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Konformität von Produkten

Gesetzliche Anforderungen, Konformitätsbewertungen, Konformitätsdokumente, Prüfbescheinigungen

0812
2019
978-3-8169-8471-9
978-3-8169-3471-4
expert verlag 
Ingolf Friederici

Dieses Buch vermittelt einen breiten Überblick über die gesetzlichen und normativen Grundlagen und trägt durch vertiefende Interpretationen der einschlägigen Dokumente zu deren besserem Verständnis bei. Fundierte Praxistipps und Muster sowie ein umfangreicher Fragen-Antworten-Katalog sorgen für einen hohen Nutzen beim Leser.

<?page no="1"?> Konformität von Produkten <?page no="3"?> Ingolf Friederici Konformität von Produkten Gesetzliche Anforderungen Konformitätsbewertungen Konformitätsdokumente Prüfbescheinigungen <?page no="15"?> Hersteller = Organisation, die die jeweiligen Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen in der Bestellung mit den Eigenschaften entsprechend der Erzeugnisspezifikation herstellt. Händler = Organisation, die Erzeugnisse von einem Hersteller erhält und diese ohne weitere Bearbeitung weitergibt oder, wenn bearbeitet, ohne Veränderung der in der Bestellung und in der der Bestellung zugrundeliegenden Erzeugnisspezifikation festgelegten Eigenschaften <?page no="17"?> Ein Hersteller (eines Produktes der nächsten Bearbeitungsstufe) darf in das (sein) APZ 3.1 (3.2) Prüfergebnisse übernehmen, die auf der Grundlage spezifischer Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials bzw. der Vorerzeugnisse (von dessen Hersteller) ermittelt wurden unter der Voraussetzung, dass er Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit anwendet und die entsprechende Prüfbescheinigung (des Herstellers des Vormaterials) (auf Anforderung seines Kunden) vorlegen kann. (Klammervermerke vom Autor) <?page no="18"?> Fokussiert ist demnach die „Produktverantwortung“ auf einen Anonymus „Hersteller“ Kapitel 2 Artikel R2 Pflichten des Herstellers (1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen entworfen und hergestellt sind. <?page no="20"?> § 4 Hersteller (1) Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, wer ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einführt oder verbringt. (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein (in den EWR) eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist. § 5 Mehrere Ersatzpflichtige Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. <?page no="27"?> 4 Kategorien: Dienstleistungen, Hardware, Software, verfahrenstechnische Produkte Anmerkung des Autors: Allgemeine Erwartungshaltungen wie etwa bei Konsumgütern sind hier nicht gemeint, sondern es müssen schon konkret geäußerte Erwartungen sein, z.B. schriftlich festgelegt Festgelegte Anforderungen können in normativen Dokumenten wie Rechtsvorschriften, Normen und technischen Spezifikationen niedergelegt sein. siehe Qualitätsmerkmal Verfahren siehe Prüfverfahren <?page no="28"?> Die Inspektion eines Prozesses kann die Inspektion von Personen, Einrichtungen, Technologie und Methoden einschließen z.B. Käufer und Nutzer und deren Vertreter <?page no="29"?> Die sich ergebende Aussage (Konformitätsaussage) vermittelt die Sicherheit, dass die festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Eine solche Bestätigung bist für sich allein keine vertragliche, gesetzliche oder anderweitige Garantie Anmerkung des Autors: Hier handelt es sich nicht um einen Konformitätsnachweis über die Gesamtheit aller Eigenschaften eines Produktes, sondern nur um die Übereinstimmung geprüfter und im Qualitätsnachweis dokumentierter Eigenschaften mit den festgelegten Anforderungen. weitere Informationen können sein die Beschreibung des Gegenstandes, angewendete Prüfverfahren, Prüfer usw. <?page no="30"?> Die geprüften Erzeugnisse müssen nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst stammen Anmerkung des Autors: Wenn ein Händler nicht den eigentlichen Hersteller benennen kann oder will, tritt er in die Rolle des Herstellers ein (Quasi- Hersteller) Die Abnahmebeauftragten bestätigen die Prüfung und Prüfergebnisse. Die Prüfung kann auch durch die Herstellungsabteilung <?page no="31"?> durchgeführt werden. Gemeinschaftsmarkt ist der EU- Markt der 27 Staaten (Binnenmarkt) zu den Pflichten des Herstellers siehe Artikel R2 des Beschlusses 768/ 2008/ EG zu den Verpflichtungen des Einführers siehe Artikel R4 des Beschlusses 768/ 2008/ EG zu den Verpflichtungen des Händlers siehe Artikel R5 des Beschlusses 768/ 2008/ EG Der Bevollmächtigte ist auf der EG- Konformitätserklärung mit Name und Anschrift <?page no="32"?> anzugeben Beschluss 768/ 2008/ EG Anhang III <?page no="33"?> Auch internationale Normen wie ISO, IEC können harmonisierte Normen werden Der Anbieter ist diejenige Seite, die das Erzeugnis, das Verfahren oder die Dienstleistung liefert bzw. erbringt, und kann Hersteller, Lieferer, Importeur, Montagebetrieb, Dienstleistungsunternehmen usw. sein Anmerkung des Autors: Die EU-Richtlinien enthalten nur grundlegende Anforderungen an die Sicherheit von Produkten, durch die der Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Benutzer und Verbraucher gewährleistet sein sollen. Im allgemeinen enthalten diese EG- Richtlinien keine funktionalen Anforderungen oder Anforderungen an Gebrauchseigenschaften. hier sind vor allem die Bestätigungssysteme für Management- <?page no="34"?> Anmerkung des Autors: Die auf der Grundlage der EU- Richtlinien ausgestellten Konformitätsdokumente tragen den Zusatz EU, z.B. EU-Konformitätsbescheinigung systeme, z.B. QM nach ISO 9001 oder UM nach ISO 14001 zu nennen sowie die zahlreichen z.T. seit langem bestehenden Produktzertifizierungen im Rahmen von Gütegemeinschaften wie RAL, DVGW usw. <?page no="35"?> Bei komplexen Geräten/ Anlagen genügt die Anbringung nur einer CE- Kennzeichnung Anbringung der CE- Kennzeichnung durch den letzten Hersteller in der Kette Zertifikate dürfen nicht durch Hersteller/ Anbieter/ Lieferanten (erste Stelle) oder deren Kunden (zweite Stelle) ausgestellt werden, sondern nur durch Drittstellen (unabhängig von eins und zwei) Konformitätszertifikat, wird ausgestellt durch den Hersteller oder Lieferanten <?page no="36"?> Amtliche Veröffentlichungen, auch aller Richtlinien Gibt Technische Regeln für Druckbehälter heraus (AD 2000) aus EN 10204, 3.1 und 3.2 Deutschland Konformitätszeichen gegenüber EU-Richtlinien gibt EN-Normen heraus Konformitätszertifikat Übereinstimmungszertifikat (nicht genormt) RL 2014/ 68/ EU gibt DIN-Normen heraus auch mit zwei Querstrichen oben und unten gibt EN-Normen auf dem Gebiet Stahl und Eisen heraus Früherer Name der EU Montanunion ausführendes Organ der EU <?page no="37"?> Staats- und Regierungschefs, Ministerrat der Fachminister EWG+EURATOM EU+EFTA+Schweiz Deutschland gibt internationale Normen für Elektrotechnik heraus Gibt internationale Normen heraus (außer für Elektrotechnik) RL 2006/ 42/ EG EU-Richtlinie div. Organisationen wie z.B. TÜV, DEKRA, GL gebräuchlicher Name für Abnahmeprüfzeugnis 3.1, nicht genormt aus EN 10204 2.2 <?page no="39"?> In jedem einzelnen Fall verbleibt die volle Qualitätsverantwortung und somit die alleinige Verantwortung für die Konformität mit festgelegten Anforderungen beim Hersteller bzw. beim Lieferanten! <?page no="48"?> „Konformität“ liegt vor, wenn alle gesetzlichen, vertraglichen und (hersteller-) eigenen Anforderungen erfüllt sind. ? ? ? <?page no="53"?> Bescheinigungen über Werkstoffe Zur Bestätigung der für die Ablieferung von Werkstoffen vorgenommenen Prüfungen kommen in Betracht: 1 Werksbescheinigungen (2.1) Sie bestätigen in Form eines Textes (ohne Zahlenergebnisse) die Einhaltung von Bestellvorschriften. Sie werden vom Herstellerwerk 1) ausgefertigt. 2 Werkszeugnisse (2.2) Sie enthalten die Ergebnisse der in der Bestellung vorgeschriebenen Prüfungen, für die die laufenden Betriebsaufzeichnungen als Unterlage dienen; eine Prüfung der Lieferung selbst braucht nicht stattzufinden. Die Werkszeugnisse werden vom Herstellerwerk 1) ausgefertigt. 3 Abnahmeprüfzeugnisse (3.1A, 3.1B, 3.1C) Sie enthalten die Ergebnisse von Prüfungen, die an der Lieferung selbst durchgeführt worden sind, und zwar: A nach amtlichen Vorschriften durch amtlich anerkannte Sachverständige B soweit nach amtlichen Vorschriften zulässig oder in Lieferbedingungen vereinbart durch das Herstellerwerk, sofern die Prüfungen durch einen von den beteiligten fertigungsbetriebenunabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden (Werksabnahmezeugnis); C nach Lieferbedingungen des Bestellers durch von Besteller beauftragte Sachverständige Die Abnahmezeugnisse nach Abschnitt 3 A, B und C sollen als solche eindeutig gekennzeichnet sein und erkennen lassen, nach welchen Vorschriften oder Lieferbedingungen die Abnahmeprüfung vorgenommen ist. 1) Die Werksbescheinigungen nach Abschnitt 1 und die Werkszeugnisse nach Abschnitt 2 dürfen von anderen Stellen als vom Herstellerwerk - z.B. Verarbeitungsbetrieben oder Handelsgesellschaften - nur dann ausgestellt werden, wenn diese die entsprechenden Prüfungen selbst durchgeführt haben. <?page no="54"?> In dieser Europäischen Norm sind die verschiedenen Arten von Prüfbescheinigungen festgelegt, die dem Besteller in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen bei der Bestellung bei Lieferung von Erzeugnissen aus metallischen Werkstoffen zur Verfügung gestellt werden. Wenn jedoch bei der Bestellung vereinbart, darf diese Norm auch auf Erzeugnisse aus anderen Werkstoffen angewendet werden. <?page no="59"?> (juristische Person) <?page no="60"?> Konformitätsbescheinigung Gesamtheit <?page no="63"?> Hersteller/ Lieferant Besteller i.A. Gerald Friederici <?page no="64"?> Hersteller/ Lieferant Besteller i.A. Gerald Friederici <?page no="65"?> Hersteller/ Lieferant Besteller i.A. Gerald Friederici <?page no="66"?> Hersteller/ Lieferant Besteller i.A. Gerald Friederici gez. Heike Hoffmann 28.9.18 <?page no="70"?> Herrn Andreas Breyer Abteilung GA, Personal-Nr. 234 26. Oktober 2018 Beauftragung zur Ausstellung und Bestätigung von Konformitätserklärungen und Prüfbescheinigungen Sehr geehrter Herr Breyer, mit Wirkung vom 1. November 2018 an bevollmächtigen wir Sie in Ergänzung Ihrer Stellenbeschreibung in unserem Unternehmen (in unserem Werk .....( bei Konzernen ist gegebenenfalls eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit anderen Standorten/ Werken/ Bereichen zweckmäßig).mit der Ausstellung von > Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 > Konformitätserklärungen nach DIN EN ISO/ IEC 17050-1/ -2 > EU-Konformitätserklärungen gemäß Beschluss 768/ 2008/ EG und EU-Richtlinien > EU-Einbauerklärungen gemäß EU-Maschinenrichtlinie > EU-Leistungserklärungen gemäß EU -Bauprodukteverordnung Damit verbunden sind folgende Berechtigungen: a) Prüfbescheinigungen EN 10204-2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 auszustellen und in unserem Namen die Erklärung der Konformität von Produkten mit den Anforderungen der Bestellung abzugeben. Dafür zeichnen Sie mit „i. A.“. b) Prüfergebnisse gegenüber Kunden und Abnahmeorganisationen in den Abnahmeprüfzeugnissen nach EN 10204 - 3.1 und -3.2 verbindlich zu bestätigen. Dafür zeichnen Sie mit dem Zusatz „Abnahmebeauftragter“. Diese Beauftragung erstreckt sich gegenwärtig aufgrund Ihrer Befähigung und Qualifikation auf folgende Prüfverfahren: (Aufzählung der Prüfverfahren vornehmen, z.B.: zerstörende Werkstoffprüfungen, zerstörungsfreie Prüfverfahren (einzeln aufführen, z.B. Ultraschallprüfung, Eindringprüfung) c) Konformitätserklärungen nach ISO/ IEC 17050-1 auszustellen und in unserem Namen die Erklärung der Konformität von Produkten mit den Anforderungen der zutreffenden normativen Dokumente abzugeben. Dafür zeichnen Sie mit „i. A.“. d) EU-Einbauerklärungen und EU-Konformitätserklärungen sowie EU- Leistungserklärungen auszustellen und/ oder in unserem Namen die Erklärung der Konformität <?page no="71"?> mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aus den dort aufgeführten EU- Richtlinien abzugeben. Dafür zeichnen Sie mit „i. A.“. Die bei der Ausstellung der Dokumente erforderlichen Feststellungen der Konformität der Produkte mit den Anforderungen aus der Bestellung oder festgelegter normativer Dokumente bzw. den EU-Richtlinien und EU-Verordnungen sowie die Bestätigung von Prüfergebnissen treffen Sie in unserem direkten Auftrag und unabhängig von Ihren weiteren Aufgaben sowie unabhängig von Ihrer organisatorischen Zuordnung in unserem Unternehmen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass diese persönliche Beauftragung ganz oder teilweise von uns widerrufen werden kann, wenn Ihre Tätigkeit als Aussteller der genannten Dokumente Anlass zu schwerwiegender Kritik seitens unserer Kunden, von Behörden oder hausinterner Stellen gibt. Außerdem behalten wir uns vor, aus sachlichen und organisatorischen Erwägungen heraus zu jedem uns zweckmäßig erscheinenden Zeitpunkt die Beauftragung schriftlich für beendet zu erklären, wovon Ihre sonstigen Aufgaben unberührt bleiben. Bei Widerruf der Beauftragung haben Sie von diesem Zeitpunkt an die Bestätigung der aufgeführten Dokumente zu unterlassen. Eine Kopie des Beauftragungsschreibens bitten wir unterschrieben zurückzugeben. Mit freundlichen Grüßen (Firmenleitung/ Geschäftsführer/ usw.) Bestätigung Ich bestätige hiermit, die obige Beauftragung anzunehmen und versichere die Einhaltung der vorgenannten Regeln. Anmerkung: Bei Bestätigung der Bescheinigungen per DV verwende ich ein Passwort, welches beim Netzwerkadministrator hinterlegt ist und von mir nicht weitergegeben wird. Ich bin einverstanden, dass im Bedarfsfall Informationen über diese Beauftragung und gegebenenfalls auch Kopien dieses bestätigten Beauftragungsschreiben im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit Kunden, Behörden und Abnahmeorganisationen weitergegeben werden. Datum: Unterschrift: ________________________ ______________________________ <?page no="74"?> Ein Händler darf nur Originale oder Kopien der vom Hersteller (ihm) gelieferten Prüfbescheinigungen ohne irgendwelche Veränderungen weitergeben. Diesen Bescheinigungen (des Herstellers) muss (durch den Händler) ein geeignetes Mittel zur Identifizierung des Erzeugnisses beigefügt werden, damit die eindeutige Zuordnung von Erzeugnis und Bescheinigung sichergestellt ist. Kopien der Originalbescheinigung sind zulässig unter der Voraussetzung, dass (durch den Händler) Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit angewendet werden, die Originalbescheinigung (des Herstellers) auf Anforderung verfügbar ist. Wenn Kopien hergestellt werden, ist es zulässig, die Angabe der ursprünglichen Liefermenge durch die aktuelle Teilmenge zu ersetzen. Anmerkung des Autors: Dem gleichzusetzen ist wohl auch die Streichung von Positionen, die zwar auf dem Dokument des Herstellers stehen, aber nicht Gegenstand der Lieferung durch den Händler sind. <?page no="75"?> Handelsgesellschaft Hoffmann mbH Immengärtenweg 1a 67227 Frankenthal Firma Werner Schmitz Hohlstraße 2 57654 Brohl 21. Juli 2018 Wir lieferten Ihnen 10 Bleche nach EN 10025 8Ax1000x2000 aus Stahl EN 10029 - S235JR Dazu liegt uns ein Abnahmeprüfzeugnis EN 10204 - 3.1 des Herstellers vor. Die Bleche sind wie folgt gekennzeichnet: Schmelzen-Nr. 4711-3A Werkstoff: S235JR Kurzzeichen HGH <?page no="76"?> Prüfergebnisse: Chemische Zusammensetzung der Schmelze C = 0,18 %, Mn 0,9 %, S = 0,2 %, Ph = 0,015 % Zugfestigkeit 495 MPA Streckgrenze 265 MPA Dehnung 28 % Handelsgesellschaft Hoffmann mbH gez. ppa. Gerald Friederici Ein Hersteller darf in sein Abnahmeprüfzeugnis Prüfergebnisse übernehmen, die auf der Grundlage spezifischer Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials bzw. der Vorerzeugnisse ermittelt wurden unter der Voraussetzung, dass er Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit anwendet und (auf Verlangen) die entsprechende Prüfbescheinigung vorlegen kann. <?page no="78"?> Hersteller = Organisation, die die jeweiligen Erzeugnisse entsprechend den Anforderungen in der Bestellung mit den Eigenschaften entsprechend der Erzeugnisspezifikation herstellt. Händler = Organisation, die Erzeugnisse von einem Hersteller erhält und diese ohne weitere Bearbeitung weitergibt oder, wenn bearbeitet, ohne Veränderung der in der Bestellung und in der der Bestellung zugrundeliegenden Erzeugnisspezifikation festgelegten Eigenschaften <?page no="79"?> Ein Hersteller (eines Produktes der nächsten Bearbeitungsstufe) darf in das (sein) APZ 3.1 (3.2) Prüfergebnisse übernehmen, die auf der Grundlage spezifischer Prüfung des von ihm verwendeten Vormaterials bzw. der Vorerzeugnisse (von dessen Hersteller) ermittelt wurden unter der Voraussetzung, dass er Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit anwendet und die entsprechende Prüfbescheinigung (des Herstellers des Vormaterials) (auf Anforderung seines Kunden) vorlegen kann. (Klammervermerke vom Autor) <?page no="80"?> Fokussiert ist demnach die Produktverantwortung auf einen Anonymus „Hersteller“. <?page no="81"?> Kapitel 2 Artikel R2 Pflichten des Herstellers (1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen entworfen und hergestellt sind. <?page no="82"?> § 4 (1) Hersteller im Sinne des Gesetzes ist, wer ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichnens als Hersteller ausgibt. (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der <?page no="83"?> Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einführt oder verbringt. (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein (in den EWR) eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist. § 5 Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. <?page no="85"?> „Hersteller“ ist derjenige, der es tatsächlich ist, der es sein will oder der den Eindruck erweckt, er sei es. Nur muss er sich über die Konsequenzen im Klaren sein, die dieses Handeln auslösen kann. Es hat sich eingebürgert, dass solche Prüflabors und Abnahmegesellschaften - von sich aus oder aber auf Forderung der Firma, die die Prüfungen bestellt hat - tatsächlich APZ 3.1 oder 3.2 ausstellen und das auf eigenem „Papier“, d.h. unter dem eigenen Namen, vornehmen. Dies ist grundsätzlich nicht zulässig! ! <?page no="89"?> Abschnitt 4.3 Der Hersteller des Druckgeräts muss die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen für alle Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird. Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV erfolgt dies in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung. Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Quallitätsmanagementsystem an, das in Bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen (nach EN 10204) den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen bieten. <?page no="91"?> ACHTUNG: Wenn - mangels genauer Prüfung der Bedingungen - jedoch ein Besteller von Halbzeugen einen falschen Lieferanten/ Hersteller auswählt, weil er die Bedingung der speziellen Zertifizierung nicht beachtet hat bzw. in seiner Bestellung nicht angegeben hat, so kann das dazu führen, dass das daraus gefertigte Bauteil oder gar eine Baugruppe nicht für den vorgesehenen Zweck am Druckbehälter/ am Druckgerät eingesetzt werden darf. <?page no="94"?> Breyer & Hoffmann GmbH Waldstraße 14 67890 Bergheim Gerald Friederici <?page no="96"?> Die Kennzeichnung der Werkstoffe (Bauteile sind gemeint) muss während der Verarbeitung erhalten bleiben. Falls bei der Verarbeitung ursprüngliche Werkstoffkennzeichnungen entfallen oder durch Aufteilen Teile ohne Kennzeichnung entstehen können, ist die Kennzeichnung in der Regel vor der Verarbeitung/ Abtrennung zu übertragen. Die Übertragung ist so vorzunehmen, dass die Zuordnung der Werkstoffnachweise (z.B. Prüfbescheinigungen EN 10204) gegebenenfalls mit Hilfe einer dafür ausgestellten Bescheinigung (Übertragungsprotokoll, Umstempelprotokoll, Umstempelbescheinigung) wie bei der Originalkennzeichnung möglich ist. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Verwechselungen bei der Übertragung ausgeschlossen sind. Für nicht drucktragende Anschweißteile ist die Kennzeichnung nur dann zu übertragen, wenn die Werkstoffzuordnung nicht eindeutig aus der Zeichnung oder der Stückliste hervorgeht. <?page no="98"?> (genaue Angaben) (nur ankreuzen, wenn erforderlich) <?page no="99"?> Frau Johanna Breyer Abteilung QS Personal-Nr. 1406 28. September 2009 Beauftragung für die Übertragung von Kennzeichnungen Sehr geehrte Frau Breyer, mit Wirkung vom 1. November 2009 an bevollmächtigen wir Sie in Ergänzung Ihrer Stellenbeschreibung in unserem Unternehmen (in unserem Werk …, bei Konzernen ist evtl. eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit anderen Standorten/ Werken/ Bereichen zweckmäßig) mit der Ausstellung von > Übertragungsprotokollen, auch Umstempelprotokoll genannt, für Kennzeichnungen von Werkstoffdaten und anderen Kennzeichnungen. Die Durchführung solcher Umstempelungen ist in der Anweisung A 217 geregelt, die Sie hiermit zur Kenntnisnahme und Beachtung erhalten. Da wir auch Produkte fertigen, die bei Druckgeräten Anwendung finden oder die selbst Druckgeräte sind, haben wir diese Beauftragung mit der zuständigen unabhängigen Stelle, hier der TÜV Rheinland, abgestimmt und gemeldet. <?page no="100"?> Sämtliche Kennzeichnungserfassungen und -übertragungen nehmen Sie in unserem direkten Auftrag vor und sind verantwortlich für eine fehlerfreie Dokumentation. Die Kennzeichnungsübertragung haben Sie auf Formblatt F 217-1 zu protokollieren. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass diese persönliche Beauftragung ganz oder teilweise von uns widerrufen werden kann, wenn Ihre Tätigkeit als Aussteller der Umstempelprotokolle Anlass zu schwerwiegender Kritik seitens unserer Kunden, von Abnahmeorganisationen oder hausinterner Stellen gibt. Außerdem behalten wir uns vor, aus sachlichen und organisatorischen Erwägungen heraus zu jedem uns zweckmäßig erscheinenden Zeitpunkt die Beauftragung schriftlich für beendet zu erklären, wovon Ihre sonstigen Aufgaben unberührt bleiben. Bei Widerruf der Beauftragung haben Sie von diesem Zeitpunkt an Umstempelungen und die Erstellung von Umstempelprotokollen zu unterlassen. Eine Kopie des Beauftragungsschreibens bitten wir unterschrieben zurückzugeben. Mit freundlichen Grüßen (Firmenleitung/ Geschäftsführer usw.) Bestätigung Ich bestätige hiermit, die obige Beauftragung anzunehmen und versichere die Einhaltung der vorgenannten Regeln. Ich bin einverstanden, dass im Bedarfsfall Informationen über diese Beauftragung und evtl. auch Kopien dieses bestätigten Beauftragungsschreibens an die zuständige unabhängige Stelle (Abnahmeorganisation) weitergegeben werden. Datum Unterschrift _________________ __________________________ <?page no="103"?> P. Lemmers <?page no="104"?> Hilgers & Sohn AG Bergweg 17-22 78631 Markt Heidenfeld Werksbescheinigung EN 10204 - 2.1 U. Theobald <?page no="105"?> SPQM Maschinenbaugesellschaft mbH Industriestraße 1-10 66534 Geisenheim <?page no="106"?> OTTO BRAHMSCHE-WERKE Hohlweg 12 40312 Buttlar M. Liebermann <?page no="107"?> Horst Maiwald <?page no="116"?> Anmerkung des Autors: Diese Prüfungen können vom Hersteller oder Vertreiber durchgeführt oder veranlasst werden. <?page no="120"?> d h <?page no="130"?> welche <?page no="131"?> Der Aussteller einer Konformitätserklärung muss für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Einschränkung, Aufhebung und Zurückziehung der Erklärung und für die Konformität des Gegenstandes mit festgelegten Anforderungen verantwortlich sein. Anbieter Hersteller Vollbringer vertragliche EU-Konformitätserklärung <?page no="132"?> cxàxÜ@fäxÇ [tâ~x <?page no="133"?> cxàxÜ@fäxÇ [tâ~x <?page no="135"?> Bezeichnungsbeispiel: Konformitätserklärung ISO/ IEC 17050 <?page no="137"?> ppa W. Schmitz <?page no="140"?> „Unser Qualitätsmanagementsystem ist konform mit den Anforderungen nach ISO 9001: 2015“ „Unser Arbeitsschutzmanagementsystem ist konform mit den Anforderungen nach ISO 45001: 2018“ „Unser integriertes Managementsystem IMS ist konform mit den Anforderungen nach DIN EN ISO 9001: 2015 (Qualität), DIN EN ISO 14001: 2015 (Umwelt) und ISO 45001: 2018 (Arbeitsschutz)“ Eine Konformitätserklärung nach ISO/ IEC 17050 kann nur dann ausgestellt werden, wenn dokumentierte Anforderungen existieren. Diese können -mangels spezieller Anforderungen eines Kunden oder des Marktes - auch eigene Anforderungen eines Herstellers oder Dienstleisters sein. <?page no="141"?> Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. <?page no="144"?> Artikel 95 (1) Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Artikel 95 (3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an. Artikel 95 (4) Hält ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikel 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder dem Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. <?page no="145"?> Grundlagendokumente Grundlagendokumente ergänzende Dokumente ergänzende Dokumente <?page no="149"?> allgemein gültige grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und/ oder allgemein gültige grundlegende Umweltschutzanforderungen <?page no="150"?> „Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer“ Jeder Arbeitgeber die Pflicht, beim Einsatz von Produkten/ Geräten in seinem Unternehmen sicherzustellen, dass nur solche zum Einsatz kommen, die sowohl die EU-Produktrichtlinien bzw. Verordnungen als auch die EU-Arbeitschutzrichtlinien voll erfüllen. <?page no="151"?> RL 2001/ 95/ EG = ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) RL 2014/ / 68/ EU Druckgeräterichtlinie = 14. Verordnung zur ProSVG (Produktsicherheitsverordnung) RL 2014/ 30/ EU Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit = EMVG Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit VO 305/ 2011/ EG Bauprodukteverordnung (BauPVO) Diese Verordnung unmittelbar. <?page no="152"?> Mitteilungen der Kommission (zu einer Richtlinie) - Harmonisierte Normen, konsolidierte Liste <?page no="154"?> Achtung: Es wird Unternehmen, die derartige Anforderungen (Berücksichtigung der EU-Richtlinien und -Verordnungen) seitens ihrer Kunden außerhalb des EWR bekommen, dringend geraten, mit diesen genau zu vereinbaren, was der Kunde eigentlich will. <?page no="155"?> Dringende Empfehlung: Dieses Grundlagendokument Beschluss 768/ 2008/ EG muss in jedem Unternehmen, das richtlinienpflichtige Produkte herstellt oder vertreibt, als Schulungsunterlage genutzt werden. <?page no="159"?> Die Baumusterprüfung Modul B wird stets mit einem der Module C/ C1/ C2, D/ D1 ,E/ E1 oder F/ F1 durchgeführt <?page no="161"?> 1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den für sie geltenden Anforderung der Rechtsvorschrift (Richtlinie, Verordnung) entspricht. 2. Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des betreffenden Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten. Sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls folgende Elemente: eine allgemeine Beschreibung des Produkts, - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind, eine Aufstellung, welche harmonisierte Normen und/ oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union <?page no="162"?> veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Gesetzgebungsinstruments insoweit genügt wurde, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen angegeben. die Ergebnisseder Konstruktionsberechnungen, Prüfung usw. - Prüfberichte 3. Herstellung von Waren Der Hersteller trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmun g der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gewährleisten. 4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 4.1 Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt, die nach der Rechtsvorschrift vorgeschriebene Kennzeichnung (z.B. CE) an. 4.2 Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Er hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts (bei Serienprodukten: des letzten Produkts) für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Eine nur oberflächliche Lesung der Texte zu einem Modul kann jedoch zu extrem schwerwiegenden Fehlinterpretationen der Anforderungen führen. <?page no="168"?> EU-Entwurfsprüf-bescheinigung <?page no="171"?> EU-Baumusterprüfbescheinigung <?page no="172"?> Hinweise: In der Regel geschieht das auf die Weise, dass die Kennnummer der notifizierten Stelle (meist vierstellig) direkt zur CE-Kennzeichnung gesetzt wird und zwar vom Hersteller selbst. Allerdings bleibt die Verantwortung für die Konformitätsaussage der notifizierten Stelle erhalten. Die EU-Konformitätsbescheinigung ersetzt nicht die EG-Konformitätserklärung des Herstellers, sondern tritt neben sie. Die EU-Konformitätsbescheinigung der notifizierten Stelle wird vom Hersteller nicht nach außen - z.B. an Kunden - weitergegeben, sondern verbleibt bei ihm selbst! <?page no="173"?> EU-Konformitätserklärung Verlangt eine Harmonisierungsvorschrift der Gemeinschaft (z.B. eine EU-Richtlinie) vom Hersteller die Erklärung, dass ein Produkt nachweislich die geltenden Anforderungen erfüllt, wird in der Rechtsvorschrift/ Richtlinie auch vorgeschrieben, dass eine einzige Erklärung für alle für das Produkt geltenden Gemeinschaftsrechtsakte ausgestellt wird, die alle einschlägigen Informationen darüber enthält, auf welche Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft sie sich bezieht, wobei die Fundstellen der betreffenden Rechtsvorschriften im Amtsblatt (Richtlinien-Nr., Nr. harmonisierter Normen. Nr. technischer Spezifikationen) anzugeben sind. <?page no="174"?> Die EU-Konformitätserklärung wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird/ werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird. <?page no="175"?> Die unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie (gemeint ist die RL 2006/ 42/ EG) entspricht. <?page no="177"?> EU-Konformitätserklärung EU-Einbauerklärung <?page no="178"?> SPQM GmbH Hohlstraße 3 56754 Brohl Fritz Berger Folradstraße3 67543 Mittelort 1.1.1996 - 12.7.2001 Holger Schünemann Bergstraße 4a 67336 Wolkenberg 1.5. 2001 - 31.12.2005 Verzogen nach: Gotlandstraße 17 67983 Waldhausen Otto Quelle Hertiestraße 11 L-0213 Luxemburg 10.8.2005 - 31.12.2010 Gerald Friederici Immengärtenweg 5 67567 Merseburg 1.1.2011 - <?page no="180"?> Man muss leider davon ausgehen, dass die meisten dieses Firmen- und Personenkreises sich überhaupt nicht der nachfolgen-den Verpflichtungen bewusst sind und noch nie davon gehört haben! <?page no="195"?> (Anmerkung des Autors: Hier geht es um die Zuordnung bestimmter Maschinengruppen zu den Konformitätsbewertungsverfahren. Es sind 23 verschiedene Kategorien aufgeführt) (Anmerkung des Autors: Diese Liste umfasst 17 Arten von Sicherheitsbauteilen) <?page no="200"?> eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden <?page no="207"?> Siehe nachfolgende Tabelle in Abschnitt 7.7.2 des Buches <?page no="210"?> Bitte beachten, dass alle anderen Maschinen gemäß dem Geltungsbereich (Abschn. 7.3.2 dieses Buches nicht in diese Kategorien fallen, für die besondere Konformitätsverfahren gelten <?page no="217"?> Windenergy Deutschland GmbH Otto- Straße 37 D-50788 Walddorf 1 Windenergieanlage G70-200-5350 318-4 A 23 FrauJohanna Model Mainweg 13 71455 Blaubach RL 2006/ 42/ EG RL 73/ 23/ EWG RL 89/ 336/ EWG RL 87/ 404/ EWG RL 97/ 23/ EG RL 89/ 686/ EWG Maschinenrichtlinie Niederspannungsrichtlinie EMV-Richtlinie (elektromagnetische Verträglichkeit) Richtlinie einfache Druckbehälter Druckgeräterichtlinie PSA-Richtlinie (persönliche Schutzausrüstungen) 17.5.2006 19.2.1973 3.5.1989 25.6.1987 29.5.1997 21.12.1989 EN 60034 EN 60204-1 EN 60439-1 EN 50081-2 EN 50082-2 Umlaufende elektrische Maschinen Elektrische Betriebsmittel an Maschinen Niederspannungsschalttafeln Generische Norm, Emission, Industrie Generische Norm, Immunität, Industrie Datum Datum Datum Datum Datum HD 636S1 Starkstromanlagen mit Nennwechselspannung über 1 kV mit Ausnahmen: Für die Ausnahmen wurde eine Risikoanalyse nach EN 1050 Sicherheit von Maschinen - Leitsätze zur Risikobeurteilung mit Beteiligung eines unabhängigen Beraters (DTI) durchgeführt. Bericht Nr./ Datum Datum Walddorf, 21. 5. 2009 Werner Hesse, Geschäftsführer gez. ppa. Werner Hesse <?page no="218"?> Konformitätserklärungen und Montage- und Betriebsanleitungen für Maschinen unterliegen einer einheitlichen Sprachenregelung, die im Anhang I Abschnitt 1.7.4 und 1.7.4.1. zu finden ist. Hinweis: Wo nachfolgend das Wort „Betriebsanleitung“ steht, gilt Gleiches auch für die Konformitätserklärung, die Einbauerklärung, die Montageanleitung. Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedsstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/ oder in Betrieb genommen wird. Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein. Im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen. Wenn keine Originalbetriebsanleitung in der Sprache/ den Sprachen des Verwenderlandes vorhanden ist, so muss derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache sorgen. Es muss angegeben werden, was die Originalsprache und was eine Übersetzung ist. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung (gilt wohl auch für die Montageanleitung von unvollständigen Maschinen), die zur Verwendung durch vom Hersteller beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird. <?page no="233"?> Diagramm 1 gilt für: Behälter für Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: Bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS-V größer als 25 bar-Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist <?page no="237"?> (dort ist das Zulassungsverfahren beschrieben) (EN 10204-2.1, -2.2 oder -3.1) (EN 10204-3.1) <?page no="238"?> (Liegt eine solche spezifische Bewertung nicht vor, so ist ein APZ EN 10204-3.2 erforderlich, wobei eine zuständige Stelle eingeschaltet werden muss <?page no="239"?> (Achtung: Bei Baugruppen sind alle Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, einzeln aufzuführen, mit Angabe des jeweils zutreffenden Moduls des Konformitätsbewertungsverfahrens) <?page no="240"?> 2) Name und komplette Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten <?page no="241"?> Um es noch einmal zu wiederholen: Nicht alle Angaben im Vordruck müssen bei jedem Druckgerät gemacht werden, siehe auch die Fußnoten! Weitere Bedingungen sind (um hier Wiederholungen zu vermeiden) in Kapitel 6 Abschnitt 6.10 umfassend ausgeführt und müssen streng beachtet werden. <?page no="242"?> Gründe (1) bis (58) Es empfiehlt sich, auch diese §Gründe“ durchzulesen, da sie interessante Einblicke in die Absichten der EU-Gremien zu dieser Verordnung aufzeigen. Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand (Anwendungsbereich) Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Grundanforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten Kapitel II Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Artikel 4 Leistungserklärung Artikel 5 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung Artikel 6 Inhalt der Leistungserklärung Artikel 7 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung <?page no="243"?> Artikel 8 Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE-Kennzeichnung (siehe auch Art. 30 Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008) Artikel 9 Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der CE -Kennzeichnung Artikel 10 Produktinformationsstellen für das Bauwesen Kapitel III Pflichten der Wirtschaftsakteure Artikel 11 Pflichten der Hersteller Artikel 12 Bevollmächtigte Artikel 13 Pflichten der Importeure Artikel 14 Pflichten der Händler Artikel 15 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für die Importeure und Händler gelten Artikel 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure Kapitel IV Harmonisierte Technische Spezifikationen Artikel 17 Harmonisierte Normen Artikel 18 Formale Einwände gegen harmonisierte Normen Artikel 19 Europäisches Bewertungsdokument (=Europäische Technische Bewertung) Artikel 20 Grundsätze für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente Artikel 21 Pflichten der Technischen Bewertungsstellen, die einen Antrag auf eine Europäische Technische Bewertung erhalten Artikel 22 Veröffentlichung (>Verzeichnis der Fundstellen der endgültigen Europäischen Technischen Bewertungsdokumente im >Amtsblatt) Artikel 23 Streitbeilegung bei Uneinigkeit zwischen Technischen Bewertungsstelle Artikel 24 Inhalt des Europäischen Bewertungsdokumentes Artikel 25 Formale Einwände gegen Europäische Bewertungsdokumente Artikel 26 Europäische Technische Bewertung Artikel 27 Leistungsstufen und -klassen Artikel 28 Bewertung und Überprüfung Kapitel V Technische Bewertungsstellen Artikel 29 Benennung, Überwachung und Begutachtung Technischer Bewertungsstellen Artikel 30 Anforderungen an Technische Bewertungsstellen Artikel 31 Koordinierung Technischer Bewertungsstellen Artikel 32 Finanzierung durch die Union Artikel 33 Finanzierungsmodalitäten Artikel 34 Verwaltung und Überwachung Artikel 35 Schutz der finanziellen Interessen der Union <?page no="244"?> Kapitel VI Vereinfachte Verfahren Artikel 36 Verwendung einer angemessenen Technischen Dokumentation Artikel 37 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmer (>siehe Empfehlung der Kommission) Artikel 38 Andere vereinfachte Verfahren Kapitel VII Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen Artikel 39 Notifizierung Artikel 40 Notifizierende Behörden Artikel 41 Anforderungen an notifizierende Behörden Artikel 42 Informationspflichten der Mitgliedsstaaten Artikel 43 Anforderungen an notifizierende Stellen Artikel 44 Konformitätsvermutung Artikel 45 Zweigstellen und Unterauftragnehmer von notifizierten Stellen Artikel 46Verwendung von Einrichtungen außerhalb des Prüflabors der notifizierten Stelle Artikel 47 Anträge auf Notifizierung Artikel 48 Notifizierungsverfahren Artikel 49 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen Artikel 50 Änderung der Notifizierung Artikel 51 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen Artikel 52 Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit Artikel 53 Meldepflichten der notifizierten Stellen Artikel 54 Erfahrungsaustausch Artikel 55 Koordinierung der notifizierten Stellen Kapitel VIII Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren Artikel 56 Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene Artikel 57 Schutzklauseln der Union Artikel 58 Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch vorschriftskonforme Bauprodukte Artikel 59 Formale Nichtkonformität Kapitel IX Schlussbestimmungen Artikel 60 Delegierte Rechtsakte Artikel 61 Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 62 Widerruf der Befugnisübertragung Artikel 63 Einwände gegen delegierte Rechtsakte Artikel 64 Ausschuss Artikel 65 Aufhebung (> siehe RL 89/ 106/ EWG) Artikel 66 Übergangsbestimmungen (> Frist 1. Juli 2013 und Verschiebung) <?page no="245"?> Artikel 67 Berichterstattung durch die Kommission Artikel 68 Inkrafttreten Anhang I Grundanforderungen an Bauwerke 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Anhang II Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments 1. Beantragung einer Europäischen Technischen Bewertung 2. Vertrag 3. Arbeitsprogramm 4. Entwurf des Europäischen Technischen Bewertungsdokuments 5. Teilnahme der Kommission 6. Verlängerung und Fristüberschreitung 7. Änderung und Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments 8. Zu veröffentlichendes endgültiges Europäisches Bewertungsdokument Anhang III Leistungserklärung (>Formblatt) Anhang IV Produktbereiche und Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen Tabelle 1 Produktbereiche (>Bereiche 1 bis 35) Tabelle 2 Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen (>6 Kompetenzpunkte) Anhang V Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (>des Herstellers) 1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 1.1. System 1+ 1.2. System 1 1.3. System 2+ 1.4. System 3 1.5. System 4 <?page no="246"?> 2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind 1. Produktzertifizierungsstelle 2. Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle 3. Prüflabor 3. Wesentliche Merkmale, für die die Angabe der Fundstelle einer einschlägigen harmonisierten Technischen Spezifikation nicht erforderlich ist. 1. Brandverhalten 2. Feuerbeständigkeit 3. Verhalten bei einem Brand von außen 4. Geräuschabsorption 5. Emission von gefährlichen Stoffen <?page no="248"?> Anmerkung des Seminarleiters: Dies trifft wohl vor allem dann zu, wenn ein Bauprodukt als fehlerhaft bzw. nichtkonform anzusehen ist Anmerkung des Autors: : Dies trifft wohl vor allem dann zu, wenn ein Bauprodukt als fehlerhaft bzw. nichtkonform anzusehen ist (z.B. für Tragwerke nach EN 1090-1) <?page no="249"?> Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE- Kennzeichnung für diese Produkte fest. <?page no="252"?> Artikel 4 Leistungserklärung (1) Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses aufgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. (2) Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde (wird für nichtgenormte Artikel angewendet), so dürfen Angaben in jeglicher Form über seine Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind, es sei denn, gemäß Artikel 5 wurde keine Leistungserklärung erstellt. (3) Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die vom Hersteller erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist. Artikel 5 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und bei Fehlen von Bestimmungen auf der Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, die die Erklärung Wesentlicher Merkmale dort vorschreiben, wo die Bauprodukte zur Verwendung bestimmt sind, kann ein Hersteller davon absehen, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn er ein von einer harmonisierten Norm erfasstes Bauprodukt in den Verkehr bringt und a) das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf einen bestimmten Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den <?page no="253"?> sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen erfolgt. b) Das Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen und unter Zuständigkeit der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen gefertigt wird. c) das Bauprodukt auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, nach den geltenden nationalen Vorschriften gefertigt werden. (1)) Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten Spezifikationen an. (2) Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben: a) den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde, b) das System oder die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V, c) die Fundstelle und das Erstellungsdatum der harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung, die zur Bewertung der einzelnen Wesentlichen Merkmale verwendet wurde, d) soweit zutreffend, die Fundstelle der verwendeten Spezifischen Technischen Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben des Herstellers erfüllt. <?page no="254"?> (3) Zusätzlich enthält die Leistungserklärung Folgendes: a)) den Verwendungszweck des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation, b) die Liste der Wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck festgelegt wurden, c) die Leistung von zumindest einem der Wesentlichen Merkmale, die für den erklärten Verwendungszweck relevant sind, d) soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung, falls erforderlich, auf der Grundlage einer Berechnung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 bestimmt wurden, e) die Leistung derjenigen Wesentlichen Merkmale, die sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sind, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf den Markt beabsichtigt, f) für die aufgelisteten Wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, die Buchstaben „NPD“ (No Performence Determined/ keine Leistung festgelegt), g) wenn eine Europäische Technische Bewertung für das Produkt erstellt wurde, die Leistung nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung des Bauprodukts in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale, die in der entsprechenden Europäischen Technischen Bewertung enthalten sind. <?page no="269"?> Diese Sicherheitsziele stellen eine deutlich andere Art der Formulierung dar als etwa die „Grundlegenden Anforderungen“ in anderen Richtlinien, z.B. der Maschinenrichtlinie. Sie sind sehr allgemein gefasst und lassen sich praktisch ohne den Hintergrund der in sehr großer Zahl auf diesem Gebiet vorhandenen harmonisierten Normen für die einzelnen Betriebsmittelgruppen für eine treffsichere Auslegung, Konstruktion und Bau von elektrischen Betriebsmitteln kaum nutzen. Es handelt sich dabei um ein Modul, bei dem keinerlei externe Beteiligte, z.B. akkreditierte Prüflabors usw. eingeschaltet sind. Es ist ein rein auf den Hersteller fokussiertes Modul. <?page no="270"?> Die Nr. 2 und 3 detaillieren die Anforderungen an die technischen Unterlagen und die Herstellung. (Anmerkung: des letzten eines Produktmodells) (Anmerkung, auch die Aufzählung mehrerer Produktgruppen ist hier denkbar) <?page no="271"?> (Angabe einer Nr. ist freiwillig) (Anmerkung: Hier muss dann ein entsprechender Satz formuliert werden) (Anmerkung: diese Rechtsvorschriften sind mit Nummer, Titel und Datum aufzuführen) (Anmerkung: Diese technischen Spezifikationen sind mit Nummer, Titel und Datum aufzuführen) (Anmerkung: Darunter sind aber ganz offensichtlich nicht technische Spezifikationen von Vertragspartnern (Kunden) zu verstehen, sondern z.B. nationale Normen oder öffentliche Spezifikationen, die noch keinen Normenstatus erreicht haben.) <?page no="276"?> (einzeln aufführen, natürlich muss auch die EMV-Richtlinie aufgeführt werden <?page no="279"?> Bezeichnungsbeispiel: Herstellerzertifikat M DIN 55350-18: 1987 - 4.1.1 <?page no="280"?> Erzeugnisse aus Kupfer und Kupferlegierungen <?page no="281"?> Produktes <?page no="282"?> Die Produkte, auf die sich diese Erklärung bezieht, entsprechen den Bedingungen und Anforderungen des Käufers sowie der Beschreibung, der Menge und den aufgeführten Festlegungen Die Prüfergebnisse wurden durch ein begutachtetes oder akkreditiertes Prüflaboratorium festgestellt Diese Produkte wurden unter einem zertifizierten QM-System hergestellt Diese Produkte wurden unter einem zertifizierten QM-System hergestellt Die Prüfergebnisse wurden durch ein begutachtetes oder akkreditiertes Prüflaboratorium festgestellt <?page no="283"?> Bezeichnungsbeispiel: Konformitätserklärung EN 1655 - Typ D <?page no="284"?> ppa G. Friederici <?page no="288"?> Beispiel 1: Ein Gussgehäuse aus einem nicht rostenden Stahl wird mit einer Prüfbescheinigung geliefert, in der gemäß der Normvorgaben die chemische Zusammensetzung der Schmelze und die Zugfestigkeit und Dehnung mit Zahlenwerten bescheinigt werden. Eine Nachprüfung der chemischen Zusammensetzung am konkreten Gussstück (durch Nassanalyse entnommener Späne oder spektroskopische Untersuchung) ergibt mit Sicherheit andere Werte als in der Schmelzenanalyse angegeben. Dies war aber das normierte Referenzverfahren, das für solche Gussstücke vorgesehen ist. Eine Nachprüfung der Zugfestigkeit und Dehnung ist eigentlich überhaupt nicht möglich, da das Probestück für die ursprüngliche Prüfung aus einer angegossenen Referenzleiste herausgearbeitet wurde. Die Entnahme eines Stücks Materials für ein neues Probestück ist normalerweise nicht möglich, weil somit das Gussstück zerstört wäre, und selbst wenn man an einer Stelle des Gussstückes noch ausreichendes Probenmaterial entnehmen könnte, würden die Werte für Festigkeit und Dehnung nicht mit den bescheinigten <?page no="289"?> Werten übereinstimmen, weil sie ja eben nicht an der definierten Referenzstelle geprüft wurden. Beispiel 2: Dichtungsringe, z.B. in Form von O-Ringen aus Elastomeren werden mit einer festgelegten (und bestellten) Härte hergestellt. Die Prüfung erfolgt an im gleichen Herstellprozess erzeugten Proben anderen Querschnitts und Abmessung (eine einfache Platte). Durch eine Lagerung von Elastomerartikeln verändert sich im Allgemeinen die Härte je nach Länge der Lagerung und anderer Lagerbedingungen (Zutritt von Feuchtigkeit, Ozon usw.), d.h., es tritt ein Alterungsprozess ein, ohne dass der Artikel in Gebrauch ist. Dann können natürlicherweise auch bei einer (technisch möglichen) Nachprüfung, z.B. zum Zeitpunkt der Montage der O-Ringe, nicht mehr die Ursprungswerte erreicht werden. Gleiches gilt übrigens auch für die zur seinerzeitigen Prüfung verwendete Probeplatte, die als „Rückstellmuster“ aufbewahrt wurde. Beispiel 3: In zwei Konformitätserklärungen für Maschinen sind Zahlenwert für den Geräuschpergel unter Bezug auf eine Europäische Norm angegeben. In einem Fall handelt es sich um eine Serienmaschine mit Baumusterprüfung, in einem anderen Fall um eine nach Angaben des Kunden konstruierte und gebaute Einzelmaschine. Beim Serienerzeugnis wird naturgemäß nicht bei jedem Stück das Geräusch gemessen, infolgedessen gibt es am konkret ausgelieferten Produkt Schwankungen zum dokumentierten Wert. Bei dem erwähnten Einzelprodukt sollte man annehmen, dass der gemessene und dokumentierte Wert „stimmt“. Aber leider „stimmt“ das in beiden Fällen nicht. Eine Nachprüfung des Geräuschpegels kann normalerweise nicht mehr unter den in der Bezugsnorm definierten Bedingungen erfolgen, sodass sich Umgebungseinflüsse wie Aufstellungs- und Befestigungsart, Reflektionserscheinungen und allgemeiner Geräuschpegel am Messplatz auswirken und somit verfälschte Ergebnisse zu erwarten sind. Daraus kann aber weder abgeleitet werden, dass die Maschinen nicht normgerecht/ bestellgerecht sind noch dass liederliche Bestätigungen ausgestellt worden seien. <?page no="293"?> § 2 Produkt Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität. <?page no="294"?> § 3 Fehler (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, zu dem es in Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. (1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs (Leasing) oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einführt oder verbringt. (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm die diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz (2) genannte Person nicht feststellen lässt. Selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist. <?page no="296"?> § 1 Haftung (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere <?page no="297"?> Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in Verkehr brachte, 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, 4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingende Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. <?page no="298"?> (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Dies ist auf den Hersteller eines Grundstoffs (Anmerkung: z.B. Blech, Rohr, Gussstück usw.) entsprechend anzuwenden. (4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast. <?page no="300"?> Es werden von einem Händler serienmäßige Tauchmotorpumpe bestellt und ihm zugeliefert. Weder in der mitgelieferten Bedienungsanleitung noch an anderer Stelle ist die (gesetzlich vorgeschriebene) Konformitätserklärung des Anbieters gemäß der EU-Maschinenrichtlinie abgedruckt. Auf den Tauchmotorpumpen ist das CE-Zeichen abgebildet. Es wurde Blech aus einem nicht rostenden Stahl nach EN 10028- 7 zur Anwendung im Druckbehälterbau bestellt. Die Norm schreibt dafür (auch ohne das dies ausdrücklich bestellt werden muss) die Lieferung eines Abnahmeprüfzeugnisses EN 10204-3.1 vor. Das Zeugnis fehlt. Es wird eine Partie warm gewalztes Blech aus der Stahlsorte S 355J2G3 nach EN 10025 bestellt. Nur um sicherzustellen, dass die Schweißbarkeit gegeben ist, wird ein Werkszeugnis EN 10204-2.2 für die chemische Zusammensetzung mit bestellt, damit erkennbar ist, dass der Kohlenstoffgehalt unter 0,23 % liegt. Geliefert wird allerdings ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 mit Angabe der chemischen Zusammensetzung einer konkret aufgeführten Herstellungscharge (schmelze). Die gelieferten Bleche sind mit der Chargennummer gestempelt. <?page no="301"?> In einem Abnahmeprüfzeugnis EN 10204-3.1 sind für einige physikalisch-technologische Eigenschaften Prüfergebnisse angegeben, die nicht den Sollwerten der in der Bestellung aufgeführten Spezifikation entsprechen, sondern lediglich die Werte der Basisnorm für das Produkt dokumentieren (die etwas niedriger liegen). <?page no="304"?> 1 Überblick 2 Rechtsnatur und Zweck von Prüfbescheinigungen 3 Der Inhalt von Prüfbescheinigungen 4 Die Form von Prüfbescheinigungen 5 Wer darf Prüfbescheinigungen ausstellen? 6 Können Prüfbescheinigungen auch nach früheren Normen ausgestellt werden? 7 Prüfbescheinigung und Vertragserfüllung 8 Haftung aus fehlerhaften Prüfbescheinigungen 9 Prüfbescheinigungen und handelsrechtliche Untersuchungs- und Anzeigepflichten 10 Prüfbescheinigungen und Produkthaftung 11 Prüfbescheinigungen und Strafrecht 12 Prüfbescheinigungen und Aufbewahrungsfristen 13 Prüfbescheinigungen in der Vertragsgestaltung 14 Prüfbescheinigungen und Versicherungsschutz 15 Prüfbescheinigungen im grenzüberschreitenden Verkehr <?page no="306"?> Die Norm ist seit 2018 zurückgezogen <?page no="311"?> ISBN 978-3-8169-3471-4 Dieses Buch vermittelt einen breiten Überblick über die gesetzlichen und normativen Grundlagen und trägt durch vertiefende Interpretationen der einschlägigen Dokumente zu deren besserem Verständnis bei. Fundierte Praxistipps und Muster sowie ein umfangreicher Fragen- Antworten-Katalog sorgen für einen hohen Nutzen beim Leser. Der Inhalt Konformität - Gesetzliche Grundlagen und normative Regeln - DIN EN 10204 Prüfbescheinigungen - DIN EN ISO 16228 Arten von Prüfbescheinigungen für mechanische Verbindungselemente - DIN EN ISO/ IEC 17050 Konformitätserklärung des Anbieters - EU-Richtlinien und -Verordnungen - EU-Maschinenrichtlinie - EU-Druckgeräterichtlinie - EU-Bauprodukteverordnung - Weitere EU-Produktrichtlinien und -verordnungen - Weitere Prüf- und Konformitätsdokumente - Rechtliche Aspekte Die Zielgruppe Führungskräfte und Mitarbeiter aus Entwicklung und Konstruktion, Produktmanagement, Verkauf und Vertrieb, Einkauf, Produktion, Qualitätssicherung aus Unternehmen vieler Branchen, von Händlern, von Abnahmeorganisationen sowie Lehrpersonal an Berufsschulen und Technischen Fachhochschulen Der Autor Ingolf Friederici ist Ingenieur für Normung und Qualitätsmanagement. Er studierte an der Ingenieurschule Frankfurt. Berufliche Stationen: Sachbearbeiter, Gruppenleiter und Abteilungsleiter in Konstruktion und Normung, Leiter Qualitätsplanung und QM-System, Seminarleiter. Der Autor war als Experte in deutschen und europäischen Normungsgremien zu zahlreichen Sachthemen, u. a. Qualitätsmanagement und Prüfbescheinigungen tätig. FRIEDERICI Konformität von Produkten Konformität von Produkten Gesetzliche Anforderungen Konformitätsbewertungen Konformitätsdokumente Prüfbescheinigungen INGOLF FRIEDERICI 63471_150x215_Umschlag.indd Alle Seiten 11.07.2019 15: 52: 11