Beurteilung von Gefahrgutlagern
mit Hilfe einer Tabellenkalkulation
0128
2019
978-3-8169-8434-4
978-3-8169-3434-9
expert verlag
Jasmin Wilhelm
Das Buch beschreibt zunächst die Rechtsgrundlagen der Gefahrstofflagerung, auf europäischer sowie nationaler Ebene, sowie eine Vielzahl an allgemeinen Definitionen in den Bereichen Lagerung und Gefahrstoffe. Des Weiteren werden Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen gemäß der Löschwasserrückhalterichtlinie und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 510 aufgezeigt. Diese legen die Zulässigkeit von und die Anforderungen an solche Lager in Abhängigkeit der Lagermengen und der Art der einzulagernden Gefahrstoffe sowie der Lagergrößen und der brandschutztechnischen Infrastruktur fest. Nach einer Erläuterung der wichtigsten Formeln sowie des Aufbaus des Tabellenkalkulationsprogramms erfolgt eine exemplarische Beurteilung eines solchen Lagers mit Hilfe des erstellten Arbeitsblattes. Ergänzend dazu sind dem Buch Videos zur Veranschaulichung des Tools als Download beigefügt.
<?page no="1"?> Jasmin Wilhelm Beurteilung von Gefahrgutlagern <?page no="3"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern mit Hilfe einer Tabellenkalkulation Jasmin Wilhelm, M. Sc. <?page no="4"?> Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / www.dnb.de abrufbar. Bibliographic Information published by Die Deutsche Bibliothek Die Deutsche Bibliothek lists this publication in the Deutsche Nationalbibliografie; detailed bibliographic data are available on the internet at http: / / www.dnb.de ISBN 978-3-8169-3434-9 Bei der Erstellung des Buches wurde mit großer Sorgfalt vorgegangen; trotzdem lassen sich Fehler nie vollständig ausschließen. Verlag und Autoren können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. 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Onlinematerial verfügbar unter: Files.verlag.expert9783816934349 <?page no="5"?> Inhalt 1 - Einleitung ......................................................................................................... 1 - 2 - Rechtsgrundlagen der Gefahrstofflagerung ..................................................... 2 - 3 - Allgemeine Definitionen ................................................................................... 5 - 3.1 - Lager/ Lagerabschnitt/ Lagerdichte ................................................................ 5 - 3.2 - Lagerung ...................................................................................................... 5 - 3.3 - Lagerarten und Verpackungen ..................................................................... 5 - 3.3.1 - Zeilenlager ............................................................................................ 5 - 3.3.2 - Bodenlager............................................................................................ 6 - 3.3.3 - Sicherheitsschränke .............................................................................. 6 - 3.4 - Der Begriff Gefahrstoff bzw. Gefahrgut ........................................................ 6 - 3.5 - Löschwasser-Rückhalteanlagen .................................................................. 6 - 3.6 - Sicherheitskategorien................................................................................... 9 - 4 - Bewertung von Gefahrstoffen ........................................................................ 10 - 4.1 - R- und S-Sätze nach EG-Stoffrichtlinie ...................................................... 10 4.2 - 4.2 H- und P-Sätze nach CLP-Verordnung ................................................ 10 - 4.3 - Wassergefährdungsklassen ....................................................................... 13 - 4.4 - Verpackungsgruppe ................................................................................... 13 - 5 - Identifizierung von Gefahrstoffen ................................................................... 14 - 5.1 - Verpackungskennzeichnung ...................................................................... 14 - 5.2 - Sicherheitsdatenblatt.................................................................................. 14 - 5.3 - Sicherheitsstoffbericht ................................................................................ 15 - 6 - Löschwasserrückhalterichtlinie ...................................................................... 16 - 6.1 - Geltungsbereich ......................................................................................... 16 - 6.2 - Grundanforderungen .................................................................................. 16 - 6.3 - Löschwasser-Rückhalteanlagen ................................................................ 16 - 6.4 - Lagern von Stoffen in Gebäuden ............................................................... 17 - 6.4.1 - Allgemeine Anforderungen.................................................................. 17 - 6.4.2 - Wände und Decken............................................................................. 17 - 6.4.3 - Lagerspezifische Anforderungen......................................................... 17 - 6.4.4 - Brennbare Flüssigkeiten ..................................................................... 19 - 6.5 - Lagern von Stoffen im Freien ..................................................................... 19 - 6.5.1 - Allgemeine Anforderungen.................................................................. 20 - 6.5.2 - Wände, Abstände, Umfahrten ............................................................. 20 - <?page no="6"?> Inhalt 6.6 - Lagern von Stoffen von mehr als 3000 Litern............................................. 20 - 6.6.1 - Nichtbrennbare Flüssigkeiten und feste brennbare Stoffe .................. 20 - 6.6.2 - Brennbare Flüssigkeiten ..................................................................... 21 - 6.7 - Allgemeine Betriebsanforderungen ............................................................ 23 - 7 - TRGS 510 ...................................................................................................... 23 - 7.1 - Geltungsbereich ......................................................................................... 23 - 7.2 - Gefährdungsbeurteilung ............................................................................. 24 - 7.3 - Grundanforderungen .................................................................................. 24 - 7.3.1 - Grundsätze.......................................................................................... 24 - 7.3.2 - Allgemeine Schutzmaßnahmen .......................................................... 25 - 7.3.3 - Zusätzliche Schutzmaßnahmen .......................................................... 26 - 7.4 - Spezielle Gefahrstoffe ................................................................................ 28 - 7.4.1 - Bauliche Anforderungen...................................................................... 28 - 7.4.2 - Zugangsbeschränkung........................................................................ 28 - 7.4.3 - Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall ........ 29 - 7.5 - Besondere Brandschutzmaßnahmen ......................................................... 30 - 7.5.1 - Anwendungsbereich............................................................................ 30 - 7.5.2 - Maßnahmen ........................................................................................ 30 - 7.6 - Zusammenlagerung ................................................................................... 32 - 7.6.1 - Zusammenlagerungstabelle ................................................................ 34 - 7.7 - Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe................................ 37 - 7.7.1 - Organisatorische Maßnahmen ............................................................ 37 - 7.7.2 - Bauliche Anforderungen und Brandschutz .......................................... 37 - 7.8 - Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe .................................. 38 - 7.8.1 - Organisatorische Maßnahmen ............................................................ 38 - 7.8.2 - Bauliche Anforderungen und Brandschutz .......................................... 39 - 7.9 - Lagerung von Gasen unter Druck .............................................................. 39 - 7.9.1 - Organisatorische Maßnahmen ............................................................ 39 - 7.9.2 - Bauliche Anforderungen und Brandschutz .......................................... 40 - 7.9.3 - Besondere Schutzmaßnahmen........................................................... 41 - 7.10 - Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen ...................... 41 - 7.10.1 - Bauliche Anforderungen und Brandschutz .......................................... 42 - 7.11 - Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten ........................................................ 42 - 7.11.1 - Zulässige Lagermengen...................................................................... 42 - 7.11.2 - Bauliche Anforderungen und Brandschutz .......................................... 43 - 7.12 - Auffangräume............................................................................................. 43 - 7.13 - Anlagen der TRGS 510 .............................................................................. 44 - <?page no="7"?> Inhalt 8 - Tabellenkalkulation-Arbeitsblatt ..................................................................... 46 - 8.1 - Erläuterung der Formeln ............................................................................ 46 - 8.2 - Aufbau des Formulars ................................................................................ 49 - 8.3 - Beispielanwendung .................................................................................... 55 - 9 - Zusammenfassung und Ausblick ................................................................... 57 - 10 - Literatur.......................................................................................................... 59 - 11 - Abkürzungsverzeichnis .................................................................................. 61 12 Anlagen...........................................................................................................62 13 Stichwortverzeichnis ...................................................................................... 87 - 14 Die Autorin ..................................................................................................... 88 - <?page no="9"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 1 1 Einleitung Vorschriften zur sicheren Lagerung von Stoffen haben in Deutschland eine lange Tradition. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts war in Giftgesetzen der Länder geregelt, wie diese aufzubewahren und zu lagern sind. 1986 führte der Brand eines Pflanzenschutzmittellagers mit mehr als 1.300 Tonnen chemischer End- und Zwischenprodukte in Schweizerhalle nicht nur zu einer starken Luft-, sondern auch zu einer massiven Rheinverschmutzung. Durch riesige Mengen von Löschwasser wurden die Chemikalien der Lagerhalle in den Rhein gespült, darunter auch giftige Quecksilberverbindungen und ein Farbstoff, der den Rhein rötlich färbte. Durch die Chemikalien starben Tausende von Fischen und der Rhein wurde bis Holland stark verschmutzt. Nach diesem Störfall wurden erstmals umfassende Vorschriften zur Lagerung von giftigen und sehr giftigen Stoffen in ortsbeweglichen Behältern erlassen. Neben Regelungen zum Bau und der Ausrüstung der Lager wurden auch erstmalig Zusammenlagerungsverbote sowie eine Musterrichtlinie zur Löschwasserrückhaltung formuliert. Das vom Verband der chemischen Industrie (VCI) konkretisierte Zusammenlagerungskonzept, basierend auf neu geschaffenen Lagerklassen berücksichtigte grundsätzlich alle Eigenschaften von Gefahrstoffen, einschließlich Radioaktivität und Sprengstoffe [1]. Ab 2010 hat die Einstufung von Stoffen nur nach der CLP-Verordnung zu erfolgen. Da die bisherigen Lagerregelungen auf der bisherigen EG-Stoffrichtlinie basierten, war eine Überarbeitung der Lagerregelungen erforderlich. Somit wurde 2008 ein Arbeitskreis im Ausschuss der Gefahrstoffe (AGS) eingerichtet. Er hatte das Ziel, ein einheitliches Regelwerk unter der Gefahrstoffverordnung zu erarbeiten, das alle Eigenschaften von Gefahrstoffen gemäß ihrem Gefährdungspotential berücksichtigt. Somit wurden erstmalig im Rahmen der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ eine übergreifende Vorschrift erarbeitet [2]. Die TRGS 510 stellt zusammen mit der Löschwasserrückhalterichtlinie die Grundlagen dieser Masterarbeit. Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ wird in dieser Arbeit nicht behandelt. Ein Problem der Gefahrstofflagerung besteht darin, dass in vielen Unternehmen nicht bekannt ist, dass Gefahrstoffe gelagert werden bzw. für diese Stoffe spezielle Regelungen zu beachten sind. Darüber hinaus existiert mittlerweile eine enorme Vielfalt an Vorschriften mit lagerrelevanten Inhalten, die sich vor allem auf die Bereiche Immissionsschutz, Wasser- und Abfallrecht, Gefahrstoff- und Produktbereitstellungsrecht sowie Baurecht verteilen. Weiterhin gibt es für die einzelnen Regelungen meist bestimmte Mengengrenzen, die vorgeben welche Vorschriften ab welcher Lagermenge gelten. Zudem kommt noch hinzu, dass es nicht nur inländische Gesetzesvorschriften gibt, die zu beachten sind, sondern auch übergeordnete europäische [3]. Zusammenfassend stellen sich die Hauptprobleme der Gefahrstofflagerung wie folgt dar: zu viele unterschiedliche Anforderungen diese sind für Laien kompliziert zu bewerten - Abhängigkeiten der Regelungen untereinander <?page no="10"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 2 Eine mögliche Lösung stellt ein Programm, das die zu lagernden Stoffe auf die wichtigsten Rechtsgrundlagen (Löschwasserrückhalterichtlinie und TRGS 510) prüft und bewertet, dar. 2 Rechtsgrundlagen der Gefahrstofflagerung Sowohl Gesetze und Verordnungen, als auch von Fachorganen erlassen Richtlinien wie z.B. DIN-Normen oder VDI-Richtlinien sind Grundlage für die Lagerung, Kontrolle und Überwachung im Gefahrstoff-/ Gefahrgutbereich. Eine weitere Unterscheidung erfolgt nach Verordnungen/ Richtlinien der Europäischen Union sowie nationalen Gesetzen [4]. Auf europäischer Ebene ist hier zunächst die Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zu nennen. Die Abkürzung REACH leitet sich aus dem englischen Titel Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals ab. Die Verordnung gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt, die Hersteller und Importeure von Chemikalien verpflichtet, chemische Stoffe zu bewerten und bei der ECHA, der europäischen Chemikalienagentur, zu registrieren. Erst nach einer Prüfung durch die Behörden erfolgt eine Zulassung bzw. Beschränkung der Stoffe. Getreu dem Motto „No Data - No Market! “ sind nach REACH für sämtliche Chemische Stoffe, die in einer Menge von über einer Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden, ausführliche Angaben hinsichtlich Risiken gegenüber Mensch und Umwelt erforderlich. Stoffe, zu denen keine ausreichenden Kenntnisse vorliegen, dürfen innerhalb der EU weder hergestellt noch vermarktet werden. [5]. Eine gemeinsame Liste aller Stoffe, die in den nächsten 3 Jahren zu bewerten sind, die Community Rolling Action Plan (CoRAP), wird jährlich fortgeschrieben und ist auf der Homepage der ECHA zu finden [6]. Zurzeit finden sich über 330 Stoffe in der CoRAP [7]. Nationale Fachbehörden wirken durch die Durchführung von Stoffbewertungen am Evaluierungsprozess mit. In Deutschland bekam die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durch REACH eine neue Funktion zugesprochen als Bundesstelle für Chemikalien (BfC) und bildet seit 2008 zusammen mit dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin die nationale Bewertungsbehörde. Diese führt Stoffbewertungen für Stoffe durch, die unter dem Verdacht stehen, dass von ihnen ein Risiko für die menschliche Gesundheit und Umwelt ausgeht. Eine solche Prüfung wird unabhängig von der Tonnage in der der Stoff hergestellt, importiert oder verwendet wird, durchgeführt. Die Ergebnisse können dazu führen, dass eine Beschränkung für einen Stoff erlassen oder der Stoff in die Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) aufgenommen wird [8]. Als weitere europäische Verordnung ist die CLP/ GHS (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures/ Globally Harmonized System), die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu erwähnen. Der Zweck dieser Verordnung ist es, zu bestimmen, welche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zu einer Einstufung als gefährlich führen sollten, damit die Gefahreneigenschaften korrekt ermittelt und entsprechend angegeben werden können [4]. <?page no="11"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 3 Im Bereich der deutschen Gesetzesgrundlagen sind zunächst das Chemikaliengesetz (ChemG), sowie untergeordnet die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) zu nennen. Den Verordnungen folgen eine Vielzahl Technischer Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), wobei speziell auf Lagerung bezogen die folgenden Regeln maßgeblich sind [4]: - TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ - TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ - TRGS 514 „Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern“ sowie - TRGS 515 „Lagern brandgefährlicher Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern“ - TRGS 520 „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ Aber auch weitere Vorschriften auf nationaler Ebene sind zu beachten, wie etwa die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) oder die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie, LöRüRL). Die aktuelle Fassung der LBO in Baden-Württemberg stammt aus dem Jahr 2010 und wurde zuletzt im Februar 2017 geändert. In Paragraf 14 der LBO wird aufgeführt, dass bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein müssen, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder zumutbare Belästigungen bei sachgerechtem Gebrauch nicht entstehen [9]. Die LöRüRL vom Februar 1993, zuletzt geändert am 30. August 2002, hat das Ziel, Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt, zu schützen [10]. Bei der LöRüRL handelt es sich um eine eingeführte und verbindliche Richtlinie, die in der Liste Technischer Baubestimmungen (LTB) aufgeführt ist. Sie wird im weiteren Verlauf der Arbeit insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Lager näher untersucht. Tabelle 1 führt unter Beachtung der entsprechenden Eigenschaften von Stoffen in Versandstücken mögliche zu betrachtende Rechtsvorschriften auf. Die Tabelle ist nach den Klassen des Gefahrgut-Transportrechts orientiert, deshalb findet sich auch die Bezeichnung Versandstück in der Überschrift. Bei einem Versandstück handelt es sich in der Regel um das versandfertige Endprodukt, bestehend aus Verpackung und Inhalt. Welche genauen Vorschriften Anwendung finden hängt einerseits vom gelagerten Stoff und dessen Eigenschaften selbst sowie von der einzulagernden Menge ab. In vielen der unten genannten Vorschriften gibt es mengenabhängige Freistellungen wie auch zahlreiche stoffabhängige Freistellungen. Da Gefahrstoffe oft mehrere lagerrelevante Eigenschaften besitzen, muss meist eine Prüfung mehrerer Vorschriften erfolgen. <?page no="12"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 4 Tabelle 1: Einschlägige Vorschriften für die Lagerung von Gefahrstoffen in Versandstücken [3] Eigenschaft Rechtsvorschrift explosionsgefährlich Nicht Munition: SprengG, 2. SprengV, SprengLR 210-410, 4. BImSchV, 12. BImSchV Munition: WaffG, 1. WaffV, BGV D44, 4. BImSchV, 12. BImSchV Gas TRGS 510, Anh. I Nr. 1 GefStoffV, 4. BIm- SchV, 12. BImSchV, UVPG entzündbar flüssig BetrSichV, TRGS 510, Anh. I Nr. 1 GefStoffV, 4. BImSchV, 12. BImSchV entzündbar fest Anh. I Nr. 1 GefStoffV, TRGS 510 selbstentzündlich TRGS 510, 12. BImSchV falls flüssig bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickelnd TRGS 510, 12. BImSchV entzündend (oxidierend) wirkend Für Ammoniumnitrat: TRGS 511; Sonst: TRGS 510, 4. BImSchV, 12. BImSchV organisches Peroxid BGV B4, 4. BImSchV, 12. BImSchV sehr giftig und giftig TRGS 510, 4. BImSchV, 12. BImSchV, Chem- VerbotsV schwach giftig bzw. gesundheitsschädlich TRGS 510 ansteckungsgefährlich IfSG, TRBA/ BGR 250 radioaktiv StrlSchV, DIN 25422 ätzend TRGS 510 reizend TRGS 510 wassergefährdend TRGS 510, AwSV, TRwS 779 und 786, LöRüRL, 12. BImSchV Abfall TRGS 520, 4. BImSchV <?page no="13"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 5 3 Allgemeine Definitionen 3.1 Lager/ Lagerabschnitt/ Lagerdichte Die LöRüRL definiert ein Lager als Gebäude, Bereich oder Raum in einem Gebäude oder einen Bereich im Freien, das/ der dazu bestimmt ist, Stoffe sowie Stoffe in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern zum Lagern aufzunehmen. Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der in Gebäuden von anderen Räumen durch Wände und Decken oder im Freien durch entsprechende Abstände oder durch Wände getrennt ist [10]. Die Lagerdichte mit der Einheit Tonnen pro Quadratmeter bezeichnet die Menge an Lagergut, die sich auf einem Quadratmeter Lagerfläche befindet. 3.2 Lagerung Um die Lagerung von Gefahrstoffen beurteilen zu können, muss zunächst der Begriff näher erläutert werden. Es handelt sich nach LöRüRL und TRGS510 nicht um Lagerung, wenn Gefahrstoffe [10] [11]: sich unmittelbar im Produktions- oder Arbeitsgang befinden für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge („Input“) bereitgehalten werden als Fertig- oder Zwischenprodukt („Output“) kurzfristig abgestellt werden (LöRüRL) transportbedingt zwischengelagert werden zur Beförderung bereitgestellt werden, wenn diese innerhalb von 24 Stunden nach dem Beginn der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt („24-Stunden-Regel“) 3.3 Lagerarten und Verpackungen Neben zwei grundlegenden Möglichkeiten, Güter innerhalb von Gebäuden bzw. im Freien zu lagern, gibt es weitere Lagerarten/ Unterteilungen, die auch in der TRGS 510 sowie der LöRüRL verwendet werden sowie besondere Arten von Verpackungen. 3.3.1 Zeilenlager Ein Beispiel für Zeilenlager sind Regallager, Hochregallager oder bestimmte Arten von Blocklagern. In Regallagern und Hochregallagern werden dabei die Waren in ortsfesten Regalen oder in beweglichen Gestellen gelagert. Dies stellt den klassischen Lagertyp für Grundstoffe, Rohstoffe, Zwischenprodukte und verkaufsfertige Endprodukte dar. Ein- und Auslagerung erfolgt meist mittels Gabelstapler direkt an der Front der Regale. Weiter gibt es Unterformen von Regallagern wie z.B. Fachbodenregale, Palettenregale, Behälterregale und Kragarmregale. Hochregallager sind nach VDI- Richtlinie 3564 „Empfehlungen für den Brandschutz in Hochregalanlagen“ Regallager mit einer Lagerhöhe von mehr als 9,0 Metern. Ein- und Auslagerung der Waren erfolgt in der Regel mittels computergestützten automatischen Regalbedienungsgeräten [12]. <?page no="14"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 6 3.3.2 Bodenlager In Bodenlagern werden stapelbare Kisten, Kartons oder Paletten auf- oder nebeneinander in Blöcken oder Zeilen ohne eine Regalkonstruktion angeordnet. Möglich ist eine maximale Stapelhöhe von 5,0 Metern. Ein- und Auslagerung der Waren erfolgt wie bei Zeilenlagern über Gabelstapler. Aufgrund von hohen Lagerdichten und dem Nichtvorhandensein von Zwischengängen bei Blocklagerung kann es zu einem erschwerten Löschangriff durch die Feuerwehr kommen [12]. 3.3.3 Sicherheitsschränke In Teil 1 der DIN EN 14470 sind die Ausführung und Prüfkriterien von Sicherheitsschränken definiert. Dabei sind folgende Sicherheitsaspekte bei der Erarbeitung der Norm berücksichtigt worden: - Minimierung des Brandrisikos in Zusammenhang mit der Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten im Brandfall - Minimierung der in die Arbeitsumgebung abgegebenen Dämpfe - Rückhaltung möglicher Leckagen im Inneren der Schränke Da der Brandfall einen sehr selten eintreffenden Extremfall darstellt, ist vor allem ein Auftreten von Leckagen und die damit verbundene Freisetzung von eventuell giftigen Dämpfen eine im Arbeitsalltag häufiger auftretende Gefährdung. Hierfür werden Sicherheitsschränke mit einer entsprechenden Feuerwiderstandsdauer in Minuten deklariert [13]. 3.4 Der Begriff Gefahrstoff bzw. Gefahrgut Die bereits mehrfach verwendeten Begriffe Gefahrstoff bzw. Gefahrgut sind nicht identisch. Gefahrstoffe sind Stoffe, die im Grunde bei der Handhabung (z.B. der Herstellung, der Anwendung oder beim Verbrauch) Gesundheitsgefahren oder sonstige Gefährdungen mit sich bringen, während Gefahrgüter Stoffe und Produkte sind, die bei der Beförderung Gefahren für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können. Diese Masterarbeit bezieht sich lediglich auf die Lagerung von Gefahrstoffen [14]. 3.5 Löschwasser-Rückhalteanlagen Bei Löschwasser-Rückhalteanlagen handelt es sich um Anlagen, die dazu bestimmt und geeignet sind, das bei einem Brand anfallende Löschwasser bis zu einer Entsorgung aufzunehmen. Hierbei gelten offene oder geschlossene Becken, Gruben oder Behälter, sonst anders genutzte Räume und Flächen sowie Einrichtungen (wie Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen) als Löschwasser-Rückhalteanlagen sofern diese geeignet sind, verunreinigtes Löschwasser aufzunehmen [10] [15]. - Manuelle Barrieren: Diese sind in der Regel fest installiert und können durch Handauslösung in die Absperrposition gefahren werden. - Sie können auch nicht fest installiert, sondern nur zur Verwendung bereitgestellt werden und manuell in Position gebracht werden. <?page no="15"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 7 Figur 1: Manuelle Barriere, fest installiert [16] Figur 2: Manuelle Barriere, bereitgestellt [16] - Automatische Barrieren: Stationäre Löschwasserbarrieren, die im Brandfall durch die Detektion von Brandkenngrößen, z.B. von Rauch oder Wärme, automatisch angesteuert werden und selbsttätig in die Absperrposition fahren. <?page no="16"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 8 Figur 3: Automatische Barrieren [16] - Abdichtung von Bodenabläufen: Platten zur Abdichtung von Bodenabläufen und Kanälen stellen besonders preiswerte und raumsparende Lösungen als Auslaufschutz dar. Bestehend aus einer Stahlplatte und umlaufender Spezialdichtung wird diese durch das Eigengewicht komprimiert und so ein ausreichend flüssigkeitsdichter Abschluss gewährleistet. Figur 4: Abdichtung von Bodenabläufen [16] - Barrieren durch die Feuerwehr: Befüllbare Schlauchbarrieren zum Eingrenzen und Rückhalten von Flüssigkeiten und kontaminiertem Löschwasser. Der Schlauch besteht aus einer hoch reißfesten, weitgehend chemikalienbeständigen Polyethylenfolie und kann aufgerollt transportiert werden. <?page no="17"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 9 Figur 5: Barrieren durch die Feuerwehr [17] 3.6 Sicherheitskategorien In der LöRüRL werden Sicherheitskategorien in Form von Klassierungsstufen, die sich aus der Art der Feuerwehr, den Anforderungen an die Brandmeldung und der Ausstattung mit einer automatischen Feuerlöschanlage ergeben, definiert. Sie werden wie folgt unterschieden: Sicherheitskategorie K 1: - Öffentliche Feuerwehr - Keine besonderen Anforderungen an die Brandmeldung Sicherheitskategorie K 2: - Öffentliche Feuerwehr - Besondere Anforderung an die Brandmeldung Sicherheitskategorie K 3: - Werkfeuerwehr - Besondere Anforderungen an die Brandmeldung Sicherheitskategorie K 4: - Öffentliche Feuerwehr oder Werkfeuerwehr und - Automatische Feuerlöschanlage einschließlich automatischer Brandmeldung Bei einer Werkfeuerwehr im Sinne der LöRüRL handelt es sich um eine Werkfeuerwehr, die jederzeit spätestens fünf Minuten nach der Alarmierung in mindestens Gruppenstärke die Brandstelle erreicht. Die Sicherheitskategorie K 3 kann in Abhängigkeit der Stärke der Werkfeuerwehr weiter unterteilt werden in K 3.1 mindestens Staffelstärke, K 3.2 mindestens Gruppenstärke, K 3.3 mindestens zwei Staffeln und K 3.4 mindestens drei Staffeln [10]. <?page no="18"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 10 4 Bewertung von Gefahrstoffen 4.1 R- und S-Sätze nach EG-Stoffrichtlinie Die Richtlinie 67/ 548/ EWG regelte die Kennzeichnungspflicht für Chemikalien in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bis 2015. Nach dieser Richtlinie wurden Warnhinweise in Form von R- und S-Sätzen für Gefahrenstoffe definiert. Mögliche Risiken des Stoffes wurden mit einem R-Satz, empfohlene Sicherheitsratschläge mit einem S- Satz versehen. Eingeteilt waren diese Sätze in 15 Gefährlichkeitsmerkmale, die in 18 Untergruppen/ Kategorien differenziert werden [18]. 4.2 4.2 H- und P-Sätze nach CLP-Verordnung Seit dem 01.12.2010 müssen Stoffe nach der in Ziffer 2 bereits erläuterten CLP- Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Für Gemische war die Einstufung gemäß der bisherigen Richtlinie noch bis zum 01.06.2015 zulässig, wobei vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Verkehr gebrachte Gemische noch bis zum 01.06.2017 mit der bisherigen Kennzeichnung vermarktet werden durften. Die CLP-Verordnung stellt demnach das neue, europaweit vereinheitlichte System dar. Sie stuft die gefährlichen Eigenschaften in insgesamt 28 Hauptgefahren, sogenannte Gefahrenklassen ein, die wiederum in insgesamt 89 Gefahrenkategorien, im Regelfall differenziert nach der Schwere der betreffenden Gefahr, untergliedert sind. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Piktogramm, ein Signalwort, ein oder mehrere Gefahrensätze (H-Sätze) und Sicherheitssätze (P-Sätze) zugeordnet [18]. Die Bezeichnung Hbzw. P-Satz leitet sich von deren englischen Begriffen „hazard“ bzw. „precautionary“ ab. Als Kodierung wird jeweils „H“ plus eine dreistellige Zahl bzw. „P“ plus eine dreistellige Zahl gebildet, wobei die erste Ziffer für die Gruppierung der Gefahr und die beiden letzten Ziffern als fortlaufende Nummer geführt werden. Folgende Übersicht erläutert die Strukturierung der Hbzw. P-Sätze weiterhin: Figur 6: Strukturierung der H-Sätze [19] <?page no="19"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 11 Figur 7: Strukturierung der P-Sätze [19] Die Kennzeichnung soll die elementaren Informationen über die gefährlichen Eigenschaften und die notwendigen grundlegenden Schutzmaßnahmen vermitteln. Eine Liste der H- und P-Sätze findet sich im Anhang dieser Arbeit. Insbesondere das Gefahrenpiktogramm soll durch seine Form und grafische Gestaltung die Abstufung der entsprechenden Gefährlichkeit ausdrücken [18]. Um den Vergleich zwischen den ursprünglichen Gefahrensymbolen nach EG- Stoffrichtlinie und den neuen CLP-Piktogrammen zu erhalten, sind diese in nachstehender Tabelle dargestellt. <?page no="20"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 12 Tabelle 2: Kennzeichnung nach EG-Gefahrstoffrichtlinie und CLP [20] Kennzeichnung nach Richtlinie 67/ 548/ EWG Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) Kennbuchstabe und Gefahrenbezeichnung Gefahrensymbol Kodierung und Bezeichnung Piktogramm E explosionsgefährlich GHS01 explodierende Bombe F+ hochentzündlich GHS02 Flamme F leichtentzündlich O brandfördernd GHS03 Flamme über einem Kreis kein absoluter Vergleich möglich GHS04 Gasflasche C ätzend GHS05 Ätzwirkung T+ sehr giftig GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen T giftig Xn gesundheitsschädlich kein absoluter Vergleich möglich Xi reizend kein absoluter Vergleich möglich GHS07 Ausrufezeichen Kein absoluter Vergleich möglich GHS08 Gesundheitsgefahr N Umweltgefährlich GHS09 Umwelt <?page no="21"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 13 4.3 Wassergefährdungsklassen Spezielle Regelungen gelten für wassergefährdende Stoffe. Beispielsweise müssen bei Befüll- und Entleervorgängen wassergefährdender Stoffe die Anlagen dicht, standsicher, widerstandsfähig gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Belastungen und dürfen keinen Ablauf ins Erdreich haben [18]. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG) über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) vom 17. Mail 1999 werden Stoffe, Stoffgruppen sowie Stoffgemische gemäß Ihrer Gefährlichkeit aufgrund der physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften in drei Wassergefährdungsklassen bzw. als nicht wassergefährdend (nwg) eingestuft [21] [3]: - WGK 1: schwach wassergefährdend, - WGK 2: wassergefährdend, - WGK 3: stark wassergefährdend. Die VwVwS enthält vier Anhänge, die zuletzt 2005 überarbeitet wurden: - Anhang 1: Liste nicht wassergefährdender Stoffe - Anhang 2: Liste wassergefährdender Stoffe, eingestuft in die Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 - Anhang 3: Beschreibung des Einstufungsvorgehens für alle Stoffe, die nicht in den Anhängen 1 und 2 genannt sind, auf Basis von R-Satz-Einstufungen des Europäischen Gefahrstoffrechts - Anhang 4: Beschreibung des Vorgehens zur Einstufung von Zubereitungen und Gemischen Die Einstufungen sind bei der Dokumentations- und Auskunftsstelle wassergefährdende Stoffe im Bundesumweltamt zu dokumentieren. Dort werden Sie erfasst, formal sowie auf Plausibilität überprüft und im Internet veröffentlicht. Bei Gemischen werden die Einstufungen nicht beim Umweltbundesamt dokumentiert, sondern müssen den zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer zugänglich gemacht werden. Als wichtiger Unterschied zu anderen Einstufungssystemen werden Stoffe nach der VwVwS, die bisher nicht ausreichend untersucht wurden, nicht eingestuft sind oder nicht identifiziert sind, vorsorglich als stark wassergefährdend (WGK 3) eingestuft. 4.4 Verpackungsgruppe Gefahrgüter können in der Regel drei Verpackungsgruppen (VP) zugeordnet werden: - I: hohe Gefahr - II: mittlere Gefahr - III: geringe Gefahr Adäquat dazu werden die Gefahrgutverpackungen ebenfalls in drei Gruppen unterteilt und erhalten dabei die Leistungsbuchstaben - X: Aufnahme von hohen Gefahren - Y: Aufnahme von mittleren Gefahren <?page no="22"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 14 - Z: Aufnahme von geringen Gefahren Danach darf eine Gefahrgutverpackung nur für Gefahrgüter bestimmter Verpackungsgruppen verwendet werden. Eine X-Gefahrgutverpackung kann Gefahrgüter der VP I, II und III aufnahmen, eine Y-Gefahrgutverpackung kann Güter der VP II und III aufnahmen, jedoch nicht der VP I und eine Z Gefahrgutverpackung kann lediglich Gefahrgüter der VP III aufnehmen, jedoch nicht der VP I und II. Die Zulassung einer Verpackung aus Gefahrgutverpackung sowie die Zuordnung des Leistungsbuchstabens entscheidet sich nach speziellen Prüfverfahren eine amtlich zugelassene Prüfstelle, z.B. das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) [22]. 5 Identifizierung von Gefahrstoffen 5.1 Verpackungskennzeichnung Auf Versandstücken muss der Gefahrzettel bzw. das Gefahrensymbol gemäß Tabelle 2 vorhanden sein. Diese Kennzeichnung ist zudem maßgebend für die Zusammenlagerverbote. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen vom Gebot zur Gefahrkennzeichnung, z.B. für Parfümerieerzeugnisse oder Arzneimittel, die z.B. hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich sein können. Diese Befreiung bedeutet keinesfalls die Befreiung von der Pflicht zur Beachtung der Lagervorschriften und stellt somit ein erhebliches informatorisches Problem dar. Aus diesem Grund muss der Lieferant gemäß Gefahrstoffverordnung den Abnehmer auf Anfrage über die gefährlichen Eigenschaften der gelieferten Produkte informieren [3]. 5.2 Sicherheitsdatenblatt Dokumentiert wird sowohl die Hbzw. P-Satz-Kodierung wie auch die Wassergefährdungsklasse im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes. Dieses Datenblatt ist das zentrale Mittel zur Kommunikation von sicherheitsbezogene Informationen über Stoffe und Gemische. Es ist jedoch nur erforderlich, wenn es sich bei dem Stoff/ dem Gemisch um einen gefährlichen Stoff/ ein gefährliches Gemisch im Sinne der Gefahrstoffverordnung handelt. Nach der Verordnung nicht gefährliche Stoffe (z.B. Erzeugnisse) sind entsprechend nicht sicherheitsdatenblattpflichtig [3]. Durch Einführung der in Ziffer 2 erwähnten CLP-Verordnung hat sich auch der Aufbau des Sicherheitsdatenblatts verändert. Während zuvor in den Abschnitten - 3: Zusammensetzung/ Angaben zu Bestandteilen (R-Satz) - 7: Handhabung und Lagerung (WGK) - 14: Angaben zum Transport (Gefahrzettel, Verpackungsgruppe) - 15: Angaben zu Rechtsvorschriften (R-Sätze, S-Sätze, Symbole, WGK) - 16: Sonstige Angaben (R-Sätze, Volltext) Stoffe und Gemische hinsichtlich ihrer Wassergefährdungsklasse, R- und S-Sätze, Symbole sowie Gefahrzettel und Verpackungsgruppe gekennzeichnet wurden, erfolgt dies nach CLP-Verordnung in den Abschnitten - 2: Mögliche Gefahren (R-Sätze, S-Sätze, Symbole) - 3: Zusammensetzung/ Angaben zu Bestandteilen (R-Sätze, H-Sätze) <?page no="23"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 15 - 14: Angaben zum Transport (Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe) - 15: Rechtsvorschriften (WGK) - 16: Sonstige Angaben (R-Sätze, H-Sätze) Im Anhang dieser Arbeit befinden sich zwei Sicherheitsdatenblätter des gleichen Stoffs, Confidor WG 70, jeweils aus den Jahren 2009 und 2016. Diese zeigen die genannten Unterschiede, die durch die CLP-Verordnung aufgetreten sind. 5.3 Sicherheitsstoffbericht Durch die Europäische Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) wird für alle Stoffe, die in einer Menge ab 10 Tonnen pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt bzw. importiert werden, die Anfertigung eines Stoffsicherheitsberichtes gefordert. Inhalt dieses Berichts ist die Stoffsicherheitsbeurteilung, die zur Bewertung der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Risiken dient. Die Beurteilung umfasst folgende Schritte: - Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die menschliche Gesundheit - Beurteilung der Gefährlichkeit der physikalisch-chemischen Eigenschaften für die menschliche Gesundheit - Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt - Ermittlung der PBT und vPvB-Eigenschaften (persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe und sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe Kommt der Hersteller oder Importeur im Ergebnis zu dem Schluss, dass der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich erfüllt oder dass es sich um einen PBT- oder vPvB-Stoff handelt, sind bei der Stoffsicherheitsbeurteilung außerdem die folgenden Schritte auszuführen [23]: - Expositionsbeurteilung - Risikobeschreibung Für die genannte Expositionsbewertung werden Szenarien entwickelt, in denen die Randbedingungen für alle unterstützten Verwendungen eines Stoffes während seines Lebenszyklus beschrieben sind. Ausgehend von diesen wird anschließend eine Expositionsabschätzung durchgeführt. Für den Bereich Umwelt wird bestimmt, wie hoch die zu erwartende Konzentration des Stoffes in der Umwelt ist (Predicted Environmental Concentration, PEC). Bei der anschließenden Risikobewertung wird der Wert mit der abgeschätzten Konzentration, bei der noch keine schädlichen Effekte beobachtet werden (Predicted No-Effect Concentration, PNEC), verglichen. Ergibt sich dabei ein Risiko, das bedeutet PEC übersteigt PNEC - so kann eine Verfeinerung der Expositionsschätzung durchgeführt oder die PNECs verfeinert werden. Stehen diese Optionen nicht zur Verfügung so sind weitergehende Maßnahmen zur Verringerung des Risikos erforderlich [24]. <?page no="24"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 6 Löschwasserrückhalterichtlinie Maßgebend für Anforderungen und die Beurteilung der Zulässigkeit von Gefahrstofflagern in ortsbeweglichen Behältern ist zunächst die LöRüRL. Diese soll im Folgenden genauer betrachtet werden [10]. 6.1 Geltungsbereich Die LöRüRL gilt nach Abschnitt 2.1 für bauliche Anlagen in oder auf denen wassergefährdende Stoffe der WGK 1 mit mehr als 100 Tonnen je Lagerabschnitt oder der WGK 2 mit mehr als 10 Tonnen je Lagerabschnitt oder der WGK 3 mit mehr als 1 Tonne je Lagerabschnitt gelagert werden. Bei Lagerung von wassergefährdenden Stoffen unterschiedlicher WGKs gilt für die Feststellung ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich unterliegt, - 1 Tonne WGK 3-Stoff als 10 Tonnen WGK 2-Stoff und - 1 Tonne WGK 2-Stoff als 10 Tonnen WGK 1-Stoff, wobei die auf eine WGK umgerechneten Mengen zu addieren sind. 6.2 Grundanforderungen Für Lagerabschnitte mit einer zulässigen Lagermenge von nicht mehr als 200 Tonnen von Stoffen der WGK 1 ist eine Rückhaltung von Löschwasser nicht erforderlich bei Einhaltung der übrigen Anforderungen der LöRüRL. Dies gilt ebenso für Abschnitte, in denen neben Stoffen der WGK 1 auch Stoffe der WGK 2 mit einem Anteil von maximal 5% gelagert werden. Lager im Freien mit einer Größe von mehr als 1.600 m 2 sollen eine Feuerwehr-Umfahrt haben, während offene Löschwasser-Rückhalteanlagen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr erreichbar sein müssen [10]. 6.3 Löschwasser-Rückhalteanlagen Die Anlage muss zur Aufnahme des verunreinigten Löschwasserns ausreichend bemessen sein. Im Falle einer gemeinsamen Löschwasser-Rückhaltung für mehrere Lagerabschnitte richtet sich deren Volumen nach dem größten sich aus den Berechnungen für die einzelnen Lagerabschnitte ergebenen Rückhaltevolumen. Eine Überfüllung muss rechtzeitig erkannt werden. Böden und Wände der Rückhalteanlagen müssen bis zum Zeitpunkt der Entsorgung ausreichend dicht sein, z. B. aus Stahl oder wasserundurchlässigem Beton mit einer Dicke von 20 cm. Das verunreinigte Löschwasser darf abgeleitet nicht zur Brandausbreitung beitragen. Beim Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen bestimmen sich die zulässige Lagermenge, die zulässige Fläche des Lagerabschnitts sowie das Volumen der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlage nach der jeweils höchsten Wassergefährdungsklasse der Stoffe. Hierbei bleibt unberücksichtigt, wenn 16 <?page no="25"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 17 weniger als 1% von Stoffen der WGK 3 in Lagern für Stoffe der WGK 2 enthalten sind und weniger als 5% von Stoffen der WGK 2 in Lagern für Stoffe der WGK1 enthalten sind. 6.4 Lagern von Stoffen in Gebäuden Stoffe in Verpackungen in ortsbeweglichen Gefäßen und Behältern mit einem Fassungsvermögen bis 3000 Litern und als Schüttgüter in Gebäuden unterliegen folgenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Lagerung. 6.4.1 Allgemeine Anforderungen Bei mehrgeschossigen Gebäuden ist in der nach Ziffer 3.6 erläuterten Sicherheitskategorie K 1, mit Ausnahme des Erdgeschosses, ein Lagern wassergefährdender Stoffe nicht zulässig. Lager der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 sind hingegen mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten. 6.4.2 Wände und Decken Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch Wände und Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A nach DIN 4102) abzutrennen. Dies entspricht einer Klassifikation EI 90-A nach DIN EN 13501. Lagerabschnitte mit einer Fläche von mehr als 1.600 m 2 sind durch eben erläuterte Decken und Brandwände zu unterteilen. 6.4.3 Lagerspezifische Anforderungen Für erdgeschossig angeordnete, eingeschossige Lagerabschnitte bestimmen sich die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts in Abhängigkeit von Sicherheitskategorie und Wassergefährdungsklasse nach Tabelle 3. Die Werte gelten für Lagerdichten von 0,7 bis 1,2 t/ m2. Bei einer Lagerdichte unter 0,7 t/ m 2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren; bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/ m 2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren. Tabelle 3: Zulässige Lagermenge und zulässige Fläche von Lagerabschnitten Sicherheitskategorie Zulässige Lagermenge sowie zulässige Fläche des Lagerabschnitts bei Lagerdichten von 0,7 bis 1,2 t/ m 2 für WGK 1 in t bzw. m 2 WGK 2 in t bzw. m 2 WGK 3 in t bzw m 2 K1 200 50 50 K2 800 400 200 K3 1200 800 600 K3 (2 Staffeln) 1600 1000 800 K3 (Zug) 2000 1200 1000 K4 4000 3000 2400 <?page no="26"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 18 Tabelle 3 findet Anwendung beim Lagern von Stoffen in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 4 Metern in Blocklagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 Metern bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage in Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 5 Metern in Block- und Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 6 Metern, wenn jede Lagerguteinheit von mindestens einer Seite für den Löschangriff der Feuerwehr zugänglich ist und eine Lagerguttiefe von 1,5 Meter je Einheit nicht überschritten wird in Regallagern mit Lagerguthöhen bis zu 40 Meter bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage Im Fall von nicht erdgeschossig angeordneten oder mehrgeschossigen Lagerabschnitten ergibt sich in den Sicherheitskategorien K 2, K 3 und K 4 die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts durch Multiplikation der Werte der Tabelle 3 mit folgenden Abminderungsfaktoren: in Gebäuden mit zwei Geschossen: 0,7 in Gebäuden mit drei Geschossen: 0,6 in Gebäuden mit mehr als drei Geschossen: 0,5 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für Lagerguthöhen bis 12 Meter bestimmt sich nach Tabelle 4, für Lagerguthöhen über 12 Meter nach Tabelle 5. Die LöRüRL berücksichtigt für das Lagern von Stoffen nicht die Anordnung von nichtautomatischen Feuerlöschanlagen. Inwieweit die Anordnung einer solchen Anlage bei der Beurteilung der zulässigen Lagerguthöhe, Lagerfläche, Lagermenge und des erforderlichen Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage begünstigend berücksichtigt, muss die Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Einzelfall entscheiden. Tabelle 4: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 Metern Fläche des Lagerabschnitts Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in den Sicherheitskategorien in m 2 K1/ K2 in m 3 K3/ K4 in m 3 25 6 6 50 12 12 75 18 18 100 25 25 150 45 40 200 70 55 <?page no="27"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 19 Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2. Tabelle 5: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 Metern Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2. 6.4.4 Brennbare Flüssigkeiten Spezielle Anforderungen gelten bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen. Hierbei bestimmen sich die zulässige Lagermenge und Lagerfläche des Lagerabschnitts nach den Regelungen der VbF und den technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF). Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen für diese Lager bestimmt sich nach Tabelle 4. 6.5 Lagern von Stoffen im Freien Beim Lagern von Stoffen in Verpackungen in ortsbeweglichen Gefäßen und Behältern mit einem Fassungsvermögen bis 3.000 Litern und als Schüttgüter im Freien gelten die nachfolgenden Anforderungen. 250 100 70 300 135 90 400 200 125 500 250 150 600 300 150 700 350 150 800 400 150 900 450 150 1000 500 150 Lagerguthöhe in m Erforderliches Volumen der Löschwasser- Rückhalteanlage für WGK 1 in m 3 12 < h 18 175 18 < h 24 225 24 < h 32 275 32 < h 40 325 <?page no="28"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 20 6.5.1 Allgemeine Anforderungen Die Branderkennung und Brandmeldung muss bei Lagern der Sicherheitskategorie K 2 und K 3 durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (z.B. Telefon, Feuermelder, Funkgeräte etc.) gewährleistet sein. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert ist. Die zulässige Lagermenge und Fläche des Lagerabschnitts bestimmen sich nach Tabelle 3. Sofern die Lagerflächen täglich 24 Stunden ständig betrieben werden, nachweislich ständig durch Personen überwacht werden oder wenn eine automatische Brandmeldeanlage installiert wird, sind die Werte für die Sicherheitskategorie K 2 mit dem Faktor 1,5 und für die Sicherheitskategorie K 3 mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren. Die Werte für die Sicherheitskategorie K 4 gelten nur bei Installation einer für das Lagern im Freien nachweislich geeigneten automatischen Feuerlöschanlage und automatischen Brandmeldeanlage. Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser- Rückhalteanlagen bestimmt sich nach Tabelle 4. Eine Lagerung im Freien liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem Wetterschutzdach versehen ist und zur Belüftung und ungehinderten Brandbekämpfung mindestens drei vollflächig offene Seiten vorhanden sind, die Überdachung nicht wärmegedämmt ist und Wärmeabzugsflächen enthält, die mindestens 50% der Grundfläche betragen. 6.5.2 Wände, Abstände, Umfahrten Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, Gebäuden oder Nachbargrenzen durch Wände in der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A nach DIN 4102, EI 90-A nach DIN EN 13501) oder durch ausreichend große Abstände abzutrennen. Die Wände müssen hierbei die zulässige Lagerhöhe um mindestens einen Meter und die zulässige Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 Meter überschreiten. Im Falle von Lagerabschnitten ohne Wände, betragen die erforderlichen Mindestabstände: - 5 Meter zwischen Lagerabschnitten mit brennbaren oder nichtbrennbaren Stoffen in nichtbrennbaren Behältern mit einer Größe von mindestens 200 Litern und bei einer maximalen Lagerhöhe von 4 Metern - 5 Meter bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage und einer Werkfeuerwehr, - 5 Meter bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage - 10 Meter in allen anderen Fällen. 6.6 Lagern von Stoffen von mehr als 3000 Litern Beim der Lagerung von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen von mehr als 3.000 Litern verschärft die LöRüRL weiterhin die Anforderungen an deren Lagerung wie in den nachstehenden Ziffern erläutert ist. 6.6.1 Nichtbrennbare Flüssigkeiten und feste brennbare Stoffe Es ist kein zusätzliches Volumen für die Löschwasser-Rückhaltung der Flüssigkeiten erforderlich, wenn für diese ein Auffangraum vorhanden ist. Im Falle von brennbaren pastösen Stoffen, die unter erhöhter Temperatur gelagert werden (z.B. Paraffin) und <?page no="29"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 21 für feste brennbare Stoffe (z.B. organische Stäube) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Löschwasser-Rückhaltung erforderlich ist bzw. welches Volumen diese besitzen muss. 6.6.2 Brennbare Flüssigkeiten Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind nicht erforderlich, wenn der Behälter vollständig im Erdreich eingebettet ist oder es sich um doppelwandige Behälter aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100 m 3 handelt, die über ein zugelassenes Leckanzeigegerät verfügen. Sofern Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten nach VbF, VAwS oder Prüfbescheid erforderlich sind und diese auch als Löschwasser-Rückhalteanlage mitbenutzt werden sollen, muss neben dem Fassungsvermögen der Auffangräume für Produktaustritt ein ausreichender zusätzlicher Freiraum zur Aufnahme des Löschwassers sowie des Löschschaumes gegeben sein. Der zusätzliche Freiraum gilt als ausreichend, wenn bei Verwendung von Schwerschaum nach DIN 14493 Teil 2 die Höhe eines Auffangraumes den Wert um 30 cm übersteigt, wie er nach TRbF 110 Nr. 7.4 und TRbF 210 Nr. 3.5 zu bemessen ist, oder über eine Beschränkung des Füllungsgrades im Behälter oder über eine Messung und Begrenzung des Füllungsgrades mit Alarmauslösung sichergestellt wird, dass ein ausreichender Freiraum bereitgehalten wird, oder rechnerisch nachgewiesen wird, dass das Fassungsvermögen ausreicht. Hierzu dient folgende Formel, in die die Bewertungsfaktoren eingehen: V V W W V P E (1) Darin bedeuten: V G Gesamt Fassungsvermögen V P Fassungsvermögen für die brennbaren Flüssigkeiten in m 3 gemäß TRbF 110 Nr. 7.4 und TRbF 210 Nr. 3.5 W L Wassermenge aus dem Löschmittel in m 3 (Schaum nach DIN 14493 Teil 2), multipliziert mit den Bewertungsfaktoren F G , F L , und F F (siehe Tabelle 6, Tabelle 7 und Tabelle 8) W B Wassermenge in m 3 von der Berieselung (Kühlung) (nach DIN 14495), soweit es mit dem Löschwasser WL vermischt wird, multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL, und FF V Sch Löschschaumvolumen im m 3 bei einem angenommenen 50%igen Zerfall des Schaumes nach DIN 14493 Teil 2 P in benachbarte Auffangräume oder in andere Behälter abgeführte brennbare Flüssigkeit in m3 E in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen abgeleitetes Löschwasser bzw. Wasser aus dem Löschschaum oder getrennt vom Lagergut abgeleitetes, nicht verunreinigtes Löschwasser in m 3 (z.B. über eine Einrichtung nach TRbF 110 Nr. 7.59) <?page no="30"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 22 Tabelle 6: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagergut Die Fläche G ist die größte freie Fläche des Auffangraumes (Fläche des Auffangraumes abzüglich der Fläche des bzw. der in ihm aufgestellten Behälter). Bei der Unterteilung eines Auffangraumes durch Zwischenwälle oder Wände gelten die Faktoren F G entsprechend den Teilflächen. Tabelle 7: Bewertungsfaktoren F L für Löschart/ Feuerlöschanlagen Tabelle 8: Bewertungsfaktoren F F für Brandbekämpfung durch die Feuerwehr Fläche in m 2 Bewertungsfaktor G1 = bis 100 F G1 = 0,8 G2 = über 100 bis 1.000 F G2 = 0,9 G3 = über 1.000 bis 2.000 F G3 = 1,0 G4 = über 2.000 bis 5.000 F G4 = 1,05 G5 = über 5.000 F G5 = 1,1 Löschart/ Feuerlöschanlage Bewertungsfaktor L1 = mobile Brandbekämpfung F L1 = 1,1 L2 = mobile Brandbekämpfung mit automatischer Brandmeldung F L2 = 1,05 L3 = Halbstationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage F L3 = 1,05 L4 = Stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage F L4 = 1,0 L5 = Halbstationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer Brandmeldung F L5 = 0,95 L6 = Stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer Brandmeldung F L6 = 0,9 L7 = Stationäre automatische Feuerlöschanlage einschließlich automatischer Brandmeldung F L7 = 0,8 Brandbekämpfung durch die Feuerwehr Bewertungsfaktor F1 = Öffentliche Feuerwehr F F1 = 1,1 F2 = Werkfeuerwehr F F2 = 1,0 <?page no="31"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 23 Wenn im Brandfall Lagergut aus dem Lagerbehälter in andere Behälter abgeführt werden kann, kann das Volumen P, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt werden kann, geringer angesetzt werden. Hierfür ist jedoch ein Nachweis zu führen. Durch Ableiten des Löschwasservolumen E in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen oder Ableiten von nichtverunreinigtem Löschwasservolumen E über dafür geeignete Anlagen kann weiterer Freiraum bereitgestellt werden. Es kann hierbei nur das Volumen E des abgeleiteten Löschwassers angesetzt werden, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt wird. Hierfür ist ebenfalls ein Nachweis zu führen. Für P und E kann in der Regel über eine Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten gerechnet werden. Bei Unterteilung der Auffangräume durch Trennwände dürfen diese in Anlehnung an TRbF 110 Nr. 7.56 in der Höhe nicht mehr als 76% der Höhe der Außenwälle betragen. Die Trennwände müssen mindestens so hoch sein wie die erforderliche Schaumschichtdicke. Die Tankwälle sind im Volumenbereich VG bis V Sch flüssigkeitsdicht und im Volumenbereich V Sch schaumdicht auszuführen. 6.7 Allgemeine Betriebsanforderungen An Zugängen zu Lagerabschnitten ist je ein Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift „Löschwasser-Rückhaltung“ anzubringen. Auf Verlangen sind den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne mit Hinweis auf die Löschwasser-Rückhalteanlagen auszuhändigen. 7 TRGS 510 Als weitere elementare Grundlage für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gilt die TRGS 510 [11]. Diese Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. In nachfolgenden Ziffern soll die TRGS 510 näher untersucht werden. 7.1 Geltungsbereich Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gemäß Ziffer 3.2, sowie für folgende Tätigkeiten - Ein- und Auslagern - Transportieren innerhalb des Lagers - Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Weiterhin nennt die TRGS 510 Ausnahmen, für die sie keine Anwendung findet, wie z.B. explosionsgefährliche Stoffe und Gemische, die in den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes fallen, radioaktive oder ansteckungsgefährliche Stoffe. <?page no="32"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 24 Als Grundlage für sämtliche Anforderungen gibt die TRGS 510 zunächst eine Tabelle an, die sowohl die Einstufung/ Eigenschaft, Gefahrenhinweis nach CLP-VO, R-Satz nach EG-RL sowohl Mengenschwellen und zusätzliche oder besondere Schutzmaßnahmen enthält. Die genannte Tabelle bietet die Grundlage für das spätere Arbeitsblatt. Hierfür wurden sämtliche in der Tabelle genannten zu beachtenden Anforderungen spaltenweise in Excel übernommen um spätere Verweise auf einzelne Zellen zu ermöglichen. 7.2 Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen können sich insbesondere ergeben durch - Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe - Menge der gelagerten Gefahrstoffe - Art der Lagerung - Tätigkeiten bei der Lagerung - Zusammenlagerung von Gefahrstoffen - Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer. Demnach verweist die TRGS 510 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf die Pflicht des Arbeitgebers, mögliche Gefährdungen zu ermitteln und ob sich durch deren Lagerung Gefahren für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Zur Durchführung der Beurteilung wird neben den bereits in Ziffer 5 erwähnten Kennzeichnungen insbesondere auf die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ verwiesen. 7.3 Grundanforderungen 7.3.1 Grundsätze Generell sind Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sowie die Gefährdung der Umwelt durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren - Gestaltung des Lagers und der Lagereinrichtungen - Organisation der Arbeitsabläufe - Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten, die mit der Lagerung von Gefahrstoffen in Zusammenhang stehen - Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition - Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung - Vermeidung des unbeabsichtigten Freisetzens von Gefahrstoffen - Bereithaltung von Mitteln zur Gefahrenabwehr <?page no="33"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 25 Bei der Lagerung von Gefahrstoffen muss nach §6 Absatz 10 GefStoffV ein Gefahrstoffverzeichnis mit der Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe der Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften den verwendeten Mengenbereichen dem Lagerbereich vorhanden sein und möglichst außerhalb des Lagers aufbewahrt werden. Eventuell ist auch ein Lagerplan mit Angabe der Lagerklasse und der zugehörigen Lagermenge sinnvoll. 7.3.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen Neben der grundlegenden Anforderung nach Absatz 1 an die Dichtheit von Verpackungen und Behältern darf gemäß Absatz 2 bzw. 3 der Inhalt nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können, z.B. aufgrund deren Form oder Bezeichnung. Weiterhin muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle gelagerten Gefahrstoffe identifizierbar sind. Hierbei ist die TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ anzuwenden. Eine Lagerung darf nach Absatz 4 nicht in Verkehrswegen oder Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften erfolgen. In Arbeitsräumen hingegen darf nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Gemäß Absatz 5 dürfen sich keine wirksamen Zündquellen in der Nähe von Lagerbehältern mit entzündbaren Gefahrstoffen befinden. Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nach Absatz 6 nicht einer Erwärmung von mehr als 50°C durch Sonnenbestrahlung oder anderen Wärmequellen ausgesetzt werden. Druckgaskartuschen mit brennbaren Inhaltsstoffen, die mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung gelagert werden müssen, dürfen gemäß Absatz 7 wegen Undichtigkeiten an den Anschlüssen nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gelagert werden. Hierzu zählen beispielsweise wirksame Lüftungsöffnungen im Lagerraum/ Schrank von mindestens 100 cm 2 . Werden angebrochene Gebinde gelagert, ist die tatsächliche Lagermenge nach Absatz 8 bei der Berechnung des gesamten gelagerten Volumens heranzuziehen. Abweichend hiervon ist bei entzündbaren Gefahrstoffen das Nennvolumen heranzuziehen. Entzündbare Flüssigkeiten, von denen keine erhöhte Brandgefahr ausgeht, dürfen nach Absatz 9 außerhalb von Lagern in zerbrechlichen Behältern bis maximal 2,5 l Fassungsvermögen je Behälter oder in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 l Fassungsvermögen je Behälter gelagert werden. Hierbei dürfen maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten enthalten sein. Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen müssen nach Absatz 10 in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig sein. Nach Absatz 11 dürfen Gefahrstoffe nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln bzw. deren Zusatzstoffen, Kosmetika und Genussmitteln auf- <?page no="34"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 26 bewahrt oder gelagert werden. Als unmittelbare Nähe gilt bei akut toxischen, sehr giftigen, giftigen, karzinogenen, Keimzell-mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen bereits die Lagerung im selben Raum. Grundsätzlich sollen auch bei allen anderen Gefahrstoffen diese in getrennten Räumen aufbewahrt werden; wenn aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig, müssen diese zumindest durch einen horizontalen Abstand von mindestens zwei Metern getrennt sein. Stoffe und Gemische, die als giftig, sehr giftig, sowie krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, sind nach Absatz 12 unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies trifft nach Absatz 13 auch auf Gefahrstoffe zu, die mit dem Sicherheitshinweis P405 „Unter Verschluss aufbewahren“ gekennzeichnet sind und nicht unter die genannten Gefährlichkeitsmerkmale nach Absatz 12 fallen. Weiterhin hat der Arbeitgeber nach Absatz 14 dafür zu sorgen, dass Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz als psychotrope Stoffe unterliegen, unter Verschluss aufbewahrt werden. Zugang zu diesen Stoffen ist nur der verantwortlichen Person erlaubt. 7.3.3 Zusätzliche Schutzmaßnahmen Neben den bereits genannten allgemeinen Schutzmaßnahmen gelten bei der Lagerung in Lagern zusätzliche Schutzmaßnahmen. Die Anforderungen der TRGS 510 sind anzuwenden, wenn die folgenden aufgeführten Mengen pro Brand(bekämpfungs)abschnitt überschritten werden: - Gase in Druckgasbehältern mit einem Nennvolumen ab 2,5 Liter - Brennbare Flüssigkeiten, - 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten - 100 kg entzündbare Flüssigkeiten - 1.000 kg brennbare Flüssigkeiten - 20 kg Gase in Druckgaskartuschen - 20 kg Aerosolpackungen (Nettomasse) - 50 kg für Gefahrstoffe, die eingestuft sind als akut toxisch Kat. 1,2 oder 3 oder STOT Kat 1 oder karzinogen, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch jeweils Kat. 1A oder 1B - 1 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat. 1 oder Verpackungsgruppe I nach Gefahrgutrecht sowie weitere in Anlage 6 der TRGS 510 aufgeführte Gefahrstoffe - 50 kg oxidierende Gefahrstoffe Kat. 2 oder 3, sofern diese nicht in Anlage 6 aufgeführt sind - 200 kg pyrophore Gefahrstoffe - 200 kg Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase freisetzen - 1.000 kg Nettolagermasse für Gefahrstoffe, die keine der vorgenannten Eigenschaften besitzen Die TRGS 510 ist ebenfalls anzuwenden, wenn die Gesamtnettomasse der gelagerten Gefahrstoffe 1.500 kg übersteigt. In Lagerräumen und im Freien muss eine ausreichende Beleuchtung (nach ASR A3.4) vorhanden sein. Diese muss so angebracht sein, dass eine Erwärmung des Lagerguts, die zu einer gefährlichen Reaktion führen <?page no="35"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 27 kann, vermieden wird. Ebenfalls muss eine ausreichende Belüftung (nach ASR A3.6) vorhanden sein, wenn durch ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen möglich ist. Die organisatorischen Anforderungen an Lager von Gefahrstoffen beinhalten die übersichtlich geordnete Aufbewahrung sowie den ordnungsgemäßen Zustand dieser Lager. Maßnahmen, die von den Beschäftigten beachtet werden müssen, sind in einer Betriebsanweisung festzuhalten. Des Weiteren müssen Gefahrstoffe so gelagert werden, dass freiwerdende Stoffe erkannt, aufgefangen und beseitigt werden können. Notwendige Schutzmaßnahmen sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften und den gelagerten Mengen festzulegen. Behälter und Verpackungen sind regelmäßig auf Beschädigungen zu überprüfen, die Fristen hierfür sind abhängig von den Stoffeigenschaften, der Art der Verpackung sowie den besonderen Lagerbedingungen (z.B. im Freien, in Gebäuden, Lagertechnik) festzulegen. Auch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen der für den sicheren Betrieb des Lagers erforderlichen baulichen und technischen Einrichtungen sind unverzüglich vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat die maximalen Lagermengen pro Lagerbereich sowie die Prüffristen für die Behälter festzulegen. Rauchen ist im Lager grundsätzlich verboten. Wenn eine Gefährdung nach Gefährdungsbeurteilung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist auch der Konsum von Nahrungs- oder Genussmitteln nicht erlaubt. Grundsätzlich müssen die Lagereinrichtungen zur Aufnahme der Lagergüter ausreichend statisch belastbar und standsicher sein. Es müssen Maßnahmen zur Sicherung gegen Heraus- oder Herabfallen sowie ein ausreichend bemessener Anfahrschutz vorhanden sein. Die Ausrichtung der Verpackungen und Behälter muss gemäß deren Kennzeichnung erfolgen. Weitere Anforderungen gelten an die Stapelung von Gütern. Hierbei muss die Standsicherheit unter Beachtung der mechanischen Stabilität der Verpackungen und Behälter gewährleistet sein. Im Falle von zerbrechlichen Behältern sind diese so zu stapeln oder zu sichern, dass sie nicht aus den Regalfächern fallen können und dürfen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen nur unterwiesenen Beschäftigten übertragen. Er hat eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ zu erstellen und die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen. Auch Maßnahmen zur Alarmierung müssen getroffen werden, die es den Beschäftigten bei erheblicher Gefährdung ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Hierfür müssen die Beschäftigten rechtzeitig alarmiert werden, die Fluchtwege und Notausgänge jederzeit benutzbar sein sowie ein aktueller Flucht- und Rettungsplan vorhanden sein. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um im Brand- oder Schadensfall Hilfe anfordern zu können, z.B. eine durch Fernsprecher erreichbare, ständig besetzte Stelle. Wenn eine kurzzeitig hohe Exposition bei Stofffreisetzungen nicht ausgeschlossen werden kann, so ist geeignete persönliche Schutzausrüstung vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Auch Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu prüfen. <?page no="36"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 28 7.4 Spezielle Gefahrstoffe Für Gefahrstoffe, die in Mengen von jeweils über 200 kg gelagert werden und folgenden Eigenschaften besitzen: akut toxische Eigenschaften bzw. sehr giftig oder giftig spezielle toxische Eigenschaften karzinogen bzw. krebserzeugend keimzellmutagen bzw. erbgutverändernd oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe bzw. brandfördernd entzündbare oder oxidierende Gase entzündbare Flüssigkeiten pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe gelten weitere Anforderungen, die in den nachfolgenden Ziffern näher untersucht werden. 7.4.1 Bauliche Anforderungen Der Lagerraum muss von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein. Der Auffangraum muss undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Materielle Anforderungen an Beschaffenheit und Größe des Auffangraums sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt, er muss aus solchen Materialien bestehen, die keine Gefährdung beim Austreten der gelagerten Flüssigkeiten bzw. verflüssigten Gase hervorrufen. Weiterhin ist der Auffangraum an die Lagerkapazität der gelagerten Flüssigkeiten, einschließlich verflüssigter Gase, anzupassen und sollte ohne zusätzliche Maßnahmen mindestens den Rauminhalt des größten Behälters fassen können. Lagerräume dürfen keine Bodenabläufe haben, wenn dies zu einer Gefährdung von Personen oder der Umwelt führen kann. Dies kann z.B. bei direkter Verbindung zur öffentlichen Kanalisation oder Vorfluter gegeben sein. 7.4.2 Zugangsbeschränkung Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben. Diese befugten Personen sind vom Arbeitgeber zu bestimmen und regelmäßig zu unterweisen. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß ASR A1.3 deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen. <?page no="37"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 29 Figur 8: Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ In genehmigungsbedürftigen Lagern, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen sowie Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen, ist eine besondere Sicherung bei der Lagerung vorzusehen, z.B. durch: - Ausführung des Lagers in fester Bauweise mit fensterlosen Außenwänden oder vergitterten Fenstern sowie mit einbruchhemmenden Türen mit Sicherheitsschlössern - Ausführung des Lagerraums wie vor, aber mit Fenstern und Türen, die durch Einbruchmeldeanlagen (EMA) oder durch Bewegungsmelder hinter den Öffnungen überwacht werden; die EMA müssen dann an eine ständig besetzte Alarmzentrale melden - Ständige Überwachung durch einen Werkschutz, eine Überwachungsgesellschaft oder Wachpersonal - Einfriedung des Lagerbereiches mit einem Sicherheitszaun mit Übersteigschutz und einer Höhe von mindestens 2,5 m sowie ausreichender Beleuchtung der Anlage und ständiger Überwachung durch einen Werkschutz, eine Überwachungsgesellschaft oder Wachpersonal - Einfriedung wie vor, jedoch mit elektronischer Überwachung mit Meldung zu einer ständig besetzten Alarmzentrale oder - Sicherung von Behältern durch Entnahmesicherung sowie Einfriedung des Behälterbzw. Werkgeländes. 7.4.3 Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall Ein Alarmplan mit Angaben zum Verhalten bei Feuer, Unfall, Betriebsstörungen und Produktaustritt/ Leckagen ist zu erstellen und an mehreren gut zugänglichen Stellen im Betrieb auszuhängen. Er muss mindestens die Telefonnummern von Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt, Krankenhaus, Krankentransport, Polizei sowie des Betriebsleiters, Meisters und sonstiger verantwortlicher Personen enthalten. Ebenso müssen Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz und Anwesenheitskontrolle der Belegschaft, Abschalten von Energien, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen, Brandbekämpfung auf dem Alarmplan verzeichnet sein. <?page no="38"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 30 Feuerwehrpläne sind in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zu erstellen und aktuell zu halten. Für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe sind stoffspezifische Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) bereitzuhalten. Diese enthalten Angaben über die Bezeichnung der gelagerten Stoffe, Name und Anschrift des Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, Hinweise auf die besonderen Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, um den Gefährdungen zu begegnen, Maßnahmen, die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung zu ergreifen sind, Hilfeleistungen, falls Personen mit dem gelagerten Stoff in Berührung kommen, Mittel, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen und die zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifenden Maßnahmen. 7.5 Besondere Brandschutzmaßnahmen 7.5.1 Anwendungsbereich Besondere Brandschutzmaßnahmen gelten für Gefahrstoffe, die in Mengen von jeweils über 200 kg gelagert werden und folgende Eigenschaften besitzen: entzündbare Flüssigkeiten entzündbare Gase entzündbare Aerosole entzündbare Feststoffe pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische selbstzersetzliche Stoffe und Gemische - Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln andere Gefahrstoffe und/ oder Materialien, die erfahrungsgemäß brennbar sind. Für Flüssigkeiten sowie andere Gefahrstoffe oder Materialien, die erfahrungsgemäß brennbar sind, gilt eine Mengenschwelle von 1.000 kg. Als erfahrungsgemäß brennbare Materialien zählen z.B. Flüssigkeiten der Lagerklasse 10 und Feststoffe der Lagerklasse 11, die nicht unter die vorgenannten Kriterien fallen. Hierzu zählen z.B. auch Papier, Holz, Polyethylen und Polystyrol. Besondere Brandschutzmaßnahmen sind auch dann erforderlich, wenn keine brennbaren Stoffe gelagert werden, aber bei Lagern nach Ziffer 7.4 eine Brandgefahr durch Verpackungen oder Brandübergriff von außen besteht. 7.5.2 Maßnahmen Der bauliche Brandschutz ist nach Art und Umfang im Einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen festzulegen. Auch an Bedachungen werden Anforderungen gestellt, wodurch viele Bedachungen nicht in jedem Fall zulässig sind. Sie müssen gegen eine Beanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Es sind in Abhängigkeit von Art und Größe des Lagers im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Brandschutzbehörde, Feuerwehrzu- und umfahrten sowie Aufstellflächen und Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen festzulegen. <?page no="39"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 31 Für Flucht- und Rettungswege gelten weiterhin besondere Anforderungen. Von jeder Stelle eines Lagerraums muss mindestens ein Ausgang in maximal 35 m Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Ziffer 7.2 müssen die Flucht-/ Rettungsweglängen verkürzt werden. Um eine Verlängerung der Rettungsweglänge zu ermöglichen, verweist die TRGS 510 auf die Industriebaurichtlinie (IndBauRL), die wiederum nach lichter Höhe des Raumes bzw. Alarmierungseinrichtung eine Verlängerung auf bis zu 70 m ermöglicht. Jeder Lagerraum mit einer Fläche von 200 m 2 muss mindestens zwei, möglichst gegenüberliegende Ausgänge besitzen. Oberirdische Lagerräume oberhalb des Erdgeschosses mit einer Fläche von über 1.600 m 2 müssen in jedem Geschoss mindestens zwei, möglichst gegenüberliegende Flucht- und Rettungswege besitzen. Einer dieser Rettungswege darf über Außentreppen ohne Treppenräume, über Rettungsbalkone, über Terrassen etc. als Notausstieg, der auf das Grundstück führt, ausgebildet sein, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet wird. Bezüglich Türen und Tore wird auf die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ und ASR A1.7 „Türen und Tore“ verwiesen, die zu erfüllen sind. Zudem sind Lager mit ausreichenden und geeigneten Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Diese müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein. Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreichbar sind. Zur Brandbekämpfung mit Wasser muss eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen. Der Bedarf ist in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der Fläche der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Menge und Art der Brandlasten festzulegen. Erfordern die gelagerten Gefahrstoffe den Einsatz anderer Löschmittel als Wasser oder sollen aus betrieblichen Gründen mit Zustimmung der zuständigen Stelle andere Löschmittel als Wasser verwendet werden, sind diese in ausreichender Menge bereitzuhalten. Bereiche, in denen kein Wasser eingesetzt werden darf, sind mit dem Verbotszeichen P011 „Mit Wasser löschen verboten“ gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Figur 9: Verbotszeichen P011 „Mit Wasser löschen verboten“ In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei einer Lagerguthöhe von mehr als 7,5 m (Oberkante Lagergut) automatische Löschanlagen angeordnet <?page no="40"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 32 werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Lagergut unmittelbar vom Löschmittel erreicht wird. Anstelle von automatischen Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im Allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, zulässig, wenn eine anerkannte Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von 5 Minuten nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist. Löschwasserleitungen, Sprinklerdüsen oder Rauchmelder müssen so angebracht werden, dass sie bei der Ein- und Auslagerung der Lagergüter nicht beschädigt werden können. Anstatt teilbeweglicher Feuerlöschanlagen kann auch auf mobile Löschfahrzeuge und -geräte zurückgegriffen werden, wenn diese hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und Eingreifzeit diesen entsprechen. Zündquellen, die zur Entstehung von Bränden führen können, sind zu vermeiden. Bei Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung Gefährdungen verursachen können, ist ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen. Gebäude sollen einen geeigneten Blitzschutz haben. Bereiche, in denen über 200 kg hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe gelagert werden, sind mit dem Warnzeichen W021 „Warnung vor feuergefährlichen Stoffen“ zu kennzeichnen. Figur 10: Warnzeichen W021 „Warnung vor feuergefährlichen Stoffen“ 7.6 Zusammenlagerung Gefahrstoffe dürfen generell nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeit werden Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) eingeteilt. Sie dienen ausschließlich der Steuerung der Zusammenlagerung. Die Festlegung der LGK basiert auf der Einstufung nach Verordnung Nr. 1272/ 2008 (CLP-VO), GefStoffV, EG-Richtlinien 67/ 548/ EWG und 1999/ 45/ EG sowie den Gefahrgutbeförderungsvorschriften. Zusätzlich werde Differenzierungen nach weiteren rechtlichen Vorschriften, dem Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS) und von allgemeinen Produkteigenschaften berücksichtigt. Eine genaue Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen findet <?page no="41"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 33 sich in Anlage 4 der TRGS 510. Eine Übersicht der Lagerklassen findet sich in nachstehender Tabelle. Tabelle 9: Beschreibung der Lagerklassen Beschreibung der Lagerklassen 1 Explosive Gefahrstoffe 2A Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge) 2B Aerosolpackungen und Feuerzeuge 3 Entzündbare Flüssigkeiten 4.1A Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe 4.1B Entzündbare feste Gefahrstoffe 4.2 Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe 4.3 Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 5.1A Stark oxidierende Gefahrstoffe 5.1B Oxidierende Gefahrstoffe 5.1C Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen 5.2 Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe 6.1A Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe 6.1B Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Gefahrstoffe 6.1C Brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe 6.1D Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3 / giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 7 Radioaktive Stoffe 8A Brennbare ätzende Gefahrstoffe 8B Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe 9 Nicht besetzt 10 Brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind 11 Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind 12 Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind 13 Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind <?page no="42"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 34 Eine Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Lagergüter in verschiedenen Lagerbereichen desselben Lagerabschnitts durch ausreichende Abstände, Barrieren oder durch Lagerung in baulich getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden. Als Barrieren können sowohl Wände und Schränke aus nichtbrennbarem Material sowie Produkte aus nicht brennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13 bestehen. Eine Getrenntlagerung innerhalb eines Lagerabschnitts kann zur Reduzierung von Gefährdungen erforderlich sein. Dies kann sowohl für Lagergüter derselben als auch für Stoffe unterschiedlicher LGK mittels ausreichender Abstände, Barrieren oder Lagerung in getrennten Auffangräumen erfolgen. Hinweise auf eine erforderliche Getrenntlagerung können sich z.B. aus den R-, S-, bzw. H- und P-Sätzen, den produktspezifischen Sicherheitsinformationen (Sicherheitsdatenblätter, Merkblätter der Unfallversicherung) ergeben. Neben der Getrenntlagerung gibt es noch die sogenannte Separatlagerung. Hierbei befindet sich das Gefahrgut in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten. Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wenn nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse, wenn Gefahrstoffe in Mengen bis zu 200 kg in ein Lager für die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B und 10 bis 13 hinzugelagert werden und wenn keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist. Lagergüter derselben LGK oder unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn sie z.B.: unterschiedliche Löschmittel benötigen unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren. Weitere Ausnahmen gelten dann, wenn sich verpackte Gefahrstoffe unter Beachtung der Vorschriften der Zusammenladung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in geschlossenen Frachtcontainern befinden und diese nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinanderstehen. Diese Forderung ist erfüllt bei einem Mindestabstand von 0,5 m in jeder Richtung. 7.6.1 Zusammenlagerungstabelle Die TRGS 510 gibt eine Zusammenlagerungstabelle vor, die für jede LGK eine Aussage enthält, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGK grundsätzlich erlaubt ist, eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten besteht oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist. Die Tabelle ist dieser Arbeit im Anhang 5 beigefügt. Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte oder der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen von der Regelung der Zusammenlagerungstabelle abgewichen werden. Die Zusammenlagerungstabelle ist im Anhang dieser Arbeit aufgeführt. Sie unterscheidet farblich in folgende Bereiche: - Rot: Separatlagerung ist erforderlich - Grün: Zusammenlagerung ist erlaubt - Gelb: Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt <?page no="43"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 35 Die gelben Felder sind zudem mit einer Ziffer versehen, unter welchen die TRGS 510 Einschränkungen für Zusammenlagerung darlegt. Für die mit Ziffer 1 versehenen Felder verweist die TRGS auf weitere gesetzliche Lagervorschriften: - LGK 1 und LGK 4.1A 2. SprengV - LGK 5.1C GefStoffV Anhang I Nummer 5 Ammoniumnitrat sowie TRGS 511 - LGK 5.2 BGV B 4 „Organische Peroxide“ - LGK 7 StrlSchV und DIN 25422 Ziffer 2 verweist auf spezifische Vorschriften Gase. Eine Zusammenlagerung in Räumen ist nur zulässig, wenn maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter, darunter nicht mehr als 25 gefüllte Druckgasbehälter mit entzündbaren/ entzündlichen, oxidierenden/ brandfördernden oder akut toxischen bzw. giftigen Gasen gelagert werden und diese durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind sowie zwischen Wand und brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Lagerklassen, die mit der Zahl 3 versehen sind betreffen Druckgasbehälter, die mit verschiedenen Gasen gefüllt sind und nur unter folgenden Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden dürfen: - Druckgasbehälter mit entzündbaren / entzündlichen, oxidierenden / brandfördernden oder akut toxischen bzw. giftigen Gasen, wenn dabei die Gesamtzahl 150 Druckgasbehälter oder 15 Druckfässer nicht übersteigt. Zusätzlich dürfen Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge gelagert werden - Druckgasbehälter mit entzündbaren/ entzündlichen sowie Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge - Druckgasbehälter mit oxidierenden/ brandfördernden Gefahrstoffen - Druckgasbehälter mit akut toxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1, 2 oder 3 / sehr giftigen, giftigen und Druckgasbehälter mit inerten Gasen in beliebiger Menge in den Fällen 1 bis 3 dürfen zusätzlich 15 Druckgasbehälter oder ein Druckfass mit akut toxischen bzw. sehr giftigen Gasen gelagert werden. Größere Mengen von Behältern mit akut giftigen Gasen müssen in einem besonderen Lagerraum gelagert werden. zwischen Druckgasbehältern mit entzündbaren/ entzündlichen und Druckgasbehältern mit oxidierenden/ brandfördernden Gasen muss ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werden. für die Lagerung im Freien bestehen keine Einschränkungen. Für Lagerklassen, die mit Ziffer 4 versehen sind, ist eine Zusammenlagerung erlaubt, wenn bei LGK 3, 5.1B, 6.1A und 6.1B die Einschränkungen nachstehender Tabelle eingehalten sind. <?page no="44"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 36 Tabelle 10: Voraussetzung zur Zusammenlagerung von LGK 3, 5.1B, 6.1A und 6.1B - Bei LGK 4.1B mit LGK 6.1A müssen die Einschränkungen gemäß nachstehender Tabelle eingehalten werden Tabelle 10: Voraussetzung zur Zusammenlagerung von LGK 4.1B mit 6.1A Im Fall von Lagerklassen, die mit der Ziffer 5 versehen sind, dürfen keine Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, im Lagerabschnitt gelagert werden. Hierbei handelt es sich z.B. um Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden. Gesamtmenge Einschränkung Bis 1 t Ohne Einschränkung Bis 20 t In Gebäuden, wenn - Eine automatische Feuerlöschanlage oder - Eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist Gesamtmenge Einschränkung bis 10 t Ohne Einschränkung bis 20 t Wenn in Gebäuden eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden, im Freien die Branderkennung und Brandmeldung durch o Stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeiten (wie Telefon, Feuermelder, Funkgerät usw.) gewährleistet oder o Eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist bis 50 t Wenn eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist und die Feuerwehr die Brandstelle innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung erreicht bis 100 t Wenn eine automatische Feuerlöschanlage oder eine automatische Brandmeldeanlage in Verbindung mit einer nicht automatischen Feuerlöschanlage und eine anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist <?page no="45"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 37 Lagerklassen mit Ziffer 6 dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefährdungserhöhung nicht eintreten kann. Dies kann durch Getrenntlagerung vermieden werden. Erläuterung 7 betrifft oxidierende bzw. brandfördernde Gefahrstoffe, die nur mit brennbaren Lagergütern zusammengelagert werden dürfen in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t ohne Einschränkungen bzw. in Lagermengen von mehr als 1 t unter den Einschränkungen der Erläuterung in Tabelle 10. Die Anforderungen von Erläuterung 5 sind ebenfalls zu beachten. 7.7 Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe Bei der Lagerung akut toxischer bzw. giftiger oder sehr giftiger Flüssigkeiten und Feststoffe, die in Mengen über 200 kg gelagert werden, gelten weitere besondere Lagerbedingungen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber diejenigen Stoffe und Gemische, die nicht als giftig oder sehr giftig einzustufen sind, für die Festlegung von Schutzmaßnahmen für akut toxische Stoffe außer Betracht lassen. Bei Mengen von mehr als 50 bis einschließlich 200 kg sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. 7.7.1 Organisatorische Maßnahmen Gefahrstoffe sind unter Verschluss oder so aufzubewahren, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies kann erfüllt werden durch: - Lagerung in einem abschließbaren Schrank - Lagerung in einem abschließbaren Gebäude oder abschließbarem Raum, wenn das Gebäude von unterschiedlichen Gruppen genutzt wird oder - Lagerung auf einem Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle, einschließlich Industriepark. Lager mit einer Fläche von mehr als 800 m 2 müssen zur Warnung von Personen, die sich im Lager oder in unmittelbarer Nähe befinden, mit einer Alarmierungseinrichtung ausgestattet sein. Befindet sich das Lager im Freien, so muss es mindestens 5 m zu Gebäudeöffnungen entfernt sein. Zu ausgewiesenen Bereitstellungsflächen, auf denen sehr giftige oder giftige Stoffe zur Beförderung bereitgestellt werden, darf auch Personen Zugang gewährt werden, die für die Verladung der Versandstücke und die Beförderung benötigt werden. Diese Personen sind vorab einzuweisen und zu beaufsichtigen. 7.7.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz Bei Lagerung in Gebäuden sind Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Bauteile mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min und aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen. Im Fall von Lagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1.600 m 2 sind diese voneinander durch Brandwände zu trennen. Lager in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 10 t, aber höchstens 20 t pro Lagerabschnitt sind mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten, wenn besondere örtliche oder betriebliche Gegebenheiten (z.B. nahe Wohnbebauung) dies erfordern. Überschreitet die Lagermenge 20 t ist eine automatische Brandmeldeanlage Pflicht. <?page no="46"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 38 Für Lager im Freien sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten oder Gebäuden durch feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen oder durch ausreichend große Abstände abzutrennen. Diese Wände müssen die Lagerhöhe um mindestens 1 m und die Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten. Wenn Lagerabschnitte im Freien nicht durch Wände abgetrennt sind, müssen sie grundsätzlich untereinander folgende Mindestabstände einhalten, sofern sich aus anderen Rechtsgebieten keine anderen Anforderungen ergeben: - 5 m zwischen Lagerabschnitten mit brennbaren oder nicht brennbaren Stoffen in nicht brennbaren Behältern mit einem Volumen von mehr als 200 l und bei einer maximalen Lagerhöhe von 4 m, - 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage und einer Werkfeuerwehr, - 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage - 10 m in allen anderen Fällen. Bei Lagerung im Freien mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt muss die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit oder durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt werden. Dies kann vernachlässigt werden, wenn eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert ist. Für genehmigungsbedürftige Lager nach Nummer 9.34 und 9.35 des Anhanges zur 4. BImSchV sind automatische Brandmeldeanlagen und Löscheinrichtungen auch dann erforderlich, wenn aus den gelagerten Gefahrstoffen im Brandfall eine Freisetzung giftiger Brandgase zu erwarten ist, die in ihren Auswirkungen eine ernste Gefahr im Sinne der Störfallverordnung darstellen. Dies gilt nicht, sofern im Lagerabschnitt ausschließlich nicht brennbare Stoffe und Materialien gelagert werden. 7.8 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe Bei der Lagerung von oxidierenden bzw. brandfördernden Flüssigkeiten und Feststoffen sowie bei der Lagerung von entzündend wirkenden Stoffen der Klasse 5.1 nach Gefahrgutrecht, die in Mengen über 200 kg gelagert werden, gelten weitere Anforderungen. Abweichend von Satz 1 sind sie bei der Lagerung stark oxidierender Gefahrstoffe der Kategorie 1 nach CLP-VO oder der Verpackungsgruppe I nach Gefahrgutrecht sowie weitere sehr reaktionsfähige oxidierende Gefahrstoffe gemäß Anlage 6 ab 5 kg anzuwenden. Bei Mengen von mehr als 1 bzw. 50 bis einschließlich 200 kg sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. 7.8.1 Organisatorische Maßnahmen Ausgelaufene oder verschüttete Gefahrstoffe dürfen nicht mit brennbaren Materialien aufgenommen werden. Sie müssen unmittelbar gefahrlos beseitigt werden. Dies ist in der Regel durch Lösen in reichlich Wasser oder Aufnehmen mit geeigneten Bindemitteln wie z.B. Kieselgur, Sand oder Zement möglich. Kontaminiertes Wasser ist ordnungsgemäß zu beseitigen. Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Ausgetretene Kraft- oder Schmierstoffe sind sofort zu beseitigen. Brennbare Materialien, die keine Lagergüter <?page no="47"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 39 sind, jedoch in ihrer Art und Menge geeignet sind zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie Verpackungen, Füllstoffe, Paletten oder Sägemehl dürfen im Lager nicht gelagert werden. 7.8.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz Bei Lagerung in Gebäuden sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten abzutrennen. Lagerabschnitte mit einer Fläche von mehr als 1.600 m 2 sind voneinander durch Brandwände abzutrennen. Stark oxidierende Gefahrstoffe der Kategorie 1 nach CLP-VO oder der Verpackungsgruppe I nach Gefahrgutrecht sowie weitere sehr reaktionsfähige oxidierende Gefahrstoffe gemäß Anlage 6 der TRGS 510 dürfen in mehrgeschossigen Gebäuden gelagert werden, wenn hierbei im Vergleich zu einer Lagerung in eingeschossigen Gebäuden keine Erhöhung der Gefährdung für Beschäftigte und andere Personen auftritt. Dies kann einerseits durch automatische Brandmeldeanlage, automatische oder teilbewegliche Feuerlöschanlage sowie andererseits durch besondere Rettungswege bzw. -türen erreicht werden und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Lagergebäude, die ausschließlich der Lagerung von oxidierenden Stoffen der Kategorie 1 dienen und die mindestens 10 m von anderen Gebäuden entfernt stehen, dürfen jedoch auch aus Baustoffen errichtet sein, die zwar keine bestimmte Feuerwiderstandsdauer besitzen, aber nicht brennbar sind. Der Abstand kann in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse verringert werden. Auch eine Lagerung in Containern ohne raumabschließende feuerbeständige Umfassungsbauteile ist möglich, wenn diese mindestens 10 m von Gebäuden entfernt stehen. Bei der Lagerung von Gefahrstoffen im Freien sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen oder durch einen Abstand von mindestens 5 m abzutrennen. Die Wände müssen die Lagerhöhe um mindestens 1 m und die Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten. 7.9 Lagerung von Gasen unter Druck Unter Abschnitt 10 der TRGS 510 sind spezielle Regelungen bei der Lagerung von Gasen, die in Mengen über 2,5 l gelagert werden im Folgenden erläutert. 7.9.1 Organisatorische Maßnahmen Druckgasbehälter müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert werden. Die Ventile sind mit einer geeigneten Schutzeinrichtung (Schutzkappe, Schutzkorb/ -kragen) zu schützen. Eine besondere Sicherung gegen Um- oder Herabfallen ist nicht erforderlich, wenn z.B. durch die Bauart der Druckgasbehälter, durch die Aufstellung in größeren Gruppen oder die Art der Lagerung ein ausreichender Schutz erreicht wird. Gase dürfen nicht im Lager umgefüllt werden. Ebenso verboten sind Instandsetzungsarbeiten von Druckgasbehältern. Hierfür sind spezielle Räume bereit zu stellen. <?page no="48"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 40 Akut toxische Gase der Kategorien1 bis 3 bzw. sehr giftige und giftige Gase müssen unter Verschluss oder so gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Gase, die mit H330 bzw. R 26 gekennzeichnet sind dürfen in Räumen nur gelagert werden, wenn diese über eine Gaswarneinrichtung verfügen, die bei Überschreitung der zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte akustisch und optisch alarmiert. Notwendige Sicherheitsmaßnahmen, z.B. das Mitführen von Atemschutzgeräten, sind in der Betriebsanweisung festzulegen und außerhalb der gefährdeten Bereiche für die Beschäftigten schnell erreichbar aufzubewahren. Lagerräume für ortsbewegliche Druckgasbehälter mit entzündbaren Gasen oder mit akut toxischen Gasen der Kategorie 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen sind an dieser Seite mit einer Wand ohne Türen und bis zu einer Höhe von 2 m ohne zu öffnende Fenster oder sonstige Öffnungen auszuführen. Dies gilt nicht für Türen, die selbstschließend und mindestens feuerhemmend ausgeführt sind. 7.9.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz Bei der Lagerung in Lagerräumen müssen die Lagerräume von angrenzenden Räumen durch feuerhemmende Bauteile getrennt sein, müssen Bauteile feuerbeständig sein, wenn in angrenzenden Räumen, die nicht dem Lagern von Gasen dienen, Brand- oder Explosionsgefahr besteht, müssen die Außenwände mindestens feuerhemmend sein. Beträgt der Abstand zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, mindestens 5 m, kann die Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, muss die Dacheindeckung ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein, müssen Fußbodenbeläge in Lagerräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter mindestens schwerentflammbar sein. Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtung, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 5 m um die Druckgasbehälter einhalten. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe und ausreichend breite Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden. Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten gelagert werden. Geeignet sind insbesondere Sicherheitsschränke, die die Anforderungen nach EN 14470-2 erfüllen. Akut toxische Gase der Kategorien 1 bis 3 bzw. sehr giftige und giftige Gase dürfen dabei nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken gelagert werden, die einen 120-fachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen. Für oxidierende oder entzündbare Gase bedarf es technisch belüfteter Sicherheitsschränke, die einen zehnfachen Luftwechsel pro Stunde aufweisen. Zur Vermeidung einer gefährlichen Ansammlung oder Ausbreitung von Gasen dürfen sich keine Gruben, Kanäle oder Abflüsse zu Kanälen ohne Flüssigkeitsverschluss sowie keine Kellerzugänge oder sonstige offene Verbindungen zu Kellerräumen im Lager befinden. Auch Öffnungen in Wänden und Decken zu anderen Räumen sowie Reinigungs- oder andere Öffnungen von Schornsteinen sind nicht zulässig. Dies gilt für Lager im Freien nur für den Bereich möglicher Gefährdungen durch ortsbewegliche Druckgasbehälter mit Gasen, die schwerer als Luft sind sowie verflüssigten Gasen. <?page no="49"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 41 In untergeschossigen Räumen dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, wenn bei technischer Lüftung ein zweifacher Luftwechsel in der Stunde gewährleistet ist. Dieser muss entweder ständig wirksam sei oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn ein festgelegter Grenzwert überschritten wird. Beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftung muss ein Alarm ausgelöst werden. bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen mindestens einen Gesamtquerschnitt von 10% der Grundfläche dieses Raumes haben, eine Durchlüftung bewirken und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt oder sie in Sicherheitsschränken gelagert werden, die die Anforderungen nach EN 14470-2 erfüllen. Abweichend hiervon dürfen Druckgasbehälter mit Sauerstoff oder Druckluft ohne die dort genannten Anforderungen gelagert werden. Entleerte ungereinigte ortsbewegliche Druckgasbehälter dürfen in doppelter Anzahl vorhanden sein. 7.9.3 Besondere Schutzmaßnahmen Bei akut toxischen (H330 bzw. R26) oder entzündbaren (H220, H221 bzw. R12) Gasen sind Schutzbereiche um Druckgasbehälter einzurichten, die von der Gasdichte abhängig sind. Diese Bereiche sind in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen, z. B. können Explosionsschutzmaßnahmen notwendig sein. Bei diesem Schutzbereich handelt es sich um einen räumlichen Bereich um Druckgasbehälter mit brennbaren oder akut toxischen Gasen, in dem infolge Undichtigkeiten an Anschlüssen und Armaturen oder betriebsmäßig beim Anschließen und Lösen von Leitungsverbindungen sowie infolge von Fehlhandlungen das Auftreten von Gasen oder Gas-/ Luft-Gemischen nicht ausgeschlossen werden kann. In diesen Schutzbereichen sind bei entzündbaren Gasen Explosionsschutzmaßnahmen (siehe TRGS 720 ff.) zu ergreifen, bei akut toxischen Gasen dürfen diese Schutzbereiche nicht in Flucht- und Rettungswege reichen. Zusätzlich zum Ventilschutz sind bei akut toxischen Gasen der Kategorie 1 oder 2 sowie bei pyrophoren Gasen die Ventile mit einer Verschlussmutter zu versehen. Die Abmessungen betragen für ortsbewegliche Druckgasbehälter bei Lagerung in Lagerräumen 2 m in jede Richtung. Bei Gasen schwerer als Luft kann der Schutzbereich nach oben auf 1 m verkürzt werden. Im Freien können die Abmessungen der Schutzbereiche halbiert werden. Lagerräume, deren Grundfläche kleiner als 20 m 2 ist, sind im gesamten als Schutzbereich vorzusehen. 7.10 Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen Bei der Lagerung von Aerosolen in Aerosolpackungen (H222 oder H223) und für Gase in Druckgaskartuschen (H220 oder H221), die in einer Nettomasse von mehr als 20 kg gelagert werden gelten weitere Anforderungen. Diese gelten weiterhin auch für nicht als gefährlich gekennzeichnete Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen ab 200 kg, falls diese nicht in geschlossenen Gitterboxen gelagert werden, die im Falle eines Zerknalls eine Freisetzung verhindern. <?page no="50"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 42 7.10.1 Bauliche Anforderungen und Brandschutz Die Lagermenge für brennbare Flüssigkeiten und das auf den Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen angegebene Nettovolumen des Inhalts darf zusammen die höchstzulässige Lagermenge von 100 t pro Lagerraum nicht überschreiten. Lagerräume dürfen nicht in bewohnten Gebäuden liegen, sind gegenüber anderen Räumen durch feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) abzutrennen müssen Fußböden aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und müssen eine ausreichende Lüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz genügen. Des Weiteren sind Flächen über 500 m 2 nur zulässig, wenn ein mit der zuständigen Behörde abgestimmtes Brandschutzkonzept vorhanden ist. Lagerräume mit einer Fläche von mehr als 1.600 m 2 sind voneinander durch Brandwände zu trennen. Angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, insbesondere in Arbeitsräumen, nur in Sicherheitsschränken gelagert werden. 7.11 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Die Lagerung entzündbarer (H224 und H225) bzw. entzündlicher (R12 und R11) Flüssigkeiten, die in Mengen von mehr als 200 kg gelagert werden sowie entzündbarer (H226) bzw. entzündlicher (R10) Flüssigkeiten von mehr als 1.000 kg bedarf weiterer spezifischer Anforderungen. Bei Mengen von mehr als 10 bzw. 20 kg bis einschließlich 200 kg (1.000 kg bei H226 bzw. R10) sind die Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Stoffeigenschaften, der Verpackungsmaterialien und den räumlichen Bedingungen festzulegen. Im Falle der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gelten diese Anforderungen als erfüllt. Schutzmaßnahmen hinsichtlich Lüftung und Explosionsschutz sind in Anlage 5 der TRGS 510 aufgeführt. Restentleerte, ungereinigte Behälter sind wie gefüllte Behälter zu betrachten. 7.11.1 Zulässige Lagermengen In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche Behälter mit einer Gesamtlagermenge von höchstens 100 t aufgestellt werden, ohne über diesen Abschnitt hinausgehende Schutzmaßnahmen zu erfordern. Wenn ortsbewegliche Behälter oder Tankcontainer in einem Lagerraum zusammen mit ortsfesten Tanks gelagert, darf die Gesamtlagermenge 150 t nicht überschreiten. Werden brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten über 60°C bis 100°C zusammen mit entzündbaren Flüssigkeiten gelagert, so sind diese Mengen mit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dabei sind 5 kg brennbare Flüssigkeiten entsprechend 1 kg entzündbare Flüssigkeiten zu betrachten. Für die Ermittlung der Lagermenge bei entleerten Behältern wird vorausgesetzt, dass die Restanhaftungen/ -inhalte dieser Behälter weniger als 0,5% ihres Rauminhaltes betragen; für die Ermittlung der Lagermenge werden dann 0,5% des Rauminhalts der Behälter angesetzt. <?page no="51"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 43 7.11.2 Bauliche Anforderungen und Brandschutz Wände, Decken und Türen der Lagerräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Lagerräume mit einer Lagermenge bis 1.000 kg müssen von angrenzenden Räumen feuerhemmend, darüber hinaus feuerbeständig abgetrennt sein. Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen in der gleichen Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein. Abweichend hiervon brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht feuerbeständig zu sein, wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept einbezogen sind. Auffangwannen müssen für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben usw. müssen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben. Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden und nicht an Wohnräume und Beherbergungsräume sowie sonstige Schlafräume grenzen. Lagerräume zur Lagerung von mehr als 10 t dürfen nicht an Räume grenzen, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn die Lagerräume von diesen Räumen mit einer öffnungslosen Brandwand und ggf. mit feuerbeständigen Decken abgetrennt sind und die Außenwand des Lagerraums einschließlich Fenster, Türen und sonstigen Öffnungen mindestens feuerbeständig ausgeführt ist, wenn sich oberhalb des Lagerraums Aufenthalts- und Arbeitsräume mit Fensteröffnungen befinden. Weitere Abweichungen sind im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle zulässig, wenn die Alarmierung der Personen in diesen Räumen bei möglichen Leckagen oder Brand durch eine automatische Brandmeldeeinrichtung sichergestellt ist. Räume, die zur Lagerung mit einer Lagermenge von mehr als 20 t entzündbarer Flüssigkeiten dienen, müssen mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Anstelle dieser können auch teilbewegliche Feuerlöschanlagen eingesetzt werden, sofern eine anerkannte Werkfeuerwehr mit maximaler Hilfsfrist von 5 min. nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und eine sofortige Alarmierung sichergestellt ist. Räume zur Lagerung von weniger als 20 t sind mit automatischen Brandmeldeeinrichtungen auszurüsten, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies erfordert. 7.12 Auffangräume Lagerbehälter müssen in Auffangräumen aufgestellt sein. Diese müssen gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein und für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit ausgelaufenem Lagergut auch im Brandfall undurchlässig sein. Die zu Grunde zu legende Brandeinwirkungsdauer muss mindestens den Anforderungen an die Raumumfassungsbauteile entsprechen. Die folgenden Mindestanforderungen sind hierbei einzuhalten: die statisch tragenden Teile von Auffangräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, die Eignung der Fugendichtkonstruktion für den Brandfall ist zu berücksichtigen, die für die Beständigkeit des Auffangraums verwendeten Beschichtungen müssen mindestens normalentflammbar sein. <?page no="52"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 44 Sie können durch Vertiefungen, Schwellen, Wände oder Wälle gebildet werden. Wände und Fußböden dürfen auch Teile des Lagerraumes sein. Die Standsicherheit der Räume ist nachzuweisen. In Gebäuden müssen Auffangräume grundsätzlich nach oben offen sein und dürfen keine Abläufe haben. Wird ein Auffangraum nach oben abgedichtet, sind die eventuell nicht mehr ausreichende Belüftung zur Entfernung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre bei der Zoneneinteilung im Auffangraum sowie eine mögliche Verdämung zu berücksichtigen. Im Freien ist in der Regel die natürliche Lüftung ausreichend. Das Fassvermögen ist so zu bemessen, dass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann. Es muss mindestens den jeweils größeren Beitrag von dem Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Behälters oder in Abhängigkeit des Gesamtfassungsvermögens bis 100 m 3 : 10% des Rauminhalts von 100 bis 1.000 m 3 : 3% des Rauminhalts, mindestens jedoch 10 m 3 über 1.000 m 3 : 2% des Rauminhalts, mindestens jedoch 30 m 3 aller in dem Auffangraum gelagerten Behälter fassen. Bei der Lagerung von Schwefelkohlenstoff muss das Fassungsvermögen des Auffangraums gleich dem Rauminhalt aller in ihm aufgestellten Behälter sein. Auffangräume und Ableitflächen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind, müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein. Die Gebäudewände müssen in Lagerräumen in gesamter Höhe feuerbeständig sein, gleiches gilt im Freien für die begrenzenden Gebäudewände. Sie dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen versehen sein, wenn hierdurch die Dichtheit des Auffangraumes auch im Brandfall nicht beeinträchtigt wird. Ableitflächen müssen so gestaltet sein, dass austretende Flüssigkeit in den dazugehörigen Auffangraum abgeleitet wird. Sie müssen ausreichend beständig gegenüber einer kurzfristigen Beaufschlagung durch das Lagergut sein, brauchen aber nicht über Stunden oder Tage beständig zu sein. Auffangräume im Freien müssen mit absperr- oder abschaltbaren Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein und dürfen nur hierzu benutzt werden. Abläufe sind grundsätzlich nicht zulässig. Verunreinigtes Wasser ist entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zu behandeln. 7.13 Anlagen der TRGS 510 Zusätzlich zu den normalen Abschnitten der TRGS 510 gibt es noch 6 Anlagen. Welche Anlagen wann zu beachten sind ergeben sich in der Regel aus der Tabelle, die in Ziffer 7.1 erläutert wird. Die erste Anlage enthält ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung. Hier wird unter anderem auf ungeeignete Umschließungsbehälter, größere Lagermengen oder zusätzliche Gefährdungen bei erwärmt gelagerten Stoffen hingewiesen. Weiterhin befasst sich Anlage 1 mit Risiken, die durch falsches Löschmittel entstehen können und möglichen Reaktionen des Lagerguts, einerseits zwischen freigesetzten Stoffen und Verpackungen oder Lagerhilfsmitteln, andererseits hinsichtlich Zersetzung bzw. Zerfall, wodurch es zur Bildung von Reaktionsprodukten und Freisetzung erheblicher Wärmemengen kommen kann. <?page no="53"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 45 Anlage 2 beinhaltet Anforderungen bezüglich der Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden. Sie gilt für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten sowie von Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen und gibt abhängig von Lagerraum (Keller von Wohnhäusern oder Verkaufs- und Vorratsraum des Einzelhandels), Beschaffenheit der Behälter und Entzündlichkeit der gelagerten Stoffe die maximale Lagermenge an. Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen in Verkaufsräumen den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für das Sortiment erforderlichen Mengen nicht überschreiten. Neben Hinweisen auf den Lagerplatz der Behälter muss für ausreichend Löschmittel in der Nähe gesorgt werden. Sicherheitstechnische Anforderungen bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken werden in Anlage 3 konkretisiert. Neben der Beschaffenheit von Sicherheitsschränken wird auch auf die Feuerwiderstandsdauer, in Abhängigkeit von der Anzahl an Schränken pro Nutzungseinheit und der Art der Feuermeldung hingewiesen. Eine Betriebsanweisung für die Mitarbeiter zur Lagerung im Sicherheitsschrank ist mit den Angaben aus der Information des Herstellers zu erstellen. Sie beschreibt die Tätigkeiten, die Beschaffenheit der Verpackungen der gelagerten Stoffe, die Schutzmaßnahmen im Fall einer explosionsfähigen Atmosphäre im Sicherheitsschrank und Maßnahmen, die nach einem Brandfall zu ergreifen sind. In Anlage 4 ist die Vorgehensweise zur Bestimmung der Lagerklasse beschrieben. Diese auch als Zuordnungsleitfaden beschriebene Anlage schildert im Detail die Einstufung in Lagerklasse anhand der Gefahrenmerkmale eines Stoffs. Hierbei werden zunächst alle Lagerklassen beschrieben und im Anschluss das Vorgehen mit Hilfe eines vierseitigen Flussdiagramms erläutert. Innerhalb des Flussdiagramms werden in einer ersten Spalte die H-Sätze bzw. Gefahrzettelklassen genannt, in einer mittleren Spalte eine Prüfung auf bestimmte Eigenschaften wie z.B. explosiv, ansteckungsgefährlich oder radioaktiv abgefragt und im Falle einer positiven Antwort die passende Lagerklasse ausgegeben. Erfolgt eine negative Antwort auf die Abfrage, so wird die nächste Eigenschaft abgefragt. Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten werden in Anlage 5 behandelt. Neben allgemeinen Maßnahmen wird auch auf die besonderen Anforderungen an Lagerräume und z.B. deren Belüftung eingegangen. Auch die Lagerung im Freien wird in einem eigenen Abschnitt behandelt. Dieser enthält in erster Linie die daraus entstammenden besonderen Brandschutzmaßnahmen wie z.B. Erfordernisse an Abstände und Schutzstreifen und deren Bemessung. Die kürzeste und letzte Anlage 6 widmet sich den stark oxidierenden und sehr reaktionsfähigen Stoffen. Die hier aufzuführenden Stoffe werden nach noch festzulegenden Eigenschaftskriterien festgelegt. Bis dahin enthält die Anlage 6 noch keine Stoffe. <?page no="54"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 46 8 Tabellenkalkulation-Arbeitsblatt 8.1 Erläuterung der Formeln Das Arbeitsblatt wurde in der aktuellsten Version des Programms Microsoft Excel 2016 aus der Office 365-Version erstellt. In diesem Teil der Masterarbeit sollen in diesem Kapitel die wichtigsten verwendeten Formeln näher erläutert werden. WENN-Funktion: Bei der WENN-Funktion handelt es sich um eine der häufigsten verwendeten Funktionen in Excel. Sie ermöglicht den logischen Vergleich zwischen einem aktuellen Wert und einem erwarteten Wert. Somit kann die Funktion zum Auswerten von Text und Werten verwendet werden. Auch mathematische Operatoren können verwendet werden und abhängig von ihren Kriterien können weitere Berechnungen als Output erfolgen. Häufig werden innerhalb einer WENN-Funktion eine oder mehrere UNDbzw. ODER-Funktionen kombiniert. WENN-Funktionen können auch ineinander verschachtelt werden, um mehrere Vergleiche anzustellen. Als Beispiel hierfür dient die folgende Formel, die das Excel-Arbeitsblatt auf das Erfordernis einer Brandmeldeanlage prüft: =WENN(ODER(C37="K2"; C37="K3"); "Ja"; "Nein") Hierbei erfolgt zunächst eine Prüfung der Zelle C37. Handelt es sich hierbei um die Sicherheitskategorie K2 oder K3, so ist eine Brandmeldeanlage erforderlich. Ein weiteres Beispiel für eine komplexere WENN-Formel zeigt die folgende Formel: =WENN(B9="Ja"; "K4"; WENN(B8="Nein"; "K1"; WENN(B10="Ja"; "K3"; "K2"))) Hierbei wird die vorhandene Sicherheitskategorie wiedergegeben. In Zelle B9 wird vom Verwender eine Eingabe über das Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage angegeben. Handelt es sich hierbei um die Antwort „Ja“, so handelt es sich um Sicherheitskategorie K4. Ist keine automatische Feuerlöschanlage vorhanden, so prüft die WENN-Formel in Zelle B8 weiter, ob eine Brandmeldeanlage vorhanden ist. Ist hier keine vorhanden, also B8=“Nein“, so handelt es sich um Sicherheitskategorie K1, ansonsten wird in Zelle B10 auf eine Werkfeuerwehr geprüft. Ist diese vorhanden, so handelt es sich um Sicherheitskategorie K3, ansonsten um K2. VERGLEICH-Funktion: Um das erforderliche Volumen der Löschwasserrückhalteanlage nach LöRüRL festzulegen wurde die in der Vorschrift angegebene Tabelle bei einer Lagerhöhe von bis zu 12 m in Excel übertragen. =VERGLEICH(B3; K48: K63; 1) Die VERGLEICH-Funktion vergleicht nun die vom Nutzer angegebene Lagerfläche in B3 mit den in der Tabelle angegebenen Flächen von K48 bis K63. Die Zahl 1 gibt den Vergleichstyp wieder. Hierbei wird nach dem größten Wert, der kleiner oder gleich dem Suchkriterium ist gesucht, wobei die Argumente in der Suchmatrix (Zellen K48 bis K63) in aufsteigender Reihenfolge angegeben sein müssen. Als Ausgabe erfolgt die Position, die der gefundene Wert innerhalb der Matrix einnimmt und nicht der Wert selbst. <?page no="55"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 47 INDEX-Funktion: Zur Ergänzung untersucht diese Funktion dieselbe Matrix und gibt den in der VERGLEICH-Funktion indizierten Wert aus. Um später eine Interpolation zu ermöglichen wird über eine weitere die INDEX-Funktion auch die nächstgrößere Lagerfläche (+1) ausgegeben. =INDEX(K48: K63; K66) bzw. =INDEX(K48: K63; K66+1) Nach dem gleichen Prinzip erfolgt die Ausgabe des erforderlichen Volumens der Löschwasserrückhalteanlage für die Sicherheitskategorien K1/ K2 sowie K3/ K4. TREND-Funktion: Um die nun ermittelten Werte interpolieren zu können, wird die TREND-Funktion verwendet, hier in Verbindung mit einer WENN-Funktion. =WENN(B3>=1000; 500; TREND(L68: M68; L66: M66; B3)) Nachdem die Lagerabschnittsfläche in B3 auf ihre Größe geprüft wird und ein Wert innerhalb der Tabelle vorliegt, also zwischen 0 und 1.000, erfolgt eine lineare Interpolation mit Ausgabe des interpolierten Werts. Diese Interpolation wird für beide Gruppen K1/ K2 sowie für K3/ K4 durchgeführt. Über eine weitere WENN-Funktion erfolgt dann im Formular die Ausgabe des entsprechend der Sicherheitskategorie gültigen erforderlichen Volumens. SVERWEIS-Funktion: Die Funktion SVERWEIS ist eine Nachschlage- und Verweisfunktion in Excel. Mit ihrer Hilfe lässt sich in einer Tabelle oder einem Bereich nach bestimmten Einträgen suchen und ggf. wiedergeben. Ein Beispiel für die SVERWEIS-Funktion ist in folgender Formel dargestellt: =SVERWEIS(Formular! B16; Tabelle3[[CLP-VO]: [Spalte5]]; 7; 0) Hierbei wird nach einem H-Satz, der vom Anwender in dem Tabellenblatt „Formular“ in Zelle B16 eingetragen wird in Tabelle 3 gesucht. Ausgegeben soll der entsprechende Wert in Spalte 7 werden. Es handelt sich hierbei um den zugehörigen Abschnitt der TRGS 510. Auch in der Funktion SVERWEIS können zahlreiche Bedingungen mit eingebracht werden. ZÄHLENWENN-Funktion: Die Funktion ZÄHLENWENN wird verwendet um die Anzahl der Zellen zu zählen, die ein Kriterium erfüllen. Als Beispiel kann folgende Formel aus der Excel-Tabelle herangezogen werden: =ZÄHLENWENN(AD26: AI26; AZ$19) Die Formel sucht in den Zellen AD26 bis AI26 nach Werten, die dem Wert in Zelle AZ19 entsprechen und gibt die Anzahl der gefundenen Übereinstimmungen wieder. Das Zeichen $ im Zellbezug ermöglicht es, die Formel in weitere Zellen zu kopieren und den festen Bezug in Zeile 19 zu behalten. ISTNV-, ISTTEXT-, ISTLEER-Funktion Diese Funktionen können mit WENN-Funktionen verknüpft werden und so die Bedingungen erweitern. Eine in diesem Sinne verknüpfte Formel bildet das folgende Beispiel: <?page no="56"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 48 =WENN(ODER(ISTTEXT($B16); ISTTEXT($H16); ISTTEXT($N16)); AC16; AH16) Hierbei werden drei Zellen (B16, H16 und N16) auf eine Füllung mit Text bzw. im konkreten Fall die Eingabe von H-Sätzen geprüft. Befindet sich in mindestens einer der drei Zellen Text, so gibt die WENN-Funktion Zelle AC16 aus, ansonsten Zelle AH16. Die Funktion ISTLEER funktioniert analog mit leeren Zellen, die Funktion ISTNV bezieht sich auf den Fehlerwert #NV, der ausgegeben wird, wenn z.B. ein S-Verweis kein Ergebnis liefert. MIN-, MAX-Funktion: Die Funktionen MIN bzw. MAX geben den kleinsten bzw. größten Wert mehrerer Zellen oder auch einer Matrix aus. Es ist auch möglich, hier weitere Bedingungen einzusetzen, wie im folgenden Beispiel gezeigt wird: =MIN(WENN(B38: J52>0; B38: J52)) Die hier gezeigte Funktion ermittelt den kleinsten Zellwert der Matrix B38 bis J52, der größer ist als 0. Die Funktion MAX kann entsprechend angewendet werden. LINK-Funktion: Diese Funktion ermöglicht, im Gegensatz zu einem herkömmlich eingefügten Hyperlink in Excel, eine Integrierung in andere Funktionen von Excel. Ein Beispiel hierfür stellt die folgende Funktion dar: =WENN(B52="4.2"; LINK("#TRGS_4.2! A1"; "Abschnitt 4.2 ansehen"); "") Es wurde eine WENN-Funktion verwendet, in die bei Vorhandensein des Textes „4.2“ in Zelle B52 der Link zu einem anderen Tabellenblatt, hier TRGS_4.2 erfolgt. Der Text „Abschnitt 4.2 ansehen“ ist der freundliche Name bzw. zeigt was in der Zelle mit dem Link schließlich angezeigt wird, wenn die WENN-Funktion erfüllt ist. Dropdownlisten: Um das Arbeitsblatt möglichst effizient zu gestalten, wurden für einige Zelleingaben Dropdownlisten eingebettet. Als Beispiele hierfür gelten die Auswahl der Werkfeuerwehrstärke, der Wassergefährdungsklasse, der Lagerart oder der Auswahl der Lagerklasse. Ein Beispiel für eine Dropdownliste zeigt sich im folgenden Bild: Figur 11: Beispiel einer Dropdownliste in Excel <?page no="57"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 49 WENNFEHLER-, AGGREGAT-Funktion: Als Zusatz im Excel-Tool wurde ein R-Satz bzw. H-Satz-Ermittler generiert. Nach der Eingabe des H-Satzes werden alle möglichen zugehörigen R-Sätze ausgegeben. Eine Beispielabfrage ist in folgendem Bild dargestellt. Über das Steuerelement „Neue Suche“ wird die Eingabe des H-Satzes durch ein programmiertes Makro gelöscht und es kann eine neue Suche beginnen. Figur 12: Tool zur Ermittlung von R-Sätzen Die für dieses Tool nötige Formel besteht aus einer Kombination der Funktionen WENNFEHLER und AGGREGAT sowie aus der bisher erläuterten Funktion INDEX. Die gesamte Funktion ist hier als Beispiel aufgeführt: =WENNFEHLER(INDEX(Tabelle2[R-Satz]; AGGREGAT(15; 6; ZEILE(Tabelle2[H- Satz])/ (Tabelle2[H-Satz]=F5); ZEILE()-4)-1; 1); "") WENNFEHLER untersucht hierbei einen Wert auf die folgenden Fehlertypen: #NV, #WERT! , #BEZUG! , #DIV/ 0! ; #ZAHL! , #NAME? oder #NULL! und gibt einen frei wählbaren Wert oder Bezug zurück, wenn einer der Fehler eintritt. Die Funktion AGGREGAT gibt ein Aggregat in einer Liste zurück. Hierbei kann zunächst eine Funktion ausgewählt werden, in dem hier vorliegenden Fall die Funktion Nummer 15 „KKLEINSTE“, die das kleinste passende Ergebnis ausgibt. In einem weiteren Schritt wird eine Option eingefügt. In unserem Fall handelt es sich hier um Option Nummer 6 „Fehlerwerte ignorieren“, damit nur eindeutige Ergebnisse ausgegeben werden. 8.2 Aufbau des Formulars Der erste Teil des Arbeitsblatts besteht aus den Feldern für nötige Eingaben durch den Anwender. Hierbei werden Daten wie Lagerfläche, Art der Lagerung, Lagerhöhe usw. abgefragt und als Grundlage für die Berechnung einer möglichen Löschwasserrückhaltung genutzt. Die Eingaben der Lagerart sowie alle Abfragen die mit Ja oder Nein beantwortet werden müssen, werden mit Dropdownlisten versehen. Erfolgt bei der Ab- <?page no="58"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 50 frage nach einer Werkfeuerwehr die Antwort „Ja“, so erscheint ein weiteres Abfragefeld „Stärke“ mit einem weiteren Dropdown-Menü, das entweder eine Gruppe, zwei Staffeln oder einen Zug beinhaltet. Figur 13: Auszug des Arbeitsblatts, Eingabe der Lagereigenschaften Im Anschluss an die Eingabe der nötigen Daten erfolgt die Eingabe der gelagerten oder zu lagernden Stoffe. Hierbei kann eine beliebige Stoffbezeichnung eingefügt werden sowie entweder der im Sicherheitsdatenblatt des Stoffs enthaltene H-Satz oder R- Satz des Stoffs. Durch das Formular erfolgt im Fall einer Eingabe von H- und R-Satz eine Prüfung, ob diese zueinander passen und anschließend eine Ausgabe des Inhalts „ok“. Würden die Sätze sich widersprechen, so gibt die Spalte „Prüfung Hzu R-Satz“ den Inhalt „nicht ok“ aus. Wird ein korrekter H- und R-Satz eingegeben, so wird standardmäßig der H-Satz bevorzugt untersucht. Im Fall von Stoffen mit mehreren H-Sätzen kann über Schaltflächen eine Eingabemaske für zweite und dritte Hbzw. R-Sätze eingefügt werden. Die H-Sätze werden in der Spalte „Prüfung Relevanz der Sätze“ darauf untersucht, ob sie in der TRGS 510 behandelt werden. Dies ist erforderlich, da es teilweise Stoffe mit vier oder mehr H-Sätzen gibt, wobei davon in der Regel nicht mehr als drei in der TRGS 510 behandelt werden. Beim Hinweis „H200 nicht relevant“, wie im folgenden Bild aufgezeigt, kann somit ein neuer H-Satz des Sicherheitsdatenblatts eingegeben werden. Einige Beispiel-Varianten für die Eingabe von H- und R- Sätzen sowie der daraus entstehenden Prüfung sind in Bild 14 aufgezeigt. <?page no="59"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 51 Figur 14: Auszug Arbeitsblatt, Eingabe der Stoffbezeichnung, H- und R-Satz Im nächsten Abschnitt des Arbeitsblatts müssen für jeden Stoff die im Sicherheitsdatenblatt angegebene Lagerklasse und Wassergefährdungsklasse mittels Dropdownmenüs sowie die zu lagernde Menge angegeben werden. Eine Besonderheit besteht bei der Lagerung von Stoffen mit den H-Sätzen H280, H281, H220, H221 und H270. Für diese ist in der Tabelle der TRGS 510 mit den Mengenschwellen eine Begrenzung in Litern angegeben. Das Tabellenblatt wurde deshalb insofern erweitert, dass im Falle einer Eingabe der angegebenen H-Sätze auch die Dichte angegeben werden soll. Die Zelle „Dichte“ färbt sich in diesem Fall blau und nach Eingabe wird die Literzahl automatisch berechnet. In folgendem Bild 15 ist wieder eine beispielhafte Eingabe gezeigt, beim fünften Stoff handelt es sich um einen der genannten H-Sätze, bei dem die Eingabe der Dichte erfolgten muss. <?page no="60"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 52 Figur 15: Auszug Arbeitsblatt, Eingabe der LGK, WGK und Menge Der nächste Abschnitt des Arbeitsblatts umfasst die Auswertung der gelagerten Stoffe. Zunächst erfolgt eine Prüfung auf die Zusammenlagerung. In dieser Spalte erfolgt entweder die Aussage „Erlaubt“, „Verbot“ oder „Zusätzliche Vorschriften“, wobei bei letzterem in den nächsten Spalten die zu beachtenden Abschnitte aufgezeigt werden. Bei dem Beispiel in Bild 16 ist bei Lagerung des ersten und zweiten Stoffs die zusätzliche Vorschrift 4 nötig. Der dritte Stoff darf nicht mit den ersten beiden gemeinsam in einem Lagerabschnitt gelagert werden. Im nächsten Bereich werden die H-Sätze und ihre Menge auf zusätzliche oder besondere Schutzmaßnahmen nach TRGS 510 geprüft. In Bild 16 müssen für den ersten Stoff die Abschnitte 5, 6 und 12 und für den zweiten Stoff die Abschnitte 5 und 8 berücksichtigt werden. Für den ersten Stoff sind zusätzlich noch die Anlagen 2, 3 und 5 der TRGS 510 zu beachten. Sollten die Mengenschwellen bestimmte, in Tabelle 1 der TRGS 510 angegebene Werte nicht übersteigen, so ist eine Lagerung außerhalb von Lagern zulässig. Hierbei muss Abschnitt 4.2 der TRGS 510 beachtet werden. <?page no="61"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 53 Figur 16: Auszug Arbeitsblatt, Auswertung Der nächste Ausschnitt des Excel-Formulars beschreibt die Auswertung der Löschwasser-Rückhalterichtlinie und gibt aus, ob eine Rückhaltung erforderlich ist und ob das Lager in der vorgesehenen Ausführung zulässig ist. Des Weiteren wird die vorhandene Sicherheitskategorie, die Wassergefährdungsklasse des Lagers, Anforderungen an Bauteile sowie die Notwendigkeit einer Feuerwehrumfahrt, Brandmeldeanlage und Feuerlöschanlage untersucht. In den letzten beiden Zeilen erfolgt die Berechnung der zulässigen Lagerfläche bzw. Lagermenge sowie des erforderlichen Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage mit der jeweiligen Angabe, für welche Sicherheitskategorie das Lager auszubilden ist. Figur 17: Auszug Arbeitsblatt, Löschwasserrückhalterichtlinie Den letzten Abschnitt des Arbeitsblatts bildet die Zusammenfassung der TRGS 510- Anforderungen. Hierbei werden alle Schutzmaßnahmen der einzelnen Stoffe zusammengefasst und für das gesamte Lager übersichtlich dargestellt. Hierbei werden die grundlegenden Abschnitte 4.2 oder 4.3, die je nach Hbzw. R-Satz zu beachtenden <?page no="62"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 54 Abschnitte und Anlagen der TRGS 510 sowie die Vorschriften hinsichtlich Zusammenlagerung nochmals wiedergegeben. Für jede der Anforderungen ist direkt darunter ein Link eingefügt, der zu dem entsprechenden Teil der TRGS 510 verweist (siehe Bild 18 und Bild 19). Figur 18: Auszug Arbeitsblatt, Zusammenfassung TRGS 510 Figur 19: Auszug Arbeitsblatt, Beispiel Verlinkung <?page no="63"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 55 8.3 Beispielanwendung Im Rahmen der Vorlesung „Baulicher Brandschutz“ am Lehrstuhl für Bauphysik wurde unter anderem eine Übung zur Ermittlung bzw. Prüfung der Löschwasserrückhaltung einer Liste vorgegebener Stoffe durchgeführt. Mit einem Teil dieser Stoffe wurde nun eine Beispielrechnung im Arbeitsblatt durchgeführt. Hierfür wurde zunächst für jeden Stoff das Sicherheitsdatenblatt im Internet recherchiert, um alle weiteren Angaben bezüglich Lagerklasse und H-Sätze ausfüllen zu können. Die Eingabe des Lagerraums zeigt sich in folgendem Bild. Figur 20: Beispielanwendung, nötige Eingaben Nach Eingabe sämtlicher Stoffe und derer H-Sätze (bei drei Stoffen wurde auch der zweite H-Satz bzw. bei zwei auch ein dritter H-Satz mit eingegeben, aus Gründen der Lesbarkeit wurden diese jedoch für diesen Screenshot ausgeblendet) ergibt folgende Darstellungen. Figur 21: Beispielanwendung, Eingabe der vorhandenen Stoffe <?page no="64"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 56 Figur 21: Beispielanwendung, Ergebnisse Die Ergebnisse der Prüfung erlauben eine Zusammenlagerung. Von der TRGS 510 betroffene Abschnitte sind die 5, 6 und 12 sowie Anlagen 2, 3 und 5. Viele der Stoffe sind in so kleinen Mengen gelagert, dass keine zusätzlichen Anforderungen nötig sind. Zwei der Stoffe unterschreiten die Mengenschwelle und können somit auch außerhalb von Lagern gelagert werden. Bezugnehmend auf die Anforderungen hinsichtlich Löschwasser-Rückhalterichtlinie gibt das Arbeitsblatt folgende Informationen aus: Figur 22: Beispielanwendung, Ergebnis LöRüRL Das Lager ist somit nach LöRüRL zulässig, es ist jedoch eine Rückhaltung erforderlich. Die vorhandene Sicherheitskategorie ist K2, das Lager ist für WGK 3 auszubilden. Eine Brandmeldeanlage ist laut Angaben vorhanden und auch erforderlich, da das Lager sonst seine Zulässigkeit verlieren würde. <?page no="65"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 57 9 Zusammenfassung und Ausblick In dieser Masterarbeit wird die Anwendung von LöRüRL und TRGS 510 bei der Lagerung von Gefahrstoffen aufgezeigt. Aufgrund von Weiterentwicklungen der Gesetzesgrundlagen werden zukünftig stetige Überprüfungen und Anpassungen des Tabellenkalkulationsblatts und der zugehörigen Quelldaten nötig sein, um eine korrekte Ausgabe der Anforderungen gewährleisten zu können. Dies betrifft hinsichtlich der LöRüRL die Einstufungen in Wassergefährdungsklassen sowie generelle Änderungen in den Tabellen der Richtlinie, die die Grundlage zur Berechnung von zulässiger Lagerfläche bzw. Lagermenge und erforderlichem Volumen der Löschwasserrückhalteanlage bilden. Bezogen auf die TRGS 510 betrifft dies auch die Einordnung der Stoffe in H-Sätze bzw. R-Sätze. Bei möglichen Neueinstufungen von Stoffen oder Änderungen der Einstufung müssen diese auf Vorkommen in der TRGS 510 geprüft werden und wenn nötig ergänzt werden. Hierbei ist besonders darauf zu achten, das aktuelle Sicherheitsdatenblatt des Stoffes in Bezug auf Lagerklasse und H-Sätze zu prüfen. Bezugnehmend auf Sicherheitsdatenblätter stellt sich ein generelles Problem dar. In der TRGS 220 „Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern“ ist hierzu unter dem Punkt 4.5 „Nationale Regelungen in SDB Abschnitt 15: Rechtsvorschriften“ folgendes nachzulesen [25]: - (1) Wegen den produkt- und anwendungsbezogenen unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung des nationalen Regelwerks lassen sich für die Erstellung des Abschnitts 15 keine allgemein gültigen Regelungen aufstellen. - (2) Es sollten stets Angaben zu folgenden nationalen Vorschriften gemacht werden: - 3. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS der Länder bzw. AwSV) Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK) einschließlich der Bezeichnung der Wassergefährdungsklasse, sowie ggf. Aussage darüber ob der Stoff oder Bestandteile des Gemischs dispergierende oder emulgierende Eigenschaften aufweisen. Hieraus wird ersichtlich, dass eine Pflicht zur Angabe der WGK im Sicherheitsdatenblatt nicht besteht. Aus dieser informatorischen Lücke kann es zu einer falschen Zuordnung eines Stoffs kommen. In der gewerblichen Lagerhaltung ist der Einlagerer jedoch nach §468 (1) HGB dazu verpflichtet, dem Lagerhalter die korrekte WGK mitzuteilen. Um dieses Problem eingrenzen zu können, wurde seitens der BG Bau eine an die REACH-Verordnung angepasste Checkliste erstellt, mit deren Hilfe Sicherheitsdatenblätter auf ihre Qualität überprüft werden können. Seitens der ECHA wurde eine Checkliste zum Sicherheitsdatenblatt (SDS) veröffentlicht, die aus dem Blickwinkel eines Inspektors entworfen wurde. Zusätzlich wurde durch den Verband der chemischen Industrie (VCI) ein Leitfaden zum Sicherheitsdatenblatt erstellt um diese auf Konsistenz und Plausibilität überprüfen zu können. Eine Besonderheit stellen Stoffe und Gemische dar, die nicht sicherheitsdatenblattpflichtig sind. Arzneimittel, kosmetische Mittel, Lebensmittel, Futtermittel oder Abfälle können zum Beispiel von der Anwendung befreit sein und somit eine korrekte Zuordnung erschweren [26]. <?page no="66"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 58 Während sich diese Masterarbeit in erster Linie mit der LöRüRL und TRGS 510 beschäftigt und sich daraus bereits zahlreiche Kombinationen an Anforderungen ableiten, können diese Ergebnisse noch durch weitere Richtlinien ergänzt werden. Neben Regelungen der TRGS, wie z.B. die der TRGS 509, 514, 515 oder 520, könnten in einem weiteren Schritt auch die technischen Regelungen an brennbare Flüssigkeiten näher untersucht und in das Arbeitsblatt mit eingearbeitet werden. <?page no="67"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 59 10 Literatur [1] Online-Heimatkunde Muttenz: Der Großbrand Schweizerhalle 1986, https: / / www.heimatkunde-muttenz.ch/ index.php/ 29-heimatkunde/ natur-undlandschaft/ umwelt/ 49-der-grossbrand-schweizerhalle-1986. (Stand: 15. Juli 2017) [2] Wolf,T. und Schneppe, P.: Lagerung von Gefahrstoffen sicher - praxisgerecht - einfach gelöst, Deutscher Bundes-Verlag, Köln (2015) [3] Müller, N und Arenz, T: Sichere Lagerung gefährlicher Stoffe, 7. Auflage, ecomed Sicherheit, Duisburg und Düsseldorf (2013) [4] Förtsch, G. und Meinholz, H.: Handbuch Betriebliches Gefahrstoffmanagement, Springer Vieweg, Wiesbaden (2016) [5] Rühl, R.: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg: Erwartungen und erste Erfahrungen mit REACH- Informationen im Arbeitsschutz, BG Bau. https: / / www.lubw.baden-wuerttemberg.de/ documents/ 10184/ 91189/ Ruehl%28BG.pdf/ 855989c7-f467- 4716-9918-4672230a653e. (Stand: 12. April 2017) [6] ECHA European Chemicals Agency: CoRAP list of substances. https: / / echa.europa.eu/ en/ web/ guest/ information-on-chemicals/ evaluation/ community-rolling-action-plan/ corap-list-of-substances. (Stand: 12. April 2017) [7] Umweltbundesamt: REACH - Was ist das? http: / / www.reach-info.de/ einfuehrung.htm. (Stand: 7. März 2017) [8] Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg: Das REACH-System. http: / / www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/ servlet/ is/ 14438/ . (Stand: 7. März 2017) [9] Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (2017) [10] Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe, (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRL), Gemeinsames Amtsblatt (2002) [11] Technische Regeln für Gefahrstoffe, Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, TRGS 510, Gemeinsames Ministerialblatt (2015) [12] Götz, A.: Systematische Brandrisikoanalyse am Beispiel eines Lager- und Logistikzentrums. Bachelorarbeit am Lehrstuhl für Bauphysik, Universität Stuttgart (2017) [13] Hübler, T.: Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470. GIT Labor-Fachzeitschrift (2010), H. 11, S. 836-837 [14] QM-/ UM-/ AS-Beratung Externer Gefahrgutbeauftragter: Definition Gefahrgut-Gefahrstoff. http: / / www.gefahrengutbeauftragter.ch/ gefahrgut-gefahrstoff/ . (Stand: 7. März 2017) [15] VdS Schadensverhütung: VDS-Richtlinien für Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, VDS 2564-1, https: / / vds.de/ fileadmin/ vds_publikationen/ vds_2564-1_web.pdf. (Stand: 7. März 2017) <?page no="68"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 60 [16] THOMAS SYS TEC GmbH: Löschwasserrückhaltung http: / / www.thomas.biz/ loeschwasserrueckhaltung/ (Stand: 20. April 2017) [17] optimal Planen & Umwelttechnik GmbH: Mobile Löschwasserrückhaltung: Doppelkammerschläuche, Schachtabdeckungen und Torabdichtungen als Barriere für kontaminiertes Löschwasser. http: / / www.alles-optimal.de/ index.php/ produkte-fuer-die-industrie/ standardfertigung/ mobile-loeschwasserrueckhaltung. (Stand: 20. April 2017) [18] Bender, H. F.: Das Gefahrstoffbuch: sicherer Umgang mit Gefahrstoffen nach REACH und GHS, 4. Auflage, Wiley-VCH, Weinheim (2013) [19] Universität Münster: H-Sätze nach CLP-Verordnung, P-Sätze nach CLP- Verordnung, https: / / www.uni-muenster.de/ imperia/ md/ content/ physikalische_chemie/ praktikum/ h_p_saetze.pdf. (Stand: 13. April 2017) [20] Janssen, G.: Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH: Qualifikation des Erstellers - Anforderungen der ECHA-Leitlinien und nationale Anforderungen, 5. Auflage, ecomed Sicherheit, Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg (2013) [21] Umweltbundesamt: Wassergefährdende Stoffe, http: / / www.umweltbundesamt.de/ themen/ chemikalien/ wassergefaehrdende-stoffe. (Stand: 07. März 2017) [22] Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: Verpackungsgruppen, http: / / www.bgbau.de/ gisbau/ lehrgang/ 14-angaben-zum-transport/ 14_4.htm. (Stand: 13. April 2017) [23] Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: Stoffsicherheitsbericht, Stoffsicherheitsbeurteilung, http: / / www.dguv.de/ ifa/ fachinfos/ reach-und-arbeitsschutz/ stoffsicherheitsbericht-stoffsicherheitsbeurteilung/ index.jsp. (Stand: 13. April 2017) [24] Umweltbundesamt: Expositionsbewertung, http: / / www.reach-info.de/ expositionsbewertung.htm. (Stand: 28. April 2017) [25] Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: KOMNET-Wissensdatenbank - Muss im Sicherheitsdatenblatt die Wassergefährdungsklasse - WGK angegeben werden? https: / / www.komnet.nrw.de/ _sitetools/ dialog/ 6351. (Stand: 22. Juli 2017) [26] Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: Checklisten/ Qualitätsprüfung, http: / / www.bgbau.de/ gisbau/ SDB/ check. (Stand: 22. Juli 2017) <?page no="69"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 61 11 Abkürzungsverzeichnis AGS-- Ausschuss-der-Gefahrstoffe- ASR-- Technische-Regeln-für-Arbeitsstätten- AwSV--- Verordnung-über-Anlagen-zum-Umgang-mit- wassergefährdenden-Stoffen- BAM--- Bundesamt-für-Materialforschung-und-‐ prüfung- BAuA-- -Bundesanstalt-für-Arbeitsschutz-und- Arbeitsmedizin- BetrSichV--- Betriebssicherheitsverordnung- BfC-- Bundesstelle-für-Chemikalien- BfR-- -Bundesinstitut-für-Risikobewertung- BGR-- Berufsgenossenschaftliche-Regeln- BGV-- Berufsgenossenschaftliche-Vorschrift- BImSchV-- Bundes‐Immissionsschutzverordnung- ChemG-- Chemikaliengesetz- ChemVerbotsV--- Chemikalien‐Verbotsverordnung- CLP--- Regulation-on-Classification,-Labelling-and- Packaging-of-Substances-and-Mixtures- CoRAP-- Community-Rolling-Action-Plan- DIN--- Deutsches-Institut-für-Normung- ECHA--- Europäische-Agentur-für-chemische-Stoffe- EG--- Europäische-Gemeinschaft- EMA--- Einbruchmeldeanlage- EU--- Europäische-Union- EWG--- Europäische-Wirtschaftsgemeinschaft- GefStoffV-- Gefahrstoffverordnung- GHS--- Globally-Harmonized-System- IfSG-- Infektionsschutzgesetz- IndBauRL-- Industriebaurichtlinie- LBO--- Landesbauordnung-Baden‐Württemberg- LGK-- Lagerklasse- LöRüRL-- Löschwasser‐Rückhalte‐Richtlinie- LTB--- Liste-Technischer-Baubestimmungen- nwg-- nicht-wassergefährdend- PBT--- persistente,-bioakkumulierbare-und- toxische-Stoffe- PEC-- Predicted-Environmental-Concentration- PNEC--- Predicted-No‐Effect-Concentration- REACH-- Registration,-Evaluation,-Authorisation-and- Restriction-of-Chemicals- SDS--- Safety-Data-Sheet- SprengG-- Sprengstoffgesetz- SprengLR--- Sprengstofflager‐Richtlinie- SprengV-- Verordnung-zum-Sprengstoffgesetz- STOT--- Spezifische-Zielorgan‐Toxizität- StrlSchV-- Strahlenschutzverordnung- SVHC--- Substances-of-Very-High-Concern- TRBA--- Technische-Regeln-für-Biologische- Arbeitsstoffe- TRbF--- Technische-Regeln-für-brennbare- Flüssigkeiten- TRGS--- Technische-Regeln-für-Gefahrstoffe- TRwS--- Technische-Regeln-wassergefährdender- Stoffe- UBA-- Umweltbundesamt- UVPG--- Gesetz-über-die- Umweltverträglichkeitsprüfung- VAwS--- Verordnung-über-Anlagen-zum-Umgang-mit- wassergefährdenden-Stoffen- VbF--- Verordnung-über-brennbare-Flüssigkeiten- VCI--- Verband-der-chemischen-Industrie- VDI--- Verein-Deutscher-Ingenieure- VP--- Verpackungsgruppe- vPvB-- sehr-persistente-und-sehr- bioakkumulierbare-Stoffe- VwVwS--- Verwaltungsvorschrift-wassergefährdende- Stoffe- WaffG-- Waffengesetz- WaffV--- Verordnung-zum-Waffengesetz- WGK--- Wassergefährdungsklasse- WHG--- Wasserhaushaltsgesetz- <?page no="70"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 62 12 Anlagen Anlage 1 <?page no="71"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 63 Bild A2: Liste der Hbzw. EUH-Sätze Bild A1: Liste der Hbzw. EUH-Sätze <?page no="72"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 64 Anlage 2 <?page no="73"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 65 <?page no="74"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 66 Bild A3: Liste der P-Sätze <?page no="75"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 67 Anlage 3 <?page no="76"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 68 <?page no="77"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 69 <?page no="78"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 70 <?page no="79"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 71 <?page no="80"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 72 <?page no="81"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 73 <?page no="82"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 74 Bild A4: Sicherheitsdatenblatt Confidor 2009 <?page no="83"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 75 Anlage 4 <?page no="84"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 76 <?page no="85"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 77 <?page no="86"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 78 <?page no="87"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 79 <?page no="88"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 80 <?page no="89"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 81 <?page no="90"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 82 <?page no="91"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 83 <?page no="92"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 84 <?page no="93"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 85 Bild A5: Sicherheitsdatenblatt Confidor 2016 <?page no="94"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern Anlage 5 Bild A6: Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 86 Beurteilung von Gefahrgutlagern <?page no="95"?> Beurteilung von Gefahrgutlagern 87 13 Stichwortverzeichnis Abdichtung-von-Bodenabläufen-......................................-8- Aerosolpackungen-.........................................................-41- Alarmplan-......................................................................-29- Auffangräume-...............................................................-43- Barrieren-.........................................................................-7- Betriebsstörungen-im-Brand‐-und-Leckagefall-..............-29- Bewertung-.....................................................................-10- Bodenlager-......................................................................-6- Brennbare-Flüssigkeiten-..........................................-19,-21- Chemikaliengesetz-..........................................................-3- Chemikalien‐Verbotsverordnung-....................................-3- DIN-6,-17,-20,-21,-23,-60,-62- Druckgasbehälter-..........................................................-35- Druckgaskartuschen-......................................................-41- Feuerwehrpläne-............................................................-30- Gefahrenpiktogramm-....................................................-11- Gefahrensätze-...............................................................-10- Gefahrgut-........................................................................-6- Gefahrstoff-......................................................................-6- Gefahrstoffverordnung-...................................................-3- Gefahrzettel-..................................................................-14- Getrenntlagerung-..........................................................-34- H‐Sätze-..........................................................................-10- Lager-................................................................................-5- Lagerabschnitt-.................................................................-5- Lagerarten-.......................................................................-5- Lagerdichte-.....................................................................-5- Lagerklassen-..................................................................-33- Lagerung-.........................................................................-5- Lagerung-von-Gefahrstoffen-in-Versandstücken-.............-4- Löschwasser‐Rückhalteanlagen-................................-6,-16- Löschwasserrückhalterichtlinie-.....................................-16- P‐Sätze-..........................................................................-10- REACH-...........................................................................-15- Rechtsgrundlagen-...........................................................-2- R‐Sätze-..........................................................................-10- Sicherheitsdatenblatt-....................................................-14- Sicherheitskategorien-.....................................................-9- Sicherheitsschränke-........................................................-6- Sicherheitsstoffbericht-..................................................-15- S‐Sätze-...........................................................................-10- Stoffsicherheitsbeurteilung-...........................................-15- Tabellenkalkulation-.......................................................-46- TRGS-510-.......................................................................-23- Verpackungen-.................................................................-5- Verpackungsgruppe-......................................................-13- Verpackungskennzeichnung-.........................................-14- Wassergefährdungsklassen-...........................................-13- Werkfeuerwehr-...............................................................-9- Zeilenlager-......................................................................-5- Zusammenlagerung-......................................................-32- Zusammenlagerungstabelle-..........................................-34- <?page no="96"?> Die Autorin 88 14 Die Autorin Jasmin Wilhelm studierte von 2012 bis 2017 an der Universität Stuttgart Immobilientechnik und Immobilienwirtschaft mit den Vertiefungen Bauphysik und Immobilien- und Projektmanagement. Ihre Bachelorarbeit schrieb sie im Bereich Brandschutz bei Herrn Dipl.-Ing. Thomas Kolb über die Nutzung von (Schul-)Sporthallen als Versammlungsstätten. Die Ergebnisse dieser Bachelorarbeit wurden bei den 10. Stuttgarter Brandschutztagen 2015 präsentiert und in der Beilage zum Deutschen IngenieurBlatt 01-02/ 16 veröffentlicht. 2017 schrieb sie ebenfalls im Bereich des Brandschutzes die Masterarbeit zum Thema „Entwicklung eines Beurteilungsschemas von Gefahrgutlagern mit Hilfe einer Tabellenkalkulation“, die die Grundlage für dieses Buch bildet.