eJournals Fremdsprachen Lehren und Lernen 21/1

Fremdsprachen Lehren und Lernen
flul
0932-6936
2941-0797
Narr Verlag Tübingen
Es handelt sich um einen Open-Access-Artikel, der unter den Bedingungen der Lizenz CC by 4.0 veröffentlicht wurde.http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/121
1992
211 Gnutzmann Küster Schramm

Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache (Deutsch als Fremdsprache)

121
1992
Anne Lise Kjær
flul2110046
Anne Lise Kjrer Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache (Deutsch als Fremdsprache) Abstract. For many years, LSP phraseology (fixed and restricted word combinations in language for specific purposes) has been more or less neglected by phraseologists and LSP researchers. The present paper is an attempt to improve the state of the art as far as legal language is concerned. lt is argued that the stability of word combinations in legal language depends on their non-linguistic context ("situation of use"). For example, Erledigung der Hauptsache is variable in some contexts (Erledigung des Anspruchs, der Sache, des Streitgegenstands, der Klage) but totally stable in others. Other word combinations exhibit a weaker stability; e.g. einfaches Bestreiten is never totally stable in any situation of use. These phenomena are explained in terms of language norms, ranging from norm = "normed" by law or legal practice to norm = "normal". O Vorbemerkung Phraseologische Wortverbindungen einer Fremdsprache bereiten dem ausländischen Lerner im allgemeinen größere Schwierigkeiten als Wortverbindungen, die nach den produktiven morpho-syntaktischen und syntagmatisch-semantischen Regeln der Fremdsprache frei gebildet werden. Dies dürfte eine unbestrittene Feststellung sein, die nicht zuletzt auf idiomatische Wortverbindungen zutrifft, die in der Muttersprache nicht vorkommen oder in der Muttersprache eine abweichende Bedeutung/ Verwendung oder einen abweichenden Wortlaut haben. Ein Sonderfall liegt vor, wenn sich der Lerner, wie z.B. ein Fachübersetzer in der Ausbildung, nicht vorwiegend die Gemeinsprache, sondern eine oder mehrere Fachsprachen der Fremdsprache aneignen will. Der Fachübersetzer soll lernen, sich in Übereinstimmung mit den Gesetzmäßigkeiten und Konventionen der betreffenden Fachsprache auszudrücken, und dies erfordert nicht zuletzt, daß er die Phraseologie der Fachsprache beherrscht. In seinem Fall spielt die sonst besonders schwierige Idiomatik der Fremdsprache eine untergeordnete Rolle, ist sie doch in Fachtexten im großen ganzen abwesend. Dafür stellen Wortverbindungen, die z.T. an der phraseologischen Peripherie angesiedelt werden können, einen besonderen Problembereich dar. Gemeint sind fachspezifische Wortverbindungen, deren Charakteristika vorläufig mit den Klassen „bevorzugte Analysen" (Thun 1978; Burger et al. 1982), „Nomiill! ,tionsstereotype" (Fleischer 1982), "phraseologische Termini" (Burger et al. 1982) und „Routineformeln" (Coulmas 1981) umschrieben werden. Das Besondere - und besonders Schwierige an der Erlemung der Phraseologie einer Fachsprache besteht darin, daß sich der Lerner gleichzeitig ein FLuL 21 (1992) Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache 47 gründliches Wissen von dem betreffenden Fach erwerben muß. Eine Voraussetzung für die richtige Verwendung von Fachwörtern und -wendungen ist ein grundlegendes Verständnis für die Gesetzmäßigkeiten des Faches an sich. Diese Abhängigkeit der Sprache vom Fach hat im Bereich der juristischen Fachsprache eine eigene Prägung, weil Juristen mit der Sprache Rechtshandlungen durchführen. Eine Formulierung, die die auf dem jeweiligen Rechtsgebiet normierten Beschränkungen der fachgerechten Ausdrucksweise nicht erfüllt, ist somit u.U. nicht nur sprachlich, sondern auch fachlich ungeschickt und kann in einigen Fällen sogar außersprachliche Wirkungen haben. So kann ein Angeklagter im Strafprozeß nicht unmittelbar wegen „schwerer Körperverletzung" verurteilt werden, wenn in der Anklageschrift grobe Körperverletzung steht. Die Besonderheiten solcher „normbedingten Wortverbindungen" der Rechtssprache sind Gegenstand des vorliegenden Aufsatzes. Die Erlernung fachsprachlicher Phraseologie im allgemeinen wird dadurch erschwert, daß eine umfassende Bestandsaufnahme über Typen, Struktur und Funktion phraseologischer Wortverbindungen verschiedener Fachsprachen und damit auch geeignete „phraseographische" Lehrmittel und Nachschlagewerke bis heute fehlen. Während die gemeinsprachliche Phraseologie des Deutschen allmählich genau durchleuchtet ist (so Greciano 1989), besteht also im Bereich der fachsprachlichen Phraseologie eine von ausländischen Lehrern und Lernern zu bedauernde Forschungslücke. Der vorliegende Aufsatz ist ein Versuch, diese Forschungslücke auch nur ansatzweise im Hinblick auf die juristische Fachsprache auszufüllen. Er baut auf Ergebnissen der in der Dissertation von Kjrer (1990a) durchgeführten Untersuchung auf. Schwerpunkt der Untersuchung ist nicht eine Aufzählung von Typen juristischer Wortverbindungen, die in die herkömmlichen Klassen der Phraseologieforschung passen (vgl. Kunkel 1986), sondern der Entwurf einer Analysemethode, mit der es möglich sein soll, die Stabilität fester Wortverbindungen der Rechtssprache in ihrer Abhängigkeit von durch Gesetz oder Konvention festgelegten fachlichen Verwendungssituationen zu beschreiben. Die ermittelten Wortverbindungstypen passen dabei nur in beschränktem Maße in die bekannten Klassen. In den folgenden Ausführungen wird zunächst die Forschungslücke im Bereich der fachsprachlichen Phraseologie näher umrissen (Abschnitt 1). Danach wird die in Kjrer (1990a) entwickelte Methode zur Analyse juristischer Wortverbindungen vorgelegt (Abschnitt 2) und anhand von Beispielen der deutschen Prozeßsprache veranschaulicht (Abschnitt 3). 1 Fachsprachliche Phraseologie: eine Forschungslücke Wie oben erwähnt ist fachsprachliche Phraseologie ein Bereich des Wortschatzes, der in der bisherigen phraseologischen Forschung weitgehend vernachlässigt FLuL 21 (1992) 48 Anne Lise Kj; er wurde. Zwar enthalten einige Arbeiten der germanistischen und deutschsprachigen Phraseologieforschung der letzten 15 Jahre neben Beispielen gemeinsprachlicher Phraseologie auch Belege aus Fachtexten (insbesondere Kunkel 1986; siehe auch Thun 1978: 222 - 241), und mit der Gruppe der Funktionsverbgefüge wird die Guristische) Fachsprache mit berücksichtigt, z.B. Anklage erheben, ein Geständnis ablegen (Fleischer 1982: 142). Die Fachwendungen werden aber in keiner der Arbeiten eingehender erörtert. Dasselbe gilt für die in einigen Übersichtswerken zur Phraseologie eingeführte Klasse der „phraseologischen Termini", die fachspezifische Benennungseinheiten -.umfaßt (vgl. etwa Burger et al. 1982; Häusermann 1977; Pilz 1981). Die Klasse wird zwar mitgenommen, die genannten Beispiele dagegen nicht näher analysiert. In anderen Arbeiten werden terminologische Wortverbindungen erwähnt und mit Beispielen belegt vgl. spezifisches Gewicht, erweiterte Reproduktion, erweiterte Oberschule, gleichschenkliches Dreieck, spitzer Winkel (Fleischer 1982: 76) - , aber mit der Begründung aus dem Untersuchungsbereich der Phraseologieforschung ausgeklammert, daß sie Gegenstand der Fachsprachenforschung, speziell der Terminologielehre sein sollten (Fleischer 1982: 76-80; vgl. auch Gläser 1986: 64). Syntagmatische Wortverbindungen wurden aber auch nicht in der bisherigen Fachsprachenforschung, auf die verwiesen wird, umfassend untersucht. Mehrworttermini (insbesondere substantivische Wortgruppen der von Fleischer genannten Typen) werden in der terminologischen Forschung als eine neben Fachwörtern bestehende besondere Form der Benennung fachlicher Begriffe verstanden und unter diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf ihren Stellenwert in fachlichen Begriffssystemen analysiert. Analysen terminologischer Wortverbindungen aus phraseologischer Sicht gehören dagegen nicht zur terminologischen Arbeitsmethode. Zwar wird die Polylexikalität von Mehrworttermini insoweit berücksichtigt, als Struktur- und Motivationsmodelle wie bei der Analyse terminologischer Komposita aufgestellt werden. Fragen nach dem Grad der Idiomatisierung, Lexikalisierung und Festigkeit von Mehrworttermini wurden aber in der .bisherigen Fachsprachenforschung kaum gestellt und nicht systematisch erforscht (vgl. jedoch Rums 1978 und Mattusch 1977). 1 Im übrigen war auch die Syntagmatik im weiteren Sinne - "freie" Wortverbindungen und Kollokationen, einschl. Wortverbindungen, die den Klassen der bevorzugten Analysen und Nominationsstereotype der phraseologischen Forschung zugeordnet werden können lange kein Thema der Fachsprachenforschung. Ein Ansatz zur systematischen Beschreibung „fachsprachlicher Wendun- 1 Zur terminologischen Arbeitsmethode siehe z.B. die Übersichtswerke zur Terminologielehre und Fachsprachen Hoffmann (1985), Wüster (1985), Arntz/ Picht (1989); Hinweise auf Einzeluntersuchungen von Mehrworttermini ausgewählter Fachgebiete in Kromann/ Mikkelsen (1989: 91-93). FLuL 21 (1992) Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache 49 gen" verstanden als die Verbindbarkeit substantivischer Termini wurde zwar 1966 von einem sprachwissenschaftlich nicht ausgebildeten Verfasser, Warner, unternommen. Sonst wurde aber fachsprachliche Syntagmatik nur nebenbei besprochen. In den letzten Jahren scheint sich jedoch eine Wende anzubahnen. So wurden 1989 im terminologischen Zentrum in Wien und 1991 an der Universität in Genf Konferenzen abgehalten, die fachsprachliche Phraseologie als Themenschwerpunkt hatten (Draskau 1990, Martin [im Druck]). Auch im Rahmen des EG-Projekts EUROTRA werden Untersuchungen zu fachspezifischen Wortverbindungen neuerdings durchgeführt (vgl. z.B. Heid et al. 1991). Zu erwähnen sind ferner Picht (1990, 1991) über Kollokationen der technischen Fachsprache und Kjrer (1990a, 1990b, 1991). Diese Hinwendung· zur syntagmatischen Ebene von Fachsprachen findet nicht zufällig in Forschungszentren statt, die neben einer sprachwissenschaftlichen Kompetenz zugleich auch Fachwissen besitzen. Eine solche doppelte Kompetenz ist m.E. für die Analyse fachsprachlicher Wendungen unerläßlich. Im folgenden wird also versucht darzulegen, daß eine Beschreibung juristischer Wortverbindungen die Einbeziehung ihrer fachlichen Verwendungsbedingungen voraussetzt. 2 Die normbedingte Festigkeit von Wortverbindungen der Rechtssprache Wie oben beschrieben werden terminologische Wortverbindungen von einigen Forschern der Phraseologie bewußt vom Phraseologiebegriff ausgeschlossen. Andere Verfasser schließen bei der Aufstellung von Typen phraseologischer Wortverbindungen eine Klasse der phraseologischen Termini ein, ohne sie eingehender zu erörtern. Eine Einbeziehung von Mehrworttermini wie z.B. den festen Substantivgruppen bewegliche Sachen, einstweilige Verfügung, dauernde Einrede, tätige Reue ist m.E. ebenso begründet oder unbegründet wie eine Ausklammerung. Begründet ist sie deshalb, weil die Wortverbindungen trotz ihrer Wortgruppenstruktur lexikalisierte Benennungseinheiten der Rechtssprache sind und somit ähnlich wie Phraseologismen im engeren Sinne einen Sonderfall des Wortschatzes ausmachen. Unbegründet ist eine Einbeziehung aber deshalb, weil es nicht Aufgabe der Phraseologieforschung im engen Sinne sein kann, die Besonderheiten solcher fachsprachlichen Wortverbindungen zu untersuchen. Ähnliches läßt sich von anderen in juristischen Fachtexten vorkommenden Wortverbindungstypen sagen. Sie können durch Typologien der Phraseologieforschung erfaßt werden, z.B. in die schon genannten Klassen Nominationsstereotype, bevorzugte Analysen und Routineformeln eingeordnet werden. Als Beispiele für bevorzugte Analysen können somit viele Kombinationen aus Substantiv und Verb, z.B. die Klage abweisen, die Berufung zurückweisen, die FLuL 21 (1992) 50 Anne Lise Kjrer Hauptsache erledigen betrachtet werden. Als Nominationsstereotype können manche Wortgruppen verschiedener syntaktischer Strukturen gelten, z.B. einfaches Bestreiten, in jeder Lage des Rechtsstreits, vor der Geschäftsstelle zu Pf! )tokoll erklären. Beispiele für Routineformeln könnten schließlich kommunikative Einheiten sein wie Das Rechtsmittel hatte (keinen) Erfolg, Gegen diese Entscheidung findet Beschwerde statt. Eine erschöpfende Bestimmung der Charakteristika der aufgezählten Wortverbindungen ist aber nicht schon mit einer derartigen Einordnung in phraseologische Klassen erzielt. Abgesehen von lexikalisch und morpho-syntaktisch absolut verfestigten Mehrworttermini wie die obigen bewegliche Sachen, einstweilige Verfügung usw. bleibt eine Analyse juristischer Wortverbindungen nämlich m.E. unvollständig, wenn sie nicht den fachlichen Situationszusammenhang, in dem die Wortverbindungen verwendet werden, einbezieht. Bei einer Analyse von Wortverbindungen aus der Rechtssprache ergeben sich also entscheidende Unterschiede je nachdem, ob der Text- und Situationskontext, in dem sie eingebettet sind, berücksichtigt wird oder nicht. So stellt sich z.B. heraus, daß die morpho-syntaktische Struktur und/ oder der lexikalische Bestand vieler juristischer Wortverbindungen, vor allem solcher, die als bevorzugte Analysen, Nominationsstereotype oder Routineformeln verstanden werden können, in einigen fachlichen Kontexten stabil, in anderen dagegen variabel sind. "Erledigung der Hauptsache" heißt eine Handlungsart des deutschen Zivilverfahrens. Sie wird in einigen Textzusammenhängen wiederholt Erledigung der Hauptsache benannt. In anderen ist eine Kommutation von Hauptsache ersichtlich: Erledigung des Rechtsstreits, des Streitgegenstands, der Sache, der Klage, des Anspruchs. Erledigung ist jedoch in allen Kontexten konstant.2 Werden diese Zusammenhänge nicht systematisiert und in die sprachliche Analyse der Wortverbindung einbezogen, bleiben die Grenzen der Stabilität und Variabilität der Wortverbindung unvollständig durchleuchtet. 2.1 Relative Festigkeit Eine vollständige Analyse von Wortverbindungen des Typs Erledigung der Hauptsache setzt einen Begriff der relativen Festigkeit voraus. Gemeint ist dabei nicht eine Relativität der Festigkeit, mit der die Grenzen der lexikalisierten Variation eines Phraseologismus umrissen werden, mit der also in der phraseologischen Forschung Fälle wie die ewige/ letzte Ruhe, frisch/ neu gebacken, seine Hand/ die Hände im Spiel haben berücksichtigt werden. Gemeint ist auch nicht die okkasionelle Variabilität fester Wortverbindungen in der tatsächlichen Sprachverwendung, die z.B. in Werbetexten als Stileffekt ausgenutzt wird. M.a.W. ist der Begriff der Relativität, der zur Analyse fester Wortverbindungen der Rechtssprache eingeführt werden soll, weder auf die Sprache als 2 Eine ausführliche Analyse wird in Abschnitt 3 dargeboten. FLuL 21 (1992) Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache 51 langue noch auf die Sprache als parole zu beziehen. Die Festigkeit von Wortverbindungen wie z.B. Erledigung der Hauptsache gilt relativ zu Typen von durch Gesetz oder fachliche Konvention bestimmten Anwendungssituationen. Sie ist somit eher auf die Sprache als "Norm" im Sinne von Coseriu (1971) und (von Polenz 1973) beziehbar. Ein solcher Begriff der "normbedingten" Festigkeit wurde in der bisherigen phraseologischen Forschung ansatzweise entwickelt. In Anlehnung an Thun (1978) und Coseriu definieren Burger et al. (1982: 34) somit bevorzugte Analysen als Kombinationen, die als Norm verfestigt sind. Zur Kennzeichnung seiner Nominationsstereotype spricht Fleischer (1982) mit einem Zitat aus Telija (1975) von „unfreien Einheiten der Rede", und als charakteristisch für Routineformeln hebt schließlich Coulmas (1985: 60) "die relativ zu den Sprachgebrauchskonventionen natürliche Auswahl der Formulierung" hervor. Hinter diesen Formulierungen steckt mehr oder weniger explizit ein Begriff der normbedingten Festigkeit der betreffenden Wortverbindungstypen. Was den Definitionen zur Kennzeichnung juristischer Wortverbindungen fehlt, und dies gilt insbesondere für die beiden ersten Wortverbindungstypen, ist ein Kriterium der Auflösbarkeit der normierten Ausdrucksweise außerhalb der "normierenden" Situationskontexte. Wie oben festgestellt wurde, ist z.B. der Wortlaut von Erledigung der Hauptsache in einigen fachlichen Kontexten unabänderbar. In diesen Kontexten muß die Wortverbindung als stabil betrachtet werden oder anders ausgedrückt: der Wortlaut Erledigung der Hauptsache ist in den betreffenden Zusammenhängen die normierte Ausdrucksweise. In anderen Fachkontexten kann aber Hauptsache durch (fachsprachliche) Synonyme ausgewechselt werden. Die festgestellte Stabilität von Erledigung der Hauptsache gilt also nur relativ zu bestimmten Fachkontexten, und die Wortverbindung ist außerhalb dieser Kontexte auflösbar. Eine derartige Relativität der Festigkeit von Wortverbindungen ist mit den Methoden der Phraseologieforschung nicht beschreibbar. Mit den Transformations- und Kommutationstests, die zur Feststellung der Stabilität phraseologischer Wortverbindungen eingesetzt werden, wird vereinfacht ausgedrückt nur gefragt, ob eine Änderung der Morpho-Syntax und ein Austausch der Konstituenten durch Synonyme möglich sind oder nicht. Die Frage, ob eine Variation der Wortverbindung unter gewissen näher angegebenen Voraussetzungen vorkommen kann, wird dagegen nicht gestellt. 2.2 Deskriptive und präskriptive Norm Neben der Probe der Relativität der Festigkeit einzelner Wortverbindungen muß die Analyse einen Test umfassen, mit dem variierende Normierungsgrade verschiedener Wortverbindungen ·aufgedeckt werden können. Wenn Coulmas (1981) gemeinsprachliche Routineformeln analysiert, kann er von einer relativ zu den Sprachgebrauchskonventionen „natürlichen" Auswahl der Formulierung spre- FLuL 21 (1992) 52 Anne Lise Kjier chen. In juristischen Fachtexten ist die jeweils benutzte Auswahl von Formulierungen zwar in einigen Fällen als "natürlich" zu kennzeichnen. In anderen Fällen handelt es sich. jedoch nicht um eine bloß natürliche, sondern um eine "notwendige" Auswahl der Formulierung. Wie in der Vorbemerkung erwähnt, kann ein Angeklagter im Strafverfahren nur wegen "schwerer Körperverletzung" im Sinne von § 224 StGB angeklagt werden, wenn in der Anklageschrift genau schwere Körperverletzung steht (§ 200 StPO). Ist versehentlich z.B. grobe Körperverletzung angegeben, bleibt es im Ermessen des erkennenden Richters zu bestimmen, wie die Formulierung auszulegen ist: als Bezeichnung der strafbaren Handlung „schwerer Körperverletzung", die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird, oder z.B. als Bezeichnung der Straftat "gefährlicher Körperverletzung", bei der auf ·Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu erkennen ist. In solchen und ähnlich gelagerten Fällen ist ein anderer Wortlaut nicht als eine bloß unnatürliche Auswahl der Formulierung zu bewerten, die gegen eine ungeschriebene Konvention der normalen Ausdrucksweise verstößt. Es handelt sich vielmehr um einen Verstoß gegen eine durch Gesetz (das Strafgesetzbuch) festgelegte Formulierungsnorm, die in dem betreffenden fachlichen Kontext (Anklageerhebung) den Schreibenden stark verpflichtet. Liegt eine solche starke Verpflichtung zur Befolgung einer gegebenen Formulierungsnorm vor, spreche ich in Anlehnung an von Potenz (1973) von einer "präskriptiven Norm". In ganz wenigen Fällen besteht die präskriptive Norm in einer vollständigen Präskription bestimmter Ausdrucksweisen durch den Gesetzgeber, der damit die Gültigkeit einer Rechtshandlung von der Wahl der vorgeschriebenen Formulierung abhängig macht. So muß z.B. eine Prozeßschrift, die gemäß § 211 der deutschen Zivilprozeßordnung zugestellt werden soll, den Vermerk „ Vereinfachte Zustellung" tragen; ein Mangel in dieser Beziehung macht die Zustellung unwirksam (Rosenberg/ Schwab 1981: 426). In den meisten Fällen, die ich zur präskriptiven Norm zähle, wird der Produzent juristischer Texte eher indirekt gezwungen, den vom Rechtssystem für den auszudrückenden Vorgang oder Sachverhalt eingeführten Wortlaut zu wählen, weil eine andere Formulierung Zweifel an der beabsichtigten ·Rechtshandlung entstehen läßt. Die Klage zurücknehmen, auf den Klageanspruch verzichten, den Klageanspruch anerkennen sind Bezeichnungen für mögliche Prozeßhandlungen der Parteien eines Zivilverfahrens. Das Gesetz (die Zivilprozeßordnung) sieht zur Durchführung dieser Handlungen keine bestimmte Wortwahl vor. In Gesetzeskommentaren wird jedoch festgestellt, daß das verwendete Wort zwar nicht entscheidet, daß aber die Erklärung unmißverständlich sein muß (Thomas/ Putzo 1986: 533; Baumbach et al. 1985: 830, 832). Unmißverständlichkeit erzielt dabei der Produzent der zum Vollzug der Prozeßhandlungen erforderlichen Erklärungen am ehesten durch Reproduktion der im Gesetz angegebenen Wortwahl. Der Wortlaut des Gesetzes bindet also trotzdem den Textproduzenten, weil FLuL 21 (1992) Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache 53 die Rechtswirkung, auf die er mit seiner Erklärung abzielt, von der korrekten Auslegung dieser Erklärung abhängig ist. Eine weniger starke Verpflichtung liegt vor, wenn die Teilhaber an der juristischen Fachkommunikation bei der Benennung von Rechtsbegriffen und -begriffskombinationen eine Formulierung reproduzieren, die sich in der praktischen Sprachverwendung der Juristen verfestigt hat. Dies geschieht nicht im Hinblick auf den Eintritt einer Rechtsfolge wie in den soeben besprochenen Fällen, sondern bezweckt die Gewährleistung einer fachlichen Eindeutigkeit und fachsprachlichen Kontinuität bei der Benennung juristischer Begriffe und Vorstellungen. Eine solche Tendenz zur Reproduktion schon vorhandener Formulierungen ist z.B. in Urteilsbegründungen und in der Fachliteratur ersichtlich. Man kann die Formulierungswahl der Juristen in diesen Situationen nicht als eine bloß natürliche Auswahl der Ausdrucksweise im Sinne von Coulmas (1981) auslegen, sondern muß in Betracht ziehen, daß der einzelne Jurist einem fachlichen Zwang unterworfen ist, seinen Text in Übereinstimmung mit der Konvention zu formulieren, damit er im Einzelfall richtig verstanden wird und zur Weiterführung der juristischen Begriffsbildung beitragen kann. Ein Beispiel für Wortverbindungen dieses Normierungsgrades einfaches Bestreiten wird im Abschnitt 3 in seiner Abhängigkeit. von dem fachlichen Verwendungskontext analysiert. = In der Rechtssprache kommen schließlich auch Wortverbindungen vor, deren Zustandekommen in Texten auf einer bloß natürlichen Auswahl der Formulierung beruht die also den Routineformeln von Coulmas (1981) insoweit ganz entsprechen. Das sind vor allem „Phraseotexteme" (Greciano 1989), die in . bestimmten Textsorten der Fachsprache positionell fixiert (Thun 1978} sind und somit als Bausteine dieser Textsorten eingesetzt werden. Solche Wortverbindungen sind in meiner auf von Polenz (1973) aufbauenden Terminologie einer „deskriptiven Norm" unterworfen: die betreffende Wortwahl ist zwar normal, für den juristischen Textproduzenten jedoch nur schwach verbindlich. Kennzeichnend für die deskriptiv normierten Wortverbindungen ist nämlich, daß ihre Reproduktion aus Gründen der fachlichen Routine erfolgt, ohne daß eine andere Wortwahl schaden würde. Beispiele für Wortverbindungen dieses schwächsten Normierungsgrades sind Deshalb ist Klage geboten, die als Abschlußformel in Klageschriften eingesetzt wird, und Das Rechtsmittel hatte (keinen) Erfolg, mit der das Ergebnis einer erneuten Verhandlung eines Streitfalls vor einem höheren Gericht in den in Fachzeitschriften abgedruckten Resümees von Gerichtsurteilen wiedergegeben wird. Es lassen sich also grob gesagt Wortverbindungen dreier Normierungsgrade unterscheiden: präskriptiv normierte, deskriptiv normierte und Wortverbindungen, deren Normierung einen Übergangsfall zwischen präskriptiver und deskriptiver Norm ausmacht. Der Normierungsgrad ist bei der Analyse von Wortverbindungen jeweils mit dem Begriff der relativen Festigkeit in Beziehung zu setzen. Dabei gilt als Faustregel folgendes: je schwächer die Normierung der FLuL 21 (1992) 54 Anne Lise Kjier Wortverbindung ist, desto stärker ist die Tendenz zur Auflösbarkeit der Wortverbindung nicht nur außerhalb, sondern auch innerhalb der normierenden Textumgebungen und Situationskontexte. 2.3 Das Kontextmodell Es fehlt nur noch ein Analyseinstrument, mit dem die Textumgebungen und Situationskontexte der Wortverbindungen systematisiert werden können. Zu diesem Zweck wird ein aus den folgenden drei Ebenen bestehendes Modell eingeführt: 1. Eine Bestimmungsebene, zu der Texte der Rechtsfestlegung, also z.B. Gesetzestexte, gehören; 2. eine Handlungsebene, zu der Texte der Rechtspraxis, z.B. Gerichtsurteile und Prozeßschriften, gehören; und 3. eine Beschreibungsebene, zu der Texte der fachinternen Kommunikation der Rechtsgelehrten, z.B. wissenschaftliche Literatur, Lehrbücher und Gesetzeskommentare, gehören. Vereinfacht ausgedrückt läßt sich von Texten dieser drei Ebenen folgendes sagen: Die Wortwahl in Texten der Rechtsfestlegung ist vielfach für die Wortwahl in Texten der beiden anderen Ebenen maßgeblich. Insbesondere werden in Texten der Rechtspraxis Wortverbindungen aus den Gesetzen reproduziert, die das betreffende Rechtsgebiet (z.B. Zivilverfahren oder Strafverfahren) regeln. In einigen Fällen besteht sogar ein im Gesetz angegebener Formulierungszwang (vgl. das obige Beispiel vereinfachte Zustellung), dem der Produzent von Texten der Rechtspraxis unmittelbar unterworfen ist. Für Texte der fachinternen Kommunikation besitzen die Formulierungen der Gesetzgeber dagegen nur mittelbare Gültigkeit. Sie werden befolgt, damit fachliche Eindeutigkeit und fachsprachliche Kontinuität erzielt werden; eine andere Wortwahl würde aber nichts schaden. 3 Analysebeispiele Ausgehend von den im vorigen Abschnitt erläuterten Begriffen werden unten zwei Beispiele für die entwickelte Methode zur Analyse norrnbedingter Wortverbindungen der Rechtssprache dargeboten. Es sind fachspezifische Wortverbindungen, die Texten des Rechtsgebiets „Zivilprozeßrecht" entstammen. 3.1 Analysebeispiel: Erledigung der Hauptsache Die folgende Analyse betrifft die Wortverbindung Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, deren konventionalisierter Wortlaut die Kurzform Erledigung der Hauptsache ist oder morpho-syntaktische Varianten dieser Kurzform, z.B. FLuL 21 (1992) Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache 55 die Hauptsache erledigen, die Hauptsache für erledigt erklären, die Hauptsache ist erledigt, die Hauptsache hat sich erledigt. Basis der Analyse ist die Kurzform der Wortverbindung. § 91a Abs. 1 ZPO [Kosten bei Erledigung der Hauptsache]: Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. ► 1. Analysestufe: Kommutationsprobe ohne Einbeziehung der Verwendungskontexte Erledigung der Hauptsache: Erledigung der Hauptsache: Beendigung der ~ , Abschluß der ~ , Klärung der ~ . der Hauptforderung, ~ des Hauptanspruchs, ·~ des Streitgegenstandes, ~ der Klage, ~ des Anspruchs, ~ des Klageanspruchs. Absolute Kommutationsbeschränkungen bestehen nicht. Ein Austausch der Wörter durch Synonyme ist unter Beibehaltung der Gesamtsemantik der Wortverbindung möglich. ► 2. Analysestufe: Kommutationsprobe relativ zu Verwendungskontexten A. Relative Festigkeit: In den unten beschriebenen Situationskontexten der Handlungsstufe des Kontextmodells ist Erledigung der Hauptsache (oder morphosyntaktische Varianten) als die normierte Wortwahl zur Bezeichnung des in § 91a ZPO genannten Rechtsinstituts „Erledigung der Hauptsache" anzusehen. Ein Austausch von Erledigung und Hauptsache kommt in den untersuchten Texten nicht vor. Die Normierung der Wortverbindung ist dabei als eine präskriptive zu bewerten. 3 S 1: Der Kläger in einem Zivilverfahren gibt eine Erklärung des Inhalts „die Hauptsache ist erledigt" ab. S 2: Nachdem der Kläger eine Erklärung des Inhalts „die Hauptsache ist erledigt" abgegeben hat, antwortet der Beklagte mit einer Anschließungserklärung des Inhalts „die Hauptsache ist erledigt". S 3: Nachdem Kläger und Beklagter ihre Erklärungen des Inhalts „die Hauptsache ist erledigt" abgegeben haben, erläßt das Gericht einen Beschluß des Inhalts „die Kosten des Rechtsstreits werden verteilt", wobei es feststellt, daß „Erledigung der Hauptsache" vorliegt. S 4: Nachdem der Kläger eines Zivilverfahrens eine Erklärung des Inhalts 3 Um eine zu unübersichtliche Analyse zu vermeiden, habe ich einige der Situationskontexte, in denen die Wortverbindung Erledigung der Hauptsache einen obligatorischen Teil ausmacht, ausgelassen. Eine vollständigere Analyse wird in Kjrer (1990a) gegeben. FLuL 21 (1992) 56 Anne Lise Kjrer „die Hauptsache ist erledigt" abgegeben hat, antwortet der Beklagte mit einer Erklärung des Inhalts „die Hauptsache ist nicht erledigt". S 5: Nachdem Kläger und Beklagter ihre Erklärungen des Inhalts „die Hauptsache ist erledigt" bzw. "die Hauptsache ist nicht erledigt" abgegeben haben, stellt der Kläger dem Gericht einen Antrag mit der Aufforderung, ein Urteil des Inhalts „die Hauptsache ist erledigt" zu erlassen. S 6: Nachdem der Kläger dem Gericht einen Antrag mit der Aufforderung gestellt hat, ein Urteil des Inhalts „die Hauptsache ist erledigt" zu erlassen, erläßt das Gericht ein Urteil des Inhalts „die Hauptsache ist erledigt" oder „die Klage wird als unbegründet abgewiesen". Im folgenden werden einige Beispiele für die Verwendung der Wortverbindung in Texten der zivilprozeßrechtlichen Praxis, also Texten der Handlungsstufe des Kontextmodells, .angegeben. In den Klammem wird auf die soeben aufgelisteten Situationen verwiesen. Beck-Formular, I.M.8, S. 166 (S 1): "In der Sache ..... . erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. (...)" Beck-Formular, I. M.10, S. 169 (S 5): "In der Sache ...... Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat und auf seinem Klageabweisungsantrag besteht, beantragt der Kläger 1. festzustellen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat 2. (...) 3. (... )" Otto-Formular, 93, S. 326 (S 3): .,Im Rechtsstreit ( ... ) hat das Amtsgericht ( ...) beschlossen: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt." Otto-Formular, 95, S. 321 ff (S 6): .,In dem Rechtsstreit ( ...) hat das Amtsgericht ( ...) für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. ( ...) Tatbestand ( ...) Mit Schriftsatz vom 7. 9. 1981 tragen die Kläger vor, die Hauptsache habe sich in der Zwischenzeit erledigt, da (...) Entscheidungsgründe (...) Die Hauptsache hat sich auch nicht durch den Eigentumswechsel auf der Klägerseite erledigt. (...)" . B. Auflösbarkeit der Wortverbindung: Weder Erledigung noch Hauptsache kann in den unter A. beschriebenen Situationskontexten der Handlungsstufe des Kontextmodells durch Synonyme ausgewechselt werden. Der im Gesetz gewählte Wortlaut ist wie eingangs angegeben Erledigung der Hauptsache, und eben der Wortlaut wird in den Verwendungskontexten Sl bis S6 befolgt. FLuL 21 (1992) Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache 57 Bei einer Verwendung der Wortverbindung in Texten der fachinternen Kommunikation der Rechtsgelehrten (Texten der Beschreibungsebene des Kontextmodells) löst sich die lexikalische Festigkeit der Wortverbindung jedoch auf: RIS, S. 789: "Ob der ,alte' Anspruch erledigt ist cxler nicht, ist die Frage, über die die Parteien streiten." R/ S, S. 789-790: "Stellt das Gericht nämlich fest, daß die Sache nicht erledigt sei, wird damit in Wirklichkeit gesagt, daß eben der erhobene Anspruch noch besteht und nicht gegenstandslos geworden ist." Otto-Text, S. 324: „Eine Aufspaltung der Kosten nach Quoten in die Teile, die sich auf den streitigen und den erledigten Streitgegenstand beziehen, findet hierbei nicht statt." Otto-Text, S. 325: "Stellt sich dagegen heraus, daß die Klage bei Einreichung begründet war und später sich erledigt hat, so ist durch Zwischenurteil festzustellen, daß sich die Hauptsache erledigt hat." Schaeffer, S. 138: „Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Sie liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch sich nach der Klageeinreichung (vgl. BGH 21/ 298 und wegen des Falles der Erledigung des Klageanspruchs vor der Klageeinreichung S. 66) durch ein außerhalb des Prozesses liegendes Ereignis erledigt." C. Kommentar: Im Gegensatz zu Hauptsache ist Erledigung jedoch auch außerhalb der in S 1 bis S 6 beschriebenen Kontexte stabil. Erledigung hat in der Wortverbindung eine etwas spezialisierte Bedeutung angenommen, was sich in ihrer semantischen Valenz niederschlägt: *Der Beklagte hat die Hauptsache erledigt, indem er die Kaufsumme gezahlt hat. Die Zahlung der Kaufsumme hat die Hauptsache erledigt. D. Konklusion: Die in S 1, S 2 und S 4 beschriebenen Erklärungen können entweder schriftlich oder mündlich vor dem erkennenden Gericht abgegeben werden. Dasselbe gilt für den Antrag der S 5. Auch eine andere Formulierung als Erledigung der Hauptsache kann die beabsichtigten Rechtswirkungen hervorrufen. Es ist aber erforderlich, daß sie als „Erledigungserklärung" ausgelegt werden kann (Baumbach et al. 1985: 251). Deshalb besteht für die Parteien eines Rechtsstreits bei der Formulierung einer Erledigungserklärung (in der Praxis tun das gewöhnlich ihre Anwälte) ein indirekter Zwang, den in § 91a verwendeten Wortlaut zu reproduzieren: das Gericht könnte eine anders lautende Erklärung als gültige Erledigungserklärung verwerfen. M.a.W. besteht in diesen Verwendungskontexten eine präskriptive Norm für Erledigung der Hauptsache. Der Beschluß der S 3 und das Urteil der S 6 müssen schriftlich abgefasst werden. Wenn das Gericht in S 6 dem Antrag des Klägers stattgibt, stellt es als einen zwingend vorgeschriebenen Teil des Urteilstenors fest, daß „Erledigung FLuL 21 (1992) 58 Anne Lise Kjrer der Hauptsache" vorliegt. Es besteht eine deutlich präskriptive Norm für die Wortwahl Erledigung der Hauptsache, denn eine andere Formulierung könnte Zweifel am Inhalt des Urteilstenors entstehen lassen. Wenn der Tenor auf „Klageabweisung" lautet, hat das Gericht die Hauptsache für nicht erledigt erachtet, was aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils hervorgehen soll. In S 3 soll gleichermaßen aus Tatbestand und Entscheidungsgründen ersichtlich sein, daß Erledigungserklärungen abgegeben wurden. In der Praxis befolgen die Juristen auch in diesen Fällen die präskriptive Norm für Erledigung der Hauptsache. 3.2 Analysebeispiel: einfaches Bestreiten Baumb. et al., S. 428 (zu § 138): "Die Partei darf die gegnerische Behauptung weder ausdrücklich noch durch schlüssige Handlung bestritten haben. Ein einfaches Bestreiten genügt nur, soweit man der Partei keine näheren Angaben zumuten kann (...)." ► 1. Analysestufe: Kommutationsprobe ohne Einbeziehung der Verwendungskontexte einfaches Bestreiten: bloßes/ schlichtes/ allgemeines / ungenaues / unbestimmtes/ unbegründetes / unmotiviertes / unsubstantiiertes - . einfaches Bestreiten: - Leugnen / Abstreiten. einfache Verneinung: - Anfechtung. Absolute Kommutationsbeschränkungen bestehen nicht. Ein Austausch der Wörter durch Synonyme ist unter Beibehaltung der Gesamtsemantik der Wortverbindung möglich. ► 2. Analysestufe: Kommutationsprobe relativ zu Verwendungskontexten A. Relative Festigkeit: Die Wortverbindung einfaches Bestreiten tendiert in folgenden Situationskontexten zur Reproduktion: S 1: Rechtsgelehrte kommentieren in fachintemer Kommunikation § 138 Abs. 3 ZPO über die Prozeßhandlung „Bestreiten". S 2: Richter subsumieren eine Parteienhandlung dem Tatbestand des § 138 Abs. 3 ZPO über die Prozeßhandlung „Bestreiten" einschließlich Auslegungen. S 3: Der Kläger oder Beklagte eines Rechtsstreits beruft sich bei Erwiderung auf ein „Bestreiten" der Gegenseite auf § 138 Abs. 3 ZPO über die Prozeßhandlung „Bestreiten" einschließlich Auslegungen. Die Reproduktionstendenz erstreckt sich auf beide Wörter. FLuL 21 (1992) Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache 59 § 138 Abs. 3 lautet wie folgt: "Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht." In Literatur und Rechtsprechung ist erörtert worden, wie das Tatbestandsmerkmal „ausdrücklich bestritten" zu erfüllen ist, ob z.B. ein „einfaches Bestreiten" reicht. Vgl. folgende Belege: Baumb. et al., S. 428 (S 1): "Die Partei darf die gegnerische Behauptung weder ausdrücklich noch durch eine schlüssige Handlung bestritten haben. Ein einfaches Bestreiten genügt nur, soweit man der Partei keine näheren Angaben zumuten kann (...)." Th-Pu, S. 333 (S 1): "Steht sie den Geschehnissen erkennbar fern, so kann die grundsätzlich erforderliche Substantiierung des Bestreitens nicht verlangt werden, es genügt dann einfaches Bestreiten ( ... )." R/ S, S. 677 (S 1): "Jede Partei hat die Last, sich auf die Behauptungen ihres Gegners zu erklären (§ 138 IQ, aber nicht in so allgemeiner Weise, daß sie erklärt, es sei alles bestritten, was nicht zugestanden sei. Insbesondere genügt einfaches Bestreiten nicht, wenn es um Tatsachen geht, deren genaue Kenntnis dem Behauptenden fehlt, während der Gegner sie hat." Furtner, S. 400 (S 1): „In der Regel wird einfaches Bestreiten genügen. In gewissen Fällen ist aber, wenn die Partei verhindern will, daß die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt, ein sogenanntes begründetes Bestreiten notwendig, d.h. die Partei muß in diesem Fall den betreffenden Behauptungen des Gegners positive Angaben entgegensetzen." BecksFormular, S. 74 (S 1): „Soweit es also um die Begründung von Einwendungen oder Einreden geht oder auf exakte Darlegungen des Klägers zu erwidern ist, muß dies mit genauer Darstellung der abweichenden Tatsachen nicht nur mit einfachem Bestreiten geschehen." NJW-RR: 1986, S. 60 (S 2): „Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (...). So liegen die Dinge hier. (... ) Bei dieser Sachlage reichte ein einfaches Bestreiten aus. Als solches einfaches Bestreiten ist der Vortrag der Kl. aber auch zu werten. (...) Ein (einfaches) Bestreiten kommt im übrigen auch in ihrer Erklärung zum Ausdruck, die Berufung sei unbegründet." Beck-Diktat, Nr. 2441 (S 3): "(... ) Es lag ein komplexer Vorgang vor, für den sich verschiedene Variationen des Ablaufes denken lassen. Damit genügt ein einfaches Bestreiten nicht." Ausnahmen vom Grundsatz der Unabänderbarkeit der Wortverbindung in S 1 bis S 3: W/ 2, S. 69 (S 1): „Der Beklagte hat im wesentlichen folgende Möglichkeiten: (...) b) Er bestreitet die Tatsachenbehauptungen des Klägers als unrichtig. Solches einfaches Abstreiten genügt aber FLuL 21 (1992) 60 Anne Lise Kja: r nur dann, wenn die Partei keine eigene Kenntnis von den behaupteten Tatsachen haben kann." Zeiss, S. 141 (S 1): „a) Die Einlassung kann auch im schlichten Bestreiten der Tatsachenbehauptungen des Klägers bestehen." ibid.: "Kann der Beklagte eine Gegendarstellung geben, so darf er sich nicht mit unsubstantiiertem Bestreiten begnügen (§ 138 II), wenn nicht die Geständniswirkung des § 138 III eintreten soll." ibid.: „c) Durch schlichtes und motiviertes Klageleugnen wird der Kläger zum Beweis seiner (beweisbedürftigen) Tatsachenbehauptungen gezwungen." Beck-Diktat, Nr. 2434 (S 3): „Alle sich auf den Sachvortrag des Gegners beziehenden Unterlagen befinden sich in dessen Besitz. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, welche Einzelheiten zu seiner Sachdarstellung geführt haben, so daß in diesem Falle pauschales Bestreiten genügt." B. Auflösbarkeit der Wortverbindung: In anderen als den in S 1 bis S 3 beschriebenen Situationen gilt der Grundsatz der Unabänderbarkeit der Wortverbindung nicht. In Kontexten, die S 1 bis S 3 nicht zugeordnet werden können, wird einfaches Bestreiten sogar überhaupt nicht verwendet. Wenn z.B. Juristen in fachintemer Kommunikation in anderen Zusammenhängen ohne Hinweis auf § 138 ZPO, die Prozeßhandlung „Bestreiten" kommentieren, werden zur Bezeichnung der Handlung „einfaches Bestreiten" andere Ausdrucksmittel gewählt; insbesondere wird einfach durch bloß ersetzt: Baumb. et al., S. 446 (zu § 146): „Beispiele für selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel: (...) Beispiele des Fehlens der Selbständigkeit: Ein bloßes Bestreiten; (...)" Th-Pu, S. 351 (zu § 146): „a) Angriffs- und Verteidigungsmittel ist jedes sachliche und prozessuale Vorbringen, das der Durchsetzung bzw. Abwehr des geltend gemachten prozessualen Anspruchs ( ...) dient, z.B. Behauptungen, Bestreiten (...). b) Selbständig ist das Mittel, wenn es für sich allein den Tatbestand einer materiellen oder prozessualen Rechtsnorm ausfüllt (...). Dazu gehören z.B. ( ... ); nicht dagegen ( ...) bloßes Bestreiten (...)." Furtner, S. 404 (zu § 313): „In sachlicher Hinsicht kann sich das Verteidigungsvorbringen des Beklagten auf das bloße Bestreiten der klagebegründenden Tatsachen beschränken, was z.B. der Fall ist, wenn der Beklagte bei einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises den Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Kläger leugnet." Creifelds, S. 319: „II. Im Zivilprozeßrecht werden abweichend hiervon alle Umstände, die nicht nur in einem bloßen Leugnen des Klageanspruchs bestehen (z.B. Bestreiten der Hingabe der Darlehenssumme) als Einreden bezeichnet." C. Kommentar: Einfaches Bestreiten wird vorwiegend in Texten verwendet, die zur Beschreibungsebene des Kontextmodells gehören. Zur Vornahme der Hand- FLuL 21 (1992) Nonnbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fachsprache 61 lung "Bestreiten" in Prozeßschriften, also in Texten der Handlungsebene, wird sie nicht gewählt. Ein „einfaches Bestreiten" kommt in der Praxis z.B. wie folgt zum Ausdruck: F 2, s. 11: "Der gesamte Vortrag der Klägerin wird bestritten, soweit er dem vorstehenden Vortrag des Beklagten widerspricht." Wie eingangs festgestellt ist der in der ZPO, also einem Text der Bestimmungsebene, gewählte Wortlaut nicht ausdrücklich bestritten. Einfaches Bestreiten kommt in der ZPO nicht vor. D. Konklusion: Einfaches Bestreiten ist eine Wortverbindung, deren Normierung einen Übergangsfall zwischen präskriptiver und deskriptiver Norm ausmacht: So sagen Juristen gewöhnlich in den in S 1 bis S 3 beschriebenen Verwendungskontexten. Sie können sich auch anders ausdrücken4, denn weder aus sprachlichen noch aus fachlichen Gründen sind sie daran gehindert. Zur Bewahrung und Befestigung einer (sich bildenden) fachsprachlichen Konvention, die einfaches Bestreiten als Bezeichnung für ein „nicht ausdrückliches Bestreiten" im Sinne von § 138 III ZPO unter anderen Möglichkeiten den Vorrang einräumt, wird jedoch einfaches Bestreiten in den meisten Verwendungskontexten des Typs S 1 bis S 3 gewählt. In anderen Verwendungskontexten bestehen die Kommutationsbeschränkungen von einfach und Bestreiten nicht. Die Wortverbindung ist an die Kontexte S 1 bis S 3 gebunden. Die Relativität ihrer Festigkeit sollte damit dargetan sein. 4 Schlußbemerkung Wie in den ersten Abschnitten des Beitrags festgestellt, besteht im Bereich der fachsprachlichen Phraseologie eine Forschungslücke, zu deren Ausfüllung erst in der jüngsten Zeit beigetragen wird. Für ausländische Lehrer und Lerner in Fachübersetzerausbildungen bedeutet diese Forschungslücke einen Mangel an Lehrmitteln und Nachschlagewerken, die die richtige Verwendung fachsprachlicher Wendungen der zu lernenden Fremdsprache veranschaulichen. In diesem Beitrag wurde der Versuch unternommen, die normbedingte Festigkeit juristischer Wortverbindungen darzustellen. Die didaktischen Konsequenzen aus den gewonnenen Erkenntnissen über die Besonderheiten solcher Wortverbindungen, sind demnächst zu ziehen. Es gibt folgende Ansatzpunkte: 1. Es ist davon auszugehen, daß bei der Beschreibung fester Wortverbindungen der Rechtssprache anders zu verfahren ist als bei der Beschreibung von 4 Sie tun dies gelegentlich auch; vgl. dazu die angegebenen Ausnahmen. FLuL 21 (1992) 62 Anne Lise Kjier Wortverbindungen anderer Sprachbereiche (einschl. anderer Fachsprachen), weil die Normierung bestimmter Ausdrucksweisen in der Rechtssprache nicht nur von zufälligen (fachlichen) Konventionen abhängt, sondern z.T. auch gesetzlich vorgegeben ist. 2. Bei der Darstellung normbedingter Wortverbindungen der Rechtssprache ist die Einbeziehung ihrer fachlichen und fachsprachlichen Verwendungskontexte unerläßlich. Zu diesem Zweck ist es u.a. erforderlich, zwischen (Texten) der Rechtsfestlegung, der Rechtspraxis und der rechtswissenschaftlichen Kommunikation zu unterscheiden. 3. Aus der Beschreibung soll ersichtlich sein, daß die normbedingten Wortverbindungen der Rechtssprache nur relative Festigkeit aufweisen und außerhalb bestimmter aufzählbarer Verwendungskontexte potentiell auflösbar sind. 4. Es soll berücksichtigt werden, daß es Wortverbindungen verschiedener Normierungsgrade gibt, die von einer stark verbindlichen präskriptiven Norm bis zu einer wenig verbindlichen deskriptiven Norm reichen. In den obigen Ausführungen wurde implizit davon ausgegangen, daß es bei der Formulierung des fremdsprachlichen juristischen Textes möglich ist, sich in Übereinstimmung mit den Konventionen der Fremdsprache auszudrücken. Dies ist bei der Übersetzung juristischer Texte nicht immer der Fall, denn Äquivalenzlücken kommen nicht nur bei Fachwörtern, sondern auch im Bereich der fachsprachlichen Phraseologie vor. Besonders wenn die Rechtssysteme, die bei der Übersetzung aufeinander zu beziehen sind, stark divergieren, unterscheiden sich auch die Gesetzmäßigkeiten und Konventionen der treffenden Ausdrucksweise. Die Übersetzung normbedingter Wortverbindungen der Rechtssprache wird m.a.W. dadurch erschwert, daß die fachlichen Kontexte, relativ zu denen die Normierung der Wortverbindungen gilt, keine übereinzelsprachliche Gültigkeit besitzen, sondern an das jeweilige Rechtssystem gebunden sind. Die Lösung dieses Problems ist eine Zukunftsaufgabe der kontrastiven Phraseologie der Rechtssprache. Bibliographische Angaben 1. Primärliteratur Baumb. et al. = BAUMBACH, A. [et al.] 1985 (siehe unter 2.). Heck-Diktat = PETER, J. J.: Zivilprozeß und Zwangsvollstreckung. Diktat- und Arbeitsbuch für Rechtsanwälte. München 1987. Creifelds = CREIFELDS, C.: Rechtswörterbuch. München 1983. Heck-Formular = LOCHER, H. / MES, P. (Hrsg.): Beck'sches Prozeßformularbuch. München 1985. F 2: Authentisches Dokument. FLuL 21 (1992) Normbedingte Wortverbindungen in der juristischen Fach! '! prache 63 Furtner = FURTNER, G.: Das Urteil im Zivilprozeß. München 1985. 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