Kolloquium Erhaltung von Bauwerken
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expert Verlag Tübingen
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Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung
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Rainer Braun
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7. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Juli 2021 197 Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung Dipl.-Ing. Rainer Braun Müller + Braun Ingenieure GmbH & Co. KG Waiblinger Str. 124 70734 Fellbach 1. Einleitende Worte Im Zuge der Instandsetzung von Bauwerken nehmen Auftraggeber, meist vertreten durch einen Sachkundiger Planer, die ausführende Firma sowie unter Umständen die Aufsichtsbehörde Überwachungsfunktionen in unterschiedlicher Form wahr. Der Bauüberwachung kommt hierbei eine bedeutende Rolle zu. Basierend auf einer möglichst umfänglichen Planung und einer erschöpfend beschriebenen Leistung gilt es für die Bauüberwachung gemeinsam mit der ausführenden Firma das dem Auftraggeber geschuldete, mängelfreie Werk im vorgegebenen Zeitraum zu realisieren. Die Überwachung durch das ausführende Unternehmen sowie die Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle sind u.a. in der Instandsetzungsrichtlinie (und künftig wohl auch in der Instandhaltungsrichtlinie) sowie der ZTV-ING und ZTV-W etc. geregelt und in deren Umfang beschrieben. Zum Umfang der durch einen Sachkundigen Planer in der Bauüberwachung zu erbringenden Leistungen hingegen finden sich nur verstreut über zahlreiche Regelwerke, Merkblätter und Handbücher Angaben und Hinweise. Im Folgenden wird der Versuch unternommen herauszuarbeiten, was genau ein Sachkundiger Planer bei der Bauüberwachung zu leisten hat. Für Auftraggeber dahingehend interessant, zu wissen was er einem Planer abverlangen kann und was nicht und was ggf. im Ingenieurvertrag zusätzlich zu regeln ist. Für Sachkundige Planer ist es von Interesse die eigenen Leistungspflichten zu kennen um dem erheblichen Haftungsrisiko wirkungsvoll zu begegnen. Ausführende Unternehmen sollten den Mehrwehrt einer Bauüberwachung erkennen, sorgt sie doch für zusätzliche Sicherheit bei der Ausführung von Bauleistungen. 2. Regelwerke, Vertragsgrundlagen, Merkblätter, Handbücher, Rechtsprechung etc. 2.1 Instandsetzungsrichtlinie / Gelbdruck Instandhaltungsrichtlinie (DAfStB) In beiden Richtlinien finden sich Angaben zur Überwachung durch das ausführende Unternehmen sowie zur Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungs-stelle, nicht jedoch zu weitergehenden Überwachungen wie z.B. die Bauüberwachung. 2.2 Bauordnungsrecht / Landesbauordnungen / Musterbauordnung (Länder) Zwingend zu beachten, in der Formulierung jedoch sehr allgemein gehalten sind die Vorgaben aus dem Bauordnungsrecht. Hier steht im Vordergrund, dass Bauwerke in allen Belangen sicher erstellt und sicher betrieben werden können. Übernimmt der Planer die Rolle des verantwortlichen Bauleiters (nach HOAI eine besondere Leistung), ist hierzu eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Bauherrn zu schließen. Die Überwachung einer Baumaßnahme umfasst nach LBO die Sicherstellung, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Recht, den genehmigten Bauvorlagen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. 2.3 HOAI (Bund) Wenngleich die HOAI eine reine Preisverordnung ist und keinen normativen Charakter hinsichtlich der im Zuge der Bauüberwachung zu erbringenden Leistungen besitzt, werden die Leistungen der Leistungsphase 8 bzw. der besonderen Leistungen im Zuge der Bauüberwachung beschrieben. Die HOAI verlangt im § 34 „Gebäude und Innenräume“ u.a. die Einhaltung einschlägiger Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. § 41 „Ingenieurbauwerke“ bezieht sich etwas weniger weit gefasst auf die zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, den Bauvertrag und die Vorgaben des Auftraggebers. Hier wird vermutlich unterstellt, dass Bauherren, die im Besitz eines Ingenieurbauwerks sind, in der Lage sind weitergehende Regelungen im Bauvertrag z.B. durch die Vereinbarung von Zusätzlichen und Besonderen technischen Vertrags-bedingungen zu regeln. 2.4 BGB Bauvertrag §§ 650 a bis 650 n (Bund) Im neuen § 650p finden sich ebenfalls nur sehr allgemein gehaltene Ausführungen zum Thema „vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen“: (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. 198 7. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Juli 2021 Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung 2.5 VOB/ B (DIN 1961) Die VOB/ B räumt dem Auftraggeber in § 2 Ausführung (2) das Recht ein, die Arbeiten zu überwachen. Weitere Rechte und Pflichten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind in der VOB/ B geregelt. Aus Teil C der VOB gehen u.a. die zu beachtenden DIN-Normen sowie weitere Anforderungen an die jeweilige Bauart hervor Inwieweit der Auftraggeber Rechte und Pflichten der Bauüberwachung / dem Sachkundigen Planer überträgt sollte im Ingenieurvertrag geregelt werden, bzw. sind dadurch bereits übertragen, dass die Bauüberwachung die Übereinstimmung der Ausführung mit den Verträgen mit ausführenden Unternehmen (in denen zumeist die VOB/ B und C vereinbart ist) zu überwachen hat. 2.6 ZTV-ING (BAST) / ZTVW Lb 219 (BMVI/ BAW) In den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für Ingenieurbzw. Wasser-bauwerke sind neben der Eigen- und Fremdüberwachung sogenannte Kontrollprüfungen und zusätzliche Kontrollprüfungen geregelt. Weiter ist in beiden Vertragsbedingungen geregelt, welche Prüfungen im Zuge der Eigenüberwachung in Anwesenheit des Auftraggebers durchzuführen sind. 2.7 M-BÜ-ING (Merkblatt für die Überwachung von Ingenieurbauten, BAST) Das M-BÜ-ING ist analog der ZTV-ING in 10 Teile gegliedert. In allen Teilen wird das M-BÜ-ING zu den Aufgaben in der Bauüberwachung sehr konkret. Zum Großteil in Form von Fragen. Auch in Teil 3 Massivbau Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen sind für die Unterpunkte 1-8 getrennt Fragenkataloge beinhaltet. 2.8 HVA B-Stb (Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, BMVI) In Teil 3 des HVA B Stb „Richtlinien für das Abwickeln von Verträgen“ enthält Richtlinien die, von der sog. Baudienststelle bei der Überwachung von Baumaßnahmen zu beachten sind. 2.9 Der Ingenieurvertrag Der Ingenieurvertrag kann und sollte individuell ausgestaltet werden. Bestenfalls gehen die Pflichten der Bauüberwachung eindeutig aus ihm hervor. Abhängig vom Auftraggeber unterscheiden sich die vertraglichen Regelungen zur Bauüberwachung in ihrer Schärfe. Am unteren Ende steht das Honorarangebot, das mit dem Wort „beauftragt“ und Unterschrift versehen ist. Am oberen Ende stehen Verträge in denen vieles explizit und noch mehr implizit durch die Nennung von Regelwerken (bis hin zur M-BÜ-ING) geregelt ist. Gängige Vertragsmuster der öffentlichen Hand, die die Beschaffenheit der Architekten-/ Ingenieurleistung beschreiben, sind u.a.: AVB F-StB Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückenbau / BMVI 2016) KVM/ AVB Arch/ Ing Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten-/ Ingenieur-leistungen KVM/ ZVB Arch/ Ing Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Architekten-/ Ingenieur-leistungen Vertragsmuster VM 2/ 1 Vertrag Objektplanung Gebäude und Innenräume (BMVBS) 2.10 Rechtsprechung Die Sichtung von zahlreichen Urteilen zur Bauüberwachung hat gezeigt, dass die Gerichte die Anforderungen an die Bauüberwachung sehr streng formulieren. Nach Auskunft eines Versicherers liegen ca. 2/ 3 der Schadensfälle innerhalb der Leistungsphasen 5-8, wobei Leistungsphase 8 mit wiederum ca. 2/ 3 den Löwenanteil bildet. Die meisten Gerichtsurteile haben eines gemein, sie unterscheiden bei der Beurteilung der Überwachungspflicht u.a. folgende Gegebenheiten: - Liegt der Schaden im Bereich einfacher und üblicher Arbeiten, sogenannten handwerklichen Selbstverständlichkeiten? - Liegt der Schaden im Bereich von wichtigen und kritischen Arbeiten bzw. typischen Gefahrenquellen? - Ergaben sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für eine mangelhafte Ausführung? - War ein Mangel an Sachkunde oder Zuverlässigkeit beim Unternehmen erkennbar? Abhängig von den Antworten auf obige Fragen ergibt sich der Anspruch an die Bauüberwachung. Beginnend mit einer eingeschränkten Überwachungspflicht bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten bis hin zu sehr zeitintensiven Überwachungspflichten bei kritischen Arbeiten. 3. Bauüberwachung / Sachkundiger Planer Die Bauüberwachung sollte folgendes zum Ziel haben: - Die Sicherheit auf der Baustelle. - Das Umsetzten der Projektziele in technischer Hinsicht (Allgemein anerkannte Regeln der Technik etc.). - Die wirtschaftliche Umsetzung der Maßnahme im vereinbarten Zeitraum. 7. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Juli 2021 199 Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung 200 7. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Juli 2021 Pflichten des Sachkundigen Planers bei der Bauüberwachung 3.1 Sicherheit auf der Baustelle Die Sicherheit liegt primär beim ausführenden Unternehmen. Die sekundäre Sicherungspflicht der Bauüberwachung wird jedoch zu einer primären, wenn Gefahr im Verzug ist und wenn der Unternehmer unzuverlässig ist und seinen Sicherungspflichten nicht nachkommt. 3.2 Administrative Aufgaben Die administrativen Aufgaben eines Sachkundigen Planers, wie der VOB-konforme Schriftverkehr, die Kostenkontrolle, das Fortschreiben von Terminplänen, die Rechnungsprüfung usw. unterscheiden sich nicht grundlegend von denen in der Bauüberwachung von anderen Maßnahmen. 3.3 Bauüberwachung / Handwerkliche Selbstverständlichkeiten Der weit überwiegende Teil von Instandsetzungsmaßnahmen ist standsicherheits-relevant. Viele der notwendigen Arbeitsgänge liegen nach Fertigstellung im Verborgenen. Alle Arbeitsgänge sind wichtig, die meisten auch kritisch. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind dünn gesät. Wenngleich im Regelfall nachweislich fähige und zuverlässige Unternehmen mit der Ausführung von Maßnahmen zum Betonerhalt beauftragt werden, kann die Bauüberwachung sich nicht darauf zurückziehen, es handele sich für das Unternehmen beim Großteil der Arbeiten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten. Die Bauüberwachung hat dies auszublenden. Ist das Unternehmen zuverlässig bleibt es beim gewöhnlichen Umfang in der Bauüberwachung, ist das Unternehmen jedoch nachweislich unzuverlässig, ist die Schlagzahl in der Bauüberwachung zu erhöhen. Die einzelnen Arbeiten sind für sich nach ihrer Wichtigkeit und ihrer Anfälligkeit für Mängel und damit dem Potential zum Scheitern der Projektziele beizutragen, zu beurteilen. Nachfolgende Tabelle zeigt exemplarisch, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, am Beispiel einer Brückeninstandsetzung was aus Sicht des Verfassers überwachungswürdig / -pflichtig ist. 4. Zusammenfassung Die Recherche zu diesem Vortrag und die tägliche Praxis haben gezeigt, dass es keinen Aufgabenkatalog gibt, aus dem die im Zuge der Bauüberwachung zu erbringenden Leistungen hervorgehen. Vielmehr existieren zahlreiche Quellen. Gleich wie erschöpfend oder eben gar nicht die Leistungen der Bauüberwachung im Ingenieurvertrag beschrieben sind, sollten immer höchste Maßstäbe an die Bauüberwachung gelegt werden. Ein Mangel in der Überwachungsleistung lässt sich nicht (ohne weiteres) nachbessern! Ein guter Ratgeber ist der Gedanke, welche Fragen ein Richter stellen wird, wenn es zum Prozess kommt. Und das vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich eisern ist. Am Ende liegt die Wahrheit irgendwo zwischen unterlassener Bauüberwachung und durchgehender Anwesenheit auf der Baustelle.