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Gerichtsdolmetschen

Grundwissen und -fertigkeiten

0518
2011
978-3-8233-7477-0
978-3-8233-6477-1
Gunter Narr Verlag 
Prof. Dr. Christiane Driesen
Haimo-Andreas Petersen

Dieses Handbuch bereitet auf die Zulassung für die Beeidigung bzw. Vereidigung vor und ist sowohl zum Selbststudium als auch für Teilnehmer eines Lehrgangs geeignet. Es besteht aus einzelnen translationswissenschaftlichen und rechtswissenschaftlichen) Modulen, die jeweils zum Erwerb einer bestimmten für das Gerichtsdolmetschen und -übersetzen erforderlichen Kompetenz führen. Die Module demonstrieren die Notwendigkeit der jeweiligen Kompetenz, führen in ihre Anwendung ein und bieten dann Übungsvorschläge. Diese Übungen sind als Eigenübungen, Gruppenübungen und Anregung der Dozenten im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen konzipiert. Kriterien für die Selbstbewertung, Gruppenbewertung und Bewertung durch Dozenten werden jeweils angegeben.

<?page no="0"?> Christiane Driesen Haimo-Andreas Petersen Gerichtsdolmetschen Grundwissen und -fertigkeiten Driesen / Petersen Gerichtsdolmetschen Die anspruchsvolle Tätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher an Gerichten und Behörden erfordert neben hervorragenden Sprachkenntnissen auch juristisches Know-how sowie Erfahrung in den verschiedenen Dolmetsch-Techniken. Dieses Studienbuch vermittelt sowohl die verschiedenen für das Gerichtsdolmetschen und -übersetzen notwendigen Kompetenzen als auch das benötigte juristische Grundlagenwissen über Zivil- und Strafverfahren. Damit bereitet es zuverlässig auf die Zulassung für die Beeidigung bzw. Vereidigung als Gerichtsdolmetscher vor und ist zum Selbststudium wie für Teilnehmer eines Lehrgangs geeignet. ISBN 978-3-8233-6477-1 013911 Stud. Driesen_Petersen: 013911 Stud. Driesen_Petersen Umschlag 21.04.11 11: 03 Uhr Seite 1 <?page no="1"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="2"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="3"?> Christiane Driesen Haimo-Andreas Petersen Gerichtsdolmetschen Grundwissen und -fertigkeiten © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="4"?> Prof. Dr. Christiane Driesen ist Professorin am Fachbereich Kommunikation und Medien der Hochschule Magdeburg-Stendal. Haimo-Andreas Petersen ist Direktor des Amtsgerichts Haldensleben. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http: / / dnb.d-nb.de> abrufbar. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem und säurefreiem Werkdruckpapier. Internet: http: / / www.narr-studienbuecher.de E-Mail: info@narr.de Druck und Bindung: Gulde, Tübingen Printed in Germany ISSN 0941-8105 ISBN 978-3-8233-6477-1 © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="5"?> Inhaltsverzeichnis Teil I Translationswissenschaftliche Grundlagen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="6"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="7"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="8"?> Teil II Juristische Grundlagen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="9"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="10"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="11"?> Teil I Translationswissenschaftliche Grundlagen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="12"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="13"?> 1 Einleitung 1.1 Menschenrechte und Eignungsfeststellung der Gerichtsdolmetscher 1.2 Einsatzfelder der juristischen Dolmetscher und Übersetzer © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="14"?> 1.3 Rechtsquellen 1.3.1 Grundgesetz 1.3.2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="15"?> 1.4 Öffentliche Bestellung und Beeidigung bzw. Vereidigung 1.5 Berufsstand und Berufsethos © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="16"?> 1.5.1 Vollständigkeit und Treue der Übersetzung 1.5.2 Neutralität und Schweigepflicht 1.6 Im Spannungsfeld von Berufsethos und Kommunikation 1.6.1 Kommunikationszwänge © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="17"?> 1.6.2 Unterschiedliche Kommunikationsmuster Oralisierte Vorträge Verlesene Schriftstücke Dialoge in einer Sprache Dialoge in zwei unterschiedlichen Sprachen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="18"?> 1.6.3 Scheitern der Kommunikation - notwendige soziokulturelle Klärung 1.6.4 Zur Illustration: Dolmetschtechniken in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens 15 Aufruf der Sache - Simultanflüstern Vernehmung zur Person - Simultanflüstern und Konsekutivdolmetschen Verlesung des Anklagesatzes - Vom-Blatt-Dolmetschen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="19"?> Belehrung des Angeklagten - Simultanflüstern Vernehmung zur Sache - Konsekutivdolmetschen Beweisaufnahme 18 - Simultanflüstern Schluss der Beweisaufnahme © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="20"?> Plädoyers - Simultanflüstern 21 Letztes Wort - Konsekutivdolmetschen Beratung des Gerichts Urteilsverkündung - Simultanflüstern Urteilsbegründung - Simultanflüstern Rechtsmittelbelehrung - Simultanflüstern 1.7 Qualifikationsanforderungen an den juristischen Dolmetscher und Übersetzer © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="21"?> 1.8 Ziel des Handbuchs © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="22"?> 1.9 Voraussetzungen für die Benutzung 1.10 Struktur des Handbuchs 1.11 Zur juristischen Kompetenz der Übersetzer und Dolmetscher © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="23"?> 1.12 Module der Translationstechniken © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="24"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="25"?> 2 Modul Kommunikationskompetenz 2.1 Begründung 2.2 Kommunikation im Dienst des Berufsethos © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="26"?> 2.3 Erwerb von Fertigkeiten der Kommunikationskompetenz 2.3.1 Souveränität durch Körperhaltung und -sprache 2.3.1.1 Richtiges Atmen 2.3.1.2 Gerades Stehen, gerades Sitzen 2.3.1.3 Natürliche Gestik zur Unterstützung der Rede (Mitteilung) © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="27"?> 2.3.1.4 Blickkontakt mit dem Publikum 2.3.1.5 Sprechrhythmus und Pausen 2.3.2 Visualisierendes Gedächtnis © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="28"?> 2.3.3 Souveränität durch Dolmetschetikette 2.3.3.1 Zu verwendende Personalpronomen 2.3.3.2 Rückfragen 2.3.3.3 Reaktion auf berechtigte und unberechtigte Kritik © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="29"?> 2.3.3.4 Mögliche Kritikabwehrstrategie für den Dolmetscher © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="30"?> 2.3.4 Redegewandtheit 2.3.5 Frei sprechen 2.3.6 Richtige Vorlesetechnik 2.4 Übungen zum Erwerb der Kommunikationskompetenz 2.4.1 Arbeit mit Bildern © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="31"?> 2.4.2 Übung 1 Personenbeschreibung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="32"?> Allein-Übung Ausführung und Empfehlungen Selbstbewertung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="33"?> Gruppenübung - Doppelaufgabe Ausführung und Empfehlungen Bewertung der beiden Leistungen in drei Etappen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="34"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="35"?> 2.4.3 Übung 2 Beschreibung von Gegenständen Ausführung (max. 3 Minuten) Bewertungskriterien (Selbst- und Gruppenbewertung) © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="36"?> 2.4.4 Übung 3 Beschreibung von Räumen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="37"?> Ausführung (max. 3 Minuten) Bewertungskriterien (Selbst- und Gruppenbewertung) 2.4.5 Übung 4 Beschreibung einer Szene © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="38"?> Ausführung (3 Minuten) Bewertungskriterien (Selbst- und Gruppenbewertung) 2.4.6 Arbeit mit Textinhalten 2.4.7 Übung 1 Presseberichte Allein-Übung (max. 3 Minuten) © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="39"?> Selbstbewertung Gruppenübung - Vortrag und Verdolmetschung Ausführung und Empfehlungen Bewertung der beiden Leistungen in drei Etappen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="40"?> 2.4.8 Übung 2 Biographien © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="41"?> Ausführung und Empfehlung Europass Lebenslauf 34 Angaben zur Person: ..................................................................................................... Nachname(n)/ Vorname(n): ........................................................................................... Adresse(n): .................................................................................................................... Telefon: ......................................................................................................................... Mobil: ............................................................................................................................ Fax: ................................................................................................................................ E-Mail: ........................................................................................................................... Staatsangehörigkeit(en): ............................................................................................... Geburtsdatum: .............................................................................................................. Geschlecht: .................................................................................................................... Gewünschte Beschäftigung/ Gewünschtes Berufsfeld: ................................................. Berufserfahrung: ........................................................................................................... © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="42"?> Zeitraum: ....................................................................................................................... Beruf oder Funktion: ..................................................................................................... Wichtigste Tätigkeiten und Zuständigkeiten: ................................................................ Ausbildung: .................................................................................................................... Zeitraum: ....................................................................................................................... Bezeichnung der erworbenen Qualifikation: ................................................................ Hauptfächer/ berufliche Fähigkeiten: ............................................................................ Name und Art der Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung: .......................................... Persönliche Fähigkeiten und Kompetenzen: ................................................................. Muttersprache(n): ......................................................................................................... Sonstige Sprache(n): ...................................................................................................... Soziale Fähigkeiten und Kompetenzen: z.B.: organisatorische Fähigkeiten und Kompetenzen: ....................................................................................................................... Besondere Fähigkeiten: ................................................................................................. Führung und Motivation von Mitarbeitern: .................................................................. Einfühlsamkeit gegenüber Mitmenschen: .................................................................... Fähigkeit zur Konfliktlösung: ......................................................................................... IKT-Kenntnisse und Kompetenzen: z.B. Gute PC-Kenntnisse, insbesondere Excel und Winword erworben bei der Arbeit und in der Freizeit: ................................................. Künstlerische Fähigkeiten und Kompetenzen: z.B. Klavierspielen: ............................... Sonstige Fähigkeiten und Kompetenzen: z.B Ausdauer, erworben bei vielen Langstreckenläufen, insbesondere durch zweimalige Teilnahme an Stadt-Marathonläufen: ........................................................................................................... Führerschein(e) Klasse: ................................................................................................. Gruppenbewertung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="43"?> 2.5 Vorlesetechnik 2.5.1 Übung 3 Lautes Vorlesen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="44"?> Ausführung Köln, 25. Oktober 2010. Alle fünf Minuten wird bei uns eine Wohnung oder ein Haus aufgebrochen. Allein die materiellen Schäden belaufen sich auf rund 318 Millionen Euro (Polizeistatistik 2009). Noch schlimmer sind allerdings die psychischen Folgen, unter denen die Opfer meist noch monate-, wenn nicht jahrelang leiden, das Gefühl: Ein Fremder hat meine Sachen durchwühlt, meine eigenen vier Wände sind nicht mehr sicher. Das Thema Einbruchschutz ist gerade jetzt wieder topaktuell denn wenn die Tage kürzer werden, werden die „Arbeitszeiten“ der Verbrecher länger. In Herbst und Winter, den dunklen Jahreszeiten, steigt die Zahl der Einbruchsopfer rasant an. Die frühe Finsternis bietet den Tätern zusätzlichen Schutz, während die Bewohner oft noch auf der Arbeit sind. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="45"?> (...) Primäres Einbrecherziel: die Fenster - Polizeistatistiken belegen: 8 von 10 Einbrüchen in Einfamilienhäuser und etwa die Hälfte der Einbrüche in Mehrfamilienhäuser erfolgen durch Fenster (auch die besonders großen Fenster wie Terrassen- oder Balkontüren). Thomas Urban kennt den Grund: „Auf der Rückseite des Hauses liegende Fenster bieten den Verbrechern oft Schutz vor Entdeckung. Fenster werden übrigens meist aufgebrochen und nicht wie so häufig im Fernsehen eingeschlagen, weil das viel zu laut ist. Zusätzlich besteht für den Täter ein hohes Verletzungsrisiko.“ „Besonders wichtig ist, gut erreichbare Fenster und Fenstertüren selbst bei kürzester Abwesenheit weder offen noch gekippt zu lassen.“, rät Urban. „Diese ziehen Einbrecher geradezu an, vielfach halten sie gezielt danach Ausschau. Auch höher gelegene Stockwerke sind durch Steighilfen wie Garagen, Mülltonnen, Leitern oder Gartenmöbel schnell zu erreichen. Deswegen sollten beispielsweise Hausgaragen oder Gartenhäuser, in denen potentielle Steighilfen lagern, immer abgeschlossen sein.“ (...) Ihr Vorteil: Hoher Zeitdruck für die Täter - Die gute Nachricht: Die Täter stehen unter enormem Zeitdruck. Jede Sekunde erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass sie entdeckt werden. Es ist erwiesen, dass Einbrecher schon nach kurzer Zeit verschwinden, wenn sie auf mechanischen Widerstand stoßen und unerwartet lange für das Aufbrechen von Türen oder Fenstern benötigen. Bereits nach drei erfolglosen Minuten an Fenster oder Tür haben die meisten Verbrecher aufgegeben. (...) Allein-Übung Selbstbewertung Gruppenübung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="46"?> Bewertung 2.6 Vorschlag zur Unterrichtsgestaltung Unterrichtsgliederung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="47"?> 2.7 Zur Vertiefung Erlernte Fertigkeiten der Kommunikationskompetenz © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="48"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="49"?> 3 Modul Vom-Blatt-Übersetzen bzw. -Dolmetschen 3.1 Definition und Anwendung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="50"?> 3.2 Übungen zum Erwerb der Fertigkeit des Vom-Blatt- Übersetzens 3.2.1 Übung 1 In drei Progressionsstufen 3.2.1.1 Stufe 1: Inhaltsangabe in Ausgangs- und Zielsprache ohne Vorbereitungszeit Ausführung und Empfehlung FLUGHAFEN-CHAOS 02.04.2008 Gepäck aus Heathrow wird in Italien sortiert Das Chaos am Londoner Flughafen Heathrow ist endgültig perfekt: Ein Teil der Koffer, die am neuen Terminal 5 liegen geblieben waren, sollen nun von italienischen Gepäcksortierern geordnet werden - und zwar tatsächlich in Italien. Tausende Gepäckstücke befinden sich auf dem Weg nach Mailand. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="51"?> Eine Kurierfirma aus Mailand soll das Koffer-Chaos, das am Londoner Flughafen Heathrow bei der Eröffnung des Terminals 5 am 27. März entstanden ist, beheben. Das Unternehmen soll die liegen gebliebenen Gepäckstücke sortieren und zu deren Besitzern transportieren, die schon seit Tagen auf ihre Koffer warten. Wenn der Koffer nicht mitgereist ist, geht das Ärgernis los Die Mehrzahl der gestrandeten Gepäckstücke werde in Heathrow sortiert. „Aber für Koffer mit einer Adresse auf dem europäischen Festland geht es schneller, wenn sie zum Sortieren nach Mailand gebracht werden. Dies ist ein branchenübliches Verfahren", sagte ein Sprecher der British Airways der BBC. Insgesamt waren an der neuen Abfertigungshalle nach britischen Medienangaben rund 30.000 Gepäckstücke liegen geblieben, weil die als hochmodern und effektiv gepriesene Gepäckbeförderungsanlage kurz nach der Eröffnung am vergangenen Donnerstag versagte. British Airways sah sich dadurch gezwungen, Hunderte Flüge zu streichen. Tausende Passagiere waren von dem Chaos betroffen. Etliche Fluggäste stellte die Gesellschaft vor die Alternative, entweder auf die Mitnahme ihrer Koffer oder ganz auf ihre Flugreise zu verzichten. (...) Selbstbewertung Gruppenbewertung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="52"?> 3.2.1.2 Stufe 2: Verdolmetschung Bewertung Gruppenbewertung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="53"?> 3.2.1.3 Stufe 3: Vom-Blatt-Übersetzen der so verinnerlichten Texte Ausführung und Empfehlung 3.2.2 Übung 2 Vom-Blatt-Übersetzen nach kurzem Überfliegen 41 des Textes © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="54"?> Ausführung und Empfehlung OSNABRÜCKER NACHRICHTEN, 31.03.2008 - 01: 46 Kambodschanischer Journalist Dith Pran gestorben Sein Bericht über die Roten Khmer wurde durch den Film «Killing Fields» berühmt The Associated Press New York (AP) Dith Pran, dessen erschütternde Schilderungen über die Schreckensherrschaft der Roten Khmer durch den Film «The Killing Fields» weltbekannt wurden, ist tot. Er starb in New York an Bauchspeicheldrüsenkrebs, wie sein früherer Kollege bei der «New York Times», Sydney Schanberg, am Sonntag bestätigte. Dith war 65 Jahre alt. Dith arbeitete 1975 als Dolmetscher für Schanberg, als der Vietnamkrieg endete und in Kambodscha die Roten Khmer an die Macht kamen. Schanberg half seinem Freund, dessen Familie aus dem Land zu bringen. Er musste Dith aber zurücklassen, als die Hauptstadt Phnom Penh an die Roten Khmer fiel - Dith entkam erst viereinhalb Jahre später nach einer unglaublichen Odyssee durch die Todeslager der Roten Khmer. Als Bauer verkleidet überlebte Dith die Terrorherrschaft. Er selbst prägte den Begriff «Killing Fields» für die riesigen Massengräber, die er sah. Das Regime von Pol Pot wird für den Massenmord an fast zwei Millionen der sieben Millionen Kambodschaner verantwortlich gemacht. Während tausende erschossen wurden, weil sie Zeichen von Intellekt oder westlichem Einfluss dafür reichte eine Brille oder Armbanduhr zeigten, überlebte Dith, indem er sich als ungebildeter Bauer verkleidete. Er musste in den Feldern arbeiten und bekam meist nicht mehr als eine Handvoll Reis zu essen. Dith arbeitete später als Fotograf für die «New York Times». Über seine Erlebnisse schrieb Schanberg zunächst den Artikel «Der Tod und das Leben des Dith Pran». Daraus entstand ein Buch, das Vorlage für den britischen Film «The Killing Fields» wurde, der 1984 erschien und ein internationaler Erfolg wurde. Dith war Botschafter des guten Willens des UN-Flüchtlingskommissars. Er gründete das Dith Pran Holocaust Awareness Project, um über die Geschichte der Roten Khmer und ihrer Terrorherrschaft zu informieren. [Nachricht: 20080330APD7228.xml] © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="55"?> Selbstbewertung Gruppenbewertung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="56"?> 3.2.3 Übung 3 Vom-Blatt-Übersetzen von vorbereiteten Fachtexten Neues Phantombild nach Überfall auf Geldtransport Im Zusammenhang mit einem im August 2006 in Mahlsdorf erschossenen Geldtransporteur wendet sich die Berliner Polizei mit der Veröffentlichung eines weiteren Phantombildes an die Bevölkerung. Für sachdienliche Hinweise ist eine Belohnung von bis zu 35.000 Euro ausgesetzt. Der 40-Jährige und ein Kollege wollten am Freitag, den 11. August, gegen 1.50 Uhr die Geldautomaten einer Sparkassen-Filiale am Hultschiner Damm im Bezirk Marzahn-Hellersdorf auffüllen. Vor der Bank wurden die beiden von zwei oder drei bewaffneten Räubern abgepasst, die sofort das Feuer eröffneten. Der Wachmann erlag noch vor Ort seinen schweren Verletzungen, sein Kollege und ein weiterer Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, der im Geldtransporter vor der Bank gewartet hatte, blieben unverletzt. Die Räuber flüchteten mit ihrer Beute in einem zuvor gestohlenen schwarzen Audi A6 Avant. Die Veröffentlichung von zwei Phantombildern des Fluchtwagenfahrers sowie des vermeintlichen Todesschützen durch die Berliner Polizei erbrachte zwar eine hohe Anzahl von Hinweisen, eine heiße Spur war jedoch nicht dabei. Über die veröffentlichten Bilder des Fluchtautos, an dem sich zur Tatzeit die entwendeten Kennzeichen B-DJ 2061 befanden, konnte ein Hinweisgeber ermittelt werden, der dieses Fahrzeug am Tag vor und in der Nacht nach der Tat im Bereich Schonensche/ Trelleborger Straße in Pankow gesehen haben will. Als Pkw-Führer habe er den auf dem damaligen Phantombild abgebildeten Fahrer des Fluchtwagens wiedererkannt, der sich in Begleitung eines zweiten Mannes befunden habe. Bei diesem Mann, von dem mit Hilfe des Zeugen das nunmehr dritte Phantombild gefertigt wurde, muss es sich nicht zwangsläufig um einen der Täter handeln. Er kann auch eine unbeteiligte Kontaktperson sein. Der Gesuchte ist vermutlich Deutscher, etwa 30 Jahre alt, 1,70 bis 1,75 Meter groß und hat eine normale bis sportliche Figur. Er hat sehr ausgeprägte Tränensäcke unter den Augen und trug damals kurze, dunkle Haare. Die Kriminalpolizei fragt: Wer kennt den auf dem Phantombild abgebildeten Mann, der vermutlich einen Bezug zur Wohngegend Schonensche/ Trelleborger/ Wisbyer Straße hat? Wer hat den schwarzen Audi A6 Avant mit dem Kennzeichen B-DJ 2061 zwischen Mittwoch, den 9., und Sonnabend, den 12. August 2006, im entsprechenden Bereich in Pankow oder an anderen Stellen der Stadt gesehen? Wer kann sonst sachdienliche © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="57"?> Hinweise geben? Für Hinweise, die zur Aufklärung führen, ist nach wie vor eine Belohnung in Höhe von bis zu 35.000 Euro ausgesetzt. Hinweise, die auf Wunsch vertraulich behandelt werden können, nimmt das 1. Raubkommissariat des Landeskriminalamtes, LKA 441, am Tempelhofer Damm 12 unter den Telefonnummern 030/ 4664-944101 per Fax 030/ 4664-944199, per E-mail: lka441@polizei.verwaltberlin.de oder jede andere Polizeidienststelle entgegen. 42 Ausführung und Empfehlungen Gruppenübung und -bewertung 3.2.4 Übung 4 Nach Erfahrung mit der Konsekutiv- und Simultantechnik © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="58"?> Aufgabenbeschreibung und Empfehlungen Selbstbewertung und Gruppenbewertung 3.2.5 Übung 5 Vom-Blatt-Dolmetschen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="59"?> Ausführung und Empfehlungen Selbstbewertung und Gruppenbewertung 3.3 Vorschlag zur Unterrichtsgestaltung Unterrichtsgliederung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="60"?> 3.4 Zur Vertiefung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="61"?> In diesem Modul erzielte Kompetenz © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="62"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="63"?> 4 Modul Konsekutivdolmetschen ohne und mit Notizen 4.1 Definition und Besonderheiten vor Gericht © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="64"?> 4.2 Psychische Voraussetzungen 4.3 Fertigkeit: Konsekutivdolmetschen ohne Notizen 4.3.1 Übung 1 Dolmetschen von vorgetragenen Bildbeschreibungen 4.3.2 Übung 2 Dolmetschen von Kurzvorträgen 4.3.3 Übung 3 Arbeit mit Ton- und Videoaufnahmen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="65"?> Ausführung und Empfehlung Bewertungskriterien 4.4 Fertigkeit: Notizentechnik für die gerichtliche Kommunikation © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="66"?> 4.4.1 Inhalt und Art der Notizen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="67"?> 4.4.2 Übungsgestaltung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="68"?> 4.4.3 Übung 1 Augenmerk: Roter Faden Ausführung und Empfehlung Schlecker-Märkte im Visier Drogeriekette bei Köln/ Düsseldorf (ddp). «Den Tag werde ich nie vergessen», sagt Ursel H. (Name geändert). Die 41-Jährige arbeitet in einer Filiale der Drogeriemarktkette «Schlecker» in der Nähe von Köln. Zwei Jahre ist es her, dass sie von einem Mann mit vorgehaltenem Messer bedroht und überfallen wurde. Dem Täter gelang die Flucht mit den Tageseinnahmen der Filiale. Erst Monate später wurde er geschnappt. Der arbeitslose 39-Jährige aus Düren hatte insgesamt 30 «Schlecker»-Märkte überfallen, sein Motiv war Geldnot. Nach der Festnahme des 39-Jährigen ging die Serie von Überfällen auf «Schlecker»- Filialen weiter. Die Polizei in Düsseldorf bearbeitet derzeit zehn weitere derartige Fälle. «Es handelt sich offenbar immer um ein- und denselben Mann», sagt Polizeisprecher Wolfgang Wierich. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="69"?> Er glaubt zu wissen, warum vor allem «Schlecker»-Märkte immer wieder betroffen sind. «Zur Tatzeit waren jeweils nur wenige Kunden in den Geschäften und oft nur eine Angestellte. So hat der Täter leichtes Spiel», sagt der Polizeisprecher. (...) 51 Bewertungskriterien 4.4.4 Übung 2 Augenmerk: Monosemische Bezeichnungen Ausführung und Empfehlungen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="70"?> Mord in Obdachlosenheim: Tatverdächtiger gefasst 53 Berlin (ddp-bln). Neun Tage nach der Tötung eines 65 Jahre alten Mitarbeiters eines Obdachlosenheims in Berlin-Mitte ist am Samstag ein Tatverdächtiger festgenommen worden. Wie Polizei und Staatsanwaltschaft berichteten, wurde der 39-Jährige am Morgen nach intensiver Fahndung im Stadtteil Neukölln gestellt. Gegen den Mann sollte noch im Laufe des Tages Haftbefehl wegen Mordes erlassen werden. Ein Kollege hatte den Leichnam des 65-Jährigen am ersten Weihnachtsfeiertag in einer Toilette der Einrichtung in der Köpenicker Straße entdeckt. Der Wachmann wurde laut Obduktion erstochen. Der Tatverdächtige wohnte den Angaben zufolge bis Anfang Oktober 2008 in dem Heim und wurde aufgrund eines Vorfalls des Hauses verwiesen. Zwischenzeitlich kam er in einer anderen Einrichtung unter. Kriminaltechniker des Landeskriminalamtes werteten Spuren an der Kleidung des Tatverdächtigen aus und konnten diese dem Opfer zuordnen. Hintergrund für die Tat dürfte sein, dass der Mann über das Personal in dem Heim verärgert war, hieß es. Außerdem wurde dem Opfer die Brieftasche geraubt. 04.01.2009 Ta Bewertungskriterien 4.4.5 Übung 3 Augenmerk: Ungewöhnliche Ausdrücke © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="71"?> Beispiel: Frage: „Wussten Sie, dass Ihr Bruder an dem Tag anreisen würde? “ Antwort in Französisch: „Abstraitement, je le savais, mais pas matériellement.“ Diese Ausdrucksweise ist im Französischen sehr merkwürdig. Gemeint war im Französischen: „Je m’en doutais bien, mais je n’en étais pas certain.“ Die deutsche Übersetzung wäre dann: „Ich ahnte es, war jedoch dessen nicht sicher.“ Vorzuziehen ist jedoch die Übersetzung: „Abstrakt war es mir schon bekannt, materiell nicht“, da diese Variante die Wirkung des französischen Originals auf eine französische Zielgruppe bewahrt. 4.4.6 Übung 4 Augenmerk: Aufzählungen Ausführung und Empfehlung Tafsir reiste per Schiff von Dakar nach Antwerpen und von dort nach Hamburg über Bremen. Flensburg erreichte er dann per Anhalter. Die meisten tagtäglichen Verletzungen sind mechanisch verursachte kleinere Wunden. Wenn sie nicht zu groß sind, können sie leicht mit einem Pflaster behandelt werden. Mechanisch verursachte Wunden variieren je nach Typ der Verletzung und © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="72"?> können in folgende Arten unterschieden werden: Schnittwunden, Stichwunden, Platzwunden, Risswunden, Schürfwunden, Bisswunden und Verbrennungen. Eine besondere Art mechanisch verursachter Wunden ist ein chirurgischer Schnitt mit einer anschließenden Wundnaht. 55 4.4.7 Selektiv und zeitsparend notieren 4.4.7.1 Begriffe in Notizen zeitsparend verkürzen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="73"?> 4.4.7.2 Systematische Benutzung von existierenden Abkürzungen und Symbolen bei eindeutigen Benennungen Allgemeine Abkürzungen Medizin Justiz und Behörden Staaten Geläufige Zeichen für Abstrakta Geläufige Symbole für Emotionen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="74"?> 4.4.7.3 Von Dolmetschern entwickeltes System von Abkürzungen, Zeichen und Symbolen Das Datum vereinfachend notieren Abkürzungssystematik © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="75"?> Zeichen und Symbole Bejahung, Verneinung und Betonung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="76"?> Symbole des Ausdrucks Pfeile © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="77"?> Symbole für Menschen und Gebäude 58 Kombination von Symbolen Symbole aus der Geopolitik © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="78"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="79"?> Symbole für Tätigkeitsgebiete © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="80"?> Systematisches Beispiel für das Symbol der Arbeit 4.4.8 Notizenentwicklung anhand von Texten als Notlösung für Alleinübende © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="81"?> 4.4.9 Übung 1 Allgemeinbildung Helsinki Gestern und Heute 59 Helsinki wurde vom schwedischen König Gustav Wasa im Jahre 1550 am Ufer des Vantaa-Flusses gegründet. Er befahl, dass alle Einwohner von Rauma, Ulvila, Porvoo und Tammisaari in die neue Hauptstadt umziehen mussten. Ziel der neuen Stadt war es, mit Tallin (...) am gegenüberliegenden Ufer des finnischen Meerbusens bei Geschäften mit Russland zu konkurrieren. Tallin wurde allerdings bald ein Teil Schwedens, was wiederum die Entwicklung von Helsinki verlangsamte. Für die Verbesserung des Hafens wurde die Stadt erneut umgesiedelt. Wo heutzutage der Stadtteil Kruununhaka liegt, entstand das neue Helsinki. In den ersten 200 Jahren war Helsinki eine normale Kleinstadt. Die Bedeutung der Stadt stieg jedoch im Jahr 1748 als Schweden in Folge kriegerischer Auseinandersetzungen die östlichen Gebiete an Russland verlor. An der Küste direkt vor Helsinki wurde mit den Bauarbeiten für eine Festungsinsel begonnen, um den östlichen Teil des Königreichs zu schützen. Die Festungsinsel mit dem Namen Suomenlinna (Sveaborg auf schwedisch) gehört zu den größten Europas. Bald wurde sie auch das „Gibraltar des Nordens“ genannt. Heute gehört die Festungsinsel zum UNESCO- Weltkulturerbe. (...) Nach der Unabhängigkeit Finnlands im Jahr 1917 wurde Helsinki die Hauptstadt des Landes. Während des Zweiten Weltkrieges wurde Helsinki durch die Sowjetunion stark bombardiert. Dank einer effektiven Luftabwehr trafen allerdings nur 5 % der Bomben das Stadtgebiet; die Schäden blieben gering: Bei 1.500 Bombardements starben 150 Personen; insgesamt wurden nur rund 100 Häuser zerstört. Am Ende des Krieges 1944 hatte Helsinki 275.000 Einwohner. Das starke Bevölkerungswachstum forderte regionale Lösungen für neue strukturelle Vorhaben. (...) Dem Krieg folgte eine Phase des Baubooms, welche in den 60er Jahren der Hauptstadtregion den Charakter einer urbanen Metropolregion gab. Die Grenze von einer halben Million Einwohner überschritt Helsinki im Jahr 1965, aber schrittweise verlagerte sich das Bevölkerungswachstum immer weiter weg vom Zentrum hin in die Nachbargemeinden. Eine Phase von großen städtischen Bauvorhaben erlebte Helsinki in den 70er und 80er Jahren. Viele Neubebauungen entstanden in der Nähe der alten Vorstädte mit einer schnellen Zugverbindung in die Hauptstadt. (...) © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="82"?> In den letzten 20 Jahren hat sich die Bevölkerungsstruktur der Innenstadt stark verändert. Noch in den 70er Jahren wohnten im Zentrum vorwiegend ältere Leute, während Jugendliche und junge Familien Außenbezirke und Vorstädte bevorzugten. In den 90er Jahren gab es eine große Umzugswelle. In den Vorstädten wurde die Bevölkerung immer älter, weil junge Menschen in neue Wohngebiete zogen. Die Miet- und Wohnungspreise für kleine Wohnungen in der Innenstadt stiegen enorm während des Booms in den 80er Jahren und ebenfalls wieder nach der Rezession in den 90er Jahren. Helsinki ist schon immer ein Anziehungspunkt für junge Menschen, wie Studenten und Arbeitssuchende, gewesen. Nach dem Krieg sind jedoch viele Menschen allein nach Helsinki gezogen. Fast die Hälfte der Haushalte in der Hauptstadtregion besteht nur aus einer Person. Die Globalisierung wurde schon in den 90er Jahren zu einem Leitbild von Helsinki. Seitdem hat Stadt insbesondere in Aspekten wie Imagepflege, bessere Umgebung, Wohnungsstandard und Logistik investiert. Auch die Entwicklung der Kultur zählt zur strategischen Initiative der Hauptstadt; im Jahr 2000 war Helsinki eine der europäischen Kulturhauptstädte. In den letzten zehn Jahren formulierte Helsinki das Ziel, die Kultur, die Nähe zur Ostsee und die Natur hervorheben. Im Zentrum der Stadt wurden Straßen zu Fußgängerzonen umfunktioniert; neue maritime Wohngebiete entstehen auf ehemaligen Industrie- und Hafengeländen. Ausführung Selbstbewertung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="83"?> 4.4.10 Übung 2 Behördliche Inhalte Deutscher Bürgermeister stürzt über Nigeria-Mail 60 Hilferuf aus Afrika entpuppt sich als finanzielle Falle - US-Geheimdienst warnt vor groß angelegtem Betrug "Dies ist ein Hilferuf": Der Titel der E-mail klingt dramatisch, der Verfasser ist ein Unbekannter mit einem afrikanisch klingenden Namen, und der Text des Briefes verspricht "risikofrei" rund eine Million Dollar Gewinn. Dazu müsse er lediglich Mister "Ogbodube Johnson" kurzfristig sein Konto für eine Transaktion zur Verfügung stellen. Eine E-mail, bei der wohl jeder sofort auf "löschen" klicken würde? Jeder natürlich, der nicht zu den Hunderten von Opfern gehört, die sich Jahr für Jahr auf das ausgefeilte System der Betrüger einlassen. Schätzungen von US-Regierungsstellen zufolge verdienen die meist aus Nigeria stammenden Täter mit der Leichtgläubigkeit ihrer Adressaten jährlich mehrere Millionen Dollar. Allein in Deutschland listet das Bundeskriminalamt (BKA) für das vergangene Jahr einen Gesamtschaden von 1,6 Mio. Euro auf, und im sonst so beschaulichen Westfalen hat die Verheißung des schnellen Geldes sogar einen Bürgermeister zu Fall gebracht. Trotz dieser Ereignisse, trotz vieler Warnungen, und trotz einiger Festnahmen Anfang Oktober ebbt die Welle der "geschäftlichen Angebote" nicht ab. Jede Woche sollen rund 30 000 solcher E-mails an Firmen und private Empfänger verschickt werden, seit die so genannte "Nigeria Connection" sich vor rund zwei Jahren vom Fax- und Briefpapier auf das Internet verlegt hat. Die Masche der Bauernfänger ist dabei seit 1988 stets die gleiche geblieben: der Verfasser bittet den Empfänger, ihm zu helfen, große Geldbeträge aus einem afrikanischen Land ins Ausland zu schaffen. Oft geben die Betrüger an, Ex-Minister, Regierungsberater oder Mitglieder großer afrikanischer Familien zu sein: "Ich bin der älteste Sohn von Adugbam David Ogbodube, einer der bekanntesten schwarzen Farmer © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="84"?> in Simbabwe, der kürzlich bei Landstreitigkeiten getötet wurde", heißt es in einem aktuellen Rundschreiben. Dies ist nur eine Variante, die so genannte "Simbabwe Mitleidsnummer", wie das australische Betroffenen-Forum www.internet-fraud.com auf seiner Website den "neuesten Trend" nennt. Angeblich sucht der Sohn des getöteten Farmers Asyl in den Niederlanden, wo er aber kein Konto eröffnen dürfe, um das Geld seines Vaters aus Simbabwe nach Europa zu schaffen. Andere Variationen des ausgeklügelten Systems handeln von durch den Islam verfolgten Christen oder von einem tot aufgefundenen Ausländer, an dessen Geld der Schreiber mit Hilfe des Empfängers gelangen will. Sobald der Fisch angebissen hat, wagen die Betrüger US-Geheimdienstinformationen zufolge weitere Schritte: Sie senden täuschend echte "offizielle" Dokumente, bitten um Blanko-Briefpapier des Empfängers, und verlangen schließlich hohe Vorauszahlungen für Anwaltskosten, Gebühren oder Bestechungsgelder, um die fiktiven Geldsummen aus Afrika nach Übersee überweisen zu können. Im münsterländischen Ennigerloh ist sogar die Stadtverwaltung auf solch ominöse Dokumente der "Bank of Nigeria" hereingefallen. Die Stadt überwies einem 70 Jahre alten westfälischen Sozialhilfeempfänger 145 000 Euro, um ihm den Zugang zu seinem angeblich in Nigeria geparkten Vermögen von 34 Mio. Euro zu ermöglichen. Nach Erhalt des Geldes tauchte der Rentner in Afrika unter und hinterließ ein politisches Trümmerfeld. Bürgermeister Hans-Ulrich Brinkmann (SPD) wurde im Mai abgewählt und muss sich nach Angaben des Münsteraner Oberstaatsanwaltes Wolfgang Schweer Anfang nächsten Jahres wegen "Veruntreuung öffentlicher Gelder" vor Gericht verantworten - zusammen mit drei weiteren Mitarbeitern. Ausführung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="85"?> Selbstbewertung 4.4.11 Übung 3 Mischtext Umgangssprache und Gerichtssprache "Car-Jacking" - Was hatten die Täter mit dem geraubten BMW vor? 61 Schock am Morgen für eine Autofahrerin: Mitten im Berufsverkehr reißen zwei Männer die Autotüren auf und bedrohen die Frau mit einer Pistole. Als das Opfer fliehen kann, rasen die Täter mit dem BMW davon. "Car-Jacking" ist ein Raub-Delikt, das in Deutschland eigentlich kaum vorkommt. Ein Aufsehen erregender Fall ereignete sich am Dienstag, 27. November 2007, in dem kleinen Ort Lübbecke-Eilhausen. Als eine 44-jährige Frau gegen 7 Uhr mit ihrem Wagen auf dem Weg zur Arbeit ist, reißen plötzlich zwei Männer die Autotüren auf und bedrohen die Frau mit der Pistole. Obwohl einer der Männer befiehlt, sie solle sofort losfahren, gelingt der Frau die Flucht. Die beiden Täter fahren daraufhin mit dem schwarzen BMW 116i auf der B 65 in Richtung Minden davon. Verfolgungsjagd Gemeinsam mit dem völlig panischen Opfer verfolgt ein Autofahrer den BMW noch ein Stück, muss dann aber an einer Tankstelle anhalten, um die Polizei zu alarmieren. Trotz einer sofortigen Fahndung können die Täter entkommen. Wie sich später herausstellt, haben sich die Unbekannten noch über eine Stunde in der Gegend aufgehalten und in dem kleinen Ort Oberlübbe zwei Auto-Kennzeichen gestohlen, die sie an dem geraubten BMW anbrachten. Von Anfang an war die Polizei überzeugt, dass es den Tätern bei diesem Fall von "Car-Jacking" nicht darum ging, das Fahrzeug weiter zu verkaufen. Und tatsächlich: Im März 2008 wird der geraubte BMW, immer noch mit den gestohlenen Kennzeichen (MI-GF 661), gefunden. Er steht in einer Parkbucht in Lüdenscheid (Höhe Gartenstraße 28), fast 200 Kilometer von Lübbecke entfernt. Hier soll er bereits am 12. Dezember 2007 abgestellt worden sein, danach aber noch mehrfach bewegt worden sein. Im Auto findet die Polizei weitere Nummernschilder, die am 11. Dezember in Hamm gestohlen wurden. Die Polizei vermutet, dass der Wagen und die Nummernschilder zur Vorbereitung eines weiteren Verbrechens geraubt wurden. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="86"?> Täterbeschreibung: Beide Täter waren schlank, 1,75 bis 1,80 m groß, und dunkel gekleidet. Sie trugen schwarze Wollmützen. Bewaffnet waren sie mit einer Pistole. Fragen nach Zeugen: - Wer hat den geraubten schwarzen BMW 116i auf dem Parkplatz in Lüdenscheid abgestellt? - Wer kennt die Täter? Sie könnten einen Bezug nach Lübbecke sowie nach Hamm und Lüdenscheid haben. Zuständig: Kripo Minden-Lübbecke, Telefon (0571) 88 66 0 Ausführung Selbstbewertung 4.4.12 Übung 4 Internationale Politik © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="87"?> Aufgaben des Auswärtigen Dienstes 62 Pflege und Förderung der auswärtigen Beziehungen Das Auswärtige Amt ist zuständig für die Pflege der Beziehungen zu anderen Staaten sowie zu den zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Diese Aufgabe ist nach Art. 32 Grundgesetz Sache des Bundes. Kompetenz, Auftrag, Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise des Auswärtigen Dienstes sowie die auslandsspezifischen Rechtsverhältnisse der Beschäftigten und ihrer Familien sind in dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 geregelt. Zur Pflege und Förderung der auswärtigen Beziehungen gehören u.a. folgende Felder: Politik Wirtschaft Kultur Presse und Öffentlichkeitsarbeit Wissenschaft und Technologie Entwicklungszusammenarbeit Konsular- und Völkerrecht Umwelt und Soziales Angesichts aktueller Entwicklungen sieht sich der Auswärtige Dienst ständig vor neuen Aufgaben etwa bei der Konfliktprävention, der Nord-Süd-Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit den Transformationsländern in Mittel- und Osteuropa. Von laufend wachsender Bedeutung ist die Mitarbeit in der Europäischen Union und internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der NATO oder der OSZE. „Unternehmen” für Politikgestaltung, .... Der Auswärtige Dienst muss dabei zahlreiche, auch divergierende Interessen bündeln und zusammenführen. Mit seiner Querschnittsfunktion ermöglicht das Auswärtige Amt damit die praktische Koordinierung der vielen Fachpositionen und Einzelperspektiven zu einer geschlossenen deutschen Außen- und Sicherheitspolitik. Dienstleistungen, .... Der Auswärtige Dienst versteht sich neben seiner Funktion als Gestalter der Außenpolitik als Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger, die deutsche Wirtschaft, das © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="88"?> deutsche Kulturleben und für Parlamentarier und Regierungsvertreter aller Ebenen. Sein Dienstleistungsangebot ist für den Auswärtigen Dienst neben der klassischen Diplomatie zu seiner zweiten, tragenden Säule geworden: Es macht heute gut die Hälfte seiner Aktivitäten aus. So steht das Auswärtige Amt als modernes und aufgeschlossenes Dienstleistungsunternehmen weltweit seiner “Kundschaft” mit seinem Know-how und seinen Kontakten mit Rat und Tat zur Seite. Im Vordergrund stehen dabei die Rechts- und Konsulardienste, die u.a. wegen des lebhaften deutschen Auslandstourismus stetig wachsen. Die Förderung der Außenwirtschaft ist ein weiteres zentrales Stück unserer Dienstleistungspalette. Dazu gehört die Verbesserung der Bedingungen für deutsche Exporte und Auslandsinvestitionen und das Werben um ausländische Investitionen in Deutschland. Auch die Kulturabteilungen von Zentrale und Auslandsvertretungen wirken als Dienstleister: Mit der Vermittlung von Kontakten, der Förderung von Institutionen und Veranstaltungen des kulturellen Austausches sowie des Personenaustausches der verschiedensten Sparten geht es um die Pflege eines weltumspannenden Dialogs der Kulturen. Der Deutsche Bundestag und Delegationen der Bundesregierung sowie die Parlamente und Regierungen von 16 Bundesländern pflegen intensive Auslandskontakte auf allen Ebenen und werden bei ihren Reisen im Rahmen der Besucherbetreuung von den Auslandsvertretungen wahrgenommen. Dies umfasst die inhaltliche, organisatorische und protokollarische Vorbereitung und Durchführung von Besuchen. .... und Meinungsbildung Die Einflussnahme auf Meinungsbildner und Entscheidungsträger in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft unserer außenpolitischen Partner ist nach wie vor zentrales Anliegen unserer Diplomatie. Ein jüngeres Arbeitsfeld für die deutsche Diplomatie ist die direkte Ansprache der Öffentlichkeit unserer Partner in den Medien, in Interviews, in Diskussionen und Publikationen. Gesetzliche Grundlagen Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), das Konsulargesetz (KonsG) und die Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) und über konsularische Beziehungen (WÜK) bilden den rechtlichen Rahmen für die weltweite Tätigkeit des Auswärtigen Dienstes. © 1995-2008 Auswärtiges Amt Ausführung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="89"?> Selbstbewertung 4.4.13 Übung 5 Benutzung von oralisierten Texten Ausführung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="90"?> Selbstbewertung 4.4.14 Beispiel einer Unterrichtseinheit 4.5 Vorschlag zur Unterrichtsgestaltung Unterrichtsgliederung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="91"?> 4.6 Zur Vertiefung In diesem Modul erzielte Kompetenz © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="92"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="93"?> 5 Modul Flüsterdolmetschen 5.1 Definition und Einsatz vor Gericht © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="94"?> 5.2 Flüsterdolmetschen erlernen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="95"?> 5.2.1 Übung 1 Arbeit mit visualisierbaren Vorträgen Ausführung und Empfehlungen Eingreifen des Dozenten im Laufe der Übung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="96"?> Bewertung 5.2.2 Übung 2 Einsatz von Hör- und Videomedien Ausführung und Empfehlungen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="97"?> Selbstbewertung 5.2.3 Übung 3 Dolmetschen aus Vom-Blatt Übersetzungen Ausführung und Empfehlungen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="98"?> Selbstbewertung und Gruppenbewertung 5.2.4 Übung 4 Fachrelevante Vorträge der Gruppenteilnehmer © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="99"?> Ausführung Bewertung 5.2.5 Übung 5 Bilaterales Dolmetschen von Gesprächen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="100"?> Ausführung und Empfehlungen Begehrte Beute: die PIN - Allgäuer Kripo sucht den „Brillentäter“ 70 Auf den Inhalt von Geldbörsen hat es ein Mann abgesehen, der sehr mobil ist. Er hält die Polizei in Südbayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und auch in Oberösterreich auf Trab. Seinen Namen kennt die Kripo nicht, aber sie hat jede © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="101"?> Menge Bilder vom Gesuchten. Denn wo es nur geht, bedient sich der Mann an fremden Konten und wird dabei regelmäßig fotografiert. Im Juni 2005 begann der bisher unbekannte Mann offenbar, seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle zu bestreiten. Immer wieder taucht er in kleinen Einzelhandelsgeschäften auf. Er wartet, bis die Verkäuferinnen durch andere Kunden abgelenkt sind, und verschwindet für einen Augenblick in den Personalräumen. In Windeseile durchsucht er die Handtaschen der Angestellten und plündert die Geldbörsen. Abhebungen im Minutentakt Besonders interessiert ist er an EC- und Kreditkarten - vor allem, wenn er auch noch die dazu gehörenden Geheimzahlen findet. Und das scheint sehr oft der Fall zu sein. Mit den Geldkarten und den PINs begibt er sich schnurstracks zum nächsten Geldautomaten. Noch bevor die Opfer den Diebstahl bemerken und die Konten sperren können, hebt der Mann bereits höhere Geldsummen ab - meist bei verschiedenen Banken und fast im Minutentakt. Danach schwingt er sich auf ein schwarzes Mountainbike und radelt davon. Bisher sind etwa 50 Fälle bekannt geworden, in denen er rund 75.000 Euro erbeutet haben soll. Da die meisten Geldautomaten heute mit Überwachungskameras ausgestattet sind, wurde der Mann beim Abheben oft fotografiert. Sein „Markenzeichen“ scheint, wie auf den Bildern zu sehen ist, eine große Brille mit getönten Gläsern zu sein. Für die Kripo ist der Mann inzwischen der „Brillentäter“. Und auch die Ermittlungsgruppe, die sich mit ihm befasst und bei der Kriminalpolizei in Kempten im Allgäu angesiedelt ist, trägt den Namen „EG Brille“. Tatort Allgäu Im Allgäu scheint sich der Mann besonders gut auszukennen. Denn die meisten Taten wurden dort begangen. Tatort des bisher letzten bekannten Falls ist Wangen. In einem Modehaus erbeutete der Täter eine Geldbörse mit EC-Karte, die er sofort zu Bargeld machte. 1800 Euro erbeutete er in diesem Fall. Und die Geldautomaten lieferten der Polizei die bisher aktuellsten „Fahndungsfotos“. Personenbeschreibung: Der Gesuchte soll 35 bis 45 Jahre alt und etwa 1,90 Meter groß sein. Er spricht Hochdeutsch. Für gewöhnlich trägt er sportliche Freizeitkleidung und ein Basecap. Auffällig ist seine große Brille mit getönten Gläsern. Gelegentlich hat er ein schwarzes Fahrrad dabei, ein Mountainbike mit weißem Schriftzug auf dem unteren Rahmenrohr. Belohnung: Für Hinweise, die zur Identifizierung und Festnahme des Gesuchten führen, ist eine Belohnung von 1000 Euro ausgesetzt. Zuständig: Kripo Kempten, Telefon 0831 / 9 90 90 © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="102"?> Bewertung 5.3 Vorschlag zur Unterrichtsgestaltung Unterrichtsgliederung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="103"?> 5.4 Zur Vertiefung , © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="104"?> In diesem Modul erzielte Kompetenz © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="105"?> 6 Modul Einführung in das juristische Übersetzen 6.1 Einsatz bei Gericht und Behörden © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="106"?> 6.2 Pragmatische Zielsetzung dieser Einführung 6.2.1 Übersetzungsansatz bei einem allgemeinsprachlichen Text „Es waren einmal ein Mann und eine Frau, die wünschten sich schon lange vergeblich ein Kind. Endlich machte sich die Frau Hoffnung, der liebe Gott werde ihren Wunsch erfüllen. Die Leute hatten in ihrem Hinterhaus ein kleines Fenster, daraus konnte man in einen prächtigen Garten sehen, der voll der schönsten Blumen und Kräuter stand; er war aber von einer hohen Mauer umgeben, und niemand wagte hineinzugehen, weil er einer Zauberin gehörte, die große Macht hatte und von aller Welt gefürchtet ward.” 78 © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="107"?> 6.2.2 Übersetzungsansatz bei einem technischen Fachtext Kaffeemühlen Kaffee/ Esp. Mühle ProEdition G VX2 32 Exklusive Optik: gebürstete Edelstahloberfläche; Kombination von matten und glänzenden Elementen Mahlwerkmühle Mahlgrad wählbar (17 Stufen) für perfektes Kaffeemehl für Filterkaffee oder Espressomaschine Tassenzahl wählbar von 2 bis 12 Tassen Blau beleuchteter Ein-/ Aus-Schalter Große Einfüllöffnung mit Sicherheitsdeckel Abnehmbares Mahlwerk zur leichten Reinigung Abnehmbarer Behälter für Kaffeemehl (spülmaschinengeeignet) Kapazität des Kaffeebohnen-Behälters: 200 g 79 © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="108"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="109"?> 6.2.3 Übersetzungsansatz bei juristischen Fachtexten 84 § 240 StGB, Nötigung: (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 6.2.3.1 Entschlüsselung Fragen nach den Quellen, dem Wesen und der Funktion Lexik: Begriffsklärung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="110"?> Weitere, nach derselben Methode zu klärende Begriffe 6.2.3.2 Vorbereitung auf die juristische Verschlüsselung für den Zieltext Checkliste als methodische Hilfe © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="111"?> Entscheidungshilfen Stilistische Konventionen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="112"?> Lexik © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="113"?> 6.2.3.3 Einbeziehung der zu berücksichtigenden Behördenvorschriften 6.3 Übungsvorschläge zum Erwerb der Fertigkeit der juristischen Übersetzung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="114"?> 6.3.1 Übung 1 Urkunden Standesamt Magdeburg Ehefähigkeitszeugnis Der Martha Galando, geboren am 7.10.1980 in Tamaro, Rumänien, wohnhaft in 39190 Magdeburg, Breitscheidstr. 6 wird bescheinigt, dass seiner / ihrer Eheschließung mit Bert Simser geboren am 8.11.1979, in Esheim, Deutschland © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="115"?> Staatsangehörigkeit: rumänische nach deutschem Recht / dem im Deutschen Reich / der Bundesrepublik Deutschland kein bekanntes Hindernis entgegensteht, Gültigkeitsdauer: Sechs Monate seit dem Tage der Ausstellung. Magdeburg, den 20.6.2006 Der Standesbeamte Otto Grestein Siegel: Ausführung Vorbereitende Textanalyse © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="116"?> Anfertigung einer Arbeitsliste für Urkunden © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="117"?> 6.3.2 Übung 2 Anklageschrift Aufgabenbeschreibung und Empfehlung Staatsanwaltschaft Hamburg, den 16.09.06 bei dem Landgericht Hamburg GeschäftsNr.: 202 Js 296/ 06 Anklageschrift Der Tischler Anton Sanda © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="118"?> geboren am 01.02.1975 in Tchamba/ Togo ledig Staatsangehörigkeit: Togolesisch wohnhaft: Ottmarstraße 28 24000 Hamburg nicht vorbestraft wird angeklagt, in Hamburg vom 24.10.04 bis 04.12.05 in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt, indem er als Empfänger von Sozialhilfe der Sozialabteilung des Bezirksamtes Hamburg Mitte unter Verletzung der Offenbarungspflicht gemäß § 60 I SGB I die Arbeitsaufnahme bei der Fa. Wadan & Co GmbH nicht mitteilte und dadurch insgesamt € 3.579,72 von dem zuständigen öffentlichen Leistungsträger zu Unrecht ausgezahlt erhielt und für sich behielt. Vergehen, strafbar nach §§ 263, 13 StGB, 1, 3, 105 JGG. Rechtliches Gehör ist angeboten worden. Beweismittel: Zeugen: 1. Fr. Alberta Sicher BL 5 d.A. 2. instruierter Vertreter der Fa. Wadan & Co GmbH- Bl 6 d. Urkunden 1. Kopie seiner Erklärung gem. § 60 AFG v. 31.01.94 B1.: 6 d.A. - 2. Kopie des Aufhebungsu. Erstattungsbescheides v.09.02.96 BI.: 7 d.A.- 3. Kopie des Arbeitsvertrages mit der Fa. Erewer © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="119"?> 4. Kopien der Anträge auf eine Arbeitserlaubnis durch die Fa. Erewer BI.: 14f d.A. Es wird beantragt, das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen vor dem Amtsgericht Hamburg Bezirksjugendgericht, Jugendrichter. B1.: 16ff d. A. gez. RundholzStaatsanwalt beglaubigt Martin Justizangestellte Quelle und Funktion des zu übersetzenden Textes bestimmen Von der Funktion des Ausgangstextes ausgehend Paralleltext suchen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="120"?> Anfertigung einer Arbeitsliste der typischen Fachbegriffe 6.3.3 Weitere Übungsvorschläge © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="121"?> 6.4 Gestaltung von Einführungsveranstaltungen Unterrichtsgliederung 6.5 Zur Vertiefung Schlüter-Ellner, Corinna, 2011. Juristendeutsch verständlich gemacht und Treffende Verben in der deutschen Rechtssprache , BDÜ Schriftenreihe 40. Berlin: BDÜ. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="122"?> In diesem Modul erzielte Kompetenz © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="123"?> 7 Ausblick 7.1 Empfehlungen bei der Annahme eines Auftrages 7.1.1 Bestätigung der Sprache bzw. des Dialekts 7.1.2 Spezifische Fachgebiete © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="124"?> 7.1.3 Eventuelle Befangenheit 7.1.4 Vorbereitung des Auftrags 7.2 Während der Sitzung 7.2.1 Vorstellung des Gerichts 7.2.2 Rolle des Dolmetschers und Konventionen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="125"?> 7.2.3 Inhalt des Dolmetschens 7.2.4 Wahl der Dolmetschtechniken 7.3 Verhalten beim Scheitern der Kommunikation © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="126"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="127"?> 8 Bibliographie © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="128"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="129"?> ñ © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="130"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="131"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="132"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="133"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="134"?> Anhang Berufsverbände Europa Deutschsprachiger Raum © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="135"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="136"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="137"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="138"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="139"?> Teil II Juristische Grundlagen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="140"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="141"?> 1 Einleitung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="142"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="143"?> 2 Strafverfahren 2.1 Überblick zum Strafverfahrensrecht 2.1.1 Rechtsquellen 2.1.2 Die Verfahrensabschnitte des Strafprozesses © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="144"?> 2.2 Grundsätze des Strafverfahrensrechts 2.2.1 Legalitätsprinzip 2.2.2 Offizialprinzip © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="145"?> 2.2.3 Akkusationsprinzip 2.2.4 Opportunitätsprinzip 2.2.5 Untersuchungsgrundsatz © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="146"?> 2.2.6 Beschleunigungsgrundsatz 2.2.7 Öffentlichkeitsgrundsatz © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="147"?> 2.2.8 Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freie Beweiswürdigung 2.2.9 Im Zweifel für den Angeklagten 2.2.10 Der gesetzliche Richter © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="148"?> 2.2.11 fair trial 2.2.12 Übung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="149"?> 2.3 Die Beteiligten im Strafverfahren 2.3.1 Beschuldigter - Angeschuldigter - Angeklagter 2.3.2 Staatsanwaltschaft © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="150"?> 2.3.3 Polizei © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="151"?> 2.3.4 Verteidiger 2.3.4.1 Wahlverteidiger (§§ 137-139 StPO) 2.3.4.2 Pflichtverteidiger (§§ 140 ff StPO) © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="152"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="153"?> 2.3.5 Schöffen (ehrenamtliche Richter) © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="154"?> 2.3.6 Nebenkläger (Nebenklage) © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="155"?> 2.3.7 Verletzter 2.3.8 Jugendgerichtshelfer © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="156"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="157"?> 2.3.9 Bewährungshelfer 2.3.10 Gericht 2.4 Das Ermittlungs- oder Vorverfahren © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="158"?> 2.4.1 Ingangsetzung des Strafverfahrens © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="159"?> 2.4.2 Beschuldigtenvernehmung Zu Beginn meiner ersten Vernehmung ist mir eröffnet worden, welche Tat mir zur Last gelegt wird. Belehrung Mir ist eröffnet worden, dass es mir freisteht, mich zur Sache (Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu der Beschuldigung) zu äußern oder nicht auszusagen und jederzeit, auch schon vor meiner Vernehmung, einen von mir zu wählenden Verteidiger zu befragen. Ich bin auch darüber belehrt worden, dass ich zu meiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Ich habe die Belehrung verstanden und möchte mich äußern/ nicht äußern. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="160"?> 2.4.3 Untersuchung des Beschuldigten © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="161"?> 2.4.3.1 Körperliche Untersuchung und Blutprobe 2.4.3.2 Molekulargenetische Untersuchungen, § 81 e StPO Amtsgericht ………….. Gesch.-Nr.: …………. BESCHLUSS In dem Verfahren nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz gegen K….. E…….. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="162"?> geboren am …….. in ………….. wohnhaft ……………………….. Postanschrift: ………………………..(Anschrift der Eltern) wird gemäß § 81 g StPO i.V.m. § 81 f StPO angeordnet, a) die Entnahme von Körperzellen des Betroffenen durchzuführen; b) die so gewonnenen Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekular-genetisch zu untersuchen. Mit der Durchführung der Untersuchung wird folgender Sachverständiger gemäß § 81 f Abs. 2 StPO i.V.m. § 81 g Abs. 3 StPO beauftragt: Dr. ……….. oder Vertreter im Amt Landeskriminalamt ………………. Kriminaltechnisches Institut oder vertretungsweise von der Firma ……………….GmbH Dr. ………….. Gründe Laut Auskunft des Bundesamtes der Justiz vom ……… ist der Betroffene bislang achtmalig strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Unter anderem wurde er am …… durch das Amtsgericht …………… wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen (Geschäftsnummer: ………………………………….). Als konkrete Tathandlungen hat das Gericht u.a. Folgendes festgestellt: In der Nacht vom …. zum …… entwendeten die Angeklagten E……. und B…… gemeinsam mit der noch nicht strafmündigen N………. aus der Wohnung der Mutter der N………. in…………, aus einem Hängeschrank der Küche, ca. 6 Schachteln Zigaretten, aus dem Kinderzimmer die Handtasche der Geschädigten S………….. mit Bargeld in Höhe von ca. 1.500,00 bis 2.340,00 Euro, den Bundespersonalausweis, die EC-Karte der ……… Bank, Wohnungs- und Fahrzeugschlüssel, den Führerschein sowie ein Handy vom Typ ……. von nicht unerheblichem Wert, von einem Wäscheständer auf dem Balkon der Wohnung weiterhin einen BH, einen Slip und ein schwarzes T-Shirt. Aufgrund ihres gemeinsamen Tatplanes stiegen der Angeklagte B. und die N……… über den Balkon in die Wohnung ein, während der Angeklagte E…….. davor wartete. Gemeinsam verbrachten sie das Diebesgut vom Tatort und teilten es untereinander auf. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="163"?> In der Nacht vom … zum …… entwendeten der Angeklagte E………. und die noch nicht strafmündige N………… den vor dem Grundstück ………….. gesichert abgestellten PKW der S……………… vom Typ ……….., amtliches Kennzeichen ………., wobei sie den beim Wohnungseinbruch entwendeten PKW-Schlüssel benutzten. Anschließend fuhr der Angeklagte E………. mit diesem PKW davon, um ihn in Zukunft für sich zu nutzen, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis war. Diese Handlungen stellen eine Katalogtat im Sinne von § 81 g Abs. 1 StPO dar. Das Maß der an den Tag gelegten kriminellen Energie im Rahmen der Tatausführung gibt Grund zu der Annahme, dass auch zukünftig gegen den Betroffenen vergleichbare Strafverhandlungen geführt werden können. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 2 StPO), welche schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Haldensleben beim Amtsgericht Haldensleben einzulegen ist. Amtsgericht Richter am Amtsgericht 2.4.4 Lichtbilder und Fingerabdrücke 2.4.5 Unterbringung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="164"?> 2.4.6 Wohnungsdurchsuchung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="165"?> Amtsgericht BESCHLUSS In dem Ermittlungsverfahren gegen Peter Mustermann geboren am 13.04.1957 in Mannheim wohnhaft: [Adresse] wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Beschuldigten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet, da zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, im einzelnen: Betäubungsmittel Verpackungsmaterialien Feinwaagen Aufzeichnungen über die bereits durchgeführte Drogengeschäfte (insbesondere Schuldnerlisten) Bargeldbestände zum An- und Verkauf von Rauschgiften Mobilfunktelefone und Telefonlisten Gleichzeitig wird gemäß § 94 StPO die Beschlagnahme der aufgefundenen Gegenstände angeordnet, da diese für die Untersuchung von Bedeutung sein oder der Einziehung unterliegen können. Gründe: Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte ist verdächtig, in der Zeit seit November 2008 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Gewinnerzielungsabsicht unerlaubt Betäubungsmittel verschiedener Art erworben und verkauft zu haben, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von noch nicht festgestelltem Umfang zu verschaffen. So erwarb er in der Zeit bis August 2009 von einer gesondert verfolgten Person in Magdeburg in ca. 15 Fällen 20 Gramm Marihuana und 50 bis 150 Gramm Haschisch © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="166"?> sowie gelegentlich zusätzlich 10 Gramm Amphetamin. In 5 dieser Fälle veräußerte er das Rauschgift an den gesondert Verfolgten [Name]. Ein weiteres Rauschgift-Geschäft mit dem gesondert Verfolgten [Name] fand in der Zeit vom September bis zum Dezember 2009 statt. Verbrechen, strafbar gem. §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Beschuldigte ist der Tat dringend verdächtig aufgrund der Angaben der Zeugin [Name] sowie dem Ergebnis der Ermittlungen im Rahmen eines anderweitigen Strafverfahrens. Die vorgenannten Gegenstände, deren Auffindung die Durchsuchung dient, kommen als Beweismittel in Betracht. Amtsgericht Richter am Amtsgericht 2.4.7 Sicherstellung und Beschlagnahme © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="167"?> Beschluss In dem Ermittlungsverfahren gegen Andreas Sonnenschein, geboren am 13.04.1957 in Düsseldorf, [Adresse] wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wird die Beschlagnahme folgender am 06.09.2006 sichergestellter Gegenstände, nämlich: Mauser HSC Mod. 84,8 mm Magazin 2 Patronen Walther CP 88; 4,5 mm mit/ in blauer Box 2 Gaskartuschen richterlich bestätigt. Gründe: Die Beschlagnahme der Gegenstände war, nachdem der Beschuldigte die richterliche Entscheidung beantragt hat, § 98 Abs. 2 StPO, richterlich zu bestätigen, da diese als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, § 94 StPO. Der Beschuldigte ist verdächtig, erlaubnispflichtige Waffen ohne Erlaubnis (kleiner Waffenschein) geführt zu haben, strafbar gemäß §§ 10, 52, Anlage 2 Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 Nr. 2 und Nr. 2.1 WaffG. Amtsgericht Richter am Amtsgericht 2.4.8 Sicherstellung Führerschein © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="168"?> Amtsgericht Beschluss In dem Ermittlungsverfahren gegen Andrea-Marie Wagenschmidt geboren am 13.04.1957 in Hamburg [Adresse] wird der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Die Maßnahme gilt zugleich als Beschlagnahme des Führerscheins. Gründe: Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen befuhr die Beschuldigte am 31.12.2009 öffentliche Straßen im Bereich von Hamburg, mit einem Pkw Seat Ibiza, amtliches Kennzeichen HH-CC 324. An der Kreuzung Altenauer Chaussee/ Weizengrund fuhr sie mit ihrem Fahrzeug auf den Pkw des verkehrsbedingt haltenden [Name] auf, wodurch dieser verletzt wurde und an dem Pkw (VW Bora, H- AU 830) ein Schaden von ca. 6.000,- Euro entstand. In Kenntnis des Verkehrsunfalls verließ die Beschuldigte die Unfallstelle, ohne ihrer Wartepflicht nachzukommen und die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung zu ermöglichen. Nach diesen Umständen sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass das Gericht der Beschuldigten gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen wird. Um die Allgemeinheit zu schützen, erschien deshalb die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO erforderlich. Die Beschuldigte darf spätestens ab Zugang dieses Beschlusses kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr in der Bundesrepublik Deutschland führen. Die für den Wohnort der Beschuldigten zuständige Polizeidienststelle wird von der Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt. Für den Fall, dass die Beschuldigte den Führerschein nicht freiwillig herausgeben sollte, wird zudem gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung und anderer - Geschäfts - Räume sowie ihrer Person, ihres Kraftfahrzeuges und anderer ihr gehörenden Sachen angeordnet. Amtsgericht Richter am Amtsgericht © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="169"?> 2.4.9 Sonstige Maßnahmen 2.4.10 Haftbefehl und Untersuchungshaft 2.4.10.1 Dringender Tatverdacht 2.4.10.2 Haftgründe © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="170"?> 2.4.10.3 Verhältnismäßigkeit © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="171"?> 2.4.10.4 Erlass oder Ablehnung Haftbefehl Gegen Michael [Name] geboren am 13.04.1991 wohnhaft [Adresse] wegen Raubes pp wird die Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte ist verdächtig gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert verfolgten Christof [Name], als Heranwachsender, am 17.12.2009 zwischen 02.00 und 03.00 Uhr in [Adresse] tateinheitlich a) mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, b) eine andere Person körperlich misshandelt zu haben, wobei die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs und gemeinschaftlich begangen wurde. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt: Am Tattag begaben sich der maskierte Beschuldigte und der gesondert verfolgten Christof [Name] nach Aufbrechen der Wohnungstür in die Wohnung der schlafenden Geschädigten Regina [Name] und durchsuchten die Räumlichkeiten. Als die Geschädigte wach wurde und trotz Aufforderung eine neben ihr im Bett befindliche Tasche nicht herausgab, diese vielmehr gegen eine Wegnahme festhielt, schlug der Beschuldigte mit einem Schürhaken auf die Geschädigte ein, so dass sie Platzwunden im Gesicht und am rechten Unterarm davontrug. Anschließend flüchteten die Täter mit der Tasche. Verbrechen und Vergehen strafbar gem. §§ 249 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 4, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG. Der Beschuldigte ist der Tat dringend verdächtig aufgrund der Angaben der Zeugen [Namen], dem eigenen glaubhaften Geständnis und den Ausführungen des weiteren Beschuldigten. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="172"?> Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte wurde durch das Amtsgericht [Name] am 20.09.2009 wegen räuberischer Erpressung in mehreren Fällen, Körperverletzungs- und Diebstahlshandlungen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung nur unter Bedenken zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die in diesem Verfahren wegen einschlägiger Delikte zu erwartende erhebliche Jugendstrafe stellt einen erhöhten Fluchtanreiz für den Beschuldigten dar. Amtsgericht Richter am Amtsgericht Amtsgericht Beschluss In dem Ermittlungsverfahren gegen Bernd J. [Name] [Adresse] wegen gemeinschaftlichen Betruges wird der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17.01.2010 auf Erlass eines Haftbefehls als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Durch Antrag vom 17.01.2010 hat die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten beantragt. Sie hat hierzu ausgeführt, der Beschuldigte sei dringend verdächtig, sich in der Zeit vom 13.06.2009 bis 24.12.2009 gemeinschaftlich handelnd in 9 Fällen eines Betruges gemäß § 263 StGB schuldig gemacht zu haben. Ein dringender Tatverdacht bestehe aufgrund der Angaben des Beschuldigten sowie beigezogener Kontoauszüge. Als Haftgrund hat die Staatsanwaltschaft Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen aufgrund der Straferwartung und mangelnder familiärer und beruflicher Bindungen, zumal der Beschuldigte angekündigt habe, sich zu seiner Freundin nach Thailand zu begeben. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angenommen, da sich der Mittäter des Beschuldigten in Thailand befinde. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="173"?> Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls war zurückzuweisen. Ein dringender Tatverdacht besteht nicht. Der Beschuldigte hat sich am 10.01.2010 selbstständig zur Polizei begeben und dort Angaben zur Sache gemacht. Er hat sich dahingehend eingelassen, der gesondert Verfolgte [Name] habe ihm vorgeschlagen, Waren aus Thailand über die Internetplattform [Name] zu verkaufen und die Zahlungsmodalitäten über ein Konto des Beschuldigten in Deutschland abzuwickeln. Entsprechend habe er, der Beschuldigte, ein Konto eingerichtet und dem gesondert Verfolgten seine Kontounterlagen zur Verfügung gestellt. Die Einlassung des Angeklagten kann derzeit nicht widerlegt werden. Zwar sind in den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten 9 Fällen Waren über [Name] ersteigert worden und Zahlungen auf das Konto des Beschuldigten geleistet worden. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen der jeweiligen Bestätigung der Ersteigerung mit Echtnamen und Bankverbindung aufgeführt wurde, spricht für die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten. Die Frage des dringenden Tatverdachtes kann im übrigen dahinstehen, da Haftgründe nicht vorliegen. Die Schwere der Tat und die Höhe einer zu erwartenden Strafe orientiert sich zunächst an den bislang ermittelten 9 Fällen. Hieraus ist keine Strafe zu erwarten, die einen erhöhten Fluchtanreiz annehmen lassen könnte. Im übrigen liegen keine Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen können, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beschuldigte beabsichtigt, Freunde in Thailand zu besuchen. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte werde in Thailand verbleiben und dort untertauchen, um sich so dem Strafverfahren zu entziehen. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte selbsttätig umfangreiche Angaben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemacht hat und im übrigen vorab angekündigt hat, er wolle seine Freundin in Thailand besuchen. Selbst dann, wenn der Beschuldigte Wohnsitz in Thailand nehmen sollte, rechtfertigt dies nicht zwingend die Annahme des „Sich-Entziehens“. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liegt nicht vor. Ein dringender Verdacht, der Beschuldigte werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen etc. besteht derzeit nicht, da den Ermittlungsbehörden die in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangenden Beweismittel bekannt sind. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auf den gesondert verfolgten Mittäter in Thailand unlauter einwirken oder andere zu einem © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="174"?> solchen Verhalten veranlassen werde. Hiergegen spricht insbesondere die Einlassung des Beschuldigten. Amtsgericht Richter am Amtsgericht 2.4.10.5 Verkündung des Haftbefehls © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="175"?> Rechtsbehelfsbelehrung zum Haftbefehl 1. Sie können gegen den Haftbefehl Beschwerde einlegen. 2. Solange Sie sich in Untersuchungshaft befinden, können Sie anstelle der Beschwerde jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist (Haftprüfung). Dies gilt nicht, wenn der Haftbefehl erlassen worden ist, weil der Widerruf der Aussetzung einer Freiheits- oder Jugendstrafe oder einer Unterbringung zu erwarten ist (§ 453c StPO); in diesem Fall können Sie lediglich Beschwerde einlegen. 3. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Haftprüfung ist zu richten - vor Erhebung der öffentlichen Klage: an das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, - nach Erhebung der öffentliche Klage: an das Gericht, das mit der Sache befasst ist. 4. Das Gericht kann über Ihre Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Über Ihren Antrag auf Haftprüfung muss dagegen eine mündliche Verhandlung stattfinden, wenn Sie dies ausdrücklich beantragen. Ist aber schon einmal mündlich verhandelt worden, haben Sie nur dann einen Anspruch auf eine erneute mündliche Verhandlung, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht ferner nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. 5. Gegen eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme nach § 119 Abs. 1, 2 und 3 StPO kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist, § 119 Abs. 5 StPO. Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist, § 119a Abs. 1 StPO: 6. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Haftprüfung, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie der Antrag auf mündliche Verhandlung können zu Protokoll der Geschäftsstelle des unter Nr. 3 bezeichneten Gerichts oder schriftlich erklärt werden. Sofern Sie sich nicht auf freiem Fuß befinden, können Sie diese Erklärungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der Sie auf behördliche Anordnung verwahrt sind. Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen. Das Gericht muss dafür Sorge tragen, dass dem Beschuldigten eine Übersetzung zur Verfügung gestellt werden kann. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="176"?> 2.4.10.6 Vollzug der Untersuchungshaft Nummer 30 UVollzO Überwachung des Schriftwechsels. (1) Der Schriftwechsel des Gefangenen wird durch den Richter oder durch den Staatsanwalt ( Nr. 3 ) überwacht. (2) Nicht überwacht werden Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europäische Kommission für Menschenrechte. Nummer 38 UVollzO Fernmündlicher Verkehr. Telegramme. (1) Fernmündliche Gespräche des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt bedürfen der Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts ( Nr. 3 ). In dringenden unbedenklichen Fällen kann auch der Anstaltsleiter die Zustimmung erteilen. Das Gespräch wird im vollen Wortlaut mitgehört; Nr. 36 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Telegramme werden wie Schreiben überwacht, aber beschleunigt befördert. Sofern der Gefangene mit der Öffnung des Telegramms einverstanden ist, kann ihn der Anstaltsleiter in dringenden unbedenklichen Fällen von dem wesentlichen Inhalt in Kenntnis setzen. (3) Gebühren hat der Gefangene im Voraus zu entrichten. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="177"?> 2.4.10.7 Mündliche Haftprüfung 2.4.10.8 Weitere Haftbefehlsarten © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="178"?> 2.4.10.9 Übung Fall: Peter Meier hat mal wieder Durst und entschließt sich, im Supermarkt um die Ecke eine Flasche Bier zu entwenden, da er nicht genug Geld mithat. Die Gelegenheit ist günstig, er greift zu, steckt die Flasche ins seinen Rucksack und verlässt den Laden. Als er von dem Kaufhausdetektiv angesprochen wird, rennt er weg und versteckt sich aus Angst vor Verfolgung bei seinem Freund Franz Müller. Das Bier schmeckt ihm gar nicht mehr. Erst nach einer Woche wird er von der Polizei in seinem Versteck entdeckt. 2.4.11 Abschluss des Verfahrens durch Staatsanwaltschaft © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="179"?> 2.4.11.1 Anklageerhebung 2.4.11.1.1 Inhalt der Anklageschrift © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="180"?> 2.4.11.1.2 Beispiel einer Anklageschrift Staatsanwaltschaft Geschäftsnummer: 325 Js 14278/ 10 An das Amtsgericht -Schöffengericht - 38140 [Ort] 1. Klaus N. [Name] geboren am [Datum, Geburtsort] wohnhaft [Adresse] ledig, deutscher Staatsbürger 2. Peter K. [Name] geboren am [Datum, Geburtsort] wohnhaft [Adresse] geschieden, deutscher Staatsbürger werden angeklagt, am 01.05.2010 gegen 23.05 Uhr in S. [Ort] eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt zu haben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt: Am Abend des 01.05.2010 gegen 23.05 Uhr schlugen und traten die Angeschuldigten in S . auf der Straße „Kiefernweg“ wechselseitig auf den Geschädigten Karl P.[Name] ein, und zwar auch dann noch, als dieser bedingt durch die Faustschläge bzw. Fußtritte am Boden lag. Die Angeschuldigten zielten in Richtung des Oberkörpers und des Kopfes. Die Angeschuldigten handelten nach einem zuvor gemeinsam gefassten Tatentschluss. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="181"?> Während der Tathandlungen nahmen sie die Handlungen des jeweils anderen Angeschuldigten wahr, billigten diese und wollten sich, wie die vorangegangenen, auch die zukünftigen Tathandlungen des jeweils anderen Angeschuldigten zurechnen lassen. Der Geschädigte P. erlitt durch die Tat der Angeschuldigten ein Schädelhirntrauma, einen Bruch des Augenhöhlenbodens rechts mit Verlagerung von Gewebsteilen in die Oberkieferhöhle, was eine operative Versorgung notwendig machte. Darüber hinaus eine Einblutung in die Augenbindehäute beidseitig, eine Platzwunde im Bereich des rechten Unterlides, einen Bluterguss im Bereich beider Augen, eine Brustkorbprellung sowie eine Verrenkung des linken Daumens. Die Verletzungen waren potentiell lebensgefährlich, weil es durch den Bruch des Augenhöhlenbodens zur Möglichkeit des Eindringens von Bakterien in das Hirngewebe kommen kann. Vergehen, strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 Abs. 2 StGB. Beweismittel: I. Angaben der Angeschuldigten, soweit sie sich eingelassen haben. N. Bl. 113 ff. d.A. K Bl. 125 ff. d.A. II. Zeugen: 1. POM L. [Dienststelle] 2. POM W. [Dienststelle] 3. POM T. [Dienststelle] 4. Frau Bertha M. [Adresse] Bl. 17 d.A. 5. Herr Karl P. [Adresse] Bl. 60 d.A. 6. Herr Wolfgang M. [Adresse] Bl. 111 d.A. III. Urkunden: 1. Auszug aus dem Bundeszentralregister 2. Rechtsmedizinisches Gutachten bzgl. Karl P. des Instituts für Rechtsmedizin Bl. 104ff.d.A. 3. Befundberichte bzgl. Blutalkoholbestimmung Bl. 65 d.A. IV. Sachverständiger: Dr. med. K. [Name], zu laden über Institut für Rechtsmedizin V. Gegenstand des Augenscheins: Bildanlage Bl. 37ff. d.A. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="182"?> Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: 1. Zur Person: Über die im Anklagerubrum gemachten Angaben hinaus sind weitere Mitteilungen nicht möglich, da eine Einlassung fehlt. Der Angeschuldigte N. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, der Angeschuldigte K. ist laut Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 17.11.2010 bislang in 11 Fällen verurteilt worden. 2. Zur Tat: Die Angeschuldigten sind der ihnen zur Last gelegten und im Anklagesatz näher beschriebenen Straftat hinreichend verdächtig. Soweit sie eine Tatbegehung nicht eingeräumt haben, werden sie überführt durch die Aussagen der benannten Zeugen. Der Zeuge P. hat in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet……[wird für diesen und alle weiteren Zeugen näher ausgeführt] Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt….[wird näher ausgeführt] Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht [Ort] -Schöffengericht - zu eröffnen. [Name], Staatsanwalt 2.4.11.1.3 Zuständigkeit des Gerichts 2.4.11.1.3.1 Örtliche Zuständigkeit © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="183"?> 2.4.11.1.3.2 Sachliche Zuständigkeit © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="184"?> 2.4.11.2 Strafbefehlsverfahren 2.4.11.3 Einstellung gem. § 170 Abs, 2 StPO 2.4.11.4 Einstellung gem. § 153 ff StPO 2.4.11.4.1 Nichtverfolgung von Bagatellsachen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="185"?> 2.4.11.4.2 Einstellung nach Erfüllung von Auflagen 2.4.11.4.3 Täter-Opfer-Ausgleich © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="186"?> 2.4.11.4.4 Einstellung bei unwesentlichen Nebenstrafen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="187"?> 2.4.11.4.5 Weitere Einstellungsmöglichkeiten 2.4.12 Übung Fall: Michael K. hat Hunger, aber am Monatsende nicht mehr ausreichende Mittel für einen Einkauf. Deshalb entschließt er sich - erstmalig in seinem Leben - einen Diebstahl zu begehen. Mit diesem Gedanken betritt er das X-Kaufhaus, sucht dort Waren zusammen, welche ihm für die nächsten 2 bis 3 Tage ausreichend erscheinen und verstaut diese zusammen mit einer Flasche Champagner für den Geburtstag seiner Mutter in einem mitgeführten Rucksack. Damit passiert er den Kassenbereich, ohne den Gesamtkaufpreis von 57,80 Euro zu begleichen. Dort wird er von dem Kaufhausdetektiv gestellt, ist aber nicht bereit, nach all der Aufregung die Ware herauszugeben und verteidigt seinen Rucksack, bis ihm die Flucht gelingt. § 252 StGB bestimmt: Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen. Die Strafandrohung für einen Räuber liegt gem. § 249 StGB bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Dies weiß auch der zuständige Staatsanwalt und überlegt, wie er das Verfahren beenden kann. Insofern ist zu prüfen, welche Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommen oder ob eine Anklage erhoben werden muss. 2.5 Zwischenverfahren © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="188"?> 2.6 Das Hauptverfahren (§§ 213-295 StPO) © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="189"?> 2.6.1 Vorbereitung der Hauptverhandlung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="190"?> 2.6.2 Die Hauptverhandlung 2.6.2.1 Aufruf, Feststellungen und Anklageverlesung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="191"?> (Text des Staatsanwalts) Herrn Michael Meyer, Herrn Thomas Wolf und Herrn Peter Misch, Personalien wie soeben erörtert, klage ich an, im Zeitraum 24. Januar 2008 bis 07. Februar 2008 in Sindelfingen und anderenorts, der Angeklagte Meyer gemeinschaftlich handelnd durch 3 Straftaten, der Angeklagte Wolf gemeinschaftlich handelnd durch 1 Straftat und der Angeklagte Misch gemeinschaftlich handelnd durch 2 Straftaten, 1. die Angeklagten Meyer und Misch, gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen, 2. die Angeklagten und Misch gemeinschaftlich handelnd, fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen, wobei der Angeklagte Misch bei einem Diebstahl auf frischer Tat getroffen, gegen eine Person Gewalt verübt hat, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, 3. die Angeklagten Meyer und Wolf, gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="192"?> Im Einzelnen wird ihnen zur Last gelegt: Zu 1.: Aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes begaben sich die Angeklagten Meyer und Misch am 24. Januar 2008 zwischen 08.00 Uhr und 11.00 Uhr auf ein Betriebsgelände in Sindelfingen, Neustädter Weg 271, wo sie unter Verwendung des zuvor aus dem unverschlossenen Umkleideraum entwendeten Fahrzeugschlüssels den Pkw Mercedes 230, amtliches Kennzeichen SI-HP 444, des Geschädigten Wolfram Heinze entwendeten. Beide Angeklagte nutzten den Pkw in der Folge wie Eigentümer. Zu 2.: Am 07. Februar 2008 gegen 11.30 Uhr begaben sich die Angeklagten Meyer und Misch auf Grund eines einheitlichen Tatplanes in den Zack-Markt in Duisburg. Dort nahmen sie aus den Auslagen einen MP3-Player „Henko747“, eine CD Greatest Hits Vol.7 , eine MP 3-Adapter-Kassette sowie einen Computer, bestehend aus Rechner und Bildschirm, welche sie unter ihrer Bekleidung versteckten bzw. in die Hand nahmen, und passierten damit den Kassenbereich, ohne die Ware zu bezahlen. Bei Verlassen des Zack-Marktes wurden die Angeklagten von dem Zeugen Peter Ranndstadt, welcher sie beobachtet hatte, angesprochen. Während der Angeklagte Meyer unter Zurücklassung des Bildschirms die Flucht ergriff, wurde der Angeklagte Misch vom Zeugen Rannstadt festgehalten, um diesen an der Flucht zu hindern... 2.6.2.2 Vernehmung des Angeklagten zur Sache © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="193"?> 2.6.2.3 Beweisaufnahme © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="194"?> 2.6.2.3.1 Zeugenvernehmung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="195"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="196"?> 2.6.2.3.2 Sachverständige © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="197"?> Institut für Rechtsmedizin [Datum] Befundbericht über die Untersuchung auf Ethanolkonzentration Die bei uns am 02.05.2010 eingegangene, eindeutig gekennzeichnete Blutprobe Name, Vorname K., Peter Geburtsjahr 1975 entnommen durch Dr. L. medizinische Einrichtung: Kreiskrankenhaus S. angeordnet durch: Polizeirevier S. wurde nach zwei international üblichen, standardisierten Verfahren gemäß den Richtlinien zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im Blut für forensische Zwecke (BAK-Richtlinie) untersucht. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="198"?> Der A n a l y s e n m i t t e l w e r t aus zwei Einzelwerten nach dem 1. gaschromatografischen (Head Space-)Verfahren (1.21 o/ oo, 1.22 o/ oo) und aus zwei Einzelwerten nach dem 2. GC-Verfahren (1.19 o/ oo, 1.21 o/ oo) beträgt 1,21 o/ oo Dieser Wert gilt für die Zeit der Blutentnahme am 02.05.2010, um 3,25 Uhr. Das Institut hat mit Erfolg an dem erforderlichen Ringversuch (externe Qualitätskontrolle) teilgenommen. Ein Rückrechnungsgutachten wird ausdrücklich vorbehalten. [Unterschriften] Die Ergebnisse der DNA-Analyse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die DNA- Typisierungsmuster des Zellmaterials der Spuren 09 (Abrieb Fantaflasche), 10 (Abrieb Fantaflasche) und 13 (Abrieb Fantaflasche) stimmen mit dem Typisierungsmuster des Tatverdächtigen Matthias Z. überein. Somit kann das Zellmaterial dieser © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="199"?> Spuren von Matthias Z. stammen. Dabei wurde die Spur 09 mit allen oben genannten PCR-Systemen analysiert, während die Spuren 10 und 13 aus Effektivitätsgründen lediglich mit den Systemen SE33, TH01 und FIBRA untersucht wurden. Die errechnete Häufigkeit der DNA-Merkmalskombination des Tatverdächtigen Matthias Z., die auch für die DNA-Merkmalskombination des von der Spur 09 typisierten Zellmaterials gilt, beträgt unter Verwendung deutscher Allelfrequenzdaten 1 durch 2,23 mal 10 hoch 11. Statistisch bedeutet das, eines von etwa 223 Milliarden Individuen, bezogen auf nichtverwandte Personen, besitzt die angegebene Merkmalskombination. Die Einschätzung der Intelligenz des Begutachteten ist als durchschnittlich auf Normalniveau vorzunehmen. Hinweise auf einen dezenten kognitiven Abbauprozess ließen sich feststellen. Auf die Schuldfähigkeit des Begutachteten waren aus diesem Umstand jedoch keine Einschränkungen abzuleiten. Einsichtsfähigkeit in moralische Normen und Werte war erkennbar. Im Bereich der krankheitsbezogenen Diagnostik zeigten sich Hinweise auf eine Alkoholgefährdung des Probanden, wobei derzeit die Schwelle zur Alkoholabhängigkeit als fraglich erreicht bezeichnet werden muss. Die Persönlichkeitsdiagnostik ergab keine Hinweise auf eine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit des Begutachteten, wenngleich leichte Persönlichkeitsakzentuierungen hinsichtlich paranoider oder zwanghafter Persönlichkeitszüge erkennbar waren. Die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist unter gleich bleibenden Lebensumständen als im mittleren Bereich erhöht einzuschätzen. 2.6.2.3.3 Urkundenbeweis © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="200"?> 2.6.2.3.4 Beweis durch richterlichen Augenschein © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="201"?> 2.6.2.4 Schlussvorträge 2.6.2.5 Urteil 2.6.2.5.1 Urteilsverkündung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="202"?> Es ergeht im Namen des Volkes folgendes Urteil: Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen Raubes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls in 2 Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von noch zwölf Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs.1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1, 242 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 69 a StGB, §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Es ergeht im Namen des Volkes folgendes Urteil : Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, werden der Staatskasse auferlegt. 2.6.2.5.2 Rechtsmittelbelehrung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="203"?> Rechtsmittelbelehrung I. 1. Sie können gegen das Urteil entweder die Berufung oder die Revision einlegen. Mit der Berufung können Sie erreichen, dass sowohl die tatsächlichen Feststellungen über den Sachverhalt wie auch seine rechtliche Beurteilung nachgeprüft werden. Sie können auch neue Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Die Revision können Sie dagegen nur darauf stützen, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, nicht aber darauf, dass der Sachverhalt, den das Gericht festgestellt hat, nicht der Wirklichkeit entspreche. 2. Wollen Sie das Urteil anfechten, so müssen Sie innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils (Rechtsmittelfrist) bei dem Amtsgericht, das dieses Urteil erlassen hat, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich in deutscher Sprache unter Angabe der Geschäftsnummer die Erklärung abgeben, dass Sie gegen das Urteil nach Ihrer Wahl die Berufung oder Revision einlegen. Sie können sich aber auch die Entscheidung, welches Rechtsmittel Sie wählen, vorbehalten, bis Ihnen das Urteil mit der schriftlichen Begründung zugestellt ist. In diesem Falle genügt es, wenn Sie während der Rechtsmittelfrist zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder schriftlich erklären, dass Sie das Urteil anfechten, ohne zugleich das Rechtsmittel als „Berufung“ oder „Revision“ zu bezeichnen. II. 3. Haben Sie Berufung eingelegt, so steht es Ihnen frei, sie zu begründen. Es empfiehlt sich jedoch, anzugeben, ob Sie die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. das Strafmaß, beschränken und ob Sie neue Beweismittel vorbringen. Wollen Sie die Berufung begründen, so soll dies innerhalb einer Woche geschehen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (Nr. 2) oder, wenn das Urteil zu dieser Zeit noch nicht zugestellt ist, mit seiner Zustellung. Die Begründung ist dem Gericht schriftlich in deutscher Sprache einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. 4. Wird die Berufung nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt oder wird sie überhaupt nicht begründet, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="204"?> Haben Sie das Urteil angefochten, ohne das Rechtsmittel zu bezeichnen, und geben Sie keine weitere Erklärung ab, so gilt die Anfechtung als Berufung. Wenn Sie lediglich zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt wurden oder eine Geldstrafe bis zu dieser Höhe neben einer Verwarnung vorbehalten wurde, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie vom Landgericht angenommen wird. Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Wurden Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt, wird die Berufung angenommen, wenn Ihnen eine Geldbuße von mehr als 250 € oder eine Nebenfolge auferlegt wurde. III. 5. Im Verfahren über eine von Ihnen eingelegte Berufung ist die öffentliche Zustellung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die Sie zuletzt angegeben haben. 6. Sind bei Beginn der Hauptverhandlung weder Sie noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter erschienen und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, hat das Gericht Ihre Berufung ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt entsprechend, wenn die Berufung von Ihrer gesetzlichen Vertreterin oder Ihrem gesetzlichen Vertreter eingelegt worden ist und sowohl diese als auch Sie ausbleiben. Bleibt allein Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter aus, so ist ohne diese zu verhandeln. Wenn nur Sie nicht erscheinen, aber Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter erscheint, kann auch ohne Sie verhandelt werden. 7. Ist die Berufung von Ihnen eingelegt worden, kann das Gericht Ihre Vorführung oder Verhaftung anordnen, wenn Sie bei Beginn der Hauptverhandlung nicht erscheinen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigen. IV. 8. Haben Sie Revision eingelegt, so müssen Sie diese begründen. Hierzu gehört die Erklärung, a) ob das Urteil im Ganzen oder nur in bestimmten Teilen angefochten und ob beantragt wird, es ganz oder teilweise aufzuheben (Revisionsanträge), und b) ob das Urteil wegen der Verletzung des sachlichen (materiellen) Rechts oder wegen Verletzung einer Vorschrift über das Verfahren angefochten wird (Begründung); im letzten Fall müssen alle Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll. 9. Zur Begründung der Revision genügt eine von Ihnen unterschriebene Schrift nicht. Die Revisionsanträge und ihre Begründung (Nr. 8) müssen vielmehr zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt oder in einer von der Verteidigerin oder dem Verteidiger oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift in deutscher Sprache eingereicht werden. Dies muss innerhalb eines Mo- © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="205"?> nats geschehen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (Nr. 2) oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung. 10. Haben Sie das Urteil angefochten, ohne das Rechtsmittel zu bezeichnen, und entschließen Sie sich für die Revision, so müssen Sie dies dem Gericht mitteilen und das Rechtsmittel in der Frist und in den Formen der Nummern 8 und 9 begründen. V. 11. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie sofortige Beschwerde einlegen, wenn der Beschwerdewert 200 € übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem unter Nr. 2 genannten Amtsgericht innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. VI. 12. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. 13. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 2.6.2.6 Ende der Hauptverhandlung 2.7 Rechtsmittelverfahren © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="206"?> 2.7.1 Berufung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="207"?> 2.7.2 Revision 2.8 Besondere Verfahrensarten 2.8.1 Jugendverfahren 2.8.1.1 Einleitung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="208"?> 2.8.1.2 Begriffe 2.8.1.3 Das Hauptverfahren © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="209"?> 2.8.1.4 Zuständigkeiten © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="210"?> 2.8.1.5 Örtliche Zuständigkeit 2.8.1.6 Maßnahmen des Gerichts 2.8.1.7 Einstellung des Verfahrens selbstständ © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="211"?> 2.8.1.8 Verurteilungen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="212"?> 2.8.1.9 Kosten des Verfahrens 2.8.1.10 Übung Staatsanwaltschaft Geschäftsnummer: 345 Js 17654/ 10 An das Amtsgericht - Jugendrichter - Hannover Anklageschrift 1. Steven B. geboren am 11.11.1998 wohnhaft [Straße] Berlin © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="213"?> 2. Nico M. geboren am 13.04.1980 wohnhaft [Straße] Berlin werden angeklagt, am 31.12.2010 in Hannover gemeinschaftlich handelnd ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 27 Abs.1 des Sprengstoffgesetzes mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen zu sein. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt: Am Tattage delaborierten die Angeschuldigten in der Wohnung des Angeschuldigten Steven B. diverse pyrotechnische Erzeugnisse (Knallkörper, Raketen) und füllten die Inhaltsstoffe in eine Blechdose ein, die nachfolgend mit Panzerband umwickelt und mit einer Lunte versehen wurde. Es lag in der Absicht der Angeschuldigten, diese „Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung“ zur Detonation zu bringen. Der Sprengkörper konnte durch Polizeikräfte sichergestellt werden. Die Angeschuldigten besaßen keine Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 27 Sprengstoffgesetz, was ihnen bewusst gewesen ist. Vergehen strafbar nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 2, 40 Abs. 1 Nr.3 SprengG sowie § 25 Abs. 2 StGB Beweismittel: [… wird im Einzelnen ausgeführt …] Es wird beantragt, die Anklage zu zulassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Hannover zu eröffnen. Staatsanwalt 2.8.2 Strafbefehlsverfahren © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="214"?> Amtsgericht Geschäftsnummer: 1 Cs 647/ 10 Herrn Peter K. [Name] [Adresse] weitere Personalien: geboren am … in ….., Familienstand: ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch Strafbefehl Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="215"?> in der Nacht vom 31.10. zum 01.11.2010 in B [Ort] durch 2 Straftaten 1. fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, 2. einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt: 1. Sie befuhren mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,97 o/ oo im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, die Sie aufgrund der zuvor genossenen Menge alkoholischer Getränke bei gebotener und Ihnen zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen können und müssen, mit Ihrem Fahrrad öffentliche Straßen von A. nach B., u.a. die Straße zwischen der B724 und B. 2. Als Sie von der B724 kommend in Richtung B. unterwegs waren, wurde bei Ihnen durch Polizeibeamte eine Alkoholkontrolle durchgeführt. Da diese einen Wert von 1,71 o/ oo ergab, wurden Sie in das Krankenhaus zwecks Blutentnahme verbracht. Anschließend wurden Sie zu Ihrer Wohnanschrift gebracht, da Sie ohne Ausweisdokumente unterwegs waren und Ihre Personalien überprüft werden sollten. An Ihrer Wohnadresse drängelten Sie sich durch die Tür des Grundstücks und verschlossen diese schnell hinter sich. Anschließend sprachen Sie den Polizeibeamten ein Verbot für das Betreten des Grundstücks aus. Nachdem die Polizeibeamten nunmehr gezwungen waren, den kniehohen Zaun zu übersteigen bzw. die Tür wieder aufzuriegeln, drohten Sie dem POM K. [Name] Schläge an, als dieser weiterhin auf dem Vorzeigen Ihres Ausweises bestand. Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, strafbar gemäß §§ 316 Abs. 1, Abs. 2, 113 Abs. 1, 53 StGB. Beweismittel: I. Ihre Angaben. Bl. 12 ff. Bd. II II. Zeuge: POM K, zu laden über Revierstation M. Bl. 5 f. Bd. II III. Urkunden: 1. Ärztlicher Untersuchungsbericht vom 03.11.2010 Bl. 7 R. Bd. II 2. Befundbericht über die Untersuchung auf Ethanolkonzentration Bl. 8 Bd. II Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen, gebildet aus Einzelgeldstrafen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="216"?> für die Straftat zu 1. in Höhe von 40 Tagessätzen zu 25,00 Euro für die Straftat zu 2. in Höhe von 25 Tagessätzen zu 25,00 Euro verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 25,00 Euro, die Gesamtgeldstrafe mithin insgesamt 1250,00 Euro. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an die Stelle eines Tagessatzes ein Tag Freiheitsstrafe. Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem oben bezeichneten Amtsgericht Haldensleben schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Es steht Ihnen frei, den Einspruch zu begründen. Es empfiehlt sich jedoch anzugeben, ob Sie den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. das Strafmaß, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, beschränken möchten. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch rechtzeitig eingegangen, findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht, nachdem es die Sach- und Rechtslage erneut geprüft hat. Dabei ist es an den Schuld- und Strafausspruch in dem Strafbefehl nicht gebunden. Bei Durchführung einer Hauptverhandlung und Erlass eines Urteils kann das Gericht die Dauer des Fahrverbots, der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis verlängern oder ein im Strafbefehl nicht verhängtes Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Wenn Sie den Einspruch in zulässiger Weise auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken, erstreckt sich die Hauptverhandlung in der Regel nur darauf. In den übrigen Punkten steht der Strafbefehl dann einem rechtskräftigen Urteil gleich. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie sofortige Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht innerhalb einer Woche einzulegen. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung in deutscher Sprache vor dem Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="217"?> Falls Sie kein Rechtsmittel einlegen wollen und der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, Sie aber zur Zahlung von Geldstrafe und Kosten nicht in der Lage sein sollten, können Sie einen begründeten Ratenzahlungsantrag unter Beifügung aktueller Belege über Ihre Einnahmen und Ausgaben bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg stellen. Richter am Amtsgericht 2.8.2.1 Übung Der Beschuldigte Anton K., der schon vielfach verurteilt wurde, ist nachts in die Laube seines Nachbarn eingedrungen, nachdem er zuvor die Tür aufgebrochen hat. Aus der Laube nimmt er einen DVD-Player, eine Gartenschere, 2 Flaschen Schnaps und eine Tafel Schokolade (Vollmilch) im Gesamtwert von ca. 300,-- Euro als Beute mit. Bei der Tat handelt es sich um einen Diebstahl im besonders schweren Fall. Dazu führt § 243 StGB aus: (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="218"?> Kurz nach dem Verlassen des Tatortes begegnet Anton K. dem angetrunkenen Wilfried S. Der sieht, was K. bei sich trägt, und entschließt sich, diesem die Beute abzunehmen, um sie selbst zu behalten. S. schlägt auf K. ein, bis dieser flüchtet und die Gegenstände zurücklässt. Bei der Tat handelt es sich u.a. um einen Raub. Dazu führt § 249 StGB aus: (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Staatsanwalt Dr. Fleißig möchte beide Verfahren möglichst einfach erledigen und entschließt sich, jeweils Strafbefehlsanträge zu stellen. In Fall des Anton K. beantragt er eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (ohne Bewährung) und im Fall des Wilfried S. eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden soll. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="219"?> 3 Zivilverfahren 3.1 Allgemeine Betrachtungen © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="220"?> 3.2 Grundsätze im Zivilprozess 3.2.1 Dispositionsmaxime 3.2.2 Beibringungsgrundsatz © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="221"?> 3.2.3 Mündlichkeit © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="222"?> 3.2.4 Grundsatz der Öffentlichkeit 3.2.5 Rechtliches Gehör 3.2.6 fair trial 3.2.7 Beschleunigungsgrundsatz © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="223"?> 3.2.8 Grundsatz des gesetzlichen Richters 3.2.9 Übung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="224"?> 3.3 Beteiligte des Zivilverfahrens 3.3.1 Das Gericht 3.3.1.1 Sachliche Zuständigkeit 3.3.1.2 Örtliche Zuständigkeit © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="225"?> 3.3.2 Parteien 3.3.3 Rechtsanwälte 3.3.3.1 Prozessbevollmächtigte 3.3.3.2 Anwaltszwang © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="226"?> 3.3.3.3 Prozesskostenhilfe 3.3.4 Weitere Beteiligte © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="227"?> 3.3.5 Übung 3.4 Verfahrensablauf 3.4.1 Ingangsetzung des Klageverfahrens Amtsgericht K l a g e der Transportunternehmen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Müller, Gneisenaustraße 15, 30007 Hannover - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wrobel und Partner © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="228"?> g e g e n James-P. Jackson Limited, vertreten durch den Director James P. Jackson, London, Great Britain - Beklagte wegen Forderung Vorläufiger Streitwert: 1.500,-- € Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde in einem anzuberaumenden Termin beantragen, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wird bereits beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Begründung: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem geschlossenen Speditionsauftrag in Anspruch. Die Klägerin wurde am 15.06.2009 durch die Beklagte beauftragt, einen Transport von London, Großbritannien nach München durchzuführen. Für den Transport wurde eine Vergütung von 1.500,-- € vereinbart. Beweis: Vertrag vom 15.06.2009 An der Ladestelle in London wurde der Lastkraftwagen beladen und begann den Transport. Beweis: CMR Frachtbrief vom 03.07.2009 Erst später wurde festgestellt, dass der Lkw an der Ladestelle in London von der Beklagten mit der falschen Fracht beladen wurde. Anstelle der Ladung zur Container- Nummer 17 321 wurde das Fahrzeug mit Ladung zur Container-Nummer 28 005 versehen. Beweis: Vernehmung des Zeugen Arthur Brightwon, ladungsfähige Anschrift: Kensington Road, London Nach Feststellung dieser Umstände wurde die falsche Ladung, welche tatsächlich für einen Zielort in der Türkei vorgesehen war, in Hannover entladen und eingelagert. Für den Transport und die Einlagerung der falschen Fracht stellte die Klägerin der Beklagten folgende Beträge in Rechnung: 1. Transport von London nach Hannover: 1.200,-- € © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="229"?> 2. Lagerkosten: 300,-- € 3. Summe: 1.500,-- € 4. Beweis: Rechnung vom 12.08.2009 Eine Zahlung erfolgte aber nicht, so dass die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.10.2009 zum Ausgleich aufgefordert wurde. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus den Vorschriften der Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr. Zwei beglaubigte Abschriften sowie Gerichtskosten in Höhe von 121,--.€ per Verrechnungsscheck anbei. Rechtsanwalt 3.4.2 Schriftliches Vorverfahren © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="230"?> 3.4.3 Früher erster Termin 3.4.4 Güteverhandlung 3.4.5 Termin zur Hauptverhandlung 3.4.6 Beweisaufnahme © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="231"?> Amtsgericht Magdeburg Geschäfts-Nummer: 17 C 7658/ 09 Beschluss In der Zivilsache der Frau Hertha Müller, wohnhaft Südstraße 4, 39100 Magdeburg - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baumann, Müller und Weber g e g e n 1. Herrn Fritz, wohnhaft Nordweg 15, 39100 Magdeburg 2. Fair Versicherungs AG, vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Wendhausen, Florian-Silbereisen-Straße 2, 22001 Hamburg - Beklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schmidt-Holthans 1. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) sei mit dem von ihm gefahrenen Lkw plötzlich nach links auf die Gegenfahrbahn ausgeschert, wobei der Zeuge Peter Sammler, um eine Kollision zu vermeiden, eine Gefahrbremsung eingeleitet und instinktiv das Fahrzeug der Klägerin weiter nach links gelenkt habe, durch die Vernehmung des Zeugen Sammler, auf Antrag der Klägerin, sowie gegenbeweislich zu der Behauptung der Beklagten, das Fahrzeug der Klägerin sei rechts an dem Lkw vorbeigeschossen und ohne eine anderweitige Gefährdung im Straßengraben gelandet, durch die Vernehmung des Zeugen Hans Werner, auf Antrag der Beklagten. 2. Die Zeugen werden zum Beweistermin geladen, aber wieder abgeladen, wenn nicht jede Partei für den von ihr benannten Zeugen einen Auslagenvorschuss von 100,--€ binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses bei Gericht einzahlt oder Gebührenverzichtserklärung beibringt. Auf die Folgen einer verspäteten oder unterlassenen Einzahlung gem. § 356 ZPO wird hingewiesen. © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="232"?> 3. In Abhängigkeit des Ergebnisses der Beweisaufnahme behält sich das Gericht vor, ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen. 4. Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Mittwoch, den 10. Dezember 2009, 13.00 Uhr, Saal 15. Richter am Amtsgericht 3.4.7 Der Dolmetscher in der Beweisaufnahme © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="233"?> Diktat in dem Rechtstreit Wagner gegen Müller, Geschäftsnummer 15 C 38765 aus 2009, gegenwärtig Richter am Amtsgericht Sommer ohne Hinzuziehung einer Protokollkraft. Bei Aufruf erschienen mit der Klägerin persönlich Rechtsanwalt Dr. Horten und mit dem Beklagten persönlich Rechtsanwalt Kampmann in Untervollmacht für Rechtsanwalt Baumeister. Weiter war erschienen der Zeuge Din Dao Nguyen und der Dolmetscher Herr San Trong, der sich auf seinen allgemein geleisteten Eid beruft. Die Parteien erklären sich mit der Löschung des Tonträgers nach Fertigstellung einverstanden. „Der Zeuge wurde belehrt. Zur Person, ich heiße Din Dao Nguyen, bin 30 Jahre alt, von Beruf Einzelhändler, wohnhaft in Hamburg, mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.“ © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="234"?> Zum Zeitpunkt des Unfalls befand ich mich vor meinem Geschäft Schmidtstraße Ecke Weserstraße und konnte wahrnehmen, dass die Klägerin mit ihrem roten Golf beabsichtigte, von der Schmidtstraße in die Bandelgasse nach rechts abzubiegen. Der Beklagte befand sich mit seinem Pkw, einem grünen Ford, direkt hinter dem klägerischen Fahrzeug. Als die Klägerin verkehrsbedingt anhalten musste, versuchte der Beklagte trotz der klaren Verkehrssituation, die Klägerin links zu überholen, und stieß dabei mit seinem Fahrzeug gegen den linken hinteren Kotflügel des Pkws der Klägerin.“ Auf Vorhalt des Klägervertreters: Die Klägerin musste anhalten, weil Kinder beabsichtigten, die Straße zu überqueren. Wäre sie weitergefahren, hätte die Gefahr bestanden, dass sie eins der Kinder überfährt. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters: Nein, die Kinder waren noch nicht auf der Straße, aber es sah so aus, als wollten sie rüberlaufen, ich hätte in der Situation auch angehalten. Auf Vorhalt des Klägervertreters: Die Kinder waren gut zu sehen, es musste dem Beklagten klar gewesen sein, warum die Klägerin angehalten hatte.“ Das Protokoll wurde in Anwesenheit des Zeugen diktiert, auf ein nochmaliges Vorspielen wird verzichtet. Auf die Vereidigung des Zeugen wird allseits verzichtet, der Zeuge macht Auslagen geltend und wird um 10.15 Uhr entlassen.“ Die Parteien verhandelten mit den zu Protokoll vom 15.02.2010 gestellten Anträgen zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Termin zur Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 30. April 2010, 13.00 Uhr, Saal 17 © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="235"?> 3.4.8 Übung Beweisbeschluss In dem Rechtsstreit Boch ./ . Geiz Es soll ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden, 1. ob die Forderung des Klägers aus der Rechnung vom 15.11.2009 unter Berücksichtigung der im Vertrag vom 30.06.2009 getroffenen Vereinbarung und der im Zusatzvertrag vom 9.10.2009 getroffenen Vereinbarung gerechtfertigt ist, wobei der Sachverständige überprüfen soll, ob die einzelnen Positionen ausgeführt worden sind, 2. ob die in Rechnung gestellten Leistungen belegt sind; soweit dies nicht erfolgt ist, welche Leistungen unter Berücksichtigung des erzielten Ergebnisses bei einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand anzuerkennen sind und welche Vergütung hierfür angemessen ist, 3. ob die Leistungen des Klägers die in der Klageerwiderung aufgeführten Mängel [einzelne Mängel werden vom Gericht aufgezählt] tatsächlich aufweisen, 4. ob bestimmte Mängel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder auf besonders grober Nachlässigkeit des Klägers beruhen, 5. welche konkreten Arbeiten erforderlich und welche zu berechnenden Kosten notwendig sind, um die durch den Sachverständigen festgestellten Mängel zu beseitigen, 6. ob nach Durchführung der Nachbesserungsarbeiten letztendlich ein Minderwert verbleibt, gegebenenfalls in welcher Höhe dieser ausfällt, © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="236"?> 7. falls die Beseitigung bestimmter Mängel nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, welche Minderleistung hierfür berechnet werden muss. Der Sachverständige soll eine Ortsbesichtigung durchführen. Die Parteien sowie die Prozessbevollmächtigten sind hierzu rechtzeitig zu laden. Mit der Erstattung des Gutachtens wird beauftragt…..[Name und Adresse des Sachverständigen] 3.5 Entscheidung 3.6 Rechtsmittel 3.6.1 Berufung © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="237"?> 3.6.2 Revision 3.7 Besondere Verfahrensarten 3.7.1 Mahnverfahren © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="238"?> 3.7.2 Sonstige Verfahrensarten © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="239"?> 4 Bibliographie © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. <?page no="240"?> © 2011 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.