Der Rentenberater
inkl. Rentenpaket 2019, Neuregelungen 2018, Flexi-Rente 2017 und Rentenpaket 2014
0715
2019
978-3-8169-8481-8
978-3-8169-3481-3
expert verlag
Wolfgang Wehowsky
Harald Rihm
Der Experten-Ratgeber in allen Rentenfragen und zur Altersvorsorge (einschließlich Riester-Rente und Rürup-Rente)
>>Wann kann ich abschlagsfrei in Rente gehen?<<, >>Wie hoch wird meine Rente sein?<<, >>Was sind Rentenabschläge?<<, >>Welche Zeiten werden bei meiner Rente berücksichtigt?<<, >>Was darf ich neben meiner Rente noch hinzuverdienen?<< - Das Buch gibt Antwort auf diese und viele weitere Fragen. Die Autoren legen dabei großen Wert auf die Verbindung zur Praxis.
Das Buch beinhaltet alle Rechtsänderungen durch das neueste Rentenpaket 2019 mit der Mütterrente II, die Neuregelungen 2018, die Flexi-Rente 2017 sowie das gesamte Rentenpaket I 2014.
>>Das sehr informativ gehaltene und leicht verständlich geschriebene Buch ist ein Nachschlagewerk für jedermann. Es dient der Transparenz der eigenen Rentenunterlagen und führt zur >Fitness in der Vorsorge<.<< (Die Rentenversicherung)
<?page no="1"?> Der Rentenberater <?page no="3"?> Wolfgang Wehowsky / Harald Rihm Der Rentenberater inkl. Rentenpaket 2019, Neuregelungen 2018, Flexi-Rente 2017 und Rentenpaket 2014 <?page no="7"?> 1. 60 Jahre Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung ...................................................1 2. Die drei Säulen der Altersvorsorge.......................... 41 <?page no="8"?> 3. Rentenrechtliche Zeiten .......................................... 49 3.1.4.1. Zeiten der beruflichen Ausbildung ........................... 58 3.2.2.1. Zu den Anrechnungszeiten gehören im einzelnen: ................................................................ 62 3.3.1.1. Dauer der Anrechnung ............................................ 69 3.3.1.2. Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung (vgl. Abbildung 22) .......................................................... 69 3.3.1.3. Aufteilung von Berücksichtigungszeiten aus Erziehungszeiten ab 01.01.1992 ............................. 70 3.3.1.4. Berücksichtigungszeiten vor dem 01.01.1992......... 70 <?page no="9"?> 3.3.3.1. Auswirkungen auf den Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit................................. 73 3.3.3.2. Auswirkungen auf Gesamtleistungsbewertung ....... 73 3.3.3.3. Auswirkungen auf 35- und 45-jährige Wartezeit...... 74 3.3.3.4. Auswirkungen auf die Rente nach Mindesteinkommen ................................................. 74 3.3.3.5. Unmittelbare Auswirkungen auf die Rentenhöhe .... 74 4. Minijobs und Midijobs .............................................. 75 4.1.1.1. Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung ................................................ 77 4.1.1.2. Befreiungsmöglichkeit ............................................. 78 5. Versichertenrenten .................................................. 89 5.1.2.1. Erreichen der Regelaltersgrenze............................. 91 5.1.2.2. Begriff der teilweisen Erwerbsminderung ................ 91 5.1.2.3. Wartezeit ................................................................. 92 5.1.2.4. 36 Pflichtbeitragsmonate vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ................................. 92 5.1.2.5. Sonderregelung ....................................................... 94 5.1.2.6. Hinzuverdienst/ Flexirente (siehe auch 5.2.8.) ......... 95 <?page no="10"?> 5.1.2.7. Rentenabschlag....................................................... 96 5.1.3.1. Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. Erreichen der Regelaltersgrenze ............................................. 98 5.1.3.2. Begriff der vollen Erwerbsminderung ...................... 98 5.1.3.3. Wartezeit ............................................................... 100 5.1.3.4. 36 Pflichtbeiträge vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung ................................................ 101 5.1.3.5. Sonderregelung ..................................................... 102 5.1.3.6. Hinzuverdienst/ Flexirente (siehe auch 5.2.8.) ....... 103 5.1.3.7. Rentenabschlag..................................................... 104 5.1.4.1. Geboren vor dem 02.01.1961 und Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ................... 107 5.1.4.2. Begriff der Berufsunfähigkeit ................................. 108 5.1.4.3. Wartezeit ............................................................... 108 5.1.4.4. 36 Pflichtbeitragsmonate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit................................................... 109 5.1.4.5. Sonderregelung ......................................................110 5.1.4.6. Hinzuverdienst/ Flexirente (siehe auch 5.2.8.) ........ 111 5.1.4.7. Rentenabschlag......................................................112 5.2.1.1. Erreichen der Regelaltersgrenze............................115 5.2.1.2. Wartezeit ................................................................118 5.2.1.3. Antragstellung und Rentenbeginn ..........................118 5.2.1.4. Beginn der Regelaltersrente nach erreichter Regelaltersgrenze ..................................................119 5.2.1.5. Ausschluss von „Rentenwechsel“ ......................... 120 5.2.1.6. Hinzuverdienst....................................................... 120 5.2.1.7. Fallbeispiel............................................................. 120 <?page no="11"?> 5.2.2.1. Vollendung des 63./ 65. Lebensjahres ................... 122 5.2.2.2. Wartezeit (Rechtsstand ab 01.07.2014) ................ 122 5.2.2.3. Hinzuverdienst/ Flexirente (siehe auch 5.2.8.) ....... 126 5.2.2.4. Antragstellung und Rentenbeginn ......................... 126 5.2.2.5. Fallbeispiel............................................................. 127 5.2.3.1. Vollendung des 63. Lebensjahres ......................... 128 5.2.3.2. Wartezeit ............................................................... 128 5.2.3.3. Hinzuverdienst/ Flexirente (siehe auch 5.2.8.) ....... 129 5.2.3.4. Rentenbeginn und Rentenabschlag ...................... 129 5.2.4.1. Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres ........... 134 5.2.4.2. Schwerbehinderung bei Rentenbeginn ................. 134 5.2.4.3. Wartezeit ............................................................... 134 5.2.4.4. Hinzuverdienst/ Flexirente (siehe auch 5.2.8.) ....... 134 5.2.4.5. Rentenbeginn und Rentenabschlag ...................... 135 5.2.5.1. Geboren vor dem 01.01.1952 ............................... 139 5.2.5.2. Vollendung des 60. Lebensjahres ......................... 139 <?page no="12"?> 5.2.5.3. Arbeitslos bei Rentenbeginn und mindestens 52 Wochen arbeitslos ab 58,5 Jahren oder mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit .... 139 5.2.5.4. In den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge .................. 141 5.2.5.5. Wartezeit ............................................................... 141 5.2.5.6. Hinzuverdienst/ Flexirente (siehe auch 5.2.8.) ....... 142 5.2.5.7. Rentenbeginn und Rentenabschlag ...................... 142 5.2.6.1. Geboren vor dem 01.01.1952 ............................... 149 5.2.6.2. Vollendung des 60. Lebensjahres ......................... 150 5.2.6.3. Mindestens zehn Jahre Pflichtbeiträge nach vollendetem 40. Lebensjahr .................................. 150 5.2.6.4. Wartezeit ............................................................... 150 5.2.6.5. Hinzuverdienst/ Flexirente (siehe 5.2.8.) ................ 151 5.2.6.6. Rentenbeginn und Rentenabschlag ...................... 151 5.2.8.1. Hinzuverdienst bei Vollrente .................................. 154 5.2.8.2. Hinzuverdienst bei Teilrente .................................. 154 5.3. Praxisbeispiele.......................................................159 6. Ansprüche auf Renten wegen Todes .................... 165 <?page no="13"?> 6.3.1.1. Rechtsgültigkeit der Ehe........................................ 167 6.3.1.2. Erfüllung der Wartezeit (§§ 50 und 51 SGB VI)..... 168 6.3.1.3. Vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 SGB VI) ......... 168 6.3.2.1. Prüfung einer „Versorgungsehe“ (§ 46 Abs. 2 a SGB VI) ................................................................. 170 6.3.2.2. Entscheidung für das Rentensplitting (§ 46 Abs. 2 b SGB VI) ........................................................... 171 6.3.8.1. Zukünftige Anhebung der Altersgrenze für die große Witwen-/ Witwerrente ................................... 181 6.4.3.1. Leibliche Kinder ..................................................... 183 6.4.3.2. Sonstige waisenrentenberechtigte Personen ........ 184 <?page no="14"?> 7. Versorgungsausgleich und Rentensplitting ........... 203 <?page no="15"?> 8. Das Wichtigste zur Rentenberechnung ................. 227 9. Die steuerliche Behandlung von Renten und Beiträgen ............................................................... 277 9.3.1.1. Altersvorsorgeaufwendungen................................ 279 9.3.1.2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen ......................... 282 9.3.1.3. Günstigerprüfung................................................... 282 9.3.2.1. Persönlicher Freibetrag ......................................... 285 9.3.2.2. Auswirkungen der nachgelagerten Besteuerung . 287 9.3.2.3. Ausnahme (sog. Öffnungsklausel) ........................ 287 9.3.2.4. Mitteilung an die Finanzbehörde ........................... 288 9.3.2.5. Steuererklärung ..................................................... 289 10. Das Versicherungskonto und Auskünfte................ 291 <?page no="16"?> 10.1.3.1. Beitragszeiten........................................................ 292 10.1.3.2. Beitragszeiten in der ehemaligen DDR ................. 293 10.1.3.3. Beitragszeiten im Ausland ..................................... 293 10.1.3.4. Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ............................ 293 10.1.3.5. Beitragszeiten im Ausland ..................................... 294 10.4.2.1. Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung.. 298 10.4.2.2. Ehezeitauskunft ..................................................... 298 11. Private Altersvorsorge in Form der Riester-Rente. 307 <?page no="17"?> 12. Private Altersvorsorge in Form der Rürup-Rente .. 319 13. Betriebliche Altersvorsorge.................................... 323 14. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ........................... 335 1 Abbildungsverzeichnis........................................................... 343 Literaturtipps zur gesetzlichen Rentenversicherung ............. 345 Stichwortverzeichnis.............................................................. 349 <?page no="26"?> h eute Pflich tb eitra gs ze ite n ! m it E ink om m ens a nrec hn u ng <?page no="33"?> ab 01.01.2002: ab 01.01.2002: <?page no="34"?> 1. 2. u. 3. SGB VI-Änderungsgesetz ab 01.04.2004 <?page no="35"?> R entenversich erungs-N achh altigkeitsgesetz vom 21.07.2004 <?page no="36"?> beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme <?page no="37"?> 1. Alterseinkünfteg esetz - in Kraft ab 01.01.2005 Kinder-B erücksichtigung sgesetz - in K raft ab 01.01.2005 <?page no="38"?> 2005 Arbeitgeberanteil 100 % 50% 60% Arbeitnehm eranteil 2025 Jahr der steuerlichen Veranlagung steuerfreie R entenversicherungsbeiträge steuerfreie R entenversicherungsbeiträge Arbeitnehm eranteil 2 % <?page no="39"?> 3. H artz IV - in K raft ab 0 1.01 .2 005 4. Ü ber arbeitun g L eb ensp artn ersc haftsg es etz vo m 15.12 .2 00 4 <?page no="41"?> Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung <?page no="43"?> 1. A nhebun g der R egelaltersgrenze von 65 auf 67 Absch la gsfreier R entenb eginn bei 45 B eitrag sjahren ab dem 65. Lebe nsjahr 3. K eine Minusanp assu ng - auch b ei degressiver Loh nentwicklung - bis 2009 4. D ämpfu ngsfaktoren fü r künftige R enten anpassungen ab 2011 <?page no="44"?> 2018 - WEST : 32,03 € ( + 3,22 Prozent) OST: 30,69 € (+ 3,37 Prozent) 2019 - WEST: 33,05 € ( + 3,18 Prozent) OST: 31,89 € (+ 3,91 Prozent) <?page no="45"?> Grundrente <?page no="46"?> Folgende Neuregelungen sind zu beachten: <?page no="47"?> Was passiert, wenn mein Hinzuverdienst als Frührentner über 6.300 € hinausgeht? Beispiel: Der jährliche Hinzuverdienst beträgt 7.500 €. Nach Abzug des Freibetrages von 6.300 € verbleiben noch 1.200 €. Davon 40 % ergeben 480 € geteilt durch 12 = 40 € monatlich. Auf die Rente werden somit 40 € monatlich angerechnet. Ist mein Hinzuverdienst unbegrenzt mit 40 % anzurechnen? Beispiel: Beginn der vorzeitigen Altersrente nach § 236 SGB VI am 01.08.2017 i. H. v. 1.460,00 € monatlich. Weiterarbeit bis 31.12.2018. Monatlicher Verdienst ab 01.08.2017: 3.660 € und ab 01.01.2018: 2.800.- € <?page no="48"?> Hinzuverdienstdeckel: 1,00 Entgeltpunkte (Best of 15). Bezugsgröße aus 2017 = monatlich 2975 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 2.975 € X 1,00 = 2.975 €. Der Hinzuverdienst beträgt ab 01.08.2017 monatlich 3.660 € x 5 Monate = 18.300 € - 6.300 € = 12.000 x 40 % = 4.800 €: 12 = 400.-€ Altersrente i. H. v. 1.460.-€ minus 400.- € = 1.060 € Teilrente für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2017. Ein Zwölftel des zugrunde zu liegenden jährlichen Verdienstes von 18.300 € = 1.525 + Teilrente von 1.060 € bleibt unterhalb des oberen Deckels in Höhe von 2.975 €. Ab 01.01.2018 ist eine neue Anrechnung vorzunehmen. Der jährliche Hinzuverdienst beläuft sich auf 33.600 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 3.050 € (fiktive Bezugsgröße für 2018) x 1,00 = 3.050 €. 33.600 € - 6.300 € = 27.300 € x 40 % = 10.920 € geteilt durch 12 = 910 €. Die Teilrente beträgt ab 01.01.2018 zunächst: 550 €. Jetzt ist zu prüfen, ob Teilrente und Hinzuverdienst den oberen Deckel überschreiten. 550 € + 2.800 € = 3.350 €. Da die Höchstgrenze um 300 € überschritten wird, ist dieser Betrag an der Rente in vollem Umfang abzuziehen. Damit kann ab 01.01.2018 lediglich eine Teilrente i. H. v. 250 € monatlich geleistet werden. Gibt es eigentlich die Möglichkeit trotz Rentenbezug im bisherigen oder einem anderen Job weiterzuarbeiten, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt? Beispiel: Der Versicherte bezieht schon seit einem Jahr eine Altersrente nach § 236 SGB VI mit monatlich 900.- €. Am 01.11.2017 nimmt er eine Beschäftigung auf, in der er monatlich 3.000,00 € verdient. Ab 01.01.2018 reduziert er seinen Hinzuverdienst auf 525 € monatlich. <?page no="49"?> Kann der Bezieher einer Altersrente mit Abschlägen seine Rente durch Zahlung freiwilliger Beiträge erhöhen? (ab 01.07.2017) Wie werden Aufwand und Ertrag einer solchen Beitragszahlung berechnet? Bei einer monatliche Bruttorente von 1000 € macht ein Abschlag zum Beispiel für 1 Monat 0,3% = 3 €, bei 12 Monaten 36 € und bei 36 Monaten 108 € monatlich aus. Erreichbare persönliche Entgeltpunkte (EP) x Rentenabschlag in Prozent x vorläufiges durchschnittliches Arbeitsentgelt x Beitragssatz - geteilt durch Zugangsfaktor. <?page no="50"?> Ist es für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet besonders ratsam, eine Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen jetzt vorzunehmen? <?page no="51"?> Gibt es noch weitere Möglichkeiten für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente ihren Rentenanspruch zu verbessern? Der Regelaltersrentner bleibt weiterhin berufstätig und verdient monatlich 1500 €. Was ist zu tun, damit diese Zeiten künftig bei der späteren Regelaltersrente angerechnet werden können? <?page no="52"?> Gilt dies auch für die Ausübung eines Minijobs? Wie verbessert das Flexi-Rentengesetz den Rentenbeginn einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung (EM)? Bei dem Versicherten Hans M. besteht volle Erwerbsminderung vom 19.04.2017 bis zum 30.06.2020. Der Anspruch auf Krankengeld ist bereits erschöpft. Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat der Versicherte noch bis zum 30.08.2017. Ursache des EM-Rentenanspruches ist die Tatsache, dass der Versicherte aus sozialmedizinischer Sicht im genannten Zeitraum nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Rentenantrag wurde am 25.04.2017 gestellt. Die EM-Rente auf Zeit würde nach § 101 Abs.1 SGB VI am 01.11.2017 beginnen (mit Beginn des 7. KM nach Eintritt des Leistungsfalles - § 102 Abs. 2 SGB VI). Dadurch entsteht ein Ausfall von Einkommensersatz für die Zeit vom 31.08. bis 31.10.2017, der bislang über Leistungen der Grundsicherung (SGB II bzw. SGB XII) auszugleichen war. Hier nimmt nun das Flexi-Rentengesetz den notwendigen Lückenschluss vor. <?page no="53"?> Nach § 101 Abs.1a SGB VI (Inkrafttreten zum 14.12.2016) beginnt jetzt die volle EM-Rente auf Zeit bereits am 31.08.2017 (Tag nach Beendigung der Sozialleistungen). Dies gilt aber nur, wenn die Erwerbsminderung nicht unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage (verschlossener Arbeitsmarkt) begründet wird. Was ist neu? ? <?page no="56"?> Kind 1 geb. am 12.03.1985, Kind 2 geb. am 24.01.191, Rentenbeginn ab 2019 Frau D. bezieht seit 01.09. 2011 eine Frauenaltersrente mit einem Abschlag von 18 Prozent. Frau Z. beantragt am 25.11.2020 die Bewilligung einer Mütterrente für ihr Adoptivkind Evelyn geb. 19.06.1990 nach § 307d Abs. 5SGB VI. Es wurde von ihr im 25. Lebensmonat adoptiert. Versicherter geb. am 10.07.1979 - Rentenbeginn: 2019 - <?page no="57"?> Dispositionsmöglichkeiten des Versicherten mit einem Lebensalter von 63 Jahren und 8 Monaten Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI eingetreten ist und die Rente wegen voller Erwerbsminderung frühestens am 01.01.2019 beginnt. <?page no="58"?> Die Anrechnung der Zurechnungszeit orientiert sich an der Neuregelung <?page no="59"?> Altersvorsorge <?page no="60"?> nach Steuern vor Steuern vor Steuern <?page no="61"?> Der Generationenvertrag funktioniert nur noch eingeschränkt. Die Rentner werden immer älter und beziehen ihre Rente wesentlich länger. Die Ergebnisse unter den Buchstaben a) und b) zeigen, dass sich die Generationen im Wandel befinden. <?page no="65"?> „Pay and forget“ <?page no="67"?> Rentenrechtliche Zeiten <?page no="70"?> ab vor <?page no="73"?> HINWEIS: Eine Zurechnung zum Vater kommt auch ohne übereinstimmende Erklärung in Betracht, wenn er nachweislich das Kind überwiegend erzogen hat (z. B. Mutter berufstätig und Vater im Erziehungsurlaub/ Elternzeit). nicht Frist: 31.03.1997 Anmerkung: <?page no="74"?> und <?page no="75"?> L ÖS U N G : Die Kindererziehungszeiten (vgl. 3.1.1.1.1.) erstrecken sich vom 01.07.1990 bis 30.06.1992 und vom 01.08.1994 bis 31.07.1997. Für die Zeiträume 03.07.1994 bis 31.07.1994 und 01.08.1997 bis 14.06.2000 erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 36 x 0,0278 = 1,0008 Entgeltpunkten und diese 36 Monate gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI als Beitragszeiten. L ÖS U N G : Obwohl nur für einen Teil des Monats April 1975 Beiträge vorhanden sind, handelt es sich dennoch um eine vollwertige Beitragszeit, da der Restmonat nicht mit einer beitragsfreien Zeit belegt ist. <?page no="76"?> L ÖS U N G : Nach dem Berechnungsgrundsatz des § 122 Abs. 1 SGB VI zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Damit sind z. B. auf die 35jährige Wartezeit ein Kalendermonat Beitragszeit anzurechnen, ferner drei Kalendermonate Anrechnungszeit. Der Monat April 1975 ist sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer beitragsfreien Zeit (Anrechnungszeit) belegt und wird nach § 54 Abs. 3 SGB VI beitragsgeminderte Zeit. Diese Unterscheidung ist nur für die Rentenberechnung von Bedeutung. Für die einzelnen Wartezeiten zählt der Kalendermonat, der ganz oder auch nur teilweise mit einem Beitrag belegt ist. L ÖS U N G : Diese Anrechnungszeit wird mangels der Dauer eines Kalendermonats (nach § 252 Abs. 7 Ziff. 3 SGB VI) nicht angerechnet und somit ist der Monat April 1975 nicht beitragsgemindert, sondern eine vollwertige Pflichtbeitragszeit (vgl. Fallbeispiel 1). <?page no="77"?> L ÖS U N G : Die Zeit der echten Ausbildung vom 01.09.1997 bis 31.08.1998 ist beitragsgemindert nach § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Die Zeit vom 01.09.1998 bis 31.08.2000 ist darüber hinaus beitragsgemindert nach § 246 Satz 2 SGB VI, wenn die Rente vor dem 01.01.2009 begonnen hat. <?page no="82"?> Außerdem sind Anrechnungszeiten Unter öffentlich-rechtlichen Leistungen versteht man <?page no="83"?> HINWEIS: Bei einer Sperrzeit sollte grundsätzlich Verbindung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger aufgenommen werden wegen eines evtl. möglichen Verlustes des Anwartschaftsrechts auf Erwerbsminderungsrente. <?page no="85"?> Anrechnungszeiten sind auch <?page no="87"?> nicht <?page no="90"?> HINWEIS: Eine Zurechnung zum Vater kommt auch ohne übereinstimmende Erklärung in Betracht, wenn er nachweislich das Kind überwiegend erzogen hat (z. B. Mutter berufstätig und Vater im Erziehungsurlaub/ Elternzeit). <?page no="93"?> Minijob Midijobs <?page no="94"?> L ÖS U N G : Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: Laufendes Arbeitsentgelt (430,00 Euro x 12 =) 5160,00 Euro Weihnachtsgeld 280,00 Euro zusammen 5440,00 Euro Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5440,00 Euro: 12 =) 453,33 Euro und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 Euro, so dass die Bedienung versicherungspflichtig ist und sich nicht nach § 6 (1b) SGB VI befreien lassen kann. <?page no="95"?> HINWEIS: Bei Detailfragen zu diesem Thema wird auf die Geringfügigkeitsrichtlinien der Spitzenverbände vom 20. Dezember 2012 und der Homepage der Minijobzentrale (www.minijob-zentrale.de) hingewiesen. <?page no="96"?> L ÖS U N G : Der Arbeitgeber entrichtete u. a. zur Rentenversicherung monatlich 45,00 Euro bzw. insgesamt 270,00 Euro (300,00 x 0,15 x 6). 300,00 Euro x 6 = 1800,00 Euro : 34.071,00 Euro (vgl. Kapitel 8) = 0,0528 0,0528 x 15 : 18,9 (= Beitragssatz 2013) = 0,0419 Entgeltpunkte. Dies ergibt (ohne Beachtung eines evtl. Rentenabschlages) bei einer späteren Altersrente einen monatlichen Rentenbetrag von brutto 1,18 Euro (0,0419 x 1,0 x 1,0 x 28,14 Euro). Durch diesen Minijob werden bei allen Wartezeiten zwei (0,0419 : 0,0313) weitere Monate angerechnet, wenn im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 k e i n e rentenrechtlichen Zeiten liegen. <?page no="97"?> HINWEIS: Bevor Sie sich für die Befreiung entscheiden, sollten Sie sich über die möglichen rentenrechtlichen Konsequenzen unbedingt bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung informieren! LÖS U N G : Das Entgelt liegt über 175,00 Euro und ist deshalb bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Der monatliche Beitrag zur Rentenversicherung 300,00 Euro x 0,189 = 56,70 Euro abzüglich des Arbeitgeberanteils von 45,00 Euro ergibt einen monatlichen Arbeitnehmeranteil von 11,70 Euro. <?page no="98"?> Die Hausfrau A. bekommt hierdurch nicht mehr 300,00 Euro, sondern lediglich 288,30 Euro monatlich ausbezahlt. Der Arbeitgeber zieht den Eigenanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit den Pauschalbeiträgen an die Minijobzentrale. Es ergeben sich jetzt 0,0528 Entgeltpunkte und daraus resultiert eine monatliche Rentensteigerung von 1,49 Euro brutto (ohne Beachtung eines evtl. Rentenabschlages). Für alle Wartezeiten können jetzt sechs weitere Monate angerechnet werden. HINWEIS: Insbesondere Hausfrauen, deren jüngstes Kind das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat oder in Kürze vollenden wird, sollten vor einer Befreiung von der Versicherungspflicht beim zuständigen Rentenversicherungsträger prüfen lassen, ob hierdurch nicht insbesondere der Schutz auf eine Erwerbsminderungsrente in Verlust gerät. <?page no="99"?> L ÖS U N G : Die Buchhalterin bleibt auch in der Zeit vom 01.05. bis 20.06. weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich bei der Beschäftigung bei der Firma A um eine geringfügig entlohnte und bei der Beschäftigung bei der Firma B um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist. <?page no="100"?> HINWEIS: Bei Detailfragen zu diesem Thema wird auf das Rundschreiben der Spitzenverbände vom 19.12.2012 hingewiesen. L ÖS U N G : Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden (für sich betrachtet) geringfügigen Beschäftigungen liegen j e w e i l s unter der Gleitzone. Da jedoch die S u m m e der monatlichen Arbeitsentgelte aufgrund der Zusammenrechnung der versicherungspflichtigen Beschäftigungen in Höhe von 600,00 Euro in der Gleitzone liegt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone Anwendung. <?page no="101"?> L ÖS U N G : Die monatlichen Arbeitsentgelte der Beschäftigungen liegen jeweils in der Gleitzone. Da jedoch die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte in Höhe von 950,00 Euro ü b e r der Gleitzonengrenze liegt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone k e i n e Anwendung L ÖS U N G : Da es sich bei der Beschäftigung bei B um eine in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfreie „erste“ geringfügige Nebenbeschäftigung handelt, erfolgt k e i n e Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit Befreiungsoption und somit erfolgt auch hier keine Addition. Die Beschäftigung bei B ist auch arbeitslosenversicherungsfrei, da in der Arbeitslosenversicherung Zusammenrechnungen mit Hauptbeschäftigungen ausgeschlossen sind. Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei A liegt demnach weiterhin in der Gleitzone. Die besonderen Regelungen zur Gleitzone finden daher auf die Beschäftigung bei A Anwendung. <?page no="102"?> L ÖS U N G : Maßgebliche beitragspflichtige Einnahme (§ 163 Abs. 10 SGB VI): 550,00 Euro: = 0,7605 x 450 + (2,125 - 1,125 x 0,7605) x (550 - 450) = 342,225 +(2,125 - 0,856) x 100 = 342,225 + 1,2694 x 100 = 342,225 + 126,94 = 469,17 Euro oder vereinfacht: 1,2694 x 550 - 229,00 = 469,17 Euro <?page no="103"?> L ÖS U N G : Maßgebliche Beitragsanteile (§ 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI): Angenommenes Entgelt 550,00 Euro RV-Beitragsanteil AG 550 x 9,45 Prozent 51,98 Euro Entgelt nach § 163 Abs. 10 SGB VI 469,17 Euro RV-Beitragsanteil ges. 469,17 x 9,45 Prozent x 2 88,68 Euro RV-Beitragsanteil AN (469,17 x 9,45 Prozent x 2 = 88,68 ./ . 51,98) 36,70 Euro <?page no="105"?> L ÖS U N G : Bei einem unterstellten Verzicht auf die Gleitzone für das gesamte Kalenderjahr 2013 ergeben sich folgende Mehrausgaben für den Versicherten: 15,28 Euro x 12 = 183,36 Euro (51,98 Euro - 36,70 Euro) Daraus ergibt sich folgende Rentensteigerung: 550,00 Euro - 469,17 Euro = 80,83 Euro x 12 = 969,96 Euro 969,96 Euro: 34.071 Euro = 0,0285 Entgeltpunkte 0,0285 x 28,14 = 0,80 Euro brutto Durch den Beitragsmehraufwand für 2013 in Höhe von insgesamt 183,36 Euro ergibt sich eine Rentensteigerung von monatlich 0,80 Euro brutto bei unterstellter abschlagsfreier Rente. Ansonsten würde sich die ermittelte Rentenerhöhung entsprechend vermindern. <?page no="107"?> Versichertenrenten teilweisen <?page no="109"?> L ÖS U N G : In diesem Fall kann die Erwerbsminderungsrente längstens bis zum 31.07.2012 gezahlt werden und wird dann ab 01.08.2012 von einer Regelaltersrente abgelöst, sofern der Rentner nichts anderes bestimmt. <?page no="110"?> HINWEIS: Berufsanfänger, welche in einem versicherungspflichtigen Lehrverhältnis stehen, sind nicht erst nach fünf Jahren, sondern bereits ab dem 2. Tag des 12. Ausbildungsmonats gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert. Bei einem eingetretenen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall besteht diese Absicherung sogar schon vom ersten Ausbildungstag an. <?page no="111"?> L ÖS U N G : Der Fünfjahreszeitraum beginnt am 15.12.2002 und endet am 14.12.2007. Darin sind 45 (12 + 9 + 24) Pflichtbeiträge enthalten. - <?page no="115"?> Jahr Monat Jahre Monate Jahre Monate Ausnahme: Bei 35 Jahren Pflichtbeiträgen (ohne Zeit der Arbeitslosigkeit) und Berücksichtigungszeiten bleibt es ab 2012 bei dem heute geltenden Lebensalter von <?page no="116"?> 63 Jahren. Ab Rentenbeginn 2024 sind 40 entsprechende Jahre erforderlich (§ 77 Abs. 4 SGB VI). L ÖS U N G : In diesem Fall kann die Erwerbsminderungsrente längstens bis zum 31.07.2012 gezahlt werden und wird dann ab 01.08.2012 von einer Regelaltersrente abgelöst, sofern der Rentner nichts anderes bestimmt. <?page no="117"?> L ÖS U N G : Es besteht ab 01.11.2016 ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und ab 01.05.2017 (längstens bis 30.04.2020) ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. <?page no="118"?> vollen <?page no="119"?> L ÖS U N G : Der Fünfjahreszeitraum beginnt am 15.12.2002 und endet am 14.12.2007. Darin sind 45 (12 + 9 + 24) Pflichtbeiträge enthalten. <?page no="123"?> Jahr Monat Jahre Monate Jahre Monate Ausnahme: Bei 35 Jahren Pflichtbeiträgen (ohne Zeit der Arbeitslosigkeit) und Berücksichtigungszeiten bleibt es auch ab 2012 bei dem geltenden Lebensalter von 63 Jahren. Ab Rentenbeginn 2024 sind 40 entsprechende Jahre erforderlich (§ 77 Abs. 4 SGB VI). <?page no="124"?> L ÖS U N G : 1. Voraussetzung: Vollendung des 65. (bzw. 67.) Lebensjahres am 10.02.2038 (bzw. 10.02.2040). 2. Voraussetzung: Teilweise Erwerbsminderung ab 15.08.2007 auf Dauer und volle Erwerbsminderung ab 15.08.2007 auf Zeit (es wird von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ausgegangen). 3. Voraussetzung: Die allgemeine Wartezeit ist mit 144 Monaten (36+36+36+36) erfüllt. Hinweis: Darüber hinaus kommen bei unterstellten 25 Jahren rentenrechtlichen Zeiten noch 9 Kalendermonate Beitragszeiten nach §§ 70 Abs. 3a Buchst b i.V.m. 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI hinzu (07/ 2002 und 08/ 2005 bis 03/ 2006). 4. Voraussetzung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung = 15.08.2002 - 14.08.2007 liegen 36 Pflichtbeiträge. <?page no="125"?> Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01.09.2007 und wird in der Regel bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) geleistet. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt am 01.03.2008 und wird befristet auf den 28.02.2011. <?page no="126"?> L ÖS U N G : In diesem Fall kann die Erwerbsminderungsrente längstens bis zum 31.05.2023 gezahlt werden und wird dann ab 01.06.2023 von einer Regelaltersrente abgelöst, sofern der Rentner nichts anderes bestimmt. <?page no="128"?> L ÖS U N G : Der Fünfjahreszeitraum beginnt am 15.12.2002 und endet am 14.12.2007. Darin sind 45 (= 12+9+24) Pflichtbeiträge enthalten. <?page no="131"?> Jahr Monat Jahre Monate Jahre Monate Ausnahme: Bei 35 Jahren Pflichtbeiträgen (ohne Zeit der Arbeitslosigkeit) und Berücksichtigungszeiten bleibt es ab 2012 bei dem heute geltenden Lebensalter von 63 Jahren. Ab Rentenbeginn 2024 sind 40 entsprechende Jahre erforderlich (§ 77 Abs. 4 SGB VI). <?page no="132"?> L ÖS U N G : Die allgemeine Wartezeit vor 01.01.1984 ist erfüllt. Ab Januar 1984 bis zum 05.04.2013 (Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes) liegen durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten (= Kinderberücksichtigungszeit bzw. Kindererziehungszeit) vor. Sollte die Versicherte keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, so wäre ihr zu empfehlen, ab Mai 2013 ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge monatlich zu entrichten, um den Erwerbsminderungsschutz weiterhin aufrecht zu erhalten (spätestens am 31.03.2014). L ÖS U N G : Der Versicherte hat die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten vor 01.01.1984 nicht erfüllt (nur 41 Monate). Somit hätte die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für ihn keine Auswirkung auf die Anwartschaftserhaltung für eine Erwerbsminderungsrente. Freiwillige Beiträge hätten „lediglich“ eine Steigerung der später einmal zu bewilligenden Altersrente zur Folge. Dem Versicherten wäre somit zu empfehlen, Versicherungspflicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit zu beantragen, um den Erwerbsminderungsschutz aufrecht zu erhalten. Zu beachten wären in diesem Fall die Unwiderruflichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag und der relativ hohe Beitrag, der monatlich bezahlt werden müsste (halber Regelbeitrag ab 01.01.2013 mtl. 254,68 Euro, ab 01.01.2017 der volle Regelbeitrag nach § 165 SGB VI). <?page no="134"?> L ÖS U N G : Er erreichte seine Regelaltersgrenze mit 65 und vollendete sein 65. Lebensjahr am 04.03.2009. Ausnahme: Wer jedoch bereits vor dem 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, erreicht seine Regelaltersgrenze weiterhin mit 65. <?page no="135"?> L ÖS U N G : Er erreicht seine Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 6 Monaten und kann daher die Regelaltersrente ab 01.10.2017 erhalten. Sollte er vor 01.01.2007 verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben, dann wäre der Bezug seiner Regelaltersrente bereits ab 01.04.2017 möglich (65. Lebensjahr). L ÖS U N G : Er erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und acht Monaten und kann daher die Regelaltersrente ab 01.11.2028 erhalten. <?page no="136"?> L ÖS U N G : Er erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren und kann daher die Regelaltersrente ab 01.04.2033 erhalten. <?page no="137"?> Erhöhter Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) <?page no="138"?> L ÖS U N G : Gemäß § 235 SGB VI besteht Anspruch auf Regelaltersrente, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. <?page no="139"?> Jahrgänge bis einschließlich 1946 erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren. Nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB vollendet Frau Feierabend das 65. Lebensjahr am 13.08.2008. Weiterhin ist zu prüfen, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Bei Frau Feierabend sind auf die allgemeine Wartezeit folgende Zeiten anrechenbar: 20 Monate Pflichtbeitragszeiten 5 Monate mit freiwilligen Beiträgen 24 Monate Kindererziehungszeiten (Pflichtbeitragszeiten) 11 Monate aus durchgeführtem Versorgungsausgleich 60 Monate, die auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen sind Somit hat Frau Feierabend die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (= 60 Monate) erfüllt Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit nach § 99 Abs. 1 SGB VI der 01.09.2008. <?page no="140"?> - wie nach bisherigem Recht - - wie nach bisherigem Recht - - wie nach bisherigem Recht - - wie nach bisherigem Recht - <?page no="142"?> Lösung: Die Wartezeit von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte (540 Monate Pflichtbeiträge) ist erfüllt. Der Versicherte kann ab 01.07.2014 abschlagsfrei in Rente gehen. Lösung: Die Wartezeit von 45 Jahren ist erfüllt. Die freiwilligen Beiträge werden ebenfalls berücksichtigt, da mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorhanden sind. Der Versicherte kann ab 01.07.2015 abschlagsfrei in Rente gehen. <?page no="143"?> Lösung: Der künftige Leistungsfall wird eintreten = mit Vollendung des 63. Lebensjahres: 20.09.2019 + 8 Monate Aufstockung = 20.05.2020 Die Wartezeitprognose erfasst derzeit insgesamt 532 Monate (einschließlich Leistungsbezug aus Lohnersatzleistungen). Zum 30.09.2019 wäre die Wartezeit noch nicht erfüllt. Falls jedoch bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Mai 2020 noch weitere mindestens acht Pflichtbeitragsmonate geleistet werden, kann der Versicherte ab 01.06.2020 abschlagsfrei in Rente gehen. <?page no="145"?> L ÖS U N G : Der frühestmögliche Rentenbeginn ist hier der 01.07.2019, da die Wartezeit erst im Juni 2019 erfüllt wird. L ÖS U N G : Die Regelaltersrente kommt in diesem Fall erst ab 65 Jahren und sechs Monaten in Betracht nach § 235 SGB VI. Ein Anspruch auf die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (§ 236 b SGB VI) besteht mit Vollendung des 63. Lebensjahres, sofern die Wartezeit von 45 Jahren aus Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und die Zeiten mit Entgeltersatzleistungen erfüllt ist. <?page no="150"?> L ÖS U N G A ): Die Altersgrenze für den Bezug einer abschlagsfreien „Altersrente für langjährig Versicherte“ wird auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 36 SGB VI). Eine vorzeitige Inanspruchnahme ab dem 63. Lebensjahr mit einem Abschlag von 0,3 Prozent pro vorzeitigem Monat des Rentenbeginns ist möglich. Für Personen, die von Januar bis Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze nur um sechs Monate angehoben. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme ab dem 63. Lebensjahr (ab 01.10.2015) beträgt der Abschlag somit 9 Prozent (30 x 0,3 Prozent). L ÖS U N G b): Hier „greift“ die Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und eine Altersteilzeit vor dem 01.01.2007 verbindlich beantragt haben (§ 236 SGB VI). Bei diesen Versicherten ist der früheste Beginn der Altersrente die Vollendung des 62. Lebensjahres. Nachdem sie diese Voraussetzungen erfüllt, hat Frau B. ab dem 62. Lebensjahr Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. Der Rentenabschlag beläuft sich auf 10,8 Prozent. <?page no="151"?> Hinweis: Falls die Versicherte die Altersteilzeit erst am 09.02.2007 verbindlich vereinbart hat, kann sie frühestens mit 63 Jahren, d.h. ab 01.10.2015 mit einem Abschlag von 9 Prozent in Rente gehen (vgl. a). <?page no="152"?> nicht <?page no="155"?> L ÖS U N G A ): Die Altersgrenze für den Bezug einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Inanspruchnahme ist ab dem 62. Lebensjahr mit 0,3 Prozent Abschlag pro vorzeitigem Monat des Rentenbeginns möglich. Für den Jahrgang 1954 beträgt die Anhebung acht Monate. Er erhält ab 01.09.2018 abschlagsfrei seine „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ unter der Voraussetzung, dass die Schwerbehinderung dann noch besteht und er die Hinzuverdienstgrenzen einhält. Falls er seine Altersrente z.B. bereits ab dem 01.01.2018 in Anspruch nehmen möchte, beträgt der Abschlag 2,4 Prozent (8 x 0,3 Prozent). <?page no="156"?> Hinweis: Sollte die Schwerbehinderung bereits am 16.11.2000 bestanden haben, so würde dies an der Sachlage nichts ändern, da der Versicherte nicht vor dem 17.11.1950 geboren ist. L ÖS U N G B ): Im Rahmen der Vertrauensschutzregelungen verbleibt es für Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, am 01.01.2007 bereits schwerbehindert waren und eine Altersteilzeitarbeit vor 01.01.2007 vereinbart haben, bei einer „abschlagsfreien“ Altersgrenze von 63 Jahren. Eine „abschlagsbehaftete“ vorzeitige Inanspruchnahme ist weiterhin mit dem 60. Lebensjahr möglich (§ 236a Abs. 2 SGB VI). Falls die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen wird (01.01.2015), beträgt der Abschlag 10,8 Prozent. <?page no="157"?> oder <?page no="159"?> mindestens <?page no="164"?> Aufgabenstellung: Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen werden eingehalten. Altersteilzeitarbeit wird nicht ausgeübt. Ein Sachverhalt nach § 237 Abs. 5 SGB VI liegt nicht vor. L ÖS U N G Z U F AL L B E I S P I E L 1: Er ist am 12.01.1947 und somit vor dem 01.01.1952 geboren und vollendete das 60. Lebensjahr am 11.01.2007 (§ 26 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Der Versicherte hat nach dem vollendeten 58. Lebensjahr und sechs Monaten, also ab 11.07.2005, folgende Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug zurückgelegt, die auf die 52 Wochen hinzuzurechnen sind: Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vom 01.09.2006 bis laufend (30.09.2007) = 395 Tage Arbeitslosigkeit Somit ist diese Voraussetzung erfüllt. Altersteilzeitarbeit wird laut Sachverhalt nicht ausgeübt. Weiterhin müsste er in den letzten zehn Jahren 96 Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben. Der Zehn- Jahreszeitraum beginnt am 01.03.1998 und endet am 29.02.2008 (vgl. Anlage 19 und § 237 Abs. 5 SGB VI gilt nicht). Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu gemäß § 55 Abs. 2 SGB VI auch Pflichtbeiträge, für die aus den nach §§ 3 oder 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind, folglich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges. Somit wurden im Zeitraum vom 01.03.1998 bis 29.02.2008 insgesamt 120 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt (falls Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bis 29.02.2008). Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden gemäß § 244 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 55 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Auf die Wartezeit sind folgende Zeiten anzurechnen: <?page no="165"?> 01.03.1964 bis 30.06.1986 Pflichtbeiträge 268 Monate 01.07.1986 bis 30.04.1996 freiwillige Beiträge 118 Monate 01.05.1996 bis 31.08.2006 Pflichtbeiträge 124 Monate 01.09.2006 bis 29.02.2008 Pflichtbeiträge aufgrund Arbeitslosengeldbezuges 18 Monate insgesamt 528 Monate Die Wartezeit von 15 Jahren (180 Monaten) ist somit erfüllt. Laut Aufgabenstellung werden die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten. Damit werden sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zum 29.02.2008 erfüllt sein. Er kann somit bei fristgerechter Rentenantragstellung gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.03.2008 beanspruchen. Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI ist die Altersgrenze von 60 Jahren für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte anzuheben. Die Anhebung der Altersgrenzen bestimmt sich nach Anlage 19 zum SGB VI. Hiernach ist die Altersgrenze für den Geburtsmonat Januar 1947 um 47 Monate anzuheben. Der früheste Rentenbeginn ohne Rentenabschläge wäre demnach der 01.02.2012. Er hat laut Sachverhalt keinen Vertrauensschutz gemäß § 237 Abs. 5 SGB VI, mit der Folge, dass er zwar die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 237 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI ab 01.03.2008 beanspruchen kann, er muss jedoch Rentenabschläge von 14,1 Prozent in Kauf nehmen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI). <?page no="166"?> Aufgabenstellung: L ÖS U N G Z U F AL L B E I S P I E L 2: Zu Frage 1: Unter Beachtung der vorliegenden Fakten (u.a. Alter, Geschlecht) kommt in diesem Fall nur die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Betracht. Die in § 237 Abs. 1 SGB VI geforderten Voraussetzungen liegen hier eindeutig vor und bei unterstellter rechtzeitiger Antragstellung kann diese Altersrente auch ab 01.10.2007 bewilligt werden. Die Altersgrenze liegt nach § 237 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit Anlage 19 beim 65. Lebensjahr, d.h. die oben angegebene Rente könnte ohne Abschlag erst ab 01.05.2010 bewilligt werden. Durch den gewünschten Rentenbeginn 01.10.2007 entsteht somit ein Abschlag in Höhe von 9,3 Prozent (01.10.2007 bis 30.04.2010 = 31 Monate x 0,3 Prozent) auf Dauer. Zu Frage 2: Nach Erhalt des Schwerbehindertenausweises kommt zusätzlich zur Altersrente nach § 237 SGB VI auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI in Betracht. Die dort geforderten Voraussetzungen liegen hier auch eindeutig vor. Nach § 236a SGB VI in Verbindung mit Anlage 22 wird hier die Altersgrenze von 60 Jahren um 36 Monate auf 63 Jahre angehoben. Herr D. könnte somit diese Rente bereits ab 01.05.2008 abschlagsfrei erhalten. Durch den gewünschten Rentenbeginn 01.10.2007 entsteht somit ein Abschlag in Höhe von 2,1 Prozent (01.10.2007 bis 30.04.2008 = 7 Monate x 0,3 Prozent). Fazit: Durch den Schwerbehindertenausweis verringert sich sein lebenslanger Rentenabschlag um 7,2 Prozent. <?page no="167"?> nicht nicht <?page no="170"?> Hinweise: Die Versicherte übt ihre versicherungspflichtige Beschäftigung bis zum Rentenbeginn aus. Im Monat vor Beginn der Altersrente gibt die Versicherte ihre Beschäftigung auf. <?page no="171"?> L ÖS U N G : Zu 1.: Nach § 237a Abs. 1 SGB VI erhalten Frauen unter bestimmten Voraussetzungen Altersrente: Sie ist vor dem 01.01.1952 geboren. Nach § 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB vollendet sie ihr 60. Lebensjahr am 04.08.2008. Sie hat am 04.08.1988 ihr 40. Lebensjahr vollendet. Nach diesem Zeitpunkt hat sie im November 2007 151 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Außerdem muss sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen. Nach § 244 Abs. 2 SGB VI werden auf diese Wartezeit Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet. Bis zum 30.11.2007 wurden bereits 402 Beitragsmonate zurückgelegt. Weiterhin muss die nach § 34 SGB VI geltende Hinzuverdienstgrenze eingehalten werden. Nachdem die Voraussetzungen dieser Altersrente frühestens im August 2008 erfüllt werden können, könnte diese Altersrente bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 99 Abs. 1 SGB VI ab dem 01.09.2008 gewährt werden. Zu 2.: Sie kann ab 01.09.2013 abschlagsfrei (65 Jahre) bzw. ab 01.09.2008 mit einem Abschlag in Höhe von 18 Prozent die Altersrente für Frauen erhalten. <?page no="172"?> 6 300 Euro im Kalenderjahr <?page no="177"?> § 236 SGB VI In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt erfolgt die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die vorzeitige Altersrente? 3.451 €. <?page no="178"?> Wie würde die Berechnung ausgesehen haben, wenn der Hinzuverdienst von monatlich 3660.- € auch nach dem 31.12.2017 gegolten hätte? Wie erfolgt die Prognose zum 01.07.2018? Kann ich meine Rente auch schon früher in Anspruch nehmen? “ „Außerdem soll ich vom 01. März bis 31. Mai 2018 noch an einem speziellen Projektauftrag meiner Firma mitwirken. Die Firma hat mir einen befristeten Vertrag mit einem monatlichem Verdienst von 2000.- € angeboten. Ist das rentenschädlich? “. <?page no="179"?> Wie müsste eine umfassende und unter Berücksichtigung des Flexi-Rentengesetzes gestaltete Beratung zur Anrechnung von Hinzuverdienst auf die vorzeitige Altersrente sowie dem frühestmöglichen Rentenbeginn erfolgen? Wie wirkt sich der prognostizierte Arbeitsverdienst 2018 auf die Altersrente aus? <?page no="183"?> 6. Ansprüche auf Renten wegen Todes als Hinterbliebenenrenten als Versichertenrente Wenn im weiteren Text zu Kapitel 6. von Witwe oder- Witwer die Rede ist, sind damit auch „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerschaft“ im erwähnten Sinne gemeint. <?page no="186"?> L ÖS U N G : Zu a): Zum Zeitpunkt des Todes liegt der Witwen-/ Witwerstatus vor, da das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig ist. Soweit die weiteren anspruchsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Hinterbliebenenrente gewährt. Zu b): Der Todeszeitpunkt des Versicherten war nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Einen Status als Witwe bzw. Witwer gibt es nicht mehr; ebenso keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. In diesem Fall wird nun ein Versorgungsausgleich durchgeführt. L ÖS U N G : Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonate) ist erfüllt. <?page no="187"?> L ÖS U N G : Die allgemeine Wartezeit für die Hinterbliebenenrente ist nicht erfüllt. Es sind lediglich 14 Beitragsmonate vorhanden. Da es sich bei dem Wegeunfall um einen Arbeitsunfall handelt und zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand, ist die Wartezeit vorzeitig erfüllt. L ÖS U N G : Für die allgemeine Wartezeit sind lediglich Beitragszeiten vom 01.10.2006 bis 19.02.2008 = 17 Monate vorhanden. Die Wartezeit ist jedoch vorzeitig erfüllt, da der Tod innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung eintrat und der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod mindestens 12 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat. <?page no="188"?> L ÖS U N G : Zu a): Der Anspruch auf Witwen-/ Witwerrente ist ausgeschlossen, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert hat. Nachdem die schwere Erkrankung bereits bei der Eheschließung festgestellt war, ist eine Versorgungsehe zu unterstellen. <?page no="189"?> Zu b): Auch hier war die Ehedauer kürzer als ein Jahr. Es liegen aber Gründe vor, die der Annahme einer „Versorgungsehe“ widersprechen. Der Tod trat aufgrund eines nicht voraussehbaren Ereignisses ein. Somit erfolgt kein Rentenausschluss. L ÖS U N G : Zu a): Der Tod ist vor der Bindungswirkung der Erklärung eingetreten. Damit besteht ein Witwenrentenanspruch vom 02.08. bis 31.08.2007. Ab 01.09.2007 wird das Rentensplitting wirksam. Zu b): Ein Anspruch auf Witwen-/ Witwerrente ist ausgeschlossen, da das Rentensplitting bestandskräftig durchgeführt wurde. Nachdem das Rentensplitting bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten stattfand, kann ein Anspruch auf eine Witwenbzw. Witwerrente nicht entstehen. <?page no="190"?> oder <?page no="191"?> L ÖS U N G : Anspruch auf kleine Witwenrente besteht längstens für den Zeitraum a) b) 12.02.2008 - 28.02.2010 01.02.2008 - 28.02.2010 Da in beiden Fällen keine Versichertenrente bezogen worden ist, beginnt die kleine Witwenrente mit dem Todestag. Bei dem Fall unter b) werden damit faktisch 25 Monate an Rentenzahlung erreicht. Falls der Bezieher einer kleinen Witwen-/ Witwerrente vor Ablauf des 24. Kalendermonates wieder heiratet, fällt seine Hinterbliebenenrente zum Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Die auf Antrag festgestellte Witwen- / Witwerrentenabfindung erstreckt sich aber nur noch auf den Zeitraum bis zum Ende des 24. Kalendermonates § 107 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Wer also z. B. schon für 14 Monate die kleine Witwenrente überwiesen bekommen hat, erhält die Abfindung nur noch für die restlichen 10 Monate (s. Fallbeispiele unter Nr. 6.6.). <?page no="192"?> o der od er u nd Fragen: L ÖS U N G : Zu a): Die Witwe hat Anspruch auf eine kleine Witwenrente vom 11.02.2007 bis 28.02.2009. Anschließend besteht bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres kein Anspruch auf Witwenrente. <?page no="193"?> Zu b): Ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht Anspruch auf eine große Witwenrente (§ 242 a SGB VI) und zwar unbefristet. Dies wäre auch möglich, wenn vor Vollendung des 45. Lebensjahres ein waisenrentenberechtigtes Kind geboren und erzogen würde oder Erwerbsminderung eintritt. Anspruch auf große Witwenrente besteht erst ab dem Folgemonat der Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe. Wenn die Witwe rechtzeitig einen neuen Rentenantrag stellt, besteht ab 01.02.2025 Anspruch auf große Witwenrente (hier: 23.01.2025). innerhalb des Sterbevierteljahres 1,0 L ÖS U N G : Die Witwe erhält die große Witwenente nach § 46 Abs. 2 SGB VI. Sie vollendet zwar ihr 45. Lebensjahr erst am 20.03.2010, doch befindet sich in ihrem Haushalt ein behindertes Kind, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Daniel ist zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters bereits 23 Jahre alt. Da es hier aber nicht auf die Erziehung eines Kindes ankommt, die praktisch mit dessen <?page no="194"?> Volljährigkeit endet, sondern die Sorge für dieses Kind - auch nach seinem 18. Lebensjahr - im Vordergrund steht, sind die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt. L ÖS U N G : <?page no="195"?> Zu a): Der Witwe werden an Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes nach Ablauf des Monats der Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes zugeordnet: für das erste Kind 36 Kalendermonate für das zweite Kind 36 Kalendermonate. Der Zuschlag nach § 78 a SGB VI zur großen Witwenrente berechnet sich wie folgt: für das erste Kind 36 Kalendermonate x 0,1010 Entgeltpunkte (EP) = 3,6360 persönliche Entgeltpunkte für das zweite Kind 36 Kalendermonate x 0,0505 EP = 1,8180 persönliche Entgeltpunkte. Diese persönlichen Entgeltpunkte werden den aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten ermittelten persönlichen Entgeltpunkten aus allen seinen Zeiten zugeschlagen. Zu b): Der Witwer erhält keinen Witwerrentenzuschlag nach § 78 a SGB VI, da ihm nicht die Berücksichtigungszeit für die Erziehung der Kinder zugeordnet wurde. Sie wirken sich dennoch indirekt bei seiner Witwerrente aus, da die Berücksichtigungszeiten im Versicherungskonto der Verstorbenen in die Hinterbliebenenrentenberechnung mit eingehen. <?page no="196"?> L ÖS U N G : Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 Beginn der Witwenrente 15.09.2006 Zugangsfaktor (1 - 6 x 0,003 = 0,018) = 0,982 <?page no="197"?> L ÖS U N G : Nach § 264 c SGB VI tritt an die Stelle des 62. Lebensjahres 60 Jahre und 8 Monate des 65. Lebensjahres 63 Jahre und 8 Monate. Der Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor erstreckt sich vom 01.02.2014 (Ablauf des Todesmonats des Versicherten) bis 31.12.2014. Damit ist der Zugangsfaktor um (11 x 0,003) 0,33 zu vermindern und beträgt 0,967. L ÖS U N G : Zu a): Die Versichertenrente des Verstorbenen fällt Ende Februar 2012 weg. Die Witwenrente beginnt am 01.03.2012. Zu b): Die Witwenrente beginnt mit dem Todestag am 20.02.2012. <?page no="198"?> L ÖS U N G : Die Witwe hat den Rentenantrag erst nach Ablauf des 12. Kalendermonats nach dem Todesmonat gestellt. Sie kann die Witwenrente längstens für 12 Kalendermonate vor der Antragstellung erhalten. Rentenbeginn somit: 01.05.2012. Leider verliert die Witwe in diesem Fall die Bezüge für die ihr ursprünglich zustehende Sterbeüberbrückungszeit vom 14.01.2012 bis 30.04.2012. <?page no="201"?> L ÖS U N G : Der Versicherte, der bei Geburt des Kindes nicht mehr lebt, ist der Vater des Kindes. Hier gilt die Vaterschaftsvermutung, da das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren ist. <?page no="202"?> L ÖS U N G : Es besteht kein Anspruch auf Waisenrente aus der Versicherung des leiblichen Vaters. Mit der Annahme des Kindes ist das familienrechtliche Verhältnis zum leiblichen Vater erloschen. L ÖS U N G : Der Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung des leiblichen Vaters ist begründet (unter den sonstigen Voraussetzungen). Bei der Annahme Volljähriger wird das familienrechtliche Verhältnis zum leiblichen Vater nicht berührt. <?page no="203"?> L ÖS U N G : Das Kind Torsten ist ab 05.02.2008 Halbwaise, da es sich im Verhältnis zum Verstorbenen um einen in den Haushalt aufgenommenes Stiefkind handelt. <?page no="205"?> L Ö S U N G : Die Waisenrente wird über das 18. Lebensjahr hinaus (Juni 2001) bis zum 31.03.2008 gewährt. Bei allgemeinbildenden Schulen endet das Schuljahr einheitlich am 31.07. eines Jahres, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Unterrichtsende oder den Ferien. Auch während der Übergangszeit bis zum Beginn der Hochschulausbildung vom 01.08. bis 30.09.2002 besteht durchgehend Anspruch auf Waisenrente. <?page no="206"?> L Ö S U N G : Das 27. Lebensjahr wird am 13.11.2010 vollendet. Der Anspruchszeitraum auf Waisenrente kann grundsätzlich über diesen Zeitpunkt hinaus um die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes - 9 Monate - verlängert werden. Es ergibt sich somit ein maximaler Verlängerungszeitraum bis zum 31. August 2011. Im vorliegenden Fall wird die Waisenrente damit bereits vor Ende der Schulausbildung (30.09.2011) eingestellt. <?page no="207"?> L ÖS U N G : Die Waisenrente der Waise 1 beginnt mit dem Todestag des Versicherten am 17.11.2006. Waise 2 erhält ab Geburt (21.02.2007) Hinterbliebenenrente. . . L ÖS U N G : Die Deutsche Rentenversicherung ist berechtigt, als für die Rentenleistung mutmaßlichen Todestag den 19.07.2014 festzustellen. Abzuwarten ist jedoch ein 12 Monatszeitraum bis Juli 2015. <?page no="208"?> L ÖS U N G : Die letzten 12 Kalendermonate umfassen die Zeit vom 01.06.2004 bis 31.05.2005. Innerhalb dieses Zeitraumes wurde gezahlt: vom 01.06.2004 bis 31.05.2005 12 x 555,78 € = 6.669,36 €. <?page no="209"?> Der Monatsbetrag beträgt somit unverändert 555,78 €. Die Abfindungssumme im Umfang von 24 Monatsbeträgen beläuft sich auf 13.338,72 €. L ÖS U N G : Anspruch auf kleine Witwenrente besteht für den Zeitraum vom 12.02.2008 bis 28.02.2010. Die Witwenrentenabfindung umfasst deshalb nur den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 28.02.2010. <?page no="210"?> ohne vorherigen Unterhaltsanspruch L ÖS U N G : Neben der Witwenrente für die zweite Ehefrau besteht Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente, da im letzten Jahr vor dem Tode Unterhalt in Höhe von mindestens 25 Prozent des örtlichen Mindestbedarfs gezahlt wurde. Beide Hinterbliebenenrenten werden nach dem Anteil der jeweiligen Ehezeit an der Gesamtehedauer aufgeteilt (§ 91 SB VI). <?page no="211"?> L ÖS U N G : Das Wiederaufleben der Witwenrente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten erfolgt zum 01.10.2016. Da die Witwenrentenabfindung im Umfang von 24 Kalendermonaten für die Zeit vom 01.04.2000 bis 31.03.2002 bereits verbraucht ist, ergibt sich bei der Feststellung der Höhe der für ein Wiederaufleben in Betracht kommenden Witwenrente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten lediglich die Anrechnung der Witwenrente aus der Versicherung des letzten Ehemannes. <?page no="212"?> Damit steht der Witwe ein Wiederauflebens-Anspruch in Höhe von monatlich 150,00 € zuzüglich der zwischenzeitlich erfolgten Rentenanpassungen zu. <?page no="213"?> L ÖS U N G : Die Antragstellerin erfüllt alle Voraussetzungen für eine Erziehungsrente. Da der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (Frist vom 11.09.2007 bis 31.12.2007) beginnt die Erziehungsrente am 01.10.2007. Wäre der Antrag erst nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten gestellt worden, würde die Erziehungsrente erst am Ersten des Antragsmonats beginnen. Die Erziehungsrente wird längstens bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres des Kindes, also hier bis Ende April 2015 geleistet. Was bedeutet Einkommensanrechnung? <?page no="214"?> nicht Rentenartfaktor 1,0 <?page no="220"?> laufenden Vermögenseinkommen einmalig gezahltes Vermögenseinkommen In der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.01.2007 trifft die Rente wegen Todes mit einmaligem Vermögenseinkommen zusammen. Bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI sind für diesen Zeitraum monatlich 2.000,00 € zugrunde zu legen. <?page no="221"?> Bei Ehescheidungen vor dem 01.07.1977 galt das Verschuldensprinzip. Hier ist im Todesfall ein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente an geschiedene Ehegatten zu prüfen (§ 243 SGB VI). Ein Versorgungsausgleich kommt nicht in Betracht. <?page no="222"?> I <?page no="223"?> anderen <?page no="224"?> Der Versorgungsausgleich in der früheren Fassung ist nur noch anzuwenden gewesen, wenn das VA-Verfahren bis zum 31.08.2009 eingeleitet wurde und das Familiengericht bis August 2010 eine Entscheidung getroffen hat. Damit ist in allen Altfällen, die am 01. September 2010 noch nicht entschieden sind, immer das neue Recht anzuwenden. <?page no="230"?> Hinweis: Ehegatte 2 <?page no="231"?> Ehegatte 1 <?page no="234"?> Hinweis: <?page no="235"?> Hinweis: <?page no="236"?> keine Ausschlussfristen <?page no="237"?> Vorteile Hinweis: Nachteile <?page no="240"?> Auch im Fall B ist die herkömmliche Witwen-/ Witwerrente - trotz hoher Einkommensanrechnung - die deutlich günstigere Lösung. Sobald die Kapitaleinkünfte verringert werden oder in Wegfall kommen, erhöht sich die Witwen bzw. Witwerrente bis zum vollen Betrag von 767,00 Euro. Witwen-/ Witwerrente bis zu monatlich 767,00 € gegenüber einer Steigerung der Versichertenrente durch das Rentensplitting i. H. v. monatlich 99,00 €. Fallbeispiel <?page no="241"?> L ÖS U N G : Nach verbindlicher Durchführung des Rentensplittings ergibt sich für Frau C. ein Anspruch auf Erziehungsrente aus ihrem Versicherungskonto zuzüglich des Splittingzuwachses. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Frau C. ergibt inklusive der Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit = 29,1980 EP. Diese EP erhöhen sich um den Splittingzuwachs in Höhe von 2,9651 auf 32,1631 EP. Vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor von 0,892 ergeben sich daraus 28,6895 persönliche Entgeltpunkte (PEP). Die Erziehungsrente beträgt 890,24 € monatlich. Nachdem für die Erziehungsrente dieselbe Regelung wie bei der Witwenrente für die Einkommensanrechnung maßgebend ist, sind hier ebenfalls 241,20 € anzurechnen. Zahlbar als Erziehungsrente sind daher 649,04 € monatlich. Bei der Waisenrente verringern sich durch das Splitting die im Konto des Vaters anrechenbaren Entgeltpunkte. Die monatliche Waisenrente sinkt dadurch um 6,95 € im Monat. Bei der Beratung waren demnach folgende Rentenansprüche vergleichend gegenüberzustellen: <?page no="242"?> Hinterbliebenenrenten: Witwenrente nach Einkommensanrechnung 261,33 € + Waisenrente von 175,85 € = insgesamt 437,18 €, jeweils im Monat. Renten wegen Todes nach Rentensplitting: Erziehungsrente nach Einkommensanrechnung 649,04 € + Waisenrente von 168,90 € = 817,94 €, jeweils im Monat. Hinweis: Die Erziehungsrente wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von Leonie und somit bis zum 31.12.2021 geleistet. Der Vergleich beider Anspruchsgrundlagen ergibt, dass im vorliegenden Fall das Rentensplitting unter Ehegatten die finanziell günstigere Lösung darstellt. Der jährliche Rentenmehrbetrag beläuft sich auf 4.569,12 €! Mit der verbindlichen Durchführung des Rentensplittings wird der Bescheid über die Gewährung der bisher bezogenen Witwenrente nach § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung vom 01.01.2018 aufgehoben. Gleichzeitig wird die Waisenrente für die Zeit ab 01.01.2018 neu berechnet. <?page no="245"?> 227 <?page no="246"?> 228 <?page no="247"?> 229 <?page no="248"?> 230 <?page no="249"?> 231 <?page no="250"?> 232 <?page no="251"?> 233 <?page no="252"?> 234 <?page no="253"?> 235 <?page no="254"?> 236 <?page no="255"?> 237 <?page no="256"?> 238 <?page no="257"?> 239 <?page no="258"?> 240 <?page no="259"?> 241 <?page no="260"?> 242 <?page no="261"?> 243 <?page no="262"?> 244 <?page no="263"?> 245 <?page no="264"?> 246 <?page no="265"?> 247 <?page no="266"?> 248 <?page no="267"?> 249 <?page no="268"?> 250 <?page no="269"?> 251 <?page no="270"?> 252 <?page no="271"?> 253 <?page no="272"?> 254 <?page no="273"?> 255 <?page no="274"?> 256 <?page no="275"?> 257 <?page no="276"?> 258 <?page no="277"?> 259 <?page no="278"?> 260 <?page no="281"?> Im vorliegenden Fall errechnet sich die monatliche Rente wegen Erwerbsminderung aus 29,0433 persönlichen Entgeltpunkten, multipliziert mit dem Rentenartfaktor 1,0 (gilt bei Renten wegen voller Erwerbsminderung und bei Altersvollrenten) und dem ab 01.07.2017 geltenden aktuellen Rentenwert von 31,03 €. Daraus ergibt sich eine Rente von monatlich 901,21 € (brutto). <?page no="283"?> Was hat sich ab 01. August 2017 bei der KVdR geändert? <?page no="284"?> Im Beispielsfall ist die Versicherte gesetzlich pflichtversichert. Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 14,6 Prozent. Aus der Bruttorente von 901,21 € errechnet sich ein gesamter KV-Beitrag von 131,58 €; hiervon trägt der Rentenbezieher und der Rentenversicherungsträger jeweils die Hälfte von 65,79 €. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in Höhe von 1,5 % (13,52 €) trägt die Rentnerin dagegen alleine. <?page no="285"?> In der vorliegenden Rente errechnet sich der Pflegeversicherungsbeitrag von 2,55 Prozent = 22,98 € aus der Bruttorente von 901,21 €. Da die Elterneigenschaft nachgewiesen ist, entfällt der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent. <?page no="287"?> Im Beispielsfall werden die 36 Monate echter (01.09.1985 bis 30.06.1988; siehe Anlage 2) und fiktiver (01.07.1988 bis 31.08.1988) beruflicher Ausbildung vom 01.09.85 bis 30.06.88, die insgesamt 0,9552 Entgeltpunkte (EP) ergeben, mit 36 X 0,0833 Entgeltpunkten = 2,9988 EP angerechnet. Daraus ermitteln sich zusätzliche Entgeltpunkte in Höhe von 2,0436. Im Beispielsfall umfasst dieser Zeitraum die Monate mit Berücksichtigungszeiten und mit vollwertigen Beitragszeiten vom 01.10.1995 bis 28.02.2000 und vom 01.11.2012 bis 30.06.2014. Weitere Entgeltpunkte für reine Berücksichtigungszeiten (01.08.1991 bis 31.07.1993 und vom 01.07.2004 bis 30.06.2007) ergeben sich nicht, da diese Kalendermonate als Beitragszeiten bereits den Wert für Kindererziehungszeiten (mtl. 0,0833 EP) erhalten haben. <?page no="288"?> Darüber hinaus wird der Monat Juli 1991, im dem die Berücksichtigungszeit mit einer beitragsfreien Zeit zusammentrifft, mit 0,0833 EP berücksichtigt. Die Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten betragen insgesamt 13,5983, die zusätzlichen EP für Zeiten der beruflichen Ausbildung belaufen sich auf 2,0436. Zusammen mit den EP für alle Beitragszeiten ergeben sich 30,7497 Punkte für die Grundbewertung. Im Beispielsfall erstreckt sich der belegungsfähige Gesamtzeitraum vom 31.12.1984 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 04.08.2017 (Eintritt <?page no="289"?> der Erwerbsminderung) = 339 Monate. Abzüglich der nicht belegungsfähigen 19 Monate an beitragsfreien Zeiten verbleiben 374 belegungsfähige Monate für die Grundbewertung. Die Rentenberechnung sieht für die Vergleichsbewertung 30,3746 Entgeltpunkte und 367 Monate vor. Der Wert aus der Vergleichsbewertung (0,0828) ist höher als der Wert aus der Grundbewertung (0,0822). Daraus ergeben sich 26,754 Punkte, die durch 319 Monate zu dividieren sind = 0,0839 Entgeltpunkte. In diesem Fall wird der höchste Wert aus der 2. Vergleichsbewertung als Gesamtleistungswert nach § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI berücksichtigt. <?page no="290"?> Der Beispielsfall umfasst 148 Monate Zurechnungszeit und 1 Monate Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft; für diese 149 KM wird der volle Gesamtleistungswert in Höhe von 0,0839 EP pro KM zugrunde gelegt. In der Rentenberechnung werden für die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit folgende Werte angerechnet: 10 Monate X 0,0839 X 80 Prozent = 6,7100 Punkte. <?page no="291"?> Für die Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung vom 31.12.1984 bis 30.06.1985 werden keine Entgeltpunkte ermittelt. Der Bescheid enthält keine entsprechenden reinen Anrechnungszeiten; allerdings erscheinen die Zeiten einer beruflichen Ausbildung unter Hinweisziffer 29 als beitragsgeminderte Zeiten. <?page no="292"?> 4 Monate mit BZ und Zurechnungszeit und mit AZ wegen Schwangerschaft; maßgebender Wert pro Monat 0,0893 Punkte = insgesamt 0,3356 EP. Abzüglich der bereits für diese Zeiten berücksichtigten EP (0,2467) ergeben sich 0,0889 zusätzliche Punkte. 2 Monate mit BZ und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit; maßgebender Wert pro Monat 0.0893 x 80% = 0,0671 Punkte, ergibt insgesamt 0,1342 EP. Abzüglich der bewerteten Beitragszeiten i. H. v. 0,0451 EP ergeben sich als Zuschlag 0,0891 Punkte. So sind im Berechnungsbeispiel 34 Monate an nachgewiesener beruflicher Ausbildung vorhanden. 0,0839 EP X 75 Prozent = 0,0629 EP. Angerechnet werden aber höchstens 0,0625 EP pro Monat. 0,0625 EP X 34 Monate = 2,1250 EP; abzüglich der bereits für diese als Beitragszeit zugewiesenen EP in Höhe von 0,8078 EP ergibt einen Zuschlag von 1,3172 EP als beitragsgeminderte Zeit. <?page no="293"?> Insgesamt werden 1,4952 zusätzliche Punkte für die beitragsgeminderten Zeiten angerechnet. <?page no="294"?> Im vorliegenden Fall ist die Übergangsvorschrift des § 77 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 264d Satz 2 SGB VI nicht anwendbar, da es insgesamt an 35 Jahren anrechenbarer Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI fehlt. Dabei werden die Monate aus Versorgungsausgleich und die Zurechnungszeit nicht berücksichtigt. Die Ermittlung des maßgebenden Lebensalters für den Zugangsfaktor richtet sich nach § 264d Satz 1 SGB VI. Nach der dortigen Tabelle sind beim Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2017 als spätestes Lebensalter 63 Jahre und 11 Monate sowie als frühestes Lebensalter 60 Jahre und 11 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt hier der Zeitraum vom 01.12.2028 bis 30.11.20131.Diese 36 Monate vervielfältigt mit dem Faktor 0,003 bestimmen den Wert von 0,108, um den sich der Zugangsfaktor von 1 auf 0,892 vermindert. <?page no="295"?> HINWEIS: Das komplexe Steuerrecht wird in diesem Buch von Rentenexperten nur im Überblick dargestellt. Detaillierte Auskünfte über das Steuerrecht können und dürfen nur die Finanzbehörden, die Lohnsteuerhilfevereine oder die Steuerberater geben. Diese Stellen kennen sich aus, wenn es um die konkrete steuerliche Be- oder Entlastung einzelner Personen geht. <?page no="296"?> L ÖS U N G : Der Ertragsanteil belief sich auf 32 Prozent, und somit betrug das steuerpflichtige Einkommen 2688,00 Euro (8400,00 Euro x 0,32). Der steuerliche Grundfreibetrag für Alleinstehende in Höhe 7664,00 Euro jährlich wurde deutlich unterschritten und es mussten keine Steuern für diese Rente bezahlt werden. <?page no="299"?> L ÖS U N G : 1. Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen RV: 2.925,00 Euro Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen RV: 2.925,00 Euro Gesamtbeitrag zur gesetzlichen RV: 5.850,00 Euro (30.000,00 x 0,195) 2. Höchstbetrag (Lediger, kein Beamter) 20.000,00 Euro damit zu berücksichtigende Leibrentenbeiträge: 5.850,00 Euro 3. davon 62 Prozent im Jahr 2006: 3.627,00 Euro 4. abzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag 2.925,00 Euro Eigene Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, die im Jahr 2006 als Sonderausgaben absetzbar sind: 702,00 Euro <?page no="301"?> L ÖS U N G : 5. Günstigerprüfung Nach neuem Recht abziehbare RV-Beiträge 702,00 Euro Nach neuem Recht abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen (max. 1500,00 Euro) 1.500,00 Euro Nach neuem Recht insgesamt abziehbare Vorsorgeaufwendungen 2.202,00 Euro Nach altem Recht abziehbare Vorsorgeaufwendungen 2.001,00 Euro Ergebnis Neues Recht insgesamt günstiger. HINWEIS: Wer als Arbeitnehmer abgesehen von den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen (Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) keine weiteren Vorsorgebeiträge abzusetzen hat, muss im Hinblick auf die Steuer nichts Weiteres veranlassen. Der Arbeitgeber berücksichtigt die sich ändernden Freibeträge bereits beim Lohnsteuerabzug. Wer darüber hinaus jedoch weitere Beiträge, beispielsweise zu privaten Leibrentenversicherungen, geleistet hat und die entsprechenden Höchstbeträge noch nicht erreicht sind, für den ist in der Regel die Abgabe einer Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt lohnenswert. Konkrete Angaben diesbezüglich erhalten sie u. a. bei den Finanzbehörden, den Steuerberatern oder den Lohnsteuerhilfevereinen. <?page no="302"?> Bruttobetrag 2005 50 Prozent 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte auf 80 Prozent einen Prozentpunkt Jahr 2040 voll <?page no="303"?> L ÖS U N G : Der persönliche Rentenfreibetrag beträgt 6.000,00 Euro ab 2005 (12.00,00 Euro x 0,5) und bleibt auch in der Zukunft unverändert. Das zu versteuernde Einkommen steigt somit von 6.000,00 Euro (2005) auf 6.070,00 Euro (2007). Sollte Thomas A. keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen haben, dann werden unter Beachtung des steuerlichen Grundfreibetrags von 8.130,00 Euro (bei Verheirateten: 16.260,00 Euro) auch weiterhin keine Steuern fällig. <?page no="304"?> L ÖS U N G : Im Kalenderjahr 2006 betrug der Rentenfreibetrag 2.400,00 Euro (5.000,00 Euro x 0,48) und ab 2007 betragt er auf Dauer 5.775,44 Euro ([6 x 1.000,00 Euro + 6 x 1.005,36 Euro] x 0,48). Bewilligt der Rentenversicherungsträger nach dem Tod eines Rentners eine Hinterbliebenenrente, dann orientiert sich die Besteuerung nicht nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente sondern nach dem Beginn der vorausgegangenen Versichertenrente. Dies gilt auch bei Folgerenten (z.B. Regelaltersrente nach voller Erwerbsminderungsrente). L ÖS U N G : Die Witwenrente beginnt zwar erst 2008 aber hinsichtlich des Rentenfreibetrages ist der Prozentsatz der Versichertenrente maßgebend. Der Rentenfreibetrag im Kalenderjahr 2008 für die Witwe beträgt 48 Prozent der gezahlten Witwenrente (vom 01.02. bis 31.12.) brutto. Im Kalenderjahr 2009 und den weiteren Jahren beläuft er sich anschließend auf 48 Prozent der gezahlten Witwenrente brutto im Jahr 2009. <?page no="305"?> L ÖS U N G : Die Zeit des vorherigen Rentenbezugs wird zum Abzug gebracht (= 24 Kalendermonate) und somit erhält man einen „fiktiven“ Rentenbeginn 01.03.2007. Somit beträgt der Rentenfreibetrag 46 Prozent der Jahresrente. HINWEIS: Bei einem Wechsel von einer Vollzu einer Teilrente (oder umgekehrt) ändert sich auch der steuerfreie Rentenbetrag im Verhältnis des alten zum neuen Bruttorentenzahlbetrag. So wird z.B. beim Wechsel einer halben Altersrente in eine Altersvollrente der Freibetrag verdoppelt. <?page no="307"?> HINWEIS: Die Rentenversicherungsträger dürfen grundsätzlich nur allgemeine Auskünfte geben. Bei speziellen Fragen sollte man sich deshalb an einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder direkt an das Finanzamt wenden. <?page no="327"?> mittelbar immer Vorjahres jeweils zu 4 Prozent Mindesteigenbeitrag 2.100,00 € <?page no="328"?> Sockelbetrag 60 € L ÖS U N G : Beitragspflichtige Einnahme 4800,00 € hiervon 4 Prozent 192,00 € abzüglich Grundzulage 154,00 € errechneter Mindesteigenbeitrag 38,00 € Die Beschäftigte muss jedoch den Sockelbetrag von 60,00 € bezahlen, damit sie die volle Zulage erhält. L ÖS U N G : Beitragspflichtige Einnahmen (7.200 +12.000) 19.200,00 € hiervon 4 Prozent 768,00 € abzüglich Grundzulage 154,00 € errechneter Mindesteigenbeitrag 614,00 € <?page no="329"?> L ÖS U N G : Beitragspflichtige Einnahmen / Herr Z: 50.000,00 € hiervon 4 Prozent 2.000,00 € abzüglich der Grundzulagen (2) 308,00 € errechneter Mindesteigenbeitrag 1.692,00 € mittelbar L ÖS U N G : Bemessungsgrundlage 42.000,00 € hiervon 4 Prozent 1.680,00 € abzüglich Grundzulage (Ehemann) 2016 154,00 € abzüglich Grundzulage (Ehefrau) 2016 154,00 € abzüglich 2 x Kinderzulage -2016 370,00 € Mindesteigenbeitrag 1.002,00 € <?page no="331"?> Diese 600 € entsprechen 57,36 Prozent des Mindesteigenbeitrages. Die Zulage wird folglich auch nur in Höhe von 154 € x 57,36 Prozent (= 88,33 €) gewährt. L ÖS U N G : Zusätzlicher Sonderausgabenabzug 1600 € Maximal 2013 2100 € Unterstellte steuerliche Entlastung 500 € Abzüglich Grundzulage 154 € Sparleistung in den Riester-Vertrag 1600 € Abzüglich Grundzulage 154 € Abzüglich Steuererstattungsbetrag (500 € -154 €) 346 € Tatsächliche Aufwendungen 1.100 € Das entspricht einer Förderquote von 31 Prozent. <?page no="333"?> Ruht <?page no="334"?> Besonderheiten <?page no="335"?> Direktzusage/ Pensionszusage und Unterstützungskasse <?page no="340"?> Arbeitnehmer A Selbständiger B Arbeitgeber-Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung Arbeitnehmer-Beitrag bzw. eigener Beitrag des Selbständigen zur gesetzlichen Rentenversicherung Beitrag zur Rürup-Rente Beiträge insgesamt Absetzbarer Höchstbetrag 84 Prozent des geringeren Betrages Abzüglich Arbeitgeber-Beitrag Verbleibender Betrag <?page no="341"?> die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktversicherung Direktzusage/ Pensionszusage Unterstützungskasse Direktversicherung Pensionsfonds <?page no="342"?> Pensionskasse Direktzusage <?page no="346"?> steuerfreie <?page no="350"?> Arbeitgeberbeiträge Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung: Arbeitgeberbeiträge: Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung: Soweit nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft, Arbeitgeberbeiträge ab 01.01.2018: 8 Prozent der BBG Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung: Soweit nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft Arbeitgeberbeiträge: Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung: Soweit nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft, Arbeitgeberbeiträge: Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung: Soweit nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft <?page no="353"?> SGB XII Ausgeschlossen und <?page no="354"?> Zum Einkommen gehören zum Beispiel: <?page no="355"?> Zum Vermögen gehören zum Beispiel: Zum Einkommen gehören nicht: Zum Vermögen gehören nicht: <?page no="360"?> Freibetrag für die Einkommensanrechnung <?page no="361"?> Abbildungsverzeichnis 279 <?page no="363"?> Literaturtipps zur gesetzlichen Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung-bw.de www.ihre-vorsorge.de <?page no="364"?> www.rv.win.com www.deutsche-rentenversicherung.de <?page no="367"?> Stichwortverzeichnis <?page no="370"?> ISBN 978-3-8169-3481-3 Der Experten-Ratgeber in allen Rentenfragen und zur Altersvorsorge (einschließlich Riester-Rente und Rürup-Rente) »Wann kann ich abschlagsfrei in Rente gehen? «, »Wie hoch wird meine Rente sein? «, »Was sind Rentenabschläge? «, »Welche Zeiten werden bei meiner Rente berücksichtigt? «, »Was darf ich neben meiner Rente noch hinzuverdienen? « - Das Buch gibt Antwort auf diese und viele weitere Fragen. Die Autoren legen dabei großen Wert auf die Verbindung zur Praxis. Das Buch beinhaltet alle Rechtsänderungen durch das neueste Rentenpaket 2019 mit der Mütterrente II, die Neuregelungen 2018, die Flexi-Rente 2017 sowie das gesamte Rentenpaket I 2014. »Das sehr informativ gehaltene und leicht verständlich geschriebene Buch ist ein Nachschlagewerk für jedermann. Es dient der Transparenz der eigenen Rentenunterlagen und führt zur >Fitness in der Vorsorge<.« Die Rentenversicherung Die Zielgruppe Mitarbeiter im Personal- und Sozialwesen von Industrie- und Handelsunternehmen, Banken, Versicherungen, Dienstleistungsbetrieben und öffentlichen Verwaltungen, gerichtlich zugelassene Rentenberater, ehrenamtlich tätige Versichertenberater und Steuerberater. Die Autoren Die Autoren engagieren sich seit Jahrzehnten im Dienst der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und sind einer breiten Öffentlichkeit als Renten- und Sozialexperten bekannt. Bis zu seinem Ruhestand fungierte Wolfgang Wehowsky dort als Leiter der Leistungsabteilung mit weit über 1000 Mitarbeitern. Harald Rihm ist als Referent in einem Stabsbereich dieser Abteilung weiterhin täglich mit der gesamten Rechtsmaterie betraut. WEHOWSKY RIHM Der Rentenberater Der Rentenberater inkl. Rentenpaket 2019 Neuregelungen 2018 Flexi-Rente 2017 und Rentenpaket 2014 2., überarbeitete und erweiterte Auflage WOLFGANG WEHOWSKY HARALD RIHM 63481_150x215_Umschlag.indd Alle Seiten 26.06.2019 15: 08: 58