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Ein Start-up gründen? Frag doch einfach!

Klare Antworten aus erster Hand

1026
2020
978-3-8385-5436-5
978-3-8252-5436-0
UTB 
Claudia Ossola-Haring

Die utb-Reihe "Frag doch einfach!" beantwortet Fragen, die sich nicht nur Studierende stellen. Im Frage-Antwort-Stil geben ExpertInnen kundig Auskunft und verraten alles Wissenswerte rund um ein Thema. In diesem Band werden unter anderem Antworten auf diese Fragen zu lesen sein: Ist das Gründen heute einfacher als früher? Sind die Gründungsformalitäten eine hohe Hürde? Welche Rechtsform ist die richtige? Was kommt auf mich zu, wenn ich Mitarbeiter neu einstelle oder übernehme? Die wichtigsten Fachbegriffe werden zudem prägnant vorgestellt und es wird verraten, welche Websites, YouTube-Videos und Bücher das Wissen aus diesem Band vertiefen können.

<?page no="0"?> Claudia Ossola-Haring Ein Start-up gründen? Klare Antworten aus erster Hand Frag doch einfach! <?page no="1"?> #fragdocheinfach Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring hat Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim studiert und dort auch im Fach Betriebswirtschaftliche Steuerlehre zum Dr. rer. pol. promoviert. Seit 2002 ist sie Professorin an der SRH Hochschule Heidelberg Campus Calw sowie Lehrbeauftragte an weiteren Hochschulen. <?page no="2"?> Claudia Ossola-Haring Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! Klare Antworten aus erster Hand UVK Verlag · München <?page no="3"?> © UVK Verlag 2020 ‒ ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Internet: www.narr.de eMail: info@narr.de Einbandgestaltung: Atelier Reichert, Stuttgart CPI books GmbH, Leck utb-Nr. 5436 ISBN 978-3-8252-5436-0 (Print) ISBN 978-3-8385-5436-5 (ePDF) ISBN 978-3-8463-5436-0 (ePub) Umschlagabbildung und Kapiteleinstiegsseiten: © bgblue - iStock Abbildungen im Innenteil: Figur, Lupe, Glühbirne: © Die Illustrationsagentur Autorenfoto: privat Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.dnb.de abrufbar. <?page no="4"?> 13 15 17 19 22 24 25 31 33 33 34 37 38 38 39 40 Alle Fragen im Überblick Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was die verwendeten Symbole bedeuten . . . . . . . . . . . . . . . Infografik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Existenzgründung in Zahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie viele Start-ups gehen wieder pleite? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Warum sind Start-ups wichtig für unsere Volkswirtschaft? . . . . . . Welche Bedeutung spielen die Start-ups für den Außenhandel? . . Womit man beginnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Ziele und Strategien sollten Start-ups verfolgen? . . . . . . . Wie wird meine Gründung erfolgreich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Bedeutung hat die Persönlichkeit einer Gründerin oder eines Gründers? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gibt es neben diesen Softskills auch rein sachliche Voraussetzungen für die Gründung eines Start-ups? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Muss ich planen oder kann ich gleich loslegen? . . . . . . . . . . . . . . . . An welcher Stelle des Gründungsprozesses sollte die Geschäftsidee geprüft werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ist der Businessplan in diesem Zusammenhang wirklich so wichtig - und gibt es dafür Formvorschriften? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie sieht der „typische“ Business-Plan aus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <?page no="5"?> 41 42 43 46 48 50 53 55 55 55 57 57 58 59 61 63 64 65 66 68 69 71 72 73 Sind die Gründungsformalitäten insgesamt eine hohe Hürde? . . . . Welche Formalitäten muss ich bei einer Gründung konkret beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie schafft man es, nichts zu vergessen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Versicherungen kann man Gründern empfehlen? . . . . . . . Gibt es branchenspezifische Besonderheiten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Maßnahmen sind bei Gründung einer GmbH zu beachten? Die Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Können Gründer die Finanzierung allein stemmen? . . . . . . . . . . . . Wie viel Geld brauche ich für meine Gründung? . . . . . . . . . . . . . . . Hilft dabei der sog. Bedarfscheck? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterscheidet sich die Gründungsfinanzierung von anderen? . . . . Was umfasst das Eigenkapital in einem Unternehmen? . . . . . . . . . Welche Formen des Fremdkapitals gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie komme ich als Gründer zu Eigenkapital? . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Fördermittel stehen Gründern zur Verfügung? . . . . . . . . . . Gibt es einen Rechtsanspruch auf Fördermittel? . . . . . . . . . . . . . . . . Gibt es eine Alternative zu den Förderdarlehen des Bundes? . . . . . Wie bekomme ich grundsätzlich Kredite? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ist eine Bürgschaft hilfreich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gibt es neben den Krediten alternative Finanzierungsformen? . . . Man hört zudem immer wieder das Stichwort Crowdfunding; wann empfiehlt sich dies? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie erstelle ich einen Finanzplan? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wann benötigt man einen Umsatz- und einen Kostenplan? . . . . . . Was versteht man unter der Break-Even-Analyse? . . . . . . . . . . . . . Alle Fragen im Überblick 6 <?page no="6"?> 74 75 76 77 78 79 81 81 84 86 87 88 89 90 93 95 95 97 99 101 Was meint die Bank, wenn sie ein Rating bei mir durchführen will? Gibt es unterschiedliche Rating-Systeme? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Rolle spielt die Höhe der Eigenmittel beim Rating? . . . . . . Spielen weiche Faktoren eine untergeordnete Rolle für das Rating? Wie kann ich meinen (Ehe-)Partner vor Haftung schützen? . . . . . . Der Erfolg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie kann ein anfänglich erfolgreiches Start-up den Markterfolg sichern? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie kann ich meinen Markterfolg generell sichern? . . . . . . . . . . . . Wie komme ich im Vertrieb zur richtigen Absatzwege-Entscheidung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Es gibt so viele Werbemöglichkeiten; welche ist die richtige für mich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sind Verkaufsgespräche Erfolg versprechend? . . . . . . . . . . . . . . . . . Ab wann sollten Gründer an PR und Öffentlichkeitsarbeit denken? Kommt es heutzutage noch auf den Standort an? . . . . . . . . . . . . . . . Brauche ich zur Orientierung ein Benchmarking? . . . . . . . . . . . . . . Die Rechtsform des Start-ups . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Rechtsform ist die richtige? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gibt es eine grundsätzliche Systematik der Rechtsformen? . . . . . . Wo liegt der Unterschied zwischen einem Einzelunternehmer und einem Selbstständigen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Gründung ausreichen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was sind die Voraussetzungen für die Rechtsform Offene Handelsgesellschaft? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alle Fragen im Überblick 7 <?page no="7"?> 104 106 107 108 111 112 114 115 117 117 118 118 118 119 119 122 123 125 128 Wie funktioniert eine Kommanditgesellschaft? . . . . . . . . . . . . . . . . Sind kapitalgesellschaftliche Rechtformen im Vorteil? . . . . . . . . . . Was muss ich zunächst bei der Gründung einer GmbH oder UG beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was sind die rechtlichen Besonderheiten einer GmbH? . . . . . . . . . Wie funktioniert der Gründungsprozess einer GmbH und wie sieht dann die Haftung in den jeweiligen Gründungsstufen aus? . . . . . . Was genau muss ich unter Vorgründungsgesellschaft verstehen? . Was umfasst die Gesellschafterhaftung während der Vorgründungsgesellschaft? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wann existiert die Vor-GmbH? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was umfassen Geschäftsführer- oder Handelndenhaftung in der Vor-GmbH? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was umfasst die Gesellschafterhaftung in der Vor-GmbH? . . . . . . . Wie geht die erfolgreiche Eintragung der GmbH vor sich? . . . . . . . Können Änderungen des Unternehmensgegenstandes vor Eintragung der GmbH vorgenommen werden? . . . . . . . . . . . . . . . . Was passiert bei einer gescheiterten Eintragung der GmbH? . . . . . Welche Konsequenzen zieht eine aufgegebene Eintragung der GmbH nach sich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was versteht man unter den Begriffen Vorratsgründung und Mantelkauf ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Formalien müssen bei der Gründung einer GmbH beachtet werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kann man die Gründungserfordernisse einer GmbH schrittweise beschreiben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Rolle spielt der GmbH-Geschäftsführer? . . . . . . . . . . . . . . . Welche Aufgaben muss die Gesellschafterversammlung in der GmbH wahrnehmen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alle Fragen im Überblick 8 <?page no="8"?> 129 130 132 133 136 141 143 143 146 148 150 152 153 154 155 155 157 158 159 161 Wie sieht eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft im Detail aus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie grenzt sich die „kleine“ Aktiengesellschaft ab? . . . . . . . . . . . . . Welche Vorteile hat das Zwitterformat - die Kapitalgesellschaft & Co. KG/ OHG? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Bedeutung hat die Handelsregistereintragung? . . . . . . . . . Welche Angaben sind auf dem Briefbogen eines Unternehmens notwendig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebliche Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wieviel Bürokratie kommt auf mich als Unternehmer zu? . . . . . . . Was sind die wichtigsten Punkte, die bei der Buchführung zu beachten sind? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was gilt es bei den aufzubewahrenden Unterlagen und Fristen nach Handelsrecht zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was hat es mit den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) auf sich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Worum geht es beim Jahresabschluss? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Muss jeder eine Inventur machen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie erfolgt die Gewinnermittlung in der Handelsbilanz? . . . . . . . . Was ist der Unterschied zwischen Bilanzierungsgeboten und -verboten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was versteht man unter Umlaufvermögen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie ist das Anlagevermögen definiert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Steuerpflichten habe ich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gibt es einen Überblick über die wichtigsten unternehmerischen und privaten Steuern? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was muss man bezüglich der Einkommensteuer beachten? . . . . . . Wer muss Körperschaftsteuer entrichten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alle Fragen im Überblick 9 <?page no="9"?> 162 163 164 166 169 171 171 173 174 176 177 178 178 179 180 182 182 184 185 187 188 189 191 Betrifft die Gewerbesteuer alle Start-ups? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ist die Umsatzsteuer für Gründer relevant? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finden Betriebsprüfungen regelmäßig statt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Versicherungen sind für Start-ups wirklich notwendig? . . Unternehmerische Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wieviel Organisation ist sinnvoll? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wir funktioniert das Controlling und die systematische Unternehmenssteuerung mit Kennzahlen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gibt es einen einfachen Tipp für den Umgang mit Controlling? . . Welche Kennzahlen muss man als Gründer kennen? . . . . . . . . . . . . Wann muss ich Kennzahlen erheben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Woher erhält man diese Kennzahlen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie viele Kennzahlen benötigt man mindestens? . . . . . . . . . . . . . . Wie funktioniert die Kostenrechnung in einem Start-up? . . . . . . . . Welchen Nutzen hat eine Kostenrechnung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Struktur muss die Kostenrechnung haben? . . . . . . . . . . . . . Wie komme ich von der Kostenrechnung zur Kalkulation? . . . . . . Wie läuft eine Preiskalkulation in Start-ups ab? . . . . . . . . . . . . . . . . Wie trifft ein Start-up die richtigen Make-or-buy-Entscheidungen? Was kann man gegen Unternehmenskrisen tun? . . . . . . . . . . . . . . . Wie kommt es in aller Regel zu einer Krise? . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was kommt auf mich zu, wenn ich Mitarbeiter neu einstelle oder übernehme? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie erfolgt eine rechtssichere Stellenausschreibung? . . . . . . . . . . . Müssen Absagen begründet werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alle Fragen im Überblick 10 <?page no="10"?> 191 192 193 194 195 196 197 197 198 199 200 201 202 204 205 206 206 207 208 211 213 225 Gibt es Eingliederungszuschuss und Eingliederungshilfen für Mitarbeiter? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was ist bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zu beachten? Gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben für Befristungen? . . . . . . . . Wie behandelt ein Start-up die Probezeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gibt es Probearbeiten ohne Lohn? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Urlaubsregelungen sind zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie gehe ich mit dem heiklen Thema Kündigung um? . . . . . . . . . . Was ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer kündigt? . . . . . . . . . . Und welche Aspekte sind wichtig, wenn der Arbeitgeber kündigt? Was ist bei einer ordentlichen Kündigung zu berücksichtigen? . . . Was versteht man unter einer personenbedingten Kündigung? . . . Wie kann ein Start-up bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorgehen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wann kann ich eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen? . . Wie ist eine Druckkündigung definiert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie funktioniert eine Sozialauswahl? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Kündigungsfristen sind zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Möglichkeiten hat ein Start-up mit einer außerordentlichen Kündigung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Unterschiede gibt es zwischen Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Welche Tipps gibt es für die konkrete Umsetzung? . . . . . . . . . . . . . Gründungsplattformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Glossar - Wichtige Begriffe kurz erklärt . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgewählte Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alle Fragen im Überblick 11 <?page no="11"?> 227 229 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wo sich welches Stichwort befindet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alle Fragen im Überblick 12 <?page no="12"?> Vorwort Was noch bis vor kurzem DAS Existenzgründungshindernis überhaupt war, nämlich eine boomende Wirtschaft mit Fachkräftemangel und einem daraus resultierenden Arbeitnehmermarkt, gibt es so nicht mehr und wahrscheinlich auch so schnell nicht wieder. Die Covid-19-Pande‐ mie hat vieles, was bis dahin als Mantra gepredigt wurde, vom Kopf auf die Füße gestellt. Plötzlich sind Arbeitsplätze nicht mehr sicher, plötzlich werden kaum noch Bewerber neu eingestellt, plötzlich gibt es kaum noch Fluktuation. Dafür aber tun sich auf der anderen Seite für alle diejenigen, die schon „immer“ etwas Eigenes auf die Beine stellen wollten, ganz neue Chancen - vor allem, aber nicht nur, im Bereich der Digitalisierung - auf. Wenn überhaupt die Covid-19-Pandemie etwas Gutes hatte, dann die breite Erkenntnis, dass Deutschland bei der Digitalisierung ein sehr unrühmliches Schlusslicht in der Welt ist. Existenzgründer haben hier die Chance, sich völlig neu - und damit gewappnet für die digitalen Anforderungen - aufzustellen. Voraussetzung: Sie siedeln sich nicht gerade in einem Gebiet an, das für die Langsamkeit seines Internets und die schwankende Qualität seiner Funkverbindungen „berühmt“ ist. Natürlich gibt es da die schönen Geschichten, dass Existenzgründer „über Nacht“ zu Millionären wurden. Glauben Sie sie nicht! Und zwar noch nicht einmal, wenn der „Storyteller“ eine Polarnacht meinte. Existenzgründer haben ein hartes Brot gewählt - aber es macht Spaß! Und es befriedigt! Und: SIE haben es geschafft - wahrscheinlich gegen viele Widerstände und Unkenrufen von allen Seiten. Und wenn Sie es nicht so schaffen, wie Sie es geplant haben? Dann heißt es: Einmal mehr aufstehen als hinfallen. Ich weiß, das ist viel leichter gesagt als getan, aber seien Sie hier ruhig ein bisschen „stur“ und setzen Sie sich durch - gegen andere, aber auch gegen Ihren „inneren Schweinehund“. Welches Unternehmen sie gründen, hängt a. von ihren persönlichen Interessen, b. ihren persönlichen Kenntnissen und c. auch von Ihrer Ausbildung und Ihrer Erfahrung ab. <?page no="13"?> In diesem Buch wird sehr häufig von „Start-ups“ gesprochen. Unter einem „Start-up“ versteht man in aller Regel ein junges, kürzlich gegründetes Unternehmen mit einer innovativen Geschäftsidee und hohem Wachstumspotenzial. Oft aber greift dies zu kurz. Denn auch traditionelle Geschäftsmodelle, wie beispielsweise eine Bäckerei, kön‐ nen innovativ sein und mit ihrem Geschäftsmodell ein hohes Wachs‐ tumspotenzial haben. Bei letzterem kommt es nämlich darauf an, was als „Markt“ und wer als „Zielgruppe“ definiert werden. Wachstum kann also nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ stattfinden. Anders ausgedrückt: Legen Sie das Buch nicht vorschnell zur Seite, nur weil Sie sich selbst als „normalen“ Gründer eines Unternehmens und nicht als „hippen“ Gründer eines Start-ups verstehen. Gleichgültig, auf welchem Gebiet Sie sich selbstständig machen wollen oder werden: Ab einem gewissen Grad der Aktivitäten sind innere und äußere Organisation wichtig: die innere Organisation, um das, was vielversprechend angefangen hat, weiter zu führen; die äußere Organisation, weil sich neben Kommunen recht schnell vor allem auch das Finanzamt dafür interessiert, was denn da so vor sich geht. Damit sind wir auch bei einer Kernfrage: Ist das Gründen heute mit den ganzen Möglichkeiten der Recherche und Informationsbeschaf‐ fung heute einfacher als früher? Nein, ist es nicht. Es gibt zwar zwischenzeitlich sehr viele Gründungsplattformen und Unterstützung seitens des Staates sowie der Schulen und Hochschulen oder soge‐ nannter „→Accelerators“, da man allgemein erkannt hat, wie wichtig Existenzgründungen für eine Volkswirtschaft sind. Aber die Vorausset‐ zungen sind andere als früher. Heute muss es für einen Gründer mehr intrinsische Motivation als nur „Sicherheit“ und „Geld“ geben, um sich selbstständig zu machen. Vorwort 14 <?page no="14"?> Was die verwendeten Symbole bedeuten Toni verrät dir spannende Literaturtipps, YouTube-Seiten und Blogs im World Wide Web. Die Glühbirne zeigt eine Schlüsselfrage an. Das ist eine der Fragen zum Thema, deren Antwort du unbedingt lessen solltest. Die Lupe weist dich auf eine Expertenfrage hin. Hier geht die Antwort ziemlich in die Tiefe. Sie richtet sich an alle, die es ganz genau wissen wollen. → Wichtige Begriffe sind mit einem Pfeil gekennzeichnet und wer‐ den im Glossar erklärt. <?page no="15"?> 16,1 12,9 12,5 20,6 7,4 9,8 NRW HH NSA BW BY BE Die 6 Bundesländer mit dem höchsten Anteil (%) an Unternehmensgründungen im Jahr 2019 Start-ups in Deutschland 45436_Ossola_Infografik.indd Alle Seiten 45436_Ossola_Infografik.indd Alle Seiten <?page no="16"?> Die 4 Branchen mit dem höchsten Anteil (%) an Unternehmensgründungen im Jahr 2019 Start-ups in Deutschland Die Zahlen insgesamt Informations- und Komm.technologie Nahrungsmittel und Konsumgüter Medizin und Gesundheitswesen Automobile, Mobilität, Logistik 30,2 10,6 6,7 8,5 1.933 Start-ups 4.707 Gründerinnen und Gründer 24.050 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Quelle: deutscherstartupmonitor.de 16.09.2020 10: 14: 56 16.09.2020 10: 14: 56 <?page no="18"?> Existenzgründung in Zahlen In diesem Kapitel wird ein Überblick über Gründungsan‐ zahlen und die Bedeutung für die Volkswirtschaft gegeben. <?page no="20"?> Im Jahr 2018 gab es in Deutschland rund 547.000 Unternehmensgründer. Dabei wurden als Gründer die Personen erfasst, die innerhalb von 12 Monaten vor dem Interviewtermin eine gewerbliche oder freiberufliche Selbstständigkeit im Voll- oder Nebenerwerb begonnen haben. Über eine halbe Million Gründungen oder Einstiege in bestehende Unternehmen, das klingt nach viel. Ist es aber nicht. Denn die Zahlen sind seit Jahren stark rückläufig. Seit 2001 hat sich die Zahl der Gründungen praktisch von damals 1.548.000 um über eine Million verringert. Die ins Feld geführten Gründe für die „Gründungsunlust“ sind vielfältig - und oft auch spekulativ respektive so präsentiert, wie sie argumentativ in die „eigene Welt“ passen. Ein - einleuchtender - Grund ist die Altersstruktur. Es gibt weniger Menschen zwischen 25 und 40 Jahren. In dieser Altersspanne waren in früheren Jahren die Gründer zu finden. Ein weiterer Grund ist die Bürokratie. Ja, es gibt sie, aber sie ist bewältigbar. Die „staatliche“ Bürokratie ist natürlich für jemanden, der „bereits mit den Hufen scharrt“, nervig, aber im Vergleich zu anderen Ländern sogar recht einfach. Sich Geld zu beschaffen, ist dagegen schon etwas schwieriger, denn die potenziellen Geldgeber wollen schon genau wissen, was Sie mit ihrem Geld anstellen wollen und werden, da sie es gerne „wiedersehen“ würden. Ein wichtiger Grund für den Rücklauf der Gründungen war die - zumindest bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie - durchaus gute Konjunktur. Die Arbeitslosigkeit war verschwindend gering, Fach‐ kräfte wurden händeringend gesucht, Student*innen hatten die Qual der Wahl zwischen attraktiven Arbeitgebern. Der Arbeitnehmermarkt ist jetzt aber infolge von weltpolitischen Ereignissen, vor allem aber wegen der Pandemie wieder deutlich stärker zum Arbeitgebermarkt geworden. Die bislang stark umworbenen Generationen Y und Z müssen etwas tun, was für viele bislang undenkbar war: Nicht (mehr) die Firmen buhlen um ihre Gunst, sondern sie müssen sich bewerben. Und sie können nicht einmal mehr sicher sein, ob sie überhaupt genommen werden, da angestellte Mitarbeiter aktuell kaum kündigen und (auch) die etablierten Firmen oft selbst nicht wissen, wie ihre Zukunft aussieht, also eher entlassen als einstellen. Im Grundsatz ist die Zögerlichkeit, neue Mitarbeiter einzustellen, für Gründungen ein Existenzgründung in Zahlen 21 <?page no="21"?> „ideales Szenario“. Ob es aber so sein wird, ob sich die aktuelle Situation wirklich auf die Gründungszahlen auswirken wird, werden wir aber erst in der Zukunft sehen. Wie viele Start-ups gehen wieder pleite? Im Jahr 2003 erreichten Unternehmensinsolvenzen in Deutschland mit 39.230 Unternehmensinsolvenzen einen Höchststand. Seither ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen rückläufig. 2018 gingen 19.410 Unternehmen Pleite, 2019 gab es geringfügig weniger, nämlich „nur“ 19.400 Unternehmensinsolvenzen in Deutschland. Diese Zahl wird drastisch ansteigen. Bereits Anfang Dezember 2019 waren die auf die Entwicklung des Jahres 2020 gegebenen Ausblicke wenig „rosig“. Erstmals seit dem Krisenjahr 2009 wurde wegen der konjunkturel‐ len Abschwächung erneut ein Anstieg der Unternehmensinsolvenzen prognostiziert. Auch nach Einschätzungen des Informationsdienstleis‐ ter Crifbürgel Ende 2019 werden mehr als 310.000 Unternehmen in Deutschland mit finanziellen Problemen ins Jahr 2020 gehen. Ursachen: die aktuellen Handelskonflikte und der Brexit sowie die Umbrüche in der Automobilindustrie. An diesen Ursachen hat sich nicht nur nichts geändert, sie verschärften sich enorm wegen Corona. Das trifft junge wie alteingesessene Unternehmen. So scheinen nach den Insolvenzah‐ len des Jahres 2019 die dreibis vierjährigen Unternehmen und ganz zweifelsfrei die über zehn Jahre alten Unternehmen die von einer Pleite Bedrohtesten zu sein. Unternehmensinsolvenzen 2019 nach Unternehmensalter 0 - 2 Jahre 3 - 4 Jahre 5 - 6 Jahre 7 - 8 Jahre 9 - 10 Jahre älter als 10 Jahre 13,7 * 14,5 * 12,9 * 9,7 * 7,4 * 41,8 * 8,5 ** 13,4 ** 12,2 ** 9,6 ** 8,3 ** 48,0 ** * Quelle: Statista, Februar 2020 ** Quelle: Creditreform, Insolvenzen in Deutschland, Jahr 2019 Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 22 <?page no="22"?> Diese Zahlen dürfen aber junge Gründungswillige nicht in falscher Sicherheit wiegen. Denn die Unternehmen, die zwischen einem und fünf Mitarbeiter haben, stellten 2019 satte 81,7 Prozent der Insolvenzen, die mit sechs bis zehn Mitarbeiter 7,8. Der - auch durch die weiteren Zahlen belegte - Trend: Je mehr Mitarbeiter, desto geringer die Gefahr der Insolvenz. Wer seine Aktivitäten und Investitionen noch nicht oder nicht mehr über genügend Umsatz finanzieren kann, ist ebenfalls stärker gefähr‐ det als andere. So führen die Unternehmen, deren Umsatz zwischen 500.000 Euro und 5 Millionen Euro betrug, mit 29,1 Prozent oder in absoluten Zahlen 5.640 Unternehmen, die „Insolvenz-Hitliste“ an, dicht gefolgt von den „Mini-Unternehmen“, deren Umsatz bis zu 100.000 Euro betrug. Ihre Insolvenzquote ist geringfügig geringer, sie liegt bei 28,7 Prozent, konkret: 5.560 Unternehmen. Im Jahr 2018 war die Rangfolge zwischen diesen beiden „Spitzenreitern“ umgekehrt, die „Têten-Position“ aber war auch 2018 unverändert. Der von Insolvenzen am meisten bedrohte Sektor ist die Dienstleis‐ tungsbranche. Sie stellt mit absolut 11.130 Insolvenzen im Jahr 2019 stolze 57,4 Prozent am Insolvenzaufkommen. Die „Top-Ten“ der risi‐ kobehafteten Unternehmen sind Umzugsfirmen, Bars, Wach- und Si‐ cherheitsdienste, Post-, Kurier- und Expressdienste, getränkegeprägte Gastronomie, Detekteien, Diskotheken und Tanzlokale, Abbruchun‐ ternehmen, Imbisse und Schankgaststätten. Hier wurde allgemein erwartet, dass Corona im Jahr 2020 eine noch tiefere Schneise in den Unternehmensbestand schlagen. Allerdings ist laut der neuen Zahlen von Creditreform vom Juni 2020 die Zahl der Insolvenzen in Deutschland trotz des pandemiebedingten massiven Konjunkturein‐ bruchs bislang nicht gestiegen. Sogar das Gegenteil ist der Fall: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen hat sich im ersten Halbjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (9.690) um 8,2 Prozent auf 8.900 Fälle verringert. Das Insolvenzgeschehen habe sich als Seismograf der ökonomischen Entwicklung laut Creditreform von der tatsächlichen Situation der deutschen Unternehmen entkoppelt. Nach den Vorreden dürfte klar sein, dass die konkrete Frage „Wie viele Start-ups gehen wieder pleite? “ so klar nicht beantwortet werden kann. Sowohl das „Überleben“ eines Start-ups als auch dessen unge‐ Existenzgründung in Zahlen 23 <?page no="23"?> wolltes Ende hängen einfach von viel zu vielen Faktoren ab, als dass eine eineindeutige Antwort gegeben werden könnte. Offensichtlich ist aber hoffentlich geworden, dass es auch für junge, innovative Start-ups keine Garantie gibt, dass ihr Geschäftsmodell aufgeht. Es ist aber auch nicht in „Stein gemeißelt“, dass derjenige, der etwas wagt, sich immer dann, wenn es „alle“ prophezeien, die „Nase einrennen wird“. Wichtig ist, einen guten Business-Plan zu machen, ihn regelmäßig zu aktuali‐ sieren und an neue Erkenntnisse (die man als Gründer zwangsläufig macht) anzupassen. Wichtig ist es auch, Umsatz und Kosten regelmäßig auf „Ausgewogenheit“ zu checken. Auch bei den Akquisen, also dem „An-Land-ziehen-neuer-Aufträge“ gilt es, Augenmaß zu bewahren, denn - Achtung! Alte Kaufmannsweisheit - viele Unternehmen gehen wegen voller Auftragsbücher pleite. Warum sind Start-ups wichtig für unsere Volkswirtschaft? Unternehmensgründer haben in aller Regel einen Mangel entdeckt, der sie selbst „nervt“ und von dem sie glauben, dass auch andere davon genervt sind. So beispielsweise der Gründer, der beim Hausbau nicht wusste, wohin mit dem Erdaushub. Er fragte rum und fand einen, der Erde brauchte. Das geht doch bestimmt nicht nur mir so, befand er - und gründete sein Unternehmen: eine Plattform, bei der sich „Erdanbieter“ und „Erdabnehmer“ treffen. Unternehmensgründer haben eine Vision von ganz neuen Produkten oder Dienstleistungen oder davon, wie bestehender Produkte und Dienstleistungen verbessert oder neu kombiniert werden können. Das alles nennt man Innovation, Fortschritt - in quantitativer, aber vor allem auch qualitativer Weise. Ohne Innovation „stirbt“ die Wirtschaft. Innovatoren, erfolgreiche Unternehmensgründer werden schnell zu Idolen der Zivilisation. Unternehmensgründer garantieren Wachstum, internationale Wett‐ bewerbsfähigkeit und gesicherte Arbeitsplätze. Innovative Unternehmensgründungen sind die Motoren des techni‐ schen, wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, weil sie den Wettbe‐ werb beleben - sei es in Bezug auf die Qualität oder in Bezug auf die Preise. Rund 15 Prozent der Existenzgründer gingen 2017 mit einer Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 24 <?page no="24"?> Neuheit auf den regionalen, deutschen oder weltweiten Markt. Jede fünfte Gründung ist „digital“. Die Digitalisierung oder der Einsatz von digitalen Technologien ist entscheidend für die Realisierung des Geschäftsmodells. Unternehmensgründer schaffen Arbeitsplätze - auf jeden Fall einen, nämlich ihren eigenen. Neugründungen entlasten den Arbeitsmarkt und schaffen Arbeitsplätze. Jährlich entstehen durch Neugründungen rund 430.000 neue Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse. Unternehmensgründer sind agiler, wendiger und schneller als die „Dickschiffe“ etablierter Konzerne. Nicht umsonst werden Start-ups von der „großen Konkurrenz“ aufmerksam beobachtet. Und manche „gefährlichen“ Gründungen wurden einfach aufgekauft, bevor sie zur ernsthaften Konkurrenz werden konnten. Beispiel WhatsApp. Linktipp: Zahlen zu Neugründungen und damit verbundenen Arbeitsplät‐ zen finden Sie unter jährlich neu herausgegebenen KfW Grün‐ dungsmonitor (2019): www.kfw.de/ PDF/ Download-Center/ Konzernt hemen/ Research/ PDF-Dokumente-Gr%C3%BCndungsmonitor/ KfW- Gruendungsmonitor-2019.pdf Welche Bedeutung spielen die Start-ups für den Außenhandel? In Deutschland hängen 25 Prozent der Arbeitsplätze vom Export ab. Umgekehrt ist Deutschland arm an Rohstoffen, die es seinerseits impor‐ tieren muss. Dennoch schlägt das Pendel deutlich in Richtung Export aus. In den Jahren 2014 bis 2019 wurden neue Rekordüberschüsse bei der Handelsbilanz erzielt: Der Wert der exportierten Waren lag in allen sechs Jahren um mehr als 210 Milliarden Euro über dem Wert der importieren Waren. Existenzgründung in Zahlen 25 <?page no="25"?> Linktipp: Zahlen zu Ex- und Importen finden Sie bei der Bundeszentrale für politische Bildung: Entwicklung des deutschen Außenhan‐ dels; www.bpb.de/ nachschlagen/ zahlen-und-fakten/ globalisierung/ 52 842/ aussenhandel Im Jahr 2019 exportierte Deutschland nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes Waren im Wert von 1.328 Milliarden Euro und importierte im Gegenzug Waren im Wert von 1.105 Milliarden Euro - nie zuvor war der Wert der Ex- und Importe höher. Krisenbedingt werden sich die Aus- und Einfuhren ändern. Kraftwagen und Kraftwagenteile waren im Jahr 2019 mit 223,6 Milliarden Euro und einem Anteil von 16,8 Prozent an den deutschen Gesamtexporten wie schon in den vergangenen Jahren Deutschlands wichtigste Exportgüter. Auf Rang zwei folgten im Jahr 2019 Maschinen mit einem Anteil von 14,7 Prozent (195,5 Milliarden Euro) an den Ge‐ samtexporten Deutschlands. Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse lagen mit einem Anteil von 8,9 Prozent (118,5 Milliarden Euro) auf Rang drei. Im Jahr 2019 wurden nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamts Waren im Wert von 205,9 Milliarden Euro zwischen Deutschland und der Volksrepublik China gehandelt (Exporte und Importe). Damit war die Volksrepublik China im Jahr 2019 zum vierten Mal in Folge Deutschlands wichtigster Handelspartner. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 26 <?page no="26"?> Existenzgründung in Zahlen 27 <?page no="27"?> Linktipp: Zahlen zu auslandsaktiven Unternehmen finden Sie im KfW Mit‐ telstandspanel 2011 - 2019 www.kfw.de/ PDF/ Download-Center/ Kon zernthemen/ Research/ PDF-Dokumente-KfW-Mittelstandspanel/ KfW- Mittelstandspanel-2019.pdf Für die meisten Unternehmensgründer (84,9 Prozent) ist der „Heimat‐ markt“ in Deutschland der wichtigste. International aktive Start-ups erwirtschaften die meisten ausländischen Umsatzanteile in Europa (10,0 Prozent). Weitere 4,2 Prozent der Umsätze werden über die Kontinentalgrenzen hinweg in Nordamerika (2,5 Prozent) und Asien (1,7 Prozent) erzielt. Aber auch hier kommt ein Effekt zum Tragen, der sich auch bei „etablierten“ Unternehmen zeigt: Je größer und mitarbei‐ terreicher Unternehmen werden, desto „enger“ wird der Heimatmarkt. Übertragen auf Start-ups heißt das: Die Umsätze auf internationalen Märkten proportional zur Unternehmensgröße zu. So generieren grö‐ ßere Start-ups mit mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits 38,7 Prozent ihrer Umsätze im Ausland. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 28 <?page no="28"?> Insgesamt sind wenige große Konzerne für den größten Anteil der Exporte verantwortlich. So ist die Lage auch im Mittelstand: Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten machen zwar mal gerade 4 Prozent aller Auslandsaktiven aus, sind aber für fast zwei Drittel der mittelständischen Auslandsumsätze verantwortlich. Die kleinsten Unternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten, die drei Viertel aller Auslandsaktiven ausmachen, tragen dagegen nur rund 11 Prozent zur den gesamten mittelständischen Auslandsumsätzen bei. Linktipp: Den Anteil der Auslandsumsätze am Gesamtumsatz auslandsakti‐ ver mittelständischer Unternehmen in Deutschland nach Anzahl der Beschäftigten finden Sie unter https: / / de.statista.com/ statistik/ daten/ studie/ 12555/ umfrage/ auslandsumsaetze-auslandsaktiver-k mu-von-2004-bis-2007/ Existenzgründung in Zahlen 29 <?page no="30"?> Womit man beginnt In diesem Kapitel werden die Aspekte behandelt, die am Beginn eines Gründungsprozesses stehen. <?page no="32"?> Welche Ziele und Strategien sollten Start-ups verfolgen? Achtung, jetzt wird es grundsätzlich - aus dem einfachen Grund, weil es in der Praxis immer wieder verwechselt wird. Da wird von „Ziel“ geredet, gemeint ist aber „Strategie“ und umgekehrt. Dann wird von „Zwischenzielen“ oder „Milestones“ gesprochen, die an zeitlichen Abläufen festgemacht werden, obwohl sie „nur“ den Erfolg oder Miss‐ erfolg der bisherigen Strategien zeigen. Ein (zugegebenermaßen „dummes“, deswegen aber einleuchtendes) Beispiel: Ihr Ziel ist es, an Ihrem dreißigsten Geburtstag eine Million Euro auf Ihrem Konto zu haben. Also setzen Sie sich zuhause auf Ihr Sofa und warten, bis jemand mit dem „Goldtopf “ vorbeikommt. Spä‐ testens einige Monate vor Ihrem Dreißigsten sollten Sie Ihre Strategie ändern. Warum ist das wichtig? Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass ein Ziel zwar immer ergebnisoffen ist (Sie können es erreichen oder nicht), aber dass es meist mehrere Strategien gibt, das Ziel zu erreichen. In Bezug auf Ihr Ziel sollten Sie keine Kompromisse eingehen - in Bezug auf die Strategien sollten Sie lernfähig sein und bleiben. Wie wird meine Gründung erfolgreich? Gegenfrage: Was ist für Sie Erfolg? „Oh mein Gott, jetzt kommt sie mir auch noch psychologisch! “, mögen Sie denken. Aber „da müssen Sie jetzt durch“, weil Ihre(! ) persönliche(! ) Antwort auf die Frage „ Was ist Erfolg ? “ für Sie und Ihr Gründungsvorhaben wichtig ist. Eine kleine Auswahl der gängigen Antworten: » Ich will nicht mehr so viel arbeiten. Vergessen Sie’s! Sie werden mehr arbeiten denn je, aber die Arbeit wird mehr Spaß machen, weil Sie(! ) die Ziele stecken. » Ich will reich werden. Gegenfrage: Was ist für Sie reich? Mehr zu haben als jetzt? Mehr zu haben als andere? Merken Sie: Das Gefühl reich zu sein, nimmt mit zunehmendem Reichtum ab! Womit man beginnt 33 <?page no="33"?> » Ich will, dass viele Leute mit Produkt kaufen bzw. meine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Auch hier die Gegen‐ frage: Was sind viele? » Ich will Marktführer werden. Erweiterte Rückfragen - regio‐ nal, deutschland- oder europa- oder weltweit? Im Bereich Quantität oder Qualität? Oder Marktführer in einem Nischen‐ markt? » Ich will unabhängig sein. Sie sind nie völlig unabhängig. Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten, Banken, geschäftliche und private Partner …, von allen sind Sie bis zu einem gewissen Grad abhängig - aber den Grad bestimmen Sie. Und: Sie sind unabhängig von den Vorstellungen anderer, wie Sie Ihre Ziele erreichen. » Ich will etwas Bleibendes schaffen. Ein guter Motivator! » Ich will etwas verbessern. Auch ein guter Motivator! Linktipp: Der Deutsche Start-up Monitor zeigt Motive für Gründungen, Zah‐ len deutscher Start-ups, Finanzen, Marktzugänge und vieles mehr: https: / / deutscherstartupmonitor.de/ fileadmin/ dsm/ dsm-19/ files/ Deutscher_Start-Monitor_2019.pdf Welche Bedeutung hat die Persönlichkeit einer Gründerin oder eines Gründers? Die Persönlichkeit eines Gründers ist ein wichtiger Erfolgsfaktor: Eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Ihre Gründung erfolgreich werden wird und sich in naher oder zumindest näherer Zukunft rech‐ net, ist, dass Sie über eine Gründer- und Unternehmerpersönlichkeit verfügen. Warum? Der Bestand Ihres Unternehmens hängt von Ihnen ab. Und zwar im erheblich größeren Umfang als beispielsweise die Existenz des Daimler-Konzerns vom jeweiligen Vorstandsvorsitzenden abhängt. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 34 <?page no="34"?> Untersuchungen über das Scheitern von Unternehmensgründungen zeigen, dass die Persönlichkeit des Gründers einen erheblichen Einfluss auf die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Existenzgründung hat. Neben den Merkmalen Marketing/ Vertrieb, Forschung und Entwicklung und Finanzierung ist es vor allem der Bereich der Unternehmensführung, der für den Erfolg des Unternehmens steht. Und bei Letzterem steht wiederum, die Persönlichkeitsstruktur des Gründers an oberster Stelle. Es sind die Persönlichkeitsmerkmale des Gründers, die im hohen Maße für das Gelingen des der Existenzgründung und das Überleben des Unternehmens am Markt verantwortlich gemacht werden können. Dabei hat sich herausgestellt, dass es den einen Unternehmer-Typus nicht gibt. Es hat sich vielmehr bewahrheitet, dass sich ein erfolgreicher Gründer und Unternehmer durch eine ganze Anzahl von Persönlichkeitsmerkmalen ausweist und diese oftmals sich kumulieren oder ergänzen. Sind Sie gesund? Oder fühlen Sie sich zumindest so, als könnten Sie Bäume ausreißen? Haben Sie eine „Dampflok-Mentalität“? Sind Schwierigkeiten für Sie keine Probleme, sondern nur Herausforderun‐ gen? Sind Sie strebsam wie ein Terrier, der auf die Spur gesetzt wurde? Können Sie sich in eine Sache „verbeißen“? Können Sie sich und andere immer wieder neu für die Sache begeistern? Empfinden Sie Freude an dem, was Sie tun? Sind Sie - im „gesunden Maß“ - eitel und stolz? Werden Sie nicht sofort unsicher und stellen alles in Frage, nur weil andere Kritik äußern oder abschätzig urteilen? Können Sie sich und Ihre Fähigkeiten richtig einschätzen? Wenn Sie alle Fragen mit „ja“ beantwortet haben, entsprechen Sie dem Idealbild eines Gründers und Unternehmers - sofern Sie ehrlich zu sich selbst waren. Sie werden länger und härter arbeiten müssen denn als Angestell‐ ter, zumindest in der Anfangsphase Ihres Unternehmens. Und Sie werden mehr Stress und Druck aushalten müssen, von Kunden wie von Lieferanten, von Kapitalgebern, wie von staatlichen Stellen. Hierzu sollten Sie unbedingt auf Ihre Gesundheit achten und einen diszipli‐ nierten Lebenswandel führen. Eine ausgeglichene Work-Life-Balance hilft dabei, das umfangreiche Tagesgeschäft zu meistern. Investieren Sie in Ihre Gesundheit, wie es ein Unternehmer auch zum Wohle seines Unternehmens in Maschinen, Ausstattungen und Mitarbeitern regelmäßig tut. Womit man beginnt 35 <?page no="35"?> Zu den weiteren persönlichen Merkmalen gehört auch eine gewisse Portion Verkaufstalent, um Ihre Dienstleistungen und Produkte an die Frau oder den Mann zu bringen. Sie sind zukünftig oberster Verkäufer in eigener Sache und sollten hierzu auch ihren zukünftigen Mitarbei‐ tern stets ein Vorbild sein. Von Vorteil ist dabei, schon in jungen Jahren Führungserfahrung gesammelt zu haben, sei es in der Schule, einer Jugendorganisation, einem Verein oder während des Studiums. Neben erster Führungserfahrung sind auch Berufs- und Branchen‐ erfahrungen wichtig. Haben Sie diese nicht, sollten Sie doch eine gewisse Affinität zu Ihrem zukünftigen Business mitbringen, gepaart mit Begeisterungsfähigkeit und starken Interesse. Die Einstellung und Vorstellung, sein Hobby zum Beruf zu machen, hilft ungemein bei der Bewältigung der schwierigen Anfangsjahre. Auf einen weiteren wichtigen Punkt sei hier ausdrücklich hingewie‐ sen. Sind Sie in der Lage und willens, vor allem in den Anfangsjahren Ihres Unternehmens auf Freizeit und Familienleben weitestgehend bewusst zu verzichten? Denn, wie schon oben gesagt, sie werden als selbstständiger Unternehmer mehr und härter arbeiten, um mit Ihrer Geschäftsidee Erfolg zu haben und sich eine wirtschaftliche und finanzielle Basis zu erarbeiten. Selbstständig heißt: Selbst und ständig! Wenn Sie bereits einen Partner oder eine Partnerin haben, sprechen Sie mit ihm/ ihr über Ihre Pläne. Wenn der andere nicht „mitzieht“: Vergessen Sie’s - entweder Ihr Vorhaben oder Ihre Partnerschaft. Sie müssen sich selbst immer wieder motivieren können und - man glaubt es anfangs nicht, es ist aber so - einen disziplinierten Lebenswandel führen. Denn die wichtigste Ressource Ihres jungen Unternehmens ist Ihre eigene Arbeitskraft! Dazu müssen Sie sich immer wieder eigene Ziele setzen, diesen ehrgeizig nachgehen und konsequent umsetzen. Und das alles ohne den äußeren Druck eines Chefs oder einer Chefin. Linktipp: Erfolgsfaktor Persönlichkeit: das bringt ein guter Gründer mit www. fuer-gruender.de/ blog/ erfolgsfaktor-gruenderpersoenlichkeit/ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 36 <?page no="36"?> Gibt es neben diesen Softskills auch rein sachliche Voraussetzungen für die Gründung eines Start-ups? Erste sachliche Voraussetzung für die Existenzgründung ist, dass sie als zukünftiger Unternehmer zum Zeitpunkt der Existenzgründung voll geschäfts- und rechtsfähig sind. Nur dann ist es für sie möglich, rechts‐ wirksame und verpflichtende Geschäfte mit Kunden und Lieferanten, Banken und sonstigen Geschäftspartnern abzuschließen können. Neben den formal-juristischen Voraussetzungen sind es vor allem die auch die unternehmerischen Überlegungen, die vor einer Existenz‐ gründung durchdacht und geprüft werden müssen. Hierzu gehören die u. a. die Rechtsform- und Standort-Wahl, die Mindestkapitalvorschrif‐ ten in einigen Rechtsformen oder auch die Überlegung zwischen den Alternativen Betriebs-Neugründung vs. Betriebsübernahme oder auch die Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen. Oftmals kann es sinnvoll sein, sich zu beteiligen oder auch mit einem Partner zu gründen oder zu übernehmen, anstatt das unternehmerische Risiko einer Existenzgründung allein zu tragen. Ein weiterer Aspekt der sachlichen Voraussetzungen ist das Wis‐ sen um die Pflichten und Rechte eines Unternehmers. Hier geht es für den Existenzgründer um das Wissen und die Anwendung von ar‐ beitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften, vor allem im Kauf- und Werkvertragsrecht, aber auch im Datenschutz, für deren Einhaltung letztendlich er als Unternehmer verantwortlich ist und auch haftbar gemacht werden kann. Wer findet, dass dies alles „ganz schön viel Holz“ ist, hat Recht. Auch der, der nicht glaubt, dass er sich alles selbst herausfinden muss, hat Recht. Nutzen Sie die Existenzgründungsberatung der Kammern, aber auch der Kommunen, örtlichen Banken und Sparkassen, die von spezia‐ lisierten Unternehmensberatern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Wer sich ausschließlich auf diese Experten verlässt, braucht viel Zeit (Experten reden gerne und viel) und muss über eine „solide“ finanzielle Basis verfügen (Expertenzeit kostet). Will heißen: Natürlich sollten Sie sich vor Ihrer Gründung über die Probleme, die Sie bereits selbst erkannt haben, informieren (beispielsweise mit diesem Buch! ). Dann können Sie die entsprechenden Fragen stellen. Widerstehen Sie der Versuchung, das „Fachchinesisch“ der Experten zu imitieren. Stellen Womit man beginnt 37 <?page no="37"?> Sie Ihre Fragen auf „Deutsch“, will heißen: so, dass Sie die Antwort bekommen auf die Problemstellung, die Sie Ihnen unklar geblieben ist. Fragen Sie so lange nach, bis Sie eine für Sie befriedigende Antwort bekommen haben. Wirkliche Experten können das - vielleicht nicht auf Anhieb, aber das zeichnet ebenfalls einen seriösen Experten aus, dass er nicht vorgibt, alles gleich zu wissen. Muss ich planen oder kann ich gleich loslegen? Müssen müssen Sie gar nichts. Aber wenn Sie in der →Pre-Seed-Phase planlos losmarschieren, ohne zu wissen wohin, könnten Sie sich bei der falschen Marschrichtung nicht nur nicht Ihrem Ziel nähern, sondern weiter denn je davon entfernt sein. Wenn Sie nicht wissen, welches Rüstzeug (finanzielle Ausstattung, Mitarbeiter …) Sie benötigen, ähneln Sie dem „sonnigen Gemüt“, das heute in der Badehose zum Nordpol aufbricht, weil - bis er ankommt - dort ohnehin tropische Temperatu‐ ren herrschen werden. An welcher Stelle des Gründungsprozesses sollte die Geschäftsidee geprüft werden? Ein Existenzgründungsbericht zeugt von Professionalität im Herange‐ hen an das eigene Unternehmertum. Er ist nicht nur für den eigenen Erkenntnisgewinn sinnvoll, sondern oftmals schlicht notwendig. Die Vorteile für Sie als Gründer selbst liegen einmal darin, dass Sie so logische Sprünge oder Lücken erkennen (und schließen) können, zu an‐ derem können Sie zukünftige Geschäftspartner (Banken, Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter) von Ihrem geplanten Vorhaben überzeugen. Die Risiken der Unternehmensgründung werden verringert, da Strukturen und Abläufe, sowie Abhängigkeiten frühzeitig aufgedeckt und entspre‐ chend berücksichtigt werden können. Daraus ergibt sich die Möglich‐ keit, den Existenzgründungsbericht im Rahmen der Unternehmens‐ steuerung einzusetzen und darauf aufbauend ein Controlling-System zur Erfolgskontrolle zu entwerfen und zu implementieren. Denn alle Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 38 <?page no="38"?> Teilberichte des Existenzgründungsberichts müssen aufeinander auf‐ bauen und ineinandergreifen. Und letztendlich ist er schlicht eine wesentliche Voraussetzung zur Kapitalbeschaffung bei Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern. Ohne eine ausführliche Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Grün‐ dungsvorhabens wird es schwer sein, entsprechende Kapitalgeber zu finden, es sei denn, Sie verfügen über einen großen kapitalkräftigen →„FFF“-Pool (family, friends and fools). Ist der Businessplan in diesem Zusammenhang wirklich so wichtig - und gibt es dafür Formvorschriften? Wenn Sie (wie ich am 5. Juli 2020 um 17.30 Uhr) „Businessplan Muster“ gegoogelt hätten, hätten Sie innerhalb von 0,31 Sekunden 243.000 Ergebnisse erhalten. Langer Rede kurzer Sinn: Es gibt unzählige Muster, von denen jedes seine Berechtigung hat. Es gibt Businesspläne, die umfassen nur wenige Seiten (im „director’s cut“ sogar nur eine halbe Seite), es gibt aber auch Businesspläne, die umfassen 200 Seiten und mehr. Letzteres dürfte - ohne Ihnen Unrecht tun zu wollen - für Sie etwas überdimensioniert sein. Die „Wahrheit“ liegt wohl nicht unbedingt in der Mitte, sondern darin, wie komplex oder einfach Ihr Gründungsvorhaben ist. Je einfacher, desto kürzer der →Busi‐ nessplan; je komplexer, desto mehr Erklärungsbedarf haben Sie. Je lokaler Ihr Gründungsvorhaben, desto begrenzter der Umfang des Businessplans; je globaler das Geschäftsmodell, desto ausführlicher die Ausführungen zu den einzelnen Kapiteln. Obwohl es DAS Muster nicht gibt, haben sich in den letzten Jahren gewisse Standardisierungen bei der Erstellung von Businessplänen herauskristallisiert. Diese variieren jedoch im Aufbau bezüglich auf ihres vorgesehenen Verwendungszweck: So sind Businesspläne von Existenzgründungsvorhaben deutlich stärker gegliedert, da alle Teilbereiche der unternehmerischen Tätigkeit aufgeführt und geplant werden, als z. B. ein Businessplan für den Bereich Restruk‐ Womit man beginnt 39 <?page no="39"?> turierung / Kostensenkung innerhalb eines einzelnen Geschäftsbe‐ reichs. Wie sieht der „typische“ Business-Plan aus? Trotz aller Standardisierung kann die Reihenfolge der Gliede‐ rungspunkte oder die Kapitelaufteilung im Einzelfall variieren. Die relevanten Inhalte sind dagegen ähnlich fast überall gleich definiert. Die einzelnen Gliederungspunkte sind: 1. Unternehmen und Management: Hier werden das Unterneh‐ men und alle Gründungsmitglieder mit ihren Qualifikationen (persönliche und fachliche) aufgeführt. 2. Unternehmens- und Rechtsform: Die aktuelle Gesellschafter‐ situation, die gewählte Rechtsform und die Gründe hierfür werden aufgeführt. 3. Produkte und Dienstleistungen: Hier werden die Produkt- oder Dienstleistungsideen vorgestellt und der Kundennutzen beschrieben. 4. Markt und Wettbewerb: Es werden Markt- und Branchen‐ daten (Marktvolumen, Zielgruppengröße, Kaufkraft, Inves‐ titionsbereitschaft, Konkurrenz) aufgeführt und somit eine Markteinschätzung abgegeben. 5. Marketing und Vertrieb: Die Strategie zum Markteintritt wird aufgeführt und die verschiedenen Marketing-Instrumente so‐ wie die Preispolitik zum Erreichen des Vertriebsziels (Menge, Preis, Vertriebswege) beschrieben. 6. Finanz- und Liquiditätsplanung: Es wird der errechnete Kapi‐ tal- und Liquiditätsbedarf zur Gründung und in den darauf‐ folgenden Quartalen und (mindestens drei) Jahren dargestellt, sowie der Zeitpunkt des ersten Finanzrückflusses aus dem Markt und dessen Entwicklung sowie eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt. Des Weiteren werden die Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 40 <?page no="40"?> Quellen des zu beschaffenden Kapitals (Eigenkapital, Fremd‐ kapital) gezeigt. Nochmals: Umfang und die Tiefe des Businessplans können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Keinesfalls differieren sollten Anspruch und Wirklichkeit in Bezug auf die sorgfältige Bearbei‐ tung des Inhalts. Unternehmen und ihre Gründer müssen sich auch später noch, vor allem vor dem Hintergrund einer möglichen (auch unverschuldeten) negativen Entwicklung des Gründungs‐ vorhabens zu Recht die Frage nach der ursprünglichen Plausibilität der Planzahlen gefallen lassen. Linktipp: Einen Businessplan-Leitfaden finden Sie unter https: / / gruenderplatt form.de/ businessplan-leitfaden oder auch bei https: / / articles. bplans.com/ a-standard-business-plan-outline/ (englisch) Sind die Gründungsformalitäten insgesamt eine hohe Hürde? Gründungsformalitäten ärgern denjenigen, der sich durch den „Wust“ durcharbeiten und das „Behördendeutsch“ verstehen (lernen) muss. Gründungsformalitäten sind notwendig für diejenigen, die mit Ihnen später zusammen arbeiten wollen oder müssen - gleichgültig, ob dies das Handelsregister, das Finanzamt, die Kommune, in der Sie den Firmensitz haben werden, die Bank, bei der Sie Kredite aufnehmen (wollen), den Vermieter der (Gewerbe-)Immobilie, die Institutionen, die Ihnen Fördergelder geben oder … ist. Jeder möchte „auf Nummer Sicher“ gehen und nicht auf eine „Luftnummer“ hereinfallen. Das sollte übrigens auch für Sie gelten! Denn als „Frischling“ sind Sie für Betrüger eine willkommene Beute. Da werden Ihnen scheinbar „offiziell-amtliche“ Offerten gemacht, wie beispielsweise Eintragungen in ein Firmenregister oder Datenschutz-Optimierungen. Die weitaus meisten davon mit horrend überteuerten Beträgen, Opt-out-Abonne‐ ments mit extremen Kündigungsfristen, Firmensitzen irgendwo im Womit man beginnt 41 <?page no="41"?> nicht-europäischen Ausland, Fake-E-Mail-Adressen und ausländisches Recht, aber mit deutschen Inkassounternehmern. Wenn Sie aus Ver‐ sehen oder im guten Glauben auf die falsche Taste gedrückt haben oder etwas unterschrieben haben, müssen Sie sehr gute Nerven (und möglichst einen ebensolchen Anwalt) haben, wenn Sie möglichst ungeschoren wieder aus der Nummer herauskommen wollen. Woher die Betrüger Ihre Adresse haben? Aus den offiziellen Medien, nämlich Handelsregistereintragungen und die anschließende Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Was zum Schutz des allgemeinen Geschäftsver‐ kehrs gedacht ist, lockt auch Betrüger an. Welche Formalitäten muss ich bei einer Gründung konkret beachten? Da sind zunächst einmal die allgemeinen Formalitäten: Erste sachliche Voraussetzung für die Existenzgründung ist, dass sie als zukünftiger Unternehmer zum Zeitpunkt der Existenzgründung voll geschäfts- und rechtsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Wer rechtsfähig ist, kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Auch als Minderjähriger können Sie also rechtsfähig sein. Wer →geschäftsfähig ist, darf Rechtsgeschäfte selbstständig vornehmen mit der Folge, dass sie wirksam sind, also sowohl für, aber auch gegen den Entscheider wirken. Wenn Sie minderjährig sind, mag Ihre Gründungsidee so gut sein, wie sie will, Sie brauchen die Einwilligung Ihrer Erziehungsbe‐ rechtigten, wenn Sie loslegen wollen. Denn nur wer geschäftsfähig ist, kann selbstständig rechtswirksame und verpflichtende Geschäfte mit Kunden und Lieferanten, Banken und sonstigen Geschäftspartner abschließen. Wenn Sie ein →Gewerbe betreiben wollen, benötigen Sie einen Ge‐ werbeschein. Den erhalten Sie auf dem Gewerbeamt der Kommune, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben wollen. Die Anmeldung kostet natürlich - aber in aller Regel „nicht die Welt“. Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben wollen, brauchen Sie keinen Gewerbeschein, häufig aber die notwendige Berufsausbildung (z. B. Arzt, Architekt) oder die staatlich-kontrollierte Prüfung und die Zulassung der Kammer (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt). Journalist oder Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 42 <?page no="42"?> Künstler dagegen können Sie sich nennen, auch ohne jemals einen entsprechenden Studiengang absolviert zu haben oder das dazu not‐ wendige Talent nachweisen zu müssen. Nur dann, wenn Sie in einen Berufsverband eintreten wollen, wird geprüft, ob Sie über die in der Satzung dieser Verbände notwendigen Fähigkeiten verfügen. Wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben, war das Amt „so nett“, das zuständige Finanzamt gleich über die Aufnahme Ihrer Tätigkeit zu informieren. Sie werden dann von dort Post mit Formularen erhalten, die Sie grundsätzlich, aber vor allem in Bezug auf Umsatz und Gewinn tunlichst pessimistisch-wahrheitsgetreu und nicht überoptimistisch beantworten sollten. Denn erstens ist das Finanzamt nicht die Bank (dort ist Optimismus in Grenzen nicht nur erlaubt, sondern notwendig), zweitens setzt das Finanzamt nach Ihren Angaben die Steuervoraus‐ zahlungen fest. Aber auch als Freiberufler sollten Sie sich möglichst bald „freiwillig“ bei dem für Ihre Firma zuständigen Finanzamt melden. Es hat nämlich bereits einigen - im Grunde wirtschaftlich erfolgreichen - Gründern das (Firmen-)Leben gekostet, weil sie bis zur ersten Jahressteuer-Erklä‐ rung damit gewartet haben. Dann mussten nicht nur die Steuern für das Vor-Vorjahr, für das die Steuererklärung gemacht wurde, bezahlt werden, sondern sie mussten auch die Vorauszahlungen für das Vorjahr und die Vorauszahlungen für das laufende Jahr leisten. Besser also, Sie stellen sich frühzeitig darauf ein, dass Sie einen „aufmerksamen Beobachter“ Ihres Firmengeschehens haben. Auch die verpflichtenden Mitgliedschaften bei Kammern wie der Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Handwerkskammer (HK) gehören zu den weiteren Voraussetzungen der selbstständigen Tätigkeit. Wie schafft man es, nichts zu vergessen? Bevor Sie so richtig in Ihre Selbstständigkeit starten können, müssen Sie an ungeheuer Vieles denken. Da übersieht man leicht etwas. Umso ärgerlicher, je „selbstverständlicher“ das Übersehene war. Sie haken nach der folgenden Checkliste einfach ab, ob Sie bestimmte Sachen tun müssen oder nicht. Und wenn Sie etwas in Angriff nehmen müssen, Womit man beginnt 43 <?page no="43"?> haben Sie mit dieser Checkliste leicht die Kontrolle darüber, ob Sie es bereits erledigt haben oder nicht. Allgemeine Formalitäten Formalität notwendig Ja Nein Erledigt Gewerbeanmeldung bei Gemeinde ▢ ▢ ▢ Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer ▢ ▢ ▢ Anmeldung bei der Handwerkskammer ▢ ▢ ▢ Anmeldung bei der Innung ▢ ▢ ▢ Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ▢ ▢ ▢ Anmeldung bei einem Berufs- oder Handelsverband ▢ ▢ ▢ Anmeldung beim Handelsregister ▢ ▢ ▢ Anmeldung Firmenfahrzeug ▢ ▢ ▢ Ummeldung Privat-Pkw als Firmenfahrzeug ▢ ▢ ▢ Anmeldung Urlaubskasse ▢ ▢ ▢ Baugenehmigungen einholen ▢ ▢ ▢ Umwidmungsgenehmigungen einholen ▢ ▢ ▢ Anmeldung Arbeitsamt (Betriebsnummer) ▢ ▢ ▢ Arbeitsamt / Überbrückungsgeld ▢ ▢ ▢ Anzeige der Aufnahme des Betriebs beim Finanzamt ▢ ▢ ▢ Steuernummer beantragen ▢ ▢ ▢ Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer beantragen ▢ ▢ ▢ Gestaltung Homepage ▢ ▢ ▢ Druck von Briefpapier ▢ ▢ ▢ Druck von Visitenkarten ▢ ▢ ▢ Druck von Quittungsblöcken ▢ ▢ ▢ Scheckkarte beantragen ▢ ▢ ▢ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 44 <?page no="44"?> Formalität notwendig Ja Nein Erledigt Electronic Banking beantragen ▢ ▢ ▢ Daten- und Telefonleitungen beantragen (Geschwin‐ digkeit, Anzahl der Apparate, Voraussetzungen mo‐ bile Endgeräte ▢ ▢ ▢ Datenbankzugang beantragen ▢ ▢ ▢ Eintrag Telefonbuch ▢ ▢ ▢ Eintrag Branchenbuch / gelbe Seiten ▢ ▢ ▢ Internet-Adresse ▢ ▢ ▢ E-Mail-Adresse beantragen ▢ ▢ ▢ Eintrag in Suchmaschinen ▢ ▢ ▢ Entsorgung (Müll) sicherstellen / Genehmigungen einholen ▢ ▢ ▢ Wasseranschluss ▢ ▢ ▢ Stromanschluss ▢ ▢ ▢ Vertragsentwurf Gesellschaftsvertrag ▢ ▢ ▢ Vertragsentwurf Franchisevertrag ▢ ▢ ▢ Vertragsentwurf Kaufvertrag ▢ ▢ ▢ Vertragsentwurf Pachtvertrag ▢ ▢ ▢ Entwurf Allgemeine Geschäftsbedingungen ▢ ▢ ▢ Warenbestandshöhe bestimmen ▢ ▢ ▢ Entwurf Werbeplan ▢ ▢ ▢ Zeitungsanzeigen ▢ ▢ ▢ Wurfsendungen ▢ ▢ ▢ Betriebliche Versicherungen prüfen ▢ ▢ ▢ Private Versicherungen prüfen ▢ ▢ ▢ Womit man beginnt 45 <?page no="45"?> Welche Versicherungen kann man Gründern empfehlen? Jeder, der sich selbstständig macht, sollte sich im eigenen Interesse Gedanken um die berufsspezifischen und persönlichen Risiken ma‐ chen, die sein zukünftiges Unternehmertum mit sich bringen. Man kann sich gegen alles versichern, wenn man genügend Geld hat. Da man aber nie genügend Geld hat, vor allem nicht als Gründer, oder weil man das Geld, das man hat, für Sinnvolleres ausgeben muss/ will/ soll als Versicherungen, bleibt Ihnen eine Auswahl der nötigen Versicherungen nicht erspart. Unterscheiden Sie dabei zwischen den Versicherungen, die Sie für Ihr Unternehmen benötigen und denen, die Sie persönlich brauchen (werden). Eine persönliche Versicherung, die Sie definitiv benötigen ist eine Risikolebensversicherung. Ohne sie werden Sie von keiner Bank auch nur einen Cent Kredit (und auch ein überzogenes Konto ist ein Kredit - und zwar einer der auf Dauer teuersten! ) erhalten. Je nachdem, welches Unternehmen Sie gründen wollen, sollten Sie die spezifischen Risikoszenarien und deren Wahrscheinlichkeit vor Augen führen. Betriebshaftpflicht, am besten eine solche, bei der auch Sie als Unternehmer mitversichert sind. Falls Sie dies nicht haben, sollten Sie den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung überdenken. Legen Sie dann aber unbedingten Wert darauf, dass auch unternehme‐ rische Risiken (Sie werden von einem Kunden verklagt und müssen sich wehren) mitversichert sind. Feuer: Hier handelt es sich im Schadenfall immer um ein existenz‐ bedrohendes Risiko, das Sie von Anfang an versichern sollten. Achten Sie auf eine Deckungssumme, die dem aktuellen Wert Ihres Betriebs entspricht. Leitungswasserversicherung: falls ein Rohrbruch größere Schä‐ den anrichten kann: Kein Computer mag es, „geduscht“ zu werden. Betriebsunterbrechungsversicherung: Ein Einbruch, ein Strom‐ ausfall führt zum völligen Stillstand - die Kunden wollen Schaden‐ ersatz. Oder denken Sie an Hacker - auch hier kann Ihr Betrieb lahmgelegt werden. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 46 <?page no="46"?> Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung: Ihr Laptop wird gestohlen, Ihr Büro aufgebrochen … Produkthaftpflichtversicherung: falls Fehler in von Ihnen her‐ gestellten, importierten oder weiterverarbeiteten Teilen Ihre Kunden gefährden kann. Risikolebensversicherung: Auch Unternehmer sind vor Krank‐ heit und Tod nicht gefeit. Als Jungunternehmer hängt Ihr gesamter Betrieb von Ihnen ab. Wenn Sie sterben, muss gewährleistet sein, dass zumindest die finanziellen Folgen Ihres Todes abgesichert sind. Heißt: Geld aus einer Risikolebensversicherung bekommen Ihre Erben nur dann, wenn Sie „tatsächlich“ sterben. Mit einer Kapitallebensversiche‐ rung würden Sie Geld ansparen, das Ihnen im Alter ausbezahlt werden würde, wenn Sie nicht vorher sterben. Das ist zwar die „schönere“, aber halt auch deutlich teurere Variante und damit für Gründer anfangs wohl eher nicht realisierbar. Sozialversicherung (Kranken- und Pflege-, Arbeitslosen und Rentenversicherung): Wenn Sie hauptberuflich selbstständig tätig sind, sind Sie nicht mehr versicherungspflichtig in der Krankenver‐ sicherung und Pflegeversicherung (§ 5 Absatz 5 Fünftes Sozialgesetz‐ buch / SGB V). Hauptberuflich selbstständig sind Sie dann, wenn Ihre Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. In diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen auch nur einen Arbeitnehmer beschäftigen, der kein Minijobber ist, sind Sie grundsätzlich hauptberuflich selbstständig tätig. Mit der hauptberuflichen Selbstständigkeit endet Ihre bisherige Krankenversicherungspflicht. Jetzt können Sie sich freiwillig versi‐ chern, müssen es aber nicht. Sie können auch bei einer der gesetzlichen Krankenkassen bleiben. Hier ist es wichtig, dass Sie nicht nur auf die aktuelle Situation mit ins Kalkül einbeziehen, sondern auch die Zukunft. Für junge alleinstehende gesunde Menschen ist die Privatver‐ sicherung meist billiger als die gesetzliche - das ändert sich allerdings drastisch, sobald Sie Familie haben, krank werden oder nicht mehr so jung sind. Als Unternehmer sind Sie nicht versicherungspflichtig Womit man beginnt 47 <?page no="47"?> in der Arbeitslosenversicherung. Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gegen Arbeitslosigkeit besteht. Der Beitragssatz für das Jahr 2020 liegt bei 2,4 Prozent; der monatliche Beitrag zur Arbeits‐ losenversicherung für Selbständige liegt also bei 76,44 Euro (West) bzw. 72,24 Euro (Ost). Für Gründerinnen und Gründer besteht eine Sonderregelung. Sie zahlen ab dem Zeitpunkt der Gründung plus dem folgenden Kalenderjahr pro Monat nur die Hälfte: 38,22 Euro (West) und 36,12 Euro (Ost). Als selbstständig Tätiger sind Sie in der Regel befreit von der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausnahme: Sie gehören zu dem Personenkreis, dessen selbständige Tätigkeit in § 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) genannt sind, also z. B. selbstständige Lehrer, Krankenpfleger oder Künstler, also auch Journalisten. Haben Sie Ihr Unternehmen als GmbH gegründet, sind Sie dann sozialversicherungsfrei, wenn Ihnen mindestens 50 Prozent der Anteile gehören oder Sie eine Sperrminorität haben, mit der Sie Beschlüsse verhindern können. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie ein (kostenloses) Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Deren Ergebnis „frei“ oder „pflichtig“ bindet alle Zweige der Sozialversicherung. Linktipp: Weitergehende Informationen über Versicherungen finden Sie als Existenzgründer unter www.fuer-gruender.de/ wissen/ unternehm en-gruenden/ versicherung/ und auch bei www.existenzgruender. de/ DE/ Gruendung-vorbereiten/ Gruendungswissen/ Versicherunge n-Vorsorge/ inhalt.html Gibt es branchenspezifische Besonderheiten? Ja, die gibt es! Und zwar aus mehreren Gründen. Der wichtigste ist, dass der „allgemeine Geschäftsverkehr“ geschützt werden soll. So soll da, wo beispielsweise „Steuerberater“ draufsteht, auch „Steuerberater“ drin sein. Bei einem Handwerksbetrieb soll klargestellt sein, dass jemand, der durch den Meistertitel nachgewiesen die entsprechenden Kenntnisse hat, die Oberaufsicht führt und verantwortlich ist. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 48 <?page no="48"?> Zu beachten ist, dass in manchen Berufen ein Mindestqualifikation oder auch eine qualifizierte Berufsausbildung bis hin zum Meistertitel in einigen zulassungspflichtigen Gewerken obligatorisch sind. Auch unterliegen manche Branchen einer Geschäftserlaubnis, wie z. B. im Versicherungs- und Bank-Gewerbe oder bei den Apotheken. Wenn Sie in die Gastronomie mit Alkoholausschank einsteigen wol‐ len, brauchen Sie eine Konzession, die Sie bei Ordnungsamt erhalten - unter der Voraussetzung, dass Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Auf den Homepages der IHKs finden Sie hier in aller Regel die weiteren detaillierten Voraussetzungen. Ein Handwerksmeister darf beispielsweise grundsätzlich zwei Be‐ triebe leiten (Meisterpräsenz); allerdings gelten für die Gesundheits‐ handwerker strengere Regeln, zum Beispiel bei Orthopädietechnikern. Der Meister, der den Betrieb verantwortlich leiten, muss übrigens nicht die ganze Zeit über im Betrieb anwesend sein. Ihm muss der Betrieb auch nicht gehören, er kann genauso gut ein Angestellter sein. Die Berufsaufsicht wird in Deutschland entweder vom Staat selbst oder durch die von ihm bevollmächtigen Kammern (z. B. IHK, HK, StBK, RAK) ausgeübt. Es sei nur am Rande erwähnt, dass das deutsche Kammerwesen in Deutschland vor allem von den Kammern selbst als „qualitätssichernd“ angesehen wird, von den übrigen EU-Mitglied‐ staaten aber ebenso klar als „wettbewerbsverzerrend“ empfunden wird, weil mit den deutschen Regelungen einem EU-Ausländer eine entsprechende Gründung in Deutschland verwehrt ist, sofern er nicht die deutsche Qualifikation erwirbt. Informieren Sie sich vorab über die für Ihr zukünftiges Unternehmen speziellen Anforderungen, beispielweise auch, was die Barrierefreiheit Ihres Ladenlokals angeht, um nicht bei der Gewerbeanmeldung eine böse Überraschung zu erleben. Linktipp: Weitergehende Informationen zu Branchenspezifika finden Sie unter www.businessplan.org/ branchen-besonderheiten/ Womit man beginnt 49 <?page no="49"?> Welche Maßnahmen sind bei Gründung einer GmbH zu beachten? Wenn Sie - wie die meisten Gründer - Ihr Unternehmen als Ge‐ sellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als haftungsbe‐ schränkte Unternehmergesellschaft (UG) gründen wollen, müssen Sie sich mit den Formalien vertraut machen. Die Haftungsbeschrän‐ kung auf das Firmenvermögen hat „ihren“ Preis. Für die aktuellen und zukünftigen Gläubiger nämlich ist es wichtig, dass eben dieses Firmenvermögen erstens da ist und zweitens tunlichst erhalten wird. Keine GmbH - auch keine Ein-Personen-GmbH - kann ohne Vertrag (Gesellschaftsvertrag / Satzung) gegründet werden. Grundsätzlich unterliegt ein solcher Vertrag bei einer GmbH gesetzlichen Formvor‐ schriften: Er muss notariell beurkundet werden. Als „Person“ gilt sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (Kapitalgesell‐ schaft), also z. B. eine andere GmbH oder Aktiengesellschaft. Die Einlagen können bar oder in Sachwerten erbracht werden. Die Art der Erbringung muss in der Satzung geregelt sein. Eine Ausnahme gilt bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Dort ist eine Sachgründung nicht möglich. Für unkomplizierte Standardgründungen, also einer Bargründung unter höchstens drei Gesellschaftern - gleichgültig, ob natürliche oder juristische Personen - und höchstens einem Geschäftsführer, gibt das GmbH-Gesetz Gründungswilligen ein Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) an die Hand. In diesem Musterprotokoll sind Satzung, also der GmbH-Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste zusammengefasst. Das Musterprotokoll kann auch für Satzungsänderungen verwendet werden. Die Gründung respektive Satzungsänderung nach Musterproto‐ koll ist schneller und billiger als die Gründung nach individueller Satzung. Schneller ist sie deshalb, weil Abweichungen von den in Anlage 1 zum GmbH-Gesetz dargestellten Regelungen nicht erlaubt sind, wenn „vereinfacht“ gegründet wird. Die Prüfung des Notars reduziert sich darauf, ob alle Bestandteile unverändert übernommen worden sind. Eine individuelle Gründung kostet im Durchschnitt zwischen 800 und 820 Euro, eine Gründung nach Musterprotokoll zwischen 170 und 250 Euro. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 50 <?page no="50"?> Die Musterprotokolle sind Anlagen zum GmbH-Gesetz. Die Höhe des Stammkapitals, ob über 25.000 Euro (mit einem finanzkräftigen Investor) oder genau 25.000 Euro (rechtliche Mindestkapital bei einer GmbH) oder 1 Euro (rechtliches Mindestkapital bei einer haf‐ tungsbeschränkten Unternehmergesellschaft) spielt keine Rolle bei der Frage, ob individuell oder nach Mustervertrag gegründet werden soll. Eine GmbH kann auch mit ihren Gesellschaftern Verträge abschlie‐ ßen, die rechtlich bindend sind und steuerlich anerkannt werden. Sämtliche Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter, müssen alle wesentlichen Regelungspunkte beinhalten und diese müssen auch wie vereinbart durchgeführt werden. Es ist tunlichst zu vermeiden, dass Vereinbarungen zurückwirken. Alle Vereinbarungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und GmbH sollten unbedingt schrift‐ lich und nur mit Wirkung für die Zukunft formuliert werden. Will - was bei Gründern in aller Regel der Fall ist - ein Allein-Gesellschafter auch die Geschäftsführung übernehmen, sollte er sich schon in der Satzung von dem Verbot des Selbstkontrahierens (Insich-Geschäfte, § 181 BGB) befreien lassen. Wem das zu als „Carte blanche“ zu „pauschal“ ist, sollte auf jeden Fall dulden, dass die Gesellschafterver‐ sammlung in der Satzung ermächtigt wird, den Geschäftsführer durch einfachen Gesellschafterbeschluss vom Selbstkontrahierungsverbot zu befreien. Dann muss die Gesellschafterversammlung einen ent‐ sprechenden-Beschluss fassen, sonst ist das Geschäft nicht zustande gekommen. Die durch die Satzung oder durch den Gesellschafterbeschluss vereinbarte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot bedarf der Eintragung ins Handelsregister. Da die Eintragung ins Handelsre‐ gister nur deklaratorische Bedeutung hat, ist die Befreiung auch dann wirksam, wenn die Eintragung unterbleibt. Die GmbH muss einen Geschäftsführer haben, der eine natürli‐ che Person ist. Der Geschäftsführer muss bestellt werden. Seine Bestellung wird ins Handelsregister eingetragen. Nur wer im Handelsregister steht, darf die GmbH rechtswirksam nach außen vertreten. Womit man beginnt 51 <?page no="51"?> Die Gesellschafterversammlung in einer GmbH ist das oberste Willensbildungsorgan. Gesellschafterbeschlüsse müssen proto‐ kolliert werden - auch in einer Ein-Personen-GmbH. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist für Rechtsgeschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer unverzüglich nach deren Vor‐ nahme eine Niederschrift anzufertigen. Das getätigte Rechtsge‐ schäft ist auch dann in eine Niederschrift aufzunehmen, wenn weitere Geschäftsführer bestellt sind. Das Rechtsgeschäft muss bei einer späteren Prüfung aus der Niederschrift nachvollzogen werden können. Wollen die Gesellschafter die Gründungskosten nicht tragen, sondern sollen diese von der GmbH übernommen werden, so ist in der Satzung verbindlich festzulegen ist, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Hierzu sind die einzelnen Kosten zusammengefasst als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen. Problematisch ist die Übernahme der Grün‐ dungskosten durch eine haftungsbeschränkte UG, denn dadurch kann die Gesellschaft bereits überschuldet sein. Empfehlenswert ist es, dass hier entweder die Gesellschafter die Gründungskosten selbst tragen, oder dass das geplante Stammkapital zumindest die Gründungskosten decken wird. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 52 <?page no="52"?> Die Finanzen In diesem Kapitel werden die unterschiedlichsten Finan‐ zierungsalternativen beschrieben. <?page no="54"?> Können Gründer die Finanzierung allein stemmen? Ja, können Sie - vorausgesetzt, Sie haben bereits so viel Geld, wie Sie für Ihr Start-up benötigen, entweder, weil Sie geerbt haben, im Lotto gewonnen oder eine Abfindung erhalten haben oder … Die andere Möglichkeit ist, dass Sie gar kein Geld benötigen, weil alles, was Sie brauchen, in Ihrem Kopf ist. Aber selbst dann müssen Sie von irgendetwas leben (können), während Sie Ihr Unternehmen aufbauen. Alle anderen, die nicht in einer dieser glücklichen Situationen stecken, müssen sich darum kümmern, dass sie das benötigte Geld „zusammenkriegen“. Dazu ist es notwendig zu wissen, wieviel von dem „knappen Gut“ man denn benötigt. Wie viel Geld brauche ich für meine Gründung? Für die Antwort auf diese Frage kommt es darauf an, welchen Unternehmensgegenstand Ihr Start-up haben soll oder bereits hat. Machen Sie sich mit Dienstleistungen selbstständig, werden Sie wahrscheinlich keine großen (Sach-)Investitionen benötigen, aber dafür unter Umständen Mitarbeiter (die zwar Umsatz bringen sollen, dafür aber auch jeden Monat ihr Geld wollen). Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen das produzierte Gewerbe „aufmischen“ wol‐ len, benötigen Sie wahrscheinlich Maschinen, Lagermöglichkeiten u.v.m. Hilft dabei der sog. Bedarfscheck? Ja. Werden Sie sich in einem ersten Schritt klar über Gründungskos‐ ten und die Anfangsinvestitionen. Zu den Gründungskosten zählen z. B. Beratungskosten, Notargebühren, Anmeldungen und Genehmi‐ gungen. Die Faustregel hier ist: Je besser Sie sich selbst vorbereiten, desto schneller kommen Sie ans Ziel, weil Sie beispielsweise alle benö‐ tigten Formulare parat haben oder weil Sie beim Steuerberater oder Rechtsanwalt klare Fragen stellen können, für deren Beantwortung Sie dann auch zahlen - aber eben nicht für die „Nebengeräusche“ (= Die Finanzen 55 <?page no="55"?> allgemeines Blabla, im Sinne von: „Was ich schon immer über Gründer erzählen wollte und jetzt werde ich von Ihnen dafür sogar bezahlt.“) Grundsätzlich ist auch der Notar, von dem Sie Ihren GmbH-Gesell‐ schaftsvertrag beurkunden lassen müssen, beratungspflichtig (was aber die wenigsten nutzen, weshalb manche Notare darin auch nicht sehr geübt sind). Die Anfangsinvestitionen können z. B. Geschäftsausstattung, Ma‐ schinen und Werkzeuge, Einrichtungen und Büroausstattung, Fuhr‐ park und Materialkosten sein. Aus der Summe der Gründungs- und In‐ vestitionskosten ergibt sich dann als Summe Ihr notwendiges Anfangs- oder Startkapital. Denken Sie bitte daran, dies sind nur die benötigten Geldmittel vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes! Unterscheiden Sie im eigenen Interesse streng zwischen » unabdingbar nötig, sonst brauche ich gar nicht erst anzufangen » nötig, aber nicht von Anfang an, sondern später (wann? ) » unnötig, aber luxuriös und es wäre schön, wenn ich es hätte Die laufenden Ausgaben und Einnahmen nach Start ihres Unterneh‐ mens müssen im Punkt Finanzplan und Liquiditätsplan berücksichtigt und geplant werden. Beachten Sie unbedingt die Zeit, in der noch kein Geld in Ihr Unternehmen fließt, weil Sie noch keinen Umsatz haben: Auch diese Zeit muss finanziert werden! Linktipp: Weitergehende Informationen zu Finanzierung und Förderung von Existenzgründern finden Sie unter www.existenzgruender.de/ DE/ Gruendung-vorbereiten/ Finanzierung/ inhalt.html oder auch bei www.fuer-gruender.de/ kapital/ und auch bei www.arbeitstipps. de/ existenzgruendung-6-moeglichkeiten-der-finanzierung-im-ue berblick.html. Checken Sie hier auch die Homepage Ihrer Bank oder des Bankenverbundes, z. B. Sparkassen, Volksbanken … Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 56 <?page no="56"?> Unterscheidet sich die Gründungsfinanzierung von anderen? Nein, tut sie nicht. Sie müssen jede Investition finanzieren - ob als Gründer oder als Unternehmer. Sie haben die Wahl zwischen Eigen- und Fremdkapital, also Schulden. Für einen Unternehmer gibt es nur diese beiden Möglichkeiten. Anders ausgedrückt: Die Mittel, die Sie in Ihrem Unternehmen verwenden, um Vermögen zu beschaffen (Aktivseite, Aktiva, Mittelverwendung, Investitionen), stammen immer entweder aus Ihrem eigenen Kapital - woher Sie sich das auch immer beschafft haben - oder Sie haben im Unternehmen und für das Unternehmen Schulden gemacht. Die Kapitalseite (= Passivseite) der Bilanz wird auch als Seite der Mittelherkunft oder die Seite der Finanzierung genannt. Da alles Kapital, gleichgültig, woher es stammt, sich in irgendeinem Ver‐ mögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz niederschlägt, müssen die Summen der beiden Seiten immer(! ) gleich sein. Was umfasst das Eigenkapital in einem Unternehmen? Eigenkapital ist das Geld oder der Gegenwert der Sachen, die Sie aus Ihrem Privatvermögen in das Unternehmen stecken. Der Fachmann spricht hier von Außenfinanzierung, weil das Geld nicht vom Unter‐ nehmen selbst erwirtschaftet worden ist, sondern von außen - nämlich Ihrem Privatvermögen - kommt. Wie das Geld oder die Sachen in Ihr Privatvermögen gekommen sind, ob selbst erarbeitet (und damit auch versteuert! ) und angespart, oder durch ein Geschenk, ein Erbe, persönliche Kredite …, ist für das Unternehmen völlig gleichgültig. Aus Unternehmenssicht ist es Eigenkapital. Wenn Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesell‐ schaft gründen, schreibt Ihnen das jeweilige Gesetz (GmbH-Gesetz / Aktiengesetz) vor, wieviel Mindest-Eigenkapital Sie aufbringen müs‐ sen, damit Sie überhaupt ins Handelsregister eingetragen werden. Bei einer haftungsbeschränkten UG müssen Sie mindestens 1 Euro Eigenkapital aufbringen, bei einer GmbH mindestens 25.000 Euro und bei einer Aktiengesellschaft mindestens 50.000 Euro. Wohlbemerkt: Die Finanzen 57 <?page no="57"?> Das ist das haftende Mindest-Eigenkapital - hat also nichts mit dem tatsächlichen wirtschaftlichen Finanzbedarf zu tun. Der kann deutlich darunter, aber auch deutlich darüber liegen. Bei Kapitalgesellschaften setzt sich das Eigenkapital zusammen aus dem „gezeichneten Kapital“ (= Stammkapital bei einer GmbH oder Grundkapital bei einer Aktien‐ gesellschaft) und Rücklagen, die aus einbehaltenen Gewinnen oder aus von außen eingebrachtem Kapital, gespeist werden. Wenn Sie einen Investor oder einen stillen Gesellschafter gefunden haben, wird dessen „Finanzspritze“ in aller Regel in die Rücklagen eingebucht werden. Investoren wollen in aller Regel flexibel sein, was ihr Geld anbelangt. Würde es ins gezeichnete Kapital fließen, müsste ein aufwändiges bürokratisches Verfahren, das zudem in Wirt‐ schaftskreisen unangenehme Fragen aufwerfen würde, in Gang gesetzt werden (Kapitalherabsetzung). Wenn Sie sich in einen freien Beruf selbstständig machen oder Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft gründen, gibt es keine rechtlichen(! ) Vorschriften darüber, wie viel Eigenkapital sie beibringen müssen. Natürlich aber werden die Investoren oder Banken, von denen Sie Kredite wollen, schon darauf achten, dass auch Sie Ihren Teil am Risiko mittragen. Die „Banker’s Rule“ ist 50: 50 - also 50 Prozent Eigenkapital und 50 Prozent Fremdkapital. In der Praxis ist diese Regel aber eher ein Wunschtraum. Das reale Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital ist deutlich geringer. Eigenkapital ist im Falle eines Falles, also einer Pleite, in aller Regel und vollständig weg. Schulden dagegen bleiben Ihnen. Heißt: Auch wenn Sie Ihr Unternehmen freiwillig oder unfreiwillig aufgeben, die Schulden müssen Sie weiter bedienen, also tilgen und die entsprechen‐ den Zinsen bezahlen. Welche Formen des Fremdkapitals gibt es? Fremdkapital ist das Kapital, das Sie zwar zur Investition und Finanzie‐ rung verwenden dürfen, das aber nicht Ihnen gehört. Heißt: Sie müssen es zu einem vereinbarten Termin zurückzahlen. Und in aller Regel müssen Sie auch dafür, dass Ihnen jemand „sein Bestes“, nämlich sein Geld gibt, auch Zinsen bezahlen. Fremdkapital kann Ihnen langfristig Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 58 <?page no="58"?> zu Verfügung stehen (langfristige Bankkredite), mittelfristig oder auch nur kurzfristig. Zum kurzfristigen Fremdkapital zählen Kontokorrent‐ kredite (im Privatleben: der Dispo), Überziehungskredite, wenn die vereinbarte Kreditlinie überzogen wird oder Lieferantenschulden. Die Grundregel ist: Anlagevermögen, also das, was das Unternehmen beispielsweise zur Produktion braucht, mit langfristigem Kapital, Um‐ laufvermögen, also (auch) das, was das Unternehmen auf Vorrat kauft oder verkauft, mit kurzfristigem Kapital finanzieren. Gefährlich im Sinne von existenzbedrohend wird es, wenn Sie Anlagevermögen, das langfristig im Unternehmen gebunden ist, mit kurzfristigem Fremdka‐ pital finanzieren (müssen). Wie komme ich als Gründer zu Eigenkapital? Keine Existenzgründung ohne Eigenkapital! Denn Eigenkapital ist das finanzielle Fundament eines jeden Unternehmens. Es dient zur Finanzierung des Unternehmens und sichert es vor der bilanziellen Überschuldung ab. Eigenkapital steht dem Unternehmen zunächst unbefristet zur Verfügung und unterliegt keinen Rückzahlungsansprü‐ chen. Es spielt keine Rolle, aus welchen Quellen das Eigenkapital stammt: Eigenes, erspartes (und bereits versteuertes! ) Geld, Geld von „Family and Friends“, oder von reichen Leuten, die ihr Geld in Start-ups stecken, anstatt es auf die Bank zu bringen (nur bedingt „Fools“, meistens sogar relativ clever) oder von Geschäftspartnern (Investoren). Bei Letzteren sollten auch die so genannten Frühphasenfinanzierer wie →Venture-Capital-Gesellschaften und auch Private-Equity-Ge‐ sellschaften nicht unerwähnt bleiben. Diese stellen Risikokapital in der Start- und Anfangsphase zur Verfügung, planen aber nach erfolgrei‐ chem Start des Unternehmens in der Wachstumsphase ihre Anteile mit sehr hohen Gewinnen an Dritte oder den Unternehmer selbst wieder zu veräußern. Da sie vor allem am schnellen monetären Erfolg des Unternehmens interessiert sind, werden sie als Finanzinvestoren bezeichnet. Ganz Gegensatz zu strategischen Investoren, die sich an Unternehmen betei‐ ligen, um für sich und das Investitionsobjekt in einer Art „Win-Win-Si‐ tuation“ wie z. B. durch das Heben gemeinsamer Synergien auf der Die Finanzen 59 <?page no="59"?> Umsatz- oder Kostenseite, den Nutzen zu mehren. Suchen Sie sich den Partner für eine Beteiligung sorgfältig aus und analysieren Sie dessen Interessenlage genau. Manchmal ist es sogar besser „kleinere Brötchen zu backen“, dafür aber seine eigenen Vorstellungen realisieren zu können, statt die der anderen. Sie wären nicht der erste Gründer, der aus dem eigenen Unternehmen „hinausgeekelt“ wird. Eine - extreme - Form der Finanzierung mit Eigenkapital ist das sogenannte →„Bootstrapping“, bei dem der Gründer sein Unterneh‐ men ohne jegliche externe Quelle finanziert. Der Vorteil liegt auf der Hand: Der Gründer ist völlig unabhängig von den Interessen externer Geldgeber oder Investoren. Der Nachteil liegt aber ebenfalls auf der Hand: Der Gründer kann nicht mehr Geld ausgeben als er hat, er hat also in aller Regel ein sehr begrenztes Budget, muss die Kosten so gering wie möglich halten und danach trachten, dass die ersten Umsätze so schnell wie möglich realisiert werden können. Linktipp: Weitere Erklärungen zu Bootstrapping (mit Video) finden Sie unter www.gruenderszene.de/ lexikon/ begriffe/ bootstrapping Eine weitere moderne Form der Eigenkapitalfinanzierung ist das so genannte →„Crowdfunding“ oder „Crowdinvesting“, auf Deutsch „Schwarmfinanzierung“. Dabei handelt es sich um viele Eigenkapital‐ geber, die sich als Internet-Nutzer auf einer Plattform in Gruppen formieren. Laut Statista wird das Transaktionsvolumen im Segment Crowdfunding 2020 etwa 833,3 Millionen Euro betragen. Statista pro‐ gnostiziert auch, dass im Jahr 2024 ein Gesamttransaktionsvolumen von 1.045,5 Millionen Euro erreicht sein wird. Das durchschnittliche Funding pro Kampagne im Segment Crowdfunding liegt im Jahr 2020 voraussichtlich bei 4.667 Euro. Führend im Bereich Crowdfunding sind Spiele. Grundsätzlich gilt aber abschließend für die Finanzierung des An‐ fang-Kapitalbedarfs folgender Merksatz: So viel Eigenkapital wie mög‐ lich, so wenig Fremdkapital wie nötig! Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 60 <?page no="60"?> Linktipp: Deutsche und internationale Crowdfunding-Portale finden Sie un‐ ter www.crowdfunding.de/ Welche Fördermittel stehen Gründern zur Verfügung? Bei der Gründung eines Unternehmens gibt es eine Vielzahl von öffent‐ lichen Förderprogrammen der EU, des Bundes und der einzelnen Bun‐ desländer. Sie sind wirtschaftspolitische Instrumente zur Förderung von Existenzgründungen, sowie innovativen und umweltorientierten Investitionsvorhaben. Diese Förderprogramme für Gründungsvorha‐ ben zeichnen sich durch vergünstigte, also subventionierte Zinskondi‐ tionen, lange Tilgungszeiten und teilweise tilgungsfreie Zeiten nach Auszahlung des Darlehens aus. Bei der Vergabe von Förderdarlehen gilt das Hausbankprinzip, das heißt, dass die Förderbanken keine Kredite direkt vergeben, sondern der Kreditnehmer immer über seine Hausbank gehen muss. Diese beantragt für den Kreditnehmer die Förderdarlehen und leitet sie nach Genehmigung an den Kreditnehmer durch. Als wichtigste Förderbank sei an dieser Stelle die Kf W (Kreditanstalt für Wiederaufbau) genannt, eine Förderbank des Bundes. Diese vergibt eine Vielzahl von geförderten Krediten, vor allem für innovative und umweltschonende Investitionsvorhaben, Export- und Projektfinanzie‐ rungen, sowie vor allem auch Existenzgründungsdarlehen. Für letztge‐ nannte Vorhaben der Gründung von Unternehmen ist dabei innerhalb der Kf W-Bankengruppe die Kf W-Mittelstandsbank verantwortlich. Diese bietet als Informationsplattform eine äußerst informative Home‐ page, auf der auch die drei wichtigsten Förderinstrumente aufgeführt sind: 1. ERP-Gründerkredit bis zu 125.000 Euro 2. ERP-Kapital für Gründung bis zum 500.000 Euro 3. ERP-Gründerkredit Die Finanzierungsbausteine können kombiniert werden und bauen dann aufeinander auf. Alle drei Varianten von Existenzgründungsdar‐ Die Finanzen 61 <?page no="61"?> lehen weisen trotz ihrer Unterschiedlichkeit einige Gemeinsamkeiten auf, wie die besonders günstigen Konditionen, die lange Laufzeit und die teilweise für mehrere Anfangsjahre aussetzbare Tilgung. Es sollten daher im Rahmen einer Existenzgründung und Gründungsfinanzie‐ rung immer auch öffentliche Fördergelder beantragt werden. Linktipp: Weitere und aktuelle Informationen zu Förderungen von Existenz‐ gründern finden Sie unter www.kfw.de/ inlandsfoerderung/ Untern ehmen/ index-2.html sowie bei www.existenzgruender.de/ DE/ Gru endung-vorbereiten/ Finanzierung/ Foerderprogramme/ inhalt.html Linktipp: Eine Übersicht über die Förderbanken des Bundes und der Länder finden Sie unter www.voeb.de/ fileadmin/ Dateien/ Presse/ News/ Pressemitteilungen_PDFs/ Liste_Foerderbanken.pdf Existenzgründungen sind (auch volks-)wirtschaftlich wichtig, Start-ups sollen gefördert werden. Das wird auch getan, allerdings ist die Förderlandschaft unübersichtlich, die Programme sind komplex. Mit dem richtigen Partner, meist der Hausbank, kann der Aufwand reduziert werden. Grundsätzlich kann jedes deutsche Unternehmen Fördermittel erhalten. Nicht gefördert werden wirtschaftlich gefähr‐ dete Unternehmen. Im Fördermittelantrag muss nachgewiesen werden, dass der Antragsteller wirtschaftlich gesund ist. Fördermittel sind gerade für Unternehmenserweiterungen oder Zu‐ satzgründungen natürlich ein zentraler Faktor bei Ihren Investitions‐ entscheidungen. Aber: Es gibt unzählig viele Fördermittel. Deshalb ist es unmöglich, einen bestimmten - und noch dazu erfolgsversprechen‐ den - Weg aufzuzeigen, wie Sie an Fördermittel gelangen. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 62 <?page no="62"?> Gibt es einen Rechtsanspruch auf Fördermittel? Nein; Sie keinen Rechtsanspruch auf Fördermittel. Auch können die „Fördertöpfe“ schon leer sein, bis Sie kommen, weil bei vielen Förderprogrammen das so genannte „Windhundverfahren“ (wer zuerst kommt, mahlt zuerst) gilt. Manchmal ist es aber auch so, dass Förderer „händeringend“ nach zu Fördernden suchen, weil niemand an „ihre Töpfe“ will, weil niemand sie findet im Förder-Dschungel. Das gilt vor allem für Förderungen auf EU-Ebene. Bis öffentliche Fördermittel genehmigt werden, vergehen oft meh‐ rere Monate. Sie sollten diese Zeit nicht unterschätzen. Vor allem, weil es keineswegs sicher ist, dass Sie die beantragten Mittel auch tatsächlich erhalten. Wenn Sie „felsenfest“ auf öffentliche Fördermittel gebaut haben, sie dann aber nicht bekommen, geraten Sie unter Umständen in massive Zahlungsnot. Diese Not müssen Sie dann unter Umständen mit zusätzlichem Eigen- oder Fremd‐ kapital überbrücken. Gerade Letzteres kann - wenn es sich um kurzfristige zusätzliche Darlehen handelt - wesentlich teurer als geplant werden. Eine stark wachsende Bedeutung haben die Förderprogramme, die zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit beitragen sollen. Es geht darum, Energie zu sparen, den CO2-Ausstoß zu senken oder beides zu kombinieren. Gefördert werden die Aufwendungen für die Forschung und die Entwicklung in Unternehmen. Gefördert werden Investitionen in Maschinen und Gebäude. Wachstumsförderung ist häufig an bestimmte Branchen und Re‐ gionen gekoppelt. Wachstumsförderung ist an Beschäftigungsförderung gekoppelt. Es werden Fördermittel in Form von Finanzhilfen für Investitio‐ nen, aber auch für laufende Geschäfte gewährt. Diese werden an die Bedingung geknüpft, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplät‐ zen neu zu schaffen oder zu erhalten. Die Finanzen 63 <?page no="63"?> Linktipp: Um aktuell informiert zu sein, lohnt sich ein Besuch bei www.kfw. de/ kfw.de.html Gibt es eine Alternative zu den Förderdarlehen des Bundes? Ja, das sind die aus den einzelnen Bundesländern. Alle deutschen Bundesländer haben eine eigene Förderbank, die sich neben der Grün‐ dungsfinanzierung auch um die Gestaltung des Strukturwandels z. B. mittels Regionalförderprogrammen kümmert. Exemplarisch sei an dieser Stelle die Förderbank des Landes Baden-Württemberg genannt, die L-Bank Staatsbank für Baden-Württemberg. Diese vergibt u. a. das Programmdarlehen „GuW Gründungs- und Wachstumsfinanzierung“. Oftmals sind Förderdarlehen der Förderbanken aus den einzelnen Bundesländern noch günstiger als die vorgenannten Kf W-Mittel, da sie sich über die Kf W refinanzieren und eine weitere Zinssubvention vornehmen. Manchmal zahlt der Staat Fördermittel direkt an das Unternehmen. Diese müssen dann in aller Regel nicht zurückgezahlt werden, Diese Form der Förderung findet sich vor allem dann, wenn bestimmte Kos‐ tenarten gefördert werden (z. B. Beratungskosten, Forschungskosten, Entwicklungskosten oder Ausbildungskosten). Der üblichere Weg der Förderung besteht darin, die Zinsen für eine Fremdfinanzierung zu subventionieren. Die Hausbank refinanziert sich bei der zuständigen Förderbank und gibt die Zinsvorteile an die Kreditnehmer weiter. Dabei spielt das Rating des Unternehmens durch die Hausbank eine wichtige Rolle. Je besser das Rating ist, desto günstiger ist auch der subventionierte Zinssatz. Auch Förderkredite muss das Unternehmen gegenüber der Hausbank sichern. Gut für Sie ist es also, wenn Sie ausreichende Sicherheiten bieten können. Fehlen solche Sicherheiten, kann der Staat durch die Übernahme einer Bürgschaft für die Umsetzung von →Geschäftsideen sorgen. Dabei spielen die Bürgschaftsbanken der Bundesländer eine wichtige Rolle. Sie übernehmen eine Ausfallbürgschaft von maximal 80 Prozent des Kreditbetrags gegenüber der Bank, die den Kredit vergibt. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 64 <?page no="64"?> Die Fördermittel dürfen nur für den Zweck ausgegeben werden, für den sie gezahlt wurden. Das geförderte Unternehmen muss den Nachweis erbringen, dass die Mittel entsprechend dem Förderzweck ausgegeben wurden. Das Unternehmen haftet für die Rückzahlung der vergebenen und geförderten Kredite. Die meisten Förderprogramme können auch miteinander kombiniert werden. Selbst für mehrere unternehmerische Maßnahmen können Mittel aus einem Programm eingesetzt werden. In manchen Program‐ men gibt es jedoch eine Höchstsumme der Vorteile, die maximal erreicht werden darf. Die Höhe und die Zeitdauer, auf die sich die Grenzen beziehen, sind dabei programmabhängig. Verlassen Sie sich nicht blind auf die Möglichkeit, Fördermittel zu erhalten, sondern checken gleichzeitig, welche anderen Möglichkeiten Sie haben, an Geld zu kommen. Am besten ist, Sie sprechen mit Ihrer Bank und mit befreundeten Unternehmen über deren Erfahrungen. Sie sollten jedoch unbedingt die Fördermöglichkeiten prüfen, bevor(! ) Sie mit Ihrem Unternehmen angefangen haben. Denn für viele gilt: Ihre Pläne werden nur dann gefördert, wenn Sie noch nicht begonnen haben, sie zu realisieren. Wie bekomme ich grundsätzlich Kredite? Kredite bekommen Sie dann, wenn Sie kreditwürdig sind. Kreditwürdig sind Sie dann, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie die verein‐ barten Zinsen zur Fälligkeit bezahlen und die vereinbarten Tilgungen zum vereinbarten Zeitpunkt leisten können werden. Für Lieferanten sind Sie dann kreditwürdig, wenn Sie pünktlich bezahlen. Geraten Sie in den Ruf, Ihre Rechnungen nicht pünktlich (= wenn fällig) und nicht vollständig zu bezahlen, werden Sie wahrscheinlich sehr schnell nur noch gegen Vorkasse beliefert oder müssen direkt bei Lieferung bezah‐ len, sonst nimmt der Lieferant seine Ware wieder mit. Gute Zahler wer‐ den „auf Ziel“ (= Rechnung, auf der das Zahlungsziel, z. B. „innerhalb von 30 Tagen“ vermerkt ist) beliefert. Am liebsten sind den Lieferanten die Kunden, die vorfällig bezahlen. Solche Vorfälligkeitszahlungen werden - bei Produkten und Waren, nicht bei Dienstleistungen - Die Finanzen 65 <?page no="65"?> mit einem Skonto belohnt. Das ist eine absolute Win-Win-Situation für Lieferant und für Sie als Kunde. Denn der Lieferant hat sein Geld schneller als geplant, muss also weniger zwischenfinanzieren. Sie müssen zwar schneller, aber weniger bezahlen. Dieses „Weniger“ umgerechnet auf die Zeit bis zu der Sie die gesamte Summe zahlten müssten, ergibt für eine Verzinsung, die Sie so garantiert bei keiner Bank der Welt erhalten. Oft lohnt es sich sogar, einen Kredit bei der Bank aufzunehmen, um mit Skonto zahlen zu können. Wenn Sie selbst nicht kreditwürdig sind, müssen Sie sich im Zweifel, um doch an Geld zu kommen, jemanden suchen, der an Sie glaubt und der für Sie einspringen wird, wenn Sie dann doch nicht bezahlen können. Linktipp: Wie Sie die Vorteilhaftigkeit von Skonti berechnen, finden Sie beispielsweise bei www.ionos.de/ startupguide/ unternehmensfueh rung/ skonto-berechnen-vorteile-des-preisnachlasses/ Ist eine Bürgschaft hilfreich? Auf jeden Fall! Denn dann hat der Gläubiger - neben Ihnen - eine weitere Person, die haftet, von der er sich also sein Geld holen kann, wenn Sie ausfallen sollten. Oftmals wird Fremdkapital von Banken nicht vergeben, weil zum Start des Unternehmens keine, oder nur unzureichende Sicherhei‐ ten seitens des Unternehmens oder Unternehmers für den Fall des Zahlungsausfalls (Insolvenz) gestellt werden können. Um diese Situation zu entschärfen, wird seitens der Kreditgeber häufig eine Bürgschaft des Unternehmers für sein Unternehmen, oder eine Bürgschaft eines Dritten, nicht am Unternehmen beteiligten Bürgen verlangt. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Bürgschaft der Höhe nach begrenzt ist und ggfs. befristet gegeben wird. Denn der Unternehmer sollte sich im Klaren sein, dass bei einer drohenden Insolvenz, vor allem auf Grund mangelnder Zahlungs‐ fähigkeit, die Bank den Kredit aufgrund ihres vertraglichen, au‐ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 66 <?page no="66"?> ßerordentlichen Kündigungsrechtes fällig stellen wird, den Saldo innerhalb von zwei Wochen zur Rückzahlung verlangt und den oder die Bürgen aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch nehmen werden. Die Übernahme einer Bürgschaft sollte daher seitens des Bürgschaftsgebers wohlüberlegt sein und im Zweifel versucht werden, die Bürgschaftsübernahme durch die Stellung anderweitiger Sicherheiten zu ersetzen. Der Bürge kann ein Entgelt dafür verlangen, dass er das Risiko eingeht, für Sie „zur Kasse gebeten“ zu werden. Diese Entschädi‐ gung wird Avalprovision genannt. Eine weitere Form der Bürgschaftsübernahme ist die durch eine Bürgschaftsbank in Verbindung mit einer Hausbank ausgestellte Bürgschaft zu Gunsten eines Gründungskredites. Diese so ge‐ nannte Ausfallbürgschaft kommt immer dann zum Tragen, wenn zum Zeitpunkt der Kreditvergabe für das Obligo der Hausbank zu geringe Sicherheiten gestellt werden können. Die verbleibende Sicherungslücke wird dabei von der Bürgschaftsbank geschlossen und im Insolvenzfall die Hausbank in Höhe dieses Betrages schad‐ los gehalten. Für diese Bürgschaftsübernahme ist eine Prämie zu bezahlen, die sich nach Höhe und Risikogehalt des Gründung‐ kredites richtet. Beantragt wird die Bürgschaft, genauso wie ein Förderdarlehen, über die Hausbank, die für die Beantragung, Bear‐ beitung und den Abruf der Förderdarlehen, sowie die Ausreichung der Ausfallbürgschaft sorgt. Hierfür erhält seitens der Förderban‐ ken und der Bürgschaftsbank eine Art Aufwandsentschädigung, die aber im Vergleich mit den zu erzielenden Margen bei Haus‐ bank-Darlehen eher gering sind. Dies ist mitunter auch der Grund, warum einige Hausbanken die Beantragung von Fördermitteln erst gar nicht anbietet, oder nur auf Nachfrage sehr ungern diese dann doch mit beantragen. Da die Förderdarlehen und Ausfall‐ bürgschaften aber von den zu zahlen Zinsen und Gebühren her sehr interessant sind, sollte der Existenzgründer keinesfalls auf diese wichtigen Bausteine seiner Gründungsfinanzierung verzich‐ ten und mit Nachdruck die Beantragung durch seine Hausbank fordern. Die Finanzen 67 <?page no="67"?> Gibt es neben den Krediten alternative Finanzierungsformen? Mezzanine kennen Sie vielleicht aus der Architektur als Zwischen‐ geschoss. Also kein richtiges Stockwerk, sondern „etwas“ zwischen‐ drin. Übertragen auf Ihre Gründersituation verhält es sich mit der Mezzanine-Finanzierung ganz genauso: Es ist etwas „zwischendrin“, und zwar zwischen Eigen- und Fremdkapital. Welchen Charakter die Mezzanine-Finanzierung letztendlich hat, ist Vertragssache. Die Ver‐ einbarungen können darauf hinauslaufen, dass das Mezzanine-Kapital mehr Eigenkapitalcharakter hat, dem Unternehmen (zumindest für eine gewisse Zeit) zur Verfügung steht und - im Falle eines Falles - mithaftet. Heißt: Der Mezzanine-Finanzierer geht meist temporär ein ähnliches Risiko ein wie Sie als Gründer. Gehen Sie Pleite, ist sein Geld (auch) weg. Mezzanine kann aber auch so vereinbart werden, dass es praktisch Fremdkapital ist. Das heißt, Sie haben zwar Geld von einem Investor bekommen, der aber hat sich abgesichert, so dass er im Falle eines Falles sein Geld wieder aus Ihrem Unternehmen herausziehen kann. Andere Variante: Sie müssen ihm (privat) Sicherheiten geben. In aller Regel will sich der Mezzanine-Finanzierer nicht in die Geschäfts‐ führung einmischen. Aber natürlich lässt er sich das Risiko, Ihnen und Ihrem Geschick „ausgeliefert“ zu sein, bezahlen - mit entsprechenden Gewinnanteilen, Zinsen oder Sicherheiten. Mezzanine Kapital wird von Beteiligungsgesellschaften, aber auch von Banken und Sparkassen vergeben. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen eine erfolgreiche Zukunft prognostizieren - und die Pro‐ gnosen mit Zahlen, Daten, Fakten untermauern - kann. Aktuell stehen immer noch die Unternehmen, die sich mit Internet, Kommunikation, Medien, Biotechnologie, Nanotechnik und erneuerbare Energien be‐ schäftigten, recht „hoch im Kurs“ und haben größere Chancen auf Mezzanine-Kapital als Gründungen, die weniger „sexy“ sind. Eine gängige Mezzanine-Finanzierung ist die „gute, alte“ stille Ge‐ sellschaft. Eine stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft, tritt also nach außen nicht in Erscheinung. Der „Stille“ gibt dem Gründer Kapital, das im Verhältnis „Stiller - Unternehmen“ Gesellschaftskapital „auf Zeit“ ist, beim Unternehmen aber als Eigenkapital in den Kapitalrück‐ lagen ausgewiesen wird. Der Vorteil: Es fließen echte Mittel zu, es Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 68 <?page no="68"?> kommt also neues Kapital ins Unternehmen, ohne dass die Unterneh‐ mensstruktur, also das Verhältnis der „eigentlichen“ Gesellschafter un‐ tereinander, wie z. B. Geschäftsanteilsverhältnis, Stimmverhältnisse …, verändert wird. Mögliche weitere Mezzanine-Finanzierer sind Geschäftspartnern (Investoren) oder „Frühphasenfinanzierer“ wie →Venture-Capital-Ge‐ sellschaften (Wagnis-Kapital) und Private-Equitity-Gesellschaften (Pri‐ vate Eigenkapitalfinanzierer). Sie stellen Risikokapital in der Start- und Anfangsphase zur Verfügung. Dafür wollen sie natürlich „entlohnt“ werden. In der Regel werden sie nach erfolgreichem Start des Unter‐ nehmens und einer ersten Stabilisierung des Erfolgs ihre Anteile mit hohem Gewinn an Dritte oder den Unternehmer selbst wiederverkau‐ fen. Das Ziel solcher Gesellschaften ist - Ausnahmen bestätigen die Regel - das „schnelle Geld“, weshalb sie auch als Finanzinvestoren oder als „Heuschrecken“ bezeichnet werden. Linktipp: Mezzanine-Finanzierung wird (mit Video) einfach erklärt unter https: / / studyflix.de/ wirtschaft/ mezzanine-kapital-1270. Auch un‐ ter www.gruenderszene.de/ lexikon/ begriffe/ venture-capital-vc finden Sie weitere Erklärungen. Wie die Finanzierung mit Mezza‐ nine-Kapital funktioniert, finden Sie unter www.financescout24. de/ wissen/ ratgeber/ mezzanine-kapital Man hört zudem immer wieder das Stichwort Crowdfunding; wann empfiehlt sich dies? Eine weitere relative moderne Form der Eigenkapitalfinanzierung ist das →„Crowdfunding“ oder „Crowdinvesting“, auf Deutsch „Schwarmfinanzierung“. Dabei handelt es sich um viele Eigenkapital‐ geber, die sich als Internet-Nutzer auf einer Web-Plattform in Gruppen formieren. Die Idee stammt aus den USA und ist eigentlich nichts anderes als die umgesetzte Weisheit „auch Kleinvieh macht Mist“. Da diese Art der Eigenkapitalfinanzierung noch recht jung ist (in Deutsch‐ land z. B. erst seit 2010) liegen noch keine „wirklich“ belastbaren Die Finanzen 69 <?page no="69"?> Erfahrungen über den Erfolg dieser Finanzierungsform vor. Allerdings sind die Zuwachszahlen, sowohl der Anbieter im Internet als auch die vermittelten Volumina stark steigend. Für Existenzgründer also durchaus eine Überlegung wert, sich mit dieser jungen und innovativen Finanzierungsform näher zu beschäftigen. Bei Crowdfunding treffen sich viele potenzielle Eigenkapitalgeber als Internet-Nutzer auf einer Web-Plattform, um sich in Gruppen zu formieren, wie z. B. bei smava.de oder bei startnext.com. Linktipp: 5 Crowdfunding Möglichkeiten in Deutschland - Crowdfunding Plattformen finden Sie unter www.startplatz.de/ crowdfundingplattformen/ Für junge, netzaffine Start-ups ist diese Finanzierungsform durchaus eine Überlegung wert. Natürlich aber gilt auch hier, was grundsätzlich überall gilt: Machen Sie sich mit den Konditionen und dem „Klein‐ gedruckten“ vertraut, bevor Sie eine Vereinbarung eingehen. Und unterscheiden Sie die beiden grundsätzlichen Varianten: 1. Sie stellen Ihre Idee selbst ins Netz und „betteln“ um - meist - kleine Beträge. Der Charme dieser Variante ist: Keiner, der Ihnen ein oder fünf Euro überweist, wird ernsthaft erwarten, dass Sie sie ihm zurückzahlen. Das Geld „gehört“ also wirklich Ihnen. Aber Sie müssen überzeugend sein - und gehen das Risiko ein, dass Ihnen ein anderer Ihre →Geschäftsidee „klaut“. 2. Sie wenden sich an einen der Anbieter, die ihrerseits bereits Kapital von Anlegern gesammelt haben. Denen stellen Sie Ihre Geschäftsidee vor und je nachdem, wie überzeugend Sie sind, erhalten Sie Geld oder auch nicht. Natürlich müssen Sie in diesem Fall das erhaltene Geld wieder zurückbezahlen. Denn die Anbieter sammeln ja ihrerseits das Geld, indem sie den Anlegern gewissen Renditeversprechungen machen. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 70 <?page no="70"?> Wie erstelle ich einen Finanzplan? Hatte ich bereits erwähnt, wie wichtig es ist, dass Sie mit Ihrem Unternehmen zahlungsfähig sind und bleiben? Wahrscheinlich zur Genüge. Ein anderer Aspekt der Illiquidität (Zahlungsunfähigkeit): Wenn Sie Ihr Unternehmen als GmbH oder AG führen, ist Zah‐ lungsunfähigkeit ein Insolvenzgrund. Kommen wir zu der Frage: Wie weiß ich, wie es um meine Finanzen, meine Zahlungsfähigkeit bestellt ist? Ganz einfach, indem Sie planen. Das „Schöne“ nämlich ist, dass Sie Geld oder andere finanzielle Mittel nicht „horten“ oder „vorrätig haben“ müssen. Sie brauchen immer nur genauso viele Geld wie Sie zu dem Zeitpunkt benötigen. Keinen Cent mehr. Denken Sie an den Segler-Wunsch: „… immer eine Handbreit Wasser unterm Kiel“. Übersetzt: Immer einen Cent mehr (zur Sicherheit) als Sie gerade benötigen. Eine zielgerichtete Finanz- und Liquiditätsplanung ist eine Dauer‐ aufgabe. Die Planung wird in drei Bereiche unterteilt: 1. Liquiditätsplanung 2. Finanzplanung 3. Kapitalbedarfsplanung Bei der Liquiditätsplanung geht es um die tagegenaue Planung von Zahlungsströmen, also erwarteten Ein- und Auszahlungen in einem Zeitraum von einer Woche bis einem Monat. Dabei wird entweder auf Tagesbasis oder Wochenbasis geplant. Der Finanzplan baut ebenfalls auf den prognostizierten Zahlungs‐ strömen auf, sein Planungshorizont ist aber länger angelegt, i. d. R. auf bis zu einem Jahr. Ergänzt werden die beiden vorgenannten Planungs- und Steuerungsinstrumente durch die Kapitalbedarfs‐ rechnung. Diese baut nicht auf Zahlungsströmen auf, sondern basiert in erster Linie auf Bilanzpositionen und deren Planansatz. Die Finanzen 71 <?page no="71"?> Wann benötigt man einen Umsatz- und einen Kostenplan? Möglichst bald - am besten von Anfang an. Für den Existenzgrün‐ der dürfte er vor allem in der Frühphase seines Unternehmens der Liquiditätsplan zur Steuerung der täglich verfügbaren Zahlungsmittel von größter Bedeutung sein. Daher sei hier nun nachstehend der Aufbau eines solchen Liquiditätsplans schematisch und sehr grob nur dargestellt. Der Liquiditätsplan baut immer auf dem vorhandenen Zahlungs‐ mittelbestand auf. Dieser setzt sich zusammen aus Kassenbestand und Bankguthaben. Wo kommen der positive Kassenbestand und das Bankguthaben hoffentlich her? Aus den Umsätzen! Und zwar den realisierten, das heißt, aus den Umsätzen, die von Ihren Kunden bereits bezahlt wurden. Zwar zählen Verkäufe, bei denen noch kein Geld geflossen ist, ebenfalls zu den Umsätzen. Aber da haben Sie noch kein Geld in der Hand und tragen das Risiko, dass der Kunde - aus welchen Gründen auch immer - nicht zahlt. Im zweiten Schritt analysieren Sie dann die ausstehenden Um‐ sätze, also die zu erwartenden Zahlungseingänge einer Periode (Tag / Woche / Monat) unterteilt nach Plan- und Istwerten aufaddiert. Diese setzen sich z. B. zusammen aus Barverkäufen, erhaltene Anzahlungen und Forderungen. Die Summe dieser Positionen ergibt die Gesamteinnahmen, von denen nun in einem zweiten Schritt die regelmäßigen und unregelmäßigen Auszahlungen wie Löhne und Gehälter, Materialaufwendungen, Barein‐ käufe, Mieten / Leasing, Versicherungen, Zinsen, Steuern etc. abgezogen werden. Die Summe der Einzahlungen verringert um die Summe der Auszahlungen ergibt nun den neuen Zahlungsmittelbestand der Periode. Diese sehr einfache Aufstellung, die sich ohne großen Aufwand selbst mittels MS-Excel erstellen lässt, muss nun nur noch regelmäßig bezüglich Soll- und Istwerten gepflegt werden, um schnell und kompakt eine Überblick über die aktuelle und zukünftige Liquidität des Unternehmens zu gewährleisten. Vor allem die vorausschauende Liquiditätsentwicklung lässt zukünftige Liquiditätsengpässe frühzeitig erkennen und hilft so Gegenmaßnahmen leichter und schneller zu ergreifen. Diese Liquiditätsübersicht kann auch sehr gut als Informationsme‐ dium für die Kredit gebende Bank eingesetzt werden. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 72 <?page no="72"?> » Einerseits um mögliche Liquiditätsengpässe mit dem Bankbe‐ treuer frühzeitig diskutieren zu können und eine Überbrückung vereinbaren zu können. » Andererseits zeigt dieses Instrument eine vorausschauende, weitsichtige unternehmerische Handlungsweise auf, die positiv im Bereich qualitative Faktoren bei der Erstellung des Ratings durch die Bank positiv berücksichtig werden kann. Was versteht man unter der Break-Even-Analyse? „Break Even“ ist ein Begriff aus der Teilkostenrechnung und bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem Sie - gleichbleibende Bedingun‐ gen vorausgesetzt - Gewinn erwirtschaften. Sie nehmen also die →Fixkosten, also die Kosten, die anfallen, ohne dass Sie auch nur ein Stück produziert haben. Solche Fixkosten sind beispiels‐ weise Miete oder Personalkosten. Dann nehmen Sie die variablen Kosten, also die Kosten, die in Abhängigkeit von der Produktion anfallen, beispielsweise Materialverbrauch. Dann nehmen Sie - Mathematik-Unterricht lässt grüßen - eine Parallel-Verschiebung vor, indem Sie die Kurve mit den variablen Kosten durch den An‐ fangspunkt der Fixkosten ziehen. So erhalten Sie die Gesamtkos‐ ten-Kurve. Der Punkt, an dem sich Ihre Gesamtkosten-Kurve mit der Umsatzkurve schneidet, ist der →Break-Even-Point. Ab dem Moment ist die Umsatzkurve steiler als die Gesamtkosten-Kurve: Sie machen Gewinn. Aber auch schon vorher ist der Kurven‐ verlauf interessant. Denn je näher die Umsatzkurve an die Ge‐ samtkosten-Kurve rückt, desto höher ist der →Deckungsbeitrag. Deckungsbeitrag wird der Beitrag genannt, den der Umsatz nicht nur zur Deckung der variablen, sondern vor allem zur Deckung der Fixkosten beiträgt. Die Formel für den Break-Even-Point lautet: Fixkosten = Verkaufs‐ preis - variable Kosten. Die Finanzen 73 <?page no="73"?> Nun ist die Break-Even-Point-Berechnung mit Sicherheit nicht das Non-Plus-Ultra der innerbetrieblichen Kostenrechnung und Kalkulation, aber für Sie als Gründer ist sie am Anfang, so lange Ihre Produktpalette noch „überschaubar‘ ist, als erste Orientie‐ rungshilfe geeignet. Was meint die Bank, wenn sie ein Rating bei mir durchführen will? Sie will die höchstmögliche Sicherheit, dass Sie kreditwürdig sind, weil Ihre →Geschäftsidee tragfähig ist. Spätestens seit der Einführung von Basel II als Spielregel für alle Banken, gewann auch das Rating für Existenzgründer perspektivisch immer mehr an Bedeutung. Basel II bedeutet dabei, dass die Banken gehalten sind, zum eigenen Schutz vor Kreditausfällen, die Ausfall‐ wahrscheinlichkeit eines jeden Kreditnehmers, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten, zu beurteilen und dementsprechend die Kreditvergabe intern zu steuern. Dies bedeutet, dass ein Kreditnehmer unter Umständen keinen Kredit mehr erhält, oder nur noch zu erhöhten Zinskonditionen. Denn die Ausfallwahrscheinlichkeiten der Banken werden als Risikokosten kalkuliert und in die Zinskonditionen als Preisbestandteil für Unternehmenskredite einkalkuliert. Und da Risiko bezahlt werden muss, ergeben sich am Markt für Unternehmensfinan‐ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 74 <?page no="74"?> zierungen sehr unterschiedliche, Risiko-adäquate Zinskonditionen für die einzelnen Kreditnehmer. Kreditausfallwahrscheinlichkeit heißt aber auch, dass sich die Bank Ihr Geschäftsmodell sehr genau anschauen und auf Tragfähigkeit prüfen wird. Verwirft sie Ihr Geschäftsmodell als nicht zukunftsfähig, werden Sie keinen Kredit erhalten. Und zwar selbst dann nicht, wenn Sie vermögend sind und Sicherheiten, wie beispielsweise Immobilien oder Aktien …, bieten könnten. Sie werden in einem solchen Fall von der Bank zu hören bekommen, dass Sie doch „bitte“ Ihr Vermögen selbst versilbern und mit diesen erzielten Finanzmitteln Ihr Geschäftsmodell finanzieren sollten. Gibt es unterschiedliche Rating-Systeme? Prinzipiell spielt zwar das bankinterne Rating bei der ersten Kreditvergabe an Existenzgründer noch keine allzu große Rolle, da Erfahrungswerte und wirtschaftliche Ist-Zahlen zur Beurtei‐ lung der Bonität zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder nur sehr unvollständig vorliegen. Jedoch schon mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit sollte der Unternehmer sich Gedanken über die zukünftige Gestaltung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der Finanzierungsgrundlagen seines Unternehmens machen. Hierzu sollte der Jungunternehmer wissen, dass alle Banken auf‐ grund des Kreditwesengesetzes (KWG) verpflichtet sind, vor der Kreditvergabe, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kre‐ ditnehmers zu informieren. Bei bestehenden Unternehmen erfolgt dies durch Vorlage des letzten, aktuellen Jahresabschlusses, sowie weiterer, unterjähriger Zahlen (z. B. BWA; Betriebswirtschaftliche Auswertungen). Bei Existenzgründern sind dies eine persönliche Selbstauskunft, den Planzahlen aus dem →Businessplan, oder erste Ist-Zahlen, soweit schon vorhanden. Spätestens jedoch mit Vorlage des ersten Jahresabschlusses wird auch für Unternehmensgründer das Thema Rating aktuell. Denn es bestimmt ab nun die zukünftigen Spielregeln der Kreditvergabe. Es erscheint daher sinnvoll, schon frühzeitig sich mit diesem Thema zu befassen, um das junge Unternehmen mit einer guten Die Finanzen 75 <?page no="75"?> Bonität auszustatten, um es kreditwürdig zu machen. Hierzu ist wichtig zu wissen, dass die Ratings der einzelnen Bankengruppen (Geschäftsbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken) zwar unterschiedlich, aber in ihrer Systematik ähnlich und durch Trans‐ formationstabellen vergleichbar sind. Systemimmanent ist zunächst die Zweiteilung in 1. quantitative Faktoren und 2. qualitative Faktoren, wobei erstere auf den harten Fakten aus dem Jahresabschluss und den sonstigen betriebswirtschaftlichen Zahlenwerk basieren und die zweite Gruppe aus den weichen Faktoren (Planung / Steuerung / Informationsverhalten / Markt- und Produkt / Wert‐ schöpfungskette u. a.) besteht. Die quantitativen Faktoren haben dabei ein stärkeres Gewicht und bestimmen somit die Grundten‐ denz des Ratings. Die qualitativen Faktoren, die subjektiv durch den Bankbetreuer eingepflegt werden müssen, runden das Rating auf einer Tabelle nach oben oder unten ab. Welche Rolle spielt die Höhe der Eigenmittel beim Rating? Was sind nun aber die „Stellschrauben“ für ein bankinternes Rating? Und wie können Sie sie prophylaktisch beeinflussen? Bei den harten bzw. quantitative Faktoren sind es vor allem zwei Kennzahlen, die das Rating maßgeblich beeinflussen: →Eigenkapital‐ quote und →Cash flow. Die Eigenkapitalquote (englisch und damit „chic“ in Jung-Ban‐ ker-Kreisen: equity ratio) stellt das Verhältnis von Eigenkapital zum Gesamtkapital (= Bilanzsumme) dar. Eine hohe Eigenkapitalquote sichert das Unternehmen vor der Insolvenz aufgrund bilanzieller Über‐ schuldung ab. Außerdem zeige eine reiche Ausstattung mit Eigenkapi‐ tal, dass der Gründer an sein eigenes Geschäftsmodell glaubt. Der Cash flow (deutsch: Geld- oder Kapitalfluss) sind die im Ge‐ schäftsjahr zu- oder abgeflossenen liquiden Mittel, die aus der gewöhn‐ lichen Unternehmenstätigkeit resultieren. Ein positiver, hoher Cash flow (wie immer er sich auch errechnet, da gibt es verschiedene Mög‐ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 76 <?page no="76"?> lichkeiten) sichert die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, weil mehr Geld zuals abfließt, so dass das Unternehmen liquide ist und damit ebenfalls geschützt vor der Insolvenz (wegen Zahlungsunfähigkeit). Die Kapitalflussrechnung (= Cash flow) dient der Bestimmung der Zahlungskonsequenzen aus der laufenden Geschäftstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit. Die Kapital‐ flussrechnung kann vergangenheits- oder zukunftsorientiert ausge‐ staltet sein. Zunächst einmal müssen Sie als Gründer natürlich mit Zukunftswerten rechnen. Sie sollten es aber nicht versäumen, die Istmit den Sollwerten zu vergleichen und Ihre Erfahrungen mit in die Neuplanung aufzunehmen. Diese beiden Kennzahlen Eigenkapitalquote und Cash flow sind es, die es positiv zu beeinflussen gilt. Sind beide gut, bestehen gute Chancen auf ein gutes Gesamt-Rating. Spielen weiche Faktoren eine untergeordnete Rolle für das Rating? Das ist nicht so eindeutig. Die weichen, qualitativen Faktoren sind viel ausgewogener und nicht so dominant, so dass in diesem Zusammen‐ hang nur darauf hingewiesen werden kann, diese weichen Faktoren durch ein offenes Informationsverhalten dem beurteilenden Bankbe‐ treuer transparent zu machen und sie in einem möglichst positiven Licht erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang noch einige allgemein gültige Aussagen im Umgang mit ihren Bankpartnern: Seien Sie offen und ehrlich im Informationsverhalten. Stellen Sie dabei durchaus Ihre persönlichen Stärken und positiven Elemente Ihres Gründungsvorhabens selbstbe‐ wusst heraus. Treten Sie nicht als Bittsteller auf, sondern als überzeug‐ ter Unternehmer in eigener Sache. Aber machen Sie bitte nicht den Fehler, Ihre Gesprächspartner zu unterschätzen. Diese sind meistens sehr gut ausgebildet und haben reichlich Erfahrung in der Finanzierung von Existenzgründungen, sowohl mit solchen, die gut gegangen sind, als auch mit denen, die aus welchen Gründen auch immer nicht den von beiden Seiten, Unternehmer und Bankpartner, erhofften Erfolg gebracht haben. Die Finanzen 77 <?page no="77"?> Wie kann ich meinen (Ehe-)Partner vor Haftung schützen? Manche Gründer glauben, Sie bräuchten einen Ehevertrag und müssten Gütertrennung vereinbaren, damit der Partner im Falle eines Falles nicht für die gemachten Schulden mithaften müsse. Das ist Unsinn - in Bezug auf die Haftung! Es gibt gute Gründe für einen Ehevertrag und auch für Gütertrennung, aber mit „Haftung“ für die Schulden des anderen Partners haben diese nichts zu tun. Die Meinung, dass sowohl Ehegatten als auch eingetragene Lebenspartner als auch nichteheliche Partner automatisch für Schulden des anderen haften, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Eine Haftung kann nur eintreten, wenn der Kreditvertrag mitun‐ terschrieben oder ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen wurde. In der Zwangsvollstreckung und für Geschäfte des täglichen Bedarfs gibt es zwar Sondervorschriften zu Lasten von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern (§ 8 LPartG, § 1362 BGB, 1365 - 1370 BGB). Diese Vorschriften sind jedoch von keiner großen praktischen Bedeutung. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 78 <?page no="78"?> Der Erfolg In diesem Kapitel wird der Blick auf den Markt und die Kunden geworfen. <?page no="80"?> Wie kann ein anfänglich erfolgreiches Start-up den Markterfolg sichern? Die Antwort ist einfach: Nicht übermütig werden, sondern hart weiterar‐ beiten. Die bisherigen Erfolge sichern und nach neuen erfolgsversprech‐ enden Wegen suchen. Hört sich einfach an, ist aber „Kärrnerarbeit“. Wer sich als Gründer etablieren will, muss die Potenziale seines angestrebten Marktes kennen. Die Unternehmensumwelt hat sich in den letzten Jahren radikal geändert. Zu den neuen Rahmenbedingun‐ gen zählt neben der Verknappung der Ressource Zeit eine dramatische Steigerung der Komplexität und Dynamik. Der Vorteil von Gründern hier: Sie haben noch keine festgefahrenen Strukturen, sie haben meist flache Hierarchien, schnelle Entscheidungswege, sind agil und beweg‐ lich. Der Nachteil von Gründern hier: Sie haben nur wenige Strukturen, Entscheidungen werden häufig „quick and dirty“ gefasst, weil angeb‐ lich „die Zeit drängt“. Solche, dem „linearen“ Denken geschuldete Entscheidungen schaffen häufig viele neue unbekannte Probleme, indem ein bekanntes Problem „gelöst“ wird. Besser ist es, „einen Schritt zurückzutreten“ und das Problem aus mehreren Sichtweisen aus zu betrachten und dann erst eine Entscheidung zu fällen. Kostet das nicht Zeit? Ja, aber sie ist es wert, investiert zu werden, weil so viele Probleme gar nicht erst entstehen. Wie kann ich meinen Markterfolg generell sichern? Erforschen Sie den Markt, den Sie „erobern“ möchten. Die Markt‐ forschung hat - grob gesagt - fünf Aufgaben: » die Beobachtung der volkswirtschaftlichen Entwicklung, » die Konsumforschung (Bedarf und Verbrauch), » die Konkurrenzforschung, » Produktforschung und die » Distributionsforschung. Bei der volkswirtschaftlichen Entwicklung kommt es darauf an, dass Sie sich ein Bild von der allgemeinen Wirtschaftslage und ihrer Der Erfolg 81 <?page no="81"?> wahrscheinlichen zukünftigen Entwicklung beschaffen. Daten und Prognosen hierzu bekommen Sie vom Statistischen Bundesamt (Destatis), aber auch von großen Wirtschaftsprüfergesellschaften wie EY oder KPMG, aber auch von Ihrer örtlichen IHK oder dem Dachverband, der DIHK. Die allgemeine Konjunkturentwicklung lässt Rückschlüsse auf die Entwicklung Ihrer eigenen Branche zu. Linktipp: Volkswirtschaftliche Daten und Daten zur Wirtschaftslage - auch von einzelnen Branchen - sowie den Zukunftsaussichten erhalten Sie vom Statistischen Bundesamt (Destatis; https: / / de. statista.com/ ), aber auch von großen Wirtschaftsprüfergesellschaf‐ ten wie EY (www.ey.com) oder KPMG (https: / / home.kpmg/ de/ ) aber auch Ihrer örtlichen IHK oder deren Dachverband, dem DIHK (www.dihk.de/ de/ themen-und-positionen/ wirtschaftspoli tik/ konjunktur-und-wachstum). Die Konsumforschung brauchen Sie, um Werbestrategien festlegen zu können. Sie müssen beispielsweise wissen, wie viele Verbraucher ein Produkt kaufen und verwenden. Umgekehrt müssen Sie auch wissen, weshalb Ihr Produkt nicht gekauft wird. Mit Social Media können Sie sich hier ein erstes Bild machen. Die Anzahl der Influencer, die bestimmte Produkte bewerben, geben Ihnen hier ebenfalls erste Fingerzeige. Durch die Konkurrenzforschung verdeutlichen Sie sich und Ihren Mitarbeitern sowie Ihren Kunden die Marktposition Ihres eigenen Unternehmens im Vergleich zu Mitanbietern. Da Kapitalgesellschaften - abhängig von ihrer handelsrechtlichen Größe - ihre Jahresabschlüsse inklusive Lagebericht (der auch immer eine Risikoanalyse enthalten muss) offenlegen müssen, haben Sie hier einen in der Regel kostenlosen Zugang zu wichtigen Daten mit Hilfe derer Sie in der Lage sein werden - mit Blick auf Ihre Mitbewerber und Konkurrenten - geeignete Marktstrategien und Gegenmaßnahmen zu entwickeln. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 82 <?page no="82"?> Linktipp: Veröffentlichte und hinterlegte Jahresabschlüsse von Kapital‐ gesellschaften finden Sie unter https: / / publikations-plattform.de/ sp/ wexsservlet? global_data.designmode=pp&page.navid=to_start &dest=wexsservlet&global_data.language=de Denken Sie hier auch an die Anbieter, die erst noch zu Konkurren‐ ten werden könnten. Die sogenannten →disruptiven Geschäftsmo‐ delle haben schon viele Unternehmer ins Schwitzen gebracht. Oder welcher Hotelier hat vor Jahren AirBnB erstgenommen? Welcher Taxi-Unternehmer Uber? Welcher Kamera-Hersteller die Handys mit Fotofunktion? Gehören Sie nicht zu denen, die sich auf ihren Lorbeeren ausruhen. Die Produktforschung liefert Ihnen wichtige Informationen über Produkte oder Dienstleistungen oder Kombinationen aus beiden, die derzeit angebotenen werden. Um ein Produkt genau und unternehme‐ risch verwertbar zu erforschen, brauchen Sie nicht nur Daten über den Nutzwert des eigentlichen Produkts, sondern auch über dessen tech‐ nischen Stand, dessen technische Details, die Form, Aussehen, Farbe der Verpackung, Farbe des Produkts, eventuell dessen Geschmack und Geruch. Äußerst wichtig ist die Zielgruppe, an die sich die Werbung für die jeweiligen Produkte richtet. Sie müssen hier nicht zwangsläufig das Rad neu erfinden. Oft ist eine an den anvisierten Markt angepasste Adaption bestehender Produkte oder Dienstleistungen, etwa aus dem Ausland, erfolgsversprechender als eine komplette Neu-Erfindung. Bedenken Sie, dass nur wenige Menschen grundlegenden Innovatio‐ nen offen gegenüberstehen und bereit sind, ihr Geld für etwas „Uner‐ probtes“ auszugeben. Die meisten sind eher auf Sicherheit bedacht und lieben ihre Gewohnheiten. Ausnahmen: Entweder Sie wollen ins Luxussegment einsteigen oder Sie bedienen einen kleinen, selbst hoch-innovativen Kundenkreis. Bei der Distributionsforschung erforschen Sie die Vertriebswege Ihres eigenen Unternehmens. Ist der Vertrieb über Großhandel, Ein‐ zelhandel, Agenturen, eigenen Außendienst effektiv und richtig? Sie Der Erfolg 83 <?page no="83"?> erhalten Antworten auf Fragen wie: Was können Sie verbessern? Ist Ihr Unternehmen termintreu? Wie ist die Vorratshaltung? Die Beschaffung und Aufbereitung der Informationen aus Markt- und Umweltinformationen kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfol‐ gen: durch Primärforschung (Feldforschung / Field-Research) oder durch Sekundärforschung (Schreibtischforschung / Desk Research). Beide Wege haben ihre Vor-, aber auch Nachteile. Am besten ist es, Sie kombinieren beide. Das kostet nicht unbedingt viel Geld, weil Feldforschung auch bedeuten kann, dass Sie sich selbst auf die Straße stellen und willkürlich herausgegriffene Passanten befragen. Bei der Schreibtischforschung werden Sie - natürlich - im Internet forschen. Das ist gut, denn im Internet finden Sie alles. Das kann aber auch gefährlich sein, denn im Internet finden Sie alles - auch „Schrott“. Hier ist Ihr gesunder Menschenverstand gefragt! Wie komme ich im Vertrieb zur richtigen Absatzwege-Entscheidung? Sie meinen: Wie kommt mein Produkt zu meinen Kunden? Wie erbringe ich meine Dienstleistung gegenüber dem Kunden? Zwei einfache Fragen, die ebenso einfach zu beantworten sind mit: „Das kommt darauf an! “ Im Fall eines Produktes kommt es darauf an, ob es ein rein digitales Produkt ist, ob es teilweise digitalisiert ist, ob es ein rein physisches Produkt ist. Äpfel kommen nun halt mal (noch? ) nicht aus dem 3D-Drucker, individuelle Hüftgelenke oder sonstige Prothesen, ja selbst Knochen, schon. Musik, Spiele, Bücher, Software oder Gebrauchsan‐ leitungen dagegen sind problemlos digital zu vertreiben. Ausnahmen hier: Es handelt sich um sehr komplexe und erklärungsbedürftige Produkte. Je komplexer und erklärungsbedürftiger ein Produkt ist, desto wichtiger ist es, dass der Kunde einen kompetenten(! ) Ansprech‐ partner hat - möglichst immer den gleichen, denn der Mensch ist ein Gewohnheitstier und fühlt sich bei dem, den er „kennt“ wohl, weil er ihm vertraut. Auch die Frage danach, wie der Kunde an Ihre Dienstleistung kommt, ist einfach: Es kommt darauf an. Bieten Sie Ihre Dienstleistung örtlich Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 84 <?page no="84"?> gebunden an, brauchen Sie einen Ort, zu dem der Kunde (für ihn möglichst bequem) hinkommen kann. Beispiel: Banken, Friseure, Phy‐ siotherapeuten … Beachten Sie bei der Wahl Ihres Büros oder Ladenlokals auch die Anforderungen Ihrer Kunden. Eine rein „grüne“ Klientel wer‐ den Sie nicht mit SUV-tauglichen Parkplätzen vor Ihrem Firmensitz locken können, sondern eher mit einem ausgefeilten und zuverlässigen ÖNPV-Netz oder gut ausgebauten Radwegen. Kommen Sie zu Ihren Kunden, um dort vor Ort Ihre Dienste zu leisten, ist es dem Kunden meist gleichgültig, wie Sie kommen, Hauptsache ist, Sie kommen a) überhaupt, b) pünktlich und haben c) das benötigte „Handwerkszeug“ dabei. Bieten Sie eine Kombination aus beidem an, sollten Sie Ihren Kunden verdeutlichen, dass sie die Wahl haben. Grundsätzlich, aber auch von Fall zu Fall. Bedenken Sie aber in solchen Fällen unbedingt die Situation vor Ort, also die Dichte des Verkehrs, die Verkehrsführung und -beruhigung, Parkmöglichkeiten … Die Ausrede „il traffico“ mag in Rom alles entschuldigen, in Gelsenkirchen, Wanne-Eickel oder Brunsbüttel weniger, es sei denn, Sie reisen mit der Bahn an. Alle diese Überlegungen sollten Sie anstellen, wenn Sie Ihre Dis‐ tributionspolitik festlegen. Unter „Distributionspolitik“ werden alle betrieblichen Entscheidungen und Aktivitäten verstanden, die im Zu‐ sammenhang mit dem Weg eines Produkts vom Hersteller / Anbieter (dieses Produkts oder der Dienstleistung) zum Endabnehmer stehen. Zwei zentrale Aspekte werden im Rahmen der Distributionspolitik entschieden: 1. Entscheidungen über den Distributionskanal (Channel Policy). Dabei geht es um die Gestaltung des Informations- und des Geld‐ mittelflusses zwischen dem Hersteller eines Produkts und dem Endabnehmer Anzahl, Art der Teilnehmer im Distributionskanal, vertragliche Beziehungen; 2. Entscheidungen über die physische Distribution, die Absatz‐ wege. Diese umfasst alle Entscheidungen und Aktivitäten, die mit der physischen Bewegung eines Produkts vom Hersteller bis zum Endabnehmer zu tun haben, also beispielsweise, ob Sie direkt (also über Ihre eigene Firma mit Ihren eigenen Mitarbeitern) oder indirekt (über Groß- und Einzelhandel) liefern wollen, ob Sie eine andere Firma mit der Logistik betrauen (z. B. DHL, Der Erfolg 85 <?page no="85"?> Hermes …), welche Vertriebsmittel Sie benutzen wollen (digital, Fahrradkurier, Pkw, Lkw, Schiff, Flugzeug), welche Sicherungen Sie benötigen (Empfangsbestätigung, drohender Verderb der Lieferung …). Es gibt so viele Werbemöglichkeiten; welche ist die richtige für mich? Wie sollen Sie werben? Am besten erfolgreich. Hier kommt auch wieder die Binse zum Einsatz, dass der Köder nicht dem Angler, sondern dem Fisch schmecken muss. Etwas weniger flapsig ausgedrückt: Stellen Sie sicher, dass Sie mit Ihrer Werbung die Zielgruppe auch wirklich ansprechen - in ihrer Sprache, in ihrer Wortwahl, mit ihren Bedürf‐ nissen und Wünschen. Unterscheiden Sie, ob Sie im →B2B-Geschäft (Business to Business) oder im →B2C-Geschäft (Business to Customer) unterwegs sind. Die Zielgruppenansprache muss passen. Überschätzen Sie die Zielgruppe nicht, aber vor allem unterschätzen Sie sie nicht. Denn was wollen Sie mit Ihrer Werbung erreichen? Eine Aktion des Kunden. Er soll kaufen, und zwar Ihr Produkt! Oder er soll Ihre Dienstleistung ordern - und bezahlen. Gestalten Sie die Werbung nach Ihrer Zielgruppe. Überall spielen Emotionen mit - auch im B2B-Geschäft. Versprechen sind also wichtig - sofern Sie sie einhalten können. Aber irgendwann einmal wollen die Kunden auch Fakten haben. Sie reagieren verärgert, wenn sie mit ihrer Ansicht nach „hohlen“ Phrasen abgespeist werden. Leider sind Testimonials und Bewertungen durch die Fälschungen oder gekauften Bewertungen in ein schlechtes Licht geraten. Aber immer noch gilt: Ehrliche Kundenbewertungen sind das beste Verkaufsargument gegen‐ über Neu-Kunden. Im Übrigen gilt auch in der Werbung: Es gibt nur wenig wirklich „Neues unter der Sonne“. Alles war irgendwann schon einmal da. Was heute Influencer heißt, war früher ein Erfahrungsbericht. Testimonials oder Prominente als Nutzer gab es auch schon früher. Was damit gesagt werden soll: Nutzen Sie durchaus auch die vermeintlich „alten“ Mittel und Wege, Werbung zu betreiben. Wenn nämlich alle auf denselben Zug aufspringen, verliert er sehr schnell an Zugkraft und Wirkung. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 86 <?page no="86"?> Sind Verkaufsgespräche Erfolg versprechend? Wie führen Sie ein gutes Verkaufsgespräch? Haben Sie unbegrenzt Zeit? Dann könnte ich jetzt eine längere Abhandlung über Kommuni‐ kation starten. Wollen Sie aber - aus verständlichen Gründen - nicht. Fangen wir mit dem Wichtigsten an. Es ist die größte Illusion eines Menschen, dass er vernunftbetont handelt. Jeder(! ) Mensch hat Emotionen, es fragt sich nur welche. In einem guten Verkaufsgespräch wollen Sie etwas erreichen: Sie wollen, dass der Kunde kauft. Dabei stören negative Emotionen, positive Emotionen sind verkaufsfördernd. Schaffen Sie deshalb zuallererst eine vertrauensfördernde Umgebung für Ihr Gespräch. Das soll nicht heißen, dass Sie als Unternehmens‐ gründer den Handwerksmeister in ein Luxusrestaurant einladen sollen. Aber tauchen Sie zu einem solchen Gespräch halt auch nicht mit dem allerfeinsten Zwirn italienischen Chics auf oder in den absolut angesagten Highheels und den größten Creolen. Nehmen Sie Ihr Gegenüber ernst. Nehmen Sie ihn als Menschen wahr, der nur noch nicht weiß, dass Ihr Produkt seine Bedürfnisse stillt und die Wünsche erfüllt. Machen Sie ihn neugierig auf Ihre Leistung, bevor Sie ihn mit Fakten bombardieren. Dies ist besonders gefährlich, wenn Sie selbst ein absolut technik-verliebter Freak sind und unbedingt zeigen müssen, was Ihr „Baby“ so alles kann. Weniger ist hier mehr. Geben die dem Kunden Zeit, Fragen zu stellen. Dann hat er das Gefühl, dass Sie ihn ernstnehmen. Und er wird sich die Produkteigenschaften besser merken können, als wenn Sie sie ihm „vorbeten“. Ein weiterer positiver Aspekt ist: So erfahren Sie, was dem Kunden wichtig ist und können Ihre weitere Verkaufstaktik darauf aufbauen. Bevor Sie schwierige Verhandlungen führen oder ebensolche Ge‐ spräche führen (müssen), sollten Sie sich darüber klar werden, was für ein Naturell Sie haben und vor allem, was für ein Naturell Ihr/ e Verhandlungspartner/ Gesprächspartner haben. Wenn Sie alleine meh‐ reren Verhandlungs- oder Gesprächspartnern unterschiedlicher Tem‐ peramente gegenübersitzen, ist es schwierig, sich darauf einzustellen und jeweils richtig zu reagieren. Wenn Sie „auf Ihrer Seite“ auch mehrere Personen Ihres Vertrauens sitzen haben, können die Rollen („good cop - bad cop“) eindeutig verteilt werden. Bedenken Sie aber Der Erfolg 87 <?page no="87"?> immer, dass Angriff nicht die beste Verteidigung ist, weil nämlich Verteidigung bereits Teil eines Kampfes ist. Klären Sie die Beziehungsebene, bevor Sie sich der Sachebene zu‐ wenden. Benennen Sie die Gemeinsamkeiten. Beziehen Sie sich auf gemeinsame Werte. Drohen Sie nie, wenn Sie nicht bereit sind, die Drohung wahr zu machen. Brechen Sie die Verhandlungen nicht ab, sondern unterbrechen Sie sie immer nur, wenn sich absolut keine Kom‐ promissbereitschaft herstellen lässt. Formulieren oder wiederholen Sie Ihre Forderungen mit immer anderen Worten, aber demselben Inhalt. Bleiben Sie bei Ihrer Meinung, auch wenn Ihr Gegenüber Sie angreift. Argumentieren Sie immer positiv. Beantworten Sie Angriffe nicht mit Gegenangriffen. Ändern Sie die Gesprächsstrategie, indem Sie bereits erzielte Einigungen zusammenfassen und zeigen, dass Sie - möglicher‐ weise erst im nächsten Gespräch - weitere Einigungen erwarten. Seien Sie resilient! Ein erfolgreicher Vertriebler fliegt vorne raus, nur um durch die Hintertür wieder reinzukommen. Erfolg ist „ganz einfach“: Einmal mehr aufstehen als hingefallen sein. Ab wann sollten Gründer an PR und Öffentlichkeitsarbeit denken? Warum sollten Sie Öffentlichkeits- und Pressearbeit machen? „Public Relation (PR)” ist mit „Öffentlichkeitsarbeit” eigentlich nur unzureichend übersetzt, denn in „Beziehung zur Öffentlichkeit” stehen wir alle, ob wir wollen oder nicht. Wer sich aber dieser Erkenntnis stellt, der kann das Instrumentarium der Beziehungsarbeit gezielt und bewusst einsetzen. Alles, was über Ihr Unternehmen nach außen (an die →Stakeholder, also die an Ihrem Unternehmen Interessierten) dringt, ist von öffent‐ lichem Belang. Public Relations umfasst also Ihre gesamte Unterneh‐ menskommunikation, das heißt neben Werbung und Marketing, auch Ihre Homepage, Ihr Facebook-Auftritt, Ihre Blogs …, aber natürlich auch die Fachpresse, die Wirtschaftspresse oder die örtliche Presse. Untersuchungen belegen, dass Presseberichte die wichtigste Quelle der öffentlichen Meinung über eine bestimmte Berufsgruppe, einen Verband, eine Institution oder ein Unternehmen sind. Viele Menschen, auch solche, die von Berufs wegen kritisch sein müssen, vertrauen Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 88 <?page no="88"?> der journalistischen Recherche. Werbung dagegen sehen die meisten Menschen als „offene Propaganda” (auf Neu-Deutsch: Fake News), lesen sie zwar, aber geben vor, kein Wort zu glauben. Pressearbeit also beschert eine vorteilhafte Wirkung, verankert einzelne Personen, aber auch den Berufsstand als solchen positiv in der öffentlichen Meinung - und damit auch in der Meinung Ihrer Kunden. Öffentlichkeitsarbeit wird zunehmend von Unternehmen auch im Rahmen von Social Media gemacht. Die Chancen dort sind groß - ebenso die Gefahren. Viele Unternehmen stehen heute in einem starken Markt- und Meinungswettbewerb. Während sich viele „große“, etablierte Unternehmen bereits auf diese Tatsache eingestellt haben und eine zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit machen, ist das Bewusstsein um die Notwendigkeit von Beziehungsmanagement gerade bei Exis‐ tenzgründern und Jungunternehmern oft noch nicht stark entwickelt. Doch gerade sie hätten ja genügend „Stories“ zu erzählen, die Ihr Unternehmen einzigartig macht. Auch wenn die „klassischen“ Medien wie Zeitungen oder Zeitschrif‐ ten zurzeit schwer zu kämpfen haben, sind sie - vor allem dann, wenn Sie die eher lokal orientierten Zielgruppen bedienten - für Sie als Jung‐ unternehmer noch wichtig. Wenn Sie erfolgreiche Pressearbeit für Ihr Unternehmen leisten wollen, dann sollten Sie erstens vor allem darüber im Klaren sein, dass Pressearbeit im Sinne von Öffentlichkeitsarbeit (Public Relation) ein Langzeit-Projekt ist! Beginnen Sie also frühzeitig damit und erwarten Sie keine zu schnellen Erfolge. Zweitens müssen Sie beachten, dass hier (noch) mehr als anderswo gilt: Persönliche Kontakte sind das A und O. Und sie wollen gepflegt sein! Kommt es heutzutage noch auf den Standort an? Welcher Standort ist für mich der Richtige? Der, an dem auch Ihre Kunden sind. Haben Sie Laufkundschaft, müssen die Kunden die Mög‐ lichkeit haben, zu Ihnen zu kommen. Sie sollten im wahrsten Wortsinn über Sie „stolpern“, also nicht an Ihnen vorbeikommen. Nutzen Sie die Vorteile einer Agglomeration, also dem Vorhandensein ähnlicher Unternehmen wie dem Ihren, oder solchen Unternehmen, die Komple‐ Der Erfolg 89 <?page no="89"?> mentärprodukte anbieten. Mit denen könnten Sie unter Umständen sogar zusammenarbeiten - eine klassische Win-Win-Situation, wie beispielsweise bei einem Modegeschäft für Spezialgrößen und einer Änderungsschneiderei. Im ersten Fall gilt „Konkurrenz belebt das Geschäft“. Die meisten Kunden gehen dahin, wo sie, falls sie bei dem einen Unternehmen nicht fündig werden, dennoch ohne große weitere Wege ein passendes Angebot finden werden. Haben Sie dagegen ein digitales Vertriebsnetz oder gehen Sie zu den Kunden, ist es letztendlich gleichgültig, wo Ihr Unternehmensstandort ist. Ausnahme: Standorte, die für ihr „lahmes“ Internet bekannt sind und bei denen keine Aussicht auf baldmöglichsten Ausbau besteht. Wenn Sie auf junge, kreative Köpfe angewiesen sind, ist ein Standort in einer Universitäts- oder Hochschulstadt sinnvoll. Ebenso dann, wenn Sie viele Aushilfen benötigen. Wenn Sie alleine „werkeln“, können Sie das auch in Ihrer Garage oder im Bett im Schlafanzug machen. Verwechseln Sie „Standort“ nicht mit „Firmenadresse“. Letztere be‐ nötigen Sie unbedingt - und sei es nur als „Briefkasten“. Mit Standort hier ist der physische Standort gemeint, an dem Sie produzieren oder Ihre Dienstleistungen erbringen. Unterschätzen Sie aber nicht die Außenwirkung einer „guten Adresse“. Ihre kleine, feine, exklusive rein auf Natur spezialisierte Parfüm-Manufaktur hat ihre Adresse in Bielefeld? Kommt wohl bei der avisierten Zielgruppe nicht so „prickelnd“ an. Brauche ich zur Orientierung ein Benchmarking? In Wissenschaft und Praxis ist viel vom „König Kunden“ die Rede, Angesichts dieser Konzentration auf den Kunden ist ein wesentlicher Marktpartner nahezu in Vergessenheit geraten: der Wettbewerber. Sie als Gründer müssen sich in Bezug auf ihre Wettbewerber im Wesentlichen mit zwei Fragestellungen beschäf‐ tigen: » Wer sind unsere Konkurrenten, und welches Gefährdungspo‐ tenzial geht von ihnen aus? Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 90 <?page no="90"?> » Welche Strategien sollen wir gegenüber unseren Wettbewer‐ bern einschlagen? Der heutige Umgang mit Wettbewerbern ist von der Idee des →Benchmarking (best practice) geprägt. Das hört sich einfach an, ist aber nicht so einfach. Denn nur wenige haben direkte Ver‐ gleichszahlen. Wenn Sie nicht vorher selbst bei dem Unternehmen, das Sie zum Vergleich heranziehen wollen, gearbeitet haben, haben Sie in der Regel auch keinen Einblick in die internen Abläufe. „Bester“ muss nicht unbedingt der Marktführer sein. Es kommt darauf an, dass das Unternehmen in den Benchmarks, die Sie sich ausgesucht haben, das „Beste“ ist - die anderen Bereiche interessieren (zunächst) nicht. Oder Sie finden dafür andere „Beste“. Analysieren Sie, um das beste Unternehmen zu finden, etwa vier direkte Mitbewerber und ein branchen- oder sogar marktfremdes oder ausländisches Unternehmen, das an die gleiche Kundengruppe verkauft wie Sie oder denselben Vertriebsweg hat wie Sie. Was machen diese Unternehmen anders? Was besser? Was machen sie falsch? Sie legen Ihre betriebs- oder abteilungsinternen Benchmarks fest. Benchmarks können z. B. die Dauer der Entwicklung eines neuen Produkts (time-to-market), die Dauer der Herstellung eines Pro‐ dukts, die Fertigungstiefe, die Variationen, die Modularität des Angebots oder auch Vertriebsformen und -wege sein. Denken Sie immer daran: Henry Ford hatte seine Idee, Autos am Fließband zu produzieren, aus den Abläufen in einem Schlachthof gewonnen: Nicht der Arbeiter geht zur Arbeit, sondern die Arbeit kommt zum Arbeiter. Der Schweizer Georges de Mestral ärgerte sich, dass nach einer Wanderung Kletten fast nicht von seiner Hose zu lösen waren. Dann untersuchte er, wieso die Kletten, kleine Pflanzen mit vielen Häkchen und Widerhäkchen, so intensive Haftung haben und schuf den Kletterschluss, immerhin zu einer der 50 bedeutendsten Erfindungen des 20. Jahrhunderts gekürt. Der Erfolg 91 <?page no="91"?> Linktipp: Weitere Informationen zu →Benchmarking und wie Sie es durch‐ führen können, finden Sie unter https: / / business.trustedshops.de/ blog/ definition-benchmarking-wettbewerbsvorteil/ oder auch bei www.business-wissen.de/ hb/ benchmarking-durchfuehren/ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 92 <?page no="92"?> Die Rechtsform des Start-ups In diesem Kapitel werden die verschiedenen Rechtsformen eines Unternehmens beleuchtet und miteinander vergli‐ chen. <?page no="94"?> Welche Rechtsform ist die richtige? Diese Frage lässt sich „so einfach“ nicht beantworten. Sie sollten sich folgende Ausgangssituationen ansehen und je nachdem, welche Ant‐ wort Sie (sich selbst) geben, desto eher sollten Sie die vorgeschlagene Rechtsform in Erwägung ziehen. Ausgangssituation Eher … Dass ich von außen, also von mei‐ nen Kunden oder Vertragspartnern, in Haftung genommen werde, ist gering … Einzelunternehmen oder Perso‐ nengesellschaft, GmbH & Co. KG oder Betriebsaufspaltung Ich benötige wahrscheinlich Kredite … Einzelunternehmen oder Perso‐ nengesellschaft, GmbH & Co. KG, stille Gesellschaft Ich will mein Unternehmen später ver‐ kaufen … GmbH Ich will mein Unternehmen weiterfüh‐ ren und neue Geldgeber (Gesellschaf‐ ter) gewinnen … GmbH oder Kommanditgesell‐ schaft, GmbH & Co. KG, stille Ge‐ sellschaft Wir gründen zu mehreren und sollen alle gleichberechtigt sein … offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GmbH Wir gründen zu mehreren, aber die anderen sollen sich auf ihre Geldge‐ berfunktion beschränken … entweder GmbH mit Ihnen als Geschäftsführer oder Kommandit‐ gesellschaft mit Ihnen als Komple‐ mentär Ich will die beschränkte Haftung, habe aber nicht viel Geld … haftungsbeschränkte Unterneh‐ mergesellschaft oder haftungsbe‐ schränkte UG & Co. KG Gibt es eine grundsätzliche Systematik der Rechtsformen? Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Personenunternehmen, also Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und of‐ fener Handelsgesellschaft (OHG) sowie Kommanditgesellschaft (KG) und Kapitalgesellschaften, vornehmlich GmbH, haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft und Aktiengesellschaft. Die Rechtsform des Start-ups 95 <?page no="95"?> Nicht jedes Unternehmen ist eine Firma, auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch (vor allem in Süd- oder Südwestdeutschland) ein Unternehmen immer „eine Firma“ oder „ein Geschäft“ ist. Juristisch ist Unternehmen eine organisatorische Geschäftseinheit, die am Wirt‐ schaftsverkehr teilnimmt, und damit der Überbegriff. „Firma“ wird nur für Kaufleute benutzt (§ 17 Abs. 1 HGB: Die Firma ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt). Nicht-Kaufleute können sich natürlich ebenso unter einem Namen am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligen. Für ihre Geschäfts‐ bezeichnung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hauptsächlich § 12 und § 823 Abs. 1 BGB. Weder ein Kaufmann noch ein Nicht-Kaufmann aber darf seinem Unternehmen einen irreführenden Namen geben. Der Hauptunterschied zwischen Personenunternehmen und Kapitalge‐ sellschaften besteht in der Haftung: Während bei Einzelunternehmen und auch bei Personengesellschaften die Gesellschafter zumindest teilweise mit ihrem Privatvermögen für die betrieblichen Schulden haften, ist bei Kapi‐ talgesellschaften die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. In der Regel - Ausnahmen bestätigen diese, sind aber genau normiert - gibt es keinen Durchgriff durch die Gesellschaft hindurch auf die hinter ihr stehenden Gesellschafter und deren Vermögen. Ein Vorteil der Personengesellschaften: Sie können problemlos und damit kostengünstig gegründet werden. Bei einem Einzelunternehmer genügt der Gewerbeschein. Personengesellschaften können ihre Ver‐ träge formfrei schließen. Kapitalgesellschaften dagegen sind schon in der Gründung wegen der Beurkundungspflicht der Verträge und der Eintragung ins Handelsregister teurer. Hier können nicht alle möglichen und zulässigen Rechtsformen aufgezeigt werden, sondern „nur“ die nach deutschem Recht möglichen und als weitere Einschränkung nur die, die für Sie als Existenzgründer und „Jung-Unternehmer“ interessant sein könnten. Da die GmbH - in verschiedenen Variationen und Kombinationen - die Rechtsform ist, in der am häufigsten gegründet wird, wird auf sie der größte Wert gelegt. Die Besonderheiten der anderen Rechtsformen werden da angesprochen, wo sie in Kombination mit einer GmbH notwendig sind. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 96 <?page no="96"?> Sie können auch eine ausländische Rechtsform für Ihr Unterneh‐ men wählen. Ebenso wie Sie den Sitz einer deutschen GmbH nach Frankreich verlegen können. Innerhalb der Europäischen Union (EU) herrscht unternehmerische Freizügigkeit. Bevor Sie aber einen solchen Schritt der Gründung einer englischen Limited (Ltd.) oder einer fran‐ zösischen Société à responsabilité limitée (S.A.R.L) gründen, sollten Sie sich unbedingt mit einem ausgewiesenen Experten über die Folgen beraten. Über die Industrie- und Handelskammern oder auch über die Berufsorganisationen Ihres Steuerberaters können Sie hier Adressen erhalten. Steuerlich gesehen bezahlen Einzelunternehmen und Personenge‐ sellschaften keine Steuern - die Steuern auf den Gewinn zahlen die Unternehmer! Steuerlich spricht man übrigens dann, wenn man von Kapitalgesell‐ schaften redet, von Körperschaften. Die Begriffe sind nicht völlig deckungsgleich - für die hier interessierenden Fälle, namentlich die AG und die GmbH oder die haftungsbeschränkte UG aber besteht kein Unterschied. Eine Kapitalgesellschaft zahlt selbst Steuern auf ihren Gewinn. Wenn sie ihn an die Gesellschafter ausschüttet, müssen diese den Gewinn nochmals versteuern. Wo liegt der Unterschied zwischen einem Einzelunternehmer und einem Selbstständigen? Ein Einzelunternehmen ist ein Unternehmen, das von einer einzel‐ nen Person gegründet wurde und geführt wird. Ob der Einzelun‐ ternehmer Mitarbeiter beschäftigt oder nicht, ist völlig gleichgültig. Häufig sprechen Unternehmer von sich nicht als Unternehmer, sondern als Selbstständiger. Ein wirkliches Abgrenzungsmerkmal gibt es nicht. Auch Unternehmer sind selbstständig. Wahrschein‐ lich ist der Unterschied darin, dass Unternehmer auch heute noch sehr oft mit Handel und →Gewerbe (wie im Steuergesetz definiert) gleichgesetzt wird, während ein Selbstständiger auch freiberufliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen erbringen kann. Die Rechtsform des Start-ups 97 <?page no="97"?> Ein Einzelunternehmer haftet voll, also nicht nur mit dem Ver‐ mögen seines Unternehmens, sondern auch mit seinem Privatver‐ mögen. Deshalb ist - gesetzlich - auch kein Mindestkapital zur Gründung vorgeschrieben. Sobald der Einzelunternehmer sein Un‐ ternehmen gründet, bestimmt er, ob und wenn ja, welche Teile seines Privatvermögens ins Unternehmen eingelegt werden und zum Betriebsvermögen werden. Auch ein Einzelunternehmer muss Bücher führen und - wenn sein Unternehmen eine gewisse Größe erreicht hat, handelsrechtlich bilanzieren und eine Steuerbilanz erstellen. Meistens macht er eine Einheitsbilanz, indem er eine Bilanz nach steuerlichen Gesichts‐ punkten erstellt, die dann auch als Handelsbilanz gilt. Ein Einzelunternehmer unterliegt grundsätzlich den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein Einzelunternehmer kann sich ins Handelsregister eintragen lassen. Dann darf er auch eine Firma, also einen eigenen Namen für sein Unternehmen, führen. Dass er ins Handelsregister eingetragen und sich damit freiwillig den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) unterwirft, macht der Unternehmer durch den Zusatz „ein‐ getragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ bzw. „e. K.“, „e. Kfm“ oder „e. Kfr“ deutlich (§ 19 HGB). Wer als Einzelunternehmer nicht ins Handelsregister eingetragen ist, verwendet meist seinen eigenen Namen auch als Unterneh‐ mensname. Hinweise auf die Tätigkeit oder Branche sind zulässig. Auch „Uschi’s Suppenküchelchen - Ursula Klein“ wird toleriert, auch wenn es sich dabei nicht um eine Firmierung im rechtlichen Sinn, sondern um eine frei wahlbare „Geschäftsbezeichnung“ oder auch „Etablissementsbezeichnung“ handelt. Grundsätzlich darf die Geschäftsbezeichnung nicht irreführend sein. Sie darf das ange‐ sprochene Publikum nicht über maßgebliche Umstände täuschen, indem sie etwa eine Größe oder Bedeutung suggeriert, die das Unternehmen nicht hat. „Uschis weltgrößtes Suppenküchelchen“ dürfte - von der sprachlichen Anmutung mal ganz abgesehen - irreführend sein, wenn die Unternehmerin mal gerade zwei Kochplatten besitzt. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 98 <?page no="98"?> Der Einzelunternehmer führt die Geschäfte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er kann Mitarbeiter einstellen und Handlungs‐ vollmachten geben. Ein Einzelunternehmer kann Rechte erwerben und Schulden ma‐ chen. Er kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Ein Einzelunternehmen wird aufgelöst, wenn der Unternehmer die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in das Privatver‐ mögen überführt. Kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Gründung ausreichen? Um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / GdbR / BGB-Gesell‐ schaft) zu gründen, bedarf es mindesten zweier Personen. Diese Perso‐ nen schließen einen Gesellschaftsvertrag, der nicht formgebunden ist. Er kommt also ohne jegliche weitere Formvorschrift wie jeder andere Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Bereits an dieser Stelle sei vor der „Schriftkram-Phobie“ gewarnt. Wer seine Vereinbarungen, Rechte und Pflichten schriftlich niederlegt, hat später deutlich weniger Stress bei Meinungsverschiedenheiten, die auch bei einer Unternehmensgründung unter Kommilitonen nicht ausbleiben wird. Ein Hinweis auf die studentische Unternehmensgrün‐ dung von Facebook sowie den Streit zwischen Marc Zuckerberg und seinen ehemaligen Kommilitonen dürfte an dieser Stelle genügen. Ein GbR kann jeden Zweck verfolgen, Ausnahmen sind natürlich gesetzeswidrige Zwecke. Betreibt die GbR ein Gewerbe oder ein Han‐ delsgeschäft, wird sie automatisch zur OHG. Eine GbR ist kein Kaufmann und kann deshalb, strenggenommen, keine Firma führen. Aber sie kann sich eine Geschäftsbezeichnung ge‐ ben und die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz (§ 709 Abs. 1 BGB) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nichts anderes vertraglich ver‐ einbart ist. Die Rechtsform des Start-ups 99 <?page no="99"?> Nach dem Gesetz wird die GbR aufgelöst, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt. Ausnahme: Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Fortsetzung vor. Dann muss aber - bei einer vorher Zweipersonen-GbR - schnell ein neuer Gesellschafter gefunden werden. Wird er nicht gefunden, gilt die GbR als aufgelöst. Eine GbR, die nach außen als solche auftritt, ist teilrechtsfähig. Sie kann also unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Klagen, die die GbR selbst erhebt, müssen alle Gesellschafter benennen. Eine GbR kann nach der - allerdings nicht unumstrittenen - Recht‐ sprechung eine „Verbraucherin“ im Sinne des § 13 BGB sein. Das ist unter Umständen wichtig, wenn es um Widerrufsrechte geht. Hier muss sich die GbR, genau wie die anderen Verbraucher, kein kaufmän‐ nisches Wissen zurechnen lassen, sondern wird besonders geschützt. Die Geschäfte der GbR führen alle Gesellschafter gemeinsam. Be‐ schlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Allein das schon limitiert die Anzahl der Gesellschafter. Aber der Gesellschaftsvertrag kann von dem Einstimmigkeitserfordernis Abstand nehmen und z. B. Mehrheits‐ beschlüsse vorsehen. Es ist auch möglich, dass Entscheidungen auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen werden und die übrigen Gesellschafter - wenn sie denn den Vertrag so unterschrieben haben - von den Beschlussfassungen ausgeschlossen sind. Jeder der Gesellschafter kann für die GbR Geschäfte rechtswirksam abschließen. Es ist aber auch möglich, dieses Vertretungsrecht nach außen anders als im Gesetz vorgesehen zu regeln. Eine GbR ist kein Kaufmann und unterliegt damit auch nicht dem Handelsrecht, muss also keine Bilanz erstellen. Aber „natürlich“ muss eine GbR „für die Steuer“ Bücher führen. Sie wird in aller Regel zumin‐ dest am Anfang eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen. Wenn Sie aber mehr als 500.000 Euro Umsatz oder mehr als 50.000 Euro Gewinn im Jahr erzielt, muss sie bilanzieren. Freiwillig darf sie es auch dann, wenn sie diese Grenzwerte noch unterschreitet. Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern kann frei ver‐ einbart werden. Wird keine Regelung getroffen, sieht das BGB eine Aufteilung nach Köpfen vor. Diese Regelung ist nur dann gerecht, wenn alle Gesellschafter zu gleichen Teilen zum Erfolg der Gesellschaft beitragen. Überlegen Sie also gut, ob das der Fall sein wird. Falls Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 100 <?page no="100"?> nicht, sollten Sie einen anderen Maßstab für die Gewinnverteilung (und Verlusttragung! ) finden. Bei der GbR haften alle Gesellschafter gemeinsam zur gesamten Hand. Jeder einzelne Gesellschafter haftet also für alle Schulden der GbR auch mit seinem Privatvermögen voll. Hat er geleistet, kann er sich von seinen Mitgesellschaftern deren Anteil „holen“, so dass er - im Idealfall - selbst nur mit seinem Anteil haftet. Die GbR kann sich selbst auflösen (gemeinsamer Beschluss aller Gesellschafter). Weitere Auflösungsgründe, die aber auch durch den Gesellschaftsvertrag verändert werden, sind die Kündigung oder der Tod eines Gesellschafters, der Zeitablauf, das Erreichen oder das Un‐ möglichwerden des Gesellschaftszwecks, die Insolvenz eines Gesell‐ schafters oder die Kündigung durch einen Privatgläubiger. Ein Privatgläubiger ist nicht Gläubiger der Gesellschaft, sondern ein Gläubiger eines Gesellschafters. Sein Anspruch gegen den Gesell‐ schafter ist nicht von dem Gesellschaftsverhältnis abhängig. Kann der Privatgläubiger seinen Anspruch nicht aus dem Vermögen des Gesellschafters befriedigen, ist also eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters fruchtlos verlaufen, kann er die GbR kündigen und die Abwicklung verlangen. Was sind die Voraussetzungen für die Rechtsform Offene Handelsgesellschaft? Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) muss von mindestens zwei Personen gegründet werden. Auch sie schließen einen Vertrag, der formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden kann. Auch hier ist davon abzuraten und einem Mindestmaß an schriftlichen Vereinba‐ rungen zuzuraten. » In einer OHG betreiben mindestens zwei Gesellschafter unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe. » Eine Gewerbeanmeldung wird benötigt. » Die OHG ist ins Handelsregister einzutragen. Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital. Entscheidend ist also lediglich der wirtschaftliche Kapitalbedarf. Die Einlagen der Die Rechtsform des Start-ups 101 <?page no="101"?> Gesellschafter in die OHG können als Bar- oder Sacheinlage erbracht werden. Ein Gesellschafter kann der OHG auch Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Einlagen gehen über in das Vermögen der OHG und gehören damit allen Gesellschaftern zur gesamten Hand. Der einlegende Gesell‐ schafter kann also nicht mehr über seine Einlage verfügen, sondern nur alle Gesellschafter gemeinsam. Die Gesellschafter sind sogenannte Vollhafter, haften also mit ihrem gesamten Vermögen, auch mit dem Privatvermögen. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch. Jeder muss also zunächst für alle Schulden der OHG einstehen und kann sich dann anteilig an seinen Mitgesellschaf‐ tern schadlos halten. Bei der OHG sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäfts‐ führung verpflichtet. Jeder einzelne Gesellschafter kann und muss uneingeschränkt für die OHG „gewöhnliche“ Geschäfte, also solche, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, tätigen. In einem solchen Fall hat jeder andere Gesellschafter ein Widerspruchrecht (§ 115 Abs. 1 HGB). Dann darf das Geschäft nicht getätigt werden. Was „gewöhnlich“ ist, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern hängt davon ab, welchen Zweck das Unternehmen hat. Für einen Immobilienverkäufer ist der Verkauf oder Kauf eines Grundstücks „gewöhnlich“, für einen Software-Ingenieur wohl eher nicht. Der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung kann durch die Satzung verändert werden, was je nach Konstellation der Gründer und deren Kenntnisse auch sinnvoll sein kann. Dann kann auch bestimmt werden, ob alle zur Geschäftsführung zugelassenen Gesellschafter die OHG nur gemeinsam (Gesamtvertretung) oder jeder einzeln (Einzelvertretung) oder in bestimmten Konstellationen (immer mindestens zwei) die OHG rechtswirksam nach außen vertreten dürfen. Bei außergewöhnlichen Geschäften müssen alle Gesellschafter zu‐ stimmen. „Außergewöhnlich“ ist alles, was über den „gewöhnlichen Betrieb“ hinaus geht. Wer hier auf der sicheren Seite sein will, schreibt beispielshaft in den Gesellschaftsvertrag, was auf jeden Fall als „außer‐ gewöhnliches“ Geschäft gelten soll, z. B. die Aufnahme eines Kredits oder die Einstellung von Mitarbeitern. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 102 <?page no="102"?> Wird nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart, werden auch bei der OHG so wie bei der GbR Gewinne und Verluste nach Köpfen verteilt. Der Kapitalanteil jedes Gesellschafters wird jährlich mit vier Prozent verzinst. Immer unter der Voraussetzung, dass der Gewinn dafür ausreicht. Er ist die Obergrenze auch für die Verzinsung der Einlage. Bei Verlust entfällt logischerweise die Verzinsung. Jeder Gesellschafter erhält ein eigenes Kapitalkonto. Darauf wird seine Einlage gebucht, danach seine weiteren Einlagen und auch seine Ent‐ nahmen sowie die oben erwähnte Verzinsung. Gewinne und Verluste werden ebenfalls auf diesem Konto gebucht. Bezahlt die OHG ihren Gesellschaftern etwas, etwa für deren Ge‐ schäftsführung, dann ist das kein „Gehalt“, sondern eine Entnahme. Das Entgelt mindert also nicht wie eine „normale“ Mitarbeitervergütung den Gewinn, sondern ist ein „Vorabgewinn“, der auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters gebucht wird und am Jahresende zum Gewinn wieder hinzugerechnet wird. In einer OHG müssen die Gesellschafter einander unbedingt ver‐ trauen können. Jeder Gesellschafter hat von Gesetzes wegen eine Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber. Er darf ihr also auf ihrem ureigensten Geschäftsfeld keine Konkurrenz machen (Wettbewerbs‐ verbot). Aber auch sonst darf er nichts tun oder unterlassen, woraus der Gesellschaft Schaden entstehen könnte. Das Wettbewerbsverbot kann aufgehoben oder gemildert werden, wenn alle anderen Gesell‐ schafter zustimmen. Nur dann darf der OHG-Gesellschafter Geschäfte auf eigene Rechnung machen oder sich an anderen Unternehmen der gleichen Branche beteiligen. Wer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, muss der OHG den Schaden ersetzen. Im Extremfall kann es sogar zur Auflösung der OHG kommen. Die OHG ist eine Handelsgesellschaft, unterliegt dem HGB und muss ins Handelsregister (Abteilung A) eingetragen werden. Eine OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlich‐ keiten eingehen. Sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Eine OHG wird aufgelöst, wenn der Gesellschaftsvertrag einen Auf‐ lösungstermin vorsieht, oder wenn die Gesellschafter die Auflösung beschließen, wenn eine Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Die Rechtsform des Start-ups 103 <?page no="103"?> Gesellschaft eröffnet wird. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, dann wird die OHG auch in folgenden Fällen aufgelöst und das Vermögen ausgekehrt: Ein Gesellschafter kündigt oder stirbt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters wird eröffnet, die Gesellschafterversammlung beschließt die Auflösung oder Gesellschafter müssen - etwa wegen des Verstoßes gegen das Wettbe‐ werbsverbot - ausscheiden. Eine OHG muss Bücher führen und in der Regel bilanzieren. Steuer‐ lich ist der Gewinnanteil der Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebe‐ trieb - bei Verlust negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wie funktioniert eine Kommanditgesellschaft? Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es einen oder mehrere Vollhafter (Komplementäre), die auch mit seinem Privatvermögen haften und einen oder mehrere Teilhafter (Kommanditisten), die nur mit ihrer Einlage haften. Sobald die Kommanditisten ihre Einlage bezahlt haben und sie ins Eigentum der KG übergegangen ist, haften die Kommanditisten nicht mehr. Dann aber dürfen sie nicht mehr über „ihr“ Geld verfügen. Das heißt: Ihre Einlage gehört der KG, nicht mehr ihnen. Wenn sich die Kommanditisten sich aus ihren Einlagen für private Zwecke „bedienen“, sie also teilweise oder auch ganz wieder entnehmen, lebt oder Verluste die Einlagen aufzehren die Haftung wieder auf. Wie hoch die Einlage eines Kommanditisten ist, ist völlig ihm und den anderen Gesellschaftern überlassen. Eine KG ist deshalb eine recht gute Möglichkeit, für einen „armen“ Existenzgründer, sich Geldgeber zu beschaffen, die wie er selbst an seine Idee glauben, aber sonst keine oder höchstens wenig „Arbeit“ mit dem Unternehmen haben wollen. Zur Gründung einer KG benötigt es mindestens zwei Personen, einen Komplementär und einen Kommanditisten. Die Komplementäre haben dieselben Pflichten und Rechte wie die OHG-Gesellschafter, also vor allem die Pflicht, die Geschäfte der KG zu führen. Der Gesellschaftsvertrag einer KG kann formlos, also auch münd‐ lich geschlossen werden. Auch hier sei nochmals davor gewarnt. Bei Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 104 <?page no="104"?> Streit ist es gut, die Regelungen untereinander schriftlich und damit nachweisbar zu haben. Und wenn es keinen Streit gibt - umso besser. Vielleicht hat ja gerade dann die „unnötige“ Arbeit vor Streit bewahrt. Die KG ist eine Handelsgesellschaft und unterliegt damit dem HGB. Sie entsteht wie die OHG zwar bereits mit der Aufnahme ihrer Ge‐ schäfte, muss aber auch ins Handelsregister (A) eingetragen werden. Für Kommanditisten ist es wichtig, dass die KG ins Handelsregister eingetragen wird. Denn die Beschränkung ihrer Haftung auf die be‐ zahlte Einlage wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam. Davor haften auch die Kommanditisten für alle Geschäfte mit ihrem Privatvermögen. Ausnahme: Dem Gläubiger war bekannt, dass die betreffende Person „nur“ Kommanditist ist. Die Firma einer KG kann eine Personen- (Namen der Komplemen‐ täre, aber auch Kommanditisten, wenn dadurch kein falscher Rechts‐ schein, nämlich der der unbeschränkten Haftung, erweckt wird), Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. Gleichgültig, wie sie heißt, sie muss auf jeden Fall den Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ führen. Von Gesetzes wegen sind nur die Komplementäre zur Geschäftsfüh‐ rung zugelassen und dazu verpflichtet. Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt. Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters widersprechen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber davon abweichen und auch Kommanditisten zur Geschäftsführung zulassen. In diesem Fall sollten sie Prokura oder zumindest Handlungsvollmacht erhalten. Der Gesellschaftsvertrag kann auch von dem gesetzlichen Grundsatz der Einzelvertretungsberechtigung abweichen und eine Gesamtvertre‐ tung oder eine bestimmte Vertretungskonstellation (ein Komplementär plus ein Prokurist o.ä) vorsehen. Wird die Verteilung des Gewinns und Verlusts nicht im Gesell‐ schaftsvertrag geregelt, gilt das HBG, also Verteilung im angemessenen Verhältnis nach - falls entsprechender Gewinn erwirtschaftet wurde - einer 4 prozentigen Verzinsung der Einlage. Die Rechtsform des Start-ups 105 <?page no="105"?> Eine KG ist teilrechtsfähig und kann unter ihrer Firma Rechte erwer‐ ben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Eine KG wird aufgelöst, wenn der Termin, der als Auflösungsdatum in der Satzung genannt wurde, erreicht ist, wenn die Gesellschafter die Auflösung beschließen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Scheidet der Komplementär aus, weil er kündigt oder stirbt, wird die KG aufgelöst. Kündigt der einzige Kommanditist, wird die KG entweder zur OHG (bei mehreren Komplementären) oder zum Einzelunterneh‐ men. Stirbt ein Kommanditist, wird die KG mit den Erben fortgesetzt. Ausnahme: Der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. Da eine KG Kaufmann ist und dem HGB unterliegt, muss sie auch Bücher führen und in der Regel bilanzieren. Steuerlich bezieht der Komplementär der KG Einkünfte aus Gewer‐ bebetrieb. Beim Kommanditisten „kommt es darauf an“, und zwar darauf, wie er seine Stellung vertraglich geregelt hat. Ist er ein „typi‐ scher“ Kommanditist, der lediglich seine Einlage verzinst erhält und am Gewinn beteiligt ist, bezieht er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wenn er dagegen Unternehmerrisiko mitträgt, wenn er also auch an Verlusten und an den stillen Reserven beteiligt ist, hat auch er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sind kapitalgesellschaftliche Rechtformen im Vorteil? Das kommt darauf an. Die Regelungen für Kapitalgesellschaften sind komplexer als die für Personenunternehmen. Zudem werden häufig die haftungsbeschränkenden Regelungen durch Zusatzver‐ einbarungen, wie etwa Bürgschaften, ausgehebelt. Grundsätzlich gilt: Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Ihre Haftung ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. Eine haf‐ tungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) ist eine „ganz gewöhnliche“ GmbH mit allen(! ) Rechten und Pflichten für Ge‐ sellschafter und Geschäftsführer. Wenn also im Folgenden „nur“ von der GmbH gesprochen wird, dürfen Sie - es sei denn, es werden Ausnahmen genannt - auch davon ausgehen, dass die Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 106 <?page no="106"?> Ausführungen genauso wie für die GmbH gemacht, auch für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gelten. Eine UG hat im Vergleich zur GmbH lediglich wenige Besonder‐ heiten: » Mindestkapital: Es genügt ein Betrag zwischen 1 - 24.999 Euro. » Sachgründung: Ist nicht möglich » Rechtsformbenennung: „Haftungsbeschränkt“ darf nicht ab‐ gekürzt werden » Gewinnausschüttung: Es muss eine Rücklage gebildet werden, bis die „Umwandlung“ in eine GmbH erfolgen kann. Was muss ich zunächst bei der Gründung einer GmbH oder UG beachten? Die Gründung einer Kapitalgesellschaft, und damit einer GmbH und UG, ist formgebunden. Sie muss über einen Gesellschaftsvertrag erfol‐ gen, der notariell beurkundet werden muss. Der Gesellschaftsvertrag, auch Satzung genannt, muss bestimmte Mindestangaben enthalten, die im Gesetz (konkret: im GmbH-Gesetz/ GmbHG) stehen. So muss z. B. nach § 3 GmbHG die Satzung mindestens folgende Angaben haben: » Firma der Gesellschaft » Sitz der Gesellschaft » Gegenstand des Unternehmens » Betrag des Stammkapitals » Zahl und Nennbeträge der einzelnen Stammeinlagen » Namen der Gründungsgesellschafter Die Satzung wird in aller Regel vom Notar zusammen mit der von ihm und den Gesellschaftern unterzeichneten Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) elektronisch beim Handelsregister eingereicht. Die Satzung wird ins Handelsregister eingetragen und kann dort von jedermann eingesehen werden. Die Rechtsform des Start-ups 107 <?page no="107"?> Alle weiteren Regelungen des GmbHG über die Organisation des Unternehmens sind kein zwingendes Recht, sondern sogenanntes dispositives Recht, können also folglich abgeändert werden. Dann gilt das, was zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden ist. Und zwar nach innen wie nach außen. Und nur das, was in der Satzung steht, gilt. Wenn Sie keine speziellen Anforderungen haben, dann können Sie Ihre Satzung sehr kurz halten oder - wenn die Voraussetzungen gegeben sind - einfach nach Musterprotokoll gründen. Denn wenn Sie nichts vereinbaren, gilt das Gesetz. Sie brauchen es also nicht n nochmals abzuschreiben. Es gilt so oder so. Bei GmbHs und haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften gibt es neben der notariellen Beurkundung die Möglichkeit, nach Musterprotokoll zu gründen. Das Musterprotokoll ist im GmbH-Gesetz veröffentlicht. Wer nach Musterprotokoll gründet, darf kein Jota davon abweichen. Jede individuelle Regelung muss notariell beurkundet wer‐ den. Auch das Musterprotokoll muss vom Notar unterzeichnet werden. Da er hier aber „nur“ prüfen muss, ob die Voraussetzungen alle erfüllt sind, geht es erstens schneller und kostet zweitens weniger als die Beurkundung einer individuellen Satzung. Anzuraten ist eine Gründung nach Musterprotokoll bei Einperson‐ gründungen, weil da die Gefahr der Meinungsverschiedenheit als „gering“ angesehen werden darf, oder wenn es schnell gehen soll. Ist die GmbH oder haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft erst einmal gegründet und eingetragen, können die Geschäfte ohne Haf‐ tungsrisiken für die Gesellschafter getätigt werden. Und die Satzung kann dann in aller Ruhe individuell geändert werden. Voraussetzung, die ¾-Mehrheit wird erreicht und man ist bereit, die Satzungsänderung, die auch notariell beurkundet werden muss, zu bezahlen. Was sind die rechtlichen Besonderheiten einer GmbH? Eine GmbH ist eine juristische Person, hat also eine eigene Rechtsper‐ sönlichkeit, ist selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten, kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Neben den für alle Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtli‐ chen Vorschriften, z. B. über die →Bilanzierung und die Offenlegung Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 108 <?page no="108"?> des Jahresabschlusses, gibt es ein spezielles Gesetz für GmbHs, das GmbH-Gesetz, abgekürzt GmbHG. Es enthält Sondervorschriften, die nur eine GmbH betreffen und von dieser - also allen voran ihrem Geschäftsführer aber auch ihren Gesellschaftern - beachtet werden muss. Es ist absolut kein Kavaliersdelikt, gegen das bestehende GmbH-Ge‐ setz zu verstoßen. Und es schützt - meistens den Geschäftsführer, aber durchaus auch die Gesellschafter - nicht vor Strafe, wenn an‐ geben wird, die entsprechenden Pflichten nicht gekannt zu haben. Ein GmbH-Geschäftsführer muss seine gesetzlichen Pflichten erstens kennen und zweitens erfüllen. Tut er es nicht, wird er dafür haftbar gemacht. Und zwar mit seinem Privatvermögen. Davor bewahrt ihn auch das „Schutzschild mbH“ nicht! Eine GmbH ist eine Gesellschaft, deren Haftung auf das Gesell‐ schaftsvermögen beschränkt ist. Anders ausgedrückt: Haben die GmbH-Gesellschafter erst einmal das Kapital der GmbH auf deren Konto eingezahlt und steht es zur freien Verfügung des Geschäftsfüh‐ rers, kann kein GmbH-Gläubiger mehr wegen einer GmbH-Schuld einen Gesellschafter in Anspruch nehmen. Das Gesellschafter-Privat‐ vermögen ist also bis auf ganz wenige Ausnahmen - zumindest GmbH-rechtlich, also so lange keine anderen Vereinbarungen wie z. B. Bürgschaften getroffen werden - vor dem Gläubigerzugriff, dem „Durchgriff“, geschützt. Auch für die Gesellschafter - selbst dann, wenn die GmbH nur einen einzigen Gesellschafter hat und dieser auch noch gleichzeitig ihr Ge‐ schäftsführer ist - ist das GmbH-Kapital „fremdes Kapital“. Sie dürfen nicht mehr darüber für eigene Zwecke verfügen. Es gehört der GmbH. Deshalb schreibt das GmbHG eine Mindestkapitalausstattung 25.000 Euro. Das Gesellschaftskapital der GmbH nennt man Stammkapital oder gezeichnetes Kapital (§ 5 GmbHG). Die GmbH kann und darf erst dann zur Eintragung ins Handelsregis‐ ter angemeldet werden, wenn ein Viertel der Stammeinlagen eingezahlt ist, mindestens jedoch 12.500 Euro (§ 5 GmbHG). Wer knapp bei Kasse ist, für den mag es also ein Trost sein, dass von den 25.000 Euro Stammkapital lediglich die Hälfte einbezahlt werden muss. Der Rest wird bei der GmbH als „ausstehende Einlagen“ gebucht und muss dann Die Rechtsform des Start-ups 109 <?page no="109"?> einbezahlt werden, wenn die Satzung es vorsieht - allerspätestens aber dann, wenn die GmbH Insolvenz anmelden muss. Das Stammkapital einer GmbH muss nicht ganz oder auch nur teilweise in Geld erbracht werden. Jede Kapitaleinlage kann also auch als Sacheinlage erbracht werden. Dabei sind der Phantasie, was als Sacheinlage dienen kann, keine Grenzen gesetzt. Angefangen von Autos, über Betriebs- und Geschäftsausstattungen, über Forderungen, über PC oder EDV-Anlagen, über Grundstücke bis hin zu ganzen Unternehmen reicht die Palette dessen, was als Sacheinlage erbracht werden kann. Der Geschäftsanteil ist der Anteil des Gesellschafters am Reinvermö‐ gen der GmbH. Dabei werden auch die stillen Reserven und Schulden berücksichtigt. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters steht in direk‐ ter Verbindung zu seiner Stammeinlage. Anstatt von Anteilen spricht man oft auch von einer „Beteiligung“. Die Erfüllung der entsprechend übernommenen (Zahlungs-)Ver‐ pflichtung wird Einlage genannt. Eine Mindesteinlage beträgt 1.000 Euro, von der Stammeinlage muss ein Viertel einbezahlt sein. Die Einlage muss nicht zwingend bar geleistet werden, auch Sachwerte wie ein Pkw oder die Büroeinrichtung sind möglich. Die Haftung des Gesellschafters ist auf den Wert seiner Stammein‐ lage bzw. den Wert seines Geschäftsanteils begrenzt. Das heißt aber auch, dass der Gesellschafter dann, wenn er seinen Anteil noch nicht voll einbezahlt hat, die ausstehenden Einlagen noch bezahlen muss, und zwar auch dann, wenn die GmbH selbst schon insolvent ist. Die Haftungsbegrenzung gilt nur GmbH-rechtlich in voller Konse‐ quenz. Ist der Gesellschafter daneben aber einem GmbH-Gläubiger, z. B. einer Bank oder einem anderen Kreditgeber, weitere Verpflichtungen eingegangen, hat es z. B. eine Bürgschaft gezeichnet und/ oder Sicher‐ heiten gestellt, dann haftet er natürlich aus diesen Verpflichtungen. Und zwar meist mit seinem gesamten (Privat-)Vermögen. Der Gesellschaftsvertrag kann über die Stammeinlage hinaus eine Nachschusspflicht vorsehen. Bei der GmbH sind über das Stammkapital hinaus keine gesetzlichen Rücklagen vorgeschrieben. Selbstverständlich aber bleibt es der GmbH unbenommen, nicht den gesamten Gewinn auszuschütten, sondern Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 110 <?page no="110"?> einen Teil davon einzubehalten (thesaurieren) und in eine (freiwillige) Rücklage einzustellen. Eine GmbH kann zu den verschiedensten Zwecken errichtet werden. Es ist noch nicht einmal notwendig - wenn auch wohl meistens der Fall - dass sie zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet wird. Daneben kommen aber auch wissenschaftliche, künstlerische oder sportliche Ziele für eine GmbH-Gründung in Betracht. Eine GmbH kann von nur einer einzigen Person (Einperso‐ nen-GmbH, oft auch in Verkennung der Tatsache, dass immer mehr Frauen ihre eigene Existenz gründen, „Ein-Mann-GmbH“ genannt) gegründet werden. Nach oben sind - außer vom gesunden Menschen‐ verstand und der Praktikabilität - der Gesellschafterzahl keine Grenzen gesetzt. Die Gründung erfolgt über einen Vertrag, der entweder Gesell‐ schaftsvertrag oder Satzung genannt wird. Der GmbH-Gesellschafts‐ vertrag muss von einem Notar beurkundet werden und von allen Gesellschaftern unterzeichnet sein (§ 2 GmbHG). Hat die GmbH nur einen Gesellschafter, unterschreibt natürlich nur dieser den Gesell‐ schaftsvertrag. Die GmbH-Gründung muss im Handelsregister eingetragen wer‐ den. Sobald die notariell beglaubigte Urkunde vorliegt, reichen die GmbH-Geschäftsführer diesen Gesellschaftsvertrag zusammen mit ih‐ rer Bestellung dem Handelsregister zur Eintragung ein. Wie funktioniert der Gründungsprozess einer GmbH und wie sieht dann die Haftung in den jeweiligen Gründungsstufen aus? Bis zu dem Moment, zu dem eine GmbH oder Unternehmergesellschaft erfolgreich gegründet, also ins Handelsregister eingetragen worden ist und die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen allgemein, also allen Gläubigern gegenüber greift, sind mehrere Stadien zu durchlaufen. Am Anfang steht der Entschluss aller Beteiligten, also der zukünfti‐ gen Gesellschafter, ihre unternehmerische Tätigkeit in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auszuüben. Je nach‐ Die Rechtsform des Start-ups 111 <?page no="111"?> dem, welche der notwendigen Verträge wann abgeschlossen werden, und wann die wirtschaftliche Betätigung aufgenommen wird, ändert sich die jeweilige rechtliche Situation und mit ihr die rechtlichen und teilweise auch steuerlichen Konsequenzen für Gesellschafter und Geschäftsführer. Ausgehend von der Rechtsgemeinschaft der Gründer sind vor der Eintragung und damit der erfolgreichen Gründung der GmbH in das Handelsregister zwei Stufen der Gründung zu unterscheiden: 1. Stufe: Die Vorgründungsgesellschaft (im Gründerdeutsch: die →Pre-Seed-Phase) 2. Stufe: Die Vor-GmbH (im Gründerdeutsch: die →Seed-Phase) Eine dritte Möglichkeit - praktisch auf der „Überholspur“ für alle, denen die beiden ersten Stufen mit zu vielen Risiken belastet sind und die keine Zeit haben, diese Gründungsstadien zu durchlaufen - ist der Kauf einer auf Vorrat gegründeten GmbH oder der Mantelkauf. In diesen Fällen wird eine bereits „fix und fertige“ GmbH erworben (Share-Deal, Anteilskauf). Es muss dann, um für die Bedürfnisse der Gründer zu passen, lediglich die Satzung geändert werden. Dies erfor‐ dert zwar auch eine notarielle Beurkundung, aber der Schutz der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung ist von Anfang an gegeben. Was genau muss ich unter Vorgründungsgesellschaft verstehen? Eine Vorgründungsgesellschaft ist eine Gesellschaft zwischen den zukünftigen Gründern einer GmbH vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags. Sie entsteht, wenn die Gesellschafter der künftigen GmbH sich darüber einig sind, schon für die Gesellschaft tätig zu werden, noch bevor der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wird. Solche Tätigkeiten können beispielsweise sein, dass Geschäftsräume gemietet, eine Telefonanlage und Autos geleast, Computer und sonstige Büroausstattung gekauft, Maschi‐ nen oder Waren angeschafft, Mitarbeiter eingestellt und sonstige Verträge geschlossen werden. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 112 <?page no="112"?> Gründer können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen sein. Durch die einvernehmliche Tätigkeit entsteht eine Gesellschaft, eben die Vorgründungsgesellschaft. Eine Vorgründungsgesell‐ schaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft, §§ 705 ff BGB). Falls die spätere GmbH ein Handelsgewerbe betreiben soll, ist die Vorgründungsgesellschaft eine Offene Handelsgesellschaft (OHG, §§ 105 ff HGB). Sowohl bei einer GbR als auch bei einer OHG kommt ein Ge‐ sellschaftsvertrag formfrei zu Stande. Das heißt, es muss kein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, damit eine (Vorgrün‐ dungs-)Gesellschaft zu Stande kommt. Natürlich ist aber auch hier wie praktisch durchgängig im Gesellschaftsrecht die Schriftform zu empfehlen, um bei möglichen Streitigkeiten nachweisen zu können, wer was zu welchem Zeitpunkt wie gewollt hat. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die zu gründende GmbH aus wel‐ chen Gründen auch immer, nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Dient die Vorgründungsgesellschaft lediglich dazu, die GmbH vorzubereiten, ist sie mit Abschluss des notariellen GmbH-Ge‐ sellschaftsvertrags beendet. Sie wird nicht mehr benötigt, ihr Zweck ist erfüllt. Es besteht jedoch keine Identität zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der Vor-GmbH und der GmbH. Die Vorgründungsgesellschaft wächst also nicht kontinuierlich in die Vor-GmbH hinein, wie diese dann nach der Eintragung in die GmbH hineinwächst. Deshalb geht das Vermögen der Vorgrün‐ dungsgesellschaft nicht automatisch auf die GmbH über. Die Ak‐ tiva, d. h. die Vermögensgegenstände des Gesellschaftsvermögens, müssen einzeln übertragen werden, ebenso die Passiva, d. h. die Gesellschaftsschulden. Hier muss jeweils eine Schuldübernahme erfolgen. Die Rechtsform des Start-ups 113 <?page no="113"?> Was umfasst die Gesellschafterhaftung während der Vorgründungsgesellschaft? In der Vorgründungsgesellschaft greift § 11 Abs. 2 GmbHG nicht, es gibt keine Handelndenhaftung. Es haften die Gesellschafter! Bei einer Vorgründungsgesellschaft, die eine Gesellschaft bürger‐ lichen Rechts (GbR) ist, ist die Haftung der Gesellschafter gesetz‐ lich nicht ausdrücklich geregelt. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für vertragliche Schulden wird allerdings durch die Stellvertretungsregelung (= einer kann für alle verpflichtend handeln) begründet. Somit haften die Vorgründungsgesellschafter unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner, wenn sie natürliche Personen sind (§§ 714 in Verbindung mit §§ 421, 427 BGB). Sind sie juristische Personen, beschränkt sich ihre Haftung auf das jeweilige Gesellschaftsvermögen. In einer GbR haften nur die Personen, die bei der Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter waren. Denn nur sie konnten wirksam vertreten werden. Ist die Vorgründungsgesellschaft eine OHG bestimmt sich die Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB. Somit haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläu‐ bigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich, unmittelbar mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung aus der Vorgründungsgesellschaft erlischt auch nicht, wenn der GmbH-Vertrag notariell beurkundet wurde und auch nicht, wenn die GmbH ins Handelsregister eingetragen wurde. Sie bleibt bestehen. Ausnahme: Es wurde mit jedem einzelnen Gläu‐ biger eine besondere Vereinbarung über die Haftungsfreistellung getroffen. Die Beweislast, dass dem so ist, trifft die Vorgründungs‐ gesellschafter. Wer seiner „zukünftigen“ GmbH bereits im Vorgründungsstadium Geld oder Sachen zur Verfügung stellt und glaubt, so seine Einla‐ gepflicht erfüllt zu haben, irrt. Kein Mitglied der Vorgründungsge‐ sellschaft kann befreiend leisten. Das ist erst im nächsten Stadium der Vor-GmbH möglich. Wer dies nicht weiß oder nicht beachtet, der läuft Gefahr, wenn das Geld verbraucht ist oder die Sache untergegangen ist, seine Einlage - aus seiner Sicht ein zweites Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 114 <?page no="114"?> Mal - erneut erbringen zu müssen, da sie rechtlich nicht wirksam erbracht worden war. Erwirtschaftet die Vorgründungsgesellschaft Gewinn, ist sie selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig, natürlich aber sind die einzel‐ nen Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen einkommensteuer‐ pflichtig. Sind die Gesellschafter juristische Personen sind deren Gewinnanteile aus der Vorgründungsgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig. Die GbR haftet den Gläubiger der Gesellschaft gegenüber mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Daneben haften alle Gesell‐ schafter persönlich, gesamtschuldnerisch und ohne Einrede der Vorausklage mit ihrem Privatvermögen. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist nur möglich, wenn je‐ der einzelne Gläubiger auf diese Haftungsbeschränkung aufmerk‐ sam gemacht wird. Es ist nicht möglich, durch eine Firmierung „GbRmbH“ die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu begren‐ zen. Wann existiert die Vor-GmbH? Gründung einer GmbH bedeutet, dass die Gesellschafter sich über den Gesellschaftsvertrag (= die Satzung) einig werden, dass sie einen entsprechenden Beschluss fassen. Der Gründungsakt muss notariell beurkundet werden. Dies ge‐ schieht regelmäßig in Form einer Gründungsurkunde. Sie besteht aus dem Errichtungsbeschluss, dem der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, als Anlage beigefügt wird, dem Protokoll der ersten Gesellschafter‐ versammlung, auf der die Geschäftsführer bestellt werden, und dem Hinweiskatalog des Notars. Mit der notariellen Beurkundung entsteht eine Gründungsgesellschaft (§§ 2,3 GmbHG). Damit ist die Vor-GmbH, eine GmbH in Gründung (GmbH i.Gr.), errichtet worden. Sie ist eine Art „Durchgangsstation“, d. h. sobald die GmbH ins Handelsregister einge‐ tragen ist, geht das Vermögen (Aktiva) und die Schulden (Passiva) der Vor-GmbH automatisch, also ohne, dass es besonderer Übertragungen oder Schuldübernahmen bedarf, auf die GmbH über. Die Vor-GmbH endet, wenn ihr Zweck ist erfüllt. Die Rechtsform des Start-ups 115 <?page no="115"?> Wird eine Vor-GmbH - aus welchen Gründen auch immer - nicht ins Handelsregister eingetragen, fällt sie zurück in das Stadium GbR oder OHG. Wird die Handelsregister-Eintragung nicht zeitnah betrieben, ent‐ fällt die Parteifähigkeit der Vor-GmbH. Parteifähigkeit bedeutet, dass die Vor-GmbH vertreten durch den Geschäftsführer im eigenen Namen Rechte und Pflichten eingehen kann. Die Vor-GmbH ist noch keine juristische Person (§ 13 GmbHG). Das wird sie erst mit Eintragung ins Handelsregister. Aber schon als Vor-GmbH kann sie im eigenen Namen Rechte erwerben und Pflichten begründen. Sie kann auch unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das Stammkapital kann nicht rechtswirksam vor der Anmeldung der GmbH geleistet werden. Eine Stufen- oder Sukzessivgründung ist unzulässig (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 Nr. 3, 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Vor-GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer ver‐ treten. Dazu wird er - in der Regel von der Gesellschafterversammlung, sofern die Satzung kein anderes Organ benennt - berufen. Die Vor-GmbH kann und darf bereits den Firmennamen der künfti‐ gen GmbH führen. Die Vor-GmbH ist körperschaftsteuerpflichtig, sofern sie später als GmbH ins Handelsregister eingetragen wird. Zwar ist - wenn alles gut läuft - bereits in der Vor-GmbH die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das volle Haftungsprivileg (§ 13 Abs. 2 GmbHG) greift jedoch erst ab der Eintragung ins Handelsre‐ gister. Es sollte bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister bei allen Vertragsabschlüssen oder Schriftverkehr mit Geschäftspartnern den Firmennamen mit dem Zusatz „in Gründung“ oder „i.Gr.“ verwen‐ den. Fehlt ein entsprechender Hinweis auf die Vor-GmbH wird ein falscher Rechtsschein erweckt. Dann haften die Gesellschafter und der Geschäftsführer den Geschäftspartnern auf Grund des Rechtsscheins, den sie gesetzt haben, persönlich. Um dies sicher zu vermeiden, sollte der Geschäftsführer bei jedem Vertragsabschluss auf die angestrebte Rechtsform hinweisen. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 116 <?page no="116"?> Was umfassen Geschäftsführer- oder Handelndenhaftung in der Vor-GmbH? Die Handelndenhaftung ist eine reine Organhaftung. Das wiederum heißt, dass nur der Geschäftsführer oder derjenige, der sich wie ein Geschäftsführer gerierte (faktischer Geschäftsführer) als Handelnder in Betracht kommt. Die Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) greift nur bei rechtsgeschäftlich und rechtsgeschäftsähnlich begründeten Verbindlichkeiten. Sie umfasst also weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern der Vor-GmbH. Andere gesetzliche Schuldverhältnisse werden nur dann von der Handelndenhaftung gedeckt, wenn sie auf einer rechtsgeschäftlichen Beziehung beruhen. Der Geschäftsführer hat - im Fall der Haftung - Regressansprüche gegen die Gesellschaft (§§ 611, 675 und 670 BGB) oder im Wege der Unterbilanzhaftung. Die Handelndenhaftung beginnt mit Abschluss des notariell beur‐ kundeten Gesellschaftsvertrags und erlischt mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Was umfasst die Gesellschafterhaftung in der Vor-GmbH? Dass die Gesellschafter der Vor-GmbH dann nicht mehr haften, wenn sie ihre Einlage geleistet haben und sie dem Geschäftsführer zur freien Verfügung steht, ist gesetzlich nicht geregelt. Das wiederum heißt, dass die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG nicht „eins-zu-eins“ auf die Vor-GmbH angewendet werden kann. Ob und in welcher Höhe die Vor-GmbH-Gesellschafter haften, hängt von der Eintragung der GmbH ins Handelsregister ab. Hier sind vier Fallkonstellationen denkbar: 1. Erfolgreiche Eintragung 2. Änderung des Unternehmensgegenstandes vor Eintragung 3. Gescheiterte Eintragung 4. Aufgegebene Eintragung Die Rechtsform des Start-ups 117 <?page no="117"?> Wie geht die erfolgreiche Eintragung der GmbH vor sich? Wird die GmbH ins Handelsregister eingetragen, geht ihr Aktiv- und Passiv-Vermögen der Vor-GmbH auf sie über, ohne dass es besonderer Übertragungen bedürfte. Wichtig dabei ist, dass das Stammkapital der GmbH im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung nicht geschmälert worden sein darf. Es muss also punktgenau den Betrag umfassen, der in der Satzung als Stammkapital angegeben worden ist. Dies wird dadurch erreicht, dass die Gesellschafter der Vor-GmbH für die entstandenen Anlaufverluste anteilig im Zuge einer Innenhaftung gegenüber der GmbH haften (Unterbilanzhaftung). Und zwar schon dann, wenn sie ihren Geschäftsanteil bereits eingezahlt haben. Können Änderungen des Unternehmensgegenstandes vor Eintragung der GmbH vorgenommen werden? Für die Gründer einer GmbH ist es wichtig zu dokumentieren, dass der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand auch tatsächlich verwirk‐ licht werden soll. Denn rechtlich liegt eine wirtschaftliche Neugrün‐ dung vor, wenn der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand vor Eintragung fallen gelassen und stattdessen eine völlig neue Geschäfts‐ tätigkeit aufgenommen wird. Eine wirtschaftliche Neugründung be‐ gründet eine Unterbilanzhaftung der Gesellschafter. Was passiert bei einer gescheiterten Eintragung der GmbH? Ist die Eintragung der Vor-GmbH ins Handelsregister gescheitert, haf‐ ten die Gesellschafter der Vor-GmbH für Verluste, die die Bilanz nach dem Verbrauch des Stammkapitals noch ausweist (Verlustdeckungs‐ haftung) Auch hier handelt es sich wie bei der Unterbilanzhaftung um eine anteilige Innenhaftung jedes Gesellschafters gegenüber der Vor-GmbH. Bei Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH findet keine Durch‐ griffshaftung auf die Gesellschafter statt. Die Gläubiger können also nicht auf das Privatvermögen eines Gesellschafters, sondern lediglich auf das Vor-GmbH-Vermögen zugreifen. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 118 <?page no="118"?> Ausnahmen: » bei einer Einpersonengründung haftet der Gesellschafter den Gläubigern persönlich, » bei Vermögenslosigkeit (bereits) der Vor-GmbH haften die Ge‐ sellschafter den Gläubigern gesamtschuldnerisch, Die Gesellschafter haften bei Handlungsunfähigkeit der Vor-GmbH, wenn also kein Geschäftsführer vorhanden ist, » ist nur ein Gläubiger vorhanden, haften (auch) die Gesellschafter in einer Vor-GmbH. Welche Konsequenzen zieht eine aufgegebene Eintragung der GmbH nach sich? Wird die Eintragung der Vor-GmbH ins Handelsregister nicht ernst‐ haft betrieben, fällt sie zurück in die Form einer GbR oder OHG. Es handelt sich um eine „unechte Vor-GmbH“. Die Gesellschafter haften persönlich und solidarisch. Selbst dann, wenn die Gesellschaft schon als „GmbH i.Gr.“ im Geschäftsverkehr aufgetreten ist, gibt es bei aufgegebener Eintragungsabsicht keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung greifen nur dann, wenn die Vor-GmbH ihre Geschäftstätigkeit sofort beendet, nachdem sie die Absicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, aufgegeben hat. Was versteht man unter den Begriffen Vorratsgründung und Mantelkauf? GmbH-Anteile sind frei übertragbar, können also verkauft, ver‐ schenkt oder vererbt werden an wen auch immer. Voraussetzung für die freie Übertragbarkeit ist, dass die Satzung sie nicht ein‐ schränkt. Dieser „Share-Deal“ wird aber natürlich bei GmbHs, die auf Vorrat gegründet werden, um im Falle eines Falles, also dem möglichst schnellen Beginn einer Geschäftstätigkeit mit be‐ schränkter Haftung, in aller Regel nicht behindert. Die Rechtsform des Start-ups 119 <?page no="119"?> Die Begriffe „Vorratsgründung“ oder „Vorrats-GmbH“ und „Man‐ tel“ sind im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nicht sauber voneinander abgegrenzt. Oft wird auch davon gesprochen, dass bei einer Vorratsgründung eine „Mantel-GmbH“ gegründet worden sei. Der entscheidende Punkt ist, ob die GmbH, deren Anteile er‐ worben werden sollen, bereits am allgemeinen Geschäftsverkehr teilgenommen hat oder nicht. Bei einer Mantel-GmbH handelt es sich in aller Regel um eine GmbH, die bereits operativ tätig war, ihren satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand also bereits ausgeübt hat, dann aber - aus welchen Gründen auch immer - inaktiv geworden ist. Früher war der so genannte „Mantel-Kauf “ vor allem steuerlich interessant, weil die in der GmbH aufgelaufenen Verluste steuer‐ mindernd verwertet werden konnten. Hier hat der Gesetzgeber aber zwischenzeitlich enorme Hürden aufgestellt. Bei der Vorratsgründung handelt es sich um die Errichtung ei‐ ner GmbH, ohne dass die Gründer die konkrete Absicht haben, in naher Zukunft oder selbst mit ihr am Geschäftsverkehr teil‐ zunehmen. Das Ziel ist, das früher sehr zeitaufwändige, heute etwas schnellere, aber oft immer noch nicht schnell genug emp‐ fundene Gründungsverfahren abzukürzen und vor allem dabei die Handelndenhaftung in der Vor-GmbH zu vermeiden. Bei der Vorratsgründung wird weiter unterschieden in die „offene Vorratsgründung“ und die „verdeckte Vorratsgründung“. Eine offene Vorratsgründung liegt vor, wenn in der Satzung der GmbH der Unternehmensgegenstand mit „Verwaltung des eigenen Ver‐ mögens“ angegeben wird. Diese Vorgehensweise ist zulässig! Wird dagegen ein fiktiver Unternehmensgegenstand angegeben, der in absehbarer Zeit überhaupt nicht verwirklicht werden wird, spricht man von einer verdeckten Vorratsgründung. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass eine Nichtigkeitsklage nach § 75 GmbHG erhoben wird, die dann ihrerseits wieder zur Nichtigkeit der Gründung nach § 397 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) führen würde. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 120 <?page no="120"?> Wer eine Vorrats-GmbHs erwirbt, kann auch dann, wenn sie keine operative Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, nicht sicher sein, dass er keine „Altlasten“ übernimmt. Es sollte unbedingt geprüft wer‐ den, dass die Haftungsbegrenzung einer GmbH auch tatsächlich besteht. Dazu muss das Stammkapital voll eingezahlt sein und es darf es nicht verbraucht worden sein. Denn der spätere Einsatz einer Vorratsgesellschaft ohne bisherige Geschäftstätigkeit - oft auch als „leere Hülle“ bezeichnet - wird rechtlich wie eine wirt‐ schaftliche Neugründung der GmbH behandelt. Ist das satzungsmäßig vereinbarte Stammkapital im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung wertmäßig nicht gedeckt, haften die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Vorbelastungshaf‐ tung (Unterbilanzhaftung, § 9a GmbHG), auf die grundsätzlich die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Grün‐ dungsvorschriften einschließlich der registergerichtlichen Grün‐ dungskontrolle entsprechend anzuwenden sind. Insofern muss der Geschäftsführer versichern, dass die Leistungen auf die Stamm‐ einlage bewirkt sind und ihm zur freien Verfügung stehen, selbst wenn die eigentliche Gesellschaftsgründung Jahre zurückliegt. Die Handelnden nach Übernahme einer Vorrats-Gesellschaft und auch die eines GmbH-Mantels haften ebenso persönlich und unbeschränkt, wie die Handelnden einer Neugründung bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt eine so genannte Unterkapitalisierung zum Übernahmezeitpunkt herausstellt. Das damit verschärfte Haftungsrisiko kann dadurch minimiert werden, dass eine Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht erfolgt, welches dann von Amts wegen kontrollieren wird, ob das haftende Kapital in ausreichen‐ dem Umfang zur freien Verfügung steht. Stellt das Registergericht das fest, können damit spätere Schwierigkeiten vermieden wer‐ den. Damit durch diese zeitaufwändige Prüfung die Attraktivität der Nutzung von Vorrats-Gesellschaften oder Mantel-GmbH nicht deutlich eingeschränkt wird, sollten Sie auf eine ausgewogene Die Rechtsform des Start-ups 121 <?page no="121"?> und die Haftungsrisiken beachtende Vertragsgestaltung mit dem Veräußerer der GmbH hinwirken. War im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung einer Vor‐ rats-GmbH das satzungsgemäße Stammkapital vollständig einge‐ zahlt und bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch unverbraucht vorhanden, dann löst eine nicht offen gelegte Wiederverwendung der Vorrats-GmbH gegenüber dem Registergericht keine Haftung nach den Grundsätzen der Vorbelastung (Unterbilanzhaftung, § 9a GmbHG) aus. Linktipp: Fix und fertige Mäntel oder Vorratsgesellschaften finden Sie bei‐ spielsweise unter http: / / www.sofort-gesellschaften.de/ d/ Vorteile+ nutzen/ vorratsgesellschaften.php. Fragen Sie aber auch bei Ihrer Bank und/ oder bei Ihrem Steuerberater nach - häufig kennen sie solche Firmenanbieter oder sind sogar selbst ein solcher Anbieter. Sie müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass der „Luxus“, eine fix und fertige Kapitalgesellschaft zu erhalten, kostet. Welche Formalien müssen bei der Gründung einer GmbH beachtet werden? Eintragungen durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erfolgen - gegenüber früher - deutlich schneller. Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen werden grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht, das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheidet und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen kann. Linktipp: Das elektronische Handelsregister finden Sie unter www.handels register.de/ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 122 <?page no="122"?> Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungs‐ pflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der ver‐ waltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Bei‐ spiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Früher konnte eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Ge‐ nehmigungsurkunde vorlag. Das langsamste Verfahren bestimmte also das Tempo. Diese Rechtslage erschwerte und verzögerte die Unternehmensgründung erheblich. Jetzt müssen GmbHs - wie auch Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften - keine Genehmi‐ gungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Vereinfacht wurde auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird nun auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Das Gericht bei der Gründungsprüfung kann nur dann die Vorlage von Einzahlungsbele‐ gen oder sonstigen Nachweisen verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinla‐ gen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtslage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden. Kann man die Gründungserfordernisse einer GmbH schrittweise beschreiben? Eine GmbH erfolgreich zu gründen, ist der erste und wichtigste Schritt ins unternehmerische Leben. Die nächste Herausforderung ist, die GmbH erfolgreich zu führen. Dazu muss sich nicht nur die Geschäftsführung, sondern müssen sich auch die Gesellschafter im Klaren sein, dass es nicht geht ohne „Papierkram“, ohne „Schreibtisch‐ arbeit“, ohne Gesetzestreue - neu-deutsch →„Compliance“ genannt. Ein wichtiger Punkt darf ebenfalls nicht verschwiegen werden. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist „nur“ wich‐ tig gegenüber Geschäftspartnern. Banken oder anderen Kreditgebern Die Rechtsform des Start-ups 123 <?page no="123"?> verlangen in aller Regel eine Bürgschaft des oder der Gesellschafter und meist auch von deren Ehepartnern, teilweise sogar von deren Kindern. Damit ist die Haftungsbeschränkung der GmbH gegenüber Fremdkapitalgebern praktisch aufgehoben. Ein kurzer Überblick über die Gründungsphasen soll Sie animieren, bei den Sie interessierenden Punkten „genauer nachzulesen“ Wege zur GmbH im Überblick: Gründungsstadium Name Anmerkungen Haftung 1. Entschluss zur Gründung Vorgrün‐ dungsge‐ sellschaft BGB-Gesellschaft; bei Handelsgeschäft OHG volle Haftung der Gesellschafter 2. Entwurf eines Gesellschafts‐ vertrags Kein automatischer Übergang auf Vor-GmbH oder GmbH 3. notarielle Be‐ urkundung des Gesellschafts‐ vertrags Vor-GmbH Eine Vor-GmbH hat die glei‐ che Rechtspersön‐ lichkeit wie die GmbH; Geschäfts‐ führer darf für die Vor-GmbH Grün‐ dungsgeschäfte so‐ wie mit Zu‐ stimmung der Gesellschafter auch andere Geschäfte vornehmen. Unbeschränkte Ver‐ lustdeckungshaftung der Gesellschafter bis zur Eintragung, da‐ nach Vorbelastungs‐ haftung (Haftung für vor Eintragung durch Aufnahme des Ge‐ schäftsbetriebs verlo‐ renes Stammkapital). Grundsätzlich muss zuerst ein Titel gegen Vor-GmbH erwirkt werden. Ausnahms‐ weise kann auch direkt gegen Gesell‐ schafter vorgegangen werden. Außerdem Handel‐ ndenhaftung (meist Geschäftsführer) 4. Bestellung der Organe Geschäftsführer, ggf. Aufsichtsrat, Beirat 5. Aufbringen des Stammkapi‐ tals Vom Stammkapital muss mindestens ein Viertel, min‐ destens aber 12 500 Euro sofort auf‐ gebracht werden; Sacheinlagen nur Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 124 <?page no="124"?> Gründungsstadium Name Anmerkungen Haftung sofort, in voller Höhe und mit Sach‐ gründungsbericht 6. Anmeldung zur Eintragung beim Handelsre‐ gister Belege über die obigen Vorausset‐ zungen und Unter‐ schriften der Ge‐ schäftsführer sind beizufügen 7. Eintragung im (elektronischen) Handelsregister GmbH Entstehungszeit‐ punkt der GmbH als juristischer Person Nur noch in Ausnah‐ mefällen Haftung der Gesellschafter gegen‐ über Dritten, Haftung der Ge‐ schäftsführer bei Pflichtverletzungen Welche Rolle spielt der GmbH-Geschäftsführer? Da eine GmbH eine juristische Person ist, hat sie zwar jede Menge Pflichten und ebenso viele Rechte, aber sie kann sie selbst nicht geltend machen. Sie braucht ein „Sprachrohr“, eine handelnde Person, in Juristen-Deutsch ein Organ, das für sie die Pflichten erfüllt und die Rechte wahrnimmt. Dieses Organ ist die GmbH-Ge‐ schäftsführung. Dabei kann eine GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Der oder die GmbH-Geschäftsführer müssen zwingend natürliche Personen sein. Es geht also nicht, dass eine andere GmbH oder ein Verein die Geschäftsführung einer GmbH übernimmt. Ob (einer) der Geschäftsführer übrigens gleichzeitig GmbH-Gesell‐ schafter ist, ist dem GmbH-Gesetz herzlich gleichgültig: Gesell‐ schafter, deren Verwandte oder fremde Dritte, die „sonst nichts mit der GmbH zu tun“ haben, können Geschäftsführer sein (§ 6 GmbHG). Die Rechtsform des Start-ups 125 <?page no="125"?> Die Geschäftsführer werden durch Gesellschaftsvertrag oder durch die Gesellschafter ernannt - der Fachausdruck ist „bestellt“ - und auch abberufen. Die Bestellung wird ins Handelsregister eingetra‐ gen. Die Abberufung des Geschäftsführers kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen erfolgen. Allerdings kann die Abberufung in der Satzung oder im Anstellungsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt werden. Häufig wird die Organvertretung, also die juristische Geschäftsfüh‐ rung mit dem Führen der wirtschaftlichen Geschäfte der GmbH verwechselt oder zumindest in einen Topf geworfen. Dabei hat das eine nichts mit dem anderen zu tun. Zum Organ der GmbH wird man durch förmlichen Gesellschafter-Beschluss bestellt. Die Bestel‐ lung zum GmbH-Geschäftsführer wird öffentlich kundgetan und ins Handelsregister eingetragen. Die wirtschaftliche Geschäftsfüh‐ rung dagegen bezieht sich auf den Unternehmensgegenstand, also die Geschäfte, mit denen das Unternehmen Geld verdienen möchte, unabhängig davon, in welcher Rechtsform es geführt wird. Um die Geschäfte der GmbH wirtschaftlich zu führen, wird der Geschäfts‐ führer angestellt - mit Vertrag. Die Rahmenbedingungen für seine wirtschaftliche Geschäftsführung kann er mit den Gesellschaftern - häufig also mit sich selbst - aushandeln. Die Abberufung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafter‐ versammlung wird meistens mit einer Kündigung des Anstel‐ lungsverhältnisses verbunden. Wurde der Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen, zieht dies meist sogar eine fristlose Kündigung nach sich. Das gilt auch, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig an der GmbH beteiligt ist. Selbstverständlich aber hat seine Gesellschafterstellung nicht mit seinem Geschäftsführeramt zu tun. Beides sind „getrennte Paar Stiefel“. Im Klartext: Auch wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und fristlos gekündigt wurde, ist und bleibt er nach wie vor Gesellschafter der GmbH. Die Anstellung des Geschäftsführers kann zeitlich beschränkt wer‐ den. In der Regel wird dann der Zeitraum der Anstellung auf fünf Jahre - mit oder ohne Verlängerungsoption - gewählt. Diese Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 126 <?page no="126"?> Variante wird aber fast ausschließlich dann gewählt, wenn der Ge‐ schäftsführer ein fremder Dritter ist. Bei einem Gesellschafter-Ge‐ schäftsführer dagegen läuft die Anstellung meist auf unbeschränkte Zeit, aber mit der Möglichkeit versehen, den Anstellungsvertrag fristgemäß - oder aus wichtigem Grund fristlos - zu kündigen. Mit der Art und Weise, wie die Vertretung geregelt ist, ist auch nach außen klargestellt, welche Befugnisse der oder die Geschäftsführer haben. Es gibt die Möglichkeit der Alleinvertretung. In diesem Fall kann der Geschäftsführer alleine die GmbH rechtswirksam nach außen vertreten und für sie Verträge abschließen. Bei der Gesamtvertretung wird unterschieden zwischen der echten Gesamtvertretung, wenn also ein Geschäftsführer nur zusammen mit einem oder mehreren oder allen anderen Geschäftsführern die GmbH nach außen vertreten darf, und der unechten Gesamtvertretung. In diesem Fall darf der Geschäftsführer die GmbH nur zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Der Prokurist kann dabei entweder von der eigenen GmbH kommen; er kann aber auch von außen kommen, z. B. von der Mutter-GmbH. Möglich ist auch, dass es in einem mehrköpfigen Geschäftsführergremium einen Vorsitzenden gibt, der über Sonderrechte und -pflichten verfügt. Vertretungsregelungen müssen, damit sie wirksam sind, im Han‐ delsregister eingetragen sein. Nur sie gelten nach außen! Interne Regelungen, z. B. darüber, welche Geschäfte nicht ohne vorherige Absprache untereinander getätigt werden, gelten aber ebenfalls für den Geschäftsführer! Verstößt er dagegen, begibt er sich in die Gefahr einer möglichen Schadensersatzpflicht der GmbH gegenüber. Da der GmbH-Geschäftsführer auf der einen Seite die GmbH vertritt, aber auf der anderen Seite auch (noch) Privatperson ist, ist es vorstell‐ bar, dass er mit sich selbst Verträge abschließen können muss. Z. B. dann, wenn er als Privatperson ein Bürogebäude besitzt, in dem er der GmbH ein Stockwerk als Büroetage vermieten will. Oder er besitzt in einem Einzelunternehmen einen LKW, den er der GmbH gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen will. Um solche Geschäfte tätigen zu können, muss der Geschäftsführer vom Verbot der Insichgeschäfte (Selbstkontrahieren, § 181 Bürgerliches Gesetzbuch/ BGB) befreit sein. Die Rechtsform des Start-ups 127 <?page no="127"?> Diese Befreiung vom Verbot der Insichgeschäfte muss im Handelsre‐ gister eingetragen sein, damit es wirksam ist. Welche Aufgaben muss die Gesellschafterversammlung in der GmbH wahrnehmen? Bedingt durch das zwischenzeitlich weit über 100 Jahre alte Prinzip der Trennung zwischen Kapital und Arbeit in der GmbH, ist die Gesellschafterversammlung als das höchste Organ der GmbH gesetzlich festgeschrieben. Das Motto: „Wer die Musik bezahlt, bestimmt auch, welche Melodie gespielt wird.“ Mit anderen Worten: Die Gesellschafter haben das Sagen in der GmbH und können die Geschäftsführer anweisen, was zu tun ist. Das Stimmrecht der Gesellschafter wird durch den Geschäftsanteil bestimmt. Ausnahme: Der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor. Die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und umfassen insbesondere: » die Feststellung des Jahresabschlusses » die Gewinnverwendung (Ausschüttung oder Einbehaltung) » Entlastung der GmbH-Geschäftsführer » Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern Mit der Entlastung billigt die Gesellschafterversammlung die Arbeit eines Geschäftsführers in der zurückliegenden Periode. Gleichzei‐ tig spricht sie ihm das Vertrauen für die weitere Arbeit in der Zukunft aus. Hat die Gesellschafterversammlung den Geschäfts‐ führer entlastet, kann sie keine Schadenersatzansprüche aufgrund eines Fehlverhaltens gegen ihn geltend machen. Voraussetzung: Im Zeitpunkt der Entlastung kannte sie die gemachten Fehler oder hätte sie kennen müssen. Der Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Entlastung. Wird ihm die Entlastung aus unsachlichen Gründen verweigert, ist das ein Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 128 <?page no="128"?> Grund für ihn, das Amt niederzulegen und seinen Anstellungsver‐ trag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Wie sieht eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft im Detail aus? Eine haftungsbeschränke Unternehmergesellschaft (UG) ist nichts anderes als eine GmbH. Schließlich ist sie auch unter „Mini-GmbH“ bekannt. Es gelten also alle Regelungen, wie sie zur GmbH darge‐ stellt wurden, auch für sie - mit drei wichtigen Ausnahmen: 1. Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital beträgt zwi‐ schen 1 - 24.999 Euro. Jede Summe zwischen diesen beiden Grenzen ist möglich. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Das Stammkapital muss sofort in voller Höhe als Bareinlage ein‐ gezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Damit ist aus finanzi‐ eller Hinsicht die Gründung eine haftungsbeschränkten UG nur für die Personen interessant, die weniger als 12.500 Euro (= die Summe, die auf das GmbH-Stammkapital mindestens einbezahlt werden muss und auch noch als Sacheinlage er‐ bracht werden kann) Stammkapital aufbringen können oder wollen. 2. Die Gewinnverwendung ist eingeschränkt. In einer haftungs‐ beschränkten Unternehmergesellschaft muss ¼ des Gewinns in eine Rücklage eingestellt werden, die dazu dient, das gesamte GmbH-Kapital „anzusparen“. Wird diese Pflicht missachtet, ist der gesamte Jahresabschluss nichtig. Aber: Niemand ist verpflichtet, Gewinn zu erwirtschaften, obwohl das eigentlich der Sinn eines Unternehmens sein sollte. Und ein zweites Aber: Selbst wenn die Rücklage ausreichen würde dazu, die haftungsbeschränkte UG in eine „richtige“ GmbH umzuwan‐ deln, wird niemand dazu gezwungen. Allerdings muss die Rücklage dann immer weiter bedient werden und darf nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Rechtsform des Start-ups 129 <?page no="129"?> 3. Die Rechtsformbezeichnung darf nicht abgekürzt werden. UGmbH ist unzulässig! Erlaubt ist „haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“, „haftungsbeschränkte UG“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Eine haftungsbeschränkte Unterneh‐ mergesellschaft darf auch nicht den Rechtsschein erwecken, sie wäre eine GmbH. Denn sonst haften die Gesellschafter bis zum Mindestkapital in Höhe von 25.000 Euro. Wie grenzt sich die „kleine“ Aktiengesellschaft ab? Seit eine Aktiengesellschaft auch als sogenannte kleine AG und damit auch als Einpersonengesellschaft gegründet werden kann, ist diese Rechtsform für einige Unternehmer zur echten Alterna‐ tive für eine GmbH oder eine Personengesellschaft geworden. Die Vorteile der kleinen AG: » Die Anteile am Unternehmen sind frei übertragbar » Die Eigenkapitalbeschaffung ist weit einfacher als bei einer GmbH » Eine Aktiengesellschaft ist oft kreditwürdiger als eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG oder gar eine haftungsbeschränkte UG Nach wie vor braucht eine Aktiengesellschaft folgend Organe (in der Rangfolge der Wichtigkeit) » die Hauptversammlung (die die Geschäftspolitik bestimmt) » einen Vorstand (der die Geschäfte führt) und » einen Aufsichtsrat (der den Vorstand überwacht) Beim Registergericht muss der Gründer die Tatsache anmelden, dass die Aktiengesellschaft eine Einpersonengesellschaft ist. Im Handelsregister eingetragen aber wird dies Meldung nicht. Der Allein-Aktionär kann entweder als Vorstand tätig werden (ähnlich wie der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der GmbH). Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 130 <?page no="130"?> Oder er kann die Vorstandstätigkeit einer anderen Person überlas‐ sen (z. B. seinem Ehepartner) und als Aufsichtsrat(vorsitzender) tätig werden. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft muss auf 50.000 Euro lauten (§ 7 AktG). Der Mindestnennbetrag für Nennbetragsaktien beträgt 1 Euro (§ 78 Abs. 2 AktG). Höhere Nennbeträge werden nur in vollen Eurobeträgen zugelassen. Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Hauptversammlung - die bei einer Einpersonen-Aktiengesell‐ schaft wohlbemerkt nur aus einer einzigen Person besteht - ist das Organ, in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktionäre namentlich bekannt sind, kann die Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief einberufen werden. Als Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gilt der Tag der Absendung der einge‐ schriebenen Briefe. Sind sämtliche Aktionäre versammelt, kann eine “Spontanhaupt‐ versammlung” stattfinden. Eine förmliche und formvollendete Einberufung ist dann nicht notwendig. Stattfinden kann eine solche Vollversammlung an jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit. Die Beschlüsse, die auf einer solchen „Spontanhauptversamm‐ lung” gefasst werden, sind wirksam, auch wenn keine Einladung erging und keine Tagesordnung vorliegt. Es genügt, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Hauptversammlungsprotokoll unterzeichnet. Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat eine öffentlich beglau‐ bigte Abschrift der Niederschrift und der Anlagen dazu zum Handelsregister beim Registergericht einzureichen. Die handelsrechtlichen Jahresabschlussvorschriften gelten für die Aktiengesellschaft, da auch sie eine Kapitalgesellschaft ist, wie für die GmbH. Das heißt, auch die Größenklassen gelten für sie. Die Rechtsform des Start-ups 131 <?page no="131"?> Welche Vorteile hat das Zwitterformat - die Kapitalgesellschaft & Co. KG/ OHG? Bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haftet jeder Gesell‐ schafter voll, bei einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es in der Regel einen Gesellschafter, der mit seinem gesamten Vermö‐ gen haftet. Dieser wird Komplementär oder Vollhafter genannt. Zusätzlich sind weitere Gesellschafter in der Gesellschaft, die aber nur mit dem Teil ihres Vermögens haften, den sie der Gesellschaft als Einlage zur Verfügung gestellt haben. Diese Gesellschafter werden Kommanditisten oder Teilhafter genannt. Da in einer OHG und bei KG der Komplementär von Gesetzes wegen die Geschäfte führt, führt in der Kapitalgesellschaft & Co. KG/ OHG die Kapitalgesellschaft die Geschäfte. Da sie aber eine juristische Person ist und weder ihre eigenen noch fremde Geschäfte selbst führen kann, benötigt sie eine natürliche Person als Geschäftsführer. Dieser Ge‐ schäftsführer kann auch einer der Kapitalgesellschaft-Gesellschafter und/ oder der Kommanditisten sein. Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und die Kommanditisten kön‐ nen sich aus demselben Personenkreis rekrutieren. Es ist sogar möglich, eine Einpersonen-Kapitalgesellschaft & Co. KG zu gründen, in der die Kapitalgesellschaft nur einen einzigen Gesellschafter hat, der auch noch gleichzeitig Kommanditist in der KG ist. Die Kapitalgesellschaft & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft und gehört damit rechtlich gesehen zu den Personengesellschaft. Aber sie trägt die Merkmale einer Kapitalgesellschaft in sich, denn die Komplementärin, also die unbeschränkt haftende Vollhafterin, ist eine Kapitalgesellschaft, die ihrerseits von ihrer Rechtsnatur her in der Haftung beschränkt ist. Die Kapitalgesellschaft & Co. KG ist eine Kombination von Ka‐ pital- und Personengesellschaft. Durch die Konstruktion wird erreicht, dass zwar eine Personengesellschaft besteht, aber keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen haftet. Die Kapitalgesellschaft & Co. KG ermöglicht eine flexible Eigen‐ finanzierung. Außerdem besteht im Vergleich zur „normalen“ KG eine Haftungsbeschränkung auch für den Vollhafter. Letzteres Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 132 <?page no="132"?> aber erhöht aber das Risiko der Gläubiger, wodurch die Aufnahme von Fremdkapital schwieriger sein kann. Bei der Gründung der Kapitalgesellschaft & Co. KG ist ein Ge‐ sellschaftsvertrag zwischen der Kapitalgesellschaft und den Kom‐ manditisten notwendig. Die Firma der Kapitalgesellschaft & Co. KG muss in ihrem Fir‐ mennamen die Komplementärin als Kapitalgesellschaft mit einem Zusatz nennen. Für das Handelsrecht gilt eine Kapitalgesellschaft & Co. KG als Kapitalgesellschaft, wenn nicht mindestens eine natürliche Person neben der Kapitalgesellschaft Vollhafterin ist. Vermögend muss diese Person nicht sein, aber sie muss voll, also auch mit ihrem Privatver‐ mögen haften. Nur mit einer zusätzlichen natürlichen Person als Komplementärin gilt die Kapitalgesellschaft & Co. KG auch handels‐ rechtlich als Personengesellschaft und ist von den Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten einer Kapitalgesellschaft befreit. Welche Bedeutung hat die Handelsregistereintragung? Was ist eigentlich das Handelsregister? Wozu dient es? Muss ich mich da eintragen lassen? Genau genommen sind das drei Fragen, die aber alle zusammenhängen. Das Handelsregister ist in der Regel angesiedelt bei den örtlichen Amtsgerichten. Welches Handelsregister für Ihr Start-up zuständig ist, richtet sich danach, in welchem Amtsgerichtsbezirk Ihre Firma ihren Sitz hat. Wie das Amtsgericht auch, hat das Handelsregis‐ ter Richter, die sogenannten Registerrichter. Sie wachen darüber, dass das, was ins Handelsregister eingetragen ist, auch richtig ist. Außerdem passen sie auf, dass nur das ins Handelsregister einge‐ tragen wird, was von Gesetzes wegen eingetragen werden muss (eintragungspflichtige Tatbestände) oder was eingetragen werden darf (eintragungsfähige Tatbestände). Anders ausgedrückt: Ihre Handelsregisteranmeldung kann zurückgewiesen werden, wenn sie nicht den Anforderungen des Registergerichts entspricht. Die Rechtsform des Start-ups 133 <?page no="133"?> Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in das jeder Einsicht hat und das „die interessierte Öffentlichkeit“ über die Verhältnisse in Ihrem Unternehmen unterrichtet. Deshalb auch die strengen Formalien. Das Handelsregister muss übersichtlich bleiben, um schnell und präzise informieren zu können. Wer einen neuen Geschäftskontakt aufnimmt, sollte sich zunächst einen ent‐ sprechenden Handelsregisterauszug beschaffen, um zu wissen, mit wem er es zu tun hat. Das gilt übrigens auch für Sie, wenn Sie potenzielle Geschäftspartner nicht kennen! Weniger „schön“ ist, dass die garantierte Öffentlichkeit des Han‐ delsregisters auch für Leute mit unseriösen Geschäftspraktiken eine Quelle von Informationen ist. So werden auch Sie als Gründer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem Eintrag ins Handelsregis‐ ter gleich mehrere Rechnungen für verschiedene Verzeichnisse erhalten. Prüfen Sie sie genau auf die Seriosität. Wenn Sie unsicher sind, ob die Rechnung offiziell ist, rufen Sie beim Registergericht oder bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer an. Die kennen „ihre Pappenheimer“ und deren Tricks, an Ihr Geld zu kommen. Handelsregister - der Name legt es schon nahe - gibt Auskunft über die, die am Handel teilnehmen, also über Kaufleute. Wenn Sie sich in einem freien Beruf selbstständig gemacht, werden Sie nicht eingetragen (es sei denn, Sie haben für Ihre Freiberuflerpraxis die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH, gewählt). Als (kleiner) Kaufmann haben Sie die Wahl, ob Sie sich eintragen lassen wollen oder nicht. Als eK, also eingetragener Kaufmann, unterliegen Sie dann den Regeln des Handelsrechts. Wenn Sie mit einer GbR, also einer BGB-Gesellschaft, ins unternehmerische Leben gestartet sind, und sich ins Handelsregister eintragen lassen, wird Ihre Gesellschaft automatisch zu einer OHG. Wenn Sie von vornherein eine OHG, eine KG, eine GmbH oder eine AG gegründet haben, müssen(! ) Sie die Firma zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Benennen müssen Sie dann beispielsweise die Gesell‐ schafter und ihre Anteile, bei einer GmbH den Geschäftsführer, bei einer AG den Vorstand, einen möglichen Aufsichts- oder Beirat, Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 134 <?page no="134"?> und besonders wichtig, wenn Ihre Firma eine GmbH oder AG ist oder als KG oder OHG keine natürlich Person als Vollhafter hat: Sie müssen auch ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Was Sie genau offenlegen müssen, hängt von der (handelsrechtlichen) Größe Ihrer Firma ab. Kleinste und kleine Gesellschaften haben relativ viele Erleichterungen, große Kapitalgesellschaften müssen die gesamte Bilanz, die komplette Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang (= verbale Erläuterung der Zahlen) und den Lagebericht (der auch über Risiken und das Risikomanagement Auskunft geben muss) offenlegen. Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister erfolgen aus‐ schließlich elektronisch. Der Eintrag im Handelsregister wird im elektronischen Unternehmensregister veröffentlicht. Ist Ihre Firma im Handelsregister eingetragen, haben Sie auto‐ matisch einen Schutz für den Firmennamen. Das heißt, andere Unternehmen in Ihrem Handelsregisterbezirk können nicht einfach einen (zu) ähnlich klingenden Firmennamen wählen. Im Handelsregister eingetragene →Gewerbe werden in zwei Grup‐ pen eingeteilt: » Abteilung A (HRA): eingetragene Kaufleute, Personenhandels‐ gesellschaften, rechtsfähige(wirtschaftliche) Vereine » Abteilung B (HRB): Kapitalgesellschaften Die Handelsregisternummer müssen Sie auf Ihren Briefbögen mit angeben. Ist Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen, sind Sie zur doppelten →Buchführung, zur Inventur und zur Bilanzierung verpflichtet. Sie sind auch verpflichtet, den Handelsregisterein‐ trag „à jour“ zu halten. Sie müssen also, wenn sich bei Ihnen etwas geändert hat, was meldepflichtig ist, beispielsweise ein Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechsel, dies dem Handels‐ register unverzüglich anzeigen. Erst danach sind die Änderungen rechtsgültig. Eine verspätete oder gar unterlassene Eintragung im Handelsregister kann zu Zwangsgeldern von bis zu mehreren tausend Euro führen. Die Rechtsform des Start-ups 135 <?page no="135"?> Das, was im Handelsregister steht, ist rechtsgültig. Und nur das - egal, was Sie „untereinander“ in Ihrem Start-up vereinbart haben. Linktipp: Das Handelsregister finden Sie unter www.handelsregister.de/ . Welche Angaben sind auf dem Briefbogen eines Unternehmens notwendig? Keiner schreibt doch mehr Briefe - das ist ja sowas von „old school“. Also kann ich es mir sparen, dieses Kapitel zu lesen? Nein, können Sie nicht. Denn als „Briefbogen“ gelten alle Dokumente, die nach außen gelangen, also an einen Empfängerkreis, der nicht zu Ihrem Unterneh‐ men gehört. Und der soll wissen, mit wem konkret er es zu tun hat. Das gilt auch, wenn die Geschäftsbeziehung länger besteht oder wenn Sie - später einmal - zu einem Ihrer Kunden fast freundschaftliche Beziehungen geknüpft haben. Dass die Briefbogen Ihres Unternehmens bestimmte Angaben ent‐ halten muss, gilt für alle Kaufleute, also für alle Rechtsformen wie eingetragener Kaufmann, OHG, KG, GmbH und AG. § 37a Abs. 1 HGB verlangt: „ Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 (HGB), der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. “ Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, wird vom Handelsregistergericht dazu mit einem Zwangsgeld nachdrücklich angehalten. Weitere Formvorschriften - teilweise auch spezialisiert für die je‐ weiligen Rechtsformen - finden sich in § 125a HGB, § 80 AktG § 35a GmbHG, § 25a GenG. Grundsätzlich müssen auf Briefbogen also die vollständige Firma (genauso wie sie im Handelsregister eingetragen ist), die die Rechts‐ form (eK, OHG, KG - auch ausgeschrieben), den der Sitz der Gesell‐ schaft, das Registergericht des Sitzes und die Handelsregisternummer Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 136 <?page no="136"?> enthalten. Hat die OHG oder KG keine natürliche Person als vollhaf‐ tenden Gesellschafter, muss der Briefbogen zusätzlich einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung (z. B. GmbH & Co. OHG oder GmbH & Co. KG) , die Firma/ die Firmen der Gesellschafter sowie für die Gesell‐ schafter die Rechtsform, der Sitz, das Registergericht des Sitzes und die Handelsregisternummer sowie der oder die Geschäftsführer bzw. die Vorstandsmitglieder oder deren Stellvertreter mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, und, sofern ein Aufsichtsrat gebildet und ein Vorsitzender ausweisen. Auf den Briefbogen (= Geschäftspapiere) einer GmbH respektive einer UG sind nach § 35a GmbHG anzugeben: » Rechtsform der Gesellschaft, » Sitz der Gesellschaft (Statutarischer Sitz, Verwaltungssitz), » Inländische Anschrift, » Registergericht des Sitzes der Gesellschaft, » Handelsregister-Nummer der Gesellschaft, » Geschäftsführung, d. h. alle Geschäftsführer mit vollem Na‐ men, also dem Familiennamen und mindestens einem ausge‐ schriebenen Vornamen und - falls die GmbH einen Aufsichts‐ rat oder Beirat hat - dessen Vorsitzenden mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Als Briefbogen gelten alle Dokumente, die nach außen gelangen - also auch Internet (Homepages) und E-Mails. Immer als Geschäfts‐ briefe gelten Bestellscheine und Werbeschreiben an namentlich im Anschriftenfeld genannte Personen. Nicht als Geschäftsbriefe gelten Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Mah‐ nungen, Werbeschreiben, sofern sie nicht personalisiert sind, Wurf‐ sendungen an einen unbestimmten Empfängerkreis, Anzeigen, Schriftverkehr mit eigenen Filialen und Zweigniederlassungen, Schriftverkehr mit eigenen Gesellschaftern, innerbetriebliche Mit‐ teilungen. Bei einer GmbH oder haftungsbeschränkten UG haftet der Ge‐ schäftsführer persönlich, also mit seinem Privatvermögen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden. Der Grund: Er erweckt einen Die Rechtsform des Start-ups 137 <?page no="137"?> falschen Rechtsschein, nämlich den, dass seine Firma und deren Gesellschafter unbeschränkt haften. Ganz besonders brisant ist die „Briefbogen-Haftung“ wegen des zunehmenden E-Mail-Verkehrs geworden. Dennoch sollten Sie hier nicht auf die Signatur verzich‐ ten, also die Kennzeichnung als „Geschäftsmail“ - auch wenn die Signaturen länger sind als die eigentlichen E-Mail-Inhalte. Freiwillige Angaben auf Geschäftsbriefen sind möglich, müssen aber wahr sein: » Gesellschaftskapital; wenn diese Angabe gemacht wird, muss das Stammkapital im Gesamtbetrag und die ausstehenden Einlagen im Gesamtbetrag angegeben werden » Kennzeichnung als Geschäftsführungsbogen » Straßenadresse » Postfachadresse » E-Mail-Adresse(n) » URL (Internet-Homepage) » Kontoverbindung(en) » Telefonnummer(n) mit Durchwahl Wer E-Mail-Adresse(n) und/ oder Internet-Homepage auf den Ge‐ schäftspapieren angibt, muss auch dafür sorgen, dass die elektro‐ nischen „Briefkästen“ regelmäßig geleert werden. Der Grund: Wer seine elektronische Adresse solchermaßen publik machen, kann der Absender von elektronischer Post davon ausgehen, dass sie bei ihm zumindest so behandelt wird, wie die „normale Post“, also mindestens einmal ab Tag „abgeholt“ wird. Während aber bei Briefen immer noch die Regel „E + 1“, also Zugang am Tag nach dem Einwurf in einen Briefkasten gilt, wird bei der elektronischen Post Zugang am selben Tag vermutet. Als Geschäftsbrief gelten alle ausgehenden schriftlichen Mitteilun‐ gen, die an einen bestimmten Empfänger außerhalb der GmbH gerichtet sind und die keine Mitteilungen im Rahmen einer beste‐ henden Geschäftsverbindung sind. Natürlich müssen über das Handelsrecht und die Spezialgesetze, wie z. B. GmbHG oder AktG, hinaus auch die übrigen Gesetze Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 138 <?page no="138"?> beachtet werden, so z. B. die Dienstleistungs-Informationspflich‐ ten-Verordnung (DL-InfoV), die für Dienstleister - allerdings gleichgültig, in welcher Rechtsform - zahlreiche Informations‐ pflichten benennt. Die Pflichtangaben nach der DL-InfoV decken sich weitgehend mit den „Allgemeinen Informationspflichten ge‐ schäftsmäßiger Telemedien", wie sie in § 5 Telemediengesetz fest‐ gelegt sind: » Firma mit Rechtsform, » Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnum‐ mer, » Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, » Angabe von Registergericht und Registernummer, » bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der Genehmigungsstelle, » Bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungs‐ richtlinie: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie der zuständi‐ gen Kammer, des Berufsverbands etc., » Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung, » Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Ver‐ tragsklauseln über das zu Grunde liegende Recht und den Gerichtsstand, » Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen sowie wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung, soweit sie sich nicht bereits aus dem Zusam‐ menhang ergeben. Die Rechtsform des Start-ups 139 <?page no="140"?> Betriebliche Anforderungen In diesem Kapitel geht es vor allem um Zahlen im Unter‐ nehmen und für das Finanzamt. <?page no="142"?> Wieviel Bürokratie kommt auf mich als Unternehmer zu? Klare Frage, klare Antwort: Viel! Manche behaupten, viel zu viel. Einige davon beschweren sich dann aber selbst vehement, wenn etwas nicht geregelt ist. Wie Sie es in Ihrem Privatleben halten, ob Sie da der eher chaotisch-liebenswerte Mensch sind oder nicht, ist Ihre Sache. In Ihrem Unternehmen müssen Sie gesetzliche Vorgaben beachten, die Sie zu einem Mindestmaß an Ordnung zwingen. Was sind die wichtigsten Punkte, die bei der Buchführung zu beachten sind? Ein Kaufmann muss Bücher führen (§ 238 HGB). In welchem Umfang dieser Pflicht nachzukommen hat, richtet sich hauptsächlich nach dem Umfang seiner Geschäftstätigkeit und nach der Rechtsform, in der er sein Unternehmen führt. Das Steuerrecht hat sich ganz einfach an das Handelsrecht an‐ gehängt: Mit § 140 Abgabenordnung (AO) ist die handelsrechtliche Verpflichtung zur →Buchführung für das Steuerrecht übernommen worden. Mit der Zeit hat sich das „Anhängsel“ steuerliche Buchführung mit den teilweise eigenen Regeln so verselbstständigt, dass die Bücher von kleineren und mittleren Unternehmen fast ausschließlich nach steuerlichen Regeln und Vorschriften geführt werden. Allerdings ist es dennoch wichtig, dass Sie die handelsrechtlichen Vorschriften kennen, denn das Steuerrecht fußt häufig auf den handelsrechtlichen Grundla‐ gen. Nach § 141 Abs. 1 AO muss derjenige Bücher führen, dessen Umsätze - einschließlich der steuerfreien Umsätze - mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr betragen oder er mehr als 60.000 Euro Gewinn erzielt. Außerdem ist jedes Jahr ein Abschluss aufgrund einer jährlichen Bestandsaufnahme (Inventur) zu machen. Anders ausgedrückt: Wer keine der beiden Schwellen überschreitet, muss keine (doppelte) Buchführung, sondern darf eine „vereinfachte“ Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) machen. Die EÜR wird auch Betriebliche Anforderungen 143 <?page no="143"?> handelsrechtlich anerkannt. Zulässig ist sie für Kleinunternehmer, nicht aber für GmbHs und haftungsbeschränkte UG, egal wie klein sie sind, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte Für diese Unternehmen bildet die EÜR gleichzeitig den Jahresabschluss. Die Rechtsgrundlage für die EÜR ist § 4 Abs. 3 des EStG. Daher rührt auch ihr „Zweitname“ „4-3-Rechnung“. Bei der Buchführung spricht man oft auch von der „doppelten Buchführung“. Dies deshalb, weil dann, wenn Bücher geführt werden, immer zwei Konten - einmal auf der Soll- und einmal auf der Haben‐ seite angesprochen werden. Jeder Geschäftsvorfall wird als „doppelt“ verbucht. Damit haben Sie auch ganz automatisch eine Kontrolle, ob Sie rechnerisch und - zumindest teilweise - sachlich richtig gebucht haben. Jeder Kaufmann ist gesetzlich verpflichtet, eine Handelsbilanz zu erstellen. Die meisten Unternehmer nutzen die handelsrechtlichen Vorschriften nicht und fertigen stattdessen eine Bilanz, die gleich nach steuerlichen Gesichtspunkten ausgerichtet wird. Diese Steuerbilanz gilt dann auch als Handelsbilanz, so dass kaufmännischen Pflichten zur Bilanzaufstellung Genüge getan wird (Einheitsbilanz). Dabei ist die Steuerbilanz „eigentlich“ nichts anderes als eine nach steuerlichen Vorschriften korrigierte Handelsbilanz. Die Handelsbilanz ist maßgeb‐ lich für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip). Damit die Buchführung und der Jahresabschluss ihre Zwecke, also die Dokumentation und die Rechenschaftslegung, überhaupt erfüllen können, müssen sie nach bestimmten Regeln aufgestellt werden. Diese Regeln betreffen einmal die Form und zum anderen den Inhalt der Bücher und auch der Bilanzen. Diese Regeln - „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung“ (GoB) genannt - haben sich teilweise über Jahrhunderte hinweg als „ungeschriebene Regeln“ entwickelt, teilweise sind die recht neu und erst mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz ins deutsche HGB gekommen. Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung » sämtliche baren (kassenmäßigen) und unbaren (bankmäßigen) Geschäftsvorfälle sind chronologisch, also nach ihrer Zeitfolge in einem Grundbuch aufgezeichnet Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 144 <?page no="144"?> » in Kundenbüchern (Debitoren) werden sämtliche Forderungen an Kunden einschließlich der jeweiligen Zahlungsvorgänge er‐ fasst » in Lieferantenbüchern (Kreditoren) werden sämtliche Schulden an Lieferanten einschließlich der jeweiligen Zahlungsvorgänge erfasst » das vorhandene Vermögen wird jährlich durch eine Inventur (Bestandsaufnahme) ermittelt » für jede Buchung ist ein →Beleg vorhanden (Belegzwang). Ist kein Beleg vorhanden und auch nicht mehr beschaffbar, muss ein Eigenbeleg erstellt werden » alle Eintragungen in der Buchführung sind mit urkundenechtem Schreibmaterial wie Tinte, Kugelschreiber oder mit einem Dru‐ cker vorzunehmen » die einzelnen Buchungsseiten oder Kontenblätter sind fortlau‐ fend nummeriert » zwischen den einzelnen Buchungen stehen keine Leerräume » Bargeschäfte werden täglich in einem Kassenbuch aufgezeichnet. » die Buchführung muss zeitnah erstellt werden. Das erfordert - Ausnahme siehe die vorstehenden Kassenbücher - keine tägliche Aufzeichnung. Es muss jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgang und der buchmäßigen Erfassung beste‐ hen. » Die Geschäftsvorfälle müssen klar und eindeutig und - falls vorgeschrieben, wie beispielsweise für Steuerzwecke bei Bewir‐ tungen und Geschenken - auf Einzelkonten verbucht sein. Der Fiskus legt ebenfalls Wert auf eine ordnungsgemäße Buchführung. Er fordert, dass ein außenstehender Sachverständiger in der Lage sein muss, aus der Buchführung in angemessener Zeit die Geschäfts- und Vermögenslage des Unternehmers zu erkennen zu können (§ 145 AO). Nur dann ist eine Buchführung auch steuerlich ordnungsgemäß. Die Finanzverwaltung hat Zugriff auf die EDV-Buchhaltung. Es handelt sich um eine reine Lese-Zugriffsberechtigung. Der einsehende Finanzbeamte hat keinerlei Rechte, die vorgefundenen Daten in irgend‐ einer Weise zu ändern. Und selbst dieser Nur-Lese-Zugriff darf aber Betriebliche Anforderungen 145 <?page no="145"?> nicht „ohne weiteres“ erfolgen, sondern ausschließlich im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Der Unternehmer, der die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger führte, muss sicherstellen, dass die Daten » während der Dauer der (steuerlichen) Aufbewahrungsfrist (in aller Regel 10 Jahre) verfügbar sind, » jederzeit „unverzüglich“ lesbar gemacht werden können und » dass Daten auch maschinell ausgewertet werden können. Selbstverständlich verstoßen weder sinnvolle Organisation noch Ra‐ tionalisierung gegen die GoB. So brauchen Sie beispielsweise nicht laufend Ihre Geschäftsvorfälle verbuchen, sondern können diese Arbeit periodenweise, entweder einmal im Monat oder alle zwei Wochen oder wöchentlich erledigen - je nach Anzahl der regelmäßig zu verbuchen‐ den Geschäftsvorfälle. Was gilt es bei den aufzubewahrenden Unterlagen und Fristen nach Handelsrecht zu beachten? Nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB sowie § 147 Abgabenordnung (AO) gilt für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, die 10-Jahres-Frist (Aufbewahrungsfrist). Zu den genannten Handelsbüchern gehört die gesamte laufende Buchfüh‐ rung (Buchungsbelege). Für folgende Unterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren: » § 257 Abs. 1 Nr. 2 die empfangenen Handelsbriefe und Nr. 3 Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe » Dazu gehören alle Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betref‐ fen. Ein Handelsgeschäft ist betroffen, wenn ein Schriftstück seine Vorbereitung, seinen Abschluss, seine Durchführung oder seine Rückgängigmachung zum Gegenstand hat. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 146 <?page no="146"?> » Zu den empfangenen Handelsbriefen gehören insbesondere Auf‐ träge (einschließlich Änderungen und Ergänzungen), Auftrags‐ bestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und Zahlungsbelege sowie alle gegenseitigen schriftlichen Vereinbarungen » Die Aufbewahrungspflicht nach § 257 Abs. 1 Nr. 3 enthält vor allem: Wiedergaben erteilter Aufträge oder Auftragsbestätigun‐ gen; einschließlich Änderungen und Ergänzungen; abgesandte Rechnungen und Gutschriften; Unterlagen über Zahlungsaus‐ gänge oder Reklamationen Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse sind im Original aufzube‐ wahren. Alle übrigen Unterlagen können auch als Wiedergabe auf einen Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden; Voraussetzungen: » die Aufbewahrung als Wiedergabe muss den Grundsätzen ord‐ nungsgemäßer →Buchführung entsprechen; » die Wiedergaben oder Daten müssen, wenn sie lesbar gemacht werden, mit den empfangenen Handelsbriefen und den Bu‐ chungsbelegen und den anderen Unterlagen inhaltlich überein‐ stimmen; » die Wiedergaben oder Daten müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und jederzeit innerhalb angemes‐ sener Frist lesbar gemacht werden können. » Wiedergabe auf einen Bildträger: Mikroverfilmung » Zulässig ist auch die Aufbewahrung von Durchschriften oder Fotokopien. Die Aufbewahrungsfrist beginnt gem. § 257 Abs. 5 HGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, der auf die Entstehung der jeweiligen Unterlagen folgt. Die Aufbewahrungsfrist endet nach sechs bzw. zehn Jahren mit Ablauf des 31.12. (§ 188 Abs. 2, 1. Alternative BGB). Eine Hemmung des Fristenlaufs ist nicht möglich. Dagegen kann im Steuerrecht der Fristenablauf gehemmt werden (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO). Betriebliche Anforderungen 147 <?page no="147"?> Was hat es mit den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) auf sich? Eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) fasst die Ergebnisse des Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum zusammen. Die BWA ist also eine kurzfristige Erfolgsrechnung, sozusagen eine „Mini-Gewinn- und Verlustrechnung“. Üblicherweise wird die BWA für jeweils einen Kalendermonat er‐ stellt. Wenn Sie Ihre Buchhaltung selbst erledigen, können Sie eine BWA mit Hilfe der meisten EDV-Programme sofort selbst erstellen. Falls Sie Ihre Buchhaltung außer Haus gegeben haben (Steuerberater, Buchführungs-Büro), sollten Sie darauf dringen, dass Ihnen zeitnah monatlich eine BWA zugestellt wird. Sie sollten Sie dann aber nicht „ungelesen“ ablegen, sondern intensiv studieren, um Erkenntnisse daraus abzuleiten. Die meisten BWA weisen neben den jeweils aktuellen Monatsda‐ ten auch die kumulierten Ergebnisse der vergangenen Monate des Geschäftsjahrs aus. Es gibt auch BWAs, die einen Vorjahresvergleich aufstellen. Hier wiederum gibt es welche, die die Ergebniszahlen des jeweiligen Monats im Vergleich zum gleichen Vorjahresmonat und den kumulierten Er‐ gebniszahlen des bislang abgelaufenen Zeitraums im Jahr zum gleichen Vorjahreszeitraum angeben. Am besten ist, Sie sprechen mit Ihrer Buchhaltung oder mit Ihrem Steuerberater ab, welche Form des BWA Sie gerne hätten. Gehen Sie dabei nicht von dem „maximal Möglichen“ aus, sondern achten Sie viel eher darauf, dass die Übersichtlichkeit und die leichte Lesbarkeit gewährleistet sind. Wenn Sie bestimmte Daten nicht brauchen, können Sie nicht nur, Sie sollten sogar darauf verzichten. Denn solcher „Daten‐ müll“ kostet erstens Ihr Geld und hindert Sie nur daran, die für Sie wesentlichen und wichtigen Daten auf einen Blick zu erkennen. Eine BWA gliedert sich üblicherweise in zwei große Spalten: » Angaben zum aktuellen Auswertungsmonat und » Angaben zu den kumulierten Werten. Diese zwei großen Spalten werden dann wiederum - identisch - unterteilt in folgende fünf Spalten: Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 148 <?page no="148"?> 1. Absoluter Betrag für Umsatzerlöse, Kostenpositionen etc. 2. Prozent-Gesamtleistung. Hier werden sämtliche zahlenmäßigen Werte in Prozent der Gesamtleistung ausgedrückt. Die Gesamt‐ leistung ist die Summe aus Umsatzerlösen und Bestandsverände‐ rungen des Warenlagers. 3. Prozent-Gesamtkosten: Hier werden sämtliche zahlenmäßigen Werte in Prozent der Gesamtkosten ausgedrückt. 4. Prozent-Personalkosten: Hier werden sämtliche zahlenmäßigen Werte in Prozent der Personalkosten ausgedrückt. 5. Aufschlag: Der Zahlenwert ist nur für den Rohertrag sinnvoll, wird deshalb in den anderen Zeilen nicht angegeben, und zeigt den Kalkulationsaufschlag (Einkaufspreis zu Verkaufserlösen). In den Zeilen der BWA stehen analog zur Gewinn- und Verlustrech‐ nung zunächst die Umsatzerlöse und die Bestandsveränderungen des Warenlagers. Beides zusammen ergibt die betriebliche Gesamtleistung. Dann wird der Materialbzw. Wareneinkauf abgezogen. Das Ergebnis ist der Rohertrag. Werden dann noch die sonstigen betrieblichen Erlöse hinzugerechnet, ergibt sich der betriebliche Rohertrag. Anschließend werden sämtliche Kostenarten (mit Ausnahme neutraler Aufwendun‐ gen/ Erträge) genannt. Zieht man die Summe der Kostenarten (die Gesamtkosten) vom betrieblichen Rohertrag ab, ergibt sich das Betriebsergebnis. Anschließend werden Zinsaufwand, übrige Steuern (insbesondere auf den Ertrag), sonstige neutrale Aufwendungen sowie Zinserträge und sonstige neutrale Erträge verrechnet. Daraus ergibt sich das vorläufige Ergebnis als Gewinn oder Verlust der Auswertungsperiode bzw. den bislang aufgelaufenen Gewinn oder Verlust des kumulierten Zeitraums dar. Betriebliche Anforderungen 149 <?page no="149"?> Worum geht es beim Jahresabschluss? Ein Jahresabschluss hat mehrere Bestandteile: » Handelsbilanz » Ziel: Darstellung des Vermögens und der Investitionen (Ak‐ tiva) » Ziel: Darstellung der Finanzierung (Passiva) » Gewinn- und Verlustrechnung » Ziel: Ermittlung des Periodengewinns durch Gegenüberstel‐ lung von Umsatz/ Erträgen und Kosten/ Aufwendungen » Anhang (nur Kapitalgesellschaften) » Ziel: Verbale Erläuterungen der Bilanzierung » Lagebericht (nur Kapitalgesellschaften) » Ziel: Verbale Erläuterung der Unternehmenslage Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) werden die Kapitalgesellschaften in vier Größenklassen unterteilt. Konkreter: Die §§ 267 und 267a HGB legen vier Größenklassen fest: kleinste, kleine, mittelgroße und große Gesellschaften. Für die jeweiligen Kapitalgesellschaften, die zu einer bestimmten Größenklasse gehören, gelten unterschiedliche Bestimmungen für die Prüfung und Offenlegung (Publizität) des Jah‐ resabschlusses. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gehört Ihre Kapitalgesellschaft in den Anfängen der Geschäftstätigkeit zu den sogenannten kleinsten oder kleinen Kapitalgesellschaften, so dass Sie weder den Abschluss prüfen noch ihn veröffentlichen müssen und als Kleinstunternehmen auch noch weiter von Bilanzierungspflichten entlastet werden. Nach dem Handelsgesetzbuch ist jeder Kaufmann, und dazu zählt auch die GmbH und die haftungsbeschränkte Unternehmergesell‐ schaft, verpflichtet, Bücher zu führen. Auch steuerlich ist eine GmbH und eine haftungsbeschränkte UG verpflichtet, Bücher zu führen. Die Größenklassen der Kapitalgesellschaft sind lediglich handelsrechtlich entscheidend. Die steuerliche „Buchführung“ und die daraus resultie‐ renden Pflichten stehen auf einem völlig anderen Blatt. Eine Kleinstkapitalgesellschaft erfüllt mindestens zwei der drei fol‐ genden Merkmale an mindestens zwei Bilanzstichtagen: Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 150 <?page no="150"?> » Bilanzsumme nicht über 350.000 Euro » Umsatzerlöse nicht über 700.000 Euro » Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt nicht über 10 Eine kleine Kapitalgesellschaft erfüllt mindestens zwei der folgenden drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen: » Bilanzsumme nicht über 6 Millionen Euro » Umsatzerlöse nicht über 12 Millionen Euro Euro » Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt nicht über 50 Eine mittelgroße Kapitalgesellschaft erfüllt mindestens zwei der fol‐ genden drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstich‐ tagen: » Bilanzsumme nicht über 20 Millionen Euro » Umsatzerlöse nicht über 40 Millionen Euro » Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt nicht über 250 Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale der mittelgroßen Kapitalgesellschaften überschreiten. Der (handelsrechtliche) Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft besteht aus » der Bilanz (§ 266 HGB) » der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) und dem » Anhang (§§ 284 - 288 HGB) sowie » dem Lagebericht § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB ermöglicht es Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB), auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie - sofern gegeben - folgende Angaben unter der Bilanz machen: » Haftungsverhältnisse nach den §§ 251, 268 Abs. 7 HGB, » Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Verwaltungs-, Ge‐ schäftsführungs- und Aufsichtsorgane (§ 285 Nr. 9c HGB), » (wenn es sich um eine AG handelt) eigene Aktien (§ 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG). Betriebliche Anforderungen 151 <?page no="151"?> Verzichtet eine Kleinstkapitalgesellschaft darauf, einen Anhang auf‐ zustellen, ist zu prüfen, ob über § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB zusätzlich zu den oben genannten weitere Angaben notwendig sind, um die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wieder zu geben. Beispielhaft seien hier alte Pensionszusa‐ gen nach Art. 28 EGHGB genannt. Werden die notwendigen Angaben nicht in der Bilanz gemacht, müssen auch Kleinstkapitalgesellschaften einen Anhang aufstellen. Sie können bei dessen Aufstellung dann „nur“ die Erleichterungen, die auch einer kleinen Kapitalgesellschaft eingeräumt wird, beanspruchen. Muss jeder eine Inventur machen? Jeder bilanzierende Kaufmann ist gesetzlich verpflichtet, zu Beginn seines Handelsgewerbes und zu jedem Bilanzstichtag seine » Grundstücke » seine Forderungen » seine Schulden » sein Bargeld sowie » seine sonstigen Vermögensgegenstände genau aufzuzeichnen und jedem einzelnen einen zutreffenden Wert beizumessen (§ 240 HGB). Kurz: Er muss sein gesamtes Betriebs‐ vermögen aufzeichnen. Dieses Aufzeichnen ist Ihnen bestimmt unter dem Namen „Inven‐ tur“ geläufig. Inventur ist eine körperliche Bestandsaufnahme. Je nachdem, welche Vermögensgegenstände körperlich erfasst wer‐ den, wird » gezählt, » gemessen oder » gewogen. Das Ergebnis, also die Niederschrift der Inventur, ist das Inventar. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetz‐ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 152 <?page no="152"?> ten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind: » die Menge (Maß, Zahl, Gewicht) » die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer), » der Wert der Maßeinheit. Die Werte, die Sie in der Inventur ermittelt haben, zeichnen Sie in einem besonderen Verzeichnis auf - dem Inventar. Das Inventar wird in drei Teile gegliedert: A Vermögensteile I Anlagevermögen II Umlaufvermögen B Schulden I Kurzfristige Schulden II Langfristige Schulden C Reinvermögen (= Eigenkapital) Wie erfolgt die Gewinnermittlung in der Handelsbilanz? Handelsrechtlich sind die Aktiva, also das Betriebsvermögen, das Vermögen das tatsächlich (rechtlich) oder wirtschaftlich dem oder zum Betrieb gehört, die Grundlage für die Gewinnermittlung. Vermögens‐ gegenstände, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. Sie müssen mit in die betriebliche Gewinnermitt‐ lung einbezogen werden. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören diejenigen, die nach Art und Einsatz im Betrieb eine besonders enge betriebliche Beziehung aufweisen. Dies sind alle, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar die‐ nen, dass sie objektiv erkennbar zum Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Nicht erforderlich ist aber, dass sie für diesen Betrieb notwendig im Sinne von unentbehrlich sind. Betriebliche Anforderungen 153 <?page no="153"?> Das Gegenstück ist das notwendige Privatvermögen. Notwendiges Privatvermögen sind die Gegenstände, die in keiner Beziehung zum Betrieb stehen oder stehen können, sondern privaten Zwecken dienen. Das Privatvermögen ist sowohl für die handelsrechtliche als auch die steuerliche →Bilanzierung bedeutungslos. Fehlt dem Vermögensgegenstand eine eindeutige Beziehung zum privaten oder zu dem betrieblichen Bereich, steht es dem Unternehmer frei zu bestimmen, ob er den zunächst neutralen Vermögensgegenstand für die Förderung betrieblicher Zwecke einsetzen will. Er kann es zu gewillkürtem Betriebsvermögen machen. Beim Vermögensvergleich ergibt sich der Gewinn aus dem Unter‐ schied zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres zu dem vom Beginn Jahres. Zu diesem Zweck muss das Betriebsver‐ mögen zu den jeweiligen Stichtagen in einer Bilanz dargestellt werden. Durch den Vergleich der Vermögensbestände der beiden Stichtage wirken sich bei den Gewinneinkünften realisierte und nicht realisierte Wertverluste und realisierte Wertsteigerung erfolgswirksam aus. Rea‐ lisiert ist ein Wertverlust oder eine -steigerung immer dann, wenn das betreffende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, sei es durch Verkauf, durch Untergang oder durch Entnahme, also die Überführung vom Betriebsins Privatvermögen des Unternehmers. Dass Wertsteigerungen und -verluste ungleich behandelt werden, liegt handelsrechtlich an dem Imparitätsprinzip und dem Gläubigerschutz‐ prinzip. Kein Kaufmann darf sich reicher rechnen als er ist. Was ist der Unterschied zwischen Bilanzierungsgeboten und -verboten? Ob ein Vermögensgegenstand (steuerlich: Wirtschaftsgut) zum Anla‐ gevermögen gehört oder nicht, entscheidet sich nach dem Unterneh‐ mensgegenstand des Betriebs. Das Bilanzierungsgebot für Vermögensgegenstände (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) gilt auch für immaterielle Vermögensgegenstände. Das Problem dabei ist, dass der Begriff „Vermögensgegenstand“ im HGB nicht definiert ist. Das Einkommensteuerrecht verwendet den Begriff sogar mit unterschiedlicher Bedeutung. Während der Begriff in § 4 Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 154 <?page no="154"?> Abs. 1 EStG das Eigenkapital (= Reinvermögen) meint, umschreibt das Gesetz mit diesem Begriff in § 6 EStG das einzelne Wirtschaftsgut, denn nur das einzelne Wirtschaftsgut ist einer Bewertung zugänglich. Es herrscht aber weitestgehend Einigkeit auch im handelsrechtlichen Sinn darüber, dass zu den Vermögensgegenstände nicht nur Gegenstände im Sinn des Bürgerlichen Rechts (Sachen und Rechte), sondern auch andere Güter, z. B. rechtlich ungeschützte Erfindungen, zählen, und dass Vermögensgegenständen selbstständig bewertbar sein müssen. Das sind sie, wenn sie sich vom (originären) Geschäfts- oder Firmen‐ wert abgrenzen lassen. Weitere Voraussetzungen für den Ansatz im Anlagevermögen. Die Vermögensgegenstände müssen dem Betrieb über den Bilanzstichtag hinaus dauerhaft zugutekommen. Zu deren Erlangung müssen Ausgaben gemacht worden sein und ein Erwerber des Betriebes müsste dafür in besonderes Entgelt ansetzen werden. Was versteht man unter Umlaufvermögen? Nach dem Vollständigkeitsgebot sind im Umlaufvermögen neben den derivativen auch die originären immateriellen Einzelwerte zu aktivie‐ ren. Mögliche Unsicherheiten in Bezug auf die Werthaltigkeit origi‐ närer immaterieller Vermögensgegenstände können hingenommen werden, weil die Bestätigung des Werts durch einen bevorstehenden Umsatz zeitnah ansteht. Kann die Realisation des angesetzten Werts nicht oder nur teilweise erfolgen, gelten auch hier die Regelungen des strengen Niederstwertprinzips, so dass eine Abschreibung auf den niedrigeren Marktpreis oder im Extremfall auf „Null“ erfolgen muss. Wie ist das Anlagevermögen definiert? Für entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände (sog. derivative im‐ materielle Vermögensgegenstände) besteht Aktivierungspflicht. Selbst hergestellte oder unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegen‐ stände wurden durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) neu geregelt. Das früher geltende Aktivierungsverbot für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurde durch das BilMoG Betriebliche Anforderungen 155 <?page no="155"?> aufgehoben (§ 248 HGB a.F. für selbstgeschaffene Patente oder Know-how) und in ein Aktivierungswahlrecht umgewandelt: Gemäß § 248 Abs. 2 HGB dürfen - mit einigen dort genannten Ausnahmen - selbst geschaf‐ fene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden. Das ist natürlich vor allem für Start-ups, die über wenig Anlage‐ vermögen verfügen und auch nicht über viel verfügen müssen, weil sie hauptsächlich digital unterwegs sind, eine große Hilfe. So „peppen“ Sie Ihr Anlagevermögen und wegen der Gleichung Aktivsumme = Passivsumme damit auch Ihr Eigenkapital. Aber Achtung: Das wissen auch die Kredit‐ geber und könnten hier unter Umständen Sie etwas „genauer löchern“, was denn hinter dem Bilanzansatz steckt. Insbesondere innovative Unternehmen sowie Unternehmen, die erst am Beginn ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stehen („Start-up“), erhalten so also die Möglichkeit, ihre Außendarstellung zu verbessern. Daneben wird insbesondere Medien- und Software-Unternehmen, die in großem Maße immaterielle Vermögensgegenstände selbst entwi‐ ckeln, die Möglichkeit gegeben, diese zu aktivieren. Auf der anderen Seite eröffnet das Wahlrecht Unternehmen, bei de‐ nen immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens keine bedeutende Rolle spielen, die Möglichkeit, auf eine Aktivierung zu ver‐ zichten und so sich die damit verbundenen Dokumentationspflichten zu ersparen. Die Bewertung derivativer immaterieller Vermögensgegenstände er‐ folgt nach dem Anschaffungskostenprinzip. Anschaffungskosten sind Kosten, die bis zur Inbetriebnahme des erworbenen Vermögensgegens‐ tands anfallen (§ 255 Abs. 1 HGB) Anschaffungskosten sind Aufwendungen bzw. Kosten, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensge‐ genstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB): Für Zahlungsabzüge, z. B. für Subventionen und nicht rückzahlbare Zuschüsse der öffentlichen Hand besteht ein Ansatzwahlrecht. Die Bewertung originärer immaterieller Vermögensgegenstände er‐ folgt nach dem Herstellungskostenprinzip. Die Herstellungskosten des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen (§ 255 Abs. 2 HGB). Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 156 <?page no="156"?> Welche Steuerpflichten habe ich? Keiner mag Steuern. Dennoch müssen Sie ein gewisses Grundla‐ genwissen über Steuern haben. Denn Sie müssen irgendwann - hoffentlich! - Steuern bezahlen, weil Sie Erfolg haben. Dieser Tag kann schneller kommen, als sie glauben. Deshalb sollten Sie gewappnet sein. Nichts ist schlimmer als nicht damit gerechnet zu haben, Steuern bezahlen zu müssen. Die Ausgaben, die Sie für Ihr Unternehmen tätigen, sind - so‐ fern angemessen in der Höhe und ohne private Mit-Veranlassung - Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Misstrauen Sie aber im eigenen Interesse dem Satz „Das kannst Du doch von der Steuer absetzen“. Sie müssen kein mathematisches Genie sein, um zu erkennen, dass es kein „Geschäft“ ist, wenn Sie 100 Prozent ausgeben müssen, um damit zwischen 30 und 40 Prozent Steuern zu sparen. Fazit: Ausgaben ja, aber nur dann, wenn sie auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Steuern sparen sollte nie Selbstzweck sein oder werden. Als Unternehmer müssen Sie Ihr besonderes Augenmerk auf die Einkommen- und die Lohnsteuer (falls Sie Mitarbeiter haben), die Gewerbe- (falls Sie ein →Gewerbe betreiben) und die Umsatzsteuer richten. Wenn Sie Ihr Unternehmen ganz oder teilweise als GmbH führen, gehört in diese Reihe auch die Körperschaftsteuer, denn sie ist die „Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften“. Ganz besonders wichtig sind im Steuer-Kanon die Lohn- und die Umsatzsteuer. Bei der Lohnsteuer behalten Sie die Steuer auf Rechnung Ihrer Arbeitnehmer ein und müssen Sie für diese ans Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer „kassieren“ Sie von Ihren Kunden und müssen Sie - ebenfalls für diese - ans Finanzamt abführen. Sie sind also lediglich eine Art „Durchlaufstation“ und verwalten im strengen Wortsinn fremdes Geld. Wer sich hier Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lässt, wird persönlich, also mit seinem Privatvermögen in Haftung genommen - übrigens auch als GmbH-Geschäftsführer. Betriebliche Anforderungen 157 <?page no="157"?> Gibt es einen Überblick über die wichtigsten unternehmerischen und privaten Steuern? Einkommen‐ steuer Steuer der Einzelunterneh‐ mer, Freiberufler, Personen‐ gesellschafter, GmbH-Ge‐ sellschafter Veranlagungszeitraum: Ka‐ lenderjahr Vierteljährliche Vorauszah‐ lungen Abgabe der Steuererklärung: spätestens am 31.7. des Fol‐ gejahres (ohne Berater), Fristverlängerung möglich, muss aber begründet werden Lohnsteuer Steuer der abhängig Beschäf‐ tigten, also aller steuerlichen Arbeitnehmer, zu denen auch GmbH-Geschäftsführer gehören, Unterart der Ein‐ kommensteuer Monatlich, vierteljährlich oder jährlich Abgabe und Zahlung: Am 10. des Folgemonats, 3 Tage Schonfrist bei nur bei Zah‐ lung mittels Lastschrift oder Überweisung Körper‐ schaftsteuer Einkommensteuer der Kapitalgesellschaf‐ ten/ Körperschaften, z. B. GmbH Veranlagungszeitraum: Ka‐ lenderjahr Vierteljährliche Vorauszah‐ lungen Abgabe der Steuererklärung: spätestens am 31.7. des Fol‐ gejahres (ohne Berater), Fristverlängerung möglich, muss aber begründet werden Solidaritäts‐ zuschlag betrifft alle Steuerzahler und ist eine Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Bleibt für Kapitalgesellschaf‐ ten (Körperschaften) auch über 2021 hinaus bestehen. Wird für geschätzt 90 % der Einkommensteuerpflich‐ tigen ab 2021 abgeschafft. Wie Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer Umsatz‐ steuer betrifft alle Unternehmer Monatlich, vierteljährlich oder jährlich Abgabe und Zahlung: Am 10. des Folgemonats, 3 Tage Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 158 <?page no="158"?> Schonfrist bei nur bei Zah‐ lung mittels Lastschrift oder Überweisung Dauerfristverlängerung möglich, kostet aber Gewerbe‐ steuer betrifft alle Gewerbetreiben‐ den Vorauszahlungen am jeweils 15. Februar, Mai, August und November Halbjahreszahler am jeweils 15. Februar und August Jahreszahler am 15. August 3 Tage Schonfrist bei nur bei Zahlung mittels Lastschrift oder Überweisung Erbschaft- und Schen‐ kungsteuer betrifft alle Steuerzahler, also auch Unternehmer, die et‐ was, beispielsweise ein Un‐ ternehmen oder Teile da‐ von, erben oder geschenkt bekommen Erklärung bei Anfall; für Unternehmenserben gibt es steuerliche Erleichterungen, wenn die Bedingungen ein‐ gehalten werden Was muss man bezüglich der Einkommensteuer beachten? Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Das, was einem Steuer‐ pflichtigen vom 1.1. bis zum 31.12. eines jeden Jahres als Einkommen zugeflossen ist, muss er versteuern. Ihr Einkommen als Unternehmer setzt sich - vereinfacht gesagt - zusammen aus den Betriebseinnah‐ men, die Sie haben, abzüglich der Betriebsausgaben. Weitere Einkünfte kommen dazu, hängen aber von Ihrer privaten Situation ab. Die Einkommensteuerschuld entsteht jährlich, wenn das Kalenderjahr ab‐ gelaufen ist. Allerdings müssen Vorauszahlungen geleistet werden: Unternehmer leisten viermal jährlich eine Einkommensteuervoraus‐ zahlung, die sich nach ihrem geschätzten zukünftigen Jahreseinkom‐ men richtet. Schätzen müssen Sie. Sie dürfen zwar vorsichtig schätzen, aber wenn Sie zu vorsichtig geschätzt haben, um Ihre Vorauszahlungen niedrig zu halten, wird das das Finanzamt spätestens nach der nächsten Steuererklärung ändern. Betriebliche Anforderungen 159 <?page no="159"?> Steuerliche Arbeitnehmer, zu denen beispielsweise auch an der GmbH beteiligte GmbH-Geschäftsführer gehören, wenn sie nicht selbstständig tätig sind, leisten ihre Vorauszahlungen auf die jährliche Einkommensteuerschuld in Form der Lohnsteuer, die monatlich vom Arbeitgeber vom Arbeitseinkommen einbehalten und als →„Quellen‐ abzugssteuer" direkt an das Finanzamt überwiesen wird. Was unterliegt der Einkommensteuer? Die Einkommensteuer erfasst nur die Einkünfte, die unter den sieben Einkunftsarten im Gesetz genannt sind. § 2 EStG nennt abschließend alle sieben Einkunftsarten, die steuerpflichtig sind: Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die aus Gewerbebetrieb, die aus selbstständiger Arbeit, aus nicht selbst‐ ständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen (Achtung: Abgeltungsteuer), aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Wer als natürliche Person seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnli‐ chen Aufenthalt im Inland hat, der ist dem deutschen Fiskus gegenüber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit sämtlichen Einkünften, gleichgültig aus welchem Teil der Welt sie stammen mögen (§ 1 Abs. 1 EStG). Die Einkommensteuerpflicht hebt nur auf Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also die Bundesrepublik Deutsch‐ land, ab: Die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen spielt dabei keine Rolle. Auch ausländische Studierende, die hier ihren Wohnsitz haben und ein Unternehmen gründen, sind also steuerpflichtig. Positive Einkünfte können mit negativen Einkünften innerhalb der jeweiligen Einkunftsart verrechnet werden. Diese Art der Verlustver‐ rechnung nennt man „horizontaler Verlustausgleich“. Positive Einkünfte bei einer Einkunftsart, z. B. nicht selbstständige Arbeit, können mit Verlusten einer anderen Einkunftsart, z. B. Gewer‐ bebetrieb, verrechnet werden. Als Summe der Einkünfte verbleibt nur der saldierte Betrag der positiven und negativen Einkünfte aller Ein‐ kunftsarten. Diese Art der Verlustverrechnung nennt man „vertikaler Verlustausgleich“. Nicht „verbrauchte“ Verluste können auf das letzte Jahr zurück- oder auf das nächste Jahr vorgetragen werden (Verlustabzug), allerdings nicht uneingeschränkt. So ist z. B. der Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) bis zu einem Betrag 5.000.000 Euro - für den, der verheiratet Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 160 <?page no="160"?> ist, das Doppelte - „erlaubt“. Ein Verlustrücktrag ist beispielsweise für Gründer, die vor ihrer Selbstständigkeit gut Geld verdient haben, interessant. So können Sie sich die damals „zu viel“ bezahlte Steuer zurückholen und entweder für Ihr Unternehmen oder für Ihren Lebens‐ unterhalt verwenden. Sie können aber auch ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag zugunsten des Verlustvortrags verzichten. Ob sich das lohnt, müssen Sie selbst errechnen. Wer muss Körperschaftsteuer entrichten? Juristische Personen, also Kapitalgesellschaften (steuerlich: Körper‐ schaft) wie beispielsweise eine GmbH, müssen ihr Einkommen eben‐ falls versteuern, und zwar in Form von Körperschaftsteuer. Bei der Körperschaftsteuer werden die Betriebseinnahmen und die Betriebs‐ ausgaben nach den Regeln, die im Einkommensteuergesetz zugrunde gelegt werden, ermittelt. Das heißt, die →Buchführung und die dar‐ aus resultierende Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung ist die Grundlage für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns. Die Körperschaftsteuer ist wie auch die Einkommensteuer selbst eine Ertragsteuer, die ihrerseits nicht den Gewinn mindern darf, also kein Kostenfaktor ist. Das „Einkommen“ der Körperschaft, das besteuert werden soll, wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes durch eine ordnungsgemäße Buchführung ermittelt. Bei einer Kapitalgesellschaft werden alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt - mit den entsprechenden Konsequenzen der Gewerbesteuerpflicht. Der Körperschaftsteuersatz auf den Gewinn beträgt 15 Prozent. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf die Körperschaft‐ steuer) und Gewerbesteuer. Der ausgeschüttete Gewinn muss von den Gesellschaftern nochmals versteuert werden, entweder mit der Abgeltungssteuer (25 Prozent plus mögliche Kirchensteuer) oder nach dem Teileinkünfteverfahren (40 Prozent der erhaltenen Ausschüttung sind steuerfrei, 60 Prozent müssen versteuert werden). Der Vorteil des Teileinkünfteverfahrens: Im Gegensatz zur Abgeltungssteuer, bei der sie keine individuellen Werbungskosten geltend machen dürfen, Betriebliche Anforderungen 161 <?page no="161"?> sondern sich mit dem Pauschbetrag zufriedengeben müssen, dürfen Sie hier 60 Prozent Ihrer individuellen Werbungskosten geltend machen. Das ist beispielsweise dann für Sie interessant, wenn Sie privat Kredite aufgenommen haben, um sie als Eigenkapital ins Unternehmen einzu‐ legen, und für die Kredite Zinsen zahlen müssen. Betrifft die Gewerbesteuer alle Start-ups? Die Gewerbesteuer ist eine „Sondersteuer“ für Gewerbebetriebe. Kapi‐ talgesellschaften, also z. B. auch GmbHs, zahlen „kraft Rechtsform“ zu den Gewerbebetrieben. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Verfahren zu ihrer Erhebung ist zweigeteilt. In der ersten Stufe stellt das Finanzamt aufgrund der von Ihnen eingereichten Gewer‐ besteuererklärung durch Steuerbescheid einen Gewerbesteuermessbe‐ trag fest. Anhand dieses, für die Gemeinde verbindlich festgestellten Betrags, erhebt die Gemeinde auf einer zweiten Stufe unter Anwen‐ dung ihres örtlichen Hebesatzes die Gewerbesteuer. Der Mindesthebe‐ satz beträgt 200 Prozent. Die Gewerbesteuer darf nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 EStG). Bei Unternehmen, die im Handels‐ register einzutragen sind, ist der Zeitpunkt der Eintragung im Handels‐ register ohne Bedeutung für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister. Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften haben einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro (§ 11 GewStG) - Kapitalgesellschaften nicht. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 162 <?page no="162"?> Ist die Umsatzsteuer für Gründer relevant? Die Umsatzsteuer wird oft Mehrwertsteuer genannt und auch in offi‐ ziellen Rechnungen als MwSt abgekürzt. Den Begriff Mehrwertsteuer sucht man im Umsatzsteuer-Gesetz vergeblich. Kein Wunder, denn „Umsatzsteuer“ ist nach dem deutschen Gesetz steuerlich korrekt. Die Umsatzsteuer besteuert das Erbringen wirtschaftlicher Leistun‐ gen durch Unternehmer. Dabei trägt nicht der Unternehmer selbst die Umsatzsteuer, sondern sein Kunde. Der Unternehmer überwälzt die bei ihm entstehende Umsatzsteuer. Er muss die Umsatzsteuer in der Rechnung an den Kunden ausweisen. Den Umsatzsteuerbetrag, den er vom Kunden fordert und erhält, muss er an das Finanzamt abführen Ist der Kunde wiederum ein Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, kann er die Umsatzsteuer, die er bezahlt hat, als Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurückfordern. Lediglich der Endverbraucher hat keine Möglichkeit, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder geltend zu machen, sondern muss sie wirtschaftlich tragen. jeweils im geforderten Preis an den Empfänger der Leistung weiter. Obgleich der Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, trägt somit nicht er, sondern der Leistungsempfänger die Steuerlast. Der Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn unterscheidet sich von den Definitionen in Einkommen- oder Gewerbesteuergesetz. Um‐ satzsteuerlicher Unternehmer ist auch ein Selbstständiger. Der Anspruch auf die Vorsteuererstattung wird dem Finanzamt ge‐ genüber vom Unternehmer selbst mit der abzuführenden Umsatzsteuer verrechnet. Bezahlt wird nur die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer - umgekehrt: Das Finanzamt erstattet nur den Differenzbe‐ trag zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer. Für jeden Neu-Unternehmer, der sich seine Betriebs- und Geschäfts‐ ausstattung erst kaufen muss, ist es natürlich höchst wichtig, dass er - vom Vorfinanzierungseffekt abgesehen - nur die Netto-Beträge kalkulieren muss und die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zu‐ rückbekommt. Allerdings verführte dieses System weniger „honorige“ Steuerpflichtige zu einer Art „Selbstbedienung“. Das wiederum führte dazu, dass die Finanzämter nunmehr „nachschauen“, ob der Betrieb, der hier Vorsteuer zurückerstattet haben will, auch tatsächlich existiert. Betriebliche Anforderungen 163 <?page no="163"?> Und bis diese „Umsatzsteuernachschau“ auch tatsächlich erfolgt, kann einige Zeit ins Land gehen. Für Sie als ehrbaren Gründer heißt dies, dass Sie die Zeit, bis Sie die Vorsteuer auch tatsächlich erstattet bekommen haben, mit in Ihre Finanzierungsüberlegungen einbeziehen müssen. Ein steuerbarer Umsatz liegt nur vor, wenn der Unternehmer seine Leistung gegen Entgelt erbringt. Entgelt ist alles, was der Empfänger der Leistung aufwendet, um diese zu erlangen. Es findet also ein Leistungsaustausch statt. Die Leistung wird erbracht, um die Gegen‐ leistung, das Entgelt zu erhalten. Dabei ist es gleichgültig, woraus das Entgelt besteht. Es gibt auch Steuerbefreiungen. Dies setzt voraus, dass einer der Tatbestände des § 1 Abs.1 UStG erfüllt ist. Nur wenn Steuerbarkeit vorliegt, kann eine Steuerbefreiung eingreifen. Zu einer der für einen Gründer wichtigsten Befreiung gehört die Befreiung des Kleinunter‐ nehmers, der bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Entschei‐ dend ist dabei der Gesamtumsatz einschließlich Umsatzsteuer. Aber die Vergünstigung der Steuerbefreiung hat in der Regel den Nachteil, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Nach § 9 UStG kann auf die Steuerbefreiung von bestimmten Umsätzen verzichtet werden. Auch der Kleinunternehmer kann auf seine Steuerfreiheit verzichten, oder - fachlicher ausgedrückt - zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Dann darf er die Vorsteuer aus seinen Investitionen geltend machen. Allerdings ist er fünf Jahre lang an seine Option gebunden. Es ist ein reines Rechenexempel, ob sich das für Sie lohnt. Bedenken Sie bei Ihrer Überlegung auch, dass die Umsatzsteuer Ihre Abgabepreise verteuert. Das kann Ihrem Kunden, wenn er auch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, gleichgültig sein, nicht aber einem Endkunden, der auf der gezahlten Umsatzsteuer „sitzen bleibt“. Wer sich also in einem preislichen „Haifisch-Becken“ etablieren möchte, muss wissen, wie preissensibel seine Kunden sind. Finden Betriebsprüfungen regelmäßig statt? Betriebsprüfungen - oder korrekter: Außenprüfungen, weil sie au‐ ßerhalb des Finanzamts vorgenommen werden - gibt es mehrfach. Betriebsprüfungen sind zu unterscheiden von der Steuerfahndung. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 164 <?page no="164"?> Die wird nur - dann allerdings „heftig“ - tätig, wenn ein Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Bei Betriebsprüfungen geht es „lediglich“ darum nachzuprüfen, ob der Steuerpflichtige, seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Steuern richtig und vollständig erklärt hat. Die „normalen“ Betriebsprüfungen umfassen die Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen und damit natürlich auch die Steuerbilanzen. Es kann auch sein, dass etwa im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung einer GmbH auch deren Gesellschaf‐ ter-Geschäftsführer (privat) geprüft wird. Häufig werden im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen so ge‐ nannte Kontrollmitteilungen verschickt. Das heißt: Das prüfende Finanzamt A entdeckt z. B. eine Zahlung an einen Kunden und schickt eine „Anfrage“ an dessen Finanzamt B, die mögen doch bitte mal nachprüfen, ob denn der Kunde diese Einnahme verbucht hat. Auch Gründer und Jung-Unternehmer sind nicht vor Betriebsprüfun‐ gen gefeit. Es ist also gut, wenn Sie von vornherein Ihre →Buchfüh‐ rung ordentlich erledigen und die →Belege gesammelt haben. Das Finanzamt darf sich dabei durchaus auch aus Ihrer EDV bedienen. Grundsätzlich ist es einem Gründer anzuraten, bei der Ankündigung einer Betriebsprüfung einen Steuerberater einzuschalten. Denn eine Betriebsprüfung ist wie „von der Polizei angehalten werden“: Selbst wenn man überzeugt ist, dass alles völlig in Ordnung sein müsste, bleibt trotzdem ein Unsicherheitsgefühl. Neben den „normalen“ Betriebsprüfungen kann die Finanzverwal‐ tung Sonderprüfungen , beispielsweise bei der Umsatzsteuer oder der Lohnsteuer, ansetzen. Die Umsatzsteuersonderprüfung befasst sich ausschließlich mit den Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer, da hier das Feh‐ lerpotenzial - und auch das Missbrauchspotenzial - zu Recht als besonders hoch eingeschätzt wird. Bei einer solchen Sonderprü‐ fung ist die Verwaltung nicht an besondere Prüfungszeiträume gebunden. Viel bedeutender für einen Unternehmer, der sein Un‐ ternehmen neu gegründet hat, ist die „Umsatzsteuernachschau“. Was betont harmlos „Nachschau“ genannt wird, kann es „in sich haben“: Denn das Finanzamt darf zu einer Umsatzsteuer-Sonder‐ Betriebliche Anforderungen 165 <?page no="165"?> kontrolle jederzeit und ohne Vorwarnung innerhalb der norma‐ len Geschäftszeiten im Unternehmen „auftauchen“. Wenn einem Finanzbeamten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder der Um‐ satzsteuer-Erklärung etwas „spanisch“ vorkommt, dann muss er keine Betriebsprüfung anberaumen, dann muss er sich bei Ihnen nicht anmelden, dann darf er ganz einfach so vorbeikommen und in Ihren Akten „nachschauen“, ob er etwas findet. Und wenn er zufällig etwas findet, das er gar nicht gesucht hat, von dem er aber annimmt, dass es einen Kollegen interessiert, darf das Finanzamt die Erkenntnisse, die es bei der Umsatzsteuer-Nachschau gewon‐ nen hat, auch für andere Steuerzwecke verwenden. Linktipp: Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die Ergeb‐ nisse der Betriebsprüfungen des Vorjahrs, aktuell unter www.bu ndesfinanzministerium.de/ Monatsberichte/ 2019/ 10/ Inhalte/ Kapitel-3- Analysen/ 3-4-ergebnisse-steuerliche-betriebspruefung-2018.html Welche Versicherungen sind für Start-ups wirklich notwendig? Überversicherung ist wirtschaftlich unsinnig, da teuer. Unterver‐ sicherung aber ist wirtschaftlich unsinnig, da existenzgefährdend! Es gilt also, zunächst die notwendigen Versicherungen für Ihr Unternehmen überhaupt zu ermitteln. Welche Versicherungen notwendig sind, hängt maßgeblich von der Art Ihres Unterneh‐ mens ab. Natürlich ändern sich die Gegebenheiten, so dass Sie hier in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit von Versiche‐ rungen überprüfen müssen. Genau wie Sie überprüfen müssen, ob der Markt zwischenzeitlich Versicherungen anbietet, die Ihren Bedürfnissen eher entsprechen als eine, die Sie vor Jahren - mangels Alternativen - abschließen mussten. Wenn Sie sich darüber im Klaren sind, welche Versicherungen notwendig sind, können Sie dran gehen, den günstigsten Anbie‐ ter herauszufinden. „Handeln“ über Versicherungsbedingungen, Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 166 <?page no="166"?> -ausschlüsse oder Zahlungsmodalitäten ist übrigens nicht nur „erlaubt“, sondern in den Größenordnungen, in denen Sie wahr‐ scheinlich abschließen, geradezu „Pflicht“. Durch mehrjährige Beobachtung der Prämien- und Schadensverläufe sollten Sie die Angemessenheit der Prämien überwachen. Zwei Versicherungen dürften für Sie als Gründer unabdingbar sein. Das erste ist eine Lebensversicherung, meist in Form einer Risikolebensversicherung. Auf deren Notwendigkeit wird sie spä‐ testens die Bank hinweisen, wenn Sie von ihr einen Kredit haben wollen. Damit klar ist: Sollten Sie sterben, wird Ihre Versicherung an die Bank ausbezahlt, damit diese den Kreditausfall kompensie‐ ren kann. Ihre Angehörigen sind damit noch lange nicht versorgt. Die zweite Versicherung, die - eigentlich schon immer, mit zuneh‐ mender Digitalisierung aber noch mehr - unabdingbar ist, ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Mit ihr werden die Schäden (auch Konventionalstrafen, Pönalen z. B. wegen verspäteter Lie‐ ferung …) gedeckt. Sie wissen, welches Drama es ist, wenn Ihr Handy mal nicht „mehr tut“, weil das Netz zusammengebrochen oder gehackt wurde. Stellen Sie sich das für Ihr Unternehmen vor, dann wissen Sie, wie notwendig eine Betriebsunterbrechungsver‐ sicherung ist. Bei allen Versicherungen müssen Sie sich darüber im Klaren sein: Die Geldentwertung führt zu einer Unterversicherung, wenn Sie die Versicherungssumme nicht laufend anpassen. Wer hier Kosten sparen möchte, sollte » Versicherungsarten überprüfen » Mögliche Konkurrenzunternehmen prüfen » Konkurrenzangebot(e) einholen » Leistungsspektrum prüfen und vergleichen » Versicherungssumme prüfen » Zahlungsweise prüfen » Höhe der jeweiligen Zahlung prüfen » Abschlussdatum der Versicherung überprüfen » Laufzeit der Versicherungen prüfen Betriebliche Anforderungen 167 <?page no="168"?> Unternehmerische Anforderungen In diesem Kapitel werden Analyseinstrumente, Entschei‐ dungen und Personalfragen behandelt. <?page no="170"?> Wieviel Organisation ist sinnvoll? Die optimale Organisation ist in einem sehr labilen Gleichgewicht. Unterorganisation ist gefährlich, weil sie die Existenz des Unterneh‐ mens gefährden kann, Überorganisation ist gefährlich, weil sie das Unternehmen lähmt. Wieviel Organisation Sie in Ihrem Start-up wirk‐ lich brauchen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise der Rechtsform Ihres Unternehmens, ob Sie eine einfache →Buchführung machen oder ob Sie bilanzierungspflichtig sind, wie viele Mitarbeiter Sie haben, wie viele Kunden, wie viele Lieferanten … Das sind alles die äußeren Organisationserfordernisse, hinzu kommt die sinnvolle innere Organisation. Wir funktioniert das Controlling und die systematische Unternehmenssteuerung mit Kennzahlen? Controlling stellt Methoden und Informationen bereit für die Planungs- und Kontrollprozesse in einem Unternehmen. Controlling ermöglicht die Koordination dieser Prozesse. Controlling sollte sowohl „top down“ als auch „bottom up“ erfolgen. Controlling ist aber - entgegen der „gefühlten“ Wortnähe zu „Kontrolle“ - eben nicht nur Kontrolle, sondern ein zukunftsorientiertes Führungs- und Planungsinstrument. Controlling gibt es in der Ausprägung strategisches und operatives Controlling. Beide sind für Ihr Start-up ein Muss. Strategisches Controlling … Operatives Controlling … … ermittelt interne Faktoren (Stärken, Schwächen / Strengths, Weaknesses) und externe Faktoren (Chancen, Risiken / Opportunities, Threats) … hat Kosten, Leistung, Aufwand, Ertrag und Aussowie Einzahlungen im Fokus … gewinnt Informationen aus Markt‐ beobachtungen … gewinnt Informationen aus dem unternehmerischen Rechnungswe‐ sen … will den Erfolg und damit die Exis‐ tenz des Unternehmens sichern … will Gewinn in der geplanten Höhe und Rentabilität in der geplanten Höhe ermöglichen Unternehmerische Anforderungen 171 <?page no="171"?> Im (strategischen) Controlling werden die Unternehmensziele umgesetzt. Das kann mit dem Ziel „Marktführerschaft“ die Eröffnung neuer Filialen, die Gewinnung kompetenter Mitarbeiter … sein. Es ist ein Irrglaube, dass (strategisches) Controlling sich nur in „harten Zahlen“ ausdrücken lässt. Allerdings erleichtern messbare Größen doch deutlich zu bestimmen, ob und wann das Ziel erreicht ist. Die Hauptaufgabe der strategischen Planung ist die langfristige Sicherung der Effizienz eines Unternehmens. Beispiele für strategische Controlling-Instrumente sind: strategische Pla‐ nung (5 und mehr Jahre), Potenzialanalyse, Stärken- Schwächen-Ana‐ lyse (→SWOT-Analyse), Gap-Analyse, Szenario-Analyse (best case - worst case), Wettbewerbsanalyse , Produktlebenszyklus-Analyse, Vor‐ teils-Matrix, Produkt-Markt-Matrix, Portfolioanalyse, Marktanteils- und Marktwachstums-Analyse (Vier-Felder-Matrix), Marktattraktivitäts- und Wettbewerbsstärken-Analyse (Neun-Felder-Matrix), Balanced Scorecard, Target costing, →Benchmarking, Six Sigma … Welches Instrument Sie wann wie und in welcher Kombination mit anderen Instrumenten nutzen, ist Ihre Entscheidung. Es gibt hier nicht den „einzig richtigen“ Ansatz. Entscheidend ist, dass das Instrument nicht zu kompliziert ist, weil Sie es sonst über die Anfangseuphorie hinaus nicht (mehr) benutzen werden. Und ebenfalls entscheidend ist, dass das Instrument die Schwachstellen in Ihrem Unternehmen konsequent „beäugt“. Sonst haben Sie Ihrer Meinung „alles richtig“ gemacht und sind dennoch nicht dort angekommen, wo Sie wollen, ohne zu wissen, warum! Im operativen Controlling werden die Unternehmensziele „herun‐ tergebrochen“ auf einen kürzeren, überschaubareren Zeitraum. Im operativen Controlling werden beispielsweise realistische(! ) Umsätze geplant. Was „realistisch“ ist, hängt von den Marktgegebenheiten, von den unternehmensinternen Restriktionen … ab. Oder es werden Kosten geplant, der Gewinn pro Sparte wird geplant … Regelmäßig sollten dann die Abweichungen kontrolliert werden. Regelmäßig ist im Rahmen des operativen Controllings ein kurzer Zeitraum, etwa ein Monat oder eine Woche, kann aber - etwa bei der Neueinführung eines Produkts - auch ein Tag sein. Je kürzer der Zeitraum, desto schneller kann auf eine Abweichung reagiert werden und Gegensteuerungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden. Je Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 172 <?page no="172"?> kürzer der Abstand, desto größer aber auch die Gefahr, dass „Zufälle“, die sich ausgleichen würden, das Bild verfälschen. Eine zu schnelle Reaktion kann dann kontraproduktiv sein. Grundlage des operativen Controllings sind Zahlen, Daten und quan‐ tifizierten Größen aus der Gegenwart und Vergangenheit, die sich bei‐ spielweise als Kosten und Leistung bzw. Aufwand und Ertrag darstellen lassen. Wenn Sie noch keine eigenen Vergangenheitszahlen haben, können Sie sich an vergleichbaren Unternehmen orientieren. Das ope‐ rative Controlling befasst sich mit folgenden Aufgaben: Unterstützung bei operativen Planungsprozessen, regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche (der Höhe und dem Grunde nach) (Effektivität), Input-Output-Vergleiche (Effizienz), Informationen für die Führungsebene, Budgetierung und Budgetkontrolle, Mitwirkung bei Investitionsentscheidungen, Effizi‐ enzsteigerungen, Kostensenkungsmaßnahmen … Instrumente des operativen Controlling z. B. sind klassische Soll/ Ist-Ver‐ gleiche, Deckungsbeitragsrechnung, Kennzahlen, Kennzahlensysteme, Budgetierung, Kapitalflussrechnung, ABC-Analyse, operative Planung (G+V, Bilanz, Liquidität), operative rollierende Planung, Break-Even-Ana‐ lyse, Investitionsrechnungen, Prozesskostenrechnung … Ein Controlling-System steuert die Kosten- und damit die Ge‐ winnentwicklung „einfach“ dadurch, dass es regelmäßig und gezielt Ist-Werte mit Plan-Werten vergleicht, die Ursachen von möglichen Abweichungen analysiert und Gegenmaßnahmen daraus entwickelt. Gibt es einen einfachen Tipp für den Umgang mit Controlling? Ja! Seien Sie „SMART“ beim Controlling. SMART bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ziel: 1. Specific (= spezifisch) 2. Measurable (= mess- und bewertbar) 3. Attractive (= attraktiv und motivierend) 4. Realizable (= realisierbar) 5. Timed (= terminierbar) sein sollte. Unternehmerische Anforderungen 173 <?page no="173"?> Welche Kennzahlen muss man als Gründer kennen? In Unternehmen und über die zunehmende Vernetzung können problemlos (seit es kaum noch Speicherkapazitätsbeschränkungen gibt) kaum mehr überschaubare Datenmengen (Big Data) produ‐ ziert werden, die dazu führen, dass mancher Unternehmer „den Wald vor lauter Bäumen“ nicht mehr sieht. Diesem in Anlehnung an die Computersprache als „Information-Overload“ bezeichneten Phänomen kann mit Kennzahlen erfolgreich begegnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Zusammenfassung von in Zahlen ausdrückbaren betrieblichen Informationen, mit deren Hilfe die im Unternehmen anfallenden Datenmengen auf wenige, aussagekräf‐ tige Größen verdichtet werden. Kennzahlen reduzieren das komplexe Unternehmensgeschehen in griffige Zahlen und geben so in kompakter Form Auskunft » über Stärken und Schwächen eines Unternehmens, » über seine momentane Situation und » über seine tatsächliche Entwicklung - gleichgültig in welche Richtung sowie » seine Möglichkeiten und Chancen. Kennzahlen sind also ein nützliches Instrument zur Planung und Steuerung und sollten überall dort eingesetzt werden, wo Sie als Unternehmer wichtige Entscheidungen treffen müssen. Der Grund: Mit Kennzahlen können Sie oft solche Sachverhalte deutlich und sichtbar machen, die Sie aus den üblichen Betriebsdaten so nicht unmittelbar herauslesen können. Mit Kennzahlen können Sie » die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens zu einem be‐ stimmten Zeitpunkt oder über einen längeren Zeitraum hin‐ weg beurteilen, » sich einen Überblick über die Gesamtsituation verschaffen » verschiedene Teilbereiche genauer analysieren, » erkennen, wo die Schwachstellen in Ihrem Unternehmen sind, » erkennen, wo die Stärken Ihres Unternehmens liegen, Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 174 <?page no="174"?> » bestimmte Entwicklungen beobachten, » rechtzeitig Fehlentwicklungen erkennen, » Erkenntnisse für die zukünftige Richtung gewinnen. » Abhängigkeiten (von bestimmten Kunden, Banken, Lieferan‐ ten, …) verdeutlichen, » Informationen (z. B. bezüglich der Liquidität, der Rentabilität, …) verdichten, » komplizierte Sachverhalte auf das Wesentliche reduzieren und so » die Unternehmensdaten leichter überschaubar und kontrollier‐ bar halten. Das hört sich zunächst wesentlich schwieriger an als es tatsäch‐ lich ist. So brauchen Sie z. B., um Kennzahlen zu bilden, kaum zusätzliche Daten zu recherchieren. Die weitaus meisten der benö‐ tigten Zahlen können Sie ganz einfach aus Ihrer Buchhaltung (Finanzbuchhaltung, Lagerbuchhaltung oder Lohnbuchhaltung) entnehmen. Direkt in Ihrer Buchhaltung und Bilanz stehen übrigens auch schon Kennzahlen, und zwar sogenannte absolute Kennzahlen, die sich ganz einfach aus Einzelzahlen, Summen oder Differenzen ergeben. Die Umsatzerlöse oder der Bilanzgewinn, aber auch die Summe des Anlagevermögens oder des Fremdkapitals sind solche absoluten Kennzahlen. Diese absoluten Kennzahlen sind erste Indikatoren für die Lage des Unternehmens. Aber Sie sollten nicht - auch nicht im Zeitablauf, also über mehrere Perioden hinweg - auf die Aussagekraft der absoluten Kennzahlen alleine vertrauen, da sie nur einzelne Größen beleuchten. Die zweite Kategorie - und meist wichtigere - von Kennzahlen sind die Verhältniszahlen, die zwei (oder mehr) absolute Größen miteinander in Relation (Beziehung) setzen. Diese Verhältniszahlen haben eine konzentrierte Aussagekraft, da eine Größe anhand einer anderen Zahl gemessen wird. So drückt beispielsweise die →Eigenkapitalquote das prozentuale Verhältnis des Eigenkapitals gemessen am gesamten dem Unternehmen zur Verfügung stehen‐ Unternehmerische Anforderungen 175 <?page no="175"?> den Kapital aus. Oder die Kennzahl Deckungsgrad zeigt Ihnen, wie viel Prozent des betrieblichen Anlagevermögens durch Eigenkapi‐ tal gedeckt ist. Mit Kennzahlen können Sie verschiedene Zeitabschnitte vergleich‐ bar machen. Sie können damit also auch eine dynamische Be‐ trachtung, also eine Zeitraum-Betrachtung anstellen, um so die Entwicklung Ihres Unternehmens zu verfolgen. So können Sie » Fehlerursachen aufspüren und abstellen » sich abzeichnende Fehlentwicklungen frühzeitig korrigieren » Ihre Pläne, z. B. bei Personaleinstellung oder Investitionen, auf die sich abzeichnende Entwicklungen frühzeitig einstellen. Wann muss ich Kennzahlen erheben? Erst die kontinuierliche Beobachtung macht Kennzahlen also zu einem brauchbaren Instrument. Von hohem Informationsgehalt sind Vergleichszahlen. Hier bieten manche Kammern oder Verbände ein Forum für den informellen Meinungsaustausch unter Unternehmen. Der Vorteil: Wenn ähnlich gelagerte Betriebe, die in keinem Konkurrenzverhältnis untereinan‐ derstehen, in aller Offenheit ihre Zahlen vorlegen, lassen sich leicht Rückschlüsse auf Schwachstellen im eigenen Betrieb ziehen und An‐ satzpunkte für Verbesserungen ableiten. Nach der Berechnungsart unterscheidet man üblicherweise » Absolutzahlen (Einzelwerte, Summen, Differenzen oder Mittel‐ werte) wie Absatzmenge, Umsatz, Eigenkapital oder Cash Flow und » Verhältniskennzahlen. Diese wiederum untergliedern sich in: » Beziehungszahlen (= Verhältniszahlen, die sachlich unter‐ schiedliche, aber logisch zusammenhängende Größen mit‐ einander verbinden; z. B. Umsatz pro Kopf), » Gliederungszahlen (= Verhältniszahlen, die Teile zum einem Ganzen in Verbindung setzen; etwa Anteil der Stammkunden an sämtlichen Kunden) sowie Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 176 <?page no="176"?> » Indexzahlen (= Verhältniszahlen, die mehrere sachverwandte Größen in Beziehung setzen und die jeweilige Veränderung angeben. Dabei wird eine Größe gleich 100 Prozent gesetzt und die andere mit ihr verglichen; z. B. Umsatz in 2021 120 Prozent im Vergleich zu 2020) Nach dem Inhalt lassen sich Kennzahlen unterscheiden in » Mengengrößen wie Absatz » Wertgrößen wie Umsatz und Kosten sowie » Zeitgrößen wie Termine und Fristen. Kennzahlen erhalten in aller Regel erst dann Aussagekraft, wenn diesen Vergleichsgrößen gegenüberstehen. Hierzu bieten sich an: » Zeitvergleiche (z. B. Umsatz im Jahr 2021 in Relation zum Umsatz im Jahr 2020), » Soll-Ist-Vergleiche (etwa tatsächlich realisierter Absatz eines Produktes im Vergleich zum anvisierten, d. h. Zielabsatz) sowie » Mitarbeiter-, Abteilungs-, Filial-, Unternehmens- und Branchen‐ vergleiche (z. B. Gewinn Filiale A im Vergleich zu Gewinn Filiale B) Woher erhält man diese Kennzahlen? Grundlage für nahezu alle Kennzahlen ist Ihr Rechnungswesen. Vor‐ aussetzung: Sie führen Ihre Bücher aktuell. „Historische Daten“ sind für eine effektive Unternehmensführung mit Kennzahlen unbrauchbar. Für manche Kennzahlen aber müssen die Zahlen aus dem Rech‐ nungswesen teilweise noch ergänzt werden, z. B. um statistische Zahlen bezüglich der Mitarbeiterzahl, deren Arbeitsverteilung (z. B. allgemeine Verwaltung, Beratung, telefonische Auskünfte, … oder Montagearbeit, Maschinenarbeit, Nacharbeiten, Fahrzeiten, …) oder der Fehltage, wenn es um Kennzahlen aus dem Personalbereich geht. Grundsätzlich können Sie für jeden Bereich in Ihrem Unternehmen Kennzahlen erstellen, und zwar - entgegen der gängigen Meinung - nicht nur für die Bereiche Bilanz, Finanzwesen oder Personal. Obwohl: Natürlich rühren die gängigsten Kennzahlen aus diesen - so genannten Unternehmerische Anforderungen 177 <?page no="177"?> harten, weil mit Zahlen untermauerbaren - Bereichen. Aber auch die „weichen“ Bereiche sind wichtig, z. B. Kundenzufriedenheit oder Lie‐ ferantenqualität. Auch hierfür können - und sollten - Sie Kennzahlen bilden. Wie viele Kennzahlen benötigt man mindestens? Konzentrieren Sie sich auf Schlüsselkennzahlen. So können Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Informationen schnell und problemlose aus dem “Datenwust”, dem “Informationsmüll” herausfiltern. Auch große Unternehmen arbeiten in der Praxis nur mit wenigen, ausge‐ wählten Kennzahlen. Wie funktioniert die Kostenrechnung in einem Start-up? Wer unternehmerisch tätig ist, muss Kosten halt akzeptieren. Falsch! Natürlich müssen Sie als Unternehmer mit Kosten leben, weil alles, was Sie tun - und manchmal auch lassen - Kosten verursacht. Aber Sie sollten Ihre Kosten perfekt im Griff haben, sie also managen. Und warum? Die Antwort ist einfach: Für mehr Gewinn. Denn wenn Sie Ihre Zahlen aus der Buchhaltung entsprechend aufarbeiten, haben Sie sozusagen im Handumdrehen perfekte Strategien gegen die Kostenex‐ plosion. Sie können monatlich kontrollieren, wo Ihr Unternehmen steht. Und außerdem haben Sie jederzeit einen aktuellen Überblick, wie hoch Ihr Betriebsergebnis ist. Wer sich als Unternehmer heute im freien Wettbewerb behaupten will, muss schnell gute Qualität bieten, zu Preisen, die der Markt akzeptiert. Da die Käufer recht preisempfindlich reagieren, ist es notwendig, kostengünstig zu produzieren. Deshalb sollte auch in Kleinbetrieben - in mittleren und größeren Betrieben ohnehin - die Vorgänge, die Kosten und Leistungen produ‐ zieren, in Zahlen abgebildet werden. Ganz einfach für mehr Sicherheit und bessere Effizienz. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 178 <?page no="178"?> Kein verantwortungsbewusster Unternehmer verlässt sich mehr auf die reine „Pi-mal-Daumen“-Kalkulation. Es ist vielmehr überlebensnot‐ wendig, genau zu wissen, » wo das investierte Geld geblieben ist, » wo genau die „Groschengräber“ versteckt sind, » was die Produktion oder Dienstleistung kostet, » wann welcher Investitionsbedarf besteht, » welche Preise von den Kunden verlangt werden sollten, » welche Kosten bei gegebenen Marktwerten nicht überschritten werden dürfen, » welche Werte im Vergleich zu den Sollzahlen oder zu den Vor‐ jahreszahlen erheblich abweichen, » und, und, und. Die Fragen, die Sie mit Hilfe einer aussagekräftigen Kostenrechnung beantworten können, decken also ein erhebliches unternehmerisches Spektrum ab - zu Ihrer persönlichen Sicherheit, der Ihres Unterneh‐ mens und der Mitarbeiter. Wenn Sie sich eine aussagekräftige Kostenrechnung einrichten wol‐ len, ist es sinnvoll, alle Kosten nach ihrer Art, ihrer Entstehung und ihrer rechnerischen Zugehörigkeit zur jeweiligen betrieblichen Leistung zu unterscheiden und zu ordnen. Welchen Nutzen hat eine Kostenrechnung? Die Kostenrechnung ist ein Teilbereich des betrieblichen Rechnungs‐ wesens. Grundsätzlich sollte jedes Unternehmen eine Kostenrechnung haben. Dabei aber sollte die Kostenrechnung kein Selbstzweck sein, sondern erstens an die Betriebsgröße und das Leistungsrespektive Produktsortiment angepasst sein und zweitens danach dimensioniert werden, was Sie als Unternehmer damit überhaupt erreichen wollen. Eine Kostenrechnung kann für Sie als Grundlage für die Preisgestal‐ tung oder zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit dienen. Bedenken Sie: Letztendlich zeigt Ihnen nur die Kostenrechnung, bei welchen Ihrer Produkte oder Leistungen und in welchen Bereichen des Unterneh‐ mens Aufwand und Ertrag in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Unternehmerische Anforderungen 179 <?page no="179"?> Sie sollten Ihre Kostenrechnung auf Dauer aussagefähig halten, um die Möglichkeit zu schaffen, fundierte und zukunftsorientierte Entscheidungen zu treffen. Selbstverständlich können Sie mit einer Kostenrechnung auch pla‐ nen und kontrollieren. Ohne Kostenrechnung kann es kein aussa‐ gekräftiges Controlling in Ihrem Unternehmen geben. Die Kosten‐ rechnung sammelt einmal entscheidungsrelevante Informationen und bereitet sie auf. Zum anderen stellt sie Vorgaben und Richtwerte bereit. Damit eine Kostenrechnung diese Zwecke überhaupt erfüllen kann, sollte sie so organisiert werden, dass sie die Leistungsverbunden‐ heit und die Produktverbundenheit der Kosten ausdrückt und einen Soll-Ist-Vergleich mit Abweichungsanalysen ermöglicht. Nun mögen Sie einwenden: „Das alles kann ich doch mit meiner Betriebsbuchhaltung auch erreichen. Wozu benötige ich dann noch eine zusätzliche Kostenrechnung? “ Bedenken Sie, dass eine Kosten‐ rechnung für Sie gegenüber Ihrer Betriebsbuchhaltung erhebliche Vorteile hat: Die Kostenrechnung leistet Ihnen für operative Ziele, wie z. B. Wirtschaftlichkeit und Gewinnmaximierung, bessere Dienste als beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder die Bilanz. Der Grund: Die Kostenrechnung ist einmal die Grundlage für betriebliche Dispositionen ist. Zum anderen sind Sie schneller und können mit der Kostenrechnung Planabweichungen so rechtzeitig feststellen, dass ein kontrolliertes Gegensteuern frühzeitig möglich ist. Und eine Kostenrechnung ist zukunftsorientiert, heißt: Sie kalku‐ lieren bereits mit Wiederbeschaffungskosten, nicht mit historischen Anschaffungskosten. Welche Struktur muss die Kostenrechnung haben? Unabhängig davon, wie Sie Ihre Kostenrechnung organisieren, setzt sich jede Kostenrechnung aus folgenden Grundelementen zusammen: » Kostenartenrechnung: Sie gibt Ihnen Antwort auf die Frage: Welche Kosten sind entstanden? » Kostenstellenrechnung: Sie informiert Sie darüber: Wo sind die Kosten entstanden. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 180 <?page no="180"?> » Kostenträgerrechnung: Sie zeigt auf: Wer hat (innerbetrieblich) die Kosten zu tragen (Kostenträgerstückrechnung) respektive wann ist der Gewinn oder Verlust entstanden (Kostenträgerzeit‐ rechnung). Das sichere Beherrschen der Kostenarten- und Kostenstellenrechnung ist für Sie eine unabdingbare Voraussetzung, um die Kosten erstens kontrollieren und zweitens auch aktiv beeinflussen zu können. Die Kostenartenrechnung bildet die Grundlage für die Kostenstel‐ lenrechnung und die Kostenträgerrechnung. Je tiefer Sie die in Ihrem Betrieb entstehenden Kosten nach Kostenarten unterteilen, desto bes‐ ser können Sie die Entwicklung der Kosten von Periode zu Periode statistisch verfolgen. Bei augenscheinlichen Veränderungen können Sie zeitnah nach den Ursachen forschen und rechtzeitig entsprechende Gegenmaßnahmen in die Wege leiten. Allerdings sollten Sie sich aus Praktikabilitätsgründen davor hüten, die Unterteilung nach Kostenarten überdimensional auszugestalten. Sie müssen bedenken, dass die Kostenrechnung - um tatsächlich aussagekräftig zu sein und zu bleiben - regelmäßig geführt, gelesen und interpretiert werden muss. Der Grundsatz für die Aufgliederung nach Kostenarten für Sie sollte also sein: So einfach wie möglich, so tief wie nötig. Ein Betriebsabrechnungsbogen (BAB) stellt die Kostenarten und Kostenstellen in Kontenform - ähnlich den Konten in der Finanzbuch‐ haltung - dar. Dabei werden die Kostenarten vertikal und die Kos‐ tenstellen horizontal einander zugeordnet. Für die Kostenzuordnung haben Sie mehrere Möglichkeiten: » durch Einzelbelege » durch Sammelbeleg » durch Verbrauchsschätzungen » durch Umlageschlüssel Die Kosten, die nicht direkt zuordenbar sind, werden im BAB über soge‐ nannte Umlagezeilen den jeweiligen Stellen zugeordnet. Grundsätzlich sollte es aber Ihr Ziel sein, möglichst viele Kosten über Einzelbelege unmittelbar zuzuordnen. Dann können Sie weitestgehend auf die Umlagezeilen verzichten. Unternehmerische Anforderungen 181 <?page no="181"?> Wie komme ich von der Kostenrechnung zur Kalkulation? Mit Hilfe der Kostenträgerrechnung errechnen Sie die Kosten für das Produkt, für eine Baugruppe oder ein Einzelteil. Diese Art der Kosten‐ trägerrechnung wird auch Kostenträgerstückrechnung genannt, weil die Kalkulation auf ein Erzeugnis bezogen ist. Wenn die Kostenartenrechnung nach dem „Was? “ fragte, die Kosten‐ stellenrechnung nach dem „Wo? “, stellt die Kostenträger(stück)rech‐ nung die Frage nach dem „Wer? “. Die Kostenträgerrechnung können Sie ausgestalten als » Vorkalkulation » Nachkalkulation oder » Zwischenkalkulation Die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Verfahren sind: » die Zuschlagskalkulation mit prozentualen Zuschlägen » die Zuschlagskalkulation mit Durchschnittsstundenkostensät‐ zen für Fertigung » Maschinen- und Arbeitsstundenkostensatzrechnung » eine Grenzkosten-/ Teilkosten-Rechnung » eine →Deckungsbeitragsrechnung » eine Prozesskostenrechnung » das Target-Costing Wie läuft eine Preiskalkulation in Start-ups ab? Als Existenzgründer müssen Sie für Ihren →Businessplan Ihre Pro‐ dukte oder Dienstleistungen „bepreisen“, sonst können Sie keinen Umsatz planen. Dazu müssen Sie vorkalkulieren. Später wird dann ein Kunde - bevor er einen Auftrag erteilt - in aller Regel zunächst ein Angebot von Ihnen haben wollen. Dazu müssen Sie das Produkt, das der Kunde haben möchte, vorkalkulieren. Sie sollten also - im eigenen Interesse möglichst realitätsnah, um bei Auftragserteilung „kein Geld zuschießen zu müssen“, feststellen, welche Kosten auf dieses Erzeugnis kommen. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 182 <?page no="182"?> Was tun Sie, wenn der Markt die Preise diktiert oder wenn Sie zu einem „politischen“ Preis in eine Geschäftsbeziehung einsteigen wollen? Auch in diesen Fällen sollten Sie vorkalkulieren. Zwar dient die Vorkalkulation dann nicht mehr zur Preisfindung, sondern dazu, um zu ersehen, ob Sie in den vorhandenen Marktpreis einsteigen können respektive ob der „politische Preis“ kein „Harakiri-Preis“ ist. Die Vorkalkulation baut auf dem Plan für das zu erstellende Produkt oder der zu erbringenden Dienstleistung auf. Weiterhin mit einge‐ rechnet werden das erforderlichen Material sowie die Mengen und Lohnstunden mit den jeweils geltenden Werten. Die Fertigungszeiten können Sie dabei entweder nach Ihren Erfah‐ rungen schätzen oder aus Rechentabellen (Richtwerttabellen) entneh‐ men. Die Nachkalkulation ist eine Kostennachrechnung - die „klassische“ Kostenträgerstückrechnung. Für das Controlling ist die reine Nachkal‐ kulation aber zu spät. Der Grund: Sie können nicht mehr gegensteuern, wenn Sie sehen, dass Ihnen irgendeiner der Parameter aus „dem Ruder läuft“. Dennoch natürlich ist eine Nachkalkulation wichtig, und sei es „nur“, um mögliche Verluste ursachengerecht zuordnen zu können. Um korrekt und aussagekräftig nachkalkulieren zu können, sam‐ meln Sie die tatsächlich angefallenen Kosten. Dazu werten Sie die Materialentnahmescheine, Stundenzettel und Gemeinkostenscheine aus und stellen Sie nachträglich je Auftrag oder je Erzeugnis zusammen. Anschließend werden die tatsächlich verbrauchten Mengen und Preise den vorkalkulierten Mengen und Preisen sowie dem erzielten Preis gegenübergestellt. Mit der Nachkalkulation können Sie einmal die Vorkalkulation kon‐ trollieren. Sie können damit aber auch Ihre eigene Geschäftsführungs‐ entscheidungen überprüfen und feststellen, ob Sie mit einem Produkt Gewinn oder Verlust erwirtschaftet haben. Mit Hilfe der korrekten und detaillierten Nachkalkulation erkennen Sie auch die „Kostenfresser“. Damit erhalten Sie aus der Nachkalkulation wertvolle Daten für Ihre zukünftigen Vorkalkulationen. Bei längerfristigen Projekten sollen Sie unbedingt zwischen Vor- und Nachkalkulation eine oder mehrere Zwischenkalkulationen nach exakt demselben Schema wie dann die endgültige Nachkalkulation Unternehmerische Anforderungen 183 <?page no="183"?> durchführen. Ihr Vorteil: Sie erkennen Überziehungen sofort und können bei den folgenden Abläufen die Kosten noch reduzieren. Am besten ist es natürlich, wenn Sie die Möglichkeiten der EDV konsequent nutzen und „mitlaufend“ dauernde Nachkalkulationen fertigen. Diese wiederum können Sie dann auch für ein effektives Controlling benutzen. Wie trifft ein Start-up die richtigen Make-or-buy-Entscheidungen? Sie sollten Ihre Kostenrechnung auf Dauer aussagefähig halten, um die Möglichkeit zu schaffen, fundierte und zukunftsorientierte Entscheidungen (auch) über Ihre Fertigungstiefe (Eigenfertigung/ Fremdbezug - make or buy) zu treffen. Wenn Sie vor der Wahl stehen, etwas selbst zu fertigen oder dazu zu kaufen, müssen Sie einmal die Wertschöpfung als solches und zum zweiten die Wettbewerbsfähigkeit gegeneinander abwiegen. Eine solche Entscheidung sollten Sie nicht „aus dem hohlen Bauch“ heraus fällen, sondern zuvor die Alternativen analysieren. Dabei dürfen Kos‐ ten oder Kostenersparnisse nicht die einzige Entscheidungsgrundlage sein, sondern es spielen neben anderen harten Faktoren, wie z. B. Lieferantenstandort, Qualität, Konkurrenz, Zahlungsbedingungen, Währungsrisiken, auch weiche Faktoren eine Rolle, wie beispiels‐ weise Lieferantentreue, eigene Qualitätsversprechen … Wichtige - aber nicht die einzigen - Faktoren bei einer Make-orbuy-Entscheidung sind 1. Die Zielsetzung: Was wollen Sie erreichen? Wollen Sie Kosten sparen, wollen Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren? 2. Die Analyse der Kosten: Wie hoch sind oder wären Ihre Be‐ schaffungskosten? Wie hoch sind oder wären Ihre Fertigungs‐ kosten? Sind Sie bereits ausgelastet? Müssten Sie Überstunden anordnen? Haben Sie noch freie Kapazitäten, die Sie mit Eigenfertigung auslasten könnten? 3. Die Liquidität und der Investitionsbedarf: Wie viel müssten Sie für eine Eigenfertigung investieren? Müssten Sie die not‐ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 184 <?page no="184"?> wendigen Mitarbeiter erst anwerben? Haben Sie das nötige Geld dazu? Brauchen Sie Ihre vorhandenen finanziellen Mittel dringend für anderer Zwecke? 4. Ihr Image: Welches Qualitätsimage wollen Sie haben? Welche Produktversprechungen haben Sie Ihren Kunden gegeben? 5. Die Sicherung der Qualität: Können Sie die Qualität des Liefe‐ ranten vor Ort testen? Wenn nein, haben Sie unter Umständen viel Zeit verloren, weil er minderwertige Ware liefert. 6. Zeitfaktor: Sind Sie mit einer Eigenfertigung schneller als - unter Einbezug der Lieferdauer - als bei einem Fremdbezug? 7. Lieferanten: Gibt es überhaupt Lieferanten, die das, was Sie benötigen, in der erforderlichen Menge und Qualität, zum benötigten Zeitpunkt liefern? Wenn ja, wo sitzen diese Liefe‐ ranten und wie viele andere Unternehmen lassen bei ihnen fertigen? Gewichten Sie Ihre Antworten nach Ihrer Unternehmensziel. Erst danach können Sie eine sinnvolle und tragfähige Entscheidung treffen. Was kann man gegen Unternehmenskrisen tun? Nicht nur Sie, sondern auch Ihre Gläubiger sind daran interessiert, dass Sie das Unternehmensvermögen nicht nur erhalten, sondern mehren, also - zu dem versprochenen Zeitpunkt - auch tatsäch‐ lich den Gewinn, den Sie geplant haben, „einfahren“. Das heißt: Sie müssen erstens die Unternehmensrisiken erkennen, zweitens gewichten und drittens dafür sorgen, dass die Krise möglichst nicht eintritt oder, wenn sie denn eingetreten ist, Sie glimpflich wieder aus ihr herauskommen. Sie müssen darlegen können, wie Sie den erkennbaren Risiken begegnen, etwa durch die Unternehmensorganisation (klassisches Beispiel: Vier-Augen-Prinzip) oder über Versicherungen (z. B. Be‐ triebsunterbrechungsversicherung). Diesbezügliche Versäumnisse können bei prüfungspflichtigen oder sich einer freiwilligen Prü‐ Unternehmerische Anforderungen 185 <?page no="185"?> fung unterziehenden Unternehmen dazu führen, dass Abschluss‐ prüfer den Bestätigungsvermerk versagen. Selbst bei kleinen Un‐ ternehmen würde ein Steuerberater, der auf Veranlassung eines Kreditinstituts den Jahresabschluss auf Plausibilität prüfen muss, bei erkennbaren Lücken in der Risikovorsorge seine Bestätigung verweigern (müssen). Dies hätte zur Konsequenz, dass etwa Kre‐ ditaufnahmen bei Banken oder Gewinnausschüttungen oder Ent‐ nahmen nicht mehr möglich wären. Auch im Rahmen der „Compliance-Regelungen“ gewinnt das Risk-Management eine immer größere Bedeutung. Das vornehmste Ziel ist es, Krisen erst gar nicht entstehen zu lassen. Deshalb sollten Sie sich - so lange Ihr Unternehmen krisenfrei ist - Zeit nehmen, um die Lösung von denkbaren Krisen gedanklich vorzubereiten. Hierbei hat es sich als zweckmäßig erwiesen, rechtzeitig einen Krisenplan zu entwickeln. Durch einen solchen Notfallplan haben Sie und Ihre Mitarbeiter eine Art Rezept für die Bewältigung von Krisen an der Hand. Und last, but not least: Führen Sie sich immer wieder vor Augen, dass jede Krise nicht nur Risiken, sondern auch Chancen in sich birgt. Nicht umsonst haben die Chinesen (angeblich) nur ein Wort für beide Phänomene. Am Anfang eines erfolgreichen Risk-Managements steht die Sys‐ tematisierung der Risiken. Zum Strukturieren des Unternehmens‐ risikos bieten sich vier Kategorien an: » Umweltrisiko: Zentraler Ausgangspunkt von Risiken ist das Umfeld eines Unternehmens, beispielsweise die allgemeine Volkswirtschaft, Handelsbeschränkungen, aber auch Lieferan‐ ten und Kunden. sozio-strukturelle Risiken (etwa Überalterung der Bevölkerung, innen- und außenpolitische Krisen), gesetz‐ liche Risiken (z. B. Mindestlohn, Verbot von langfristiger Leih‐ arbeit …). » Leistungsrisiko: Dieser Kategorie gehören sämtliche Risi‐ ken an, die mit der Leistungserstellung und den hierzu erfor‐ derlichen Ressourcen zusammenhängen. Beispiele sind Feuer‐ schäden, Arbeitsunfälle, Streiks oder Maschinenausfälle. Im Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 186 <?page no="186"?> Gegensatz zu den Umweltrisiken umfasst dieser Bereich die angebotsseitigen Risiken, welche die Leistungserstellung ge‐ fährden und/ oder die Leistungserstellungskosten in unvorher‐ gesehenem Ausmaß erhöhen. » Kostenstrukturrisiko („Operating Leverage“): Entschei‐ dend für die Höhe des Kostenstrukturrisikos ist die Frage, wie schnell die Kosten bei rückläufigen Umsätzen abgebaut werden können. Ums so höher der relative Anteil variabler, d. h. umsatzabhängiger Kosten, desto weniger gefährlich ist der Umsatzrückgang und desto geringer fällt das Kostenstrukturri‐ siko aus. Umgekehrt wächst mit steigendem →Fixkostenanteil das Kostenstrukturrisiko. » Finanzstrukturrisiko („Financial Leverage“): Hierunter versteht man die Gefahr, die von Gewinnschwankungen auf die Rentabilität eines Unternehmens ausgeht. Bei einer geringen →Eigenkapitalquote, wie sie insbesondere bei mittelständi‐ schen Unternehmen häufig zu beobachten ist, sind die Wirkun‐ gen von Gewinnschwankungen besonders gravierend, d. h. die Hebelwirkung (= Leverage-Effekt) ist besonders stark. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die vorgestellten vier Haupt-Risikokomponenten sich grundsätzlich gegenseitig ver‐ stärken. Wie kommt es in aller Regel zu einer Krise? Hierfür zeichnen im Wesentlichen folgende Gründe verantwortlich: » Frühwarnsignale werden nicht wahrgenommen. » Es wurden keine Vorbereitungen zur Bewältigung von Krisen getroffen. » Der Veränderungsbedarf wird verkannt bzw. verdrängt, mögliche Auswirkungen auf das Unternehmen werden heruntergespielt Unternehmerische Anforderungen 187 <?page no="187"?> » Der Auslöser für die Krise wird nur außerhalb des Unternehmens gesucht, interne Ursachen werden zur Seite geschoben bzw. abgewertet (sog. externe Attribution). » Schuldzuweisungen führen zu einem destruktiven Umgang mit der Krise. » Es entsteht Panik. Zahlreiche Sofortmaßnahmen werden einge‐ leitet, diese sich aber nicht strategisch eingebunden (sog. Mudd‐ ling-Through = Durchwursteln). » Turnaround-Strategien werden nicht bis zum Ende durchgeführt. Ist das Schlimmste erst einmal überstanden, wendet man sich wieder dem Tagesgeschäft zu. Umso schwerer trifft einen dann die nächste Krise. Eines haben alle Unternehmenskrisen gemeinsam: Es wurde viel zu lange geschwiegen, vertuscht bzw. bagatellisiert. Dadurch wurde die Chance vertan, die Krise frühzeitig zu beeinflussen und Vertrauen bei Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden und der Öffentlichkeit aufzubauen. Dies belegen auch die neuesten Krisenbeispiele. Was kommt auf mich zu, wenn ich Mitarbeiter neu einstelle oder übernehme? Viel! Sie als Arbeitgeber haben erstens eine Fürsorgepflicht, das heißt, Ihr Betrieb muss so organisiert sein, dass der Arbeitnehmer gesichert ist vor Unfällen. Die Ausstattung muss den Vorschriften entsprechen. Das geht von (Tages-)Licht über Büromöbel, zweite oder dritte Bildschirme, Beleuchtung … Des Weiteren müssen Sie Arbeitszeiten beachten, Mehrarbeit, Überstunden müssen entwe‐ der bezahlt oder „abgebummelt“ werden. Sonn- und Feiertags darf nur ausnahmsweise gearbeitet werden. Sie müssen Arbeitsverträge schließen, Kündigungen dürfen nur schriftlich vorgenommen wer‐ den. Von den Löhnen müssen Sie - nachdem Sie sie berechnet haben - die Lohnsteuer einbehalten und vollständig sowie pünktlich ans Finanzamt abführen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen müssen Sie die Arbeitnehmeranteile zur Renten- Kranken-, Pflege- Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 188 <?page no="188"?> und Arbeitslosenversicherung einbehalten und vollständig sowie pünktlich an die Sozialversicherungsträger überweisen. Darüber hinaus müssen Sie als Arbeitgeber in derselben Höhe die Arbeit‐ geberanteile an die Sozialversicherungsträger abführen. Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, muss er Ihnen das unverzüglich mitteilen und einen Beleg (Krankschreibung vom Arzt) beibringen. Obwohl er nicht arbeitet, müssen Sie ihm sechs Wochen lang den Lohn fortbezahlen. Erst danach übernimmt die Krankenkasse, dies aber auch nur dann, wenn es sich um dieselbe Krankheit gehandelt hat. Handelt es sich um eine neue Krankheit, beginnt die Sechs-Wo‐ chen-Frist von vorne zu laufen. Wie erfolgt eine rechtssichere Stellenausschreibung? Schon bei Stellenanzeigen steckt der Teufel im Detail. Kein Bewerber oder Arbeitnehmer darf wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner sexuellen Orientierung … diskriminiert werden (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz / AGG). Damit Sie in einem späteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht das eigene korrekte Verhalten nachweisen können, sollten Sie dafür sorgen, dass Anforderungsprofile, Stellenanzeigen, Stellenausschrei‐ bungen und Bewerbungsunterlagen (in Kopie) mindestens noch sechs Monate nach Absage aufgehoben werden. Bei Beförderungen, Prämien, Zulagen, Zuschlägen, Versetzung und Kündigung sollten Kriterienka‐ talog und Entscheidungsgründe für die Maßnahme bis nach dem Ausscheiden des Beschäftigten dokumentiert werden. Alter im Sinne des AGG ist das Lebensalter des Bewerbers oder Mitarbeiters. Eine verbotene Benachteiligung ist gegeben, wenn ohne sachlichen (! ) Grund » ein jüngerer/ männlicher/ heterosexueller/ deutscher Bewerber wegen seiner Eigenschaften einem älteren/ weiblichen oder diversen/ homosexuellen/ ausländischen Bewerber vorgezogen wird oder Unternehmerische Anforderungen 189 <?page no="189"?> » ein älterer/ weiblicher oder diverser/ homosexueller/ ausländi‐ scher Bewerber wegen seiner Eigenschaften gegenüber einem jüngeren/ männlichen/ heterosexuellen/ deutschen Bewerber be‐ nachteiligt wird. Erlaubt ist eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern dann, wenn sie „objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerecht‐ fertigt ist“. Des Weiteren müssen die Mittel, mit denen das Ziel erreicht werden soll, „angemessen und erforderlich“ sein (§ 10 Satz 1 und 2 AGG). Dieser wenig hilfreichen Generalklausel folgen in § 10 Satz 3 AGG sechs Beispiele, in denen eine Benachteiligung beispielsweise aufgrund des Alters zulässig ist: » wenn Jugendliche oder ältere Beschäftigte besonders gefördert werden sollen, » wenn Mindestanforderungen an Alter, Berufserfahrung oder Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für damit verbundene Vorteile festgelegt sind, beispielsweise zusätzliche Urlaubstage ab einem bestimmten Alter (Bundesarbeitsgericht / BAG vom 21.10.2014 - 9 AZR 956/ 12), » wenn aus sachlichen Gründen ein Höchstalter für die Einstellung festgelegt ist, » wenn Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit existieren, » wenn das Arbeitsverhältnis dann endet, wenn der Mitarbeiter eine Altersrente beantragen kann, » wenn Abfindungen nach Alter oder Betriebszugehörigkeit ge‐ staffelt sind. Achten Sie darauf, dass die Formulierungen in Ihren Stellenanzeigen praktisch „unangreifbar“ sind. Das mag Ihnen vorkommen als würden Sie nur Allgemeinplätze von sich geben und dadurch eine Flut von Bewerbungen produzieren. Über das Anforderungsprofil und die zu übernehmenden Tätigkeitsfelder viel über die zukünftige Arbeit aus. Anzeigen müssen neutral formuliert sein (§ 7 Allgemeines Gleich‐ behandlungsgesetz / AGG). Neutral ist eine Ausschreibung nur formu‐ liert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise(! ) an potenzielle Mitarbeiter richtet. So ist beispielsweise der Begriff „Berufseinsteiger“ Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 190 <?page no="190"?> in einer Stellenanzeige altersdiskriminierend, in dem Sinne, dass po‐ tenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden. Auch die Formulierung „Wir sind ein junges, hochmotiviertes Team“ ist altersdiskriminierend. Müssen Absagen begründet werden? Wenn Sie einem Bewerber absagen, sollten Sie keine Begründung geben. Sie sind dazu nicht verpflichtet. Die Gefahr, dass Sie sich - auch mit einer wohlwollenden - Begründung schadensersatzpflichtig machen, ist einfach zu groß. Wenn Sie aber eine Bewerbung mit Begründung ablehnen, muss sie wahr sein. Kann Ihr Bewerber nachweisen, dass die Auskunft falsch ist, ist das ein Indiz für eine Diskriminierung. Ein Indiz für eine Benachteiligung ist es auch, wenn Sie als Arbeitgeber sich anders verhalten als es nach Ihrer Auskunft zu vermuten gewesen wäre. Gibt es Eingliederungszuschuss und Eingliederungshilfen für Mitarbeiter? Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmer*innen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegenden Gründen erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss / EGZ, §§ 88 ff. Drittes Sozialgesetzbuch / SGB III). Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweili‐ gen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitneh‐ merinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 begonnen hat. Unternehmerische Anforderungen 191 <?page no="191"?> Linktipp: Aktuelle Informationen über Eingliederungszuschüsse erhal‐ ten Sie unter www.arbeitsagentur.de/ datei/ dok_ba013242.pdf oder www.bmas.de/ DE/ Themen/ Arbeitsmarkt/ Arbeitsvermittlung / eingliederungszuschuesse.html. Informationen zur Förderung der Arbeitsaufnahme unter www.arbeitsagentur.de/ unternehmen/ finanziell/ foerderung-arbeitsaufnahme. Was ist bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zu beachten? Der Wunsch vieler Arbeitnehmer sind unbefristete Arbeitsverträge. Sie als Unternehmensgründer dagegen wollen so „beweglich“ wie möglich bleiben und tunlichst kein Risiko bei der Mitarbeiteranstellung eingehen. Sie neigen deshalb häufig zu befristeten Arbeitsverträgen. Von einem befristeten Arbeitsverhältnis spricht man dann, wenn der Arbeitsvertrag nach Ablauf einer bestimmten Frist oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses automatisch endet. Sie dürfen aber weder „nach Lust“ noch „nach Laune“ befristen. Das Teilzeit- und Befris‐ tungsgesetz (TzBfG) regelt, unter welchen Bedingungen ein befristeter Arbeitsvertrag zulässig ist. Es gilt für alle(! ) Unternehmen, also auch die „ganz kleinen“ und soll die Diskriminierung von teilzeit- und befristet beschäftigten Arbeitnehmern verhindern. Grundsätzlich können Arbeitsverträge auf zweierlei Arten befristet werden: 1. zeitlich: § 620 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sieht die Möglichkeit der Zeitbefristung vor: „Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.“ Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist also kalendermäßig bereits zu dessen Beginn fixiert. Für solche befristeten Arbeitsverträge gilt nach § 620 Abs. 3 BGB das Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) 2. nach der Sache/ dem Zweck: Bei einer Zweckbefristung (sach‐ liche Befristung) endet das Arbeitsverhältnis dann, wenn der Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 192 <?page no="192"?> Zweck erfüllt ist. Eines der wohl gängigsten Beispiele hierfür ist die Vertretung für Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden. Wenn Sie einen neuen Bewerber, der zuvor noch nie(! ) bei Ihnen gear‐ beitet hat, einstellen, können Sie seinen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund im Normalfall auf längstens zwei Jahre befristen. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie die Befristung bis zu drei Mal verlängern. Stellen Sie einen Bewerber ein, der über 52 Jahre alt ist, können Sie seinen Arbeitsvertrag bis zu fünf Jahre ohne Begründung befristen (§ 14 Abs. 3 TzBfG). Weitere Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss unmit‐ telbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate arbeitslos gewesen sein, muss Transferkurzarbeitergeld bezo‐ gen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) teilgenommen haben. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Achten Sie darauf, dass den Anstellungsvertrag das Teilzeitbeschäf‐ tigungsgesetz (TzBfG) ausdrücklich nennt. Denn nur dann ist die Befristung wirksam. Wird es nicht genannt, ist der Vertrag trotzdem gültig und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, weil die Befristung unwirksam ist. Kommt die zeitliche Befristung nicht in Betracht, ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig, wenn es einen sachlichen, triftigen Grund dafür gibt. In diesem Fall gibt es keine Zeitgrenze für die Befristung. Auch können mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit sachlichem Grund aneinandergereiht werden. Wünscht der Arbeitnehmer selbst einen befristeten Arbeitsvertrag, dann ist das ein sachlicher Grund für eine Befristung. Gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben für Befristungen? Das Gesetz nennt acht sachliche Gründe, die Sie als Arbeitgeber berechtigen, den Vertrag mit Ihrem Mitarbeiter zu befristen (§ 14 Abs. 1 TzBfG): » ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf » Anschluss an eine Ausbildung oder Studium Unternehmerische Anforderungen 193 <?page no="193"?> » Vertretung eines anderen Arbeitnehmers » die Eigenart der Arbeitsleistung » die Erprobung » Gründe in der Person des Arbeitnehmers, wie etwa eine auslau‐ fende Aufenthaltserlaubnis » befristete Haushaltsmittel, aus denen der Lohn bezahlt wird » gerichtlicher Vergleich Diese Gründe sind allerdings nicht abschließend, sondern eine Reihe von Beispielen. Sie als Arbeitgeber können sich darüber hinaus auf je‐ den anderen denkbaren sachlichen Grund für eine Befristung berufen, sofern dieser nachprüfbar und vernünftig ist. Ist das nicht der Fall, wird der Vertrag zum unbefristeten Arbeitsvertrag. Wie behandelt ein Start-up die Probezeit? Auch wenn man das vielleicht meinen könnte: Eine vereinbarte Pro‐ bezeit hat mit einer Befristung nichts zu tun. Die Probezeit wird bei einem von vornherein unbefristeten Arbeitsvertrag auf längstens sechs Monate geschlossen. Grundsätzlich bestehen während der Probezeit die gleichen Rechte und Pflichten wie im normalen Arbeitsverhältnis. Für ältere Mitarbeiter gibt es in Bezug auf deren Probezeit keine besonderen Regelungen. Es gilt: Wer etwas unterschreibt, weiß, was er unterschreibt. Der „kleine“ Unterschied zwischen Probezeit und Nicht-Mehr-Pro‐ bezeit ist: Während der Probezeit kann einfacher gekündigt werden - und zwar sowohl von Arbeitgeberals auch von Arbeitnehmerseite. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt hier lediglich zwei Wochen. Auch können Sie Ihrem Arbeitnehmer während der Probezeit die Kündigung an jedem beliebigen Tag überreichen, sogar an Sonn- oder Feiertagen. Haben Sie im Arbeitsvertrag mit Ihrem Mitarbeiter längere Kündi‐ gungsfristen in der Probezeit vereinbart oder sehen der Tarifvertrag beziehungsweise eine entsprechende Betriebsvereinbarung längere Fristen vor, kann Ihr Mitarbeiter - und umgekehrt natürlich auch Sie als Arbeitgeber - auf deren Einhaltung pochen. Überlegen Sie es sich Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 194 <?page no="194"?> also gut, ob Sie während der Probezeit frustrierte Mitarbeiter länger als unbedingt notwendig um sich haben wollen. Haben Sie mit Ihrem Arbeitnehmer eine kürzere Probezeit vereinbart - zum Beispiel nur zwei Monate -, sind Sie als Arbeitgeber dennoch nicht „rechtelos“. Nach dem Kündigungsschutzgesetz dürfen Sie als Arbeitgeber während der ersten sechs Monate generell ohne Angabe von Gründen kündigen. Der einzige Nachteil der kürzeren Probezeit für Sie: Die Kündigungsfrist verlängert sich von zwei auf vier Wochen. Wollen Sie als Arbeitgeber eine Probezeit, die mehr als sechs Monate beträgt, können Sie das mit dem Mitarbeiter vereinbaren. Längere Probezeiten sind erlaubt. Aber: Der Mitarbeiter genießt, gleichgültig, wie lange die Probezeit im Endeffekt ist, nach dem Ablauf der sechs Monaten den vollen Kündigungsschutz. Sie brauchen für eine Kündigung während der Probezeit keine Gründe anzugeben. Sie müssen aber peinlich genau darauf achten, dass die Kündigung dem Mitarbeiter auch tatsächlich während der Probezeit ausgehändigt wird. Und diese endet am letzten Tag um 23: 59 Uhr. Das Risiko des Zugangs der Kündigung liegt bei Ihnen als Arbeitgeber. Wenn der Mitarbeiter nicht erreichbar ist und auch niemand das Schreiben annimmt, haben Sie „ein Problem“. Gibt es Probearbeiten ohne Lohn? Manche Bewerber, die gerne „in Brot und Arbeit“ kommen wollen, bieten es von sich aus an, in der Probezeit ohne Lohn zu arbeiten. Oder es wird Ihnen angeboten, dass Sie nur dann den Lohn bezahlen müssen, wenn Sie den Mitarbeiter „behalten“, wenn er die Probezeit bestanden hat und in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Beide Arten der Vereinbarung sind sittenwidrig und damit nichtig. Sie als Arbeitgeber dürfen solche tatsächlichen oder auch „nur gefühlten“ Notlagen nicht ausnutzen. Ein Arbeitnehmer hat auch in der Probezeit Anspruch auf seinen Lohn. Sie dürfen Mitarbeiter auch nicht mit einem Hungerlohn abspeisen: Entspricht ein Gehalt nicht mindestens der Hälfte des Tariflohns, ist das Lohnwucher. Das heißt: Die Vereinbarung ist sittenwidrig und damit nichtig. Unternehmerische Anforderungen 195 <?page no="195"?> Gibt es einen geltenden Tarifvertrag oder eine entsprechende Be‐ triebsvereinbarung, bestimmen diese die Höhe des Entgelts. Gibt es keines von beiden, können Sie als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegen, dass Sie dem Mitarbeiter während der Einarbeitungszeit einen reduzierten Lohn bezahlen. Wenn die Lohnerhöhung für die Zeit nach der Probezeit schriftlich im Arbeitsvertrag oder vor Zeugen festgehalten wird, müssen Sie dann den höheren Lohn bezahlen. Wenn nicht - nicht. Welche Urlaubsregelungen sind zu beachten? Urlaubregelungen dürfen nicht nur nach Betriebszugehörigkeit, son‐ dern auch nach Mitarbeiteralter gestaffelt werden. Das verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), vorausgesetzt, für die Ungleichbehandlung wegen des Alters legitime Gründe vor, beispielsweise wenn älteren Mitarbeitern (hier ab 58) zum Ausgleich für schwere körperliche Arbeit zwei Urlaubtage mehr zugestanden werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass eine Gleichbehand‐ lung aller Arbeitnehmer bezüglich deren Urlaubsansprüchen gewähr‐ leistet sein muss, wenn es keine sachlichen Gründe für eine Differen‐ zierung gibt. Sie als Arbeitgeber müssen(! ) Ihre Arbeitnehmer darauf aufmerksam machen, dass Sie noch Resturlaubstage haben. Das müssen Sie so rechtzeitig tun, dass Ihre Mitarbeiter bis zum Jahresende überhaupt noch Zeit haben, den Urlaub zu nehmen. Der Grund für diese Ausprä‐ gung der Arbeitgeberfürsorge ist: Der Jahresurlaub verfällt ersatzlos am Jahresende. In Ausnahmefällen darf er bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen werden. Dann aber müssen Sie in Ihrer Bilanz eine Rück‐ stellung für „nicht genommenen Urlaub“ bilden. Eine Rückstellung gehört zum Fremdkapital und erhöht damit als Ihre „Schuldenquote“ - etwas war nur wenige Gründer „gerne sehen“ dürften. Sie dürfen nicht genommene Urlaubstage auch nicht finanziell abgelten - zumindest nicht in einem laufenden Arbeitsverhältnis. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und hat der Mitarbeiter keine Möglichkeit, den Urlaub noch zu nehmen, kann und darf er abgegolten werden. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 196 <?page no="196"?> Wie gehe ich mit dem heiklen Thema Kündigung um? Ein genereller Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht nur für die Gruppe der „besonders schützenswerten“ Arbeitnehmer, beispielsweise Schwangere. Allzu oft wird aus einer notwendigen arbeitgeberseitigen Kündigung ein überflüssig teures und langwieriges Drama. Eine Kündigung muss sorgfältig überlegt und vorbereitet werden. Andernfalls droht eine teure Abfindung und Lohnnachzahlung für die gesamte Dauer des Gerichtsverfahrens (Verzugslohn). Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, also in der Regel bei Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, kann der gekündigte Mitarbeiter innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung Klage erheben. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das heißt: Danach geht nichts mehr - versäumt er als der Gekündigte diese Frist, kann er keine Kündigungsschutzklage mehr erheben. Grundsätzlich gibt es „nur“ zwei Kündigungsarten: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung, die häufig auch fristlos erfolgt. Die außerordentliche Kündigung setzt besonders schwere Verfehlun‐ gen voraus, z. B. Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers. In allen anderen Fällen ist nur die ordentliche Kündigung durchsetzbar. Das gilt für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmerkündigungen. Was ist zu beachten, wenn der Arbeitnehmer kündigt? Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das heißt, eine Partei - hier der Arbeitnehmer - erklärt der anderen Partei - hier Ihnen als Arbeitgeber - gegenüber, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden will. Natürlich können Sie als Arbeitgeber „Bleibeverhandlungen“ mit dem Mitarbeiter führen. Die können dann, wenn er mit den Bedingun‐ gen einverstanden ist, in einen neuen Arbeitsvertrag münden. Die Kündigung muss Ihnen als Arbeitgeber zugehen. Der Arbeitneh‐ mer muss sich an die Fristen für die ordentliche Kündigung einhalten. Meist sind die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart. Aber auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge kön‐ nen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer vorsehen. Wenn das alles Unternehmerische Anforderungen 197 <?page no="197"?> nicht der Fall ist, muss er die Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beachten. Das sind vier Wochen zum Monatsende oder zur Monatsmitte (§ 622 BGB). Wenn Sie den Mitarbeiter vorübergehend als Aushilfe eingestellt haben, können Sie mit ihm in den ersten drei Monaten eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. Er als Arbeitnehmer kann dann diese kürzere Frist auch für sich beanspruchen. Hat Ihr Unternehmen nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmern, können Sie als Arbeitgeber mit jedem Mitarbeiter vertraglich eine vierwöchige Grundkündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin vereinbaren. Wenn der Mitarbeiter einen wichtigen Grund hat, kann er außeror‐ dentlich, fristlos kündigen. Einen wichtigen Grund hat er, wenn ihm das weitere Verbleiben in der Firma nicht zugemutet werden kann, etwa, weil Sie ihm seinen Lohn nicht bezahlen. Genau so wenig wie Sie als Arbeitgeber kann Ihr Mitarbeiter den Arbeitsvertrag teilweise kündigen. Wenn er einen Teil des Arbeitsver‐ trags kündigt, hat er den ganzen Vertrag gekündigt. In solchen Fällen spricht man von einer Änderungskündigung. Darauf können Sie als Arbeitgeber eingehen oder nicht. Wenn Sie nicht darauf eingehen, ist der Arbeitsvertrag durch die Arbeitnehmer-Kündigung zum nächst‐ möglichen Termin beendet. Und welche Aspekte sind wichtig, wenn der Arbeitgeber kündigt? Wenn Sie als Arbeitgeber kündigen, wird das Ganze erheblich komplizierter als bei der Arbeitnehmerkündigung. Der Grund: Re‐ gelmäßig werden Sie als der Stärkere angesehen, der Arbeitnehmer als derjenige, der geschützt werden muss. Wenn Sie außerordentlich kündigen, kündigen Sie gleichzeitig immer hilfsweise ordentlich. Kombinieren Sie verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung. Denn vor Gericht geht es in aller Regel um die Höhe der Abfin‐ dung. Wenn der gekündigte Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 198 <?page no="198"?> angeboten hat (er ist am Arbeitsplatz erschienen), Sie sie aber nicht angenommen haben (Sie haben ihm die Tür gewiesen), müssen Sie für die gesamte Verfahrensdauer Verzugslohn zahlen, also den Lohn zahlen als hätte der Mitarbeiter gearbeitet. Was ist bei einer ordentlichen Kündigung zu berücksichtigen? Wer eine Kündigung plant, muss als erstes prüfen, welcher Kündi‐ gungsschutz überhaupt besteht. Geringer Kündigungsschutz besteht bei Betrieben mit höchstens 10 Vollzeitkräften (ohne Auszubildende). Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berechnet (bis 20 Wochenstunden: 0,5; bis 30 Wochenstunden: 0,75). Geringer Kündigungsschutz besteht auch bei einer Beschäftigungsdauer bis zur Kündigung von weniger als sechs Monaten (Probezeit). Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen (kein Fax bzw. E-Mail). Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Allerdings darf die Kündigung nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Nichtige Anlässe (Bagatelldelikte), wie z. B. das Einpacken einer sonst zum Wegwerfen bestimmten Frikadelle berechtigt nicht (mehr) zur Kündigung. Der Arbeitgeber, also der Eigentümer, Inhaber oder Geschäftsführer muss die Kündigung unterschreiben. Kündigt ein Vertreter, muss er der Kündigung eine schriftliche Vollmacht vom Arbeitgeber beilegen. Geschieht dies nicht und weist der Arbeitnehmer die Kündigung sofort (spätestens sieben Tage) wegen fehlender Vollmacht zurück, ist die Kündigung unwirksam. Dann muss sofort erneut gekündigt werden. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung nachweisbar erhalten haben. Achten Sie auf die Kündigungsfrist (§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB). Üblicherweise sind falsche Fristangaben unschädlich. Das Gericht deutet die Kündigung um zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Es gibt drei zulässige Kündigungsgründe: » personenbedingte Kündigung » verhaltensbedingte Kündigung Unternehmerische Anforderungen 199 <?page no="199"?> » betriebsbedingte Kündigung Diese Gründe müssen zur Zeit der Kündigung vorliegen. Bei jeder Kündigung prüft das Gericht zusätzlich, ob sie verhältnismäßig ist. Die Kündigung ist nur letztes Mittel, wenn keine andere Lösung möglich ist. Was versteht man unter einer personenbedingten Kündigung? Personenbedingte Kündigungen sind möglich, insbesondere wegen Krankheit, also wegen häufiger Kurzerkrankungen oder Langzeiter‐ krankung. Daneben kann eine personenbedingte Kündigung begründet werden durch: erheblicher Minderung der Arbeitsleitung, fehlende Eignung oder Qualifikation für den Arbeitsplatz, Inhaftierung, oder alkoholbedingte Fehlzeiten, sofern diese auf Alkoholismus zurückzu‐ führen sind (Alkoholismus gilt als Krankheit). Bei personenbedingten Kündigungen hat der Richter einen großen Beurteilungsspielraum. Der Ausgang eines solchen Verfahrens ist daher nur selten vorherzusagen. Die personenbedingte Kündigung setzt voraus: » Eine negative Prognose: Sie müssen darlegen, dass Sie auch in Zukunft mit Arbeitsstörungen rechnen müssen. Bei häufigen Kurzerkrankungen muss mit Wiedererkrankungen in erhebli‐ chem Umfang zu rechnen sein. Bei Langzeiterkrankung darf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sein. Beweisen müssen dies Sie als der Arbeitgeber. Zunächst müssen Sie nur die Krankheitszeiten mitteilen, die auf eine negative Prognose hindeuten. Der Arbeitnehmer kann dies bestreiten. Er muss dann aber seinen Arzt über seine Krank‐ heit aussagen lassen oder die negative Prognose durch andere Beweise entkräften. » Erhebliche Auswirkungen: Die häufigen Fehlzeiten bzw. die Ungewissheit der Rückkehr auf den Arbeitsplatz müssen zu be‐ trieblichen Auswirkungen (Betriebsablaufstörungen) oder wirt‐ schaftlichen Auswirkungen (insbesondere: hohe Lohnfortzah‐ lungskosten) führen. Bei Kurzerkrankungen reicht es, wenn der Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 200 <?page no="200"?> Arbeitgeber einige Jahre lang regelmäßig mehr als sechs Wochen Lohnfortzahlung geleistet hat (verschiedene Erkrankungen) und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist. » Verhältnismäßigkeit: Die Kündigung muss verhältnismäßig sein, d. h. sonstige Maßnahmen zur Vermeidung einer Kündigung (Versetzung) sind dem Arbeitgeber nicht möglich oder zumutbar. » Interessenabwägung: Die Interessen von Arbeitgeber und Ar‐ beitnehmer sind gegeneinander abzuwägen. Folgende Gesichts‐ punkte sind zu berücksichtigen: » Zumutbarkeit von weiteren Überbrückungsmaßnahmen » Genauer Umfang der Lohnzahlungszeiten (knapp oder deut‐ lich über sechs Wochen in Jahr) » Dauer des ungestörten Arbeitsverhältnisses » Eventuelle Kosten einer Personalreserve, um Ersatz bei einer Erkrankung dieses Arbeitnehmers zu haben » Ursache der Krankheit (z. B. Betriebsunfall) » Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen, sonstige persönliche Verhältnisse. Wie kann ein Start-up bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorgehen? Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegt, der das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein und der Interessenabwägung entsprechen. Insoweit ist die verhaltensbedingte Kündigung der personenbedingten Kündigung ähnlich. Der Arbeitnehmer muss nachweisbar gegen seine Pflichten in erheblichem Maße verstoßen haben. Dieses Verhalten muss ihm zuzurechnen sein, er muss es verschuldet haben. Verschulden heißt: Er hat vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Bevor Sie eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen kön‐ nen, müssen Sie den Arbeitnehmer in aller Regel vorher abge‐ mahnt haben. Grundsätzlich ist eine Abmahnung bei jedem steu‐ erbaren Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Sie ist nur dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend war, Unternehmerische Anforderungen 201 <?page no="201"?> dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber bereits durch den einmaligen Vorfall ist (Diebstahl, Unterschlagung, Mordversuch o. ä.) tiefgreifend geschädigt ist. Eine Abmahnung ist ebenfalls dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer nicht willens oder in der Lage ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau bezeich‐ nen (Rügefunktion) und eine Kündigungsdrohung für den Wieder‐ holungsfall enthalten (Warnfunktion). Wichtig: Eine Abmahnung muss beides tun, sowohl rügen als auch warnen! Sie müssen die Vertragsverstöße genau beim Namen nennen und detailliert aufführen. Und dann müssen Sie dem Arbeitnehmer in der Ab‐ mahnung klarmachen, dass er dann, wenn er sein Verhalten nicht ändert, „fliegt“. Eine Abmahnung verfällt nicht. Aber Achtung: Nehmen Sie als Arbeitgeber dieses oder ein ähnliches Verhalten später rügelos hin, ist dadurch für den Arbeitnehmer nicht mehr erkennbar, ob Sie sein Verhalten tolerieren oder nicht. In diesem Fall ist eine vorherige Abmahnung nicht mehr wirksam. Wann kann ich eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen? Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn die Möglich‐ keiten zur Beschäftigung entfallen. Eine Kündigung wegen dringender betrieblicher Gründe ist zulässig, wenn es keine Möglichkeit gibt, den Arbeitnehmer am ursprünglichen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Es reicht, wenn bei Zugang der Kündigung die hohe Wahrscheinlich‐ keit, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist keine Beschäftigungsmög‐ lichkeit mehr vorhanden sein wird. Bei geplanter Stilllegung des Betrie‐ bes genügt es, wenn bei Kündigung Sie als Arbeitgeber ernsthaft und endgültig zur Stilllegung entschlossen waren und sich die Prognose ergab, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werden konnte. Zu unterscheiden ist zwischen außerbetrieblichen oder innerbetrieb‐ lichen Gründen. Bei den außerbetrieblichen Gründen liegt regelmäßig ein Umsatzrückgang oder ein Auftragseinbruch vor. Wer sich darauf Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 202 <?page no="202"?> bei einer Kündigung beruft, muss mit „Fleißarbeit“ rechnen. Er muss beweisen: » Den Umsatzrückgang in allen Einzelheiten: Bilanzen, Aufträge, Ausgaben, Entwicklungen in den vergangenen Jahres (eine nur vorübergehende Schwäche ist noch kein Grund zur Kündigung) » Den Wegfall gerade dieses Arbeitsplatzes: Allgemeine Gesichts‐ punkte (Senken der Personalkosten) reichen nicht. Hätte nicht einem anderen gekündigt werden müssen? Begehen Sie nicht den Fehler, den viele Arbeitgeber machen. Sie beschränken sich auf allgemeine Erklärungen oder Kurzatteste, z. B. des Steuerberaters. Dies reicht nicht. Rechnen sie damit, ordnerweise Dokumente und Aufstellungen vorlegen zu müssen. Bei den innerbetrieblichen Ursachen ist die freie Unternehmerent‐ scheidung zu beachten. Dies bedeutet, dass es Ihnen als Unternehmer und Arbeitgeber unbenommen bleibt, aus Gründen, die in Ihrem Belieben stehen, den Betrieb so umzustrukturieren, dass Arbeitsplätze entfallen. Das Arbeitsgericht ist nicht befugt, die unternehmerische Entscheidung auf ihre Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit hin zu prüfen. Sie als Arbeitgeber haben allerdings im Einzelnen vorzutragen, dass die unternehmerische Maßnahme tatsächlich erfolgt ist oder in Kürze erfolgen soll, und dass auf Grund dieser Unternehmerent‐ scheidung Arbeitsplätze entfallen. Unsachlich wäre es, wenn Sie die betriebliche Organisation änderten, nur um einen Arbeitnehmer los zu werden. Wird die Unternehmerentscheidung durchgeführt, unterstellt das Gericht sachliche Gründe dafür. Der Arbeitnehmer muss den Rechts‐ missbrauch vortragen und beweisen. Dies wird ihm - sofern Sie ihm dazu nichts mitteilen - kaum gelingen. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein: Es darf keine anderwei‐ tige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen geben, und zwar auch nicht durch Versetzung und es ist keine sonstige Maßnahme zur Vermeidung der Kündigung möglich. Bei betriebsbedingten Kündigungen stehen den Arbeitnehmern in der Regel Abfindungen zu. Je länger der Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt war, desto höher ist in der Regel seine Abfindung. Unternehmerische Anforderungen 203 <?page no="203"?> Auch wenn ein Unternehmen aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, stellt es dennoch mit Blick auf eine potenzielle Altersdiskriminierung keinen rechtsfreien Raum dar. So ist es eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder Geschlechts, wenn bei einer Umstrukturierung nur einem einzigen Mitarbeiter, dem ältesten oder der Mitarbeiterin, mit der Begründung, er sei „pensionsberechtigt“ bzw. sie „habe ja einen Mann, der sie versorgt“ gekündigt wird. Wie ist eine Druckkündigung definiert? Die Druckkündigung ist eine besondere Form einer betriebsbe‐ dingten Kündigung. Würde die Weiterbeschäftigung eines Mitar‐ beiters zu schweren Schäden für Sie als Arbeitgeber führen, dürfen Sie ihn kündigen. Und zwar auch dann, wenn dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich nichts vorgeworfen werden kann. „Typisches“ Beispiele für Druckkündigungen: die endgültige Weigerung der Kollegen, mit dem betreffenden Arbeitnehmer weiter zu arbeiten oder die Drohung eines Investors oder Geschäftspartners, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn ein bestimmter Arbeit‐ nehmer nicht entlassen wird. Eine Druckkündigung ist das letzte Mittel, um Schaden von der Firma abzuwenden. Sie als Arbeitgeber müssen zuvor alles Mög‐ liche versucht haben, um den Druck abzuwenden. Es geht also nicht, dass Sie etwa eine „flapsige“ Bemerkung nach dem Motto „… na, mit dem haben Sie sich ja ein Schätzchen eingefangen, diese Pfeife hätte ich garantiert nie eingestellt. Hauptsache, Sie halten ihn mir vom Leib! “ als Drohung interpretieren und deshalb eine Druckkündigung aussprechen. Eine Druckkündigung ist also nur erlaubt, wenn Sie, um unzumutbaren Schaden von Ihrer Firma abzuwenden, wirklich kein andere Möglichkeit mehr haben, als den Arbeitnehmer zu kündigen. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 204 <?page no="204"?> Wie funktioniert eine Sozialauswahl? Wenn Ihr Unternehmen unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt, also mehr als zehn Arbeitnehmer hat, müssen Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl treffen. Sie müssen zwischen allen vergleichbaren, also „austauschbaren“ Arbeitnehmern diejenigen auswählen, die von einer Kündigung sozial am wenigsten betroffen sind. Wichtig: Ist die Auswahl fehlerhaft oder klagt der Mitarbeiter dagegen, ist die Kündigung unwirksam. Bei der Sozialauswahl sind insbesondere zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, versorgungspflichtige Kinder, Aussichten auf eine neue Stelle, weitere soziale Gesichtspunkte. Vergleichbar sind austauschbare Arbeitnehmer. Austauschbar ist ein Mitarbeiter, wenn seine Arbeit von einem anderen Mitarbeiter übernommen werden kann, ohne dass dessen Arbeitsvertrag geändert werden muss. Leistungsträger, also Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung we‐ gen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, sind nicht in die Sozialauswahl einzubezie‐ hen (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz / KSchG). Sie als Arbeitgeber müssen das „berechtige betriebliche Interesse“ beweisen. Und zwar im Zusammenhang mit der Sozialauswahl. Das wiederum heißt: Je schwerer das soziale Interesse wiegt, desto gewichtiger müssen also die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein. Sie dürfen auch beispielweise ältere Mitarbeiter, die nicht über die notwendige Ausbildung verfügen, in Kleinbetrieben zugunsten von jüngeren Mitarbeitern, die über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, selbst dann gekündigt werden, wenn sie „eigentlich“ schüt‐ zenswerter sind. Ist ein Arbeitnehmer nicht mit seiner Kündigung aufgrund der Sozialauswahl einverstanden und klagt, muss er die fehlerhafte soziale Auswahl beweisen. Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber dem Gericht auf Anforderung Ihre Gründe für die Sozialauswahl mitteilen. Sie müssen offenlegen, welche Arbeitnehmer Sie in die Sozialauswahl einbezogen haben und Sie müssen deren Sozialdaten nennen. Weigern Sie sich, diese Auskunft zu erteilen, gilt die Sozialauswahl - egal wie Unternehmerische Anforderungen 205 <?page no="205"?> richtig sie war - als fehlerhaft. Die ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam. Sobald Sie aber Ihre Gründe für die Sozialauswahl vorgetragen haben, ist der Arbeitnehmer am Zug. Er muss die seiner Ansicht nach weniger Schutzbedürftigen benennen. Und er muss offenlegen, warum die Abwägung der Sozialdaten fehlerhaft war. Wenn Sie als Arbeitgeber einen andere, vergleichbaren Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einbezogen haben, ist das natürlich eine „Steilvorlage“, die Ihre Aus‐ wahl zunichtemachen kann. Allerdings nur im konkreten Fall. Denn das Arbeitsgericht darf nur die nicht gekündigten Mitarbeiter auf mögliche Vergleichbarkeit prüfen, die der gekündigte Arbeitnehmer ist benannt hat. Das Arbeitsgericht darf also nicht von sich aus Ihre gesamte Sozialauswahl in Frage stellen. Hat Ihr Unternehmen einen Betriebsrat müssen Sie ihn vor der Kündigung hören - auch wenn Sie eine Sozialauswahl getroffen haben. Welche Kündigungsfristen sind zu beachten? Die gesetzliche Kündigungsfrist, also die Grundfristen und die verlän‐ gerten Fristen, gelten nur, wenn kein Tarifvertrag oder kein Einzelver‐ trag abweichende Regelungen enthält. Wegen Betriebszugehörigkeit - unabhängig vom Lebensalter - gel‐ ten verlängerte Fristen. Diese längeren Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für Sie als Arbeitgeber. Welche Möglichkeiten hat ein Start-up mit einer außerordentlichen Kündigung? Sie dürfen einen Mitarbeiter nur dann außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt und es Ihnen nicht mehr zugemutet werden kann, überhaupt noch weiter mit dem Arbeitnehmer zusammen zu arbeiten. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Vertrauen zwischen Ihnen gestört ist: Aber Achtung: Bei „Bagatelldelikten“ nämlich kann Ihr Ver‐ trauen so erschüttert sein wie es mag, Sie dürfen nicht außerordentlich Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 206 <?page no="206"?> und fristlos kündigen, nur weil Ihr Mitarbeiter einen Bleistiftstummel eingesteckt hat, oder seinen Elektroroller bei der Arbeit aufgeladen hat (Stromkosten in Höhe von 0,018 Euro), oder Leergutbelege (Wert von 1,30 Euro) unerlaubt für sich eingelöst haben soll. Wenn Sie außerordentlich kündigen wollen, ist Eile geboten, denn spätestens zwei Wochen nachdem Sie von dem Grund erfahren haben, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, müssen Sie gekündigt haben. Versäumen Sie dies Frist, ist die Kündigung unwirksam (§ 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB). Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer innerhalb der Zwei-Wo‐ chen-Frist zugehen. Und diese Frist gilt ohne Wenn und Aber. Wenn Ihr Unternehmen einen Betriebsrat hat, verlängert dessen notwendige Anhörung die Frist nicht. Sie und Betriebsrat müssen sich also beeilen! Ausnahmen von der Regel: Wenn Sie einen schwerbehinderten älteren Mitarbeiter außerordentlich kündigen wollen, kann die Kündigung auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen. Voraussetzung: Die Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen beim Integrationsamt beantragt worden und wenn Sie sie dann unverzüglich gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter aussprechen, sobald Sie die Zustimmung des Integrationsamts erhalten haben (§ 91 Abs. 2 und 5 Neuntes Sozialge‐ setzbuch / SGB IX). Wenn Sie ein Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen wollen, muss der Betriebsrat oder hilfsweise das Arbeitsgericht zustimmen (§ 103 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz / BetrVG). Welche Unterschiede gibt es zwischen Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit? Dass →Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbststän‐ digkeit ein großes Problem ist, hat im Grunde zwei Ursachen: Einmal scheuen sich Unternehmer davor, Mitarbeiter fest einzustellen, weil sie sich damit binden, →Fixkosten in Kauf nehmen müssen, Arbeitge‐ berpflichten haben und die Mitarbeiter in aller Regel nicht „einfach wieder loswerden“. Da erscheint es vielen opportuner, freie Mitarbeiter, Freelancer oder Gig-Worker zu beschäftigen. Hat man für diese keine Welche Unterschiede gibt es zwischen Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähn‐ liche Selbstständigkeit? 207 <?page no="207"?> Arbeit, fließt auch kein Geld. Andererseits möchte man natürlich nicht, dass diese - in aller Regel doch wertvollen - Mitarbeiter bei der Konkurrenz tätig werden, man will sie auch immer gerne dann haben, wenn man sie braucht. Man will wissen, ob und wenn ja für wie lange sie in Urlaub gehen. Man richtet Ihnen ein Büro ein, damit sie auch für die anderen Mitarbeiter erreichbar sind - kurz: Man behandelt sie wie fest angestellte Mitarbeiter, bürdet ihnen auch deren Pflichten auf, ohne ihnen auch die Rechte zu gewähren. Dieses „Rosinenpicken“ geht schief. Allerspätestens dann, wenn der oder die „Freie“ kein Geld mehr bekommt, weil keine Aufträge mehr an ihn oder sie gehen. Anders ausgedrückt: Scheinselbständigkeit ist ein nicht zu unterschätzendes Risiko, weil der Mitarbeiter dann einklagen wird, er sei abhängig beschäftigt gewesen. Wird dies festge‐ stellt, fangen die Probleme erst richtig an. Denn erstens hat er dann Kündigungsschutz, zweitens den Anspruch auf den ausstehenden Lohn und drittens (das Gravierendste von allen) die Sozialversicherungs‐ träger werden die ausstehenden Arbeitgeberbeiträge einfordern und ein Verfahren wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen einleiten. Das ist ein Straftatbestand! Wer des „Vorenthaltens von So‐ zialversicherungsbeiträgen“ schuldig gesprochen wird, ist vorbestraft! Das wiederum kann - wenn die betreffende Person danach als nicht (mehr) vertrauenswürdig gilt - auch ein Berufs- oder Beschäftigungs‐ verbot nach sich ziehen. Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, prüft der Deutsche Ren‐ tenversicherung Bund (DRV) durch ein sogenanntes Statusfeststel‐ lungsverfahren. Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber können anfragen, um so Rechtssicherheit zu erlangen. Welche Tipps gibt es für die konkrete Umsetzung? Viele! Teilweise sogar zu viele, denn die Menge kann einen Grün‐ dungswilligen schon unsicher werden lassen. Am besten helfen immer noch die Ratschläge von Praktikern, entweder sogenannte →Business Angels oder der Austausch bei Gründerstammtischen. Ansonsten gilt darauf zu achten, ab wann bestimmte Angebote kostenpflichtig wer‐ den. Denn auch die Berater, Steuerberater und Rechtsanwälte wollen Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 208 <?page no="208"?> „von etwas leben“ und nehmen das Angebot einer Gründungs- oder Nachfolgeplattform als „Landingpage“, um nach einigen kostenlosen Informationen ihre Dienste anzubieten. Unternehmerische Anforderungen 209 <?page no="210"?> Gründungsplattformen BMWi-Existenzgründungsportal www.existenzgruender.de Der Baukasten für Dein Business https: / / gruenderplattform.de Meitinger, Patentanwalt www.gruendungs-plattform.de Für Gründer https: / / www.fuer-gruender.de Gründerszene https: / / www.gruenderszene.de Teamnext https: / / ww.teamnext.de/ casestudies/ cases/ digitale-gruendungsplattform Synegenio AG https: / / syngenio.com/ syngenio-ueb er-uns/ gruendungsplattform ZEW https: / / www.zew.de/ thematische-pl attformen/ gruendungsplattform/ IQ - Fachstelle Migrantenökonomie - Gründen in Deutschland (mehr‐ sprachig) https: / / www.wir-gruenden-in-deuts chland.de/ Auch lokale IHKen, Handwerkkammern, Volksbanken und Sparkassen bieten Gründungsplattformen an. Nachfolgebörsen Bundesministerium für Wirtschaft und der Kf W, gemeinsam mit den Sparkassen und Volksbanken sowie Kammern. www.nexxt-change.org con|cess, Netzwerk von Mergers & Acquisitions(M&A-)Beratern www.concess.de Kontaktbörse zwischen Anbietern und Interessenten www.biz.trade.de <?page no="211"?> Deutsche Unternehmerbörse (Han‐ delsblatt, Die Welt,Wirtschaftswo‐ che) www.dub.de E.F.U Expertengruppe für Unterneh‐ mensnachfolge www.efu-online.de/ kaufen.htm Auch regionale IHKen, Handwerkkammern, Volksbanken und Spar‐ kassen bieten Nachfolgebörsen an. Ein Start-up gründen? Frag doch einfach! 212 <?page no="212"?> Glossar - Wichtige Begriffe kurz erklärt Im Text waren zentrale Fachbegriffe mit einem → gekenn‐ zeichnet. Hier erfährst du, was sie genau bedeuten. <?page no="214"?> Accelerator (Beschleuniger / Vervielfältiger) Er bietet Start-ups für einen begrenzten Zeitraum Unterstützung bei der Unternehmensentwicklung, etwa durch Beratung und Coaching, aber auch durch finanzielle Hilfen oder der Bereitstellung der erforder‐ lichen Infrastruktur. Ähnelt einem Business Angel (siehe dort) Anmeldeformalitäten Wenn Sie ein Unternehmen (Gewerbe) gründen, benötigen Sie einen Gewerbeschein. Außerdem müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anmel‐ den. Wenn Sie freiberuflich in einem verkammerten Beruf arbeiten wol‐ len, benötigen Sie zwar keinen Gewerbeschein, aber Sie müssen sich bei der für Sie zuständigen Kammer anmelden. Andere Freiberufler müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit nur beim Finanzamt anzeigen. Ausländer als Gründer Wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), dem Euro‐ päischen Wirtschaftsraum (EWR = gemeinsame Freihandelszone der EU-Staaten, Norwegen, Liechtenstein und Island) oder der Schweiz kommt, darf in Deutschland ein Unternehmen gründen (Niederlas‐ sungsfreiheit). Nur bei der Herkunft aus einem Drittstaat brauchen Sie einen Aufenthaltstitel. B2B (Business-to-Business) Zielgruppe und Kunden des Unternehmens sind andere Unternehmen / Investoren. B2C (Business-to-Consumer) Zielgruppe und Kunden des Unternehmens sind Endverbraucher / Konsumenten Glossar - Wichtige Begriffe kurz erklärt 215 <?page no="215"?> Belege Keine Buchung ohne Beleg! Für jede Betriebsausgabe benötigen Sie ei‐ nen Beleg. Es gibt Fremdbelege (Rechnungen, Quittungen, Kassenbons …) und Eigenbelege. Wenn ein Fremdbeleg beschaffbar ist, erkennt das Finanzamt keinen Eigenbeleg an. Benchmarking Ein Instrument der Wettbewerbsanalyse. Benchmarking ist der Ver‐ gleich von Produkten, Dienstleistungen sowie Prozessen und Metho‐ den mit (mehreren) anderen Unternehmen, um die Leistungslücke zum „Klassenbesten“ zu schließen. Bilanzierung Kaufleute müssen eine doppelte Buchführung machen und bilanzieren. Freiberufler und Kleinunternehmer dürfen, müssen aber nicht bilan‐ zieren. Bootstrapping (Stiefelriemen / Münchhausenprinzip) Eine Form der Gründungsfinanzierung, bei der der Gründer nur Eigen‐ mittel einsetzt. Er zieht sich - wie weiland Münchhausen - am eigenen Zopf aus dem Sumpf. Bootstrap-Finanzierung kann bei einer Gründung nach dem Low-Budget-Modell erfolgreich sein. Grundsätzlich muss hier der Gründer so schnell wie möglich in das operative Geschäft einsteigen, um Umsätze zu generieren. Break-Even-Point (Gewinnschwelle) Der Punkt, ab dem die Umsätze die →Fixkosten und die variablen Kosten decken. Danach erwirtschaftet das Unternehmen Gewinn. Buchführung Alle Unternehmer müssen Bücher führen. Kaufleute müssen eine doppelte Buchführung machen, also jeden Geschäftsvorfall (mindes‐ tens) zweimal verbuchen, wobei sich die Sollbuchungen betragsgemäß immer mit den Habenbuchungen decken müssen. Freiberufler und Kleinunternehmer dürfen „vereinfacht“ Bücher führen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung / EÜR / 4-3-Rechnung). Nachhaltigkeit für Deutschland? Frag doch einfach! 216 <?page no="216"?> Build-Measure-Learn Zyklus Lernzyklus bei einem →Lean Start-up Business Angel Die „Schutzengel“ von Gründern. Häufig sind erfahrene (Alt-)Unter‐ nehmer als Business Angels tätig, um Gründer entweder finanziell und/ oder mit ihrer Beratung unterstützen. Businessplan Im Businessplan beschreiben Sie Ihre Geschäftsidee und Ihr Geschäfts‐ modell. Weiterhin müssen Sie erklären, wer Sie sind und warum Sie unternehmerisch tätig sein wollen, weshalb Ihr Geschäftsmodell - Ihrer (mit Zahlen, Daten und Fakten untermauerte) Einschätzung nach - erfolgreich sein wird. Sie nehmen im Businessplan die zukünftige Entwicklung vorweg, erklären, wann Sie welche Umsätze erwarten, welche Kosten anfallen werden, wann Sie die ersten Gewinne erwarten, wie Sie die Investitionen finanzieren wollen. Burn Rate Monatlichen Kosten, die anfallen, ohne dass sie durch Umsätze finan‐ ziert werden. Cash flow (Geldfluss / Kapitalfluss) Cash flow bezeichnet den im Geschäftsjahr erzielte Zu- oder Abfluss liquider Mittel aus der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens. Compliance Richtlinientreue. Beschreibt die Einhaltung von Regeln und Gesetzen, aber auch eines selbstgesetzten Unternehmens-Kodex. Crowdfunding (Schwarmfinanzierung) Beim Crowdfunding beschafft sich der Gründer dadurch (Eigen-)Ka‐ pital, dass er Freunde, Familienmitgliedern, „Dummköpfe“ (Fools), Kunden und Einzelinvestoren um finanzielle Unterstützung angeht. Crowdfunding ist die gelebte Wahrheit „auch Kleinvieh macht Mist“. Durch die die kollektiven Bemühungen eines großen Pools von Ein‐ Glossar - Wichtige Begriffe kurz erklärt 217 <?page no="217"?> zelpersonen ist das Verlustrisiko für den einzelnen „Investor“ relativ gering. Crowdfunding findet hauptsächlich online über Social-Media- und Crowdfunding-Plattformen statt. Dashboard Visuelle Darstellung der Schlüsselkennzahlen (Controlling) - ver‐ gleichbar der Anzeigetafel in einem Flugzeug oder dem Armaturenbrett in einem Auto. Deckungsbeitrag Der Betrag, den Umsätze leisten, um die →Fixkosten und einen Teil der variablen Kosten zu decken. Es wird noch kein Gewinn erwirtschaftet, aber ein Teil der Kosten ist durch Umsätze gedeckt. Disruption (zerstörerische Geschäftsmodelle) Disruptive Geschäftsmodelle zerstören konventionelle. Die bekanntes‐ ten disruptiven Geschäftsmodelle sind AirBnB, Uber, Handykameras. Konventionelle Geschäftsmodelle müssen sich auf neue Qualitätsstan‐ dards und USP (siehe dort) einstellen Eigenkapitalquote Das Verhältnis von Eigenkapital zum Gesamtkapital. Je höher die Quote, desto eher sind Investoren und Banken bereit, weiteres (Fremd-)Kapital zu geben. Exit (Game over) Ausstieg eines Investors aus der Gründerszene. Er verkauft seine Beteiligung am Start-up. FFF-Pool FFF = family, friends and fools, also solche Leute, die sich dem „Betteln um Geld“ seitens des Existenzgründers aus moralischen oder intellek‐ tuellen Gründen nicht oder kaum entziehen können. Nachhaltigkeit für Deutschland? Frag doch einfach! 218 <?page no="218"?> Fixkosten Kosten, die anfallen, ohne dass produziert wird und auch ohne, dass eine Dienstleistung erbracht wird, z. B. Miete, Pacht, Mitarbeiter-Ge‐ hälter … Freier Beruf Freie Berufe sind sogenannte Katalogberufe. Das heißt, es ist abschlie‐ ßend in § 18 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz definiert, wer Angehöriger eines freien Berufs ist. Das heißt aber nicht, dass es nicht regelmäßig Streit darüber gibt, ob diese Definition nicht doch für den ein oder anderen zutrifft (Beispiel: Architekt für Einfamilienhäuser von der Stange = Gewerbetreibender; Architekt z. B. der Hamburger Philharmonie = Künstler = Freiberufler). Freiberufler müssen keine doppelte Buchführung machen und müs‐ sen auch nicht bilanzieren (dürfen es aber), sondern machen in aller Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (siehe dort). Freiberufler in verkammerten Berufen (Apotheker, Architekt, Arzt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt …) müssen erstens über die formale Qualifikation verfügen und zweitens sich durch die für sie zuständige Kammer zulassen, bevor sie ihr Büro, ihre Praxis eröffnen dürfen. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. Geschäftsfähigkeit Die Fähigkeit, Willenserklärungen rechtswirksam abzugeben und entgegenzunehmen. Volljährige sind in aller Regel geschäftsfähig. Minderjährige ab 7 Jahren dürfen Geschäfte nur mit Zustimmung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vornehmen. Bei Kapi‐ talgesellschaften sind die Organvertreter (Geschäftsführer / Vorstand) geschäftsfähig, nicht dagegen die Gesellschafter oder Aktionäre. Geschäftsidee / Geschäftsmodell Eine Geschäftsidee - auch Gründungsidee - ist die Idee, mit der Sie sich selbstständig machen wollen. Ihr Geschäftsmodell beschreibt, wie Sie Ihre Geschäftsidee umsetzen wollen. Glossar - Wichtige Begriffe kurz erklärt 219 <?page no="219"?> Gewerbe Ein Gewerbe ist jede (gesetzlich) erlaubte, auf Gewinnerzielung aus‐ gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit. Ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt angemeldet werden. Beispiele für Gewerbe sind Berufe aus dem Handwerk, der Industrie, dem Handel oder Dienstleistungen. Gewerbetreibende müssen - wenn sie die jeweiligen Schwellen überschreiten - Gewerbesteuer bezahlen. Lean Start-up Der „schlanke“ Ansatz zur Gründung von Unternehmen und zur Umsetzung von Geschäftsideen. Notwendig ist kontinuierliches Kun‐ denfeedback, um möglichst frühzeitig Rückschlüsse für die Produkt‐ entwicklung ziehen zu können. Der Prozesse gezogen. So wird der Prozess schlank gehalten und die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns reduziert. Quellenabzugssteuer Steuern, die direkt an der Quelle einbehalten und direkt ans Finanzamt abgeführt werden. Beispiel Lohnsteuer (wird vom Arbeitgeber einbe‐ halten und ans Finanzamt für Rechnung des Arbeitnehmers abgeführt) und Abgeltungssteuer (wird von der Gesellschaft, die Dividende aus‐ schüttet oder Zinsen bezahlt, direkt einbehalten und für Rechnung des Gesellschafters oder Zinsberechtigten ans Finanzamt abgeführt). Für diese Steuern muss in aller Regel keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. PDCA-Zyklus (Plan, Do, Check, Act / Planen, Durchführen, Kontrollieren / Agieren) Verfahren zur stetigen Qualitätskontrolle und -verbesserung. Pitch Deck Eine kurze Präsentation der Geschäftsidee, des Geschäftsmodells und der Zielgruppe sowie der Erfolgschancen, mit der Start-ups versuchen, Investoren und Kapitalgeber von ihrer Idee zu überzeugen. Die „Höhle Nachhaltigkeit für Deutschland? Frag doch einfach! 220 <?page no="220"?> der Löwen“ ist ein solches Pitch Deck (wobei man hier nicht weiß, was oder wer im Vordergrund steht). Pre-Seed-Phase Zeitraum vor der Gründung, in dem sich das Gründungsteam formiert. Proof of Concept Neudeutsch für Nachweis, dass die Geschäftsidee und das Geschäfts‐ modell tragfähig und erfolgsversprechend sind. Der Proof of Concept wird im Businessplan (siehe dort) erbracht. Rechtsfähigkeit Jeder Mensch ist nach deutschem Recht ab seiner Geburt rechtsfähig. Auch juristische Personen sind rechtsfähig. Rechtsform Die Rechtsform ist entscheidend für die Haftung des Unternehmers. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften haften die Unterneh‐ mer (auch) mit Ihrem Privatvermögen, bei Kapitalgesellschaften haftet nur das Unternehmensvermögen. Runway Die Strecke, für die bei der aktuellen →Burn Rate (siehe dort) das Kapital reicht, bevor das Start-up wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss. Seed-Phase Das Unternehmen wird gegründet. Der →Businessplan wird fortlau‐ fend angepasst. Mitarbeiter werden eingestellt. Das Produkt wird am Markt eingeführt. Selbstständigkeit Wer als Gewerbetreibender oder Freiberufler selbständig arbeitet, ist nicht (bei einem Arbeitgeber) angestellt. Selbständige arbeiten auf eigenes Risiko. Glossar - Wichtige Begriffe kurz erklärt 221 <?page no="221"?> Scheinselbständigkeit Scheinselbständig ist jemand, der nicht wirklich selbstständig ist, weil er nicht die Kriterien für die Selbstständigkeit erfüllt. Er ist ein „ver‐ steckter Angestellter“. Scheinselbständigkeit ist verboten, weil damit Sozialversicherungsbeträge hinterzogen werden (= Straftatbestand). Shareholder Gesellschafter (meist bei Kapitalgesellschaften) Stakeholder (Interessens- oder Anspruchsgruppen) Alle Personen oder Institutionen und Organisationen, die mit den Tätigkeiten eines Unternehmens in der Gegenwart oder Zukunft direkt oder indirekt betroffen sind. Es ist der englische Begriff. Ihr Anspruch nährt sich in der Regel aus einem bestimmten Interesse am Verlauf eines Projekts, eines Prozesses oder generell auch der Entwicklung eines Unternehmens. Standort Der rechtliche Standort ist die Adresse, unter der der Unternehmer oder Freiberufler erreichbar ist. Wirtschaftlicher Standort ist der Ort, an dem produziert wird oder die Dienstleistungen erbracht werden. Der rechtliche Standort ist Pflicht. Er kann vom wirtschaftlichen Standort abweichen. Steuerpflicht Wer steuerpflichtig ist, muss die entsprechenden Steuern selbst berech‐ nen und ans Finanzamt abführen (= Selbstdeklarationspflicht). Der Steuerpflichtige haftet persönlich (= auch mit seinem Privatvermögen) dafür, dass die Steuern richtig berechnet sowie pünktlich und vollstän‐ dig ans Finanzamt abgeführt werden. Diese Pflicht kann monatlich oder quartalsweise anfallen (z. B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer …) oder jährlich (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer …). Sweat Equity Selbstfinanzierung durch Eigenleistung. Nachhaltigkeit für Deutschland? Frag doch einfach! 222 <?page no="222"?> SWOT-Analyse (Strengths, Weaknesses, Opportunities, Threats / Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken) Strategisches Planungsinstrument und stellt die internen, beeinfluss‐ baren Stärken und Schwächen eines Unternehmens den externen, nicht oder nur schwer beeinflussbaren Chancen und Risiken, die sich aus der Umweltentwicklung ergeben, gegenüber. Unternehmerische Versicherung Versicherungen schützen vor Risiken. Es gibt Versicherungen, die eher den privaten Bereich eines Gründers abdecken, beispielsweise die Krankenversicherung oder die Ausfallversicherung oder die Risikole‐ bensversicherung), und solche, die den betrieblichen Bereich abdecken, etwa die Betriebsunterbrechungsversicherung. Versicherungen sind ein Bestandteil des Risiko-Managements, das bei (verschuldeten oder unverschuldeten) Krisen schützen soll. Wer als Freiberufler künstlerisch, kulturell oder geistig arbeitet, kann sich in der Künstlersozialkasse (KSK) versichern. USP (Unique Selling Proposition) Das Alleinstellungsmerkmal eines Start-ups oder Unternehmens. Venture Capital (Risikokapital / Wagniskapital) VC bedeutet das Kapital, mit dem sich Investoren an Start-ups betei‐ ligen. VC heißt (auch) deshalb Risiko- oder Wagniskapital, weil der Erfolg oder Misserfolg der Unternehmen, an denen sich die Investoren beteiligen, nur bedingt vorgesagt werden kann. Glossar - Wichtige Begriffe kurz erklärt 223 <?page no="224"?> Ausgewählte Literatur Ossola-Haring, Claudia: GmbH-Gründung für Dummies, Wiley 2020 Ossola-Haring, Claudia: Vorweggenommene Erbfolge und Vorbereitung eines Unternehmensübergangs, HDS-Verlag 2019 Ossola-Haring, Claudia et al.: 11 Irrtümer über Kennzahlen - mit den richtigen Zahlen führen, Springer-Gabler, 2. Auflage 2019 Ossola-Haring, Claudia: Vererbung von GmbH-Anteilen - optimale Unterstüt‐ zung beim Verschenken oder Vererben von GmbH-Anteilen - Vorbereitung einer Unternehmensübertragung mittels Share-Deal, HDS-Verlag 2019 Ossola-Haring, Claudia: Familienunternehmen - Das Unternehmen als Fami‐ lie - die Familie als Unternehmen, Nürnberg 2017 Ossola-Haring, Claudia, Dürr Alexander: Erfolgreich gründen - Start-up im Studium - Studieren im Quadrat, UTB 2016 Ossola-Haring, Claudia: GmbH-Geschäftsführung für Dummies, Wiley 2015 Ossola-Haring, Claudia (Hrsg.): Kauf, Verkauf und Übertragung von Unter‐ nehmen, HDS-Verlag 2. Auflage 2015 Ossola-Haring, Claudia / Dürr, Alexander: Wie Studenten Unternehmen grün‐ den, UVK Lucius 2013 Ossola-Haring, Claudia: Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Edition XXL 2012 Ossola-Haring, Claudia et al.: Die kleine AG, 2. Auflage, C.H.Beck 2009 Ossola-Haring, Claudia (Hrsg): Die 111 besten Checklisten zur Existenzgrün‐ dung, Redline Wirtschaft, verlag moderne industrie 2005 <?page no="226"?> Literaturverzeichnis In den hier angegebenen Quellen, die für dieses Buch verwendet wur‐ den, findet der Gründer zuverlässige Daten und Fakten, die er für seinen eigenen Businessplan verwenden und so seine eigenen Aussagen oder Einschätzungen untermauern kann. Dass diese Zahlen und Fakten von zuverlässigen Institutionen erhoben werden und öffentlich zugänglich sind, spricht für ihre Seriosität. BMWi: Existenzgründung - Motor für Wachstum und Wettbewerb www.bm wi.de/ Redaktion/ DE/ Dossier/ existenzgruendung.html Creditreform, Insolvenzen in Deutschland, Jahr 2019 www.creditreform.de/ f ooter/ creditreform/ presse/ show/ insolvenzen-in-deutschland-jahr-2019 Crifbürgel - Kredit- und Bonitätsinformationen über Untenehmen www.crif buergel.de/ de Destatis - Statistisches Bundesamt Deutsches Destatis www.destatis.de/ DE/ Home/ _inhalt.html Deutscher Startup Monitor https: / / deutscherstartupmonitor.de/ fileadmin/ ds m/ dsm-19/ files/ Deutscher_Start-Monitor_2019.pdf Kf W Mittelstandspanel 2011 - 2019 www.kfw.de/ PDF/ Download-Center/ Konzernthemen/ Research/ PDF-Dokumente-Kf W-Mittelstandspanel/ Kf W- Mittelstandspanel-2019.pdf Kf W Internationalisierungsbericht 2020 www.kfw.de/ PDF/ Download-Center/ Konzernthemen/ Research/ PDF- Dokumente-Internationalisierungsbericht/ Kf W-Internationalisierungsberi cht-2020.pdf Posluschny / von Schorlemer: Erfolgreiche Existenzgründungen in der Praxis, Oldenbourg Verlag ,1999 Wien und München, Reprint 2017, S. 21 ff. Statista https: / / de.statista.com/ Statista Research Department 2020 www.statista-research.com/ en/ <?page no="228"?> Wo sich welches Stichwort befindet? 4-3-Rechnung 143 Abberufung GmbH-Geschäftsführer 126 Abgeltungssteuer 161 Abmahnung 201 Absatzweg 85 Wahl 84 Agglomeration 89 Aktiengesellschaft 130 Aktiva 57 Aktivierungspflicht 155 Aktivierungswahlrecht 156 Alternative Finanzierungsformen 68 Altersstruktur 21 Altlasten Vorrats-GmbH 121 Änderungskündigung 198 Anfangsinvestitionen 55 Angestellung GmbH-Geschäftsführer 126 Anhang 150 Anlagevermögen 154f. Finanzierung 59 Anschaffungskostenprinzip 156 Anteilskauf 112 Arbeitgeberkündigung 198 Arbeitgebermarkt 21 Arbeitgeberpflichten 188 Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit 207 Arbeitnehmerkündigung 197 Arbeitnehmermarkt 21 Aufbewahrungsfristen 146 Aufgegebene Handelsregistereintragung Wirkung 119 Auflösungsgründe GbR 101 Aufsichtsrat Aktiengesellschaft 131 Ausfallbürgschaft 64, 67 Ausfallwahrscheinlichkeit 74 Aushilfe 198 Auslandsumsätze 29 Außenfinanzierung 57 Außenhandel 25 Außenprüfungen 164 Außergewöhnliche Geschäften OHG 102 Außerordentliche Kündigung Arbeitnehmer 206 Avalprovision 67 B2B-Geschäft 86 B2C-Geschäft 86 BAB 181 Bagatelldelikte 206 Banker’s Rule 58 Bankkredite 59 Bedarfscheck Investitionen 55 Befristung 192 Begeisterungsfähigkeit 36 <?page no="229"?> Begründung Bewerberabsage 191 Benchmarking 90 Berufsaufsicht 49 Beschäftigungsförderung 63 Bestellung GmbH-Geschäftsführer 126 Best Practice 91 Beteiligung 37 Betriebsabrechnungsbogen 181 Betriebsausgaben 159 Betriebsbedingte Kündigung 202 Betriebseinnahmen 159 Betriebsergebnis 149 Betriebshaftpflicht 46 Betriebsstilllegung 202 Betriebsübernahme 37 Betriebsunterbrechungsversicherung 46, 167 Betriebsvermögen 153 gewillkürt 154 Betriebswirtschaftliche Auswertungen 148 Betrüger 41 Bewerberabsage Begründung 191 Beziehungsebene 88 Beziehungsmanagement 89 Beziehungszahlen 176 BGB-Gesellschaft 99 Bilanzierungsgebot 154 Bonität 76 Bootstrapping 60 Branchenspezifika 48 Branchenvergleich 177 Break-Even-Analyse 73 Break-Even-Point 73 Briefbogen Angaben 136 Briefbogen-Haftung 138 Buchführung 143 Bürgschaft 66 Bürgschaftsbanken 64 Bürgschaftsübernahme Kosten 67 Bürokratie 143 Businessplan 39 Business-Plan 24 BWA 148 Cash flow 76 Channel Policy 85 Checkliste allgemeine Formalitäten 43 Compliance-Regelungen 186 Controlling 171 Controlling-System 173 Crowdfunding 60, 69 Crowdinvesting 60, 69 Deckungsbeitrag 73 Desk Research 84 Digitale Technologien 25 Digitalisierung 25 Diskriminierung erlaubte 190 verbotene 189 Disruptive Geschäftsmodelle 83 Distribution physisch 85 Distributionsforschung 81 Distributionskanal 85 Distributionspolitik 85 Doppelte Buchführung 144 Wo sich welches Stichwort befindet? 230 <?page no="230"?> Druckkündigung 204 Durchgriff 96, 109 Ehevertrag 78 Eigenfertigung 184 Eigenfinanzierung Kapitalgesellschaft & Co. KG 132 Eigenkapital 57 Beschaffungswege 59 Eigenkapitalquote 76 Eingliederungszuschuss 191 Einheitsbilanz 144 Einkommensteuer 158f. Einkunftsarten 160 Einnahme-Überschuss-Rechnung 143 Einpersonen-GmbH 111 Eintragungsfähige Tatbestände 133 Eintragungspflichtige Tatbestände 133 Einzelunternehmen 97 Einzelunternehmer 98 Emotionen 87 Entlastung GmbH-Geschäftsführer 128 Entnahme 103 Equity Ratio 76 Erbschaft- und Schenkungsteuer 159 Erfolg Gründung 33 Erfolgskontrolle 38 Erfolgswahrscheinlichkeit 35 Ergebnisverteilung OHG 103 EÜR 143 Existenzgründungsberatung 37 Existenzgründungsbericht 38 Existenzgründungsdarlehen 61 Export 25 Feldforschung 84 Feuerversicherung 46 Field-Research 84 Financial Leverage 187 Finanzamt 43 Finanzierung 57 Gründungsvorhaben 55 Finanzinvestoren 59, 69 Finanzplan 56, 71 Finanzplanung 71 Finanzstrukturrisiko 187 Finanzverwaltung Zugriffsrechte 145 Firma 96 KG 105 Fixkosten 73 Förderbanken Bundesländer 64 Fördermittel 61 Bewilligungszeitraum 63 Rechtsanspruch 63 Fördermöglichkeiten Beantragung 65 Förderprogramme Gründungvorhaben 61 Förderzweck Nachweis der Verwendung 65 Formalien GmbH-Gründung 122 Formvorschriften Briefbogen 136 Forschung und Entwicklung Förderung 63 Freelancer 207 Wo sich welches Stichwort befindet? 231 <?page no="231"?> freiberufliche Tätigkeit 42 Freie Mitarbeiter 207 Fremdbezug 184 Fremdkapital 58 Frist außerordentliche Kündigung 207 Fristlose Kündigung Arbeitnehmer 206 Frühphasenfinanzierer 59, 69 Führungserfahrung 36 Fürsorgepflicht Arbeitgeber 188 GbR 99 GdbR 99 Gefährdungspotenzial Wettbewerber 90 Geldfluss 76 Generalklausel AGG 190 Geschäftsbriefe freiwillige Angaben 138 Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit 37 Geschäftsführer GmbH 51 Handelndenhaftung 117 natürliche Person 125 Geschäftsführung KG 105 OHG 102 Geschäftsidee 38 Geschäftsmodell Bedeutung für Rating 75 Geschäftspapiere 137 Gesellschaft bürgerlichen Rechts 99 Gesellschafterhaftung Vor-GmbH 117 Vorgründungsgesellschaft 114 Gesellschafterliste 107 Gesellschafterversammlung GmbH 52 Gesellschaftsvertrag GmbH 107 KG 104 Gesprächspartner Naturell 87 Gesundheit 35 Gewerbeschein 42 Gewerbesteuer 159, 162 Gewerbesteuerfreibetrag 162 Gewerbesteuermessbetrag 162 Gewerbesteuerpflicht 161 Beginn 162 Gewinnermittlung Handelsbilanz 153 Gewinn- und Verlustrechnung 150 Gewinnverteilung GbR 100 Gewinnverwendung UG 129 Gezeichnetes Kapital 58 Gig-Worker 207 Gliederungspunkte Businessplan 40 Gliederungszahlen 176 GmbH 50 GmbH-Geschäftsführer 125 Haftung 109 GmbH-Gesellschafterversammlung Aufgaben 128 Wo sich welches Stichwort befindet? 232 <?page no="232"?> GmbH-Gründung Formalien 122 GmbH-Gründungsstufen Haftung 111 GoB 144 Größenklassen Kapitalgesellschaften 150 Grundkapital 58 Aktiengesellschaft 131 Gründungserfordernisse GmbH - Überblick 123 Gründungsformalitäten 41 Gründungsgesellschaft 115 Gründungskosten 55 Übernahme durch GmbH 52 Gründungsplattformen 14 Gründungsprozess GmbH 111 Gründungsprüfung k 123 Gründungsunlust 21 Gütertrennung 78 Haftung 96 (Ehe-)Partner 78 GbR 101 GmbH 106 GmbH-Gesellschafter 109 Kapitalgesellschaft & Co. KG 132 Steuerschulden 157 Unternehmergesellschaft 106 Haftungsbegrenzung GmbH 110 Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft 129 Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) 50 Haftungsbeschränkung 50 Haftungsprivileg Vor-GmbH 116 Handelndenhaftung 114, 117 Handelsbilanz 144, 150 Handelsregister 98 Gruppen 135 Handelsregistereingetragung Vertretungsregelungen 127 Wirkung 118 Handelsregistereintragung 133 elektronisch 135 GmbH 111 GmbH-Geschäftsführung 126 KG 105 Handelsregisternummer 135 Hauptversammlung Aktiengesellschaft 131 Hausbankprinzip Förderdarlehen 61 Hebelwirkung 187 Hebesatz Gewerbesteuer 162 Heimatmarkt 28 Herstellungskostenprinzip 156 Heuschrecken 69 Illiquidität 71 Indexzahlen 177 Influencer 86 Innovation 24 Insichgeschäfte 127 Insich-Geschäfte 51 Insolvenzen 22 Insolvenzquote 23 Inventar 152 Inventur 143, 152 Investitionen 57 Wo sich welches Stichwort befindet? 233 <?page no="233"?> Investor 58 Jahresabschluss 150 Kalkulation 182 Kapitalbeschaffung 39 Kapitalfluss 76 Kapitalgesellschaft & Co. KG/ OHG 132 Kapitalgesellschaften 95 Vergleich Personenunternehmen 106 Kennzahlen 171, 174 absolute 175 Grundlagen 177 Quellen 175 Kf W 61 KG 104 Kleine AG 130 Kleinunternehmer Umsatzsteuer 164 Kommanditgesellschaft 104 Kommanditist 104 Komplementär 104 Kompromissbereitschaft 88 Konjunktureinbruch 23 Konkurrenzforschung 81 Konsumforschung 81 Kontokorrentkredite 59 Kontrollmitteilungen 165 Körperschaft 97 Körperschaftsteuer 158, 161 Kostenartenrechnung 180 Kostenplan 72 Kostenrechnung 178 Nutzen 179 Struktur 180 Kostenstellenrechnung 180 Kostenstrukturrisiko 187 Kostenträgerrechnung 181 Kostenträgerstückrechnung 182 Kreditausfallwahrscheinlichkeit 75 Kreditwürdigkeit 65 Krisengründe 187 Kündigung 197 betriebsbedingt 200 GmbH-Geschäftsführer 126 personenbedingt 199 verhaltensbedingt 199 Kündigungsarten 197 Kündigungsfrist 199, 206 Kündigungsschutz 195, 197, 199 Kurzerkrankungen häufige 200 Kurzfristige Erfolgsrechnung 148 Lagebericht 150 Langzeiterkrankung 200 Lebenswandel 36 Leistungsrisiko 186 Leistungsträger 205 Leitungswasserversicherung 46 Leverage-Effekt 187 Lieferantenschulden 59 Liquiditätsplan 56 Liquiditätsplanung 71 Lohnsteuer 158 Lohnwucher 195 Make or Buy 184 Mantel-GmbH 120 Mantelkauf 112, 119 Markterfolg Sicherung 81 Marktforschung 81 Marktführer 34 Wo sich welches Stichwort befindet? 234 <?page no="234"?> Maßgeblichkeitsprinzip 144 Mehrwertsteuer 163 Meisterpräsenz 49 Mezzanine-Finanzierung 68 Milestone 33 Minderjähriger 42 Mindest-Eigenkapital Kapitalgesellschaft 57 Mindesteinlage 110 Mindesthebesatz 162 Mindestkapital UG 129 Mindestkapitalausstattung 109 Mindestkapitalvorschriften 37 Mini-GmbH 129 Mitgliedschaft Kammer 43 Mittelherkunft 57 Mittelstand 29 Mittelverwendung 57 Musterprotokoll 50 GmbH-Gründung 108 Nachkalkulation 182f. Nachschusspflicht 110 Neugründung 37 Notar 56 GmbH-Gründung 107 Offene Handelsgesellschaft 101 Offenlegung 150 Öffentliche Meinung 88 Öffentlichkeitsarbeit 88 OHG 101 Operating Leverage 187 Operatives Controlling 171 Ordnungsgemäße Buchführung 144 Organe Aktiengesellschaft 130 Organhaftung 117 Organisation 171 Organvertretung 126 Passiva 57 Pauschbetrag 162 Personenbedingte Kündigung 200 Personenunternehmen 95 Persönlichkeit Gründer 34 Planzahlen Plausibilität 41 Pleite 22 PR 88 Preisgestaltung 179 Preiskalkulation 182 Pre-Seed-Phase 112 Pressearbeit 88 Primärforschung 84 Private-Equitity-Gesellschaften 69 Private-Equity-Gesellschaften 59 Privatvermögen 57, 154 Probearbeiten 195 Probezeit 194 Produktforschung 81 Produkthaftpflichtversicherung 47 Public Relation 88 Publizität 150 Qualitative Faktoren Rating 76 Quantitative Faktoren Rating 76 Rating 64, 74 Rating-Systeme 75 Wo sich welches Stichwort befindet? 235 <?page no="235"?> Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit 42 Rechtsform 37, 95 ausländische 97 Entscheidungshilfe 95 Systematik 95 Rechtsformbezeichnung UG 130 Rechtsgeschäfte 42 Rechtspersönlichkeit GmbH 108 Rechtsschein 138 Rechtsscheinhaftung 116 Briefbogen-Angaben 138 UG 130 Regionalförderprogramme 64 Regionalförderprogrammen 64 Reinvermögen 155 Resilienz 88 Resturlaub 196 Risikobehafteten Unternehmen 23 Risikolebensversicherung 46f., 167 Risikovorsorge 186 Risk-Management 186 Rohertrag 149 Rollen Verkaufsgespräch 87 Rücklagen 58, 110 Rückstellung ausstehender Urlaub 196 Sachbefristung Arbeitsverhältnis 192 Sachbefristungen gesetzliche Vorgaben 193 Sachebene 88 Sacheinlage 110 Satzung GmbH 107 Scheinselbstständigkeit 207 Schlüsselkennzahlen 178 Schreibtischforschung 84 Schwarmfinanzierung 60, 69 Seed-Phase 112 Sekundärforschung 84 Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Aktivierungswahlrecht 156 Selbstkontrahieren 51, 127 Selbstständiger 97 Share-Deal 112 Sicherheiten 64 Sittenwidrigkeit entgeltfreies Probearbeiten 195 SMART-Regel 173 Social Media 89 Softskills 37 Solidaritätszuschlag 158 Soll-Ist-Vergleich 177 Sonderprüfungen 165 Sozialauswahl 205 Sozialversicherung 47 Spontanhauptversammlung 131 Stammeinlage 110 Stammkapital 58 Standardgründungen 50 Standort 37, 89 Statusfeststellungsverfahren 208 Stellenausschreibung 189 Steuerbefreiungen Umsatzsteuer 164 Steuerbilanz 144 Wo sich welches Stichwort befindet? 236 <?page no="236"?> Steuerfahndung 164 Steuerhinterziehung 165 Steuermesszahl Gewerbesteuer 162 Steuern Überblick 158 Steuerpflichten 157 Steuervorauszahlungen 43 Stille Gesellschaft 68 Stiller Gesellschafter 58 Stimmrecht GmbH-Gesellschafter 128 Strategie 33 Strategische Investoren 59 Strategisches Controlling 171 Stufengründung 116 Sukzessivgründung 116 Teileinkünfteverfahren 161 Teilhafter KG 104 Teilzeitbeschäftigungsgesetz 193 Treuepflicht OHG 103 Überversicherung 166 Überziehungskredite 59 Umlaufvermögen 155 Umsatzplan 72 Umsatzrückgang Kündigungsgrund 203 Umsatzsteuer 158, 163 Umsatzsteuernachschau 164f. Umsatzsteuerpflicht Option 164 Umsatzsteuersonderprüfung 165 Umweltrisiko 186 Umweltschutz Förderprogramme 63 Unabhängigkeit 34 Unechte Vor-GmbH 119 Unterbilanzhaftung 121 Unternehmensgegenstand 118 genehmigungspflichtig 123 Unternehmensinsolvenzen 22 Unternehmenskommunikation 88 Unternehmenskrisen 185 Unternehmensvergleich 177 Unternehmerpersönlichkeit 34 Unterversicherung 166 Urlaubregelungen 196 Variable Kosten 73 Venture-Capital 59, 69 Vergleichszahlen 176 Verhaltensbedingte Kündigung 201 Verhältniskennzahlen 175 Verkaufsgespräch 87 Verkaufstaktik 87 Verkaufstalent 36 Verlustabzug 160 Verlustausgleich horizontal 160 vertikal 160 Verlustrücktrag 160 Versicherungen 46, 166 Verträge GmbH-Gesellschafter 51 Vertretungsregelungen GmbH 127 Vertriebsmittel 86 Vertriebswege 83 Vision 24 Volkswirtschaftlichen Wo sich welches Stichwort befindet? 237 <?page no="237"?> Entwicklung 81 Vollhafter KG 104 OHG 102 Vorbelastungshaftung 121 Vor-GmbH 115 Vorgründungsgesellschaft 112 Vorkalkulation 182f. Vorrats-GmbH 120 Vorratsgründung 119 GmbH 112 Vorstand Aktiengesellschaft 131 Vorsteuer 163 Vorsteuererstattung 163 Wachstumsförderung 63 Werbestrategien 82 Werbungskosten 162 Wertschöpfung 184 Wettbewerber Strategien 91 Wettbewerbsfähigkeit 184 Wettbewerbsverbot OHG 103 Windhundverfahren Gründungsförderung 63 Wirtschaftliche Neugründung 118 Wirtschaftlichkeit 39 Wirtschaftlichkeitskontrolle 179 Work-Life-Balance 35 Zahlungsunfähigkeit 71 Zeitbefristung Arbeitsverhältnis 192 Zeitvergleich 177 Ziel Gründung 33 Zielgruppe 83 Bewerbung 86 Zweckbefristung Arbeitsverhältnis 192 Zwischenkalkulation 182 Zwischenziel 33 Wo sich welches Stichwort befindet? 238 <?page no="238"?> ,! 7ID8C5-cfedga! ISBN 978-3-8252-5436-0 Die utb-Reihe „Frag doch einfach! “ beantwortet Fragen, die sich nicht nur Studierende stellen. Im Frage-Antwort-Stil geben ExpertInnen kundig Auskunft und verraten alles Wissenswerte rund um ein Thema. In diesem Band werden unter anderem Antworten auf diese Fragen zu lesen sein: Ist das Gründen heute einfacher als früher? Sind die Gründungsformalitäten eine hohe Hürde? Welche Rechtsform ist die richtige? Was kommt auf mich zu, wenn ich Mitarbeiter neu einstelle oder übernehme? Die wichtigsten Fachbegriffe werden zudem prägnant vorgestellt und es wird verraten, welche Websites, YouTube-Videos und Bücher das Wissen aus diesem Band vertiefen können. Das Buch richtet sich in erster Linie an Studierende des Fachbereichs Betriebswirtschaftslehre, aber auch an Interessierte zu diesem Thema. Betriebswirtschaftslehre Dies ist ein utb-Band aus dem UVK Verlag. utb ist eine Kooperation von Verlagen mit einem gemeinsamen Ziel: Lehrbücher und Lernmedien für das erfolgreiche Studium zu veröffentlichen. utb-shop.de QR-Code für mehr Infos und Bewertungen zu diesem Titel