Tödliche Geschichte(n)
Selbsttötungen in Kursachsen im Spannungsfeld von Normen und Praktiken (1547–1815)
1116
2011
978-3-8649-6271-4
978-3-8676-4320-7
UVK Verlag
Alexander Kästner
Selbsttötungen provozieren. Sie stellen das menschliche Leben in Frage, erfordern eine Reaktion und bedürfen der Deutung. Warum hat sich ein Mensch das Leben genommen? Wie stehen wir als Gesellschaft dazu ... und was sagt Gott?
Noch heute zeigt die gängige Bezeichnung >Selbstmord< an, dass Selbsttötungen einst als Sünde und Verbrechen gesehen wurden. Am Beispiel Kursachsens wird gezeigt, wie Menschen in der Frühen Neuzeit Selbsttötungen deuteten und auf diese in ihrer Lebenswelt reagierten. Dabei wird gefragt, in welchem Verhältnis Praktiken und Normen zueinander standen und wie sich diese vom 16. bis zum frühen 19. Jahrhundert veränderten.
Der Autor wurde mit vorliegender Studie im Jahr 2010 an der Technischen Universität Dresden promoviert.
<?page no="1"?> Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven Herausgegeben von Martin Dinges · Joachim Eibach · Mark Häberlein Gabriele Lingelbach · Ulinka Rublack · Dirk Schumann · Gerd Schwerhoff Band 24 Wissenschaftlicher Beirat: Richard Evans · Norbert Finzsch · Iris Gareis Silke Göttsch · Wilfried Nippel · Gabriela Signori · Reinhard Wendt <?page no="2"?> Alexander Kästner Tödliche Geschichte(n) Selbsttötungen in Kursachsen im Spannungsfeld von Normen und Praktiken (1547 - 1815) UVK Verlagsgesellschaft mbH <?page no="3"?> Gefördert mit Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Rahmen des SFB 804 der Technischen Universität Dresden und mit Mitteln der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.d-nb.de abrufbar. ISSN 1437-6083 ISBN 978-3-86496-271-4 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2012 Einbandgestaltung: Susanne Fuellhaas, Konstanz Einbandmotiv: Rudolf Zacharias Becker: Noth= und Hülfs=Büchlein oder lehrreiche Freuden= und Trauer=Geschichte der Einwohner zu Mildheim, Erster Teil. Neue verbesserte [teilkolorierte] Auflage, Gotha 1799, S. 346. [Im Besitz des Verfassers] Druck: Bookstation GmbH, Sipplingen UVK Verlagsgesellschaft mbH Schützenstr. 24 · D-78462 Konstanz Tel. 07531-9053-0 · Fax 07531-9053-98 www.uvk.de <?page no="4"?> Für meine Familie <?page no="6"?> Inhalt VII Inhalt Inhalt VII Dank XI Einleitung 1 Fragen und Perspektiven 1 ‚Definitionskrücken’ und Begriffe 5 Warum eine weitere Geschichte der Selbsttötung? 10 Selbsttötung als Thema historischer Forschung für die Epoche der Frühen Neuzeit, 10 — Selbsttötung als Gegenstand von Forschungen zu Kursachsen, 24 — Selbsttötung als Gegenstand dieser Arbeit. Von der Norm-Praxis-Dichotomie zu einer Geschichte der Implementierung von Normen in der Frühen Neuzeit, 28 ‚Ad fontes’ 35 Gedruckte Quellen, 35 — Ungedruckte Quellen, 36 Aufbau der Arbeit 39 Rahmen der Untersuchung 40 Raum und Zeit, 41 — Herrschaftsorganisation, 42 Teil A: Warum? Über das Problem einer historischen Rekonstruktion von Suizidmotiven 51 1. Überlegungen zur Quellenkritik 55 1.1. Struktur und Charakter der Untersuchungsverfahren nach Selbsttötungen, 55 — 1.2. Summarische Berichte an die zentralen Regierungsbehörden, 66 — 1.3. Attestate der Pfarrer, 74 — 1.4. Beispiele, 77 2. Retrospektive Diagnose, Biochemie, Suizid und Geschichte 90 Schlussfolgerungen (Teil A) 97 <?page no="7"?> Inhalt VIII Teil B: ‚Vita ante actam’. Normen und Praktiken im Umgang mit Selbsttötungen im 16. und 17. Jahrhundert 99 3. Der Teufel führt die Hand der ‚Selbstmörder’. Positionen theologischer Schriften 103 3.1. Wie Luther einen ‚Selbstmörder’ beerdigt hat, 103 — 3.2. Die Ansichten Luthers zum ‚Selbstmord’, 106 — 3.3. Vom Teufel und von angemessenen Urteilen, 119 — 3.4. Ein atheistisches ‚Mordkind’, 144 — 3.5. Schnittpunkte der Debatten, 158 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum in Kursachsen im 16. und 17. Jahrhundert 162 4.1. Tradition, Recht, Gesetz, 162 — 4.2. Von einer Einzelfallentscheidung zum Gesetz, 168 — 4.3. Autorität und Recht, 172 5. Ein melancholisches Zeitalter? Zur Häufigkeit von Selbsttötungen im 16. und 17. Jahrhundert 180 5.1. Befunde der Forschung, 180 — 5.2. Überlieferung und Quantifizierung von Suiziden in Kursachsen im 16. und 17. Jahrhundert, 186 6. Begräbnispraxis und Verwahrung suizidgefährdeter Menschen 192 6.1. Begräbnisreskripte des Dresdner Oberkonsistoriums, 192 — 6.2. Lebensumstände, 198 — 6.3. Erinnerungsgeschichten, 205 — 6.4. Suizidgefährdete Menschen im 16. und 17. Jahrhundert, 211 Schlussfolgerungen (Teil B) 219 Teil C. Die Implementierung von Normen zum Suizid in Kursachsen im 18. Jahrhundert 225 7. Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 1702-1763 225 7.1. Ein Leipziger Disput über die Hoheit bei Suizidverfahren zu Beginn des 18. Jahrhunderts, 225 — 7.2. Auseinandersetzung und Kooperation in Suizidverfahren, 239 — 7.3. Schlussfolgerungen, 275 <?page no="8"?> Inhalt IX 8. Der zergliederte ‚Selbstmörder’. Anatomie und Gesellschaft in Kursachsen 279 8.1. Zur historischen Entwicklung der Anatomie im albertinischen Sachsen, 280 — 8.2. War die anatomische Sektion eine Strafe? , 297 — 8.3. ‚Selbstmörder’ als Anatomieleichen 1748-1779, 304 — 8.4. ‚Selbstmörder’ als Anatomieleichen 1779-1817, 317— 8.5. Sozialprofile, 343 — 8.6. Schlussfolgerungen, 366 9. Einstellungswandel durch Erlass? Policeyprogramme zur Rettung von ‚versuchten Selbstmördern’ (1773-1815) 372 9.1. Voraussetzungen und Rahmenbedingungen des Rettungsmandats von 1773, 376 — 9.2. Normgenese und Normgebung, 399 — 9.3. Normumsetzung - Lebensrettung im Alltag, 411 — 9.4. Schlussfolgerungen, 453 10. Prävention durch Abschreckung und Fürsorge. Das ‚Selbstmordmandat’ von 1779 457 10.1. Selbsttötung als Epidemie, 458 — 10.2. Normgenese und Normgebung, 481 — 10.3. Begräbnispraxis 1779-1815, 510 — 10.4. Der Umgang mit Überlebenden von Suizidversuchen und suizidgefährdeten Menschen, 525 — 10.5. Bilanz und Ausblick, 547 Fazit 555 Abstract 565 Anhänge 569 I. Tabellen 569 II. Texte 581 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen 598 <?page no="9"?> Inhalt X Quellen- und Literaturverzeichnis 603 Ungedruckte Quellen 603 Gedruckte Quellen 614 Literatur 621 Hilfsmittel/ Nachschlagewerke 662 Register 665 Länder- und Ortsregister 665 Personenregister 667 Sachregister 670 <?page no="10"?> Dank XI Dank Die vorliegende Arbeit wurde im Februar 2010 von der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden als Dissertation angenommen. Die Idee zu diesem Buch verdankt sich dem Zufall eines Studienprojekts im Wintersemester 2001/ 02. Viele Jahre liegen zwischen diesen beiden Daten und der Zufall allein hätte weder Konzeption noch Realisierung befördert. Dazu bedurfte es der Unterstützung und Ermunterung durch meine Familie und des fruchtbaren Austauschs und des kompetenten Rats vonseiten vieler KollegInnen. Meinem Doktorvater Gerd Schwerhoff gebührt nicht nur für Betreuung und Begutachtung der Arbeit an erster Stelle persönlicher Dank. Er hat meine Leidenschaft für die Geschichte der Frühen Neuzeit geweckt, an dieses Projekt geglaubt und es von Beginn an gefördert. Sein Lehrstuhl in Dresden bot sowohl den nötigen intellektuellen, finanziellen und sozialen Rahmen als auch hinreichend Freiräume für eigenständiges Arbeiten. Josef Matzerath hat diese Arbeit ebenso lang begleitet und das Zweitgutachten verfasst. Bei gutem Essen und Wein in Altklotzsche haben wir nicht nur Ideen für dieses Buch vertieft. David Lederer war ohne Zögern bereit, das auswärtige Gutachten zu übernehmen. Er wagte im Winter den Flug von Maynooth nach Dresden, um persönlich über die Arbeit zu disputieren. Susanne Schötz übernahm den Vorsitz der Promotionskommission. Sie sowie Winfried Müller und Hans Vorländer als weitere Mitglieder der Kommission waren trotz vollen Terminkalenders bereit, das Promotionsverfahren zu unterstützen. Viele KollegInnen haben mit persönlichem Interesse und Engagement das Dissertationsprojekt begleitet. Ohne die jederzeit fachkundigen und kritischen Anregungen von Ulrike Ludwig wäre es aber nicht verwirklicht worden. Sie gab mir die Möglichkeit, einen wunderbaren Menschen und Freund kennenzulernen, und war meine Überlebensgarantie in Zeiten exzessiven Kaffeekonsums. Susanne Rau hatte für meine Fragen stets ein offenes Ohr und erläuterte mir frühzeitig die Spielregeln der akademischen Lebenswelt. Jan Willi Huntebrinker und Christian Hochmuth haben mit ihrer faszinierenden Art, spielerisch leicht Fragen und Probleme zuzuspitzen, manch dunklen Fleck der Arbeit erhellt. Sie und Falk Bretschneider, Katja Lindenau und Thomas Lüttenberg haben in der Frühphase der Arbeit geholfen, die Weichen richtig zu stellen. Corinna von Bredow und Sarah Karlsson haben am Lehrstuhl wichtige Unterstützung bei der Beschaffung von Literatur geleistet, ebenso Franziska Neumann, die das Manuskript ein letztes Mal durchgesehen hat. Im ‚Arbeitskreis Historische Kriminalitätsforschung’, in Dresden, Wien und anderen Orten waren weitere Menschen bereit, ihr Wissen und ihre Quellen mit mir zu teilen. Ich danke Lutz Bannert, Stefan Dornheim, Karl Härter, Susanne <?page no="11"?> Dank XII Hehenberger, Florian Kühnel, Kateřina Matasová, Frank Metasch, Eric Piltz, Markus Schürer, Swen Steinberg, André Thieme und Klaus Wolf. Die ArchivarInnen und BibliothekarInnen in Bautzen, Chemnitz, Dresden, Jena, Leipzig, Pirna und Rudolstadt begegneten meinen vielen Wünschen stets interessiert und offen für die Bedürfnisse eines Benutzers. Stellvertretend sei an dieser Stelle Katrin Beger, Silke Kosbab und Anja Moschke gedankt. Ellen Valdayeva und John Jordan möchte ich für die äußerst kurzfristig besorgte Übersetzung der Zusammenfassung dieses Buches danken. Uta Preimesser danke ich für die unkomplizierte Zusammenarbeit mit dem Verlag und den Herausgebern von ‚Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven’ für die Aufnahme in die Reihe. Die Spielregeln wissenschaftlicher Arbeit und die Publikation ihrer Ergebnisse werden zunehmend nicht nur durch politische Einflüsse korrumpiert, sondern stehen auch unter dem Druck finanzieller Zwänge. Ohne großzügige Druckkostenzuschüsse der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Rahmen des Sonderforschungsbereichs 804 ‚Transzendenz und Gemeinsinn’ sowie der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden hätte dieses Buch nicht erscheinen können. Was aber wäre all diese wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung ohne meine Familie wert gewesen? Mein Großvater Uwe hat sich dieses Buch vielleicht noch ein klein bisschen mehr gewünscht als sein Autor. Ohne ihn und Ritter Runkel hätte ich mich nie für Geschichte interessiert. Meine Frau Juliane, meine Großeltern Renate und Uwe, meine Eltern Reinhild, Birgit und Andreas, sowie meine Geschwister Jenny und Sebastian haben mich immer in allen Lebenslagen und in meinem Wunsch unterstützt, Historiker zu werden. Der Tod von Hagen hat mich damit konfrontiert, dass wissenschaftliche Themen die Distanz zum Leben sehr schnell verlieren können. Meine Frau Juliane gibt mir mit ihrer Liebe und Geduld die nötige Ruhe und Kraft sowie die für das untersuchte Thema notwendige Freude am Leben. Julius Anton rückt täglich zehn Minuten vor dem Weckerklingeln die Prioritäten im Leben wieder zurecht. Meiner Familie ist dieses Buch gewidmet. Dresden, Blaues Haus, im Herbst 2011 Alexander Kästner <?page no="12"?> Einleitung 1 Einleitung Fragen und Perspektiven „Hat den 22. august 1763 Peter Lehmann ein häußler zu Klein Seydau, etwas über 50 jahre alt, sich in seiner eigenen scheune selbst erhencket, weil er in einen kummer gerathen, wie er sein auf dem felde sehr reichlich stehendes getreyde bey seines eheweibes und tochter kränklichen umständen herein bekommen werde“. 1 Peter Lehmann war der erste frühneuzeitliche ‚Selbstmörder’, dem ich begegnete. Der Bericht über seinen Suizid bot im Jahr 2002 Anlass, im Rahmen eines studentischen Publikationsprojekts zur (zweiten) Tausendjahrfeier meiner Heimatstadt Bautzen einen kleinen Aufsatz zur Rechts- und Kriminalitätsgeschichte zu schreiben. 2 Seit dieser Zeit begleitet mich das Thema Selbsttötung, begleiten mich Peter Lehmann und die Frage, wie man mit Menschen wie ihm umging. ‚Selbstmörder’ wie Peter Lehmann stellten mit ihrer eigenmächtigen Beendigung des eigenen Lebens im Verständnis der Frühen Neuzeit die göttlich inspirierte Ordnung ihrer Gesellschaft infrage. In Begriffen wie ‚Selbst-Mord’, ‚Selbst-Ermordung’ oder ‚erschröckliche Selbst-Entleibung’ drückten Menschen in der Frühen Neuzeit sowohl aus, dass sie ‚Selbstmorde’ verachteten und entsetzt waren, als auch den Umstand, dass sich der ‚Selbstmörder’ eines schrecklichen Verbrechens und einer Sünde schuldig gemacht hatte, die ihn gleichsam aus der gegebenen Ordnung herauskatapultierten. Aber Verachtung und Entsetzen stellten nur einen Ausschnitt der vergangenen Wirklichkeit dar. Viele Quellen belegen deutlich, dass die Ansichten darüber, wie man eine Selbsttötung im konkreten Fall beurteilen sollte, geteilt waren. Einige Zeitgenossen äußerten auch Mitgefühl oder Verständnis, und zwar nicht nur für die Situation der Hinterbliebenen, sondern auch für die ‚Selbstmörder’. Aus dieser Beobachtung resultierte die Frage, wie Bekannte und 1 S T A B AUTZEN , Rep. gen. III. lit. B. 17, o. Pag., Schreiben vom 4. November 1773; S TA F I A Bautzen, 50009, Nr. 6124, fol. 63 v f. Hinweis zur Zitation in dieser Arbeit: In Zitaten handschriftlicher Quellen werden ausschließlich Eigennamen von Personen, Orten und Institutionen groß geschrieben, ebenso Satzanfänge. Gedruckte Quellen werden weitgehend ohne Änderungen entsprechend der Vorlage zitiert. Virgeln sind, soweit dies dem heutigen Sprachgebrauch entspricht, in Kommata umgewandelt und sonst weggelassen. Zitate über vier oder mehr Zeilen sind im Text eingerückt. Quellenzitate werden kursiv wiedergegeben. 2 K ÄSTNER , Mitleid. <?page no="13"?> Einleitung 2 Verwandte mit der Selbsttötung eines ihnen nahe stehenden Menschen umgingen? Weitere Fragen folgten: Wie behandelte man Menschen, die einen Suizidversuch überlebten? Unterschieden sich die Ansichten von Bevölkerung und Obrigkeiten? Wandelten sich die Einstellungen gegenüber dem Phänomen Selbsttötung im Verlauf der Frühen Neuzeit? Wenn ja, wie könnte dieser Einstellungswandel präzise bestimmt werden? Schließlich Fragen zu jenen Menschen, die sich das Leben genommen hatten: Was hatte sie dazu bewegt, sich zu erhängen, sich zu ertränken, sich die Kehle zu zerschneiden oder sich zu erschießen? Wie häufig nahmen sich Menschen in der Frühen Neuzeit das Leben? Gab es ‚Selbstmord-Konjunkturen’? Aus welchen sozialen Formationen kamen diese Menschen? Diese Fragen führten mich recht bald an die Grenzen sowohl dessen, was an Sinnzuweisung an eine Selbsttötung subjektiv nachvollziehbar ist, als auch an die Grenzen dessen, was sich mithilfe überlieferter Quellen aus der Frühen Neuzeit beantworten lässt. Überhaupt scheint bei dem hier zu behandelnden Thema Zurückhaltung angebracht. Enigmatische Sentenzen der Problembeschreibung, wonach - um hier nur ein Beispiel zu zitieren - die Selbsttötung „die letzte Form [sei], worin der Mensch sich selbst erkennt“, 3 können nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich das Thema in letzter Konsequenz einer vollständigen intellektuellen Durchdringung entzieht. Was könnte klarer die Grenzen der menschlichen Erklärungskraft verdeutlichen als ein Mensch, der sich ohne offensichtlichen Grund das Leben nimmt? 4 Was könnte deutlicher die Grenzen des menschlichen Einfühlungsvermögens aufzeigen als der Versuch, das subjektiv nicht Nachvollziehbare etwa anhand bedrückender Selbstzeugnisse endgültig verstehen zu wollen. Und was, wenn diese Selbstzeugnisse selbst nicht sprechen wollen, wenn das Unvorstellbare nicht so artikuliert wird, wie vom Forscher erhofft 5 oder gar überhaupt nicht zu artikulieren ist. Solch einen Fall illustriert der Abschiedsbrief, den der englische Kaufmann William Burden 1804 in Leipzig verfasst hatte, bevor er sich wenig später erschoss: „for innumerable reasons w[hi]ch I have never told, nor ever could communicate to any body and which have broke my heart deprived me of that pleasurd, & caused me to commit the dreadful act“. 6 3 B OBACH , Selbstmord, S. 76. 4 H EALY , Suicide, S. 904. 5 J ARRICK , Fråga, S. 35 ff. 6 S T A L EIPZIG , Richterstube, Nachlassakten Nr. 670, fol. 9 r . <?page no="14"?> Einleitung 3 Wissenschaft kann hier helfen, indem sie ihren Gegenstand analytisch seziert und anschließend die gewonnenen Präparate wieder zu einer historischen Rekonstruktion zusammensetzt. Die historiografischen Darstellungen und Erzählungen machen bestimmte Aspekte sichtbar, andere dagegen unsichtbar. 7 Die vorliegende Studie wird sich demnach auch daran messen lassen müssen, ob sie die gewonnenen Erkenntnisse zu relativieren vermag, indem sie auf jene Aspekte des Themas und auf Fragen verweist, die entweder nicht berücksichtigt werden konnten oder aus Gründen der Darstellbarkeit ausgeblendet wurden. Ich habe oben einige Fragen benannt, an denen sich die vorliegende Untersuchung in einzelnen Abschnitten orientiert hat. Sie alle hinreichend bzw. mit einem Anspruch auf Vollständigkeit beantworten zu wollen, hätte den Rahmen dieser Arbeit jedoch gesprengt und zu keinen befriedigenden Ergebnissen geführt. Daher wurde die folgende Fragestellung in den Vordergrund gerückt: Wie hat sich der Umgang mit Selbsttötungen im Verlauf der Frühen Neuzeit verändert? Diese Frage ordnet sich in eine etablierte Forschungslandschaft ein, die unten noch genauer zu referieren ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das dominierende Erzählmuster der historischen Suizidforschung nach wie vor eine Modernisierungs- und Humanisierungsgeschichte des Wandels im Umgang mit Selbsttötungen ist, in dessen Verlauf die frevelhafte Sünde und das vorsätzliche Verbrechen ‚Selbstmord’ zu einer nicht länger strafwürdigen Handlung infolge von medizinisch-pathologisch diagnostizierter Geisteskrankheit und Unzurechnungsfähigkeit wurde. ‚From Sin to Insanity’ titelt bezeichnend ein von Jeffrey R. Watt herausgegebener Sammelband. 8 Die entscheidenden Impulse des Wandels der Einstellungen gegenüber Selbsttötungen und der Behandlung von Suizidenten setzten, so ein weiterer Befund der Forschung, Aufklärer und die gravierenden politischen Umwälzungen am Ausgang der Frühen Neuzeit. 9 Vor dem Hintergrund zahlreicher Forschungen, die mehr oder weniger ausdrücklich in diese Richtung der Interpretation von Veränderungen im Umgang mit Selbsttötungen in der Frühen Neuzeit wiesen, erscheint die gewählte Fragestellung auf den ersten Blick wenig innovativ. Allerdings kann keineswegs für 7 Bereits die Metapher der anatomischen Sektion verweist auf diesen Vorgang, denn wie Valentin Groebner bemerkt hat, beruhte „der visuelle Triumph der Anatomie als wissenschaftlicher Disziplin […] ja darauf, in ihren Darstellungen […] das Blut, den Schleim und die Säfte, zum Verschwinden zu bringen.“; G ROEBNER , Schein, S. 69. 8 W ATT (Hg.), Sin. Dieser Sammelband präsentiert die neuere, angelsächsisch dominierte Forschung und zum Teil vernachlässigte Aspekte der historischen Suizidforschung zur Frühen Neuzeit - etwa einen systematischen Beitrag zu Spanien. Vgl. C AWTHON , [Rez.] Watt (Hg.), Sin; L IND , Suicide. 9 S NYDER , Historians, S. 660. <?page no="15"?> Einleitung 4 alle europäischen Länder eine Säkularisierung und Entkriminalisierung des Suizids im 18. Jahrhundert oder 19. Jahrhundert beobachtet werden. In Irland wurden Selbsttötungen bspw. erst im Jahr 1993 per Gesetz entkriminalisiert, was aber nicht bedeutet, dass die Handlung damit in irgendeiner Form ‚normalisiert’ wurde. 10 Auch für Sachsen stellen sich die bereits bekannten Fakten anders dar. Hier galt noch im 19. Jahrhundert ein Gesetz, welches vorsätzliche ‚Selbstmorde’ eindeutig kriminalisierte. Diese wurden entweder mit unehrlichen Begräbnissen oder alternativ der Ablieferung der toten Körper an die Anatomie bedroht. Letzteres hielt sich als Praxis bis mindestens gegen Ende des 19. Jahrhunderts und auch die Begräbnisse von Suizidenten blieben bis ins 20. Jahrhundert hinein umstritten. Deshalb stelle ich die Frage nach den Veränderungen im Umgang mit ‚Selbstmorden’ und ‚Selbstmördern’ für Kursachsen erneut, werfe sie aber zunächst auf die Frage zurück, welche Quellen überhaupt dazu geeignet sind, die erwarteten Veränderungen beobachten und untersuchen zu können. Die jüngsten deutschsprachigen Publikationen haben für das 18. Jahrhundert den Schwerpunkt der Untersuchung auf gedruckte Quellen und dabei wiederum vorrangig auf die Publizistik des 18. Jahrhunderts gelegt. 11 Die Befunde dieser Studien legen nahe, dass sich der Diskussionsbeiträge über Selbsttötungen im ausgehenden 18. Jahrhundert erheblich aufspreizten, diversifizierten. Die Veränderungen der Bewertung von Selbsttötungen sind als ambivalent zu bezeichnen. Obwohl in vielen Texten die Deutung in den Vordergrund gerückt wurde, Selbsttötungen seien Resultat einer krankhaften Veränderung von Körper und Gemüt, bestanden moralische Verdikte und gegenläufige Ansichten fort. In den Forschungen zur Geschichte der Selbsttötung im Alten Reich ist bislang ein Aspekt wenig beachtet worden, der hier in den Fokus der Analyse gerückt wird. Veränderte Bewertungen von und veränderte Reaktionen auf Selbsttötungen, so der Ansatz dieser Arbeit, lassen sich in Prozessen der Entstehung und Revision von Normen studieren. Weil Normen einen Anspruch auf allgemeine Verbindlichkeit erheben bzw. bestimmten Texten ein solcher Geltungsanspruch zugeschrieben wird, bilden sie aber nicht einfach einen gesellschaftlichen Konsens oder gar die Alltagsrealität ab. Sie sind vielmehr permanent Objekte von nie spannungsfreien Versuchen der Umsetzung und Nutzung, von Aushandlungen, Deutungen und kreativen Aneignungen. Deshalb verdichtet 10 N EVILLE , Suicide. 11 B ÄHR , Richter; N EUMEYER , Anomalien; S CHREINER , Glück. Auch schon L IND , Selbstmord, Teil A.II.-III., die aber gleichwohl auch archivalische Quellen in die Analyse einbezogen hat. <?page no="16"?> Einleitung 5 sich im Prozess ihrer Entstehung und auf der Ebene ihrer Umsetzung im Alltag Kommunikation und produziert Quellen. Diese Untersuchung nimmt daher gezielt Prozesse der ‚Implementation von Normen’ (Achim Landwehr) in den Blick. Damit setzt die Analyse an den, zumindest in der historischen Suizidforschung, bislang nur randständig beachteten Verbindungslinien zwischen der faktischen Evidenz veränderter Normen auf der einen und den auf unterschiedlichen Ebenen sichtbaren zeitgenössischen Diskussionen auf der anderen Seite an - vom Gerede im Dorf über gerichtliche Befragungen zu den Höhenflügen und Abstürzen der aufklärerischen Publizistik. Ich schaue also auf jene Bereiche, deren Analyse erhellt, auf welchen Wegen sich Normen und andere publizierte Stellungnahmen sowie die Alltagspraxis wechselseitig beeinflusst haben. ‚Definitionskrücken’ und Begriffe Um die Frage beantworten zu können, wie sich die Bewertung von Selbsttötungen und der alltägliche Umgang mit diesen in der Frühen Neuzeit verändert haben, muss zunächst geklärt werden, welche Phänomene in dieser Arbeit eigentlich als Selbsttötungen verhandelt werden. Eine Gegenstandsbeschreibung kann eine Definition zur Folge haben oder aber ihr kann eine solche Definition zugrunde gelegt werden. Die Entscheidung für oder gegen eine dieser Möglichkeiten hat einen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung der Arbeit. Eine Definition etwa, die sich an Kriterien der eigenen Gegenwart orientiert, kann einerseits zu einer anachronistischen Einengung und Verzerrung der Perspektive führen. Andererseits kann sie die analytische Durchdringung des Themas durch klare Eingrenzung erleichtern. Eine Definition wiederum, die allein historischzeitgenössischen Kriterien verpflichtet ist, läuft Gefahr trotz historisch präziser Erfassung ihres Gegenstands an analytischer Schärfe zu verlieren. Eine solche Definition könnte zudem das Verständnis erschweren, weil sich dem heutigen Leser die historischen Definitionskriterien nicht unmittelbar erschließen. Bei Selbsttötungen und ihrer Deutung handelt es sich nicht einfach um anthropologische Konstanten oder natürliche Phänomene, sondern um soziale und damit auch historische und zu historisierende Phänomene der Zuschreibung und Registrierung. 12 Bevor überhaupt ein Definitionsansatz in Erwägung gezogen werden kann, ist das grundsätzliche Problem wertender Begrifflichkeiten 13 (‚Selbstmord’, 12 In gegenwartsorientierter (wissens-)soziologischer Perspektive ähnlich A TKINSON , Reactions; T IMMERMANNS , Suicide. 13 Hierzu mit Blick auf die Wandlungen lexikalischer Diskurse B ACHHUBER , Täter. <?page no="17"?> Einleitung 6 ‚Freitod’, ‚Selbsttötung’, ‚Suizid’) des Untersuchungsgegenstandes zu diskutieren. Vor diesem besonders in der deutschen Sprache virulenten Problem steht nicht nur die historische Suizidforschung. Florian Günzel hat sich in einer Studie zu strafrechtlichen Aspekten der Selbsttötung gegen eine Verwendung der beiden jeweils stark wertenden Begriffe ‚Selbstmord’ und ‚Freitod’ ausgesprochen, weil diese, so Günzels Argument, den Untersuchungsgegenstand in unangemessener Weise in dem einen Fall als Mordtat verunglimpfen und in dem anderen Fall als heroischen Freiheitsakt stilisieren würden. 14 Günzel spricht sich dafür aus, die Begriffe Selbsttötung und Suizid gleichermaßen zu verwenden, da diese wertneutral seien. Ähnlich hat auch der Philosoph Héctor Wittwer argumentiert, der zudem den Begriff der ‚Selbstvernichtung’ in die Diskussion eingeführt hat. Dieser verweise, so Wittwer, wie der Begriff Selbsttötung sowohl auf freie als auch auf zwanghafte Handlungen. 15 Dagegen haben Andreas Bähr und Heiko Buhr argumentiert, die Bezeichnung Suizid sei keineswegs sprachlich neutral, denn sie verweise im Kontext westlicher Kulturen auf das medizinisch-psychologische Paradigma der ‚Krankhaftigkeit’. 16 Diese hegemoniale Konnotation kann ich allerdings nicht erkennen, 17 sehe vielmehr mit Günzel und anderen Autoren die sprachliche Neutralität gewahrt. Vorrangig ist in dieser Studie von Selbsttötung die Rede, denn über die sprachliche Angemessenheit dieser Bezeichnung scheint am wenigsten ein Dissens bzw. am ehesten ein Konsens zu bestehen. Das Kompositum ‚Selbstmord’ wiederum (in den Quellen häufiger auch ‚Selbst-Mord’ und ‚Selbstentleibung’) 18 scheint ein Novum der Frühen Neuzeit 14 G ÜNZEL , Recht, S. 15 ff. 15 W ITTWER , Selbsttötung, S. 28. 16 B ÄHR , Einführung, S. 2; B UHR , Studien, S. 13. 17 Dies scheint mir in einigen Diskussionen innerhalb der Geschichtswissenschaft eher eine bewusst gesetzte Pointe zu sein, die darum bemüht ist, die eigene Diskussion von denen der Mediziner und anderer Gruppen abzugrenzen, die am psychiatrischen Paradigma festhalten bzw. denen man dies unterstellt. Allerdings ist mit meiner Festlegung nicht geklärt, ob der Suizidbegriff etymologisch wirklich eine neutrale Herleitung aus lat. ‚sui caedere’ ist, denn die sprachliche Nähe zu neulateinisch ‚suicidium’ (Augustinus), das als eine Vorlage für die Lehnübersetzung ‚Selbstmord’ gilt, ist nicht zu verleugnen. Vor dem Hintergrund der mittlerweile in der Summe recht beliebig erscheinenden Verwendungsweisen einiger Begriffe bzw. konträrer Vorstellungen ein und desselben Begriffs (v. a. Suizid) scheint eine umfassende systematische, etymologische Aufarbeitung dringend geboten, die ich derzeit weder erkennen noch hier leisten kann. 18 Der Begriff ‚Selbstentleibung’ stammt nicht von Kant, wie G ÜNZEL , Recht, S. 15 Anm. 30 impliziert, sondern war, wie Gerichtsakten belegen, längst im allgemeinen Sprachgebrauch verortet. In der Publizistik wurde er bereits 1541 von Egidius Mecheler geprägt; B AUMANN , Selbstmord, S. 4. <?page no="18"?> Einleitung 7 zu sein. 19 Vera Lind hat in ihrer grundlegenden Studie zur Geschichte der Selbsttötung in der Frühen Neuzeit durchgängig die Bezeichnung ‚Selbstmord’ verwendet, um die frühneuzeitliche Perspektive und Wertung, also die ablehnende Haltung und Verdammung, zu verdeutlichen. Ich schließe mich diesem Vorgehen zum Teil und im Bewusstsein der daran vorgetragenen Kritik an. 20 In der vorliegenden Studie wird die Bezeichnung ‚Selbstmord’ immer dann verwendet, wenn das frühneuzeitliche Verdikt betont wird. In einem solchen Fall werden der Begriff und alle Ableitungen aus diesem durch halbe Anführungszeichen hervorgehoben. Ich halte dieses Vorgehen für berechtigt, weil sich so im Text eigene und die Wertungen der Quellen auch in der indirekten Wiedergabe unterscheiden lassen. Nachdem die Verwendung der Begrifflichkeiten geklärt ist, stellt sich die Frage, wie die Handlung Selbsttötung zu definieren ist. Ursula Baumann hat sich in ihrer Studie der ‚Selbstmord’ (! )-Definition der Soziologin Christa Lindner-Braun angeschlossen. 21 Sie definierte wie folgt: „Eine subjektiv intendierte Selbstmord (Selbstmordversuchs-)handlung […] liegt dann vor, wenn die handelnde Person zum Zeitpunkt der Ausführung einer aktiven oder passiven Handlung die tödliche (nichttödliche) Selbstverletzung als Folge dieser Handlung in einem absehbaren 19 Hierzu wird demnächst Andreas Bähr einen Beitrag in einem von Maria Teresa Brancaccio und David Lederer herausgegebenen Bandes vorlegen, der die Veränderungen der sprachlichen Bezeichnungen im Kontext obrigkeitlicher Kriminalisierungsbemühungen diskutiert. Noch existiert keine aktuelle begriffshistorische Untersuchung. L ENZEN , Selbsttötung, S. 12 f. meint, dass das Kompositum ‚Selbstmord’ zuerst von Johann Conrad Dannhauer in seiner 1643 erschienenen Katechismusmilch gebraucht wurde. Sie schließt sich hier B AUMANN , Selbstmord, S. 7 gegen DW B 10-1, Sp. 485 an, wo Harsdörffers Frauenzimmer Gesprächsspiele (Bd. 8) von 1649 als frühester Beleg angeführt werden. Diese sprachhistorische Rekonstruktion geht zurück auf Albert Sombert in den ‚Bemerkungen und Ergänzungen zu Weigands Wörterbuch’ 1882; vgl. B AUMANN , Selbstmord, S. 7, wo diese Rekonstruktion mit dem Hinweis abgelehnt wird, das Kompositum ‚Selbstmord’ sei ein nachweislich von Theologen geprägter Ausdruck. Karl Baumanns Studie ist bis heute die einzige, umfangreichere sprachhistorische Auseinandersetzung mit dem Begriff ‚Selbstmord’, erschöpft sich aber weitgehend in der bloßen Auszählung von Wortverbindungen in gedruckten Quellen und blendet neben ungedruckten Quellen auch die historische Semantik aus. 20 Vgl. ihre Diskussion in L IND , Selbstmord, S. 9 ff. und ihr Fazit S. 19. Diesen Ansatz hat Ursula Baumann als historistisch verworfen, weil er „konsequent praktiziert absurde Folgen für die Geschichtswissenschaft hätte“. Es müsse davon ausgegangen werden, dass jeder Autor auch die moralischen Prämissen der von ihm verwendeten Begriffe teile; B AUMANN , Recht, S. 4 Anm. 8. Allerdings hatte Vera Lind genau diesen Zusammenhang explizit verneint. 21 B AUMANN , Recht, S. 3. Vgl. zur Entwicklung der nachfolgenden Definition Lindner-Brauns aus einem handlungstheoretischen Ansatz heraus L INDNER -B RAUN , Soziologie, S. 28 ff. <?page no="19"?> Einleitung 8 Zeitraum unmittelbar nach Beginn der Handlungsausführung für wahrscheinlich hält.“ 22 Das ist eine schöne Definition (und das ist hier gar nicht ironisch gemeint), die Selbsttötungen und versuchte Selbsttötungen von anderen selbstschädigenden Handlungen typologisch abzugrenzen vermag. Diese Definition kann aber aus mehreren Gründen für eine historische Untersuchung nicht mehr als eine Mogelpackung sein. Zum einen war der frühneuzeitliche ‚Selbst-Mord’- Begriff wesentlich weiter gefasst und konnte verschiedene Formen selbstschädigenden Verhaltens einschließen. Der ‚Zedler’ bezeichnete dies in Anlehnung an Walchs ‚Philosophisches Lexikon’ als ‚subtilen Selbst-Mord’. 23 Zum anderen unterstellt die Definition Lindner-Brauns, dass man auch zweifelsfrei feststellen könne, ob frühneuzeitliche Menschen, die sich töten wollten bzw. töteten, den Eintritt ihres Todes ‚unmittelbar nach Beginn der Handlungsausführung’ wirklich für wahrscheinlich hielten. Dieses Definiens wäre aber schon wegen der Quellenlage zwangsläufig unsere Zuschreibung, und das bedeutet eine Zuschreibung zweiter Ordnung, die selbst auf Zuschreibungen frühneuzeitlicher Beobachter beruht. 24 Das gilt im Übrigen auch für die durch spezifische Relevanzkriterien vorstrukturierte und die Blicke der Forscher wiederum beeinflussende Utopie einer statistischen Erfassung der Welt. Mit anderen Worten können wir die jeweiligen Einzelfälle (selbst wenn Selbstzeugnisse vorhanden sind) 25 nur mehr oder weniger plausibel interpretieren. Sie erscheinen in unseren Darstellungen immer als Interpretation, selbst wenn es sich um unkommentierte Quellen-Zitate handelt. Jeder einzelne aufgenommene (historische) Fall müsste auf das Kriterium des ‚subjektiven Für-Wahrscheinlich-Haltens des eigenen Todes unmittelbar nach Beginn der Handlungsausführung’ hin befragt werden, 22 L INDNER -B RAUN , Soziologie, S. 31, kursiv i. O. 23 Z EDLER Bd. 36, Sp. 1595ff (Art. ‚Selbst=Mord’), hier Sp. 1600 ff. Siehe auch schon W ALCH , Lexikon, Sp. 2351 ff. (Art. ‚Selbst=Mord’). Unter Verweis auf medizinische Traktate S IENA , Suicide, S. 56. 24 Auch W ITTWER , Selbsttötung, S. 31, verweist darauf, dass diese zugeschriebenen Intentionen niemals empirische Erklärungen der Suizidhandlung sein können. Siehe zur Definitionsproblematik auch B EAUCHAMP , Suicide, S. 183 ff. und A NDREE , Texte, bes. S. 111 f. Andree hat eine medienarchäologische Untersuchung des sog. ‚Wertherfiebers’ vorgelegt und das Rezipientenbewusstsein historischer Akteure als ‚Blackbox’ bezeichnet. Aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht weist er auf das offensichtliche Dilemma der Psychologie, nicht in diese Blackbox schauen zu können, aber die eigenen empirischen Ergebnisse als Bewusstseinsprozesse fehl zu deuten. 25 Zur Problematik der Interpretation von Abschiedsbriefen jetzt G RASHOFF (Hg.), Briefe, S. 5 ff. Grundsätzliche Kritik an Analysen, die auf Intentionen und Motive fokussiert sind, und mit einem Plädoyer für eine Analyse der historischen Semantik von Texten in B ÄHR , Richter. <?page no="20"?> Einleitung 9 um die Zugehörigkeit zu der ihn vereinnahmenden Kategorie des ‚Selbstmords’ zu belegen. Wie viele Fälle in den bisherigen Studien aber würden dann - diesmal vor allem aufgrund der Quellenlage - noch übrig bleiben, wenn man gezwungen wäre, dieses Definiens als Ausschlusskriterium zu verwenden und die Einordnung eines jeden Falls für den Leser plausibel zu machen? In ähnlicher Weise verhält es sich mit dem von Anton Kunzmann gebrauchten Definiens der ‚Absicht’, das eigene Leben auf eine ‚unnatürliche Art’ zu beenden. 26 Auch hier bleibt nach Lage der vorhandenen Quellen in der Regel ‚Absicht’ eine in Bezug auf die ‚subjektiven Tatbestandsmerkmale’ deutende Zuschreibung. Darüber hinaus scheint es mittlerweile erwiesen, dass eine Absicht zu sterben bei Suizidalen im Regelfall nur sehr unklar ausgeprägt ist. 27 Die Definition Kunzmanns ist daher für die vorliegende Untersuchung ebenso abzulehnen wie die von Lindner-Braun. Interessanterweise ähneln aber diese modernen Definitionsversuche ungewollt und unreflektiert den frühneuzeitlichen Bezeichnungen eines ‚Selbstmords’ als Verbrechen. Der in den Untersuchungsverfahren nach Selbsttötungen durch verschiedene Indizien konstruierte Tatvorsatz markierte nämlich die Differenz zwischen einem ‚Selbstmord’ als schwerem Verbrechen (‚casus criminalis’/ ‚felo de se’) 28 und einem Suizid, der aufgrund bestimmter Indizien eher als Unglücksfall (‚casus tragicus’/ ‚non compos mentis’) gesehen wurde, auch wenn dies die Handlung selbst nicht vollständig entschuldigte. 29 Mir geht es in dieser Arbeit 26 K UNZMANN , Selbstmord, S. 2 f.; Def. i. O. gesperrt. 27 W ITTWER , Selbsttötung, S. 37 mit Literatur. 28 Das damit eng verbundene Problem der Willensfreiheit hat Verena Lenzen als „verborgene Achse der verschiedenen Argumentationen“ für und gegen den ‚Selbstmord’ in der christlichen Tradition bezeichnet; L ENZEN , Selbsttötung, S. 207. 29 Mit Blick auf den für einen ‚Selbstmord’ entscheidenden Aspekt des ‚Willens’ (der im Begriff der Absicht enthalten ist und auch in Lindner-Brauns Definition, weil der von ihr entsprechend definierte ‚Selbstmörder’ ja das Ergebnis seiner Handlung für wahrscheinlich hält, also erkennt, und dennoch oder gerade deswegen einen ‚Selbstmord’ begeht) hat bereits der spanische Kanonist Diego Covarruvias y Leyva (1512-1577) geschrieben, „vt voluntarium constituat delictum: involuntarium autem ab eo excuset“. Covarruvias kam es darauf an, dass die Suizidären durch ihre Handlungen eine Absicht verdeutlichten, den Tod unmittelbar herbeizuführen: „ac immediate mors sequitur, non per accidens“. Dies wiederum erinnert, ohne dass Covarruvias hier einen längeren Vorlauf theoretischer Erörterungen bedurft hätte, stark an die Definition Lindner-Brauns, die sich so gesehen doch nicht als ungeeignet für eine historische Untersuchung erweisen könnte, weil sie eigentlich einen frühneuzeitlichen Standpunkt einnimmt. Beide Zitate in C OVARRUVIAS , Opera, S. 532. Zur Person M OTZENBÄCKER , Covarruvias. Eine rechtshistorisch perspektivierte Erörterung des ‚Selbstmord’- <?page no="21"?> Einleitung 10 genau um diese und andere zeitgenössische Differenzier-ungen, weil mein Fokus auf dem gesellschaftlichen Umgang mit Selbsttötungen und damit auf den Deutungen und Reaktionen der Bevölkerung sowie der Obrigkeiten liegt. Wesentlich entscheidender als eine eingängige Definition ist daher meines Erachtens die Frage, was Bevölkerung und Obrigkeiten als Selbsttötungen bzw. als strafwürdigen ‚Selbstmord’ bezeichnet haben und welche Relevanzkriterien dafür ausschlaggebend waren. Damit folge ich zwar keiner übersichtlichen Definition, weil diese Deutungen im Schnittpunkt ganz unterschiedlicher Interessen und komplexer Aushandlungsprozesse liegen konnten - nicht immer herrschte Einigkeit über die Deutung eines tödlichen Vorfalls. Die Herangehensweise, eine formale Definition zu vermeiden, scheint mir aber deswegen angemessener und dem Leser gegenüber aufrichtiger zu sein, weil sie die Fiktion vermeidet, die für diese Studie erfassten Selbsttötungen würden allesamt einer gemeinsamen Handlungsdefinition entsprechen. Warum eine weitere Geschichte der Selbsttötung? Selbsttötung als Thema historischer Forschung für die Epoche der Frühen Neuzeit Im 19. und frühen 20. Jahrhundert haben Juristen und Theologen Studien vorgelegt, die bis heute grundlegend sind. Sie haben den Fokus der Forschung erheblich beeinflusst. Diese konzentrierte sich in rechts- und kirchenhistorischer Perspektive auf die Ablehnung und Sanktionierung von Selbsttötungen, die noch für die kirchliche Amtspraxis bei Begräbnissen im 19. und 20. Jahrhundert relevant waren. 30 An den Begräbnispraktiken waren ebenso ältere kultur- Begriffs nach den Erwägungen der frühneuzeitlichen Jurisprudenz jetzt bei P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 11 ff. Im Übrigen würde dem die Unterscheidung zwischen beabsichtigten und versehentlichem Suizid bei Héctor Wittwer entsprechen; W ITTWER , Selbsttötung, S. 31. Wittwer (ebd., S. 33) weist darauf hin, dass es sich bei Selbsttötungen um einen Akt handelt, bei dem die Intention zu sterben im Vordergrund steht und nicht die Intention sich zu töten. Daher müsste man eigentlich von Selbststerben sprechen. Wittwer verkennt allerdings, dass die beschreibenden Begriffe stets von außen an das Phänomen herangetragene Zuschreibungen sind, die auf dem jeweils äußerlich Erkennbaren beruhen - hier dem Akt des sich Tötens. 30 Um hier nur einige Beispiele vom Beginn des 20. Jahrhunderts zu nennen (dort auch entsprechende Verweise auf die ältere Literatur): nach wie vor unentbehrlich J ANSEN , Entwicklung; G EIGER , Kirchenrecht; G EIGER , Selbstmord; G EIGER , Schlussbemerkungen und T HÜMMEL , Versagung. Bis heute als grundlegend zitiert, inhaltlich jedoch wenig befriedigend B ERNSTEIN , <?page no="22"?> Einleitung 11 geschichtliche Arbeiten interessiert. 31 Daneben war es eine im 19. Jahrhundert kultivierte moralstatistische und gleichsam soziologische Perspektive, die die Häufigkeit von Selbsttötungen in Relation zu gesellschaftlichen Phänomenen setzte und dabei die Frage nach gesellschaftlichen Ursachen und Bedingungen von Selbsttötungen aufwarf. Die Perspektiven dieser Arbeiten beeinflussen bis heute die Diskussionen historischer Studien über quantitative Befunde zum Suizidgeschehen, die aufgrund der Quellenlage aber vor allem für das 19. Jahrhundert geführt werden. 32 Dies zeigte sich zuletzt in den Beiträgen einer von Maria Teresa Brancaccio, Susan Morrissey und David Lederer veranstalteten Tagung mit dem leitenden Thema ‚The Making of Modern Suicide’ (Maynooth, Dezember 2010). Innerhalb der Historikerzunft überwog lange Zeit deutlich Skepsis gegenüber der Beschäftigung mit der Thematik Selbsttötung. Mit einer gewissen Residualskepsis wird man in Gesprächen durchaus immer noch konfrontiert, wenngleich das Thema seit den 1980-er Jahren auch international Teil historischer Forschung ist. Die mittlerweile kritische Haltung vieler Historiker gegenüber dem Aussagewert quantitativen Datenmaterials und die um sich greifende Akzeptanz alltags- und kulturhistorischer Ansätze führten zu fruchtbaren und differenzierten Forschungen über den Wandel der historischen Einstellungen Bestrafung. Zu den kirchenrechtlichen und kirchendogmatischen Problemen auch N ÖLDEKE , Beerdigung; zu Sachsen H ITZSCHOLD , Bestrafung. 31 D IETZ , Selbstmörderbestattung; G EIGER , Behandlung; siehe auch S ZYTTIA , Selbstmörder, der sich überdies typologisierend mit Beweggründen für Selbsttötungen auseinandersetzte. 32 S NYDER , Historians, S. 660. Der Klassiker schlechthin ist unbestritten D URKHEIM , Selbstmord. Die Auseinandersetzung mit Durkheim sowie eine Übersicht über die Forschung ist an anderer Stelle kompetenter geschehen, als es im Rahmen dieser Arbeit möglich ist; vgl. B AUMANN , Recht, S. 227 ff. und B AUMANN , Selbsttötung. Zur fortdauernden Bedeutung Durkheims in der Soziologie und zur Operationalisierung seines Arbeitsprogramms siehe K NUDSEN , Selbstmord-Hypothese; darüber hinaus die fundierte Kritik an den kurzschlüssigen Umsetzungen von Durkheims Anomiethese bei M EHLKOP / G RAEFF , Mord. Beide Autoren fordern die stärkere Berücksichtigung von Langzeituntersuchungen und Zeitreihenmodellen, um die genauen Auswirkungen von anomischen Bedingungen erfassen zu können. Dabei wird ein empirisches Abbildungsdefizit von Anomie bescheinigt, das aus Sicht der Autoren dadurch behoben werden könnte, nicht ein bestimmtes Phänomen an sich (sozialer Wandel; Arbeitslosigkeit usw.) als Auslöser für Anomie zu begreifen, sondern die jeweilige Spezifik und Außergewöhnlichkeit dieses Phänomens (extrem beschleunigter Wandel; gravierende Verschlechterungen auf dem Arbeitsmarkt usw.). <?page no="23"?> Einleitung 12 gegenüber Selbsttötungen, die in breiteren historischen Kontexten verortet wurden. 33 Überblicksartikel und Sammelbesprechungen neuerer Forschungen scheinen ein geeigneter Indikator dafür zu sein, um festzustellen, wie etabliert ein Forschungsthema ist. Sie zeigen nicht nur quantitativ einen Zuwachs an Literatur an. Sie vermessen vielmehr auch das Feld der Forschung und spitzen die Untersuchungsbefunde und -perspektiven auf Fragestellungen für zukünftige Untersuchungen zu. Wenn solche Beiträge Indikatoren im genannten Sinne sind, lässt sich feststellen, dass die historische Suizidforschung im Jahr 2006 endgültig etabliert war. Róisín Healy und David Lederer bilanzierten unabhängig voneinander die neuere (und z. T. auch ältere) Forschungsliteratur. Beide Autoren wie auch die Zeitschriften, in denen ihre Beiträge veröffentlicht wurden, verdeutlichen die fortbestehende Hegemonie und den Deutungsanspruch der angelsächsischen Forschung im internationalen Kontext. 34 Gleiches gilt für die ebenfalls 2006 veranstaltete ‚International Conference on the History of Suicide’ an der McMaster University in Hamilton (Kanada), deren Tagungsband 2009 unter dem Titel ‚Histories of Suicide’ erschienen ist. Er enthält unter anderem drei Beiträge zur Geschichte der Selbsttötung im 18. Jahrhundert in Schottland (Robert Houston), Paris (Jeffrey Merrick) und London (Kevin Siena). 35 Ferner ist auf einen 2007 publizierten Beitrag von Terri Snyder zu verweisen, die die bisherigen Forschungen zur Selbsttötung im frühneuzeitlichen Europa für den US-amerikanischen Forschungskontext aufbereitet hat, inhalt- 33 Hierzu ausführlich H EALY , Suicide. Als völlig ungeeigneten Einstieg in das Thema erweist sich M ISCHLER , Freiheit. Mischlers Studie ist angefüllt mit Vereinfachungen und verzerrten Kontrastierungen, die für eine historische Studie problematisch wären. Vor deren Hintergrund wird ein Plädoyer für das Recht auf einen selbstbestimmten Tod entfaltet. 34 H EALY , Suicide; L EDERER , Suicide. 35 W EAVER / W RIGHT (Hg.), Histories. Weder in der Einleitung noch in den einzelnen Beiträgen finden sich Verweise auf die neuere deutsche Suizidforschung zur Frühen Neuzeit. Einzige Ausnahme bildet der Beitrag von Kevin Siena, der auf L IND , Mind, hinweist. In diesem Sammelband sind die relevanten Frühneuzeitstudien H OUSTON , Medicalization, der unter anderem zeigt, dass die Durchsetzung professionalisierter medizinischer Sichtweisen auf Selbsttötung ein Phänomen des 19. Jahrhunderts ist; M ERRICK , Death, mit einer sozialhistorischen Untersuchung unter anderem zu geschlechtsspezifischen Motivzuschreibungen und zu Erläuterungen über die Auswirkungen der Debatten über das Überhandnehmen von Selbsttötungen im späten 18. Jahrhundert; S IENA , Suicide, der Krankheit aus der Sicht von Texten betrachtet, die über die Motivation zur Selbsttötung aus Krankheitsgründen berichten und die nicht eine Selbsttötung zum Ausgangspunkt einer medikalisierenden Perspektive nach dem Fakt einer Selbsttötung haben. Der ursprünglich auf der Tagung gehaltene Vortrag von Dominique Godineau (‚Troubles psychologiques et suicide an France au 18 e siècle’) ist im Tagungsband nicht vertreten. <?page no="24"?> Einleitung 13 lich jedoch hinter die konziseren Texte von Healy und Lederer zurückfällt. In den USA widmet man sich seit einigen Jahren der Erforschung von Selbsttötungen in den früheren nordamerikanischen Kolonien. Dabei wurden unter anderen Suizide von Sklaven, und die Auswirkungen der Umbrüche nach dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg untersucht. 36 Weitere Überblicke über die nationale wie internationale Forschung sowie grundlegende bibliografische Hilfsmittel liegen zahlreich vor. 37 Auf Studien, die für einzelne Abschnitte dieser Arbeit jeweils relevant sind, verweise ich jeweils in deren Anmerkungsapparat. An dieser Stelle beschränke ich mich auf die über einzelne Aspekte hinausgehenden, meist monografischen Studien zur Frühen Neuzeit, 38 die nach 1945 erschienen sind, um den Stand der Forschung darzu- 36 S NYDER , Historians. Jetzt auch S NYDER , Suicide. Zur exemplarischen Interpretation des Suizids eines Sklaven siehe auch schon I SAAC , Geschichte. Die Dissertation von Richard J. Bell (‚We Shall be no more’) war mir nicht zugänglich. Ausweislich Bells Homepage (URL: http: / / www.history.umd.edu/ BIO/ bell.html; abgerufen am 11. Juli 2011) war diese Studie auch zum Zeitpunkt der Überarbeitung meines Manuskripts noch nicht publiziert. Siehe aber bspw. den interessanten Beitrag B ELL , Guilt, der die Verknüpfung von Anti-Duell- und Suizid-Diskurs in den USA um 1800 untersucht. Überdies hat Richard Bell in seiner Dissertation auch die Etablierung von Lebensrettungsprogrammen in den USA und den Einfluss auf den Umgang mit Suizidenten untersucht (Hinweis bei M ONIZ , Saving, S. 610 Anm.4). 37 Neben den erwähnten Überblicksartikeln von Healy, Lederer und Snyder siehe B ÄHR , Einführung; B ÄHR , Richter; B AUMANN , Recht, S. 12 ff.; L IND , Selbstmord, S. 11 ff. und S CHREINER , Glück, S. 15 ff. Vgl. daneben zukünftig die detaillierte Beschreibung der Befunde sowohl der deutschsprachigen als auch der anglo- und frankofonen Forschung in der intensiven und erschöpfenden Diskussion der (nun hoffentlich bald auch vorliegenden) Dissertation von Martin Mahmoud Benkerrou (Münster), dem ich dafür danke, dass er mir Einblick in die noch nicht abgeschlossene Arbeit gewährt hat. Unersetzlich zur Recherche gedruckter Quellen sind die beiden folgenden wenngleich lückenhaften, dafür aber teilweise kommentierten Bibliografien: R OST , Bibliographie; B ERNARDINI , Literature. Mittlerweile kann Rosts Bibliografie, der zum Großteil dessen private Arbeitsbibliothek zugrunde liegt (wie auch die Bibliothek selbst) vollständig digital oder als Mikro-Fiche beim Harald Fischer bestellt werden. Für das mit der hier verhandelten Thematik eng verbundene Thema der Melancholie siehe die Verweise auf bibliografische Hilfsmittel bei W EBER , Kampf, S. 157 Anm. 9. 38 Ein gesonderter Überblick über die vorliegenden Forschungen zur Antike bzw. zum Mittelalter kann hier nicht gegeben werden. Zu nennen sind lediglich zwei von drei bislang vorliegenden Bänden einer umfassenden Geschichte des Suizids im Mittelalter von Alexander Murray, der im ersten Band 560 Fälle für das Mittelalter quantitativ auswertet und kapitelweise die wesentlichen Quellen mit ihren je spezifischen Darstellungsmodi und Typisierungen behandelt; M URRAY , Suicide Vol. I. Band zwei der vorliegenden Monumentalstudie beschäftigt sich dann ausführlich mit mittelalterlichen Strafpraktiken und juristischen wie theologischen Ansichten über versuchte und vollendete Selbsttötungen und der Rezeption und Deutung von ‚Judas Desperatus’. Er zeigt, dass die Verurteilung des Suizids im Mittelalter nicht allein auf christlich-theologische Positionen und das <?page no="25"?> Einleitung 14 stellen. 39 1953 publizierte Jürgen Dieselhorst eine Studie, die das Thema Selbsttötung aus rechtshistorischer Sicht behandelte und dabei Suizide, gerichtliche Verfahren (insbesondere die Leichenschau) und gelehrte Ansichten im Territorium der Reichsstadt Nürnberg fokussierte. 40 Die Untersuchung von Dieselhorst gilt nach wie vor als wichtiger Ausgangspunkt für Forschungen zum Suizid im Alten Reich. 41 Als Vergleichspunkt für die vorliegende Arbeit eignet sich Dieselhorsts Studie jedoch nur bedingt - zu unterschiedlich sind Rahmen- und Überlieferungsbedingungen einer freien Reichsstadt im Vergleich zu einem frühneuzeitlichen Territorialstaat wie Kursachsen. Das erkannte schon Fritz- Helmut Karraß, der für seine Untersuchung der ‚Behandlung der Selbstmörder in der Zentverfassung des Hochstifts Würzburg’ die Studie von Dieselhorst ausdrücklich als Vergleichsgröße nahm. Er verwies aber zugleich auf die unterschiedliche Entwicklung in seinem Untersuchungsgebiet. Karraß untersuchte ebenfalls die rechtshistorischen Bedingungen und Ausprägungen der Sanktionierung von Selbsttötungen seit dem Spätmittelalter. Dabei konnte er nachweisen, dass in erster Linie ein kaiserliches Konfiskationsprivileg für den Fürstbischof von 1486 den Umgang mit Selbsttötungen in Würzburg beeinflusst hat. Die für Würzburg beschriebene Konfiskationspraxis, das zeigt schon die besondere kaiserliche Privilegierung an, ist im Vergleich der Territorien des Alten Reiches eher die Ausnahme als die Regel gewesen. Nicht nur in Kursachsen, sondern auch in anderen Territorien spielten Vermögenskonfiskationen keine Rolle. Karraß konnte für Würzburg keinen unmittelbar wirkenden Einfluss der Constitutio Criminalis Carolina auf die Verfahren nach Selbsttötungen er- Wirken der Kirche, sondern auch auf den Einfluss antik-heidnischer Vorstellungen in Philosophie und Recht zurückgeht; M URRAY , Suicide Vol. II. Siehe auch M ATEJOWSKI , Rezeptionstypen. 39 Zu den in dieser Arbeit ferner behandelten Themen bzw. angrenzenden Fachbereichen (wie bspw. der Literaturgeschichte, Kunstgeschichte oder der Philosophie) sei hier lediglich wegen ihrer Aktualität in Hinblick auf Forschungsstand, Thesenbildung und Relevanz auf W ITTWER , Selbsttötung verwiesen; vgl. auch B USCHE , Argumente, der die axiomatischen Grundlagen der aufklärerischen Suizidkritik ebenso erhellt wie die klassischen Gegenpole der Argumentation bei Thomas von Aquin und David Hume, indem er deren Argumente detailliert analysiert und auf ihre erkenntnistheoretischen Voraussetzungen zurückführt. Zu Hume siehe auch schon B EAUCHAMP , Suicide. Zur Literaturgeschichte (mit Schwerpunkt auf dem 18. Jahrhundert) B UHR , Studien; zur Kunstgeschichte B ROWN , Art; H ULTS , Lucretia. 40 D IESELHORST , Bestrafung. Einen auf die normative Rechtsgeschichte beschränkten Überblick bietet K UNZMANN , Selbstmord, S. 3 ff., zur Carolina S. 26 ff., dort auch zu diversen Partikular- und Stadtrechten vom 15. bis zum frühen 19. Jahrhundert Kunzmann leuchtet allerdings nicht die strafrechtswissenschaftlichen Debatten aus; P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 3. 41 So die Einschätzung bei L EDERER , Suicide, S. 36. <?page no="26"?> Einleitung 15 kennen, der eine ausgreifende Konfiskationspraxis verhindert hätte. 42 Dagegen konnte Dieselhorst genau diesen Einfluss für die Reichsstadt Nürnberg nachzeichnen und auch für die preußischen Territorien ist in diesem Punkt die Vorbildwirkung der Carolina auf die territoriale Gesetzgebung nachgewiesen. Einzelne Territorialrechte schlossen eine Bestrafung des ‚Selbstmords’ sogar aus. 43 Der Rechtshistoriker Karsten Pfannkuchen hat in einer neuen und grundlegenden Studie darauf hingewiesen, dass die durchaus umstrittene Konfiskation des Vermögens von Suizidenten für die größeren Territorialstaaten im 16. Jahrhundert ohnehin hinfällig geworden sei. Diese hätten ihren Finanzbedarf durch den Aufbau einer effektiveren Finanzverwaltung wesentlich planvoller und systematischer decken können als mit der fallweisen Konfiskation einzelner in ihrem Umfang variablen Vermögen - was allerdings nicht erklärt, warum bspw. in England die Güterkonfiskation eine wichtige Rolle in der Sanktionierung des Suizids spielte. 44 Neben diesen explizit rechtshistorisch 45 orientierten Arbeiten markierte in der deutschsprachigen Forschung die 1985 publizierte Dissertation von Markus Schär eine eindeutige Zäsur. 46 Hartmut Lehmann hat Schärs mikrohistorische Untersuchung von Selbsttötungen und deren Bewertungen im frühneuzeitlichen Zürich als ‚bahnbrechend’ bezeichnet. 47 Dieser Einschätzung kann ich mich auch heute noch anschließen. Schär hatte sich von Forschungen in der Psychologie, Soziologie und Ethnografie inspirieren lassen und konnte zeigen, dass die Instrumentalisierung von Religion als Herrschaftsinstrument und die Durchsetzung einer rigiden Sittenzucht und Prädestinationslehre durch das städtische Regiment in Zürich zu einer latenten Zunahme von Selbsttötungen geführt hat. Schär interpretierte die von ihm untersuchten Selbsttötungen als „Opfer […], dargebracht einem Gott, der die Unterwerfung aller Seelen fordert“ 48 und begangen von Menschen, die durch die reformierte Lehre zur ‚suizidalen 42 K ARRAß , Behandlung; vgl. auch schon H EFFNER , Strafen. 43 B ERNSTEIN , Bestrafung, S. 5, weist bspw. auf das in Holstein, Schleswig, Pommern, Mecklenburg und der Mark Brandenburg geltende Lübische Recht hin. H OLZHAUER , Suizident, S. 68, ergänzt, dass in diesem die Konfiskation ausdrücklich verneint wurde. 44 P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 95. Siehe aber jetzt Houston, Punishing, S. 30 ff. und 95 ff. zur Konfiskationspraxis in Schottland, England und Wales. 45 Vgl. weiter H OLZHAUER , Suizident, R EHBACH , Bemerkungen und die bei P FANNKUCHEN , Selbstmord, genannte Literatur. 46 S CHÄR , Seelennöte. 47 L EHMANN , [Rez.] Schär, Seelennöte. 48 S CHÄR : Seelennöte, S. 294. <?page no="27"?> Einleitung 16 Schwermut’ disponiert wurden. Nicht nur gemessen am Stand der historischen Forschung zur Kulturgeschichte des Suizids in den 1970-er und 1980-er Jahren, sondern auch wegen ihrer originellen Darstellung und Thesenbildung ist die Arbeit von Markus Schär nach wie vor eine anregende Studie zum Suizid in der Frühen Neuzeit. Trotz umstrittener Thesen hat er durch die Begrenzung des Untersuchungsraums bei gleichzeitiger wissenschaftlicher Horizonterweiterung eine gelungene Darstellung der Verknüpfungen von Diskursen und Praktiken vorgelegt. Die bis heute wegweisende Studie ‚Sleepless Souls’ von Michael MacDonald und Terence R. Murphy erschien 1990 und markierte einen Stand der Forschung, hinter den in weiteren Studien, zumindest dem Anspruch nach, nicht mehr zurückgegangen werden sollte. 49 Vielmehr sind die meisten neueren Forschungen dem Beispiel von MacDonald und Murphy gefolgt und orientierten sich an sozial- und kulturhistorischen Fragestellungen, um das Themenfeld für neue Perspektiven weiter zu öffnen. MacDonald und Murphy argumentierten, dass sowohl die Verschärfung der ‚Selbstmord’-Strafgesetzgebung und eine härtere Strafverfolgung im 16. und 17. Jahrhundert als auch die deutliche Tendenz zu milderer Bestrafung seit der Mitte des 17. Jahrhunderts auf umfassende kulturelle Wandlungsprozesse zurückgeführt werden können. Die historische Untersuchung von Selbsttötungen gilt seitdem als Vehikel für einen kulturhistorischen Zugang zu vergangenen Gesellschaften, indem Einstellungen und deren Veränderungen auf ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Faktoren zurückführt werden. Faktisch hatte dies aber schon Markus Schär in seiner Untersuchung durchexerziert, die leider in der englischsprachigen Forschung nur schleppend rezipiert worden ist. Gleichwohl ist in jüngster Zeit Kritik an den Thesen MacDonalds und Murphys zum Prozess der Entkriminalisierung laut geworden, den die Autoren als Prozess einer Säkularisierung beschrieben und damit den zentralen Begriff der seither geführten Debatten geprägt haben. 50 Ein zentrales Argument für die Annahme einer Entkriminalisierung des Suizids ist der Prozess der Durchsetzung medizinisch-pathologischer Deutungsmuster, der unter den Begriffen 49 M AC D ONALD / M URPHY , Souls; siehe auch F REIST , [Rez.] MacDonald/ Murphy, Souls. 50 Exemplarisch etwa die Ausrichtung der Diskussion bei W ATT , Death, der eine umfassende Untersuchung des Suizidgeschehens in Genf vorgelegt hat. Jetzt auch W RIGHT / W EAVER , Introduction, S. 3 ff. <?page no="28"?> Einleitung 17 ‚Medikalisierung’ und/ oder ‚Pathologisierung’ verhandelt wird. 51 Die mittlerweile abgeschlossene Untersuchung von Robert Houston über Selbsttötungen im frühneuzeitlichen Schottland im Vergleich zu England und Kontinentaleuropa hat gezeigt, dass die bisherigen Befunde vorschnell als Medikalisierung und Säkularisierung des Suizids im 18. Jahrhundert interpretiert wurden. 52 Wesentliche Aspekte der Medikalisierung von Suiziderklärungen seien, so Houston, entweder keine neuen Phänomene des 18. Jahrhunderts gewesen (etwa Krankheitszuschreibungen als Ursachenindikatoren) oder erst Phänomene des 19. Jahrhunderts (routinierte Todesursachenermittlung und deren medizinisch-psychiatrische Deutung durch akademisch geschulte Ärzte). Letzteres wird durch die ebenfalls 2010 erschienene Studie von Ian Marsh noch einmal deutlich unterstrichen. 53 Wichtig erscheinen überdies Houstons Einsichten bezüglich des varianten Einflusses zeitlich und regional verschiedener Zuschreibungen an die Rolle und Funktionen der Obrigkeiten wie auch die mit in Betracht zu ziehenden regional verschiedenen Rechtsentwicklungen. Houston kommt in seiner Arbeit zu einem ähnlichen Fazit, wie ich es auf Grundlage eigener Forschungen bereits an anderer Stelle gezogen habe: „Eine Gleichbehandlung aller Selbstmörder hat es nie gegeben.“ 54 Houstons Studie ist ohne Frage für zukünftige Forschungen unerlässlich und ein Meilenstein in der Auseinandersetzung mit den Thesen MacDonalds und Murphys, von denen er sich vollständig abgrenzt. 55 Die vorliegende Studie geht jedoch noch über Houstons Ansatz hinaus und verfolgt über einen ebenso langen Zeitraum die angesprochenen Entwicklungen von Normen und Praktiken in ihrer Interdependenz zueinander. Überdies werden einzelne Themenbereiche (bspw. Suizidenten als Anatomieleichen und die Lebensrettung von Suizidenten) im Rahmen der Suizidforschung zum ersten Mal systematisch analysiert; Themen, die auch in Houstons Studie entweder überhaupt nicht oder nur vereinzelt angesprochen werden. 51 M AC D ONALD , Medicalization; vgl. zum Begriff und seinen Bedeutungen in der Frühneuzeitforschung den Überblick bei E CKART / J ÜTTE , Medikalisierung. 52 Siehe dazu seine online verfügbare Projektskizze H OUSTON , Suicide. Jetzt H OUSTON , Punishing. 53 M ARSH , Suicide. 54 K ÄSTNER , [Art.] Selbsttötung, Sp. 1072. Vgl. H OUSTON , Punishing, S. 364: „Describing one country (or age) as harsh and another as lenient is in truth unhelpful, for all European countries were selective in their treatment of suicides, and all had mixed economies of punishment.“ 55 C RESSY , [Rez.] Houston, Punishing, kommentierte dies mit dem Ausruf „‚Ouch! ’“ <?page no="29"?> Einleitung 18 Für die neuere Forschung stehen ferner exemplarisch die Arbeiten von Julia Schreiner und Susan Morrissey. Beide Autorinnen haben ebenso auf die Gleichzeitigkeit von Medikalisierung und fortdauernder moralischer Ächtung des Suizids hingewiesen wie Robert Houston. 56 Schreiner fokussierte die Themen- Trias Hypochondrie-Suizid-Melancholie, um nachzuzeichnen, über welche Medien medizinische Deutungsangebote ausstrahlten und von anderen Disziplinen aufgegriffen wurden. Dabei konnte sie überzeugend nachweisen, dass die moralische Ächtung der Selbsttötung trotz Medikalisierungs- und Pathologisierungstendenzen bestehen blieb. Julia Schreiner hat die bislang dichteste Zusammenschau der vielfältigen Diskussionsstränge im späten 18. Jahrhundert vorgelegt, die jüngst von der literaturhistorischen Habilitationsschrift Harald Neumeyers ergänzt wurde. 57 Morrisseys Studie kann dagegen als eine Geschichte gelesen werden, die die Abhängigkeit von Selbsttötungshandlungen und deren Deutungen in Bezug auf gesellschaftliche Machtverhältnisse und in Bezug auf für einzelne Sozialformationen spezifische Ehrvorstellungen beschreibt. Morrissey plädiert dafür, den Begriff der Säkularisierung als teleologische Meisterzählung zu verwerfen und statt dessen einen Prozess der Pluralisierung von Erklärungen für Selbsttötungen zur Kenntnis zu nehmen. 58 Zur Kritik an dem von MacDonald und Murphy gebrauchten Begriff der Säkularisierung ist anzumerken, dass beide Autoren durchaus auch dessen Ambivalenzen im Blick hatten. Säkularisierung zielte für sie begrifflich auf einen Prozess der Verweltlichung, der die Fortexistenz religiöser oder moraltheologischer Welterklärungen weder ausschließen sollte, noch mit einem kurzschlüssigen Konzept einer ‚Rationalisierung der Welt’ zu verwechseln ist. 59 Des- 56 S CHREINER , Glück, zusammenfassend v. a. S. 141 ff. und 236 ff. Z. T. kritisch die Besprechungen bei B ÄHR , [Rez.] Schreiner, Glück; F UCHS , [Rez.] Schreiner, Glück; S TUKENBROCK , [Rez.] Schreiner, Glück; W ITTWER , [Rez.] Schreiner, Glück. M ORRISSEY , Suicide; vgl. auch M ANNHERZ , [Rez.] Morrissey, Suicide und P INNOW , [Rez.] Morrissey, Suicide. Einzelne Aspekte detaillierter in M ORRISSEY , Drinking; M ORRISSEY , Patriarchy. 57 N EUMEYER , Anomalien. Ich habe Neumeyers wichtige Studie bereits an anderer Stelle gewürdigt; vgl. K ÄSTNER , [Rez.] Neumeyer, Anomalien. 58 Morrissey hat unter anderem auf spezifische Rezeptionsprozesse westeuropäisch-aufklärerischer Literatur in Russland sowie auf eigene Traditionen des östlichen orthodoxen Christentums im Umgang mit Selbsttötungen verwiesen, die es zukünftig stärker vergleichend heranzuziehen gilt. 59 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 300 ff. und M AC D ONALD / M URPHY , Säkularisierung; vgl. zu dieser Argumentation B UHR , Studien, S. 16 Anm. 23. Aber auch schon M AC D ONALD , Reply, bspw. S. 166: „The simple saga of scientific and philosphical progress […] is rejected in my article“. sowie die diesem Beitrag vorhergehenden Diskussionen in M AC D ONALD , Secularization; A NDREW , Debate. <?page no="30"?> Einleitung 19 wegen verfehlt letztlich auch die griffige Formulierung ‚From Sin to Insanity’ den Charakter der Entwicklungsgeschichte der Selbsttötung, weil der Suizid eben beides zugleich - Ausdruck von Sünde und (! ) Geisteskrankheit - blieb und keine endgültig abgeschlossene Verschiebung der Deutungen in der Frühen Neuzeit stattgefunden hat. Im Anschluss an Morrissey ließe sich auf ein etabliertes Erklärungsmodell verweisen, das für die Frühe Neuzeit und insbesondere deren Spätzeit um 1800 von einer zunehmend legitimen Pluralisierung von Weltbildern und -deutungen als Folge der funktionalen und sozialen Ausdifferenzierung der frühneuzeitlichen Gesellschaften ausgeht. Die beschriebenen Deutungsvorschläge haben prinzipiell dieses Phänomen vor Augen. Das vorgeschlagene Beschreibungsmodell hat nach meinem Dafürhalten zwei Vorteile: Zum einen erfasst es das legitime Auseinandertreten und Nebeneinander sozialer Teilordnungen als Prozesse, die nach Karl-Siegbert Rehberg den Umbruch der frühneuzeitlichen Gesellschaften zur Moderne hin kennzeichneten. 60 Zum anderen ist das Modell nicht teleologisch fixiert, denn es rechnet sowohl für das 18. Jahrhundert als auch für die Zeit davor die Möglichkeit alternativer und umstrittener Deutungen ein und macht diese Möglichkeit analytisch beschreibbar, ohne zu polarisieren. Blickt man hieran anknüpfend auf die neuere Forschung deutscher Provenienz, ist eine eindeutige Fokussierung auf das 18. Jahrhundert erkennbar; auf Julia Schreiners Dissertation und Harald Neumeyers Habilitation wurde bereits hingewiesen. Dieser Fokus hat mehrere Gründe. Zum einen sind für dieses Jahrhundert besonders viele gedruckte Quellen vorhanden, die auch gut erschlossen und verfügbar sind. 61 Zum anderen lassen sich Untersuchungen dieser Quellen sowohl an die Diskussionen über die Entkriminalisierung des Suizids im 18. Jahrhundert anschließen als auch an die etablierten fächerübergreifenden Forschungen zur Aufklärung. Auch hat die neuerliche Hinwendung zu größeren Territorien im Alten Reich dazu geführt, dass mit der besonderen Überlieferungssituation auf der Ebene der landesherrlichen Verwaltung vor allem das 16. Jahrhundert aus dem Blick geriet, auch wenn dies kein übergreifender Befund ist, wie die Studien von Blesch, Lederer und Obser gezeigt haben. 62 60 R EHBERG , Institutionen. Diesen Ansatz verfolgt auch M ATZERATH , Adelsprobe, etwa S. 18 f. 61 Siehe etwa die ‚Retrospektive Digitalisierung wissenschaftlicher Rezensionsorgane und Literaturzeitschriften des 18. und 19. Jahrhunderts aus dem deutschsprachigen Raum’, URL: http: / / www.ub.uni-bielefeld.de/ diglib/ aufklaerung/ (zuletzt abgerufen am 10. August 2009). 62 B LESCH , Selbsttötungen; L EDERER , Madness, S. 242 ff.; O BSER , Selbstmordfälle. Vgl. auch die ‚städtischen’ Zahlen bei D IESELHORST , Bestrafung; L EDERER , Dead; S CHÄR , Seelennöte und W ATT , Death. <?page no="31"?> Einleitung 20 Insgesamt treten in der neueren Forschung die Unterschiede in der administrativen Durchdringung der einzelnen Territorien deutlicher hervor als zuvor. Robert Houston hat dies für Schottland, England und Wales mit vergleichenden Blicken auf kontinentaleuropäische Territorien untersucht. David Lederer konnte für Kurbayern eine umfassende Administrierung und dichte Registrierung von Selbsttötungen bereits für das 17. Jahrhundert feststellen. 63 Für Kursachsen können, so ist in dieser Arbeit zu zeigen, solche Phänomene erst für das 18. Jahrhundert beobachtet werden. Unter den neueren deutschsprachigen Arbeiten kommt Vera Lind das Verdienst zu, mit ihrer 1999 erschienenen Dissertation ‚Selbstmord in der Frühen Neuzeit’ nicht nur dem Titel nach eine Gesamtschau des Themas für die Forschung vorgelegt zu haben. 64 Linds Arbeit wird zum einen aufgrund ihrer breiten Ausrichtung auch zukünftig Referenzpunkt weiterer Forschungen bleiben. Zum anderen wird bei Berghahn Press New York derzeit eine Übersetzung der Studie ins Englische vorbereitet, was die internationale Rezeption, vor allem in der dominierenden angelsächsischen Forschung, deutlich erleichtern dürfte. Ein zentrales Argument von Vera Lind lautet, dass eine weit reichende Entkriminalisierung des Suizids in der Alltagspraxis bereits um 1740 erkennbar sei, was sich daran zeige, dass in 85 Prozent der von ihr untersuchten Fälle ‚Selbstmörder’ ein stilles und damit ehrliches Begräbnis erhalten hätten. 65 Diese These ist wichtig, weil sie uns einerseits zu der oben angerissenen Diskussion über die adäquate Bezeichnung der Veränderungen der Deutungen und des Umgangs mit Selbsttötungen zurückführt. Andererseits provoziert dieser Befund weitere Fragen, von denen an dieser Stelle exemplarisch eine Frage zu nennen ist. Warum gestaltete sich die Praxis im Alltag anders als die scheinbar so rigiden Normen? Zumal sich bereits vor deren Wandel der Umgang mit Selbst- 63 L EDERER , Madness. Lederer kombinierte die Überlieferung verschiedener Verwaltungsebenen, um ein vielschichtigeres Gesamtbild zu erhalten. Seine Untersuchung bietet die Möglichkeit, die jeweiligen Unterschiede und Gemeinsamkeiten in der Bewertung des Suizids und im Umgang mit Suizidgefährdeten bzw. Suizidenten in den konfessionellen Lagern empirisch abgesichert vergleichen zu können. Für die veränderte Situation in Bayern im 18. Jahrhundert ebd., S. 292 ff. Zu Lederers Studie K ÄSTNER , [Rez.] Lederer, Madness; L UEBKE , [Rez.] Lederer, Madness; S IEBENHÜHNER , [Rez.] Lederer, Madness; T ADDEI , [Rez.] Lederer, Madness. 64 L IND , Selbstmord. Dazu B ÄHR , [Rez.] Lind, Selbstmord; J ÜTTE , [Rez.] Lind, Selbstmord; K OLLING , [Rez.] Lind, Selbstmord; M AURER , [Rez.] Lind, Selbstmord; M ÜLLER H OFSTEDE , Kummer; S CHMIDT -K OHBERG , [Rez.] Lind, Selbstmord. Überdies liegen mehrere Aufsätze Linds vor, in denen sie einzelne Aspekte ihrer Studie diskutiert; bspw.: L IND , Mind; L IND , Rolle. 65 L IND , Selbstmord, S. 465. <?page no="32"?> Einleitung 21 tötungen verändert haben soll. Ich werde in dieser Arbeit argumentieren, dass in den bisherigen Studien weder die Eigenschaften noch die Strukturen der Normen und Untersuchungsverfahren hinreichend systematisch herausgearbeitet worden sind, um das Verhältnis von Norm und Praxis präzise bestimmen zu können. Im Gegensatz zu Ursula Baumann, die Linds Befund (Diskurs und Lebenswelt verhielten sich nicht deckungsgleich) einfach und ohne nähere Begründung für wenig bemerkenswert hält, 66 werde ich über die von Lind vorgestellten Erklärungen (Mobilisierung der Pfarrer durch das soziale Umfeld, wachsender Einfluss der Ärzteschaft, Rolle der Beamten vor Ort) hinausgehen und Linds These zum einen in chronologischer Perspektive hinterfragen: 67 Kann man wirklich erst ab 1740 von einer deutlichen Inkongruenz rigider Normen und milder Praktiken ausgehen bzw. kann man überhaupt von einer Inkongruenz sprechen? Wobei nun spätestens mit der Studie von Robert Houston klar sein sollte, dass ‚rigide’ und/ oder ‚mild’ moralisch-wertende und zudem anachronistische Beschreibungen sind. 68 Zum anderen ist anhand der sächsischen Befunde zu prüfen, ob Linds Thesen nicht an spezifische Rahmenbedingungen ihres Untersuchungsraums gebunden sind. 69 An die Studie von Vera Lind knüpfte Ursula Baumann mit ihrer 2001 publizierten Habilitationsschrift an. 70 Sie hat die Geschichte des Suizids vorrangig für das 19. Jahrhundert untersucht. Ihre Überlegungen zur Frühen Neuzeit bleiben notwendig unterkomplex. Baumann weist nachdrücklich auf 66 B AUMANN , Recht, S. 12 Anm. 23. Sie kann natürlich nur deswegen mit einer kurzen Anmerkung über Linds Befund hinweggehen, weil sie die eigentliche Zuspitzung der These Linds übergeht, Norm und Praxis wären nicht nur deckungsgleich, sondern die Praxis prägte zeitlich bereits vor den Normen veränderte Muster aus, die sich dann später in den Normen wiederfinden. 67 Vgl. nur die Darstellung in L IND , Selbstmord, S. 39 ff. Die Praxis des 16. Jahrhunderts gerät bei ihr zwangsläufig aus dem Blick, weil sie schlichtweg keinen Fall aus diesem Jahrhundert in ihre Untersuchung einbeziehen konnte. Das übersieht H OUSTON , Punishing, S. 363. 68 H OUSTON , Punishing, bes. S. 363 und passim. 69 So widerspricht die These Linds von der vergleichsweise frühzeitigen und weitgehenden Entkriminalisierung in der Alltagspraxis auch den Ergebnissen von Karin Schmidt-Kohberg, die, wenngleich empirisch wenig gesättigt, davon ausgeht, dass die württembergische Bevölkerung sich gegen eine differenzierte Beurteilung und Behandlung von ‚Selbstmördern’ zur Wehr setzte; S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord. Zu Schmidt-Kohbergs Studie siehe die kritischen Einschätzungen bei K ÄSTNER , [Rez.] Dillinger, Zauberer; S CHMÖLZ -H ÄBERLEIN , [Rez.] Dillinger, Zauberer; überwiegend positiv würdigt dagegen David Lederer Schmidt-Kohbergs Studie; vgl. L EDERER , Suicide, S. 45. 70 B AUMANN , Recht; vgl. auch schon B AUMANN , Überlegungen; B AUMANN , Suizid; B AUMANN , Diskriminierung. <?page no="33"?> Einleitung 22 den jeweiligen Deutungsanspruch einzelner Wissenschaftsdisziplinen hin, die Selbsttötung als Thema für sich vereinnahmten und „Interpretationshegemonie beanspruchten“. 71 So sei der Suizid im 19. Jahrhundert zunehmend in das Blickfeld der Sozialwissenschaften geraten, nachdem Aufklärung, Medikalisierung und juristische Entkriminalisierung das Deutungsmonopol der Theologen durchbrochen hätten. 72 Baumanns Studie hat zudem den Blick auf zwei Themenfelder gerichtet, die in dieser Arbeit für das 18. Jahrhundert systematisch untersucht werden: die Rolle der frühneuzeitlichen Anatomie für den Umgang mit den Leichen von ‚Selbstmördern’ und die Bedeutung obrigkeitlicher Lebensrettungsprogramme für den Umgang mit versuchten ‚Selbstmördern’. 73 Abschließend sind für die Frühneuzeitforschung noch die Dissertation von Andreas Bähr und eine Studie von Arne Jarrick zu Selbsttötungen in Schweden zu nennen. Bährs Dissertation fokussiert mit den Aporien aufklärerischen Nachdenkens über den Suizid ebenfalls Entwicklungen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. 74 Arne Jarrick hat in einer sowohl mitfühlenden als auch mitreißenden Studie versucht, frühneuzeitliche Sichtweisen sowie die Motive frühneuzeitlicher Suizidenten zu ergründen - Motive, die er unter anderem in einer spezifischen Ökonomie der Scham und der Ehre verortet. 75 Der weite ideengeschichtliche Bogen, den George Minois aufspannt, ist dagegen mehrfach 71 B RINK , [Rez.] Baumann, Recht. 72 Der ‚Wille zum Wissen’, wie es Michel Foucault ausgedrückt hat, schrieb die ‚Selbstmörder’ in einen neuen Diskurs ein, der sie einer sozialpathologischen Deutung unterwarf. „Dieses hartnäckige Sterbenwollen, das so fremd war und doch so regelmäßig und beständig auftrat und darum nicht durch individuelle Besonderheiten oder Zufälle zu erklären war, war eines der ersten Rätsel einer Gesellschaft, in der die politische Macht eben die Verwaltung des Lebens übernommen hatte.“; F OUCAULT , Wille, S. 165 f. 73 B AUMANN , Recht, S. 85 ff. u. 161 ff. Zur Anatomie jetzt umfassend S TUKENBROCK , Cörper und Teil C, Kap. 8 dieser Arbeit; zu den Lebensrettungsprogrammen systematisch G OLDMANN , Geschichte und Teil C, Kap. 9 dieser Arbeit. 74 B ÄHR , Richter. Andreas Bähr hat gezeigt, wie die Aporien der aufklärerischen Moralvorstellungen darauf verwiesen, dass eine Selbsttötung als moralische Selbstverurteilung dann begründbar erscheinen konnte, wenn sie als moralisch notwendig galt, zugleich aber illegitim blieb. Bähr hat so die Begründungsmöglichkeiten für eine Selbsttötung innerhalb der Denkgrenzen und Verhaltenscodes einer bestimmten Kultur - nämlich der der Spätaufklärung - präzise herausgearbeitet. Darüber hinaus gelangt er, obwohl von ihm nicht intendiert, durch eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Semantik der Texte zu gewinnbringenden Einsichten in das Innenleben der Betroffenen. So auch die Lesart bei L EDERER , [Rez.] Bähr, Richter; K RONAUER , [Rez.] Bähr, Richter. Jetzt auch B ÄHR , Leiden. Vgl. darüber hinaus Bährs Kritik am Ansatz von Baumann in B ÄHR , [Rez.] Baumann, Recht. 75 J ARRICK , Fråga. <?page no="34"?> Einleitung 23 als methodisch höchst problematisch kritisiert worden und beschränkt sich im Wesentlichen auf Frankreich. 76 Mittlerweile haben interkulturell angelegte Studien und überhaupt Studien zum Suizid in außereuropäischen Territorien wie China neue Perspektiven etwa hinsichtlich geschlechtergeschichtlicher Aspekte eröffnet und kulturelle Bedingtheiten suizidaler Phänomene genauer fokussiert. 77 Resümiert man den hier grob skizzierten Forschungsstand, 78 ist festzuhalten, dass die Befunde insbesondere für das letzte Drittel des 18. Jahrhunderts und die ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts dicht und gesichert scheinen. Gleiches gilt für Untersuchungen zu den publizistischen Debatten. 79 Allerdings hat die Dissertation von Karsten Pfannkuchen gezeigt, dass Normen und ihr Wechselverhältnis zu Praktiken erneut in den Blick genommen werden müssen. 80 Es wird daher in dieser Arbeit systematisch zu untersuchen sein, aus welchen Debatten über die alltägliche Praxis heraus Normen überhaupt entstanden und verändert wurden. Die vorliegende Studie wird daher am Beispiel Kursachsens 76 M INOIS , Geschichte. Die deutsche Übersetzung datiert auf 1996, im französischen Original erschien die Studie zuerst 1995. Minois’ Studie wurde aus verschiedenen Perspektiven kritisiert. Andreas Bähr bemängelte etwa die geistesgeschichtliche Teleologie der Erzählung, die zudem methodisch inkonsistent sei sowie die problematische Annahme von Minois, Selbsttötungen seien kausal erklärbare Phänomene; B ÄHR , [Rez.] Minois, Geschichte. H. C. Erik Midelfort kritisierte vor allem Minois’ methodisch unreflektierten Umgang mit quantitativen Befunden; M IDELFORT , [Rez.] Minois, History. Dagegen unkritisch und die eigenen psychiatrischen Gewissheiten ‚feiernd’ S LABY , [Rez.] Minois, History. 77 Für einen Überblick über die interkulturell vergleichende Forschung, im Sinne einer Historischen Anthropologie, die „den unterschiedlichen Umgang mit Selbsttötung und deren differente Bedeutung in den Blick rücken“ will, siehe B ÄHR / M EDICK (Hg.), Sterben (Zitat, ebd. Vorwort, S. V); hierzu auch K ÄSTNER , [Sammelrez.] Watt (Hg.), Sin und Bähr/ Medick (Hg.), Sterben. Zu China siehe exemplarisch T HEISS , Suicide. 78 Derzeit plant David Lederer, eine umfassende Geschichte der Selbsttötung im Alten Reich zu publizieren. Darüber hinaus arbeitet Florian Kühnel an am Exzellenzcluster der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster an einer Dissertation über den Umgang mit Selbsttötungen im frühneuzeitlichen Adel. An einer ersten explizit konfessionsvergleichenden Studie (Österreich / Schweden) forscht Evelyne Luef an der Universität Wien. Lucio Biasiori (Scuola Normale Superiore di Pisa) arbeitet zur Geschichte des Suizids in Italien im 18. Jahrhundert. Ein Paper von ihm mit dem Titel „Per una storia sociale del suicidio nell’Italia moderna. A propositu die due libri recenti“ soll demnächst in den ‚Studi storici’ erscheinen; weitere sind geplant. 79 Dass dem allerdings nur vordergründig so ist, hat Florian Kühnel in seiner Magisterarbeit am Beispiel der europaweiten Publizistik zum Suizid des kursächsischen Kabinettsministers Karl Heinrich Graf von Hoym 1736 gezeigt; K ÜHNEL , Selbsttötung, insbes. S. 80 ff. 80 P FANNKUCHEN , Selbstmord. <?page no="35"?> Einleitung 24 vom 16. Jahrhundert bis in die ersten beiden Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts eine Geschichte der Implementierung von Normen für den Umgang mit Selbsttötungen erzählen. Abschließend wird das skizzierte Paradigma der Entkriminalisierung und Säkularisierung des Suizids neu diskutiert. Selbsttötung als Gegenstand von Forschungen zu Kursachsen Systematische kriminalitätsgeschichtliche Vorarbeiten zu Kursachsen liegen bis auf die Dissertationen von Falk Bretschneider und Ulrike Ludwig bislang nicht vor. 81 Ebenso fehlt eine umfassende Untersuchung zur Geschichte der Selbsttötung im frühneuzeitlichen Kursachsen. 82 Diese Forschungslücke verwundert, denn nicht erst seit dem Aufkommen der statistischen Weltvermessung gilt Sachsen als ein Land, das eine im Vergleich der deutschen Territorien sehr hohe Suizidrate aufweist. Die konstant hohe sächsische Suizidrate hat Journalisten und Wissenschaftler wiederholt zu Erklärungsversuchen angeregt, die aber allesamt nicht wirklich überzeugen können. 83 Der allgemeinen Ratlosigkeit und den doch eher alltagstheoretisch-psychologisierenden Erklärungen hat Wladimir Kaminer eine süffisante Pointe gegeben, als er in einem Artikel des Magazins ‚Cicero’ resümierte, in Sachsen würden sich deshalb so viele Menschen das Leben nehmen, weil es da so schön sei. 84 Lediglich einzelne Aspekte der Thematik wurden, wenn auch meist knapp und wenig erschöpfend, behandelt. Einige Arbeiten erwähnen das sächsische ‚Selbstmordmandat’ von 1779. 85 Georg Grebenstein hat auf das Beseitigen von 81 B RETSCHNEIDER , Gesellschaft; L UDWIG , Herz. Vgl. ebd., passim, auch die Hinweise auf Manfred Wildes Studie zur Hexenverfolgung in Kursachsen. 82 Allenfalls für das 19. Jahrhundert können die jeweils zeitgenössischen Abhandlungen Oscar Kürtens und August Hitzscholds als Referenzen zur Statistik und als ein erster Überblick über die in Sachsen im 19. Jahrhundert geführten Debatten und Veränderungen in den Normen zum Suizid gesehen werden; H ITZSCHOLD , Bestrafung; K ÜRTEN , Statistik. Kürtens Arbeit ist von Ursula Baumann als ‚methodisch sorgfältige Arbeit’ gewürdigt worden; B AUMANN , Recht, S. 226 Anm. 287. 83 B ÖTTGER , Ärzte; vgl. auch die Palette an psychologisierenden Erklärungskrücken bei D RASSDO , Minderwertigkeitskomplexe, „fischelant“. Neueste Zahlen bei F ELBER , Suizid-Statistik, der allerdings zugeben muss, dass für die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte und für die konstant hohe sächsische Suizidrate keine endgültig befriedigenden Erklärungen vorliegen. 84 K AMINER , Sachsen, S. 128. 85 A MELUNXEN , Selbstmord, S. 31 f.; B ERNSTEIN , Bestrafung, S. 10 f.; G LAUNING , Geschichte, S. 328. K UNZMANN , Selbstmord, S. 45 f.; zuletzt auch B AUMANN , Recht, S. 25; S CHREINER , Glück, S. 145. <?page no="36"?> Einleitung 25 ‚Selbstmörderleichen’ durch die Leipziger Scharfrichter hingewiesen. 86 Über einzelne Kirchenbucheinträge zu ‚Selbstmörderbegräbnissen’ informiert eine Miszelle von Manfred Schober. 87 Daniel Wojtucki hat die Bestattung von ‚Selbstmördern’ an Richtstätten in Schlesien und der Oberlausitz untersucht. 88 Weitere archäologische und historische Studien für diese Gebiete sind von Paweł Duma zu erwarten, der am Archäologischen Institut der Universität Breslau eine Dissertation über den unreinen Tod in der Frühen Neuzeit verfasst. 89 Systematischer führte bereits Robert Wuttke die Thematik in seiner großen sächsischen Volkskunde aus. Wuttke folgte noch ganz der im 19. Jahrhundert geläufigen sozialpathologischen Deutung 90 des Suizids, der für ihn ein „trauriges Bild geistiger und moralischer Zerrüttung“ 91 bot und behandelte die Thematik zusammen mit weiteren Delikten. Wuttke berichtete über die Häufigkeit und die Diskussionen über Selbsttötungen in Kursachsen im 18. Jahrhundert, unter anderem über die Gutachten des Oberkonsistoriums, der juristischen Fakultäten und der Schöppenstühle für das Suizidmandat von 1779 und konnte auf eine Vielzahl von Quellen zurückgreifen, die heute zum Teil als Kriegsverlust gelten: 1784 hatte die Landesökonomie- Manufaktur- und Kommerziendeputation (in dieser Arbeit nachfolgend kurz Kommerziendeputation) 92 beim Oberkonsistorium und anderen Verwaltungsbehörden die Einreichung von Suizidlisten beantragt, woraus sich eine erste landesweite ‚Proto-Suizidstatistik’ entwickelte. 93 Für die 1780-er Jahre gelten diese Listen wie auch die dazugehörigen 86 G REBENSTEIN , Scharfrichter, S. 84 und 88. 87 S CHOBER , Selbstmörder. 88 W OJTUCKI , Bestattungen. Im Übrigen ignoriert Wojtuckis Studie die neuere Suizidforschung und überhaupt die neuere historische Forschung völlig und plädiert dafür, die Geschichte der Selbsttötung künftig grundlegend (! ) zu erforschen. 89 Vgl. exemplarisch den an Wojtucki anschließenden Beitrag D UMA , Selbstmord. 90 B AUMANN , Selbsttötung; für ein prominentes Beispiel siehe die Behandlung der Thematik durch Karl Marx, der den Blick auf die Unterdrückung der Frau richtete und einen Teil der Memoiren des Pariser Polizeichefs Peuchet exzerpierte, kommentierte und erneut publizierte. Hierzu, zu Hintergründen und dem Verhältnis von Marxens Deutung in Bezug zu Freud und Durkheim P LAUT / A NDERSON (Hg.), Marx. 91 W UTTKE , Volkskunde, S. 238. 92 Nicht zu verwechseln mit der Vorläuferinstitution, der bereits 1735 eingerichteten ‚Commerciendeputation’. 93 Vorreiter für offizielle Suizidstatistiken waren England und das Königreich Schweden, für das seit der Mitte des 18. Jahrhunderts umfassende Erhebungen vorliegen; hierzu L INDELIUS , Trends; M ÄKINEN u. a., Perspectives; O HLANDER , Suicide. <?page no="37"?> Einleitung 26 Berichte der Kommerziendeputation als Kriegsverlust. Für einige darauffolgende Jahre sind die Jahreshauptberichte der Kommerziendeputation aber erhalten und konnten für die vorliegende Untersuchung herangezogen werden. Die Arbeit von Robert Wuttke war für die vorliegende Studie auch insofern inspirierend, als er erstens zeigte, dass das etablierte Stereotyp vom suizidgeneigten Sachsen von frühneuzeitlichen Autoren inspiriert wurde. Zweitens lenkte Wuttke den Blick auf die Tätigkeit der Kommerziendeputation. Auf der Suche nach den Quellen dieser Behörde stieß ich auch auf umfangreiches Aktenmaterial in den Beständen der anderen zentralen Landesbehörden, in denen Rettungen verunglückter Menschen und ‚versuchter Selbstmörder’ dokumentiert sind. Dadurch eröffneten sich weitere Perspektiven auf die Thematik Selbsttötung (obrigkeitliche Lebensrettungsprogramme und entsprechende Interventionen der Bevölkerung bei Suizidversuchen), die hier systematischer als in der bisherigen Forschung untersucht werden. 94 Mit der magisch aufgeladenen Bedeutung des toten Körpers von ‚Selbstmördern’ sowie obrigkeitlichen Reaktionen auf Selbsttötungen, Streitigkeiten über Verfahrensweisen und mit der Jurisdiktionshoheit nach Selbsttötungen in Leipzig um 1700 hat sich Craig Koslofsky beschäftigt. 95 Koslofsky hat meine Aufmerksamkeit auf einige Aspekte gelenkt, an die ich in dieser Untersuchung dankbar anknüpfe: Vor allem sind hierbei Konflikte einzelner Herrschafts- und Verwaltungsträger um die Hoheit über die Untersuchungsverfahren zu nennen, ferner das Ringen um die Form des Begräbnisses nach Selbsttötungen und damit im Zusammenhang stehende Konflikte um die Verfügungsgewalt über die Suizidenten. Überdies lenkte Koslofsky den Blick auf die zeitgenössische Debatte über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von Normen und Grundsätzen zur Behandlung von ‚Selbstmördern’. Ferner hat Stefan Kroll in seiner Habilitation einige Befunde zum Suizidgeschehen im kursächsischen Militär im 18. Jahrhundert vorgetragen. 96 Allerdings zeigen seine im Vergleich zur gesamten Studie recht kurzen Ausführungen zu diesem Thema, dass aufgrund der schwierigen Quellenlage eine umfassende und erschöpfende Darstellung von Selbsttötungen im kursächsischen Militär 94 Die bisherige Forschung: B AUMANN , Recht, S. 83 ff.; L IND , Selbstmord, etwa S. 436 f.; S CHREINER , Glück, S. 161 ff. Kurzer Hinweis auch schon bei M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 350. Umfassend Teil C, Kap. 9 dieser Arbeit. 95 K OSLOFSKY , Säkularisierung; K OSLOFSKY , Suicide; K OSLOFSKY , Body. Diese Studien entstanden im Rahmen umfangreicherer Untersuchungen Koslofskys zu Tod und Begräbnisritualen in der Frühen Neuzeit. Vgl. zu diesen M ARSHALL , [Rez.] Koslofsky, Reformation. 96 K ROLL , Soldaten, S. 516 f. und 564 ff.; hierzu auch K ÄSTNER , [Rez.] Kroll, Soldaten. <?page no="38"?> Einleitung 27 nicht möglich ist. 97 Daher kann die anstehende Untersuchung lediglich auf Krolls Befunde zurückgreifen, um die eigenen Fälle suizidaler Soldaten bzw. von Suizidenten im Militär einzuordnen. 98 Darüber hinaus hat der Leipziger Psychiatriehistoriker Holger Steinberg zwei Aufsätze über das 1775 in Kursachsen weitgehend erfolglos verhängte Verbot von Goethes ‚Werther’ verfasst, das mithin auch in weiteren älteren und neueren Darstellungen kurz abgehandelt ist. 99 Unter den neueren Studien, zu denen auch einige eigene Vorarbeiten und Publikationen zählen, 100 ragt schließlich eine nicht publizierte Magisterarbeit von Florian Kühnel heraus, der mithilfe eines mikrohistorischen und historischanthropologischen Zugriffs den Suizid des Kabinettsministers Karl Heinrich Graf von Hoym (Festung Königstein 1736) untersucht hat. Kühnel hat alle im 97 Diese Einschränkung resultiert auch aus der Tatsache, dass ein stehendes Heer mit einer entsprechenden Administration in Kursachsen erst seit 1682 bestand, und die rechts- und kriminalitätshistorischen Quellen für das 16. und 17. Jahrhundert noch dürftiger sind. Vgl. hierzu die Ausführungen bei N OWOSADTKO , Militärjustiz, sowie die Überlegungen zur Quellenkritik in H UNTEBRINKER , Knechte, S. 26 f.; zu dem daraus abgeleiteten methodischen Vorgehen ebd., S. 31 ff. Dieser Eindruck der bisherigen Forschung hat sich für die Thematik Selbsttötung während eigener Recherchen im Zusammenhang eines anderen Forschungsprojekts im Königlichen Kriegsarchiv Stockholm (KKS) bestätigt, wo ich zusammen mit Ulrike Ludwig (Dresden) die Urteilsbücher (‚Domböcker’) der Militärgerichte der schwedischen Garnisonen in Mecklenburg für das 17. und 18. Jahrhundert gesichtet habe. 98 Vgl. zum Forschungsstand insgesamt K ÄSTNER , Desertionen. Darüber hinaus arbeitet Thomas Barth in einem Forschungsprojekt, das von Werner Felber angeleitet wird, an einer Erhebung von Suizidhäufigkeiten im sächsischen Militär im 19. Jahrhundert anhand von Rekrutenlisten. 99 S TEINBERG , Furcht; S TEINBERG , Werther-Effekt. Holger Steinberg hat seine Arbeiten zuletzt auf dem DGPPN-Kongress 2007 am 22. November 2007, Symposium „Kopie, Nachahmung, Anlehnung - ‚Beispielsuizide’ und ihre Wirkungen“ vorgestellt. Der Titel des Vortrages lautete „Der ‚Werther-Effekt’. Zum historischen Umfeld eines Eponyms“. Ich danke Herrn Steinberg für die Bereitstellung seiner Vortragspräsentation. Vgl. unter den älteren Arbeiten bspw. K IRN , Fakultät, S. 172 und W USTMANN , Bücher, S. 282, unter den neueren Studien siehe A NDREE , Texte, S. 192 f.; B AUMANN , Recht, S. 49 f.; F LASCHKA , Werther, S. 281 ff.; S CHREINER , Glück, S. 271 f. 100 Vorarbeiten, die in diese Studie eingeflossen sind, und Untersuchungen zu einigen in der vorliegenden Arbeit nicht ausführlicher behandelten Aspekten finden sich in K ÄSTNER , Mitleid; K ÄSTNER , Seelen; K ÄSTNER , Bewertung; K ÄSTNER , Desertionen; K ÄSTNER , Experten. Nicht publiziert sind meine Staatsexamensarbeit, in der ich bereits einige Überlegungen, insbesondere zum 17. Jahrhundert vorgestellt habe (K ÄSTNER , Leid) sowie ein Abschlussbericht für ein Studienprogramm des Internationalen Graduiertenkolleg 625 ‚Norm, Schrift und Symbole’ in Dresden, mit dessen Hilfe ich frühzeitig wichtige Akten zu den Gesetzgebungsprozessen im 18. Jahrhundert auswerten konnte; K ÄSTNER , Wahrnehmung. <?page no="39"?> Einleitung 28 Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden befindlichen Dokumente zu diesem Fall sowie die zeitgenössische Publizistik minutiös ausgewertet und den Ablauf, die Hintergründe des Suizids, das Untersuchungsverfahren und die europaweiten Diskussionen, die dieser Suizid auslöste, analysiert. 101 Ohne direkten Bezug zum landeshistorischen Kontext widmeten sich einige Untersuchungen der Haltung Luthers zum Suizid. Allerdings fehlten bislang genauere Untersuchungen zur Rezeption der Ansichten Luthers (und Melanchthons) sowie zur Diskussion der Selbsttötungsproblematik in den Schriften der lutherischen Orthodoxie des späten 16. und 17. Jahrhunderts. Auch die hierfür einschlägigen Quellen wie beispielsweise die zeitgenössischen Consilien- und Responsensammlungen sind für die Thematik bisher nicht hinreichend ausgewertet worden. 102 Die ältere Arbeit von Wilhelm Thümmel, der das umstrittene Problem der kirchlichen Bestattungsversagung über den Suizid hinausgehend umfassend behandelt hat, kann für die anstehende Analyse nur ein erster Ausgangspunkt sein. 103 Die vorliegende Untersuchung füllt somit eine Lücke der Forschung zu Kursachsen. Sie reiht sich überdies in einen größeren Forschungskontext zur Geschichte der Selbsttötung ein, der Anregungen und Impulse für eine vergleichende Einordnung der Befunde für Kursachsen bietet. Selbsttötung als Gegenstand dieser Arbeit. Von der Norm-Praxis-Dichotomie zu einer Geschichte der Implementierung von Normen in der Frühen Neuzeit Das folgende Zitat von Elisabeth Cawthon, in dem sie ihre Sicht auf die Ergebnisse der neueren Forschung zusammenfasst, verdeutlicht, weshalb die vorliegende Untersuchung erneut auf das Verhältnis von Normen und Praxis und mithin auf Prozesse der Ein- und Umsetzung von Normen fokussiert: Neuere Forschungen würden, so Cawthon, „note again and again that the residents of Western Europe found ways to mitigate the harshness of the letter of the law. And ironically [! ], often they did so through legal mechanisms or via low-levelofficials“. 104 Diese Einschätzung verdeutlicht eine eingefahrene Interpretation 101 K ÜHNEL , Selbsttötung. Einige Aspekte dieser Arbeit sind publiziert in K ÄSTNER / K ÜHNEL , Leben; K ÜHNEL , Öffentlichkeit. Solche mikrohistorisch und historisch-anthropologisch arbeitenden Studien sind bislang eher die Ausnahme, ein weiteres Bsp. ist M ERWICK , Death. 102 Vgl. für einen ersten Versuch K ÄSTNER , Bewertung. 103 T HÜMMEL , Versagung. Siehe jetzt auch H EROLD , Grundsatz. 104 C AWTHON , [Rez.] Watt (Hg.), Sin, o. Pag. <?page no="40"?> Einleitung 29 des Umgangs mit Selbsttötungen in der Frühen Neuzeit. Harte und rigide Normen werden einer vergleichsweise milden Praxis, die zudem und ironischerweise auf einer legalen Justiznutzung beruhte, gegenübergestellt. In der durchaus richtigen Beobachtung Cawthons, dass die neuere Forschung, dies als ironische Wendung darstellt, scheint mir deutlich zu werden, dass den Debatten der historischen Suizidforschung ein tendenziell beschränktes Verständnis von der Intention und Rolle von Normen für die Ausübung von Herrschaft in der Frühen Neuzeit zugrunde liegt. Forschungen, die eine im Vergleich zu den jeweils kontrastierten Normen facettenreichere, ambivalente und von vielfältigen lebensweltlichen Einflüssen durchdrungene Alltagspraxis konstatieren, sind Legion. Das Verhältnis von Normen und tatsächlichem Handeln ist ein Grundthema der Geschichtswissenschaft. Für die mich interessierenden Fragen sind zwei Ebenen dieser Diskussion bedeutsam. Erstens die Debatten darüber, aus welchen Gründen Normen überhaupt erlassen werden und welche Rolle hierbei die Alltagspraxis spielt. Zweitens Antworten auf die Frage, wann und warum Alltagshandeln von Normen abweicht. Auf der ersten Ebene siedeln sich im Rahmen der historischen Suizidforschung Studien an, die umfassende kulturelle Wandlungsprozesse als Ursachen für veränderte Normen und deren Umsetzung sowie den Wandel von Praktiken allgemein konstatieren. 105 Normen erscheinen in dieser Lesart zunächst als Ausdruck veränderter kollektiver Mentalitäten. Darüber hinaus aber erscheinen sie auch als Instrumente der Obrigkeiten, um das Verhalten der Bevölkerung zu beeinflussen - in einer zugespitzten Lesart: um die Bevölkerung zu disziplinieren. Es verwundert also nicht, wenn die strafenden Normen zum Suizid mitunter als Bestandteil des von Gerhard Oestreich skizzierten ‚Fundamentalprozesses der Sozialdisziplinierung’ interpretiert wurden. Allerdings wurden dabei das von Oestreich ebenso betonte Moment reaktiver Sozialregulierungen, der forschungsanleitende Hypothesencharakter seiner Ausführungen sowie die von ihm diskutierten zeitlichen Konjunkturen der Policeygesetzgebung unterschlagen. 106 105 M AC D ONALD / M URPHY , Souls; M AC D ONALD , Medicalization; M ONBALLYU , Decriminalisering; S CHÄR , Seelennöte. Grundsätzlich stellt sich in den meisten Arbeiten die Frage nach den Ursachen veränderter Normen im Verlauf der Frühen Neuzeit; etwa D IESELHORST , Bestrafung, S. 123 ff.; M ÄKINEN , Suicide, Kap. 3; M ÄKINEN u. a., Perspectives, S. 270 ff. 106 Eine solche Deutung bspw. bei S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 180. Nicht nur in diesem Beitrag wird auf O ESTREICH , Strukturprobleme, verwiesen, dem ein Hinweis auf S CHULZE , Sozialdisziplinierung, zwar stets folgt, dessen Erklärungen aber meist nicht rezipiert werden. In der <?page no="41"?> Einleitung 30 Für die zweite Ebene der Diskussion des Norm-Praxis-Verhältnisses markiert im Rahmen der historischen Suizidforschung die Dissertation von Vera Lind einen Wendepunkt, 107 denn sie stellt als grundlegenden Befund heraus, dass Selbsttötungen in der alltäglichen Begräbnispraxis bereits vor den publizistisch erhitzten Debatten aufklärerischer Zirkel und der Novellierung einzelner Normen um 1800 tendenziell entkriminalisiert waren. Empirisch untermauert Lind ihre These, indem sie eine weithin akzeptierte Praxis stiller Beisetzungen und die Handlungsspielräume von Bevölkerung und Amtsträgern in den Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren herausstellt. Beide Aspekte würden sich, so Lind, aus jenen rigiden Normen nicht herauslesen lassen, die in den Herzogtümern Schleswig und Holstein gegolten haben, sodass von den Normen nicht auf den tatsächlichen Umgang mit Selbsttötungen im Alltag geschlossen werden könne. Mit diesem Ergebnis teilte Lind prinzipiell die Einschätzungen weiterer Forschungen, die ebenso wie sie entweder auf die Handlungsspielräume der Bevölkerung und ‚staatlicher’ Funktionsträger sowie auf kulturelle Faktoren oder die emotionale Tragweite einzelner Selbsttötungen verweisen, um zu erklären, weshalb ‚harte’ Normen nicht durchgesetzt wurden. 108 Die Diskussionen über die Ursachen des klaren Befundes einer inkongruenten Norm-Praxis-Beziehung sind mittlerweile im Rahmen der neueren Policeyforschung aber auch in der Historischen Kriminalitätsforschung 109 weiter vorangetrieben worden. Jürgen Schlumbohm hatte die Frage gestellt, ob es ein spezifisches Strukturmerkmal vormoderner Territorialstaaten gewesen sei, „Gesetze [zu erlassen], die nicht durchgesetzt werden“. 110 Schlumbohm grenzte sich, wenngleich nicht immer widerspruchsfrei, von der älteren Policey- und Rechtsgeschichte ab, die sich in erster Linie auf die Analyse von Normen beschränkt hatten. Diese Abgrenzung ergänzte er um die wichtige (von ihm aber allgemeinen Diskussion zur Sozialdisziplinierung findet sich zudem kaum ein Hinweis auf den wichtigen Beitrag von K RÜGER , Policey. 107 L IND , Selbstmord. 108 Vgl. hierzu die richtige Einschätzung der gängigen Argumentationen der Forschung bei C AWTHON , [Rez.] Watt (Hg.), Sin. 109 Vgl. etwa L UDWIG , Herz, bspw. S. 10 ff. Zum Stand der Historischen Kriminalitätsforschung siehe S CHWERHOFF , Kriminalitätsforschung; ferner K RISCHER , Forschungen. Diese jeweils mit Rückblicken und Verweisen auf ältere Überblicksdarstellungen. 110 S CHLUMBOHM , Gesetze. Ich teile grundsätzlich die von Ulrike Ludwig (L UDWIG , Herz, S. 11 Anm. 8) formulierte Kritik an Schlumbohms Beitrag, dieser hätte die in den Gesetzen formulierten Intentionen vormoderner Herrschaft zu stark auf ihre symbolischen und rhetorischen Komponenten reduziert. Siehe dagegen aber R ÜVE , Scheintod, S. 145. <?page no="42"?> Einleitung 31 deutlich überbetonte) Sicht auf die symbolischen Aspekte der frühneuzeitlichen Gesetzgebung und die Rolle der Bevölkerung bei der ‚Durchsetzung’ von Normen. Zudem beantwortete er seine in der Überschrift (rhetorisch? ) gestellte Frage, ob nicht durchgesetzte Gesetze ein Strukturmerkmal des frühneuzeitlichen Staates gewesen seien, mit einer These, die Tendenzen neuzeitlicher Gesetzgebung im Vergleich zum Mittelalter sichtbar machen sollte: „Ein wesentliches Charakteristikum frühneuzeitlicher Staaten scheint [! ] nun zu sein, daß sie einerseits zahlreiche Gesetze und Verordnungen erließen - im Unterschied zu früheren Jahrhunderten -, daß sie andererseits diese nur partiell durchsetzten. Dabei ist die Diskrepanz zwischen Gesetzesnorm und Rechtswirklichkeit quantitativ bedeutender und qualitativ gravierender als in den west- und mitteleuropäischen Staaten des 19. und frühen 20. Jahrhunderts.“ 111 Diese Tendenzbestimmung hat die Rezeption Schlumbohms in einen ‚harten’ Befund verwandelt. Im Anschluss daran wurde darüber gestritten, wie bspw. die zahlreichen Klagen zeitgenössischer Beobachter über defizitäre Normdurchsetzungen 112 zu interpretieren seien sowie darüber, ob von einem prinzipiellen Gegensatz zwischen Normen und Praktiken auszugehen sei. Achim Landwehr konnte gegen das Bild eines nicht selten als dichotom überzeichneten Norm- Praxis-Verhältnisses überzeugend geltend machen, dass Normen in der Frühen Neuzeit zunächst einmal Strukturen schufen und Korridore anlegten, „die das Handeln der Untertanen gebietend und verbietend beeinflussten, jedoch bewegten sich die Untertanen innerhalb dieser Korridore bei weitem nicht immer in der vorgeschriebenen Weise und modifizierten somit die normative Struktur“. 113 Ihm ging es also um ein grundlegend anderes Verständnis der Normen selbst, aus dem heraus das Verhältnis zur Praxis neu zu überdenken ist. Die neuere Forschung hat schließlich die Handlungs- und Gestaltungsspiel- 111 S CHLUMBOHM , Gesetze, S. 659. 112 Ein Problem der Darstellung von Schlumbohm war, dass er sich zwar von Vergleichen mit Staatsvorstellungen des 19. und 20. Jahrhunderts abzugrenzen versuchte, aber sich aus deren Begrifflichkeiten nicht befreien konnte, was sich ganz zentral in der wiederholten Verwendung des Begriffes ‚Normdurchsetzung’ zeigt wie auch in seinen Tendenzvergleichen zu - empirisch nicht belegten - Gesetzgebungsintentionen der Staaten des 19. und 20. Jahrhunderts. 113 L ANDWEHR , Normdurchsetzung, S. 162. Landwehr lehnt sich hier an Anthony Giddens’ Begriff der Strukturierung an. <?page no="43"?> Einleitung 32 räume in Bezug auf die Umsetzung (aber auch schon auf die Entstehung und Einsetzung) von Normen insgesamt bestätigt. 114 In jüngster Zeit scheint in einigen wichtigen Punkten weitgehender Konsens hergestellt worden zu sein. So ist mittlerweile unbestritten, dass prinzipiell erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Normen auftraten, wenngleich die Gründe hierfür vielfältig waren und sich nur bedingt generalisieren lassen. Auch der ältere Begriff der Normdurchsetzung ist nicht unumstritten geblieben. Gegen ihn hat Achim Landwehr dafür plädiert, von Normeinsetzung als Prozess zu sprechen, in dem Normen in „bestimmte politische, gesellschaftliche, kulturelle, wirtschaftliche und religiöse Verhältnisse“ eingesetzt wurden und mithin in komplexen Wechselverhältnissen zu diesen Gegebenheiten standen. Diese Gegebenheiten, so Landwehr, sind als ein konkret beschreibbarer historischer Wissens- und Erfahrungshintergrund zu verstehen. 115 Karl Härter hat in einer Vielzahl von Beiträgen betont, dass Gesetzgebungsprozesse in der Vormoderne Folgen vielschichtiger Kommunikationsprozesse waren - eine Sicht, die in der historischen Suizidforschung nahezu vollständig unberücksichtigt geblieben ist. 116 Torsten Grumbach hat zwar gegen die Akzentuierungen von Landwehr geltend gemacht, dass der Begriff der Normdurchsetzung (an dem Grumbach festhält) den tendenziellen Zwangscharakter des Prozesses der Umsetzung obrigkeitlicher Erlasse besser erfasse. Überdies wäre die vor allem von Martin Dinges in der deutschen Debatte pointiert vertretene Position, Normen seien aus- und verhandelbar, übertrieben. 117 Beide Behauptungen Grumbachs scheinen mir indes nicht stichhaltig zu sein, denn es verhält sich ja nicht so, als ob die 114 Bspw. H OLENSTEIN , Umstände. 115 L ANDWEHR , Normdurchsetzung, Zitat S. 153; siehe auch L ANDWEHR , Normen. 116 Statt vieler H ÄRTER , Gesetzgebungsprozess. In der historischen Suizidforschung hat nur Karsten Pfannkuchen systematisch gezeigt, dass es durchaus lohnt, die Diskussionen innerhalb von Regierungsbehörden neben eine Analyse einzelner Vorschriften zu stellen, um zu einer genaueren Bewertung der Gesetzestexte selbst zu gelangen; P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 163 ff. Vgl. allerdings auch L IND , Selbstmord, S. 62 f., zu Diskussionen über ein Gesetz, dass spezielle Sanktionen ‚suicidal murderers’ vorsah. 117 G RUMBACH , Medicinalpolicey, S. 257 ff. Martin Dinges hat in vielen Beiträgen den Aushandlungscharakter von Normen betont. Sein Plädoyer richtete sich vor allem gegen eine dominantetatistische Perspektive. Gleichwohl will er aber die Aushandlungsprozesse selbst nicht romantisch verklären. Letztlich ist nicht zu erkennen, dass Dinges asymmetrische Konstellationen nivelliert oder bestreitet. Allerdings führt der Begriff des Aushandelns in der stark von einer obrigkeitlichen Perspektive beeinflussten Forschung nach wie vor zu Irritationen. <?page no="44"?> Einleitung 33 neueren Diskussionsbeiträge allesamt den unterschiedlich deutlich erhobenen Anspruch der Obrigkeiten auf Durchsetzung und Geltung der erlassenen Normen ausgeblendet hätten - die Akzente werden jedoch auf andere Phänomene gesetzt. Grumbachs Positionierung steht letztlich für eine Sichtweise, die Landwehr gerade überwinden möchte, indem er herausstellt, dass es eben nicht darum gehen kann, „Antworten auf die Frage nach der Effektivität von Normen zu liefern“. Vielmehr fokussiert die von ihm unterstützte Sicht „die vielfältigen Prozesse, die durch den Erlaß von Normen ausgelöst wurden.“ 118 Landwehr löst sich damit von einem Denkmodell, zu dessen Voraussetzungen die Vorstellungen vom Staat als Machtstaat einerseits und vom Durchsetzen von Willensbekundungen der Obrigkeiten gegenüber der Bevölkerung und deren etwaigen Widerständen andererseits zählen. Die von Landwehr favorisierte Sicht will dagegen unvoreingenommen auf die Folgen von Normen blicken. Diese sind zunächst systematisch zu erfassen und anschließend zu deuten. Im Folgenden wird daher vorrangig von der Einsetzung und Umsetzung von Normen gesprochen. Damit soll nicht ausgeblendet werden, dass auch repressive Maßnahmen zur Umsetzung frühneuzeitlicher Gesetze zählten. Die hier favorisierten Begriffe tragen jedoch dem Umstand Rechnung, dass Herrschaftsverhältnisse in der Frühen Neuzeit nicht ausschließlich als Verhältnisse beschrieben werden können, denen allein ein von oben nach unten gerichteter Wille zur Durchsetzung zugrunde lag. 119 Für die Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung von Normen wurden wiederholt die im Vergleich zum Nationalstaat westlich-moderner Prägung 120 schwache verwaltungstechnische Infrastruktur vormoderner Staaten, individuelle Defizite des Verwaltungspersonals sowie - weitaus bedeutsamer - deren Ver- 118 L ANDWEHR , Policey, S. 51. Es scheint mir hier auch nicht zufällig zu sein, dass im ‚Flaggschiff’ der neueren Policeyforschung, dem von Karl Härter herausgegebenen Sammelband ‚Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft’, die Beiträge von Holenstein und Landwehr geradezu programmatisch voranstehen. Beide Autoren haben die Diskussionen nachhaltig beeinflusst und Modelle geliefert, deren Angemessenheit es in detaillierten Fallstudien zu prüfen gilt. 119 Hierzu und mit einer umfassenden Kritik an den herkömmlichen, an dichotomen und teleologischen Denkmodellen des 19. Jahrhunderts geschulten Begrifflichkeiten und lieb gewordenen Vereinfachungen in den Darstellungen frühneuzeitlicher Herrschaftspraxis M EUMANN / P RÖVE , Faszination. 120 Die Problematik dieses Vergleichs kann hier nicht weitergehend erörtert werden, doch könnte die Vorstellung einer effektiveren Umsetzung von Normen in der Moderne bzw. die Behauptung, im Gegensatz zur Vormoderne hätten erst moderne Staaten Normen mit der Intention erlassen, diese auch wirklich umzusetzen, ein sowohl an den empirischen Realitäten sowohl der Frühen Neuzeit als auch der Neuzeit/ Moderne vorbeigehendes, autosuggestives Wunschdenken sein. <?page no="45"?> Einleitung 34 flechtung in und deren Rücksichtnahme auf die Verhältnisse vor Ort verantwortlich gemacht. 121 Ebenso wiederholt ist hierbei aber auch auf den Anachronismus hingewiesen worden, dem die Perspektive auf mangelnde infrastrukturelle Vollzugspotenziale erliegt. Schon die ältere Forschung hat nach alternativen Vergleichsgrößen gesucht, die nicht den Idealtypus ‚moderner Nationalstaat’ zum Maßstab erheben. Ob es hierbei allerdings hilfreich war herauszustellen, dass im Vergleich zur Herrschaftsorganisation sog. ‚Drittweltstaaten’ der 1960-er und 1970-er Jahre etwa der protobürokratische preußische Staat des 18. Jahrhunderts geradezu modern anmutete, darf wohl eher bezweifelt werden. 122 Derartige Versuche zeigen indes, wie notwendig es ist, die Umsetzung von Normen vor dem Hintergrund der zeitgenössischen Gegebenheiten zu analysieren und genau in diese Richtung weist, wie oben beschrieben, die neuere Forschung. Wegweisend und spannend sind hierbei die Arbeiten von Stefan Brakensiek. Im Konsens mit der übrigen Forschung sieht auch er die Durchsetzungsfähigkeit territorialer Herrschaft ganz maßgeblich an professionelles Handeln von Herrschafts- und Funktionsträgern vor Ort rückgebunden. 123 Ähnlich wie Landwehr, der gerade nicht die Effektivität frühneuzeitlicher Gesetzgebung bestimmen will, plädiert Brakensiek dafür, nicht länger über Stärke und Schwäche frühmoderner Staaten zu sinnieren, sondern die Qualitäten des lokalen Personals und damit notwendigerweise die Aushandlungsprozesse von Normen vor Ort zu untersuchen. Hierzu entwirft Brakensiek eine Matrix, die dabei helfen soll, die Stellung lokaler Amtsträger zu bestimmen: Insbesondere die Grundlagen lokaler Macht, das amtliche Aufgabenregime mit seinen spezifischen Normen und Verfahrensweisen sowie die kulturellen Bedingungen obrigkeitlichen Handelns charakterisieren ein institutionelles Arrangement, innerhalb dessen die Stellung lokaler Amtsträger und damit die konkreten Prozesse der Umsetzung von Normen verortet werden können. 124 Brakensiek charakterisiert frühneuzeitliche Herrschaft vor Ort als personalisierte Herrschaft, deren je individuelle Unterschiede ein charakteristischer Faktor des 121 S CHLUMBOHM , Gesetze, S. 656. Am Beispiel des medizinischen Personals und deren Einflussnahmen auf die zu erstatteten Berichte im Medizinalwesen auch D INGES , Policey, S. 280 f. 122 Dieser Vergleich bei S PITTLER , Wissen, S. 600 f. 123 B RAKENSIEK , Amtsträger, S. 50. Vgl. exemplarisch für die weitere Forschung G RUMBACH , Medicinalpolicey, S. 259; H ÄRTER , Gesetzgebungsprozess; H OLENSTEIN , Umstände; L UDWIG , Tätigkeit. 124 B RAKENSIEK , Amtsträger, S. 52. <?page no="46"?> Einleitung 35 gesamten Systems waren. 125 Allein Unterschiede bei der Umsetzung von Normen zu benennen und daraus ein Durchsetzungsdefizit abzuleiten, greift demnach zu kurz. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich das „Regiment des Fürsten in der Provinz […] als eine auf begrenzte Akzeptanz gestützte und am Konsens orientierte Herrschaft“ darstellt. 126 Mit dem Begriff der ‚akzeptanzorientierten Herrschaft’ scheint mir ein Fluchtpunkt der bisherigen Diskussion beschrieben, der hier als Ausgangspunkt und Inspiration für die weitere Untersuchung dienen soll. Es kann nun aber nicht allein gewinnbringend sein, die von der neueren Forschung vorgetragenen Thesen lediglich am kursächsischen Beispiel abzuklopfen. Die neuere Forschung liefert vielmehr Anregungen für eine eigenständige Untersuchung und eigene Überlegungen. Mit dem hier untersuchten Quellencorpus, das sich zu großen Teilen aus Berichten örtlicher Herrschafts- und Funktionsträger zusammensetzt, wird, so der Ansatz, eine bislang vernachlässigte Perspektive in den Blick genommen: die Rückbindung lokaler Herrschaftsprozesse an die zentralen Regierungsbehörden durch schriftliche Kommunikation und die Reaktionen, die diese Rückkopplung im Bereich der Gesetzgebung auslöste. Nachfolgend wird also nicht einfach das Arbeitsprogramm der neueren Forschung abgearbeitet - dies könnte ich mit den dieser Arbeit zugrunde gelegten Quellen auch gar nicht leisten. Vielmehr werden die Befunde zur ‚akzeptanzorientierten Herrschaft’ und zur Einsetzung von Normen als gegeben vorausgesetzt und durch eine Analyse der rekommunizierten Inhalte von Herrschaftsausübung ergänzt. ‚ad fontes’ Gedruckte Quellen Die Forschung hat einen Großteil der gedruckten Quellen, die das Thema Suizid behandeln, bereits ausgewertet. Das gilt besonders für das 18. Jahrhundert. Auf diesen Vorarbeiten kann aufgebaut werden. Gedruckte Quellen 127 125 B RAKENSIEK , Amtsträger, S. 56. Brakensiek erhebt hier überzeugend zur Ausgangsvoraussetzung weiterer Überlegungen, was S CHLUMBOHM , Gesetze, S. 655 f. bereits als „ein strukturelles Gegengewicht gegen die Durchführung des herrscherlichen Gesetzesbefehls innerhalb der administrativen Maschinerie selbst“ benannt hat. Vgl. ebd. für Angaben zur älteren Forschung. 126 B RAKENSIEK , Amtsträger, S. 58. 127 Mit Unterstützung der ‚Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden’ (SLUB) konnte die vom Harald Fischer Verlag neu herausgegebene Suizidbibliothek von <?page no="47"?> Einleitung 36 werden daher vor allem dann einbezogen, wenn sie - wie etwa theologische Consiliensammlungen - für das Thema Selbsttötung noch nicht systematisch berücksichtigt wurden, oder wenn meine Interpretation von denen anderer Studien abweicht. Für das 16. und 17. Jahrhundert fehlt bislang eine inhaltlich vergleichende Zusammenschau vorhandener gedruckter Quellen. Die vorliegenden Untersuchungen haben sich meist nur Teilaspekten wie der Thematisierung von Selbsttötungen in den konfessionellen Auseinandersetzungen, 128 der Seelsorge Schwermütiger 129 oder einzelnen theologischen Traktaten gewidmet. Diese Teilbefunde aufgreifend werden in dieser Studie unterschiedliche Quellengattungen vergleichend betrachtet: von gedruckten Regional-Chroniken, von Handlungsanweisungen oder Ratschlägen in Briefen, über Predigten hin zu Consiliensammlungen. Die Darstellung der für Kursachsen relevanten Normen und Spruchpraktiken für die Frühphase der Untersuchung wird durch eine Analyse der straf- und kirchenrechtlichen Kompendien Benedict Carpzovs ergänzt. Für die Spätphase meiner Untersuchung, in der die sächsische Policeygesetzgebung in den Fokus der Analyse gerückt wird, erschließen sich die Normen weitgehend aus den verschiedenen Ausgaben und Bänden des Codex Augusteus. Ergänzend wurden auch Schriften herangezogen, deren Autoren in die hier untersuchten Gesetzgebungsprozesse eingebunden waren. Ungedruckte Quellen Die vorliegende Arbeit stützt sich vorrangig auf unveröffentlichtes Archivmaterial, das hier zum ersten Mal der Forschung vorgestellt wird. Da bislang keine systematische Untersuchung der Thematik für Sachsen vorlag, wurden zunächst die einschlägigen Bestände der zentralen Regierungs- und Verwaltungsbehörden im ‚Sächsischen Staatsarchiv Hauptstaatsarchiv Dresden’ ausgewertet. Neben Quellen des Geheimen Rates (Geheimes Archiv), des Geheimen Konsiliums und des Geheimen Kabinetts, der Landesregierung sowie der Kommerziendeputation wurden auch die Bestände des Oberkonsistoriums (ohne die Visitationsakten), 130 des Appellationsgerichts, des Geheimen Kriegs- Hans Rost angeschafft werden. Dies hat den Zugriff auf das über Sachsen hinausweisende Quellenmaterial wesentlich erleichtert. 128 M IDELFORT , Selbstmord. 129 K OCH , Gabe. 130 Der Fragenkatalog für die Visitatoren C OD . A UG ., Sp. 619 ff. und neue Studien (S CHERER , Visitationen) lassen vermuten, dass Visitationsprotokolle keine ergiebige Quelle für diese Unter- <?page no="48"?> Einleitung 37 ratskollegiums und des Dresdner Collegium medico-chirurgicum ausgewertet. Aufgrund der problematischen Überlieferungssituation konnten dagegen die Spruchbände des Leipziger Schöppenstuhls ebenso wenig berücksichtigt werden wie die Überlieferung adeliger Patrimonialgerichte für die lokale Ebene. 131 Neben einer Vielzahl von Faszikeln, die Berichte aus den Ämtern 132 sowie von städtischen und grundherrlichen Gerichten beinhalteten, konnten auch das bislang unentdeckte Leichenbuch der Dresdner Anatomie, eine für die Frühe Neuzeit einzigartige serielle Quelle, und die noch erhaltenen Jahreshauptberichte der Kommerziendeputation ausgewertet werden. Diese Quellen ermöglichen unter anderem Analysen des Sozialprofils von Suizidenten der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Die Überlieferung der zentralen Landesbehörden spiegelt die sich wandelnde Bedeutung von Selbsttötungen als ein tendenziell wachsendes Problem ihrer Administrierung und der territorialobrigkeitlichen Schlichtung von Auseinandersetzungen über Jurisdiktionskompetenzen. Ferner spiegelt diese Überlieferung ein ordnungspolitisch motiviertes Programm zur Suizidprävention, das im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts implementiert wurde. Meine Geschichte der Selbsttötung in Kursachsen ist also in erster Linie eine Geschichte ihrer Überlieferung in den Ablagen der landesherrlichen Zentraladministration inklusive der daraus resultierenden Konsequenzen für die methodischen Zugriffe und die Reichweite der Thesenbildungen. Zu diesen Konsequenzen zählen etwa die Vorstrukturierung einzelner Themen durch die Quellen und die chronologische suchung sein dürften, weshalb Sie nicht in diese Untersuchung einbezogen wurden. Schließlich aber sprach auch der unbefriedigende Forschungsstand zu den kursächsischen Visitationen gegen einen systematischen Einbezug. Ferner konnten die durchaus in größerer Anzahl vorhandenen, früher dem Bestand des Geheimen Konsiliums zugeordneten ‚Oberkonsistorialberichte’ nicht einbezogen werden, weil diese wegen Bestandsrevisionen nicht zugänglich bzw. als fehlend deklariert waren; so bspw. ehemals S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, H.St.A. 4563, „Ober-Consistorial Berichte 1702- 1713“ (Bestellung am 19. Februar 2007; als fehlend deklariert). 131 Hierzu L UDWIG , Herz, S. 30; S CHWERHOFF , Zentren, S. 66 f. 132 Von den exemplarisch geprüften Ämtern konnten lediglich für das Amt Dresden einige Fälle ausgemacht werden, die jedoch allesamt aus späterer Zeit stammen; S ÄCHS HS T A D RESDEN , Findmittel der Bestände 10046 (Amt Dippoldiswalde), 10047 (Amt Dresden), 10051 (Kreisamt Freiberg), 10062 (Amt Pirna). Eine Durchsicht aller in den Amtsüberlieferungen bzw. den Überlieferungen städtischer Gerichte vorhandenen Gerichtsbücher erwies sich nach einigen Probebohrungen für die vorliegende Arbeit als nicht zielführend, wenngleich Zufallsfunde darauf hindeuten, dass in unbekannter Zahl Selbsttötungen verzeichnet sind. Die von mir aufgenommenen Einzelfunde sprechen jedoch nicht dafür, dass eine weitere Erhebung die Befunde der vorliegenden Studie substanziell beeinflusst hätte; etwa SächsHStA Dresden, 10686, Nr. 420, fol. 40. Ich danke Ulrike Ludwig (Dresden) für den Hinweis auf diese Quelle. <?page no="49"?> Einleitung 38 Schwerpunktbildung im 18. Jahrhundert. Diese Beschränkungen waren in Kauf zu nehmen, denn die Sichtweisen der untersuchten Landesbehörden waren für diese Studie von besonderem Interesse, weil sich Prozesse der Ein- und Umsetzung von Normen an der verschriftlichten Kommunikation dieser Behörden studieren ließen. Besonders aufschlussreich waren dabei Dokumente, aus denen sich Einsichten in die inhaltliche Verknüpfung von Berichten lokaler Herrschafts- und Funktionsträger über alltägliche Vorkommnisse mit der Initiierung von Gesetzgebungsprozessen ergaben. Für die Frühphase der Untersuchung fehlen solche Quellen der mittleren und zentralen Administration weitgehend. 133 Die Untersuchung gedruckter Quellen konnte für diesen Zeitraum lediglich exemplarisch durch Dokumente einzelner Untersuchungsverfahren ergänzt werden. Die Gesamtheit lokalen Verwaltungsschriftgutes aufzuarbeiten war im Rahmen dieser Arbeit nicht zu leisten. Verzichtet wurde auch auf eine Auswertung durchaus vorhandener Überlieferungen angrenzender Territorien, um den räumlichen Fokus der Studie nicht zu verzerren. 134 Im ‚Sächsischen Staatsarchiv Chemnitz’ wurde für den Bereich des Gesamtkonsistoriums Glauchau und im Archiv der Superintendentur Pirna (‚Ephoralarchiv Pirna’) exemplarisch jeweils eine lokale Tiefenbohrung durchgeführt. Diese beiden Archive wurden nach einer Vorrecherche im ‚Landeskirchenarchiv Dresden’ ausgesucht, weil sie zum einen relevante Bestände erkennen ließen und sich zum anderen als zugänglich er- 133 Für das 18. Jahrhundert sind dagegen auch in den Ablagen einzelner Gemeinden in den Beständen der zentralen Landesbehörden Selbsttötungen verzeichnet. Für Dresden bspw. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9839/ 11, Loc. 9839/ 13, Loc. 9839/ 14, Loc. 10120/ 5, Loc. 10120/ 6. 134 Vgl. bspw. für die benachbarte Grafschaft Henneberg im 16. Jahrhundert, die nach Aussterben der gräflichen Linie 1583 durch die umliegenden Territorialherrschaften inkorporiert wurde, das Gemeinschaftsarchiv für die Grafschaft Henneberg im Staatsarchiv Meiningen. Dessen online zur Verfügung stehende Findbücher informieren über einige Selbsttötungen aus dem 15. und 16. Jahrhundert; Johannes Möttsch [Bearb.]: Thüringisches Staatsarchiv Meinigen. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv Sektion IV, Meinigen 2001, Nr. 210 [URL: http: / / www.thueringen.de/ imperia/ md/ content/ staatsarchive/ meiningen/ findbuch/ ghaiv.pdf (zuletzt abgerufen am 9. August 2009)]; Johannes Möttsch [Bearb.]: Thüringisches Staatsarchiv Meinigen. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv Sektion VI, Bestandsnr.: 410106, Meinigen 2000, Nr. 606, und insbes. die Nr. 670 ff. [URL: http: / / www.thueringen.de/ imperia/ md/ content/ staatsarchive/ meiningen/ findbuch/ ghavi.pdf (zuletzt abgerufen am 9. August 2009)]. Zur rechtlichen und kriminalitätshistorischen Sonderstellung der Grafschaft Henneberg zwischen 1583 und 1660 siehe F ÜSSEL , Land; S CHWERHOFF , Zentren. <?page no="50"?> Einleitung 39 wiesen. 135 Für die Überarbeitung zur Drucklegung habe ich mich entschlossen, die ursprünglich aus pragmatischen Erwägungen ausgesparten Fallakten der Richterstube des Stadtarchivs Leipzig ergänzend heranzuziehen. Die dort gesichteten Akten konnten die gewonnenen Befunde weiter untermauern. Aufbau der Arbeit Die vorliegende Studie gliedert sich in drei Teile, die sowohl inhaltlich systematisch als auch chronologisch untergliedert sind. Teil A überwölbt die spätere Analyse. Hier wird die Struktur der Untersuchungsverfahren nach Selbsttötungen in Kursachsen idealtypisch vorgestellt, um zu erklären, welche Quellen durch diese Verfahren produziert wurden. Anschließend werden die wichtigsten Quellen (summarische Berichte der Ämter und pastorale Attestate über den Lebenswandel) kritisch analysiert. Allgemein zielt die Quellenkritik darauf, zu bestimmen, welche Fragen sich mit diesen Quellen beantworten lassen. Die Teile B und C folgen dann sowohl einer thematischen als auch einer chronologischen Untergliederung des Untersuchungszeitraums. Dieses zweifache Gliederungsprinzip resultiert aus der Tatsache, dass erst nach 1700 in Kursachsen landesherrliche Gesetze erlassen wurden, die verbunden mit einem allgemeinen Geltungsanspruch die Verfahrensweisen nach und den Umgang mit Selbsttötungen regelten. Das bedeutet, dass sich nach 1700 die normativen Rahmenbedingungen für die Behandlung von ‚Selbstmördern’ änderten. Deshalb gilt es zunächst in Teil B zu klären, in welchen Texten mit normativem Geltungsanspruch vor 1700 über Selbsttötungen diskutiert wurde und welche Auswirkungen diese Diskussionen auf die Begräbnispraxis in Kursachsen hatten. Ziel der Analyse ist die Beschreibung jenes Wissens und jener Erfahrungen, Einstellungen und Praktiken im Umgang mit Selbsttötungen, die gewissermaßen die Prinzipien und das Fundament der nach 1700 erlassenen Landesgesetze bildeten. Dieser Hintergrund macht verständlich, welchen Intentionen Ein- und Umsetzung landesherrlicher Normen nach 1700 folgten und ob sich 135 In beiden Fällen zeigte sich jedoch, dass auch die Überlieferung kirchlicher Behörden die Quellengrundlage dieser Arbeit für die Zeit vor 1700 kaum systematisch verbessern konnte. Auf die Gründe, die zudem je nach Archiv unterschiedlich sind und noch einmal besonders augenfällig in der Überlieferung der größten Superintendentur des Landes - Freiberg - werden, kann hier nicht systematisch eingegangen werden. Die sächsischen Ephoralarchive sind überwiegend schlecht zugänglich, was vor allem an der faktisch nicht vorhandenen Personalausstattung dieser Archive liegt. Ich danke für Unterstützung im Ephoralarchiv Pirna Frau Albrecht und Herrn Wenzel. <?page no="51"?> Einleitung 40 in diesen Prozessen ein Einstellungswandel gegenüber Selbsttötungen ausdrückte. Die Analyse konzentriert sich in Teil C, der gleichsam der Hauptteil dieser Arbeit ist, erstens auf einen landesherrlichen Befehl von 1719, der die Kompetenzen der Konsistorien und weltlichen Gerichte voneinander abgrenzte. Zweitens werden Verordnungen in den Blick genommen, die die Versorgung der anatomischen Institute mit Leichen regelten und nach denen seit 1723 auch ‚Selbstmörder’ abzuliefern waren. Weiterhin wird drittens die Umsetzung eines Mandats untersucht, mit dem die Landesherrschaft seit 1773 ausnahmslos alle Untertanen dazu verpflichtete, Verunglückten und ‚versuchten Selbstmördern’ das Leben zu retten. Viertens und schließlich wird ein Mandat untersucht, das nicht nur die weiterhin strittigen Begräbnisfragen regelte, sondern seit 1779 auch eine obrigkeitlich verordnete Fürsorgepflicht gegenüber Suizidalen implementieren sollte. Ein kurzer Ausblick auf das 19. Jahrhundert beschließt diesen Teil. Im abschließenden Fazit werden einige zentrale Ergebnisse der Arbeit mit Blick auf die oben skizzierten Forschungsdebatten zum Prozess der Entkriminalisierung der Selbsttötung im ausgehenden 18. Jahrhundert zusammengefasst. Rahmen der Untersuchung Raum und Zeit Mit dem albertinischen Kursachsen wird eine Kernregion des lutherischen Protestantismus im Alten Reich untersucht, die vergleichsweise früh eine vorbildhafte Kirchenorganisation, Ämterstruktur und Gerichtsverfassung ausprägte. Im gewählten Untersuchungszeitraum zersplitterte das Territorium nicht wie etwa in den ernestinischen Herzogtümern. Der Beginn der Untersuchung setzt aus inhaltlichen Gründen vor der Übertragung der Kurwürde 1547 an, wenngleich sich das Hauptaugenmerk der Analyse auf die Entwicklungen seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts richtet. Die Zäsur des Wiener Kongresses 1815 bildet einen räumlichen, zeitlichen und politischen Einschnitt, mit dem diese Untersuchung endet. Mehr als die Hälfte des Territoriums und zwei Fünftel der Bevölkerung gingen verloren. Hinzu kamen weitere durch direkte und indirekte Kriegseinwirkungen verursachte Verluste im verbliebenen Königreich Sachsen. <?page no="52"?> Einleitung 41 Kursachsen kann, wie es zuletzt Falk Bretschneider formuliert hat, „als ein exemplarischer Mittelstaat des Alten Reiches gelten“. 136 Allerdings zeichnete sich das albertinische Sachsen nicht durch ein einheitliches Territorium in dem Sinne aus, dass der Kurfürst in allen Landesteilen auch die gleichen Herrschaftsrechte besaß. Die folgenden Umstände erschweren eine gleichbleibende Abgrenzung des Untersuchungsraums zwischen 1547 und 1815: vielfältige territoriale Veränderungen während der Arrondierungspolitik im 16. Jahrhundert; die auch in den folgenden Jahrhunderten existierenden inkorporierten und mit Sonderrechten ausgestatteten Herrschaften (bspw. die der Schönburger 137 oder die sächsischen Sekundogenituren) bzw. Landesteile (bspw. die Lausitzen); 138 eine wechselhafte Geschichte der Kirchenverwaltung auf der regionalen Ebene. 139 Ferner ist die spannungsgeladene Vielfalt der Kompetenzen in der Rechtsprechung innerhalb Kursachsens zu beachten. So übten bspw. die Ämter zwar prinzipiell „in erster Instanz die Obergerichtsfunktionen des Landesherrn in ihrem Bezirk aus“. 140 Eingeschränkt wurde diese Kompetenz jedoch immer dann, wenn diese Funktion und Kompetenz auch Städte oder schriftsässige Grundherren beanspruchten. Thomas Klein hat diesen Umstand wie folgt resümiert: „In den Ämtern bestand eine bunte Vielfalt der Gerichts- und Verwaltungszuständigkeiten.“ 141 Die lokale Überlieferung bietet daher ein sehr fragmentiertes und uneinheitliches Bild, dem durch Rückgriff auf die Überlieferung der Landesherrschaft nur bedingt begegnet werden kann. Diese bietet dagegen die Möglichkeit eines systematischen Zugriffs, der durch exemplarische Auswertungen lokaler Überlieferungen ergänzt wird. 136 B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, S. 31. 137 S CHLESINGER , Landesherrschaft. 138 Vgl. etwa H ERZOG , Sonderstellung; zur rechtlichen Sonderstellung der Oberlausitz jetzt auch ein eingängiger Überblick bei M ARQUARDT , Bürgertestamente, S. 31 ff.; am Bsp. der Stadt Budissin/ Bautzen siehe die Beiträge in S CHWERHOFF u. a. (Hg.), Eide. 139 Vgl. etwa T HOMAS , Aufbau. 140 B LASCHKE , Behördenkunde, S. 348. 141 K LEIN , Kursachsen, S. 833. Dort auch ein konziser Überblick zu den folgenden Abschnitten. Vgl. ferner zu den historischen Wurzeln dieses Umstands B LASCHKE , Raumordnung; B LASCHKE , Behördenkunde; L UDWIG , Justitienfürst, S. 49 Anm. 167. Jetzt L UDWIG , Herz, S. 51 f. Anm. 177. <?page no="53"?> Einleitung 42 Herrschaftsorganisation Die Landeskirche im 16. Jahrhundert Zu Beginn des 16. Jahrhunderts präsentierte sich der sächsisch-thüringische Raum als eine territoriale Gemengelage der zwei wettinischen Häuser. Das Haus Wettin führte bis zur Leipziger Teilung 1485 den nach den Habsburger Territorien größten geschlossenen Herrschaftsverband im Reich. 142 Die Leipziger Teilung intendierte zwar ursprünglich keine dauerhafte Separierung der wettinischen Länder, 143 weshalb die Territorien eng miteinander verzahnt blieben und die Brüder Ernst (reg. 1464-1486), der als der ältere die Kurwürde behielt, und Albrecht (reg. 1464-1500), der als Herzog den meißnischen Landesteil wählte, sich bspw. auf eine gemeinsame Herrschaft über die erzgebirgischen Silberbergwerke einigten. Bekanntlich setzte sich die Reformation Luthers zunächst im ernestinischen Sachsen durch. 144 Die engen Verbindungen zwischen den wettinischen Teilterritorien verhinderten dabei von Beginn an, dass im zunächst beim katholischen Lager verbleibenden albertinischen Herzogtum Sachsen die Bevölkerung konfessionell separiert wurde. 145 Auch konnte der nach der Leipziger Disputation 1519 in offener Gegnerschaft zu Luther agierende Herzog Georg (reg. 1500-1539), 146 bedingt durch den frühen Tod seiner Söhne und weil sein Testament nicht rechtsgültig geworden war, nicht verhindern, dass sein Bruder und Nachfolger Herzog Heinrich der Fromme (reg. 1539-1541) im Jahr 1539 mit breiter Unterstützung durch den ernestinischen Kurfürsten Johann Friedrich I. (reg. 1532-1547; als Hz. 1547-1554) und willkommener Unterstützung 142 K ELLER , Landesgeschichte, S. 19 ff. mit Karten, S. 69 f. 143 B LASCHKE , Raumordnung, S. 100 weist darauf hin, dass man 1485 auch keine Grenze im modernen Sinne zog, sondern vielmehr die Zugehörigkeit von Ämtern und Herrschaften (die organisch gewachsen als selbstständige Besitzeinheiten gelten können, wenngleich sie administrativ höchst unselbstständig waren) zu einer der beiden wettinischen Linien regelte. 144 J UNGHANS , Ausbreitung; W ARTENBERG , Entstehung; siehe auch die Literaturangaben im Anhang von J UNGHANS (Hg.), Jahrhundert. Zu den ernestinischen Kurfürsten bis zum Verlust der Kurwürde siehe S CHIRMER , Kurfürsten. 145 B LASCHKE , Wechselwirkungen, S. 436; K ELLER , Landesgeschichte, S. 167; S MOLINSKY , Sachsen, S. 13 f. 146 Vgl. zu den Gründen der Gegnerschaft zwischen Herzog Georg und Luther L UDOLPHY , Ursachen. Zu den wettinischen Herzögen bis zur Übernahme der Kurwürde siehe B ÜNZ / V OLK- MAR , Herzöge. <?page no="54"?> Einleitung 43 der Wittenberger Theologen auch im albertinischen Sachsen die Reformation einführte. 147 Die aus der lutherischen Reformation folgenden Konsequenzen des Aufbaus einer spezifischen landeskirchlichen Verwaltung 148 sowie die Wechselwirkungen zwischen Reformation und Ausbau des vormodernen Territorialstaats 149 sind für die vorliegende Arbeit von erheblicher Bedeutung. Ich greife die Zäsur der Reformation auf, um am Beispiel schriftlicher und verschriftlichter Äußerungen von Luther die Geschichte der Selbsttötung in Sachsen einzuleiten. 150 Die Struktur der neu entstehenden Landeskirche wurde im Wesentlichen unter Herzog/ Kurfürst Moritz (reg. 1541-1553; Kf. seit 1547) 151 gefestigt, der durch die Wittenberger Kapitulation neben dem Kurkreis und der Kurwürde 1547 auch die übrigen ernestinischen Gebiete östlich der Saale erwarb. In seine Regierungszeit, genauer in das Jahr 1542, datieren auch die ersten überlieferten Äußerungen Luthers zu konkreten Suizidfällen im albertinischen Sachsen. Luther war von seinem langjährigen Gefährten Anton Lauterbach, dem ersten Superintendenten Pirnas, um Rat nach einigen Selbsttötungen gebeten worden. Die Superintendenturen waren neu geschaffene Institutionen. Sie waren nach den Verwaltungsbereichen der Ämter gegliedert und als übergemeindliche Betreuungsinstanzen angelegt. Sie blieben eng an die Landesherrschaft angebunden. Die Superintendenten wurden direkt vom Landesherrn eingesetzt und sollten „in einem von der landesstaatlichen Verwaltungspraxis vorgegebenen Bereich als landesherrliche Beauftragte für Kirchenangelegenheiten Kontrollfunktionen übernehmen“. 152 Um diese Posten besetzen zu können, benötigte man in zunehmendem Maße qualifizierte Theologen bzw. qualifiziertes Kirchenpersonal. Deshalb griff der Landesherr in der Frühzeit der Reformation im albertinischen Sachsen auf Personal aus dem ernestinischen Wittenberg zurück. In Angelegenheiten weltlicher Jurisdiktion und Ordnung sollten sich die 147 W ARTENBERG , Entstehung, S. 69 ff. Im Übrigen drängte Heinrich 1539 auch die Grafen von Schwarzburg in seiner Rolle als Lehnsherr zur Einführung der Reformation in ihren Grafschaften. 148 Zum Überblick S MOLINSKY , Sachsen. T HOMAS , Wirkungen. 149 Stellvertretend für die landeshistorische Forschung trotz fragwürdiger teleologischer Darstellung B LASCHKE , Wechselwirkungen. 150 Teil B, Kap. 3. 151 Klassisch B LASCHKE , Moritz. Jetzt R UDERSDORF , Moritz. 152 T HOMAS , Aufbau, S. 107. Vgl. zum Amt des Superintendenten auch schon N OBBE , Superintendentenamt (hier Teil drei). Kurz auch W ARTENBERG , Entstehung, S. 77. Bei Entscheiden in Ehesachen war im Übrigen die Beteiligung des jeweiligen Amtes vorgeschrieben. <?page no="55"?> Einleitung 44 Superintendenten aber ebenso enthalten wie die theologischen Mitglieder der Konsistorien. Nach dem Tod von Kurfürst Moritz widmete sich sein Nachfolger Kurfürst August (reg. 1553-1586) 153 der Konsolidierung der inneren Verhältnisse. Vor allem die zentrale Landesverwaltung wurde ausgebaut. Seit 1554 wurde der sukzessive Erwerb kleinerer Herrschaften sowie die Verständigung mit den Ernestinern in territorialen Streifragen vorangetrieben. Erworbene Herrschaften wurden in der Regel in Ämter umgewandelt und so in die bestehende Verwaltungsstruktur eingegliedert. Nach und nach gelang es auf diesem Weg, das albertinische Sachsen zu einem frühneuzeitlichen Flächenstaat auszubauen und das Territorium zu arrondieren. Dem gleichen Ziel dienten auch die Säkularisierungen respektive Sequestrationen ehemals größerer Klosterherrschaften wie beispielsweise Altzella und Remse. Andere vormalige Grundherrschaften, hierzu zählten beispielsweise die Besitzungen des Klosters Nimbschen, wurden den neu gegründeten Landesschulen zugewiesen, die damit ihren materiellen Unterhalt bestreiten konnten. Überhaupt wurde die landesherrliche Aufsicht über das höhere Bildungswesen verstärkt, weil die neuen Funktionen und Einrichtungen der Landesherrschaft nach fachlich qualifizierten Amtsträgern verlangten. 154 Im Zuge dieser territorialen Arrondierung und der Ausgestaltung des Landeskirchensystems wurden auch die drei Bistümer Merseburg (1544/ 1561), Naumburg (1564) 155 und Meißen (1581) dem albertinischen Sachsen durch landesherrliche Administraturen angegliedert. 156 Die ehemaligen Hochstifte blieben in ihrer Verwaltung weitgehend eigenständig und wurden dem Geheimen Rat unterstellt. 157 Der übergemeindlichen Ebene der Kirchenverwaltung folgten als nächsthöhere Instanzen auf Landesebene die Konsistorien, die an den Konsistorialorten mit den Superintendenturen personell verknüpft waren. 1545 wurden in Merseburg und Meißen zwei Konsistorien eingerichtet. Das Merseburger Konsistorium, das zunächst die Amtsgeschäfte des dortigen Koadjutors Georg von Anhalt unterstützen sollte, wurde 1550 nach Leipzig verlegt. Das 153 B RUNING , August. 154 B LASCHKE , Wechselwirkungen, S. 440; S MOLINSKY , Sachsen, S. 22 f. 155 Luther selbst hatte bekanntlich 1542 Nikolaus Amsdorf als evangelischen Bischof zu Naumburg eingeführt und geweiht. Dessen Rechtsverhältnis zur bereits bestehenden Superintendentur blieb jedoch ungeklärt, sodass Konflikte über die Amtskompetenzen an der Tagesordnung waren; N OBBE , Superintendentenamt, S. 408. 156 K ELLER , Landesgeschichte, S. 169 f.; S MOLINSKY , Sachsen, S. 23 f. 157 Zumindest in den entsprechenden Beständen des Sächsischen Hauptstaatsarchivs Dresden fanden sich keine relevanten Quellen für die vorliegende Arbeit. <?page no="56"?> Einleitung 45 Meißner Konsistorium, ursprünglich als Ersatz für die entfallene bischöfliche Verwaltung eingerichtet, wurde 1580 als Oberkonsistorium nach Dresden übergesiedelt. Es setzte sich aus einem Präsidenten sowie je zwei weltlichen und theologischen Räten zusammen, darunter der Dresdner Superintendent. Das bereits existierende Konsistorium in Wittenberg blieb auch nach dem Übergang des Kurkreises an das albertinische Sachsen erhalten, ebenso die dortige Universität. 158 Im Kurkreis angesiedelten Herrschafts- und Gerichtsträgern war es weiterhin erlaubt, sich in Rechtsfragen an die Wittenberger Spruchgremien zu wenden. Für das 16. Jahrhundert ist zu betonen, dass das Augenmerk der Landesherren in Bezug auf kirchliche Angelegenheiten der Konsolidierung der Landeskirche vor dem Hintergrund zahlreicher Konflikte und theologischer Streitigkeiten galt, so etwa um das Augsburger Interim, die Auseinandersetzungen mit den sog. ‚Gnesiolutheranern’, den ‚Kryptocalvinisten’ und den Wirren um die ‚Zweite Reformation’ unter Kurfürst Christian I. (reg. 1586-1591). 159 Für die Konsolidierung der lutherischen Landeskirche nach dem Amtsantritt von Kurfürst August stehen zwei bedeutende Dokumente: Das Konkordienbuch von 1580, das als ‚corpus doctrinae’ das orthodoxe Luthertum zu anderen Lehren abgrenzte und eine kirchliche Lehrnorm festlegte einerseits. Und die Kirchenordnung von 1580 andererseits, welche die kursächsische Kirchenverfassung ausgestaltete. Die große Kirchenordnung von 1580 stellte, wie Ralf Frassek bemerkt hat, kein genuines Kirchenrecht mehr dar, weil sie - wie andere Kirchenordnungen auch - von der weltlichen Obrigkeit erlassen worden war. 160 Sie regelte unter anderem, dass die Konsistorien in Leipzig und Wittenberg dem nach Dresden verlegten ehemaligen Meißner Konsistorium untergeordnet 158 Hierzu bemerkt Ulrike L UDWIG , Justitienfürst, S. 41: „Mit der Erlangung der Kurwürde hatten die albertinischen Kurfürsten 1547 von ihren ernestinischen Nachbarn mit dem Hofgericht, der Juristenfakultät, dem Konsistorium und dem Schöppenstuhl in Wittenberg einen wesentlichen Teil ihrer späteren Behördenorganisation hinzugewonnen. Gerade der Umstand, dass diese Gremien durchweg dem Landesherrn unterstanden und nicht wie der Leipziger Schöppenstuhl zu dieser Zeit außerhalb eines landesherrlichen Zugriffs lagen, machte es einfacher, eine zentralisierte Behördenorganisation zu etablieren. Der entscheidende Vorteil von bestehenden Spruchbehörden gegenüber neu zu schaffenden lag darin, dass ihre Legitimation aus dem Gewohnten heraus bereits bestand und sie als Sachverständigengremium weithin Anerkennung genossen.“ 159 N ICKLAS , Christian. Kurz zur ‚Zweiten Reformation’: K ELLER , Landesgeschichte, S. 170 ff.; S MOLINSKY , Sachsen, S. 24 ff.; W ARTENBERG , Entstehung, S. 84 ff. Ausführlicher K OCH , Ausbau. Vgl. weiterführend die Literaturhinweise in den zitierten Arbeiten. 160 F RASSEK , Buch, S. 69. Zum Kontext der Entstehung der Kirchen- und Universitätsordnung von 1580 jetzt umfassend L UDWIG , Philippismus. <?page no="57"?> Einleitung 46 wurden, das damit nun faktisch ein Oberkonsistorium wurde. 161 Darüber hinaus wurden Fragen der Visitation detailliert geregelt. 162 Im Zuge eines calvinistischen Staatsprojektes unter Christian I. war das Oberkonsistorium zwischenzeitlich nach Meißen rückverlegt worden. In dieser Zeit fand auch ein Austausch von Teilen des Kirchenpersonals statt. Die personellen Veränderungen wurden zu Beginn der 1590-er Jahre auf Druck der Landstände durch eine Visitation revidiert und auch das Meißner Konsistorium wurde 1606 endgültig nach Dresden transloziert. Hier wurde es als Oberkonsistorium mit dem 1602 geschaffenen ‚Geistlichen Rat’ vereinigt. 163 Erst um 1602-06 war der systematische Ausbau und die Rekonstituierung der kursächsischen Landeskirche halbwegs abgeschlossen und zu einem Ruhepunkt gekommen. Von da an konnte die zentrale Administrierung der Kirchenverwaltung (‚Stabsdisziplinierung’) einsetzen, die sich in einer rasch ausdifferenzierenden Verwaltungstätigkeit des Dresdner Oberkonsistoriums ausdrückte. Die Justizverwaltung im 16. Jahrhundert: Regierungsbehörden, Ämter, Gerichte Nach der Wittenberger Kapitulation 1547 hatte sich das albertinische Herrschaftsgebiet nahezu verdoppelt. Dies erzwang neben organisatorischen Anstrengungen, um die neuen Territorien administrativ einzuflechten, auch eine Restrukturierung der zentralen Verwaltungsbehörden. 164 1547 wurde eine in Hofrat und Kanzlei gegliederte zentrale Verwaltung errichtet, die fortan als Landesregierung (seit 1548 auch offiziell als Regierung bezeichnet) agierte. Diese war zunächst noch völlig unspezifisch für die Beförderung der Wohlfahrt aller Untertanen zuständig. Neben der Kompetenzminderung durch die kurfürstlichen Kammerkollegien entstand der Landesregierung im Jahre 1574 mit dem Geheimen Rat eine übergeordnete Behörde, die von nun an als unmittelbares Organ des Landesherrn fungierte. Dieser Geheime Rat war in außenpolitischen Angelegenheiten, der Reichspolitik, dem Kriegswesen und den ‚großen’ Religionssachen zuständig. Seit 1574 war die Landesregierung damit auf ihre zu- 161 Vgl. ferner L UDWIG , Entstehungsgeschichte. 162 Vgl. die Kirchenordnung in C OD . A UG ., Sp. 475 ff. 163 K LEIN , Kursachsen, S, 813 f. 164 B LASCHKE , Anfänge, S. 515 ff.; ferner B LASCHKE , Landesregierung L UDWIG , Justitienfürst, S. 34 ff. und jetzt L UDWIG , Herz, S. 38 ff. <?page no="58"?> Einleitung 47 künftigen Aufgaben in Justiz-, 165 Policey- und Lehnsangelegenheiten beschränkt - Aufgabenbereiche, die rasch wuchsen. In Zivilsachen konkurrierte die Landesregierung mit dem Oberhofgericht, dessen Dominanz in zivilrechtlichen Angelegenheiten die Ablage im Hauptstaatsarchiv Dresden eindeutig belegt. In Justizangelegenheiten wurde die Landesregierung nach Ansicht Karlheinz Blaschkes zu einer bloßen „Gerichtsverwaltungsbehörde, indem sie die Prozesse und Straffälle nach einem von den Schöppenstühlen oder Juristenfakultäten eingeholten Urteil entschied.“ 166 Allerdings konnte Ulrike Ludwig zeigen, dass die Landesregierung durchaus eine entscheidende Rolle für die Tätigkeit des Landesherrn als obersten Gerichtsherrn spielte. Dessen Entscheidungen in Justizangelegenheiten lagen oftmals Gutachten der Landesregierung zugrunde. 167 Seit dem späten 16. Jahrhundert oblagen ihr zudem die Konfirmationen der Superintendenten, die Bestätigung der städtischen Räte, die Personalangelegenheiten der Hofgerichte und Schöppenstühle sowie kurzzeitig auch die der Universitäten und Fürstenschulen. Es ist hier nicht auf alle Details der rechtlich-institutionellen Rahmenbedingungen der kursächsischen Administration in Strafrechtsangelegenheiten zumal über den gesamten Untersuchungszeitraum einzugehen. Dies ist an anderer Stelle kompetenter geschehen. 168 Auch der übliche Instanzenzug und die Stellung der universitären Spruchgremien können hier vorerst vernachlässigt werden, weil diese in der vorliegenden Untersuchung lediglich eine marginale Rolle spielen. Mit Ulrike Ludwig kann in der Summe festgestellt werden, dass seit den 1550-er Jahren „eine weitgehend funktionsfähige Behördenorganisation auf oberer und lokaler Ebene [bestand], die schrittweise ergänzt wurde.“ 169 Als wichtigste Mittler der Landesherrschaft fungierten die Ämter, die in ihren Bezirken mit den oben bereits genannten Einschränkungen unter anderem die Obergerichtsfunktion des Landesherrn ausübten. Die Ämter waren in die 165 Nach der Verleihung des kaiserlichen ‚Privilegium de non evocando/ appellando’ 1559 an den sächsischen Kurfürsten wurde das Appellationsgericht als oberste gerichtliche Instanz etabliert und der Landesregierung angegliedert. In Strafsachen war eine Appellation rechtlich nicht zulässig. 166 B LASCHKE , Landesregierung. 167 L UDWIG , Herz. 168 K LEIN , Kursachsen, L UDWIG , Justitienfürst, S. 32 ff. bzw. L UDWIG , Herz, S. 38 ff. Die Tatsache, dass die Konstitutionen von 1572 das Thema Selbsttötung nicht behandelten, zeigt zudem an, dass das Thema strafrechtlich nicht als virulent, strittig oder regelungsbedürftig angesehen wurde. 169 L UDWIG , Justitienfürst, S. 30. Siehe auch Ludwig, Herz, S. 49. <?page no="59"?> Einleitung 48 Kreise 170 des Landes integriert. Personell waren die Ämter durch einen Amtmann und einen Amtsschösser organisiert. Im Zuge der Eingliederung einiger Grundherrschaften und der Sequestration von Kirchengütern im 16. Jahrhundert verloren die Ämter ihren ursprünglichen Inselcharakter und wurden zu flächendeckenden Verwaltungsbezirken. Die ‚Verämterung’ Kursachsens war um die Wende zum 17. Jahrhundert abgeschlossen. 171 Über die Ämter konnten die Kurfürsten das Land administrativ durchdringen. Städtische und grundherrschaftliche Gerichte und Behörden flankierten dies. „Die kursächsische Verwaltung [, so Ulrike Ludwig,] kann in dieser Zeit zu den ‚modernsten’ des Reiches gerechnet werden.“ 172 Natürlich ist dieser Befund im Vergleich zu anderen territorialen Administrationen im 16. Jahrhundert zu sehen - schließlich wurde bspw. die extreme Zergliederung der Gerichtszuständigkeiten bereits zeitgenössisch als Problem wahrgenommen und diskutiert und auch zu Beginn des 18. Jahrhunderts kann noch nicht von einer straff zentralistisch organisierten Verwaltung des Landes gesprochen werden. 173 Entwicklungen im 17. und 18. Jahrhundert An der beschriebenen Verwaltungsstruktur änderte sich im 17. Jahrhundert grundsätzlich wenig. Die während des Dreißigjährigen Krieges angegliederte Oberlausitz blieb außerhalb der landeskirchlichen Organisation. Die Oberamtsregierung in Budissin (Bautzen) vertrat das fehlende Konsistorium. In der Oberlausitz existierten katholische Enklaven wie auch gemischt-konfessionelle Parochien fort. 174 Dieser Landesteil blieb wie auch die ebenfalls angegliederte Niederlausitz Lehen der böhmischen Krone. Für die Niederlausitz agierte in Kirchenangelegenheiten das Konsistorium Lübben. 170 Auf die Kreiseinteilung soll hier nicht näher eingegangen werden, weil diese für die vorliegende Arbeit zu vernachlässigen ist; vgl. hierzu kurz K LEIN , Kursachsen, S. 827 f. Die Kreise waren: 1. Der Meißnische Kreis, 2. Der Erzgebirgische Kreis, 3. Der Leipziger Kreis, 4. Der Kurkreis, 5. Der Thüringer Kreis, 6. Der Neustädter Kreis, 7. Der Vogtländische Kreis. 171 K LEIN , Kursachsen, S. 830. Über die einzelnen Ämter informiert mittlerweile umfassend das unter Leitung von André Thieme auf der Homepage des Instituts für Sächsische Geschichte und Volkskunde e. V. präsentierte ‚Repertorium Saxonicum’, das auch umfassende Informationen zu den Gerichtsverhältnissen bereitstellt. T HIEME , Repertorium; URL: http: / / www.isgv.de/ repsax/ (zuletzt besucht am 30. Januar 2007). Vgl. auch T HIEME , Amtserbbücher. 172 L UDWIG , Herz, S. 50. 173 So zuletzt K ROLL , Soldaten, S. 57. 174 Hierzu S CHUNKA , Oberlausitz, S. 153 ff., mit weiterer Literatur. <?page no="60"?> Einleitung 49 Für das anstehende Thema sind hier lediglich zwei weitere Ereignisse von Bedeutung. Zum einen entstanden mit dem Erbteilungsrezess der Nachkommen Johann Georgs I. 1657 die drei Sekundogenitur-Herzogtümer Sachsen-Zeitz (bis 1718), Sachsen-Merseburg (bis 1738) und Sachsen-Weißenfels (bis 1746). Dieser Vorgang hatte, wenngleich mit ihm eine folgenschwere Teilung Kursachsens verhindert wurde, eine Aufsplitterung der landesherrlichen Gewalt zur Folge. Ausgenommen blieben hiervon lediglich das Steuerwesen, die Außenpolitik und die Kriegführung. Zudem ist auf die Konversion von Kurfürst Friedrich August I. (1694-1733) 175 zum Katholizismus hinzuweisen, in deren Folge der Geheime Rat ab 1697 die landesherrliche Gewalt über das Kirchenwesen übernahm. 176 Für die Kirchenverwaltung des 18. Jahrhunderts sind keine weiteren, im Rahmen dieser Untersuchung bedeutsamen Veränderungen anzumerken. Auch die grundlegende Struktur der zentralen Regierungsbehörden blieb bestehen. 177 Allein die bisweilen unklaren Kompetenzabgrenzungen und die Stellung des unter Kurfürst Friedrich August I. geschaffenen Geheimen Kabinetts lieferten regierungsintern Munition für Auseinandersetzungen. Für das Verständnis dieser Arbeit ist indes entscheidender, dass sich im 18. Jahrhundert die weltlichen Behörden weiter ausdifferenzierten. So waren beispielsweise die Ämter, die in den 1780-er Jahren in Justiz- und Rentämter untergliedert wurden, seit 1710 offiziell angehalten, Personen zu benennen, die ein Amtsphysicat im 175 N EUHAUS , Friedrich August I. 176 Dies drückt sich in den Beständen des Sächsischen Hauptstaatsarchivs dergestalt aus, dass die älteren Findbücher des Geheimen Rates noch Bestände in Konsistorialangelegenheiten in der Ablage dieser Behörde selbst verzeichnen, während der heutige Benutzer nach der Restrukturierung der Bestände nun oftmals die Bestandsnummer des Oberkonsistoriums anzugeben hat; vgl. hierzu bspw. die im Quellenanhang dieser Arbeit verzeichneten Reskriptsammlungen. Kirchengeschichtlich blieb, von der Oberlausitz einmal abgesehen, der Pietismus eine Randerscheinung, dessen Aktivisten in der zweiten Hälfte des 17. und zu Beginn des 18. Jahrhunderts überwiegend nach Halle auswanderten, und dort eine geeignete Wirkungsstätte finden sollten. Die kompromisslose Haltung der lutherischen Orthodoxie personifizierte sich in der Residenz Dresden bspw. in der Person des Superintendenten Valentin Ernst Löscher (1674-1749), der unnachgiebig gegen alle vom orthodoxen Luthertum abweichenden Konfessionen und Lehrmeinungen polemisierte; vgl. K ELLER , Landesgeschichte, 176 f. Zu einer präzisen kirchengeschichtlichen Perspektive auf die Bewertung und Bedeutung von Selbsttötungen im Pietismus siehe K IRN , Suizidverständnis. 177 Schematischer Überblick bei G ROß , Geschichte, S. 133. <?page no="61"?> Einleitung 50 Nebenerwerb ausübten. 178 Bei der Untersuchung von Todesfällen wurden immer häufiger diese Amtsärzte herangezogen. Mit der Errichtung des Collegium medico-chirurgicum (1748) und des Sanitätskollegs (1768) wurden zwei Institutionen geschaffen, die der Professionalisierung des medizinischen Personals in Theorie und Praxis dienten und zugleich das Medizinalwesen im Lande überwachten. Für diese Arbeit ist vor allem die Gründung des Collegium medico-chirurgicum in Dresden wichtig, weil mit dem Ausbau der praktisch-anatomischen Ausbildung für das angehende Medizinalpersonal auch Leichen von ‚Selbstmördern’ an die neu geschaffene Dresdner Anatomie abgeliefert werden mussten. Neben organisatorischen Aspekten der ‚medizinischen Policey’ wurden obrigkeitliche Beobachtungen der Gesellschaft durch ein Berichtswesen etwa über Unglücksfälle sowie Kontroll- und Interventionsversuche auf bevölkerungs- und gesundheitspolitischem Feld ausgeweitet. Diese Entwicklung wird unten anhand von Erlassen zur Rettung Verunglückter und ‚versuchter Selbstmörder’ einerseits und der Administrierung von Selbsttötungen als Ordnungsproblem sowohl der Suizidprävention als auch der Abgrenzung von Jurisdiktionskompetenzen andererseits untersucht. Schließlich ist noch auf das für das späte 18. Jahrhundert wichtige Rétablissement, 179 die umfassende Konsolidierung des Landes durch eine innere Verwaltungs- und Justizreform nach dem Siebenjährigen Krieg und auf die Tätigkeit der 1764 gegründeten Landesökonomie-, Manufaktur- und Kommerziendeputation zu verweisen. Weitere im Einzelnen wichtige Rahmenbedingungen und -entwicklungen werden an den entsprechenden Stellen dieser Studie beschrieben. 178 K LEIN , Kursachsen, S. 829. 179 Hierzu forscht seit Kurzem Lutz Bannert am Sonderforschungsbereich 804 ‚Transzendenz und Gemeinsinn’ an der TU-Dresden, Projekt G: ‚Gemeinsinndiskurse und religiöse Prägung zwischen Spätaufklärung und Vormärz (ca. 1770 - ca. 1880)’. Bannert beschäftigt sich unter anderem mit dem Einfluss des Pietismus auf das Rétablissement. <?page no="62"?> Teil A: Warum? 51 Teil A: Warum? Über das Problem einer historischen Rekonstruktion von Suizidmotiven Es erscheint auf den ersten Blick merkwürdig, einer Einleitung einen Teil folgen zu lassen, der gewissermaßen einen einleitenden Exkurs bildet und eine Frage zu beantworten versucht, die nicht vorrangig der erkenntnisleitenden Perspektive der Dissertation verpflichtet ist. Auf den zweiten Blick sollte jedoch deutlich werden, dass die folgenden Ausführungen notwendig sind, um die Standpunkte und Perspektiven dieser Studie besser nachvollziehen zu können. Kollegen und Studierende, Verwandte, Freunde und Bekannte, mit denen ich über mein Dissertationsvorhaben sprach, stellten mir in der ein oder anderen Form immer die folgende Frage: ‚Warum haben sich die Menschen denn früher eigentlich umgebracht? ’ Meist erwartete man knappe und eingängige Antworten, die Historikern ohnehin schwerfallen. Selbsttötungen scheinen, so Andreas Bähr und Hans Medick, die Sinnhaftigkeit und den Wert des Lebens grundsätzlich infrage zu stellen und setzen deshalb in besonderem Maß Betroffenheiten frei. 1 Und Adam Soboczynski hat in einem Zeitungskommentar von einer „ohnmächtige[n] Interpretationswut“ gesprochen, mit der die Menschen insbesondere dann konfrontiert sind, wenn die Inszenierung eines Suizids den gesellschaftlichen Normalitätsanspruch negiert. 2 Grundsätzlich scheint also die ‚Frage nach dem Warum’ ein menschliches Bedürfnis zu spiegeln, nach Sinn und Bedeutung von Verhaltensweisen, ja nach dem Sinn des Lebens überhaupt zu fragen. Dieses Bedürfnis bedienen sowohl ein unübersichtlicher Markt an Ratgeberliteratur als auch Internetforen zur Bewältigung von Trauer, insbesondere nach Selbsttötungen von Kindern und Jugendlichen. Das Internet mit seinen neuen Möglichkeiten zur sozialen Ausgrenzung wird zugleich zu einem neuen Katalysator suizidalen Verhaltens von Kindern und Jugendlichen. 3 Die Frage nach dem ‚Warum? ’ hat tiefe historische Wurzeln. Jenseits individueller oder kollektiver Betroffenheiten hat sich dieser Fragereflex tief in das Repertoire gesellschaftlicher Reaktionen auf Selbsttötungen eingegraben. Über Jahrhunderte hinweg entschied die Antwort auf diese Frage über den Umgang mit Suizidenten, über mögliche Leichnamsstrafen und über die Form des Begräbnisses. Rechtliche Konsequenzen drohen Suizidenten heute nicht mehr. 1 B ÄHR / M EDICK , Vorwort, in: D IES . (Hg.), Sterben, S. VI. 2 S OBOCZYNSKI , Sterben, S. 38. 3 C ASATI , Geh sterben. <?page no="63"?> Teil A: Warum? 52 Ob aber eine Selbsttötung für den Einzelnen nachvollziehbar erscheint und ggf. moralisch gebilligt werden kann, darüber entscheidet noch immer eher eine Antwort auf die Frage nach den Suizidmotiven und -ursachen als eine abstrakte Diskussion über ein Recht auf den eigenen Tod. Der Suizid scheint mir in unserer gegenwärtigen Gesellschaft, obwohl permanent verhandelt und medial präsent, auch weiterhin ein soziales Tabuthema zu sein. Wenn er thematisiert wird, dann im Gefolge anderer Themen. In den vergangenen Jahren hat sich in Deutschland der Fokus der Beschäftigung mit Suizid im Kontext der Auseinandersetzung um aktive und passive Sterbehilfe bspw. auf die besondere Problematik des Alterssuizids gerichtet. Die in einer Vielzahl von Medien geführten Debatten haben trotz moralischer Appelle gezeigt, dass unsere Gesellschaft ebenso wenig wie andere Gesellschaften einen Konsens im Umgang mit dem Thema entwickelt hat. Es ist hier nicht der geeignete Ort, um die Medieninszenierung dieser Debatte inhaltlich zu bewerten, in der die Themen Suizid und Sterbehilfe häufig wenig trennscharf miteinander vermengt werden. Mir kommt es hier lediglich darauf an, dass in Talkshows, Reportagen oder Printbeiträgen neben der Auseinandersetzung darüber, ob eine Selbsttötung als Ausdruck selbstbestimmten Handelns zulässig ist oder ob sie dagegen gar kein selbstbestimmtes Handeln mehr ist bzw. ob sie nach wie vor ein sündhaftes Vergehen gegen Gott, gegen sich selbst und gegen seinen Nächsten ist, immer auch die Frage im Raum steht, welche Ursachen, Anlässe und Motive Menschen zur Selbsttötung bewegen können. 4 4 Für die Printmedien ließe sich exemplarisch auf K OHLENBERG , Schönheit; W AHBA , Chat, hinweisen. Aus der Vielzahl an Reportagen differenziert und einfühlsam, zugleich die besonderen juristischen und seelischen Probleme für betroffene Angehörige und Ärzte bzw. das Pflegepersonal in der Debatte um Sterbehilfe herausarbeitend: ‚Sterbehilfe - Der Streit um den selbstbestimmten Tod’, ein Film von Liz Wieskerstrauch, ausgestrahlt am 18. März 2009 (ARD), 23: 30 Uhr. Ein gelungenes Beispiel, das sich vordergründig als schwarze Komödie begreift, im Finale aber das moralische Dilemma ausweglos erscheinender Situationen sehr gut zur Sprache bringt, ist der viel beachtete Film ‚WILBUR wants to KILL himself/ Wilbur begår selvmord’ (DK/ UK/ S/ F 2002), Regie: Lone Scherfig. Die ARD-Reportage ‚Ich will sterben’ (ein Film von Tina Soliman, ausgestrahlt am 17. Juni 2009, 23: 30 Uhr) verstand sich dagegen eher als moralischer Apell, stärker über das Lebenswerte am Leben nachzudenken und die Problematik des Alterssuizids stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Diesen Reportagen wäre sicherlich eine andere Sendezeit zu wünschen gewesen. Statt dessen ‚diskutierte’ Anne Will am 11. Januar 2009 in einer wirren, höchst problematischen und zurecht viel gescholtenen Talk-Runde im Anschluss an den Suizid des Großunternehmers Adolf Merckle über das ‚Tabu Freitod wer hat das Recht, Leben zu beenden? ‘, 21: 45 (ARD). <?page no="64"?> Teil A: Warum? 53 Allzu häufig lässt diese Frage keine befriedigenden Antworten zu, gerade weil sie auf letztgültige Antworten und gleichsam einen Einblick in die menschliche Psyche zielt. Die Alltags-Frage nach dem ‚Warum’ verkennt das Problem, dass der einfühlende alltagstheoretische Nachvollzug eines Suizids vorrangig über eine rein formale Perspektivenübernahme Antworten generiert und so Zweifel, Irritationen und Betroffenheiten bleiben müssen. 5 Dieser Umstand trägt, ob reflektiert oder nicht, zu einer in letzter Konsequenz nicht aufzulösenden, tendenziellen Rätselhaftigkeit suizidalen Verhaltens bei. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Interpretationen von Selbsttötungen insgesamt abzulehnen wären. Vielmehr teilt die historische Suizidforschung das allgemeine Interesse an der Aufklärung von Suizidmotiven. 6 Ich argumentiere in diesem Kapitel, dass es aber auf der Grundlage des vorhandenen Quellenmaterials für die Frühneuzeitforschung einzig darum gehen kann, jeweils plausible Deutungsangebote gegeneinander abzuwägen. Dabei ist stets offen zu legen, was man als Historiker mit Gewissheit aussagen kann und was nicht, denn auf einer Basis von Aussagen, wie sie Historiker frühneuzeitlichen Quellen entnehmen, würde (hoffentlich) kein Mediziner bzw. Psychiater eine endgültige Diagnose wagen. Der Anspruch muss also lauten, die erzählten Geschichten nicht gegenüber alternativen Deutungen zu verschließen, sondern die Alternative stets mitzudenken und zu beschreiben. 7 5 Nach Ansicht von D ÖBERT / N UNNER -W INKLER , Rollenübernahme, S. 323 sind „bloße (formale) Perspektivenübernahme oder ‚-koordination’ keine hinreichenden Bedingungen für interpersonelles Verstehen“. Der Versuch eines subjektiven Nachvollzugs stößt zwangsläufig an Grenzen des Nachvollzieh- und Verstehbaren. Meiner Ansicht nach eines der herausragenden Beispiele, um sich diese Problematik über den Umweg eines Romans bzw. Films vor Augen zu führen: Jeffrey Eugenides ‚The Virgin Suicides’ bzw. die beklemmende Verfilmung im gleichnamigen Debüt von Sofia Coppola (USA 1999). 6 Bspw. H ARTINGER , Selbstmord; L IND , Selbstmord, S. 190 ff. und passim; M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 259 ff.; aufschlussreich zu historisch variablen Interpretationen von Selbsttötungen B REWER , Murder; M ERRICK , Suicide; ferner S CHÄR , Seelennöte, passim; S CHMIDT - K OHBERG , Selbstmord, S. 119 ff.; W ATT , Death, S. 129. Hintergründe für dieses Interesse an Handlungsmotivationen sind die Tradition einer verstehenden Soziologie, die den Sinn sozialen Handelns zu ergründen versucht, und damit auch eine entsprechende Hermeneutik der Geschichtswissenschaft, schließlich die ‚Wiederentdeckung’ des Menschen als handelndes Subjekt in der Geschichtswissenschaft seit den 1980er Jahren. Exemplarisch L ÜDTKE , Alltagsgeschichte; M EDICK , Missionare; M EDICK , Anthropologie; U LBRICHT , Marionetten 7 Zu warnen ist mithin vor allzu einfach erscheinenden Lösungen, die lediglich eine ‚Statistik der Ansichten’ (D URKHEIM , Selbstmord, S. 157) reproduziert, auf den Einzelfall projiziert und so die Suggestion erzeugt, ein Motiv erklärt zu haben. Tendenziell hermetische Sinn-Angebote sind literarische Darstellungen, die Selbsttötungen durch eine gute und nachvollziehbare Geschichte <?page no="65"?> Teil A: Warum? 54 Anders formuliert: Die historische Erzählung sollte da keine Eindeutigkeiten suggerieren, wo Mehrdeutigkeiten oder Unwägbarkeiten die Quellen prägen. Der amerikanische Soziologe Jack D. Douglas hat in seiner bis heute wegweisenden Studie ‚The Social Meanings of Suicide’ bereits 1967 festgestellt, dass es unabdingbar ist, den situativen Sinn suizidaler Handlungen zu kennen, um eine Selbsttötung bzw. einen Selbsttötungsversuch angemessen verstehen zu können. Dieser situative Sinn, so Douglas, sei allerdings immer an eine konkrete und komplexe Handlungssituation gebunden. 8 Genau diese konkreten Handlungssituationen können Historiker aber häufig nicht hinreichend analysieren, ebenso wenig wie die Genese von Ursachen, Motiven und Anlässen zu einer Selbsttötung, weil sie sich aus den Quellen nur beschränkt rekonstruieren lassen. Vollständige Erklärungen suizidalen Verhaltens in der Frühen Neuzeit können also zwangsläufig nicht erwartet werden. Damit ist die hier zu diskutierende Problematik auf die Quellen zurückgeworfen und wird historisiert. Nur in wenigen Ausnahmen und zudem mit einem eindeutigen Schwerpunkt auf dem 18. Jahrhundert sind Selbstzeugnisse von Suizidalen bzw. Suizidenten überliefert. 9 Erhalten haben sich dagegen in der Regel Aussagen von Angehörigen, Nachbarn und lokalen Funktionsträgern, die im Zuge der Untersuchungen von Selbsttötungen befragt bzw. um Einschätzungen gebeten wurden. Zum einen wurden deren Beobachtungen und Aussagen protokolliert und für die zentralen Regierungsbehörden summarisch in Berichten zusammengefasst. Zum anderen konnten diese Notizen eventuell auch Erinnerungen an Aussagen der Suizidenten im Vorfeld einer Selbsttötung enthalten. Die methodischen Probleme der historischen Interpretation dieser Überlieferung erörtert dieser Teil der vorliegenden Dissertation. Die Argumentation entfaltet sich zunächst entlang eines analytischen Zangengriffs auf die plausibilisieren wollen. Belletristik, Prosa oder Lyrik unterscheiden sich damit aber nicht prinzipiell von Einzelfalldarstellungen in historischen Arbeiten, die die Motivfrage mit einbeziehen. Mit Blick auf die Literatur zusammenfassend B UHR , Studien, S. 12. Jetzt umfassend N EUMEYER , Anomalien. Kritische Diskussionsbeiträge zur Historischen Anthropologie haben darüber hinaus auf bedenkliche Tendenzen insbesondere von mikrohistorischen ‚Erzählungen’ hingewiesen, die willkürlich mit den Quellen umgehen und die ‚erfundenen’ Geschichten mittels literarischer Strategien gegen Kritik immunisieren; R EINHARD , Pfeife, S. 9. 8 Zusammenfassend D OUGLAS , Meanings, S. 339. Vgl. ferner zur kritischen Einordnung der Methode der ‚psychologischen Autopsie’ W ITTWER , Selbsttötung, S. 31 f. 9 B ÄHR , Richter; B ÄHR , Abschiedsbriefe; S CHREINER , Glück, Kap. 3. Ferner K ÜHNEL , Selbsttötung; K ÄSTNER / K ÜHNEL , Leben; W AGNER -E GELHAAF , Diskurs. Zur Quellen-Problematik von Abschiedsbriefen darüber hinaus anregend G RASHOFF (Hg.), Briefe. <?page no="66"?> Teil A: Warum? 55 summarischen Berichte und pastoralen Gutachten, die für Gerichte und die sächsischen Regierungsbehörden angefertigt wurden. Diese beiden Texttypen sind die wichtigsten Quellen für eine qualitative Untersuchung des Suizidgeschehens in Kursachsen. Es ist zu klären, wie mit den Aussagen von Befragten in den Untersuchungsverfahren und mit den aufsattelnden Deutungen der Untersuchungsführenden methodisch sinnvoll gearbeitet werden kann. Hierzu wird zunächst die Struktur der Untersuchungsverfahren beschrieben, um zu verstehen, in welchen Zusammenhängen welche Texte produziert wurden. Danach sind die deutenden Beschreibungen der an den Untersuchungen beteiligten Personen (Amtleute, Gerichtspersonen, Pfarrer, Nachbarn usw.) genauer zu untersuchen. Diese Form der systematischen Annäherung im Vorgriff auf die spätere Analyse scheint mir auch deswegen sinnvoll zu sein, um dann nicht in jedem Einzelfall aufs Neue die Quellenproblematik diskutieren zu müssen. Auf der anderen Seite erfolgt mein Zugriff über die Frage, welche methodischen Schlussfolgerungen aus den - deutlich seltener überlieferten - Aussagen der Suizidalen und Suizidenten zu ziehen sind. Dabei werden Selbst- Aussagen von Überlebenden eines Suizidversuchs untersucht, die im Verlauf von gerichtsrelevanten Befragungen notiert wurden. Abschließend ist zu diskutieren, inwiefern frühneuzeitliche Begriffe in ‚modernen’, medizinisch-psychiatrischen Sprachregelungen aufgelöst werden sollten und ob darin ein Erkenntnisfortschritt zu sehen ist. Obwohl ich grundsätzlich eine skeptische Haltung einnehme, ist zu konstatieren, dass die Frühneuzeit-Forschung in den vergangenen Jahrzehnten zu einem weitreichenden Verständnis von über den Einzelfall hinausgehenden Ursachen suizidaler Handlungen sowie von einzelnen Selbsttötungen gekommen ist. An diese Ergebnisse kann die vorliegende Studie anknüpfen. Zugleich sind die grundlegenden Verständnisprobleme konsequenter bewusst zu machen. Es gilt im Folgenden innerhalb des Querschnittsthemas Suizid alternative, nach Möglichkeit genuin historische Perspektiven einzunehmen. Der Aussagewert der vorhandenen Quellen ist zu hinterfragen, deren Charakter systematisch zu beschreiben. Mitunter kann historische Suizidforschung dann aber auch ein möglicherweise unbefriedigender Versuch bleiben, sich dem Leben und Sterben von Menschen in der Vergangenheit zu nähern. 1. Überlegungen zur Quellenkritik 1.1. Struktur und Charakter der Untersuchungsverfahren nach Selbsttötungen Die neuere Forschung hat gezeigt, dass in den Landrechten der einzelnen Territorien des Alten Reichs die nach Selbsttötungen und fehlgeschlagenen <?page no="67"?> Teil A: Warum? 56 Suizidversuchen durchzuführenden Untersuchungen und Strafverfahren nicht immer präzise geregelt waren. 1 Die einzelnen Schritte der gerichtlichen Untersuchungen ergaben sich aus Bestimmungen, die je nach Suizidmethode, Hintergründen, Ursachen und Motiven einer Selbsttötung differenziert unterschiedliche Begräbnisformen, mitunter auch Vermögenskonfiskationen oder Strafen am Leichnam bzw. ab dem 18. Jahrhundert territorial übergreifend die Verbringung der Leichen an die Anatomien vorsahen. Die Untersuchungen nach Selbsttötungen zielten darauf ab, einen strafwürdigen Tatvorsatz zu erhellen. In der Sache ging es darum, vergleichbar den Untersuchungen in sonst üblichen Strafverfahren, ein adäquates Strafmaß zu bestimmen. Die einzelnen Sanktionsmöglichkeiten sind von der Forschung hinreichend analysiert und verglichen worden. 2 Dagegen hat die Forschung die Strukturen der Untersuchungsverfahren in den einzelnen Territorien bislang nicht systematisch miteinander verglichen. Das liegt vor allem daran, dass diese in den meisten Studien nicht systematisch beschrieben sind, was wiederum dadurch bedingt ist, dass die frühneuzeitlichen Normen zur Thematik die Untersuchungsverfahren nicht genau regelten. Der Basler Rechtshistoriker Harald Maihold hat darauf hingewiesen, dass „bei besonders abscheulichen Verbrechen [, und darunter wurden ‚Selbstmorde’ gezählt, Abweichungen] in den materiellen Grundsätzen und im Strafverfahren […] zugelassen waren.“ 3 Die bisherige Forschung hat je nach Quellenlage einzelne Verfahrensschritte detaillierter beschrieben. Auf der Grundlage der überlieferten Dokumente konnte festgestellt werden, dass die Untersuchungen zumindest ‚fest gefügte administrative Verfahren’ waren. 4 Der Rechtshistoriker Karsten Pfannkuchen geht in seiner Untersuchung der Verfahren in Ostpreußen davon aus, „dass, sieht man von der Besonderheit ab, dass es sich bei dem Verfahrenssubjekt um einen Toten handelte, die allgemeinen Grundsätze des ostpreußischen Strafprozesses gegolten haben müssen.“ 5 1 Zuletzt P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 146 ff. für das Herzogtum Preußen. Auch L IND , Selbstmord, S. 351 ff. für die Herzogtümer Schleswig und Holstein; S CHÄR , Seelennöte, S. 40 ff. und 54 ff. für Zürich. Anders der Befund für Württemberg, wo ein ausführliches Reskript von 1621 Verfahren und Sanktionen regelte: S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 142 f. Mithin war die Strafpraxis uneinheitlich. 2 Statt vieler S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 198 ff. Anm. 170 ff.; V ANDEKERCKHOVE , Punishment, S. 43 ff. Für das Mittelalter siehe M URRAY , Suicide Vol. II, S. 10 ff. 3 M AIHOLD , Bildnis- und Leichnamsstrafen, S. 13. 4 Bspw. F RANK , Geduld, S. 166. 5 P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 147. <?page no="68"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 57 Wenn dem so ist, wie können dann die Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren sowie die Verfahren der Aushandlung einer Sanktion nach Selbsttötungen systematisch beschrieben und charakterisiert werden, ohne die Besonderheiten jedes Einzelfalls berücksichtigen zu müssen? Und wie sind dabei die Befunde für Kursachsen zu verorten? Karl Härter hat in vielen Beiträgen Praxis und Charakter der Strafverfahren in den frühneuzeitlichen Territorialstaaten detailliert beschrieben. 6 Er hat gezeigt, dass sich im Verlauf der Frühen Neuzeit ein ‚summarisch-inquisitorisches Verwaltungs- und Policeystrafverfahren’ herausbildete. Karl Härter argumentiert im Anschluss an Hans Maier und Wilhelm Brauneder, dass policeyliche Prinzipien die Entwicklung des Strafrechts sowie die Verfahrens- und Strafpraxis prägten. 7 Seiner Ansicht nach erhellt der Einfluss der ‚guten Policey’ das Bild einer flexiblen Strafgesetzgebung und flexiblen Strafzumessung in der Frühen Neuzeit. 8 Ein für die Diskussion der praktischen Entkriminalisierung des Suizids im Verlauf der späten Frühen Neuzeit wichtiger Punkt scheint mir zudem zu sein, dass dem frühneuzeitlichen Policeyrecht eine „moderne Unterscheidung in Verbrechen, Vergehen und Ordnungswidrigkeiten fehlt.“ 9 Schließlich integrierte die Policeygesetzgebung verschiedene Verfahrensformen und Sanktionsmöglichkeiten. Die Strafandrohungen der Policeygesetze wurden prinzipiell als ‚arbiträre außerordentliche Maximalstrafen’ verstanden. 6 Zuletzt H ÄRTER , Strafverfahren; H ÄRTER , Policeygesetzgebung. Die Forschungen von Karl Härter, das gilt ebenso für große Teile der Historischen Kriminalitäts- und Policeyforschung, wurden bislang in der historischen Suizidforschung nicht berücksichtigt. 7 Etwa H ÄRTER , Policeygesetzgebung, S. 189 f. 8 Hierzu bereits grundlegend H ÄRTER , Disziplinierung. Zum Problem der Abgrenzung von ‚Criminal-’ und ‚Policeyrecht’ vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Tätigkeiten im ausgehenden 18. und 19. Jahrhundert K ESPER -B IERMANN , Grenzen. 9 H ÄRTER , Policeygesetzgebung, S. 205. Vgl. auch die Bemerkungen zum Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten bei P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 139 ff., der darauf hinweist, dass das ALR keine materielle Unterscheidung von Verbrechen und Policeyübertretung vornahm. Deswegen ist im Übrigen auch Julia Schreiners Beobachtung zu ergänzen, der Suizid hätte seine Nähe zu den Tötungsdelikten im 18. Jahrhundert verloren und sei in der einschlägigen strafrechtlichen Literatur nur mehr in deren policeyrechtlichen Anhängen aufgetaucht; S CHREINER , Aufgeklärtheit, S. 213. Sie exemplifiziert diese dort unter anderem am Beispiel des sächsischen Juristen Carl August Tittmann (1775-1834), in dessen Grundlinien der Strafrechtswissenschaft (T ITTMANN , Grundlinien, S. 254 ff. § 316) im Anhang aber ja gerade nur jene Policeydelikte aufgenommen wurden, die man zuvor zu den peinlichen Delikten gezählt hatte, die nun aber nicht mehr mit Tittmanns Vorstellung vom Strafrecht vereinbar waren. Tittmann stellte sich dieses als ein Rechtsgebiet vor, das von den ‚Entsetzungen aus dem Freiheitsgebiete’ handelt (ebd., S. 249). <?page no="69"?> Teil A: Warum? 58 Die Strafpraxis des 18. Jahrhunderts, aufgrund der zeitlichen Verteilung der Quellen ist dies für die vorliegende Arbeit entscheidend, sei dann, so Karl Härter, durch folgende Faktoren geprägt gewesen: erstens durch Anwendung arbiträrer außerordentlicher Strafen; zweitens durch den Einfluss policeylicher Strafzwecke; drittens durch eine Erweiterung der Interpretationsspielräume durch Texte der Strafrechtswissenschaft und kriminalpoliceylicher Diskurse (Stichwort: Vielfalt gültiger Rechtsquellen); schließlich viertens durch eine flexible Anpassung der Strafpraxis an Delikt, Täter und staatliche Interessen sowie an den Einzelfall und seine Umstände. 10 Nimmt man zunächst einmal diese Befunde, die sich mit den kriminalhistorischen Studien Ulrike Ludwigs für Kursachsen decken, 11 als gegeben, kann eine vielfältige Straf- und Begräbnispraxis nach Selbsttötungen in der Frühen Neuzeit nicht überraschen. Es sei denn, man will behaupten, dass die Verfahren nach Selbsttötungen grundsätzlich anderen Regeln folgten als die sonst üblichen summarisch-inquisitorischen Verfahren. Diese Erklärungen sind jenen Interpretationen voranzustellen, die zur Erklärung übergreifend beobachtbarer milder Sanktionspraktiken vorrangig regional-kulturelle Einflussfaktoren anführen. 12 Damit wäre der beschriebene Prozess der Entkriminalisierung des Suizids in der Praxis vor der Veränderung der Normen neu zu interpretieren, denn es erscheint nun nicht unwahrscheinlich, dass diese Interpretation auf einer problematischen Deutung des Verhältnisses von Normen und Praktiken beruht. Die vermeintliche Entkriminalisierung des Suizids im ausgehenden 18. Jahrhundert erscheint so als Ausdruck einer umfassend an die Umstände des Einzelfalls angepassten, flexiblen Strafzumessung. Hierbei konnten der gute Lebenswandel 13 oder die soziale Integration „erhebliche Bedeutung für die Strafzumessung gewinnen und [zogen] mildere Sanktionen nach sich“. 14 Die Frage wäre nun, ob die These der Entkriminalisierung des Suizids im 18. Jahrhundert nicht vor allem auf der Vorstellung beruht, dass es diese Differenzierungen in den Jahrhunderten zuvor nicht gegeben hat. Ich argumentiere dagegen in dieser Dissertation, dass die festgestellte uneinheitliche 10 H ÄRTER , Policeygesetzgebung, S. 208. 11 Bspw. L UDWIG , Herz; L UDWIG , Tätigkeit. 12 Auch H OUSTON , Punishing stellt jetzt den Einfluss unterschiedlicher Rechtsregime heraus. 13 Dass auf der Grundlage von Berichten über den Lebenswandel der Betroffenen die Obrigkeiten über die Art des Begräbnisses entschieden, hat für das frühneuzeitliche Zürich bereits S CHÄR , Seelennöte, S. 226, festgestellt. 14 H ÄRTER , Strafverfahren, S. 478. <?page no="70"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 59 Sanktionspraxis und milde Umsetzung scheinbar undifferenziert harter Sanktionsandrohungen ein genuiner Bestandteil der obrigkeitlichen 15 Gesetzgebungs- und Strafpraxis war. Deshalb sollte die Beobachtung einer differenzierten Praxis eigentlich nicht überraschen. Auch sollte sie nicht länger als willkürliche Strafpraxis etwa in Fällen überlebter Suizidversuche fehlinterpretiert werden. 16 Zumal anders als im heutigen Sprachgebrauch ‚willkürlich’ bedeutete, dass die Umstände eines Einzelfalls genau abzuwägen waren. Hinzu kommt, dass dem betroffenen Umfeld mittels Supplikationen, die ebenso kaum verfahrensrechtlich geregelt waren und nicht immer rechtlichen Kriterien folgten, 17 bewusst die Möglichkeit gegeben war, auf bereits gefällte Urteile einzuwirken. Auch hier lehnen sich die Befunde der historischen Suizidforschung an die allgemeinen Tendenzen an, ohne das dies bislang systematisch berücksichtigt wurde. Wie sah nun die Verfahrenspraxis in Kursachsen aus und welche allgemeinen Entwicklungstendenzen werden sichtbar? Erster Schritt, um eine Untersuchung einzuleiten, war in der Regel die Anzeige des Leichenfundes. Seltener gab es direkte Tatzeugen. 18 Für den weiteren Verlauf der Untersuchung war es entscheidend, bei welcher Instanz entweder der Fund der Leiche und/ oder die vermutete Selbsttötung gemeldet wurden. Neben dem Stadtrat, den Stadtgerichten oder dörflichen Gerichtsträgern, insbesondere Patrimonialgerichten schriftsässiger Adliger und deren Gerichtshaltern, konnte dies beim Amt, örtlichen Schöppengerichten bzw. überhaupt bei traditionellen lokalen Funktionsträgern geschehen. Karl Härter hat darauf hingewiesen, dass die lokalen Gerichte im Verlauf der Frühen Neuzeit zwar sukzessive ihre jurisdiktionellen Kompetenzen verloren hatten. Dennoch nahmen sie weiterhin Funktionen in der Strafverfolgung wahr. 19 Dies zeigt sich auch in den 15 Dagegen meint L IND , Selbstmord, S. 351, dass die Obrigkeit im Prozess der Entkriminalisierung keine aktive Rolle eingenommen habe, diese vielmehr von der Bevölkerung gespielt wurde. Dagegen konnte aber, so wie es auch hier nachfolgend beschrieben wird, David Lederer für Bayern zeigen, dass insbesondere den örtlichen Gerichten und Amtmännern ein erheblicher Einfluss auf die Strafzumessung zukam (L EDERER , Madness, S. 242 ff.), was sich in allgemeine Befunde zur Rolle von Amtleuten in Strafverfahren einreiht (L UDWIG , Tätigkeit). 16 So etwa S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 142, allerdings ohne Aktenbelege. 17 H ÄRTER , Strafverfahren, S. 479. 18 So auch V ANDEKERCKHOVE , Punishment, etwa S. 81. 19 H ÄRTER , Strafverfahren, S. 466 und 474 f. Ursächlich für diese Vielfalt waren die komplexen Herrschaftsbeziehungen und Gerichtskompetenzen, die sich im albertinischen Kursachsen lokal sehr differenziert gestalteten. Allgemein L UDWIG , Herz, S. 107 ff.; T RENCKMANN , Geisteskranke. <?page no="71"?> Teil A: Warum? 60 sächsischen Quellen, in denen häufig regionale Instanzen - insbesondere die Ämter - erst durch Aktionen der lokalen Gerichte, Gemeinderichter oder Schultheißen aktiv wurden. Anspruch auf Hoheit über das Verfahren konnten neben den Gerichtsträgern, auf deren Grund die Leiche gefunden bzw. denen der Vorfall angezeigt wurde, auch Gerichtsträger am vorherigen Wohnort der Verstorbenen geltend machen, wenn Wohn- und Fundort räumlich auseinander fielen. Es war möglich, dass Gerichtsträgern und Obrigkeiten im Wohnort von suizidgefährdeten Menschen einfach die Verantwortung zugeschoben wurde, etwa wenn die Unterbringung und weitere Untersuchung des Suizidversuchs erhebliche Kosten verursachte. 20 Anzeigen konnten aber auch an den Ortsgeistlichen oder den Superintendenten gehen, die ohnehin meist hinzugezogen wurden, weil es sich bei Selbsttötungen um ein sog. ‚delictum mixtum’ bzw. ‚crimen mixti fori’ handelte und kirchliche Jurisdiktionskompetenzen, vor allem wegen des Begräbnisses, berührt waren. Aus diesem Grunde gestalteten sich die Untersuchungen vor Ort häufig zweigleisig und wurden sowohl von Ortsgeistlichen als auch von lokalen Gerichtsträgern geführt, die dann an die ihnen jeweils übergeordneten Behörden berichteten. Die Rolle der kirchlichen Instanzen kann für den langen Zeitraum vom 16. bis zum frühen 19. Jahrhundert nicht durchgängig auf gleichem Niveau bestimmt werden. Insbesondere für die Frühzeit geben die Quellen kaum Auskunft. Gleichwohl lässt sich bereits für das 16. Jahrhundert belegen, dass Pfarrer und Superintendenten parallel zu weltlichen Gerichten an den Untersuchungen und Begräbnisurteilen beteiligt waren. Insofern kann für das Delikt des Suizids nur eingeschränkt davon ausgegangen werden, dass kirchliche Kompetenzen sukzessive in die Autorität weltlicher Gerichtsträger übergingen, auch wenn dies im 18. Jahrhundert wiederholt von Kirchenvertretern beklagt wurde. 21 Dieses Nebeneinander und Ineinandergreifen verschiedener Kompetenzen und Ansprüche prägte, soviel lässt sich hier festhalten, die Verfahren nach Selbsttötungen in Kursachsen nachhaltig und beeinflusste wegen der daraus resultierenden Konflikte wesentlich die Gesetzgebungsinitiativen im 18. Jahrhundert. 22 Für die Produktion von Texten über eine Selbsttötung ist das zweigleisige Untersuchungsverfahren vor Ort insofern relevant, als die für diese 20 Vgl. hierzu exemplarisch die von mir ausführlich beschriebenen Streitigkeiten nach dem fehlgeschlagenen Suizid von Sigmund Watzke (Minckwitz 1784) in: K ÄSTNER , Seelen, S. 87 ff. 21 K OSLOFSKY , Säkularisierung; K OSLOFSKY , Suicide; K OSLOFSKY , Body. 22 Dass die Landesgesetze zum Suizid in Preußen die Kompetenzen weltlicher und kirchlicher Jurisdiktionskompetenzen abgrenzten, um Konflikte zu vermeiden, vermutet auch P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 146. <?page no="72"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 61 Arbeit wichtigsten Quellen, mit denen die Umstände einer Selbsttötung annäherungsweise analysiert werden können, summarische Berichte weltlicher Gerichtsträger und pastorale Attestate 23 über Lebensführung und religiöse Einstellungen der Suizidenten sind. Da der einer Anzeige folgende Verlauf der Untersuchungen und Entscheidungsfindungen zumeist einem einheitlichen Schema folgte und die summarischen Berichte keine ihrer Provenienz geschuldeten Unterschiede erkennen lassen, kann die Vielfalt der zuständigen Instanzen in der idealtypischen Darstellung etwas vernachlässigt werden. Im Folgenden werden allein die Verfahren im Zuge vollzogener Selbsttötungen dargestellt. 24 Die eigentliche Untersuchung begann damit, dass ‚Tatort’ und Leiche(n) in Augenschein genommen wurden. Hierbei sollte zunächst geklärt werden, ob der tödliche Vorfall ein fremdverschuldetes Kapitalverbrechen, ein Unfall bzw. ein Unglück 25 oder ein ‚Selbstmord’ war. 26 Nach Art. 149 der Constitutio Criminalis Carolina sollte mindestens ein Sachverständiger bei der Leichenschau zugegen sein. Die neuere Forschung vermutet, dass diese Bestimmung, die auf den Einfluss römischen Rechts zurückzuführen ist, dazu beigetragen hat, die Position von Medizinern bei Untersuchungen nach Selbsttötungen und medizinischen Sichtweisen im Alten Reich im Vergleich etwa zu England zu stärken. 27 Auf der Basis der mir vorliegenden Akten kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden, ob diese Vorgabe im 16. und 17. Jahrhundert so auch umgesetzt wurde. 23 Hierzu bereits systematische Ausführungen in K ÄSTNER , Experten. 24 Zum Verfahren bei Überlebenden siehe K ÄSTNER , Seelen; Lorenz, Körper, S. 315 ff. und P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 193 ff. 25 Für die hier ausgewerteten Archivbestände zeigen die gesammelten Akten der Landesregierung wie auch die Akten der Pirnaer Superintendentur zu gewährten stillen Beisetzungen eine Vielzahl von Fällen, in denen Menschen während Reisen oder der Arbeit auf dem Feld vom Blitz erschlagen wurden, am ‚Schlagfluss’ oder aufgrund ihres Alters einfach verstarben, nachts volltrunken stürzten, erfroren oder im Wasser verunfallten. 26 Beispiele auch bei L IND , Selbstmord, Registerschlagwort ‚Leichenbesichtigung’. 27 H OUSTON , Medicalization, S. 110. Günter Jerouschek geht davon aus, dass die rein äußerliche Leichenschau vorherrschend blieb (er bezieht sich hier allerdings auf französisches Recht) und in den deutschen Städten seit dem 15. Jahrhundert die Leichenschau Wundärzten und Barbieren übertragen wurde, mitunter auch Nachrichter beigezogen wurden; J EROUSCHEK , Leichenschau. Der Z EDLER kennt keinen Artikel Leichenschau. Vgl. statt dessen zu einigen Ordnungsvorstellungen des späten 18. Jahrhunderts dann K RÜNITZ 74, S. 1 ff. (Art. ‚Leichenöffnung’), S. 84 ff. (Art. ‚Leichenschau’), S. 98 (Art. ‚Leichenschauer und Leichenschauamt’); B USCH u. a. (Hg.), EW Bd. 6, S. 501 ff. mit weiteren Hinweisen und zeitgenössischer Literatur. <?page no="73"?> Teil A: Warum? 62 Noch im 18. Jahrhundert wurden nicht immer sachverständige Mediziner beigezogen. Für diesen späteren Untersuchungszeitraum ist jedoch eindeutig festzustellen, dass im Zuge der Physicatsreformen und der vonseiten der Landesherrschaft durchgesetzten Professionalisierung der medizinischen Ausbildung und Kompetenzzuweisungen an die akademischen Mediziner insbesondere die Ämter als direkt verlängerte Arme der Landesregierung die jeweiligen Amts- oder Stadtphysici oder sonst gerade greifbare Chirurgen beizogen. Auch städtische Gerichte zogen in der Regel den Stadtphysicus hinzu. Insbesondere im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts ergab sich dies auch aus der Notwendigkeit zu überprüfen, ob eventuell (seit 1773 gesetzlich vorgeschriebene) Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden mussten. Darüber hinaus sollte seit den 1790-er Jahren die Beerdigung von Scheintoten verhindert werden. 28 Wenn über die Behandlung des Leichnams nicht schnell vor Ort entschieden werden konnte oder sich die lokalen Behörden zunächst an Schöppenstühle, Juristenfakultäten, zentrale Regierungsbehörden und im 18. Jahrhundert an die anatomischen Theater wegen Abgabe der Leichen wendeten, wurde am Tatort eine Wache aufgestellt. Mitunter kam es hierüber zum Streit mit den Gemeinden oder Grundherren, die entsprechendes Personal abstellen sollten. Obduktionen oder Sektionen als weiterführende Untersuchungsmöglichkeiten wurden, so wie es Vera Lind auch für die Herzogtümer Schleswig und Holstein festgestellt hat, 29 nur selten vorgenommen. Selbst in Preußen berichteten führende Mediziner noch Ende des 18. Jahrhunderts, dass trotz wiederholt eingeschärfter Gesetze zur Sektionspflicht nur unregelmäßig seziert würde, weil die physischen Todesursachen oft augenscheinlich wären. 30 Dies bestätigen auch die Einträge in den Registern der Dresdner Anatomie, die als Todesursachenbeschreibungen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle keine 28 Zur Scheintodproblematik siehe die entsprechenden Regelungen für Kursachsen in S CHMALZ , Medizinal-Gesetze, S. 486 ff. Zur Forschung R ÜVE , Scheintod; S CHREINER , Glück, S. 161 ff. Populärer Überblick bei K OCH , Geschichte. Kursorisch und ohne Angabe von Quellen und Literatur H AHN , Medizinalgesetzgebung, S. 527, dort zudem mit unbelegten, abwegigen und in keiner Weise dem Forschungsstand entsprechenden Deutungen zur Intention der Gesetzgebung. Mit weiteren Verweisen K LEEMANN , Medizin. 29 L IND , Selbstmord, S. 358. 30 L ORENZ , Körper, S. 320 Anm. 19. Ferner ist für Kursachsen davon auszugehen, dass Obduktionen auch wegen Fehlverhaltens der lokalen Gerichtsträger nicht immer ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Schöppenstühle mitunter deren Ergebnisse nicht anerkannten; siehe exemplarisch die Regelung in C OD . A UG . C ONT . I, Sp. 411 f. <?page no="74"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 63 eigenen Sektionsbefunde, dafür aber die Vermutungen aus den Berichten der Gerichte wiederholten. Schließlich wurden in Sachsen die Leichen von Suizidenten auch nur dann an die anatomischen Institute abgeliefert, wenn die Sachverhaltsermittlungen bereits abgeschlossen waren. Es lässt sich auch ausschließen, dass im 16. oder 17. Jahrhundert ‚Selbstmörderleichen’ an die anatomischen Institute der Universitäten kamen, da diese zunächst ausschließlich Leichen hingerichteter Verbrecher bezogen. In Zuchthäusern sezierten nicht selten angestellte Mediziner zu Übungszwecken die Leichen verstorbener Häftlinge. Gab es Zweifel an der Todesursache, häufig bei Wasserleichen, wurde obduziert bzw. seziert. 31 Die Zweifel wurden dann aber bei Obduktionen oder in der Anatomie häufig einfach dadurch beseitigt, dass Rückschlüsse gezogen wurden, die weniger medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen der Zeit entsprachen als vielmehr im alltagstheoretischen Deutungshorizont der Sezierenden plausibel erschienen. Der Tod der im April 1802 in einem Teich bei Wilsdruff ertrunkenen Anna Regina Winckler wurde z. B. erst nach der Obduktion als ‚Selbstmord’ deklariert, weil bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt wurde und die (männlichen! ) Ärzte deshalb diagnostizierten, die Frau müsse sich wohl aus Verzweiflung über die Schwangerschaft ertränkt haben. 32 Wenn die Leichenbesichtigung abgeschlossen war, dienten in einem zweiten Schritt summarische Befragungen von Familienmitgliedern, Nachbarn, Bekannten und lokalen Funktionsträgern wie bspw. Bürgermeistern, Schultheißen oder Pastoren ebenso der Klärung eines möglichen fremdverschuldeten Ver- 31 Darüber hinaus berichtet L ORENZ , Körper, S. 45 Anm. 49 von der Forderung eines Vaters nach Leichenöffnung seines zwölfjährigen Sohnes (1724; Hirschbach bei Dippoldiswalde in Sachsen), von dem er glaubte, dass er von seinem Dienstherrn zu Tod geprügelt worden war. 32 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086 Leichenbuch, Nr. 1557. Geschlechterstereotype Deutungen offenbart auch der folgende Fall: 1807 soll sich Maria Rosina Krassin bei Leipzig in die Pleiße gestürzt haben. Für einen vorsätzlichen Gang ins Wasser gab es allerdings keine Zeugen, wohl aber Personen, die kurz darauf hinzukamen und die Krassin retteten. Der Leipziger Stadtphysicus Dähne wurde herangezogen, um die Frau zu untersuchen. Ihm gegenüber gestand sie den Vorsatz zum Suizid und Dähne erklärte in seinem Gutachten wortreich, dass Störungen der Monatsblutung Ängste verursacht hätten, die sie zu diesem Schritt bewogen hatten. Die Krassin selbst scheint für sich die Erklärungen des Arztes angenommen zu haben. Warum sie aber nun gerade Angst davor hatte, von den Ratsdienern verprügelt zu werden und sich deshalb ertränken wollte, wird dann gar nicht weiter hinterfragt, denn die geschlechtsabhängige Ursachenerklärung befriedigte augenscheinlich alle Beteiligten; S T A L EIPZIG , Richterstube, Strafakten Nr. 804. <?page no="75"?> Teil A: Warum? 64 brechens oder eines Unglücks. 33 Für den Fall, dass der Suizid erwiesen war, sollte zudem ein möglicher Tatvorsatz geklärt werden. Auf diesen wurde vor allem aus der Rekonstruktion des Lebenswandels und der persönlichen Verhältnisse geschlossen. Bei diesen summarischen Befragungen handelte es sich ebenso wie bei der äußerlichen Leichenschau um eine übergreifende Gemeinsamkeit der Untersuchungsverfahren in allen Territorien des Reiches. 34 Im Vergleich zu anderen Strafprozessen gab es nach vollzogenen Selbsttötungen keine Möglichkeit mehr, in einer Spezialinquisition ein Geständnis zu erlangen, weshalb dieser Verfahrensschritt entfiel. Gleichsam als ein Geständnis konnten Abschiedsbriefe gewertet werden. In den in dieser Studie untersuchten Verfahren gegen Überlebende von Suizidversuchen ließen sich die zentralen Bestandteile der Spezialinquisition, Folter und Konfrontation, nicht nachweisen. Allerdings lagen mir kaum vollständige Prozessakten vor. Das Verfahren blieb insgesamt summarisch und unterschied sich so auch nicht von Verfahren „bei leichten Delikten, die sofort gestanden oder ‚bewiesen’ wurden [… und in denen] das Verfahren summarisch im Rahmen der Generalinquisition mit einem ‚Urteil’ des Untersuchungsbeamten oder der zentralen Regierungs- und Justizbehörde abgeschlossen werden“ konnte. 35 Aufgrund von Kompetenzzuweisungen an verschiedene Träger der Obergerichte mussten nicht wie in einem peinlichen Verfahren sonst üblich, Urteile bei den Spruchgremien eingeholt werden. 36 Vielmehr entschieden die Obergerichtsträger (Ämter, Gerichte schriftsässiger Adeliger, Stadtgerichte) meist in Absprache mit Superintendenten bzw. Ortsgeistlichen über den Umgang mit der Leiche. Das bedeutete nun aber nicht, dass nicht auch Rat oder Urteile bei Schöppenstühlen, Juristenfakultäten, der Landesregierung oder dem Geheimen Rat eingeholt werden konnten. Auch solche Verfahrensweisen lassen sich belegen. Ebenso konnten sich Superintendenten und Konsistorien an das Oberkonsistorium in Dresden wenden. Damit unterscheiden sich die Verfahren 33 Vgl. zum Quellenwert von aufgezeichneten Zeugenverhören allgemein F UCHS / S CHULZE , Zeugenverhöre, besonders S. 32 ff. 34 Darüber hinaus auch für das frühneuzeitliche Genf W ATT , Death, S. 127. 35 H ÄRTER , Strafverfahren, S. 473. Im Rahmen dieser Studie erwiesen sich einzig die Quellen des Stadtarchivs Leipzig als ergiebiger, wenngleich sie die Ergebnisse der anderen Quellenstudien bestätigten; S T A L EIPZIG , Richterstube, Nachlassakten, Nr. 601, 670, 770, 792; Richterstube, Strafakten, Nr. 444, 656, 671, 740, 767, 771, 778, 779, 804. 36 Zum schematischen Ablauf eines peinlichen Verfahrens in Kursachsen im 16. und 17. Jahrhundert siehe L UDWIG , Herz, S. 64 ff. <?page no="76"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 65 nach Selbsttötungen deutlich von peinlichen Verfahren, in denen generell ein Urteil der Spruchgremien, in erster Linie des Leipziger Schöppenstuhls, eingeholt werden musste. Die Vielfalt der sich aus dieser Konstellation ergebenden Verfahrensmöglichkeiten drückt sich auch deutlich in den anhaltenden Kompetenzstreitigkeiten im 18. Jahrhundert aus, denn jede beteiligte Instanz konnte zurecht anführen, in der Vergangenheit bereits einmal legitimerweise die Jurisdiktion über Selbsttötungen ausgeübt zu haben. Dass in Verfahren nach Selbsttötungen über die Jahrhunderte hinweg die Begräbnismodalitäten zwischen weltlichen Gerichtsträgern und kirchlichen Instanzen ausgehandelt wurden, bestätigten die zentralen Regierungsbehörden im 18. Jahrhundert dann auch dadurch, dass sie die Kompetenzkonflikte durch Mahnungen beizulegen versuchten, man solle sich doch wie ehedem vor Ort einigen, wo man die Umstände eines Falles am besten einschätzen könne. 37 Abschließend noch einige Bemerkungen zum Weg der Entscheidungsfindung für ein Urteil über das Begräbnis. Auf mögliche Rechtsmittel in Form von Suppliken wurde bereits verwiesen. Das zweigleisige Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren bedingte, dass sich Träger der Obergerichte mit den Konsistorien, Superintendenten oder Ortsgeistlichen verständigen mussten, um einen ordnungsgemäßen Verlauf der Beisetzung zu garantieren. Es kam mitunter sogar vor, dass die weltlichen Gerichtsträger Anweisungen von Konsistorien erhielten und sich daraufhin mit den Geistlichen vor Ort zu einigen hatten. Problematisch wurde es immer dann, wenn beide Seiten zu unterschiedlichen Deutungen eines Falls gelangten oder aber eine Seite die Kompetenzansprüche der anderen ignorierte. Derartige Fälle häuften sich seit dem ausgehenden 17. Jahrhundert und beförderten den Erlass von Gesetzen, in denen die Verfahrenszuständigkeiten voneinander abgegrenzt wurden. Die Entscheidungsfindung selbst verlief in Form von Relationen, Umfragen und Bestätigungen durch die an einer Entscheidung beteiligten Instanzen. Dieses Vorgehen war aus anderen Strafprozessformen bekannt. Aufgrund glücklicher Überlieferungszufälle lassen sich solche Prozesse der Entscheidungsfindung vereinzelt detailliert nachweisen. Im 18. Jahrhundert setzte sich zunehmend ein System der Kontrolle durch die Landesregierung durch, die nach Vorschlägen der Ämter oder anderer Obergerichte das weitere Vorgehen nach Aktenlage entschied. Zudem versuchte die Landesregierung durchzusetzen, dass sie über alle entsprechenden Entscheidungen vor Ort informiert wird, die sie dann im Nachhinein bestätigte. Das erklärt zugleich, warum für das 18. Jahr- 37 S. u. Teil C, Kap. 10. <?page no="77"?> Teil A: Warum? 66 hundert vermehrt entsprechende Berichte der Ämter und Gerichte in den Akten der Landesregierung und des Geheimen Rats 38 auftauchen. Gleiches gilt für den Instanzenzug der kirchlichen Behörden. Hier mussten die Superintendenten seit dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts jährliche Listen mit Entscheidungen zu außergewöhnlichen Begräbnissen an das Oberkonsistorium in Dresden senden und sich diese nachträglich bestätigen lassen. 39 Nachdem so die Struktur der Verfahren in groben Zügen umrissen ist, geht es im Folgenden darum, die für die Frage nach den Motiven in dieser Arbeit mengenmäßig bedeutsamsten Quellengruppen genauer zu untersuchen: die summarischen Berichte der Gerichte und Ämter sowie die von Pfarrern ausgestellten Lebenswandel-Attestate. 1.2. Summarische Berichte an die zentralen Regierungsbehörden Amtmänner und Gerichte, die summarisch über ihre Untersuchungen nach Selbsttötungen an die Landesregierung berichteten, fassten die tödlichen Geschehnisse in Form einer knappen Fallgeschichte zusammen. Diese Geschichten boten in der Regel eine Deutung des Vorfalls durch die lokalen Obrigkeiten, waren also ihrerseits bereits ein interpretativer Akt. Mitunter unterstrichen sie auch den Amtseifer der Absender, um zu zeigen, wie gründlich man die Untersuchungen durchführte. Um den Quellenwert in Bezug auf die Frage nach Suizidmotiven konkreter bestimmen zu können, scheinen mir folgende Prämissen unabdingbar: Zunächst muss die Analyse konsequent auf die Beschaffenheit und die inhaltliche Struktur der Quellen zurückgeführt werden. Es ist daher von den Quellen ausgehend zu fragen, wie diese hergestellt wurden. Darauf aufbauend ließe sich meines Erachtens dann fragen, in welchem Verhältnis (Quellen-) Text und Motivfrage zueinander stehen. Die summarischen Untersuchungsberichte - hier in systematischer Absicht als Idealtypus dargestellt - versuchten stets sowohl belastende als auch entlastende strafrechtsrelevante Hintergründe einer Selbsttötung darzustellen. Die allgemeinen Einschätzungen beruhten eher auf lebenspraktischen Erfahrungen 38 Im Archiv des Geheimen Rats sind die entsprechenden Sammelakten allerdings entsprechend der ‚Verlustkartei’ des Sächsischen Hauptstaatsarchivs Dresden vollständig als Kriegsverlust ausgewiesen. Ursprünglich Findbuch Malefizsachen des Geheimen Rats, Loc. 2161 und 2162 „Selbstmorde, Unglücksfälle, Mordthaten 1750-1805“. Dieser Bestand umfasste insgesamt sieben Bände, darunter auch die Registraturen aus den Ephorien Pirna, Meißen und Hayn. 39 Vgl. exemplarisch E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1038-1042 für den hier interessierenden Zeitraum, für die Zeit danach, ebd., Nr. 1043-1045 (für die Jahre 1820-1931). <?page no="78"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 67 als auf speziell erworbenem Fachwissen. 40 Einer zu einseitigen Berichterstattung wurde vorgebeugt, indem den Berichten die Untersuchungsakten, insbesondere die Befragungsprotokolle, beizulegen waren - unklar ist jedoch, wie intensiv diese von den übergeordneten Instanzen studiert wurden. Immerhin boten die Berichte selbst meist eine für die Zeitgenossen plausible Deutung des Geschehens. Es ist an dieser Stelle noch einmal genauer auf die Befragungen einzugehen. Bei den befragten ‚Zeugen’ handelte es sich im eigentlichen Sinne nicht um Augenzeugen der Selbsttötung bzw. eines gescheiterten Suizidversuchs, bei dem auch der ‚Täter’ verhört werden konnte. Vielmehr wurden Personen befragt, die die Betroffenen gekannt hatten, also Familienangehörige, Nachbarn, Pfarrer und andere Funktionsträger. Es handelte sich also um Personen, die überhaupt etwas über die Verstorbenen aussagen konnten. 41 Die Aussagen aller Befragten wurden hinsichtlich urteilsrelevanter Hintergründe sortiert. Die Art und Weise der Befragung forderte häufig die Darstellung eines Sinnzusammenhangs bzw. eine Deutung von den Befragten ein: „warum er sich erhencket, wüste er nicht“, vermerkte bspw. der Bünausche Gerichtshalter die Aussage eines Richters aus Obermeusegast, der 1736 den Suizid eines Kuhjungen gemeldet hatte. 42 Der Gerichtshalter hatte ihn also konkret gefragt, warum sich der Junge seiner Ansicht nach erhängt habe. Der Gerichtshalter blieb in diesem Fall auch während der weiteren Befragungen bei dieser grundsätzlichen Frage, weil ihm weder der Junge noch das Umfeld näher bekannt waren. Alle Befragten hatten so eher die Chance, eigene Versionen der Geschichte der Selbsttötung erzählen und zu Protokoll geben, als dies bei Befragungen in Strafverfahren sonst üblich war. Gleichwohl entzog sich die Selektion relevant erscheinender Aussagen durch die Obrigkeiten den Befragten auch hier völlig, wurden auch hier die Fragen aus heutiger Sicht häufig ‚suggestiv’ gestellt. 43 In der Regel fragte man ganz allgemein nach Auffälligkeiten im Vorfeld eines Suizids und versuchte, auf diese Weise den vorherigen Lebenswandel der Verstorbenen zu rekonstruieren. Dies zielte darauf ab, etwas über Abweichungen 40 L UDWIG , Tätigkeit. Überhaupt ist das Wissen von den an Untersuchungen nach Selbsttötungen beteiligten ‚Spezialisten’ und Funktionsträgern nicht von allgemein geteilten Vorstellungen über Suizide zu trennen, sondern muss in einem komplexen Verhältnis zueinander gedacht werden; A TKINSON , Reactions. 41 Z EDLER Bd. 62, Sp. 16 ff. (Art. ‚Zeuge’), insbes. Sp. 55 ff.; ebd., Sp. 264 ff. (Art. ‚Zeugniß’), insbes. Sp. 290 ff. 42 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2538, fol. 1 r . 43 Eingängig zur Befragung vor Gericht G ÖTTSCH , Konstruktion. <?page no="79"?> Teil A: Warum? 68 sowohl vom sonst üblichen Verhalten als auch von obrigkeitlich sanktionierten Normen ordentlichen Verhaltens zu erfahren. Letztere waren ausführlich in Policeyordnungen und den Fragekatalogen der Visitationsordnungen festgehalten. Dem korrespondierte auf dem Feld medizinischer Gutachten eine biografische Neuorientierung seit dem 17. Jahrhundert, der ein verstärktes Interesse an Fragen der Zurechnungsfähigkeit einherging. 44 Die summarischen Berichte spiegeln solche Fragen unter anderem darin, dass Aussagen berichtet werden, in denen die Verhörten, gezielt gefragt nach auffälligem Verhalten, alle möglichen Verhaltensweisen rückblickend als auffällig deklarierten. Diese alltagstheoretisch begründeten ‚Selbstmordtheorien’ waren für Befragte und Fragende mehr oder weniger plausible Teile eines Puzzles, das, so die Hoffnung, in der Summe seiner Teile die Tat erklären konnte. Entscheidend war die kausale Verknüpfung der Beobachtungen mit der Selbsttötung, selbst wenn im Vorfeld das beobachtete Verhalten gar nicht mit einer Suizidgefährdung verknüpft worden war. Das lässt sich etwa daran erkennen, dass die Befragten nur selten von präventiven Maßnahmen zu berichten wussten, obwohl sie angaben bereits im Vorfeld ein bestimmtes Verhalten als drohende Gefahr eines Suizids wahrgenommen zu haben. 45 Vor allem Äußerungen religiöser Schwermut, insbesondere ein Verzagen am Gnadenstand, deuteten auf eine Suizidgefährdung hin. In solchen Fällen wurden eher Aufsichtsmaßnahmen ergriffen und Pastoren wurden verstärkt seelsorgerlich aktiv. 46 Solche Äußerungen über eine schleichende oder bereits tief verwurzelte Verzweiflung aufgrund des eigenen Sünderstandes scheinen eindeutiger als suizidgefährdend ‚entzifferbar’ gewesen zu sein als andere Verhaltensweisen, weil sie kulturelle Ordnungsvorstellungen bedienten, die in Predigten und Visitationen präsent waren. Hinzu kommt, dass die religiöse Melancholie in einer gefährlichen Nähe zur Verzweiflung stand, die in theologischen Diskursen 44 L ORENZ , Körper, S. 256. 45 Zu diesem Problem quellenkritisch auch L IND , Selbstmord, S. 297 ff. Eine aufgrund gesellschaftlicher Tabuisierungen fehlende Prävention lässt sich hieraus m. E. nicht ableiten, weil die Aussagen ja retrospektive Deutungen sind und durchaus auch Fälle bekannt sind, in denen aufgrund entsprechender Beobachtungen präventiv eingeschritten wurde. 46 Bspw. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 10530/ 18, o. Pag., Bericht vom 22. Januar 1721. Vgl. auch die kurze Beschreibung dieses Falles in K ÄSTNER , Seelen, S. 89. Weiter K ÄSTNER , Experten; zur religiösen Melancholie auch L IND , Selbstmord, S. 170 ff.; L IND , Mind; S CHÄR , Seelennöte, S. 221 ff. <?page no="80"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 69 konfessionsübergreifend als Ausdruck individueller Hoffnungslosigkeit galt und in metaphysischer Hinsicht Gottes Hoheit über Leben und Tod negierte. 47 Die Ikone des verzweifelten, sich aus Reue sündhaft selbst tötenden Menschen war Judas. Allerdings zeigen gerade die in die Ikonografie des Judas seit dem Frühmittelalter eingeflossenen Diskussionen, dass dessen Figur und die seinen finalen Schritt bedingenden Gründe unterschiedlich gedeutet werden konnten und wurden. Norbert Schnitzler hat im Anschluss an Gabriela Signori zeigen können, wie sich seit dem Spätmittelalter ein in Untersuchungsverfahren sichtbar verstärktes Interesse an den Umständen eines ‚Selbstmords’ auch an bildlichen Darstellungen des Judas spiegelte - und das bis hin zur bildlichen Darstellung der Selbsttötung als „erschreckende Konsequenz einer ‚inneren Krise’ des Menschen Judas.“ 48 Allerdings blieb ein ‚Selbstmord’ aus Verzweiflung über die Frühe Neuzeit hinweg meist Ausdruck eines bösen Todes, wenngleich in unterschiedlicher Bedeutung. Einerseits galten verzweifelte Suizidenten als vom Teufel Getriebene 49 und am Gnadenstand (Ver-) Zweifelnde. Andererseits erkannte man auch schon im 16. und 17. Jahrhundert, dass Menschen wegen schlechter materieller Verhältnisse oder körperlicher Gebrechen an den Umständen des Lebens verzweifelten - für die Betroffenen war diese lebensweltliche Brechung theologischer und juristischer Konzepte allerdings nicht weniger problematisch, weil sie ebenfalls auf die Konstruktion eines Tatvorsatzes hinauslief. Es zeigt sich bereits an diesem Beispiel, dass sehr genau auf kulturell geformte Begriffsfelder geschaut werden muss, sowie darauf, in welcher Weise bestimmte Begriffe jeweils verwendet wurden. Allerdings lassen die Quellen nicht immer zu, dass wir die verwendeten Kategorien auf eine einsinnige Bedeutung zurückführen können. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass retrospektive Charakter- und Verhaltenszuschreibungen, wie melancholisch, schwermütig, manisch, zurückgezogen, grüblerisch bis rasend usw. prinzipiell deutungsoffen waren und die Begriffe eine große Bedeutungsbreite aufwiesen. Nicht nur in Alltagsbeschreibungen während einer Befragung, sondern auch in medizinischen 47 So wiederholt David Lederer. L EDERER , Dead, S. 352 f.; L EDERER , Verzweiflung, S. 257; L EDERER , Madness, S. 243. 48 S CHNITZLER , Tod, S. 238. Zur Figur des Judas in mittelalterlichen Texten jetzt auch M URRAY , Suicide Vol. II, S. 323 ff. 49 Gerade weil sie als vom Teufel Getriebene galten, waren theologische Deutungen ihres Gnadenstandes sowie die Behandlung der Leiche weder unumstritten noch eindeutig. Zu den Diskussionen im 16. und 17. Jahrhundert ausführlich unten Teil B. <?page no="81"?> Teil A: Warum? 70 Fachdiskussionen wurden zudem viele Beschreibungen für Gemütszustände synonym gebraucht. 50 Ein Beispiel: Als der Schuhmacher Johann Andreas Rhein am 7. Dezember 1791 bei Riethnordhausen ins Wasser sprang, wurde er zwar von einigen Einwohnern gerettet. Weitere Hilfsmaßnahmen unterblieben jedoch, weil die Situation zunächst als Unfall und nicht als Suizidversuch gesehen wurde. 51 Folglich ließ man Johann Rhein unbeaufsichtigt. Dieser nutzte seine rasch wieder erlangte Freiheit, um sich in der darauf folgenden Nacht abseits potenzieller Retter in der Helme bei Wallhausen zu ertränken. Erst jetzt erschien den Beteiligten auch die vorherige Rettung als verhinderte Selbsttötung. Der Gerichtsdiener Piller, der den Bericht an die Landesregierung verfasste, sah sich genötigt zu bemerken, dass der Suizid offenkundig „aus einer wahren melancholie“ begangen worden war. 52 Diese Erklärung stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der gerichtlichen Untersuchung des zweiten Vorfalls, in deren Folge der erste als gescheiterter Suizidversuch ‚enttarnt’ wurde. 53 Weniger war hier ‚wahre Melancholie’ die Beschreibung eines Gemütszustandes, der ganz offensichtlich gewesen wäre, denn sonst hätte man Johann Rhein gleich nach dem ersten Suizidversuch bewachen müssen. Vielmehr drückt diese Formulierung aus, dass man Johann Rhein einen unbedingten Wunsch zu sterben zuschrieb, der aber erst durch den zweiten Suizidversuch offenkundig geworden war. Deshalb fungierte der Ausdruck ‚wahre Melancholie’ auch entlastend für die lokale Obrigkeit, weil sie einen unabwendbar krankhaften Zustand Johann Rheins konstruierte. In seinem Bericht musste sich das Gericht vorsorglich gegen den Vorwurf, seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben, wehren. Grundsätzlich ist dem Befund von Vera Lind zuzustimmen, dass Gerichtsquellen mehr über „Wahrnehmungsweisen und Einordnungsschemata der Angehörigen und Freunde [… aussagen], als über den seelischen Zustand der Hauptperson“. 54 Zu dieser Einsicht ist prinzipiell auch Jeffrey Watt gelangt, 55 50 Für die Manie bspw. S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 128. Vgl. auch L ORENZ , Körper, S. 257; sowie L EDERER , Madness, S. 145 ff. mit dem Versuch einer kontextualisierenden Begriffsbestimmung verschiedener geistiger Leiden. 51 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079 Loc. 30951 Vol. II, fol. 20. 52 Ebd., fol. 19. Johann Andreas Rhein stammte den Angaben des Berichts zufolge aus Brücken. Dieser Ort unterstand den freiherrlichen Gerichten derer von Werther. 53 Obwohl die Landesregierung (Ebd., fol. 21) auf einer Untersuchung wegen Verletzung der Aufsichtspflichten insistierte, ist zu diesem Fall nichts weiter bekannt. 54 L IND , Selbstmord, S. 155. <?page no="82"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 71 der aber dennoch auf der Basis der in ihren Perspektiven und Zuschreibungen stark verengten Aussagen der Befragten ‚plausible Motive’ erkennen will. 56 Meines Erachtens ist diese Sichtweise Ausdruck der suggestiven Wirkung der zeitgenössischen Aussagen auf Forscher, die, wie ich oben dargelegt habe, ebenso wie die frühneuzeitlichen Zeitgenossen von der Frage nach Motiven angetrieben werden. Die ‚Frage nach dem Warum’ läuft letztlich auf eine symbolische Deutung des Suizids hinaus, die diesen - je nach Perspektive - als Ausdruck bestimmter sozialer, körperlicher oder geistiger Zustände sieht. Es ist nun allerdings ein deutlicher Trugschluss, wenn man annimmt, „man könne sich quasi unter Ausschluss des eigenen Selbst vollständig in eine fremde oder vergangene Kultur einfühlen“, wie es Wolfgang Reinhard formuliert hat 57 - bzw. in einen historischen Menschen, wie zu ergänzen wäre. Der Trugschluss auf vermeintliche Suizidmotive wird dann noch größer, wenn man aus den frühneuzeitlichen Deutungen jene Motivzuschreibungen herauspräpariert, die man selbst für plausibel hält und diese deshalb zu plausiblen Motiven erklärt. Die Aussagen der Quellen sind aber zunächst als das zu nehmen, was sie sind: Motivzuschreibungen - mögen sie plausibel sein oder nicht. Dass darüber hinaus eine sensible und methodisch kontrollierte Interpretation der Quellen Aufschlüsse über subjektive Weltzuwendungen 58 der Betroffenen zu geben vermag, ist damit nicht in Abrede gestellt. Skepsis sollte aber allenthalben angebracht sein. 59 Es gilt weiterhin zu bedenken, dass die Aussagen befragter ‚Zeugen’ nur in der Reformulierung der Berichtenden respektive der Schreiber überliefert sind. Aussagen wurden also nicht nur durch das gezielte Suchen nach einer Schuldbzw. Entlastungsgeschichte sortiert und durchaus ambivalent kategorisiert. Die 55 W ATT , Death, S. 127 ff. 56 Ebd., S. 128 f. Ähnlich äußerte sich Watt später erneut; W ATT , Suicide, hier S. 219 Anm. 4: „I am convinced that explanations for suicides offered by wittnesses and survivors bore some relation to the causes of suicide. The explanations proffered were shaped by contemporary shared values, an understanding of the social changes then at work, and familiarity with the personality and mental and physical health of those who chose death.“ 57 R EINHARD , Pfeife, S. 3. 58 Dazu anregend S PIEKER , Innenansichten. 59 David Lederer zufolge ist auch die Beschränktheit der eigenen Erkenntnismöglichkeiten des Forschers zu berücksichtigen: „we want to understand past states of psychic disturbance and yet find ourselves limited by our own horizons.“ (L EDERER , Madness, S. 146.) Die oft beschworene Standortgebundenheit des Historikers meint hier gerade auch, dass Historiker als Menschen in ihren Verstehensmöglichkeiten, ihrer Erklärungskraft und ihrem Urteil von eigenen geistigen und zugleich lebensweltlich geprägten Horizonten begrenzt werden. <?page no="83"?> Teil A: Warum? 72 Berichte selbst wurden durch Schreiber und Personen, die den Bericht diktierten, komponiert. Diese Komposition hat zwei grundsätzliche Auswirkungen auf den Text; zum einen in Bezug auf die wiedergegebenen Aussagen der befragten Personen, zum anderen auf die Form des Textes selbst, der zumeist auch die Deutung des Berichtenden spiegelt. Die historische Kriminalitätsforschung hat betont, dass in Konfliktfällen „zwischen den mündlichen Aussagen der vor Gericht sprechenden [… Personen] und dem vorliegenden Protokoll ein in seiner Breite und Tiefe kaum bestimmbarer Graben klafft.“ 60 Es ist zu berücksichtigen, wie es Andrea Griesebner eindrücklich vorgeführt hat, dass die protokollierenden Personen vor Gericht die ohnehin ambivalenten Versionen der Beteiligten im Prozess der summarischen Verschriftlichung von mündlichen Aussagen erneut modulieren konnten und dies auch taten. So konnten einzelne Aussagen zusammengefasst, andere betont oder verschwiegen, nicht zuletzt Inhalte neu gruppiert und damit deren Deutung verschoben werden. 61 Die Möglichkeiten zur Modulation der Untersuchungsakten zu einem summarischen Bericht werden im Fall des Suizids von Johanna Eleonore Neumann 1787 in Dresden hinsichtlich des quantitativen Umfangs deutlich. Überliefert sind ein knapp zehnseitiger (und damit an sich schon umfangreicher) summarischer Bericht des Dresdner Rats an den Kurfürsten und ein vierseitiges Inserat des Stadtrichters. Ursprünglich muss ‚die Akte Neumann’ aber mindestens 206 Seiten umfasst haben. Das belegen die Querverweise des Berichts auf die ursprünglich beigefügten Akten. 62 Für die hier untersuchten Quellen ist zu berücksichtigen, dass die umfangreicheren Befragungsprotokolle, die Attestate der Pfarrer und eventuell auch Gutachten medizinischer Sachverständiger den Berichten zwar stets beigegeben waren. Diese Schriftstücke wurden aber mit den Reskripten an die lokalen Instanzen zurückgesandt, in deren archivalischen Ablagen sie in der Regel nicht überliefert sind. Damit ist wahrscheinlich, dass den Deutungen der Berichtenden selbst enge Grenzen durch die mitgeschickten Untersuchungsprotokolle gesetzt waren, für die aber das Modulierungsproblem ebenso gilt. Sodann ist eine Deutungsebene erkennbar, die auf eine ‚Filterfunktion’ der Schreiber hinverweist. Es ist aus den summarischen Berichten allein nicht rekonstruierbar, welche Passagen der 60 P ILLER , Ehestand, S. 451. Auch Piller weist auf die diskursive Formung von Erfahrung und zu Papier gebrachter Wahrnehmung hin und unterstreicht damit die Wirkung zeitgenössischer Topoi. 61 G RIESEBNER , Wahrheiten, S. 144; ähnlich auch F UCHS / S CHULZE , Zeugenverhöre, S. 26; S PIEKER , Innenansichten, S. 221. 62 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024 Loc. 10120/ 6, o. Pag., Nr. 863. <?page no="84"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 73 ausführlicheren Verhörprotokolle nicht mit in die Schilderung des Falles eingeflossen sind. Erkennbar ist jedoch, dass die summarischen Berichte häufig die Perspektive der Berichtenden selbst wiedergeben. Die Einnahme einer deutenden Perspektive ist daher konstitutives Element der summarischen Berichte. Neben konkreten Bewertungen von Suizidfällen, wie sie in nahezu jedem Bericht auftauchen, verrät zuweilen auch der Schreibstil eines Berichts etwas über die persönlichen Einstellungen der Berichtenden. Als sich im Oktober 1810 der 86-jährige Samuel Jaachin in Leipzig ertränkt hatte, beschrieb der Kriminalrichter Stephan Carl Richter in seinem Bericht an die Landesregierung den Fall wie folgt: „Müde des daseyens, das für ihn so gantz freudenleer war, zerriß er selbst seines lebens faden, den die natur, seiner meinung nach zu lang für ihn gesponnen hatte, gewaltsam und suchte in des waßers fluthen befreyung von seiner bürde“. 63 Weniger die stille Beisetzung nach Bitten der Familie, als vielmehr der poetische Ton der Schilderung Richters missfiel aber der Landesregierung: „Wir haben […] die von euch gebrauchte art der darstellung dieses ereignißes mit misfallen wahrzunehmen gehabt, und begehren, ihr wollet euch in euren an uns zu erstattenden berichten künftig lediglich dem jedesmaligen gegenstande denselben angemeßener, mit der richterlichen würde vereinbarlicher und eurer ansicht der sache nicht in ein zweydeutiges licht setzen“. 64 Es bleibt festzuhalten, dass die überlieferten summarischen Berichte in erster Linie etwas über die Deutungsraster und mentalen Prägungen der Befragten und der Berichtenden aussagen. Im Lichte der neueren Forschung ist dies zwar keine bahnbrechende Erkenntnis. 65 Das Ziel meiner Ausführungen war es aber, durch einen Blick auf die Details der Produktion summarischer Berichte eine skeptische Perspektive zu stärken, die die mitunter naiv erscheinende Übernahme von ‚Antworten’ auf die Motivfrage in den Quellen für die ‚Antworten’ der historischen Forschung kritischer hinterfragt als dies bislang geschehen ist. 66 63 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079 Loc. 30951 Vol. II, teilw. o. Pag., Bericht der Stadtgerichte Leipzig an die Landesregierung vom 19. Mai 1810. 64 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079 Loc. 30951 Vol. II, teilw. o. Pag., Reskript vom 13. Juli 1810. 65 Vgl. schon L IND , Selbstmord, S. 155; W ATT , Death, S. 129. 66 Eine solch skeptische Grundhaltung wird m. E. mit dem Argument der lebensweltlichen Plausibilität von ‚Zeugenaussagen’ bisweilen allzu eilfertig übergangen. So etwa Jeffrey Watt: „True, we need to use caution in evaluating the evidence from witnesses on suicide notes. […] The evidence, however, is usually extensive enough, if combined with a little common sense [! ], to give a good idea of what was behind a certain suicide.“; W ATT , Death, S. 128. <?page no="85"?> Teil A: Warum? 74 Wenn wir nach Ursachen und Motiven eines Suizids fragen, vermag jede überlieferte Information unser Wissen um Hintergründe und mögliche Tatmotive zu verändern - das hat der Suizidforscher Thomas Bronisch eingängig vorgeführt. 67 Dass wir aber anhand der überlieferten Quellen nie genau wissen, was wir nicht wissen, ist daher nur eine scheinbar banale Feststellung (die im Prinzip ja auch jede historische Überlieferung betrifft). Das Wissen über diese Problematik und der grundsätzliche Charakter von Geschichtsschreibung als Konstruktionsleistung ihres Autors sollten zur Vorsicht vor allzu schnellen Motivzuweisungen durch den Historiker mahnen - nicht mehr, aber eben auch nicht weniger. 1.3. Attestate der Pfarrer Pastoren, so dürfte bereits deutlich geworden sein, spielten in den Untersuchungen nach Selbsttötungen eine wichtige Rolle. Ihre Mitwirkung an den Untersuchungsverfahren produzierte besondere Quellen, sog. ‚testimonia vitae’. In diesen Zeugnissen des Lebenswandels, denen für die Urteile über Begräbnis und/ oder mögliche postmortale Strafen Beweiskraft zugeschrieben wurde, äußerten sich Pfarrer systematisch zur Lebensführung von Suizidenten, weil aus der Form der Lebensführung (beileibe keine alleinige Besonderheit der Frühen Neuzeit) 68 auf den Bewusstseinszustand während der Selbsttötung geschlossen wurde. Ich fasse in diesem Abschnitt Ergebnisse meiner Forschungen zusammen, die ich an einer anderen Stelle bereits dargelegt habe. 69 Der Fokus liegt auf der Frage, wie die ‚testimonia vitae’ bzw. ‚attestata vitae’ strukturiert waren und welches Wissen bzw. welche Aussagen über Suizidursachen sie transportierten. 67 B RONISCH , Suizid, S. 72 ff. Vgl. auch die Aktenlage bei H ARTINGER , Selbstmord. Hartinger stellt die verschiedenen Deutungen der Zeitgenossen vor und schließt sich nach Abwägung der Umstände einer aus volkskundlicher Perspektive plausiblen Deutung an. Hartingers Vorgehen unterstreicht so auch meine Forderung, durchaus Suizidhintergründe zu interpretieren, zugleich aber eben auch die alternativen Deutungen offen zu legen. 68 Für Beispiele aus dem 20. Jahrhundert, bei denen in gerichtspsychiatrischen Gutachten aus Beobachtungen über den Lebenswandel Urteile über den Bewusstseinszustand von Delinquenten abgeleitet wurden, siehe bspw. S IEMENS , Forschung. 69 K ÄSTNER , Experten. Diesem Beitrag liegt die Analyse von 160 Selbsttötungen und 56 vollständig oder summarisch überlieferten ‚testimonia vitae’ für den Zeitraum 1700 bis 1815 zugrunde, die auf Erhebungen im Ephoralarchiv Pirna und dem Archiv des Gesamtkonsistoriums Glauchau im Sächsischen Staatsarchiv Chemnitz beruhten. Vgl. zum Thema Pfarrer und Strafjustiz die zusammenfassenden Ausführungen bei W ILBERTZ , Bekehrer. <?page no="86"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 75 Übergreifend ist festzustellen, dass die pastoralen Lebenswandelattestate in ihrer Argumentation innerhalb jenes Beurteilungsraumes zu verorten sind, den die Visitationsordnungen 70 ausgemessen haben. Zentrale Koordinaten waren die tagtägliche Glaubenspraxis und das sittliche Wohlverhalten bzw. der soziale Alltag. An diesen Bezugspunkten orientierten sich Einschätzungen, ob die Lebensführung gottselig, züchtig, eingezogen, mäßig und nüchtern war, ob Predigt und Abendmahl regelmäßig und mit einer entsprechend frommen Einstellung besucht worden waren. Weiter interessierten eventuelle Völlerei, übermäßige ‚Gasterey’ im Wirtshaus 71 oder privatim, sexuelles Verhalten, bspw. Unzucht, überhaupt aber unchristliche Verhaltensweisen wie etwa gotteslästerliches Benehmen oder Reden. 72 Darüber hinaus interessierte das Verhalten gegenüber Familienmitgliedern, Nachbarn und anderen Gemeindemitgliedern: War die Ehe etwa durch Zank und Streit gekennzeichnet? Hatte man in Unfrieden mit den Nachbarn oder der Gemeinde gelebt? Diese Fragen und Kategorien verweisen damit zum einen auf normative Ordnungsvorstellungen, zum anderen aber auch auf geteilte Deutungen und Festlegungen von lebensweltlichen Zusammenhängen, die einen Suizid erklären konnten. Für die Obrigkeiten, das meint zunächst einmal die für einen Begräbnisentscheid zuständigen Gerichte, Superintendenturen und Konsistorien, war eine solche Struktur natürlich von Vorteil, denn die Aussagen der Pfarrer bezogen sich so grundsätzlich auf geltende Normen zurück und wurden in deren Kategorienhorizont verortet. 73 Ausnahmen bildeten lediglich individuelle Äußerungen persönlicher Betroffenheit in einzelnen Fällen, bei denen sich Suizidenten und Pfarrer persönlich und emotional nahe gestanden hatten. Hier ähneln die Aussagen der Pfarrer stark den Aussagen betroffener Angehöriger von Suizidenten. Das Wissen der Pfarrer selbst unterschied sich grundsätzlich in der ihnen zugeschriebenen Autorität, kaum aber inhaltlich, bezogen auf Beobachtungen von Suizidenten, von dem Wissen anderer befragter Zeugen. Alle Aussagen in den Untersuchungen nach Selbsttötungen resultierten aus alltäglichen Kontrollbeobachtungen. Allerdings waren die Sinnbezüge der üb- 70 C OD . A UG ., Sp. 475 ff. (KO 1580), Sp. 619 ff. die Visitationsfragen. 71 Zum Wirtshaus als symbolischen Gegen-Ort des ordentlichen Lebens und der Kirche in der Gemeinde siehe R AU / S CHWERHOFF , Gasthaus-Geschichte(n). 72 Zu Letzterem jetzt ausführlich und mit ‚dichten Beschreibungen’ alltäglicher Gotteslästerungen in der Frühen Neuzeit S CHWERHOFF , Zungen. 73 Gabriela Signori hat darauf hingewiesen, dass im Verlauf von Spätmittelalter und Früher Neuzeit die in den Untersuchungsverfahren akzeptierten Argumente ohnehin zunehmend normiert wurden; S IGNORI , Rechtskonstruktionen, S. 20. <?page no="87"?> Teil A: Warum? 76 rigen Gemeindemitglieder vor allem die sozialen Beziehungen innerhalb der Dorfgemeinde bzw. Nachbarschaft und allgemeine Ehrvorstellungen. Die pastoralen ‚attestata vitae’ bildeten ebenso wenig wie die summarischen Berichte von Amtsleuten zwangsläufig einen Konsens ab. Aber aus ihrer Amtsfunktion, der Stellung des Pfarrhauses als wichtigem ‚Drehpunkt’ 74 frühneuzeitlichen Gemeindelebens, aus dem Anspruch eines moralisch-sittlichen Vorbildes und aus einer alltagsrelevanten Ökonomie des Seelenheils erwuchs den Pastoren die Rolle eines ‚Experten’ für Fragen des Seelenheils und gottgefälligen Lebenswandels. Die pastorale Expertise über die Lebensführung wurde deshalb nachgefragt, weil sie lebensweltliche Kontrollbeobachtungen in einen allgemeingelehrten und theologischen Begründungszusammenhang stellte 75 und so Justizentscheidungen vorstrukturierte. Alltagswissen diffundierte so, nicht nur bei Untersuchungen von Selbsttötungen, 76 in justizielle Entscheidungsprozesse. Die von frühneuzeitlichen Geistlichen geäußerten Vermutungen über Hintergründe und Motive können durchaus auch uns plausibel erscheinen, denn mitunter nahmen diese ja auf Phänomene wie Schmerz- und Verlusterfahrungen Bezug, die auf den ersten Blick als anthropologische Konstanten erscheinen. Allerdings sind deren Ausdrucksweisen immer auch kulturell geprägt. Für die Frage nach Suizidmotiven ist entscheidend, dass sich Pastoren so wie andere befragte Personen auch, innerhalb eines spezifischen Deutungsrahmens der Kirchen- und Sittenzucht äußerten. Dabei ging es weniger darum, eine individuelle Leidensgeschichte zu entwerfen, als vielmehr eine Vielzahl an Kontrollbeobachtungen in Kategorien zu bündeln, die durch geltende Normen fixiert waren, und diese in einen mehr oder weniger explizit ausformulierten theologischen Begründungszusammenhang zu stellen. Auch die ‚testimonia vitae’ lassen damit - von Besonderheiten einzelner Fälle abgesehen - eher Beobachtungen über pastorale und obrigkeitliche Befindlichkeiten erwarten, als 74 Ich habe den von Georg Simmel geprägten Begriff des ‚Drehpunkts’ (S IMMEL , Soziologie, S. 706 ff.) in K ÄSTNER , Experten, S. 89 in die Diskussion um das Pfarrhaus eingeführt, weil er mir analytisch geeignet erscheint, um Stellung und soziale Funktionen des Pfarrhauses beschreibbar zu machen. Üblicherweise vertritt die Forschung zum Pfarrhaus die Vorstellung, das Pfarrhaus wäre ein kultureller Leuchtturm in einer apodiktisch als kulturlos verbrämten Gesellschaft gewesen; vgl. etwa die Beiträge in G REIFFENHAGEN (Hg.), Pfarrhaus. Vgl. jetzt für eine differenzierte Analyse des frühneuzeitlichen Pfarrhauses D ORNHEIM , Pfarrer. 75 R UBLACK , Priester und unten Teil B. 76 Zu diesen und der hier dargestellten Problematik bereits L EDERER , Madness, S. 242 ff.; L IND , Selbstmord, S. 345 ff.; S CHÄR , Seelennöte, S. 59 ff. <?page no="88"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 77 eine hinreichend präzise Annäherung an das Leben der Suizidalen, die eine eindeutige Motivdiagnose ermöglichen würde. 1.4. Beispiele Ein aufgeschnittener Bauch Im Archiv der Ephorie Pirna ist im Bestand der Pfarrgemeinde Ottendorf unter Nummer 4260 eine Akte abgelegt, die „in p[unct]o selbst-mord“ von Sterben und Begräbnis einer gewissen Elisabeth Nitzschin berichtet. 77 Über diese Frau eines Bauern erfahren wir recht wenig. Der Gemeindepfarrer hatte ein ausführliches Attestat an das Oberkonsistorium in Dresden verfasst. Hierin rapportierte er am 3. Januar 1714, die Nitzschin habe sich tags zuvor mit einem Scheermesser „einen schnitt einer hand lang in ihren leib, daß des gedärme heraus trit[t]“, zugefügt. 78 An dieser schweren Wunde sei die Frau schließlich am Vormittag des 3. Januar „nach großen kämpfen und inbrünstigen gebet vieler frommen christen, derer die stube voll war und nach treulichen zureden“ verstorben. 79 Nimmt man zunächst diese knappe Beschreibung des Falles und den Aktentitel - die Aktenregistratur erfolgte erst 76 Jahre später 80 - scheint es sich offenkundig um eine Selbsttötung gehandelt zu haben und wurde so auch von den Zeitgenossen der Nitzschin gedeutet. Allerdings enthält die Akte weitere Hinweise und Erklärungen zu dem Fall, die Anlass geben, die causa Nitzschin erneut aufzurollen. Gründe finden sich in den vom Pfarrer aufgezeichneten Aussagen der Frau, die ihm gegenüber zu erklären versuchte, warum sie sich den Bauch aufgeschnitten hatte. Diese Aussagen knüpfen an eine knappe Charakterisierung des frommen Lebenswandels der Nitzschin durch den Ortsgeistlichen an. 81 Der Pfarrer hatte in den Aussagen der Frau entlastende Argumente erkannt, die er zusätzlich zu dem positiven Zeugnis über die Lebensführung anbrachte, um abschließend Gott dafür zu danken, dass er der Nitzschin vor ihrem Ableben ihren Verstand wieder gegeben habe. 77 E PH A P IRNA , Ottendorf, Nr. 4260. 78 Ebd., fol. 1 v . 79 Ebd., fol. 2 r . 80 Vgl. hierzu die Ausführungen in W ARTENBERG , Findbuch [EphA Pirna]. 81 E PH A P IRNA , Ottendorf, Nr. 4260, fol. 2 v : „Wenn ich ihr vitam ante actam ansehe, so kann weder ich noch die gantze gemeine ihr ein böses lob oder zeugnis geben, sondern sie ist vor eine fromme, stille frau auch fleißige kirchengängerin iederzeit gehalten worden.“ <?page no="89"?> Teil A: Warum? 78 Dies war insofern von Bedeutung, als der Pfarrer noch einige dramaturgische Elemente guten Sterbens (‚ars moriendi’) berichten konnte. Den Prozess des Sterbens begleitete eine größere teilnehmende Öffentlichkeit („vieler frommen christen, derer die stube voll war“). Diese anwesenden Personen fungierten als Zeugen für die öffentliche Reue der Nitzschin. 82 Neben das Moment der Reue trat ein letztes Glaubensbekenntnis vor dem Tod: „ihren Jesum biß an ihr ende in hertzen behalten“. 83 Da ein ‚Selbstmord’ ja auch deswegen als böser Tod und unverzeihliche Sünde galt, weil der ‚Selbstmörder’ nicht mehr bereuen und Buße leisten konnte, war es wichtig zu betonen, dass die Nitzschin am Ende einen ‚Tod im Herrn’ gestorben war - die Art des Todes zeigte den Lebenden den vermutlichen Zustand der Seele an. Das pastorale ‚testimonium vitae’ entwarf hier die Geschichte eines seligen Todes. Überdies stellt sich die Frage, wie die Aussagen der Nitzschin, die uns vermittelt durch den Pfarrer überliefert sind, gedeutet werden können. Der Pfarrer berichtete: „Uber ihren leib aber hat sie ieder zeit geklaget, und gesprochen, wenn sie nur wißen sollte, was sie in ihrem leibe so brenne. Sie gab auch anfangs auff mein befragen, warum sie ihren leib aufgeschnitten, zur antwort, sie hätte sehen wollen, was in ihren leibe wäre, daß sie so brenne und schmertze“. 84 Sollte man diese Aussage eventuell wörtlich und ernst nehmen und in ihr kein bloß exkulpierende Erzählstrategie der Nitzschin erkennen? Zunächst ist zu beachten, dass das Zitat indirekt ihre Antwort auf die ersten Fragen des Pfarrers spiegelt. Zuvor hatte sie, wegen der Schmerzen und des Blutverlustes besinnungslos im Bett gelegen und konnte nicht befragt werden. Das macht eine reine Entlastungsstrategie der Nitzschin unwahrscheinlich erscheinen, weil ihr die metaphysische und strafrechtliche Tragweite ihrer Tat nicht unmittelbar bewusst gewesen sein muss. Über ihre tatsächliche körperliche und geistige Verfassung zu diesem Zeitpunkt erfahren wir ohnehin nichts Genaueres. Ihr späteres Ringen um Reue und den Glauben an die Gnade Gottes, das der Pfarrer so intensiv beschrieb, scheint eher eine Reaktion auf die den ersten Fragen folgenden Vorhaltungen des Pfarrers gewesen zu sein, der ihr die Ge- 82 Zur teilnehmenden Öffentlichkeit im Prozess des Sterbens siehe auch A SSION , Sterben. Ferner zur ars moriendi K ÜMMEL , Tod. Vgl. auch den Katalog frühneuzeitlicher Kriterien für einen guten ‚Tod im Herrn’ bei M OHR , Tod, S. 49. 83 E PH A P IRNA , Ottendorf, Nr. 4260, fol. 2 r . 84 Ebd., fol. 2 v . <?page no="90"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 79 fahren ihres ‚selbstmörderischen’ Verhaltens für ihr Seelenheil aufgezeigt und zur Reue gemahnt hatte. Wie ist eine solche Aufzeichnung einer Körperwahrnehmung einzuordnen? Die Aussage der Nitzschin kann zumindest dann abwegig erscheinen, wenn man versucht, sie aus der Perspektive eigener Körperwahrnehmungen zu interpretieren. Barbara Duden konnte aber schon 1987 in ihrer viel beachteten Dissertation zeigen, dass allein die Wahrnehmung des eigenen Körpers noch keine historische Körpererfahrung ermöglicht. 85 Konsequenterweise kann man dann jedoch die Aussagen der Nitzschin nicht einfach abtun, nur weil sie einem selbst abwegig erscheinen. Und ebenso konsequent muss dann darauf hingearbeitet werden, dass der aufgezeichnete Ausschnitt der Lebenserzählung Elisabeth Nitzschins nicht einfach hinter der Reduktion obrigkeitlicher Deutungen (in denen dieser Ausschnitt keine Rolle spielte - das Oberkonsistorium ging lediglich auf Lebenswandel und Reue ein) bzw. hinter anderen Plausibilisierungsbemühungen (wie etwa psychopathologischen Deutungen) verschwindet. Damit soll indes, das muss betont werden, noch nicht entschieden werden, welche Interpretation letztlich zu bevorzugen ist. Vielmehr ist hier die Selbstauskunft der Betroffenen ernst zu nehmen und auf ihre Plausibilität im Kontext frühneuzeitlicher Körperwahrnehmungen zu befragen. 85 D UDEN , Haut, S. 60 und passim. Siehe auch ihre Aussagen in D ÖCKER / S VOBODA , Netze. Ähnlich, wenngleich nicht unkritisch gegenüber Dudens Studie, L ORENZ , Körper. Zur Kritik an Duden ebd., S. 21: Die von Duden unterstellte Seinsmäßigkeit frühneuzeitlicher Körpererfahrung, von der sich die Moderne entfernt habe, würde nicht berücksichtigen, dass vorsoziale Körpererfahrung nicht möglich ist. Derart auf eine Perspektive festgelegt, verstehe ich Dudens Studie nicht, weil sie ja stark die sozialen und kulturellen Bedingungen weiblicher Körpererfahrung und ärztlicher Deutung im 18. Jahrhundert reflektiert. In jüngster Zeit wurde durchaus auch in eine andere Richtung diskutiert. Iris Ritzmann hat in mehreren Beiträgen gefordert, wieder verstärkt humanbiologische Konstanten in den Blick zu nehmen, auf denen kulturell geprägte und konstruierte Leidenserfahrungen aufsatteln. Sie geht davon aus, dass diese Konstanten auf eine auch gefühlsmäßige Nähe zu historischen Akteuren verweisen, ohne die weder ein Verständnis noch der Nachvollzug historischer Leidenserfahrungen möglich sei. Die Summe ihrer methodischen Gedanken in R ITZMANN , Leidenserfahrung; ausführliche Studien in R ITZMANN , Sorgenkinder. Vgl. darüber hinaus zu geschlechtertheoretischen Aspekten der Debatte exemplarisch und mit weiteren Verweisen die Überlegungen von Christina Lutter, die in L UTTER , Geschlecht, das Projekt einer konsequenten Historisierung von Emotionen entwirft, um deren soziale Kontexte und Dynamiken erklärbar zu machen (ähnlich auch S PIEKER , Innenansichten). Zugleich verweist sie darauf, dass physische und psychische sowie soziokulturelle ‚Gegebenheiten’ in einem komplexen Wechselverhältnis stets aufeinander bezogen sind und jeweils in diesem Verhältnis verstanden werden müssen, ohne das eine durch das andere auszuschließen. <?page no="91"?> Teil A: Warum? 80 In ihrer ‚Geschichte unter der Haut’ hat Barbara Duden sowohl die praxisleitenden Vorstellungen eines Eisenacher Arztes um 1730 als auch die Modi persönlicher Verarbeitung von Kranksein im 18. Jahrhundert beschrieben. Einige der von ihr vorgetragenen Befunde können dabei helfen, die Aussagen von Elisabeth Nitzschin in einem historischen Kontext zu verorten. Mithilfe dieser Kontextualisierung kann gezeigt werden, inwieweit die Aussagen innerhalb bestimmter lebensweltlicher Horizonte plausibel sind. Der Pfarrer gab an, dass die Nitzschin oft krank gewesen sei und versucht habe, ihr Leiden mit verschiedenen Mitteln, unter anderem einer Badekur, zu lindern. Sie soll längere Zeit über heftige Schmerzen im Bauch geklagt haben. Diese Schmerzen seien ihr zuletzt unerträglich geworden, weshalb sie sich den Bauch aufschnitt, um die Ursache ihres Leidens zu entdecken (und vermutlich auch zu entfernen). Die Nitzschin war vor ihrem Tod ungefähr zwei Monate bettlägrig gewesen - Bettruhe war in der Frühen Neuzeit das Synonym für den Zustand des Krankseins schlechthin. 86 Ihr Mann und vor allem ihre Schwägerin standen ihr während dieser Zeit bei. Zunächst einmal verweisen diese Informationen auf die von Barbara Duden materialreich beschriebene ‚Kultur der Selbstbehandlung’ von Frauen im 18. Jahrhundert, denen in der Regel und zuallererst ihre Familien und andere Frauen beistanden. Diese Personen fungierten zugleich als Instanzen sozialer Kontrolle über die Kranken. 87 Der Pfarrer erscheint in seinem eigenen Bericht als sekundäre Bezugsperson. Seine Aufgabe bestand darin, die seelischen Leiden zu lindern. Er hatte von Zeit zu Zeit gemeinsam mit der Nitzschin gebetet und mit ihr das Abendmahl privatim zelebriert. Diese Form der Seelenarznei ergänzte in der Frühen Neuzeit aus Sicht der Betroffenen notwendig die rein mechanische und/ oder medizinische Behandlung. Zeitgenössische Handreichungen für Pfarrer belegen, dass die Behandlung von Kranken durch Pastoren vor allem auf die Bedürfnisse der Frömmigkeit und religiösen Kommunikation hin ausgerichtet war. 88 Barbara Duden konnte zeigen, dass die von den Betroffenen selbst favorisierten Therapien häufig in ‚Evakuationen’ des Körpers mündeten, d. h. vor 86 J ÜTTE , Ärzte, S. 163. 87 D UDEN , Haut, S. 94. Ähnlich auch J ÜTTE , Ärzte, S. 87: „Selbsthilfe im Krankheitsfall […] bildete im Unterschied zu heute [? ] die tragende Säule des medikalen Verhaltens der Stadt- und vor allem der Landbevölkerung“; ebd., S. 188 zu den unmittelbaren Bezugspersonen als Kontrollinstanzen. 88 R ÖSSLER , Pfarrhaus, S. 246 und passim. Zur frühneuzeitlichen Seelenarznei jetzt umfassend L EDERER , Madness. <?page no="92"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 81 allem in Aderlässen. 89 Aderlässe sollten in der Regel Stockungen im Säftehaushalt beseitigen, wurden aber auch zur Linderung aller möglichen Schmerzen appliziert. 90 In den von Duden ausgewerteten ‚Weiberkrankheiten’ finden sich zudem Beispiele, die das Verhalten Elisabeth Nitzschins plausibilisieren können. Im März 1731 ließ sich bspw. eine Frau im Beisein des von ihr beauftragten Baders von ihrem Arzt erklären, wie ein Schnitt von ihr selbst auszuführen sei, um einen Knoten in der Brust zu entfernen, und wie die Wunde danach wieder gestillt werden müsste. 91 Ebenso wie der Aderlass galt demnach auch das Öffnen des Körpers an der schmerzenden Stelle als Möglichkeit der Selbstbehandlung. Elisabeth Nitzschin scheint nicht von einem akademisch geschulten Arzt behandelt worden zu sein, zumindest berichtet der Pfarrer hierüber nichts. Auch ein Bader, darauf deuten die Geschehnisse nach ihrem Tod hin, war nicht immer unmittelbar zur Hand gewesen zu sein. Nachdem die schwere Verletzung vermutlich am Nachmittag des 2. Januar 1714 entdeckt worden war - Ehemann und Schwägerin waren zur Tatzeit kurz aus dem Haus, entdeckten die Verletzte nach ihrer Rückkehr und riefen Hilfe - kam der herbeigerufene Bader nicht rechtzeitig, um den erst tags darauf gegen 11: 30 Uhr eingetretenen Tod noch zu verhindern. Die medizinisch-chirurgische Versorgung der Landbevölkerung gestaltete sich im 18. Jahrhundert (aus moderner Perspektive) insgesamt problematisch, wenngleich es ein breites Angebot an ‚Heilkundigen’ gab. 92 Aber selbst wenn im Fall von Elisabeth Nitzschin hinreichend Ressourcen zur Verfügung gestanden hätten: Eingriffe in den Körper galten nur vonseiten persönlich nahestehender Personen als legitim, entsprechende Vorschläge von Ärzten wurden nicht selten abgelehnt. 93 Wir wissen allerdings nicht, denn hierüber schweigt der Bericht des Pfarrers, ob Elisabeth Nitzschin schon einmal darum gebeten hatte, ihr den Bauch zu öffnen, um die Ursache ihres Leidens zu entfernen. Wir wissen auch nicht, 89 D UDEN , Haut, S. 92 f. Vgl. auch J ÜTTE , Ärzte, S. 76 ff.; L ORENZ , Körper, S. 258. 90 Auch dies konnte Barbara Duden zeigen: Worte der Heilung sprechen stets vorrangig von einer Verringerung von Leiden; D UDEN , Haut, S. 180. Vgl. darüber hinaus zur Bedeutung von Aderlässen L ORENZ , Gutachtung, S. 208. Bspe. in S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 91 und 30621, Nr. 36; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 10530/ 20, o. Pag. Berichte vom Juni 1746 und 10088, Loc. 2061/ 2, fol. 375b r ff. 91 D UDEN , Haut, S. 117 f. 92 Für Sachsen siehe W ILDE , Heilkunst. Umfassend zu angeboten spiritueller Heilkunde L EDERER , Madness. Zu den Hebammen anstatt vieler L ABOUVIE , Hebamme, mit weiteren Hinweisen. Zu Pfarrern bspw. R ÖSSLER , Pfarrhaus. 93 D UDEN , Haut, S. 104 und passim. <?page no="93"?> Teil A: Warum? 82 welche Rolle ihre Familie bei der Auswahl der angewandten Heilmittel spielte. Wir können aber aus dem Kontext einer frühneuzeitlichen ‚Kultur der Selbstbehandlung’ zumindest schlussfolgern, dass wir nicht ausschließen können, dass es der Wunsch gewesen war, die eigenen Schmerzen zu lindern, der die Nitzschin zum Aufschneiden ihres Bauches bewegte und nicht ein ‚selbstmörderischer Wunsch’ zu sterben. Hierfür würde auch sprechen, dass die Nitzschin nicht wie andere suizidgefährdete und bettlägrige Kranke versuchte, ihrem Lager zu entkommen, um sich an einem abgelegenen Ort das Leben zu nehmen, an dem Interventionen erschwert waren. Mit dieser Perspektive stellt sich die Frage nach den Suizidmotiven in diesem Fall neu, denn es lässt sich nun nicht einmal mehr eindeutig sagen, dass es sich bei diesem tödlich endenden Vorfall um eine Selbsttötung gehandelt hat. Zwei weitere Befunde sprechen zudem dafür, den Tod von Elisabeth Nitzschin vorsichtig zu interpretieren. Zum einen sind im Quellencorpus dieser Dissertation Schnitte oder Stiche in den Unterleib nur in drei weiteren Fällen als Suizidmethoden belegt. Bei diesen handelt es sich ausschließlich um Männer, die harte Suizidmethoden nicht nur häufiger anwandten, sondern in deren Fällen weitere Suizidindikatoren, anders als bei Elisabeth Nitzschin, benannt wurden: Andreas Petzschmann hatte sich, nachdem er bereits einen Knecht schwer verletzt hatte, vor den Augen seines Vaters, mit dem er sich heftig zerstritten hatte, ein Messer in den Bauch gerammt. 94 Christoph Adam Weiße (Torgau 1743) 95 und Christoph Hordt (Großenhain 1786) 96 wurden als äußerst melancholisch und von hitzigen Fiebern und Gemütsbeängstigungen befallen beschrieben. Zum anderen lassen sich weitere Fälle aufzeigen, die zwar als ‚Selbstmorde’ bewertet wurden, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass medizinische Behandlungsversuche fehlgeschlagen sind: so etwa im Fall von Matthias Scheffler (Lichtenhain 1750), der an einem Schnitt in den rechten Arm verblutete, sich aber bereits seit mehreren Jahren selbst zur Ader ließ. Der ‚Selbstmordvorwurf’ wurde erhoben, weil Scheffler bei diesem tödlichen Vorfall nicht, wie er es sonst anscheinend getan hatte, ein spezielles Aderlassinstrument verwendet hatte. 97 94 S T A L EIPZIG , Richterstube, Strafakten Nr. 444. Zu diesem Fall auch unten Teil B, Kap. 6.4. 95 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 10530/ 20, o. Pag. Berichte vom Mai 1743. 96 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. IV., o. Pag. Verzeichnis der ‚Selbstmörder’ von 1786. 97 E PH A P IRNA , Lichtenhain, Nr. 3561, fol. 7 r ff. <?page no="94"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 83 Nicht nur, so lässt sich hier resümieren, dass eine Intention zum Suizid im Fall Elisabeth Nitzschin wenig wahrscheinlich erscheint, wenn man den kulturellen Kontext ihrer Äußerungen, die ‚Kultur der Selbstbehandlung’ im 18. Jahrhundert, erhellt und ähnliche Vorfälle vergleichend heranzieht. Auch die ‚Suizidmethode’ erscheint zumindest der Häufigkeitsverteilung nach als äußerst unwahrscheinlich. Bei der Frage nach Suizidmotiven, so die Pointe dieses Beispiels, wäre im Einzelfall also immer auch zu prüfen, ob überhaupt eine Selbsttötung vorliegt. Nur in den wenigsten Fällen lässt sich das allerdings prüfen und ich habe bereits in der Einleitung für ein pragmatisches Vorgehen plädiert, das den frühneuzeitlichen Zuschreibungen folgt, um die Frage nach den gesellschaftlichen Reaktionen auf Selbsttötungen in den Vordergrund zu rücken. Und zweifelsohne wurde der Fall von Elisabeth Nitzschin als ‚Selbstmord’ verhandelt. ‚Konkurrierende Wahrheiten’ Im Dezember 1737 berichtete der Maxener Pfarrer dem Superintendenten von Pirna von der Selbsttötung eines gewissen Johann George Jungnickel aus dem kleinen Ort Mühlbach. Das ‚testimonium vitae’ enthielt die üblichen Beschreibungen des christlichen Lebenswandels; Jungnickel wäre ein stiller und frommer Christ gewesen, der erst vor zwei Wochen gebeichtet und sich beim Heiligen Abendmahl eingefunden hätte. Wie einige Nachbarn dem Pfarrer zugetragen hatten, soll das üble Betragen seiner Ehefrau und seiner Schwiegereltern Jungnickel „zu solchen desparaten gedancken gebracht haben“. 98 Auch das zuständige Adelsgericht derer von Schönberg, Besitzer des Rittergutes Maxen, berichtete an den Pirnaer Superintendenten, sodass die Protokolle des summarischen Verhörs überliefert sind. Aus diesen gehen zunächst die Fragen hervor, die den Nachbarn und Bekannten gestellt wurden: was denn Jungnickel „bewogen haben müßte, zu dieser that zu schreiten? ob er schwermüthig gewesen, oder ob ihn sonst ein anliegen gedrücket, oder was ihn sonst von seiner bisherigen lebens arth bekannt sey“? 99 98 E PH A P IRNA , Maxen, Nr. 3836, fol. 1 r ; ebd. und f. der Bericht des Pfarrers; fol. 2 r das pastorale Attestat nahezu wortgleichen Inhalts und inklusive Pfarrsiegel. Mühlnickel war Besitzer einer Gartennahrung in Mühlbach gewesen. 1764 zählte Mühlbach einen besessenen Mann, neun Gärtner, sieben Häusler und eine Hufe. Die Einwohnerstruktur und -zahl, die um 1737 trotz Siebenjährigen Kriegs nicht wesentlich anderes ausgesehen haben dürfte, war also insgesamt recht übersichtlich, was die Kenntnis intimer Details, dies zeigt sich auch in den gerichtlichen Befragungen, des Ehelebens seitens der befragten Nachbarn erklären könnte. 99 E PH A P IRNA , Maxen, Nr. 3836, fol. 5 r . <?page no="95"?> Teil A: Warum? 84 Der Schwiegervater, der die Leiche gefunden und dies angezeigt hatte, wurde zuerst befragt, wusste aber keine Antworten. Allerdings gab er an, dass Jungnickel in seiner Ehe acht Kinder gezeugt hatte, wovon fünf noch leben würden. Das ist insofern eine wichtige Information, als im weiteren Verlauf der Befragungen Vorwürfe verweigerten Geschlechtsverkehrs sowohl gegen Jungnickel selbst auch gegen dessen Ehefrau erhoben wurden. Die weiteren Befragungen des Mühlbacher Gerichtsschöppen Höhne und einiger Nachbarn lassen sich wie folgt zusammenfassen: Alle Befragten bestätigten den guten Lebenswandel Jungnickels, und dass mit ihm gut auskommen war. Sie gaben an, dass Jungnickel stets ordentlich seine Arbeit verrichtet hätte. Während dieser ‚Handarbeiten’, die nicht näher erläutert werden, hätte sich Jungnickel allerdings permanent über seine Ehefrau und seine Schwiegereltern beklagt, die hartherzig seien und ihm sogar das Brot verweigern würden. Ein gewisser Tobias Kaufft aus Mühlbach konnte dies abschließend alles bestätigen und wusste dazu noch zu berichten, dass Jungnickels Frau vor einem Jahr gesagt hätte „Er hätte sich nimmer hängen wollen“ 100 - allerdings konnte Kaufft nicht mehr angeben, auf wen und worauf sich diese Aussage bezog. Daraufhin luden die Gerichte die Ehefrau des Verstorbenen, Anna Maria Jungnickelin, vor und befragten diese zunächst gleich den anderen ‚Zeugen’. 101 Sie berichtete, sie hätte an ihrem Mann „offters melancholie, herzens bangigkeit und ein schwärs gemüthe gemercket, so daß es vor angst nicht zu bleiben gewußt, außer dem wäre er trozig und nachläßig gwesen, hätte sich auch um das hauswesen oder die kinder gar nicht gekümmert, sondern wäre auf einer stelle liegen geblieben [… ]. Sie hätte ihn auch kaum zur ehe gehabt, da er schon vom erhencken geredet, derwegen sie in offters zugeredet, daß er doch fleißig bethen und gott um einen gutten sinn anflehen solle“. 102 Nach dieser Schilderung war Jungnickel also seit Jahren melancholisch und hatte offen darüber gesprochen, sich erhängen zu wollen. Inwiefern dies eine bloße Erzählstrategie der Ehefrau war, lässt sich rückblickend nicht ermessen. Auf jeden Fall wurde sie nach dieser Aussage, die doch erheblich von den Aussagen der Nachbarn abwich, mit deren Vorwürfen konfrontiert. Unter Tränen leugnete sie alle Vorwürfe, beteuerte das Gegenteil und erzählte, dass Jungnickel ihr seit Jahren den ehelichen Beischlaf verweigert hätte, was sie ‚vor 100 E PH A P IRNA , Maxen, Nr. 3836, fol. 7 r . 101 Ebd., fol. 7 r ff. 102 Ebd., fol. 7 r f. <?page no="96"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 85 lauter Schreck’ nicht gleich angezeigt habe. 103 Ja, Streit hätte es hin und wieder gegeben. Aber sie hätten sich als gute Eheleute stets wieder vertragen. Sie habe dies alles nie in die Dorföffentlichkeit getragen und ihre Sorgen für sich behalten. In einem Punkt widersprach sie abschließend noch der Schilderung des Pfarrers. Jungnickel wäre nämlich kaum zur Kirche gegangen. Dieser Punkt ist im Rahmen ihrer Erzählung folgerichtig, denn sie schilderte ihren Ehemann als zurückgezogenen, zutiefst melancholischen Grübler. Mit derart widersprüchlichen Aussagen konfrontiert, befragte das Gericht abschließend noch die Nachbarin Margaretha Wiegandtin. Diese sagte aus, Jungnickel sei weder schwermütig gewesen, noch hätte sie sonst eine „maladie“ an ihm gemerkt. Er wäre ein friedlicher Mensch gewesen, gleichwohl aber eigensinnig und halsstarrig. Auch hätte er oft über das Verhalten seiner Frau geklagt, die ihm bereits seit drei Jahren den Beischlaf verweigert und ihn elend liegen gelassen hätte. 104 Wie können die Aussagen eines solchen Befragungsprotokolls bewertet werden? Die Aussagen der Nachbarn sprechen allesamt für ein indirektes Verschulden der Ehefrau und belasten diese stark. Allerdings basieren alle Vorwürfe auf Äußerungen Jungnickels, der sich ihnen gegenüber über seine Frau beschwert hatte - sogar gegenüber einer Nachbarin! Die Ehefrau selbst scheint im Dorf recht isoliert gewesen zu sein, denn aus eigener Erfahrung im Umgang mit ihr konnte keiner der Befragten die Vorwürfe bestätigen bzw. lässt dies das Protokoll nicht erkennen. Selbst die Nachbarin konnte zwar Äußerungen Jungnickels erinnern, nicht aber vergleichbare der Ehefrau. Das könnte natürlich auch an der Struktur der Befragung durch die männlichen Gerichtsträger gelegen haben, die - das scheint mir aus der Abfolge der Befragung und den Notizen hervorzugehen - den Vorwürfen gegen Anna Maria Jungnickelin bereits vor deren Befragung geglaubt hatten und das Verhör und die Relevanzkriterien der Fragen danach ausrichteten. Dass es einen Beziehungskonflikt gegeben hat, lässt sich somit zwar durchaus plausibel feststellen. Welcher der Beteiligten in diesem allerdings welche Rolle eingenommen hat, bleibt eine Frage ‚konkurrierender Wahrheiten’, wie es Andrea Griesebner eingängig formuliert hat. 105 Eine solche Feststellung entzieht sich mithin nicht einer Interpretation des Falls, sondern versucht beiden Kon- 103 E PH A P IRNA , Maxen, Nr. 3836, fol. 8 r . 104 Ebd., fol. 9 v . 105 Zur Modulation ‚konkurrierender Wahrheiten’ vor Gericht siehe G RIESEBNER , Wahrheiten, insbes. S. 144 ff. <?page no="97"?> Teil A: Warum? 86 fliktparteien gerecht zu werden. Der ganzen Befragung liegt eine Selbsttötung als Handlungssituation zugrunde, für deren Beurteilung alle Befragten und das Gericht sowohl auf den Situationskontext als auch auf die Person Jungnickels blickten. Anders als bei normalerweise vor Gericht ausgetragenen Beziehungskonflikten lassen sich hier Akteurs- und Beobachterebene weniger präzise voneinander abgrenzen, sodass sowohl die Nachbarn als auch die Ehefrau ihre Kausalzuschreibungen in einem gleichen Handlungszusammenhang (Ehekonflikt) verorteten, der aber jeweils aus der Perspektive eines der beiden Beteiligten erzählt wurde. 106 Die Schwierigkeit, ‚konkurrierende Wahrheiten’ zu interpretieren, ist damit angedeutet. Das folgende Beispiel verdeutlicht noch einmal eingängiger die Unwägbarkeiten einer Rekonstruktion von Suizidmotiven anhand von Gerichtsakten. Um die grundsätzliche Problematik zu erhellen, spitze ich die bisherigen Argumente zu. Ich schildere zunächst kurz einen von mir bereits an anderer Stelle untersuchten Fall. 107 Johann George Berger überlebte 1788 im sächsischen Weißenfels den Versuch sich zu erhängen. Die Untersuchung förderte ebenfalls ‚konkurrierende Wahrheiten’ zutage. Diesmal jedoch konnte der Beschuldigte persönlich (gegen die Geschichte seiner Ehefrau) aussagen. Die Plausibilitätskonstruktionen und Motivzuschreibungen der Beobachter (Befragte, Amtspersonen und zentrale Landesverwaltung) und des Beschuldigten liegen uns mit den summarischen Berichten und Reskripten vor. Der Tagelöhner Berger wurde, nachdem er sich aufgeknüpft hatte, von seinem Sohn entdeckt und losgeschnitten. Carl Wilhelm Lech, der zuständige Amtmann, befragte Ehefrau und Sohn zu den möglichen Tatmotiven. Diese gaben an, Berger hätte ein sehr liederliches Leben geführt: „hat wenig gearbeitet, und diejenigen […] geräthschaften, mit welchen er sein brod verdienen können, 106 S PIEKER , Innenansichten, S. 221, verdeutlicht im Fazit einer exemplarischen Analyse eines Ehekonflikts, „dass Angeklagte und Zeugen, also Agierende und Beobachtende, in denselben Handlungszusammenhängen systematisch verschiedene Kausalattributionen vornehmen: Während Akteurinnen und Akteure auf die Situation abheben, richten Beobachtende ihr Augenmerk auf die Person des Beobachteten.“ Im Übrigen wurde die Leiche noch am 2. Dezember 1737, also dem Tag der Befragungen, durch einen Fremden für einen Lohn von zehn Talern auf dem Grundstück Jungnickels neben einem Gestrüpp verscharrt. Tags darauf ging das Reskript des Oberkonsistoriums bei der Superintendentur in Pirna ein. In diesem wurde, „auch in ansehung der an ihm zeithero wahrgenommenen melancholie“ eine stille Beisetzung auf dem Kirchhof gewährt. Sollte das Schwierigkeiten bereiten, sollte die Leiche an der äußeren Friedhofsmauer beerdigt werden. E PH A P IRNA , Maxen, Nr. 3836, fol. 11 r ff. 107 K ÄSTNER , Seelen, S. 68 ff. <?page no="98"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 87 verkauffet, und das geld dafür in die brandeweinhäußer getragen“. 108 Ehefrau und Sohn hatten Berger also einen unchristlichen Lebenswandel zum Nachteil der Familie vorgeworfen - ein mit Blick auf die Schuldfrage für Berger problematischer Vorwurf. Ihm drohte nach dem landesherrlichen Suizidmandat von 1779 eine Zuchthausstrafe. 109 Der Fall Berger illustriert auf eine sehr eingängige Art und Weise, wie problematisch die Aussagen Dritter im Einzelfall sein konnten, denn Berger kam während der Untersuchung selbst zu Wort und lieferte zu den Aussagen seiner Familie eine Konkurrenzgeschichte. Zunächst versuchte er sich strategisch zu entlasten und beschrieb seinen Suizidversuch als Gestus, mit dem er seiner Familie einen Streich spielen, sich jedoch nicht wirklich töten wollte. In Anbetracht des Ortes - eine Scheune außerhalb der Stadt - und der Methode erscheint dies im Rückblick zwar unwahrscheinlich und den taktischen Optionen im Verhör geschuldet. Aber der Amtmann glaubte Berger, weil in den gegenseitigen Schuldzuweisungen Bergers und seiner Familie ein Familienkonflikt deutlich wurde, bei dem der Amtmann sich augenscheinlich auf die Seite Bergers stellte. Berger gab zwar zu, von Zeit zu Zeit Alkohol konsumiert zu haben, machte dafür und für sein persönliches Elend aber die Rückkehr seiner Tochter ins elterliche Haus verantwortlich. Mit zwei „hurkindern“ sei diese eingezogen. Danach wäre ihm von seiner ganzen Familie übel mitgespielt worden. 110 So habe er die Wohnstube nicht benutzen dürfen. Er habe im Stall nächtigen müssen und schließlich sei ihm auch ein warmes Essen verwehrt worden. Um an Brot zu gelangen, wäre er gezwungen gewesen, einige Gerätschaften für den Lebensunterhalt als Tagelöhner zu verkaufen, die er altersbedingt ohnehin nicht mehr habe nutzen können. Diese Aussagen Bergers ermöglichen es uns, die Aussagen seiner Familie alternativ zu deuten und das Gesamtbild der Aussagen als ‚konkurrierende Wahrheiten’ zu verstehen. Die divergierenden Erklärungen sind ähnlich wie oben im Fall Jungnickel kaum einsinnig aufzulösen. Der Weißenfelser Amtmann Lech ging nach Abschluss der Befragungen davon aus, und darauf 108 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Bericht aus Weißenfels vom 6. November 1788. 109 Zur Implementierung dieses Mandats ausführlich unten Teil C, Kap. 10. Das Mandat in C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 757 ff.; Anhang II.5. 110 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Bericht aus Weißenfels vom 6. November 1788. <?page no="99"?> Teil A: Warum? 88 kommt es mir hier an, Johann George Bergers Aussagen seien tendenziell eher als wahr zu erachten als die seiner Familie: „und es ist nicht ganz unwahrscheinlich, wenn man die art und weise, wie sich Berger erhencket in erwägung ziehet, daß es Bergern wohl mehr darum zuthun gewesen, den seinigen einen schreck zu machen, und selbige zu einen beßern benehmen gegen ihn zu bewegen, als daß er sich würcklich das leben hätte nehmen wollen“. 111 Augenscheinlich flossen in diese Bewertung die Plausibilitätsvermutungen des Amtmanns ein, der aus der Art und Weise des Suizidversuchs auf einen Appell an das Umfeld schloss. Als Mann erachtete er zudem die Aussagen des befragten Familienvaters tendenziell eher als wahr. Damit ist jene bereits in der Beschreibung der Untersuchungsverfahren angesprochene Deutungsebene erkennbar, die auf die ‚Filterfunktion der Verhörenden und Schreiber’ rückverweist, die Perspektive der Berichtenden. Diese begegnet uns in den Quellen als ein interpretativer Akt zweiter Ordnung, dessen Grammatik es zu befragen gilt, um soziokulturelle Kontexte und Befindlichkeiten zu entschlüsseln. Im Fall Johann George Berger müssen wir uns nicht für oder gegen eine der Versionen der Beteiligten entscheiden. Hier würden wir aufgrund der Quellenlage ohnehin nur spekulieren können. Vielmehr sollte die Gegenüberstellung der Aussagen ein grundlegendes Problem der Rekonstruktion von Suizidmotiven anhand der Aussagen Dritter verdeutlichen. Für den Fall, dass der Suizidversuch Bergers zum Tod geführt hätte, wären lediglich die knappen Aussagen von Bergers Familie aktenkundig geworden. Ein solches Szenario ist ja der aktenkundige Regelfall. Zur Ergründung von Handlungsursachen und Tatmotiven wären dann nur Äußerungen über Trunksucht und schlechten Lebenswandel Bergers überliefert worden. Eine derartige Quellenlage hätte lediglich auf eine nicht näher erklärbare Verzweiflung über die eigenen Lebensumstände als Beweggrund für einen Suizidversuch hingedeutet, ohne dass diese Lebensumstände wiederum näher beleuchtet worden wären. Ein Familienkonflikt, der mit den Äußerungen Bergers für den Amtmann wahrscheinlich war, hätte sich nur vage in den belastenden Aussagen seiner Familie angedeutet. Auch dieser Fall illustriert den bereits angesprochenen Umstand, dass jede vorhandene Information unser Bild von einer Selbsttötung beeinflusst, was ebenso für die untersuchungsleitenden Obrigkeiten galt. 111 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Bericht aus Weißenfels vom 6. November 1788. <?page no="100"?> Kapitel 1: Überlegungen zur Quellenkritik 89 Die Aussagen aller Beteiligten im vorliegenden Fall können zumindest als retrospektive Sinnkonstruktion ernst genommen werden. Ralf-Peter Fuchs und Winfried Schulze haben darauf hingewiesen, dass an Verhörprotokollen gerade diese Deutungen und die damit verbundenen „Stilisierungen von Handlungen zu Geschichten mitsamt der Konstituierung von Charakteren“ interessieren. 112 In historischer Perspektive muss die einsinnige Auflösung einer solchen Geschichte also gar nicht Ziel der Analyse sein. Überblickt man den Bericht des Amtmanns im Fall Berger vor dem Hintergrund dieser Sichtweisen, ließe sich auch eine Stilisierung des Berichts annehmen, die schlussendlich die Bewertung des Amtmanns gegenüber der Landesregierung legitimieren musste. Hierzu konnte sich der Amtmann augenscheinlich auf lebensweltlich nachvollziehbare Motivvermutungen stützen, indem er auf den für Berger misslichen Beziehungskonflikt mit seiner Familie verwies. Selbst wenn man im Fall von Johann George Berger beiden ‚Parteien’ strategische Absichten unterstellt, so fußten doch auch diese auf alltäglichen Erfahrungswerten. Beide ‚Versionen’ mussten schließlich so konstruiert werden, dass sie beim Amtmann (und über diese Instanz hinaus) überzeugen konnten. Auf der Basis von summarischen Berichten, die auf Gerichtsprotokolle gestützt sind, ist also wenn überhaupt, dann nur von mehr oder weniger plausiblen Motivzuschreibungen, eventuell auch Hintergründen von Suiziden zu sprechen. Jede zusätzliche Information verändert die Perspektive ebenso wie jede verschwiegene. Nun ist aber nicht automatisch durch die Überlieferung des Falles Berger belegt, dass die Aussagen Dritter prinzipiell als ‚falsch’ abzulehnen sind - ein derartig verallgemeinernder Umkehrschluss der ursprünglich kritisierten Auffassung scheint mir nicht zulässig. Nur hat der Fall Berger eines verdeutlicht: Wir wissen nicht genau, welche Informationen die Quellen verschweigen. Und gerade deshalb ist Zurückhaltung bei der Interpretation frühneuzeitlicher Berichte über Selbsttötungen durch den Historiker einzufordern. 112 F UCHS / S CHULZE , Zeugenverhöre, S. 29. <?page no="101"?> Teil A: Warum? 90 2. Retrospektive Diagnose, Biochemie, Suizid und Geschichte In der historischen Suizidforschung ist mit allgemeinen quellenkritischen Überlegungen die Frage eng verknüpft, inwiefern retrospektive Diagnosen im Sinne einer Übertragung frühneuzeitlicher Deutungen und Begriffe in gegenwärtige medizinische bzw. psychoanalytische Kategorien und Modi der Beschreibung einen Erkenntnismehrwert bieten oder nicht. 1 Dabei kann es auch um die Entscheidung gehen, einen Todesfall ggf. als Suizid oder als Mord zu klassifizieren. 2 Ob retrospektive Diagnosen einen Mehrwert bieten, hängt natürlich vom Standpunkt des Betrachters ab. Ich würde daher die Frage so formulieren, ob eine solche Transformation auf der Basis der oben beschriebenen Quellenproblematik methodisch überhaupt zulässig ist. Dabei ist mir bewusst, dass in der Diskussion dieses Problems ab einem bestimmten Punkt eher prinzipielle ‚Glaubensfragen’ von Historikern verhandelt werden als nüchterne Argumente. 3 Dieser Abschnitt versteht sich daher weder als eine grundsätzlich erschöpfende Erörterung retrospektiv-psychohistorischer Ansätze noch als Reduktion der wesentlich breiter angelegten Forschungsdebatten auf diese eine Perspektive. Vielmehr soll gezeigt werden, zu welchen Perspektivverengungen nach meinem Dafürhalten sowohl ein biologischer als auch ein psychohistorischer Reduktionismus führen kann. Dabei versuche ich, gegenteilige Positionen im Blick zu behalten. So hat etwa Iris Ritzmann jüngst ihr Plädoyer für eine reflektierte Verknüpfung humanbio- 1 Dieses Problem ist hier nicht erschöpfend zu behandeln, weil systematische Diskussionen in neueren medizinhistorischen und kulturwissenschaftlichen Arbeiten zur Frühen Neuzeit nicht hinreichend geführt werden, sodass es zunächst einer grundsätzlichen Zusammenschau der vorhandenen Literatur bedurft hätte, was im Rahmen dieses kurzen Abschnitts nicht möglich war. Vgl. grundlegend und gegen die Möglichkeit einer retrospektiven Diagnose argumentierend L EVEN , Krankheiten; L EVEN , Einleitung, insbes. S. 25 ff. und 31 f. Dagegen G RAUMANN , Krankengeschichten, der die retrospektive Diagnose als Phänomen von Kontingenz beschreibt und prinzipiell die Möglichkeit einer solchen nicht ausschließt. Waltraud Pulz hat jüngst retrospektiv diagnostizierende Kommentare in Flugblatteditionen kritisiert und meinte, dass „trotz aller anschaulichen Beispiele dafür, daß sich Krankheitseinheiten als kulturelle Größen in unterschiedlichen Kulturen und Epochen nicht notwendig entsprechen, [...] die retrospektive Diagnose immer noch erstaunlich wenig problematisiert“ wird; P ULZ , Kalkül, S. 14 Anm. 29, Zitat S. 188. 2 Ersteres versucht bspw. K USHNER , Suicide. 3 Entsprechend vorsichtig und abwägend argumentiert deshalb auch L EDERER , Madness, S. 145 ff. <?page no="102"?> Kapitel 2: Retrospektive Diagnose 91 logischer Konstanten und soziokultureller Kontexte erneuert. 4 Sie hat allerdings weniger nachvollziehbar, als sie ihre Einwände gegen ein quasi-religiöses Verständnis vom Menschen als einem rein kulturellen Wesen vortrug, 5 dargelegt, wie dieses Unterfangen systematisch und methodisch kontrolliert umzusetzen ist. Daher sehe ich diese Debatte zwar als eröffnet, jedoch noch nicht so weit fortgeschritten, dass Ritzmanns Vorschlag hier eine endgültige und tragfähige Lösung bieten kann. Darüber hinaus sehe ich einen deutlichen Unterschied in den Möglichkeiten für eine retrospektive Diagnose körperlicher Krankheiten, wie sie bei Ritzmann im Vordergrund stehen, und einer solchen von Geisteskrankheiten. 6 Mir geht es im Folgenden vor allem um Letztere. Für meine Überlegungen dient eine Studie von Karin Schmidt-Kohberg, in der sie Deutungen zu Suizidursachen und -motiven im Herzogtum Württemberg vorgetragen hat, als Aufhänger für eine weiter gehende Diskussion. 7 Es geht hier nicht darum, Schmidt-Kohbergs Arbeit insgesamt zu disqualifizieren. 8 Es lassen sich aber an ihrer Studie exemplarisch einige grundsätzliche Probleme psychohistorischer Interpretationen verdeutlichen. Schmidt- Kohberg hat die von ihr bearbeiteten Fälle zugegeben nicht durchgängig auf heute geläufige, medizinische Kategorien reduziert. Aber sie hat doch deutlich 4 Iris Ritzmann sprach sich bereits in einem 2001 publizierten Aufsatz und nun wiederholt in ihrer Dissertation 2008 dafür aus, das Spannungsverhältnis zwischen naturwissenschaftlichem Blick und einer historisch-konstruktivistischen Perspektive dahin gehend produktiv aufzulösen, dass der Blick sowohl auf humanbiologische Konstanten als auch auf soziokulturelle Kontexte gerichtet werden müsse. In Anlehnung an Charles Rosenbergs Modell des ‚Framing Disease’ will sie einige historische Krankheitszuschreibungen plausibel in eine moderne Sprache der medizinischen Diagnostik übersetzen können und andere nicht, weil davon auszugehen sei, dass es stark, weniger stark und kaum kulturell beeinflusste Krankheiten gebe; vgl. R ITZMANN , Sorgenkinder, S 21 f. und 121 ff. Etwas umfassender hatte sie jedoch schon in R ITZMANN , Leidenserfahrung, argumentiert. Zwar kritisiert sie durchaus zu Recht gegen eine dogmatische Ablehnung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, argumentiert dann aber m. E. zugespitzt sowie an spezifischem Erkenntnisinteresse etwa einer Historischen Anthropologie (B ÄHR , Einführung; K ÜHNEL , Selbsttötung, S. 50 ff.) und am Problem des ‚Wie’ der Quelleninterpretation vorbei - ein Beispiel, das die Schlussfolgerungen doch deutlich zu weit zieht: „Ein Verzicht auf jede Art von Quelleninterpretation, die Empfindungen zum Ausdruck bringen, wäre wohl die erste Konsequenz einer Verneinung retrospektiver Diagnostik“; R ITZMANN , Sorgenkinder, S. 123. 5 R ITZMANN , Sorgenkinder, S. 122. 6 Ich schließe mich hier M IDELFORT , Eiszeit, S. 242, an. 7 S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, hier bes. S. 119 ff. 8 Insbesondere mit ihrer Untersuchung des Umgangs mit Überlebenden von Selbsttötungsversuchen hatte Schmidt-Kohberg ja einen Aspekt in den Vordergrund gestellt, der bis dahin weitgehend unbeachtet geblieben war; ebd., S. 159 ff. <?page no="103"?> Teil A: Warum? 92 den Standpunkt vertreten, dass die Aussagen frühneuzeitlicher Quellen möglichst auf moderne Kategorien projiziert werden sollten. In einem ersten Schritt werde ich die Argumentation Schmidt-Kohbergs kurz skizzieren. Der zweite Schritt meiner Argumentation schließt die in Kapitel 1 gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf Schmidt-Kohbergs Befunde ein. Drittens ist knapp ein interessanter Vorstoß zur Synthese unterschiedlicher Erkenntnisweisen zu reflektieren, der 1985 von Howard Kushner vorgetragen, aber in neueren Arbeiten nicht berücksichtigt wurde. 9 Anschließend ist viertens mithilfe dieser Erkenntnisse erneut nach dem denkbaren Mehrwert medizinischer, hier in erster Linie neuropathologischer Erklärungen für die historische Suizidforschung zu fragen. Dabei wird zum Fünften auch exemplarisch 10 auf einige fragwürdige Auswüchse psychopathologischer Deutungsversuche eingegangen. Karin Schmidt-Kohberg stellt am Beginn ihrer Untersuchung von Suizidmotiven richtig fest: „Welche Faktoren in seiner Entwicklung einen Menschen disponieren können, sich das Leben zu nehmen, ist in der jüngeren psychiatrischen und psychologischen Forschung umstritten.“ 11 Zudem streicht sie heraus, dass sie die psychische Dynamik innerhalb sozialer Beziehungen, die für die Erklärung suizidalen Verhaltens wichtig ist, anhand ihrer Quellen nicht erfassen kann. Hierin ist zweifelsohne ein übergreifender Befund erkennbar. Auch mit dem Versuch, äußere Einflussfaktoren zu untersuchen, befindet sie sich im Konsens mit der Forschung und ebenso mit der Feststellung, dass Sinn und Zweck der Untersuchungsverfahren nicht im Ermitteln detaillierter Motivbeschreibungen lag, wenngleich diese wie beschrieben latent thematisiert wurden. Aus diesen Befunden leitete sie jedoch, und das ist hier zu kritisieren, den Versuch ab - so würde ich zumindest ihren Beitrag verstehen -, vorhandene Quellenprobleme durch eine Diagnose von „psychischen Krankheitsbildern“ 12 zu umschiffen. Es erscheint zunächst berechtigt, die moderne medizinische Forschung zur Kenntnis zu nehmen. Und auch David Lederer hat jüngst davor 9 K USHNER , Biochemistry. 10 B LESCH , Selbsttötungen. Unterschiede zwischen neuropathologischen und psychopathologischen Erklärungen werden hier nicht systematisch berücksichtigt. Mir geht es im Folgenden einzig um die methodische Vorgehensweise der einzelnen Autoren im Umgang mit historischen Texten. 11 S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 119. Vgl. für einen solchen Befund der Uneindeutigkeit von Einflussfaktoren J OINER u. a., Psychology. 12 S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 119. <?page no="104"?> Kapitel 2: Retrospektive Diagnose 93 gewarnt, sich allzu voreilig und unreflektiert von psychohistorischen Ansätzen zu verabschieden. 13 Ob man jedoch auf der Grundlage von - wie Schmidt-Kohberg selbst ausführt - äußerst begrenzten Aussagen in den Quellen zu eindeutigen medizinischen Diagnosen gelangen kann, wie sie es vorgibt, erscheint mir doch fragwürdig. Dies gelingt ihr m. E. nur, um es drastisch zu formulieren, indem sie die zeitgenössischen Erzählungen hinter vereindeutigenden medizinischen Diagnosen zum Verschwinden bringt. Und so wird dann aus einer Melancholie im Wochenbett, über deren nähere Umstände man ebenso wenig erfährt wie über die vorherige Krankengeschichte der betroffenen Frau, eine eindeutig zu diagnostizierende Schwangerschaftsdepression, die von Wahnvorstellungen begleitet wird. Und Alkoholismus wird zu einem Indikator ‚depressiver Verstimmungen mit körperlichen Symptomen’. 14 Wo liegt hier eigentlich das Problem? Die von Schmidt-Kohberg vorgetragene Deutung dürfte, so ließe sich argumentieren, doch eindeutig berechtigt sein, wenn man die Forschung anderer Wissenschaften ernst nimmt. Schmidt- Kohberg hält auch kritisch fest: „Sicherlich kann man heutige psychologische Erkenntnisse nicht ohne Weiteres auf die Vergangenheit übertragen.“ 15 Wieso sie es dann aber dennoch tut, erklärt sich wohl einzig aus dem Bemühen heraus, ein Verhalten dadurch verständlich zu machen, dass es nach Kategorisierungen sprachlich markiert wird, die dem modernen Beobachter geläufig erscheinen. Allerdings liegen diesem Ansatz zwei nicht weiter begründete Annahmen zugrunde: Erstens, dass moderne Kategorien dem Leser wirklich so viel mehr erklären. Zweitens, dass die frühneuzeitlichen Beschreibungen auf moderne medizinische Kategorien transponiert werden können. Die damit verbundenen methodischen Probleme werden außer Acht gelassen bzw. spielen für die Interpretation dann keine Rolle mehr, weil die Diagnose jeweils feststeht - eine Diagnose, die ein heutiger Mediziner (hoffentlich) wohl kaum derart eindeutig auf der Grundlage ähnlich knapper und sprachlich fremd erscheinender Texte fällen würde. 13 L EDERER , Madness, S. 147. Vgl. auch R ITZMANN , Leidenserfahrung. 14 S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 122 ff. Ich würde der Vorgehensweise von Schmidt- Kohberg die Forderung eines in der Frühneuzeitforschung sehr häufig zitierten Aufsatzes von Rudolf Vierhaus entgegenhalten. Die Annäherung an das Leben frühneuzeitlicher Menschen über eine Rekonstruktion vergangener Lebenswelten bedeutete für ihn, „vergangene soziale Wirklichkeit und ihre symbolische Deutung durch die Menschen, die ihr angehörten, mit Begriffen und in der Sprache der Gegenwart zu interpretieren und darzustellen, ohne sie festen Erklärungsmustern und Bewertungshierarchien der Gegenwart zu unterwerfen“; V IERHAUS , Rekonstruktion, S. 15 f. 15 S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 125. <?page no="105"?> Teil A: Warum? 94 Schmidt-Kohberg kritisiert, dass einige Arbeiten unkritisch die frühneuzeitliche Terminologie übernehmen würden. Weiterführende Erkenntnisse und ein besseres Verständnis würden, so ihr Argument, aber erst dann erreicht, wenn die zeitgenössischen Beschreibungen in heute geläufige Kategorien ‚übersetzt’ würden. 16 Diese Behauptung setzt aber unbegründet voraus, dass dem Leser Erklärungen wie ‚endogene Depression’ usw. immer auch verständlicher sind als die Beschreibungen religiös-melancholischer Niedergeschlagenheit usw. Das bedeutet, es wird vorausgesetzt, dass der moderne Leser auch die Begriffswelt des (Suizid-) Historikers bzw. von medizinisch Sachkundigen - denen ich mich nicht zurechnen würde - teilt, oder dass man sich unter einem zu niedrigen bzw. dysregulativen Serotonin-Spiegel auch etwas Konkretes vorstellen kann. Worin die von Schmidt-Kohberg behauptete weiterführende Erkenntnis liegt, wird weder begründet noch ist sie unmittelbar ersichtlich. Es wird auch unterschlagen, dass in den kritisierten historischen Studien ein Rückgriff auf die zeitgenössische Terminologie gerade deswegen erfolgt, weil diese Begriffe in einem Kontext verortet werden und so die historischen Grundlagen der jeweiligen Bedeutungszuschreibungen und eine zunächst fremde historische Kultur erschlossen werden soll. Kulturhistorisch argumentierende Studien versuchen, das hat David Lederer zuletzt beeindruckend vorgeführt, 17 historische Kontexte und historische Bedeutungszuschreibungen (oder wie oben kurz beschrieben historische Körpererfahrungen) zu erschließen und diese nicht durch anachronistische Deutungen zu verdunkeln. Gerade hierin liegt deren historischer Erkenntnismehrwert. Um nicht missverstanden zu werden, ich werfe psychoanalytischen Retrospektivdiagnosen nicht zwingend vor, dass sie ahistorisch sind. Mein Vorwurf richtet sich vielmehr dagegen, dem Charme und der suggestiven Erklärungskraft unserer eigenen (weder universalen noch unumstrittenen) Kategorisierungen zu erliegen und die Erzählungen der Quellen zielgerichtet zu glätten, weil die historischen Krankheitsgeschichten eigenen Erfahrungen ähneln mögen. Die psychoanalytische Heuristik in der Geschichtswissenschaft blendet (zumindest im vorliegenden Fall) weitgehend aus, dass die historische Psyche eines frühneuzeitlichen Menschen nicht zwingend mit unserer eigenen Psyche, die wir trotz intensiver diagnostischer Verfahren mitunter kaum verstehen, kongruent ist. 16 S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 188 f. Anm. 53. 17 L EDERER , Madness. <?page no="106"?> Kapitel 2: Retrospektive Diagnose 95 Wie lassen sich nun aber konstruktiv heutige naturwissenschaftliche und historische Erkenntnisinteressen zusammenführen? 18 Letztlich geht es ja genau um diese Frage, die mit einer persönlichen Entscheidung für oder gegen die Verwendung z. B. einer psychoanalytischen Heuristik verbunden ist. Howard Kushner hat Vorschläge unterbreitet, wie Erkenntnisse aus der Neuropathologie mit historischen Befunden verknüpft werden könnten. Er hat z. B. gezeigt, wie man auf der Grundlage von Untersuchungen über historisches Ernährungsverhalten Rückschlüsse auf die Bildung des Serotoninspiegels ziehen kann. 19 Unabhängig davon, wie man zu diesem Unterfangen steht, sind Kushners selbstkritische Beschränkungen der Reichweite der Thesenbildung interessant. Er argumentiert nachvollziehbar, dass sich mithilfe einer solchen Untersuchung sowohl geschlechter-, als auch schichten- und ethnienspezifische Unterschiede in den Suizidraten eines Landes sowie deren Veränderungen im historischen Verlauf erklären lassen. Gleichzeitig kann eine solche Untersuchung, so Kushner, aber niemals endgültige monokausale Erklärungen liefern. Hinzu tritt ein historischer Einwand: Für das 16. bis 18. Jahrhundert lassen sich für das hier untersuchte Kursachsen weder genauere Suizidhäufigkeiten noch ansatzweise valide Suizidraten erheben. Kushners Anliegen scheitert für die Frühe Neuzeit - sein Augenmerk lag auf dem 19. und 20. Jahrhundert - an den Quellen. Interessant ist jedoch, dass Kushner die von ihm vorgeschlagene Perspektive zur Untersuchung größerer Sozialformationen nicht kurzschlüssig auf Einzelfälle überträgt, weil die Analyse trotz der komplexen Materie auf den individuellen Fall bezogen notwendig unterkomplex bleibt. Auch verrät uns, bezogen auf ein Individuum, die Feststellung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit zu niedrigen Serotoninspiegel nichts über die kulturell bestimmten Betroffenheiten und Befindlichkeiten, die uns aber insbesondere als Historiker interessieren. In ähnlicher Weise scheint mir ein ebenso entscheidender Punkt in der Kritik an einer psychoanalytischen Heuristik folgender zu sein: Sie vereindeutigt den Einzelfall durch die kausale Verknüpfung einer Handlung (Selbsttötung, Selbsttötungsversuch) mit einem Bewusstseinszustand, den sie in Kategorien abbildet, zu deren Diagnose ihr die eigentlich notwendigen Untersuchungsobjekte fehlen. 18 Vgl. in einem anderen Zusammenhang auch das Plädoyer Wolfgang Reinhards für eine stärkere Berücksichtigung biologischer Erkenntnisse in der Historischen Anthropologie in R EINHARD , Pfeife. Dagegen kritisch K ÜHNEL , Selbsttötung, S. 50 ff. 19 K USHNER , Biochemistry. <?page no="107"?> Teil A: Warum? 96 Wohin kurzschlüssige Deutungen führen können, möchte ich abschließend anhand einer Studie des Psychologen Werner Blesch demonstrieren, die in der Forschung zu meinem Bedauern große Beachtung gefunden hat. 141 Blesch schrieb über 29 Suizide, die sich im 16. Jahrhundert im kurpfälzischen Oberamt Mosbach ereignet hatten. Blesch reproduzierte plakativ zeitgenössische Stigmatisierungen, indem er etwa einen gewissen Martin Strickholtz aus Hoffenheim als ‚psychopathischen Sonderling’ bezeichnet, weil dieser in den Quellen als ‚armer verrückter Mensch’ beschrieben wurde und sich den sozialen Regeln des Zusammenlebens aus Sicht der Gemeinde und des Amts verweigert hatte. 142 Nicht dass man als Historiker zwingend dazu aufgerufen wäre, gleich zur Ehrenrettung dieses im 16. Jahrhundert stigmatisierten Mannes einzuschreiten. Aber unreflektiert frühneuzeitliche Stigmatisierungen in eine moderne, ebenso stigmatisierende Begrifflichkeit zu gießen und so das (nun psychopathologisierte) Stigma fortzuschreiben, scheint mir fernab seriöser historischer Methode. Dem gleichen Schema folgte Blesch auch, als er einen gewissen Andreas Kessler als schizoid bezeichnete, nur weil diesem soziale Auffälligkeiten wie beispielsweise ein unregelmäßiger Gottesdienstbesuch und mehrfache Ankündigungen des Suizids nachgesagt wurden. 143 Nun mag man hier einwenden, dass Bleschs Ausführungen helfen würden, dem heutigen Leser historische Phänomene verständlich zu machen, weil die Interpretation auf heutige, d. h. dem intendierten Leser verständliche Kategorien abhebe. Dieser mögliche Einwand ist zwar nicht unrichtig, verkennt aber wie gesagt erstens den Anachronismus der Zuschreibung und zweitens die Tatsache, dass Blesch lediglich die Kategorien seiner eigenen Erfahrungswelt (und das bedeutet hier seiner Tätigkeit als Psychologe) in die Quellen hineinliest und damit seine Intention zur historischen Wirklichkeit erklärt. Das wird dann schließlich auch an Bleschs Erläuterung des frühneuzeitlichen Melancholiebegriffs deutlich, den er zur „am häufigsten verwendete[n] Bezeichnung für eine depressive Erkrankung“ erklärt. 144 Dagegen hat bereits die ältere Forschung 141 Vgl. zuletzt L EDERER , Suicide, S. 40 Anm. 17, der die Studie als exzellent bezeichnet. Der Beitrag wurde - auch dies ein Zeichen der Wertschätzung - mehrfach publiziert: Beiträge zur Volkskunde in Baden-Württemberg 5 (1993), S. 311 ff.; in: Suizidprophylaxe 20 (1993), S. 303 ff. und zuletzt in: Gunther Wahl/ Wolfram Schmitt (Hg.): Suizid (Wissenschaftliche Beiträge zur Geschichte der Seelenheilkunde; Bd. 3), Reichenbach 1998, S. 63 ff. 142 B LESCH , Selbsttötungen, S. 312. Ähnlich problematische Deutungen auch bei K ÜHNEL , Selbstmord, S. 484 f. 143 B LESCH , Selbsttötungen, S. 313 f. 144 Ebd., S. 313. <?page no="108"?> Schlussfolgerungen (Teil A) 97 gegen eine derart die historische Situation verkennende Sichtweise betont, dass es sich bei Melancholiezuschreibungen um den Versuch handelte, verschiedenste Abweichungen vom angenommenen Normalzustand menschlichen Verhaltens sprachlich fassbar zu machen. 145 Ähnlich verhielt es sich mit alternativ oder parallel gebrauchten Zuschreibungen. Das Attribut ‚unsinnig’ zum Beispiel schloss im zeitgenössischen Verständnis neben dem Verweis auf melancholisches Verhalten auch ‚Raserey’, ‚Wahnwitz’, ‚Verrückung des Verstandes’, ‚Vernunftlosigkeit’ und schließlich ‚Blödsinn’ ein. 146 Allen Attributen war der Umstand gemein, dass sie ein vielfältiges Spektrum auffälliger Verhaltensweisen einrahmten und zugleich auf eine Suizidgefährdung hinweisen konnten. Darüber hinaus liefern sie aber kaum einen konkreten Hinweis auf einen psychopathologischen Befund nach ‚modernen’ Kriterien. Schlussfolgerungen (Teil A) Die Darstellung der Untersuchungsverfahren nach Selbsttötungen hat deren Intentionen verdeutlicht. Im Rahmen einer summarisch-inquisitorischen Untersuchung von Selbsttötungen wollten die frühneuzeitlichen Gerichtsträger strafrechtsrelevante Umstände erhellen. Insbesondere mithilfe einer Rekonstruktion der individuellen Lebensführung sollte der Bewusstseinszustand vor und während einer Selbsttötung bestimmt werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen führten zu einer an die Umstände des Einzelfalls angepassten flexiblen Strafzumessung. Wie gezeigt, fassten die im Verlauf dieser Untersuchungen sowohl von weltlichen als auch geistlichen Behörden angefertigten Dokumente (Befragungsprotokolle, summarische Berichte, ‚testimonia vitae’) unterschiedliche Kontrollbeobachtungen in Kategorien zusammen, die geltenden Normen der Kriminal-, Sitten- und Kirchenzucht entsprachen. Damit bieten diese Quellen einen Zugang zu gesellschaftlichen Wertvorstellungen sowie zu Sinn- und Bedeutungszuschreibungen an suizidales Verhalten. 147 145 Etwa T RENCKMANN , Geisteskranke, S. 10. 146 Hierzu Z EDLER Bd. 49, Sp. 2017 (Art. ‚Unsinnig’), stark von juristischen Erörterungen geprägt; dagegen stärker an religiösen und medizinischen Ideen orientiert ebd., Sp. 2046 ff. (Art. ‚Unsinnigkeit’). Dazu auch V ANJA , Leid, S. 215 ff. Vgl. ferner die literatur- und sprachhistorische Arbeit S TANITZEK , Blödigkeit. 147 In den treffenden Worten von Frank Fätkenheuer formuliert: Das „Einblicken in das subjektive Erleben [frühneuzeitlicher Menschen] ist nicht möglich. Kein Text ist unmittelbarer Ausfluss der Gefühls- oder Erlebniswelt eines Menschen. Immer richtet sich der Schreiber auch nach von außen kommenden Normen und Schreibkonventionen, nicht alles ist aufschreibbar.“; F ÄTKENHEUER , Lebenswelt, S. 42. <?page no="109"?> Teil A: Warum? 98 Ich verstehe daher die in den Quellen zutage tretenden Deutungsversuche als das jeweilige Ringen der Zeitgenossen um Plausibilisierung eines Ereignisses, das die Vorstellungen von Normalität der frühneuzeitlichen Gesellschaft und ihrer Gewissheiten aufs Äußerste infrage stellte. Mithin kann dieses Ringen als ein Versuch verstanden werden, das Ereignis Selbsttötung wieder in einen Deutungsrahmen zu integrieren, der den Zeitgenossen eine Verständigung über den Vorfall ermöglichte und uns einen historischen Zugang. Der Anspruch an eigene Deutungsbemühungen lautet daher, Ambivalenzen, Widersprüche und unauflösbare Offenheiten da zuzulassen, wo diese sich aus den Quellen selbst ergeben und die eigene Interpretation jeweils als das Ergebnis einer Abwägung jeweils für sich plausibler Deutungsalternativen darzustellen. Der Lohmener Pfarrer Nicolai brachte, nachdem sich im Oktober 1806 sein Knecht auf dem Dachboden des Pfarrhauses erhängt hatte, die gleichwohl auch weiterhin nagende Ungewissheit all dieser Bemühungen um eine möglichst plausible Interpretation einer Selbsttötung auf eine Aussage, die gleichsam als Motto über den hier vorgetragenen Interpretationsversuchen stehen könnte: „Mein gott, was sagen wir dazu? Unser bißchen psychologie giebt uns doch hier gar keinen aufschluß - sollte es eine tiefgehende, aber richtige psychologie thun? “ 148 Weitere ist zu resümieren, dass die Diskussion über die methodischen Möglichkeiten und Folgen retrospektiver Diagnosen Zündstoff birgt. Sicherlich ist sowohl David Lederer als auch Iris Ritzmann zuzustimmen, die aus jeweils unterschiedlicher Perspektive für einen entspannten Umgang mit Erkenntnissen aus anderen Wissenschaftsdisziplinen plädiert haben. Gleichwohl konnte hier für die historische Suizidforschung gezeigt werden, dass die methodische Auseinandersetzung mit Fragen der retrospektiven Diagnose bisher zu wenig problematisiert wurde und erst am Anfang der Diskussion steht. Wie ich zu zeigen versucht habe, scheitern einige der vorgeschlagenen Zugriffe an den Quellen, andere disqualifizieren sich durch nahezu völliges Fehlen historischkritischer Reflexion. Die Forschung sollte daher zwar einerseits weiterhin offen für die Anliegen von Kushner, Ritzmann u. a. sein und nach Quellen suchen, mit deren Hilfe sich die vorgeschlagenen Zugriffsweisen erproben lassen. Andererseits sollte sie Auswüchse der Interpretation, in denen Menschen ohne jegliche quellenkritische Reflexion rückschauend stigmatisiert werden, vehement kritisieren und an die Verantwortung historischer Interpretation erinnern. 148 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1041, fol. 76 v . Siehe zu diesem Zitat auch meine Bemerkungen in K ÄSTNER , Experten, S. 96. <?page no="110"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 99 Teil B: ‚Vita ante actam’. Normen und Praktiken im Umgang mit Selbsttötungen im 16. und 17. Jahrhundert Die Stellungnahmen frühneuzeitlicher Autoren, die sich zum Thema Suizid äußerten, sattelten auf einer alten Tradition der Verwerfung und Sanktionierung des ‚Selbstmords’ im christlichen Europa. In diese Traditionen waren auch vorchristliche Deutungen eingeflossen, die den Suizid ablehnten. 1 Aristoteles hatte die Selbsttötung zu einer ehrlosen Handlung erklärt, weil er vom Standpunkt des ‚Staatsrechts’ Selbsttötungen als Vergehen am Gemeinwesen der ‚polis’ gedeutet hatte. 2 Platon wiederum hatte dem Menschen überhaupt das Recht abgesprochen, die volle Gewalt über sich selbst zu haben. Vielmehr befände sich, so das viel zitierte Gleichnis im ‚Phaidon’, ein jeder Mensch gemäß dem göttlichen Willen in einer Art Gewahrsam oder Wartturm, aus dem er nicht das Recht habe eigenmächtig auszubrechen. Der Mensch gehöre zum Besitz der Götter. Darüber hinaus enthielten sowohl Platons ‚Nomoi’ als auch andere vorchristliche Texte Hinweise darauf, dass vorsätzliche Selbsttötungen begräbnisrituell sanktioniert wurden. In der christlichen Tradition war die augustinische Diskussion der Suizidproblematik in ‚De civitate Dei’ prägend. Augustinus (354-430) qualifizierte jede Selbsttötung objektiv als Tötungsdelikt und entwickelte ein geschlossenes Konzept des ‚Selbstmords’ als Sünde und Verbrechen. 3 Greifbar wird die Problematisierung des Suizids im Christentum auch in den Beschlüssen spätantiker und frühmittelalterlicher Konzilien. Seit dem Konzil von Orléans (533) war etwa zurechnungsfähigen ‚Selbstmördern’ ein Begräbnis in geweihter Erde 1 Vgl. zu diesem Komplex K UNZMANN , Selbstmord, S. 3 ff.; L IND , Selbstmord, S. 23 ff. Insgesamt aber RE II, A 1, Sp. 1134 ff. Dort in summa die Verweise zu den relevanten vorchristlichen Autoren, die hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden sollen. Zum Judentum B RODY , Introduction. Dagegen zu den römisch-rechtlichen Traditionen W ACKE , Selbstmord. 2 Nikomachische Ethik 5.15. 3 De civitate Dei I.17: „qui se ipsum occidit homicida est.“ Vgl. B AUMANN , Recht, S. 16 f.; B LÁZQUEZ , Morallehre, S. 207 ff.; VAN H OOFF , Tod, S. 41, 43 (auch schon VAN H OOFF , Selbstmörder, S. 223). Für die Rezeptionsgeschichte der Frühen Neuzeit sind die Ausführungen bei S UEVUS , Warnung, fol. Bviii v ff. interessant, weil dort neben Augustinus auch die relevanten Auslassungen von Hieronymus, Chrysostomus und Platon sowie weitere antike Rechtstexte referiert werden. Siehe zur völlig anderen Situation für das russisch-orthodoxe Christentum jetzt M ORRISSEY , Suicide, S. 20 ff. <?page no="111"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 100 versagt. Das Konzil von Braga (563) versagte zudem die Leichenfeier. 4 Wilhelm Thümmel hat herausgestellt, dass nicht eindeutig klar sei, warum das Konzil von Braga diese Beschränkung eigentlich beschlossen hat. Möglicherweise könne dies entweder der Abschreckung oder der Reinhaltung der Feier gedient haben. 5 Jürgen Dieselhorst und im Anschluss an ihn auch Vera Lind haben die Verweigerung der feierlichen Beisetzung als infamierenden und auf das Diesseits ausgerichteten Ehrentzug für die Betroffenen interpretiert. 6 In ähnlicher Weise hat Richard van Dülmen - allerdings mit Fokus auf die Frühe Neuzeit - geltend gemacht, dass die Begräbnisverweigerung, gerade und insofern sie auch das soziale Umfeld traf, „ein Maß an Unehre [implizierte], das alle anderen Sanktionsmechanismen überschritt.“ 7 Die Begräbnissanktionierung sollte zwar symbolisch die im Jenseits erwartbare Verdammung der ‚Selbstmörder’ sowie die ablehnende Haltung der Kirche symbolisieren. Aber der Blick auf die sozialen Komponenten des Begräbnisses erweise den Schaden an und den Verlust von Ehre. 8 In der neueren Forschung hat Nicole Zeddies darauf hingewiesen, dass es sich bei den frühmittelalterlichen Einschränkungen der Begräbniszeremonien für Suizidanten zunächst lediglich um rein rituelle Sanktionen gehandelt hätte. Selbst „der rechte Ort des Begräbnisses für einen makellos verstorbenen Christen [wäre] noch nicht genau festgelegt“ gewesen. 9 Karl August Geiger hat überdies gezeigt, dass die kirchlichen Maßnahmen als eine negative Sanktionierung von Selbsttötungen zu verstehen seien, die das Ziel verfolgt hätten, Abscheu gegenüber der Tat Ausdruck zu verleihen, nachdem der ‚Selbstmörder’ sich einer Bestrafung praktisch entzogen hatte. Zugleich hätte die kirchliche Praxis, so 4 R ICHTER (Hg.), Corpus, Sp. 928 ff. Decreti Secunda Pars, Causa XXIII., Quaestio V., III. Pars, Sp. 933 ff. „non licere homini se ipsum occidere […] ‚Non occides,’ nec te, nec alterum“ (Sp. 934); vgl. auch ebd., III. Pars, C. XII die Bestimmungen des Konzils von Braga (563) aufgreifend, nach denen „nulla pro illis [scil. Suizidanten] in oblatione commemoratio fiat, neque cum psalmis ad sepulturam eorum cadauera deducantur.“ (Sp. 935). Vgl. insgesamt für die Entwicklung seit dem Konzil von Karthago 348 auch G EIGER , Kirchenrecht, S. 226 ff. und B LÁZQUEZ , Morallehre, S. 208 ff., der allerdings ausschließlich bewusste Suizide behandelt; zusammenfassend L IND , Selbstmord, S. 21 ff., 26 ff.; W ACKE , Selbsttötung. 5 T HÜMMEL , Versagung, S. 50 ff., hier bes. S. 55 f. 6 D IESELHORST , Bestrafung, S. 73; L IND , Selbstmord, S. 27. In diese Richtung tendierend schon T HÜMMEL , Versagung, S. 109. 7 D ÜLMEN , Mensch, S. 83. 8 Auch Luther hatte bekundet: „ehr[e] sol ym begrebnis gesucht sein“; WA 23, S. 377. 9 Z EDDIES , Verwirrte, S. 68 f. Zur Situation in England M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 18 ff. <?page no="112"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 101 Geiger weiter, mitnichten den Schrecken entfaltet wie die weltlichen Bestimmungen, die, wie er meinte, eine unterschiedslose Malträtierung der Leichname von Suizidenten und ausufernde Vermögenskonfiskationen nach sich gezogen hätten. 10 Grundsätzlich bleibt an dieser Stelle zu bedenken, dass Kirche und Gesellschaft in Mittelalter und Früher Neuzeit nicht als zwei von einander getrennte Teilsysteme eines übergeordneten Ganzen betrachtet werden können. Die enge Verknüpfung von kirchlicher und weltlicher Ebene in der Vormoderne wird bspw. deutlich, wenn Kirchenvertreter zugleich als weltliche Grund- und Gerichtsherren nach Suizidfällen über eine mögliche Bestrafung zu entscheiden hatten. Überhaupt sind die weltlichen Bestimmungen zu Selbsttötungen in Mittelalter und Früher Neuzeit ohne den kirchlichen und theologischen Kontext nicht denkbar. Der interkulturelle Vergleich zeigt, dass die diffamierende Behandlung von ‚Selbstmördern’ im christlichen Kulturkreis am umfassendsten ausgeprägt war. 11 Der Blick der Frühneuzeitforschung zurück auf das Mittelalter ist nach wie vor von der Vorstellung geprägt, erst die (Frühe) Neuzeit habe einen differenzierten Umgang mit dem Phänomen Suizid ermöglicht und eingeleitet. Für diese Sicht typisch hat Gary B. Ferngren in einem Aufsatz über ‚The Ethics of Suicide in the Renaissance and Reformation’ die These vertreten, erst die Reformationen im 16. Jahrhundert hätten in auffälliger Weise eine qualitativ neuartige Differenzierung der Einschätzung von Selbsttötungen ermöglicht. 12 Hierfür machte er unter anderem humanistische Einflüsse 13 und die Infragestellung der traditionell problematischen Herleitung des Suizidverbots aus der Bibel geltend, in der ein solches explizit nicht enthalten ist. Ferngren spitzte die theologischen Positionen einseitig zu und meinte, dass Neugläubige wie Altgläubige den Suizid zwar weiterhin überwiegend ablehnten, die protestantische 10 D IESELHORST , Bestrafung, S. 62 ff.; G EIGER , Kirchenrecht; G EIGER , Selbstmord, S. 4 ff.; L IND , Selbstmord, S. 31 f. Zur Nachhaltigkeit des ‚Schreckens’ der Leichenmalträtierungen im sozialen Gedächtnis der frühneuzeitlichen Gesellschaft exemplarische Befunde bei F UCHS , Erinnerungsgeschichten, S. 91 und 136 f. 11 L ENZEN , Selbsttötung, S. 194 f. Ein Überblick über kulturvergleichende Aspekte der Suizidforschung kann an dieser Stelle nicht gegeben werden. Vgl. einführend die Beiträge und weiterführenden Hinweise in B ÄHR / M EDICK (Hg.), Sterben. Dort etwa zur komplizierten Forschungslage für den islamischen Kulturkreis K RAWIETZ , Selbsttötung. 12 F ERNGREN , Ethics. 13 Vgl. auch die Argumentation bei M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 78 ff. <?page no="113"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 102 Theologie jedoch anders als die katholische die Möglichkeit der reuevollen Buße und der göttlichen Gnade für den Suizidenten nicht ausschließen wollte. 14 Im Anschluss an Ferngrens These ist in diesem Teil B der Untersuchung herauszuarbeiten, ob und wenn ja wie weit sich eine differenzierte Sichtweise auf Selbsttötungen seit der Reformation im albertinischen Sachsen einerseits in der theologischen und juristischen Publizistik, andererseits in der pastoralen und gerichtlichen Praxis durchgesetzt hat. Die Auffassungen Luthers und Melanchthons prägten Normen und Praxis nachhaltig. Daher sind ihre Ansichten an den Beginn der Analyse zu stellen. Anschließend wird die theologische Debatte anhand von Quellen untersucht, die von der historischen Suizidforschung bislang kaum wahrgenommen wurden - Consiliensammlungen und Predigten. Im Weiteren werden die kursächsische Gesetzesentwicklung und das juristische Schrifttum betrachtet. Eine Diskussion der quantitativen Befunde zum 16. und 17. Jahrhundert leitet dann über zu einer Analyse einzelner Untersuchungsverfahren und Begräbnispraktiken. Anschließend werden exemplarisch lokale Erinnerungen an ‚Selbstmorde’ und den Umgang mit ‚Selbstmördern’ untersucht. Es wird gezeigt, auf welchen Traditionen, Diskussionen und Praktiken die kursächsische Gesetzgebung zum Suizid im 18. Jahrhundert aufbaute, die anschließend in Teil C untersucht wird. Durch diese chronologische Gliederung der inhaltlichen Schwerpunkte wird eine Grundlage dafür geschaffen, mögliche Veränderungen sowohl in der Bewertung suizidalen Verhaltens als auch in der normativen Sanktionierung von Selbsttötungen im 18. Jahrhundert besser einordnen und charakterisieren zu können. 14 Die ablehnende Haltung der katholischen Sittenlehre gegenüber dem Suizid bis ins 20. Jahrhundert bezeugt auch H ILGENREINER , Selbstmord. <?page no="114"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 103 3. Der Teufel führt die Hand der ‚Selbstmörder’. Positionen theologischer Schriften 3.1. Wie Luther einen ‚Selbstmörder’ beerdigt hat „Gott muss Barmherzigkeit sein“, tröstet ein junger Wittenberger Priester ein verzweifeltes Elternpaar. Kurz zuvor hatte der Priester dem Totengräber die Schaufel entrissen und eigenhändig ein Grab auf dem Kirchhof ausgehoben. Im Aushub liegen die Gebeine ehemals an gleicher Stelle Beigesetzter. Am Tor des Kirchhofs hat sich eine erstaunt und zugleich furchtsam blickende Menge versammelt, um das energische Treiben ihres Priesters zu beobachten. Der junge Mörtelträger Thomas, für den der Priester das Grab ausgehoben hat und dessen Eltern er zu trösten versucht, hatte sich tags zuvor auf einer Baustelle erhängt. Der Totengräber weigerte sich entsetzt, ein Grab auszuheben, weil ‚Selbstmörder’ doch nicht in geweihter Erde bestattet werden dürften. Der Priester jedoch - es ist der junge Luther in Aktion - versucht zu erklären, dass der Teufel den Jungen übermannt habe. Damit trage der Junge ebenso wenig Schuld wie ein Reisender, der im Wald von einem Räuber überfallen und ermordet wird. Luther gedenkt der erlösenden Gnade Gottes, setzt den Toten bei und spricht ihn von seinen Sünden frei. Diese dramatische Szene ist freilich durch keine historische Quelle belegt. Es handelt sich vielmehr um eine Sequenz aus Eric Tills Lutherverfilmung, die hier als Einstieg dient. 15 Eine fiktionale Filmsequenz als Einstieg in ein Kapitel einer geschichtswissenschaftlichen Abhandlung, zudem die Sequenz eines umstrittenen Films - wozu? Der unvermeidliche Kritikreflex des Feuilletons 16 bemängelte schon beim Kinostart des Films, Drehbuchautoren und Regisseur hätten wesentliche Botschaften des Films in historisch umstrittene oder gar fiktive Sequenzen verdichtet. Dass Luther als ‚Revoluzzer’ die Leinwand betrete und einem ‚Selbstmörder’ ein christliches Begräbnis verordnete, stieß bspw. Susan Vahabzadeh in der Süddeutschen Zeitung als mindestens streitwürdiges Zugeständnis an die Kinodramatik auf. 17 Nun ist es zwar durchaus wichtig und 15 Luther (NFP teleart 2003/ DVD 2004 Universal Pictures und NFP teleart). Regie Eric Till, Drehbuch Camille Thomasson und Bart Cavigan, 18`16-20`53. Vgl. zu dieser Sequenz auch den historischen Roman zum Film: D IECKMANN , Luther (Roman), S. 101 ff. 16 Zu dessen Logik C RIVELLARI , Unbehagen. 17 V AHABZADEH , Himmelhund. <?page no="115"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 104 richtig über die Umsetzung historischer Themen in Spielfilmen zu diskutieren und man mag auch berechtigte Einwände gegen die Verarbeitung des Themas in Eric Tills Lutherfilm - zumal als frustrierter und gescheiterter Ratgeber und Luther-Experte - vorbringen. 18 Allerdings reibt sich die historische Filmforschung schon seit Jahrzehnten nicht mehr im ermüdenden Kleinkrieg gegen fehlerhafte Details auf, sondern fragt bspw. nach der Konstruktion und Wirkung von Geschichtsbildern, die durch Filme geprägt werden bzw. wie Filme ihrerseits von gesellschaftlichen Einflüssen und bestehenden Geschichtsbildern geprägt sind. Aus dieser Perspektive sind Filme und ihre Kritiken gleichsam Quellen, die vom gesellschaftlichen Ringen um Sinnbilder und Werte einer jeweiligen Zeit berichten, in der die Filme produziert, ausgestrahlt und rezensiert werden. 19 Gleichwohl bemängelte der Theologe Friedrich Wilhelm Graf, der sich durchaus bewusst war, dass ein „von Folianten umgebener Gelehrter, der im Studierzimmer über biblischen Texten brüte, […] nicht zum Filmhelden“ tauge, an der eingangs beschriebenen Sequenz, dass die Inszenierung eines ‚Selbstmörderbegräbnisses’ eine Form fiktionaler Sinnbildstiftung durch „religiöse action“ sei. Zudem sei sie unzulänglich, weil sie, so Graf, eine Pointe lutherischer Theologie, nämlich die reformatorische Unterscheidung zwischen 18 H ENDRIX , Reflections. 19 Dass Geschichtsdarstellungen in audiovisuellen Medien durchaus nicht unter mangelnder Qualität leiden, versucht die Studie L ERSCH / V IEHOFF , Geschichte zu belegen. Vgl. unter den neueren deutschsprachigen Sammelbänden (die ungleich weiter gespannt englische Diskussion ist hier nicht darstellbar) exemplarisch E RLL / W ODIANKA (Hg.), Film; F ISCHER / W IRTZ (Hg.), Alles authentisch? ; L INDNER (Hg.), Drehbuch; M EIER / S LANIČKA (Hg.), Antike; mittlerweile klassisch R OTHER (Hg.), Bilder; R OTHER (Hg.), Mythen. Exemplarisch für den derzeitigen Diskussionsstand und zugleich wunderbar zusammenfassend Z ANDER , Clio, S. 14: „Historia på film är således ett legitimt sätt att ‚göra’ historia på. Därför leder det fel att diskutera om förmedlar historiska fakta eller argumenterar historiskt lika bra som den nedtecknade historien. De väsentliga frågorna är i stället: hur konstruerar filmer en historisk verklighet? Vilka regler, koder, och strategier ger det förflutna liv på den vita duken? Vilken betydelse har dessa filmiska förflutenheter för oss? Vilka förklaringar finns till att tidigare etablerade sätt att skildra historia på film gått ur modet? Vilka är förklaringarna till att vissa historiska perioder såsom antiken heller medeltiden är populära under en viss period för att därefter, mer eller mindre tillfällighet, förlora i inflytande? De är frågor som kan leda vidare till diskussioner om och undersökningar av vad filmen kann tillföra för förståelsen av det förflutna som inte den skrivna historien kan. I nära anslutning därtill kan vi fundera över hur den historiska världen på film relaterar till historievetenskapliga texter.“ <?page no="116"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 105 Werk und Person, nicht verstanden hätte. 20 Man kann diese Szene aber auch, wie es Carola Frey getan hat, als ein bemerkenswertes Beispiel dafür ansehen, wie der Film versucht, über ein hohes Maß an Emotionalisierung (Suizid eines Kindes! ) Authentizität zu erzeugen - ein dem Medium Spielfilm durchaus angemessenes Vorgehen. Zugleich wird ein komplizierter theologischer Sachverhalt in ein massentaugliches Format transformiert. Wie Frey zudem gezeigt hat, scheint das Problem der Rezeption von Eric Tills Lutherfilm eher darin zu bestehen, dass er „nachträglich in wissenschaftliche und kirchliche Erinnerungsdiskurse ein[gebettet] und […] so retrospektiv mit Erinnerungshoheit und Erinnerungskompetenz ausgestattet wurde“. 21 Aus meiner Sicht verweist die eingangs beschriebene Filmsequenz auf zwei Aspekte, die für diese Studie von Interesse sind. Zum Ersten greift der Film - gebunden an medien- und genrespezifische Darstellungskonventionen - das Thema des gesellschaftlichen Umgangs mit Selbsttötung in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts auf, um eine zentrale Botschaft der Reformation Luthers, die rettende Einsicht in die Barmherzigkeit Gottes, zu vermitteln. 22 Bedeutsam ist, dass aus Sicht der Drehbuchautoren die Reaktion Luthers auf den ‚Selbstmord’ eines Jungen überhaupt als Vermittlungsbehelf für eine komplexe theologische Einsicht dienen konnte. Solch eine Form versuchter Sinnbildstiftung setzt nämlich zumindest voraus, dass die Drehbuchautoren ihrerseits davon ausgingen, die theologische Problematik der Bewertung des Suizids würde nicht auf völliges Unverständnis beim Zuschauer stoßen. Daran anknüpfend thematisiert die Filmsequenz zum Zweiten ein konkretes Problem einer konkreten Vergangenheit - die gesellschaftliche Bewertung von Selbsttötungen im frühen 20 G RAF , Lehrjahre. Dabei blendet Graf schlichtweg aus, dass es in der Sequenz um ein aus einer theologischen Erkenntnis resultierendes Handeln geht und die sogenannte theologische Pointe der Unterscheidung von Werk und Person hier gar nicht zu thematisieren war. 21 F REY , Luther, S. 60 ff., Zitat S. 72. Siehe zu den älteren Lutherfilmen auch die Studien von Esther P. Wipfler: W IPFLER , Titan; W IPFLER , Stummfilm; zuletzt W IPFLER , Thesen. 22 Die theologische Tragweite der Sequenz ließe sich noch umfassender ausleuchten, wenn man bedenkt, dass sie von einer anderen Episode eingerahmt wird, in der Luther zunächst mit Karlstadt über Cyprians Anspruch ‚nulla salus extra ecclesiam’ debattiert, danach ein ‚Selbstmördergrab’ schaufelt und diese Begräbnisszene direkt wieder auf die im abgeschlossenen Raum der Universität geführte Debatte zurückverweist, indem Karlstadt der Beisetzung des Jungen beiwohnt und sichtlich beeindruckt erkennen muss, welchen Einfluss Luther auf die umstehende Menge ausübt. Vgl. auch den unkritisch-euphorischen Kommentar bei H UBER , Theologie: „Auch wenn diese Szene historisch nicht belegt ist, macht sie in großer Anschaulichkeit den entscheidenden reformatorischen Durchbruch deutlich, der zur Triebfeder für den Aufbruch in die Moderne wurde. Jedem Menschen wird von Gott eine ebenso unverdiente wie unantastbare Würde zugesprochen.“ <?page no="117"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 106 16. Jahrhundert und Luthers Sichtweise auf dieses Thema. 23 Ob man die filmische Umsetzung für ästhetisch gelungen hält, ist eine Frage, die hier weder gestellt noch beantwortet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass der Film mit dem Begräbnis eines ‚Selbstmörders’ durch Luther ein zu den vorliegenden fachhistorischen Studien alternatives Bild und mithin eine eigensinnige Interpretation anbietet. Diese dürfte zudem auf einem ‚offenen Geschichtsmarkt’ (Dieter Langewiesche) 24 von einem weitaus größeren Publikum wahrgenommen worden sein als die einschlägigen Fachpublikationen und Feuilletonkritiken. Fachhistoriker misstrauen professionsbedingt der Korrektheit und analytischen Schärfe filmischer Geschichtsdarstellungen. Sie neigen dazu, historischen Spielfilmen den Spiegel von (allerdings ja auch immer unabgeschlossenen) Fachdiskussionen vorzuhalten, und das nicht nur, wenn sie mit dem jeweiligen Thema vertraut sind. Die Frage, die sich nun stellt, lautet nicht, ob Luther nicht doch einen ‚Selbstmörder’ begraben hat, sondern ob Eric Tills Lutherfilm wirklich den Rahmen des Bildes überschritten hat, das die bisherige Forschung von Luthers Ansichten zum Suizid gezeichnet hat. Hierzu ist die bisherige Forschung vor dem Hintergrund der einschlägigen Quellen kritisch zu reflektieren. 3.2. Die Ansichten Luthers zum ‚Selbstmord’ Überblickt man die meist sehr knapp gehaltenen Darstellungen von Luthers Ansichten zum Suizid, könnte man auf den ersten Blick die oben zitierten Kritiken der Filmkommentatoren für gerechtfertigt halten. 25 Luther hätte es zwar gemeinhin abgelehnt, einen ‚Selbstmörder’ zu be- und verurteilen, weil dieser, so das wiederholt von ihm benutzte und auch in Tills Lutherfilm bemühte Bild, als vom Teufel Getriebener wie ein Wanderer im Wald von einem Räuber überwältigt werde. 26 Da das Urteil Gottes ungewiss wäre, sei auch die 23 Zur Problematik der Verfilmung von Geschichte und der Möglichkeit Geschichte zu visualisieren vgl. R OSENSTONE , Geschichte, bes. S. 80. R OSENSTONE , History. 24 L ANGEWIESCHE , Geschichtsschreibung (I); L ANGEWIESCHE , Geschichtsschreibung (II). 25 Ausführlich einzig K RAUSE , Stellung; differenziert zum Thema und ausgreifender jeweils auch M IDELFORT , Selbstmord und T HÜMMEL , Versagung, S. 85 ff. Daneben jeweils knapp D IESEL- HORST , Bestrafung, S. 76 ff.; H IRZEL , Selbstmord, S. 63; F ERNGREN , Ethics, S. 162 f.; G EIGER , Behandlung, S. 186; L EDERER , Madness, S. 243; L IND , Selbstmord, S. 29 f.; M INOIS , Geschichte, S. 72 ff.; N ÖLDEKE , Beerdigung, S. 25 f.; W ATT , Death, S. 73. 26 Vgl. zu diesem Bild L ENZEN , Selbsttötung, S. 208 ff., insbes. S. 208 Anm. 5. Die enge Verknüpfung des Gottes- und Teufelsbildes im Denken Luthers wird besonders deutlich in WATi 1, <?page no="118"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 107 Möglichkeit göttlicher Gnade nicht auszuschließen. Gleichwohl hätte Luther aus präventiven Gründen, so zuletzt Vera Lind, an den traditionellen Sanktionen durch die Kirche festgehalten, zu denen die Verweigerung eines christlichen Begräbnisses in geweihter Erde zählte. 27 Richard van Dülmen vertrat gar die Ansicht, Luther hätte für ‚Selbstmörder’ unnachgiebig die Verweigerung eines ehrlichen Begräbnisses gefordert, weil er sie für überführte Heiden gehalten habe. Von der Beschreibung eines ‚Selbstmörderbegräbnisses’ durch Luther ist die Forschung damit weit entfernt. Also alles nur Erfindung gewitzter Drehbuchautoren? Luther selbst hatte in mehreren Briefen Pfarrern, die sich um Hilfe an ihn gewandt hatten, zugestanden, sie mögen ruhigen Gewissens einen Suizidenten bestatten. Diese wichtige Beobachtung hatte bereits Gerhard Krause deutlich herausgestellt 28 - sie verweist auf eine grundlegende Unterscheidung zwischen dem Handeln von Pfarrern und Vertretern der weltlichen Obrigkeiten im Denken Luthers. Zugleich bedeutet die unbestreitbare Tatsache, dass Luther Pfarrern ein ‚Selbstmörderbegräbnis’ erlauben wollte, dass Eric Tills Lutherfilm ein Verhalten Luthers in Szene setzt, welches zwar fiktiv bleibt, aber nichtsdestotrotz historisch plausibel ist. Wenn dem so ist, stellt sich die Frage, weshalb das Gros der neueren Forschung zu einem völlig gegensätzlichen Urteil gekommen ist? Um diese Frage zu beantworten, ist im Folgenden die Position Luthers zum Suizid in folgenden Schritten auszuleuchten. Zunächst wird dargestellt, wie die Forschung das Thema grob vereinfacht hat und einigen Missverständnissen aufgesessen ist. Anschließend wird die Perspektive erweitert und analysiert, warum Luther für kirchliche Amtsträger einerseits und für weltliche Magistrate andererseits unterschiedliche Handlungskonzepte entworfen hat. Dies schließt eine Darstellung der Bewertung von Suiziden durch Luther ein. Haben sich ‚Selbstmörder’ durch ihre Tat selbst in den Bann gestellt? Am deutlichsten von allen Autoren der Frühen Neuzeit, so Richard van Dülmen, hätte „Luther das Verhältnis der Christen zum Selbstmord ausgesprochen“. Van Dülmen schloss dieser Behauptung folgendes Zitat an: „‚wenn sie gestorben sind, soll sie der Henker in die Schindergrube zur Statt hinaus schleiffen, da soll kein Schuler, kein Caplan zu kommen, weil sie wöllen Heyden Nr. 222, S. 95, wo Luther davon spricht, Gott (! ) richte die Suizidenten „wie er einen durch einen latronem hinweg richtet.“ 27 L IND , Selbstmord, S. 29 f. 28 K RAUSE , Stellung, S. 60. <?page no="119"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 108 sein, wollen wir sie auch als Heyden halten’“. 29 Mit dieser eindeutigen Aussage scheint die Vorstellung bestätigt, Luther hätte für eine schändliche Behandlung von ‚Selbstmörderleichen’ votiert. Allerdings verbirgt sich hinter der von van Dülmen zitierten Aussage Luthers ein anderer Zusammenhang. Die Aussage bezog sich nämlich ursprünglich gar nicht direkt auf das Begräbnis von ‚Selbstmördern’. Ein kurzer Exkurs in die Rezeptionsgeschichte dieses Zitats macht das deutlich. Van Dülmen hatte sich auf die Studie von Jürgen Dieselhorst bezogen, der das Zitat erstmals in der Forschung in den Zusammenhang von Luthers Aussagen über Suizidenten gestellt hat. Unter anderem aus diesem Zitat schlussfolgerte Dieselhorst, dass „die lutherische Kirche den Selbstmord grundsätzlich mit dem von ihr verkündeten Bann [ge]ahndet [hätte].“ 30 Diese eindeutige, zugleich aber auch undifferenzierte Behauptung folgerte Dieselhorst aus einer gedanklichen Verknüpfung mit Aussagen Luthers zum ‚selbst getanen Bann’ und meinte, dass sich Suizidenten durch ihre Tat selbst exkommuniziert hätten (‚excommunicatio ipso facto’). Allerdings werden ‚Selbstmörder’ in den Texten Luthers, die die unmittelbare Selbstexkommunikation behandeln, gar nicht erwähnt. Zunächst stellten sich im Verständnis Luthers und der frühen Reformatoren insbesondere hartnäckige Verächter der Sakramente und generell die den Lastern verfallenen und gegenüber den Botschaften der reformatorischen Predigten unwilligen und belehrungsresistenten Sünder durch ihr Verhalten außerhalb des christlichen Glaubens und damit auch außerhalb der christlichen Gemeinschaft. Solche Personen galten damit als unmittelbar Exkommunizierte. Über sie verhängte die lutherische Kirche ihren geistlichen Bann. In den Texten, in denen Luther eine ordentliche Beisetzung der Leichen von Suizidenten verweigerte, bezog er diesen Handlungsauftrag jedoch - darauf ist unten noch einmal gesondert einzugehen - auf die weltlichen Obrigkeiten und begründete auch das geforderte Vorgehen mit anderen Argumenten. Von einem ‚selbst getanen Bann’ ist nicht die Rede. Es scheint mir in der Schlussfolgerung von Dieselhorst eine Parallelisierung von zwei Phänomenen vorzuliegen, die zwar Schnittmengen aufweisen, jedoch nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden können. Jenseits der theologischen Problematik innerhalb des konstruierten Zusammenhangs von Selbstexkommunikation und Selbsttötung ist zu fragen, wie genau Dieselhorst zu seiner These gelangte. Er stützte sich auf zwei ältere grundlegende Untersuchungen: zum einen die Gottfried Gallis über lutherische 29 VAN D ÜLMEN , Mensch, S. 85. 30 Vgl. D IESELHORST , Bestrafung, S. 76 f., Zitat S. 77. <?page no="120"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 109 und calvinistische Kirchenstrafen und zum anderen auf Wilhelm Thümmels bis heute grundlegende Studie über die Geschichte der Versagung der kirchlichen Bestattungsfeier. Thümmel hatte darauf hingewiesen, dass die Bestattungsversagung bei Luther stets an die kirchliche Ausschließung gebunden war und jene treffen sollte, die sich schon im Leben außerhalb der christlichen Gemeinschaft gestellt hatten, denn eine christliche Bestattungsfeier verdeutliche „die auch durch den Tod nicht unterbrochene Gemeinschaft der Verstorbenen mit Christo“. 31 Die protestantischen Kirchenordnungen verankerten dann kirchenrechtlich die Bestattungsversagung für Sakramentsverächter als Konsequenz der Selbstausschließung. 32 Die Luther nachfolgenden protestantischen Theologen betonten, dass ‚Selbstmörder’, die sich im Leben als Unchristen erwiesen hätten, nicht ehrlich bestattet werden dürften. Sie erhoben überhaupt den Lebenswandel zu einer zentralen Kategorie für ein Urteil zur Form der Beisetzung nach Selbsttötungen. Wenn also das Argument der Selbstausschließung des ‚Selbstmörders’ sowohl zeitgenössisch als auch in der Rückschau des Historikers adäquat verwendet werden soll, dann ist es zunächst auf jene Menschen einzuschränken, die sich das Leben nahmen und denen zugleich ein unchristlicher Lebenswandel vor ihrem Tod nachgewiesen wurde. Wenn man nun noch einmal auf das ‚Heyden-Zitat’ bei van Dülmen und Dieselhorst über diejenigen, die vom Henker schimpflich verscharrt werden sollten, zurückblendet, ist festzuhalten, dass es ursprünglich von Dieselhorst der Arbeit Gottfried Gallis entnommen worden war, sodann von ihm in den Kontext der Suizidbewertung gestellt und unkritisch von van Dülmen rezipiert wurde. Galli hatte seinerseits dem ‚Heyden-Zitat’ mildere Äußerungen Luthers vorangestellt, wonach diejenigen, welche sich im Leben nicht zur Kirche gehalten hatten bzw. ohne öffentliche Versöhnung als Sünder gestorben waren, sowohl ‚extra vel intra coemeterium’ beerdigt werden konnten. Konfessionspolemisch spielte Galli die widersprüchlichen Aussagen Luthers gegeneinander aus, betonte die Irrwege lutherischer Lehren und schloss mit der (an den Leser des 19. Jahrhunderts gerichteten) rhetorischen Frage: „Wer wird von einer solchen Strafe schwerer getroffen, der gestorbene Sünder, oder die unschuldigen Hinterbliebenen? “ 33 Bei Galli ist kein Wort davon zu lesen, dass sich das ‚Heyden-Zitat’ Luthers auf ‚Selbstmörder’ beziehen würde. 31 Vgl. T HÜMMEL , Versagung, S. 85 ff., Zitat S. 85. 32 Ebd., S. 105 ff. Vgl. auch WATi 4, Nr. 4340, S. 233 f.; WATi 5, Nr. 5438, S. 153. 33 G ALLI , Kirchenstrafen, S. 49. <?page no="121"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 110 1965 hat der Theologe Gerhard Krause eine umfassende Studie veröffentlicht, in der er sich in bislang einzigartiger Weise intensiv und differenziert mit ‚Luthers Stellung zum Selbstmord’ auseinandergesetzt hat. 34 Als unzweifelhafter Kenner der Quellen hatte Krause auf einen Kommentar des ‚Heyden-Zitates’ verzichtet. Überblickt man die nun mehrfach erwähnte Aussage Luthers vollständig, die aus den Aufzeichnungen Kaspar Heydenreichs auf uns gekommen ist, stellt man fest, dass Luther die zitierte schimpfliche Behandlung wörtlich nur für „wucherer, schwelger, seuffer, hurntreiber, lesterer und spötter“ eingefordert hatte, welche sich durch ihr lästerliches Verhalten außerhalb der christlichen Gemeinschaft und der Kirche und damit selbst in den Bann gestellt hätten. 35 Davon, dass auch ‚Selbstmörder’ generell schimpflich behandelt werden sollten, weil auch sie sich durch ihre Tat aus der christlichen Gemeinschaft ausgeschlossen hätten, ist nicht die Rede. Grundsätzlich hat die wiederholt kolportierte Behauptung, ‚Selbstmörder’ hätten sich im Verständnis Luthers selbst in den Bann gestellt, zu einer Verengung der Forschungsperspektive geführt hat. Dies wiegt umso schwerer, als der Beitrag von Krause nicht mit den von ihm aufgezeigten Differenzierungen rezipiert worden ist. 36 Es ist daher unabdingbar, dass die Haltung Luthers zum Suizid noch einmal genauer rekonstruiert wird. Daran anschließend ist erneut danach zu fragen, wie man aus Luthers Sicht mit ‚Selbstmördern’ verfahren sollte. 34 K RAUSE , Stellung. 35 WATi 5, Nr. 5438, S. 153. Das Register der ‚Weimarer Ausgabe’ führt über das Schlagwort ‚Selbstmord’ nicht zu dieser Rede. Zur Quellenproblematik der Tischreden siehe J UNGHANS , Tischreden. 36 Krause nannte drei Voraussetzungen für Luthers neues, sich vom spätmittelalterlichen Umfeld lösendes Verständnis vom Suizid: Erstens habe Luther intensiv die biblischen Suizidberichte studiert und erkannt, dass keineswegs eine eindeutige Verurteilung des ‚Selbst-Mords’ vorlag. Zweitens habe Luther aus persönlicher Erfahrung die Anfechtungen des Teufels gekannt, was ihm einen mitempfindenden Zugriff auf das Thema erlaubte. Drittens schließlich führte Krause einen kritischhistorischen Blick Luthers an, womit er unter anderem ausdrücken wollte, dass Luther den kirchlichen Traditionen - und das gilt dann eben auch in Bezug auf den Umgang mit Suizidanten - kritisch gegenüber stand und diese hinterfragte; K RAUSE , Stellung, S. 51. Krause hatte nicht nur die unterschiedlichen Handlungsoptionen innerhalb der beiden Regimenter behandelt, vielmehr hob er auch auf Aspekte der Seelsorge ab, die sich aus Luthers Verständnis des Suizids ergaben. Insbesondere dieser Aspekt ist in der historischen Suizidforschung vollständig ausgeblendet geblieben und wurde einzig von Uta Mennecke-Haustein weiter untersucht; M ENNECKE -H AUSTEIN , Trostbriefe. <?page no="122"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 111 Liebe und Barmherzigkeit. Strafe und Abschreckung Im Kontext einer allgemein eingeforderten religiös-sittlichen Lebensführung ergab sich für Luther ein Suizidverbot aus dem Gebot zur Erhaltung des eigenen Lebens. 37 Luther hatte in seiner Schrift ‚Ob man vor dem Sterben fliehen möge’ (1527) dieses göttliche Gebot zur Selbsterhaltung betont: „Ja es ist geboten, das ein iglicher sein leib und leben bewahre und nicht verwahrlose“. 38 Dies bezog auch die Vermeidung selbstzerstörerischer Handlungen ein. Wer nämlich seinen Leib verwahrlose, „sehe zu, das er nicht sein selbs moerder [! ] erfunden werde für Gott“. 39 Wer eigenverantwortlich verwahrlost, trägt demnach Schuld am eigenen Tod und hat sein Verhalten vor Gott zu verantworten. Jenseits solcher übergeordneten, normativen Postulate war Luther mehrfach mit der Frage konfrontiert, wie man einzelne Suizidfälle zu bewerten hätte und wie man auf diese reagieren sollte. Schon 1528 hatte Luther eine Witwe getröstet, deren Mann sich das Leben genommen hatte. Der Suizidversuch verlief allerdings nicht unmittelbar tödlich und Luther kommentierte, dass der Mann „durch Gottes Gnade mechtiglich herausgerissen vnd in Christlichem glauben vnd wort entlich erfunden“. 40 In der Verzögerung des Todeseintritts hatte sich also nach Luther die Gnade Gottes gegenüber dem Mann erwiesen. Im Juli 1542 wandte sich Anton Lauterbach (1502-1569), Vertrauter und Freund Luthers, nach Wittenberg. Lauterbach war 1539 kurz nach Einführung der Reformation im albertinischen Sachsen durch Herzog Heinrich (reg. 1539-1541) zum ersten Superintendenten in Pirna bestellt worden. Er berichtete Luther in einem Brief von drei Selbsttötungen. Leider ist zu dieser Anfrage nur noch das Antwortschreiben überliefert. Bedauerlicherweise schrieb Luther in seiner Antwort nichts darüber, wie mit den Leichen umzugehen wäre. Günther Wartenberg hat 37 Dieselhorst hat darauf hingewiesen, dass die katholische Kirche im Ergebnis ihres Urteils und Umgangs ‚Selbstmörder’ als Exkommunizierte angesehen hat. Dies konnte sie, weil sie im Unterschied zu den lutherischen Kirchen das Suizidverbot als unbedingten Willen göttlichen Gesetzes ansah; D IESELHORST , Bestrafung, S. 68 ff. 38 WA 23, S. 347. 39 Ebd., S. 365. Zur Wortgruppe „sein selbs moerder“ (in der Handschrift abweichend: „sein selbs morder“) B AUMANN , Selbstmord, S. 1 ff.; B OBACH , Selbstmord, S. 52 Anm. 119; L ENZEN , Selbsttötung, S. 12 f.; DW B 10-1, Sp. 485. 40 JA 4, S. 407. Auf diesen Brief verweisen auch P OLLIO , Consiliorum, S. 119 f. und S UEVUS , Warnung, fol. Di v . Suevus (Sigmund Schwab, 1526-1596), war Prediger im oberlausitzischen Lauban. Auch in anderen Zusammenhängen verwiesen Prediger auf diese Quelle. Vgl. etwa für die Parallelisierung dieses Suizidfalls mit einem verzögerten Tod nach einer schweren Verwundung in einem Duell Z IMMERMANN , Trost, fol. C1 v . <?page no="123"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 112 vermutet, die Anfrage Lauterbachs sei den anfänglichen Schwierigkeiten bei der Implementierung der neuen evangelischen Lehre und Frömmigkeit in Pirna in einer Zeit geschuldet gewesen, die stark von Unsicherheiten über die richtige Lehre und Praxis geprägt gewesen war. 41 Lauterbach dürfte sich indes nicht nur wegen seiner Freundschaft zu Luther nach Wittenberg gewandt haben, sondern auch deswegen, weil 1542 im albertinischen Sachsen noch keine Konsistorien eingerichtet waren. Damit konnte für ihn als Superintendent faktisch nur die theologische Mutterfakultät der Reformation kompetente Ansprechpartnerin in Fragen der Lehre und Praxis sein. Luther selbst las den Bericht Lauterbachs mit Schrecken („timore legi“) und deutete die Selbsttötungen als Zeichen, dass „GOtt […] uns Undanckbaren und Verächtern, Vorspiele, seines künftgen Zorns [gibt], indem er den Satan innerhalb unserer Kirche so viele Macht lässet“. 42 Er erklärte, dass man diese Selbsttötungen als Exempel zu verstehen habe, Gott zu fürchten und die Macht des Teufels nicht hochmütig zu verachten. Zuvor hatte Luther im April 1532 erklärt, dass „vns vnser Herrgott damit [scil. mit den Selbsttötungen] weysen will, das der Teuffel ein herr sey, item, das man vleissig sol betten“. Denn wenn solche Beispiele nicht geschehen, so Luther weiter, würden die Menschen sich nicht vor Gott fürchten: Also „mus er [scil. Gott] vns so lernen“. 43 Für Luther war die irdisch-geschichtliche Wirklichkeit des Teufels in der Realität menschlichen Leidens sichtbar. Der Teufel fechte die Menschen an und bringe sie in seine Gewalt. 44 Hier zeigte sich eine traditionelle Vorstellung, wenngleich in Spätmittelalter und Früher Neuzeit umstritten war, inwiefern teuflische Einflüsterungen einen Einfluss auf die Verantwortlichkeit des ‚Selbstmörders’ hatten. 45 Für Luther waren zum Suizid neigende Menschen „ihr selbs 41 W ARTENBERG , Landesherrschaft, S. 248 ff., bes. S. 250. 42 W ALCH , Schriften, Sp. 1494 mit der Übersetzung des lateinischen Originals (WABr 10, Nr. 3773, S. 112). Zur Person siehe W AGENMANN , Lauterbach. Die hier aufscheinende Theodizeeproblematik erhellend L OHMANN , Gott, S. 121 ff. 43 WATi 1, Nr. 222, S. 95: „Nisi enim haec exempla fierent, non timeremus Deum; ergo mus er vns so lernen.“ 44 K RAUSE , Stellung, S. 56. Bspw. WA 52, S. 555 f. (Hauspostille). Luther stand hier in einer langen Denktradition theologisch geschulter Autoren des Spätmittelalters. Konkret rezipierte er zum Beispiel die satanologische Deutung der geistigen Anfechtung von Johannes Gerson (1363-1429). Vgl. zu Luthers Rezeption spätmittelalterlicher Autoren und hierbei auftretenden Gemeinsamkeiten und Unterschieden M ENNECKE -H AUSTEIN , Trostbriefe, etwa S. 134 ff., zu Gerson hier S. 141 ff. 45 Siehe exemplarisch für das mittelalterliche England S EABOURNE / S EABOURNE , Law, S. 32 f. <?page no="124"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 113 nicht mächtig“. 46 Menschen, die sich selbst das Leben nehmen wollten, sah er von einer äußeren diabolischen Macht zu diesem ‚schrecklichen Verbrechen der Selbsttötung’ angestoßen. Deutlich zeigt sich dies in einem Ratschlag der Wittenberger Theologen aus dem Jahr 1529. Die Autorschaft des Textes ist zwar nicht zweifelsfrei belegt; darauf ist unten noch näher einzugehen. Der Text fand unter anderem Eingang in die Sammlung der Tischreden Luthers. Dort heißt es: „Ideo non possimus aliter iudicare de eis, qui sibi ipsis mortem consciverunt, quam quod sint in potestate diabolica, a quo sunt impulsi ad tantum scelus“. 47 Für Luther bzw. die Wittenberger Theologen war die fehlende Verantwortlichkeit eines ‚Selbstmörders’ somit dadurch erwiesen, dass dieser durch die äußere Gewalt des Teufels zur Selbsttötung angestoßen, getrieben und zu Fall gebracht wurde. Die von Lauterbach geschilderten Suizide bestätigten Luther in seiner Sicht, denn sie schienen technisch unzureichend vorbereitet und die Toten waren in einer ungewöhnlichen Körperhaltung gefunden worden. Einer der Betroffenen hatte sich auf Knien stranguliert, ein anderer mit den Füßen auf dem Boden stehend erhängt. Eine geringe physische Anstrengung hätte demnach den Tod verhindern können, was Luther bewies, dass der Teufel „zu unserer Verachtung den Schein macht, als hätten die Menschen sich selbst aufgehenget, da er dieselben selbst getödtet“. 48 Der Gedanke, dass in Selbsttötungen das Wirken des Teufels offensichtlich werde, stellte eine bloß juristische Bewertung des Suizids konsequent infrage und eröffnete Perspektiven, die für Luther auch als Seelsorger wichtig waren. Für Kirchen und christliche Privatpersonen leitete Luther aus der satanologischen Deutung der Selbsttötung ab, dass für einen Suizid die üblichen moralischen Beurteilungskriterien für einen Menschen und seine Tat nicht gelten könnten. Die satanische Anfechtung bestritt zwar aus Sicht Luthers das Heilswerk Christi und bannte den Menschen in Widerspruch zu Gott. 49 46 WATi 1, Nr. 222, S. 95. Diese Deutung ist keineswegs neu. Spätantike und frühmittelalterliche Vorläufer dieses Denkens sind durchaus bekannt; vgl. Z EDDIES , Verwirrte, S. 70 ff. 47 WATi 5, Nr. 5829, S. 374. TCD I/ 2, S. 805 abweichend: „sint in potestate Diaboli, à quo sint impulsi“; so auch MBW T3, Text 853, S. 662: „sint in potestate diaboli, a quo sunt impulsi“. 48 W ALCH , Schriften, Sp. 1494; vgl. auch K RAUSE , Stellung, S. 55; L ENZEN , Selbsttötung, S. 209. In anderen Fällen und in späterer Zeit wurde eine solche Körperhaltung dagegen als Ausdruck unbedingten Todeswillens und Tatvorsatzes gesehen. 49 Vgl. eingängig WA 23, S. 355 und 357. <?page no="125"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 114 Allerdings schloss die satanologische Deutung der Selbsttötung, so wie sie Luther formuliert hat, einen Willensakt geradezu aus; 50 eine in der Folgezeit nicht unumstritten gebliebene Sicht. Weil es sich bei Selbsttötungen aus der Sicht Luthers nicht um Akte menschlichen Willens handelte, konnte er schlussfolgern, dass die Seele eines Suizidenten nicht einfach verdammt sei („anima non sit simpliciter damnata“). 51 Daher stünde es den Menschen nicht zu, ‚Selbstmörder’ unterschiedslos zu verdammen. Pfarrer sollten diese ruhigen Gewissens bestatten dürfen. 52 In einem Brief an den Gothaer Superintendenten Friedrich Myconius (1490-1546) hatte Luther bspw. die Beerdigung einer Suizidentin durch einen Pfarrer für gut geheißen. 53 Auch hier lautete seine Begründung, augenscheinlich hätte der Teufel die Frau getötet, denn der ‚Diabolos’ spiele mit den Menschen („tales homines ludificari“) und gaukle ihnen etwas vor. Wiederholt hatte Luther darauf hingewiesen, dass es gerade in Zeiten der Anfechtung schwer sei, Christus und den Weg der Erlösung zu erkennen: „ich kenne des Teufels List und behende, tückische Griffe sehr wohl […; ] er ist wahrlich ein Wundermeister, der es kann, die Sünde sehr groß und schwer zu machen, ja auch Sünde zu machen, da keine ist, und das Gewissen damit zu ängsten“. 54 Im gleichen Brief an Myconius kam Luther jedoch auch auf die Einschätzung der Tat durch die Magistrate und das Handeln der weltlichen Obrigkeiten zu sprechen. 55 Weil ein Suizid immer auch als eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit behandelt werden müsste, hätte die Obrigkeit „von Gott den Auftrag, für Wahrung guter Sitten und Disziplin des zeitlichen Lebens einzutreten. Im Horizont der von ihr zu vertretenden Moral gilt Selbstmord als Unrechtstat, unbeschadet der fragwürdigen Verantwortlichkeit des Täters“, so die Zu- 50 Vgl. zu meinem Argument auch L ENZEN , Selbsttötung, S. 207 f.; L IND , Selbstmord, S. 29; K RAUSE , Stellung, S. 58. 51 WATi 1, Nr. 222, S. 95. 52 K RAUSE , Stellung, S. 60. Bereits die mittelalterlichen Bestimmungen kannten die Möglichkeit, einen Suizidenten durch den Priester bestatten zu lassen, hatten dies aber ausdrücklich von der Genehmigung durch einen Bischof abhängig gemacht; G EIGER , Kirchenrecht, S. 231 bzw. Anm. 1 mit Quellen. 53 WABr 10, Nr. 4046, S. 691 ff. Der Brief ist nicht an Anton Lauterbach gerichtet, wie L ENZEN , Selbsttötung, S. 209 angibt. Zu Myconius L EDDERHOSE , Myconius; L OHMANN , Myconius. 54 WATi 6, Nr. 6629, S. 88; ähnlich ebd., Nr. 6662, S. 104 f. 55 Dies blendet L ENZEN , Selbsttötung, S. 209 aus, die lediglich den ersten Teil des Briefes übersetzt. <?page no="126"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 115 sammenfassung von Gerhard Krause. 56 Daher wollte Luther es erlauben, dass ein Magistrat zur präventiven Abschreckung, also „ad terrorem, vt hos quoque seueritate consueta puniat“ und hierbei recht handeln würde („recte facit“). 57 Trotz der satanologischen Deutung des Suizids und trotz der damit einhergehenden Verneinung der Willensfreiheit bei einer Selbsttötung forderte der Reformator von den weltlichen Instanzen, ‚Selbstmörder’ hart zu strafen. Dieses Spannungsverhältnis blieb bei Luther unausgeglichen bestehen. 58 Es zeigte sich im praktischen Umgang mit Selbsttötungen bereits für Luthers Zeitgenossen, weil sowohl kirchliche als auch weltliche Kompetenzen in der Rechtsprechung berührt waren. Zwar galt der Gewohnheit nach ein ‚Selbstmord’ als strafwürdiges Verbrechen, das die Gerichte zu ahnden hatten. Zugleich aber lagen Begräbnisse unstrittig in der Kompetenz der Kirche. Konnte allerdings ein Pfarrer ohne Zustimmung der weltlichen Obrigkeit einen ‚Selbstmörder’ auf dem Kirchhof bestatten? Diese Frage ist von Luther an keiner Stelle explizit gestellt oder beantwortet worden. Um zu verstehen, warum Luther den weltlichen Obrigkeiten das Recht zugestanden hat, zur Abschreckung hart und nach der Gewohnheit zu strafen, ist Luthers Obrigkeitsverständnis und seine Unterscheidung zwischen einem geistlichen und einem weltlichen Regiment zu beachten. Zwei unterschiedene Regimenter, die gleichwohl vor dem Hintergrund eines einheitlichen Wirklichkeitshorizonts eng aufeinander bezogen waren. In seiner Auslegung des Römerbriefs sah Luther jegliche weltliche Herrschaft von Gott eingesetzt: „Denn es ist keyn gewallt on von Gott; die gewallt aber, die allenthalben ist, die ist von Gott verordnet“. 59 In ihrer Eigenschaft als von Gott gesetzter weltlicher Obrigkeit kam dieser die Aufgabe zu, den äußerlichen Frieden zu wahren und Böses von der christlichen Gemeinschaft abzuwehren: Die weltliche Obrigkeit sei „dienerynne dyr zu gutt, eyn racherynne uber den, der boeßes thutt“. 60 Obrigkeitliches Handeln fand seine Bestimmung und Legitimierung für Luther demnach im Schutz der Guten und Frommen. Dabei erstreckte sich die Gewalt des weltlichen 56 K RAUSE , Stellung, S. 60. Vgl. auch G ALLI , Kirchenstrafen, S. 42 mit dem Hinweis auf die größere Strafbarkeit öffentlich begangener Sünden. 57 WABr 10, Nr. 4046, S. 692. Vgl. auch M IDELFORT , Selbstmord, S. 301 f. 58 K RAUSE , Stellung, S. 60. 59 WA 11, S. 247 (‚Von weltlicher Oberkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei’; 1523). Vgl. Röm. 13. 60 WA 11, S. 257; nach Röm. 13.4. Hierzu und zum Folgenden ähnlich T HÜMMEL , Versagung, S. 89. Vgl. auch WA 11, S. 252 f. <?page no="127"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 116 Regiments auf die irdische Rechtsordnung und blieb auf nicht-geistliche Mittel verwiesen. Der Kompetenzbereich des weltlichen Regiments erstreckte sich nicht auf geistige und Angelegenheiten des Glaubens, denn Gesetz und Evangelium waren bei Luther (anders als etwa für Zwingli) geschiedene Bereiche. In geistigen und religiösen Dingen war allein die Kirche zuständig und sollte, geleitet vom Grundsatz der (Nächsten-)Liebe, die Menschen zu einem frommen Verhalten erziehen und im Evangelium unterweisen. 61 Die weltliche Obrigkeit durfte somit zwar die aus dem Unglauben resultierenden öffentlichen Verbrechen strafen, nicht aber den inneren Unglauben selbst, dessen Bekämpfung der Geistlichkeit unterlag. Die Magistrate durften nach weltlich-juristischen Bewertungskriterien einen ‚Selbstmord’ bestrafen, zum einen als Strafe der Tat, zum anderen zur Abschreckung und damit zum Schutz der übrigen Bevölkerung. Anders die Geistlichkeit: Sie sollte einen ‚Selbstmörder’ nicht einfach verdammen, der ja ein vom Teufel Ermordeter sei und über den das göttliche Urteil überdies ungewiss wäre. Peinlich strafen dürfe sie ohnehin nicht, denn die Scheidung von geistlichem und weltlichem Regiment verneinte, dass „mit den Mitteln des einen das Ziel des anderen verfolgt werde.“ 62 Die Hilfsmittel des geistlichen Regiments waren und sind Unterweisungen im recht verstandenen Christentum, das gemeinsame Gebet mit Betroffenen 63 und brüderlicher Beistand für Angefochtene. Der Grundsatz des Priestertums aller Gläubigen nahm neben den geistlichen Seelsorgern alle Gläubigen in die Pflicht Angefochtenen beizustehen. Das Ringen um ein Verständnis für Gottes Barmherzigkeit und um den Weg der Errettung durch Jesus Christus war für Luther geistige Therapie. 64 Die Unterscheidung zweier Regimenter „als Reflexion auf die zwei Weisen, in denen der eine Gott die Welt regiert“ 65 und die satanologische Deutung des Suizids eröffneten 61 Die Kompetenz der weltlichen Obrigkeiten erstreckte sich für Luther gleichwohl und insofern auch auf den kirchlichen Bereich - allerdings ohne dort Gewalt und Herrschaft zu sein - als sie falschen Lehren, die vom kirchlichen Bereich ausgehen könnten, vorzubeugen hatte; D IECKHOFF , Lehre, S. 124 ff. und 182 ff. Zur Begrenzung der weltlichen Gewalt im christlichen Verständnis auch M AU , Fürst. 62 D IECKHOFF , Lehre, S. 140. 63 Vgl. zum gemeinsamen Gebet exemplarisch die genauen Anweisungen Luthers an den Pfarrer Severin Schulze in Belgern aus dem Jahr 1545 in: WABr 11, Nr. 4120, S. 111 f. 64 Detailliert K RAUSE , Stellung, S. 62 ff. Beispielhaft WATi 6, Nr. 6622, S. 84 f., Nr. 6637, S. 92. Vgl. auch M ENNECKE -H AUSTEIN , Trostbriefe. 65 L OHMANN , Gott, S. 118 unter Bezug auf die Deutung von Peter Althaus. <?page no="128"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 117 Luther neben einer pastoralen Positionierung zur Begräbnisfrage auch die Möglichkeit, auf Aspekte der Seelsorge einzugehen. Als problematisch für die Rezeption der Ansichten Luthers zum Suizid erweist sich rückblickend, dass seine Äußerungen nicht immer in der gebotenen Vielfalt und Differenziertheit wahrgenommen wurden. Das lag einerseits daran, dass Luther keinen systematischen Traktat über das Thema Selbsttötung verfasst hat. Andererseits sind seine Schriften auch deutlich unterschiedlich rezipiert worden. Das kann an dieser Stelle ein in der Forschung wiederholt bemühtes Zitat aus der berühmten Tischredensammlung Johannes Aurifabers (1519- 1575) verdeutlichen: „VJel von den, so sich selbs vmbs Leben bringen, die werden vom Teufel getrieben vnd von jm getödet. Wie die Leute von Strassenreubern, Sind jr selbs nicht mechtig. Wenn solche Exempel nicht bisweilen geschehen, so fürchten wir vnsern Herrn Gott nicht. Drumb mussen wir in furcht stehen vnd Gott bitten, Er wolt vns fur dem Teufel behuten. Auch mus man hart mit solchen Gehenckten 66 vmbgehen nach Ordnung der Rechte, vnd Gewohnheit, auff das sich die rohen vnd sicheren Leute fürchten, Nicht das sie alle drumb verdamet sind“. 67 Dieser Ausspruch stellte satanologische Deutung und Handlungsvorgabe für die weltliche Obrigkeit unvermittelt nebeneinander. Mit keinem Wort erwähnt dieses Zitat die von Luther selbst geäußerte Möglichkeit, dass Pfarrer jene vom Teufel in den Tod getriebenen Suizidenten beerdigen könnten. Vielmehr stellt die Überlieferung von Aurifaber zugespitzt einen Abschreckungsgedanken heraus, den Luther zwar in seinem Brief an Myconius benannt hatte, der jedoch in anderen Überlieferungen der gleichen Tischrede nicht so deutlich in den Vordergrund gerückt wird bzw. gar nicht erwähnt ist. Die Weimarer Ausgabe vermerkt in dem von ihr bevorzugten Text einzig das Recht der Obrigkeit zur strengen Strafe. Ohne hier näher auf quellenkritische Aspekte der überlieferten 66 Dass die Aurifaber-Ausgabe hier das Bild vom ‚Gehenckten’ bemüht, könnte seine eigene Bedeutung haben. Das Hängen galt im Alten Testament als Strafe für die Feinde Gottes und war mit weiteren negativen Implikationen belastet. Zudem galt Judas als Prototyp des sich selbst erhängenden Frevlers; vgl. L ENZEN , Selbsttötung, S. 84 und zur Selbsttötung des Judas im Neuen Testament sowie zur theologischen Wirkungsgeschichte S. 90 ff. Siehe auch M ÜLLER -B ERGSTRÖM , hängen, bes. Sp. 1442 ff. Norbert Schnitzler weist darauf hin, dass rechtstheoretische Überlegungen zu Strafritualen (Hängen als schändliche Strafe) im Hoch- und Spätmittelalter nicht unerheblichen Einfluss auf die Interpretationen des ‚Judastodes’ gehabt hätten; S CHNITZLER , Tod, S. 230. 67 A URIFABER , Tischreden, fol. 497 v . Vgl. auch WATi 1, Nr. 222, S. 95; WATi 2, Nr. 1413, S. 92; ebd., Nr. 2597, S. 536; D IESELHORST , Bestrafung, S. 77; T HÜMMEL , Versagung, S. 85. <?page no="129"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 118 Tischreden eingehen zu können, zeigt sich an dem von Aurifaber edierten Ausspruch die zeitgenössische Rezeptionsgeschichte und Popularisierung eines Bildes, das Luther als einen Mann zeigt, der zwar Verständnis für Suizidenten aufgebracht, zugleich jedoch für eine unnachgiebig harte Bestrafung plädiert hat. 68 Nach meinen Beobachtungen gründete sich die Forderung Luthers nach Pönalisierung der ‚Selbstmörderleichen’ auf den spezifischen Kompetenz- und Aufgabenbereich der weltlichen Obrigkeit, den Luther deutlich vom Bereich kirchlicher Gewalt getrennt dachte. Bereits Wilhelm Thümmel meinte, Luther würde „von einer Erziehung und Abschreckung durch die Versagung der Bestattungsfeier nicht viel gehalten haben“. 69 Wenngleich Thümmels Ausführungen in Bezug auf Luther tendenziell apologetische Züge aufweisen, zeigen doch Luthers eigene Äußerungen zum Suizid deutlich die alternativen Handlungsmöglichkeiten in den unterschiedenen Regimentern. Dagegen stellte Galli die Ansicht, dass bereits die widersprüchlichen Äußerungen Luthers zu einer Verwischung der Grenzen zwischen Kirchenzucht und weltlichen Strafen geführt hätten. Und Jürgen Dieselhorst erkannte in der Forderung Luthers, ‚Selbstmörder’ an den Schinder oder Nachrichter zu übergeben, „die Einbeziehung einer weltlichen Strafe in das kirchliche Strafensystem“. 70 Allerdings vermutete Dieselhorst, wie vor ihm auch schon Nöldeke, dass in „Wirklichkeit […] das von Luther geforderte ‚unehrliche’ Begräbnis eine Konzession an die überkommenen Bräuche [war], denen er sich nicht sogleich widersetzen konnte.“ 71 Unschwer ist hier die Absicht zu erkennen, Luther aus der Schusslinie der Kritiker der Suizidbestrafung zu nehmen. Vera Lind formulierte deshalb im Anschluss an Gerhard Krause die These, Luther habe an der Sanktionierung des Suizids festgehalten, weil er „seine Bewertung des Selbstmords nicht als uni- 68 Vgl. zu den Abschriften die Bemerkungen in MBW T3, S. 658 ff., wo ausgewiesen ist, dass diese Tischrede meist in engem Zusammenhang mit dem bereits erwähnten und unten noch ausführlicher zu behandelnden Gutachten aus dem Jahre 1529 überliefert ist! Eine Abschrift aus Aurifaber etwa bei P OLLIO , Consiliorum, S. 118. Zur Problematik der Sammlung von Aurifaber mit Literatur und Anmerkungen zu den Textentstellungen sowie zu den Intentionen Aurifabers J UNGHANS , Tischreden, S. 155 ff. und R EHERMANN , Exempelsammlungen, S. 589 ff. In WATi 1, Nr. 222, S. 95 eine sprachlich geglättete Wiedergabe von Aurifabers Text. 69 T HÜMMEL , Versagung, S. 98. 70 D IESELHORST , Bestrafung, S. 77 f.; G ALLI , Kirchenstrafen, S. 49 ff. 71 D IESELHORST , Bestrafung, S. 78; N ÖLDEKE , Beerdigung, S. 25 f. Schließlich sollte auch im Luthertum die Form des Begräbnisses Zeugnis über den Glauben und die Rechtschaffenheit des Verstorbenen geben; T HÜMMEL , Versagung, S. 105 ff. <?page no="130"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 119 versale Entschuldigung und automatischen Freispruch von jeglicher Verantwortung mißverstanden wissen wollte.“ 72 Beide Thesen sind nach meinem Dafürhalten in der Perspektive der notwendig unterschiedlichen Handlungslogiken für das geistliche und weltliche Regiment zu relativieren: Luther stellte weder Normen noch Rechtspraxis des weltlichen Bereichs im Umgang mit Selbsttötungen infrage. 73 Vielmehr behauptete er für das geistliche Regiment und damit zunächst einmal für die kirchlichen Amtsträger einen vom Bereich weltlicher Herrschaft unterschiedenen Begründungs- und Handlungszusammenhang. Deswegen beanspruchte er für suizidgefährdete Menschen und durch Selbsttötung Verstorbene eine nachsichtige und milde Behandlung durch die Kirche. In der Konsequenz und hinsichtlich eines auf Gott ausgerichteten einheitlichen Wirklichkeitshorizonts galt dies aber auch und gerade für das Verhalten eines jeden Christen. Es stellt sich damit die Frage, inwiefern diese Differenzierung der hier vorgetragenen rückblickenden Analyse so auch von den Zeitgenossen gesehen wurde. Im folgenden Abschnitt ist daher nach der zeitgenössischen Rezeption der Aussagen Luthers zum Suizid zu fragen. Sodann ist diese Frage in den Kontext der theologischen Consilienliteratur des 16. und 17. Jahrhunderts einzubetten. 3.3. Vom Teufel und von angemessenen Urteilen ‚Theatrum Diabolorum’ Im 16. Jahrhundert war die Vorstellung, ‚Selbstmörder’ wären vom Teufel in den Tod getrieben worden, weit verbreitet. Luther konnte diese Vorstellung derart prägnant formulieren, weil er in seiner Konzeption des Suizids „die Kraft des Teufels so sehr gestärkt und die remedia ecclesiae geschwächt [hatte], daß der Selbstmord fast ohne oder gegen den eigenen Willen geschehen konnte.“ 74 72 L IND , Selbstmord, S. 30; vgl. auch die Einschätzung bei K RAUSE , Stellung, S. 60 f. 73 Luther kannte etwa die im 15. und am Beginn des 16. Jahrhunderts durchaus übliche Strafe der Verbrennung des Leichnams von ‚Selbstmördern’. Bspw. WATi 2, Nr. 1413, S. 92 („sie verbrennen etc.“); siehe zur Praxis des Verbrennens, die eine vollständige Vernichtung von Körper und Seele intendierte D IESELHORST , Bestrafung, S. 96 f. und die Beispiele in K ÜHNEL , Selbstmord. Vgl. auch die von K ARRAß , Behandlung, S. 33 ff. beschriebene Verbrennungspraxis im Hochstift Würzburg im 15. und 16. Jahrhundert. 74 M IDELFORT , Selbstmord, S. 301. Vgl. zu den Teufelsvorstellungen Luthers auch R OOS , Devil, S. 14 ff. Zu den Teufelsobsessionen protestantischer Theologen im 16. Jahrhundert jetzt auch am Bsp. der Gotteslästerung S CHWERHOFF , Zungen, S. 61 f. <?page no="131"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 120 Erik Midelfort fasste mit dieser Sentenz die Veränderung des Teufelsbildes während der Reformation zusammen und sah hierin einen wichtigen Unterschied zur bis dahin herrschenden katholischen Lehrmeinung. In letzterer war die Ansicht vertreten worden, dass die Kirche mit den ihr zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln imstande wäre, die Christen tatkräftig zu unterstützen und eine in einer Selbsttötung endende teuflische Verzweiflung zu verhindern. Zwar war das Wirken des Teufels gerade im Zusammenhang mit Selbsttötungen eine auch vor der Reformation gängige Vorstellung gewesen. Aus der lutherischen Vorstellung, dass Suizidenten „ita occiduntur a Sathana sicut per latrones“, 75 konnten die Zeitgenossen nun aber die Schlussfolgerung ziehen, dass ein Suizident genau dadurch entschuldigt sei. Diese mögliche Konsequenz wurde bereits im 16. Jahrhundert eingehend und kritisch diskutiert. Zunächst einmal war der ‚Selbstmord-Teufel’ eine Figur, die überaus anschlussfähig an die Vorstellung war, der Teufel wirke als polymorphe Gestalt real in der Welt und verführe die Menschen zu allerlei Sünden, stifte zum Mord an oder morde gar selbst. 76 Über die Frage aber, ob das Einwirken des Teufels auf Menschen, die sich daraufhin das Leben nahmen, eine Selbsttötung wirklich entschuldigen könne, herrschte Uneinigkeit unter den zeitgenössischen Autoren. Exemplarisch zeigt dies das von mehreren Autoren verfasste Buch über den „Teufel selbs“. 77 Der dritte und letzte Teil dieses Buches, in dem die Verführungen des Teufels zum ‚Selbstmord’ behandelt werden, war von dem konvertierten Theologen Hermann Hamelmann (1526-1595) verfasst 75 WAT I 2, Nr. 1413. 76 Vgl. folgende Fälle im Katalog von B RÜCKNER / A LSHEIMER , Wirken, Nr. 18, 23, 25, 31, 33, 41, 56, 74, 78, 80, 111 und 112 (versuchter Mord durch Teufel), 125, 127, 166, 179, 196, 203, 226, 227, 228, 229, 231, 232, 233, 234, 275, 279, 284, 286, 295, 313, 318, 336, 387, 411, 415, 418, 419, 420, 422, 423, 427, 428, [S. 472 ff., Nr. 436-504 = Theatrvm], 454, 470, 481, 490, 497, 499, 502, 503 (Suizid - in einem Städtchen bei Frankfurt sagt ein Mann immer „so hole mich der Teufel mit Leib und Seele.“ Er begeht Selbstmord; Theatrvm, fol. 505 v ), 504 (Suizid) [Nr. 503 und 504 aus C HR . O BENHIN , Der Eyd Teuffel], 512, 534, 537, 538, 543, 552, 560, 565, 577, 593, 594, 595, 600, 601, 607 (a) Anstiftung zum Suizid/ d) Teufel stiftet zum Suizid an, arme Witwe in Zwickau ertränkt sich und ihre Kinder in der Elbe 1547, in: Wolfgang Bütner, Epitome Historiarum 1576, 230 r ff.), 609, 610, 612, 613 (d) Suizid), 615, 617 (c) S), 621, 629, 630, 635 (Teufel bringt Melancholiker dazu, Nahrungsaufnahme zu verweigern), 637, 638, 672, 673, 716, 719, 724, 731, 742, 768, 789, 800, 801, 803, 804, 807, 811, 823, 825, 828, 831, 835, 843, 847. 77 Der erste Autor dieses dreiteiligen Werkes war Jodocus Hocker (gest. 1566), lutherischer Prediger in Lemgo. Sein Text wurde posthum zuerst in Ursel im Jahr 1568 publiziert. Zur Person siehe F RANCK , Hocker. Dort zwar nur wenige biografische Details, dafür aber eine Zusammenfassung der Bedeutung der Teufelliteratur für die Kulturgeschichte des 16. und 17. Jahrhunderts. <?page no="132"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 121 worden. 78 Hamelmann, ein streitlustiger Theologe, bezog sich wiederholt auf Bestimmungen des kanonischen Rechts. Im „Iudicium von denen, so sich selbst vmbbringen, Ob die auch alle verdampt sind“, 79 unterschied er drei Kategorien von ‚Selbstmördern’: Zunächst einmal waren da die völlig Verzweifelten, für die als Typus Judas bzw. Saul standen. Für sie gab es keine Hoffnung auf Erlösung. Sodann stellte Hamelmann die Frage, wie Selbsttötungen christlicher Märtyrer zu bewerten wären, für die es Hoffnung geben müsse. Drittens diskutierte Hamelmann ob jene Suizidenten „die leiblich dem Teuffel vbergeben sind am leibe vnnd daß die vmbkommen durch seine gewalt, wiewohl sie eines guten Christlichen wandels gewesen. Nu ist die Frage, ob die auch sollten verdampt seyn“. 80 Bereits in der Formulierung des Gegenstands der Frage taucht ein Problem auf, das sowohl in der protestantischen Debatte über Suizid wie auch in dieser Arbeit zentral ist. Eindeutig konnten zwar jene Fälle beurteilt werden, in denen sich offenkundige Sünder das Leben genommen hatten. Hier nun aber ging es um die Frage, wie Suizide zu bewerten waren, in denen rechtschaffene Christen durch den Teufel körperlich überwältigt wurden. Die Einschränkung auf rein physisch überwältigte Personen ergab sich logisch aus der Betrachtung von Menschen, die sich im Leben als Christen erwiesen hätten, denn so „habe ich“, schreibt Hamelmann, „von etlichen gewisse kundschafft, das sie gern Gotteswort gehöret vnd sich wol gehalten haben“. Dies offenbare doch, dass man an ihnen „keine sonderliche verzweiffelung gespühret, Sondern viel mehr [würden sie] dem Teuffel oft widerstreben vnnd [sind] doch also von ihm erwürget, bey welchen auch kein mutwille gefunden“. 81 Das zentrale Argument hat Hamelmann dann in vier Schritten entfaltet: Erstens ließen Christen, die sich rechtschaffen verhielten, keine Verzweiflung verspüren. 82 Das zweite Argument Hamelmanns lautete: Der rechtschaffene, 78 Zum Werk R OOS , Devil, S. 94 ff. Zur Person D IESTELMANN , Hamelmann. 79 F EYERABEND , Theatrvm, fol. 142 ff. 80 Ebd., fol. 142 r . 81 Ebd., fol. 143 r und 145 v . 82 Das bedeutet allerdings nicht, dass in konkreten Fällen verhörte ‚Zeugen’ in ihrer Erinnerung über auffällige Verhaltensweisen mutmaßten, inwieweit diese nicht schon vor der Tat auf eine Suizidgefährdung hingedeutet hätten. Vielmehr unterscheidet sich hier die gewissermaßen laienhafte Beschreibung des Lebens einer Person von einer zunächst vorrangig theologischen Auffassung von Verzweiflung, die als eine spezifische Form geistiger Anfechtung aufgefasst wurde. Sie galt als einzige Form geistiger Anfechtung, die aus Sicht der Zeitgenossen willentliche Selbsttötungen provozieren konnte, was ernsthafte religiöse und soziale Folgen implizierte. L EDERER , Madness, S. 170 f.: „Despair represented a distinct form of spiritual affliction, the only type thought to provoke <?page no="133"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 122 christliche Lebenswandel einer Person bezeuge, dass diese dem Teufel zeitlebens widerstrebt und also der Teufel ihre Seele nicht gewonnen hätte. Hieraus und aus der Vorstellung eines real in der Welt wirkenden Teufels schlussfolgerte Hamelmann sodann drittens, dass der Teufel diese Menschen erwürgt haben müsse. Dies ist nicht allein metaphorisch zu verstehen, denn die Unterscheidung zwischen Leib und Seele, die der Teufel zu überwältigen sucht, machte es notwendig davon auszugehen, dass der Teufel Menschen durch reale physische Gewaltanwendung ermorden könne. An diesem Punkt folgte Hamelmann Luthers Argumentation nach dessen Irritation über jene Erhängten, die man mit „gebogenen Knien vnnd Beinen“ gefunden hatte. 83 Viertens, so Hamelmann, würde sich an solchen Fällen erweisen, dass kein Mutwille und damit kein Tatvorsatz vorliege. Allein aber der vorsätzliche ‚Selbstmord’ zöge unabdingbar ewige Verdammnis und weltliche Bestrafung nach sich. Die Argumentation Hamelmanns lag zwar in der Linie Luthers. Hamelmann wollte die Ansichten des großen Reformators aber lediglich „in ehren vnnd ruhe bleiben“ lassen. 84 In seinen übrigen Ausführungen zeigte sich Hamelmann als ein an Augustinus geschulter, ursprünglich katholischer Theologe, der eine Selbsttötung als Handlungsoption des Menschen insgesamt scharf zurückwies. Hamelmann stellte Melanchthons und Luthers Aussagen Kommentare anderer Autoren und vor allem Einschätzungen von Augustinus gegenüber. Dadurch lehnte er zwar nicht direkt die Haltung der Reformatoren ab, gab jedoch deutlich zu erkennen, dass er eine abweichende Position vertrat. Da nun beide Perspektiven in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander standen, auch wenn Luther selbstredend Selbsttötungen an keiner Stelle gut geheißen hatte, kam es Hamelmann zugute, dass die in diesem Zusammenhang zeitgenössisch zitierten Tischreden Luthers immer auch jene Passagen enthielten, in denen Luther für eine notwendig harte Bestrafung von Selbsttötungen durch Amtspersonen und Gerichte eingetreten war. 85 Die Malträtierung der Leiche verlieh der scharfen Ablehnung des ‚Selbstmords’, für die Hamelmann eintrat, einen konsequenten Ausdruck und überbrückte die argumentative Kluft in den im Detail durchaus verschiedenen Bewertungen. intentionally motivated (‚compos mentis’) suicide, and as such it was a condition with grave metaphysical and social implications.“ 83 F EYERABEND , Theatrvm, fol. 143 r . Siehe bspw. WATi 5, Nr. 6089, S. 480. 84 Ebd., fol. 145 v . 85 Ebd., fol. 145 v . Die dort sehr indirekt wiedergegebene Tischrede Luthers findet sich in WAT I 2, Nr. 1413. Vgl. auch G EIGER , Behandlung, S. 166 Anm. 1. <?page no="134"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 123 Der Text Hamelmanns wurde von Joachim Pollio (1577-1644), Pastor an der Magdalenenkirche in Breslau, in einem 1622 erschienenen ‚Theologisch Fragbuch’ erneut abgedruckt. 86 Die Sammlung Pollios ist ein typisches Beispiel für zeitnah in ähnlicher Form publizierte Sammlungen von theologischen Ratschlägen, Gutachten und Einschätzungen ganz unterschiedlicher, immer aber alltagsrelevanter Sachverhalte. Diese Sammlungen kanonisierten einzelne Schriften oder Textpassagen durch ihren offiziellen Charakter und waren häufig auch getragen von der Autorität einer theologischen Fakultät an einer angesehenen Universität. Sie sorgten dafür, dass sich bestimmte Ansichten verstetigen konnten und verstanden sich selbst als „Ratgeber für Christen, für den pastoralen Nachwuchs sowie für die Amtsträger“. 87 Es ist demnach zu vermuten, dass diese Sammlungen Aufschlüsse darüber geben können, wie sich Theologen und Obrigkeiten die Bewertung des Suizids wünschten bzw. welche Texte als bedeutsam eingestuft und wiederholt abgedruckt wurden. Responsen- und Consilienliteratur Die Spruchtätigkeit theologischer Gremien bzw. einzelner Autoritäten und die daraus resultierenden Gutachten und Urteile waren eine wichtige Quelle des protestantischen Kirchenrechts im 16. und 17. Jahrhundert. 88 In ungedruckten und gedruckten Gutachtensammlungen begegnet auch das Thema Selbsttötung - das ‚Theologisch Fragbuch’ Joachim Pollios wurde bereits genannt. Die entsprechenden Consilien waren auf spezifische Situationen bezogen, für die sie in der Regel als Entscheidungshilfen fungierten. Sie wurden auf gezielte Nachfragen beziehungsweise Bitten hin verfasst. 89 Neben grundsätzlichen Fragen wurden auch Einzelfälle respektive spezielle Anliegen abgehandelt. Die historische Suizidforschung hat dieses Schrifttum bislang nicht beachtet. Das 86 P OLLIO , Consiliorum, S. 119 ff. 87 B RECHT , Consilien, S. 204. 88 Ralf Frassek konnte das für das frühe evangelische Eherecht am Beispiel des Wittenberger Konsistoriums zeigen. Frassek legte dar, wie das veränderte reformatorische Eheverständnis eine Spruchtätigkeit des Wittenberger Konsistoriums evozierte. Die Spruchpraxis entpuppte sich dabei als Teil eines längerfristigen Normgebungsprozesses, der in neuen, gesetzten und ausdifferenzierten Normen mündete, die mithin Ausdruck eines im Unterschied zum Mittelalter neuartigen Rechtsverständnisses waren; F RASSEK , Buch. 89 G ÖßNER , Gutachten, S. 190 f. Die Arbeitsdefinition von Armin Kohnle für die Auswahl der von ihm betrachteten Gutachten lautet: „Als ‚Gutachten’ werden […] nur solche Texte betrachtet, in denen - in der Regel auf Anfrage oder Aufforderung - zu einem vorgelegten Problem oder einer gestellten Frage für den Gebrauch des Adressaten begründet Stellung genommen wird.“; K OHNLE , Autorität, S. 194. <?page no="135"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 124 verwundert, weil der Charakter dieser Texte als „Schatz pastoraltheologischer Erfahrung für die Praxis“ 90 einerseits und andererseits der hohe Stellenwert von Rechtsbelehrungen durch Juristen und Theologen für das landesherrliche Regiment im 16. Jahrhundert von der Forschung wiederholt betont wurde. 91 Die hier nachfolgend betrachteten Consiliensammlungen verstanden sich als Kompilationen von Mustertexten und rechtsrelevanten Lehrmeinungen wie auch Präjudizien. In ihnen wurden daher neben Gutachten auch Auszüge aus theologischen Traktaten, Trostschriften und aus den zeitgenössischen Editionen der Tischreden Luthers abgedruckt. 92 Die Consiliensammlungen stellen demnach einerseits ein recht heterogenes Quellencorpus dar, verdeutlichen dadurch aber zugleich, dass unterschiedliche Textgattungen von den Editoren prinzipiell gleichrangig zur Formulierung von Leitaussagen zu bestimmten Fragen und Problemen herangezogen wurden. Können Menschen über einen ‚Selbstmörder’ urteilen? Oben wurde bereits auf ein wichtiges Wittenberger Gutachten aus dem Jahr 1529 hingewiesen. Die Argumentation dieses Gutachtens wird im Folgenden in einem ersten Schritt nachvollzogen. In einem zweiten Schritt werde ich die Rezeption des Textes nachzeichnen und aufzeigen, dass die Schlussfolgerung des Gutachtens, dass man über den Heilszustand von Suizidenten bzw. über diese selbst nicht urteilen könne, für die konkrete, zumal gerichtliche Bewertung von Selbsttötungen einige Folgeprobleme aufwarf. Zunächst jedoch zur Autorschaft dieses für die Geschichte der Bewertung des Suizids in den protestantischen Territorien zentralen Textes: In den Consiliensammlungen des 16. und 17. Jahrhunderts wurde die „Theologorum sententia de iis qui sibi mortem consciverunt vel alias repentina morte obierunt“ (1529) meist der alleinigen Autorschaft Melanchthons zugeschrieben. 93 Bereits der Titel deutet indes auf die Beteiligung mehrerer Autoren hin. Armin Kohnle 90 S TRÄTER , Responsen, S. 295. 91 K OHNLE , Autorität, S. 194 f. S CHORN -S CHÜTTE , Politikberatung. In der Suizidforschung bislang einzig K ÄSTNER , Bewertung, mit einer inhaltlich stark gekürzten Darstellung der folgenden Abschnitte. 92 Z. B. P OLLIO , Consiliorum, S. 118. 93 Mitunter auch „Iudicium quorundam theologorum“. CTW Teil 3, S. 121 a f.; TCD I/ 2, S. 805; MBW T3, S. 658 ff. (nach dieser Edition alle Zitate im Folgenden); P EZEL , Consilia, 2, S. 220 f. mit einer chronologisch falschen Einordnung in das Jahr 1555; P OLLIO , Consiliorum, S. 125 f., der es ebenso wie Hamelmann in F EYERABEND , Theatrvm, fol. 143 r nach der Epistelsammlung von Johannes Manlius auf 1526 datiert.. <?page no="136"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 125 hat darauf hingewiesen, dass es in der Mehrzahl der überlieferten Wittenberger Kollektivgutachten nicht möglich ist, den genauen Anteil der jeweiligen Mitautoren zu ermitteln, auch weil auf vielfältige Weise am Erstellen eines Gutachtens mitgewirkt werden konnte. Wichtig war wohl stets, dass Luther und/ oder Melanchthon beteiligt waren. 94 Für das vorliegende Gutachten von 1529 ist die Mitwirkung Melanchthons durch dessen Signum belegt. Auch scheint die Tatsache, dass der Text zeitgenössisch vor allem der Feder Melanchthons zugerechnet wurde, für dessen führende Autorschaft zu sprechen. Gleichwohl darf angenommen werden, dass Melanchthon den Text im Namen der Wittenberger Theologen verfasst hatte. Hierfür spricht neben der Pluralformulierung Theologen auch, dass die 1664 publizierten ‚Consilia Theologica Witebergensia’ (CTW), in denen das Gutachten ebenfalls abgedruckt wurde, den Druck von Gutachten Melanchthons auf jene Texte beschränkte, die er bis 1546 und in enger Verbindung mit Luther verfasst hatte. 95 Dass Melanchthon eine Luthers Ansichten zuwiderlaufende Einschätzung zu diesem Thema offiziell und schriftlich fixiert hätte, ist überdies abwegig. Der Kommentar der Weimarer Ausgabe der Tischreden Luthers geht indirekt von einer Beteiligung Luthers aus. 96 Und in der Tat scheint hierfür einiges zu sprechen, vor allem das in mehreren, Luther zugeschriebenen Äußerungen aufscheinende Bild von Suizidenten als hilflose, von einer äußeren diabolischen Macht zum Suizid getriebenen Menschen. Dieses Bild ist ein zentrales Argument des Gutachtens von 1529. Die von Richard Wetzel akribisch aufgelisteten zeitgenössischen Abschriften des Gutachtens verweisen darüber hinaus auf den engen Zusammenhang der zwischen diesem Gutachten von 1529 und anderen Texten Luthers hergestellt wurde. Häufig wurden die Abschriften des Gutachtens durch Abschriften anderer Texte Luthers ergänzt. 97 Wiederkehrend taucht dabei eine Tischrede vom April 1532 auf, in der Luther seiner satanologischen Deutung der Suizidursachen konkrete Handlungsanweisungen für die weltlichen Magistrate formulierte, die dem Gutachten von 1529 fehlen. 98 Ich sehe für diese Form der Ergänzung des Gutachtens von 1529 zwei Ursachen: Zum einen waren insgesamt nur vereinzelte Äußerungen Luthers und Melanchthons zu Selbsttötungen überliefert. Zum anderen bot das Gutachten von 1529 keinerlei 94 Vgl. K OHNLE , Autorität. 95 S TRÄTER , Responsen, S. 300. 96 WATi V, Nr. 5829, S. 374 Anm. 1. 97 MBW T3, S. 658 ff. 98 Es handelt sich um WATi I, Nr. 222, S. 95. <?page no="137"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 126 Handlungsoptionen für das Verfahren nach Selbsttötungen bzw. den Umgang mit ‚Selbstmördern’, was daran lag, dass dies nicht die zu diskutierende Frage war. Fasst man diese Befunde zusammen, spricht vieles dafür, in dem hier nachfolgend detaillierter beschriebenen Gutachten trotz wahrscheinlicher Federführung Melanchthons ein Kollektivgutachten der Wittenberger Theologen zu erkennen. Aus dieser Feststellung lässt sich ableiten, dass das Gutachten wesentliche und allgemeine Prinzipien der reformatorischen Bewertung des Suizids vertrat. In diesem 1529 verfassten ‚Urteilsspruch gewisser Theologen über diejenigen, die sich selbst den Tod angetan haben oder sonst durch einen plötzlichen Tod dahingeschieden sind’ wird die Ansicht vertreten, dass kein Mensch über das Schicksal und die Person eines Suizidenten urteilen könne oder brauche. Theologisch begründet legte das Gutachten dar, warum nicht davon auszugehen sei, dass die Seele eines Suizidenten unabwendbar auf ewig verdammt sei. Beide Einsichten repräsentieren Gary Ferngren zufolge die entscheidende Differenz der protestantischen zur katholischen Lehre 99 - dem Gutachten von 1529 kommt demnach insofern Bedeutung zu, als hier erstmals jene Einsichten systematisch entwickelt wurden, die in der Folgezeit allgemeines Gedankengut protestantischtheologischer Bewertungen des Suizids werden sollten. Doch ist hier vor allzu leichtfertigen Verallgemeinerungen zu warnen. Ein systematischer und detaillierter interkonfessioneller Vergleich in dieser Frage ist für die Frühe Neuzeit Desiderat der Forschung. Bislang vorliegende erste Untersuchungen deuten eher darauf hin, dass sowohl die Normen des katholischen Kirchenrechts als auch die Gutachtungs- und Begräbnispraxis in katholischen Territorien vielschichtiger waren, als es ein zugespitzter Vergleich nahe legt. 100 Ausgangspunkt der Argumentation des Wittenberger Gutachtens ist die mit Matthäus formulierte Bedingung, die falschen Propheten an ihren Werken zu erkennen. 101 Als solche Werke falscher Propheten und Einflüsterungen wurden Selbsttötungen gedeutet und das Gutachten schlussfolgerte: „Itaque non possumus aliter iudicare de iis qui sibi mortem consciverunt, quam quod sint in 99 F ERNGREN , Ethics, S. 178: „Whereas Catholic moral theology left no hope for the eternal destiny of a suicide, many Protestants were unwilling to deny absolutely the possibility of repentence and God’s mercy.“ 100 Dies ist schon bei G EIGER , Kirchenrecht erkennbar. Jetzt anhand Bayerns L EDERER , Madness. 101 Matth. 7.16. <?page no="138"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 127 potestate diabolica, a quo sunt impulsi ad tantum scelus“. 102 Es zeigt sich, dass die Wittenberger Theologen mit einem Teufelsbild argumentierten, das vor allem auf Folgendes zielte: Der Teufel erscheint als eine äußere Macht, durch deren Antrieb die Menschen in den Tod getrieben werden. Es ist dies, wie oben bereits betont, keine spezifisch protestantische, sondern vielmehr eine bereits ältere christliche Deutung. Zudem korrespondierte diese Vorstellung mit der die gesamte Frühe Neuzeit durchziehenden Wahrnehmung und Deutung von „körperlichen Beschwerden und seelischen Empfindungen als passive, d. h. erlittene, von außen aufgezwungene Sinneseindrücke“. 103 Lange Zeit über war diese äußere Macht in der Vorstellungswelt der Frühen Neuzeit der Teufel, wobei weitere, etwa medizinische Erklärungsansätze konstruktiv integriert werden konnten. Gleichwohl war der Teufel in Luthers Vorstellungen zu einer so mächtigen Denkfigur geworden, dass eine Selbsttötung als ohne eigenes Zutun des Menschen vollzogen vorgestellt werden konnte. Genau darauf zielte das Gutachten von 1529: Der Mensch kann für eine Selbsttötung nicht verantwortlich gemacht werden. Weiterhin stellten die Wittenberger in ihrem Gutachten heraus, dass es allein in Gottes unergründlichem Entschluss liege, wem er sich zuwende. 104 Biblische Beispiele würden davon Zeugnis ablegen, dass sich Gott auch offenkundigen Sündern zuwende. 105 Gottes Arm sei weder zu kurz, um zu strafen, noch um reuige Sünder zu retten. In einer diese Sicht stützenden und von Anton Lauterbach überlieferten Tischrede Luthers, die auch auf die sonderbaren Umstände der Selbsttötung eines Bischofswerdaer Studenten abhob, hatte Luther bekundet: „Mihi videntur illi, qui sic pereunt, non pro damnatis habendi. Deus enim animas illorum servare potest“. 106 Allerdings erwuchs bereits für die Zeitgenossen aus der unergründlichen Verborgenheit des göttlichen Urteils und des Potenzials göttlicher Gnade ein Problem. Welche Konsequenzen für den Umgang mit ‚Selbstmördern’ sollte man hieraus konkret ableiten, wenn eine weltliche 102 MBW T3, S. 662: „Und daher können wir über jene, die sich selbst den Tod antun nicht anders urteilen, als dass sie von einer teuflischen Macht überwältigt sind, von der sie zu dieser großen Gottlosigkeit durch äußeren Antrieb angestoßen werden“ (Übersetzungsvorschlag A. K.). 103 L IND , Selbstmord, S. 159. Dort das Zitat, vgl. auch ebd., ff. und S. 38. 104 MBW T3, S. 664 f.; WATi 5, Nr. 5829, S. 375: „non possumus de iudicio Dei esse certi, quia est arcanum et absconditum“. 105 Als Beleg dient die Geschichte des Kerkermeisters von Philippi aus Apg. 16.27-34. Vgl. auch WATi 2, Nr. 2387a, S. 441 und 443 zur Errettung von Sündern. 106 WATi 5, Nr. 6089, S. 480. Das ‚sic’ im Zitat bezieht sich auf die Frage nach der Beurteilung von Suizidenten. Vgl. hierzu auch K RAUSE , Stellung, S. 59. <?page no="139"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 128 Sanktion immer auch das für das Jenseits vorgestellte Schicksal spiegelte. Niemand konnte mit Sicherheit ausschließen, dass Gott sich nicht doch von den ‚Selbstmördern’ abwenden würde. Das Gutachten von 1529 selbst verdichtet die Argumentation schließlich auf die finale, in einer Ich-Perspektive didaktisierten Formel: „Ich kann und brauche nicht zu urteilen“, 107 denn, so das Gutachten, das Urteil liege bei Gott, der allein die Seinen kenne. 108 Genau an diesem Argument hakte in der Rezeption des Gutachtens die Kritik im 16. und 17. Jahrhundert ein. Während 1568 bereits Hamelmann das zwiespältige Urteil Luthers und Melanchthons nur widerstrebend auf sich beruhen lassen wollte, wurde das Gutachten von 1529 in einem anderen Zusammenhang über ein Jahrhundert später ausführlich kommentiert. Im Juli 1644 hatte sich die Stadt Frankfurt an der Oder an die theologische Fakultät der Wittenberger Universität gewandt, um Auskunft zu der Frage zu erhalten, „Ob einer, der in einer ärgerlichen That begriffen und einen schweren Sünden Fall gethan, mit gebräuchlichen Christlichen und ehrlichen Ceremonien zu begraben“ wäre. 109 Die Antwort ging auch auf das Gutachten von 1529 ein und stellte heraus: „ex incerto [über das göttliche Urteil] kan man nichts gewisses schlissen pro honorificâ & solenni sepulturâ illorum hominum“. 110 Zwar ging es in dem vorliegenden Fall um einen Mann, der beim Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter erwischt und von deren Ehemann erstochen worden war. Die Problemstellung ist jedoch verallgemeinerbar: Die Obrigkeiten hatten darüber zu entscheiden, mit welchem Grad der Abstufung der Kirchenzeremonien und mithin auch bürgerlicher Ehren eine Beisetzung gewährt werden sollte. Es ging also immer auch um das Maß an Ehre bzw. Unehre, mit dem eine Gemeinschaft einen verstorbenen Sünder und dessen Anverwandte bedenken konnte. Die Wittenberger Theologen urteilten in ihrer Antwort an die Stadt Frankfurt an der Oder schlussendlich, dass im konkreten Fall aufgrund des bezeugten guten Leumunds ein stilles Begräbnis auf dem Kirchhof gewährt werden könne. Die Tatsache, dass sich die Wittenberger Theologen auch in anderen Fällen auf das Gutachten von 1529 beriefen, verdeutlicht den enormen Stellenwert und 107 MBW T3, S. 665, Übersetzungsvorschlag A. K.; K RAUSE , Stellung, S. 51 übersetzte mit „darf und kann ich nicht urteilen.“ Meiner Ansicht nach bezieht sich ‚ego’ nicht allein auf Melanchthon als Autor, sondern auch auf den Leser des Gutachtens. 108 2. Tim. 2.19; MBW T3, S. 665; siehe auch WATi 5, Nr. 5829, S. 375: „Dominus novit, qui sint eius“. 109 CTW, S. 69 a ff. 110 Ebd., S. 71b. <?page no="140"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 129 die Wirkung dieses Textes für die lutherische Pastoraltheologie. In der 1664 von den Professoren der Wittenberger Fakultät kompilierten und publizierten Edition theologischer Gutachten, in dem auch das Urteil im Frankfurter Fall von 1644 abgedruckt wurde, stellte es zudem den einzigen systematischen Beitrag des gesamten Textcorpus zur Suizidthematik dar. Im Vergleich zu anderen Consiliensammlungen, die nun eingehender zu untersuchen sind, ist dies bemerkenswert. 111 ‚Vita ante actam’ Auch in dem überregional bedeutsamsten ‚Klassiker der lutherischen Responsenliteratur’ (Udo Sträter), dem ‚Thesaurus Consiliorum et Decisionum’, fand das Wittenberger Gutachten von 1529 als Text Melanchthons Eingang. Diese Sammlung hatte der Hamburger Prediger Georg Dedeken (1564-1628) 112 als kasuistisches Werk angelegt. Das Gutachten steht in der Erstausgabe des Thesaurus von 1623 in einem systematischen Abschnitt zusammen mit 16 weiteren Consilien zu den Themen leibliche und geistige Anfechtung, Besessenheit, Friedhofsschändung, Wahnsinn und Selbsttötung, die Dedeken bewusst zusammengetragen hatte. Einige Consilien hatte er sogar persönlich ‚erfragt’. 113 Drei dieser Gutachten beschäftigten sich direkt mit Fragen der Selbsttötung, darunter jenes bereits ausführlich behandelte aus Wittenberg 1529, ein weiteres der Theologischen Fakultät Leipzig von 1620 und ein undatiertes aus der Feder des Jenaer Theologen Johannes Wigand (s. u.). Nicht nur dass diese Gutachten drei bestimmende Fraktionen innerhalb des theologischen Elitendiskurses jener Zeit repräsentieren. Sie verweisen inhaltlich auch auf drei voneinander unterschiedene Phänomene. Während das Wittenberger Gutachten die Konsequenzen einer Selbsttötung von einem theologischen Standpunkt aus abwägend milde und ganz allgemein beurteilte, beschäftigte sich der Text Wigands mit der Bewertung des Suizids von Wahnsinnigen. Die „Censur“ der Leipziger Theologen von 1620 befasste sich indes mit der von Georg Dedeken der Fakultät gestellten Frage: „Was vom Abscheid desjenigen zu halten, der unter 111 Dies könnte jedoch auch in der Komposition der Sammlung begründet sein. Der Schwerpunkt der Wittenberger Consiliensammlung liegt mit 1078 Seiten deutlich auf Lehr- und Glaubensfragen, während die Moral- und Policeysachen lediglich 166 Seiten umfassen. Zur Ausrichtung der CTW siehe S TRÄTER , Responsen, S. 298 f. 112 B RECHT , Consilien, S. 203 f.; G ÖßNER , Gutachten, S. 193 ff. 113 TCD I/ 2 (pars tertia, membrum tertium, sectio IV: De Ministrorum Verbi erga aegrotos, afflictos, sentatos, maleficos et c. officio), S. 772 ff., hier 805. <?page no="141"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 130 fleissigem beten (da er Christo seine Seele befiehlet) sich selbst vmbs leben bringet“. 114 Dieses Gutachten hat Dedeken dann auch in seinen Thesaurus aufgenommen. Er war also ganz offensichtlich bemüht, das Thema Selbsttötung in den für die Pastoraltheologie relevanten Aspekten (allgemeines Urteil; Suizid von Geisteskranken; Selbsttötung von religiösen Melancholikern) möglichst breit abzuhandeln. Hierzu genügten ihm offenbar die vorhandenen Schriften zum Thema nicht. Vielmehr erwartete er sich von den Leipziger Theologen eine durch deren Autorität legitimierte Antwort auf die Frage zu einer speziellen Fallkonstruktion. Andreas Gößner hat die Sammlung von Dedeken als „unverzichtbare Quelle für die Gutachten der Theologischen Fakultät Leipzig aus dem 16. und 17. Jahrhundert“ bezeichnet. 115 Gößner hat zudem die im Leipziger Universitätsarchiv noch erhaltenen handschriftlichen Gutachten der Theologischen Fakultät Leipzig aus den Jahren 1540 bis 1670 erschlossen. Seine Auflistung zeigt, dass die Zensur von 1620, welche außerdem nur auf gezielte Anfrage Dedekens hin verfasst worden war, das einzige Gutachten zum Thema Selbsttötung überhaupt ist. Zumindest die Leipziger Theologische Fakultät war demnach in ihrer Gutachtungstätigkeit im 16. und 17. Jahrhundert mit Selbsttötungen entweder überhaupt nicht oder aber nur äußerst selten betraut. Die Dauerpräsenz des Themas in den Consiliensammlungen spricht jedoch dafür, dass es sich bei dem Phänomen ‚Selbstmord’ um ein Thema handelte, das fortlaufend Fragen aufwarf. Bezogen auf die von Dedeken gestellte Frage antworteten die Leipziger Theologen, dass der Vorsatz zum Suizid niemals den Geist des Gebets bei sich haben könne. Weil dem unbestreitbar so sei, würde Gott einen vorsätzlichen ‚Selbstmörder’ niemals erhören: „Derwegen wir auch einen solchen nicht können selig sprechen. Denn Gott anrufen, mit dem fürsatz wider seinen [scil. Gottes] klaren willen zu thun, kann auß dem H[eiligen] Geist nicht herkommen vnd derwegen auch nicht erhöret werden“. 116 Gott könne sich vielmehr nur jenen zuwenden, die ihn im wahren Geiste des Gebets ansprechen. Im Verständnis des 16. und 17. Jahrhunderts war es dabei 114 Diese Zensur ist wohl auf den 9. Januar 1620 zu datieren. Datum nach G ÖßNER , Gutachten, S. 221 Nr. 82, dort auch der Beleg, dass Dedeken die Frage selbst gestellt hat. Der TCD datiert sowohl in der Ausgabe von 1623 als auch 1671 auf den 12. Januar 1620. Als Verfasser dieses Kollektivgutachtens könnten, da es mit „Decanus, Senior, vnd andere Doctores vnd Professores“ signiert ist, Vinzenz Schmuck, Polykarp Leyser, Heinrich Höpfner und Christoph Wilhelm Walpurger gelten; vgl. zu den Personen K IRN , Fakultät, S. 68 ff.; Text der Zensur in TCD I/ 2, S. 804 f. 115 G ÖßNER , Gutachten, S. 193. 116 TCD I/ 2, S. 804. <?page no="142"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 131 unstrittig, dass der Vorsatz zum ‚Selbstmord’ nicht dem Willen Gottes entsprechen könne. Würden Menschen also eifrig beten und sich danach töten, so könne dies schlechterdings nicht anders interpretiert werden, so die Leipziger Theologen weiter, als dass in diesem Fall die Selbsttötung durch religiöse Irrlehren hervorgerufen sei und aus Ungeduld über das gottgegebene Schicksal resultiere. Es galt das unumstößliche Prinzip, dass allein Gott den Menschen nach seinem Willen „erlöse vnd abfordere“. 117 Problematisch waren daher jene interpretationsbedürftigen Beispiele, die der Überlieferung heiliger bzw. apokrypher Schriften entstammten. In ihrer Zensur gingen die Leipziger Theologen deshalb auch auf die Selbsttötung des Rasi aus dem zweiten Buch der Makkabäer ein (2. Makk. 14.37-46). Keinesfalls sei dessen Exempel zu loben, wenngleich es, die Leipziger Theologen schlossen sich hier dem Apokryphenkommentar Luthers an, „geduldet vnd wol außgelegt mag werden“. 118 Das Beispiel des Rasi, der sich schwer verletzt unter Anrufung Gottes die Eingeweide aus dem Leib gerissen hatte, um seinen Häschern zu entgehen, erschien den Theologen anfechtbar, weil es nach dem Kanon der Lutherbibel einer apokryphen Schrift entstammte, das heißt nicht den Charakter von Heiliger Schrift und Gottes Wort besaß. Um die Fragwürdigkeit dieses Exempels zu betonen, verwies man auf die ablehnenden Kommentare der Kirchenväter und die Vorrede Luthers zum zweiten Buch der Makkabäer. 119 Die strenge Gläubigkeit Rasis wurde zwar anerkannt, daraus aber wiederum geschlussfolgert, dass Selbsttötungen aus niederen Beweggründen oder einfachem „vberdruß des lebens“ noch viel weniger legitimierbar wären. Abschließend stellten die Leipziger Theologen fest, dass es keinen abscheulicheren Mord geben könne, als sich selbst nicht zu erhalten, weswegen man „einen solchen Beter und thäter in seinem mit Gottes willen streitenden Gebet vnd That nit selig“ sprechen könne. 120 117 Ebd., S. 805. 118 Ebd., S. 805. Vgl. WADB 12, S. 416 und 417. 119 WADB 12, S. 416 ff. und die Randbemerkung S. 484. Zum Exempel Rasis äußerten sich ähnlich auch C ELICHIUS , Bericht, o. Pag. eig. Z., S. 275 f.; S IGFRID , Tractat, fol. F4 v ff. und S UEVUS , Warnung, fol. Cvi v . Siehe aber auch L ENZEN , Selbsttötung, S. 88 f., zum Kontext der Makkabäerzeit und zum Modelcharakter von Rasis Suizid für die Donatisten ebd., S. 113 ff. Zur Stellung der Apokryphen bei Luther und in der lutherischen Tradition F RICKE , Apokryphenteil, wo besonders auf den gängigen Druck der Apokryphen in der Wittenberger Tradition und auf eine normativ in den Kalendarien verankerte Apokryphenlektüre hingewiesen wird. Zur im Kontext von Luthers Apokryphenbewertung speziellen Ablehnung des zweiten Makkabäerbuches ebd., S. 58. 120 TCD I/ 2, S. 805. <?page no="143"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 132 Die Frage der Bewertung vorsätzlicher ‚Selbstmorde’ war mit dieser Zensur eindeutig negativ beantwortet. Dabei steht die Einschätzung der Leipziger Theologen exemplarisch für eine Vielzahl ähnlich lautender Urteile. Ein hierfür prominenter Autor ist sicherlich Andreas Celichius (gest. 1599). Celichius war Autor eines im 16. Jahrhundert weitverbreiteten Buches über Verzweiflung und Selbsttötung. Die zentralen Argumente seiner Schriften wurden auch in verschiedenen Auflagen der Consiliensammlung von Felix Bidembach abgedruckt. 121 Auf den Einwand, man könne doch eigentlich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich ein ‚Selbstmörder’ mit seinen letzten Gedanken Gott zuwende, erwiderte Celichius, dass da, wo der Teufel sein Regiment führe, da „hat man sich gewißlich des H[eiligen] Geistes vnd seines Liechts vnd Trost wenig zuvermuthen.“ 122 Ganz ähnlich hatten das die Leipziger Theologen gesehen. Und auch Thomas Sigfrid, ein nicht näher bekannter theologischer Autor des 16. Jahrhunderts aus Leipzig, stimmte in diesen Kanon ein: „Wer auff GOTTes Gnade vnnd Barmhertzigkeit sündigen will, der ist ein mutwilliger Sünder vnnd hat sich deß Opffers Christi am Creutze nicht mehr zu trösten“. 123 Offensichtlich versuchten alle diese Texte ein Phänomen wieder in einen wohlgeordneten Deutungshorizont einzuholen, das diesen zu sprengen drohte. Denn - sehr häufig waren gerade tiefgläubige Menschen von suizidalen Anfechtungen betroffen und töteten sich. Von deren nach außen hin sichtbaren Lebensführung mussten zeitgenössische Beobachter eigentlich auf eine tiefe Frömmigkeit schließen. 124 Dem stand häufig ein als vorsätzlich eingestufter ‚Selbstmord’ und damit ein im Verständnis der Zeit zutiefst unchristliches Verbrechen entgegen. Die Leipziger Theologen waren also über die gestellte Frage hinaus aufgefordert, rein äußerlich als christlich erscheinende Verhaltensweisen zu deuten. Diese spielten für sie aber insofern keine Rolle für die Be- 121 B IDEMBACH , Consiliorum V, Nr. VIII und IX; B IDEMBACH , Consiliorum VIII, Decas V, Nr. VIII und IX. Zur ablehnenden Haltung der kursächsischen Geheimen Räte gegenüber dem erbetenen Druckprivileg durch den Magdeburger Buchhändler Johann Francke, der Celichius Werk 1597 erneut auflegen wollte S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 8840/ 2, fol. 41 ff. Bei Francke erschien das Werk dann dennoch 1600. 122 B IDEMBACH , Consiliorum VIII, S. 641. 123 S IGFRID , Tractat, fol. K3 v . Zur Person DBA, 1185, 41. 124 Schon bei Johann von Staupitz ist diese Beobachtung zu lesen; S TAUPITZ , buchleyn, fol. Biii r : vor allem die Frommen stünden „mit jnn selbs vnd den boesen geysten in einem steten kampff […], der nit allain nit auff hoeret, biß zu der stunde des todes, sunder vilmals groesser wirt im sterben dann er vormals gewesen“. Hierzu auch N ESER , Predigten, S. 10 ff. <?page no="144"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 133 urteilung eines Suizids, weil die einhellige Auffassung bestand, dass sich ein wahrer Christ nicht vorsätzlich das Leben nehmen würde. Grundsätzlich teilte auch Johannes Wigand (1523-1587) 125 diese Ansicht. Allerdings gelangte er zu einer völlig anderen Deutung äußerlicher Verhaltensweisen, als er sich mit der Frage konfrontiert sah: „Ob ein Christ Gottseliges Wandels, wann er sich auß mangel der Sinnen oder in Wahnsinnigkeit vmbs Leben bringet, zu Verdammen sey“? 126 Wie sein undatiertes Antwortschreiben auf diese Frage den Weg in die Sammlung Dedekens fand, ist unklar. In jedem Fall aber scheint sich das Gutachten nicht auf einen konkreten Suizidfall zu beziehen, sondern diente eher einer Beantwortung einer allgemein gehaltenen Frage. 127 Das Bedenken Wigands wurde in der Folgezeit durchaus rezipiert, 128 fehlte jedoch, ebenso wie die beiden anderen Gutachten, in der von Johann Ernst Gerhard (1621-1668) und Christian Grübel (1642-1715) 1671 in Jena besorgten Neuauflage. 129 Wigand sah in zurechnungsfähigen und vorsätzlichen ‚Selbstmördern’ Totschläger, Verzagte und Ungläubige, denen nach der Offenbarung des Johannes der ewige Feuerpfuhl des brennenden Schwefelsees (Offb. 21.8) unabwendbar drohte. In gleicher Weise waren für Wigand jene ‚Selbstmörder’ verdammt, die sich im Leben als ruchlos, hartnäckig unbußfertig, als Hurer, Säufer oder Sakramentsverächter erwiesen hätten, denn diese seien in ihrer ganzen Sündhaftigkeit aus dem Leben geschieden. Hierin stimmte Wigand mit allen Theologen der Frühen Neuzeit überein. Wie aber stand es mit jenen, die sich töteten, während ihr Verstand beeinträchtigt war? Wenn man in diesen Fällen, so Wigand, „vitam ante actam […] examinire“ und es sich herausstellt, dass der 125 Zur Person K AWERAU , Wigand; ausführlich auch schon Z EDLER Bd. 56, Sp. 608 ff. (Art. ‚Wigand’) 126 TCD I/ 2, S. 802 ff. 127 Die Lebensdaten von Wigand und Dedeken machen es unwahrscheinlich, dass Dedeken Wigand selbst die Frage stellte, ein überliefertes Original von Wigands Text ist mir nicht bekannt. G ÖßNER , Gutachten, S. 197 Anm. 40 weist darauf hin, dass Dedeken um weitgehende Anonymisierung der kompilierten Texte bemüht war und deshalb häufig Daten veränderte bzw. wegließ. 128 Etwa D ANNHAUER , Collegium, S. 663 ff. und 734 f.; N EUMEISTER , Betrachtung, S. 17. 129 Die Gründe hierfür sind nicht ganz klar, wenngleich die Neuauflage auf Texte neueren Datums verwies, die dann aber nicht extra mit abgedruckt wurden. Wigands Name taucht im Autorenverzeichnis überhaupt nicht mehr auf. Das könnte daran liegen, dass er während seiner Tätigkeit in Jena mit den dortigen Autoritäten 1561 in einen Konflikt geraten und in Ungnade gefallen war, weil er sich gegen die Errichtung eines Jenaer Konsistoriums ausgesprochen hatte. Daraufhin musste er die Universität Jena verlassen. <?page no="145"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 134 Tote „ein guter Christ gewesen […,] so kann man jhn mit nichten Verdammen“. 130 Entscheidend war in Wigands Einschätzung neben der Bewertung des Geisteszustands also das Leben vor der Tat, das ihm ebenso wie schon Hamelmann als Gradmesser der Christlichkeit diente. Wigand begründete seine Sicht wie folgt: Zunächst könne aufgrund von „Sinnlosigkeit“ oder Wahnsinn kein Wille oder Vorsatz bei der Tat festgestellt werden. Ferner widerspräche ein Vorsatz zum Suizid dem wahren christlichen Glauben und dem Willen Gottes. Wenn diese Bedingungen gelten, müsse sich der Blick auf das vorherige Leben der Verstorbenen richten. Dann könnte die Gottseligkeit (oder Gottlosigkeit) des Toten dadurch festgestellt werden, indem man die näheren Lebensumstände untersucht. Kein „Wahnwitz“, so Wigand, könnte den festen Glauben an Gott aus dem Herzen zu tilgen. In seiner weiteren Argumentation lehnte sich Wigand wörtlich an Luthers Hauspostille an. Gott schaue allein auf das Herz der Menschen und würde so ihren unauslöschlichen Glauben erkennen. Auch erbarme sich Gott dieser armen Menschen mit Sicherheit, die daher auch nicht aus seiner Gnade entfielen. Schließlich wolle Gott die Menschen nicht richten, wenn sie am schwächsten sind. Vielmehr wisse der Allmächtige um den christlichen oder gegebenenfalls unchristlichen Lebenswandel der Menschen vor dem Verlust ihrer Vernunft. 131 Wigand wollte demnach aus den retrospektiv beschriebenen und äußerlich erkennbaren Verhaltensweisen auf die innere Glaubensüberzeugung von Suizidenten schließen. Anders als die Leipziger Theologen 1620 deutete er Glaubenspraktiken im Vorfeld von Selbsttötungen nicht negativ. Zwar handelten beide Gutachten nicht ausdrücklich von der gleichen Frage bzw. argumentierten am gleichen Beispiel (die Leipziger Theologen handelten von einer vorsätzlichen Gnadenschändung), doch scheint es zulässig, hier einen bedeutsamen Unterschied beider Texte zu erkennen, denn Wigand schreibt: „[Wenn ein Suizident das] gezeugniss eines Christlichen Glaubens vnd Gottseeligen Lebens [hat], dass er Gott geliebet vnd gefürchtet hat, so ist gewiss zu erachten, dass er bey solcher seiner Gottseligkeit nimmermehr den willen vnd Vorsatz, ja nimmermehr die geringste gedancken gehabt, jhm selbst dass Leben zu nehmen“. 132 130 TCD I/ 2, S. 802. 131 Ebd., S. 802 ff. 132 Ebd., S. 802. <?page no="146"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 135 Die Pointe der Wigandschen Argumentation lag darin, die „Sinnlosigkeit“ eines Suizidenten aus einem bezeugten positiven Lebenswandel abzuleiten. 133 Das sich daraus ergebende Folgeproblem lag gleichwohl darin, dass „Sinnlosigkeit“ und andere entlastende Gemütszustände von einer näheren Bestimmung ausgespart blieben, weil auf deren Vorhandensein unmittelbar aus der Rekonstruktion der allgemeinen Lebensführung gefolgert wurde und bereitwillig geringste Verhaltensauffälligkeiten entsprechend gedeutet werden konnten. Wigand verknüpfte in seinem Schreiben systematisch zwei Gesichtspunkte, die in der Überlieferung der Untersuchungsverfahren über die gesamte Frühe Neuzeit hinweg in einem auffälligen Zusammenhang stehen: Beschreibungen von Suizidenten, deren Tat entschuldigt wurde, zeichnen sich häufig dadurch aus, dass neben Mutmaßungen über den Geisteszustand der sonst christliche Lebenswandel betont wurde. Im Falle von ‚Selbstmördern’, denen ein schlechter Lebenswandel nachgesagt wurde, verzichtete man dann vice versa darauf, entlastende Begründungen anzuführen. 134 Diese sich bei Wigand abzeichnenden Befunde lassen sich verallgemeinern. Exemplarisch soll dies hier abschließend an zwei Beispielen aufgezeigt werden. Lorenz Codomann (1529-1590) 135 äußerte sich in einem auf das Jahr 1581 datierten 136 ‚Bedencken’ zu der Frage: „Was von denen zu halten sey, welche aus Kranckheit von sinnen kommen vnd den gebrauch ihrer vernunfft verlieren vnd also sterben, Oder jhnen selbst unwissend am Leben schaden thun“. 137 Codomann selbst hatte Theologie in Wittenberg studiert und war zum Zeitpunkt dieses Berichts als Superintendent im kurpfälzischen Germersheim tätig. Der Text wurde knapp 20 Jahre nach Codomanns Tod von Felix Bidembach (1564-1612), württembergischer Generalsuperintendent, in den fünften Band seiner Sammlung von Consilien aufgenommen, die zunächst in Darmstadt 1609, später erneut 1612 in Wittenberg und ein drittes Mal 1615 in Tübingen 133 Im zeitgenössischen Verständnis konnten sich Wahnsinnige usw. nicht vorsätzlich das Leben nehmen. Diese Sichtweise kann innerhalb der Stellungnahmen zum Suizid in den lutherischen Consiliensammlungen als Konsens gelten und entsprach auch den Normen des kanonischen Rechts; G EIGER , Kirchenrecht, S. 229 und 232. 134 K ÄSTNER , Experten. 135 K NEDLIK , Codomann. 136 Folgt man den im Text des Gutachtens genannten Beispielen, wurde dieses nach dem 22. November 1581 und vor Jahresende verfasst, denn Codomann berichtet von einem Suizid an jenem 22. November. Hierzu unten im Text. 137 B IDEMBACH , Consiliorum VIII, S. 631 ff. <?page no="147"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 136 publiziert wurde. 138 Er findet sich - das unterstreicht die anhaltende Wirkung von Codomanns Text - ebenso noch als Mustervorlage in Nicolaus Haas’ ‚geistlichem Redner’ von 1701, einer Vorlagensammlung für Predigten. 139 Codomann ging zunächst auf den Umstand ein, dass niemand ausschließen könne, jemals in seinem Leben von „Wahnwitz“ befallen zu werden. Er formulierte diese allen Menschen drohende Gefahr als Mahnung gegen vorschnelle Urteile und versuchte zu verdeutlichen, dass der Verlust der Vernunft nicht zwangsläufig den Verlust des Glaubens bedingen müsse. Der Glaube, so Codomann, werde vom Heiligen Geist mittels Wort und Sakramenten in die Herzen der Menschen eingepflanzt und könne dort auch von ihm erhalten werden. 140 Codomann unterschied strikt zwischen (körperlich) Kranken und jenen Menschen, die ihrer Sinne verlustig sind. Er argumentierte, ganz ähnlich wie z. B. auch Johann Neser (gest. 1621), 141 der Traum der Kranken sei die Wirklichkeit der „Sinnlosen“. Die ‚Wahnsinnigen’ würden demnach unter einem völligen Realitätsverlust leiden - gleich jenen, die in einem Traum wandeln. Damit wäre aber noch nichts über deren Glauben gesagt. Die körperlich Kranken wären indes ihrer selbst durchaus noch mächtig. Daher lehnte Codomann auch strikt eine Selbsttötung von kranken Menschen aus Ungeduld über das eigene Schicksal entschieden ab. Gerade weil diese Menschen noch Herren ihrer Sinne wären, würden sie vorsätzlich und frevelhaft handeln und damit gottlos sterben. Konsequenterweise wären solche ‚Selbstmörder’ dann unter der Türschwelle aus dem Haus zu schleifen oder vom Haus herunter zu werfen; auch müsse man sie unter dem Galgen als dem manifesten Zeichen der obrigkeitlichen Strafgewalt verscharren; ihre Güter würden konfisziert und die Seele ins ewige Höllenfeuer verstoßen. 142 Codomann lehnte also deutlich Selbst- 138 B IDEMBACH , Consiliorum V (1609 und 1615), Nr. VII. Eventuell wählte Bidembach diesen Text aus, weil er ein von ihm selbst in einem, posthum publizierten, eigenen Traktat behandeltes Thema beschrieb, den Umgang mit Kranken und Melancholikern (Felix Bidembach: Kurtzer Bericht, Wie mit Krancken und Sterbenden zu handlen. Sampt einem Bedencken, Wie den Melancholicis, so mit traurigen und schwermütigen Gedancken beladen zu rathen und sie wiederumb auffzumuntern, Leipzig 1613; diese Quelle stand mir nicht zur Verfügung). 139 H AAS , Redner, Cap. 9, Classis IV, § XVII, S. 951 ff. 140 B IDEMBACH , Consiliorum VIII, S. 633 f. 141 N ESER , Predigten, S. 70. 142 B IDEMBACH , Consiliorum VIII, S. 634: „Deßgleichen, so ein Krancker auß vngedult sich selbst fürsätzlich vmb das Leben bringt vnd hiemit vermeynt seiner qual abzuhelffen, ist er auch für einen verzweiffelten Menschen zu halten, der nicht gläubet, daß nach diesem ein jüngstes Gericht seyn werde, <?page no="148"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 137 tötungen aus bewusstem Lebensüberdruss und Verzagung wegen einer misslichen Lebenslage ab und benannte klar die Konsequenzen für jene vorsätzlichen ‚Selbstmörder’, die in ihrer Verzagtheit die göttliche Gnade schänden. Ähnlich argumentierte auch der oben bereits erwähnte Andreas Celichius, der Verzagte für überführte Ungläubige hielt. 143 Ganz im Gegensatz zu solchen körperlich Kranken, die vorsätzlich ihren Leiden ein Ende bereiten wollten, 144 seien nun aber Menschen zu beurteilen, die einen christlichen und gottgefälligen Lebenswandel geführt hätten, nach dem Verlust ihrer Sinne jedoch verunglückt oder nach endlosen Qualen gestorben seien. Damit ist Codomann an einer, wie bereits gezeigt, zentralen Stelle der Argumentation lutherischer Theologen zur Beurteilung von Suizidenten angelangt: Nichts könne einen wahren Christen von der Liebe Gottes trennen, auch nicht der jähe Tod. 145 Dagegen werde Gott aber die Heuchler verstoßen, auch wenn die Menschen den Unterschied zwischen Rechtgläubigen und Heuchlern nicht immer zu erkennen vermögen. Das heißt mit anderen Worten (so wie es auch schon Luther und Melanchthon formuliert hatten): Das endgültige Gericht liegt in dieser Sache bei Gott. Um diesen Punkt zu unterstreichen, führte Codomann ein Beispiel aus seiner eigenen Amtspraxis als Superintendent an. Wie andere Autoren seiner Zeit war oder daß die, so Gottlos sterben, nach zeitlicher qual die ewige Pein leiden müssen. Darumb man solche, von denen man gewiß weiß, daß sie fürsetzlich in kranckheit oder sonst auß verzagung jnen selbst den todt gethan vnd an jnen selbst zu Mördern worden sind, nicht werth achtet, daß man sie wie Menschen oder Viehe zur Thür heraus trage oder zu den Christen auff den Gottes Acker begrabe, sondern vnter der Haußschwelle zeucht man sie heraus oder stürtzet sie oben zum Hause herab vnd begräbet sie vnter den Galgen, vnd jhre hinterlassene Güter fallen nach etlichen Rechten der Obrigkeit heim, jhr Leib vnd Seel aber werden am jüngsten Tag inns ewige Hellische Fewer verstossen“. 143 Ebd., S. 642.Vgl. auch C ELICHIUS , Bericht, o. Pag. eig. Z., Abschnitt II. insbes. S. 36 ff. 144 Auch Thomas Morus hatte im zweiten Buch seiner Utopia im Kapitel über die Sklaven zwar den eigenmächtigen Suizid von Kranken verurteilt. Diese würden „in paludem aliquam turpiter insepultus abijcitur“; M ORUS , De optime, S. 120. Andererseits (ohne dass diese schwierige Passage hier weiter interpretiert werden könnte) ließ Morus jedoch die Behörden und vor allem die Priester Utopias zu praktischen Euthanasievertretern im Fall von unheilbar und schwer leidenden Kranken werden. Vor allem der Rat der Priester, der ‚interpretes dei’, garantiere dabei (sozialkritisch? ; satirisch? ; zynisch? ) die Gottgefälligkeit des freiwilligen und behördlich genehmigten Suizids. Vgl. zu diesem Problem ausführlich T IMMERMANN , Sterbehilfe, hier S. 8 f. mit einer Übersetzung der Passage; kurz und im Kontext der Zeit sowie mit weiterer Literatur auch L IND , Selbstmord, S. 39 f. Ausführlicher M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 86 ff.; ebd., S. 89 auch mit der Einschätzung: „What More permitted the humanist saints in Utopia to do, he would in no wise permit Christians.“ Umfassend zur Einstellung Morus’ G REEN , Suicide. 145 Hierzu umfassend M OHR , Tod. <?page no="149"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 138 auch Codomann von der Konfrontation mit Suizidalen und Suizidenten in seiner Amtspraxis geprägt. Am 22. November 1581 hatte sich im Kurpfälzischen bei Germersheim ein Mann im Rhein ertränkt. In seiner Funktion als Superintendent musste Codomann über die Form der Beisetzung des Suizidenten mitentscheiden. Weil der Tote, der regelmäßig den Gottesdienst besucht hatte, erst am Tag zuvor das Abendmahl und die Absolution empfangen hatte, ordnete Codomann ein Begräbnis auf dem Friedhof an, nachdem er sich mit den Vertretern der Ortsgemeinde beratschlagt hatte. Der Mann wurde auch dadurch entlastet, dass er bereits seit einigen Tagen über heftige Kopfschmerzen geklagt hatte. Aus Sicht Codomanns war der ‚Wahnwitz’ des Suizidenten damit belegt und ein Vorsatz zum Suizid ausgeschlossen. 146 Lediglich zur Mahnung an die Gemeinde wurde das Begräbnis in der Stille durchgeführt. Die Germersheimer Obrigkeiten wollten allen Untertanen deutlich vor Augen führen, dass das stille Begräbnis bereits ein Zugeständnis der Obrigkeit aufgrund entlastender Indizien war und vorsätzlichen ‚Selbstmördern’ ein grausameres Schicksal drohte. So schloss Codomann seinen Bericht denn auch mit der Empfehlung, bei Gedanken an einen Suizid solle man erschrecken, Gott um Verzeihung anrufen (so wie es auch Luther empfohlen hatte) und Gott bitten, einen selbst vor den Versuchungen des Teufels zu beschützen. 147 Die beschriebenen Beispiele haben verdeutlicht, wie sich pastoraltheologische Erwägungen über die Seligkeit von Suizidenten, die aufgrund geistiger Beeinträchtigungen und eines rechtschaffenen Lebenswandels entschuldigt wurden, auf die Gutachtungspraxis zum Suizid insgesamt bzw. auf die Urteilspraxis bei konkreten Selbsttötungen ausgewirkt haben. Abschließend soll ein zeitlich jüngeres ‚Consilium’ der Jenaer Theologen verdeutlichen, dass die von mir herausgearbeiteten Grundsätze der Bewertung von Suiziden auf Dauer gestellt wurden. Christian Grübel, der Adjunkt der Philosophischen Fakultät Jena, hatte in dem von ihm herausgegebenen Appendix zur überarbeiteten Neuauflage des Dedekenschen ‚Thesauri Consiliorum et Decisionum’ ein Gutachten der Jenaer 146 B IDEMBACH , Consiliorum VIII, S. 636. 147 B IDEMBACH , Consiliorum VIII, S. 637. Vgl. die Parallele zu Aurifabers Edition der Tischreden Luthers, wo es (um es hier zu wiederholen) heißt: „Drumb mussen wir in furcht stehen vnd Gott bitten, Er wolt vns fur dem Teufel behuten“; A URIFABER , Tischreden, fol. 497 v . M OHR , Protestantische Theologie und Frömmigkeit, S. 403 verweist auf eine weitere Parallelüberlieferung und geht davon aus, der Bericht Codomanns sei eine Leichenpredigt - diese Ansicht kann ich auf der Grundlage der Edition bei Bidembach nicht teilen. <?page no="150"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 139 Theologischen Fakultät zur Frage der Beerdigung eines melancholischen Suizidenten von 1668 abgedruckt. 148 Im März 1668 hatte ein Bote aus einer thüringischen 149 Herrschaft Graf Heinrichs V. von Reuß die Nachricht einer Selbsttötung mit der Bitte nach Jena überbracht, die dortigen Theologen mögen über die Form der Beisetzung entscheiden. Aus den zum Verspruch vom Gerichtshalter mitgeschickten Untersuchungsakten konnte man ersehen, dass der 24-jährige Sohn eines Verwalters, der dem Vernehmen nach seit Weihnachten 1667 an melancholischen Anfällen gelitten hatte, im Haus seines Vaters erschossen aufgefunden worden war. Alle Begleitumstände legten eine Selbsttötung nahe. Der Pfarrer, der 15 Jahre lang der Beichtvater des Toten gewesen war, und die Gemeinde beschieden dem Suizidenten ein ordentliches und christliches Leben. Zwar habe der junge Mann „bißweilen phantasiret und [wäre] im Haupte verruckt gewesen, gleichwohl aber nichts böses oder unchristliches geredet“. 150 Noch am Tage der Selbsttötung soll der junge Mann morgens, mittags und nach dem Essen in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern gebetet haben. Die Jenaer Theologen schlugen vor, den Toten ehrlich zu bestatten. In ihrem Urteil gingen sie nicht umständlich auf jene theologischen Erwägungen ein, die noch Wigand, Codomann und andere beschäftigt hatten. Nicht die Frage, ob der Tote verdammt sei, stand bei der Abwägung der Sachlage im Vordergrund. Vielmehr interessierte die Form der Beisetzung, auf die sich die schriftlichen Ausführungen konzentrieren. Beide Aspekte konnten natürlich nicht voneinander getrennt gedacht werden, aber die Frage der Verdammung von ‚Selbstmördern’ war im Jahr 1668 bereits seit ungefähr 150 Jahren Gegenstand von Diskussionen protestantischer Autoren. Der Grundsatz, dass die Möglichkeit göttlicher Gnade für Suizidenten nicht auszuschließen sei, wurde mittlerweile kaum noch bestritten. Weniger theoretische als vielmehr praktische Erwägungen bestimmten die Ausführungen der Jenaer Theologen. Es galt bei einer ehrlichen Bestattung eines ‚Selbstmörders’ auch an die Befindlichkeiten des sozialen Umfeldes zu denken, die sich je nach Fall für oder vehement gegen eine solche Beisetzung stellen 148 G RÜBEL , Thesauri, S. 672 f.; TCD 2 I, S. 1172. Dieses Gutachten war als Ergänzung zu den knappen Verweisen der Neuauflage (unter anderem auf Carpzov) im Hauptwerk gedacht. 149 Da die die Gebiete der Grafen von Reuß zum Teil auch nach Kursachsen inkorporiert waren, ist dieser Umstand wichtig, denn kursächsische Fälle durften nicht an einer auswärtigen Fakultät entschieden werden. 150 G RÜBEL , Thesauri, S. 672. <?page no="151"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 140 konnten. 151 Codomann hatte, wie dargestellt, in einem vergleichbaren Fall von einem stillen Begräbnis ohne Leichenpredigt und Leichgangsprozession berichtet. Die Jenaer Theologen gewährten im vorliegenden Fall indes ein ehrliches Begräbnis. Die einzige Bedingung, die sie stellten, lautetet, dass zur Mahnung an die Gemeinde anstelle der üblichen Sterbelieder Bußlieder gesungen werden sollten. „[Von] dem Pfarrer [sollte] in der Predigt eine Erinnerung und Bericht annectiret werden, aus was Bedencken und um welcher Umstände willen die honesta sepultura bey diesem Casu vergönnet worden und wie sich auff dieses Exempel niemand zu beziehen, sondern vielmehr iederman daher Anlaß zu nehmen hätte, das menschliche Elend und Schwachheit zu erkennen und in täglichen Gebet um Erhaltung seines völligen Verstandes und Gedult im Creutz und Abwendung trauriger und Melancholischer Gedancken und Anfechtungen den lieben Gott anzuruffen“. 152 Dem Pfarrer wurde es gestattet, der Beisetzung beizuwohnen. In seiner als Bußpredigt zu haltenden Ansprache sollte er die Gemeindemitglieder davor warnen, sich die Selbsttötung des jungen Mannes zum Vorbild zu nehmen. Darüber hinaus sollte der Pfarrer die Gemeinde darauf hinweisen, dass ein jeder sich seiner eigenen Schwäche bewusst werden und sich in dieser demütigen geistigen Haltung bittend und Hilfe suchend an Gott wenden solle. Ähnlich lautende Entscheidungen und Empfehlungen für die Ortsgeistlichen lassen sich in Kursachsen auch für das 18. Jahrhundert nachweisen. 153 In dem Jenaer Urteil tauchen also schon bekannte Argumentations- und Bewertungsmuster auf. Abschließend ist daher nach Konvergenzen in den Consiliensammlungen zu fragen. 151 Zu sogenannten Friedhofstumulten siehe F RANK , Hiob; L EDERER , Aufruhr; L EDERER , Madness, S. 244 ff. und unten Teil C, Kap. 7. 152 G RÜBEL , Thesauri, S. 672 f. 153 In einem Fall ist das Predigtmanuskript des Pfarrers überliefert. Vgl. E PH A P IRNA , Königstein, Nr. 3226, fol. 37c r : „Wir dancken dem herrn unsern gott, als dem herrn über leben und tod, sowohl für diese gnädige aufflösung, als auch für die gnade, daß er unser gebet gnädiglich erhöhret, daß die seelig verstorbene in ihren lezten 5 lebens=tagen von ihren schwermüthigen gedancken so weit befreyet worden, daß Sie sich ihres verstandes wiederum ordentlich gebrauchen, u. in bußfertiger und gläubiger ergreiffung ihres Jesu sich annoch mit ihrem gott versöhnen, u. christgeziemend mit einer wahren herzens=andacht zu einem seel. ende zubeweinen können. Der herr verleihe dem entseelten cörper eine sanffte ruhe, tröste die leidtragenden und lehre uns alle, daß wir sterben müßen, u. uns zu einer seel. heimfahrt bereit halten, durch Jesum Chr[istum].“ <?page no="152"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 141 Die referierten Consilien erhellen exemplarisch die Kriterien, mit denen im 16. und 17. Jahrhundert kirchliche Amtsträger und Universitätstheologen Selbsttötungen in protestantischen Territorien bewertet haben. Die Texte geben zu erkennen, dass man stets die individuellen Begleitumstände einer Tat in die Bewertungen und Urteile einschloss. 154 Hierzu wurden auf Basis von Berichten über bestimmte Verhaltensweisen retrospektive, alltagspsychologische Diagnosen erstellt. Die erinnerten Verhaltensweisen wurden vor dem Hintergrund einer vollzogenen Selbsttötung als Hinweise auf eine Suizidgefährdung eingestuft und sprachlich entsprechend markiert. Dies geschah nicht zuletzt auch deshalb, weil in den Untersuchungen gezielt danach gefragt wurde. So verwundert es auch nicht, dass eine breite Palette entsprechender Kennzeichnungen (‚rasend’, ‚wahnwitzig’, ‚melancholisch’, ‚unsinnig’ usw.) auf ein letztlich vielfältiges und amorphes Spektrum von Verhaltensauffälligkeiten verwies. 155 Als anerkannte Indizien für einen christlichen Lebenswandel, der häufig ein entlastendes Indiz war, wurden sichtbare Belege der Integration in die durch kirchliche Regeln geprägte Lebenswelt gewertet. Insbesondere die Teilnahme am Gottesdienst und am Abendmahl galt als wichtiges Kriterium eines christlichen Lebenswandels. Das verwundert nicht, denn die Pastoren spielten eine zentrale Rolle bei der Abfassung schriftlicher Einschätzungen der Lebensführung. Sie hatten überdies im Zusammenspiel mit Superintendenten und Konsistorien über eine Beisetzung auf dem Kirchhof zu entscheiden. Daher waren die Geistlichen meist auch dann in die Untersuchungsverfahren eingebunden, wenn diese von weltlichen Gerichten geführt wurden. Schließlich deutet sich an, dass bereits geringe Auffälligkeiten, wie das Klagen über Kopfschmerzen, als (willkommene? ) Anzeichen für eine entlastende Geistesschwäche gedeutet wurden. In der Stellungnahme der Leipziger Theologen von 1620 wurden Gebete vor Selbsttötungen als Ausdruck einer vorsätzlichen Gnadenschändung gedeutet. Diese Einschätzung unterschied sich jedoch systematisch von einer Bewertung summarisch gehaltener, allgemeiner Beschreibungen erwünschten frommen Handelns, weil die an die Leipziger Theologen gestellte Frage einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Gebet und Selbsttötung herstellte, der sich so in konkreten Untersuchungen meist nicht ergab. Das illustriert etwa das Jenaer 154 Vgl. für eine ähnliche Praxis in den nördlichen Territorien des Alten Reiches L IND , Selbstmord; für das katholische Bayern siehe L EDERER , Madness, S. 242 ff. 155 Vgl. nur Z EDLER Bd. 49, Sp. 2017 ff. (Art. ‚Unsinn’) und Sp. 2046 ff. (Art. ‚Unsinnigkeit’). W EBER , Kampf, S. 169 weist darauf hin, dass auch der Begriff der Melancholie in der mittelalterlichen Tradition zunächst noch „ein Sammelbegriff für alle schweren psychosomatischen Erkrankungen unspezifischer Natur” war. <?page no="153"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 142 Urteil von 1668, in dem ein äußerlich ähnlicher Fall verhandelt wurde. Hier hatte der Suizident am Tag seines Todes mehrfach in Gemeinschaft gebetet. Es wurde allerdings kein direkter Zusammenhang mit einer Absicht zur Selbsttötung gesehen. Vielmehr wurden die vielen bezeugten Gebete als Ausdruck seines tief empfundenen Glaubens bewertet. Es erweist sich, dass es in der Frühen Neuzeit nicht unumstritten war, wie man äußerlich erkennbare Verhaltensweisen zu deuten hatte. 156 Die Consilien zeigen insgesamt, dass Theologen vorsätzliche Selbsttötungen scharf verurteilten und ablehnten. Mithin aber diskutierten sie Situationen bzw. waren im pastoralen Alltag mit Fällen konfrontiert, in denen sich Menschen das Leben genommen hatten, die als unzurechnungsfähig und fromm galten. Willig wurden kaum merkliche Anzeichen registriert, um einen Tatvorsatz auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beobachten, dass frühneuzeitliche Theologen in ihren Schriften vor allem fromme Menschen durch Anfechtungen gefährdet sahen - auf den Einfluss einer religiös motivierten Melancholie für die frühneuzeitliche Frömmigkeit hat auch die Forschung wiederholt hingewiesen. 157 So spiegeln die vorliegenden Texte, wie Ernst Koch die sich daraus ergebende Spannung zusammengefasst hat, „das Problem einer Theologie und Frömmigkeit, die produziert, was sie bekämpft, und bekämpft, was sie produziert, indem sie einerseits religiös-moralischen Leistungsdruck unterstützt, den sie andererseits wieder abzubauen bemüht ist“. 158 156 V ANJA , Und könnte sich groß Leid antun, S. 215 ff. 157 Klassisch S CHÄR , Seelennöte; W EBER , Kampf, S. 160 ff. und 166 mit Ergänzungen zu Schärs Studie. Jetzt L IND , Mind. Ernst Koch hat nachgewiesen, dass die geistlich-seelsorgerische Literatur des Luthertums bereits frühzeitig auch das Phänomen der stillen Schwermut beschrieben und Melancholie als Krankheit verstanden hat. Vor allem unterschied man zwischen geistigen Anfechtungen, denen durch seelsorgerischen Beistand begegnet werden musste, und leiblicher Melancholie, die bereits im 16. Jahrhundert als heilbar durch Medikation galt. Geistliche, die Suizidalität durchaus differenziert beobachteten, diagnostizierten, dass besonders stille und zurückgezogen lebende Menschen von Schwermut betroffen wurden; K OCH , Gabe. Dieses Fazit von Ernst Koch hat in die neuere Forschung, die sich zumeist auf das 18. Jahrhundert konzentriert, kaum Eingang gefunden. Vgl. die Beispiele bei L IND , Selbstmord, S. 39 ff. für den hier behandelten Zeitraum. Die Studie Linds ist fokussiert auf das 18. Jahrhundert. Das 16. Jahrhundert wird nahezu vollständig ausgeblendet. Das verwundert zumindest im angegebenen Abschnitt, da Lind an anderer Stelle (ebd., S. 411) mit Ernst Koch die Alltäglichkeit der Betroffenheit von Geistlichen im Umgang mit Melancholie andeutet. Ebenso auf das 18. Jahrhundert fokussiert S CHREINER , Glück, S. 122 ff. B AUMANN , Recht, S. 15 ff., beschränkt sich weitgehend auf die Haltung der Kirche in Begräbnisfragen. 158 K OCH , Gabe, S. 242. <?page no="154"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 143 Die Notwendigkeiten der alltäglichen Seelsorge trugen dazu bei, so die Einschätzung Vera Linds, dass in der Praxis des pastoralen Umgangs mit Selbsttötungen eine eher undogmatische und verständnisvolle Haltung die dogmatische Verdammung des ‚Selbstmords’ verdrängt hätte. Das heißt, diejenigen, die mit ihren Anfechtungen zu kämpfen hatten, und ebenso die Angehörigen oder Freunde von Suizidenten sollten bei den kirchlichen Amtsträgern Trost und Zuspruch finden können. 159 So einsichtig dies auf den ersten Blick auch sein mag, hinkt die Argumentation doch an einer entscheidenden Stelle. Der Einschätzung Linds liegt eine tendenziell dichotome Norm-Praxis- Vorstellung zugrunde, die einem unflexiblen theologischen Dogmengerüst eine notwendig flexible und milde Praxis gegenüberstellt. Die hier näher untersuchten Consiliensammlungen legen eine solche Dichotomie nicht nahe. Vielmehr verweisen sie auf erhebliche Schnittmengen von Normen und Praxis. Einerseits lag den Texten ein lebensweltlicher Wirklichkeits-, Erfahrungs- und Handlungshorizont ihrer Autoren zugrunde, der sowohl die Texte als auch den Wahrnehmungshorizont der Leser beeinflusste. Andererseits wurde ihnen durch Aufnahme in die Consiliensammlungen die Funktion einer erwünschten Regel zugewiesen, die mit der Autorität der Verfasser, Herausgeber und Approbatoren legitimiert wurde. Die Consiliensammlungen befinden sich mit anderen Worten direkt an der Schnittstelle zwischen publizistischer Debatte und alltäglicher Praxis im Umgang mit Selbsttötungen. Sie bilden jeweils beide Ebenen ab und verweisen zugleich darauf, wie theoretische und normative Konzeptionen eines Themas immer auch von ihren objektiven Bedingungsmöglichkeiten (Stellung der Verfasser innerhalb der Theologen- und Kirchenhierarchie, Auswahl für publizistische Editionsgroßprojekte, Vernetzung der Autorenschaft untereinander usw.) und den konkreten Entscheidungsnotwendigkeiten, Erfahrungen und lebensweltlichen Prägungen ihrer Verfasser beeinflusst wurden. Genau dieser enge Zusammenhang von pastoraler Praxis und pastoraltheologischer Bewertung des Suizids, der in den Consiliensammlungen aufscheint, trug, so meine These, maßgeblich dazu bei, dass die beschriebenen, für die Gutachtungspraxis relevanten Urteilskriterien wiederholt, bekräftigt und auf Dauer gestellt wurden. Es gilt nun zu prüfen, inwiefern sich erstens die in den Consilien aufscheinenden Kategorien der Beurteilung einer Selbsttötung auch in anderen Texten spiegeln und zweitens, welche Relevanz sie für die Begräbnisentscheide 159 L IND , Selbstmord, S. 412. <?page no="155"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 144 und mögliche Urteile zum Vollzug von Strafen am Leichnam in Kursachsen besaßen. 3.4. Ein atheistisches ‚Mordkind’ Im Januar 1688 erhängte sich am Ufer der Elbe gegenüber Wittenberg der Student Joachim Gerhard Ram. Der Pastor der Wittenberger Marienkirche, Georg Schimmer (1652-1695), 160 gab anlässlich dieses Suizids eine Predigt in Druck, die von dem Vorfall und seiner Vorgeschichte ausführlich berichtete. 161 Für die Überlieferung zur Geschichte der Selbsttötung im 16. und 17. Jahrhundert in Kursachsen ist der Druck von Schimmers Predigt ein außergewöhnlicher Glücksfall, denn uns liegen mit dieser Flugschrift nicht nur eine Beschreibung und Deutung der Selbsttötung Rams vor, sondern auch dessen Abschiedsbrief, den Schimmer mit abdrucken ließ. Der publizistische Erfolg von Schimmers Predigt stellte sich noch im Jahr der Veröffentlichung 1688 ein, in dem sogleich eine zweite Auflage besorgt werden musste. Eine weitere folgte nach Schimmers Tod um 1699. 162 Im Jahr 1688 studierte auch Gottfried Arnold (1666-1714), Autor der ‚Unparteyische[n] Kirchen- und Ketzerhistorie’, in Wittenberg und erfuhr von Rams Selbsttötung. Folgt man einer These des dänischen Kirchenhistorikers Jens Glebe-Møller, dann wurde die Geschichte des Wittenberger „Mord= Kind[s]“ Ram - wie Schimmer titelte - im Zuge der deutschen Übersetzung von Burnets Lebensschilderung des Earls of Rochester (‚Der verzweiffelte Atheist! ’) populär. Arnold druckte daraufhin Rams Abschiedsbrief in seiner ‚Ketzerhistorie’ ab, wenngleich etwas gekürzt. Aus Arnolds Vorlage schöpfte wiederum 160 Zu Schimmer siehe Z EDLER Bd. 34, Sp. 1585 f. (Art. ‚Schimmer’). Der in Annaberg geborene Schimmer war eigentlich auf die Vornamen Johann George getauft, wurde aber von Jugend an allein Georg(e) gerufen und behielt deshalb diesen Namen bei. Vor seiner Magisterpromotion und Predigertätigkeit in Wittenberg war er drei Jahre als Prediger in Dresden tätig gewesen. Er starb am 8. Februar 1695. 161 S CHIMMER , Mord=Kind. Die Predigt ist vollständig digital abrufbar unter URL: http: / / digitale.bibliothek.uni-halle.de/ id/ 172075 (zuletzt abgerufen am 18. August 2009). 162 G LEBE -M ØLLER , Atheist, S. 74. Kurze Einordnung der Quelle bei S CHRÖDER , Ursprünge, S. 422. Jüngste Erwähnung bei I SRAEL , Enlightenment, S. 166. Mögliche Ursachen, weshalb die Predigt Schimmers in der Suizidforschung bislang kaum gewürdigt wurde, sehe ich in zwei Punkten begründet: Erstens führen die maßgeblichen Referenzbibliografien von Rost und Bernardini die Predigt nicht auf. Zweitens ist der weit gespannte theologische Diskurs über Selbsttötung in der Frühen Neuzeit bis heute nicht erschöpfend und zudem mit deutlichen Schwerpunkten auf dem 16. und dem 18. unter Vernachlässigung des 17. Jahrhunderts behandelt worden. <?page no="156"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 145 eine Vielzahl weiterer Autoren bis auf den heutigen Tag. 163 Sowohl das zeitgenössische als auch das anhaltende Interesse der Forschung sind wohl in erster Linie darauf zurückführen, dass Joachim Gerhard Ram einen inhaltlich brisanten Abschiedsbrief hinterlassen hatte. Weil Schimmer davon ausging, dass dessen Inhalt ohnehin bald publik würde, machte er es sich zur Aufgabe, den Text des Abschiedsbriefes nicht nur zusammen mit einer Bußpredigt abzudrucken, sondern diesen auch ausführlich zu kommentieren. Der Abschiedsbrief offenbart ein von klandestiner Literatur und atheistischen Vorstellungen geprägtes Weltbild, das durch den Abdruck in Schimmers Predigt konserviert wurde. In diesem Abschnitt wird anhand der Predigt Schimmers exemplarisch die Debatte über Selbsttötung in Kursachsen im 17. Jahrhundert beleuchtet. Es ist zu prüfen, inwieweit die in der theologischen Publizistik des 16. und 17. Jahrhunderts präsentierten Kriterien zur Bewertung des ‚Selbstmords’ von Schimmer diskutiert wurden. Da der Kontext, in dem diese Quelle entstand, jedoch außergewöhnlich ist, sind vorab kurz der Fall und dessen Hintergründe zu beleuchten. Joachim Gerhard Ram - allein in Wittenberg? Joachim Gerhard Ram entstammte einer holsteinischen Pfarrersfamilie aus Glückstadt, wo sein Vater als Pastor tätig war. Auch seine Mutter, Anna 163 A RNOLD , Kirchen- und Ketzerhistorie, Th. II. B. XVIII. C. XVI. §. 17., S. 579. G LEBE - M ØLLER , Atheist, S. 72 f. Hier auch Erläuterungen zu den von Arnold ausgelassenen Passagen des Abschiedsbriefes und zu den Folgedrucken. Ebd., S. 78 mit einer Einschätzung der Bedeutung von Rams Abschiedsbrief für die Geschichtsschreibung: „is student Rams afskedsbrev som i den clandestine litteratur i det hele taget rejses for første gang ‚spørgsmålet om mudligketen af at tænke uden Gud eller uden en gud, der svarer til den jødisk-kristne traditions’“. S ALUSTIUS , Melancholini, S. 367 f., präsentierte 1717 eine poetisch freie Übersetzung von Rams Abschiedsbrief, in der die letzten Worte Rams auch in der Wiedergabe der lateinischen Vorlage erweitert wurden (s. u.) und so der Abschiedsbrief als christlicher (! ) Bußprediger fungieren sollte. Salustius wandelte auch die Darstellung der Umstände ab. So soll man bspw. den Abschiedsbrief im Rock des Erhängten und nicht in dessen Studierzimmer gefunden haben. Salustius’ Werk ist allgemein zugänglich unter URL: www.zeno.org (zuletzt abgerufen am 18. August 2009). Originale sind noch in den Universitätsbibliotheken von Berlin, Göttingen und München erhalten. Die Übersetzung des Abschiedsbriefes durch Salustius ist insgesamt der bei P FOH (Hg.), Knutzen, S. 69 f. präsentierten vorzuziehen, weil sie sich erstens am zeitgenössischen Sprachgebrauch orientiert und zweitens vollständig ist. Pfoh hatte sich an der Überlieferung von Jenkinus Thomasius orientiert, die die gleichen Lücken aufweist, wie diejenige bei Arnold. Ich danke für Hinweise und Diskussionen zu den die vorhandenen Vorlagen ergänzenden Übersetzungsmöglichkeiten einzelner Passagen Markus Schürer. <?page no="157"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 146 Katharina, war Tochter eines Pfarrers. Sie finanzierte ihrem Sohn nach dem Tod des Vaters ein Studium an der Meißner Fürstenschule sowie an den Universitäten in Jena und Leipzig. 164 Aus welchem Grund Ram nach Wittenberg gegangen war, lässt sich nicht mehr feststellen. Er hat sich dort anders als in Leipzig und Jena nicht immatrikuliert. Über sein Leben in Holstein und in Sachsen ist nichts Näheres bekannt. In Jena hat ihm ein ebenfalls aus Holstein gebürtiger Student namens Hagedorn, der sich eine Woche nach Ram in Jena immatrikuliert hatte, drei Taler geliehen. Ram verlangte in seinem Abschiedsbrief, dass man diese Schuld aus dem hinterlassenen Vermögen begleichen solle. 165 Wofür er das Geld brauchte, ist nicht ersichtlich, zumal seine Mutter ihm den Studienaufenthalt finanzierte. Über diese Zahlungen der Mutter, die sich im Verlauf seines Aufenthalts in Sachsen 1680 bis 1684 auf knapp 600 Taler belaufen haben sollen, berichtete Schimmer sehr genau. Schimmer gab an, diese Summe anhand von Rams (nicht überliefertem) Tagebuch nachgerechnet zu haben. 166 Für Schimmer war der genaue Betrag der Zahlungen wichtig, weil er so argumentieren konnte, dass es kein materielles Elend gewesen sein konnte, dass Ram in den Tod getrieben hatte. Über den Aufenthalt Rams in Wittenberg schreibt Glebe-Møller, ohne die einseitige Überlieferung Schimmers kritisch zu hinterfragen, dass Ram ins Wirtshaus gegangen sei und für sich blieb. 167 Schimmer hatte berichtet, Ram hätte sich täglich im „Keller“ eingefunden und dort spanischen Wein getrunken. 164 In Leipzig war Ram nach E RLER (Hg.), Matrikel Bd. II, S. 345 sowohl 1680 als auch 1684 immatrikuliert, zeitgleich übrigens an der Fürstenschule St. Afra in Meißen; vgl. K REYßIG (Hg.), Album, S. 187. Ich danke für den Hinweis Wenke Richter. In Jena war Ram im Jahr 1687 immatrikuliert; J AUERNIG / S TEIGER (Bearb.), Matrikel Bd. II, S. 613. Zur Familiengeschichte, die von ständigen Auseinandersetzungen mit der Obrigkeit geprägt war, siehe G LEBE -M ØLLER , Gud, Kap. V „Præsteslægten Ram“, S. 61 ff., zu Joachim Gerhard Ram S. 67 f. Nur kurz zum Hintergrund dagegen G LEBE -M ØLLER , Atheist, S. 78. Ram könnte in Jena oder Leipzig den späteren kursächsischen Superintendenten Christian Gotthelf Blumberg (1664-1735) kennengelernt (und mit ihm diskutiert? ) haben. Blumberg hatte nach Rams Suizid - offenkundig in Kenntnis entweder von Schimmers Flugschrift oder des originalen Abschiedsbriefes - ein Gedicht auf den bleibenden Schrecken des Falls verfasst. In B LUMBERG , Literatum, o. Pag., eig. Z. S. 3 wird deutlich, dass Blumberg den Text des Abschiedsbriefes kannte, denn er kommentierte Rams Beschreibung seines letzten Tages als zugleich unglücklich und glücklich. 165 „Placidè qviesco, si tres thaleri DN. HAGEDORN Jenae solvantur“; S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B4 r . 166 Ebd., fol. B4 r . 167 G LEBE -M ØLLER , Gud, S. 67: „gik på værtshus og holdt sig for sig selv“. <?page no="158"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 147 Der von Schimmer für Rams Wittenberger Zeit beschriebene Müßiggang steht in krassem Widerspruch zu den Zeugnissen aus Rams Zeit an der Fürstenschule in Meißen und der Universität Jena, die Schimmer ebenso mitteilt und die nahelegen, dass Ram dort fleißig studiert hatte. 168 Ob sich hieran ein möglicher Bruch im Leben Rams herauslesen lässt, muss mangels Quellen Spekulation bleiben. Wichtig für die Argumentation von Schimmers Erzählung waren die täglichen Trinkgelage deshalb, weil er sie metaphorisch gegen den „edlen Wein der Weißheit und Wissenschaft“ ausspielte, den die Wittenberger Professoren ‚ausbauten’. Hätte er diesen ‚Wein’ genossen, so das Fazit Schimmers, dann hätte Ram sich „fröhlich […] mit uns gebehrden können“. 169 Erst zwei Jahre zuvor hatten zwei andere ‚Mord-Kinder’ das unschuldige Wittenberg in Schrecken versetzt. 1686 war es zu zwei Morden gekommen, bei denen ebenfalls Studenten die Täter gewesen waren. Der 1686 noch als Professor der Theologie und als 2. Prediger an der Schlosskirche tätige Johann Friedrich Mayer (1650-1712) hatte zu diesen Vorkommnissen zwei Bußpredigten gehalten, die ebenfalls in Druck gegangen waren. 170 Mit scharfen Worten hatte er die verbreitete Trunksucht und den Müßiggang, mit anderen Worten die Laster- und Sündhaftigkeit der Studierendenschaft gegeißelt. So wie später Schimmer, wollte Mayer die Unschuld der Universität und ihrer Vertreter am Treiben der Studierenden herausstellen. Sowohl dem Titel als auch den Tiraden gegen die Genussucht und das unfromme Verhalten der Studierenden nach bediente Schimmer ähnliche Vorstellungen, die in Wittenberg zudem auch noch präsent gewesen sein mögen. Immerhin hatte der zweifache Mord 1686 auch den Kurfürsten auf den Plan gerufen, der die Einschärfung der Sittenzucht an der Universität sowie ein härteres Vorgehen gegen notorische Unruhestifter unter den Studenten gefordert hatte. 171 Für Schimmer war es jedenfalls vollkommen klar, dass Ram allein deswegen nach Wittenberg gekommen war, um sich symbolisch an dem Ort das Leben zu nehmen, dessen Theologische Fakultät das Wächteramt der lutherischen Orthodoxie beanspruchte, welches sie zur erbitterten Gegnerin naturrechtlicher und - so der Vorwurf gegen Ram - ‚atheistischer Irrlehren’ machte. 172 Als ein An- 168 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B4 v . 169 Ebd., fol. C4 r . 170 M AYER , Mord. 171 M AYER , Mord, Anhang. 172 Schimmer selbst greift in seiner Predigt die ‚Irrlehren’ des Naturalismus und Pufendorf stark an. Allerdings ist nicht nachweisbar, dass Ram die Schriften Pufendorfs studiert hätte. Auf jeden Fall <?page no="159"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 148 hänger dieser sog. ‚atheistischen Irrlehren’ wurde Ram aufgrund seines Abschiedsbriefs (und seines Tagebuchs? ) angesehen. Ram hätte „unser Land [, so Schimmer,] mit seinem Tod […] verunreiniget [… und] das arme Wittenberg […] in üblen Ruff gesetzet“. 173 Schimmer begründete den Vorwurf des zum alleinigen Zweck der Schädigung Wittenbergs verübten vorsätzlichen ‚Selbstmords’ mit folgenden Indizien: Erstens hätte sich Ram nicht ordnungsgemäß immatrikuliert. Allerdings unterschlug Schimmer, dass das eine durchaus gängige Praxis war, weil man sich häufig erst vor Prüfungen immatrikulierte und Ram ja bereits eingeschriebener Student in Jena war. Zum Ausweis seines sozialen und rechtlichen Status hätte es also keiner weiteren Immatrikulation bedurft. Zweitens könne Ram, so Schimmer, niemals nach Wittenberg gekommen sein, um zu studieren, weil er nur drei Bücher (die nicht benannt werden) bei sich gehabt hätte, darunter weder eine Bibel noch ein Gebetbuch. Der Besitz von Bibel und Gebetbuch galt gemeinhin als Ausdruck gelebter rechtgläubiger Frömmigkeit. Schließlich drittens „amicorum & conversationis despectus“, wie Schimmer schreibt. Ram hätte sich demnach mit niemandem in der Stadt bekannt gemacht und Gespräche vermieden. 174 Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der spärlichen Äußerungen in Rams hinterlassenem Brief interessant, denn Ram schrieb: „judicium eorum, qvi me nescio qvo relegandum putarint, contemno“. 175 Diese Aussage deutet m. E. daraufhin, dass Ram durchaus Streitgespräche geführt haben könnte - ob in Wittenberg bleibt unklar. In diesen könnte er, der von der lutherischen Orthodoxie deutlich abweichende Ansichten vertrat, auch mit Vorwürfen und Zurechtweisungen konfrontiert worden sein. Die bloße Äußerung solcher Ansichten zog nicht zwangsläufig eine peinliche Bestrafung nach sich. Neuere Forschungen zum Problem devianter Glaubensäußerungen in der Frühen Neuzeit konnten zeigen, dass zwar eine nicht zu unterschätzende Brisanz in solchen mündlich vorgetragenen abweichenden Bekenntnissen lag. Als ‚Atheisten’ Gebrandmarkte, die sich selbst meist gar nicht als solche sahen, mussten derartige Äußerungen aber nicht notwendigerweise mit harter Bestrafung oder gar mit dem Tod nutzte Schimmer die Gelegenheit, um gegen Pufendorf zu polemisieren. Vgl. zum Kontext G LEBE - M ØLLER , Atheist, S. 72 f. 173 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. C3 v . 174 Alle Punkte in S CHIMMER , Mord=Kind, fol. A3 r . 175 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B3 v . <?page no="160"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 149 büßen. 176 Schimmers Behauptung, Ram hätte sich in Wittenberg sozial isoliert, schließt daher nicht aus, dass Ram nicht auch dort das Gespräch gesucht haben könnte, denn die apologetische Schilderung zielte schließlich darauf ab, die Gemeinde und Universität in Schutz zu nehmen. Die Selbsttötung Rams war möglicherweise die letzte Konsequenz des Versuchs, mit den eigenen abweichenden Ansichten ernst genommen zu werden. Ram tötete sich wenige Tage nach seiner Ankunft in Wittenberg. Sein Abschiedsbrief, den er in seinem Zimmer hinterlassen hatte, datiert auf den 29. Januar 1688. Ein Schäfer fand Rams Leiche einige Tage später, am 2. Februar, erhängt an einem Baum nahe der Elbe. Der Tag des Suizids ist demnach nicht ganz klar, dürfte aber mit hoher Wahrscheinlichkeit der 29. Januar 1688 gewesen sein. Die Forschung ist sich über die Hintergründe von Rams Selbsttötung nicht einig: Glebe-Møller hat vermutet, Ram sei vielleicht ein Melancholiker wie sein jüngerer Bruder Stephan gewesen. Allerdings bleibt Rams Selbsttötung der einzige ‚Beleg’ für diese Annahme. 177 Es ist bereits fraglich, ob Stephan Ram ein Melancholiker im medizinischen Sinn gewesen ist, bzw. auf welches mögliche Krankheitsbild oder Verhalten sich diese Beschreibung stützte, denn Stephan Ram wurde im Zuge einer amtlichen Untersuchung als melancholisch bezeichnet, weil er von der Kanzel über die Amtskirche lästerte. Auch Rams Aussage, er wolle sich aus Verdruss des Lebens in die Schlinge stürzen, kann die Melancholie-These kaum stützen, denn über die Gründe dieses Verdrusses erfahren wir fast nichts - wenn man einmal davon absieht, dass der gesamte Brief tendenziell das Scheitern einer menschlichen Existenz verdeutlicht, die eine nicht tolerierte abweichende Glaubensüberzeugung vertrat. Ich würde dieses ‚Scheitern’, so man überhaupt davon sprechen sollte, auch darin begründet sehen, dass Ram wohl um eigene Glaubensüberzeugungen gerungen hat, denn sein Brief verdeutlicht ein eher ambivalentes Verhältnis zum Glauben - zwar leugnete Ram die Unsterblichkeit der Seele, und damit ein Fundament christlichen Glaubens, nicht aber die Existenz (eines) Gottes. Völlig abzulehnen sind, wie auch immer man die Ursachen von Rams Suizid interpretieren mag, einseitige und ideologische Deutungen, etwa Barths wenig hilfreiche Einschätzung, der Abschiedsbrief zeuge von einem „gestörten psychischen Zustand des Ver- 176 G LEBE -M ØLLER , Atheist, S. 75. S CHWERHOFF , Auferstehung. Zum breiteren Kontext von Blasphemiekonstruktionen und deren Sanktionierung S CHWERHOFF , Zungen; ferner O LLI , Visioner; O LLI , Blasphemy. 177 G LEBE -M ØLLER , Gud, S. 67. <?page no="161"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 150 fassers“. 178 Ebenso wenig mag ich Pfoh folgen, der davon überzeugt war, Ram wäre wegen seines fortschrittlichen Denkens „bedrängt von der feudalabsolutistischen Halsgerichtsbarkeit“ gleichsam als finaler Fluchtakt aus dem Leben geschieden. 179 ‚Die Religion ist freilich erfunden, um die Menschen zu betrügen’. Rams Abschiedsbrief Wegen der spärlichen Quellenlage zur Person und zum Schicksal Rams ist es nicht möglich, allein auf der Basis des von Schimmer überlieferten Abschiedsbriefs überzeugende Aussagen zu den Suizidmotiven Rams vorzutragen. Der Abschiedsbrief, von dem Winfried Schröder abschätzig schreibt, er sei „ein theoretisch anspruchsloser Text“, 180 kann aber zumindest einige Fragmente der Ramschen Glaubensüberzeugungen erhellen. 181 Was schrieb Ram selbst? Gleichsam im Zentrum des Textes steht eine knappe Aussage, welche die außerordentliche Brisanz seines Denkens verdeutlicht: „Anima namq[ue] nostra mortalis est“. 182 Die Behauptung, die Seele des Menschen sei entgegen der christlichen Auffassung sterblich, war ein Gemeinplatz der klandestinen religionskritischen Literatur der Frühen Neuzeit. 183 Eine Konsequenz dieser Vorstellung benannte Ram deutlich: Er würde mit seinem Tod zu jenem Ursprung zurückkehren, aus dem er gekommen war („Redatusq[ue] in id, ex qvo originem duxi meam“). Eine weitere Schlussfolgerung, die Ram zog, lautete, Himmel und Hölle würden nicht existieren. 184 Georg Schimmer hat genau erkannt, wie sehr ein solches Denken das christliche Glaubensfundamt bedrohte. Eine Pointe seiner Argumentation liegt deshalb in 178 B ARTH , Atheismus, S. 105 unter Verweis auf Mauthners Geschichte des Atheismus im Abendland. Barth schreibt zudem fälschlicherweise, dass der Suizid 1687 geschehen wäre und Ram eine Grabinschrift (zitiert wird allerdings der Abschiedsbrief; ebd. S. 105 Anm. 49) hinterlassen hätte. Barth verweist hier auf Leuckfeld, Der verführerische Atheisten hauffe, S. 84 ff. Barths Darstellung wurde von Adam Weyer in der TRE aufgegriffen, der die Datierung auf 1697 änderte; W EYER , [Art.] Gewissen IV., S. 227. 179 P FOH (Hg.), Knutzen, S. 25. 180 S CHRÖDER , Ursprünge, S. 422. 181 Zur Interpretation von Abschiedsbriefen siehe B ÄHR , Abschiedsbriefe; B ÄHR , Richter, Kap. 3 und die weiterführenden Hinweise in K ÄSTNER / K ÜHNEL , Leben. 182 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B3 v . 183 G LEBE -M ØLLER , Atheist, S. 77. 184 Ebd., S. 76 f. <?page no="162"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 151 dem Versuch, Ram als ‚verzweifelten Selbstmörder’ darzustellen, der unweigerlich und direkt vom Strick in jene Hölle gefahren sei, an die er nicht glaubte. Eine mögliche und naheliegende Quelle der Inspiration für Rams Vorstellungen könnten die (ebenso wie Rams Brief in den Schriften orthodoxer Kritiker überlieferten) Ansichten Matthias Knutzens (1646-? ) gewesen sein. Knutzen, ebenfalls gebürtig aus Schleswig-Holstein, hatte 1674 in Jena zwei kleine atheistische Traktate publikumswirksam lanciert, woraufhin der Jenaer Theologe Johannes Musäus (1613-1681) die Existenz einer 700-köpfigen Sekte der ‚Gewissener’ verkündete und publizistisch zum orthodoxen Gegenschlag ausholte. 185 Das atheistische Gedankengut, das der „vagabundierende Theologiestudent und schließlich wandernde Atheist“ Knutzen verbreitet hatte, hat Heinz Kittsteiner eindrücklich beschrieben. 186 Knutzen hatte sich gegen die institutionalisierten Religionen und christlichen Konfessionen auf sein Gewissen berufen, dieses Gewissen von der Religion gelöst und sowohl die Existenz Gottes als auch die Existenz des Teufels geleugnet. Wie Kittsteiner ausführt, lag die zündende Sprengkraft aber weniger in diesen atheistischen Vorstellungen Knutzens als vielmehr im gesellschaftlichen „Hintergrund eines latenten Unglaubens der Masse der Bevölkerung“. 187 Dieser fruchtbare Nährboden für deviante Glaubensäußerungen gepaart mit einer Kritik am institutionalisierten Kirchentum erklärt, so Kittsteiner, die scharfe publizistische Reaktion auf Knutzen. Dieser Kontext vermag zum Teil erklären, weshalb Schimmer so heftig und mithilfe einer Flugschrift die Selbsttötung und den Abschiedsbrief Rams angriff. Immerhin attackierten Rams Vorstellungen in direkter Weise das offizielle Christentum - wenngleich Ram sich selbst gegen den Atheismusvorwurf verwahrte und seinen Glauben an einen Gott, im Sinne eines höheren ordnungsstiftenden Wesens, erklärte: „Neq[ue] verò sic sentiens jure videor Atheus. Qvis enim DEum esse sanæ homo mentis neget“? 188 Der Angriff auf kirchliche Dogmen zeigte sich auch in den weiteren Äußerungen Rams: „Religio ad vulgum pertinet, inventa scilicet ad decipiendos homines, eoq[ue] melius regendum mundum“. 189 Dass die Religion für den Pöbel erfunden worden sei, um die Menschen zu täuschen und zu beherrschen, war 185 Vgl. zu den Auseinandersetzungen und zum atheistischen Kontext Knutzens K ITTSTEINER , Entstehung, S. 101 ff. 186 K ITTSTEINER , Entstehung, S. 101 ff., Zitat S. 103. 187 K ITTSTEINER , Entstehung, S. 116. 188 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B3 v . 189 Ebd., fol. B3 v . Ich folge hier und im Folgenden der Analyse von Glebe-Møller. <?page no="163"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 152 eine wiederkehrende Vorstellung der klandestinen Literatur. Möglicherweise kannte Ram die wenige Jahre zuvor publizierte Flugschrift ‚Idolum principium’, die in einer „nicht fabelhafften Fabel Geschichts-weiß“ unter anderem davon erzählte, dass die weltlichen Machthaber sich aus Gründen der Staatsräson - sie ist der Abgott der Regenten - der Religion und der Priester bedienten, um zu herrschen. 190 Ram formulierte dies so: „Ut verò ea, qvæ vulgò de religione traduntur, à sacerdotibus doceantur; Ratio uti dictum postulat status“. 191 Leser und Multiplikatoren klandestiner Literatur begrüßten diese Vorstellung, deren Brisanz auch ihren Gegnern bewusst war. Deshalb, so Glebe-Møller, verwundere es nicht, dass Schimmer in seiner Entgegnung aus dem zweiten Brief des Paulus an die Korinther zitierte, um zu belegen, dass die Prediger Botschafter anstelle Christi seien und Gott die Menschen durch sie ermahne (2. Kor. 5.20). 192 Schimmer ging aber noch weiter. Nachdem er erklärt hatte, dass der Dienst an Gott seinen göttlich gestifteten Ursprung als gültige Ordnung im Paradies selbst habe, warnte er seine Leser, dass niemand um seiner Seelen willen auf den bösen Gedanken verfallen sollte, Prediger seien Betrüger. 193 Mögliche weitere Einflüsse atheistischen Denkens offenbaren sich auch in jenen Aussagen des Abschiedsbriefes, die vordergründig etwas über die Gemütslage Rams ausdrücken: Zunächst schrieb Ram, der Tag seines Suizids sei sowohl unglückselig als auch der glückseligste Tag seines Lebens. Er fuhr fort: „inq[uam] hac morte, vita inquam sine extremis cordiis [sic! ] angustiis atq[ue] terroribus, diutius, permanere“. 194 Ohne größte Angst und Betrübnis seines Herzens, seiner Seele und seines Verstandes 195 und ohne Schrecken, könne er 190 O. A., Idolum, fol. Aiv v : Dort heißt es, dass die Staatsräson (die bedeute „dem Ding ein Mäntelichen umgeben“) sich der „Conservatio Religionis“ und des „Zelus fidei“ bediene, um zu herrschen. Die Vermutung, dass Ram diese Flugschrift kannte bei G LEBE -M ØLLER , Atheist, S. 76. Vgl. auch G LEBE -M ØLLER , Gud, S. 69 ff.; ferner S CHRÖDER , Ursprünge, S. 216. 191 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B3 v . 192 G LEBE -M ØLLER , Atheist, S. 76. 193 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. E2 v und (das Zitat nach 2. Kor. 5.20) E3 r . 194 Ebd., fol. B4 r . Darüber hinaus fühlte sich Ram zu seinem Suizid hingezogen, den er als sein Schicksal ansah („Sed trahor ad fata“; ebd.). Dagegen war aus christlicher Sicht das Schicksal eines Menschen ungewiss und lag bei Gott. Jeglicher Wille zur Vorhersage, etwa durch astrologische Mittel, galt als heidnisch; vgl. exemplarisch G LASER , Christen, o. Pag. (Mikrofiche der Bibliotheca Palatina Fiche, H-1 f.). 195 Die Passage „sine cordis angustiis“ ist m. E. in verschiedener Weise übertragbar, denn der Kontext des Abschiedsbriefes würde eine Übersetzung von ‚cordis’ auch mit der Seele bzw. des Verstandes erlauben, da Ram selbst auf diese Phänomene Bezug nimmt. <?page no="164"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 153 nicht länger auf dieser Welt und im Leben verbleiben - ein Leben, das ihm zugleich ein Tod sei. Glebe-Møller vertritt die Ansicht, Ram sei hier möglicherweise von Spinoza beeinflusst gewesen, zumindest wies Rams Brief spinozistisches Gedankengut auf. 196 Das Wortspiel ‚inquam hac morte, vita inquam’ könne, so Glebe-Møller, eine Anspielung auf Spinozas Ethik sein, nach der der freie Mensch über nichts weniger nachdenke als über den Tod; die Weisheit des Menschen sei „nicht ein Nachsinnen über den Tod, sondern über das Leben“. 197 Der Abschiedsbrief Rams gibt überdies Einblicke in seine Sorge um die Hinterbliebenen, um seine Gläubiger und um sich selbst. Der gekürzte Auszug in Arnold Ketzerhistorie verschweigt Rams Forderung, seinen Totengräber, seine Zimmerwirte und diejenigen aus seinem Nachlass auszubezahlen, die sich um ihn gekümmert hatten. Er dankte seiner Familie für die ihm erwiesenen Wohltaten und bat darum, seinen Leichnam menschlich zu behandeln: „IN me sepeliendo velim mecum agatur humaniter“. 198 Für die anfallenden Kosten der Beisetzung würde seine Familie aufkommen. Abschließend kehrte Ram die Bergpredigt gegen seine Feinde im Geiste und damit gegen jene Prediger des Evangeliums, die ihn einen Atheisten schalten: „Nolite nolite itaq[ue] me condemnare, ne ipsi rursus condemnemini“. 199 Die Hölle nimmt auch Atheisten auf Schimmer nahm diesen letzten Gedanken auf und konterte: „will auch hier der Christlichen Bescheidenheit mich bedienen“ und will nicht richten. Schimmer wollte dies aber nicht deshalb tun, weil Ram es gefordert hatte, „sondern aus Liebe zu den Gebothen Christi und Furcht zu dem verborgenen aber doch gerechten Gerichte Gottes“. 200 Allerdings nahm er diese Haltung allein für sich als Privatperson in Anspruch. Als Inhaber eines kirchlichen Amtes und Prediger hätte er 196 G LEBE -M ØLLER , Atheist, S. 77 f.: „selvfølgelig ikke til at vide, om Joachim Gerhard Ram faktisk har læst Spinoza […]. Men der næppe værre tvivl om, at der ligger spinozistik tankegods bag hans testamente.“ 197 S PINOZA , Ethik, vierter Teil, siebenundsechzigster Lehrsatz (in der hier verwendeten Ausgabe S. 254). 198 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B3 v . 199 Ebd., fol. B4 r . Vgl. Matth. 7.1.; S ALUSTIUS , Melancholini, S. 368, abgewandelte Fassung kennt andere, offenkundig hinzugedichtete letzte Worte, mit denen Ram als Bußprediger erscheint: „Aber, was sage ich? wann ich ohne Verletzung des Gewissens solle einwilligen. Es fassen und verstehen nicht alle diese Wort und werdens auch nicht fassen. Ihr möget euch aber fromm halten.“ 200 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. D2 v . <?page no="165"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 154 indes die Verpflichtung, durch das Auslegen der Heiligen Schrift zu urteilen. Und dieses Urteil, schrieb Schimmer sogleich, könne nur lauten, dass Ram aus Mangel an Glauben verdammt und in die Hölle gefahren sei. 201 Dieses Urteil stand für Schimmer unabänderlich fest, sodass hier interessiert, wie er argumentierte und wie er andere Diskussionsbeiträge seiner Zeit in seiner Flugschrift-Predigt verarbeitet hat. 202 Zunächst einmal durchzieht die gesamte Schrift eine satanologische Erklärung der Suizidmotive, die jenen Mustern folgte, die oben bereits ausführlich beschrieben worden sind. 203 Die Beweisführung kann als konventionell gelten. Der Suizid Rams wurde mit dem Exempel des Beraters Ahitofel verglichen, der sich aus Gram erhängt, weil Absalom seinem Rat nicht gefolgt war. 204 Dieses Exempel ist auch von anderen Theologen ablehnend thematisiert worden. 205 Aufgrund des Atheismusvorwurfs gegen Ram und wegen dessen Abschiedsbrief war es allerdings für Schimmer wichtig, die traditionelle Deutung am konkreten Beispiel ‚zu beweisen’, denn damit konnte er zugleich die Amtskirche und die Vorstellungen der lutherischen Orthodoxie gegen Rams Angriffe verteidigen. Wenn Schimmer also in seinem Vorwort an den Leser schreibt: „denck: was diese Blätter zeigen, Kömbt aus erschrocknen Geist, da Furcht die Feder rührt“, so war es wohl weniger, wie Schimmer angab, die Furcht vor dem „Mord=Geschrey“, das durch die Gassen Wittenbergs hallte, als vielmehr die Furcht vor der explosiven Wirkung von Rams Gedanken, die Schimmer dazu bewogen hatte, seine Schrift zu verfassen. Anlass zum Widerspruch dürfte auch das ehrliche Begräbnis gegeben haben, das man Ram zugestanden hatte, um die Ehre und den Ruf der Universität nicht zu beschädigen. 206 201 Ebd., fol. D2 r f. Vgl. auch die für dieses Urteil grundlegende Argumentation und die Verweise bei S UEVUS , Warnung, fol. Fv r ff. 202 Die äußere Form der Predigt lässt vermuten, dass sie allein als Flugschrift gedruckt wurde und ihr keine mündliche Predigt zugrunde lag. Weder ist ein Datum einer möglichen mündlichen Predigt vermerkt, noch erscheint ein ‚Vater unser’ zum Eingang der Predigt. 203 Prominent bereits eingangs S CHIMMER , Mord=Kind, fol. A2 r ff., B2 r f., D v f., E r und E4 r . Vgl. neben den oben beschriebenen Beispielen auch M USÄUS , Teufel, fol. B7 v , C2 r und C6 und S IGFRID , Tractat, fol. Hiii v . 204 2. Sam. 17. 205 Bspw. M USÄUS , Teufel, fol. C4 r ff. und S UEVUS , Warnung, fol. Diiii v . 206 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. D4 v . Wenn sich Schimmer hier zur Begründung auch auf den Sachsenspiegel bezog, dann meinte er den vermehrten Sachsenspiegel, der zurechnungsfähigen Suizidenten ein ehrliches Begräbnis im Anschluss an das kanonische Recht verweigert wissen wollte; vgl. G EIGER , Selbstmord, S. 4 f.; s. u. Kap. 4. <?page no="166"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 155 Schimmer kritisierte ex post facto die Entscheidung der Universität, indem er erklärte, ein solch ehrliches Begräbnis sei keineswegs als ein günstiges Zeichen für Rams Seelenheil misszuverstehen. Er übernahm damit die Argumentation von Andreas Celichius, auf dessen in Auszügen in Bidembachs Consiliensammlung (s. o.) verfügbare Abhandlung sich Schimmer mehrfach bezog. 207 Celichius lieferte wohl auch die Vorlage für das Argument, Ram dürfe keinesfalls selig gesprochen werden, auch wenn die Trauer seiner Mutter emotional nachvollziehbar sei. 208 Schimmer beschwor abschließend die Unschuld der Wittenberger Gemeinde, indem er herausstellte, diese hätte weder den Suizid verursacht noch am Begräbnis Rams teilgenommen, um sich nicht schuldig zu machen. Das deutet einerseits darauf hin, dass die Beisetzung ohne größere Öffentlichkeit in der Stille stattgefunden hatte. Andererseits ist dies ein Hinweis darauf, dass auch Schimmer selbstverständlich nicht zugegen gewesen war. 209 Wie bewertete Schimmer einen ‚Selbstmord’ allgemein? Grundsätzlich sah Schimmer im ‚Selbstmord’ eine grausame, abscheuliche und böse Tat, die sich, hier griff er die klassische theologische Argumentation auf, gegen die Natur des Menschen, gegen Gott und gegen das Sittengesetz stelle. 210 Niemand könne, so Schimmer, ernsthaft Gegenteiliges behaupten. Augustinus habe längst alle Apologeten des ‚Selbstmords’ widerlegt. Die Heilige Schrift selbst erweise, dass der Selbsthass unnatürlich sei. Schimmer bezog sich wie andere Autoren auch auf Eph. 5.29. 211 Da allein Gott das Leben nehmen könne, das er gegeben habe, bedeute eine Selbsttötung letztlich nichts anderes als Gott zu schänden. Schimmer war sich mit Celichius, Glaser und Musäus einig, dass der ‚Selbst- 207 B IDEMBACH , Consiliorum V, S. 105, wo es sinngemäß heißt, dass das Glockengeläut der Seele nicht helfe, in den Himmel aufzufahren. 208 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B2 r . Vgl. C ELICHIUS , Bericht, o. Pag. eig. Z. S. 335. 209 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. D4 v . 210 Vgl. exemplarisch auch die in diesem Punkt in nahezu allen Abhandlungen gleichlautende Argumentation bei S OTO , ivstitia, S. 406, der dann auch entsprechend bei D ANNHAUER , Collegium, S. 689 zitiert wird und Dannhauers Argumentation ebd., S. 691. Allgemein L IND , Selbstmord, S. 26 ff.; S CHREINER , Glück, S. 122 ff. 211 „Denn niemand hat jemal sein eigen Fleisch gehasset, sondern er neeret es vnd pfleget sein, Gleich wie auch der HErr die Gemeine“. Vgl. auch C ARPZOV , Definitiones, Lib. II. Def. 376 n. 6.; H ARSDÖRFFER , Secretarius, S. 60, der einen Trostbrief zitiert, der hier ähnlich argumentiert und Eph. 5.29 heranzieht. Zudem heißt es dort eingangs (ebd., S. 58): „die ihm selbsten den Tod anthun möchten, welches das aller erschröcklichste ist, daß einen Christen könte zu Sinne kommen.“ Ferner P OLLIO , Consiliorum, S. 124. <?page no="167"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 156 mörder’ sein Vergehen im Schwefelpfuhl der Apokalypse büßen müsse. 212 Doch die Bestrafung gehe darüber hinaus, denn der ‚Selbstmörder’ schädige sich an Seele und Leib. Auch dies ist eine konventionelle Sichtweise Und zwar über den engeren Rahmen theologischer Diskussionen hinaus. 213 Und natürlich teilten sich daher Teufel und Schinder den Toten. Während der eine die Seele schinde, malträtiere der andere den Leib. Schimmer legitimierte Schandpraktiken durch einen Rekurs auf Carpzov und illustrierte sie an anderer Stelle mit der von Plutarch überlieferten Geschichte einer Suizidepidemie unter Jungfrauen im antiken Milet, deren Leichen zur Abschreckung öffentlich zur Schau gestellt worden waren. 214 Insgesamt lässt sich festhalten, dass Schimmer mit seiner Bewertung vorsätzlicher Selbsttötungen nicht vom Muster der üblichen Diskussionen abwich. Überdies kannte und zitierte er jene Ansichten, die den Suizid von ‚Wahnsinnigen’ und Melancholikern entschuldigten, wenn diese zu Lebzeiten aufrichtig ihre Sünden bekannt und ihren christlichen Glauben bekräftigt hatten. Zwar berief sich Schimmer auf den Wittenberger Theologieprofessor Friedrich Balduin (1575-1627), der wie Schimmer Prediger an St. Marien gewesen war, doch gleicht die Argumentation ebenso der von Johannes Wigand bzw. der von Johann Conrad Dannhauer (1603-1666). 215 Offenkundig, womit Schimmer sogleich zur Bewertung von Rams Tod überleitete, könne ein solcher Fall christlichen Lebens und traurigen Verlusts des Verstandes in der vorliegenden Situation nicht angenommen werden. Zudem kämen, auch hier zeigte sich Schimmers Kenntnis der durchaus differenzierten Suizidursachen- und Motivdiskussionen seiner Zeit, weder ‚Ungeduld’, empfundene Schande, Furcht vor Gefahr noch Armut oder mangelnde Gelehrsamkeit infrage, um Rams ‚Selbstmord’ zu erklären. 216 Der Abschiedsbrief sei vielmehr eine Schrift voller Lästereien und gekennzeichnet durch das „Gift des 212 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. A4 r ff. Vgl. zu diesen Ansichten auch G LASER , Christen, o. Pag. (Mikrofiche der Bibliotheca Palatine Fiche, E-5); H ARSDÖRFFER , Secretarius, S. 60 f.; M USÄUS , Teufel, fol. B6 r . Vgl. zur Schändung Gottes durch ‚Selbstmord’ aus Verzweiflung C ELICHIUS , Bericht, o. Pag. eig. Z. S. 241 ff. 213 Vgl. etwa D AMHOUDER , Praxis, Cap. 90 n. 2. 214 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B v und E4 v . Das Exempel der Milesischen Jungfrauen wurde nach B AUMANN , Recht, S. 116 Anm. 305, im 18. Jahrhundert besonders häufig zitiert. 215 D ANNHAUER , Collegium, S. 695. S CHIMMER , Mord=Kind, fol. D3 r (der dortige Verweis „l.3.C.C.cap.4.cas.14 p.m. 707“ bezieht sich auf das Balduins ‚Tractatus Luculentus, Posthumus, Toti Reipublicae Christianae Utilissimus, De Materia rarissime antehac enucleata, Casibus nimirum Conscientiae’, Wittenberg 1628 bzw. Frankfurt am Main 1654). 216 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. B3 r ff. <?page no="168"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 157 Naturalismi“ sowie die „Trifft der Atheisten und allerhand Schwermer“. Der Text zeuge vom mangelnden Glauben Rams. 217 Dessen Gebete vor seiner Selbsttötung, und auch hier verwies Schimmer wieder auf Celichius, seien eine „provocation auf die Barmhertzigkeit GOttes“. 218 Schimmers Sicht deckte sich mit der oben beschriebenen Stellungnahme der Leipziger Theologischen Fakultät von 1620, nach der ein Gebet im Bewusstsein eines geplanten Verbrechens Gnadenschändung sei. Gott würde niemals einen solchen Menschen in Gnaden annehmen. Weil Ram damit ein überführter Gnadenschänder und Spötter über Gottes Wort gewesen sei, der Jesus Christus zudem für einen Betrüger gehalten habe, werde Gott wohl, schrieb Schimmer, „geschwiegen haben, wie bey den gottlosen Saul, dem Er in seiner Noth weder durch Träume, noch durchs Licht, noch durch Propheten mehr antworten wolte. (1. Sam. XXIIX, 6)“. 219 Schimmer betonte Rams Unglauben, um die im Abschiedsbrief vorgetragene Behauptung zu widerlegen, die Vernunft könne die eitlen Vorurteile und den Betrug der Religion aufzeigen, die die Welt regieren würden. Schimmer erklärte, dass in christlichen Dingen die Vernunft ohne Glauben nichts bewirken könne und diskreditierte Rams Vernunft metaphorisch als den Esel Ahitofels, als einen dummen Führer und eine blinde Vernunft. 220 Hierin zeigt sich, wie sehr der Wittenberger Prediger bemüht war, jede Aussage aus Rams Abschiedsbrief zu widerlegen, um keine Zweifel an den Grundsätzen des amtlichen Christentums stehen zu lassen. In der Bewertung des Suizids und der Person Rams ließ Schimmers Predigt keine Ausflüchte zu. Aber er musste sich noch mit zwei wichtigen Exempeln befassen, die, ausgehend vom Wittenberger ‚Theologorum sententia de iis qui sibi mortem consciverunt vel alias repentina morte obierunt’ von 1529 (s. o.), den Suiziddiskurs der protestantischen Theologie nachhaltig geprägt hatten: Zum einen das Exempel des Kerkermeisters von Philippi aus der Apostelgeschichte, der von Paulus davor bewahrt wird, sich ins Schwert zu stürzen und 217 Zitate Ebd., fol. D3 r und E r . Vgl. auch die Argumentation bei M USÄUS , Teufel, fol. A6 v f., wonach Irrglauben zur Melancholie führe. 218 Ebd., fol. D3 r . Vgl. B IDEMBACH , Consiliorum V, S. 640. 219 Ebd., fol. C v . Zur Deutung von Sauls Suizid siehe bspw. auch C ELICHIUS , Bericht, o. Pag. eig. Z., S. 343 ff.; M USÄUS , Teufel, fol. C3; S IGFRID , Tractat, passim (Thomas Sigfrids Abhandlung ‚Ob König Saul, welcher sich selbst erstochen, selig oder verdammt zu achten sey’, Leipzig 1591 war mir nicht zugänglich); S UEVUS , Warnung, fol. Bv v ff. 220 S CHIMMER , Mord=Kind, fol. C3 r und C2 v ff. <?page no="169"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 158 zum christlichen Glauben findet. 221 Zum anderen das Exempel vom bekehrten Schächer am Kreuz aus dem Lukasevangelium, der noch rechtzeitig den Weg des Glaubens und der Erlösung wählt. 222 Die Errettung des Kerkermeisters wies zwar auch für Schimmer einen Weg zu Buße und Reue, wenn man von seinem tödlichen Vorhaben abgehalten wird. Das sei aber bei Ram ganz klar nicht passiert. Das Beispiel des Schächers könne wiederum, so argumentiert Schimmer, nicht herangezogen werden, um zu behaupten, Ram habe sich im letzten Moment bekehrt und bereut, denn der bekehrte Schächer habe Jesus Christus nicht wie Ram für einen Betrüger gehalten. Daraus zog Schimmer das Fazit, allein der aufrichtige christliche Glaube könne einen mörderischen Fall im Suizid verhindern. Deshalb sollte sich jeder das abschreckende Beispiel Rams zu Herzen nehmen, um sich seines Glaubens zu vergewissern. 223 Atheismus, gottlose Weltmanier und Vernunftdenken ohne Glauben würden unweigerlich in die ewige Verdammnis führen. 3.5. Schnittpunkte der Debatten Dass Schimmer in seiner Mordkind-Flugschrift im Rahmen der gängigen Argumentationsmuster seiner Zeit geblieben war, verdeutlichen nicht nur seine Verweise auf Balduin, Celichius und andere Autoren, sondern auch ein Vergleich mit einer wenige Jahre zuvor 1682 in Wittenberg publizierten Disputation. Unter dem Vorsitz von Adam Erdmann Mirus (1656-1727) hatte der aus Löbau in der Oberlausitz stammende Valentin Gottfried Ulmann an der Leucorea ethische Aspekte der Selbsttötung disputiert und wurde zum Magister promoviert. 224 Die Disputation handelte zunächst von antiken Beispielen. 221 Apg. 16.27-34; S CHIMMER , Mord=Kind, fol. D2 r . Vgl. hierzu die Zusammenstellung bei P OLLIO , Consiliorum, S. 127 f. 222 Luk. 23.33-43; S CHIMMER , Mord=Kind, fol. D3 v . 223 Ebd., fol. E2 r und E4 r , passim; siehe auch C ELICHIUS , Bericht, o. Pag. eig. Z. S. 281 ff.; G LASER , Christen, passim. N ESER , Predigten, S. 19 ff. Vgl. auch das programmatische Schlussgebet der Sammlung Pollios (P OLLIO , Consiliorum, S. 133): „Der Sohn Gottes Jesus Christus, der die Wercke des Teuffels zerstöret hat, heile vnser Schwachheit vnd behüte vns vor allem Vbel, Amen, Amen.” 224 M IRUS / U LMANN , autocheiria. Ulmann (mitunter auch Ullmann), über den nichts weiter bekannt ist, scheint nach seinem Abschluss wieder nach Löbau gegangen zu sein - die Chronik der Stadt Löbau berichtet für das Jahr 1695 von einer Bitte eines Magisters gleichen Namens. Eventuell war Ulmann der Sohn des Bürgers und Seifensieders Ulmann, von dem die gleiche Chronik in einem Eintrag aus dem Jahr 1663 berichtet; S TADTVERWALTUNG L ÖBAU (Hg.), Chronik, S. 156 und 184. <?page no="170"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 159 Grundsätzlich wurde eine Trennlinie zwischen christlicher und ‚heidnischer’ Ethik gezogen. Letztere bezog sich auf vorchristliche, griechische und römische Texte. Beurteilungskriterien, die für Heiden recht wären, könnten für Christen nicht ohne Weiteres gelten. 225 Schließlich hielten Mirus und Ulmann mit Augustinus und Laktanz fest, dass eine Selbsttötung unter keinen Umständen erlaubt sei, weil sie dem göttlichen Tötungsverbot zuwiderlaufe. Ein Suizid sei keinesfalls durch das Natur- oder Zivilrecht legitimiert. 226 Mirus und Ulmann vertraten, ebenso wie Schimmer, die Ansicht, das sächsische Landrecht würde ein ehrliches Begräbnis verweigern, weil Selbsttötungen generell abzulehnen seien. 227 Ähnlich wie Georg Schimmer sahen auch Mirus und Ulmann in Selbsttötungen einen Ausdruck des Spotts über die Güte Gottes sowie einen Verstoß gegen Prinzipien der Selbstfürsorge und das Gebot der Nächstenliebe. Ebenso wie Schimmer und die oben referierten Consilien beleuchteten sie mögliche Gegenpositionen, die die vorgetragenen Ansichten eventuell ins Wanken bringen könnten. 228 Neben den Ansichten der Stoiker wurden die biblischen Beispiele Samsons (Ri. 16.30), der vom Heiligen Geist zum Einreißen des Tempels mitsamt den Philistern und sich selbst motiviert worden wäre, des Propheten Jona (Jo. 1.12) und das apokryphe Beispiel Razis (2. Makk. 14.37- 46) referiert. Abschließend wurde, weil Mirus und Ulmann einen prinzipiellen Kontrast von Tugend und Selbsttötung herausarbeiten wollten, Augustinus referiert. 229 Praeses und Respondent zogen das Fazit, das Leben könne nicht unter jene Mitteldinge (‚Adiaphora’) gezählt werden, die streitbar sind. Vielmehr Da die Autorschaft frühneuzeitlicher Disputationen grundsätzlich schwer zu bestimmen ist, es aber zumindest bei einem Druck wahrscheinlich ist, dass auch der Praeses Verantwortung für die Inhalte übernahm, wenn er sich diese nicht gar aneignete, werden in dieser Arbeit grundsätzlich sowohl Praeses als auch Respondent als Autoren aufgeführt. Zum Problem der Autorschaft S CHUBART - F IKENTSCHER , Autorschaft; auch A PPOLD , Orthodoxie, S. 80 ff. mit Blick auf die theologischen Disputationen in Wittenberg. 225 Bspw. S IGFRID , Tractat, fol. Iiv v . 226 M IRUS / U LMANN , autocheiria, §. X-XII, fol. B r ff. 227 Ebd., fol. B2 r . Wie oben schon erwähnt, konnte man sich hierbei der Zustimmung älterer Glossen des Landrechts und neuerer Kommentare (wenngleich zeitlich etwas später: W ITZLEBEN / S CHERFF , AYTOXEIRIA, o. Pag., § XV) gewiss sein. Zur Tradition dieser Auslegung durch die Glossen des Sachsenspiegels G ERHARD / K ROMAYER , Selbst=Mord, S. 32. Siehe auch G EIGER , Selbstmord, S. 4 f. 228 M IRUS / U LMANN , autocheiria, fol. B2 v . 229 M IRUS / U LMANN , autocheiria, §. XX, fol. B4 v . <?page no="171"?> Kapitel 3: Der Teufel führt die Hand 160 gehöre das Leben zu jenen guten Dingen, deren Schöpfer allein Gott sei, weshalb man dieses Leben auch nicht ohne Geheiß Gottes aufgeben könne. Abschließend ist hier noch ein Punkt exemplarisch zu benennen, in dem sich die Argumentationen Schimmers und die von Mirus und Ulmann kreuzten und in dem beide Schriften auf den gleichen Referenztext verwiesen. In § VIII des Disputationsdrucks stellten Mirus und Ulmann heraus, dass zwingend zwischen ‚Selbstmördern’ unterschieden werden müsse, die sich aus ganzem Willen und bei gesundem Verstand töteten und Suizidenten, die körperlich vom Teufel übermannt oder von Tristesse, Melancholie oder Delirium befallen seien. Genau wie Schimmer verwiesen sie auf Friedrich Balduins Traktat ‚De casibus conscientia’ und zitierten diesen ausführlich. Das zentrale Argument Balduins, dem sowohl Schimmer als auch Mirus und Ulmann zustimmten und das sich mit Johannes Wigands Bedenken vom Suizid ‚Wahnsinniger’ deckte, lautete, dass es entscheidend sei, ob die Betreffenden vor dem Verlust des Verstandes ihre Sünden erkannt, ihren Glauben an Jesus Christus bekannt und ihre Seele und sich selbst Gott anvertraut und gebetet hätten. Nur dann müsste man im Falle eines Suizids nicht fürchten, auf ewig verdammt zu sein. 230 Ein wichtiges Fazit aus der Betrachtung des theologischen Diskurses ist demnach, dass in den Texten des 16. und 17. Jahrhunderts einerseits zwar der vorsätzliche ‚Selbstmord’ grundsätzlich abgelehnt wurde. Andererseits war man sich durchaus darüber im Klaren, dass nicht alle Suizide in dieses Szenario fielen und entlastende Argumente berücksichtigt werden mussten: Hierzu zählten jene körperlichen und geistigen Zustände, die einen boshaften Willen zum Suizid unwahrscheinlich machten, insofern für die Zeit vor dem geistigen Verfall ein frommer Lebenswandel attestiert werden konnte. Eine weitere entlastende, wenngleich zwiespältige Deutung erklärte Selbsttötungen mit dem Wirken des Teufels. Dies konnte aber nur dann als Entschuldigung gelten, wenn keine Indizien dafür sprachen, dass - wie im Falle des als Atheisten verunglimpften Studenten Ram von Georg Schimmer interpretiert - der Teufel einen seiner Getreuen, also einen gottlosen Menschen, mit dem ewigen Tod ‚belohnt’ hätte. Neben diesen beiden zentralen Aspekten wurden durchaus auch weitere Motive benannt, die eine Selbsttötung zumindest nachvollziehbar erscheinen lassen konnten, wenngleich sie dadurch nicht sogleich auch entschuldigt wurden. Georg Schimmer hatte bspw. auf Armut hingewiesen. Andreas Celichius hat in seinem Bericht über suizidale Angst und 230 Ebd., §. VIII, fol. A4 r . Im Übrigen sind sowohl der Verweis ebd. auf den Römerbrief (es existiert kein 17. Kapitel, gemeint ist wohl Röm. 10.9) als auch einige Verweise auf Augustinus fehlerhaft. <?page no="172"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 161 Verzweiflung ein ganzes Bündel an Ursachen benannt und dies mit durchaus auch sozialkritischen Tönen unterlegt: „Man hat vnd weiß Exempel, da sich dürfftige Eltern beneben jhren Kindern in klammer thewrer zeit sehr jämmerlich ermordet haben vnnd sind sie fürnemlich dadurch verbittert worden, das sie auch bey jhren nechsten Verwandten vnnd besten Bekandten kein Hülff vnd Trost haben finden mögen“. 231 Diese und ähnliche Äußerungen in den hier behandelten Texten zeigen an, dass der Suiziddiskurs immer auch im Rahmen einer umfassenderen Seelsorgepublizistik zu sehen ist. 232 Solche Aussagen verdeutlichen das Bemühen um und die Suche nach Erklärungen durch Autoren, die in ihrer Amtspraxis zwangsläufig mit Selbsttötungen konfrontiert wurden und in diesen Fällen, ausweislich der hier analysierten Texte, die Umstände eines Einzelfalls genau abzuwägen hatten, um zu einem nach außen hin vertretbaren Urteil zu gelangen. 231 C ELICHIUS , Bericht, o. Pag. eig. Z. S. 188. 232 K OCH , Gabe. <?page no="173"?> Kap. 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum 162 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum in Kursachsen im 16. und 17. Jahrhundert Nachdem im vorhergehenden Abschnitt die theologische Debatte ausgeleuchtet wurde, ist nun auf Jurisprudenz und Gesetzesentwicklung in Kursachsen zu blicken, bevor einige Untersuchungsverfahren und die Entscheidungspraxis von kirchlichen und weltlichen Jurisdiktionsinstanzen betrachtet werden. Da mit der Studie von Karsten Pfannkuchen bereits eine umfassende Abhandlung des frühneuzeitlichen juristischen Schrifttums über Selbsttötungen vorliegt, auf die für weiterführende Fragen zu verweisen ist, werden in diesem Kapitel nur jene Aspekte behandelt, die für die Argumentation der nachfolgenden Analyse relevant sind. 1 Jurisprudenz und Gesetzesentwicklung werden aus Gründen der Darstellung getrennt voneinander diskutiert. Zunächst wird die Gesetzesentwicklung in Kursachsen dargestellt. Am Beispiel Benedict Carpzovs werden juristische Positionen im 16. und 17. Jahrhundert erläutert. In den jeweiligen Abschnitten wird unter anderem auf folgende in der Frühen Neuzeit umstrittene Fragen eingegangen: Wie wurden das Problem des Erbes von ‚Selbstmördern’ und die Vermögenseinziehung diskutiert und geregelt? Welche Vorstellungen dominierten die Begräbnisfrage? Schließlich: Forderten Juristen und Gesetze eine postmortale Vollstreckung von Todesstrafen an den Leichnamen? 4.1. Tradition, Recht, Gesetz In den Schriften frühneuzeitlicher Theologen, die ich in den vorhergehenden Abschnitten untersucht habe, sind traditionelle, strafende Umgangsweisen mit den Leichnamen von ‚Selbstmördern’ - etwa das Verbrennen - bereits kurz angesprochen geworden. Solche Maßnahmen entsprangen nicht allein rechtlichen Erwägungen, sondern reagierten, so die Forschung, auch auf Ängste der Bevölkerung vor den Leichen von ‚Selbstmördern’. 2 Richtig ist es deshalb einerseits mit MacDonald und Murphy zu behaupten, die frühneuzeitliche Geistlichkeit „tolerated the rites of desecration as an additional punishment for the heinous sin of self-murder“. 3 Andererseits muss aber die differenzierte Sicht der Geistlichen auf das Phänomen berücksichtigt werden, in der nicht jede 1 P FANNKUCHEN , Selbstmord. 2 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 42 ff.; P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 47 ff. 3 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 49. <?page no="174"?> Teil B. ‚Vita ante actam’ 163 Suizid-Handlung als ein strafwürdiger, vorsätzlicher ‚Selbstmord’ gesehen wurde. Die theologische Debatte hat verdeutlicht, dass es im 16. und 17. Jahrhundert kein kursächsisches Landesgesetz im Sinne eines Generalbefehls oder Mandats gegeben hat, auf das man sich im Urteil zu Selbsttötungen hätte berufen können. In Kursachsen wurden territoriale Gesetze, welche die Kompetenzen in Untersuchungen nach Selbsttötungen, die Begräbnisformen und mögliche postmortale Strafen systematisch geregelt hätten, anders als bspw. in Preußen oder Württemberg, 4 bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts nicht erlassen. Das hatte sich oben schon in der Analyse von Georg Schimmers Flugschrift zum ‚Selbstmord’ des Studenten Joachim Gerhard Ram 1688 in Wittenberg angedeutet. Schimmer, sonst nie verlegen um eine weiterführende Anmerkung zum Ausdruck seiner Gelehrsamkeit, bezog sich in der Begräbnisfrage einzig auf das sächsische Landrecht (Sachsenspiegel) und auf Benedict Carpzovs Strafrechtskompendium ‚Practica Nova Imperialis Saxonica Rerum Criminalium’, interessanterweise aber nicht zugleich auch auf Carpzovs Kirchenrechtskompendium, die ‚Definitiones ecclesiasticae seu consistoriales’. Es stellt sich damit die Frage, auf welche Regelungen des sächsischen Policey- und Strafrechts man sich bei der Beurteilung von Selbsttötungen stützen konnte. Ossip Bernstein hat in seiner holzschnittartigen Zusammenstellung der territorialen Rechte im Alten Reich die Ansicht vertreten, in Sachsen wäre der Suizid „von jeher straflos“ gewesen. 5 Wie er ausführte, hätten weder Sachsenspiegel noch das Freiberger Stadtrecht im Spätmittelalter den Suizid bestraft. Und auch in der Folge wäre der Suizid weder in den kursächsischen Konstitutionen von 1572, noch in der ‚Erledigung der Landesgebrechen’ (also der Policeyordnung) von 1661 oder in den ‚Decisiones Electorales’ von 1746 thematisiert worden. Lediglich einige in der Fortsetzung des Codex Augusteus abgedruckte Beschwerden der Landstände über die für sie kostspieligen Verzögerungen bei Begräbnisentscheiden der Konsistorien und die Taxordnung von 1661 würden Hinweise enthalten, dass vorsätzliche ‚Selbstmörder’ nach den Urteilen der Konsistorien durch die Scharfrichter verscharrt wurden. 6 Bernsteins Zusammenschau ist jedoch zu ergänzen und zu korrigieren. Auf das 18. Jahrhundert, für dass sich allein in dem von Bernstein zitierten Codex 4 Für Preußen P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 145 ff. Für Württemberg S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 142. 5 B ERNSTEIN , Bestrafung, S. 10. 6 Ebd., S. 10 f. <?page no="175"?> Kap. 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum 164 Augusteus mehrere landesherrliche Vorschriften zum Umgang mit ‚Selbstmördern’ finden, gehe ich dabei erst unten in Teil C umfassender ein. Zunächst zur Frage, ob das sächsische Recht die Einziehung des Vermögens eines ‚Selbstmörders’ durch die territoriale Obrigkeit kannte. Karsten Pfannkuchen konnte zeigen, dass nicht alle Textfassungen des Sachsenspiegels eine Konfiskation des Vermögens von ‚Selbstmördern’ verwarfen. Und jene Versionen, welche die Konfiskation verwarfen, um die Erben zu schützen, taten dies „in language which may suggest an earlier practice to the contrary“, wie Alexander Murray bemerkt hat. 7 Auch in den Glossen und hier wiederum in den verschiedenen Ausgaben einzelner Glossen wurde diese Frage uneinheitlich behandelt. Einige waren sich die Sachsenspiegelglossen, der Richtsteig Landrechts 8 sowie das Meißner Rechtsbuch aus dem 14. Jahrhundert lediglich darin, dass die Konfiskation des Vermögens von ‚Selbstmördern’, die sich in der Haft aus Furcht vor Bestrafung entleibt hatten, zulässig sei. 9 Aber auch wenn in dieser Frage Einigkeit herrschte, ist nicht unmittelbar auf eine einheitliche Rechtspraxis zu schließen, die diesem rechtstheoretischen Konsens auch gefolgt wäre - bislang sind für Sachsen lediglich vereinzelt Beispiele belegt. 10 Darüber hinaus steckte die ‚Constitutio Criminalis Carolina’ (Art. 135) einen auf der territorialen Strafgesetzgebung basierenden reichsrechtlichen Rahmen ab, der die Vermögenseinziehung nach einem Suizid ausdrücklich an eine mit Vermögenseinziehung zu sanktionierende Vortat knüpfte, aufgrund der sich eine Person aus Furcht vor der erwarteten Strafe das Leben genommen hatte. Gleichwohl, so das Fazit von Karsten Pfannkuchen, blieb umstritten, „bei welchen Vortaten und ab welchem Zeitpunkt eine Vermögenseinziehung 7 M URRAY , Suicide Vol. II, S. 79. 8 Eine zwischen 1325 und 1334 verfasste Ergänzung zur Sachsenspiegelglosse; P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 62 mit weiteren Hinweisen. 9 P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 57 ff., zusammenfassend S. 65. Auf die von Pfannkuchen ebenfalls überzeugend nachgewiesenen bewussten Fehldeutungen römischen Rechts, um dieses mit traditionellen Konventionen in Einklang zu bringen, kann hier nicht näher eingegangen werden. Vgl. ferner G EIGER , Selbstmord, S. 4 f. und bereits G ERHARD / K ROMAYER , Selbst=Mord, S. 32; M ECKBACH , Commentar, S. 466. Vgl. auch G ÄRTNER , Sachsen=Spiegel, S. 239 f., der in Fragen der Konfiskation ähnlich argumentiert, anschließend jedoch unter Verweis auf Carpzov eine Bestattung auf dem Kirchhof ablehnt. 10 Ein nicht exakt datierter Spruch der Leipziger Schöppen (ungefähr zwischen 1464 und 1500) belegt etwa, dass im Fall eines Diebes, der sich in der Haft erhängt hatte, die Gerichte das Vermögen einziehen durften; K ISCH (Hg.), Schöffenspruchsammlung, S. 178; der Fall wird auch referiert bei M URRAY , Suicide Vol. II, S. 73 (Anm. 51). <?page no="176"?> Teil B. ‚Vita ante actam’ 165 angeordnet werden durfte.“ 11 Ich gehe beim derzeitigen Kenntnisstand der Forschung und anhand der mir bekannten Quellen davon aus, dass der Vermögenskonfiskation nach Selbsttötungen in Kursachsen keine Bedeutung zukam. 12 Eine zentrale Quelle sächsischen Rechts waren die kursächsischen Konstitutionen von 1572. Im vierten Teil der Konstitutionen „erfolgte für den Bereich des Strafrechts eine nahezu vollständige Bearbeitung des Katalogs peinlicher Delikte“, so Ulrike Ludwig. Dieser Katalog war aber insofern unvollständig geblieben, als vorrangig „‚nur’ die juristischen Streitfragen […], in denen eine divergierende Spruchpraxis einer einheitlichen Regelung zugeführt werden sollte“ traktiert wurden. 13 Selbsttötung als Kriminaldelikt wurde nicht behandelt. Gleiches gilt auch für die nicht zur Veröffentlichung bestimmten Vorschriften der ‚Constitutiones ineditae’. 14 Für dieses Schweigen der wichtigsten Quelle des sächsischen Strafrechts im 16. Jahrhundert lassen sich mehrere Gründe anführen: Zum einen scheinen die traditionellen ‚Strafen’ 15 für ‚Selbstmorde’ wenig umstritten gewesen zu sein. Diese Vermutung schließt sowohl eine gewisse Spannweite möglicher Umgangsweisen mit den Leichen als auch unterschiedliche Begräbnisformen ein. Zum anderen ist ein von Alexander Murray stark gemachtes, rechtshistorisches Argument zu berücksichtigen: Insbesondere das römische Recht hätte in einem Suizid nicht prinzipiell eine Straftat gesehen, sodass die im 16. Jahrhundert verstärkte Rezeption römischen Rechts „should 11 P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 83. Zur Einordnung und Bewertung der ‚Constitutio Criminalis Carolina’ siehe die Hinweise bei L UDWIG , Herz, S. 77 f. und passim sowie P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 76 f., dort auch zu Art. 160 der Bambergensis. Die von mir referierte Auffassung der ‚Carolina’ bestätigten in der Folge diverse juristische Schriften. Vgl. bspw. G ERHARD / K ROMAYER , Selbst=Mord, S. 34. R EHBACH , Bemerkungen, S. 243 am Beispiel von Johann Paul Kreß (1721). Weitere Belege bei B ERNSTEIN , Bestrafung, S. 4. 12 W INCKLER , De mortis, S. 86. Bislang vorliegende Studien, die das Recht und die Praxis von Vermögenskonfiskationen nach Selbsttötungen untersucht haben, lassen vermuten, dass die Konfiskationsmöglichkeit entweder an den in der ‚Carolina’ Art. 135 geregelten Fall (s. o.) anknüpften oder aber kaiserliche Privilegien zur Vermögenseinziehung existierten. Siehe G LÖCKLER , Einziehung; H EFFNER , Strafen; O BSER , Selbstmordfälle. 13 L UDWIG , Herz, S. 78. 14 Zu diesen L UDWIG , Herz, passim. 15 Zur mittelalterlichen Praxis, Leichen von ‚Selbstmördern’ zu behandeln vgl. jetzt M URRAY , Suicide Vol. II, S. 10 ff. <?page no="177"?> Kap. 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum 166 have made self-murder less of an offence.“ 16 Beide Argumente müssen, den Forschungen von Peter Oestmann folgend, 17 miteinander verschränkt diskutiert werden, denn ohne das jeweils andere Argument (römisches Recht vs. Tradition und lokales bzw. regionales Recht) sind frühneuzeitliche Rechtsentscheidungen nicht zu verstehen. Über die alltägliche Rechtspraxis sagen zwar weder das Schweigen der Konstitutionen noch dessen mögliche Gründe wirklich etwas aus. Aber, so ließe sich argumentieren, auf der Agenda der Landesherrschaft spielte das Thema Suizid zumindest bis zur zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts keine Rolle. Das belegt indirekt auch die umfassende Studie von Ulrike Ludwig zur Strafrechts- und Gnadenpraxis in Kursachsen. Über die bisher referierten Rechtsquellen hinaus ist der Hinweis Bernsteins wichtig, dass etwa die landesherrlichen Taxationsregelungen und damit Policeyrecht sowie städtische Rechtsnormen belegen, dass die Scharfrichter mit der Beseitigung von ‚Selbstmörderleichen’ beauftragt waren. In der Taxordnung von 1642 heißt es: „Wegen derer Personen, so ihnen selbsten den Todt, aus bösem Fürsatz anthun, und nicht etwa Kranckheiten oder andere Schwachheiten dabey zu bedencken, Sollen die Gerichts-Herren dem Scharff=Richter, aus des Umbgebrachten Vermögen, nach desselben Beschaffenheit, doch ohne sonderbahr Nachtheil derer Erben, eine Belohnung nach billigen Dingen verordnen“. 18 Entscheidend ist, dass die Scharfrichter anscheinend ausschließlich dann zur Beseitigung von ‚Selbstmörderleichen’ angewiesen werden sollten, wenn der Suizid mit boshaftem Vorsatz begangen worden war. Das war immer dann der Fall, wenn sich Menschen aus Furcht vor einer wegen eines begangenen Verbrechens erwarteten Strafe schuldbewusst in der Haft das Leben nahmen. 19 Zumindest sah die Taxordnung von 1642 keine Entlohnung der Scharfrichter bei anderen Suizidfällen vor. Noch 1612 hatte die Taxordnung überhaupt keine derartige Regelung enthalten. Vielleicht war es wiederholt zu Streitigkeiten über 16 M URRAY , Suicide Vol. II, S. 66. 17 Hier nach L UDWIG , Herz, S. 79 Anm. 290. 18 C OD . A UG ., Sp. 1385. 19 Diese Menschen wurden vom Scharfrichter schändlich, häufig unter dem Galgen, verscharrt B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, passim; M AC D ONALD / M URPHY , Souls, bspw. S. 205 f. und passim; L IND , Selbstmord, passim; L EDERER , Suicide, S. 40; L EDERER , Madness, S. 242 ff.; S CHÄR , Seelennöte, S. 54 ff.; W ATT , Death, S. 67 ff. Zu den Forschungsergebnissen der Richtstättenarchäologie siehe H AHN , Selbstmörder; D UMA , Selbstmord; W OJTUCKI , Bestattungen. <?page no="178"?> Teil B. ‚Vita ante actam’ 167 die Entlohnung der Scharfrichter gekommen, die eine entsprechende Regelung notwendig gemacht hatten. Die Regelung der Taxordnung von 1642 deckte sich mit den Urteilen in der theologischen Publizistik und wurde auch im juristischen Schrifttum ähnlich verhandelt. Der Codex Augusteus enthält über die Taxordnungen hinaus einige weitere Hinweise auf im 16. und 17. Jahrhundert anwendbares Recht bei Selbsttötungen. Auffällig ist, dass weder die Kirchenordnung von 1580 noch die Vorschriften zu Begräbnissen in den Policeyordnungen Verhalten und Verfahren nach Selbsttötungen regelten. 20 Die Kirchenordnung selbst war indes nur ein Teil prinzipiell anwendbaren Kirchenrechts. Daneben müssen die differenzierte Diskussion des Begräbnisrechts in den ‚Definitiones ecclesiasticae’ Benedict Carpzovs (s. u.) und die zeitgenössischen Consiliensammlungen (s. o.) in die Analyse einbezogen werden. Darüber hinaus sind nach meinem Dafürhalten drei im Codex Augusteus abgedruckte Einzelfallentscheidungen zwingend zu berücksichtigen, wenn man auf die ‚Verfahrenspraxis’ nach Selbsttötungen Rückschlüsse ziehen will. In einem Reskript vom 23. August 1624 wurde angeordnet, dass „einem Verächter derer Predigten und des Abendmahls, auch ein ehrlich Begräbniß versagt werden solle“. 21 Zwar wurde hier nicht das Begräbnis eines ‚Selbstmörders’ geregelt. Entscheidend ist jedoch, dass das zu Lebzeiten unchristliche Verhalten hier eine Sanktion nach sich zog und ja die theologische Suiziddebatte den Lebenswandel zu einem entscheidenden Kriterium für ein Urteil zur Beisetzung erhoben hatte. Sakramentsverächter waren auch in anderen Normen von ehrlichen Begräbnissen ausgeschlossen. Das Reskript wurde allerdings erst 1724 im Codex Augusteus abgedruckt. Es war demnach zunächst eine Einzelfallentscheidung, die allerdings als grundsätzlich repräsentativ angesehen werden kann. Weiterhin regelte ein Reskript vom 28. April 1637, dass „die Cörper auf öffentlicher Straße umgebrachter Menschen, wie andere Christen, sollen begraben werden“. 22 Auch in diesem Schreiben wurde zwar kein Suizidfall geregelt, doch verwies die Landesregierung in einem Streitfall im Jahr 1714, in dem es um die Beisetzung eines vermeintlichen Suizidenten ging, genau auf dieses Reskript und erklärte dessen Gültigkeit für den Fall, dass man „nicht weiß, ob er sich selbst umgebracht oder 20 Die Kirchenordnung in C OD . A UG ., Sp. 475 ff.; Begräbnisregelungen der Policeyordnung von 1612 ebd., Sp. 1472 f. 21 Ebd., Sp. 851 f. 22 Ebd., Sp. 859 f. <?page no="179"?> Kap. 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum 168 von andern ermordet“ wurde. 23 Das Reskript ermächtigte Pfarrer auch dazu, beliebige Personen unter Androhung von Strafe dazu zu verpflichten, bei der Beisetzung der Leiche mitzuwirken. Exemplarisch verdeutlicht dieses Schreiben damit auch, dass in zweifelhaften Fällen zumindest eine Beisetzung unter Ausschluss des Scharfrichters möglich war. Die dritte relevante Einzelfallentscheidung aus dem Jahr 1664 wird im nachfolgenden Abschnitt aus drei Gründen gesondert dargestellt: Erstens verweist sie auf die den Rechtsnovellierungen im 18. Jahrhundert zugrunde liegenden Streitigkeiten zwischen weltlichen und kirchlichen Behörden über die Jurisdiktionshoheit bei ‚Selbstmörderbegräbnissen’. Zweitens sind zu diesem Fall noch archivalische Dokumente erhalten, die die Hintergründe des kurfürstlichen Reskripts aufklären. Zum Dritten ist dieser Fall für die Rechtsentwicklung zum Suizid in Kursachsen von Bedeutung, weil sich spätere Gesetzgebungsverfahren wiederholt auf ihn bezogen. 4.2. Von einer Einzelfallentscheidung zum Gesetz Am 20. April 1664 ging in Cossebaude bei Dresden der Häusler und Salzschenk George Gansauge, nachdem er gebetet hatte, „auff das feld zue spatzieren und sich umbzuesehen“. 24 Offensichtlich aber war dies nur ein Vorwand gewesen, um ohne Begleitung aus dem Haus zu kommen, denn Gansauge erhängte sich abseits an einer Weide. Die Selbsttötung wurde an das Gericht in Cossebaude gemeldet, von wo aus man umgehend die Meldung an den Dresdner Amtmann Michael Leister 25 weiterleitete. Für Leister war die Sachlage eindeutig: „Zweifels ohne [habe sich Gansauge] durch des bösen feindes antrieb an eine weyde geknüpffet“. 26 Der Amtmann befahl dem Dresdner Scharfrichter, die Leiche abzunehmen und zu verscharren. Nach den Artikeln des Dresdner Rates hatte der Scharfrichter die Leichen von ‚Selbstmördern’ ohne Ausnahme zu beseitigen: „dieselben auch sey es geschehen, auff waß maaße es wolle, soll er hinweg thun“, hieß es in der Ordnung. 27 23 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 9. 24 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 9 r . 25 Leister war von seit 1658 Amtmann in Dresden, ab 1666 Oberamtmann und von 1642 bis 1671 zudem Amtsschösser; vgl. H AUG , Amt, S. 76. 26 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 9 r . 27 O. A., Scharfrichter=Geschichte, S. 47 ff. (die Dresdner Scharfrichterordnung), Zitate S. 79. Die Ordnung handschriftlich auch in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 4 ff. Zum Dresdner Scharfrichter jetzt K ÄSTNER , Ikonen. <?page no="180"?> Teil B. ‚Vita ante actam’ 169 Diese klare Regelung war das eine. Der Amtmann sah sich 1664 aber überdies als Zielscheibe umtriebiger Versuche des Dresdner Scharfrichters, Gelder einzuklagen, die ihm für die Entsorgung von Leichen zustanden. 28 Wohl auch deswegen hatte Leister erst gar nicht bei dem in Dresden ansässigen Oberkonsistorium angefragt, wie er die Leiche Gansauges bestatten lassen sollte. Dass er eigenmächtig entschieden hatte, weckte den Unmut der Konsistorialräte. Die hatten durch den Bericht Leisters an den Hof schnell Wind von der Sache bekommen. Das Oberkonsistorium forderte von Leister daher einen Bericht, in dem er sein Verhalten rechtfertigen und gegebenenfalls erklären sollte, wer ihm eine entsprechende Anweisung erteilt hatte. Zugleich belehrte das Oberkonsistorium den Amtmann, ihm hätte „nicht gebühret, ohne unsere anordnung [in] dergleichen [Fällen] und wo er [i. e. Gansauge] hin begraben werden sollen zuverfügen“. 29 Leister aber war sich keiner Dienstwidrigkeit bewusst. Hilfe suchend wandte er sich deshalb an den kurfürstlichen Hof und betonte gegenüber der Hofregierung sein rechtmäßiges Handeln. Der Briesnitzer 30 Pfarrer hätte ihm mündlich von dem bösen und ärgerlichen Leben Gansauges berichtet, der öfter „allerhandt lohse händel angefangen und ausgeübet“ hätte. 31 Pfarrer und Amtmann schlossen deswegen auch Melancholie oder Schwermut als Gründe für die Selbsttötung aus. Vielmehr hätte Gansauge „ex mala desperatione durch des bösen feindes antrieb diese grausame execution, durch mit sich auff das feldt genommenen und noch auffgehabten hutte vollbracht“. 32 Leisters Darstellung erhellt außerdem, dass er sich mit dem Pfarrer verständigt hatte, bevor er dem Scharfrichter die Beseitigung der Leiche befahl. Die satanologische Suiziderklärung wirkte hier nicht entlastend, weil die teuflische Verzweiflung als Ausdruck und Folge eines ohnehin bösen Lebens gedeutet wurde. Darüber hinaus versuchte der Amtmann vor der Hofregierung durch Verweise auf herkömmliche Verfahrensweisen zu untermauern, dass sein Vorgehen legitim und legal gewesen war. So seien im Bereich des Amtes Dresden von jeher „auch solche personen, do mann wegen offenbahrer melancholie und schweermüthigkeit billich dispensiren solten, doch in 28 Vgl. die zahlreichen Beschwerden des Scharfrichters Johann Benedict Wahl und die aufgelisteten Fälle entgangener Gelder in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3. Johann Benedict Wahl (von Dreyßigacker; 1639-1709) war im Jahr 1662 Johann Glöckner als Scharfrichter gefolgt. 29 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 13 r . 30 Cossebaude war bis 1914 nach Briesnitz eingepfarrt. 31 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 10 r . 32 Ebd., fol. 10. <?page no="181"?> Kap. 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum 170 terrorem aliorum durch den scharffrichter abgenommen, und gehöriges orthes begraben worden“. 33 Leister gab also zu, dass Melancholiker eigentlich nicht vom Nachrichter geschliffen werden sollten. Gleichwohl hätte man in Dresden stets auch Melancholiker schändlich begraben lassen, um abzuschrecken. Hierzu hätte es auch nie einer Anweisung seitens der Landesregierung, des Geheimen Rates oder des Oberkonsistoriums bedurft. Ganz im Gegenteil wäre es stets missfällig aufgenommen worden, wenn bei Selbsttötungen nicht der Scharfrichter zur Beseitigung der Leiche gerufen wurde. Leister versuchte seine Sicht der Dinge mit einer Abschrift von zwei Belegen aus den Jahren 1619 und 1620 aus einem älteren Amtsbuch zu belegen. 34 Das Oberkonsistorium sah die ganze Angelegenheit naturgemäß völlig anders. Übel stieß den Kirchenräten schon auf, dass der Amtmann es gewagt hatte, ihre im Namen des Landesherrn ergangene Aufforderung zu einem Bericht zu ignorieren und sich statt dessen direkt an die Hofregierung zu wenden. Natürlich kannte man im Oberkonsistorium den Bericht Leisters an die Hofregierung, denn die hatte sich ihrerseits an die Kirchenräte gewandt, weil sie den Bericht Leisters als Beschwerde über das Oberkonsistorium aufgefasst hatte. Und so rapportierte das Oberkonsistorium den Fall nun direkt an den Kurfürsten. 35 In dienstfertigem Ton betonte das Oberkonsistorium zunächst, bei der Bearbeitung von Suizidfällen nie Nutzen, stets aber Mühe und Arbeit zu haben. Danach legten sie den prinzipiellen Streitpunkt dar: Nach Selbsttötungen stünde das Recht, über die Form der Beisetzung zu entscheiden, allein den kirchlichen Instanzen zu, „wie die observantia bey diesem judicio tota die bezeuget“. Zudem hätten Städte, Ämter und schriftsässiger Adel von jeher die Gültigkeit dieses landeskirchlichen Rechts bestätigt, indem sie die Konsistorien wegen eines Begräbnisentscheids fragten. 36 Selbst Leister hätte im Gegensatz zu seinen Behauptungen in der Vergangenheit in derartigen Fällen wiederholt das Oberkonsistorium in Dresden befragt. Nun sei zwar die Entscheidung des Amtmanns in der Sache richtig gewesen. Verzweifelte ‚Selbstmörder’, deren schlechter Lebenswandel durch einen Pfarrer bezeugt worden war, sollten durchaus vom Scharfrichter verscharrt werden. Diesem sollte kein materieller Nachteil entstehen. Allein dem Amtmann hätte aber nicht das Recht zugestanden, hierüber zu befinden. Und, damit kritisierten die Kirchenräte in- 33 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 10 v . 34 Ebd., fol. 12. 35 Ebd., fol. 21 r ff. 36 Ebd., fol. 21 v . <?page no="182"?> Teil B. ‚Vita ante actam’ 171 direkt auch den Pfarrer, die möglicherweise doch komplexeren Hintergründe von Gansauges Suizid hätten genauer überprüft werden müssen. Erst nach einer umfassenden Untersuchung könne nach Selbsttötungen individuell entschieden werden, „vndt nicht alßbaldt vnndt allezeit, wie der Ambtmann in seiner schrifft meinet, den scharfrichter die cörper in die hände zu laßen“. 37 Um diesem Standpunkt auch einen normativen Rückhalt zu verschaffen, verwies das Oberkonsistorium auf Benedict Carpzovs Lehrsätze des Kirchenrechts, nach denen die jeweils erfass- und untersuchbaren Begleitumstände einer Selbsttötung genau abgewogen werden müssten. Auch wäre es Aufgabe kirchlicher Amtsträger respektive der Konsistorien, Suizidfälle zu untersuchen. 38 Deshalb, so das Oberkonsistorium abschließend, müsse man das Verhalten Leisters als Affront und Kompetenzanmaßung auffassen, denn weder dem Amtmann noch dem Scharfrichter hätten im Fall Gansauge eine richtergleiche Hoheit zugestanden: Zukünftig „möchte dahero der Ambtmann sich hierinn beßer informiret, bescheidener gegen E[uer] Churf[ürstliches] Ober-Consistorium erweisen, vndt nicht auß eigener gefaßter einbildung newerung vorgenommen haben“. 39 Der Kurfürst ließ am 15. Juli 1664 ein Schreiben an den Amtmann aufsetzen, in dem die Einwände des Oberkonsistoriums erläutert wurden. Mithin erklärte der Kurfürst die Argumente des Amtmanns für unerheblich und betonte, dass dessen eigenmächtiges Vorgehen der „wohlhergebrachten guten ordnung entgegen“ stehe und damit den Prinzipien guter Policey widerspreche. 40 Dieses kurfürstliche Schreiben fand ebenso wie die beiden anderen oben beschriebenen Reskripte Eingang in den von dem Leipziger Kanzlisten Johann Christian Lünig (1662-1740) 41 edierten und im Jahr 1724 publizierten ‚Codex Augusteus’. Auch die Neuauflage des ‚Corpus Juris Ecclesiastici Saxonici’ von 1773 verzeichnet dieses Schreiben und belegt so dessen fortdauernden Geltungsanspruch. 42 Daraus lässt sich ableiten, dass dieses Reskript über den konkreten Einzelfall hinaus rechtswirksame Geltung erlangt hat. Gerhard Lingelbach betont, dass edierte Rechtssetzungen wie der Abdruck eines Reskripts im Codex Augusteus zwar nicht auf unmittelbare Geltung abstellten, gleichwohl aber „dem 37 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 22 v ff. 38 C ARPZOV , Definitiones, Lib. II Tit. XXIV, Def. 378 n. 5-6. 39 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 24. 40 Ebd., fol. 25; auch C OD . A UG ., Sp. 864. 41 Zu Person und Werk siehe L INGELBACH , Codex, S. 253 ff. 42 C OD . A UG ., Sp. 861 ff.; W ALTER , Corpus, S. 638. <?page no="183"?> Kap. 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum 172 tradierten Rechtsverständnis folgend anwendbares Recht“ waren. 43 Auf das Reskript im Fall Gansauge beriefen sich im 18. Jahrhundert wiederholt die kursächsischen Konsistorien, um ihre Jurisdiktionsrechte nach Selbsttötungen einzuklagen. Der Streit um Michael Leisters eigenmächtiges Vorgehen verdeutlicht, dass die Konsistorien im 17. Jahrhundert zwar bemüht waren, den Anspruch auf Geltung ihrer Rechte hartnäckig zu verfolgen und durchzusetzen. Gleichwohl zeigt gerade der Konfliktfall, dass im Alltag nicht allein die Konsistorien entschieden. Der Umgang mit ‚Selbstmörderleichen’ wurde je nach Hintergründen einer Selbsttötung unterschiedlich gehandhabt. Dies war nicht zuletzt unmittelbare Folge einander widerstreitender bzw. auslegungsbedürftiger Normen. Craig Koslofskys These, das Reskript von 1664 spiegele die Rechtswirklichkeit in Kursachsen und die alleinige Jurisdiktionshoheit der Konsistorien in Suizidfällen, 44 ist daher zu differenzieren. Der kurfürstliche Erlass im Fall Gansauge ist m. E. eher Ausdruck einer umstrittenen Praxis denn Abbild der Rechtswirklichkeit. 4.3. Autorität und Recht Es hat sich bereits angedeutet, dass für das sächsische Recht und die Rechtspraxis den Schriften des Leipziger Juristen Benedict Carpzov (1595-1666) eine herausragende Rolle zukommt. Für die vorliegende Studie ist Carpzov wichtig, weil seinen Schriften ein gesetzesgleicher Rang zugeschrieben wurde. Sowohl Gerichte als auch Konsistorien beriefen sich seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf ihn, um ihre jeweils beanspruchten Kompetenzen nach Selbsttötungen, etwa die Leitung der Untersuchung und die Entscheidungshoheit über das Begräbnis, zu verteidigen. Überdies edieren sowohl die ‚Practica nova’ als auch die ‚Definitiones ecclesiasticae’, also Carpzovs zentrale Kompendien des Strafsowie des lutherischen Kirchenrechts, Rechtsentscheidungen kursächsischer Behörden (Leipziger Schöppenstuhl, Oberkonsistorium). Sie geben so Einblick in die Spruchpraxis für einen vergleichsweise quellenarmen Untersuchungszeitraum. Die von Carpzov edierten Entscheide werde ich unten (Kap. 6) gesondert mit parallelen Überlieferungen vergleichen, um sie in einem größeren Kontext der Praxis des Umgangs mit ‚Selbstmörderleichen’ zu verorten. 43 L INGELBACH , Codex, S. 250. 44 K OSLOFSKY , Säkularisierung, S. 392; K OSLOFSKY , Suicide, S. 52; K OSLOFSKY , Body, S. 54. <?page no="184"?> Teil B. ‚Vita ante actam’ 173 In diesem Abschnitt werde ich - ohne dass gewissermaßen en passant die Bedeutung Carpzovs in der Rechts- und Kriminalitätsgeschichte auch nur annähernd gewürdigt werden könnte 45 - die grundsätzlichen Ansichten Carpzovs zum Umgang mit ‚Selbstmördern’ knapp und für jene Punkte referieren, die mir für die weitere Argumentation der Arbeit wichtig erscheinen. Dabei werde ich sowohl einige Grundsätze der Bestrafung des Suizids als auch einige Grundsätze der ‚Verfahrenspraxis’ nach Selbsttötungen erläutern. 46 Carpzovs Überlegungen zum Strafrecht spiegeln, so lässt sich mit Karl Härter feststellen, eine für die Zeit „typische Verzahnung von […] Strafjustiz und Sündenzucht […], die eine religiös-konfessionelle Begründung von Strafrecht und Policeygesetzgebung bedingte.“ 47 Strafen sollten dazu dienen, die göttlich gestiftete Ordnung der Gesellschaft zu bewahren bzw. wiederherzustellen. Damit einher ging die Überlegung, durch Bestrafung den befürchteten Zorn Gottes zu besänftigen. Darüber hinaus sollten durch Strafen Delinquenten unschädlich gemacht und/ oder, so es denn möglich erschien, gebessert werden. Schließlich sollte von öffentlich zu vollziehenden Strafen eine allgemeine Abschreckung und generalpräventive, sozialdisziplinierende Wirkung ausgehen. Die Intention, durch Strafen abzuschrecken, zeigt sich etwa daran, dass Carpzov ebenso wie andere Juristen seiner Zeit das Hindurchziehen von Leichen vorsätzlicher ‚Selbstmörder’ durch Türschwellen oder durch eigens geschaffene Öffnungen in Hausmauern bzw. durch Fenster sowie das Herablassen vom Dach überhaupt nicht unter dem Aspekt diskutierte, potenzielle ‚Wiedergänger’ abzuwehren. Vielmehr befürwortete er diese entehrenden Praktiken deswegen, weil er ihnen eine abschreckende Wirkung unterstellte. 48 Summarisch können hieran anschließend folgende Ansichten Carpzovs festgehalten werden: Durch alles Recht sei der ‚Selbstmord’ verboten: „Optimo 45 Vgl. hierzu insbesondere die Beiträge von Härter, Landau und Schaffstein in J EROUSCHEK u. a. (Hg.), Benedict Carpzov. 46 Auf zum Teil eigene Vorarbeiten ist hier nur summarisch zu verweisen. Der rechtshistorische Kontext ist umfassend entfaltet in Karsten Pfannkuchens Dissertation ‚Selbstmord und Sanktionen’. Jeweils mit weiterer Literatur P FANNKUCHEN , Selbstmord, passim; K OSLOFSKY , Säkularisierung; K OSLOFSKY , Suicide; K OSLOFSKY , Body; sowie meine Ausführungen in K ÄSTNER , Seelen, S. 77 ff. Vgl. auch schon G EIGER , Selbstmord, passim. 47 H ÄRTER , Verhältnis, S. 184. 48 C ARPZOV , Practica, P. I. Qu. II. n. 30; C ARPZOV , Definitiones, Lib. II Def. 376 n. 11. Vgl. die Diskussion über Einflüsse auf die Kriminalisierung des Suizids in P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 47 ff., zu Carpzov hier bes. S. 50. <?page no="185"?> Kap. 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum 174 itaque jure autocheiria [i. O. griech.] prohibita est“. 49 Diesen Grundsatz schlussfolgerte Carpzov aus der Behauptung, dass ein ‚Selbstmord’ schlimmeres Vergehen und größere Sünde sei als ein Mord an einem anderen Menschen, weil der ‚Selbstmörder’ zugleich mit seinem Körper auch seine Seele vernichte. 50 Die Diskussion der Strafformen und des Strafmaßes folgte dann im Weiteren wesentlich zwei Gesichtspunkten: zum einen der Idee einer flexiblen Strafzumessung, die sich am Grad des persönlichen Verschuldens orientierte. Die juristische Bewertung hing dabei wesentlich von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen des Suizidenten ab. Zum anderen unterschied Carpzov prinzipiell den Fall einer vollendeten und den Fall einer nicht vollendeten Selbsttötung. Letzterer ist unten schematisch dargestellt (Abb. B.4-1). Carpzov lehnte eine ausnahmslose Bestrafung aller ‚Selbstmörder’ ab. Gleichwohl, so die Schlussfolgerung aus dem Suizidverbot durch das göttliche Recht, wäre niemand - aus welcher Ursache er oder sie auch immer zur Tat geschritten sei - wirklich unschuldig, wenn er oder sie sich das Leben nehme: „Insontes ideoque non sunt mortem sibi inferentes“. 51 Aber: Es sollten diejenigen nicht bestraft werden, die sich in einem Zustand geistiger Unzurechnungsfähigkeit, 52 Melancholie oder Raserei getötet hatten bzw. töten wollten. Diesen fehlte der für eine Bestrafung notwendige schuldhafte bzw. der für harte Sanktionen unabdingbare verbrecherische Wille. Grundsätzlich waren unterschiedliche Strafen denkbar. Die aus dem römischen Recht abgeleitete Strafe der Vermögenskonfiskation nach Selbsttötungen wurde, bedenkt man ihre Bedeutung in anderen Diskussionskontexten, von Carpzov nicht erörtert. 53 Das unterstreicht meine Vermutung, dass diese Strafe für die sächsische Rechtspraxis nicht relevant war. Möglicher- 49 C ARPZOV , Practica, P. I. Qu. II. n. 26. 50 Ebd., n. 25. Dies auch einleitend bei P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 1. 51 C ARPZOV , Practica, P. I. Qu. II. n. 29. 52 Der ‚Practica Nova’ fehlte eine klare Bestimmung des Begriffs der Zurechnungsfähigkeit, sodass dieser ein zentraler Streitpunkt war und blieb; H ÄRTER , Verhältnis, S. 204. David Lederer konnte für Bayern zeigen, dass der Geisteszustand und die damit verbundene Vorsatzproblematik auch für den Münchner Hofrat der ausschlaggebende Faktor für Entscheidungen über die Form der Beisetzung war; L EDERER , Madness, S. 254. 53 Einzig C ARPZOZ , Practica, P. I. Qu. II. n. 38 deutet an, dass Carpzov die Vermögenskonfiskation als an eine Vortat gebundene Strafe verstand. Allerdings werden in diesem Abschnitt die Folgen eines gescheiterten Suizidversuchs diskutiert, sodass sich meine Vermutung lediglich indirekt schlussfolgern lässt. Zur Vermögenskonfiskation nach Selbsttötungen jetzt eine ausführliche Darstellung für England, Schottland und Wales in H OUSTON , Punishing. <?page no="186"?> Teil B. ‚Vita ante actam’ 175 weise war dies auch eine Konsequenz aus der Tatsache, dass das sächsische Landrecht - wenn auch nicht in allen Ausgaben und Glossen - das Erbrecht der nächsten Hinterbliebenen von Suizidenten gestärkt hatte. Für diese Annahme würde auch sprechen, dass Carpzov den ‚schlechten Brauch’ des Henkersgeldes einzig dann gelten lassen wollte, wenn er durch Gewohnheitsrecht nachvollziehbar eingeführt worden war. Das Henkersgeld, das Einbehalten von Vermögen der Verstorbenen durch die Scharfrichter, sei, so Carpzov, nur vermeintlich ein Recht, weil es „nequam ipsis competere“. 54 Weitere zu diskutierende Strafformen waren der postmortale Vollzug einer (Todes-) Strafe für eine Vortat, etwa Gotteslästerung, sowie ein schändliches Begräbnis. 55 Carpzov erlaubte den Vollzug von Strafen am Leichnam bei den ‚delictis atrocissimis’, d. h. bei den schweren, peinlich zu ahndenden Delikten. Zwar sei es zweifelhaft, so Carpzov, ob bei einem Angeklagten, der „de crimine confessus, aut convictus, vel etiam condemnatus, in carcere ante executionem sibi manus intulerit“, 56 der Richter eine Bestrafung post mortem anordnen könne. Carpzov erlaubte eine solche postmortale Bestrafung an anderer Stelle jedoch ausdrücklich aus Gründen einer generalpräventiven Abschreckung. Im Gegensatz bspw. zu dem Helmstedter Juristen Eberhard von Speckhan (1550-1627) sah Carpzov diese Möglichkeit jedoch nicht an die Voraussetzung gebunden, dass bereits ein Urteil für die Vortat ergangen war. 57 Im Zentrum sowohl der strafrechtlichen als auch der kirchenrechtlichen Argumentation Carpzovs stand die Frage, ob Suizidenten ein ehrliches Begräbnis zu verweigern sei. Zunächst eindeutig antwortete Carpzov: „sepultura honesta denegatur“. Die Begräbnisverweigerung sollte aber nicht alle Suizidenten gleichermaßen treffen: Die ‚Practica Nova’ nahm diejenigen von einem Schandbegräbnis aus, „qui sine animo fraudulento, ex furore potius, melancholiâ, vel aliâ 54 C ARPZOZ , Practica, P. I. Qu. II. n. 32; P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 112 mit weiteren Hinweisen auch zur sächsischen Rechtspraxis. Ferner N OWOSADTKO , Scharfrichter, S. 68 ff. und 81 ff.; S CHEFFKNECHT , Scharfrichter, S. 72 ff. Grebenstein geht davon aus, dass den Leipziger Scharfrichtern diese Anmaßung verboten wurde, weil „das Eigentum des Toten nicht in Staatseigentum überging“; G REBENSTEIN , Scharfrichter, S. 84 f. 55 P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 132 f. und ebd. Anm. 92 hat zu Recht festgestellt, dass ich diese juristisch wichtige Unterscheidung von zwei unterschiedlichen Strafformen in K ÄSTNER , Leid, nicht genau beachtet habe, was zu Uneindeutigkeiten in meinen früheren Aussagen geführt hatte. 56 C ARPZOZ , Practica, P. I. Qu. II. n. 36, kursiv i. O. 57 Ebd., P. III. Qu. 131; P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 123 f. und 136; R EGGE , Kriminalstrafe, S. 259. Vgl. auch M AIHOLD , Bildnis- und Leichnamsstrafen. <?page no="187"?> Kap. 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum 176 animi impotentiâ, sibi mortem consciverunt“. Aus Mitleid könnten diese Menschen würdig begraben werden. 58 Aus diesem Grundsatz ergaben sich aus mehreren Gründen Folgen für das Begräbnisrecht. Dieses zählte zu den genuinen Kompetenzen der Landeskirchen und daher verwundert es nicht, dass Carpzovs Diskussion der Suizidproblematik in den ‚Definitiones ecclesiasticae’ vorrangig um die Frage der Begräbnisformen kreiste. Carpzov hatte zwar festgestellt, dass eigentlich kein ‚Selbstmörder’ vollkommen ohne Schuld wäre, aber eben Grade von Schuld unterschieden werden müssten. Die Kirchen standen vor dem Problem, dass sie auf keinen Fall den Anschein erwecken durften, eine Selbsttötung gleichsam zu tolerieren, indem sie ein ehrliches Begräbnis mit vollen Zeremonien anordneten. Carpzov fokussierte sodann die Bestrafung des ‚Selbstmords’ auf das entehrende Begräbnis. 59 Da dieses aber den anderen Grundsätzen folgend nicht alle Suizidenten gleichermaßen hart treffen sollte, war es notwendig, ein nach Graden der Ehre und Unehre abgestuftes System der Beisetzungsformen nach Selbsttötungen zu entwickeln. Genau ein solches bildete Carpzov dann in den entsprechenden ‚Definitiones sepulturae’ sowohl in der systematischen Zusammenschau vorliegender Rechtsansichten als auch mit einer Wiedergabe von Begräbnisreskripten des Dresdner Oberkonsistoriums ab. Dementsprechend sollten ‚Practica Nova’ und ‚Definitiones ecclesiasticae’ hinsichtlich der Bestrafung des ‚Selbstmords’ aufeinander bezogen diskutiert werden. Die ‚Practica Nova’ sah als unabwendbare Konsequenz einer vorsätzlichen Selbsttötung ein schändliches Begräbnis an Fehmstätten vor, welches Carpzov als ‚sepultura canina’, Hundsbegräbnis, bezeichnete. 60 Mehrfach betonte er, dass er sich an viele solcher Hundsbegräbnisse erinnere und aus eigener Erfahrung kenne. Mit diesem Hinweis wurden sowohl die rechtspraktische als auch die traditionelle Bedeutung dieser Begräbnisform untermauert. Allerdings wollte Carpzov wohl noch auf einen weiteren Aspekt abheben. In den Abschnitten, in denen er die Möglichkeit einer über das Schandbegräbnis hinausgehenden, postmortalen Bestrafung der ‚Selbstmörder-Leiche’ diskutierte, betonte er, dass das erhoffte Ziel, nämlich durch öffentliches postmortales Strafen wie bspw. das Aufhängen der Leiche am Galgen, abzuschrecken, bereits durch ein Hundsbegräbnis zu erreichen sei. Insgesamt zielte die Argumentation also darauf ab, extreme Malträtierungen der Leichen auf wenige Ausnahmefälle zu begrenzen. 58 C ARPZOZ , Practica, P. I. Qu. II. n. 30; P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 157. 59 B UHR , Studien, S. 57 f. 60 C ARPZOZ , Practica, P. I. Qu. II. n. 30, 31. <?page no="188"?> Teil B. ‚Vita ante actam’ 177 In diese Richtung weisen m. E. auch die Lehrsätze 376, 379 und 380 der ‚Definitiones ecclesiasticae’, zumal insbesondere Def. 376 im Text eng an die Argumentation der oben dargestellten Passagen der ‚Practica Nova’ angelehnt ist; um hier nur einige Stichworte zu nennen: Beurteilung des Suizids im Zivilrecht; „Omne homicidium voluntarium est prohibitum“; das göttliche Recht verbietet den Suizid; ausführliche Zitation des Augustinischen Standpunkts; Selbsttötung ist größere Sünde als Tötung eines anderen Menschen; vorsätzlichen ‚Selbstmördern’ ist ein ehrliches Begräbnis zu verweigern. 61 Anschließend postulierte Carpzov auch hier, dass Selbsttötungen dann als noch verbrecherischer und sündhafter zu bewerten seien, wenn sie von Menschen wegen eines zuvor begangenen Verbrechens begangen würden, um sich der gerechten Strafe und einem belasteten Gewissen zu entziehen. Er schloss die Frage an, wie ein schändliches Begräbnis auszuführen sei. Ein solches nannte er hier alternativ ‚sepultura asina’ (Eselsbegräbnis). Abschließend stellte er den hinreichenden Strafcharakter eines schändlichen Begräbnisses an Fehmstätten fest: „Sepultura hæc satis pœnæ est seipsos necantibus“. 62 Es schließen sich einige Reskripte des Dresdner Oberkonsistoriums an, die den gleichwohl verbliebenen Gestaltungsspielraum für die Begräbnisurteile verdeutlichen. Auf die Urteils- und indirekt die Begräbnispraxis, die in diesen Dokumenten sichtbar wird, ist unten noch näher einzugehen. Die Ausnahmeregelungen brachte dann der folgende Leitsatz (Def. 377) auf den Punkt: „Jenen, die sich selbst aus Melancholie, Raserei oder einem anderen Unvermögen des Geistes den Tod zufügen, ist ein ehrliches Begräbnis nicht wirklich zu verweigern; jedoch sind jene nur mit eingeschränkten Zeremonien zu beerdigen“. 63 Beschränkungen der Bestattungszeremonien zielten darauf ab, dass auch solche Personen, wenn man so will, ‚bestraft’ wurden, aber eben nur mit arbiträren und Extraordinarstrafen. 64 Problematisch bleibt damit trotz eines um den Begriff des Willens zentrierten Verbrechensbegriffs die Bewertung solcher Suizide. Geistesschwache Suizidenten wurden eindeutig nicht frei von Schuld gesprochen, obwohl doch einzig der Wille Schuld auch begründen könnte. 61 C ARPZOV , Definitiones, Lib. II. Tit. XXIV, Def. 376 n. 1-9, Zitat Zusammenfassung n. 5, S. 577, kursiv i. O. 62 Ebd., Def. 376 n. 10-12, Zitat Zusammenfassung von n. 12, S. 577, kursiv i. O.. 63 Ebd., Def. 377: „Non verô privandi sunt honestâ sepulturâ, qvi exmelancholiâ[sic! ], furore, aliavè animi impotentiâ mortem sibi inferunt: ceremoniis tamen moderatioribus sepeliendi.“; Übersetzungsvorschlag A. K. oben im Text. 64 Ebd., Def. 377 n. 13 u. 14. <?page no="189"?> Kap. 4. Suizidgesetzgebung und juristisches Schrifttum 178 Diese Vorstellung lehnte sich an Augustinus an, denn Sünde, Verbrechen und Gottlosigkeit sei ein ‚Selbstmord’ dann, wenn er bewusst durch eigenen Willen herbeigeführt wurde. Fehle aber dieser Wille, dann wäre der Suizid weder Verbrechen noch Sünde: „Ut enim Augustinus ait, usqve adeò peccatum † malum est voluntarium, ut nullo modo peccatum sit, si non sit voluntarium“. 65 Carpzov aber hielt eine Beschränkung der Begräbniszeremonien auch im Fall nichtwillentlicher Selbsttötungen für gerechtfertigt. Diese Beschränkungen erscheinen wegen der Fokussierung der Suizidbestrafung auf unehrliche Begräbnisse somit als Extraordinarstrafe. Auch nach Def. 377 verdeutlichen einige edierte Reskripte des Dresdner Oberkonsistoriums mögliche Spielräume der Urteils- und Begräbnispraxis. Das Thema Begräbnis von Suizidenten beschließt Def. 378, in der die Beschränkung der Begräbniszeremonien von geistesschwachen und melancholischen Suizidenten eindeutig der Aufsicht, Einschätzung und Entscheidung kirchlicher Magistrate bzw. der Konsistorien unterstellt wird. Diese müssten in der Untersuchung von Selbsttötungen klare Beweise etwa für Wahnsinn oder Melancholie erbringen. Diese scheinbar klare Kompetenzzuweisung war allerdings in der Praxis umstritten. Die Kirchenbehörden bestanden nämlich meist darauf, in die Untersuchung aller Selbsttötungen einbezogen zu werden, um eben nach eventuellen Gemütszuständen zu fragen, die ein beschränkt würdevolles Begräbnis ermöglichten. Gerichte und Ämter unterließen dies allerdings häufig, weil sie sich umgekehrt als klar zuständig in allen Fällen verbrecherischen ‚Selbstmords’ wähnten und bereits dann schändliche Beisetzungen anordneten, wenn sich kein Verdacht auf Melancholie usw. eingestellt hatte. Die Kompetenz kirchlicher Behörden erstreckte sich, anders als Bernstein unterstellt hatte, nicht auf Kriminalfälle, die bestimmte Formen von Strafen nach sich zogen, etwa postmortale Malträtierungen der Leiche oder ein Schandbegräbnis, zu dem ein Scharfrichter verordnet werden musste. 66 65 C ARPZOV , Definitiones, Lib. II. Tit. XXIV, Def. 377 n. 9. Ähnlich ja auch der in der Einleitung dieser Arbeit bereits erwähnte Diego Covarruvias y Leyva: „vt voluntarium constituat delictum: involuntarium autem ab eo excuset“; C OVARRUVIAS , Opera, S. 532. 66 Vgl. hierzu auch die Einschränkung kirchlicher Kompetenzen bei C ARPZOV , Definitiones, Lib. I Tit. I., Def. 6. <?page no="190"?> Teil B. ‚Vita ante actam’ 179 Abb. B.4-1: Typen gescheiterter Suizidversuche und Strafen nach Carpzov. 67 Typen Strafe gescheiterter Suizidversuche Todesstrafe Verbannung oder Auspeitschen geringe Gefängnisstrafe Suizidversuch in nicht zurechen-barem Geisteszustand Nein Nein Nein unvollendeter Suizidversuch aus gescheiterter Habgier, Betrügerei o. Bankrottiererei Ja* möglich (? )* möglich (? )* allg. mit schuldhaftem Willen ausgeführte und gescheiterte Suizidversuche Nein Ja** Ja** gescheiterter Suizidversuch von Soldaten i. Ermessen*** i. Ermessen*** i. Ermessen*** * Nach Carpzoz, Practica Nova, P. I. Qu. II. n. 41 scheint die Todesstrafe zunächst unabwendbare Konsequenz. Carpzov unterscheidet gescheiterte Suizidversuche aber nicht nur nach den Motiven, sondern er stellt diese, so wie bspw. Heinrich Rauchdorn, 68 auch der Straflogik bei Totschlagsversuchen gegenüber - ein gescheiterter Totschlagsversuch hat nach allgemeiner Ansicht der Gelehrten (ebd. n. 46) nicht die Ordinarstrafe, sondern eine arbiträre Strafe zur Folge. ** Als mögliche Formen einer Ermessensstrafe. *** Die Strafen für gescheiterte Suizidversuche von Soldaten sind nicht dezidiert aufgeführt. Die Möglichkeit der Todesstrafe wird angedeutet (ebd. n. 42) Carpzov folgt der Ansicht, der Suizidversuch von Soldaten müsse tendenziell härter bestraft werden als der von Zivilisten, denn im Militär wiege der Suizidversuch aufgrund der hohen seelisch-charakterlichen Anforderungen schwerer. 67 Nach C ARPZOV , Practica, P. I. Qu. II. n. 37-50. Es handelt sich hier um eine Präzisierung des Schemas in K ÄSTNER , Seelen, S. 84 f. 68 R AUCHDORN , Practica, 4. Teil LXV, S. 372 f. <?page no="191"?> Kap. 5: Ein melancholisches Zeitalter? 180 5. Ein melancholisches Zeitalter? Zur Häufigkeit von Selbsttötungen im 16. und 17. Jahrhundert 5.1. Befunde der Forschung In der Forschung wird diskutiert, wie verbreitet gesellschaftliche und individuelle Stimmungen und Mentalitäten waren, die die Häufigkeit von Selbsttötungen in der Frühen Neuzeit beeinflusst haben könnten. Hierbei konzentrierte sich die Diskussion für das 16. und 17. Jahrhundert vor allem auf zwei Aspekte: zum einen auf die Epidemiologie der Melancholie und deren möglichen Einfluss auf eine in frühneuzeitlichen Texten behauptete Zunahme von Suiziden im Verlauf des 16. und 17. Jahrhunderts; zum anderen auf den möglichen Zusammenhang von Subsistenzkrisen und Suizidhäufigkeiten. Erik Midelfort hat verneint, dass eine Epidemiologie der Geisteskrankheiten und damit auch eine solche der Melancholie für die Vormoderne geschrieben werden könnte. 1 Hierfür sah er mehrere Gründe ausschlaggebend. Die Begriffe von Geisteskrankheiten und deren Semantiken wären vielfältig, häufig uneindeutig und unterlägen historisch-kulturellen Wandlungsprozessen. Auch lägen präzise Zahlen über das Ausmaß der Verbreitung von Geistes- und Gemütskrankheiten nicht vor und dürften auch zukünftig nicht zu erwarten sein. Angus Gowland konnte diese Sicht in einem überzeugenden Beitrag über das ‚Problem der frühneuzeitlichen Melancholie’ im Wesentlichen bestätigen. 2 Während Midelfort allgemein konstatierte, dass „die Melancholie als wichtiger Bestandteil der frühmodernen Weltanschauung an Bedeutung zunahm“, 3 hat Gowland detailliert nachgezeichnet, wie das Thema Melancholie flexibel in verschiedenen Diskussionszusammenhängen adaptiert und multipliziert wurde. Er benannte unter anderem die Dämonologie. Altbauer-Rudnik hat die Adaption des Themas am Beispiel von Texten über Melancholie aus Liebeskummer illustriert. 4 David Lederer erklärte, in eine ähnliche Richtung wie Gowland weisend, das Interesse frühneuzeitlicher Gelehrter an suizidalen Phänomenen im übergreifenden Kontext von Kampagnen gegen deviantes Verhalten und 1 M IDELFORT , Eiszeit 2 G OWLAND , Problem. 3 M IDELFORT , Eiszeit, S. 243. 4 A LTBAUER -R UDNIK , Love. Vgl. zum Stand der Melancholieforschung die Beiträge in Gesnerus 63, 1-2 (2006), Themenheft ‚Melancholy and Material Unity of Man, 17th-18th Centuries’. <?page no="192"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 181 deviante Gruppen, besonders während der Hexenverfolgungen. 5 Besonders, so Lederer, „die Wahrnehmung der wachsenden Macht des Teuflischen in der Welt der Menschen“ 6 hätte nicht nur Hexen, sondern auch ‚Selbstmörder’ für Wetterschäden und lokale Subsistenzkrisen verantwortlich erscheinen lassen, denn der ‚Selbstmord’ beschwor nach Meinung der Zeitgenossen den Zorn Gottes herauf. Sichtbare Zeichen dieser straftheologischen Deutung konnten Tumulte und Aufruhr gegen die Beisetzung von Suizidenten auf Kirchbzw. Friedhöfen sein. 7 Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Andere Forschungen haben darauf hingewiesen, dass es völlig unklar sei, „ob im Verlauf der Jahrhunderte von einer Eindeutigkeit der Deutungen auszugehen ist: dass es eben Gott war, der die Katastrophen als Strafe verhängte, oder ob wir in der Regel von einer Polyphonie bzw. Diversifikation der Deutungsangebote ausgehen sollten, wobei die theologische und religiöse Ursachenerklärung zunächst von der Suche nach naturwissenschaftlichen Erklärungen ergänzt und später sukzessive durch diese verdrängt worden wäre.“ 8 Angus Gowland beschreibt im Anschluss an Midelfort, wie Melancholie auf verschiedene soziale Gruppen einen Reiz zur Selbstetikettierung (der melancholische Gelehrte bzw. Adlige) aber auch zur Fremdetikettierung (die melancholische alte Frau) ausübte und wie sich das Thema Melancholie eng mit der populären Diskussion über Angst und Traurigkeit verband. Schließlich sei Melancholie auch deshalb so häufig thematisiert worden, weil man die Welt so wahrgenommen hätte, als würden sich gesellschaftliche Harmonien insgesamt auflösen. Gowland gibt somit eine komplexe und überzeugende Antwort auf die Frage, warum im ausgehenden 16. und im 17. Jahrhundert derart viele Publikationen über Melancholie erschienen sind, die eine epidemische Verbreitung melancholischer Gemütszustände unter den Menschen behaupteten, 5 Für Kursachsen ist der Forschungsstand referiert bei S CHWERHOFF , Zentren. 6 L EDERER , Verzweiflung, S. 264 ff., Zitat S. 267; weniger überzeugend L EDERER , Selbstmord. 7 Jetzt L EDERER , Madness, S. 244 ff.; siehe ferner L EDERER , Verzweiflung, S. 267; L EDERER , Dead, S. 359 ff.; L EDERER , Aufruhr, S. 201 ff.; S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 147 f.; auch schon H D A 7, Sp. 1628. Siehe zu Friedhofstumulten unten Teil C, Kap. 7. 8 J AKUBOWSKI -T HIESSEN / L EHMANN , Religion, S. 11 f.; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von E CHLE , Denken; zur Welt als ‚mundus symbolicus’ und zur frühneuzeitlichen Weltdeutung vgl. R OECK , Wahrnehmung. <?page no="193"?> Kap. 5: Ein melancholisches Zeitalter? 182 wenngleich nur wenig empirisch belastbares Material für die historische Realität einer epidemischen Verbreitung melancholischer Gemütszustände spricht. 9 Sowohl Midelfort als auch Gowland teilten die Beobachtung, dass Theologen eine bedeutende Rolle für die frühneuzeitliche Debatte über Melancholie spielten. Midelfort hat zudem in einer früheren Studie darauf verwiesen, dass insbesondere und in großer Anzahl lutherische Theologen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts geistige Anfechtungen ihrer Glaubensbrüder und - so ihre Wahrnehmung - ein zunehmendes Ausmaß von Furcht, Schwermut und Verzweiflung diagnostizierten. 10 Die katholische Konfessionspolemik popularisierte zeitgleich ein Bild verzweifelter und übermäßig zum Suizid neigender Protestanten. Midelfort hielt dieses Bild zwar für historisch wenig stichhaltig, erkannte in ihm jedoch die diskursiven Wurzeln einer bis heute gängigen Vorstellung, nach der sich Protestanten häufiger das Leben nehmen würden als Katholiken. David Lederer hat die Forschungen Midelforts um die Beobachtung ergänzt, um 1570 sei eine Zäsur zu erkennen, nach der die Stimmung der nachfolgenden Generation protestantischer Autoren in weitaus stärkerem Maß von einer pessimistischen Welteinschätzung und einem düsteren Weltverständnis geprägt war als zuvor. 11 Mithin illustrierte Lederer „eine merkwürdige quantitative Koinzidenz zwischen den drei Phänomenen: Selbstmord, Hexenverfolgungen sowie zyklischen Subsistenzkrisen“ anhand bayrischer und Augsburger Daten für den Zeitraum von 1570 bis 1635, den herausgehobenen Krisenjahren der sog. ‚Kleinen Eiszeit’. 12 Wolfgang Behringer hat in einem Aufsatz zur Krise von 1570 gezeigt, wie sich in dieser Hungerkrisenzeit ein gesellschaftliches ‚Klima der 9 Gowland selbst behandelt unter anderem Tagebücher und Aufzeichnungen von Ärzten, deren empirische Auswertung jedoch eher gegen eine zunehmende Verbreitung von Melancholie bzw. gegen die Annahme sprechen, es hätte sich hier um ein ausuferndes Massenphänomen gehandelt. Bis in die jüngere Zeit ging die Forschung sogar noch davon aus, dass die sogenannte stille Schwermut oder geistige Anfechtung anders als die Phänomene Wahnsinn oder Tobsucht zunächst von frühneuzeitlichen Autoren kaum thematisiert worden wären; siehe S CHÄR , Seelennöte, S. 92 und S. 307 f. Anm. 76. mit Verweisen auf die ältere Literatur. 10 M IDELFORT , Selbstmord, S. 305 passim. Auch in dieser Studie äußerte sich Midelfort insgesamt skeptisch gegenüber dem Aussagewert quantitativer ‚Daten’. Vgl. auch schon K OCH , Gabe. Mit parallelen Befunden zum lutherischen Diskurs aber mit einem weniger skeptischen Urteil über die Validität quantitativer Befunde L EDERER , Dead, S. 353 Anm. 17. 11 L EDERER , Verzweiflung. 12 Ebd., S. 259; vgl. auch schon Lederers Befunde in L EDERER , Dead, bes. S. 362 f. bzw. für das 17. Jahrhundert in L EDERER , Aufruhr, S. 203. <?page no="194"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 183 Verzweiflung’ entwickelte. Hierzu hat er auch einige Befunde Lederers aufgegriffen. 13 Beim derzeitigen Stand der Forschung ist allerdings unklar, wie sich die von Lederer beschriebenen Phänomene in einen überregionalen Vergleich einordnen - die von mir untersuchten Quellen können Lederers These weder widerlegen noch bestätigen. Für England konnten MacDonald und Murphy keine Korrelation zwischen Subsistenzkrisen und erhöhten Suizidzahlen in diesem Zeitraum feststellen. 14 Auch Stevenson konnte keine Korrelation feststellen, schloss aber ebenso wenig wie MacDonald und Murphy aus, dass es Zusammenhänge gäbe. Wichtig sind Stevensons Hinweise, dass die Auswirkungen andauernder Krisenzeiten nach bestimmten sozialen Kategorien differenziert betrachtet werden müssen. Seine Daten legen nahe, dass es vor allem die Schwächsten der frühneuzeitlichen Gesellschaft waren, die sich dem größten Druck im alltäglichen Überlebenskampf ausgesetzt sahen. Stevensons Befunde lassen daher vermuten - und das ist angesichts des quantitativen Überhangs männlicher Suizidenten erstaunlich -, dass für Frauen ein erhöhtes Suizidrisiko während anhaltender Krisenzeiten bestand. 15 Die in der Forschung präsentierten Daten machen deutlich, dass für das 16. Jahrhundert kaum valide Suizidraten vorgelegt werden können. Probleme ergeben sich häufig schon, wenn absolute Zahlen benannt werden sollen. Für das Alte Reich haben sich bislang allein die Überlieferungen der Reichsstädte Nürnberg und Augsburg als hinreichend umfangreich erwiesen. Für Nürnberg konnten für das 16. Jahrhundert 151 Suizide nachgewiesen werden, 16 eine im 13 B EHRINGER , Krise, insbes. S. 102 ff. Wichtig auch die Angaben ebd., S. 103 f. Anm. 186 zu einer Vielzahl zeitgenössischer theologischer Traktate, die den Zusammenhang von verzweifelten Gemütszuständen und Selbsttötungen thematisierten. Ein Teil der dort angegebenen Quellen war mir nicht zugänglich. 14 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 241 ff.: „between about 1560 and 1640, there was no overall correlation between prices and the suicide rate. And when economic and social conditions were at their very worst, in the mid-1590s and the 1620s, there was no jump in the average suicide rate, either” (ebd., S. 243). 15 S TEVENSON , Contributions, bspw. S. 238 ff. Stevenson differenziert zudem weiter nach Altersklassen. Seine Beobachtung lässt sich durch einen ebenfalls beobachtbaren Anstieg an Kindsmorden ergänzen, wie auch B EHRINGER , Krise, S. 103 ff. darstellt. Zum Zusammenhang von Armut und Suizid, den die Aufzeichnungen der englischen, frühneuzeitlichen Untersuchungskommissionen ebenso abbilden wie allgemeine Kommentare von Zeitgenossen siehe M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 270. 16 Vgl. die Liste von 150 Suiziden in D IESELHORST , Bestrafung, S. 186 ff.; Midelfort hat diesen einen weiteren hinzugefügt; M IDELFORT , Selbstmord, S. 306. <?page no="195"?> Kap. 5: Ein melancholisches Zeitalter? 184 kontinentaleuropäischen Vergleich dichte Überlieferung. 17 In der Tendenz zeigt sich zwar eine übergreifende Zunahme registrierter Selbsttötungen im Verlauf des 16. Jahrhunderts. Andere Städte wie etwa Augsburg weisen dagegen für das Ende des 16. Jahrhunderts einen deutlichen Rückgang registrierter Suizide auf. 18 Die Spannweite der quantitativen Befunde ist also erheblich. Bereits innerhalb einzelner Territorien lassen sich kaum sinnvolle Vergleiche ziehen. 19 Die Untersuchungseinheiten sind meist in ihren geografischen, sozialen und administrativen Voraussetzungen so verschieden, dass direkte Vergleiche diese Unterschiede jeweils berücksichtigen müssten, was aber nicht immer geschieht. 20 Schon die Forschungen zu kleineren Territorien legen nahe, dass weniger genaue Suizidraten für die Frühe Neuzeit studiert werden können als vielmehr langfristige Trends im interterritorialen Vergleich. 21 Ein solcher Trend scheint zu sein, dass im 17. Jahrhundert Selbsttötungen sensibler wahrgenommen und genauer registriert wurden. 22 Gleichwohl verzeichnen die Daten nicht immer einen durchgängigen Anstieg. Auch können die bislang vorliegenden Daten zu 17 Markus Schär führt bei insgesamt 511 Züricher Fällen aus den Jahren 1530 bis 1799 lediglich sieben Fälle für das 16. Jahrhundert an. Jeffrey R. Watt benennt für Genf im Zeitraum 1542 bis 1798 bei insgesamt 404 Fällen 14 nachweisliche Suizide im 16. Jahrhundert. Watt verzichtet auch, anders als für das 17. und 18. Jahrhundert, auf die Berechnung einer Suizidrate; W ATT , Death, S. 24. Karraß weist für das Hochstift Würzburg 25 Selbsttötungen aus, dem dann allerdings nur noch sechs weitere für das 17. und 18. Jahrhundert folgen; K ARRAß , Behandlung, S. 100. Karraß hat nur die urkundlich überlieferten Fälle aufgenommen. Das verweist darauf, dass sich die Quellen der Überlieferung, bedingt bspw. durch veränderte Untersuchungsverfahren und Umgangsweisen, im Verlauf der Frühen Neuzeit änderten. Für Kursachsen zeigt sich das, wie unten noch ausgeführt wird, besonders deutlich für das 18. Jahrhundert; s. u. Teil C. 18 L EDERER , Dead, S. 363. Dieser Tendenzbefund deckt sich für die letzten zwei Dekaden des 16. Jahrhunderts mit den Daten für die Grafschaft Kent; vgl. Z ELL , Suicide, S. 309. 19 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 360 ff. 20 Vgl. nur die völlig unsinnigen Zusammenstellungen bei B OBACH , Selbstmord, S. 80 ff. Die bislang einzige Ausnahme, die über den Vergleich reiner Daten auch einen direkten Vergleich der vorgelegten Interpretationen ermöglicht, bilden wohl die Studien Schärs zu Zürich und Watts zu Genf, die sich beide mit der Interpretation des Einflusses des reformierten Weltbildes auseinandersetzen und zu sehr widersprüchlichen Befunden gelangen; so auch P O -C HIA H SIA , [Rez.] Watt, Death. 21 Hierbei spielen allerdings auch die jeweiligen Forschungsinteressen eine Rolle: vgl. für eine soziologische Analyse frühneuzeitlicher Daten bspw. S TEVENSON , Contributions. 22 Vgl. neben den hier mehrfach erwähnten Studien H AIR , Note und O OSTERVEEN , Deaths. <?page no="196"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 185 einzelnen Regionen keinen Anspruch auf Repräsentativität und Vollständigkeit erheben. 23 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Registrierung von Selbsttötungen in der Frühen Neuzeit im Wesentlichen von vier Faktoren abhing: Erstens musste ein ‚Selbstmord’ als solcher erkannt 24 und zweitens nicht vertuscht werden. Drittens musste die Infrastruktur der Verwaltung so ausgebaut sein, dass der Fall aktenkundig gemacht, notiert und archiviert werden konnte. Dieser Prozess war viertens abhängig von der Feinjustierung obrigkeitlicher Wahrnehmungsmodi. 25 Darüber hinaus ist für die Überlieferung der Registraturen ein oftmals kaum näher bestimmbarer Verlust einzurechnen, wie sich bspw. auch in der Überlieferung des schwedischen Hofrats zeigt. 26 Zwar ist davon auszugehen, dass erst im 18. Jahrhundert territorial übergreifend die Voraussetzungen für eine verlässlichere Registrierung und Überlieferung entsprechender Daten bestanden haben. 27 Doch auch hier sind Ausnahmen erkennbar: David Lederers Studie zeigt, dass in Kurbayern nach einer Konjunktur der Aufmerksamkeit und Registrierung vor 1700 dann im 18. Jahrhundert die 23 Etwa Zahlen für Bayern bei L EDERER , Madness, S. 255. Karl Obser konnte nur aufgrund einer außergewöhnlichen Einzelüberlieferung für die Kurpfalz 43 Fälle für das 16. Jahrhundert anführen; O BSER , Selbstmordfälle. Für das Folgejahrhundert liegen keine Daten vor. Vera Lind hat für die Herzogtümer Schleswig und Holstein überhaupt keinen (! ) Fall für das 16. Jahrhundert benannt, ebenso wenig wie Karin Schmidt-Kohberg für Württemberg - daraus aber abzuleiten, es hätte in diesen Territorien im 16. Jahrhundert keine Selbsttötungen gegeben, ist selbstredend abwegig. Für das 17. Jahrhundert konnte Lind immerhin 39 Fälle auf Basis sehr heterogener Quellen nachweisen; L IND , Selbstmord, S. 471 f. Michael MacDonald und Terence R. Murphy haben für den langen Zeitraum 1485 bis 1714 beeindruckende 12.363 Fälle für England nachgewiesen. Sie zeigten sich allerdings von ihren Zahlen insofern unbeeindruckt, als sie nüchtern darauf hinwiesen, dass „even the long-term rise and fall in deaths reported to the central government over the centuries was determined mainly by the vigilance and laxity of the Crown’s efforts to supervise coroners and by cultural change“; M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 241. 24 Es gab „in every era a hermeneutics of suicide, a set of institutions, procedures, and beliefs that identified suicidal deaths and assigned them meanings.“; M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 221. 25 Winfried Schulze hat in einer grundlegenden Deutung die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts als durchzogen von Bewegungen charakterisiert, die sich gegen ein aus der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts resultierendes „Übermaß an Veränderung, ein Zuviel an Auflösung, ein Zuviel an Ordnungsverlust“ stemmten. Diese nach wie vor überzeugende Interpretation weist darauf hin, dass soziokulturelle Wandlungs- und Anpassungsprozesse die Menschen dieser Zeit, vor allem die Herrschafts- und Funktionseliten, für Krisensymptome wie Berichte über Selbsttötungen besonders sensibilisiert haben könnten; S CHULZE , Geschichte, S. 13. 26 J ARRICK , fråga, S. 109 Anm. zu Figur 1. 27 Diese Punkte bereits bei S CHÄR , Seelennöte, S. 31 ff. <?page no="197"?> Kap. 5: Ein melancholisches Zeitalter? 186 administrativen Voraussetzungen für eine umfassende Registrierung von Selbsttötungen wegbrachen. 28 Zieht man die hier vorgestellten Unwägbarkeiten und Charakteristika der Überlieferung in Betracht, sollten mentalitätsgeschichtliche Interpretationen des vorhandenen Datenmaterials nur äußerst behutsam vorgenommen werden - für das 16. Jahrhundert verbieten sie sich häufig allein aufgrund mangelnder Daten. Wie ist die Situation der Überlieferung für Kursachsen? 5.2. Überlieferung und Quantifizierung von Suiziden in Kursachsen im 16. und 17. Jahrhundert Zunächst einmal überrascht der Befund, dass trotz der vergleichsweise dichten Administrierung des Landes durch Ämter und andere lokale Herrschaftsträger in Kursachsen Selbsttötungen anscheinend nicht systematisch verzeichnet wurden. Das betrifft insbesondere die Ämter. 29 Insgesamt sind auch die Überlieferungsverluste erheblich. Das gilt insbesondere für die Akten des Leipziger Schöppenstuhls, die aufgrund von Kassationen derart lückenhaft sind, dass die neueste Studie zur Rechts- und Kriminalitätsgeschichte Kursachsens von Ulrike Ludwig trotz intensiver Auswertung dieser Quellen keine Urteile zur Behandlung von ‚Selbstmördern’ nachweisen konnte. 30 Es deuten nur noch Einzelfunde darauf 28 L EDERER , Madness, etwa S. 82 ff. und 244 ff. 29 Archivalische Probebohrungen zu den Ämtern Dippoldiswalde (S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10046 Amt Dippoldiswalde), Dresden (S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10047 Amt Dresden), Freiberg (S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10051 Kreisamt Freiberg) und Pirna (S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10062 Amt Pirna) kamen nicht zu weiterführenden Ergebnissen. Der überwiegende Teil der Überlieferung der Ämter bezieht sich auf Zivilrechtsverfahren, zu denen umfangreiche serielle Quellencorpora vorhanden sind. Ähnlich mager auch der Befund für die elektronisch aufbereitete Überlieferung des Amtes Chemnitz (S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30008 Amt Chemnitz). Für das Amt Dresden konnten einige wenige Fälle als separate Akteneinheiten zu Selbsttötungen ausgemacht werden, von denen aber nur der Fall des Postschreibers Thierich vor 1700 datiert und wohl auch nur deswegen eine Einzelfallakte angelegt wurde, weil Thierich sich vergiftet hatte und die Regierungsbehörden als Konsequenz aus dem Vorfall ein Verbot bestimmter Gifte in Dresden erließen (S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10047, Nr. 3984). 30 Zur Überlieferungssituation L UDWIG , Herz, S. 30: „Weiterführende statistische Ansätze sind angesichts der für Kursachsens zu veranschlagenden Lückenhaftigkeit kriminalitätsgeschichtlicher Quellen nicht möglich. Als besonders ungünstig hat die Kassation der Akten des Leipziger Schöppenstuhls, dem wichtigsten Spruchgremium in Strafsachen, zu gelten. Hier wurde vom alphabetisch nach den lokalen Gerichten abgelegten Bestand jeweils ein, immer wieder variierender Buchstabe für die verschiedenen Jahre in den Beständen belassen. Damit sind Aussagen zum quantitativen Umfang der geahndeten peinlichen Delikte in Kursachsen nicht möglich.“ (vgl. auch <?page no="198"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 187 hin, dass der Leipziger Schöppenstuhl, der ja die zentrale Spruchbehörde des Landes war, Urteile zum Begräbnis von Suizidenten verfasst hat. 31 Da die Landesherrschaft erst im 18. Jahrhundert alle regionalen und lokalen Herrschaftsträger dazu verpflichtete, über Unglücksfälle nach Dresden zu berichten, 32 lagen Selbsttötungen vor 1700 meist unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von Landesregierung und Geheimem Rat. In der Überlieferung des Geheimen Rates konnten nur einige verstreute Einzelfallakten ausfindig gemacht werden. Diese weisen jeweils besondere Umstände auf und verdeutlichen so, dass die Dresdner Regierungsbehörden nur in außergewöhnlichen Fällen über (versuchte) Selbsttötungen benachrichtigt wurden. Einige Beispiele: Der Pfarrer, allein dies schon bemerkenswert, 33 Johann Hertzogk tobte während seiner Haft 1580 in Leipzig und versuchte sich zu erstechen. Der Geheime Rat musste, nachdem der Leipziger Amtsschösser den Vorfall gemeldet hatte, über die weitere Verwahrung entscheiden. 34 Im gleichen Jahr tötete sich der kurfürstliche Kammermeister Hans Harrer in der Dresdner Silberkammer. Nach der Selbsttötung wurde der Vorwurf erhoben, Harrer hätte kurfürstliche Gelder veruntreut. 35 1585 konnte der Suizid der Adligen Sophia von Taubenheim gerade noch verhindert werden, die nach einer Anklage wegen Zauberei gegen den Kurfürsten in Untersuchungshaft saß. 36 Im Zusammenhang dieses Falles tötete sich auch der Zeuge Brosin Heinzschel, dem nach widersprüchlichen Aussagen vorgeworfen wurde, selbst gezaubert zu haben. Er erdrosselte sich mit einem Tuch, in das er ein Holzstück gelegt hatte, um sich die Gurgel abzudrücken. 37 1592 wollte in Leisnig Georg Reichel erneut für das Bürgermeisteramt kandidieren, was aber wegen eines einige Jahre zurückschon L UDWIG , Justitienfürst, S. 26). Beispiele für Sprüche nach Selbsttötungen bei W INCKLER , De mortis, S. 63 ff. 31 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30008, Nr. 527, o. Pag. eig Z. fol. 21. C ARPZOV , Practica, P. I, Qu. II, n. 39, 40 und 47 sowie P. III, Qu. CXXXI, n. 50 und 51. Für das 15. Jahrhundert K ISCH (Hg.), Schöffenspruchsammlung, S. 178, Nr. 205. 32 Hierzu ausführlich unten Teil C. 33 B ÜHLAU , Geistlichkeit, S. 84. Ich danke Stefan Dornheim für diesen Hinweis. 34 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9659/ 9. 35 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9699/ 17. Vgl. für weitere Quellen auch M ÜLLER , Hans Harrer. 36 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9691/ 2. Vgl. hierzu M AI , Fall. Ich danke Melanie Mai für den Hinweis auf diese und den nächsten Fall. 37 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9690/ 6. <?page no="199"?> Kap. 5: Ein melancholisches Zeitalter? 188 liegenden Suizidversuchs auf Widerstand stieß, weshalb der Streit vor dem Geheimen Rat landete. 38 Die quantitativ unbefriedigenden Befunde auf der zentralen Ebene lassen sich auch durch lokale Tiefenbohrungen nur bedingt erweitern. Für Freiberg machen dies die Gerichtsbücher für den Zeitraum 1539 bis 1623 deutlich, die lediglich einen einzigen Fall verzeichnen: „Die Blasius Schechterin hatt sich zum fernern siechen in ein kleinen kemmerle an einem gürtel selbsten erhenckt. Den 19 septmb: 1566 vor mittag vngefärlich vmb 9 vhr ist durch bgmt. Gero idem den stadtrat vnnd Hanß Buttern vnnd Nicol Hammermüller besichtigt worden, von g[e]richts wegen“. 39 Außer der Tatsache des vollzogenen Suizids, der Suizidmethode und der gerichtlichen Besichtigung erfahren wir reichlich wenig. Um im Folgenden überhaupt zu weiterführenden Aussagen zu gelangen, wurde auf Akten zurückgegriffen, die umfänglicher über die Tätigkeit von Scharfrichtern Auskunft geben. Für Dresden und Freiberg sind zwei Akten überliefert, in denen für das 17. Jahrhundert insgesamt 23 Fälle geschildert werden. Hier wird nicht nur die Beteiligung der Scharfrichter an der Beseitigung der Leichen berichtet. Vielmehr verdeutlichen beide Akten auch die fallweise unterschiedlichen Instanzen, die über die Form der Beisetzung entschieden, unter anderem das Oberkonsistorium in Dresden. 40 Die Überlieferung des Oberkonsistoriums ist für das 16. und 17. Jahrhundert völlig unbrauchbar. Sie verzeichnet keine systematische Ablage zu Beisetzungen oder Unglücksfällen bzw. Selbsttötungen. 41 Relevante Bestände im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden sind zudem anderen Behörden zugeordnet, thematisch unsortiert und mitunter nicht zugänglich. 42 Auf drei Wegen wurde 38 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 8835/ 2, fol. 239 r ff. 39 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10686, Nr. 420, fol. 40. Ulrike Ludwig hat in ihrer Dissertation die Freiberger Gerichtsbücher für den genannten Zeitraum ausgewertet. Ihr verdanke ich den Hinweis auf diesen Fall. 40 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3 und 10686, Nr. 1. 41 Findbücher S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088 Oberkonsistorium als Kirchenrat [ehemals Magd. Rep. A 28 I und Rep. A 28 II, (Nr. 2)]; 5 Bde. 42 Findbuch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025 Geheimes Konsilium, ‚Consistorialsachen’. Mit der Neustrukturierung der Bestände wurde den entsprechenden Akten allerdings wieder die nun neue Bestandsnummer des Oberkonsistoriums zugewiesen; einzelne Probebestellungen förderten überhaupt keine Akten zutage, weil diese nicht am angegebenen Standort lagen. <?page no="200"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 189 versucht, dieses Defizit der kirchlichen Überlieferung auszugleichen. Erstens wurde als Stichprobe eine systematisch abgelegte Sammlung von Reskripten an das Konsistorium in Leipzig für den Zeitraum 1602 bis einschließlich 1778 vollständig ausgewertet. 43 Zweitens wurde im Ephoralarchiv Pirna eine regionale 43 Die ausgewertete Reskriptesammlung des Oberkonsistoriums liegt in 47 Bänden für den benannten Zeitraum von 1602 bis 1830 nahezu geschlossen vor. Die Sammlung bildet demnach als serielles Quellencorpus den größten Teil des Untersuchungszeitraums ab und wurde für den Zeitraum von 1602 bis einschließlich 1778 (37 Bände) vollständig ausgewertet. Diese Einschränkung wurde vorgenommen, weil sich die Fallzahl der in diesem Zeitraum gefundenen Selbsttötungen bzw. als suizidgefährdet eingestuften Personen als äußerst gering erwies. In den ausgewerteten Bänden, die mehrere Tausend Reskripte umfassen, konnten anhand der Register lediglich 19 Selbsttötungen erhoben werden. Eine genaue Zählung war nicht möglich, weil die Register unsystematische Dopplungen enthalten, die einen Fall z. T. sowohl unter dem Ortsnamen als auch unter dem Namen der betreffenden Person verzeichnen. Darüber hinaus sprengte das Feld der in den Reskriptesammlungen behandelten Themen selbst den weiteren Rahmen dieser Arbeit, sodass nicht alle Reskripte systematisch erfasst wurden. Die Reskripte sind meist knapp gehalten, beziehen sich stets auf konkrete Anfragen an das Oberkonsistorium, verweisen aber zum Inhalt der behandelten Fälle in nahezu allen Fällen auf die ursprünglich beigefügten Akten und Beschlüsse, die wiederum nicht abschriftlich aufbewahrt wurden. Dieses Quellencorpus deckt nur einen begrenzten räumlichen Ausschnitt Kursachsens ab. Die Vollständigkeit der Ablage scheint intendiert gewesen zu sein, gleichwohl deuten einige Indizien auf Unvollständigkeit hin. Die Signaturen der ausgewerteten Bände lauten: S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2056/ 1, Loc. 2056/ 2, Loc. 2056/ 3, Loc. 2057/ 1, Loc. 2057/ 2, Loc. 2057/ 3, Loc. 2058/ 1, Loc. 2058/ 2, Loc. 2059/ 1, Loc. 2059/ 2, Loc. 2059/ 3, Loc. 2059/ 4, Loc. 2060/ 1, Loc. 2060/ 2, Loc. 2060/ 3, Loc. 2060/ 4, Loc. 2061/ 1, Loc. 2061/ 2, Loc. 2061/ 3, Loc. 2062/ 1, Loc. 2062/ 2, Loc. 2062/ 3, Loc. 2063/ 1, Loc. 2063/ 2, Loc. 2063/ 3, Loc. 2064/ 1, Loc. 2064/ 2, Loc. 2064/ 3, Loc. 2065/ 1, Loc. 2065/ 2, Loc. 2065/ 3, Loc. 2123, Loc. 2066/ 1, Loc. 2066/ 2, Loc. 2066/ 3, Loc. 2066/ 4, Loc. 2067/ 1, Loc. 2067/ 2. Die in den Akten erkennbare Zunahme an Quellen verdeutlicht die Ausweitung des Tätigkeits- und Zuständigkeitsspektrums der Territorialkirchenleitung im Untersuchungszeitraum. Zu Beginn des 17. Jahrhunderts scheint das Oberkonsistorium nahezu ausschließlich mit Personalangelegenheiten und speziellen Heiratsanliegen beschäftigt gewesen zu sein. Hinzu kamen testamentarische Schenkungen an Kirchen und, ab 1613 in der untersuchten Reskriptesammlung nachweisbar, Beschwerden über einzelne Instanzen sowohl der weltlichen als auch der kirchlichen Administration. Es fehlt die Überlieferung zu den Jahren 1615 bis 1624. Der jedoch ab 1625 wieder rekonstruierbare Schriftverkehr verweist auf die sprunghaft angestiegene Arbeitsbelastung der zentralen Kirchenleitung und das damit verbundene Ablageproblem. Während zuvor die meisten Fälle noch ausführlich dokumentiert sind, wurden nun meist nur noch die Reskripte abschriftlich notiert. Die bis dahin gängige Praxis, den gesamten Schriftverkehr einschließlich der beim Oberkonsistorium eingegangen Berichte und Protokolle zu archivieren, wurde faktisch eingestellt. Damit ist das bereits angesprochene Problem verbunden, dass oftmals die Inhalte der behandelten Themen nicht mehr erkennbar werden, weil in den Reskripten oft lapidar auf angefügte „beyschlüsse“ oder Begehren verwiesen wurde. Insofern sind die Reskripte für sich genommen oftmals ohne größeren Aussagewert. <?page no="201"?> Kap. 5: Ein melancholisches Zeitalter? 190 Tiefenbohrung vorgenommen, die drittens mit gedruckten Quellen, Carpzovs Straf- und Kirchenrecht 44 sowie drei von Pastoren verfassten, regionalen Chroniken, 45 verglichen wurde. Ziel war es weniger, ein Fundament für retrospektiv-statistische Erörterungen zu legen, als vielmehr eine geeignete Datengrundlage zu schaffen, auf deren Basis abgesicherte Aussagen über die Verfahrensweisen nach Selbsttötungen getroffen werden konnten. Die erwähnte Reskriptesammlung hat für das 17. Jahrhundert lediglich zwei Suizidfälle zutage befördert. Indirekt zeigt sich, dass die Verfahren nach Selbsttötungen auf der regionalen und lokalen Ebene verhandelt wurden, also in den Superintendenturen, Stiftskonsistorien, dem Konsistorium Leipzig, den Ämtern, städtischen und Patrimonialgerichten, deren Überlieferung für die Frühzeit dieser Untersuchung aber, wie erwähnt, unbefriedigend ist. 46 Für den unmittelbaren Einzugsbereich des Oberkonsistoriums, in dem dieses als regionales Konsistorium agierte, fehlt eine der Reskriptesammlung an das Leipziger Konsistorium vergleichbar systematische Ablage von Schreiben im Sächsischen An der Überlieferungsdichte ist ein administrativer Einbruch in den Kriegsjahren 1634 bis 1640 feststellbar; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2059/ 3; dieser Band umfasst mit lediglich ca. 260 Blatt nur knapp ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs der Akten und das für einen vergleichsweise großen Zeitraum von sechs Jahren. Beschwerden über defizitäre Amtsführungen usw. nahmen in den letzten Kriegsjahren seit 1640 signifikant zu; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2059/ 4 ff. Nach dem Krieg erweitert sich das Themenspektrum der Bescheide hin zu allen denkbaren Fällen, wie etwa dem Einsatz von Musik bei liturgischen Handlungen, Hochzeitsfesten bzw. generell dem umstrittenen öffentlichen Musizieren, später vielfach auch zu offenen Besoldungsfragen. Mitunter wurden umstrittene nächtliche Beisetzungen von Adligen verhandelt; vgl. hierzu auch K OSLOFSKY , Schande. 44 C ARPZOV , Definitiones, Def. 376-378 überliefert in den ausführlich zitierten Sprüchen des Oberkonsistoriums neun Fälle. C ARPZOV , Practica, P. I, Qu. II, n. 39, 40 und 47 sowie P. III, Qu. CXXXI, n. 50 und 51 überliefern fünf Sprüche. 45 F RENTZEL , Schau=Platz; L EHMANN , Schauplatz; M ELTZER , Historia. Zu den beiden letzteren D ORNHEIM , Pfarrhaus. 46 Die Überlieferung zu Suiziden im Dresdner Bestand des Konsistoriums Leipzig erschöpft sich mit der Ablage von vier Briefwechseln zwischen weltlicher und kirchlicher Administration in puncto Verfahrensweisen nach Selbsttötungen im 18. Jahrhundert; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10089, Nr. 142. Vgl. zudem die mittlerweile elektronisch aufbereiteten Findmittel zu den Stiftskonsistorien S ÄCHS HS T A D RESDEN , 13018; 13019, 13020 sowie die Bestände der Sekundogenituren 10117, 10118, 10119, die jeweils für das 17. Jahrhundert relevant erscheinende Akten aufführen. Diese wurden allerdings wegen der in der Einleitung angedeuteten territorialpolitischen Problematik nicht berücksichtigt. <?page no="202"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 191 Hauptstaatsarchiv, sodass keine Gegenprobe möglich war. 47 Die Sichtung des Ephoralarchivs Pirna förderte eine umfangreiche Überlieferung für das ausgehende 18. Jahrhundert zutage. Für das 17. Jahrhundert konnten dagegen nur 15 Fälle erhoben werden; für die Zeit vor 1600 fand sich kein Fall. Die gesichteten Akten deuten nicht darauf hin, dass die Kirchenverwaltung vor der Mitte des 18. Jahrhunderts Selbsttötungen systematisch aufgezeichnet hat. In der Summe erweist sich, dass verschiedene Herrschaftsträger die Kompetenz besaßen, nach Selbsttötungen über die Form des Begräbnisses zu entscheiden, sodass die Überlieferung von Suiziden und Suizidversuchen für das 16. und 17. Jahrhundert sehr zersplittert ist. Aus diesem Grund wird hier auch darauf verzichtet, die erhobenen Fälle grafisch darzustellen. Es ist nicht möglich, auch nur annähernd eine Entwicklung der Suizidhäufigkeit in Kursachsen für den genannten Zeitraum abzubilden oder zu beschreiben. Und weil die Akten der infrage kommenden zentralen Spruchbehörden (Leipziger Schöppenstuhl und Oberkonsistorium Dresden) kaum Informationen enthalten, kann für Kursachsen auch keine Aussage darüber getroffen werden, ob sich im 17. Jahrhundert die Muster der Ursachenzuschreibungen und Begräbnisentscheidungen im Vergleich zur zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts prinzipiell geändert haben. 47 Die ursprünglich im Bestand des Geheimen Konsiliums im S ÄCHS HS T A D RESDEN abgelegten Konsistorialangelegenheiten datieren frühestens auf die 1680-er Jahre. Wohl aufgrund der Revision in diesen Beständen konnten die von mir bestellten Akten nicht ausgegeben werden. Nach Sichtung der Bestandsübersichten zu den Superintendenturen im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden und im Landeskirchenarchiv Dresden habe ich mich aus pragmatischen Gründen (Erreichbarkeit, Öffnungszeiten, Erschließung der Bestände) für eine Untersuchung des Ephoralarchivs Pirna entschieden. Weitere Archive, wie das der Dresdner Superintendentur, weisen erhebliche Kriegsverluste auf bzw. verzeichnen keine relevanten Informationen. Vgl. bspw. Ev.-Luth. Kirchgemeindenverband Dresden. Kirchenbuchamt: Bestand (4-seitiges Typoskript) bzw. die im LKA D RESDEN vorhandenen Repertorien. Die Bestände der Dresdner Superintendenturen in den Struktureinheiten des Landeskirchenamtes weisen erhebliche bis völlige Kriegsverluste auf. Für weiterführende regionale Untersuchungen, die hier nach ersten Sichtungen und Gesprächen nicht zielführend erschienen, würden sich das Ephoralarchiv Freiberg sowie die im Landeskirchenarchiv Eisenach abgelegten Bestände der Inspektion des Kirchenkreises Neustadt an der Orla anbieten. Für Hinweise zu den Beständen der Ephoralarchive und des Landeskirchenarchivs Eisenach danke ich Stefan Dornheim. <?page no="203"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 192 6. Begräbnispraxis und Verwahrung suizidgefährdeter Menschen Zuletzt wurde in der Forschung am Beispiel Bayerns analog zum englischen Beispiel herausgestellt, dass für das 17. Jahrhundert ein deutlicher Anstieg der Diagnosen unzurechnungsfähiger Geisteszustände zu verzeichnen ist. Folglich sei auch von einer tendenziellen Abnahme entehrender Schandbeisetzungen auszugehen, die in der Regel an die Konstruktion eines Tatvorsatzes geknüpft waren. 1 Für Kursachsen stellt sich anhand der erhobenen Fälle, bei denen die Form der Beisetzung überliefert ist, das Verhältnis der Begräbnisformen für die Zeit vor 1700 wie folgt dar: 35 Schandbegräbnissen und fünf stillen Beisetzungen außerhalb des Friedhofs stehen 20 stille Beisetzungen auf dem Friedhof sowie sieben ehrliche Beisetzungen mit Zeremonien gegenüber. Aussagen über Entwicklungstendenzen sind hier nicht möglich. Zumindest aber scheint mir die Behauptung zulässig, dass diese Befunde die große Spannweite gerichtlich-administrativer Einschätzungen von Selbsttötungen und des Umgangs mit ‚Selbstmörderleichen’ in Sachsen im 16. und 17. Jahrhundert verdeutlichen. Dies und weitere Einzelbefunde zu untersuchungs- und entscheidungsrelevanten Faktoren werden in diesem Kapitel dargestellt. Die für Kursachsen gewonnenen Ergebnisse werden überdies in einen größeren Zusammenhang von Diskussionen und vergleichbaren Verfahrensweisen in anderen Territorien eingebettet, um einzuschätzen, inwiefern sie repräsentativ sind. 6.1. Begräbnisreskripte des Dresdner Oberkonsistoriums Der nachfolgend zitierte Entscheid des Oberkonsistoriums aus dem Jahr 1636 mag vor dem Hintergrund der bis hierhin referierten Befunde zunächst überraschen. In dem Schreiben, das über die zulässige Beisetzung eines gewissen Johann Bräsel informiert, heißt es: „[Es ist] vnser begehren, ihr wollet gestalten sachen vndt vmbständen nach, zumahl weil Bräsel das zeugnüß hat, daß er sonsten eine[n] christlig eingezogenen leben vndt wandel geführet, nach verlesung dieses die verordnung thun, damit der tode cörper mit ezligen schüllern vndt bußgesängen auch dem kleinen geläuthe biß vff den gottesacker begleithet vndt alda an einem absonderligen orth begraben werde“. 2 1 L EDERER , Madness, S. 255 ff. 2 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30008, Nr. 527, fol. 1. Vgl. auch K ÄSTNER , Bewertung, S. 75 f. <?page no="204"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 193 Die Beisetzung Bräsels sollte also durch Glockengeläut und Gesänge begleitet werden - Zeremonien und Rituale, die bei ‚Selbstmörderbegräbnissen’ eigentlich nicht stattzufinden hatten. Die Kenntnis dieser Entscheidung verdankt sich einem Überlieferungszufall, weil das Reskript des Oberkonsistoriums in einer Einzelfallakte des Amtes Chemnitz, die eigentlich zu einem anderen Fall angelegt worden war, enthalten ist. Wenngleich wir nichts Näheres zum Fall selbst erfahren, wird doch deutlich, dass der christliche Lebenswandel Bräsels für das Oberkonsistorium entscheidungsrelevant war. Wenn man bedenkt, wie differenziert die Diskussion über mögliche Beweggründe und Suizidursachen bereits im 17. Jahrhundert war, ist es zwar wahrscheinlich, dass nicht allein der christliche Lebenswandel, der ja häufig betont wurde, für das ehrliche Begräbnis Bräsels ausschlaggebend war, sondern ein Zusammentreffen verschiedener Faktoren. Weitere entscheidungsrelevante Umstände gibt das Reskript jedoch nicht preis. Fest steht aber, dass Bräsels Leiche, begleitet von Geläut und Bußgesängen, auf dem Gottesacker begraben werden sollte. Das Oberkonsistorium entschied nicht ausdrücklich, an welcher Stelle des Friedhofs die Beisetzung stattfinden sollte. Überhaupt wurde diese Frage in der Regel nicht vom Oberkonsistorium entschieden und bot somit Verhandlungs- und Interpretationsspielraum. Es ist nicht auszuschließen, dass man Bräsel trotz Zeremonien abseits der normalen Reihe und eventuell sogar in einer Malefikantenecke begraben hat. Da das milde Reskript des Oberkonsistoriums der Formulierung nach jedoch kein solches Anliegen des Amtes oder des Pfarrers sondern vielmehr deren Bitte um ein ehrliches Begräbnis voraussetzt, ist selbst ein Begräbnis in der Reihe nicht auszuschließen. Wenngleich die noch vorhandenen Quellen zeigen, dass diese Entscheidung eher ungewöhnlich ist, sind es deren Umstände und die Tatsache einer Beisetzung auf dem Kirchhof keineswegs. Mir sind für das 17. Jahrhundert 20 Reskripte des Oberkonsistoriums zur Beisetzung von Suizidenten bekannt. In 14 Fällen entschied die oberste Kirchenbehörde, dass die Leiche still auf dem Kirchhof beizusetzen sei. In mehreren Fällen wurden einschließlich der Beisetzung Bräsels Zeremonien zugelassen bzw. einfach vollzogen. Meltzer berichtete in seiner ‚Historia Schneebergensis renovata’ von zwei Begräbnissen mit kleinen Schul- und Bußliedern nach Selbsttötungen, die als Folge eines krankhaften Anfalls bzw. Deliriums interpretiert wurden. 3 Carpzov gibt eine Entscheidung des Oberkonsistoriums im Fall eines Adligen aus Meißen wieder. Nachdem Umstände und mögliche Motive des Suizids gründlich untersucht 3 M ELTZER , Historia, S. 1045 f. <?page no="205"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 194 worden waren und sich die Kirchenräte, wie sie ausdrücklich schrieben, mit den weltlichen ‚Justitien-Räthen’ beraten hatten, wurde eine Beisetzung mit halben Zeremonien und einer Bußpredigt anstelle der üblichen Leichenpredigt zum Ehrengedächtnis gestattet. 4 1664 beschwerte sich der Dresdner Scharfrichter Benedict Wahl beim Kurfürsten, dass ihm kurz vor Ostern 1663 zehn Taler Lohn entgangen waren, weil ein Meißner Seifensieder, der sich erhängt hatte, auf Anordnung des Oberkonsistoriums vom Gesang einiger Schüler begleitet und ordentlich beigesetzt worden war. Der Beschwerde zufolge war dies auf Bitten der Meißner Seifensieder geschehen - vermutlich um Ruf und Ehre der Handwerker vor dem Scharfrichter zu schützen. 5 Demselben Scharfrichter waren im Dezember 1663 weitere sieben Taler Lohn entgangen, als der Suizident George Sanisch aus Goppeln auf Anordnung des Oberkonsistoriums ausdrücklich nicht durch den Nachrichter still auf dem Kirchhof beigesetzt wurde. 6 In der Regel ordnete das Oberkonsistorium stille Beisetzungen an. Die eben beschriebenen Beispiele belegen, dass mitunter bei Begräbnissen von Suizidenten gesungen und Glocken geläutet wurden. Hierfür bedurfte es aber jeweils besonderer Umstände. Das Oberkonsistorium kontrollierte zudem das Verhalten anderer Behörden. 1658 hatte man in Delitzsch die Witwe eines ehemaligen Bürgermeisters, die sich laut Bericht vorsätzlich in einen Brunnen gestürzt hatte, auf Anweisung des Leipziger Konsistoriums „mit völligen und christlichen ceremonien […] zur erden bestattet“. 7 Das Oberkonsistorium zeigte sich hierüber irritiert, auch weil der Delitzscher Superintendent für die Verstorbene eine Leichenpredigt, in der er ihr „bey tractirung der personalien ein gutes zeugknüs gegeben“, gehalten haben soll. 8 Um diese Vorwürfe zu überprüfen, verlangten die Dresdner Kirchenräte eine erneute Untersuchung des Lebenswandels der Frau 4 C ARPZOV , Definitiones, Def. 578, S. 581 f. 5 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 19 r . 6 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9841/ 3, fol. 18 v . 7 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2060/ 2, S. 167 [einziger Band der Reihe ausdrücklich mit Seitenzählung]. Trotz des Abtritts von Delitzsch an die Sekundogenitur Sachsen-Merseburg im Jahr 1657 blieb das Konsistorium Leipzig zuständig. 8 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2060/ 2, S. 167. Diese Leichenpredigt konnte mithilfe des Marburger GESA nicht ausfindig gemacht werden; es handelt sich nicht um die in der Universitätsbibliothek Göttingen überlieferte auf das Jahr 1658 datierende Leichenpredigt für eine Delitzscher Frau (UB Göttingen, Sign. II.135,15). <?page no="206"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 195 sowie eine Feststellung möglicher körperlicher wie geistiger Gebrechen. Über das weitere Verfahren ist nichts bekannt. 9 Dieser Fall informiert uns über die eigentliche Begräbnisproblematik hinaus darüber, dass das Oberkonsistorium ursprünglich nicht in den Entscheid über die Beisetzung einbezogen war. Vielmehr hatten das Leipziger Konsistorium und der Delitzscher Superintendent entschieden. Insgesamt belegt die äußerst geringe Anzahl von Anfragen an das Oberkonsistorium, die in der Reskriptesammlung an das Konsistorium Leipzig überliefert sind, dass über die Verfahrensweisen bei Selbsttötungen üblicherweise vor Ort ein Übereinkommen gesucht wurde. Das bestätigt den aus den gedruckten Consiliensammlungen gewonnen Eindruck. Aus den an das Konsistorium Leipzig gerichteten Schreiben geht deutlich hervor, dass man in Dresden bemüht war, die im Kompetenzbereich des Leipziger Konsistoriums vorkommenden Fälle auch in Leipzig, besser aber noch vor Ort durch Aushandlung zwischen Superintendenten, Amtleuten und Gerichten entscheiden zu lassen. 1699 hatte beispielsweise Urban Caspar von Feilitzsch um ein öffentliches Begräbnis seiner Mutter ersucht. Das Oberkonsistorium verwies, ohne in der Sache zu entscheiden, in seiner Antwort lediglich darauf, dass die Zuständigkeit beim Leipziger Konsistorium liege. 10 Lediglich in drei Fällen hatten das Leipziger Konsistorium bzw. Behörden aus dessen Zuständigkeitsbereich im 17. Jahrhundert nach Dresden berichtet, damit das Oberkonsistorium über das Vorgehen nach Selbsttötungen entschied. Der Schneeberger Rat schrieb 1680, um eine Anweisung zur Beisetzung eines Kapitänleutnants namens Kieselstein zu erhalten, der sich erschossen hatte. Das Reskript des Oberkonsistoriums richtete sich an Rat und Superintendenten zugleich, denen eine schändliche Beseitigung der Leiche durch den Totengräber oder Scharfrichter außerhalb der Stadt auferlegt wurde, „daferner von unserm Consistorio zu Leipzig nicht dergleichen verordnung bereits geschehen“. 11 In Dresden ging man also davon aus, dass das Leipziger Konsistorium ohnehin mit dem Fall beschäftigt wäre bzw. zu konsultieren sei. 9 Weshalb und von wem ursprünglich wegen dieses Falles nach Dresden berichtet wurde, ist nicht ersichtlich. Das Rückschreiben sagt lediglich: „Wir werden glaubwürdig berichtet“; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2060/ 2, S. 167. 10 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2060/ 3, fol. 57. 11 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2060/ 4, fol. 333 v . Vgl. auch die Schilderung des Falles bei M ELTZER , Historia, S. 1045. <?page no="207"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 196 In den ebenfalls nicht zahlreichen Fällen der Reskriptesammlung aus dem 18. Jahrhundert zeigt sich ein ähnliches Bild. Das Oberkonsistorium verwies jeweils direkt auf die Zuständigkeit der regionalen Superintendenten oder Konsistorien. Im August 1707 hatte bspw. der Amtmann aus Grünhain wegen der Beerdigung von Dorothea Canckersdörffer, von der man vermutete, dass sie sich ertränkt hatte, nach Dresden geschrieben. 12 Er wurde ebenso an das regionale Konsistorium verwiesen wie der Meißner Kreisamtmann im März 1711, in dessen Amtsbezirk im Dorf Pulsitz sich der Hirte Hanns Merzdorff an einer Weide erhängt hatte. Für dieses Dorf zeichnete das Stiftskonsistorium zu Wurzen verantwortlich. 13 Überliefert sind jedoch auch Begräbnisentscheide des Oberkonsistoriums für dessen unmittelbaren Zuständigkeitsbereich als regionales Konsistorium. Eine wichtige Quelle ist Benedict Carpzov. In den neun von Carpzov zitierten Oberkonsistorial-Reskripten zur Beisetzung von Suizidenten war in sechs Fällen auf ein stilles bzw. ein Begräbnis mit eingeschränkten Zeremonien entschieden worden, einmal auf die oben schon erwähnte, ehrenvolle Beisetzung eines Meißner Adligen mit halben Zeremonien. Lediglich in zwei Fällen erfolgte ein schändliches Begräbnis. 14 Einmal im Fall eines Töpfergesellen aus Crossen, über dessen Suizid nichts Näheres gemeldet worden war und in dessen Fall die vergleichsweise große Entfernung zum Amt Leisnig eine rasche Bearbeitung der weiteren Nachforschungen nicht wahrscheinlich machte. Möglicherweise hatte es auch an einflussreichen Bittstellern gefehlt. Zum anderen Mal sollte 1618 die Magd eines Meißner Schulmeisters durch den Nachrichter vom Strick abgenommen und außerhalb des Gottesackers begraben werden. Das Schreiben erklärt, dass die Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts des Meißner Stadtrats zu den näheren Umständen der Tat basierte. 15 Dieser Bericht dürfte, folgt man dem Urteil, keine entlastenden Indizien zutage gefördert haben. Im letzten Fall schließlich erging ein Reskript an den Pirnaer Superintendenten. Dieser sollte den Freunden eines Steinbrechers, der sich das Leben genommen hatte, erlauben, dass sie selbst den Toten außerhalb des Kirchhofs ohne Zeremonien beisetzen bzw. beisetzen ließen. Auch in diesem Fall wurde zwar ein ehrliches Begräbnis verweigert. Allerdings gelang es der hinterbliebenen Freund- 12 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2061/ 3, fol. 254. 13 Ebd., fol. 543 r ff. Gleichwohl gehörte Pulsitz seit 1547 zum Verwaltungsbezirk des Erbamtes Meißen. 14 Vgl. jeweils die Anhänge zu C ARPZOV , Definitiones, Def. 376-378. 15 Ebd., Def. 376, S. 578. <?page no="208"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 197 schaft, mittels Supplikation eine schimpfliche Schleifung der Leiche durch den Nachrichter zu verhindern. In den Akten des Stadtgerichts Freiberg sind die Untersuchungen nach dem Suizid einer gewissen Anna Klem detaillierter und inklusive des Begräbnisentscheids des Dresdner Oberkonsistoriums überliefert. Anna Klem, Ehefrau des Bergschmieds Georg Klem, hatte sich im Mai 1643 das Leben genommen. Am Morgen ihres Todestages war sie den Angaben ihres 70-jährigen Ehemannes zufolge „frühe vmb vier vhr auffgestanden [und] hette fleissig gebetet“. 16 Kurze Zeit später fand Georg Klem seine Frau „im vntern eingang des kellers, mit dem halbentheil des leibes, auff der stuffe, mit den beinen aber druntten im keller auff der lincken seitte liegend welche ein weiß tüchlein vmb den halß geschlungen gehabt“. Anna Klem hatte sich erdrosselt. Die herbeigeholten Gerichtspersonen befragten den Bergschmied, ob er wohl bemerkt hätte, dass seine Ehefrau schwermütig gewesen sei. Dieser verneinte und gab stattdessen zu Protokoll, dass er „nie kein böses wortt von ihr gehöret“. Der ebenfalls befragt Pfarrer beschrieb Anna Klem als ehrbare und fromme Frau. 17 Gefragt, warum sich seine Frau wohl getötet hätte, antwortete Georg Klem, dass knapp eine Woche zuvor der Marktmeister erschienen wäre und von seiner Frau die üblichen Gebühren für einen Marktstand verlangt hätte. Daraufhin hätte sie über ihre materiellen Sorgen und Nöte gewehklagt. Sowohl das Stadtgericht als auch der Superintendent, der mittlerweile informiert worden war, berichteten daraufhin an das Oberkonsistorium nach Dresden. Den Berichten fehlte anscheinend das Attestat des Pfarrers, denn das Oberkonsistorium entschied, die Tote früh oder abends still auf dem Freiberger Gottesacker beisetzen zu lassen, „wenn sie denn ihres christlichen gefurten lebens vnd wandels halber, gutes zeugniß“ hat. 18 Im Fall Anna Klem hatte man die Gemütsverfassung ihres altersschwachen Ehemannes, der als Bergschmied zur ehrbaren Bürgerschaft gehörte, berücksichtigt. Gleichwohl war dieses Vorgehen nicht die Regel. Nach Suiziden von Kriminellen, Unbekannten und Menschen, für die keine mildernden Umstände in Betracht zu ziehen waren, kommunizierten die Stadtgerichte nicht zum Oberkonsistorium. In den anderen mir bekannten sieben Freiberger Fällen, 19 in denen das Stadtgericht oder das Amt die Beisetzungsform festlegten, wurden 16 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10686, Nr. 1, o. Pag., Registratur vom 28. Mai 1643. Dort auch das folgende Zitat. 17 Ebd., o. Pag., Schreiben vom 27. Mai 1643. 18 Ebd., o. Pag., Reskript vom 29. Mai 1643. 19 Ebd. <?page no="209"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 198 sämtliche ‚Selbstmörderleichen’ schändlich auf Fehmstätten verscharrt. Dreimal erging die Anweisung, die Leichen unter einem Galgen zu vergraben. Bezeichnend für die Ausnahmestellung des Falles Anna Klem und des Oberkonsistorial-Entscheids ist daher auch, dass diese Frau als einzige Suizidentin auf dem Friedhof beigesetzt wurde. Gleichwohl ist die Überlieferung hier verzerrt, weil die Quelle eine Akte des Stadtgerichts ist, in der verschiedene Vorgänge abgelegt wurden, bei denen eigentlich der für Freiberg zuständige Scharfrichter einzubeziehen war. 6.2. Lebensumstände Die Untersuchungen zu den Hintergründen einer Selbsttötung und die Begräbnisentscheidungen des Dresdner Oberkonsistoriums zeugen davon, dass man bemüht war, mildernde Umstände zu berücksichtigen. Dieses Bemühen zielte aber weniger darauf, vorhandene Normen zu unterlaufen. Auch ist dieses Bemühen kein Ausdruck eines nachlassenden Willens zur Bestrafung von Selbsttötungen, wie Daniela Tinková ein vergleichbares Agieren böhmischer Magistrate im 18. Jahrhundert interpretiert hat. 20 Die Fragen, die Amtleute und Gerichtspersonen, jeweils stellten, um sich Klarheit über einen Fall zu verschaffen, waren keine ‚Suggestivfragen’, wie Tinková annimmt, um möglichst viele ‚Selbstmörder’ für geistig unzurechnungsfähig zu erklären. 21 Vielmehr folgte die summarische Befragung der Spannweite normativer Vorgaben und war Ausdruck des Prinzips einer flexiblen Strafzumessung, die sich an individuellen Fallumständen orientierte. Dass die Kirchenbehörden nun auffällig häufig in jene Entscheidungen über Suizidentenbegräbnisse involviert waren, nach denen eine (stille) Beisetzung auf dem Gottesacker genehmigt wurde, ist wenig verwunderlich, wenn man bedenkt, dass eine solche Beisetzung nicht ohne Zustimmung der Kirche stattfinden konnte. Die Frage, die sich hieran anschließend stellt, lautet: Lässt sich auch dann, wenn die Kirchenbehörden weder vorrangig an der Untersuchung von Suizidursachen noch an der Entscheidung über die Form der Beisetzung beteiligt waren, eine flexible Entscheidungspraxis belegen? Da uns die meisten Quellen über die eigentlichen Untersuchungen nicht näher informieren und wir nur die Ergebnisse kennen, kann lediglich exemplarisch argumentiert werden. Gleichwohl stehen die Beispiele nicht für sich allein, sondern ergänzen die bisher gewonnenen Erkenntnisse. 20 T INKOVÁ , Suicide, insbes. S. 303 ff. 21 Ebd., S. 305. <?page no="210"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 199 Im Juli 1646 berichtete der Wittenberger Amtsschösser Michael Schneider dem Kurfürsten vom „cläglichen fall“ des Reitknechts Abraham Schotter. Dieser hatte sich, ohne dass es vorher Anzeichen einer Suizidgefährdung gegeben hatte, im Stall seines Dienstherrn, des Wittenberger Hofrichters Hans Christoph von Ebeleben auf Wartenburg (1578-1651), 22 mit einem Messer das Leben genommen. 23 Die Ehefrau des zu dieser Zeit abwesenden Hofrichters, Agnesa geb. von Dohrstadt, bat beim Amt darum, dass sie die Leiche Schotters auf dem Gut der Familie (in Wartenburg) bestatten dürfe. Ganz ausdrücklich wollte die Frau des Hofrichters verhindern, dass der Leichnam „durch den scharffrichter beschimpffet“ würde. 24 Nachdem der Kutscher der Familie die Selbsttötung Schotters entdeckt und gemeldet hatte, bestellte die von Ebeleben den Amtsadjunkt Benedict Strauß ein. Dieser befragte die Frau des Hofrichters und den Kutscher. Agnesa von Ebeleben sagte aus, dass der Reitknecht Schotter ihrer Familie stets treu gedient hätte „vnndt diese böse that sonderzweifell aus melancholie verübet hatte, wollte sie nicht hoffen das vffm Chur.Sächß. hause, ihme, alß einem des herrn hoffrichters, diener einige beschimpfung geschehen solte“. 25 Über das Leben Schotters befragt, gab sie weiter an, der Reitknecht hätte regelmäßig die Predigten besucht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit gebetet und am Abendmahl teilgenommen. Überdies hätte er „gegen dem nechstenn ohne zank vnndt ärgernüß gelebet“. Kurz vor seiner Selbsttötung hätte er sogar noch eine Dienerin auf dem Schlosshof freundlich gegrüßt. Alles in allem blieben die Gründe der Selbsttötung rätselhaft. Den Aussagen seiner Dienstherrin zufolge war Schotter ein ehrbarer Christ gewesen. Die Vermutung, er habe sich aus Melancholie umgebracht, drückte daher hier wie so häufig vor allem aus, dass man sich die Tat nicht wirklich erklären konnte und Melancholie ein sowohl deutungsoffenes als auch gängiges und akzeptiertes Erklärungsmuster war. Das geht auch aus der Anfrage des Amtsschössers hervor, der das Gesuch der Frau des Hofrichters an die Juristenfakultät in Wittenberg weiterleitete. Er gab dabei an, selbst keine Bedenken gegen den Wunsch um eine Beisetzung auf Gut Wartenburg zu haben. Allerdings wollte er sich der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens vergewissern. Auch er referierte die Vermutung, Schotter hätte sich 22 Auch Johann oder Johannes Christoff bzw. Christoph von Ebeleben. Dieser war neben seiner Tätigkeit als Hofrichter seit 1635 Amtshauptmann und seit 1645 Mitglied der ‚Fruchtbringenden Gesellschaft’. 23 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9700/ 24. 24 Ebd., o. Pag., Bericht an die Juristenfakultät Wittenberg vom 14. Juli 1646. 25 Ebd., o. Pag., Bericht des Amtsadjunkten Benedict Strauß vom 14. Juli 1646. Dort auch die folgenden Zitate. <?page no="211"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 200 wohl aus Melancholie umgebracht. Dabei ergänzte er die Information, der Reitknecht habe „noch vor wenigen tagen vber trüken in der seitten vnndt im rücken geclaget“. Woher diese Information stammte, ist unklar, vermutlich aus der Befragung der Frau des Hofrichters und ihres Gesindes. Aus der Struktur der zwei Amtsberichte, d. h. des Berichts des Adjunkten sowie des Schreibens des Amtsschössers an die Juristenfakultät, lässt sich schlussfolgern, dass die Frau des Hofrichters zunächst von sich aus die Vermutung geäußert hatte, Schotter habe sich aus Melancholie das Leben genommen. Diese Begründung unterstützte ihr Anliegen, den Scharfrichter vom Begräbnis fernzuhalten. Daraufhin wurden sie und der Kutscher gefragt, welche Indizien für diese Vermutung sprechen würden, sodass sich rückblickend plausibel verschiedene Äußerungen Schotters in die vorgetragene Deutung integrieren ließen. Der Juristenfakultät lagen zur Begutachtung demnach verschiedene Argumente vor, um dem Gesuch der Frau des Hofrichters zuzustimmen: erstens Rang und Stellung des Dienstherrn. Zweitens das untadelige Dienstverhalten Schotters und drittens dessen friedfertiges Verhalten. Viertens das von hochrangigen Zeugen bestätigte fromme Leben Schotters, wenngleich ein Attestat des Pastors fehlte. Fünftens die daraus resultierende Schlussfolgerung, Schotter habe sich in einem melancholischen Anfall das Leben genommen. Die Juristenfakultät bildete aus diesen Argumenten eine eigene Summe und bezeichnete den Suizid als „vnfall“. 26 Da die Umstände also nicht gegen das Anliegen, die Leiche auf Gut Wartenburg beizusetzen, sprechen würden, erklärten die Wittenberger Juristen, der Amtsschösser sei dazu befugt, die Leiche in Beisein der Amtsgerichte zu besichtigen und ‚aufheben’ zu lassen. Danach dürfe sie „ohne beschimpfung“ - wie es ausdrücklich heißt - nach Wartenburg überführt werden. 27 Auch wenn in diesem Fall sicherlich eine Rolle gespielt haben dürfte, dass mit der Familie Hans Christoph von Ebelebens ein angesehenes Adelsgeschlecht betroffen war, geht doch aus der Untersuchung hervor, dass der bloße Hinweis auf den Status der Familie des Dienstherrn nicht ausgereicht hätte, um ein Schleifen der Leiche durch den Scharfrichter zu verhindern. Vielmehr beförderte die Untersuchung hinreichende Informationen zutage, die genügten, um eine stille Beisetzung zu genehmigen. 26 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9700/ 24, o. Pag., Reskript der Juristenfakultät Wittenberg vom 15. Juli 1646. 27 Ebd., o. Pag., Reskript der Juristenfakultät Wittenberg vom 15. Juli 1646. <?page no="212"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 201 Ein vergleichbarer Fall liegt mit der Untersuchung der Selbsttötung des Untergardisten Martin Seyfried Deckert 1654 in Dresden vor. 28 Deckert hatte sich im Morgengrauen des 2. Januar auf der Wache erschossen. Die Besichtigung durch den Schultheißen, einige Offiziere und einen Feldscher offenbarte einen schrecklichen Anblick, denn der Musketenschuss hatte Deckert die obere Schädelhälfte weggesprengt. Der Hauptmann der Festung Dresden und Kommandeur der Untergarde, Oberst Claus von Taube 29 (Bruder des Oberhofmarschalls Dietrich von Taube), unterrichtete den Geheimen Rat von dem Vorfall und schloss seinen ersten kurzen Bericht damit, dass er sich dafür aussprach, Deckert still auf einem Winkel eines Kirchhofs zu bestatten, wenn die Untersuchung ergäbe, dass er ein gottesfürchtiger Mensch gewesen war - „iedoch müste man vor die vmbstände seines lebens wißen“. 30 In Kooperation mit den städtischen Gerichten wurden deshalb Soldaten und Bedienstete befragt, die Deckert, der aus Nürnberg stammte, entweder persönlich gekannt oder mit ihm zusammen auf Wache gestanden hatten. 31 Dabei stellte sich heraus, dass Deckert „vorm halben ihare […] ziemblich melancholiret“. 32 Die melancholischen Anfälle Deckerts, die nicht genauer spezifiziert wurden, wären seitdem aber wieder abgeklungen. Es gab keine Klagen darüber, dass Deckert seinen Dienst nicht ordentlich versehen hätte. Wie üblich wurde auch danach gefragt, ob Deckert regelmäßig den Gottesdienst besucht hatte. Wie es heißt, war er immer „fleißig zur kirchen gangen“. Es fanden sich sogar zwei Zeugen, die während der Neujahrspredigt am Tag vor der 28 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9121/ 14. Zum Forschungsstand zum Suizid im frühneuzeitlichen Militär siehe meine Ausführungen in K ÄSTNER , Desertionen. Auch dieser Fall verdankt sich einer glücklichen Überlieferung, denn selbst in umfangreicheren Beständen von Militärgerichtsakten finden sich allenfalls vereinzelte Fälle. Eine im Zusammenhang eines DFG-Forschungsprojektes zur Geschichte des Duells in der Frühen Neuzeit gemeinsam mit Ulrike Ludwig durchgeführte Sichtung der Bestände des Königlichen Kriegsarchivs in Stockholm, das über eine vergleichsweise dichte Überlieferung an Militärgerichtsprotokollbänden verfügt, hat bei mehreren Dutzend untersuchten, z. T. recht umfänglichen Bänden lediglich einen Fall zu Tage gefördert; KKS, Domböcker 34, o. Pag., Begräbnisentscheid vom Januar 1701. 29 Claus von Taube auf Hartha, Goldbach, Frankenthal, Oberster der Festung zu Dresden und Amtshauptmann der Ämter Chemnitz, Augustusburg, Lichtenwalde, Frankenberg, Sachsenburg und Neusorge. Er hatte im 30-jährigen Krieg Meriten als Kommandeur eines berittenen Leibregiments erworben und starb wenige Monate nach diesem Vorfall im August 1654. 30 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9121/ 14, fol. 1 v . 31 Ebd., fol. 2 r ff. (Befragung der Kameraden) und fol 4 (Befragung des zivilen Umfeldes, insbes. der seinerzeit im Hause Deckert tätigen Hebamme). 32 Ebd., fol. 4 r . Dort auch die folgenden Zitate. <?page no="213"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 202 Selbsttötung neben Deckert gestanden und mit ihm zusammen „fleisigk gebetet“ hatten. Deckert hätte auch zu Hause immer viel von den Predigten wiedergeben können, wie die Hebamme der Familie aussagte. Gerade in jüngster Zeit hätte „er gar gottesfürchtige reden geführet“, während seine Frau noch im Wochenbett lag. Die älteren Kinder hätte er stets „zum gebeth angemahnet“. Allerdings kam es der Hebamme nun sonderbar vor, dass Deckert wenige Tage zuvor gesagt hätte „es speiete ihn baldt iedermann ahnn, er sehe ein hauffen kazen vmb sich lauffen“. Welche Suizidmotive sich möglicherweise hinter dieser Aussage verbargen bzw. ob sie überhaupt so gefallen war, interessierte in der Untersuchung dann allerdings nicht mehr. Es lagen hinreichend Indizien vor, um den Leichnam still auf einem Gottesacker zu bestatten. Die Entscheidung des Geheimen Rates ist allerdings nicht überliefert. Die Untersuchungen der Selbsttötung von Martin Deckert gestalteten sich exemplarisch. Neben den summarischen Befragungsprotokollen ist das Gutachten des Feldschers überliefert, das in der Essenz allerdings nur die absolute Tödlichkeit des Schusses bestätigte und keine eigenständigen Deutungen des Vorfalls enthält. In die Untersuchung waren keine Kirchenbehörden involviert. Gleichwohl war dem Festungskommandeur klar, dass eine stille Beisetzung des Gardisten - die wohl auch die kollektive Ehre der Untergarde weniger beeinträchtigt hätte als die Beseitigung der Leiche durch den Scharfrichter - nur dann erfolgen konnte, wenn dem Suizidenten eine zu Lebzeiten christliche Lebensführung nachgewiesen werden konnte. Die Untersuchungsverfahren und Themen der Befragung nach den Selbsttötungen von Abraham Schotter und Martin Deckert belegen so, dass übergreifend der Lebenswandel von Suizidenten gründlich erforscht wurde. Diese ‚Gründlichkeit’ hatte jedoch ihre Grenzen. Keinesfalls ging es darum, die Lebensgeschichten und -umstände von Betroffenen detailliert offen zu legen. Viel wichtiger war ein stimmiges Gesamtbild, dass eine grundsätzliche Aussage darüber erlaubte, ob es sich bei den Verstorbenen um Menschen gehandelt hat, die vor ihrem Suizid gottesfürchtig und friedlich gelebt hatten, d. h. regelmäßig Gottesdienst und Abendmahl besucht hatten und weder durch lasterhafte Reden noch sonst durch liederliches oder streitsüchtiges Verhalten aufgefallen waren. Typischer Ausdruck solcher verallgemeinernden Einschätzungen sind Protokollnotizen wie im Fall Deckert, die vermerkten, dass die befragten Zeugen ganz schlicht ‚nichts Böses’ gehört hatten bzw. über die Betreffenden aussagen konnten. Für ein stilles Begräbnis Deckerts hatte sich, wie ich oben dargelegt habe, der Festungshauptmann Oberst von Taube ausgesprochen. In einer anderen An- <?page no="214"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 203 gelegenheit hatte von Taube einige Jahre zuvor massiv beim Oberkonsistorium in Dresden wegen der Beisetzung eines Suizidenten aus Helbersdorf auf dem Kirchhof von St. Nikolai in Alten-Kemnitz protestiert. 33 1647 hatte sich der Helbersdorfer Richter Vettermann in einem Wäldchen erhängt. Der Superintendent, der den Richter anscheinend persönlich gut kannte, sah in diesem Suizid die Folge eines traumatischen Ereignisses während des Krieges. 1632 hätten kaiserliche Truppen den Richter gefoltert und mehrfach eine Hinrichtung durch Erhängen inszeniert, sodass Vettermann seit dieser Zeit nicht mehr richtig im Kopf gewesen sei. 34 Sowohl der zuständige Superintendent als auch der Kemnitzer Amtmann sowie alle zunächst befragten Zeugen und schließlich der Pfarrer von St. Nikolai hatten dem Richter überdies ein christliches Leben und eine langjährige Krankheit bescheinigt. Der Superintendent wollte sogar Gesänge und das Läuten der kleinen Glocke erlauben. Das Amt untersagte dies jedoch. Weil sich weder Verwandte noch die Freundschaft Vettermanns dazu bereitfanden, die Leiche in einen Sarg zu legen, schnitt der Kemnitzer Scharfrichter Schulze schließlich die Leiche los. Ohne dass Superintendent und Amtmann dem vorher zugestimmt hätten, verscharrte der Nachrichter die Leiche auch gleich selbst auf dem Kirchhof von St. Nikolai. Nach St. Nikolai waren auch andere umliegende Gemeinden eingepfarrt, die sich nun wenig erfreut über einen ‚Selbstmörder’ auf ihrem Kirchhof zeigten. Gegen den Schimpf und die Entehrung des Kirchhofs gingen die Einwohner von Neustadt unter dem Gut Höckericht vor. Besitzer dieses Gutes war Claus von Taube, vor dem der Fall referiert wurde. 35 Über die Gemeinde sei der Spott anderer Gemeinden hereingebrochen, weil der ‚Selbstmord’ des Richters in der Gegend für einiges Aufsehen gesorgt hatte. Der Superintendent hätte die Einwände der Neustädter Gemeinde barsch ignoriert, ja sie sogar ex cathedra gescholten. Claus von Taube und sein Bruder Reinhardt (zu dieser Zeit Festungskommandant in Dresden) trugen daraufhin die Beschwerde beim Oberkonsistorium vor, welches eine Rechtfertigung des Superintendenten sowie eine Exhumierung der Leiche verlangte. Ein endgültiges Ergebnis in dieser Angelegenheit ist leider nicht überliefert. Superintendent und Amtmann verfassten jedoch ein in seiner Ausführlichkeit einzigartiges ‚testimonium vitae’ Vettermanns. Sie verwiesen darauf, dass für eine Exhumierung der Scharfrichter 33 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30008, Nr. 527, fol. 10. Helbersdorf bzw. auch Halbersdorf, heute Chemnitz OT Helbersdorf. Alten-Kemnitz, heute Chemnitz. 34 Ebd., fol. 16 r . 35 Ebd., fol. 11 r ff. <?page no="215"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 204 erneut den Kirchhof betreten müsste. Dies aber könne wohl kaum gewollt sein. Es wäre eine weitere „contagion“ zu befürchten. 36 Meiner Einschätzung nach zeichneten zwei Ursachen für die Unruhe der Neustädter Einwohner und für den Streit über das Grab Vettermanns verantwortlich. Zum einen waren die Beurteilungen der Todes- und Lebensumstände wohl weniger eindeutig als es Superintendent und Amtmann Glauben machen wollten. Die Neustädter Einwohner sowie Claus und Reinhardt von Taube sprachen sich vor allem deswegen gegen eine stille Beisetzung Vettermanns aus, weil sie davon ausgingen, der Richter wäre weder melancholisch noch ‚unsinnig’ gewesen, sondern hätte vielmehr „auß verzweiffelung vnd durch des bösen feindes antrieb mit dem strange sich vmbs leben“ gebracht. 37 Sie stellten also nicht prinzipiell infrage, dass Melancholiker usw. auch still auf dem Kirchhof beigesetzt werden konnten, wofür Claus von Taube wenige Jahre später nach dem Suizid des Untergardisten Deckert ja auch persönlich plädierte. Zum anderen, und das scheint mir ausschlaggebend gewesen zu sein, hatte der Superintendent die Neustädter Einwohner brüskiert, als er deren Einwände schroff abtat. Auch der Amtmann hatte verschnupft auf eine Nachfrage derer von Carlowitz auf Schloss Kemnitz reagiert, die wissen wollten, weshalb denn eigentlich eine Beisetzung auf dem Kirchhof erlaubt worden wäre und was der Scharfrichter dort zu suchen gehabt hätte. In der Regel waren alle Beteiligten vor Ort bemüht, einen Konsens in der Begräbnisfrage herzustellen. Dagegen hatten sich Superintendent und Amtmann (wohl im Bewusstsein ihrer Position und aus persönlicher Betroffenheit) im Fall Vettermann über vorgetragene Bedenken hinweggesetzt und so Widerstand provoziert. Vermittelt über die Brüder von Taube wurde der Fall alsbald in der Residenz verhandelt. Gleichwohl ist diese Form des Widerstands gegen Suizidentenbeisetzungen auf Kirchhöfen nach Aktenlage für die Zeit vor 1700 in Sachsen ein Einzelfall. Es handelte sich bei dem Widerstand gegen die Beisetzung Vettermanns auch deswegen um einen singulären Vorfall, weil die Beschwerde der Neustädter Einwohner für sich stand. Andere Gruppen der Pfarrgemeinde hatten entweder keine eigenen Einwände gegen das geplante Begräbnis oder verhielten sich passiv. In sonst vergleichbaren Fällen wurde mögliches Widerstandspotenzial über Wege der Konsensfindung meist im Vorfeld einer Beisetzung niedrig gehalten. 36 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30008, Nr. 527, fol. 19 v . 37 Ebd., fol. 10 r . <?page no="216"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 205 6.3. Erinnerungsgeschichten Die Präsenz eines Scharfrichters auf dem Kirchhof hatte, wie eben gezeigt, nach dem Suizid des Richters Vettermann aus Helbersdorf Aufsehen erregt. Das schändliche Verscharren oder das Verbrennen von ‚Selbstmörderleichen’ waren, so Ralf-Peter Fuchs, Herrschaftspraktiken, die im Vollzug eine mahnende Erinnerung stifteten. Entsprechende ‚Erinnerungsgeschichten’ sind in Verhörprotokollen ablesbar, denn Obrigkeit und obrigkeitliches Handeln waren in der Frühen Neuzeit grundlegende Ordnungskategorien und Bezugspunkte von individueller und kollektiver Erinnerung. Dabei symbolisierten insbesondere das Ausüben von Gerichtskompetenzen und öffentliche Strafen den Rang und die ‚Gewalt’ der Obrigkeiten. 38 Die Erinnerung an solche Ereignisse wurde aber nicht nur durch Erzählungen bzw. gerichtliche Protokollnotizen konserviert. Vielmehr ist eine große Fülle an gedruckten Ortskunden aus der Frühen Neuzeit überliefert, deren Autoren entsprechende, durchaus auch zur Unterhaltung gedachte Geschichten sammelten und kommentierten, um mit ihrer Hilfe zu belehren, zu mahnen, zu warnen sowie im rechten Glauben und rechten Moralvorstellungen zu unterweisen. Schaurige Geschichten von ‚frevelhaften Selbstmördern’ und deren Sterben fanden allerdings nicht immer die Gunst des Lesers, wie Stefan Dornheim bemerkt hat. Denn diese von individuellem Leid und Abgrund kündenden Geschichten waren zwar sonderbar und versuchten durch Grauen zu entzücken. Aber sie konnten aus Sicht einer Gemeinde, die zugleich Objekt der Darstellung und Leserschaft war, nicht der günstigen Außendarstellung des Gemeinwesens dienen. 39 Mich interessieren solche Geschichten, weil Ortskunden aus der Feder von Pfarrern Exempel von Selbsttötungen konservierten, die einerseits im Kompositionszusammenhang einer theozentrischen Geschichte nacherzählt wurden und andererseits das gleichsam volkskundliche Interesse ihrer gelehrten Verfasser an regionaler Tradition und ‚eingewurzeltem Volksglauben’ bezeugen. Solche Aufzeichnungen prägten das Bild, das nachkommende Generationen von der Vorstellungswelt und dem Alltag ihrer Vorfahren entwarfen. Die aus dieser Literaturgattung zugleich hervorgegangenen und um Abgrenzung von ihr bemühten Diskursfelder der aufklärerischen Publizistik 40 fanden in diesen Ortskunden düstere Kontrastfolien und ergiebiges Material, um ihre 38 F UCHS , Erinnerungsgeschichten, etwa S. 91, 100, 127, 133 f. 39 D ORNHEIM , Pfarrhaus, S. 150. 40 Siehe die Hinweise bei Ebd., passim. <?page no="217"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 206 Erzählungen von einer aufgeklärten Gesellschaft und einem humaneren Strafsystem zu entwerfen. Zu den bedeutendsten sächsischen Ortskunden zählen Christian Lehmanns (1611-1688) 1699 posthum erschienene, erzgebirgische Chronik ‚Historischer Schauplatz’ und Christian Meltzers (1655-1733) aus einem Predigtexempeldruck hervorgegangene ‚Historia Schneebergensis renovata’ von 1716. 41 Diesen beiden Chroniken werden hier exemplarisch die Erzählungen der jüngeren und wesentlich knapperen Ortskunde der oberlausitzischen Stadt Hoyerswerda gegenübergestellt. Diese wurde vom Pfarrer Salomon Gottlob Frentzel (1701- 1768) verfasst, 1744 publiziert und gilt als die zentrale heimatgeschichtliche Quelle der Region um Hoyerswerda. 42 Der Scheibenberger Pastor Christian Lehmann hatte eigenen Angaben zufolge seine Chronik „mit grossem Fleiß aus alten Schriften und Documenten, meistentheils aber mühsamer eigener Erfahrung“ kompiliert, darunter auch merkwürdige Geschichten wie Unglücksfälle. Er berichtete für die Jahre 1548 bis 1691 von 13 Selbsttötungen. In keinem dieser Fälle erwähnt er eine stille Beisetzung auf einem Friedhof. Zu vermuten ist, dass er dies aus didaktischen Gründen tat, denn dem Leser sollten Fälle vorgestellt werden, die allesamt Zeugnis ablegten von der „Furchtsamkeit wegen der auf den Wäldern Erhenckten oder auf dem Feld Begrabenen“, wie es in der entsprechenden Kapitelüberschrift heißt. Die von Lehmann berichteten Fälle sind keine repräsentative Auswahl an überlieferten Selbsttötungen und lassen auch keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Differenzierung von Begräbnispraktiken zu. Sie bestätigen dagegen das Bild einer (vormodernen) Gesellschaft, die mit den Körpern von ‚Selbstmördern’ und den Orten ihrer Beisetzung vielfältige Glaubensvorstellungen und magische Rituale verband. Spannend ist, dass Lehmann im letzten der von ihm referierten Fälle ein gewisses Verständnis für den Suizid einer Bäuerin zeigte, die sich nach dem Tod ihrer verkrüppelten Tochter, für den sie sich selbst verantwortlich machte, aus Schwermut (wie Lehmann eigens hervorhebt) erhängt hatte. 43 Es ist dies der einzige Fall, der von Lehmann so geschildert wurde, dass die Tat emotional vom Leser nachvollzogen werden konnte. Lehmann schwieg sich in diesem Fall auch über die Form des Begräbnisses aus. Da er aber in der Regel angab, wie mit den Leichen der ‚Selbstmörder’ umgegangen wurde und 41 L EHMANN , Schauplatz; M ELTZER , Historia. Zu diesen beiden Chroniken und ihren Autoren siehe die Ausführungen bei D ORNHEIM , Pfarrhaus. 42 F RENTZEL , Schau=Platz. 43 L EHMANN , Schauplatz, S. 72. <?page no="218"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 207 wegen der didaktischen Absicht des Textes, ist zu vermuten, dass er in diesem Fall einfach die stille Beisetzung auf dem Gottesacker, die plausibel anzunehmen ist, unterschlagen hat. 44 Lehmann bezog jeweils die knappen Charakterisierungen der ‚Selbstmörder’ und die Formen der Beisetzung aufeinander. Für sieben von 13 Personen berichtet Lehmann von einem schlechten Charakter oder offenkundiger Verzweiflung. So soll ein Joachimsthaler Witwer und Apostat 1666 kurz vor seinem ‚Selbstmord’ im Ratswald seine Tochter an einige Juden verkauft haben und sich wegen der deshalb anstehenden Kriminaluntersuchung erhängt haben. Lehmann kommentiert diesen legendenhaft anmutenden Fall mit den Worten: „Dergleichen verzweiffelte Selbstmörder sind offt aufs Feld oder im Wald begraben worden“. 45 Auch im Fall von Balthasar Baum, einem Richter aus Unterwiesenthal (1610), war die Sache anscheinend schnell geklärt: Er sei ein ausgemachter Trunkenbold gewesen und soll, bevor er sich erhängte, seine schwangere Frau vergiftet haben. In diesem äußerst frevelhaften Fall von Mord und ‚Selbstmord’ besorgte der Scharfrichter das Verscharren der Leiche und zog den Toten unter der Türschwelle seines Hauses heraus auf ein Feld, wo er den Mörder und ‚Selbstmörder’ eingrub - „darbey es viel Leute hat erschrecket“, wie Lehmann anfügte. 46 Eine Frau, die sich aus Geiz das Leben genommen haben soll, wurde 1647 ebenfalls vom Scharfrichter an einem Berg eingescharrt, nachdem ihre Leiche geschunden worden war. In fünf weiteren Beispielen erzählte Lehmann die Geschichten so, als seien die Suizide plötzlich und unerwartet geschehen. In der Tradition lutherischer Sinngebungen des Suizids deutete Lehmann an, dass eine teuflische Macht ihre Hand im Spiel gehabt haben müsse, die die armen Menschen mit plötzlicher Gewalt übermannt habe. So habe bspw. Barthel Vogel 47 aus Zwönitz, der sich auf dem Rückweg von Joachimsthal befand, von wo er einige Töpfe geholt hatte, im Wald einfach seine Töpfe niedergelegt, sei davon gerannt und habe sich an einer anderen Stelle des Waldes erhängt. Die Leiche wurde hängen gelassen und sollte ohne Begräbnis im Wald verwesen. Einige ‚Selbstmorde’ 44 Der betreffende Abschnitt ist verhältnismäßig kurz. Alle Aussagen im Folgenden beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf L EHMANN , Schauplatz, S. 70 ff. 45 Ebd., S. 71. 46 Ebd., S. 71. 47 Die Suizidenten wurden von Lehmann alle mit Namen genannt, d. h., er kannte sie entweder persönlich oder aber sie waren in den ihm zur Verfügung stehenden Dokumenten namentlich erwähnt. Anders als in den offiziellen Reskripten der kursächsischen Spruchbehörden, die Carpzov zitiert hatte (s. o. Kap. 4), verzichtete er auf eine Anonymisierung. <?page no="219"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 208 werden auch so geschildert, als ob sie offenkundig Folge eines bösen Tatvorsatzes gewesen waren und deshalb hätten bestraft werden müssen. In diesen Fällen wurden die Leichen alle schändlich behandelt, in Löcher im Wald geworfen, hängen gelassen bzw. auf einem Feld oder im Wald verscharrt. Wie Lehmann am Beginn seiner Aufzählung vermerkte, würden alle diese Beispiele belegen, wie die Waldteufel ein Gelächter anstoßen würden, wenn Menschen im Wald erschlagen oder sich selbst umbringen würden. Auch seien die Orte des Todes oder der Beisetzung unheimliche Orte. 1649 hätte zum Beispiel „der Satan den Ort sehr unheimlich gemacht“, an dem die Leiche des „desparaten“ Borkenwirckers Michael Lorentz verscharrt worden war. Und auch von einer Wiedergängerin wusste Lehmann zu berichten und komplettierte so die Aufzählung wundersamer Begleiterscheinungen von Selbsttötungen. Am 15. August 1672 hatte sich in Mittweida Catharina Singer, eine junge Ehefrau, auf dem Oberboden ihres Hauses erhängt. Zwei Schinderknechte stießen sie von dort aus dem Haus herunter und verscharrten ihre Leiche am Waldesrand, wo die Tote „hernach die Leute auff dem Kirchsteig offt bethöret hat“. 48 Lehmann beschrieb vor allem einen bestimmten Typus von ‚Selbstmördern’. Bis auf eine Ausnahme nahmen sich in allen seinen Beispielen Menschen vorsätzlich und aus verwerflichen bzw. teuflischen Beweggründen das Leben. Weitere Erläuterungen erübrigten sich damit. Deshalb spiegeln sich in Lehmanns Chronik weder die häufig sehr akribischen Untersuchungen von Tatumständen und ‚Täterbiografie’ noch der durchaus unterschiedliche Umgang mit Suizidenten, wie ich ihn bereits herausgearbeitet habe. Differenzierter zeigt sich dagegen die Schneeberger Chronik Christian Meltzers, was dem tendenziell anderen didaktischen Anspruch Meltzers an seinen Text geschuldet ist. Meltzer wollte zur Warnung darstellen, dass Gott selbst aus unterschiedlichen Gründen das Gericht eines ‚Selbstmords’ bzw. Unglücks verhänge - und ebenso unterschiedlich wie Umstände und Gründe konnten auch die Konsequenzen sein. 49 Christina Müllerin, Ehefrau eines Fuhrmanns, ertränkte sich zwar 1715 ebenso wie eine andere Frau, deren „Brandeweinsichtige Gurgel“ allseits bekannt gewesen sei. Aber im Gegensatz zu dieser „detestablen“ Frau, deren Schandbegräbnis der Leser sich vorzustellen hatte, hätte die Müllerin „Sontags vorhero im Hauß communiciret […] wie sie 48 L EHMANN , Schauplatz, S. 72. 49 M ELTZER , Historia, explizit gleich am Beginn des entsprechenden Abschnitts S. 1044. Vgl. für die folgenden Ausführungen ebd., S. 1044 ff. <?page no="220"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 209 dann Sontags Abends auff dem Grießbächer Kirchhoff“ bestattet wurde. 50 Meltzer bestätigt hier, wenngleich mit einem Beispiel aus dem frühen 18. Jahrhundert, dass Suizidenten, denen ein christlicher Lebenswandel beschieden wurde, still auf Friedhöfen beigesetzt wurden. Für die Jahre 1566 bis 1715 berichtete Meltzer von insgesamt 17 (mutmaßlichen) Selbsttötungen, zwei Begräbnissen mit kleinen Zeremonien, vier stillen Beisetzungen, die alle nach 1695 datieren, und fünf Schandbegräbnissen. In fünf Fällen ist nichts über das Begräbnis ausgesagt und in einem Fall wurde die Leiche einer ‚Selbstmörderin’, die sich ertränkt hatte, wieder fortgeschwemmt, weil sich die Gerichte nicht darüber einigen konnten, wer für die Beisetzung zuständig sei. Einen Fall, den Meltzer beschrieb, konnte ich anhand von Dokumenten des Oberkonsistoriums archivalisch verifizieren. 1680 hatte sich Johann Bartholomaeus Bardarini von Kieselstein, ein kroatischer Rittmeister in kurfürstlichen Diensten, im Gasthof zum Goldenen Löwen in Schneeberg mit einer Pistole erschossen, die er mit drei Kugeln geladen hatte. Zur Erinnerung an den Vorfall beließ man die drei Einschusslöcher in der Wand des Gasthofraums. Für diese Selbsttötung ist das Reskript des Oberkonsistoriums an den Zwickauer Superintendenten und an den Rat von Schneeberg überliefert. 51 Vermutlich hatten sich diese nach Dresden gewandt, weil es sich um den aufsehenerregenden Suizid eines hochrangigen Militärs handelte. Das Oberkonsistorium entschied, der Leichnam solle durch den Totengräber oder Nachrichter nachts aus der Stadt geschafft und dort abseits verscharrt werden. Aus dem Reskript selbst geht nichts über die Umstände des Falles hervor. Meltzer berichtete aber, der Rittmeister wäre wegen des Todes von Kurfürst Johann Georg II. in eine tiefe Verzweiflung gefallen und hätte sich aus diesem Grund erschossen. Ferner belegte Meltzer, dass die Anweisung des Oberkonsistoriums auch befolgt wurde. Die Leiche wurde nachts aus der Stadt geschleift und am sogenannten Wolfsberg eingescharrt - Meltzer kommentierte lakonisch: „so denckt man darbey billich, dieser greuliche Wolff habe nichts bessers verdienet“. 52 Ähnlich knapp und eindeutig fallen auch andere Kommentare aus. Am Schluss der ‚Selbstmord’- Exempel werden dann die mahnende Absicht und Bußpredigerfunktion des Textes noch einmal deutlich: „Vor solche und dergleichen andere grausame 50 M ELTZER , Historia, Zitate S. 1048 f. 51 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2060/ 4, fol. 333 v . 52 M ELTZER , Historia, S. 1045. <?page no="221"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 210 Versuchung wolle der fromme GOtt alle getaufte Christen bewahren durch Christum“. 53 Weniger belehrende Absichten verband dagegen Salomon Gottlob Frentzel mit seiner Auflistung merkwürdiger Begebenheiten in der oberlausitzischen Erb- und Standesherrschaft Hoyerswerda. Er berichtete von 17 Selbsttötungen im Zeitraum von 1657 bis 1742, die sich entweder in der Stadt Hoyerswerda oder in einigen umliegenden Dörfern ereignet hatten. Seine Aufzeichnungen weisen damit bereits weiter über den Untersuchungszeitraum dieses Kapitels hinaus auf die Entwicklung im 18. Jahrhundert. Frentzel wollte vor allem die Geschichte seiner Heimatherrschaft in einem umfassenden Sinn, zugleich aber so knapp wie möglich dokumentieren. 54 Seine und die Ortskunden von Lehmann und Meltzer unterscheiden sich, abgesehen vom zeitlichen Abstand ihrer Entstehung, vor allem im unterschiedlich ausgeprägten Dokumentationsanspruch, der bei Frentzel weniger umfassend war. Dies erkennt man zum einen an folgender Erklärung Frentzels in seiner Vorrede an den Leser: „In de[m] Capitel von merckwürdigen Sachen, sind mit Fleiß einige Casus mit Stillschweigen übergangen, oder nur die Anfangsbuchstaben derer Personen, mit denen etwas vorgegangen, gesetzet worden, damit deroselben hinterlassene Familiæ nicht gekräncket werde[n]“. 55 Anders als Lehmann und Meltzer versuchte Frentzel also, die Vorgänge aus Rücksicht auf die Hinterbliebenen zu anonymisieren. Allerdings war er hier aus unterschiedlichen Gründen nicht konsequent. Neben einigen offensichtlich wendischen Nachnahmen nannte er ausdrücklich im letzten Fall den vollen Namen: Der Strumpfstricker Christian Vetter hatte sich 1742 erhängt und war zuvor wegen misslungener Suizidversuche, dem Verdacht seine erste Ehefrau erschlagen zu haben und einem insgesamt liederlichen Lebenswandel, der ihm mehrfach Rügen der Geistlichkeit eingebracht hatten, aufgefallen. 56 Sein Vater, der als Ratsverwandter sowie Kirchen- und Hospitalvorsteher eine ranghohe Person in Hoyerswerda gewesen war, hatte sich 1714 aus Melancholie, wie Frentzel berichtete, ebenfalls erhängt. 57 Dessen Namen hatte Frentzel zwar durch die bloße Nennung der Anfangsbuchstaben unkenntlich gemacht, dann aber in einer Anmerkung zum Fall Christian Vetter, auf den Suizid des Vaters 53 M ELTZER , Historia, S. 1049. 54 F RENTZEL , Schau=Platz, Vorrede an den Leser, o. Pag. 55 Ebd. 56 Ebd., S. 300 ff. 57 Ebd., S. 298. <?page no="222"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 211 verwiesen und so doch noch den Familiennamen verraten. Möglicherweise hatten Frentzel persönliche Verwicklungen in diesen Fall zu diesem Vorgehen verleitet, denn die Charakterisierung Vetters legt nahe, dass Frentzel diesen selbst wegen dessen Lebenswandel gerügt hatte. Zum anderen lässt sich an Frentzels Ortskunde, stärker noch als an Meltzers ‚Historia Schneebergensis’, eine Entwicklung anhand der unterschiedlichen Begräbnisformen nach Selbsttötungen beobachten. Mit Hilfe von Frentzels Aufzeichnungen lässt sich zwar das Ausmaß des Suizidgeschehens in der Herrschaft Hoyerswerda nicht darstellen - die Lückenhaftigkeit seiner Ortskunde hatte Frentzel selbst benannt. Aber ihm ging es eben darum, Typisches aufzuzeichnen und damit Verallgemeinerbares zu bewahren. Er berichtete jeweils von sechs Hundsbegräbnissen und sechs stillen Beisetzungen auf dem Kirchhof. Auffällig ist, dass bei fünf von sechs Schandbeisetzungen die Leichen vom Scharfrichter unter dem Galgen verscharrt wurden, nur einmal an der Flurgrenze zweier Ortschaften. 58 Auch hier war also das Wirken des Scharfrichters das eigentliche Spektakel gewesen, an das man erinnerte. Bei den stillen Beisetzungen ist ein zeitlicher Schwerpunkt auf der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts zu erkennen. Lediglich ein stilles Begräbnis datiert Frentzel vor 1700. 1686 wurde in Tätschwitz bei Hoyerswerda die Leiche von Simon Mahro (auch dieser Name ist nicht anonymisiert) den Hinterbliebenen zum stillen Begräbnis übergeben. Über die Umstände der Selbsttötung berichtete Frentzel noch weniger als in ‚seinen’ anderen Fällen. Dieser Vorfall war für ihn vor allem deswegen der Aufzeichnung wert, weil das Begräbnis „auf Churfürstlichen Befehl“ geschehen sein soll und Ehefrau und Vater des Toten trotz des stillen Begräbnisses, das sie selbst zu besorgen hatten, die vollen Stolgebühren an die Kirche bezahlen mussten 59 - eine im Übrigen gängige Praxis in Sachsen im 18. Jahrhundert immer dann, wenn Untertanen aus Armut um die stille Beisetzung natürlich verstorbener Verwandter supplizierten. 6.4. Suizidgefährdete Menschen im 16. und 17. Jahrhundert Vor ein Problem eigener Qualität sahen sich frühneuzeitliche Gemeinwesen gestellt, wenn vermutet wurde, dass ein Mensch suizidgefährdet war. Suizidgefährdete galten als Bedrohung sowohl für sich selbst als auch für ihre Umgebung. Dies resultierte aus einer Beobachtung von Verhaltensweisen, die zunächst einmal allgemein als auffällig wahrgenommen wurden. Gradmesser der 58 F RENTZEL , Schau=Platz, S. 163 f, 171 f., 178, 272 ff., 300 ff. 59 Ebd., S. 272. <?page no="223"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 212 Beobachtung war einerseits die Erwartung eines Verhaltens, das als normal definiert wurde. Andererseits waren Beobachtung und Wahrnehmung nie losgelöst von, obgleich individuell verarbeiteten, kulturell geprägten Eindrücken und Nöten der beobachtenden Menschen. Die vormoderne Gesellschaft kannte ein entsprechend umfangreiches, differenziertes, vor allem aber flexibles Vokabular, um entsprechende Wahrnehmungen innerer Leiden auszudrücken. David Lederer hat das auf der Grundlage von beeindruckenden 1.500 Fallbeispielen aus Bayern dargestellt. 60 Lederer hat die vielfältigen Ausdrucksmöglichkeiten systematisch in sechs Kategorien zusammengefasst: Wahnsinn, somatische Störungen, Ängste und Panik, Gemütskrankheiten (darunter Schwermut), teuflische Einflüsterungen bzw. Verzweiflung sowie dämonische Anfechtungen und Besessenheit. 61 Grundsätzlich konnten ab einem bestimmten Grad nahezu alle Typen innerlicher Leiden suizidales Verhalten implizieren. Wichtig für die Analyse sind daher die jeweils situationsabhängigen Deutungen, von denen auch die Form der Intervention abhängig war und damit auch, ob entsprechende Fälle überhaupt aktenkundig wurden. 62 Ein grundlegendes Ergebnis von Lederers Studie ist nun aber weniger ein Kategorienraster innerer Leiden, sondern die Erkenntnis, dass sich zwischen dem frühneuzeitlichen Verständnis dieser Phänomene und der retrospektiven Diagnose des Historikers eine erkenntnistheoretische Schlucht erstreckt. Einzig eine am Einzelfall orientierte, präzise historische Kontextualisierung der verwendeten Begriffe könne, so Lederer, helfen, Tiefe und Weite dieser Schlucht zu bestimmen und ansatzweise zu überwinden. Aus diesen Befunden der Forschung 60 Vgl. L EDERER , Madness, insbes. S. 145 ff. 61 Lederer konnte allerdings zeigen, dass die überwältigende Mehrheit physisch-psychischer Leiden im frühneuzeitlichen Mitteleuropa nicht in direkter Verbindung mit dem Wirken des Teufels gesehen wurde, sondern weltliche Leiden die Diskussion beherrschten. L EDERER , Madness, S. 151. Lederer bestätigt hier im Wesentlichen die Ergebnisse der ebd. angegebenen Studien von H. C. Erik Midelfort. 62 Zur entscheidenden Rolle der Deutungen von Familien und Verwandten für die Form der Intervention siehe L IND , Selbstmord, S. 297 ff. Bei Lederer ist der Begriff der Verzweiflung stark an die theologische Bedeutung vom (Ver-)Zweifeln an der Gnade Gottes gekoppelt (bspw. L EDERER , Madness, S. 170 ff.). Hinsichtlich der Bewertung von Selbsttötungen war dies ein wichtiger Punkt, galten Verzweifelte doch als ‚compos mentis’ und damit schuld- und straffähig. In den sächsischen Quellen ist jedoch ein breiteres Bedeutungsspektrum zu erkennen; v. a. seit der Mitte des 17. Jahrhunderts wurde der Begriff der ‚Verzweiflung’ auch synonym für eine schwere, mithin nachvollziehbare und entschuldbare Betrübtheit über die jeweiligen Lebensumstände verwendet, was den Begriff der ‚Verzweiflung’ eng an die Bedeutung einer aus Trübsinn über die Lebensumstände resultierenden, schweren ‚Melancholie’ anlehnte. <?page no="224"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 213 ergeben sich für die vorliegende Studie folgende Fragen: Welche Quellen berichten über die Wahrnehmung einer potenziellen Suizidgefährdung von Menschen in Sachsen im 16. und 17. Jahrhundert? Über welche Sachverhalte wird in diesen Quellen berichtet? Wie reagierten Familien, Gemeinden und Obrigkeiten auf eine bekannt gewordene Suizidgefährdung von Menschen? Können wir das Ausmaß von Suizidalität in Kursachsen bestimmen? Die letzte Frage wurde bereits klar mit Nein beantwortet. Diese Dissertation kann auf der Basis des bearbeiteten Schriftgutes keine Aussagen über die Quantität suizidalen Verhaltens treffen. Auch über die Konsequenzen innerlicher Leiden in Kursachsen im 16. und 17. Jahrhundert kann nur bedingt etwas ausgesagt werden. 63 Weder die Möglichkeit zur relationalen Einordnung der Befunde noch eine verlässliche Bestimmung absoluter Zahlen sind möglich. Ebenso wenig ist ein Vergleich mit den Ergebnissen der Studie von Lederer und damit ein von der Forschung eingeforderter interkonfessioneller Vergleich möglich. 64 Für das frühneuzeitliche Kursachsen existiert keine vergleichbare Quellengrundlage, weil anders als in Bayern religiöse Zentren spiritueller Heilkunde nicht existierten und physische und psychische Leiden nicht zentral administrativ erfasst wurden. Mögliche Aussagen sind durch den Charakter der von mir ausgewerteten Quellen beschränkt. Das Quellencorpus dieser Dissertation besteht überwiegend aus Berichten über vollzogene Selbsttötungen und deren retrospektive Ursachenerforschungen. Nach 95 Selbsttötungen zwischen 1548 und 1699 wurde lediglich in sechs Fällen vermerkt, dass bereits im Vorfeld des Suizids eine Suizidgefährdung als eindeutig erkannt und interveniert worden war. Diese Beispiele sind zu unterscheiden von der Mehrzahl der übrigen Fälle, in denen erst rückblickend das Verhalten als mögliche Hinweise auf eine Suizidgefährdung gedeutet wurden. Was also lässt sich überhaupt aussagen und vergleichen? Zunächst einmal belegen die wenigen Beispiele für das 16. und 17. Jahrhundert einige Praktiken des Umgangs mit Suizidalen, die auch in anderen Studien festgestellt worden sind, sodass diese zumindest auch für Kursachsen belegt werden können. Über den Gebrauch volksmagischer Praktiken oder geistig-seelischer Arznei bzw. spiritueller Heilkunde, wie sie Lederer für das katholische Bayern beschrieben hat, kann mit den mir vorliegenden Quellen kaum etwas ausgesagt werden. Nur in einem Fall begegnet die Suche nach einem Wunderheiler, der eine schwer- 63 Hierfür fehlen auch grundlegende Vorarbeiten zu Kursachsen, wie sie für das 18. Jahrhundert vorliegen (s. u. Teil C, Kap. 10), auf die hätte zurückgegriffen werden können. 64 S IEBENHÜHNER , [Rez.] Lederer, Madness, S. 327. <?page no="225"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 214 mütige Frau heilen sollte. 1699 hatte sich in Ratewalde Catharina Mitreutherin vor einer Gespenstererscheinung so sehr erschrocken, dass sie fortan schwer melancholisch war. Ihre Verwandten suchten und fanden (vielleicht im nahen Böhmen? ) einen Wunderheiler, den der Ortspfarrer als katholischen Religionsfeind beim Pirnaer Superintendenten denunzierte. 65 Ein wichtiger übergreifender Befund, der auch das weitgehende Fehlen administrativen Schriftgutes für die Zeit vor 1700 erklärt, ist, dass eine Behandlung vor allem Angelegenheit der Familien und Gemeinden, hier vor allem der Gemeindepfarrer, war. 66 Quellen und Beispiele für die Fürsorge durch Familienangehörige finden sich immer dann, wenn es entweder zu Streitigkeiten über die Versorgungspflichten und die Kosten der Versorgung kam oder trotz Intervention ein Suizidversuch bzw. eine Schädigung Dritter vorlag. Das erhöhte die Wahrscheinlichkeit, dass der Fall aktenkundig wurde. So hatte sich beispielsweise im Jahr 1674 die Mutter der 26-jährigen Sabina Schneiderin intensiv um ihre schwer melancholische Tochter gekümmert. Die Schneiderin glaubte, aufgrund ihrer Sünden nicht selig werden zu können. Der Pfarrer bemühte sich, nachdem die Mutter ihn darum gebeten hatte, um intensive Gespräche, betete und sang gemeinsam mit Sabina Schneiderin, die jedoch in ihrer Verzweiflung verharrte. Sie soll mehrfach geäußert haben: „ihr gebeth were zu nichts nütze, hette keine krafft […] Sie würde ihrer sünde wegen nicht selig werden. Sie solle gott fluchen; item: Sie müßte sich ersäuffen.“ 67 Sabina Schneider erdrosselte sich später kniend in einer Kammer, als sie kurzzeitig unbeaufsichtigt war. Seelsorge durch Pfarrer und darüber hinaus gemeinsames Singen und Beten im Kreis der Familie sind auch in anderen Fällen belegt. 68 Sabina Schneiderins Fall verdeutlicht gleichsam das Szenario gescheiterter Seelsorge, weil die Hilfestellungen die Betroffenen nicht erreichen konnten. Gleiches gilt für den Fall von Maria Weise aus Oberschlema. Dies hatte, bevor sie sich im November 1670 erhängte, bereits vier Jahre lang an melancholischen Gedanken gelitten und ein Jahr lang das Abendmahl und seelsorgerische Ge- 65 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1009, fol. 37. 66 Die Familien waren durch alltägliche Bezüge permanent mit den Betroffenen und deren Verhalten konfrontiert; L IND , Selbstmord, S. 306. Zur Rolle der Gemeinden siehe die Bspe. in L EDERER , Madness, Kap. 4 und 6; ebd., S. 190 auch der Hinweis, dass über die spirituelle Heilkunde in den bayrischen Gemeinden kaum etwas bekannt sei; weiter L IND , Selbstmord, S. 297 ff. Für die Kolonie Massachusetts J IMENEZ , Madness. 67 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1009, fol. 57 r . 68 Ebd., fol. 107 f. M ELTZER , Historia, S. 1048. Vgl. darüber hinaus für die Zeit nach 1700 unten Teil C, Kap. 10. <?page no="226"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 215 spräche verweigert „mit [dem] Vorgeben, daß ihr Seele schon dahin und zu lang geharret wäre.“ 69 Maria Weise litt neben trübsinnigen Gedanken unter der Vorstellung, in ihr wohne ein böser Geist, der „sie bedienete“. 70 Aus diesem Grund durfte ihr Mann sie auch nicht berühren. Diese Verweigerungshaltung machte im Rückblick des Buchholtzer Pfarrers Christian Meltzer eine Intervention unmöglich. Weitergehende Eingriffe, etwa eine Inhaftierung oder das mehrfach belegte ‚Schließen’ (Anketten), 71 hätten der Diagnose einer akuten Suizidgefahr oder Gefährdung Dritter bedurft. Anscheinend aber hatte Maria Weise eine auffällig lange Zeit mit ihren Vorstellungen gelebt, ohne dass man sie mit mechanischen Zwangsmitteln hätte ruhigstellen müssen. Sie erhängte sich in ihrer Stube mit der Peitsche eines Knechtes und wurde einige Tage später von den Knechten des Scharfrichters unter den Galgen geschleift und verscharrt. Neben der offenen Verweigerung durch die Betroffenen scheiterten seelsorgerische Gespräche mitunter vielleicht auch zwangsläufig an der Konstellation der Gesprächssituation zwischen Betroffenen und Pfarrern. Karin Schmidt- Kohberg gibt hierzu Folgendes zu bedenken: „Ein freies Gespräch, daß zunächst die Möglichkeit des Suizids akzeptierte, wird es wahrscheinlich nicht gegeben haben. Dadurch, daß die Lebensmüden die Ablehnung und Strafandrohungen der Pfarrer fürchten mußten, konnte das Gespräch nur in begrenztem Maß entlastende Funktion entwickeln. Die heutige Psychiatrie ist sich einig, daß allein das Aussprechen der Ängste, die Möglichkeit, offen den Selbstmord in Gedanken durchzuspielen, den Suizidalen hilft. Eben das wird den Lebensmüden in der Frühen Neuzeit in der Regel nicht möglich gewesen sein, weil die Geistlichen die dazu notwendige Grundhaltung nicht mitbrachten.“ 72 Aus den Berichten von Pfarrern gehen einige der von Schmidt-Kohberg benannten Folgeprobleme dieser Konstellation eindeutig hervor. Bisweilen verloren sich die Angefochtenen aufgrund der pastoralen Seelsorge in seelischen Anstrengungen, die ihre Schuldgefühle noch vergrößerten und denen sie nur noch durch einen Suizid entkommen zu können glaubten. Denn das seelsorger- 69 M ELTZER , Historia, S. 1047. 70 Ebd. Zu dämonischer Besessenheit vgl. auch L EDERER , Madness, S. 172 ff. 71 Exemplarisch E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1009, fol. 47; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9659/ 9; ferner die Bspe. unten Teil C, Kap. 10. 72 S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 166 f. <?page no="227"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 216 liche Gespräch bestand immer auch darin, den Betroffenen die Gefahr vorzustellen, die ein ‚Selbstmord’ für ihr Seelenheil bedeutete. 73 Soweit mag einiges für die Überlegung Schmidt-Kohbergs sprechen, die seelsorgenden Gespräche seien aus moderner psychiatrischer Sicht geradezu kontraproduktiv gewesen. Allerdings stimmen einige Annahmen und die erkenntnistheoretischen Grundlagen dieser Thesenbildung skeptisch. Schmidt-Kohberg setzt in ihrer Argumentation nämlich erstens voraus, dass die meisten Suizidalen in der Frühen Neuzeit von schweren endogenen Depressionen geplagt gewesen seien, weshalb sie krankheitsbedingt empfindungsunfähig gegenüber Gespräch, Gebet und religiös-erbaulicher Lektüre gewesen wären. Mit dieser nicht unproblematischen Übertragung frühneuzeitlicher Diagnosen und Semantiken in moderne medizinische Begrifflichkeiten betritt die Geschichtsschreibung aber den Bereich der Spekulation. Überhaupt vernachlässigt der vorgetragene Einwand Schmidt-Kohbergs die kulturelle Bedingtheit psychischer Dispositionen und medizinischer Praktiken, 74 geht von einer undifferenzierten Grundeinstellung der Geistlichen aus und verleiht einigen Ansichten der modernen Psychiatrie das Signum überzeitlicher Geltung. So aber wird unbewusst unser Blick auf die historischen Phänomene verstellt, die in ihren Eigenheiten und historischen Zusammenhängen aus dem Blick geraten bzw. disqualifiziert werden. Beide Perspektiven weisen ihrerseits Blindstellen auf. Nicht immer vermag etwa die penible Rekonstruktion historisch-kultureller Umstände ein Verständnis des modernen Beobachters zu befördern - und immerhin vermag die Argumentation Schmidt-Kohbergs dem modernen Betrachter plausibel zu erklären, weshalb die Gespräche von Pfarrern mit den Betroffenen oftmals nicht fruchteten. Zugleich aber entgeht Schmidt-Kohberg der Verlegenheit, eben auch die Erfolgsfälle frühneuzeitlicher Interventionsversuche erklären zu müssen nur dadurch, dass sie in diesen Fällen die Betroffenen für weniger depressiv erklärt. Eine solche Deutung wird aber weder den Akteuren, deren individuelle Befindlichkeiten zu einer spekulativen Depressionsdiagnose summiert werden, noch der historischen Situation gerecht. Diese war häufig ja gerade dadurch geprägt, dass selbst von schweren Anfechtungen Betroffene gezielt Hilfe im 73 Vgl. S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 167 ff. und insbesondere die ebd., Anm. 337 (S. 212 f.) genannte Literatur. 74 Diese kulturelle Bedingtheit sowohl von ‚spiritual afflictions’ als auch ‚spiritual physic’ ist letztlich der eingängige Befund von L EDERER , Madness. <?page no="228"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 217 Gespräch bzw. in religiösen Übungen in der Gemeinschaft mit anderen Menschen suchten. Das folgende Beispiel illustriert, welche Folgen dagegen eine soziale Isolation haben konnte. Mitte der 1690-er Jahre führte der militärisch minderbegabte sächsische Kurfürst Friedrich August I. (Kf. 1694-1733) 75 den Oberbefehl über die kaiserlichen Truppen, die in Ungarn gegen die Türken kämpften. Von diesem Unternehmen erhoffte sich der noch junge Kurfürst den Glanz glorreicher Siege, die sich aber bekanntlich nicht einstellten. 76 1696 wurden für dieses Unternehmen landesweit gewaltsame Rekrutierungen durchgeführt. Ein Opfer dieser Zwangsrekrutierung wurde Christian Naumann, ein Bauer aus der Niederlausitz. Da er nicht freiwillig zur Ruhmesmehrung seines geliebten Landesherrn beitragen wollte, verschleppten ihn Soldaten gewaltsam, während er gerade auf dem Feld zur Arbeit war. Er musste seine schwangere Frau und seine kleinen Kinder zurücklassen, kam ins Quartier nach Pirna und erhängte sich einen Tag vor dem geplanten Abmarsch seines Regiments. Naumann hatte dem Pirnaer Superintendenten seine Geschichte erzählt. Nach dessen Bericht konnte sich Naumann nicht damit abfinden, von Frau und Kindern getrennt worden zu sein und war deswegen sehr betrübt. Wir können uns nur schwer das Leid dieses Mannes vor Augen führen, das dem Superintendenten offenkundig auch persönlich nahe ging. Der Geistliche intervenierte nach dem Suizid Naumanns persönlich gegen die Position der Generalität und des städtischen Rats beim Oberkonsistorium im nahen Dresden. Militärische und städtische Obrigkeit wollten Naumanns Leiche auf dem Schindanger verscharren lassen, wogegen der Superintendent „in solches procedere nicht consentiren und stille schweigen können“. 77 Naumanns traurige Geschichte verdeutlicht gerade in ihrer nicht singulären 78 Tragik, wie wichtig soziale Netzwerke jenseits der seelsorgerischen Betreuung durch Geistliche waren. Fernab seiner Heimat blieben ihm nur die tröstenden Worte des Superintendenten, die aber weder seinen Schmerz lindern noch seine Selbsttötung verhindern konnten. Das Auseinanderbrechen vertrauter lebensweltlicher Bezüge führte auch im abschließenden Fall zu einem dramatischen Suizidversuch. Im September 1636 rammte sich in Leipzig Andreas Petzschmann vor seinem fast blinden Vater ein 75 Zur Person N EUHAUS , Friedrich August I. 76 Vgl. die süffisante Schilderung ebd., S. 178. 77 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1010, fol. 9 r . 78 Siehe etwa S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10057, Nr. 479, Mit der Geschichte des Suizidversuchs eines ebenfalls gewaltsam angeworbenen Mannes in Mockritz bei Dresden. <?page no="229"?> Kap. 6: Begräbnispraxis 218 Messer in den Bauch. 79 Drei Jahre zuvor hatte der Rat Petzschmann wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber dem Vater und wegen dessen Drohung, seine Schwester erschießen zu wollen, vorübergehend inhaftiert. Petzschmanns Vater hatte ihn nach diesem Vorfall des Hauses verwiesen, woraufhin er seine Existenz als Bettler in den Straßen Leipzigs fristete. Als ihm dies unerträglich geworden war, wollte er nach eigenen Angaben seinen Vater zur Rede stellen und mithilfe eines Akts der Verzweiflung seine Rückkehr erzwingen. Dabei verletzte er nicht nur sich schwer, sondern ging kurz zuvor auch noch auf einen Knecht des Vaters los, den er mit seinem Messer schwer an den Genitalien verletzte, „also das er zeit seines lebens gebrechlich bleiben muß“. 80 Dieses überaus aggressive Verhalten kam aufgrund der Vorgeschichte anscheinend weder für die Familie noch für die Stadtgerichte überraschend. Dass Petzschmann das Messer aber auch gegen sich richtete dagegen schon. Während der Untersuchung ist an keiner Stelle die Rede von einer vorher wahrgenommenen Suizidgefährdung. Nach seiner schweren Selbstverletzung wurde Petzschmann inhaftiert und durch einen Chirurgen medizinisch versorgt. Allerdings gelang es zunächst nicht, Petzschmann während der Haft ruhig zu stellen. Vielmehr setzte sich dessen selbstschädigendes Verhalten fort. Petzschmann zerbiss sich selbst Fingergelenke und Nerven. Zudem versuchte er, das angekettete Bein auszurenken. Während das Bein gerettet werden konnte, musste der Chirurg allerdings den kleinen Finger der linken Hand „midt einer schere“ abtrennen. 81 Der Leipziger Schöppenstuhl verurteilte Petzschmann zu Staupenschlägen und öffentlichem Landesverweis. Das Urteil wurde jedoch nach Fürbitten des Vaters abgemildert. Nach dem Schwur der Urfehde wurde Petzschmann dann im Dezember 1637 wieder auf freien Fuß gesetzt. Was weiter mit ihm geschah, wird aus der Akte nicht ersichtlich. Im Bestand der Richterstube des Leipziger Ratsarchivs tritt er als ‚versuchter Selbstmörder’ nicht noch einmal in Erscheinung. Immerhin wissen wir, dass er zwei Jahre später noch lebte, denn sein Vater, um einen christlichen Abschied bemüht, söhnte sich mit ihm aus und bedachte ihn testamentarisch. 82 Zwar wollte der Vater ohne Rachsucht im Herzen von der Welt Abschied nehmen. Die Formulierung des Testaments legt jedoch nahe, dass der Streit bis zum Schluss geschwelt hatte. Ebenso wie vor dem Suizidversuch finden sich aber neben den Anschuldigungen des Übel- 79 S T A L EIPZIG , Richterstube Strafakten, Nr. 444. 80 Ebd., fol. 2 r . 81 Ebd., fol. 1. 82 S T A L EIPZIG , Richterstube, Testamente Rep. V Paket 67, fol. 4 v f. <?page no="230"?> Teil B: ‚Vita ante actam’ 219 hausens keine konkreten Hinweise darauf, dass Andreas Petzschmann als suizidal eingestuft wurde. Schlussfolgerungen (Teil B) Die bisherige Untersuchung konnte zeigen, wie sich in Kursachsen bereits im 16. Jahrhundert eine differenzierte Bewertung suizidalen Verhaltens und vollzogener Selbsttötungen durchgesetzt hat. Diese Differenzierung basierte zum Teil auf mittelalterlichen Vorstellungen, ging aber da über diese hinaus, wo Intentionen und Motive, vermittelt über eine Rekonstruktion und Deutung des Lebenswandels, dominierend waren. Dieser Schwerpunkt der Debatte und die systematische Berücksichtigung des Grads an persönlichem Verschulden können als spezifisch frühneuzeitliche Entwicklung angesehen werden. 83 Bereits im Mittelalter wurden zwar melancholische Gemütszustände vor der Tat berücksichtigt. 84 Anders wären die kirchenrechtlichen Begräbnisvorschriften kaum umzusetzen gewesen. Allerdings scheint die Bewertung noch eher an der Tat selbst orientiert gewesen zu sein. Sara Butler hat gezeigt, dass vor allem lokale Gerichte, die Suizidenten und deren Umfeld kannten, zu milderen Urteilen neigten - die persönliche Nähe spielte hier eine zentrale Rolle. Dagegen hätten andere Gerichte deutlich eher härtere Sanktionen verhängt. 85 Der Grad der Nähe spielte natürlich auch in frühneuzeitlichen Untersuchungsverfahren nach Selbsttötungen eine wesentliche Rolle, etwa wenn es um den Leumund der Betroffenen ging. Die Urteilskategorien waren aber offensichtlich sowohl für lokale als auch für territoriale Gerichtsinstanzen eher gleich als verschieden. Deutliche Unterschiede in der Urteilspraxis fallen nicht auf. Ausgangspunkt meiner Betrachtungen waren Texte Luthers und Melanchthons. Die Behauptung Ferngrens, die protestantische Theologie habe die Möglichkeit zur reuevollen Buße und der göttlichen Gnade für Suizidenten nicht ausschließen wollen, konnte anhand von Briefen und eines auch in der Rezeptionsgeschichte frühen und bedeutsamen Ratschlags der Wittenberger 83 Vgl. dagegen noch zu den mittelalterlichen Annäherungen M URRAY , Suicide Vol. I, S. 295 ff. und 318 ff. (Kap. 13 und 14); M URRAY , Suicide Vol. II, S. 441 ff., wo er herausstreicht, dass die Handlung selbst entscheidend für die Verurteilung war und die Intention bzw. der Geisteszustand zur Tatzeit keine Rolle spielte. Siehe aber ebd., S. 446 f., wo er am Bsp. Frankfurt am Mains darauf hinweist, dass in spätmittelalterlichen städtischen Statuten vereinzelt Regelungen begegnen, in denen die Körper geistig unzurechnungsfähiger Suizidenten ‚milder’ behandelt wurden als die ‚gewöhnlicher Selbstmörder’. 84 Beispiele in S EABOURNE / S EABOURNE , Suicide. 85 B UTLER , Concerns. <?page no="231"?> Schlussfolgerungen (Teil B) 220 Theologen bestätigt werden. Ebenso ließ sich bestätigen, dass das reformatorische Verständnis von Macht und Wirken des Teufels in der Welt eine diabolische Suiziderklärung zuließ, in der die Suizidenten als unschuldige Opfer einer übernatürlichen Gewalt konstruiert wurden. Über die Bestätigung und Präzisierung des bisherigen Forschungsstandes hinaus zeigte sich aber, dass eine Reihe von alltagsrelevanten Fragen zum Umgang mit den Leichen der Suizidenten aufgeworfen wurden, wenn im 16. und 17. Jahrhundert diese theologischen und straftheoretischen Überlegungen in der Praxis umgesetzt werden mussten. Luther ging dieses Problem auf zwei Ebenen an: zum einen auf der Ebene des weltlichen und zum anderen auf der des geistlichen Regiments. Weltlichen Magistraten erlaubte Luther zum Zweck der Abschreckung eine öffentliche Malträtierung der Leiche ebenso wie den postmortalen Vollzug von Strafen am Leichnam. Auf der Ebene des geistlichen Regiments und verstanden als Aufforderung an alle Christen, insbesondere an alle amtlichen Seelsorger, argumentierte Luther aber, dass die Leichen von unschuldig durch die Hand des Teufels getöteten Suizidenten auf dem Kirchhof bestattet werden könnten. Für die innertheologische Debatte der Folgezeit spielte diese Unterscheidung nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch war sie in der Praxis nur schwer umzusetzen, weil an dem ‚delictum mixtum’ einer Selbsttötung sowohl kirchliche als auch weltliche Behörden und Gerichte Jurisdiktionsansprüche anmeldeten. Indirekt bedeutsam blieb sie aber in den fortlaufenden Auseinandersetzungen zwischen weltlichen und kirchlichen Amtsträgern über die jeweiligen Befugnisse bei den Untersuchungen von Selbsttötungen sowie bei Konflikten über die jurisdiktionelle Hegemonie, über ‚Selbstmörderbegräbnisse’ entscheiden zu können. Wie die Rezeption der Texte Luthers und Melanchthons in der Teufels- und Consilienliteratur des ausgehenden 16. und des 17. Jahrhunderts gezeigt hat, widmete sich die Diskussion in der Folge verstärkt einer um Differenzierung bemühten Einbindung individueller Begleitumstände einer Selbsttötung in das Urteil über die Suizidenten und deren Begräbnis. Diese Begleitumstände - allen voran der Lebenswandel einer Person - waren Kategorien, über die sowohl kirchliche als auch weltliche Behörden miteinander verhandeln konnten, um zu einem Begräbnisentscheid zu gelangen. Dieses individualisierende Moment wurde von einer Kategorisierung und Kanalisierung der retrospektiven Erinnerungen der als ‚Zeugen’ befragten Personen beschränkt. Hierdurch wurde eine Fülle an Einzelbeobachtungen und -erinnerungen zu einem stimmigen Bild von einer entweder christlichen oder unchristlichen Lebensführung eines Menschen zusammengefügt. Aus den gewonnenen Erkenntnissen wurde wiederum auf einen schuldfähigen oder einen schuldunfähigen Geisteszustand geschlossen. In der Regel versuchte die frühneuzeitliche Diskussion über Selbst- <?page no="232"?> Schlussfolgerungen (Teil B) 221 tötungen konkrete individuelle oder als Falltypen konstruierte Umstände eines Suizids zu berücksichtigen, um zu einem Urteil zu gelangen. Nicht jede Selbsttötung war zugleich ein zu bestrafender ‚Selbstmord’. Insgesamt hat die Analyse des theologischen Diskurses gezeigt, dass die Deutung rein äußerlich beobachtbaren Verhaltens keinem zwingenden Konsens folgte. Vielmehr bestanden Interpretationsspielräume. Der auch aus dieser Beobachtung resultierende Eindruck, dass bereits geringe Indizien für eine Entlastung der Suizidenten bereitwillig aufgegriffen wurden, um zumindest eine stille Beisetzung gewähren zu können, konnte bei der Analyse der Begräbnispraktiken bestätigt werden. Mitunter hatten auch weitere Faktoren, wie etwa ein Bittgesuch von Familienangehörigen, der soziale Rang und der Grad der Integration in die Gemeinschaft oder die Rücksichtnahme auf die gemeinschaftliche Ehre von Korporationen Einfluss auf den Begräbnisentscheid. Anders als Daniela Tinková annimmt, beruhte die differenzierte Begräbnis- und Sanktionierungspraxis weder auf einem tendenziell mangelnden Willen zur Bestrafung noch auf Suggestivfragen behördlicherseits. Die von der bisherigen Forschung vertretene Ansicht konstruiert einen Norm-Praxis-Gegensatz, der einem nicht angemessenen Verständnis vom Charakter frühneuzeitlicher Normen folgt. Auch wird, sieht man von den Arbeiten David Lederers und Karsten Pfannkuchens einmal ab, 86 unterschlagen, dass die differenzierte Begräbnispraxis nach Selbsttötungen kein neuartiges Phänomen des 18. Jahrhunderts war, sondern bereits vor 1700 zu beobachten ist. Die als Normen zu verstehenden Texte waren durch eine komplexe Diskussion über eine Vielzahl möglicher Strafen und Begräbnisformen gekennzeichnet. Die als Höchststrafen diskutierten Ordinarstrafen waren stets durch eine Vielzahl arbiträrer Sanktionsmöglichkeiten ergänzt. Im konkreten Einzelfall erwiesen sich die Normen zudem als interpretationsbedürftig und verhandelbar. Die Obrigkeiten sahen in den notwendigen Aushandlungsprozessen vor Ort keinen Widerspruch zu normativen Vorgaben. Vielmehr konnten nur genaue Untersuchungen und Abwägungen der Umstände der Intention der Normen überhaupt gerecht werden, wonach Selbsttötungen eben nicht unterschiedslos hart zu sanktionieren waren. Unter Normen, die als potenziell anwendbares Recht zu verstehen sind, wurden mithin nicht ausschließlich Gesetze verstanden, die im Namen des Kurfürsten erlassen wurden und auf unmittelbare Geltung im Land abstellten. Ein solches Gesetz, das im 16. und 17. Jahrhundert Untersuchungsverfahren 86 L EDERER , Madness; P FANNKUCHEN , Selbstmord. <?page no="233"?> Schlussfolgerungen (Teil B) 222 nach Selbsttötungen oder die Begräbnisfrage systematisch und präzise geregelt hätte, existierte weder als Bestandteil der Kirchenordnung, der umfassenden Policeyordnungen, der kursächsischen Konstitutionen noch als eigenständiger Generalerlass. Selbsttötung war kein Thema umfassender Erörterungen durch die zentralen kursächsischen Behörden im 16. und 17. Jahrhundert. Deswegen fehlt auch der Versuch, systematische Vorschriften zu implementieren. Die vorliegende Untersuchung hat daher den Fokus der Analyse auf bislang wenig beachtete Texte mit normativem Geltungsanspruch wie bspw. die theologische Responsenliteratur gelenkt. Im Anschluss an die grundlegende Studie von Karsten Pfannkuchen wurde die vielschichtige Diskussion der frühneuzeitlichen Jurisprudenz exemplarisch an Benedict Carpzovs Erörterung sowohl der strafrechtlichen als auch der kirchenrechtlichen Implikationen des Suizids herausgearbeitet. Eine systematische Zusammenschau der hier vorgestellten Quellen lag bislang nicht vor. Die Diskussion Carpzovs in der ‚Practica Nova’ hat weiterhin vor Augen geführt, dass in der sächsischen Strafrechtstradition insbesondere ein schändliches Begräbnis als hinreichende Bestrafung des ‚Selbstmords’ angesehen wurde. Andere Praktiken wie bspw. das Verbrennen von Leichen oder der postmortale Vollzug von Todesstrafen am Leichnam wurden zwar in der zeitgenössischen Diskussion angesprochen, ließen sich aber weder in der archivalischen Überlieferung noch in den exemplarisch untersuchten Ortschroniken nachweisen. Vielmehr resultierte aus dem Fokus auf eine Bestrafung des ‚Selbstmords’ durch entehrende Begräbnisse eine Diskussion über die Abstufung von Ehrgraden im Begräbnis. Die Konsequenz war eine Feinjustierung unterschiedlicher Begräbnispraktiken. Dabei zeigte sich für Sachsen, dass die Leichen von Häftlingen, die sich ‚ob conscientiam criminis ac metu poenae’ selbst getötet hatten, ebenso wie in anderen Territorien schändlich geschliffen und an Fehmstätten verscharrt wurden. Gleiches gilt für die Beisetzungen von ‚Selbstmördern’, denen ein verwerflicher und unchristlicher Lebenswandel nachgesagt wurde oder die als Sakramentsverächter galten. Ebenso hart traf das Urteil randständige Gruppen wie Bettler oder unbekannte ‚Selbstmörder’. Der Normalfall in den gerichtsnotorischen Aussagen über Suizidenten war jedoch deren friedfertiges sowie ein bedingt frommes, den religiösen Pflichten entsprechendes Verhalten. Darüber dürfen die vielen in den Kriminalakten überlieferten Konflikte nicht hinwegtäuschen. Die Beurteilung des Lebenswandels hatte sowohl der normativen Diskussion entsprechend als auch durch die aus ihr abgeleitete, indirekte Bestimmung des Geistes- und Gemütszustands einen enormen Einfluss auf die Entscheidung über die Form der Beisetzung. Daraus erklärt sich eine differenzierte Begräbnispraxis vor 1700. Eine unter- <?page no="234"?> Schlussfolgerungen (Teil B) 223 schiedslose schändliche Behandlung aller ‚Selbstmörder’ hat es in Sachsen in der Frühen Neuzeit nicht gegeben. An diese Traditionen, Diskussionen und Praktiken knüpften im 18. Jahrhundert dann Gesetzgebungsinitiativen, gesetzgebende Debatten sowie die exekutiven Bemühungen um Durchsetzung der neu erlassenen Normen an, die im folgenden Teil C ausführlich zu untersuchen sind. Damit kann auf der Grundlage der gewonnenen Einsichten abgeschätzt werden, worin eventuelle Neuerungen im 18. Jahrhundert überhaupt bestanden bzw. inwieweit bestehende Traditionen, Verhaltens- und Verfahrensmuster in neuen Gesetzen fortgeschrieben wurden. <?page no="236"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 225 Teil C: Die Implementierung von Normen zum Suizid in Kursachsen im 18. Jahrhundert 7. Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 1702-1763 Dieses Kapitel schildert Anlass und Publikation eines landesherrlichen Befehls, der 1719 die Kompetenzen von weltlichen Gerichtsträgern und Kirchenbehörden nach Selbsttötungen voneinander abgrenzte. Da es in den Auseinandersetzungen um Kompetenzen in der Rechtsprechung sowie in den gerichtlichen Untersuchungsverfahren immer auch um den Status von ‚Selbstmördern’ ging, erschließen sich sowohl Einsichten in obrigkeitliche Bewertungen von Selbsttötungen als auch Sichtweisen und Einstellungen der in die Untersuchungen ‚einbezogenen’ Untertanen. Zu zeigen ist, dass die neu erlassene Norm weder die Behandlung von ‚Selbstmördern’ noch die Bewertung von Selbsttötungen verändern konnte, weil sie lediglich auf die klare Abgrenzung von Jurisdiktionskompetenzen zielte - eine normative Abgrenzung, die sich mithin an die bestehenden Konventionen und Praktiken anlehnte. 7.1. Ein Leipziger Disput über die Hoheit bei ‚Suizidverfahren’ zu Beginn des 18. Jahrhunderts Ein außergewöhnliches Ereignis? Ende März 1702 erhängte sich in Taucha bei Leipzig eine gewisse Anna Altner, die als fromme und zurückgezogen lebende Frau beschrieben wurde. Die Frage, wer nach dem Suizid Anna Altners über die Form der Beisetzung entscheiden dürfe, mündete in einen jahrelangen Streit zwischen dem Leipziger Stadtrat und dem Konsistorium Leipzig. Zwischen 1702 und 1706 trugen beide Konfliktparteien wiederholt ihre Kompetenzansprüche dem Kurfürsten vor und erhofften sich jeweils eine endgültige Entscheidung zu ihren Gunsten. Craig Koslofsky hat diese Auseinandersetzung als Ausdruck einer Säkularisierung der Selbsttötung am Beginn des 18. Jahrhunderts gedeutet. Unter Säkularisierung versteht Koslofsky einen Prozess, in dessen Verlauf nicht nur Suizidursachen zunehmend jenseits religiös geprägter Moralvorstellungen gedeutet wurden, sondern einen Prozess, in dessen Verlauf die Jurisdiktionshoheit nach Selbst- <?page no="237"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 226 tötungen sukzessive auf die weltlichen Behörden überging. 1 Der Streit über das Begräbnis Anna Altners könne, so Koslofsky, als ein außergewöhnliches Ereignis betrachtet werden, das schlaglichtartig zentrale Probleme des administrativen Umgangs mit Selbsttötungen erhellt. Die Befunde meiner bisherigen Analyse lassen den Schluss zu, dass derartige Auseinandersetzungen über die Jurisdiktionshoheit keineswegs selten waren. Das Außergewöhnliche des ‚Leipziger Disputs’ ist vielmehr darin zu sehen, dass in ihm eine Reihe weiterer Streitigkeiten ihren Ausgangspunkt nahmen und der Konflikt mit besonderer Vehemenz von beiden Parteien geführt wurde. Am Ende der jahrelangen Auseinandersetzungen stand schließlich ein landesherrlicher Befehl, der die Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen nach Selbsttötungen regeln sollte. Zugleich war dieser Befehl der erste landesherrliche Erlass, der gleichsam als ein Landesgesetz zur Selbsttötung begriffen werden kann. In diesem Abschnitt greife ich die Annahmen und Thesen von Koslofsky auf und überprüfe sie kritisch. Ich argumentiere, dass Koslofsky einen Hintergrund der Auseinandersetzungen gezeichnet hat, auf den sich die Auseinandersetzungen in Leipzig nur bedingt bezogen. Koslofsky ging davon aus, dass ein gelehrter Disput unter Theologen und Juristen in Halle und Leipzig über die sog. ‚Mitteldinge in Kirchensachen’ (Adiaphora) Anlass für den heftigen Konflikt in Leipzig gab. Dagegen stelle ich die These, dass die Auseinandersetzung in Leipzig als ein Glied einer längeren Kette ähnlicher Streitigkeiten über die Form von ‚Selbstmörderbegräbnissen’ anzusehen ist, die auch schon vor 1700 zu beobachten waren. In Leipzig wurde der Konflikt wegen bereits vorhandener Spannungen zwischen Rat und Konsistorium zusätzlich aufgeladen. Im Anschluss an diese Neubestimmung des Charakters des Konflikts werde ich den Prozess analysieren, der dazu führte, dass 1719 ein landesherrlicher Befehl erlassen wurde, der die Kompetenzen von Konsistorien einerseits sowie Schöppenstühlen und Gerichten andererseits voneinander abgrenzte. Der unbestreitbare Erkenntnisgewinn von Koslofskys Perspektive gegenüber der älteren Forschung liegt darin, den Blick auf die lokalen Entscheidungsträger in Untersuchungsverfahren nach Selbsttötungen und deren Interessen gerichtet zu haben. Ausgangspunkt von Koslofskys Argumentation ist die Dissertation ‚De jure principis evangelici circa solennia sepultura’, die 1702 im benachbarten Halle veröffentlicht worden war. Diese Schrift basierte auf einer Disputation 1 K OSLOFSKY , Säkularisierung; K OSLOFSKY , Suicide; K OSLOFSKY , Body. Die drei Aufsätze sind mit Blick auf die hier interessierenden Fragen inhaltlich nahezu und in den zentralen Thesen völlig identisch. Am umfangreichsten ausgearbeitet K OSLOFSKY , Suicide. <?page no="238"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 227 unter dem Vorsitz von Christian Thomasius (1655-1728). 2 Koslofsky hat nun versucht nachzuweisen, wie diese Schrift und die Einstellungen von Thomasius die Auseinandersetzungen in Leipzig beeinflusst haben könnten. Allerdings wird in seiner Argumentation nicht ersichtlich, welches Ereignis eigentlich das jeweils andere beeinflusst hat. Einmal erscheinen bei Koslofsky die Einlassungen von Thomasius als Reaktionen auf die Ereignisse in Leipzig. Ein anderes Mal erklärt Koslofsky den Zeitpunkt der Auseinandersetzungen in Leipzig mit dem Erscheinen von ‚De jure principis’. Thomasius hatte in seinen Schriften eine stärkere systematische Trennung von kirchlicher und territorialstaatlichfürstlicher Herrschaftsgewalt in den ‚Adiaphora’ 3 gefordert. Diese Forderung war wie Person und Schriften Thomasius’ bei der lutherischen Orthodoxie Kursachsens auf heftige Ablehnung gestoßen. An dieser Stelle war für Koslofskys Argumentation entscheidend, dass Thomasius für eine zweifache Säkularisierung von Suizidverfahren plädierte: Erstens sprach sich Thomasius für die weltliche Autorität bei Begräbnissen aus. Zweitens wandte er sich gegen strafende Entweihungsrituale bei Beisetzungen, ohne zugleich ein Recht auf Selbsttötung zu propagieren. Insbesondere der Leipziger Rat beharrte in dem Konflikt mit dem Leipziger Konsistorium auf seinen Kompetenzen als Gerichtsträger, die sich - so der Anspruch des Rates - auch auf die Jurisdiktionshoheit nach Selbsttötungen erstrecken würden. Koslofsky gelingt nun aber nach meinem Dafürhalten keinesfalls der Nachweis, dass die Vorstellungen von Thomasius einen konkret bestimmbaren Einfluss auf den Leipziger Disput hatten. Weder lässt sich zeigen, dass das Leipziger Konsistorium die Hallenser Dissertation über Begräbnisfragen zum Zeitpunkt des Beginns der Streitigkeiten 1702 bereits zur Kenntnis ge- 2 Als Respondent trat Nikolaus Peter Giedda in Erscheinung. 1705 erschien eine deutschsprachige Übersetzung dieser Arbeit, die Christian Thomasius als Autor nennt. Das deutet darauf hin, dass Thomasius die Arbeit als seine eigene angesehen hat. Hierzu K OSLOFSKY , Säkularisierung, S. 394 Anm. 21. Koslofsky bezieht sich hier maßgeblich auf S CHUBART -F IKENTSCHER , Autorschaft. Mit Hilfe der von ihr herausgearbeiteten Bewertungskriterien ist zu sagen, dass bei Dissertationen, die rechtspolitische Ziele wie im vorliegenden Fall verfolgten, tendenziell eher von einer Autorschaft des Präses als des Respondenten auszugehen ist; S CHUBART -F IKENTSCHER , Autorschaft, S. 72. 3 Auf das Problem der ‚Adiaphora’ (Mitteldinge; Kulthandlungen und Riten, die für die Frage des Seelenheils unerheblich sind) kann hier nicht näher eingegangen werden. Grundsätzlich unterschied Thomasius in Religionsfragen einen ‚cultus internus’ und einen ‚cultus externus’, wobei er alle äußerlichen Angelegenheiten dem Kompetenzbereich der fürstlichen Herrschaftsgewalt zuschrieb, weil er auch die Jurisdiktionsgewalt der protestantischen Konsistorien aus der Herrschaftsgewalt der Landesfürsten abgeleitet sah. Deshalb bestritt Thomasius die Notwendigkeit einer weltlichen Gerichtsbarkeit der Konsistorien vehement. Hierzu ausführlich DE W ALL , Staat. <?page no="239"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 228 nommen hatte. Noch bemerkten die kursächsischen Konsistorien in der Folgezeit, dass die bestehenden Verfahrenspraktiken bei Selbsttötungen durch die Schriften von Thomasius herausgefordert wurden - auf Thomasius nimmt überhaupt kein an den Disputen in Kursachsen Beteiligter direkten Bezug. Selbst der Rat der Stadt Leipzig berief sich in seinen Schriften gegen die Vorwürfe des Konsistoriums nicht auf Thomasius, was zugegeben auch nicht möglich war, weil wichtige Schriften von Thomasius in Kursachsen zensiert worden waren. 4 Von der zeitlichen Koinzidenz der Veröffentlichung von ‚De jure principis’ in Halle und dem Leipziger Disput einmal abgesehen, spricht insgesamt aber nichts für einen inhärenten Zusammenhang beider Ereignisse. Bei näherem Hinsehen entpuppt sich der Leipziger Disput als ein für die Frühe Neuzeit nicht ungewöhnliches Gerangel um Kompetenzen. 5 Die aus meiner Sicht fehlgehende Annahme Koslofskys, der Leipziger Rat hätte intellektuelle Bruchlinien zwischen einander befehdenden universitären Eliten instrumentalisiert, ergibt sich daraus, dass er dem Leipziger Disput eine singuläre Stellung beimisst, die so aus den Quellen heraus nicht ablesbar ist. Zum einen waren vergleichbare Streitigkeiten über Jurisdiktionskompetenzen kein neues Phänomen. Zum anderen waren Entscheidungen über ein ‚Selbstmörderbegräbnis’ auch schon vor 1700 dadurch geprägt, dass örtliche Pfarrer und Superintendenten zusammen mit Ämtern und Gerichten den Lebenswandel der Suizidenten untersuchten und in der Regel gemeinsam über das Begräbnis entschieden. Die Annahme, erst eine schleichende und dann um 1700 virulent gewordene Säkularisierung des Suizids hätte den energischen Widerstand des Leipziger Konsistoriums hervorgerufen, scheint mir daher weniger die Form der Auseinandersetzung erklären zu können, als vielmehr selbst erklärungsbedürftig zu sein. Bedeutsam scheint mir vielmehr, dass die Beschwerde des Konsistoriums über die Einmischung des Rates in Beisetzungsfragen an eine weitere Beschwerde gekoppelt war. Der Leipziger Rat wurde nämlich bezichtigt, sich in Fragen der Besetzung geistlicher Amtsstellen unrechtmäßig einzumischen. 6 Dies deutet an, 4 Thomasius’ Schrift ‚De jure principis circa adiaphora’ (1695) wurde in Kursachsen auf Betreiben der Leipziger Theologen beschlagnahmt und ein Druckverbot erlassen; S CHUBART -F IKENTSCHER , Autorschaft, S. 92. 5 So schon S CHLUMBOHM , Gesetze, S. 655. Gerhard Lingelbach verwies etwa für ein frühes Beispiel darauf, dass schon den kursächsischen Konstitutionen von 1572 mitursächlich dauerhafte Streitigkeiten über die Spruchpraxis der Konsistorien zu Grunde gelegen hatten; L INGELBACH , Codex, S. 259. 6 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 6 f. <?page no="240"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 229 dass der Suizid Anna Altners und die Ansprüche des Leipziger Rates eher einen willkommenen Anlass boten, die Zerwürfnisse zwischen Rat und Konsistorium in einer aus Sicht des Konsistoriums strategisch günstigen Konstellation vor den Geheimen Rat zu tragen, weil die Begräbnisfrage genuin kirchliche Kompetenzen berührte. Ich werde im Folgenden zeigen, dass sich insbesondere der Leipziger Rat bis in die 1740-er Jahre im Vergleich zu anderen regionalen und lokalen Obrigkeiten als besonders renitent gegenüber landesherrlichen Erlassen zeigte und wiederholt versuchte, bestehende Normen zu seinen Gunsten zu revidieren. Von der kursächsischen Residenz aus betrachtet, unterschieden sich die Vorgänge in der ‚Leipziger Provinz’ nicht prinzipiell von ähnlichen Auseinandersetzungen andernorts. Wie man unschwer erkennen kann, hatte das Beharren des Leipziger Rats auf seiner gerichtlichen Zuständigkeit nichts mit der Frage des Begräbnisses oder mit Vorstellungen einer Kompetenzhierarchie zu tun, in der der Landesherr als überkonfessionelle Autorität die absolute Spitze des Territorialstaats verkörperte und der Rat als Vertreter dieser Herrschaftsgewalt erschien. Entscheidend war in Leipzig wie auch in anderen Orten vielmehr die juristisch relevante Frage, wer für den Fundort der Leiche und damit, so der Anspruch, auch für den Umgang mit der Leiche selbst zuständig sei. Erst im Anschluss gewann überhaupt die Frage, wer ein Begräbnis auf dem Friedhof anordnen durfte, an Bedeutung. Solche Auseinandersetzungen waren in Sachsen zu einem erheblichen Anteil strukturell bedingt. Im Unterschied zu kleineren Territorien schuf die bisweilen selbst von den Zeitgenossen nicht durchschaubare Diversifizierung von obrigkeitlichen Kompetenzzuweisungen ein hohes Potenzial für Konflikte. 7 Kein frühneuzeitlicher Träger von Herrschaftsrechten verzichtete freiwillig auf subjektiv wie objektiv zugewiesene oder beanspruchte Kompetenzen. Streitigkeiten über ‚Selbstmörderbegräbnisse’ konnten allerdings schneller entstehen als bei anderen Delikten, weil hierzu in Kursachsen keine präzisen Regelungen existierten, die sowohl die Untersuchungsverfahren als auch mögliche Sanktionen 7 Zu kleineren Untersuchungsräumen: Unter Verweis auf die Studien von Dieselhorst (Nürnberg), Karraß (Hochstift Würzburg) und Schär (Zürich): K OSLOFSKY , Säkularisierung, S. 390, Anm. 10. Vgl. darüber hinaus W ATT , Death, S. 67 ff.; auch für Genf scheinen übergreifend keine systematischen Konfliktlinien zwischen einzelnen Autoritäten bei den Verfahren nach Selbsttötungen auf. Vgl. ferner für die preußischen Regelungen P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 146 ff. Pfannkuchen vermutet, dass in diesen ein Vorrang der weltlichen Obrigkeiten zum Ausdruck komme und dies dadurch motiviert gewesen sein könnte, Kompetenzkonflikte wie in Kursachsen qua Norm auszuschließen. <?page no="241"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 230 und die Jurisdiktionskompetenzen präzise geregelt hätten. Aus dieser Situation lässt sich die Frage ableiten, ob und wenn ja wie die Landesherrschaft versuchte den permanenten Streitigkeiten durch den Erlass von Normen vorzubeugen. Reaktionen des Geheimen Rates In seiner Funktion als Gerichtsherr von Taucha entschied der Leipziger Rat 1702 nach dem Suizid von Anna Altner, die Leiche still auf dem örtlichen Friedhof beisetzen zu lassen. Diese Form der Beisetzung war an sich üblich. Eine vorherige Untersuchung des Lebenswandels hatte nichts Negatives zutage befördert, sondern gezeigt, dass Anna Altner eine fromme und melancholische Frau gewesen war. 8 Der Leipziger Rat hatte aber den zuständigen Pfarrer wegen der Beisetzung nicht konsultiert. Der Tauchaer Pastor, Johann Gottlieb Hoffmann, wiederum hatte den Suizid Anna Altners beim Leipziger Konsistorium angezeigt und so den jahrelangen Streit ausgelöst. 9 Durch die Meldung des Pastors auf den Fall aufmerksam geworden, fragte das Leipziger Konsistorium Ende Mai 1702 beim Rat nach, mit welcher Begründung dieser in dem Fall überhaupt judiziert hatte und wie der Rat sein eigenmächtiges Vorgehen rechtfertige. Der Rat hatte es mit einer Antwort nicht wirklich eilig und überzog die vom Konsistorium gesetzte Frist erheblich. In seiner Replik führte der Leipziger Rat erstmals drei Argumente an, die er in den folgenden Jahrzehnten wiederholt und unverändert vortrug, um seine Position zu untermauern. Zum Ersten wäre der Rat als Gerichtsherr von Taucha zu dem vom Konsistorium monierten Vorgehen befugt gewesen. Zweitens würde keine ‚lex prohibitiva’ existieren, welche die Entscheidungsbefugnisse des Rates an diesem Punkt einschränke. Drittens schließlich würde der Ratschlag der Konsistorien traditionell lediglich dann eingeholt, wenn Zweifel über die Form der Beisetzung bestünden. Ob aber überhaupt Zweifel bestünden, darüber hätten allein die weltlichen Gerichte zu befinden. 10 Das erste Argument, wonach die Gerichtsherrschaft über den Ort, auf dem Leiche eines ‚Selbstmörders’ lag, über die Hoheit des weiteren Verfahrens entscheide, sollte ein bestimmender Streitpunkt der kommenden Jahrzehnte bleiben. Das entscheidende Problem war, dass sich (nicht nur) im vorliegenden Fall mehrere Kompetenzebenen und Jurisdiktionsbereiche überschnitten. Auf der einen Seite stand der städtische Rat, der traditionell den Scharfrichter mit 8 K OSLOFSKY , Säkularisierung, S. 396; K OSLOFSKY , Suicide, S. 56. 9 K OSLOFSKY , Säkularisierung, S. 397. 10 Ebd., S. 397; K OSLOFSKY , Suicide, S. 57. <?page no="242"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 231 der Entsorgung von ‚Selbstmörderleichen’ beauftragen konnte, die im Gerichtsbezirk des Rates gefunden wurden. 11 Der Leipziger Rat berief sich auch bei späteren Streitereien auf eine entsprechende Tradition und zitierte Präzedenzfälle. Auf der anderen Seite standen die Vertreter der Landeskirche (Pfarrer, Superintendent, Konsistorium), die prinzipiell in die Verhandlungen über ein Begräbnis einzubeziehen waren. Diesen Umstand überging das Argument des Rats, es würde kein Prohibitivgesetz existieren, schlichtweg. Das dritte Argument setzte voraus, dass dem Rat grundsätzlich immer eine Art Erstentscheidungsrecht zustand, was aber wegen der begräbnisrechtlichen Kompetenzen der Landeskirche ebenfalls nicht zutraf. Nach diesem Beginn des Begräbnisdisputs 1702 in Leipzig vergingen weitere 17 Jahre bis zu einer landesherrlichen Regelung der Kompetenzabgrenzungen. Hierfür war es entscheidend, dass der Leipziger Streitfall vor die Regierungsbehörden in Dresden getragen wurde. Grundsätzlich bestand das Konsistorium Leipzig darauf, dass ausnahmslos alle Begräbnisfragen von ‚Selbstmördern’ der geistlichen Gerichtsbarkeit unterworfen seien. Der Leipziger Rat argumentierte dagegen stets, dass er in keiner Weise dazu verpflichtet wäre, das Konsistorium zu unterrichten. Im November 1702 rapportierte das Leipziger Konsistorium den Fall nach Dresden, wo er im Geheimen Rat respektive dem Geheimen Konsilium verhandelt wurde. 12 Diese Behörde vertrat seit 1697 infolge der Konversion Kurfürst Friedrich August I. die landesherrliche Hoheit über das Kirchenwesen. Der Geheime Rat entschied am 13. November 1702 grundsätzlich, weltliche Behörden hätten zwar Lebenswandel der Toten und Umstände der Tat zu untersuchen. Danach aber sollten sie sich wegen des Entscheids über die Art der Beisetzung an das jeweilige Konsistorium wenden und dessen Entschluss abwarten. Die weltlichen Obrigkeiten hätten sich auch weiterhin keine Autorität 11 Zum Verhältnis von Scharfrichter und Rat in Leipzig siehe G REBENSTEIN , Scharfrichter. 12 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 6 ff. Mit der Einrichtung des Geheimen Kabinetts durch Kurfürst Friedrich August I. (als König von Polen August II.) 1704-1706 wurden die Kompetenzen des bisherigen Geheimen Rates eingeschränkt. Dieser erhielt nun zur besseren Unterscheidung vom älteren Geheimen Rat die Bezeichnung Geheimes Konsilium, in dessen Bestand sich auch die entsprechende Akte zum Leipziger Disput befindet. Siehe hierzu die knappen Behördengeschichten in F ÖRSTER u. a. (Bearb.), Bestände Bd. 1, Teil 1, S. 20 ff. Da das Geheime Kabinett erst nach den Streitigkeiten des Leipziger Konsistoriums mit dem Leipziger Rat (1702-6) vollständig als oberste Aufsicht führende Behörde ‚institutionalisiert’ wurde (K LEIN , Kursachsen, S. 827), ist es verständlich, dass die Dispute nicht vor dem Geheimen Kabinett verhandelt wurden. Auf das Fehlen diesbezüglicher Akten im Archiv des Geheimen Kabinetts verweist auch K OSLOFSKY , Suicide, S. 68 Anm. 59. <?page no="243"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 232 über die Begräbnisse von ‚Selbstmördern’ anzumaßen. 13 Die Geheimen Räte gingen also davon aus, dass über Bestattungen nach Selbsttötungen stets im ‚Forum ecclesiasticum’ entschieden wurde. Diese Stellungnahme war prinzipiell eindeutig und nicht diskutabel. Indes sah das der Leipziger Rat anders und handelte entsprechend. Ende Mai 1703 beschwerte sich deshalb das Konsistorium Leipzig erneut beim Geheimen Konsilium. 14 Die Kirchenräte zeigten sich nun auch erstaunt darüber, dass der Leipziger Rat die kirchenrechtlichen Lehrsätze Benedict Carpzovs herangezogen hatte, um die Rechtmäßigkeit seiner Position zu untermauern. Aus Sicht des Konsistoriums hatte der städtische Magistrat mit dem Versuch, die eigene Rechtsposition durch einen Verweis auf die Ikone sächsischer Rechtsgelehrsamkeit zu belegen, der Gegenseite in die Hände gespielt. Und an sich unstrittig belegte bspw. einer der vom Rat aufgeführten Punkte die Autorität des Dresdner Oberkonsistoriums in Begräbnisfragen. Die weltlichen Instanzen erschienen bei Carpzov explizit als ausführende Organe der Dezisionen der kirchlichen Zentralbehörde. 15 Der entscheidende Punkt sei aber, so die Konsistorialräte weiter, dass die Position des Rats an keiner Stelle als geltendes Recht fixiert wäre. Vielmehr läge es ohne Unterschied allein im Ermessen der Konsistorien, über das Begräbnis von ‚Selbstmördern’ zu entscheiden. 16 Nun hatte der Rat bereits früher argumentiert, dass kein Landesgesetz ihn an seinem beanspruchten Recht, Begräbnisse anzuordnen, hindern würde. Da also kein explizites Verbot existierte, wollte der Rat auch über Begräbnisse entscheiden. Dagegen führte nun das Konsistorium an, es würde gar „kein landesgesetz [… existieren], darinne solch recht[e] denen gerichts obrigkeiten, als zu derer jurisdiction diese sache nicht gehörig, gegeben wäre, folglich auch nicht nöthig, daß es eben durch gewisse landes verordnungen, als eine ihnen ohnehin nicht zukommende sache verbothen werden sollen“. 17 13 K OSLOFSKY , Säkularisierung, S. 399; K OSLOFSKY , Suicide, S. 60. Verweis auf diesen Entscheid in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 12 und 21. 14 Ebd., fol. 17 ff. 15 C ARPZOV , Definitiones, Def. 373 n. 17 (S. 573 f., der Fall: „Consistorium supremum ad requisitionem Caspari E. zu Detzschen die 23. Martii Anno 1613“. Eine adlige Frau wollte ihren verstorbenen Sohn nicht beerdigen lassen, wurde hierzu aber unter Androhung von Strafe vom Oberkonsistorium aufgefordert, „und in Verweigerung wird sie von der Obrigkeit darzu billig angehalten“; S. 574.) 16 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 18. 17 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 18 f. <?page no="244"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 233 Die vom Rat angeführte kirchenrechtliche Argumentation Carpzovs (genauer dessen Lehrsätze 373, 376 und 377) würde stattdessen klar für die Hoheit der Konsistorien in Begräbnisfragen sprechen. Auch das Argument, die Entfernungen der Ratsdörfer erzwinge bisweilen schnelle Entscheide vor Ort, könne nach Lage der zum Rat gehörigen Gemeinden nicht gelten. 18 Im Namen des Kurfürsten ließ der Geheime Rat daraufhin dem Leipziger Stadtrat am 20. Juni 1703 folgenden Beschluss zukommen: „wann wir aber die von euch gemachte distinction ohne grund, und dahero nur einwenden, von keiner erheblichkeit befinden; Als laßen wir es auch bey obangezogenem befehl nochmals bewenden, hiermit gnädigst begehrende, ihr wollet solchen gehorsamst nachkommen und euch gebührend achten“. 19 Die Geheimen Räte in Dresden stellten damit einerseits fest, dass die Argumente des Leipziger Rats unerheblich wären. Andererseits verwiesen sie auf eine gleichlautende Anweisung vom November 1702, in der dem Stadtrat bereits auferlegt worden war, sich zu bescheiden und mit dem Konsistorium zu kooperieren. Der Disput hätte damit beendet sein können. Doch eine weitere Selbsttötung in Leipzig entfachte den Konflikt aufs Neue. Am 13. Juni 1703 erhängte sich der Lehrling eines Leipziger Töpfers. Die Hinterbliebenen supplizierten beim Rat um ein ehrliches Begräbnis. 20 Der Rat erwog kurz, deswegen zum Konsistorium zu kommunizieren. Bevor es jedoch dazu kommen konnte, zogen die Angehörigen ihre Bitte wieder zurück. Deshalb wurde die Leiche nun, ohne dass das Konsistorium vorher konsultiert worden wäre, nachts auf dem Johannisfriedhof an einem abgesonderten Ort beigesetzt. Offenbar hatte der zuständige Pfarrer nicht widersprochen. Im Konsistorium war man darüber wenig erbaut. Und so erging am 25. Juni 1703 eine dritte Anweisung des Geheimen Rates an den Leipziger Rat, es nun endlich bei der „ertheilten wohlbedächtigen verordnung“ vom November 1702 bewenden zu lassen und dieser Folge zu leisten. Der Stadtrat stellte daraufhin in einem Brief an das Oberkonsistorium die Position des Leipziger Konsistoriums infrage, hielt sich aber mit weiteren Protesten bis zum Dezember zurück. 18 Ebd., fol. 19; zumal das Konsistorium ebenso schnell wie der Rat entscheiden könne und auch aus weiter entfernt gelegenen Ortschaften die Berichterstattung zum Konsistorium bislang kein Problem gewesen wäre. 19 Ebd., fol. 12. 20 K OSLOFSKY , Säkularisierung, S. 400. <?page no="245"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 234 Pünktlich vor Weihnachten 1703 traf dann ein Schreiben des Leipziger Rats an den Geheimen Rat in Dresden ein, in dem alle bereits ausgetauschten Argumente erneut vorgebracht wurden. Der Brief schloss mit der Bitte an den Kurfürsten, auch weiterhin die Rechte des Rats „landes-väterlich“ zu schützen und das hiesige Konsistorium zu mehr Bescheidenheit zu ermahnen. Besonders diese neue Schlusspointe war wohl für die nun folgende, von den bisherigen Entscheiden abweichende Reaktion verantwortlich. Der Landesherr wies das Oberkonsistorium an, die Position des Leipziger Rats anzuerkennen, weil „nun gedachten rathes anbringen, wenn es sich also vorhült, allerdings erheblich und gegründet“. Zugleich bestätigte der Kurfürst aber den Konsistorien die „cognition und decision“ in jenen Fällen, in denen Zweifel über die zeremoniellen Fragen herrschten. 21 Das Dresdner Oberkonsistorium antwortete umgehend: 22 Bereits 1664 hätte der selige Kurfürst Johann Georg II. in einem vergleichbaren Fall den Konsistorien die Kompetenz in Suizidverfahren zugesprochen und zugleich die Kompetenzanmaßung des damaligen Dresdner Amtmanns Michael Leister gerügt. 23 Wie interpretationsfähig solche Entscheide waren, zeigt sich allerdings schon daran, dass der Leipziger Rat 1702 auf genau den gleichen Fall verwiesen hatte, um sein Verhalten im Fall Anna Altner zu rechtfertigen. 24 Leipziger Rat und Oberkonsistorium argumentierten nun, die Jurisdiktionshoheit bei Begräbnissen sei ein wichtiger Bestandteil eigener Herrschaftsrechte. Die Haltung der Kirchenräte war deshalb unmissverständlich: „denn wie ja unstreitigen rechtens, daß das jus sepultura ad cognitionem episcopalem, welche nicht per judicem secularem, sondern bey denen protestirenden ständen in denen consistoriis exerciret wird, gehörig“. 25 Gegenüber dem Geheimen Rat konnte nicht oft genug betont werden, dass das Begräbnisrecht in Kursachsen durch die Konsistorien ausgeübt werde, übte dieser doch die landesherrliche Kirchenhoheit aus. Eine Revision des vorangegangenen landesherrlichen Entscheids zugunsten des Leipziger Rats ist nicht überliefert. Da die Situation damit weiterhin offen und diffus blieb und 21 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 1. 22 Ebd., fol. 2 ff. 23 Es handelte sich hierbei um den oben (Teil B, Kap. 4) schon geschilderten Fall von Johann George Ganßauge (Dresden 1664). 24 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 3 v . Dieser Umstand ist auch insofern interessant, als das Reskript zu diesem Fall ja eigentlich den Dresdner Raum betraf und zudem erst 1724 im Codex Augusteus publiziert wurde. 25 Ebd., fol. 3 r . <?page no="246"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 235 auch der Leipziger Rat sein Verhalten nicht änderte, ließen erneute Beschwerden der Geistlichkeit nicht lange auf sich warten. Bevor jedoch die weiteren Streitigkeiten geschildert werden können, ist eine kurze Bilanz zu ziehen. Die bisherige Darstellung der Auseinandersetzungen erscheint reichlich verworren und es ist kaum erkennbar, wie die strittigen Argumente dauerhaft tragfähig ausgehandelt werden sollten. Auf der einen Seite sehen wir die Konsistorien, die auf ihrer Autorität über sämtliche Begräbnisse bestanden. Auf der anderen Seite erleben wir einen städtischen Magistrat, der überaus hartnäckig die von ihm beanspruchten gewohnheitsmäßigen Rechte verteidigte. Der bis hierhin letzte Lösungsansatz vom Dezember 1703, faktisch beiden Parteien Recht zu geben und sowohl die vom Leipziger Rat beanspruchten Rechte zu verteidigen und zugleich die Rechte der Konsistorien zu stärken, irritiert nicht zuletzt wegen der zuvor gegen den Leipziger Rat gefällten Entscheidungen. Die Klausel, den Konsistorien die Hoheit in zweifelhaften Fällen zuzugestehen, ließ zudem die Frage offen, wer darüber befinden sollte, ob es Zweifel gab. Erklärbar erscheint mir die Revision mit einem taktisch geschickten Vorgehen des Leipziger Rates, der in seinen wiederholten Bemühungen auf den landesväterlichen Pflichten des Kurfürsten insistierte. Fortsetzung der Streitigkeiten und Normsetzung Am 12. Februar 1705 beschwerte sich das Konsistorium Leipzig erneut beim Dresdner Oberkonsistorium, von wo aus die Beschwerde an das Geheime Konsilium weitergeleitet wurde. 26 Erneut hätte sich der Leipziger Rat nicht an die landesherrlichen Anweisungen gehalten und eigenmächtig einen Mann beerdigen lassen, der volltrunken auf dem Weg von Leipzig nach Taucha verstorben war. Im Juli 1706 beschwerten sich die geistlichen Räte darüber, dass sich der Gerichtshalter in Holzhausen nach der Selbsttötung eines Knechts an den Leipziger Schöppenstuhl und nicht an das Konsistorium gewandt hatte. Der Aktenversand und die Arbeitsleistung des Schöppenstuhls hätten ungerechtfertigt hohe Kosten in Höhe von 19 Talern verursacht - „Wir auch nicht befinden können, wie denen schöppenstühlen in dergleichen fällen die cognition zustehe“. 27 Die bei Annahme einer gewissen Regelmäßigkeit von Selbsttötungen und Unglücksfällen durchaus wenigen Streitfälle zeigen an, dass es in und um Leipzig nicht bei jeder Beisetzung von Menschen, die eines nichtnatürlichen 26 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 26 f. und 33 f. 27 Ebd., fol. 40. <?page no="247"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 236 Todes gestorben waren, zu Auseinandersetzungen gekommen ist. 28 Dies festzustellen relativiert die geschilderten Kompetenzstreitigkeiten, die sich in den Folgejahren fortsetzten und in zwei landesherrlichen Entscheiden 1713 und 1719 gipfelten. Es wird deutlich, dass die hier geschilderten Kompetenzkonflikte zu einer grundsätzlichen normativen Regelung auf Landesebene führten, obwohl sie eher nicht den Normalfall konsensualen Einvernehmens über die Begräbnisse nach Selbsttötungen abbildeten. Am 18. August 1713 erging an die Leipziger und Wittenberger Juristenfakultäten sowie an die jeweiligen Schöppenstühle ein Entschluss, nach dem sich nach Selbsttötungen von Melancholikern die weltlichen Spruchbehörden jeglicher Anweisungen zu enthalten hätten und derartige Fälle an die Konsistorien überweisen sollten. 29 Das Oberkonsistorium selbst scheint erstaunlicherweise von diesem Befehl nichts mitbekommen zu haben. 30 Noch in einem Brief vom 30. August 1713, also zwölf Tage nachdem der Befehl an die juristischen Spruchbehörden versandt worden war, forderten die Oberkonsistorialräte das Geheime Konsilium unter Berufung auf die 1706 geführte Beschwerde auf, die Schöppenstühle zu maßregeln. 31 Das Geheime Konsilium bemühte sich rasch um Klärung. Ein Schreiben an das Oberkonsistorium zitierte den bereits publizierten Entschluss. 32 Zugleich verschärfte das Geheime Konsilium den Ton gegenüber den Konsistorien: Bestimmte Fälle von Selbsttötung, allen voran die ‚freventlichen Selbstmorde’ von verurteilten Verbrechern und Strafgefangenen, unterstünden allein der peinlichen Gerichtsbarkeit und müssten demnach vor weltlichen Gerichtsträgern verhandelt werden. Die Konsistorien hätten sich hierbei jeglicher Anmaßungen und Ansprüche zu enthalten. Andernfalls könnten den Konsistorien selbst „beschwerliche irregularitäten“ entstehen, denn in bestimmten Fällen sei ein kirchliches Begräbnis von Rechts wegen versagt. Außerdem würden in Belangen der Blutgerichtsbarkeit die Rechtskollegien seit jeher Recht 28 Überdies finden sich im Bestand ‚Richterstube’ des Stadtarchivs Leipzig keine Akten, die belegen würden, dass die städtischen Gerichte nach Selbsttötungen in irgendeiner Form an den Urteilen beteiligt gewesen wären. Dieser Bestand wurde von Annette Scherer und mir für eine Untersuchung des Umgangs mit Gotteslästerern in Leipzig im Rahmen des Teilprojekts F des Sonderforschungsbereichs 804 „Transzendenz und Gemeinsinn“ ausgewertet. 29 C OD . A UG ., Sp. 1010 ff.; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 42 und 10089, Nr. 142, fol. 39. 30 Der Befund ist nicht nur wegen der räumlichen Nähe der Zentralbehörden in Dresden überraschend, sondern auch wegen der personellen Verflechtungen in den Behörden. 31 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 43 f. 32 Ebd., fol. 47. <?page no="248"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 237 sprechen. 33 So wurden also einerseits Rechte der Konsistorien bestätigt. Andererseits stellte man die Eigenständigkeit weltlicher Gerichte in peinlichen Gerichtsfällen fest. Erstmals wurde hier 1713 in einer Weisung durch die oberste Landesbehörde die Unterscheidung zwischen Selbsttötungen, die allein der peinlichen Gerichtsbarkeit unterstanden und solchen Fällen, in denen allein die kirchlichen Behörden zu entscheiden hatten, geltend gemacht. Darin kann man den Versuch sehen, das Verhältnis kirchlicher und weltlicher Instanzen hinsichtlich der strittigen Verfahrensfragen nach Selbsttötungen einvernehmlich zu regeln. Wie stellt sich dieser Befund zu Koslofskys These, der ‚Leipziger Disput’ zeige, dass ein allgemeiner Trend zur Säkularisierung von Suizidverfahren kirchliche Gegenreaktionen ausgelöst hat. 34 Koslofsky sah den behaupteten Säkularisierungstrend unter anderem in den Argumenten des Leipziger Rats bestätigt, der auf eine Tradition eigener, explizit weltlicher Kompetenzen hingewiesen hatte. Dieses Argument ist gleichwohl nicht schlüssig, denn wenn es eine solche Tradition gegeben hat, wie sie der Leipziger Rat behauptete, dann ist um 1700 nicht ein Trend zur Säkularisierung der Jurisdiktionskompetenzen zu beobachten, sondern die Fortsetzung einer Praxis, die bis dahin wenig Anlass zum Streit gegeben hatte. Die auf die Streitigkeiten in Leipzig reagierenden Entschlüsse der Konsistorien und Geheimen Räte, so Koslofsky weiter, würden deutlich anzeigen, dass der Trend zur Säkularisierung der Verfahren nach Selbsttötungen zeitweilig in eine ‚Desäkularisierung’ dieses Trends umgekehrt worden sei. Insgesamt wäre die Hoheit der Konsistorien über Begräbnisfragen nach Selbsttötungen bestätigt worden. Wie ich dagegen gezeigt habe, lässt sich das Ergebnis der Auseinandersetzungen in Leipzig nicht sinnvoll in einer Dichotomie von Säkularisierung und Desäkularisierung von Jurisdiktionskompetenzen beschreiben. Unter- 33 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 47: „sondern denjenigen selbstmördern, welche ex conscientia delictorum und aus furcht der ihnen bereits dictirten oder doch erst zu gewarten habenden lebens strafe, zumahl in atrocioribus, ihnen selbst das leben nehmen, ihre cörper mit der hinausschaffung auf dem schinder karn oder schleife u[nd] der verwürckung in die erde unter dem galgen oder auch öffters noch mit galgen rade u[nd] feuer gestrafet werden, welche strafe allerdings zur peinlichen gerichtsbarkeit zu ziehen, u[nd] also niemand anders, als der weltlichen obrigkeit zukommen kan; Hingegen die consistoria mit denen, welchen die sepultura ecclesiastica von rechts wegen versaget wird, so wenig zu thun haben, als es verbothen ist, daß die clerici sich in die weltlichen händel und sonderlich die causas sanguinis nicht mengen sollen, auch sonsten viele unanständige u[nd] denen consistorien selber beschwerliche irregularitäten, daraus entstehen würden, die rechts collegia auch von undencklichen zeiten […] alleine in dergleichen dingen zu sprechen befugt sind“. 34 K OSLOFSKY , Säkularisierung; K OSLOFSKY , Suicide; K OSLOFSKY , Body. <?page no="249"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 238 suchungen und Entscheidungen nach Selbsttötungen lagen bereits vor 1700 an der Schnittstelle zwischen sich überschneidender Kriminal- und Kirchenzucht, sodass die Vermengungen formal unterschiedener Handlungslogiken und Kompetenzbereiche nicht verwundert, auch wenn die Kompetenzen als verschieden betrachtet wurden. 35 Der Entscheid von 1713 ist demnach das Ergebnis einer in den Beschwerden an die Regierungsbehörden herangetragenen Forderung, Zuständigkeiten entweder auf Grundlage bestehender Normen eindeutig festzulegen bzw. bei Fehlen solcher Normen, so die implizit enthaltene Forderung, die Zuständigkeiten zu regeln. Die 1713 gefundene Lösung erklärte die Träger der peinlichen Gerichtsbarkeit für zuständig bei peinlich zu ahndenden ‚Selbstmorden’ von Untersuchungs- und Strafgefangenen bzw. verurteilten Delinquenten. Darüber hinaus aber blieb eigentlich alles unklar. Zwar wurde den Konsistorien das Recht zugesprochen, in Fällen von Suizid aus Melancholie über das Begräbnis zu entscheiden. Doch schon diese Gemütszuschreibung war deutungsbedürftig. Und was die Zuständigkeiten der Konsistorien anging, regelte der Erlass keinen wirklich neuen Sachverhalt: „Moderatio ceremoniarum in funere eorum qvi dementes, vel ex animi impotentiâ mortem sibi intulerunt, cognitioni & arbitrio Magistratûs ecclesiastici seu Consistorii est committenda“. 36 Zu den von Benedict Carpzov angesprochenen ‚animi impotentia’ zählten auch melancholische Gemütszustände, die ebenso wie ‚Wahnsinn’ bewiesen werden müssten: „melancholia pariter & furor ante omnia probari debet“. 37 Die Beweisführung erfolgte in der Praxis durch eine Untersuchung des Lebenswandels, in die zugleich kirchliche und weltliche Behörden involviert waren. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Juristenfakultäten, Schöppenstühle und Konsistorien in der Anweisung von 1713 wurde im März 1719 durch einen allgemeinen Befehl des Kurfürsten noch einmal bestätigt. 38 Wahrscheinlich sollte der 1713 getroffenen, und zunächst lediglich an die Juristenfakultäten und an das Oberkonsistorium adressierten Regelung landesweit durch einen allgemeingültigen und entsprechend publizierten Befehl Geltung verschafft wer- 35 C ARPZOV , Definitiones, Lib. III. Tit. I. Def. VI: „Jurisdictio Consistorii; se non extendit ad causas criminales, qvae poenam merentur capitalem vel corporis afflictivam.“ Vgl. auch meine Ausführungen und die Literaturhinweise in K ÄSTNER , Experten. 36 Zit. nach W INCKLER , De mortis, S. 61. 37 Vgl. C ARPZOV , Definitiones, Def. 378, n. 9. 38 C OD . A UG ., Sp. 1009 f.; siehe auch Anhang II.1. In S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4660, fol. 5 v wird dieser Befehl als ‚Kirchenratsverordnung’ bezeichnet. <?page no="250"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 239 den. Der Codex Augusteus von 1724 führte beide Erlasse zusammen auf und unterstrich so ihren unmittelbaren Zusammenhang. 39 Aber weder der Erlass von 1713 noch der Befehl von 1719 regelte die Zuständigkeiten nach Selbsttötungen, die sich nicht in das vorgegebene bipolare Muster, melancholischer Suizid hier - ‚Selbstmord’ mutmaßlicher Delinquenten da, einordnen ließen. Wer sollte nach welchen Grundsätzen entscheiden, wenn sich Nicht-Inhaftierte vorsätzlich und damit strafwürdig selbst töteten? Solche Fälle waren ja eigentlich ebenso erwartbar wie die Situation, dass eine Selbsttötung nicht zweifelsfrei oder ohne unterschiedliche Positionen beurteilt werden konnte. Genau diese Fragen waren aber kein Gegenstand der Auseinandersetzungen in Leipzig gewesen, ebenso wenig wie Fragen der Beurteilung von Selbsttötungen. Da die landesherrlichen Erlasse wiederum allein auf den engstirnigen Problemfokus der Auseinandersetzungen abhoben, wurden diese Fragen keiner normativen Regelung zugeführt. Im Folgenden ist nach den Wirkungen des Befehls von 1719 zu fragen. Dazu werden einzelne Untersuchungsverfahren nach Selbsttötungen näher untersucht. Hierbei steht die Frage im Vordergrund, ob und wenn ja wie sich die jeweils beteiligten kirchlichen und weltlichen Amtsträger vor Ort auf die Bewertung von Selbsttötungen und den Umgang mit ‚Selbstmördern’ einigten. 7.2. Auseinandersetzung und Kooperation in Suizidverfahren Neue Konflikte - Alte Argumente Im Februar 1731 ordnete das Dresdner Oberkonsistorium nach dem Suizid eines unbekannten Müllers aus der Nähe von Oschatz an, der Scharfrichter solle die Leiche vom Strick abschneiden und anschließend schändlich verscharren. Diese Anordnung entfachte eine erneute Debatte über die Befugnisse der Konsistorien. 40 Der Müller hatte sich aus Sicht des Oberkonsistoriums vorsätzlich und damit frevelhaft das Leben genommen. Die Landesregierung, die der Deutung des Oberkonsistoriums zwar nicht widersprach, kritisierte, dass die Kirchenräte eigenmächtig und unbefugt dem örtlichen Scharfrichter Anweisungen erteilt hatten. Die Kirchenbehörden konnten aus Sicht der Landesregierung zwar Begräbnisse verweigern, nicht aber die Ausführung peinlicher 39 C OD . A UG ., Sp. 1009 ff. 40 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4660, fol. 1 v f. weist aus, dass das Schandbegräbnis auch so ausgeführt wurde. Die Quelle ebenfalls bei K ÄSTNER , Leid, Appendix C. <?page no="251"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 240 Strafen befehlen, und darunter zählte man auch das Schleifen durch den Nachrichter. Landesregierung und Geheimes Konsilium ersuchten daher im März 1731 den Kurfürsten um eine eindeutige Regelung für den Umgang mit vorsätzlichen Selbsttötungen, die nicht von bereits verurteilten oder mutmaßlichen Straftätern begangen wurden und bei denen Melancholie auszuschließen war: „Es kömmt aber dabey hauptsächlich auf die frage an: Ob, wenn eine person, ausgeübter boßheit und frevels halber, der beerdigung auf dem kirchhofe nicht würdig geachtet werden mag, sondern dagegen durch den nachrichter unter dem galgen, oder an einem andern infamen [Einschub: oder sonst entlegenen] orth zu verscharren, solcherley verfügung von denen consistoriis oder nicht viel mehr vom judice seculari zu ertheilen sey“. 41 Das Geheime Konsilium wolle, so das Gesuch weiter, nicht die Rechte des Oberkonsistoriums beschneiden. Der Landesherr solle aber definitiv erklären, dass die Konsistorien nicht über jene ‚Selbstmörder’ zu befinden hätten, denen ein kirchliches Begräbnis von Rechts wegen zu versagen war, also allen vorsätzlichen, nicht-melancholischen ‚Selbstmördern’. 42 Eine Antwort des Kurfürsten ist nicht überliefert. Da jedoch anderthalb Monate später eine Aufforderung an das Oberkonsistorium erging, sich zu diesem Problem zu äußern, steht zu vermuten, dass der Kurfürst zunächst auch dessen Position hören wollte, ehe er zu entscheiden gedachte. Allerdings liefern die Akten zu diesem Fall keine weiteren Informationen. Die Beschwerde der Landesregierung und des Geheimen Konsiliums verdeutlicht allerdings, dass die Wahrnehmung von problematischen, weil nicht eindeutig geregelten Fällen dazu führte, dass klare Verfahrensnormen eingefordert wurden. Sachlich ging es hierbei der tendenziell um Präzision und Effizienz bemühten Verwaltung um klare Regeln, weil die tradierte Verfahrenspraxis zu Reibungsverlusten führte. 43 Das belegen auch andere Vorgänge. Am 6. Juni 1732 wandte sich die Landesregierung erneut an die Geheimen Räte. Der Plauener Amtmann Carl Ebelt hatte sich zuvor bei der Landesregierung über die seiner Ansicht nach zu lange Bearbeitungszeit eines Suizidver- 41 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4660, fol. 3 r-v . 42 Ebd., fol. 7 v . 43 Die Geheimen Räte verwiesen darauf, dass man selbst bisher stets das Oberkonsistorium in die Beratungen zu solchen Fälle einbezogen habe, um „schädliche collision“ unter den Kollegien zu verhindern; ebd., fol. 2 v . <?page no="252"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 241 fahrens im Leipziger Konsistorium beschwert. 44 Nachdem sich eine Frau im August 1732 getötet hatte, hätte er zehn Tage auf einen Entscheid warten müssen, was erhebliche Probleme bei der Bewachung des Leichnams nach sich gezogen hatte. 45 Worin genau die Probleme bestanden, ist unklar. Vermutlich haben sich nicht genügend Personen für eine dauerhafte Bewachung gefunden, zumal der Leichnam im Sommer bei warmem Wetter bereits nach kurzer Zeit starke Verwesungsspuren gezeigt haben dürfte. Um in Zukunft Ähnliches zu verhindern, fragten die landesherrlichen Räte beim Leipziger Konsistorium an, ob es nicht möglich wäre, entsprechende Vorschriften für ein geregeltes Verfahren als Handreichung an die subordinierten Superintendenten und Kircheninspektoren zu geben: „Allermaßen nun hierbey in vorschlag gekommen, ob nicht denen superintendenten und inspectoribus in denen von euch weit entfernten Diocesen ein gewißes regulativ, wie es mit beerdigung derer selbst-mörder […] vorgeschrieben und ertheilet werden kann“. 46 Eindeutig ist ein Bemühen der landesherrlichen Ebene zu erkennen, für den jeweils lokalen Verwaltungsalltag praktikable Lösungen zu finden, wenngleich auch hier kein Ergebnis der Diskussion überliefert ist. 47 Die lokalen Kirchenvertreter sollten durch klare Regulative zum unmittelbaren Handeln befähigt werden. Das hätte aus Sicht der Landesregierung zwei Vorteile gehabt. Einerseits hätte man so Streitigkeiten wegen Verzögerungen von Entscheidungen vorbeugen können. Andererseits wären die Regierungsbehörden entlastet worden. Das Fehlen einer Ablage von Berichten in den Beständen der Landesregierung und die in den überlieferten Fällen geschilderten Aushandlungsprozesse zeigen, dass die Ämter und lokalen Gerichte wohl größere Handlungsspielräume besaßen als die Pfarrer und Superintendenten. Die überlieferten Akten lassen nicht erkennen, dass der Landesherr forciert hätte, die Kompetenzgerangel in 44 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10089, Nr. 142, o. Pag., Schreiben vom 8. September 1732. 45 Dagegen hatte noch in der Auseinandersetzung mit dem Leipziger Rat das Konsistorium Leipzig am 8. November 1702 betont, dass man keine Probleme mit dem Entscheid von Fällen hätte, die aus entlegenen Gebieten kommen würden und es daher üblich sei, dass Boten selbst aus Thüringen oder dem Vogtland nach Leipzig geschickt würden; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 9 v . Zu Auseinandersetzungen über die Bewachung von ‚Selbstmörderleichen’ siehe auch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 3799 und 3800. 46 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10089, Nr. 142, o. Pag., Schreiben vom 8. September 1732. 47 Das Geheime Konsilium erkundigte sich noch beim Leipziger Konsistorium, wie man es handhaben würde, wenn es sich bei den Suizidenten nicht um Melancholiker gehandelt hätte und ihre Körper durch den Nachrichter zu verscharren wären; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10089, Nr. 142, o. Pag., Schreiben vom 1. Juni 1734. <?page no="253"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 242 Begräbnisangelegenheiten nach Selbsttötungen durch klare Regeln zu lösen. Es fehlen nicht nur Dokumente, die über weitere Verhandlungen insbesondere über die Vorschläge der Landesregierung berichten, wie sie für die letzten Jahrzehnte des Untersuchungszeitraums vorliegen. Es sind auch bei späteren Streitigkeiten und in den später erlassenen Normen keine Bezüge auf Regelungen, die möglicherweise aus den hier geschilderten Ereignissen resultierten, zu erkennen. Im April 1742 erregte der Leipziger Rat erneut Unmut. Diesmal beschwerte sich das Stiftskonsistorium in Merseburg. 48 Dieses warf dem Leipziger Rat vor, wiederholt eigenmächtig die Beisetzung der Leichen von Suizidenten und anderen verunglückten Personen angeordnet zu haben. Im Juli 1741 war bspw. Gottlieb Cramer „in dem waßer bei Lindenau, die Luppe genannt, worinnen er sich baden wollen“ ertrunken. 49 Der Leipziger Rat, der über Lindenau die Ober- und Erbgerichtsbarkeit ausübte, hatte den Toten an einem abgesonderten Ort des Kirchhofs still beerdigen lassen. Die gleiche Form der Beisetzung hatte der Rat auch für einen Theologiestudenten angeordnet, der sich im August des gleichen Jahres in einem Waldstück nahe Lindenau erhängt hatte. Obwohl der Lindenauer Pfarrer Gottfried Michaelis dagegen protestiert hatte, ließ der Rat den Theologiestudenten an der Mauer des Kirchhofs bestatten. 50 Daraufhin beschwerte sich der Pfarrer beim Stiftskonsistorium in Merseburg, welches vom Leipziger Rat eine Stellungnahme einforderte. Der Leipziger Rat berief sich wie schon in der Auseinandersetzung mit dem Leipziger Konsistorium auf gewohnheitsmäßige Rechte, die vom Merseburger Stiftskonsistorium zuvor nie angezweifelt worden wären. So hätte man bspw. einen Leinweber, der sich aus Melancholie erhängt haben soll, ohne Widerspruch der Konsistorien auf einem Kirchhof bestatten lassen. 51 Im Übrigen nahm der Leipziger Rat die bereits früher verwendete Argumentation auf und berief sich auf die kirchenrechtlichen Lehrsätze Benedict Carpzovs. In der früheren Auseinandersetzung war diese Argumentation gescheitert, sodass sich der wiederholte Versuch plausibel so erklären ließe, dass man aus dem Ratsarchiv Vorgänge mit gleichem Sachverhalt herausgesucht und die Argu- 48 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 1 ff. Der Fall kam vor die Landesregierung, weil diese die Appellationsinstanz für die Stiftsregierung und das Stiftskonsistorium Merseburg war; dazu K LEIN , Kursachsen, S. 812. 49 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 2 r . 50 Ebd., fol. 2 v . 51 Ebd., fol. 3 v . <?page no="254"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 243 mentation einfach übernommen hatte. Zumindest gleichen die entsprechenden Textstellen einer wörtlichen Abschrift der bereits 1702-3 vorgebrachten Argumente. 52 Die Hartnäckigkeit, mit der der Leipziger Rat erneut die gleichen Argumente vortrug, sollte sich diesmal auszahlen. Die Landesregierung unterstützte nun die Position des Rates, wenngleich sie nicht unmittelbar bestätigte, dass die Argumentation an sich schlüssig sei. Vielmehr führte sie ein mehr als einhundert Jahre altes kurfürstliches Reskript an, um die Position des Leipziger Rates zu untermauern. In einem Schreiben aus dem Jahr 1637 war einem Pfarrer auf Anfrage beschieden worden, alle tot aufgefundenen Personen, deren Todesursache nicht eindeutig geklärt werden konnte, ehrlich zu bestatten und hierzu entweder den Totengräber oder verfügbare Amtsuntertanen zu verpflichten. 53 Dieses Reskript fand Eingang in den Codex Augusteus, weshalb es (spätestens) mit dessen Veröffentlichung 1724 als prinzipiell anwendbares Recht galt, das zudem leicht zugänglich war. Es lässt sich an diesem Vorgehen der Landesregierung ebenso wie im Fall des bereits beschriebenen landesherrlichen Reskripts von 1664 nachvollziehen, dass landesherrliche Antwortschreiben, die zunächst reine Einzelfallentscheidungen waren, nach ihrer Publikation über den jeweils konkreten Kontext hinausgehende Wirkung erzielten. Auf das Reskript von 1637 wurde bis zum Zeitpunkt der Auseinandersetzungen des Stiftskonsistoriums Merseburg mit dem Leipziger Rat in keinem weiteren mir bekannten Begräbniskonflikt Bezug genommen. Doch der Codex Augusteus erhob nicht nur einen allgemeinen Anspruch auf Geltung dieses Reskripts. Indem die Landesregierung sich explizit auf diese offizielle Sammlung sächsischen Rechts berief, konnte sie den Geltungsanspruch schließlich auch durchsetzen. Ein landesherrliches Dekret an das Stiftskonsistorium Merseburg gab am 17. Mai 1745 der Landesregierung Recht und 52 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 6 f.; zum Vergleich der Textstellen S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 4571, fol. 13 ff. 53 Eine solche Bestattung sollte geschehen, damit die Körper nicht von wilden Tieren gefressen würden. Dadurch sollte der Zorn Gottes abgewendet werden. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 9: „dahingegen dergleichen berichts-erstattung in fällen, wo einer in waßer ausgeworffen worden, oder auf der strasse todt gefunden wird, und man nicht weiß, ob er sich selbst umgebracht oder von andern ermordet, weil dergleichen cörper nach dem reskript de anno 1637 vid: pag: 859 Cod: Aug. part: 1 an ort und stelle, wo sie befunden werden, begraben werden sollen, auch in solchen falls keine ermäßigung der sepultur, und deren ceremonien, als worinnen lediglich das wesentliche stücke derer consistorien bestehet erfordert wird, unvonnöthen sey dürfte“. Zum Vergleich des Wortlautes C OD . A UG ., Sp. 859 f. <?page no="255"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 244 erklärte, tot aufgefundene Personen (ausgenommen melancholische Suizidenten) dürften ohne Anweisung des Konsistoriums beigesetzt werden. 54 Zugleich sprach das Geheime Konsilium dem Leipziger Rat als Inhaber der „criminaljurisdiktion“ das Recht zu, ein Schandbegräbnis nach Selbsttötungen, die aus Verzweiflung oder Furcht vor Strafe geschehen waren, anzuordnen. Zuvor sollte der Rat allerdings auch Urteile der Merseburger Stiftsregierung einholen, insofern diese ebenfalls Rechte am Fundort der Leiche besaß. 55 Die geschilderten Auseinandersetzungen der 1730-er und 1740-er Jahre verdeutlichen zum einen, dass im 18. Jahrhundert eine weitere Institution für die administrativ-policeyliche Behandlung von Selbsttötungen an Bedeutung gewann - die Landesregierung. Seit Februar 1740 mussten alle Verwaltungsbehörden Unglücksfälle an die zentralen Landesbehörden berichten. 56 Einhergehend ist eine systematischere Registratur von Selbsttötungen und anderen Unglücksfällen bei der Landesregierung zu erkennen, die für die Ämter die übergeordnete Instanz in Policeyangelegenheiten war. 57 Zum anderen war es wiederholt ein fehlendes Einvernehmen vor Ort, etwa der Protest des Lindenauer Pfarrers, welches dazu führte, dass die zentralen Regierungsbehörden überhaupt mit Auseinandersetzungen über die Begräbnisfrage nach Selbsttötungen in der Provinz beschäftigt waren. Gleichwohl waren es nur wenige Streitfälle, die vor die Landesregierung oder das Geheime Konsilium getragen wurden. Der Regelfall scheint die Kooperation vor Ort gewesen zu sein. Kooperation in gerichtlichen Untersuchungen nach Selbsttötungen Die Überlieferung der zentralen Verwaltungs- und Regierungsbehörden weist in der Tendenz eher Schreiben zu Problemen und/ oder Konflikten vor Ort auf als 54 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 12 f.; abgedruckt als „Decret An das Stiffts- Consistorium zu Merseburg, die Beerdigung derer Selbstmörder betreffend, d. d. Leipzig, den 17. May 1745“, in: C OD . A UG . Cont. I, P. II, Sp. 235 f.; unvollständig zitiert bei W INCKLER , De mortis, S. 66. 55 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 12 v f.: „[A]uch endlich die veranstaltung der sepulturae caninae bey denen selbst-mördern die sich entweder aus desparation oder ex conscientia delicti oder aus furcht der strafe entleiben, vor den rath als die weltliche obrigkeit so die criminaljurisdiction zu exerciren hat, gehörig iedoch, daß derselbe vorher iederzeit bescheid von der stiffts=regierung zu Merseburg einzuholen habe.“ 56 „Generale, wegen derer sich begebenden Unglücks- und anderer außerordentlichen Fälle; den 20. Febr. 1740“, in: C OD . A UG . C ONT . I, P. II, Sp. 661 f.; Siehe auch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. I. 57 Hierzu und zur faktischen Unselbstständigkeit der Ämter B LASCHKE , Behördenkunde. <?page no="256"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 245 Berichte über einen reibungslosen Ablauf der Untersuchungsverfahren und Begräbnisse. Nur in strittigen Fällen ergab sich eine Notwendigkeit zu rapportieren und es bestätigt sich der Grundsatz, dass Konflikte Quellen produzieren. Hinzu kommt, dass die an sich geltende, allgemeine Verpflichtung der Ämter und Gerichte, alle vorkommenden Unglücksfälle an die Landesregierung zu berichten, während des gesamten 18. Jahrhunderts nur punktuell umgesetzt wurde. Einen Einblick in Verfahrensabläufe und den gerichtlichen Arbeitsalltag jenseits von Konflikten bieten andere Quellen. Zunächst sollen exemplarisch zwei Fälle aus dem Bestand des Appellationsgerichts Dresden analysiert werden. Hierbei handelt es sich erstens um den Suizid des Kuhjungen George Heinrich Rügner (Niedermeusegast 1736) und zweitens um den Fall des Gemeindemannes George Nitzschmann (Friedrichswalde 1741). 58 Die Überlieferung zu diesen beiden Fällen umfasst jeweils mehrere Berichte, die summarischen Verhörprotokolle sowie Entscheide und Spezifikationen der angefallenen Kosten. Sie sind deswegen im Bestand des Appellationsgerichts überliefert, weil der örtliche Gerichtsherr zugleich Appellationsrat war. Als Behörde war das Appellationsgericht selbst nicht involviert. Ferner werden die im Bestand des Gesamtkonsistoriums Glauchau überlieferten Selbsttötungen untersucht. Dieses Konsistorium war zuständig für die nach Kursachsen inkorporierten Schönburger Herrschaften. 59 Damit wird zugleich ein Sonderherrschaftsraum innerhalb Kursachsens betrachtet. Dies ermöglicht, die Verfahrenspraxis in den Erblanden mit denen der Schönburger Herrschaften zu vergleichen, um überregionale Praktiken und regionale Besonderheiten zu bestimmen. Dem ‚Toback’ ergeben Am Nachmittag des 18. Mai 1736 erhängte sich in Niedermeusegast der Kuhjunge George Heinrich Rügner mit einer Geißelschnur an einem Pflaumen- 58 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2538 und 2539; vgl. darüber hinaus für Konflikte ebd., Nr. 3799 und 3800 sowie 10084, Nr. 6251. Für die Appellationsgerichte liegt im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden ein umfangreich bearbeitetes Findbuch vor. Es ist davon auszugehen, dass diese und andere Fälle im Bestand des Appellationsgerichtes überliefert sind, wenn der gerichtsführende Appellationsrat jeweils zugleich Grundherr der betreffenden Gemeinden war, denn in den Quellen selbst ist von einer speziellen Tätigkeit des Appellationsgerichtes nicht die Rede, dafür aber von den Gerichtshaltern der Grundherrschaft. 59 Immer noch S CHLESINGER , Landesherrschaft. Zumindest für das Amt Hartenstein jetzt W ETZEL , Hartenstein. Dort auch ein Überblick über die vorliegenden, meist älteren Forschungen zu den Schönburger Territorien. <?page no="257"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 246 baum im Garten seines Dienstherrn Samuel Gottschich. 60 Der Fall verursachte einige Aufregung und wurde auf Schloss Weesenstein verhandelt. Die dort residierenden von Bünau waren Gerichtsherren über Niedermeusegast. Der Obermeusegaster Richter George Grahle hatte den Vorfall gemeldet und das Alter des Jungen vage mit 13 bis 16 Jahren angegeben. Der denen von Bünau dienende Gerichtshalter 61 August Wilhelm Haubold lud, um sogleich Näheres zur Person Rügners und zum Fall zu erfahren, den Dienstherrn Gottschich vor. Gottschich selbst konnte oder wollte nichts zum Suizid des jungen Rügner aussagen. Er wusste noch nicht einmal den Namen seines Dienstjungen: „wüste auch nicht so genau, wie er heiße“: 62 Um keinen Verdacht gegen sich als Dienstherrn aufkommen zu lassen, sagte er aus, Rügner hätte gewiss noch gegen Mittag seine Arbeit ordentlich verrichtet und wäre „lustig und guter dinge gewesen“. 63 Gottschich kannte den Jungen erst seit Ostern 1736. Er hätte ihn damals, weil dessen Eltern darum gebeten hatten, mit zum Heiligen Abendmahl genommen. In dieser erst kurzen Zeit, während der der Junge in seinem Dienst gestanden hatte, habe er ihn noch nicht näher kennenlernen können, so Gottschich, der auch forderte, das Gericht möge schnellstmöglich die Leiche aus seinem Garten entfernen, weil er als Bauer dort täglich arbeiten müsse. Im Anschluss an die Befragung Gottschichs schrieb der Gerichtshalter Haubold an den Pfarrer von Dohna, wohin Niedermeusegast eingepfarrt war, und an den Pfarrer von Dobra, der Pfarrgemeinde der Eltern. Haubold hoffte, „wegen des sich erhenckten v[nd] deßen eltern zustaende v[nd] lebens wandels“ nähere Informationen zu erhalten. 64 Bis zum Eintreffen der Antworten gingen die normalen summarischen Befragungen weiter. Einen Tag nach der Befragung des Dienstherrn standen der Knecht und die Magd Gottschichs vor dem Gerichtshalter. 65 Die Struktur der Fragen, die das Verhörprotokoll erkennen lässt, deutet darauf hin, dass Haubold Streitigkeiten des Jungen mit seinem Dienstherren als Suizidursache vermutete. Eine entsprechende Frage hatte Haubold dem Bauern Gottschich nicht gestellt. Er stellte sie dafür nun dem Knecht und der Magd. Beide gaben an, am Tag der Selbsttötung keinerlei Trübsinn an 60 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2538 61 Die Gerichtshalter rekrutierten sich in der Regel aus dem vor Ort verfügbaren, juristisch geschulten Personal. 62 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2538, fol. 1. 63 Ebd., fol. 2. 64 Ebd. 65 Ebd., fol. 3 f. <?page no="258"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 247 Rügner bemerkt zu haben, der stets ein lustiger Mensch gewesen sei. Überhaupt aber könne man gar nicht davon reden, dass Gottschich dem Jungen etwas Übles angetan hätte, „vielmehr wäre Samuel Gottschigs diesen sehr gewogen gewesen, weil er niemahls nichts böses gethan“. 66 Der Knecht vermutete, Rügner müsse sich vorsätzlich und mutwillig das Leben genommen haben. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Gesinde entweder von Gottschich unter Druck gesetzt worden war, belastende Aussagen zu vermeiden oder sie von sich aus ihren Dienstherrn schützen wollten. Dem Protokoll nach stimmten die Aussagen von Knecht und Magd überein. Ein mögliches Indiz für eine konzertierte Entlastungsstrategie könnte sein, dass zwar alle bis dahin Befragten aussagten, Gottschichs Verhältnis zu Rügner wäre sehr gut und fürsorglich gewesen. Allerdings hatte Gottschich noch nicht einmal den Namen des Jungen nennen können. Dies merkte Haubold auch in seinem späteren Bericht an das Oberkonsistorium an. Daraus lässt sich zwar nicht unmittelbar schlussfolgern, Gottschich hätte den Suizid des Jungen verursacht. Die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen legen aber zumindest nahe, dass Gottschich genügend Anlass dazu gehabt hätte, sich durch entsprechende Aussagen vor Gericht entlasten zu lassen. Mittlerweile war Haubolds Anfrage beim Dohnaer Pfarrer angelangt, der sich allerdings ein ‚Testimonium vitae’ vom eigentlich zuständigen Börnersdorfer Pfarrer schicken lassen musste. 67 Das pastorale Gutachten beschied dem jungen Rügner einen überaus schlechten Lebenswandel. Gegenüber seinen bisherigen Dienstherren hätte sich der Junge stets als unwillig und trotzig erwiesen, weshalb er immer nur für kurze Zeit gedient hatte. Gottschich könnte von den bisherigen Dienstproblemen Rügners gewusst haben. Auch mag sein Verhältnis zu dem Jungen nicht zwingend besser gewesen sein. Der Pfarrer erwähnte, um die negative Charakterisierung zu ergänzen, weiter, Rügner wäre „dem toback ergeben gewesen“. 68 Das Verhältnis zu den Eltern ist ebenfalls Inhalt des Gutachtens. Der Vater, der als bescheiden, christlich und arbeitsam lebender Mann beschrieben wird, der stets und eifrig den Gottesdienst besuchte, hätte Rügner immer wieder bei sich aufgenommen, wenn es Probleme mit den Dienstherren gab. Aus Sicht des Pfarrer hätte er aber wegen seiner väterlichen Herzensgüte „hierbey die nöthige kinderzucht unterlaßen, ihm [scil. Rügner] den Rücken gehalten […], 66 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2538, fol. 3. 67 Ebd., fol. 13. 68 Ebd., fol. 13. <?page no="259"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 248 verzärtelt, vielen Muthwillen zugelaßen“. 69 Nach dem Tod der leiblichen Mutter hatte der Vater anscheinend ein besonders inniges Verhältnis zu seinem Sohn. Er verbot seiner neuen Frau, Rügner ernsthaft zu bestrafen. Das konnte der Pfarrer nur wissen und schreiben, wenn ihm über die Frage der innerfamiliären Zucht und Erziehung Rügners Differenzen bekannt waren. Ein weiterer Knecht Gottschichs überbrachte den Eltern die Nachricht vom Tod George Rügners: „und hätte ihnen solches hinterbracht; habe aber nicht viel von selbigen gehöret, als er es ihnen gesagt, sondern der Vater hätte angefangen zu zittern und kein Wort gesagt, die [Stief-]Mutter habe dergl[eichen] angefangen zu zittern, wäre erschrocken und darbey angefangen es ist mein Kind gewesen und nicht mehr, wir haben kein Geld, und was geschehen ist, das ist geschehen“. 70 Da sich die Befragungen und schriftlichen Gutachten hinzogen, hing die Leiche mehrere Tage im Garten Gottschichs. Nachdem der Gerichtsverwalter alle ihm notwendig erscheinenden Informationen erhalten hatte, bat er das Oberkonsistorium über die Art der Beerdigung zu entscheiden. In dem Schreiben nach Dresden mutmaßte Haubold, „daß der sich erhenckte von denen bisher in kurzen [scil. innerhalb kurzer Zeit] [in] hiesigen [Streichung: alhier] gegenden erfolgten verschiedenen selbstmorden gehöret, und hierbey, wer weiß was vor impression sich gemacht haben möge“. 71 Der Gerichtshalter tippte also darauf, dass die Nachricht von anderen Suiziden in der Gegend, Rügner zur Tat veranlasst haben könne. Im Archiv der zuständigen Ephorie in Pirna ist für den relevanten Zeitraum allerdings nur die Selbsttötung eines unbekannten Mannes vom Juni 1735 überliefert. 72 Das Oberkonsistorium ordnete an, die Leiche durch eine zu verdingende Person abschneiden und außerhalb des Kirchhofs an dessen Mauer bestatten zu lassen. 73 Die Dohnaer Gemeinde wollte dies aber nicht zulassen und verwehrte die Beisetzung mit der Begründung, das Gelände außerhalb der Kirchhofsmauer sei Teil des Gemeindefeldes, dessen ‚Verunreinigung’ man nicht dulden könne. 74 Offenkundig sah man die kollektive Ehre der Gemeinde bedroht. Auf ähnliche 69 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2538, fol. 13. 70 Ebd., fol. 3 f. 71 Ebd., fol. 6. 72 E PH A P IRNA , Dohna, Nr. 2452, fol. 1 f. 73 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2538, fol. 8. 74 Ebd., fol. 9. Vgl. auch die Parallelüberlieferung in E PH A P IRNA , Dohna, Nr. 2452, fol. 3 ff. <?page no="260"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 249 Fälle kollektiven Widerstands gegen die Beisetzung von Suizidenten ist unten noch näher einzugehen. Um weiteren Streit und Verzögerungen zu vermeiden, engagierte das Weesensteiner Gericht einen Mann, der die Leiche nachts abschneiden und in einem nahen Gebüsch verscharren sollte. Dies würde, so Haubold, auch weniger Kosten verursachen. Die Eltern Rügners hätten die Kosten mangels Vermögen nicht tragen können. 75 Der Vater wollte auf keinen Fall selbst die Leiche seines Sohnes verscharren. Das Oberkonsistorium billigte kurz darauf das Vorgehen des Gerichts. 76 Der Dohnaer Pfarrer drängte auf eine baldige Bestattung, weil der verwesende Körper mittlerweile übel roch. Es ist davon auszugehen, dass die Leiche Rügners dann auch rasch verscharrt wurde. Dem Trunk ergeben Im August 1741 notierte August Wilhelm Haubold, immer noch Gerichtshalter auf Weesenstein, das Erscheinen von Gottlob Meyer, dem Richter der Gemeinde Friedrichswalde. Meyer meldete, dass sich ein gewisser George Nizschmann nachts in seiner Wohnung im Friedrichswalder Gemeindehaus erhängt hatte. 77 Meyer wusste sogleich einiges über Nizschmanns Leben zu berichten, denn er hatte sich bereits mit dem Gemeindepastor in Verbindung gesetzt. Der Pastor hatte seinerseits am gleichen Tag an die zuständige Superintendentur in Pirna wegen der Begräbnismodalitäten kommuniziert. 78 Über das Leben Nitzschmanns und die vermuteten Suizidmotive erfahren wir Folgendes: Nizschmann hatte seinen Unterhalt unter anderem als Tagelöhner in einem nahe gelegenen Steinbruch verdient. Nach dem Tod seiner Ehefrau 79 hätte er mit seinem schlechten Lebenswandel zunehmend Missfallen erregt, wenngleich er auch zuvor nie sehr ordentlich gewesen wäre. So hätte sich, das gaben einzelne Gemeindemitglieder kund, Nizschmann mehr und mehr dem Trunk ergeben. Hab und Gut hätte er deshalb verkauft. 80 Daraus schloss 75 Ebd., fol. 10. 76 Ebd., fol. 11. 77 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2539, fol. 1 r und 7 r . 78 Ebd., fol. 6. Vermutlich hielt die Superintendentur Rücksprache mit dem Oberkonsistorium - hierzu ist jedoch nichts überliefert, ebenso wenig eine Antwort der Superintendentur an den Friedrichswalder Pfarrer. Im Ephoralarchiv Pirna ist keine Nachricht zu diesem Fall überliefert. 79 Die Quelle macht zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau widersprüchliche Angaben von 16 Wochen vor dem Suizid Nizschmanns (Angabe des Pfarrers; ebd., fol. 6 r ) bis zwei Jahre vor dem Suizid Nizschmanns (Angaben des Richters fol. 1 r ). 80 Ebd., fol. 3 r . <?page no="261"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 250 Haubold, der wie schon im Fall Rügner an das Oberkonsistorium rapportierte, „daß also nicht eine melancholie sondern eine desparation denen umbständen nach den selbst-mord causiret“. 81 Diese Interpretation macht deutlich, dass eine mögliche Zuschreibung von Melancholie daran gebunden war, dass ein miserables Leben, anders als in Nizschmanns Fall, nicht selbst verschuldet war. Nizschmann hätte jedoch sein Leben durch permanente Trunkenheit vorsätzlich zerrüttet. Deshalb galt er auch als verantwortlich für die daraus resultierenden Konsequenzen. Jenseits der Motiv- und Begräbnisfrage ist in diesem Fall der Ablauf des Verfahrens ausführlich greifbar. Der Leichnam Nizschmanns wurde zuerst vom Knecht des Gemeinderichters, Hans Michael Teubrich, entdeckt, als dieser versuchte, die Tür zum Gemeindehaus, die Nizschmann von innen verriegelt hatte, zu öffnen. Eine gewisse Anna Maria Rehnin hatte den Knecht gerufen, weil sie ebenfalls im Gemeindehaus wohnte und vor verriegelter Tür gestanden hatte. Der Knecht meldete die Selbsttötung Nizschmanns umgehend seinem Dienstherrn, dem Gemeinderichter Meyer, der wiederum den örtlichen Pfarrer George Richter und den Gerichtshalter der Grundherrschaft auf Weesenstein informierte. Der Pfarrer wandte sich seinerseits sofort an den Superintendenten in Pirna. 82 Der Weesensteiner Gerichtshalter Haubold zog das weitere Verfahren an sich und besichtigte umgehend das Friedrichswalder Gemeindehaus. Dort fand er den Toten unberührt vor. Nizschmann hatte sich mit einer Lederschnur erdrosselt, die an einem niedrig hängenden Balken befestigt war. Der Tote kniete wegen der geringen Höhe des Balkens mit beiden Beinen auf dem Boden; die Hände lagen auf einer vor ihm stehende „back-dose“, über deren Inhalt jedoch nichts gesagt wird. 83 Die Körperhaltung Nizschmanns bestätigte für den Gerichtshalter den unheimlichen Willen und Vorsatz zu sterben. Von einem realphysischen Wirken des Teufels, wie Luther noch ähnliche Fälle gedeutet hatte, war indes keine Rede. Nachdem er sich einen Überblick über den Tatort verschafft hatte, befragte Haubold den Friedrichswalder Gemeinderichter und einige Einwohner. Wie üblich zielten die Fragen vorrangig auf den Lebenswandel Nizschmanns. Darüber hinaus fragte Haubold den ortsansässigen Bruder des Toten, ob er sich bereit erklären würde, die Bestattung zu übernehmen. Der Bruder lehnte es 81 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2539, fol. 7 v . 82 Im Archiv der Ephorie Pirna existiert auch zu diesem Fall keine Parallelüberlieferung. 83 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2539, fol. 5 r . <?page no="262"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 251 jedoch ab, Nizschmann zu bestatten. Im Hintergrund deutet sich ein Erbstreit der beiden Brüder an. 84 Interessanterweise hatte Haubold bereits am Tag zuvor seinen Bericht an das Oberkonsistorium in Dresden verfasst. Diesem fügte er noch Ergebnisse seiner Untersuchung vor Ort und das Attestat des Pfarrers bei und verschickte die gesamte Akte einen Tag nach seiner Lokalbesichtigung. Die Entfernung nach Dresden war nicht sehr groß und so erging die Antwort des Oberkonsistoriums noch am gleichen Tag. 85 Die Kirchenbehörde ordnete an, die Leiche durch eine speziell hierfür anzustellende Person abschneiden und abseits in einem tiefen Loch verscharren zu lassen. Der Scharfrichter sollte diese Aufgabe explizit nicht übernehmen. Diese Anweisung reagierte offenbar darauf, dass die Gemeinde Friedrichswalde über keine eigene Fehmstätte verfügte, sodass man die Leiche für ein Schandbegräbnis unter dem Galgen durch die Fluren mehrerer Gemeinden zur Weesensteiner Richtstätte hätte schleifen müssen. 86 Haubold leitete die Anordnung des Oberkonsistoriums weiter: Die Gemeinde Friedrichswalde solle eine entsprechende Person anstellen, um Nizschmann vom Strick abzunehmen und zu verscharren. Kurz darauf rapportierten zwei Friedrichswalder Gerichtsschöppen vor dem Gericht in Weesenstein den Vollzug der Anordnung. Man habe einen Böhmen, namens George Walther von Wezzel, 87 angestellt, der im Beisein aller Einwohner der Gemeinde - gemeint sind wohl die männlichen Haushaltsvorstände - die Leiche abgeschnitten und verscharrt hatte. 88 Damit stand lediglich noch die Begleichung der angefallenen Personal-, Verwaltungs- und Materialkosten aus, die sich aus folgenden Teilsummen in Talern und Groschen (1 Tlr. = 24 G) zusammensetzten: 89 84 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2539, fol. 5 v . Auch der Bruder berichtete vom unchristlichen Lebenswandel Nizschmanns, was aber vor dem Hintergrund eines Familienzwistes weniger überrascht. 85 Das Datum des Berichts (ebd., fol. 7 r ff.) weist aus: „Weesenstein am 26 Aug: 1741. den 27. Aug. 1741 cum actis eingegeben.“ Der Bericht verweist (ebd., fol. 6) auf das mitverschickte Attestat des Friedrichswalder Pfarrers über den Lebenswandel Nizschmanns. 86 Ebd., fol. 7 v ff. 87 Ob es sich hierbei um einen verarmten böhmischen Adeligen handelte, oder aber das ‚von’ lediglich auf die Herkunft des Böhmen verwies, konnte nicht geklärt werden. Sollte es sich allerdings um einen Adeligen handeln, wäre dies äußerst bemerkenswert. 88 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2539, fol. 11. 89 Nach S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2539, fol. 12 r . <?page no="263"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 252 „5 Tlr. 5g 4 Tlr. 1 Tlr. 8g 1 Tlr. 1g 21g 6g 6g 4g 3g 2g Oberkonsistorium George Walther von Wezzel für das Verscharren der Leiche Gerichte in Friedrichswalde Superintendentur Pirna einen Schiebebock eine Keilhaue Pfarrer zu Friedrichswalde eine Schaufel eine Kanne Brandwein Kerzen“ Auf die ‚Tätigkeit’ des Oberkonsistoriums entfiel der größte Einzelposten mit mehr als fünf Talern. Die Superintendentur in Pirna erhob Anspruch auf Entlohnung, wobei nach Aktenlage nicht ersichtlich ist wofür genau. Der gedungene Böhme erhielt vier Taler - ein durchaus beachtlicher Lohn, nimmt man den einen Taler zum Vergleich, den der Scharfrichter für den gleichen Dienst laut Taxordnung erhalten hätte. 90 Eine dagegen recht bescheiden ausfallende Entlohnung erhielt der Pfarrer für sein Attestat und einige kleinere Summen mussten schließlich für den Erwerb von Werkzeugen aufgewendet werden, die man extra angeschafft hatte, um die Leiche zu verscharren. Die zur Beseitigung von ‚Selbstmörderleichen’ benutzten Gerätschaften wurden nach dem Verscharren meist entsorgt. Ihre Anschaffung war deshalb notwendig gewesen, weil niemand in Friedrichswalde bereit war, eigene Werkzeuge für diese unehrliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Schließlich wurden auch Kerzen benötigt, da sich das Begräbnis bis in den Abend hinzog. Mit einer Kanne Branntwein wurde mindestens der gedungene Böhme versorgt. Möglicherweise goutierten aber auch die anwesenden Gemeindemitglieder ein wenig Alkohol, um sich während dieses schaurigen ‚Events’ zu erwärmen. 91 90 C OD . A UG ., Sp. 1385. 91 Im Übrigen scheinen nicht umgehend alle Kosten beglichen worden zu sein. Im August 1750 wurde die Gemeinde Friedrichswalde zur ‚Liquidierung’ noch ausstehender Beträge in Höhe von einem Reichstaler und zwölf Groschen aufgefordert, hauptsächlich die Kosten für die Superintendentur in Pirna; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 2539, fol. 12 v f. <?page no="264"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 253 Der Ablauf von Meldung, Befragung und Entscheidungsfindung nach den Suiziden von George Rügner und George Nizschmann erhellt geregelte Verfahrensabläufe. In beiden Fällen wurde der Gerichtshalter der zuständigen Grundherrschaft derer von Bünau auf Weesenstein informiert. Dieser führte die Befragungen durch, verfasste die Protokolle und berichtete an das Oberkonsistorium nach Dresden. Dessen Weisung hatten auch Superintendent und Pfarrer zu folgen. Wichtig für den konfliktfreien Verlauf des Verfahrens war also erstens, dass das Bünauische Gericht auf Weesenstein das Oberkonsistorium in Dresden für zuständig und autorisiert hielt, über die Begräbnisform zu entscheiden. Genau an dieser Einsicht war in Leipzig wiederholt der reibungslose Verfahrensablauf gescheitert. Zweitens hätten weder der Pfarrer noch der Superintendent gegen die Weisung des Oberkonsistoriums anders entscheiden können. Untersuchungsverfahren in den Schönburger Herrschaften Die Reichsgrafen von Schönburg konnten bis zu den sogenannten Rezessen 1740 eine weitgehend eigenständige Landeshoheit innerhalb Kursachsens behaupten. Auch nach der 1740 erfolgten Mediatisierung behielten sie eine obrigkeitliche Gewalt, die nicht von der kursächsischen abgeleitet war. Sie besaßen unter anderem das Recht auf eine eigene Regierung, die eine Mittelinstanz in allen Verwaltungs- und Rechtsprechungsangelegenheiten bildete, sowie auf ein Unterkonsistorium. 92 Hier interessiert vor allem die Tätigkeit dieses für die Schönburger Rezessherrschaften zuständigen ‚Gesamtkonsistoriums Glauchau’, dessen Überlieferung im Sächsischen Staatsarchiv Chemnitz für die 1720-er bis 1740-er Jahre eine Vielzahl informativer Einzelfallakten enthält. Das Konsistorium setzte sich personell aus der Schönburgischen Regierung sowie den Superintendenten zu Glauchau und Waldenburg als geistlichen Beisitzern zusammen. 93 92 Diese Rezess-Verträge, die der eigenständigen Herrschaft derer von Schönburg ein Ende bereiteten, betrafen die drei böhmischen Reichsafterlehensherrschaften Glauchau, Waldenburg und Lichtenstein sowie die sächsischen Reichsafterlehensherrschaften Hartenstein und Stein; S CHLESINGER , Landesherrschaft, S. 154. 93 Das Gesamtkonsistorium Glauchau war nach 1740 zuständig für die fünf Rezessherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Stein und Hartenstein; es bestand aus den Superintendenturen Glauchau und Waldenburg, darüber hinaus aus der Inspektion bzw. Superintendentur Lößnitz; vgl. hierzu die einleitenden Bemerkungen im Findmittel 30574 des Sächsischen Staatsarchivs Chemnitz. <?page no="265"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 254 Die hier interessierenden Akten des Glauchauer Gesamtkonsistoriums enthalten nicht nur einzelne Berichte und Reskripte, sondern lassen in Einzelfällen auch erkennen, wann und wie innerhalb des Konsistoriums Meinungsbilder eingeholt wurden und wie im Einzelfall bereits getroffene Entscheidungen aufgrund neuer Erkenntnisse revidiert werden konnten. Die Akten des Glauchauer Gesamtkonsistoriums deuten zudem darauf hin, dass sich das Schönburger ‚Judicium ecclesiasticum’ vornehmlich für solche Fälle zuständig erachtete, in denen eine Beisetzung auf dem Gottesacker möglich war. Über ‚Selbstmörder’, die vom Scharfrichter in der offenen Flur oder den Fehmstätten verscharrt werden sollten, entschied die Gesamtregierung meist eigenständig auf Grundlage von Berichten der Amtleute, ohne dass das Konsistorium hieran Anstoß nahm. In der Praxis bedeutete dies, dass die nichtgeistlichen Mitglieder des Konsistoriums ohne Hinzuziehung der Superintendenten aus Waldenburg und Glauchau entschieden. Wohl aufgrund der engen räumlichen und personellen Verflechtung sind aber auch diese Entscheide im Archiv des Gesamtkonsistoriums Glauchau überliefert. Ein erstes Beispiel zeigt, dass auch in den Schönburger Rezessherrschaften ein zweigleisiges Untersuchungsverfahren durchgeführt wurde. Im April 1736 erhängte sich in Jüdenheyn die hochschwangere 21-jährige Catharina Pfeiffer. 94 Sowohl der Gerichtsverwalter der zuständigen grundherrlichen Gerichte als auch der Pastor sandten am 29. April 1736 einen Bericht an das Gesamtkonsistorium Glauchau. Der Gerichtsverwalter rapportierte zunächst den eigentlich fehlgeschlagenen Suizidversuch der Pfeifferin, der dann aber aufgrund tragischer Umstände dennoch zu ihrem Tod geführt hatte. Catharina Pfeiffer hatte versucht, sich zu erhängen. Allerdings löste sich während des Suizidversuchs die Schlinge des Seils und sie stürzte so unglücklich zu Boden, dass sie tot liegen blieb. Der Tod wurde dennoch als ‚Selbstmord’ eingestuft. Die vom Gericht befragten Zeugen gaben an, dass die Verstorbene „von jugend auf fromm [sich] aufgeführet, ehrlich gelebet“ habe. Nach ihrer Hochzeit wäre sie zusehends melancholischer geworden. 95 Das örtliche Gericht hatte sich direkt an das Konsistorium gewandt. Der Pfarrer informierte seinerseits den Superintendenten Schultze, der zugleich Mitglied des Konsistoriums war. In seinem Bericht ließ der Pfarrer erkennen, dass er von der Selbsttötung Catharina Pfeif- 94 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 96. Alle von mir gesichteten Akten des Bestandes 30574 Gesamtkonsistorium Glauchau sind nicht paginiert; im Folgenden erfolgen die Anmerkungen zu diesem Bestand in eigener Zählung, wenn nicht anders angegeben. Vgl. zum Folgenden auch K ÄSTNER , Experten. 95 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 96, fol. 2 r f. <?page no="266"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 255 fers auch persönlich tief betroffen und besorgt war: „Es werden meine gedancken hierbey faßt irre, daß ich gedencke, hat gott ein solches [Gericht] an dieser persohn verhänget; wie will es mit den anderen werden, gegen welche diese persohn in ihrem leben fromm war“. 96 Die Beweggründe zur Tat waren für den Pastor nicht nachvollziehbar: „Ich erstaune über diese gerichte um so viel mehr, ie stiller und eingezogener ihr äuserlicher Wandel unter uns gewesen“. 97 Über die Ehe der Pfeiffers weiß der Pfarrer weiterhin zu berichten, dass sie wenngleich kurz so doch vergnügt gewesen sei. Mit Blick auf die Beisetzung führte er an, dass man auch das Schicksal des ungeborenen Kindes bedenken solle, welches mit der ‚Selbstmörderin’ zusammen beerdigt werden müsse. Catharina Pfeiffer war im siebenten Monat schwanger gewesen. Das Glauchauer Konsistorium entschied schließlich, dass der Pfarrer veranlassen solle, dass die Freunde der Pfeifferin die Leiche im Morgengrauen still auf dem Kirchhof beisetzen dürften. Dabei sei die Leiche durch eine Nebenpforte auf den Kirchhof zu tragen. Im Anschluss sollte der Pfarrer „in nechst zu haltender predigt seine zuhörer behörigermaaßen unterrichten, wie sie bey dergleichen versuchungen sich zu verhalten, und in glauben und gebeth dieselbigen überwinden sollen“. 98 Das Konsistorium folgte in seinem Entscheid dem Vorschlag des Superintendenten. Das Gericht wurde zeitgleich von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Auch ein weiterer Suizidfall aus dem Jahr 1736 lässt erkennen, dass der Pfarrer persönlich tief betroffen war. 99 Im September 1736 berichtete der Waldenburger Superintendent Adam Weiß, dass sich der Posamentiermeister George Ernst Sahr erhängt habe. Seine ganze Gemeinde könne, so Weiß, dem Toten ein überaus gutes Zeugnis seines Leben geben und er selbst könne dies als Pfarrer der Gemeinde nur bekräftigen. Noch am Tag vor der Selbsttötung hätte er den Handwerksmeister „in seiner grosen melancholie besuchet und in die hände gottes treulich empfohlen, da er auch unter dem gebete von selbsten auf die Knie niedergefallen“. 100 George Sahr war seelsorgerlich betreut worden, wobei sich Weiß bemüht hatte, die trüben Gedanken Sahrs durch gemeinsames Gebet aufzuhellen. Der Entscheid des Konsistoriums fiel dem Bericht entsprechend aus 96 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 96, fol. 3 r . 97 Ebd., fol. 3 r . 98 Ebd., fol. 1 r . 99 Hierzu auch L IND , Selbstmord, S. 407 ff. Ihrer Ansicht kann die persönliche Betroffenheit von Pfarrern auch dadurch erklärt werden, dass diese eng mit ihren Gemeinden zusammenlebten. 100 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 97, fol. 1 r . <?page no="267"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 256 und man veranlasste, dass der Tote still und in der Nacht auf dem Kirchhof beigesetzt werden solle. Eine parallele Untersuchung durch weltliche Gerichte ist nicht überliefert. Damit bestätigt sich, dass eine stille Beisetzung vom Zeugnis eines ehrbarfrommen Lebenswandels abhing. Positiv nahmen Konsistorien und Gerichte auch auf, wenn man dem oder der Toten bescheinigen konnte, dass sie in der ein oder anderen Weise trübsinnig gewesen waren. Ein weiteres Beispiel belegt, dass dieser Grundsatz zugleich von mehreren und unabhängig voneinander in einem gleichen Fall urteilenden Instanzen befolgt wurde. Im Mai 1737 hatte sich der Fleischhauermeister Gottlieb Naumann aus Waldenburg erhängt. Weil der Waldenburger Superintendent abwesend war, berichtete der Archidiakon direkt an das Glauchauer Konsistorium: Naumann sei ein frommer Christ gewesen, der noch am Tag vor seiner Selbsttötung die Sonntagsmesse besucht hatte, „doch sich iemmer eine vergebliche furcht eingebildet, man werde kommen, und ihn gefänglich abhohlen“. 101 Worauf sich diese Furcht Naumanns gründete, erschließt sich aus den Quellen nicht. Um seinen Bericht zu stützen, legte der Archidiakon noch ein Attestat bei, das der Waldenburger Bürgermeister und Rat verfasst hatten. Die Witwe Naumanns und ihre Kinder hatten den Bürgermeister um dieses Attestat gebeten. Es bescheinigte, dass Naumann ein frommer, gottesfürchtiger und mithin melancholischer Mensch gewesen sei. 102 Das Glauchauer Konsistorium urteilte sogleich, als der Bericht des Archidiakons einging, Naumann sei still an einem abgesonderten Ort des Friedhofs beizusetzen. Vier Tage später berichtete der inzwischen zurückgekehrte Superintendent, dass es Verzögerungen mit der Ausführung des Urteils gegeben habe. Der Waldenburger Amtmann hatte sich aus unersichtlichen Gründen an das Konsistorium in Leipzig gewandt, um den Fall dort entscheiden zu lassen. Der Superintendent bedauerte, dass die Angehörigen die Leiche nun bereits fünf Tage lang unbestattet liegen lassen mussten. Da das Leipziger Konsistorium aber nahezu wortgleich wie das Glauchauer Konsistorium entschieden hatte, könne die Beisetzung, so Weiß, nun endlich vollzogen werden. 103 Der Fall wurde von beiden Konsistorien demnach unabhängig voneinander gleichermaßen beurteilt. Entscheidend für die Urteile war jeweils, dass Naumann ein christlicher Lebenswandel bezeugt worden war. 101 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 97, Nr. 101, fol. 1 r . 102 Ebd., fol. 2 r . 103 Der Entscheid des Leipziger Konsistoriums S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 101, fol. 6 r f. <?page no="268"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 257 Allerdings zeigt sich im Fall Naumann auch, wie groß der Interpretationsspielraum bzw. wie fein die Nuancen der Interpretation durch die Zeitgenossen sein konnten. In seinem Bericht hatte der Archidiakon Christian Hanke hervorgehoben, dass die Melancholie Naumanns sich vor allem auf Sorgen wegen finanzieller Schulden gründete 104 - vielleicht liegt hierin auch der Grund für dessen Furcht vor einer drohenden Inhaftierung. Schulden als materielle Hintergründe von Selbsttötungen wurden nicht immer zugunsten der Betroffenen interpretiert. Vielmehr achtete man sehr genau darauf (und hier würde sich ein Parallele zum zeitgenössischen Armutsdiskurs zeigen), 105 ob Suizidenten vor ihrer Tat selbst verantwortlich in Schulden gestürzt waren oder nicht und wenn ja, ob die Verschuldung das Resultat eines ruchlosen Lebenswandels war. Darüber hinaus suchte man auch häufig nach weiteren Erklärungen, um vorschnellen Urteilen vorzubeugen. Mitunter konnte es geschehen, dass bereits getroffene Entscheidungen noch einmal revidiert wurden, wenn neue ‚Fakten’ die Bewertungsgrundlage änderten. Wenn ein guter Lebenswandel und Anzeichen einer trübsinnigen Gemütsverfassung entlastend wirkten, gilt umgekehrt natürlich, dass ‚Selbstmörder’, denen man ein verderbtes Leben nachsagte, kaum mit einem stillen Begräbnis rechnen durften. Im März 1727 hatte sich der Zeugmacher Immanuel Köhler in seinem Haus erhängt. Der Konsistorialrat Schilling gab auf Grundlage des eingegangenen Berichts zu Protokoll: „Uber beykommenden selbstmord Immanuel Köhlers will hohe resolution […] ausgebethen haben, und wie mir […] mündl[ich] berichtet, daß vita ante acta übel geweßen seyn sollte, so hielte er [scil. Schilling] dafür, daß ein exempel einmahl statuiret, und der Cörper sepultura asinina beerdiget würde“. 106 Die Leiche sollte dem Willen Schillings nach also schändlich geschliffen und unter dem Galgen verscharrt werden. Der Fall war indes nicht so eindeutig, wie es dem Konsistorialrat zunächst schien. Am Tag seines Votums war auch der Bericht des Waldenburger Amtmanns eingegangen. Diesem zufolge könne man nicht genau ermessen, ob Köhler „diese that aus bößen vorsatz und bey guter vernunfft oder previa melancholia vollbracht“ hatte. 107 104 Ebd., fol. 1 r . 105 Hierzu jetzt im Überblick und am sächsischen Beispiel B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, S. 43 ff. Dort auch Hinweise auf die neuere Forschung, für Sachsen insbesondere die Forschungen von Helmut Bräuer. 106 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 81, fol. 7 r . 107 Ebd., fol. 1 v . <?page no="269"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 258 Wegen dieser Unsicherheit wurde von dem zuständigen Superintendenten ein Gutachten eingefordert, in welchem das weitere Vorgehen dargelegt werden sollte. Da die bisherige Untersuchung die Frage nach den Hintergründen der Tat nicht hinreichend beantwortet hatte, so der angesprochene Superintendent Gohrm, sei es nun unabdingbar, alle verfügbaren Personen, die um Köhlers Leben wussten, zu befragen, insbesondere dessen Beichtvater. 108 Die Begründung lieferte der Superintendent gleich mit. Die Amtsträger, die die Untersuchungen leiteten, hätten, so Gohrm, „nunmehr wegen der arth der sepultur hauptsächlich auf vitam ante actam und vornehmblich, wie er sich in den leztern zeiten vor seinem selbstmord in seinem christentumb bezeiget“, Erkundigungen einzuziehen. Kleinste Indizien für eine „profunctio melancholia oder impotentia animi“ sollten genügen, damit der Tote „nicht inhonesta obwohl minus solenniter abscissis ordinariis solenitatis, in coemeterio, doch separato loco beerdiget werden“ könne. Es zeigt sich an diesem Consilium sehr deutlich, wie sehr man bestrebt war, kleinste Anzeichen für eine Schuldunfähigkeit anzuerkennen, um ein stilles Begräbnis zu ermöglichen. Dagegen, betonte Gohrm aber auch, wären „dergleichen favorabilis vor den selbst-mörder nicht zu finden, daß man nach der liebe obigem modum mit fug adhibiren könnte, so wäre er [scil. Köhler] canina sepultura auch nach seinem tode zu bestraffen“. Würden sich keine Unschuldsindizien finden lassen, sollte die Leiche also unehrlich behandelt und schändlich verscharrt werden. Ein weiterer Konsistorialrat schloss sich daraufhin dem Votum seines Kollegen Schilling an und plädierte ebenfalls für ein schändliches Begräbnis, weil er wiederum gehört hatte, dass Köhler ein ruchloser Säufer gewesen sei. 109 Einen Tag später lief aber ein zweiter Bericht des Amtmanns im Konsistorium ein, der wiederum eine neue Sachlage vorstellte. Köhler hätte sich, so der zweite Bericht, eigentlich deswegen das Leben genommen, weil er sich geschämt hatte, wegen seines privaten Finanzbankrotts dem Schimpf und Spott seiner Mitbürger ausgesetzt zu sein. 110 Der Waldenburger Amtmann bat denn auch, den ersten Entscheid zu revidieren. Ein Konsistorialrat plädierte nun für ein ehrliches stilles Begräbnis, denn es sei doch offenkundig geworden, „daß der selbst-mord in angst und sorge meistentheils ex melancholia geschehen“. 111 Diesem Votum schloss sich 108 Das Gutachten des Superintendenten S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 81, fol. 4 r . Dort auch die folgenden Zitate. 109 Ebd. 110 Ebd., fol. 3 r-v . 111 Ebd., fol. 4 v . <?page no="270"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 259 der Superintendent an und stimmte noch am gleichen Tag, obwohl er nicht einmal persönlich Einsicht in die Akten genommen hatte, für diesen „beliebten [! ] modo sepulturae“. 112 Sowohl aus dem Verfahrensratschlag des Superintendenten als auch aus der Urteilsrevision geht hervor, dass Anzeichen verminderter Schuld oder Schuldunfähigkeit zugunsten der Betroffenen ausgelegt wurden. Das spiegelt ein übergreifendes Verhalten wieder. Der Revision des zunächst getroffenen Urteils lag indes keine wirklich neue Sachlage zugrunde. Finanzielle Schulden als Hintergrund wurden gar nicht bestritten. Vielmehr stellte der zweite Bericht die vermutete Scham und Furcht Köhlers wegen der unterstellten Reaktionen des Umfelds auf seine finanzielle Situation als wahrscheinliche Auslöser des Suizids heraus. Auch sprach der zweite Bericht ausdrücklich von einer daraus resultierenden Verzweiflung, was hier eher eine bedrückte Gemütslage meinte als ein religiös aufgeladenes Argument einer Verzweiflung am eigenen Gnadenstand. Überdies hatte das ursprüngliche Urteil allein auf mündlichen Berichten über die Trunksucht und Spielleidenschaft Köhlers und damit auf informellen Beurteilungen seines Lebenswandels gefußt. Das revidierte Urteil zeigt damit, dass das mutmaßliche persönliche Empfinden Köhlers über seine Schulden Anlass zur Revision gegeben hatte. Die explizit benannte Verzweiflung wurde als Melancholie gedeutet. Der Superintendent beeilte sich dem revidierten Votum beizupflichten, um ein stilles Begräbnis zu ermöglichen. Ja er schrieb sogar, dass es sich hierbei um eine sehr beliebte Form der Beisetzung handle, wie sie in derartigen Fällen üblich sei. Diese Aussage und die rasche Revision des ersten Urteils lassen darauf schließen, dass stille Beisetzungen nach Selbsttötungen in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts immer dann die Regel waren, wenn entlastende Indizien vorlagen. Diese stillen Beisetzungen wurden zumindest im Einzugsbereich des Gesamtkonsistoriums Glauchau in der Regel nachts vollzogen. Dabei wurden die Verwandtschaft oder Freunde zunächst gefragt, ob sie selbst die Beisetzung übernehmen würden. Verweigerten sie dies, wurden Arme verdingt, die die Toten gegen ein geringes Entgelt bestatteten. Im Zeitraum zwischen 1721 und 1741 sind in den Akten des Gesamtkonsistoriums Glauchau 15 Selbsttötungen überliefert. In acht Fällen wurde eine stille Beisetzung auf dem Kirchhof angeordnet. Diesen Anordnungen lagen jeweils in sechs Fällen Berichte über einen christlichen Lebenswandel und/ oder eine melancholische Verfassung zu- 112 Ebd. <?page no="271"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 260 grunde. 113 Wie für Kursachsen insgesamt zeigt sich auch für die Schönburger Herrschaften, dass Selbsttötungen, bei denen man einen boshaften Tatvorsatz unterstellte, kriminalisiert und geahndet wurden. Insgesamt sind in den Glauchauer Konsistorialakten sechs Schandbegräbnisse für solche Fälle zwischen 1721 und 1741 überliefert. 114 Einmal bleibt die Form der Beisetzung unklar. 115 Es kann demnach wohl nicht davon ausgegangen werden, in Kursachsen hätten sich stille Beisetzungen von ‚Selbstmördern’ bereits um 1740 überwiegend durchgesetzt, wie dies Vera Lind für die Herzogtümer Schleswig und Holstein festgestellt hat, wenngleich stille Beisetzungen durchaus häufig in einer Vielzahl unterschiedlicher ‚casu fortuito’ Verstorbener angeordnet wurden. 116 Im Januar 1732 hatte sich der Bauer Hanß Müller aus Gersdorf im Amt Lichtenstein mit einem Schnitt in den Hals das Leben genommen. 117 Er überlebte die Tat zunächst und konnte vor seinem Ableben noch verhört werden. Für die hinterbliebene Witwe und Müllers Kinder war dies ein höchst verdrießlicher Umstand, denn Müller gestand, mit einer gewissen Justine Schmieder die Ehe gebrochen zu haben. Obwohl die Familie einen Advokaten damit beauftragt hatte, eine Gnadensupplik zu verfassen, stand damit das Urteil eigentlich schon fest. Der durch den Ehebruch bezeugte ruchlose Lebenswandel des Bauern und die Tatsache, dass Müller die Tat wohl nicht bereut hatte, ließen für das Konsistorium einzig den Schluss zu, Müller wäre „in verstockung und unbußfertigkeit dahin gefahren [… und] ihr wollet, gestalten sachen nach, gedachten Hannß Müllers cadaveri durch den scharffrichter in beyseyn derer gerichten aufheben, und an einen vom dorffe abgesonderten orthe von demselben einscharren laßen“. 118 In Verbindung mit einem schlechten Ruf führte, das wurde bereits mehrfach betont, die Feststellung eines Tatvorsatzes dazu, eine ehrenvolle oder stille Bestattung zu versagen. Entsprechende Beispiele lassen sich für alle Regionen 113 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 71, 72, 77, 81, 94, 96, 97, 101. 114 Ebd., Nr. 73, 74, 75, 88, 89, 91. 115 Ebd., Nr. 84. 116 Eingängige Beispiele für den hier betrachteten Zeitraum in S T A D RESDEN , B.XVI.3. 117 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 89. 118 Ebd., o. Pag. eig. Z. fol. 5 r f. Die Supplik ebd., fol. 3 r ff., in der Reue als Begründung für ein mildes Urteil gemäß Carpzov und Covarruvias angeführt sowie ein entsprechender möglicher Bescheid des Konsistoriums bereits vorformuliert und um dessen Vollzug gebeten wurde. Für den Begräbnisentscheid spielte hier überhaupt keine Rolle, dass nach sächsischem Recht ein Ehebruch dann milde beurteilt werden konnte, wenn der Ehepartner dem ehebrechenden Partner verzieh. <?page no="272"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 261 Sachsens aufzeigen. Im Juni 1752 hatte sich der 74-jährige, pensionierte und ehemals kurfürstliche Kutscher Matthes Ulbricht an der Allee von Dresden nach Radeberg an einer Kiefer erhängt. Sein Leichnam sollte auf der Grundlage der im Amtsbericht geschilderten Umstände durch den Knecht des Scharfrichters abgeschnitten und verscharrt werden. In dem Bericht schilderte das Amt Dresden, dass Ulbricht „dem brandwein truncke aber dermaßen ergeben gewesen, daß er zeithero fast keinen tag nüchtern geblieben, auch sonst ein unchrist[liches] leben geführet“. 119 Alkoholismus galt den Zeitgenossen als Indikator für manisches Verhalten von Männern, 120 das als enthemmt und selbstzerstörerisch angesehen wurde. Im Zusammenhang mit Entscheidungen über das Begräbnis von ‚Selbstmördern’ ist zu beobachten, dass die sonst in Kriminalverfahren durchaus gängige Entlastungsargumentation eines trunkenen Zustands nicht griff, weil der Grundsatz galt, dass der permanente Alkoholkonsum Ausweis eines verderbten Lebens sei. Zudem konnte man Alkoholismus als Form eines ‚subtilen Selbstmordes’ deuten, welcher „ist, da man zwar nicht selbst Hand an sich leget; noch die Absicht hat, sich um das Leben zu bringen; gleichwohl aber Anlaß giebet, daß die Gesundheit verderbet und das Leben verkürzet wird“, wie der Zedler formulierte. 121 Auf den frevelhaften Vorsatz zur Tat schloss der Amtmann zudem aus dem Umstand, dass Ulbricht „mit denen füßen auf der erde stehend angetroffen worden, und die hände frey gehabt, mithin er sich noch selbst helfen können, wenn er von seinen bösen vorhaben abstehen wollen“. 122 Ganz klar erkannte man wie schon im Fall von George Nitzschmann (s. o.) in den äußerlichen Begleitumständen der Tat kein Wirken des Teufels, sondern einen unheimlichen Willen und Vorsatz zu sterben. Schließlich äußerte sich auch der Wirt Ulbrichts nur schlecht über das Leben des Kutschers und sagt überdies aus, Ulbricht hätte angekündigt, sich das Leben gewaltsam nehmen zu wollen. 119 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 37. 120 H OUSTON , Madness, S. 322. Vgl. auch R ABIN , Drunkenness, die neben einer Erörterung zeitgenössischer Diskussionen zum Problem der Zurechnungsfähigkeit unter Alkohol zeigt, dass insbesondere bei Amtsträgern der Alkoholismusvorwurf besonders schwer wog. 121 Z EDLER Bd. 36, Sp. 1600 (Art. ‚Selbst=Mord’); siehe schon R ÖHRENSEE / B IECK , doctrina, fol. A3 r : „§ VII. Subtilis [i. O. kursiv] avtochiria est crimen, quo homo mortem qvidem per se non intendit, vitae tamen suae rationem sciens ac volens aut temerarie ita institutur, ut interitus necessario subseqvatur.“; daran anschließen auch W ALCH , Lexikon, Sp. 2357 (Art. ‚Selbst=Mord’); ferner S IENA , Suicide, S. 56. 122 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 37 v . <?page no="273"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 262 Parallelen in der Beurteilungsgrundlage weist der folgende Fall auf, der zeigt, wie für die Konsistorien die Berichte der Ortsgeistlichkeit einen tendenziell höheren Stellenwert besaßen als die der lokalen weltlichen Amtsträger. 1733 hatte sich im Schönburgischen Meerane Samuel Reichardt erhängt. 123 Auch ihm wurde ein übermäßiger Alkoholkonsum nachgesagt, der jedoch vom Ortsdiakon und von der Bürgerschaft recht unterschiedlich bewertet wurde. Bürgermeister und Rat bescheinigten Reichardt einen friedfertigen, ehrlichen und frommen Lebenswandel. Auch hätte sich Reichardt wegen seines offensichtlichen Alkoholproblems und permanenter Angstzustände in medizinische Behandlung gegeben und war, so die Bürgerschaft, durchaus bemüht gewesen, vom Alkohol Abstand zu nehmen. Der Bürgermeister berichtete, dass Reichardt sich der gefährlichen Folgen seiner Alkoholexzesse durchaus bewusst gewesen war. Gegenüber dem Bürgermeister hatte sich Reichardt mehrfach wie folgt geäußert: „[W]enn er nur um 3 d. brandewein getruncken, so wären gleich 3 teuffel um ihn herum, der eine so ein langer wäre und ihm hinter den rücken stünde, habe einen schnabel, und redete ihm über die achsel hinein, also an: Du säuffer! Du must mit mir. Der andere wäre gantz rauch und kurtz, gienge ihm nur bis an die knie, und zwickte ihn in die beine, und wenn er von ihm abließe, kräche er hinein in das kammfutter. Der 3te stünde vor ihn, wäre lang und spräche immer: mit ihm fort, mit ihm fort“. 124 Reichardt sah sich in diesen protokollierten, vom Bürgermeister erinnerten (! ) Aussagen zufolge einer für ihn äußerst realen Bedrohung ausgesetzt, die sich als imaginierte Gewalterfahrung interpretieren ließe. Der Bürgermeister wies zudem darauf hin, dass Reichardt diese „maladie“ vor ungefähr acht Jahren bekommen habe. Damals hätte ihm nachts auf dem Rückweg von einer Schenke „etwas“ (! ) ein Messer zugesteckt, mit dem er sich dann einige Jahre später in verwirrtem Zustand in den Bauch stach. Am Abend vor der für den Toten günstigen Aussage des Bürgermeisters hatten zwei Bürger zwar noch bestätigt, dass Reichardts Alkoholkonsum bereits öfters für Missfallen bei der Ortsgeistlichkeit gesorgt hatte, die ihn auch mehrfach deswegen ermahnt hätte. Gleichwohl attestierte die Gemeinde Reichardt eine insgesamt friedliche und fromme Lebensführung. Noch am Tag seines Suizids hätte Reichardt mehrere Stunden mit seiner Frau zusammen gebetet und bei seiner Nachbarin in einem frommen Buch gelesen. 123 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 91. 124 Ebd., o. Pag. eig. Z. fol. 9 r f. <?page no="274"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 263 Der Ortsgeistliche sah die Sache indes ganz anders und widersprach der Darstellung der Bürgerschaft, indem er klarstellte, dass Reichardt in dauertrunkenem Zustand und kaum einen Tag nüchtern gewesen wäre. Auch hatte er ja, was aus Sicht des Diakons für eine vorsätzliche Selbsttötung sprach, vor einigen Jahren bereits einen Suizidversuch unternommen. Seine Versuche, Reichardt darüber aufzuklären, dass er mit seiner Lebensführung massiv sein Seelenheil gefährde, wären allesamt gescheitert. Das Konsistorium entschied darauf, Reichardt sei „einfolglich keine melancholicus, vielweniger ein geistlich angefochtener gewesen, nicht anders zuschließen, alß daß der gerechte gott, denselben in ein scharfe gerichte der verlaßung dahin gegeben, der propricida aber, die rührungen seines gewißens durch verzweifelung zutilgen gesuchet und nun leider! in unglauben dahin gefahren sey“. 125 Reichardts Leiche wurde vom Scharfrichter schändlich verscharrt. Dass der Scharfrichter oder dessen Knecht in solchen Fällen mit der Beseitigung der Leiche beauftragt wurden, entsprach auch noch im 18. Jahrhundert der Vorstellung, vorsätzliche Selbsttötungen seien nicht nur Sünde, sondern auch ein strafwürdiges Verbrechen. 126 Mitunter untersuchten lokale Magistrate einzelne Selbsttötungen nicht näher, sondern beauftragten sofort den Scharfrichter mit dem Verscharren von ‚Selbstmörderleichen’. So hatte beispielsweise der Rat der Stadt Zittau im März 1760 den Leichnam des Stadtsenators Friedrich Gustav Vollhart, der sich ohne erkennbaren Grund in seiner Wohnung erhängt hatte, durch den Scharfrichter verscharren lassen. Dazu wurde die Leiche in einen Sack eingebunden 127 und gegen Mitternacht durch ein Fenster der Wohnung auf die Straße hinabgelassen. Vorab hatte der Scharfrichter die Leiche mit seinem Degen vom Strick abgeschnitten. Die Aktion wurde auf einen nächtlichen Zeitpunkt gelegt, um einen öffentlichen Auflauf zu vermeiden. Vermutlich schleifte der Nachrichter die Leiche mit dem Sack durch die Gassen der Stadt. Anschließend verscharrte er den Toten im sogenannten ‚Pfeffergraben’ vor der Stadt. Erst nachdem die Leiche beseitigt worden war, berichtete der Zittauer Rat nach Dresden. 128 125 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 91, o. Pag. eig. Z. fol. 15 v . 126 Zu den Sinngebungen allgemein und mit Blick auf die Veränderungsprozesse im 18. und 19. Jahrhundert, mitunter allerdings etwas zu pauschal, T INKOVÁ , Suicide. 127 Vgl. zum Einbinden in einen Sack das parallele Vorgehen im Fall des Bautzener Fronknechts Zipser (1756) bei M EFFERT , Fronfeste. 128 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, H.St.A. 565/ 3, o. Pag., Berichte vom 22. März 1760. <?page no="275"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 264 Selbsttötungen von Inhaftierten Im Grunde genommen und von Ausnahmen abgesehen erwog man nach Selbsttötungen sehr genau die jeweiligen Umstände, um über eine Einschätzung des Lebenswandels auf den Geisteszustand schließen zu können. Dagegen wurden vorsätzliche ‚Selbstmorde’ von Inhaftierten nahezu ausnahmslos bestraft. 129 Cum grano salis kann davon ausgegangen werden, dass diese ‚Selbstmorde’ als faktisches Schuldeingeständnis gewertet wurden und die ‚Täter’ mithin als überführte Delinquenten galten. Die wiederkehrende Formel lautete, der ‚Selbstmord’ sei ‚ob conscientiam criminis ac metu poenae’ begangen worden. Auch für Inquisiten, verurteilte Verbrecher und andere Zuchthausinsassen galt jedoch der Grundsatz, dass ein Zustand geistiger Unzurechnungsfähigkeit - so er denn diagnostiziert wurde - eine stille Beisetzung ermöglichen konnte. Im Dezember 1748 wurden zwei Selbsttötungen aus Colditz und Pirna an die Landesregierung und an das Oberkonsistorium in Dresden berichtet. In beiden Fällen ist keine Antwort des Oberkonsistoriums überliefert. 130 Die Amtleute aus Colditz und Pirna gingen in ihren Berichten zwar jeweils von einem vorsätzlichen Suizid aus, womit das Urteil eigentlich feststand. Im Rahmen der summarisch-inquisitorischen Verfahren nach Selbsttötungen hätten sie eigentlich im Einvernehmen mit den örtlichen Geistlichen ein Begräbnis anordnen können. Die Ämter waren aber gegenüber den zentralen Regierungsbehörden stärker weisungsgebunden, sodass es nicht verwundert, wenn diese hin und wieder auch nach Selbsttötungen bei der Landesregierung um Anweisung ersuchten. Zunächst hatte der Colditzer Amtmann am 3. Dezember 1748 den Suizid einer Dienstmagd auf dem Rittergut Schönbach gemeldet. Der jüngste Sohn des Rittergutspächters hatte die Magd, Maria Gehlofin, unehelich geschwängert, was allerdings nicht als Tatmotiv bewertet wurde. Auch hätte niemand „eine traurigkeit noch desparation an derselben wahrgenommen“. 131 Die Landesregierung entschied daher, der Amtmann solle die Leiche durch den Nachrichter an einem 129 Vgl. aber jetzt auch H OUSTON , Punishing, S. 246 ff., der für Schottland zeigt, dass aufgrund der dortigen Anatomieregelungen, die Furcht vor der Anatomie ein Beweggrund zum Suizid sein konnte, mit dem man sich dieser Form von zusätzlicher Bestrafung entziehen konnte. Zur Diskussion, ob das Anatomieren menschlicher Körper als Strafe verstanden wurde s. u. in dieser Arbeit Kap. 8.2. 130 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 15 ff. 131 Ebd., fol. 18. <?page no="276"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 265 abgesonderten Ort außerhalb des Kirchhofs einscharren lassen. 132 Ausschlaggebend war, dass der uneheliche Geschlechtsverkehr in den Augen der männlichen Entscheidungsträger den schlechten Lebenswandel der Gehlofin bezeugte. Ungefähr drei Wochen später ging bei der Landesregierung ein Bericht des Pirnaer Amtmanns ein. Darin wurde angezeigt, dass sich der ehemalige Soldat Bernhard Büchelmeyer während eines Untersuchungsarrests aus Verzweiflung erhängt hatte. 133 Auch in diesem Fall hatte der Amtmann einen zweiten Bericht an das Oberkonsistorium gesandt. Warum er das tat, erschließt sich nicht unmittelbar aus dem Bericht, zumal eine Kommunikation zur örtlichen Superintendentur naheliegender gewesen wäre. Zudem galt hier eigentlich die Regelung des Befehls von 1719, wonach eine Selbsttötung von Inhaftierten allein der weltlichen Gerichtsbarkeit unterstand. Hinzu kommt, dass Büchelmeyer eigentlich einer neuen Regelung für die Leichenversorgung des Dresdner Collegium medico-chirurgicum folgend (s. u. Kap. 8) an die dortige Anatomie hätte abgeliefert werden müssen. Wie im Fall von Maria Gehlofin entschied die Landesregierung, der Pirnaer Amtmann solle den Leichnam an einem abgesonderten Ort durch den Nachrichter einscharren lassen. Falk Bretschneider konnte in seiner Untersuchung des sächsischen Gefängniswesens zeigen, dass dies das übliche Vorgehen war, wenn sich Inhaftierte bzw. Züchtlinge das Leben nahmen. 134 Gleiches geschah dann auch nach der Selbsttötung des Künstlers und Uhrmachers Johann Samuel Fischer aus Zethau. Fischer hatte heimlich Silber geschmolzen und abgetrieben. Er saß deswegen im Mai 1750 in Untersuchungshaft im Lehngericht der Schönbergischen Grundherrschaft zu Dörntal. 135 Er schnitt sich in Ketten gelegt auf dem Abort der Lehngerichtsstube mit einem alten Messer, das er bei sich trug, die Kehle durch, während eine Wache vor der Tür wartete. 136 Der Tod Fischers war nicht mehr zu verhindern. Der Leichnam wurde in das Bett des Arrestzimmers gelegt und bewacht. Dort fanden die Richter einen Zettel, auf dem Fischer einen Bader aus Groß- 132 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 15. 133 Ebd., fol. 17; Reskript ebd., fol. 16. 134 B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, vgl. den Registereintrag ‚Suizid, Selbstmord’ sowie ergänzend S. 84, 117 und 120. 135 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 20 ff. Vgl. für einen parallelen Fall 1750 meine Beschreibung des Suizids der inhaftierten Gänsediebin Justine Pöhler in der Zwickauer Amtsstube in K ÄSTNER , Leid, S. 108 ff. 136 Es scheint üblich gewesen zu sein, Inhaftierten ein Brotmesser zu belassen; jedenfalls tauchen derartige Vorkommnisse häufiger auf. <?page no="277"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 266 hartmannsdorf für die Selbsttötung verantwortlich machte. Wieso ist nicht ersichtlich, und über die Motive der Tat wagte auch das Gericht nicht zu spekulieren. Die Dorfgemeinde attestierte dem Uhrmacher Fischer eine sonst fromme und christliche Lebensweise. Die Landesregierung wies die Schönbergischen Gerichte an, die Leiche durch den Nachrichter verscharren zu lassen. Ein spektakulärer Fall ereignete sich 1770 in der Schönburgischen Rezessherrschaft Lichtenstein. Dort wurde ein aus Schlesien flüchtiger Diener namens Rosnowsky mit 1900 Dukaten Diebesgut gefasst. 137 Rosnowsky erdrosselte sich, nachdem er festgenommen worden war, mit einem seidenen Schnupftuch in der Fronfeste. An das Amt erging der Entscheid: „Jhr wollet diesen benahmten dieb- und selbstmörder, durch den caviller abnehmen, und den cörper, unter den galgen einscharren laßen“. 138 Mit dem Verscharren unter dem Präsenzsymbol obrigkeitlicher Strafgewalt sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Inquisit unzulässig versucht hatte, sich der legitimen Bestrafung durch die Obrigkeit zu entziehen. Diese ereilte ihn nun nach seinem Tode. Hierbei handelte es sich um eine territorial übergreifende Praxis. Diese zumindest in Kursachsen schärfste Form der schändlichen Behandlung 139 einer ‚Selbstmörderleiche’ wurde gleichwohl ausschließlich dann angewendet, wenn sich Inhaftierte das Leben nahmen. Damit spiegelt die Praxis in diesem Punkt die zeitgenössischen normativen Debatten, in denen solche Selbsttötungen als eine eigene Kategorie, nämlich als im eigentlichen Sinn ‚freventliche Selbstmorde’ angesehen wurden. Allerdings wurde häufig auch ‚nur’ das Verscharren auf dem Schindanger oder einem entlegenen Flurstück angeordnet, wie man es auch bei vorsätzlichen Selbsttötungen von Nicht-Inhaftierten praktizierte. Ab 1723 wurde es zudem üblich, das ist im folgenden Kapitel noch ausführlich darzustellen, die Leichen vorsätzlicher ‚Selbstmörder’ an die anatomischen Theater abzuliefern. 137 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30590, Nr. 736. Der Inquisit war mit seinem Diebesgut seinem Dienstherrn, dem Grafen von Schlegenberg aus Schlesien, entflohen. Rosnowsky hatte als Friseur des Grafen gedient. 138 Ebd., fol. 15 r . 139 Das Verbrennen oder das ‚Rinnen’ von ‚Selbstmördern’, also das Wegschwemmen von Leichen in Fässern, wie es für andere Territorien bekannt ist, konnte als Praxis für Kursachsen nicht festgestellt werden und scheint eher ein Phänomen in süddeutschen Territorien gewesen zu sein. Vgl. für entsprechende Befunde K ÜHNEL , Selbstmord; L EDERER , Dead; L EDERER , Selbstmord. Ferner B RÜCKNER , Leichenbestrafung; G EIGER , Selbstmord, S. 11 ff. sowie, wenngleich etwas undifferenziert, L INDEMANN , Eselsbegräbnis. Allerdings kannte der kurfürstliche Befehl von 1719 entsprechende Praktiken, die die weltlichen Gerichte theoretisch anordnen konnten: C OD . A UG ., Sp. 1009 f. Ein Aufhängen an Galgen scheint in Sachsen ebenso unüblich gewesen zu sein, wie in England (H OUSTON , Punishing, S. 190) <?page no="278"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 267 Zusammen mit den von Falk Bretschneider 140 erhobenen Daten sind mir für die Zeit zwischen 1714 und 1772 fünfzehn Selbsttötungen von Inhaftierten bekannt; für den gesamten Untersuchungszeitraum sind es 48. In der Mehrzahl der Fälle wurde wie beschrieben verfahren. Abweichende Umgangsweisen waren und blieben spektakuläre Einzelfälle. Florian Kühnel hat minutiös die Untersuchungen zum Suizid des Kabinettsministers von Hoym in der Festungshaft auf dem Königstein 1736, die Verhandlungen zu dessen Begräbnis und zur (sonst nicht üblichen) Konfiskation seines Vermögens sowie die publizistische Ächtung von Hoyms untersucht. 141 Von Hoym hatte wegen Hochverrats in Haft auf dem Königstein gesessen, sich dort erdrosselt und versucht mithilfe eines Schreibens an seinen Diener den Suizid zu vertuschen. Die Leiche von Hoyms wurde durch hierzu angestellte Personen in einer Ecke des Königsteiner Garnisonsfriedhofs 142 beigesetzt. In einem anderen Fall konnte sogar eine ehrenvolle Bestattung auf einem Friedhof nachgewiesen werden. Allerdings handelte es sich dabei um die außergewöhnliche Geschichte eines jüdischen ‚Selbstmörders’. Ein als „Judas Pollack“ bezeichneter Jude 143 war im Dezember 1771 wegen mutmaßlicher Beteiligung am Verkauf gestohlener Gegenstände in der Dresdner Amtsfronfeste inhaftiert worden. 144 Dort schnitt er sich mit einem Brotmesser, das ein Mithäftling liegen 140 Ich danke Falk Bretschneider für das großzügige Überlassen von Exzerpten. 141 Vgl. zu diesem Fall ausführlich K ÜHNEL , Selbsttötung; K ÜHNEL , Öffentlichkeit. Ferner K ÄSTNER / K ÜHNEL , Leben. 142 Siehe zu diesem Friedhof die Beiträge in SSFK, WB H. 1 (1994). 143 „Judas Pollack“ dürfte nicht der wirkliche Name des Toten gewesen. Vielmehr verwies diese Bezeichnung von Amts wegen stereotyp auf die Herkunft des Toten, d. h. „Judas Pollack“ bezeichnete zunächst einmal einen Juden aus dem slawischen Raum. Zur Problematik der Namensgebung vgl. H ÜTTENMEISTER , Erfassung, S. 35 f. Mangels Alternativen soll jedoch dieser ‚Name’, trotz des Einwandes, es handele es sich um eine diskriminierende Zuschreibung der kursächsischen Obrigkeiten, im Folgenden gebraucht werden. Vgl. A LBRECHT , Namen. 144 Zu den Haftbedingungen für Juden in der Frühen Neuzeit W ESTPHAL , Umgang. Für Sachsen bislang einzig der knappe Hinweis auf Koppels ‚Vorgeschichte des Waldheimer Zuchthauses’ bei B RETSCHNEIDER , Individuum, S. 46. Dieser Hinweis ist nicht mehr enthalten in B RETSCHNEIDER , Gesellschaft. Vgl. für Dresden weiter S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31012 Vol. V, fol. 175 f.: Im März 1766 supplizierte die Dresdner Judenschaft bei der Landesregierung um die Erlaubnis, einem jüdischen Inquisiten zum Pessach-Fest durch einen jüdischen Knaben und unter Aufsicht des Fronknechts ungesäuertes Brot, Kuchen, frisches Wasser und neues Geschirr bringen zu lassen. Dieses Anliegen wurde positiv beschieden. Zur rechtlichen Stellung von Juden in der Frühen Neuzeit siehe H ÄRTER , Juden. Zu Haftbedingungen in Kursachsen neben den Studien von Falk Bretschneider auch L UDWIG , Ansichten. <?page no="279"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 268 gelassen hatte, die Kehle durch. Die Leiche kam zur Anatomie, wurde von dort aber durch die jüdische Gemeinde 145 Dresdens freigekauft, die zudem einen ‚Begräbnispass’ erwarb und die Leiche auf ihrem Friedhof bestattete. 146 Die hier im Detail nicht nachzuzeichnenden Verwicklungen in diesem Fall 147 lassen drei Umstände erkennen. Erstens unterschieden sich die jüdischen Auffassungen vom Suizid 148 im Detail von denen der christlichen Mehrheitsgesellschaft. Das ermöglichte zusammen mit der engen Solidarität der jüdischen Gemeindemitglieder untereinander eine ehrenvolle Bestattung auf dem Alten Jüdischen Friedhof in Dresden. Zweitens stellte die Selbsttötung eines Juden die christlichen Magistrate vor die Frage, wer überhaupt kompetent sei, über die Form des Begräbnisses eines Juden zu entscheiden, da das Oberkonsistorium als allein für die Angelegenheiten von Christen zuständig erachtet wurde. Drittens offenbaren die Nachforschungen der Landesregierung, die unter anderem gegen das städtische Gouvernement wegen Bestechlichkeit ermittelte, erhebliche Differenzen sowohl zwischen einzelnen landesherrschaftlichen Institutionen als auch zwischen diesen und dem Dresdner Rat bezüglich des Umgangs mit den Juden in der Stadt. Einzig diese besonderen Umstände hatten es in diesem Einzelfall ermöglicht, dass der Leichnam eines Inhaftierten, der sich selbst getötet hatte, ehrenvoll beigesetzt werden konnte. Es lässt sich insgesamt festhalten, dass Personen, die sich in der Haft das Leben nahmen, durch Scharfrichter oder Abdecker geschliffen und verscharrt wurden. Handelte es sich nicht um Inhaftierte, die man für irrsinnig oder ‚unsinnig’ hielt, ging man davon aus, dass sich die Betroffenen aus Furcht vor der erwarteten Strafe oder im Bewusstsein ihrer Verbrechen das Leben nahmen. Damit galt die Selbsttötung als vorsätzlich vollzogen, was als Geständnis der 145 Zur Geschichte der Dresdner Juden B ÜRGELT , Berend Lehmann, S. 49 ff.; B UTTE , Juden. Ferner K ÖLTZSCH , Kursachsen; A LBRECHT , Konzessionen. 146 HAT I KVA (Hg.), Friedhof; L IEBSCH , Geschichte; S TEIN , Friedhof. Vgl. zum Prozedere einer jüdischen Beisetzung L IEBSCH , Geschichte, S. 124. Frühneuzeitliche Darstellung aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts für ein christliches Publikum mit Bildern bei B UXTORF , Synagoga, S. 677 ff. 147 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 42 ff. Vgl. jetzt P AWLOWITSCH / K ÄSTNER , Zerstückeln. 148 Grundlegend hierzu P ERLS , Selbstmord. Religionspolemisch R OTH , Selbstmord. Ferner B RODY , Introduction; C OHN , Selbstmord; C OHN , Suicide; H ARRAN , Suicide ; H EADLEY , Suicide. Vgl. weiter die Beiträge in K APLAN / S CHWARTZ (Hg.), Approaches, vor allem R OSNER , Suicide. <?page no="280"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 269 begangenen Verbrechen gewertet wurde. 149 Zu dieser Deutung trug auch bei, dass es sich in der Regel ja auch ‚wirklich’ um Kriminelle handelte und dadurch kein christlicher Lebenswandel zur Sprache kam bzw. der kriminelle Hintergrund des Täters die Bewertung der Umstände dominierte. 150 Das erklärt, weshalb mitunter auch ‚natürlich’ verstorbene Inhaftierte durch den Nachrichter verscharrt wurden, wenngleich das nicht der Regelfall gewesen sein dürfte. 151 Diese Befunde für Kursachsen decken sich mit den Ergebnissen einer Untersuchung für das frühneuzeitliche Amsterdam, die Machiel Bosman vorgelegt hat. Bosman konnte nachweisen, dass über die gesamte Frühe Neuzeit hinweg Selbsttötungen von Inhaftierten kriminalisiert blieben und schändliche Beisetzungen nach sich zogen. 152 Eine eigene Kategorie bildeten schließlich Arretierte, die wegen Raserei und ähnlicher selbstgefährdender und allgemeingefährlicher Verhaltensweisen unter Arrest gestellt bzw. in Ketten gelegt worden waren. Ein Beispiel soll dies hier illustrieren. Ende Oktober 1745 ertränkte sich der Musketier Wendler in einem Teich nahe Pirna, nachdem er seinen Wächtern entwischt war. 153 Wendler war längere Zeit an einem hitzigen Fieber krank niedergelegen, hatte sich sonderbar verhalten und wurde deshalb bewacht. Der Rat der Stadt Pirna verweigerte nach der Selbsttötung jegliche Unterstützung bei der Bergung des Leichnams und musste erst mit Nachdruck von der Dresdner Regierung zur Hilfe angewiesen werden. Weil der Suizid aus Sicht der Landesregierung schuldlos in einem wahnhaften Anfall geschehen sei, sollte die Leiche still auf dem Gottesacker beerdigt werden. 149 Das auch schon bei G EIGER , Selbstmord, S. 16 f.; L EDERER , Selbstmord, S. 179; L IND , Selbstmord, S. 261 ff.; S CHÄR , Seelennöte, S. 61, 73, 83 ff.; T INKOVÁ , Suicide, S. 307; W ATT , Death, S. 129 f. 150 Hierzu auch C ARPZOV , Practica, P. III Qu. 131 n. 49: „Absurdum namque esset, a poena eximi Reum; qui propterea quod mortem sibimet ipsi intulerit, graviori supplicio plectendus esset. Et si unquam in exemplum & terrorem aliorum, adversus cadavera defunctorum animadvertendum est, hoc casu, quo delictum delicto cumulatur, id fieri debere, nemo negaverit.“ 151 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 33 f.; hier der Fall der wegen Brandstiftung inhaftierten und vermutlich an einem epileptischen Anfall verstorbenen Regina Stange (1751). Auch bei Inhaftierten spielte die Frage nach dem Lebenswandel bisweilen eine wichtige Rolle, obwohl den Zeitgenossen bewusst war, dass der Häftlingsstatus an sich bereits kein gutes Zeugnis vom Lebenswandel gab; vgl. hierzu S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 93, 95 und 102 mit Entscheiden zu stillen Beisetzungen auf dem Kirchhof. 152 B OSMAN , Treatment. 153 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6300, o. Pag. Berichte vom 1. November 1745. <?page no="281"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 270 Widerstände gegen Beisetzungen auf dem Kirchhof Stille Beisetzungen verliefen in der Regel ohne größeres Aufsehen. Zumeist wurden die Leichen an einem Ort abseits der ordentlichen Gräberreihe beerdigt, in Nordengland und Schottland nicht selten auf der als weniger sakral geltenden Nordseite der Kirchhöfe. 154 Doch erregte die räumliche Nähe von ‚Selbstmörderleichen’ zu den Gräbern ehrbarer Gemeindemitglieder mitunter Protest und Widerstand einzelner Gemeinden oder Personen. Diese forderten die obrigkeitliche Autorität mit bisweilen erstaunlichem Erfolg heraus. 155 Markus Schär hat Widerstandsakte einzelner Dorfgemeinden gegen Beschlüsse des Züricher Rats beschrieben, die von Tumulten und Aufruhr im Vorfeld bis hin zur heimlichen nächtlichen Exhumierung der Leichen nach der vollzogenen Bestattung reichten. 156 Schär hat dieses widerspenstige Verhalten als Konsequenz einer grundlegend unterschiedlichen Beurteilung von Selbsttötungen durch die kirchlichen und weltlichen Obrigkeiten auf der einen und die jeweiligen Gemeinden auf der anderen Seite gedeutet. Er resümierte: „Die Untertanen in den Dörfern scheinen […] zu spüren, dass sich die Selbstmörder durch ihren Entscheid über das eigene Leben aus der Gemeinschaft gelöst haben“. 157 Diese Verallgemeinerung erscheint zunächst plausibel, birgt jedoch einige Fallstricke. Erstens ist einzuwenden, dass aktiver Widerstand gegen die stille Beisetzung von ‚Selbstmördern’ vergleichsweise selten überliefert ist. Zwar ist es unbestritten zu vereinzelten Tumulten bis ins 19. Jahrhundert hinein gekommen. Mitunter resultierten diese aus Vorstellungen, ein ‚Selbstmördergrab’ entehre andere, nahe gelegene Gräber, verunreinige in einem übernatürlichmagischen Sinn die nähere Umgebung oder lasse es dort spuken. 158 Auch hat die Forschung beschrieben, dass sowohl die Einschränkung von Begräbniszeremonien als auch diverse Schandpraktiken nach Selbsttötungen populäre Vorstellungen über die Gefährlichkeit von ‚Selbstmörderleichen’ spiegeln 154 H OUSTON , Punishing, passim. 155 L EDERER , Madness, S. 248 f. Exemplarische Studien bei F RANK , Geduld; L EDERER , Aufruhr; S TUART , Berufe, S. 218 ff. 156 S CHÄR , Seelennöte, S. 66 ff. 157 Ebd., S. 70. 158 Hierzu Beispiele bei S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 144 ff. Für ein spätes sächsisches Beispiel aus dem Jahr 1806 siehe auch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag., Bericht vom 8. Mai 1806. <?page no="282"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 271 würden und apotropäische Funktionen hätten. 159 Daraus ergibt sich das weniger explizit formulierte Argument, stille Beisetzungen von ‚Selbstmördern’ auf Friedhöfen wären in der Vorstellungswelt des ‚gemeinen Mannes’ keine Handlungsoption gewesen. Aber weder teilte die gesamte Bevölkerung derartige Vorstellungen noch ist ein tumultuarischer Widerstand gegen ein Begräbnis von Suizidenten auf dem Kirchhof der Regelfall gewesen. In der Relation zu den Beisetzungen, die ohne Auseinandersetzungen verliefen, ereigneten sich sogenannte Friedhofstumulte eher selten. 160 Der zweite Einwand gegen Schärs Verallgemeinerung resultiert aus dessen eigenen und den Ergebnissen neuerer Forschungen zu jenen Faktoren, die stille Beisetzungen von Suizidenten auf dem Kirchhof erst ermöglichten. Einzelne Widerstandsakte dürfen deshalb nicht ohne diesen Zusammenhang betrachtet werden. So konnte bspw. gezeigt werden, dass die Bevölkerung selbst mit ihren Supplikationen und häufig unterstützt von der Ortsgeistlichkeit zu differenzierten obrigkeitlichen Reaktionen auf Selbsttötungen beitrug. 161 Es waren die Familien oder Freunde der Toten sowie zum Teil ganze Gemeinden, die häufig um eine stille Beisetzung auf den Kirchhöfen baten, wenn der oder die Tote zuvor als ehrbares Mitglied der Gemeinde gelebt hatte. Verwandte und Freunde konnten sowohl eine ehrliche Beisetzung verweigern als auch eine solche hartnäckig einfordern. Das lässt sich auch am Beispiel der Ablieferung von Leichen an die anatomischen Theater zeigen. Die Verhaltensoptionen reichten vom offenen Widerstand gegen die ‚Leichenfledderei’ der Anatomien bis hin zur mit Nachdruck auch vonseiten der Familien betriebenen Ablieferung der Toten an die Anatomien. Letzteres traf unter Umständen auch honorige Personen. 1766 hat bspw. die Familie des Sebnitzer Bürgermeisters Ruinello, der sich in einem Schuppen erhängt hatte, darum gebeten, die Leiche zur Anatomie zu schaffen. Die Familie Ruinellos befürchtete unnötiges Aufsehen bei einer Beisetzung im Ort. Ruinello war eigentlich ein christlicher Lebenswandel bestätigt worden. Auch hatte man Melancholie als Ursache vermutet. Das 159 Zuletzt etwa (unter Berufung auf Dieselhorst) W ATT , Death, S. 86. Dazu jetzt grundsätzlich skeptisch H OUSTON , Punishing, S. 206 (dort das folgende Zitat) und passim: „If staking was apotropaic, why was it inflicted on certain types of suicide or at specific time periods and geographical areas, and why were alternatives not used? “ 160 Vgl. bspw. die Ausführungen bei L IND , Selbstmord, S. 457 ff. 161 Hierzu ausführlich ebd., S. 345 ff.; H OUSTON , Punishing, Kap. 3 passim. <?page no="283"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 272 Oberkonsistorium hatte erklärt, dass die Leiche still auf dem Kirchhof beerdigt werden könnte. Dennoch kam der Leichnam zur Anatomie. 162 Grundsätzlich ist damit von einer Pluralität möglicher Sinngebungen und Handlungsoptionen auszugehen. Akte des Widerstands sind nicht allein durch die ‚superstitiones’ der Bevölkerung zu erklären, zumal sich in den Quellen hinter diesem Argument nicht selten obrigkeitliche Etikettierungen verbergen. Weil Verweigerungshaltungen sowohl bei Beisetzungen unbekannter Fremder, bei Angehörigen örtlicher Randgruppen als auch bei Honoratioren sowie in Bayern vor allem bei Frauen 163 zu beobachten sind, spiegeln sich in diesen zwar zunächst immer auch allgemeine Wert-, Standes- und Ehrvorstellungen. 164 Darüber hinaus, im Einzelfall allerdings nur vage angedeutet, dürfte eine Vielzahl von Widersetzlichkeiten gegen Beisetzungen von ‚Selbstmördern’ auf Friedhöfen die Folge übergeordneter sozialer Konflikte gewesen sein. Die Gemeinde von Börnersdorf im Erzgebirge wehrte sich 1744, als die Leiche einer gewissen Anna Ludwigin auf Anordnung des Oberkonsistoriums entweder inmitten des Dorfes an einem Teich oder aber an der äußeren Mauerseite des Friedhofs verscharrt werden sollte. Anna Ludwigin war zuvor des Ehebruchs überführt und von ihrem Mann mehrfach hart geschlagen worden. Daraufhin hatte sie sich im Dorfteich ertränkt. Zwischen dem hinterbliebenen Ehemann, der Gemeinde und dem Ortspfarrer eskalierte parallel eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Gemeinde dem Pfarrer die Wasserzufuhr zum Pfarrhaus kappte. Um die Beisetzung der Ludwigin zu verhindern, erschienen allein sechzehn Personen im Pfarrhaus, um auch durch eine entsprechende körperliche Präsenz ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. 165 162 E PH A P IRNA , Nr. 5422, fol. 2 ff. und S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 327. 163 L EDERER , Madness, S. 248 f. 164 L IND , Selbstmord, S. 462. 165 E PH A P IRNA , Superintendentur Pirna (vormals Börnersdorf), Nr. 1915. Der Fall auch bei K ÄSTNER , Experten, S. 90 f. Beispiele für den Widerstand von Privatpersonen gegen das Verscharren von ‚Selbstmördern’ finden sich auch in anderen Quellen: In Freiberg beschwerte sich 1747 ein gewisser Gottlob Köhler, dessen Besitz bis an die Kirchhofmauer reichte, wo die Leiche eines ‚Selbstmörders’ eingescharrt werden sollte; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11023, Nr. 6251. Im Juni 1777 beschwerte sich in Grimma der Schneider Limprecht gegen das nächtliche Verscharren eines Fürstenschülers in seinem Garten. Der Schuldirektor bestand jedoch darauf, dass das Grundstück noch zur Schule gehörte, weshalb für diesen Fall ein Plan des Grundstücks und der anliegenden Gebäude angefertigt wurde, mit dessen Hilfe sich die Grabstelle noch heute verorten lässt; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 106 ff., der Lageplan fol. 117. <?page no="284"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 273 Über den Ausgang des Konflikts berichten die Quellen zwar nichts, doch ist aufgrund des massiven Protests und der schwachen Stellung des Pfarrers wohl davon auszugehen, dass die Leiche weder wie geplant am Dorfteich noch an der äußeren Mauer des Kirchhofs beigesetzt werden konnte, sondern an einen abgelegeneren Ort verbracht wurde. 1735 regte sich Unmut einiger Gemeindemitglieder von Dennheritz im Schönburgischen. 166 Dort sollte eine Frau, die sich erhängt hatte, auf dem Kirchhof beigesetzt werden. Der Schulmeister sprach beim Gesamtkonsistorium Glauchau vor und führte an, dass auf dem räumlich äußerst begrenzten Friedhof keine wirklich separate Stelle vorhanden sei, an der die Leiche sichtbar getrennt von den Gräbern der ehrbaren Gemeindemitglieder bestatten werden könnte. Der Schulmeister behauptete ferner, die Holtzmannin sei gar keine echte Melancholikerin gewesen, sondern an ihren materiellen Sorgen verzweifelt und „ungläubig“. 167 Das sah das Konsistorium Glauchau nach Auswertung aller Berichte anders und ordnete an, dass die Freunde der Holtzmannin die Leiche still beisetzen sollten. Es sind keine weiteren Proteste überliefert. Das Beispiel verdeutlicht, dass innerhalb der Gemeinden auch mit gegensätzlichen Positionierungen gerechnet werden musste, denn die konsistoriale Anordnung machte ja nur Sinn, wenn der Schulmeister nicht für alle Mitglieder Gemeinde gesprochen und die Freunde der Holtzmannin eine stille Beisetzung unterstützt hatten. Die Obrigkeiten zeigten sich prinzipiell kompromissbereit und waren an einem Konsens vor Ort interessiert, der mithin dazu beitrug, die Akzeptanz von Herrschaft zu erhöhen. Allerdings musste - anders als im Fall der Holtzmannin - die Sachlage wenigstens in Teilen für die Beschwerdeführer sprechen. Im Juli 1722 hatte sich in der Waldenburger Papiermühle der Tagelöhner Michael Pohlers erhängt. Das Glauchauer Konsistorium befand, die Leiche könnte still auf dem Kirchhof bestattet werden. Dabei waren für das Konsistorium prinzipiell zwei Wege möglich. Entweder die Freundschaft Pohlers zahlte zehn Taler je zur Hälfte an Kirche und Rentamt und bestattete die Leiche selbst still auf dem Friedhof. Oder aber zwei Armenmänner sollten damit beauftragt werden, wie es ausdrücklich heißt, die Leiche „ehrlich ab[zu]nehmen […] und an einen besondern, und abgelegenen Ort in der stille des Abends [zu] begraben“. 168 Pohlers hatte vorübergehend in der unbenutzten Waldenburger Papiermühle 166 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 94. 167 Ebd., o. Pag. eig. Z., fol. 1 r . 168 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 73, o. Pag. eig. Z., fol. 5 r . <?page no="285"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 274 gelebt, weil er nirgendwo anders eine Unterkunft hatte. Seine Lebensumstände deuten darauf hin, dass er ein von der Gemeinde ausgeschlossener Armer war. Dies dürfte ein Grund dafür gewesen, dass die konsistoriale Anordnung den Widerstand der Waldenburger Bürgerschaft provozierte, die es nicht einmal zulassen wollte, dass die Leiche in der durchaus vorhandenen Malefikantenecke des Friedhofs verscharrt würde. Die Bürgerschaft kommunizierte ihren Protest über den Amtmann an das Glauchauer Konsistorium und hatte damit Erfolg. Zwei Tage nach dem ersten Entscheid änderte das Konsistorium seine Meinung und ließ den Toten nun vom Nachrichter an einem abgelegenen Ort außerhalb des Kirchhofs verscharren. 169 Ähnlich ablehnend verhielt sich die Pfarrgemeinde Lößnitz im Mai 1732. In der Nähe von Lößnitz hatte sich ein aus dem nahen Alberode stammender und nicht zur Pfarrgemeinde gehörender Kuhjunge erhängt. Der Beichtvater des Jungen, Georg Christoph Gläser, hatte diesem einen guten Lebenswandel attestiert. Auch stünde eine Melancholie unzweifelhaft fest, weil Gläser vor einiger Zeit von einem tollwütigen Hund gebissen worden war. Der mit dem Vorgang befasste Superintendent meinte, dass „dem cadaveri nach einer vor dem hochlöblichen judicio bey dergleichen fällen beständigst gehaltenen observantz, ein stilles begräbniß auf einem abgesonderten ort des Lößnitzer gottes ackers, meinem geringen voto nach, nicht zu denegiren“ sei. 170 Deshalb entschied das Konsistorium, die Leiche durch den Scharfrichter still auf dem Lößnitzer Gottesacker beisetzen zu lassen. Um den darauf folgenden Protest der Gemeinde einordnen zu können, ist der Hinweis des Superintendenten wichtig, man hätte bei ähnlichen Fällen stets eine stille Beisetzung erlaubt. Gängiges Verfahren hin oder her; es regte sich Widerstand in Lößnitz und verzögerte die angeordnete Beisetzung. Wegen der warmen Witterung wurde der Leichnam Gläsers daher zunächst an Ort und Stelle verscharrt, womit man, wie sich noch zeigen sollte, endgültige Fakten geschaffen hatte. Die Weigerung der Gemeinde, die die Beisetzung verhindern wollte, wurde damit begründet, dass Gläser nicht aus Lößnitz stammte. Auch hatte er sich nicht in der Lößnitzer Flur erhängt. Überdies biete der Friedhof, der überhaupt erweiterungsbedürftig sei, keinen Platz für eine Beisetzung an abgesonderter Stelle. Das wurde durch den Lößnitzer Pfarrer bestätigt. 171 Das Konsistorium in Glauchau blieb zunächst bei seinem Beschluss, weil das Hartensteiner Amtsgericht den Fundort der Leiche 169 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 73, o. Pag. eig. Z. fol. 6 r . 170 Ebd., Nr. 88, o. Pag. eig. Z. fol. 1 r-v . 171 Ebd., o. Pag. eig. Z. fol. 7 r f. und 9 r . <?page no="286"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 275 zur Lößnitzer Parochie zählte. Allerdings sollte Gläsers Leiche nun wegen bezeugter Melancholie nicht durch den Scharfrichter, dessen potenzieller Auftritt auf dem Gemeindefriedhof für zusätzlichen Unmut gesorgt hatte, sondern nach der Exhumierung durch einige arme Leute vor den Kirchhof geschleift werden. 172 Aber auch dieses Vorgehen fand weder die Zustimmung des Lößnitzer Pfarrers noch des Rats und so entschied das Konsistorium, die Leiche Gläsers verscharrt zu lassen. Unter anderem bedachte man, dass der Leichnam zwar problemlos an der Außenmauer des Friedhofs begraben werden könnte. Da der Begräbnisplatz aber in absehbarer Zeit erweitert würde, läge das Grab dieses ‚Selbstmörders’ dann wieder auf dem Kirchhof. Auch hygienische Bedenken gegen eine Exhumierung wurden vorgetragen. 173 Der bisherige Grabort im Wald sollte daher belassen und zusätzlich mit Erde, Gestrüpp und Dornen bedeckt werden, um ihn möglichen Blicken zu entziehen und unzugänglich zu machen. In den letzten, hier geschilderten Protestfällen gab es vor Ort keine einflussreichen Fürsprecher, die sich mit Nachdruck für ein stilles Begräbnis hätten einsetzen können. Zwar zeigt sich, dass der Protest nicht immer mit Erfolg rechnen durfte. Doch standen die Erfolgschancen gut, wenn man lokale Gerichte, Gemeinderäte oder den Pfarrer für die Partei der Protestierenden gewinnen konnte und die ‚Selbstmörder’ zu den Randständigen der Gesellschaft zählten. Wirkliche Tumulte oder heimliche nächtliche Exhumierungen von ‚Selbstmörderleichen’ auf Friedhöfen sind mir zumindest für den hier untersuchten Zeitraum nicht bekannt. Erst für spätere Jahre sind gewaltsame Tumulte überliefert, durch deren Umstände sich die Obrigkeit jeweils in besonderer Weise herausgefordert sah. 174 7.3. Schlussfolgerungen Dieses Kapitel hat gezeigt, wie eine an sich zunächst alltägliche Auseinandersetzung über die Jurisdiktionskompetenzen nach Selbsttötungen in Leipzig zu einem jahrelangen Streit eskalierte. Der Konflikt nahm einen solch grundsätzlichen Charakter an, dass Landesherr und Regierungsbehörden mit einer gesetzlichen Regelung reagierten. Diese Reaktion war in der Form etwas qualitativ 172 Gleichwohl lassen sich auch Situationen belegen, in denen Scharfrichter die Leichen von Suizidenten auf Kirchhöfen verscharrten, und dies ohne das geringste Anzeichen von Protest geduldet wurde; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 31501. 173 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 88, teilw. o. Pag. eig. Z. fol. 16 r f . . 174 Hierzu ausführlich unten Kap. 10.3. <?page no="287"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 276 Neues, weil die Landesherrschaft hier erstmals versuchte, für die Verfahren nach Selbsttötungen, Konflikten durch die Abgrenzung von Kompetenzen in der Rechtsprechung vorzubeugen. In der Umsetzung des Befehls von 1719 zeigt sich dann aber auch schon das Dilemma einer Norm, die einzig auf die konkrete Problemlage jener Konflikte abhob, auf die sie reagierte. Da sie auf einer abstrakteren Ebene nicht das Gesamtphänomen behandelte, blieb der administrativ-gerichtliche Umgang mit Selbsttötungen auch in der Folge von einer Vielfalt an Entscheidungsmöglichkeiten und Kompetenzkonflikten geprägt. Doch ein Maßstab, der das Einebnen von Vielfalt und Komplexität durch Regelung als Erfolg interpretiert, ist anachronistisch. Der landesherrliche Befehl von 1719 drückte keine Veränderung in der Bewertung des Suizids aus, weil eine solche in Kursachsen um 1700 nicht erkennbar ist. Vielmehr zog der Befehl allein administrative Konsequenzen aus (fort-) bestehenden differenzierten Bewertungen und Reaktionen auf Selbsttötungen. Auch das Beharren weltlicher Gerichtsträger auf eigenständigen Jurisdiktionskompetenzen war kein Novum. Ein solches Verhalten hat sich ebenfalls für das 17. Jahrhundert nachweisen lassen (s. o. Teil. B). Neu war hingegen die Wahrnehmung von Landesherr und zentralen Regierungsbehörden, es würde sich hier um ein grundsätzlich das gesamte Territorium betreffendes Problem handeln und bedürfe deswegen einer allgemein verbindlichen Regelung. Damit kommt diesem Befehl eine grundsätzlich andere Bedeutung zu als bspw. den in etwa zeitgleichen Regelungen in Russland. Dort wurde die Konstruktion von Selbsttötungen als Verbrechen überhaupt erst 1716 und 1720 durch zwei Statuten festgeschrieben. 175 Auf die Praxis selbst hatte der Befehl von 1719 nur geringe Auswirkungen. Selbsttötungen, das hat dieser Abschnitt für die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts und zum Teil darüber hinaus gezeigt, wurden nach wie vor differenziert und nach Kriterien bewertet, die so auch schon vorher gegolten hatten. Die sozialen und obrigkeitlichen Reaktionen waren vielschichtig. Zugleich zeigt sich in der übergreifend differenzierten Berücksichtigung der fallweisen Umstände einer Selbsttötung bis in die 1770-er Jahre, dass die Weisungspraxis der zentralen und regionalen Regierungs- und Spruchbehörden einheitlichen Bewertungskriterien folgte. Aus Berichten über die Lebensführung der Suizidenten wurden Einschätzungen über deren vorherigen Geisteszustand und persönliche Frömmigkeit abgeleitet, die für ein Begräbnisurteil ausschlaggebend waren. 175 M ORRISSEY , Suicide, S. 42. <?page no="288"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 277 Tumulte, die sich bisweilen auf und vor Friedhöfen ereigneten, um die Beerdigung von ‚Selbstmördern’ zu verhindern, belegen indirekt die differenzierten Bewertungen und Begräbnisurteile. Sie sind, so habe ich argumentiert, nicht bloß Ausdruck einer magischen Weltanschauung oder bedrohter Ehrempfindungen. Sie sind vielmehr auch der Gegenpol eines Verhaltens der potenziell gleichen Akteure, das sonst häufig zu beobachten ist. Diese Akteure konnten ebenso, wie sie gegen ‚Selbstmörderbegräbnisse’ Widerstand leisteten, bei den Obrigkeiten um die stille Beisetzung von Suizidenten auf Friedhöfen bitten. Wie ich gezeigt habe, und dieser Befund deckt sich mit der bisherigen Forschung, waren Friedhofstumulte immer durch besondere soziale Konstellationen bedingt und damit kein Regelfall. ‚Selbstmorde’ von Inquisiten, verurteilten und inhaftierten Delinquenten sowie Zuchthausinsassen wurden, insofern nicht in einem Zustand geistiger Unzurechnungsfähigkeit geschehen, durch eine schändliche Beisetzung bestraft. Hier hatte sich nichts gegenüber dem 16. und 17. Jahrhundert geändert. Auch sonst wurden vorsätzliche ‚Selbstmörder’ meist durch den Scharfrichter oder dessen Knecht an einem abgelegenen Ort außerhalb des Kirchhofs verscharrt. Melancholiker und andere, für geistig unzurechnungsfähig erklärte Suizidenten wurden dagegen nach wie vor still beigesetzt. Nicht selten übernahmen Verwandte und Freundschaft der Toten diese Aufgabe. Quantitativ lässt sich allerdings im Vergleich für die Zeit vor 1700 nicht exakt bestimmen, inwieweit stille Beisetzungen relativ zugenommen haben, wie das zum Beispiel für Schweden behauptet wurde. 176 Das liegt vor allem daran, dass die Quellen für die betrachteten Zeiträume unterschiedlicher Provenienz sind und über unterschiedliche Aspekte berichten. Für die Begräbnisformen belegen die Daten gleichwohl, dass sowohl vor als auch nach 1700 sehr differenziert geurteilt wurde. Den hier aufgearbeiteten Fällen lassen sich bis 1700 insgesamt 36 Schandbegräbnisse und fünf stille Beisetzungen außerhalb des Friedhofs zuordnen. Dagegen stehen aber immerhin auch 21 stille Beisetzungen auf dem Friedhof (in der Regel außerhalb der Reihe) - und weitere sieben Beisetzungen, bei denen sogar einige Zeremonien gewährt wurden. In acht Fällen bleibt die Form der Beisetzung unklar. Zwischen 1700 und 1770 konnte ich 36 Schandbegräbnisse, sieben stille Beisetzungen außerhalb des Kirchhofs sowie 42 stille Beisetzungen auf Friedhöfen nachweisen. In 36 Fällen ist die Form der Beisetzung unklar. 176 J ARRICK , fråga, S. 107 sowie S. 108 Tabelle 4, aus der ich eine solche Tendenz allerdings nicht ablesen kann. <?page no="289"?> Kapitel 7: Dispute und Kompetenzstreitigkeiten 278 Vera Linds Beobachtung, stille Beisetzungen hätten sich als Regelfall frühneuzeitlicher Begräbnispraxis nach Selbsttötungen bereits vor den theoretischen Debatten im Zuge der Aufklärung durchgesetzt, 177 ist daher in mehrfacher Hinsicht zu ergänzen. Hinsichtlich des Umgangs mit geistig unzurechnungsfähigen Suizidenten ist die Beobachtung durchaus richtig. Wie ich aber im vorhergehenden Kapitel ausführlich dargestellt habe, ist dies mindestens schon für das 17. Jahrhundert anzunehmen. Daneben steht der eindeutige Befund, dass vorsätzliche Selbsttötungen nach wie vor durch unehrliche Begräbnisse bestraft wurden. Über das tatsächliche Verhältnis beider Phänomene zueinander lässt sich anhand der Überlieferung kaum etwas aussagen. Lediglich einige Hinweise, etwa die Einschätzung des Superintendenten Gohrm, stille Beisetzungen wären beliebt und gängige Praxis, 178 deuten darauf hin, dass stille Begräbnisse überwogen haben könnten. Allerdings würde ich solche weitreichenden Schlussfolgerungen auf der Basis der vorgetragenen Quellenbelege nicht mittragen, die in der Summe doch eher schmal sind. Für die möglichen Reaktionen auf Selbsttötungen und die Begräbnisfrage sind außerdem auch die Fälle einzubeziehen, bei denen die Leichen von ‚Selbstmördern’ an die anatomischen Theater abgetreten, dort zu Lehrzwecken anatomiert - also zerstückelt - und die körperlichen Überreste auf gesonderten Begräbnisplätzen beigesetzt wurden. Dieses Schicksal ereilte in den Jahren 1700 bis 1770 immerhin mindestens 72 Personen. Diese Praxis und die ihr zugrunde liegenden Normen werden im folgenden Kapitel ausführlich analysiert. Dabei wird sich zumindest für die Residenzstadt Dresden und deren regionalen Einzugsbereich ihrer Anatomie zeigen, dass ein erheblicher Anteil von ‚Selbstmördern’ weder vom Scharfrichter schändlich verscharrt, noch still auf dem Kirchhof beigesetzt, sondern zur Anatomie verbracht wurde. 177 L IND , Selbstmord, S. 359. 178 S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 81, fol. 4 v . <?page no="290"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 279 8. Der zergliederte ‚Selbstmörder’. Anatomie und Gesellschaft in Kursachsen Fragen nach der Form des Begräbnisses für Suizidenten und die traditionellen Debatten über juristische und theologische Aspekte von Selbsttötungen bestimmten auch im 18. Jahrhundert den ‚Suiziddiskurs’. Hinzu traten nun Entwicklungen auf dem Feld der Medizinalpolicey - d. h. der guten Ordnung eines vonseiten ‚des Staates’ wohlgestalteten Medizinalwesens. Medizinalpoliceyliche Erwägungen bestimmten zunehmend den Umgang mit Suizidenten. Hieran sind grundsätzlich zwei Phänomene geknüpft, die in diesem und im folgenden Kapitel untersucht werden. Auf der einen Seite entwickelte sich die Anatomie als medizinische Teilwissenschaft und Institution im 18. Jahrhundert rasant fort. Diesem Prozess gingen medizinalpoliceyliche Ordnungsbemühungen der Landesherrschaften einher, die Ausbildung von Medizinern über eine Verbesserung der anatomischen Lehre und Praxis zu professionalisieren. Die toten Körper der Suizidenten sollten so einen Nutzen für die Gesellschaft stiften. 1 Seit 1723 mussten nach einem landesherrlichen Befehl ‚Selbstmörderleichen’ in Kursachsen an die anatomischen Theater 2 in den Universitätsstädten Leipzig und Wittenberg abgeliefert werden; ab 1748 regelte ein Mandat diese Praxis auch für die neu eingerichtete Anatomie in Dresden. In diesem Kapitel werden die Entstehung, die Ein- und die Umsetzung dieser Regelungen untersucht. Es wird zu zeigen sein, dass die Begräbnisfrage, die sich nach Selbsttötungen stellte, schrittweise von der Nutzung der ‚Selbstmörderleichen’ für medizinische Ausbildungszwecke überlagert wurde. Auf der anderen Seite nahmen die medizinalpoliceylichen Debatten, das ist Inhalt des folgenden Kapitels, Einfluss auf die Vermeidung von unnatürlichen Todesfällen. Dieses Thema rückte in den Fokus der Gesetzgebung in vielen Territorien des Alten Reiches. Praktische Exerzitien an menschlichen Körpern sollten die Ausbildung von Medizinalpersonen 3 verbessern. Hieran und am 1 Diese Entwicklung hatte jedoch nur einen bedingten Einfluss auf die Erforschung körperlicher Ursachen von Selbsttötungen, weil hierfür die Anatomieleichen, die für die praktische Ausbildung des medizinischen Nachwuchses gebraucht wurden, faktisch nicht verwendet wurden. Deshalb gehe ich im Folgenden auf diesen Aspekt nicht näher ein. Siehe statt dessen S CHREINER , Aufgeklärtheit, S. 219 f.; S CHREINER , Glück, S. 31 ff. und die weiteren Hinweise hier unten im Text und in den Anmerkungen. 2 Zum Begriff E CKART , Theater. 3 E CKART , Medizinalpersonen. <?page no="291"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 280 Beispiel von Lebensrettungserlassen (s. u. Kap. 9) sowie der gesetzlich geregelten Fürsorge (s. u. Kap. 10) gegenüber suizidgefährdeten Menschen lässt sich das Programm der frühneuzeitlichen Medizinalpolicey zur „Erhaltung der Gesundheit und des Lebens der Untertanen“ untersuchen. 4 Mit dem Themenfeld ‚Anatomie und Gesellschaft’ wird ein neues Kapitel einer Geschichte der Selbsttötung in Kursachsen aufgeschlagen. Zunächst ist knapp der Forschungsstand zu umreißen. Danach werden die normativen Bestimmungen zur Anatomie und zur Ablieferung von Leichen in Kursachsen und deren Veränderungen vom 16. bis zum 18. Jahrhundert dargestellt. Dabei ist auch zu untersuchen, welche Personengruppen und Institutionen Prozesse der Normgebung beeinflusst und vorangetrieben haben. Anschließend ist zu erklären, wie und in welchem Umfang ‚Selbstmörderleichen’ an die anatomischen Theater in Kursachsen tatsächlich abgeliefert wurden. Dabei wird die Umsetzung der Normen wie in den vorangegangenen Kapiteln zum einen qualitativ überprüft. Hierbei werden in erster Linie Konflikte analysiert, die aus differenten Vorstellungen über Zustand und Würde des menschlichen Körpers sowie aus kreativen Aneignungen geltender Normen resultierten. Zum anderen lässt sich mithilfe einzigartiger Quellen für die Dresdner Anatomie die Umsetzung der Leichenverordnungen auch quantitativ überprüfen. Die nachfolgenden Geschichten über die kursächsische Anatomie im 18. Jahrhundert erzählen vorrangig eine Sozialgeschichte der Sezierten und Anatomierten, z. T. auch der Hinterbliebenen und des anatomischen Lehrpersonals. 5 Auf einer grundsätzlicheren Ebene, so die Idee dieses Ansatzes, soll erklärt werden, wie Menschen historische Strukturen (bspw. Normen) einerseits hervorbrachten und wie sich diese Strukturen zugleich in den Erfahrungshorizont, in das Verhalten und schließlich, hier nur indirekt darstellbar, in die Körper von Menschen einprägten. 8.1. Zur historischen Entwicklung der Anatomie im albertinischen Sachsen Forschungsstand Anatomie und Gerichtsmedizin haben nicht nur in der medialen Inszenierung des Pathologenalltags und auf dem Lehrstellenmarkt Konjunktur. Publikationen zur Geschichte der Anatomie, zumal zur Neubegründung dieser Wissenschaft in der italienischen Renaissance, sind zahlreich vorhanden. Einen vollständigen 4 P AHLOW , Medizinalpolizei, Sp. 293. 5 Diese Perspektive lehnt sich vor allem an die Studien von Karin Stukenbrock (S TUKENBROCK , Cörper) und Richard Cobb (C OBB , Tod) an. <?page no="292"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 281 Forschungsabriss zur Geschichte der Anatomie geben zu wollen, erscheint daher hier nicht sinnvoll. 6 Vielmehr sind jene Studien zu referieren, die für die Perspektiven und Fragen der vorliegenden Arbeit vorrangig relevant sind. Karin Stukenbrock hat über die Sozialgeschichte der frühneuzeitlichen Anatomie in protestantischen Universitätsstädten eine grundlegende und spannende Arbeit vorgelegt. 7 Da sie auch den Forschungsstand umfassend referiert, ist für weitergehende Fragen auf ihre Arbeit zu verweisen. Zur Geschichte der sächsischen Anatomie liegen einige kleinere Arbeiten vor. Eine erschöpfende Gesamtdarstellung existiert nicht und auch meine Überlegungen können lediglich einen bescheidenen Beitrag leisten. Über die frühe Dresdner Anatomiekammer, die ein Bestandteil der kurfürstlichen Sammlungen war, hat Helen Watanabe-O’Kelly zwei Aufsätze verfasst, in denen sie insbesondere die in zeitgenössischen Reiseberichten enthaltenen Schilderungen der Anatomiekammer ausgewertet hat. 8 Grundständig erforscht sind die Geschichten der universitären Anatomien in Leipzig 9 und Wittenberg. 10 Petra Richter hat diese in den weiteren bildungs- und universitätspolitischen Kontext in Sachsen im 6 Unverzichtbar und instruktiv für die Geschichte der Anatomie in der italienischen Renaissance, für die Unterschiede in der Körperwahrnehmung nördlich und südlich der Alpen und für die daraus resultierenden unterschiedlichen Wahrnehmungen und Vorstellung von der Zerteilung und der anatomisch-medizinischen Sektion menschlicher Körper sind die Studien von Katherine Park: P ARK , Secrets; P ARK , Body, P ARK , Life. Kurz und mit Verweisen auf die ältere deutsche Forschung J EROUSCHEK , Leichenschau. Zur Bedeutung des Leichnams für die Anatomie aus medizinhistorischer Sicht informiert knapp S CHOTT , Leichnam. Zum Überblick über den Stand der Gerichtsmedizin im albertinischen Sachsen der Frühen Neuzeit vgl. den kursorischen Überblick bei K LEEMANN , Medizin, mit weiteren Literaturhinweisen und Quellen. Allgemeiner Überblick über die Online-Datenbank der U. S. National Library of Medicine (PubMed) unter den Suchbegriffen ‚dissection/ history’ sowie in den Beiträgen in C LARK / C RAWFORD (Hg.), Legal Medicine; ferner auch W ATSON , Medicine; W ECHT , History; mittlerweile klassisch F ISCHER -H OMBERGER , Medizin. Neuere Studien zur Frühen Neuzeit sind überdies bspw. B UKLIJAŠ / F ATOVIĆ -F ERENČIĆ , Practices; D E R ENZI , Witnesses. Über forensische ‚Wahrheit’ und deren Prägung durch Geschlechternormen in der Frühen Neuzeit jetzt instruktiv R UDOLPH , Gender. Aus der Perspektive des ausgehenden 18. Jahrhunderts informieren bereits K RÜNITZ Bd. 74, S. 1 ff. (Art. ‚Leichenöffnung’), S. 84 ff. (Art. ‚Leichenschau’), S. 98 (Art. ‚Leichenschauer’). 7 S TUKENBROCK , Cörper. 8 W ATANABE -O’K ELLY , Garten; W ATANABE -O’K ELLY , Management. 9 Grundlegend R ABL , Geschichte. Daten und Kurzbiografien der Anatomen für die späte Neuzeit und Moderne bei B ECKER u. a., Institut; ebd., S. 31 auch zu Carl Rabl, der von 1904 bis 1917 Ordinarius für Anatomie in Leipzig war. 10 Für die Frühzeit Wittenbergs bis 1719 Überblick bei K OCH , Anatomie. Weiter L ÜCK , Rechtspraxis; N UTTON , Wittenberg. Zum 18. Jahrhundert mit Fokus auf den Anatomen Vater auch H ELM , Vater. <?page no="293"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 282 frühen 18. Jahrhundert eingebettet. 11 Darüber hinaus liegt mit der Arbeit von Volker Klimpel ein wenig tiefenscharfer Überblick zur Geschichte des Dresdner Collegium medico-chirurgicum vor, aus dem sich Rang und Stellenwert des anatomischen Theaters in Dresden innerhalb des Medizinalkollegs bestimmen lassen. 12 Aufgrund der vergleichsweise besseren Forschungslage zur universitären Anatomie und der reichhaltigen, bislang für das Thema dieser Dissertation von der Forschung nicht ausgeschöpften Quellen zur Dresdner Anatomie wird der Fokus im Folgenden auf eben diesen anatomischen Lehr- und Arbeitsbereich im Collegium medico-chirurgicum (im folgenden CMC) in Dresden gelegt. Neue Quellen Zentrale Quelle dieses Kapitels ist ein Register der Dresdner Anatomie, das in der Forschung bislang weder erwähnt noch ausgewertet wurde. 13 In diesem Register, das ich im Folgenden als Leichenbuch bezeichne, wurden die an das anatomische Theater in der Dresdner Neustadt von 1754 bis 1817 abgegebenen Leichen eingetragen. Darunter befinden sich 459 Einträge von Personen, die sich selbst getötet haben und deren Leichen auch tatsächlich abgeliefert wurden. Überdies sind weitere 19 Selbsttötungen verzeichnet, für die zwar die Meldungen registriert wurden, nach denen die Leichen aber bspw. wegen zu warmen Wetters und der damit verbundenen raschen Verwesung oder wegen eines Einspruchs von Verwandten nicht abgeliefert worden sind. Hinzu treten 61 Wasserleichen, deren Tod auf einen Unfall zurückgeführt wurde. Darüber hinaus konnten weitere Selbsttötungen exemplarisch mit Hilfe von zwei im 11 R ICHTER , Absolutismus, S. 87 ff. 12 K LIMPEL , Collegium. Hierzu die kritische Besprechung von H EIDEL , [Rez.] Klimpel, Collegium. Siehe auch schon K LIMPEL , Vorgeschichte; K LEINE -N ATROP , Dresden, S. 61 ff.; F RÖLICH , Collegium; S CHLENKRICH , Leichen-Buch. Die von Ute Schwarz (S CHWARZ , Geschichte) vorlegte medizinhistorische Dissertation zur Geschichte der Anatomie in Dresden und Sachsen verfehlt (zumindest für den hier interessierenden Zeitraum) formal und inhaltlich den Anspruch auf eine eigenständige historische Arbeit und liefert keinen Erkenntnismehrwert im Vergleich zu den älteren Arbeiten. In dieser Studie kann bestenfalls eine Kompilation älterer Forschungsergebnisse gesehen werden. Besonders irritieren in Bezug auf die Geschichte des Collegium medico-chirurgicum und die frühneuzeitliche Anatomie die inhaltlichen Parallelen und Überschneidungen zu der Darstellung von Klimpel. Im Folgenden wird deshalb auf eine weitere Zitation dieser Arbeit verzichtet. 13 Das Leichenbuch ist im Bestand „10114: Collegium medico-chirurgicum, Sanitätskollegium“ im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden abgelegt: S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086 „Nachrichten über die an das Theatrum anatomicum abgelieferten Cadaver in den Jahren von 1754- 1817“ (im Folgenden ‚Leichenbuch’). Das Locat 2086 besitzt keine Strichnummerierung, so dass hier zunächst in den Anmerkungen auch die vollen Titel der Anatomiedokumente zitiert werden. <?page no="294"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 283 Findbuch des medizinisch-chirurgischen Kollegs verzeichneten Anmelderegistern ermittelt werden, die für die Jahre 1777 bis 1787 und 1806 bis 1810 jeweils die kompletten Verwaltungsvorgänge der einzelnen Fälle dokumentieren. 14 In der Summe weisen das Leichenbuch und die beiden noch vorhandenen Anmelderegister 511 Selbsttötungen aus. Schließlich wurden Quellen einbezogen, die die Abgabe von Leichen an die universitären anatomischen Theater in Leipzig und Wittenberg exemplarisch verdeutlichen. 15 Das Leichenbuch der Dresdner Anatomie ist eine außergewöhnliche Quelle, scheint doch vergleichbares Material für die wesentlich besser erforschte universitäre Anatomie im 18. Jahrhundert nicht vorzuliegen. 16 Die bisherige Forschung zur Dresdner Anatomie kannte das im Hauptstaatsarchiv Dresden überlieferte Leichenbuch nicht. Vielmehr nahm man an, dass ein im Ratsarchiv Dresden lagerndes Leichenregister des Lazaretts, welches die von dort an die Anatomie abgegebenen Toten verzeichnete, das Leichenbuch der Anatomie sei. 17 Nach dem Verzeichnis des Lazaretts, welches ergänzend für die Analyse herangezogen wurde, gelangten zwischen 1748 und 1800 insgesamt 608 Leichen vom Dresdner Lazarett in die Anatomie. 18 Wie ungenau aber das Leichenbuch des städtischen Lazaretts vor allem in Bezug auf die registrierten Selbsttötungen ist, belegen die Vergleichszahlen des Leichenbuches der Anatomie. Das Lazarett 14 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, „Acta, Anmeldung derer Cadaver von 5ten November 1777 bis utto Decembr. 1787. Vol. I. fol.1-288“ (im Folgenden ‚Anmelderegister 1’) und Loc. 2086, „Acta, Anmeldung derer Cadaver von 1806.1807.1808.1809.1810. Vol. IV.“ (im Folgenden ‚Anmelderegister 2’). In dem Locat befinden sich ausweislich des Findbuchs ‚Medicinalsachen’ beim Geheimen Kabinett neun weitere Aktenfaszikel, die sich vor allem mit Personalangelegenheiten des Collegium medico-chirurgicum beschäftigen. 15 Bspw. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 528/ 12; 10079, Loc. 31059 Vol. I. Auch die neuere historische Suizidforschung hat auf die Abgabe von ‚Selbstmörderleichen’ nach Leipzig hingewiesen, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren; S CHREINER , Glück, S. 38 Anm. 25. Für Leipzig stehen die entsprechenden Findmittel mit groben Inhaltsangaben zu den Akten online. Im Rahmen einer Edition und Kommentierung des Dresdner Leichenbuches plane ich eine vergleichende Analyse der Leipziger Akten: UAL Med. Fak. A I 88; Med. Fak. A I 01, Bd. 10; Med. Fak. A IIIa 11, Bde. 01 und 02 (die entgegen den Angaben bei Rabl durchaus Material für den Zeitraum vor 1784 verzeichnen, nämlich von 1723 bis 1815); Med. Fak. urkundliches Material B 39. Im für Wittenberg relevanten Universitätsarchiv in Halle/ Saale. haben sich trotz Unterstützung durch die dortigen Archivarinnen keine vergleichbaren Bestände finden lassen. 16 Vgl. nur die bei S TUKENBROCK , Cörper, S. 17 geschilderten Quellenprobleme: Im „17. und 18. Jahrhundert [gab es] an keiner der untersuchten anatomischen Anstalten detailliert und akribisch geführte Aufzeichnungen über die abgelieferten und sezierten Leichen […], wie sie aus dem 19. Jahrhundert überliefert sind.“ 17 S T A D RESDEN , F.XXI.16.d. 18 S CHLENKRICH , Sterbestroh, Tabelle S. 173. S CHLENKRICH , Leichen-Buch. <?page no="295"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 284 registrierte für den Zeitraum 1748 bis 1800 lediglich 15 Suizidenten, deren Leichen an das CMC abgeliefert wurden, 13 davon bereits zwischen 1749 und 1773. 19 Elke Schlenkrich, die das Leichenregister des Lazaretts umfassend ausgewertet hat, geht in ihrer Studie zur Sozialgeschichte obersächsischer Lazarette für Dresden davon aus, dass „dem Lazarett eine Schaltstellenfunktion für die Belieferung des Theatrum anatomicum zukam: Hingerichtete, Suizidenten und die auf den öffentlichen Plätzen und Gassen Dresdens aufgefundenen Toten wurden zunächst ins Lazarett gebracht, und von dort aus erfolgte deren Transport zur Anatomie.“ 20 Volker Klimpel vermutet dagegen in seiner Studie zum Dresdner CMC, dass weitaus mehr Leichname in die Anatomie gelangt sein dürften und begründet diese Vermutung damit, dass in den ihm vorliegenden Akten die in den Hospitälern und umliegenden Orten Verstorbenen nicht aufgeführt wären. 21 Elke Schlenkrich warf Klimpel in diesem Punkt Unkenntnis der stadtarchivalischen Überlieferung vor, 22 deren unzweifelhafte Kennerin sie ist, versäumte es aber selbst die Überlieferung des Hauptstaatsarchivs Dresden mit in ihre Überlegungen einzubeziehen. Diskussionswürdiger als der Streit über die Quellen(un)kenntnis verschiedener Autoren scheint mir Schlenkrichs These zu sein, das städtische Lazarett hätte eine Art Schaltstellen- und Umschlagfunktion für die Anatomie 19 S T A D RESDEN , F.XXI.16.d., fol. 2 r Nr. 15, 3 v Nr. 35, fol. 5 v Nr. 53, 6 v Nr. 59, 8 r Nr. 79, 8 v Nr. 82, 9 r f. Nr. 89, 9 v Nr. 90, 10 r Nr. 96, 11 r o. Nr., 13 r Nr. 122, 23 r Nr. 235, 26 v Nr. 280, 40 r Nr. 419 und 47 v Nr. 505; S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 173. Zum Vergleich: Allein für den Zeitraum 1754 bis 1779, d. h. bis erneuten Novellierung der Anatomieleichenverordnung, verzeichnet das Leichenbuch des Theatrum anatomicum Dresdensis bereits 119 ‚Selbstmörder’, deren Leichen abgeliefert wurden; vgl. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, die entsprechenden Fälle in den Nr. 228-824. 20 S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 168. Siehe auch die knappen Ausführungen in S CHLENKRICH , Leichen-Buch. 21 K LIMPEL , Collegium, S. 73 f. 22 „An diesem Beispiel zeigt sich die ins Gewicht fallende Quellenunkenntnis des Autors, der insbesondere die einschlägigen Archivalien des Stadtarchivs Dresden ‚übersehen’ hat, so daß es verwundert, wenn die Rezensentin die Monographie allen Interessenten der Dresdner Medizingeschichte empfiehlt und auch auf deren größeren Wert für den (Medizin-) Historiker hinweist.“; S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 169. Schlenkrich verweist hier auf die Rezension von Caris-Petra Heidel, in: NASG 67 (1996), S. 382 ff., wobei interessant ist, dass die gleiche Rezensentin Klimpels Studie ein Jahr später in NTM 5 (1997), S. 285 f. noch einmal besprochen hat. <?page no="296"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 285 übernommen. 23 Diese These bedarf m. E. einiger Einschränkungen, denn sie basiert auf einer Auswertung der stadttopografischen Informationen zu den ins Lazarett abgelieferten Personen. Meine eigenen Befunde sprechen jedoch dagegen, dass Leichen vor ihrer Ablieferung an die Anatomie generell zunächst an das Dresdner Lazarett gingen, wo sie registriert und weitertransportiert wurden. Im Dezember 1777 erschoss sich Carl la Chapelle, der Stallmeister des Administrators Xaver (Adm. 1763-1768), in seiner Wohnung. 24 Zuvor hatte er seiner Geliebten, der Kammerdienerin Friederike Birnbaum, mit der er ein Verhältnis hatte, die Kehle durchgeschnitten. Zunächst war ein Doppelsuizid vermutet worden. Friederike Birnbaum war jedoch dem Hausdiener La Chapelles in der Tatnacht mit den Worten: „Adolph hilf mir“, in die Arme gefallen. La Chapelle selbst hatte eine Abschiedsnachricht hinterlassen: In diesem „vermuthlich kurz vor der entsetzlichen that geschriebenen confusen aufsatz, / : dem eine von der Birnbaumin geschriebene und besiegelte, mit den größten eydschwüren angefüllte contestation d’amour beygelegt war : / gibt er [i. e. La Chapelle] rache, haß und jalousie als die ersten ursachen dieser schrecklichen begebenheit an, und versichert dabey in romanhaftem ton, daß sie beyde für und mit einander zu sterben entschloßen gewesen“. 25 Der Amtmann selbst schenkte den Ausführungen La Chapelles keinen Glauben, sondern ging davon aus, dass La Chapelle die Tat geplant und seine Geliebte am Abend des 27. Dezember 1777 in seinem Gemach mit dem Wunsch zu sterben überrascht hatte. Der wirkliche Ablauf lässt sich nicht mehr rekonstruieren, ist hier aber auch nicht von Interesse, da die Deutung des Amtmannes ausschlaggebend für die Behandlung der beiden Leichen war. Friederike Birnbaums toter Körper wurde zwei Tage später, ohne vorherige Sektion, auf dem Friedrichstädter Friedhof ordentlich, wenngleich still beigesetzt. La Chapelles Leiche wurde am Morgen des 28. Dezember 1777 direkt 26 zur Anatomie gebracht und zwei Tage später auf dem Friedhof der Anatomie 23 S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 169. S CHLENKRICH , Leichen-Buch, S. 472. 24 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9703/ 5 und Loc. 10120/ 6; 10114, Loc. 2086 Leichenbuch, Nr. 776. 25 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9703/ 5, o. Pag. eig. Z. fol. 3 v . Die letzten Worte der Birnbaumin ebd., fol. 2 r . Die im Zitat angesprochene Abschiedsnachricht La Chapelles ist nicht überliefert. 26 Das Lazarettregister verzeichnet diesen Fall deshalb auch nicht; vgl. S T A D RESDEN , F.XXI.16.d., fol. 29 r ff. <?page no="297"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 286 eingescharrt. Es ist unklar, ob man an ihm noch anatomische Übungen vollzogen hat. 27 Oftmals wurden Tote einfach auch an Ort und Stelle des Fundes verscharrt oder auf Befehl lokaler Obrigkeiten rasch beigesetzt. Dieser Befund ließe sich mit Karin Stukenbrock in Einzelfällen auch als subtile Form des Widerstands gegen die Anatomie deuten. Sofortige Begräbnisse bzw. die Duldung heimlicher Bestattungen waren hierbei kein unübliches Mittel. Darauf wird unten noch anhand einiger Beispiele zurückzukommen sein. 28 Zwar kann Schlenkrichs These der Schaltstellenfunktion des Lazaretts für den unter Hoheit des Rats stehenden städtischen Raum Dresdens eingeschränkte Geltung beanspruchen. Aber sowohl das Leichenbuch als auch die beiden hier exemplarisch ausgewerteten Anmelderegister des CMC weisen darauf hin, dass Klimpels Vermutung, auch wenn er sie nicht durch Quellen belegen konnte, in die richtige Richtung wies. Immerhin sind etliche Fälle verzeichnet, bei denen außerhalb Dresdens gelegene Orte, Herrschaften oder Ämter (z. B. Bischofswerda oder recht häufig auch Frauenstein) Leichen anmeldeten, die dann direkt durch den Aufwärter der Anatomie, und einen vom Amt zu stellenden Fuhrknecht (einen sogenannten Kommissariatsknecht) abgeholt wurden. 29 Auch Leichen aus dem Findelhaus wurden häufig direkt abgeholt. 30 27 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086 Leichenbuch, Nr. 776. Die Zeitangaben weichen hier vom Bericht des Amtmannes ab. Nebenbei bemerkt liefert dieser Fall interessante Parallelen zu einem Fall, der nicht nur die Vorlage für Gottfried Kellers ‚Romeo und Julia auf dem Dorfe’ abgab, sondern auch die lange Dauer der im Fall La Chapelle aufscheinenden Praktiken belegt. Am 16. August 1847 hatten nahe Sellerhausen bei Leipzig Gustav Heinrich Wilhelm seine mutmaßliche Geliebte Johanne Auguste Abicht erschossen und sich danach selbst gerichtet. Während der Abichtin nach den Untersuchungen eine stille Beisetzung gewährt wurde, die auch in einigen Predigten kommentiert wurde, kam Wilhelms Leichnam zur Leipziger Anatomie. Der Fall in S ÄCHS S T A L EIPZIG , 20009 Amt Leipzig, Nr. 3599, fol. 245 r ff. 28 Hierzu S TUKENBROCK , Cörper, S. 263 ff. 29 Der Knecht erhielt für diese Tätigkeit stets zwei Groschen; der Aufwärter acht bis 16 Groschen. 30 Die Findelmütter erhielten Prämien für die Meldungen, hätten demnach gar kein Interesse gehabt, die Leichen erst beim Lazarett anzumelden, von wo aus sie der Anatomie rapportiert worden wären. Vgl. hierzu die Einträge in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Anmelderegister 1 und 2. Allerdings weist Elke Schlenkrich darauf hin, dass gerade die nachlässige Praxis der Abgabe verstorbener Kinder aus dem Waisenhaus der Grund war, dass im Lazarett ein entsprechendes ‚Leichenbuch’ angelegt wurde; S CHLENKRICH , Leichen-Buch, S. 471. <?page no="298"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 287 Konjunkturen der Anatomie in Kursachsen Um die Besonderheiten der Entwicklung der Anatomie im 18. Jahrhundert und damit den Stellenwert der ausgewerteten Quellen insgesamt besser einordnen zu können, ist zunächst ein knapper historischer Rückgriff auf die Geschichte der Anatomie vor 1700 notwendig. Anatomie als Lehrfach hat in Sachsen seit dem 16. Jahrhundert Tradition. Philipp Melanchthon und sein Umkreis förderten die Lektüre sowohl antiker als auch zeitgenössischer Texte. Dies hat u. a. Andrew Cunningham als einen zentralen Faktor für eine besondere ‚Protestant Anatomy’ bestimmt, die er (durchaus nicht konfessionsgebunden) als eine neue Form anatomischer Erkenntnisgewinnung und Wissensvermittlung verstand. Diese sei von dem Verständnis getragen worden, dass eine Erkenntnis der Seele ohne Wissen von deren körperlichen Instrumentarien nicht möglich sei. 31 Damit trugen Humanisten und Reformatoren, so das eindeutige Urteil der Forschung, zur Vertiefung theoretischer anatomischer Kenntnisse etwa an der Universität Wittenberg bei. 32 Die anatomische Praxis ist in der Frühzeit des Untersuchungszeitraums jedoch kaum greifbar. Das liegt nur bedingt an der Qualität der Überlieferung sondern ist auch einer im Vergleich zu Italien stärker ausgeprägten Abneigung gegen Sektionen zu medizinischen Zwecken geschuldet. 33 Überdies dominierten im 16. Jahrhundert in Sachsen Krankheitslehren, die nicht auf anatomischen Kenntnissen beruhten, weshalb sie auch nicht durch Lehranatomien zu demonstrieren waren. 34 Für die Zeit von 1500 bis 1550 sind für Leipzig lediglich eine 35 und für Wittenberg drei anatomische Sektionen durch Quellen belegt, obwohl etwa die Wittenberger Statuten seit 1508 regelmäßige Lehrana- 31 C UNNINGHAM , Anatomy, hier S. 46. 32 K LEINE -N ATROP , Dresden, S. 61 mit der euphorischen Einschätzung, schon Melanchthon habe den allgemeinen Nutzen anatomischer Kenntnisse für jedermann betont. Den Kontext und das konkrete Wirken Melanchthons in diesem Punkt erhellend H ELM , Religion, S. 54 ff. K OCH , Anatomie, S. 167 und 176 ff. Knapp hierzu auch E CKART , Anatomie, Sp. 363. 33 Katherine Park hat herausgearbeitet, dass dagegen in Italien die Abscheu vor einer rituellen Zergliederung der Leichen (etwa zum Zweck der Leichentranslation an Heimatorte oder der ‚Herstellung’ von Körperteilen zur Multiplizierung von Fürbittmöglichkeiten) größer war. In Italien wurden wiederum frühzeitig private Autopsien für Hinterbliebene durchgeführt, die sich schnell zu teilöffentlichen Ereignissen auswuchsen. Park führt die Differenzen im Umgang mit den Leichen innerhalb des spätmittelalterlichen Europa auf unterschiedliche Vorstellungen vom Zustand und vom Verhältnis des toten Körpers zur Seele eines Menschen zurück; vgl. zusammenfassend P ARK , Life. 34 Hierzu S TEFFENELLI , Ablehnung. 35 Zu dieser belegten Anatomie im Jahre 1525 reisten wohl auch einige Wittenberger Professoren an; vgl. R ABL , Geschichte, S. 14. <?page no="299"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 288 tomien vorsahen. 36 1542 ordnete Herzog Moritz (Hz. 1541-1557/ Kf. 1547- 1553) die Anstellung eines Chirurgen an der Universität Leipzig an. Zudem sollten die Universitätslehrer einen Anatomiedozenten bestimmen, der für die Lesung des anatomischen Stoffes 20 Gulden erhielt. 37 1543 sollte nach einem landesherrlichen Erlass erstmals eine öffentliche anatomische Sektion durchgeführt werden. Allerdings erteilte die Artistenfakultät der Universität Leipzig erst 1555 die Erlaubnis, öffentliche Sektionen durch entsprechend approbierte Mediziner auch wirklich durchführen zu lassen. 38 Die Universitätsordnung von 1580, in der das erste Ordinariat für Chirurgie und Anatomie verankert wurde, bestimmte schließlich, dass der Leipziger Professor für Chirurgie seine theoretischen Ausführungen auch praktisch in einer „publica Anatomia […] in einem humano corpore, wann es vorhanden“, demonstrieren sollte. 39 Von diesem Zeitpunkt an waren jährlich ein bis zwei öffentliche anatomische Vorlesungen mit Demonstrationen an Leichen durchzuführen. Hierzu hatte der städtische Magistrat in Leipzig, so wie es seit dem Spätmittelalter in anderen europäischen Universitätsstädten bereits üblich war, der Universität die Leichen hingerichteter Malefikanten zu überlassen. 40 Erstmals ist dies vermutlich 1585 geschehen. Carl Rabl hält es zwar für unwahrscheinlich, dass es sich in diesem Fall um einen enthaupteten Übeltäter handelte, wie es die Leipziger Annalen berichten. 41 Allerdings begegnet uns eine solche Praxis etwas später im Jahr 1627, als die die medizinische Fakultät den Landesherrn bat, einen zum Tod durch den Strang und anschließendes Rädern verurteilten Straßenräuber allein zum Strang zu begnadigen und die Leiche anatomieren zu dürfen. Der 36 K OCH , Anatomie, S. 164. Zum rechtshistorischen Hintergrund jetzt L ÜCK , Rechtspraxis. 37 CDS II, 11 Nr. 420, insbes. S. 547: „Dieweyl auch inn dysenn lanndenn nit kleiner gebrauch ann denn die der wuntertzney recht erfarenn, ordenenn und wollenn wyr, das nhun hinfurder einem chirurgo hundert und dreyssick guldenn sollenn gebenn werdenn. Es sal auch ierlich die anetohmia in unnser universitet gelesenn werdenn, und sollenn vorgemelte doctores einenn, der die anethomia list, welenn, derselbe sal nebenn dem chirurgo die notturftig weysen und ides ihar zwantzick guldenn zu besoldung habenn.“ 38 K ÄSTNER , Ausbildung, S. 10. 39 Zitiert nach L ÜCK , Rechtspraxis, S. 456. K OCH , Anatomie, S. 172 verweist in diesem Zusammenhang auf die unter Kf. Christian II. erlassene neue Ordnung von 1606 und damit Erneuerungen der Bestimmungen von 1580. 40 Zum Kontext S TUKENBROCK , Cörper, S. 26 f. 41 R ABL , Geschichte, S. 15 oben und Anm. 1. Der Fall wird auch erwähnt bei G REBENSTEIN , Scharfrichter, S. 88. <?page no="300"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 289 Delinquent wurde zum Tod durch das Schwert begnadigt und anschließend der Anatomie zugeführt. 42 Insgesamt scheint im 16. und 17. Jahrhundert wenig an den kursächsischen Universitäten anatomiert worden zu sein. Gleichwohl sahen Universitäten und auf deren Begehren hin auch die Landesherren wiederholt Regelungsbedarf, um die anatomischen Lehrstühle ausreichend mit Leichen zu versorgen. 1614 folgte Kurfürst Johann Georg I. (reg. 1611-1656) 43 einer Eingabe der Wittenberger medizinischen Fakultät und erließ eine Verordnung, die die Abgabe von Leichen hingerichteter Malefikanten an die dortige Anatomie befahl. 44 1666 schlossen in Leipzig der Rat und die medizinische Fakultät einen Rezess über die Abgabe von Leichen. 45 Das gesellschaftliche Interesse an Themen der Anatomie ist neben der universitären Ausbildung auch an anderen Institutionen abzulesen. 1616 ließ Kurfürst Johann Georg I. eine ‚Anatomiekammer’ im Dresdner Schloss errichten. Die archivalischen Bestände zu dieser Einrichtung gelten als verschollen. 46 Gleichwohl existieren Beschreibungen der Anatomiekammer, die zeitgenössische Besucher angefertigt hatten. Diese Berichte belegen, dass die Anatomiekammer für eine begrenzte Öffentlichkeit zugänglich war und sowohl im Sinne einer naturwissenschaftlichen Lehrstätte als Schule als auch als moralisch-ethische Lehrstätte zur Vergegenwärtigung der ‚vanitas’ fungierte. 47 42 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 8860/ 1, fol. 85 r ff. Ich danke Ulrike Ludwig für den Hinweis auf diesen Fall. 43 Zur Person G OTTHARD , Johann Georg I. 44 K OCH , Anatomie, S. 173. 45 Der Leipziger Rat achtete in diesem Rezess zwar peinlich genau auf seine Vorrechte und forderte eine devote Haltung der Mediziner ein. Prinzipiell erklärte er sich aber dazu bereit, Leichen zu liefern. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 11 v f mit einer Abschrift des Rezesses von 1666: „Nemliche es verbeut sich die medicinische facultät hiermit vor sich, und ihre nachkommen, daß sie iedesmahl, und soofft sie von […] rathe, einige cadaver zur anatomie suchen und begehren werden, solches durch zwey candidatos, wie es vor diesen gehalten werden, freundlich und precario suchen wollen, erklären sich auch hierbey, daß wofern eines oder das andere mahl etwas erhebliches bey der abfolgung des cadaveris, es betreffe die malefiz: person selbst oder dero anverwandten, zubedencken seyn möchte, warum das cadaver abzufolgen, und zur öffentlichen section nicht wohl zulaßen, und solches der facultät zuerkennen gegeben wird, sie selbiges mahl sich weisen laßen, und anderer gelegenheit erwarten wollen.“ Der vollständige Text nach einer Edition von Wustmann bei R ABL , Geschichte, S. 15 f. 46 Davon geht zumindest K LIMPEL , Collegium, S. 72 aus. 47 Helen Watanabe-O’Kelly hat diese Beschreibungen ausgewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass Errichtung und Ausgestaltung der Anatomiekammer in Dresden ganz wesentlich von den Italienerfahrungen des jungen Kurprinzen Johann Georg beeinflusst waren. Ohne hier auf die Bedeutung Paduas, Bolognas oder Veronas (hier verweilte der spätere Kurfürst unter anderem) für <?page no="301"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 290 Der Raum der Anatomiekammer war einer italienischen Landschaft nachempfunden - „Der Besucher der Dresdner Anatomiekammer […] wandelte in einem Garten des Todes.“ 48 Neben anatomierten Tieren waren von Beginn an auch menschliche Leichname ausgestellt. In einem Bericht des Augsburger Patriziers Philipp Hainhofer von 1617 heißt es: „Von Anathumierten stuckhen stehn gleich, wie man hinein gehet, ein Mann vnd ein Weib, der Mann ist Anno 1590 geknüpft, vnd das weib geköpft worden, darum, daß Er dises weibs mann erschossen vnd sie ihr khündt vmgebracht.“ 49 Die Anzahl der ausgestellten menschlichen Skelette und Leichenteile, hierunter solch bizarr anmutende Präparate wie ein „paar handschuh von einer weiber brust haut“, erhöhte sich in der Folge geringfügig, wie ein Inventar zeigt, das vor der Schenkung der kurfürstlichen Anatomiekammer an die Wittenberger Universität 1733 angelegt worden war. 50 Teilöffentlich zugängliche Anatomiekammern, öffentliche Sektionen und deren ‚gesellige’ Erscheinungsformen 51 sind von gerichtsmedizinischen Sektionen bzw. Obduktionen, die von Chirurgen oder Physici ausgeführt wurden sowie von der Herstellung anatomischer Präparate zu Unterrichtszwecken an Universitäten und medizinischen Kollegien bzw. ausbildungsnotwendigen Sektionen durch Studierende (wie sie hier interessieren) zu unterscheiden. Sie haben nach Ansicht der Forschung aber gleichwohl dazu beigetragen, den geistigen Boden für das anatomische Denken des 18. Jahrhunderts mit zu bereiten und verweisen auf dessen außeruniversitäre Wurzelbildung. 52 die Anatomie der Frühen Neuzeit eingehen zu können, lässt sich zumindest ein Transfer anatomischen Interesses konstatieren; W ATANABE -O’K ELLY , Garten. Kurz hierzu auch W ATANABE - O’K ELLY , Management, S. 62 ff. 48 W ATANABE -O’K ELLY , Garten, S. 32. 49 Zit. nach ebd., S. 26. 50 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 895/ 10, Zitat fol. 67 v . Das Inventar entstand vermutlich 1728 nach der Ernennung von Johann Jacob Meise zum Anatom. 51 Zu den Zusammenhängen von öffentlichen Sektionen und Geselligkeitsformen in der Frühen Neuzeit vgl. zusammenfassend U LBRICHT , Sektion. Ulbrichts zentrale These lautet, dass die Feierlichkeiten bei öffentlichen Sektionen ein funktionales Äquivalent zum Tabubruch der Zergliederung der Toten darstellten und diesen Tabubruch so wieder integrierten. Zu öffentlichen und privaten Sektionen auch S TUKENBROCK , Cörper, S. 123 ff. Zum Zusammenhang von Kunst, Kultur und Anatomie siehe auch die Beiträge von B ERGEN- GRUEN , Missgeburten und S OBOTH , Tränen. Insgesamt gilt die enge Verknüpfung von Kunst und anatomischer Präparation der Leiche als unumstritten; E CKART , Anatomie, Sp. 366. Er weist ebd., Sp. 365 darauf hin, dass bspw. gehäutete Menschen ein wiederkehrendes Motiv anatomischer Ausstellungen waren. 52 K LIMPEL , Collegium, S. 71 f.; H ELM , Vater, S. 22 f. <?page no="302"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 291 Der Nutzen der Anatomie wurde zeitgenössisch für alle Wissenschaften betont. 53 Nach und nach wurde die Anatomie zu einem Schlüsselfach des wissenschaftlichen Renommees der universitären Medizin stilisiert. Zudem zählte die Anatomie zu jenen Fächern, in denen praktische Exerzitien für die Studierenden die Vorlesungen sinnvoll ergänzen sollten. Diese Anstrengungen waren indes von einem latenten Mangel an Leichen begleitet, der, folgt man den unablässigen Klagen vieler Anatomen, nie wirklich befriedigend behoben werden konnte. Karin Stukenbrock hat freilich gezeigt, dass die Anatomieprofessoren oftmals allein deswegen und so vehement über fehlende Leichen klagten, weil sie die Schwelle zur Aufmerksamkeit der Landesherren überschreiten wollten, um deren Blick auf die Tätigkeit an den anatomischen Lehrstühlen zu lenken. Mitunter ging es auch darum, die eigene Bedeutung entsprechend herauszustreichen. 54 Beschwerdeschriften waren also immer auch Tätigkeits- und Nützlichkeitsnachweise. Auf den permanent von Studierenden und Lehrenden beklagten Leichenmangel reagierten die frühneuzeitlichen Obrigkeiten, indem sie einerseits die räumlichen Einzugsgebiete der anatomischen Einrichtungen ausweiteten und andererseits die Zeitspanne ausdehnten, innerhalb der Sektionen durchgeführt werden durften. Trotz dieser zeitlichen Ausdehnung blieb es aber üblich, vornehmlich während der kühlen Jahreszeiten zu anatomieren, weil bei Wärme die Leichen mangels hinreichend kühler Lagerungsmöglichkeiten rasch verwesten. Wie die wenigen noch vorhanden Akten zu den Anmeldungen von Leichen bei der Dresdner Anatomie zeigen, wurden Leichen während der Ferienzeit oder bei ungünstiger Witterung trotz eingegangener Meldung gar nicht erst abgeholt. 55 Im Verlauf des 18. Jahrhunderts sollten schließlich immer mehr Leichen an die Anatomien abgeliefert werden. Das hatte zur Folge, dass neben hingerichteten Malefikanten auch anderweit Verstorbene betroffen waren. Karin Stukenbrock hat hierzu präzise herausgearbeitet, wie von dieser Maßnahme ausschließlich Randgruppen und innerhalb dieser wiederum vorrangig jene erfasst wurden, die am „unteren Rand der jeweiligen Gruppen“ angesiedelt waren. 56 Wie Ursula Baumann für das 19. Jahrhundert herausgestellt hat, das 53 Z EDLER Bd. 2, Sp. 82 ff., hier Sp. 88 f. (Art. ‚Anatomia’). 54 Zu diesen Klagen kritisch S TUKENBROCK , Cörper, S. 181 ff.; auch H ELM , Vater, S. 21 55 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Anmelderegister 1 und Anmelderegister 2. Zur Nutzung von ‚Sommerleichen’ durch die Anatomie an norddeutschen Universitäten siehe auch S TUKENBROCK , Cörper, S. 137 ff. 56 Ebd., S. 28 f. und 41 ff., Zitat S. 78. Unter den knapp 1.800 Fällen des Dresdner Anatomieleichenbuches befinden sich denn auch nur insgesamt drei Adelige, die allerdings völlig verarmt und vereinsamt gestorben waren. Sie selbst oder Bekannte bzw. Verwandte hatten nicht für eine <?page no="303"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 292 gleiche Argument gilt m. E. bereits für das 18. Jahrhundert, bestand ein Dilemma der Anatomie bei der Leichenbeschaffung prinzipiell darin, dass sie frühzeitig auf die Leichen sozial deklassierter oder devianter Menschen beschränkt und dadurch grundsätzlich eine Ausweitung auf andere Gruppen erschwert war, wenn nicht gar verhindert wurde. 57 Die bereits angesprochenen Leichenverordnungen für die Universitäten und die Abkommen in den Universitätsstädten wurden im Verlauf der Frühen Neuzeit erneuert oder aber der Landesherr erteilte, wie im Falle Wittenbergs am 19. Januar 1700, 58 weitere Hilfsprivilegien zur Versorgung der anatomischen Institute mit Leichen. Mit dem Anwachsen der Universitäten und dem weiteren Aufblühen der anatomischen Wissenschaft stieg auch der Bedarf an Leichen. Eine Direktive vom 6. Juli 1716 regelte erstmals auf Landesebene für beide Universitäten die Abgabe von Leichen an die medizinischen Fakultäten. Suizidenten wurden hier noch nicht erwähnt. Die angesprochenen regionalen Obrigkeiten hatten lediglich „die Cörper der justificirten Ubelthäter, auf Verlangen, zur Anatomie [zu] liefern“. 59 Diesem Erlass war eine gemeinsame Bitte der Deputierten der Landesuniversitäten auf dem Landtag von 1716 vorausgegangen, auf dem sie um ein entsprechendes Dekret gebeten hatten. Carl Rabl vermutete wohl richtig, dass dieser Vorgang in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Eröffnung des neuen anatomischen Theaters in Leipzig im Jahre 1704 stand, in deren Folge der Bedarf an Leichen rasch gestiegen war. 60 Der Erlass sah zunächst nur die Abgabe hingerichteter Delinquenten vor, weil die Landesregierung gegen eine unterschiedslose Ablieferung von Verstorbenen Bedenken geäußert hatte. Die Regierungsräte befürchteten, dass etwa bei tot gefundenen Personen vorschnell Honoratioren abgeliefert werden oder generell die Gefühle der Hinterbliebenen verletzt werden könnten. 61 Dies ist ein interessantes Argument, konstatiert die Forschung doch eine zunehmende Beisetzung (vor-) sorgen können. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 276, 461, 657; ferner ebd., Nr. 776 und der Fall eines vorgeblichen Adligen von Friclitz, der sich in einer Amtsfronfeste das Leben genommen hatte (ebd., Nr. 1699). 57 B AUMANN , Recht, S. 178. 58 C OD . A UG ., Sp. 379; hierzu auch R ICHTER , Absolutismus, S. 89. 59 C OD . A UG ., Sp. 947-950; K ÜHN , Medicinal-Gesetze, S. 63 f.; S CHMALZ , Medizinal-Gesetze, S. 504 f. Im Kurkreis betraf dies die Orte bzw. Ämter Wittenberg, Gräfenhainichen, Gommern, Belzig, Annaburg, Seida, Schweinitz, Schlieben und Liebenwerda; im Leipziger Kreis waren Leipzig, Düben, Eilenburg, das Erbamt Grimma, Leisnig, Colditz, Rochlitz und Mutzschen betroffen. Vgl. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 15. 60 R ABL , Geschichte, S. 49; dort auch eine Edition der Verordnung von 1716. 61 Zu dem Gesuch der Universitäten auf dem Landtag 1716 und dem folgenden Schriftverkehr auf Regierungsebene siehe S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 1 ff. <?page no="304"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 293 Rücksichtnahme auf die Hinterbliebenen bislang vor allem für das 19. Jahrhundert. 62 Insgesamt offenbart sich in den Stellungnahmen der kursächsischen Landesregierung eine verbreitete Skepsis gegenüber der unterschiedslosen Zergliederung menschlicher Leichen. Bereits vier Tage nach dem Erlass von 1716 begrüßte der Wittenberger Anatom Brandeld diesen ausdrücklich in der Hoffnung, der Leichenmangel könne nun endgültig beseitigt werden. Im gleichen Atemzug zeigte er allerdings auch schon erste Verstöße an. So säßen in den Ämtern Schweinitz und Liebenwerda zum Tode verurteilte Häftlinge. Bereits ante mortem hätten die Amtleute erklärt, dass sie deren Leichen nach vollstrecktem Urteil nicht abliefern würden. 63 Ähnliche Beschwerden gab es aus Leipzig und auf dem Landtag 1718. 64 Es war daher nur zwangsläufig, dass eine Initiative einflussreicher Personen eine Revision der eben erst getroffenen Erlasse bewirken musste. Am 11. Januar 1722 wandte sich der Wittenberger Anatom Abraham Vater (1684-1751) an Kurfürst Friedrich August I. 65 Vater schrieb dem Kurfürsten, zum Ruhme der Wittenberger Anatomie und mithin zur Verbesserung der Ausbildung benötige man weitaus mehr Leichen als bislang. Der Landesherr solle verfügen, dass auch Tote abzuliefern seien, deren Beisetzung ohnehin auf Kosten der Obrigkeit geschehen oder um deren Beisetzung sich niemand bemühen würde, wie etwa im Fall verarmter Lazarettinsassen. Karin Stukenbrock hat die wiederkehrende und häufig gleichlautende Argumentation der Anatomen in ihren Eingaben an die frühneuzeitlichen Höfe analysiert. Ihre Untersuchungen zeigen, dass Vaters Argumente denen verwandter Suppli- 62 B AUMANN , Recht, S. 161 ff. 63 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 16 f. 64 Ebd., fol. 18 ff. 65 Zum Vorgang ebd., fol. 25 ff. Vgl. auch K ÄSTNER , Ausbildung, S. 12; R ICHTER , Absolutismus, S. 89 f. Vater war zum Zeitpunkt seiner Eingabe beim Landesherrn noch mit der eigenen Profilierung beschäftigt, denn er war lediglich Substitutprofessor. Formal, wenngleich nicht aktiv, hatte der Hof- und Leibarzt Johann Heinrich Heucher die dritte Professur der Fakultät (eben jene für Anatomie und Chirurgie) inne. Zwischen 1719 und 1732 zeigte Vater auch eine rege Publikationstätigkeit, die seine Karriere bis zur Berufung als Ordinarius im Jahr 1732 fördern sollte. Mit Verweisen auf die ältere Literatur, zur Person Vaters, seinem akademischen Werdegang sowie wissenschaftlichem Werk und Wirken vgl. in der Zusammenschau und Kontextualisierung H ELM , Vater. Der Kurfürst schenkte Vater 1733 größere Teile der kurfürstlichen Anatomiekammer und unterstützte das Wittenberger ‚Museum anatomicum’ finanziell; R ICHTER , Absolutismus, S. 90. Richter meint, dass im Gegensatz zur Wittenberger Anatomie der Fortschritt in Leipzig wesentlicher von der auch finanziellen Eigeninitiative der dortigen Professoren abhängig gewesen sei. Zum Wittenberger Anatomiemuseum vgl. auch den Katalog von V ATER , Regii, der in den öffentlichen Teil der kurfürstlichen Bibliothek integriert war. <?page no="305"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 294 kationen ähneln: Stets galt es, den Ruhm der Universität und damit den Ruhm des Landesherrn zu mehren. Immer sollte die medizinische Ausbildung verbessert werden. Diesem Argument kam wegen der bevölkerungspolitischen Aktivitäten der frühneuzeitlichen Territorialstaaten im 18. Jahrhundert ein besonderes Gewicht zu, denn die Landesherren machten es zu einem entscheidenden Movens ihres Regierungshandelns, die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu verbessern. 66 Im Gesuch Vaters findet sich jetzt erstmals der Vorschlag, die Leichen „derer Selbst-Mörder, welche nicht aus notorischer melancholey hand an sich geleget“, 67 der Anatomie zu übergeben. Der Kurfürst bekräftigte infolge dieses Schreibens ein halbes Jahr später gegenüber der Landesregierung seinen Willen, die Anatomie an den Universitäten zu fördern und unterstützte deshalb inhaltlich auf ganzer Linie die Forderungen Vaters. 68 Zwischenzeitlich hatten sich auch die Leipziger Mediziner über Vaters Vorstoß beim Landesherrn erfreut gezeigt, diesen unterstützt und zugleich eine Ausdehnung ihres Einzugsgebietes gefordert. Im April 1723 wurde schließlich ein Befehl erlassen, in dem, den Forderungen Vaters und der Leipziger Mediziner entsprechend, die alten Vorschriften ausgeweitet wurden. Der Befehl wurde in einer Stückzahl von 1821 Exemplaren publiziert. 69 Petra Richter resümiert, diese Order habe die Lehre und Forschung auf anatomisch-chirurgischem Gebiet vorangetrieben, indem sie stärker an der Praxis orientiert wurden. Der Befehl sei daher in seiner Bedeutung der Gründung eines neuen Lehrstuhls gleichzustellen. 70 Es mag zu diesem euphorischen Urteil der zeitgenössische Beifall der Mediziner nicht unwesentlich beigetragen haben. In jedem Fall war dieser Erlass ein wichtiger Schritt in der landesherrlichen Privilegierung der Anatomien. Gemäß dem neuen Befehl sollten die „Cadavera der Enthaupteten, Gesäckten, Gehangenen, Ertrunckenen und desparaten Selbst=Mörder“ zur Anatomie ab- 66 S TUKENBROCK , Rolle, S. 92 f. Sie konstatiert ein generell großes Interesse der Höfe an der geregelten Versorgung ihrer anatomischen Theater mit Leichen und stellt fest: „Mir ist kein Fall bekannt, wo die Herrscher den Erlaß der Verordnungen verweigert hätten.“ (ebd., S. 92). Zum Vorfeld entsprechender Verordnungen und dem Mitwirken verschiedenster Instanzen auch S TUKENBROCK , Cörper, S. 30 ff. Zum weiteren Kontext auch ebd., S. 171 ff. sowie S TUKENBROCK , Primat. 67 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 27 r f. 68 Ebd., fol. 23 f. 69 Ebd., fol. 28 ff. und 38 ff. Edition des vorangegangen gleichlautenden Dekrets an die medizinische Fakultät in Leipzig bei R ABL , Geschichte, S. 50. 70 R ICHTER , Absolutismus, S. 88 f. <?page no="306"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 295 geliefert werden. 71 Daneben waren die Leichen der in den Hospitälern und Krankenhäusern Verstorbenen an die medizinischen Fakultäten der Universitäten Leipzig und Wittenberg auf deren Verlangen und Kosten abzuliefern. Mit der differenzierten Regelung von 1723 reagierte die Landesherrschaft auf die Forderung der Universitätsmediziner all jene Toten abzuliefern, die ohnehin auf Kosten der Obrigkeit beigesetzt worden wären. Für die entsprechenden Begräbnisse sollten nun die anatomischen Institute sorgen, ebenso mussten sie für die Transportkosten aufkommen. Die Gruppe der verzweifelten ‚Selbstmörder’ wurde, ganz wie es Abraham Vater vorgeschlagen hatte, von den Melancholikern abgegrenzt, die ausdrücklich von der Regelung ausgenommen wurden. 72 Damit reiht sich die Regelung für die Anatomie in die übergreifend zu beobachtende nachsichtige Haltung gegenüber Melancholikern ein. Unabhängig vom sozialen Stand sollten Dispense für Kriminelle ausgeschlossen sein. Überdies sollten die in Hospitälern oder Krankenhäusern Verstorbenen ausschließlich zur Sektion und Besichtigung abgeliefert werden. Das verhinderte das Herstellen anatomischer Präparate aus Leichenteilen und ermöglichte eine Beisetzung der vollständigen Leiche. 73 Mit Karin Stukenbrock kann dies als ein Zugeständnis der Landesherrschaft an allgemeine Vorbehalte unter der Bevölkerung gegen die künstliche ‚Zerstückelung’ des Körpers interpretiert werden. Kurz nach dem Erlass der neuen Order kam Abraham Vater nicht umhin, den kurzfristig deutlich sichtbaren und für ihn auch persönlich überwältigenden Erfolg des Erlasses seinem Landesherrn devot zu vermelden: „Wie sich der effect dero obangezogenen vorneuerten allergnädigsten mandats schon mercklich verspüren läßet, annerwegen ich, da man sonsten manchesmahl in 5 und mehr jahren allerhier zu keiner section gelangen können, nur letztverwichenen winter über bereits 3 cörper und darunter nur kürtzlich eine sich selbst erhenckte schwangere weibes-person, über deren section ich annoch begriffen, […] mit ungemeinen applause einige tage her demonstriret, auf das theatrum anatomicum bekommen habe“. 74 71 Anhang II.2. 72 C OD . A UG ., Sp. 995 f.: „ferner auch auf die Maleficanten, so im Gefängnisse sterben, und auf Leuthe, die aus Verzweyfelung und Ruchlosigkeit, nicht aber aus Melancholie, sich selbst entleiben, zu extendiren, und daß solche Cörper auch aus anderen Creyssen der Universität, so am nechsten gelegen und darum ansuchet, unweigerlich abgefolget.“; siehe auch Anhang II.2. Zu dieser Regelung und ihrer Einordnung kurz auch H ELM , Vater, S. 20 f. 73 C OD . A UG ., Sp. 993. Vgl. auch H ELM , Vater, S. 20 f.; K ÜHN , Medicinal-Gesetze, S. 83 ff.; S CHMALZ , Medizinal-Gesetze, S. 505 f.; ferner auch Z EDLER Bd. 2, Sp. 89 (Art. ‚Anatomia’). 74 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 37 r . <?page no="307"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 296 In unmittelbarer Folge des neuen Erlasses kann übergreifend ein kurzzeitig normkonformes Handeln lokaler Amtleute beobachtet werden. Allerdings weisen die Querelen der folgenden Jahrzehnte nicht darauf hin, dass die Umsetzung der Regelung dauerhaft den Intentionen von Landesherr und Anatomen folgte. 75 Zumindest aber hatte der Erlass Abraham Vater das für ihn freudig erregende Erlebnis der öffentlichen Sektion einer schwangeren ‚Selbstmörderin’ verschafft, bei der man ihm, aus seiner Sicht natürlich völlig zu Recht, kräftig applaudiert hatte. In einem Brief an den Kurfürsten aus dem Jahr 1736 sollte sich Vater dann gleichfalls dankbar darüber zeigen, dass er seit 1719 insgesamt 40 Sektionen durchführen konnte. 76 Wenn man die oben beschriebenen geringen Zahlen öffentlicher Anatomien im 16. und beginnenden 17. Jahrhundert zum Vergleich nimmt, wird deutlich, dass hier eine Veränderung zu erkennen ist und das Lehrfach Anatomie nun wesentlich stärker von praktischen Demonstrationen geprägt war, für die entsprechendes Körpermaterial beschafft werden musste. Bevor die Konflikte der Folgezeit untersucht werden, ist im Vorgriff kurz die exzeptionelle Behandlung von Melancholikern in dem Befehl von 1723 zu bewerten. Zum einen drückt sie die Nachsicht gegenüber jenen aus, die keinen vorsätzlichen Suizid, also keine Straftat, begangen hatten. Zum anderen ist diese erste Regelung bedeutsam, weil sie in den folgenden Verordnungen der Jahre 1748, 1749 und 1763 für die Dresdner Anatomie entfiel, ohne dass sich die juristische oder alltagsweltliche Einstellung gegenüber melancholischen Suizidenten insgesamt geändert hatte. 77 Kursachsen scheint hier unter den protestantischen Territorien einen zeitweiligen Sonderweg eingeschlagen zu haben. Erst im November 1779 und erneut im Juli 1794 wurden Melancholiker 75 Die entsprechende Akte im Bestand der Landesregierung im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden macht zwar hier einen großen zeitlichen Sprung, der detaillierte Aussagen nicht immer zulässt. Allerdings sind die Indizien und die Befunde der Literatur in diesem Punkt eindeutig. Vgl. aber für die Zeit ab 1798 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 56 ff. sowie für die unmittelbare Folgezeit die Ausführungen im weiteren Text. 76 H ELM , Vater, S. 20. Unter anderem nutzte Vater bei seinen Demonstrationen präparierte Leichen, bei denen durch spezielle Wachse etwa der Blutkreislauf sichtbar gemacht worden war. So beispielsweise zu Neujahr 1731; vgl. V ATER , Demonstration. 77 Auf die Verordnungen 1748 und 1749 verweist ein Postskriptum zum Erlass von 1763: „Nota: in simili ist bereits sub d[ato] den 17. May 1748, 16. Nov. 1748 und 20. Jun. 1749 Verordnung ergangen.“; hier nach C OD . A UG . C ONT . II, P. II, Sp. 866. Siehe auch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11237, Nr. 1500, fol. 6 r und 8 v . Vgl. auch die Verweise auf die Dresdner stadtarchivalische Überlieferung bei S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 168. Die Anweisungen von 1748 und 1749 wurden 1752 auch auf einige Orte des Markgrafentums Ober- und Niederlausitz ausgedehnt; C OD . A UG . C ONT . I, P. III, Sp. 146 f.; S TA F I A B AUTZEN , 50009, Nr. 5793. <?page no="308"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 297 normativ wieder von den Ablieferungen ausgenommen, wenngleich deren Leichen in der Praxis auch weiterhin abgeliefert wurden. 78 Mit den Dispensregelungen sind die Fragen verbunden, ob die Obrigkeiten mit der Überführung von Leichen zur Anatomie eine Form von Bestrafung intendierten. Darüber hinaus ist zu fragen, ob die Bevölkerung in der Sektion oder Anatomierung toter Körper eine Strafe sah. 8.2. War die anatomische Sektion eine Strafe? Die zeitgenössischen Auseinandersetzungen über Leichenlieferungen an die Anatomien, die Ängste weiter Bevölkerungskreise und vielfältige Dispensregelungen haben in der Forschung die Frage aufgeworfen, ob die anatomischen Sektionen als Mittel der Disziplinierung randständiger Bevölkerungsgruppen und als Form einer postmortalen Strafe verstanden wurden. 79 Karin Stukenbrock konnte in ihrer Untersuchung der Regelungen in protestantischen Universitätsstädten feststellen, dass die bereits erwähnten Ausnahmeregelungen für Melancholiker usw. prinzipiell über das gesamte 18. Jahrhundert und darüber hinaus Bestand hatten. Die fortdauernde Beschränkung der Anatomieleichen auf einflusslose Randgruppen, ‚Selbstmörder’ und Kriminelle führte auch deshalb zu latenten Engpässen in der Versorgung der Anatomien mit Leichen. Noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts beschwerte man sich bspw. in Jena darüber, dass zu wenige ‚Selbstmörderleichen’ abgeliefert wurden. Infolge der ausgedehnten Forschungen auf dem Gebiet der geistigen Erkrankungen hätten Ärzte immer häufiger Geistesstörungen als Suizidursache diagnostiziert, weshalb die Leichen der Anatomie vorenthalten werden konnten. 80 Ursula Baumann vertritt für Preußen die Ansicht, dass die Dispenspraxis für Anatomieleichen im späten 18. und vor allem dann im 19. Jahrhundert hauptsächlich von der zunehmenden Rücksichtnahme auf die Familien der besser Situierten und weniger von Unzurechnungsfähigkeitshypothesen bestimmt gewesen sei. 81 Für die USA ist festgestellt worden, dass Dispense vor allem 78 K ÜHN , Medicinal-Gesetze, S. 362-364; S CHMALZ , Medizinal-Gesetze, S. 507 f. 79 P AUSER , Sektion; S TUKENBROCK , Cörper, S. 225 ff. Als Strafe unter Berücksichtigung zeitgenössischer Wahrnehmungen auch behandelt bei S CHREINER , Aufgeklärtheit, S. 207 f. Siehe jetzt auch die Diskussion bei H OUSTON , Punishing, S. 246 ff. zu den Verhältnissen in Schottland, wenngleich nicht unter der von mir genannten Fragestellung. 80 S TUKENBROCK , Cörper, S. 41 ff.; die Jenaer Beschwerde ebd., S. 45 Anm. 124. 81 Baumann geht zudem davon aus, dass die im Vergleich zur übergreifenden Begräbnissanktionierung nur beschränkte Nutzung von Suizidleichen in der preußischen Anatomie darauf <?page no="309"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 298 zugunsten weißer Mittel- und Oberschichten erteilt wurden und nahezu ausschließlich die Leichen von Schwarzen, völlig Verarmten und von Immigranten zur Anatomie kamen. 82 Grundsätzlich ist wohl auch davon auszugehen, dass die Entwicklung nicht in allen Territorien gleich verlief. In einigen Territorien war es einfach nicht üblich, Leichen zur Anatomie abzutreten. So haben es etwa Fürst Ludwig Günther II. (reg. 1767-1790) und das fürstliche Ratskollegium in Schwarzburg-Rudolstadt nach dem Suizid eines Schlosshauptmanns im Juni 1785 betont, obwohl es eine Vereinbarung mit der Universität in Jena gab, ‚Selbstmörder’ an die dortige Anatomie abzuliefern. 83 Beschwerden über mangelnde Leichenlieferungen gab es zeitlich übergreifend bis in das 19. Jahrhundert auch in Sachsen. 84 Das Leichenbuch der Dresdner Anatomie verweist auf eine deutliche Kontinuität eines überproportionalen Anteils von Verstorbenen, die Sozialformationen angehörten, aus deren Mitte heraus kaum Widerstand zu erwarten war: Festungsbaugefangene, Findelkinder und verarmte Lazarettinsassen; wenngleich für die letzte Gruppe in der jüngeren Forschung durchaus Handlungszurückzuführen sei, dass für diese Praxis weder eine entsprechende Tradition noch vergleichbare kollektive Interessen gegriffen hätten. Überdies habe mit der Kirche für die Begräbnissanktionierung eine soziale Institution anderen Maßstabs eingestanden; B AUMANN , Recht, S. 174 u. 179. 82 H UMPHREY , Dissection. Humphrey zeigt auch, dass diese Praxis in den USA bis weit ins 20. Jahrhundert Bestand hatte und sich wegen des permanenten und gravierenden Leichenmangels ein florierendes und organisiertes, kriminelles Geschäft mit dem Raub und Verkauf von Leichen entwickelte, das die Grenzen der einzelnen Bundesstaaten überschritt. Zu ethischen Fragen bezüglich der Beschaffung von Anatomieleichen (auch in den USA) H ILDEBRANDT , Punishment. In den dort referierten historischen Leichenverordnungen für die Anatomien verschiedener Territorien sind keine Angaben zu Kursachsen enthalten. 83 T H S T A R UDOLSTADT , Geheimes Ratskollegium Rudolstadt, E I 1b Nr. 16, fol. 7 v . Zu diesem konkreten Fall und seinem Kontext K ÄSTNER / K ÜHNEL , Leben. Zu den Gründen für das Aussetzen des Anatomierens in der Oberherrschaft der Schwarzburger Fürsten siehe auch B IEDERMANN , Anatomieunterricht und B IEDERMANN , Geschichte. 84 Vgl. die Beispiele in diesem Kapitel. Zum 19. Jahrhundert siehe S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 200 ff. (für die 1820-er Jahre). Mitunter gab es ganz praktische Umsetzungsprobleme, so dass etwa in der Oberlausitz einige Lokalobrigkeiten immer noch glaubten, Suizidenten u. a. nicht an die Anatomien abliefern zu müssen, weil ihre Herrschaften von älteren Regelungen nicht erfasst worden waren; vgl. hierzu exemplarisch die Vorgänge in S TA F I A B AUTZEN , 50009, Nr. 5793, fol. 16 ff. Allgemein V IEBIG , Leichenbeschaffung; sowie R EDIES u. a., Herkunft, zur Beschaffung von Leichen während der NS-Zeit, wo unter anderem herausgestellt wird, dass eine Vielzahl von Opfern der verbrecherischen NS-Justiz zwangsweise an die Anatomien abgeliefert wurden. <?page no="310"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 299 strategien des Sich-Entziehens beschrieben wurden. 85 Die sächsischen Quellen zeigen ganz ähnlich wie in Preußen, dass man immer dann Rücksicht auf die Verstorbenen und deren Familien nahm, wenn sie zur Honoratiorenschicht gerechnet wurden. Robert Houston hat jüngst am Beispiel Schottlands gezeigt, dass bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts Leichen von Suizidenten überhaupt nur dann zur Anatomie kamen, wenn der ‚vorsätzliche Selbstmord’ unzweifelhaft feststand und niemand Anspruch auf die Leiche erhob bzw. die Begräbniskosten nicht gedeckt waren. 86 Die Frage, ob Sektionen auch als Strafe oder Mittel der Strafverschärfung dienten, kann auf Grundlage der sächsischen Quellen nicht eindeutig beantwortet werden. Weder vonseiten der Landesherrschaft, d. h. des Landesherrn oder der Regierungsbehörden, noch im anatomisch-medizinischen Alltag scheint dies in Sachsen explizit so formuliert bzw. intendiert worden zu sein. Allerdings war den Regierungsbehörden in anderen Zusammenhängen die abschreckende Wirkung der ‚Leichenzerstückelung’ auf potenzielle ‚Selbstmörder’ durchaus bewusst. 87 Benedict Carpzov hat einen entsprechenden Zusammenhang von Anatomie und Strafe verneint. 88 Für den Juristen Reinhold Sahme war dies 1712 eher eine Frage der Häufigkeit und des Grades der ‚Zerstückelung’. 89 Wahrnehmung und Intention medizinisch orientierter Bildungs- und Herrschaftseliten waren andere als die jener Personengruppen, die von einer Ablieferung an die Anatomien auch tatsächlich betroffen waren und von denen die Quellen ganz andere Wahrnehmungen und ‚Erregungszustände’ berichten. Diese legen den Schluss nahe: Eine drohende postmortale Zerstückelung des eigenen Körpers wurde von den Betroffenen als Strafe angesehen. 90 Insbesondere nicht-kriminelle Arme und Bedürftige sahen sich von einem sozialen Stigmatisierungs- und Entmoralisierungsszenario bedroht. So rapportierte bspw. der Lazarettadjunkt Richter im Oktober 1792 an den Dresdner Rat, das hiesige Lazarett sei mittlerweile in den Ruf geraten, Begräbnisdispense abschlägig zu 85 Irmtraud Sahmland hat kollektive und individuelle Widerstandsakte von Hospitalinsassen anhand des Hohen Hospitals Haina in Hessen beschrieben: S AHMLAND , Körperspende; S AHMLAND , Fordern. 86 H OUSTON , Punishing, S. 247. 87 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 65 v . Siehe auch unten Kap. 10. 88 Hinweis bei P AUSER , Sektion, S. 529. 89 S AHME , Versagung, Kap. XXV, S. 37 f. 90 Hierzu jetzt auch ein eingängiges Beispiel bei H OUSTON , Punishing, S. 249 ff., wo allerdings auch gezeigt wird, dass nicht allein die Anatomie eine Institution der Malträtierung von Leichen war, die man fürchtete, sondern verschiedene Schändungsrituale auch Bestandteil popularer Praktiken waren. <?page no="311"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 300 bescheiden, nur um die Lieferung von Leichen an die Anatomie nicht zu gefährden. Gegen diese Ablieferungspraxis sprach sich Richter dann auch gleich noch aus, „weil der gedancke, nach dem tode auf diese art behandelt zu werden, den meisten armen diese wohltat [scil. die Aufnahme und Verpflegung im Lazarett] gar sehr verbittert; die krancken beunruhiget und ängstet, und deshalb ihr uibel vermehret, ja gewiß schon manche selbst das leben gekostet hat, mithin dem wohltätigen zwecke dieser milden stiftung auf allen seiten entgegen würcket, und also mit demselben auf keine weise zu bestehen scheint.“ 91 Die Leichenmandate beschränkten sich zwar auf jene sozialen Gruppen, von denen ein geringes Widerstandspotenzial erwartet wurde, weil deren unvorteilhaft geringes ökonomisches Kapital, geringes soziales Prestige und deren aus Sicht der Obrigkeiten kaum nennenswertes symbolisches Kapital der Ehre es erlaubten. 92 Dass sich Obrigkeiten hier aber durchaus auch täuschen und heftige Unruhen provozieren konnten, hat Peter Linebaugh anhand von Unruhen in London im 18. Jahrhundert eindrucksvoll gezeigt. Dort sorgte solidarisches Handeln der latent von einer anatomischen Sektion bedrohten Bevölkerungsgruppen und die Sorge Verurteilter wie Verwandter und Freunde gleichermaßen um den toten Körper und ein ordentliches Begräbnis für massive Unruhen und gewaltsame Auseinandersetzungen um die Leichen von Hingerichteten. 93 Ursula Baumann weist darauf hin, dass eine zusätzliche Stigmatisierung von Suizidenten durch eine anatomische Sektion indes eher ein „Nebeneffekt der Maßnahme [war], zu deren mentaler Voraussetzung gleichwohl die kollektive Ächtung des Suizids gehörte.“ 94 Prinzipiell gilt dies auch für die Leichen hingerichteter Malefikanten, bei denen die Abgabe zur Anatomie ebenfalls an die 91 S T A D RESDEN , B.XV.64, fol. 11 r . Vgl. auch die ähnlich lautenden Stellungnahmen in den von Irmtraud Sahmland untersuchten Suppliken Hainaer Hospitalinsassen: S AHMLAND , Fordern, S. 48; S AHMLAND , Körperspende, passim. Auch für Göttingen ist die heftige Ablehnung der Bevölkerung gegen die Praxis der Lieferung von Leichen an die Anatomie beschrieben worden: W AGENER , Anatomie. 92 Weil man im ausgehenden 18. und dann vor allem im 19. Jahrhundert insgesamt mehr auf Familien und Angehörige und damit auf individuelle Befindlichkeiten Rücksicht nahm, schuf dies Anreize auch für sozial Deklassierte der Anatomie zu entgehen, indem man etwa Gelder beschaffte, um eine normale Beisetzung zu ermöglichen. 93 L INEBAUGH , Riot. 94 B AUMANN , Recht, S. 161 f. Dort fortfolgend auch zu den Veränderungen im 19. Jahrhundert in Preußen. <?page no="312"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 301 mit der Todesstrafe einhergehende Verweigerung eines ordentlichen Begräbnisses verknüpft war. 95 Schließlich bemerkt Baumann völlig zu Recht, dass eine etwaige und latente Kriminalisierung jeglicher Menschen, deren Körper zur Anatomie kamen, nicht in der Eigenlogik dieser Institution liegen konnte. Dieser ging es zumindest der publizistischen Verkündung nach um Fortschritt auf den Gebieten der theoretischen und praktischen Medizin. Zudem lässt der meist unbefangene Umgang der zum Transport der Leichen verordneten Personen, Bedienstete der Anatomie aber auch ehrpusselige Studenten, darauf schließen, dass in Teilen der Gesellschaft derartige Tätigkeiten längst nicht mehr als ehrenrührig galten. Vielmehr zeigt sich ein recht pragmatischer, dem medizinischen Nutzungskontext geschuldeter Umgang mit den Leichen. Damit unterscheiden sich tendenziell die mit dem Umgang mit ‚Selbstmörderleichen’ im Kontext der Anatomie verbundenen Vorstellungen von der durch kirchlichen und strafrechtlichen Einfluss geprägten Begräbnisdiskriminierung. Ein uneinheitliches und widersprüchliches Bild zeichnet hingegen Julia Schreiner. Die von ihr herangezogenen Beispiele verdeutlichen, wie notwendig es ist, die bisherigen Befunde präzise nach den jeweiligen regionalen Verhältnissen zu differenzieren. So konstatiert sie etwa, dass die Straffunktion von Anatomien im 18. Jahrhundert von abnehmender Bedeutung gewesen sei: „es blieb das Interesse am Innenleben des menschlichen Körpers.“ 96 Schreiners These unterstellt damit allerdings, dass die Anatomie in ihrer Frühzeit durchaus eine strafende Funktion erfüllt hätte. Dies scheint mir jedoch keineswegs so eindeutig belegt, wie die Forschung bisweilen annimmt, bzw. erscheint die häufig als Beleg angeführte Praxis im angelsächsischen Kontext doch deutlich von den im Reich herrschenden Verhältnissen abgewichen zu sein. Überdies sind einige Thesen wohl auch dem suggestiven Charme aufklärerischer Eigengeschichten geschuldet. Selbst Josef Pauser vertritt die These, erst mit der Aufklärung habe die anatomische Sektion den Schrecken einer Strafverschärfung verloren. 97 Sowohl Schreiner als auch Pauser beziehen sich auf einige ausgewählte Protagonisten der bildungsbürgerlichen Publizistik. Inwieweit deren Ansichten aber repräsentativ für größere Teile der frühneuzeitlichen Gesellschaft sprechen, wäre erst einmal zu diskutieren. Die bisherigen Forschungsbefunde resultieren also auch aus einer unterschwelligen Polarisierung von Popular- und Elitenkultur. 95 P AUSER , Sektion. 96 S CHREINER , Glück, S. 31 ff., Zitat S. 35. 97 P AUSER , Sektion. <?page no="313"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 302 Ambivalent sind in diesem Punkt auch die Befunde von Karin Stukenbrock. Sie hat ebenfalls betont, dass der Umgang mit den Leichen differenziert war. Sie fordert deshalb (und hier trifft sie sich mit meinen Überlegungen zur Urteilspraxis bei ‚Selbstmörderbegräbnissen’), stärker soziale Einflussfaktoren wie den Lebenswandel der Betroffenen zu beachten. 98 Letztlich kommt Stukenbrock für das späte 18. Jahrhundert zu dem Schluss: „Die Ablieferung einer Leiche an die Anatomie verstand man nach wie vor als postmortale Bestrafung für ein wie auch immer geartetes Fehlverhalten zu Lebzeiten verbunden mit der sich daraus ergebenden negativen Haltung gegenüber den Toten und ihren Familien.“ 99 Zugleich geht Stukenbrock aber davon aus, dass aus Sicht der Obrigkeiten die Ablieferung gerade nicht mit einem System der Bestrafung in Zusammenhang gebracht, sondern vielmehr der Strafaspekt als ein nachgeordneter Vorgang erachtet wurde. 100 Immerhin aber habe man aufseiten der Obrigkeit einen disziplinarischen Effekt gesehen. 101 Julia Schreiner hat weiter darauf hingewiesen, dass in der Publizistik des späten 18. Jahrhunderts vor allem ein Aspekt immer wieder betont wurde: Sektionen von ‚Selbstmörderleichen’ würden der Gesellschaft einen allgemeinen Nutzen bringen: Einen Nutzen für das Gemeinwohl sollten jene noch erbringen, deren Körper „nicht den Vorstellungen vom ‚guten Leben’ entsprochen“ hatten. 102 Karin Stukenbrock konnte allerdings zeigen, dass lediglich die obrigkeitliche Verfügungsgewalt über die Körper von Kriminellen unstrittig war und für andere Personengruppen und Sozialformationen erst entsprechende Argumentationsmuster aufgebaut werden mussten. So postulierte man die Verwendung von Leichen verarmter Menschen als Gegenleistung für im Vorfeld gewährte Unterstützungen aus öffentlicher Hand. 103 Auf diese Besonderheiten in der Legitimierung von Sektionen bestimmter Leichengruppen ist zu achten, 98 S TUKENBROCK , Cörper, die bes. S. 225 ff., 275 f. und 278. 99 Ebd., S. 240. Aufgrund der differenzierten Antworten Stukenbrocks würde ich auch nicht Andreas Renner zustimmen, der als ein Ergebnis von Stukenbrocks Studie herausstellt, sie habe die Foucaultsche These von der ‚Zerstückelung’ des Körpers als Strafe beiläufig widerlegt; vgl. hierzu R ENNER , [Rez.] Stukenbrock, Cörper. 100 S TUKENBROCK , Cörper,S. 39. 101 S TUKENBROCK , Rolle, S. 93. 102 S CHREINER , Glück, S. 36. 103 B AUMANN , Recht, S. 162 und 175 ff. für das 19. Jahrhundert in Preußen. S TUKENBROCK , Cörper, S. 211 ff., hier S. 223. Stukenbrock weist in ihrer gesamten Studie immer wieder auf die mit der Ausweitung der ‚Zielgruppen’ verbundenen Widerstandspotenziale von Seiten der Bevölkerung gegen die Anatomie hin. <?page no="314"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 303 wenn über den Strafaspekt von Sektionen diskutiert wird. Ferner sind die Sektion und Besichtigung von Leichen, wie sie der sächsische Erlass von 1723 für die toten Lazarett- und Hospitalinsassen vorsah, von der Zerstückelung einer Leiche, etwa um anatomische Präparate herzustellen, zu unterscheiden, da im letzteren Fall eine Beisetzung des vollständigen Leichnams unmöglich wurde. Die Perspektiven von Bildungs- und Funktionseliten, die im Medizinalwesen tätig waren, und Bevölkerung unterschieden sich in ihrer Bewertung der potenziellen Ehrenrührigkeit von Sektionen und Anatomien. Mithin bestanden aber auch innerhalb (! ) einzelner Bevölkerungsgruppen und Sozialformationen unterschiedliche Ansichten. Deshalb ist vor pauschalen Interpretationen und Polarisierungen zu warnen. Popular- und Elitenkultur differierten wohl weniger als von der Forschung unterstellt. Die Dispensregelungen für Honoratioren verweisen vielmehr darauf, dass die Zergliederung der Leiche auch von jenen Bevölkerungsgruppen als ein Vorgang betrachtet wurde, der inkongruent mit bestehenden Vorstellungen von einer würdevollen Behandlung des Leichnams und den damit verknüpften Ehrvorstellungen war, die sich eher nicht zu den ‚gemeinen Untertanen’ zählten, von diesen aber zugleich ‚notwendige Opfer’ für den Fortschritt der Medizin zum Nutzen der Gesellschaft einforderten. Zusammenfassend kann zumindest unterstrichen werden, dass die Vorstellung von der Sektion als Strafe, wenn überhaupt, dann eher als Sekundäreffekt des Anatomierens verstanden wurde und zum Teil wohl auch dem Umstand geschuldet war, dass neben den Universitätsmedizinern traditionell die Scharfrichter Präparate wie bspw. Menschenfett für magisch-medizinisch Zwecke aus Leichen gewannen. 104 Die Voraussetzung, Sektionen überhaupt als sekundären Strafeffekt zu denken, lag in den bereits bestehenden sozialmoralischen Verdikten gegen einzelne deviante Gruppen. Von einem allgemeinen Strafanspruch, der in der anatomischen Sektion zum Ausdruck gekommen wäre, kann aber schon allein deswegen nicht ausgegangen werden, weil eben auch nicht-deviante Gruppen betroffen waren. Deswegen halte ich auch Irmtraud Sahmlands These für wenig überzeugend, die Anatomie sei in der Vorstellung vieler Menschen weniger deshalb ein ‚unmoralischer Ort’ gewesen, weil Assoziationen zu „eine[r] überkommene[n] Rekrutierungspraxis von Anatomieleichen“ geknüpft worden wären, sondern vielmehr deshalb, weil die Anatomie in die zeitgenössischen Überlegungen zur 104 Beispiele bei P AUSER , Sektion, S. 528 f.; Pauser bezieht sich dort konkret auf N OWOSADTKO , Scharfrichter, S. 168 ff.; K OSLOFSKY , Suicide, S. 50; S TUART , Berufe, S. 172 ff. Allgemein auch H D A Bd. 5, Sp. 1037 ff. [Art. Leiche] und Sp. 1093 f. [Art. Leichenschändung]. Dazu insgesamt und mit plausiblen Argumenten skeptischer W ILBERTZ , Medizin. <?page no="315"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 304 ‚Sozialdisziplinierung’ mit einbezogen worden sei. 105 Dieser Einbezug scheint mir zum einen nicht unmittelbar auf der Hand zu liegen, sondern ist zunächst einmal eher eine Behauptung. Zum anderen ersetzt diese These lediglich den Begriff der Strafe durch den durchaus nicht unproblematischen der ‚Sozialdisziplinierung’. Es scheint mir insgesamt keine gewinnbringende Perspektive zu sein, davon auszugehen, dass das Abliefern von Leichen deklassierter Bevölkerungsgruppen an die anatomischen Theater ein Mittel sozialer Disziplinierung gewesen sei - nur weil es sich um obrigkeitliche Anordnungen handelte. Denn die Leichenmandate waren vor allem sozialregulative Akte, die auf ein Bedürfnis von Medizinern reagierten und damit ein medizinalpoliceyliches Anliegen der Landesherrschaft verbanden. 106 Schließlich wird auch nicht wirklich ersichtlich, was der Zielpunkt einer behaupteten Disziplinierung durch Anatomierung gewesen sein soll. Die Ablieferung von Leichen an die Anatomien sollte den Normen nach weitestgehend unabhängig vom Lebenswandel der betroffenen Verarmten (anders als bei Suizidenten! ) geschehen. Und die blanke Terrorisierung randständiger Gruppen dürfte wohl kaum im Sinn einer Obrigkeit gewesen sein, die mit medizinischen Sektionen, zumindest galt dies im Alten Reich, 107 keinen expliziten Strafanspruch verband. 8.3. ‚Selbstmörder’ als Anatomieleichen 1748-1779 Die Dresdner Anatomie. Eröffnung, Krieg, Wiedereröffnung Im 18. Jahrhundert sollten in Kursachsen, darauf wurde bereits hingewiesen, neben hingerichteten Malefikanten weitere Gruppen von Leichen an die anatomischen Einrichtungen abgeliefert werden. Als Ursache für diese Ausweitung und die einhergehende Androhung von Geldstrafen für den Fall einer Nichtbeachtung der Leichenmandate ist neben dem latenten Bedarf der medizinischen Fakultäten an den Landesuniversitäten die Gründung des CMC in Dresden zu sehen. Mit der Errichtung dieses Medizinalkollegs schwoll der Bedarf an Leichen zu anatomischen Lehrzwecken enorm an. Vorausgegangen waren der Gründung neben älteren Initiativen zur Errichtung einer medizinischen Lehranstalt in Dresden die Erfahrungen des zweiten Schlesischen 105 S AHMLAND , Körperspende, S. 79. 106 Zu der ja schon bei Oestreich wichtigen Differenz zwischen Sozialregulierung und Sozialdisziplinierung, die häufig unterschlagen wird, wenn sich Sozialdisziplinierungsthesen mehr oder weniger direkt auf Oestreich beziehen siehe K RÜGER , Policey. 107 Im frühneuzeitlichen England war die Situation allerdings verschieden. Dort hatte der ‚Murder Act’ von 1752 mit Sektionen einen obrigkeitlichen Strafanspruch über Mörder formuliert. In Massachusetts galt ähnliches auch für Duellanten; P AUSER , Sektion, S. 531. <?page no="316"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 305 Krieges mit seinen zahllosen Verwundeten, denen gegenüber die sächsischen Militärärzte überfordert gewesen waren. Zeitgenössische Kritiker konstatierten eine mangelhafte Ausbildung des medizinischen Personals. In der Folge dieser Defizitdiagnose, so lässt sich hier etwas verkürzt festhalten, wurde das CMC gegründet. 108 Bereits im Juli 1710 war in Sachsen angeordnet worden, dass in jedem Verwaltungsbezirk ein Amtsarzt (Amtsphysikus) anzustellen sei. Dessen Ausbildung wie auch die der Stadt- und Landphysici wurde in den 1750-er Jahren im Zuge der Gründung des CMC in Dresden neu geregelt. 109 So konnten etwa Bader- und Barbiergesellen durch ein Examen am CMC das Meisterrecht erlangen. Ein Mandat vom 29. Juli 1750 regelte die zu beachtende Qualifizierung in anatomischen Kenntnissen. Weil Kriminalprozesse oftmals durch „Ungeschicklichkeit, Wissenschaffts=Mangel, und Inadvertenz in Beurtheilung der Todes=Arten“ verzögert würden, seien Ärzte nur noch mit einem nachweislich absolvierten „Cursum anatomicum“ einzustellen. 110 Bereits praktizierende Ärzte müssten zur Nachschulung. Während der Ausbildung sollten nun nicht mehr allein anatomische Demonstrationen besucht und der Lehrstoff theoretisch erfasst werden. Vielmehr waren während des Studiums Sektionen „an einem mit eigener Hand zergliederten Cadavere selbst behörig“ durchzuführen. 111 Dass sich dadurch der Bedarf an Leichen zwangsläufig steigerte, liegt auf der Hand. In Leipzig fanden jedoch Sezierübungen für Studierende, folgt man der Forschung, anders als in Dresden aufgrund weiterhin gravierenden Leichenmangels erst seit 1785 und auch dann nur unregelmäßig statt. 112 Die Verordnungen zur Leichenabgabe in Dresden folgten dem kurfürstlichen Reskript zur Gründung des CMC 108 K LEINE -N ATROP , Dresden, S. 63, hatte schon darauf hingewiesen, dass die ältere Forschung dem CMC vor allem wegen seiner umstrittenen Gründungsautorität Aufmerksamkeit gewidmet hatte. Er schloss sich der schon in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11237, Nr. 1500, fol. 7 r f. formulierten Aussage an, wonach der fürstlich-weißenfelsische Leibchirurg Günther mit seinem Entwurf den letzten Ausschlag gegeben hat. F RÖLICH , Collegium und W UNDERLICH , Collegium, geben über die näheren Hintergründe und tragenden Figuren Auskunft; vgl. auch K LIMPEL , Collegium, S. 44 ff. Ähnliche Gründe, wie die oben genannten, beförderten die Gründung eines chirurgischen Kollegs in Berlin 1713; hierzu B AUMANN , Recht, S. 165. 109 C OD . A UG ., Sp. 1766. K LEEMANN , Medizin, S. 7; K LEINE -N ATROP , Dresden, S. 57. 110 SLUB, H.Sax.K17, fol. 209 f. und 407 ff., Zitate fol. 407 r f. 111 Ebd., fol. 408 v . 112 K ÄSTNER , Ausbildung, S. 10 ff. R ABL , Geschichte, S. 67 f. zu den Problemen der Einführung dieser studentischen Sezierübungen. Ebd., S. 50 f. zum Fall von illegalem Leichenhandel 1720, um die Sezierbedürfnisse der Studenten zu befriedigen. Zum illegalen Leichenhandel in London im 18. Jahrhundert auch L INEBAUGH , Riot; über die Beschaffung von Leichen für die Hallenser Universität informiert P IECHOCKI , Leichenversorgung. <?page no="317"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 306 vom 8. Mai 1748 und gingen der Eröffnung am 18. November des gleichen Jahres voraus. 113 Mit Friedrich Lebegott Pitschel (1714-1785) besaß das Dresdner Collegium einen bei der Beschaffung von Leichnamen zu anatomischen Zwecken äußerst engagierten Lehrer. 114 Pitschel verfolgte, wie noch zu sehen sein wird, die Nachrichten über Todesfälle in Dresden sehr genau. Über seine Person ist nur wenig bekannt. Er offenbart sich in den Quellen als vielseitiger, von seinen eigenen Fähigkeiten überzeugter, von den Kompetenzen Anderer mithin wenig angetaner Anatom. Er studierte und promovierte in Leipzig mit einer Arbeit über Gelenkknorpel, neben der und weiteren Arbeiten zur Anatomie auch literarische Werke von ihm bekannt sind. Wenige Jahre nach seiner Promotion nahm er als Leiter eines Feldlazaretts aktiv an den Schlesischen Kriegen teil. Die dort gemachten Erfahrungen begründeten seinen praxisnahen Bezug zu Chirurgie und Anatomie. Als Garnisonsmedikus unterstand ihm der Lehrfächerstand der Anatomie innerhalb des CMC, dessen Mitbegründer er war und zu dessen wichtigsten Protagonisten er sich vor allem selbst zählte. 115 Damit war Pitschel (wie andernorts auch) als Anatomielehrer der direkte Adressat für Leichenlieferungen. Er selbst schrieb rückblickend, „an todten Körpern mangelte es nie“. 116 Diese Aussage könnte im Kontext seiner Lobhudelei 113 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11237, Nr. 1500, insbes. fol. 8 v . Für Anweisungen an den Dresdner Rat siehe S T A D RESDEN , B.XV.64, fol. 1 r . Der Eröffnung ging ein Generale vom 18. September 1748 voraus; SLUB, H.Sax.K17, fol. 209 f. Zudem wurde in den ‚Curiosa Saxonica’ über die Eröffnung des Collegiums berichtet. Hierzu auch P ITSCHEL , Anmerkungen, S. 24 f., der die erstmalig in Dresden öffentlich durchgeführte Sektion eines Frauenleichnams beschreibt und nicht umhin kommt zu bemerken: Die Sektion „gefiel allen so, daß ich den andern Tag […] noch für eine ziemliche Anzahl Damen demonstrieren muste, von welchen einige so dreist wurden, und selbst in den Körper griffen“ (ebd., S. 25). 114 K LIMPEL , Collegium, S. 72. Ähnlich S TUKENBROCK , Cörper, S. 177 ff. 115 Zur Person: K LIMPEL , Ärzte, S. 116 f.; H IRSCH (Hg.), Lexikon Bd. 4, S. 621; DBA I, Nr. 962, S. 15. Vgl. auch P ITSCHEL , Anmerkungen, S. 15 ff.; hierzu süffisant O. A.: [Rez.] Pitschel, Anmerkungen. Trotz seiner literarischen Werke verzeichnet ihn K LIMPEL , Schriftsteller-Ärzte, nicht. Daher liste ich im Folgenden Pitschels Werke auf, die in den einzelnen biografischen Artikeln nicht verzeichnet sind: ‚Ein Gedichte, worinnen gezeiget wird, Daß ein Weiser bey seinem Mangel glücklicher sey als ein Unverständiger bey seinem Überflusse’, Leipzig 1737; ‚Antiquitates plantarum feralium’, Leipzig 1738; ‚Ex Hygiene de Sphaeristerio’, Leipzig 1740 [eine Laudatio auf einen Verwandten (? ), Theodor Leberecht Pitschel, zur Erlangung der Doktorwürde der Philosophie]; ‚De axungia articulorum’, (Diss.) Leipzig 1740; ‚Darius, ein Trauerspiel in fünf Aufzügen’, in: Die deutsche Schaubühne zu Wienn 4 (1753) [seine Autorschaft ist durch den Autorenindex des Wiener Theaters nachgewiesen]; ‚De Hydrocephalo interno’, Lausanne 1757; Bekannt ist vor allem sein Werk ‚Anatomische und Chirurgische Anmerkungen […]’, Dresden 1784. 116 P ITSCHEL , Anmerkungen, S. 25. <?page no="318"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 307 auf die Verdienste der Landesherren für die Dresdner Anatomie und deren reibungsloses Funktionieren als stilisiert interpretiert werden. Dass die Einschätzung Pitschels aber durchaus der Realität entsprach, belegen die Zahlen der abgelieferten Leichen. Für den Gründungszeitraum liegt eine gesonderte Liste vor, für die Jahre 1754 bis 1817 ein fortlaufendes Register (Leichenbuch). Von November 1748 bis April 1749, also der Zeit der Vorlesungen, wurden 30 Leichen abgeliefert. Hierunter befanden sich zwei ‚Selbstmörder’ und zwei Wasserleichen, bei denen nicht klar ist, ob es sich um Unfallopfer handelte. 117 Abbildung C.8-1 (unten) verdeutlicht die von Umbrüchen geprägte ‚Kindheit’ der Dresdner Anatomie. Für das Jahr 1754 ist die unvollständige Überlieferung im Leichenbuch der Anatomie zu berücksichtigen, die erst im Lauf dieses Jahres einsetzte. Weiterhin müssen für eine Vorlesungszeit stets Herbst und Winter des einen und das Frühjahr des darauf folgenden Jahres als eine Einheit gesehen werden. Das ist durch den Beginn der anatomischen Sektionen im Spätherbst bedingt. 118 Die während warmer Witterung oder der Ferienzeit gemeldeten Leichen wurden häufig nicht im Leichenbuch verzeichnet, weil sie in der Regel nicht abgeholt bzw. abgeliefert wurden. 119 Da die Anmelderegister jedoch nicht mehr durchgängig für den kompletten Überlieferungszeitraum des Leichenbuches vorhanden sind, konnte dies nur exemplarisch für die Jahre 1777-1787 und 1806-1810 überprüft werden. Der witterungsabhängige 117 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11237, Nr. 1499, o. P.: „Specification Derer Cadaverum so in das König. Collegium Medico Chirurgicum von 1. Novembr: 1748 bis elt: Aprill 1749 eingeliefert worden“. Es folgt die Auflistung von 30 Fällen. Darunter befanden sich (Nr. 12) Anna Christina Thielin, ein 14jähriges Mädchen, das sich erhängt hatte. Sie stammte aus Neukirch bei Nossen und wurde am 29. Januar 1749 abgeliefert; (Nr. 13) Christoph Schultze, 46-jähriger invalider Soldat, der sich ebenfalls erhängt hatte und am 9. Februar 1749 abgeliefert wurde. Zu den Wasserleichen zählen (Nr. 22) ein unbekannter Mann, der im Mühlgraben ertrunken war. Die Leiche wurde am 18. März 1749 abgeliefert. Daneben noch (Nr. 23) Johann Paul Kellner, der in der Weißeritz ertrunken war und dessen Leiche am 19. März 1749 abgeliefert wurde. Aufgrund des eingeschränkten Überlieferungszeitraums ist der Fall von Anna Sophia Auerin, die (S T A D RESDEN , F.XXI.16.d., fol. 2 r ) im November 1749 an die Anatomie abgeliefert wurde, nicht mit aufgelistet. Vgl. auch W UNDERLICH , Collegium, S. 190 Anm. 27. Bei F RÖLICH , Collegium, S. 8 Anm. 1, die Angabe, dass 1748 zwei und 1749 lediglich siebzehn Leichen an die Anatomie gingen. Allerdings stützte sich Frölich nur auf das Leichenbuch des Dresdner Lazaretts (vgl. S T A D RESDEN , F.XXI.16.d., fol. 1 r ff.). Ebenso ‚falsch’ ist die Darstellung bei S CHLENKRICH , Leichen-Buch, S. 471. 118 Dies ist der Schwerpunkt der zeitlichen Überlieferung. Allerdings scheinen auch Sommerkurse oder Sektionen in kleinerem Rahmen im Sommer abgehalten worden zu sein, wie einige Sommerleichen belegen. 119 Einer handschriftlichen Notiz Pitschels über den Lehrbetrieb folgend auch K LIMPEL , Collegium, S. 75. Vgl. auch die in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Anmelderegister 1 und 2 verzeichneten Anmeldungen während der vorlesungsfreien Zeit der Anatomie. <?page no="319"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 308 Lehrbetrieb in der praktischen Anatomie war von Mai bis Oktober eingeschränkt. Schließlich zeigt der Verlauf in Abbildung C.8-1 auch, dass der Lehr- und Anatomiebetrieb während des Siebenjährigen Krieges dauerhaft gestört war. Der Lehrbetrieb ruhte bis zum November 1763. 120 Die Ehefrau eines Stallknechts, die sich im März 1761 erhängte, nachdem sie in Abwesenheit ihres Mannes ein uneheliches Kind geboren haben soll, wurde zwar nach Auskunft des Lazarettleichenbuches an die Anatomie abgeliefert. In deren Verzeichnis fehlt jedoch ein entsprechender Vermerk. Vermutlich wurde der Leichnam ohne ‚Nutzung’ direkt auf dem Friedhof der Anatomie begraben. 121 Abb. C.8-1: Anzahl der im Zeitraum 1754-1763 an die Dresdner Anatomie abgelieferten Leichen 122 0 5 10 15 20 25 30 35 40 1754 1755 1756 1757 1758 1759 1760 1761 1762 1763 abgelieferte Leichen nach dem Leichenbuch der Anatomie darunter Suizidenten Parallelüberlieferung des Lazarettleichenbuches: an die Anatomie abgegebene Leichen Suizidenten unter den 'Lazarettleichen' Ein anderes Beispiel verweist auf einen weiteren Aspekt: Im Dezember 1748 hatte sich Bernhard Büchelmeyer in der Haft in Pirna erhängt und wurde auf Anordnung der Landesregierung unehrlich verscharrt. Der Fall zeigt, dass eine lückenlose Umsetzung der Bestimmungen für die Ablieferung von Leichnamen an die Anatomie auch durch die Existenz konkurrierender Normen erschwert wurde. Büchelmeyer wurde gemäß dem Befehl von 1719 begraben, der die 120 S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 168. 121 S T A D RESDEN , F.XXI.16.d., fol. 9 v , Nr. 90. 122 Insofern nicht anders vermerkt beziehen sich die grafischen Darstellungen in diesem Kapitel auf S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086 Leichenbuch. Für die Überlieferung des Dresdner Lazaretts in dieser Abbildung siehe S T A D RESDEN , F.XXI.16.d., fol. 7 r ff., Nr. 82-94. <?page no="320"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 309 schändlichen Beisetzungen vorsätzlicher ‚Selbstmorde’ während der Haft geregelt hatte. Dieser Befehl war mit den Bestimmungen für die Anatomie keineswegs aufgehoben. 123 Ein anderes Beispiel verdeutlicht, dass nicht einmal aus der unmittelbaren Umgebung Dresdens vorsätzliche ‚Selbstmörder’ an die Anatomie geliefert wurden. Im Mai 1763 hatte sich in Bannewitz bei Dresden der Bauer Peter Schumann erhängt, woraufhin die Landesregierung, der der Fall gemeldet worden war, entschied, die Leiche durch den Scharfrichter abnehmen zu lassen, der sie danach an einem besonderen Ort verscharren sollte. Seine Ehefrau und sein Vater hatten Schumann übermäßige Trunksucht und liederlichen Lebenswandel vorgeworfen. Damit war er den geltenden Bestimmungen nach geradezu prädestiniert für die Anatomie gewesen. 124 Nach der Wiedereröffnung der Dresdner Anatomie im Herbst 1763 wurden die alten Regelungen zur Abgabe von Leichen umgehend erneuert. 125 Mit dieser Novelle der früheren Verordnungen verfolgte man das Ziel, wieder geordnete Verhältnisse herzustellen und an die bestehenden Normen zu erinnern, deren Umsetzung durch den Krieg verhindert worden war. Konkret ging es um die geregelte Versorgung des anatomischen Theaters in Dresden mit Leichen. Hierzu heißt es in dem entsprechenden Befehl: „Da nun die bey dem Collegio Medico-Chirurgico allhier, wegen derer seitherigen Krieges=Unruhen ausgesetzten Lectiones und Demonstrationes mit dem 1. Nov[ember] h[ujus] a[nni] wiederum ihren Anfang nehmen werde, und dann daß die zeithero unterbliebene Abgebung dergleichen cadaverum vor das Künftige geschehe“. 126 Die Begründung des Befehls zeigt an, dass es zu kurz greifen würde, für die Wiederholung solcher Anatomieleichenverordnungen undifferenziert einen steten Leichenmangel als Grund anzugeben. 127 Vielmehr gilt für Kursachsen, dass die Revisionen der Jahre 1763 und 1779 in ihrem jeweiligen Kontext gesehen werden müssen: Das Jahr 1763 war von allseitigen Bemühungen geprägt, die Wirren des Krieges zu überwinden; 1779 wurde die Leichenverordnung dann als Paragraf eines allgemeinen Mandats zum Verfahren nach Selbsttötungen erneuert. Abbildung C.8-2 (unten) stellt die Anzahl der zur Dresdner Anatomie abgelieferten Toten zwischen 1764 und 1782 dar. Allgemein ist abzulesen, dass die 123 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 16 f. 124 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10047, Nr. 3161. 125 C OD . A UG . C ONT . I, P. II, Sp. 865 f. 126 Ebd., Sp. 865. 127 So etwa S CHREINER , Glück, S. 38. <?page no="321"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 310 Anzahl der aus der Umgebung Dresdens abgelieferten ‚Selbstmörder’ auf gleichbleibendem Niveau blieb - auch im erweiterten Krisenzeitraum 1770-1774, für den eine generelle Zunahme der abgelieferten Leichen zu verzeichnen ist. In den Jahren der schweren Hungerkrisen und Seuchen 1771-2 ist zwar ein eindeutiges Hoch an abgelieferten Leichen insgesamt zu verzeichnen. Eine konkrete Auswirkung der 1770-er Krisenjahre auf das Suizidgeschehen in Sachsen lässt sich aber, das wäre ein paralleler Befund zu anderen Territorien, 128 weder aus dem Leichenbuch noch aus anderen Quellen ableiten. Die Novelle der Leichenverordnung im Rahmen des ‚Selbstmord-Mandats’ 1779 beeinflusste nicht unmittelbar die Menge der abgelieferten ‚Selbstmörderleichen’. Der Anteil der Leichen aus dem Lazarett folgte den allgemeinen Konjunkturen und blieb in den meisten Fällen unter 50 Prozent. Abb. C.8-2: Anzahl der im Zeitraum 1764-1782 an die Dresdner Anatomie abgelieferten Leichen 129 0 20 40 60 80 100 120 1764 1768 1772 1776 1780 abgelieferte Leichen darunter ‚Selbstmörder' Anteil der Leichen aus dem Dresdner Lazzarett an den insgesamt abgelieferten Leichen Konflikte Wie bereits angedeutet wurde, generierte die Ausweitung der Leichenverordnungen unterschiedliche Konfliktpotenziale. Diese werden im Folgenden exemplarisch an drei unterschiedlichen Konfliktkonstellationen beteiligter Behörden veranschaulicht: erstens anhand eines Disputs zwischen 128 L IND , Selbstmord, S. 242 für die Herzogtümer Schleswig und Holstein; S CHÄR , Seelennöte, S. 75 für Zürich. In Genf wurden 1793 nach der Revolution die meisten Selbsttötungen verzeichnet; W ATT , Death, S. 25. 129 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 285-888. Abzugleichen wäre eigentlich noch, hier fehlen allerdings die entsprechenden Anmelderegister, ob sich auch die Anzahl der gemeldeten aber nicht abgelieferten Leichen insgesamt bzw. die der Suizidenten signifikant erhöht hat. Zum Vergleich der Zahlen des Lazaretts siehe S T A D RESDEN , F.XXI.16.d., fol. 10 r ff. Nr. 95-358. <?page no="322"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 311 Amt und Anatomie, zweitens zwischen Superintendentur und Amt und drittens zwischen adliger Grundherrschaft und Anatomie. Wenngleich diese Auswahl nicht alle denkbaren Konfliktkonstellationen abdeckt, verweisen die Beispiele doch jeweils auf die verschiedenartige Wahrnehmung und Interpretation von gegebenen Normen und auf differierende Sichtweisen im Umgang mit ‚Selbstmördern’. Zudem wird auch hier wieder deutlich: Jede Instanz mit Herrschaftsrechten achtete peinlich genau auf die Wahrung ihrer (angenommenen) Rechte und verteidigte diese im Fall erkennbarer Eingriffe hartnäckig und unabhängig vom jeweiligen Konfliktanlass. Das bedeutet zugleich, dass Auseinandersetzungen über den Umgang mit ‚Selbstmörderleichen’ nicht allein deswegen häufig sehr hart geführt wurden, weil Selbsttötungen an sich in der vormodernen Gesellschaft heftige Reaktionen hervorriefen, sondern weil sie ein mögliches Streitthema in einem ohnehin von vielfältigen Spannungen geprägten Feld waren. Streitigkeiten konnten z. B. entstehen, wenn die Anatomie Leichen abholen ließ, ohne dass die Gerichte vor Ort bereits geklärt hatten, ob es sich um Mordopfer oder ‚Selbstmörder’ handelte. In einem solchen Fall war der ordnungsgemäße Ablauf einer gerichtlichen Untersuchung gestört. Eine gerichtliche Leichenschau durfte dem geltenden Recht nach ausschließlich in eindeutigen und unzweifelhaften Fällen unterbleiben. 130 Nachdem sich in der Nacht vom 13. auf den 14. September 1766 ein Reitknecht in den Brühlschen Pferdeställen erhängt hatte, ordnete dessen Dienstherr, der Hauptmann von Seebach, eigenmächtig und ohne dass er das Amt informiert hatte, an, die Leiche von den Bediensteten des anatomischen Theaters abholen zu lassen. Dies provozierte eine Beschwerde des Dresdner Amtmanns Jacob Heinrich Reinhold bei der Landesregierung, weil er seine Rechte verletzt sah. Reinholds Eingabe blieb jedoch ohne Konsequenzen, weil die weitere Untersuchung einen Mord ausschloss und das Vorgehen von Seebachs nachträglich gebilligt wurde. Reinhold hatte ohnehin nicht die Rechtmäßigkeit der Überführung der Leiche an die Anatomie infrage gestellt. Vielmehr hatte sich aus seiner Sicht der Hauptmann von Seebach ihm nicht zustehende Entscheidungskompetenzen angemaßt. Der Amtmann sollte sich, so entschied die Landesregierung, mit einer Entschuldigung der Anatomie (sic! ) zufriedengeben. 131 130 C OD . A UG . C ONT . I, P. II, Sp. 411 f. 131 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. II, o. Pag., Registratur vom 16. September 1766, Bericht vom 16. September 1766, Notiz vom 22. September 1766, Bericht vom 30. September 1766, Reskript vom 7. Oktober 1766, Bericht vom 18. Oktober 1766 und Reskript vom 25. Oktober 1766. <?page no="323"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 312 Wiederholt ging es bei den Streitfällen um zunächst rein formale Fragen der Zuständigkeit. Diese Zuständigkeiten verwiesen ihrerseits auf eine differenzierte Bewertung und Typologie von Selbsttötungen zurück. Am 22. Januar 1772 hatte sich in Dresden die Fuhrmannswitwe Anna Catharina Pezoldin erhängt. Die Stadtgerichte hatten den Leichnam an die Anatomie abgeliefert, so wie diese es „jedesmahl verlanget“. 132 Der örtliche Superintendent hatte von dem Vorfall gehört. Weil als Ursache des Suizids Schwermut vermutet worden war, hatte er an das Oberkonsistorium berichtet, dessen Mitglied er als Superintendent Dresdens war. Der Landeskirche stand nach dem Befehl von 1719 die Jurisdiktionshoheit bei Suizidfällen aus Melancholie zu. 133 Hier stellte sich das Problem, dass einerseits Pfarrer, Superintendent und Oberkonsistorium über den Verbleib und die Beisetzung der Leiche zu entscheiden hatten. Dies war 1719 festgelegt und 1766 ausdrücklich bestätigt worden. 134 Andererseits war, wie oben beschrieben, 1763 auch die Verordnung erneuert worden, die Körper melancholischer Suizidenten zur Dresdner Anatomie abzuliefern. Das Oberkonsistorium wandte sich nach der Eingabe des Superintendenten umgehend an den Dresdner Rat. Die Kirchenräte übergingen die Neuordnung im Leichenmandat von 1763 und argumentierten, die (ältere) Leichenverordnung vom 20. Januar 1749 für die Dresdner Anatomie würde sich keineswegs auf „personen, welche bey hiezigen kranckheiten, unsinnigkeit oder melancholie sich ums leben bringen“ erstrecken. 135 Vielmehr wären allein vorsätzliche ‚Selbstmörder’ gemeint. 1723 war das so auch noch ausdrücklich in der Verordnung für die Universitäten formuliert worden. Daher, so das Oberkonsistorium weiter, habe sich der städtische Rat bei Selbsttötungen aus melancholischen Gemütszuständen mit dem hiesigen Superintendenten über Behandlung und Beisetzung der Leiche zu einigen. Der Rat argumentierte hingegen vor der Landesregierung, das Mandat vom Januar 1749 erstrecke sich durchaus „generaliter“ auf alle ‚Selbstmörder’. Und da nach der Ablieferung an die Anatomie der Rat auch nicht mehr für das Begräbnis zuständig sei, erübrige sich zudem eine Kommunikation zur Super- 132 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht vom 18. Februar 1772. Der Eingang der Leiche ist verzeichnet in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 534. Siehe auch die Parallelüberlieferung in S T A D RESDEN , B.XV.64, fol. 4 ff. 133 S. o. Kap. 7. 134 C OD . A UG . C ONT . I, P. II, Sp. 243 f. 135 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht vom 18. Februar 1772. Nebenbei bemerkt war der Befehl von 1719 bis zum ‚Suizidmandat’ von 1779 formal gültig und wurde auch in den hier behandelten Anatomieverordnungen weder explizit noch implizit aufgehoben. <?page no="324"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 313 intendentur, welche dann „unnöthig und ohne nuzen seyn würde“. 136 Im Übrigen blieb dies kein Einzelfall, denn noch während der Streit über die Leiche der Pezoldin nicht beigelegt war, handelte sich der Rat eine weitere Beschwerde des Oberkonsistoriums ein, denn man hatte auch die Leiche des melancholischen Bürgers Friedrich Magnus im Februar 1772 direkt an die Anatomie abgeliefert. 137 Die Landesregierung ging in ihrer Antwort gar nicht auf die Problemlage konkurrierender Normen ein, sondern verwies den Rat lediglich auf die Existenz und den Wortlaut jener Anweisungen, welche die Versorgung der Anatomie mit Leichen regelten - auf welche sich der Rat bereits berufen hatte. Das hier unterschiedliche Normen für sich genommen interpretierbar und ihr Geltungsvorrang umstritten waren, problematisierte die Landesregierung hingegen nicht. Vielmehr impliziert die Antwort, dass die Regierungsräte nicht von der Notwendigkeit ausgingen, diese Gesetze erläutern zu müssen. Ein Fortgang der Auseinandersetzungen ist nicht überliefert. Das dritte Beispiel verdeutlicht, welchen Einfluss der Garnisonsmedikus und Anatomielehrer Friedrich Lebegott Pitschel ausüben konnte, um die Ablieferung von Leichen an die Anatomie durchzusetzen. Zudem wird die geringe alltagsweltliche Akzeptanz der Ablieferung von Toten in die Anatomie erkennbar, insbesondere weil im nachfolgenden Fall die Betroffene während ihres Lebens sozial integriert und angesehen gewesen war. 138 Am 12. Oktober 1772 wandte sich Pitschel mit einer Anzeige an die Landesregierung: Vor dem Beginn seiner morgendlichen Vorlesung habe ihm der Aufwärter des CMC die Selbsttötung einer gewissen Anna Rosine Adamin, Ehefrau des Leubener Gastwirts Adam, gemeldet. Diese Frau, so Pitschel, hätte sich am vergangenen Samstag erhängt. Ihr Suizid sei aber unerhörterweise der Anatomie nicht gemeldet worden. Er, Pitschel, habe daraufhin sogleich befohlen, den Stadtrichter Fleischer aufzusuchen „und sich, in meinem namen nach der sache selbst, und der nicht geschehenen meldung des cadaveris zu erkundigen“. 139 Interessant ist der Umstand, dass das Gerücht von der samstäglichen Beisetzung einer ‚Selbstmörderleiche’ bereits am Montag aus Leuben ins Neustädter Zentrum zur Anatomie (Entfernung ca. 9km) gedrungen war - auf welchem Wege ist allerdings unklar. Deutlich spielte auch das finanzielle Eigeninteresse des Aufwärters Uhlemann eine Rolle, der besonders sensibel auf entsprechende Gerüchte reagierte. Zu den 136 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht vom 18. Februar 1772. 137 S T A D RESDEN , B.XV.64, fol. 3. 138 Gleicher Befund bei L IND , Selbstmord, S. 380. 139 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Anzeige vom 19. Oktober 1772. <?page no="325"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 314 Aufgaben des Anatomieaufwärters zählte es unter anderem, die gemeldeten Leichen abzuholen. Je nach Entfernung erhielt er für diese Tätigkeit acht bis 16 Groschen. Der Stadtrichter Fleischer beschied den Aufwärter Uhlemann, wie wir aus Pitschels Beschwerde erfahren, mit den Worten: „Man hätte geglaubt, weil 1) die frau alt und mager gewesen, und ich [i. e. Pitschel] sie nicht viel würde nutzen können, 2) sie allezeit einen sehr christlichen wandel geführet, und 3) die leute […] ein hübsches vermögen hätten, sie ohne meldung in der stille begraben lassen zu können“. 140 Mit dem ehrbaren Lebenswandel der Betroffenen zu argumentieren war ein in allen Territorien des Reiches anzutreffendes Muster und trug maßgeblich zur differenzierten Praxis der Leichenabgabe an die Anatomien bei. 141 Auch der Hinweis auf das hinterlassene Vermögen war nicht unwichtig, denn es wurden vor allem solche Personen abgeliefert, aus deren Hinterlassenschaft kein Begräbnis finanziert werden konnte. Pitschel selbst sah allerdings seine Autorität infrage gestellt und erkannte die angegebenen Gründe als nichtig an. Er bat die Landesregierung zu vermitteln, um derartige Fälle für die Zukunft zu regeln. Die Landesregierung forderte daraufhin von den Gerichten der zuständigen Grundherrschaft eine Erklärung ein. Einige Tage später erhielt die Landesregierung eine ausführliche Antwort und Schilderung der Hintergründe, bei der sie es schließlich (wie in den oben beschriebenen Fällen auch schon) und unter Hinweis, die Gesetze zukünftig zu beachten, bewenden ließ. Der Stadtrichter Christian Fleischer, der zunächst auf einen Bericht vom 11. Oktober an die Landesregierung verwiesen hatte, 142 schilderte die mitleiderregenden Umstände der Selbsttötung von Anna Adamin. Sie und ihr Mann, die beide als Auszügler in der Schenke zu Leuben gewohnt und stets ein unbescholtenes Leben geführt sowie ein ausreichendes Einkommen besessen hatten, seien von einem „in dasiger gegend herumgegangenen fieber sehr hart und gefährlich kranck darnieder gelegen“. 143 Wahrscheinlich, so deutete es zumindest der Stadtrichter im Nachhinein, sei die Adamin wegen der Krankheit in eine „gemüths-verwirrung“ gefallen und habe sich deshalb getötet. Daraus 140 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Anzeige vom 19. Oktober 1772. 141 S TUKENBROCK , Cörper, S. 228 ff., mit Blick auf den Lebenswandel S. 232 ff. Siehe auch S AHMLAND , Körperspende, S. 77 ff. 142 Dieser Bericht ist nicht überliefert. 143 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht vom 20. Oktober 1772. <?page no="326"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 315 schloss der Stadtrichter, dass sie „also unter die selbst-mörder, in eigentlichem verstande nicht zu rechnen seyn möchte“. 144 Wahrscheinlich handelte es sich bei der vom Stadtrichter beschriebenen Erkrankung um ein Faulfieber (Typhus), welches zu jener Zeit in Dresden und Umgebung grassierte. Daher konnte der Stadtrichter auch mit Hygienevorschriften argumentieren, denn die medizinalpoliceylichen Verordnungen sahen vor, die Leichen Fieberkranker rasch zu bestatten. 145 Die offenkundig schwere Erkrankung sei aber, so der Stadtrichter weiter, nur ein Grund für die rasche und stille Beisetzung gewesen (wenngleich ein mit Blick auf die Brisanz epidemischer Erkrankungen gewichtiger). Entscheidender war für den Stadtrichter, dass die Adams in Leuben sehr beliebt gewesen waren. Das Abliefern der Leiche an die Anatomie hätte, so die Befürchtung, im Ort für „außerordentliches aufsehen“ gesorgt. Auch hatte der hinterbliebene, noch immer kranke Ehemann „um die beerdigung in der stille wehmüthigst [… gebeten], dabey aber zu befürchten war, daß er bey abschläglicher antwort vor kummer und schrecken in die vorige schwere kranckheit verfallen möchte“. 146 Das Gericht argumentierte hier äußerst geschickt mit den obrigkeitlichen Fürsorgepflichten gegenüber dem hinterbliebenen Ehemann und dem Sozialkapital des Ehepaars. 147 Für die Gemeinde wäre es, so der Richter, ein Affront gewesen, die Tote an die Anatomie abzuliefern. Die Landesregierung ließ es in ihrer Antwort dabei bewenden. Vor dem Hintergrund des grassierenden Faulfiebers war die rasche Beisetzung ohnehin nachvollziehbar gewesen. Eine Exhumierung hätte eine umfassende Kommunikation des Falls zum Oberkonsistorium notwendig gemacht und wäre mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden gewesen. Ob die Leiche dann überhaupt noch für die Anatomie zu gebrauchen gewesen wäre, ist überdies fraglich. Die Analyse der Konflikte hat gezeigt, dass die Norm, ‚Selbstmörderleichen’ an die Anatomie zu liefern, in einem Feld konkurrierender Zuständigkeiten und Regelungen, finanzieller Interessen und sozialer Befindlichkeiten umgesetzt werden musste. Anders formuliert: Die Konflikte verraten uns etwas über die lebensweltlichen Brechungen des normativ intendierten Idealzustands. Aber: Diese Brechungen bilden nur einen Teil der Realität ab. Es stellt sich die Frage, wie repräsentativ diese Konflikte waren? Pitschel selbst hatte in seiner Be- 144 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht vom 20. Oktober 1772. 145 Zu den legislatorischen Maßnahmen gegen das Faulfieber K ÜHN , Medicinal-Gesetze, S. 241 ff.; S CHMALZ , Medizinal-Gesetze, S. 189 ff. 146 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht vom 20. Oktober 1772. 147 Ähnlich mit Blick auf die Verwandtschaft S TUKENBROCK , Cörper, S. 232. <?page no="327"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 316 schwerde über die rasche Beisetzung der Adamin von einem wiederholten Vorfall gesprochen. Damit rückt die Äußerung des Stadtgerichts im Fall der Anna Pezoldin, man habe stets die Leichen abgeliefert, wie die Anatomie es „von uns jedesmahl verlanget“, in ein anderes Licht. Verlangen konnte die Anatomie das Abliefern ja nur, wenn ihr die Fälle auch gemeldet wurden. Gegen eine lückenlose Berichterstattung an die Anatomie sprechen indes die Praxis in anderen Territorien 148 und die überlieferten Beschwerden der Anatomien. Wirklich gravierend scheint das Problem allerdings aus zwei Gründen nicht gewesen zu sein. Erstens verfügte das CMC über eine Vielzahl anderer ‚Bezugsquellen’, die das anatomische Theater in Dresden mit Leichen versorgten. Zweitens lässt sich für Dresden empirisch feststellen, so viel hier zum Stellenwert einzelner Beschwerden, dass in dichter Folge Leichen an das CMC gemeldet und geliefert wurden. Dieses vergleichsweise engagierte Mitwirken der lokalen Obrigkeiten in der Residenz und ihrer Umgebung sticht noch mehr hervor, wenn man daneben die erheblich größeren Probleme der universitären Anatomien bei der Leichenbeschaffung sowie die Einträge des Anatomieleichenbuches mit der Registratur der Landesregierung vergleicht. Zwischen 1772 und 1805 wurden von den beim CMC mindestens gemeldeten 302 Selbsttötungen nur 37 zugleich an die Landesregierung rapportiert bzw. sind in deren Ablage noch überliefert. Dieser quantitative Vergleich ist trotz möglicher Überlieferungsverluste zulässig, weil die Landesregierung in diesem Zeitraum spezielle Listen gemeldeter Selbsttötungen angelegt hatte und die Berichtspflicht allgemein eingeschärft worden war. Eine Tendenz, Selbsttötungen zwar amtlich zu melden aber nicht unbedingt an die Landesregierung zu berichten, lässt sich somit wohl kaum bestreiten. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang auch, das belegen die beiden noch überlieferten Anmelderegister der Anatomie, dass selbst während der warmen Sommermonate an das CMC gemeldet wurde, also zu einer Zeit, in der nur ein geringer bzw. überhaupt kein Bedarf an Leichen im CMC bestand. Entsprechende Anfragen wurden mit nicht nachlassender Hartnäckigkeit an die Anatomie gestellt, obwohl sie in der Regel abgelehnt wurden. 148 U LBRICHT , Sektion, S. 371 vermutet, dass Stadtobrigkeiten mit der Herausgabe von Leichen gezögert und auch Pastoren um Ritual und Einnahme aus Begräbnissen (Stolgebühren) gefürchtet haben könnten. S TUKENBROCK , Cörper, zeigt auf, dass die Abgabe von Leichen an die Anatomie in vielseitige Beziehungsgeflechte, Interessenzusammenhänge und organisatorische Strukturen eingebettet war, so dass sich die Praxis hier wie auch andernorts vielgestaltig zeigt. <?page no="328"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 317 8.4. ‚Selbstmörder’ als Anatomieleichen 1779-1817 Kontinuität und Wandel Nach 1779 wurden die sächsischen Leichenverordnungen bis in das 19. Jahrhundert hinein mehrfach neu aufgelegt bzw. revidiert. In diesem Abschnitt ist zunächst auf einer quantitativen Ebene zu fragen, welche konkreten Auswirkungen die Gesetzesnovellen und Revisionen auf die Ablieferungspraxis hatten. Dabei sind sowohl Kontinuitäten als auch Veränderungen in den Blick zu nehmen. Für den Zeitraum 1763 bis 1786 lässt sich noch eine recht gleichmäßige Verteilung der Ablieferungsquantitäten an die Anatomie in Dresden ablesen. Allein die Hunger- und Seuchenkrisenjahre um 1771 bilden eine Ausnahme. Nach 1787 schwankten die jährlichen Ablieferungszahlen erheblicher. Abbildung C.8-3 zeigt, dass auch weiterhin ein beträchtlicher Anteil der Anatomieleichen ‚Selbstmörder’ waren. Ursula Baumann konnte diesen Befund am preußischen Beispiel für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts bestätigen - für Sachsen fehlen entsprechende Forschungen zu diesem Zeitraum. Ein Vergleich dieser beiden Befunde muss die zeitliche Differenz (Baumann legt Zahlen für 1839 und 1840 vor) und die wesentlich schmalere Datenbasis Baumanns berücksichtigen. Sie schätzt grob, dass im Durchschnitt 30 Prozent aller Suizidentenleichen zur Anatomie kamen. 149 Vergleichbare Aussagen sind für Kursachsen weder für das 18. noch für das frühe 19. Jahrhundert möglich. In der wichtigsten Quelle für eine grobe quantitative Annäherung an das Suizidgeschehen in Kursachsen - den Jahreshauptberichten der Kommerziendeputation - fehlt zudem die Oberlausitz, die Einzugsgebiet der Dresdner Anatomie war. Für die 1780-er und 1790-er Jahre ließe sich immerhin fragen, ob und wie die für die Anatomie gültigen Ablieferungsregelungen in den ‚Selbstmord- Mandaten’ 1779 und 1794 die Häufigkeit von Meldungen einerseits und die Anzahl tatsächlich abgelieferter ‚Selbstmörderleichen’ andererseits beeinflusst haben. Auch diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Das Leichenbuch der Dresdner Anatomie verzeichnet kaum Leichen von Suizidenten, die zwar gemeldet, dann aber weder abgeliefert noch vom Aufwärter abgeholt wurden. 150 Das Verhältnis von Meldungen und tatsächlichen Ablieferungen 149 B AUMANN , Recht, S. 170. 150 Gemeldete und eingetragene, dann aber nicht abgeholte Fälle in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1432, 1473, 1474, 1534, 1563, 1564, 1574, 1575, 1622, 1623, 1624, 1658, 1665 und 2011. Die Einträge stammen nahezu alle aus der Zeit nach 1799, als der Sekretär der Anatomie, Johann Gottlieb Dropisch, das Leichenbuch führte und zum Teil sehr detaillierte Einträge, d. h. z. T. vollständige Abschriften der Gerichtsberichte, hinterlassen hat. <?page no="329"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 318 zueinander lässt sich lediglich für den Zeitraum November 1777 bis Dezember 1787 und die vollständigen Jahre 1806 bis 1810 überprüfen. Nur für diese Jahre sind noch die Anmelderegister überliefert. Es ist damit nicht möglich, die Entwicklung der Meldepraxis und -disziplin von Gerichten und Ämtern genauer zu beschreiben, weil Daten für einen längeren Zeitraum fehlen. Überdies weisen beide Anmelderegister jeweils Besonderheiten auf. Zwischen 1777 und 1787 verzeichnete das Leichenbuch fünf Selbsttötungen, die nicht im entsprechenden Anmelderegister überliefert sind. 151 Dagegen weist das spätere Anmelderegister wesentlich mehr gemeldete als abgeholte Suizidentenleichen auf (im Jahr 1806 zwölf, 1807 acht und 1809 sechs). Ursachen dafür, dass diese Leichen nicht zur Anatomie kamen, waren warme Witterungsverhältnisse, Ferien in der Anatomie, logistische Probleme bei der Bereitstellung der Kommissariatsfuhre oder bereits erfolgte Beisetzungen. Warum allerdings nur in den Jahren 1806, 1807 und 1809 die Anzahl der gemeldeten die der abgeholten Leichen wesentlich deutlicher als in den anderen Jahren übersteigt, ist nicht unmittelbar ersichtlich. Die Zahlen für die Jahre 1813 und 1814 spiegeln, parallel zu den Verhältnissen während des Siebenjährigen Krieges, eindrücklich die Auswirkungen der Befreiungskriege auf die Tätigkeit des CMC wieder. Die Einträge abgelieferter ‚Selbstmörderleichen’ enden zunächst abrupt Mitte Februar 1813. Das Leichenbuch vermerkt hierzu: „Bis zum monat decbr. 1814 ist der anatomische saal geschloßen, von dieser zeit an aber von der von dem General Gouvernement des Königreichs Sachsen interimistisch eingerichteten medicinisch chirurgischen lehr anstalt in den zum vormalig Herzog Curländischen Palais gehörigen stallgebäude auf der Kleinen Schiesgaße wieder eröfnet worden“. 152 Hier deutet sich bereits die institutionelle Umformung des alten CMC nach 1813 an, dass de jure am 1. Oktober 1814 aufhörte zu existieren. Am 23. Dezember 1814 wurde dessen Privileg auf den Erhalt von Leichen auf die neue, zunächst provisorisch eingerichtete Lehranstalt übertragen. 153 Wie Abbildung C.8-3 andeutet, wurden nach dem institutionellen Umbruch Leichen an die 151 Es handelt sich um S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 776, 785, 814, 816 und 818, die in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Anmelderegister 1 fehlen. 152 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, o. Pag., das Zitat folgt dem Eintrag Nr. 1989. 153 K LEINE -N ATROP , Dresden, S. 104. <?page no="330"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 319 neue Lehranstalt geliefert, für die zunächst noch das alte Leichenbuch weitergeführt wurde. 154 Abb. C.8-3: Anzahl der im Zeitraum 1778-1817 an die Dresdner Anatomie abgelieferten Leichen 155 0 10 20 30 40 50 60 1778 1783 1788 1793 1798 1803 1808 1813 an die Dresdner Anatomie insgesamt abgelieferte Leichen darunter ‚Selbstmörder' Die Daten belegen im Vergleich zum Zeitraum vor 1779 (s. o. Abb. C.8-2) einen Anstieg der absoluten Zahlen abgelieferter Leichen. Damit lässt sich erstmals auch empirisch die von einem gewissen Landespatriotismus getragene Behauptung der Forschung belegen, in Kursachsen habe man im späten 18. Jahrhundert anatomischen Sektionen und Operationsübungen viel Aufmerksamkeit geschenkt. 156 Allerdings ist dies keine Sonderentwicklung Sachsens. Die Forschung geht davon aus, dass sowohl gerichtsmedizinische als auch praktische Lehr- und Übungssektionen im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts territorial übergreifend gefördert wurden. 157 1794 wurden die bestehenden Regelungen für die Anatomie erneuert und verschärft. Diese Novelle war eine direkte Konsequenz aus einem Abkommen mit dem Herzog von Sachsen-Weimar bzw. dem Anatomen der Jenaer Universität (s. u.). In dem Mandat von 1794 wurden erneut die abzuliefernden 154 Vgl. zu der provisorischen Lehranstalt für Medizin und Chirurgie K LEINE -N ATROP , Dresden, S. 87 ff. Zum Ende des CMC K LIMPEL , Collegium, S. 165 ff. 155 Für die Jahre 1783 und 1784 wurden die Daten des Leichenbuches anhand des Anmelderegisters für diesen Zeitraum um je einen Fall ergänzt; vgl. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Anmelderegister 1, fol. 136 r und 160 r . 156 W UNDERLICH , Collegium, S. 186. 157 L IND , Selbstmord, S. 401; vgl. auch die Befunde ebd., S. 379 f., dort allerdings ohne eigene quantitative Belege für den norddeutschen Raum. Ferner S TUKENBROCK , Cörper; kurz hierzu auch S TUKENBROCK , Rolle. Auf die Gründe für die von Universität zu Universität unterschiedlichen Ablieferungszahlen und das Übergewicht bestimmter Gruppen (etwa Frauen und Kinder) unter den Leichen geht näher ein S TUKENBROCK , Primat. <?page no="331"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 320 Leichengruppen charakterisiert. Ausnahmen von den definierten Gruppen galten, wenn Strafverschärfungen am Leichnam von Kriminellen vorgenommen werden sollten, aber auch bei gerichtlich notwendigen Sektionen vor Ort bzw. hygienischen Bedenken. Insbesondere bei Gefahren für die öffentliche Hygiene mussten Verstorbene schnell bestattet werden. Als Frist, die gemeldeten Leichen an die Anatomien abzuliefern, waren drei Tage angesetzt. Wenn es, etwa aufgrund mangelnder Transportmöglichkeiten oder des Wetters, nicht möglich war, diese Frist einzuhalten, sollten die Toten ohne weitere Diskussionen beerdigt werden. Nach wie vor waren vorsätzliche ‚Selbstmörder’ an die anatomischen Theater in Dresden, Leipzig und Wittenberg abzuliefern. Melancholiker blieben, die älteren zwischenzeitlichen Regelungen hatte bereits das ‚Selbstmord-Mandat’ 1779 aufgehoben, verschont. 158 Allerdings wich die Praxis von dieser Ausnahmeregelung ab. Melancholiker Nach 1779 mussten Melancholiker und andere für unzurechnungsfähig erklärte Suizidenten nicht mehr in die Anatomie abgeliefert werden. Vorsätzliche ‚Selbstmörder’ sollten überhaupt nur auf ausdrückliches Verlangen der Anatomie abgeliefert werden. Deswegen, und weil die Forschung insbesondere die erheblichen Widerstandspotenziale gegen die Anatomie in der frühneuzeitlichen Bevölkerung betont hat, ist zu vermuten, dass die Anzahl der abgelieferten Leichen von Melancholikern deutlich sank. Wie sehen die empirischen Befunde zu dieser Hypothese aus und was lässt sich aus ihnen schlussfolgern? Zwischen 1754 und 1779 wurden von den in diesem Zeitraum abgelieferten 124 Suizidenten sieben als melancholisch eingestuft. Das entspricht einem ungefähren Verhältnis von 1: 18. Unter diesen sieben Fällen befand sich auch Catharina Pezold, deren Suizid oben beschrieben wurde. Das Leichenbuch der Anatomie weist die Pezoldin aber gar nicht als Melancholikerin aus. 159 Es ist müßig zu spekulieren, in wie vielen weiteren Fällen das Leichenbuch hier weniger instruktiv ist, als die dem Register zugrunde liegenden Berichte. Gleichwohl dürfte dieses Beispiel unterstreichen, wie unscharf die Daten des Leichenbuchs insgesamt sind. Daneben ist der Fall von Johann Georg Schieckel erwähnenswert. Schieckel galt zwar als melancholisch, hatte vor seiner Selbsttötung aber seinem Kind die Kehle durchgeschnitten. Das dürfte die Ab- 158 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 259; K ÜHN , Medicinal-Gesetze, S. 362; S CHMALZ , Medizinal- Gesetze, S. 507 f. 159 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 534. <?page no="332"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 321 lieferung an die Anatomie erklären, denn er war damit nicht nur ein ‚melancholischer Suizident’, sondern vor allem ein Kindsmörder, der sich selbst gerichtet hatte. 160 Von den zwischen 1763 und 1779 aus der Ephorie Pirna an die Anatomie gelieferten vier ‚Selbstmördern’ waren zwei Melancholiker. Im Fall des Sebnitzer Bürgermeisters Ruinello, dem ein tadelloser Lebenswandel und Melancholie bescheinigt worden war, hatten die Hinterbliebenen explizit darum gebeten, dass die Leiche zur Anatomie gebracht wird, um ‚Aufsehen’ im Dorf zu vermeiden. 161 Die Verwandtschaft hatte also genau entgegengesetzt der üblichen Suppliken um Begräbnisdispense argumentiert. Dies zeigt auch, wie kontextgebunden die Argumente jeweils waren und nicht voreilig verallgemeinert werden sollten. Der Uhrmacher Gottfried Kunze hatte sich 1767 in Pirna das Leben genommen. Obwohl eine besondere Schwermut diagnostiziert worden war, hatte das Oberkonsistorium dem Superintendenten freigestellt, Kunzes Leiche entweder still beizusetzen oder zur Anatomie zu überführen, was schließlich auch geschah. 162 Zwischen 1780 und 1800 betrug das Verhältnis von Melancholikern zur Gesamtsumme der an die Anatomie abgegebenen Suizidenten ungefähr 1: 9 (19: 167). Obwohl also seit 1779 ‚melancholische Suizidenten’ nicht mehr ausdrücklich an die Anatomien abgeliefert werden sollten, verdoppelte sich ihr Anteil im Verhältnis zur Gesamtzahl von ‚Selbstmörderleichen’. Auch hier ist allerdings auf den Einzelfall zu schauen. So handelte es sich zwar bei dem im September 1781 an die Dresdner Anatomie abgelieferten Gottheld Bretschneider um einen augenscheinlichen Melancholiker. Zugleich war er aber ein wegen Aufruhrs inhaftierter Inquisit und als solcher wurde sein Leichnam an die Anatomie abgegeben. 163 Auch ist nicht immer ganz eindeutig, wonach sich die Bewertungskriterien für den geistigen Zustand richteten bzw. warum in einigen Fällen im Leichenbuch entsprechende Charakteristika vermerkt wurden, in der Mehrzahl der Fälle aber nicht. So wurde beispielsweise in der Meldung zur 160 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 367; S T A D RESDEN , F.XXI.16.d., fol. 13 r Nr. 122. Im Übrigen belegt dieser Fall auch die Ambivalenz der Melancholiezuschreibung, die zwar einerseits einen traurigen (und krankhaften? ) Antrieb zu sterben umschreiben konnte, hier aber auch im Zusammenhang eines ruchlosen ‚Mitnahme-Selbstmords’ erwähnt wird. 161 E PH A P IRNA , Sebnitz, Nr. 5422, fol. 2 ff.; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 327. 162 E PH A P IRNA , Pirna St. Marien, Nr. 4569, fol. 3 ff.; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 352. 163 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 859 sowie Anmelderegister 1, fol. 80 r . <?page no="333"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 322 Selbsttötung von Christian Friedrich Dietrich aus Frauenstein im November 1800 der Landesregierung berichtet, Dietrich habe vor seinem Tod über „aengstlichkeit und bangigkeit geklaget“. 164 Ein vergleichbarer Hinweis fehlt im Leichenbuch der Anatomie. 165 Der Fall ist überhaupt nur etwas ausführlicher dokumentiert, weil sich der Aufwärter der Anatomie ungebührlich verhalten hatte, als er den Leichnam in Frauenstein abholte und ihm dies eine Rüge der Landesregierung eintrug. Für die Jahre 1801 bis 1817 beträgt das Verhältnis Melancholiker zu Suizidentenleichen insgesamt ungefähr 1: 16 (11: 171). Auch hier gelten die gleichen Bedenken und Einwände gegen die Zuverlässigkeit des Datenmaterials, wie sie eben vorgetragen wurden. Insgesamt fallen unter die von mir registrierten, zwischen 1754 und 1817 tatsächlich an die Anatomie abgelieferten 466 Suizidenten 37 ausgewiesene Melancholiker (ca. 1: 13). Die Frage lautet nun, welche Schlussfolgerungen aus solchen Zahlen zu ziehen sind? 166 Die erste Antwort lautet ganz klar: Eine umfassende Quellenkritik ist unabdingbar. Betrachtet man die Kompilation des Leichenbuchs etwas genauer, ist im Abgleich mit den Anmelderegistern festzustellen, dass in das Leichenbuch die Angaben zu den Toten in der Regel erst eingetragen wurden, nachdem die Anmeldung gesichtet und der Eingang der Leichen bestätigt worden waren. Die Einträge ins Leichenbuch waren in ihrem Umfang zudem eindeutig vom Arbeitseifer des jeweiligen Schreibers abhängig. Inhaltlich folgten sie den Informationen der eingesandten Berichte. Gerichte und Ämter schickten summarische Berichte an das CMC, die denen an die Landesregierung adressierten vergleichbar sind. 167 Bisweilen wurden in das Leichenbuch diese Berichte auch als Abschriften eingefügt. 168 Fast immer weist das Leichenbuch aus, wer die Leiche gemeldet und über Form und Hintergründe des Todes berichtet hatte. Die Anzahl der als Melancholiker ausgewiesenen Suizidenten hing also stark davon ab, inwiefern in diesen Berichten auf vermutete Motive und Gemütszustände eingegangen wurde. 164 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 94 r . 165 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1485. 166 Zukünftig wären diese Tendenzbefunde mit den Daten der Leipziger Anatomie zu vergleichen. Dies soll im Rahmen einer Edition und Kommentierung des Leichenbuches des CMC an anderer Stelle geschehen. 167 Nur in 37 Fällen konnte allerdings, wie oben schon erwähnt, eine parallele Überlieferung von Selbsttötungen beim CMC und bei der Landesregierung festgestellt werden. 168 Bspw. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1619, 1623 und die Einträge für das Jahr 1807. <?page no="334"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 323 Eine grundsätzliche Quellenkritik dieser amtlichen Berichte ist bereits in Kapitel 1 erfolgt. Hier soll daher lediglich die Frage interessieren, in wie vielen Berichten die Motivlage überhaupt erörtert wurde. Da nicht mehr alle Berichte vorliegen und vor allem im Bestand der Landesregierung viele Fälle lediglich summarisch in Tabellen überliefert sind, lässt sich diese Frage nur mithilfe weiterer Quellen beantworten. Für das letzte Jahrzehnt des 18. und für das frühe 19. Jahrhundert lässt sich das Verhältnis grob schätzen, weil für diesen Zeitraum die Jahreshauptberichte der Kommerziendeputation zu den Jahren 1793, 1795, 1800 und 1804 bis 1811 vorliegen. Diese enthalten neben einer allgemeinen Liste von Unglücksfällen auch Auflistungen von berichteten Selbsttötungen. Ab dem Jahr 1791 lässt sich aufgrund vorhandener Vergleichszahlen, die in den Berichten der Folgejahre repetiert wurden, die Quantität von Selbsttötungen nach den eingegangenen Berichten und Kreisen vorsichtig einschätzen. In der nachfolgenden Abbildung C.8-4 sind die Daten aus den zusammenhängend registrierten Jahrgängen 1804-1811 der Jahreshauptberichte verzeichnet. Die Darstellung zeigt die insgesamt registrierten Selbsttötungen und gibt Aufschluss darüber, wie oft den zentralen Landesbehörden kein Motiv gemeldet wurde oder werden konnte. Zumindest von 1804 bis 1809 ist dies in einer signifikanten Anzahl der Berichte der Fall. Die Werte übertreffen die von Arne Jarrick für Stockholm (zw. 1700 u. 1788) und Västergötland (zw. 1634 u. 1821) ausgewerteten Daten, in denen nur in vergleichsweise wenigen Fällen (ca. 11-13 Prozent) das Motiv unklar blieb, mit Werten von z. T. über 50 Prozent zum Teil deutlich. 169 Abb. C.8-4: Verzeichnis der bei der LÖMKD 1804-1811 gemeldeten Selbsttötungen und deren Verhältnis zu den registrierten Melancholikern sowie zu den Suizidenten mit unbekanntem Tatmotiv 170 0 20 40 60 80 100 120 1804 1805 1806 1807 1808 1809 1810 1811 registrierte Selbsttötungen davon ausgewiesene Melancholiker davon keine Motive bekannt 169 J ARRICK , Fråga, S. 184 Tabelle 5. 170 Die Darstellung beruht auf S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10078, Nr. 251 (vormals Loc. 11143); Nr. 252 (vormals Loc. 11146); Nr. 253 (vormals Loc. 11147); Nr. 254 (vormals Loc. 11151). <?page no="335"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 324 Im Vergleich zu den Daten der Dresdner Anatomie sind zunächst anteilsmäßig wesentlich mehr Melancholiker erkennbar. Daraus zu schlussfolgern, dass deren Leichen mit starker Tendenz von der Abgabe an die anatomischen Institute ausgenommen wurden, verbietet sich aufgrund der oben gegen die Zuverlässigkeit der Quellengrundlage erhobenen Einwände. Es wäre zudem, was nicht durchgängig möglich ist, jeweils zu überprüfen, ob sich die Selbsttötung eines Melancholikers im Einzugsgebiet einer der drei Anatomien ereignet hat oder außerhalb von deren Zugriffsbereichen. Für die Annahme, Melancholiker seien eher von der Ablieferung an die Anatomie ausgenommen worden als andere Gruppen von Suizidenten, spricht die Überlieferung von Begräbnisentscheiden der Superintendentur Pirna, die im direkten Einzugsgebiet der Dresdner Anatomie lag. Diese weisen eine eindeutige Tendenz zu stillen Beisetzungen für Melancholiker aus. 171 Weitere besondere Konstellationen, die zur Ablieferung von Melancholikern an die Anatomie führten, sind im Leichenbuch selbst erkennbar. Die Leiche des melancholischen Musketiers Johann Lebrecht Frank wurde beispielsweise an die Anatomie abgegeben, 172 weil das in und um Dresden stationierte Militär zur Leichenlieferung an das CMC angehalten war. In anderen Fällen sind wiederum nur Spekulationen möglich. Am 13. April 1788 wurde der tote Tagelöhner Johann Friedrich Voigt zur Anatomie nach Dresden gebracht. Voigt war ein verabschiedeter Kanonier und hatte „immer eine stille melancholie an sich spüren laßen, […] eingezogener erkundigung nach [war er] mit dem malo hypochondriae behaftet gewesen, und über hertzensangst geklaget, auch seit 10 wochen das bette nicht verlaßen“. 173 Voigts Leiche kam wahrscheinlich deshalb zur Anatomie, weil entweder keine Verwandten oder Bekannten existierten, die sich um die Beisetzung hätten kümmern können. Oder es gab Angehörige und diese verweigerten eine stille Beisetzung bzw. befürworteten eine Abgabe an die Anatomie. Solche Reaktionen sind aus anderen Fällen bekannt. Die Leiche des 22-jährigen Johan Gottlieb Böhm kam am 6. Januar 1802 auf Wunsch des Vaters zur Anatomie. 174 Und auch im Falle der ungefähr 60-jährigen Johanna Kästnerin verweigerte die auf 171 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1038-1042. Vgl. für Dresden auch S T A D RESDEN , B.XVI.3. Ausführlich unten Kap. 10; L IND , Selbstmord, passim. 172 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 970. 173 Ebd., Nr. 1066. 174 Ebd., Nr. 1534. <?page no="336"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 325 ein mögliches Begräbnis angesprochene Familie ausdrücklich nicht den Abtransport der Leiche zur Anatomie. 175 Trotz der seit 1779 bestehenden Normen waren Melancholiker also von der Ablieferung an die Anatomie betroffen. Über die Melancholievermutung hinaus bedurfte es weiterer Gründe (Sozialkapital, Lebenswandel) und des Engagements der Familien, mitunter auch der Interventionen lokaler Obrigkeiten, um eine Ablieferung an die Anatomie zu verhindern. Ein solches Handeln beschreiben die folgenden Fällen. ‚Zur Beerdigung überlassen’ Für die Zeit nach 1779 ist in einigen Fällen nachzuweisen, dass Anatomieleichen nicht auf dem Friedhof der Anatomie bestattet, sondern Verwandten und Freunden für ein ordentliches Begräbnis zurückgegeben wurden. So zum Beispiel die Leiche des 78-jährigen Sattlers Christian Bretschneider. Bretschneider hatte sich im Januar 1793 in Königsbrück erhängt und seine Leiche war umgehend an das anatomische Theater abgeliefert worden. Nach den Sektionsübungen notierte Johann Gottlieb Dropisch, der Sekretär des CMC: „Der körper des obstehenden sich selbst entleibten Bretschneiders ist zwar auf das Theatrum Anatomicum gebracht, auf befehl aber, nach beendigten operationen denen anverwandten deßelben gebetener maaßen zur beerdigung überlaßen worden“. 176 Der Fall war an sich wenig konfliktträchtig, denn man hatte zunächst die anatomischen Übungen vorgenommen, gegen die die Verwandten augenscheinlich nicht interveniert hatten, bevor der Leichnam Bretschneiders wieder übergeben wurde. Dies geschah auf Befehl, wobei unklar ist, ob dieser vom Oberkonsistorium oder, was wahrscheinlicher sein dürfte, von der Landesregierung stammte. Auch in einem weiteren Fall ist davon auszugehen, dass anatomische Übungen durchgeführt worden waren und erst danach die Leiche wieder herausgegeben wurde. Im Januar 1797 wurde der Leichnam von Friedrich Lebrecht Dietrich „aus besonderer rücksicht auf das dringende bitten der hinterbliebenen“ wieder abgetreten. 177 Ähnlich verhielt es sich in einem dritten Fall. Im Dezember 1806 hatte sich ein Jägervolontär namens Knecht bei den Moritzburger Teichen erhängt. „Obgleich die annahme des obiges cadavers schon resolviret war, so wurde demnach ex post wegen den dringenden bitten einiger 175 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1354. 176 Ebd., Nr. 1216. 177 Ebd., Nr. 1325. <?page no="337"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 326 anverwandter des sich selbst entleibten, daßelbe zur beerdigung überlaßen“. 178 Wenn man berücksichtigt, dass die Einträge im Leichenbuch in dem hier interessierenden Zeitraum sehr umfassend und präzise waren, zumal Besonderheiten immer eine Notiz wert waren, handelte es ich bei diesen drei Beispielen klar um Ausnahmen von der Regel. Das bestätigen auch die Anmelderegister. Ein im Ephoralarchiv Pirna überlieferter Vorfall verdeutlicht, wie man in den Gemeinden anders auf Selbsttötungen reagieren konnte, als es die Leichenverordnungen für die Anatomien vorschrieben. 1778 erhängte sich Johanna Elisabeth Kircheisen in Sebnitz. Ihr Tod ist ebenfalls im Leichenbuch der Dresdner Anatomie überliefert. 179 Der Pirnaer Superintendent war nach der Selbsttötung bemüht, ein mögliches Begräbnis für den Fall abzuklären, dass die Anatomie die Leiche nicht annehmen würde. Die Selbsttötung wurde also, und das gilt cum grano salis für alle Anatomieleichen, regulär untersucht. Familie und Nachbarn der Toten wurden befragt. Aus der Untersuchung selbst, die der Intention gemäß schnell und vor dem Entscheid der Anatomie beendet sein musste, ergaben sich keine Einwände der Angehörigen gegen eine Ablieferung zur Anatomie. Eine gerichtliche Untersuchung von Selbsttötungen konnte nicht einfach unterbleiben, nur weil die Leichen zur Anatomie geliefert werden sollten. Vielmehr illustriert das Vorgehen im Fall Kircheisen eine gängige Praxis. Damit aber würde sich die Vermutung erhärten, bei den oben beschriebenen Beispielen wieder abgetretener Leichen habe es sich um Ausnahmen gehandelt. In diesen Fällen hatten die Hinterbliebenen bereits im Vorfeld einer Ablieferung an die Anatomie, also zum Zeitpunkt der gerichtlichen Untersuchungen, darum gebeten, die Leiche selbst bestatten zu dürfen. Derartig engagierte Initiativen waren aber nach Selbsttötungen und unabhängig von der Option eines Transports der Leiche zur Anatomie augenscheinlich nicht der Regelfall. 180 Sie schlugen sich nur dann in der behördlichen Überlieferung nieder, wenn Widersetzlichkeiten vor Ort nicht schon vor einer möglichen Überführung der Leiche an die Anatomie eine andere ‚Lösung’ herbeigeführt hatten. Wie hoch daher das 178 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Anmelderegister 1, fol. 70 f., Zitat fol. 70r. 179 E PH A P IRNA , Sebnitz, Nr. 5422, fol. 14 ff. und 26; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 785. Im Leichenbuch ist die Art des Suizids nicht erwähnt, die Akte der Ephorie Pirna gibt aber an, dass sich die Frau erhängt hatte. 180 Für das Jahr 1821 ist noch ein solcher Fall nachzuweisen. Ein gewisser Gottfried Thieme hatte einer Dienstmagd seines Vaters die Liebe gestanden und womöglich bedrängt. Die Magd fiel bei diesem Gespräch in einen Brunnen (warum ist unklar). Thieme hatte sich daraufhin erhängt, während die Magd nicht tot war und sich befreien konnte. Die Eltern Thiemes hätten, so die Beschwerde bei der Landesregierung, der chirurgisch-medizinischen Akademie 20 Taler gezahlt, damit die Leiche nicht abgeliefert werden musste. Statt dessen wurde sie bestattet; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 1079, Loc. 31059 Vol. I, fol. 200 ff. <?page no="338"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 327 tatsächliche Ausmaß des Widerstands gegen das Abliefern von Leichen an die anatomischen Einrichtungen war, lässt sich anhand der Quellen der Dresdner Anatomie nicht einschätzen. Dazu sind vielmehr Aushandlungsprozesse vor Ort in den Blick zu nehmen, um die Gründe für das erfolgte oder nicht erfolgte Melden von Leichen präziser bestimmen zu können. Gerade die lokalen Instanzen bewegten sich in einem vielschichtigen Spannungsfeld von Interessen und mussten immer auch die Befindlichkeiten v. a. der Angehörigen berücksichtigen. 181 Konflikte Eine verschwundene Leiche (Ottendorf bei Pirna 1783) Im Oktober 1783 erhängte sich in der Nähe von Ottendorf bei Pirna ein 17jähriges Mädchen. Das Leichenbuch der Dresdner Anatomie vermerkte den Fall ohne Kommentar unter der Nr. 916. 182 Tatsächlich aber ist die Leiche nie in Dresden angekommen. Hierüber erzählt ein glücklicher Überlieferungszufall. 183 Was war geschehen? Um diese Frage beantworten und den Ausgang der Geschichte besser nachvollziehen zu können, ist eine kurze Gesamtschilderung hilfreich. Diese gibt zudem Auskunft darüber, wie die Tote von ihrer hinterbliebenen Familie und von Nachbarn wahrgenommen wurde. Aus diesen Informationen lassen sich wiederum Rückschlüsse auf das ‚Verschwinden’ ihrer Leiche ziehen. Am Abend des 28. Oktober 1783 betrat Anne Rosine Döringin, tragische Protagonistin dieser Geschichte, die Ottendorfer Schenke. Sie war, wie wir aus einem Bericht der örtlichen Gerichte über ihre Selbsttötung erfahren, gekommen, um zu tanzen und soll sich dabei „sehr wild aufgeführet und sehr mit denen manns personen eingelassen“ haben. Der Wahrheitsgehalt der Vorwürfe ist nicht überprüfbar, zumindest aber wurden sie der Mutter während des Gottesdienstes am folgenden Tag zugetragen. Nach dem Kirchgang machte die Mutter ihrer Tochter deswegen ernsthafte Vorwürfe und ermahnte sie, „künftighin 181 Ausführlicher hierzu S TUKENBROCK , Cörper, S. 97 ff. und S. 197 ff. Allgemein B RAKENSIEK , Amtsträger. 182 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 916. 183 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht der Adelig Carlowitzschen Gerichte zu Ottendorf an die Landesregierung vom 30. Oktober 1783. Alle Zitate im Folgenden sind, insofern nicht anders angegeben, diesem Bericht entnommen. Im E PH A P IRNA ist der Fall in der Abteilung Ottendorf nicht überliefert. Die Ablage der einzelnen Parochien ist insgesamt äußerst lückenhaft. Die systematische Registratur und Archivierung einzelner Vorgänge durch die Superintendentur setzte erst 1790 ein. <?page no="339"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 328 sittsamer sich aufzuführen, damit die leute nicht ursache hätten, übel von ihr zu reden“. Anne Rosine soll darauf geantwortet haben: „wenn die Leute sie hätten, dann hätten andere Friede“. Deutlich zeigt sich an der Reaktion des Mädchens, in welch engen Bahnen gegenseitiger sozialer Kontrolle das dörfliche Leben in der Frühen Neuzeit verlief. Die soziale Kontrolle des Dorfes fand stets ein Objekt ihrer Zuwendung. Zugleich verdeutlicht Anne Rosines Reaktion, wie beengend sie selbst diese Kontrolle empfand. Es sollte an diesem Tag indes nicht bei einer Vorhaltung der Mutter und dem Aufbegehren der Tochter bleiben. Als im Verlauf des weiteren Nachmittags ein „braut- oder cammer-wagen“ durch den Ort fuhr, habe die Mutter ihrer Tochter gesagt, „wenn sie sich hübsch aufführte, sie auch einmal einen cammer-wagen bekommen könnte“. Ohne zu antworten, entfachte Anne Rosine daraufhin das Feuer im Ofen und ging den Angaben der Mutter zufolge am späten Nachmittag - die Quelle spricht hier sehr präzise von 17: 00 Uhr - die Treppe des Hauses hinauf. Als Anne Rosine ihrer Mutter einige Zeit später bei der Fütterung des Viehs zur Hand gehen sollte, reagierte sie nicht auf die Rufe der Mutter. Daraufhin ging diese - in der Annahme, die Tochter würde ob des vornächtlichen Ausflugs schlafen - auf den Dachboden, um etwas von dem dort lagernden Heu zu holen. In einer dunklen Ecke des Bodens fand sie ihre Tochter vermeintlich schlafend an einem Heuhaufen. Als sie die Tochter anstieß, um sie zu wecken, fing der Körper an „durch den stoß zu paumeln“. Anne Rosine Döringin hatte sich erdrosselt. Schenkt man den protokollierten Aussagen der Mutter Glauben, so versuchte diese sofort den Körper von Anne Rosine anzuheben, jedoch reichten ihre Kräfte nicht. Johann Döring, der Vater, war zu diesem Zeitpunkt außer Haus. Also rief die Mutter nach der jüngeren, gerade elfjährigen Tochter Eva Rosine. Mit vereinten Kräften gelang es ihnen, die Tote anzuheben und den Strick zu zerschneiden. Da der Körper Anne Rosine Döringins noch nicht erkaltet war, versuchte die Mutter ihn durch das Reiben mit ihrer Schürze weiter zu erwärmen. Sie tat dies, obwohl sie, wie sie später vor Gericht angab, keine äußerlichen Lebenszeichen mehr an der Tochter wahrgenommen habe. 184 Der Versuch, den leblosen Körper der Tochter in die untere Stube zu transportieren, scheiterte an fehlenden Kräften und so beließ man ihn zunächst auf dem Dachboden. Ein gewisser Gottfried Sitte, Nachbar der Familie Döring, war aufgrund des entstandenen Tumults herbeigeeilt. Allerdings wollte er wegen des offensichtlich toten Mädchens keine Mühen auf sich nehmen und nahm die passive Rolle 184 Auf die möglichen Hintergründe dieser Aussage, die das Gericht wegen der seit 1773 geltenden Vorschriften zur Lebensrettung hier möglicherweise machte, kann an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Siehe dazu ausführlich unten Kap. 9. <?page no="340"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 329 eines ‚Schaulustigen’ ein. Die Mutter schickte ihre beiden kleinen Söhne los, um den Vater, der Holz sammelte, zu benachrichtigen. Johann Döring ließ, nachdem auch er nur noch den Tod seiner Tochter feststellen konnte, sofort den Richter Johann Christoph Gottschalch holen und trug in dessen Beisein „die tochter herunter in seine schlaf kammer“, wo er sie auf die Dielen legte. Der Richter und die Eltern fragten sich nach den Ursachen für Anne Rosine Döringins Selbsttötung. Vor Gericht gab der Vater an, er könne sich die Tat nicht erklären, denn es habe seiner Tochter an nichts gefehlt. Er mutmaßte, eine plötzliche Schwermut könnte seine Tochter zum Suizid verleitet haben. Doch berichtet der Gerichtshalter an die Landesregierung, Anne Rosine habe „fur ihre eltern, besonders fur ihren vater viel furcht gehabt“. Worauf sich diese Aussage stützt, ist unklar, da die Verhörprotokolle nicht überliefert sind. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass sich die Eltern selbst bezichtigt hatten. Eher dürfte dieser indirekte Vorwurf an die Eltern aus einer Befragung des sozialen Umfeldes resultiert sein. Welche Gründe letztlich für den Suizid Anne Rosine Dörings verantwortlich gemacht werden können, bleibt offen. Der Bericht erweckt den Eindruck, die Selbsttötung wäre Folge der Furcht der Tochter vor ihren Eltern. Als Auslöser erscheint der Streit mit der Mutter. So zumindest die Interpretation des Berichterstatters, die auf eine zeitgenössische Plausibilisierungsleistung verweist. Im vorliegenden Fall war dem Schreiber des Berichts, dem verpflichteten Gerichtshalter Friedrich Gottlob Schreiber, die Aussage über die Furcht Anne Rosine Döringins vor ihren Eltern so bedeutsam für die Erklärung des Falles an die Landesregierung, dass er sie eigens im Bericht hervorhob. In der Begräbnisfrage wollte das Gericht nicht eigenmächtig entscheiden und verwies in seinem Bericht auf die verschiedenen Optionen, die das ‚Selbstmord- Mandat’ von 1779 (entweder abgesondertes und stilles Begräbnis oder Ablieferung in die Anatomie nach Dresden) eröffnete. Die Entscheidung hierüber wurde der Landesregierung übertragen. Das Gericht nahm die Bitte Johann Dörings, seine tote Tochter nicht an die Anatomie abzuliefern, in den Bericht auf: „inzwischen könnte es zur beruhigung derer eltern, besonders des vaters, […] gereichen, wenn seine tochter nicht an die anatomie abgegeben werden dürfte, darum er sehr bittet“. Dagegen reskribierte die Landesregierung unmissverständlich: Gemäß wiederholter landesherrlicher Generalverordnungen seit 1749 solle der Tod von Anne Rosine Döringin an die Dresdner Anatomie gemeldet werden. Nur dann, wenn die Anatomie den Leichnam nicht verlange, könne man diesen durch speziell zu diesem Zweck zu verdingende Personen an einem abgesonderten Ort beerdigen lassen. 185 185 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Reskript vom 1. November 1783. <?page no="341"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 330 An dieser Stelle wird der Fall über die geschilderten Details hinaus für eine Sozialgeschichte frühneuzeitlicher Anatomie spannend, die Wahrnehmungen und Verhalten der Bevölkerung gegenüber der Anatomie in ihre Überlegungen einbezieht. Die Überlieferung der Landesregierung selbst gibt keine Auskunft über den Ausgang des Falls. Im Leichenbuch der Anatomie ist wie schon gesagt, der Fall Döringin ohne weitere Notizen verzeichnet. Die Betrachtung allein dieser Quellen würde nahe legen, dass die Leiche tatsächlich zur Dresdner Anatomie kam und nach anatomischen Übungen und Demonstrationen auf dem Friedhof der Anatomie verscharrt wurde. Allerdings ist für das Jahr 1783 ein Anmelderegister überliefert, in dem die Bestätigungen für das Aushändigen und Abholen von Leichen aus den betreffenden Ortschaften aufgezeichnet wurden. Nach Auskunft dieses Registers entwickelte sich der Fall ganz anders, als es die Landesregierung befohlen hatte. Am 2. November 1783 bestätigten und besiegelten die Gerichtsschöppen Feller und Kneus sowie der Richter Gottschalch, eben jener Richter, den Johann Döring nach dem Suizid seiner Tochter hatte benachrichtigen lassen, dass der Aufwärter der Anatomie ohne Leiche wieder von Ottendorf abgezogen sei. 186 Obwohl der Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden war, erhielten sowohl der Aufwärter als auch der Fuhrknecht den vollen Lohn für einen Leichentransport. Wer diesen bezahlte ist nicht klar. Normalerweise kam das CMC für die Transportkosten auf. Wahrscheinlicher aber ist, dass im vorliegenden Fall Johann Döring für die Kosten aufkam, um einen Konflikt mit dem Aufwärter der Anatomie zu vermeiden, der ja ohne Leichnam wieder abzog. Anne Rosine Döringins Leiche konnte, so stellte sich heraus, nicht abgeholt werden, weil sie bereits beerdigt worden war. Warum allerdings im Leichenbuch der Anatomie hierzu kein Vermerk eingetragen wurde, verwundert dann aber doch. Dies zumal in anderen entsprechenden Fällen, in denen Leichen nicht abgeholt oder nach der Sektion zurückgefordert wurden, entsprechende Vermerke nachgetragen wurden. Allerdings ist es an dieser Stelle müßig, über eine schlampige Buchführung oder ein konspiratives Verhalten vor Ort als Ursache zu spekulieren. Für eine ungenaue Schriftführung im Leichenbuch just während der hier relevanten Tage spricht, dass der nächste Fall des Anmelderegisters 187 überhaupt nicht im Leichenbuch verzeichnet ist, das doch mit großer Wahrscheinlichkeit, folgt man den Formulierungen und vergleicht die Inhalte, auf Basis der registrierten Meldungen und Abholbelege kompiliert wurde. 186 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Anmelderegister 1, fol. 133 r . 187 Ebd., fol. 136 r . Es handelt sich um den Sergeanten Johann Traugott Geudtner, ein gelernter Perückenmacher, der sich am 25. Dezember 1783 das Leben genommen hatte und noch am gleichen Abend abgeholt worden war. <?page no="342"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 331 Zusammenfassend lässt sich erneut eine aus Sicht der lokalen Instanzen uneindeutige Rechtslage konstatieren. Die Gerichte fragten deshalb bei der Landesregierung an, wie sie handeln sollten. Darüber hinaus ist eine deutliche Abwehrhaltung vor Ort gegen das Abliefern der Leiche Anne Döringins an die Anatomie erkennbar. Das schließt sowohl das Verhalten der Eltern als auch der lokalen Gerichte ein. Insbesondere der Vater, der vom Tod seiner Tochter tief bestürzt war, und der Dorfrichter könnten die treibenden Kräfte des Widerstands gewesen sein. Ohne weitere Quellen bleibt dies alles allerdings bloße Vermutung. Schließlich bezeugt die kreative Aneignung des Entscheids der Landesregierung durch die örtlichen Instanzen ein renitentes Verhalten gegenüber den Anweisungen der landesherrlichen Obrigkeit, deren Order in Ottendorf konsequent unterlaufen wurde. Bei einem stillen Begräbnis am Rande des Kirchhofs müsste schließlich auch der Pfarrer involviert gewesen sein, wenn man eine Auseinandersetzung mit den Kirchenbehörden vermeiden wollte. Verhinderte Leichenablieferungen in Wittenberg (1798-1800) Mit Widersetzlichkeiten waren auch die anatomischen Institute der beiden Landesuniversitäten konfrontiert. Sowohl aus Leipzig als auch aus Wittenberg trafen regelmäßig Beschwerden in Dresden ein, die über Widerstände in der Bevölkerung und mangelhafte Leichenablieferungen berichteten. 1798 suchten die Wittenberger Mediziner Unterstützung beim kursächsischen Kirchenrat Heinrich Ferdinand von Zedelwitz, der sich bei der Landesregierung für die Wittenberger verwenden sollte. 188 Wie schon in den Jahren zuvor sah sich die Anatomie und Chirurgie massiv in ihrer Arbeit eingeschränkt, weil trotz mehrfacher Aufforderung keine Leichen von den Behörden in Wittenberg und Niemegk geliefert worden waren. Von Zedelwitz vertrat vor der Regierung die Ansicht, dass die „eingegangene anzeige und bitte mehrbesagter facultät vorzügliche aufmerksamkeit verdient“ 189 und schnellstmöglich eine taugliche Lösung gefunden werden müsse. Um dem akuten Leichenmangel zu begegnen, befürwortete er die Bitte der Wittenberger Mediziner, verstorbene Almosenempfänger, die keine direkten Verwandten mehr hätten, und Züchtlinge aus Torgau zur Wittenberger Anatomie bringen zu lassen. Nachdem dann im Dezember 1798 auch Leonhardi, der königliche Leibarzt und Rat im Sanitätskolleg, in dieser Sache persönlich beim Kurfürsten intervenierte, konnte nach einigem Hin und Her mit dem Torgauer Zuchthaus eine 188 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 56 f.; die ursprüngliche Beschwerde der Wittenberger ebd., fol. 79 ff. 189 Ebd., fol. 56 v . <?page no="343"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 332 einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Landesherrschaft sah sich unter Druck, denn Leonhardi verwies auf ein Abkommen, das der herzoglichsächsischen Anatomie in Jena Leichen kursächsischer Untertanen zusicherte. Dieses Abkommen begünstigte so formal - über die tatsächliche Praxis wird unten noch zu reden sein - eine auswärtige Universität, während der anatomische Lehrbetrieb in Wittenberg zum Nachteil der dortigen Universität und des ganzen Landes wegen Leichenmangels ruhen müsse. 190 Mit der Direktion der allgemeinen Kommission für die Armen-, Waisen- und Zuchthäuser kam die Landesregierung im März 1800 überein, die Leichen aller Schwerverbrecher, die zu mindestens acht Jahren Zuchthaus in Torgau verurteilt und während ihrer Haftzeit verstorben waren, nach Wittenberg abzuliefern. 191 Dieser Entscheid war unter anderem deswegen notwendig geworden, weil nur noch in seltenen Fällen Todesstrafen vollzogen wurden. Vielmehr wurden im Zuge der Reformen des Strafrechts und der Strafinstrumente in zunehmendem Maße längere Freiheitsstrafen verhängt, 192 sodass immer weniger Hingerichtete für die Anatomien zur Verfügung standen. Die Zuchthauskommission hatte eingewendet, der Torgauer Zuchthausarzt müsste - so wie es durchaus seit längerer Zeit üblich war - 193 auch selbst Sektionen durchführen, um seine Fertigkeiten zu verbessern. Das Abkommen schloss demnach nicht alle in der Haft Verstorbenen ein. Während man nach längeren Verhandlungen eine tragfähige Lösung fand, war die Sachlage in der Auseinandersetzung mit den denunzierten Wittenberger und Niemegker Stadträten durchaus komplizierter. Auf die Beschwerde der medizinischen Fakultät hin forderte die Landesregierung beide Stadträte auf, das ihnen jeweils angelastete Fehlverhalten zu erklären. Der Wittenberger Rat rapportierte drei Fälle: Im ersten Fall war die ertrunkene Tochter einer Kaufmannsfamilie nicht abgeliefert worden, weil die Familie nach Ansicht des Rates zu den städtischen Honoratioren zählte. Im zweiten Fall hatten die hinterlassenen Möbel einer an Altersschwäche und einsam verstorbenen Frau die Begräbniskosten gedeckt. Im dritten Fall hätten schließlich die Eltern eines jungen Inquisiten der Ablieferung ausdrücklich widersprochen. 194 Diese drei 190 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 63 v . 191 Ebd., fol. 90 r f. 192 Zum Kontext dezidiert H ÄRTER , Entwicklung; H ÄRTER , Praxis. Für Kursachsen B RETSCH- NEIDER , Gesellschaft, S. 226 ff. 193 In Waldheim sezierten Hausärzte seit 1726 verstorbene Insassen; B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, S. 165 Anm. 545. 194 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 60 v f. <?page no="344"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 333 Beispiele verdeutlichen die Bandbreite möglicher Widerstände gegen die Anatomie. Während im ersten Fall das Argument des Sozialkapitals der Betroffenen bemüht wurde, lässt das zweite Beispiel erkennen, dass der Rat nicht grundsätzlich bereit war, Leichen abzuliefern, wenn alternative Handlungsoptionen offen standen. Eher noch, so scheint es, nahm man einigen administrativen Aufwand in Kauf, um durch den Erlös aus den Hinterlassenschaften einer einsamen alten Frau noch deren Begräbnis zu finanzieren. Die genaueren Umstände des dritten Beispiels sind zwar nicht bekannt. Der Bericht aus Wittenberg erweckt allerdings nicht den Eindruck, als ob es dem Rat schwergefallen ist, dem Einspruch der Eltern gegen die Ablieferung ihres Sohnes zu folgen. Der Niemegker Rat musste dagegen erklären, warum eine ‚Selbstmörderin’ nicht abgeliefert worden war. Bei der Toten handelte es sich um die Witwe eines Bürgermeisters, namens Schönin, die aus Neustadt bei Stolpen nach Niemegk gekommen war. Die Schönin hatte sich im Alter von ungefähr 80 Jahren ertränkt. Nach eigenem Bekunden hielt sich der Rat nicht für zuständig, weil in dem Fall das Amt die Gerichtshoheit hätte. 195 Das Amt Belzig, dem die Obergerichtsbarkeit in Niemegk zustand, hatte zusammen mit dem Belziger Superintendenten die stille Beerdigung der Toten auf dem Gottesacker veranlasst. In der Zwischenzeit war jedoch ein neuer Amtmann eingesetzt worden. Dieser erklärte das Vorgehen seines Amtsvorgängers nach Aktenlage damit, dass die Schönin „sich nicht aus verzweiflung, sondern, da sie einen guten lebenswandel geführet, blos bei einer anwandlung einer bei ihrem hohen alter ganz natürlich gewesenen geistes-schwäche ersäufet hat“. 196 Wie schon in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben, schloss der positive Lebenswandel in der Argumentation des Amtes eine Verzweiflungstat und damit den boshaften Tatvorsatz aus. Vielmehr wurde eine bei dem hohen Alter der Frau ganz natürliche Geistesschwäche als Ursache für die Selbsttötung angegeben. Der Suizid wurde damit als ‚casus tragicus’ qualifiziert. Die Landesregierung ließ es, wie zuvor schon im Wittenberger Fall, bei der Erklärung des Belziger Amtmanns bewenden. Die Argumentation des Amtes Belzig und die Entscheidung zum stillen Begräbnis sind indes nicht prinzipiell verallgemeinerbar. Eine Krankheit oder melancholisches Verhalten konnten nicht per se die Ablieferung an die Anatomie verhindern. Als sich im November 1800 in Frauenstein bei Dresden der 38-jährige Schuhmachermeister Christian Friedrich Dietrich erschoss, wurde die 195 Vorsichtshalber merkte der Niemegker Rat noch an, die ganze Aufregung nicht verstehen zu können, denn der Leichnam wäre „bis auf haut und knochen abgezehret“ gewesen. Was also hätte die Anatomie mit solch einer Leiche anfangen können. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 66 v . 196 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 71 r f. Eigene Hervorhebung im Zitat. <?page no="345"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 334 Leiche zur Dresdner Anatomie abgeholt, obwohl der Vater des Entleibten erklärt hatte, dass Dietrich seit einigen Wochen über „aengstlichkeit und bangigkeit geklaget“ hatte. 197 Selbst die Medizin, die ihm ein Arzt verordnet hatte, konnte den Gemütszustand nicht aufhellen: „ohngeachtet der unausgesetzt gebrauchten medicin, [war Dietrich] von dieser Krankheit nicht zu curiren gewesen“. 198 Ein Dispens war demnach nicht zwingend von der bloßen Bescheinigung krankhafter Zustände abhängig, was nach den entsprechenden Mandaten 1779 und 1794 eigentlich zu vermuten wäre. 199 Vielmehr erweist sich an der Gegenüberstellung der beiden letzten Fälle, dass der Lebenswandel und die soziale Reputation der Betroffenen die wesentlichen Faktoren waren, das diesseitige Schicksal der Leichen zu beeinflussen. Beide Faktoren sagten etwas über die persönliche Frömmigkeit und die Integration in die lokale Gemeinschaft aus, die sich um ihre Toten ‚sorgte’. Diesen Befund hat Karin Stukenbrock systematisch herausgearbeitet. Schließlich legen die hier diskutierten Beispiele die Vermutung nahe, dass die Normdurchsetzung in den westsächsischen Regionen weitaus weniger reibungslos funktionierte als in der Umgebung der Residenzstadt Dresden. In deren dichte Kommunikationswege und obrigkeitlichen Kontrollmöglichkeiten war die Dresdner Anatomie eingebettet, deren Vertreter sich im Konfliktfall direkt an die Landesregierung wenden konnten, um ihre Interessen gegenüber lokalen Magistraten in noch laufenden Streitigkeiten durchzusetzen. Dagegen war es den Medizinern der Landesuniversitäten maximal möglich, in langwierigeren Beschwerdeverfahren nur begrenzt wirksame Rügen gegen renitente Magistrate in ihrem Einzugsbereich zu erwirken. Die Rache des Schneiders Lindemann (Jüterbog 1803) Offene Ablehnung und Gleichgültigkeit gegenüber den Leichenverordnungen für die Anatomien, die sowohl Magistrate als auch Teile der Bevölkerung an den Tag legten, verhinderten mitunter, das haben die eben beschriebenen Konflikte 197 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 94 r . Dieser Fall ist umfangreicher dokumentiert, weil der Aufwärter der Dresdner Anatomie die Flinte des Verstorbenen, der Mitglied des ansässigen Schützenvereins war, mit sich genommen und für sich und den mitgereisten Amtsknecht unberechtigterweise diverse Begünstigungen eingefordert hatte; vgl. ebd. fol. 93 r ff . und den Eintrag in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1485. 198 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 94 r . 199 Hinzu kommt, dass nicht immer kurzschlüssig von Krankheitszuweisungen der Zeitgenossen auf die Argumentation theoretischer Melancholiediskurse zu schließen ist. Auch wenn diese Debatten zunehmend von medizinischen Deutungsmustern geprägt waren. Hierzu ausführlich S CHREINER , Glück, S. 183 ff. <?page no="346"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 335 gezeigt, dass Verstorbene an die Anatomien abgeliefert wurden. Die Geschichte dieses Abschnitts zeigt dagegen, dass der Umgang mit ‚Selbstmördern’ auch von persönlichen Konflikten geprägt sein konnte. Diese Konfliktlagen waren gewissermaßen ein lebensweltliches Korrektiv eingeforderten Normalverhaltens. Im November 1803 erregte eine Selbsttötung in Jüterbog allgemeines Aufsehen, vor allem aber die Gemüter des Jüterboger Bürgermeisters und der Wittenberger Mediziner. Ein ortsansässiger Schneider namens Lindemann hatte sich - symbolträchtig - im Garten des Bürgermeisters erhängt. Die Behandlung der Leiche gab zu Streitigkeiten Anlass und es kam der Verdacht auf, dass Bürgermeister und Stadtrat persönliche Rechnungen begleichen wollten, indem sie anordneten, die Leiche unter dem Galgen zu verscharren. 200 Die schändliche Sepultur Lindemanns bot den Wittenberger Medizinern Anlass, sich bei der Landesregierung über das Verhalten des Jüterboger Rates zu beschweren. 201 Nach Auskunft der Wittenberger hatte der in Jüterbog praktizierende Arzt Ettmüller am 18. November 1803 die Leiche Lindemanns mit der Bemerkung an die medizinische Fakultät gemeldet, der Körper sei frisch und könnte bis zur Abholung auch sicher aufbewahrt werden. Daraufhin wurden zwei Studenten entsandt, um die Leiche abzuholen. Dieser Umstand ist wichtig, weil er zeigt, dass man für diese früher mindestens ehrenrührige Tätigkeit, für die sonst Bettler oder Scharfrichter angestellt worden waren, ehrpusselige Studenten einsetzen konnte, ohne dass das Diskussionen oder öffentliche Aufregung nach sich gezogen hätte. Mithin ist diese Praxis natürlich auch ein Hinweis auf die knappen Finanzen der medizinischen Fakultät. Während die Studenten anreisten, entschied der Jüterboger Rat, die Leiche Lindemanns durch den Scharfrichter unter dem Galgen verscharren zu lassen. Dem Bericht aus Wittenberg zufolge wollte der Arzt Ettmüller dies verhindern und die Leiche in der Scheune des Scharfrichters lagern. Dagegen widersetzte sich anscheinend der Scharfrichter. Dieser schleifte die Leiche auf eine nahe gelegene Straße und ließ sie dort in aller Öffentlichkeit liegen. Die aus Wittenberg deputierten Studenten stellten Nachforschungen über den Toten an und kamen zu dem Ergebnis, dass Lindemann ein rechtschaffener und fleißiger Mensch gewesen sei, den kurz zuvor im September 1803 die „unordentliche lebensart seines eheweibes“ zum Wegzug genötigt hätte, weil der Jüterboger Rat nicht in eine Trennung der Ehegemeinschaft einwilligen wollte. 202 Der Ort der Selbsttötung, der Garten des Bürgermeisters, kann damit als symbolischer 200 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 123 r ff. 201 Ebd., fol. 123 r ff. 202 Ebd., fol. 126 v ff. <?page no="347"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 336 Hinweis auf jene Person verstanden werden, die Lindemann als den Schuldigen an seiner Lebensmisere ausgemacht hatte. 203 In dieser Weise interpretierten zumindest die Wittenberger Mediziner den Fall. Sie sahen in der Anordnung zum Verscharren von Lindemanns Leiche unter dem Galgen einen Racheakt der städtischen Obrigkeit. Auch wenn der Vorwurf nicht explizit erhoben wurde, rückte die Argumentation den Toten doch in die Position eines Justizopfers. Immerhin sei er ganz offensichtlich kein ‚freventlicher Selbstmörder’ gewesen, der sich im Bewusstsein eines begangenen Verbrechens getötet hat, so die Mediziner. Die Leiche hätte daher zur Anatomie geschafft werden müssen. Das sah der Jüterboger Rat natürlich grundlegend anders und präsentierte eine Konkurrenzgeschichte, die sowohl den Toten als auch den Arzt Ettmüller, der den Vorfall in Wittenberg angezeigt hatte, diskreditierte. 204 Zunächst einmal wäre Lindemann überhaupt kein rechtschaffener Bürger gewesen. Vielmehr habe er sich zu Lebzeiten eine Menge „bosheiten und vergehungen“ gegen Obrigkeit und Ehefrau geleistet. Lindemann habe seine Frau und drei kleine eheliche Kinder schändlich im Stich gelassen, bevor er sich nach einigem Umherstreifen mittels „selbstermordung durch den strang und zwar zum eckel und äußersten prostitution unseres bürgermeisters“ das Leben nahm. 205 Der Rat widersprach also gar nicht der Darstellung, der Ort von Lindemanns Selbsttötung hätte den Bürgermeister auf das Äußerste entehrt. Aber er interpretierte die Ursachen des Suizids anders. Wegen Lindemanns insgesamt auffälligen Lebenswandels, so schlussfolgerte und verteidigte sich der Rat, habe man den Toten als einen „selbstmörder, als einen solchen, welcher sich aus furcht vor einer zu gewarten habenden bestrafung das leben genommen, gleich zu achten“. 206 Aus diesem Grund habe der Rat auch beschlossen, die Leiche schändlich verscharren zu lassen. Dieser Behandlung hätte Dr. Ettmüller im Übrigen persönlich zugestimmt. Allein ein weiterer Arzt namens Strauß habe sich dagegen verwahrt. Und falls 203 Nach übereinstimmenden Angaben war Lindemann zuvor wochenlang in der Umgebung Jüterbogs herumgeirrt, ehe er sich im Garten derjenigen Person erhängte, die er für sein Schicksal maßgeblich mitverantwortlich sah. Leider ist über eine derart symbolische Wahl des Ortes von Selbsttötungen in der Regel wenig in Erfahrung zu bringen und auch hier bedingte allein die zufällige Überlieferung genau dieses Konfliktes zwischen Wittenberger Anatomie und Jüterboger Rat, dass die konkurrierenden Berichte ein wenig Licht auf die Lebensumstände des Schneiders Lindemann werfen konnten. Vgl. zur symbolischen Wahl von Suizidorten ferner L IND , Selbstmord, S. 270 ff.; S CHÄR , Seelennöte, S. 79 ff. Zum antiken Motiv der ‚exsecratio’ als Rache der Schwachen an symbolischen Orten siehe auch schon VAN H OOFF , Suizid in der Antike, S. 31 f. 204 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 132 ff. 205 Ebd., fol. 133 r . 206 Ebd., fol. 133 r . <?page no="348"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 337 sich Ettmüller, so der Rat weiter, wirklich nach Wittenberg gewandt hatte, so habe er damit eindeutig seine Kompetenzen überschritten und illoyal gehandelt. Wer in diesem Fall recht hatte, ist hier nicht zu entscheiden, wenngleich die Argumentation des Jüterboger Rates einige Ungereimtheiten aufweist. Warum sollte Ettmüller beispielsweise erst für ein Eselsbegräbnis der Leiche Lindemanns gestimmt haben, um im Anschluss die Leiche an die Wittenberger Anatomie zu melden? Wie auch immer, die Landesregierung stellte sich auf die Seite der Mediziner und verwies den Jüterboger Rat, der zudem die Unkosten für die deputierten Studenten und die Beschwerden der Anatomie zu tragen hatte. 207 Konflikte um Normen. Kursachsen und die Anatomie in Jena In den vorhergehenden Abschnitten sind exemplarisch Auseinandersetzungen um potenzielle Anatomieleichen untersucht worden. Doch nicht nur im Alltag kam es wiederholt zu Konflikten über die Auslegung und Umsetzung der Leichenverordnungen. Vielmehr waren diese selbst, wie oben beschrieben, nicht unumstritten. Die Normen und deren Umsetzung waren das Ergebnis einer gezielten ‚Lobbyarbeit’ einerseits und einer am gesellschaftlichen Nutzen orientierten Legitimationsrhetorik andererseits. Problematisch wurde es also mindestens dann, wenn dieser Nutzen für das eigene Land nur schwer zu vermitteln war und sich zugleich einflussreicher Widerstand formierte. Dies war in den 1790-er Jahren der Fall, als der umtriebige Anatom der Salana Jenensis, Justus Christian Loder (1753-1832), Abkommen mit verschiedenen umliegenden Territorien abschloss, um die Versorgung seines Lehrstuhls mit Leichen zu sichern. Das konnte in Kursachsen vor dem Hintergrund permanenter Klagen über den Mangel an Leichen, insbesondere vonseiten der Universitäten, nicht ohne Verwicklungen bleiben. Die Entwicklung der Anatomie folgte auch an der Universität Jena den eingangs beschriebenen Konjunkturen. An der Salana, der gemeinsamen Universität der ernestinischen Herzogtümer, mangelte es in der Frühen Neuzeit ebenso an Leichen für die jährlichen Lehrsektionen wie andernorts. Konnte man allerdings in Flächenterritorien wie Kursachsen pragmatisch auf den gleichen Missstand reagieren, indem man die Einzugsgebiete der anatomischen Theater ausdehnte, stießen ähnliche Versuche in Jena rasch an die territorialen Grenzen der ernestinischen ‚Zwergstaaten’, insbesondere Sachsen-Weimars. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass Herzog Carl August von Sachsen-Weimar (reg. 1775- 1828) ein Gesuch Loders, der zugleich Hofrat in Weimar war (wo er auch Goethe in der Anatomie unterrichtete), unterstützte, mit dem dieser sich 1790 207 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31059 Vol. I., fol. 137 r . <?page no="349"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 338 an den sächsischen Kurfürsten wandte. 208 In seinem Schreiben erbat der Herzog für Loder das Privileg, die Leichen kursächsischer Untertanen nach Jena überführen zu dürfen. Hierunter waren ‚Selbstmörder’ und auf öffentlichen Straßen gefundene Leichen ebenso einbegriffen wie die Körper Hingerichteter oder verarmter Menschen, für deren Beisetzung niemand aufkam. Als Einzugsräume sollten die nahe der Grenze gelegenen kursächsischen Ämter Eckartsberga, Tautenburg und das Gebiet der Ritterordensgerichte um Zwötzen (bei Gera) dienen. Eventuell, so der Herzog, könne man auch noch aus Naumburg Anatomieleichen nach Jena liefern. Vergleichbare Abkommen waren bereits zu Beginn der 1770-er Jahre mit den Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt geschlossen worden, ebenso mit den ernestinischen Herzögen zu Sachsen-Weimar-Eisenach, Gotha und Altenburg. 209 In diesen Abkommen war im Gegenzug vereinbart worden, das hatten die angesprochenen Landesherren und ihre Regierungsräte verlangt und das sollte so auch für Kursachsen gelten, dass ausgesuchte Landeskinder dieser Territorien kostenlos am anatomischen Theater der Salana unterrichtet werden. 210 Die früheren Abkommen scheinen indes nicht sehr fruchtbar gewesen zu sein, wiederholten sich doch die Anfragen aus Jena in regelmäßigen Abständen. Fürst Ludwig Günther II. von Schwarzburg-Rudolstadt teilte 1785 persönlich mit, 208 Loder wandte sich, unterstützt durch seinen Landesherrn, im April 1790 direkt an den Dresdner Hof und nicht erst 1791 und auch nicht zuerst an die Universität Leipzig, wie S TUKENBROCK , Cörper, S. 28 annimmt. Vgl. hierzu S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 528/ 12, fol. 1 f. 209 T H S T A R UDOLSTADT , Geheimes Ratskollegium Rudolstadt, C IX 3n Nr. 5, fol. 1 ff. Im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt war 1751 ein anatomisches Theater erreichtet worden, dass nicht lange bestanden hat. Hierzu T H S T A R UDOLSTADT , Geheimes Ratskollegium Rudolstadt, C IX 3n Nr. 1; B IEDERMANN , Anatomieunterricht und B IEDERMANN , Geschichte, bes. S. 234 f. zu den Gründen für das Aussetzen anatomischer Lehrübungen in Rudolstadt. 210 Wenn man so will, sollte sich für die Salana ein mehrfacher Gewinn ergeben. Zum einen hätte man über die Abkommen die dringend benötigten Leichen erhalten. Zum anderen hätte man mit den Studierendenzahlen auch die Ausstrahlung der Universität steigern können. Zum dritten sollte, so eine These von Karin Stukenbrock, durch die Ausdehnung der Leichenmandate auf Auswärtige „gewissermaßen als Nebeneffekt [… der] Widerstand der einheimischen Bevölkerung gegen die Ablieferung an die Anatomie verminder[t]“ werden; S TUKENBROCK , Cörper, S. 28. Ein solcher Nebeneffekt mag im Rückblick als plausible Annahme erscheinen. Aber ebenso wenig, wie sich die Erwartungen Loders an die Überführungsabkommen erfüllt haben, ist aus den überlieferten Jenaer Dokumenten oder aus sächsischen Quellen eine solche Intention abzulesen. Zudem dürfte die Abgabe von Leichen an ‚auswärtige Zerstückelungseinrichtungen’ bei der jeweils betroffenen Bevölkerung nicht gerade Stürme der Begeisterung ausgelöst haben. Man mag zwar die Ablieferungen auswärtiger und damit fremder (! ) Menschen an die eigene Anatomie begrüßt haben - verringerte dies doch die Wahrscheinlichkeit selbst einmal betroffen zu sein. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, davon auszugehen, dass sich die Vorbehalte der inländischen Bevölkerung parallel dazu verringert hätten. <?page no="350"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 339 dass die Abgabe von Leichen nach Jena völlig unüblich sei. Loder wiederholte gleichwohl im Oktober 1790 sein Angebot für ein wechselseitiges Abkommen mit dem Rudolstädter Hof, als eine Antwort aus Dresden noch auf sich warten ließ. 211 In Dresden wurde die Anfrage Loders zunächst im ‚Etranger Departement’ des Geheimen Kabinetts bearbeitet. Dieses leitete den Fall, nachdem der Kurfürst in Kenntnis gesetzt worden war, an das Geheime Konsilium weiter, welches wiederum die Bearbeitung an die Landesregierung verwies. Die Landesregierung erkundigte sich ihrerseits bei den grenznahen Lokalbehörden und der Universität Leipzig, wie diese die Sache beurteilten und die Möglichkeiten einschätzten, Leichen nach Jena zu melden und zu liefern. Die Ergebnisse der Befragungen wurden in einem Vortrag für den Kurfürsten zusammengefasst. 212 Weder die Ämter Eckartsberga und Tautenburg noch die Ordensgerichte in Zwötzen äußerten Bedenken. Ganz im Gegenteil sprach aus deren Sicht ganz praktisch auch die geringere Entfernung für Jena. Der Eckartsbergaer Amtmann berichtete zudem, der medizinischen Fakultät in Leipzig häufig Leichen angeboten zu haben, die man dort dann aber gar nicht benötigt und deswegen auch nicht abgeholt hätte 213 - ein hinsichtlich der permanenten Klagen über einen Mangel an geeigneten Leichen interessanter Einwurf. Wie nicht anders zu erwarten, zeigten sich die Leipziger Mediziner hingegen gar nicht erfreut über den Eifer ihres Jenaer Professions-Kollegen und listeten einige Bedenken auf. So wäre „die gewährung des mehrerwehnten Loderschen gesuchs dem flor und guten rufe der akademie zu Leipzig höchstnachtheilig […] mithin sey die erlangung solcher körper zu erhaltung des ruhms des Leipziger anatomischen theaters unentbehrlich“. 214 Darüber hinaus wären auch die Leipziger Anatomiekurse öffentlich zugänglich, weshalb kein kursächsischer Untertan extra nach Jena gehen müsse. Überhaupt zeige sich die unzweifelhaft höhere Qualität der kursächsischen Landesuniversitäten darin, dass des Öfteren Studierende Jena verließen, um sich 211 Zu den wiederholten Anfragen an den Rudolstädter Hof siehe T H S T A R UDOLSTADT , Geheimes Ratskollegium Rudolstadt, C IX 3n Nr. 5; zur paraphrasierten Aussage des Fürsten ebd., E I 1b Nr. 16, fol. 7 v . 212 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 528/ 12, fol. 9 ff. Dort auch das Folgende. 213 Die einzelnen Antwortschreiben und die nachfolgend aufgeführten Bedenken der Leipziger Universität, respektive das Promemoria des dortigen Anatomen Hase in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 528/ 12, fol. 21 ff. 214 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 528/ 12, fol. 11 v ff. <?page no="351"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 340 in Leipzig zu immatrikulieren. 215 Das Angebot Loders, die anfallenden Transportkosten zu übernehmen, würde sich von selbst verstehen, denn den kursächsischen Anatomien war dies grundsätzlich auferlegt. Daher zeige Loders Angebot keinen wirklichen Vorteil. Für den Fall aber, dass ein solches Abkommen nicht abgewendet werden könnte, schlugen die Leipziger Mediziner vor, Loders Kompetenzen einzuschränken. Die Landesregierung schloss sich diesem Votum an und wollte der Universität Leipzig ein ‚ius quaesitum’ einräumen, d. h. ein gesichertes Vorgriffsrecht auf anfallende Leichen. Dieses sollte dadurch gesichert werden, dass die Lokalbehörden zunächst in Leipzig anfragen sollten, bevor sie nach Jena rapportierten. Die Leichen Hingerichteter sollten dabei immer zuerst der Leipziger Anatomie offeriert werden. Für die übrigen, potenziellen Anatomieleichen sollte das Leipziger Vorgriffsrecht für den Vorlesungszeitraum Oktober bis März gelten. In den (warmen! ) Sommermonaten könne man dagegen die Leichen gleich nach Jena schaffen. Allerdings wären dabei Gefahren für die öffentliche Hygiene zu vermeiden. Je nach Sachlage müssten auch gerichtliche Sektionen vor Ort weiterhin möglich sein, um etwa bei Mordverdacht die Ermittlungen nicht zu behindern. Schließlich hätte Loder nicht nur die Transportkosten allein zu tragen, sondern sollte für sämtliche anfallende Kosten aufkommen. Hierzu zählten Verwaltungskosten etwa für Botengänge oder Transportgebühren für einzelne Herrschaftsträger in Gebieten, die zu durchqueren waren - gleichsam eine Art Leichenzoll. Ferner sollten die Gebühren für den kostenlosen Unterricht je einer Frau aus dem Ämtern Eckartsberga und Tautenburg am Jenaer Hebammeninstitut durch Loder finanziert werden. Es erscheint völlig einsichtig, dass diese Bedingungen in Jena für wenig Begeisterung sorgten. Mit den von der Universität Leipzig und der kursächsischen Landesregierung geforderten Einschränkungen, denen der Kurfürst weitgehend gefolgt war, stand nicht zu erwarten, dass sich die anatomische Lehrpraxis in Jena verbessern würde. Durch das ‚ius quaesitum’ und die zeitraubenden Kommunikationswege hätte man Loder erst zu einem Zeitpunkt benachrichtigen können, an dem die Beisetzung der Leichen aus hygienischen Gründen und wegen der geltenden medizinalpoliceylichen Vorschriften unabwendbar gewesen wäre. Nachdem 1791 der herzogliche Hof in Weimar von der Antwort des sächsischen Kurfürsten unterrichtet worden war, versuchte es Loder mit einem erneuten Anlauf. Auch Herzog Carl August warb erneut bei seinem kurfürstlichen Verwandten für Loders Anliegen. 216 Loder selbst hatte mittlerweile verzweifelt erklärt, seine Vorlesung selbst dann für bedürftige 215 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 528/ 12, fol. 13 v . 216 Ebd., fol. 57 ff. <?page no="352"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 341 kursächsische Landeskinder zu öffnen, wenn er aus Kursachsen keine Leichen bekäme. Abgesehen davon ist aus einem persönlichen Schreiben Loders an seinen Landesherrn die Enttäuschung über die Antwort des Dresdner Hofes deutlich abzulesen. 217 Letztlich war die für Loder unbefriedigende Antwort der Abwehrhaltung und dem Vorstoß des Leipziger Anatomen Hase bei der Landesregierung geschuldet. Die Landesregierung schloss sich dessen Bedenken an und konnte den Kurfürsten entsprechend beeinflussen. Der Konflikt erscheint in der Rückschau als Auseinandersetzung unter konkurrierenden Anatomieprofessoren. In der Auseinandersetzung wurde mit Argusaugen über eigene Privilegien gewacht und die Leipziger Mediziner beharrten augenscheinlich auf Rechten, die sie, glaubt man den Aussagen der involvierten Ämter, kaum wahrgenommen hatten. Doch noch gab man in Jena nicht auf. Herzog Carl August wandte sich in gleicher Sache im Juli 1791 erneut nach Dresden. Der Kurfürst beauftragte seine Geheimen Räte damit, eine modifizierte Antwort auszuarbeiten. 218 Möglichkeiten, innerhalb träger Verwaltungsstrukturen Unwillen auszudrücken, boten sich viele. Und so schleppte sich die Ausformulierung der Antwort zweieinhalb Jahre bis zum Mai 1794 hin. Mit der Novelle des Abkommens konnten Leichen nun auch sofort nach Jena gebracht werden, wenn eine längere Lagerung den lokalen Behörden bedenklich erschien oder das Abliefern nach Leipzig nicht binnen drei Tagen möglich war. Loders Ersuchen, die anfallenden Transportgebühren auf die Ämter und Gerichte umzulegen, beschied man jedoch abschlägig, denn sonst wäre nach Ansicht der Geheimen Räte die Universität Jena gegenüber Leipzig und Wittenberg ohne nachvollziehbaren Grund privilegiert worden. 219 Für die Rechtslage in Kursachsen war der erneute Vorstoß Loders insgesamt von Bedeutung, weil die Universität Leipzig im Zuge der erneuten Verhandlungen darum bat, die bestehenden Leichen-Mandate einzuschärfen. Die Mediziner bemängelten ein weithin undiszipliniertes Verhalten der zur Ablieferung von Leichen verpflichteten Behörden. Wenn man die beschriebenen Kontexte und Konflikte kurz resümiert, ohne noch einmal auf die analysierten Problemlagen im Einzelnen einzugehen, zeigt sich, dass über ‚Selbstmörder’ als Anatomieleichen in unterschiedlichen Feldern und mit unterschiedlichem Engagement verhandelt wurde. Die praktische 217 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 528/ 12, fol. 59 ff. 218 Ebd., fol. 63 ff. 219 Vgl. zu dem gesamten Verfahren und dem Entscheid nach dem zweiten Vorstoß Loders ebd., fol. 69 ff. <?page no="353"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 342 Umsetzung der Verordnungen für die Anatomieleichen wurde exemplarisch und zugleich quantitativ verdeutlicht. Dabei haben sich nicht nur die üblichen Durchsetzungsdefizite sowie deren strukturelle und alltagsweltliche Hintergründe gezeigt. Diese Konflikte und Defizite erwiesen sich vielmehr als Teile eines Puzzles, das in der Gesamtschau zumindest für die Dresdner Anatomie eine durchaus als gelungen zu bezeichnende Umsetzung der Leichenverordnungen ergibt. Dies belegt die Anzahl der jährlichen Anatomieleichen einerseits. Andererseits fehlen für Dresden umfänglichere Beschwerden über einen Mangel an Anatomieleichen. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass die Anatomie nicht auf bekannt gewordene Verstöße gegen die Leichenverordnungen reagierte. Die Situation an den Universitäten scheint dagegen grundsätzlich eine andere gewesen zu sein, denn die medizinischen Fakultäten hatten ein weitaus geringeres Einfluss- und Drohpotenzial. 220 Das lag m. E. wesentlich an zwei Dingen. Erstens der Lage der Universitäten. Im Vergleich zu diesen konnte die Dresdner Anatomie räumlich und zeitlich unmittelbarer die relevanten Regierungsstellen mobilisieren, um ihre Ziele durchzusetzen. Zweitens der unterschiedliche Charakter der Institutionen. Das medizinisch-chirurgische Kolleg in Dresden war neben seinem allgemeinen medizinischen Ausbildungsanspruch insbesondere eine Einrichtung zur Ausbildung von Militärärzten. Darüber hinaus war es personell eng mit dem Sanitätskolleg, der zentralen Medizinalpoliceybehörde, verflochten. Damit war auch eine personelle Nähe zur Ebene der Regierungsbehörden gesichert. Es verwundert also nicht, wenn das CMC in Dresden und Umgebung einen unvergleichlich besseren Zugang zu entsprechenden Ressourcen hatte, während etwa die Wittenberger Anatomie noch um 1800 um das Überlassen von Leichen aus dem Torgauer Zuchthaus kämpfen musste. Dieser Umstand zeigt sich etwa an dem von Beginn an hohen Anteil von Festungsbaugefangenen und Militärs unter den Anatomieleichen in Dresden. Gleiches gilt für randständige Personen, die auf dem Gelände der Dresdner Kasernen verstarben und ‚Selbstmörder’, die einen erheblichen Anteil der Dresdner Anatomieleichen ausmachten (s. o.). Im Folgenden ist deshalb genauer auf jene Menschen zu blicken, die ihre Körper (in der Regel) unfreiwillig dem medizinischen Fortschritt zur Verfügung stellen mussten. Der Fokus liegt auf den ‚Selbstmördern’ unter den Anatomieleichen. In den Analysen von Konflikten oben sind einzelne Menschen in den 220 Allerdings steht eine umfassende Untersuchung der Leipziger Verhältnisse, für die hinreichend Quellenmaterial im Universitätsarchiv bereit liegt, noch aus. Dieses Desiderat soll im Rahmen einer Publikation zur Sozialgeschichte der Anatomie in Kursachsen behoben werden. <?page no="354"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 343 Blick geraten. Darüber hinausgehend wird nun das Sozialprofil jener Menschen untersucht, die sich töteten und anschließend zur Anatomie gebracht wurden. 8.5. Sozialprofile Für die Dresdner Anatomie lohnt eine genauere quantitative Auswertung der vorhandenen Quellen, weil die Dichte der im Leichenbuch und den Anmelderegistern verzeichneten Daten es erlaubt, neben individuellen Lebenswirklichkeiten auch gesellschaftliche Zusammenhänge in den Blick zu nehmen. Weniger werden dabei valide Aussagen über Suizidhäufigkeiten Ergebnis der Analyse sein als vielmehr Erkenntnisse über Alters-, Geschlechter- und Beschäftigungsstrukturen. Ziel ist es, sich dem Sozialprofil jener frühneuzeitlichen ‚Selbstmörder’ im 18. Jahrhundert anzunähern, die zur Anatomie kamen. Dazu habe ich die im Leichenbuch des CMC verzeichneten Suizidenten anhand ausgewählter sozialer Kategorien typisiert. 221 Die Auswahl der Kategorien orientierte sich dabei an den relevanten Forschungsdiskussionen zum Suizid in der Frühen Neuzeit. Dadurch konnten die sächsischen Daten in Bezug zu anderen Forschungen gesetzt werden. Geschlechterverhältnisse und Altersstrukturen werden, weil hierzu die Datensätze am größten sind, zunächst einzeln untersucht. Anschließend werden Alter, Berufsstand und sozialer Status in ihren jeweiligen Zusammenhängen und Verschränkungen diskutiert. Geschlechterverhältnis Von den insgesamt 478 ‚Selbstmördern’, die das Leichenbuch der Dresdner Anatomie und die Anmelderegister verzeichnen, waren 382 Männer und Jungen sowie 96 Frauen und Mädchen. 222 Das Geschlechterverhältnis von männlichen zu weiblichen Suizidenten beträgt fast 4: 1. Männliche ‚Selbstmörder’ sind damit deutlicher überrepräsentiert, als dies in anderen Studien festgestellt wurde. Vera Lind hat die Ergebnisse der neueren historischen Suizidforschung vergleichend zusammengetragen. 223 Deren Befunde schwanken von einem Verhältnis männlicher zu weiblichen Suizidenten von 2: 1 bis 3: 1, was sich mit den insgesamt für diese Arbeit erhobenen Daten deckt. Es ist allerdings nicht 221 Alle im Folgenden aufgeführten Daten beziehen sich, wenn nicht anders benannt, auf S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch sowie Anmelderegister 1 und 2. Alle Daten wurden in einzelnen Pro-Cite-Datenbanken aufbereitet. Dieses ursprünglich zur Verwaltung von Literatur konzipierte Datenbanksystem wurde den Anforderungen einer sozialhistorischen Analyse angepasst, so dass über die Funktionen miteinander kombinierbarer Gruppenzuordnungen und Schlagwortlisten ein hinreichender Zugriff auf einzelne aggregierte Befunde erfolgen konnte. 222 Anhang I.1. 223 L IND , Selbstmord, S. 190 ff. <?page no="355"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 344 möglich, ein ‚real-historisches’ Geschlechterverhältnis für Kursachsen zu bestimmen, weil die Quellen das Verhältnis jeweils nur verzerrt abbilden. Gleichwohl lässt sich der Schluss ziehen, dass männliche ‚Selbstmörder’ tendenziell eher und häufiger als Frauen zur Anatomie gebracht worden sind. Die möglichen Erklärungen für zeitwie kulturübergreifend beobachtete Unterschiede geschlechtsspezifischer Suizidhäufigkeit können hier nicht umfassend referiert werden. Die neuere Forschung hat gezeigt, dass viele Erklärungsversuche der modernen Suizidforschung als Anachronismen für die Frühe Neuzeit keine Geltung beanspruchen können. David Lederer hat neue Erkenntnisse der Forschung kommentiert und auf die Notwendigkeit hingewiesen, historische Erklärungsansätze für die zum Teil kontraintuitiven Befunde (bspw. höherer Anteil weiblicher Suizidenten im modernen China) zu finden, die sich stärker an den kulturellen Prägungen der jeweils untersuchten Populationen orientieren. 224 Vera Lind hat überzeugend aufgezeigt, dass keineswegs davon ausgegangen werden kann, Selbsttötungen von Frauen wären in der Frühen Neuzeit tendenziell eher verheimlicht worden als die von Männern. Für eine solche Verheimlichungstendenz wurde zuvor das Argument angeführt, dass die Ursachen der Suizide von Frauen stärker in innerfamiliären Faktoren gesucht wurden. 225 Dagegen, so Lind, folgten die Untersuchungen durch die Obrigkeiten meist geschlechterindifferenten Modi und Befragungsschemata. 226 Für das frühneuzeitliche Genf hat Jeffrey Watt dichtes Zahlenmaterial vorgelegt. Watt plädiert dafür, die Frühe Neuzeit nicht einfach als eine homogene Epoche zu verstehen und das Geschlechterverhältnis in den Suizidhäufigkeiten nicht übergreifend ohne chronologische Einschnitte zu vergleichen. Vielmehr seien 224 L EDERER , Suicide, S. 34. 225 In einer früheren Untersuchung habe ich dagegen darauf hingewiesen, dass im Deutungshorizont frühneuzeitlicher Menschen eine solche Ursacheninterpretation auch für Selbsttötungen von Männern denkbar war; K ÄSTNER , Seelen. 226 L IND , Selbstmord, S. 198. Zum Vergleich der von Lind kritisierten Annahme siehe D OUGLAS , Meanings, S. 215, der davon ausgeht, dass vor allem die vergleichsweise stärkere soziale Integration von Frauen Einfluss auf die Geschlechterdifferenz in den Suizidraten nimmt. Allerdings spitzt Douglas, ebd., S. 215 f. Anm. 61, seine Argumentation weiter zu und argumentiert, „that the meanings of male suicides and of female suicides are different in Western societies. Male suicides are generally perceived as being caused by extra-familial ‚strains’, though information on intra-familial ‚strains’ can change this general expectation. Female suicides, on the contrary, are perceived as being caused by intra-familial ‚strains’. When a female commits a suicidal action, then, her significant male others, especially her husbands, who is seen as more responsible (i. e., more the cause) of her actions than anyone else, have a much greater incentive in this respect than a female in the same situation to attempt to conceal the suicidal action. […] The official statistics on these matters cannot be accepted as reliable until evidence demonstrates the suspicion invalid or valid only with certain, specifiable limits.“ <?page no="356"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 345 relevante Zeitabschnitte und Zeiteinschnitte zu unterscheiden. Er zeigt, dass in Genf erst nach 1750 eine signifikante Differenz in den geschlechtsspezifischen Suizidhäufigkeiten aufbrach. Watt erklärt dies mit einer zunehmenden Säkularisierung gesellschaftlicher Wertvorstellungen, insbesondere mit einer rasanten Bedeutungszunahme emotional begründeter Sozialbeziehungen im calvinistischen Genf. Erst die zunehmende kulturelle Bedeutung diesseitiger Werte, die ebenso zunehmende Verfügbarkeit von Schusswaffen und veränderte ökonomische Problemlagen hätten zu einem deutlichen Anstieg der Suizidrate einerseits und zu einem Auseinanderdriften der geschlechtsspezifischen Suizidhäufigkeiten andererseits geführt - von einem Verhältnis männlich-weiblich nahe 1: 1 zu einem Verhältnis von ca. 2,7: 1. 227 Das Fehlen ähnlich dichter und serieller Quellen, wie sie Watt zur Verfügung standen, lässt einen entsprechenden Zugriff und Vergleiche für Sachsen nicht zu. Watts Befunde können mithilfe der sächsischen Quellen auch nicht sinnvoll kommentiert werden. Das ist insofern schade, weil Watt seine Daten mit einer sozial- und mentalitätshistorischen These verknüpft hat, die darauf abzielt, die Veränderung des Suizidgeschehens im historischen Verlauf übergreifend zu erklären. Eine Gegenüberstellung mit dem mir zur Verfügung stehenden Material würde an dieser Stelle vor kaum zu lösenden methodischen Problemen stehen. Für Schweden liegen aber immerhin aggregierte Daten vor, die zwar Watts mentalitätshistorische These nicht an sich vorbehaltlos stützen können, aber eine ähnliche Entwicklung wie in Genf auch für Schweden andeuten. Während von 1749 bis 1770 ein Geschlechterverhältnis von ungefähr 2: 1 bestand, pegelte sich der Quotient danach bei ungefähr 3: 1 ein und blieb bis weit in die Moderne auf diesem Niveau konstant. 228 Das Geschlechterverhältnis der ‚Selbstmörder’ unter den Dresdner Anatomieleichen schwankt sowohl im 18. Jahrhundert als auch im ersten Jahrzent des 19. Jahrhunderts erheblich. Diese Beobachtung ist wesentlich auf die geringe Fallzahl zurückzuführen - das Verhältnis pendelt zwischen den extremen Werten 0,67: 1 und 12: 0. In der Summe sind Männer deutlicher über- 227 Vgl. Table 6 in W ATT , Death, S. 34. Ich halte beide Befunde jedoch für zumindest fragwürdig, denn Watts Daten legen nahe, dass die Qualität der Überlieferung für den Zeitraum vor 1750 ungleich schlechter ist und sich zwar eine Tendenz ermitteln lässt, die aber vermutlich die reale Entwicklung aufgrund von Überlieferungslücken stark zuspitzt. Vgl. hierzu Table 1 in ebd., S. 24 mit der Gesamtanzahl erhobener Selbsttötungen 1542-1798. 228 L INDELIUS , Trends, S. 299. Vgl. die leicht abweichenden Totalwerte bei L IND , Selbstmord, S. 277. Lind bezieht sich ihrerseits auf O HLANDER , Suicide, S. 36, die den Anstieg der männlichen Suizidrate im 19. Jahrhundert vor allem auf die prekären Lebensverhältnisse allein lebender Männer über 50 Jahren zurückgeführt und darüber hinaus eine Vielzahl von sozio-ökonomischen und religiösen Veränderungen diskutiert hatte, die die Entwicklung der Suizidraten beeinflussten. <?page no="357"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 346 repräsentiert als in anderen Untersuchungen gezeigt wurde oder bereits zeitgenössische Erhebungen ergaben. 229 Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man die Erhebungen aus den Jahreshauptberichten der Landesökonomie-, Manufaktur- und Kommerziendeputation für die Jahre 1800 und 1804 bis 1811 vergleichend heranzieht. Diese sind im Anhang (I.1.) aufgelistet. Für die Dresdner Anatomie ist festzustellen, dass Frauen innerhalb bestimmter sozialer Gruppen deutlich unterrepräsentiert sind, etwa, was erwartbar war, im Militär (0: 32) aber auch, ebenso erwartbar, unter den Inquisiten, die sich in der Haft das Leben nahmen (1: 18). Weitere Erklärungen zeigen sich, wenn man die Befunde der Forschungen zur Anatomie und zum Suizid in der Frühen Neuzeit miteinander verknüpft. Karin Stukenbrock hat festgestellt, dass weitaus mehr Tote an die Anatomien abgeliefert wurden, die Unterschichten und sozialen Randgruppen zuzurechnen sind. 230 Für diese niederen Sozialformationen haben MacDonald und Murphy zugleich eine signifikante Überrepräsentierung von Männern unter den Suizidenten festgestellt. 231 Wenn man also davon ausgeht, dass innerhalb der Zielgruppen der frühneuzeitlichen Anatomie stärker jene Gruppen vertreten waren, in denen männliche Suizidenten ohnehin deutlich überwogen, dann liefert dies eine weitere Erklärung für das beschriebene Geschlechterverhältnis. Exemplarisch zeigen das die Daten aus dem Jahr 1812: Unter den in diesem Jahr abgelieferten zwölf ausschließlich männlichen Suizidenten waren fünf Auszügler, zwei Tagelöhner, ein Inquisit, ein Häusler und ein Weißgerber. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auffällig, dass mehr ‚Selbstmörderleichen’ unbekannter Männer als unbekannter Frauen (24: 6) abgeliefert wurden. Damit ist festzuhalten, dass sich die insgesamt höhere Suizidrate von Männern in den Daten der Dresdner Anatomieleichen spiegelt. Zugleich sind Männer unter den Anatomieleichen deutlicher überrepräsentiert als in anderen Quellen. Dieser Befund lässt sich mit dem Charakter der ‚Zielgruppen’ der Anatomie erklären. Altersverteilung In 374 von 478 Suizidfällen sind Altersangaben zu den Toten verzeichnet. Damit ist die Überlieferungssituation im Vergleich zu anderen Studien als 229 Wegen der Sonderrolle des Militärs gilt diese Aussage nicht für die Erhebungen Moehsens in Berlin im 18. Jahrhundert; M OEHSEN , Betrachtungen. Auch MacDonald und Murphy haben vergleichsweise hohe Quotienten, die sie zudem nach Sozialformationen aufgeschlüsselt haben; M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 248 Table 7.1. 230 S TUKENBROCK , Cörper, S.37 ff. 231 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 248 Table 7.1. <?page no="358"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 347 überaus günstig einzuschätzen. 232 Die vorhandenen Altersangaben enthalten jedoch eine Vielzahl von Unschärfen, die es zu reflektieren gilt, wenn man nicht unkritisch auf Relationen zwischen Alter und Suizidhäufigkeit schließen will. 233 Unschärfen liegen beispielsweise schon in einigen wörtlichen Umschreibungen von Alterseinschätzungen vor. So werden fünf Tote lediglich mit alt, jung, mittleren Alters oder als „bejahrt“ bezeichnet. 234 In 25 weiteren Fällen wurden die Angaben als „ohngefähre“ Altersangaben charakterisiert. Allerdings konnten diese ungefähren Angaben durchaus präziser sein, als es zunächst den Anschein erweckt. So heißt es beispielsweise im Fall von Christian Barthel, der sich im April 1792 in Wahnsdorf erhängt hatte, er sei „ohngefähr 48 oder 49 Jahr alt“ gewesen. 235 Das bedeutet, nicht in jedem Fall einer ungefähren Altersangabe muss auf eine ungenaue Schätzung geschlossen werden. Gleichwohl ließe sich im Fall von Christian Barthel auch annehmen, dass die Alterszuschreibung ihn lediglich in die Gruppe der Endvierziger einreihen sollte. Objektive, übergreifende Kriterien, nach denen im Einzelfall über die Zuverlässigkeit solcher Angaben entschieden werden kann, sind ohne eine hier nicht leistbare Auswertung parallel überlieferter Quellen nicht darstellbar. Vergleicht man jedoch den Fall Barthel mit anderen ungefähren Altersangaben, ist es zumindest plausibel davon auszugehen, dass es sich bei solchen Angaben kleinerer Zeiträume (hier einem Jahr) um tendenziell verlässlichere Angaben handeln dürfte. 232 So konnte Vera Lind lediglich für 64 Suizidenten (von insgesamt 303 für Schleswig und Holstein) Angaben zum Alter machen, wobei in der von ihr dargestellten Altersverteilung in die Gruppe der über 61-jährigen schon diejenigen mit hereingezählt wurden, von denen es lediglich hieß, dass sie „alt“ seien; L IND , Selbstmord, S. 211. Auch MacDonald und Murphy konnten trotz insgesamt überwältigender Materialfülle ‚nur’ auf einen in der Relation zur Gesamtzahl dürftigen Befund an Altersangaben zurückgreifen. Dieser übertrifft allerdings in absoluten Zahlen nach wie vor alle Daten, die ansonsten für das frühneuzeitliche Kontinentaleuropa vorliegen. So konnten die beiden Autoren für den Zeitraum 1485 bis 1714 (England und Norwich) insgesamt 1261 Altersangaben von Suizidenten auswerten. Auf der Basis eines leicht variierenden Quellensamples hatte Terrence R. Murphy bereits vier Jahre vor Publikation der gemeinsamen Studie 1098 Altersangaben auswerten können, denen insgesamt 13.968 am ‚Court of King’s Bench’ registrierte Selbsttötungen zugrunde lagen. Zu den Zahlen und den zugrunde gelegten Quellen: M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 251 Table 7.2.; M URPHY , Childe, S. 260 Anm. 6. 233 Während S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 105 ff. zwar ihre Momentaufnahmen der Alterstruktur im Dresdner Lazarett hinsichtlich der sozialen Zusammensetzung der Insassen und der Krankheitsbilder, die die Aufnahmedauer beeinflusst haben, reflektiert, unterlässt sie eine grundsätzliche Kritik der frühneuzeitlichen Altersangaben. 234 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Leichenbuch, Nr. 1341, 1474, 1587, 1619 und 1969. 235 Ebd., Nr. 1201. <?page no="359"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 348 In 36 weiteren Fällen wird dagegen ein ungefähres Alter „über“ einem bestimmten Dezennium benannt. Von über 20 Jahren bis hin zu Schätzungen über 70 Jahren sind alle denkbaren Angaben vertreten. Dies verweist auf ein Problem mit vielfältigen Ursachen: Oftmals waren die Zeitgenossen überhaupt nicht in der Lage, und dies betraf vor allem Aussagen über ältere Menschen, ein genaues Alter anzugeben. MacDonald und Murphy bemerken zu diesem Problem: „Contemporaries were particularly bad at remembering the ages of people over forty, and they typically rounded off to the most plausible decade.“ 236 Die von MacDonald und Murphy für das frühneuzeitliche England gewonnene Einsicht lässt aufhorchen, denn auch das Dresdner Leichenbuch verzeichnet auffallend häufig ganze Dezennien. In 64 Fällen ist das Alter in Dezennien von 20 bis 70 angegeben. Zählt man hier noch die oben genannten ungefähren Alterszuschreibungen hinzu, die sich an Jahrzehntangaben orientierten, kommt man auf eine Anzahl von 117 Suizidenten, deren Alter mit hoher Wahrscheinlichkeit nur geschätzt worden ist. Die Zahl derer wiederum, bei denen innerhalb dieser soeben bestimmten Gruppe das Alter dennoch korrekt angegeben wurde, ließe sich nur durch einen äußerst aufwendigen Abgleich mit noch vorhandenen Taufregistern oder anderen Kirchenbüchern bestimmen. Inwiefern von derartigen Rundungen durch die Zeitgenossen auch Angaben zu halben Dezennien wie etwa 65 Jahre betroffen sind, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Allerdings erscheint es nach dem eben Gesagten nicht unplausibel weitere Unschärfen zu vermuten. Es könnte sich im jeweiligen Einzelfall lediglich um Zuschreibungen zu einer größeren Alterskohorte handeln. Die Alterszuordnungen basierten häufig auf Einschätzungen, die sich am äußeren Erscheinungsbild der Toten orientierten. Jenseits individuell äußerst verschiedenartiger Einzeichnungen von Lebenserfahrungen in den menschlichen Körper und individuell verschiedenartiger physiognomischer Züge besaßen die frühneuzeitlichen Zeitgenossen durchaus ein Raster für die Wahrnehmung und Einordnung altersbedingter Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild von Menschen. Sowohl für den normativen Altersdiskurs der Zeit als auch für subjektive Äußerungen von Zeitgenossen lässt sich trotz Unterschieden im Detail generalisierend konstatieren, dass in der Wahrnehmung markantere physiologische Defizite mit einem höheren Alter in Verbindung gesetzt wurden. 237 Damit orientierte sich die Einschätzung des Äußeren alter Menschen 236 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 256. 237 Im Überblick und die großen Entwicklungstendenzen im Blick R EINHARD , Lebensformen, S. 174 ff.; VAN D ÜLMEN , Haus, S. 200 ff. Jetzt auch E HMER , Hohes Alter; E HMER , Lebenslauf, mit jeweils weiteren Verweisen. Instruktiv für das Verhältnis von Diskurs über und Selbstwahrnehmung <?page no="360"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 349 in der Frühen Neuzeit trotz einer durchgängig ambivalenten Bewertung des Alters an Kennzeichen, die diese Menschen abwertend von zeitgenössischen Schönheitsidealen ebenso wie von sich an Nützlichkeitserwägungen orientierenden körperlichen Notwendigkeiten (Stichwort: Arbeitsfähigkeit) abgrenzten. Abb. C.8-5: Geschätzte Altersangaben in vollen Dezennien nach dem Leichenbuch der Dresdner Anatomie 238 Altersangabe 20 ca. 20 über 20 30 ca. 30 über 30 40 ca. 40 über 40 Anzahl 5 1 3 12 2 10239 21 3 5 Altersangabe 50 ca. 50 über 50 60 ca. 60 über 60 70 ca. 70 über 70 Anzahl 18 4 11 8 4 5 2 1 2 In Abb. C.8-5 ist die Anzahl der Personen vermerkt, deren Alter mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit lediglich geschätzt wurde. Der Altersdurchschnitt jener Suizidenten, deren Alter als ein ungefähres angegeben bzw. geschätzt wurde, beträgt rund 43,5 Jahre. Der Altersdurchschnitt der übrigen Suizidenten, für die das Leichenbuch genauere Angaben enthält, beträgt rund 39,5 Jahre. Die Werte variieren also nicht sehr beträchtlich, wenn man die reflektierten Unschärfen der Angaben bedenkt. 240 Allerdings verraten die bloßen Durchschnittswerte an sich recht wenig. Daher ist in den folgenden Abbildungen (C.8-6-8) die Verteilung nach bestimmten Altersschichten aufgeschlüsselt. Die Abbildungen verdeutlichen das grundlegende Problem einer quantitativen Auswertung des Leichenbuchs in Bezug auf Altersgruppen. Je nach Einteilung der Altersgruppen werden zum Teil erheblich abweichende Befunde konstruiert und unterschiedliche Aussagen generiert. Zudem bleibt die Einvon Alter(n) C HVOJKA , Schmerzen. Zur Bedeutung körperlicher Kennzeichen für die Einschätzung von Menschen in der Vormoderne jetzt auch G ROEBNER , Schein, insbes. S. 64 ff. 238 Altersangaben beruhend auf S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Leichenbuch. ∑ = 117. 239 Davon eine Angabe zwischen 30 und 50, die sich aus dem Vergleich mit einer Parallelüberlieferung ergibt; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Leichenbuch, Nr. 1439 und S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag., Bericht aus Freyberg vom 2. November 1799. 240 Hinzu kommt, dass bei der Berechnung auf Basis der ‚genauen’ Angaben im Fall von Angaben kleinerer Alterszeiträume stets der kleinste angenommene Wert in die Berechnung eingeflossen ist, also zum Beispiel bei einer Altersangabe 26 bis 28 Jahre der Wert 26. Die angegebenen Zahlen bilden Annäherungen aufgrund von Prioritätsentscheidungen des Autors ab. <?page no="361"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 350 teilung schon deswegen problematisch, weil sie wenig über die konkrete Lebenssituation verrät, solange die Altersgruppen nicht in Bezug zu weiteren sozialen Merkmalen gesetzt werden. Thesenbildungen erfolgen daher, indem die Aussagen aller Abbildungen zur Altersgruppenverteilung zuerst kombiniert und an die vorgetragene Quellenkritik rückgebunden werden. In einem zweiten Schritt werden die Altersgruppen in Bezug zu weiteren Merkmalen des Sozialprofils gesetzt. Abb. C.8-6: Verteilung der an die Dresdner Anatomie abgelieferten Suizidenten nach Altersgruppen I 0 20 40 60 80 100 10-19 J. 20-29 J. 30-39 J. 40-49 J. 50-59 J. 60-69 J. 70-79 J. 80-89 J. Alter in Jahren Anzahl Frauen Männer Abb. C.8-7: Verteilung der an die Dresdner Anatomie abgelieferten Suizidenten nach Altersgruppen II 241 0 20 40 60 80 5-14 J. 15- 24 J. 25- 34 J. 35- 44 J. 45- 54 J. 55- 64 J. 65- 74 J. 75- 84 J. Alter in Jahren Anzahl Frauen Männer 241 Ohne Altersangaben, die lediglich einen Schätzwert über einem angegebenen Dezennium nennen, da eine Zuordnung zu den Altern bis 24, 34 usw. und/ oder ab 25, 35 aufwärts nicht möglich war. <?page no="362"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 351 Abb. C.8-8: Verteilung der an die Dresdner Anatomie abgelieferten Suizidenten nach Altersgruppen III 242 0 10 20 30 40 50 60 5-9 J 10-14 J. 15-19 J. 20-24 J. 25-29 J. 30-34 J. 35-39 J. 40-44 J. 45-49 J. 50-54 J. 55-59 J. 60-64 J. 65-69 J. 70-74 J. 75-79 J. 80-84 J. Frauen Männer Die Verteilungen der Altersgruppen in den Abbildungen C.8-6-8 verdeutlichen insgesamt eine Schwerpunktbildung bei 40bis 60-jährigen Menschen, wenngleich der Aussagewert dieser Feststellung zunächst nicht sehr hoch zu veranschlagen ist. Es handelt sich um eine recht große Gruppe und auch die kulturelle Bedeutung von Alter und die mögliche Divergenz zwischen kalendarischem und biologischem Alter bleibt in dieser vereinfachten Zusammenschau zunächst unberücksichtigt. Aus den Abbildungen ist weiter abzulesen, dass tendenziell eher alte ‚Selbstmörder’ und weniger sehr junge ‚Selbstmörder’ in Relation zur Altersstruktur der sächsischen Bevölkerung zur Anatomie kamen. 243 Im Folgenden wird die vertiefte Analyse daher mit der Gruppe der alten Menschen beginnen und entgegen dem biologischen Lebensverlauf fortsetzen. Dabei werden weitere altersunabhängige Merkmale des Sozialprofils wie Geschlecht, Berufsstand und sozialer Status befragt, um Rückschlüsse auf ein mögliches Zusammenspiel mehrerer Faktoren zu ziehen. 242 Nicht berücksichtigt wurden wie in Abb. C.8-7 alle Altersangaben, die lediglich einen Schätzwert über einem angegebenen Dezennium nennen. Allerdings habe ich ungefähre Altersangaben die sich auf ein volles Dezennium bezogen (ca. 20 usw.) in die Darstellung einbezogen. Daraus erklärt sich der jeweils deutliche Überhang bei den Gruppen der 20bis 24-Jährigen, 30bis 34-Jährigen, 40bis 44-Jährigen und der 50bis 54-Jährigen im Vergleich zu den 25bis 29-Jährigen usw. 243 Mangels einer fehlenden neueren, zugleich umfassenden Bevölkerungsgeschichte ist noch immer auf B LASCHKE , Bevölkerungsgeschichte, hier S. 198 f., Abb. 30, zu verweisen. <?page no="363"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 352 Profile Alte Männer Alt-Sein war in der Vormoderne durch fließende und variable Übergänge im Lebensverlauf charakterisiert. Die Einschätzung, dass jemand alt sei, richtete sich weniger nach konkreten Alterszahlen. Vielmehr spielte die funktionelle Einordnung in die frühneuzeitliche Gesellschaft und damit die Feststellung bestehender oder nicht mehr vorhandener Arbeitsfähigkeit die entscheidende Rolle. Wendepunkt in den allegorischen Lebenstreppen des normativ-bildlichen Altersdiskurses war je nach Anzahl der gewählten Stufen häufig das Alter um 40 bis 50 Jahre. 244 Daher erscheint es im Folgenden zulässig, zunächst die Gruppe der über 50-jährigen zu betrachten, die im zeitgenössischen Verständnis als alt galten. Die Versorgung im Alter war in der Vormoderne überwiegend problematisch. Die Versorgungsdefizite betrafen allerdings recht verschiedene Gruppen und wurden unterschiedlich bearbeitet. Neben Netze der lokalen und verwandtschaftlichen Fürsorge traten im Verlauf der Frühen Neuzeit zunehmend auch territorialstaatlich organisierte, institutionelle Lösungen. 245 Zunächst zu den Auszüglern, also jenen Personen, die auf ehemals eigenem Besitz in ein Altenteil gezogen waren und noch mit ihren Nachkommen und Erben, denen sie die Führung des Hauses überlassen hatten, zusammenlebten. 246 Mit insgesamt 75 Personen nehmen sie einen erheblichen Anteil im Sozialprofil der sächsischen Suizidenten in der Frühen Neuzeit ein. Allein das Leichenbuch der Dresdner Anatomie verzeichnet 33 Auszügler. 27 von diesen Auszüglern waren über 50 Jahre alt, in den fünf anderen Fällen ist kein Alter bekannt. Johann Gottfried Wachsmuth, ein ehemaliger Obsthändler aus Saalhausen im Amt Dresden, der sich am 18. März 1803 ertränkte, wird lediglich als alt bezeichnet. 247 Johann Gottlieb Jeschke, Sohn eines verstorbenen Bauern, der unter anderem aufgrund einer dauerhaften Melancholie als arbeitsunfähig galt, ist als 25-jähriger Auszügler in dieser Gruppe eine Ausnahme. 248 244 Dagegen geht E HMER , Hohes Alter, Sp. 608 davon aus, dass in den Diskursen am häufigsten das 60. Lebensjahr als Grenze genannt wurde. 245 Materialreich dazu A MMERER , Versorgung. 246 Zur Vielfalt der Erscheinungsformen des sog. Ausgedinges siehe auch E HMER , Ausgedinge. 247 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1587. 248 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1640. Für Böhmen im frühen 18. Jahrhundert sind allerdings durchaus größere Kohorten jüngerer Auszügler festgestellt worden; E HMER , Ausgedinge, Sp. 854, mit weiteren Hinweisen. <?page no="364"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 353 Neben dem überwiegend hohen Alter der Auszügler sticht hervor, dass zumindest im Leichenbuch des CMC mit einer Ausnahme alle Auszügler Männer waren. Ein Vergleich zur Gesamtheit aller Fälle in dieser Arbeit zeigt, dass der Anteil der weiblichen Suizidenten unter den Auszüglern zwar höher gewesen sein dürfte. Insgesamt bleibt der Anteil der Männer in einem Verhältnis von 74: 9 unter allen Auszügler-Suizidenten aber deutlich hoch. Die Daten sind nur schwer miteinander vergleichbar, weil die Quellengrundlage insgesamt zu heterogen ist. Gleichwohl ist die deutliche Tendenz des Befundes erklärungsbedürftig. Der Status innerhalb der frühneuzeitlichen Gesellschaft beruhte neben dem Geburtsstand vor allem auf ausgeübten Funktionen. Das Leichenbuch spiegelt diesen Umstand, denn es verzeichnet recht penibel die zu Lebzeiten von den Suizidenten ausgeübten Tätigkeiten. 249 Lediglich in fünf Fällen vermerkt das Leichenbuch Tätigkeiten von Auszüglern, die diese noch in hohem Alter ausübten. In der Regel ist lediglich der Status als Auszügler vermerkt. Vera Lind hat darauf hingewiesen, dass Altsein in der Frühen Neuzeit „für die meisten [Menschen] einen Überlebenskampf innerhalb von Abhängigkeiten, angewiesen auf die Armenversorgung oder auf die Solidarität und finanzielle Unterstützung ihrer Familie“ bedeutete. 250 Diese Einschätzung dürfte in der Summe den Kern vieler frühneuzeitlicher Lebensrealitäten treffen. Lind weist aber darüber hinaus auch auf die sehr vielgestaltigen Ursachen für Selbsttötungen alter Menschen hin. 251 Die mit zunehmendem Alter sukzessive Verdrängung aus dem beruflichen Erwerbsprozess und damit der Umbruch lebensweltlicher Sinnhorizonte und Gewissheiten dürfte im Einzelfall den Entschluss, sich das Leben zu nehmen, stark beeinflusst haben. Die nach wie vor relevanten Arbeiten von Peter Borscheid und ein von Pat Thane herausgegebener Sammelband verschaffen einen Überblick über die Geschichte des Alters in der Frühen Neuzeit. 252 Es fehlen für Kursachsen derzeit differenzierte Analysen von Lebenswirklichkeiten alter Menschen, sodass hier eine differenzierte Kritik der allgemeinen Topoi schwerfällt. Unstrittig ist in jedem Fall, dass das Zusammenleben mehrerer Generationen in einem Haus für 249 Anhang I.2. 250 L IND , Selbstmord, S. 217. Hierzu auch A MMERER , Versorgung; zum Problem des Arbeitskraftverlustes allgemein und altersübergreifend und mit Blick auf die frühneuzeitlichen Versorgungsmöglichkeiten insbesondere im 18. Jahrhundert ebenso einschlägig V ANJA , Homo. 251 Bspw. L IND , Selbstmord, S. 244 ff., wo sie die geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Konflikten zwischen den Generationen betrachtet. 252 B ORSCHEID , Geschichte; T HANE (Hg.), History; insbesondere den Beitrag von David A. Troyanski zum 18. Jahrhundert. Siehe auch E HMER , Hohes Alter. <?page no="365"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 354 genügend Konfliktstoff sorgte und es etwa bei Fragen der Altenteilregelungen immer wieder zu Streitigkeiten kam. Auf derartige Generationenkonflikte könnte z. B. die symbolische Wahl des Ortes einer Selbsttötung hindeuten: Im Januar 1806 legte der 65-jährige Auszügler Gottlob Aßmann im Haus seines Sohnes in Schmiedeberg Feuer, um sich danach an einem Baum direkt vor dem brennenden Haus zu erhängen. 253 Über die genauen Hintergründe der Tat ist nichts bekannt, doch ist eine Auseinandersetzung mit seinem Sohn nicht unwahrscheinlich. Derartige Konflikte könnten auch den hohen Anteil von männlichen Auszüglern in der Anatomie erklären, denn im Fall tief greifender Konflikte erscheint es weniger wahrscheinlich, dass sich die Hinterbliebenen ernsthaft um eine ordentliche Beisetzung bemühten. Die Ablieferung zur Anatomie könnte eine willkommene ‚Entsorgungsmöglichkeit’ gewesen sein. Konflikte scheinen nach dem Eindruck der mir vorliegenden Quellen wesentlich häufiger zwischen männlichen Auszüglern und männlichen Nachkommen ausgetragen worden zu sein. Das ließe sich m. E. auch mit den Strukturen frühneuzeitlicher Familien begründen, in denen die Väter versuchten, bis ins hohe Alter Gewalt über ihre Familien zu behalten und dieses Verhalten zwangsläufig Autoritätskonflikte hervorrief. 254 Den insgesamt hohen Anteil von Männern unter den Auszüglern, die sich das Leben nahmen, dürften zwei weitere Argumente plausibel erklären. Zum einen war die Lebensrealität von Auszüglern durch eine Zurücksetzung ihrer bisherigen Tätigkeiten geprägt, bis hin zur völligen ökonomischen Abhängigkeit von anderen Menschen. Zum Zweiten traten Auszügler Rechtspositionen ab und waren damit auch rechtlich neuen Abhängigkeiten ausgesetzt. Vera Lind argumentiert präzise und nachvollziehbar, dass es aufgrund der zeitgenössischen Geschlechterstereotype und Geschlechterrollen Männern schwerer gefallen sein dürfte als Frauen, ökonomische und rechtliche Zurücksetzungen zu verarbeiten. Männern wurde (insbesondere in ihrer Funktion als Haushaltsvorstand in sozioökonomischen, rechtlichen und öffentlichen Belangen) von der frühneuzeitlichen Gesellschaft prinzipiell eine aktive und dominante Rolle zugewiesen. 255 Fragt man nach Indizien, die Altersarmut als Beweggrund für suizidales Verhalten plausibilisieren könnten, stößt man rasch an die Grenzen der Quellen. Unter den über 60-jährigen Suizidenten verzeichnet das Leichenbuch des CMC lediglich zwei Almosenempfänger. In 27 weiteren Fällen sind konkrete Angaben 253 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1702 und Anmelderegister 2, fol. 13 f. 254 Hierzu C OLLOMP , Spannung. 255 L IND , Selbstmord, S. 245 f.; zum geschlechtsspezifischen Suizidverhalten von Männern in der Frühen Neuzeit auch L IND , Rolle. <?page no="366"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 355 zu ausgeübten Berufen angegeben, zum Teil in Verbindung mit dem Auszüglerstatus. Die Heterogenität der Berufsangaben und die individuelle Wirklichkeit der Auszüglerexistenzen macht es schwierig, übergreifende Altersarmutsindikatoren als suizidauslösend zu plausibilisieren, zumal das Leichenbuch nichts über die konkrete Lebenssituation berichtet. Die geringe Zahl der Almosenempfänger erstaunt auf den ersten Blick, wenn man sich die Dikta der Forschung zur materiellen Abhängigkeit alter Menschen in der Vormoderne vor Augen hält. Bettler treten bei der Gruppe der alten Menschen überhaupt nicht in Erscheinung. 256 Alte Frauen Der auffallend hohe Anteil männlicher Suizidenten im Leichenbuch der Dresdner Anatomie könnte aber auch noch auf eine weitere Ursache zurückzuführen sein. Zu vermuten wäre vor dem Hintergrund von Konflikten um die Verwendung von Leichen in der Anatomie eine stärker ausgeprägte Rücksichtnahme gegenüber alten Frauen. Gegen diese Vermutung spricht allerdings, dass ihr Anteil an den alten ‚Selbstmördern’, die das Leichenbuch verzeichnet, in Relation zum allgemeinen Geschlechterverhältnis nicht signifikant sinkt. Das Leichenbuch lässt zumindest den Schluss zu, dass sich alte Frauen oftmals in Lebensverhältnissen befunden haben, die denen von Auszüglern glichen. Sie waren tendenziell vergleichbaren Abhängigkeiten ausgesetzt. Daher ist die Aussagekraft der Kategorie Auszügler zu relativieren, denn die Fälle alter Frauen, die sich das Leben nahmen, deuten darauf hin, dass sie sich mitunter aus ähnlichen sozio-ökonomischen Gründen getötet haben wie Männer, allerdings mit deutlich geringerer Häufigkeit. Unter den 16 Suizidentinnen im Leichenbuch, die mit Sicherheit älter als 55 Jahre waren, ist nur in drei Fällen durch kurze Anmerkungen belegt, dass die Ehegatten noch lebten. Sechs alte Frauen wurden explizit als Witwen bezeichnet. In den übrigen Fällen ist aufgrund der vermerkten Eigenschaften davon auszugehen, dass sie alleinstehend waren. Witwen und alleinstehende Frauen waren zwar prinzipiell strukturell Arme, doch zeichnete sich insbesondere der Witwenstand in der Frühen Neuzeit durch eine erhebliche Bandbreite an Positionierungen im sozialen Raum aus, sodass nicht ohne Weiteres vom Witwenstand auf materielle Bedürftigkeit oder Ähnliches geschlossen werden kann. 257 256 In Elke Schlenkrichs Analyse der Insassen des Dresdner Lazaretts im 18. Jahrhundert treten ebenfalls erstaunlich wenige Bettler und Almosenempfänger in Erscheinung; S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 91 ff. 257 Über Witwen in der Frühen Neuzeit informiert differenziert I NGENDAHL , Witwen. Dagegen noch B ORSCHEID , Geschichte, S. 237 ff. Im Anschluss an Borscheid und Claudia Ulbrich (Dies.: <?page no="367"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 356 Einige nähere Informationen zu Selbsttötungen alter Frauen sind im Leichenbuch und in parallelen Überlieferungen in den Akten der Landesregierung enthalten, die die individuellen Lebensumstände ein wenig erhellen. Im September 1799 stürzte sich beispielsweise die verwitwete Hospitalinsassin Johanna Christiane Reicheltin in den Freiberger Hospitalteich. Wie groß ihre Angst vor diesem Weg gewesen sein muss, den sie dennoch beschritt, lässt sich möglicherweise aus dem Umstand erahnen, dass sie ihren letzten Weg mit verbundenen Augen ging. 258 Der Landesregierung war diese Meldung lediglich die Replik wert, doch in zukünftigen Berichten auf Stempelpapier zu verzichten. Dagegen erwecken die Berichte der Lokalbehörden über Selbsttötungen alter Menschen oftmals den Eindruck von Mitgefühl ob der Gebrechen des Alters und einer Lebenssituation, die sehr häufig auch von Einsamkeit geprägt war. 259 Nähere Hintergründe einer Selbsttötung verraten die Quellen auch zu folgendem Fall: Am 14. März 1804 fand man Johanna Charitas Schützelin, von der es heißt, sie sei 58 oder 59 Jahre alt gewesen, erhängt in ihrer Freiberger Wohnung. Ihr Abschiedsbrief, von dem in den amtlichen Quellen die Rede ist, blieb nicht erhalten. Der Inhalt wurde jedoch im Amtsbericht erwähnt, denn der Schreiber des Leichenbuches vermerkte auf der Grundlage dieses Berichts einige Hintergrundinformationen. Ein Kanonier soll die Schützelin, den Angaben in dem Abschiedsbrief zufolge, erpresst haben. Er habe damit gedroht, öffentlich zu denunzieren, dass sie ihn mit Gonorrhoe angesteckt hätte. Die Schützelin hatte wohl in ihrem Abschiedsbrief angegeben, dass der Geschlechtsverkehr ihrerseits nicht freiwillig erfolgt war, denn in den Aufzeichnungen des Zwischen Resignation und Aufbegehren. Frauen, Armut und Hunger im vorindustriellen Europa, in: Gabriele Klein/ Annette Treibel (Hg.): Begehren und Entbehren. Bochumer Beiträge zur Geschlechterforschung, Pfaffenweiler 1993, S. 167 ff.) spricht A MMERER , Versorgung, S. 176 von einer ‚Feminisierung der (Alters-)Armut’ in der Frühen Neuzeit. Beispiele für Kursachsen, allerdings vor dem hier betrachteten Zeitraum, auch bei B RÄUER , Mentalität, passim. 258 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1433 und 10079, Loc. 30736 Vol. V., o. Pag., Bericht vom 16. September 1799. 259 Vgl. S CHREINER , Glück, S. 207 ff. zu den zeitgenössischen Debatten über den allgemeinen Zusammenhang von Einsamkeit und Melancholie und über die hier vorgestellte Situation von Alterseinsamkeit hinaus zur zeitgenössischen Bewertung von Personen, die die Einsamkeit suchten, und sich somit in einen Gegensatz zum ‚geselligen Zeitgeist’ stellten. Hierzu auch W ATT , Death, S. 116 Anm. 155 mit dem Verweis auf: Paolo Bernardini: Solitudine, malinconia e loro esiti ‘esiziali’ nel Settecento tedesco. Alcune linee di ricerca, in: Atti dell’Accademia Ligure di Scienze e Lettere, 51 (1994), S. 321 ff.; dort wie auch bei Schreiner vor allem zum Werk von Johann G. Zimmermann und Literatur hierzu. Mit einem Beispiel eines Suizids aufgrund von Altersgebrechen und Furcht vor Einsamkeit L IND , Selbstmord, S. 255 f. <?page no="368"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 357 Leichenbuchs ist von Notzucht die Rede. 260 Eine mögliche Schwangerschaft wurde im anatomischen Theater überprüft, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Nimmt man die wenigen Informationen über die Schützelin zusammen, könnte sie sich erhängt haben, um ihre sexuelle Ehre zu verteidigen, wie dies auch in anderen Fällen vermutet wurde bzw. vorkam. Ob dies als Motiv gelten kann, will ich hier nicht näher diskutieren. Der Fall Schützelin illustriert allerdings, dass aus der bloßen Feststellung eines bestimmten Alters und altersbedingter Lebensumstände keine vorschnellen Schlussfolgerungen auf Suizidursachen gezogen werden sollten, denn die Situation, in der sich die Schützelin befand, war vielleicht eher altersunspezifisch. Residenzprofile: Militär, Adel, Bürger Der zumindest auffällige Anteil von Angehörigen des sächsischen Militärs (s. u. Abb. C.8-9) spiegelt den Charakter Dresdens als Residenz- und Kasernenstadt. Das Militär war durch spezielle Erlasse zur Ablieferung von Leichen an die Dresdner Anatomie aufgefordert. Potenzielle Widerstände und tatsächliche Widersetzlichkeiten sind zwar prinzipiell denkbar. Allerdings sind sie mir in den Quellen nicht begegnet und es wäre noch im Einzelfall zu überprüfen, ob und welche betroffenen Soldaten in nichtmilitärische soziale Kreise vor Ort, etwa durch Heirat, eingebunden waren. 261 In solchen Fällen hätte sich zumindest Widerstand gegen eine Ablieferung mobilisieren lassen. Insgesamt lässt sich das Suizidgeschehen im sächsischen Militär nur in Schlaglichtern konkretisieren, weil detailgenaue Untersuchungen derzeit nicht vorliegen - Ansätze dazu habe ich anderer Stelle aufgezeigt. 262 Zu erwähnen sind hier noch die abgedankten Soldaten, von denen das Leichenbuch immerhin zwölf nennt. Deren trauriges Ende verweist auf die prekären Lebensverhältnisse abgedankter Soldaten. 263 Der Vergleich der sozialen Status im residenzstädtischen Raum lässt eine Unterrepräsentierung bürgerlicher und adliger Gruppen vermuten, weil diese wegen der nach sozialem Stand differenzierten Dispensregelungen weniger häufig oder gar nicht von der Ablieferung an die Anatomie betroffen waren. Es wird ein angeblicher Adliger erwähnt, der sich in der Haft das Leben genommen 260 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1616. 261 Dazu jetzt umfassend K ROLL , Soldaten, Kap. 3.3, S. 220 ff. 262 K ÄSTNER , Desertionen. 263 Vgl. im Anhang I.2. Erste Ansätze zu diesem Thema finden sich in B RETSCHNEIDER , Gesellschaft; K ROLL , Soldaten. Sowohl das Leichenbuch der Anatomie als auch das Leichenregister des Dresdner Lazaretts listen jeweils eine Vielzahl von Personen auf, die entweder selbst einmal im Militär gedient hatten oder zumindest als Angehörige bzw. Hinterbliebene ehemaliger Soldaten bezeichnet werden. <?page no="369"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 358 hatte. 264 Unter allen anderen Leichen, die zur Dresdner Anatomie kamen, finden sich nur drei weitere Adlige, die eines natürlichen Todes gestorben waren und die allein aufgrund völliger Verarmung und Vereinsamung ihr Begräbnis finanziell nicht abdecken konnten, weswegen ihre Leichen zur Anatomie gebracht wurden. Bedenkt man die vergleichsweise hohe Adelsdichte in Dresden, ist davon auszugehen, dass Adlige prinzipiell nicht von der Ablieferung an die Anatomien betroffen waren. Die Leichenmandate hatten Dispense für Honoratioren normativ verankert - allerdings wurde in 23 Einträgen der Status von Suizidenten als Bürger und in einem Fall sogar ein Bürgermeister verzeichnet. Während sonst mehrere Merkmale kombiniert auftreten mussten, die die Betroffenen „an den ‚unteren Rand’ der jeweiligen Gruppen setzten und somit die Ablieferung rechtfertigten“, 265 wurden ‚Selbstmörder’ weniger abhängig vom sozialen Status an die Anatomie abgeliefert. Hier wäre eine Parallele zu verurteilten Kriminellen zu sehen, für die es grundsätzlich keine Dispense geben sollte. Abb. C.8-9: Anteil der Personen, denen eine Tätigkeit zugeordnet werden konnte, an den Suizidenten in den Registern der Dresdner Anatomie; ∑= 281. 266 628 11 115 61 34 26 0% 50% 100% Sonstige (26) Militär (34) Gesinde/ Hilfskräfte/ Tagelöhner (61) Handwerk/ Handel/ Gewerbe (115) Bedienstete (11) Bauern (28) Almosenempfänger/ Bettler (6) 264 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086 Leichenbuch, Nr. 776 und 1699. 265 S TUKENBROCK , Cörper, S. 78. 266 Die Gesamtzahl der Abbildung C.8-9 erfassten Personen ist geringer als die Anzahl aller verzeichneten Suizidenten, weil zu 61 Personen überhaupt nichts weiter bekannt ist und zu weiteren 136 Personen für den hier verfolgten Zweck keine verwertbaren Informationen aufgeschrieben wurden. <?page no="370"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 359 Stadt-Land-Verhältnisse: Bauern, Hufner, Handwerker Die Register der Dresdner Anatomie weisen 20 Selbsttötungen von Bauern aus und weitere vier von Bauernehefrauen, drei von Bauernsöhnen und eine Selbsttötung einer Bauerntochter. 267 Aber ebenso wie es oben kaum möglich war, genauere Informationen über die Besitzverhältnisse alter Menschen aus den mir vorliegenden Quellen zu erhalten, berichtet das Leichenbuch nichts über die wirtschaftlichen Umstände der Bauern (-angehörigen) vor ihrer Selbsttötung, die man als suizidauslösende Faktoren berücksichtigen könnte. Weiterhin erschwert die Tatsache, dass in der Gruppe der Bauern alle Altersgruppen der über 20jährigen vertreten sind, eine altersbezogene, übergreifende Interpretation für die gesamte Gruppe. Gleiches gilt für Hufner, Häusler und die Besitzer einer Gartennahrung. Auch hier geraten die genauen Lebensumstände nicht in den Blick. Wiederum ist man auf parallele Überlieferungen angewiesen, um sich dem Leben dieser Menschen zu nähern. Und so ist auf den in der Einleitung dieser Arbeit erwähnten Häusler Peter Lehmann aus Bautzen zurückzukommen, der sich aus Verzweiflung über seine kärgliche materielle Existenz das Leben genommen haben soll. 268 Wenn man die von Karlheinz Blaschke vorgelegten Bevölkerungsanalysen für das vormoderne Sachsen heranzieht, entsprach der Anteil von Häuslern und Gärtnern unter den Anatomieleichen mit etwas mehr als elf Prozent 269 keineswegs ihrem erheblich größeren Anteil an der Gesamtbevölkerung von ungefähr 30 Prozent im Jahr 1750. Dieser Anteil nahm nach 1800 in Sachsen auf über 45 Prozent zu. 270 Neben Personen, die mit einem eigenen kleinen Stück Land ihr oft kärgliches Dasein fristeten, 271 tritt im Sozialprofil frühneuzeitlicher Suizidenten eine Vielzahl an Handwerkern hervor, vor allem Mitglieder von Massenhandwerken. Dies scheint die zeitgenössischen Vorstellungen von der besonderen Suizidgefährdung von Kleinhandwerkern zu bestätigen, die wegen ihrer gezwungenen Körperhaltungen und beengten Lebensverhältnisse als besonders zum Suizid geneigt galten. 272 So treten unter anderem vier Fleischer, zwei Fleischerburschen, 267 Anhang I.2. 268 Siehe oben Einleitung sowie K ÄSTNER , Mitleid, S. 210. 269 Mit Blick auf die 281 Suizidenten des Leichenbuchs, zu denen Angaben zum sozialen Status vorliegen - s. o. Abb. C.8-9. Davon sind 27 Personen als Häusler und fünf als Gärtner bezeichnet. Hinzu kommen sieben Hufner bzw. Anteilshufner. 270 B LASCHKE , Bevölkerungsgeschichte, S. 190 f. 271 Diese prekären Existenzen waren mitunter auch ein Grund zur Einweisung oder sogar Selbsteinweisung in die landesherrlichen Armen- und Zuchthäuser; vgl. hierzu für Kursachsen die Hinweise in B RETSCHNEIDER , Gesellschaft. 272 Zu diesen Vorstellungen mit zeitgenössischen Beispielen L IND , Selbstmord, S. 209 f. <?page no="371"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 360 vier Fleischhauer und ein Fleischhauermeister in Erscheinung; daneben vier Schneider, ein Schneidergeselle, fünf Schuhmacher, ein Schuhmachergeselle sowie vier Schuhmachermeister; weiterhin vier Hufschmiede, vier Leinweber, drei Maurer, ein Maurergeselle und ein Maurermeister, zwei Bäcker und zwei Bandmacher, aber auch drei Perückenmacher und drei Winzer. Über die Relation der Suizidenten unter den Handwerkern zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung können nur vorsichtige Vermutungen angestellt werden. Volkmar Weiss hat den Anteil von Handwerkerfamilien an der ländlichen Bevölkerung Kursachsens für das Jahr 1780 auf 13 Prozent geschätzt. 273 Über den prozentualen Anteil der in Abbildung C.8-9 unter Handwerk, Handel und Gewerbe zusammengefassten Gruppe an der Gesamtbevölkerung Dresdens in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts lässt sich mangels neuer Forschungen nichts Zuverlässiges aussagen. Den noch immer einschlägigen Ausführungen von Otto Richter zufolge entwickelte sich ihr Anteil äußerst differenziert. Während bspw. die Zahl der Fleischer in ganzen Zahlen und im Verhältnis zur Stadtbevölkerung abnahm, nahm die Zahl der Beschäftigten im Kleidungsgewerbe überproportional zu. 274 Innerhalb der Rubrik Handwerk, Handel und Gewerbe sind ferner 19 Gesellen, elf Meister und vier Ehefrauen von Meistern vertreten. Da von prinzipiell verschiedenen Lebensrealitäten von Meistern und Gesellen auszugehen ist, dürfte auch hier der alleinige Blick auf verdichtete Zahlen kaum die Hintergründe der Selbsttötungen erhellen. Eine Stadt-Land-Differenzierung, die zudem noch eine Differenzierung in das residenzstädtische Milieu Dresdens einerseits und andererseits einzelne kleinstädtische Milieus in der Randlage der Residenz bzw. in den Vorstädten hätte leisten müssen, würde in ganzen Zahlen zu sehr kleinen Untersuchungseinheiten und begrenzten Aussagen von zweifelhaftem Wert führen. Die Ortsangaben im Leichenbuch der Anatomie beziehen sich häufig auf den Amtssitz der berichtenden Instanzen, sodass die Herkunft der Toten nicht immer eindeutig nach Stadt und Land differenziert werden kann. Nur in 29 Fällen ist der Herkunftsort der Toten angegeben, der sich von dem Ort unterschied, an dem sie sich selbst töteten. Auch hier würde eine weitere Differenzierung in Landbevölkerung, die sich nach Zuzug in Städten das Leben nahm, in aufs Land gezogene städtische Bevölkerungsgruppen usw. zu entsprechend kleinsten Einheiten führen, ohne dass sinnvoll übergreifende Befunde herausgestellt werden könnten. Ich habe deshalb auf solche Differenzierungen verzichtet. 273 W EISS , Bevölkerung, S. 108, Tabelle 8. 274 R ICHTER , Verwaltungsgeschichte Bd. 1, S. 212 f. <?page no="372"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 361 Gesinde, Hilfskräfte, Tagelöhner Abbildung C.8-9 weist einen hohen Anteil des Gesindes am Sozialprofil der ‚Selbstmörder’-Anatomieleichen aus. Von den 61 oben unter der Rubrik Gesinde und Hilfskräfte aufgeführten Personen waren 24 Knechte, 18 Mägde und 14 Tagelöhner. Vera Lind hat auf den besonderen seelischen und ökonomischen ‚Stress’ in der Gruppe der Knechte und Mägde hingewiesen, die in der Regel keinen eigenen Hausstand besaßen und sich in einem fremden Haushalt behaupten mussten, und erklärte so die erhöhte Suizidneigung in dieser Gruppe. 275 Gerade durch die Situierung in einem fremden Haushalt ergaben sich für Knechte und Mägde spezifische Konfliktsituationen, vor allem mit ihren Dienstherren. Vergleichbare Argumente ließen sich wohl prinzipiell auch für die Gesellen anführen. Betrachtet man die Hintergründe von Selbsttötungen innerhalb dieser Gruppe etwas genauer, wird man sowohl geschlechterals auch altersdifferenziert argumentieren müssen. MacDonald und Murphy gehen beispielsweise davon aus, dass adoleszente Mädchen als Dienstmägde stärker suizidgefährdet waren, weil sie, oftmals unehelich und ohne reale Möglichkeit sich zu verweigern, von ihren Dienstherren geschwängert wurden. 276 Leider liegen die quantitativen Daten in ihrer Studie nicht nach Geschlechtern und in der Relation mit der beruflichen bzw. sozialen Situation vor, sodass die These nicht überprüft werden kann. Zumindest für die Gruppe der unter 20-jährigen Frauen/ Mädchen ist aber anhand der vorliegenden Daten für Sachsen nicht ohne Weiteres auszumachen, dass uneheliche Schwängerungen durch Dienstherren ein besonders auffälliger Selbsttötungsgrund für Mägde gewesen sind. Ich konnte lediglich zwei schwangere Mägde nachweisen. Diese waren aber entweder älter als 20 Jahre bzw. ist in einem Fall kein Alter angegeben. Von diesen beiden Fällen ist auch nur in einem Fall nachweisbar, dass die Magd, es handelt sich um eine gewisse Maria Gehlofin, die sich 1748 erhängt hatte, durch einen Sohn ihres Dienstherrn geschwängert worden war. Die Zeitgenossen sahen darin ausdrücklich keine Suizidursache. 277 Gleichwohl könnten (uneheliche) Schwangerschaften Selbsttötungen begünstigt haben, denn es stand nicht nur die sexuelle Ehre der Frauen infrage. Vielmehr konnte die gesellschaftliche Stellung insgesamt existenziell bedroht sein. Das Leichenbuch der Anatomie 275 L IND , Selbstmord, S. 209. 276 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 255 f.; siehe auch M AC D ONALD , Bedlam, S. 87 f. Siehe ferner die Beschreibung bei F RENTZEL , Schau=Platz, S. 163, der vom Doppelsuizid zweier Mägde im Mai 1657 berichtet, die sich aus Angst vor einer Vergewaltigung durch Soldaten das Leben genommen haben sollen. 277 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I., fol. 18. <?page no="373"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 362 weist inklusive der beiden Mägde sechs schwangere Frauen im Alter von 21 bis 34 Jahren aus. Im Fall von Anna Regina Winckler (Wilsdruff 1802) vermuteten die Behörden überhaupt nur einen Suizid, weil sie schwanger war. 278 Bei der schwangeren Johanna Sophia Schneiderin erhellen wiederum Akten der Ephorie Pirna die näheren Umstände. Dort ist zu lesen, dass ihr Ehemann wegen ‚Vernachlässigungen’ seiner Frau im Anschluss an die Untersuchungen zu den Hintergründen ihrer Selbsttötung arretiert wurde. 279 Ob nun allerdings die Schwangerschaft selbst oder die Streitigkeiten mit ihrem Mann Johanna Schneiderin dazu bewegten haben, ihrem Leben ein Ende zu setzen, ist nicht klar. Beim Alter des Gesindes deuten sich für Sachsen ähnliche Befunde an, wie sie Vera Lind in Differenz zum frühneuzeitlichen England bereits für die Herzogtümer Schleswig und Holstein herausgearbeitet hat. MacDonald und Murphy waren für England ursprünglich davon ausgegangen, dass die hohe Suizidrate vor allem bei den 15 bis 19-jährigen auf deren Status als Knechte bzw. Mägde zurückzuführen sei, genauer auf die damit verbundene soziale Marginalisierung und weitgehende Entrechtung, die sich in umfassender sozialer Isolation und dauerhafter Trennung von den Familien ausdrücken konnte. 280 Wenngleich beide Autoren auch andere Beweggründe, wie etwa ein im Einzelfall zu prüfendes angespanntes Verhältnis zu Stiefeltern 281 anführten, sahen sie doch vor allem in der sozialen Isolation das ausschlaggebende Moment für Selbsttötungen. 282 Vera Lind konnte dagegen auf Basis neuerer Studien zum frühneuzeitlichen Gesindewesen darauf verweisen, dass Mägde und Knechte durchaus den Kontakt zu ihren Familien hielten, weil die Dienstorte oftmals in der Nähe lagen. Zudem habe es auch Möglichkeiten gegeben, sich rechtlich gegen ungerechtfertigte Behandlungen zu Wehr zu setzen. 283 Allerdings widersprechen ihre Argumente nicht zwingend den Thesen und Befunden von MacDonald und Murphy, da diese vor allem mit der Situations-Wahrnehmung von kindlichen und adoleszenten Mägden und Knechten argumentieren. Vera Lind 278 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1557. 279 E PH A P IRNA , Nr. 5422, fol. 27 ff. 280 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 251 ff. 281 Vgl. als ein Beispiel hier den Suizid des 19-jährigen Christian Gotthold Ruppert 1752 in Hohenstein, der u. a. auf das hartherzige Verhalten seiner Stiefmutter zurückgeführt wurde; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 31501. 282 Besonders betont diesen Umstand M URPHY , Childe. 283 L IND , Selbstmord, S. 216. Neben rechtlichen Möglichkeiten verweist Lind auf Diebstahl als eine weitere Möglichkeit, auf empfundene Ungerechtigkeiten durch Dienstherrn zu reagieren. <?page no="374"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 363 argumentierte für den deutschsprachigen Raum, dass das Diensteintrittsalter im Schnitt bereits höher gewesen sei und damit eine Vielzahl der angedeuteten Suizidursachen vor allem in der Gruppe der 21 bis 30-Jährigen zur Geltung kommen. Dies erkläre, so Lind weiter, zum Teil auch die Altersgruppenverschiebung innerhalb ihres Samples. 284 Heranwachsende Damit ist die Analyse des Sozialprofils noch einmal abschließend auf die Altersfrage zurückgeworfen. Der oben beschriebenen, dem biologischen Lebensverlauf entgegen verlaufenden Argumentation folgend sind hier abschließend Selbsttötungen von Heranwachsenden zu untersuchen. 285 Auch hier ist ein vergleichender Blick auf andere Territorien angebracht. In ihren Studien kamen MacDonald und Murphy zu dem Ergebnis, dass die Gruppe der Heranwachsenden zwischen 15 und 19 Jahren unter den Suizidenten im frühneuzeitlichen England deutlich überrepräsentiert war. Die Disproportionen in den englischen Befunden haben MacDonald und Murphy vor allem mit der sozialen Situation der Heranwachsenden, vorrangig mit deren prekären Status als Knechte und Mägde, erklärt. Das wurde bereits oben erläutert. Grundsätzlich aber wäre nach der Repräsentativität ihres Quellensamples zu fragen, denn immerhin liegen in 12.870 (! ) weiteren von ihnen erhobenen Fällen keine Altersangaben vor. 286 Es liegt hier zumindest der Verdacht nahe, dass Selbsttötungen von Heranwachsenden gerade wegen des Alters besondere Aufmerksamkeit erregten und daher bei diesen häufiger die Altersangaben registriert wurden. Immerhin halten es auch MacDonald und Murphy für 284 L IND , Selbstmord, S. 216. Da Lind aber selbst einen Teil der vor allem von Murphy vorgebrachten Argumente zur Erklärung von Suiziden im adoleszenten Gesinde widerspricht, hinkt natürlich ihre Argumentation der Verschiebung von Suizidhintergründen auf spätere Altersgruppen leicht, die für die Gruppe der 21 bis 30-Jährigen Argumente anführen würde, die für die unter 20- Jährigen weitgehend (und mit guten Gründen) verneint wurden. Zudem wäre hier zweitens in Rechnung zu stellen, dass zur Erklärung der Selbsttötungen von Kindern und Jugendlichen entwicklungspsychologische Momente spezifischer Krisen in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und vor allem eine noch schwache Ausprägung des eigenen Selbst angeführt werden, die für folgende Entwicklungsstufen und mithin Altersgruppen so nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen dürfen. Schließlich gilt es bei dieser Frage zu bedenken, dass es vor allem auf die Wahrnehmung der jeweiligen lebensweltlichen Situation durch Kinder und Adoleszente ankommt, will man über konkrete Anlässe sprechen, sich das Leben zu nehmen. 285 Es ist an dieser Stelle nicht die im Anschluss an Philippe Ariés’ ‚Geschichte der Kindheit’ geführte Debatte über die Begriffe Kindheit und Jugend in der Frühen Neuzeit, deren Semantik und lebensweltliche Realität, nachzuzeichnen. Ich verzichte daher weitgehend auf diese Begriffe, auch wenn ich mir der Problematik durchaus bewusst bin. 286 M URPHY , Childe. <?page no="375"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 364 wahrscheinlich, dass Suizide von sehr jungen und sehr alten Menschen häufiger unter Einschluss von Altersangaben registriert wurden, weil hier das Alter als markierungswürdiger Suizidursachenindikator angesehen wurde. 287 Noch ein weiterer Faktor war juristisch relevant. Bei sehr jungen Menschen wurde ein Tatvorsatz meist ausgeschlossen. Diese Bewertung folgte der Logik des frühneuzeitlichen Strafrechts, welches Menschen in der Regel erst mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres als generell straffähig einstufte. Der jüngste im Leichenbuch der Dresdner Anatomie verzeichnete Suizident war der Schulknabe Carl Maßdorf, dessen Alter mit zwölfeinhalb Jahren angegeben wurde. Maßdorf hatte sich im Dezember 1814 vor einem Falkenschlag mit einer Pistole erschossen. Ob es sich hierbei aber eher um einen Unfall handelte, ist in der Rückschau nicht zu beurteilen; das Leichenbuch führt ihn als ‚Selbstmörder’ auf. 288 Völlig ungewöhnlich ist das junge Alter durchaus nicht, 289 blickt man auf vergleichbare Fälle: In Fördergersdorf versuchte sich im Juni 1782 aus Angst vor angedrohten Schlägen der zwölfjährige Johann George Schuster zu erhängen. Der Versuch scheiterte und er sollte für den Suizidversuch mit Ruten gezüchtigt werden. 290 1808 erhängte sich bei Nossen der ebenfalls zwölfjährige Johann 287 M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 250. 288 Der Eintrag im Leichenbuch lautet: „der sich vor dem falkenschlage durch einen pistolschuß getödet hat“; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1993. Da bei angenommenen Unglücksfällen oftmals der Passiv verwendet wird bzw. die Formulierung als unglücklicher Todesfall, Unfall oder ‚casus tragicus’ verwendet wird, gehe ich davon aus, dass die Zeitgenossen hier eine Selbsttötung unterstellten. 289 Um allerdings die überlieferten Selbsttötungen von Heranwachsenden besser verstehen zu können, wären wir auf Studien über den Todesbegriff von Kleinkindern und anderen Heranwachsenden bzw. über deren Risikoverhalten in der Frühen Neuzeit angewiesen. Meines Wissens liegen solche Studien bislang nicht vor. Eine Einführung in die Problematik aus psychotherapeutischer Perspektive gibt K ÄSLER -H EIDE , Signale, S. 82 ff. 290 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Landesregierung, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Bericht des Amtes Grüllenburg vom 1. Juli 1782: „Johann George Schuster, ein kleiner bube von 12 jahren ist nach beygehenden acten Fördergersdorff sub No. 11 fol: 1 sequ. im begrif gewesen, sich zu erhencken, aber noch zeitig genug von seinem kleinern bruder davon abgehalten worden. Die ursache warum dieser kleine unverständige einen so bösen vorsaz vollführen wollen, ist wahrscheinlicher weise, furcht für hunger und schläge, und vielleicht am meisten, mangel an christentum. Daher ich denn auch hauptsächlich dafür gesorget habe, daß dieser knabe noch in die schule geschicket werde. Indeßen scheinet doch dieser kleine taugenichts andern zum abschrecken den Beyspiel eine proportionirte strafe verdient zu haben. Und bleibt es Ew: Chur. Fürst: Durch: erlauchtesten einsicht überlaßen, ob ich etwa diesen knaben coram coetu puerorum ziemlichermaaßen mit ruthen streichen laßen soll.“; das Reskript vom 11. Juli 1782 vermerkt: „du wollest ernannten Schuster, sothanen attentati halber, mit ruthen züchtigen laßen.“ <?page no="376"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 365 Gotthelf Voland, der sich vor einer Bestrafung in der Schule gefürchtet haben soll. 291 Das jüngste im Leichenbuch verzeichnete Mädchen ist Rosina Richterin, eine vierzehnjährige Putzmagd, die sich im Juli 1792 in einem Dorfteich ertränkt hatte. 292 Aus anderen Akten sind weitere Fälle bekannt, in denen sich ebenfalls vierzehnjährige Mädchen das Leben nahmen. Anna Christina Thielin erhängte sich 1749 bei Nossen. Ihre Leiche war eine der ersten, die an die Anatomie in Dresden abgeliefert wurden. 293 Die vierzehnjährige Tochter eines Dresdner Gärtners ertränkte sich im Januar 1765 aus Scham und Furch vor den Eltern, nachdem sie zuvor in alkoholisiertem Zustand geschwängert worden war. 294 Ihr Leichnam ist im Leichenbuch der Anatomie nicht nachgewiesen. Im Juni 1803 ertränkte sich eine gewisse Dorothea Erdmuth, die von ihrem Vater vor ihrem Suizid gezüchtigt worden war, weil sie sich in einer Schenke aufgehalten hatte. Sie hatte zudem mit Selbsttötung gedroht, wenn sie jemals unehelich schwanger würde. 295 Insgesamt ist herauszustellen, dass auch schon sehr junge Menschen versuchten, sich das Leben zu nehmen. Nur zum Teil ist dies mit dem prekären Status einzelner junger Menschen als Magd oder Knecht zu erklären. Lediglich in drei von 17 Fällen der im Leichenbuch verzeichneten Knechte weist die Altersangabe ein Alter unter 20 Jahren aus, bei den insgesamt bearbeiteten Fällen sind es in der Relation noch weniger. Gleiches gilt für die unter 20jährigen Mädchen. Zum überwiegenden Teil sahen die frühneuzeitlichen, erwachsenen Beobachter in einem suizidalen Verhalten Heranwachsender ein Überreagieren auf das erwartete Verhalten von Erwachsenen, insbesondere der Eltern. So taucht in diesem Zusammenhang recht häufig die Vermutung auf, dass Selbsttötungen aus Furcht vor schlechter Behandlung, 296 Schlägen, Bestrafungen usw. begangen 291 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Bericht des Justizamtes Nossen vom 14. Dezember 1808. 292 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1206. 293 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 11237, Nr. 1499, o. Pag. 294 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 10120/ 6, o. Pag., Bericht des Dresdner Rats vom Januar 1765. 295 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, Bericht aus Pegau vom 13. Juni 1803 und die folgenden Dokumente. 296 Exemplarisch steht hierfür in den sächsischen Akten der Fall des Bautzener Kaufmannsgehilfen Gustav Adolph Köhler, der sich 1795 im Abtritt seines Dienstherrn erhängte. Köhlers Eltern bezichtigten den Dienstherrn, Schuld am Tod ihres Sohnes zu sein. Umfangreiche Untersuchungen konnten diesen Vorwurf allerdings nicht bestätigen. Der ganze Fall umfangreich in S ÄCHS HS T A <?page no="377"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 366 worden wären. Auffällig häufig wird im Zusammenhang mit Suiziden Heranwachsender von Streitigkeiten in Familien bzw. von Auseinandersetzungen mit Eltern oder Stiefeltern berichtet. Ältere Darstellungen vermuteten, dass im Verlauf der letzten beiden Jahrzehnte des 18. und der ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts Kindersuizide signifikant zunahmen, und haben diesen Befund kulturkritisch reflektiert. 297 Für Sachsen kann diese Hypothese nicht bestätigt werden, weil zuverlässige Daten fehlen. Die Erhebungen der Kommerziendeputation belegen eine Zunahme von Selbsttötungen von Kindern im benannten Zeitraum nicht. 298 8.6. Schlussfolgerungen „Die Betrachtung unseres Cörpers ist dasjenige Buch der Natur, welches uns in allen Puncten unsern allervollkommensten, allerweisesten und gütigsten Schöpfer zu erkennen giebet, gegen den es die vollkommenste Liebe, Ehrfurcht und Hochachtung erwecket“. 299 Dieses Zitat Johann Christoph Reinmanns, Anatom der schwarzburgischen Residenz Rudolstadt, steht hier noch einmal exemplarisch für die eingangs skizzierte Entwicklung der Anatomie im 18. Jahrhundert. Zwischen 1700 und 1800 setzte sich die Auffassung durch, die Anatomie sei eine wissenschaftliche Königsdisziplin, die den Menschen zur Erkenntnis des göttlichen Schöpfers führe. Gelehrte propagierten den Nutzen des anatomischen Wissens für das Gemeinwesen. Die neuere Forschung hat indes gezeigt, dass die Zergliederung des menschlichen Körpers einen massiven Eingriff in die lebensweltlichen Selbstverständlichkeiten der frühneuzeitlichen Menschen und ihrer Vorstellungen einer würdevollen Behandlung nach dem Tod darstellte. Die Skizze der institutionellen Ausformung der Anatomie in Sachsen am Beginn dieses Kapitels D RESDEN , 10025, Loc. 6059. Köhlers Leiche wurde wie in Bautzen üblich auf dem außerhalb der Stadtmauern gelegenen Kirchhof des Hospitals zum Heiligen Geist beigesetzt. Über dessen Geschichte informiert nun K OSBAB , Hospitalkirche, insbes. S. 108 ff. 297 D IEUDONNÉ , Kinderselbstmorde. In dieser dreiseitigen Miszelle werden Daten und Thesen der folgenden, seinerzeit viel diskutierten Studie referiert: Johann Ludwig Casper: Über den Selbstmord und seine Zunahme in unserer Zeit, in: Ders.: Beiträge zur medicinischen Statistik und Staatsarzneikunde, Bd. 1, Berlin 1825, S. 3 ff. 298 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10078, Nr. 254 für die Jahre 1807-1811. Hier wurden in den Listen kindliche Suizidenten explizit als solche aufgeführt. Es zeigt sich jedoch kein einheitlicher Trend, auch sind die Fallzahlen insgesamt sehr gering. 299 T H S T A R UDOLSTADT , Geheimes Ratskollegium Rudolstadt, C IX 3n Nr. 1, fol. 9, dort eine Ablage von R EINMANN , Betrachtung. <?page no="378"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 367 hat gezeigt, wie vor allem im 18. Jahrhundert diese Eingriffe immer massiver wurden. Der frühneuzeitliche Territorialstaat erhob Ansprüche auf die Verfügbarkeit von toten Körpern und legitimierte dies mit medizinalpoliceylichen Argumenten: verbesserte praktische Ausbildung von Ärzten und daraus resultierende positive Folgen für die ‚Gesundheit’ des Gemeinwesens. Von Beginn an waren wegen der verbreiteten Abscheu gegenüber der Zerstückelung menschlicher Leichen zu medizinischen Zwecken, die Zugriffsmöglichkeiten der Anatomien auf entsprechendes ‚Körpermaterial’ eingeschränkt. Vom postmortalen Schicksal, als Anatomieleiche vor den Augen von Studenten und ‚Mediziner-Lehrlingen’ oder gar von diesen selbst mehr oder weniger ‚kunstfertig zerstückelt’ zu werden, waren daher zunächst ausschließlich hingerichtete Kriminelle und in der Haft verstorbene, verurteilte Straftäter betroffen. Im Verlauf der Frühen Neuzeit erweiterte sich der Kreis jener Menschen, die nach ihrem Tod den Anatomien unfreiwillig ihre Körper ‚zu spenden’ hatten, allerdings zusehends. Im 18. Jahrhundert dienten territorial übergreifend überwiegend Menschen aus randständigen Sozialformationen als unfreiwillige Vehikel des medizinischen Fortschritts. Diese Ausweitung sowie der randständige und größtenteils ‚deviante Charakter’ der Betroffenen und die gleichzeitig fortbestehenden Ängste vieler Menschen führten zu Diskussionen darüber, ob die anatomische Sektion einer Leiche eine postmortale Bestrafung war. In England, das wurde oben kurz angedeutet, hatte der ‚Murder Act’ 1752 mit den anatomischen Sektionen genau solch einen Strafanspruch erhoben. Allerdings verneinten frühneuzeitliche Juristen und Mediziner diese Frage eher und die kursächsischen Obrigkeiten verbanden mit anatomischen Sektionen zumindest keinen vordergründigen Strafanspruch. Im Anschluss an diese zeitgenössischen Kontroversen hat die neuere Forschung wiederholt diskutiert, ob anatomische Sektionen ein Mittel der sozialen Disziplinierung gewesen sind. Ich habe oben dagegen argumentiert, dass das Ziel einer solchen vermuteten Disziplinierungsoffensive nicht wirklich ersichtlich wird. Die Leichenverordnungen für die Anatomien resultierten nicht aus strafrechtlich motivierten Diskussionen und Normgebungsprozessen, sondern aus purem Mangel an geeigneten Demonstrationsobjekten für die als notwendig erachtete praktische Medizinerausbildung. Gleichwohl zeigen die vielfältigen Dispensregelungen an, dass die territorialen Obrigkeiten auf die Befindlichkeiten ihrer Untertanen reagierten. Nicht jeder Funktionsträger der Regierungsbehörden verbarg zudem, dass er den Ansprüchen der Anatomie reserviert gegenüberstand. Das haben jene Stellungnahmen von Mitgliedern der sächsischen Landesregierung verdeutlicht, in denen diese ausdrücklich den Schutz von Honoratioren vor dem Zugriff der Anatomien forderten. Die Anatomiegesetzgebung stellte von Beginn an, wenn man <?page no="379"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 368 so will, eine ‚indirekte Ausnahmeregelungsgesetzgebung’ für die größeren Teile der Bevölkerung dar. Eine Konsequenz dieser Tatsache war, dass die differenzierte Bewertung von Selbsttötungen und die daraus resultierende differenzierte Behandlung der Suizidenten in den Leichenmandaten für die Anatomien fortgeschrieben wurden. Lediglich im Zuge der Gründung des medizinisch-chirurgischen Kollegs in Dresden wurden von 1749 bis 1779 die Dispense für Melancholiker normativ aufgehoben. Hieraus konnten Kompetenzstreitigkeiten über die Behandlung melancholischer Suizidenten resultieren, weil über deren Begräbnis, das in der Regel ohne Zeremonien innerhalb der Friedhofsmauern stattfand, die kirchlichen Instanzen zu entscheiden hatten. Sachsen beschritt mit der normativ verankerten Ablieferung von Melancholikern einen zeitweiligen Sonderweg in der Anatomiegesetzgebung der Territorien des Alten Reichs. Indem also, so ist weiter zu resümieren, nach und nach der Verfügbarkeitsanspruch über potenzielle Anatomieleichen auf immer mehr soziale Gruppen ausgedehnt wurde, stieg zwangsläufig auch das Potenzial für Widersetzlichkeiten. Daran besteht prinzipiell kein Zweifel. Die neuere Forschung hat präzise die vielfältigen Widerstandsformen und deren Ursachen und Motivationen herausgearbeitet. Überraschenderweise konnten für das Dresdner Beispiel kaum Widersetzlichkeiten festgestellt werden. Das hat zwei grundsätzliche Ursachen. Einerseits war aus dem Umfeld der meisten für die Dresdner Anatomie vorgesehenen Anatomieleichen (verstorbene Findelkinder, Inquisiten, Festungsbaugefangene, Militärs, in der Regel unbekannte Wasserleichen) kaum Widerstand zu erwarten. Selbst für die aus dem städtischen Lazarett verabfolgten Leichen lassen sich, anders als für das gut untersuchte Hohe Hospital Haina in Hessen, 300 keine Widersetzlichkeiten prinzipieller Art beobachten. Andererseits hat die Quellengrundlage dieser Arbeit das Bild etwas verzerrt, denn über eine ja immer auch mögliche stille Beisetzung auf Kirch- und Friedhöfen wurde in der Regel vor Ort verhandelt - diese Aushandlungsprozesse aber entzogen sich immer dann der Registratur der zentralen Regierungsbehörden, wenn es nicht zum offenen Konflikt kam. Prinzipiell gab es hinreichend viele Möglichkeiten, um zu verhindern, dass Leichen überhaupt zur Anatomie gemeldet wurden. Vereinzelte Konflikte haben dieses Problem beleuchtet. Über das tatsächliche Ausmaß an Widersetzlichkeiten gegen die Anatomie in Sachsen lässt sich daher hier nur bedingt etwas aussagen und zukünftig muss das Bild durch weitere Lokalstudien ergänzt werden. Prima facie scheinen aber die Universitäten weitaus stärker betroffen gewesen zu sein - auch hier bedarf es in Zukunft für einen innerterritorialen Vergleich genauerer Untersuchungen zu Leipzig und 300 S AHMLAND , Fordern; S AHMLAND , Körperspende. <?page no="380"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 369 Wittenberg. Die Frage, ob und wie hoch der Widerstand gegen das Abliefern von ‚Selbstmördern’ war, berührt tendenziell noch ein anderes Problem. Vorsätzliche Selbsttötungen, insbesondere ‚freventliche Selbstmorde’ von Inhaftierten, blieben in Sachsen bis ins 19. Jahrhundert kriminalisiert. Dieses Verdikt wurde nicht grundsätzlich infrage gestellt. Die Leichen wurden auch nicht dazu verwendet, anatomische und damit medizinische Suizidursachenerklärungen zu erforschen, die zu einer Pathologisierung des Suizids hätten beitragen können. 301 Die Anatomieleichen wurden lediglich zu Übungszwecken seziert oder zerstückelt. Das Widerstandspotenzial gegen eine Verwendung von ‚Selbstmördern’ als Anatomieleichen dürfte daher gering gewesen sein, denn diese erwartete ohnehin ein unehrliches Begräbnis, möglicherweise gar die Malträtierung des Leichnams durch den Scharfrichter. Es ist jedenfalls keine rückläufige Tendenz bei der Ablieferung von ‚Selbstmördern’ an die Anatomie im Untersuchungszeitraum zu beobachten. Es scheint sich vielmehr um eine schnell allgemein akzeptierte Praxis gehandelt zu haben. Darauf deutet auch das Sozialprofil der ‚Selbstmörder’ unter den Dresdner Anatomieleichen hin. Unter diesen befanden sich nicht nur Tagelöhner und Bettler, sondern auch ehrpusselige Handwerksmeister und Bürger. Zwar hat die sozialhistorische Forschung zur frühneuzeitlichen Anatomie betont, dass die soziale Reputation einzelner Personen Dispensentscheidungen wesentlich beeinflusste. Einige Fälle aus dem Kurkreis um die Wittenberger Anatomie konnten das in dieser Studie exemplarisch bestätigen. Für ‚Selbstmörder’ muss diese Beobachtung allerdings modifiziert werden. Der vorsätzliche ‚Selbstmord’ war und blieb ein strafwürdiges Vergehen und dieser Umstand gab den Ausschlag für Entscheidungen zur Ablieferung an die Anatomien. Die Tatsache, dass Suizidentenleichen ganz unterschiedlicher Schichten abgeliefert wurden, während sich ansonsten die Leichenmandate auf sozial Deklassierte konzentrierten, verweist darauf, dass vorsätzlichen ‚Selbstmördern’ ein nahezu untilgbares Stigma anhaftete, das mithin auch die Ehre der Angehörigen angriff. Eine ‚räumliche Separierung’ des toten Körpers von den lebensweltlichen Bezugspunkten der Familie und der Gemeinde durch das Abliefern zur Anatomie konnte da eine ganz praktische und bequeme Lösung darstellen. In einigen Fällen gaben Familien sogar ihr explizites Einverständnis, verstorbene Angehörige zur Anatomie abzuliefern. Zugleich aber belegen andere Beispiele, 301 Solche Schriften, wie die des in der Forschung geradezu als Kronzeugen angeführten Emmanuel Gottlieb Elvert (E LVERT , Arzneykunde), waren eher die Ausnahme, auch wenn sich mitunter selbst in der nichtmedizinischen Publizistik entsprechende Aussagen finden; bspw. M ICHAELIS , Moral T. 2, S. 49 f. Vgl. zu diesem Problem übergreifend S TUKENBROCK , Cörper und die kritischen Anmerkungen in S TUKENBROCK , [Rez.] Schreiner, Glück. <?page no="381"?> Kapitel 8: Der zergliederte ‚Selbstmörder’ 370 dass der Zugriff der Anatomie auch als ein nicht hinzunehmender Eingriff in die Lebenswelt der Hinterbliebenen aufgefasst werden konnte, die sich um ein würdiges Begräbnis sorgten. Zumindest in vier Fällen gab die Dresdner Anatomie bereits registrierte Leichen wieder heraus, in zwei Fällen allerdings erst nach der Sektion. Alles in allem belegt dies eine Gleichzeitigkeit unterschiedlicher Deutungen und Handlungsoptionen, die einander nicht prinzipiell ausschlossen. Deutungen und Verhalten frühneuzeitlicher Menschen werden allerdings nur in den Fällen besser greifbar, die besser dokumentiert sind - also bei Konflikten. Diese ermöglichen detailgenauere Einblicke in die Befindlichkeiten der Zeitgenossen, weil sich hier Divergenzen wie unter einem Brennglas verdichteten. Der Druck, den eine solche Verdichtung ausübte, brachte lebensweltliche Selbstverständlichkeiten zur Sprache, die gerade weil sie so selbstverständlich waren (und hier als gegensätzliche Selbstverständlichkeiten aufeinanderprallten), sonst im historischen Dunkel der Sprach- und Textlosigkeit geblieben wären. Im Fall des Verschwindens der Leiche von Anne Döringin in Ottendorf 1783 blitzten etwa reflexartig die emotionalen Reaktionen der Familie auf, die es nicht hinnehmen wollte, dass die Leiche der Tochter zur Anatomie transportiert werden sollte. Es zeigte sich zudem die reservierte Haltung der Ottendorfer Amtsträger gegenüber der Anatomie und ihre Parteinahme für die Hinterbliebenen. Auch an anderen Beispielen konnte deutlich gemacht werden, dass lokale Amtsträger Rücksicht auf die Befindlichkeiten von Gemeinden und Hinterbliebenen nahmen. Über die kreative Umsetzung der obrigkeitlichen Erlasse hinaus haben die untersuchten Konflikte auch das Problem konkurrierender Normen erhellt. Auf die einander zum Teil widersprechenden Verordnungen zum Umgang mit Leichen habe ich bereits hingewiesen. Konflikte gab es aber auch während der Ausgestaltung der Normen. Das Ringen um Dispensregelungen belegt dies deutlich. Wie gezeigt wurde, stellten sich Fragen zur Anatomiegesetzgebung aber auch dann, wenn auswärtige Anatomien einen Teil vom Kuchen beanspruchten. Der Widerstand der Leipziger Universität gegen die Versuche des Jenaer Anatomen Loder, Leichen über die Landesgrenzen hinweg zu beschaffen, forcierte eine Novelle des sächsischen Anatomiegesetzes 1794. In einem letzten Abschnitt konnte über die Prozesse der Umsetzung der Normen hinaus, das Sozialprofil der Suizidenten unter den Dresdner Anatomieleichen untersucht werden. Die Reflexion der quantitativen Befunde hat gezeigt, dass diese nur vorsichtig zu interpretieren sind. Auch müssen sie innerhalb der Strukturen des Alltags der jeweils untersuchten Gruppen verortet werden. Auffällig war vor allem die deutliche Überrepräsentierung von Männern, die sich <?page no="382"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 371 dadurch erklärte, dass Männer innerhalb der sozialen Gruppen, deren Mitglieder nach ihrem Tod die von einer Ablieferung an die Anatomie bedroht waren, entweder ohnehin überrepräsentiert waren (Militär, Festungsbaugefangene) oder innerhalb dieser Gruppen eine ohnehin größere Suizidhäufigkeit aufwiesen. Unwahrscheinlich ist, dass Selbsttötungen von Frauen vor der Anatomie eher verheimlicht wurden - die gerichtlichen Untersuchungen verliefen weitgehend (sieht man von einzelnen Motivkonstruktionen wie unehelicher Schwangerschaft ab) geschlechtsunspezifisch. Neben geschlechtsspezifischen Befunden wurden weitere Sozialprofile der Suizidenten unter den Anatomieleichen näher bestimmt: Alte Menschen und Auszügler traten dabei deutlich hervor, deren gemeinsame Merkmale sowohl eine latente soziale Isolierung als auch ein prekärer rechtlicher Status waren. In gewisser Weise gilt dies trotz Einbindung in einen Sozialverband auch für Militärangehörige; vor allem dann, wenn sie nicht in lokale ‚zivile’ Sozialkreise eingebunden waren. Erstaunlicherweise traten Bettler oder andere Personen, die klar von Armutsfolgen bedroht waren weniger stark in den Vordergrund. Dies liegt zum Teil aber auch an der Qualität der hier untersuchten Quellen. Über die Frage, welche Leichengruppen an die Dresdner Anatomie geliefert wurden, hinaus hat die Analyse einige Einblicke in die individuelle Schicksale überwölbenden, sozialen Hintergründe für Selbsttötungen gegeben. Gleichwohl wurde deutlich, dass Erklärungen von Selbsttötungen notwendig an präzise Einzelfalluntersuchungen gebunden bleiben. 302 Die zahlenmäßige Auswertung der Einträge im Leichenbuch der Dresdner Anatomie hat zwar Erklärungen angedeutet bzw. Erklärungsversuche angestoßen. Die konkreten Lebenswirklichkeiten aber, die zu kennen unabdingbar ist, wenn man einzelne Selbsttötungen hinreichend erklären möchte, haben sich dem Zugriff weitgehend entzogen. Da, wo es anhand paralleler Überlieferungen möglich war, individuelle Lebenssituationen heller auszuleuchten, hat sich gezeigt, dass aus den knappen Einträgen im Leichenbuch keine monokausalen Ursachenzuschreibungen gezogen und die Konstruktionsbedingungen der eigenen Kategorienbildung sorgsam reflektiert werden sollten. 302 In eine ähnliche Richtung weisen auch die Studien Terri Snyders zu den Selbsttötungen von Sklaven in den USA: „I would argue that it is useful to step outside of the resistance model in order to point toward the emotional complexities involved in any decision to destroy oneself.“; S NYDER , Historians, S. 665. <?page no="383"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 372 9. Einstellungswandel durch Erlass? Policeyprogramme zur Rettung von ‚versuchten Selbstmördern’ (1773-1815) Die Lebenswelt der Frühen Neuzeit war von einer Allgegenwart häufig tödlicher Bedrohungen durch Unfälle jedweder Art bestimmt, wobei, so hat es Roy Porter konstatiert, bereits weniger schwerwiegende Unfälle tödlich enden konnten. 1 Unfälle spielten für die Wahrnehmung und Deutung eigener und fremder Lebensmiseren eine zentrale Rolle. Allerdings reagierten die Zeitgenossen nicht auf jede der denkbaren, tödlichen Bedrohungen gleichermaßen, denn nicht jeder Unfall oder Unglücksfall wurde gleichermaßen gedeutet. Bei der Behandlung der meisten Krankheiten oder Verletzungen wusste man sich durchaus zu helfen, waren medizinische Angebote und Interventionen vielfältig und an der Tagesordnung. 2 Anders sah es dagegen bei den sogenannten ‚casu fortuito’ verstorbenen Personen bzw. verunglückten und leblos wirkenden Menschen aus. In einer Vielzahl von Leichenpredigten wurden die Schwierigkeiten, plötzliche oder unverhoffte Unglücks- und Todesfälle im Rahmen der Vorstellungen eines guten christlichen Sterbens zu deuten und wieder in diesen zu integrieren, kreativ verhandelt. 3 Nicht zuletzt wegen der häufig unklaren oder auch bedrohlich wirkenden Todesumstände bzw. wegen drohender strafrechtlicher Verwicklungen war die Berührung von Körpern, die durch unvorhergesehene und nicht-kontrollierbare Unglücksfälle unter tragischen Umständen, das heißt durch den Einfluss einer höheren Gewalt, verstorben waren, mit Ängsten und Tabus behaftet. Die Umstände derartiger Todesfälle wurden nicht selten als 1 P ORTER , Accidents, S. 92. Epistemologische und etymologische Erklärungen zum Unfallbegriff bei G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 407 ff.; ebenso bei N UROK , Elements. Zu erkenntnistheoretischen Problemen der Unterscheidung zwischen Unfall und Suizid siehe die interessanten Beiträge von C OX u. a., Preconception und M ACHO , Unfall. T IMMERMANNS , Suicide konnte in einer aktuellen professions- und wissenssoziologischen Studie zeigen, dass Fragen nach eindeutigen Differenzkriterien auch heute noch die Kriminalistik und Pathologie vor erhebliche Herausforderungen stellen, denn das harte Differenzkriterium der Intention lässt sich eben häufig nur über Indizien und retrospektive Zuschreibungen klären. 2 Für Sachsen siehe W ILDE , Heilkunst. Aus der Vielzahl an Literatur einschlägig D UDEN , Haut; J ÜTTE , Ärzte; L INDEMANN , Medicine; M AC D ONALD , Bedlam; O ELZE , Spektakel; S ANDER , Handwerkschirurgen. Zu einer patientenorientierten Medizingeschichte siehe bereits die Hinweise bei J ÜTTE , Barber-Surgeon. Zu Scharfrichtern als Heilern siehe exemplarisch N OWOSADTKO , Leben; S TUART , Hand; W ILBERTZ , Medizin. 3 Ein eingängiges Beispiel liefert M ÜLLER , Aspectus. Vgl. zu dieser Problematik am Beispiel von Leichenpredigten M OHR , Tod; jetzt anhand von Todesfällen nach gewaltsamen Raufhändeln und Duellen auch K ÄSTNER , Tod. <?page no="384"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 373 Strafe Gottes für vorherige Lebensumstände gedeutet. Umso mehr galt dies natürlich für die Leichen von ‚Selbstmördern’. Die Obrigkeiten beklagten daher einhellig das unchristlich-passive Verhalten weiter Bevölkerungskreise gegenüber tot scheinenden Körpern. 4 Zwar deutet vieles darauf hin, dass bei den Reaktionen auf plötzliche Todesfälle von einem hohen Ausmaß an Indifferenz und Passivität ausgegangen werden kann. Und dies auch deswegen, weil das Sterben bzw. der (scheinbare) Tod eines Menschen nicht als eine Situation definiert wurde, die einer lebenserhaltenden Intervention bedurft hätte. 5 Das gilt vor allem für den Umgang mit Leichen unbekannter Personen bzw. von Menschen, die weder zur Familie noch zum Sozialverband der Nachbarschaft zählten. Zugleich ist aber zu beobachten, dass im 18. Jahrhundert, vor allem in dessen letzten Drittel, in einer Vielzahl von Mandaten und Publikationen europaweit die Vorstellung propagiert wurde, dass ‚casus fortuiti’, darunter auch Selbsttötungen, policeylich zu verhindern und damit der Intervention des Menschen zugänglich seien. 6 An diese Beobachtung schließt dieses Kapitel an und untersucht die medizinalpoliceyliche Sorge der kursächsischen Landesherrschaft um die (noch) lebenden oder wieder zu belebenden Körper ihrer Untertanen. Exemplarisch wird sich die Analyse der Entstehung sowie der Ein- und Umsetzung eines Mandats zuwenden, mit dem die kursächsische Bevölkerung im September 1773 darauf verpflichtet wurde, verunglückten Personen und ‚versuchten Selbstmördern’ zu Hilfe zu eilen. Diese Hilfe schloss nach dem Willen der Obrigkeiten lebensrettende, notfallmedizinische Maßnahmen ein. 7 Entgegen bisherigen Annahmen kann anhand von Akten des Sächsischen Hauptstaatsarchivs Dresden die Implementierung dieses Mandats detailliert nachgezeichnet werden, womit überhaupt Neuland beschritten wird. 8 4 Ein einschlägiges Beispiel neben den Gesetzestexten bietet O. A. [G RUNER ], Unehrlichkeit. 5 Anhand von angestrandeten Leichen an der deutschen Nordseeküste F ISCHER , Tod. Vgl. ferner den spannenden Beitrag von S TOLBERG , Euthanasia. 6 Ähnlich auch schon T UTZKE , Unfall, S. 198: Im 18. Jahrhundert habe sich „mehr und mehr die Erkenntnis [durchgesetzt], daß die Mehrzahl der Unfälle durch menschliches Verschulden entsteht und damit auch durch menschliches Planen und Handeln beeinflußbar ist.“ 7 C OD . A UG . Cont. II, P. I, Sp. 685 ff. 8 Vgl. allein schon die Diskussion und die angeführten Referenztexte in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I und die unten angegebenen Quellen. Dagegen vertritt G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 46 Anm. 185 die Ansicht, für Kursachsen ließen sich weder Entstehung noch Umsetzung des kursächsischen Rettungsedikts von 1773 nachzeichnen. Goldmann weist zudem ebd., S. 25 auf den schlechten Überlieferungszustand der Akten im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden hin; eine Ansicht, die ich zumindest für die von mir bearbeiteten Akten nicht teile. <?page no="385"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 374 In der kursächsischen Rettungsverordnung von 1773 und ihren Folgeerlassen kam im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts - das gilt gleichermaßen für die zahlreichen Edikte anderer Territorien - ein als neuartig zu bewertender programmatischer Wille der frühneuzeitlichen Obrigkeiten zum Ausdruck, „ein umfassendes Feld aktiver Bevölkerungspolitik zu etablieren.“ 9 Dieses gleichsam staatlich-politische Programm wurde sowohl von obrigkeitlichen Bestrebungen begleitet, den christlich-moralischen Zustand der Gesellschaft zu verbessern und den Stellenwert der christlichen Nächstenliebe als allgemeines Prinzip menschlichen Handelns stärker im Bewusstsein der Untertanen zu verankern, als auch von Entwicklungen auf nicht-staatlichen Sektoren. Im Zuge der intensivierten Debatten über Todesvermeidung und Lebensrettung entstanden in vielen europäischen Metropolen gemeinnützige Rettungsgesellschaften. 10 Aufgeklärte Sozietäten befassten sich mit diesem Thema. Lebensrettung wurde im 18. Jahrhundert zur Aufgabe eines ausgeprägten ‚protozivilgesellschaftlichen’ Engagements. Selbst Herrscher von europäischem Rang, wie der russische Zar Alexander I. im Jahr 1806, betätigten sich als Lebensretter und steigerten so wiederum die Aufmerksamkeit für die Tätigkeit der Rettungsgesellschaften. 11 Bisherige Forschungen auf diesem Feld sind vor allem durch medizinhistorische Felderkundungen bestimmt, die - wenig umfassend - in der Regel an historischen Vorläufern der heutigen Notfallambulanz interessiert sind und den Fortschritt medizinischen Wissens und notfallmedizinischer Maßnahmen chronologisch dokumentieren. 12 Daneben gibt es einige wenige Untersuchungen, die entweder die Lebensrettungspublizistik darstellen, oder aber einen chronologischen Überblick über die Lebensrettungsverordnungen verschaffen. 13 Erst in den vergangenen Jahren ist das Thema auch in den Fokus 9 G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 37. Zu edierten Quellen und zu Vorläufern der theoretischen Debatte ebd., S. 35 ff.; ferner B AUMANN , Recht, S. 83 ff.; L IND , Selbstmord, S. 392 f.; S CHREINER , Glück, S. 103 ff. u. 161 ff. 10 G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 60 ff. Aber auch schon K RÜNITZ Bd. 11, S. 504 ff. (Art. ‚Ertrunkene Personen’) 11 S CHUSTER , Emperor. 12 Für den deutschen Forschungskontext unerlässlich B RANDT , Wiederbelebung; B RANDT , Verbreitung; B RANDT , Verbreitung (Teil 2); B RANDT , Wiederbelebungsmaßnahmen (Teil I); B RANDT , Wiederbelebungsmaßnahmen (Teil II). Vgl. aus der Vielzahl weiterer nichtmonografischer Beiträge exemplarisch T RUBUHOVICH , History (Part 2); N URROK , Elements; P EARN , History; S EFRIN / W EIDRINGER , History; ferner C URRAN , Legal History. Daneben beschreiben die Auswirkungen veränderter militärmedizinischer Notfallmaßnahmen auf das zivile Notfallsystem bspw. J ELENKO u. a., Emergency Medicine. 13 B ARTELS , Mund-zu-Mund-Beatmung; N IEZNANOWSKA , Concepts; J ONECKO / J ONECKO , Opis für das Beispiel des preußischen Rettungsedikts von 1775. <?page no="386"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 375 sozial- und kulturhistorischer Frühneuzeitforschungen gerückt. Zwar hatte Bianca Rosa D’Este bereits 1990 eine Zusammenschau der Lebensrettungsverordnungen für die italienischen Territorien im 18. Jahrhundert vorgelegt. 14 Ihre Studie fand aber augenscheinlich ebenso wenig ein breiteres geschichtswissenschaftliches Echo wie zuvor die Arbeiten des Mainzer Medizinhistorikers Ludwig Brandt. 15 Gegenwärtig arbeiten Maria Teresa Brancaccio und David Lederer an einer Untersuchung des Rettungswesens in Bologna in den 1780er und 1790er Jahren. 16 Im Rahmen ihrer Studien zum Schwimmen als Körpertechnik und kultureller Praxis hat jüngst Rebekka v. Mallinckrodt u. a. die Lebensrettungsgesellschaft und die Errichtung einer Schwimmschule in Paris untersucht. 17 Claudia Schmitt und Torsten Grumbach haben Normen und Praktiken der Lebensrettung in Mainz um 1800 analysiert. 18 Überdies haben das Wirken und die Publizistik einzelner Lebensrettungsgesellschaften wiederholt Aufmerksamkeit auf sich gezogen - allen voran die 1767 gegründete Amsterdamer Gesellschaft. 19 Justus Goldmann hat eine umfassende systemtheoretisch perspektivierte Geschichte der medizinischen Notfallversorgung vorgelegt, die als bislang einzige monografische Abhandlung in der deutschen Forschung gelten kann. In Goldmanns Studie fungiert allerdings das 18. Jahrhundert - wie in den meisten anderen Studien auch - lediglich als vormoderner Systemcheck vor dem eigentlichen Take-Off der Etablierung einer professionellen Notfallversorgung im 19. und 20. Jahrhundert. 20 Die historische Suizidforschung hat sich dem Thema erst zaghaft angenähert. Im Folgenden werden zunächst politische, soziale und kulturelle Rahmenbedingungen der kursächsischen Lebensrettungsgesetzgebung beschrieben. Im Anschluss wird diese als typische Vertreterin medizinal- 14 D’E STE , Regulation. 15 B RANDT , Wiederbelebung; B RANDT , Verbreitung; B RANDT , Verbreitung (Teil 2); B RANDT , Wiederbelebungsmaßnahmen (Teil I); B RANDT , Wiederbelebungsmaßnahmen (Teil II). 16 B RANCACCIO / L EDERER , Caduti in Aqua (Arbeitstitel, Erscheinen geplant für 2012). 17 M ALLINCKRODT , Schwimmpraktiken. Jetzt M ALLINCKRODT , Gewicht, Kap. 6 „Neue Praktiken“, S. 346 ff. Zu Unglücksfällen und Suiziden in der Seine siehe ebd., S. 49 ff., aber auch schon C OBB , Tod. 18 S CHMITT , Blasebalg; G RUMBACH , Medizinalpolicey, S. 162 ff. 19 Bspw. T RUBUHOVICH , History, S. 160 f.; V LČECK , Zakládání (ich danke Kateřina Matasová für eine Übersetzung dieses Textes). Unter den zeitgenössischen Kommentatoren siehe etwa S TRUVE , Miscellaneen Bd. 2, S. 15 ff. Strukturen und Ermöglichungsbedingungen der nordamerikanischen Rettungsgesellschaften sind jüngst in M ONIZ , Saving untersucht worden. 20 G OLDMANN , Notfallversorgung. <?page no="387"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 376 policeylicher ‚Ordnungsnormen’ untersucht - Ordnungsnormen, die absichtsvoll erlassen wurden, um zweck- und zukunftsgerichtet gesellschaftliche Verhältnisse zu verbessern. 21 Dabei analysiere ich den Prozess der Entstehung und Ausformulierung dieses Mandats, der aufgrund der Überlieferungssituation detaillierter nachgezeichnet werden kann als in den bisherigen Kapiteln. Danach wird der Inhalt des Erlasses untersucht. Abschließend ist, in der Forschung zum ersten Mal überhaupt, zu klären wie die Lebensrettungsgesetzgebung den Umgang von Obrigkeiten und Bevölkerung mit Selbsttötungen und Selbsttötungsversuchen im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts und im beginnenden 19. Jahrhundert beeinflusst hat. 9.1. Voraussetzungen und Rahmenbedingungen des Rettungsmandats von 1773 Lebensrettung in der Frühen Neuzeit. Alltagshandeln und programmatischer Anspruch der Medizinalpolicey Am 15. Oktober 1703 erdrosselte sich in Meusegast bei Pirna ein gewisser George Gottschalk. Dieser ‚junge Geselle’, wie ihn der Bericht des Bünauischen Gerichtsverwalters bezeichnet, war aus Sicht seiner Zeitgenossen ein ‚religiöser Melancholiker’ 22 gewesen, der an seiner Seligkeit gezweifelt hatte. Deswegen hatte ihn auch der Pfarrer bereits mehrfach besucht, um ihn zu trösten und mit ihm zu beten. Am Tag seines Todes wollte Gottschalk eigentlich mit seinem Bruder ins nahe gelegene Dohna gehen, um sich „eine ader schlagen [zu] laßen“. Nach dem Frühstück schloss er sich in seiner Kammer ein und erdrosselte sich dort. Der Bruder fand Gottschalk kurz darauf „auf den knien liegende, an einen stricken sich erhencket, iedoch, daß er noch nicht so gar ersticket wahrgenommen, und sobalt mit einem meßer den strick zerschnitten, folgents aber keine leben mehr in ihm verspüret“. 23 21 Dieser allgemeine Charakter von Policeynormen im 18. Jahrhundert ist insbesondere von André Holenstein in einer Vielzahl von Beiträgen herausgestrichen worden; bspw. H OLENSTEIN , Handeln; H OLENSTEIN , Policey, S. 32 und das Schema S. 33 mit der systematischen Unterscheidung von Ordnungsnorm und Rechtsnorm. 22 Zum Begriff L IND , Mind. 23 Die Zitate E PH A P IRNA , Burckhardtswalda, Nr. 2083, fol. 3 r f. Gottschalks Leiche wurde aus Rücksicht auf den Bruder und nach einer entsprechenden Anfrage des Gerichtsverwalters beim Oberkonsistorium still auf dem Kirchhof beigesetzt. <?page no="388"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 377 Bis zum letzten Drittel des 18. Jahrhunderts wurde nur selten dokumentiert, dass Menschen einschritten, um eine Selbsttötung zu verhindern. 24 Diese Überlieferungssituation hat verschiedene Ursachen: Prima facie war die Motivation zur Intervention immer dann höher, wenn potenzielle Retter ein Unglück bzw. einen Suizidversuch beobachteten und direkt intervenierten. Das ist ein Hinweis auf den vielfach beschriebenen Umstand, dass sich frühneuzeitliche Menschen vor allem dann passiv verhielten, wenn sie vom bereits erfolgten Tod eines Menschen ausgingen. George Gottschalks Bruder war ausweislich des Berichts ‚nur’ deswegen eingeschritten, weil er noch Lebenszeichen am Erdrosselten verspürt hatte. Die passive Haltung vieler Menschen und mitunter auch eine aus magischen Vorstellungen resultierende Abscheu beklagten viele Autoren seit dem 17. Jahrhundert. Ein frühes (in der bisherigen Forschung jedoch wiederholt chronologisch falsch verortetes und falsch kontextualisiertes) 25 Beispiel findet sich 1620 in einem Traktat des Oberlausitzer Pfarrers Sebastian Albinus (1558-1631). 26 24 Vgl. für zwei weitere Beispiele sieh S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 71 sowie B RETSCH- NEIDER , Gesellschaft, S. 119. Häufiger sind dagegen Fälle aus dem Strafvollzug dokumentiert; Bspe. aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, bei denen Züchtlinge Mitgefangene gerettet haben, finden sich ebd., S. 166 f. sowie in S T A L EIPZIG , Richterstube, Strafakten Nr. 671. Ein frühes Beispiel findet sich bereits im Zaubereiprozess gegen Sophia von Taubenheim, die sich 1585 in der Untersuchungshaft in Dresden töten wollte. Der Suizid wurde von einer Wache verhindert; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 9691/ 2 (ich danke Melanie Mai für den Hinweis auf diesen Fall). Siehe aber auch M URRAY , Suicide Vol. II, S. 443, mit einer Rettungsgeschichte aus dem Jahr 1205. Für das Mittelalter ist dieses Thema, soweit ich erkennen kann, bislang nicht systematisch aufgearbeitet worden. 25 Dies schon bei B RANDT , Wiederbelebungsmaßnahmen (Teil I), S. 797 ff.; ebenso B IERENS , Handbook, S. 17. Auch G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 31 ordnet den Traktat von Albinus chronologisch falsch ein, weil er die Erstausgabe zu Lebzeiten von Albinus nicht kennt (von der aber anscheinend auch kein Exemplar überliefert ist). Dabei wies der Traktat bereits im Titel auf eine Neuauflage hin, denn es heißt im Anschluss: „Jetzo abermahl [! ] aufs neue gedruckt“. Als Zweitauflage hatte dies bereits B ARTELS , Mund-zu-Mund-Beatmung, S. 95 gekennzeichnet. Ich kann an dieser Stelle nicht näher auf die Überlieferung des Textes eingehen. Wenn allerdings die chronologische Einordnung vergleichbarer Schriften im K RÜNITZ , auf die sich Goldmann stützt, richtig ist, dann wäre die Schrift von Albinus überhaupt als die erste eigenständige, systematische Abhandlung zur Lebensrettung im deutschsprachigen Raum anzusehen. 26 Der Autor dieser Schrift war Sebastian Albinus (auch Weiß). Albinus wurde 1558 in Biehlen bei Senftenberg geboren und starb am 4. Juli 1631 in Dittersbach bei Löbau in der Oberlausitz (gemeint ist nicht das bayrische Dittersbach, wie auf einzelnen Internetseiten zu lesen ist! ), wo er seit 1588 als Pfarrer tätig war. Zuvor hatte er kurze Zeit nach seinem Studium an der Universität Wittenberg das Archidiakonat in Bautzen inne. 1620 publizierte Albinus in Zittau einen Traktat mit dem Titel: „Kurtzer Bericht und Handgrieef, Wie man mit denen Personen, groß und klein, so etwan in eusserste Wassers=Gefahr durch GOttes Verhängnüs gerathen nicht zu lange im Wasser gelegen: Doch gleichsam <?page no="389"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 378 Zwar konnten Unglücksfälle jederzeit als „GOttes Verhängnüß“ 27 interpretiert werden. In einer Welt, in der aus Sicht der Zeitgenossen nichts zufällig geschah, deren alltägliche Realität vielmehr die göttliche Weltordnung im Mikrokosmos des Alltags abbildete, ließen sich Unglücksfälle damit (scheinbar! ) unproblematisch verarbeiten. Betrübte Angehörige eines Unfallopfers konnten Trost darin finden, dass auch in einem tödlichen Unfall der nicht in Zweifel zu ziehende Wille Gottes zum Ausdruck kam. Exempel tödlicher Unfälle rechter Christen fungierten als Bußprediger für die Lebenden. 28 Gleichwohl erkannten Albinus und andere Autoren den Willen Gottes gerade nicht darin, Menschen einfach sterben zu lassen, die man noch hätte retten können. Deshalb war bspw. Albinus frühzeitig und durchaus nicht repräsentativ für seine Zeit bemüht ‚aufklärend’ zu wirken, indem er von der glücklichen Rettung verunglückter Kinder berichtete. Pädagogisch waren diese Beispiele geschickt gewählt, denn Kinder verunglückten einerseits häufig. Andererseits nahmen Eltern solche Verluste nicht schmerz- und emotionslos hin. Zugleich belegen die Ausführungen von Albinus exemplarisch, dass bereits weit vor den territorialstaatlichen Lebensrettungsprogrammen ein laienmedizinisches Notfallwissen existierte, welches bspw. mit Vorstellungen von der Verzauberung toter Körper, um diese wieder zum Leben zu erwecken, konkurrierte (und wohl häufig unterlegen war). 29 für Tod heraus gezogen werden, gebähren und umbgehen solle: Damit nechst Göttlicher Gnade sie, da noch etwan ein Leben in ihnen, über Menschliche Vernunfft seyn möchte, könten erhalten werden.“ Der Traktat wurde 1675 (Zittau) und 1742 (Lemgo) erneut aufgelegt. Vermutlich dürfte die Handlichkeit der Schrift sowie die kurzen und inhaltlich wenig voraussetzungsvollen Ausführungen hierfür ausschlaggebend gewesen sein, denn die Schrift bot sich geradezu für ein breiteres Laienpublikum an. Auf Albinus bezogen sich auch andere Traktate zur Heilkunde, die sich an der Sympathielehre und der Idee sympathetischer Wirkungen von Substanzen orientierten; bspw. W ALLBERG , Sammlung, S. 239 ff. Der Verweis (ebd., S. 241) auf „Die durch den Druck allbereits publique gemachte Kunst, ertrunkene Menschen wieder zu erwecken 4to. 1742“ bezieht sich wahrscheinlich auf den Nachdruck von Albinus’ Traktat. 27 A LBINUS , Bericht, fol. biv r . 28 Ausführlich dazu M OHR , Tod. 29 Albinus diskutiert unter anderem, wie man Verunglückte hinlegen soll, wie man sie auf Todesanzeichen untersucht und wie man Wasser durch eine Art Druckmassage wieder aus dem Körper herausdrückt, ohne dabei die inneren Organe zu beschädigen. So solle man Verunglückte bäuchlings mit offenem Mund liegen lassen, um ein Austreten des Wassers zu befördern; auch solle man Kinder keinesfalls an den Füßen aufhängen; vgl. A LBINUS , Bericht, fol. aiii v ff. Wenn Rettungsversuche zum Erfolg geführt hatten, so Albinus, dann hätten sich Angehörige der Opfer stets dankbar erwiesen. Dagegen wurden die laufenden Rettungsbemühungen durchaus argwöhnisch beobachtet. Albinus berichtete unter anderem das Folgende von der Rettung eines 4-jährigen Knaben, der in einem Gewässer verunglückt war: „also das auch die Leute so darzu kommen, nur ein Gespött daraus getrieben <?page no="390"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 379 Neben dieser beklagten Passivität und Abscheu gegenüber Verunglückten (insbesondere ‚Selbstmördern’) und weiteren Ursachen dürfte für die Ungleichverteilung von Berichten über Interventionen sicherlich auch maßgeblich gewesen sein, dass Rettungsversuche erst nach dem Erlass von Rettungsverordnungen notierenswert wurden, weil der Meldung eines Unfalls oder Suizids nun weitere Verwaltungsvorgänge folgten. Einerseits hatten Personen, die lebensrettende Maßnahmen verweigerten, Strafen zu befürchten. Andererseits bestanden pekuniäre Anreize für belegte Lebensrettungsversuche, sodass diese nun zum ‚Beleg’ ausführlicher protokolliert wurden. Ein Beispiel soll dies illustrieren: Ein gewisser Heinrich Traugott Becker hatte sich in Gleinig am 23. März 1796 in seiner Wohnstube erhängt. Die Ehefrau hatte ihren Mann gefunden, ihn für tot gehalten und mit ihrem Geschrei die Nachbarschaft alarmiert. Weil die Frau ihn für tot gehalten hatte, hatte sie auch nicht versucht, den Körper vom Strick zu schneiden. Dagegen war ein Verwalter, vom Geschrei der Beckerin aufgeschreckt, herbeigeeilt und hatte Becker angeblich noch ‚gurgelnd’ vorgefunden. Der Verwalter schnitt Becker ab, rieb dessen Brust, frottierte ihn, rieb ihm Spiritus unter die Nase, goss ihm denselben in den Mund und bespritzte das Gesicht mit kaltem Wasser und Branntwein. Dem Verwalter wurde für seine Versuche ein Attestat ausgestellt, mit dem er die garantierten drei Taler Prämie für den letztlich erfolglosen Rettungsversuch beantragen konnte. Die Ehefrau wurde ernsthaft ermahnt und an die Verpflichtung zur Rettung Verunglückter erinnert. 30 Das Beispiel ist hier nicht nur deswegen interessant, weil die Rettungsversuche detailliert berichtet wurden, sondern weil die Ehefrau Beckers angegeben hatte, dass ihr Mann bereits tot gewesen sei. Der Widerspruch zur Aussage des Verwalters verweist auf ein Problem, das die Landesobrigkeiten bereits früh vermuteten, dessen reale Hintergründe sich aber mit den überlieferten Quellen meist nur indirekt bestätigen lassen. Mitunter würden findige Zeitgenossen versuchen Prämien zu erschleichen, indem sie sich Rettungsversuche attestieren ließen bzw. im Extremfall selbst an bereits verwesenden Leichen noch Wieder- und mit schelten und unwillen davon gegangen und gesaget, die Müllerin [gemeint ist Albinus’ Mutter] wäre Wahnsinnig und Thöricht worden, das sie das Kind lebendig machen und wieder von Todten auferwecken wollte“; A LBINUS , Bericht, fol. bi v . Die Fallschilderungen im Bericht von Albinus wie auch die Klagen frühneuzeitlicher Obrigkeiten über verweigerte Hilfeleistungen machen deutlich, dass das Leisten von Hilfe durchaus nicht als selbstverständlich erachtet wurde und dürfen nicht allein als rhetorische Figur für die von den Herrschafts- und Funktionseliten stets bemängelte Einfältigkeit der frühneuzeitlichen Bevölkerung gelesen werden. Zudem setzte sich im weiteren Verlauf der Geschichte von Albinus die Retterin noch der potenziellen Gefahr aus, der Zauberei verdächtigt zu werden, weil sie unbeirrt versuchte einen tot scheinenden Jungen zu retten. 30 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 100 ff. <?page no="391"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 380 belebungsversuche unternahmen oder solches in ihren Berichten vorgaben. 31 Darauf wird noch einmal ausführlicher zurückzukommen sein. Lebensrettung, so lässt sich hier zunächst festhalten, war in engen Grenzen ein Thema, dass bereits vor dem 18. Jahrhundert verhandelt wurde. Schon im ausgehenden 17. Jahrhundert entwickelten sich Abhandlungen über Maßnahmen zur Lebensrettung zu einem ausgesprochenen Modeschrifttum. Im 18. Jahrhundert mutierte die Lebensrettung zu einem beliebten Thema der Volksaufklärung. 32 Insbesondere in küstennahen Regionen (Niederlande, Friesland, England) wurden Schriften über die Rettung Ertrunkener verfasst oder gedruckt. 33 Aus diesem Fokus wurden dann sukzessive Überlegungen abgeleitet, die sich auf die Rettung von Verunglückten unterschiedlicher Art bezogen (Erfrorene, Erstickte usw.). Diese Übertragung bestehender Erkenntnisse zum Umgang mit Unfallopfern in Gewässern drückte sich auch in den späteren Gesetzen deutlich darin aus, dass die angehängten Kataloge der zu ergreifenden Hilfsmaßnahmen bei den unterschiedlichsten Unglücksfällen entweder zum gleichen oder aber doch zumindest zu einem sehr ähnlichen Vorgehen rieten wie bei Unfällen in Gewässern. Doch wird hier der Darstellung bereits vorgegriffen. Zunächst ist zu erklären, weshalb Lebensrettung im 18. Jahrhundert überhaupt ein so beliebtes Thema sowohl der volksaufklärerischen Publizistik als auch staatlicher Gesetzesprogramme wurde. Die Forschung hat herausgearbeitet, dass im 18. Jahrhundert zunehmend medizinisches ‚Expertenwissen’ 34 in (medizinalpoliceyliche) Terri- 31 Das schon anhand der Jahreshauptberichte der Landesökonomie-, Manufaktur- und Kommerziendeputation bei E BELING , Deputation, S. 110. 32 Hierzu schon T UTZKE , Unfall. In der Volksaufklärung wurde überhaupt die Gesundheitsfürsorge ein wichtiges Thema; G RUMBACH , Medizinalpolicey, S. 26 mit weiteren Hinweisen. Zur Lebensrettung ebd., S. 162 ff. Einschlägige Forschungen und Beiträge hat überdies Holger Böning vorgelegt; vgl. etwa B ÖNING , Volksaufklärung. Ute Frevert hat vermutet, dass die medizinische Publikationswelle im 18. Jahrhundert zunächst dazu diente, die soziale Wertschätzung gegenüber der Ärzteschaft zu erhöhen; F REVERT , Krankheit, S. 37. Dem sei ein Prozess einhergegangen, der aufgrund der sichtbaren Deutungshoheit von Ärzten diesen ein scheinbar exklusives Wissen sicherte und sie so zur primären Referenzgruppe staatlicher Kontroll- und Interventionsversuche auf bevölkerungs- und gesundheitspolitischem Feld (und damit der Medizinalpolicey) machte. 33 Mit entsprechenden Belegen G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 30 f. 34 Zur Bedeutung und historischen Konstruktion des Expertenbegriffs siehe K ÄSTNER / K ESPER - B IERMANN , Experten. Dort auch Hinweise auf aktuelle Forschungen zur Konstruktion des medizinischen Experten im ausgehenden 18. Jahrhundert. <?page no="392"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 381 torialgesetze einfloss. 35 Dieser Prozess ist so zu verstehen, dass die Medizin durch die Leistungsanforderungen der Staatswissenschaft des späten 18. Jahrhunderts und konkrete politische Bedürfnisse gezwungen war, eigene theoretische Leistungen in die Praxis umzusetzen. Das Verhältnis zwischen Medizinern und staatlichen Interessen kann zwar somit durchaus als interdependent bezeichnet werden. Allerdings, das hat Caren Möller eindrücklich gezeigt, waren die medizinalpoliceylichen Forderungen und Intentionen ganz klar abhängig von den Konstruktionen eines bestimmten Staatsverständnisses und den Vorstellungen vom Umfang staatlicher Zuständigkeiten. 36 Ferner gingen der Popularisierung des Lebensrettungsthemas, das mit territorialen Verordnungen im Alten Reich im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts kulminierte, intensive Debatten über den Scheintod und über die medizinischen Interventionsmöglichkeiten bei Unglücksfällen einher - der Tod wurde nicht länger als unabwendbar betrachtet. Diese Debatten, so die Forschung, hätten die medizinischen Ideen anschlussfähig für die bevölkerungspolitischen Initiativen der Obrigkeiten gemacht. 37 Diese frühneuzeitliche Bevölkerungspolitik entsprang ihrerseits einem umfassenden staatlichen Betätigungsfeld, der sogenannten medizinischen Policey oder Medizinalpolicey. 38 Unter dem Begriff der Medizinalpolicey wurde eine Vielzahl an Regelungsbereichen, Funktions- und Tätigkeitsfeldern zusammen- 35 In umgekehrter Richtung konstruierten diese Gesetze spezifische Status von Medizinalpersonen und grenzten akademische von nichtakademischen Akteuren im Medizinalwesen ab. Trotz dieses engen Zusammenhangs ist zu erkennen, dass die Interessen von Ärzten und territorialstaatlicher Administration nicht immer deckungsgleich waren; F REVERT , Krankheit, S. 60 ff. 36 M ÖLLER , Medizinalpolizei. Erst als in bestimmten Fällen, so ließe sich das Argument mit Goldmann fortführen, die Verunglückung von Menschen reversibel erschien, sei um die Wende zum 19. Jahrhundert ein genuin „medizinisches Interesse, Einrichtungen für die schnelle Erstversorgung Verunglückter zu treffen“, entstanden; G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 17, siehe auch ebd., S. 28 ff. 37 S CHREINER , Glück, S. 163. Vgl. auch B AUMANN , Recht, S. 84 und die dort angegebene Literatur. Weiter G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 56 ff. Zur Scheintodproblematik jetzt grundlegend R ÜVE , Scheintod; ferner auch A RIÉS , Geschichte, S. 504 ff. und K OCH , Geschichte. Zum kursächsischen Mandat gegen das Begraben von Scheintoten, das maßgeblich von dem Görlitzer Arzt Christian August Struve (1767-1807) initiiert wurde, siehe S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 59 ff., 108 ff.; eine Druckfassung des Mandats ebd., fol. 209 f.. 38 Das hier abgesteckte Themenspektrum der medizinischen Policey nach S CHREINER , Glück, S. 103 Anm. 293. Zu den Regelungsbereichen am Beispiel von Kurmainz exemplarisch G RUM- BACH , Medizinalpolicey, S. 24 ff.; zur Verwaltungsorganisation der Medizinalpolicey ebd., S. 211 ff. Die policeyrechtlichen und theoretischen Debatten hat M ÖLLER , Medizinalpolizei, erschöpfend behandelt. Zum durchaus nicht einheitlich verwendeten Begriff der Medizinalpolicey ebd., S. 22 ff. Jetzt zusammenfassend P AHLOW , Medizinalpolizei. <?page no="393"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 382 gefasst. Neben obrigkeitlichen Beobachtungen der Gesellschaft durch ein implementiertes Berichtswesen über Unglücksfälle, Krankheiten, Epidemien usw. zählen zu den engeren medizinalpolitischen Phänomenen spezifische Medizinalverfassungen, die das medizinische Personal professionell ausrichten sollten. Weiterhin fallen unter den Begriff der medizinischen Policey alle weiteren gesundheitspolitischen Aktivitäten der Obrigkeiten 39 sowie die theoretischen Debatten der zeitgenössischen Publizistik über medizinischpoliceyliche Maßnahmen und Einrichtungen. Die einzelnen Themen der medizinischen Policey bildeten einen Komplex, der auf einen universalen Regelungsanspruch des vormodernen Territorialstaats verweist. Mithin zeigt die Vielfalt der behandelten Themen an, dass der Medizinalpolizei zeitgenössisch ein breites Aufgabenspektrum zugesprochen wurde. 40 Im Schnittpunkt der einzelnen Themenfelder standen die frühneuzeitliche Bevölkerung und ihre Gesundheit, deren eigener Wert für die Leistungsfähigkeit des Territorialstaats zunehmend in das Bewusstsein der Obrigkeiten rückte. 41 Aufgrund allgemeiner wirtschafts- und staatspolitischer Maximen zielten die ordnungspolitischen Bemühungen der Obrigkeiten verstärkt auf eine zahlreiche und leistungsfähige Bevölkerung. Im Kontext dieser Bemühungen erschienen Unglücksfälle und Selbsttötungen als ökonomisch und machtpolitisch sinnlose Verluste und vermeidbare Todesfälle. 42 39 Für Kursachsen sind diese leicht über die entsprechenden Editionen der Verordnungen zu überblicken: K ÜHN , Medicinal-Gesetze; S CHMALZ , Medizinal-Gesetze. 40 M ÖLLER , Medizinalpolizei, S. 22 ff. Die Universalität der behandelten Themen, die bis in die Regelung intimster Sphären individueller Lebensführung reichten, um das Problem hier anachronistisch zu paraphrasieren, war darin begründet, dass die medizinalpoliceyliche Theorie stark abhängig von allgemeinen politischen Anschauungen und dem zeitgenössisch diskutierten Staatsverständnis war. Diesen von der Forschung einstimmig wiederholten Zusammenhang hat auf der Ebene des theoretischen Schrifttums zur Medizinalpolicey Caren Möller umfassend herausgearbeitet; siehe aber auch schon F REVERT , Krankheit, S. 45 f. 41 M ÖLLER , Medizinalpolizei, S. 57 ff. 42 Die langsame Durchsetzung medizinischer Deutungen suizidaler Phänomene soll dabei, so Möller, die Anschlussfähigkeit medizinischen Wissens an die der Medizinalpolicey zugeschriebenen Kompetenzen hergestellt haben. Selbsttötung sei als Thema ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zunehmend von der medizinalpoliceylichen Entwicklung bestimmt worden - in den Worten von Caren Möller: „Die medizinische Begründung des Suizids lieferte zugleich die Ermächtigungsgrundlage für ein Eingreifen des Staates“; M ÖLLER , Medizinalpolizei, S. 95. Hier ist jedoch vor allzu vorschnellen Verallgemeinerungen zu warnen, denn die traditionelle Beurteilung des Suizids wurde nicht plötzlich obsolet und auch der Prozess der Pathologisierung des Suizids war von deutlich stärkeren Ambivalenzen geprägt, als es in solch skizzenhaften Zusammenfassungen erscheint. Hierzu ausführlicher unten Kap. 10. <?page no="394"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 383 Um jedoch Gesetze anzustoßen, bedurfte es neben theoretischen Debatten und einer breiten Publizistik auch einer gesellschaftspolitischen Problemdiagnose durch die entscheidenden Funktionsträger in den Regierungsbehörden. Deren handlungsrelevantes Wissen resultierte im 18. Jahrhundert neben einer theoretischen Ausbildung und der im Einzelfall kaum nachvollziehbaren Lektüre entsprechender medicinalpoliceylicher Schriften vor allem aus einem amtlich implementierten Berichtswesen, das die Regierungsbehörden mit Informationen über allerlei wahrgenommene Missstände im Land versorgte. Informationen und territoriale Gesetzgebung im 18. Jahrhundert Um Gesetze entweder mit Blick auf die Verhältnisse vor Ort oder mit Blick auf übergeordnete Problemhorizonte konzipieren und deren Umsetzung nach Erlass auch kontrollieren zu können, waren Regierungsbehörden und Verwaltungsträger auf Informationen angewiesen. Quellen und Wege der Informationsbeschaffung gab es viele. Suppliken, individuelle Dispensgesuche und vereinzelte Nachrichten lokaler Behörden gaben den Obrigkeiten punktuelle Einblicke. Oftmals reichten diese vereinzelten Informationen schon aus, um über die Konzeption und Setzung neuer oder die Revision bzw. Wiederholung 43 bestehender Normen nachzudenken. Mitunter reagierten Landesobrigkeiten auch reflexartig mit der Setzung von Normen auf Berichte über an sich singuläre Ereignisse. 44 Publizistische Debatten integrierten dagegen übergreifend, aus Sicht der Behörden aber nicht zwingend zielgerichtet, potenzielle Regelungsbereiche. In Visitationen agierten die Behörden von sich aus, um systematisch Informationen zu erheben. Im 18. Jahrhundert wurde nun ein voll entfaltetes und zunehmend stärker an die Regierungsbehörden gebundenes Berichtswesen Grundlage policeylicher 43 Die Wiederholung von Normen ist dabei vorrangig als deren Geltungsvoraussetzung zu verstehen und nicht als Symptom mangelhafter Normdurchsetzung; H ÄRTER , Kurmainz, S. 238. 44 In diesem Sinne ist auch jedes Reskript des Landesherrn als ein Gesetz zu werten, selbst dann, wenn Merkmale der Allgemeinverbindlichkeit fehlen; hierzu H OLENSTEIN , Umstände, S. 45 (unter Verweis auf Heinz Mohnhaupt, Potestas legislatoria und Gesetzesbegriff im Ancien Régime, in: Ius Commune 4 (1972), S. 188 ff.). Siehe auch H OLENSTEIN , Policey, S. 38. Insgesamt korrespondieren meine Befunde mit der neueren Policeyforschung, die herausgestellt hat, dass Regierungsbehörden auf Berichte über spektakuläre Fälle defizitärer Normumsetzung oder aber generell über ein Verhalten, das im Anschluss an gewonnene bzw. erhobene Informationen als regulierungsbedürftig erachtet wurde, seit dem 15. Jahrhundert ganz allgemein mit dem Erlass bzw. der Einschärfung von Normen reagierten. Hierzu G RUMBACH , Medizinalpolicey, S. 262; S CHENNACH , Unwissenheit, S. 18. <?page no="395"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 384 Normierungsaktivitäten in den Territorien des Alten Reiches. 45 Dieses amtliche Berichtswesen kann als „Folge einer stärker planenden Gesetzgebung“ begriffen werden, die anders als eine überwiegend reaktive Gesetzgebung zunehmend auf Informationen beruhte, die die Verwaltung selbst aktiv erhob. 46 Uli Kahmann hat im Rahmen der Diskussionen des ‚Arbeitskreises Policey/ Polizei im vormodernen Europa’ darauf hingewiesen, dass die amtlichen Berichte „im 18. und 19. Jahrhundert den bedeutendsten amtlichen Thesaurus schriftlich gesicherten Wissens dar[stellten]“ und hat so den besonderen Quellenwert dieser Berichte betont. 47 Kahmann zeigte, dass die amtlichen Berichte ein unschätzbares Reservoir an Quellen über die Begebenheiten des alltäglichen Lebens bergen. Unglücksfälle, worunter hier auch Selbsttötungen gefasst wurden, zählen zu den wiederkehrenden Stichworten, deren Relevanz ebenso durch die gesonderte Ausweisung und archivalische Ablage belegt wird. 48 Die schiere Masse der Berichte verdeutlicht die Versuche der Territorialherrschaften, mit der Ambivalenz und Vielfalt alltäglichen Lebens vor Ort umzugehen. Die vielen Schilderungen lokaler Spezifika und die Normsetzungsverfahren verweisen auf das Bemühen der Regierungsbehörden, über die Umstände vor Ort Informationen zu erhalten, um so bereits im Vorfeld der Heterogenität der tatsächlichen Verhältnisse Rechnung tragen zu können. Hierin spiegelt sich letztlich ein Verhalten, das auch für den Bereich der Umsetzung der Normen einzurechnen ist. Auch hier war eine Vermittlung zwischen übergreifenden, 45 H ÄRTER , Kurmainz, S. 196 ff. Die Erhebung von Informationen als zentrale Grundlage der Vorbereitung obrigkeitlicher Erlasse in Policeysachen betonen auch H OLENSTEIN , Handeln; H OLENSTEIN , Umstände, und H OLENSTEIN u. a., Arm, S. 6 f.; vgl. die jeweils dort angegebene Literatur. André Holenstein hat in diesem Zusammenhang betont, dass amtliche Informationen ihrerseits auf Informationen aufsattelten, die lokale Amtsträger von den Untertanen erhielten, die so bereits an der Basis eng und entscheidend in die obrigkeitlichen Normierungsbemühungen eingebunden waren. 46 G RUMBACH , Medizinalpolicey, Zitat S. 216, zum Berichtswesen zusammenfassend ebd., S. 215 ff. Aber auch schon H ÄRTER , Kurmainz, S. 196 ff., insbesondere S. 205 („Der Übergang von einer rein reaktiven zu einer stärker auf Steuerung, Planung und wirtschaftliche Reformen gerichteten Policeygesetzgebung verstärkte allerdings insgesamt das Bedürfnis der Zentralbehörden nach detaillierten Informationen und übersichtlichem Datenmaterial aus den lokalen Verwaltungseinheiten“) und das Fazit S. 220. 47 K AHMANN , Berichtswesen, o. Pag. 48 Ebd.; vgl. hierzu exemplarisch die Findmittel zu ‚Unglücksfällen’ in der Ablage des Geheimen Archivs, des Geheimen Konsiliums und vor allem der Landesregierung im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden. <?page no="396"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 385 bisweilen abstrakten Normen und den fallbedingten Umständen vor Ort notwendig. 49 Das für eine vorausschauende Ordnungsgesetzgebung notwendige Berichtswesen, an dessen Einhaltung in Kursachsen bezüglich der Berichte über Unglücksfälle seit den 1740-er Jahren wiederholt erinnert wurde, 50 fokussierte Wahrnehmungen einzelner Phänomene schon allein durch die steigende Flut an Berichten. Da innerhalb der frühneuzeitlichen Verwaltung die Berichte aber nicht zwangsläufig in übergeordnete Zusammenhänge eingeordnet wurden, konnte potenziell jeder Einzelfall zum Grundproblem des Staates erhoben werden - diese Tendenz intensivierte sich mit ansteigender Berichtsflut zumindest dann, wenn nicht zugleich der administrative Umgang dieser Vermehrung der Berichte angepasst wurde. Der Umfang der einlaufenden Berichte führte dazu, dass das Berichtswesen nach und nach normiert und formalisiert wurde. Letzter Ausdruck dieser Entwicklung waren dann Tabellen, also die rein abstrakte Erfassung sozialer Phänomene. 51 Damit geraten schließlich die Vorläufer statistischer Erfassungen des Alltagslebens in den Blick. Seit 1785 registrierte beispielsweise die kursächsische Landesregierung die bei ihr einlaufenden Berichte über Selbsttötungen in Form tabellarischer Übersichten. 52 Ziel der Landesregierung war es allerdings weniger, die Selbsttötungen in Kursachsen vollständig zu erfassen. Vielmehr sollte die Berichtsdisziplin der Verwaltung überwacht werden. Suizidlisten im eigentlichen Sinn, also die Auflistung vorkommender Selbsttötungen im Land nach Verwaltungsbezirken wurden seit 1784 von der Kommerziendeputation auf Grundlage der Berichte der Ämter und Kirchenbehörden aus den jeweiligen Kreisen und inkorporierten Herrschaften erstellt. Die Geschichte des ‚Vermessens und Zählens’ ist ein breit beackertes Forschungsfeld. Lars Behrisch vertritt die Ansicht, dass vor allem ein mathematisch begründeter Wahrheitsanspruch der erhobenen Daten eine Deutungshoheit dieses Diskursfeldes gegenüber anderen legitimieren sollte. Dieser Wahrheitsanspruch erhob schließlich die Praxis des Vermessens und Zählens zum Maßstab politischen Handelns. Vor allem im Alten Reich sei 49 H OHLENSTEIN , Umstände. Zum Spannungsverhältnis von abstrakten allgemeinen Normen und den unterschiedlichen Gegebenheiten der Lebenswelt nach wie vor instruktiv S PITTLER , Wissen. 50 C OD . A UG . C ONT . I, P. I Sp. 661 f., P. III, Sp. 124 f. u. 140 f.; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, H.St.A. 4650; 10079, Loc. 30736 Vol. I; sowie die fortlaufenden Verweise unten in dieser Studie. 51 So schon S PITTLER , Wissen, S. 594 ff. 52 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. IV, o. Pag. „Verzeichnis derer, nach denen bey der Landes Regierung eingegangenen Berichten, im 1785sten Jahre sich selbst entleibten Personen“. Hierzu auch ausführlicher unten Kap. 10. <?page no="397"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 386 darüber hinaus eine „systematische administrative Umsetzung des politischen Imperativs von Maß und Zahl in der zweiten Hälfte des [18.] Jahrhunderts“ zu beobachten, so Behrisch weiter. 53 Inwieweit diese Behauptung auch für Kursachsen zutreffend ist, muss aufgrund fehlender Forschungen zunächst dahin gestellt bleiben. 54 Gegen Behrischs generalisierende Behauptung spricht aber wohl, dass die zahlenmäßige Erfassung von Selbsttötungen in Kursachsen recht schematisch verlief, um einen Überblick über das Ausmaß dieses Phänomens zu erhalten. Für den Bereich Selbsttötung führte die rein zahlenmäßige Erfassung nicht zur Veränderung von Normen oder der Verwaltungspraxis - war also nicht mathematisch legitimierter Maßstab politischen Handelns. Die von den Normen berührten Inhalte waren nur indirekt Thema der tabellarischen Erfassung und aus dem gewonnenen Zahlenmaterial selbst wurde keine Notwendigkeit zum Erlass von Normen, etwa wegen steigender Suizidzahlen, abgeleitet. 55 Es wird daher hier nachfolgend zu diskutieren sein, welche Auswirkungen die an die Regierungsbehörden gerichteten Berichte konkret auf die 53 B EHRISCH , Vermessen, S. 18. Vgl. auch B EHRISCH , Zahlen. 54 Vgl. den Überblick über karge Forschungslandschaft bei W EBER , Landesstatistik, S. 13 ff. Weber selbst hat aufgrund seines Fokus auf das 19. Jahrhundert (zu Recht) auf eine Auswertung der Aktenbestände der Landesökonomie- Manufaktur- und Kommerziendeputation verzichtet. Die ältere Studie von E BELING , Deputation erschöpft sich in einer Organisationsgeschichte mit lediglich beiläufigen Blicken auf deren Tätigkeitsspektrum. Inwieweit die jährlichen Hauptberichte Grundlage gesetzgeberischen Handelns wurden, ist m. W. bislang nicht geklärt. 55 Auf die Probleme der Erhebung wird noch näher einzugehen sein. Doch kann hier vorweggenommen werden, dass die tabellarische Erfassung von Selbsttötungen durch die Kommerziendeputation und deren Erkenntnisinteresse dazu führten, dass die vielfältigen Suizidursachen und -motive auf die abstrakten Kategorien „unbekannt“, „Melancholie“ und „Vorsatz“ begrenzt wurden. Demnach ist es also auch mit Hilfe der Jahreshauptberichte der Kommerziendeputation nicht möglich Suizidursachen und -motive quantitativ näher zu bestimmen. Wesentlich spannender erscheint mir, dass die zahlenmäßigen Erhebungen zum Suizid auf Regierungsebene überhaupt keine Auskunft über die Verteilung der Begräbnisformen geben, wo doch gerade das Begräbnis zu den seit jeher umstritten Punkten gezählt hatte. Der Erfassung von ‚melancholischen Suizidenten’ war wichtig geworden, weil mit dem ‚Selbstmordmandat’ 1779 Fürsorgeverpflichtungen für Melancholiker normativ verankert worden waren; hierzu ausführlicher unten Kap.10. Aufgrund der problematischen, inhaltlich-systematisch nicht unterteilten Ablage einzelner Bestände des Oberkonsistoriums in den Beständen des Geheimen Rates und des Geheimen Konsiliums muss allerdings offen bleiben, inwiefern dies auch für das Oberkonsistorium gilt. Die Aktenbestände der Ephorie Pirna deuten darauf hin, dass die Superintendenten jährlich Listen nach Dresden schickten, in denen sie um die nachträgliche Genehmigung erteilter Begräbnisdispense in strittigen Fällen, darunter stille Beisetzungen für Suizidenten, baten; E PH A P IRNA , Nr. 1038-1042. Ob diese Listen im Oberkonsistorium systematisch gesammelt wurden, kann zunächst nicht beantwortet werden. Diese Frage wird man wohl erst nach Sanierung und weiteren Revisionen im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden beantworten können. <?page no="398"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 387 staatliche Gesetzgebungstätigkeit hatten. 56 Dieser Frage ist anhand von Berichten über Selbsttötungen, über gescheiterte Selbsttötungsversuche sowie über Rettungsversuche und Interventionen bei Suizidversuchen exemplarisch nachzugehen. Transregionaler Informationstransfer. Vorläuferedikte in benachbarten Territorien Grundlage der für die Rettungsverordnungen wichtigen Informationen waren neben amtlichen Berichten, die über die Situation im Land aufklärten, auch Informationen aus anderen Territorien. Das Augenmerk der Forschung lag bislang vor allem, um nicht zu sagen einzig, auf dem preußischen Edikt zur Rettung von Verunglückten, Suizidalen und Gewaltopfern vom 15. November 1775. Diese preußenzentrierte Perspektive hat dazu geführt, dass die preußische Verordnung als grundlegend und vorbildhaft für die anderen Territorien im Reich angesehen wurde. 57 Daran ist sicherlich richtig, dass aufgrund des räumlich-geografischen und politischen Einflusses Preußens dieses Edikt nach seinem Erlass stärker ausstrahlte als andere. Allerdings blendet eine solche Perspektive schon einmal grundsätzlich aus, dass das preußische Edikt selbst mehrere Vorläufer und Vorbilder besaß und inhaltlich nicht gerade durch Innovation bestach. Für Kursachsen konnte Preußen schon wegen der zeitlichen Reihenfolge der Erlasse keine Vorbildwirkung entfalten. Der Blick ist hier also auf andere Vorläufer zu richten. Überdies, das ist in diesem Abschnitt exemplarisch herauszustellen, entstanden die Rettungsverordnungen der einzelnen Territorien aus verschiedenen Ursachen. Neben Initiativen von Ärzten (die im preußischen Fall als Entstehungsursachen lediglich vermutet, bislang aber nicht belegt wurden) 58 ist eine grenzüberschreitende publizistische Öffentlichkeit einzurechnen, die von einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure getragen wurde. Wo entstanden im Alten Reich erste Rettungsverordnungen? Wie hier zu zeigen ist, waren sowohl das kursächsische Rettungsedikt als auch das auf diesem indirekt basierende preußische im Prinzip, die oben skizzierte gesamteuropäische Entwicklung und Lebensrettungspublizistik mitgedacht, direkte Folgeprodukte 56 In Kurmainz ist für die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts ein auffälliger Zusammenhang zwischen Umfang des Kenntnisstandes und Normgebungsintensität beobachtet worden; H ÄRTER , Kurmainz, Kap. 3.1. 57 B AUMANN , Recht, S. 88 f.; G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 36 und 46 ff.; S CHREINER , Glück, S. 161. Konkret am Beispiel von Kurmainz G RUMBACH , Medizinalpolicey, S. 161 ff. 58 Für die Entstehung des preußischen Rettungsediktes von 1775 sah Ursula Baumann eine entscheidende Rolle der ärztlichen Berater Friedrichs II.; B AUMANN , Recht, S. 87 f. <?page no="399"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 388 der in der Forschung für diese Thematik bislang ignorierten Aktivitäten kleinerer Fürsten- und Herzogtümer. Im Juli 1760 schlugen einige Ärzte dem am geistig-moralischen Fortschritt seines Landes überaus interessierten Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Johann Friedrich (reg. 1744-1767), 59 vor, dass bei Unfällen in den Gewässern des Territoriums „die bey der hand seyenden personen, ohne besorg. verantwortung bey jedes orthes obrigkeit, hand zur rettung anleg[en] v[nd] den verunglückten so fort, ohne gericht[liche] aufhebung in den nechsten orth bringen und noch einige mögliche hülffe leisten mögen“. 60 Das fürstliche Ratskollegium unterstützte diese Aktion und rapportierte dem bestürzten Landesherrn den tödlichen Unfall eines Kindes in der nahen Saale, der sich kurz zuvor ereignet hatte. Bei diesem Vorfall hätte sich kein Untertan bereitgefunden, das Kind entweder zu retten oder den toten Körper vor der gerichtlichen Aufhebung aus dem Wasser zu ziehen. Der entscheidende Punkt war jedoch, und hier fügen sich die Ereignisse in der thüringischen Provinz in die oben skizzierten allgemeinen Entwicklungen ein, dass die an den Fürsten herangetretenen Mediziner behaupteten, im Wasser verunglückte Menschen könnten oft noch gerettet werden, wenn man rechtzeitig und zielgerichtet reagieren würde. Das Argument, verunglückte Menschen könnten bei rascher Hilfe grundsätzlich gerettet werden, begegnet bereits früh in der Publizistik. 61 Es entfaltete aber erst nach 1750 in den Territorien des Alten Reiches Wirkung. Hierfür lassen sich mehrere Gründe anführen. Erstens verdichteten sich in den 1740-er Jahren die regional übergreifenden Debatten in den einschlägigen Publikationsorganen; 62 Debatten, die zum Teil von einem Personenkreis geführt wurden, der unmittelbar in die Gesetzgebungsprozesse eingreifen konnte. Der auf Befehl des französischen Königs im Jahr 1742 publizierte Bericht über die Hilfsmittel für Ertrunkene oder ein entsprechender Bericht des englischen Parlaments aus dem Jahr 1748 sind hierfür sicherlich die bemerkenswertesten Beispiele. Zweitens traf das Argument, zukünftig das Leben Verunglückter retten zu können, ‚landesväterliche’ Pflichtvorstellungen und den Nerv bevölkerungspolitischer Intentionen der Territorialobrigkeiten, die überdies nicht rückständiger als andere Territorien erscheinen wollten. Hinzu traten drittens die von pietistischen Autoren betonten Anforderungen christlicher Nächstenliebe. 63 Die Landesherren propagierten die 59 Zur Person U NBEHAUN , Johann Friedrich. 60 T H S T A R UDOLSTADT , Ministerium Rudolstadt, II. Abteilung (Inneres), Nr. 2481, fol. 1 r . 61 Es sei hier lediglich an den oben erwähnten Sebastian Albinus erinnert; A LBINUS , Bericht. 62 B ARTELS , Mund-zu-Mund-Beatmung, S. 12 f. 63 K IRN , Suizidverständnis, S. 262 ff. <?page no="400"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 389 Nächstenliebe als unumgänglichen Grundsatz gesellschaftlichen Miteinanders, an dem sich ausnahmslos alle Untertanen zu orientieren hatten. In der Arrenga der 1770 erneuerten schwarzburg-rudolstädtischen Rettungsverordnung wurde daher auch ausdrücklich die Pflicht eines jeden Christen betont, Verunglückten Hilfe zu leisten. 64 Viertens war der von Medizinern, Theologen und landesherrlichen Amtsträgern im Chor erhobene Vorwurf, der ‚gemeine Mann’ würde von ebenso unzeitgemäßen wie unhaltbaren und abergläubischen Vorurteilen in seiner passiven Haltung gegenüber Verunglückten geleitet, nahtlos anschlussfähig an die traditionelle Begründungsrhetorik von Policeynormen. Fünftens haben sowohl die habsburgische Lebensrettungsverordnung von 1769 als auch die Gründung der ersten Lebensrettungsgesellschaften ihr Eigenes zur nun sich entfaltenden Dynamik beigetragen. Dennoch ist bemerkenswert, dass es gerade in dem kleinen Schwarzburger Fürstentum so früh zu einer Initiative von Ärzten kam. Aufgrund der aufgeschlossenen Haltung der Schwarzburgischen Fürsten ist es gleichwohl weniger überraschend, dass ein entsprechendes Rettungsedikt erlassen wurde - und dies im Vergleich zu den großen Territorien des Reiches zudem deutlich früher und ohne ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren im direkten Anschluss an die skizzierte Initiative der Ärzte. 65 64 R W AN, 22. Stück (29. Mai 1770), S. 86. Dieser Passus verweist auch auf die von der Forschung herausgestellte, tiefe Religiosität des 1770 regierenden Fürsten Ludwig Günther II.; vgl. W INKER , Ludwig Günther II. Und auch Rudolph Zacharias Beckers (1752-1822) beliebtes ‚Noth= und Hülfs=Büchlein’ griff diesen Gedanken auf. Dem Abschnitt über die Rettung Erhängter ist dort folgender Spruch vorangestellt: „Es ist ein Mensch und ist dein Bruder, der da hängt: Hilf ihm geschwind! Der Gott, der alles weislich lenkt, Will die Menschenlieb und Treu von dir bewiesen sehen: Drum ließ er diese That vom kranken Mann geschehen“; B ECKER , Hülfs=Büchlein, S. 346. 65 Noch im Juli 1760 und bereits wenige Tage nachdem das Rudolstädter Ratskollegium den Fürsten von dem Begehren der Ärzte und dem tödlichen Unfall eines Kindes in der Saale unterrichtet hatte, wurden sämtliche Vasallen, Beamte und Stadträte des Fürstentums angewiesen, die Untertanen zu entsprechenden Rettungsmaßnahmen zu verpflichten. Es sollte zukünftig sofort, und ohne dass jeweils im Vorfeld eine obrigkeitliche Verfügung eingeholt werden musste, Hilfe geleistet werden; T H S T A R UDOLSTADT , Ministerium Rudolstadt, II. Abteilung (Inneres), Nr. 2481, fol. 4 r ff.). Diese Verfügung wurde kurz darauf auch auf die Fälle erfrorener Menschen ausgedehnt. Bis heute existiert keine Edition der in der Frühen Neuzeit in Schwarzburg-Rudolstadt erlassenen ‚Gesetze’. Zudem lagen diese auch nicht immer in gedruckter Form vor. Diese Umstände erklären wohl, dass dieses frühe Rettungsedikt in der Forschung bislang keine Beachtung gefunden hat. Die erste bislang bekannte Rettungsverordnung eines größeren Flächenstaats im Reich ist auf das Jahr 1769 datiert - es handelt sich hierbei um einen Erlass Maria Theresias für die Habsburger Territorien. B ARTELS , Mund-zu-Mund-Beatmung, S. 15. Bereits seit 1656 waren in den Habsburger Territorien durch Art. 69, § 11 der Ferdinandea Chirurgen und Barbiere zu Inter- <?page no="401"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 390 Abb. C.9-1: Dynamik der Lebensrettungsgesetzgebung in den Territorien des Alten Reiches (Auswahl) und Vorläufererlasse in England, Frankreich und Schweden (1734 Schweden) 66 1740/ 58/ 69 Frankreich 1748/ 80 England (1756 Sachsen-Gotha-Altenburg) 67 1760/ 9 Schwarzburg-Rudolstadt 1769 Habsburger Territorien 1770 Sachsen-Gotha-Altenburg 1771 Jülich-Berg 1772 Dänische Territorien 1773 Kursachsen 68 1775 Bayern 1775 Preußen 1776 Bayreuth 1776 Anhalt-Bernburg 1776 Sachsen-Hildburghausen 1776 Sachsen-Weimar 1780 Braunschweig-Lüneburg 1783 Mecklenburg 1783 Kurmainz 1785 Pfalz-Zweibrücken 1786 Brandenburg-Ansbach Die erste schwarzburg-rudolstädtische Lebensrettungsverordnung bewirkte, dass die fürstliche Administration in Rudolstadt danach sehr genau die Publikationen zum Thema Lebensrettung registrierte. So referierte etwa das Rudolstädter Konsistorium, das wegen der relevanten Begräbnisfragen ebenso an diesem Thema interessiert war, einen Beitrag aus dem Wochenblatt ‚Das Reich der Natur und Sitten’ zum Begräbnis von Scheintoten sowie einen (auch in der Forschung häufig zitierten) Erlass des französischen Königs aus dem Jahr 1740 vention und Lebensrettungsversuchen in Fällen von Suizidversuchen schwangerer Frauen verpflichtet; hierzu L UEF , Selbsttötung, S. 169. 66 Das schwedische Reichsgesetz von 1734 kannte bereits eine Rettungsverpflichtung aller schwedischen Untertanen im Fall versuchter Selbsttötungen. Unterlassene Hilfeleistung sollte den Umständen entsprechend bestraft werden. SRL 1734, MB, Cap. 13 § 2 „Kan någor frälsa hans lif, som sig sielf uphängdt hafwer, eller & annat sätt sig förgiöra wil, och frälsar honom ej; pflichte efter omständigheterna“. 67 Betreffend lediglich die Rettung von ‚versuchten Selbstmördern’, die sich erhängt hatten. 68 Eingeschärft, wiederholt und/ oder revidiert 1781, 1784, 1786, 1792, 1804, 1817 und 1831. <?page no="402"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 391 zur Rettung von ‚Wasserleichen’. 69 Im Februar 1763 schärfte der Rudolstädter Fürst die Rettungsverpflichtung bei Wasserunfällen ein und dehnte sie zugleich auf alle denkbaren Unglücksfälle mit Personenbeteiligung aus. Die Regierungszeit des Nachfolgers von Fürst Johann Friedrich, die Zeit Ludwig Günthers II. (reg. 1767-1790), 70 war von einer Vielzahl an ökonomischen und medizinalpoliceylichen Aktivitäten geprägt, die einen wichtigen Teil seiner Gesetzgebungstätigkeit ausmachten. 71 Waren die ursprünglichen Verordnungen zur Intervention bei Unglücksfällen noch auf die private Initiative von Ärzten zurückgegangen, basierten die weiteren Erlasse in Schwarzburg-Rudolstadt aus den Jahren 1769 und 1770, die in den ‚Rudolstädtischen wöchentlichen Nachrichten’ abgedruckt wurden, inhaltlich unmittelbar auf der Zeitungspublizistik in Kursachsen. 72 Als Vorlage dienten etwa Diskussionen in den ‚Dresdnischen Gelehrten Anzeigen’ bzw. der Abdruck der Danziger Rettungsverordnung im ‚Leipziger Intelligenzblatt’. 73 Auf dieser Grundlage erneuerte das fürstliche Ratskollegium die Rettungsverpflichtungen und verwies auf die in den Intelligenzblättern bekannt gemachten Hilfsmittel und Vorgehensweisen bei der Rettung von Verunglückten. Es wurden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen bzw. diese als eine Art Hilfsmittelkatalog den Rettungsverpflichtungen und Sanktionsandrohungen beigefügt. Überdies wurden nun auch Prämien für Lebensretter ausgelobt. 74 Damit nahm der Rudolstädter Erlass bereits die Struktur aller später erlassenen Verordnungen vorweg. Diese Entwicklung verweist darauf, dass die Gesetzgebung der Territorien im Kontext transregionaler und sich wechselseitig beeinflussender Kommunikationsprozesse gesehen werden muss. Die Verdichtung der Diskussionen über Lebensrettungen in ‚Mitteldeutschland’ zwischen 1760 und 1770 hatte bei- 69 T H S T A R UDOLSTADT , Ministerium Rudolstadt, II. Abteilung (Inneres), Nr. 2481, fol. 12 r ff. Dort der Verweis auf das 384. Stück des o. g. Wochenblatts. 70 Zur Person W INKER , Ludwig Günther II. 71 W INKER , Ludwig Günther II., S. 77 mit weiteren Beispielen. 72 R W AN, 40. Stück (21. November 1769), S. 157 f., 22. Stück (29. Mai 1770), S. 85 ff.; 23. Stück (5. Juni 1770), S. 89 ff.; 24. Stück (12. Juni 1770), S. 94 f. Zu den vorhergegangenen Diskussionen, Entwürfen usw. bis hin zur Publikationsanordnung siehe T H S T A R UDOLSTADT , Ministerium Rudolstadt, II. Abteilung (Inneres), Nr. 2481, fol. 21 r ff. 73 Vgl. die ausführliche Dokumentation der Vorgänge in T H S T A R UDOLSTADT , Ministerium Rudolstadt, II. Abteilung (Inneres), Nr. 2481, fol. 16 r ff. unter Bezugnahme auf die ‚Dresdnischen Gelehrten Anzeigen’ 52. Stück (1768), S. 643 ff., sowie das L EIPZIGER I NTELLIGENZBLATT 1770, S. 71 ff. Das ‚Leipziger Intelligenzblatt’ hatte man dabei vermittelt über einen Auszug im ‚Franckenhäusischen Intelligenz-Blatt’ rezipiert. 74 Dies auch schon kurz erwähnt bei W INKER , Ludwig Günther II., S. 77. <?page no="403"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 392 spielsweise auch das Herzogtum Sachsen-Gotha-Altenburg berührt, wo Herzog Friedrich III. (reg. 1732-1772) im Mai 1771 ein Rettungsedikt erließ. 75 Dieses herzogliche Rettungsedikt, das vergleichsweise umfangreich war, diente wiederum als Vorlage für die kursächsische Verordnung von 1773, die zentrale Passagen dieses Mandats einfach übernahm. 76 Abb. C.9-2: Rettungsverordnungen und Rettungsgesellschaften in europäischen und nordamerikanischen Städten im 18. Jahrhundert (kleine Auswahl) 77 1756 Augsburg 1767 Amsterdam 1768 Venedig 1768 Mailand 1769 Hamburg 1771 Paris 1773 Dresden 1774 London 1774 St. Petersburg 1775 Leipzig 1778 Nürnberg 1778 Regensburg 1780/ 7 Philadelphia 1784 New York 1784 Schwäbisch Hall 1786 Boston 1790 Glasgow Ausgangssituation: Kursachsen nach dem Siebenjährigen Krieg Das kursächsische Rétablissement Am Ende des Siebenjährigen Krieges stand Kursachsen vor dem Staatsbankrott. 78 Dabei hatte zuvor schon das korrupte Regiment des schillern- 75 SLUB, H.Sax.E.161,10. Bereits 1756 hatte man in Sachsen-Gotha-Altenburg ein Mandat erlassen, das die Rettung von erhängt gefundenen Menschen anordnete. Auch in Augsburg wurden 1742 und in den 1750-er Jahren neue Regeln für den Umgang mit Suizidenten, ‚versuchten Selbstmördern’ und Verunglückten erlassen; S TUART , Berufe, S. 218 ff. und 272 ff. 76 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 198 ff. 77 M ALLINCKRODT , Gewicht, S. 363 weist darauf hin, dass sich im Zuge der Gründung der Pariser Lebensrettungsgesellschaft in 99 weiteren Städten ähnliche Gesellschaften gründeten und „die Lebensrettungsgesellschaft [über Instruktionen …] mit in das koloniale Projekt einbezogen“ wurde. <?page no="404"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 393 den Premierministers Heinrich Graf von Brühl (1700-1763) den Staatshaushalt ruiniert. Zusätzlich drückten nun die Lasten der an Preußen zu zahlenden Kontributionen und die allgemeine Verwüstung des Landes. Zur „Vorbereitung aller zu Wiederaufhelfungen Derer in Verfall gerathenen Königlichen Erblande und Unterthanen diensamen Hülfsmittel“ 79 setzte Kurprinz Friedrich Christian (als Kf. reg. 1763) am 26. April 1762 eine Kommission ein. Deren Aufgabe bestand darin Vorschläge zu unterbreiten und umzusetzen, wie der bankrotte Territorialstaat saniert werden könnte. Die Kommission, später als Restaurationskommission bezeichnet, versuchte das Land im Sinne eines aufgeklärten Obrigkeitsstaats neu zu ordnen, die allgemeine Wohlfahrt zu fördern und private Bereicherungen zu unterbinden - soweit der Anspruch. Die programmatischen Forderungen dieser bis zum 5. August 1763 tätigen Restaurationskommission sowie der gesamte Prozess der Retablierung werden in der Forschung als kursächsisches Rétablissement bezeichnet. Der Kommission stand Thomas Freiherr von Fritsch (1700-1775) vor, dessen Karriere ihn als nobilitierten Sohn eines bedeutsamen Leipziger Buchhändlers bis in die höchsten Kreise der kursächsischen Verwaltung getragen hatte. 80 78 Der Geheime Kabinettssekretär Friedrich Wilhelm Ferber sprach 1763 von einem bevorstehenden Staatsbankrott; vgl. S CHLECHTE , Vorgeschichte, S. 346; weiter S CHMIDT -B REITUNG , Wiederaufbau, S. 111 ff. Zur Entwicklung der Staatsschulden und des Finanzwesens D ÄBRITZ , Staatsschulden. 79 S CHLECHTE , Staatsreform, S. 24. 80 Vgl. detailliert zur Vorgeschichte des Rétablissements, zur Person v. Fritschs und weiterer maßgeblich an den Reformen beteiligter Personen die wohl informierten Studien Horst Schlechtes: S CHLECHTE , Vorgeschichte sowie S CHLECHTE , Pietismus. Schlechte betont die pietistische Prägung der tragenden Akteure der Reformen nach 1763. Vgl. zur älteren Forschung, insbesondere aber zu den Quellen die Angaben und Verweise in den Studien Schlechtes. Das kursächsische Rétablissement ist hier nicht detaillierter zu beleuchten. Vgl. zu diesem neben den älteren Studien Schlechtes vor allem den neuen Forschungsüberblick B ANNERT , Prägung. Lutz Bannert beschäftigt sich im Rahmen des Sonderforschungsbereichs 804 ‚Transzendenz und Gemeinsinn’ an der TU- Dresden, Projekt G: ‚Gemeinsinnsdiskurse und religiöse Prägung zwischen Spätaufklärung und Vormärz (ca. 1770 - ca. 1880)’ unter anderem mit dem Einfluss des Pietismus auf das Rétablissement. Vgl. ferner K ELLER , Saxony; N ICKLAS , Friedrich; N ICKLAS , Reformansätze; U NGER , Reformer; W INKLER , Rétablissement. Zur Deutung wichtig M ATZERATH , Pflicht. <?page no="405"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 394 Überblickt man die regelungsbedürftigen ‚Landesgebrechen’ jener Jahre, 81 dürften sowohl die Regulierung der umstrittenen Kompetenzfragen nach Selbsttötungen, die im nächsten Kapitel ausführlich behandelt wird, als auch die Rettung ‚versuchter Selbstmörder’ zu den weniger überlebenswichtigen Punkten der politischen Agenda gezählt haben. Allerdings überschnitten sich in Kursachsen nach 1763 in dem Ziel einer planvollen Bevölkerungspolitik, die aufgrund der Verluste durch den Krieg übergreifend als notwendig gesehen wurde, die Interessen des Landesherrn, der Landstände, der sächsischen Zentralverwaltung und regionaler aufklärerischer Sozietäten. 82 Aufgrund dieser Interessenkonvergenz konnten schließlich verschiedene Reformvorschläge gebündelt und umgesetzt werden. Hierzu zählte auch das kursächsische Lebensrettungsprogramm. Die neuere Forschung hat in der territorialstaatlichen Administration einen entscheidenden Motor des Rétablissements ausgemacht und ebenso die zentrale Rolle des kursächsischen Adels betont. 83 Nach dem unerwartet frühen Tod von 81 Obwohl die Schwerpunkte der Reformaktivitäten ganz klar auf der Modernisierung der Landwirtschaft (W EISER , Sozietät) und der Sanierung des Staatshaushaltes lagen, zielte die Arbeit der Restaurationskommission von Beginn an auch darauf, die Landesverwaltung sowie das Justiz- und Policeywesen zu reformieren. An der Programmatik der Kommission war erkennbar, dass die Reformvorschläge auf der Beobachtung, Erfahrung und Erkenntnis bisheriger Missstände beruhen sollten. 1763 beauftragte Kurfürst Friedrich Christian den Geheimen Rat Christian Gotthelf Gutschmid (1721-1798) damit, eine novellierte Kodifizierung des bestehenden Rechts nach naturrechtlichen Grundsätzen auszuarbeiten. (D ÖHLEMEYER , Kodifikationspläne, S. 213 ff.; S CHLECHTE , Pietismus, S. 369) In der Folge dieses Justizreformprojekts wurden unter anderem die Verpachtung der Gerichtsämter, die Tortur und die Landesverweisung abgeschafft sowie parallel die Strafanstalten erweitert. 82 S CHMIDT -B REITUNG , Wiederaufbau, S. 126 ff. zu den Details knapp H ÜTTIG , Segnungen, S. 90 f. 83 Dezidiert M ATZERATH , Pflicht. Für die sächsische Landesgeschichtsschreibung ist das Rétablissement nach 1762-63 seit Längerem ein Kampffeld, auf dem über die Deutung des eingeschlagenen Reformprozesses gestritten wird. Zusammengefasst bei S CHÖNE , Sozietät, S. 53 ff. Die in dieser Debatte diskutierten Deutungsangebote sind für eine Interpretation eines möglichen Einstellungswandels gegenüber Selbsttötungen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts nicht unwichtig. Ein Teil der traditionellen Landesgeschichtsschreibung betonte euphorisch die Fortschrittlichkeit sächsischer Verhältnisse und sah in bürgerlichen Gruppierungen die treibenden und progressiven Kräfte des gesellschaftlichen Wandels nach dem Siebenjährigen Krieg. Apodiktisch unterstellte diese Sicht ein historisches Fortschrittsmodell, in dem die Bemühungen des Bürgertums schließlich mit der Verfassung von 1831 gekrönt worden seien. So etwa U NGER , Reformer. Vor dem Hintergrund der Ereignisse um die Wiedervereinigung 1989-90 und mit einer optimistischen Rückschau auf bürgerlich-ökonomische Tugenden W INKLER , Rétablissement. An dieser Sichtweise erscheint zunächst problematisch, dass sie eine unhinterfragte kollektive Handlungslogik einzelner Sozialformationen unterstellt, welche sodann als Triebkraft historischer <?page no="406"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 395 Kurfürst Friedrich Christian im Dezember 1763 übernahm dessen Onkel Xaver als Prinzregent die Vormundschaftsregierung für den noch unmündigen Sohn Friedrich Christians, den späteren Kurfürsten Friedrich August III. Die Gestaltung des Landes aber übernahm zunehmend der landesherrliche Behördenapparat, der die neu gewonnenen Handlungsspielräume effektiv zu nutzen wusste. 84 Bei der Analyse des Verwaltungshandelns dürfen Sozialprofil und kultureller Hintergrund der Trägergruppen dieses Behördenapparats nicht ausgeblendet werden. 85 So hat zuletzt Barbara Döhlemeyer darauf verwiesen, dass zahlreiche Mitglieder der Restaurationskommission, die sich insgesamt aus dem kapitalkräftigen Bürgertum bzw. aus neuadligen Familien rekrutierte, auch der Leipziger Ökonomischen Sozietät angehörten. 86 Deswegen und weil das hier untersuchte Rettungsmandat von dieser Sozietät initiiert wurde, ist deren Tätigkeit genauer in den Blick zu nehmen. Mir kommt es im Folgenden darauf an, die Vernetzung einiger zentraler Akteure, und damit eine wichtige Bedingung für normative und institutionelle Veränderungen, genauer zu analysieren. Der Blick ist also nicht nur auf gesamtgesellschaftliche Rahmenbedingungen, sondern auch auf die Strukturen der entscheidenden Behörden, ihrer Schaltstellen und die Vernetzung ihrer Funktionsträger zu richten. Die Landesökonomie-, Manufaktur- und Kommerziendeputation Im Zuge des kursächsischen Rétablissements wurde im April 1764 die Landesökonomie-, Manufaktur- und Kommerziendeputation eingerichtet, die Entwicklung aufscheint. Darüber hinaus speist sich diese Vorstellung eines im Gegensatz insbesondere zum Adel progressiven Bürgertums aus Versatzstücken eines bürgertumsimmanenten Selbstvergewisserungsdiskurses, der keineswegs die historische Realität abbildet. Eine solche Sichtweise verkennt vor allem die Binnendifferenzierung einzelner Sozialformationen. Am Beispiel des niederen kursächsischen Adels haben dies nachdrücklich die Studien von Josef Matzerath belegen können; vgl. hierzu besonders M ATZERATH , Adelsprobe. 84 S CHMIDT -B REITUNG , Wiederaufbau, S. 101. 85 Ebenso patriotisch-verklärte wie apodiktische Behauptungen etwa über die allgemeine Bildungsfreudigkeit der sächsischen ‚Staatsbeamten’ sind mithin kritisch zu reflektieren. Allgemeine Bewertungen einer tragenden Rolle des aufgeklärten und bildungsfreudigen Beamtentums helfen zunächst wenig weiter, weil sie im konkreten Untersuchungsfeld wenig erklären können; exemplarisch für solche Aussagen K ÖTZSCHKE / K RETZSCHMAR , Geschichte Bd. 2, S. 98 ff., bes. S. 111. 86 D ÖHLEMEYER , Kodifikationspläne, S. 214. Zu den ersten Mitgliedern der Leipziger Ökonomischen Sozietät vgl. die Liste in L EIPZIGER I NTELLIGENZBLATT 1764, S. 219 f. <?page no="407"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 396 an eine bereits 1735 geschaffene Vorläuferinstitution anknüpfte. 87 Auf diese Neugründung, die Ausdruck der Ausdehnung, Vereinheitlichung und Stärkung der staatlichen Zentralgewalt war, reagierten insbesondere die Landstände sensibel. 88 Die Kommerziendeputation blieb daher ohne umfassende Weisungsbefugnisse. Ihre Kompetenzen waren vor allem gegenüber den schriftsässigen Rittergutsbesitzern und den Städten erheblich eingeschränkt. Die praktische Umsetzung von Ideen und Vorschlägen übernahm die Landesregierung. 89 Die Aktivitäten der Deputation zielten vorrangig auf eine Modernisierung der kursächsischen Landwirtschaft. Die ausgezahlten Prämien zur Unterstützung gemeinnütziger Unternehmungen belegen den groß angelegten Versuch, die Landesökonomie in ihrer ganzen Breite zu unterstützen. 90 Direktor der Kommerziendeputation, und zugleich die zentrale Figur für den Entwurf des sächsischen Lebensrettungsmandats, war vom Zeitpunkt ihrer Gründung bis zum Jahr 1800 Friedrich Ludwig von Wurmb (1723-1800). Der Landesökonom von Wurmb hatte sich im Vorfeld durch seine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Restaurationskommission ausgezeichnet und wurde 1769 zum Konferenzminister ernannt. Von Wurmb stand neben seiner Tätigkeit als Direktor der Kommerziendeputation im Zeitraum von 1770 bis 1774 auch der Leipziger Ökonomischen Sozietät als Direktor vor, der er 1764 beigetreten war. 91 Es verwundert daher nicht, wenn, wie noch zu zeigen ist, die Leipziger Ökonomische Sozietät 1770 mit ihrem Anliegen, in Kursachsen ein Lebensrettungsmandat zu publizieren, bei der Kommerziendeputation institutionelle Unterstützung im Regierungsapparat fand. 87 K LEIN , Kursachsen, S. 839. Ich verwende, wie bereits in der Einleitung vermerkt, in dieser Studie aus Gründen der Lesbarkeit die kürzere Bezeichnung Kommerziendeputation. Diese ist von der Vorläuferinstitution, der bereits 1735 eingerichteten ‚Commerciendeputation’ zu unterscheiden. Zur Vorgeschichte dieser ersten ‚Commerciendeputation’, deren Wirkungen und zu den Kompetenzstreitigkeiten mit der Landesregierung, die mit Blick auf ihre institutionellen Traditionen die Kompetenzen in Angelegenheiten der Policey verteidigte, siehe E BELING , Deputation, S. 14 ff., zum Streit mit der Landesregierung ebd., S. 76 f. 88 M ATZERATH , Pflicht, S. 181 Anm. 63. 89 K LEIN , Kursachsen, S. 839; K ÖTZSCHKE / K RETZSCHMAR , Geschichte Bd. 2, S. 107; M ATZE- RATH , Pflicht, S. 181. 90 E BELING , Deputation, S. 127. 91 S CHÖNE , Sozietät, S. 62. <?page no="408"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 397 Die Leipziger Ökonomische Sozietät Die Arbeit der Kommerziendeputation wurde durch Assoziationen unterstützt, in denen sich lokale und überregionale Funktionseliten, Staatsbeamte, Kaufleute, aber auch Handwerker und Pastoren organisierten und tätig waren. In den Territorien des Alten Reichs, so Barbara Stollberg-Rilinger, rekrutierten sich aufklärerisch gesinnte Sozietätsmitglieder häufig, bisweilen sogar ausschließlich aus jenen Formationen, die zugleich das Personal für den Ausbau des Staates stellten. 92 Die kursächsische Restaurationskommission hatte bereits frühzeitig die Gründung einer Gesellschaft zur Beförderung der Landwirtschaft angeregt, die dann am 26. Mai 1764 als Leipziger Ökonomische Sozietät gegründet wurde. Der Landesherr approbierte diese Sozietät ein knappes Jahr später. 93 Wegen ihrer ausgedehnten publizistischen Tätigkeiten bezeichnete Helga Eichler die Leipziger Ökonomische Sozietät als „eine Art Hilfsorgan für die Popularisierung vieler Maßnahmen und Vorhaben zentralstaatlicher Behörden“. 94 Wie in patriotischen und gemeinnützigen Gesellschaften anderer Territorien auch verstanden sich die Mitglieder der Leipziger Ökonomischen Sozietät „als Helfer und Unterstützer staatlich-obrigkeitlicher Wohlfahrt, vor allem dort, wo der Staat nicht wirksam sein konnte oder gar versagte.“ 95 Die bislang vorliegenden Untersuchungen zur Leipziger Ökonomischen Sozietät konstatieren einhellig, dass diese bevorzugt im Bereich der Landwirtschaft tätig war. Hierbei standen praktische Innovationen im Vordergrund, die etwa durch die Ausschreibung 92 S TOLLBERG -R ILINGER , Europa, S. 195 f. Auch Katharina Middell fasst ihre Forschungen zur Leipziger Geselligkeit im 18. Jahrhundert ähnlich zusammen: Obzwar die Sozietäten des 18. Jahrhunderts einen neuen Typus von Öffentlichkeit geschaffen hatten, bewegten sie sich doch stets innerhalb der politischen Rahmenbedingungen der ‚alten’ Gesellschaft; M IDDELL , Sozietäten, S. 129. Vgl. auch schon die Feststellung Richard van Dülmens, dass die aufklärerischen Assoziationen nicht zwingend spezifisch bürgerliche Interessen vertraten; VAN D ÜLMEN , Gesellschaft, S. 8. 93 Am 28. Februar 1765. Einen wohlinformierten und umfassenden Überblick auch über die Forschungslage bietet S CHÖNE , Sozietät, der auf S. 63 auf die entscheidende Rolle von Fritschs (des Leiters der Restaurationskommission) bei der Bestätigung und Privilegierung der Sozietät verweist. Die kurfürstliche Bestätigung ist (gekürzt) abgedruckt bei K OHLSDORF , Geschichte, S. 2. Kohlsdorfs Dissertation erklärt, wenngleich in einem romanhaften Tonfall, sehr gut die formale Struktur der Sozietät. 94 E ICHLER , Sozietät, S. 366. Neben einer eigenen Schriftenreihe wurden wichtige Debatten bzw. Ergebnisse in dem von Peter von Hohenthal herausgegebenen ‚Leipziger Intelligenzblatt’ abgedruckt. 95 VAN D ÜLMEN , Gesellschaft, S. 67. <?page no="409"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 398 von Preisaufgaben befördert werden sollten. 96 Die Effizienz der Arbeit der Sozietät sollte durch eine Professionalisierung der internen Struktur gesteigert werden. Deshalb wurde die Sozietät in drei Klassen aufgeteilt, je eine für Landbau, Manufakturwesen und Mineralogie sowie für Chemie und Mechanik. 97 Daneben engagierte man sich in den Bereichen Policey und Nationalökonomie. Von den vielfältigen Tätigkeiten der Sozietät ging insgesamt keine umfassende Kritik an den bestehenden gesamtgesellschaftlichen Verhältnissen aus. 98 Wie auch? Die mit Mitbestimmungs- und Entscheidungskompetenzen ausgestatteten sogenannten ‚Ordentlichen Mitglieder’ repräsentierten im Prinzip den kursächsischen Territorialstaat: Von den 31 bei Stiftung der Gesellschaft verzeichneten ‚Ordentlichen Mitgliedern’ rekrutieren sich 23 aus den höchsten Ebenen der Verwaltung, waren Geheime Räte oder waren wie im Falle Johann Georg F. von Einsiedels, des ersten Direktors der Sozietät, 99 gar Kabinettsminister. 100 Der spätere Direktor Peter von Hohenthal, maßgeblicher Initiator zur Gründung der Sozietät, war zugleich Hofrat, Vizepräsident des Oberkonsistoriums und Vizepräsident der Kommerziendeputation. 101 Überdies war 96 Die Preisaufgaben bei E ICHLER , Sozietät, S. 381 ff. 97 K OHLSDORF , Geschichte, S. 9. Zur Anzahl der behandelten Themen in den jeweiligen Klassen S CHÖNE , Sozietät, S. 66 ff. 98 „Die Bemühungen der Leipziger Ökonomischen Sozietät liefen auf eine Verbesserung der Agrartechnik hinaus. Daß darin stillschweigend die Absicht gelegen habe, die gesellschaftlichen Verhältnisse umzugestalten, kann den Mitgliedern nicht ohne weiteres unterstellt werden.“ (M ATZERATH , Pflicht, S. 174.) Diese Sicht wird weder von E ICHLER , Sozietät (die zwar auf entsprechende Schriften einzelner Mitglieder hinweist) noch von S CHÖNE , Sozietät bezweifelt. 99 Der Direktor der Sozietät, ab 1770 Friedrich Ludwig von Wurmb, wurde zusammen mit acht (später zwölf) Deputierten aus den Reihen der ‚Ordentlichen Mitglieder’ und von diesen selbst zur sog. ‚Deputation’ gewählt. Die ‚Deputation’ war das leitende Gremium der Sozietät und kam mindestens in einem sechswöchigen Rhythmus in Leipzig zusammen. Der ‚Deputation’ wurde zusätzlich ein Sekretär, später waren es zwei, zugeordnet. Daneben existierte eine Zensurdeputation innerhalb der Sozietät, die die zugesandten Schriften der Mitglieder für Publikationen auswählte. 100 Die Auflistung mit den Berufsangaben bei K OHLSDORF , Geschichte, S. 5 f. Auf die Mitglieder der Sozietät im Jahr 1764 entfallen 72 Prozent Adlige (Nach VAN D ÜLMEN , Gesellschaft, S. 68 sind es ca. 66 Prozent, wobei unter der Rubrik Beamte stillschweigend die fehlenden Adligen subsumiert sein dürften.) und 78 Prozent Rittergutsbesitzer bzw. Standesherren; hierzu auch M ATZERATH , Pflicht, S. 174. Hierzu auch Z AUNSTÖCK , Sozietätslandschaft, S. 163 ff. und der Hinweis ebd., S. 166, dass insbesondere die Ökonomischen Gesellschaften einen besonders hohen Anteil adliger Mitgliedschaften aufwiesen, während sonst bürgerliche Mitgliedschaften dominierten. 101 K REISIG , Leben, S. 55 geht davon aus, dass von Hohenthal diesen Posten aufgrund der hohen Zuneigung von Kurfürst Friedrich Christian erhalten habe. Wie auch immer waren die jeweiligen Landesherren nach übereinstimmenden Aussagen der Forschung der Leipziger Ökonomischen Sozietät wohlgesonnen. <?page no="410"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 399 von Hohenthal Herausgeber des Leipziger Intelligenzblattes, dem Publikationsorgan der Leipziger Ökonomischen Sozietät. 102 Die Mitgliederstruktur verdeutlicht aber nicht nur die intrasondern auch die transterritoriale Vernetzung der Sozietät. Neben den ordentlichen Mitgliedern gab es Ehrenmitglieder, assoziierte Mitglieder und korrespondierende bzw. auswärtige Mitglieder. Vor allem Letztere scheinen die überregionale bis internationale Vernetzung der Leipziger Sozietät sichergestellt zu haben. 103 Wie noch zu sehen sein wird, spielte die Einbindung in ein europäisches Netzwerk aufklärerischer Gesellschaften, zumindest durch die Rezeption auswärtiger Publikationen, insofern eine Rolle, als die Sozietät in ihrem ProMemoria an die Kommerziendeputation zum Erlass eines Rettungsediktes explizit auf entsprechende Vorläufer in anderen Territorien verwies. 9.2. Normgenese und Normgebung Das Promemoria der Leipziger Ökonomischen Sozietät Am 1. Februar 1770 verfasste die Leipziger Ökonomische Sozietät eine Denkschrift, in der Möglichkeiten erörtert wurden, in Kursachsen eine Generalverordnung zu erlassen, die alle Untertanen darauf verpflichten sollte verunglückten Menschen zu helfen und gegebenenfalls ‚notfallmedizinische’ Maßnahmen zu ergreifen. Leider sind die Verhandlungsprotokolle der Sozietät nicht erhalten, 104 sodass über die vorausgegangenen Diskussionen nichts in Erfahrung zu bringen ist. Das Promemoria wurde an die Kommerziendeputation geschickt, die als offizielle Regierungsbehörde auf dieser Grundlage ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren initiieren sollte. Noch im gleichen Jahr unterstrich die Sozietät den Ernst ihres Anliegens, indem sie in ihrem Publikationsorgan, dem ‚Leipziger Intelligenzblatt’, eine Rettungsverordnung des Danziger Rates abdruckte. Die Kommerziendeputation bezog regelmäßig das ‚Leipziger Intelligenzblatt’. 105 Derartige Erlasse würden, so das Denkschreiben, derzeit in ganz 102 Zum Leipziger Intelligenzblatt siehe U FER , Presse, S. 44 ff. 103 Zu den Details S CHÖNE , Sozietät, S. 71 ff., der zur Ergänzung dieser Daten die Leipziger Stadtadressbücher herangezogen hat. Ferner E ICHLER , Sozietät, S. 360; K OHLSDORF , Geschichte, S. 3. Allgemein und sozietätsübergreifend für den mitteldeutschen Raum Z AUNSTÖCK , Sozietätslandschaft, S. 139 ff. 104 S CHÖNE , Sozietät, S. 58 Anm. 22. Kohlsdorf haben diese noch vorgelegen. Er meinte aber, dass es aus dem Zeitraum 1770-1774 nichts Wesentliches zu berichten gäbe; K OHLSDORF , Geschichte, S. 13. 105 Das belegen die Verzeichnisse der für die Kommerziendeputation angeschafften Bücher und Zeitschriften in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10078, Nr. 374 (ehemals Loc. 11097). <?page no="411"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 400 Europa mit „durchgängigen beyfall aufgenommen“. 106 Um die Zweckmäßigkeit offizieller Lebensrettungsgesetze zu erhellen, wurden Beispiele aus Holland, Hamburg, Venedig und norddeutschen Intelligenzblättern sowie Schilderungen erfolgreicher Lebensrettungen und schließlich zwei der Sozietät vorliegende Gutachten von Ärzten, die assoziierte Mitglieder der Sozietät waren, referiert. 107 Die Anlagen zum ProMemoria lassen deutlich erkennen, dass die Sozietät die zeitgenössische Publizistik intensiv verfolgte. 108 Die Denkschrift lässt vier Themenschwerpunkte erkennen, die den nachfolgenden Prozess der redaktionellen Erarbeitung eines Rettungsediktes für Kursachsen maßgeblich vorstrukturierten: Erstens sei, so die Denkschrift, zu klären, wie bestehende Hemmnisse bei der Lebensrettung vermindert werden könnten, die durch konkurrierende Gerichtshoheiten und gerichtliche Aufhebungen bedingt waren. Bis dahin galt die Vorschrift, gefundene Körper zuerst durch die zuständigen Gerichtsobrigkeiten in Augenschein und gegebenenfalls obduzieren zu lassen, bevor sie durch andere Personen berührt werden durften. Hierbei kam es nicht selten zum Streit darüber, welche Instanz die Gerichtshoheit über den Fundort hatte. Die landesherrliche Obrigkeit solle aber bedenken, ob nicht zukünftig Hilfsversuche Vorrang haben müssten. Genau dieser Vorrang von Hilfsmaßnahmen war in den Verordnungen anderer Territorien - etwa in Schwarzburg-Rudolstadt oder Sachsen-Gotha-Altenburg - bereits festgeschrieben worden. Mit dieser Frage verknüpfte die Sozietät zweitens das Bedenken, ob eine landesherrliche Anweisung überhaupt die tief eingewurzelten Vorurteile in weiten Teilen der Bevölkerung verändern oder ausrotten könne, denn die Untertanen würden um ihre Ehre fürchten, wenn sie tote oder doch zumindest tot scheinende Körper berühren müssten. Weiter wäre drittens zu klären, wer für die anfallenden Kosten aufkommen würde. Viertens schließlich sei in Erwägung zu ziehen, den Erlass durch einen Katalog von Hilfsmaßnahmen zu ergänzen, die bei entsprechenden Vorkommnissen anzuwenden wären. Diese Schwerpunkte orientierten sich offenkundig an den bereits geschilderten Themen und der Rhetorik der Lebensrettungspublizistik sowie an der Struktur bereits existierender Rettungsedikte. 106 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 7 r . 107 Ebd., fol. 7 r ff. 108 Insbesondere Ebd., fol. 13 r : „Extrait de la gazette d’Agriculture Commerce & Finances. Année 1769 No: 33. d’Amsterdam“; fol. 29 r ff. mit Auszügen aus den 58., 59. und 60. Stücken des Hannoverschen Magazins; fol. 107 r ff. mit drei aktuellen Erfolgsbeispielen aus einigen Zeitschriften. <?page no="412"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 401 Entscheidend für den späteren Erfolg der Initiative der Leipziger Ökonomischen Sozietät war sicherlich, dass die Denkschrift an die Kommerziendeputation und nicht an die Landesregierung gerichtet war. Das ist zwar auf den ersten Blick verwunderlich, denn die Landesregierung war ja eigentlich die für die inneren Angelegenheiten der Policey und des Justizwesens zuständige Behörde. Allerdings war die personelle Verflechtung von Leipziger Ökonomischer Sozietät und Kommerziendeputation auf der Führungsebene sehr eng, das wurde oben schon erwähnt. Mit Friedrich Ludwig von Wurmb war 1770 ein Mann Direktor der Sozietät, der zugleich als Direktor der Kommerziendeputation direkten Einfluss auf die Formulierung von Gesetzestexten nehmen konnte. Überdies war die Kommerziendeputation mit allen Fragen der Beförderung des Landeswohls befasst, sodass die Initiative anschlussfähig an andere Projekte war. Die Landesregierung greift das Promemoria auf Von Wurmb wandte sich knapp zwei Monate, nachdem die Denkschrift der Leipziger Ökonomischen Sozietät in Dresden eingetroffen war, in seiner Funktion als Direktor der Kommerziendeputation an die Landesregierung. Er bat darum, den Vorschlag der Denkschrift aufzugreifen und ein entsprechendes Rettungsedikt in Kursachsen zu erlassen. 109 Wenig später präzisierte von Wurmb noch die Vorschläge für die Auszahlung von Prämien für Lebensretter: Wenn die lokalen Obrigkeiten Rettungsversuche attestierten, könne die Kommerziendeputation im Erfolgsfall der Hilfsmaßnahmen zehn Taler zahlen, bei Misserfolg immerhin noch eine Belohnung in Höhe von drei Talern für den gezeigten Einsatz. 110 Die Landesregierung unterstützte dieses Ansinnen vorbehaltlos und leitete das Promemoria an das Geheime Konsilium weiter. Dieses wiederum wies das Sanitätskollegium knapp drei Monate später an, bei den medizinischen Fakultäten der Landesuniversitäten Gutachten zu den bereits vorliegenden Vorschlägen für ein Rettungsedikt einzuholen. 111 Hierbei scheint der Hofrat und führendes Sozietätsmitglied Peter von Hohenthal eine wichtige Rolle gespielt zu haben - sein Name taucht in den Dokumenten zu diesen Vorgängen mehrfach auf. Zunächst wurden nun vom Sanitätskollegium die Gutachten von den Universitäten eingeholt, was mehr als ein Jahr in Anspruch nahm. Die beiden medizinischen Fakultäten stimmten dem Gesetzesprojekt insgesamt zu, mahnten 109 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 2 r ff. 110 Ebd., fol. 196. 111 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 5 und der Bericht als Referat Peter von Hohenthals bei der Landesregierung 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 195 r . <?page no="413"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 402 aber zugleich an, möglichst einfach formulierte und, so die damit verbundene Hoffnung, dem ‚gemeinen Mann’ verständliche Anweisungen zu erlassen. Die Leipziger Mediziner erinnerten noch daran, dass die Landesregierung sie schon im Frühjahr 1765 aufgefordert hatte, „einen aufsatz hierüber zu machen“. 112 Das könnte darauf hindeuten, dass die Landesregierung bereits früher entsprechende Pläne gehegt hatte, das Projekt aber aus unbekannten Gründen nicht realisiert worden war. Die Wittenberger Mediziner monierten dagegen erst einmal die finanzielle Unterversorgung ihrer Fakultät, die das Erstellen umfangreicher Gutachten erschwere, bevor sie bekräftigten, den lebhaften Patriotismus der Leipziger Ökonomischen Sozietät und deren Bemühungen tatkräftig unterstützen zu wollen. 113 Zwischenzeitlich war im Mai 1771 in Sachsen-Gotha-Altenburg (s. o.) ein Rettungsedikt erlassen worden. Die Kommerziendeputation hatte dieses registriert und direkt an die Landesregierung berichtet. 114 Die Gesetzgebungstätigkeit in einem Nachbarterritorium unterstrich die Notwendigkeit, selbst tätig zu werden. Ferner lieferte das Altenburger Mandat eine geeignete Vorlage für das geplante kursächsische Gesetz, wenngleich die Landesregierung betonte, dass es bei all den durchaus lobenswerten Bemühungen um Lebensrettungsprogramme in ganz Europa allein dem sächsischen Kurfürsten vorbehalten sei, die beste aller Ordnungen zu erlassen. 115 Die Landesregierung, die im September 1771 Kurfürst Friedrich August III. (Kf. 1763-1806/ Kg. 1806-1827) 116 vom Stand der bisherigen Gutachten und Diskussionen unterrichtete, sah in den konkurrierenden Ge- 112 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 227 r . Es ist hier denkbar, dass Mitglieder der medizinischen Fakultät Leipzig über die dortige Ökonomische Sozietät den bereits 1765 angefertigten Entwurf weiter verfolgt haben. Dieser frühe Ansatz zu einem Rettungsedikt könnte, neben dem oben aufgezeigten Kontext, eine Folge der seit den 1740-er Jahren bestehenden Pflicht für die lokalen Obrigkeiten in Kursachsen gewesen sein, über sich ereignende Unglücksfälle an die Landesregierung in Dresden zu berichten. Die im Zuge dieser Verordnung eingegangenen Berichte könnten das Bewusstsein bei der Landesregierung für entsprechende Problemlagen geschärft haben; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. I und 10025, Loc. 5609. 113 Die Zustimmung der Wittenberger Universitätsmediziner war an die Forderung gebunden, ein Armen- und Arbeitshaus in Wittenberg zu errichten. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 229 r ff. Die Gutachten der beiden medizinischen Fakultäten auch in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 11 ff. 114 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 198 r ff. 115 Ebd., fol. 222 r . 116 Zur Person und zu den gesellschaftspolitischen Zielen dieses durchaus aufgeschlossenen und reformwilligen Kurfürsten siehe H ALDER , Friedrich August III./ I. <?page no="414"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 403 richtsbarkeiten und in den Vorschriften zur gerichtlichen Aufhebung von tot scheinenden bzw. gefundenen Körpern die größte Hemmschwelle für ein allgemeines Rettungsedikt. Hierin schloss sie sich der Meinung der Leipziger Ökonomischen Sozietät und der Kommerziendeputation an. Zugleich vertrat die Landesregierung aber den Standpunkt, ein vom Kurfürsten höchstselbst erlassenes Edikt könne diese Missstände abstellen und die Bevölkerung zu Rettungsmaßnahmen motivieren. 117 Problematischer erschienen der Landesregierung dagegen die ‚groben Vorurteile’ der Untertanen, die glauben würden, eine Berührung Verunglückter würde sie entehren oder gar unehrlich machen. 118 Daran ist einerseits abzulesen, dass die Rhetorik der medizinischen Lebensrettungspublizistik die Einstellungen der Herrschaftseliten bediente und an diese anschließen konnte. Die einfache Bevölkerung, so die Landesregierung, dürfte wohl nicht ohne Überwindung von Widerständen zu Rettungsmaßnahmen zu bewegen sein. Andererseits zeigt die Stellungnahme der Landesregierung auch, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Legitimierungsrhetorik handelte, denn in vielen Regionen des Landes, so die Regierungsräte, wäre es allein dem Nachrichter gestattet, den Strang von Erhängten zu durchtrennen und diese abzunehmen; „daferner eine andere person sich hierzu finden sollte, [diese] sich der gefahr ausseze, von jenem gemißhandelt zu werden“. 119 Die Vorbehalte der Bevölkerung resultierten also nicht zwangsläufig nur aus Ängsten vor Leichen. Anschließend erörterte die Landesregierung, wie die Bevölkerung über das Lebensrettungsgebot informiert und zum Handeln motiviert werden könnte. Als wirksamen Publikations- und Multiplizierungsmechanismus schätzte man das Verlesen der Verordnung von den Kirchenkanzeln ein. Über wirklich wirksame Anreize für die Landeskinder machte man sich indes aber keine Illusionen: Allein Prämienzahlungen dürften, so die Regierungsräte, ein geeignetes Mittel sein, um das augenscheinlich nur begrenzt ausgeprägte christliche Mitleid zu bestärken. Die Prämien wären mithin auch eine „proportionirte vergeltung vor die angewendeten mittel“. 120 Dieser Vorschlag vollzog eine bewährte Praxis anderer Territorien nach. 117 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 222 v f. 118 Die Schwierigkeiten einer konzeptionellen Einhegung dieses Problems illustriert K ÜHNEL , Ehre. 119 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 223 r . Dieser Zusammenhang ist auch für andere Territorien beobachtet worden. Siehe hierzu am Bsp. der Reichsstadt Augsburg S TUART , Berufe, S. 273 f. 120 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 223 v . <?page no="415"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 404 Dieser Bericht der Landesregierung lag kurze Zeit später dem Geheimen Konsilium vor. Wann genau der Kurfürst von den Diskussionen unterrichtet wurde, ist nicht genau ersichtlich. Es verging jedoch noch über ein Jahr, ehe der Kurfürst am 21. Dezember 1772 seine Geheimen Räte damit beauftragte, einen unterschriftsreifen Entwurf für ein Rettungsedikt vorzulegen. 121 Der unglückliche Tod von Josepha Koberwein Dieser Auftrag des Kurfürsten, ein Rettungsmandat zu entwerfen, wurde neun Tage später, am 30. Dezember 1772, an die Landesregierung weitergeleitet. 122 Kurz zuvor hatte ein Bericht aus dem Sanitätskollegium die Kanzlei des Geheimen Konsiliums erreicht, in dem der betrübliche Tod eines jungen Mädchens in Dresden geschildert wurde. Dieser Bericht sorgte am Dresdner Hof für einiges Aufsehen. Er soll hier kurz referiert werden, weil er sehr eindringlich den medizinischen Optimismus der Zeit illustriert, das Leben von verunglückten Menschen zukünftig retten zu können. Außerdem nahmen die Geheimen Räte auf diesen konkreten Fall Bezug, als sie den Auftrag des Kurfürsten, ein Rettungsedikt zu entwerfen, an die Landesregierung delegierten, denn er unterstrich die Dringlichkeit des herrscherlichen Anliegens. Die Doctores des Sanitätskollegiums schrieben: „Dermahlen gnädigster Chur-Fürst und HERR erfordert unsere pflicht, höchst deroselben von einem falle unterthänigsten bericht zu thun; der uns eben so zu erinnern scheinet, höchst dero landes-väterliche vorsorge, nach maßgebung des unterthänigsten berichtes vom 4. Sept[em]br[is] [1771] nochmahls gehorsamst zu erbitten; als wir ihn vermögend zu seyn erachten, das publicum aufmercksam und zu befolgung einer höchsten orts verfügten, anweisung in ähnlichen fällen, willig zu machen“. 123 121 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 25; 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 1. 122 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 26 ff. und 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 242 r ff. 123 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 2 r . Eine weitgehend zusammenhängende Dokumentation des Falls findet sich in den Akten der Landesregierung, wo auch die ergriffenen Maßnahmen zur Sicherung des Stegs dokumentiert sind, von dem Josepha Koberwein abgestürzt war; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht des Amtes Dresden vom 24. Dezember 1772; Reskript vom 29. Dezember 1772 und vom 13. Januar 1773 an den Rat der Stadt Dresden, in dem Auskunft über die Befestigung des Stegs verlangt wird; Antwortschreiben des Rats vom 1. Februar 1773 und Reskript vom 2. März 1773; Schreiben des Amts Dresden vom 20. März 1773 und 8. Mai 1773, sowie Reskripte vom 12. Mai 1773 und 30. Dezember 1773. Der Bericht des Sanitätskollegiums ist dort nicht überliefert, dieser befindet sich in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 1 ff. und die Kopie in 10079, Loc. 30746 Vol. I, <?page no="416"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 405 Der im Bericht geschilderte Fall führte nach Ansicht der Mediziner des Sanitätskollegiums Sinn und Dringlichkeit eines Lebensrettungsmandats vor Augen, mit dessen Hilfe der Landesherr die Bevölkerung für ‚notfallmedizinische’ Maßnahmen „willig […] machen“ könnte. Just zum Zeitpunkt des noch zu schildernden Unglücks war das Sanitätskollegium mit der Ausformulierung jener Maßnahmen beschäftigt, die in dem zukünftigen Rettungsmandat vorgeschrieben werden sollten. Überdies versuchten die Mediziner einige Unglücksfälle zu registrieren und zu analysieren, um einen Überblick über das bisher übliche Verhalten und notwendige Maßnahmen zu erhalten. Am Abend des 19. Dezember 1772 war die 16-jährige Josepha Koberwein, Tochter eines prinzlichen Kammerportiers, in der Weißeritz in Dresden verunglückt. Sie war von einem schlecht gesicherten Steg abgestürzt. 124 Der Vater, der sich auf die Suche nach seiner Tochter begeben hatte, fand deren Leiche gegen Mitternacht angeschwemmt an den Rechen einer nahen Mühle. Allerdings konnte er sie vom Ufer aus nicht aus dem Wasser ziehen. Ein Mühlbursche verweigerte ihm den Zutritt zur Mühle. Der tote Körper des Mädchens blieb deshalb bis in die Morgenstunden des folgenden Tages im Wasser liegen. Erst dann gelang es dem Leibarzt und Hofrat Gotthold Ernst Loeber (1725- 1784) den Mühlburschen dazu zu bewegen, den Zugang zur Leiche des Mädchens freizugeben. Unverzüglich wurde die Tote in das väterliche Haus gebracht, wo Loeber mit „beystand eines candidati medicinae, zweyer pensionaires von dem Collegio Medico Chirurgico und noch zweyer chirurgorum die versuche zu ihrer rettung“ unternahm. 125 Folgende Maßnahmen, die den in der Publizistik beschriebenen und den kurz darauf vom Sanitätskollegium für das Rettungsedikt vorgeschlagenen ähnelten, wurden ergriffen. Zunächst der Wortlaut des Berichtes: „1.) der entkleidete cörper wurde mit dem kopf und der brust in eine abhängige lage gebracht, und darinnen einige zeit erhalten, um dem in die lufft-röhre eingedrungenen wasser den ausfluß zu verschaffen: 2.) der ganze fol. 244 r ff . Die mehrfach parallele Überlieferung dieses Vorfalls in den Akten der wichtigsten Landesbehörden unterstreicht dessen Bedeutung. 124 Ein Suizid ist zwar im Nachhinein nicht endgültig auszuschließen, immerhin haben sich wiederholt junge Mädchen ertränkt. Die Zeitgenossen, insbesondere der Dresdner Amtmann in seinem wenige Tage später verfassten Bericht (S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 43 f.; 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 2 f.), gingen aber von einem tragischen Unglücksfall aus und fanden keine Indizien für einen Suizid. Der Fall ist bereits kurz geschildert worden in H OCHMUTH , Güter, S. 133. 125 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 2 v . Loeber war ein Schüler Albrecht von Hallers. <?page no="417"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 406 cörper, besonders der kopf, der unter-leib und das rück-grad, wurden mit wollenen tüchern und bürsten, über eine stunde lang, unaufhörlich gerieben. 3.) hierauf wurde der cörper in ein warmes bad gebracht, und kopf und brust, die ausser dem wasser waren, beständig mit warmen wasser begossen. 4.) die halß-adern wurden an beyden seiten geöffnet. 5.) die clystiere von tabacksrauch, wurden zu wiederhohlten mahlen appliciert. 6.) die lungen wurden mittelst einer cannule die in den mund gebracht wurde, und gegen welche die lippen angedrückt, beyde nasen-löcher aber zu gehalten wurden, öffters aufgeblasen. 7.) einige aeste der schlag-puls-ader wurden zerschnitten, und zulezt 8.) starcker essig, in mund, nasen und augen gegossen“. 126 Loeber hatte also zunächst dafür gesorgt, dass das Wasser aus dem Körper abfließen konnte. Anschließend wurde der Körper erwärmt. Das Öffnen einiger Blutgefäße sollte den Körper ‚lüften’ und Druck abbauen. Tabakklistiere, 127 Beatmungsversuche und Essig sollten die Organe reizen und das Wiedereinsetzen ihrer Funktionen bewirken. Lediglich aus heutiger Perspektive mag man sich über den an den Tag gelegten Aktionismus wundern, denn Josepha Koberwein hatte ungefähr zehn Stunden reglos im Wasser gelegen. Die zeitgenössische Medizin und mit ihr die Rettungsedikte vertraten jedoch den Standpunkt, dass menschliche Körper selbst dann wieder zum Leben erweckt werden könnten, wenn sie bereits eindeutige Todesmerkmale aufwiesen. 128 So hatte bspw. der wegen seiner Bemühungen um eine stationäre Armenkrankenpflege bekannte Hamburger Arzt Philipp Gabriel Hensler (1733-1805) eigenen Angaben zufolge bereits höchstpersönlich erfrorene Personen durch behutsames Auftauen wieder ins Leben zurückgebracht. 129 Dieser medizinische Optimismus leitete auch Loeber und seine Helfer. Zum Beleg dafür, dass ein früheres Eingreifen den Tod der jungen Koberwein verhindert hätte, beschrieb Loeber, wie der tote Körper auf die Rettungsversuche reagierte, so z. B. auf das Einblasen von Tabakrauch mittels eines Klistiers: „Auf 126 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 2 v f. 127 Zum Einblasen von Tabak mittels Klistieren siehe G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 55 f.; S CHADEWALDT , Tabak (II), S. 2193. Ebd. auch die Vermutung, eine Vielzahl von Todesfällen sei womöglich auf „akute Intoxikation durch zu hohe Nikotinkonzentrationen“ zurückzuführen. 128 Das kursächsische Lebensrettungsmandat gab hierzu wenig später kund: „Mit allen diesen Mitteln hat man wenigstens eine Stunde lang fortzufahren, weil die Erfahrung bewiesen [! ]; daß, wenn auch ein Mensch 12 bis 16 Stunden lang bereits im Wasser gelegen, und ganz erstarret gewesen, er durch den fortgesetzten Gebrauch dieser Mittel wieder zum Leben erwecket worden. Während dieser Zeit aber muß beständig eine reine und kühle Luft erhalten werden“; C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 690. 129 H ENSLER , Rettungsmittel, S. 64 ff.; siehe auch eine entsprechende Geschichte bei B ECKER , Hülfs=Büchlein, S. 24 ff. <?page no="418"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 407 die tabacks-clystiere sties der magen einige zeit nach einander ructus [i. e. ein Aufstoßen des Magens], und selbigen etwas von speise und geträncke von sich“. 130 Diese Reaktionen nahm Loeber zum Anlass zu erklären, bereits die späten Rettungsversuche hätten peristaltische Bewegungen verursacht und ansatzweise eine Blutzirkulation bewirkt (durch das Öffnen der Adern war eine erhebliche Menge Blut abgeflossen). Der Bericht des Hofrats, den auch die anderen Mitglieder des Sanitätskollegiums signierten, lässt keinen Zweifel daran, dass „dieses unglückliche kind würde haben erhalten werden können, wenn ihm die nähmliche hülffe zu der zeit wiederfahren wäre, als es von seinem vater gefunden wurde, und nur etliche stunden unter dem wasser gelegen hatte“. 131 Die Rettungsversuche und der Bericht darüber rücken den Umstand in den Blick, dass die Mitglieder des Sanitätskollegiums ganz praktisch auch einige Hilfsmaßnahmen erprobten bzw. aus eigener früherer Anschauung kannten, als sie den Katalog mit den vorgeschriebenen Hilfsmaßnahmen für das Rettungsedikt entwarfen. Neben dem Maßnahmenkatalog zeigt sich der Einfluss der Mediziner aber auch an anderen Stellen des kursächsischen Rettungserlasses. Die Dispositio wies bspw. an, dass jegliche Hilfsmaßnahmen unverzüglich zu ergreifen seien, um ihren Erfolg zu gewährleisten. An diesem Punkt zeigt sich, dass den medizinischen Einschätzungen, Leben retten zu können, von den Regierungsbehörden ein höheres Gewicht beigemessen wurde, als den durchaus vorhandenen juristischen Bedenken, nach denen zunächst die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichtsobrigkeiten überprüft werden sollten, bevor man Rettungsmaßnahmen ergriff. Die trotz der Tragik des Todes von Josepha Koberwein optimistischen Schlussfolgerungen der Mediziner haben schließlich auch dazu beigetragen, dass der Mühlbursche, der den Vater am Zugang zur Mühle gehindert hatte, wegen lieblosen Verhaltens zu einer zweijährigen Zuchthausstrafe verurteilt wurde. 132 Mit dieser Strafe sollte noch vor der Publikation des Rettungsmandats ein Zeichen gesetzt werden, dass die Landesherrschaft 130 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 3 r f. 131 Ebd., fol. 3 v . 132 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 10. Der Mühlbursche Johann Gallus Köhler, der als einfältiger Mensch geschildert wird, hatte zuvor noch wehmütig um Gnade gebeten, war er doch bereits der Mühlpächterin Geißler versprochen und ein Bürger der Stadt Dresden; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I., fol. 45 f. Die Reaktionen der Regierungsbehörden gingen jedoch noch über das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren und die Bestrafung des Mühlburschen hinaus. Amt und Rat der Stadt Dresden wurden umgehend aufgefordert, die Sicherheit der Wege und Stege am Weißeritzmühlgraben zu überprüfen und die gefährliche Passagen abzusichern; hierüber informieren S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Schreiben vom 24. Dezember 1772 und die dort folgenden Dokumente. <?page no="419"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 408 Normverstöße zukünftig unnachgiebig ahnden wollte. Zugleich dürfte diese harte Strafe zumindest im lokalen Raum Dresdens geholfen haben, die Intention der neuen Verordnung zu verbreiten. Das Rettungsmandat von 1773. Inhalt, Stückzahl, Verbreitung Im Juni 1773 lag ein erster ausformulierter Entwurf für das gesamte Mandat vor. 133 Die Landesregierung trug noch einige Bedenken für den Fall, dass Untertanen versuchten Personen zu retten, die Opfer eines Verbrechens waren. Man befürchtete, dass dabei gerichtsverwertbare Spuren verwischt würden. Die bereits mehrfach erwähnten Geheimen Räte von Fritsch, von Wurmb und von Gutschmid, die den Entwurf der Landesregierung am 13. September 1773 vor dem Geheimen Kabinett erörterten, teilten derartige Bedenken jedoch nicht. Sie betonten vielmehr das Exzeptionelle solcher Fälle. Überhaupt müsse die mögliche Rettung von Menschen Vorrang vor juristischen Bedenken haben. 134 Da mit von Wurmb hier ein Protagonist der Initiierung des Gesetzgebungsverfahrens in entscheidender Funktion erneut in Erscheinung tritt, überrascht diese Einschätzung nicht. Verfolgt man von Wurmbs Spuren in den Dokumenten zu diesem Gesetzgebungsvorgang, dann war er von der Denkschrift der Leipziger Ökonomischen Sozietät über die Initiative der Kommerziendeputation bis zur schlussendlichen Beratung im Geheimen Kabinett an der Einsetzung des Rettungsedikts federführend beteiligt. Der Kurfürst stimmte dem Vortrag zu. Am 26. September 1773 befahl er, das handschriftlich ausgearbeitete Mandat im Druck zu publizieren und landesweit zu verbreiten. Diese Weisung wurde am 6. Oktober 1773 der Landesregierung zugestellt und das Mandat gedruckt. 135 Ungefähr eine Woche später wurde der Erlass an die Obrigkeiten des Landes weitergeleitet, das heißt an die schriftsässigen Adelsgerichte, an die Stadtgerichte, Ämter, Superintendenturen und Konsistorien. Von dort aus wurden die jeweils subordinierten Herrschaftsträger und Behörden benachrichtigt. 136 Die genaue Auflagenhöhe lässt sich nicht mehr exakt bestimmen, weil in den Dokumenten eine Auflistung der Zahlen für die Erblande fehlt. Allerdings kann für andere Gebiete die Anzahl der verschickten Exemplare bestimmt werden: 133 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 260 ff. und 10025, Loc. 6556 Vol. I., fol. 31 ff. 134 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 65 ff. und 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 5 ff. 135 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 71 f.; 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 23; 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 279 mit der Weiterleitung der Anweisung an die Landesregierung. 136 Exemplarisch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 290 ff. <?page no="420"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 409 Für die Oberlausitz belief sich die Zahl auf 1.200 gedruckte Exemplare, wobei vom Oberamt in Budissin noch weitere 300 bestellt wurden. 137 Für die Regierungen in Merseburg wurden 800, für Zeitz 600 und für Lübben 800 Stück gedruckt. 138 Für die kursächsischen Nebenlande kann so eine Auflage von mindestens 3.750 Stück nach den Akten des Geheimen Konsiliums und des Oberamts in Budissin bestimmt werden. Darunter fallen auch 50 Exemplare für die Oberaufsicht in Schleusingen, die für die Verwaltung der im 16. Jahrhundert inkorporierten Gebiete der ehemaligen Grafschaft Henneberg zuständig war. 139 Für die Erblande dürfte die Stückzahl schon allein wegen des größeren Territoriums und der größeren Zahl von Gerichtsinstanzen höher gelegen haben. Damit wären von diesem Mandat weitaus mehr Exemplare gedruckt worden, als von dem 1779 erlassenen Mandat zur Regelung des Umgangs mit Suizidgefährdeten und der Verfahrensweisen nach Selbsttötungen. 140 Der Paragraf eins des Mandats forderte alle Untertanen auf, „ohne mindesten Verzug“ verunglückten Personen beizustehen, diese unabhängig von sonst notwendigen gerichtlichen Aufhebungen aus der Gefahrensituation zu bergen, in das nächstgelegene Haus zu schaffen und die jeweilige Obrigkeit zu informieren. 141 Die benachrichtigten Obrigkeiten hätten (Paragrafen 2 und 3) sodann Sorge dafür zu tragen, dass die notwendigen Rettungsmaßnahmen des beigefügten Katalogs ergriffen würden und zwar unabhängig davon, ob sie von Gerichts wegen für diesen Fall zuständig wären oder nicht. Paragraf vier regelte die Prämienausschüttung nach den Vorschlägen der Kommerziendeputation: Zehn Taler sollten diejenigen erhalten, die einen tot scheinenden Verunglückten wieder zum Leben bringen würden, drei Taler sollten für erfolglose Rettungsversuche gezahlt werden. 142 Die Kosten für die gerichtlichen Aufhebungen usw. 137 S TA F I A B AUTZEN , 50009, Nr. 5858, fol. 17 r . 138 Merseburg und Zeitz waren inkorporierte ehemalige Stiftsgebiete, die Oberlausitz ein Nebenland mit Verwaltungssitz des Oberamts in Budissin (heute Bautzen), ebenso die Niederlausitz, für welche die Regierung und das Konsistorium Lübben zuständig waren. 139 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 79. 140 Dazu ausführlich unten Kap. 10. 141 Der Text des Mandats liegt neben den gedruckten Einzelversionen vor in C OD . A UG . C ONT . II., P. I, Sp. 685 ff.; vgl. für die Zitate und zum Wortlaut des Mandats Anhang II.4. 142 Zu Geldzahlungen als Handlungsanreiz und indirekten Steuerungsversuchen in medizinalpoliceylichen Normen G RUMBACH , Medicinalpolicey, S. 147 ff. für die ersten Ansätze in Kurmainz und ebd., S. 150 ff. zum Ausbau indirekter Steuerungsinstrumente nach 1750. Zwischen 1751 und 1803 boten 18 von 142 erlassenen medizinalpoliceylichen Normen in Kurmainz pekuniäre Anreize. Das entspricht einem Anteil von 13 Prozent (ebd., S. 315). <?page no="421"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 410 waren, insofern das Vermögen der Verunglückten selbst nicht ausreichte bzw. nicht herangezogen werden konnte, von den zuständigen Gerichtsobrigkeiten oder den Helfern selbst zu tragen. Auffällig ist die Androhung vergleichsweise harter Sanktionen für Fälle von Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen insbesondere von Paragraf eins: „Also sind hingegen diejenigen, welche der in dem ersten §pho dieses Mandats enthaltenen Disposition zuwider handeln, sich in der ihnen anbefohlnen Hülfsleistung säumig finden lassen, oder etwas vernachläßigen, mit nachdrücklicher, auch nach Befinden mit Leibes=Strafe zu belegen, Immaaßen Wir denn, da die Rettung derer Verunglückten sowohl, als das Abschneiden derer Erhenkten, an sich Niemanden an Nachtheil gereichen mag, hiermit ausdrücklich, verordnen, daß diejenigen, welche Personen, die Ertrunkene aus dem Wasser gezogen, Erfrohrne oder Erstickte aufgehoben, oder einen Erhenkten abgeschnitten, dieserhalb Vorwürfe zu machen sich unterfangen würden, mit Ausstellung an den Pranger, auch nach Befinden, mit Zuchthaus= oder Vestungsbau=Strafe beleget, ingleichen daferne ganze Innungen, Gilden oder Gemeinden dergleichen Ungebührnisse sich zu Schulden kommen ließen, diese aller ihrer Privilegien, Rechte und Feyheiten verlustig, auch hierüber annoch die einzeln Mitglieder derselben, so die andern darzu angereizet oder verleitet, gleich andern, mit vorbestimmten Strafen angesehen werden sollen“. 143 Unterschieden wurden Strafen für Versäumnisse gegen die Rettungsverpflichtungen einerseits. Diese konnten u. a. Leibesstrafen nach sich ziehen, wurden aber recht allgemein als ‚nachdrückliche Strafen’ bezeichnet. Andererseits sollten Personen bestraft werden, die Lebensretter verunglimpften. Hier drohte im schlimmsten Fall Festungsbau. Handwerkervereinigungen und Gemeinden, die Lebensretter gemeinschaftlich beschimpften oder etwa durch Boykotte gegen Handwerker schädigten, 144 drohte der Verlust aller Privilegien und Rechte. Der Vorwurf, Lebensrettern drohe wegen archaischer Ehrvorstellungen der Bevölkerung Beschimpfung, war kein normspezifischer Topos, sondern genuiner Bestandteil des medizinalpoliceylichen Diskurses über Lebensrettung, dem das Mandat mit empfindlichen Sanktionsandrohungen begegnete. 145 Wie das Urteil über den Mühlburschen im Fall der jungen Josepha Koberwein bereits angedeutet hat und die amtlichen Berichte über die Um- 143 C OD . A UG . C ONT . II P. I, Sp. 687 f. 144 Beispiele in S TUART , Berufe, passim. 145 Für Kurmainz ähnlich G RUMBACH , Medizinalpolicey, S. 163; für Augsburg und Bayern S TUART , Berufe, S. 273 f. <?page no="422"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 411 setzung des Mandats belegen, scheute die landesherrliche Obrigkeit nicht davor zurück, entsprechende Strafen auch wirklich zu verhängen und durchzusetzen. Dem Gesetzestext folgte ein Katalog mit jenen Hilfsmitteln, die anzuwenden jeder Untertan in der Lage sein sollte. Der Katalog entsprach im Wesentlichen den zur Rettung von Josepha Koberwein ergriffenen Maßnahmen, weshalb ich hier auf eine weitere ausführliche Beschreibung verzichte. Es wurde lediglich noch der Zusatz ergänzt, dass alle beschriebenen Hilfsmittel, die sich auf Ertrunkene bezogen, auch bei Erstickten oder Erhängten angewendet werden sollten. Bei Erhängten solle abweichend von den anderen Bestimmungen aber der Aderlass mehrfach wiederholt werden (um den Körper vom Druck des Blutes zu entlasten) und „die zerquetschten Theile des Halses [… sollten] mit scharfen Essig und China=Rinde, oder aromatischen Kräutern“ behandelt werden. 146 Soweit Inhalt und Anspruch des Mandats. Fühlten sich die sächsischen Untertanen dadurch nun dazu motiviert Verunglückten zu helfen? Wie wurden die Rettungsverpflichtung und die ‚empfohlenen’ medizinischen Maßnahmen umgesetzt? 9.3. Normumsetzung - Lebensrettung im Alltag Einstellungswandel durch Erlass? Die Forschung zur Geschichte der Selbsttötung im 18. Jahrhundert debattiert schon länger über die Hintergründe und den Charakter eines beobachtbaren Einstellungswandels gegenüber dem Suizid. Dabei sind in jüngerer Zeit auch die Lebensrettungsedikte einzelner Territorien als Beleg für einen Wandel in den Blick genommen worden. Allerdings wurde der Einfluss von Rettungsedikten auf die Einstellungen zum Suizid unterschiedlich bewertet, obwohl die gesellschaftlichen und politischen Voraussetzungen dieser Gesetze ohne größere Unterschiede in der Sache dargestellt wurden: 147 Bis in die zweite Hälfte des 18. und zum Teil auch noch im 19. Jahrhundert lasse sich eine eingewurzelte Verweigerungsmentalität der Bevölkerung beobachten, die aus unterschiedlichen Gründen davor zurückschreckte, verunglückten Personen zu Hilfe zu eilen. Ursachen für diese Verweigerungshaltung wurden vor allem daran festgemacht, dass Verunglückte häufig nur schwer von ‚versuchten Selbstmördern’ unterscheidbar waren. Möglicherweise habe deshalb die Befürchtung, in einen Kriminalfall involviert zu werden, im Einzelfall Hilfe verhindert. Wenn man 146 C OD . A UG . C ONT . II P. I, Sp. 690. 147 Trotz skeptischer Einschübe auch G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 33 ff. <?page no="423"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 412 sich die symbolische Brisanz derartiger Verwicklungen vor Augen hält, die ja immer auch potenzielle Eingriffe in vehement verteidigte Gerichts- und damit Hoheitsrechte sein konnten, ist dies ein plausibles Argument. 148 Aber auch die Furcht davor, sich durch eine Berührung Verunglückter oder versuchter ‚Selbstmörder’ unehrlich zu machen, habe das Handeln bestimmt. Hierin sei ein übergreifendes Verhaltensmuster zu erkennen. Gleichwohl deuten nicht nur die sächsischen Quellen darauf hin, dass bereits vor 1700 Menschen anderen Verunglückten zu Hilfe eilten. Das gilt insbesondere für Familienangehörige, die bisweilen sogar offensichtliche ‚Selbstmörder’ vom Strick schnitten. 149 Obwohl in der Summe die normative Begründungsrhetorik der Verordnungen zur Lebensrettung wohl keineswegs prinzipiell an der Alltagsrealität vorbeigehen dürfte, scheint mir noch nicht ausdiskutiert, in welchem Verhältnis Rettungsversuche und Interventionen bei Unglücksfällen zu der häufig beklagten Indifferenz, Passivität und Abscheu gegenüber tot scheinenden Körpern vor dem Erlass der Rettungsmandate standen. Die rhetorische Nähe der Einschätzungen des medizinischaufklärerischen Diskurses in der Forschung zu den Legitimierungstopoi der Policeygesetze zur Lebensrettung irritiert aber auf jeden Fall. 150 Damit soll ein tatsächlicher Regelungsbedarf nicht gleich in Abrede gestellt werden. Da aber das alltägliche Verhalten nach Unglücksfällen insbesondere vor 1700 kaum erforscht ist, 151 scheinen mir Thesen langfristiger Veränderungen von Verhaltenseinstellungen bislang nur auf dem wenig soliden Fundament von Verhaltenszuschreibungen zu stehen, die es zukünftig empirisch genauer zu überprüfen gilt. Doch nicht nur dies ist ein offenkundiges Problem der Thesenbildung. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn man danach fragt, wie ein a priori angenommener Einstellungswandel der Bevölkerung überhaupt ‚gemessen’ werden soll. 148 Vgl. zu solchen Streitigkeiten exemplarisch O ELZE , Rande, S. 156 ff.; jetzt auch O ELZE , Recht, Kap. 4, S. 311 ff. 149 Beispiele bei L IND , Selbstmord, bspw. S. 221 f. und 438 f. 150 G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 31 f. Vgl. für das kursächsische Bsp. die Formulierungen in C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 686. Ute Frevert vertritt die Position, dass die rhetorische Kritik der Ärzte in erster Linie etwas über die Motivation der Beobachter und Kritiker selbst aussagt als über die (kritisierten) historischen Zustände. „Am heftigsten beanstandeten die Ärzte die vermeintliche schicksalhafte Ergebenheit der ländlichen Bevölkerung in Gesundheitsfragen, ihre angebliche Gleichgültigkeit gegenüber Krankheitssymptomen und verfrühtem Tod“; F REVERT , Krankheit, S. 50. 151 Ein möglicher Einstieg T OWNER / T OWNER , Developing. <?page no="424"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 413 Ursula Baumann vertritt die Ansicht, das Postulat der Lebensrettung habe mithilfe der Rettungsedikte im ausgehenden 18. Jahrhundert rasch an Akzeptanz gewonnen. Sie belegt ihre These mit einem deutlichen Zuwachs an ausgeschütteten Rettungsprämien. Sie schlussfolgert aus diesem Umstand für Preußen, dass „die staatlichen Interventionen an dem relativ rasch erfolgten Einstellungswandel in der Bevölkerung einen erheblichen Anteil gehabt“ hätten. 152 Damit schreibt sie dem preußischen Lebensrettungsprogramm einen Implementierungserfolg zu, der für andere Territorien in Abrede gestellt wurde. Vera Lind hat etwa gut begründet darauf hingewiesen, dass die in den Rettungsedikten ausgelobten Prämien das eigentliche Umsetzungshindernis, nämlich die verbreitete Unkenntnis über das unverzichtbare notfallmedizinische Handlungswissen, nicht beseitigen konnten. Die Rettungsverpflichtungen wären, so Lind weiter, vor allem aus diesem Grund in der Realität kaum wirksam gewesen. 153 Auch die sächsischen Quellen, soviel sei hier vorweggenommen, lassen daran zweifeln, ob die Rettungsprämien ein verlässlicher Indikator für einen Mentalitätswandel sind und ob sie eine wachsende Akzeptanz von Hilfen für Verunglückte abbilden. Ein Testfall für die Prämienthese wäre ein späterer Zeitpunkt, an dem die Prämienzahlungen wieder eingestellt wurden. Genau diese Situation finden wir in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Sollten sich tatsächlich Einstellungen gewandelt haben und die Prämien nicht nur kurzfristige, äußere Handlungsanreize gewesen sein, dürfte dies keine nennenswerten Auswirkungen auf die Anzahl registrierter Lebensrettungen gehabt haben. Weitere Testfälle für die Prämienthese wären die Berichte über Lebensrettungen und natürlich Berichte über auch weiterhin verweigerte Hilfestellungen. Bereits vorab ist die Reichweite der Aussagen aus der folgenden Analyse einzuschränken. Es lassen sich mit den vorliegenden Quellen weder die Anzahl ‚innerlich überzeugter’ Lebensretter noch verlässliche absolute oder relative Zahlen verweigerter Hilfeleistungen ermitteln. 154 Im Folgenden werden sowohl Belege für eine erfolgreiche Umsetzung des sächsischen Rettungsmandats als auch für Verstöße vorgestellt. Zuvor gilt es die Normkenntnis der Untertanen zu untersuchen, um zu klären, inwieweit Amtsträger und Bevölkerung überhaupt von der Existenz des Rettungsmandats wussten, ob sie die Verhaltensanforderungen des Mandats kannten und wenn ja, 152 B AUMANN , Recht, S. 89. 153 L IND , Selbstmord, S. 437. 154 Ohne quellenkritische Bedenken hinsichtlich der Auswertung der Quellen in Bezug auf Unfallhäufigkeiten usw. dagegen noch T UTZKE , Unfall. <?page no="425"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 414 ob sie dazu in der Lage waren, diese im intendierten Sinn umzusetzen. Ferner ist zu diskutieren, welche Schlussfolgerungen aus den Nachweisen der Prämienzahlungen zu ziehen sind. Kannten die Untertanen das Rettungsmandat? Wie ich oben dargelegt habe, wurde das Rettungsmandat in einer Auflage von vermutlich weit über 5.000 Stück an die Gerichtsträger verteilt. 155 Inwiefern daraus allerdings eine Verinnerlichung dieser Normen abgeleitet werden kann, ist eine methodisch nur schwer zu operationalisierende Frage. Es kann zumindest davon ausgegangen werden, dass die Behörden von dem Mandat flächendeckend in Kenntnis gesetzt wurden. Hierfür spricht auch, dass sich Berichte über mangelhaften Vollzug der Anordnungen in der Regel auf das Verhalten einfacher Untertanen bezogen. Nur vereinzelt gab es Beschwerden über Chirurgen oder Physici. 156 Mitunter beschwerten sich Ämter über fehlerhaftes Verhalten lokaler Gerichte. 157 Umgekehrt sind keine Beschwerden lokaler Gerichte über entsprechende Normverstöße von Amtleuten nachweisbar. Diese Beschwerden der Ämter deuten darauf hin, dass es mit der genauen Normkenntnis ‚im Dorf’ nicht immer zum Besten stand. Allerdings könnte man die Beschwerden der Amtmänner auch als rhetorischen Tätigkeitsnachweis deuten, mit dem diese gegenüber den zentralen Regierungsbehörden belegen wollten, dass sie ihrerseits selbst die Normen kannten und ihrer Kontrollfunktion nachkamen. Inwieweit für die kursächsischen Amtleute von einer im Vergleich zu örtlichen Gerichten genaueren Normkenntnis ausgegangen werden kann, ist eine offene Frage. Immerhin tauchen in den Quellen auch Fälle auf, in denen die Ämter bspw. von der Landesregierung für 155 Die Verteilung lässt sich für die Oberlausitz besonders gut nachzeichnen, weil die Insinuierungslisten noch vollständig erhalten sind; S TA F I A B AUTZEN , 50009, Nr. 5858, bspw. fol. 18 r ff. für das Mandat von 1773. In dieser Akte auch vergleichbare Listen für die späteren Revisionen. 156 Ein Beispiel in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. IV, fol. 103 f. Nach dem Suizid von Anna Rosine Kühnel im Mai 1805 unternahm der aus Glashütte herbeigerufene Chirurg nach Ansicht des Lauensteiner Gerichtsverwalters nicht nur fruchtlose Rettungsversuche, sondern führte diese auch nur unvollständig und ziemlich lustlos aus. 157 Ein erstes eingängiges Beispiel ereignete sich im Mai 1780 im Amtsdorf Naßau bei Frauenstein. Dort hatte sich die Ehefrau des Halbhufners Gottfried Böhme erhängt und die örtlichen Gerichte hatten den Bericht an das Amt so lange verzögert, dass der Amtmann sich darüber beschwerte, aufgrund des Zeitverlusts habe er keine sinnvollen Rettungsmaßnahmen mehr anordnen können. Interessanterweise legt der Bericht aber indirekt auch nahe, dass weder die Einwohner des Dorfes noch die lokalen Gerichte dazu Anlass gesehen hatten, ihren Rettungsverpflichtungen nachzukommen; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 117 ff.; weitere Beschwerden über lokale Gerichte oder Amtsknechte bspw. ebd., fol. 128 r und 143 ff.; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 49 ff. und 197 ff. <?page no="426"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 415 ihr Vorgehen nach Selbsttötungen und wegen unterlassener Rettungsversuche gerügt wurden. Dem Wortlaut der entsprechenden Amtsberichte zufolge waren sich die Amtleute dieser Verfehlungen aber gar nicht bewusst gewesen, sondern wollten mit der Meldung der Unglücksfälle jeweils nur pflichtgemäß bezeugen, dass sie ihrer Schuldigkeit, Bericht zu erstatten, auch demütig nachgekommen waren. 158 Ferner war die Kommerziendeputation bemüht, die Prämienanreize zu beschränken und zahlte in der Regel keine Gelder an Personen, die von Amts wegen zur Lebensrettung verpflichtet waren. In gewisser Weise fehlte damit ein wichtiger Handlungsanreiz für die Bediensteten niederer Gerichte. Der aktenkundige Regelfall von Berichten über durchgeführte Rettungsaktionen waren summarische Hinweise darauf, dass gemäß dem Katalog der Rettungsmaßnahmen im Anhang zum Mandat von 1773 Versuche zur Lebensrettung unternommen worden waren. Nur in wenigen Fällen wurden die Rettungsmaßnahmen detailliert und ausführlich geschildert. Die Frage, die sich an diese Beobachtung anschließt, lautet, ob die recht summarischen Beschreibungen der Rettungsaktionen und aufdringlichen Hinweise darauf, dass sie auch entsprechend der Rettungsverordnung durchgeführt worden sind, auf ein aktives Handlungswissen bei den Beteiligten hindeuten? Letztlich wird sich diese Frage nicht eindeutig beantworten lassen. Allerdings hegte die Kommerziendeputation schon frühzeitig Zweifel an der Richtigkeit so mancher Schilderung und es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass der ein oder andere Rettungsversuch im amtlichen Bericht weniger dilettantisch erschien, um die Prämie einstreichen zu können. Wesentlich entscheidender als das Verhalten der Gerichte und Ämter für eine im Alltag erfolgreiche Umsetzung des Lebensrettungsmandats war indes das Verhalten der Bevölkerung. Der ‚einfache Untertan’ war in der Regel zuerst mit Unglücksfällen und Suizidversuchen konfrontiert und benachrichtigte danach die Gerichtsträger. Das sahen die Landesherrschaften an sich ganz ähnlich. Justus Goldmann hat argumentiert, dass die Territorialobrigkeiten mit den Rettungsedikten deswegen die gesamte Bevölkerung adressiert hätten, weil es insbesondere auf dem Land an medizinischem Personal gemangelt habe, sodass es das Anliegen der Verordnungen gewesen sei, die Zahl der potenziellen Notfallhelfer höchstmöglich zu steigern. 159 Das mag rückschauend Sinn ergeben. Ich würde allerdings argumentieren, dass die universale Adressierung der Rettungs- 158 Vgl. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 249 f. und 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 226 ff. Zudem ist an diesem Punkt einzurechnen, dass seit 1779 ein umfangreiches Regelwerk zum Begräbnis von Suizidenten existierte, das ebenfalls befolgt werden sollte; dazu ausführlich unten Kap. 10. 159 G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 66 f. <?page no="427"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 416 verordnungen den immer auch mitzudenkenden pädagogischen Anspruch dieser Normen verdeutlicht - aus Sicht der Landesherrschaften bestand der zu behebende Missstand eben nicht allein in den tödlich verlaufenden Unglücksfällen, sondern immer auch in den (so die repräsentative Formel in einer Vielzahl von Gesetzen) ‚verbreiteten Vorurteilen des gemeinen Mannes’, die mit dem nötigen Nachdruck zur Verbesserung des Gemeinwesens abgestellt werden sollten. 160 Indem allerdings die gesamte Bevölkerung adressiert wurde, ergaben sich zwangsläufig Rezeptions- und Steuerungsprobleme; in den Worten von Justus Goldmann: „Dieses Bestreben kollidierte mit einem rezeptionstechnischen Problem, das in unserem Kontext den ausschlaggebenden Grund für Klagen [… aller Art] bildete: die Vermittlung selbst. Der von der Verteilung her ideale Adressatenkreis konnte mehrheitlich nicht lesen. Dieses Problem war freilich nicht neu. Im Fall der Wiederbelebungsschriften erweisen sich mögliche Kompensationsversuche jedoch nur als sehr bedingt wirksam.“ 161 Die mangelnde Alphabetisierung scheint mir allerdings nicht den eigentlichen Kern des Problems zu treffen, denn für Kursachsen ist ein für die Zeit vorbildlicher Grad der Alphabetisierung nachgewiesen. Das gilt vor allem für die potenziellen Mediatoren der sozioökonomischen Eliten in den Dörfern (Bauern/ Hufner/ Anteilshufner). 162 Vielmehr dürfte bereits die enorme Flut an Policeygesetzen 163 und strafrechtlich relevanter Normen eine nahezu unüberwindliche Hürde für eine vertiefte Kenntnis einzelner Normen gewesen sein. Zumal frühneuzeitliche Zeitgenossen wohl kaum zur vergnügten Bettlektüre dieser sprachlich sperrigen Texte geschritten sein dürften, die den bestehenden Distanzen zwischen Obrigkeiten und Untertanen eine sprachliche Dimension hinzufügten. Seit dem späten 18. Jahrhundert versuchten Rechtsgelehrte und 160 Schließlich galt auch der Grundsatz, dass Normen, die einen Anspruch auf allgemeine Verbindlichkeit erhoben, bekannt sein müssten (L ANDWEHR , Rhetorik, S. 262), weshalb zumindest idealerweise alle Untertanen diese Normen kennen sollten. 161 G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 67. 162 Siehe zu den empirischen Befunden knapp S CHMALE , Januskopf. Zur aktuellen Alphabetisierungsforschung siehe auch die Diskussion bei F EHLHABER , Bauer, S. 43 ff. 163 Diese sind z. T. und werden weiterhin erschlossen durch das vom Frankfurter Max-Planck- Institut für Europäische Rechtsgeschichte getragene Repertorium der Policeyordnungen. <?page no="428"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 417 Obrigkeiten, diesen Problemen daher durch die Implementierung einer Art schulischer Rechtskunde zu begegnen. 164 Die Lebensrettungsverordnungen intendierten zwar, dass die beigefügten Kataloge anzuwendender Rettungsmittel als eine Art Handlungsschablone dienten, die man durchaus auch lesen sollte. Davon zeugt bereits der später in Kursachsen unternommene Versuch, die Rettungsverordnungen über Intelligenz- und Wochenblätter zu popularisieren. Insbesondere die Maßnahmenkataloge sollten dazu verhelfen, ein notwendiges ‚notfallmedizinisches’ Handlungswissen zu implementieren. Diese Form des Wissens ist allerdings ein Problem eigener Qualität, das über die bloße Kenntnisnahme des Gesetzes hinaus geht. Es ist unmittelbar einsichtig, dass das einmalige Verlesen langer und komplizierter Gesetzestexte und Maßnahmenkataloge nicht dazu führen konnte, dass sich im Bewusstsein der Normadressaten automatisch ein aktives Handlungswissen bildete. 165 Praktischen Unterricht gab es, wenn überhaupt, dann nur für Wundarztgesellen und anderes medizinisches Personal. 166 Dieses Problem verschärfte sich bei den Rettungsverordnungen noch einmal durch den Umstand, dass ein bis dahin abgekoppeltes medizinisches ‚Expertenwissen’ und damit eine eigentlich bestimmten Berufsgruppen (im Grunde genommen ausschließlich Männern) zugeschriebene Handlungskompetenz popularisiert werden sollten. Dass die Kompetenz zur Lebensrettung im Prinzip auch weiterhin Medizinern zugeschrieben wurde, verdeutlicht sich grundsätzlich darin, dass Untertanen zwar häufig unmittelbar einschritten, um Gefahren abzuwenden. Die nach dem Rettungsmandat vorgeschriebenen ‚notfallmedizinischen’ Maßnahmen wurden aber in der Regel auch weiterhin von amtlich einbestellten Chirurgen und Physici durchgeführt. Insbesondere Aderlässe oder Tabakklistiere konnten Laien gar nicht sinnvoll applizieren. Die dafür notwendigen Gerätschaften waren ohnehin faktisch nie unmittelbar bei der Hand. 167 164 S CHMALE , Januskopf, S. 361 ff. Zu den sprachlichen Dimensionen der Normen einschlägig L ANDWEHR , Rhetorik. Zu den Veränderungen in den Diskussionen über geeignete Wege der Normimplementation und Verhaltensänderung siehe den kurzen Ausblick unten Kap. 10. 165 H ÄRTER , Gesetzgebungsprozess, S. 16 ff. zu den daraus gezogenen ‚pädagogischen’ Konsequenzen in Kurmainz. 166 R ÜVE , Scheintod, S. 149. 167 Einige Territorien wie bspw. Kurmainz oder Hamburg reagierten darauf mit der Anschaffung sog. Rettungskästen, die allem Anschein nach aber entweder nicht zweckentsprechend genutzt oder aber ständig geplündert wurden. Einige Gemeinden verweigerten die kostspielige Anschaffung solcher Kästen; G RUMBACH , Medicinalpolicey, S. 164 ff.; S CHMITT , Blasebalg, S. 243 ff. <?page no="429"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 418 Insgesamt waren die Lebensrettungsverordnungen auf eine mündliche Verbreitung qua Kanzelverkündigung ausgerichtet. Dieser Verbreitungsweg war für Erlasse, die als besonders wichtig erachtet wurden, üblich. 168 Deren Bedeutung wurde dadurch unterstrichen, dass die Erlasse jährlich zu verlesen waren, wobei die Wiederholung von Normen (dazu zählten auch Revisionen und Novellierungen) die Erfolgschancen der Umsetzung erhöhen sollten. 169 Die Tage der Kanzelverkündigung waren in den Ausführungsbestimmungen der Erlasse entweder genau vorgeschrieben oder aber, wie im kursächsischen Rettungsmandat, als Sollbestimmung artikuliert. Schon in der Entwurfsphase hatte die Landesregierung gegenüber dem Geheimen Kabinett betont, dass es unerlässlich sei, die Pastoren zu ermahnen, „die befolgung dieser gnädigsten vorschrift nachdrücklich [… einzuschärfen], und die ausübung dieses einem jeden menschen schuldigen beystandes, als eine gott gefällige frucht der wahren christl[ichen] liebe gründlich“ in der Predigt vorzustellen. 170 Es war in diesem Zusammenhang durchaus üblich, die Inhalte der Predigt auf die jeweils zu verlesende Norm auszurichten. 171 Die Kenntnis der Norm bei der Kanzelverkündigung war aber davon abhängig, dass die Normadressaten an einem bestimmten Tag des Jahres an einem bestimmten Ort (hier in der Kirche) zusammenkamen. Ökonomische Handlungszwänge und ein vielerorts nicht unbedingt spannungsfreies Verhältnis zwischen Pastoren und Bevölkerung bedingten daher schon zwangsläufig Defizite in der Normvermittlung. Dieses Problem ist aus der Forschung zur frühneuzeitlichen Kirchenzucht hinlänglich bekannt. 172 Wer das Feld bestellen oder Vieh treiben musste, blieb der Predigt fern. Die Sicherung der ‚Nahrung’ war 168 Differenziert zur Normpublikation für Tirol S CHENNACH , Unwissenheit; S CHENNACH , Gesetz, S. 613 ff. Vgl. ferner die bei L ANDWEHR , Rhetorik, S. 259 Anm. 30 und 33 angegebene Literatur und die Feststellung, dass die Forschung Fragen nach der Verbreitung und Publikation von Normen bislang nur randständig behandelt hat. Als weitere wichtige Foren für die Publikation von Normen können Rathäuser und lokale Gerichtsversammlungen gelten. 169 Die Frage nach den Normkenntnissen müsste auf Basis eines breiteren Quellencorpus also auch chronologisch differenziert beantwortet werden. 170 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 12 v . Vgl. ferner für Hinweise auf die Funktionen von Pfarrern im Rahmen frühneuzeitlicher Policey und strafrechtlich relevanter Untersuchungen K ÄSTNER , Experten. 171 G OLDMANN , Notfallversorgung, S. 69; L ANDWEHR , Rhetorik, S. 270. 172 Ausführlich und mit reichhaltigem Quellenmaterial R UBLACK , Priester. Im Anschluss an Rublack auch K ITTSTEINER , Entstehung, S. 289 ff. Beispiele aus Kursachsen jetzt auch bei K ÄST- NER , Experten. <?page no="430"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 419 überhaupt ein beliebtes Argument, um das Fernbleiben von Predigt und Gottesdienst zu rechtfertigen. Inwieweit dann aber wiederum das ‚Ortsgespräch’ 173 doch noch grob von den Inhalten der Predigt unterrichtete, ist eine völlig ungeklärte Frage. Ein Indikator, um Verbreitung und Kenntnisnahme des Rettungsmandats abschätzen zu können, sind die Gesuche um Rettungsprämien. Die sich wiederholenden und zunehmenden Beschwerden der Kommerziendeputation darüber, dass in häufig gar nicht dem Wortlaut des Mandats entsprechenden Fällen Prämien beantragt würden, 174 deuten darauf hin, dass die Bevölkerung zumindest die Prämienauslobung - vielleicht ja sogar beim Verlesen des Mandats - aufmerksam zur Kenntnis genommen hat. Selbst Züchtlinge baten um entsprechende Prämien, wie etwa ein gewisser Christian Serno, der im November 1804 den mit ihm zusammen im Torgauer Zuchthaus einsitzenden Armen Johann Gottfried Kadner rettete. Kadner hatte sich während der gemeinsamen Arbeit im Holzhof in die Elbe gestürzt. 175 Die Kenntnis der Inhalte lässt sich weiter an Beispielen erhellen, in denen die zentralen Landesbehörden Amtspersonen wegen unterlassener Rettungsmaßnahmen rügten und diese sich dann verteidigten: George Andreas Hackenschmidt, Einwohner des zum Amt Voigtsberg gehörenden Dorfes Zaulsdorf, hatte sich im Mai 1802 im Wald erhängt. 176 Die Leiche wurde von zwei minderjährigen Kuhhirtinnen gefunden, die völlig verschreckt das Amt verständigten. Nachdem der Tote an Ort und Stelle von einem Chirurgen auf Anzeichen äußerer Gewaltanwendung untersucht worden war, verscharrte man die Leiche tief unter der Fichte, an der sich Hackenschmidt erhängt hatte. Die Landesregierung rügte die Beteiligten wegen unterlassener Hilfeleistung, woraufhin die Beschuldigten angaben, das Rettungsmandat, dass sie kennen würden, könne hier gar nicht zur Geltung kommen, denn es setze voraus: „daß ein solcher unglücklicher mensch praesumtiv noch von niemanden gesehen worden, daß man die zeit, wenn er sich erhenkt, nicht wüßte, und daß der erste, der ihn gewahr wird, ihn sofort abschneiden sollte, damit er womöglich wieder zum Leben gebracht werden könnte“. 177 173 Siehe F EHLHABER , Bauer, S. 45 ff. zur oralen Vermittlungskultur auf dem Land. 174 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I-II; 10026, Loc. 2406/ 7, 10079, Loc. 30746 Vol. I-II und Loc. 30747 Vol. III-IV. 175 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. IV, fol. 89 ff. 176 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 226 ff. und 263 ff. 177 Ebd., fol. 264 v f. <?page no="431"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 420 Aber auch die beiden jungen Kuhhirtinnen treffe keine Schuld, denn erstens „sey ihnen, als unmündigen kindern, die noch nicht das 14de jahr ereichet hätten, jenes höchste mandat vom abschneiden der gehängten nicht bekannt“. 178 Zweitens wären sie vor Schreck nicht in der Lage gewesen zu handeln. Das wäre schließlich drittens auch physisch nicht möglich gewesen, weil die Leiche so hoch hing, dass erst ein Amtsknecht ein Messer an eine lange Stange binden musste, um an das Seil zu gelangen und es zu durchtrennen. An dieser Aussage, mit der der Amtmann unzweifelhaft die beiden Mädchen vor weiteren Vorwürfen in Schutz nehmen wollte, ist interessant, dass ihr junges Alter die tatsächliche oder vermeintliche Normunkenntnis entschuldigen konnte. Dem Amtsrichter nützte das Lamento für seine Person allerdings wenig. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt und hatte die Unkosten des Verfahrens zu tragen. Ob die Erklärungsversuche des Amtmanns darauf beruhten, dass er nach den Vorwürfen erst einmal das Rettungsmandat studierte, um zu einer günstigen Interpretation zu gelangen, bleibt unklar. Ein weiterer Fall bestätigt Normwissen und -unwissen zugleich. Im März 1780 hatte sich in Naundorf eine Hufnerswitwe namens Elisabeth Sommer auf einem Heuboden erhängt. 179 Ihre Stiefkinder, der Hauswirt und die Naundorfer Gerichtspersonen hatten den Körper allerdings hängen lassen, sodass erst nach einem Bericht ans Amt zwei Chirurgen herbeigerufen wurden, die dann auch noch nach mehreren Stunden Rettungsversuche unternahmen. Die Chirurgen hatten zu Beginn ihrer Rettungsaktion noch Hoffnung gehegt, denn beim Aderlass war (wenig verwunderlich) reichlich Blut geflossen. 180 Der Amtmann ermahnte die Beteiligten scharf wegen ihrer Verfehlungen und befragte sie nach den Gründen für ihr Verhalten: Die Stiefkinder gaben an, das sieben Jahre zuvor erlassene Mandat noch nie von der Kanzel gehört zu haben. 181 Der in diesem Fall ebenfalls beschuldigte Gerichtsschöppe konnte sich mit dem gleichen Argument allerdings weniger gelungen aus der Affäre ziehen, denn die Dorfgerichte verfügten nachweislich über ein Exemplar des Mandats. Rückblickend kann man aber wohl getrost seiner Beteuerung glauben, diesen Erlass, der in den Untiefen der Ablage seines Gerichts schlummerte, nicht gekannt zu haben. Mit Unkenntnis der Norm argumentierte auch der Hauswirt Hannß Daßler im Amt Weida 1781, als man ihn nach dem Suizid des Hausgenossen 178 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 271 r . 179 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 125 ff. 180 Ebd., fol. 126 r . 181 Ebd., fol. 128 v . <?page no="432"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 421 Güntzschel bezichtigte, sich nicht mandatsgemäß verhalten zu haben. Daßler gab zu Protokoll: „Er wüste wohl, daß dieserhalb ein gnädigstes mandat rausgekommen wäre, doch wüste er nicht alles, was darinn gemeßenst anbefohlen wäre, und ob nach selbigem eben diese anzeige zu thun seine schuldigkeit gewesen wäre“. 182 Auf weitere Nachfrage des Amtmanns, ob und warum er denn nicht versucht habe Güntzschel das Leben zu retten, antwortete Daßler dem Text des Berichtes nach wirsch: „Nein! ja was sollte er, es wäre ja finster gewesen und er wäre nicht zu selbigem [scil. Güntzschel] gegangen“. 183 Die Argumentation des Hauswirts, die kein harter Beleg für eine verbreitete Normunkenntnis ist, weist auf das Problem diffuser Normkenntnisse hin - zwar gab Daßler an, das Rettungsmandat als solches zu kennen, was er ja auch hätte verschweigen können; zugleich aber sagte er aus, nicht zu wissen, wovon es genau handle. In der Summe bieten diese wenigen Beispiele Belege für das von Achim Landwehr in den Fokus der Diskussion gerückte Problem, dass wir „kaum genauere Einblicke in die Umstände und Zusammenhänge von Publikationsvorgängen [besitzen]. Hier wären tiefer gehende Untersuchungen vonnöten, die detailliert beschreiben könnten, [… ob die Normen] seitens der Bevölkerung Beachtung fanden, ob die Bekanntmachung von den Normadressaten als wichtig oder weniger wichtig eingestuft wurde, ob die Policeyordnungen [oder Einzelerlasse] in ihrem vollständigen Wortlaut oder nur in Auszügen öffentlich bekannt gemacht wurden oder ob und wie die Texte überhaupt verstanden wurden. Auf all diese Fragen liegen bisher nur punktuell Antworten vor.“ 184 Mehr als punktuelle Antworten konnten auch die Beispiele dieses Abschnitts nicht liefern. Abschließend sind kurz zwei Phänomene zu benennen, die sich den Normkenntnissen noch einmal aus einer Perspektive von oben nähern. Zunächst zu den Normen selbst. Das Rettungsmandat wurde im Verlauf der auf den Ersterlass folgenden Jahrzehnte mehrfach eingeschärft, ergänzt und revidiert (1781, 1784, 1786, 1792, 1804, 1817 und 1831). 185 Für Revisionen und Präzisierungen gaben vor allem zwei Gesichtspunkte den Ausschlag: Die Kom- 182 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 167 v . 183 Ebd., 170 r f. 184 L ANDWEHR , Rhetorik, S. 261. 185 Hierzu S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025 Loc. 6556 Vol. I, fol. 120, 203 ff., 214 ff.; ebd., Loc. 6556 Vol. II; 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 47 ff., 241, 265 ff.; 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 278; ebd., Loc. 30747 Vol. III, fol. 230 ff.; ebd., Loc. 30747 Vol. IV, fol. 3 ff. <?page no="433"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 422 merziendeputation wollte zum einen die Auszahlung von Prämien eindämmen, die den Haushalt zunehmend belasteten. Die Regierungsbehörden und das Sanitätskollegium drängten zum anderen auf eine Überarbeitung des Katalogs der Rettungsmittel. 186 Dieser sollte dem Fortschritt medizinischer Erkenntnisse angepasst und zugleich sprachlich vereinfacht werden, um die Anwendung zu erleichtern. Im Zuge der Überarbeitungen nahm man nicht nur die städtischen Policeyordnungen Kursachsens und deren Rettungsvorschriften bzw. Einschärfungen der territorialen Verordnung zur Kenntnis (die von einer lokalen Verbreitung über das Territorialgesetz hinaus zeugen), sondern man registrierte auch Flugschriften und Gesetze benachbarter Territorien. 187 Die genannten Gründe der Revisionen zeugen einerseits von einer Verbreitung der Normen (Anstieg der Prämiengesuche) und andererseits von einer defizitären Umsetzung der Rettungsvorschriften durch medizinische Laien. Diese Defizite machten aus Sicht der Regierungsräte eine Überarbeitung des Maßnahmenkatalogs notwendig. Faktisch aber ließ sich dadurch das grundsätzliche Problem der nicht nur aus zeitgenössisch-medizinischer Sicht dilettantischen Maßnahmen von Laien nicht beheben. Im Zuge der Revisionen gewann ein Weg der Popularisierung von Lebensrettungswissen zunehmend an Bedeutung, der nur zum Teil von den Obrigkeiten gesteuert wurde. Bereits vorhandene Rettungsvorschriften wurden - so wie das oben schon für die 1760-er Jahre in Schwarzburg-Rudolstadt beschrieben wurde - in Periodika, vornehmlich Intelligenzblättern, oder in Form handlicher Flugschriften bzw. Einblattdrucken publiziert. 188 Daneben waren 186 Um den Katalog der vorgeschriebenen Rettungsmittel zu erneuern, wurde das Sanitätskollegium mit einer umfassenden Überarbeitung beauftragt. Diese dauerte einige Zeit an und die Ärzte entschuldigten dies damit, dass sie die Zeit gebraucht hätten, um die neueste Literatur zu sichten. Zwar entwickelte man einen neuen Maßnahmenkatalog, in den Essenzen aber blieben die Maßnahmen recht ähnlich. Vgl. hierzu ausführlich S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 230 ff. und Vol. IV, fol. 6 ff.; 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 281 ff. mit der gedruckten „Zeytung” für die Revision vom 9. Juni 1804. 187 Exemplarisch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, 367 r f. Dort mit Hinweisen auf eine Anweisung des Leipziger Rats (diese auch abgedruckt in L EIPZIGER I NTELLIGENZBLATT 1775, S. 22 f.; für die Rettungsvorschrift der Dresdner Policeyordnung siehe S CHMIEDER , Policey=Verfassung, Bd. 1, S. 340 ff.); ferner S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 125 ff. mit einem gedruckten preußischen Mandat von 1795. Auch die Kommerziendeputation beschaffte entsprechende aktuelle Literatur; vgl. etwa S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10078, Nr. 374, fol. 52 r . 188 Nachdem im L EIPZIGER I NTELLIGENZBLATT 1770, S. 71 ff. die Normgebung für das Rettungsmandat von 1773 bereits vorbereitet worden war, druckte man 1786, S. 35 ff. einen Katalog mit Verhaltensmaßnahmen bei Erfrierungen ab und 1796, S. 214 ff. den revidierten Unterricht wegen schleuniger Rettung (im Druck Berlin 1788). In den Ausgaben von 1835 und <?page no="434"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 423 Gelehrte unterschiedlicher Couleur auf dem thematisch breiten Feld der sog. Volksaufklärung 189 u. a. um die Verbreitung von Wissen über eine präventive Gesundheitspflege und um die Verbreitung der Wertschätzung des einzelnen Menschenlebens bemüht. Hinsichtlich der Bekämpfung des ‚Aberglaubens’ und ‚gemeiner Vorurteile’, die ebenso wie in den Rettungsmandaten ein Kernanliegen dieser Literatur war, ist hier lediglich exemplarisch ein ‚Klassiker’ anzuführen: Rudolph Zacharias Beckers (1752-1822) ‚Noth= und Hülfs=Büchlein’ von 1788, das nicht nur in verschiedene osteuropäische Sprachen und ins Schwedische übersetzt, sondern insgesamt schon in den deutschsprachigen Ausgaben in mehreren Hunderttausend Exemplaren verkauft wurde. 190 Beckers Werk enthält im dritten Teil einige Abschnitte zur Lebensrettung, die an dieser Stelle lediglich skizziert sein sollen, weil sie im Vergleich zu den Rettungsedikten den Unterschied im pädagogischen Zugriff auf den in weiten Teilen potenziell gleichen Adressatenkreis deutlich machen. Die einzelnen Abschnitte zur Lebensrettung sind einleitend durch Holzstiche illustriert, denen wiederum ein Motto in Reimform unterlegt ist - wenn man so will die jeweilige Moral und Essenz der Abschnitte in Form eines Merkspruchs. Die Passage über Unfälle im Wasser beginnt mit dem Motto: „Wer andern Lehr und Rath will geben: / Muß selbst am ersten darnach leben! “ 191 Im Unterschied zu den Policeymandaten präsentierte sich die Forderung, Verunglückten zu helfen, 1836 erschienen hier gar umfassende Verzeichnisse mit Lebensrettungsversuchen (1835, S. 39, 142, 258 und 366; 1836, S. 366). Zur Publikation von Policeynormen in Intelligenzblättern S CHILLING , Druckmedien. Ein Beispiel für eine Verordnung in Form einer Flugschrift und Kurzfassung des ursprünglichen Mandats für Kursachsen anhand des Publicandums von 1804 in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 281 ff.; S TA F I A B AUTZEN , 50009, Nr. 5858, fol. 73 r ff. In Form eines (nur äußerst selten überlieferten) Einblattdrucks wurde die Lebensrettungsproblematik bspw. durch den Görlitzer Arzt Christian August Struve aufgearbeitet, dessen Original mir nicht zur Verfügung stand: Christian August Struve: Neue Noth- und Huelfs-Tafel für den Bürger und Landmann. Von den Rettungsmitteln in den größten Lebensgefahren. Wie man Ertrunkene, Erfrorene, Erhenkte, Vergiftete, etc. […] behandeln soll, Görlitz 1794. 189 Skizze und weiterführende Hinweise bei B ÖNING , Popularaufklärung; K IRN , Suizidverständnis, S. 266 Anm. 51. 190 Vgl. zu diesem Werk einführend S IEGERT , Nachwort. Überdies immer noch grundlegend S IEGERT , Aufklärung, hier bspw. S. 710 ff. zum Absatz. Allgemein B ÖNING , Volksaufklärung, hier insbes. S. 16 f. Auch die kursächsische Kommerziendeputation erwarb ein Exemplar der in Gotha 1799 erschienenen zweibändigen Ausgabe; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10078, Nr. 374, fol. 48 r . 191 B ECKER , Hülfs=Büchlein, S. 331 ff.: „45. Der Verfasser dieses Büchleins ertrinkt beinahe in der Mulde, und was man hätte thun müssen, ihn wieder lebendig zu machen. Desgleichen von der Wassersnoth überhaupt“, Zitat oben im Text S. 331. Bereits der Titelstich nahm Bezug auf eine versuchte Rettung. 1785 war Herzog Leopold von Braunschweig bei dem Versuch ertrunken, eigenhändig eine Frau aus Hochwassernot zu retten; S IEGERT , Nachwort, S. 468. <?page no="435"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 424 rhetorisch hier so, dass der Ratschlag auf gutem Vorbild gründete. Zunächst einmal berichtet Becker, wie er sich durch Geistesgegenwart und Verstand selbst auf wundersame Weise vor dem Tod durch Ertrinken in der Mulde bei Dessau bewahrt hatte. Der pädagogische Kniff besteht also darin, auf ein schon vorhandenes Vorbild, das der unterstellten Lebenswelt der Leserschaft entrückt ist, also auf einen bereits nach dem Anspruch der Lebensrettungsmandate handelnden Landmann zu verzichten, bevor dieser Anspruch erläutert wird. Natürlich wird ein solches Vorbild an späterer Stelle eingeführt, um den Nutzen des gewünschten Verhaltens herauszustreichen. Es folgt im Weiteren ebenfalls ein Katalog an Hilfsmaßnahmen, der auch bei Becker nicht weniger komplex ausfällt als in den territorialen Rettungsverordnungen. Aber Becker gibt zuvor noch einige alltagspraktische Tipps zur Verhütung von Unfällen im Wasser: Eltern sollten ihre Kinder nie ohne Begleitung baden lassen. Er selbst visitiere gefährliche Gewässer immer mit einem Stock, mit dem man gefährdete Personen aus dem Wasser ziehen könnte, ohne sich selbst zu gefährden. Am wichtigsten aber sei es, schwimmen zu lernen. Der folgende Abschnitt über die Wiederbelebung Erstickter bzw. die Rettung von Menschen, die durch Dämpfe und ‚Dünste’ zu ersticken drohen, stellt sich ebenso unter das Motto der Bekämpfung abergläubischer Vorstellungen wie schon Beckers Geschichte von der Rettung eines erfrorenen Schindersohns im ersten Teil des Hilfsbüchleins. Unglücksfälle würden einzig nach dem Willen Gottes geschehen, um die Menschen zu bessern. Wer also Anderen helfe, dem wird selbst einmal in der Not geholfen werden. 192 Schließlich erklärt Becker auch „Wie man erhenkte oder erwürgte Menschen wieder lebendig macht“. 193 Der Leipziger Holzschneider Martin Seltsam fertigte die Holzschnitte zum Text während der Niederschrift des Hilfsbüchleins durch Becker an. Der Beckers Hilfsbüchlein für das Titelbild dieser Arbeit entnommene Holzschnitt setzt die nachfolgend geschilderte Szenerie ins Bild: Nach einem Suizidversuch in einem französischen Dorf läuft die Gemeinde staunend und erschrocken am ‚Tatort’ zusammen, „aber keiner that das Werk der Barmherzigkeit an ihm, daß er ihn abgeschnitten hätte; weil sie meinten, sie griffen damit dem Schinder ins Handwerk und wuerden unehrlich“. 194 Bereits das Bildmotto dieses Abschnittes hatte auf den Gedanken der christlichen Barmherzigkeit verwiesen und behauptete, Gott habe dieses Unglück deswegen herbeigeführt, um andere 192 „Erforsche nur den Grund von jedem Uebel recht: So wirst du sehn, daß Gott, nicht Satan, es dir schicket, Um dich zu bessern. Dann gebrauch die Mittel recht: So wirst du, wenn dirs nützt, gewiß mit Hülf’ erquicket.“; B ECKER , Hülfs=Büchlein, S. 339; siehe auch schon ebd. S. 22 ff. 193 Ebd., S. 346 ff., Zitat S. 346. 194 Ebd., S. 347. <?page no="436"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 425 Menschen in ihrer Nächstenliebe auf die Probe zu stellen. 195 Es ist dann auch nicht zufällig, dass der Geistliche im Bild und im Text zur Tat schreitet, und damit der Vertreter jener Kirche, die traditionell den Suizid als Werk Satans geißelte. Der Geistliche wird dann natürlich ebenso wie der Schulmeister (beide sind zugleich die Vertreter der ländlichen Bildungseliten) vom König reich belohnt, während die untätigen Bauern bestraft werden, weil „sie ihren Nachbar nicht gleich abgeschnitten hatten, wie es Gott und der König haben will“. 196 Im Übrigen fordert Becker abschließend noch ein ehrliches Begräbnis für den Fall, dass die Rettungsversuche fruchtlos bleiben. Die Abschnitte zur Lebensrettung in Beckers ‚Noth= und Hülfs=Büchlein’ stellen demnach in den Vordergrund, dass die Hilfe für Verunglückte ein gottgewolltes Werk der christlichen Nächstenliebe sei. Überdies illustrieren sie in ihren handelnden Personen, dass die Adressaten derartiger volksaufklärerischer Schriften vor allem auch die lokalen Herrschafts- und Funktionseliten waren, die mehr oder weniger direkt zu vorbildhaftem Handeln aufgefordert wurden. Versucht man an dieser Stelle eine knappe Antwort auf die Frage zu geben, ob die Untertanen die Rettungsverordnungen kannten, deutet sich an, dass die Bevölkerung auf den ersten Blick mehr oder weniger verbindliche Vorstellungen von den Anordnungen der Rettungsmandate hatte bzw. haben konnte. Die Beispiele der populären Verbreitung des Themas haben auf den Versuch hingedeutet, Lebensrettung als ein gottgefälliges und gesellschaftlich verbindliches Verhalten zu implementieren. Nicht wenige Beispiele werden im Folgenden zeigen, dass diese allgemeine Richtschnur des Handelns durchaus popularisiert werden konnte. Völlige Unkenntnis wurde nur in den seltensten Fällen als Entschuldigung für Verstöße gegen das Rettungsmandat angeführt. In den Fällen, in denen sich die Behörden über unterlassene Hilfeleistung beschwerten, traten in der Regel Medizinalpersonen und weniger ‚einfache Untertanen’ während der amtlich überwachten Maßnahmen zur Wiederbelebung in Erscheinung. Das könnte darauf hindeuten, dass das bloße Einschreiten (etwa das Abschneiden vom Strick) von weiteren medizinisch notwendigen Maßnahmen zu unterscheiden wäre, bei denen sich die Bevölkerung weitgehend so verhalten haben könnte, wie es ein Grüllenburger Amtmann im Mai 1782 unterstellte: 195 „Es ist ein Mensch und ist dein Bruder, der da haengt: Hilf ihm geschwind! Der Gott, der alles weislich lenkt, Will Menschenlieb und Treu von dir bewiesen sehen: Drum ließ er diese That vom kranken Mann geschehen“; B ECKER , Hülfs=Büchlein, S. 346. 196 B ECKER , Hülfs=Büchlein, S. 347. <?page no="437"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 426 „Allein der gemeine mann ist so sehr mit vorurtheilen bestrickt, daß er sich an die befolgung des gnädigsten mandats […] in güte durchaus nicht gewöhnen will. Sondern man sucht […] bald aversion, bald furcht und schrecken vorzuwenden, um seine pflichtunterlassung zu bemänteln“. 197 Ob diesem Vorwurf ohne Weiteres zugestimmt werden kann oder ob er nicht vielmehr ein rhetorischer Überlegenheitsgestus des Amtmanns war, ist nun genauer zu untersuchen. Untertanen als Lebensretter Erste erfolgreiche Rettungsversuche Der aus Bischofswerda in der Oberlausitz stammende Chirurg Christoph Gottlob Ehrichsohn war der erste offiziell prämierte Lebensretter Kursachsens. Ende Oktober 1773, die Tinte des Rettungsmandats war kaum getrocknet und das Mandat eben erst landesweit verteilt worden, stürzte sich bei Bischofswerda eine Frau in den kleinen Fluss Wesenitz. Wie ein Communicat der Kommerziendeputation ausweist, hatte Ehrichsohn die Frau gerettet und sich eine Bestätigung des Rats verschafft, kannte also die Bestimmungen bereits. Die Landesregierung wies daraufhin die Auszahlung der ausgelobten Prämie in Höhe von zehn Talern an. 198 Ehrichsohn blieb für das Jahr 1773 der einzige aktenkundige Lebensretter. Sein Einsatz brachte ihm auch einen kurzen Bericht im Leipziger Intelligenzblatt ein. 199 Die Dokumentationen von Lebensrettungen durch die Landesregierung 200 und die Kommerziendeputation legen nahe, dass das Rettungsedikt erst allmählich Wirkung entfaltete. Erst nach 1795 stiegen die Zahlen der Prämiengesuche und ausgeschütteten Belohnungen exponentiell an und legen den Schluss nahe, dass im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Erlasse die Rettungszahlen nicht sprunghaft anstiegen. 201 Diesen Eindruck belegen aus einer anderen Perspektive auch die Beschwerden darüber, dass Untertanen ihrer Pflicht zur Rettung nicht nachkamen, die zumindest in den ausführlicher überlieferten Fällen zwischen 1773 und 1790 noch überwiegen. Vom Erlass des Rettungsedikts bis zum Ende des Jahres 1776 registrierte die Kommerziendeputation 28 erfolgreiche Rettungen und 27 erfolglose Rettungsversuche. Darunter wurden sieben ‚ver- 197 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 180 v f. 198 Ebd., fol. 2. 199 L EIPZIGER I NTELLIGENZBLATT 1774, S. 24. 200 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II und Loc. 30747 Vol. III-IV. 201 S. u. Abb. C.9-3 und im Anhang I.3. <?page no="438"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 427 suchte Selbstmörder’ gerettet, nach weiteren sieben Selbsttötungen blieben die Rettungsversuche erfolglos. 202 Die ersten drei am Leben erhaltenen ‚versuchten Selbstmörder’ wurden von Untertanen gerettet, die als medizinische Laien bezeichnet werden können. Der Schuhmacher Christian Scheppe aus Kamenz in der Oberlausitz rettete 1774 einen jungen Burschen, der sich erhängen wollte. Im gleichen Jahr rettete eine gewisse Johanne Sophie Schneiderin einen Bürger in Königsbrück. Am interessantesten unter den ersten erfolgreichen Rettungen ist sicherlich der Fall von Anna Rosina Seyfferthin. Die Seyfferthin war eine 18-jährige Dienstmagd aus Sörnewitz, die sich im Mai 1774 an einem Pflaumenbaum ihres Dienstherrn erhängen wollte. Der achtjährige Junge des Dienstherrn fand die hängende Seyfferthin und alarmierte seinen Vater. Dieser rannte sofort zum Unglücksort, hatte jedoch in der Eile nicht an ein Messer gedacht. „[Da] dieselbe aber tief gehangen, er solche wieder an den baum hinauf gehoben, und den strick aufgeschleiffet hat, wie sie denn, ob sie gleich […] schon schwarz und braun gewesen, sie doch, als das zusammengelaufene volck selbige mit wasser angefrischet, wieder zu sich selbst gekommen, und in die Köhlerische stube gebracht worden, hingegen aber in solche schlechte umstände gerathen ist, daß sie anfangs geschloßen werden müßen, auch noch bis jezo bewachet wird“. 203 Der Dienstherr, der Hufner und Gerichtsschöppe Johann Gottfried Köhler, hatte die Frau also aus der Schlinge befreit. Weitere herbeigeeilte Nachbarn hatten die Seyfferthin mit Wasser ‚angefrischet’. Danach wurde die Dienstmagd im Hause Köhlers entweder in einem Raum eingeschlossen oder mithilfe eines Seils oder Ketten angeschlossen. Mehrere Aspekte verraten uns an diesem Fall etwas mehr über den Umgang mit versuchten Suizidenten als die bloße Notiz der Prämienauszahlung durch die Kommerziendeputation. Zunächst einmal reagierten sowohl der achtjährige Junge Köhlers, Köhler selbst und auch weitere, nicht näher genannte Nachbarn ungemein geistesgegenwärtig - aber zugleich nicht nach dem Wortlaut des Rettungsmandats. Weder hatte man der Seyfferthin die Haare abgeschnitten 204 202 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 39 ff. Dort die für die Landesregierung angefertigten Spezifikationen der Kommerziendeputation für die ersten drei Jahre nach dem Erlass des Rettungsmandats. Weitere, ähnlich detaillierte Spezifikationen fehlen in den Akten der Landesregierung. 203 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht des Gerichtshalters Johann Friedrich Höpner aus Lampertswalda vom 31. Mai 1774. 204 So die Anweisung von Punkt fünf des Maßnahmenkatalogs; C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 689. <?page no="439"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 428 noch sie künstlich beatmet usw. Dafür hatte Köhler, scheinbar ohne zu zögern, die Seyfferthin aus der Schlinge gehoben, sie also berührt. Anstatt der vorgeschriebenen Riechmittel oder Tabakdämpfe reichte kaltes Wasser, um die Seyfferthin wieder zu Bewusstsein zu bringen. M. E. lässt dieses Vorgehen eine Hypothese zu, die in einer zukünftigen, systematischen Studie zur Lebensrettung in der Frühen Neuzeit noch zu testen wäre: Die aktenkundigen Rettungsbemühungen im unmittelbaren Anschluss an den Erlass des Rettungsedikts lassen erkennen, dass bereits für die Zeit davor, wenn man nicht unterstellen will, dass ein Gesetz unmittelbar und landesweit handlungsbeeinflussend wirkt, mit einer (in ihrem Ausmaß allerdings nur schwer zu bestimmenden) Bereitschaft zur Hilfe gerechnet werden muss. Einerseits deutet hierauf spontanes Handeln der Untertanen hin. 205 Andererseits wurden solche Vorkommnisse erst im Zuge der Rettungsverordnungen wegen der Gesuche um Prämien bzw. eventueller Bestrafungen wegen unterlassener Hilfeleistung aktenkundig. Schließlich deutet der Fall der Anna Rosina Seyfferthin noch Fragen an, die sich für die frühneuzeitliche Gesellschaft mit den Rettungen ‚versuchter Selbstmörder’ zunehmend stellten: 206 Was sollte mit den Überlebenden von Suizidversuchen geschehen? Wer war für sie verantwortlich? Im Zuge der Untersuchung des Umgangs mit Suizidgefährdeten nach Maßgabe des ‚Suizid-Mandats’ von 1779 werden diese Fragen unten in Kapitel 10.3. noch systematischer behandelt. Lebensrettung unter Einsatz des eigenen Lebens. Zur Rettung von Ertrinkenden Die neuere Forschung hat unser Wissen über die Verbreitung von Schwimmfähigkeiten in frühneuzeitlichen Gesellschaften zwar vertieft. In der Summe bleibt jedoch zu konstatieren, dass Unfälle in Gewässern überaus häufig vorkamen und die Menschen in der überwiegenden Mehrheit nicht schwimmen konnten. Allerdings schützte auch die Fähigkeit schwimmen zu können nicht automatisch vor Unglücksfällen, wie eine Studie von Rebekka von Mallinckrodt am Beispiel von Paris im 18. Jahrhundert nahe legt. 207 Der oben beschriebene populäraufklärerische Versuch von Rudolph Zacharias Becker, Menschen zum Erlernen von Schwimmfähigkeiten zu ermuntern, reagierte auf überaus reale Defizite. Darauf weisen nicht zuletzt auch die vielen Suizide in (zum Teil 205 Vgl. für spontane Rettungsversuche an Erhängten ferner S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 7 ff., 100 ff. 206 Siehe hierzu auch schon meine Ausführungen in K ÄSTNER , Seelen. 207 M ALLINCKRODT , Schwimmpraktiken. <?page no="440"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 429 flachen) 208 Gewässern hin, denn hierbei handelte es sich eben wegen kaum verbreiteter Schwimmfähigkeiten um eine ‚todsichere’ Methode. 209 Nicht nur deswegen wurden Lebensrettungen in Gewässern stets unter Einsatz des eigenen Lebens unternommen. Mitunter belegen diese Rettungsaktionen zumindest indirekt auch die Verbreitung von Schwimmfähigkeiten, wenngleich Rettungen aus Flüssen vor allem mit Hilfe von Booten unternommen wurden. Die Masse der Dokumente über die Lebensrettung ‚versuchter Selbstmörder’ berichtet von Menschen, die sich erhängen wollten. Gleichwohl sind mir auch - sieht man einmal von den vielen nichtsuizidalen Unglücksfällen ab, die sich in Gewässern ereigneten - 210 auch einige erfolgreiche Lebensrettungen von ‚versuchten Selbstmördern’ begegnet, die sich ertränken wollten. 211 In einem 208 So etwa im Fall von Christian Gottlieb Unger, einem Buchhändler aus Schönheyda, der im April 1814 in der Marbacher Schenke im Jurisdiktionsbezirk des Justizamts Nossen übernachtete und sich in dem zur Burgmühle führenden Bach ertränkte. In diesem Fall wurden Rettungsversuche erst nach der gerichtlichen Aufhebung unternommen; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. IV, fol. 245 f. 209 Die Forschung hat herausgestellt, dass das Ertränken eine typisch weibliche Suizidmethode war. Das bestätigen tendenziell auch meine Befunde. Bedenkt man den sonst deutlichen Überhang an männlichen Suizidenten, überwiegen in meinen Quellen - wenn man eine solche Relation hier einmal trotz quellenkritischer Einwände vorträgt - Suizidentinnen, die sich ertränkten, männliche Suizidenten deutlich mit 83: 64. Aus den mangelnden Schwimmfähigkeiten resultiert auch das Problem einer hohen Dunkelziffer, weil Selbsttötungen im Wasser von Unfällen meist kaum zu unterscheiden waren; L IND , Selbstmord, S. 18 und Registerstichwort ‚Selbstmord-Methode- Etränken’. Exemplarisch hierzu der Tod von Dorothea Wolf, die am 20. Oktober 1775 bei Breickenhayn im Amt Arnshaugk verunglückte. Wolf war Epileptikerin, weswegen ihr Tod als Unglücksfall bzw. zumindest zweifelhafter Suizid bewertet wurde; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Bericht vom 25. Oktober 1775 und Reskript vom 14. November 1775. Vgl. ferner die hier in der nachfolgenden Anmerkung angegebenen Quellen. Zum Ertränken als Suizidmethode und damit verbundenen Phänomenen und dem Geschlechterverhältnis siehe auch W ATT , Death, S. 36 ff. Dort auch zum Folgenden. 210 Hierzu exemplarisch im Kontext der Prämiengesuche zwei Unfälle in der Elbe in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 41 ff. Ferner Fälle von Unfällen in Flüssen, Teichen oder Brunnen in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. II, o. Pag., Berichte vom 21. Oktober 1765, 11. November 1765, 22. Juli 1766, 10. Januar 1767, 12. Dezember 1767, 15. November 1768, 5. Juli 1771; ebd., Vol. III, o. Pag., Berichte vom 24. Dezember 1772, 28. November 1774, 20. Oktober 1775, 7. Mai 1779, 4. August 1781, 28. Juni 1783, 5 Juli 1783, 3. Oktober 1783; ebd., Vol. IV, o. Pag., Bericht vom 18. April 1788; ebd., Vol. V, o. Pag, Berichte vom 15. Oktober 1791, 2. November 1799, 16. September 1799, 6. August 1801, 14. August 1801, 25. August 1801; sowie die in den zitierten Akten enthaltenen Verzeichnisse der Landesregierung über die registrierten Unglücksfälle. 211 Neben den beiden im Folgenden aufgeführten Beispielen handelt es sich dabei um die schon erwähnten Fälle von Johanna Sophie Lehmannin (Bischofswerda 1773), Johann Gottfried Kader (Torgau 1804) sowie um folgende Notiz: „10 [Reichstaler] - - An Gottfried Puff zu Richzenhayn <?page no="441"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 430 weiteren Fall war der ‚versuchte Selbstmörder’ selbst dem Wasser wieder entstiegen und hatte nach seiner Arretierung trotz eines Abschiedsbriefs den Vorsatz zum Suizid bestritten. 212 Im November 1790 versuchte sich bspw. ein junger Epileptiker namens Gottlieb Hunger, in der Nähe von Voigtsdorf dreimal zu ertränken. 213 Beim ersten Versuch sprang er in den Teich seines Gastwirts, der ihn allerdings wieder herauszog und ihm das Wasser aus dem Hals laufen ließ. Kaum war das Wasser dem Körper entwichen, sprang Hunger erneut in den Teich. Sein Gastwirt und ein weiterer Einwohner des Dorfes konnten ihn nur mit Mühe wieder herausziehen und trugen ihn wieder ins Haus. Kaum angekommen, sprang Hunger aber mit unbändiger Kraft erneut auf und versuchte sich diesmal in einem anderen Teich zu ertränken. Der Gastwirt hatte derweil weitere Einwohner zu Hilfe gerufen, mit deren Unterstützung man Hunger ein drittes Mal rettete. Wegen der klirrenden Kälte (es war November! ) war Hungers Körper diesmal schon steif gefroren und die Dorfbewohner „frottirte[n]“ ihn. 214 Es wurde eine Wache aufgestellt und der Amtsarzt Dr. Luther herbeigerufen. Dieser verordnete Hunger einige Aderlässe, nach denen es Hunger nach eigenen Angaben besser ging. Zum Suizidmotiv konnte Hunger nichts aussagen, außer dass ihm angst und bange gewesen wäre. Der Vater wurde angewiesen, besser auf seinen Sohn zu achten und regelmäßig das Gericht und den Amtsarzt über den Zustand seines Sohnes zu informieren. Über die Prämienzahlung sagen die erhaltenen Dokumente im Fall Hunger nichts aus. Eine Auszahlung war indes keineswegs immer sicher. Häufig kam es zu Auseinandersetzungen um die Prämien, weil die Bevölkerung einerseits immer eifriger um die Entlohnung ihrer zahlreicher werdenden Rettungsversuche bemüht war und entsprechende Anträge nach Dresden schickte. Andererseits - und dies bemängelten sowohl Landesregierung als auch Kommerziendeputation - würden Rettungsversuche häufig nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Daher wurde das Rettungsmandat im November 1784 reviwegen rettung der aus melancholie ins waßer gesprungenen, u[nd] durch die angewendeten hülffs-mittel beym leben erhaltenen Maria Wilsdorfin aus Waldheim“; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 49 r . Ferner die Fälle von Gottlob August Roßmäßler 1797 (S T A L EIPZIG , Richterstube, Strafakten Nr. 767); Marie Dorothea Winklerin, die sich 1800 hinter dem Leipziger Lazarett ertränken wollte (S T A L EIPZIG , Richterstube, Strafakten Nr. 779); Marie Rosine Krassin, die sich im Juli 1807 in die Pleiße gestürzt hatte (S T A L EIPZIG , Richterstube, Strafakten Nr. 804); von Johanne Eleonora Schönheitin, die sich im Juli 1808 in die Elbe gestürzt hatte (S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10057, Nr. 548). 212 S T A L EIPIZG , Richterstube, Strafakten Nr. 771. 213 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 15 ff. 214 Ebd., fol. 16 v . <?page no="442"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 431 diert. 215 Die Kommerziendeputation sollte künftig alle Anträge günstig bewerten und Prämien zahlen, nach deren Auskunft die Lebensretter zwar keine Vorurteile überwinden mussten, selbst aber bei der Rettungsaktion ihr Leben aufs Spiel gesetzt hatten. Damit fielen, bedenkt man die oben beschriebene defizitäre Verbreitung von Schwimmfähigkeiten, eigentlich alle Rettungen von Personen aus dem Wasser in diese Kategorie. Die Dokumente der Regierungsbehörden weisen zumindest für die Folgejahre einen auffällig hohen Anteil im Wasser verunglückter Kinder aus. 216 Aber nicht immer ging die Kommerziendeputation davon aus, dass eine Rettung aus dem Wasser auch mit eigener Lebensgefahr verbunden war. Verweigerte Prämienzahlungen In der Nacht auf den 24. Oktober 1783 lief eine Frau gegen drei Uhr morgens in Dresden vor dem Pirnaischen Tor in die Elbe. 217 Ein Fischer, dessen Boot in unmittelbarer Nähe am Ufer vertäut war, wurde von den Geräuschen aufgeweckt und sprang der Frau sofort hinterher. Natürlich bat er bei der Kommerziendeputation um Auszahlung der Rettungsprämie, denn schließlich hatte er der Frau das Leben gerettet. Die Kommerziendeputation aber wollte die Prämie anders als der ebenfalls mit dem Vorfall betraute Kabinettsminister von Loß nicht auszahlen. Die Kommerziendeputation argumentierte, dass der Fischer weder Vorurteile überwinden noch sich in Lebensgefahr hatte begeben müssen, um die Frau zu retten und berief sich auf Paragraf vier des Rettungsmandats. Dort waren allerdings solche Ausnahmen gar nicht vorgesehen. 218 Gleichwohl bestand das Geheime Kabinett als Konsequenz aus diesem Fall auf einem größeren Ermessensspielraum für die Bewertung von Prämienanträgen, wie sich etwa im folgenden Beispiel zeigt. 215 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 879; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 278. 216 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I-II; 10026, Loc. 2406/ 7 und 10079, Loc. 30746 Vol. I-II, Loc. 30747 Vol. III-IV. 217 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 47 ff. 218 Dort hieß es allerdings unmissverständlich: „zu mehrerer Ermunterung der solchergestalt verunglückten Personen zu leistende Hülfe, demjenigen, welcher einen vor ertrunken, erfrohren, erstickt oder erdrosselt gehaltenen Menschen zuerst angetroffen, und solchen in den zunächst gelegenen Ort zu weiterer Besorgung untergebracht, auf den Fall, da er dadurch und durch die mit ihm gemachten Versuche wieder zum Leben gebracht wird, eine Gratification von Zehen, wenn die angewendete Bemühung diesen Erfolg aber nicht gehabt, von Dreyen Thalern hierdurch aussetzen, und, daß solche, gegen jedesmal darüber herzbringende obrigkeitliche Bescheinigung, aus Unserer Prämien=Casse ausgezahlet werde, das Nöthige angeordnet haben“; C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 687; siehe auch Anhang II.4. <?page no="443"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 432 Ein Tagelöhner namens Wehnert hatte 1788 in Dresden durch verschiedene Äußerungen den Verdacht erregt, er habe vor sich zu töten. 219 Ein Hausnachbar des Tagelöhners, der Branntweinbrenner Christian Friedrich Hahland kannte Wehnerts Äußerungen aus gemeinsamen Gesprächen. Hahland war eigenen Angaben zufolge misstrauisch geworden und überwachte den Tagelöhner deshalb auf Schritt und Tritt. Am 7. April 1788 habe er Wehnert, so die Auskunft des Prämiengesuchs, auf dem Dachboden ihres gemeinsamen Wohnhauses „mit einem zweymal um den hals gewundenen stricke würgend und ganz schwarz aussehend, im begriff sich das leben zu nehmen angetroffen, sey sofort auf ihn losgegangen, habe den finger durch den strick gestecket, und ihn so lange gehalten, bis der strick locker geworden, und der amts chirurgus herbeygekommen, der ihm den strick abgewunden“. 220 Hahland ließ sich seinen Einsatz sofort durch zwei ‚Zeugen’, die das Geschehen beim Amt unter Eid bezeugten, bestätigen und forderte die Rettungsprämien ein. Allerdings erschien der Kommerziendeputation, insbesondere dem früher so eifrigen Verfechter des Rettungsmandats Friedrich Ludwig von Wurmb, 15 Jahre nach Erlass des Mandats die Summe der ausgezahlten Prämien dann doch eindeutig zu hoch. Während, wir erinnern uns, im Vorfeld des Erlasses noch über ‚Aberglaube und Vorurteile’ der Untertanen geklagt worden war, die es zu überwinden gelte, stellte die Kommerziendeputation in diesem Fall unumwunden fest, dass Hahland ja gar keine Vorurteile habe überwinden müssen, um den Tagelöhner Wehnert zu retten, denn der Suizidversuch wäre noch gar nicht lange genug (! ) fortgeschritten gewesen, was noch einmal darauf verweist, dass Abscheu und Passivität vor allem in der Begegnung mit tot scheinenden Körpern beobachtet wurde Zudem hätte Hahland nicht sein eigenes Leben riskieren müssen, um Wehnert zu retten. Das sah das Geheime Kabinett dann aber doch anders und forderte die Kommerziendeputation auf, Hahland die ihm zustehende Prämie auszuzahlen. 221 Die Haltung der Kommerziendeputation belegt, dass die Prämienzahlungen im Lauf der Zeit stetig gestiegen waren und mittlerweile die Deputationskasse massiv belasteten. 219 Dies und das Folgende in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 88 ff. 220 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 89 r . 221 Ebd., fol. 92. <?page no="444"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 433 Prämienzahlungen Die Fragen, die sich oben gestellt haben und denen hier nachzugehen ist, lauten: Belegt der Anstieg der Prämienzahlungen für Lebensrettungen, dass die Bevölkerung das Rettungsmandat kannte? Wenn ja, belegt der Anstieg der Prämienzahlungen dann auch einen Mentalitätswandel, wie es Ursula Baumann vermutet? Zur Summe der gezahlten Prämien Zur Unterstützung lebensrettender Maßnahmen zahlte die Deputationskasse in den Jahren 1773 bis 1815 den erheblichen Betrag von fast 117.000 Talern für erfolgreiche und erfolglose Versuche zur Rettung von Verunglückten. Die Bedeutung dieser Summe wird klarer, wenn man sie in Relation zu den übrigen Prämien setzt, die die Kommerziendeputation vor allem für die von ihr vorrangig betriebene Förderung der Landwirtschaft bereitstellte. Zwischen 1764 und 1815 betrug das Gesamtvolumen an ausgezahlten Prämien rund 624.000 Taler. 222 Wie ich oben herausgearbeitet habe, waren zwar in den ersten drei Jahren nach Erlass des Mandats Dutzende Lebensrettungsfälle registriert und prämiert worden. In der Summe lagen die jährlichen Zahlungen zu Beginn jedoch noch weit unter 1.000 Talern. In dieser Zeit konnte die Kommerziendeputation noch ausführliche Spezifikationen der ausgeschütteten Prämien an die Landesregierung senden, ohne dass dies einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeutete. 223 Die 1773 gezahlten zehn Taler für einen Bischofswerdaer Chirurgen wuchsen jedoch im Laufe der Zeit zu jährlichen Summen in astronomischer Höhe, konkret von zum Teil über 6.000 Talern an. Die sich dahinter verbergenden, mehrere hundert Fälle sind nur noch summarisch überliefert. Die (nicht mehr) verhinderten Selbsttötungen lassen sich davon nicht herausfiltern. 224 222 Zu den genauen Zahlen E BELING , Deputation, S. 127 und weiter S. 284 (für die Jahre 1773- 1831). Die Deputationskasse bekam die ausgezahlten Gelder von der Prämienkasse (geführt seit dem 1. Januar 1764) rückerstattet, mit welcher sie halbjährlich abrechnete und deren Ausgaben in letzter Instanz an die Genehmigung des Kurfürsten gebunden waren. Zu den Details der Finanzierung der Prämienkasse ebd., S. 123 ff. 223 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 2, 3 und 39 ff.; ebd. fol. 16 und 62 erhellen auch das weitere Verfahren, nachdem die Prämien zugestanden worden waren. Ein Bote überbrachte das Geld und die Ablieferung wurde mit einer Auszahlungsbestätigung festgehalten. 224 Das gilt auch, obwohl im L EIPZIGER I NTELLIGENZBLATT (vgl. exemplarisch die Ausgaben 1774, S. 24; 1775, S. 230 f.; 1776, S. 128 f.; 1777, S. 46 f.) einige Rettungsaktionen inklusive der Namen der Lebensretter und der Unfallbzw. Suizidumstände aufgelistet sind. Rebekka von Mallinckrodt konnte dagegen anhand von Akten der Pariser Rettungsgesellschaft für den Zeitraum 1772-1778 <?page no="445"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 434 Ein erster sprunghafter Anstieg der Prämienzahlungen ist für die späten 1790-er Jahre zu verzeichnen (s. u. Abb. .9-3). Möglicherweise bildet dies die intensiierten Bemühungen um eine Popularisierung des Lebensrettungsanliegens ab, die von volksaufklärerischen Schriften, Periodika, der Novellierung des sächsischen Rettungsmandats und von vergleichbaren Gesetzen anderer Territorien getragen wurden. Auffällig ist der überaus deutliche Einbruch der Prämienzahlungen im Jahr 1800, nachdem 1799 mehr als 6.600 Taler ausgezahlt worden waren. Möglicherweise ist dies darauf zurückzuführen, dass die Kommerziendeputation das Steuerungsinstrument der Prämienzahlungen nach dem Hoch von 1799 restriktiver handhabte und ihren Ermessensspielraum stärker nutzte, um Prämiengesuche abzulehnen. Da die Zahlungen jedoch in den Folgejahren wieder anstiegen, vermute ich, dass der Einbruch 1800 eher eine Konsequenz aus dem Tod des langjährigen Direktors von Wurmb war, dem im gleichen Jahr mehrere Direktoren folgten, was ein ruhiges Arbeiten der Verwaltung nicht gerade begünstigt haben dürfte. 225 Der Einbruch von 1799 auf 1800 wurde von den Regierungsbehörden selbst nicht thematisiert. Insgesamt stabilisierten sich die Prämienzahlungen nach 1798 auf einem Niveau von stets über 4.000 Talern. Daraus ist zu schlussfolgern, dass ab 1798 pro Jahr mindestens 400 Gesuche um Rettungsprämien bewilligt wurden. In der Regel waren es wohl mehr, denn für gescheiterte Rettungsversuche wurden ‚lediglich’ drei Taler ausgezahlt. Die Summe der Prämien für erfolglose Rettungsversuche überschritt zwischen 1773 und 1802 allerdings nie den Betrag von 200 Talern. 226 Dieser auffällige Befund kann mehrere Ursachen haben: Vielleicht erschienen drei Taler als wenig lohnenswert, was aber vor dem Hintergrund weitverbreiteter Armutsverhältnisse und die den Untersuchungszeitraum durchziehenden Krisen wenig einleuchtet. Wenn man die im ‚Leipziger Intelligenzblatt’ regelmäßig veröffentlichten Getreide-, Brot-, Fleisch- und Bierpreise zum Vergleich heranzieht, wird vielmehr deutlich, wie viel bereits drei Taler in einer Lebensrealität bedeuteten, in der Knechte und Mägde nicht selten im Jahr kaum mehr verdienten. Ein Bauernbrot von vier Pfund und acht Loth Gewicht kostete bspw. im Juni 1775 ganze zwei Groschen, woraus folgt, dass sich mit drei Talern drei Dutzend derartige Brote erwerben ließen. Eine wahrscheinlichere Erklärung für den oben genannten Befund ist wohl eher darin zu sehen, dass Prämiengesuche immer dann häufiger abgelehnt wurden, 293 Fälle mit bekannter, d. h. zumindest einer angegebenen, Unglücksursache bestimmen. Darunter zählen zu 15 Prozent Suizidversuche; M ALLINCKRODT , Schwimmpraktiken, S. 12. 225 E BELING , Deputation, S. 119 ff. 226 Für die Folgejahre lagen mir keine Zahlen vor, die nach erfolgreichen und erfolglosen Rettungsversuchen differenzieren. <?page no="446"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 435 wenn es sich um angebliche Rettungsversuche an Toten bzw. überhaupt um gescheiterte Rettungsversuche handelte, weil hier der Missbrauchsverdacht näher lag. Aus einem späteren Schreiben der Landesregierung an die Kommerziendeputation aus dem Jahr 1830 geht hervor, dass nicht selten Rettungsversuche an bereits deutlich verwesenden Leichen exerziert und anschließend Prämien verlangt wurden. 227 Diese Beobachtung spricht im Übrigen gegen die obrigkeitliche Einschätzung, die Bevölkerung würde in der Regel davor zurückschrecken Leichen oder tot scheinende Personen zu berühren. Ich denke, dass sich aus den Zahlen durchaus ablesen lässt, dass das Rettungsmandat von weiten Teilen der Bevölkerung zur Kenntnis genommen wurde. Das sagt aber gleichwohl nichts über die Verarbeitung der Inhalte oder mentale Einstellungen aus. Die Kommerziendeputation ging in einem Bericht an das Geheime Konsilium davon aus, dass die Zunahme der Prämienzahlungen vor allem dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass immer mehr Menschen meinten, Prämien würden ohne Prüfung auch über den Wortlaut des Mandats hinaus ausgeschüttet. Und in der Tat hatte man in der Vergangenheit häufig auch Mediziner prämiert, die eigentlich wegen ihrer professionsgemäßen Verpflichtung zur Lebensrettung davon ausgeschlossen sein sollten. 228 Diese Erklärung der Kommerziendeputation erscheint einleuchtend, denn es ist vorstellbar, dass Personen, die für eine erfolgreiche oder versuchte Lebensrettung Gelder erhalten hatten, in ihrem Umfeld von diesem erfreulichen Zusatzverdienst berichteten. Natürlich ist solch eine mündliche Form der Verbreitung von Normenwissen mit den vorhandenen Quellen kaum nachzuvollziehen, aber sie ist auf jeden Fall für die Interpretation zu berücksichtigen. 227 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 330. 228 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 203 ff. <?page no="447"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 436 Abb. C.9-3 Prämienausschüttungen der Landesökonomie- Manufaktur- und Kommerziendeputation für Lebensrettungen und gescheiterte Rettungsversuche 1773-1802 und Prämienzahlungen gesamt 1803-1812 229 0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 7000 1773 1776 1779 1782 1785 1788 1791 1794 1797 1800 1803 1806 1809 1812 Prämien in Talern gezahlte Prämien insgesamt (1803- 1812) Prämien für erfolglose Rettungsversuche (1773-1802) Prämien für erfolgreiche Lebensrettungen (1773-1802) Taler oder Ehrenmedaille? Über Anreize zur Lebensrettung Um im Folgenden nicht missverstanden zu werden, sei vorab gesagt, dass die Quellen durchaus erkennen lassen, dass frühneuzeitliche Menschen auch aus uneigennützigen Motiven Verunglückten oder ‚versuchten Selbstmördern’ halfen. Und es ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass jeder Lebensretter bei einem Unglücksfall, den er beobachtete, immer oder sofort an die finanzielle Belohnung dachte, die ihm winkte, wenn er zur Tat schreiten würde. Allerdings mussten die sächsischen Behörden im 19. Jahrhundert erkennen, dass es wohl auch nicht immer christliche Nächstenliebe und allgemeine Hilfsbereitschaft waren, welche die Untertanen zu Lebensrettungen motivierten. Die Regierungs- 229 Die Daten nach S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 209 und 216 r ; 10078, Nr. 248, fol. 101 r ; 10078, Nr. 249, fol. 13 v und 91 r ; 10078, Nr. 250, fol. 25 v f. und 135 r ; 10078, Nr. 251, fol. 15 v ; 10078, Nr. 252, fol. 9 v und 55 r ; 10078, Nr. 253, fol. 5 v f. und 49; 10078, Nr. 254, fol. 11 r f.; 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 191; Vergleichswerte bei E BELING , Deputation, S. 284. <?page no="448"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 437 behörden sahen recht bald nach Einstellung der Prämienzahlungen, dass weitaus weniger Untertanen als zuvor Verunglückten zu Hilfe eilten. Aber der Reihe nach. Nach dem territorialen Umbruch im Zuge des Wiener Kongresses 1815 wurde die sächsische Lebensrettungsverordnung zweimal revidiert. Zunächst blieb es noch bei den Rettungsprämien. 230 Ab Januar 1817 sollten alle Bezirksamthauptleute die Prämiengesuche der Bevölkerung bescheinigen. Diese Bescheinigungen sollten, wie zuvor auch schon, nicht auf bloßem Hörensagen, sondern auf einer genauen Prüfung der Ereignisse basieren. 231 Ab 1819 war anstelle der Kommerziendeputation die Landesregierung für die Beantwortung der Prämiengesuche zuständig, ab 1831 dann die Landesdirektion. 232 Für die Oberlausitz blieb bis 1835 das Oberamt Budissin zuständig. 233 Im Juli 1830 äußerte König Anton (reg. 1827-1836) 234 in einem Dekret an den Geheimen Rat den Verdacht, die gerade in den letzten Jahren zu beobachtende Steigerung der Prämienausschüttung lasse auf einen massiven Missbrauch durch die Bevölkerung schließen. 235 Das war nun nicht gerade das, was sich Obrigkeiten unter einer im lokalen Raum konsensorientierten Herrschaft vorstellten, eine durchaus kreative Policey- und Verwaltungsnutzung war es aber allemal. Zuvor hatte die Kommerziendeputation das Geheime Kabinett darauf aufmerksam gemacht, dass die Prämienausschüttung zwischen 1820 und 1829 auf dem sehr hohen Niveau von über 4.000 Talern jährlich gelegen hatte. Im Schnitt wären die Zahlungen höher ausgefallen als vor 1815. Als Hintergrund dieser Bedenken ist zu berücksichtigen, dass Sachsen 1815 nicht nur zwei Drittel seiner Gebiete und die Hälfte der Bevölkerung an Preußen verloren 230 Obwohl der Direktor der Kommerziendeputation von Gutschmidt bereits 1816 die Ansicht geäußert hatte, das Ziel eines Einstellungswandels sei erreicht, die wenigen Handgriffe zur Lebensrettung wären mittlerweile verinnerlicht (! ) und man könne die Prämienzahlungen einschränken, um die Kasse nicht weiter zu belasten; E BELING , Deputation, S. 111. 231 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 294 ff., das Generale vom 13. März 1817 fol. 300 f. Siehe auch wegen des sofortigen Nachsteuerungsbedarfs 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 265 ff. 232 1831 wurde die Landesregierung in eine Landesdirektion und ein Landesjustizkollegium ausdifferenziert, um der auf mittlerer Ebene bereits vorhandenen Trennung von Verwaltung und Justiz auch auf der Ebene der zentralen Behörden nachzukommen. Im April 1835 wurden schließlich vier Kreisdirektionen in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau eingerichtet, die die neue Kreiseinteilung nachvollzogen. 233 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 310 ff.; 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 287. 234 Das Kurfürstentum war bereits 1806 unter Kf. Friedrich August III. (als Kg. Friedrich August I.) zum Königreich von Napoleons Gnaden aufgestiegen. Zu König Anton siehe T ISCHNER , Anton. 235 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 316. <?page no="449"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 438 hatte, sondern auch noch den Tod von etwa 200.000 Menschen durch direkte und indirekte Kriegseinwirkungen (Hunger, epidemische Krankheiten usw.) zu verkraften hatte. 236 Alles in allem war die Bevölkerung also erheblich geschrumpft und es liegt der Verdacht nahe, dass die Belohnungsgelder für Lebensrettungen ein willkommenes Zubrot in harten Zeiten darstellten. Auf einen solchen Missbrauch deutet vor allem hin (das hatte ich bereits erwähnt), dass nicht selten an bereits verwesenden Leichen ‚bezeugte’ Rettungsversuche unternommen wurden, um danach durch ein untertäniges Prämiengesuch den Erfolg der obrigkeitlichen Aufklärungsbemühungen zu dokumentieren. In Paris soll es vorgekommen sein, dass sich „kompetente Schwimmer wechselseitig aus dem Wasser zogen, um das Geld zu kassieren.“ 237 Innerhalb des Geheimen Kabinetts wurde daraufhin der Vorschlag der Landesregierung und der Kommerziendeputation geprüft. Man befürwortete nun, anstelle von Geldprämien Ehrenmedaillen auszuloben. Im Namen König Antons und des Herzogs Friedrich August (dem späteren König Friedrich August II.) wurde schließlich am 18. Mai 1831 eine Revision des Rettungsmandats publiziert. 238 Paragraf vier regelte die grundlegende Veränderung: Anstelle von Prämiengeldern sollten zukünftig nach fallweiser Abstufung bronzene, silberne und goldene Ehrenmedaillen ausgegeben werden. Dies alles wurde in „der Uiberzeugung [erlassen], daß bei dem dermaligen Stande der Bildung Unserer Unterthanen, es der Aussetzung einer Prämie nicht weiter bedürfe, um zur Rettung eines in Lebensgefahr gerathenen Menschen aufzumuntern“. 239 Diese Legitimierungsrhetorik verschleierte natürlich die tatsächlichen Hintergründe der Revision und sie wirkt vor dem Hintergrund sowohl der einstigen Aussagen, die Untertanen wären im Aberglauben verwurzelt und von Vorurteilen beherrscht, als auch der internen Debatte über den Missbrauch der Prämiengesuche geradezu abwegig. Ja man kann sogar behaupten, dass diese freundliche Formulierung die Resignation der Obrigkeiten kaum verbergen 236 H ALDER , Friedrich August III./ I., S. 220. 237 M ALLINCKRODT , Gewicht, S. 357. 238 „Mandat die Rettungsprämien betreffend; vom 18ten Mai 1831“ (in: Gesetzessammlung für das Königreich Sachsen von 1831, S. 107 ff.), hier nach S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. II, fol. 113 f. Hieran zeigt sich noch einmal der oben angedeutete Kontext der Diskussionen um den Scheintod, die im hier interessierenden Gesetzgebungsverfahren auch eine Rolle spielten; vgl. etwa S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 108 ff. 239 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. II, fol. 113 r . <?page no="450"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 439 konnte, wenngleich man natürlich auch argumentieren könnte, dass sich hierin eine ‚modernere’ Vorstellung vom Untertan als aufgeklärten Staatsbürger zeigt. König Anton behielt sich unbenommen der vorhergehenden Diskussionen vor, aus eigener Machtvollkommenheit und Gnade auch weiterhin in besonderen Fällen Geldprämien zu bewilligen. Die Prämienzahlung wurde so noch stärker zum Ausdruck eines persönlichen Gunsterweises des Herrschers, was durch die Herrscherdarstellung auf der Vorderseite der Rettungsmedaillen unterstrichen wurde. Abb. C.9-4: Sächsische Lebensrettungsmedaille 1831. 240 Wie sehr sich sowohl Landesherr als auch Regierungsvertreter in ihren mutmaßlich gebildeten und aufgeklärten Untertanen vielleicht doch getäuscht hatten, verdeutlicht ein Bericht des Meißner Kreisamthauptmanns an die Kreishauptmannschaft vom 11. Januar 1835. In diesem heißt es: „Namentlich zeigt die erfahrung, daß seit dem erscheinen des neuern mandats vom 18ten Mai 1831 insbesondere die bewohner der elbuferortschaften, so wie die schiffer und fischer sich weit weniger angelegen seyn laßen, die nicht selten im elbstrome vorkommenden leichname von verunglückten oder 240 Münzkabinett, Staatliche Kunstsammlungen Dresden, Inv.nr. BGB 5622 (Fotografin: Kathleen Dittrich, Dresden); r: „Anton Koenig und Friedrich August Mitregent von Sachsen“; v „Für Lebensrettung“. <?page no="451"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 440 selbstentleibten anzuhalten und an das ufer zu bringen oder dabei sonst hand anzulegen“. 241 Nun ist zwar eine solche Beobachtung von Verwaltungsbehörden ebenso skeptisch einzuordnen wie vergleichbare Einschätzungen rund 60 Jahre zuvor. Die kritische Einschätzung des revidierten Rettungserlasses von 1831, der sich in dem zitierten Bericht des Meißner Amtshauptmanns spiegelt, mag vielleicht ein Ausdruck dafür sein, dass die Untertanen weniger motiviert waren, um Ehrenmedaillen zu supplizieren als um Belohnungsgelder. Hierfür würden auch die vergleichsweise niedrigen Prägezahlen der Lebensrettungsmedaillen sprechen, die wir aus den 1830-er und 1850-er Jahren kennen. 242 Allerdings steht die Äußerung des Meißner Kreisamthauptmanns im Zusammenhang einer umfänglicheren Debatte über das Verhalten der Bevölkerung beim Begräbnis von ‚Selbstmördern’, die in den 1830-er Jahren geführt wurde und die vermuten lässt, dass ein Einstellungswandel gegenüber dem Suizid noch lange nicht von allen Bevölkerungskreisen getragen wurde und die Behörden hierauf sensibel reagierten. Diese in den 1830-er Jahren geführten Debatten würden ein eigenes Forschungsfeld eröffnen, das hier den Rahmen des Untersuchungszeitraums deutlich überschreitet, das zu beackern sich aber in Zukunft lohnen würde. An dieser Stelle sei daher vorläufig meine Skepsis darüber formuliert, dass die Prämienzahlungen und die Berichte über erfolgreiche Lebensrettungen einen grundlegenden Einstellungswandel der Bevölkerung anzeigen würden. Die Gründe hierfür wurden oben vorgetragen. Bereits in die Berichte über durchgeführte Notfallhilfen haben sich Beschwerden über Normverstöße gemischt. Diese sind nun näher zu betrachten. Zusammen mit den bis hierhin untersuchten Aspekten erfolgreicher Normumsetzungen komplettieren die Nachrichten über Verfehlungen gegen die Rettungsverordnungen unser Bild von der Umsetzung des Rettungsmandats im Alltag. Verstöße gegen das Rettungsgebot ‚Periculum in mora’ Kaum war das erste kursächsische Rettungsmandat erlassen und mit dem Bischofswerdaer Chirurgen Christoph Gottlob Ehrichsohn der erste offizielle Lebensretter gefeiert, trafen auch schon Beschwerden darüber ein, dass es bei der 241 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 14387, fol. 23 r f. 242 H ANNIG (Bearb.), Katalog, Nr. 70, S. 76. Mein Dank gilt Frau Dr. Susanne Mersmann vom Münzkabinett der SKD Dresden für den Hinweis auf diese Literatur. <?page no="452"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 441 Durch- und Umsetzung der neuen Norm zu Problemen und Widerständen kam. Ich habe oben bereits herausgestellt, dass auch lokale Gerichte und Ämter nicht immer der neuen Verordnung folgten. Dieser Befund deckt sich mit Ansichten der Forschung, wonach Vollzugsdefizite nicht selten der Nachlässigkeit, Verzögerung oder Verhinderung durch Amtspersonen geschuldet waren. 243 Aus dem Kreisamt Tennstedt (heute Bad Tennstedt), das noch im Dezember 1773 für seinen Amtsbereich die vollständige Verteilung der erhaltenen Exemplare des Rettungsmandats gemeldet hatte, 244 lief bereits im Januar 1774 eine erste Beschwerde ein. 245 Das Beispiel bezeugt den an sich banalen Umstand, dass neue Verordnungen nicht unmittelbar vollständig umgesetzt wurden. Darüber hinaus belegt der Vorfall aber, dass das Amt in unmittelbarer Folge des Mandats sensibel auf Verstöße reagierte. Das Kreisamt hatte bis dahin Verunglückte immer in das städtische Hospital gebracht, wo die notwendigen Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden konnten - im Übrigen auch ein Beleg dafür, dass ‚notfallmedizinische’ Maßnahmen nicht erst im Zuge der Rettungsmandate durchgeführt wurden. Bei den Unglücksfällen, die sich in jüngster Zeit ereignet hatten, hätten jedoch, so die Beschwerde des Kreisamts, die Angestellten des Hospitals im Namen des Stadtrats den Zugang verweigert. Dies sei geradezu empörend, denn der Amtsphysikus wollte im Hospital die nach dem gerade erst erlassenen und verlesenen Mandat vorgeschriebenen Rettungsmaßnahmen durchführen. Überhaupt hätte der Tennstedter Rat, so der Kreisamtmann weiter, nicht die geringste Vorsorge für zu erwartende Rettungsaktionen getroffen. Weil ‚periculum in mora’ gewesen sei, habe das Amt das Tor zum Hospital schließlich gewaltsam öffnen lassen. Die Landesregierung forderte daraufhin den Rat auf, sofort den Zugang zum Hospital freizugeben und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Sachlage stellte sich in der Rechtfertigung des Rates natürlich anders dar. Der Rat verwies darauf, erst kürzlich die Ratsfronfeste für derartige Aktionen neu hergerichtet zu 243 Hierzu auch G RUMBACH , Medizinalpolicey, S. 230 f. So ja grundsätzlich auch der Vorwurf in S CHLUMBOHM , Gesetze, S. 656 ff., der in den qualitativen Mängeln des Verwaltungsapparats eine zentrale Quelle defizitärer Normumsetzung erkannte. Vgl. jetzt aber die differenziertere Diskussion in den Arbeiten von Stefan Brakensiek: B RAKENSIEK , Amtsträger; B RAKENSIEK , Herrschaftsvermittlung. 244 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. I, fol. 305 ff. 245 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Berichte vom 19. Januar 1774 und folgende Dokumente bis zum 17. März 1774. <?page no="453"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 442 haben. Zudem würde das Hospital für eine medizinische Notfallversorgung nicht die geeigneten Räumlichkeiten bieten. 246 Für eine erfolgreiche Umsetzung erlassener Normen war eine möglichst konfliktfreie Kooperation der lokalen Obrigkeiten ebenso unabdingbar wie der Austausch von Informationen. Nicht nur in Tennstedt 1774 war dies aber nicht immer der Fall. Vielmehr lassen die Quellen erahnen, dass die lokalen Behörden permanent damit beschäftigt waren, eigene Kompetenzen und Vorrechte zu verteidigen und die daraus resultierenden Konflikte notfalls vor die Regierungsbehörden zu tragen. Auch das Beispiel des Tennstedter Amtsphysikus hat belegt, dass meist recht schnell Chirurgen oder Physici am Ort des Geschehens waren. Insgesamt deuten die Quellen daraufhin, dass man nach Unglücksfällen sowohl vonseiten der Untertanen, die sich am Geschehen interessiert zeigten, als auch vonseiten der Behörden bemüht war, unnötige zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Mitunter kam es deshalb vor, dass fachkundige Mediziner schon vor Ort waren, bevor die zuständigen Gerichtsobrigkeiten zur Besichtigung schritten. Berichte über eine derartige Konstellation sind aufschlussreich, weil die Wahrnehmung von Unglücksfällen durch Ärzte und Laien durchaus differieren konnte. Im April 1788 ertrank Maria Catharina Hackenschmidt bei Voigtsberg in der Elster. Man war sich nicht einig, ob es sich um eine Selbsttötung handelte. Deshalb befragten Vizebürgermeister und Stadtvogt den Stadtchirurgen, der versucht hatte Maria Hackenschmidt zu retten, sowie einige Zeugen, die bei den Rettungsversuchen zugegen gewesen waren. Der Chirurg attestierte, dass die Rettungsmittel von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, weil die Hackenschmidtin schon vollkommen leblos war, als man sie aus dem Wasser zog. Dem Zeugen Roth schien es jedoch, als ob die Hackenschmidtin „da vieles wasser aus ihrem halße gegangen, mit dem maule noch einmal geschwazzet“ hätte. 247 Im Übrigen entbrannte nach der erfolglosen Hilfsmaßnahme ein Streit über die Zuständigkeiten beim Begräbnis, bei dem das Amt dem Rat unrechte Kompetenzanmaßung vorwarf. Streitigkeiten zwischen lokalen Amtsträgern über die Kompetenzen, Verunglückte zu behandeln bzw. Leichen zu beerdigen, resultierten aber nicht immer daraus, dass die Konfliktparteien diese Rechte für sich beanspruchten. Mitunter schob man sich auch lästige Verantwortlichkeiten, die immer mit finanziellen Aufwendungen verbunden waren, gegenseitig zu oder es fühlte sich einfach niemand verantwortlich; so geschehen, nachdem Anna Rosina Zocher, 246 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Schreiben vom 3. März 1774. 247 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. IV, o. Pag., Bericht vom 18. April 1788. <?page no="454"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 443 eine 22 Jahre alte unverheiratete Frau aus Zodel, in der Elbe verunglückt und ihr Leichnam eine Woche später bei Torgau wieder angeschwemmt worden war. Noch während eine aufwendige Suchaktion der Eltern und der Behörden ihrer Heimatgemeinde lief, berichtete der Torgauer Magistrat, dass nun endlich der städtische Totengräber an Ort und Stelle des Leichenfundes ein Grab ausgehoben habe, weil keine der an den Fundort grenzenden und eigentlich zuständigen Gemeinden sich zur Bewachung und Beerdigung der Leiche bereitgefunden hätte. 248 Von Schaulust und Abscheu. Lebensrettungen als ‚öffentliches Event’ „Um zu Hilfe motiviert zu sein, muss man sich verantwortlich fühlen, muss die Episode als eine Hilfesituation definieren und das Gefühl haben, dass das eigene Verhalten eher zu Zustimmung führen wird als dazu, dass man sich lächerlich macht.“ 249 Wenn man einmal annimmt, dass dieser Befund der modernen Sozialpsychologie unter Einbezug historisch-kultureller Einflussfaktoren in ähnlicher Weise auch für das Verhalten von Menschen in der Frühen Neuzeit gilt, wird deutlich, welche komplexen Voraussetzungen das Leisten von Hilfe hat. Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass für die Frühe Neuzeit von einer weitverbreiteten Passivität gegenüber tot scheinenden Verunglückten auszugehen ist, die letztlich nur eine Ausdrucksform der ohnehin übergreifend zu beobachtenden passiven Reaktionen auf Schadens- und Notfälle war. Man könnte formulieren, dass dies so war, weil der scheinbare Tod eines Menschen nicht als eine Situation verstanden wurde, in der Hilfe nicht mehr möglich und notwendig erschien und man sich zudem selbst nicht als verantwortlich für diese Hilfe definierte. Lächerlichkeit meint, wenn man an die eingangs zitierte These denkt, in den Kontext frühneuzeitlicher Gesellschaften übersetzt den Verlust an Ehre, möglichen Schimpf oder sogar Schande. So komplex - und im Einzelfall mithilfe frühneuzeitlicher Quellen gar nicht nachvollziehbar - die Motivationen für einzelne Lebensrettungen gewesen sind, so komplex sind auch die Gründe verweigerter Hilfeleistungen. Die Sozialpsychologie hat verschiedene Theorien entwickelt, um z. B. die Hemmung von Hilfsbereitschaft zu erklären, wenn ein Notfall von mehreren Personen zugleich 248 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III, o. Pag., Schreiben vom 28. Juni, 5. Juli und 23. Juli 1783. 249 B IERHOFF , Verhalten, S. 344 f. <?page no="455"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 444 beobachtet wird. 250 Ich referiere diese Erklärungsansätze hier knapp und grob vereinfacht, weil sie meines Erachtens helfen können, die Konstellation der nachfolgend beschriebenen Situationen ansatzweise zu verstehen, ohne dass ich behaupten würde, dass die Beteiligten sich exakt entsprechend dieser Theorien verhielten: Erstens, Diffusion der Verantwortung - die Verantwortung wird mit mehreren Personen geteilt und der Handlungsdruck auf den Einzelnen ist dann geringer, wenn eine anwesende Person für handlungskompetent gehalten wird. Zweitens, pluralistische Ignoranz - reagieren einzelne Beobachter eines Unglücks mit Zurückhaltung entsteht ein negativer Vorbildeffekt und die irrtümliche Schlussfolgerung jedes Beobachters, die anderen Zuschauer würden den Vorfall als harmlos einschätzen. Drittens, Bewertungsangst - der potenzielle Helfer wird von anderen Menschen beobachtet und wird besonders dann gehemmt zu helfen, wenn er sich selbst nicht für befähigt hält zu agieren. Die Beobachtung durch andere kann aber ausdrücklich auch zur Förderung prosozialen Verhaltens führen, nämlich dann, wenn man sich für handlungskompetent hält. Mir geht es im Folgenden darum, diese Umstände im Hinterkopf zu behalten, um das geschilderte Verhalten besser einordnen zu können. Durch einen aufsehenerregenden Fall, der sich im März 1781 in Dresden zutrug, fühlte sich die sächsische Obrigkeit in ihrem abschätzigen Urteil über die Vorurteile ihrer Untertanen vollauf bestätigt. 251 Im kurfürstlichen Gehege hinter der Schmelzmühle hatte sich der Maurer Gottfried Koch erhängt. Der hängende Körper wurde von einigen Gartenarbeitern und Kanonieren entdeckt, die aber weder Anstalten machten, ihn abzuschneiden und Hilfe zu leisten noch Meldung beim Amt zu erstatten. Anstatt sich nach den Anweisungen des jährlich verlesenen Rettungsmandats zu richten und ein normgemäßes Verhalten an den Tag zu legen, sorgten diese ‚Schaulustigen’ erst einmal für eine rasche mündliche Verbreitung des Vorfalls. Die Folge war ein Auflauf einer größeren Anzahl von Personen, die die moderne Sozialpsychologie als ‚non-helping bystanders’ bezeichnet. Der Dresdner Amtmann Reinhold schrieb wörtlich von einer „umstehenden menge menschen, die sich auf eintausend [! ] belaufen konnte“. 252 Nun meint diese Aussage aber weniger eine genaue Anzahl. Vielmehr weist sie darauf hin, dass es sich um eine unglaublich zahlreiche Versammlung mehr oder weniger gut unterhaltener Schaulustiger gehandelt haben muss. 250 B ENGEL , Psychologie, S. 195 ff. B IERHOFF , Verhalten, S. 345; B IERHOFF , Theorien, S. 187 ff. Dort jeweils auch zum Folgenden. 251 Die Quellen zum Fall: S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 109 ff.; 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 34 ff.; siehe auch 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 856 und 10114, Loc. 2086, Anmelderegister 1, fol. 77 r . 252 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 34 v . <?page no="456"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 445 Um den erhängten Koch abzuschneiden, hatte das Amt einen bevollmächtigten Aktuar geschickt, da dem Amt „schon die vorurtheile des gemeinen mannes bekannt sind“. 253 Dieser wies nun seinerseits den ebenfalls anwesenden Amtsknecht an, den Körper abzunehmen. Allerdings weigerte sich der Knecht hartnäckig, was für das Amt insofern misslich war, als der Knecht in dieser Situation als Beauftragter der Obrigkeit vor einer versammelten Öffentlichkeit agierte. Deshalb verlangte der Aktuar, eine Person aus der umstehenden Menge möge ihm ein Messer geben: „alle aber, kein meßer bey sich zu haben betheuerten“. 254 In diesem für den Amtsgesandten höchst verdrießlichen Moment - die Beteuerungen der Schaulustigen erscheinen wegen der permanenten Messerstechereien in der Frühen Neuzeit auch höchst unglaubwürdig - griff beherzt der Gardeleutnant von Brenckenhoff ein und hieb mit seinem Degen den Strick durch: „ja gieng in seinem warmen eifer soweit, daß er diesem entseelten leichnam selbst athem einhauchen wollte“. 255 Dieses zwar letztlich vergebliche Eingreifen 256 des Leutnants bewies dem Amtmann, dass allein beispielhaftes Verhalten die verstockten Vorurteile der Bevölkerung ändern könnte. Die entsprechenden Maßnahmen, etwa die erwähnte Mund-zu- Mund-Beatmung, wurden im Nachhinein vom Amtsarzt als sachgemäß attestiert. Dieser lobte auch die Intervention von Brenckenhoffs ausdrücklich vor dem Kurfürsten. Friedrich August III. nahm die Meldung dieses Vorfalls höchst missfällig auf und verlangte eine harte Bestrafung aller Personen, die sich eines Vergehens gegen sein hochlöbliches Rettungsmandat schuldig gemacht hatten. An das Geheime Kabinett erging folgende Anweisung: „Damit nun hinführo die heilsamen vorschriften obbesagten mandats genauer beobachtet, und das gegen die berührung solcher personen, welche einen gewaltsamen tod erlitten, noch sehr zu verspürende vorurtheil gänzlich ausgerottet werden möge; so begehren wir hierdurch an euch gnädigst, ihr wollet der Landes-Regierung die gemeßenste vorkehrung, daß sowohl der amtsbeyknecht, als alle diejenigen personen, welche bey diesem vorfalle sich einer contravention gegen besagtes gesez, schuldig gemacht haben, zur verantwortung gezogen und mit empfindlicher dem grade ihrer lieblosigkeit angemeßenen strafe belegt werden mögen, anheimgeben, hiernächst die Landes-Regierung als 253 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 34 v . 254 Ebd., fol. 34 v . 255 Ebd., fol. 35 r . 256 Der Leichnam Kochs wurde anschließend zum anatomischen Theater gebracht. <?page no="457"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 446 andere vorgesezte instanzien zu nachdrücklicher handhabung mehrgedachten mandats vom 26. Sept. 1773 anweisen“. 257 Die Beteiligten sollten demnach mit einer der Schwere ihrer Schuld („dem grade ihrer lieblosigkeit“) angemessenen Strafe belegt werden. Diese Formulierung gab den zuständigen Behörden Spielraum bei der Strafzumessung. Der Amtsknecht, der die Abnahme des Leichnams verweigert hatte, musste sein Verhalten mit sechswöchiger Haft (alternativ sechs Neuschock Geldstrafe) büßen, weitere Beteiligte erhielten ebenso abgestufte Gefängnisbzw. Geldstrafen. 258 Insgesamt verdeutlicht diese Stellungnahme des Kurfürsten, wie sehr ihm persönlich an der Veränderung der bisherigen Verhältnisse und vor allem an der Überwindung der unterstellten (und realen) ‚Vorurteile’ lag. Er nutzte diesen spektakulären Fall, um die Geheimen Räte anzuweisen, die Vorschriften des Rettungsmandats vom 26. September 1773 erneut bei der Landesregierung und niederen Gerichtsträgern einzuschärfen. Der Fall Koch zeigt daneben, dass Unglücksfälle an öffentlich zugänglichen Orten schnell einen ‚Event-Charakter’ annehmen konnten, besonders dann, wenn wie im Falle Dresdens ein größeres Öffentlichkeitspotenzial vorhanden war. Das hatte in anderer Weise schon ein Fall von ‚Todestourismus’ ungefähr 60 Jahre zuvor gezeigt. Im August 1718 erstach in Stötteritz nahe Leipzig ein Müller zuerst seine Frau und tötete sich danach selbst. Gerüchteweise drang Kunde von diesem Ereignis rasch nach Leipzig und eine größere Menge Schaulustiger reiste extra aus der Messestadt aufs Land, um dort neben dem Genuss der Sommerfrische auch ‚den Tatort zu inspizieren’. 259 In Dresden ereignete sich einige Jahre nach dem beherzten Eingreifen des Gardeleutnants von Brenckenhoff erneut ein ähnlicher Vorfall. 260 Am 7. September 1805 war die Tochter des Tambours Menzel von der Neustädter Brücke in die Elbe gesprungen. Die Leiche wurde unterhalb der Brücke gefunden und es versammelte sich recht schnell eine größere Menge Schaulustiger vor Ort. Von diesen war allerdings keine Person gewillt, die Leiche zu bergen und Rettungsmaßnahmen zu ergreifen. Ja die Menschenmenge behinderte noch die amtliche Aufhebung der Toten. Das Amt Dresden beschwerte sich nach den Ereignissen bei der Landesregierung darüber, dass dies kein Einzelfall wäre, was im Übrigen durch ähnliche Beispiele amtlicher Berichte, wenngleich von 257 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10026, Loc. 2406/ 7, fol. 39 v f. 258 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 164 v ; der gesamte Fall noch einmal ausführlich ebd., fol. 142 r f. 259 O. A., Nachricht. 260 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. IV, fol. 127. Der ganze Fall ebd., fol. 126 ff. <?page no="458"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 447 geringerer Dimension, bestätigt wird. 261 Neben einer zwar neugierigen aber doch indifferent-passiven Haltung der Untertanen erschwerten häufig auch geeignete Räumlichkeiten die erforderlichen Hilfsmaßnahmen bzw. im Todesfall die gerichtliche Leichenschau. 262 Der Körper sei noch warm gewesen Im Mai 1814 kam ein Bezirksbeamter in Belzig dem unkorrekten Verhalten eines Gerichtsverwalters auf die Schliche, nachdem sich die Geschädigten beschwert hatten. Anfang des Monats hatte sich in einem Fichtenwald bei Busendorf Marie Luise Lange, eine 22-jährige Dienstmagd, erhängt. Hintergrund der Selbsttötung könnten Auseinandersetzungen mit der verwitweten Auszugsmutter und der Ehefrau des Dienstherrn gewesen sein. Beide hatten sie der Verführung des 17-jährigen Hoferben verdächtigt. Weiterhin ist von „verdrüßlichkeiten“ die Rede. 263 Nach dem Suizid klagte der Vater der Toten den Dienstherrn vor dem Amt in Belzig an. Seine Tochter hätte sich eigentlich im Stall des Hofes erhängt und der Bauer hätte ihre Leiche achtlos mit dem Strick um den Hals aus dem Stall geworfen. Dabei wären keine Versuche unternommen worden, das Leben der Langin zu retten. Der zuständige Gerichtsverwalter, so ein weiterer später bestätigter Vorwurf, habe zudem ohne Absprache mit dem Superintendenten angeordnet, die Leiche einfach am Fundort zu verscharren. Damit hatte er eindeutig seine Kompetenzen überschritten, was vor allem den zuständigen Superintendenten wenig amüsierte. Dieser ließ zur Demonstration seiner Befugnisse die Leiche umgehend exhumieren, was an sich schon ein außergewöhnliches Vorgehen war, und still auf dem nächstgelegenen Friedhof bestatten, was nach den aktenkundigen Ursachenzuschreibungen eigentlich den Vorschriften des Suizidmandats von 1779 widersprach. Die Landesregierung vermutete, dass die Beschuldigten, insbesondere der Gerichtsverwalter, illegal gehandelt hatten und ordnete eine genaue Untersuchung des Vorfalls an. Erst im Oktober 1814 waren die Untersuchungen soweit fortgeschritten, dass der Belziger Amtmann einen Bericht nach Dresden senden konnte. Nur zum Teil konnten die Vorwürfe des Vaters bestätigt werden. Dem ehemaligen Dienstherrn der Langin konnte nicht nachgewiesen 261 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I; 10026, Loc. 2406/ 7; 10079, Loc. 30736, Vol. II-V; 10079, Loc. 30746 Vol. II; 10079, Loc. 30747 Vol. III-IV. 262 Die informierte und eigentlich räumlich sehr nahe gelegene Anatomie wollte die Leiche nicht annehmen. 263 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag., Schreiben vom 6. Oktober 1814; dort und in den Schreiben vom 16. Mai, 29. Juni und 4. November 1814 das Folgende. <?page no="459"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 448 werden, dass er die Leiche aus dem Stall geworfen hat. Die Mutter des Dienstherrn sagte aus, sie habe die Leiche von einer Fichte abgeschnitten und an Ort und Stelle belassen. Inwieweit das stimmt, ist nicht eindeutig zu belegen. Für die Vorwürfe des Vaters der Langin fanden sich keine Zeugen. Die Mutter des Dienstherrn gab ferner an, die Langin habe mehrfach vom Erhängen geredet. Weitere ‚Zeugen’ hatten dem Amtmann berichtet, dass die Langin einige Jahre zuvor, als sie sich noch in Preußen verdingt hatte, schon einmal einen Suizidversuch unternommen haben soll. Die Aussagen der Busendorfer Gemeinde ließen das Leben von Marie Langin in keinem guten Licht erscheinen. Doch könnte dies taktisch motiviert gewesen sein, denn bei Untersuchungen nach Suiziden von Mägden und Knechten geriet häufig das Verhalten der Dienstherren ins Visier der Untersuchungen. Die Auseinandersetzungen zwischen der Langin und den Frauen der Dienstfamilie wurden nicht in Abrede gestellt. Der Dienstherr gab zu Protokoll, er sei, nachdem seine Mutter die Leiche abgeschnitten und sein Sohn ihm vom Suizid der Dienstmagd berichtet hatte, umgehend mit einem weiteren Mann zum Ort des Geschehens geeilt. Er will auch den Gemeinderichter und den Vater der Langin von dem Vorfall unterrichtet haben. Weil sein Begleiter nicht mit anpacken wollte, habe er die Tote eigenhändig in seinen Stall gebracht, wo kurze Zeit später der Vater der Toten eintraf und ihr den Strick vom Hals nahm. Keiner der Beteiligten hatte demnach bis zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Rettungsversuche unternommen, wenn man einmal davon absieht, dass die Mutter des Bauern den Körper vom Strick geschnitten hatte. Der Vater der Langin gab zu dieser Darstellung an, der Körper seiner Tochter sei noch warm gewesen und hätte eine normale Farbe gezeigt. Gleichwohl sei keiner der Umstehenden dazu bereit gewesen, etwas zur Wiederbelebung zu unternehmen. Während dieses Vorfalls weilte der eigentlich zuständige Gerichtsverwalter in einer Nachbargemeinde, die mehrere Stunden Fußweg entfernt lag. Erst am nächsten Tag wurde er benachrichtigt. Bei seinen darauffolgenden Recherchen wurde ihm nach eigenen Angaben „wiederholt auf anfragen versichert […, dass die Langin] aller angewendeten mittel ungeachtet nicht wieder zum leben zu bringen gewesen sei“. 264 Wer diese vorgeblichen Rettungsmaßnahmen durchgeführt haben will, ist nicht ersichtlich. Die Aussage des Gerichtsverwalters findet keine Entsprechung in den Aussagen der Zeugen. Auch war weder ein Chirurg noch sonst eine medizinisch kundige Person involviert gewesen. Die Aussage des Gerichtsverwalters, die im Übrigen stark den reflexhaften Formeln vieler Berichte über tödliche Unglücksfälle ähnelt, macht den Eindruck, also ob sie durch 264 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag. Schreiben vom 6. Oktober 1814. <?page no="460"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 449 eine Frage vor dem Amt in Belzig motiviert wurde, ob denn Versuche zur Wiederbelebung unternommen worden waren. Mit einer einfachen Bestätigung der gezielten Nachfrage des Amtes konnte sich der Gerichtsverwalter aus der Affäre ziehen. Das Amt kam nach umfangreicher Befragung aller Beteiligten zu dem Ergebnis, dass sich der Gerichtsverwalter und der Schulze des Dorfes schwerwiegender Amtsverfehlungen schuldig gemacht hätten. Der Schulze sei, nachdem man ihn benachrichtigt hatte, noch eine Zeit lang seiner Feldarbeit nachgegangen, ehe er zum ‚Tatort’ eilte. Dort habe er es unterlassen, einen Arzt herbeizurufen. Er sowie der ehemalige Dienstherr der Toten und dessen Familie hätten sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig gemacht. Das Handeln des Schulzen verdeutlicht das Problem zumindest der Durchsetzung des Rettungsmandats auf der dörflichen Ebene: Hier waren Amtsträger verantwortlich, die neben ihrer eigentlichen Tätigkeit zur Sicherung der Nahrung ein Gemeindeamt ausübten, im Übrigen aber weder ausgebildete Verwaltungsbeamte noch medizinisch Sachkundige waren. Der Gerichtsverwalter hatte es schließlich versäumt, den Fall genauer untersuchen und Ärzte herbeirufen zu lassen, um ein medizinisches Attestat anzufertigen. Die Landesregierung ordnete nach dem Bericht an, dass der Fall noch weiter zu untersuchen sei und der Amtmann ein Urteil einholen solle. Diese Replik unterstreicht noch einmal, dass es der Landesregierung mit der Berichtspflicht darum ging, eine Disziplinierung der Amtsträger zu erreichen, deren Verhalten durch die Berichte einer Kontrolle durch die Zentralbehörden zugänglich gemacht wurde. Dabei nahmen die Ämter die Rolle einer Art Anlaufstelle ein, bei der sich Untertanen über Verfehlungen anderer Magistrate beschweren und Untersuchungen erwirken konnten. Ein Mann ohne Kopf Aber nicht immer nahm die Landesregierung Anstoß an offenkundigen Verfehlungen gegen das Rettungsmandat. Zu Heilig Abend 1799 war Maria Christina Böhme, Pfarreimagd aus Geiselräglitz, zu später Stunde zum Haus ihres zukünftigen Ehegatten gegangen. Unterwegs, so klagte sie nach dem Fußmarsch gegenüber dem örtlichen Chirurgen, der sie wegen Fieber behandelte, sei sie „von einem mann ohne kopf, welcher neben ihr hergegangen, bethöret worden“. 265 Maria Böhme blieb bettlägerig und erhängte sich am 27. Dezember 1799 auf dem Dachboden des Hauses ihres Bräutigams. 265 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag., Bericht vom 11. Januar 1800, dort auch das Folgende. <?page no="461"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 450 Nachdem man sie gefunden hatte, wurde der Richter Johann Christian Andres benachrichtigt, der herbeieilte und den Körper abschnitt. Keiner der anwesenden Bekannten oder Verwandten war zuvor bereit gewesen, den Körper vom Strick loszuschneiden. Anschließend ließ der Chirurg die Tote noch zweimal zur Ader, ohne dass dies Maria Böhme wieder zum Leben gebracht hätte. Die Sektion der Leiche ergab, dass der Dünndarm entzündet gewesen war und diese Entzündung „eine schwermüthigkeit [und] endlich die selbstentleibung nach sich gezogen“ hätte. Diese Deutung ist eines jener gegen Ende des 18. Jahrhunderts bisweilen zu beobachtenden Beispiele, die genuin körperlichmedizinische Deutungsmuster für Selbsttötungen belegen, wenngleich dies eher Ausnahmen waren. In Maria Böhmes Fall ist das durch die Rolle des örtlichen Chirurgen begründet, der bereits ihr Fieber behandelt hatte und durch die Sektion eine körperliche Ursache für das äußerlich sichtbare Leiden zu finden hoffte und schließlich auch fand, wonach er suchte. Die Landesregierung nahm an dem Vorfall selbst keinen Anstoß und rügte in ihrem Reskript lediglich die verzögerte Berichterstattung. Überhaupt nicht problematisiert wurde, dass die unmittelbaren Zeugen des Unglücks keine Rettungsmaßnahmen ergriffen hatten oder dass der Chirurg lediglich Aderlässe und sonst keine der vorgeschriebenen Mittel angewandt hatte. 266 Die überlieferten Antwortschreiben der Landesregierung in vergleichbaren Fällen verdeutlichen so erstens einen Fokus der zentralen Regierungsbehörden auf die formale Einhaltung der Berichtspflicht. Zweitens lassen sie vermuten, dass Reaktionen der Landesregierung von den Inhalten der Berichte und der Art und Weise der Berichterstattung abhingen. Immer dann, wenn die Ämter bereits von offenkundigen Verfehlungen berichteten, verlangte die Landesregierung auch eine Bestrafung der Delinquenten. Schilderten die Ämter jedoch einen Unglücksfall, ohne dabei das Verhalten der Beteiligten zugleich auch zu bewerten, nahm die Landesregierung dies häufig lediglich zur Kenntnis und ordnete nur in wenigen Fällen weitere Untersuchungen an. Es lässt sich der Eindruck nicht vermeiden, dass eine gewisse Regelmäßigkeit des ordnungsgemäßen Berichtswesens bei den zentralen Landesbehörden bereits das administrative Bedürfnis nach Beherrschbarkeit von sozialen Phänomenen befriedigt hat. Der Fall Böhme verdeutlicht weiterhin, dass der Aderlass das bevorzugte Rettungsmittel der Ärzte auch noch um 1800 war und blieb, was aber schon wegen der Vorschriften der Rettungserlasse wenig verwundert. 267 Ein weiteres Beispiel: Am 22. August 1801 stürzte sich die 60-jährige Eva Stock in die Ilm. 266 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag., Reskript vom 17. Januar 1800. 267 Vgl. auch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 126 r . <?page no="462"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 451 Mehrere Personen eilten herbei, fanden den Körper aber erst einige Stunden später. Nachdem die Leiche aus dem Wasser gezogen worden war, wurde sie „herein ins dorf in ein behältnis gebracht, von dem chirurgo eine ader geöfnet, fleißig gerieben, gebürstet, und um die lebens geister wieder zu erregen nichts unterlaßen“. 268 Weil man hoffte, Eva Stock würde wirklich noch gerettet werden können, deckte man den Körper warm ein und ließ ihn bewachen. Die langwierigen Rettungsversuche in diesem und auch in anderen Fällen 269 verdeutlichen den von Medizinern genährten Glauben an mögliche Rettungen auch von Leichen mit deutlichen Todesmerkmalen. Eva Stock blieb jedoch tot und wurde, weil ihr keine geistige Unzurechnungsfähigkeit attestiert werden konnte, abends still an der äußeren Mauer des Friedhofs beigesetzt. Konsequenzen der Verfehlungen gegen das Rettungsmandat. Strafen Diese Bilderfolge von Verfehlungen gegen das Rettungsmandat hat exemplarisch einige Umstände defizitärer Normumsetzung in den Blick gerückt. Zugleich hat sie aber auch gezeigt, dass bisweilen erst eine vergleichsweise hohe Wahrnehmungsschwelle bei der Landesregierung überschritten werden musste, bis mit Hilfe von Sanktionen den Rettungsverpflichtungen Nachdruck verliehen wurde. Die Reaktionen der Landesregierung hingen zwar, wie geschildert, von den Berichten der Ämter und Gerichte ab. Gleichwohl sind trotz einiger gegenteiliger Beispiele Strafen für Verfehlungen gegen das Rettungsmandat eindeutig die Regel gewesen, was wiederum auf die sensible Wahrnehmung von Normverstößen vor Ort hinweist. 270 In der Regel verliefen die den Strafen vorausgehenden Verfahren so, dass die Ämter über einen Unglücksfall bzw. Suizid (-versuch) und dabei vorgefallene Verfehlungen an die Landesregierung berichteten, die dann entweder eine genauere Untersuchung des Falls anordnete oder befahl, die Schuldigen ‚rechtlich zu erkennen’, also ein Urteil einzuholen. Entsprechende Urteile verfassten die Schöffenstühle in Leipzig und Wittenberg. Diese verhängten kürzere Haftstrafen, die alternativ durch Geldzahlungen abgegolten werden konnten - 268 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag., Schreiben vom 25. August 1801. 269 Bspw. nach dem vermeintlichen Suizid einer alten Frau in Sachsenfeld am 1. Januar 1806. Drei Stunden lang hatte der Ortschirurg versucht, die Tote, die mehrere Stunden in der Schwarzwasser getrieben war, wiederzubeleben. Als die angewandten Maßnahmen keine Wirkung zeigten, ließ man die Leiche noch längere Zeit in einer warmen Badewanne liegen, in der Hoffnung der Körper würde durch die Wärme wieder erweckt; ebd., o. Pag., Schreiben vom 3. März 1806. Der Bericht erging wegen Krankheit des Amtmanns erst zwei Monate nach dem Vorfall an die Landesregierung. 270 Siehe hierzu und für das Folgende S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III-V; 10079, Loc. 30746 Vol. II; 10079, Loc. 30747 Vol. III-IV. <?page no="463"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 452 jeweils für eine Woche Haft alternativ die Zahlung von einem Neuschock. Solche Strafen wurden unabhängig davon verhängt, ob es sich bei den tödlichen Unglücksfällen um Selbsttötungen handelte oder nicht. Entscheidend war der ‚Grad der Lieblosigkeit’ bei einem Verstoß gegen das Rettungsmandat, Beispiele sind in den vorausgegangenen Abschnitten bereits genannt worden. 271 Seltener beließ es die Landesregierung dabei, die Beschuldigten einfach ernsthaft ermahnen und an ihre Untertanenpflichten erinnern zu lassen. In einigen Fällen mussten diese Personen zur Strafe die Verfahrenskosten tragen. 272 Insgesamt lassen sich keine klaren Tendenzen der Sanktionierungspraxis feststellen, weil die Quellen nur fragmentarisch Einblicke ermöglichen. Als im 19. Jahrhundert im Hauptstaatsarchiv Dresden Akten für die Registratur von Unglücksfällen bei der Landesregierung angelegt wurden, scheint man die ursprünglich wohl zusammenhängende Ablage nach den Materien der Erlasse zur Pflicht amtlicher Berichterstattung (seit 1740), des Rettungsmandats von 1773 und des 1779 erlassenen Suizidmandats auseinanderdividiert zu haben. In den Locaten, 273 in denen die Akten abgelegt wurden, welche die Umsetzung dieser Erlasse dokumentieren, befinden sich jeweils Berichte für die Umsetzung aller drei Verordnungen. Die Sortierung und der trotz inhaltlicher Überschneidungen jeweils klar erkennbare Fokus der Reskripte der Landesregierung lässt den Schluss zu, dass je nach den für die Ämter und Gerichte strittigen Punkten entweder Verstöße gegen die Berichtsverpflichtung, gegen das Rettungsmandat oder aber Verstöße gegen das Suizidmandat geahndet bzw. gerügt wurden. Da aber, wenn man das Ausmaß der ausgezahlten Rettungsprämien bedenkt, die Überlieferung der berichteten Unglücksfälle in der Summe trotz der großen Anzahl äußerst lückenhaft ist, verbietet sich eine quantitative Bestimmung des Verhältnisses der ausgesprochenen Strafen. Nach dem Augenschein der überlieferten Dokumente ist gleichwohl davon auszugehen, dass härtere Strafen als die oben beschriebenen, nur in absoluten Ausnahmefällen verhängt wurden. Vergleichsweise hart traf es bspw. 1783 die hinterbliebene Witwe von Johann Gottfried Krezschmar. Dieser hatte sich in betrunkenem Zustand und Zeugenaussagen zufolge seiner verdrießlichen Ehe überdrüssig erhängt. Die Rettungsversuche kamen zu spät und blieben erfolglos. Krezschmars Ehefrau hatte sich in den Augen der Gerichte schuldig gemacht, die Leiche nicht sofort abgeschnitten zu haben. Überdies soll sie versucht haben, 271 S. o. und weiter exemplarisch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 118 ff. 272 Bspw. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag., Reskript vom 11. Dezember 1811; 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 69, 92, 250; 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 10, 109 und 201; 10079, Loc. 30746 Vol. IV, fol. 105, 128. 273 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746, Loc. 30747 bzw. Loc. 30736 und Loc. 30951. <?page no="464"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 453 den Vorfall zu vertuschen. Der Leipziger Schöffenstuhl erkannte ihr eine halbjährige Zuchthausstrafe zu, die die Landesregierung jedoch zu einer zweimonatigen Gefängnisstrafe milderte. Zudem musste die Frau die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. 274 9.4. Schlussfolgerungen Dieses Kapitel hat den gesellschaftspolitischen Kontext und die Implementierung eines Gesetzes untersucht, das die kursächsische Bevölkerung zur Lebensrettung verunglückter Menschen verpflichtete. Dabei wurden zunächst Strukturen und Faktoren herausgearbeitet, die die Implementierung des kursächsischen Rettungsmandats von 1773 ermöglicht und vorangetrieben haben - von medizinalpoliceylich motivierten, bevölkerungspolitischen Aktivitäten der Territorialstaaten über erste Initiativen von Ärzten hin zur besonderen Konstellation und Verschränkung der ‚politischen Szenerie’ Kursachsens nach dem Siebenjährigen Krieg. Grundsätzlich ist zu sagen, dass in dem Lebensrettungsmandat Selbsttötungen bzw. Suizidversuche vonseiten der kursächsischen Landesherrschaft erstmals als ein gesellschaftspolitisches Problem behandelt wurden, zu dessen Lösung ebenfalls zum ersten Mal in breiter Front ausnahmslos alle Untertanen mobilisiert werden sollten. Dem Kapitel wurden eingangs zwei grundlegende Fragen Erkenntnis leitend vorangestellt: Erstens, wie wurde das Rettungsmandat in Kursachsen umgesetzt? Zweitens, wie veränderte die Implementierung dieser Rettungsverordnung den gesellschaftlichen Umgang mit Selbsttötungen? Die erste Frage wurde systematisch beantwortet, indem die Umsetzung des Mandats einerseits qualitativ anhand von Berichten über erfolgreiche und erfolglose Lebensrettungsversuche sowie über Verstöße gegen die neue Norm untersucht wurde. Andererseits hat sich die Analyse, vermittelt über die Verzeichnisse ausgezahlter Prämien für Rettungsversuche, einer quantitativen Antwort auf die gestellte Frage angenähert. Vor einigen skizzenhaften Antworten will ich kurz noch einmal auf einen Aspekt abheben, den die neuere Policeyforschung betont hat. Achim Landwehr hat in seiner Auseinandersetzung mit dem Begriff der Normdurchsetzung den nicht ganz neuen aber doch nicht immer beachteten Befund herausgestellt, dass der reine Erlass von Normen ein eher untaugliches Mittel zur Verhaltensbeeinflussung sei und das wir uns eher die Frage stellen sollten, welche Wirkungen Normen entfalten bzw. entfaltet haben. 275 Solche Wirkungen hat die Untersuchung in diesem Kapitel für das Thema Lebensrettung aufgezeigt, ein Thema, 274 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 208 ff. und 314 ff. 275 L ANDWEHR , Normdurchsetzung, S. 153. <?page no="465"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 454 für das bislang keine umfassende, systematische und an einem größeren Territorium orientierte Untersuchung vorlag. Dabei konnten ein Nebeneinander und die Gleichzeitigkeit ganz unterschiedlicher Verhaltensweisen illustriert werden. Als erster Befund zeigt sich klar, dass die Umsetzung der Norm in der Praxis vor allem über eine Disziplinierung der Amtsträger erfolgen sollte. Zwar waren potenziell alle Untertanen Adressaten des Rettungsmandats. Es waren aber vor allem die Ämter, die als direkt verlängerter Arm der Landesregierung ihrer Rolle als Vermittler der Normimplementierung und ihrer Kontrollfunktion nachkommen sollten. Nachlässigkeiten der Amtmänner wurden daher meist umgehend von der Landesregierung gerügt. Daher verwundert es nicht, dass von den Ämtern die meisten Berichte über Vollzugsdefizite und Fehlverhalten lokaler Gerichte und Untertanen eingingen. Dagegen ist insbesondere für dörfliche Funktionsträger davon auszugehen, dass diese wesentlich stärker von ihrer Einbindung in die lokale Gesellschaft beeinflusst und daher wohl weniger motiviert waren, ihre Nachbarn aus Gründen bei der Obrigkeit anzuzeigen, die tendenziell Ausdruck gemeinsamer Einstellungen und geteilter Werte waren. Aus dieser Beobachtung leitet sich ein zweiter Befund ab: Erfolgreiche Normumsetzung war einerseits auf ein kooperatives Verhalten zwischen lokalen Funktionseliten untereinander angewiesen und andererseits auf Kooperation zwischen diesen und der Bevölkerung. 276 Dieser Befund schließt unmittelbar an die Thesen von Stefan Brakensiek an, wonach sich das landesherrliche Regiment im lokalen Raum als „eine auf begrenzte Akzeptanz gestützte und am Konsens orientierte Herrschaft“ zeigte und dies eine Konsequenz der von den Landesobrigkeiten intendierten Kooperation vor Ort war. 277 Konflikte, auch das hat sich deutlich gezeigt, resultierten in der Regel weniger aus bewusst-aktiver Widerständigkeit gegenüber dem Rettungserlass als vielmehr aus Gleichgültigkeit gegenüber dieser Norm, mangelhaften Normkenntnissen, aber auch aus der Befolgung anderer Normen - etwa wenn es um die Behandlung und Beisetzung von ‚Selbstmördern’ ging. Mitunter kam es zu Verzögerungen von Rettungsmaßnahmen, weil entgegen der neuen Vorschrift erst zeitraubend die gerichtlichen Zuständigkeiten überprüft wurden. Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung war, dass über die Verbreitung der Normkenntnisse nur bedingt etwas ausgesagt werden kann. Zwar deutet einiges darauf hin, dass das Thema Lebensrettung auf die ein oder andere Weise auch den Weg ins Dorf gefunden hat. Es spricht jedoch wenig dafür, dass der 276 G RUMBACH , Medizinalpolicey, S. 259. 277 B RAKENSIEK , Amtsträger, S. 58. <?page no="466"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 455 komplexe Inhalt des Mandats von der Bevölkerung in ein aktives Handlungswissen übersetzt wurde. Das gilt vor allem für die medizinischen Handlungsanweisungen und war eigentlich auch nicht zu erwarten gewesen. Eher ist, so wäre meine These, davon auszugehen, dass sich sukzessive so etwas wie eine diffuse Vorstellung von der Erforderlichkeit und Legitimität lebensrettender Erste- Hilfe-Maßnahmen bei Unglücksfällen und Selbsttötungen verbreitet hat. Aus solchen ambivalenten Tendenzbeobachtungen lässt sich, das wäre ein vorletzter Befund, kaum ein methodisch nachvollziehbarer, allgemeiner Mentalitätswandel ableiten. Gegen einen raschen Wandel traditioneller Einstellungen sprechen, wie oben ausgeführt, sicherlich mehrere Aspekte. Hier sollen nur noch einmal zwei genannt werden: Zum einen der deutliche Widerspruch in vielen Berichten, die zwar den Vollzug lebensrettender Maßnahmen durch einzelne Personen (meist Mediziner) schilderten, zugleich aber auch die passive bis ablehnende Haltung weiterer Beteiligter nicht verschwiegen. Überdies hat die Quellenkritik der amtlichen Berichte und Attestate der Rettungsaktionen gezeigt, dass die häufig verwendete, wenig spezifische Formulierung, ‚es seien alle vorgeschriebenen Mittel vorschriftsmäßig angewendet worden’, eher darauf hindeutet, dass gegenüber den Regierungsbehörden die Befolgung der Norm so nachgewiesen werden sollte, dass keine weiteren Nachfragen provoziert wurden. Zum anderen, das konnte der kurze Exkurs über den engeren Untersuchungszeitraum dieser Studie hinaus lediglich andeuten, ist den Prämienzahlungen zwar ein zum normkonformen Verhalten motivierender Anreiz nicht abzusprechen. Allerdings spricht doch einiges dafür (das wäre in einer zukünftigen Studie zu überprüfen), dass die Einstellung der Prämienzahlungen einen Rückfall in alte Verhaltensmuster zur Folge hatte. Schließlich konnte auch der schon von den Obrigkeiten geäußerte Verdacht nicht ausgeräumt werden, die Untertanen würden sich die Forderungen des Rettungsmandats kreativ aneignen, um die eigenen Finanzen aufzubessern. Weitere Antworten auf die zweite Frage, welche Auswirkungen die obrigkeitlich verordnete Lebensrettungsbewegung auf den Umgang mit Selbsttötungen hatte, haben sich im Verlauf des Kapitels eher en passant ergeben und bleiben für den Moment vorläufige Befunde, die im folgenden abschließenden Kapitel der Arbeit systematischer zu vertiefen sind. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass uns im letzten Drittel des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts zunehmend häufiger Fälle begegnen, in denen Selbsttötungen aktiv verhindert wurden. Das gilt insbesondere für die im Vergleich zu Wasserunfällen eindeutigen Situationen, bei denen als Suizidmethode das Erhängen bzw. ein Schnitt in die Kehle gewählt wurde. Allerdings ist diese Beobachtung durch zwei Überlegungen zu ergänzen. Erstens hat das veränderte Verhalten der Obrigkeiten (Stichworte: Prämienzahlungen und Bestrafungen Rettungsunwilliger) be- <?page no="467"?> Kapitel 9: Einstellungswandel durch Erlass? 456 stimmte Inhalte in den Berichten der Lokalbehörden bzw. ein verstärktes Interesse an Berichten über Unglücksfälle erst erzeugt. Vergleichbare Inhalte tauchen vorher in den amtlichen Quellen auch deshalb kaum auf, weil sie nicht normrelevant waren. Zweitens sind auch weiterhin passive Einstellungen und Abscheu sowohl gegenüber tot scheinenden Verunglückten als auch gegenüber ‚Selbstmörderleichen’ zu beobachten. Das hat vor allem etwas damit zu tun, dass Obrigkeiten wie gleichermaßen ein Großteil der Juristen und selbst ernannte Volksaufklärer weiterhin die Sanktionierung von Selbsttötungen durch entehrende Begräbnispraktiken zum Zweck der Generalprävention befürworteten. 278 Schon deshalb kann nicht von einer eindimensionalen Wirkung der Versuche ausgegangen werden Lebensrettungen als Verhaltensstandard zu implementieren. Mit Einschränkungen ist zu konstatieren, dass sich am Thema Lebensrettung ähnlich anderen untersuchten Prozessen historischen Wandels beobachten lässt, dass die Beharrungskräfte tradierter Strukturen den Wandel von Mentalitäten deutlich verlangsamen bzw. in Bahnen lenken, die nicht zwingend den Normintentionen entsprechen. 279 Per Erlass ließen sich jedenfalls Einstellungen nicht so schnell ändern. Auch wenn die Landesherrschaft mit ihrem Rettungsmandat ‚Selbstmörder’ wie Unfallopfer behandelt wissen wollte, blieb eine Selbsttötung doch etwas anderes als ein Unfall. Davon zeugen die Debatten über das Begräbnis von ‚Selbstmördern’, die von den gleichen Herrschafts- und Funktionseliten geführt wurden, die die Lebensrettung von ‚Selbstmördern’ zum gesellschaftspolitischen Programm erhoben hatten. 278 S CHREINER , Aufgeklärtheit, S. 224. So auch schon L ORENZ , Körper, S. 235 und f. auch zum Problem des ‚akademischen Aberglaubens’ in Bezug auf Lebensrettungen. 279 Siehe als Skizze allgemeiner Tendenzen strukturellen und mentalen Wandels im 19. Jahrhundert etwa B LESSING , Umwelt. Weiteren Aufschluss über die Transformationsprozesse der ländlichen Gesellschaft Sachsens dürfte zukünftig ein am Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde e. V. angesiedeltes Projekt liefern: Elke Schlenkrich/ Ira Spieker [Bearb.]: ‚Ländlicher Alltag auf dem Weg in die Moderne. Sächsische und oberlausitzische Agrargesellschaften zwischen Rétablissement und Erstem Weltkrieg (1763-1914)’. <?page no="468"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 457 10. Prävention durch Abschreckung und Fürsorge. Das ‚Selbstmordmandat’ von 1779 In diesem abschließenden Kapitel ist nun zu untersuchen, aus welchen Gründen sechs Jahre nach dem Lebensrettungsmandat ein Gesetz erlassen wurde, das die Begräbnisse nach Selbsttötungen endgültig und umfassend regeln sollte und dessen harte Bestimmungen zur Beisetzung vorsätzlicher ‚Selbstmörder’ im Vergleich zu den Gesetzen anderer Territorien und Reichsstädte eine deutliche Ausnahme darstellten. Regierungsbehörden und Kurfürst wollten mithilfe dieses Mandats auch eine gesetzliche Verpflichtung durchsetzen, suizidgefährdete Menschen unter Aufsicht zu stellen und zu versorgen, um eine Selbsttötung zu verhindern. Diese Vorschrift galt sowohl für die Bevölkerung als auch für Magistrate. Wie in den Kapiteln zuvor werde ich zunächst Hintergründe und Ursachen der Gesetzgebung untersuchen. Daran anschließend werden die Initiierung des Gesetzgebungsprozesses und die Diskussionen über den Inhalt des ‚Selbstmordmandats’ beschrieben. In den weiteren Abschnitten werde ich untersuchen, wie die Begräbnisregelungen umgesetzt wurden und welche Rückschlüsse sich aus dem Gesetz einerseits und der Begräbnispraxis andererseits ziehen lassen. Dabei wird es um die Frage gehen, ob Selbsttötungen im ausgehenden 18. Jahrhundert entkriminalisiert wurden. Die neuere Forschung hat bereits ausführlich die öffentlichen Debatten über Selbsttötungen im 18. Jahrhundert untersucht. Die zahlreich vorhandenen gedruckten Quellen werden daher hier nur noch exemplarisch und nicht im Detail analysiert. Vielmehr sollen die Befunde der neueren Forschung mit dem sächsischen Archivmaterial kontrastiert werden, um einerseits die publizistischen Höhenflüge einiger zeitgenössischer Autoren an der Lebenswirklichkeit zwischen 1780 und 1815 zu erden. Andererseits kann insbesondere in den Abschnitten, die die Diskussionen des Gesetzgebungsprozesses behandeln, analysiert werden, welchen Einfluss der zeitgenössische Diskurs auf die Ausgestaltung des Gesetzes wirklich hatte. <?page no="469"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 458 10.1. Selbsttötung als Epidemie War Sachsen ‚ein klassisches Land des Suizids’? Über europäische und sächsische Wahrnehmungskonjunkturen „Kaum eine Schrift, die nicht über die vermehrten ‚Selbstmorde’ klagte“ 1 - wie Julia Schreiner bemerkt. Das 18. Jahrhundert war von einer allgegenwärtigen Sorge darüber geprägt, das sich in allen Orten und Landen Selbsttötungen bedrohlich häuften. Die ‚Überhandnehmung des Selbstmords’ wurde zu einer prägenden Formel dieser Zeit. Für das Alte Reich stammen die Quellenbelege überwiegend aus dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts, wenngleich auch zuvor schon Autoren die Relevanz ihrer Suizidtraktate durch Hinweise auf die überdurchschnittliche Bedeutung oder zunehmende Brisanz des Themas unterstrichen. Im 18. Jahrhundert beschrieben zunächst reisende Kontinentaleuropäer in ihren gedruckten Reiseberichten England als eine ‚Nation von Selbstmördern’. Mittlerweile haben aber verschiedene Untersuchungen gezeigt, dass es sich bei dieser Beschreibung Englands als ‚klassisches Land des Selbstmords’ in erster Linie um ein Wahrnehmungsphänomen gehandelt hat, dessen Topoi sich durch einen unkritischen Rezeptionskontext verselbstständigten. Entsprechende Schilderungen wurden auch von englischen Autoren aufgegriffen und nicht selten ohne Überprüfung vervielfältigt und fortgeschrieben. 2 Den Kontinentaleuropäern fiel vor allem die vergleichsweise offene Berichterstattung über Selbsttötungen in England auf, während z. B. in Frankreich das Thema Suizid strikt zensiert wurde, sodass insgesamt davon auszugehen ist, „dass die Presse die Illusion erzeugte, dass Selbsttötungen in England häufiger waren als sonst irgendwo“. 3 Im Laufe der Zeit wurde der Topos von England als einer ‚Nation von Selbstmördern’ zu einer ‚Realität’, die ‚Belege’ einforderte, deren selbstevidenter Charakter die bestehenden Vorstellungen wiederum bestätigte und verfestigte. In der Publizistik des 18. Jahrhunderts wurden dann gern auch andere Regionen Europas mit den englischen Verhältnissen verglichen. Englische Autoren versuchten den Ruf ihrer Heimat durch Vergleiche mit den weitaus 1 S CHREINER , Aufgeklärtheit, S. 211. 2 Klassisch hierzu B ARTEL , Suicide; diese Studie kennt nicht B LAICHER , England, der allerdings zu tendenziell ähnlichen Befunden gelangt. Zuletzt S CHREINER , Glück, S. 276. 3 B ARTEL , Suicide, S. 157: „that the newspapers created the illusion that suicides were more numerous in England than elsewhere“. <?page no="470"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 459 schlimmeren Pariser Zuständen zu retten. 4 Im Alten Reich spiegelte sich diese Debatte in Reise- und Länderberichten oder Briefen, in denen im Vergleich zu England die auffällige Suizidhäufigkeit der jeweils bereisten Regionen angemerkt wurde. Entsprechende Beispiele finden sich auch für Sachsen. In einem Brief vom 23. Dezember 1778, den ein unbekannt gebliebener Oberlausitzer Autor an einen gewissen Herrn Meißner in Dresden schrieb, findet sich folgende Aussage: „schwerlich wird ein Land so den Selbstmord hegen als unsre Provinz [scil. Oberlausitz]. In der Proporzion übertrift sie selbst England darin“. 5 Der Verfasser dieses Briefes, ein offenkundig leidenschaftlicher Patriot, hatte seine eigene Heimat als fleißig, weltoffen und tolerant in religiösen Fragen beschrieben. Die Fortschrittlichkeit des Landes zeige sich aber auch daran, dass jüngst eine weitere Modeerscheinung - die Leselust - die Oberlausitzer erfasst hätte. Der Brief gibt so zu erkennen, dass sich in den zeitgenössischen Kommentaren verschiedene Diskussionen und Themen von öffentlichem Interesse miteinander vermengten. Julia Schreiner hat das für die Publizistik des 18. Jahrhunderts detailliert herausgearbeitet. 6 Meldungen von häufig vorkommenden Suiziden belegten im Zusammenspiel mit anderen Indikatoren die Fortschrittlichkeit der jeweils beschriebenen Region. Den Deutungsrahmen dieser Publizistik einer ‚Überhandnehmung des Selbstmords’, 7 überschritt ein Bericht, den der italienische Leibarzt am Dresdner Hof, Johann Ludwig Graf von Bianconi (1717-1781), 8 im November 1762 verfasste. Dieser im Druck 9 überlieferte Brief enthält einen Bericht, in dem Bianconi über einige landestypische Verhältnisse in Deutschland berichtete, unter anderem über die im Vergleich zu Italien geringere Verbrechensrate. Nach dem Kenntnisstand der derzeitigen Forschung berichtete Bianconi erstmals von einer auffallend übermäßigen Neigung der Sachsen zum Suizid. Bianconi entwarf diese Charakterisierung als gleichsam anthropologische Konstante: „Ein Uebel herrschet in Sachsen , und welches niemals ausgerottet werden können: ich will 4 B ARTEL , Suicide, S. 156 f. Einige Jahre vor der französischen Revolution klagte auch Louis Sébastian Mercier über die weltweit höchste Suizidrate in Paris, wo sich jährlich mehr als 150 Menschen das Leben nehmen würden; M ERRICK , Paris, S. 158 und 224 Anm. 1. 5 C. H. B., Oberlausitz, S. 149. 6 S CHREINER , Glück. 7 Vgl. hierzu L IND , Selbstmord, S. 273 ff. und S CHREINER , Glück, S. 269 ff. Unabhängig von ihrem realen Fundament, so zuletzt die Forderung von Julia Schreiner, sollten diese Klagen als Zeugnisse einer zeitspezifischen Wahrnehmung ernst genommen werden; ebd., S. 269. 8 C AROLSFELD , Bianconi. 9 B IANCONI , Sendschreiben, S. 122 ff. <?page no="471"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 460 sagen die Raserey des Selbstmordes. Diese traurige Narrheit ist hier vielleicht ebenso häufig, als in London“. 10 Nicht nur, dass Bianconi an dieser Stelle wie üblich ein englisches Beispiel als Vergleichsgröße bemühte. Er gab vielmehr auch zu erkennen, dass er die öffentlichen Debatten seiner Zeit angeregt rezipierte. So nutzte er beispielsweise die geläufige Zuschreibung der Mondsüchtigkeit, um die Sachsen zu charakterisieren und bezog sich auf einige in der zeitgenössischen Debatte unablässig traktierte antike Beispiele. 11 Bianconi ging, der Diskussion über den Konnex von Gelehrtenstand und Melancholie verpflichtet, davon aus, dass ein Hang zur Tiefsinnigkeit zugleich Gelehrsamkeit und menschliche Größe bedinge. Er erklärte die ‚tiefe Traurigkeit’ der Sachsen zur geistigen Voraussetzung dafür, dass dieses Volk so große Persönlichkeiten wie Luther, Leibniz oder Tschirnhaus, den er als ‚sächsischen Archimedes’ bezeichnete, hervorbringen konnte. Da er allerdings die Suizidneigung der Sachsen als „Verrückung des Verstandes“ 12 deutete, erfuhr dieses Argument hier sogleich eine subtile konfessionspolemische Wende, denn mit der Person Luthers war der Abfall der Sachsen vom ‚suizidpräventiven Glauben’ der katholischen Kirche sogleich mit angesprochen. Bianconi bot seinen Lesern aber noch eine andere interessante Pointe, die er weniger indirekt als die eben beschriebene gleich zu Beginn seiner Einlassungen ausführte. Er spekulierte, ob nicht die Sachsen die ‚Raserey des Selbstmordes’ nach England exportiert haben könnten: „wer weis, ob sie nicht aus Niedersachsen, mit den Eroberern dieser Insel, nach England übergegangen“? 13 Seine Vermutung erklärte zumindest auf sehr originelle Art und Weise, warum aus England von so vielen Selbsttötungen berichtet wurde. Der Medizinprofessor Friedrich Benjamin Osiander (1759-1822) griff die Darstellung Bianconis in seinem 1813 publizierten und viel beachteten Buch ‚Ueber Selbstmord, seine Ursachen, Arten, medicinisch-gerichtliche Untersuchung und die Mittel gegen denselben’ auf. Osiander wiederholte auch die Behauptung, die Sachsen würden traditionell 10 B IANCONI , Sendschreiben, S. 131; Hervorhebung i. O. Zu diesem Brief kurz W UTTKE , Volkskunde, S. 238 f. 11 B IANCONI , Sendschreiben, S. 135. Zur Diskussion allgemein C ROCKER , Discussion. Jetzt auch mit einem aktuellen Forschungsüberblick, wenngleich mit Fokus auf die sozialen Eliten K ÜHNEL , Selbsttötung, S. 57 ff. sowie für die Rezeption des Aufklärungsdiskurses und die kreative Aneignung antiker ‚Vorbilder’ M ORRISSEY , Suicide, S. 47 ff. 12 B IANCONI , Sendschreiben, S. 136. 13 Ebd., S. 131. <?page no="472"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 461 zu einer ‚tiefen Traurigkeit’ neigen. 14 Er schrieb so die im 19. und 20. Jahrhundert weiter rezipierte, spekulative Anthropologie der Sachsen fort, die von Bianconi vorformuliert und prominent etwa von Enrico Morselli im Anschluss an Adolph Wagner wieder aufgegriffen wurde. 15 Bianconi belegte den von ihm diagnostizierten ausgeprägten Hang der Sachsen zum Suizid, den Schreibkonventionen seiner Zeit folgend, durch Beispiele aus eigener Anschauung. Insgesamt berichtete er in dem Brief von elf Selbsttötungen. Ob die Schilderungen allerdings jeweils einen realen Hintergrund haben, ist nicht mit letzter Sicherheit festzustellen. Der Quellenabgleich gestaltet sich schwierig, weil für den interessierenden Zeitraum die Überlieferung wegen der massiven Einwirkungen des Siebenjährigen Krieges 16 auf Dresden wenig ergiebig ist. Bianconi präsentierte einige spektakuläre Beispiele, zu denen in den vorhandenen Dokumenten kein Bericht existiert: So will Bianconi, während er gerade den erwähnten Brief schrieb, an sein Fenster gegangen sein und beobachtet haben, wie sich der Aufseher des Ballhauses vom 14 O SIANDER , Selbstmord, S. 304 f. Vgl. hierzu auch B LAICHER , England, S. 287 f. Vera Lind stellt heraus, dass Osianders Werk im Vergleich zu anderen Autoren seiner Epoche „neue Maßstäbe [gesetzt habe], was die Bündelung verschiedener medizinischer und nichtmedizinischer Teilaspekte betrifft“ L IND , Selbstmord, S. 97. 15 M ORSELLI , Selbstmord, S. 100 erklärt die Sachsen zum ‚urdeutschen germanischen Stamm’, bei denen die ohnehin hohen Suizidziffern unter den germanischen Stämmen schon aufgrund ihrer Wesensprägung noch gesteigert sei. Hierzu auch W AGNER , Statistik, S. 170. Bislang steht eine Geschichte der Selbsttötung in Sachsen im 19. Jahrhundert noch aus. Es wäre aber zukünftig lohnenswert, mehr über die Reproduktion dieser diskursiven Zuschreibung bis in die Gegenwart zu erfahren, denn selbst in medizinischen Abhandlungen des 20. Jahrhunderts finden sich ähnlich eindimensionale (und hilflos wirkende) Erklärungen dafür, warum in Sachsen die Suizidrate im Vergleich der deutschen Territorien seit dem 19. Jahrhundert auffallend hoch ist. Robert Wuttke benutzte die Darstellung Bianconis unter anderem dazu, ein ‚lebendiges Bild’ der Zunahme von Suiziden in Sachsen im 18. Jahrhundert zu zeichnen; W UTTKE , Volkskunde, S. 238 f. D RASSDO , Minderwertigkeitskomplexe, hat die medizinischen Erklärungskrücken zusammengetragen, in denen von ‚Sachsophrenie’, ‚fehlender Souveränität in der Haltung’, einem ‚Hang zum Kleinen, Krummen und Mickrigen’ gesprochen wird bzw. in einer Synthese des renommierten Dresdner Suizidforschers Werner Felber die Sachsen als zwangsneurotisch-depressiver Menschenschlag bezeichnet werden. Zur gegenwärtigen Ratlosigkeit der Ärzte, die sich dann in derartigen Zuschreibungen Bahn bricht, kurz auch B ÖTTGER , Ärzte. 16 Im Übrigen ein Umstand, der auch für andere Regionen zutrifft und Osiander zu der Bemerkung veranlasste, „daß verschiedene starke Eindrücke von aussen den Geist so beschäftigen können, daß er sich der Schwermuth und einer fixen Richtung trüber Gedanken nicht überlassen kann“; O SIANDER , Selbstmord, S. 305 f. Vgl. zum Zusammenhang von Krieg und Suizidrate auch meine Hinweise in K ÄSTNER , Desertionen. <?page no="473"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 462 Dach desselben stürzte. 17 Auch will Bianconi eine Frau gekannt haben, die ihre eigene Tochter getötet hatte, weil diese Tochter darum gefleht und gesagt haben soll, dass sie nicht länger leben wolle. Anschließend soll sich die Mutter selbst angezeigt haben und hingerichtet worden sein. Bianconi berichtete hier von zwei indirekten Suiziden: erstens dem der Tochter, die von ihrer Mutter auf eigenen Wunsch getötet worden sein soll und zweitens dem der Mutter, deren Todeswunsch durch die Justiz erfüllt wurde. Bianconi brachte zuvor ein ähnliches Beispiel eines solchen ‚Freitods durch die Hand des Henkers’ (Jürgen Martschukat). Ob er hier ein Phänomen ausmalen wollte, das im 18. Jahrhundert durchaus breiter diskutiert wurde, 18 ist nicht ganz ersichtlich. Die von mir ausgewerteten Quellen berichten zwar von der Hinrichtung einer Kindsmörderin in Dresden im Jahr 1761, allerdings hatte diese Frau einen unehelich gezeugten Knaben direkt nach der Geburt getötet. 19 Ein anderes Beispiel könnte dafür sprechen, dass Bianconis Beschreibung nicht gänzlich fiktional war; er berichtet: „Ein wohlbekannter Advocat ermordete sich mit zwo Pistolen, welche er auf seinem Scheibtische so geschickt an einander gebunden, daß bey Ziehung eines Bindfadens alle beyde im Augenblick zugleich losgiengen. Diesem Manne gieng nichts ab, und ein Brief, den er geschrieben hinterließ, sagte: er wäre dieses Lebens überdrüßig gewesen“. 20 Es handelt sich bei diesem Advokaten mit großer Wahrscheinlichkeit um Gottfried Schäfer, von dem das Leichenbuch der Dresdner Anatomie berichtet: „gewesener Actuarius, 55 jahr alt, hat sich am 8t. dieses [scil. April 1756] mit 2 geladenen pistolen des nachmittags erschoßen“. 21 Die Art des Suizids durch Erschießen mit zwei Pistolen ist so außergewöhnlich, dass eine Verwechslung wenig wahrscheinlich ist. Sollte es sich in diesem Fall aber wirklich um Gottfried Schäfer gehandelt haben, spricht das entweder dafür, dass Bianconi für seinen Bericht gezielt nach Beispielen in älteren Aufzeichnungen gesucht hat oder aber dafür, dass er sich noch gut an diesen außergewöhnlichen Vorfall erinnert hat. 17 B IANCONI , Sendschreiben, S. 134. 18 Hierzu zuletzt S TUART , Suicide und S TUART , Melancholy Murderers. Kathy Stuart diskutiert dieses Phänomen im Anschluss an die Arbeiten von Martin Dinges als ‚kreative Justiznutzung’. Vgl. aber allgemein zum aktuellen Forschungsstand sog. ‚Homicide-Suicide’-Konstellationen L IEM , Homicide. 19 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 278. 20 B IANCONI , Sendschreiben, S. 132. 21 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 277. <?page no="474"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 463 Wie auch immer man die möglichen Quellen Bianconis einschätzt, fest steht, sein Bericht belegt über einzelne Vorfälle hinaus keineswegs eine ausgeprägte Neigung der Sachsen zum Suizid. Der Text steht vielmehr in einer deutlichen Abhängigkeit von sich verselbstständigenden Topoi und Argumenten anderer Texte seiner Zeit: Zuerst wird eine auffällige Häufung von Suiziden behauptet. Die Neigung zum Suizid wird sodann zum anthropologischen Merkmal der beschriebenen Gesellschaft erhoben. In einem dritten Schritt werden einige Beispiele vorgebracht, deren Gültigkeit durch den Verweis auf das eigene Erleben untermauert wird. Schließlich werden, um den Zirkelschluss der Argumentation zu vollenden, wiederum einige allgemeine Schlussfolgerung über den Charakter der beschriebenen Gesellschaft gezogen. Gleichwohl lässt der Brief an einigen Stellen erkennen, worauf Bianconis Kenntnisse neben persönlichen Erlebnissen oder Zeitungslektüre noch beruht haben könnten - auf seiner Tätigkeit als Leibarzt und seinen Kontakten am Hof: „Ich erinnere mich, daß ich eines Tages unsern Premierminister zugleich acht Berichte, aus verschiedenen Orten dieses Churfürstenthums, von lauter Selbstmorden habe vortragen hören“. 22 Auch für diese Aussage gilt zwar, dass sie nicht durch andere Quellen verifiziert werden kann. Das könnte hier allerdings vor allem daran liegen, dass die relevanten Akten des Geheimen Archivs, wie in der Einleitung beschrieben, verloren sind. Es ist müßig, über den Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu spekulieren. Der reale Kern, der sich dahinter verbirgt, ist gleichwohl die im 18. Jahrhundert implementierte Berichtspflicht für die lokalen Gerichtsträger. Weil diese im Verlauf des Jahrhunderts immer ‚disziplinierter’ nach Dresden berichteten, konnte sich durchaus der Eindruck verfestigen, Unglücksfälle und Selbsttötungen würden im Land zunehmen. Solche Berichte bedienten außerdem die ohnehin vorhandene Wahrnehmung, in ganz Europa würde die Zahl der Selbsttötungen ansteigen. Diese Wahrnehmung konnte sich dann noch verstärken, wenn einzelne Lokalbehörden gleich selbst davon berichteten, dass sich Selbsttötungen auffällig häuften - immerhin auch ein Mittel, um mit den eigenen Berichten Resonanz in der Residenz zu erzeugen. 22 B IANCONI , Sendschreiben, S. 135. <?page no="475"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 464 Waren Selbsttötungen ‚gewöhnliche Verbrechen’? Über die Wahrnehmung eines Amtmanns Als sich am 16. Dezember 1766 der 64-jährige Andreas Ebert in Nemsdorf im Stall des väterlichen Gehöfts erhängte, konnten die Gemeindemitglieder nicht ahnen, dass der zuständige Amtmann in Querfurt in seinem Bericht an die Landesregierung diesen Vorfall ausschlachtete, um zu einem moralisierenden Rundumschlag gegen die Gemeinde Nemsdorf auszuholen. Tobias Ehrenfried von Braun, der Querfurter Amtmann, beschrieb in einem sehr ausführlichen Rapport, wie ein völliger Verfall von Sitte und Moral die Suizidrate in nämlichem Nemsdorf und Umgebung in gefährliche Höhen getrieben hätte. 23 Nachdem die Selbsttötung von Andreas Ebert bekannt geworden war, ließ der Amtmann zunächst eine Wache beim Leichnam aufstellen. Am darauffolgenden Tag sollte der Tote in Anwesenheit des örtlichen Amtsphysikus, des Amtschirurgen sowie der zuständigen örtlichen Gerichtspersonen besichtigt werden. Diese untersuchten die Leiche auf körperliche Anzeichen von Melancholie, fanden jedoch keine entsprechenden Spuren. 24 Der Dorfschulze und die Nachbarn bescheinigten Ebert einen stillen und christlichen Lebenswandel. Doch weder sie noch die meisten von Eberts Verwandten konnten konkrete Anzeichen einer Melancholie bestätigen. Anders der Bruder des Toten; er gab zu Protokoll, Ebert hätte vor seinem Tod über Unwohlsein und „verschiedene schwere träumereyen [geklagt] und [sei] darbey verdrüßlich gewesen“. Der Amtmann bewertete die Selbsttötung dagegen ganz anders. Es wären keine handfesten Anzeichen für ein melancholisches Verhalten nachweisbar. Also müsse es sich bei dem Suizid Andreas Eberts um eine vorsätzliche Tat und damit um ein ruchloses Verbrechen handeln: „leget sich so viel zu tage, daß derselbe [scil. Andreas Ebert] nicht aus melancholie und schwermuth, sondern durch verblendung des Satans und aus ruchlosigkeit und gefassten bösen vorsatz diesen selbst=mord an sich begangen“. Worauf beruhte diese eigenwillige Interpretation, 23 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. II, teilweise o. Pag., Bericht des Amtes Querfurt vom 17. Dezember 1766 (und Reskript vom 19. Dezember 1766). Alle Zitate im Folgenden aus diesem Bericht, soweit nicht anders vermerkt. 24 Physische Merkmale hätten z. B. verengte Schädeldecken oder eine stark vergrößerte Galle sein können; E LVERT , Arzneykunde, mit einem Beispiel S. 22 f.; knapp zu diesem Werk des Cannstädter Amtsphysikus Johann Gottlieb Elvert S CHREINER , Glück, S. 43 f.; ausführlich B AUMANN , Recht, S. 89 ff. Baumann zeigt hier unter anderem auf, dass psychosoziale Erklärungsmuster, die im Alltagshorizont vormoderner Menschen nachvollzogen werden konnten, auch in den Untersuchungen und Berichten der Mediziner einer Rolle spielten. <?page no="476"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 465 die doch erheblich von den Aussagen der befragten Verwandten und Nachbarn abwich. Diesen zufolge hätten im Bericht eigentlich ein stiller, christlicher Lebenswandel sowie einige geringe Verhaltensauffälligkeiten attestiert werden müssen. Der Amtmann begründete seine Interpretation zunächst mit folgenden Indizien: Für einen geplanten ‚Selbstmord’ würde sprechen, dass Ebert weder an Hunger gelitten habe, noch in eine „verdrüßliche affaire“ verwickelt gewesen war. Vielmehr hätte er sich vor der Tat ordentlich gekleidet und den „strick selbst doppelt und mit vieler mühe sich um den hals geschleifet“. Schließlich unterstellte der Amtmann, Ebert hätte sich aus begangenen „iedoch zur zeit nicht bekannten verbrechen, […] selbst das leben geraubet“. Mit diesem unbestätigten Vorwurf wird der Bericht noch sonderbarer. Das Argument, Ebert habe sich wie ein Verbrecher ‚ob conscientiam criminis’ das Leben genommen, entkräftete alle Gegenargumente, vorhandenen Zweifel und gegenteiligen Deutungen, nach denen Eberts Suizid ein tragisches Unglück eines sonst christlich lebenden Menschen wäre. Warum der Amtmann eine derart rigorose Haltung einnahm, erhellt der weitere Bericht. Tobias Ehrenfried von Braun pflegte offenbar ein spannungsgeladenes Verhältnis zur Gemeinde Nemsdorf. Der zweite Teil seines Berichts beginnt mit einer Erzählung der eigentlichen Historie des Falls Ebert. So hätten sich in Nemsdorf innerhalb kurzer Zeit vier Personen das Leben genommen. Erst vor einem halben Jahr (Sommer 1766) habe sich ein gewisser Christian Güntsch im hiesigen Dorfteich ertränkt. Nach dessen und ebenso nach den anderen ‚Selbstmorden’ wäre es jeweils gleich zu einem Auflauf der Verwandten gekommen, die stets bezeugen konnten, dass die Verstorbenen zuvor äußerst melancholisch gewesen waren. Das „mag wahr oder erdacht seyn“, wie der Amtmann anmerkte. Ohne Zweifel hätten die Interventionen der Verwandtschaft immer nur das Ziel verfolgt, dass „denen autochiris ein nicht ganz unanständiges begräbnis auff einen winckel des gottes ackers verstattet wird“. Mittlerweile würde, so der Amtmann weiter, die Abkehr von den traditionellen und abschreckenden, schändlichen Begräbnissen schlimmste Folgen zeitigen, denn „der pöbel bey welchen die sinnlichen dinge am meisten eindruck machen, läßt sich dadurch nicht abschrecken, eben dergleichen zu begehen, in hoffnung, daß bey seinen selbst=mord er doch nicht allzuviel schande haben würde. In dieser vorstellung hat vermuthlich auch Andreas Ebert aus bewußtseyn böser thaten sich vorsätzlich selbst das leben geraubet“. Ebert müsse, so die Schlussfolgerung des Amtmanns, den Eindruck bekommen haben, seine geplante Selbsttötung würde keine Bestrafung und Entehrung nach sich ziehen. Dies aber sei eindeutig eine Folge der nachsichtigen Haltung der Obrigkeiten und der Interventionen der Dorfgemeinde. Für den <?page no="477"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 466 Querfurter Amtmann war der ordnungspolitische Befund klar: Die Nemsdorfer Gemeindemitglieder hatten versucht, die Leichname der Suizidenten durch gegenseitige Bezeugungen eines christlichen Lebenswandels vor der rechtmäßigen Bestrafung zu schützen. Dabei stand für ihn außer Zweifel, dass der ganze Ort selbst ein Pfuhl der Sünde und Lasterhaftigkeit war. Die Bewohner Nemsdorfs seien „der ruchlosigkeit und denen ärgsten schand thaten […] am meisten ergeben […]. Hurerey und ehebruch sind daselbst gewöhnliche und fast tägliche verbrechen“. Diese Anklage sei auch nicht etwa aus der Luft gegriffen, sondern würde durch viele Berichte und Rügegerichtsprotokolle bestätigt. Der Gipfel sein nun aber, dass „so gar der selbst=mord […] daselbst an[fängt], ein gewöhnliches verbrechen zu werden“. Soweit die Perspektive des Amtmanns. Die gegenseitigen Bezeugungen eines ehrbaren christlichen Lebenswandels können allerdings auch als ein solidarisches Verhalten der Gemeinde gegen eine als ungerecht empfundene Praxis der Ausübung herrschaftlicher Strafgewalt gedeutet werden. Diese Strafpraxis traf im Falle der Schandbegräbnisse für ‚Selbstmörder’ immer auch das soziale Umfeld. Überdies scheint der für Nemsdorf zuständige Pastor den stillen Beisetzungen zumindest nicht prinzipiell widersprochen zu haben. Die Kirchenbehörden und Geistlichen hatten allerdings keine Jurisdiktionskompetenzen bei vorsätzlichen Selbsttötungen, vor allem wenn sie „ex conscientia maleficorum, vel malo proposite“ geschehen waren, wie es Ebert unterstellt wurde. Der abschließende Teil des Berichts macht deshalb deutlich, warum der Amtmann auf einer Interpretation von Eberts Selbsttötung als schlimmes Verbrechen beharrte: Da Ebert sein Leben vorsätzlich und im Bewusstsein begangener Verbrechen beendet habe, gehöre der Fall auch „nicht zur cognition des consistorii, sondern vor die weltliche obrigkeit […], worbey als dann nach allerhöchster anordnung, entweder noch an des autochiri cadavere eine sonst gewöhnliche todes-strafe, oder wenigstens sepultura asinina exequiret wird“. Das bedeutet schlichtweg, dass von Braun den Fall der kirchlichen Jurisdiktion entziehen wollte, um endlich die von ihm befürworteten exemplarischen Strafen exekutieren zu können. Der Amtmann konnte allerdings in seiner Position nicht unabhängig von den Anweisungen der Landesregierung eine solche Strafaktion durchführen. Deshalb erwartete er unter Verweis auf den landesherrlichen Befehl vom März 1719 entsprechende Anordnungen. Die Antwort der Landesregierung fiel dann aber doch nicht so aus, wie es der Amtmann erwartet haben dürfte: „Nachdem nun, daß die entleibung aus melancholie geschehen, aus den registrirten umständen zu vermuthen: so begehren wir hierdurch, ihr wollet, <?page no="478"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 467 wie eüch so fort zu thun gebühret hätte, demjenigen, was bey letzteren allgemeinen landtage, mittelst der […] ertheilten abschriftlich hier angeschloßenen resolution, dieserfals deponiret worden, gebührend [… verhalten. Zudem sollte von Braun] damit aus dem verzug kein nachtheil erwache, die communication mit dem superintendenten behörig beschleünigen“. 25 Die Landesregierung hatte die Aussagen der befragten Gemeindemitglieder ernst genommen und verschaffte einer Verfahrensweise Nachdruck, die darauf abzielte, dass sich die örtlichen Gerichtsträger mit den Kirchenbehörden über das weitere Vorgehen nach Selbsttötungen einigten. Zudem verwies die Landesregierung ausdrücklich auf eine erst kurz zuvor auf dem Landtag von 1763 gefundene Lösung, die genau dieses Vorgehen vorsah. Hierauf ist unten noch einmal zurückzukommen. Nicht unwichtig für die Reaktion der Landesregierung scheint mir, neben den Regelungen auf dem Landtag 1763, auch der folgende Umstand zu sein. Erst im August 1766, also wenige Monate vor dem Bericht von Brauns an die Landesregierung, hatte der Konferenzminister Hans Gotthelf von Globig in Vormundschaft des noch minderjährigen Kurfürsten Friedrich August III. bekräftigt, dass sich lokale Gerichte und Pastoren über Begräbnisse melancholischer Suizidenten einigen sollten und da die Landesregierung der Darstellung und Deutung des Querfurter Amtmanns nicht gefolgt war, fiel der Fall Ebert genau unter diese Regelung. 26 Der Bericht des Querfurter Amtmanns von Braun ist ein außergewöhnliches Beispiel dafür, in welchen Kontexten davon die Rede sein konnte, dass sich Selbsttötungen häufen würden. Allerdings zeigt die nüchterne Reaktion der Landesregierung, dass sich die Regierungsbehörden von der Hysterie mancher Berichte nicht unbedingt anstecken ließen. Meiner Ansicht nach resultierte deshalb das kursächsische Suizidmandat von 1779 auch weniger aus den sich häufenden Berichten über Selbsttötungen an sich, auch wenn diese das Problembewusstsein geschärft haben dürften. Vielmehr scheint eine gewisse kritische Masse von Berichten ausschlaggebend gewesen zu sein, die von lokalen Auseinandersetzungen über die Form der Beisetzungen von ‚Selbstmördern’ berichteten oder die wie im hier geschilderten Fall erkennen ließen, dass die eigentlich gültigen Verfahrensregeln nicht beachtet wurden. 25 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. II, Reskript vom 19. Dezember 1766. 26 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10089, Nr. 142, o. Pag., Brief vom 7. August 1766. Siehe auch den späteren Abdruck dieses an die Superintendenten des Landes in Abschrift verteilten Reskriptes in C OD . A UG . C ONT . I, P. II, Sp. 243 f. Ähnliche Entscheide auch schon in C OD . A UG . C ONT . I, P. I, S. 89 und 135. <?page no="479"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 468 Bevor diese Annahme überprüft und der Weg der Entstehung und Implementierung des sächsischen Suizidmandats nachvollzogen wird, ist in knapper Form noch eine Gegenprobe zu machen. Vor dem Hintergrund der zeitgenössischen und gegenwärtigen Debatten über das sog. ‚Wertherfieber’ im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts stellt sich die Frage, ob nicht eine Suizidwelle im Gefolge der Publikation von Goethes Briefroman ‚Die Leiden des jungen Werthers’ ausschlaggebend dafür war, dass sich die sächsische Obrigkeit dazu entschloss, die Begräbnisse von und den Umgang mit ‚Selbstmördern’ und suizidgefährdeten Menschen neu zu regeln, um einer weiteren befürchteten Zunahme von Selbsttötungen vorzubeugen. Darüber hinaus ist allgemein zu fragen, ob sich der sog. ‚Werther-Effekt’ für Kursachsen belegen lässt. Gab es einen ‚Werther-Effekt’ in Sachsen? Die Entwicklung des Suizidgeschehens in Sachsen 1774-1815 Zweihundert Jahre nach Erscheinen von Goethes Briefroman ‚Die Leiden des jungen Werthers’ 27 1774 in Leipzig hat der amerikanische Soziologe David Philipps den Begriff des ‚Werther-Effekts’ in die wissenschaftliche Debatte eingeführt. 28 Mit diesem Begriff bezeichnete er einen Zusammenhang von Vorbild-Suiziden und Nachfolgetaten (sog. Imitationssuiziden) aufgrund des Konsums von Medienberichten über Selbsttötungen bekannter Persönlichkeiten. Die Vorlage für die Begriffsneuschöpfung ‚Werther-Effekt’ lieferte Philipps die im 18. Jahrhundert (und darüber hinaus) geführte Debatte über das sog. ‚Wertherfieber’. Darunter wird - vereinfacht ausgedrückt - zum einen die 27 Die historische und literaturgeschichtliche Forschung zu Goethes ‚Die Leiden des jungen Werthers’ ist ebenso nahezu unüberschaubar wie die Forschung zur Wirkung des Werther. Sie hier gewissermaßen en Passant in einem kleinen Exkurs abbilden zu wollen, scheint mir für meine Fragestellung nicht zielführend. Aus Perspektive der historischen Suizidforschung und mit weiteren Literaturhinweisen bspw. B ÄHR , Frieden; S CHREINER , Glück, S. 265 ff. 28 P HILIPPS , Influence, S. 341. Philipps zeigte in dieser Studie anhand britischer und usamerikanischer Daten gegen die Befunde und Annahmen Durkheims, dass der als ‚Werther effect’ bezeichnete Anstieg von Suiziden nach Medienberichten auch einen Einfluss auf nationale und sogar internationale Suizidraten hat. Philipps legte in der Folge zahlreiche weitere Studien vor, die sich mit dem Einfluss medialer Gewaltdarstellungen auf reales gewaltsames Verhalten in einer Gesellschaft befasst haben; bspw. P HILIPPS , Impact. Zur breiten Rezeption der Pionierarbeiten von Philipps siehe etwa M ARTIN , Media; T HORSON / Ö BERG , Suicide; W ELTZ , Medien. In neuesten Untersuchungen ist auch ein sog. ‚Papageno-Effekt’ (nach Papageno aus Mozarts Zauberflöte) beobachtet worden: Berichterstattung über die konstruktive Bewältigung suizidaler Krisen kann suizidprotektiv wirken; N IEDERKROTENTHALER u. a., Role. <?page no="480"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 469 Beeinflussung von Lebensstil 29 und Lebensgefühl einer ganzen Generation durch den imitierenden Konsum von Goethes Briefroman verstanden. Zum anderen benennt der Begriff aber auch die von Gelehrten und Obrigkeiten geführten Kontroversen über diesen vermuteten Einfluss. Im Visier der Kritiker standen mögliche negative Folgen für den ‚empfindsamen Leser’, insbesondere die diagnostizierte Zunahme von Selbsttötungen als direkte Folge der Lektüre des ‚Werther’. Daraus leiteten sich zeitgenössisch Diskussionen über Maßnahmen zur Suizidprävention ab. 30 An deren Ausrichtung und publizistischer Intensität ist zu erkennen, dass sich sowohl Verfechter als auch Gegner des ‚Werther’ bewusst waren, wie stark das neue Forum einer Öffentlichkeit in Rezensionen und anderen verbreiteten Druckmedien gesellschaftliche Meinungen und Mentalitäten zu prägen im Stande ist. 31 Kursachsen reagierte bekanntlich nach einem Promemoria des Dekans der Theologischen Fakultät Leipzig, Johann August Ernesti (1707-1781), im Jahr 1775 mit einem Verbot des ‚Werther’. Dieses Verbot blieb allerdings in der Praxis nicht zuletzt aufgrund der Eigendynamik des ‚Medienphänomens Werther’ recht wirkungslos. 32 „Wasmaaßen Wir, bey denen eine Zeit daher von denen Gerichts=Obrigkeiten Unserer Lande eingegangenen öfteren Anzeigen von Selbstentleibungen“ 33 - das 1779 publizierte kursächsische Suizidmandat begründete sich explizit damit, dass die Landesobrigkeit seit einiger Zeit eine Zunahme von Meldungen über Selbsttötungen registrierte. Es liegt damit der Verdacht nahe, dass nicht nur die oben beschriebenen Debatten über das Überhandnehmen von Suiziden, für die die Kontroverse um Goethes ‚Werther’ gleichsam eine Art Durchlauferhitzer war, die Wahrnehmung der Landesobrigkeit beeinflusst hatten, sondern diese auf der Grundlage ‚realer Daten’ aus amtlichen Berichten wirklich davon ausgehen musste, dass Selbsttötungen in ganz Kursachsen zunahmen. Es ist hier anhand der noch vorhandenen Quellen zu überprüfen, inwieweit diese Wahrnehmung nicht allein auf der Suggestion einzelner außergewöhnlicher Berichte beruhte, sondern womöglich ein ‚reales’ Fundament besaß. Die Forschung ist 29 Zum Kult um den ‚Werther’ und auch dessen materieller Kultur A NDREE , Texte, S. 137 ff. 30 Auch heute werden noch einige der damals erschienen Schriften gegen den ‚Werther’ als ‚aktuelle’ Ratgeber gegen Wertverlust und „die fundamentalste Krise des Daseins“, den Suizid, gelesen; R ÖßNER , Selbstmord, Zitat S. 167. 31 L EPPIN , Apologien. Siehe jetzt auch A NDREE , Texte, S. 111 ff., der allerdings die Studien von Bähr und Schreiner nicht referiert. 32 S TEINBERG , Werther-Effekt, S. 40 (ferner auch eine gekürzte Fassung ohne Anmerkungen S TEINBERG , Furcht). Das Promemoria Ernestis ist ediert bei W USTMANN , Bücher, S. 282. 33 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 759; siehe auch Anhang II.5. <?page no="481"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 470 sich grundsätzlich darin einig, dass vereinzelte Imitatio-Suizide infolge von Wertherlektüren auch für Kursachsen nachweisbar sind. 34 Für das letzte Drittel des 18. Jahrhunderts waren aber bislang keine quantitativ signifikante Zunahme an Selbsttötungen oder gar eine Suizidepidemie nachweisbar. Was sagen die sächsischen Quellen? In seinem 1784 anonym erschienenen ‚Tableau von Leipzig im Jahr 1783’ schrieb der aus Merseburg stammende und später als Pastor an der lutherischen Kirche in Moskau tätige Benjamin Heidecke († 1811), 35 unmittelbar nach Erscheinen des Werther hätten sich die „schriftstellerischen Philosophen […] der Sache aufs eifrigste an[genommen], sie fühlten in sich Beruf, dem Unwesen zu steuern, und ich glaube, es ist ihnen gelungen, denn man hat sich in seiner Erwartung so sehr betrogen, daß sich nach Werthern bis auf diese Stunde kein einziger um seine Lotte erschossen hat“. 36 Diese Beobachtung widerspricht doch sehr deutlich gegenläufigen Behauptungen wie sie sich bspw. in Tischhausers ‚Geschichte der evangelischen Kirche Deutschlands’ finden. 37 Natürlich ist solchen Aussagen mit Vorsicht zu begegnen, zumal Heidecke weiter angibt, man könne in Leipzig „kaum 2-3 in 34 A NDREE , Texte, S. 172 ff.; B ÄHR , Richter, S. 253 ff.; S TEINBERG , Werther-Effekt; T HORSON / Ö BERG , Suicide. Kritisch und auch mit Blick auf die zeitgenössische Skepsis gegenüber vermeintlichen Nachahmungssuiziden dagegen S CHREINER , Glück, S. 273 ff. Siehe auch O. A.: Selbstmord, wo davon ausgegangen wurde, dass der Suizid eines Studenten in Wittenberg im Oktober 1789 auf die Lektüre von Schriften zurückzuführen sei, die irrige Annahmen über den Suizid verbreiteten. Als bekanntes kursächsisches Bsp. kann wohl der Suizid des Kapitäns der Leibgrenadiergarde Ernst Gottlieb Baron von Arenswald (1744-1781) gelten, dessen Abschiedsbriefe kurz nach seinem Suizid gedruckt wurden; A RENSWALD , Briefe. Zur Einordnung dieses Falls in den Kontext der Imitatio- Selbsttötungen A NDREE , Texte, S. 178 f. Weil Florian Kühnel (Münster) in seiner Studie zur Geschichte der Selbsttötung im europäischen Adel diesen Fall ausführlich behandelt, der sonst nirgends in den von mir untersuchten Quellen erwähnt wird, habe ich in dieser Arbeit auf eine eingehendere Analyse der gedruckten Abschiedsbriefe des Barons von Arenswald verzichtet. 35 Zur Person und Werken kurz R ECKE / N APIERSKY (Bearb.), Lexikon Bd. 2, S. 208 f. 36 O. A. [H EIDECKE ], Tableau, S. 89 f. 37 T ISCHHAUSER , Geschichte, S. 222: „Besonders häufig war die Selbstmordmanie in Kursachsen“. Tischhauser verknüpfte die Suiziddiskussion dem Geist seiner Zeit entsprechend mit einer Schelte der im ausgehenden 18. Jahrhundert um sich greifenden Unkeuschheit und ‚Abspannungen des Geistes’ durch Romanlektüre sowie anderer teuflischer Versuchungen außerkirchlicher Entwicklungen. <?page no="482"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 471 einem Jahre [zählen], die ihr eignes Daseyn vernichten“. 38 Eine derart niedrige Zahl erscheint äußerst unwahrscheinlich, auch wenn Johann Peter Frank in seinem ‚Vollständigen System einer medicinischen Polizey’ für Leipzig in den Jahren 1759-1774 lediglich zwölf Selbsttötungen anführt. 39 Betrachten wir zunächst die von der Landesregierung und von der Dresdner Anatomie registrierten Suizidfälle seit 1770 (Abb. C.10.-1). Die Quellenkritik der vorangegangen Kapitel hat zwar eindeutig gezeigt, dass diese Überlieferung keinen statistischen Wert besitzt, aber als Indikator für die Wahrnehmung der Landesobrigkeit erscheint sie geeignet, weil beide Behörden in Dresden ansässig waren. Abb. C.10-1: Überlieferte Selbsttötungen im Archiv der Landesregierung und des Collegium medico-chirurgicum 1770-1779 40 0 2 4 6 8 10 12 14 1770 1771 1772 1773 1774 1775 1776 1777 1778 1779 Landesregierung Collegium medicochirurgicum Es ist eindeutig erkennbar, dass die Registrierung der Selbsttötungen keinen eindeutigen Trend aufweist, der dazu Anlass gegeben haben könnte von einer steten Zunahme der Selbsttötungen auszugehen. Die Registratur im Geheimen 38 O. A. [H EIDECKE ], Tableau, S. 90. Heidecke schildert dann lediglich einen Aufsehen erregenden Fall eines Suizids einer jungen Witwe, die sich vergiftet hatte, um dem öffentlichen Schimpf zu entgehen, weil sie unehelich geschwängert worden war. In dieser Deutung des Verhältnisses Suizid und öffentliche Moral könnte man einen Anschluss an die Wertherdebatte sehen, auch wenn der Fall, wie Heidecke ja selbst schreibt, nicht in direktem Zusammenhang mit dem ‚Wertherfieber’ zu sehen ist. 39 F RANK , Polizey Bd. 4, S. VII. 40 Die Daten nach S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. II-III, Loc. 30746 Vol I-II; 10114, Loc. 2086, Leichenbuch. <?page no="483"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 472 Archiv kann wegen Kriegsverlusts nicht für einen Vergleich herangezogen werden. Die übrigen gesichteten Bestände verändern das Gesamtbild nicht. Die am Gesetzgebungsprozess beteiligten Behörden stellten selbst keine unmittelbaren Bezüge zu einem ‚Wertherfieber’ her, wenngleich sie wenig konkret wiederholt von einer Häufung von Suiziden ausgingen. Es ist, wenn man diese Befunde zusammennimmt, also nicht davon auszugehen, dass Landesherr oder Regierungsbehörden die Notwendigkeit zu einem ‚Selbstmordmandat’ darin begründet sahen, einem grassierenden ‚Wertherfieber’ zu begegnen. Die Absichtserklärung des Mandats hebt zwar darauf ab, dass ein soziales Phänomen zunehmender Brisanz geregelt werden sollte. In der Analyse der Entstehung des Lebensrettungsmandats ist aber schon herausgestellt worden, dass für eine solche Wahrnehmung bereits vereinzelte Vorkommnisse genügten. Also doch keine Suizidepidemie nach dem Werther? Jan Thorson und Per- Arne Öberg haben darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung und damit die Wahrnehmung einer Suizidepidemie davon abhängt, wie der Begriff Epidemie definiert ist. Es ließe sich ergänzen, dass auch die Relevanzkriterien des Definiens aus einem spezifischen Kontext heraus verstanden werden können. Durchaus ironisch gemeint, griffen beide Autoren auf eine Definition zurück, die dem Horizont frühneuzeitlicher Obrigkeiten nahe kommen dürfte. Nach dieser Definition ist ein Fall kein Fall, zwei Fälle sind einer zu viel und drei Fälle sind eine Epidemie. Augenzwinkernd schlussfolgerten Thorson und Öberg, dass man nach dieser Definition von einer Suizidepidemie im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts sprechen könne. 41 Nachdem so zumindest für den Zeitraum zwischen Erscheinen des ‚Werther’ und Erlass des Suizidmandats anhand der vorhandenen Quellen keine signifikante Steigerung der Suizidzahlen festzustellen ist, ist die Frage nach dem ‚Werther-Effekt’ für die kommenden Jahre weiter zu verfolgen. Allerdings ist die Frage abzuwandeln. Da hier keine methodisch saubere und vertiefte Medienwirkungsanalyse vorgelegt werden kann, ist allgemeiner danach zu fragen, ob wir davon ausgehen können, dass die Zahlen der Selbsttötungen und Suizidversuche im ausgehenden 18. Jahrhundert und im beginnenden 19. Jahrhundert insgesamt stiegen. Die Fallzahlen werden - um zunächst einen Überblick über das Material zu geben - in Diagrammen (Abb. C.10-2-3) anhand der Überlieferungen der Landesregierung, der Dresdner Anatomie (CMC), der Kommerziendeputation und der Ephorie Pirna präsentiert. 41 T HORSON / Ö BERG , Suicide, S. 71, nach einer Definition von De Ron. <?page no="484"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 473 In der Historischen Kriminalitätsforschung sind für ‚Kriminalitätsstatistiken’ zwei Aspekte herausgestellt worden, die im Folgenden beachtet werden müssen. Verlässliche Zahlen sind für die Vormoderne als einem vorstatistischen Zeitalter grundsätzlich nicht zu erwarten. Und selbst wenn, wie für das späte 18. Jahrhundert, quantitativ verwertbares Quellenmaterial vorliegt, bedeutet das nicht, dass Zahlen gleichsam die Interpretation eines Phänomens mitliefern. Gerd Schwerhoff hat grundsätzlich vor übereilten Verknüpfungen zwischen ‚statistischen’ Befunden und möglichen Erklärungsfaktoren gewarnt. 42 Dagegen hat Reinhard Bobach in seinen Überlegungen zu ‚Selbstmordstatistik und Mentalitätsgeschichte’ behauptet, „die stets als besonders unsicher eingeschätzten gesellschaftlichen Registrierungen des Selbstmords [seien] auch schon für die frühe Neuzeit wesentlich verlässlicher als ihr Ruf“. 43 Bobach leitete - methodisch höchst problematisch - aus den Daten bislang vorliegender Studien langfristige Konjunkturzyklen von Selbsttötungen ab, die er an sozioökonomische Entwicklungszyklen gebunden sah. Diese einander widerstreitenden Ansichten sind zu prüfen. Die Zahlen für die Dresdner Anatomie (Abb. C.10-2) sind in Kapitel acht bereits grundsätzlich reflektiert worden. Grundsätzlich belegen diese Zahlen weder irgendwelche Trends, noch bieten sie einen verlässlichen Überblick über das Suizidgeschehen in Dresden und den umgebenden Amtsbezirken, weil sie nur jenen Teil der ‚Selbstmörder’ erfassen, die zur Anatomie abgeliefert wurden. Die ‚Ausreißer’ nach oben ergeben sich aus dem Überlieferungszufall ergänzender Quellen, d. h. von zwei Anmelderegistern, die oben ebenfalls ausführlich beschrieben wurden. 42 S CHWERHOFF , Einführung, S. 58. Eine notwendig skeptische Haltung gegenüber den Konstruktionen von Suizidstatistiken bis in die Moderne hinein fordert auch B AUMANN , Überlegungen, S. 330 ff. 43 B OBACH , Selbstmord, S. 53. Das Folgende ebd., S. 27 ff. <?page no="485"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 474 Abb. C.10-2: Überlieferte Selbsttötungen im Archiv der Landesregierung und des Collegium medico-chirurgicum 1780-1815 44 0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 1780 1785 1790 1795 1800 1805 1810 1815 Landesregierung Collegium medicochirugicum Deshalb sind zum Vergleich die Zahlen der Landesregierung interessant, denn an diese Behörde sollten Ämter und Gerichte systematisch alle Unglücksfälle und Selbsttötungen melden. Zwei Beobachtungen drängen sich geradezu auf: Erstens die deutlich erhöhten Zahlen für die Jahre 1785-1790. Zweitens die sehr unregelmäßige Überlieferung. Beide Beobachtungen stehen, auch wenn das nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, in einem unmittelbaren Zusammenhang. Grundsätzlich war es den lokalen Behörden und Obrigkeiten seit 1740 auferlegt, Unglücksfälle an die Landesregierung zu melden. Diese Meldepflicht wurde danach mehrfach eingeschärft. 45 In den Akten der Landesregierung sind diese Berichte aber zum einen nicht vollständig überliefert. Für das Jahr 1784 sind es bspw. nur vier Fälle. Dieser niedrige Wert kennzeichnet die Defizite der Berichtsdisziplin sowie Überlieferungsverluste deutlich. Das zeigt auch ein Vergleichswert, den Robert Wuttke überliefert hat. Ihm lagen noch die älteren Jahrgänge der Jahreshauptberichte der 44 Die Daten nach S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. III-V, Loc. 30747 Vol III-IV, Loc. 30951 Vol. I-III, Loc. 31059 Vol. I, Loc. 31501; 10114, Loc. 2086, Leichenbuch. 45 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. I. <?page no="486"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 475 Kommerziendeputation vor, in denen 70 Selbsttötungen für eben dieses Jahr 1784 verzeichnet waren. 46 Zum anderen hat die Landesregierung auf den Umstand mangelnder Berichtsdisziplin reagiert und diese mit Nachdruck in den Jahren 1785-1790 überprüft. Aus diesem Grund legte die Landesregierung Listen an, in denen sie die Namen der Unfallopfer und Suizidenten sowie die Art des Todes verzeichnete. Hieraus erklären sich die vergleichsweise hohen Werte in Abb. C.10-2 für genau diese und eben nur für diese Jahre, denn in den anderen Jahren wurden vergleichbare Listen scheinbar nicht angefertigt. Weiterhin registrierte die Landesregierung sehr genau, welche Obrigkeiten die Vorkommnisse angezeigt hatten und welchem Kreis sie zuzuordnen waren. Sechs Jahre lang wurden die eingegangenen Berichte also zur systematischen Überprüfung der Berichtsdisziplin registriert. Von diesen Berichten ist allerdings nur eine geringe Anzahl vollständig überliefert - für das Jahr 1790 bspw. fünf von insgesamt 76 registrierten Fällen. 47 Die Landesregierung kam in ihrer Auswertung zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte aller Berichte aus dem Meißner Kreis und darunter wiederum mehr als 50 Prozent aus der Residenz stammten. Nahezu keine Berichte wurden dagegen aus dem Vogtländischen und aus dem Thüringischen Kreis an die Landesregierung geschickt. Weiterhin überwogen in der Zahl deutlich die Berichte von Ämtern gegenüber denen der städtischen Magistrate oder der ländlichen Adelsgerichte. Der Landesregierung fiel die mangelhafte Berichtsdisziplin der residenzfernen Behörden nicht nur wegen der Gegenüberstellung nach Kreisen sondern auch deswegen besonders auf, weil „in den öffentlichen blättern von ähnlichen und andern unglücksfällen sehr offt nachrichten enthalten sind“. Im Gegensatz zur Landesregierung registrierte die Landesökonomie- Manufaktur- und Kommerziendeputation (Abb. C.10-3) über einen längeren Zeitraum tabellarisch Selbsttötungen und - wegen der Zahlung von Rettungsprämien - auch einen Teil der fehlgeschlagenen Suizidversuche. Allerdings sind nicht mehr alle Jahreshauptberichte der Kommerziendeputation erhalten, 48 46 W UTTKE , Volkskunde, S. 240. 47 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, fol. 59 und ff. o. Pag. Dort auch das Folgende. 48 E BELING , Deputation, S. IX, weist noch 30 Berichtsjahre aus. Mir standen nach der Revision des Bestandes der Kommerziendeputation noch die unten in der Anm. zu Abb. C.10-3 genannten Hauptberichte zur Verfügung. <?page no="487"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 476 sodass die Zahlen nicht lückenlos verfolgt werden können. Die von der Kommerziendeputation erfassten Fälle weisen die höchsten Zahlenwerte aller Regierungsbehörden auf, die in irgendeiner Weise mit der Registrierung von Selbsttötungen beschäftigt waren. Die Werte basieren auf Dokumenten, die das Oberkonsistorium auf der Grundlage jährlicher Berichte der regionalen Kirchenbehörden und Amtshauptleute zusammenstellte. 49 Die von Danny Weber eingängig beschriebenen Probleme der Interpretation von Daten, die die sächsische Verwaltung im späten 18. Jahrhundert erhoben hat, gelten auch für diese Zahlen: sie sind unzuverlässig „und das Material wurde mitunter nur sehr unregelmäßig ausgehoben und zusammengestellt.“ 50 Bereits Theodor Ebeling hatte hervorgehoben, dass die Nachrichten, welche die Kommerziendeputation einzuziehen und zu einem Jahreshauptbericht bearbeiten musste „manchmal sehr ungewiss und mangelhaft“ waren. 51 Ein Beispiel: Für das Jahr 1800 registrierte die Kommerziendeputation 61 Selbsttötungen, wobei von einer Einwohnerzahl Sachsens von knapp zwei Millionen auszugehen ist. Das deckt sich in etwa mit den für Schweden im selben Jahr registrierten 62 Suiziden bei einer dortigen Gesamteinwohnerzahl von ca. 2,4 Millionen. In Schweden wurden seit 1750 systematisch Selbsttötungen registriert. Rolf Lindelius hat indes gezeigt, dass die schwedischen Zahlen für die Frühe Neuzeit als untere Grenzwerte anzusehen sind und die statistisch erwartbare Anzahl von Selbsttötungen weitaus höher gelegen haben muss. 52 Das gilt aufgrund der Zusammensetzung der Zahlen in den Jahreshauptberichten auch für Kursachsen, Defizite der Erhebung einmal außen vor gelassen. Im Jahreshauptbericht der Kommerziendeputation für das Jahr 1800 wurden bspw. die Zahlen der bis dahin in den Hauptberichten stets mit aufgeführten Schönburger Rezessherrschaften, der Grafschaft Mansfeld und der Grafschaft Henneberg nicht eingerechnet. Die Berichte der vorhergehenden Jahre lassen erkennen, dass aus diesen Territorien nicht immer pflichtgemäß Berichte eingegangen waren. 49 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10078, Nr. 248, fol. 13 r : „Die aus dem ober consistorio über die anzahl der […] erfolgten selbstmorde gewöhnlicher masen mitgetheilt erhaltenen nachrichten“. 50 W EBER , Landesstatistik, S. 33. 51 E BELING , Deputation, S. 171. 52 L INDELIUS , Trends, insbes. Table 3-4. <?page no="488"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 477 Abb. C.10-3: Überlieferte Selbsttötungen im Archiv der Ephorie Pirna und der Landesökonomie- Manufaktur- und Kommerziendeputation (LÖMKD) 1780- 1811/ 1815 53 0 20 40 60 80 100 120 1780 1785 1790 1795 1800 1805 1810 1815 LÖMKD Ephorie Pirna Zwei allgemeine Beobachtungen für die Zahlen der Kommerziendeputation sind festzuhalten: Erstens liegen die Werte in der Regel zwischen 70 und 80 Selbsttötungen pro Jahr. Ein klarer Trend, der einen stetigen Anstieg der Suizidzahlen belegen könnte, ist nicht auszumachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verarbeitung der landesweiten Erhebungen sehr lange dauerte und nicht alle Behörden immer gleich und ordnungsgemäß berichteten. Das belegen die in den Jahreshauptberichten aufgeführten Beschwerden und Erklärungen der Kommerziendeputation. Und auch die territoriale Basis der Erhebung variierte, weil nicht in allen Jahreshauptberichten die gleichen Herrschafts- und Verwaltungsbereiche einbezogen wurden. Trotz dieses problematischen Charakters des Samples ist ganz klar eine Spitze im Jahr 1806 mit 101 Selbsttötungen zu verzeichnen. Die Kommerziendeputation ging in ihrem Bericht für dieses Jahr, der erst 1811 fertiggestellt wurde, davon aus, dass 53 Im Jahr 1811 endet die Überlieferung der Hauptberichte der Kommerziendeputation. Die Daten nach S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10078, Nr. 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254. Die Zahl der registrierten Selbsttötungen der LÖMKD für 1784 ist bei W UTTKE , Volkskunde, S. 240 überliefert. Der Jahreshauptbericht für dieses Jahr ist nicht mehr überliefert. E BELING , Deputation, geht zwar auf die Auflistung von Todesfällen und die Lebensrettungsprämien ein, hat aber leider darauf verzichtet, im Anhang auch die Suizidtabellen der Hauptberichte anzugeben. Für die Ephorie Pirna siehe E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1039-1042 sowie Sebnitz, Nr. 5422. <?page no="489"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 478 diese Steigerung „wohl die folge des kriegs, der theuerung und steigenden nahrlosigkeit“ war. 54 Allerdings finden sich für diese Vermutung keine vergleichbaren Wahrnehmungen in anderen Quellen. Insbesondere in der Ephorie Pirna verzeichnete man zwar für die Jahre 1805 und 1806 ebenfalls ungewöhnlich viele Suizide (Abb. C.10-4). Aber in keinem Fall dieser Jahre wurde von den Zeitgenossen ein Zusammenhang mit den Kriegsgeschehnissen hergestellt. 55 Das ist deswegen ungewöhnlich, weil in den Berichten späterer Jahre durchaus solche Kausalitäten vermutet wurden. Von einem Johann Christoph Schulze aus Dittersbach, der sich im Juli 1814 erhängte, heißt es bspw., er sei im Krieg um mehrere hundert Taler beraubt worden, was ihn in die Schwermut getrieben habe. 56 Für das Jahr 1815 finden sich zwei ähnliche Berichte: Friedrich Gottlieb Kadner habe seit dem Krieg nicht mehr gewusst, wie er seine Familie ernähren sollte und erhängte sich; Johann Gottfried Nitzsche habe sich in einem Anfall von Schwermut erdrosselt, weil er die Misshandlungen, die er im Krieg erlitten hatte, nicht mehr ausgehalten hätte. 57 Damit ist das letzte hier interessierende Quellencorpus angesprochen. Wie schon erwähnt wurde, stützte sich die Kommerziendeputation maßgeblich auf Registraturen des Oberkonsistoriums, das seine Informationen wiederum aus Berichten der Superintendenturen, regionaler Konsistorien und wohl auch weltlicher Magistrate bezog. Anhand des Archivs der Ephorie Pirna kann sehr genau nachgezeichnet werden, wie die Informationen an das Oberkonsistorium gelangten. Zugleich kann anhand paralleler Überlieferungen von Selbsttötungen in Pirna gezeigt werden, dass diese Informationen Lücken aufwiesen. Um 1790 wurde nach Auskunft des von Klaus-Jürgen Wartenberg verfassten Findbuchs das Archiv der Ephorie neu geordnet. 58 Seit diesem Jahr 1790 verfügt das Ephoralarchiv in Pirna über einen äußerst umfangreichen Bestand in den Generalia (Nr. 1038-1045), in dem die seit 1790 bis 1936 bei der Super- 54 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10078, Nr. 253, fol. 4 r . Diese Wahrnehmung eröffnet m. E. eine Thema für zukünftige Forschungen zu den Folgen der Napoleonischen Kriege am Ende des Alten Reichs. Zum Zusammenhang von Krieg und Suizidhäufigkeiten siehe auch meine Bemerkungen in K ÄSTNER , Desertionen. 55 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1041, fol. 43 ff. 56 Ebd., fol. 90 f. 57 Ebd., fol. 96 f. und 100. 58 W ARTENBERG , Findbuch [EphA Pirna], S. 6. <?page no="490"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 479 intendentur registrierten Selbsttötungen verzeichnet sind. Grundlage dieser Akten bilden Berichte der Ortspfarrer und lokaler Gerichte. Die Superintendentur schickte mindestens seit 1790 jährlich eine Liste nach Dresden, in der die Unglücksfälle und Suizide verzeichnet wurden, nach denen die Superintendentur über mögliche stille Beisetzungen entscheiden musste. Für die Jahre davor fehlen vergleichbare Dokumente, obwohl die Pflicht Jahrestabellen mit Geborenen, Gestorbenen usw. an das Oberkonsistorium zu senden, seit 1764 gesetzlich fixiert war. 59 Damit sind zwei grundlegende Probleme angesprochen. Für die Zeit vor 1790 fehlen erstens vergleichbare Dokumente. Zum zweiten tauchen augenscheinlich jene Fälle, bei denen die lokalen Behörden ein stilles Begräbnis a priori ausschlossen und deswegen nicht mit den Kirchenbehörden verhandelten, in diesen Listen nicht auf. Für die Stadt Pirna ist das in zwei Fällen aus den Jahren 1791 und 1811 nachweisbar, in denen sich jeweils zwei Inquisiten im Stockhaus der Stadt töteten. Die Leichen wurden zur Anatomie nach Dresden verbracht. 60 Das dies keine Einzelfälle waren, belegt ein Fall aus dem Jahr 1816. In diesem Jahr erhängte sich der Mühlführer Johann Gottlieb Böhme in Pirna. Auch seine Leiche kam zur Anatomie. Der Fall fehlt ebenfalls im Bericht der Superintendentur. Vermutlich hatten die Stadtgerichte, denen der Fund der Leiche angezeigt worden war, sofort und ohne Rücksprache mit dem Superintendenten entschieden. 61 Ein weiteres Indiz für ‚Fehler’ in der Registrierung vor Ort liefert der Bericht der Superintendentur für das Jahr 1800. Für dieses Jahr verzeichnete die Superintendentur lediglich einen Fall, 62 was deutlich unter dem jährlichen Durchschnitt von vier Selbsttötungen lag. Diese Unwägbarkeiten erklären so plausibel die Schwankungen in den überlieferten Zahlen. Alles in allem dürfte damit deutlich geworden sein, dass die Daten, die man aus den Quellen extrahieren kann, keine Statistik des Suizids in der Frühen Neuzeit abbilden - auch wenn das nicht immer alle Wissenschaftler zur Kenntnis nehmen wollen. Reinhard Bobach, der davon überzeugt ist, dass die frühneuzeitlichen Registrierungen doch verlässlicher sind als ihr Ruf, hat die kulturgeschichtliche Perspektive neuerer historischer Arbeiten zum Suizid als „scheinaufgeklärt-skeptische Ideologie“ gebrandmarkt, die „zu einer bedauerlichen Fehlorientierung einer ganzen Wissenschaftlergeneration beigetragen“ 59 E BELING , Deputation, S. 171. 60 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1172 und 1933. 61 Ebd., Nr. 2023. 62 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1040, fol. 28 f. <?page no="491"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 480 hätte. 63 Allerdings sollte man die Probleme einzelner Überlieferungsstränge inklusive der im Vergleich vermutlich ‚verlässlicheren’ der Kirchenbehörden in der Auseinandersetzung unterschiedlicher historisch-methodischer Arbeitsweisen nicht einfach ausblenden, nur weil sie das eigene ‚Weltbild’ stören. Vielmehr wird man bei genauerer Analyse zweifeln, ob leichtfertige und unreflektierte Übertragungen erkennbar unverlässlicher Zahlen in grafische Darstellungen von Suizidzyklen ein geeigneter Weg sind, um eine Geschichte des Suizidgeschehens in der Vormoderne zu schreiben. 64 Auch wenn, so kann hier resümiert werden, ein publizistischer Diskurs der ‚Überhandnehmung des Selbstmords’ im späten 18. Jahrhundert gepflegt wurde, an dem sich auch sächsische Herrschafts- und Funktionseliten beteiligten, so kann mit den noch vorhandenen Quellen weder ein ‚Werther-Effekt’ noch ein fortlaufender und durchgängiger Anstieg der Suizidzahlen in Kursachsen dargestellt werden. Es zeigt sich, dass das kursächsische Suizidmandat von 1779 nicht als Reaktion auf eine reale Suizidwelle zu verstehen ist - der Regelungsbedarf war, wie das für andere Gesetzgebungsprojekte gleichermaßen festgestellt wurde, nicht abhängig von einer Häufung der Fallzahlen. 65 Der Erlass dieses Mandats hat augenscheinlich auch nicht dazu geführt, dass von da an Selbsttötungen verlässlicher registriert wurden. Wie immer hat dies natürlich Gründe, die im Alltag von Verwaltung und Justiz zu suchen sind. Bevor dem nachgespürt wird, ist aber zu untersuchen, welche konkreten Ursachen Landesherr und Regierungsbehörden dazu veranlassten, im Jahr 1779 ein Mandat zur Regelung der Umgangsweisen mit suizidgefährdeten Menschen und Selbsttötungen zu publizieren. 63 B OBACH , Selbstmord, S. 53 Anm. 123, Hervorhebung i. O. 64 Eine grundsätzliche Replik auf die Arbeit Bobachs hat Jens Brunner bereits gegeben; B RUNNER , [Rez.] Bobach, Selbstmord. Unter anderem fehle der Arbeit Bobachs die Einsicht in die Notwendigkeit behutsamer Quelleninterpretation, was Bobach zu einem „ahistorische[n] Vergleich von zeitlich und geografisch inkompatiblen Phänomenen“ geführt habe. Bobach verglich bspw. absolute Zahlen für die Herzogtümer Schleswig und Holstein für das 18. Jahrhundert, die er der Studie Vera Linds entnommen hatte, mit den von Markus Schär für Zürich im 17. Jahrhundert vorgelegten absoluten Zahlen und stellte die gewonnenen Daten als übereinander gelegte Suizidwellen grafisch dar. Brunners Kritik ist vorbehaltlos zuzustimmen. Überdies ist auf die vorliegenden Reflexionen der historischen Suizidforschung zur kulturellen Konstruktion von Suizidstatistiken hinzuweisen; bspw. B AUMANN , Recht, passim. Selbst Michael MacDonald und Terence R. Murphy schließen trotz umfangreichen Datenmaterials eine statistisch inspirierte Geschichte des Suizids für die Frühe Neuzeit aus; M AC D ONALD / M URPHY , Souls, S. 241. 65 S. o. Kap. 7-9; am Beispiel der Berner Kindsmordmandate L INDER , Fallrecht. <?page no="492"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 481 10.2. Normgenese und Normgebung Ein Gravamen der Landstände 1763 Im vorhergehenden Kapitel zur Implementierung des Mandats zur Lebensrettung 1773 sind die desaströsen ökonomischen Zustände in Kursachsen nach dem Ende des Siebenjährigen Kriegs bereits beschrieben worden. Das ist hier in Erinnerung zu rufen. Für den 7. August 1763 hatte Kurfürst Friedrich August II. die Landstände einberufen, die Abhilfe gegen den faktischen Staatsbankrott leisten und dem Kurfürsten Rückhalt für seine Politik verschaffen sollten. 66 Das Beispiel des Lebensrettungsprogramms hat gezeigt, dass aber nicht nur Themen des wirtschaftlichen Wiederaufbaus oder ritterständischer Privilegien auf der Agenda der Politik nach dem Krieg standen. Ein weiteres Beispiel dafür ist ein Gravamen der Landstände, in dem diese forderten, die 1719 getroffene Unterscheidung der Kompetenzen von Gerichten und Konsistorien nach Selbsttötungen endlich durchzusetzen. 67 Vor allem sollte den Gerichtsträgern das Recht bestätigt werden, bei vorsätzlichen Selbsttötungen Schandbegräbnisse anordnen zu dürfen. Noch wichtiger als die Eindämmung der konsistorialen Zuständigkeiten erschien den Landständen allerdings, dass alle Gerichtsträger, deren Ortschaften weit weg von Dresden und Leipzig lagen, das Recht erhalten sollten „das nöthige zu verfügen […], nachgehends aber behörigen Orts cum Actis Bericht erstattet, und höherer Dijudication überlassen werden möge, ob allenthalben die Gebühr beobachtet worden“. 68 Im Wesentlichen wurde diese Forderung mit zwei Umständen begründet: Die bisherige Praxis, erst Bericht zu erstatten und auf ein Urteil zu warten, würde finanziell „große Beschwerden“ verursachen. 69 Diese von den Landständen angesprochenen ‚Beschwerden’ waren weniger die Botengänge, denn die sollte es nach dem Willen der Landstände auch weiterhin geben, wenngleich zukünftig erst nach einem Begräbnisentscheid vor Ort. Entscheidender war wohl eher das Problem, die Leichen bewachen lassen zu 66 Die Geschichte dieses Landtags ist erst ansatzweise erforscht. Einen wohlinformierten Überblick verschaffen D ENK / M ATZERATH , Parlamente, S. 29 ff.; M ATZERATH , Einleitung. Dort jeweils auch Hinweise zum Geschäfts- und Verhandlungsgang. Zum Kurfürsten siehe N ICKLAS , Friedrich. 67 C OD . A UG . Cont. I, S. 83 ff. und 87 f. Der Vorstoß kam ursprünglich von der allgemeinen Ritterschaft, der dann als ein Gravamen aller Landstände in Kirchen- und Konsistorialangelegenheiten weiter verhandelt wurde. Zu diesem Befehl ausführlich oben Kap. 7. 68 C OD . A UG . C ONT . I, S. 87. 69 Ebd. <?page no="493"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 482 müssen, denn das war nicht selten mit erheblichen Kosten für hierzu extra anzustellende Personen verbunden. Die Bevölkerung weigerte sich regelmäßig entsprechenden Aufforderungen nachzukommen. Darauf deutet auch der ursprüngliche Vorstoß der Ritterschaft hin, die ausdrücklich gefordert hatte, dass sie ihre Untertanen zu solchen Wachaufgaben verpflichten dürfe. 70 Diese Probleme traten nicht nur nach Selbsttötungen auf, sondern auch nach tödlich verlaufenden Unglücksfällen bzw. immer dann, wenn Menschen tot aufgefunden wurden. Verunglückte und tot Gefundene sollten zukünftig, und falls keine Zweifel über die Todesumstände bestehen, nach Besichtigung und Sektion ehrlich bestattet werden dürfen. Schließlich baten die Landstände auch darum, in zweifelsfreien Fällen melancholischer Suizide in Absprache mit Pfarrern und Superintendenten Beisetzungen an abgesonderten Orten auf dem Kirchhof anordnen zu dürfen, ohne zuvor ein Konsistorium konsultieren zu müssen. Diese Forderung drückte eher den Wunsch aus, bestehende Praktiken zu bekräftigen, als dass sie einen tatsächlichen Missstand beschrieb. Wie sich oben bereits gezeigt hat, war diese Forderung längst verbreitete Praxis. 71 Ihre Bestätigung konnte allerdings - das haben die Auseinandersetzungen über die Abgabe von Leichen zur Anatomie gezeigt - zu Konflikten über die Befolgung einander widersprechender Normen führen. Insgesamt erweist sich die Verfahrensfrage nach Selbsttötungen als ein wichtiges ordnungspolitisches Problem, denn auf den kursächsischen Landtagen wurden ausschließlich strittige Fragen als Gravamina formuliert, die alle Landstände gleichermaßen betrafen. Der landesherrliche Entscheid 72 zu diesem Antrag bestätigte zunächst die Gültigkeit des Befehls von 1719 und die dort eingezogene Kompetenzabgrenzung zwischen weltlichen und kirchlichen Instanzen. In allen Fällen, bei denen eigentlich Konsistorien über das Begräbnis zu entscheiden hätten, sollte es zukünftig immer dann möglich sein, erst eine Entscheidung vor Ort herbeizuführen und danach Bericht zu erstatten, wenn sich örtliche Magistrate und Kirchenbehörden auf einen Begräbnismodus einigen konnten. In Zweifelsfällen sollten weiterhin die Konsistorien entscheiden. Das stärkte die Praxis, vor Ort einvernehmliche Entscheidungen herbeizuführen; für zweifelhafte Fälle war mit 70 C OD . A UG . C ONT . I, S. 89. 71 Im Übrigen deckt sich das auch mit anderen Forschungen, die die Bedeutung lokaler Aushandlungsressourcen zur Konfliktbewältigung betont haben; vgl. hierzu B RAKENSIEK , Herrschaftsvermittlung; und die Beiträge in E RIKSSON / K RUG -R ICHTER (Hg.), Streitkulturen. 72 Friedrich August II. starb während des Landtags, sodass die wesentlichen Verhandlungen und Entscheidungen von seinem Nachfolger Christian geleitet wurden. <?page no="494"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 483 den Konsistorien eine Schiedsinstanz benannt. Diese Lösung regelte allerdings nicht solche Fälle, bei denen die Gerichtsträger auf Grundlage der ihnen bekannten Umstände ein Schandbegräbnis anordnen wollten, Pfarrer und Superintendent jedoch in Kenntnis anderer Gründe eine stille Beisetzung auf dem Kirchhof gewähren wollten et vice versa. Insbesondere für den Fall, dass Gerichte auf ihrer Verfahrenshoheit bei vorsätzlichen Selbsttötungen gemäß dem Befehl von 1719 beharren sollten, schieden die Konsistorien als Schiedsinstanzen aus, sodass hier dann die weltlichen Regierungsbehörden entscheiden mussten. Abgesehen davon, dass dieses mögliche Problem nicht diskutiert wurde, hatte sich insbesondere die Ritterschaft auf den Landtagen 1763 und 1766 darüber beschwert, dass die Kirchenbehörden häufig unter Ausschluss der weltlichen Gerichte über die Beisetzung von ‚Selbstmördern’ entscheiden würden. Daraufhin wurde bestimmt, dass sich Pfarrer, Superintendenten und Gerichtsobrigkeiten gütlich über die Form eines Begräbnisses einigen und die Konsistorien ausschließlich in umstrittenen Fällen entscheiden sollten. 73 Auch hier wurden aber nicht die Fälle geregelt, in denen die Gerichtsobrigkeiten auf ihrer Kompetenz, bei vorsätzlichen Suiziden zu entscheiden, bestanden, die Kirchenvertreter den Fall aber anders einstuften und sich für kompetent erachteten. Mit anderen Worten: Grundsätzlich blieb offen, wer vor Ort darüber entscheiden sollte, welche Art von Selbsttötung vorlag und welche Instanz deshalb Jurisdiktionskompetenzen geltend machen konnte. Die Diskussionen sowohl auf der Ebene des Landtags als auch in der Kommunikation zwischen den Regierungsbehörden zeigen, dass Selbsttötungen vorrangig als ein Problem von Verfahrensweisen und der Zuweisung jurisdiktioneller Zuständigkeiten verhandelt wurden. Der Lösungsansatz der Landesherrschaft zielte darauf ab, lokale Konfliktregulierungsmechanismen zu stärken und sowohl den Ansprüchen der Landstände als auch denen der Kirchenbehörden entgegen zu kommen. Aus diesen Umständen lässt sich ableiten, dass neben den aufklärerischen Debatten zum Suizid, neben veränderten Wahrnehmungen und Deutungen (insbesondere der vor allem in der Publizistik forcierten Pathologisierung des Suizids) und neben der Debatte über eine ‚Überhandnehmung des Selbstmords’ auf der Ebene der für Normgebungsprozesse entscheidenden Institutionen die Verfahrensfragen zum Umgang mit 73 C OD . A UG . C ONT . I, P. II, S. 131 ff., 243 f. Weiterleitung des Entscheids an die Superintendenten im Bezirk des Leipziger Konsistoriums in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10089, Nr. 142, o. Pag., Brief vom 7. August 1766. <?page no="495"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 484 Selbsttötungen in den Vordergrund rückten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, hatte dieser Umstand Auswirkungen auf den Charakter des kursächsischen Suizidmandats. Im Folgenden sind dessen Ausformulierung und der Erlass zu untersuchen. Anschließend wird sich die Frage stellen, ob dieses Gesetz Ausdruck eines veränderten Umgangs mit Selbsttötung im späten 18. Jahrhundert war. Der Kurfürst initiiert das Gesetzgebungsverfahren Am Beispiel des kursächsischen Lebensrettungsprogramms wurde der ordnungspolitische Gestaltungswille von Kurfürst Friedrich August III. bereits herausgearbeitet. Dieser Wille zeigte sich nun auch in dem von ihm 1774 persönlich initiierten Gesetzgebungsprozess, der eine Neuregelung der strittigen Verfahrensfragen nach Selbsttötungen zum Ziel hatte. Anders als seine Vorgänger und ganz im Geiste des Lebensrettungsmandats von 1773 wollte der junge Kurfürst nun auch Fragen der Suizidprävention gesetzlich regeln. Besorgniserregende Berichte hatten ihn von der Notwendigkeit dieser Bemühungen überzeugt, weshalb er am 9. Juli 1774 an sein Geheimes Konsilium schrieb: „aus denen eingegangenen berichten der gerichts-obrigkeiten“, so heißt es, sei wahrzunehmen gewesen „wie seit einiger zeit mehrere personen, auch solche, an denen vorhero eine besondere melancholie nicht wahrzunehmen gewesen, sich freventlich selbst das leben genommen“ hätten. 74 Bereits hier klingen jene Selbsttötungen an, die, so die spätere Argumentation im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, deshalb unverhofft geschehen würden, weil Anzeichen einer Suizidgefährdung nicht beachtet worden wären. Der Kurfürst betonte in dieser persönlichen Stellungnahme weiter, dass den ‚Selbstmördern’ unter seinen Untertanen erhebliche Seelengefahr drohe und diese Gefahr wachse stetig, denn die berichteten Selbsttötungen wären mittlerweile Ausdruck eines „gemein wordenen […] übel[s]“. 75 Der Kurfürst ging also von einer drastischen Häufung von Selbsttötungen aus. Worauf gründete diese Ansicht? Zunächst einmal kann der möglicherweise banale Umstand gar nicht ausgeschlossen werden, dass der Kurfürst zu jener Zeit vielleicht zum ersten Mal persönlich mit einigen amtlichen Berichten über Selbsttötungen konfrontiert worden ist. Bedenkt man das im Gesetzgebungsverfahren zum Lebensrettungsmandat geweckte Interesse für die Vermeidung von Unglücksfällen, erscheint eine solche Annahme zumindest plausibel. Ganz 74 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 1 r . 75 Ebd. <?page no="496"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 485 eindeutig gründete sich die Initiative des Landesherrn auf einige Berichte über Selbsttötungen, ganz gleich ob er zuvor mit der Materie befasst war oder nicht. Ebenso plausibel scheint mir die Annahme, dass der Kurfürst im Gefolge des Lebensrettungsmandats und der wiederholten Einschärfungen der amtlichen Berichtspflicht sowie im Kontext der zeitgenössischen Suizidpublizistik davon ausging, dass sich Selbsttötungen in seinem Land häufen würden. Zudem scheint mir auch der Zeitpunkt seiner Initiative nicht zufällig, denn an sich waren die Verfahrensfragen zu Selbsttötungen ein Thema permanenter Diskussionen und Berichte. Aber erst mit dem Erlass des Lebensrettungsmandats wurden Selbsttötungen erstmals von der Landesherrschaft als ein gesellschaftspolitisches und nicht mehr ausschließlich als ein kirchen- und strafrechtliches Problem erörtert, woraus sich weitere Initiativen zur Suizidprävention ableiten konnten. Ferner hatten einige regionale Obrigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich kurz zuvor Auskünfte eingeholt, inwiefern die bestehenden Regelungen zu den Suizidverfahren eingehalten wurden. Für die Oberlausitz erteilte bspw. der Konferenzminister und Landvogt Hieronymus Friedrich von Stammer (1712- 1777) im Oktober 1773 eine entsprechende Order. 76 Einerseits hallten hier noch die Gravamina der Landstände zu den Verfahrensweisen nach Selbsttötungen nach. Andererseits verdeutlicht das Oberlausitzer Beispiel, wie die regionalen Ämter auf die Einschärfung von Erlassen zur Berichterstattung reagierten, denn für die Oberlausitz war dieser Erlass erst 1772 erneuert worden. 77 Insbesondere aber scheinen zwei Berichte dem Landvogt aufgestoßen zu sein, die die Stadtgerichte zu Zittau 1770 und 1773 verfasst hatten. In diesen beiden Berichten hatte das Zittauer Stadtgericht entgegen den üblichen Gepflogenheiten zwei Melancholiker durch den Scharfrichter verscharren lassen; im letzten Fall eine völlig verarmte, ‚wahnsinnige’ Frau unter der Fehmstätte. Nach beiden Berichten hatte von Stammer ungehalten die Einhaltung der geltenden Gesetze verlangt, nach denen Melancholiker und geistig Kranke nicht durch den Scharfrichter verscharrt werden dürften, sondern durch gedungene Personen oder Verwandte bzw. Freunde auf dem Kirchhof zu beerdigen seien - ohne dass diese Verrichtung als ehrenrührig einzustufen sei. 78 76 S T A B AUTZEN , Rep. gen. III. lit. B. 17, o. Pag., Brief vom 14. Oktober 1773. 77 C OD . A UG . C ONT . II, P. III, Sp. 43. 78 S TA F I A B AUTZEN , 50009, Nr. 6124, fol. 1 ff., hier insbes. 23 r , 32 r f., 42 r . Die Anweisung zur Berichterstattung an die Oberlausitzer Städte ebd., fol. 57 v ff.; die Berichte fol. 44 r ff. und 81 r ff. <?page no="497"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 486 Zwei weitere Überlegungen sind für die Initiative des Kurfürsten zu berücksichtigen. Zum einen konnten einzelne Magistrate wie im oben beschriebenen Beispiel des Querfurter Amtmanns von Braun selbst von einer lokalen ‚Überhandnehmung von Selbstmorden’ berichten. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die spezielle Problemwahrnehmung der Territorialobrigkeiten bereits einen einzigen Bericht über ein möglicherweise singuläres Ereignis zur ‚Realität’ eines umfassenden Ordnungsproblems transformieren konnte. Es bedurfte also im Zweifelsfall kaum einer hohen kritischen Masse an Berichten, damit Landesherr und Regierungsbehörden aktiv wurden. Das Schreiben des Kurfürsten lässt offen, welche konkreten Berichte oder Zahlen ihn dazu veranlasst hatten, das Geheime Konsilium aufzufordern ein neues Gesetz zum Umgang mit Selbsttötungen zu entwerfen. Das Geheime Konsilium leitete die Anfrage des Kurfürsten kurze Zeit später an die Landesregierung und an das Oberkonsistorium weiter. Diese sollten jeweils Gutachten für einen Gesetzesentwurf anfertigen. 79 Aber weder die Landesregierung noch das Oberkonsistorium ließen in dieser Angelegenheit den geforderten Arbeitseifer erkennen. Bis zum November 1776, also mehr als zwei Jahre, blieb die Anfrage unbearbeitet in der Ablage der Verwaltung liegen. 80 Am 18. November 1776 forderte das Geheime Konsilium sowohl das Oberkonsistorium als auch die Landesregierung ultimativ dazu auf, endlich die angeforderten Gutachten einzusenden. 81 Das Oberkonsistorium antwortete unmittelbar. Die Landesregierung benötigte dagegen noch einige Wochen. Sie verwies die Anfrage erst einmal an die Schöppenstühle und Juristenfakultäten in Leipzig und Wittenberg, die jeweils Gutachten erstellen sollten. 82 Die Rückmeldung der Landesregierung verzögerte sich solange, dass sie, aufgefordert vom (Zittau), fol. 62 r ff. (Budissin), fol. 69 r ff. (Löbau), fol. 73 r ff. (Kamenz), 75 r ff. (Görlitz), 79 r ff. (Lauban). 79 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 2; 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 62; 10088, Loc. 1897, fol. 1. 80 Weder der Kurfürst noch das Geheime Konsilium hakten in der Zwischenzeit in dieser Angelegenheit nach. Deshalb geht die Behauptung wohl nicht zu weit, dass trotz des anfänglich auch persönlichen Engagements des Kurfürsten die Suizidproblematik kein täglicher Dauerbrenner der ordnungspolitischen Diskussionen war. 81 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 3; 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 63; 10088, Loc. 1897, fol. 2. 82 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 64. <?page no="498"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 487 Geheimen Konsilium, auch gleich noch zur bereits vorliegenden Einschätzung des Oberkonsistoriums Stellung beziehen konnte. 83 Prävention und Abschreckung. Die Stellungnahme des Oberkonsistoriums Im Vergleich zu den Überlegungen der Landesregierung war die Einschätzung des Oberkonsistoriums weniger umfassend und gründete auch nicht auf den ‚Expertisen’ anderer Behörden. Inhaltlich gliedert sich die Stellungnahme der Kirchenräte in drei Abschnitte. Zuerst wird die Notwendigkeit begründet, ein Suizidmandat zu erlassen. Danach werden zwei Kategorien von Suizidursachen aufgeführt, denen anschließend jeweils Vorschläge zur Prävention zugeordnet sind. In der Summe plädierte das Oberkonsistorium dafür, ‚Selbstmorde’ „nach dem tode, und zwar ohne ansehen der person“ zu bestrafen. 84 Die Strafwürdigkeit des ‚Selbstmords’ stand nicht zur Debatte. Der Handlungsbedarf wird wie folgt umrissen: In „sehr bevölkerten staaten [und …] volckreichen landen“ wären Selbsttötungen keine Seltenheit - diese seien vielmehr „sich leyder merhmals ereignende ubel“. 85 Auch Kursachsen zähle zu den Ländern, in denen Menschen sich häufig das Leben nehmen würden. Daher habe man es mit einem alltäglichen, nichtsdestoweniger aber zu verurteilenden Phänomen zu tun. Zwar bezieht sich das Gutachten an dieser Stelle nicht ausdrücklich auf die Publizistik jener Zeit. Allerdings geschieht dies an anderen Stellen des Gutachtens durchaus, sodass davon auszugehen ist, dass den Konsistorialräten die oben skizzierten Diskussionen über die ‚Überhandnehmung des Selbstmords’ vertraut waren. Der geringe Umfang des Gutachtens ist dem kurzen Zeitraum geschuldet, innerhalb dessen die Einschätzungen formuliert wurden. Eine komplexere und differenziertere Einschätzung als die vorgelegte scheint aber auch nicht für notwendig erachtet worden zu sein. Man differenzierte im Folgenden zwar die Ursachen von Selbsttötungen nach Graden des Verschuldens. In den rechtlichen Konsequenzen wollten die Kirchenräte jedoch weniger differenzieren, wie das Plädoyer für eine Bestrafung des Suizids ohne Ansehen der Person erkennen lässt. 86 Zum einen, so die Kirchenräte, lägen die Suizidursachen „in der physicalischen beschaffenheit des cörpers […], da personen durch hitzige kranckheiten, raserey, melancholia, gäntzliche blödsinnigkeit und wahnwitz auf den gedancken des selbst- 83 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 65555, fol. 9; 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 65. 84 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 1897, fol. 3c r . 85 Beide Zitate ebd., fol. 3a r . 86 Vgl. zu den etwas späteren Diskussionen in Preußen P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 177 ff. <?page no="499"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 488 mords gebracht werden“. 87 In dieser Aussage spiegeln sich oberflächlich die Diskussionen über die körperlichen und geistigen Ursachen von Selbsttötungen, die traditionell als Entschuldungsgründe für Suizide galten, weniger Pathologisierungstendenzen des medizinisch-aufklärerischen Diskurses. 88 Um diesen Ursachen zu begegnen, schlug das Oberkonsistorium vor, die Kapazitäten zur Unterbringung melancholischer und ‚blödsinniger’ Personen zu erweitern. In die öffentlichen Einrichtungen könnten dann „dergleichen mitleidungswürdige subjecta auf beschehene anzeige und ansuchen ihrer obrigkeiten“ 89 aufgenommen werden. Die Obrigkeiten vor Ort hätten durch unnachlässige Aufsicht dafür Sorge zu tragen, dass als suizidgefährdet eingestufte Personen vor einer Selbsttötung bewahrt würden. Zwar ist davon auszugehen, dass bei den zentralen Regierungsbehörden insgesamt ein Problembewusstsein für den Umgang mit suizidgefährdeten Menschen existierte. Allerdings wurden hieraus nur bedingt systematische Überlegungen zu einer effektiven Suizidprophylaxe abgeleitet - auch die institutionelle Anstaltsversorgung suizidgefährdeter Menschen war umstritten und wurde wenig genutzt. 90 Schließlich kam das Oberkonsistorium zum anderen auf die „haupt ursache“ für Selbsttötungen zu sprechen - den „üble[n] moralisch[en] gemüths-zustand derer selbst mörder“. 91 Für deren verdorbene Gemütsverirrungen seien zwei 87 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 1897, fol. 3a v . 88 Darauf weist am Beispiel des ALR auch P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 178 hin. 89 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 1897, fol. 3c r . 90 Christina Vanja geht mit Blick auf die Internierungspraxis im 18. Jahrhundert davon aus, dass den Zeitgenossen die Einweisung suizidgefährdeter Personen in Gefängnisse, Zucht- und Armenhäuser nur bedingt geeignet zur Suizidprophylaxe erschien und meist als vorübergehende Maßnahme betrachtet wurde. Nicht selten wurden hierbei die negativen seelischen Folgen der Abschottung der Arretierten von sozialen Kontakten und Freunden thematisiert; V ANJA , Leid, S. 226. Für Kursachsen T RENCKMANN , Geisteskranke und unten in dieser Arbeit. Die sichere Verwahrung von Personen, die als suizidgefährdet eingestuft wurden, war bereits seit längerer Zeit geregelt und erst 1775 hatte der Kurfürst verfügt, die Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten für melancholische bzw. geistig kranke Militärpersonen zu verbessern; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 5589, o. Pag., Schreiben vom 10. April 1775. Zur Aufnahme suizidgefährdeter Personen in das Waldheimer Zuchthaus siehe B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, Registerschlagwort ‚Melancholie - melancholisch’. Hinweise auf die Einlieferung melancholischer und suizidgefährdeter Personen, die jedoch insgesamt nur einen verschwindend geringen Teil (14 von 13.954) ausmachten auch schon bei B RETSCHNEIDER , Individuum, S. 84 ff. Personen mit körperlichen Leiden waren dagegen schon häufiger anzutreffen (unter anderem als latent suizidgefährdend geltende Epileptiker: 205 von 13.954; vgl. ebd., Anhang S. XII f.). Zu den kursächsischen Armenhäusern siehe den Überblick bei B IRKE , Wandel, S. 138 ff. 91 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 1897, fol. 3a v . <?page no="500"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 489 Gründe auszumachen: erstens ‚Lesesucht’, zweitens ‚Luxussucht’. Das Lesen verschiedener gefährlicher Bücher, so das Oberkonsistorium, verbreite irrige Grundsätze und falsche Vorstellungen (denen der empfindsame Leser nachhänge). Das Gutachten hebt zwar nicht explizit auf die Wertherdebatte ab, schließt sich aber der gängigen Kritik an der schädlichen Lesesucht an. 92 Interessant ist hier auch der Verweis auf die seit den 1750-er Jahren in diversen Veröffentlichungen heftig kritisierte Luxussucht, wenngleich diese Diskussion an ältere Vorläufer etwa in den Policeyordnungen anschloss. 93 Oft würden, so das Oberkonsistorium, die Untertanen ein aufwendiges und ihr Vermögen übersteigendes, üppiges Leben führen. In Krisenzeiten, in denen dann Mangel und Not herrsche, nähmen sich diese Menschen häufig das Leben, „um einer sich vorgestellten eingebildeten schande sich zu entziehen und zu vermeyden“. 94 Diese beiden, vom Oberkonsistorium ausgemachten maßgeblichen Ursachen für Selbsttötungen verweisen darauf, dass die Kirchenräte die Publizistik ihrer Zeit rezipierten. Aber genauso wie andere unkritische Rezipienten übernahmen auch die Räte des Oberkonsistoriums einfach die Argumente, die ihnen aus der Lektüre oder vom Hörensagen geläufig waren, ohne diese auf die tatsächlichen Verhältnisse in Kursachsen projizieren zu können. An der begrenzten Problemdiagnose des Oberkonsistoriums ist die Konjunktur und selektive Rezeption der öffentlichen Diskussionen abzulesen und zugleich ein deutliches Defizit in der Verarbeitung des eigenen Institutionen- und Verwaltungswissens. Die vielen Berichte von Pfarrern und Superintendenten sowie die pastoralen Attestate der Lebensführung zeichneten doch meist ein völlig anderes Bild. Gegen die genannten Hauptursachen von Selbsttötungen führte das Oberkonsistorium spezifisch-kirchliche Instrumentarien der Intervention und Hilfe an. Die Argumentation der Kirchenräte folgte der bestechenden Logik, natürlich selbst die geeignetsten Mittel bei der Hand zu haben, um gegen üble Moral und verdunkelte Gemütszustände vorzugehen. Konsistoriallehrer und Prediger sollten durch ein zu erlassendes Suizidmandat angewiesen werden, mit „fleyß und eyfer die abscheulichkeit des selbst mords“ 95 darzustellen. Hierbei sollte sich das 92 Dazu ausführlich S CHREINER , Glück, S. 256 ff. 93 Ebd., S. 178 ff. Die Luxuskritik ist im Kontext in einer generellen Kritik am zügellosen Ausleben menschlicher Leidenschaften zu sehen. Johann Peter Süßmilch hatte 1776 bspw. den Anstieg der Suizidzahlen in den Städten des Alten Reiches auf die im urbanen Raum vorhandenen Möglichkeiten, Leidenschaften ungezügelt ausleben zu können, zurückgeführt; vgl. L IND , Selbstmord, S. 273 ff. 94 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 1897, fol. 3a v . Hervorhebung i. O. 95 Ebd., fol. 3c r . <?page no="501"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 490 Kirchenpersonal an jüngst gedruckten Predigten und Schriften orientieren. Das Oberkonsistorium könnte hier die 1776 bei Carl Friedrich Schneider, Verleger und Kommissionsbuchhändler in Leipzig, erschienene Abhandlung des Zeitzer Pfarrers Johann Friedrich Teller (1739-1816) gemeint haben. Teller hatte mit scharfen Worten die Verwerflichkeit des ‚Selbstmords’ beschrieben und dessen unnachgiebige Bestrafung gefordert. 96 Teller hatte unter anderem für ein ausnahmslos unehrliches Begräbnis plädiert, bei dem der Strafaspekt für die Bluttat im Vordergrund stehen sollte. Ähnlich, wenngleich inhaltlich nicht detaillierter ausgearbeitet, formulierte es auch das Gutachten des Oberkonsistoriums. Inhaltlich sind also Parallelen erkennbar. 97 Auch die engen Verbindungen des Vizepräsidenten des Oberkonsistoriums Peter von Hohenthal zur Leipziger Verlegerszene machen es wahrscheinlich, dass Tellers Abhandlung bekannt war. In dem Schreiben des Oberkonsistoriums ist an der Stelle, an der ohne Nennung von Autoren oder Titeln auf publizierte Vorlagen verwiesen wird, das Zahlwort „zwey” gestrichen, 98 was darauf hindeutet, dass man ursprünglich zwei konkrete Texte als Vorlagen vor Augen hatte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich bei dem zweiten Text um den 1775 in Leipzig erschienenen juristischen Kommentar ‚De mortis voluntariae prohibitione ac poenis’ des sächsischen Juristen und Bürgermeisters von Leipzig Carl Gottfried von Winckler (1722-1790), in dem dieser ebenfalls die Rechtfertigung harter 96 T ELLER , Abhandlung. Für frühere Beispiele Dresdner Prediger siehe N EUMEISTER , Betrachtung (1734) und R ASCHIG , Predigten (1762), bes. S. 217. 97 Teller hatte in seiner Schrift, die er als „Abfertigung an den jungen Werther“ verstand, den vorsätzlichen ‚Selbstmörder’ als Untier und Unmensch bezeichnet und sah Selbsttötungen durch „Unordnungen der Seele [… und] heftige Gemütsbewegungen“ verursacht, die den Körper in Unordnung bringen würden. T ELLER , Abhandlung, S. 41. Vgl. auch ebd., S. 63: „Der Selbstmörder, der sich wegen cörperlichen Ursachen entleibt, handelt daher nicht als ein vernünftigdenkendes und freyes Wesen; er handelt folglich nicht als Mensch, und ist ein Unmensch. Als Unthier handelt er gedankenlos, und wie ein unbeseeltes Wesen; Als Unmensch handelt er unüberlegt und unvernünftig, und als ein Wesen, das keine vernünftige Seele hat.“ Teller vertrat eine Position, die es ablehnte, Suizidursachen allein durch körperliche Merkmale zu erklären, denn in letzter Konsequenz würde eine ‚körperliche Unordnung’ durch eine ‚Unordnung der Seele’ hervorgerufen. Julia Schreiner vertritt hierzu die Ansicht, Tellers Argumentation habe sich insgesamt gegen eine Anerkennung körperlicher Ursachen von Suiziden gerichtet; S CHREINER , Glück, S. 141 f. Bereits an anderer Stelle (S CHREINER , Aufgeklärtheit, S. 211) hatte sie festgestellt, dass Tellers Schrift eine jener wenigen Ausnahmen war, die die traditionelle Abstufung der Sanktionierung von Selbsttötungen nach dem Grad des individuellen Verschuldens nicht nachvollzogen. 98 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 1897, fol. 3c r . <?page no="502"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 491 Strafen für Selbsttötungen aufleben ließ. 99 Auf Winckler wird noch einmal zurückzukommen sein, denn er war 1777 Beisitzer am Leipziger Schöppenstuhl, als dieses Gremium ein Gutachten für die von der Landesregierung eingeforderte Vorlage für das Suizidmandat verfasste. In der Summe lässt sich festhalten, dass das Oberkonsistorium vor allem zu der Frage Stellung nahm, wie zukünftig weitere Selbsttötungen verhindert werden könnten. Als Mittel der Suizidprophylaxe fungierten Unterweisungen in christlicher Moral und Lebensführung einerseits und abschreckende Begräbnissanktionen andererseits. Eine Diskussion über die Bewertung von Selbsttötungen ließ diese Einschätzung nicht zu. Die Argumentation stützte sich auf Schriften, die entweder innerhalb der theologischen Debatten eine eher unnachgiebige Minderheitenposition der Bestrafung aller Selbsttötungen vertraten (Teller) bzw. innerhalb der juristischen Debatte 100 dem Lager der Strafbefürworter zuzurechnen waren (von Winckler). Mit Blick auf den Prozess der Normgebung zeigt sich also, dass es nicht unwichtig war, welche Schriften des weit gestreuten zeitgenössischen Diskurses zum Suizid durch Akteure in Regierungsbehörden rezipiert wurden. Da zwischen den verschiedenen Standpunkten der juristischen Stellungnahmen dieser Zeit zum Teil erhebliche Gräben klafften, wird es nun spannend sein zu sehen, welche Vorschläge für ein Suizidmandat die universitären ‚Experten-Juristen’ 101 der Landesregierung unterbreiteten. Der Mandatsentwurf der Landesregierung Das Gutachten der Landesregierung, die am 2. Februar 1777 an das Geheime Konsilium berichtete, basierte auf drei unterschiedlichen Expertisen, die die juristischen Fachinstitutionen der Landesuniversitäten (Juristenfakultäten und Schöppenstühle) verfasst hatten, sowie der eben beschriebenen Vorlage des Oberkonsistoriums. 102 In Wittenberg verfassten Hofgericht und Schöppenstuhl 99 Auch wenn dieser Melancholiker still und nicht gänzlich unehrlich begraben wissen wollte; W INCKLER , De mortis, S. 86. Siehe dazu den zeitgenössischen Kommentar bei K ÖHLER , [Rez.] Winckler, De mortis. Zur Charakterisierung von Wincklers Abhandlung auch B ERNARDINI , Literature, S. 61. 100 Siehe dazu E SER , Heiligkeit, S. 411; P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 186 ff. 101 Weiterführende Hinweise zur Begrifflichkeit bei K ÄSTNER / K ESPER -B IERMANN , Experten. Zum Verhältnis von Ideen, (juristischem) Expertenwissen und Gesetzgebung am Beispiel der Strafrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts jetzt K ESPER -B IERMANN , Einheit. 102 Am 9. Januar 1777 hatte die Landesregierung die baldige Antwort angekündigt, nachdem sie kurz nach Jahreswechsel am 2. Januar 1777 erneut vom Geheimen Konsilium ermahnt worden war; <?page no="503"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 492 ein gemeinsames Gutachten, das inhaltlich völlig identisch mit dem der Wittenberger Juristenfakultät war. 103 Aus Leipzig liefen kurz vor der Antwort aus Wittenberg zwei gegensätzliche Expertisen des dortigen Schöppenstuhls und der Juristenfakultät ein. 104 Im Folgenden wird zunächst das in mehrfacher Hinsicht exzeptionelle Gutachten der Leipziger Juristenfakultät referiert. An diesem lässt sich zeigen, welche Möglichkeiten, Einfluss auf die Ausformulierung des kursächsischen Suizidmandats zu nehmen, der in der Forschung breit behandelte Strafrechtsreformdiskurs der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wirklich hatte. Anschließend werden die weiteren Gutachten und Vorschläge der Landesregierung zusammenhängend diskutiert. Strafrechtsreformbewegung und Gesetzgebung. Das Gutachten der Juristenfakultät Leipzig Dass die Einschätzungen der Leipziger Juristenfakultät entgegengesetzt zu denen des Leipziger Schöppenstuhls und der Wittenberger Juristen standen, hat bereits Robert Wuttke erkannt. Er sah in dem Gutachten der Juristenfakultät den Einfluss neuerer naturwissenschaftlicher Anschauungen ausgedrückt, während seiner Ansicht nach insbesondere die Wittenberger Juristen traditionelle Ansichten vertreten hätten. 105 Dagegen würde ich noch einen Schritt weitergehen und behaupten, dass es sich bei der Stellungnahme der Leipziger Juristenfakultät ohne Zweifel um die (zunächst) individuelle Ansicht ihres prominentesten Vertreters handelte, der diese ausformulierte und die dann von der Fakultät als S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 9 ff. und 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 65 und 68 f. Im Übrigen war die Landesregierung am 9. Januar 1777 erneut ermahnt worden, endlich ihre Einschätzungen zu liefern; ebd., fol. 70. Es ist außer im Fall der Leipziger Juristenfakultät auf Grundlage der im Hauptstaatsarchiv Dresden überlieferten Akten nicht nachvollziehbar, welche Person(en) jeweils konkret mit der Ausarbeitung der Expertisen in Leipzig und Wittenberg beschäftigt waren. Alle Expertisen wurden als Gutachten der jeweiligen Institutionen gezeichnet und abgeschickt, sodass im Folgenden meist ohne weitere Differenzierung davon ausgegangen wird, dass jeweils alle Mitglieder der Schöppenstühle und Juristenfakultäten die vorgetragenen Ansichten mit vertraten. 103 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 33 ff. und 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 71 ff. Es könnte sein, dass man auf diesem Wege versucht hat, eine doppelte Bearbeitungsgebühr, wie sie für das Erstellen von Consilien usw. üblich war, in Rechnung zu stellen. Dies geht aber weder aus den Akten der Landesregierung noch des Geheimen Konsiliums hervor. 104 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 41 ff. (L. Schöppenstuhl), 47 ff. (L. Juristenfakultät); 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 77 ff. (L. Juristenfakultät), 84 ff. (L. Schöppenstuhl). Sehr knapp geht auf die Einzelexpertisen aus Wittenberg und Leipzig auch W UTTKE , Volkskunde, S. 239 ein, der zeigen will, dass im 18. Jahrhundert die Bewertungen des Suizids in Sachsen differierten. 105 W UTTKE , Volkskunde, S. 239. <?page no="504"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 493 ganzer mitgetragen wurde. Als Autor des Gutachtens ist eindeutig der Hofrat und Leipziger Ordinarius für Kirchenrecht (Dekretalen) Carl Ferdinand von Hommel (1722-1781) zu bestimmen. Hommel arbeitete im Januar 1777, also zu der Zeit als die Forderung der Landesregierung einging, einen rechtlichen Ratschlag für ein Suizidmandat vorzulegen, an einer kommentierten Übersetzung von Cesare Beccarias ‚Dei Delitti e delle pene’, die im Jahr darauf als die vierte deutschsprachige Ausgabe dieses Werks erschien. 106 Es lässt sich im Folgenden zeigen, dass das Gutachten der Leipziger Juristenfakultät inhaltlich nahezu wörtlich den Kommentaren Hommels zu Beccarias Ausführungen über den Suizid entsprach. Das Gutachten der Leipziger Juristenfakultät berief sich zunächst explizit auf Wahrnehmungen der Aktenlage und damit auf eine empirisch evidente Erfahrung, die aus der Funktion als juristisches Spruchgremium abgeleitet wurde - „wie wir denn aus denen acten gar öfters wahrzunehmen gelegenheit gehabt“. 107 Weiterhin gab das Gutachten an, nach Lage der Akten würden vor allem gläubige und fromme Menschen zur Selbsttötung schreiten: „daß leute, die sich selbst entleibet, die heil: schrift, oder ein gesangbuch aufgeschlagen, oder auch schöne sprüche aus dem göttl: worte mit kreide auf den tisch geschrieben, und vor dem seelen-sorger des ortes das zeugniß, wie sie jederzeit fleisige zuhörer in der kirche gewesen, und sich bey dem tische des herrn öfters eingefunden“. 108 Eine ähnliche Formulierung findet sich in von Hommels Kommentaren zu Beccarias Strafrechtsreformschrift. Er weist dort, nachdem er sich kritisch mit den gängigen Untersuchungsverfahren auseinandergesetzt hat, auf das aktenkundige Problem hin, dass insbesondere fromme und schwermütige Menschen zum Suizid neigen und schreiten würden. Die traditionellen Untersuchungsverfahren galten ihm geradezu als lächerlich, willkürlich und die neuen medizinischen Erkenntnisse missachtend. 109 Von Hommel kritisierte die mangelnde Objektivität in den Einschätzungen von Nachbarn, Pfarrern und Gerichtsherrn, die insbesondere dann fragwürdig wären, wenn die Toten 106 H OMMEL , Beccaria. 107 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 48 r . 108 Ebd. Für empirische Belege dieser Einschätzung vgl. für Kursachsen die Beispiele in dieser Arbeit sowie K ÄSTNER , Experten. Darüber hinaus grundlegend B ÄHR , Richter, S CHÄR , Seelennöte und L IND , Mind, jeweils mit weiteren Verweisen. 109 H OMMEL , Beccaria, Anm. ‚o’, S. 140 ff., insbes. S. 141 f. Zu von Hommels Ansichten bezüglich des Suizids zusammenfassend P OLLEY , Lehre, S. 71 ff. <?page no="505"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 494 zeitlebens in Konflikte mit den später Befragten geraten waren. Aus der allgemeinen Beobachtung (respektive Behauptung) häufiger Selbsttötungen frommer Christen schlussfolgerte das Gutachten der Leipziger Juristenfakultät, dass bei diesen gläubigen Menschen das Beschwören der Gefahren für die Seele, die ein ‚Selbstmord’ hervorrufe, sowie das eindringliche Ausmalen der ‚ewigen Verdammnis’ in Predigten oder zu anderen öffentlichen Anlässen nicht fruchten würde. Damit stellte sich die Leipziger Juristenfakultät unmittelbar gegen die Einschätzung des Oberkonsistoriums, wobei unklar ist, ob ihr diese bekannt war. Der zweite Teil des Gutachtens spitzte die Argumentation noch einmal zu und ging auf das Phänomen mittelbarer oder auch indirekter Selbsttötungen ein, bei denen Menschen töteten, um anschließend gerichtet zu werden. 110 Auch dies entsprach den Anmerkungen von Hommels zur Beccaria-Ausgabe von 1778 111 und unterschied sich mithin deutlich von den Stellungnahmen der übrigen sächsischen Juristen, die die Kategorie mittelbarer Selbsttötungen nicht in die Debatte einbrachten, sondern an der traditionellen Kategorisierung von Selbsttötungen aus Melancholie, vorsätzlichen respektive freventlichen Selbsttötungen und versuchten Suiziden festhielten. Folgt man der Deutung von Vera Lind, dann richtete sich von Hommel mit der Diskussion des Problems mittelbarer Selbsttötungen „sowohl gegen die Theologen, die mit dem Szenario der ewigen Verdammnis gerade überaus religiöse Menschen diese Möglichkeit ergreifen ließ, als auch gegen die aus weltlichem Interesse strafende Obrigkeit, die diese Form von Selbstmord mit ihrer Haltung nicht verhinderte“. 112 Diese zutreffende Interpretation ist mit Blick auf den kursächsischen Normgebungsprozess durch die Feststellung zu ergänzen, dass von Hommel an diesem Punkt eindeutig eine Minderheitenposition vertrat. Weder die anderen juristischen Institutionen noch die Landesregierung erkannten hier einen notwendigen Handlungsbedarf. 110 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 50 f. Die englischsprachige Forschung bezeichnet dieses Phänomen als ‚capital punishment suicide’, ‚suicidal murder’ oder ‚suicide by proxy’. Zu diesem für die vorliegende Arbeit wenig relevanten Phänomen siehe G ÖTTSCH , Mörderin; J ANSSON , Swords, S. 49 ff; J ANSSON , Murders; K ROGH , fascination; K AUFMANN , Aufklärung, S. 55 ff.; L ORENZ , Körper, S. 270 ff; M ARTSCHUKAT , Töten, S. 85 ff.; M ARTSCHUKAT , Freitod; S TUART , Suicide; S TUART , Melancholy Murderers. Kathy Stuart bereitet derzeit eine Monografie zu diesem Phänomen vor. 111 Vgl. H OMMEL , Beccaria, Anm. p, S. 145 ff. Hierzu auch L IND , Selbstmord, S. 61 f. 112 L IND , Selbstmord, S. 62. Ergänzend, ohne sich jedoch konkret auf die Deutung Linds zu beziehen, geht S CHREINER , Glück, S.127 davon aus, dass von Hommels Klage „im weiten Kontext einer allgemeinen Kritik an irrationalen religiösen Auffassungen“ gestanden habe. <?page no="506"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 495 Die Landesregierung bestritt sogar, dass in Kursachsen überhaupt derartige mittelbare Selbsttötungen vorkämen, während von Hommel argumentiert hatte, es „reißt dieses Gift sehr ein und wir sehen tägliche Beispiele. [… Auch hätten] vor solchen blutgierigen leuten keiner ihrer nebenmenschen ja nicht einmal prinzen lebenssicherheit“. 113 Die Passagen zum ‚Selbstmord durch die Hand des Henkers’ im Gutachten der Leipziger Juristenfakultät führen sehr deutlich vor Augen, wie Gesetze als Transmissionsriemen für den Austausch von Wahrnehmungen und Vorstellungen fungierten. Sowohl im Gutachten als auch in seinen Beccaria- Kommentaren bezog sich von Hommel maßgeblich auf eine dänische Verordnung für die Herzogtümer Schleswig und Holstein aus dem Jahr 1767, die entehrende Leibesstrafen gegen solche Mörder vorschrieb, die getötet hatten, um hingerichtet zu werden. 114 Weiterhin argumentierte von Hommel im Gutachten für die Landesregierung, dass allein Gott ein Urteil darüber vorbehalten bleiben sollte, ob nicht Melancholie diese Gläubigen in den Tod getrieben habe. Sowohl an diesem Punkt als auch in Bezug auf den mittelbaren Suizid übernahm er die Argumentation von Johann David Michaelis (1717-1791), 115 den er in seinen Beccaria-Annotationen auch zitiert. Michaelis hatte nicht nur gezeigt, dass das Mosaische Recht nicht zur Befürwortung der Strafbarkeit von Selbsttötungen herangezogen werden könne. Er hatte ebenso auf die Gefahr einer Herleitung des Suizidverbots aus dem Mosaischen Recht für die Gedanken gläubiger Menschen hingewiesen, die möglicherweise im mittelbaren Suizid einen Weg sehen konnten, Ableben und Rettung des Seelenheils miteinander zu vereinbaren. Ebenso wie von Hommel sprach sich auch Michaelis für eine bewusst harte Bestrafung jener ‚Mörder aus Lebensüberdruss’ aus. 116 113 H OMMEL , Beccaria, Anm. p, S. 146. Die Stellungnahme der Landesregierung S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 19 v ; siehe auch ebd., fol. 50 v . Zur frühneuzeitlichen Debatte über zum Tode entschlossene Attentäter, die das Leben der Herrscher gefährdeten und den vormodernen (wie auch den modernen) Staat deutlich die Grenzen seiner Macht aufzeigten, siehe K OSLOFSKY / R ABIN , Limits, S. 46 ff. 114 Zu diesem Gesetz mit einem ausführlichen Zitat des Gesetzestextes L IND , Selbstmord, S. 62 f. (Lind verweist als Quelle auf Emil August Friedrich von Eggers: Versuch über die peinliche Rechts= und Gerichts= Verfassung in Holstein, Bd. 2, Altona 1790, S. 186 ff.) 115 Zur Person W ESSELING , Michaelis. 116 M ICHAELIS , Recht. T. 6, S. 7 f. Die hier benutzte zweite und vermehrte Ausgabe zählt die Vorrede zum sechsten Teil bis S. 126 und setzt dann mit der Zählung wieder bei S. 1 ein. Von Hommel scheint - so wie es im 18. Jahrhundert in der Publizistik durchaus üblich war - die <?page no="507"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 496 Wie in den anderen, noch zu untersuchenden Expertisen aus Leipzig und Wittenberg markierte auch von Hommel einen deutlichen Unterschied zwischen Selbsttötungen aus Melancholie und solchen aus boshaftem Vorsatz. Sein Gutachten ging dann aber im Gegensatz zu denen der anderen Juristengremien nicht systematisch auf die Frage der gesonderten Strafzumessung ein. Er betrachtete eine Selbsttötung als eine widernatürliche Handlung, deren Untersuchung Ärzten überlassen werden sollte. Bezüglich der anzuwendenden Strafen paraphrasierte das Gutachten der Leipziger Juristenfakultät eine ursprünglich dem Römischen Recht entlehnte Maxime und betonte, dass es für das eigene Gewissen allemal sicherer sei, Schuldige nicht zu verurteilen und nicht zu verdammen als einen Unschuldigen zu verdammen und damit zu schädigen. 117 Wenn schon die theologische Verurteilung des Suizids offenkundig nichts bewirke, wie könnten es dann weltliche Strafen post mortem, fragte das Gutachten weiter und spitzte das Argument zu, indem klar herausgestellt wurde, dass diese weltlichen Strafen ohnehin nur die Hinterbliebenen (und damit Unschuldige) treffen würden. Von Hommel ging in seinen Beccaria- Annotationen sogar soweit zu behaupten, dass der unüberlegte Eifer der Geistlichen für die rachsüchtige Bestrafung des Suizids verantwortlich sei. Diese treffe des „Entleibten Sohn, weil er seinen Vater verloren hat und die Witwe wegen des schmerzlichen Verlustes ihres Mannes“. 118 Die strafrechtliche Sanktionierung erscheint hier als zu vermeidende Bestrafung Unschuldiger und ungerechtfertigte Potenzierung menschlichen Leids, denn bereits die Selbsttötung eines Menschen bringe Schmerz genug für die Hinterbliebenen. Argumente von Michaelis und die dänische Mandatsrhetorik ohne nähere Prüfung aufgegriffen zu haben und sprach dann von mittelbaren Suiziden als einem auch ihm geläufigen und verbreiteten Phänomen. Anders als Michaelis rekonstruierte Gottfried Leß noch eine Verurteilung des Suizids aus göttlichem Gebot und befand sich mit seinem viel beachteten Exkurs zum Suizid noch deutungsmächtigen ‚Mainstream’ der theologischen Publizistik; L Eß , Abhandlung. Zur Herausforderung dieser Mehrheitsdeutung durch die pietistische Theologie eines Johann Ludwig Ewald siehe K IRN , Suizidverständnis. 117 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 48. Das Rechtssprichwort bei V OLKMAR , Paroemia, S. 274: „In conflictu rationum melius est nocentem absolvere, quam condemnare innocentem.“ Im Kontext der Diskussionen über die Anwendung der Folter in Hexenprozessen hatte man ähnlich argumentiert. Die Prozessführung sollte so gestaltet sein, dass Unschuldige nicht in Gefahren geraten. Hier wurde auf Matth. 13.24-30 Bezug genommen („Auff das jr nicht zu gleich den Weitzen mit ausreuffet“). Siehe hierzu L UDWIG , Justitienfürst, S. 69; diese Darstellung nicht mehr in L UDWIG , Herz. 118 H OMMEL , Beccaria, Anm. ‚m’, S. 139. Von Hommel bezog sich an dieser Stelle auf Jean du Vergier de Hauranne (1581-1643). <?page no="508"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 497 Zwei wesentliche Gedanken der deutschen Strafrechtsreformbewegung 119 in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und ihres herausragenden Vertreters von Hommel 120 kennzeichnen dieses Gutachten: Erstens sei die Sanktionierung des Suizids einem höheren Richter zu überlassen, der nach Ansicht des Gutachtens allein dessen Ursachen zu bestimmen vermag. Darüber hinaus widerspreche zweitens die Bestrafung der Selbsttötung dem Persönlichkeitsprinzip von Strafe, denn sie treffe einzig die unschuldigen Hinterbliebenen. 121 Das Gutachten der Juristenfakultät Leipzig verweist so auf das Einfließen zeitgenössischer Reformdebatten in das Gesetzgebungsverfahren zum ‚Selbstmordmandat’ von 1779 in Kursachsen. Es erhellt mithin die Möglichkeit dessen, was im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens denk- und sagbar war. Allerdings erhellt es nicht, was auch wirklich umsetzbar war, denn erst in der Auseinandersetzung mit den anderen Expertisen konnte sich zeigen, welche tatsächlichen Möglichkeiten dafür vorhanden waren, dass von Hommels Vorstellungen auch tatsächlich in ein neues Gesetz einfließen konnten. 122 In erster Linie ist daran zu erinnern, dass die Landesregierung eine wichtige Filterfunktion zwischen den ‚Juristen-Experten’ und dem Geheimen Konsilium bzw. dem Kurfürsten einnahm. Sie bewertete die Vorschläge und Gutachten und wog deren Argumente gegeneinander ab. Die weiteren Gutachten und die Vorschläge der Landesregierung Die Leipziger Schöppen 123 schlossen sich in ihrem Urteil über Suizide von Melancholikern den gängigen Vorstellungen an. Diese solle man eher bejammern 119 Zu den deutschen Strafrechtsreformern und deren Einstellungen in Bezug auf Selbsttötungen L IND , Selbstmord, S. 59 ff. 120 Etwa K ERN , Hommel; P OLLEY , Hommel. 121 Wie Karsten Pfannkuchen (P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 186 ff.) zuletzt gezeigt hat, waren die Stellungnahmen zu dieser Argumentation im juristischen Schriftgut des späten 18. Jahrhunderts nicht eindeutig. So wurde durchaus auch weiterhin argumentiert, allein eine Bestrafung des Suizids könne abschreckende Wirkung entfalten. Letztlich, so Pfannkuchen (ebd., S. 189), hingen die Stellungnahmen mit davon ab, ob man den Staat als verpflichtet ansah, für die Einhaltung natürlicher Pflichten und der Moral zu sorgen. 122 Anhand der sächsischen Kodifikationspläne für ein neues Gesetzbuch im Zuge des Rétablissement konnte Barbara Dölemeyer anders als in dem hier untersuchten Beispiel einen konkreten Einfluss Hommelscher Gedanken auf den Hof- und Justizrat Christian Gotthelf von Gutschmid und dessen Kodifikationsentwurf nachweisen, eine Gesetzbuchnovelle, die allerdings nicht zur Umsetzung gelangte; D ÖLEMEYER , Kodifikationspläne, S. 215 f. 123 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 41 ff.; 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 84 ff. <?page no="509"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 498 als bestrafen. Da es sich aber bei Selbsttötungen insgesamt um gesetzeswidrige Taten handle, müssten die Obrigkeiten reagieren. Die Minderung der Begräbniszeremonien sei daher keinesfalls als Strafe aufzufassen, sondern als Notwendigkeit „damit nicht die chistliche-kirche den erfolgten selbstmord öffentlich zu genehmigen scheine“. 124 Der Leipziger Schöppenstuhl schloss sich hier der erst wenige Jahre zuvor von Carl Gottfried Winckler vertretenen Ansicht an, der zum Zeitpunkt dieses Gutachtens Beisitzer des Schöppenstuhls in Leipzig, kursächsischer Appellationsrat und 1777 auch Bürgermeister von Leipzig war. 125 So wie es schon das Gutachten der Leipziger Juristenfakultät gefordert hatte, war auch nach Ansicht der Leipziger Schöppen die Strafpraxis zu überdenken - allerdings mit einer anderen Zielsetzung. Die Schöppen monierten in ihrem Gutachten eine zu milde Sanktionierungspraxis, weshalb sie mit Nachdruck einen verschärften Erlass forderten. 126 Dagegen hatte von Hommel die Sinnhaftigkeit eines solchen Erlasses bezweifelt. Die Strafbarkeit einer Selbsttötung wurde von den Leipziger Schöppen grundsätzlich vorausgesetzt und nicht in Frage gestellt. Diskutiert wurden allerdings einige Probleme der bisherigen Strafpraxis. Zum einen sei, so die Schöppen, die härteste Strafe - die (postmortal vollzogene) Todesstrafe - für einen ‚Selbstmörder’ keine wirkliche Strafe. Zum anderen träfen die Begräbnissanktionen und Güterkonfiskationen vorrangig die Hinterbliebenen. Die Leipziger Schöppen befürchteten, dass dieser offenkundige Missstand ein Handlungsanreiz für jene Menschen sein könnte, die ihren nächsten Verwandten Schlechtes wollten. Diese könnten nämlich versucht sein, sich deswegen zu töten, um ihren Verwandten boshaft vorsätzlich zu schaden. Da an der Bestrafung von Selbsttötungen festzuhalten sei, forderten die Schöppen eine Lösung, die an der Strafbarkeit der vorsätzlichen Selbsttötung festhielt und zugleich dem Schutzbedürfnis der Hinterbliebenen vor unschuldiger Infamierung und Bestrafung entgegenkam. Die Verweigerung eines ehrlichen Begräbnisses und die Vermögenseinziehung, das hatten die Schöppen ja schon klar gestellt, widersprachen dem Persönlichkeitsprinzip von Strafe. Allerdings müsse, so die weitere Argumentation, eine schimpfliche Behandlung der Leiche anders bewertet werden. Eine solche könne für die Hinterbliebenen 124 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 41. 125 CSHSC 1777, S. 141. Winckler war 1775 noch Beisitzer an der Juristenfakultät und Stadtrichter in Leipzig gewesen. Vgl. zur Argumentation der Schöppen W INCKLER , De mortis, S. 78. 126 Dieses Monitum deckt sich im Übrigen mit den 1774 erschienen und drei Jahre später ins Deutsche übersetzten Überlegungen Peter Campers zum Suizid; C AMPER , Abhandlung, S. 133 ff., insbes. S. 138 zu der nach Campers Ansicht unglaublich laxen Haltung des friesischen Gerichtshofs. <?page no="510"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 499 ebenso wenig eine Strafe bedeuten wie es die Hinrichtung eines Verwandten sei, der wegen eines schweren Verbrechens zum Tode verurteilt wurde. 127 Die Schöppen legten dann ausführlich mögliche Malträtierungspraktiken dar und gaben der Landesregierung zu bedenken, ob nicht die ein oder andere Praxis dazu dienen könne, potenzielle ‚Selbstmörder’ abzuschrecken. Ganz offensichtlich wollten die Leipziger Schöppen am Abschreckungsprinzip von Strafe festhalten, obwohl sie dieses hinsichtlich der Sanktionierung von Selbsttötungen eingangs faktisch selbst desavouiert hatten. Neben dem Strafziel Abschreckung erörterten die Leipziger Schöppen die Möglichkeit, Suizide von Melancholikern präventiv zu verhindern. Unter Melancholikern verstanden die Schöppen hier unausgesprochen alle Personen, deren sichtbares Verhalten von Nachbarn bzw. Verwandten als suizidal eingestuft wurde. Letztere sollten dazu verpflichtet werden, verdächtige und mutmaßlich suizidgefährdete Menschen den lokalen Obrigkeiten zu melden. Diese hätte dann die Möglichkeit, die Suizidalen zu inhaftieren bzw. zur Arbeit in ein Zuchthaus bringen zu lassen. Die Leipziger Schöppen plädierten allerdings dafür, in erster Linie mit Mitteln der Seelsorge zu intervenieren, „weil außerdem der selbstmörder, wenn er bey unterbleibender völliger ertödung, eine ziemliche strafe zu gewarten hätte, sich noch mehr mühe geben dürfte, den gefaßten vorsaz zur würcklichkeit zu bringen“. 128 Eine harte Bestrafung fehlgeschlagener Suizidversuche erschien den Schöppen also eher kontraproduktiv. Das Argument ist natürlich auch eine logische Konsequenz der Forderung, die Leichen von ‚Selbstmördern’ schimpflich zu behandeln, weil einzig dies abschrecken würde. Die Expertisen der Wittenberger Juristen 129 ähnelten in den zentralen Punkten den Einschätzungen der Leipziger Schöppen: Die Einschärfung der Aufsichts- und Meldepflicht galt auch ihnen als unumgängliches Mittel der Suizidprävention. 130 Die Wittenberger Juristen unterschieden ebenso zwischen Selbsttötungen aus Melancholie und frevelhaften, vorsätzlichen ‚Selbstmorden’ und hegten Zweifel an der Wirksamkeit einzelner Strafpraktiken. Gleichwohl meinten sie, dass nicht alle mit Bedacht zum Suizid Entschlossenen so verstockt 127 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 43. 128 Ebd., fol. 18 v ; siehe auch ebd., fol. 44. 129 Ebd., fol. 33 ff. (Hofgericht und Schöppenstuhl Wittenberg), fol. 37 ff. (Juristenfakultät Wittenberg); 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 71 ff. Da die beiden Gutachten inhaltlich identisch sind, werden sie hier zusammengefasst dargestellt. 130 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 34. <?page no="511"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 500 sein dürften, dass ein wiederholtes Vorhalten möglicher Sanktionen sie nicht mehr erreiche. Ebenso dürfte die schändliche Behandlung der Leichen bzw. der Vollzug postmortaler peinlicher Strafen am Leichnam vorsätzlicher ‚Selbstmörder’, wie es der Befehl von 1719 forderte (also Schleifen, Schandbegräbnis, Flechten auf ein Rad oder Verbrennen), eine abschreckende Wirkung erzielen. Ein neues Gesetz zum Suizid sollte nach Ansicht der Wittenberger Juristen daher unbedingt diese Strafformen fortschreiben. 131 Wie die Leipziger Schöppen forderten auch die Wittenberger Juristen, das zukünftige Mandat einmal jährlich von den Kanzeln ablesen zu lassen - darüber hinaus sollte die anschließende Predigt die Verwerflichkeit und Strafbarkeit der Selbsttötung thematisieren. Im Januar 1777 lagen der Landesregierung alle angeforderten Gutachten vor. Man bemühte sich nun, die Vorschläge der Juristengremien rasch zu kommentieren und an das Geheime Konsilium weiterzuleiten. Die Vorschläge der Landesregierung zum Gesetzesentwurf datieren auf den 4. Februar 1777. 132 Das Schreiben an das Geheime Konsilium ist in zwei größere Abschnitte unterteilt, die jeweils nach den aus Sicht der Landesregierung maßgeblichen Einzelthemen (Suizid aus Melancholie, vorsätzliche Suizide, versuchte Suizide) unterteilt waren. Der erste Abschnitt fasst die Gutachten der Spruchbehörden zusammen und disqualifiziert die Expertise der Leipziger Juristenfakultät als konträres und zu vernachlässigendes Minderheitenvotum. Gegen dieses bekräftigte die Landesregierung die Notwendigkeit, ein Gesetz zur Bestrafung des Suizids zu erlassen: „auch die von der juristen-facultät zu Leipzig erregten zweifel nicht bewürcken mögen, daß wider den selbstmord und wegen deßen bestrafung ganz kein gesetz stattfinde“. 133 Im zweiten Teil kommentierte die Landesregierung die Vorschläge der ‚Juristen-Experten’ und erweiterte diese um einige Gedanken zur praktischen Umsetzung. Zunächst schlossen sich die Regierungsräte der Forderung an, die Aufsichtspflichten für die Verwandten von Suizidgefährdeten und für die lokalen Obrigkeiten einzuschärfen. Da aber insbesondere im ländlichen Raum Ressourcen zur sicheren Verwahrung und Beaufsichtigung fehlen würden, so die Landesregierung, sollte ernsthaft erwogen werden, ob nicht „die erweiterung des armen-hauses zu waldheim, oder die einrichtung eines von den neuen zucht- und arbeitshäusern zur aufnahme derer melancholicorum und furiosorum das 131 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 34 f. 132 Ebd., fol. 13 ff.; 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 92 ff. 133 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 19 v . <?page no="512"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 501 würcksamste mittel seyn würde“. 134 Insbesondere die Zwickauer Einrichtung könnte für ein solches Programm genutzt werden. Die Landesregierung unterschlug, dass bereits Gründung und Aufbau des Zwickauer Zucht- und Arbeitshauses finanziell kaum zu bewältigen gewesen waren. 135 Zur Frage der Bestrafung vorsätzlicher Selbsttötungen teilte die Landesregierung die Bedenken der meisten Juristen und sah sowohl in Vermögenskonfiskationen 136 als auch in der Durchführung von (Todes-) Strafen am Leichnam von zum Tode verurteilten Verbrechern, die sich der Exekution durch eine Selbsttötung entzogen hatten, keine wirksamen Mittel, um andere Menschen von einem Suizid abzuhalten. 137 Vielmehr sollte Kursachsen nach Ansicht der Landesregierung zu den traditionellen Schandbegräbnissen zurückkehren. Für die Umsetzung dieser Forderung könnten unter anderem jene Bestimmungen aufgehoben werden, die eine Abgabe der Leichen von freventlichen ‚Selbstmördern’ an die Anatomien regelten. 138 Wenn man an die in Kapitel acht beschriebenen Debatten über die Leichenmandate für die anatomischen Theater und den Einfluss der Universitätsmediziner und der Mitglieder des Sanitätskollegiums zurückdenkt, erscheint dieser Vorschlag nicht nur in der Rückschau als völlig utopisch. Wesentlich wichtiger als die Frage der Begräbnisform nahm die Landesregierung indes eine Regelung der Kompetenzabgrenzungen in den gerichtlichen Untersuchungen von vorsätzlichen Selbsttötungen und den Entscheiden über die Form der Bestattung. Diese Punkte kommentierte die Landesregierung wesentlich ausführlicher und unabhängiger von den ‚Juristen-Expertisen’. Eine Einbindung von Superintendenten bzw. Pfarrern hielt die Landesregierung für völlig unnötig. Die Verfahrens- und Entscheidungskompetenz dürfe allein bei den lokalen Inhabern der Obergerichtsbarkeit liegen. Diese sollten, „weil die beerdigung toder cörper möglichst zu beschleunigen“, 139 zukünftig allein und nach 134 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 20 r . 135 B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, S. 176 ff. 136 Konfiskationen kamen nach Ansicht der Landesregierung ohnehin nur bei den Fällen in Frage, bei denen sich Personen umbrachten, die wegen zuvor begangener Verbrechen ihr „guth verwürcket“ hatten. Diese Auffassung der Bestimmungen der ‚Carolina’ (Art. 135), in der die Konfiskation nach Suiziden in der Untersuchungshaft an die Vortat geknüpft war, bestätigt jetzt noch einmal P FANN- KUCHEN , Selbstmord, S. 72 ff.; dort S. 78 ff. auch eine Betrachtung der Rezeption dieser Bestimmung im juristischen Schrifttum. 137 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 20 v . 138 Ebd., fol. 21 r . 139 Ebd., fol. 21 v . <?page no="513"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 502 Maßgabe des noch zu erlassenden Gesetzes über die Form des abgesonderten Begräbnisses entscheiden dürfen. Erst im Nachgang sollten sie berichten und nur in Zweifelsfällen sollten Entscheide bei der Landesregierung eingeholt werden. Wenn allerdings eine andere Spruchbehörde näher lag (das betraf vor allem den Leipziger Kreis und den Kurkreis), sollte von diesen eine Entscheidung angefordert werden. Darüber hinaus unterbreitete die Landesregierung Vorschläge zur Regelung des Verhaltens nach Selbsttötungen von Militärpersonen, zu denen sich weder das Oberkonsistorium noch die Juristengremien geäußert hatten. In diesen Fällen, so die Landesregierung, könnte bei Abwesenheit des Regimentskommandeurs auch der nächste erreichbare und kommandierende Offizier über die Behandlung der Leiche entscheiden. Anschließend widersprach die Landesregierung in der Frage der Bestrafung versuchter Selbsttötungen den Ansichten des Leipziger Schöppenstuhls, was zeigt, dass hier nicht einseitig einer Expertise insgesamt der Vorzug gegeben wurde, und plädierte dafür, die Gefängnis- und Zuchthausstrafen beizubehalten, zukünftig allerdings die Umstände eines Falls genauer abzuwägen. Die Landesregierung ging davon aus, dass das jährliche Vorlesen des Mandats von der Kanzel bzw. entsprechende nachgängige Predigten von „keiner sonderlichen würckung seyn dürften“. 140 Dieses Argument resultierte aus dem Plädoyer, die traditionellen Schandbegräbnisse zur Abschreckung wieder einzuführen bzw. einzuschärfen. Wie sich zukünftig die Pfarrer und Seelsorger zu verhalten hätten, wollte die Landesregierung einem Entscheid des Kurfürsten an die Konsistorien überlassen. Diesen Vorschlägen wurde abschließend ein ausgearbeiteter Entwurf des zukünftigen Suizidmandats beigefügt. 141 Wortlaut und Gliederung der einzelnen Abschnitte weichen im Entwurf zwar noch von der später gedruckten Fassung ab. Gleichwohl wurden bereits im Entwurfsstadium alle wesentlichen Punkte den Vorstellungen der Landesregierung entsprechend abgehandelt. Die Diskussion um den Mandatsentwurf 1777-1779 Im Februar 1777 lagen der Entwurf der Landesregierung für ein Suizidmandat sowie die Einschätzungen des Oberkonsistoriums und der Juristengremien dem Geheimen Konsilium vor. Dort brauchte man bis zum November 1777, um den Mandatsentwurf der Landesregierung zu überarbeiten und dem Kurfürsten 140 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 23 v . 141 Ebd., fol. 28 ff.; 10079, Loc. 30951 Vol. I, fol. 102 ff. <?page no="514"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 503 vorzutragen. 142 Seit dem Auftrag des Landesherrn waren drei Jahre vergangen. In ihrem Vortrag gingen die Vertreter des Geheimen Konsiliums vor allem auf Probleme des Umgangs mit Suizidalen und Fragen der Suizidprävention ein. Hieran schienen einige Vertreter des Geheimen Konsiliums auch persönlich sehr interessiert gewesen zu sein, unter anderem jener Friedrich Ludwig von Wurmb, der oben bereits als ‚Lebensrettungsaktivist’ begegnet ist. Vor allem wegen der knappen Personal- und Finanzressourcen auf dem Lande, die eine hinreichende Bewachung Suizidaler häufig erschwerten, hatte die Armenhauskommission bereits seit längerem gefordert, die Waldheimer Kapazitäten auszubauen. Das Geheime Konsilium selbst erteilte den Auftrag, die Möglichkeiten zur Unterbringung Suizidaler in den vorhandenen Festungsbauten zu prüfen. Darüber hinaus sei es aber unabdingbar, so die Geheimen Räte, weiterhin die Leichen von Suizidenten an die Anatomien abzuliefern. Zur Begründung hieß es: weil „manche personen, die um den zustand ihres körpers nach dem tode bekümmert sind, vor deßen ablieferung zur anatomie wohl mehr abscheu tragen, als vor einem nicht alzuehrlichen begräbnisse“. 143 Offenkundig standen die Geheimen Räte ebenso wie die Landesregierung vor dem Problem, geeignete präventive Maßnahmen gegen ein Phänomen zu ergreifen, dessen Ursachen nur in den Gutachten des Oberkonsistoriums und der Leipziger Juristenfakultät und hier auch lediglich in begrenztem Umfang ausgeleuchtet wurden. Und so beschränkten sich die Vorschläge nahezu ausnahmslos darauf, die Verwaltung der Sanktionierung zu organisieren: Meldungen bei Verdacht auf Suizidgefährdung an die Obrigkeiten und nachfolgende Ingewahrsamnahme; Prävention mittels Abschreckung durch Beibehaltung von Maßnahmen, die sich gegen die körperliche Integrität der Verstorbenen richtete. Wie sehr die Regierungsbehörden um die Regelung der Verfahrenswege bemüht waren, anstatt sich eingehenderen Fragen der Suizidprävention zu widmen, zeigt sich weiterhin daran, dass die Änderungen am Mandatsentwurf durch das Geheime Konsilium das Einholen von Entscheiden aus den Spruchbehörden betrafen, die für unnötig erachtet wurden, darüber hinaus Fragen der Appellationsmöglichkeit und schließlich die Anweisungen an Pfarrer und Lehrer regelten. Die vom Geheimen Konsilium revidierte Fassung stimmte bereits nahezu mit dem endgültigen Gesetz überein. 142 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 53 ff. (Vortrag), fol. 67 ff. (revidierter Gesetzentwurf). 143 Ebd., fol. 65 v . <?page no="515"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 504 Noch im Dezember 1777 äußerte sich Kurfürst Friedrich August III. schriftlich zu diesem Entwurf. 144 Der Landesherr wünschte einige Präzisierungen und Korrekturen. Erstens sollten die Grade der Sanktionierung von Verfehlungen gegen die Aufsichts- und Meldepflicht präziser bestimmt werden. Zweitens sollte das Geheime Konsilium bei der weiteren Überarbeitung des Entwurfs dafür Sorge tragen, deutlicher zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen sich Menschen aus Verzweiflung über ihre Lebensumstände vorsätzlich das Leben nehmen und jenen Selbsttötungen „aus bewusstseyn begangener verbrechen und furcht vor der zu gewarten habenden strafe“. 145 Diese präzisere Unterscheidung solle sich ferner auch in einer Differenzierung der Begräbnisvorschriften niederschlagen. Die landesherrliche Zustimmung fand drittens der Vorschlag des Geheimen Konsiliums zur Beibehaltung der Regelungen für die Anatomie. Diese sollten auf Wunsch des Kurfürsten in einem gesonderten Paragrafen Eingang in das Suizidmandat finden, was die Position der bisherigen Regelungen stärkte. Schließlich und viertens teilte der Kurfürst die Skepsis der Leipziger Schöppen gegenüber einer allzu harten Bestrafung versuchter Selbsttötungen und verlangte die vorgeschlagenen Strafvorschriften abzumildern. In der Summe wird deutlich, dass der Landesherr interessierten Anteil am Gesetzgebungsprozess nahm und die Vorschläge seiner Regierungsbehörden durchaus kritisch einzuschätzen wusste. Hierfür war es auch hilfreich, dass dem Kurfürsten die Gutachten der juristischen Spruchgremien und des Oberkonsistoriums bekannt waren, weil man ihm diese zusammen mit den Vorschlägen der Landesregierung und des Geheimen Konsiliums vorgetragen hatte. Es folgten nun weitere Rücksprachen zwischen Geheimen Konsilium und Landesregierung, die sich bis zum Sommer 1778 hinzogen. 146 Das Oberkonsistorium wurde in den weiteren Gesetzgebungsprozess ebenso wenig einbezogen wie die ‚Juristen-Experten’ der Universitäten. Man kam den Änderungswünschen des Landesherrn weitgehend nach. Sowohl Landesregierung als auch Geheimes Konsilium verteidigten aber die tendenziell harte Bestrafung von Suizidversuchen gegenüber dem Einwand des Landesherrn. Als Kompromiss schlugen sie eine die Umstände des Einzelfalls abwägende Abstufung der Reaktionsmöglichkeiten vor, die von seelsorgerlicher Betreuung bis 144 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 73 f. 145 Ebd., fol. 73 r . 146 Ebd., fol. 75 ff.; 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Schreiben vom 21. Januar und 25. Juli 1778. <?page no="516"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 505 hin zur Zuchthausstrafe und „nach denen eintretenden aggravirenden umständen, zu ermeßenden härtern ahndung“ 147 reichten. Der revidierte Entwurf des Suizidmandats durch die Landesregierung wich nur noch in einigen Formulierungen aber nicht mehr inhaltlich von der späteren Druckfassung ab. Das Geheime Konsilium referierte die inhaltlich revidierte und sprachlich verbesserte Fassung inklusive einiger Erläuterungen im September 1779 dem Kurfürsten. 148 Der Landesherr genehmigte den Entwurf am 20. November 1779. 149 Auf diesen Tag datieren alle gedruckten Fassungen des Mandats inklusive der Edition in der zweiten Fortsetzung des Codex Augusteus. 150 Mit der Ausführung des Druckes wurde die Landesregierung beauftragt. Das ‚Selbstmordmandat’ von 1779 Inhalt, Stückzahl, Verbreitung Anhand der Spezifikationen in den Akten lässt sich die erste Auflage des Mandats auf 4235 Exemplare bestimmen, von denen allein 1200 Stück in die Oberlausitz und 400 an das Oberkonsistorium verschickt wurden. 151 Trotz dieser beachtlichen Erstauflage reichten die Exemplare nicht aus und so orderte beispielsweise die Lübbener Kanzlei für die Niederlausitz im Februar 1780 weitere Exemplare nach. 152 Parallel zum Versand des Mandats wies die Landesregierung alle subordinierten Behörden, Ämter und Verwalter des Kurfürstentums an, sich zukünftig auf das Genaueste nach diesem Erlass zu richten. 153 Das kursächsische Suizidmandat von 1779 gehört zu einer kleinen Gruppe territorialstaatlicher Generalerlasse, die noch in der zweiten Hälfte des 18. Jahr- 147 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 95 r . Interessanterweise verteidigte die Landesregierung die harte Bestrafung misslungener Suizidversuche mit einem Verweis auf die oben bereits mehrfach erwähnte Schrift des Appellationsrats von Winckler (vgl. ebd., fol. 81 v ), der einige Fälle aus den Leipziger Schöppensprüchen angeführt hatte, in denen neben Körperstrafen auch Landesverweisungen verhängt worden waren. Allerdings ist die Abstufung der zu verhängenden Strafen bereits bei Winckler zu erkennen: W INCKLER , De mortis, S. 82 ff. 148 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 89 ff. (97 ff.: handschriftlicher Entwurf des Mandats, der auch in 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., enthalten ist). 149 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 106. 150 C OD . A UG . C ONT . II T. I, Sp. 757 ff. 151 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 117 r (Randnotiz unten) und fol. 123. 152 Daraufhin wurden insgesamt weitere 800 Exemplare verschickt; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6555, fol. 132 ff.. 153 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag. Anweisung vom 15. Dezember 1779 mit einer Auflistung der adressierten Obrigkeiten. <?page no="517"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 506 hunderts Bestimmungen für ein Eselsbegräbnis enthielten. Folgt man Karsten Pfannkuchen, war dies außer in Kursachsen nur noch in den bayrischen und österreichischen Kodifikationen der Fall. 154 Es lohnt also die Bestimmungen des kursächsischen Mandates kurz zu referieren. Anschließend sind auch hier deren Umsetzungen in der Praxis zu analysieren. Bereits die Arenga des Mandats macht deutlich, dass die intendierten Ziele Prävention und Abschreckung lauteten. 155 Damit schließt die formale Absichtserklärung unmittelbar an die ursprüngliche Intention des Kurfürsten an, die er dem Auftrag, einen entsprechenden Mandatsentwurf auszuarbeiten, vorangestellt hatte. Zudem leitet die Arenga mit der bereits diskutierten Formulierung ein, die von den lokalen Gerichten seit einiger Zeit „eingegangenen öfteren Anzeigen von Selbstentleibungen“ hätten Anlass für dieses Gesetz gegeben. 156 Das kursächsische Suizidmandat stellte eine Mischung aus Altbewährtem und Neuem dar. Neu war die Stärkung des Präventionsgedankens, indem die individuelle und zugleich obrigkeitliche Fürsorgeverpflichtung gegenüber suizidgefährdeten Menschen bekräftigt wurde. Auf der anderen Seite dieser Präventionsmedaille sollten nach altbewährtem Muster schimpfliche Behandlungen der ‚Selbstmörderleichen’ eine abschreckende (und damit eine generalpräventive) Wirkung erzielen. Paragraf eins des Mandats verpflichtete die Untertanen, suizidgefährdete Menschen den jeweils übergeordneten Behörden anzuzeigen. Die lokalen Obrigkeiten wurden angewiesen, in jedem einzelnen Fall geeignete Maßnahmen zu ergreifen und „für dergleichen unglückliche Personen Sorge zu tragen“. Sollte die 154 P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 185. Hierzu auch der Rechtshistoriker Clemens Amelunxen: „Mit besonders harten Gesetzen suchten Österreich und Sachsen die hohen Selbstmordziffern in ihren Gebieten herabzudrücken.“; A MELUNXEN , Selbstmord, S. 31. Dem kann mit den oben beschriebenen differenzierten Intentionen der an der Gesetzgebung beteiligten Institutionen zumindest für Kursachsen zugestimmt werden. Das Suizid-Mandat von 1779 wird erstaunlicherweise überhaupt nicht von B ERNSTEIN , Bestrafung behandelt, der davon ausgeht, dass in Sachsen der Suizid allein aufgrund von Urteilen der Konsistorien bestraft wurde und die Sanktionierungspraxis mit dem Stillschweigen des Kriminalgesetzbuches von 1838 beendet wurde, womit Bernstein erstens Unrecht hatte und zweitens die Argumentation in sich nicht schlüssig ist. Hätte es in der Vormoderne eine Bestrafung von Suiziden durch die Konsistorien contra legem gegeben (was, s. o., nicht der Fall war), ist nicht nachvollziehbar, warum sich dies durch ein Schweigen der weltlichen Gesetze zu dieser Materie plötzlich 1838 geändert haben sollte. Zum kursächsischen Suizidmandat von 1779 kurz auch K UNZMANN , Selbstmord, S. 45 f. sowie S CHREINER , Glück, S. 145. 155 Vgl. hierzu und zum Folgenden auch den Text des Mandats im Anhang II.5. Dort auch alle Zitate im Folgenden, insoweit nicht anders angegeben. 156 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 759. <?page no="518"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 507 Aufsichtspflicht verletzt werden, konnte dies Geldbußen in Höhe von 20 bis 50 Talern nach sich ziehen. Strenger noch sollten Verletzungen der Fürsorgepflicht durch Angehörige und Vormünder sanktioniert werden. Hier drohte neben einer „proportionirten“ Geldstrafe auch Gefängnis oder Zwangsarbeit - diese abgestufte Spezifizierung hatte der Kurfürst persönlich eingefordert. Je nach Lage eines Falls und Befinden der zuständigen Gerichtsträger konnten auch härtere Strafen verhängt werden. 157 Eindeutig war man auf Seiten des Gesetzgebers bemüht, das soziale Umfeld in eine sanktionierbare Verantwortlichkeit zu stellen, um lokale Gerichtsträger und Pfarrer einerseits zu entlasten, diesen aber andererseits überhaupt erst die Möglichkeit zur Intervention zu geben, weil sie nun eher von entsprechenden Fällen Kenntnis bekamen. Überaus deutlich drückt die Reihenfolge der Paragrafen des Mandats die Schwerpunkte der vorhergegangenen Diskussionen aus. In diesen war betont worden, wie wichtig eine gezielte Prävention sei. Diese glaubte man dadurch erreichen zu können, indem man die Aufsichts- und Fürsorgeverpflichtungen für örtliche Magistrate und Verwandte einschärfte. Die folgenden Abschnitte referierten dann die Ergebnisse der Diskussionen über die Sanktionierung vollzogener Selbsttötungen. Melancholischen bzw. geistig beeinträchtigten Suizidenten sollte ein stilles Begräbnis gewährt werden (Paragraf zwei). Allerdings nur, wenn zuvor Superintendenten bzw. Konsistorien ihr Einvernehmen signalisiert hatten. Für die weltlichen Obrigkeiten hieß dies, in entsprechenden Fällen mit den Vertretern der Kirche über die Beisetzung zu verhandeln. 158 Der folgende Paragraf drei regelte das Vorgehen nach vorsätzlichen Selbsttötungen. Diese Unterscheidung folgte also der üblichen und in dieser Form auch von den Juristengremien diskutierten ‚Typologie des Selbstmords’. Eine schimpfliche Behandlung wurde insgesamt gerechtfertigt. Wie gezeigt, wurde dies (nicht ganz widerspruchsfrei) damit begründet, dass die schändliche Behandlung der Leiche im Gegensatz zur Vermögenskonfiskation oder der Verweigerung ehrlicher Begräbniszeremonien nicht das Persönlichkeitsprinzip von Strafe verletzen würde. Entsprechend den Wünschen des 157 A MELUNXEN , Selbstmord, S. 31 f. vermutet, bei dieser Bestrafung von Angehörigen bzw. Vormündern könnte es sich um Anleihen aus der Gesetzgebung Kaiser Hadrians handeln, ohne dass dies näher begründet wird. An keiner Stelle wird allerdings in den Quellen ein solcher Zusammenhang hergestellt. 158 Dieser Paragraf bestätigte damit noch einmal die schon bei Carpzov formulierte Norm (C ARPZOV , Definitiones, Def. 378), die auch Winckler als selbstverständlich bestätigt hatte: „Scilicet sola sepultura autochirorum melancholicorum ac furiosorum ad Consistoria pertinet.“; W INCKLER , De mortis, S. 61. <?page no="519"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 508 Landesherrn wurde hierbei eine Unterscheidung zwischen ‚Selbstmördern’ eingezogen, die sich aus Angst vor zu erwartender Strafe wegen begangener Verbrechen das Leben nahmen und ‚Selbstmördern’, die sich aus Verzweiflung über ihre Lebensumstände getötet hatten. Überführten Delinquenten, die sich das Leben ‚metu poenae’ nahmen, drohte ein Schandbegräbnis. Diese Bestimmung galt für Personen gleichermaßen, die erst nach ihrem ‚Selbstmord’ eines Verbrechens überführt wurden. Die Form des schändlichen Begräbnisses wurde allerdings nicht näher erläutert, weshalb in der Umsetzung dieser Bestimmung eine Vielzahl unterschiedlicher Praktiken zulässig war. Gewöhnliche vorsätzliche ‚Selbstmörder’ sollten an einem abgesonderten Ort beigesetzt werden, was in dieser unspezifischen Formulierung zumindest die Bestattung in sog. ‚Selbstmörderecken’ von Friedhöfen nicht prinzipiell ausschloss. Die Leichen dieser ‚Selbstmörder’ konnten auch vom Collegium medicochirurgicum in Dresden oder den medizinischen Fakultäten in Leipzig und Wittenberg verlangt werden. Da die Unterscheidung von Selbsttötungen nach dem Zustand des Bewusstseins vor und während der Tat getroffen wurde, war es unabdingbar Genaueres über diesen Zustand zu erfahren. Das war bereits gängige Praxis und Paragraf vier des Mandats regelte die summarische Untersuchung. Es sollte künftig sicher gestellt werden, dass Selbsttötungen „nicht ohne hinlänglichen Grund, einem wahnwitzigen oder melancholischen Zustande des Thäters zugeschrieben werde“. Insbesondere die Leipziger Schöppen hatten eine bislang zu milde Sanktionspraxis moniert, was unter anderem darauf zurückgeführt wurde, dass die Gerichte und Pfarrer, die die Untersuchungen vor Ort durchführten, nicht selten geringste Verhaltensauffälligkeiten zum willkommenen Anlass einer Strafmilderung nehmen würden. 159 Paragraf vier behandelte den Suizid von Militärangehörigen als Sonderfall und stellte diesen unter die Jurisdiktionshoheit des Militärs. Wenn sich die Obrigkeiten Klarheit über den Bewusstseinszustand der ‚Selbstmörder’ verschafft hatten, konnten sie, insofern sie Träger peinlicher Gerichtsbefugnisse waren, ein Begräbnis auf Grundlage der in den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse anordnen (Paragraf fünf). Erst danach war ein Bericht an die Landesregierung zu senden. Tauchten jedoch Zweifel auf, war sofort an die Landesregierung zu berichten, die dann über das weitere Vorgehen nach Aktenlage entschied. In der Zwischenzeit waren die örtlichen Magistrate 159 Hierzu auch K ÄSTNER , Experten. <?page no="520"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 509 angehalten, die Leiche zu bewachen, „damit denen Lebenden daraus einiger Nachtheil nicht entstehen möge.“ Paragraf sechs regelte schließlich das Vorgehen nach misslungenen Suizidversuchen. Diese stellten für die frühneuzeitliche Gesellschaft eine Belastung und Bedrohung dar, denn Überlebende von Suizidversuchen banden personelle und materielle Ressourcen und stellten in den Augen der Zeitgenossen nicht nur eine Gefahr für sich selbst, sondern auch für andere dar. 160 Für die örtlichen Obrigkeiten waren Überlebende eines Suizidversuchs eine ambivalente Herausforderung. Zum einen hatte man es mit einem Straftäter und einer potenziellen Gefahrenquelle zu tun. Zum anderen musste man der (nach Paragraf eins) eigenen Aufsichts- und Fürsorgepflicht für Untertanen und für Inhaftierte im Speziellen (hier in ‚Schutzhaft’ genommene Überlebende) nachkommen. Misslungene Suizidversuche sollten mit Gefängnis- oder Arbeitsstrafen sanktioniert werden. Daneben sollten die Überlebenden seelsorgerlich betreut werden. Hier dehnte das Mandat die seelsorgerliche Betreuung normativ aus. 161 Insgesamt trat in diesem Paragrafen (ebenso wie in den preußischen Normen bzw. der dortigen Rechtspraxis) 162 der Besserungsgedanke deutlicher hervor als bislang. Abschließend ordnete Paragraf sieben an, dass Lehrer und Prediger in ihren Unterweisungen vor der Schändlichkeit einer Selbsttötung warnen sollten. Seelsorger, denen schwermütige Personen anvertraut wurden, sollten diesen mit Rat und Trost zur Seite stehen. Schulinspektoren und Gerichtsherren sollten speziell die Einhaltung dieses Paragrafen überwachen. Der Corroboratio folgte die Anordnung, das Mandat durch alljährliches Ablesen von der Kanzel zu publizieren. Auch hier stellt sich nun die Frage, wie diese Bestimmungen im Alltag umgesetzt wurden. Weniger problematisch, so die Vermutung, dürfte die Umsetzung der Begräbnisregelungen gewesen sein, denn diese schrieben lediglich bestehende Praktiken normativ fort. Die Innovation des Erlasses bestand in der 160 Dazu unten Abschnitt 10.3. 161 Bei Carpzov war diese Option noch auf Melancholiker und geistig Unzurechnungsfähige beschränkt gewesen. Auch der aufgeklärte Jurist Johann Christian Quistorp differenzierte zwischen gescheiterten Suizidversuchen, denen Schwermut zugrunde lag, und solchen, die vorsätzlich unternommen wurden. Bei Tatvorsatz sollte das Strafmaß zwei Jahre Zuchthaus sein; Q UISTORP , Gesetzbuch, S. 278 f. Zum juristischen Diskussionskontext S CHREINER , Glück, S. 151 f. Rechtsgeschichtliche Aspekte der Strafbarkeit des misslungenen Suizidversuchs jetzt auch bei P FANN- KUCHEN , Selbstmord, S. 193 ff. 162 Ebd. <?page no="521"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 510 obrigkeitlich geregelten Fürsorgeverpflichtung gegenüber suizidgefährdeten Menschen, weshalb auf diesen Aspekt ausführlicher einzugehen ist. 10.3. Begräbnispraxis 1779-1815 Für Antworten auf die Frage nach den Normkenntnissen der Untertanen, lokaler Gerichtsträger und Pfarrer kann auf die Befunde des vorangegangenen Kapitels neun verwiesen werden. Die dort gewonnenen Einsichten decken sich im Wesentlichen mit Beobachtungen zur Implementierung des Suizidmandats. Für die Frage, ob die im Suizidmandat eingezogenen Differenzierungen der Begräbnisformen für einzelne Typen des Suizids auch umgesetzt wurden, lohnt zunächst noch einmal ein Blick zurück auf die tabellarischen Zusammenstellungen der Landesregierung und der Kommerziendeputation. In diesen Tabellen wurden die Begräbnisse bemerkenswerterweise nicht erfasst. Das überrascht vielleicht weniger für die Jahreshauptberichte der Kommerziendeputation, denn diese sollten in den Teilen, die den Zustand der Bevölkerung dokumentierten, lediglich die ‚vermeidbaren Sterbefälle’ durch Selbsttötungen erfassen. Eine andere Perspektive wäre bei der Landesregierung als einer Policey- und Justizbehörde zu erwarten gewesen. Auch hier finden sich aber lediglich Auflistungen der Suizidarten, der Ursachenvermutungen sowie Notizen zu den Verwaltungs- und Gerichtsträgern, die eine Selbsttötung angezeigt hatten. Natürlich war die Frage, in welcher Form man die Leiche eines ‚Selbstmörders’ begraben sollte, sozial wie juristisch weiterhin bedeutsam und mündete mitunter in heftigen Auseinandersetzungen. Gleichwohl deuten die systematischen Registraturen der beiden zentralen, mit Policeyangelegenheiten befassten Regierungsbehörden eine Verschiebung der Perspektive auf Selbsttötungen an, die ebenso der sowohl im Rettungsedikt als auch im Suizidmandat in den Vordergrund gerückte Präventionsgedanke bezeugt. Selbsttötung ist für die zentralen Regierungsbehörden im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts mindestens ebenso eine Angelegenheit bevölkerungspolitischer Ordnungsbemühungen wie ein policeyrechtlich zu behandelndes Delikt. 163 Bevor die Reaktionen auf Selbsttötungen vor Ort und die Untersuchungen sowie Verhandlungen über die Beisetzungen im Einzelnen untersucht werden, sind zwei Vorbemerkungen zur Datengrundlage notwendig. Zum ersten ist in 225 der hier bearbeiteten Fälle zwischen 1780 und 1815 unklar, wie die ‚Selbstmörder’ begraben wurden. Hinzu kämen eigentlich noch die Fälle aus den 163 Siehe zur Vermeidung von Missverständnissen hierzu meine Ausführungen zum Policeyrecht oben Teil A, Kap. 1. <?page no="522"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 511 Listen der Kommerziendeputation, bei denen aber Parallelüberlieferungen nicht eindeutig zu identifizieren sind, sodass diese nicht als Einzelfälle in die Datenbank aufgenommen wurden. Zum zweiten entfallen weitere 312 Fälle auf die Anatomie. In der Summe sind das 537 von insgesamt 705 für diesen Zeitraum registrierten Selbsttötungen. Deshalb ist festzuhalten, dass im Folgenden Trends und Tendenzen beschrieben werden können. Für eine darüber hinausgehende, präzisere Bestimmung des quantitativen Verhältnisses einzelner Begräbnisformen zueinander wären indes weitere lokale Tiefenbohrungen notwendig. 164 Stille Beisetzungen Die Superintendentur Pirna meldete zwischen 1790 und 1815 insgesamt 38 Selbsttötungen an das Oberkonsistorium. 165 In 32 Fällen entschied der Superintendent, dass die Suizidenten still auf einem Kirchhof beigesetzt werden sollten, davon dreimal vorbehaltlich einer Zustimmung von Justizämtern und örtlichen Gerichten. In vier weiteren Fällen entschied das Oberkonsistorium auf Anfrage des Superintendenten direkt, die Leichen still beisetzen zu lassen. Die Ausführung der stillen Begräbnisse konnte unterschiedlich ausfallen: von der Beauftragung randständiger Personen, die die Leichen ohne weitere Anteilnahme verscharrten bis hin zu einer stillen Beisetzung im Beisein von Verwandten und Freunden. In drei Fällen waren die Leichen der Anatomie angeboten wurden, die einmal ablehnte und zweimal die Leiche annahm - in den letzteren Fällen hatte jeweils das Amt Hohnstein die Entscheidung getroffen, die Leichen zur Anatomie nach Dresden abzugeben, obwohl die Suizidenten als Melancholiker galten. 166 Unter den Suizidenten der Ephorie Pirna befinden sich insgesamt 20 als melancholisch bezeichnete Menschen. Für vier von diesen Fällen ist angegeben, dass die Betroffenen krank waren, ohne dass die Krankheiten näher spezifiziert wurden. Insgesamt ist einschließlich dieser Beispiele zwölfmal unspezifisch Krankheit als mögliche Suizidursache angegeben, 167 in zwei weiteren Fällen ein zerrütteter Gemütszustand, der jedoch nicht als Melancholie bezeichnet wurde. 164 Die in der Überarbeitungsphase für die Drucklegung herangezogenen Bestände des Stadtarchivs Leipzig konnten das gewonnene Bild nicht verändern, sondern haben die Befunde bestätigt. 165 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1038-1042. 166 Ebd., Nr. 1038, fol. 1 ff. und die Einträge in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1115 und 1131. Diese Praxis deckt sich mit den Befunden oben Kap. 8. 167 Lediglich im Fall des Bauern Johann David Häher (Reinhardtsgrimma 1796) ist angegeben, dieser habe sich in einem „paroxysmo und hitzigem fieber“ entleibt; E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1039, fol. 62 v ff. <?page no="523"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 512 Doch scheint diese entlastende Diagnose in immerhin 30 von 38 Fällen nicht allein den Ausschlag für die Entscheidung gegeben zu haben, die Toten still beizusetzen. Achtmal hatten Verwandte, Ortspastoren oder Amtleute den Superintendenten direkt um ein stilles Begräbnis gebeten. 168 Diese Bitten machen deutlich, dass die Bevölkerung sich möglicher unehrlicher und schändlicher Bestattungsformen bzw. der drohenden Abgabe der Leichen zur Anatomie bewusst war. Noch im ausgehenden 18. Jahrhundert waren der gott- und kirchengefällige Lebenswandel sowie ein friedliches Auskommen mit den Nachbarn ausschlaggebend, um stille Begräbnisse für ‚Selbstmörder’ zu gewähren. 169 Der Lebenswandel und die persönliche Frömmigkeit waren Kategorien, die sowohl vor dem Erlass des Suizidmandats als auch danach maßgeblich den Umgang mit Suizidenten bestimmten. Das gilt gleichermaßen auch für andere Delikte, sodass die Bewertung von Selbsttötungen hier keine Ausnahme bildete. Häufig treten Zuschreibungen eines ordentlichen Lebenswandels und von Melancholie kombiniert auf. Für den Zeitraum 1780-1815 wird in 157 Fällen eine Melancholie erwähnt, im Zeitraum 1700-1779 geschah dies in 55 Fällen. Diese Zahlen belegen nicht zwangsläufig, dass im letzten Drittel des 18. und im ersten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts Melancholiediagnosen zugenommen hätten, denn für den späteren Zeitraum sind insgesamt mehr Fälle überliefert. Die von der Kommerziendeputation schematisch ausgezählten Motivzuschreibungen in den Jahreshauptberichten zeigen daneben deutlich, dass bis 1809 in der Mehrheit der registrierten Selbsttötungen nicht (! ) Melancholie als Suizidursache vermutet wurde. 170 Wichtig für die Begräbnispraxis ist allerdings der Umstand, dass in den Fällen, in denen schwermütige, tiefsinnige bzw. melancholische Gemütszustände erwähnt werden, fast nie von einem schlechten Lebenswandel die Rede ist, der gegen eine Beisetzung auf dem Kirchhof gesprochen hätte. Spannend sind die ambivalenten Charakterisierungen einzelner Suizidenten, die ebenfalls still beigesetzt wurden sowie einige wenige Sonderfälle. Einer dieser sonderbaren Fälle betrifft den erst fünf Jahre alten Johann Gottlob Anton. Dieser hatte sich am Nachmittag des ersten Weihnachtsfeiertags 1805 in der Stube seiner Eltern mit einem Schnupftuch erhängt. Der Vater des Jungen und der Pastor baten den Superintendenten eindringlich darum, die Leiche des Kindes zur stillen Beisetzung auf dem Kirchhof freizugeben. Die Gerichte hatten 168 Diese Beobachtung auch bei L IND , Selbstmord, S. 345 ff. 169 Ausführlich K ÄSTNER , Experten. 170 S. o. S. 323, Abb. C.8-4. <?page no="524"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 513 bereits Zustimmung signalisiert 171 und sowohl der Superintendent als auch das Oberkonsistorium verweigerten die ihre nicht. Im eben geschilderten Fall war das junge Alter ein klares Entscheidungskriterium. In anderen Fällen war die Sachlage weniger eindeutig. Der 24-jährige Schifferbursche Johann Gottlob Höhnel erhängte sich 1794 in Königstein auf dem Boden des väterlichen Hauses. Die Motive waren unklar, Melancholie wurde ausgeschlossen. Höhnel galt als Trinker, was als Ausdruck eines schlechten Lebenswandels gegen eine stille Beisetzung sprach. Zugleich soll er aber regelmäßig den Gottesdienst besucht haben, was wiederum als Ausweis seiner Frömmigkeit ausreichte, ein stilles Begräbnis zu gewähren. 172 Ganz ähnlich stellten sich die Umstände nach dem Suizid von Johann David Häher aus Reinhardtsgrimma dar. Auch Häher galt als Trinker, der ebenso wie Höhnel regelmäßig Gottesdienst und Abendmahl besucht hatte. Zudem soll er bei der Beichte Reue über seine Lebensführung gezeigt haben. Auch Häher wurde still beigesetzt. 173 Still aber ehrlich wurden auch der englische Kaufmann William Burden 1804 sowie der französische Militärchirurg Descampes 1808 in Leipzig beigesetzt, während die Leiche des melancholischen, kranken und äußerst frommen Frankfurter Schneidergesellen Müller 1800 von einigen Lazarettbediensteten abseits verscharrt worden war. In diesen drei Fällen handelte es sich um Ortsfremde. Burden und Desampes schützte aber wohl ihr Status und die Tatsache, dass sie über gute Beziehungen in Leipzig verfügt hatten. Dagegen nutzte es dem Schneidergesellen nicht einmal, dass man in seiner Hinterlassenschaft das Leipziger Gesangbuch und in seiner Kleidung einen Zettel mit eigens notierten frommen Sprüchen gefunden hatte. 174 Ein letztes Beispiel verweist darauf, wie umstritten stille Begräbnisse sein konnten. Im Juni 1798 fand man die Leiche der Dienstmagd Anna Dorothea Trögnerin in einem Brunnen neben der Schenke ihrer Dienstherrschaft. 175 Der Reinhardtsgrimmaer Pastor bezichtigte die Tote, sie hätte sich durch einen ‚frevelhaften Selbstmord’ an ihrem Dienstherrn rächen wollen, der sie tags zuvor gescholten hatte. Der Pastor denunzierte die Dienstmagd zudem als unfromme Person, konnte dies aber nicht aus eigener Anschauung bestätigen, sondern 171 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1041, fol. 56 f. 172 Ebd., Nr. 1039, fol. 37 ff. 173 Ebd., Nr. 1039, fol. 62 v f. 174 S T A L EIPZIG , Richterstube, Nachlassakten, 601, 670, 765. 175 Dies und das weitere in E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1040, fol. 18 ff. <?page no="525"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 514 stützte sich auf die Aussagen Dritter, wahrscheinlich die des Dienstherrn. Doch aller Eifer des Pastors - dessen allzu deutlich Partei ergreifendes Attestat sich von anderen pastoralen ‚testimonia vitae’ abhebt - war umsonst, denn das Oberkonsistorium und der Superintendent entschieden auf eine stille Beisetzung. Sie folgten dabei nicht zwingend der Argumentation des örtlichen Gerichts, der Tod wäre ein Unfall gewesen. Aber die verdächtig erscheinende Parteinahme des Pfarrers, der die Tote augenscheinlich nicht einmal persönlich gekannt hat, und die abweichende Interpretation des Gerichts dürften hierfür den Ausschlag gegeben haben. In der Summe zeichnet sich eine klare Tendenz der Begräbnisentscheidungen der Kirchenbehörden bei Selbsttötungen ab. Im ausgehenden 18. und frühen 19. Jahrhundert haben diese überwiegend stille Beisetzungen angeordnet, 176 während sich für den Zeitraum davor allein im Archiv der Ephorie Pirna fünf Beispiele nachweisen lassen, in denen das Oberkonsistorium auch Schandbegräbnisse angeordnet hat. 177 Ich hatte aber bereits angedeutet, dass die Quellen des Ephoralarchivs Pirna das Bild einseitig verzerren, denn sie überliefern für das ausgehende 18. und frühe 19. Jahrhundert nur noch die Selbsttötungen, nach denen eine Beisetzung auf dem Kirchhof, der der Superintendent zustimmen musste, überhaupt in Frage kam. Allerdings belegen auch Dokumente der Landesregierung stille Beisetzungen, in denen deutlich wird, dass solche Begräbnisse umstrittener waren, als es die Überlieferung der Ephorie Pirna vermuten lässt. 178 Die gleichen Akteurgruppen, 176 Das können auch Dokumente anderer Provenienzen belegen: Im Februar 1809 hatte bspw. der Gohliser Pfarrer bei der Superintendentur in Meißen angefragt, ob der alte Auszügler Johann Gottfried Wachs still beigesetzt werden könnte. Wachs hatte sich an einem Baum im Pfarrholz erhängt. Der Superintendent gestattet dies in Absprache mit dem Meißner Gerichtsdirektor und der Leichnam kam nicht zur Anatomie nach Dresden, wo man bereits von dem Vorfall gehört hatte und die Leiche abholen lassen wollte; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Anmelderegister 2, fol. 205 f. 177 E PH A P IRNA , Superintendentur Pirna (vormals Börnersdorf), Nr. 1915; Cotta, Nr. 2134; Dohna, Nr. 2452; Hinterhermsdorf, Nr. 2940; Maxen, Nr. 3836. 178 Siehe dazu die Fälle in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736, Vol. III-V und Loc. 30951 Vol. I-III. Ein Aufsehen erregender Fall ereignete sich 1814 in Bärenstein, der zugleich deutlich macht, dass nicht immer die Begräbnisfrage im Fokus des obrigkeitlichen Interesses stand. Ein in russischen Diensten stehender Junker war mit seiner Geliebten geflüchtet und in Bärenstein aufgehalten worden, wo er sich erstach. Die russische Militärkommandantur ging mithilfe der sächsischen Behörden dem Verdacht nach, die Bärensteiner Gemeinde könnte den russischen Offizier getötet und einen Mord vertuscht haben; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 1395/ 4. <?page no="526"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 515 die um stille Beisetzungen für ihre Familienangehörigen oder Freunde baten, verweigerten in anderen Kontexten die Unterstützung für stille Beisetzungen. Mitunter kam es dabei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Verweigerungshaltungen und Friedhofstumulte In den frühen Morgenstunden des 25. September 1798 fand man in Borna in einem Wassertümpel unweit des Brauhauses die Leiche des Zeugmachers Christian Friedrich Schrey. 179 Versuche zur Lebensrettung blieben vergebens. Der Bornaer Bürgermeister berichtete den Vorfall an die Landesregierung und gab an, Schrey sei zuvor in ein hitziges Fieber gefallen, weshalb von einem Unfall auszugehen sei. 180 Der Bürgermeister hatte angeordnet, die Leiche still beisetzen zu lassen. Doch regte sich Widerstand: Die Weberhandwerker weigerten sich die Leiche zu tragen, die Tischler wollten keinen Sarg anfertigen. Der Totengräber widersetze sich der Aufforderung, ein Grab auszuheben. Und auch die Leichenwäscherin dachte gar nicht daran, die Leiche herzurichten. Diese renitenten Verhaltensweisen lassen darauf schließen, dass das sog. stille Begräbnis Schreys wohl weniger still ausfallen sollte, als es die Bezeichnung vermuten lässt und dass ein Großteil der Bürgerschaft, insbesondere der Handwerker, damit nicht einverstanden war. Die hinterbliebene Witwe war deshalb gezwungen, einige nicht näher beschriebene Personen dafür zu bezahlen, die Leiche ihres Mannes in einem Holzkasten, den der Volksmund „nasenquetscher“ nannte, ohne größeres Aufsehen zu beerdigen. Die Landesregierung ordnete eine Untersuchung des Vorfalls und die umgehende Bestrafung der widerspenstigen Handwerker an. 181 ‚Befleckungsängste’ von Handwerkern bei der Beseitigung von ‚Selbstmördern’, die zu solchen Situationen führen konnten, hat Kathy Stuart am Beispiel Augsburgs skizziert. 182 Ihre Darstellung zeigt allerdings, auch wenn sie das selbst weniger explizit formuliert, dass diese Angst vor einer profanen Entehrung bzw. vor einer persönlichen Ehrminderung durch die Beteiligung an Ich verzichte an dieser Stelle im Text auf ausführliche Beschreibungen stiller Beisetzungen aus den Dokumenten der Landesregierung, weil diese dem Verfahren nach genau so verliefen, wie sich das anhand der Akten der Ephorie Pirna bereits dargestellt hat. Statt dessen blicke ich im Folgenden auf die umstrittenen Fälle. 179 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Bericht vom 28. September 1798. 180 Es soll an dieser Stelle die Logik des Arguments nicht hinterfragt werden, das in vielen anderen Fällen dazu diente zweifelhafte Todesfälle als Selbsttötungen zu markieren. 181 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Reskript vom 2. November 1798. 182 S TUART , Berufe, S. 218 ff. <?page no="527"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 516 der Beseitigung eines unreinen und unehrlichen Körpers nicht von allen Handwerkern geteilt wurde. Ehre und Unehrlichkeit waren immer auch Kategorien der Wahrnehmung und Zuschreibung. In den Beispielen, die Stuart anführt, hatten sich Handwerker an ‚Selbstmörderbegräbnissen’ beteiligt, die deshalb wegen unehrlichen Verhaltens aus der Handwerkerschaft ausgestoßen wurden. Ähnliche Ereignisse sind auch für Sachsen belegt: Im April 1791 hatte sich ein Bettler in einem Wald bei Grünhain erhängt. Ein Handwerksmeister hatte die Leiche zunächst eigenmächtig verscharrt, die später aber wieder exhumiert und an einer anderen entlegenen Stelle erneut und tiefer verscharrt wurde. Der Handwerker wurde wegen seiner Eigenmächtigkeit mit sechs Tagen Gefängnis bestraft. 183 Im Juni 1806 hatte sich in Warnburg der Einwohner Johann Adam Winkler erhängt, der wegen schwerer Melancholie bereits seit einigen Jahren beaufsichtigt wurde. Auch Winkler sollte still beigesetzt werden, „aber hierbey sowohl von der hiesigen gemeinde wegen der art des begrabens als dem hiesigen tischlermeister Grüner wegen fertigung des sarges sehr unerwartete und tief eingewurzelte vorurtheile gezeiget“. 184 Schließlich fand sich ein anderer Tischlermeister, der zusammen mit seinen Gesellen einen Sarg anfertigte. Die Landesregierung ließ diesen belobigen. Alle anderen Personen, die die Unterstützung verweigert hatten, sollten nachdrücklich verwarnt werden. 185 Ein weiterer Fall ereignete sich im Januar 1808, als sich die Scheibenberger Schuhmacher weigerten, die Leiche des Schuhmachermeisters Teubner, der sich erhängt hatte, zu Grabe zu tragen. Das stille Begräbnis wurde schließlich von anderen Honoratioren der Stadt durchgeführt und die Handwerker ermahnt, den bestehenden Gesetzen und Anweisungen des Amts zu folgen. 186 Einen letzten diesbezüglichen Vorfall berichtete der Neukirchener Stadtschreiber Schweinitz im November 1814. Ende Oktober war der melancholische und deshalb unter Aufsicht stehende Musiklehrer des Grafen von Zedtwitz namens Danois seiner Wache entwischt und hatte sich erhängt. 187 Der Stadtschreiber wollte sich offenkundig der Landesregierung für höhere Weihen 183 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 11 ff. 184 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Bericht vom 18. Juni 1806. 185 Ebd., o. Pag., Reskript vom 12. August 1806. 186 Ebd., o. Pag., Bericht vom 16. Januar 1808 und Reskript vom 1. Februar 1808. 187 Die Dokumente des Falls: S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag., Berichte vom 4. November 1814 und 27. Februar 1815 sowie Reskripte vom 26. November 1814 und 17. März 1815. <?page no="528"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 517 empfehlen 188 und beschrieb ausführlich die eingewurzelten Vorurteile und den Aberglauben der dortigen Bürgerschaft. Diese waren zutage getreten, als Danois’ Leiche still beigesetzt werden sollte. Auf das Begräbnis hatten sich Rat, Pfarrer und Superintendent zuvor geeinigt. Den Sarg sollte ein ansässiger Tischlermeister anfertigen, der zugleich Bürgermeister war. Dieser weigerte sich allerdings hartnäckig und verwies in seiner späteren Rechtfertigung vor der Landesregierung, die das Amt Voigtsberg eingeschaltet hatte, darauf, dass der frühere und mittlerweile verstorbene Amtmann stets stille Beisetzungen ohne Sarg angeordnet hätte. Auch in diesem Fall hatte schließlich ein anderer Tischlermeister den Sarg ohne Widerspruch angefertigt. Der Neukirchener Bürgermeister musste wegen seiner Verfehlungen die Verfahrenskosten tragen. Neben solchen Verweigerungshaltungen, deren Potenzial nicht ausreichte, um die umstrittene Begräbnisfrage gewaltsam eskalieren zu lassen, ereigneten sich einige schwere Tumulte, bei denen sich die Obrigkeiten dazu gezwungen sahen im Sinne des Wortes schweres Geschütz aufzufahren: 1794 eskalierte im westsächsischen Liebstedt (heute Thüringen) der Streit um ein Begräbnis. Die Landesregierung reagierte zu dieser Zeit wegen der Französischen Revolution und des Bauernaufstands von 1790 auf Berichte über Zusammenrottungen sensibel und befürchtete den Ausbruch von Unruhen. Die nervlich angespannten Regierungsräte entsandten auf Anfrage des Amtes Freyburg Militär nach Liebstedt, nachdem die dortige Bürgerschaft u. a. durch Friedhofswachen erzwungen hatte, den Leichnam eines tot aufgefundenen, unbekannten Mannes außerhalb des Orts am Wegesrand liegen zu lassen. Der Tumult endete mit niedrigen Haftstrafen für die Rädelsführer des Auflaufs. Die Beerdigung auf dem Friedhof wurde durchgesetzt und der Gemeinde wurde das Mandat gegen öffentliche Tumulte vom Januar 1794 verlesen. 189 Vier Jahre später hatte sich im Schönburgischen Hohenstein die Frau eines ehemaligen Bürgermeisters erhängt und war mit Glockengeläut auf dem Kirchhof bestattet worden. Weil aber zwei Jahre zuvor einem Leinwebergesellen, der sich ertränkt hatte, die Beisetzung auf demselben Kirchhof verwehrt worden war, sahen sich die Leinweber in ihrer Ehre gekränkt. Sie probten den Aufstand und verlangten lautstark, dass das bereits ausgehobene Grab wieder zugeschüttet würde. Ursache der Unruhe war also weniger die Beisetzung einer Suizidentin 188 Unter anderem stilisierte er sich als einzigen „literatus“ in Neukirchen, der allein vor Ort die Gesetze kenne und deswegen in Justiz- und Policeyangelegenheiten auch die Entscheidungen treffen würde. 189 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 89 ff., Vollzugsbestätigung ebd., fol. 105. <?page no="529"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 518 auf dem Friedhof als vielmehr der Umstand, dass aus Sicht der Leinweber mit zweierlei Maß gemessen worden war. Unterstützt wurden sie in ihrer Protestaktion von den örtlichen Strumpfwirkern und Schneidern. Die Glauchauer Regierung war von Ausmaß und Wucht des Protests sichtlich erschrocken und beorderte ein Militärkommando von „1 Capitaine, 3 Officiers, 8 Unter Officiers, 2 Tambours [und] 100 Gemeine[n]“ nach Hohenstein. 190 Das Kommando besetzte den Friedhof und sicherte die Durchführung der Beisetzung. Dabei sahen sich die Soldaten einer stattlichen Zahl aufgebrachter Handwerker gegenüber, „worunter einige mit büchsen versehen gewesen“. 191 Das Militär ging darauf hin mit aufgepflanztem Bajonett gegen die Tumultierer vor und verhaftete drei Rädelsführer. Damit war der Fall fast erledigt. Um nachhaltig für Ruhe zu sorgen, wurde der Fall des Leinwebergesellen, der sich 1796 ertränkt hatte, noch einmal aufgerollt. Dabei wurde die damalige Entscheidung als rechtmäßig bekräftigt. Aus Sicht der Obrigkeit war es also mit einer einseitig militärischen Durchsetzung der Beisetzung nicht getan. Vielmehr verdeutlicht die erneute Untersuchung des zwei Jahre zurückliegenden Suizids des Leinwebergesellen, dass es auch darum ging, die Legitimität und Legalität der zwei unterschiedlichen Entscheidungen herauszustreichen, indem man das ältere Urteil, wenn man so will, noch einmal für die lokale Öffentlichkeit transparent machte. Die Durchsetzung von Herrschaft zielte darauf ab, dass die Entscheidungen der Herrschaftsträger nicht bloß hingenommen sondern auch akzeptiert wurden. Dieser Befund verträgt sich mit Robert Houstons Einschätzung, solche - meist nie von allen Gemeindemitgliedern mitgetragenen - Tumulte hätten u. a. zum Ziel gehabt, wegen einer als notwendig empfundenen Bestrafung an die Obrigkeiten zu appellieren. 192 Vergleichbare Umstände führten zu Ausschreitungen, als im Oktober 1815 in Wolkenstein ein Kaufmann namens Meyer ehrlich und mit Zeremonien beigesetzt wurde, nachdem er sich erschossen hatte. Kurz vorher war ein anderer, als christlich und melancholisch beleumundeter Suizident aber lediglich still beigesetzt worden. Um das ehrliche Begräbnis Meyers zu rechtfertigen, lagen an sich keine entlastenden Umstände vor. Gleichwohl hatte ein als ‚Kobaltinspektor’ bezeichneter Amtsträger die Leiche eingesegnet. Ein weiterer Beamter und der Bruder des Toten hatten dafür gesorgt, dass die Leiche durch die nor- 190 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 1897, fol. 12 r . 191 Ebd., o. Pag. eig. Z., fol. 12c. 192 H OUSTON , Punishing, S. 241. <?page no="530"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 519 male Friedhofspforte getragen und beigesetzt wurde. 193 Die Gemeinde weigerte sich daraufhin, weiter ihre Toten auf dem Kirchhof zu bestatten und wollte so eine Exhumierung der Leiche und den Bau einer neuen Pforte erzwingen. Der Fall zog jahrelange Streitigkeiten nach sich, in deren Ergebnis die Leiche schließlich exhumiert und abseits in der Gemeindeflur verscharrt wurde. Unehrliche Begräbnisse Für den Zeitraum 1780-1815 sind 19 explizit als schändlich bezeichnete Beisetzungen überliefert. In zwölf weiteren Fällen wurden ‚Selbstmörder’ außerhalb des Kirchhofs bestattet, wobei nicht immer klar ist, an welchen Orten und wie genau. Es ist nicht auszuschließen, dass die Leichen an der äußeren Friedhofsmauer eingegraben wurden. Ein Blick auf die zeitliche Verteilung solcher Begräbnisformen in den hier zugrunde gelegten Quellen ist aufschlussreich. Die oben genannten insgesamt 31 unehrlichen Begräbnisse entfallen auf 705 vollzogene Selbsttötungen in diesem Zeitraum. Für die Jahre 1700-1779 habe ich nach 283 Selbsttötungen 45 unehrliche Begräbnisse registriert; für den Zeitraum 1548-1699 ebenso viele nach 93 Suiziden. Der daraus zu ziehende Schluss, die Anzahl der unehrlichen Begräbnisse sei im Verlauf der Frühen Neuzeit absolut wie relativ rückläufig, deckt sich mit den Befunden der neueren Forschung, die davon ausgeht, dass sich spätestens in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts stille Beisetzungen als gängige Begräbnisform für ‚Selbstmörder’ durchgesetzt hätten. 194 Diese generelle Aussage ist gleichwohl ebenso zu differenzieren wie die eben präsentierten Relationen weiterer Erläuterungen bedürfen. Zunächst einmal gilt für den Einzugsbereich der Dresdner Anatomie, dass deren Beanspruchung von ‚Selbstmörderleichen’ das unehrliche Begräbnis überwiegend ersetzt hat. Auf 705 Selbsttötungen zwischen 1780 und 1815 entfallen 312 Anatomieleichen. Das bedeutet, der eben skizzierte Rückgang unehrlicher Begräbnisse ist kein verlässlicher Indikator für eine Entkriminalisierung des Suizids, denn dessen Kriminalisierung war und blieb 193 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 1897, fol. 18 r ff. 194 L IND , Selbstmord. Zur darüber hinausgehenden de jure Entkriminalisierung des Suizids im Zuge der veränderten Gesetzgebung nach der Französischen Revolution in Genf siehe W ATT , Death, S. 123 ff. Für die Zeit vor 1792 zeigen allerdings auch Watts Befunde, dass die Begräbnispraktiken durchaus variierten, wenngleich die Tendenz zu weniger entehrenden Begräbnisformen unverkennbar war. <?page no="531"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 520 Voraussetzung dafür, dass die Leichen von ‚Selbstmördern’ an die Anatomien geliefert werden konnten. 195 Da in weiteren 225 Fällen zwischen 1780 und 1815 nicht bekannt ist, wie die Suizidenten beerdigt wurden, kann über den tatsächlichen Anteil unehrlicher Begräbnisse eigentlich nur spekuliert werden. Grundsätzlich ist aber wohl nicht davon auszugehen, dass die Anzahl unehrlicher Begräbnisse (ohne die Begräbnisse auf den Anatomiefriedhöfen) die Anzahl stiller Beisetzungen überstieg. Um zu verstehen, welche Selbstmörder unehrlich begraben wurden, ist sowohl an die Bestimmungen des Suizidmandats als auch an die Verhandlungen über und die Begründungen für stille Beisetzungen zu erinnern. Im Mandat heißt es: „diejenigen aber, welche aus Verzweiffelung über ihre Umstände, oder aus anderen Ursachen, ohne daß sie dabey, wegen eines begangenen Verbrechens, Strafe zu gewarten haben, sich das Leben nehmen, entweder durch besonders darzu zu vermögende Personen an einen abgesonderten Ort unter die Erde gebracht, oder, denen deshalb ergangenen Verordnungen gemäs, respective an das Collegium Medico-Chirurgicum allhier, und an die Medicinischen Facultäten zu Leipzig und Wittenberg, verabfolget werden“. 196 Der Befund, dass die Abgabe von ‚Selbstmördern’ zur Anatomie an die Stelle der unehrlichen Begräbnisse getreten ist, deckt sich also mit den normativen Vorgaben. Mit anderen Worten: Diese Bestimmung des Mandats ist umgesetzt worden. Der entscheidende Punkt ist, dass diese Bestimmung alle ‚Selbstmörder’ betraf, für die keine entlastenden Umstände angeführt werden konnten. Hinsichtlich der unehrlichen Begräbnisse fällt auf, dass die Entscheidungen über diese nahezu ausschließlich von Gerichten oder Ämtern, d. h. meist ohne Hinzuziehung der Kirchenbehörden, getroffen wurden. Dieser Umstand ist wichtig, weil er darauf hinweist, dass die Superintendenten, die über die stillen Beisetzungen entschieden, nicht immer in die Untersuchungsverfahren eingebunden wurden. Die Ephoren nahmen das mitunter nicht widerspruchslos 195 Siehe hierzu auch den Fall des Fleischhauers Johann Christian Uhlig aus Marienberg in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Bericht vom 13. März 1805 und Reskript vom 1. Mai 1805. Für Uhlig wurde weder ein ordentlicher Lebenswandel noch Melancholie angeführt. Vielmehr soll er sich aus Verzweiflung über seine Lebensumstände erhängt haben. Die Leiche wurde der Anatomie angeboten, die sie aber nicht annehmen wollte oder konnte. Daraufhin wurde der Leichnam nachts im Wald durch extra angestellte Personen verscharrt. 196 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 759 f.; Anhang II.5. <?page no="532"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 521 hin. 197 Für die Kirchenbehörden wurde eine klare Tendenz, stille Beisetzungen anzuordnen, bereits herausgestellt. Für Ämter und Gerichte gilt das keineswegs gleichermaßen. Diese entschieden durchaus auch in Fällen, in denen Krankheiten, Schwermut oder ein christlicher und friedlicher Lebenswandel bezeugt wurde, darauf, die Leichen durch Scharfrichter, Bettler oder andere hierzu anzustellende Personen abseits der Friedhöfe verscharren zu lassen. 198 In einzelnen Fällen geschah das sogar auf ausdrücklichen Wunsch der Familien. 199 Trotz solcher Beispiele ist aber davon auszugehen, dass der Ausweis eines frommen und friedlichen Lebenswandels sowie Aussagen, die Betroffenen wären schwermütig bzw. krank gewesen, grundsätzlich die Entscheidung für eine stille Beisetzung begünstigten. Die Personencharakterisierungen jener ‚Selbstmörder’, die unehrlich verscharrt wurden, lesen sich mitunter wie ein Personenverzeichnis ruchloser und schlecht beleumundeter Menschen in der Frühen Neuzeit. Das bedeutet nicht, dass die negativen Charakterisierungen auch immer zutrafen, denn nicht selten waren die Aussagen strategisch motiviert. Entscheidend ist hier einzig, dass diese Zuschreibungen erheblichen Einfluss auf den Umgang mit den Leichen hatten, weil der Nachweis eines schlechten Lebenswandels durch Zeugenaussagen auf das hindeutete, was im Mandat als ‚Verzweiflung über ihre Umstände’ bezeichnet wurde. Verzweiflung meinte in diesem Zusammenhang weniger eine theologisch aufgeladene Kategorie des Zweifelns am eigenen Gnadenstand und der Güte Gottes - eine Kategorie, die große Schnittmengen mit der religiösen Melancholie aufwies. Verzweiflung bezeichnete hier vielmehr den bewussten Vorsatz zum ‚Selbstmord’, der ebenso wie die Unzurechnungsfähigkeitsdiagnose über die Rekonstruktion der Lebensführung bestimmt wurde. Deshalb verwundert es auch nicht, dass die ‚verzweifelten Selbstmörder’ in den Quellen häufig auch diejenigen Menschen waren, über die kaum ein gutes Wort gesprochen wurde. 200 197 Siehe etwa E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1041, fol. 67. Ein Gerichtsdirektor hatte die Leiche von Eva Rosina Peschkin 1806 in Börnersdorf unweit des Schuppens, in dem sie sich erhängt hatte, im Gestrüpp verscharren lassen, wogegen der Pirnaer Superintendent protestierte. 198 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 191 v ff.; 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 7 ff. 199 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 195 f. Nach dem Suizid von Anna Margaretha Krause in Wohlbach 1782 hatte der Ehemann ausdrücklich einen Vergleich mit der Geistlichkeit abgelehnt und verlangt, dass der Scharfrichter die Leiche entsorgen solle. Die Kosten wollte er freiwillig tragen. 200 Exemplarisch ebd., fol. 340 ff. <?page no="533"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 522 Der ‚Selbstmörder’ Christoph Palitzsch war in den Augen der Gerichte ein „kerl an dem die ganze welt nichts einbüßt“. 201 In einem anderen Fall ist von „trunckenheit mit der brennenden tobacks-pfeiffe“ die Rede; ein weiterer Mann soll sein ganzes Vermögen in „rauch-tabak“ gesteckt haben - ein wie der Genuss von Alkohol 202 gern genommenes Indiz für einen liederlichen Lebenswandel von Männern. 203 Bei solchen Charakterisierungen mussten weitere Momente hinzutreten, um ein stilles Begräbnis zu verwehren. Wie ich oben bereits beschrieben habe, konnte es durchaus vorkommen, dass jemand trunksüchtig war und zugleich eifrig den Gottesdienst besuchte. Zu Ungunsten von Christian Friedrich Güntzschel, der sich 1781 erdrosselt hatte, sprach deshalb, dass er seit sieben Jahren nicht beim Gottesdienst oder Abendmahl erschienen war und damit als ein Sakramentsverächter galt. Selbst der Scharfrichter weigerte sich, Güntzschels Leiche zu verscharren und beauftragte seinen Knecht damit, die Leiche auf dem Schindanger einzuscharren. 204 Das Zeugnis eines liederlichen Lebens war eine Sache, eine andere der Nachweis oder der berechtigte Verdacht begangener Verbrechen. In diesen Fällen, bei denen die Obrigkeiten davon ausgingen, die Selbsttötung wäre ‚metu poenae vel ob conscientiam criminis’ geschehen, sah das Suizidmandat ausnahmslos ein schändliches Begräbnis vor. 205 Die Leichenmandate für die Anatomien ergänzten diese Vorschrift, indem sie festlegten, solche ‚freventlichen Selbstmörder’ alternativ auch zur Anatomie abliefern zu können. 201 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 179 r . 202 Exemplarisch S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 100 ff. 203 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 120 v und 169 r . Siehe ferner oben Abschnitt 7.2. Diese Form von Kritik an einem maßlosen Tabakkonsum konnte ebenso wie Kritik am maßlosen Konsum anderer Genussmittel problemlos an normative Diskurse des Verfalls von Sittlichkeit und Ordnung anknüpfen, wenngleich die Bewertung des Konsums dieser Genussmittel durchaus ambivalent war; siehe hierzu umfassend und mit Verweisen auf die neuere Forschung H OCHMUTH , Güter, bes. S. 183 ff. und passim. Nicht unwichtig erscheint in diesem Zusammenhang auch die zeitgenössische Bezeichnung für den Konsum von Tabak. Dieser wurde wie andere Genussmittel ‚getrunken’. 204 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 165 ff. und 213 ff. 205 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 759; Anhang II.5. <?page no="534"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 523 ‚Freventliche Selbstmörder’ An die Dresdner Anatomie wurden zwischen 1780 und 1815 die Leichen von 14 Inquisiten aus Dresden und der näheren Umgebung (bspw. aus Pirna und Dippoldiswalde) abgeliefert, die sich getötet hatten. 206 Über die Häufigkeit von Selbsttötungen in kursächsischen Gefängnissen in der Frühen Neuzeit ist nur wenig bekannt. 207 Deswegen ist nicht klar, ob es sich hierbei vielleicht nur um eine Minderheit von ‚Selbstmördern’ handelte, die sich in der Haft das Leben nahmen. Ferner ‚belieferten’ Stockhäuser, Fronfesten und die Festung Dresden die Anatomie auch mit anderweit verstorbenen Insassen. Die Ablieferung folgte nach 1794 einem Generale, das vorsah, die Leichen ‚freventlicher Selbstmörder’ für die Anatomien zu nutzen, anstatt sie schändlich zu verscharren. 208 Bereits vor 1779 wurden ‚freventliche Selbstmorde’ hart und ausnahmslos sanktioniert. Die Leichen wurden - meist vom Scharfrichter - zu einem Schindanger geschliffen und dort verscharrt. Paragraf drei des Suizidmandats von 1779 forderte, „diejenigen, die aus dem Bewußtseyn begangener Verbrechen und Furcht vor der zu gewarten habenden Strafe, sich vorsetzlich um das Leben bringen, [sollen] auf dem Schindkarrn, oder Schleife, fortgeschaffet und auf den darzu angewiesenen Anger eingescharret werden“. 209 Die Bestrafung von Selbsttötungen in Gefängnissen wurde im Übrigen auf ausdrückliche Ministerialverordnung 1841 wieder eingeführt, nachdem das Kriminalgesetzbuch von 1838 den ‚Selbstmord’ nicht mehr erwähnt und eine Ministerialverordnung 1840 den Suizidversuch straffrei gestellt hatte. 210 Begründet wurde dies damit, möglichen Nachahmungssuiziden anderer Häftlinge durch Abschreckung vorzubeugen und weil die „Straflosigkeit unter einer an Bestrafung aller unsittlichen Handlungen gewohnten Menge die Vorstellung von der Verwerflichkeit des Selbstmordes zweifelhaft machen“ würde. 211 Die Anweisung des Suizidmandats zur Bestrafung ‚freventlicher Selbstmörder’ wurde nicht immer so verstanden, wie das die Landesregierung inten- 206 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 859, 1002, 1070, 1072, 1172, 1284, 1394, 1670, 1699, 1700, 1857, 1933, 1956, 2012; ebd., Nr. 1665 war zwar gemeldet worden, wurde aber nicht aus der Ratsfronfeste in Meißen abgeholt. 207 B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, passim. 208 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 259 f. 209 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 759; Anhang II.5. 210 H ITZSCHOLD , Bestrafung, S. 7 f. 211 Zitiert nach B RETSCHNEIDER , Individuum, S. 463; siehe auch B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, S. 435, wo die Ministerialverordnung allerdings nicht mehr ausführlich zitiert ist. <?page no="535"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 524 diert hatte. Im Dezember 1791 fragte der Senftenberger Amtmann bei der Landesregierung an, wie er nach dem ‚Selbstmord’ eines gewissen Hanns Berschnigk verfahren solle. 212 Berschnigk war verdächtig, mehrere Feuer gelegt zu haben und hatte sich, während die Untersuchungen liefen und er noch nicht überführt war, im Gefängnis mit seiner Fußfessel erdrosselt. Der Amtmann zitierte in seinem Bericht ausdrücklich Paragraf drei des Suizidmandats. Seiner Ansicht nach bezog sich die Anweisung nur auf überführte Straftäter. Sicher war er sich aber nicht und fragte deshalb nach, wie die Leiche beigesetzt werden sollte. Die Landesregierung forderte unmissverständlich, Berschnigk als einen ‚freventlichen Selbstmörder’ auf dem Schindanger zu verscharren. Ein überführter Delinquent war auch der Torgauer Postillon Kräuber, der wegen versuchter Vergewaltigung einer Dienstmagd bestraft werden sollte und sich in der Haft erhängte. Auch seine Leiche wurde schändlich verscharrt. 213 ‚Freventliche Selbstmörder’ tauchten aber nicht nur in Gefängnissen auf: Im November 1795 erschlug z. B. der Bauer und Gutsbesitzer Johann Christoph Solbig aus Niederauerbach seine Frau mit einem Beil, schnitt sich danach mit einem Barbiermesser in die Kehle. Weil dieser Schnitt nicht tödlich war, stürzte er sich anschließend in einen Teich. 214 Die Nachbarn berichteten von permanenten Streitigkeiten der beiden Eheleute; Solbig sei auch krank gewesen und habe sich merkwürdig verhalten. Die Leiche wurde in einem Waldstück auf Solbigs Grundstück verscharrt. Ebenso wie Straftaten, die ‚freventliche Selbstmörder’ vor ihrer Selbsttötung begangen hatten, konnten auch vorherige Suiziddrohungen oder frühere Suizidversuche einen Tatvorsatz bezeugen. Deutungen solcher Umstände waren aber nicht selten umstritten, wie das folgende Beispiel verdeutlicht: Im Januar 1792 hatte sich der Häusler Johann Christian Melzer in Ehrenfriedersdorf die Kehle durchgeschnitten. 215 Tatort war der Abtritt im Haus eines Glasers, den Melzer aufgesucht hatte, um sich ein neues Fenster einziehen zu lassen. Kurz vor seiner Selbsttötung hatte er noch ruhig eine Tasse Kaffee getrunken, die ihm der Glaser angeboten hatte. Melzer hatte früher schon einmal versucht sich in einem Teich zu ertränken. Der verbrecherische Tatvorsatz stand damit für den Rat außer Zweifel und deshalb ließ man die Leiche durch den Knecht des Scharfrichters auf einem abgelegenen Anger verscharren. Allerdings hatten der Super- 212 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 13 ff. 213 Ebd., o. Pag., Bericht vom Juni 1814. Das Reskript vom 30. August 1814 rügte, dass der Suizidbefehl von 1719 und das Suizidmandat von 1779 nicht beachtet worden waren, wenngleich nicht ganz ersichtlich ist warum. 214 Ebd., fol. 111 ff. 215 Ebd., fol. 22 ff. <?page no="536"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 525 intendent und der Wolkensteiner Amtmann diesen Fall anders beurteilt. Der Amtmann beschwerte sich bei der Landesregierung darüber, dass der Rat vorschnell gehandelt hätte, „ohne vorher erst über den gemüthszustand des unglücklichen Melzers und geführten lebens wandel, weder bey der gesitlichkeit des nahe dabey liegenden orts Drehbach 216 noch sonst […] behörige erkundigung eingezogen“ zu haben. 217 Die Landesregierung wies den Amtmann an, den Rat von Ehrenfriedersdorf wegen übereilten Vorgehens zu maßregeln und die Angelegenheit weiter zu untersuchen. Dieses Beispiel verweist neben dem Umstand, dass nach wie vor Streitigkeiten über Untersuchungsverfahren, Begräbnisse und Jurisdiktionskompetenzen vorkamen, auf die Frage, wie frühneuzeitliche Gesellschaften mit Überlebenden von Suizidversuchen und anderen potenziell suizidgefährdeten Menschen umgingen. Mithin wird im Folgenden auch die Frage zu beantworten sein, welche Merkmale und Verhaltensweisen als Ausdruck einer Suizidgefährdung wahrgenommen wurden. 10.4. Der Umgang mit Überlebenden von Suizidversuchen und suizidgefährdeten Menschen Systematische Untersuchungen des Umgangs mit suizidgefährdeten Menschen in Kursachsen liegen bislang nicht vor. Überhaupt ist dieses Thema wegen der schwierigen Quellenlage bislang vor allem für das 19. Jahrhundert untersucht worden. 218 Regionalhistorische Vorarbeiten liefern eine ältere medizinhistorische Dissertation von Ulrich Trenckmann und einige Passagen in den Studien von Falk Bretschneider und Elke Schlenkrich, die über die Unterbringung von ‚Geisteskranken’ im Armen- und Zuchthaus Waldheim bzw. im Dresdner Lazarett informieren. 219 Grundsätzlich ist für die Reichweite der nachfolgenden 216 In Drehbach wohnte Melzers Frau. 217 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 23 v f. 218 Mit Erläuterungen zum Forschungskontext und der veränderten Quellenlage für das 19. Jahrhundert S HEPHERD / W RIGHT , Madness. 219 Bretschneider, Gesellschaft, Registerschlagworte ‚Geisteskrankheit, geisteskrank’ und ‚Melancholie, melancholisch’; auch schon B RETSCHNEIDER , Individuum, S. 108 ff., 256 ff., 353 ff.; S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 151 ff.; dürftig sind für das 18. und frühe 19. Jahrhundert die Ausführungen bei S CHRÖTER , Psychiatrie, S. 12 ff., die lediglich einen knappen Vorlauf für ihre eigentliche Untersuchung bietet, der keinen Anspruch auf systematische Vollständigkeit erhebt; T RENCKMANN , Geisteskranke. Einige Aspekte der folgenden Ausführungen habe ich bereits angerissen in K ÄSTNER , Seelen. Für das 19. Jahrhundert widmen sich in letzter Zeit verstärkt Medizinhistoriker und Ortshistoriker der Geschichte der Heilanstalt Sonnenstein in Pirna; B ÖHM <?page no="537"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 526 Aussagen zu bedenken, dass die meisten der in dieser Studie untersuchten Quellen entweder über einen misslungenen Suizidversuch berichten oder aber über eine vollzogene Selbsttötung, der eventuell mehrere gescheiterte Suizidversuche vorausgegangen waren. Deshalb sind insbesondere die Aussagemöglichkeiten über Suizidgefährdungsdiagnosen eingeschränkt, weil die Quellen in erster Linie retrospektive Alltagsdiagnosen der Zeitgenossen spiegeln, die durch die Erinnerung an merkwürdige Umstände vor einem Suizidversuch (re- ) konstruiert wurden. Die Wahrnehmung suizidgefährdeter Menschen Während der Untersuchung der Selbsttötung des Beutlers Christian Friedrich Güntzschel 1781 im Weidaer Amtsdorf Förten stellte sich heraus, dass Güntzschel seinen Suizid einigen Nachbarn angekündigt hatte. Der Hauswirt Güntzschels, in dessen Haus sich der Beutler erhängt hatte, wurde befragt, warum er denn diese Ankündigung nicht schon eher beim Amt angezeigt habe, wie es ihm nach dem Suizidmandat 1779 gebührt hätte. Der Hauswirt antwortete bezeichnend: „Er wäre darüber nicht richter, er hätte seine acker und andere arbeit, daß er nicht zeit habe, auf dergleichen leute achtung zu geben, und ihnen nachzulauffen. Er wüsste wohl[,] daß dieserhalb ein gnädigstes mandat rausgekommen wäre, doch wüste er nicht alles, was darinnen gemeßenst (Hg.), Sonnenstein. Die Entwicklung der 1811 gegründeten Heilanstalt auf dem Sonnenstein findet in der folgenden Darstellung keine detaillierte Berücksichtigung. Das ist vor allem darin begründet, dass die ersten Jahre dieser Heilanstalt unruhig verliefen (französische Besatzung usw.) und wichtige Veränderungen im Umgang mit suizidgefährdeten Menschen sowie deren Psychiatrisierung erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts einsetzten. Das wäre gleichsam Thema einer weiteren eigenständigen Untersuchung gewesen. Im Vergleich zur Forschung für Kursachsen liegt allerdings eine Fülle an Literatur vor, die die Themen Geisteskrankheit, Wahnsinn, Suizidgefährdung und seelische Anfechtung in der Frühen Neuzeit in den Fokus der Forschung gerückt und die älteren Thesen der großen Einsperrung (in der Folge der Rezeption von Michel Foucaults ‚Wahnsinn und Gesellschaft’) revidiert haben. Dass diese Forschungen von Elke Schlenkrich ausgeblendet worden sind, beklagt V ANJA , [Rez.] Schlenkrich, Sterbestroh. Es sei an dieser Stelle lediglich auf einige wenige Studien verwiesen. Für das frühneuzeitliche Bayern jetzt grundlegend L EDERER , Madness (siehe auch Kästner, [Rez.] Lederer, Madness; S IEBENHÜHNER [Rez.], Lederer, Madness; T ADDEI , [Rez.] Lederer, Madness); klassisch M AC D ONALD , Bedlam; Darüber hinaus für die späte Frühe Neuzeit und insbesondere für den ländlichen Raum K AUFMANN , Aufklärung, S. 236 ff. Unter den vielen Aufsätzen und größeren Arbeiten von Christina Vanja sei hier lediglich auf V ANJA , Leid, hingewiesen. Vgl. aber auch die sehr guten Beiträge von Irmtraud Sahmland, hier bspw. S AHMLAND , Verständnis. Einen Überblick über die neueste Forschung und eine Kontextualisierung verschiedener Forschungslandschaften bietet jetzt B RAUN , Heilung, S. 20 ff. <?page no="538"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 527 anbefohlen wäre, und ob nach selbigem eben diese anzeige zu thun seine schuldigkeit gewesen wäre“. 220 Die Ankündigung Güntzschels, er werde sich töten, ist nicht ernst genommen worden, weil die tägliche Arbeit und Sorge um Nahrung für den Hauswirt Vorrang hatten. Gefragt ob er das Suizidmandat denn kenne, antwortete der Hauswirt taktisch nicht ungeschickt, die Norm durchaus zu kennen, sich aber nicht mehr an alle Einzelheiten zu erinnern. Eine solche Aussage bediente wunderbar Erwartungshaltung und Vorurteile der Obrigkeiten über ihre einfältigen Untertanen. Wie auch immer, die Reaktion des Hauswirts auf Güntzschels Suiziddrohung verweist mindestens auf drei Probleme: Erstens mussten Anzeichen einer Suizidgefährdung zunächst einmal als solche erkannt und ernst genommen werden. 221 Die Wahrnehmungs- und Deutungshürde für Suizidalität wird auch dadurch belegt, dass häufig erst nach vollzogenen Selbsttötungen das vorherige Verhalten in einer Kausalbeziehung zum Suizid gesehen wurde. Allerdings war dies kein Automatismus: Als sich nach dem Tod ihrer Eltern im Juli 1808 die 56-jährige Johanna Eleonore Schönheit bei Meißen in die Elbe stürzte, ließ man es mit der Erklärung bewenden, sie habe dies wohl deswegen getan, um ihr Temperament abzukühlen, nachdem ihr der Aderlass verweigert worden war. 222 Zweitens mussten sich die Personen, die solche Anzeichen wahrnahmen, auch verantwortlich fühlen zu intervenieren. Für eine Intervention war drittens ein aktives Handlungswissen notwendig. Über diese Probleme hinaus stellt sich dann noch die Frage, wie angemessen und wirksam die Interventions- und Kontrollmechanismen waren. Eine andere Geschichte illustriert einen augenscheinlichen Regelfall der Reaktionen auf die Wahrnehmung schwermütiger Gemütszustände. Im Juli 1807 wurde Johanne Rosine Schneiderin still auf dem Kirchhof von Reinhardtsgrimma beigesetzt, nachdem sie sich ertränkt hatte. 223 Ihrer Selbsttötung war eine einjährige Leidensphase vorausgegangen. In seinem Bericht an den Pirnaer Superintendenten, der das stille Begräbnis angeordnet hatte, beschrieb der Ortspfarrer, dass die Schneiderin seit ungefähr einem Jahr sehr ängstlich und 220 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 167 r f. 221 K ÄSTNER , Seelen, S. 88 f. mit einem weiteren Beispiel. L IND , Selbstmord, S. 291 ff. Weiter V ANJA , Leid, S. 215 ff. 222 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10057, Nr. 479. Die Schönheitin wurde in ein Armenhaus überwiesen und das Rentamt übernahm eine jährliche Rente zu ihrer Versorgung. 223 Der Fall in E PH A P IRNA , Nr. 1042, fol. 9 f. <?page no="539"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 528 melancholisch gewesen wäre. Die Angstzustände wären insbesondere dann aufgetreten, wenn sie das Klirren von Ketten hörte bzw. sich einbildete diese zu hören. Ihre schwere Melancholie hatte Johanne Schneiderin durch Singen bekämpft. Der Pfarrer hatte ihr durch Gespräche und gemeinsame Gebete beigestanden. 224 Dass man Johanne Schneiderin nicht stärker kontrollierte, lag daran, dass die frühneuzeitliche Gesellschaft zwischen ‚tobenden Irren’ und Menschen, die der ‚Raserey’ verfallen waren, auf der einen Seite und stillen, zurückgezogenen Melancholikern auf der anderen Seite unterschied. Aus dieser Unterscheidung resultierte in der Wahrnehmung der Zeitgenossen die Differenz zwischen gefährlichen und harmlosen ‚Verwirrten’. Christian Friedrich Güntzschel, von dem hier eingangs die Rede war, war deshalb in den Augen seiner Nachbarn und seines Hauswirts zwar jemand, der sich mitunter sonderbar verhielt und sonderbare Dinge von einem möglichen Suizidversuch redete - aber er galt doch eben als harmloser Sonderling. Gleiches ist für Johanne Schneiderin zu sagen. Auch sie galt als an sich harmlose Melancholikerin. Doris Kaufmann hat diese Differenzmarkierung damit erklärt, dass die Symptome der Schwermut oder eines religiösen Wahns „im Gegensatz zu denen des tobenden Wahnsinns keinen plötzlichen existenziellen Bruch markierten.“ 225 Harmlose Melancholiker stellten keine existenzielle Bedrohung für ihr Umfeld dar. Anders ‚Rasende’, ‚Wahnsinnige’, ‚Tobsüchtige’ und andere als gefährlich eingestufte Personen. Deren ungestümes und bisweilen auch nicht zu kalkulierendes Agieren bedrohte die Gemeinschaft. Deshalb fokussierten die Kontrollbeobachtungen und Wahrnehmungen einer möglichen Suizidgefährdung zunächst einmal eher auf eine Gefährdung Dritter. Konkret manifestierten sich wahrgenommene ernste Gefahren für das Umfeld in Morddrohungen gegen Dritte 226 und in 224 Ähnlich war es auch im Fall von George Gottschalck gewesen, einem religiösen Melancholiker, der sich bereits im Oktober 1703 in Meusegast erhängt hatte. Gottschalck zweifelte an seinem zukünftigen Seelenheil und las häufig geistliche Bücher. Um ihm zu helfen, besuchte ihn der Dohnaer Pfarrer regelmäßig und versuchte ihn im Gespräch auf andere Gedanken zu bringen. Auch Gottschalcks Bruder kümmerte sich um den Angefochtenen und begleitete ihn zu Aderlässen. Letztlich waren aber diese Bemühungen wie so häufig vergebens; E PH A P IRNA , Burckhardtswalda, Nr. 2083, fol. 1 ff. 225 K AUFMANN , Aufklärung, S. 249. 226 Exemplarisch K ÄSTNER , Seelen, S. 87 ff. <?page no="540"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 529 Drohungen, Brände zu legen „oder einen solchen ‚unbeabsichtigt’ etwa durch den Verlust der Kulturtechnik Feuer zu beherrschen, zu verursachen.“ 227 Aus der Perspektive der Betroffenen lassen sich einige Schädigungen Dritter im Zusammenhang mit Suizidhandlungen auch als ein Ausdruck der Kompensation von Hilflosigkeit und Ohnmacht gegenüber asymmetrischen Machtkonstellationen und sozialen Beziehungen interpretieren. In diese Richtung deutet m. E. der Fall von Johann David Jungnickel, der im November 1799 zuerst im Gut seines Vaters Feuer legte, dann flüchtete und sich ertränkte. Der Vater charakterisierte Jungnickel als tückisch und verschlagen. Die Ursache für die Brandstiftung und den Suizid dürfte aber wahrscheinlich weniger in einem unterstellten schlechten Charakter gelegen haben als vielmehr in dem Umstand begründet sein, dass der Vater das Gut dem jüngeren Bruder Jungnickels käuflich überlassen hatte und Jungnickel darüber und über den Besitz der Pferde mit seinem Bruder in Streit geraten war. 228 Ebenfalls 1799 berichteten Rat und Bürgermeister aus Zittau (Oberlausitz) einen Fall, bei dem zwar kein Suizidversuch vorlag, die Betreffende aber als suizidgefährdet eingestuft wurde. Im April dieses Jahres hatte die Magd Maria Elisabeth Köchner versucht, am Haus ihres Dienstherrn Feuer zu legen. 229 Mögliche Hintergründe deuten sich in dem summarischen Bericht des Rats an das Geheime Konsilium an. Wahrscheinlich hatte Maria Köchner deshalb versucht, das Haus ihres Dienstherrn anzuzünden, weil sie von ihm schwanger war, er aber weder von einer Vaterschaft etwas wissen noch ihre Liebesbeteuerungen erwidern wollte. Der Zittauer Rat nahm Maria Köchner in Haft und versuchte herauszubekommen, ob sie die Tat vorsätzlich begangen hatte. Hierfür fanden sich aber nach Ansicht des Rats keine Indizien. Lediglich zu Beginn der Haft hatte man noch einen Tatvorsatz vermutet. In der Wahrnehmung des Rats und des gutachtenden Arztes stellte sich die Sache dann aber 227 K AUFMANN , Aufklärung, S. 244. Ähnlich auch S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 159. L UTZ , Glashoff, S. 119. Vgl. darüber hinaus den wichtigen Beitrag von L ORENZ , Gutachtung, insbes. S. 219. 228 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Bericht aus dem Haus Maxen vom 26. November 1799 und Reskript vom 27. November 1799. An Jungnickels Leiche wurden, obwohl er bereits seit mindestens zwei Tagen im Wasser gelegen haben muss, noch Rettungsversuche angewendet. Die Leiche wurde nach Anzeige der Landesregierung zur Dresdner Anatomie gebracht; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086, Leichenbuch, Nr. 1445. 229 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6089, fol. 41 ff. Größschönau unterstand der Grundherrschaft des Zittauer Rates und wies 1777 neben dem oben erwähnten Wäntig unter anderem weitere 31 Gärtner, also Besitzer einer Gartennahrung, und 362 Häusler auf. <?page no="541"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 530 so dar, dass „durch eine überspannte leidenschaft [Maria Köchner sich] anfänglich zu einer verbothenen liebe, nachhero aber zu einer fixirten idee [habe verleiten lassen], wodurch ihr gemüthszustand zerrüttet worden“. 230 Maren Lorenz hat auf der Basis medizinischer Gutachten betont, dass Ärzte im 18. Jahrhundert derartige Gemütszustände in der Regel anhand von körperlichen Symptomen diagnostizierten, 231 wenngleich sich auch Diagnosen anhand des äußerlich erkennbaren Verhaltens wie im Fall Köchner nachweisen lassen. 232 Die Einschätzung in diesem Fall schien durch eine knappe Diagnose ihres niedergeschlagenen Gemütszustands bestätigt. Auch Bangigkeit und ein Hang zur Schwermut wurden Maria Köchner attestiert; „dieselbe auch zuweilen einen ueberdruß ihres lebens zu erkennen gegeben“. 233 Der Zittauer Rat gab aufgrund der Aussagen von Bekannten und eines Arztes an, Maria Köchner wäre seit längerem ihres Lebens überdrüssig gewesen und hätte sich seltsam verhalten. Allerdings wird an keiner Stelle erwähnt, wie man hierauf reagiert hatte und ob man sich bereits früher um die Frau gekümmert hatte. Dieses Schweigen in dem Bericht des Rats lässt aufhorchen, belegte doch das Suizidmandat von 1779 Verletzungen der Aufsichts- und Fürsorgepflicht durch die örtlichen Obrigkeiten mit erheblichen Strafen. Allerdings wurde die Vorgeschichte vom Geheimen Konsilium nicht weiter problematisiert. Vielmehr belegen die Untersuchungen zu diesem Fall, wie Obrigkeit und Befragte die Brandstiftung und vermutete Suizidgefährdung durch eine biografische Retrospektive zu erklären versuchten. Umgekehrt plausibilisierte sich diese Retrospektive auch durch die Brandstiftung, denn das Infragestellen sozialer Regeln belegte aus Sicht der Zeitgenossen eine Störung des Gemüts. 234 Der Fall endete damit, dass Maria Köchner aus der Haft entlassen wurde, weil man durch die Isolation einer möglichen Haftstrafe einen Rückfall in trübsinnige Gedanken befürchtete. Das Geheime Konsilium wies den Zittauer Rat an, Maria Köchner in Zukunft sorgfältig im Auge zu behalten. Die von den Obrigkeiten rekonstruierte Vorgeschichte von Maria Köchners Brandstiftung verweist noch einmal auf den eingangs erwähnten Umstand, dass das Verhalten 230 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6089, fol. 44 r . 231 L ORENZ , Gutachtung, S. 215. L IND , Selbstmord, S. 421 ff. geht entgegen der klaren Befunde von Lorenz davon aus, dass Ärzte erst nach 1760 umfassender einbezogen wurden, wenn es darum ging, über die Zurechnungsfähigkeit von versuchten oder wirklichen ‚Selbstmördern’ zu urteilen. 232 Exemplarisch S T A L EIPZIG , Richterstube, Strafakten Nr. 804, fol. 6 f. 233 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6089, fol. 43 r . 234 Siehe dazu auch L UTZ , Glashoff, S. 132. <?page no="542"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 531 der frühneuzeitlichen Gesellschaft gegenüber Suizidgefährdeten maßgeblich davon abhing, dass deren äußerlich erkennbare Verhaltensformen auch als suizidal gedeutet bzw. überhaupt ernst genommen wurden. Es lassen sich sowohl Fälle nachweisen, in denen eine Suizidgefährdung im Vorfeld erkannt wurde und man intervenierte, als auch Fälle, bei denen wie oben im Fall Güntzschel selbst klare Suiziddrohungen missachtet wurden. 235 Im Sommer 1780 hatte man den Armen Christian Hofmann mangels räumlicher Alternativen in der Privatwohnung des Weißenfelser Amtsfrons festgesetzt und bewacht. Der Amtmann hatte Hofmann, der anscheinend keinen festen Wohnsitz hatte, zuvor in einem Haus untergebracht, dass er wegen Konkurses der ehemaligen Eigentümer zwangsverwaltete. Dabei hatte er bei einem seiner Kontrollgänge in Hofmanns Kammer „einen großen haufen blut gefunden“. 236 Überdies soll Hofmann, dessen Alter mit 79 Jahren angegeben ist, jeden Abend mit einer brennenden Tabakspfeife ins Bett gestiegen sein, weshalb latente Feuergefahr drohte. Diese Indizien für eine Selbst- und Fremdgefährdung genügten, um Hofmann in der Wohnung des Amtsfrons festzusetzen und unter Aufsicht zu stellen. Zur Freilassung kam es nicht mehr, weil sich Hofmann dort erhängte. In der Nacht vor seinem Suizid soll Hofmann noch Lieder gesungen und gebetet haben. Die Leiche wurde gemäß dem Suizidmandat an einem abgelegenen Ort beerdigt. Interventionen Bereits vor Erlass des Suizidmandats 1779 lassen sich verschiedene Interventionsformen beobachten, wenn eine Suizidgefährdung wahrgenommen 235 Das gilt auch für den Zeitraum vor 1779. Im Mai 1744 hatte der Bauer Christoph Ludwig aus Börnersdorf seine Ehefrau Anna des Ehebruchs überführt und sie hart geschlagen. Daraufhin drohte diese mit Suizid und ertränkte sich wenig später tatsächlich. Zuvor war sie bei dem Versuch, sich zu erhängen, ertappt worden. Der Ortspfarrer berichtete an den Pirnaer Superintendenten: „Die entleibte kurtz vor ihrem unsee[ligen] gange gesagt, sie müste sich hängen oder ersäuffen auch einen strick in händen gehabt, den ihr ihr mann wieder aus den händen genommen, solche worte auch kurtz ehe sie fortgegangen, repetiret. […] Sonst nicht das geringste von einer melancholie mercken laßen“; E PH A P IRNA , Superintendentur Pirna (vormals Börnersdorf), Nr. 1915, fol. 6 v . Letztlich war entscheidend, dass weder ihr Ehemann noch der Pfarrer den Suizid Anna Ludwigin für wahrscheinlich gehalten hatten. Das geht aus den weiteren Aussagen des Pfarrers hervor, der zwar den Ehebruch an sich verurteilte, jedoch zugleich aussagte, Anna Ludwigin hätte sonst „ein euser[lich] noch ziem[liches] christenthum geführet“; ebd. Ihr sonstiges Verhalten schloss für die zeitgenössischen Beobachter einen unchristlichen ‚Selbstmord’ aus. Zu diesem Fall und insbesondere der Rolle des Ortsgeistlichen siehe auch K ÄSTNER , Experten. 236 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30746 Vol. II, fol. 120 v . <?page no="543"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 532 wurde. Diese Formen blieben nach dem Erlass des Suizidmandats an sich unverändert, weil das Gesetz anders als im Fall des Rettungsmandats wenige Jahre zuvor nicht genau erklärte, wie sich Bevölkerung und Obrigkeiten verhalten sollten, um einen Suizid zu verhindern, außer dass sie Auffälligkeiten melden und danach größtmögliche Vorsicht walten lassen sollten. 237 Das Suizidmandat zielte in erster Linie darauf ab, Bevölkerung und Obrigkeiten für Verhaltensweisen zu sensibilisieren, die auf eine Suizidgefahr hindeuteten. Hintergrund der offen gehaltenen Verhaltensvorgaben war der Mangel an institutionalisierten Unterbringungsmöglichkeiten und einer organisierten Suizidprophylaxe. Mithin waren die Formulierungen wahnwitzig, melancholisch, verwirrt usw. derart offene Zuschreibungskategorien, dass die zu meldenden Auffälligkeiten an sich ebenso wenig näher bestimmt wurden und es damit weiterhin von den Deutungen der Bevölkerung abhing, ob ein Verhalten nun auf eine Suizidgefahr schließen ließ oder nicht. Da wie gesagt zugleich auch die Form der Intervention durch das Mandat offen gelassen wurde, lässt sich die Frage nach der Umsetzung dieses Paragrafen nicht wirklich sinnvoll stellen, denn es lassen sich keine Relationen zwischen den Fällen bilden, in denen sensibel auf eine potenzielle Suizidgefahr (wie auch immer) reagiert wurde, und den Fällen, in denen man überhaupt nicht reagierte. Es lassen sich jedoch idealtypische Formen der Intervention bestimmen: Erstens suchten Geistliche das seelsorgerliche Gespräch, beteten und sangen gemeinsam mit den Betroffenen, bisweilen auch im Beisein weiterer Angehöriger. 238 Diese Form der zielgerichteten frommen Geselligkeit galt traditionell als Mittel zur Abwehr trübsinniger Gedanken. 239 Mitunter hatten Betroffene im Vorfeld Zweifel am Zustand ihres Seelenheils geäußert - ein Ausdruck religiöser Melancholie, der, weil er in den Sinnhorizonten alltäglicher Frömmigkeit verankert war, eher als andere Aussagen für die Zeitgenossen deutlich auf einen drohenden Suizid hindeutete. Neben den Pfarrern treten auch Verwandte und Bekannte in Erscheinung, die sich um die Angefochtenen bemühten bzw. bemühen mussten. So wurde bspw. der Hauswirt August Benjamin Hund im Dezember 1797 dazu angehalten, zukünftig den bei ihm 237 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 759; Anhang II.5. Vgl. neben den hier genannten Interventionsformen auch die unter dem Registerschlagwort ‚Hilfe’ aufgeführten Beispiele bei L IND , Selbstmord. 238 Mit weiteren Beispielen K ÄSTNER , Experten; siehe auch L IND , Selbstmord, S. 297 ff.; S CHMIDT -K OHBERG , Selbstmord, S. 164 ff. 239 Vgl. hierzu auch meine Ausführungen oben Teil B, Kap. 3. <?page no="544"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 533 logierenden Auszügler Johann Christian Patzner zu beaufsichtigen, den er zuvor vom Strick abgeschnitten hatte. 240 Zweitens sind medizinische Interventionen zu nennen. Aderlässe galten als wirksames Heilmittel, deren Bedeutung für die zeitgenössische Medizin in der Analyse des sächsischen Lebensrettungsprogramms bereits beschrieben wurde. 241 Mitunter wurden aber auch verschiedene Heilmittel (von Laien oder Ärzten) eingesetzt. Sogar Wunderheiler und Scharfrichter wurden bemüht. 242 1746 berichteten die Leipziger Stadtgerichte, Maria Magdalena Gödelin, Ehefrau eines Knechts, habe sich in einem Treppenhaus erhängt. Während der Pfingstfeiertage hatte die Gödelin über „grosses hertzdrücken und walken im geblüte geklaget“. Daraufhin hatte ihr die „haus-mutter […] 2 niederschlagende pulver gegeben“. 243 Deren Rat zum Aderlass folgte die Gödelin ebenfalls. Schließlich blieben aber alle Versuche erfolglos; sie schnitt sich wenige Tage später in den Hals und erhängte sich. Seelsorgerliche und medizinische Interventionen eröffneten den Betroffenen zumindest die Möglichkeit, weiterhin am sozialen Miteinander und am Erwerbsleben 244 teilzunehmen. Allerdings bedingte der dominierende Sicherheits- 240 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Bericht vom 4. November 1797 an die Landesregierung und Reskript des Oberkonsistoriums (! ) vom 13. Dezember 1797. Weitere Beispiele in ebd., 10024, Loc. 10530/ 18, o. Pag., die Schreiben vom Januar 1721; S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 77, 97; E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1009, fol. 57, 61, 108; Königstein, Nr. 3226, fol. 33 und 35 ff. und M ELTZER , Historia, S. 1044 ff. Bisweilen wurden aber diese Versuche zu helfen von den Betroffenen selbst abgeblockt. Maria Weise aus Oberschlema etwa verweigerte jeglichen geistlichen Trost und auch ihr Ehemann durfte sie nicht berühren, weil sie glaubte, in ihr wohne ein böser Geist. Nach über vierjähriger schwerer Melancholie erhängte sie sich mit einer Peitsche im November 1670; Ebd., S. 1046 f. 241 Weitere Beispiele in S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 91 und 30621, Nr. 36, fol. 6; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10088, Loc. 2061/ 2, fol. 375b r ff. Zur Bedeutung des Aderlasses, der u. a. die Stockungen im Säftehaushalt beseitigen sollte, kurz L ORENZ , Gutachtung, S. 208; S AHMLAND , Verständnis, S. 100; S CHÄR , Seelennöte, S. 99. 242 E PH A P IRNA , Generalia, Nr. 1009, fol. 37. Es wird der Fall von Catharina Mitreutherin rapportiert, die 1699 in Ratewalde melancholisch geworden war, nachdem sie sich vor einem Gespenst erschrocken hatte. Ihre Verwandten suchten daraufhin nach einem Wunderheiler, der vom Pfarrer als ein katholischer Religionsfeind beim Pirnaer Superintendenten denunziert wurde. Zu medizinischen Interventionen M AC D ONALD , Bedlam, S. 132 ff.; S CHÄR , Seelennöte der Untertanen, S. 98 ff. Zur medizinischen Praxis von Scharfrichtern kurz L IND , Selbstmord, S. 301 ff.; ausführlicher S TUART , Hand; S TUART , Berufe, S. 164 ff. 243 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10024, Loc. 10530/ 20, o. Pag., Schreiben vom 4. Juni 1746. 244 Auf den hohen Wert der körperlichen Arbeitsfähigkeit verweisen K AUFMANN , Aufklärung, S. 239 und L ORENZ , Gutachtung, S. 217. <?page no="545"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 534 gedanke 245 häufig ein Vorgehen, dass massiv in die Lebenswelt der Betroffenen eingriff und deren Lebenswirklichkeit einer zum Teil völligen Fremdbestimmung unterwarf. Damit sind Drittens verschiedene Formen der Bewachung und/ oder Internierung benannt. Zu unterscheiden sind dabei die Versorgung der Betroffenen durch deren Familien, Nachbarn oder Dorfgemeinschaften von der Einlieferung in Hospitäler, Lazarette oder Zuchthäuser. In beiden Fällen konnten unterschiedliche Intentionen für die Art und Weise der Intervention eine Rolle spielen. Neben der Tatsache, dass auch zu Heilzwecken interniert wurde, grenzte man nicht selten Menschen, die als lästig galten, einfach aus, indem man sie der einschließenden Obhut von Hospitälern oder Armen- und Zuchthäusern übergab. 246 Falk Bretschneider hat dies zuletzt als eine ‚umfassende Policey- oder Verwaltungsnutzung durch die Bevölkerung’ bezeichnet, um die Vielfalt möglicher Einlieferungsgründe und die gezielte strategische Nutzung des obrigkeitlich-institutionellen ‚Versorgungsangebots’ zu charakterisieren. 247 Nicht immer gaben die Behörden aber dem Ansinnen nach, verwirrte und suizidgefährdete Familienangehörige einweisen zu lassen: Im Mai 1797 versuchte sich Johann Friedrich Goldmann, ein über 70-jähriger, völlig verarmter und blinder Fischer, zu erhängen. 248 Sein Schwager namens Opfermann konnte ihn jedoch noch vor dem eintretenden Erstickungstod abschneiden und Goldmann kam daraufhin in amtsgerichtliche Verwahrung. In der Haft wurde er über die Beweggründe seines Suizidversuchs befragt und gab an, dass es zuvor wegen des geplanten Hausverkaufs zu Streitigkeiten mit seiner Ehefrau gekommen war und er sich gar nicht wirklich erhängen sondern ihr nur einen Schrecken einjagen wollte. Die Familie Goldmanns versuchte den alten Mann in 245 So bereits T RENCKMANN , Geisteskranke, S. 20 und im Anschluss an ihn S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 151. 246 S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 151 ff. Das eine solche Praxis kein ausschließliches Phänomen der Vormoderne war, belegen die Studien von Tanja Rietmann zu den Gründen der Anstaltsinternierung in der Schweiz im 20. Jahrhundert; siehe bspw. R IETMANN , Anstaltsversorgung. Im 19. Jahrhundert legitimierte das Label ‚suizidgefährdet’ nicht nur für betroffene Angehörige die Unterbringung von Menschen in geschlossenen Einrichtungen, sondern erleichterte es auch Anstaltsleitungen, besonders schwierige Fälle an andere Institutionen zu übergeben; hierzu ausführlich S HEPHERD / W RIGHT , Madness. 247 B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, zu den Einlieferungsgründen S. 133 ff., die hier indirekt wiedergegebene Formulierung S. 125. Die Abhängigkeit ärztlicher Gutachten von den Aussagen des sozialen Umfelds erhellt u. a. S AHMLAND , Geisteskrankheiten. 248 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Bericht des Amtes Torgau vom 20. Mai 1797 und Reskript vom 22. Juni 1797. <?page no="546"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 535 ein Armenhaus abschieben. Die Landesregierung entschied aber, Goldmann mit achttägiger Haft für seinen Suizidversuch zu bestrafen. Anschließend sollte er wieder in die Obhut seiner Familie gegeben werden. Auch Carl Friedrich Claußwitz, ein 23-jähriger Mann aus dem anhaltinischen Köthen, der in Dresden auf Suche nach einer Anstellung war, sollte nach zwei fehlgeschlagenen Suizidversuchen seiner Familie übergeben werden. Diese Entscheidung wurde getroffen, obwohl er den vorsätzlichen Suizidversuch gestanden hatte und als äußerst ungestüm beschrieben wurde. Der Landesregierung lag aber die Information vor, dass der Vater ein Hofprediger im Anhaltinischen wäre, sodass man hier die Möglichkeit sah, einerseits der Intention des Suizidmandats entsprechend den ‚versuchten Selbstmörder’ einem „diener des göttlichen wortes“, hier ‚zufällig’ seinem Vater, zu übergeben und sich andererseits dieser Person zu entledigen, indem man Claußwitz wieder über die Landesgrenzen abschob. 249 Ebenfalls einem Pfarrer wurde im November 1793 der Schaafstädter Fleischer Christian Gottfried Schulze übergeben, der sich in der Saale ertränken wollte. 250 Und auch der Kutscher Andreas Kayser, der verdächtigt worden war, eine Magd unehelich geschwängert zu haben, und der sich im November 1794 zu erhängen versucht hatte, wurde lediglich zu 14tägigem Gefängnis verurteilt und sollte dabei vom Pfarrer belehrt werden. 251 Einige überlieferte Urteile des Leipziger Schöppenstuhls belegen, dass kurze Haftstrafen (zwei bis acht Wochen) anstelle der sonst drohenden längeren Zuchthaus- oder Verweisungsstrafe wohl die Regel der Sanktionierung von Suizidversuchen waren. 252 Einige Beispiele belegen, dass Suizidale in Zuchthäuser gebracht werden konnten 253 - die Begründungen waren unterschiedlich, setzten aber meist voraus, dass bereits ein Suizidversuch stattgefunden hatte. Damit war die Unterbringung zugleich Teil der Strafe für den Suizidversuch. Johann Christian Lorenz aus Schönbrunn war 1792 zunächst wegen mehrerer Suizidversuche in der Wolkensteiner Fronfeste inhaftiert worden. Die Landesregierung bemühte sich anschließend um Aufnahme in ein Zuchthaus, weil der Amtsphysikus 249 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. V, o. Pag., Schreiben des Dresdner Rates vom 14. Oktober 1790 und folgende Dokumente. 250 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 75 ff. 251 Ebd., fol. 106 ff. Zur Strafgefangenenseelsorge siehe die Hinweise bei B RANDT , Strafgefangenenseelsorge, S. 56 ff.; jetzt aber S CHAUZ , Strafen, S. 113 ff.; W ILBERTZ , Bekehrer, S. 60 ff. 252 S T A L EIPZIG , Richterstube, Strafakten Nr. 767, 771, 778, 779, 804. 253 Ein früheres Beispiel in S T A L EIPZIG , Richterstube, Strafakten Nr. 740. <?page no="547"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 536 temporär auftretenden ‚Wahnsinn’ diagnostiziert hatte und Lorenz weiter inhaftiert bleiben sollte, um ihn vor sich selbst und seine Umgebung vor ihm zu schützen. 254 In Stolpen blieb seit Februar 1793 der Häusler und Auszügler Thomas Leuner auf unbestimmte Zeit in der Haft des Amtes. Er hatte versucht sich volltrunken nach einem Streit mit seiner Frau zu erhängen, wurde aber gerettet und erklärte seine Beweggründe damit, er habe sein ihm „lästiges“ Leben beenden wollen. Das Amt stellte fest, „seine gewöhnliche aengstlichkeit und schwermuth aber sey mehr ein natur-fehler, da seine mutter mit eben diesem uebel behaftet gewesen“. 255 Wegen dieses ‚Naturfehlers’ trug man auch Bedenken, Leuner wieder frei zu lassen und behielt ihn in Haft. Allerdings zogen sich die Auseinandersetzungen über die endgültige Unterbringung noch einige Zeit hin. Das Amt Stolpen beschwerte sich im Januar 1794 darüber, dass die Fronfeste mittlerweile völlig überfüllt wäre und Leuner endlich verlegt werden müsse. Die Landesregierung forcierte daraufhin die Unterbringung im Torgauer Zuchthaus. 256 Im März 1797 wurde der Bauernbursche Johann Gottfried Kadner aus Zschertnitz in das Torgauer Zuchthaus gebracht, nachdem er im Winter zuvor mit einem Suizidversuch gescheitert war und übergangsweise in der Haft des Dresdner Amtes gesessen hatte. Dort wurde er auf Anweisung der Landesregierung durch einen Arzt mit Medikamenten behandelt, der mit Kadner auch Gespräche führen und über mögliche Veränderungen des Gemütszustandes berichten sollte. 257 Johann Gottfried Kadner ist uns bereits begegnet, denn er hatte sich 1804 in die Elbe gestürzt, um sich zu ertränken, war aber von einem Mithäftling gerettet worden, der dafür eine Rettungsprämie erhielt. 258 Einweisungen in Zuchthäuser oder Hospitäler, die wie im Fall Kadner durchaus mehrere Jahre oder eine unbestimmte Zeit dauerten, konnten also weitere Suizidversuche und Selbsttötungen nicht immer verhindern. Das erkannten auch schon die Zeitgenossen, die für Selbsttötungen während der ‚Sicherheits- 254 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 44 ff. 255 Ebd., fol. 47 ff. und 58 ff., Zitat fol. 48 r . Siehe zur frühneuzeitlichen und wissenschaftlichen Diskussion über ‚Veranlagungen’ zum Suizid S CHÄR , Seelennöte, S. 277 ff. 256 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 80 ff. 257 Ebd., fol.141 ff. und weiter o. Pag., Bericht des Amtes Dresden vom 14. Januar 1797 und Reskript vom 13. März 1797. 258 S. o. 9.3. <?page no="548"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 537 verwahrung’ Bedrückungen des Gemüts durch soziale Isolation verantwortlich machten. 259 Letzte Handlungsoptionen im Zwangskontext Im Dresdner Lazarett wurde seit August 1792 der melancholische Tischler Johann Samuel Lauterbach behandelt. Lauterbach erhängte sich im April 1793 auf dem Boden des Lazaretts, nachdem mehrere Fluchtversuche gescheitert waren. Er wurde auf dem Friedhof des Lazaretts beigesetzt. 260 1796 wurde der Versuch des 54-jährigen Bäckerburschen Carl Heinrich Walter aus Johanngeorgenstadt verhindert, sich die Kehle durchzuschneiden. 261 Walter wurde in Schutzhaft genommen und medizinisch behandelt. Er gab an, völlig verzweifelt über den Tod seiner Frau zu sein und gestand auch den Vorsatz zur Tat. Zudem klagte er über Zukunftsängste, weil er oft krank sei. Die Befragung von Zeugen ergab, dass Walter ein ordentliches Leben geführt hatte und obwohl er den Vorsatz zur Tat gestanden hatte, bescheinigte man ihm, ein wahrer und religiöser Melancholiker zu sein, der glaube, dass ihm Verderben drohe. Als Beleg für diese Zuschreibung galt unter anderem, dass Walter versucht hatte, sein Leiden durch Gebete und die Lektüre geistlicher Bücher zu lindern. Vor der Verschickung in ein Armenhaus sollte ein Amtsarzt den Gemütszustand überprüfen. In ein Armenhaus gelangte Walter jedoch nie, denn er floh noch im Oktober 1796 aus der Fronfeste und ertränkte sich. Dieses Schicksal teilte Walter mit der Tochter eines Gärtners aus der Nähe von Meißen. Diese, Anna Maria Philipp, war wegen Tiefsinns in der Amtsfronfeste in Meißen ‚verwahrt’ worden, konnte allerdings im September 1795 von dort entweichen und stürzte sich in die Elbe. 262 259 Im Oktober 1770 wollte sich ein gewisser Johan Gottlob Unger erhängen. Der Versuch scheiterte und er kam in Haft. Um die soziale Isolation zu mildern, ordnete der Amtmann an, dass die Familie Unger in der Haft besuchen solle. Auch wurde er reichlich mit Essen, Bier und Kaffee versorgt. Obwohl „alles nur mögliche zu seiner [scil. Ungers] beruhigung und sicherheit angewendet worden“, erdrosselte sich Unger aber in der Haft mit einem Strumpfband. S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30736 Vol. II, o. Pag., Schreiben des Kreisamts Schwarzenberg vom 31. Oktober 1770 (dort das Zitat) und Reskript vom 3. November 1770. 260 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 61 ff. Der Bestattungsort ist insofern interessant, als er anzeigt, dass durchaus nicht alle im Lazarett Verstorbenen bzw. Suizidenten zur Anatomie abtransportiert wurden. 261 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 126 ff., 144 f. und dann weiter o. Pag. Bericht aus Johanngeorgenstadt vom 16. März 1797 und Reskript vom 1. Mai 1797. 262 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 109 ff. <?page no="549"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 538 Die zum Teil massiven Eingriffe in die Lebenswelt der Betroffenen (d. h. vor allem die Einweisungen in Zuchthäuser) konnten noch verschärft werden, indem man als besonders gefährlich und suizidgefährdet eingestufte Menschen in Ketten legte bzw. mithilfe anderer Fesseln anschloss. Zwar sollten eigentlich nur ‚tobende Wahnsinnige’ oder ‚rasende Irre’ angeschlossen werden. Die drei folgenden Beispiele (alle aus dem Jahr 1789) verdeutlichen jedoch, in welchem Ausmaß derartig drastische Maßnahmen mitunter Resultat geschlechtsspezifischer Machtverhältnisse und instrumentalisierter Zuschreibungen waren. Deshalb konnten solche Zwangsmittel auch Menschen treffen, auf die die Beschreibung als ‚allgemein gefährliche Irre’ nicht zutraf. Zum anderen belegen die nachfolgenden Fallgeschichten, dass das Anschließen auch Praxis im häuslichen Bereich war, nicht zuletzt weil alternative Unterbringungsmöglichkeiten fehlten. 263 Das Anschließen von Menschen, die als schwer melancholisch galten, war eine akzeptierte soziale Praxis, 264 die dadurch begründet wurde, dass sie (vermeintliche) Gefährdungspotenziale minimierte, die von diesen Menschen auszugehen schienen. Der erste Fall führt uns nach Mittweida, eine Kleinstadt nahe Dresden. Dort hatte sich am 21. Januar 1789 die Witwe Johanna Maria Hofmann nach langer Leidenszeit erdrosselt. Die Landesregierung hegte Zweifel an der mandatsgemäßen Umsetzung der Aufsichtspflichten durch Familie und Rat und ordnete eine Untersuchung an. Aus diesem Grund sind einige Schreiben überliefert, die über die ergriffenen Maßnahmen zur Sicherung von Johanna Hofmann berichten. Johanna Hofmann galt seit längerem als schwer melancholisch und suizidgefährdet. 265 Ihr auffälliges Verhalten war von ihrem Schwager, bei dem sie nach dem Tod ihres Mannes wohnte, mehrfach beim Mittweidaer Rat angezeigt worden. Der Rat wies den Schwager an, Johanna Hofmann „von zeit zu zeit“ anzuschließen. Die Berichte bestätigen, dass Johanna Hofmann nicht permanent in Ketten lag. Allerdings musste man sie, wenn man die Fesseln löste, besonders bewachen. Wie diese Bewachung konkret aussah, wird nicht erläutert. Es ist 263 Für den Zeitraum vor 1779 Beispiele unter anderem in E PH A P IRNA , Nr. 1009, fol. 47, der Fall von Hans Hartmanns Ehefrau, die zunächst melancholisch war, dann aber zunehmend der Raserei verfiel, sodass man sie in Ketten legte. S ÄCHS S T A C HEMNITZ , 30574, Nr. 77, fol. 4 v , der Fall eines Jüdenhainer Einwohners September 1724, der seit Jahren in Ketten lag und mit der Verzweiflung rang, während sich seine Schwester im nahe gelegenen Ort Thurm erhängt hatte. 264 Für Bayern zeigt dies auch L EDERER , Madness, S. 258 ff., hier besonders auch S. 267 mit dem Beispiel des Anschließens eines dreijährigen Kindes im 16. Jahrhundert 265 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Berichte aus Mittweida vom 23. Januar und 17. März 1789, Reskripte vom 20. Februar und 31. März 1789. <?page no="550"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 539 jedoch zu vermuten, dass ihr der Schwager und/ oder dessen Frau nicht von der Seite wichen, denn von anderen Personen ist nicht die Rede. Als besondere Verhaltensauffälligkeit Johanna Hofmanns galten heftigen Angstschübe, während der sie so laut schrie und weinte, dass die Nachbarn herbeigelaufen kamen. Auch am Tag ihres Suizids schrie sie lauthals, weshalb ihr Schwager zum Rat ging, um den neuerlichen Vorfall zu melden. Der Rat vermied es in seinem Bericht zu erklären, warum Johanna Hofmann nicht in Gewahrsam der Ratsobrigkeit genommen wurde. Der Schwager war jedoch offensichtlich schon mehrfach beim Rat in dieser Sache vorstellig geworden und es ist anzunehmen, dass er wiederholt darum gebeten hatte, ihn von der Aufsicht über seine Schwägerin zu befreien. Wegen des erneuten Angstschubs und großen Lärmens wurde Johanna Hofmann mittels eines „metallenen halßbande[s]“ angekettet. Mit diesem Band erdrosselte sie sich dann an der Türklinke der Stube, in der sie verwahrt wurde, während ihr Schwager und dessen Frau gerade nicht anwesend waren. 266 Ein zweites Beispiel: Im April 1789 wurde die 65-jährige Sophie Elisabeth Witterin in Wundersleben bei Weißensee angeschlossen, nachdem zwei Suizidversuche gescheitert waren und sie mit der Tötung eines Kindes gedroht hatte. 267 Der erste Suizidversuch, bei dem sie sich die Kehle zerschneiden wollte, wurde von den beiden Töchtern verhindert, ebenso der folgende Versuch sich in einer Mistpfütze zu ertränken, bei dem sich die Witterin zusätzlich Mist in den Mund gestopft hat. „Da nun hierbey [, so berichtet der Weißenseeer Amtmann Gruber,] ob die von der Witterin sich gegebenen schnitte tödtlich, und wie sie sich nach dieser that verhalte, nicht gemeldet worden; so habe mich nebst dem amts physico […] sogleich nach Wundersleben verfüget und zwar die Witterin auf einen stuhle sizzend angetroffen, jedoch aber ihre augen eine große verstandesverwirrung verriethen“. 268 266 Dies wäre, so der Mittweidaer Rat in seiner Rechtfertigung vor der Landesregierung, nicht vorauszusehen gewesen. Nach dem Suizid versuchten der Stadtphysikus und ein Chirurg vergeblich das Leben Johanna Hofmanns zu retten. Anschließend wurde sie als Melancholikerin still beigesetzt. 267 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Bericht des Amtes Weißensee vom 25. April 1789 inklusive eines ärztlichen Gutachtens und eines Inserates des Amtsfronknechtes, Reskript vom 13. Mai 1789. 268 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Bericht des Amtes Weißensee vom 25. April 1789. Dort auch die folgenden Zitate. <?page no="551"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 540 Amtmann und Arzt befragten die Witterin über ihre Beweggründe, die schlechte Vermögenszustände zur Antwort gab. Da die Aussagen der Witterin insgesamt „gut geordnet waren“, war für den Amtmann und den Arzt die Sachlage eindeutig. Die zu Protokoll gegebene Verzweiflung über ihre materiellen Umstände markiere eine Melancholie. Insbesondere für den Amtsphysikus war der melancholische Zustand der Witterin offenkundig, denn diese habe „seit dem monat februar, dieses jahres, ihrem vorgeben nach, einen unwiderstehlichen trieb, sich selbst oder doch das töchterchen ihres zweiten schwieger-sohns Steinickens, umzubringen, gehabt […], dahero sie auch an arm und beine sich gerne schließen laßen wollen“. Diese Tötungsdrohungen waren dem Amtmann bislang offenbar nicht bekannt gewesen, denn sonst hätte er vermutlich schon früher interveniert. Die Witterin fühlte sich mit ihrer Lebenssituation überfordert, denn sie gab bei einer späteren Befragung an, dass sie, nachdem sie ihr Vermögen auf die beiden Töchter übertragen hatte, nicht mehr über ihr Vermögen und ihre Kinder bestimmen könne. Offenbar hatte sie dies als schwer zu akzeptierenden Kontrollverlust wahrgenommen. Sophie Elisabeth Witterin wurde zur sicheren Verwahrung mit auf das Amt genommen. Von ihrem Verhalten während der Haft gibt uns ein Inserat des Amtsfronknechts Jacobi einen Eindruck. Bei der Befragung durch den Amtmann hatte die Witterin noch erklärt, sich der Strafbarkeit ihrer Suizidversuche nicht bewusst gewesen zu sein. In der Haft hätte sie nun sehr über ihre Suizidversuche geseufzt. Vor allem würde sie, so der Amtsfronknecht, die Tat bereuen und sich sehr vor einer Bestrafung durch die Obrigkeit fürchten. Nach den ersten Befragungen äußerte sie ein großes Verlangen danach, wieder zu ihren beiden Töchtern zurückzukehren. Dem Fronknecht sagte sie, dass ihr „nie wieder eine solche böse that einfallen solte, welches kenntzeichen einer gemüths veränderung zu marquieren scheine“ - wie Fronknecht und Amtmann gleichermaßen schlussfolgerten. 269 Über mögliche strategische Absichten der Witterin, um der Haft in der Fronfeste und einer drohenden Zuchthausstrafe zu entkommen, ist hier nicht zu spekulieren. Schlussendlich entschied die Landesregierung, dass die Witterin ihren Töchtern zu übergeben sei, die an die gesetzlichen Aufsichtspflichten erinnert werden sollten. Hierzu hatten sich die Töchter zuvor schon bereit erklärt. Über das weitere Leben der Witterin berichten die Quellen nichts. 269 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Inserat im Bericht des Amtes Weißensee vom 25. April 1789. <?page no="552"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 541 Die Geschichten von Sophie Elisabeth Witterin und von Johanna Maria Hofmann zeigen, dass das Anschließen mangels Alternativen dazu diente, Schaden für die Betreffenden bzw. Dritte abzuwenden. Eine letzte Leidensgeschichte soll diesen Abschnitt nicht nur beschließen, sondern zugleich das Missbrauchspotenzial der sozialen Praxis des Schließens stärker verdeutlichen. Anna Rosine Ziesche wurde im Juli 1789 tot im sog. ‚Großteich’ zwischen Hermsdorf und Moritzburg entdeckt. Als die zuständigen Gerichte versuchten, mehr über die Lebensgeschichte dieser Frau zu erfahren, um zu entscheiden, ob eine Selbsttötung vorlag, deckten sie eine langjährige Geschichte von Leid und grausamer Behandlung auf, die schließlich auch die Leipziger Juristenfakultät beschäftigte. 270 Bereits elf Jahre zuvor war Anna Ziesche wegen schwerer melancholischer Anfälle, die nach der Geburt ihres dritten Kindes in erster Ehe einsetzten, auf Anweisung der Obrigkeit zeitweilig angeschlossen und medizinisch behandelt worden. Sie hatte diese Anfälle überwunden, zeigte sich aber Ende September 1788 in ihrer zweiten Ehe erneut schwer melancholisch. Die Hoymschen Gerichte zu Hermsdorf, in deren Jurisdiktionsbezirk der Fundort der Leiche lag, konnten zunächst berichten, dass die etwa 40 Jahre alte Anna Ziesche im Bett angeschlossen gewesen war, weil sich ihre Melancholie zur Raserei gesteigert hatte - so zumindest die ersten Informationen. Die Landesregierung wies daraufhin die Gerichtsobrigkeit des Wohnorts von Anna Ziesche, die Brühlschen Gerichte in Seifersdorf, an, zu untersuchen, ob es Versäumnisse bei der Aufsicht über diese Frau gegeben hatte. Der Brühlsche Gerichtshalter Johann Conradi befragte Geschwister und Ehemann der Toten. Die Aussagen des Ehemanns lassen erkennen, wie akzeptiert die Praxis des Anschließens gemeinhin war - er gab an, seine Frau zwar ohne Meldung bei der Obrigkeit aber mithilfe und Wissen der Nachbarn mehrfach angeschlossen zu haben. Er habe die Gemeinde und Obrigkeit nicht mit diesem Fall belästigen wollen, weil er unnötige Ausgaben und Belastungen durch das Stellen von Wachen befürchtete. Warum aber Ziesche in Wahrheit keine Meldung bei der Obrigkeit erstattet hatte, erhellen die schweren Vorwürfe, die der Bruder der Verstorbenen gegen ihn erhob. Nicht nur dass Ziesche die schwere Melancholie seiner Frau durch mehrfaches hartes und ungerechtfertigtes 270 Der Fall in S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, o. Pag., Schreiben der Gräflich Hoymschen Gerichte zu Hermsdorf vom 16. Juli 1789, Reskript vom 17. Juli 1789, Schreiben der Gräflich Brühlschen Gerichte zu Seifersdorf vom 3. August 1789, Schreiben aus Ottendorf vom 10. August 1789, Reskript vom 19. August 1789; 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Schreiben der Gräflich Brühlschen Gerichte zu Seifersdorf vom 13. Februar 1790, Reskript vom 24. Februar 1790. <?page no="553"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 542 Schlagen erst hervorgerufen habe - er soll Anna Ziesche z. B. getreten haben, während sie schwanger gewesen war. Nein, vielmehr habe Ziesche, was dieser gar nicht bestritt, seiner Frau das Gespräch mit dem Pfarrer verwehrt und sie derart hart gefesselt, dass die Stricke ins Fleisch einschnitten. Kurz vor ihrem Tod am 11. Juli 1789 fand ihr Bruder Johann sie, während Ziesche nicht im Haus war, mit den entsprechenden Schnittwunden jammernd im Bett liegend vor und band seine Schwester los. Er nahm sie zunächst mit in sein Haus und versorgte sie dort. Allerdings brachte er sie danach wieder zurück zu ihrem Mann, mit dem er zusammen während eines schweren Gewitters für Anna Ziesche „vier gute lieder“ sang. Anna Ziesche sei dann nach Abzug des Gewitters ohne ein Wort zu sagen hinaus zur Feldarbeit gegangen, von wo aus sie endgültig flüchtete. Vier Tage später fand man ihre Leiche in dem knapp zehn Kilometer entfernten Großteich. Neben ihrem Bruder Johann erhoben auch die anderen Geschwister schwere Vorwürfe gegen den Ehemann und klagten über dessen liebloses und grausames Verhalten. Immer wenn sie versucht hätten, mit ihm darüber zu sprechen, hätte er seine Frau nur noch härter geschlagen, sodass „es kein wunder gewesen, wenn selbige an ihren cörper ganz ungesund geworden wäre“. 271 Die zuständigen Gerichte konnten der Landesregierung ebenfalls bestätigen, dass sie und auch das Oberkonsistorium vergeblich versucht hatten, mäßigend auf Ziesche einzuwirken. Dieser bestritt die Vorwürfe nur bedingt, weil er die Schläge und das Anketten als Ausdruck einer legitimen hausherrlichen Züchtigungsgewalt ansah. Die Aussagen Ziesches sprechen für die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe. Zudem konnten auch die Kinder von Anna Ziesche bestätigen, dass ihre Mutter selbst bei geringsten Anlässen, etwa wenn sie sich gegenüber ihrem Mann zu Fragen der wirtschaftlichen Führung des Hofes äußerte, angeschlossen wurde, zuletzt sogar für mehrere Tage und Nächte. Ziesche selbst flüchtete sich in die Argumentation, er habe seine Frau bisweilen für Diebstähle bestrafen müssen. Auch sei sie in ihrer Raserei so weit gegangen, dass „sie ihm nach dem leben und hauptsächlich nach seinen männlichen geschäfte getrachtet und ihm an letztern zu verletzten gesucht“. 272 Allerdings fanden seine Aussagen kein Gehör mehr, denn die örtlichen Gerichte bestätigten im Wesentlichen die Version der Geschwister und Kinder Anna Ziesches. Die Leipziger Juristenfakultät verurteilte Ziesche wegen unrechtmäßiger Grausam- 271 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. I, Schreiben der Gräflich Brühlschen Gerichte zu Seifersdorf vom 3. August 1789. 272 Ebd. <?page no="554"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 543 keiten und Verfehlungen gegen seine Fürsorgepflichten als Ehemann zu einer Strafe von sechs Monaten Zuchthaus, die jedoch nach einer Supplik Ziesches von der Landesregierung zu drei Monaten Gefängnis abgemildert wurde. 273 Anna Ziesches Tod (so es denn ein Suizid war) und das Schicksal anderer Weggesperrter oder Angeschlossener ließen sich als letzte Akte selbstbestimmten Handelns deuten. Allerdings begibt sich eine solche Interpretation auf das Gebiet der Spekulation und wäre neben Mitleid natürlich auch geleitet von dem Wunsch, diesen entrechteten Menschen eine Würde wieder zu geben, die moderne Betrachter im Akt des Suizids entdecken könnten. Aber warum eigentlich nicht? Die Deutung wäre im historischen Kontext keine reine Spekulation und nicht ganz von der Hand zu weisen, denn sie findet eine Entsprechung darin, dass häufig das ‚Weggehen’ ein für die Betroffenen mögliches Ende brutaler Behandlung markierte. 274 Letztlich ist entscheidend, ob die Betroffenen überhaupt noch einen anderen Ausweg als den eigenen Tod sahen. Das Quellenproblem besteht für Historiker hier allerdings darin, dass die Angeschlossenen häufig gar nicht mehr als Subjekte in den Blick geraten, sondern als Beispiele für das zeitgenössische Label ‚gefährlicher Irrer’. Lediglich im Widerstand gegen die Fremdbestimmung bzw. im devianten Akt des Suizids treten uns diese Menschen noch als handelnde Subjekte entgegen - aber doch eben zugleich aufs Äußerste den Rahmenbedingungen unterworfen. ‚Fürsorge’ gegenüber suizidgefährdeten Menschen in Kursachsen - Eine vorläufige Bilanz Menschen und Obrigkeiten der Frühen Neuzeit stießen schnell an ihre Grenzen, wenn suizidgefährdete Menschen zu versorgen und vor sich selbst zu schützen waren. Ein diesem Umstand vorgelagertes Problem bestand bereits darin, bestimmte Verhaltensweisen überhaupt als Hinweise auf eine Suizidgefährdung zu deuten. Die zeitgenössische Wahrnehmung fokussierte vor allem Gefährdungspotenziale, die sich gegen Dritte richteten. War ein bestimmtes Verhalten als fremd- und selbstgefährdend eingestuft, stellte sich unmittelbar das Problem häufig kaum oder gar nicht vorhandener personeller wie materieller Ressourcen. 275 Zwar lässt sich im 18. Jahrhundert das zunehmende Bemühen von Angehörigen und Freunden erkennen, Suizidale in Armen- und Zucht- 273 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, o. Pag., Schreiben der Gräflich Brühlschen Gerichte zu Seifersdorf vom 13. Februar 1790, Reskript vom 24. Februar 1790. 274 K AUFMANN , Aufklärung, S. 241 f. 275 Zu den strukturellen Grenzen der Versorgung in Bayern jetzt L EDERER , Madness, S. 271 ff. <?page no="555"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 544 häuser bzw. Hospitäler einliefern zu lassen. 276 Dies wurde aber auch nicht immer als geeignete Maßnahme gesehen, zumal die Einrichtungen rasch an die Grenzen ihrer Aufnahmekapazitäten stießen. 277 Erst im 19. Jahrhundert bildeten als suizidal gelabelte Menschen einen signifikanten Anteil an Insassen von ‚Irrenheilanstalten’. 278 Im 18. Jahrhundert wurde wiederholt argumentiert, dass vor allem aufmunternde Geselligkeit den Betroffenen helfen könne, während eine Internierung soziale Isolation bedeute. Deshalb übergaben Obrigkeiten Betroffene häufig wieder in die Obhut ihrer Familien, selbst wenn diese zuvor um Einweisung in eine Anstalt gebeten hatten. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielte die Frage, wer überhaupt für die anfallenden Kosten einer Unterbringung aufkam. Für kleinere Gemeinden war es äußerst schwierig, die zur Bewachung von Suizidalen benötigten Menschen (meist Männer) von der Arbeit freizustellen. Jahrelange Rechtsstreitigkeiten über Aufsichtspflichten und Verantwortlichkeiten konnten die Folge sein. 279 Das Suizidmandat von 1779 forderte von der Bevölkerung ‚Obsicht’, ‚Sorgfalt’ und ‚Sorge’, ohne konkrete Fürsorgemaßnahmen zu definieren. Die Anweisungen für die Obrigkeiten waren ebenso wenig klar, sieht man einmal davon ab, dass das Suizidmandat seelsorgerliche Gespräche vorschrieb bzw. Haftstrafen für gescheiterte Suizidversuche androhte. Deshalb ist nach 1779 auch keine Änderung der gesellschaftlichen Reaktionen auf wahrgenommene Suizidgefährdungen auszumachen. Sowohl vor als auch nach 1779 finden sich 276 Falk Bretschneider hat die angegebenen Gründe von Einlieferungen in das Waldheimer Armen- und Zuchthaus untersucht. Seine Auszählungen lassen relativ zur Gesamtzahl genannter Gründe einen Rückgang an Einlieferungen wegen (Geistes-) Krankheiten erkennen, die als potenziell suizidgefährdend galten. Gleichwohl ist in absoluten Zahlen durchaus eine - bei wachsender Bevölkerung und Vergrößerung der Aufnahmekapazitäten aber nicht verwunderliche - Zunahme von Personen feststellen, die wegen ‚Wahnsinn’, Melancholie oder anderer Gemütskrankheiten eingeliefert wurden; B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, S. 113 ff., 248 ff., 312 ff.; aber auch schon B RETSCHNEIDER , Individuum, S. 108 ff., 256 ff. und 353 ff. S CHLENKRICH , Sterbestroh, S. 155 schreibt, dass in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ca. 20 Prozent der im Dresdner Lazarett untergebrachten Personen (Sample: 505 Personen im Zeitraum 1746-1788) Melancholiker waren. Darüber hinaus findet sich aber noch eine große Gruppe an Personen, zu denen aufgrund der sprachlichen Beschreibungsvielfalt keine genauen Diagnosen mehr möglich sind. Leider geht aus Schlenkrichs Angaben nicht hervor, wie sich die Einlieferungshäufigkeiten entwickelt haben. 277 Zur permanenten räumlichen und personellen Unterausstattung der sächsischen Armen- und Zuchthäuser umfassend B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, passim. 278 S HEPHERD / W RIGHT , Madness, S. 182 ff. und zusammenfassend S. 193. 279 Vgl. neben den Beispielen oben auch K ÄSTNER , Seelen, mit weiteren Hinweisen und Literatur. L EDERER , Madness, S. 264. <?page no="556"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 545 seelsorgerische Begleitungen durch Pastoren, Fürsorge von Familien und Nachbarn, Einlieferungen in Lazarette, Hospitäler, Armen- und Zuchthäuser sowie eine auch im häuslichen Bereich nachzuweisende Praxis des Anschließens. Das Anschließen bot eine wenngleich drastische so doch aber kostengünstige und den Sicherheitsbedürfnissen entgegenkommende ‚Lösung’ des Gefährdungsproblems. Sie konnte jederzeit ohne größeren organisatorischen Aufwand umgesetzt werden. Das Anschließen entsprach zudem einer zeitgenössischen Sichtweise, die ‚Rasende’ in die Nähe von Tieren rückte. Trotzdem ist in vielen Fällen nicht in Abrede zu stellen, dass das soziale Umfeld suizidgefährdete Menschen umsorgte - aber: Die Quellen lassen deutlich erkennen, dass Angehörige, Freunde und Nachbarn auch schnell überfordert waren. Das Anschließen von Menschen, die für sich und andere eine Bedrohung darstellten oder darzustellen schienen, war dann mitunter der einzig erkennbare Ausweg, weil er nicht allein der Sicherung diente, sondern die weitere Arbeitsfähigkeit der zur Aufsicht Verpflichteten garantierte! Wie ich gezeigt habe, konnte der Umstand, dass das Anschließen eine geläufige und akzeptierte ‚Behandlungsmethode’ war, auch dazu instrumentalisiert werden, Konflikte auf diesem Weg auszutragen und Menschen, vorrangig Frauen, zu disziplinieren und zu strafen. In dieser Untersuchung hat das der Fall von Anna Rosine Ziesche eindrücklich vor Augen geführt. Solche Missbrauchsfälle lassen sich nicht quantifizieren. Im Übrigen haben bereits zeitgenössische Autoren das Problem solchen Missbrauchs erkannt und z. B. gegen eine unkontrollierte Einsperrung von Suizidverdächtigen votiert, denn eine solche Praxis würde dem Verhalten Vorschub leisten, einfach unliebsame Verwandte zu ‚entsorgen’. 280 Auch medizinische Interventionen sind zu beobachten. Ob diese in Kursachsen zunahmen, wie das für andere Territorien festgestellt wurde, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. 281 David Lederer hat die Situation in Bayern im 18. Jahrhundert als eine „confusion in the area of mental health care management“ charakterisiert. 282 Er führt dieses Wirrwarr vorrangig darauf zurück, dass die schleichende Pathologisierung von Geisteskrankheiten, die zuvor primär religiös gedeutet und durch geistliche Seelenarznei behandelt wurden, nicht durch einen adäquaten Ausbau territorialstaatlicher Versorgungsangebote eingeholt wurde. Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die medizi- 280 O. A. [S INTENIS ], Mittel, S. 8 ff. 281 Eine Häufung medizinischer Behandlungen von Melancholie in Schleswig und Holstein nach 1760 konstatiert L IND , Selbstmord, S. 405. 282 L EDERER , Madness, S. 282. <?page no="557"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 546 nischen Konzeptionen für eine Intervention plural waren und nicht selten einfach die ohnehin anzuwendenden vielfältigen Maßnahmen neu legitimierten anstatt wirklich neue Behandlungskonzepte einzuführen. 283 Die hier untersuchten Quellen stecken möglichen Aussagen engere Grenzen. Auch fehlen für Kursachsen Studien, die über entsprechende laien- und fachmedizinische Praktiken genauer informieren würden. Relationen von Häufigkeiten einzelner Interventionspraktiken zueinander sind daher nicht möglich. Da aber rein medizinische Deutungen von Selbsttötungen bis 1815 in den überlieferten Berichten die absolute Ausnahme sind 284 und der Melancholiebegriff stark an Beobachtungen sozialen Verhaltens gebunden blieb, gehe ich davon, dass vorrangig medizinische Interventionen bei Suizidgefährdungen ebenso wie die Psychiatrisierung des Suizids erst Phänomene der weiteren Entwicklung im 19. Jahrhundert sind. 285 283 Knapper Überblick in S AHMLAND , Verständnis. 284 Der von S CHREINER , Glück, herausgearbeitete Prozess der Pathologisierung des Suizids und damit zusammenhängender Phänomene ist zunächst als Diskursphänomen anzusehen. Einzelne Beispiele medizinisch-pathologisierender Deutungen aus Berichten über den alltäglichen Umgang mit Selbsttötungen belegen noch nicht, dass dieser Prozess auch das Alltagsverständnis von Suiziden weithin verändert hat. Eine pathologisierende Deutung ist etwa nach dem Suizid von Johanna Dorothea Jahn, der Tochter eines Grenadiers, der 1745 in den Schlesischen Kriegen gefallen war, erkennbar, die sich 1793 ertränkte. Aussagen über eine mögliche Melancholie waren umstritten. Eine zweite Untersuchung, die auf Anordnung der Landesregierung angestellt wurde, nachdem die Leiche bereits in Absprache mit dem Superintendenten still beigesetzt worden war, ergab, dass Anna Jahn zwar trunksüchtig aber nicht melancholisch gewesen sei, denn „würde freilich der physicus und ieder andere zur ehre der menschheit behaupten, daß eine selbstentleibung beim völligen gebrauch der sinn sich unmöglich denken laße.“; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. II, fol. 66 v . 285 So letztlich auch die Ergebnisse der Studien von Robert Houston. Vgl. auch S HEPHERD / W RIGHT , Madness. Gestützt wird diese These für Sachsen auch von der Tatsache, dass sich die Behandlung von suizidgefährdeten Menschen in den Anstalten zwar im Zuge der sog. ‚Irrenreform’ langsam änderte. Falk Bretschneider hat aber am Beispiel der sächsischen Anstaltsreformen darauf hingewiesen, dass sich in den neuen Heil- und Pflegeanstalten zunächst eine Art Arbeitstherapie durchsetzte, die die schon in den Armen- und Zuchthäusern etablierten ‚Behandlungsmethoden’ konsequent auf den Umgang mit ‚Irren’ übertrug; B RETSCHNEIDER , Individuum, S. 316 ff. Jetzt B RETSCHNEIDER , Gesellschaft, S. 275 ff. und 298 ff. Tendenziell positiver in der Bewertung und mit weiteren Behandlungsbeispielen B ACH , Bedeutung. <?page no="558"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 547 10.5. Bilanz und Ausblick Bilanz: Wie veränderte das Suizidmandat von 1779 den Umgang mit Selbsttötungen? Der Erlass des Suizidmandats von 1779 hatte Regelungen für eine Praxis fixiert, die schon zuvor Realität war. ‚Selbstmörder’ wurden vor und nach dem Suizidmandat nicht einheitlich behandelt, sondern differenziert nach Lebenswandel, geistigem Zustand und Grad der Vorsätzlichkeit, sowie sozialem Status der Betroffen bestattet. Sowohl vor als auch nach dem Suizidmandat gab es in Einzelfällen Abweichungen von dieser Richtschnur - diese Einzelfälle belegen aber nicht, dass das Suizidmandat nicht umgesetzt worden ist. Vielmehr folgte man im Alltag im Wesentlichen den Vorgaben des Mandats, weil sich Gerichte, Ämter, Pfarrer und Superintendenten auch zuvor schon ähnlich oder entsprechend der Mandatsvorschriften verhalten hatten. Weiterhin hatte das Mandat die regionale Ebene der Ämter und Superintendenten, also die mit Kontrollfunktionen ausgestatteten Behörden, gestärkt. Wie die Auswertung von Begräbnisentscheiden der Pirnaer Superintendenten 1790-1815 gezeigt hat, wurden die Ephoren immer dann in die Untersuchungsverfahren und in die Entscheidungen über das Begräbnis eingebunden, wenn die Möglichkeit bestand, einen Suizidenten still auf einem Friedhof zu beerdigen. Daneben entschieden aber weiterhin auch Gerichte und Ämter über Ablieferungen von ‚Selbstmörderleichen’ an die Anatomien bzw. über unehrliche Begräbnisse. Insbesondere der Umstand, dass eine hohe Anzahl von ‚Selbstmördern’ an die Anatomien abgeliefert wurden, zeigt an, dass von einer Entkriminalisierung des Suizids zu Beginn des 19. Jahrhunderts nicht auszugehen ist - im Gegenteil: Die Kriminalisierung des Suizids blieb Voraussetzung dafür, dass ‚Selbstmörder’ überhaupt in die Anatomien kamen, auch wenn das Anatomieren selbst nach Aussagen der Regierungsbehörden nicht als Strafe gesehen werden sollte. Zudem hatten die am Gesetzgebungsprozess beteiligten Behörden und Institutionen - mit Ausnahme der Leipziger Juristenfakultät - zu erkennen gegeben, dass an der ‚differenzierten Kriminalisierung des Selbstmords’ festzuhalten sei. Dennoch deutet sich ein Wandel der Begräbnispraktiken dahin gehend an, dass Suizidenten zunehmend häufiger (aber keinesfalls ausnahmslos) still beigesetzt wurden. Hierfür ist m. E. vor allem ein Aspekt ausschlaggebend: Die Begräbnisentscheide beruhten nach wie vor auf den Aussagen befragter Zeugen und damit vor allem auf Befragungen von Angehörigen und Nachbarn. Deshalb lässt sich vermuten, dass Aussagen über ein merkwürdiges aber friedliches (! ) Verhalten, über ein zurückgezogenes Leben von Menschen vor einem Suizid <?page no="559"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 548 oder über tiefsinnige Grübeleien tendenziell häufiger erfragt wurden. Das könnte zwar mithilfe der Erklärungskrücke ‚Mentalitätswandel der Bevölkerung’ erklärt werden, die nun einfühlsamer und sensibler suizidale Verhaltensweisen registriert hätte. Aber gerade die Praxis der Fürsorge für suizidgefährdete Menschen hat gezeigt, dass eine solche Deutung eher problematisch ist. Entscheidender war vielmehr, so meine Annahme, dass Gerichte und Ämter nach 1779 wesentlich gezielter nach einem solchen auffälligen Verhalten fragten, weil das Suizidmandat verschiedene (durchaus bekannte) Typen des Suizids fixiert hatte, deren Vorliegen es nun im Einzelfall genauer zu klären galt. Mit anderen Worten: Das ‚Selbstmordmandat’ hatte eindeutig festgelegt, wie melancholische, wie vorsätzliche und wie ‚freventliche Selbstmörder’ zu bestatten waren. Das erlegte den Verwaltungsbehörden die Pflicht auf, über ihr Vorgehen nach Selbsttötungen zu berichten und dieses zu rechtfertigen. Dadurch wurde der Druck erhöht, sich auch nach den vorgegebenen Kategorien zu richten, während zuvor das Ergebnis der Diskussionen über die Bestattung eines ‚Selbstmörders’ stärker aushandelbar gewesen war. Ferner wurden mit dem Suizidmandat 1779 die Kompetenzen der Kirchenbehörden ganz klar und endgültig auf die Jurisdiktion über stille Beisetzungen zurückgedrängt. Dabei wurde keine grundsätzlich neue Norm etabliert. Vielmehr waren die kirchlichen Jurisdiktionskompetenzen nach Suiziden im Verlauf der zurückliegenden zweieinhalb Jahrhunderte sukzessive beschnitten worden. Die Kirchenbehörden konnten nun ehemals beanspruchte Kompetenzen in der Begräbnisfrage nach Selbsttötungen nur noch dadurch verteidigen, dass sie stille Beisetzungen befürworteten. Dem korrespondierte das Bestreben von Familienangehörigen, in bestimmten Fällen die Ablieferung zur Anatomie zu verhindern. 286 Das scheint mir ein zweiter wesentlicher Grund für die Zunahme dieser Begräbnisform zu sein. Gleichwohl zeigt sich in der Summe, dass der ‚Selbstmord’ nicht entkriminalisiert wurde, denn die traditionellen Differenzierungen blieben bestehen und vorsätzliche Selbsttötungen sowie insbesondere der ‚freventliche Selbstmord’ mutmaßlicher Delinquenten blieben mit der Strafe eines unehrlichen Begräbnisses bedroht. Das parallel Strafrechtsgelehrte darüber debattierten, ob der ‚Selbstmord’ nur noch unter die Policeyvergehen fiel oder weiterhin ein strafrechtlich relevantes Verbrechen war, spielt da zunächst keine Rolle. Eine 286 Da der Bezirk der Ephorie Pirna allerdings nahe zum Collegium medico-chirurgicum lag, müsste man zukünftig noch überprüfen, inwiefern die Begräbnispraxis in den Superintendenturen möglicherweise andere Tendenzen aufwies, die wesentlich weiter von anatomischen Einrichtungen entfernt lagen. <?page no="560"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 549 materielle Unterscheidung zwischen Policeyübertretung und Verbrechen schälte sich erst sukzessive heraus und das Policey(straf)recht wurde materiell erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts vom Strafrecht systematisch unterschieden. 287 Auch der für den Wandel im Umgang mit Selbsttötungen häufig verantwortlich gemachte Strafrechtsreformdiskurs zündete erst in den 1780-er Jahren richtig und konnte daher kaum auf die Entstehung des sächsischen Suizidmandats wirken. Karsten Pfannkuchens Feststellung, in Preußen wäre der ‚Selbstmord’ im 18. Jahrhundert „eine Straftat, wenn auch geringerer Schwere“, 288 geblieben, kann so auch für Kursachsen bestätigt werden. Deutlicher ist dagegen ein Wandel auf einer anderen Ebene der Normen zu beobachten. Zum einen regelte die sächsische Suizidgesetzgebung im 18. Jahrhundert Kompetenzansprüche und Konflikte, über die zuvor ohne Landesgesetze verhandelt werden musste. Allerdings konnte anhand immer wieder vorkommender Streitigkeiten zwischen ‚kompetenzversessenen’ Herrschafts- und Funktionsträgern gezeigt werden, dass diese Regelungen Interpretations- und Handlungsspielräume ließen. Zum anderen, das halte ich für entscheidender, war der Suizid im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts in den Fokus einer auf bevölkerungspoliceyliche Aspekte ausgerichteten Ordnungspolitik gerückt. Daraus resultierte eine Stärkung des Präventionsgedankens durch Sensibilisierung und Fürsorge sowie ein Fokus der Suizidgesetze auf die Pflichten der Untertanen. Faktisch schrieb aber das Suizidmandat auch hier, anders als das Lebensrettungsmandat, keine wirklich neuen Maßnahmen vor, sondern stellte zunächst einmal unterlassene Fürsorge und Verletzungen der Aufsichtspflicht unter Strafe. Im Grunde genommen kann damit die Geschichte des Umgangs mit Selbsttötungen in der Frühen Neuzeit weder als eine unilineare Modernisierungsnoch als eine stringente Humanisierungsgeschichte geschrieben werden. Vielmehr reihen sich die Befunde dieser Studie in übergreifende Ergebnisse der neuerer Forschungen zur Entwicklung des Strafrechts in der ‚Sattelzeit’ ein, die den zwar durchaus beobachtbaren, aber eben nicht eindimensional beschreibbaren Wandel „als kontingentes Resultat der Spannungen, Ambivalenzen, Widersprüchlichkeiten und Probleme [beschrieben haben], die sich aus der 287 Überblick bei K ESPER -B IERMANN , Grenzen. Wie Sylvia Kesper-Biermann beschreibt, erlangte dann insbesondere für die Strafrechtskodifikationen in Deutschland im 19. Jahrhundert die Strafrechtswissenschaft erhebliche Bedeutung. Zu deren Profil siehe K ESPER -B IERMANN / K LIPPEL , Strafrechtswissenschaft. Jetzt aber grundlegend K ESPER -B IERMANN , Einheit. 288 P FANNKUCHEN , Selbstmord, S. 185. <?page no="561"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 550 konkreten Strafpraxis und divergierenden strafrechtspolitischen Zielvorstellungen ergaben“. 289 Ausblick: Über einen nicht realisierten Gesetzesvorschlag (1818) und die Reichweite von Gesetzen (1834/ 5) Für die Frage längerfristig zu beobachtender Anzeichen eines Wandels im Umgang mit Selbsttötungen sollen hier noch kurz zwei Quellen untersucht werden, die über den eigentlichen Untersuchungszeitraum dieser Studie hinausweisen und die aus der Perspektive von Akteuren berichten, die als Amtsträger im Alltag mit Selbsttötungen konfrontiert waren. Die erste Quelle ist ein Entwurf für ein neues Suizidgesetz, das ein unbekannt gebliebener Geistlicher 1818 dem Kanzler und Konferenzminister Ernst Friedrich Karl Aemilius von Werthern (1724- 1829) vorgelegt hat. Dieser Entwurf lässt erkennen, auf welchen Ebenen Begräbnisse von ‚Selbstmördern’ weiterhin Probleme verursachten. Die zweite Quelle, eigentlich sind es mehrere Dokumente, ist ein schriftlicher Austausch in Form von Zirkularschreiben aus den Jahren 1834/ 5. In diesen diskutierten einige Amtmänner mit der Landesdirektion (der Nachfolgerbehörde der Landesregierung) darüber, welche Regelungen des Suizidmandats von 1779 überhaupt noch zeitgemäß seien und welche Umsetzungsprobleme der bestehenden Regelungen es nach Auskunft der Ämter gab. Das wenige Jahre später erlassene Kriminalgesetzbuch thematisierte den Suizid nicht mehr und ich meine, dass diese Diskussionen 1834/ 5 ein bezeichnendes Licht darauf werfen, für wie praxisnah oder -fern und für wie sinnvoll die Amtleute die seit 1779 bestehende Suizidgesetzgebung erachteten. Ein Geistlicher als Legislator Im März 1818 schickte ein Geistlicher, von dem wir weder Namen noch Stellung kennen, einen Entwurf für eine Revision des geltenden Suizidmandats an den kursächsischen Kanzler von Werthern, den dieser (ausweislich einer Aktennotiz) zur möglichen Berücksichtigung bei einer Gesetzesnovelle durch die Landesregierung zu den Kanzleiakten legen ließ. Dieses Dokument ist hier im Anhang abgedruckt. 290 Die Absichtserklärung des Entwurfs lässt erkennen, dass der unbekannte Geistliche die geltenden Bestimmungen für ‚Selbstmörderbegräbnisse’ zum einen für zu unbestimmt hielt. Zum anderen würde die 289 H ÄRTER , Praxis, S. 215. 290 Siehe Anhang II.6. Dort auch die folgenden Zitate, insofern nicht anders angegeben. <?page no="562"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 551 Kommunikation zu den Superintendenten „große we[i]tläuftigkeiten“ verursachen. „[D]ie weltlichen [wären häufig auch] dazu geneigt, die[,] welche in wäldchen u[nd] bäumen hängend, oder in teichen und flüßen ertrunken gefunden worden, sogar fremde verunglückte, die keine selbstmörder sind, oder ob sie es sind ungewißlich, sogleich an ort und stelle einscharren zu lassen, wenn es die besitzer der grundstücke zufrieden sind. Das ist zu hart und unschicklich. Niemand will hand anlegen. Die forderungen der costen für das begräbnuß sind übermäßig“. Der Vorwurf, weltliche Gerichtsträger würden Suizidenten und auch Verunglückte einfach an Ort und Stelle verscharren lassen, wenn die Grundstücksbesitzer dem zustimmten, basiert wahrscheinlich ebenso wie der Vorwurf, dass kaum ein Untertan bei einem Begräbnis von Suizidenten oder Verunglückten helfen wolle, auf persönlichen Erfahrungen des Autors. Allerdings bilden sie durchaus geläufige Argumente ab, die die Wirksamkeit der Lebensrettungsmandate mit dem Argument in Frage stellten, die geltende Suizidgesetzgebung verhindere mögliche Rettungen und die Beteiligung an Suizidentenbeisetzungen, weil ‚Selbstmörder’ noch immer mit dem Makel der Unehrlichkeit bedroht seien. 291 Lösungsvorschläge lieferte der unbekannte Autor in 15 Punkten, von denen hier einige exemplarisch diskutiert werden sollen. Grundsätzlich verlangt der Vorschlag, dass alle Suizidenten, falls die toten Körper nicht an die anatomischen Institute abgeliefert werden, still an einer abgesonderten Stelle eines Kirchhofs beigesetzt werden sollen. Allerdings überwindet diese Forderung die alte Differenzierung der ‚Selbstmördertypen’ nicht und fällt auch hinter ‚aufgeklärte’ juristische Standpunkte zurück, 292 denn der Autor schlägt eine Unterteilung dieses abgelegenen Orts in „zwey abtheilungen“ vor - eine für Melancholiker, die andere für vorsätzliche und ‚freventliche Selbstmörder’. Die abgelegene Stelle selbst ist vom Pfarrer zuzuweisen. Folgerichtig wird an späterer Stelle auch eine Unterscheidung in der Art des Transports der Leichen und der Beschaffenheit des Sargs vorgeschlagen. Ferner sollten Entscheidungen grundsätzlich vor Ort getroffen werden. Die Superintendenten wären nur noch dann beizuziehen, wenn sich Gerichte und Ortspfarrer nicht einigen könnten. Zwei Aspekte sind in dem Gesetzesentwurf noch relevant, weil sie direkt auf einen (immer noch) gängigen Umgang mit ‚Selbstmördern’ hinweisen. Zum 291 Bspw. O. A. [S INTENIS ], Mittel, S. 16 ff. 292 Bspw. Q UISTORP , Gesetzbuch, S. 277 ff. <?page no="563"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 552 einen sollen an allen Orten dauerhaft vier Männer bestimmt werden, die für den Transport und zusammen mit dem örtlichen Totengräber auch für die Beisetzung von Suizidenten und Unfallopfern zuständig sind. Ein solcher Vorschlag macht natürlich nur Sinn, wenn es in der Praxis Probleme bereitete, für solche Verrichtungen geeignetes Personal zu finden. Zum anderen aber hält der Entwurf unmissverständlich fest, dass die Entsagung der Begräbniszeremonien für alle ‚Selbstmörder’, unabhängig von ihrem Geisteszustand zur Tatzeit, „als eine strafe und abschreckung“ vor einer Selbsttötung zu verstehen ist. Der Vorschlag bleibt damit einem traditionellen Denken verhaftet, das die von der Landesregierung bereits festgestellten Widersprüche der bisherigen Gesetzgebung 293 nicht überwindet. Auf der einen Seite sollen die Untertanen dazu verpflichtet werden, verunglückten Menschen und ‚versuchten Selbstmördern’ zu Hilfe zu eilen, worin keine ehrenrührige Handlung zu sehen sei. Auf der anderen Seite wird in veränderter Form an der Bestrafung des Suizids festgehalten, an die aber aus Sicht der Bevölkerung die Ehrenrührigkeit solcher Hilfsmaßnahmen gekoppelt ist, weil man mit den Körpern ‚ruchloser’ Krimineller und Sünder in Berührung kommt. Deren Abtransport und Verscharren wurde jahrhundertelang dem Scharfrichter überlassen. Der Vorschlag erkennt das, auch wenn der Widerspruch nicht explizit benannt wird, und versucht das Problem dadurch zu lösen, indem auf Dauer ein festes Personal für diese Tätigkeiten bestimmt und bezahlt werden müsste. Der Widerwille der Bevölkerung kann durch ein Gesetz ‚nicht influirt werden’ Im Juni 1834 berichtete der Wolkensteiner Amtsaktuar an die königliche Landesdirektion, dass sich nach dem Suizid eines Handarbeiters die Rückerswalder Bevölkerung geweigert hatte, die Leiche vom Baum zu schneiden und zu bestatten. Er komme nicht umhin, so der Amtsaktuar, darauf hinzuweisen „wie höchst noth es thut, daß gesetzliche bestimmungen getroffen werden, wodurch dem, vorzugs weise in dem obern Erzgebirge noch vorherrschenden groben vorurtheile, als habe ein einziger handgriff bei der beerdigung eines selbstmörders eine unauslöschliche infamie zur folge, endlich einmal vorgebeugt wird“. 294 Um diesem Übel abzuhelfen, hielt es der Amtsaktuar für hilfreich, wenn in jedem Amt bestimmte Personen angestellt werden würden, die man nach 293 Diese werden in komprimierter Form besonders deutlich in J UST , Auszug, §§. 6-7, S. 26 ff. 294 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 14387, fol. 3 r f. <?page no="564"?> Teil C: Die Implementierung von Normen 553 Unglücksfällen und Suiziden zur Beisetzung der Leichen heranziehen könne - ganz ähnlich also dem eben beschriebenen Vorschlag vom März 1818. Infolge dieses Berichts forderte die Landesdirektion die Kreishauptmannschaft 295 des Meißner Kreises auf, von ihren Amtleuten darüber Erkundigungen einzuziehen, wie häufig solche Situationen tatsächlich vorkommen würden. Die Aussagen der Amtleute waren vielstimmig. Zunächst einmal empfanden alle Amtleute die Bestimmungen des Suizidmandats von 1779 als hinreichend. Einige berichteten zwar von „mannigfachen schwierigkeiten“ 296 bei der Umsetzung des Mandats. Andere meinten aber wiederum, die früheren Vorurteile wären in dem ihnen „anvertrauten bezirke größtentheils verschwunden“ 297 - und meinten das natürlich auch als Erfolg ihrer Amtszeit. In einem war man sich indes einig: Die auf Dauer gestellte Verpflichtung bestimmter Personen, die die Begräbnisse von Suizidenten bewerkstelligen sollten, würde die alten Vorurteile lediglich nähren und Zweifel säen, ob wirklich nichts ehrenrühriges dabei sei, an den Leichen von ‚Selbstmördern’ Hand an zu legen, wie die Obrigkeiten meinten. Im Übrigen sähe die Praxis meist so aus, dass Suizidenten entweder durch Verwandte oder speziell hierzu angestellte Arme still auf Friedhöfen begraben würden. Um der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Beteiligung an einem ‚Selbstmörderbegräbnis’ kein Makel sei, müssten die Magistrate vor Ort persönlich mit gutem Beispiel voranschreiten. Insbesondere die Gemeindehonoratioren seien dazu aufgefordert, sich an Begräbnissen von Suizidenten zu beteiligen. Diese Rhetorik der Berichte war deutlich dem Tonfall volksaufklärerischer Schriften verpflichtet. Und dem folgte auch die Schlussfolgerung, dass die Missstände einzig durch Erziehung und Belehrung behoben werden könnten: „[D]urch die gesetzgebung [könne]auf jenen widerwillen, der in dem mangel vorurtheilsfreier erziehung seinen grund habe, nicht influirt werden […], sondern daß durch die erziehung selbst durch belehrung in kirchen und schulen und die dadurch sich verbreitende aufklärung auf wegräumung der noch herrschenden vorurtheile hingewirkt werden müsse“. 298 Zumindest die Amtleute der Meißner Kreishauptmannschaft hatten den Diskurs der Volksaufklärung also verinnerlicht. Mithin erkannten sie deshalb aber 295 Zu dieser Behörde V OLKMAR , Kreishauptleute. 296 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 14387, fol. 22 v . 297 Ebd., fol. 15 r . 298 Ebd., fol. 9 v . <?page no="565"?> Kap. 10: Prävention durch Abschreckung und Fürsorge 554 auch, dass das Dilemma obrigkeitlicher Kampagnen gegen jene ‚Vorurteile’, die die Bevölkerung gegenüber ‚Selbstmördern’ an den Tag zu legen pflegte, darin bestand, „mit dem widerwillen gegen den selbstmörder […] zugleich auch die abscheu gegen den selbstmord zu vertilgen“. 299 Diese Widersprüchlichkeit und Unvereinbarkeit obrigkeitlicher Intentionen und Zielsetzungen erklärt zu einem Teil den ambivalenten Umgang mit Selbsttötungen im 19. Jahrhundert, das sich an diesem Punkt vormoderner zeigt, als es eine Fortschrittsgeschichtsschreibung erkennen kann. Obrigkeiten hatten über Jahrhunderte hinweg Selbsttötungen kriminalisiert. Nun wollten die neuen Obrigkeiten den Suizid zumindest weiterhin moralisch verwerfen und die Handlung als solche sozial stigmatisieren. Lediglich die körperlichen Überreste der Suizidenten sollten künftig einen Teil ihres Stigmas der Sünde, des Verbrechens und der Unehrlichkeit verlieren. Aber die Handlung des Suizids und ihr Resultat, der tote Körper, ließen sich eben nicht ohne Weiteres voneinander abkoppeln. Deshalb erwiesen sich die Vorurteile, die die Obrigkeiten jahrhundertelang in die Vorstellungen ihrer Untertanen eingeschrieben hatten als beharrungskräftige mentale Strukturen, die sich nicht einfach durch Gesetze ändern ließen. Der Suizid blieb in Sachsen noch im 19. Jahrhundert qua Gesetz länger kriminalisiert als in den meisten anderen deutschen Territorien - ob bis 1840 oder bis 1868 ist nicht ganz klar. 300 Der Umgang mit Selbsttötungen änderte sich nur allmählich. Für eine solche Geschichte der Selbsttötung in Sachsen im langen 19. Jahrhundert, sollte hier ein Ausblick gewagt werden, den zukünftige Untersuchungen vertiefen können. 299 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 14387, fol. 18 r . Hervorhebung i. O. Die „Nutzbarmachung des Aberglaubens zur Abschreckung vom ‚Selbstmord’ [war bereits im ausgehenden 18. Jahrhundert] eines der heftig umstrittenen Themen“ der juristischen Literatur; S CHREINER , Aufgeklärtheit, S. 224. 300 Ursula Baumann geht (B AUMANN , Recht, S. 25) davon aus, dass das sächsische Suizidmandat von 1779 bis 1868 galt. Sie verweist auf C. H., Die Selbstmorde in Preußen, in: Zeitschrift des Königlich Preußischen Statistischen Büros 11 (1871), S. 50. Hält man sich dagegen die Diskussion bei H ITZSCHOLD , Bestrafung, insbes. S. 7 f., vor Augen, scheint die Situation eher so gewesen zu sein, dass eine Ministerialverordnung von 1840 die policeyliche Sanktionierung des Suizids aufhob, die Begräbnispraktiken aber traditionsgemäß weiter dem Mandat von 1779 folgten. Genauer müsste das in Zukunft durch eine systematische Untersuchung für das Königreich Sachsen im 19. Jahrhundert geklärt werden. <?page no="566"?> Fazit 555 Fazit Die vorliegende Untersuchung ging von der Frage aus, wie sich die Bewertung von Selbsttötungen und die Behandlung von ‚Selbstmördern’ in Kursachsen vom 16. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts verändert haben. Hintergrund dieser Frage ist eine Forschungsdiskussion über Charakter, Ausmaß und Reichweite der Veränderungen des Umgangs mit Selbsttötungen in der Frühen Neuzeit. Im Folgenden werden einige allgemeine Schlussfolgerungen aus den Befunden der einzelnen Kapitel präsentiert. Die Diskussion folgt hierbei im Längsschnitt den chronologischen und inhaltlichen Schwerpunktsetzungen der Untersuchung. Normenwandel? - Einstellungswandel? In den untersuchten Normen vollzog sich ein formaler Wandel, der nur bedingt die Bewertung von Selbsttötungen veränderte bzw. selbst Ausdruck veränderter Einstellungen gegenüber Selbsttötungen war. Im 16. und 17. Jahrhundert existierte in Sachsen keine spezielle Norm im Sinne eines durch den Landesherrn erlassenen Gesetzes, das den Umgang mit Selbsttötungen und die Verfahrensweisen für gerichtliche Untersuchungen und Begräbnisse geregelt hätte. Allerdings war in der Untersuchung von einer erheblichen Vielfalt an Rechtsquellen auszugehen. Frühneuzeitliches Recht beruhte nicht allein auf landesherrlichen Gesetzen oder Reichsrecht wie der Constitutio Criminalis Carolina. Deshalb sind in dieser Studie neben der Carolina, den kursächsischen Konstitutionen von 1572 und der Kirchenordnung von 1580 weitere Texte untersucht worden, die einen normativen Geltungsanspruch erhoben bzw. denen ein solcher zugeschrieben wurde. Dazu zählten die (theologische) Responsaliteratur sowie die kirchen- und strafrechtlichen Kompendien Benedict Carpzovs, ferner Traditionen und zunächst für Einzelfälle geltende Entscheidungen, die durch Veröffentlichung in Rechtssammlungen prinzipiell anwendbares Recht wurden. Im 18. Jahrhundert wurden Selbsttötungen dann in mehrfacher Hinsicht zum Thema policeylicher Ordnungsnormen, die, als Landesgesetze im Namen des Kurfürsten erlassen, einen allgemeinen Geltungs- und Durchsetzungsanspruch erhoben. Einerseits ordneten einige dieser Gesetze durch Abgrenzung die Jurisdiktionskompetenzen von weltlichen und kirchlichen Gerichten. Das ist anhand eines Befehls von 1719 und einzelner Reskripte sowie anhand des ‚Selbstmordmandats’ von 1779 untersucht worden. Andererseits geriet die Thematik Selbsttötung in den Fokus medizinalpoliceylicher Ordnungsbemühungen. Beispiele in dieser Arbeit sind jene Erlasse, die die Versorgung der anatomischen Theater in Dresden, Leipzig und Wittenberg mit Leichen regelten, um die praktische Ausbildung des medizinischen <?page no="567"?> Fazit 556 Personals zu professionalisieren. Überdies ist die Implementierung eines Mandats untersucht worden, mit dem die Landesherrschaft sowohl lokale Behörden als auch Untertanen zur Rettung von Verunglückten und zur Vermeidung unnötiger Todesfälle verpflichtete. Dieser Wandel zeigt an, dass sich der ordnungspolitische Zugriff der Landesherrschaft auf das Thema Selbsttötung und die Körper der ‚Selbstmörder’ intensivierte. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass sich die normative Bewertung von Selbsttötungen im Verlauf des Untersuchungszeitraums kaum veränderte. Darüber dürfen die sich pluralisierenden und ausdifferenzierenden Stellungnahmen in der Publizistik um 1800 nicht hinwegtäuschen. Die vorliegende Dissertation hat Argumente für diesen Befund im Wesentlichen auf zwei Ebenen entfaltet. Zum einen ist herausgearbeitet worden, dass Selbsttötungen bereits im 16. Jahrhundert sehr differenziert beurteilt wurden - nicht jede Selbsttötung war ein strafwürdiger ‚freventlicher Selbstmord’. Zum anderen zeigte sich, dass im 18. und frühen 19. Jahrhundert diese mittlerweile traditionellen Differenzierungen nach wie vor die Gesetzgebung prägten. In der Konzeptionsphase für das ‚Selbstmordmandat’ von 1779 wurden zwar auch Ansichten diskutiert, die von aufgeklärt-reformerischen Autoren in die Debatte eingebracht wurden. Deren Position im Institutionengefüge der an der Gesetzgebung beteiligten ‚Expertengremien’ und Regierungsbehörden war aber letztlich zu schwach, um neue Ansichten, nach denen Selbsttötungen nicht zu sanktionieren seien, durchsetzen zu können. Parallel blieben die Voten der Verfechter eines Rechts auf Suizid in der Frühen Neuzeit ohnehin marginal 1 oder waren wie in Kursachsen überhaupt nicht präsent. Mithin war für die Bestimmungen, die die Jurisdiktions- und Verfahrenskompetenzen einzelner Behörden voneinander abgrenzten, vordergründig ebenso wenig eine Neubewertung von Selbsttötungen intendiert wie für die Erlasse, die die Abgabe von ‚Selbstmörderleichen’ an die Anatomien vorschrieben. Für diese Bestimmungen blieb die Kriminalisierung des ‚Selbstmords’ notwendige Voraussetzung. Wenn, wie in anderen Untersuchungen auch, davon auszugehen ist, dass besonders drakonische, unehrliche Begräbnisriten am Ende des Untersuchungszeitraums kaum noch vollzogen wurden (und wenn, dann um symbolisch den legitimen Strafanspruch der Obrigkeit und die Strafwürdigkeit des ‚Selbstmords’ zu unterstreichen), dann liegt das vor allem daran, dass die Leichen der von diesen Maßnahmen eigentlich Betroffenen (v. a. Untersuchungsgefangene, Zuchthausinsassen usw.) nun an die Anatomien abgeliefert oder gleich von den 1 H OUSTON , Punishing, S. 372. <?page no="568"?> Fazit 557 Anstaltsärzten zu Übungszwecken seziert wurden. Dieser Befund ergänzt die Beobachtung einer „weitgehend durchgesetzten Ablehnung von harten Suizidstrafen“ 2 im juristischen Schrifttum, von der die neuere Forschung ausgeht. Nimmt man diese beiden Befunde zusammen, dann sollte zukünftig die Rolle der regionalen Anatomien im Alten Reich in der historischen Suizidforschung stärker berücksichtigt werden. Die seit 1773 durch ein Mandat propagierte Forderung, ‚versuchten Selbstmördern’ das Leben zu retten, intendierte gleichfalls keine Neubewertung von Selbsttötungen, sondern zielte vorrangig auf die Vermeidung nichtnatürlicher Todesfälle ab. Hintergrund waren bevölkerungspolitische Zielsetzungen der Landesherrschaft, gleichsam eine Populationsökonomie des frühmodernen Staates. Die Überlebenden von Suizidversuchen galten als Straftäter. Gescheiterte Suizidversuche blieben kriminalisiert und wurden unter Umständen mit mehrjährigen Zuchthausstrafen geahndet. In der Untersuchung der Umsetzung des Rettungsmandats ist die fortdauernde Kriminalisierung und moralische Ächtung der Selbsttötung sichtbar geworden. Sie erschwerte die Umsetzung der Lebensrettungsverordnung, weil aus der Sanktionierung von Selbsttötungen abgeleitet werden konnte, dass das Berühren der Körper von ‚Selbstmördern’ stigmatisierte. Deshalb und wegen verbreiteter Ängste vor Menschen, die unverhofft und häufig auch unklare Weise gestorben waren, schreckte die Bevölkerung in großen Teilen nach wie vor zurück, diese Körper zu berühren. Hinzu kommt, dass bis zur Implementierung der Rettungsedikte das Berühren von aufgefundenen Leichen vor der gerichtlichen Aufhebung untersagt war. Die fortdauernde Kriminalisierung von Selbsttötungen zeigte sich dann besonders deutlich in den Bestimmungen des ‚Selbstmordmandats’ von 1779. Grundsätzlich blieben nach diesem Gesetz vorsätzliche Selbsttötungen, insbesondere die von Häftlingen, bis ins 19. Jahrhundert kriminalisiert. 3 Im Unterschied dazu waren Selbsttötungen von Menschen, die als geistig unzurechnungsfähig galten oder denen ein sonst ordentlicher und frommer Lebenswandel attestiert wurde, nicht von einem unehrlichen Begräbnis bedroht. 2 S CHREINER , Aufgeklärtheit, S. 214. 3 Nachdem das Strafgesetzbuch 1838 keine Bestimmungen zum Suizid mehr enthielt und 1840 Suizidversuche straffrei gestellt worden waren, wurden Selbsttötungen und Suizidversuche von Inhaftierten in Sachsen 1841 nach einer Ministerialverordnung wieder rekriminalisiert; dazu oben Teil C, Abschnitte 10.4. und 10.5. In Russland wurden im Jahr 1835 Selbsttötungen nach zwischenzeitlicher gegenläufigen Entwicklungen ebenfalls wieder rekriminalisiert; M ORRISSEY , Suicide, S. 94 f. <?page no="569"?> Fazit 558 Aber auch in der Behandlung dieser Menschen drückte sich die Kriminalisierung vorsätzlicher Selbsttötungen aus, denn diese legitimierte die Reduzierung der Zeremonien in stillen Begräbnissen. Diese Beschränkung der Zeremonien verwies auf die gesellschaftliche und obrigkeitliche Missbilligung der Tat. Hierbei unterschieden sich Normen und Praktiken des 16. Jahrhunderts faktisch nicht von denen des 18. Jahrhunderts. Das liegt meiner Ansicht nach vor allem daran, dass die Zuschreibung geistiger Unzurechnungsfähigkeit weder im 16. noch im 18. Jahrhundert primär auf medizinischpsychologischen Kategorien beruhte. Ursprünglich war ein wichtiger Fluchtpunkt der Diskussionen protestantischer Theologen die Einschätzung, dass das endgültige Urteil über einen ‚Selbstmörder’ einzig bei Gott liege und die Möglichkeit reuevoller Buße und göttlicher Gnade nicht mit letzter Gewissheit auszuschließen sei. Darüber hinaus ließ eine diabolische Suiziderklärung die Konstruktion eines fremdgesteuerten, gleichsam ‚ermordeten Selbstmörders’ zu, der wie ein ‚Wanderer im Wald von einem Räuber ermordet wird’ (Luther). Aus diesen beiden Deutungen resultierte die Möglichkeit eines stillen Begräbnisses auf einem Kirchbzw. Friedhof. In der Praxis waren die Ortsgeistlichen jedoch mit gewachsenen Traditionen unterschiedlicher Sanktionierungen von Selbsttötungen konfrontiert, 4 die in der Regel das ehrliche Begräbnis für ‚Selbstmörder’ ausschlossen. Protestantische Geistliche standen deshalb in der Amtspraxis regelmäßig vor der Frage, wie sie gegenüber ihren Gemeinden Selbsttötungen erklären und wie sie das Begräbnis durchführen sollten. Das zeigte sich in dieser Arbeit z. B. an Anfragen wie der des Pirnaer Superintendenten Anton Lauterbach 1542 an Luther und in der Untersuchung der pastoraltheologischen Consiliensammlungen. Luther löste dieses Problem, indem er Verhaltensweisen und Reaktionsmöglichkeiten gemäß der jeweiligen Logik des geistlichen und des weltlichen Regiments unterschied. Weltliche Magistrate sollten ‚Selbstmörderleichen’ zur präventiven Abschreckung malträtieren und unehrlich verscharren. Geistliche 5 sollten dagegen die vom Teufel ermordeten Suizidenten auf Kirchhöfen bestatten können. In der Praxis erwies sich diese theoretische Unterscheidung als nicht handhabbar. Selbsttötungen waren ‚delicta mixti fori’. Sowohl kirchliche als auch weltliche Gerichte und Herrschaftsträger meldeten 4 Es sei daran erinnert, dass die Güterkonfiskation nicht zuletzt den Traditionen des Sachsenspiegels entsprechend in Kursachsen keine Rolle spielte; zu den mittelalterlichen Sanktionspraktiken ausführlich M URRAY , Suicide Vol. II, S. 10 ff. 5 Angesprochen waren alle Laien in ihrer Stellung als Christen; in der Praxis richtete sich diese Empfehlung allerdings vor allem an geistliche Amtsträger. <?page no="570"?> Fazit 559 daher Jurisdiktionsansprüche an, die ausgehandelt werden mussten. Auf der einen Seite stand die Option zu einem stillen, nicht gänzlich unehrlichen Begräbnis und auf der anderen Seite ein obrigkeitlicher Strafanspruch, der sich aus dem Umstand legitimierte, dass zumindest vorsätzliche ‚Selbstmorde’ eindeutig kriminalisiert waren. Diese zu keiner Zeit ernsthaft in Abrede gestellte Kriminalisierung vorsätzlicher ‚Selbstmorde’ resultierte aus einer juristischen Bewertung von Selbsttötungen, die auf einer Rekonstruktion des Geisteszustands zur Tatzeit und damit auf einer Antwort auf die Frage basierte, ob die Ursache eines ‚Selbstmords’ ein schuldhafter Vorsatz war. Dieser Vorsatz markierte den Willen zum ‚Selbstmord’ und damit Schuld und Strafwürdigkeit. Mithin bedeutete eine vorsätzliche Selbsttötung einen Angriff auf das göttliche Verfügungsrecht über das Leben, einen Angriff auf die göttlich inspirierte Weltordnung und damit indirekt auch auf die Obrigkeit. Ein ‚freventlicher Selbstmord’ war damit immer gleichermaßen Verbrechen und Sünde. Ein unzurechnungsfähiger Geisteszustand schloss dagegen eine Schuld im strafrechtlichen Sinn aus. Die systematische Berücksichtigung des Geisteszustands durch alle beteiligten Instanzen war - die Bewertung von Selbsttötungen betreffend - eine genuin frühneuzeitliche Entwicklung, die nur vereinzelt mittelalterliche Vorläufer kannte. 6 Rekonstruktionen Soweit die theoretischen Standpunkte. Für einen konkreten Entscheid über das Begräbnis eines ‚Selbstmörders’, an dem in der Regel sowohl lokale Gerichte als auch der Pfarrer bzw. der Superintendent Anteil hatten, mussten diese Überlegungen in die Praxis umgesetzt werden. Damit stellte sich die Frage, wie sich der Geisteszustand zur Tatzeit überhaupt rekonstruieren ließ. Solchen Rekonstruktionsversuchen mussten Kategorien zugrunde liegen, die sowohl für kirchliche als auch für weltliche Behörden akzeptabel und umsetzbar waren. Wie in dieser Untersuchung gezeigt wurde, waren medizinische ‚Expertisen’ hierfür kaum relevant. Auch wenn medizinische Gutachter mitunter Selbsttötungen oder Suizidale beurteilten, war der medizinisch-psychiatrische ‚Experte’ im Justizwesen doch ebenso erst eine Erscheinung des 19. Jahrhunderts wie die 6 Siehe dazu die Hinweise oben S. 219 in den Schlussfolgerungen zu Teil B. <?page no="571"?> Fazit 560 Hegemonie psychologischer und psychiatrischer Deutungen des Suizids. 7 Entscheidend waren vielmehr, wie für die Einschätzungen anderer mutmaßlicher Delinquenten auch, die lebenspraktischen Erfahrungen der Amtsträger. 8 Im Diagnosehorizont von weltlichen Gerichten und kirchlichen Behörden spielten deshalb Einschätzungen des Lebenswandels eine zentrale Rolle, um auf den Geisteszustand eines Delinquenten oder, wie in der hier behandelten Thematik, eines Suizidenten zu schließen. Dieser Diagnosehorizont war somit durch die Amts- und Verfahrenspraxis in anderen Tätigkeitsfeldern und durch Normen, wie bspw. die Fragekataloge der Visitationsordnungen, vorgeprägt und legte über die alltäglichen Beobachtungen ein spezifisch obrigkeitliches - aber eben kein genuin medizinisches - Kontrollraster. Auf diese Weise gewannen vor allem die Charakterisierungen der Lebensführung von Menschen vor ihrer Selbsttötung entscheidenden Einfluss auf die Form des Begräbnisses: Wer regelmäßig an Gottesdienst und Abendmahl teilgenommen und sich friedlich gegenüber Angehörigen und Nachbarn verhalten hatte, der konnte dem allgemeinen Verständnis nach kein ‚gottloser und ruchloser Selbstmörder’ sein. Ein solches Urteil war allerdings nicht zwangsläufig, denn fallspezifische Umstände (persönliche Einstellungen der Gerichtsträger; Haltung der Angehörigen usw.) beeinflussten die Untersuchungsverfahren erheblich. Erinnerte und eben auch nur erinnerte Kontrollbeobachtungen des Lebenswandels ließen Rückschlüsse auf die persönliche Frömmigkeit und das Sozialkapital zu. Anders formuliert wurde so ein Verhältnis der Nähe oder Ferne zu Gott und zur sozialen Gemeinschaft bestimmt, das für die Behandlung der ‚Selbstmörderleichen’ ebenso ausschlaggebend war wie nach anderen Delikten für die Bestimmung von Schuld und Strafmaß. Der Lebenswandel ist als eine Kategorie zu verstehen, die wenig konturiert und durch einzelne Normen, etwa Visitationsordnungen, auch kaum klar definiert wurde. Durch diese Unschärfe konnten unterschiedliche Diskussionen, straf- und kirchenrechtliche, theologische und nicht zuletzt alltagstheoretische Deutungen miteinander verknüpft und integriert werden. 7 Zur forensischen Psychiatrie am Beispiel Norwegens S KÅLEVÅG , Matter. Diskussion zur Medikalisierung des Strafrechts im 19. Jahrhundert bei W ETZELL , Rolle. Zum Suizid zuletzt H OUSTON , Medicalization, S. 93. Für frühneuzeitliche Vorläufer siehe die Beispiele bei L ORENZ , Körper. 8 L UDWIG , Tätigkeit, S. 80. <?page no="572"?> Fazit 561 Säkularisierung? - Medikalisierung? - Entkriminalisierung? Aus diesem Umstand resultiert schließlich meine These, dass die Säkularisierungsdebatte der Suizidforschung mit Blick auf die Grundlagen der Bewertung von Selbsttötungen in der Frühen Neuzeit falsch ansetzt. Da die alltagspraktische Bewertung von Selbsttötungen im 16. Jahrhundert gerade nicht ausschließlich auf genuin religiösen Grundaussagen bzw. kirchlichen Verdikten beruhte, konnten diese im 18. Jahrhundert auch nicht einfach von säkularen Erklärungen abgelöst werden. Entscheidend ist vielmehr, dass über den gesamten Untersuchungszeitraum hinweg die praktische Bewertung von Selbsttötungen von der Rekonstruktion des Geisteszustands abhing, die wiederum auf Erinnerungen an die vorherige Lebensführung der Suizidenten basierte. Dieser Umstand wurde in Stellungnahmen von Theologen und Juristen sowie in der Verfahrenspraxis berücksichtigt. Natürlich bestanden graduelle Unterschiede, denn die Rekonstruktion des Lebenswandels basierte auf gerichtlichen Befragungen von Verwandten, Nachbarn und Pastoren, die Teil eines Untersuchungsverfahrens und eines Prozesses der Entscheidungsfindung waren, die erst im Verlauf der Frühen Neuzeit Abläufe ausformten, die dem im 18. Jahrhundert geläufigen ‚summarisch-inquisitorischen Verwaltungs- und Policeystrafverfahren’ (Karl Härter) entsprachen. An diese Befunde anknüpfend können nun auch die Prozesse der Medikalisierung bzw. Pathologisierung und der vermeintlichen Entkriminalisierung des Suizids im ausgehenden 18. Jahrhundert neu bewertet werden. Julia Schreiner hat in ihrer Dissertation bereits auf die Ambivalenzen der Pathologisierung des Suizids hingewiesen, denn die sich verbreitenden medizinischen Paradigmen bedeuteten keineswegs, dass Selbsttötungen fortan entkriminalisiert worden wären. Moralische und rechtliche Verdikte blieben bestehen. 9 Für die behauptete Medikalisierung des Suizids ist entscheidend, dass psychiatrisch-medizinische Paradigmen erst im 19. Jahrhundert breite Akzeptanz gewannen und sich durchsetzten. In der vorliegenden Untersuchung wurde unter anderem gezeigt, dass ‚Selbstmörderleichen’ nicht deshalb an die Anatomien geliefert wurden, um Suizidursachen auf organisch-körperliche Merkmale und daraus resultierende spezifische Gemütszustände zurückzuführen. Die Leichen dienten statt dessen den praktischen Anatomieübungen des medizinischen Nachwuchses. Aus diesem Grund kann die bloße Vielzahl der Anatomieleichen auch nicht als Beleg für die Medikalisierungsthese gelten. Zur Funktion von Ärzten in den Untersuchungsverfahren bleibt festzuhalten, dass 9 S CHREINER , Glück. <?page no="573"?> Fazit 562 diese vor allem darin bestand festzustellen, ob ein Unfall, Fremdverschulden oder eine Selbsttötung vorlag. Zu diesem Zweck wurden die Leichen im Beisein von Gerichtspersonen in der Regel nur äußerlich begutachtet. Sektionen zur Bestimmung organischer Suizidursachen waren die Ausnahme - wenn sie durchgeführt wurden, dann meist nur, um schon vorhandene Vermutungen zu bestätigen. Überdies wurden Ärzte seit 1773 hinzugezogen, um eventuell noch professionelle Hilfsmaßnahmen zur Lebensrettung zu ergreifen. Aber auch dies hatte m. E. keinen solchen Einfluss auf die Einschätzung von Selbsttötungen, um von einer Medikalisierung des Suizids zu sprechen. Ebenso wenig spricht der Umstand, dass sich Melancholiediagnosen in den gerichtlichen Untersuchungsverfahren um 1800 häuften, für eine Medikalisierung der Selbsttötung. Das Suizidmandat von 1779 gab den Begriff vor, ohne ihn genauer zu definieren. In den gerichtlichen Befragungen wurde daher seit 1779 noch gezielter als zuvor nach einem möglichen melancholischen Zustand der Suizidenten vor der Selbsttötung gefragt. Es verwundert also nicht, dass der Begriff häufiger in den Quellen auftaucht. Dabei soll gar nicht in Abrede gestellt werden, dass sich im ausgehenden 18. Jahrhundert medizinische Erklärungen der Melancholie stärker als zuvor verbreiteten. Allerdings verbanden die meisten Befragten mit der Bezeichnung melancholisch auch weiterhin eher situationsbezogene, variabel bestimmbare Verhaltensauffälligkeiten, die in erster Linie Abweichungen vom erwarteten normalen Verhalten markierten und nicht eine medizinische Krankheitsdiagnose. Verstöße gegen die Ordnung der Geschlechter konnten hierunter ebenso gefasst werden, wie das Klagen über Schmerzen oder persönliche Verluste, ungeselliges Verhalten, ‚merkwürdige’ Äußerungen oder die Bedrohung Dritter. Die weitere Entwicklung im 19. Jahrhundert legt den Schluss nahe, dass der tendenziell systematischere Einbezug von Ärzten in die Untersuchungsverfahren und vor allem dann die institutionalisierte Betreuung von suizidgefährdeten Menschen auf lange Sicht den Weg dafür ebneten, die Position medizinischer Deutungsangebote in der Bewertung von Selbsttötungen zu stärken. Ein sichtbares Zeichen dieses Prozesses zeigt sich für das ausgehende 19. Jahrhundert bspw. in den Vorschriften der Begräbnisverordnungen für die sächsischen Parochien, nach denen die für eine stille Beisetzung von Suizidenten notwendigen Dispense wegen nicht vorsätzlich herbeigeführter Unzurechnungsfähigkeit durch ärztliche Attestate zu begründen waren. 10 10 Exemplarisch LKA D RESDEN , Bestand 8, Nr. 317, 396, 858. Zu prüfen wäre in Zukunft, ob diese Praxis auch die Einstellung der Kirche gegenüber unzurechnungsfähigen Suizidenten verändert <?page no="574"?> Fazit 563 Damit komme ich abschließend auf die Frage zurück, ob Selbsttötungen in Sachsen am Ende des Untersuchungszeitraums ca. 1815 entkriminalisiert waren. Die vorliegende Untersuchung hat gezeigt, dass die territorialstaatlichen Ordnungsnormen des 18. Jahrhunderts in Kursachsen den Umgang mit Selbsttötungen an die Straf- und Policeyrechtsprogrammatik der Landesherrschaft banden. Die Tatsache, dass die Sanktionsbestimmungen für Selbsttötungen und gescheiterte Suizidversuche in Kursachsen 1779 in einem Policeygesetz aufgeführt waren und Juristen ihre Diskussionen zur Selbsttötung nach und nach in spezielle policeyrechtliche Anhänge ihrer Strafrechtsdarstellungen verlegten, spricht gegen die Annahme einer Entkriminalisierung der Selbsttötung in Kursachsen. Im Anschluss an die historische Kriminalitäts- und Policeyforschung sowie an Karsten Pfannkuchens Untersuchung der Sanktionierung von Selbsttötungen in Preußen ist festzuhalten, dass eine klare materielle Unterscheidung von Policey- und Strafrecht erst eine Entwicklung des 19. Jahrhunderts darstellt. Diese Entwicklung kann daher zum einen nicht als Argument für den hier untersuchten Zeitraum herangezogen werden. Zum anderen bedeutete die policeyrechtliche Ahndung von Selbsttötungen, dass diese normativ kriminalisiert blieben. Ein weiterer Grund für die fortdauernde Kriminalisierung ist in dem Umstand zu sehen, dass die kursächsischen Policeygesetze, die das Thema Selbsttötung behandelten, in der Begräbnisfrage lediglich die ohnehin vorherrschenden Verfahrens- und Verhaltensweisen festzurrten. Dabei kamen sie nicht zu einer umstürzenden Neubewertung von Selbsttötungen. Das zeigt sich auch an den stillen Beisetzungen von Suizidenten, die um 1800 zunahmen. Bei diesen Begräbnissen handelte es sich zwar um weniger entehrende und diskriminierende Formen des Umgangs mit einem Teil der Suizidenten. Auch sind dabei im Einzelfall mögliche Bestrebungen zur Strafvermeidung sowie allgemein die sich wandelnde Bedeutung von Begräbnissen im 19. Jahrhundert zu berücksichtigen. Dazu zählen bspw. die sich verändernde Repräsentation des sozialen Status der Familien in Begräbnissen und der schrittweise zurückgedrängte Einhat. 1910 supplizierten Angehörige eines Suizidenten, der sich aus Schwermut erhängt hatte, auf dessen Grab ein Grabmal setzen zu dürfen. Dieses Gesuch wurde von der zuständigen Kircheninspektion mit der Begründung abgewiesen, als nicht-freventliche ‚Selbstmörder’ würden nur solche Personen gelten, „die in sicherer bewußtlosigkeit, unzurechnungsfähigkeit wie irrsinn, fieberhitze usw. die tat begangen haben“; LKA D RESDEN , Bestand 8, Nr. 614, fol. 21a v . <?page no="575"?> Fazit 564 fluss kirchlichen Gestaltungswillens. 11 Gleichwohl blieb die Voraussetzung für die Beschränkung der Begräbniszeremonien für melancholische Suizidenten die Kriminalisierung vorsätzlicher, ‚freventlicher Selbstmorde’. Weder für den Bereich der Normen noch für den alltäglichen Umgang mit ‚Selbstmördern’ ist für Kursachsen somit von einer Entkriminalisierung von Selbsttötungen am Ende der Frühen Neuzeit auszugehen. 11 Zum Wandel von Begräbnissen in der Spätaufklärung bspw. F ITSCHEN , Vernunft; zum Wandel der Bedeutung von Begräbnissen in Frankreich im 19. Jahrhundert K SELMAN , Death, S. 102 ff. sowie ebd., S. 189 ff. zu Konflikten um Begräbnisse. <?page no="576"?> Abstract 565 Abstract: Murderous history. Suicide in Early Modern Saxony, Mandatory Regulations and Proceedings 1547- 1815 This study assesses changes in the understanding of suicide and those who committed it in the Electorate of Saxony. As an under-researched domain of the Holy Roman Empire, the Electorate of Saxony can bring a fresh perspective to a well-researched era. Saxony is an exemplar of a middle-sized polity and its archives provide much hitherto unknown sources. The study begins in 1547 when Moritz gained the title of Prince-Elector, the first of the Albertine line of the Wettin family to do so. It ends with the escalating political tensions following the Congress of Vienna in 1815. However, throughout this longue dureé, special attention is paid to the sixteenth century and the Protestant reformers’ ideas about suicide as well as to the second half of the eighteenth century as it was a crucial period for transformations of attitudes towards the crime of self-murder. My analysis of these transformations are organised both chronologically and thematically. Past scholarship has viewed the late eighteenth century as the time when suicide was decriminalised. As evidence of this process, scholars cite advancements in medicine, secularisation of religion, and the eschewal of legal punishments. However, more recent studies have criticised this paradigm as somewhat one-dimensional and teleological. Part of my own research stems from this very criticism. Yet, it also widens this perspective by focusing on the multi-dimensional processes of mandateimplementation. My perspective has been heavily influenced by recent studies of Policey and criminal justice; in particular the works of Karl Härter, Achim Landwehr, and Gerd Schwerhoff. To date, the trend has been to contrast examples of suicide and reactions to suicide with the applicable law-texts. This methodology is almost predisposed to find incongruence between rules and procedures. In place of this short-sighted methodology, I favour an approach that considers the reciprocal influences between norms and procedures. Hence, I look into the origins of Normen, especially the mandatory regulations: their context, evolution and implementation by examining communication between local rulers and central authorities. For the history of suicide, this is a novel approach. The study is divided into three sections: The first, Part A provides a detailed introduction to the sources and some problems of historiography. The second, Part B, handles the assessment and treatment of self-murderers in the sixteenth and seventeenth century. It also includes a thorough consideration of the <?page no="577"?> Abstract 566 background - the existing traditions, concepts, practices, laws and decrees surrounding suicide prior to the eighteenth century. The third, Part C, analyses the implementation of suicide mandates in the eighteenth century. The chronological and thematic division between Part B and Part C is a result of the extant source material. Prior to 1700, there were no territorial-wide Normen on suicide in the Electorate of Saxony. One searches in vain for mandates on the prince-electoral level. It is only after 1700 that Normen and mandates on suicide began to be promulgated (and thus permits the study of their implementation). While there were no mandates on suicide prior to 1700, there were legal texts on the topic and they are the key sources for Part B. Early modern law and judicial practice was not based solely on territorial or even Empire-wide legal codes like the Constitutio Criminalis Carolina. Indeed, the Carolina held little currency within Saxony. Instead, the key texts within Saxony were the 1572 ‘Constitutiones Saxonicae’ (Kursächsische Konstitutionen), the 1580 Church Ordinance (Kirchenordnung) and some urban statutes. Other legal texts possessing normative validity included writings by theologians to counsel pastors (Consilien/ Responsen) and rescripts, which gave directions for individual cases and became applicable common law once published. Finally, I considered the church and penal law compendiums of Saxon jurist Benedict Carpzov. These compendiums summarised relevant traditions and legal verdicts from learned debates as well as from specific cases. Using the selected examples, one can see clearly how the accepted traditions and practices shaped the norms. In the eighteenth century, suicide became a subject of Policeynormen. Four Policeynormen in particular stand out. Two of them, an ordinance from 1719 and a suicide-mandate from 1779, decreed and then reaffirmed that the judicial competence for suicide belonged both to secular authorities and to the church as suicide was a crimen mixti fori. At the same time these Policeynormen specified judicial competences of secular and church authorities. Henceforth, the latter could only decide whether to grant or to deny a Christian burial in cases of suicides out of melancholy. The other two Policeynormen relate to attempts to regulate medical policy. One (published in 1716 and then republished in , 1723, 1748 and 1763 in different forms) established criteria and guidelines for medical personnel’s practical training and the supply of cadavers for the anatomical theatres in Dresden, Leipzig, and Wittenberg. The other, a rescue edict of 1773, obligated every subject of the electorate to attempt to save the lives of the victims and to fight against preventable deaths including suicide. The transformation of the laws on suicide suggests that there was a change and intensification in the authorities’ regulatory policy handling the issue itself <?page no="578"?> Abstract 567 as well as the bodies of ‘self-murderers’. However, it must be said that there was barely any shift in the normative image of suicide in the researched time frame. Even at the end of this era wilful ‘self-murder’ remained a crime. The arguments and results of this dissertation differentiate from other research in two principal ways. Firstly, individual cases of suicide were judged differently from as early as the sixteenth century. Not every suicide was thought of as a ‘frivolous’ act deserving a punishment. Only a culpable or felonious intent signified guilt because it challenged both God’s prerogative to decide over life and the world order as inspired by God. A ‘frivolous self-murder’ was, therefore, always a heinous crime and a horrible sin. Yet, if someone was found non compos mentis, he was blameless in the eyes of the law. Secondly, the dissertation illustrates that this traditional distinction informed to a significant extent new laws in the eighteenth and early nineteenth century. The debates and opinions expressed by contemporary jurists demonstrate that the enlightened discourse on the reform of criminal law had no impact on Saxony issuing of the ‘Self-murder Mandate’ of 1779. The law’s focus was on jurisdictional distinctions, which clearly separated the judicial and procedural competence of different authorities. Although, severe punishment for suicide would have been rarely ordered or for that matter performed, it must be noted that criminalisation of ‘self-murder’ remained the key premise for the discussion. Above all, normative changes can be registered in the field of suicide-prevention, where saving lives and care taking of suicideprone individuals became of importance. Yet, the continuous criminalisation of premeditated suicide manifests itself in the way the survivors of failed attempts were treated. These results stand in contrast to the dominant narrative of suicide being decriminalised at the end of the eighteenth century. How is the historian to make sense of this? Part of the answer is that suicides were by no means judged by a single standard. The extent of personal responsibility and accountability at the time of the act were benchmarks in assessing and deciding each case. Neither in the sixteenth nor the eighteenth century was medical psychology the key factor in concluding someone’s mental unaccountability. It was not until the nineteenth century that medical psychiatric ‘experts’ emerged in the judicial system. The same is true for medical psychology’s hegemonic interpretation of suicide. As a result, medical psychology is not a central part of the analysis. Instead, this dissertation primarily discusses the theological and legal opinions and their assessment criteria. However, the criteria - legal, theological, or otherwise - applied in decision-making is also a focal point. It is thoroughly explained how the officials’ practical experiences in life and layman explanations <?page no="579"?> Abstract 568 influenced their assessment and handling of suicide cases. For the retrospective judgement on the accountability of a delinquent, or - as is being discussed here - of a suicide victim, the evaluation of his or her moral conduct played a vital role for the courts. This is a point stressed throughout this dissertation. Common sense dictated that a person who regularly attended mass and communion, respected his family and neighbours simply could not be a profane heinous ‘self-murderer’. On the other hand, this was not necessarily a rule. The circumstances of each case, the sentiments of the magistrates or the attitude of the relatives had a significant impact on the court’s investigation. Other’s recollections of the deceased’s moral conduct allowed conclusions on their piety and social value. In other words, faith and communal standing were as important as the determination of individual guilt in determining how the corpse of a suicide would be handled. Generally, there is no difference to the penalisation of other criminals. Hence, this study concludes that the previous historiographical approach to suicide in early modern Europe, one too focused on decriminalisation and secularisation, has been misguided. The common assessment of suicide in the sixteenth century was not based purely on religious interpretations, nor were eighteenth-century assessments completely divorced from religion. Secular and religious interpretations consistently existed next to one another. What prevailed through the entire researched period was that the assessment of suicide always depended upon the reconstruction of the victim’s mental state which was essentially a look-back at the suicide victim’s life. This study emphasised how suicide was handled in the eighteenth century depended on the changing penal and police law objectives of the state authorities. By and large, Policeynormen and penal laws on suicide mirrored the procedures generally accepted by both secular and church authorities. Throughout this period, radical changes in the perceptions of suicide are not detectable. The field of Policeynormen and the common treatment of ‘selfmurderers’ remained relatively stagnant. (Translated by Ellen Valdayeva and John Jordan) <?page no="580"?> Anhänge 569 Anhänge I. Tabellen I.1. Geschlechterverhältnisse von SuizidentInnen (1765-1799 / 1800-1812) nach den Dokumenten der Dresdner Anatomie und den Jahreshauptberichten der Landesökonomie- Manufaktur- und Kommerziendeputation 1 Daten der Dresdner Anatomie Daten der LÖMKD (ab 1800) Jahr Männer Frauen Verhältnis Männer Frauen Verhältnis 1765 5 0 5: 0 - - - 1766 10 1 10: 1 - - - 1767 6 4 1,5: 1 - - - 1768 5 1 5: 1 - - - 1769 3 0 3: 0 - - - 1770 8 4 2: 1 - - - 1771 5 2 2,5: 1 - - - 1772 8 2 4: 1 - - - 1773 6 1 6: 1 - - - 1774 2 0 2: 0 - - - 1775 2 3 0,67: 1 - - - 1776 5 1 5: 1 - - - 1777 6 3 2: 1 - - - 1778 4 2 2: 1 - - - 1779 5 2 2,5 - - - 1780 4 2 2: 1 - - - 1781 6 1 6: 1 - - - 1782 4 2 2: 1 - - - 1783 3 3 1: 1 - - - 1784 9 4 2,25 - - - 1785 5 0 5: 0 - - - 1 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086 Leichenbuch, Anmelderegister 1 und 2 sowie 10078, Nr. 250-254. <?page no="581"?> Anhang I: Tabellen 570 Daten der Dresdner Anatomie Daten der LÖMKD (ab 1800) Jahr Männer Frauen Verhältnis Männer Frauen Verhältnis 1786 4 3 1,34: 1 - - - 1787 8 6 1,34: 1 - - - 1788 6 1 6: 1 - - - 1789 5 4 1,25: 1 - - - 1790 7 1 7: 1 - - - 1791 8 0 8: 0 - - - 1792 7 2 3,5 - - - 1793 7 0 7: 0 - - - 1794 4 0 4: 0 - - - 1795 7 1 7: 1 - - - 1796 6 2 3: 1 - - - 1797 5 3 1,67: 1 - - - 1798 9 3 3: 1 - - - 1799 7 3 2,34: 1 - - - 1800 9 1 9: 1 46 15 3,07: 1 1801 8 1 8: 1 - - - 1802 16 3 5,34: 1 - - - 1803 12 0 12: 0 - - - 1804 11 2 5,5: 1 53 17 3,12: 1 1805 10 4 2,5: 1 50 25 2: 1 1806 11 4 2,75: 1 81 20 4,05: 1 1807 5 1 5: 1 69 28 2,46: 1 1808 8 0 8: 0 60 16 3,75: 1 1809 6 2 3: 1 60 11 5,45: 1 1810 11 5 2,2: 1 54 10 5,4: 1 1811 10 0 10: 0 46 18 2,56: 1 1812 12 0 12: 0 - - - <?page no="582"?> Anhänge 571 I.2. Angaben zum Sozialprofil der SuizidentInnen unter den Dresdner Anatomieleichen (1754-1817) 2 Soziale Herkunft/ Tätigkeit gesamt darunter Ehefrauen darunter Söhne darunter Töchter Adlige 2 3 Almosenempfänger/ Bettler 6 Auszügler 33 1 Bauern 28 4 3 1 Bedienstete 11 1 2 Besitzer einer Gartennahrung / (Anteils-)Hufner 5 / 7 4 1 1 Bürger 23 1 Bürgermeister 1 Einwohner 17 2 Hausgenosse 3 Häusler Handwerk/ Handel/ Gewerbe 116 12 3 davon Meister insgesamt 11 davon Burschen/ Gesellen insgesamt 19 Gesinde/ Hilfskräfte/ Tagelöhner 61 1 2 Militär 34 ehemalige Militärs 12 Sonstige / keine Angaben 25 / 61 1 1 1 2 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Loc. 2086 Leichenbuch. 3 Darunter ein Mörder und ein vorgeblicher Adliger; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Leichenbuch, Nr. 776 und 1699. 4 Darunter ein Achtelhufner, eine Achtelhufnerin, ein Viertelhufner, zwei Halbhufner und zwei Hufner. <?page no="583"?> Anhang I: Tabellen 572 Bedienstete 11 1 2 Gerichtsschöppe 1 1 Jäger 2 Jägerburschen 2 Koch 1 5 Lakai 1 Landakziseeinnehmer 1 1 Schreiber 2 Silbergehilfe 1 1 Handwerk/ Handel/ Gewerbe 116 12 3 davon Meister insgesamt 11 davon Burschen/ Gesellen insgesamt 19 Bäcker 2 Bader 2 1 Bandmacher 2 1 Beutler 1 Bierschröter 1 Böttger/ Beiböttger 2 Branntweinbrenner 1 Büchsenschäftemeister 1 5 Ein reisender Koch; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Leichenbuch, Nr. 746. <?page no="584"?> Anhänge 573 Budenführer 2 1 Devisenhändler 1 Feuerösenkehrer 1 Fischer 0 Flaschnerobermeister 1 Fleischer 4 Fleischerbursche 2 Fleischhauer 5 1 Fleischhauermeister 1 Flickschuster 1 Forstmüller 1 Friseur 1 Fuhrmann 2 Goldschmiedegeselle 1 Gürtlergeselle 1 Güterbeschauer 1 Hufschmied 4 1 Kaufmann 1 Leinwandhändler 2 Leinweber 4 Leinwebergeselle 1 Lohgerbermeister 2 <?page no="585"?> Anhang I: Tabellen 574 Maurer 3 1 Maurergeselle 1 Maurermeister 1 Messerschmied 1 Messerschmiedegeselle 1 Mühlburschen 3 Mühlenbesitzer 1 Mühlführer 1 Müller 2 Obsthändler 1 Perückenmacher 3 1 Pfeifenmacher 1 Porzellanfabrikant 1 1 Posamentier 1 Posmantiergeselle 1 Riemer 1 Sattler 1 Schichtmeister 1 1 Schirrmeister 2 1 Schneider 4 1 Schneidergeselle 1 Schuhmacher 5 <?page no="586"?> Anhänge 575 Schuhmachergesellen 1 Schuhmachermeister 4 Schwertfegermeister 1 1 Stricker 1 Strumpfstricker 1 Tischler 1 Tischlergeselle 2 Tuchmachergeselle 1 Uhrmacher 1 Vergolder 1 Wagner 1 Wagnermeister 1 Weber 1 Weißgerber 1 Weißgerbermeister 1 1 Winzer 3 Zeugmachergeselle 1 Zimmermann 2 1 Zimmermannsgeselle 2 1 <?page no="587"?> Anhang I: Tabellen 576 Gesinde/ Hilfskräfte/ Tagelöhner 61 1 2 Handarbeiter 2 Hüttenarbeiter 1 1 Knecht 24 6 Magd 18 Ratswächter 1 Tagelöhner 14 2 Tagwächter 1 6 Darunter ein Gemeindehirte, drei Schaf- und vier Reitknechte. <?page no="588"?> Anhänge 577 Militär 34 Dragoner 1 Feuerwerker 1 Grenadier 2 Husar 1 Infanterist 1 Kanonier 1 Kürassier 1 Leibgrenadier 8 Musketier 6 berittener Trabant 1 Offiziere / Unteroffiziere 2 / 5 preußische Soldaten 1 1 Trabant 1 ehemalige Militärs 12 abgedankter Dragoner 1 abgedankter Kanonier 3 abgedankter Leibgrenadier 2 abgedankter Soldat 3 abgedankter Tambour 2 abgedankter Trabant 1 pensionierter Leutnant 1 <?page no="589"?> Anhang I: Tabellen 578 Sonstige 25 1 1 1 Advokat 0 „Agent“ 1 Arzneihändler 1 7 Bergmann 1 Bergmannsbursche 1 Bergmaurergeselle 1 ehemaliger Diener 1 ehemaliger Mühlenbesitzer 1 ehemaliger Wachtmeister 1 Hauptzeughausscheller 1 Herrschaftlicher Vogt 1 Hospitalschwester 1 Laternenwärter 1 Maler 1 Pächter 1 1 Pfarrer 1 1 Pfarrgutspächter 1 Richter 3 1 7 Ein fremder Arzneihändler namens Heinze, auch Blechlieb genannt, der sich mit einer Flinte erschossen hat; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Leichenbuch, Nr. 1302. <?page no="590"?> Anhänge 579 Scharfrichter 1 Schüler 1 Sprachlehrer 1 Stallmeister 1 Student 1 8 Sägeschnittgeselle 1 Viehpächter 1 Weitere Angaben 9 m w Alkoholiker 6 2 Schwangere 6 Witwer und Witwen 1 12 Untersuchungshäftlinge und Inhaftierte 17 1 8 Ein unbekannter Student, der aus Göttingen stammen soll; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10114, Leichenbuch, Nr. 1192. 9 Zum Teil überschneiden sich die folgenden Angaben mit den Berufsbezeichnungen, sodass sie hier getrennt aufgeführt sind. <?page no="591"?> Anhang I: Tabellen 580 I.3. Ausgezahlte Prämien für erfolgreiche und erfolglose Rettungsversuche 10 Ausgezahlte Belohnungen Verunglückte Personen Im Jahr erfolgreiche Versuche nicht erfolgreiche Versuche gerettet nicht gerettet 1773 1774 1775 1776 1777 1778 1779 1780 1781 1782 1783 1784 1785 1786 1787 1788 1789 1790 1791 1792 1793 1794 1795 1796 1797 1798 1799 1800 10 80 50 140 230 90 100 210 200 190 360 320 440 540 720 850 1060 1130 1350 1630 1750 2090 2850 3060 3860 5560 6490 4270 0 15 30 36 45 12 15 12 36 12 36 24 33 42 42 54 39 72 63 57 66 72 81 105 96 168 132 156 10 95 80 176 275 102 115 222 236 202 396 344 473 582 762 904 1099 1202 1413 1687 1816 2162 2931 3165 3956 5728 6622 4426 1 8 5 14 23 9 10 21 20 19 36 32 44 54 72 85 106 113 135 163 175 209 285 306 386 556 649 427 0 5 10 12 15 4 5 4 12 4 12 8 11 14 14 18 13 24 21 19 22 24 27 35 32 56 44 52 1 13 15 26 38 13 15 25 32 23 48 40 55 68 86 103 119 137 156 182 197 233 312 341 418 612 693 479 39.630 1.551 41.181 3.963 517 4.480 10 Nach einer Spezifikation der LÖMKD; S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10025, Loc. 6556 Vol. I, fol. 209; 10079, Loc. 30747 Vol. III, fol. 191. <?page no="592"?> Anhänge 581 II. Texte II.1. Befehl zur Regelung der strittigen Kompetenzfragen nach Selbsttötungen 1719 Befehl, Daß die Consistoria, wegen Beerdigung derer Selbst=Mörder, wo solches aus Melancholie geschehen, zu disponieren haben sollen, den 13. Martii An. 1719. 11 Von Gottes Gnaden, Friedrich Augustus […] Demnach Wir, wegen Beerdigung der Selbst=Mörder, an Unsere Rechts=Collegia generaliter verordnet, daß bey Fällen, da die Selbst=Entleibung aus M e l a n c h o l i e und nicht von Missethätern im Gefängniß, oder unter des C r i m i n a l - R i c h t e r s Hand geschehen, gedachte C o l l e g i a sich des Sprechens enthalten, und die Sachen an die C o n s i s t o r i a verweisen sollen, immassen aus dem Einschluß in mehreren zu ersehen. Dahingegen diejenigen Selbst=Mörder, welche e x c o n s c i e n t i a d e l i c t o r u m 12 und aus Furcht der ihnen bereits dictirten, oder noch zu gewarten habenden Lebens=Straffe, zumahl in atrocioribus, 13 ihnen selbst das Leben nehmen, ihre Cörper mit der Hinausschaffung auf dem Schind=Karren, oder Schleiffe, und der Verwirckung in die Erde unter den Galgen, oder auch öfters noch mit Galgen, Rad und Feuer gestraffet werden, welche Straffe allerdings zur peinlichen Gerichtsbarkeit zu ziehen, und also niemand anders, als der weltlichen Obrigkeit zukommen kan, da dann die C o n s i s t o r i a mit / 1010/ denen, welchen die s e p u l t u r a e c c l e s i a s t i c a 14 von Rechtswegen versaget wird, so wenig zu thun haben, als es verboten ist, daß die C l e r i c i sich in die weltlichen Händel und sonderlich die casus sanguinis 15 nicht mengen sollen, auch sonsten viele unanständige und denen C o n s i s t o r i i s selber beschwerliche Irregularitäten daraus entstehen würden, die Rechts=Collegia auch von undencklichen Zeiten alleine in dergleichen Dingen zu sprechen befugt sind; Als haben Wir euch folgendes zu eurer Nachacht hierdurch wissend machen lassen 11 C OD . A UG ., Sp. 1009 f. Die Umlaute wurden modernisiert. Es wurden Absätze eingefügt. 12 Lat.: im Bewusstsein eines begangenen Verbrechens. 13 Lat.: in schrecklicher/ grauenhafter (verbrecherischer) Weise. 14 Lat.: das kirchliche Begräbnis. 15 Lat.: gemeint sind jene rechtlichen Verfahren, die eine blutige oder gar eine Todesstrafe nach sich ziehen können. <?page no="593"?> Anhang II: Texte 582 wollen. Daran geschieht Unsere Meynung. Datum Dreßden am 13. Martii, Anno 1719, Joh. Georg von Ponickau 16 , David Thieme [Sekretär] II.2. Befehl zur Abgabe von Leichen an die Anatomien in Leipzig und Wittenberg 1723 Befehl Herrn Friederici Augusti, König in Polen u. Churf. zu Sachsen, daß nicht nur aus dem Chur= und Leipziger=, sondern auch aus denen mehrern Creyssen dero Landen die Cadavera der Enthaupteten, Gesäckten, Gehangenen, Ertrunckenen und desperaten Selbst=Mörder zur Anatomie; die Cörper der Verstorbenen in Hospitälern und Krankenhäusern aber nur zur Section und Inspection an die Medicinischen Fakultäten zu Leipzig und Wittenberg, auf derselben Requisition und Kosten sollen abgeliefert werden, den 12. April. Anno 1723. 17 Von Gottes Gnaden, Friedrich Augustus [… / 994/ …] 18 Wir haben schon vormals an die / 995/ Beambten Unsers Chur= und Leipzigischen Creysses, zu deren fernerer behörigen Verfügung, daß alle darunter einbezirckte Obrigkeiten, Aembter und Städte, welche mit denen Ober=Gerichten, und der C r i m i n a l - J u r i s d i k t i o n beliehen, wenn sie einen, zum Tode, durchs Schwerdt, oder Säckung, verurtheilten armen Sünder abthun zu lassen, vorhabens der M e d i n i s c h e n F a c u l t ä t zu Leipzig, und Wittenberg, oder dem A n a t o m i c o , 19 solches notificiren 20 und dergleichen C a d a v e r a 21 von denen gerechtfertigten Ubelthätern, auf Verlangen, ohne Auswürckung eines neuen Befehls, iederzeit an dieselben, iedoch daß die Abholung auf der F a c u l t ä t Kosten geschähe, zur S e c i r - oder A n a t o m i r u n g abfolgen lassen, zugleich auch denen D o c t o r i b u s derer M e d i c i n i s c h e n F a c u l t ä t e n , sich bey denen Obrigkeiten, ob peinliche Rechtfertigungen bevorstünden, erkundigen zu dürffen, verstattet seyn solte, unterm 6. Julii des 1716ten Jahres anbefohlen; Nachdem Uns nun nachgehends D . A b r a h a m V a t e r , P r o f e s s o r P u b l i c u s zu Wittenberg, umb E x t e n s i o n sothaner Unserer vorhin ertheilten Verordnung allerunterthänigst angelanget, Und Wir dessen Suchen, so zu besserer 16 Johann Georg von Ponickau (1669-1725), wirklicher Geheimer Rat, Oberappellations- und Konsistorialpräsident. 17 C OD . A UG ., Sp. 993 ff. Die Umlaute wurden modernisiert. Es wurden Absätze eingefügt. 18 Intitulatio. 19 Lat.: Dem anatomischen Institut. 20 Lat.: anzeigen, mitteilen, melden. 21 Lat.: Leichen. <?page no="594"?> Anhänge 583 Untersuchung und C u r i r u n g derer Kranckheiten, auch neuen Entdeckungen in A n a t o m i c i s , Beförderung derer S t u d i e n , und Aufnehmen Unserer Universitäten gereichet, statt zu geben, gemeynet, auch dergleichen S e c t i o n e s und A n a t o m i e n auf alle Weise f a c i l i t i r e t , 22 und befördert wissen wollen; So haben Wir für nöthig befunden, nicht nur obige Unsere Verordnung hierdurch zu verneuern, sondern auch auf die in mehreren Creyßen, als dem Bezirck des Chur= und r e s p e c t i v e Leipzigischen Creysses, durchs Schwerdt oder Säckung hingerichtete Ubelthäter, Ingleichen auf die, so durch den Strang hingerichtet, und abgenommen werden, Nicht weniger auf die Ertrunckenen, oder todt gefundenen in anderen Creyssen, worunter iedoch p e r s o n æ h o n o r a t i o r e s 23 nicht mit zu verstehen, und wenn zumahl derselben Weiber und Kinder, oder andere nahe Anverwandten, umb deren Begräbniß ansucheten, Denn ferner auch auf die M a l e f i c a n t e n , 24 so im Gefängnisse sterben, und auf Leuthe, die aus Verzweyfelung und / 996/ Ruchlosigkeit, nicht aber aus M e l a n c h o l i e , sich selbst entleiben, zu e x t e n d i r e n , 25 und daß solche Cörper auch aus anderen Creyssen der Universität, so am nechsten gelegen, und darum ansuchet, unweigerlich abgefolget, denen F a c u l t a t i b u s M e d i c i s 26 auch, die S e c t i o & I n s p e c t i o n V i s c e r u m 27 armer Leuthe, so in Hospitälern und Krancken=Häusern gestorben, oder deren Freunde, die Begräbnis=Kosten aufzubringen, nicht vermögend sind, iedoch nur zur blossen S e c t i o n und D e m o n s t r i r u n g derer V i s c e r u m , nicht aber zur völligen A n a t o m i r u n g , 28 und sie zu dem Ende, auf einige Tage in das T h e a t r u m A n a t o m i c u m bringen, nachgehends aber selbige dem gethanen Erbiethen nach, auf der F a c u l t ä t Kosten, beerdigen zu lassen, verstattet werden solle, und möge, hiermit zu verordnen, und anzubefehlen, Gestalten Wir denn auch wegen Abfolgung derer bey der M i l i z durch den Strang hingerichtetetn Ubelthäter, so nach der E x e c u t i o n abgenommen 22 Lat.: erleichtert. 23 Lat.: Honoratioren, angesehene Personen von entsprechendem sozialen Stand innerhalb der betreffenden Gemeinschaft. 24 Lat.: Übeltäter, Verbrecher. 25 Lat.: [die Bestimmung] auszuweiten, zu erweitern. 26 Lat.: den Medizinischen Fakultäten. 27 Lat. Eingeweideschau. 28 Lat.: Zergliederung, Zerstückelung. <?page no="595"?> Anhang II: Texte 584 werden, an Unsern G e n e r a l Feld=Marschall, d i r i g i r e n d e n C a b i n e t s - M i n i s t r e , würcklichen Geheimden Rath, und Geheimden Kriegs=Raths=Præsidenten, Grafen von Flemming, besonderen Befehl in Gnaden ergehen, und denen beeden Facultäten deshalber ein D e c r e t lassen; Und ergebet diesemnach hiermit und krafft dieses an Unsere Beambten, auch Schrifft= und Ambts=Säßige Obrigkeiten von Ritterschafft und Städten, welche oben angeführter massen, mit denen Ober=Gerichten und der C r i m i n a l - J u r i s d i c t i o n beliehen sind, oder solche von Unsertwegen zu e x e r c i r e n haben, Unser ernster Wille, Meynung und Befehl, sich nach obigen allen gebührend und gnau zu achten, auf die darinnen vorgeschriebene Art, denen angeregten beeden Medicinischen Facultäten, zu der hierbeyführenden guten Absicht, behülfflich und beförderlich zu seyn, und darzu bey dergleichen vorkommenden Fällen, das nöthige behörig, ungesäumt, und hinlänglich zu verfügen, Als woran Unser Will und Meynung vollbracht wird, Datum Dreßden am 12. April, Anno 1723. Heinrich von Bünau, 29 Joh. Christoph Günther, S[ekretär] II.3. Erneuerung des Befehls zur Abgabe von Leichen an die Anatomie in Dresden 1763 Befehl Herrn Friderici Augusti, Königl Prinzens in Pohlen etc., und Chur=Fürstens zu Sachsen etc. Die Abgebung derer Leichname zu dem Theatro Anatomico in Dreßden betreffend; den 19. Octobr. 1763. 30 Friedrich Christian, König. Prinz u. Chur=Fürst u. Ihr seyd erinnert, welchergestalt unterm 20. Jan. 1749 anbefohlen worden, daß die Leichname der Selbstmörder, und c a s u f o r t u i t o 31 ums Leben gekommenen unbekannten Personen, wie auch derer eines Capital=Verbrechens angeschuldigten und im Gefängniß mit Tode abgegangenen Inquisiten zu dem hiesigen T h e a t r o a n a t o m i c o abgegeben werden sollen. Da nun die bey dem C o l l e g i o M e d i c o - C h i r u r g i c o allhier, wegen derer seitherigen Krieges=Unruhen ausgesetzten L e c t i o n e s und D e m o n s t r a - 29 Heinrich von Bünau (1697-1762), Oberkonsistorialpräsident und Geheimer Rat. Vgl. E IGEN - WILL , Bünau. 30 C OD . A UG . C ONT . I, P. II, Sp. 865 f. Die Umlaute wurden modernisiert. Es wurden Absätze eingefügt. 31 Lat.: durch ein unverhofftes, zufälliges Missgeschick. <?page no="596"?> Anhänge 585 t i o n e s mit dem 1 . N o v . h [ u j u s ] a [ a n n i ] 32 wiederum ihren Anfang nehmen werden, und dann daß die zeithero unterbliebene Abgebung dergleichen c a d a v e r u m vor das Künftige geschehe, erforderlich seyn will: Als begehren Wir, ihr wollet, von Insinuation 33 dieses an, das vorhin / 866/ anbefohlne genau beobachten, und bey sich ereignenden Fällen dem Hof= und Casernen=M e d i c o D. Friedrich Lebegott Pitscheln (mit der ordentlichen Post, oder einem verpflicheten Bothen) bey Vermeidung 10. Thlr. Strafe ungesäumte schriftliche Nachricht geben, auch damit solches von denen Schrift= und Amtsassen des euch anvertrauten Amtes pro futuro 34 gebührend befolgt werde, kraft dieses und sonst gewöhnlicher-maßen behörige Verfügung treffen. Daran [geschieht unser Wille usw.] u. Datum Dreßden, am 19. Oct. 1763. An die Beamten zu Dreßden, und verschiedener benachbarter Orte, ingl. (mit Extension auf die in den Waysen= und Findel=Häusern zu Dreßden verstorbener Waysen= und Findel=Kinder) an den Rath zu Dreßden. N o t a : i n s i m i l i 35 ist bereits s u b d [ a t o ] den 17. Maji 1748. 16. Nov. 1748 und 20. Jun. 1749 Verordnung ergangen. II.4. Mandat zur Rettung von verunglückten Menschen und Katalog anzuwendender Rettungsmittel 1773 Mandat, die Rettung der im Wasser oder sonst verunglückten und für todt gehaltenen Personen betr. vom 20. Septbr. 1773. 36 Wir, Friedrich August […] 37 Entbiethen allen und jeden Unseren Prälaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft, Ober=Creyß=Haupt= und Amtleuten, Schössern und Verwaltern, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern und Schultheißen, wie auch allen Unsern / 686/ Unterthanen, Unsern Gruß, Gnade und geneigten Willen, und fügen denenselben hiermit zu wissen: Wasmaaßen Wir verschiedentlich wahrgenommen, wie die Rettung im Wasser verunglückter, erfrohrner, durch schädliche Dünste erstickter, erdrosselter oder 32 Lat.: dieses Jahres. 33 Lat.: von Eingang [dieses Schreibens] an. 34 Lat.: in Zukunft. 35 Lat.: Notiz. In dergleichen Angelegenheiten. 36 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 685 ff.; SLUB, H.K.Sax.17, fol. 303 r ff. Die Umlaute wurden modernisiert. Es wurden Absätze eingefügt. 37 Intitulatio. <?page no="597"?> Anhang II: Texte 586 erhenkter Personen, zum öftern dadurch behindert worden, weil die erforderliche Beyhülfe von einigen ihrer Ehre nachtheilig erachtet, von andern aber dießfalls mancherley Verantwortung befürchtet wird. Da Wir aber dergleichen, für die öfters noch mögliche Erhaltung solcher Verunglückten so schädlichen Hindernissen zulänglich begegnet wissen wollen; Als setzen, ordnen und gebiethen Wir hiermit, / 687/ 1. daß ein jeder, wes Standes er auch sey, welcher eine im Wasser ertrunkene, erfrohrne, durch schädliche Dünste erstickte, erdrosselte, oder erhenkte Person gewahr wird, solche ohne den mindesten Verzug, und ohne daß es in diesen Fällen einer gerichtlichen Aufhebung bedürfe, entweder selbst, oder mit Hülfe anderer schleunigst herbey ruffenden Menschen, aus dem Wasser zu ziehen, aufzuheben oder abzuschneiden, sodann aber in das nächste Haus zu schaffen, und den Vorfall sogleich der nächsten Obrigkeit anzuzeigen, gehalten seyn solle. Wie denn auch 2. eine jede Obrigkeit, welcher zuerst die Nachricht von solchergestalt, verunglückten Personen hinterbracht wird, es mögen selbige unter deren, oder einer andern Obrigkeit Jurisdiction gefunden werden, daferne es nicht inzwischen bereits geschehen, bey Vermeidung ernster Ahndung, die zur Aufheb= oder Abnehmung derselben, nicht minder zur Anwendung derer erforderlichen Mittel, um dergleichen Verunglückte wiederum zum Leben zu bringen, nöthige Veranstaltungen alsobald ohne irgend einigen Aufschub vorzukehren, und, daß hierunter etwas nicht verabsäumet werde, behörige Obsicht zu führen, verbunden ist, immaaßen solches der J u r i s d i c t i o n derjenigen Obrigkeit, wo der Cörper gefunden und aufgehoben worden, nicht nachtheilig seyn, noch vor einen Eingriff in die einer andern Obrigkeit zustehende Gerichtsbarkeit angesehen, oder als ein A c t u s p o s s e s s o r i u s 38 gegen selbige angeführet werden soll. So bald 3. die Aufheb= oder Abschneidung des verunglückten Cörpers geschehen, sind die in der Beylage sub vorgeschriebenen Mittel zu gebrauchen, und zu versuchen, ob der Verunglückte dadurch wiederum zum Leben zu bringen seyn möchte. Und gleichwie Wir 4. zu mehrerer Ermunterung der solchergestalt verunglückten Personen zu leistende Hülfe, demjenigen, welcher einen vor ertrunken, erfrohren, erstickt oder erdrosselt gehaltenen Menschen zuerst angetroffen, und solchen in den zunächst gelegenen Ort zu weiterer Besorgung untergebracht, auf den Fall, da er 38 Lat.: eine Handlung, die den Besitz an einem Gut behauptet. <?page no="598"?> Anhänge 587 dadurch und durch die mit ihm gemachten Versuche wieder zum Leben gebracht wird, eine G r a t i f i c a t i o n 39 von Zehen, wenn die angewendete Bemühung diesen Erfolg aber nicht gehabt, von Dreyen Thalern hierdurch aussetzen, und, daß solche, gegen jedesmal darüber herzbringende obrigkeitliche Bescheinigung, aus Unserer P r ä m i e n =Casse ausgezahlet werde, das Nöthige angeordnet haben: Also sind hingegen diejenigen, welche der in dem ersten § pho die= / 688/ ses Mandats enthaltenen D i s p o s i t i o n 40 zuwider handeln, sich in der ihnen anbefohlnen Hülfsleistung säumig finden lassen, oder etwas vernachläßigen, mit nachdrücklicher, auch nach Befinden mit Leibes=Strafe zu belegen, Immaaßen Wir denn, da die Rettung derer Verunglückten sowohl, als das Abschneiden derer Erhenkten, an sich Niemanden an Nachtheil gereichen mag, hiermit ausdrücklich, verordnen, daß diejenigen, welche Personen, die Ertrunkene aus dem Wasser gezogen, Erfrohrne oder Erstickte aufgehoben, oder einen Erhenkten abgeschnitten, dieserhalb Vorwürfe zu machen sich unterfangen würden, mit Ausstellung an den Pranger, auch nach Befinden, mit Zuchthaus= oder Vestungsbau=Strafe beleget, ingleichen daferne ganze Innungen, Gilden oder Gemeinden dergleichen Ungebührnisse sich zu Schulden kommen ließen, diese aller ihrer P r i v i l e g i e n , Rechte und Feyheiten verlustig, auch hierüber annoch die einzeln Mitglieder derselben, so die andern darzu angereizet oder verleitet, gleich andern, mit vorbestimmten Strafen angesehen werden sollen. Endlich sind 5. die Unkosten, welche bey der Aufhebung selbst aufgelaufen, oder durch den Gebrauch derer vorgeschriebenen Mittel verursachet werden möchten, daferne solche aus des Verunglückten Vermögen nicht ersetzet werden können, nach deren jedesmaligen Bescheinigung, von derjenigen Obrigkeit, unter deren J u r i s d i c t i o n angetroffen, oder aus dem Wasser herausgezogen worden, wenn gleich die Anwendung der Mittel unter Aufsicht und Anordnung einer andern Gerichts=Obrigkeit geschehen, zu bestreiten, jedoch bleibet selbiger an denen Orten, wo die Unterthanen die Aufhebungs=Kosten zu tragen verbunden sind, solche von ihnen hinwiederum einzubringen, unbenommen. Wie Wir nun diese Unsere Anordnung durchgängig genau befolget wissen wollen: Also befehlen Wir hiermit allen Unsern Unterthanen, Beamten und Unter=Obrigkeiten Unserer Lande, daß sie sich allenthalben darnach gebührend achten, und darüber fest und unverbrüchlich halten; Wie denn auch dieses 39 Lat.: Belohnung. 40 Lat.: rechtliche Verfügung. <?page no="599"?> Anhang II: Texte 588 M a n d a t jedes Orts alljährlich einmal von denen Canzeln abgelesen werden soll. Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben, und Mit Unserm Canzley=S e c r e t 41 besiegeln und bekräftigen lassen. So geschehen und geben zu Dresden, den 26. Septbr. 1773. Friedrich August. Adolph Heinrich Graf von Schönberg. 42 Christian Gottlieb Kretzschmar, S[ekretär] Mittel welche bey denen im Wasser ertrunkenen, erfrohrnen, erstickten, erdrosselten oder erhenkten Personen, um solche wiederum zum Leben zu bringen, anzuwenden sind. 43 1. Das Herausziehen derer im Wasser verunglückten, sowohl das Abschneiden derer erdrosselten, und die Aufhebung derer erstick= oder erfrohrnen ist mit möglicher Behutsamkeit zu veranstalten, damit der Verunglückte, weder durch Fallen, noch durch Anstoßen am Kopfe und Halse, oder auch an denen übrigen Theilen des Körpers, beschädiget werden könne. 2. Das gewöhnliche Stürzen, da der Ertrunkene auf den Kopf gestellet wird, damit das eingeschluckte Wasser wieder heraus laufen solle, ingleichen das zu diesem Endzweck angestellte Rollen und Drücken des Körpers, ist zu unterlassen, dem Kopfe und der Brust jedoch eine dergestaltige abhängige Lage zu geben, damit das in dem Halse und der Brust befindliche Wasser heraus laufen könne. 3. So bald der Körper in ein Haus oder an einen sonst bedeckten Ort gebracht, und die nasse Kleidung demselben abgezogen worden, ist derselbe auf Stroh, Matratzen oder Betten, mit dem Kopfe etwas erhaben, zu legen und mit gewärmten Tüchern, Kleidungs=Stücken, Betten, oder warmen Sand zu bedecken, der Ort aber, wo der Verunglückte besorget wird, muß kühle und luftig seyn, um damit derselbe eine reine und kühle Luft einathmen könne. 4. Zu gleicher Zeit ist ein Chirurgus herbey zu rufen, und von solchem dem Ertrunkenen eine Ader, besonders die vena jugularis externa, 44 mit einer 41 Lat.: gemeint ist das kleine Siegel der Kanzlei. 42 Adolph Heinrich von Schönberg (1734-1795). Wirklicher Geheimer Rat und Konferenzminister. 43 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 689 f. <?page no="600"?> Anhänge 589 Lancette, und wenn er solches zu verrichten nicht im Stande wäre, am Arme zu öfnen, auch eine hinlängliche Menge Blutes, bis zum ersten Zeichen des Atemholens, wegzunehmen, dieses Aderlassen auch nach Befinden zu wiederholen. 5. Indessen sind dem Ertrunkenen die Haare abzuschneiden, der Kopf, ingleichen die Arme und Beine, sowohl als der Unterleib und der Rücken, mit gewärmten wollenen, oder auch leinenen Tüchern, ohnaufhörlich gegen die obern Theile zu, die Füße aber und Hände mit Bürsten, und überdies mit Essig, Meerrettig und Zwiebeln zu reiben. Sodann ist 6. der Ertrunkene mit einer Feder oder einem Strohhalme am Halse zu kützeln, der Schleim, Sand, Schlamm, oder sonstiger Unrath aus selbigem heraus zu nehmen, und demselben, entweder durch eine hinlängliche Kräfte dazu habende Person, oder vermittelst eines Blasebalgs oder Röhre, bey deren Ermangelung aber, mit Hülfe einer abgeschnittenen, in das eine Nasenloch eingesetzten Wasserscheide (da / 689/ inzwischen das andere Nasenloch und der Mund zugehalten werden muß,) Luft in die Brust zu blasen, solches auch öfters zu wiederholen, und die Brust sanfte von dem Unter=Leibe herauf zu drucken. 7. Dieses Einblasen der Luft soll ebenfalls in den Mastdarm, entweder durch hölzerne oder helfenbeinerne Röhren, oder vermittelst eines Blasebalges, oder zugleich mit Tabaks=Rauch, vermittelst übereinander gesetzter Pfeiffen, und am besten mit der hierzu verfertigten Spitze, davon man das Modell bey dem Collegio-Medico-Chirurgico sehen, und dergleichen man in Dresden, bey dem Drechsler=Meister Meyer haben kann, geschehen und öfters wiederholet werden. 8. Wenn es möglich ist, soll man den Körper in ein laulichtes Bad bringen. 9. Denen im Wasser Verunglückten ist, so lange sich sich nicht wieder erholet haben, weder Brandwein noch Spiritus, noch volatilische Salze, 45 einzugießen, nur allein ist ihnen ein flüchtiger Hirschhorn= oder Salmiak=Geist unter die Nase zu halten, auch etliche Tropfen auf die Zunge zu geben. 10. Mit allen diesen Mitteln hat man wenigstens eine Stunde lang fortzufahren, weil die Erfahrung bewiesen; daß, wenn auch ein Mensch 12 bis 16 Stunden lang bereits im Wasser gelegen, und ganz erstarret gewesen, er durch den fortgesetzten Gebrauch dieser Mittel wieder zum Leben erwecket worden. 44 Lat.: die äußere Drosselvene. 45 Flüchtige Salze. <?page no="601"?> Anhang II: Texte 590 Während dieser Zeit aber muß beständig eine reine und kühle Luft erhalten werden. 11. Bey dem Gebrauche aller dieser Mittel, ist, sobald der Verunglückte anfängt Athem zu schöpfen, ferner zu versuchen, ob nicht vielleicht durch Eingebung des Meer=Zwiebelsafts zu 2. à 3. - 4. Unzen, oder des Kermes mineralis 46 zu 3. à 4. - 6. Gran, samt dem Gebrauche eines Thee von Feld=Kümmel, Salbey, Melisse, Krausemünze, Majoran, Lavendel und Roßmarin=Blättern und Blüthen, auch dem Genuß des Weines, Essigs, oder anderer Mittel, das freye Athemholen, und folglich das Leben, nach und nach wieder hergestellet werden könne. 12. Alle diese bey Ertrunkenen anzuwendende Mittel sind ebenfalls bey Erdrosselten, und von scharfen Dämpfen erstickten, oder vor erfrohren gehaltenen Personen zu gebrauchen, nur ist bey Erhenkten das Aderlassen öfters zu wiederholen, und die zerquetschten Theile des Halses sind mit scharfen Essig und China=Rinde, oder aromatischen Kräutern zu bähen und zu belegen. II.5. Mandat zur Aufsicht über suizidgefährdete Menschen und zum Verfahren nach Selbsttötungen 1779 Herrn Friedrich Augusts, Churfürstens zu Sachsen u. Mandat, wegen der auf wahnwitzige und melancholische Personen zu führenden Obsicht, und des Verfahrens bey freventlichem Selbstmorde, vom 20. Nov. 1779. 47 Herrn Friedrich August […/ 758/ …/ 759/ …] 48 Entbieten allen und ieden Unsern P r a e l a t e n , Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft, Creyß= und Amts=Hautptleuten, Amtleuten, Schössern und Verwaltern, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern und Schultheißen, auch sonsten allen Unseren Unterthanen, Unsern Gruß, Gnade und geneigten Willen, und fügen denenselben zu wissen: Wasmaaßen Wir, bey denen eine Zeit daher von denen Gerichts=Obrigkeiten Unserer Lande eingegangenen öfteren Anzeigen von Selbstentleibungen, Uns, um dergleichen abscheulichen Unternehmen nach Möglichkeit vorzubeugen, sowohl wegen der auf wahnwitzige und melancholische Personen zu führenden 46 Mineralkermes, eine Gemisch aus Antimon und Schwefel. 47 C OD . A UG . C ONT . II, P. I, Sp. 757 ff. Die Umlaute wurden modernisiert. Es wurden Absätze eingefügt. 48 Intitulatio. <?page no="602"?> Anhänge 591 Obsicht, als wegen des Verfahrens bey freventlichem Selbstmord, Verordnung zu ertheilen, auch die bereits vohandenen Vorschriften zu erläutern und näher zu bestimmen, bewogen gefunden. Wir setzen und gebieten dannenhero hiermit: 1. Daß Eheleute, Anverwandte und Vormünder, welche die Obsicht über ihre wahnwitzige, melancholische und des Gebrauchs des Verstandes beraubte Angehörige, oder Pflegebefohlene dergestalt, daß diese weder sich, noch andern Schaden zufügen mögen, ihnen aber einiges Versäumnis hierunter nicht beygemessen werden könne, nicht selbst zu übernehmen gemeinet, oder im Stande sind, hiernächst auch, wer sonst eines andern verwirrten Gemüths=Zustand hinlänglich zu bemerken Gelegenheit hat, davon in Zeiten der Obrigkeit Nachricht geben, und diese, einer solchen Obsicht halber, die erforderlichen Verfügungen und Vorkehrungen treffen, auch überhaupt die Obrigkeiten und alle diejenigen, welche, für dergleichen unglückliche Personen Sorge zu tragen, verbunden sind, hierunter ihrer Obliegenheit alles Fleisses nachkommen, außerdem aber, und zwar die Obrigkeiten, welche sich dießfalls nachlässig erweisen, mit einer Geldbusse von Zwanzig bis Funfzig Thalern, die Eheleute, Anverwandte und Vormündere hingegen, welche die ihnen dießfalls obliegende Sorgfalt nicht beobachten und dabey die obgedachte Anzeige bey der Obrigkeit unterlassen, mit einer ihrer Vernachlässigung p r o p o r t i o n i r t e n Geld= oder Gefängniß=Strafe, oder mit Hand=Arbeit, auch nach Befinden, mit härterer Strafe belegt werden sollen. Gleichwie hiernächst 2. diejenigen, welche aus Wahnwitz, M e l a n c h o l i e und Zerrüttung des Verstandes sich selbst das Leben nehmen, ganz in der Stille, und alle C æ r i m o n i e n , unter Einverständniß mit dem S u p e r i n t e n d e n t e n und Pfarrer, oder, wenn die Obrigkeit mit dem S u p e r i n t e n d e n t e n nicht vereinigen kann, nach vorgängiger Anfrage bey denen C o n s i s t o r i i s , zu beerdigen sind: Also sollen 3. von denen freventlichen Selbstmördern, welche nicht aus Wahnwitz, M e l a n c h o l i e und Zerrüttung des Verstandes sich entleiben, diejenigen, die aus dem Bewußtseyn begangener Verbrechen und Furcht vor der zu gewarten habenden Strafe, sich vorsetzlich um das Leben bringen, auf dem Schindkarrn, oder Schleife, fortgeschaffet und auf den darzu angewiesenen Anger eingescharret werden; diejenigen aber, welche aus Verzweiffelung über ihre Umstände, oder aus anderen Ursachen, ohne daß sie dabey, wegen eines begangenen Verbrechens, Strafe zu gewarten haben, sich das Leben nehmen, entweder durch besonders darzu / 760/ zu vermögende Personen an einen abgesonderten Ort unter die Erde gebracht, oder, denen deshalb ergangenen Verordnungen gemäs, r e s p e c t i v e an das C o l l e g i u m M e d i c o - <?page no="603"?> Anhang II: Texte 592 C h i r u r g i c u m allhier, und an die M e d i c i n i s c h e n F a c u l t ä t e n zu Leipzig und Wittenberg, verabfolget werden. In allen diesen Fällen ist iedoch über dergleichen schimpffliche Behandlung des Entleibten, dessen Verwandten, bey Vermeidung nachrücklicher Strafen, irgend einiger Vorwurf nicht zu machen. Damit aber auch 4. der Selbstmord, nicht ohne hinlänglichen Grund, einem wahnwitzigen oder m e l a n c h o l i s c h e n Zustande des Thäters zugeschrieben werde; so soll die Obrigkeit, der die Ober=Gerichte an dem Orte, wo die Selbstentleibung erfolget ist, zustehen, wenn auch der Verstorbene ihrer Gerichtsbarkeit sonst nicht unterworffen gewesen, die Sache ohne den mindesten Zeitverlust s u m m a r i s c h untersuchen, und, daferne an der Gewißheit des begangenen Selbstmordes kein Zweiffel, die in dem II ten § pho nachgelassene Beerdigung des Entleibten anderergestalt nicht geschehen lassen, als wenn entweder derselbe in einer hitzigen Krankheit sich um das Leben gebracht, oder noch vor der That von dessen M e l a n c h o l i e oder Gemüths=Zerrüttung bey der Obrigkeit Anzeige geschehen, oder durch glaubwürdiger= und soviel möglich eines oder mehrerer geschwornen Zeugen Aussage, oder sonst, von seinem verwirrten Gemüths=Zustande hinlängliche Nachricht zu denen A c t e n gebracht worden. Jedoch haben die C i v i l -Obrigkeiten, wenn der Selbstmörder unter der M i l i t a i r - J u r i s d i c t i o n gestanden, einer C o g n i t i o n 49 sich nicht anzumaßen, vielmehr den Vorfall, wenn an dem Orte des verübten Selbstmordes keine M i l i z stehet, dem O f f i c i e r , welcher an dem zunächst gelegenen Orte c o m m a n d i r e t , ungesäumt zu melden, da denn von diesem die erforderliche Veranstaltung sofort getroffen werden wird. Dieweil ferner 5. die Kürze der Zeit, binnen welcher ein todter Cörper unter die Erde zu bringen ist, eine vorgängige Berichts=Erstattung zu Unseren Landes= auch r e s p e c t i v e Stiffts= und übrigen Regierungen nicht allemal gestattet; so wird zwar denen Obrigkeiten, welchen die Ober=Gerichte zustehen, hierdurch nachgelassen, die E x e c u t i o n wider die freventlichen Selbstmörder, diesem M a n d a t e gemäs, nach vorgängiger genauer und unpartheyischer Untersuchung derer Umstände, zu beschliessen, und dergestalt anzuordnen, daß der Vorfall nachhero bey gedachten Unseren Regierungen, mit Beyfügung derer A c t e n angezeiget werde. 49 Lat.: gerichtliche Untersuchung und Erkenntnis. <?page no="604"?> Anhänge 593 Wenn aber wider ihr Verfahren a p p e l l i r e t wird, oder der Fall sonst zweiffelhaft ist, haben dieselben an die ihnen vorgesetzten Regierungen ohne allen Verzug Bericht zu erstatten, und immittelst, wegen Aufbehaltung des Cörpers, damit denen Lebenden daraus einiger Nachtheil nicht entstehen möge, sorgfältig Anstalt zu treffen, übrigens, wenn wider die auf ihre Berichte eingelangten R e s o l u t i o n e n 50 A p p e l l a t i o n e s 51 eingewendet werden, sich dadurch an dem ihnen vorgeschriebenen Verfahren nicht irren zu lassen, sondern auf selbige erst nachhero an die Behörde anderweiten Bericht zu erstatten./ 761/ Was hiernächst 6. den, ohne Wahnwitz oder M e l a n c h o l i e , freventlich unternommenen aber nicht vollbrachten Selbstmord anbetrifft; so soll, wenn nicht besondere= eine härtere Strafe erfordernde Umstände eintreten, derjenige, welcher sich dessen schuldig gemachet hat, mit Gefängniß oder Hand=Arbeit bestrafet, dabey denen Dienern göttlichen Wortes, damit diese, ihn von der Größe seines vorgehabten Verbrechens, und wie sehr er sich hinkünfftig davor zu hüten habe, zu überzeugen, sich bemühen, übergeben, und darauf in vorkommenden Fällen das Erkänntnis mit gerichtet werden. Endlich 7. sollen sämmtliche Lehrer in allen Kirchen und Schulen Unserer Lande, ihren Zuhörern und Schülern von denen Pflichten, die sie in Ansehung ihrer Selbsterhaltung überhaupt, und besonders bey ihnen zustoßen Widerwärtigkeiten dieses Lebens, zu erfüllen haben, gründlichen Unterricht ertheilen, und solche bey allen Gelegenheiten fleissig einschärfen, die Unzulässigkeit, Strafbarkeit und Schändlichkeit des Selbstmordes und derer leichtsinnigen und lasterhaften Gesinnungen und Handlungen, die solchen veranlassen, ihnen überzeugend zu Gemüthe führen, und selbige davor, insonderheit auch vor denen schreck= / 762/ lichen Seelen=gefährlichen Folgen des Selbstmordes, nachdrücklich und beweglich verwarnen, nicht minder besonders die Seelsorger in Städten und auf dem Lande, denen ihrer Seelen=Pflege anvertrauten schwermüthigen und m e l a n c h o l i s c h e n Personen mit Unterricht, Rath und Trost unermüdet beystehen; Und haben die Kirchen= und Schul=I n s p e c t o r e s , auch sämmtliche Gerichts=Obrigkeiten, daß dem allenthalben treulich nachgekommen werde, gebührend Obsicht zu führen, bey hieran verspürtem Mangel Erinnerung zu thun, auch, nach Befinden, deshalb behörigen Orts Anzeige zu erstatten. 50 Lat.: Urteile. 51 Lat.: Beschwerden über das Urteil einer niederen Instanz vor einer höheren Instanz (Berufung). <?page no="605"?> Anhang II: Texte 594 Wir befehlen demnach allen Unseren V a s a l l e n und Beamten, sowohl denen übrigen Gerichts=Obrigkeiten und sonst iedermänniglich, sich hiernach gebührend zu achten, wie denn auch vorstehenden allen Unsere Landes= und andere Regierungen, ingleichen die C o n s i s t o r i a und D i c a s t e r i a 52 hiesiger Lande, bey vorkommenden Fällen, nachzugehen haben, und übrigens dieses M a n d a t jährlich einmal von denen Kanzeln abgelesen werden soll. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben, und Unser Canzley=S e c r e t vordrucken lassen. So geschehen und gegeben zu Dresden, am 20 sten N o v e m b r i s , 1779. Friedrich August. Carl Abraham Freyh. von Fritsch 53 . Carl Christian Loeser, S[ekretär] II.6. Vorschlag eines Geistlichen zur Revision des Suizidmandats, undatiert (März 1818) Vorschlag zu einem gesez die beerdigung die selbstmörder betreffend 54 Nach dem mandat vom 20. nov[em]br[is] 1779 ist die beerdigung der selbstmörder noch zu unbestimmt, so daß hier und da nicht nur differenzien, sondern auch ärgerliche auftritte entstanden sind. Durch das communicirn mit den superintendenten entstehen große we[i]tläuftigkeiten, vorzüglich wenn die ephorien weitentlegen sind. Besonders sind die weltlichen dazu geneigt, die[,] welche in wäldchen u[nd] bäumen hängend, oder in teichen und flüßen ertrunken gefunden worden, sogar fremde verunglückte, die keine selbstmörder sind, oder ob sie es sind 52 Lat.: Spruchkollegien; gemeint sind hier die Schöppenstühle und Juristenfakultäten der Universitäten Leipzig und Wittenberg. 53 Carl Abraham von Fritsch (1734-1812). Kursächsischer Kanzler und Sohn des Herausgebers des Leipziger Intelligenzblatts Thomas Freiherr von Fritsch; gestorben am 21. Mai 1812 in St. Petersburg. 54 S ÄCHS HS T A D RESDEN , 10079, Loc. 30951 Vol. III, o. Pag. Die Transkription schreibt nur Orts- und Personennamen sowie die Bezeichnungen von Institutionen groß. Absätze wurden eingefügt. Randnotiz: „Dieser aufsatz wurde dem Geh. Canzler Freyh. v. Werthern im märz 1818 von einem geistlichen übersendet, und ist hoher anordnung zufolge zu etwaniger künftiger berücksichtigung zu den canzleiacten zu nehmen gewesen.” Gemeint ist Ernst Friedrich Karl Aemilius von Werthern (1774-1829), Kanzler und Konferenzminister, der sich unter anderem für eine Straffung des Verwaltungsgangs der Kirchenbehörden eingesetzt und vielleicht deswegen den hier vorliegenden Vorschlag wohlwollend zur Kenntnis genommen hat. <?page no="606"?> Anhänge 595 ungewißlich, sogleich an ort und stelle einscharren zu lassen, wenn es die besitzer der grundstücke zufrieden sind. Das ist zu hart und unschicklich. Niemand will hand anlegen. Die forderungen der costen für das begräbnuß sind übermäßig. 1.) Alle selbstmörder sollen, wenn sie nicht an das Collegium Medico Chirurgicum zu Dresden, oder an die Medicinische Fakultät in Leipzig abgeliefert werden, anders nicht als auf den kirchhof, wohin der ort, wo sie gefunden werden, gehört, 55 früh vor tagesanbruch oder abends sehr spät nach sonnen untergang ohne alle kirchliche ceremonien begraben werden, nicht in die siech- oder unter gelehrte 56 grabestellen, oder neben erbbegräbnissen, sondern an einen dazu besonders bestimmten abge- / / sonderten orte. Jedoch soll dieser ort zwey grade oder zwey abtheilungen haben. 1) für solche, welche aus wahnwiz, melancholie und zerrüttung ihres verstandes sich entleiben. 2) für solche[,] welche mit bewusstseyn begangener verbrechen und furcht vor der zu gewarten habenden strafe in und außerhalb dem gefängniß, oder aus verzweifelung ihrer umstände, aus vorsatz mit völliger ueberlegung ihr leben nehmen. 2.) Die beerdigung soll baldmöglichst nach der gerichtlichen aufhebung unter einverständniß mit dem ortspfarrer geschehen[,] mit welchen allein die ortsobrigkeit zu communiciren hat, und dann, wenn im äußersten fall beyde sich nicht vereinigen können[,] hat der pfarrer an den sup[erintendenten] und dieser an das OberConsistorium bericht zu erstatten. 3.) Der selbstentleibte muß bis zur schleunigsten beerdigung da, wo er liegt, es sey in waldungen, oder an teichen und flüssen, oder in gefängnissen, oder in seiner wohnung bewacht werden. 4.) Die stelle auf dem kirchhof, in welche er gelegt werden soll, weiset der ortspfarrer an, und dieser hat darauf, daß das grab die gehörige tiefe von 3 ellen habe, und sonst bey der beerdigung alles richtig zugehe, obsicht zu führen, den fall nebst den nöthigen persönlichen nachrichten in den kirchen büchern einzutragen und in den nach jahresschluß einzusendenden tabellen mit anzumercken. / / 5.) Der todtengräber jeden orts soll das grab machen und darf nicht mehr gräberlohn fordern, als er nach ort gewohnheit für ein anderes grab erhält. 55 Gemeint ist hier der Kirchhof der Dorfgemeinde, auf deren Grund und Boden ein Suizident gefunden wurde. 56 Scil. geleerte. <?page no="607"?> Anhang II: Texte 596 6.) Vier männer sollen dazu bestimmt [Streichung: seyn] und zu dieser function für immer vorhanden seyn, welche den entleibten tragen und dem todtengräber beym einsarken beystehen. Diese dürfen nicht willkührlich lohn fordern, sondern dieser wird von [der] ortsobrigkeit in vebereinstimmung 57 mit dem ortspfarrer, nach der entfernung und weil er von den ort, wo er liegt, bis auf den kirchhof zu tragen ist, bestimmt. Wo kein todtengräber ist, können diese vier männer auch das grab machen, welches ihnen besonders bezahlet wird. 7.) Für die selbstentleibten von der gelinden gattung mag ein geringer sarg gemacht, auch mögen diese auf einer geringen bahre mit einem schwarzen tuch ohne crucifix bedeckt getragen werden von den vier männern nach art einer almosenleiche. 8.) Für die selbstmörder der groben gattung mag ein casten zusammen geschlagen werden und die 4 männer mögen ihn abwechselnd ohne tuchbehänge auf einer trage tragen. 9.) Liegen sie nicht in ihrer wohnung, sondern in weiter entfernung, so können die selbstmörder gelinder gattung bis an das ende der stadt und des dorfs auf einen wagen gefahren oder auf eine[r] trage getragen und vor der stadt oder vor dem dorfe auf die bahre gesezt und bis / / an das grab von den 4 männern getragen werden. Verursacht das weitläuftigkeiten, so können sie sogleich von ort der aufhebung bis zum grabe auf einen wagen gefahren oder auf einer trage getragen. Die selbstmörder grober gattung werden ohne viele umstände [Streichung: werden] auf einen wagen gefahren oder auf einer trage getragen von ort des selbstmordes bis zum grabe. 10.) Den geringen sarg oder casten kann und soll jeder tischler ohne nachtheil der handwerksinnung machen und darf nicht mehr fordern als gewöhnlich ist. Wer den tischler, den todtengräber und die träger deshalb vorwürfe machen will, der soll mit einer angemessenen strafe belegt werden. 11.) Der selbstentleibte wird in der kleidung eingelegt, in welcher er gefunden und aufgenommen worden. Sollte aber zuweilen eine leichenabwäscherin nöthig seyn, so kann auch diese ohne nachthteil adhibiret 58 werden. 12.) Da die selbstentleibten ohne die gewöhnlichen ceremonien begraben werden und die entziehung derselben als eine strafe und abschreckung 57 Übereinstimmung. 58 Lat.: hinzugezogen. <?page no="608"?> Anhänge 597 anzusehen ist, so fallen die leichengebühren weg. Jedoch kann dem ortspfarrer für seine bemühung dabey das gewöhnliche nicht entzogen werden. Die kosten bezahlen die verwandte[n] der selbstmörder, oder wenn es notorisch arme sind, die almosencasse, oder die commun[e]. / / 13.) Wenn ein delinquent nach eingestandtnem und überwiesenen criminal verbrechen oder gar nach justierten todes urtheil sich selbst zu entleiben gelegenheit findet, so hätte in diesem fall die criminal justiz über das schicksal des entleibten zu entscheiden. Auch in dem fall, wenn ein selbstmörder auf die anatomie geschaft oder ein criminal verbrecher anderswohin gebracht wird, muß es dem ortspfarrer gemeldet werden, damit er den abgang eines gemeindeglieds in den kirchen büchern anmerken kann. 14.) Diejenigen welche verunglückt sind und an welchen keine spur[,] ken verdacht des selbstmords zu entdecken ist, werden nach der aufhebung alsbald in ihre wohnung, fremde in das gemeindehaus geschaft und auf die gewöhnliche art, mit den jeden orts gebräuchlichen ceremonien ohne alles bedenken weiter begraben. Ist die verunglückung so sichtlich und in die augen springend[,] daß sie keinen zweifel unterworfen ist, so bedarf es nicht unverz[üglich] einer gerichtlichen untersuchung und aufhebung[,] welche jedoch bey fremden verunglückten und bey ermordeten nöthig ist. 15.) Vebrigens 59 versteht es sich von selbst[,] daß bey der gerichtlichen aufhebung uns sonst bey verunglückten die gehörigen anstalten zur lebensrettung getroffen und die angewendeten mittel vorschriftsmäßig angewendet werden müssen in gemäsheit des mandats vom 26. sept[embris] 1773 und vom 9. junii 1804. 59 Übrigens. <?page no="609"?> Abkürzungen 598 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen […] Auslassungen bzw. Ergänzungen durch den Verfasser ADB Allgemeine Deutsche Biographie AfS Archiv für Sozialgeschichte AHR American Historical Review AKG Archiv für Kulturgeschichte Anm. Anmerkung Apg. Apostelgeschichte Art. Artikel BBKL Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon Bd. Band Bde. Bände bspw. beispielsweise CDS Codex Diplomaticus Saxoniae Regiae CEH Central European History CMC Collegium medico-chirurgicum Cod. Aug. Codex Augusteus Cont. Continuatio CSHCS Chur-Sächßischer Hof- und Staatskalender CTW Consilia Theologica Witebergensia DBA Deutsches Biographisches Archiv d. h. das heißt DWb Deutsches Wörterbuch Ebd./ ebd. Ebenda/ ebenda EdN Enzyklopädie der Neuzeit EHR European Historical Review eig. Z. eigene Zählung Eph. Der Brief des Paulus an die Epheser etc. (pp.) et cetera (perge perge) EW (Busch u. a.) Encyclopädisches Wörterbuch FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung GG Geschichte und Gesellschaft HdA Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens <?page no="610"?> Abkürzungen 599 HRG Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte HZ Historische Zeitschrift Hz. Herzog IASL Internationales Archiv für Sozialgeschichte der deutschen Literatur i. e. id est insbes. insbesondere i. O. im Original ISGV Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde e. V. JA Jenaer Ausgabe der Lutherschriften JMH Journal of Modern History Jo. Der Prophet Jona Kap. Kapitel Kf. Kurfürst Kg. König 2. Kor. Der zweite Brief des Paulus an die Korinther LexMA Lexikon des Mittelalters LStRLO Leucorea-Studien zur Geschichte der Reformation und der Lutherischen Orthodoxie LThK Lexikon für Theologie und Kirche Luk. Das Evangelium nach Lukas 2. Makk. Das zweite Buch der Makkabäer Matth. Das Evangelium nach Matthäus MB Misgärnings Balk MBW Melanchthons Briefwechsel m. E. meines Erachtens NASG Neues Archiv für Sächsische Geschichte NASGA Neues Archiv für Sächsische Geschichte und Altertumskunde N. F. Neue Folge NLM Neues Lausitzisches Magazin O. A. Ohne Autor Offb. Die Offenbarung des Johannes (Apokalypse) o. J. ohne Jahr o. O. ohne Ort <?page no="611"?> Abkürzungen 600 o. Pag. ohne Paginierung ÖZG Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaft ÖZS Österreichische Zeitschrift für Soziologie r recto RE Pauly/ Wissowa: Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft Ri. Das Buch der Richter Röm. Der Brief des Paulus an die Römer RwAN Rudolstädtische wöchentliche Anzeigen und Nachrichten SLUB Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden sog. sogenannt/ e/ er/ es/ en SRL Sveriges Rikes Lag SSFK, WB Staatlicher Schloßbetrieb Festung Königstein, Wissenschaftliche Beiträge 1. Sam. Das erste Buch Samuel S. Seite scil. scilicet s. o. siehe oben Sp. Spalte s. u. siehe unten TCD Thesauri consiliorum et decisionum 2. Tim. Der zweite Brief des Paulus an Timotheus u. a. und andere usw. und so weiter v verso v. a. vor allem VMPIG Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte Vgl./ vgl. Vergleiche/ vergleiche Vol. Volume/ n VSWG Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte WA Weimarer Ausgabe der Lutherschriften WZGN Wiener Zeitschrift zur Geschichte der Neuzeit z. B. zum Beispiel <?page no="612"?> Abkürzungen 601 Zedler Zedler, Großes Universal-Lexicon ZfG Zeitschrift für Geschichtswissenschaft ZHF Zeitschrift für historische Forschung ZRG, GA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung ZRG, RA Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung <?page no="614"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 603 Quellen- und Literaturverzeichnis Ungedruckte Quellen Ephoralarchiv Pirna (EphA Pirna) Bestand: Generalia Nr. 1009 „Acta, Beerdigungen betreffende Vol. 1. de ao. 1585 usqu: 1691.“ Nr. 1010 „Acta, Beerdigungen betreffende Vol. 2 ao. 1693 usq. 1700.“ Nr. 1038 „Acta Die Selbstmörder in der Inspection Pirna betr. Superintendentur Pirna 1790.“ Nr. 1039 „Acta, Die Begräbnisart derer sich selbst Entleibten und andrer durch Unglücksfälle umgekommenen Personen in der Inspection Pirna betr. Superintendentur Pirna 1791 bis mit 1796.“ Nr. 1040 „Acta Die Begräbnisart derer sich selbst Entleibten und anderer durch Unglücksfälle umgekommenen Personen in der Inspection Pirna betr. Superintendentur Pirna de ao. 1797 bis 1800.“ Nr. 1041 „Acta Die Beerdigung der sich selbst Entleibten, und andre todtgefundene Personen in der hiesigen Inspection betr. Superintendentur Pirna de ao. 1801 bis 1807.“ Nr. 1042 „Acta Die Beerdigung der sich selbst Entleibten und anderer todtgefundenen Personen in der hiesigen Inspection betrf: Superintendentur Pirna Ao. 1807-1819.“ Bestand: Spezialia Nr. 1839 „Die stillen Beysetzungen zu Berggießhübel betr. de Ao: i727 usqu: i754.“ (Berggießhübel) Nr. 1840 „Die Beerdigung verunglückter und todgefunder Personen betr. de Ao: i725 usqu: 1742“ (Berggießhübel) Nr. 2083 „Acta Die Begrabung sich selbst entleibter Personen betr. de ao: 1703 usqu: 1731.“ (Burkhardswalde) Nr. 2133 „Acta, Die Beerdigung sich selbst entleibter Personen betr. de Ao 1713 usqo: 1739.“ (Cotta) Nr. 2134 „Acta, Des sich selbst erhenckten Christoph Süssemilchs, Innwohners in Vorgiesshübel Beerdigung betr., Ergangen vor der Superintendentur Pirna ao. 1731.“ (Cotta) Nr. 2451 „ACTA Paul Constantin Dedekindes, eines Hospital-Bruders zu Dohna, der sich selbst ersäuffet, Beerdigung betreff. Ergangen bey der Superintendentur Pirna Ao. 1718.“ (Dohna) Nr. 2452 „Die Beerdigung sich selbst entleibter Personen betr. de ao. 1735 usqu: 1736.“ (Dohna) Nr. 2940 „Acta Die Beerdigung verunglückter wie auch sich selbst entleibter Personen betr: de ao. 1713 usqu: 1722.“ (Hinterhermsdorf) <?page no="615"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 604 Nr. 3226 „Acta Die Beerdigung theils verunglückter theils sich selbst entleibter Personen betr: de ao: 1713 usqu. 1764.“ (Königstein) Nr. 3561 „Acta Die Beerdigung derer aus Melancholie sich selbst entleibten Personen betr: de ao: 1747 usqu. 1753.“ (Lichtenhain) Nr. 3836 „Acta, Die von Johann George Jungnickeln, Gärtnern und Innwohnern zu Mühlbach bewerckstelligte Selbst-Erhenckung betr. Ergangen vor der Superintendentur Pirna ao. 1737.“ (Maxen) Nr. 4058 „Anbefohlene Einscharrung eines sich selbst erhenckten Vagabunden [1748- 1749].“ (Neustadt i. Sachsen) Nr. 4260 „Acta Elisabeth Nitzschin zu Ottendorf in po. Selbst-Mord betr. Ergangen vor der Superintendentur Pirna A: 1714.“ (Ottendorf) Nr. 4569 „Acta, Die theils verunglückten, theils sich selbst entleibten Personen und deren Beerdigung betr. Superint. Pirna 1765 bis 1770.“ (Pirna St. Marien) Nr. 4570 „ACTA, Peter X. aus Pohlen gebürtig, einen Reit Knecht bey dem Herrn Rittmeister von Reißke allhier, Der sich selbst erschoßen, und der Papistischen Religion zugethan gewesen in po. Sepultur betrff. Ergangen bey der Superint. Pirna 1718.“ (Pirna St. Marien) Nr. 5423 „Matheß Hencken, Bürgermeistern zu Sebnitz, der sich selbst erhencket, betreffende, Ergangen vor der Superintendentur Pirna Anno 1715.“ (Sebnitz) Nr. 5422 „Acta, Die Selbstmörder nebst anderer verunglückten Personen in dem Kirchspiele zu Sebnitz betr. Superintendentur Pirna 1765-1787.“ (Sebnitz) Nr. 1626 „Beerdigung v. Selbstmördern und ähnl. 1727-1748.“ (Superintendentur Pirna) Nr. 1915 „Acta Die Stillen Beysetzungen ingleichen Begrabung einer sich selbst ersäufften Person betr. de Ao: 1733 usqu: 1744.“ (Superintendentur Pirna) Kungliga Krigsarkivet Stockholm (KKS) Bestand: Domböcker 34 „Protocoll= und Urthel=Buch von des Hn. undt Commendanten Johann von Cincoströms Infanterie Regiment undt der Commendantschaft zue Stralsund de Anno 1701.“ Landeskirchenarchiv Dresden (LKA D RESDEN ) Bestand 8: Kircheninspektionen Nr. 317 „Die Beerdigung von Selbstmördern in den Parochien der Stadt Freiberg betr. November 1892 - September 1907.“ Nr. 396 „Regulativ über die Beerdigung von Selbstmördern in der Parochie Großschirma Dez. 1892 - Mai 1893.“ <?page no="616"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 605 Nr. 614 „Angelegenheiten der Kirchgemeinde Langhennersdorf […] Juli 1910 - März 1920.“ Nr. 858 „Regulativ über die Beerdigung von Selbstmördern in der Parochie Rothenfurth April - Oktober 1893.“ Sächsisches Staatsarchiv, Hauptstaatsarchiv Dresden (S ÄCHS HS T A D RESDEN ) Bestand 10024: Geheimer Rat (Geheimes Archiv) Loc. 8835/ 2 „Justiz-Sachen in Churfürst: Sächß: Vormundschafft 1591-92. Vierter Theil. worunter Lehens- Innungs- und Policey-Sachen befindlich sind.“ Loc. 8840/ 2 „Justizsachen in Churf. S: vormundtschafft. i597. 2. Theil worunter Lehens- und Policey-Sachen auch gesuchte Privilegio befindlich sind.“ Loc. 8860/ 1 „Justiz=Sachen Anno 1627.“ Loc. 9121/ 14 „Martin Seyfried Deckerten, Soldaten in der Unterguarde zu Dreßden, der sich selbst erschossen be. 1654.“ Loc. 9659/ 9 „Malefizsachen 1579-1601.“ Loc. 9690/ 6 „Sophien von Taubenheimin begangene Vbelthaten Darauff erfolget Vrtell vnnd ergangene Execution belangende 1585.“ Loc. 9691/ 2 „Kundschaft vnd aussagen Hansens v. Taubenheim zu Noschkowitz gefangenes Eheweib bet. 1585.“ Loc. 9699/ 17 „Albrecht Heinitz, Hansen Harrers Diener, Bericht, so er wegen seines Herrn Verhaltung nachdem er Harrer, sich selbst im Schloß in Dreßden ermordet du erstochen, gethan hat. 1580.“ Loc. 9700/ 24 „Den mit einem Meßerstich sich selbst entleibten Abraham Schotter, Hans Christoph v. Ebeleben, Hofrichters und Hauptmans zu Wittemberg gewesenen Bereuter und deßen Sepultur betr. 1646.“ Loc. 9700/ 39 „Entleibungen aus den Jahren 1667-1690.“ Loc. 9700/ 53 „Georg Gumblichen. Einwohnern zu Klotsche, der wegen eines Beinbruchs zu Altdresden in der Kur gelegen und sich in seinem Bette selbst erhängt hat be. 1698.“ Loc. 9703/ 5 „Des prinzlichen Stallmeister LaChapelle und der KammerDienerin Birnbaum Selbstentleibung be. 1777.“ Loc. 9839/ 11 „Unglücksfälle, Verbrechen zu Dresden Vol. I: 1702.“ Loc. 9839/ 13 „Unglücksfälle, Verbrechen zu Dresden Vol. II: 1702-1727.“ Loc. 9839/ 14 „Unglücksfälle, Verbrechen zu Dresden Vol. III: 1727-37.“ Loc. 9841/ 3 „Des Scharf-Richters zu Dreßden praetendirte Abnehmung derer sich selbst entleibter Personen, und seine daher rührende Accidentien betreffende Ao i643-68.“ Loc. 10120/ 5 „Unglücksfälle, Verbrechen zu Dresden Vol. IV: 1738-58.“ Loc. 10120/ 6 „Verbrechen, Unglücksfälle zu Dresden Vol. V: 1759-1787.“ Loc. 10530/ 18 „Unglücksfälle, besonders merkwürdige Ereigniße, Curiositäten, Missgeburten [Vol. I: 1691 seq.].“ Loc. 10530/ 20 „Unglücksfälle, merkwürdige Ereigniße, Curiositäten, Missgeburten 1740- 1749“ <?page no="617"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 606 Loc. 10530/ 21 „Acta die von Zeit zu Zeit sich ereignenden Casus tragicos und die darüber zum Hohen Geheimden Cabinet zu Hoher Landes Regierung und zum hohen geheimden Finanz Collegio gehorsamst erstatteten Anzeigen betr.: “ Bestand 10025: Geheimes Konsilium Loc. 4571 „Die zwischen dem Rath Leipzig und dem Consistorio daselbst wegen Begrabung derer sich selbst ermordeten Personen entstandenen differentien Ao. 1703 sequ., hierinnen ist auch, das wegen Beerdigung dergl. Personen ergangene Generale Ao. 1713. u. wem disfals die cognition zukömt.“ Loc. 4660 „Consistorial Sachen. Die Allnpecksche Stiftung zu Freiberg. Beerdigung der Selbstmörder 1729-1731.“ Loc. 5589 „Die Aufnehmung derer bey denen Regimentern befindlichen unsinnigen Melancholischen und sonst elenden Menschen in die Armenhäuser zu Waldheim und Torgau gegen Entrichtung der doppelten Invaliden-Provision dahin betr. 1736.“ Loc. 5609 „Die zu dem Geh. Consilio von der Landesregierung […] einzureichende Acten oder Abschriften […] wegen derer sich begebenden Unglücks= und anderer außergewöhnl. Fälle 1740 […]. Ingleichen Das Generale wegen schleuniger Anzeige derer sich begebenden außerordentlichen Fälle, samt was dem anhängig 1754.“ Loc. 5728 „Acta, Die Transferirung der auf dem Hof Brau=Hauße haftenden Brau= Malz= und Ausschancks=Gerechtigkeit auf des Hof Brau Verwalters Johann Gottfried Grohmanns Vorwercks=Gebäude bet: d. ao. 1776. ingleichen des Hofbrauverwalters Grohmanns Suchen um Befreyung seines Vorwercks von der Natural Einquartierung und um Verleihung der Schriftsäßigkeit für daßelbe bet: d. a. 1782.“ Loc. 6059 „ACTA Die dem Kaufmann August Lebrecht Fiedlern zu Budissin zu dem von Gustav Adolph Köhlern an sich vollzogenem Selbstmorde Schuld gegebene Veranlaßung und desfallige Untersuchung w. d. a. betrf. de Ao. 1795 seq.“ Loc. 6089 „Die auf wahnsinnige Personen zu führende Obsicht, ingleichen das Verfahren gegen Selbstmörder f. w. d. a. betrf. de Anno 1788 seq.“ Loc. 6300 „Casus tragicos, welche zum Geheimen-Consilio von denen Unter-Obrigkeiten einberichtet worden 1745-1765.“ Loc. 6555 „Acta Die zu Verhütung des Selbst Mords vorzukehrenden Veranstaltungen bet: d. 1774.“ Loc. 6556 „Acta Das wegen Rettung derer im Waßer ertrunckenen, erfrornen, erstickten, erdroßelten oder erhenckten Personen, und derer diesfalls anzuwendenden Mittel, ergangene Mandat betr: [Vol. I] d. ao. 1773.“ Loc. 6556 „Das wegen Rettung der im Waßer ertrunckenen, erfrornen, erstickten oder erhängten Personen und der diesfalls anzuwendenden Mittel ergangene Mandat bt. Vol. II 1828.“ Bestand 10026: Geheimes Kabinett H.St.A. 565/ 3 „Die Anzeigen der in Sachsen und in den incorporirten Landen sich ereigneten Unglücksfälle u. Merkwürdigkeiten betr. 1758-1814.“ <?page no="618"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 607 Loc. 528/ 12 „Acta Die Uberlaßung der Cadaverum aus einigen disseitigen Aemtern zu dem anatomischen Theater in Jena betr. Ao. 1790-1794.“ Loc. 895/ 10 „Die Königl: Anatomie-Cammer und Die dazu bestellte Persohnen betr. ao. 1723-1743.“ Loc. 1395/ 4 „Acta, die wegen des zu Bärenstein sich selbst entleibten Rußischen Junckers Unschuld, angestellte Untersuchung betr. ao. 1814.“ Loc. 2406/ 7 „Acta Die Rettung derer im Waßer verunglückten, erfrohrnen, erstickten, erdrosselten oder erhenckten Personen, und das dieserhalb ergangene Mandat, w. d. m. a. betr.: Ao. 1772 sequ. ingleichen Das, wegen Behandlung der Leichen und der, damit nicht tod scheinende Menschen zu frühzeitig begraben werden, auch sonst dabey zu beobachtenden Vorsicht im Jahre 1792 ergangene Mandat b. und Das, wegen der, bey Beerdigung der an ansteckenden Kranckheiten verstorbenen Personen zu beobachtenden Vorsichts Masregeln, im Jahre 1801 erlaßene Generale btr. ingleichen Rettungsprämien 1780-1831.“ Bestand 10047: Amt Dresden Nr. 3161 „Acta Judicialia Den sich selbst erhenckten Peter Schumannen Einwohnern in Eutschutz betr. Ergangen im Ambte Dresden Anno 1763.“ Nr. 3984 „Untersuchung des Selbstmordes des Postschreibers Johann Georg Thierich aus Dresden 1696.“ Bestand 10057: Kreisamt Meißen Nr. 479 „Acta denunciationi Martin Josten, ein bauerkerl zu KleinMockriz betr. welchen die Gemeine daselbst u. zu Zschalhausn mit Gewalt geworben, und bewacht, dieser aber sich mit einem BrodMeßer gefährlich in die Gurgel verwundt. Ergangen in Creyß-Ambte Meißen Ao. 1704.“ Nr. 548 „Acta Denunciationis wider Johannen Eleonoren Schönheitin allhier wegen intendirten Selbstmords ergangen vor dem Creyß Amt Meißen 1808.“ Bestand 10078: Landesökonomie- Manufaktur- und Kommerziendeputation Nr. 248 „Acta Den an die eingegangenen Anzeigen vom Jahr 1793 von dem Zustand der Bevölckerung, der Landwirthschafft, der manufacturen und Handlung hiesiger Lande p p erstatteten Haupt-Bericht betr: Ao. 1793-1794.“ (früher Loc. 11130) Nr. 249 „Acta Dena auf die eingegangenen Anzeigen vom Jahr 1795 von dem Zustand der Bevölkerung der Landwirthschafft, der Manufacturen und Handlung hiesiger Lande erstatteten Haupt-Bericht […] Ao: 1795.“ (früher Loc. 11133) Nr. 250 „Acta Den auf die eingegangenen Anzeigen und Berichte über den Landes-Zustand sowol als über die Beschafftigung der L. Oe. M. u. Commercien-Deputation im Jahr 1800 erstatteten Haupt-Bericht betr: “ (früher Loc. 11140) Nr. 251 „Acta den auf die eingegangenen Anzeigen über den Zustand der Bevölkerung, der Landwirthschaft, der Manufacturen und der Handlung im Jahre 1804 erstatteten Haupt- Bericht betr: Ao. 1805.“ (früher Loc. 11143) <?page no="619"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 608 Nr. 252 „Acta Den auf die eingegangenen Berichte und Anzeigen über den Zustand der Bevölkerung, der Landwirthschaft, der Manufacturen und der Handlung im Jahre 1805 erstattetene Haupt-Bericht betr: Ao. 1809.“ (früher Loc. 11146) Nr. 253 „Acta Den auf die eingegangenen Berichte und Anzeigen über den Zustand der Bevölkerung, Landwirthschaft, der Manufacturen und der Handlung im Jahre 1806 erstatteten Haupt-Bericht betr: Ao. 1811.“ (früher Loc. 11151) Nr. 254 „Acta Den auf die eingegangenen Berichte und Anzeigen über den Zustand der Bevölkerung, Landwirthschaft, der Manufacturen und der Handlung in den Jahren 1807, 1808, 1809, 1810, 1811 erstatteten Haupt-Bericht betr: Ao. 1813“ (früher Loc. 11151) Nr. 374 „Acta, Catalogus über die bey der Landes= Oeconomie=Manufactur= und Commercien=Deputation angeschafften Bücher, 1764-1834.“ (früher Loc. 11097) Bestand 10079: Landesregierung Loc. 14387 „Handreichung bei Beerdigung der Selbstmörder bt., Bericht von Tattert, 1835.“ Loc. 30576 „Landesreg. Unglücksfälle 1772“ Loc. 30736 „Unglücks und andere außerordentliche Vorfälle betr. Vol. I. d. a. 1740-1754.” Loc. 30736 „Unglücks und andere außerordentliche Vorfälle betr. Vol. II. d .a. 1763-1771.” Loc. 30736 „Unglücks und andere außerordentliche Vorfälle bt. Vol. III d. a. 1772-1784.” Loc. 30736 „Unglücks- und andere außerordentliche Vorfälle bt. Vol. IV d. a. 1785-1787.” Loc. 30736 „Canzley Acta Casus tragicos be. Vol. V. de a. 1790-1794/ 1795-1815.“ Loc. 30746 „A. Rettung derer im Waßer oder sonst verunglückten und für todt gehaltenen Personen btr. Vol. I d. a. 1770-1773.“ Loc. 30746 „Rettung ertrunckener oder sonst verunglückter Personen btr. Vol. II d. a. 1773- 1788.“ Loc. 30747 „A. Rettung ertrunckener oder sonst verunglückter Personen btr. Vol. III d. a. 1789-1803.“ Loc. 30747 „Rettung ertrunckener oder sonst verunglückter Personen betr. Vol. IV de ao. 1804-1815.“ Loc. 30951 „Anstalten zu Verhütung des Selbstmords btr. Vol. I. d. a. 1742-1789.” Loc. 30951 „Verfügungen wegen der Selbstmörder betr. Vol. II. de ao. 1790-1797.“ Loc. 30951 „Selbstmörder betr. de ao. 1816 Vol. III.“ Loc. 31012 „Juden Sachen be. Vol. V: 1764-1771.“ Loc. 31059 „Die Verabfolgung derer Corporum facinorosorum zur Anatomie an die Medicinischen Facultäten zu Leipzig u. Wittenberg betr. Und die deßhalber an die Beambten im Chur- und Leipzigischen Creiße, wie auch an den Rath zu Leipzig unterm 6ten. Julii ao. 1716 ergangenen Verordnungen d. a. 1716 sequ. usq. 1824 Vol. I.“ Loc. 31501 „Acta, Den sich selbst erhenckten Christian Gotthold Ruppert, des hiesigen Gastwirths und Fleischhauers Johann Christian Rupperts Sohn, und die Begrabung des Todtencörpers bet.: Ergangen beim Stadtrath zu Hohenstein de ao. 1752.“ Bestand 10088: Oberkonsistorium Loc. 1897 „Acta Den Selbstmord btr: Einzelne Fälle Ober=Consistorium Anno 1774-1818 Generalia.“ <?page no="620"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 609 Loc. 2056/ 1 „Special-Rescripte 1786-1788.“ Loc. 2056/ 2 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1602-3.“ Loc. 2056/ 3 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1604.“ Loc. 2057/ 1 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1605.“ Loc. 2057/ 2 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1606.“ Loc. 2057/ 3 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1607-8.“ Loc. 2058/ 1 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1609.“ Loc. 2058/ 2 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1610-11.“ Loc. 2059/ 1 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1613-14.“ Loc. 2059/ 2 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1625-34.“ Loc. 2059/ 3 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1634-40.“ Loc. 2059/ 4 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1640-49.“ Loc. 2060/ 1 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1650-1656.“ Loc. 2060/ 2 „Rescripte an das Consistorium Leipzig Vom 3. Dezbr. 1656 bis 14. Januar 1667.“ Loc. 2060/ 3 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1667-1674.“ Loc. 2060/ 4 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1675-1681.“ Loc. 2061/ 1 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1682-1692.“ Loc. 2061/ 2 „Reskripte Oberkonsistorium Leipzig 1693-1702.“ Loc. 2061/ 3 „Rescripte Consistorium Leipzig 1703-1711.“ Loc. 2062/ 1 „Reskripte Consistorium Leipzig 1712-1718.“ Loc. 2062/ 2 „Reskripte Consistorium Leipzig 1719-22.“ Loc. 2062/ 3 „Reskripte Consistorium Leipzig 1723-25.“ Loc. 2063/ 1 „Rescripte Consistorium Leipzig 1726-1730.“ Loc. 2063/ 2 „Rescripte Consistorium Leipzig 1731-1733.“ Loc. 2063/ 3 „Rescripte Consistorium Leipzig 1734-1736.“ Loc. 2064/ 1 „Rescripte Consistorium Leipzig 1736-1737.“ Loc. 2064/ 2 „Rescripte Consistorium Leipzig 1738-1739.“ Loc. 2064/ 3 „Rescripte Consistorium Leipzig 1740-1742.“ Loc. 2065/ 1 „Rescripte Consistorium Leipzig 1743-1745.“ Loc. 2065/ 2 „Rescripte Consistorium Leipzig 1746-1747.“ Loc. 2065/ 3 „Rescripte Consistorium Leipzig 1748-1750.“ Loc. 2066/ 1 „Rescripte Consistorium Leipzig 1754-1756.“ Loc. 2066/ 2 „Rescripte Consistorium Leipzig 1757-1761.“ Loc. 2066/ 3 „Rescripte Consistorium Leipzig 1762-1765.“ Loc. 2066/ 4 „Rescripte Consistorium Leipzig 1766-1769.“ Loc. 2067/ 1 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1770-1773.“ Loc. 2067/ 2 „Rescripte an das Consistorium Leipzig 1774-1778.“ Loc. 2123/ 2 „Rescripte 1751-1753.“ Bestand 10089: Konsistorium Leipzig Nr.142 „Die Sepultur derer Selbstmörder bet.“ <?page no="621"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 610 Bestand 10114: Collegium medico-chirurgicum, Sanitätskorps Loc. 2086 „Nachrichten über die an das Theatrum anatomicum abgelieferten Cadaver in den Jahren von 1754-1817“ (Leichenbuch) Loc. 2086 „Acta, Anmeldung derer Cadaver von 5ten November 1777 bis utto Decembr. 1787. Vol. I. fol.1-288“ (Anmelderegister 1) Loc. 2086 „Acta, Anmeldung derer Cadaver von 1806.1807.1808.1809.1810. Vol. IV.“ (Anmelderegister 2) Bestand 10686: Stadtgericht/ Stadtrat Freiberg Nr. 1 „Scharf= und Nachrichter=Bestallung […] 1624-1661.“ Nr. 420 „Urfriede- und Zetergeschreibuch [1559-1578].“ Bestand 11023: Appellationsgericht Dresden Nr. 2538 „Acta, Des sich selbst erhenkten George Heinrich Rügners zu Niedr: Meusegast bet: RNo: 40. Ergangen vor denen Hehrl. Bünau[ischen]-Gerichten zu Weesenstein ao: 1736.“ Nr. 2539 „Acta, Den sich selbst erhenckten George Nizschmannen zu Friedrichswalde bet: Ergangen vor denen Bünau: Gerichten zu Weesenstein 1741.“ Nr. 3799 „Christoph Ludwig Edler v. d. Planitz auf Auerbach, Mylan und Lengenfeld […] wegen der Pflicht, bei den Leichen von Selbstmördern Wache zu halten 1734.“ Nr. 3800 „Christoph Ludwig Edler v. d. Planitz auf Auerbach, Mylan und Lengenfeld […] wegen der Pflicht, bei den Leichen von Selbstmördern Wache zu halten 1740.“ Nr. 6251 „Justificatio Appellationis, […] Einlaßung und fereners rechtliches Verfahren in Sachen […] Raths zu Freyberg Appellanten der einen, contra Gottlob Köhlern Einwohner zu Tuttendorf Appellanten H. Dr. Schumann, andern theils [… wegen Einscharrung eines Selbstmörders außerhalb des Kirchhofs] 1747.“ Bestand 11237: Geheimes Kriegsratskollegium Nr. 1499 „Das anzulegende Collegium Anatomico-Chirgium in den hiesigen Kgl. Kasernen betr. 1748.“ (früher Kriegsarchiv (D), Nr. 1499) Nr. 1500 „Vortrag über die Anlegung eines Anatomie und Chirurgen Kollegiums, sowie Beschluß des Kurfürsten dazu 1748.“ (früher Kriegsarchiv (D), Nr. 1500) Nr. 1501 „Akte, die Anlegung eines Collegiums-Medico-Chirurgici betr. 1749-1754.“ (früher Kriegsarchiv (D), Nr. 1501) Sächsisches Staatsarchiv Chemnitz (SächsStA Chemnitz) Bestand 30008: Amt Chemnitz (Justiz- und Rentamt) Nr. 527 „Acta George Vettermannen Richtern zu Helberßdorf, so sich am 11. Junii Anno 1647 selbst erhenckt, Betreffende p. Ambt Kemniz.“ <?page no="622"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 611 Bestand 30574: Gesamtkonsistorium Glauchau Nr. 70 „Acta Die Sepultur des Pfarrers zu Oberlungwitz Dienstmagd, Annen Elisabethen Pahnerin, so vom Scheun-Balcken gefallen betr. Ergangen vor dem Gräf. Schönburg. ges: Judicio ecclesiastico Anno 1721.“ Nr. 71 „Acta Des zu Langenbach, aus Furcht vor seiner Mutter wegen eines weggekommenen 8: d. sich erhenckten 12 Jährigen Bauer-Knabens Hannß George Viehweger Sepultur betr. Ergangen vor dem Gräf. Schönburg. Judicio ecclesiastico Anno i72i.“ Nr. 72 „Acta Die Abnehmung und Beerdigung des auf der Gemeinde zu Schweben an einem Kirschbaum sich erhenckten Eilffjährigen Küh-Jungen Paul Heintze, und die deswegen ergangene Verordnungen betr. Ergangen vor dem Gräf. Schönburg. Judicio ecclesiastico Anno 1722.“ Nr. 73 „Acta Abnehmung und Die Beerdigung des sich in der Papiermühle zu Waldenburg, selbst erhenckten Michael Pohlerßen, und was dem anhängig betr. Ergangen vor der Gräf. Schönburg. gesamten Regierung Anno 1722.“ Nr. 74 „Acta Den sich selbst erhenckten Martin Francken zu Rüßdorff betr. Ergangen vor dem Gräf. Schönburg. Judicio ecclesiastico Anno 1723.“ Nr. 75 „Acta Den sich selbst erschoßenen Samuel Spindler zu Oberlungwitz und deßen Corpers Begrabung unter dasiges Gericht betr. Ergangen vor dem Gräf: Schönburg. Jud. ecclesiastico Anno 1723.“ Nr. 77 „Acta Die Abnehmung und Sepultur der sich selbst erhenckten Maria Meyerin zum Thurm betr. Ergangen vor denen Gräff. Schönburg. Judicio ecclesiastico Anno 1724.“ Nr. 81 „Acta Den sich in seinem Hauße zu Waldenburg selbst erhenckten Immanuel Köhlern und deßen Cörpers Abnahme und Beerdigung betr. Ergangen vor dem Gräff. Schönburg. Judicio ecclesiastico Anno 1727.“ Nr. 82 „Acta Des Zwickauischen Amts-Bothens, Johann George Engelschalls, so in Callenberg übernacht geherberget und des Morgens vor dem Waßer-[Trog] Todt gefunden worden Aufheb- und Beerdigung betreffendt. Ergangen vor dem Gräf. Schönburg. Judicio Ecclesiast. Anno 1729.“ Nr. 84 „Acta Die Einscharrung des am 30ten Novembr. 1730 sich oberhalb des hiesigen Wehres auf dem Muldenstrohms, ins Waßer gestürtzten und ersäufften frembden Mühl- Purschens betr. Ergangen vor dem Gräff. Schönburg. Judicio ecclesiastico zu Glauchau Anno 1730.“ Nr. 88 „Acta des, auß Melancholie sich selbst erhenckten Kühjungens zu Alberode Georg Christoph Gläsers, Beerdigung betr. Ergangen vor dem Gräf. Schönburg. Judicio Ecclesiastico Anno 1732.“ Nr. 89 „Acta Die Beerdigung Hannß Müllers des niedern zu Gersdorff, so sich in die Gurgel, selber geschnitten und den 3.t. tag darnach, gestorben betr. Ergangen vor dem Gräf. Schönburg. Judicio Ecclesiastico Anno 1732.“ Nr. 91 „Acta Des, sich selbst in seinem Hause erhenckten Samuel Reichardts zu Mehrane, und deßen Cörpers Abschneid- und Einscharrung betr. Ergangen vor dem Gräf. Schönburg. Judicio Ecclesiastico Anno 1733.“ Nr. 94 „Acta Die Beerdigung Hannß Holtzmanns zu Dennheritz Eheweibs Cörpers, welche sich aus Melancholie selbst erhencket betr. Ergangen vor dem Gräff. Schönburg. Judicio Ecclesiastico Anno 1735.“ <?page no="623"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 612 Nr. 96 „Acta Die Beerdigung der, vermuthlich ais Schwermüthigkeit sich am 28. April a. c. gegen Mittags, selbst entleibten Catharinen, Christian Pfeiffers Zu Jüdenheyn hochschwanger geweßenen Eheweibes betr. Ergangen vor dem Gräf. Schünburg. Judicio Ecclesiastico Anno 1736.” Nr. 97 „Acta Die Beerdigung des sich selbsten in seinem Häußgen erhenckten George Ernst Sahrs, eines Posamentierers zu Waldenburg betr. Ergangen vor dem Gräff. Schönburg. Judicio Ecclesiastico Anno i736.“ Nr. 100 „Acta Die Sepultur einer 4 mahlen zu Falle gekommenen, und ietzthin verstorbenen Weibes Persohn zue Altstatdt Waldenburg, Nahmens Sophien Magdalenen Lieberwirthin betr. Ergangen vor dem Gräf. Schönburg. Judicio Ecclesiastico zu Glauchau Anno i737.“ Nr. 101 „Acta, Des sich selbst erhenckten Gottlieb Naumanns, Bürgers und Fleischhauers zu Waldenburg, Beerdigung betr. Ergangen vorm gräff. Schönburg. Judicio Ecclesiastico alhier zu Glauchau Anno i737.“ Bestand 30590: Herrschaft Lichtenstein (zusammengefasster Bestand) Nr. 736 „Acta betr. den aus des Herrn Grafen von Schlegenberg in Schlesien Diensten entwichenen und mit 1900 angegebenen Stück Ducaten fortgegangenen, jedoch in Oberlungwitz samt dem Gelde ergriffenen und anhero in die Lichtensteinische Frohn-Veste zum Arrest gebrachten - darinnen aber nach etlichen Stunden sich selbst erhenckten Rosnowsky. Ergangen beym Amte Lichtenstein A. 1770.“ Bestand 30621: Grundherrschaft Callenberg Nr. 36 „Acta Die sich erhenckte Elisabethen Schmidtin zu Langenberg betr. Erg. vor denen Gerichten zu Calnberg Anno 1741.“ Sächsisches Staatsarchiv Leipzig (SStA Leipzig) Bestand 20009: Amt Leipzig Nr. 3599 „Acta, die Aufhebung der toden Körper w.d.a betr. Vol. III. Ergangen vor dem Creis-Amte Leipzig de ao. 1841 bis mit 1850.“ Staatsfilialarchiv Bautzen (StaFiA Bautzen) Bestand 50009: Oberamt/ Oberamtsregierung des Markgraftums Oberlausitz Nr. 5793 „Acta, Die zu dem Theatro anatomico beym Collegium medico-chirurgico abzugebenden Cadavera bet. [1753-1829].“ Nr. 5858 „Mandate und Patente wegen der im Wasser verunglückten Personen 1773-1829.“ Nr. 6124 „Die Beerdigung derer sich selbst entleibten Personen, nach Unterschied der Fälle betr. Ergangen Vor dem Chf. Sächß. Ober-Amte des Marggr. Ober-Lausitz 1771.“ <?page no="624"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 613 Stadtarchiv Bautzen (StA Bautzen) Bestand: Altes Archiv Rep. gen. III. lit. B. 17 „Die Beerdigung der sich selbstentleibten Personen betreffend (1773)“ Stadtarchiv Dresden (StA Dresden) B.XV.64. „Acta Die Ablieferung der Leichname derer Selbstmörder und casu fortuito ums Leben gekommenen Personen zum Churfürstl: Theatro anatomico betr: ingleichen die Ablieferung der Leichname aus den hiesigen Instituten und Kranckenhause betr: Ergangen beym Rathe zu Dresden ao: 1772“. B.XVI.3. „ACTA, Die Beerdigung bey außerordentlichen Sterbens-Fällen, als bey Personen, welche Ein ärgerliches Leben geführt, oder aus Schwermuth oder sonst, sich selbst um das Leben gebracht, oder es Im Duell oder sonst gewaltsam, auch die es durch des Scharffrichters Hand lassen müßen, Im Wasser, oder sonst auf bedenckliche Art, todt gefunden worden p. Plötzlich oder in der Trunckenheit gestorben, bey hitzigen Kranckheiten u. Raserey ihr Leben geendiget, Oder auch Sich der Seelen-Cur und Heils- Mittel nicht gebruachen wollen; Im Gefängniß, oder währender Inquisition verstorben; Num. I“. F.XXI.16.d. „Leichen=Buch von denen aus dem Lazarethe zur Anatomie gebrachten Verstorbenen de a[o] 1748.“ Stadtarchiv Leipzig (StA Leipzig) Bestand: Richterstube Nachlassakten Nr. 601 „Acta Heinrich Ludwig Müller Verlaßenschaft betr. Anno 1800“. Nachlassakten Nr. 670 „Acta William Purden aus Birmingham Nachlaß u. w. d. a. betr. 1804“. Nachlassakten Nr. 770 „Acta Joseph Descampes gewesenen Kaiser.-Französisch: Officiers de Sante Verlassenschaft betr. Ergangen vor den Edeln Stadtgerichten zu Leipzig 1808“. Nachlassakten Nr. 792 „Acta Den entleibten Carl Hofmann, und deßen Verlassenschaft betr. Ergangen vor den Edeln Stadt Gerichten zu Leipzig 1809“. Strafakten Nr. 444 „iNCUiSiTiON ACTA CONTRA Andreas Petzschmannen i636“. Strafakten Nr. 656 „ACTA, Die Aufhebung des sich selbst entleibten M. Siegmund Friedrich Dresigs, und was dem anhängig, betr. Anno 1742“. Strafakten Nr. 671 „ACTA Walther Müllern Anno 1720 betr.“. Strafakten Nr. 740 „ACTA Johann Gregorium Jacobi betr. ANNO 1773“. Strafakten Nr. 767 „Acta Gottlob August Roßmäßlern betr. 1797“. Strafakten Nr. 771 „Acta Johann Wilhelm Nebrichen betr. Anno 1798“. Strafakten Nr. 778 „Acta Christianen Concordien Weigelin betr. Anno 1800“. <?page no="625"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 614 Strafakten Nr. 779 „Acta Marien Dorotheen Winklerin betr. Anno 1800“. Strafakten Nr. 804 „Acta Marien Rosinen Krassin betr. Anno 1807“. Testamente Rep. V Paket 67 Thüringisches Staatsarchiv Rudolstadt (ThStA Rudolstadt) Bestand: Geheimes Ratskollegium Rudolstadt E I 1b Nr. 16 „Acta, Was wegen des Begraebnißes des Hauptmann Schillings, so sich selbst entleibt vorgekommen, betr. Anno 1785.“ C IX 3n Nr. 1 „Acta, Das allhiesige Theatrum Anatomicum betr. 1751.“ C IX 3n Nr. 5 „Acta, Das Gesuch der Medicinischen Facultaet zu Jena um Überlaßung der Leichname iustificirter oder todgefundener Personen zu dem dasigen Theatro academico [sic! ], betr. Ao. 1771, 1779, Dergleichen Gesuch von Herrn Hofrath und Professor Dr. Loder Ao. 1790.“ Bestand: Ministerium Rudolstadt, II. Abteilung (Inneres) Nr. 2481 „Acta der Fürstlichen Regierung zu Rudolstadt die Verordnung wegen gerichtlicher Aufhebung der im Waßer verunglückten Personen bet[reffend]. I[n]g[leichen] wegen der erfrorenen Personen. Ig. wegen der erhengten Personen [1760 bis spätes 19. Jahrhundert].“ Gedruckte Quellen S EBASTIAN A LBINUS [Sebastian Weiß]: Kurtzer Bericht und Handgrieef, Wie man mit denen Personen, groß und klein, so etwan in eusserste Wassers=Gefahr durch GOttes Verhängnüs gerathen nicht zu lange im Wasser gelegen: Doch gleichsam für Tod heraus gezogen werden, gebähren und umbgehen solle: Damit nechst Göttlicher Gnade sie (da noch etwan ein Leben in ihnen über Menschliche Vernunfft seyn möchte) könten erhalten werden […]. Jetzo abermahl aufs neue gedruckt. Im Jahr 1675, o. O. G OTTLIEB G EORG E RNST A RENSWALD : Authentische Briefe des Hauptmanns von Arenswald, der sich am 29. Sept. 1781 erschoß. Nebst einer Geschichte seines Todes, herausgegeben von K. G. Küttner, Frankfurt am Main/ Leipzig 1782. G OTTFRIED A RNOLD : Unpartheyische Kirchen- und Ketzer-Historie Vom Anfang des Neuen Testaments Biß auf das Jahr Christi 1688, 2 Teile, Frankfurt am Main 1700. J OHANNES A URIFABER (Hg.): Tischreden Oder Colloqvia Doct. Mart: Luther So er in vielen Jaren gegen gelarten Leuten, auch frembden Gesten vnd seinen Tischgesellen gefüret. Nach den Heuptstücken vnserer Christlichen Lere zusammen getragen, Eisleben 1566 [Faksimilé Reprint Leipzig 1967]. R UDOLPH Z ACHARIAS B ECKER : Noth- und Hülfsbüchlein für Bauersleute. Nachdruck der Erstausgabe von 1788, herausgegeben und mit einem Nachwort von Reinhart Siegert, Dortmund 1980. <?page no="626"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 615 J OHANN L UDWIG B IANCONI : Zehn Sendschreiben an Herrn Marchese Philippo Hercolani, die Merkwürdigkeiten des Churbayerischen Hofes und der Residenz=Stadt München betreffend. Aus dem Italienischen übersetzt, Leipzig 1764. F ELIX B IDEMBACH : Consiliorum Theologicorum Decas V. Der Fünffte Theil. Theologischer Bedencken, Bericht, oder Antwort […], Darmstadt 1609. F ELIX B IDEMBACH : Consiliorum Theologicorum Decades VIII. Das ist Achtzig theologischer Bedencken, Bericht, oder Antwort […], Wittenberg 1612. C HRISTIAN G OTTHÜLFF B LUMBERG : Infelicem Literatum, Desperationis Tenebris obliteratum Joach. Gerhardum Ramum, Glückstad. Holsatum, LL. Studiosum, prope Wittebergam Ramo Arboris d. 29. Ianuarii 1688. sese alligantem Omnibus Musarum Surculis in Terrorem perpetuum sistit […], Wittenberg o. J. [1688]. J OHANNES B UXTORF : Synagoga Judaici. Noviter Restaurata. Das ist: Erneuerte Jüdische Synagog, Oder Juden=Schul [… vermehrte Auflage], Frankfurt am Main/ Leipzig 1729. P ETER C AMPER : Abhandlung von den Kennzeichen des Lebens und des Todes bey neugebornen Kindern. Nebst einigen Gedanken über die Strafen des Kindermordes, Aus dem Holländischen übersetzt und mit neuen Zusätzen des Verfassers, wie auch einigen Anmerkungen vermehret von J. F. M. Herbell, Frankfurt am Main/ Leipzig 1777. B ENEDICT C ARPZOV : Practica Nova Imperialis Saxonica Rerum Criminalium In partes III Diuisa, Wittenberg 1635. Ders.: Definitiones ecclesiasticae seu consistoriales, Leipzig 1673. (CDS II, 11) Codex Diplomaticus Saxoniae Regiae. Zweiter Haupttheil, XI: Urkundenbuch der Universität Leipzig von 1409 bis 1555, herausgegeben von Bruno Stübel, Leipzig 1879. A NDREAS C ELICHIUS : Nützlicher und Nothwendiger Bericht, Von denen Leuten, so sich selbst auß Angß[t]verzweyfflung, oder andern Vrsachen entleyben oder verseuffen vnd hinrichten, Magdeburg 1600. C. H. B.: Noch etwas über die Oberlausitz. An Hrn. Meißner in Dresden, B[udißin] den 23sten Dez. 1778, in: Deutsches Museum 1779, Erster Jänner bis Junius, 146-150. (CSHSC) Churfürstlich-Sächsischer Hof- und Staatscalender, Leipzig 1765-1806. (Cod. Aug.) Codex Augusteus, oder Neuvermehrtes Corpus Juris Saxonici worinnen die in dem Churfürstenthum Sachsen und dazu gehörigen Landen, auch denen Marggrafthümern Ober= und Nieder=Lausitz, publicirte und ergangene Constitutiones, Decisiones, Mandata und Verordnungen enthalten, nebst einem Elencho, dienlichen Summarien und vollkommenen Registern […] ans Licht gegeben und in richtige Ordnung gebracht von J OHANN C HRISTIAN L ÜNIG , 3 Teile, Leipzig 1724. (Cod. Aug. Cont. I) Fortgesetzter Codex Augusteus […] bis zum Jahre 1772, bearbeitet von R UDOLF C HRISTIAN VON B ENNIGSEN , 3 Teile, Leipzig 1772. (Cod. Aug. Cont. II) Zweyte Fortsetzung des Codicis Augustei […] bis zum Jahre 1800, bearbeitet von F ERDINAND G OTTHELF F LECK und C ARL C HRISTIAN K OHLSCHÜTTER , 3 Teile, Leipzig 1805-1806. <?page no="627"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 616 (Cod. Aug. Cont. III) Dritte Fortsetzung des Codicis Augustei […] vom Jahre 1801 bis […] 1818, 2 Teile und ein chronologisches Register, Leipzig 1824. D IDACUS C OVARRUVIAS : Opera omnia, Frankfurt am Main 1608. (CTW) A BRAHAM C ALOVIUS u. a.: Consilia Theologica Witebergensia […], Frankfurt am Main 1664. J OSSE DE D AMHOUDER : Praxis rerum criminalium. Neudruck der Ausgabe Antwerpen 1601, mit 65 Abbildungen nach Kupferstichen der Zeit, Aalen 1978. J OHANN K ONRAD D ANNHAUER [auch Dannhauser]: Collegium Decalogicum, Argentorati 1669. E MMANUEL G OTTLIEB E LVERT : Ueber den Selbstmord in Bezug auf gerichtliche Arzneykunde, Tübingen 1794. S IGMUND F EYRABEND : Theatrum Diabolorum […], Frankfurt am Main 1569. J OHANN P ETER F RANK : System einer vollständigen medicinischen Polizey. Vierter Teil: Von Sicherheitsantalten, in so weit sie das Gesundheitswesen angehen, Dritte verbesserte Auflage, Wien 1790. S ALOMON G OTTLOB F RENTZEL : Historischer Schau=Platz Oder Chronike Und Beschreibung Der Königlichen und Churfürstlichen Sächßischen Stadt und Herrschaft Hoyerswerda […], Leipzig/ Budißin [Bautzen] 1744. F RIEDRICH , Hz. von Sachsen: „Von Gottes Gnaden Wir Friederich, Herzog zu Sachsen, […] Fügen hiermit zu wissen, wasmaassen wahrzunehmen gewesen, daß die Errettung vieler Unglücklichen, die eines gewaltsamen Todes gestorben, theils durch die […] Vorurtheile einer eingebildeten Unehrlichkeit, […] theils durch die Unwissenheit der Mittel, durch welche deren Wiederherstellung zu versuchen und zu befördern, vernichtet zu werden pflege […] gegeben zu Altenburg den 16. Maji 1770.“ (SLUB H.Sax.E.161,10) E PHRAIM G ERHARD (Praes.)/ H EINRICH K ROMAYER (Resp.): Dissertatio ivridica de crimine et poenis propricidii, vulgo Vom Selbst=Mord […], Jena 1712. P ETER G LASER : Wie der Christen trawrigkeit, schwermuth vnd Melancholey, darmit sie der Teuffel plagt etlicher massen zu stillen sey. Darine viel anfechtunge des Teufels angezeigt vnd widerlegt werden, Leipzig 1564. C HRISTIAN G RÜBEL : Thesauri Consiliorum et Decisionum Appendix Nova, Continens quaedam inferenda Operi Dedekenno-Gerhardino […], Jena 1671. C ARL W ILHELM G ÄRTNER : Eykens von Repgow Sachsen=Spiegel, Oder Das Sächsische Land=Recht, In Dreyen Büchern […], Leipzig 1732. N ICOLAUS H AAS : Der allezeit fertige Geistliche Redner […], Leipzig 1701. G EORG P HILIPP H ARSDÖRFFER : Der Teutsche Secretariu Zweyter Theil: Oder Allen Cantzleyen, Studier- und Schreibstuben dienliches Titular- und Formularbuch II, Nürnberg 1659 [Reprint Hildesheim/ New York 1971]. P HILIPP G ABRIEL H ENSLER : Anzeige der hauptsächlichsten Rettungsmittel derer, die auf plötzliche Unglücksfälle leblos geworden sind, Altona 1770. K ARL F ERDINAND H OMMEL : Des Herrn Marquis von Beccaria unsterbliches Werk von Verbrechen und Strafen, herausgegeben von John Lekschas unter Mitarbeit von Walter Griebe, Berlin 1966. <?page no="628"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 617 (JA 4) Der Vierde Teil aller Bücher vnd Schrifften des thewren seligen Mans D. M. L. vom XXVIII. jar an, bis auffs XXX. Ausgenommen etlich wenig Stück, so zu ende des dritten Theils gesetzt sind, Jena 1556. C OELESTIN A UGUST J UST : Kurzer Auszug der vorzüglichsten Chursächsischen Gesetze zum Gebrauch für Bürgerschulen, Dorfschulen und Schulmeisterseminarien, Leipzig 1800. G UIDO K ISCH (Hg.): Leipziger Schöffenspruchsammlung (Quellen zur Geschichte der Rezeption; 1), Leipzig 1919. J. B. K ÖHLER : [Rez.] W INCKLER , De mortis […], in: Allgemeine deutsche Bibliothek 30, 2. Stück (1777), 480-483. J OHANN G OERG K RÜNITZ : Oekonomische Encyklopädie oder Allgemeines System der Staats-, Stadt-, Haus- und Landwirthschaft : in alphabetischer Ordnung, 242 Bde., Berlin 1773-1852 [hier nach der Online-Version der Universitätsbibliothek Trier; URL: http: / / www.kruenitz1.uni-trier.de/ home.htm (zuletzt abgerufen am 16. August 2009)] C ARL G. K ÜHN : Sammlung Königlich-Sächsischer Medicinal-Gesetze, Leipzig 1809. C HRISTIAN L EHMANN : Historischer Schauplatz derer natürlichen Merckwürdigkeiten in dem Meißnischen Ober-Ertzgebirge: Darinnen Eine außführliche Beschreibung dieser gantzen gebirgischen und angräntzenden Gegend; Nach ihrem Lager, Gestalt, Bergen, Thälern, Felßen, Flüssen, Brunnen, warmen Bädern, Wäldern, Landes-Art, Früchten, Wildsbahne, wie auch observirten Zustand der Elementen, Himmels-Zeichen, Witterung und allerhand curiösen Begebenheiten, Wunder und Ebentheuer, Gllücks- und Unglücks-Fällen an Menschen und Vieh enthalten. Weiland von dem seel. Autore mit grossem Fleiß, aus alten Schrifften und Documenten, meistentheils aber mühsamer eigener Erfahrung zusammen getragen, und mit warhafften Geschichten ausgeschmücket, Nun aber Mit schönen Kupfern und nöthigen Figuren gezieret, und durch den öffentlichen Druck aufgethan von dessen Hinterlassenen Erben, Leipzig 1699. Gnädigst privilegirtes Leipziger Intelligenzblatt: in Frag- und Anzeigen, für Stadt- und Land-Wirthe, zum Besten des Nahrungsstandes, Leipzig 1763-1848. J OHANN F RIEDRICH M AYER : Das Bey doppeltem Mord Unschuldige Wittenberg. Wie es für solchem Elend seine Kinder Zuvor Treulich gewarnet, Wittenberg 1686. H IERONYMUS C HRISTOPH M ECKBACH : Commentar über den Sachsen=Spiegel […], Zweite Ausgabe, Weimar 1789. C HRISTIAN M ELTZER : Historia Schneebergensis Renovata […], wiederumb zum Druck verfertiget worden, Schneeberg 1716. J OHANN D AVID M ICHAELIS : Mosaisches Recht. Sechster Theil. Zweite vermehrte Ausgabe, Reutlingen 1785. J OHANN D AVID M ICHAELIS : Moral. Herausgegeben und mit der Geschichte der christlichen Sittenlehre begleitet von D. Carl Fridrich Stäudlin, Zweiter Theil, Göttingen 1792. A DAM E RDMANN M IRUS (Praes.)/ V ALENTIN G OTTFRIED U LMANN (Resp.): De autocheiria dissertatio ethica […], Wittenberg 1682. <?page no="629"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 618 J OHANN K ARL W ILHELM M OEHSEN : Betrachtungen über die Berlinischen Selbstmörder unter den Soldaten, herausgegeben von Hans-Uwe Lammel (Fundstücke; 3), Hannover-Laatzen 2004. E NRICO M ORSELLI : Der Selbstmord. Ein Kapitel der Moralstatistik. Mit einer lithographierten Karte (Internationale sissenschaftliche Bibliothek; 50), Leipzig 1881 (ital. zuerst 1879). T HOMAS M ORUS : De optime reipublice statu […], Basel 1518. C HRISTOPH M ÜLLER : Sonderbare Aspectus oder Anblick […], Jena 1634. S IMON M USÄUS [Simon Meusel]: Spekulationischer Teufel. Darin heilsamer Bericht vnd Rhat, aus Gottes Wort zusamen gefasst, vnd gezogen, womit man die Melancholische Teuffelische gedancken von sich treiben sol. Allen bekümmerten vnd schwermütigen Hertzen zu Trost, o. O. [Magdeburg] 1579. (MBW T3) R ICHARD W ETZEL (Bearb.): Melanchthons Briefwechsel, T 3: Texte 521- 858 (1527-1529), Stuttgart/ Bad Cannstatt 2000. J OHANN N ESER : Drey Christliche Predigten. […] Die Dritte Predigt: Auß dem acht vnd achtzigsten Psalmen. Von den schrecklichen anfechtungen der Verzweifelung: Vnd was von derer Seligkeit zu halten, die sich selbsten entleiben […], Wittenberg 1613. J OHANN C HRISTOPH N EUMEISTER : Eine Vernunfft und Schrifftmäßige Betrachtung des ewig tödtenden Selbstmordts […], Dresden 1735. O. A. [B ENJAMIN H EIDECKE ]: Tableau von Leipzig im Jahr 1783. Eine Skizze, Leipzig 1784. O. A.: Idolum Principum, Das ist: Der Regenten Abgott […], o. O. 1678. O. A.: [Rez.] P ITSCHEL , Anmerkungen […], in: Allgemeine Literaturzeitung 1 (1785), 86-87. O. A.: Kurtze Nachricht Derer Sonderbahren und vielen Unglücks=Fälle, so in der eintzigen Woche des angehenden Monaths Augusti 1718. Um Leipzig herum, und andern Oertern sich begeben haben; Zu fernerer wahren Erkundigung und Nachdencken übergeben. Und mit unterschiedlichen Trostreichen Bibl. Sprüchen ausgezieret worden, Von einem Bewunderer der Göttl. Straf=Gerichte, Gedruckt im Monath Augusti des 1718 den Jahre. (SLUB Hist.Saxon.H.391.3.). O. A.: „Gedruckte Mandate und Verordnungen. Von Anno 1746 biß Anno 1750 V.“ (SLUB H.K.Sax.17) O. A.: Etwas zur Dresdner Scharfrichter=Geschichte, in: Magazin der sächsischen Geschichte 1785, 2. T., 66-82. O. A.: Selbstmord eines Studenten zu Wittenberg, in: Journal von und für Deutschland, 6, 9. Stück (1789), 265-266. O. A. [C HRISTIAN G OTTFRIED D. G RUNER ]: Unehrlichkeit und unehrliches Begräbniß, in: Almanach für Aerzte und Nichtaerzte 9. Jg. (1790), 96-121. O. A. [C HRISTIAN F RIEDRICH S INTENIS ]: Ueber die Mittel gegen die Ueberhandnehmung des Selbstmords, Leipzig 1792. O. A.: Sweriges Rikes LAG. Gillad och Antagen på Riksdagen Åhr 1734, Stockholm 1808. <?page no="630"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 619 F RIEDRICH B ENJAMIN O SIANDER : Ueber Selbstmord, seine Ursachen, Arten, medicinisch-gerichtliche Untersuchung und die Mittel gegen denselben, Hannover 1813. O TTO , Lexikon (siehe unter Hilfsmittel/ Nachschlagewerke) C HRISTOPH P EZZEL : Philipp Melanchthonis Consilia siue Ivdicia Theologica […], Neustadt 1600. W ERNER P FOH (Hg.): Matthias Knutzen. Ein deutscher Atheist und revolutionärer Demokrat des 17. Jahrhunderts, Flugschriften und andere zeitgenössische sozialkritische Schriften (Philosophische Studientexte), Berlin 1965. F RIEDRICH L EBEGOTT P ITSCHEL : Anatomische und Chirurgische Anmerkungen, welchen eine kurze Nachricht von dem Collegio medico-chirurgico zu Dresden voran geschickt wird. Nebst fünf Kupferplatten, Dresden 1784. J OACHIM P OLLIO : Consiliorum Theologicorum Centuria prima, oder Theologisch Fragbuch […], Leipzig 1622. J OHANN C HRISTIAN Q UISTORP : Ausführlicher Entwurf zu einem Gesetzbuch in peinlichen und Straffsachen, Rostock/ Leipzig 1782. C HRISTIAN E HRGOTT R ASCHIG : Christliche Predigten in einer vollständigen Sammlung […], Dresden/ Leipzig 1767. H EINRICH R AUCHDORN : Practica Vnd Proces Peinlicher Halsgerichtsordnung […], Leipzig 1592. R ECKE / N APIERSKY (Bearb.), Lexikon (siehe unter Hilfsmittel/ Nachschlagewerke) J OHANN C HRISTOPH R EINMANN : Daß die Betrachtung des menschlichen Cörpers eine derer edelsten und nützlichsten Beschäftigungen sey […], Rudolstadt o. J. [1751]. E MIL L UDWIG R ICHTER (Hg.): Corpus Iuris Canonici. Editio Lipsiensis Secunda, Leipzig 1879. C HRISTIAN R ÖHRENSEE (Praes.)/ J OHANN E RDMANN B IECK (Resp.): Ex doctrina morum autocheiria subtil. annuente divina clementia, Wittenberg 1702. (RwAN) Rudolstädtische wöchentliche Anzeigen und Nachrichten, erschienen in Rudolstadt, 21. Februar 1769 bis 30. Dezember 1772. R EINHOLF F RIEDRICH S AHME : De Sepulturae denegatione, Von Versagung des Begräbnüsses, Königsberg/ Leipzig 1712. H ILARIUS S ALUSTIUS : Melancholini wohl-aufgeräumter Weeg-Gefärth […], o. O. 1717. G EORGE S CHIMMER : Das Von einem Mord=Kind erschreckte Wittenberg: Wie solches unter Ahitophels Exempel, aus 2. Sam. XVII. in ausführlicher Beschreibung der gantzen Begebenheit, sambt Beygefügter Copey eines von dem Erhangenen zurückgelassenen Schreibens […], Wittenberg/ [Frankfurt an der Oder] 1688. C ARL G USTAV S CHMALZ : Die königlich-sächsischen Medizinal-Gesetze älterer und neuerer Zeit nebst den offiziellen Belehrungen für das Publikum über ansteckende Krankheiten unter Menschen und Vieh […], Dresden 1819. G OTTFRIED S CHMIEDER : Des Churfürstenthums Sachsen allgemeine, aus der Residenzstadt Dresden besondere Policey=Verfassung, 3 Bde., Dresden 1774-1791. T HOMAS S IGFRID : Tractat von der Hohen Frage, Ob ein Mensch, der sich selbst vmb sein Leben bringt, selig oder verdampt, zu loben oder zu schelten sey […], o. O. [Frankfurt am Main] 1590. <?page no="631"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 620 D OMINICUS S OTO : De ivstitia et ivre libri decem, Venedig 1608. B ENEDICTUS S PINOZA : Die Ethik. Schriften und Briefe, hg. von Friedrich Bülow, Stuttgart 1982. J OHANN VON S TAUPITZ : Eyn buchleyn von der nachfolgung des willigen sterbens Christi, o. O. 1523. C HRISTIAN A UGUST S TRUVE : Miscellaneen für Freunde der Heilkunde, 2. Bd., Breslau u. a. 1797. S IGISMUNDUS S UEVUS [Sigmund Schwab]: Trewe Warnung, Für der leidigen Verzweiffelung […], Görlitz 1572. (TCD I) G EORG D EDEKEN : Thesauri consiliorum et decisionum […] Vol. I. Ecclesiastica continens: Das ist: Vornehmer Universiteten hochlöblicher Collegien wolbestalter Consistorien auch sonst hochgelährter Theologen und Juristen Rath, Bedencken, Antwort, Belehrung, Erkenntnuß, Bescheide vnd Urtheil […], Hamburg 1623. (TCD 2 I) G EORG D EDEKEN : Thesauri Consiliorum et Decisionum Volumen Primum, Ecclesiastica continens […] Hernach aber Jn richtiger Ordnung, mit gantzen Sectionibus, vielen Quaestionibus, Remissoriis und Responsis vermehret, und mit vollkommenern Indicibus verbessert in Druck gegeben durch J OHANNEM E RNESTUM G ERHARDUM […], Jena (Johann Nisio) 1671. J OHANN F RIEDRICH T ELLER : Vernunft= und Schriftmäßige Abhandlung über den Selbstmord, Leipzig 1776. K ARL A UGUST T ITTMANN : Grundlinien der Strafrechtswissenschaft und der deutschen Strafgesetzkunde, Leipzig 1800. A BRAHAM V ATER : Regii in academia ad Albim musei anatomici augustei catalogus universalis praeparata anatomica Ruyschiana […], Wittenberg 1736. A BRAHAM V ATER : Die anatomische Demonstration eines durch Injectionen präparirten weiblichen Körpers, Wittenberg 1731. (WA) M ARTIN L UTHER : D. Martin Luthers Werke, 120 Bde., Weimar 1883-2005 (darunter: WABr - Briefwechsel, 18 Bde./ WADB - Deutsche Bibel, 15 Bde./ WATi - Tischreden, 6 Bde.). A DOLPH W AGNER : Statistik willkührlicher Handlungen. I: Vergleichende Selbstmordstatistik Europas, nebst einem Abriss der Statistik der Trauungen, Hamburg 1864. J OHANN G EORG W ALCH (Hg.): D. Martin Luthers sowohl in Deutscher als Lateinischer Sprache verfertigte und aus der letztern in die erstere übersetzte sämtliche Schriften Ein und Zwanzigster Theil […], Halle 1749. J OHANN G EORG W ALCH (Hg.): Philosophisches Lexicon […], Leipzig 1726. J OHANN W ALLBERG : Sammlung Natürlicher Zauberkünste oder aufrichtige Entdeckung, vieler bewährter, lustiger und nützlicher Geheimnisse […], Stuttgart 1748. G EORG C ONRAD W ALTHER : Neu-Vermehrtes und Vollständiges Corpus Juris Ecclesiastici Saxonici […], Dresden 1773. C ARL G OTTFRIED VON W INCKLER : De mortis voluntariae prohibitione ac poeni Commentatio juridica, Leipzig 1775. J OHANN F RIEDRICH W ITZLEBEN (Praes.)/ C HRISTOPH S AMUEL S CHERFF (Resp.): Dissertatio Moralis de AYTOXEIRIA […], Leipzig 1702. <?page no="632"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 621 J OHANN H EINRICH Z EDLER (Hg.): Grosses vollständiges Universal=Lexicon aller Wissenschafften und Künste […], 64 Bde. und 4 Supplementbände, Halle/ Leipzig 1732-1754 [hier nach der Online-Ausgabe der Bayrischen Staatsbibliothek München; URL: http: / / www.zedler-lexikon.de/ (zuletzt abgerufen am 19. August 2009)]. J OHANN S AMUEL Z IMMERMANN : Lebendig=machender Trost Höchst=bekümmerter Hertzen über einen unvermutheten Hertzeleid und erbärmlichen Todes=Fall […], Dresden 1668. Literatur J OACHIM A LBRECHT : Konzessionen, Pässe, Dekrete - Aufenthaltsgenehmigungen für sächsische Juden im 18. Jahrhundert, in: MEDAON Heft 1 (2007), URL: http: / / www.medaon.de/ archiv-1-2007-quellen.html (zuletzt abgerufen am 24. August 2009). Ders.: Die Namen der Dresdner Juden als Quelle - 1746 bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts, in: MEDAON Heft 2 (2008), URL: http: / / www.medaon.de / archiv-2- 2008-quellen.html (zuletzt abgerufen am 24. August 2009). M ICHAL A LTBAUER -R UDNIK : Love, Madness and Social Order. Love Melancholy in France and England in the Late Sixteenth and Early Seventeenth Centuries, in: Gesnerus 63, 1-2 (2006), 33-45. C LEMENS A MELUNXEN : Der Selbstmord. Ethik - Recht - Kriminalistik, Hamburg 1962. G ERHARD A MMERER : Zur Versorgung von alten, arbeitsunfähigen Personen auf dem Land - Überlegungen und Hinweise zu kommunalen Defiziten von Regionalbeamten und Betroffenen, in: Helmut Bräuer (Hg.): Arme - ohne Chance? Protokoll der internationalen Tagung „Kommunale Armut und Armutsbekämpfung vom Spätmittelalter bis zur Gegenwart“ vom 23. bis 25. Oktober 2003 in Leipzig, Leipzig 2004, 159-189. M ARTIN A NDREE : Wenn Texte töten, über Werther, Medienwirkung und Mediengewalt, München u. a. 2006. D ONNA T. A NDREW : Debate: The Secularization of Suicide in England 1660-1800, in: Past and Present 119 (1988), 158-165. K ENNETH G. A PPOLD : Orthodoxie als Konsensbildung (Beiträge zur historischen Theologie; 127), Tübingen 2004. P HILIPPE A RIÉS : Geschichte des Todes, Darmstadt 1996. P ETER A SSION : Sterben nach tradierten Mustern. Leichenpredigten als Quelle für die volkskundliche Brauchtumsforschung, in: Rudolf Lenz (Hg.): Leichenpredigten als Quelle historischer Wissenschaften, 3, Marburg a. d. Lahn 1984, 227-247. J. M AXWELL A TKINSON : Societal Reactions to Suicide. The Role of Coroner’s Definitions, in: Stanley Cohen (Hg.): Images of Deviance, Harmondsworth 1971, 165-191. O TTO B ACH : Die Bedeutung der Heilanstalt Sonnenstein für die Entwicklung der sächsischen Psychiatrie, in: B ÖHM (Hg.), Sonnenstein, 7-20. <?page no="633"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 622 U WE B ACHHUBER : Vom Täter zum Opfer. Der ‚Selbst-Mord’ im Wandel der Zeit, in: ÖZS 17 (1992), 32-45. A NDREAS B ÄHR : ‚Ich habe den Frieden deines Hauses gestört’. Werthers tödliche Leiden im Spannungsfeld von Literatur, Recht und Moral, in: IASL 31, 1 (2006), 85-100. Ders.: Zur Einführung. Selbsttötung und (Geschichts-) Wissenschaft, in: B ÄHR / M EDICK (Hg.), Sterben, 1-19. Ders.: [Rez.] S CHREINER , Glück, in: ZHF 32, 4 (2005), 704-706. Ders.: [Rez.] B AUMANN , Recht, in: Historische Anthropologie 10, 1 (2002), 151-153. Ders.: Der Richter im Ich. Die Semantik der Selbsttötung in der Aufklärung (VMPIG; 180), Göttingen 2002. Ders.: [Rez.] L IND , Selbstmord, in: Historische Anthropologie 8, 1 (2000), 156-158. Ders.: [Rez.] M INOIS , Geschichte , in: ZfG 46, 8 (1998), 741-742. Ders.: ‚Ich habe bei Gott so keine Gnade’. Die Abschiedsbriefe des Medizinstudenten Christian Friedrich Illing (1754), in: Historische Anthropologie 6, 1 (1998), 150- 159. Ders./ H ANS M EDICK (Hg.): Sterben von eigener Hand. Selbsttötung als kulturelle Praxis, Köln/ Weimar/ Wien 2005. L UTZ B ANNERT : Religiöse Prägung und Reformhandeln in der Spätaufklärung. Neue Untersuchungen zum sächsischen Rétablissement (1762-1806), in: NLM N. F. 14 (2011), 101-110. I MKE B ARTELS : Die Geschichte der Mund-zu-Mund-Beatmung (Düsseldorfer Arbeiten zur Geschichte der Medizin; Bd 26), Düsseldorf 1967. H ANS -M ARTIN B ARTH : Atheismus und Orthodoxie. Analysen und Modelle christlicher Apologetik im 17. Jahrhundert (Forschungen zur systematischen und ökumenischen Theologie; 26), Göttingen 1971. R OLAND B ARTEL : Suicide in Eighteenth-Century England. The Myth of a Reputation, in: The Huntington Library Quarterly 23 (1960), 145-158. M ATTHIAS J OHANNES B AUER : Tagungsbericht „Alterskulturen des Mittelalters und der frühen Neuzeit.“ 16.10.2006-18.10.2006, Krems, in: H-Soz-u-Kult 12.12.2006, URL: http: / / hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/ index.asp? id=1406&view=pdf&pn= tagungsberichte (zuletzt abgerufen am 24. August 2009) K ARL B AUMANN : Selbstmord und Freitod in sprachlicher und geistesgeschichtlicher Beleuchtung, Gießen 1934. U RSULA B AUMANN : Selbsttötung und die moralische Krise der Moderne. Durkheim und seine Zeitgenossen, in: B ÄHR / M EDICK (Hg.), Sterben, 115-136. Dies.: Vom Recht auf den eigenen Tod. Die Geschichte des Suizids vom 18. bis zum 20. Jahrhundert, Weimar 2001. Dies.: Suizid als soziale Pathologie. Gesellschaftskritik und Reformdiskussion im späten 18. Jahrhundert, in: ZfG 45, 6 (1997), 485-502. Dies.: Die Diskriminierung des Suizids im Spiegel von Begräbnispraktiken, in: Jan C. Joerden (Hg.): Diskriminierung - Antidiskriminierung (Schriftenreihe des Interdisziplinären Zentrums für Ethik an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/ Oder), Berlin u. a. 1996, 87-102. <?page no="634"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 623 Dies.: Überlegungen zur Geschichte des Suizids (letztes Drittel 18. Jahrhundert bis erste Hälfte 20. Jahrhundert), in: S IGNORI (Hg.), Trauer, 311-340. T OM L. B EAUCHAMP : Suicide in the Age of Reason, in: B RODY (Hg.), Suicide, 183-219. C ORNELIA B ECKER u. a.: Das Institut für Anatomie in Leipzig. Eine Geschichte in Bildern, anlässlich der 100. Versammlung der Anatomischen Gesellschaft vom 11.- 14. März 2005 in Leipzig, Beucha 2005. W OLFGANG B EHRINGER : Die Krise von 1570. Ein Beitrag zur Krisengeschichte der Neuzeit, in: Manfred Jakubowski-Tiessen/ Hartmut Lehmann (Hg.): Um Himmels Willen. Religion in Katastrophenzeiten, Göttingen 2003, 51-156. L ARS B EHRISCH : Vemessen, Zählen, Berechnen des Raums im 18. Jahrhundert, in: Ders. (Hg.): Vermessen, Zählen, Berechnen. Die politische Ordnung des Raums im 18. Jahrhundert, Frankfurt am Main 2006, 7-25. Ders.: ‚Politische Zahlen’. Statistik und die Rationalisierung von Herrschaft im späten Ancien Régime, in: ZHF 31, 4 (2004), 551-577. R ICHARD J. B ELL : The Double Guilt of Dueling. The Stain of Suicide in Anti-Dueling Rhetoric in the Early Republic, in: Journal of the Early Republic 29 (2009), 383-410. J ÜRGEN B ENGEL : Psychologie in Notfallmedizin und Rettungsdienst, Berlin u. a. 2 2004. M AXIMILIAN B ERGENGRUEN : Missgeburten. Vivisektionen des Humors in Jean Pauls ‚Dr. Katzenbergers Badereise’, in: H ELM / S TUKENBROCK (Hg.), Anatomie, 271-292. P AOLO B ERNARDINI : Literature on Suicide 1516-1815. A Bibliographical Essay, Lewinston u. a. 1996. O SSIP B ERNSTEIN : Die Bestrafung des Selbstmords und ihr Ende (Strafrechtliche Abhandlungen; Heft 78), Breslau 1907. G EORG B IEDERMANN : 1751. Erster Anatomieunterricht an Leichen in Rudolstadt, in: Rudolstädter Heimathefte 45, 5-6 (1999), 144-147. Ders.: Ergänzendes Zur Geschichte der Heilkunde in Rudolstadt, in: Rudolstädter Heimathefte 46, 9-10 (2000); 232-235 H ANS -W ERNER B IERHOFF : Prosoziales Verhalten, in: Wolfgang Stroebe u. a. (Hg.): Sozialpsychologie. Eine Einführung, Berlin u. a. 4 2003, 319-351. H ANS -W ERNER B IERHOFF : Theorien hilfreichen Verhaltens, in: Dieter Frey/ Martin Irle (Hg.): Theorien der Sozialpsychologie, II: Gruppen-, Interaktions- und Lerntheorien, Bern u. a. 2 2002, 178-197. S VEN B IRKE : Der Wandel der Armenfürsorge in der frühen Neuzeit - Die Einrichtung von Armenhäusern. Dargestellt am Beispiel des städtischen Armenhauses in Bautzen (überarbeitete Magisterarbeit TU-Dresden 2004). G ÜNTHER B LAICHER : England als das ‚klassische‚ Land des Selbstmords im 18. Jahrhundert, in: AKG 50, 2 (1968), 276-288. K ARLHEINZ B LASCHKE : Wechselwirkungen zwischen der Reformation und dem Aufbau des Territorialstaates, in: Uwe Schirmer/ André Thieme (Hg.): Beiträge zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Sachsen Ausgewählte Aufsätze von Karlheinz Blaschke, aus Anlaß seines 75. Geburtstages (Schriften zur Sächsischen Geschichte und Volkskunde; 5), Leipzig 2002, 435-452. Ders.: Die Anfänge der kursächsischen Zentralverwaltung im 16. Jahrhundert, in: ebd., 513-523. <?page no="635"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 624 Ders.: Moritz von Sachsen. Ein Reformationsfürst der zweiten Generation (Persönlichkeit und Geschichte; 113), Göttingen/ Zürich 1984. Ders.: Raumordnung und Grenzbildung in der sächsischen Geschichte, in: Grenzbildende Faktoren in der Geschichte (Veröffentlichungen der Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Forschungs- und Sitzungsberichte; 48), Hannover 1969, 87-112. Ders.: Bevölkerungsgeschichte von Sachsen bis zur industriellen Revolution, Weimar 1967. Ders.: Zur Behördenkunde der kursächsischen Lokalverwaltung, in: Staatliche Archivverwaltung im Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten (Hg.): Archivar und Historiker. Studien zur Archiv- und Geschichtswissenschaft, Zum 65. Geburtstag von Heinrich Otto Meisner, Berlin (Ost) 1956, 343-363. Ders.: Die kursächsische Landesregierung, in: Staatliche Archivverwaltung im Staatssekretariat für innere Angelegenheiten (Hg.): Forschungen aus mitteldeutschen Archiven. Zum 60. Geburtstag von Hellmut Kretzschmar, Berlin (Ost) 1953, 270- 284. N ICETO B LÁZQUEZ : Die traditionelle kirchliche Morallehre über den Suizid, in: Concilium 21, 3 (1985), 205-212. W ERNER B LESCH : ‚Sich selbsten leibloß gemacht und aus Verzweiflung erhenkt’. Selbsttötungen des 16. Jahrhunderts im Raum Mosbach-Eberbach-Sinsheim, in: Suizidprophylaxe 20 (1993), 303-333. W ERNER K. B LESSING : Umwelt und Mentalität im ländlichen Bayern. Eine Skizze zum Alltagswandel im 19. Jahrhundert, in: Archiv für Sozialgeschichte 29 (1979), 1-42. R EINHARD B OBACH : Der Selbstmord als Gegenstand historischer Forschung (Suizidologie/ Suicidology; 16), 2004 Regensburg. B ORIS B ÖHM (Hg.): ‚… weht uns ein äußerst menschenfreundlicher Geist aus den vergilbten Aufzeichnungen entgegen’. Die Heilanstalt Sonnenstein und die sächsische Psychiatrie in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts [= Sonnenstein. Beiträge zur Geschichte des Sonnensteins und der Sächsischen Schweiz Heft 5 (2004)]. H OLGER B ÖNING : Popularaufklärung. Volksaufklärung, in: Richard van Dülmen/ Sina Rauschenbach (Hg.): Macht des Wissen Die Entstehung der modernen Wissensgesellschaft, Köln/ Weimar/ Wien 2004, 563-581. H OLGER B ÖNING : Medizinische Volksaufklärung und Öffentlichkeit, in: IASL 15, 1 (1990), 1-92. A NETT B ÖTTGER : Die Ärzte sind ratlos Sachsen hat schon seit Jahrzehnten eine der höchsten Suizidraten in Deutschland, in: Sächsische Zeitung, 25. August 2003, 7. P ETER B ORSCHEID : Geschichte des Alter 16.-18. Jahrhundert(Studien zur Geschichte des Alltags; 7), Münster 1987. M ACHIEL B OSMAN : The Judicial Treatment of Suicide in Amsterdam, in: W ATT (Hg.), Sin, 9-24, 192-195. S TEFAN B RAKENSIEK : Lokale Amtsträger in den deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, in: Ronald G. Asch/ Dagmar Freist (Hg.): Staatsbildung als kultureller Prozes Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit, Köln u. a. 2005, 49-67. <?page no="636"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 625 S TEFAN B RAKENSIEK : Herrschaftsvermittlung im alten Europa. Praktiken lokaler Justiz, Politik und Verwaltung im internatinalen Vergleich, in: Ders. / Heide Wunder (Hg.): Ergebene Diener ihrer Herren? Herrschaftsvermittlung im alten Europa, Köln 2005, 1-21. L UDWIG B RANDT : Wiederbelebung im Altertum und im Mittelalter, in: Notfallmedizin 15 (1989), 290-295. Ders.: Die Verbreitung des Gedankens der Wiederbelebung im 18. Jahrhundert, in: Notfallmedizin 15 (1989), 554-559. Ders.: Die Verbreitung des Gedankens der Wiederbelebung im 18. Jahrhundert (Teil 2), in: Notfallmedizin 15 (1989), 631-636. Ders.: Wiederbelebungsmaßnahmen im 17. und 18. Jahrhundert - Teil I, in: Notfallmedizin 15 (1989), 797-806. Ders.: Wiederbelebungsmaßnahmen im 17. und 18. Jahrhundert - Teil II, in: Notfallmedizin 15 (1989), 887-898. P ETER B RANDT : Die evangelische Strafgefangenenseelsorge. Geschichte, Theorie, Praxis (Arbeiten zur Pastoraltheologie; 21), Göttingen 1985. H ELMUT B RÄUER : Zur Mentalität armer Leute in Obersachsen 1500 bis 1800. Essays, Leipzig 2008. S ALINA B RAUN : Heilung mit Defekt. Psychiatrische Praxis an den Anstalten Hofheim und Siegburg 1820-1878 (VMPIG; 203), Göttingen 2009. M ARTIN B RECHT : Die Consilien der Theologischen Fakultät der Universität Wittenberg. Dokument ihrer Eigenart und spezifischen Geschichte, in: Irene Dingel/ Günther Wartenberg (Hg.): Die Theologische Fakultät Wittenberg 1502 bis 1602. Beiträge zur 500. Wiederkehr des Gründungsjahres der Leucorea (LStRLO; 5), Leipzig 2002, 201-221. F ALK B RETSCHNEIDER : Gefangene Gesellschaft. Eine Geschichte der Einsperrung in Sachsen im 18. und 19. Jahrhundert (Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven; 15), Konstanz 2008. Ders.: Zum Verhältnis von Individuum und Institution im gesellschaftlichen Disziplinierungsprozess des 18. und 19. Jahrhundert Das Beispiel Gefängnisse in Sachsen (Thèse/ Dis E.H.E. Paris/ TU-Dresden 2006). J OHN B REWER : Sentimental Murder. Love and Madness in the Eighteenth Century, London 2004. C ORNELIA B RINK : [Rez.] B AUMANN , Recht, in: AfS 43 (2003); URL: http: / / library.fe de/ fulltext/ afs/ htmrez/ 80407.htm (zuletzt abgerufen am 24. August 2009). B ARUCH A. B RODY : A Historical Introduction to Jewish Casuistry on Suicide and Euthanasia, in: B RODY (Hg.), Suicide, 39-75. Ders.: Suicide and Euthanasia. Historical and Contemtporary Themes (Philosophy and Medicine; 35), Dordrecht u. a. 1989 T HOMAS B RONISCH : Der Suizid. Ursachen, Warnsignale, Prävention, München 4 2002. R ON M. B ROWN : The Art of Suicide (Picturing History), London 2001. W OLFGANG B RÜCKNER : [Art.] Leichenbestrafung, in: HRG 2, 1810-1814. Ders./ R AINER A LSHEIMER : Das Wirken des Teufel Theologie und Sage im 16. Jahrhundert, in: Wolfgang Brückner (Hg.): Volkserzählung und Refor-mation. Ein <?page no="637"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 626 Handbuch zur Tradierung und Funktion von Erzählstoffen und Erzählliteratur im Protestantismus, Berlin 1974, 393-519. J ENS B RUNING : August (1553-1586), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 110-125. J ÜRGEN B RUNNER : [Rez.] B OBACH , Selbstmord, in: sehepunkte 5 (2005), Nr. 6 [15.06.2005], URL: http: / / www.sehepunkte.de / 2005/ 06/ 8398.html (zuletzt abgerufen am 24. August 2009) B USCH u. a., EW (siehe unter Hilfsmittel/ Nachschlagewerke) H UBERTUS B USCHE : Darf man sich selbst töten? Die klassischen Argumente bei Thomas von Aquin und David Hume, in: Philosophisches Jahrbuch 111 (2004), 62-89. F RIEDRICH B ÜHLAU : Die lutherische Geistlichkeit Sachsens vom 16. bis ins 18. Jahrhundert, (Mittheilungen der Deutschen Gesellschaft zur Erforschung vaterländischer Sprache und Alterthümer in Leipzig; 4), Leipzig 1874. H EIKO B UHR : ‚Sprich, soll denn die Natur der Tugend Eintrag tun? ’ Studien zum Freitod im 17. und 18. Jahrhundert (Epistemata. Würzburger Wissenschaftliche Schriften. Reihe Literaturwissenschaft; 249), Würzburg 1998. T ATJANA B UKLIJAŠ / S TELLA F ATOVIĆ -F ERENČIĆ : Medico-legal practices in the fifteenth century Dubrovnik, in: Croatian medical journal 45 (2004), 220-225. E NNO B ÜNZ / V OLKMAR W EIß : Die albertinischen Herzöge bis zur Übernahme der Kurwürde (1485-1547), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 76-89. C ATHLEEN B ÜRGELT : Berend Lehmann. Hofjude am sächsischen Hof (Magisterarbeit TU-Dresden 2006). S ARA M. B UTLER : Local Concern Suicide and Jury Behavior in Medieval England, in: History Compass 4-5 (2006), 820-835. H EINRICH B UTTE : Die Stellung der Juden in Dresden von den Anfängen bis zur bürgerlichen Gleichstellung im 19. Jahrhundert (Manuskriptabschrift; SLUB 1.B.522). F RANZ S CHNORR VON C AROLSFELD : [Art.] Bianconi, Johann Ludwig Graf von (1717- 1781), in: ADB 2, 609-610. R EBECCA C ASATI : Geh sterben, Du Schlampe […], in: Süddeutsche Zeitung 9./ 10. April 2011, Nr. 83, V2/ 1. E LISABETH C AWTHON : [Rez.] W ATT (Hg.), Sin, in: H-Law, H-Net Review May, 2006; URL: http: / / www.h-net.org/ reviews/ showrev.php? id=11746 (zuletzt abgerufen am 24. August 2009) E RHARD C HVOJKA u. a. (Hg.): Neue Blicke. Historische Anthropologie in der Praxis, Wien u. a. 1997. E RHARD C HVOJKA : ‚Was für Schmerzen in den Gebeinen …’. Die Körperwahrnehmung als Maßstab der Altersempfindung im Lauf der Neuzeit, in: Historische Anthropologie 5, 1 (1997), 36-61. M ICHAEL C LARK / C ATHERINE C RAWFORD (Hg.), Legal Medicine in History (Cambridge History of Medicine), Cambridge 1994. R ICHARD C OBB : Tod in Paris. Die Leichen der Seine 1795-1801, Stuttgart 2011 (engl. zuerst 1987). <?page no="638"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 627 M ARCUS C OHN : [Art.] Selbstmord (Freitod), in: Jüdisches Lexikon. Ein enzyklopädisches Handbuch des jüdischen Wissens in vier Bänden, IV/ 2: S-Z, Frankfurt am Main 2 1987, 350-352 H AIM H. C OHN : [Art.] Suicide, in: Encyclopedia Judaica, Corrected Edition, Vol. 15: Sm-Un, Jerusalem o. J., 489-491. A LAIN C OLLOMP : Spannung, Konflikt und Bruch. Familienkonflikte und häusliche Gemeinchaften in der Haute-Provence im 17. und 18. Jahrhundert, in: Hans Medick/ David W. Sabean (Hg.): Emotionen und materielle Interessen. Sozialanthropologische und historische Beiträge zur Familienforschung (VMPIG; 75), Göttingen 1984, 199- 230. M ARGARET C OX U . A .: Preconception and Perception. The Lessons of a 19th Century Suicide, in: Journal of Archaeological Science 17 (1990), 573-581. D AVID C RESSY : [Rez.] H OUSTON , Punishing, in: H-Albion, H-Net Reviews, January 2011; URL: http: / / www.h-net.org/ reviews/ showrev.php? id=31575 (zuletzt abgerufen am 10. Juni 2011). F ABIO C RIVELLARI : Das Unbehagen der Geschichtswissenschaft vor der Popularisierung, in: Fischer/ Wirtz (Hg.), Alles authentisch? , 161-185. L ESTER C. C ROCKER : The Discussion of Suicide in the Eighteenth Century, in: Journal of the History of Ideas 13, 1 (1952), 47-72. A NDREW C UNNINGHAM : Protestant Anatomy, in: Jürgen Helm/ Annette Winkelmann (Hg.): Religious Confessions and the Sciences in the Sixteenth Century (Studies in European Judaism; 1), Leiden u. a. 2001, 44-50. W ILLIAM J. C URRAN : Legal History of Emergency Medicine from Medieval Common Law to the AIDS Epidemic, in: American Journal of Emergency Medicine 15, 7 (1997), 658-670. W ALTHER D ÄBRITZ : Die Staatsschulden Sachsens in der Zeit von 1763 bis 1837, Leipzig 1906. A NDREAS D ENK / J OSEF M ATZERATH : Die drei Dresdner Parlamente. Die sächsischen Landtage und ihre Bauten, Indikatoren für die Entwicklung von der ständischen zur pluralisierten Gesellschaft, Wolfratshausen 2000. B IANCA R OSA D’E STE : Regulation for ‚Saving’ the Drowned in Italy (XVIII-XIX th Century), with Particular Reference to the Republic of Venice, in: Medicina nei Secoli Arte e Scienza (Journal of History of Medicine) 2 (1990), 61-73. S ILVIA D E R ENZI : Witnesses of the Body. Medico-legal Cases in Seventeenth-Century Rome, in: Studies in History and Philosophy of Science Part A 33, 2 (2002), 219- 242. H EINRICH DE W ALL : Staat und Staatskirche als Garanten der Toleranz, in: Heiner Lück (Hg.), Christian Thomasius (1655-1728). Wegbereiter moderner Rechtskultur und Juristenausbildung, Rechtswissenschaftliches Symposium zu seinem 350. Geburtstag an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Rolf Lieberwirth zum 85. Geburtstag), Hildesheim u. a. 2007, 117-133. A UGUST W ILHELM D IECKHOFF : Luthers Lehre von der kirchlichen Gewalt. Historisch dargestellt, Berlin 1865. <?page no="639"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 628 G UIDO D IECKMANN : Luther. Roman, Berlin 2003. J ÜRGEN D IESELHORST : Die Bestrafung der Selbstmörder im Territorium der Reichsstadt Nürnberg, in: Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 44 (1953), 58-230. J ÜRGEN D IESTELMANN : [Art.] Hamelmann, Hermann, in: BBKL (nur online); URL: http: / / www.bbkl.de/ h/ hamelmann_h.shtml (zuletzt abgerufen am 25. August 2009). B ERNHARD D IETZ : Selbstmörderbestattung, in: Deutsche Gaue (Kaufbeuren) 27 (1926), 173. ? D IEUDONNE : Über Kinderselbstmorde im Anfange des 19. Jahrhunderts, in: AKG 1, 1 (1903), 357-359. J OHANNES D ILLINGER (Hg.): Zauberer - Selbstmörder - Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frühneuzeitlichen Württemberg, Trier 2003. M ARTIN D INGES : Medicinische Policey zwischen Heilkundigen und ‚Patienten’ (1750- 1830), in: H ÄRTER (Hg.), Policey, 263-295. R AINER D ÖBERT / G ERTRUD N UNNER -W INKLER : Formale und materiale Rollenübernahme. Das Verstehen von Selbstmordmotiven im Jugendalter, in: Wolfgang Edelstein/ Monika Keller (Hg.): Perspektivität und Interpretation. Beiträge zur Entwicklung des sozialen Verstehens (Beiträge zur Soziogenese der Handlungsfähigkeit), Frankfurt am Main 1982, 320-374. U LRIKE D ÖCKER / A NGELIKA S VOBODA : [Interview] Die groben Netze der Historiker. Barbara Duden zur Konstruktion des modernen Frauenkörpers und zur Relevanz einer neuen Körpergeschichte, in: ÖZG 3, 3 (1992), 355-366. B ARBARA D ÖLEMEYER : Kodifikationspläne in deutschen Territorien des 18. Jahrhunderts, in: Dies./ Diethelm Klippel (Hg.): Gesetz und Gesetzgebung im Europa der Frühen Neuzeit (ZHF Beihefte; 22), Berlin 1998, 201-223. S TEFAN D ORNHEIM : Der Pfarrer als ,Arbeiter am Gedächtnis'. Lutherische Erinnerungskultur zwischen Religion und sozialer Kohäsion (1550-1850) (Diss. TU Dresden 2010). S TEFAN D ORNHEIM : Das lutherische Pfarrhaus und die Anfänge heimat- und landeskundlicher Forschung in Sachsen (1550-1750), in: NASG 79 (2008), 137- 159. J ACK . D. D OUGLAS : The Social Meanings of Suicide, Princeton 1970. M AREL D RASSDO : Protestantisch, ‚fischelant’ und voller Minderwertigkeitskomplexe. Sachsen mit Todessehnsucht, in: Psychologie heute 20, 7 (1993), 40-44. B ARBARA D UDEN : Geschichte unter der Haut. Ein Eisenacher Arzt und seine Patientinnen um 1730, Stuttgart 1987. E MILE D URKHEIM : Der Selbstmord. Übersetzt von Sebastian und Hanne Herkommer, Frankfurt am Main 1999. T HEODOR E BELING : Die ‚Landes = Oeconomie = Manufactur= und Commercien = Deputation’ in Sachsen (Univ. Dis Leipzig 1924). B RITTA E CHLE : Magisches Denken in Krisensituationen, in: Hartmut Lehmann/ Anne- Charlott Trepp (Hg.): Im Zeichen der Krise. Religiosität im Europa des 17. Jahrhunderts (VMPIG; 152), Göttingen 1999, 189-201. <?page no="640"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 629 W OLFGANG U. E CKART : [Art.] Anatomie, in: EdN 1, 361-366. Ders.: [Art.] Anatomisches Theater, in: EdN 1, 369-371. Ders.: [Art.] Medizinalpersonen, in: EdN 8, 287-291. Ders./ R OBERT J ÜTTE : [Art.] Medikalisierung, in: EdN 8, 243-249. J OSEF E HMER : [Art.] Ausgedinge, in: Edn 1, 852-856. Ders.: [Art.] Hohes Alter, in: EdN 5, 607-613. Ders.: [Art.] Lebenslauf, in: EdN 7, 677-699. H ELGA E ICHLER : Die Leipziger Ökonomische Sozietät im 18. Jahrhundert, in: Jahrbuch für Geschichte des Feudalismus 2 (1978), 357-386. R EINHARDT E IGENWILL : [Art.] Bünau, Heinrich Graf von, in: ISGV (Hg.): Sächsische Biografie (siehe unter Hilfsmittel/ Nachschlagewerke). M AGNUS E RIKSSON / B ARBARA K RUG -R ICHTER (Hg.): Streitkulturen. Gewalt, Konflikt und Kommunikation in der ländlichen Gesellschaft (16.-19. Jahrhundert) (Potsdamer Studien zur Geschichte der ländlichen Gesellschaft; 2), Köln u. a. 2003. E RLER (Hg.), Matrikel II (siehe unter Hilfsmittel/ Nachschlagewerke) A STRID E RLL / S TEPHANIE W ODIANKA (Hg.): Film und kulturelle Erinnerung. Plurimediale Konstellationen (Media and Cultural Memory/ Medien und kulturelle Erinnerung; 9), Berlin/ New York 2008. A LBIN E SER : Zwischen Heiligkeit und Qualität des Leben Zu Wandlungen im strafrechtlichen Lebensschutz, in: Joachim Gernhuber (Hg.): Tradition und Fortschritt im Recht. Festschrift zum 500-jährigen Bestehen der Tübinger Juristenfakultät, Tübingen 1977, 377-414. F RANK F ÄTKENHEUER : Lebenswelt und Religion. Mikro-historische Untersuchungen an Beispielen aus Franken um 1600 (VMPIG; 198), Göttingen 2004. N ILS F EHLHABER : Bauer v Buch. Schriftliche Publikationen als Instrument der Volksaufklärung des 18. Jahrhunderts, in: PerspektivRäume 1, 1 (2010), 37-56 [URL: www.perspektivraeume.uni-hannover.de/ bauer.html (zuletzt abgerufen am 16. Mai 2011)]. W ERNER J. F ELBER : Suizid-Statistik. Aktuelle statistisch-epidemiologische Daten zu Deutschland und Osteuropa mit Kommentaren, URL: www.suizidprophylaxe.de/ Suizidstatistik.pdf (zuletzt abgerufen am 24. August 2009) G ARY B. F ERNGREN : The Ethics of Suicide in the Renaissance and Reformation, in: B RODY (Hg.), Suicide, 155-181. C AROLA F EY : LUTHER zwischen Präformation und ‚Re-Formation’, in: E RLL / W ODIANKA (Hg.), Film, 53-75. N ORBERT F ISCHER : Tod am Meer. Die Namelosen-Friedhöfe der Nordseeküste, in: Ders./ Markwart Herzog (Hg.): Nekropolis. Der Friedhof als Ort der Toten und der Lebenden (Irseer Dialoge; 10), Stuttgart 2005, 147-159. T HOMAS F ISCHER / R AINER W IRTZ (Hg.): Alles authentisch? Popularisierung der Geschichte im Fernsehen, Konstanz 2008. E STHER F ISCHER -H OMBERGER : Medizin vor Gericht. Zur Sozialgeschichte der Gerichtsmedizin, Mit Fallbeispielen zusammengestellt von Cécile Ernst, Darmstadt 1988. <?page no="641"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 630 K LAUS F ITSCHEN : Die Vernunft und der Tod. Das Begräbnis im aufklärerischen Mentalitätswandel, in: Albrecht Beutel/ Volker Leppin (Hg.): Religion und Aufklärung. Studien zur neuzeitlichen ‚Umformung des Christlichen’ (Arbeiten zur Kirchen- und Theologiegeschichte; 14), Leipzig 2004, 229-241. H ORST F LASCHKA : Goethes Werther. Wertkontextuelle Deskription und Analyse, München 1987. B ÄRBEL F ÖRSTER u. a. (Bearb.): Die Bestände des Sächsischen Hauptstaatsarchivs und seiner Außenstellen Bautzen, Chemnitz und Freiberg, 1: Die Bestände des Sächsischen Hauptstaatsarchivs, Teil 1 (Quellen und Forschungen zur Sächsischen Geschichte; 12, 1), Leipzig 1994. M ICHEL F OUCAULT : Der Wille zum Wissen. Sexualität und Wahrheit, Erster Band, übersetzt von Ulich Raulff und Walter Seitter, Frankfurt am Main 1983. J ACOB F RANCK : [Art.] Hocker, Jodocus, in: ADB 12, 534-536. M ICHAEL F RANK : Die fehlende Geduld Hiobs. Suizid und Gesellschaft in der Grafschaft Lippe (1600-1800), in: S IGNORI (Hg.), Trauer, 152-188. R ALF F RASSEK : Das ‚Wittenbergische Buch’. Ein bedeutender Quellentext für das frühe evangelische Kirchenrecht, in: NASG 74/ 75 (2003/ 2004), 67-97. D AGMAR F REIST : [Rez.] M AC D ONALD / M URPHY , Souls, in: Social History 17, 2 (1992), 350-353. U TE F REVERT : Krankheit als politisches Problem 1770-1880. Soziale Unterschichten in Preußen zwischen medizinischer Polizei und staatlicher Sozialversicherung (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft; 62), Göttingen 1984. K LAUS D IETRICH F RICKE : Der Apokryphenteil der Lutherbibel, in: Siegfried Meurer (Hg.): Die Apokryphenfrage im ökumenischen Horizont. Die Stellung der Spätschriften des Alten Testaments im biblischen Schrifttum und ihre Bedeutung in den kirchlichen Traditionen des Ostens und Westens (Bibel im Gespräch; 3), Stuttgart 1993, 51-82. H ERMANN F RANZ F RÖLICH : Das einstige Collegium medico-chirurgicum in Dresden, in: Dresdner Geschichtsblätter 6 (1897), 1-11. R ALF -P ETER F UCHS : [Rez.] S CHREINER , Glück, in: HZ 279, 1 (2004), 204-205. Ders.: Erinnerungsgeschichten. Zur Bedeutung der Vergangenheit für den ‚gemeinen Mann’ der Frühen Neuzeit, in: Ders./ Winfried Schulze (Hg.): Wahrheit, Wissen, Erinnerung. Zeugenverhörprotokolle als Quellen für soziale Wissensbestände in der Frühen Neuzeit (Wirklichkeit und Wahrnehmung in der Frühen Neuzeit; 1), Münster 2002, 89-154. R ALF -P ETER F UCHS / W INFRIED S CHULZE : Zeugenverhöre als historische Quellen. Einige Vorüberlegungen, in: ebd., 7-40. R ONALD F ÜSSEL : Henneberger Land, in: Lexikon zur Geschichte der Hexenverfolgung, herausgegeben von Gudrun Gersmann u. a., in: historicum.net, URL: http: / / www. historicum. net/ no_cache/ persistent/ artikel/ 5579/ (zuletzt abgerufen am 9. August 2009) G OTTFRIED G ALLI : Die lutherischen und calvinischen Kirchenstrafen gegen Laien im Reformations-Zeitalter, Breslau 1879. <?page no="642"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 631 P AUL G EIGER : Die Behandlung der Selbstmörder im deutschen Brauch, in: Schweizerisches Archiv für Volkskunde 26 (1926), 145-170. K ARL A UGUST G EIGER : Der Selbstmord im deutschen Recht, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht, mit besonderer Rücksicht auf Deutschland, Oesterreich-Ungarn und die Schweiz 65 (1891), 3-36. Ders.: Kritische Schlussbemerkungen über die Gesetze betreff. den Selbstmord, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht, mit besonderer Rücksicht auf Deutschland, Oesterreich-Ungarn und die Schweiz 65 (1891), 201-212. Ders.: Der Selbstmord im Kirchenrecht, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht, mit besonderer Rücksicht auf Deutschland, Oesterreich-Ungarn und die Schweiz 61 (1889), 225-232. R UDOLF G LAUNING : Zur Geschichte der Strafrechtspflege im Kurfürstentum Sachsen während des 18. Jahrhunderts, in: NASGA 37 (1916), 316-329. J ENS G LEBE -M ØLLER : Vi fornægter Gud og foragter øvrigheden. Studier i Den Tidlige Oplysning, Kopenhagen 2004. Ders.: En fortvivlet Atheist. Rams testamente, in: Fund og Forskning 42 (2003), in: 69- 79. A LBRECHT F. W. G LÖCKLER : Die Einziehung der Güter der Selbstmörder, in: Jahrbücher des Vereins für Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde 9 (1844), 487- 489. J USTUS G OLDMANN : Geschichte der Medizinischen Notfallversorgung. Vom Programm der Aufklärung zur systemischen Organisation im Kaiserreich (1871-1914), Am Beispiel von Berlin, Leipzig und Minden (Univ. Dis Bielefeld 2000); URL: http: / / bieson.ub.uni-bielefeld.de/ volltexte/ 2003/ 119 (zuletzt abgerufen am 23. August 2009). A NDREAS G ÖßNER : Die Gutachten der Theologischen Fakultät Leipzig von 1540 bis 1670. Erschließung eines frühneuzeitlichen Quellenbestandes, Einführung - Übersicht - Register, in: Michael Beyer u. a. (Hg.): Kirche und Regionalbewusstsein in Sachsen im 16. Jahrhundert. Regionenbezogene Identifikationsprozesse im konfessionellen Raum (Leipziger Studien zur Erforschung von regionenbezogenen Identifikationsprozessen; 10), Leipzig 2003, 189-261. S ILKE G ÖTTSCH : ‚Mörderin an ihrem unschuldigen Kinde aus Überdruß des Lebens’. Ein Beitrag zum Thema ‚Gewälttätige Frauen im 18. Jahrhundert’, in: Bayerisches Jahrbuch für Volkskunde 1996, 43-49. Dies.: Zur Konstruktion schichtenspezifischer Wirklichkeit. Strategien und Taktiken ländlicher Unterschichten vor Gericht, in: Brigitte Bönisch-Brednich u. a. (Hg.): Erinnern und Vergessen. 27. Deutscher Volkskundekongreß in Göttingen 1989, Göttingen 1991, 443-452. A XEL G OTTHARD : Johann Georg I. (1611-1656), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 137-147. A NGUS G OWLAND : The Problem of Early Modern Melancholy, in: Past and Present 191 (2006), 77-120. F RIEDRICH W ILHELM G RAF : Lehrjahre eines Epheben. ‚Luther’, in: FAZ, 29. Oktober 2003, Nr. 251, 35. <?page no="643"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 632 U DO G RASHOFF (Hg.): ‚Ich möchte jetzt schließen’. Briefe vor dem Freitod, Leipzig 2004. L UTZ A LEXANDER G RAUMANN : Die Krankengeschichten in den ‚Epidemien’ des ‚Corpus Hippocraticum’. Retrospektive Diagnose als ein Beispiel für Kontingenz, in: Alfons Labisch/ Norbert Paul (Hg.): Historizität. Erfahrung und Handeln, Geschichte und Medizin (Sudhoffs Archiv Beihefte; 54), Stuttgart 2004, 103-119. G EORG G REBENSTEIN : Die Leipziger Scharfrichter und die hohe städtische Gerichtsbarkeit, in: Leipzig. Aus Vergangenheit und Gegenwart, Beiträge zur Stadtgeschichte, 4, Leipzig 1986, 71-93. P AUL D. G REEN : Suicide, Martyrdom, and Thomas More, in: Studies in the Renaissance 19 (1972), 135-155. M ARTIN G REIFFENHAGEN (Hg.): Das evangelische Pfarrhaus. Eine Kultur- und Sozialgeschichte, Stuttgart 1984. W ERNER G REILING : ‚Intelligenzblätter’ und gesellschaftlicher Wandel in Thüringen. Anzeigenwesen, Nachrichtenvermittlung, Räseonnement und Sozialdisziplinierung (Schriften des Historischen Kollegs; Vorträge 46), München 1995. A NDREA G RIESEBNER : Konkurrierende Wahrheiten. Malefizprozesse vor dem Landgericht Perchtoldsdorf im 18. Jahrhundert (Frühneuzeit-Studien; N. F. 3), Wien 2000. V ALENTIN G ROEBNER : Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Europa des Mittelalters, München 2004. R EINER G ROß : Geschichte Sachsens, Leipzig 2002. T ORSTEN G RUMBACH : Kurmainzer Medicinalpolicey 1650-1803. Eine Darstellung entlang der landesherrlichen Verordnungen (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), Frankfurt am Main 2006. F LORIAN G ÜNZEL : Das Recht auf Selbsttötung, seine Schranken und die strafrechtlichen Konsequenzen (Europäische Hochschulschriften. Reihe II: Rechtswissenschaft; 2875), Frankfurt am Main u. a. 2000. E RIK H AHN : Medizinalgesetzgebung in Kursachsen, in: Ärzteblatt Sachsen 10 (2007), 525-527. A NNA K ARINA H AHN : Nicht ‚up geweyden steden’ begraben. Selbstmörder und Delinquenten im Köln des 15. Jahrhunderts, in: Jost Auler (Hg.): Richtstättenarchäologie, Dormagen 2008, 486-496. W INFRID H ALDER : Friedrich August III./ I. (1763/ 1806-1827), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 203-222. P ETER H ANNIG (Bearb.): Katalog der Medaillen und Wachsbossierungen [des Medailleurs Carl Reinhard Krüger], in: Dresdner Numismatische Hefte Nr. 3 (2004), 24-92. P. E. H. H AIR : A Note on the Incidence of Tudor Suicide, in: Local Population Studies 5 (1970), 36-43. M ARYLIN J. H ARRAN : [Art.] Suicide, in: Mircea Eliade (Hg.): The Encyclopedia of Religion, Vol. 13, New York/ London 1987, 125-131. <?page no="644"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 633 K ARL H ÄRTER : Die Entwicklung des Strafrechts in Mitteleuropa 1770-1848. Defensive Modernisierung, Kontinuitäten und Wandel der Rahmenbedingungen, in: Rebekka Habermas/ Gerd Schwerhoff (Hg.): Verbrechen im Blick. Perspektiven der neuzeitlichen Kriminalitätsgeschichte, Frankfurt am Main/ New York 2009, 71-107. Ders.: Praxis, Formen, Zwecke und Intentionen des Strafens zwischen Aufklärung und Rheinbundreformen (1770-1815): das Beispiel Kurmainz/ Großher-zogtum Frankfurt, in: Reiner Schulze u. a. (Hg.): Strafzweck und Strafform zwischen religiöser und weltlicher Wertevermittlung (Symbolische Kommunikation und gesell-schaftliche Wertesysteme - Schriftenreihe des Sonderforschungsbereichs 496; 25), Münster 2008, 213-231. Ders.: Zur Stellung der Juden im frühneuzeitlichen Strafrecht. Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Justizpraxis, in: Andreas Gotzmann/ Stephan Wendehorst (Hg.): Juden im Recht. Neue Zugänge zur Rechtsgeschichte der Juden im Alten Reich (ZHF Beiheft 39), Berlin 2007, 347-379. Ders.: Policeygesetzgebung und Strafrecht: Criminalpoliceyliche Ordnungsdiskurse und Strafjustiz in der Frühen Neuzeit, in: Sylvia Kesper-Biermann/ Diethelm Klippel (Hg.): Kriminalität in Mittelalter und Früher Neuzeit. Soziale, rechtliche, philosophische und literarische Aspekte (Wolfenbütteler Forschungen; 114), Wiesbaden 2007, 189-236. Ders.: Policey und Strafjustiz in Kurmainz. Gesetzgebung, Normdurchsetzung und Sozialkontrolle im frühneuzeitlichen Territorialstaat, 2 Bde. (Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte; 190), Frankfurt am Main 2005. Ders.: Gesetzgebungsprozess und gute Policey. Entstehungskontexte, Publikation und Geltungskraft frühneuzeitlicher Policeygesetze (PoliceyWorkingPaper. Working Papers des Arbeitskreises Policey/ Polizei in der Vormoderne 3/ 2002; URL: http: / / www.univie.ac.at/ policey-ak/ pwp/ pwp_03.pdf (zuletzt abgerufen am 26. August 2009) Ders. (Hg.): Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft (Ius Commune. Sonderhefte: Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte; 129), Frankfurt am Main 2000. Ders.: Zum Verhältnis von Policey und Strafrecht bei Carpzov, in: Günter Jerouschek u. a. (Hg.): Benedict Carpzov. Neue Perspektiven zu einem umstrittenen sächsischen Juristen (Rothenburger Gespräche zur Strafrechtsgeschichte; 2), Tübingen 2000, 181-225 Ders.: Strafverfahren im frühneuzeitlichen Territorialstaat: Inquisition, Entscheidungsfindung, Supplikation, in: Andreas Blauert/ Gerd Schwerhoff (Hg.): Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne (Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven; 1), Konstanz 2000, 459-480 Ders.: Soziale Disziplinierung durch Strafe? Intentionen frühneuzeitlicher Policeyordnungen und staatliche Sanktionspraxis, in: ZHF 26 (1999), 365-379. W ALTER H ARTINGER : Als Sebastian Hollweck sich erhängte. Selbstmord und Oberpfälzer Volkskultur 1790, in: Alexandra Kohlberger (Hg.): KulturGeschichteN. Festschrift für Walter Pötzl zum 60. Geburtstag (Jahresberichte des Heimatvereins für den Landkreis Augsburg; 26), Augsburg 1999, 808-828. <?page no="645"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 634 H EINRICH H AUG : Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert (Mitteilungen des Vereins für Geschichte Dresdens; Heft 16), Dresden 1902. HAT I KVA - B ILDUNGS - UND B EGEGNUNGSSTÄTTE FÜR J ÜDISCHE G ESCHICHTE UND K ULTUR S ACHSEN E . V. P ROJEKTGRUPPE A LTER J ÜDISCHER F RIEDHOF (Hg.): Der Alte Jüdische Friedhof in Dresden, Teetz 2002. L EE H EADLEY : Jewish Suicide in Israel, in: Norman Faberow (Hg.): Suicide in Different Cultures, Baltimore u. a. 1975, 215-230. R ÓISÍN H EALY : Suicide in Early Modern and Modern Europe, in: The Historical Journal 49, 3 (2006), 903-919. L UDWIG H EFFNER : Ueber die Strafen der Selbstmörder, in: Archiv des historischen Vereines von Unterfranken und Aschaffenburg 12, 2-3 (1853), 272-275. C ARIS -P ETRA H EIDEL : [Rez.] K LIMPEL , Collegium, in: NTM. Zeitschrift für Geschichte der Wissenschaften, Technik und Medizin 5 (1997), 285-286. J ÜRGEN H ELM : Abraham Vater. Ein Anatom im 18. Jahrhundert, in: H ELM / S TUKENBROCK (Hg.), Anatomie, 13-27. Ders./ K ARIN S TUKENBROCK (Hg.): Anatomie. Sektionen einer medizinischen Wissenschaft im 18. Jahrhundert, Stuttgart 2003. J ÜRGEN H ELM : Religion and Medicine. Anatomical Education at Wittenberg and Ingolstadt, in: Ders. / Annette Winkelmann (Hg.): Religious Confessions and the Sciences in the Sixteenth Century (Studies in European Judaism; 1), Leiden u. a. 2001, 51-68. S COTT H ENDRIX : Reflections of a Frustrated Film Consultant, in: Clio’s Eye. A Film and Audio Visual Magazine for the Historian; URL: http: / / clioseye.sfasu.edu / Archives/ Main%20Archives/ lutherchron.htm (zuletzt besucht am 30. August 2009) [Reprint aus: The Sixteenth Century Journal 35, 3 (2004), 811-814]. H ANS H EROLD : Der Grundsatz der schicklichen Beerdigung, in: Karl Bader/ Claudio Soliva (Hg.): Hans Herold. Rechtsgeschichte aus Neigung, Ausgewählte Schriften aus den Jahren 1934-1986. Festgabe zu seinem 80. Geburtstag, Sigmaringen 1988, 631- 644. H EINRICH H ERZOG : Die rechtliche Sonderstellung der Oberlausitz in der Sächsischen Landeskirche, in: Herbergen der Christenheit 3 (1959), 71-95. S ABINE H ILDEBRANDT : Capital Punishment and Anatomy. History and Ethics of an Ongoing Association, in: Clinical Anatomy 21 (2008), 5-14. K ARL H ILGENREINER : [Art.] Selbstmord, in: Michael Buchberger (Hg.): Kirchliches Handlexikon. Ein Nachschlagebuch über das Gesamtgebiet der Theologie und ihrer Hilfswissenschaften, 2: I-Z, Freiburg im Breisgau 1912, 2039-2040. H IRSCH (Hg.), Lexikon (siehe unten Hilfsmittel/ Nachschlagewerke) R UDOLF H IRZEL : Der Selbstmord (Libelli; 189), Darmstadt 1967 [unveränderter reprographischer Nachdruck aus Archiv für Religionswissenschaft 11 (1908), 75-104, 243-284, 417-476]. A UGUST H ITZSCHOLD : Ueber die Bestrafung des Selbstmordes nach sächsischen Gesetzen, Leipzig 1868. C HRISTIAN H OCHMUTH : Globale Güter - lokale Aneignung. Kaffee, Tee, Schokolade und Tabak im frühneuzeitlichen Dresden (Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven; 17), Konstanz 2008. <?page no="646"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 635 A NDRÉ H OLENSTEIN : ‚Gute Policey’ und lokale Gesellschaft im Staat des Ancie Régime. Das Fallbeispiel der Markfragschaft Baden(-Durlach) (Frühneuzeit-Forschungen, 9/ 1, 2), 2 Bde., Tübingen 2003. Ders.: Kommunikatives Handeln im Umgang mit Policeyordnungen. Die Markgrafschaft Baden im 18. Jahrhundert, in: Ronald G. Asch/ Dagmar Freist (Hg.): Staatsbildung als kultureller Prozess, Köln u. a. 2005, 191-208. Ders.: Die Umstände der Normen - die Normen der Umstände. Policeyordnungen im kommunikativen Handeln von Verwaltung und lokaler Gesellschaft im Ancien Régime, in: H ÄRTER (Hg.), Policey, 1-46. Ders. u. a.: Der Arm des Gesetze Ordnungskräfte und gesellschaftliche Ordnung in der Vormoderne als Forschungsfeld (Einleitung), in: Ders. u. a. (Hg.): Policey in lokalen Räumen. Ordnungskräfte und Sicherheitspersonal in Gemeinden und Territorien vom Spätmittelalter bis zum frühen 19. Jahrhundert, Frankfurt am Main 2002, 1-54. H EINZ H OLZHAUER : Der Suizident in der Rechtsgeschichte, in: Stefan Chr. Saar/ Andreas Roth (Hg.): Heinz Holzhauer. Beiträge zur Rechtsgeschichte, Berlin 1998, 60-73. R OBERT A LLEN H OUSTON : Punishing the Dead? Suicide, Lordship, and Community in Britain, 1500-1830, Oxford/ New York 2010. Ders.: The Medicalization of Suicide. Medicin and the Law in Scotland an England, circa 1750-1850, in: W EAVER / W RIGHT (Hg.), Histories, 91-118. Ders.: Suicide and society in northern England and Scotland, c. 1500-1800, URL: http: / / www.st-andrew ac.uk/ history/ staff/ rahouston/ leverhulmesuicide06.pdf (zuletzt abgerufen am 26. August 2009) Ders.: Madness and gender in the long eighteenth century, in: Social History 27 (2002), 309-326. W OLFGANG H UBER : ‚Gute Theologie - zum Verhältnis von Theologie und Kirche’. Festvortrag zum 100-jährigen Jubiläum der Kirchlichen Hochschule Bethel; URL: http: / / www.ekd.de/ vortraege/ 051027_huber_bethel.html (zuletzt abgerufen am 30. August 2009). D AVID C. H UMPHREY : Dissection and Discrimination. The Social Origins of Cadavers in America, 1760-1915, in: Bulletin of the New York Academy of Medicine 49, 9 (1973), 819-827. J AN W ILLEM H UNTEBRINKER : ‚Fromme Knechte’ und ‚Garteteufel’. Söldner als soziale Gruppe im 16. und 17. Jahrhundert (Diss. TU-Dresden 2007). G IL F ROWALD H ÜTTENMEISTER : Die Erfassung des Alten Jüdischen Friedhofes, in: HAT I KVA (Hg.), Friedhof, 32-49. O SKAR H ÜTTIG : Die Segnungen des Siebenjährigen Krieges für Kursachsen, in: NASGA 25 (1904), 82-94. G ESA I NGENDAHL : Witwen in der Frühen Neuzeit. Eine kulturhistorische Studie, Frankfurt am Main 2006. R HYS I SAAC : Geschichte und Anthropologie oder: Macht und (Be-) Deutung, in: Historische Anthropologie 2 (1994), 107-130. <?page no="647"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 636 J ONATHAN I. I SRAEL : Enlightenment Contested. Philosophy, Modernity, and the Emancipation of Man, 1670-1752, Oxford 2006. M ANFRED J AKUBOWSKI -T HIESSEN / H ARTMUT L EHMANN : Religion in Katastrophenzeiten. Zur Einführung, in: Dies. (Hg.): Um Himmels Willen. Religion in Katastrophenzeiten, Göttingen 2003, 7-13. J. M. J ANSEN : Entwicklung und Würdigung der Grundsätze des canonischen Rechtes über die Verweigerung des krichlichen Begräbnisse Ein Beitrag zur Theorie des kirchlichen Begräbnisses, in: Zeitschrift für Philosophie und katholische Theologie 16 (1835), 100-132. A RNE J ANSSON : Suicidal Murders in Stockholm, in: W ATT (Hg.), Sin, 81-99, 208-210. Ders.: From Swords to Sorrow. Homicide and Suicide in Early Modern Stockholm (Acta Universitatis Stockholmiensi Stockholm Studies in Economic History; 30), Stocholm 1998. A RNE J ARRICK : Hamlets fråga. En svensk själmordshistoria, Stockholm 2000. J AUERNIG / S TEIGER (Bearb.), Matrikel II (siehe unter Hilfsmittel/ Nachschlagewerke) C ARL J ELENKO u. a.: Emergency Medicine in Colonial America. Revolutionary War Casualties, in: Anals of Emergency Medicine 11, 1 (1982), 40-43. G ÜNTER J EROUSCHEK : Leichenschau, gerichtliche, in: LexMA 5, 1851. Ders. (Hg.): Benedict Carpzov. Neue Perspektiven zu einem umstrittenen sächsischen Juristen (Rothenburger Gespräche zur Strafrechtsgeschichte; 2), Tübingen 2000. M ARY A NN J IMENEZ : Madness in Early American History. Insanity in Massachusetts from 1700 to 1830, in: Journal of Social History 20 (1986), 25-44. T HOMAS E. J OINER u. a.: The Psychology and Neurobiology of Suicidal Behavior, in: Annual Review of Psychology 56 (2005), 287-314. U RSZULA J ONECKO / A NTONI J ONECKO : Opis Resuscytacyjnego Oddychania z Ust do Ust w Edykcie z Roku 1775 o Postepowaniu w Przypadkach Nagłych, in: Archiwum Historii Medycyny 32 (1969), 183-192. H ELMAR J UNGHANS (Hg.): Das Jahrhundert der Reformation in Sachsen, Leipzig 2005. Ders.: Die Ausbreitung der Reformation von 1517 bis 1539, in: J UNGHANS (Hg.), Jahrhundert, 37-68. Ders.: Die Tischreden Martin Luthers (2000), in: Michael Beyer/ Günther Wartenberg (Hg.): Helmar Junghan Spätmittelalter, Luthers Reformation, Kirche in Sachsen. Ausgewählte Aufsätze (Arbeiten zur Kirchen- und Theologiegeschichte; 8), Leipzig 2001, 155-176. R OBERT J ÜTTE : [Rez.] L IND , Selbstmord, in: VSWG 88, 1 (2001), 85-86. Ders.: A Seventeenth-Century German Barber-Surgeon and his Patients, in: Medical History 33 (1989), 184-198. Ders.: Ärzte, Heiler und Patienten. Medizinischer Alltag in der frühen Neuzeit, München/ Zürich 1991. U LI K AHMANN : ‚Es sey Gutes oder Böses und allerhand Partikularia’. Das amtliche Berichtswesen im Königreich Preußen im 18. und 19. Jahrhundert (Manuskript eines Hörfunkbeitrags, WDR 3, ‚Am Abend vorgestellt’, Sendung: 1. Dezember 1998); <?page no="648"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 637 URL: http: / / www.univie.ac.at/ policey-ak/ blog/ ? p=326 (zuletzt abgerufen am 30. August 2009). A NKE K ALKBRENNER : Von Löbel bis Wilhelm Schie. Eine Familiengeschichte über vier Generationen, in: HAT I KVA (Hg.), Friedhof, 208-221. W LADIMIR K AMINER : Warum Sachsen Selbstmörder sind? , in: Cicero. Magazin für politische Kultur Heft 4 (2004), 128. K ALMAN J. K APLAN / M ATTHEW B. S CHWARTZ (Hg.): Jewish Approaches to Suicide, Martyrdom and Euthanasia, Northvale/ Jerusalem 1998. F RITZ -H ELMUT K ARRAß : Die rechtliche Behandlung der Selbstmörder in der Zentverfassung des Hochstifts Würzburg (1454 bis 1806). Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung an Hand der Zentordnungen und Verordnungen des Hochstifts (Diss. jur. Würzburg 1971). D ORIS K AUFMANN : Aufklärung, bürgerliche Selbsterfahrung und die ‚Erfindung’ der Psychiatrie in Deutschland, 1770-1850 (VMPIG; 122), Göttingen 1995. H ELGA K ÄSLER -H EIDE : Bitte hört, was ich nicht sage. Signale von suizidgefährdeten Kindern und Jugendlichen verstehen, München 2001. I NGRID K ÄSTNER : Medizinische Ausbildung in Sachsen im 18. Jahrhundert, in: Wilhelm Kirch (Hg.): Collegium medico-chirurgicum in Dresden 1748-1813 (Schriften der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden N. F.; 2), Dresden 1998, 5-19. A LEXANDER K ÄSTNER : Ikonen der Strafjustiz. Überlegungen zur Geschichte Dresdner Scharfrichter, in: Dresdner Hefte Nr. 107 (2011), 24-32. Ders.: Unzweifelhaft ein seliger Tod! Überlegungen zur Darstellung des Sterbens von Duellanten in protestantischen Leichenpredigten, in: Ulrike Ludwig/ Barbara Krug- Richter/ Gerd Schwerhoff (Hg.): Das Duell. Ehrenkämpfe vom Mittelalter bis zur Moderne (Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven; 23), Konstanz 2011, im Druck. Ders.: [Art.] Selbsttötung, in: EdN 11, 1072-1075. Ders.: Experten für ein gutes Leben. Zur Rolle von lutherischen Pfarrern in Untersuchungsverfahren nach Selbsttötungen (Kursachsen 1700-1815), in: K ÄSTNER / K ESPER -B IERMANN Hg.), Experten, 85-98. Ders.: ‚Weder kann noch brauche ich zu urteilen’. Zur Bewertung von Selbsttötungen in theologischen Gutachten des 16. und 17. Jahrhunderts, in: Traverse 15, 2 (2008), 75-86. Ders.: ‚Desertionen in das Jenseits’. Ansätze und Desiderate einer militärhistorischen Suizidforschung für die Frühe Neuzeit, in: Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit 11, 2 (2007), 85-111. Ders.: [Rez.] K ROLL , Soldaten, in: Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit 11, 1 (2007), 59-61. Ders.: [Rez.] L EDERER , Madness, in: German Historical Institute London Bulletin 29, 2 (2007), 102-106. Ders.: Verlorene Seelen? Überlebende von Suizidversuchen in Kursachsen Ende des 18. Jahrhunderts, in: NASG 77 (2006), 67-96. <?page no="649"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 638 Ders.: [Sammelrez.] W ATT (Hg.), Sin, und B ÄHR / M EDICK (Hg.), Sterben, in: Rheinisch-westfälische Zeitschrift für Volkskunde 51 (2006), 233-239. Ders.: Das Leid der Frommen und die Verzweiflung der Sünder. Suizid und Suizidversuche in Kursachsen 1547-1756 (Staatsexamensarbeit TU-Dresden 2005). Ders.: Die Wahrnehmung von Suizid und der Prozess der ‚Normeinsetzung’ in Kursachsen in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhundert Arbeits- und Ergebnisbericht für das Internationale Graduiertenkolleg 625/ TU-Dresden (Arbeitszeitraum Juli 2003 - Dezember 2004/ unveröffentlichtes Typoskript). Ders.: [Rez.] D ILLINGER (Hg.), Zauberer, in: H-Soz-u-Kult 22.10.2003; URL: http: / / hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/ rezensionen/ 2003-4-042.pdf (zuletzt abgerufen am 24. August 2009). Ders.: Zwischen Mitleid und Stigmatisierung. Selbstmord als Kriminaldelikt? (1773), in: Gerd Schwerhoff u. a. (Hg.): Eide, Statuten und Prozesse. Ein Quellen- und Lesebuch zur Stadtgeschichte von Bautzen (14.-19. Jahrhundert), Bautzen 2002, 208-215. A LEXANDER K ÄSTNER / S YLVIA K ESPER -B IERMANN : Experten und Expertenwissen in der Strafjustiz von der Frühen Neuzeit bis zur Moderne. Zur Einführung, in: K ÄSTNER / K ESPER -B IERMANN Hg.), Experten, 1-16. A LEXANDER K ÄSTNER / S YLVIA K ESPER -B IERMANN Hg.): Experten und Expertenwissen in der Strafjustiz von der Frühen Neuzeit bis zur Moderne (Editionen + Dokumentationen; 1), Leipzig 2008. A LEXANDER K ÄSTNER / F LORIAN K ÜHNEL : Am Leben scheitern. ‚Selbstmörder’ als Verlierer und Verlorene der frühneuzeitlichen Gesellschaft, in: Marian Nebelin/ Sabine Graul (Hg.): Verlierer der Geschichte. Von der Antike bis zur Moderne (Chemnitzer Beiträge zur Politik und Geschichte; 4), Berlin 2008, 229-258. G USTAV K AWERAU : [Art.] Wigand, Johann, in: Realencyklopädie für protestantische Theologie und Kirche 21, Leipzig 3 1908, 270-274. K ATRIN K ELLER : Landesgeschichte Sachsen, Stuttgart 2002. Dies.: Saxony. ‚Rétablissement’ and Enlighted Absolutism, in: German History 20, 1 (2002), 309-331. S YLVIA K ESPER -B IERMANN : Einheit und Recht. Strafgesetzgebung und Kriminalrechtsexperten in Deutschland vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zum Reichsstrafgesetzbuch von 1871 (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte; 245), Frankfurt am Main 2009. Dies.: Die Grenzen des Strafrechts. Zur Abgrenzung von ‚Criminal-’ und ‚Policeyrecht’ in Deutschland und der Schweiz während des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, in: Claudia Opitz u. a. (Hg.): Kriminalisieren - Entkriminalisieren - Normalisieren (Schweizerische Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialgeschichte; 21), Zürich 2006, 177-193. S YLVIA K ESPER -B IERMANN / D IETHELM K LIPPEL : Philosophische Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung. Die Neubegründung des Strafrechts zu Beginn des 19. Jahrhunderts, in: Dies. (Hg.): Kriminalität in Mittelalter und Früher Neuzeit. Soziale, rechtliche, philosophische und literarische Aspekte (Wolfenbütteler Forschungen; 114), Wiesbaden 2007, 211-232. <?page no="650"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 639 H ANS -M ARTIN K IRN : ‚Ich sterbe als büßende Christin …’. Zum Suizidverständnis im Spannungsfeld von Spätaufklärung und Pietismus, in: Pietismus und Neuzeit 24 (1998), 252-270. O TTO K IRN : Die Leipziger Theologische Fakultät in fünf Jahrhunderten (1409-1909), Leipzig 1909. H EINZ D. K ITTSTEINER : Die Entstehung des modernen Gewissens, Frankfurt am Main/ Leipzig 1991. W ERNER J. K LEEMANN : Die gerichtliche Medizin an der medizinischen Fakultät vor der Gründung des Institutes, in: Adelgunde Graefe u. a. (Hg.): 100 Jahre Forensische Toxikologie im Institut für Rechtsmedizin in Leipzig, Leipzig 2004, 6-23. T HOMAS K LEIN : Kursachsen, in: Kurt G. A. Jeserich u. a. (Hg.): Deutsche Verwaltungsgeschichte, 1: Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Reiches, Stuttgart 1983, 803- 843. H EINZ E GON K LEINE -N ATROP : Das heilkundige Dresden. Dresdner Chirurgenschulen und medizinische Lehrstätten in drei Jahrhunderten, Dresden/ Leipzig 1964. V OLKER K LIMPEL : Das Dresdner Collegium medico-chirurgicum (1748-1813), Frankfurt am Main 1995. V OLKER K LIMPEL : Zur Vorgeschichte, Gründung und Wirksamkeit des Dresdner Collegium medico-chirurgicum (1748-1813), in: NTM. Zeitschrift für Geschichte der Wissenschaften, Technik und Medizin 2, 1 (1994), 39-50. K LIMPEL , Ärzte (siehe unter Hilfsmittel/ Nachschlagewerke) K LIMPEL , Schriftsteller-Ärzte (siehe unter Hilfsmittel/ Nachschlagewerke) M ANFRED K NEDLIK : [Art.] Codomann, Lorenz, in: BBKL 21 (2003), 281-282. K NUD K NUDSEN : Die Selbstmord-Hypothese von Durkheim, in: Stein Ugelvik Larsen/ Ekkart Zimmermann (Hg.): Theorien und Methoden in den Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2003, 219-227. E RNST K OCH : Ausbau, Gefährdung und Festigung der lutherischen Landeskirche von 1553 bis 1601, in: J UNGHANS (Hg.), Jahrhundert, 191-218. Ders.: Die höchste Gabe der Christenheit. Der Umgang mit Schwermut in der geistlichseelsorgerischen Literatur des Luthertums im 16. und 17. Jahrhundert, in: Monika Hagenmaier/ Sabine Holtz (Hg.): Krisenbewußtsein und Krisenbewältigung in der frühen Neuzeit. Festschrift für Hans-Christoph Rublack = Crisis in early modern Europe, Frankfurt am Main u. a. 1992, 231-243. H ANS -T HEODOR K OCH : Anatomie als universitäres Lehrfach. Das Beispiel Wittenberg, in: H ELM / S TUKENBROCK (Hg.), Anatomie, 163-188. T ANKRED K OCH : Lebendig begraben. Geschichte und Geschichten vom Scheintod, Leipzig 2002. H UBERT K OLLING : [Rez.] L IND , Selbstmord, in: ZfG 48, 8 (2000), 748-749. F RITZ K ÖLTZSCH : Kursachsen und die Juden in der Zeit Brühls, Leipzig 1928. K ERSTIN K OHLENBERG : In Schönheit gestorben, in: zeitmagazin Leben, Nr. 49, 27. November 2008, 13-20. K ARL K OHLSDORF : Geschichte der Leipziger Ökonomischen Sozietät, Leipzig 1913. A RMIN K OHNLE : Wittenberger Autorität. Die Gemeinschaftsgutachten der Wittenberger Theologen als Typus, in: Irene Dingel/ Günther Wartenberg (Hg.): Die Theologische <?page no="651"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 640 Fakultät Wittenberg 1502 bis 1602. Beiträge zur 500. Wiederkehr des Gründungsjahres der Leucorea (LStRLO; 5), Leipzig 2002, 189-200. S ILKE K OSBAB : Die Hospitalkirche zum Heiligen Geist, in: Dies. / Kai Wenzel: Bautzens verschwundene Kirchen, Bautzen 2008, 86-117. C RAIG K OSLOFSKY : Controlling the Body of the Suicide in Saxony, in: W ATT (Hg.), Sin, 48-63, 199-204. Ders.: Suicide and the secularization of the body in early modern Saxony, in: Continuity and Change 16 (2001), 45-70. Ders.: Säkularisierung und der Umgang mit der Leiche des Selbstmörders im frühmodernen Leipzig, in: Hartmut Lehmann/ Anne-Charlott Trepp (Hg.): Im Zeichen der Krise. Religiosität im Europa des 17. Jahrhunderts (VMPIG; 152), Göttingen 1999, 387-404. Ders.: Von der Schande zur Ehre. Nächtliche Begräbnisse im lutherischen Deutschland (1650-1700), in: Historische Anthropologie 5, 3 (1997), 350-369. C RAIG K OSLOFSKY / D ANA R ABIN : The Limits of the State. Suicide, Assassination, and Execution in Early Modern Europe, in: B ÄHR / M EDICK (Hg.), Sterben, 45-63. R UDOLF K ÖTZSCHKE / H ELLMUT K RETZSCHMAR : Sächsische Geschichte. Werden und Wandlungen eines Deutschen Stammes und seiner Heimat im Rahmen der Deutschen Geschichte, 2: Geschichte der Neuzeit seit der Mitte des 16. Jahrhunderts, Dresden o. J. G ERHARD K RAUSE : Luthers Stellung zum Selbstmord. Ein Kapitel seiner Lehre und Praxis der Seelsorge, in: Luther 36, 2 (1965), 50-71. B IRGIT K RAWIETZ : Selbsttötung und islamische Scharia nach traditioneller sunnitischer Auffassung, in: B ÄHR / M EDICK (Hg.), Sterben, 333-350. B ERIT K REISIG : Das Leben und Wirken des Kurprinzen und späteren Kurfürsten Friedrich Christian von Sachsen und das Retablissement in der Zeit von 1722 bis 1763 (Staatsexamensarbeit TU-Dresden 1992). A NDRÉ K RISCHER : Neue Forschungen zur Kriminalitätsgeschichte, in: ZHF 33, 3 (2006), 387-415. T YGE K ROGH : Henrettelsens fascination. Om selvmordsmord og statsreligiøsitet 1700tallet, in: Den Jyske historiker 105 (2004), 19-34. F RANK -L OTHAR K ROLL (Hg.): Die Herrscher Sachsen Markgrafen, Kurfürsten, Könige, 1089-1918, München 2004. S TEFAN K ROLL : Soldaten im 18. Jahrhundert zwischen Friedensalltag und Kriegserfahrung. Lebenswelten und Kultur in der kursächsischen Armee 1728-1796 (Krieg in der Geschichte; 26), Paderborn 2006. U LRICH K RONAUER : [Rez.] B ÄHR , Richter, in: IABLI. Jahrbuch für europäische Prozesse 2 (2003), 246-247. K ERSTEN K RÜGER : Policey zwischen Sozialregulierung und Sozialdisziplinierung, Reaktion und Aktion - Begriffsbildung durch Gerhard Oestreich 1972 - 1974, in: H ÄRTER (Hg.), Policey, 107-119. T HOMAS A. K SELMAN : Death and Afterlife in Modern France, Princeton 1993. F LORIAN K ÜHNEL : Die Ehre der Unehrlichen. Rituelle Verunreinigung und Ehrverlust in der Frühen Neuzeit, in: Peter Burschel/ Christoph Marx (Hg.): Reinheit (Veröffent- <?page no="652"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 641 lichungen des Instituts für Historische Anthropologie e. V.; 12), Köln u. a. 2011, 271-301. Ders.: Selbsttötung im frühneuzeitlichen Adel. Der Fall des Grafen Karl Heinrich von Hoym (Mag. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Beisgau 2007). Ders.: Selbsttötung in der ‚Öffentlichkeit’. Das Programm des sächsischen Kurfürsten gegen den Grafen Karl Heinrich von Hoym, in: NASG 80 (2009), 179-204. H ARRY K ÜHNEL : ‚… da erstach sich mit willn selber …’. Zum Selbstmord im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit, in: Karl Hauck u. a. (Hg.): Sprache und Recht. Beiträge zur Kulturgeschichte des Mittelalters, Festschrift für Ruth Schmidt- Wiegand zum 60. Geburtstag, Berlin/ New York 1986, 474-489. W ERNER F RIEDRICH K ÜMMEL : Der sanfte und selige Tod. Verklärung und Wirklichkeit des Sterbens im Spiegel lutherischer Leichenpredigten des 16. bis 18. Jahrhunderts, in: Rudolf Lenz (Hg.): Leichenpredigten als Quelle historischer Wissenschaften, 3. Bd., Marburg a. d. Lahn 1984, 199-226. A NTON K UNZMANN : Der Selbstmord in rechtsgeschichtlicher, rechtsdogmatischer und rechtsvergleichender Betrachtung(Diss. jur. Universität Marburg 1954). O SKAR K ÜRTEN : Statistik des Selbstmordes im Königreich Sachsen. Mit zwei schematischen Darstellungen und einer Übersichtskarte, Leipzig 1913. H OWARD I. K USHNER : Biochemistry, Suicide, and History. Possibilities and Problems, in: Journal of Intersdisciplinary History 16, 1 (1985), 69-85. Ders.: The Suicide of Meriwether Lewi A Psychoanalytic Inquiry, in: The William and Mary Quarterly, Third Series 38, 3 (1981), 464-481. E VA L ABOUVIE : [Art.] Hebamme (1./ 2.), in: EdN 5, 263-266. H ANS -U WE L AMMEL : Nachwort, in: Ders. (Hg.): Johann Karl Wilhelm Moehsen: Betrachtungen über die Berlinischen Selbstmörder unter den Soldaten (Fundstücke; 3), Hannover-Laatzen 2004, 31-63. A CHIM L ANDWEHR : Normen als Praxis und Kultur. Policeyordnungen in der Frühen Neuzeit, in: WZGN 4 (2004), 109-113. Ders.: Die Rhetorik der ‚Guten Policey’, in: ZHF 20, 2 (2003), 251-287. Ders.: Policey vor Ort. Die Implementation von Policeyordnungen in der ländlichen Gesellschaft der Frühen Neuzeit, in: H ÄRTER (Hg.), Policey, 47-70. Ders.: ‚Normdurchsetzung’ in der Frühen Neuzeit? Kritik eines Begriffs, in: ZfG 48, 2 (2000), 146-162. D IETER L ANGEWIESCHE : Geschichtsschreibung und Geschichtsmarkt in Deutschland, in: Ders: Zeitwende. Geschichtsdenken heute, herausgegeben von Nikolaus Buschmann und Ute Planert, Göttingen 2008, 9-17. D ERS .: Die Geschichtsschreibung und ihr Publikum. Zum Verhältnis von Geschichtswissenschaft und Geschichtsmarkt, in: ebd., 85-100. K ARL F RIEDRICH L EDDERHOSE : [Art.] Myconius, Friedrich M., in: ADB 23, 123-127. D AVID L EDERER : Suicide in Early Modern Central Europe. A Historiographical Review, in: German Historical Institute London Bulletin 38, 2 (2006), 33-46. Ders.: Madness, Religion and the State in Early Modern Europe. A Bavarian Beacon (New Studies in European History), Cambridge 2006. <?page no="653"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 642 Ders.: Verzweiflung im Alten Reich. Selbstmord während der ‚Kleinen Eiszeit’, in: Wolfgang Behringer (Hg.): Kulturelle Konsequenzen der ‚Kleinen Eiszeit’ (VMPIG; 212), Göttingen 2005, 255-280. Ders.: ‚… welches die Oberkeit bey Gott zuverantworten hat …’. Selbstmord von Untersuchungsgefangenen im Kerker während der frühen Neuzeit, in: Gerhard Ammerer u. a. (Hg.): Gefängnis und Gesellschaft. Zur (Vor-) Geschichte der strafenden Einsperrung [Comparativ 13, 5/ 6 (2003)], Leipzig 2003, 177-188. Ders.: [Rez.] B ÄHR , Richter, in: Historische Anthropologie 11, 2 (2003), 319-321. Ders.: The Dishonorable Dead. Perceptions of Suicide in Early Modern Germany, in: Sibylle Backmann u. a. (Hg.): Ehrkonzepte in der Frühen Neuzeit. Identitäten und Abgrenzungen (Colloquia Augustana; 8), Berlin 1998, 349-365. Ders.: Aufruhr auf dem Friedhof. Pfarrer, Gemeinde und Selbstmord im frühneuzeitlichen Bayern, in: S IGNORI (Hg.), Trauer, 189-209. H ARTMUT L EHMANN : [Rez.] S CHÄR , Seelennöte, in: Pietismus und Neuzeit 13 (1987), 239-242. V ERENA L ENZEN : Selbsttötung. Ein philosophisch-theologischer Diskurs mit einer Fallstudie über Cesare Pavese, Düsseldorf 1987. V OLKER L EPPIN : ‚Apologien für den Selbstmord’. Johann Melchior Goeze im Streit um den ‚Werther’, in: AKG 85, 1 (2003), 303-316. E DGAR L ERSCH / R EINHOLD V IEHOFF : Geschichte im Fernsehen. Eine Untersuchung zur Entwicklung des Genres und der Gattungsästhetik geschichtlicher Darstellungen im Fernsehen 1995 bis 2003 (Schriftenreihe Medienforschung der LfM; 54), Berlin 2007. K ARL -H EINZ L EVEN : Einleitung. Von Ratten und Menschen, Pest, Geschichte und das Problem der retrospektiven Diagnose, in: Mischa Meier (Hg.): Die Geschichte eines Menschheitstraumas, Stuttgart 2005, 11-32. K ARL -H EINZ L EVEN : Krankheiten. Historische Deutung versus retrospektive Diagnose, in: Norbert Paul/ Thomas Schlich (Hg.): Medizingeschichte. Aufgaben, Probleme, Perspektiven, Frankfurt am Main/ New York 1998, 153-185. H EIKE L IEBSCH : Die Geschichte des Alten Jüdischen Friedhofes in Dresden, in: HAT I KVA (Hg.), Friedhof, 112-143. M ARIEKE L IEM : Homicide followed by Suicide. A Review, in: Aggression and Violent Behavior 15 (2010), 153-161. V ERA L IND : The Suicidal Mind and Body. Examples from Northern Germany, in: W ATT (Hg.), Sin, 64-80, 204-208. Dies.: Suicide in Early Modern Europe. Conference at the German Historical Institute, November 30 - December 1, 2001, in: GHI Bulletin No. 30 (Spring 2002), 199- 203. Dies.: Selbstmord in der Frühen Neuzeit. Diskurs, Lebenswelt und kultureller Wandel am Beispiel der Herzogtümer Schleswig und Holstein (VMPIG; 146), Göttingen 1999. Dies.: Aus der Rolle gefallen. Männliche Emotionen mit (fast) tödlichem Ausgang, in: C HVOJKA u. a. (Hg.), Blicke, 183-197. <?page no="654"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 643 R OLF L INDELIUS : Trends in suicide in Sweden 1749-1975, in: Acta Psychiatrica Scandinavica 60 (1979), 295-310. M ARY L INDEMANN : Medicine and Society in Early Modern Europe, Cambridge 2010. Dies.: Armen- und Eselsbegräbnis in der europäischen Frühneuzeit, eine Methode sozialer Kontrolle, in: Paul Richard Blum (Hg.): Studien zur Thematik des Todes im 16. Jahrhundert (Wolfenbütteler Forschungen; 22), Wolfenbüttel 1983, 125-139. A UGUST R OBERT VON L INDEN : Die Strafrechtsanalogie in Carpzovs Practica Criminalis (Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen; Heft 43), Bonn 1947. N IKOLAUS L INDER : Fallrecht und Policey. Zur Entstehung der Berner Kindsmordmandate im 18. Jahrhundert, in: ZRG GA 126 (2009), 70-97. M ARTIN L INDNER (Hg.): Drehbuch Geschichte. Die antike Welt im Film (Antike Kultur und Geschichte; 7), Münster 2005. C HRISTA L INDNER -B RAUN : Soziologie des Selbstmords, Opladen 1990. P ETER L INEBAUGH : The Tyburn Riot Against the Surgeons, in: Douglas Hay u. a. (Hg.): Albion's Fatal Tree. Crime and Society in Eighteenth Century England, London 1975, 65-117. G ERHARD L INGELBACH : Der ‚Codex Augusteus’. Zu Entstehung, Inhalt und Wirkungsgeschichte einer (fast) vergessenen Rechtssammlung, in: Heiner Lück/ Bernd Schildt (Hg.): Recht - Idee - Geschichte. Beiträge zur Rechts- und Ideengeschichte für Rolf Lieberwirth anläßlich seines 80. Geburtstages, Köln u.a. 2000, 249-274. F RIEDRICH L OHMANN : Ein Gott - Zwei Regimente. Überlegungen zur ‚Zwei-Reiche- Lehre’ Martin Luthers im Anschluss an die Debatte zwischen Paul Althaus und Johannes Heckel, in: Luther 73 (2002), 112-138. H ARTMUT L OHMANN : [Art.] Myconius (Mecum), Friedrich, in: BBKL 6, 410-412. M AREN L ORENZ : Kriminelle Körper - Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung, Hamburg 1999. Dies.: ‚Er ließe doch nicht nach biß er was angefangen’. Zu den Anfängen gerichtspsychiatrischer Gutachtung im 18. Jahrhundert, in: C HVOJKA u. a. (Hg.), Blicke, 199-222. D AVID M. L UEBKE : [Rez.] L EDERER , Madness, in: CEH 41 (2008), 505-507. H EINER L ÜCK : Zur Rechtspraxis der Leichenbeschaffung in Kursachsen während des 18. Jahrhunderts, in: S CHULTKA u. a. (Hg.), Anatomie, 451-467. A LF L ÜDTKE : Alltagsgeschichte, Mikro-Historie, historische Anthropologie, in: Hans- Jürgen Goertz (Hg.): Geschichte. Ein Grundkurs, Reinbek bei Hamburg 1998, 557- 578. I NGETRAUT L UDOLPHY : Die Ursachen der Gegnerschaft zwischen Luther und Herzog Georg von Sachsen, in: Lutherjahrbuch 32 (1965), 28-44. F RANK L UDWIG : Zur Entstehungsgeschichte der Lokalvisitation, des ‚Synodus’ und des Oberkonsistoriums in Kursachsen (Kirchenordnung von 1580), in: Beiträge zur sächsischen Kirchengeschichte 21 (1907), 1-72. U LRIKE L UDWIG (Leipzig): Philippismus und orthodoxes Luthertum an der Universität Wittenberg. Die Rolle Jakob Andreäs im lutherischen Konfessionalisierungsprozeß <?page no="655"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 644 Kursachsens (1576-1580) (Reformationsgeschichtliche Studien und Texte; 153), Münster 2009. U LRIKE L UDWIG (Dresden): Das Herz der Justitia. Gestaltungspotentiale territorialer Herrschaft in der Strafrechts- und Gnadenpraxis am Beispiel Kursachsens 1548-1648 (Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven; 16), Konstanz 2008. Dies.: ‚Amts halber kompetent’. Die gutachterliche Tätigkeit von Schössern in Straf- und Supplikationsverfahren im 16. und 17. Jahrhundert, in: K ÄSTNER / K ESPER -B IERMANN Hg.), Experten, 73-83. Dies.: Von ‚beschwerlich gefengnis’ und ‚milder haft’. Ansichten zur Haft im Inquisitionsprozess von der Mitte des 16. bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts, in: Gerhard Ammerer u. a. (Hg.): Gefängnis und Gesellschaft. Zur (Vor-) Geschichte der strafenden Einsperrung [Comparativ 13, 5/ 6 (2003)], Leipzig 2003, 100-116. Dies.: ‚Justitienfürst’ und Gnädiger Herrscher. Strafrecht und Gnade in Kursachsen 1548-1648 (Diss. TU-Dresden 2006) [veröffentlicht als L UDWIG , Herz]. C HRISTINA L UTTER : Geschlecht, Gefühl, Körper. Kategorien einer kulturwissenschaftlichen Mediävistik, in: L'Homme 18, 2 (2007), 9-26. A LEXANDRA L UTZ : Abel Glashoff verliert den Verstand. Annäherungen an das Schicksal einer Wahnsinnigen im ländlichen Schleswig-Holstein, 1775-1778, in: Martin Rheinheimer (Hg.): Subjektive Welten. Wahrnehmung und Identität in der Neuzeit (Studien zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Schleswig-Holsteins; 30), Neumünster 1998, 109-135. M ICHAEL M AC D ONALD : The Medicalization of Suicide in England. Laymen, Physicians, and Cultural Change, 1500-1870, in: Charles E. Rosenberg/ Janet Golden (Hg.): Framing Disease. Studies in Cultural History (Health and Medicine in American Society series), New Brunswick 1992, 85-103. Ders.: Reply, in: Past and Present 119 (1988), 165-170. Ders.: The Secularization of Suicide in England 1660-1800, in: Past and Present 111, 1 (1986), 50-100. Ders.: Mystical Bedlam. Madness, Anxiety, and Healing in Seventeenth-Century England (Cambridge Monographs on the History of Medicine), Cambridge u. a. 1981. M ICHAEL M AC D ONALD / T ERENCE R. M URPHY : Sleepless Soul Suicide in Early Modern England (Oxford Studies in Social History), New York 2000 [zuerst 1990]. Dies.: Die Säkularisierung des Selbstmord Literaten, Rechtsgelehrte und religiöse Fanatiker im frühneuzeitlichen England, in: S IGNORI (Hg.), Trauer, 233-281. T HOMAS M ACHO : Unfall oder Selbstmord? Bemerkungen zu einer Epistemiologie des Unfalls, in: Christian Kassung (Hg.): Die Unordnung der Dinge. Eine Wissens- und Mediengeschichte des Unfalls, Bielefeld 2009, 454-468. M ELANIE M AI : Der Fall Sophia von Taubenheim: Ein sächsischer Zaubereiprozess im höfischen Milieu aus dem Jahr 1585 (Mag. TU Dresden 2008) H ARALD M AIHOLD : Die Bildnis- und Leichnamsstrafen im Kontext der Lehre vom crimen exceptum. Vortrag auf dem 38. Deutschen Rechtshistorikertag in Münster am 17. September 2010, URL: http: / / iu uniba ch/ uploads/ publics/ 6839/ 2010_Crimen <?page no="656"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 645 _exceptum.pdf (zuletzt abgerufen am 3. September 2011). I LKKA H ENRIK M ÄKINEN u. a.: Historical Perspectives on Suicide and Suicide Prevention in Sweden, in: Archive of Suicide Research 6 (2002), 269-284. Ders.: On Suicide in European Countries. Some Theoretical, Legal and Historical Views on Suicide Mortality and Its Concomitants (Acta Universitatis Stockholmiensis/ Stockholm Studies in Sociology N. F.; 5), Stockholm 1997. R EBEKKA V . M ALLINCKRODT : Das Gewicht des Menschen. Eine Kulturgeschichte des Schimmens (ca. 1760-1830) (Habil. FU Berlin 2011, 3. Bde., Typoskript). Dies.: ‚Man entsage dem Betruge der misgeleiteten Vernunft, […] so wird man sehen, daß man schwimmen kann.’ Schwimmpraktiken und -debatten im 18. Jahrhundert, in: WerkstattGeschichte 44 (2007), 7-26. J ULIA M ANNHERZ : [Rez.] M ORRISSEY , Suicide, in: H-Soz-u-Kult 01.06.2007; URL: http: / / hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/ rezensionen/ 2007-2-130.pdf (zuletzt abgerufen am 28. August 2009). U TA M ARQUARDT : ‚… und hat sein Testament und letzten Willen also gemacht’. Görlitzer Bürgertestamente des 16. Jahrhunderts (TSR Historische Studien; 1), Leipzig 2009. I AN M ARSH : Suicide. Foucault, History and Truth, New York 2010. P ETER M ARSHALL : [Rez.] Koslofsky, Craig M.: The Reformation of the Dead […], in: JMH 75, 3 (2003), 886-888. G RAHAM M ARTIN : Media Influence to Suicide. The Search for Solutions, in: Archives of Suicide Research 4 (1998), 51-66. J ÜRGEN M ARTSCHUKAT : Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert, Köln u. a. 2000. Ders.: Ein Freitod durch die Hand des Henker Erörterungen zur Komplementarität von Diskursen und Praktiken am Beispiel von ‚Mord aus Lebens-Überdruß’ und Todesstrafe im 18. Jahrhundert, in: ZHF 27, 1 (2000), 53-74. D IRK M ATEJOWSKI : Selbstmord. Rezeptionstypen eines tabuisierten Motivs, in: Gert Kaiser (Hg.): An den Grenzen höfischer Kultur. Anfechtungen der Lebensordnung in der deutschen Erzähldichtung des hohen Mittelalters (Forschungen zur Geschichte der älteren deutschen Literatur; 12), München 1991, 237-263. J OSEF M ATZERATH : Adelsprobe an der Moderne. Sächsischer Adel 1763-1866, Entkonkretisierung einer traditionalen Sozialformation (VSWG-Beihefte; 183), Stuttgart 2006. Ders.: Einleitung. Überblick über Sachsens Ständeversammlung(en) am Ende der Frühen Neuzeit, in: Ders.: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte. Die Spätzeit der sächsischen Ständeversammlung 1763 bis 1831, Dresden 2006, 7-14. Ders.: ‚Pflicht ohne Eigennutz’. Das kursächsische Rétablissement, Restauration einer Ständegesellschaft, in: NASG 66 (1995), 157-182. R UDOLF M AU : ‚Der christliche Fürst’. Wie dachte Luther über das Verhältnis von Staat und Kirche? , in: Luther 63, 3 (1992), 122-137. M ICHAEL M AURER : [Rez.] L IND , Selbstmord, in: HZ 272, 1 (2001), 190-192. <?page no="657"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 646 H ANS M EDICK : Quo vadis Historische Anthropologie? Geschichtsforschung zwischen Historischer Kulturwissenschaft und Mikro-Historie, in: Historische Anthropologie 9, 3 (2001), 78-92. Ders.: ‚Missionare im Ruderboot’? Ethnologische Erkenntnisweisen als Herausforderung an die Sozialgeschichte, in: Alf Lüdtke (Hg.): Alltagsgeschichte. Zur Rekonstruktion historischer Erfahrungen und Lebensweisen, Frankfurt am Main/ New York 1989, 48-84. J OACHIM M EFFERT : Aus der Geschichte der Fronfeste auf der Ortenburg (1740-1906), in: S CHWERHOFF u. a. (Hg.), Eide, 25-32. G UIDO M EHLKOP / P ETER G RAEFF : Mord, Selbstmord und Anomie. Ein neuer Ansatz zur Operationalisierung und empirischen Anwendung des Anomiekonstruktes von Emile Durkheim, in: Sozialwissenschaften und Berufspraxis 29 (2006), 56-69. M ISCHA M EIER / S IMONA S LANIČKA (Hg.): Antike und Mittelalter im Film. Konstruktion - Dokumentation - Projektion (Beiträge zur Geschichtskultur; 29), Köln u. a. 2007. U TE M ENNECKE -H AUSTEIN : Luthers Trostbriefe (Quellen und Forschungen zur Reformationsgeschichte; 56), Gütersloh 1989. J EFFREY M ERRICK : Death and Life in the Archive Patterns of and Attitudes to Suicide in Eighteenth-Century Paris, in: W EAVER / W RIGHT (Hg.), Histories, 73-90. Ders.: Death in Paris. 1775, in: W ATT (Hg.), Sin, 158-174, 224-288. Ders.: Suicide, Society, and History. The Case of Bourdeaux and Humain, 25 December 1773, in: Studies on Voltaire and the Eighteenth Century 8 (2000), 71-115. D ONNA M ERWICK : Death of a Notary. Conquest and Change in Colonial New York, Ithaca 1999. M ARKUS M EUMANN / R ALF P RÖVE : Die Faszination des Staates und die historische Praxis. Zur Beschreibung von Herrschaftsbeziehungen jenseits teleologischer und dualistischer Begriffsbildungen, in: Dies. (Hg.): Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Umrisse eines dynamisch-kommunikativen Prozesses, Münster u. a. 2004, 11-49. K ATHARINA M IDDELL : Leipziger Sozietäten im 18. Jahrhundert. Die Bedeutung der Soziabilität für die kulturelle Integration von Minderheiten, in: NASG 69 (1998), 125-157. H. C. E RIK M IDELFORT : Melancholische Eiszeit? , in: Wolfgang Behringer (Hg.): Kulturelle Konsequenzen der ‚Kleinen Eiszeit’ (VMPIG; 212), Göttingen 2005, 239- 253. Ders.: Selbstmord im Urteil von Reformation und Gegenreformation, in: Wolfgang Reinhard/ Heinz Schilling (Hg.): Die katholische Konfessionalisierung. Wissenschaftliches Symposium der Gesellschaft zur Herausgabe des Corpus Catholicorum und des Vereins für Reformationsgeschichte 1993 (Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte; 198), Gütersloh 1995, 296-310. Ders.: [Rez.] George Minois, History of Suicide […], in: AHR 105, 4 (2000), 1268- 1269. G EORGES M INOIS : Geschichte des Selbstmords, Düsseldorf/ Zürich 1996 [frz. zuerst 1995]. G ERD M ISCHLER : Von der Freiheit das Leben zu lassen. Kulturgeschichte des Suizids, Hamburg/ Wien 2000. <?page no="658"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 647 R UDOLF M OHR : Der unverhoffte Tod. Theologie- und kulturgeschichtliche Untersuchungen zu außergewöhnlichen Todesfällen in Leichenpredigten (Marburger Personalschriften-Forschungen; 5), Marburg 1982. C AREN M ÖLLER : Medizinalpolizei. Die Theorie des staatlichen Gesundheitswesens im 18. und 19. Jahrhundert (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), Frankfurt am Main 2005. J OS M ONBALLYU : De decriminalisering van de zelfdoding in de Oostenr kse Nederlanden, in: Revue belge de philologie et d'histoire = Belgisch t dschrift voor philologie en geschiedenis 78, 2 (2000), 445-469. S USAN K. M ORRISSEY : Suicide and the Body Politic in Imperial Russia (Cambridge Social and Cultural Histories), Cambridge/ New York 2006. Dies.: Patriarchy on Trial. Suicide, Discipline, and Governance in Imperial Russia, in: JMH 75, 1 (2003), 23-58. Dies.: Drinking to Death. Suicide, Vodka and Religious Burial in Russia, in: Past and Present 186, 1 (2005), 117-146. R OTRAUT M OTZENBÄCKER : [Art.] Covarruvias y Leyva, in: LThK 3, Sp. 81. G EORG M ÜLLER : Hans Harrer. Kammermeister des Kurfürsten August, Ein Beitrag zur sächsischen Verwaltungs- und Wirthschaftsgeschichte, in: NASGA 15 (1894), 63- 118. W ALTHER M ÜLLER -B ERGSTRÖM : [Art.] hängen, in: HdA 3, Sp. 1438-1460. D ANIEL M ÜLLER H OFSTEDE : Wer von euch ohne Kummer ist, der spreche den ersten Fluch. Romeo und Julia auf dem Dorfe, in: FAZ 19. Juli 2000, Nr. 165, 56. T ERRENCE R. M URPHY : ‚Whoful Childe of Parents Rage’. Suicide of Children and Adolescents in Early Modern England, 1507-1710, in: The Sixteenth Century Journal 17, 3 (1986), 259-270. A LEXANDER M URRAY : Suicide in the Middle Ages. Vol I: The Violent against Themselves, Oxford/ New York 1998. A LEXANDER M URRAY : Suicide in the Middle Ages. Vol II: The Curse on Self-Murder, New York 2000. H ARALD N EUMEYER : Anomalien, Autonomien und das Unbewusste. Selbstmord in Wissenschaft und Literatur um 1800, Göttingen 2009. H ELMUT N EUHAUS : Friedrich August I. (1694-1733), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 173- 191. D AN N EVILLE : Suicide. From a Crime to Public Health in a Decade, in: The Furrow 52, 7 (2001), 387-304. T HOMAS N ICKLAS : Christian I. (1586-1591) und Christian II. (1591-1611), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 126-136. Ders.: Friedrich August II. (1733 - 1763) und Friedrich Christian (1763), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 192-202. Ders.: Reformansätze im Zeichen der Ökonomie. Kursachsens Rétablissement, in: Eberhard Laux/ Karl Teppe (Hg.): Der neuzeitliche Staat und seine Verwaltung. Beiträge zur Entwicklungsgeschichte seit 1700 (Nassauer Gespräche der Freiherr-vom- Stein-Gesellschaft; 5), Stuttgart 1998, 85-98. <?page no="659"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 648 T HOMAS N IEDERKROTENTHALER u. a.: Role of Media Reports in Completed and Prevented Suicide. Werther v. Papageno effects, in: The British Journal of Psychiatry 197 (2010), S, 234-243. J OANNA N IEZNANOWSKA : Changing Concepts of Life-saving Procedures in 19th Century Polish Popular First-aid Publications, in: Vesalius 12, 2 (2006), 73-78. H EINRICH N OBBE : Das Superintendentenamt, seine Stellung und Aufgabe nach den evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, in: Zeitschrift für Kirchengeschichte 14 (1894), 404-429, 556-572 und in: Zeitschrift für Kirchengeschichte 15 (1895), 44-93. O TTO N ÖLDEKE : Die kirchliche Beerdigung der Selbstmörder, Gießen 1903. J UTTA N OWOSADTKO : Militärjustiz in der Frühen Neuzeit. Anmerkungen zu einem vernachlässigten Feld der historischen Kriminalitätsforschung, in: Unrecht und Recht. Kriminalität und Gesellschaft im Wandel von 1500-2000. Gemeinsame Landesausstellung der rheinland-pfälzischen und saarländischen Archive. Wissenschaftlicher Begleitband (Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz; 98), Koblenz 2002, 638-651. Dies.: Scharfrichter und Abdecker. Der Alltag zweier ‚unehrlicher Berufe’ in der Frühen Neuzeit, Paderborn u. a. 1994. Dies.: Wer Leben nimmt, kann auch Leben geben. Scharfrichter und Wasenmeister als Heilkundige in der Frühen Neuzeit, in: MedGG 12 (1993), 43-74. M ICHAEL N UROK : Elements of the Medical Emergency’s Epistemological Alignment. 18-20th Century Perspectives, in: Social Studies of Science 33, 4 (2003), 563-579. V IVIAN N UTTON : Wittenberg Anatomy, in: Ole Peter Grell/ Andrew Cunningham (Hg.): Medicine and the Reformation, London u. a. 1993, 11-32. K ARL O BSER : Selbstmordfälle in Kurpfalz im 16. Jahrhundert, in: Mannheimer Geschichtsblätter 23, 11-12 (1922), 228-230. P ATRICK O ELZE : Recht haben und Recht behalten. Konflikte um die Gerichtsbarkeit in Schwäbisch Hall und seiner Umgebung (15.-18. Jahrhundert) (Historische Kulturwissenschaft; 16), Konstanz 2011. Ders.: Chirurgische Spektakel. Öffentliches Operieren in der Frühen Neuzeit (17. und 18. Jahrhundert), in: Michael R. Müller u. a. (Hg.): Körper Haben. Die symbolische Formung der Person, Weilerswist 2011, 39-59. Ders.: Am Rande der Stadt. Grenzkonflikte und herrschaftliche Integration im Umland von Schwäbisch Hall, in: Patrick Schmidt/ Horst Carl (Hg.): Stadtgemeinde und Ständegesellschaft. Formen der Integration und Distinktion in der frühneuzeitlichen Stadt (Geschichte: Forschung und Wissenschaft; 20), Berlin u. a. 2007, 140-165. G ERHARD O ESTREICH : Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in: Ders.: Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, Berlin 1969, 179-197. A NN -S OFIE O HLANDER : Suicide in Sweden. A Social History, in: John Rogers (Hg.): Death. The Public and the Private Spheres, Uppsala 1986, 1-52. S OILI -M ARIA O LLI : Blasphemy in Early Modern Sweden. An Untold Story, in: Journal of Religious History 32, 4 (2008), 457-470. <?page no="660"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 649 Dies.: Visioner av världen. Hädelse och djävulspakt i justitierevisionen (Skrifter från Institutionen för historiska studie; 17), Umeå 2007. K ARLA O OSTERVEEN : Deaths by Suicide, Drowning and Misadventure in Hawkshead 1620-1700, in: Local Population Studies 4 (1970), 17-20. L OUIS P AHLOW : [Art.] Medizinalpolizei, in: EdN 8, 291-294. K ATHERINE P ARK : Secrets of Women. Gender, Generation and the Origins of Human Dissection, New York 2006. Dies.: The Life of the Corpse. Division and Dissection in Late Medieval Europe, in: The Journal of the History of Medicine and Allied Sciences 50 (1995), 111-132. Dies.: The Criminal and the Saintly Body. Autopsy and Dissection in Renaissance Italy, in: Renaissance Quarterly 47 (1994), 1-33. J OSEF P AUSER : Sektion als Strafe? , in: Norbert Stefenelli (Hg.): Körper ohne Leben. Begegnung und Umgang mit Toten, Wien u. a. 1998, 527-535. C LAUDIA P AWLOWITSCH / A LEXANDER K ÄSTNER : Vor dem Zerstückeln bewahrt. Die außergewöhnliche Geschichte des Leichnams von Judas Pollack, in: Medaon - Magazin für jüdisches Leben in Forschung und Bildung, 5 (2011), Nr. 8, 1-5, online unter http: / / medaon.de/ pdf/ M_Pawlowitsch+Kaestner-8-2011.pdf [1.5.2011]. J OHN P EARN : A History of First Aid in Australia. The Evolution of Prehospital Care, in: Medical Journal Australia 168 (1998), 38-41. A ARON P ERLS : Der Selbstmord nach der Halacha, in: Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums 55, 3 (1911), 287-295. D AVID P. P HILLIPS : The Influence of Suggestion on Suicide. Substantive and Theoretical Implications of the Werther Effect, in: American Sociological Review 39, 3 (1974), 340-354. Ders.: The Impact of Fictional Television Stories on U. S. Adult Fatalities. New Evidence on the Effect of the Mass Media on Violence, in: The American Journal of Sociology 87, 6 (1982), 1340-1359. K ARSTEN P FANNKUCHEN : Selbstmord und Sanktionen. Eine rechtshistorische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung ostpreußischer Bestimmungen, Berlin 2008. W ERNER P IECHOCKI : Zur Leichenversorgung der halleschen Anatomie im 18. und 19. Jahrhundert, in: Ders./ Hans-Theodor Koch (Hg.): Beiträge zur Geschichte des Gesundheitswesens der Stadt Halle und der Medizinischen Fakultät der Universität Halle (Acta Historica Leopoldina; 2), Leipzig 1965, 67-105. G UDRUN P ILLER : Trauriger Ehestand. Gescheiterte Ehen in Selbstzeugnissen des späten 18. Jahrhunderts, in: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte 52, 4 (2002), 448- 462. K ENNETH M. P INNOW : [Rez.] M ORRISSEY , Suicide, in: Social History 33, 2 (2008), 214- 216. E RIC A. P LAUT / K EVIN A NDERSON (Hg.): Karl Marx. Vom Selbstmord, mit einem Vorwort von Michael Löwy, Köln 2001. R ONNIE P O -C HIA H SIA : [Rez.] W ATT , Death, in: AHR 107, 2 (2002), 648-649. <?page no="661"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 650 R AINER P OLLEY : Die Lehre vom gerechten Strafmaß bei Karl Ferdinand Hommel (AD 1722-1781) und Benedikt Carpzow (AD 1595-1666), Darmstadt 1972. W ALTRAUD P ULZ : Nüchternes Kalkül - Verzehrende Leidenschaft. Nahrungsabstinenz im 16. Jahrhundert (Beihefte zum AKG; Heft 64), Köln u. a. 2007. D ANA R ABIN : Drunkenness and the Responsibility for Crime in the Eighteenth Century, in: Journal of British Studies 44 (2005), 457-477. C ARL R ABL : Geschichte der Anatomie an der Universität Leipzig (Studien zur Geschichte der Medizin; Heft 7), Leipzig 1909. S USANNE R AU / G ERD S CHWERHOFF : Frühneuzeitliche Gasthaus-Geschichte(n) zwischen stigmatisierenden Fremdzuschreibungen und fragmentierten Geltungserzählungen, in: Gert Melville / Hans Vorländer (Hg.): Geltungsgeschichten. Über die Stabilisierung und Legitimierung institutioneller Ordnungen, Köln u. a. 2002, 181-201. C HRISTOPH R EDIES u. a.: Über die Herkunft der Leichname für das Anatomische Institut der Universität Jena in der NS-Zeit, in: S CHULTKA u. a. (Hg.), Anatomie, 495-507. J ÜRGEN R EGGE : Die Kriminalstrafe in den deutschen Rechten des 17. bis 19. Jahrhunderts, in: Recueil de la société J. Bodin 57 (1989), 227-273. B ERND R EHBACH : Bemerkungen zur Geschichte der Selbstmordbestrafung. Einige rechtshistorische Aspekte der Sterbehilfe, in: Deutsche Richterzeitung 64, 7 (1986), 241-247. K ARL -S IEGBERT R EHBERG : Institutionen als symbolische Ordnungen. Leitfragen zur Theorie und Analyse institutioneller Mechanismen (TAIM), in: Gerhard Göhler (Hg.): Die Eigenart der Institutionen. Zum Profil politischer Institutionentheorie. Baden-Baden 1994, 47-84. E RNST H EINRICH R EHERMANN : Die protestantischen Exempelsammlungen des 16. und 17. Jahrhunderts. Versuch eines Überblicks und einer Charakterisierung nach Aufbau und Inhalt, in: Wolfgang Brückner (Hg.): Volkserzählung und Reformation. Ein Handbuch zur Tradierung und Funktion von Erzählstoffen und Erzählliteratur im Protestantismus, Berlin 1974, 580-645. W OLFGANG R EINHARD : Lebensformen Europas. Eine historische Kulturanthropologie, München 2006. Ders.: Manchmal ist eine Pfeife wirklich nur eine Pfeife. Plädoyer für eine materialistische Anthropologie, in: Saeculum 56, 1 (2005), 1-16. A NDREAS R ENNER : [Rez.] S TUKENBROCK , Cörper, in: AfS Online; URL: http: / / library.fe de/ fulltext/ afs/ htmrez/ 80446 (zuletzt abgerufen am 23. August 2009). O TTO R ICHTER : Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Stadt Dresden 1, Dresden 1885 P ETRA R ICHTER : Die Entwicklung des territorial-staatlichen Absolutismus auf dem Gebiet der Wissenschaften an den kursächsischen Universitäten Leipzig und Wittenberg in der Regierungszeit Friedrich Augusts I. (1694-1733) (Diss. Promotion A, Univ. Leipzig 1986, Typoskript). T ANJA R IETMANN : ‚Die Freiheit so elend entziehen’. Zur administrativen Anstaltsversorgung im Kanton Bern in der Mitte des 20. Jahrhunderts, in: Claudia Opitz u. a. <?page no="662"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 651 (Hg.): Kriminalisieren - Entkriminalisieren - Normalisieren (Schweizerische Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialgeschichte; 21), Zürich 2006, 297-308. I RIS R ITZMANN : Sorgenkinder. Kranke und behinderte Mädchen und Jungen im 18. Jahrhundert, Köln u. a. 2008. Dies.: Leidenserfahrung in der historischen Betrachtung. Ein Seiltanz zwischen sozialem Konstrukt und humanbiologischer Konstanz, in: Paul Münch (Hg.): ‚Erfahrung’ als Kategorie der Frühneuzeitgeschichte (HZ Beihefte N.F.; 31), München 2001, 59-72. B ERND R OECK : Die Wahrnehmung von Symbolen in der Frühen Neuzeit. Sensibilität und Alltag in der Vormoderne, in: Gert Melville (Hg.): Institutionalität und Symbolisierung. Verstetigungen kultureller Ordnungsmuster in Vergangenheit und Gegenwart, Köln u. a. 2001, 525-539. K EITH L. R OOS : The Devil in 16th Century German Literature. The Teufelsbücher (European University Papers, Series I: German language and literature; 68), Frankfurt am Main 1972. G EORGE R OSEN : History in the study of suicide, in: Psychological Medicine 1 (1971), 267-285. R OBERT A. R OSENSTONE : Geschichte in Bildern/ Geschichte in Worten. Über die Möglichkeit, Geschichte wirklich zu verfilmen, in: R OTHER (Hg.), Bilder schreiben, 65-83. Ders.: History on Film. Film on History (History: Concepts, Theories and Practice), Edinburgh 2006. F RED R OSNER : Suicide in Jewish Law, in: K APLAN / S CHWARTZ (Hg.), Approaches, 61- 77. D IETRICH R ÖSSLER : Pfarrhaus und Medizin, in: G REIFFENHAGEN (Hg.); Pfarrhaus, 231- 246. B ERNHARD R ÖßNER : Wider den Selbstmord ‚à la Werther’. Johann Michael Sailers Studie ‚Über den Selbstmord’, in: Beiträge zur Geschichte des Bistums Regensburg 35 (2001), 167-177. H ANS R OST : Bibliographie des Selbstmords. Mit textlichen Einführungen zu jedem Kapitel, Augsburg 1927. A ARON R OTH : Eine Studie über den Selbstmord. Von jüdischem Standpunkte, (Separatdruck aus der Zeitschrift ‚Hamechaker’), Budapest 1878. R AINER R OTHER (Hg.): Bilder schreiben Geschichte. Der Historiker im Kino, Berlin 1991. Ders. (Hg.): Mythen der Nationen. Völker im Film, München/ Berlin 1998. H ANS -C HRISTOPH R UBLACK : ‚Der wohlgeplagte Priester’. Vom Selbstverständnis lutherischer Geistlichkeit im Zeitalter der Orthodoxie, in: ZHF 16, 1 (1989), 1-30. M ANFRED R UDERSDORF : Moritz (1541/ 47-1553), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 90-109. J ULIA R UDOLPH : Gender and th Development of Fornsic Science. A Case Study, in: EHR 128, 503 (2008), 924-946. G ERLIND R ÜVE : Scheintod. Zur kulturellen Bedeutung der Schwelle zwischen Leben und Tod um 1800, Bielefeld 2008. <?page no="663"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 652 I RMTRAUD S AHMLAND : Verordnete Körperspende. Das Hospital Haina als Bezugsquelle für Anatomieleichen (1786-1855), in: Arnd Friedrich u. a. (Hg.): An der Wende zur Moderne. Die hessischen Hohen Hospitäler im 18. und 19. Jahrhundert, Festschrift zum 475. Stiftungsjahr, Petersberg 2008, 65-105. Dies.: Fordern und verweigern. Der Körper als Zankapfel, Ein Beitrag zur Sozialgeschichte der Anatomie, in: Kornelia Grundmann/ Irmtraud Sahmland (Hg.): Concertino. Ensemble aus Kultur- und Medizingeschichte, Festschrift zum 65. Geburtstag von Gerhard Aumüller (Schriften der Universitätsbibliothek Marburg; 131), Marburg 2008, 42-56. Dies.: ‚Welches ich hiermit auf begehren Pflichtgemäß attestiren sollen’. Geisteskrankheiten in Physikatsgutachten des 18. Jahrhunderts, in: MedGG 25 (2006), 9-57. Dies.: Das medizinische Verständnis von Geisteskrankheiten und ihre Behandlung zur Zeit der Aufklärung, in: Gießener Universitätsblätter 34/ 35 (2001), 93-107. S ABINE S ANDER : Handwerkschirurgen. Sozialgeschichte einer verdrängten Berufsgruppe (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft; 83), Göttingen 1989. H ANS S CHADEWALDT : Kultur- und Medizingeschichtliches über den Tabak, in: Die Medizinische Welt Nr. 37 (1967), 2140-2202. M ARKUS S CHÄR : Seelennöte der Untertanen. Selbstmord, Melancholie und Religion im Alten Zürich, 1500-1800, Zürich 1985. D ÉSIRÉE S CHAUZ : Strafen als moralische Besserung. Eine Geschichte der Straffälligenfürsorge 1777-1933 (Ordnungssysteme. Studien zur Ideengeschichte der Neuzeit; 27), München 2008. W OLFGANG S CHEFFKNECHT : Scharfrichter. Eine Randgruppe im frühneuzeitlichen Vorarlberg, Konstanz 1995. M ARTIN P. S CHENNACH : Gesetz und Herrschaft. Die Entstehung des Gesetzgebungsstaates am Beispiel Tirols, Köln 2010. Ders.: ‚Damit sich niemand der Unwissenheit zu entschuldigen habe’. Gesetzespublikation in Spätmittelalter und Frühneuzeit am Beispiel der Grafschaft Tirol (Working- Paper für die 9. Diskussionsrunde des Arbeitskreises Policey/ Polizei im vormodernen Europa am 22. Juni 2006 in Stuttgart-Hohenheim; Typoskript). A NETTE S CHERER : Studien zur sächsischen Kirchenvisitation von 1555 (Mag. TU- Dresden 2008). L OTHAR S CHILLING : Policey und Druckmedien im 18. Jahrhundert. Das Intelligenzblatt als Medium policeylicher Kommunikation, in: H ÄRTER (Hg.), Policey, 413-452. U WE S CHIRMER : Die ernestinischen Kurfürsten bis zum Verlust der Kurwürde (1485 - 1547), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 55-75. H ORST S CHLECHTE : Die Staatsreform in Kursachsen. 1762-1763, Quellen zum kursächsischen Rétablissement nach dem Siebenjährigen Kriege (Schriftenreihe des Sächsischen Landeshauptarchivs Dresden; 5), Berlin 1958. Ders.: Pietismus und Staatsreform 1762/ 63 in Kursachsen, in: Staatliche Archivverwaltung im Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten (Hg.): Archivar und Historiker. Studien zur Archiv- und Geschichtswissenschaft, Zum 65. Geburtstag von Heinrich Otto Meisner, Berlin (Ost) 1956, 364-382. <?page no="664"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 653 Ders.: Zur Vorgeschichte des ‚Retablissement’ in Kursachsen, in: Staatliche Archivverwaltung im Staatssekretariat für innere Angelegenheiten (Hg.): Forschungen aus mitteldeutschen Archiven. Zum 60. Geburtstag von Hellmut Kretzschmar, Berlin (Ost) 1953, 339-362. E LKE S CHLENKRICH : Von Leuten auf dem Sterbestroh. Sozialgeschichte obersächsischer Lazarette in der frühen Neuzeit (Schriften der Rudolf-Kötzschke-Gesellschaft; 8), Beucha 2002. Dies.: ‚Leichen-Buch von denen aus dem Lazarethe zur Anatomie gebrachten Verstorbenen’ (1748-1800). Eine aussagekräftige Quelle zur Sozialgeschichte der Medizin Dresdens im 18. Jahrhundert, in: S CHULTKA u. a. (Hg.), Anatomie, 469-476. W ALTER S CHLESINGER : Die Landesherrschaft der Herren von Schönburg. Eine Studie zur Geschichte des Staates in Deutschland (Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit; 9/ 1), Münster/ Köln 1954. J ÜRGEN S CHLUMBOHM : Gesetze, die nicht durchgesetzt werden - ein Strukturmerkmal des frühneuzeitlichen Staates? , in: GG 23, 4 (1997), 647-663. W OLFGANG S CHMALE : Der Januskopf der Alphabetisierung. Kursachsen in der frühen Neuzeit, in: Hans Erich Bödeker/ Ernst Hinrichs (Hg.): Alphabetisierung und Literalisierung in Deutschland in der Frühen Neuzeit, Tübingen 1999, 349-366. H ELLMUTH S CHMIDT -B REITUNG : Der Wiederaufbau der Volkswirtschaft und der Staatsverwaltung in Sachsen nach dem Siebenjährigen Kriege. (1762 bis 1768.), in: NASGA 38 (1917), 100-139. K ARIN S CHMIDT -K OHBERG : … und hat ‚sich selbsten … an ein Strickhalfter hingehenckt …’. Selbstmord im Herzogtum Württemberg im 17. und 18. Jahrhundert, in: D ILLINGER (Hg.), Zauberer, 113-220. Dies.: [Rez.] L IND , Selbstmord, in: sehepunkte 2 (2002), Nr. 11 (15.11.2002); URL: http: / / www.sehepunkte.historicum.net/ 2002/ 11/ 3525354614.html (zuletzt abgerufen am 20. August 2009). C LAUDIA S CHMITT : Mit Blasebalg und Tabakrauch-Klistier. Zur Rettung Ertrunkener in Mainz um 1800, in: Franz Dumont u. a. (Hg.): Moguntia medica. Das medizinische Mainz, vom Mittelalter bis zum 20. Jahrhundert, Wiesbaden 2002, 241-249. M ICHAELA S CHMÖLZ -H ÄBERLEIN : [Rez.] D ILLINGER (Hg.), Zauberer, in: HZ 279, 2 (2004), 476-477. H ELGA S CHNABEL -S CHÜLE : Kirchenzucht als Verbrechensprävention, in: Heinz Schilling (Hg.): Kirchenzucht und Sozialdisziplinierung im frühneuzeitlichen Europa (ZFH Beiheft; 16), Berlin 1994, 49-64. N ORBERT S CHNITZLER : Der Tod des Judas. Ein Beitrag zur Ikonographie des Selbstmordes im Mittelalter, in: Andrea Löther u. a. (Hg.): Mundus in imagine. Bildersprache und Lebenswelten im Mittelalter. Festgabe für Klaus Schreiner, Paderborn 1996, 219-245. M ANFRED S CHOBER : Selbstmörder. Volkskundliches aus Kirchenbüchern des 18. Jahrhunderts, in: Oberlausitzer Heimat. Volksreligiosität - gestern und heute 11 (1997/ 8), zugl. Nr. 2 der neuen blau-gelben Reihe, 67-68. <?page no="665"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 654 A NDREAS S CHÖNE : Die Leipziger Ökonomische Sozietät von 1764 bis 1825, in: NASG 70 (1999), 53-78. L UISE S CHORN -S CHÜTTE : Evangelische Geistlichkeit in der Frühneuzeit. Deren Anteil an der Entfaltung frühmoderner Staatlichkeit und Gesellschaft (Quellen und Forschungen zur Reformationsgeschichte; 62), Göttingen 1996. Dies.: Politikberatung im 16. Jahrhundert. Zur Bedeutung theologischer und juristischer Bildung für die Prozesse politischer Entscheidungsfindung im Protestantismus, in: Armin Kohnle/ Frank Engershausen (Hg.): Zwischen Wissenschaft und Politik. Studien zur deutschen Universitätsgeschichte, Festschrift für Eike Wolgast zum 65. Geburtstag, Stuttgart 2001, 49-66. H EINZ S CHOTT : Der Leichnam in medizinhistorischer Sicht, in: Dominik Groß u. a. (Hg.): Tod und toter Körper. Der Umgang mit dem Tod und der menschlichen Leiche am Beispiel der klinischen Obduktion, Kassel 2007, 45-58. J ULIA S CHREINER : Jenseits vom Glück. Suizid, Melancholie und Hypochondrie in deutschsprachigen Texten des späten 18. Jahrhunderts (Ancien Régime, Aufklärung und Revolution; 34), München 2003. Dies.: Zwischen Aufgeklärtheit und Moral, Zweckmäßigkeit und Pathologie. Wie preußische Juristen über den Selbstmord urteilten, in: Eckhardt Hellmuth u. a. (Hg.): Zeitenwende? Preußen um 1800, Festgabe für Günter Birtsch zum 70. Geburtstag, Stuttgart/ Bad Canstatt 1999, 207-228. W INFRIED S CHRÖDER : Ursprünge des Atheismus. Untersuchungen zur Metaphysik- und Religionskritik des 17. und 18. Jahrhunderts (Quaestiones. Themen und Gestalten der Philosophie; 11), Stuttgart/ Bad Cannstatt 1998. S ONJA S CHRÖTER : Psychiatrie in Waldheim, Sachsen (1716-1946). Ein Beitrag zur Geschichte der forensischen Psychiatrie in Deutschland, Frankfurt am Main 1994. G ERTRUD S CHUBART -F IKENTSCHER : Untersuchungen zur Autorschaft von Dissertationen im Zeitalter der Aufklärung (Sonderbände der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, philologisch-historische Klasse; 114, Heft 5), Berlin 1970. R ÜDIGER S CHULTKA u. a. (Hg.): Anatomie und Anatomische Sammlungen im 18. Jahrhundert. Anlässlich der 250. Wiederkehr des Geburtstages von Philipp Friedrich Theodor Meckel (1755-1803) (Wissenschaftsgeschichte; 1), Berlin 2007, 469-476. W INFRIED S CHULZE : Gerhard Oestreichs Begriff ‚Sozialdisziplinierung’ in der frühen Neuzeit, in: ZHF 14, 2 (1987), 265-302. Ders.: Deutsche Geschichte im 16. Jahrhundert (Neue Historische Bibliothek), Frankfurt am Main 1987. A LEXANDER S CHUNKA : Die Oberlausitz zwischen Prager Frieden und Wiener Kongreß (1635-1815), in: Joachim Bahlcke (Hg.): Geschichte der Oberlausitz. Herrschaft, Gesellschaft und Kultur vom Mittelalter bis zum Ende des 20. Jahrhunderts, Leipzig 2001, 143-179. N ORAH H. S CHUSTER : The Emperor of Russia and the Royal Humane Society, in: The Journal of the Royal College of General Practitioners 21 (1971), 634-644. U TE S CHWARZ : Ein Beitrag zur Geschichte der Anatomie in Dresden und Sachsen (Diss. med. TU-Dresden 1994, Typoskript). <?page no="666"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 655 G ERD S CHWERHOFF : Historische Kriminalitätsforschung (Historische Einführungen; 9), Frankfurt am Main/ New York 2011. Ders.: Zentren und treibende Kräfte der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung - Sachsen im regionalen Vergleich, in: NASG 79 (2008), 61-100. Ders.: Zungen wie Schwerter. Blasphemie in alteuropäischen Gesellschaften 1200-1650 (Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven; 12), Konstanz 2005. Ders.: Die alltägliche Auferstehung des Fleisches. Religiöser Spott und radikaler Unglaube um 1500, in: Historische Anthropologie 12, 3 (2004), 309-337. Ders.: Aktenkundig und gerichtsnotorisch. Einführung in die Historische Kriminalitätsforschung (Historische Einführungen; 3), Tübingen 1999. Ders. u. a. (Hg.): Eide, Statuten und Prozesse. Ein Quellen- und Lesebuch zur Stadtgeschichte von Bautzen (14.-19. Jahrhundert), Bautzen 2002. A LICE S EABOURNE / G WEN S EABOURNE : Suicide or Accident. Self Killing in Medieval England, Series of 198 Cases from the Eyre Records, in: The British Journal of Psychiatry 178 (2001), 42-47. G WEN S EABOURNE / A LICE S EABOURNE : The Law on Suicide in Medieval England, in: The Journal of Legal History 21, 1 (2000), 21-48. P ETER S EFRIN / J OHANN W. W EIDRINGER : History of Emergency Medicine in Germany, in: Journal of Clinical Anesthesia 3 (1991), 245-248. A NNE S HEPHERD / D AVID W RIGHT : Madness, Suicide and the Victorian Asylum. Attempted Self-Murder in the Age of the Non-Restraint, in: Medical History 46 (2002), 175-196. K IM S IEBENHÜHNER : [Rez.] L EDERER , Madness, in: ZHF 34, 2 (2007), 326-327. R EINHART S IEGERT : Nachwort, in: B ECKER , Hülfs=Büchlein, 461-480. Ders.: Aufklärung und Volkslektüre. Exemplarisch dargestellt an Rudolf Zacharias Becker und seinem ‚Noth= und Hülfsbüchlein’. Mit einer Bibliographie zum Gesamtthema, in: Archiv für Geschichte des Buchwesens 19 (1978), Sp. 565-1348. D ANIEL S IEMENS : Forschung am lebenden Objekt. Kriminologie und Expertenwissen in Chicago zwischen 1900 und 1930, in: K ÄSTNER / K ESPER -B IERMANN (Hg.), Experten, 43-55. K EVIN S IENA : Suicide as an Illness Strategy in the Long Eighteenth Century, in: W EAVER / W RIGHT (Hg.), Histories, 53-72. G ABRIELA S IGNORI : Rechtskonstruktionen und religiöse Fiktionen. Bemerkungen zur Selbstmordfrage im Mittelalter, in: Dies. (Hg.), Trauer, 9-54. Dies. (Hg.): Trauer, Verzweiflung und Anfechtung. Selbstmord und Selbstmordversuche in mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gesellschaften (Forum Psychohistorie; 3), Tübingen 1994. G EORG S IMMEL : Soziologie. Untersuchungen über die Formen der Vergesellschaftung. Gesamtausgabe 11, Frankfurt am Main 1992. S VEIN A TLE S KÅLEVÅG : The Matter of Forensic Psychiatry. A Historical Enquiry, in: Medical History 50 (2006), 49-68. A NDREW E DMUND S LABY : [Rez.] George Minois, History of Suicide […], in: Psychiatric Services 50, 12 (1999), 1643-1644. <?page no="667"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 656 H ERIBERT S MOLINSKY : Albertinisches Sachsen, in: Anton Schindling/ Walter Ziegler (Hg.): Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650, 2: Der Nordosten, Münster 1990, 9-32. T ERRI L. S NYDER : Suicide, Slavery and Memory in North America, in: The Journal of American History 97, 1 (2010), 39-62. Dies.: What Historians Talk About When They Talk About Suicide. The View from Early Modern British North America, in: History Compass 5, 2 (2007), 658-674. A DAM S OBOCZYNSKI : Sterben als Botschaft. Selbstmörder sterben als tatkräftig Handelnde und provozieren damit den Rest der Welt, in: DIE ZEIT Nr. 31, 23. Juli 2009, 38. C HRISTIAN S OBOTH : Tränen des Auges, Tränen des Herzens. Anatomien des Weinens in Pietismus, Aufklärung und Empfindsamkeit, in: H ELM / S TUKENBROCK (Hg.), Anatomie, 293-315. I RA S PIEKER : Innenansichten. Zur Konzeptualisierung emotionaler Praxen in der historischen Forschung, in: Zeitschrift für Volkskunde 104, 2 (2008), 201-223. G ERD S PITTLER : Abstraktes Wissen als Herrschaftsbasis. Zur Entstehungsgeschichte bürokratischer Herrschaft im Bauernstaat Preußen, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 32, 2 (1980), 574-603. (SSFK, WB) S TAATLICHER S CHLOßBETRIEB F ESTUNG K ÖNIGSTEIN (Hg.): Wissenschaftliche Beiträge Heft 1 (1994), mit Beiträgen vom 2. Kolloquium auf der Festung Königstein ‚Festung als Museum - Museum in der Festung’ am 18. September 1993. S TADTVERWALTUNG L ÖBAU (Hg.): Chronik der Stadt Löbau. 1221-1700, herausgegeben aus Anlass des 780. Jubiläums der Stadt Löbau und des 655. Jubiläums des Sechsstädtebundes im Jahr 2001, Löbau o. J. G EORG S TANITZEK : Blödigkeit. Beschreibungen des Individuums im 18. Jahrhundert (Hermeae. Germanistische Forschungen N. F.; 60), Tübingen 1989. N ORBERT S TEFENELLI : Die Ablehnung von Lehrsektionen. Einwände gegen die Sektion in der Vergangenheit, in: Ders. (Hg.): Körper ohne Leben. Begegnung und Umgang mit Toten, Wien 1998, 519-521. M ARION S TEIN : Alter Jüdischer Friedhof, in: Dies.: Friedhöfe in Dresden, Dresden 2000, 69-79. H OLGER S TEINBERG : Furcht vor dem Werther-Fieber. Ein Buchverbot zur Rettung ‚schöner Seelen’, in: Leipziger Blätter Heft 34 (1999), 23-25. Ders.: Der ‚Werther-Effekt’. Historischer Ursprung und Hintergrund eines Phänomens, in: Psychiatrische Praxis 26 (1999), 37-42. S IMON J. S TEVENSON : Social and economic contributions to the pattern of ‚suicide’ in south-east England, 1530-1590, in: Continuity and Change 2 (1987), 225-262. B ARBARA S TOLLBERG -R ILINGER : Europa im Jahrhundert der Aufklärung, Stuttgart 2000. M ICHAEL S TOLBERG : Active Euthanasia in Pre-Modern Society, 1500-1800. Learned Debates and Popular Practices, in: Social History of Medicine 20, 2 (2007), 205-221. <?page no="668"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 657 U DO S TRÄTER : Wittenberger Responsen zur Zeit der Orthodoxie. Eine Quelle zur Fakultätsgeschichte, in: Stefan Oehmig (Hg.): 700 Jahre Wittenberg. Stadt - Universität - Reformation, Weimar 1994, 289-302. K ATHY S TUART : Melancholy Murderers. Suicide by Proxy and the Insanity Defense, in: Marjorie Elizabeth Plummer/ Robin B. Barnes (Hg.): Ideas and Cultural Margins in Early Modern Germany, Aldershot/ Hampshire 2009, 63-77. Dies.: Suicide by Proxy. The Unintended Consequences of Public Executions in Eighteenth-Century Germany, in: CEH 41, 3 (2008), 413-445. Dies.: Unehrliche Berufe. Status und Stigma in der Frühen Neuzeit am Beispiel Augsburgs, übersetzt von Helmut Graser (Studien zur Geschichte des bayrischen Schwaben; 36), Augsburg 2008 [engl. zuerst 1999]. Dies.: Des Scharfrichters heilende Hand. Medizin und Ehre in der Frühen Neuzeit, in: Sybille Backmann u. a. (Hg.): Ehrkonzepte in der Frühen Neuzeit. Identitäten und Abgrenzungen (Colloquia Augustana; 8), Berlin 1998, 316-347. K ARIN S TUKENBROCK : [Rez.] S CHREINER , Glück, in: sehepunkte 5 (2005), Nr. 9 (09.09.2005), URL: http: / / www.sehepunkte.historicum.net/ 2005/ 09/ 3712.html (zuletzt besucht am 23. August 2009) Dies.: ‚Der zerstückte Cörper’. Zur Sozialgeschichte der anatomischen Sektionen in der Frühen Neuzeit (1650-1800) (MedGG-Beihefte; 16), Stuttgart 2001. Dies.: Die Rolle der Höfe bei der Beschaffung der Leichen für die anatomischen Sektionen an den Universitäten im 18. Jahrhundert, in: Ulf Christian Ewert/ Stephan Selzer (Hg.): Ordnungsformen des Hofes. Ergebnisse eines Forschungskolloquiums der Studienstiftung des deutschen Volkes (Mitteilungen der Residenzen-Kommission der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen; Sonderheft 2), Kiel 1997, 87-95. Dies.: Unter dem Primat der Ökonomie? Soziale und wirtschaftliche Aspekte der Leichenbeschaffung für die Anatomie, in: H ELM / S TUKENBROCK (Hg.), Anatomie, 227- 239. E MIL S ZYTTIA : Selbstmörder. Ein Beitrag zur Kulturgeschichte aller Zeiten und Völker, Leipzig 1925. E LENA T ADDEI : [Rez.] L EDERER , Madness, in: H-Soz-u-Kult 13.02.2008; URL: http: / / hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/ rezensionen/ 2008-1-121.pdf (zuletzt abgerufen am 28. August 2009). P AT T HANE (Hg.): A History of Old Age, Los Angeles 2005. J ANET T HEISS : Female Suicide, Subjectivity and the State in Eighteenth-Century China, in: Gender & History 16, 3 (2004), 513-537. A NDRÉ T HIEME : Die kursächsischen Amtserbbücher aus der Mitte des 16. Jahrhunderts und ihre digitale Erfassung, in: NASG 74/ 75 (2003/ 04), 413-422. R ALF T HOMAS : Wirkungen der Reformation auf die Kirchenverfassung der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens, in: Herbergen der Christenheit 18 (1991/ 92), 33-47. Ders.: Aufbau und Umgestaltung des Superintendentialsystems in der sächsischen Landeskirche bis 1815, in: Herbergen der Christenheit 1975/ 76 (zugleich Beiträge zur deutschen Kirchengeschichte; X), 99-144. <?page no="669"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 658 J AN T HORSON / P ER -A RNE Ö BERG : Was There a Suicide Epidemic After Goethe's Werther? , in: Archives of Suicide Research 7 (2003), 69-72. W ILHELM T HÜMMEL : Die Versagung der kirchlichen Bestattungsfeier. Ihre Geschichte und gegenwärtige Bedeutung, Leipzig 1902. J ENS T IMMERMANN : Das Thema Sterbehilfe in Thomas Morus' ‚Utopia’ (Medizinethische Materialien; Heft 85), Bochum 1993. S TEFAN T IMMERMANNS : Suicide Determination and the Professional Authority of Medical Examiners, in: American Sociological Review 70 (2005), 311-333. D ANIELA T INKOVÁ : The Suicide, his Body and his Soul in the Age of Reason. Remarks on the Transformation of the Conception ‚Crime’ and on the Process of ‚Depenelization’, in: Válav Buzek/ Dana Štefanova (Hg.): Menschen - Handlungen - Strukturen. Historisch-anthropologische Zugangsweisen in den Geschichtswissenschaften (Opera Historica; 9), Ceské Budejovice 2001, 295-324. C HRISTIAN T ISCHHAUSER : Geschichte der evangel[ischen] Kirche Deutschlands in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, Basel 1900. W OLFGANG T ISCHNER : Anton (1827-1836), in: K ROLL (Hg.), Herrscher, 223-236. E LIZABETH T OWNER / J OHN T OWNER : Developing the History of Unintentional Injury. The Use of Coroners’ Records in Early Modern England, in: Injury Prevention 6 (2000), 102-105. U LRICH T RENCKMANN : Geisteskranke und Gesellschaft im feudalen Sachsen bis zur frühbürgerlichen Revolution (Diss. Karl-Marx-Univ. Leipzig 1977, Typoskript). R ONALD V. T RUBUHOVICH : History of Mouth-to-Mouth Rescue Breathing. Part 2: The 18th century, in: Critical Care and Resuscitation 8, 2 (2006), 157-171. D IETRICH T UTZKE : Unfall und Unfallerstbehandlung im 18. Jahrhundert, in: Zeitschrift für die gesamte Hygiene und ihre Grenzgebiete 9, 3 (1963), 197-214. P ETER U FER : Leipziger Presse 1789 bis 1815. Eine Studie zu Entwicklungstendenzen und Kommunikationsbedingungen des Zeitungs- und Zeitschriftenwesens zwischen Französischer Revolution und den Befreiungskriegen (Kommunikationsgeschichte; 9), Münster 2000. O TTO U LBRICHT : Die Sektion des menschlichen Körpers. Anatomie und Geselligkeit im Barockzeitalter, in: Wolfgang Adam (Hg.): Geselligkeit und Gesellschaft im Barockzeitalter, Wiesbaden 1997, 365-378. Ders.: Aus Marionetten werden Menschen. Die Rückkehr der unbekannten historischen Individuen in die Geschichte der Frühen Neuzeit, in: C HVOJKA u. a. (Hg.), Blicke, 13-32. L UTZ U NBEHAUN : Johann Friedrich, in: Thüringer Landesmuseum Heidecksburg Rudolstadt (Hg.): Die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, 1710-1918, Kranichfeld 2001, 49-65. M ANFRED U NGER : Die sächsischen Reformer. Die Staatsreform von 1762/ 63 und die Leipziger Ökonomische Sozietät, in: Leipziger Blätter Heft 20 (1992), 4-6. S USAN V AHABZADEH : Ein Himmelhund auf dem Weg in die Moderne. Der Film lässt Luther mit seinen Sünden allein: Die Filmkritik aus protestantischer Sicht, in: SZ <?page no="670"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 659 online 29.10.2003, 10: 45, URL: http: / / www.sueddeutsche.de/ kultur/ 511/ 405 289/ text/ (zuletzt abgerufen am 30. August 2009). L IEVEN V ANDEKERCKHOVE : On Punishment. The Confrontation of Suicide in Old- Europe, Leuven 2000. R ICHARD VAN D ÜLMEN : Kultur und Alltag in der Frühen Neuzeit. Bd. 1: Das Haus und seine Menschen, 16.-18. Jahrhundert, München 1999. Ders.: Der ehrlose Mensch. Unehrlichkeit und soziale Ausgrenzung in der Frühen Neuzeit, Köln u. a.1999. Ders.: Die Gesellschaft der Aufklärer. Zur bürgerlichen Emanzipation und aufklärererischen Kultur in Deutschland, Frankfurt am Main 1996. A NTON VAN H OOFF : Vom ‚willentlichen Tod’ zum ‚Selbstmord’. Suizid in der Antike, in: B ÄHR / M EDICK (Hg.), Sterben, 23-43. Ders.: Hatten antike Selbstmörder eine Psyche? , in: Psychotherapie in Psychatrie, Psychotherapeutischer Medizin und Klinischer Psychologie 4, 2 (1999), 213-224. C HRISTINA V ANJA : [Rez.] S CHLENKRICH , Sterbestroh, in: H-Soz-u-Kult 28.07.2004; http: / / hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/ rezensionen/ 2004-3-072 (zuletzt abgerufen am 30. August 2009) Dies.: ‚Und könnte sich groß Leid antun’. Zum Umgang mit selbstmordgefährdeten psychisch kranken Männern und Frauen am Beispiel der frühneuzeitlichen ‚Hohen Hospitäler’ Hessens, in: S IGNORI (Hg.), Trauer, 210-232. Dies.: Homo miserabilis. Das Problem des Arbeitskraftverlustes in der armen Bevölkerung der Frühen Neuzeit, in: Paul Münch (Hg.): ‚Erfahrung’ als Kategorie der Frühneuzeitgeschichte (HZ Beihefte N. F.; 31), München 2001, 193-207. M ICHAEL V IEBIG : Zu ausgewählten Problemen der Leichenbeschaffung im 19. und 20. Jahrhundert am Beispiel der halleschen Anatomie, in: S CHULTKA u. a. (Hg.), Anatomie, 477-493. R UDOLF V IERHAUS : Die Rekonstruktion historischer Lebenswelten. Probleme moderner Kulturgeschichtsschreibung, in: Hartmut Lehmann (Hg.): Wege zu einer neuen Kulturgeschichte (Göttinger Gespräche zur Geschichtswissenschaft; 1), Göttingen 1995, 7-28. J. V LČECK : Zakládání Záchranných Společností v Europě, in: Rozhledy v chirurgii 44 (1965), 589-591. V OLKMAR , Paroemia (siehe unter Hilfsmittel/ Nachschlagewerke) C HRISTOPH V OLKMAR : Die kursächsischen Kreishauptleute im 18. Jahrhundert. Wandel und Kontinuität einer Beamtengruppe im Spiegel landesherrlicher Instruktionen, in: NASG 70 (1999), 245-260. A NDREAS W ACKE : [Art: ] Selbsttötung, -mord, in: LexMA 7, Sp. 1727. Ders.: Der Selbstmord im römischen Recht und in der Rechtsentwicklung, in: ZRG, RA 97 (1980), 26-77. S ILKE W AGENER : ‚… wenigstens im Tode der Welt noch nützlich und brauchbar …’. Die Göttinger Anatomie und ihre Leichen, in: Göttinger Jahrbuch 43 (1995), 63-90. J ULIUS A UGUST W AGENMANN : [Art.] Lauterbach, Anton, in: ADB 18, 74. <?page no="671"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 660 M ARTINA W AGNER -E GELHAAF : Melancholischer Diskurs und literaler Selbstmord. Der Fall Adam Bernd, in: S IGNORI (Hg.), Trauer, 282-310. A NNABEL W AHBA : Der letzte Chat, in: zeitmagazin Leben, Nr. 26, 18. Juni 2009, 10-18. G ÜNTHER W ARTENBERG : Landesherrschaft und Reformation. Moritz von Sachsen und die albertinische Kirchenpolitik bis 1546 (Arbeiten zur Kirchengeschichte; 10), Weimar 1988. Ders.: Die Entstehung der sächsischen Landeskirche von 1539 bis 1559, in: J UNGHANS (Hg.), Jahrhundert, 69-92. K LAUS -J ÜRGEN W ARTENBERG : Findbuch des Ephoralarchivs der Superintendentur und des Kirchenbezirkes Pirna, nach umfangreichen Ordnungsarbeiten - in den Jahren Jahren 1972-1975 - zusammengestellt, o. O o. J. H ELEN W ATANABE -O'K ELLY : ‚Den schönsten Garten schau ich hier’. Die Dresdner Anatomiekammer (1616-1680), in: Wolfenbütteler Barock-Nachrichten 32, 1-2 (2005), 25-38. Dies.: The Management of Knowledge at the Electoral Court of Saxony in Dresden, in: Mary Lindemann (Hg.): Ways of Knowing. Ten Interdisciplinary Essays (Studies in Central European Histories; 31), Boston 2004, 53-65. K ATHERINE D. W ATSON : Forensic Medicine in Western Society,. A History, Abingdon 2010. J EFFREY R. W ATT : Suicide, Gender, and Religion. The Case of Geneva, in: Ders. (Hg.), Sin, 138-157, 218-224. Ders. (Hg.): From Sin to Insanity. Suicide in Early Modern Europe, Ithaca 2004. Ders.: Choosing Death. Suicide and Calvinism in Early Modern Geneva (Sixteenth Century Essays & Studies), Kirksville 2001. J OHN W EAVER / D AVID W RIGHT (Hg.): Histories of Suicide. International Perspectives on Self-Destruction in the Modern World, Toronto u. a. 2009. D ANNY W EBER : Die sächsische Landesstatistik im 19. Jahrhundert. Institutionalisierung und Professionalisierung (Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte; Nr. 98), Stuttgart 2003. W OLFGANG W EBER : Im Kampf mit Saturn. Zur Bedeutung der Melancholie im anthropologischen Modernisierungsprozeß des 16. und 17. Jahrhunderts, in: ZHF 17, 1 (1990), 155-192. C YRIL H. W ECHT : The History of Legal Medicine, in: Journal of the American Academy of Psychiatry and the Law Online 33 (2005), 245-251. M ANDY W EISER : Die Leipziger ökonomische Sozietät und ihr Beitrag zur Agraraufklärung (Staatsexamensarbeit TU-Dresden 2004, Typoskript). V OLKMAR W EISS : Bevölkerung und soziale Mobilität. Sachsen 1550-1880, Berlin 1993. R AINER W ELTZ : Medien und Suizid. Zum Stand der Forschung, in: Suizidprophylaxe 19 (1992), 7-16. K LAUS -G UNTHER W ESSELING : [Art.] Michaelis, Johann David, in: BBKL 5, 1473-1479. S IEGRID W ESTPHAL : Der Umgang mit kultureller Differenz am Beispiel von Haftbedingungen für Juden in der Frühen Neuzeit, in: Andreas Gotzmann/ Stephan Wendehorst (Hg.): Juden im Recht. Neue Zugänge zur Rechtsgeschichte der Juden im Alten Reich (ZHF Beihefte; 39), Berlin 2007, 139-161. <?page no="672"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 661 M ICHAEL W ETZEL : Das schönburgische Amt Hartenstein 1702-1878. Sozialstruktur - Verwaltung - Wirtschaftsprofil (Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde; 10), Leipzig 2004. R ICHARD W ETZELL : Die Rolle medizinischer Experten in Strafjustiz und Strafrechtsreformbewegung. Eine Medikalisierung des Strafrechts? , in: K ÄSTNER / K ESPER - BIERMANN (Hg.), Experten, 57-71. A DAM W EYER : [Art.] Gewissen IV. Neuzeit/ Ethisch, in: TRE 13, 225-234. G ISELA W ILBERTZ : ‚Bekehrer’ oder ‚Mahner’? Die Rolle von Geistlichen in den Hexenprozessen des 17. Jahrhunderts am Beispiel der Stadt Lemgo, in: Jahrbuch für Westfälische Kirchengeschichte 102 (2006), 51-87. Dies.: Scharfrichter, Medizin und Strafvollzug in der Frühen Neuzeit, in: ZHF 26 (1999), 515-555. M ANFRED W ILDE : Alte Heilkunst. Sozialgeschichte der Medizinalbehandlung in Mitteldeutschland, München 1999. D OREEN W INKER : Ludwig Günther II., in: Thüringer Landesmuseum Heidecksburg Rudolstadt (Hg.): Die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, 1710-1918, Kranichfeld 2001, 66-83. H ORST W INKLER : Das sächsische Retablissement. Ein frühes Wirtschaftswunder in Sachsen, in: Sächsische Heimatblätter Heft 37 (1991), 3-5. E STHER P. W IPFLER : Vom deutschnationalen Titan zum Herzensbrecher. Neunzig Jahre Luther-Film, in: Luther 75 (2004), 25-41. Dies.: Luther im Stummfilm. Zum Wandel protestantischer Mentalität im Spiegel der Filmgeschichte bis 1930, in: Archiv für Reformationsgeschichte 98 (2007), 167-198. Dies.: Luthers 95 Thesen im bewegten Bild. Ein Beispiel für die Schriftlichkeit im Film, in: Joachim Ott/ Martin Treu (Hg.): Luthers Thesenanschlag - Faktum oder Fiktion (Schriften der Stiftung Luthergedenkstätten in Sachsen-Anhalt 9), Leipzig 2008, 173- 197. H ÉCTOR W ITTWER : [Rez.] S CHREINER , Glück, in: ZfG 52, 1 (2004), 92-94. Ders.: Selbsttötung als philosophisches Problem. Über die Rationalität und Moralität des Suizids, Paderborn 2003. D ANIEL W OJTUCKI : Bestattungen von Hingerichteten und Selbstmördern in Schlesien und in der Oberlausitz vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Jost Auler (Hg.): Richtstättenarchäologie, Dormagen 2008, 532-547. D AVID W RIGHT / J OHN W EAVER : Introduction, in: Dies. (Hg,), Histories, 3-18. P ETER W UNDERLICH : Das Collegium medico-chirurgicum zu Dresden (1748-1814), in: Georg Harig (Hg.): Chirurgische Ausbildung im 18. Jahrhundert (Abhandlungen zur Geschichte der Medizin und der Naturwissenschaft; Heft 75), Husum 1990, 181- 191. G USTAV W USTMANN : Verbotene Bücher. Aus den Censurakten der Leipziger Bücherkommission, in: Die Grenzboten. Zeitschrift für Politik, Literatur und Kunst 41, 1 (1882), 264-285. R OBERT W UTTKE (Hg.): Sächsische Volkskunde. Unveränderter Nachdruck der Ausgabe von 1903, Frankfurt am Main 1981. <?page no="673"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 662 H OLGER Z AUNSTÖCK : Sozietätslandschaft und Mitgliederstrukturen. Die mitteldeutschen Aufklärungsgesellschaften im 18. Jahrhundert (Hallesche Beiträge zur europäischen Aufklärung; 9), Tübingen 1999. U LF Z ANDER : Clio på bio. Om amerikansk film, historia och iedentitet, Lund 2006. N ICOLE Z EDDIES : Verwirrte oder Verbrecher? Die Beurteilung des Selbstmordes von der Spätantike bis zum 9. Jahrhundert, in: S IGNORI (Hg.), Trauer, 50-90. M ICHAEL Z ELL : Suicide in pre-industrial England, in: Social History 11, 3 (1986), 303- 317. Hilfsmittel/ Nachschlagewerke Allgemeine Deutsche Biographie (55 Bände und ein Register, Berlin 1875-1912), URL: http: / / www.deutsche-biographie.de/ (zuletzt abgerufen am 26. September 2011). H ANNS B ÄCHTOLD -S TÄUBLI unter Mitwirkung von Eduard Hoffmann-Krayer (Hg.): Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens, 9 Bde. und ein Registerband (Lizenzausgabe), Berlin 2005. F RIEDRICH W ILHELM B AUTZ / T RAUGOTT B AUTZ (Hg.): Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon, 29 Bde., Hamm u. a. 1990-2008; URL: http: / / www.bautz.de/ bbkl/ (zuletzt abgerufen am 26. September 2011). D IETRICH W ILHELM B USCH u. a. (Hg.): Encyclopädisches Wörterbuch der medicinischen Wissenschaften, 37 Bde., Berlin 1828-1849. L ORENZ D IEFENBACH : Glossarium latino-germanicum mediae et infimae aetatis […], Darmstadt 1997 [reprographischer Nachdruck der Ausgabe Frankfurt am Main 1857]. G EORG E RLER (Hg.): Die jüngere Matrikel der Universität Leipzig 1559-1709. Als Personen- und Ortsregister bearbeitet und durch Nachträge aus den Promotionslisten ergänzt. Bd. II: Die Immatrikulationen vom Wintersemester 1634 bis zum Sommersemester 1709, Leipzig 1909. B ERNHARD F ABIAN (Hg.): Deutsches Biographisches Archiv, Folge 1: Eine Kumulation aus 254 der wichtigsten biographischen Nachschlagewerke für den deutschen Bereich bis zum Ausgang des 19. Jahrhunderts, Microfiche-Edition, München u. a. 1982- 1985. J ACOB G RIMM / W ILHELM G RIMM : Deutsches Wörterbuch, 16 Bde. (in 32 Teilbänden). Leipzig 1854-1960 (Quellenverzeichnis 1971); URL: http: / / germazope.unitrier.de/ Projects/ DWB (zuletzt abgerufen am 26. September 2011). R EINHOLD G RÜNBERG (Bearb.): Sächsisches Pfarrerbuch. Die Parochien und Pfarrer der ev.-luth. Landeskirche Sachsens (1539-1939), 3 Bde., Freiberg 1939/ 40. A UGUST H IRSCH (Hg.): Biographisches Lexikon der hervorragenden Ärzte aller Zeiten und Völker. 5 Bde. und Erg., München/ Berlin 3 1962 [zuerst Wien/ Leipzig 1884- 1888]. ISGV (Hg.): Sächsische Biografie, bearbeitet von Martina Schattkowsky u. a.; URL: http: / / www.isgv.de/ saebi/ (zuletzt abgerufen am 26. September 2011). <?page no="674"?> Quellen- und Literaturverzeichnis 663 ISGV (Hg.): Repertorium Saxonicum, bearbeitet von André Thieme; URL: http: / / repsax.isgv.de/ (zuletzt abgerufen am 26. September 2011). ISGV (Hg.): Digitales Historisches Ortsverzeichnis von Sachsen, bearbeitet von André Thieme u. a. ; URL: http: / / hov.isgv.de/ (zuletzt abgerufen am 26. September 2011). R EINHOLD J AUERNIG / M ARGA S TEIGER (Bearb.): Die Matrikel der Universität Jena. Bd. II: 1652 bis 1723 (Veröffentlichungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena), Weimar 1977. V OLKER K LIMPEL : Schriftsteller-Ärzte. Biographisch-bibliographisches Lexikon von den Anfängen bis zur Gegenwart, Hürtgenwald 1999. Ders.: Dresdner Ärzte. Historisch-biographisches Lexikon (Dresdner Miniaturen; 5), Dresden 1998. A UGUST H ERMANN K REYßIG (Hg.): Afraner Album. Verzeichnis sämtlicher Schüler der Königlichen Landesschule zu Meißen von 1543 bis 1875, Meißen 1876. M ARTIN L UTHER : Die gantze Heilige Schrifft Deudsch. Wittenberg 1545, letzte zu Luthers Lebzeiten erschienene Ausgabe, herausgegeben von Hans Volz unter Mitarbeit von Heinz Blanke, Textredaktion Friedrich Kur, 2 Bde., Königswinter 2008. G OTTLIEB F RIEDRICH O TTO : Lexikon der seit dem fünfzehenden Jahrhunderte verstorbenen und jetztlebenden Oberlausizischen Schriftsteller und Künstler, aus den glaubwürdigsten Quellen möglichst vollständig zusammengetragen […], 3 Bde. in 6 Abteilungen, Görlitz 1800-1803. J OHANN F RIEDRICH VON R ECKE / K ARL E DUARD N APIERSKY : Allgemeines Schriftsteller- und Gelehrten-Lexikon der Provinzen Livland, Esthland und Kurland, 4 Bde. und ein Ergänzungsband, Mitau 1827-1832. L EOPOLD V OLKMAR (Hg.): Paroemia et regulae juris romanorum, germanorum, francogallorum, britannorum, Berlin 1854. <?page no="676"?> Register 665 Register Hinweis zum Register: Die Einträge des Länder- und Ortsregisters schließen Abwandlungen mit ein, die sich auf frühneuzeitliche Institutionen oder Personen in bzw. aus diesen Orten beziehen. Alle Registereinträge umfassen auch Nennungen und Zitationen in den Fußnoten der jeweils angegebenen Seiten. Auf eine Erfassung der Stichworte Selbstmord/ Suizid und Selbstmörder/ Suizident und entsprechender Ableitungen wurde verzichtet. Länder- und Ortsregister Amsterdam 269, 392 Augsburg 182-184, 290, 392, 403, 410, 515 Bautzen (auch Budissin) 1, 41, 48, 263, 359, 365 f., 377, 409, 437, 486 Bayern / Kurbayern 20, 59, 126, 141, 174, 185, 192, 212 f., 272, 390, 410, 526, 538, 543, 545 Bischofswerda 127, 286, 426, 429, 433, 440 Böhmen 49, 198, 214, 253, 352 Bologna 289, 375 Budissin (siehe Bautzen) Chemnitz (auch Kemnitz) 38, 186, 193, 201, 203 f., 253 f. China 23, 344 Colditz 264, 292 Dresden 37, 45-47, 49 f., 62, 64, 72, 77, 168-170, 176-178, 186-188, 191 f., 194-198, 201, 203, 209, 217, 231-235 239, 245, 248, 251, 253, 261, 264 f., 267-269, 278-286, 289-291, 296, 298 f., 304-321, 324-327, 329-331, 333 f., 338 f., 341- 355, 357-360, 365, 368, 370- 373, 377, 386, 391 f., 401 f., 404 f., 407 f., 422, 430-432, 437, 444, 446 f., 452, 459, 461-463, 471-473, 479, 481, 490, 508, 511, 514, 519, 523, 525, 535-538, 544, 555 Elbe (Fluss) 120, 144, 149, 419, 429, 430 f., 443, 446, 527, 536 f. England 2, 15, 17, 20, 25, 61, 100, 112, 174, 183, 185, 192, 266, 270, 304, 347 f., 362 f., 367, 380, 388, 390, 458-460, 513 Frankreich 23, 61, 192, 363, 388, 390, 424, 458 f., 460, 513, 517, 519, 564 Frauenstein 286, 322, 333, 414 Freiberg 37, 39, 163, 186, 188, 191, 197 f., 272, 356 Friesland 380 Glauchau 38, 74, 245, 253-260, 273 f., 518 Grimma 272, 292 Henneberg (Grafschaft) 38, 409, 476 Hohnstein 511 Italien 23, 280 f., 287, 289 f., 375, 459 <?page no="677"?> Register 666 Jena 129, 133, 138-140, 142, 146-151, 297 f., 319, 332, 337-341, 370 Kamenz 427, 486 Kemnitz (siehe Chemnitz) Leisnig 187, 196, 292 Leipzig 2, 25-27, 37, 39, 42, 45 f., 63, 65, 73, 129-132, 134, 141, 146, 157, 164, 171 f., 175, 186 f., 189-191, 194 f., 217 f., 225- 239, 241-244, 253, 256 f., 275, 279, 281, 283, 286-289, 292- 295, 305 f., 320, 322, 331, 338-342, 368, 370, 391-393, 396-399, 401-403, 408, 422, 424, 426, 433 f., 437, 446, 451, 453, 468-471, 481, 483, 486, 490-505, 508, 513, 520, 533, 535, 541 f., 547, 555 Löbau 158, 377, 486 London 12, 300, 305, 392, 460 Lübben 48, 409, 505 Mainz/ Kurmainz 375, 381, 387, 390, 409 f., 417 Merseburg 44, 242-244, 409, 470 Niederlande (auch Holland) 380, 400 Niederlausitz 48, 217, 296, 409, 505 Nürnberg 14 f., 183, 201, 229, 392 Oberlausitz 25, 41, 48 f., 111, 158, 206, 210, 298, 317, 377, 409, 414, 426 f., 437, 456, 459, 485, 505, 529 Paris 12, 25, 375, 392, 428, 433, 438, 459 Pirna 37-39, 43, 61, 66, 74, 77, 83, 86, 111 f., 186, 189, 191, 196, 214, 217, 248-250, 252 f., 264 f., 269, 308, 321, 324, 326 f., 362, 376, 386, 472, 477- 479, 511, 514, 521, 523, 527, 531, 533, 547 f., 558 Pleiße (Fluss) 63, 430 Preußen (auch Ostpreußen) 15, 34, 56 f., 60, 62, 163, 229, 297, 299 f., 302, 317, 374, 387, 390, 393, 413, 422, 437, 448, 509, 549, 554, 563 Rudolstadt 366 (siehe auch Schwarzburg-Rudolstadt) Saale (Fluss) 43, 388 f., 535 Sachsen-Gotha-Altenburg 390, 392, 400, 402 Sachsen-Merseburg 49 Sachsen-Weimar(-Eisenach) 319, 337 f., 390 Sachsen-Weißenfels 49 Sachsen-Zeitz 49 Schönburger Rezessherrschaften 41, 245, 253-264, 266, 273, 476, 517 Schwarzburg-Rudolstadt (Grafschaft) 298, 338 f., 388- 391, 400, 422 Schweden 22 f., 25, 27, 185, 277, 345, 390, 423, 476 Torgau 82, 331 f., 342, 419, 429, 443, 524, 534, 536 USA (auch Nordamerika) 13, 297, 298, 371 Venedig 392, 400 <?page no="678"?> Register 667 Waldheim 267, 332, 430, 488, 500, 503, 525, 544 Weimar 337, 340 Weißeritz (Fluss) 307, 405, 407 Wittenberg 43-46, 103, 111-113, 123-129, 131, 135, 144-149, 154-159, 163, 199 f., 219, 236, 279, 281, 283, 287, 289 f., 292-295, 320, 331-337, 341 f., 369, 377, 402, 451, 470, 486, 491 f., 496, 499 f., 508, 520, 555 Zeitz 409, 490 Zittau 263 f., 377 f., 485 f., 529 f. Zwickau 120, 209, 265, 437, 501 Personenregister Albinus, Sebastian, Pfarrer 377- 379, 388 Anton, Kg. von Sachsen 437-439 Arenswald, Gottlieb von, Kapitän 470 Aristoteles, Philosoph und Staatsmann 99 Arnold, Gottfried, Theologe 144 f., 154 August, Kf. von Sachsen 44 f. Augustinus, Kirchenvater und Bischof von Hippo 99, 122, 155, 159 f., 178 Aurifaber (Goldschmied), Johannes, Theologe 117 f., 138 Becker, Rudolph Zacharias, Volksaufklärer und Schriftsteller 389, 406, 423-425, 428 Balduin, Friedrich, Theologe 156, 158, 160 Bianconi, Ludwig von, Leibarzt und Schriftsteller 459-463 Bidembach, Felix, Theologe 132, 135 f., 138, 155, 157 Brühl, Heinrich von, Premierminister 393 Bühnau, Heinrich von, Geheimer Rat 584 Camper, Peter, Mediziner 498 Carl August, Hz. von Sachsen- Weimar 337, 340 f. Carpzov, Benedict, Jurist 36, 139, 155 f., 162-164, 167, 171-179, 187, 190, 193 f., 196, 207, 222, 232 f., 238, 242, 260, 269, 299, 507, 509, 555 Celichius, Andreas, Theologe 131 f., 137, 155-161 Christian I., Kf. von Sachsen 45 f. Christian II., Kf. von Sachsen 288 Codomann, Lorenz, Theologe 135-140 Covarruvias y Leyva, Diego, Kanonist 9, 178, 260 Dannhauer, Johann Conrad, Theologie 7, 133, 155 f. Dedeken, Georg, Prediger 129 f., 133, 138 Einsiedel, Johann Georg von, Geheimer Rat 398 Elvert, Emmanuel Gottlieb, Arzt 369, 464 Ernesti, Johann August, Theologe 469 <?page no="679"?> Register 668 Frentzel, Salomon Gottlob, Pfarrer und Chronist 190, 206, 210 f., 361 Friedrich III., Hz. von Sachsen- Gotha-Altenburg 392 Friedrich August I., Kf. von Sachsen/ als August II. Kg. von Polen 49, 217, 231, 293 Friedrich August II., Kf. von Sachsen/ als August III. Kg. von Polen 481 Friedrich August III., Kf. von Sachsen/ als Kg. Friedrich August I. von Sachsen 395, 402, 445, 467, 484, 504 Friedrich Christian, Kf. von Sachsen 393, 395 Fritsch, Carl Abraham von, kursächsischer Kanzler 594 Fritsch, Thomas von, Geheimer Rat 393, 397, 408, 594 Georg, Hz. von Sachsen 42 Gerhard, Johann Ernst, Jurist 133 Glaser, Peter, Theologe 152, 155 f., 158 Grübel, Christian, Jurist 133, 138- 140 Gutschmid, Christian Gotthelf von, Kabinettsminister 408 Hamelmann, Hermann, Theologe 121-123, 125, 128, 134 Heidecke, Benjamin, Prediger und Schriftsteller 470 f. Heinrich, Hz. von Sachsen 42 f., 111 Hensler, Philipp Gabriel, Mediziner 406 Hohenthal, Peter von, Vizepräsident des Oberkonsistoriums 398-401, 490 Hommel, Carl Ferdinand von, Jurist 493-498 Hoym, Karl Heinrich von, kursächsischer Kabinettsminister 23, 27 Johann Georg I., Kf. von Sachsen 289 Johann Georg II., Kf. von Sachsen 209, 234 Johann Friedrich, Kf. von Sachsen 43 Johann Friedrich, Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt 388, 391 Knutzen, Matthias, Religions- und Kirchenkritiker 151 Laktanz, Kirchenvater 159 Lehmann, Christian, Pfarrer und Chronist 190, 206-208, 210 Loder, Justus Christian, Anatom und Hofrat 337-341, 370 Loeber, Gotthold Ernst, Leibarzt und Hofrat 405-407 Löscher, Valentin Ernst, Theologe 49 Ludwig Günther II., Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt 298, 338, 391 <?page no="680"?> Register 669 Luther, Martin, Theologe und Reformator (ohne Register der WA) 28, 42-44, 100, 102-120, 122, 124-128, 131, 134, 137 f., 219 f., 250, 460, 558 Melanchton, Philipp, Humanist und Reformator 28, 102, 122, 124-126, 128 f., 137, 219 f., 287 Meltzer, Christian, Pfarrer und Chronist 190, 193, 195, 206, 208-211, 215, 533 Michaelis, Johann David, Theologe 369, 495 f. Mirus, Adam Erdmann, Pädagoge und Philosoph 158-160 Moritz, Hz. und Kf. von Sachsen 43 f., 288 Morus, Thomas, engl. Kanzler und Humanist 137 Musäus (Meusel), Johannes, Theologe 151, 154-157 Neser, Johann, Theologe 132, 136, 158 Neumeister, Johann Christoph, Pfarrer 133, 490 Osiander, Friedrich Benjamin, Mediziner 460 f. Pitschel, Friedrich Lebegott, Anatom und Garnisonsmedikus 306 f., 313-315 Platon, Philosoph 99 Plutarch, Historiker und Philosoph 156 Pollio, Joachim, Theologe 111, 118, 123-125, 155, 158 Ponickau, Johann Georg von, Geheimer Rat 582 Quistorp, Johann Christian, Jurist 509, 551 Ram, Joachim Gerhard, Student 144-158, 163 Reinmann, Johann Christoph, Anatom 366 Schimmer, Georg, Pastor 144-160, 163 Schönberg, Adolph Heinrich von, Geheimer Rat 588 Sigfrid, Thomas, Theologe 131 f., 154, 157, 159 Speckhan, Eberhard von, Jurist 175 Suevus (Schwab), Sigmund, Prediger 99, 111, 131, 154, 157 Thomasius, Christian, Jurist 227 f. Vater, Abraham, Anatom 281, 293-296 Vergier de Hauranne, Jean du, Mönch, Jansenist 496 Werthern, Ernst Friedrich Karl Aemilius von, Direktor des Geheimen Rats 550, 594 Wigand, Johannes, Theologe 129, 133-135, 139, 156, 160 Winckler, Carl Gottfried von, Jurist 165, 187, 238, 244, 490 f., 498, 505, 507 Wurmb, Friedrich Ludwig von, Konferenzminister, Direktor der LÖMKD 396, 398, 401, 408, 432, 434, 503 Xaver, Franz, Prinz und Kuradministrator 285, 395 <?page no="681"?> Register 670 Sachregister Abdecker (auch Schinder) 118, 156, 208, 237, 424, 268 Abschiedsbrief(e) (siehe Quellen) Aderlass 81 f., 411, 417, 420, 430, 450, 527 f., 533 Altes Reich 4, 14 f., 19, 23, 40-42, 48, 55, 61, 64, 141, 163 f., 183, 279, 301, 304, 314, 368, 381, 384 f., 387-390, 397, 458 f., 478, 489, 557 Anatomie 3, 4, 17, 22, 37, 50, 56, 62 f., 264 f., 268, 271 f., 278- 371, 447, 462, 471-473, 479, 482, 501, 503 f., 511 f., 514, 519 f., 522 f., 529, 537, 547 f., 556 f., 561 (siehe auch Angst/ Leiche/ Leichenbuch) als Strafe? 297-304 Beschaffung von L. für die Anatomie 292, 296, 298, 305 f., 316, 370 Appellationsgericht 36, 47, 245 Arzt (auch Leibarzt/ Mediziner/ Physicus) 6, 17, 21, 49 f., 52 f., 61-63, 79-81, 93, 182, 279, 288-290, 293-295, 297, 303- 306, 331, 332, 334-337, 339- 341, 367, 380 f., 387-389, 391, 400, 402, 405-407, 412, 414, 417, 422 f., 430, 435, 442, 445, 449 f., 451-453, 455, 459, 461-464, 496, 501, 529 f., 533 f., 536 f., 539 f., 546, 557, 561 f. (siehe auch Chirurgen/ Feldscher) Atheismus (auch Atheist, atheistisch) 144-160 Aufklärung (auch Aufklärer/ siehe auch Volksaufklärung) 3, 5, 14, 18 f., 22, 30, 50, 205, 278, 301, 393 f., 397, 399, 412, 460, 483, 488, 564 Bader 81, 266, 305 Barbier 61, 305, 389 Begräbnis (auch Beisetzung) still 20, 30, 61, 73, 86, 128, 134, 138, 140, 155, 192-211, 221, 230, 242, 255-261, 264, 269, 270-278, 285 f., 314 f., 321, 324, 329, 331, 333, 368, 376, 386, 447, 451, 466, 479, 483, 491, 507, 511-522, 527, 539, 546-548, 551, 553, 558 f, 562 f. Verweigerung des (auch Schandb./ unehrliches B.) 4, 100, 107 f., 118, 154, 156, 159, 166, 170, 175-178, 192, 195 f., 198, 205, 208-211, 222, 239 f., 244, 251 f., 258, 260, 263, 266, 269, 271 f., 277 f., 299, 301, 308 f., 324, 335 f., 369, 465 f., 481, 483, 490 f., 498, 500-502, 507 f., 512, 514-529, 547 f., 551, 556-559 (siehe auch Abdecker/ Scharfrichter/ Unehrlichkeit) Berichtswesen (auch Berichtsdisziplin, -pflicht) 50, 244 f., 316, 382-385, 389, 402, 415, 449 f., 452, 463, 475, 479, 485 (siehe auch <?page no="682"?> Register 671 Jahreshauptberichte der LÖMKD) Bevölkerungspolitik 294, 374, 381, 388, 394, 453, 510, 549, 557 Bettler 218, 222, 335, 355, 358, 369, 371, 516, 521 Bitten (auch Bittschrift/ siehe Supplik) Chirurg (auch Chirurgie/ Wundarzt) 61 f., 81, 218, 288, 290, 293, 305 f., 319, 331, 389, 405, 414, 417, 419 f., 426, 432 f., 440, 442, 448-451, 464, 513, 539 Chroniken (siehe Quellen) Collegium medico-chirurgicum (kursächsisches) 37, 50, 265, 282-284, 286, 304-307, 313, 316, 318 f., 322, 324 f., 330, 342 f., 353 f., 471 f., 474, 508, 520, 548 Consilien (auch Consilia und Responsen; siehe Quellen) Constitutio Criminalis Carolina 14 f., 61, 164 f., 501, 555 Erste Hilfe (siehe Lebensrettung/ Notfallmedizin/ Wiederbelebung) Experten (auch Expertise/ Expertenwissen) 76, 380, 417, 487, 491 f., 496-504, 556, 559 Festungsbau (auch Festungsbaugefangene) 298, 342, 368, 371, 503 (siehe auch Gefängnis, Insassen von) Flugblatt / Flugblätter / Flugschrift(en) (siehe Quellen) Furcht (auch Abscheu/ Angst/ änsgtlich/ furchtsam) vor der Anatomie 264, 287, 299, 315, 367, 377, 503 vor Leichen 103, 162, 204, 206, 372, 379, 400, 403, 411 f., 426, 432, 443, 456, 515, 554, 557 Gefängnis (auch Fronfeste/ Gefängnisstrafe/ Stockhaus) 179, 265-267, 292, 295, 441, 446, 453, 479, 488, 502, 507, 509, 516, 523 f., 535-537, 540, 543 (siehe auch Festungsbau/ siehe auch Zuchthaus) Insassen von G. (auch Häftlinge/ Inhaftierte/ inhaftiert/ Inquisiten/ Strafgefangene) 63, 215, 218, 222, 236, 238, 257, 264-269, 277, 293, 321, 332, 346, 368 f., 377, 479, 499, 509, 523, 535 f., 556 f. (siehe auch Festungsbaugefangene) Geheimer Rat, kursächsischer 36, 44-46, 49, 64, 66, 170, 187 f., 201 f., 229-234, 237, 384, 386, 394, 437, 446 Geheimes Konsilium, kursächsisches 36 f., 188, 191, 231 f., 235 f., 339, 384, 386, 401, 404, 409, 435, 484, 486 f., 491 f., 497, 500, 502-505, 529 f. Geheimes Kabinett, kursächsisches 36, 49, 231, 240, 244, 283, 339, 408, 418, 431 f., 437 f., 445 Geheimes Kriegsratskollegium, kursächsisches 36 f. <?page no="683"?> Register 672 Gesamtkonsistorium Glauchau 38, 74, 245, 253 f., 259 f., 273 Feldscher (auch Militärarzt) 201 f., 305, 342, 513 Gesuch (siehe Supplik) Haft/ Häftling (siehe Gefängnis) Henker (siehe Scharfrichter) Henkersgeld 175 Hospital (auch Lazarett/ auch - bedienstete/ auch insassen) 210, 283-286, 293, 295, 298-300, 303, 307 f., 310, 347, 355 f., 357, 366, 368, 430, 441 f., 513, 525, 534, 536 f., 544 f. Imitatio-Suizide (siehe Werthereffekt) Intervention bei Unglücksfällen und Suizidversuchen (siehe Lebensrettung) Kirchenbuch / Kirchenbücher (siehe Quellen) Landesökonomie-, Manufaktur- und Kommerziendeputation 35 f., 36 f., 50, 317, 323, 346, 366, 380, 385 f., 395-399, 401-403, 408 f., 415, 419, 422 f. 426 f., 430-438, 472, 475- 478, 510-512 Jahreshauptberichte der 26, 37, 317, 323, 346, 380, 386, 474, 475-477, 510, 512 Landesregierung, kursächsische 36, 46 f., 61 f., 64-66, 70, 73, 89, 167, 170, 187, 239-245, 264 f., 267-269, 292-294, 296, 308 f., 311-316, 322 f., 325-327, 329-335, 337, 339-341, 356, 364, 367, 384 f., 396, 401-404, 408, 414, 418 f., 426 f., 429 f., 433, 435, 437 f., 441, 446 f., 449-454, 464, 466 f., 471 f., 474 f., 486 f., 491-495, 497, 499-505, 508, 510, 514-517, 523-525, 529, 533, 535 f., 538-543, 546, 550, 552 Landesverweis 218, 394, 505, 535 Lazarett (siehe Hospital) Leichenbuch des Dresdner L. (siehe Quellen) Lebensrettung (siehe auch Wiederbelebung) Eingreifen (auch Intervention) 26, 50, 82, 212, 214, 372 f., 377, 379-381, 387, 391, 406, 412, 445, 527, 531-537 Gesellschaften 374-377, 389 f., 392, 400, 433 Gesetzgebung (Edikte, Erlasse, Mandate, Programme) 13, 22, 26, 280, 373-376, 378, 387, 389 f., 392, 394-396, 399-408, 411-415, 417-428, 430-438, 440-442, 444-457, 472, 481, 484 f., 510, 532 f., 549, 551, 557 Maßnahmen (siehe Wiederbelebung) Medaillen für 439 f. Prämien für (auch Prämienzahlungen/ Gesuche um P.) 379, 391, 396, 401, 403, 409, 413-415, 419, 422, 426-440, 452 f., 455, 475, 477 <?page no="684"?> Register 673 Leiche / Leichnam Handel mit / Raub von 298 Beschaffung von L. für die Anatomie (siehe Anatomie) Bestrafung der/ Schändung der 51, 56, 74, 162 f., 175 f., 178, 220, 222, 297, 299, 302 f., 367, 498, 500 (siehe auch Begräbnis) Leichenbuch der Anatomie (siehe Quellen) Leichenpredigt (siehe Predigt) Leipziger Ökonomische Sozietät 395-403, 408 Medikalisierung 17 f., 22, 560-562 Medizinalpolicey (siehe Policey) Melancholie (auch melancholisch/ Melancholiker/ Schwermut/ schwermütig) 13, 16, 18, 36, 68-70, 82-86, 93 f., 96, 97, 120, 130, 136, 139-142, 145, 149, 156 f., 160, 169 f., 174 f., 177 f., 180-182, 197, 199-201, 204, 206, 210, 212, 214, 219, 230, 236, 238-244, 250, 255- 260, 263, 271, 273-275, 277, 294-297, 312 f., 320-325, 329, 333 f., 352, 356, 368, 376, 386, 430, 450, 460 f., 464-467, 478, 482, 484, 485, 487 f., 491, 493-497, 499 f., 507-509, 511-513, 516, 518, 520 f., 525, 527 f., 530-533, 536-541, 544-546, 548,551, 562-564 Notfallmedizin (auch Mund-zu- Mund-Beatmung/ notfallmedizinisch) 373 f., 399, 405, 413, 417, 441, 445 (siehe auch Wiederbelebung) Oberkonsistorium, kursächsisches 25, 36, 45 f., 49, 64, 66, 77, 79, 86, 169-172, 176-178, 188- 198, 203, 209, 217, 232, 234, 235, 236, 239 f., 247-253, 264 f., 268, 272, 312 f., 315, 321, 325, 376, 386, 398, 476, 478, 479, 486, 487-491, 494, 502-505, 511, 513 f., 533, 542 Pfarrer (auch Beichtvater/ Pastor/ Ortsgeistlicher/ Ortsgeistlichkeit) 21, 39, 55, 60 f., 63-68, 72, 74-78, 80 f., 83, 85, 98, 102, 107, 114-117, 123, 139- 146, 168-171, 187, 190, 193, 197, 200, 203, 205 f., 214-216, 228, 230 f., 233, 241-244, 246-255, 258, 262 f., 271-275, 312, 316, 331, 376 f., 397, 418, 466 f., 470, 479, 482 f., 489 f., 493, 501-503, 507 f., 510, 512-514, 517, 527 f., 531-533, 535, 542, 545, 547, 551, 558 f., 561 Pietismus 49 f., 393 Policey (auch policeylich/ Policeyrecht/ policeyrechtlich) 47, 57, 58, 129, 163, 166, 171, 244, 373, 376, 381, 383 f., 389, 394, 396, 398, 401, 416, 418, 437, 510, 517, 534, 548 f., 554 f., 561, 563 Medizinalpolicey (auch medizinische Policey) 50, 279 f., 304, 315, 340, 342, 367, 373, 376, 380-383, 391, 409 f., 412, 453, 549, 555 Policeyforschung 30, 33, 383, 453, 563 <?page no="685"?> Register 674 Policeygesetzgebung 29, 36, 57, 173, 372, 384, 416, 422 f. Policeyordnung 68, 163, 167, 222, 416, 421 f., 489 Policeystrafverfahren 58, 97, 264, 561 Predigt (auch Leichenpredigt/ Parentation) 36, 68, 75, 102, 108, 136, 138, 140, 144 f., 147 f., 154, 157, 167, 194, 199, 201 f., 206, 255, 286, 372, 418 f., 490, 494, 500, 502 Quellen Abschiedsbrief(e) 2, 8 f., 54, 64, 144-157, 356, 430, 470 Chronik(en) 36, 158, 190, 206, 208, 222 (siehe auch Frentzel, Lehmann, Meltzer) Consilium / Consilien / Consilia (auch CTW/ Responsen/ TCD) 28, 36, 102, 113, 119, 123- 125, 128-130, 132-135, 138- 144, 155, 159, 167, 195, 220, 222, 258, 492, 555, 558 (siehe auch Bidembach, Codomann, Dedeken, Grübel, Hamelmann, Luther, Melanchthon, Pollio) Flugblatt / Flugschrift 90, 144, 146, 151, 152, 154, 158, 163, 422 f. Gerichtsakten 6, 86, 201 (siehe auch Verhörprotokolle) Kirchenbuch 25, 191, 348 Leichenbuch der Dresdner Anatomie 37, 63, 272, 282- 286, 291 f., 298, 307 f., 310, 312, 316-322, 324-327, 330, 334, 343, 347-349, 352-365, 371, 444, 462, 471, 474, 479, 511, 523, 529 Leichenbuch des Dresdner Lazaretts 283 f., 308, 310, 357 summarische Berichte 39, 54 f., 61, 66-74, 76, 86, 89, 415, 529 (siehe auch Berichtswesen) Policeygesetz (siehe Policey) testimonium vitae (auch attestatum / attestata vitae/ Bescheinigungen der Lebensführung) 39, 61, 66, 72, 74-78, 83, 97, 197, 200, 203, 247, 251 f., 256, 262, 321, 379, 464, 537, 489, 514 Verhörprotokolle (auch Befragungsprotokolle) 54, 64, 67, 72 f., 83, 85, 87-89, 97, 121, 197, 201 f., 205, 245-247, 253, 257, 260, 262, 328 f., 421, 448, 464, 466, 540 Visitationsakten, -ordnungen, protokolle (siehe Visitation) Zedler 8, 61, 67, 97, 133, 141, 144, 261, 291, 295 Reformation 42 f., 101 f., 105, 111 f., 120 Responsen (siehe Quellen) Restaurationskommission, kursächsische 393-397 Rétablissement, kursächsisches 50, 392-395, 456, 497 Retrospektive Diagnose 90 f., 94, 98, 141 <?page no="686"?> Register 675 Rezessherrschaften, Schönburger (siehe Schönburger Rezessherrschaften) Säkularisierung (als histor. Prozess) 4, 16-18, 24, 225, 227 f., 237 f., 345, 561 Sanitätskolleg (kursächsisches) 50, 331, 342, 401, 404 f., 407, 422, 501 Scharfrichter (auch Henker/ Schinder) 25, 107, 109, 118, 156, 163, 166-171, 175, 178, 188, 194 f., 198, 200, 202-205, 207 f., 211, 215, 231, 237, 239, 251 f., 254, 261, 263, 268, 274-278, 303, 309, 335, 369, 372, 424, 462, 485, 495, 521- 524, 533, 552 Scheintod (auch Scheintote, scheintot) 62, 381, 390, 438 Schinder (siehe Abdecker/ siehe Scharfrichter) Schindergrube 107 Schöffenstuhl (auch Schöppenstuhl) zu Leipzig 25, 37, 45, 47, 62, 64 f., 172, 186 f., 191, 218, 226, 235 f., 451, 453, 486, 491 f., 498 zu Wittenberg 25, 45, 47, 62, 64, 226, 236, 238, 451, 486, 491 f., 499, 502, 535 Selbstbehandlung 80-83 Selbstzeugnisse (siehe Abschiedsbrief) Serotonin 94 f. Siebenjähriger Krieg 50, 83, 308, 318, 392, 394, 453, 461, 481 Sterbehilfe 52, 137 Strafrecht (auch strafrechtlich/ Strafrechtswissenschaft) 6, 14, 47, 57 f., 66, 78, 97, 163, 165 f., 173, 175, 222, 301, 332, 364, 367, 372, 416, 418, 485, 491, 492 f., 496, 548 f., 550, 555, 559 f., 563 (siehe auch Carpzov/ Experten) Reform des (auch Justizreform) 50, 394, 492 f., 497, 549, 556 suizidal (auch suizidgefährdet/ Suizidale/ r) 9, 15, 20, 23, 27, 40, 51, 53-55, 60, 68, 77, 82, 92, 97, 102, 119, 121, 132, 138, 141 f., 160, 180, 189, 192, 199, 211-213, 215 f., 218 f., 280, 354, 359, 361, 365, 382, 387, 409, 428, 457, 468, 480, 484, 488, 499 f., 503, 506, 510, 525-535, 538, 543-546, 548, 559, 562 summarisch-inquisitorische Verfahren (siehe Policeystrafverfahren) Superintendent / Superintendentur 38 f., 43-45, 47, 49, 60 f., 64- 66, 75, 83, 86, 111, 112, 114, 135, 137 f., 141, 146, 190, 191, 194-197, 203 f., 209, 214, 217, 228, 231, 241, 249 f., 252-256, 258 f., 265, 272, 274, 278, 311 f., 321, 324, 326 f., 333, 386, 408, 447, 467, 478 f., 482 f., 489, 501, 507, 511-514, 517, 520 f., 527, 531, 533, 546-548, 551, 558 f. <?page no="687"?> Register 676 Supplik (auch Bitte/ Bittschrift/ Gesuch/ Supplikation) 59, 65, 73, 123, 158, 193 f., 196 f., 199 f., 218, 221, 233 f., 240, 260, 271, 277, 292, 294, 300, 321, 325, 329, 331, 337, 339, 383, 404, 419, 422, 426, 428 f., 432, 434, 437 f., 512, 543, 563 Taxordnung 163, 166, 166 f., 252 Teufel 69, 103, 106, 110, 112- 114, 116 f., 119, 120-122, 127, 132, 138, 151, 154, 156, 160, 208, 212 Überlebende von Suizidversuchen Unehrlichkeit 373, 516, 551, 554 (siehe auch Begräbnis) Unfall (auch casus tragicus Unglücksfall) 9, 50, 61, 64, 70, 187 f., 206, 236, 244 f., 282, 307, 323, 333, 364, 372 f., 375, 378-382, 384 f., 388 f., 391, 402, 405, 412 f., 415 f., 423 f., 427-429, 433 f., 436, 441 f., 444, 446, 448, 450-452, 455 f., 463, 474 f., 479, 482, 484, 514 f., 552 f., 562 Verzweiflung (auch verzweifelt) 63, 68 f., 88, 103, 120, 121 f., 132, 136, 145, 151, 156, 161, 169 f., 182 f., 204, 207, 209, 212, 214, 218, 244, 259, 263, 265, 273, 295, 333, 340, 359, 504, 508, 520 f., 531, 538, 540 Visitation 37, 46, 68, 383 Visitationsakten, -ordnungen, -protokolle 36, 68, 75, 560 Volksaufklärung (auch Popularaufklärung/ volksaufklärerisch) 378, 380, 423, 425, 428, 434, 456, 553 Werther Verbot des 27, 469 Werthereffekt (auch Werther- Effekt/ Imitatio-Suizide) 27, 468-472, 480 Wertherfieber 8, 468 f., 472 Wiederbelebung (auch Maßnahmen zur Rettung) 62, 70, 373 f., 378-382, 389, 405- 407, 409, 411, 414-417, 419, 422, 424 f., 431, 433, 441 f., 445-451, 454 f., 552, 562 (siehe auch Lebensrettung/ Notfallmedizin) Wiedergänger 173, 208 Witwe/ r/ n 111, 120, 194, 207, 256, 260, 312, 333, 355 f., 420, 447, 452, 471, 496, 515, 538 Wundarzt (siehe Chirurg) Zedler (siehe Quellen) Zuchthaus (auch Z.-insasse/ Z.strafe) 63, 87, 264, 267, 277, 331, 332, 342, 359, 407, 410, 419, 453, 488, 499, 502, 505, 509, 525, 534-536, 538, 540, 543, 544, 545 f., 556 f. (siehe auch Festungsbau/ siehe auch Gefängnis)
