eJournals Kolloquium Erhaltung von Bauwerken 8/1

Kolloquium Erhaltung von Bauwerken
kevb
expert Verlag Tübingen
21
2023
81

Spannungsfeld Herstellerdeklarationen

21
2023
Holger Tebbe
Im Hinblick auf die veränderten Rahmenbedingungen vom traditionellen klassischen Putzaufbaus zu heute üblichen Dünnschichtsytemen auf hochgedämmten Putzuntergrund Anforderungen und der andauernden dynamischen Weiterentwicklung und Veränderung der Putzsysteme und ihrer Verarbeitung besteht bei Bauplaner und Bauausführenden ein hoher Informationsbedarf bezüglich der zu verarbeitenden Materialien und ihrer sachgerechten Verarbeitungsweise. Im vorliegenden Aufsatz sollen der diesbezügliche Informationsgehalt, sowie Eindeutigkeit und Restrisiken der herstellerseits gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellenden Informationen (Produktdatenblatt, Konformitätserklärung, Gefahrstoffblatt, etc.) und den zu beachtenden bindenden und nichtbindenden Regelwerken und Richtlinien im Hinblick auf ihren Informationsgehalt für die verarbeitende Baubranche näher beleuchtet werden.
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8. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2023 133 Spannungsfeld Herstellerdeklarationen Regelwerk versus sach- und fachgerechte handwerkliche Ausführung am Beispiel Außenputz Dipl.-Ing. Holger Tebbe Ingenieurbüro H. Tebbe GmbH, Neuwied Zusammenfassung Im Hinblick auf die veränderten Rahmenbedingugen vom traditionellen klassischen Putzauf baus zu heute üblichen Dünnschichtsytemen auf hochgedämmten Putzuntergrund Anforderungen und der andauernden dynamischen Weiterentwicklung und Veränderung der Putzsysteme und ihrer Verarbeitung besteht bei Bauplaner und Bauausführenden ein hoher Informationsbedarf bezüglich der zu verarbeitenden Materialien und ihrer sachgerechten Verarbeitungsweise. Im vorliegenden Aufsatz sollen der diesbezügliche Informationsgehalt, sowie Eindeutigkeit und Restrisiken der herstellerseits gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellenden Informationen (Produktdatenblatt, Konformitätserklärung, Gefahrstoffblatt, etc.) und den zu beachtenden bindenenden und nichtbindenden Regelwerken und Richtlinien im Hinblick auf ihren Informationsgehalt für die verarbeitende Baubranche näher beleuchtet werden. 1. Einführung Im Zuge der zunehmenden Harmonisierung der Bauprodukte im europäischen Binnenmarkt haben sich die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten vereinheitlicht und werden zunehmend standardisiert. So werden zunächst die zu erfüllenden Grundanforderungen an Bauwerke (BWR) in den betreffenden Regelwerken klar definiert. Neben den Grundanforderungen, die zur ordnungsgemäßen Erstellung eines Bauwerkes unmittelbar notwendig sind, werden hierbei auch übergeordnete allgemeingesellschaftliche Gesichtspunkte wie Umwelt- und Ressourcenschutz mitberücksichtigt. Weiterhin ist für die im Binnenmarkt in Verkehr gebrachten europäisch harmonisierten Bauprodukte eine vom Hersteller auszustellende Leistungserklärung dem Empfänger zwingend zusammen mit dem Bauprodukt schriftlich zur Verfügung zu stellen. Eine alleinige elektronische Bereitstellung, z. B. durch Hinweis auf eine digitale Fassung, die im Netz heruntergeladen werden kann, reicht allein nicht aus. In dieser Leistungserklärung sind alle wesentlichen Produktmerkmale anzugeben. Das jeweilige Leistungsmerkmal muss sich ohne die Zuhilfenahme weiterer Dokumente unmittelbar aus der Leistungserklärung ergeben. Die Leistungserklärung soll erklärtermaßen den Verarbeiter und Endverbraucher über die Frage informieren, was das Produkt leisten kann. Dies wird als ein wichtiger Schritt in Richtung transparenter und verbraucherfreundlicher Qualitäts- und Umweltinformation gesehen. So gesehen sind Leistungserklärung sicherlich auch für Planer und Bauausführende für ihre tägliche Arbeit eine unverzichtbare und wertvolle Arbeitsgrundlage, aber ist das wirklich so? 2. Übersicht der üblichen Informationsgrundlagen über ein Bauprodukt 2.1 Grundanforderungen an Bauwerke (BWR-=-Basic Works Requirements) Wie bereits in der Einführung erläutert, sind in den europäischen Regelwerken Grundanforderungen an Bauwerke (BWR-=-Basic Works Requirements) klar festgelegt und in folgende 7 Einzelanforderungen zusammengefasst: - Standsicherheit und mechanische Festigkeit (BWR 1) - Brandschutz (BWR 2) - Hygiene, Gesundheit- und Umweltschutz (BWR 3) - Sicherheit und Barrierefreiheit in der Nutzung (BWR 4) - Schallschutz (BWR 5) - Energieeinsparung und Wärmeschutz (BWR 6) - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressource (BWR 7) Insbesondere über die Grundanforderungen BWR 3 (Hygiene, Gesundheit- und Umweltschutz) und BW 7 (Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressource) werden hierbei auch übergeordnete allgemeingesellschaftliche Gesichtspunkte Teilaspekte implementiert, die zuvor nicht im Zentrum der Bauplanung und Bauausführung standen. Diese müssen in das bisher schon komplexe, sich gegenseitig beeinflussende Anforderungsgeflecht, einer Bauplanung und Bauausführung neu integriert werden. Im Rahmen der Gesamtoptimierung ergeben sich damit zwangsläufig Verschiebungen in der Priorität der Altparameter mit entsprechenden Folgen für das Baugeschehen und, -im Falle der vermeidlichen oder tatsächlichen unzureichenden Optimierung-, auch entsprechende Haftungsrisiken. 134 8. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2023 Spannungsfeld Herstellerdeklarationen 2.2 Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten Mit Ausnahme von Bauprodukten, Bauhilfsstoffen und Verbrauchsmittel untergeordneter Bedeutung, die keines speziellen Verwendbarkeitsnachweises bedürfen, bedarf ein in Verkehr gebrachtes Bauprodukt einen Verwendbarkeitsnachweis, der vor der Verarbeitung auch entsprechend zu kontrollieren und zu beachten ist. Im europäischen Gemeinschaftsmarkt sollen entsprechend harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten der Beseitigung von Handelshemmnissen dienen. Die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen wird von den jeweils zuständigen Marküberwachungsbehörden kontrolliert. Die im Geltungsbereich der EU („Gemeinschaftsmarkt“) in Verkehr gebrachten Produkte müssen hierzu den EG- Richtlinien entsprechen. Die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten wird hierbei seit 01.07.2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 305/ 2011, besser bekannt als Bauproduktenverordnung (BauPVO), geregelt. Betroffen sind alle Bauprodukte, für die eine im Amtsblatt der EU bekannt gemachte harmonisierte Norm vorliegt oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde. Von den Nachweisen für harmonisierte Bauprodukte sind die nationalen Nachweise für (noch) nicht harmonisierten Bauprodukten zu unterscheiden: europäisch harmonisierter Markt: harmonisierten Norm (hEN) Europäische Technische Bewertung (ETA) nationaler Markt: nationale Norm/ Restnorm (z. B. DIN) allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Die Ausstellung des Verwendbarkeitsnachweis erfolgt auf Grundlage einer Konformitätsbewertung des jeweiligen Bauproduktes mit den jeweils zu erfüllenden Anforderungen, z. B. im einfachsten Falle der entsprechenden Produktnorm. Neben der Konformität der Produkteigenschaften muss zusätzlich auch die Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle mit den jeweiligen Anforderungen nachgewiesen und dokumentiert werden. Diese Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP, Assessment and Verifikation of Constancy of Performance) erfolgt nach Anhang V der Bauproduktenverordnung (BauPVO). Je nach Art und Relevanz des Bauproduktes sind 5 unterschiedliche Verfahrensabläufe (AVCP-Systeme) vorgegeben. Die jeweiligen Systeme können hierbei nicht frei gewählt werden, sondern sind je nach Zuordnung des Produktes zu einer Produktgruppe mit dem für diese Produktgruppe vorgesehenen Verfahren durchzuführen. Alle Verfahren beinhalten mindestens die Einrichtung und Anwendung einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) durch den oder im Auftrage des Herstellers und die entsprechende Bewertung der Produktleistung. Im Übrigen unterscheiden sich die Systeme darin, in welchem Umfang notifizierte Stellen in die Überprüfung und Bewertung des Bauproduktes einzubeziehen sind. Es handelt sich hierbei um Materialprüfanstalten und/ oder Überwachungsstellen/ -vereine die vom DIBT für die Prüfung, Überwachung und Zertifizierung der jeweiligen Produktgruppe zugelassen und entsprechend gelistet sind. Stellen, die für alle drei Aufgabenbereiche zugelassen sind, werden PÜZ-Stellen genannt. Folgende AVCP-Systeme sind vorgesehen: - System 4 alle Aufgaben sind dem Hersteller zugewiesen, es ist keine Einschaltung einer notifizierenden Stelle erforderlich; - System 3 die Bewertung der Produktleistung erfolgt im Rahmen einer Eignungsprüfung durch ein notifiziertes Prüflabor (Prüfstelle); - System 2+ ist zusätzlich die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle notwendig; - System 1 bewertet die notifizierte Produktzertifizierungsstelle und überwacht die werkseigene Produktionskontrolle; - System 1+ die notifizierte Produktzertifizierungsstelle führt zusätzlich eigene Stichprobenprüfungen an den hergestellten Produkten sowie ggf. von Halbprodukten und Rohstoffen, durch. Die Ergebnisse der Konformitätsnachweisverfahren sind der jeweils zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörde zugänglich zu machen. Sollten im Rahmen der laufenden Produktion (wesentliche) Abweichungen auftreten, ist die Marktüberwachungsbehörde zu informieren. 2.3 vom Hersteller zu erstellende und zugänglich zu machende Produktunterlagen 2.3.1 Allgemeines Wird ein harmonisiertes Bauprodukt im europäischen Markt in Verkehr gebracht, sind verschiedene Informationen dem Produkt beizulegen oder vorzuhalten und das Produkt entsprechend zu kennzeichnen: - CE-Kennzeichnung, soweit möglich direkt am Produkt. Diese muss eine eindeutige Rückverfolgung des Produktes oder der Produktcharge durch laufende Herstellnummer, Angabe des Produktnamens, der Grundlage (z. B. Normangabe) auf der das Produkt in Verkehr gebracht wird (Verwendbarkeitsnachweis), der Rechtsform der Herstellerbezeichnung einschließlich Adresse (sowie ggf. die wesentlichen Produktdaten) enthalten; - Leistungserklärung, ist zusammen mit Auslieferung des Produktes zu übergeben, vergl. Abschn.2.3.3; 8. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2023 135 Spannungsfeld Herstellerdeklarationen - Grundlage des Verwendbarkeitsnachweis (Angabe der zugrundeliegenden Norm, Zulassung etc. vergl. Abschn. 2.2); - Verarbeitungshinweise, sofern möglich direkt auf dem Produkt, mindestens jedoch auf Umverpackung oder die Beipackzettel (Technisches Merkblatt); - Sicherheitsdatenblatt, sofern entsprechende Gefahrstoffe enthalten sind, ist dem Produkt ebenfalls beizulegen. Darüber hinaus ist das Produkt mit dem entsprechenden Gefahrstoffhinweisen zu versehen; - Nachhaltigkeitserklärung; - Prüfbericht der Erstprüfung (auf Nachfrage, z. B. bei Transportbeton); - je nach vorgegebenem AVCP-System, vergl. Abschn. 2.2, Nachweis der Leistungsbeständigkeit durch Nachweis der Konformität der WPK, z. B. durch Fremdüberwachungsbericht (auf Nachfrage, z. B. bei Transportbeton). Für nicht harmonisierte Bauprodukte, die zunächst lediglich im nationalen Markt in Verkehr gebracht werden können, sind hiervon im Detail abweichende Vorgaben zu beachten. fremdüberwachungspflichtige Bauprodukte sind z. B. mit einem ÜZeichen zu versehen, welches zudem eine von der CE-Kennzeichnung abweichende rechtliche Bedeutung besitzt, vergl. Abschn.2.3.2. 2.3.2 Produktkennzeichnung Mit der CEKennzeichnung bestätigt der Hersteller die Übereinstimmung der Konformität des Bauproduktes mit den erklärten Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung, Mit Ü-Zeichen bestätigt, der Hersteller, dass das Bauprodukt den Vorgaben der deutschen Norm entspricht bzw. mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis. Auf nicht harmonisierte, nicht fremdüberwachungspflichtige, Bauprodukte ist die Produktnorm, auf der die Herstellung beruht zu benennen oder im Beipackzettel oder auf der Umverpackung beizulegen. 2.3.3 Leistungserklärung Die Leistungserklärung muss durch den Hersteller des Produktes erstellt werden. Sie soll den Verarbeiter und Endverbraucher über die Frage informieren, was das Produkt leisten kann. Dies gilt als „ein Schritt in Richtung transparenter und verbraucherfreundlicher Qualitäts- und Umweltinformation“. In der Leistungserklärung sind alle wesentlichen Merkmale anzugeben. Das jeweilige Leistungsmerkmal muss sich ohne die Zuhilfenahme weiterer Dokumente unmittelbar aus der Leistungserklärung ergeben. Im Widerspruchsfall haben hierbei rechtliche Vorgaben Vorrang vor Normvorgaben. 3. Normung, sonstige Regelwerke, mitgeltende bzw. zu berücksichtigende Richtlinien u. Merkblätter Grundlage für die Produkteigenschaften und deren Verarbeitung sind für einen Großteil der Bauprodukte die nationalen und internationalen Produkt- und Verarbeitungsnormen. Für Außenputze sind hier insbesondere die DIN EN 998-1 Planung Zubereitung und Ausführung von Innen- und Außenputzen Teil I: Außenputzen DIN V 18550 Putz und Putzsysteme DIN 18947 Lehmputzmörtel - Anforderungen; Prüfung und Kennzeichnung DIN EN 13 914 Planung, Zubereitung und Ausführung von Außen- und Innenputzen, Teil-1: Außenputze; 2016-09 Teil 2: Innenputze; 2016-09 DIN EN 13 914-2 Berichtigung 1; 2017-05 DIN EN 15 824 Festlegung f. Außenu. Innenputze mit organischen Bindemitteln, 2017- 09 52-S. / 73,64-€/ 8-J. zu nennen. Zu beachten sind jedoch auch die Verarbeitungs- und Bemessungsnormen für Mauerwerk, Betonbzw. Stahlbeton- und Leichtbetonbauwerke aus Ortbeton oder aus Betonfertigteilen, für Drahtputzdecken, sowie die jeweiligen Baustoffnormen (z. B. für die jeweiligen Mauersteinarten) und Rohstoffnormen (z. B. Bindemittel, Gesteinskörnung, Putzträger etc.). Zu den vertraglich zu vereinbarenden technischen Vorgaben sind ggf. in weiteren Normen (z. B. VOB, Teil-C) neben Normvorgaben zu den Bautoleranzen (z. B. DIN-18201) oder zur Abdichtung zu beachten. Mitwirkende Vorschriften und Richtlinien anderer potentieller Regelsetzer (z. B. der Verbände der Putzindustrie oder des Zentralverbandes des deutschen Handwerks) müssen zwingend ebenso beachtet werden. Je nach Ausführung sind zudem weitere Produkthinweise und Merkblätter z. B. zu Putzschienen, Ausführung von Bauteilfugen, Sockelanschlüssen etc. zu beachten. 4. Fazit Allein der in Abschn.-2 und-3 erfolgte Versuch der zusammenfassenden Darstellung der Grundlagen der Informationsweitergabe macht deutlich, wie komplex das Thema ist. Dies ist kaum mit der Behauptung einer zusammenfassenden und vereinfachten Informationsweitergabe zu vereinbaren, zumal diese derzeit noch nicht einmal für die an der Regelsetzung beteiligten Gremien derzeit als vollständig angesehen werden. So weist die Bauministerkonferenz mit Schreiben vom 10.06.21 an das Ministerium des Inneren darauf hin, dass aus Sicht der Bauministerkonferenz die Verankerung wesentliche Merkmale in harmonisierten Normen fehlen, die für die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke in Deutschland jedoch als erforderlich gehalten werden. Dies sind z. B. Angaben zu charakteristischen Biegezugfestigkeiten von Faserzementwellplatten oder Rohdichtekennwerte Gipsplatten. Der Autor hat selbst einen Fall betreut, in der die zur Horizontalsperre gehörende Leistungsbeschreibung eines namhaften Herstellers, als auch in den zugehörigen Produktblättern und sonstigen Produktinformationen, mit 136 8. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2023 Spannungsfeld Herstellerdeklarationen keinem Wort erwähnt worden ist, dass die Bahn lediglich für Wände ohne Querkraftübertragung geprüft wurde. Die zugehörige Zulassung, die aus diesem nebensächlichen Tatbestand hervorging, war zudem auf der Seite des Herstellers nicht abruf bar. Die Schadensbeseitigung der nun aufgetretenen, erwartbaren Abrisse wird derzeit vorgenommen. Weiterhin ist zu bemängeln, dass in den Leistungserklärungen lediglich die Mindestanforderungen oder die Klassenbezeichnungen der jeweiligen Produkteigenschaft angegeben, werden, so dass ein Vergleich einzelner Leistungseigenschaften innerhalb einer Produktgruppe, die zur Auswahl eines letztlich zu verwendenden Produktes sicherlich benötigt wird, anhand der Leistungsbeschreibung nicht möglich. Zudem werden, sofern möglich, einzelne anzugebende wesentlichen Eigenschaften gern mit NPD (no performance determinded, keine Eigenschaft ermittelt) gekennzeichnet. Nach Auffassung des Autors, ist hier noch erheblicher Handlungsbedarf, damit Rahmenbedingen für die Herstellererklärung so gestaltet sind, dass sie für Planer und Ausführenden eine wirkliche Hilfe darstellen, um erfolgversprechend, gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik handeln zu können.