Kolloquium Bauen in Boden und Fels
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2026
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Verwertung von Boden bei Infrastrukturprojekten – wie aus Abfall ein Produkt wird
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2026
Christoph Budach
Markus Wachutka
Beim Bau von Infrastrukturprojekten fallen große Mengen an Aushub und Ausbruchmaterial an, die bislang meist als Abfall angesehen werden. Angesichts des steigenden Bewusstseins von Nachhaltigkeitsaspekten und dem Ziel, eine zirkuläre Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen, sollten Böden und Steine als Sekundärrohstoffe genutzt werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet Verwertung und Beseitigung. Die Verwertung bietet ökologische Vorteile und kann die Entsorgungskosten erheblich reduzieren. Oftmals wird Boden als Abfall angesehen; Boden können aber auch den Status eines Nebenproduktes oder eines Produktes erlangen. Da das „Ende der Abfalleigenschaft“ derzeit nicht bundeseinheitlich geregelt ist, haben einzelne Länder landesspezifische Erlasse hierzu herausgegeben. Der Beitrag erläutert daher, wie Böden bei Infrastrukturvorhaben verwertet werden können und wie aus Boden als Abfall ein (Neben) Produkt werden kann, um dieses Material möglichst hochwertig verwerten zu können.
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15. Kolloquium Bauen in Boden und Fels - Februar 2026 101 Verwertung von Boden bei Infrastrukturprojekten - wie aus Abfall ein Produkt wird Prof. Dr.-Ing. Christoph Budach Technische Hochschule Köln, Fakultät für Bauingenieurwesen und Umwelttechnik, Institut für Baustoffe, Geotechnik, Verkehr und Wasser, Lehr- und Forschungsgebiet Geotechnik und Tunnelbau Dipl.-Geol. Markus Wachutka Technische Hochschule Köln, Fakultät für Bauingenieurwesen und Umwelttechnik, Institut für Baustoffe, Geotechnik, Verkehr und Wasser, Lehr- und Forschungsgebiet Geotechnik und Tunnelbau Zusammenfassung Beim Bau von Infrastrukturprojekten fallen große Mengen an Aushub und Ausbruchmaterial an, die bislang meist als Abfall angesehen werden. Angesichts des steigenden Bewusstseins von Nachhaltigkeitsaspekten und dem Ziel, eine zirkuläre Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen, sollten Böden und Steine als Sekundärrohstoffe genutzt werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet Verwertung und Beseitigung. Die Verwertung bietet ökologische Vorteile und kann die Entsorgungskosten erheblich reduzieren. Oftmals wird Boden als Abfall angesehen; Boden können aber auch den Status eines Nebenproduktes oder eines Produktes erlangen. Da das „Ende der Abfalleigenschaft“ derzeit nicht bundeseinheitlich geregelt ist, haben einzelne Länder landesspezifische Erlasse hierzu herausgegeben. Der Beitrag erläutert daher, wie Böden bei Infrastrukturvorhaben verwertet werden können und wie aus Boden als Abfall ein (Neben) Produkt werden kann, um dieses Material möglichst hochwertig verwerten zu können. 1. Einführung Werden große Infrastrukturmaßnahmen realisiert, werden sehr häufig große Mengen an anstehenden Böden abgebaut. Diese können je nach geotechnischen Eigenschaften und umwelttechnischer Klassifizierung als wertvoller Rohbzw. Baustoff genutzt werden. Nach [1] wird zwischen der Entsorgung sowie der Verwertung und der Beseitigung (z. B. nach [2]) unterschieden. Zur Verwertung zählt die Vorbereitung zur Wiederverwertung, das Recycling und die sonstige Verwertung, insbesondere die Verfüllung. Bei der Verfüllung werden geeignete, aber nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet (vgl. [1]). Wenn Boden den Status Abfall hat und aus ökologischen oder ökonomischen Gründen nicht verwertet wird bzw. dieser beseitigt werden kann, muss dieser beseitigt werden. In Deutschland sind 2022 nach [3] insgesamt 207,9-Mio.-t mineralische Bauabfälle angefallen, von denen 122,1- Mio.- t bzw. 58,7 % dem Stoffstrom „Boden und Steine“ zugeordnet werden können (vgl. Abbildung 1). 14-Mio.-t bzw. 11,5 % dieses Materials wurde als Bestandteil für Recycling-Baustoffe genutzt, mit 91,8 Mio.-t bzw. 75,2 % wurde der größte Anteil für die Verwertung im übertägigen Bergbau und in anderen Maßnahmen, überwiegend im Deponiebau, eingesetzt und 16,3 Mio. t bzw. 13,3 % des anfallenden Materials wurden auf Deponien beseitigt. Abb. 1: Anfall und Verbleib der Fraktion Boden und Steine 2022 (in Mio. t) in Deutschland [3] Bei Infrastrukturmaßnahmen werden oftmals große Volumen an Boden bewegt bzw. zur Entsorgung von der Baustelle abgefahren. Zudem fallen bei Baustellen von Infrastrukturmaßnahmen häufig große Massen unterschiedlicher Böden bzw. Böden mit verschiedenen geotechnischen und ggf. umwelttechnischen Eigenschaften in einem vergleichbar begrenzten Zeitraum an. Aus diesem Grund lohnt sich insbesondere bei diesen Projekten eine detaillierte Betrachtung zur Verwertung der anfallenden Bodenmassen. 2. Umwelttechnische Randbedingungen bei der Entsorgung von Boden bei Infrastruktur-projekten und Verwertungsmöglichkeiten Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist der Begriff „Entsorgung“ als Oberbegriff der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ definiert [1]. „Verwertung“ wird laut KrWG §3 als „Verfahren, als dessen Hauptergebnis 102 15. Kolloquium Bauen in Boden und Fels - Februar 2026 Verwertung von Boden bei Infrastrukturprojekten - wie aus Abfall ein Produkt wird die Abfälle (…) für andere Zwecke nutzbringend verwendet werden, indem sie andere Materialien ersetzen (…).“ bezeichnet [1]. „Beseitigung“ wird gemäß §1 der Deponieverordnung (DepV) als „Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie (…)“ beschrieben [2]. Weiterhin gilt nach KrWG die nachfolgend dargestellte Abfallhierarchie, dass die Vermeidung (in Abbildung-2 grün dargestellt) vor den unterschiedlichen Stufen der Verwertung (gelb) - Vorbereitung zur Wieder-verwendung, Recycling und sonstige Verwertung insb. Verfüllung - und der Beseitigung (rot) steht. Abb. 2: Abfallhierarchie nach [1] in Anlehnung an [4] Die seit dem 01.08.2023 geltende Ersatzbaustoff-verordnung (EBV) [5] ersetzt die bislang bundesweit uneinheitlich angewandte Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20)[6]. Die EBV fordert einen erweiterten Parameterumfang, sowie ein anderes Wasser-Feststoff-Verhältnis bei der Eluaterstellung als die LAGA M20. Daher hat sich gezeigt, dass die bisherigen LAGA-Einstufungen nicht auf die Klassen der EBV übertragbar sind. Bodenmaterial wird nach EBV den Klassen BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1, BM-F2, BM-F3 zugeordnet, sofern die jeweiligen Grenzwerte eingehalten werden. Material, welches die Grenzwerte nach EBV nicht einhält, muss nach [2] beseitigt werden. Das Material, das die Grenzwerte nach EBV einhält, kann in einer der in der EBV beschriebenen 17 Einbauweisen sowie 26 Bahnbauweisen genutzt werden. Für die konkrete Nutzung des Materials spielen u. a. die Lage, die Art der Grundwasserdeckschicht und der Abstand zwischen Unterkante des einzubauenden Materials zum höchsten Grundwasserstand eine wichtige Rolle. Alle Einbau- und Bahnbauweisen sind dadurch gekennzeichnet, dass Bodenmaterial nach EBV nicht unterhalb des Grundwasserspiegels eingebaut werden darf. Generell können die geotechnischen und umwelttechnischen Eigenschaften der abgebauten Böden durch die gewählte Verfahrenstechnik des Abbaubzw. Förderprozesses beeinflusst werden. So weist z. B. bei Schlitzwandarbeiten mit suspensionsgestütztem Schlitz unterhalb des Grundwasserspiegels der Boden nach dem Aushub einen deutlich höheren Wassergehalt als der natürlich anstehende Boden auf. Diese verfahrensspezifischen Einflüsse, die sich in Abhängigkeit der Verfahren sowohl auf die geotechnischen als auch auf die umwelttechnischen Eigenschaften auswirken können, sind bei der Entsorgung von Boden zu beachten. Bodenmaterial kann innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Bauprojekts verwertet werden. So ist es möglich, dass Boden - ggf. erst nach einer Auf bereitung-- als Zuschlagsstoff in der Industrie (z. B. Beton-, Keramik oder Ziegelindustrie), als Erdbaustoff (z. B. für Erdbauwerke wie Lärmschutzwälle oder Straßendämme) oder zur Renaturierung alter Gruben oder Steinbrüche genutzt werden. Der Deutsche Ausschusses für Unterirdisches Bauen (DAUB) e.V. hat in seiner Empfehlung zur „Verwertung von Tunnelausbruchmaterial“ diese Verwertungsmöglichkeiten berücksichtigt und eine Unterscheidung in eine der drei Verwertungsgruppen vorgesehen [7]: - Verwertungsgruppe 1 mit dem Fokus der Substitution von Rohstoffen, z. B. in der Ziegelindustrie, - Verwertungsgruppe 2 mit Verwendung als notwendiger Boden im Erd- und Verkehrswegebau, z. B. als Lärmschutzwall, und - Verwertungsgruppe 3 mit fakultativer Verwendung als Boden im Erdbau, z. B. zur Verfüllung ehemaliger Tagebaue. In der Vergangenheit wurde Boden oftmals hochwertig verwertet (siehe u. A. [8]). Um auch zukünftig eine hochwertige Verwertung von Boden zu ermöglichen, eignet sich eine detaillierte Betrachtung des in einem Infrastrukturprojekt anfallenden Bodens und seiner Beeinflussung durch die Verfahrenstechnik. Aus diesem Grund wurde die nachfolgend dargestellte Ablaufgrafik entwickelt, die schrittweise erläutert wird. Dabei wird der Boden schon zu Beginn des Bauvorhabens als Rohstoff für den weiteren Einsatz angesehen. Aufgrund dessen können zusätzliche Untersuchungen erforderlich sein, um diese Böden adäquat zu charakterisieren. Die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise eignet sich aufgrund der Chancen und Potentiale besonders für große Infrastrukturprojekte, sie lässt sich aber auch auf mittlere und kleinere Bauprojekte übertragen, um den Boden bestmöglich zu verwerten. 15. Kolloquium Bauen in Boden und Fels - Februar 2026 103 Verwertung von Boden bei Infrastrukturprojekten - wie aus Abfall ein Produkt wird Abb. 3: Schrittweises Vorgehen zur hochwertigen Verwertung von Böden bei Berücksichtigung geo-, umwelt- und verfahrenstechnischer Aspekte 1. Bereits im Zuge der Vorplanung sollte das Rohstoff-Potential der zu erwartenden Materialien eingeschätzt werden. Da bereits kleine Änderungen in der Trassenführung große Auswirkungen auf die Menge an unterschiedlichen Böden und damit auf die Verwertungsmöglichkeiten haben können, ist bereits zu diesem Zeitpunkt das jeweilige Rohstoff-Potential einzuschätzen. 2. Zur späteren Betrachtung möglicher Einbauweisen von Bodenmaterial ist ein Untersuchungsprogramm entsprechend der EBV frühzeitig zu planen und umzusetzen. Dabei ist darauf zu achten, dass Probenmaterial in ausreichender Menge gewonnen wird und ggf. Rückstellproben für mögliche Nachuntersuchungen genommen werden. Sollte erkennbar sein, dass eine Verwertung nach EBV nicht möglich sein wird, sind Untersuchungen nach DepV durchzuführen. 3. Neben den umweltchemischen Untersuchungen sind geotechnische Untersuchungen durchzuführen, um z. B. die charakteristischen Kenngrößen und die Kennwerte für die Homogenbereiche festzulegen. Die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchungen liefern wichtige Informationen zur Einschätzung des Materials als mineralischer Ersatzbaustoff (MEB), so dass abgeschätzt werden kann, bei welchen technischen Bauwerken dieses technisch sinnvoll eingebaut werden kann. 4. Sofern die Verfahrenstechnik einen Einfluss auf die geo- oder umwelttechnischen Eigenschaften des zu entsorgenden Boden haben kann, sind diese Einflüsse zu berücksichtigen. So kann durch die Nutzung einer Stützflüssigkeit bei Bohr-, Schlitz- oder Untertagebauarbeiten diese den Wassergehalt des Bodens wesentlich verändern und die Verwertung stark beeinflussen. Aus diesem Grund sind zusätzliche Untersuchungen, die über die Angabe in den Normen zur Beschreibung des Bodens hinsichtlich seines Zustands vor dem Lösens hinausgehen, als notwendig anzusehen. Dies können z. B. Untersuchungen zur Bestimmung der Scherfestigkeit feinkörniger Böden bei unterschiedlichen Konsistenzen sein (vgl. [9]). Zudem kann es erforderlich sein, weitere bautechnische Untersuchungen durchzuführen, sofern sich beispielsweise Boden als Rohstoff für die Ziegel- oder Betonindustrie genutzt werden soll. In diesem Fall sind beispielsweise Röntgen-diffraktometrieanalysen (XRD) oder Röntgen-fluoreszenzanalyse (XRF) durchzuführen, um Verwertungspotentiale zu ermitteln (vgl. u. a. [8] bzw. [9]). 5. Ist wie beispielsweise bei der Herstellung von Schlitzwänden oder bei der Nutzung von Tunnelbohrmaschinen mit flüssigkeitsgestützter Ortsbrust verfahrenstechnisch eine Aufbereitungstechnik durch den Einsatz einer Separationsanlage erforderlich, sind die Einflüsse dieser Technik auf die geo- und umwelttechnischen Eigenschaften des zu entsorgenden Materials zu beachten. So ist zu prüfen, welche Eigenschaften Böden bzw. Teile davon nach der Aufbereitung haben können. Es können z. B. separierte grobkörnige Fraktionen als Ausgangsmaterial für hochwertige Gesteinskörnungen im Beton- und Asphaltbau oder feinkörnige Fraktionen als Sekundärrohstoffen in der Keramik- oder Zementindustrie genutzt werden. Zudem können die Eigenschaften der zu entsorgenden Böden Einfluss auf die Logistik haben. Daher ist zu prüfen, welche Möglichkeiten des Transports des Materials auf bzw. von der Baustelle bestehen und ob spezielle Anforderungen an die Böden für den Transport einzuhalten sind. Neben häufigen Transporten mit LKW sollten aufgrund der geringen Umweltauswirkungen stets Bahn- oder Schiffstransport mit betrachtet werden. Gegebenenfalls können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um zu prüfen, ob eine zusätzliche Aufbereitung die oben genannten verfahrensspezifischen Beeinflussungen kompensieren kann. 6. Die frühzeitige Prüfung von konkreten Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der zuvor genannten Punkte und insbesondere die Abschätzung der geo- und umwelttechnischen Eigenschaften des zu verwertenden Materials ist unablässig, um möglich viel Material möglichst hochwertig zu verwerten. Dabei sind sowohl Verwertungsmöglichkeiten innerhalb des eigentlichen Projekts bzw. der Baustelle aber auch außerhalb zu prüfen. Zudem sollten für konkrete Verwertungsmöglichkeiten Logistik- und Lagerflächen in ausreichendem Maß geplant werden. 7. Wenn mit erhöhtem Schadstoffpotential im Aushub zu rechnen ist, besteht das Risiko, dass das Material nicht wie vorgesehen verwertet werden kann und ggf. auf einer Deponie beseitigt werden muss. Damit es zu keinen Verzögerungen im Ablauf der Logistikkette kommt, sollten im Rahmen einer Risikobetrachtung mögliche Alternativen als Rückfallebene eingeplant werden. Analytische Doppelbestimmungen z.- B. nach EBV und 104 15. Kolloquium Bauen in Boden und Fels - Februar 2026 Verwertung von Boden bei Infrastrukturprojekten - wie aus Abfall ein Produkt wird DepV können sinnvoll sein, wenn während der Bauzeit ein Stillstand abgewendet werden kann. Die entsprechende Analysezeiten sind dabei zu beachten. 3. Möglichkeiten der Verwertung von Böden 3.1 Abfall Die bei Infrastrukturprojekten in sehr große Mengen anfallende Böden haben häufig adäquate geotechnische und umwelttechnische Eigenschaften und können oftmals Primärrohstoffe ersetzen. Die Hürden für die Verwertung dieser Böden liegen überwiegend im genehmigungsrechtlichen Bereich. Ob das geförderte Material „Abfall“ ist, hat einen entscheidenden Einfluss auf die Möglichkeit einer Verwertung. Dabei ist es nach [1] wichtig, ob beim Abfallbesitzer ein „Entledigungswille“ vorliegt. Wird beispielsweise ein Infrastrukturprojekt umgesetzt, hat der Bauherr/ die Bauherrin das Ziel, eine Baugrube zu erstellen, einen Tunnel zu bauen oder vergleichbares zu errichten. Daher wird dem Bauherr/ der Bauherrin in der Regel ein Entledigungswille unterstellt und das Bodenmaterial gilt als „Abfall“. Würde hingegen aus einem benachbarten Steinbruch derselbe Boden abgebaut werden, hätte der Betreiber das Ziel, einen Rohstoff zu gewinnen. Daher liegt in diesem Fall kein Entledigungswille vor und das Material, welches die gleichen Eigenschaften aufweisen kann wie der Boden beim benachbarten Infrastruktur, ist kein Abfall. Abfälle und die später beschriebenen (Neben-) Produkte unterliegen unterschiedlichen Regelungen u. a. für die Lagerung, den Transport und die Dokumentation, was einen erhöhten Aufwand für die Verwertung von Abfällen im Gegensatz zur Nutzung eines Produktes darstellt. Abfälle sind in der Regel unverkäuflich und müssen kostenpflichtig entsorgt werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht unter §5 für diese Fälle die Möglichkeit vor, solches Material weiter zu verwenden [1]. Elementar zum Ende der Abfalleigenschaft nach KrWG sind der Schutz von Mensch und Umwelt sowie ein positiver Marktwert und somit eine Nachfrage. Im KrWG wird die Bundesregierung ermächtigt, das Ende der Abfalleigenschaft zu regeln, was bislang jedoch nicht erfolgt ist. Die geplante „Abfallende-Verordnung“ liegt seit 2023 als Eckpunktepapier [10] vor, der Zeitpunkt des Erscheinens einer verbindlichen Verordnung ist derzeit offen. Aus diesem Grund haben einige Bundesländer länderspezifische Regelungen zum Abfallende und zum Produktstatus erlassen, die für die hochwertigsten Klassen der EBV unter bestimmten Voraussetzungen das Abfallende u. a. für Bodenmaterial rechtsicher ermöglichen. 3.2 Nebenprodukt Ein Nebenprodukt ist nach KrWG ein Stoff oder Gegenstand, der bei einem Herstellungsprozess anfällt, dessen Hauptzweck nicht auf diesen Stoff gerichtet ist. Er gilt deshalb nicht als Abfall, wenn die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind [1]: 1. seine Weiterverwendung ist sichergestellt, 2. keine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung ist erforderlich, 3. er entsteht als integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses und 4. die weitere Verwendung ist rechtmäßig und führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. In diesem Fall wird das anfallende Material erst gar nicht zu Abfall, sondern das Material ist bei Anfall bereits ein Nebenprodukt. Häufig erfüllen Böden, die bei Infrastrukturprojekten anfallen, diese Bedingungen. Allerdings zeigt die Praxis, dass seitens der Verwaltung hohe Anforderungen gestellt werden und einer Anerkennung von Böden als Nebenprodukt nur bisher selten stattgegeben wird. 3.3 Produkt Nach [1] endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes […] wenn dieser ein Recycling- oder Verwertungsverfahren durchlaufen hat […] Das Ende der Abfalleigenschaft setzt voraus, dass das Material 1. üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt bzw. eine Nachfrage besteht, 3. alle technischen Anforderungen sowie einschlägige Rechtsvorschriften/ Normen erfüllt werden und 4. die Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt . Weiter wird nach [1] ausgeführt, dass „[…] Personen, die Stoffe oder Gegenstände, deren Abfalleigenschaft beendet ist, erstmals verwenden […], [dafür zu sorgen haben], dass diese Stoffe oder Gegenstände den Anforderungen […] des Produktrechts genügen.“ Mineralische Abfälle, die die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetz (§5 KrWG) erfüllen, können das Abfallregime verlassen und zu einem Produkt werden. 4. Vom Abfall zum Produkt 4.1 Abfall oder Produkt Wird ein mineralischer Ersatzbaustoff zum frei handelbaren Produkt, vereinfacht sich der Marktzugang: Ein möglicher Produktstatus beeinflusst maßgeblich , ob mineralische Ersatzbaustoffe im Markt wie reguläre Baustoffe gehandelt und eingesetzt werden können oder ob sie weiterhin den Beschränkungen des Abfallrechts unterliegen. Entsorger-, Kreislaufverbände und die Bauindustrie sprechen sich für einen Produktstatus von mineralischen Ersatzbaustoffen aus [11, 12]. Ziel ist es, das Recycling zu stärken und die Verfüllung bzw. Deponierung zu reduzieren. Aus Sicht der Verbände sorgt der Produktstatus für mehr Marktakzeptanz, durch die positive Belegung des Begriffs „Produkt“ gegenüber „Abfall“, Außerdem würde die, Rechts- und Planungssicherheit erhöht sowie der bürokratische Aufwand verringert werden [13]. Der Abfallstatus gilt als Akzeptanzbarriere - aufwändig, 15. Kolloquium Bauen in Boden und Fels - Februar 2026 105 Verwertung von Boden bei Infrastrukturprojekten - wie aus Abfall ein Produkt wird mit schlechtem Ruf, risikobehaftet und damit im Wettbewerbsnachteil gegenüber Primärrohstoffen. Aus diesem Grund sollte es das Ziel sein, dass ein Boden aus einem Infrastrukturprojekt den Status eines Produkts oder Nebenprodukts erhält, so dass dieses Material hochwertig, z. B. auch unterhalb des Grundwasserspiegels eingesetzt werden kann. Die Praxis zeigt, dass der Begriff des Entledigungswillens häufig eng ausgelegt wird, so dass bei Infrastrukturprojekten sehr häufig Boden als Abfall im Sinne nach [1] anfällt. Entscheidend sollte nicht sein, ob die Aushubmaßnahme primär auf die Gewinnung eines Rohstoffs gerichtet ist, sondern ob für das Material eine gesicherte, technisch und umweltverträglich zulässige Weiterverwendung sowie eine Marktnachfrage besteht, so dass die Anforderungen als Nebenprodukt erfüllt werden (vgl. Abschnitt 3.2). Allein aus der Tatsache, dass der Aushub nicht mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung erfolgt, sollte weder auf einen Entledigungswillen im Sinne des KrWG geschlossen werden, noch sollte sich daraus automatisch der Status als „Abfall“ ergeben. Maßgeblich sind vielmehr konkrete Verwendungsnachweise, Qualitätsprüfungen und die Einhaltung einschlägiger Umweltvorgaben. Dies bestätigt auch der EuGH im sogenannten „Porr Urteil“ [14]. Eine Möglichkeit, dass Boden bei Infrastrukturprojekten nicht den Status von Abfall erhält, könnte sein, dass bereits in den frühen Phasen des Projekts aufgezeigt wird, dass der Boden im Rahmen einer Rohstoffpotentialeinschätzung eine Eignung als Rohstoff besitzt und die Anforderungen an ein Nebenprodukt eingehalten werden. Derzeit liegt die angekündigte Abfallende-Verordnung des Bundes nicht vor, weswegen mehrere Bundesländer Länderregelungen zum Ende der Abfalleigenschaft erlassen haben. Beispielhaft seien hier Baden-Württemberg [15], Bayern [16] oder Rheinland-Pfalz [17] genannt. Um Boden aus dem Status eines Abfalls zu entlassen, stützen sich die genannten Ländererlasse jeweils auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz, (§5 Abs. 1). Die unter Kapitel 3.3 genannten Kriterien erfüllen die Voraussetzungen zum Ende der Abfalleigenschaft nach [1]. Dies wäre beispielsweise in Baden-Württemberg für mineralische Ersatzbaustoffe für Bodenmaterial der Klassen 0 (BM-0) und 0* (BM-0*) (neben Recycling-Baustoff der Klasse-1 (RC-1), Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0) oder Ziegelmaterial (ZM)) der Fall. Daher dienen diese Erlasse, das diese Materialien sinnvoll verwertet werden. 4.2 Ablaufschema Basierend auf den oben geführten Erkenntnissen wurde ein Ablaufschema (siehe Abbildung 4) entwickelt, um eine möglichst hochwertige Verwertung für Boden aus Infrastrukturmaßnahmen zu ermöglichen und um zu verdeutlichen, wie Bodenmaterial verwertet werden kann. Zu Beginn ist die Frage zu klären, ob bei ein Entledigungswille nach Kreislaufwirtschaft vorliegt. Sofern dieser vorliegt, ist das Bodenmaterial als Abfall einzustufen. Liegt der Entledigungswille nach Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht vor, handelt es sich beim Bodenmaterial nicht um Abfall und es kann als Nebenprodukt oder Produkt verwertet werden (linker vertikaler Pfeil in Abbildung 4). Wenn das Bodenmaterial den Status eines Abfalls hat (rechter Bereich in Abbildung 4), sind umwelttechnische Untersuchungen durchzuführen und zu überprüfen, ob das Material in eine der Klassen nach EBV eingeteilt werden kann. Falls die umwelttechnischen Anforderungen nicht erfüllt werden, kann dieses Material nicht verwertet werden. In diesem Fall sind zusätzliche umwelttechnische Untersuchungen nach DepV durchzuführen und das Bodenmaterial muss beseitigt werden. Wenn die umwelttechnischen Anforderungen eingehalten werden, ist zu prüfen, ob ein Ende der Abfalleigenschaft vorliegt. Dies kann auf Basis einer länderspezifischen Regelung aber auch gemäß einer behördlichen Einzelfallentscheidung oder gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz der Fall sein. Es wird erwartet, dass mit Einführung der „Abfallende-Verordnung“ eine einheitliche Regelung geschaffen wird. Abb. 4: Ablaufschema zur Entsorgung von Böden auf Basis verschiedener umwelt- und geotechnischen bzw. rechtlichen Fragestellungen 106 15. Kolloquium Bauen in Boden und Fels - Februar 2026 Verwertung von Boden bei Infrastrukturprojekten - wie aus Abfall ein Produkt wird Wenn ein Ende der Abfalleigenschaft vorliegt, kann der Boden als Produkt genutzt werden und könnte z. B. bei Baumaßnahmen auch unterhalb des Grundwasserspiegels eingesetzt werden. Liegt kein Abfallende vor, dann ist in einem nächsten Schritt zu überprüfen, ob das Material geotechnisch für eine der Bauweisen bzw. Bahnbauweisen nach EBV geeignet ist. So könnte zum Beispiel feinkörniges Material mit hohem Wassergehalt, welches nicht ausreichend verdichtet werden kann, nicht im Dammbau trotz ausreichender umwelttechnischer Eigenschaften für bestimmte Einbauklassen sinnvoll eingesetzt werden. In diesem Fall könnte dieses Material verwertet werden, wenn es zur Verfüllung von Abgrabungen genutzt wird und zusätzlich Randbedingungen der Bundes Bodenschutz-Verordnung eingehalten werden. Ist das Material hingegen geotechnisch für die Bauweisen nach EBV geeignet, kann es als Mineralischer Ersatzbaustoff nach EBV verwertet werden. 5. Ausblick Wenn ein Bodenmaterial bei einer Baumaßnahme anfällt, die Anforderungen nach Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Ende der Abfalleigenschaft einhält und sich ein positiver Marktwert ergibt, sollte das Aushub- oder Ausbruchmaterial möglichst hochwertig verwertet werden. Durch die Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft im Kreislaufwirtschaftsgesetz bleibt jedoch ein gewisser Interpretationsspielraum, da die Formulierungen weit gefasst sind und somit eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht, die viele Verwender scheuen. Dies zu konkretisieren und eine klare Regelung zum Abfallende auf Bundesebene würde hier Rechtsicherheit schaffen und dem Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft einen wichtigen Impuls geben. Die aktuellen Länderregelungen sind zwar als sehr hilfreich und vorbildlich anzusehen, sollten aber lediglich eine Übergangslösung sein. Zielführend ist es, wenn zukünftig auch die möglichen geo- und umwelttechnischen Eigenschaften von zu entsorgenden Böden bestimmt werden, um so bereits frühzeitig möglichst hochwertige Verwertungs-möglichkeiten für die Materialien zu eruieren und möglichst viel Aushubmaterial zu verwerten. Literaturverzeichnis [1] Bundesministerium der Justiz, Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)., 2012/ 2023. [2] Bundesministerium der Justiz, Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung), DepV, Berlin, 2009, letzte Änderung vom 03.07.2024. [3] Kreislaufwirtschaft Bau, „14. Monitoring Bericht, Daten 2022,“ 2024. [Online]. Available: https: / / kreislaufwirtschaft-bau.de. [4] Budach, C., Ausbruchmaterial beim Schildvortrieb - Teil 1: Geotechnische Eigenschaften und umwelttechnische Klassifizierung in Deutschland. Geomechanics and Tunnelling, 4/ 24, S. 332-340, 2024. [5] Bundesumweltministerium (BMU), Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung-ErsatzbaustoffV), 2023. [6] Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - LAGA (2004) - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Teil II: Technische Regeln für die Verwertung - 1.2 Bodenmaterial und sonstige mineralische Abfälle. [7] Deutscher Ausschuss für unterirdisches Bau, (DAUB), Empfehlung Verwertung von Tunnelausbruchmaterial, Köln: Deutscher Ausschuss für unterirdisches Bauen e.V, 2024. [8] Budach, C., Ausbruchmaterial beim Schildvortrieb - Teil 2: Aufbereitungsmöglichkeiten und Beispiele der Verwertung in Deutschland, Geomechanik und Tunnelbau, 2024. [9] Budach, C.; Müller, P.; Holzhäuser, J.; Feinendegen, M., Zusätzliche Laboruntersuchungen bei Tief- und Tunnelbauprojekten im Lockergestein - Anforderungen an die Probennahme und die Durchführung. Geotechnik, https: / / doi.org/ 10.1002/ gete.202400037, 2025. [10] Bundesumweltministerium (BMUV), Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe), 2023. [11] Bundesverband Mineralischer Rohstoffe e.V., Geplanter Produktstatus nur für ausgewählte MEB führt zu weniger Kreislaufwirtschaft und mehr Deponierung, Berlin, 2024. [12] Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Ein Jahr Ersatzbaustoffverordnung: Ziele der Politik nicht erreicht, 2024. [13] Prognos Umfrage, Umfrage zum künftigen Einsatz von Mineralischen Ersatzbaustoffen, Berlin/ Düsseldorf, 2024. [14] EuGH, Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/ 98/ EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 5 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Aushubmaterial - Begriffe ‚Abfall‘ und ‚Nebenprodukt‘ - Ende der Abfalleigenschaft, Luxemburg, 2022. [15] Ministerium für Umwelt, Klima, Baden-Württemberg, Ende der Abfalleigenschaft mineralischer Baustoffe, M. S. Hepting-Hug, Hrsg., Stuttgart, 2025, p. 2. [16] Bayerisches Landesamt für Umwelt, FAQs zur Ersatzbaustoffverordnung, Augsburg, 2025, p. 42. [17] Ministerium f. Klimau. Umwelt, Rheinland-Pfalz, Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz, D. W. Eberle, Hrsg., Mainz, 2025.
