Kolloquium Erhaltung von Bauwerken
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expert Verlag Tübingen
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Aktuelle Entwicklungen der ZTV-ING für die Sachkundige Planung und Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen an Brücken- und Ingenieurbauwerken
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Eckhard Kempkens
Der Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen der ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ und 5 „Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen“ hinsichtlich der Verwendung von Baustoffen und Baustoffsystemen unbekannter Zusammensetzung für die Betoninstandsetzung für den Massivbau, d. h. Oberflächenschutzsysteme, polymergebundene bzw. -modifizierte Instandsetzungsmörtel und Rissfüllstoffe vor. Berichtet wird über inhaltliche Korrekturen und Ergänzungen der zugehörigen aktualisierten Hinweise zu den ZTV-ING, Ausgabe April 2019 und Festlegungen zu den Zusammenstellungen der Bundesanstalt für Straßenwesen. Weiterhin wird auf die bisherigen Erfahrungen der Straßenbauverwaltungen, die Verfügbarkeit prüffähiger Bescheinigungen gemäß Artikel 30 Bauproduktenverordnung (BauPVO) qualifizierter Stellen sowie die Bereitstellung eines „Ablaufplans zum projektspezifischen Nachweis“ als praktische Hilfestellung eingegangen. Überlegungen zur zukünftigen Einbindung der Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ des DIBt in die Bauherrenregelung ZTV-ING schließen das Thema ab.
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7. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Juli 2021 131 Aktuelle Entwicklungen der ZTV-ING für die Sachkundige Planung und Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen an Brücken- und Ingenieurbauwerken Eckhard Kempkens Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach Zusammenfassung Der Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen der ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ und 5 „Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen“ hinsichtlich der Verwendung von Baustoffen und Baustoffsystemen unbekannter Zusammensetzung für die Betoninstandsetzung für den Massivbau, d. h. Oberflächenschutzsysteme, polymergebundene bzw. -modifizierte Instandsetzungsmörtel und Rissfüllstoffe vor. Berichtet wird über inhaltliche Korrekturen und Ergänzungen der zugehörigen aktualisierten Hinweise zu den ZTV-ING, Ausgabe April 2019 und Festlegungen zu den Zusammenstellungen der Bundesanstalt für Straßenwesen. Weiterhin wird auf die bisherigen Erfahrungen der Straßenbauverwaltungen, die Verfügbarkeit prüffähiger Bescheinigungen gemäß Artikel 30 Bauproduktenverordnung (BauPVO) qualifizierter Stellen sowie die Bereitstellung eines „Ablaufplans zum projektspezifischen Nachweis“ als praktische Hilfestellung eingegangen. Überlegungen zur zukünftigen Einbindung der Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ des DIBt in die Bauherrenregelung ZTV-ING schließen das Thema ab. 1. Hintergrund Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 20/ 2017 wurde bei der ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 und 5 eine neue Vorgehensweise der Festlegung des Nachweises der Verwendbarkeit und der Übereinstimmung von Produkten und -systemen unbekannter Zusammensetzung in der Betoninstandsetzung eingeführt. Mit den zugehörigen Hinweisen wurde hierzu eine Hilfestellung für den Sachkundigen Planer zur Festlegung projektspezifischer Anforderungen und Nachweise erarbeitet. Konkret verlangt die ZTV-ING, dass der Sachkundige Planer vor dem Hintergrund der jeweiligen Einwirkungen und im Hinblick auf das Erreichen der jeweiligen Schutz- und Instandsetzungsziele festlegt, welche projektspezifischen Anforderungen an Baustoffe zu stellen sind. Der Sachkundige Planer muss hierzu projektspezifisch festlegen, - welche Produktmerkmale, Prüfverfahren und Anforderungen für den Nachweis der Verwendbarkeit erforderlich sind und in welcher Form der Nachweis durch den Auftragnehmer (AN) erfolgen muss, - welche Produktmerkmale, Prüfverfahren und Anforderungen für den Nachweis der Übereinstimmung erforderlich sind und in welcher Form der Nachweis durch den AN erfolgen muss, - welchen Mindestumfang die verbindlichen „Angaben zur Ausführung“ (des Produktherstellers) aufweisen müssen. 2. Inhaltliche Korrekturen und Ergänzungen zu den Hinweisen Mit ihrer aktuellen Ausgabe 30.04.2019 der Hinweise zu den ZTV-ING wurde gegenüber der Ausgabe 15.10.2017 eine Überarbeitung vorgenommen. Zu den inhaltlichen Korrekturen zählt u. a. die Aktualisierung von z. T. veralteten Normenbezügen bei den aufgeführten Prüfverfahren. Zudem wurden einige erforderliche Merkmale für die Qualitätssicherung der Produkte ergänzt. Hierdurch werden auch direkte Bezüge zu den prüffähigen Bescheinigungen entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierter Stellen (z. B. freiwillige Gutachten des DIBt und der Kiwa Nederland B.V.) hergestellt. Weiterhin sind Merkmale als Bezugswerte für im Rahmen der Überwachung der Ausführung erforderliche Prüfungen (z. B. Frischmörtel- und Trockenrohdichte) aufgenommen worden. Ergänzend wurden z. T. Merkmale bei Oberflächenschutzsystemen als alternative Verfahren für den Nachweis der Verwendbarkeit und Übereinstimmung ausgewiesen (z. B. Auslaufzeit, Viskosität). Anforderungen an Füllstoffe für Injektionsschlauchsysteme wurden ergänzend aufgenommen. 132 7. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Juli 2021 Aktuelle Entwicklungen der ZTV-ING: Sachkundige Planung u. Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen an Brückenu. Ingenieurbauwerken Die Verweise zu den in den Anhängen A1 bis A3 beschriebenen Prüfverfahren der in vergleichbarer Weise überarbeiteten BAWEmpfehlung „Instandsetzungsprodukte - Hinweise für den Sachkundigen Planer zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren“, Ausgabe 2019 wurden beibehalten bzw. ergänzt. 3. Zusammenstellungen der Bundesanstalt für Straßenwesen Die Übergangsregelungen zur Nutzung von gelisteten Baustoffen und Baustoffsystemen aus den Zusammenstellungen der Bundesanstalt für Straßenwesen als alternativer Nachweis der Verwendbarkeit (und Übereinstimmung) galten bis zum 30.06.2019. Die Zusammenstellungen sind da sie als Reaktion auf das Urteil C-100/ 13 des EuGH seit Oktober 2016 nicht mehr fachinhaltlich fortgeschrieben bzw. aktualisiert wurden - im März 2020 endgültig von der BASt-Homepage (www. bast.de) entfernt worden. 4. Erfahrungen der Straßenbauverwaltungen Mit Entfernung der Zusammenstellungen der Bundesanstalt für Straßenwesen steht ein im Rahmen der ZTV- ING geforderter und von der überwiegenden Mehrheit der Baubeteiligten als einfach, eindeutig, transparent und verfahrenssicher wahrgenommener Weg des Nachweises der Verwendbarkeit (und Übereinstimmung) nicht mehr zur Verfügung. Daher sind nun regelmäßig projektspezifische Produktanforderungen, Positionen der Qualitätssicherung der durch den AN zu erbringenden Nachweise sowie fachkundliche und organisatorische Kriterien hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfungen zu ermitteln und in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Hierdurch kommt es in den Straßenbauverwaltungen bei Planung, Ausschreibung und Baudurchführung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen zu einer deutlichen Umstellung der etablierten Routineprozesse, die zudem mit erhöhtem Aufwand und größerer Planungsverantwortung verbunden sind. Hieraus ergibt insbesondere auch ein erhöhter Informationsbedarf hinsichtlich der Vorgehensweise. 5. Verfügbarkeit prüffähiger Bescheinigungen Prüffähige Bescheinigungen einer gemäß Artikel 30 BauPVO qualifizierten Stelle werden bei Baumaßnahmen gemäß ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 und 5 für den Nachweis der Verwendbarkeit (und Übereinstimmung) der Baustoffe und Baustoffsysteme als gleichwertige Alternative zum projektspezifischen Nachweis anerkannt, sofern sie den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügen. Bei den Herstellern liegen aktuell für nahezu alle Produktgruppen von Baustoffbzw. Baustoffsystemen unbekannter Zusammensetzung prüffähige Bescheinigungen von gemäß Artikel 30 BauPVO qualifizierten Stellen in großer Anzahl vor, werden derzeit aber von einer Vielzahl von Herstellern nicht für den Markt bereitgestellt. Somit kann sich diese Form des verfahrensvereinfachenden alternativen Nachweises derzeit nur sehr zögerlich etablieren. 6. Bereitstellung eines Ablaufplans Die Bereitstellung eines „Ablaufplans zum projektspezifischen Nachweis“, Stand 05.2020, soll nach Umstellung auf projektspezifische Anforderungen als praktische Hilfestellung eine anwendungssichere Planung, Ausschreibung und Durchführung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen nach ZTV-ING 3-4 und 3-5 unterstützen. Hier werden getrennt nach Planung und Ausschreibung sowie Baudurchführung die von den Baubeteiligten erforderlich durchzuführenden Arbeitsschritte in zusammengefasster Weise dargestellt. Beide Nachweiswege der Verwendbarkeit über die Prüfergebnisse an der einzusetzenden Charge bzw. über prüffähige Bescheinigungen sind abgebildet. An einem Anwendungsbeispiel zur Betoninstandsetzung des Überbaus einer Spannbetonbrücke werden im Rahmen der Erstellung der Leistungsbeschreibung beispielhaft - die Beschreibung der Schutz- und Instandsetzungsleistung (STLK LB 124) sowie die die Aufnahme der festgelegten projektspezifischen Anforderungen für die Produktnachweise, - die Berücksichtigung der Positionen der im Rahmen der Qualitätssicherung durch den AN zu erbringenden Nachweise nach Art und Menge (in Anlehnung an STLK-W LB 219) sowie - die Festlegung von fachkundlichen und organisatorischen Kriterien hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen durch den AN bzw. eine vom AN einzubindende Prüfstelle dargestellt. 7. Technische Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ Die Technische Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ (TR) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) befindet sich derzeit in einem Notifizierungsverfahren. Sie verfolgt eine projektspezifische Vorgehensweise hinsichtlich der Festlegung der Anforderungen an Baustoffe und Baustoffsysteme. Zudem sind im Brücken- und Ingenieurbau erforderliche Leistungsmerkmale berücksichtigt. Die zugehörigen Qualitätssicherungsverfahren sind durch den Sachkundigen Planer hierbei projektspezifisch festzulegen. Für den Bereich des Verkehrswegebaus können nach TR vom jeweiligen Baulastträger erforderlichenfalls Qualitätssicherungsmaßnahmen auf dem Niveau AVCP-System 1+, d. h. mit „Erstprüfung“ 7. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Juli 2021 133 Aktuelle Entwicklungen der ZTV-ING: Sachkundige Planung u. Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen an Brückenu. Ingenieurbauwerken und „Stichprobenprüfung“ festgelegt werden. Zukünftig ist daher im Rahmen der ZTV-ING hinsichtlich der Anforderungen an Produkte ein Verweis auf die TR geplant. Erforderliche Festlegungen von Bauherrenseite zu den Nachweisen der Verwendbarkeit und Übereinstimmung verbleiben in der ZTV-ING. Literatur [1] Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauwerke (2017). Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach (www.bast.de). [2] Hinweise zu ZTV-ING (2019). Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach (www.bast.de). [3] BAWEmpfehlung „Instandsetzungsprodukte“ (2019). Bundesanstalt für Wasserbau, Karlsruhe (www. baw.de). [4] „ Ablaufplan zum projektspezifischen Nachweis - Hinweise zu Planung, Ausschreibung und Durchführung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Betonbauteilen“ (05.2020). Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach (www.bast.de). [5] STLK - Standardleistungskatalog für den Straßen und Brückenbau, Leistungsbereich 124 „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ (2019). Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, Köln (www.fgsv-verlag.de). [6] STLK - Standardleistungskatalog für den Wasserbau „Instandsetzung v. Betonbauteilen“, Leistungsbereich 219 (2018). Bundesanstalt für Wasserbau, Karlsruhe (www.baw.de). [7] Technische Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ (Fassung Mai 2020). Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin.
