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Brückenkurs Zivilrecht

Was Sie vor der Vorlesung wissen sollten

0912
2016
978-3-8385-4544-8
UTB 
Achim Zimmermann

Die erste Vorlesung zu einem neuen Thema ist stets ein Sprung ins kalte Wasser, denn Studierende werden darin mit neuen Begriffen, Methoden und Denkweisen konfrontiert. Der Brückenkurs vermittelt vorab Wissenswertes über das Zivilrecht für angehnde Betriebs- und Volkswirte. Kreuzworträtsel und Single-Choice-Tests helfen beim Verständnis. Die Lektüre lohnt sich, denn sie ist der ideale Einstieg in das Fach.

<?page no="1"?> Weitere Brückenkurse: Außenwirtschaft Betriebswirtschaftslehre Bilanzierung Controlling Finanzierung Informatik Kosten- und Leistungsrechnung Makroökonomik Marketing Mikroökonomik Personalwirtschaft Projektmanagement Statistik für Wirtschaftswissenschaften Wissenschaftliches Arbeiten Mehr Themen und Informationen finden Sie unter utb-shop.de <?page no="2"?> Achim Zimmermann Brückenkurs Zivilrecht Was Sie vor Vorlesungsbeginn wissen sollten UVK Verlagsgesellschaft mbH · Konstanz mit UVK/ Lucius · München <?page no="3"?> Dr. Achim Zimmermann ist Rechtsanwalt. Während seiner langjährigen Tätigkeit an der Universität Bayreuth hielt er Vorlesungen für Studierende der Wirtschaftswissenschaften im Zivilrecht. Heute lehrt er an Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. Lösungen der Verständnisfragen finden Sie online unter www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse Online-Angebote oder elektronische Ausgaben sind erhältlich unter www.utb-shop.de. Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http: / / dnb.ddb.de> abrufbar. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2016 Lektorat: Rainer Berger Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart Einbandmotiv: © dragonstock - fotolia.com UVK Verlagsgesellschaft mbH Schützenstr. 24 · 78462 Konstanz Tel. 07531-9053-0 · Fax 07531-9053-98 www.uvk.de UTB-Nr. 4544 ISBN 978-3-8252-4544-3 <?page no="4"?> Inhalt - 1 - Umgang mit dem Gesetzestext............................... 7 - 1.1 - Aufbau eines Gesetzestextes .............................................. 7 - 1.2 - Richtig zitieren ...................................................................... 7 - 1.3 - Normen finden ................................................................... 10 - 2 - Struktur einer Norm ...............................................11 - 3 - Zivilrecht im Wirtschaftsleben .............................. 15 - 3.1 - Struktur der Rechtsgebiete................................................ 15 - 3.2 - Struktur des Zivilrechts ..................................................... 16 - 3.3 - Rechtssubjekte und Rechtsobjekte .................................. 19 - Verständnisfragen............................................................... 23 - 4 - Willenserklärungen ............................................... 25 - 4.1 - Subjektiver Tatbestand („Wille“) ..................................... 25 - 4.2 - Objektiver Tatbestand („Erklärung“) ............................. 27 - 4.3 - Wirksamwerden einer Willenserklärung ......................... 28 - Verständnisfragen............................................................... 31 - 5 - Privatautonomie .................................................... 33 - Verständnisfragen............................................................... 36 - 6 - Geschäftsfähigkeit................................................. 38 - Verständnisfragen............................................................... 41 - 7 - Stellvertretung ....................................................... 43 - Verständnisfragen............................................................... 47 - <?page no="5"?> 6 Inhalt  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse 8 - Leistungsstörungsrecht .........................................49 - 8.1 - Schadensersatz .................................................................... 49 - 8.2 - Unmöglichkeit der Leistung ............................................. 53 - 8.3 - Rücktritt ............................................................................... 54 - Verständnisfragen............................................................... 55 - 9 - Kaufrecht ...............................................................57 - Verständnisfragen............................................................... 59 - <?page no="6"?> Umgang mit dem Gesetzestext 1 1.1 Aufbau eines Gesetzestextes Eine generelle Regel für den Aufbau eines Gesetzes gibt es nicht. Es hat sich aber gezeigt, dass es sinnvoll ist, zuerst mit den Regelungen zu beginnen, die allgemein gehalten sind und sich auf das gesamte Gesetz beziehen (sog. Allgemeiner Teil). So ist es auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die höchste Gliederungsebene im BGB ist das „Buch“, wovon es insgesamt fünf gibt. Dann folgen der „Abschnitt“, der „Titel“, der „Untertitel“ und das „Kapitel“. Manchmal gibt es noch das „Unterkapitel“. Buch Abschnitt Titel Untertitel Kapitel Unterkapitel 1.2 Richtig zitieren Im Gesetz finden sich Paragraphen in verschiedenen Längen. So gibt es Normen mit nur einem Satz (z. B. § 1 BGB) oder mit mehreren Sätzen (§ 105a BGB). Bei einem Satz wird nur der einzelne Paragraph zitiert. Geht es um § 1 BGB, so wird nur „§ 1 BGB“ geschrieben. Ausschlaggebend dabei ist, dass eben nur ein einziger Satz besteht. Eine Unterscheidung nach Absatz oder Satz findet nicht statt. Richtig zitiert wird § 1 BGB mit „§ 1 BGB“. Falsch wäre z. B. „§ 1 Satz 1 BGB“ oder „§ 1 Absatz 1 BGB“. Gibt es eine Norm mit mehreren <?page no="7"?> 8 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse Sätzen, wird nur der Satz zitiert. Soll also bei § 105a BGB der zweite Satz zitiert werde, so muss es heißen: „§ 105a Satz 2 BGB“. Falsch wäre hier z. B. „§ 105a Absatz 1 Satz 2 BGB“. Dann finden sich Paragraphen, die aus mehreren Absätzen bestehen, aber entweder jeweils nur einen Satz pro Absatz (z. B. § 105 BGB) oder gleichzeitig mehrere Sätze pro Absatz haben (z. B. § 113 BGB). In diesen Fällen muss jeweils der Absatz zitiert werden. Gibt es in einem Absatz lediglich einen Satz, wird der Satz nicht zitiert. Soll z. B. bei § 105 BGB der zweite Absatz zitiert werden, muss es heißen: „§ 105 Absatz 2 BGB“. Da der zweite Absatz nur aus einem Satz besteht, wäre folgende Zitierweise falsch: „§ 105 Absatz 2 Satz 1 BGB“. Besteht ein Absatz aus mehreren Sätzen, so wird neben dem Absatz noch der jeweilige Satz benannt. Soll bei § 113 BGB der zweite Satz im dritten Absatz zitiert werden, muss das Zitat „§ 113 Absatz 3 Satz 2 BGB“ lauten. Manchmal finden sich in einzelnen Sätzen noch Unterteilungen anhand von Nummern. Das ist z. B. bei § 104 BGB der Fall. Soll hier die zweite Nummer zitiert werden, muss das Zitat „§ 104 Nr. 2 BGB“ lauten. Da § 104 BGB aus nur einem Absatz und einem Satz besteht, wäre z. B. „§ 104 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BGB“ falsch. Einen ähnlichen Fall stellt z. B. § 438 BGB dar. Hier finden sich in Absatz 1 insgesamt drei Nummern. Dann muss neben dem Absatz zusätzlich noch die Nummer zitiert werden. Soll z. B. bei § 438 BGB im ersten Absatz die dritte Nummer zitiert werden, heißt es „§ 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB“. Teilweise kommt es vor, dass sich in einem von mehreren Sätzen Nummern finden. Soll z. B. in § 543 im zweiten Absatz die Nummer 2 des ersten Satzes zitiert werden, muss das Zitat lauten: „§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BGB“. An manchen Stellen werden Nummern nochmals anhand von Kleinbuchstaben unterteilt, so z. B. <?page no="8"?> Zivilrecht 9 bei § 543 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 BGB. Hier gibt es noch die Buchstaben „a)“ und „b)“. Soll Buchstabe a) zitiert werden, heißt es „§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a)“. Dabei steht „lit.“ für das lateinische littera und bedeutet Buchstabe. Daneben kann ein Satz mehrere Satzteile enthalten, die durch ein Semikolon getrennt werden, was sich z. B. in § 108 Absatz 2 Satz 2 BGB findet. Soll dabei die erste Hälfte des zweiten Satzes zitiert werden, schreibt man „§ 103 Absatz 2 Satz 2 Hs. 1 BGB“, wobei „Hs.“ für „Halbsatz“ steht. Für den zweiten Halbsatz gilt dann „Hs. 2“. (Fiktives) Beispiel § 2386 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 lit. c) Hs. 2 BGB zitiert den zweiten Halbsatz in Buchstaben c) der zweiten Nummer des dritten Satzes des zweiten Absatzes des § 2386 BGB. „Absatz“ und „Satz“ können im Übrigen durch „Abs.“ und „S.“ abgekürzt werden. Neben der gerade gezeigten ausgeschriebenen Variante lassen sich Paragraphen verkürzt darstellen. Dazu werden die Absätze mit römischen, die Sätze mit arabischen Ziffern bezeichnet. Soll § 434 Abs. 2 Satz 2 zitiert werden, heißt es „§ 434 II 2 BGB“. Folgen noch Nummern und/ oder Buchstaben, ändert sich ansonsten nichts. § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BGB wird wie folgt zitiert: „§ 438 I Nr. 2 lit. a) BGB“. Bezieht sich ein Zitat auf mehrere Paragraphen, so werden zwei §-Zeichen verwendet. Geht es z. B. um § 280 BGB und § 283 BGB, so schreibt man „§§ 280, 283 BGB“. Soll gezeigt werden, dass zwei direkt aufeinanderfolgende Paragraphen zitiert werden, folgt den Paragraphen die Abkürzung „f.“. Das ist z. B. bei einem Zitat von § 104 BGB und § 105 BGB <?page no="9"?> 10 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse der Fall. Hier ist das Zitat „§§ 104 f. BGB“ richtig. Soll auf mehr als nur den unmittelbar folgenden Paragraphen verwiesen werden, geht es also z. B. um § 280 BGB bis § 283 BGB, so kann das mit „§§ 280 ff. BGB“ dargestellt werden. Die Abkürzung „f.“ steht dabei für „folgende“, während „ff.“ anzeigt, dass mehr als nur der unmittelbar folgende Paragraph gemeint ist. Achtung! Verwechslungsgefahr! Es gibt einige Paragraphen mit einem „f“, so z. B. § 651f BGB oder § 675f BGB. Dabei handelt es sich um nachträglich in das Gesetz eingeführte Normen. Da hinter dem „f“ der Punkt fehlt, handelt es sich nicht um „folgende“, sondern um einen Bestandteil der Paragraphen-Nummerierung. 1.3 Normen finden Zum Auffinden von Normen im Gesetzestext gibt es drei Möglichkeiten: [1] Wissen, wo sich die richtige Norm befindet. [2] Anhand des Inhaltsverzeichnisses, Kenntnissen von der Systematik des Gesetzestextes und ein wenig suchen. Mit Hilfe des Stichwortverzeichnisses am Ende einer Gesetzessammlung. Dazu ist aber die Kenntnis des (juristischen) Begriffs notwendig. <?page no="10"?> Struktur einer Norm 2 Das BGB ist an Anspruchsgrundlagen orientiert. Dahinter verstecken sich Normen, die einer bestimmten Person - dem Gläubiger - einen Anspruch vermitteln. Sind die Voraussetzungen erfüllt, die in der jeweiligen Norm geregelt sind, dann kann der Gläubiger etwas fordern, und das meist von seinem Gegenüber, dem Schuldner. Eine Anspruchsgrundlage ist z. B. § 433 Abs. 2 BGB. Dort ist geregelt, dass der Käufer dem Verkäufer den (vereinbarten) Kaufpreis zahlen und gleichzeitig die gekaufte Sache abnehmen muss. § 433 Abs. 2 BGB ist somit einerseits die Anspruchsgrundlage für die Zahlung des Kaufpreises. Mit anderen Worten: Der Verkäufer kann aufgrund des § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung vom Käufer verlangen. Andererseits ist dort auch geregelt, dass der Verkäufer vom Käufer die Abnahme der Sache verlangen kann. § 433 BGB enthält daneben noch eine weitere Anspruchsgrundlage, nämlich § 433 Abs. 1 BGB. Danach kann der Käufer vom Verkäufer verlangen, dass ihm das Eigentum an der Sache verschafft und ihm die Sache übergeben wird. Voraussetzung für beide Anspruchsgrundlagen ist, dass ein Kaufvertrag vorliegt. Das ergibt sich aus § 433 Abs. 1 BGB: „Durch den Kaufvertrag …“. Also muss hier ein Kaufvertrag vorliegen, was zu prüfen ist. Erst dann realisiert sich der Anspruch auf Übergabe bzw. Zahlung des Kaufpreises. Anspruchsgrundlagen sind regelmäßig nach diesem Wenn- Dann-Schema aufgebaut. Für den Anspruch des Verkäufers auf die Zahlung des Kaufpreises bedeutet das: Wenn ein Kaufvertrag vorliegt, dann kann der Verkäufer den Kaufpreis <?page no="11"?> 12 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse fordern. Das „Wenn“ ist dabei die Voraussetzung für den Anspruch, das „Dann“ die Rechtsfolge, hier also die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Ein anderes Beispiel ist § 280 BGB - die zentrale Norm, wenn es um einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geht. § 280 Abs. 1 BGB enthält dabei die wesentlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis …“  1. Voraussetzung: Schuldverhältnis  2. Voraussetzung: Pflicht auf Seiten des Schuldners  3. Voraussetzung: Verletzung dieser Pflicht  4. Voraussetzung: Vorliegen eines Schadens „…so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“  Rechtsfolge: Ersatz des entstandenen Schadens Leider finden sich in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht alle Voraussetzungen. In § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB steht noch eine weitere, das sog. Vertretenmüssen. Gemeint ist damit das Verschulden des Schädigers. Voraussetzung durch den Kaufvertrag Rechtsfolge wird der Verkäufer einer Sache und … verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben <?page no="12"?> Zivilrecht 13 Wann ein Schuldverhältnis vorliegt, was genau die Pflichten des Schuldners sind und wie deren Verletzung aussieht, wird in anderen Normen geregelt. Das ist auch beim Vertretenmüssen der Fall. So finden sich im BGB verschiedene Formen von Schuldverhältnissen. Beispiele für Schuldverhältnisse sind der Mietvertrag (§ 535 ff. BGB), wenn der Mieter bspw. nicht pünktlich zahlt, oder der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Sache liefert. Welche konkrete Pflicht vom Schuldner verletzt wird, findet sich in den einzelnen Normen wieder. Die Pflicht und die Möglichkeit ihrer Verletzung können einerseits von der gesetzlichen oder andererseits der vertraglichen Regelung abhängen. Hat der Mieter z. B. die Pflicht, jeweils zum Monatsbeginn die Miete zu überweisen, und unterlässt er dies, so verletzt er seine Pflicht. Genauso verhält es sich mit dem Verkäufer, der dem Käufer verspricht, eine mangelfreie Sache zu liefern, die aber - wie sich später herausstellt - doch defekt ist. Die Frage, ob die Pflicht verletzt wurde, kann also nur anhand einer konkreten Regelung beurteilt werden. Weiterhin muss ein Schaden entstanden sein und den Schädiger muss ein Verschulden treffen. Gemeint ist damit, dass er an der Pflichtverletzung schuld ist. Hierzu findet sich eine Regelung z. B. in § 276 BGB. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. <?page no="13"?> 14 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse Wurde die Pflicht verletzt? Hat der Schuldner die Pflicht verletzt? Welche Pflicht besteht? Besteht die Pflicht (noch)? Wen trifft die Pflicht? Besteht ein Schuldverhältnis (noch)? Ist der Schuldner dafür verantwortlich, dass die Pflicht verletzt wurde (§§ 276 ff. BGB)? Liegt (noch) ein Schaden vor? Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. <?page no="14"?> Zivilrecht im Wirtschaftsleben 3 3.1 Struktur der Rechtsgebiete In Deutschland wird zwischen drei grundlegenden Rechtsgebieten unterschieden:  Zivilrecht,  Öffentliches Recht,  Strafrecht. Zivilrecht Das Zivilrecht beschreibt die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen. Aufgabe des Zivilrechts ist es, zwischen Privatpersonen die rechtlichen Verhältnisse zu regeln. Das betrifft dabei die verschiedenen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens. So wird im Zivilrecht z. B. geregelt, welche Rechte und Pflichten ein Miet- oder ein Kaufvertrag enthält oder Ehegatten untereinander haben und wer Erbe werden kann. Mit „Privatpersonen“ sind dabei vor allem Menschen und Unternehmen gemeint. Die Beziehungen können dabei in verschiedenen Konstellationen auftreten: Besteht z. B. ein Ar- Recht Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht <?page no="15"?> 16 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse beitsverhältnis, so liegt zwischen einem Menschen und einem Unternehmen eine rechtliche Beziehung vor. Kauft jemand das gebrauchte Auto seines Freundes, so besteht die rechtliche Beziehung zwischen zwei Menschen. Und erwirbt eine Fluggesellschaft von einem Flugzeughersteller eine Maschine, besteht die Beziehung zwischen diesen beiden Unternehmen. Ein wichtiges Kennzeichen des Zivilrechts ist die Gleichrangigkeit. Das bedeutet, dass beide Privatpersonen aus rechtlicher Sicht auf einer Ebene stehen. So kann z. B. eine Privatperson gegenüber einer anderen nicht anordnen, einen Vertrag abzuschließen. Alle Verpflichtungen, die eine Privatperson eingeht, beruhen auf deren eigener Verantwortung. Wird z. B. ein Vertrag geschlossen, so haben sich beide Parteien auf dessen Inhalt und somit ihre gegenseitigen Verpflichtungen freiwillig geeinigt. Das Öffentliche Recht ist völlig anders als das Zivilrecht strukturiert: Es kennt nur das sog. Über-/ Unterordnungsverhältnis. Hier kann der Staat mit Hilfe seiner Behörden die Gesetze durchsetzen. 3.2 Struktur des Zivilrechts Das Zivilrecht gliedert sich in verschiedene Rechtsgebiete. Da gibt es zunächst die Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im BGB finden sich fünf verschiedene Rechts-„Gebiete“, die auch als „Bücher“ bezeichnet werden:  Allgemeiner Teil  Schuldrecht  Sachenrecht <?page no="16"?> Zivilrecht 17  Familienrecht  Erbrecht Das BGB befasst sich in seinen fünf Büchern mit der gesamten Lebensspanne: In § 1 BGB ist die Rechtsfähigkeit niedergelegt, im Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB) die Frage, wie es nach dem Tod weitergeht. Das BGB ist also „von der Wiege bis zur Bahre“ aufgebaut. Im sog. Allgemeinen Teil des BGB hat der Gesetzgeber Regelungen niedergelegt, die grundsätzlich für das gesamte BGB, in vielen Fällen auch darüber hinaus gelten. Dort ist z. B. die Stellvertretung geregelt, deren Vorschriften auch außerhalb des BGB gelten. Der Allgemeine Teil ist damit „vor die Klammer“ gezogen. Das bedeutet, dass er für die anderen, ihm folgenden Regelungen grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar ist (sog. Klammertechnik). An manchen Stellen, z. B. im Schuldrecht, gibt es wieder einen allgemeinen Teil, der Regelungen grundsätzlich nur für das Schuldrecht enthält. Die Vorschriften des Allgemeinen Teils können z. B. auch im Sachen- und Familienrecht Anwendung finden. Das Schuldrecht befasst sich mit zwei Aspekten: Zunächst regelt es Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages. Es gibt eine Vorschrift für den Fall, dass z. B. ein Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann (sog. Allgemeines Schuldrecht). Als zweiten Regelungs- Allgemeiner Teil Besonderes Schuldrecht Allgemeines Schuldrecht Sachenrecht <?page no="17"?> 18 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse bereich gibt es das sog. Besondere Schuldrecht. Dort finden sich einzelne typische Vertragsarten wie z. B. der Kauf- oder der Mietvertrag. Auch ist hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) normiert. Die rechtlichen Beziehungen zu einer Sache regelt das sog. Sachenrecht. Es klärt die Frage, wer Besitzer und Eigentümer ist, wie Sachen übertragen und Grundstücke z. B. mit einer Grundschuld belastet werden können. Im Familienrecht sind die Beziehungen einzelner Menschen auf familiärer und verwandtschaftlicher Ebene festgeschrieben. Dort finden sich z. B. Regelungen zur Abstammung, zur Ehe und zur Betreuung. Letztlich befasst sich das Erbrecht mit der Frage, was mit dem Vermögen eines Verstorbenen geschieht. Es schreibt z. B. fest, wer Erbe ist und welche Rechte er hat. Daneben ist dort festgehalten, wie etwa ein Testament zu gestalten ist. Merksatz Alle Sieben Sachen Fordern Euch Neben den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es noch weitere Gesetze, die ebenso Teil des Zivilrechts sind. Sie beziehen sich nur auf bestimmte Personengruppen (sog. Sonderprivatrecht). Dazu zählen insbesondere die Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die Kaufleute. Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden im Arbeitsrecht geregelt. Hierzu gibt es aber kein eigenständiges Gesetz, sondern verschiedene Regelungen. Was ein Arbeitsverhältnis ist, wird z. B. im BGB festgelegt. Die Frage, ob jemand Kündigungsschutz genießt, wird im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und die Anzahl <?page no="18"?> Zivilrecht 19 der Urlaubstage im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Daneben gibt es noch viele weitere Vorschriften, die sich mit dem Arbeitsrecht befassen. Das Handels- und Gesellschaftsrecht regelt vor allem die Verhältnisse der Kaufleute untereinander und gibt verschiedene Gesellschaftsformen vor. Die Rechtsverhältnisse der Kaufleute finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB) wieder. Dort ist z. B. niedergelegt, welche Kaufmannsformen es gibt und welche Rechte und Pflichten sie haben, was ein Prokurist ist und wie eine Bilanz gegliedert wird. Im HGB finden sich weiterhin einzelne Gesellschaftsformen, wie z. B. die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in einem eigenen Gesetz, dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), geregelt. Dort ist auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) normiert. Die Vorschriften über die Aktiengesellschaft (AG) finden sich im Aktiengesetz (AktG). 3.3 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Ein Recht kann sich in zwei Richtungen „auswirken“: Einerseits kann jemandem ein Recht zustehen, er kann also Inhaber des Rechts sein. Andererseits kann jemand an etwas ein Recht haben. Derjenige, der Inhaber eines Rechts ist, wird als „Rechtssubjekt“ bezeichnet. A ist Eigentümer eines Hauses. B ist Inhaber von Musikrechten. <?page no="19"?> 20 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse Neben Rechten können aus einer Rechtsstellung auch Pflichten folgen. Das ist nicht immer so, aber in sehr vielen Fällen. Der Käufer muss den Kaufpreis zahlen. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung erbringen. Rechtssubjekt Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist. Damit eine Person Träger von Rechten und Pflichten ist, muss sie rechtsfähig sein. Die Rechtsfähigkeit hat nichts mit der Frage der Geschäftsfähigkeit zu tun. Wer rechtsfähig ist, ist noch lange nicht geschäftsfähig. Rechtsfähigkeit bedeutet nicht, dass die Person zugleich Rechte und Pflichten hat. Sie ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit dafür besteht. Weiterhin bedeutet der Umstand, dass jemand ein Recht trägt nicht zwangsläufig, dass ihn auch Pflichten treffen. Ein Neugeborenes hat grundsätzlich keine Pflichten, es hat aber Rechte. Ein Recht ist z. B., dass sich seine Eltern um es kümmern. Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Zivilrecht gibt es zwei verschiedene Formen von Personen:  natürliche Personen und  juristische Personen. <?page no="20"?> Zivilrecht 21 Natürliche Person Alle Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, sind natürliche Personen. § 1 BGB stellt fest, dass natürliche Personen mit Vollendung der Geburt rechtsfähig sind. Sie können also ab diesem Zeitpunkt Träger von Rechten und Pflichten sein. Die natürliche Person muss also geboren sein. Weitere Kriterien gibt es für sie nicht. Damit ist es belanglos, woher sie kommt, wie alt sie ist oder welchen Geschlechts sie ist. Auch das Alter spielt bei der Rechtsfähigkeit keine Rolle. Anders sieht es bei der Geschäftsfähigkeit aus, hier ist das Alter grundsätzlich das entscheidende Kriterium. Natürliche Personen existieren in der Wirklichkeit. Sie lassen sich anfassen, man kann mit ihnen sprechen und sie können Handlungen ausführen. Das ist z. B. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht der Fall. Sie hat zwar einen Briefkasten, ihr gehören Büroräume und für sie arbeiten natürliche Personen. Aber in der Realität gibt es die GmbH nur auf dem Papier. Montiert der Hausmeister den Briefkasten ab und räumt er die Büros leer, dann hat sich die GmbH in Luft aufgelöst. Die GmbH gibt es nur deshalb, weil sie im Handelsregister eingetragen ist. Sie ist also eine reine Phantasie der Menschen. Damit diese Phantasie real wird, braucht die GmbH mindestens eine natürliche Person, die für sie handelt. Das ist also der Unterschied zwischen den natürlichen und juristischen Personen: Die natürlichen existieren in der Wirklichkeit, die juristischen nur auf dem Papier. <?page no="21"?> 22 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse Juristische Person Eine durch die Rechtsordnung geschaffene Form eines Rechtssubjekts, die dazu dient, Vereinigungen von Personen oder Vermögensmassen die Rechtsfähigkeit zuzubilligen. Juristische Personen können aufgeteilt werden in:  juristische Personen des Zivilrechts und  juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im Zivilrecht gibt es z. B. die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG), den eingetragenen Verein (e.V.) und die eingetragene Genossenschaft (eG). Beispiele aus dem öffentlichen Recht sind der Staat an sich oder eine Universität. Achtung! Verwechslungsgefahr! Juristische Personen sind z. B. keine Anwälte, Richter oder Staatsanwälte! Das sind selbstverständlich auch natürliche Personen. Als „Gegenstück“ zu den Rechtssubjekten existieren die sog. Rechtsobjekte. Rechtsobjekt Rechtsobjekte werden durch die Rechtsordnung einem Rechtssubjekt in Form der Nutzung oder Verwertung zugeordnet. <?page no="22"?> Zivilrecht 23 Die Rechtsobjekte werden in Sachen und Rechte unterteilt. „Gegenstand“ ist dabei der Oberbegriff. Sachen können beweglich (z. B. ein Auto) und unbeweglich (z. B. ein Grundstück) sein. Eine Sonderstellung nehmen die Tiere ein, auf die die Regelungen für Sachen entsprechende Anwendung finden (§ 90a BGB). Verständnisfragen Haben Sie alles verstanden? Mit den folgenden Fragen können Sie das Gelernte schnell prüfen: 1. Im deutschen Recht gibt es drei grundlegende Rechtsgebiete.  richtig  falsch Rechtsobjekte Sachen Rechte beweglich unbeweglich <?page no="23"?> 24 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse 2. Das Öffentliche Recht geht vom Prinzip der Gleichordnung aus.  richtig  falsch 3. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird in fünf Bücher gegliedert.  richtig  falsch 4. Das Arbeitsrecht ist ein Teil des Zivilrechts.  richtig  falsch 5. Alle Menschen sind juristische Personen.  richtig  falsch 6. Sachen werden in „bewegliche Sachen“ und „unbewegliche Sachen“ unterschieden.  richtig  falsch Die Lösungen finden Sie online unter www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse <?page no="24"?> Willenserklärungen 4 Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die darauf ausgerichtet ist, einen rechtlichen Erfolg zu erzielen. Die Willenserklärung besteht aus dem sog. subjektiven Tatbestand, dem Willen, und dem sog. objektiven Tatbestand, der Erklärung. 4.1 Subjektiver Tatbestand („Wille“) Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung weist drei Elemente auf:  Handlungswille,  Erklärungsbewusstsein und Willenserklärung Wille Erklärung Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille ausdrücklich konkuldent Was wollte der Erklärende? Wie hat er seinen Willen geäußert? <?page no="25"?> 26 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse  Geschäftswille. Handlungswille Der Handlungswille liegt vor, wenn die Erklärung auf einem willensgesteuerten Verhalten des Erklärenden beruht. Der Handlungswille liegt nicht vor, wenn jemand seinen Willen nicht steuern kann, z. B. nicht bei  Handlungen im Schlaf und  unter Hypnose. Erklärungsbewusstsein Das Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Handelnde den Willen hat, irgendwie etwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Handelt die Person in einer Situation, muss sie damit rechnen, dass andere Anwesende diese Handlung als rechtserhebliche Erklärung ansehen. Hand heben während einer Auktion. Geschäftswille Der Geschäftswille ist der Wille, ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen und damit eine bestimmte Rechtsfolge zu erzielen. <?page no="26"?> Zivilrecht 27 Hat jemand etwas rechtlich Erhebliches erklärt, kommt es noch darauf an, ob die konkrete Rechtsfolge auch vom Erklärenden so gewollt war. Weiß der Erklärende, dass er einen Mietvertrag unterschreibt, und will er auch dessen Abschluss, dann liegt der Geschäftswille vor. 4.2 Objektiver Tatbestand („Erklärung“) Der Wille muss nicht nur in der Person gebildet, sondern auch nach außen getragen werden. Dazu gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: ausdrücklich oder konkludent. Ausdrückliche Willenserklärung Der Erklärende äußert seinen Willen unmittelbar. A sagt auf die Frage, ob er das Auto kaufen möchte, „Ja“. Der Wille muss nicht unbedingt ausdrücklich erklärt werden. Der Erklärende kann das auch durch schlüssiges Handeln („konkludent“) bewirken. Konkludente Willenserklärung Der Wille wird durch schlüssiges Verhalten erklärt. Jemand legt ohne Worte die Waren auf das Kassenband. Schweigen stellt grundsätzlich keine Willenserklärung dar. <?page no="27"?> 28 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse 4.3 Wirksamwerden einer Willenserklärung Damit eine Willenserklärung wirksam wird, muss sie der Erklärende abgeben und beim Empfänger zugehen. Wann das konkret der Fall ist, richtet sich nach der Art der jeweiligen Willenserklärung. Empfangsbedürftige Willenserklärung Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie kann nur dann wirksam werden, wenn sie an den Erklärungsempfänger, den Adressaten, gerichtet wurde. „Empfangsbedürftig“ bedeutet, dass die Willenserklärung bei der anderen Partei zugehen muss. Angebot für einen Vertragsschluss oder Heiratsantrag Ist für das Wirksamwerden der Willenserklärung nicht erforderlich, dass sie zugeht, handelt es sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, deren Wirksamwerden nicht von der Abgabe gegenüber einem Erklärungsempfänger erforderlich ist. Testament und Preisausschreiben Die Art der Willenserklärung ist wichtig für die Frage, ob sie wirksam abgegeben wurde. <?page no="28"?> Zivilrecht 29 Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung Der Erklärende muss seinen Willen sowohl äußern als auch die Erklärung willentlich auf den Weg zum Empfänger derart bringen, dass sie diesen ohne weiteres Zutun erreichen kann. Bei der nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nicht erforderlich, dass sie auf den Weg in Richtung Empfänger gebracht wird. Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung Der Erklärende muss seinen Willen erkennbar endgültig äußern. Hier ist also über den reinen Äußerungsakt hinaus keine weitere Handlung erforderlich. Beim Zugang ist danach zu unterscheiden, ob die Erklärung einem Anwesenden oder einem Abwesenden zugehen soll und ob sie verkörpert (z. B. schriftlich) oder nicht verkörpert (z. B. mündlich) ist. Zugang einer verkörperten Willenserklärung Eine verkörperte Willenserklärung geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Hierzu muss er die Verfügungsgewalt über die Erklärung erlangen. <?page no="29"?> 30 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse Bei einer nicht verkörperten Willenserklärung ist entscheidend, ob der Empfänger sie vernehmen (also „verstehen“) kann. Zugang einer nicht verkörperten Willenserklärung Eine nicht verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, wenn der Empfänger die Erklärung tatsächlich vernommen hat. Hat der Empfänger sie tatsächlich nicht vernommen, so ist sie auch zugegangen, wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran hat, dass die Erklärung verstanden wurde. Beim Zugang unter Abwesenden kann es nur noch eine verkörperte Willenserklärung geben. Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden Unter Abwesenden geht eine Willenserklärung zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfänger gelangt, dass zum einen der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen, und dass zum anderen auch mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Die Willenserklärung muss also  in den Machtbereich des Empfängers gelangen und  der Empfänger muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen haben. <?page no="30"?> Zivilrecht 31 Verständnisfragen Haben Sie alles verstanden? Mit den folgenden Fragen können Sie das Gelernte schnell prüfen: 1. Eine Willenserklärung besteht aus zwei grundlegenden Elementen.  richtig  falsch 2. Bei jeder Handlung liegt der Handlungswille vor.  richtig  falsch 3. Willenserklärungen können sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssiges Handeln abgegeben werden.  richtig  falsch 4. Damit eine Willenserklärung wirksam werden kann, muss sie vom Erklärenden abgegeben werden.  richtig  falsch <?page no="31"?> 32 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse 5. Für den Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden reicht deren Abgabe.  richtig  falsch Die Lösungen finden Sie online unter www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse <?page no="32"?> Privatautonomie 5 Im Rahmen der Privatautonomie hat jeder das Recht, seine eigenen privat-rechtlichen Verhältnisse selbst zu gestalten. Ein anderes Wort für „Privatautonomie“ ist „Vertragsfreiheit“. Die Vertragsfreiheit besteht aus drei Elementen:  Abschlussfreiheit,  Formfreiheit und  Gestaltungsfreiheit. Abschlussfreiheit Recht des Einzelnen, frei entscheiden zu können, ob und wann er mit wem worüber einen Vertrag schließen möchte. Jede Person kann damit frei entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen möchte und was dessen Inhalt sein soll. Formfreiheit Bei Abschluss eines Vertrags ist grundsätzlich keine bestimmte Form zu wahren. Damit stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung:  schriftlich,  mündlich und <?page no="33"?> 34 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse  konkludent. Konkludent meint dabei, dass der Vertrag durch schlüssiges Handeln geschlossen wird. Der Käufer legt die Waren auf das Kassenband. Gestaltungsfreiheit Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts kann von den Parteien frei bestimmt werden. Grundsätzlich haben die Parteien die Möglichkeit, selbst zu regeln, was in den Vertrag aufgenommen werden soll. Für den Abschluss eines Vertrages sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Die (erste) Willenserklärung nennt sich „Angebot“, die (zweite) nennt sich „Annahme“. Vertragsschluss Ein Vertrag erfordert eine durch übereinstimmende Willenserklärungen erzielte Einigung von mindestens zwei Personen über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs. Das Angebot hat die Aufgabe, den (potentiellen) Geschäftspartner darüber zu informieren, dass das Interesse an einem Vertragsschluss besteht. Angebot Das Angebot (= Antrag) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem Anderen ein Ver- <?page no="34"?> Zivilrecht 35 tragsschluss angetragen wird und die inhaltlich so bestimmt ist, dass der Vertrag durch ein einfaches „Ja“ zustande kommen kann. Das Angebot muss alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten, die sog. essentialia negotii. Dabei handelt es sich um:  Vertragsparteien  Leistung  Gegenleistung A bietet B eine Fotokamera für 50,-- Euro an. Vertragsparteien: A und B Leistung: Fotokamera Gegenleistung: 50,-- Euro Ist der Geschäftspartner (auf der anderen Seite) mit dem Angebot einverstanden, so kann er die Annahme des Angebots erklären. Annahme Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das vorbehaltlose Einverständnis mit dem Angebot erklärt wird. Wenn das Angebot und die Annahme übereinstimmen, also über denselben Inhalt verfügen, so liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor und der Vertrag ist zustande gekommen. <?page no="35"?> 36 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse Verständnisfragen Haben Sie alles verstanden? Mit den folgenden Fragen können Sie das Gelernte schnell prüfen: 1. Die Abschlussfreiheit beinhaltet einerseits das Recht, einen Vertrag zu schließen, andererseits das Recht, den Vertragsschluss abzulehnen.  richtig  falsch 2. In Deutschland ist niemand verpflichtet, einen Vertrag abzuschließen.  richtig  falsch 3. Alle Verträge müssen schriftlich geschlossen werden.  richtig  falsch 4. Damit ein Vertrag wirksam zustande kommt, werden grundsätzlich zwei Willenserklärungen benötigt.  richtig  falsch <?page no="36"?> Zivilrecht 37 5. Damit ein Vertrag zustande kommt, werden drei Elemente benötigt: Angebot, Antrag und Annahme.  richtig  falsch 6. Ein Angebot muss mindestens folgende Bestandteile enthalten: Parteien, Leistung und Gegenleistung.  richtig  falsch Die Lösungen finden Sie online unter www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse <?page no="37"?> Geschäftsfähigkeit 6 Der Begriff „Geschäftsfähigkeit“ meint die Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abgeben und entgegennehmen zu können. Das Gesetz kennt drei Formen der Geschäftsfähigkeit:  Geschäftsunfähigkeit,  beschränkte Geschäftsfähigkeit und  volle Geschäftsfähigkeit. Bei der Geschäftsunfähigkeit werden zwei Formen unterschieden:  Geschäftsunfähigkeit wegen Alters, also bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (§ 104 Nr. 1 BGB) und  Geschäftsunfähigkeit wegen einer dauerhaften krankhaften Störung des Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB). Liegt ein Fall des § 104 BGB vor, so geht das Gesetz von der Nichtigkeit der Willenserklärung (§ 105 Abs. 1 BGB) aus. Das bedeutet, dass die Willenserklärung unwirksam ist. Sie kann also keinerlei rechtliche Folgen entfalten. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: 1. Selbst wenn jemand geschäftsfähig ist, kann seine Willenserklärung unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn eine Willenserklärung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 Abs. 2 BGB). Gemeint sind damit insbesondere Störungen aufgrund von Alkohol, Medikamenten oder anderen Substanzen. <?page no="38"?> Zivilrecht 39 2. Nicht unbedingt bei jeder geschäftsunfähigen Person muss gleich die Nichtigkeit der Willenserklärung vorliegen. § 105a BGB regelt, dass ein Geschäft des täglichen Lebens, das eine volljährige, aber geschäftsunfähige Person schließt, unter bestimmten Voraussetzungen nicht nichtig ist. Ein 80-jähriger Geschäftsunfähiger kauft sich zwei Brötchen für 80 Cent und bezahlt sie sofort. Hat ein Minderjähriger das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so ist er beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist wirksam, wenn sie für ihn einen lediglich rechtlichen Vorteil (§ 107 BGB) bedeutet. Lediglich rechtlicher Vorteil Ein lediglich rechtlicher Vorteil liegt vor, wenn entweder die Rechte eines Minderjährigen gemehrt oder seine Pflichten gemindert werden. Maßgeblich ist ausschließlich ein rechtlicher Vorteil. Ob das Geschäft (auch) wirtschaftlich vorteilhaft ist, interessiert nicht. Rechtlich vorteilhaft: Schenkung eines Computers. Rechtlich nachteilig: Schenkung eines vermieteten Hauses an den Minderjährigen. Hier muss der Minderjährige auch die Pflichten aus dem Mietverhältnis erfüllen. Ist das Geschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, ist zu seiner Wirksamkeit die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Unter dem Begriff der Einwilligung ist nach § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustim- <?page no="39"?> 40 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse mung zu verstehen. Wer die gesetzlichen Vertreter sind, richtet sich nach §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB. Das sind im Normalfall die Eltern. Erforderlich ist also, dass die Eltern bereits vor Abschluss des Geschäfts zustimmen. Ein Sonderfall der Einwilligung ist § 110 BGB (sog. „Taschengeldparagraph“). Überlassen die Eltern ihrem Kind Taschengeld, so ist darin grundsätzlich eine Einwilligung in die entsprechenden Rechtsgeschäfte zu sehen. Aber selbst wenn weder ein lediglich rechtlicher Vorteil noch eine Einwilligung der Eltern vorliegt, kann ein Minderjähriger wirksam ein Rechtsgeschäft abschließen. Denn nach Abschluss können die Eltern das Geschäft genehmigen. Die Genehmigung (§ 108 Abs. 1 BGB) ist dabei die nachträgliche Zustimmung (§ 184 Abs. 1 BGB). Bis zur Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Erst mit der Genehmigung wird es wirksam. Wird sie durch die Eltern verweigert, ist das Rechtsgeschäft endgültig als unwirksam anzusehen. Einen Sonderfall der Geschäftsfähigkeit regeln die §§ 112, 113 BGB, nämlich die sog. partielle Geschäftsfähigkeit. Hier gilt der Minderjährige als voll geschäftsfähig. Hierzu gibt es zwei Varianten:  Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) und  Ermächtigung im Zusammenhang mit Dienst- oder Arbeitsverhältnissen (§ 113 BGB). Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ist nach § 2 BGB die Volljährigkeit erreicht. Ab diesem Zeitpunkt besitzt die Person grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit. <?page no="40"?> Zivilrecht 41 Verständnisfragen Haben Sie alles verstanden? Mit den folgenden Fragen können Sie das Gelernte schnell prüfen: 1. Es gibt zwei Formen der Geschäftsunfähigkeit.  richtig  falsch 2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen wirksam sein.  richtig  falsch 3. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit liegt zwischen der Geburt und dem 18. Lebensjahr vor.  richtig  falsch 4. Liegt ein lediglich rechtlicher Vorteil vor, ist die Willenserklärung des Minderjährigen wirksam.  richtig  falsch <?page no="41"?> 42 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse 5. Der sog. Taschengeldparagraph stellt einen Sonderfall der Genehmigung dar.  richtig  falsch 6. Nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts durch den Minderjährigen können die Eltern noch die Genehmigung erklären.  richtig  falsch 7. Auch ein Minderjähriger kann unter bestimmten Bedingungen voll geschäftsfähig sein.  richtig  falsch Die Lösungen finden Sie online unter www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse <?page no="42"?> Stellvertretung 7 Bei der Stellvertretung gibt jemand (= Vertreter) für einen anderen (= Vertretener), für den eigentlich das Rechtsgeschäft gelten soll, die Willenserklärung ab. Die Stellvertretung ist in §§ 164 ff. BGB geregelt. Es gibt drei Formen der Stellvertretung:  gesetzliche,  organschaftliche und  rechtsgeschäftliche. Ein Beispiel für die gesetzliche Stellvertretung ist die Vertretung der Kinder durch ihre Eltern (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der organschaftlichen Vertretung geht es vor allem um die Vertretung juristischer Personen durch ihre Organe. Gemeint ist damit z. B. die Vertretung einer GmbH durch ihren Geschäftsführer. Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung vertritt der Vertreter den Vertretenen aufgrund einer Vereinbarung. Die rechtsgeschäftliche Vertretung wird teilweise auch als gewillkürte Vertretung bezeichnet. Sie ist in §§ 164 ff. BGB geregelt. Nicht bei allen Rechtsgeschäften ist eine Stellvertretung zulässig. Das ist z. B. der Fall bei der Eheschließung (§ 1311 S. 1 BGB) oder bei der Errichtung eines Testaments (§§ 2064, 2274 BGB). Bei der Stellvertretung muss der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Stellvertreter hat selbst die Möglichkeit, den Inhalt des <?page no="43"?> 44 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse Rechtsgeschäftes und den anderen Vertragspartner (mit)zu bestimmen. Der Stellvertreter kann z. B. den Preis selbst festlegen. Soll jemand nur eine Willenserklärung übermitteln, so ist er nicht Stellvertreter, sondern (nur) ein sog. Bote. Der Bote gibt - im Gegensatz zum Stellvertreter - keine eigene Willenserklärung ab; er übermittelt sie lediglich. Für den Geschäftspartner muss klar sein, dass nicht die Person, die vor ihm steht, der Vertragspartner ist, sondern eine ganz andere Person. Denn bei der Stellvertretung geht es darum, dass jemand für einen anderen handelt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Das muss für den Geschäftspartner erkennbar, also offenkundig sein (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Für den Geschäftspartner ist damit offenzulegen, dass der Stellvertreter nicht für sich selbst, sondern für einen anderen handelt. Der Vertreter muss natürlich auch die Befugnis haben, für den Vertretenen ein Geschäft abschließen zu dürfen. Damit ist die sog. Vertretungsmacht gemeint. Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung wird die Vertretungsmacht als Vollmacht bezeichnet (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Erteilung der Vollmacht ist in § 167 BGB geregelt und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form (§ 167 Abs. 2 BGB). Sie kann auf zwei Weisen erteilt werden:  Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Der Vertretene ermächtigt den Vertreter ausdrücklich. A sagt zu B: „Bitte kaufe mir eine aktuelle Zeitung.“  Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Der Vertretene informiert den anderen Geschäftspartner über die Stellvertretung. <?page no="44"?> Zivilrecht 45 A sagt zu X: „Morgen kommt B vorbei. Er soll für mich eine aktuelle Zeitung kaufen.“ Die Vollmacht kann unter bestimmten Bedingungen erlöschen: Das ist zunächst der Fall, wenn das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis endet (§ 168 Satz 1 BGB). Wurde z. B. eine Vollmacht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erteilt, so erlischt diese mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. A ist angestellter Einkäufer bei B. A wechselt den Arbeitgeber. Damit erlischt die von B erteilte Vollmacht. Der Vertretene kann die Vollmacht auch widerrufen (§ 168 S. 2 BGB). Er kann den Widerruf dabei entweder gegenüber dem Vertreter oder dem anderen Geschäftspartner erklären. Gibt sich der Vertreter nur als solcher aus, ist er es aber gar nicht mehr, so sollte man davon ausgehen, dass der (eigentlich nicht mehr) „Vertretene“ auch nicht mehr gebunden wird. Das ist aber nicht unbedingt der Fall. Wenn der Vertretene nämlich gewisse Umstände verursacht, die dazu führen, dass der andere Geschäftspartner noch von der Stellvertretung ausgehen kann, dann kann es dennoch zu einem Vertragsschluss für den Vertretenen kommen. Das ist der Fall bei den sog. Rechtsscheinsvollmachten. Hiervon gibt es verschiedene Arten:  Innenvollmacht gegenüber einem Dritten: Hat der Vertretene die Vollmacht gegenüber dem anderen Geschäftspartner erklärt, so ist der Vertreter gegenüber diesem befugt bis die Vollmacht widerrufen wurde (§ 171 BGB).  Innenvollmacht durch öffentliche Kundmachung: Hat der Vertretene die Vollmacht durch öffentliche Kund- <?page no="45"?> 46 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse machung erteilt, so bleibt er bis zu deren Widerruf in derselben Weise gebunden (§ 171 BGB).  Aushändigung und Vorlegung einer Vollmachtsurkunde: Hat der Vertreter vom Vertretenen eine Urkunde („Schreiben“), aus der sich die Vollmacht ergibt, so gilt er als bevollmächtigt (§ 172 Abs. 1 BGB). Die Vollmacht endet erst mit der Rückgabe der Urkunde (§ 172 Abs. 2 BGB). Daneben gibt es noch die sog. Anscheins- und die sog. Duldungsvollmacht. Bei ihnen ist der Vertreter gar nicht bevollmächtigt. Allerdings kann der andere Geschäftspartner aufgrund der Umstände von einer Bevollmächtigung ausgehen. Der Stellvertreter hat Vertretungsmacht, soweit er sich bei der Durchführung des Geschäfts an diese gehalten hat. Er muss also den Rahmen, den ihm der Vertretene vorgegeben hat, einhalten. Nur wenn sich der Stellvertreter in den Grenzen der Vertretungsmacht bewegt, wird der Vertretene auch an die Willenserklärung des Stellvertreters gebunden (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Sind alle Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllt, so wirkt die Willenserklärung des Stellvertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Damit kommt ein Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem anderen Geschäftspartner zustande. Hat jemand gar keine Vertretungsmacht, so ist er ein sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht. In diesem Fall kann keine wirksame Stellvertretung vorliegen. Der Vertretene hat aber die Möglichkeit, die Stellvertretung zu genehmigen (§ 177 Abs. 1 BGB). Das lohnt sich gerade dann, wenn das <?page no="46"?> Zivilrecht 47 Geschäft für ihn vorteilhaft ist. Bis zur Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Verweigert der Vertretene die Genehmigung, dann führt das zur Unwirksamkeit des durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Rechtsgeschäfts. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht muss dann nach § 179 BGB entweder den Vertrag erfüllen oder für den entstandenen Schaden haften. Verständnisfragen Haben Sie alles verstanden? Mit den folgenden Fragen können Sie das Gelernte schnell prüfen: 1. Eine Stellvertretung ist immer zulässig.  richtig  falsch 2. „Vollmacht“ ist ein anderer Begriff für die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.  richtig  falsch 3. Eine Vollmacht muss immer schriftlich erteilt werden.  richtig  falsch <?page no="47"?> 48 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse 4. Bei der Stellvertretung wird eine eigene Willenserklärung abgegeben.  richtig  falsch 5. Die Begriffe „Bote“ und „Vertreter“ bedeuten dasselbe.  richtig  falsch 6. Die Erteilung einer Vollmacht gegenüber einem Dritten nennt sich „Außenvollmacht“.  richtig  falsch 7. Eine Vollmacht kann durch den Vertretenen nicht widerrufen werden.  richtig  falsch 8. Hat ein Vertreter keine Vertretungsmacht, so ist das für ihn folgenlos.  richtig  falsch Die Lösungen finden Sie online unter www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse <?page no="48"?> 8 Bei schie beim gar n Pflic In d Mög   8.1 Im L grun stellt spru Alle Schu trag Weit verh von   Leistungs der Erfüllun efgehen. So m Einbau wir nicht mehr lie chten geschieh en Fällen der glichkeiten: Schadensersa Rücktritt vom Schadens Leistungsstör ndlagen für d t § 280 BGB uch dar. Anspruchsg uldverhältni vorliegen. terhin muss d hältnis verletz Pflichten: Leistungspf ten): Sie kön zung kann ei Nebenleistu tung und Du sstörungs ng eines Ve wird etwa d d etwas besc eferbar sein. ht, klärt das s r Leistungsstö atz oder m Vertrag. sersatz rungsrecht gi den Schadens die Grundn grundlagen fo is besteht. E der Schuldne zt haben. Da flichten (Ha nnen eingekla in Schadenser ungspflichte urchführung d srecht ertrages kann die Ware zu chädigt. Dane Was dann m sog. Leistung örung gibt es ibt es versch sersatz (§§ 28 norm für den ordern aber, Es muss also er eine Pflich abei gibt es v aupt- und Ne agt werden un rsatzanspruch en: Sie betre des Vertrages n manchmal spät geliefer eben kann die it den vertrag gsstörungsrec s grundsätzlic hiedene Ansp 80 ff. BGB). n Schadensers dass überhau z. B. ein Ka ht aus dem S verschiedene ebenleistungs nd bei ihrer V h bestehen. effen die Vo s. etwas rt oder e Ware glichen cht. ch zwei pruchs- Dabei satzanupt ein aufver- Schuld- Arten spflich- Verletorberei- <?page no="49"?> 50 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse  Nebenpflichten: Sie stellen Schutzpflichten, Aufklärungs- und Auskunftspflichten und Fürsorgepflichten dar und können nicht eingeklagt werden. Ihre Verletzung kann aber zum Schadensersatz führen.  Obliegenheiten: Sie stellen eine gebotene Maßnahme im eigenen Interesse dar und sind damit keine Pflichten. Derjenige, der die Obliegenheit zu erbringen hat, erleidet einen Nachteil, wenn er sie nicht beachtet. Sie sind nicht einklagbar und ihre Missachtung führt nicht zum Schadensersatz. Grundsätzlich gilt, dass nur derjenige haftet, der einen Fehler gemacht hat, also eine Pflicht verletzt hat. In diesem Zusammenhang wird vom Verschulden oder auch vom Vertretenmüssen gesprochen. Im BGB gibt es für das Vertretenmüssen verschiedene Formen: Vorsatz Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Beim Vorsatz verstößt der Schuldner bewusst gegen eine seiner Pflichten. Leichte Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Hier hat der Schuldner seine Pflicht nicht bewusst, sondern lediglich versehentlich verletzt: Er hat schlichtweg nicht richtig aufgepasst. <?page no="50"?> Zivilrecht 51 Grobe Fahrlässigkeit Außerachtlassen der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Die grobe Fahrlässigkeit ist nicht im Gesetz geregelt. Bei ihr hat der Schuldner etwas missachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Unter bestimmten Umständen kann die Haftung erleichtert (z. B. § 277 BGB) oder verschärft (z. B. § 287 Satz 2 BGB) werden. Der Schuldner kann neben seinen eigenen Fehlern auch für die anderer Personen haften. Dafür muss er diese zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten einsetzen, was § 278 BGB regelt. Hierbei handelt es sich also um eine Norm, die das Verschulden eines Dritten dem Schuldner zurechnet. Sie regelt den sog. Erfüllungsgehilfen. Erfüllungsgehilfe Wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird. Gemeint ist damit, dass der Schuldner seine Verpflichtung mit Hilfe des Erfüllungsgehilfen erbringt. Dachdecker B, der das Dach reparieren soll, hat einen anderen Auftrag, um den er sich kümmern muss. Deshalb lässt er Z das Dach reparieren. Neben dem § 280 BGB gibt es noch weitere Normen, die ebenso einen Schadensersatzanspruch enthalten: <?page no="51"?> 52 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse  Schadensersatz wegen Nichtleistung (§ 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB): Der Schuldner kann oder will an seinen Gläubiger nicht leisten. Der Kunde muss in diesem Fall dem Schuldner eine Frist setzen. Nach deren Ablauf kann er den Schadensersatz geltend machen.  Schadensersatz wegen Schlechtleistung (§ 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB): Bei der Schlechtleistung hat der Schuldner zwar geleistet, aber nicht so, wie es im Vertrag vereinbart wurde. Auch hier muss der Gläubiger als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch dem Schuldner eine Frist setzen.  Schadensersatz bei der Verletzung von Schutzpflichten: Der Schuldner muss gewisse Nebenpflichten, wie z. B. Schutz- und Aufklärungspflichten beachten. Macht er das nicht, so kann der Gläubiger Schadensersatz nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB oder nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 282 BGB verlangen.  Leistet der Schuldner nicht rechtzeitig, kann der Gläubiger wegen der Verspätung, dem sog. Verzug, vom Schuldner den Ersatz seines Schadens verlangen (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB). Hierzu muss der Schuldner, obwohl die Leistung fällig ist und er leisten kann, die Leistung nicht erbringen. Mahnt ihn der Gläubiger, so kann dieser nach Ablauf der Frist den Verzugsschaden verlangen. Nicht nur der Schuldner kann in Verzug kommen. Das kann auch dem Gläubiger passieren, z. B. wenn er zum Zeitpunkt der Lieferung die Sache nicht annimmt, weil er nicht vor Ort ist. Deshalb wird in diesem Fall vom Annahmeverzug (§ 293 ff. BGB) gesprochen. Der Annahmeverzug (oder auch „Gläubigerverzug“) liegt vor, wenn der Gläubiger, obwohl der Schuldner leisten kann <?page no="52"?> Zivilrecht 53 und er es im Rahmen der Vereinbarung mit dem Gläubiger auch darf, die Leistung trotz eines Angebots durch den Schuldner nicht annimmt. Das Angebot kann z. B. darin liegen, dass der Schuldner vor der Tür steht und die Sache ausliefern will. Liegen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs vor, so bedeutet das für den Schuldner in erster Linie eine Haftungserleichterung (§ 300 Abs. 1 BGB). Daneben kann er insbesondere verlangen, dass ihm Mehraufwendungen für eine weitere Lieferung ersetzt werden (§ 304 BGB). Schadensersatz bekommt der Schuldner allerdings nicht. 8.2 Unmöglichkeit der Leistung Sollte der Schuldner die Leistung gar nicht mehr erbringen können, weil z. B. das zu liefernde Bild verbrannt ist, wird von „Unmöglichkeit“ (§ 275 BGB) gesprochen. Hiervon gibt es grundsätzlich zwei Fälle:  Objektive Unmöglichkeit: Niemand kann die Leistung mehr erbringen.  Subjektive Unmöglichkeit: Nur der Schuldner kann nicht leisten, aber es gibt eine oder mehrere andere Personen, die die Leistung erbringen könnten. Liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, so geht das Gesetz davon aus, dass der Schuldner von seiner Leistung frei wird (§ 275 BGB). Er muss also nicht mehr an den Gläubiger leisten. Aber bei einer Unmöglichkeit der Leistung hat der Gläubiger auch Rechte:  Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB): Hier ist die Unmöglichkeit bereits <?page no="53"?> 54 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse vor Vertragsschluss eingetreten und der Schuldner hat die Unmöglichkeit zu vertreten.  Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 BGB): Ist die Unmöglichkeit nach Abschluss des Vertrages eingetreten und ist der Schuldner dafür verantwortlich, kann der Gläubiger ebenso Schadensersatz fordern.  Herausgabe des Ersatzes (§ 285 BGB): Hat der Schuldner für den Gegenstand, bei dem die Leistung unmöglich geworden ist, einen Ersatz, z. B. eine Versicherungsleistung, erhalten, kann der Gläubiger diesen herausverlangen.  Befreiung von der Gegenleistungspflicht (§ 326 BGB): Wenn der Schuldner nicht zu leisten braucht, dann stellt sich die Frage, was mit der Gegenleistung, also mit der Leistung des Gläubigers geschieht: Von ihr wird der Gläubiger befreit. 8.3 Rücktritt In vielen Fällen kann der Gläubiger neben dem Anspruch auf Schadensersatz auch vom Vertrag zurücktreten (§§ 323 ff. BGB). Diese Möglichkeit steht vor allem dort offen, wo das Gesetz auf den Rücktritt verweist. Das ist z. B. bei § 437 Nr. 2 BGB der Fall. Bei einem Rücktritt endet das bestehende Schuldverhältnis. Gleichzeitig sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ist z. B. die empfangene Sache nicht mehr in dem Zustand, wie sie der Gläubiger ursprünglich erhalten hatte, regeln die §§ 346 ff. BGB, wie damit umzugehen ist. <?page no="54"?> Zivilrecht 55 Verständnisfragen Haben Sie alles verstanden? Mit den folgenden Fragen können Sie das Gelernte schnell prüfen: 1. § 280 BGB ist die Grundnorm für den Schadensersatz im Leistungsstörungsrecht.  richtig  falsch 2. Eine Obliegenheit ist eine gebotene Maßnahme im eigenen Interesse.  richtig  falsch 3. Der Schuldner muss für dritte Personen auch dann nicht haften, wenn er sie bei der Leistungserbringung einsetzt.  richtig  falsch 4. Bei einem Annahmeverzug kann der Schuldner Schadensersatz vom Gläubiger verlangen.  richtig  falsch <?page no="55"?> 56 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse 5. Subjektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schuldner leisten kann, aber einfach nicht will.  richtig  falsch 6. Erhält der Schuldner aufgrund der Unmöglichkeit z. B. eine Versicherungsleistung, so kann er sie für sich behalten.  richtig  falsch 7. Wenn der Schuldner aufgrund der Unmöglichkeit nicht leisten muss, muss das auch der Gläubiger nicht.  richtig  falsch Die Lösungen finden Sie online unter www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse <?page no="56"?> Kaufrecht 9 Der Kaufvertrag ist in § 433 ff. BGB geregelt. Er ist der am häufigsten geschlossene Vertrag. Die Pflichten, weswegen der Kaufvertrag abgeschlossen wird (sog. Hauptleistungspflichten), sind für den Verkäufer (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB):  Übergabe der Sache an den Käufer und  Verschaffung des Eigentums (sog. Übereignung). Durch den Abschluss des Kaufvertrages wir der Käufer nicht automatisch Eigentümer. Das wird er erst durch die Übereignung. Weiterhin ist der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er darf also keine mangelhafte Sache liefern. Die Hauptleistungspflicht des Käufers besteht darin, den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Funktioniert die Sache nicht so, wie sie eigentlich sollte, kann ein Mangel vorliegen. Mangel Eine Sache ist mangelhaft, wenn ihre Ist-Beschaffenheit negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Ein Mangel kann vorliegen, wenn <?page no="57"?> 58 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse  eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), diese aber fehlt,  die Sache sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB),  sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), oder  ein Fall vorliegt, der in § 434 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BGB geregelt ist. Der Mangel muss bereits „bei Gefahrübergang“ (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) bestanden haben. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Sache an den Käufer übergeben wird (§ 446 Satz 1 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Verkäufer trotz eines Mangels nicht haften. Das ist entweder der Fall, wenn vertraglich (§ 444 BGB) die Gewährleistung ausgeschlossen wurde oder das Gesetz einen solchen Ausschluss vorsieht (§ 442 BGB). Ein vertraglicher Ausschluss ist aber nicht immer zulässig (§ 475 BGB). Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer verschiedene Rechte, die in § 437 BGB geregelt sind:  Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB): Der Käufer kann entweder die Beseitigung des Mangels verlangen (sog. Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (sog. Nachlieferung).  Rücktritt (§ 440 BGB): Neben der Nacherfüllung kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Vorher muss er aber dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen. <?page no="58"?> Zivilrecht 59  Minderung (§ 441 BGB): Bei ihr wird der Kaufpreis der mangelhaften Sache einfach reduziert. Der Käufer behält somit die Kaufsache, muss aber weniger zahlen.  Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB oder § 311a BGB). Verständnisfragen Haben Sie alles verstanden? Mit den folgenden Fragen können Sie das Gelernte schnell prüfen: 1. Die Hauptleistungspflichten des Verkäufers bestehen grundsätzlich in der Übergabe und Übereignung der Kaufsache.  richtig  falsch 2. Damit der Käufer Eigentümer der Kaufsache wird, ist die (eigenständige) Übereignung erforderlich.  richtig  falsch 3. Ein Mangel liegt vor, wenn die Istvon der Soll- Beschaffenheit positiv abweicht.  richtig  falsch <?page no="59"?> 60 Brückenkurs  www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse 4. Der Mangel muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen.  richtig  falsch 5. Die Nacherfüllung kennt zwei Varianten: Nachbesserung und Minderung.  richtig  falsch 6. Bei der Nachbesserung wird eine neue Sache geliefert.  richtig  falsch 7. Bei der Minderung wird der Kaufpreis reduziert. Der Käufer kann die Sache aber behalten.  richtig  falsch Die Lösungen finden Sie online unter www.uvk-lucius.de/ brueckenkurse