Kolloquium Erhaltung von Bauwerken
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expert Verlag Tübingen
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Die qualifizierte Führungskraft (QuF)
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Gerd Motzke
Das mangelfreie Gelingen eines Instandhaltungs-Werks bedingt das kluge und sorgfältige Tätigwerden vieler Planerund Baubeteiligter. Denn der Auftraggeber stellt ein Bauwerk, das der Instandhaltung bedarf. Dieses instandhaltungsbedürftige Bestandsobjekt ist der vom Auftraggeber gestellte „Baustoff“, der der Untersuchung und Bewertung bedarf, um darauf aufbauend das Instandhaltungsziel bestimmen und die darauf ausgerichtete Instandhaltungsplanung erstellen zu können. Diese geistige Leitung, die den Einsatz spezielle Planer – Sachkundiger Planer (SKP) – bedarf, bewirkt jedoch für sich nichts. Die Planungsleistung muss umgesetzt werden, also muss entsprechend der Planung gleichsam an den „Baustoff“ – das Bestandsobjekt – Hand angelegt werden. Hierfür bedarf es des fachkundigen Unternehmers – Verarbeiter –, der seinerseits fachkundiges Personal einzusetzen hat. Denn ohne qualifiziertes Personal ist der Verarbeiter nicht in der Lage, das beauftragte Instandsetzungswerk mangelfrei und den vertraglichen Anforderungen entsprechend zu erstellen. Wie der Sachkundige Planer (SKP) auf der Auftraggeberseite tätig wird, wirkt auf der Auftragnehmerseite die Qualifizierte Führungskraft (QuF).
Deren Aufgabe, Funktion und Verantwortung soll näher beleuchtet und zusätzlich dargestellt werden, was diesbezüglich als Begründung nach Technik- und Rechtsregeln einschlägig ist. Diese hohe Verantwortlichkeit eines Beschäftigten eines Unternehmers, der diesem die Aufgabe der QuF arbeitsrechtlich zugewiesen hat, hat notwendig zur Folge, dass der Unternehmer die Voraussetzungen schaffen muss, damit die QuF überhaupt in der Lage, der gestellten Aufgabe verantwortlich gerecht zu werden.
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9. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2025 123 Die qualifizierte Führungskraft (QuF) Das entscheidende Scharnier zwischen Planung und Ausführung für das Gelingen der Instandsetzung aus Verarbeitersicht Prof. Dr. jur. Gerd Motzke Rechtsanwalt, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München (Bausenat Augsburg) a. D., Universität Augsburg Zusammenfassung Das mangelfreie Gelingen eines Instandhaltungs-Werks bedingt das kluge und sorgfältige Tätigwerden vieler Planer- und Baubeteiligter. Denn der Auftraggeber stellt ein Bauwerk, das der Instandhaltung bedarf. Dieses instandhaltungsbedürftige Bestandsobjekt ist der vom Auftraggeber gestellte „Baustoff“, der der Untersuchung und Bewertung bedarf, um darauf auf bauend das Instandhaltungsziel bestimmen und die darauf ausgerichtete Instandhaltungsplanung erstellen zu können. Diese geistige Leitung, die den Einsatz spezielle Planer - Sachkundiger Planer (SKP) - bedarf, bewirkt jedoch für sich nichts. Die Planungsleistung muss umgesetzt werden, also muss entsprechend der Planung gleichsam an den „Baustoff“ - das Bestandsobjekt - Hand angelegt werden. Hierfür bedarf es des fachkundigen Unternehmers - Verarbeiter -, der seinerseits fachkundiges Personal einzusetzen hat. Denn ohne qualifiziertes Personal ist der Verarbeiter nicht in der Lage, das beauftragte Instandsetzungswerk mangelfrei und den vertraglichen Anforderungen entsprechend zu erstellen. Wie der Sachkundige Planer (SKP) auf der Auftraggeberseite tätig wird, wirkt auf der Auftragnehmerseite die Qualifizierte Führungskraft (QuF). Deren Aufgabe, Funktion und Verantwortung soll näher beleuchtet und zusätzlich dargestellt werden, was diesbezüglich als Begründung nach Technik- und Rechtsregeln einschlägig ist. Diese hohe Verantwortlichkeit eines Beschäftigten eines Unternehmers, der diesem die Aufgabe der QuF arbeitsrechtlich zugewiesen hat, hat notwendig zur Folge, dass der Unternehmer die Voraussetzungen schaffen muss, damit die QuF überhaupt in der Lage, der gestellten Aufgabe verantwortlich gerecht zu werden. 1. Technikregeln - Handlung - Personal Technikregeln beschreiben gewöhnlich Handlungen mit dem Ziel, das funktionale Werk zu erstellen. Die DIN 820-1: 2014-06 - Normungsarbeit, Teil 1: Grundsätze, formuliert im Abschnitt 8.1: „Die Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten; dieser Maßstab ist auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung.“ Nach DIN 820 Beiblatt 3: 2016-10, Abschnitt- 5.1- c) ist eine Norm nicht die einzige, sondern nur eine Erkenntnisquelle für technisch-ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall. Technikregeln unterlassen es generell, noch einen Schritt weiter zu gehen, nämlich die Gestellung des für die Tauglichkeit der Handlung erforderliche Personal näher zu beschreiben und nicht nur Qualitätsforderungen an die Handlung, sondern auch an das Personal zu stellen. Denn im Allgemeinen bestimmt der Auftragnehmer nach den Regeln der VOB/ B welches Personal für die Durchführung eingesetzt wird. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/ B ist es Sache des Unternehmers, die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Entsprechend dem damit zugrunde liegenden Dispositionsgrundsatz bestimmt demnach der Unternehmer über den Einsatz des Personals auf der Baustelle. Diese Regelung kann jedoch durch einschlägige Technikregeln um die Vorgabe ergänzt werden, dass der Auftragnehmer für die Vornahme der vertraglich gebotenen Handlung fachlich geeignetes Personal einsetzt, dessen qualitative Voraussetzungen, Aufgaben und damit Verantwortlichkeiten auch beschrieben werden. Dafür ist jüngst auf die DIN 1045-1000: 2023-08 zu verweisen, wonach für benannte Betonbauqualitätsklassen der Einsatz entsprechend qualifizierter „fachkundiger Personen“ gefordert wird. Das geschieht im Bereich der Instandhaltung von Betonbauwerken im Planerbereich mit der Forderung nach dem Einsatz nicht irgendeines Planers, sondern eines „sachkundigen Planers“ (SKP) und im Bereich der Ausführung mit der Forderung nach dem Einsatz einer „qualifizierten Führungskraft (QuF).“ Sowohl bzgl. der QuF als auch des SKP werden die fachlichen Qualifikationsvoraussetzungen indirekt durch die jeweilige Aufgabenstellung und die damit verbunden Verantwortlichkeit beschrieben. Das erfolgte für den SKP in der Instandsetzungs-Richtlinie im Teil 1 Abschnitt 3.1 und nimmt nunmehr umfangreicher die Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung - TR IH), 2020, im Abschnitt 3 vor. Das Personal des ausführenden Unternehmers beschreibt der Teil 3 der Instandhaltungs-Richtlinie im Abschnitt-1, auf den die TR IH als weiterhin gültig verweist (TR IH Teil 1, Abschnitt 1, Abs. 1, 2) Denn die TR IH befasst sich eigenständig mit der Ausführung der Betoninstandsetzung/ Betonerhaltung nicht. 124 9. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2025 Die qualifizierte Führungskraft (QuF) Der Bedarf für die Beschreibung der Anforderungen an die QuF besteht im Stellenwert der QuF für das Gelingen des Unternehmerwerks und darin, dass die QuF letztlich auch die Person ist, die dafür verantwortlich ist, dass der Unternehmer die für ihn erforderliche auskömmliche Vergütung erhält. Im Klartext: Die QuF ist verantwortlich dafür, dass das Instandsetzungswerk mangelfrei in der dafür vorgesehen Leistungszeit entsteht (QuF und Mangelfreiheit des Werks), notfalls Bedenken angemeldet (QuF und Bauzeit) und unter Vergütungsgesichtspunkten Nachträge angemeldet werden (QuF und Vergütung).Wenn die VOB/ B vom Auftragnehmer etwas verlangt, dann ist unternehmerintern die QuF die damit angesprochene Person. 1.1 QuF als Scharnier zwischen Planung und Ausführung Die QuF ist Scharnier zwischen Planung und Ausführung, weil die QuF nicht einfach an der Instandsetzungsplanung des SKP ansetzen darf, sondern die Aufgabe hat, eine Arbeitsplanung (Arbeitsplan) zu erstellen. D. h., zwischen die Planung des SKP und die unmittelbare händisch oder gerätemäßig Instandhaltung- oder Instandsetzungsarbeit am Instandsetzungsobjekt schiebt sich eine Planungsleistung des Unternehmers. Der Unternehmer hat damit eine spezielle Fachkraft, eben die QuF zu beauftragen. Dieser Arbeitsplan ist Teil der Ausführung, wird also vertragsrechtlich nicht als eine eigenständige Planung des Verarbeiters behandelt, sie unterliegt deshalb grundsätzlich bei einem Vertrag des Verbeiters mit dem Auftraggeber auf der Basis der VOB/ B dem Regelwerk der VOB/ B. Dieser Arbeitsplan gewinnt angesichts der Üblichkeiten im Bereich der Instandhaltungsmaßnahmen von Betonbauwerken zudem besondere Bedeutung, weil die Ausführungsplanung der SKP abweichend von Neubaumaßnahmen abgesehen von teilweisen Leitdetails nicht zeichnerisch, sondern oft über viele Seiten lediglich verbal erfolgt. Konkretisierend aber auch in Worten erfolgt die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses, von dem als Aufgabe des SKP allerdings in der TR IH Teil 1, Abschnitt-3, überhaupt nicht die Rede ist. Scharnierwirkung haben der nach der Rili Teil- 3 Abschnitt 1.2.2 zu erstellende Arbeitsplan und die dort auch genannte Aufgabe, Leistungsbeschreibungen zu prüfen. Denn beides dient im Ergebnis dazu, dass die Mangelfreiheit der Instandhaltungsmaßnahme sichergestellt wird. 1.2 Rechtsrahmen neben Technikrahmen - Stellenwert der ATV DIN 18349 für die QuF Für Mangelfreiheit und Bauzeiteinhaltung ist nicht nur der Planer - SKP -, sondern auch der Unternehmer, handelnd durch die QuF, verantwortlich. Dafür, dass der Unternehmer unter Vergütungsaspekten auf seine Kosten kommt, hat die QuF darauf ein Auge zu werfen, ob sich angesichts der Besonderheiten des Arbeitens im Bestand Möglichkeiten für einen Nachtrag, insbesondere nach den sich aus den VOB/ B - Regeln ergebenden Tatbeständen - § 2 VOB/ B - ergeben. Denn stimmt der Istzustand nach der Planvorgabe des SKP mit dem Zustand vor Ort nicht überein, sind Planungsänderungen veranlasst, was regelmäßig Kostenfolgen nach sich zieht. Denn der für die Leistung vereinbarte Preis ist dann im Allgemeinen nicht mehr einschlägig, was einen Nachtrag auslöst. Dessen tatbestandlichen Voraussetzungen sichert die QuF ab und teilt dies der Kalkulationsabteilung des Unternehmers mit. Die QuF hat nach der maßgeblichen Aufgabenbeschreibung in der Instandsetzungs-Richtlinie 2001 (Rili), Abschnitt- 1.2.2, bestimmte Prüfungs- und Ausführungsaufgaben zu erfüllen hat, die im Ergebnis das Ziel einer mangelfreien Leistung verfolgen. Daraus leitet sich ab, dass die QuF erweiternd aus rechtlicher Sicht für ihren Arbeitgeber - Verarbeiter - neben diesen technisch bestimmten Aufgaben auch rechtlich dafür zu sorgen, dass auf der Verarbeiterseite Vorsorge gegen Mängelhaftungstatbestände betrieben und in dem Zusammenhang auch für die Auskömmlichkeit der Vergütung des Auftragnehmers gesorgt wird. Neben dem Technikrahmen ist für die QuF auch der werkvertragliche Rechtsrahmen einschlägig. Überspitzt formuliert bedeutet dies: Was die VOB/ B im Außenverhältnis zwischen Auftraggeber und Unternehmer diesem als Auftragnehmer zuweist, betrifft im Innenverhältnis die QuF, die als Beschäftigte vom Unternehmer mit diesen Aufgaben betraut worden ist. Diesbezüglich spielt die ATV DIN 18349 - Allgemeine Technische Vertragsbedingung für Bauleistungen- Betonerhaltungsarbeiten, Fassung Sept 2023, eine erhebliche Rolle. Was die ATV DIN 18349 z.- B. als Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht zu Lasten des Verarbeiters im Abschnitt 3.1.2 beispielhaft auflistet, ist von der QuF zu erfüllen. Die im Abschnitt 3.1.3 der ATV DIN 18349 z.-B. witterungsmäßig zu ergreifenden Maßnahmen hat die QuF zu benennen und der Unternehmensleitung vorzuschlagen, damit diese mit Auftraggeber abgestimmt werden können. Die QuF hat auftragnehmerseitig die Grundlagen für die nach Abschnitt 3.2 erforderlichen zusätzlichen Leistungen zu schaffen, damit diese dann vom Verarbeiter gemeinsam mit dem AG verbindlich erarbeitet und durch den AG festgelegt werden können. D. h.: Die rechtliche Aufgabenpallette der QuF erfährt über die ATV DIN 18349 einen massiven „Schub“. 2. Das Personal des Verarbeiters Das Personal des Verarbeiters wird in verschiedenen technischen Regelwerken völlig unterschiedlich beschrieben. Das Europäische Normenwerk hält sich entschieden zurück. Durch vom Deutschen Ausschuss für Stahlbeton erarbeitete bzw. vom Deutschen Institut für Bautechnik verantwortete Regelwerke erweisen sich als Lückenfüller, was das Europäische Regelwerk aber national durchaus zulässt. 2.1 Das Europäische Normenwerk Im Europäischen Normenwerk ist die DIN EN 1504 mit ihren Teilen 1 bis 10 einschlägig. Der Teil-1 befasst sich mit Definitionen; der Teil 10 hat zum Gegenstand die An- 9. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2025 125 Die qualifizierte Führungskraft (QuF) wendung von Produkten und Systemen auf der Baustelle, Güteüberwachung der Ausführung. Der bzgl. des Personals einschlägige Teil ist der Teil-9 „Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Produkten und Systemen“. Im Abschnitt 10 befasst sich die Norm mit der Fachkompetenz des Personals. Die Norm geht davon aus, dass das Personal über die notwendigen Fähigkeiten und über ausreichende Ausrüstung und Ressourcen verfügt, um die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem maßgebenden Teil von EN 1504 und mit den Anforderungen der Projektspezifikationen planen, festlegen und ausführen zu können. Die Norm bemerkt in der Anmerkung: „In einigen Ländern bestehen bestimmte Anforderungen an die Fachkenntnisse, Qualifikation und Erfahrung des Personals, die mit den verschiedenen Aufgaben betraut werden.“ Praktisch besagt die Norm also konkret nichts. Auch im informativen Teil - Anhang A Hinweise und vertiefende Informationen - findet sich Näheres nicht. 2.2 Technikregeln in Deutschland - Rili 2001 und TR IH, 2020, Teil 1, Abschnitt 1 In Deutschland ist maßgeblich die Rili 2001, Teil 3, die nach der TR IH, 2020, Teil 1, Abschnitt 1, Abs. 1 und 2, fort gilt. Die in der Rili, Fassung 2001, stellt im Abschnitt 1.1 Anforderungen an das Personal, an die Geräteausstattung und die Dokumentation. Der Abschnitt-1.2.1 beschreibt die allgemeinen Anforderungen an das Personal wie folgt: „Ausführen, Prüfen und Überwachen von Arbeiten nach dieser Richtlinie erfordern von dem Unternehmen den Einsatz einer qualifizierten Führungskraft, eines Bauleiters und von Baustellenfachpersonal, die mit ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen die ordnungsgemäße Ausführung, Überwachung und Dokumentation solcher Arbeiten sicherstellen.“ 2.3 Qualität dieses Regelwerks - Eingeführte Technische Baubestimmung Hinsichtlich dieses Gebots der Vorhaltung und des Einsatzes qualifizierten Personals ist die Rechtsnatur dieses Regelwerks von erheblicher Bedeutung. Da die genannten Regeln nach den einschlägigen Landesbauordnungen als Technische Baubestimmungen eingeführt werden, was letztlich auf der Grundlage der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erfolgt, beanspruchen diese Vorgaben als Teil des Bauordnungsrechts auch von Rechts wegen Gültigkeit. Wer das geeignete Personal nicht vorhält und einsetzt, kann nach Landesrecht - z. B. Art. 81a, Art. 79 Abs. 1 Nr.-2 BayBO - nach vorausgegangener schriftlicher Anordnung zum Einsatz geeigneten Personals wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. Kann werkvertraglich bei Maßgeblichkeit des genannten Regelwerks als anerkannte Regel der Technik dann, wenn unqualifiziertes Personal, also auf Seiten des Unternehmens keine qualifizierte Führungskraft zum Einsatz kommt, noch nicht von einem Mangel der Leistung gesprochen und Abhilfe nur unter besonderen Voraussetzungen verlangt werden, besteht im Rahmen des Bauordnungsrechts die genannte Eingriffsmöglichkeit. § 4 Abs.- 7 Satz 1 VOB/ B ist auf den Sachverhalt - keine QuF auf der Baustelle - nicht anwendbar, wenn es dort heißt: „Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.“ Denn das Fehlen einer QuF allein begründet nicht die Mangelhaftigkeit einer Leistung, die zu ersetzen wäre. Einen Austausch von Personal kann ein Auftraggeber nur auf der Grundlage einer besonderen vertraglichen Vereinbarung verlangen. 2.4 Qualifizierte Führungskraft (QuF) - Bauleiter - Baustellenfachpersonal Zur QuF verhält sich im Detail der Abschnitt 1.2.2, zum Bauleiter der Abschnitt 1.2.3 und zum Baustellenfachpersonal der Abschnitt 1.2.4 der Rili 2001. Die jeweiligen Abschnitte beschreiben die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Detail, ergänzend ist der Abschnitt 2, Überwachung der Ausführung, zu beachten. Die dort und im Abschnitt 1.2.4, Abs. 3, letzter Spiegelstrich, behandelte Dokumentation ist bei Streitigkeit von eminenter Bedeutung. Die Aufgliederung der Aufgaben gerade zwischen der QuF und dem Bauleiter wirft die Frage auf, ob auf der einzelnen Baustelle deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten in einer Person gebündelt werden, was sich empfiehlt, oder ob eine Aufteilung auf verschiedene Personen erfolgt. Aus rechtlicher Sicht liegt eine Bündelung nahe, denn es macht Sinn, dass derjenige, der sich wie die QuF intensiv mit dem fachlich-technischen Gelingen des Instandsetzungswerks befasst, auch mit der Bauleitung betraut, also z. B. damit, dass auf die Einhaltung des Arbeitsplans geachtet, die also geprüft wird. Auch die Dokumentation sollte derjenige sicherzustellen haben, der am Nächsten an der Baustelle und deren Abwicklung ist. 2.4.1 QuF - Abschnitt 1.2.2 Rili 2001 Nach Abschnitt 1.2.2 Rili 2001 ist die QuF zuständig für die Ausführung der Arbeit auf der Baustelle sowie für die erforderlichen Prüfungen. Das wird beispielhaft im Abschnitt 1.2.2 Abs. 2 wie folgt näher beschrieben: Prüfen von Leistungsbeschreibungen im Sinne dieser Richtlinie. Diese Aussage ist notwendig mit der DIN 18349 Abschnitt 0.2 und Abschnitt 3.1.2 zu verknüpfen; denn der Abschnitt liefert gleichsam ein Muster, wie eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis idealerweise aussieht. Die QuF ist in Ausrichtung an diesem Maßstab in der Lage, den im Abschnitt 1.2.2 Rili vorgegebenen Prüfungsgang umzusetzen, also insbesondere die Schwächen der Leistungsbeschreibung zu erkennen. Nach dem 2. Spiegelstrich des Abs. 2 des Abschnitts 1.2.2 Rili hat die QuF die Arbeitsabläufe auf der Grundlage der vom SKP erstellten Planungsunterlagen zu planen. Die Rili unterlässt an dieser Stelle die Nennung eines vorgelagerten Arbeitsschritts, nämlich die Tauglichkeit dieser Arbeitsplanung an sich wie auch gerade im Hinblick auf den vorgefundenen Istzustand des Bestandsobjekts 126 9. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2025 Die qualifizierte Führungskraft (QuF) zu prüfen. Dieser Arbeitsschritt wird vertragsrechtlich ausdrücklich in der ATV DIN 18349 Abschnitt 3.1.2, 2. Spiegelstrich hervorgehoben. Danach können Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/ B gerade hinsichtlich der Instandsetzungsplanung, die das Erreichen der Instandsetzungsziele nicht sicherstellt (z. B. Bauablauf, Instandsetzungsprinzipien und -verfahren, Anforderungen an Baustoffe) in Betracht kommen. Das setzt notwendig die vorgelagerte Prüfung voraus. Da der Abschnitt 1.2.2. Rili im Abs.-2 lediglich Beispiele anführt, ist der Aufgabenkreis der QuF notwendig um diesen Prüfungsgang zu erweitern, wie sich überhaupt ergibt, dass das, was die ATV DIN 18349 als Aufgaben und Befugnisse dem Verarbeiter zuweist, notwendig von dessen Personal zu erfüllen ist. Das ist die QuF in Personaleinheit mit dem Bauleiter. Die QuF hat nach Abschnitt 1,2,2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich, Rili die fachliche Qualifikation des bei den Maßnahmen eingesetzten Baustellenfach- und Prüfpersonals zu beurteilen. Das hat mit der Sorge um die Mangelfreiheit des Instandsetzungswerks insofern etwas zu tun, als die eigentliche Erstellungsarbeit nur gelingt, wenn das fachtechnisch taugliche Personal eingesetzt wird. Schließlich hat die QuF die Überwachungsergebnisse der Ausführung auszuwerten und Schlussfolgerungen für die Durchführung der Maßnahme zu ziehen. Das knüpft sachlich an Abschnitt 2.2 - Überwachung durch den ausführenden Unternehmer - an. Betroffen ist die vom Unternehmer zu erstellende Dokumentation, die inhaltlich in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 Rili näher beschrieben wird, und Aufgabe des Bauleiters ist, deren Erfüllung von ihm zu verantworten ist. 2.4.2 QuF als „faktischer Planer“ - Teil 3 Abschnitt 1.2.2 Absatz 3 Rili Nach dieser Regelung können zu den Aufgaben der QuF nach besonderer Vereinbarung auch Aufgaben des sachkundigen Planers gehören. Das ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber seiner technischen Verantwortung nicht gerecht wird, mit der Planungsaufgabe einen SKP zu beauftragen. Da nach dem Regelwerk die Instandhaltung und Instandsetzung von Betonbauwerken nach Rili 2001 und TR IH, 2020, Teil 1, planungsbedürftig ist, bedarf es im Anwendungsbereich dieser beiden Regelwerke eines SKP, der auch in der Ausführungsphase die fachliche Richtigkeit der Ausführung zu überwachen hat. Fehlt es daran, und übernimmt der Verarbeiter dennoch die angetragene Instandsetzungsaufgabe, dann beseht auch ohne eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien die Verpflichtung des Verarbeiters darin, den AG auf den Planungsbedarf durch einen SKP hinzuweisen, was sich der AG erkennbar ersparen will. Der Verarbeiter hat darauf hinweisen, dass die Aufgabe der Zustandsfeststellung und -bewertung damit ihm zuwächst und von ihm ein Instandsetzungskonzept zu erstellen ist, damit eine Grundlage für die Ausführung geschaffen wird. Dieser - nur kurz beschriebene - Aufgabenbereich eines SKP, der sich im Detail in der TR IH, 2020, Teil 1, findet, ist auf der Seite des Verarbeiters von der QuF zu erbringen. Ob diese Planung dann auch noch als Teil der Ausführung und damit bei einem VOB/ B-Bauvertrag im Fall von Planungsmängeln nach VOB/ B-Regeln abzuwickeln ist, ist die Frage; denn man könnte auch als Haftungsregeln das Gewährleistungsrecht de BGB heranziehen. Tendenziell spricht angesichts des Teil 3 der Rili mehr dafür, auch diese Planung als Teil der Ausführung zu behandeln, es also bei der Maßgeblichkeit der VOB/ B zu belassen. Damit übernimmt der Verarbeiter nicht nur die Verantwortung für die Ausführung, sondern auch die für eine fundierte Planung, wofür in solchen Fällen die Auftraggeberseite aber gerade kein oder nur wenig Geld ausgeben will. In diesem Dilemma muss sich der Verarbeiter klug vor Haftungsfällen schützen, z. B., indem er genau beschreibt, was die von ihm erbrachte Planung genau beinhaltet und mehr deshalb nicht geleistet wird, weil sich die Auftraggeberseite diesbezügliche Ausgaben spart. Auf damit verbundene Unsicherheiten und Risiken hat der Verarbeiter hinzuweisen und sich durch Unterschriften des Auftraggebers eine saubere Dokumentationslage zu schaffen. Die Situation des Verarbeiters in solchen Fällen ist die eines faktischen Planers. Eine solche Lage sollte möglichst vermieden werden. Ist sie unvermeidbar, muss der Verarbeiter vom Auftraggeber unterschriebene Dokumente zur Hand haben, aus denen sich die Erfüllung der Aufklärungs- und Hinweisaufgabe eindeutig ergibt. 2.5 Der Bauleiter des Unternehmers Der Abschnitt 1.2.3 Rili behandelt die Aufgabe des Bauleiters des Unternehmers, die dahin beschrieben wird, dass er die Ausführung der Instandhaltungs-/ Instandsetzungsmaßnahme nach dieser Richtlinie zu leiten hat. Im Abs. 2 dieses Abschnitts wird diese Aufgabe näher beschrieben: Der Bauleiter sorgt für die sichere und planmäßige Ausführung der Arbeiten, insbesondere über die Aufgaben nach DIN 1045 hinaus u. a. für das Anzeigen der Instandsetzungsmaßnahme bei der Überwachungsstelle, das Veranlassen der Überwachung nach Abschnitt 2, die Verwendung der vorgesehenen Baustoffe mit den geforderten Übereinstimmungsnachweisen, die Einhaltung und die Sicherstellung der technischen Bedingungen für die Ausführung entsprechend dem Arbeitsplan und das Übergeben der Ergebnisse der Überwachung durch das ausführende Unternehmen an die Überwachungsstelle. Im Überwachungsbereich und damit dem Abschnitt-2 fallen dem Bauleiter die Dokumentationsaufgabe (Abschnitt 2.2.1) und nach Abschnitt 2.2.2 die Aufgabe zu, die Durchführung der Überwachung zu veranlassen und zu kontrollieren. Es macht aus rechtlicher Sicht Sinn, dass diese Aufgaben des Bauleiters zusammen mit den Aufgaben der QuF im Betrieb des Verarbeiters einer Person zugewiesen werden. Denn es sind erkennbar z. B. in Abschnitt 1.2.2 und Abschnitt 1.2.3 Doppelungen vorhanden. Die QuF ist näher an der Baustelle, weswegen sie in erster Linie für das fachtechnisch richtige Geschehen auf der Baustelle verantwortlich ist. In der Praxis ist die Personalunion von QuF und Bauleiter üblich. 9. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2025 127 Die qualifizierte Führungskraft (QuF) 3. Die QuF als „Scharnier“ zwischen Ausführungsplanung und Ausführung Die im Abschnitt 1.2.2 der Rili näher beschriebene Aufgabe des Prüfens der Leistungsbeschreibung und der Planung der Arbeitsabläufe (Arbeitsplan) begründet die Feststellung, dass die QuF das Scharnier zwischen der Planung des SKP und der „händischen“ Ausführung der Instandsetzung ist. Das gilt sowohl für den Arbeitsplan als auch für den Arbeitsschritt „Prüfen der Leistungsbeschreibung“. Denn die Leistungsbeschreibung ist nichts anderes als die in Worte gekleidete Ausführungsplanung, die in der Anlage 10 der HOAI 2021 in Leistungsphase-6, Vorbereitung der Vergabe, im 2. Arbeitsschritt (Lph 6b) als „Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen“ beschrieben wird. Beides, Leistungsbeschreibung und Ausführungsplanung des SKP, bilden die Grundlage für das Gelingen des Instandsetzungswerks und sind deshalb von der QuF auf ihre generelle wie auch objektsspezifische Tauglichkeit zu überprüfen. Beschreibt die Rili 2001 diese Aufgabe aus technischer Sicht im Teil 3 im Abschnitt 1.2.1 und 1.2.2 für die QuF, greift die ATV DIN 18349 (Fassung 2023) diese Prüfungsaufgabe eingehend - aber auch nur beispielhaft - im Abschnitt 3.1.2 auf. Sie wird dort als Aufgabe des Auftragnehmers beschrieben, trifft aber im Verantwortungs- und Arbeitsbereich des Verarbeiters die QuF. 3.1 Prüfen der Leistungsbeschreibung Die Erstellung einer Leistungsbeschreibung ist Sache des SKP. Die Rili 2001 hatte diese Aufgabe noch ausdrücklich im Teil 1 Abschnitt 3.1 Abs. 4 wie folgt beschrieben: „Für jedes Instandsetzungsvorhaben ist ein Instandsetzungsplan (gegebenenfalls einschließlich Leistungsverzeichnis) aufzustellen und zu beachten…“. Die TR IH, Teil 1, die den Teil 1 Abschnitt 3 der Rili 2001 in vollem Umfang ersetzt (TR IH, Teil 1 Abschnitt 3, Satz 1) unterlässt in den Absätzen 2, 11 und 12 eine ausdrückliche Benennung des Leistungsverzeichnisses als einen vom SKP zu erbringenden Arbeitsschritt. Wenn auch insofern dem Wortlaut nach keine absolute Kompatibilität zwischen dem Teil 3 der Rili mit der TR IH besteht, ändert dies nichts daran, dass das Leistungsverzeichnis im Fall eines technischen Erfordernisses von einem SKP zu erstellen ist. Denn vertragsrechtlich geht die ATV DIN 18349 von der Existenz einer Leistungsbeschreibung aus, die die im Abschnitt 0.2 idealerweise angeführten Arbeitsvorgänge beschreibt. Diese Arbeitsvorgänge, die über das Gelingen oder Misslingen eines Instandsetzungswerks von maßgeblicher Bedeutung sind, hat der Verarbeiter zu prüfen, was betriebsintern von der QuF zu leisten ist. Dass die ATV DIN 18349 im Abschnitt 3.1.2 die Prüfung der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis nicht anführt, hat nicht zur Folge, dass insofern ein Prüfungsgang verzichtbar ist. Denn der Prüfungsumfang wird dort lediglich beispielhaft angeführt, ist also bei entsprechender Erfolgsrelevanz erweiterungsfähig; und die Leistungsbeschreibung lässt sich zudem als Teil der Instandsetzungsplanung, die ausdrücklicher Prüfungsgegenstand ist, begreifen. 3.2 Erstellung des Arbeitsplans Die QuF hat nach Rili 2001, Teil 3, Abschnitt 1.2.2, Abs.- 2, 2. Spiegelstrich, die Arbeitsabläufe zu planen (Arbeitsplan). Die QuF hat diesen Arbeitsplan auf der Grundlage der vom SKP erstellten Planungsunterlagen zu erstellen. Diese Grundlagen sind die Instandsetzungsplanung und die Leistungsbeschreibung. Wenn auch nach der Vorstellung der Honorarordnung für die Architekten und Ingenieure 2021 Anlage 10 Lph 5a) die Ausführungsplanung die ausführungsreife Lösung sein muss, bedeutet das nicht, dass diese Lösung so weit gediehen sein muss, dass die Ausführungsplanung auf der Baustelle auch umsetzungsfähig sein muss. Eine ausführungsreife Lösung des SKP ist das eine und deren händische Umsetzungsqualität ist das andere. Die Rili 2001, Teil 3, Abschnitt 1.2.2 stellt jedenfalls eine Lücke zwischen einer ausführungsreifen Instandsetzungsplanung und deren „händische Umsetzbarkeit“ fest und sieht als „Lückenschluss“ vor, dass der Verarbeiter für sein Baustellenfachpersonal und Baustellenpersonal einen Arbeitsplan zu erstellen hat. Der Arbeitsplan schiebt sich gleichsam „dazwischen“ und führt zur Umsetzbarkeit der an sich ausführungsreifen Ausführungsplanung des SKP durch die „Baukolonne“ auf der Baustelle. Der Arbeitsplan macht die Ausführungsplanung des SKP baustellengeeignet. Ist die Ausführungsplanung des SKP als Format die Lösung der Planungsaufgabe, ist der Arbeitsplan der QuF das Format, das die Umsetzbarkeit der SKP-Planung auf der Baustelle herstellt. Der Arbeitsplan ist für die Ausführung einer Betoninstandsetzung das, was der Montageplan für die Ausführung einer Stahlkonstruktion oder die Werkplanung oder Werkstattplanung für die Leistungen der Technischen Gebäudeausrüstung ist. Der Arbeitsplan ist wie ein Werkplan dazu bestimmt, dass das Baustellenpersonal (Abschnitt 1.2.4, Abs. 3, 3. Spiegelstrich, Rili) in der Lage ist, die Ausführungsplanung des SKP, die sich inhaltlich an der TR IH Teil 1 Abschnitt 2, 3 ausrichtet, in „fachtechnisch richtiges“ Tun umzusetzen. Der Arbeitsplan der QuF ist damit als Bindeglied der seitens des Verarbeiters vorzunehmende Arbeitsschritt, der zwischen der SKP-Planung und der händischen Ausführung der Instandsetzung, wie diese im Abschnitt 3 der ATV DIN 18349 beschrieben ist, liegt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in der Praxis die Ausführungsplanung des SKP im Allgemeinen nicht so ausfällt, wie das in der Anlage 10 der HOAI 2021 Lp5b) als Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen unter Einhaltung bestimmter Maßstäbe beschrieben wird. Die Ausführungsplanung erweist sich nämlich in der Praxis als wörtliche Beschreibung dessen, was konstruktiv und arbeitsablaufmäßig zur Ausführung kommt und im Leistungsverzeichnis im Vordersatz in Positionen aufgeteilt und einschließlich Massenangaben einer zusätzlichen Beschreibung mit dem Ziel zusammengefasst wird, dass die Bieter darauf anbieten können. Diese wörtliche Beschreibung der Instandsetzungsplanung 128 9. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2025 Die qualifizierte Führungskraft (QuF) wird gelegentlich durch einschlägige Leitdetails ergänzt, was gerade bei dem Instandsetzungsprinzip R für die Schadensbilder zutrifft. Die Arbeitsplanung ist im Ergebnis nichts anderes als die Arbeitsanweisung der QuF an das Baustellenpersonal, das sich an diesen Arbeitsanweisungen auszurichten hat. Diese Arbeitsplanung der QuF erweist sich als die „Planung Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter“, die vom SKP auf Übereinstimmung mit dessen Ausführungsplänen überprüft werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Besondere Leistung des SKP nach der Anlage 10 Lph 5, rechte Spalte, letzter Spiegelstrich. Die Arbeitsplanung ist des Bedeutungszusammenhangs wegen auch eine Ausführungsunterlage, auf deren Einhaltung der SKP im Rahmen der Objektüberwachung (Bauüberwachung und Dokumentation) nach der Anlage 10 Lph 8a) HOAI 2021 zu achten hat. Eigenartig ist, dass dieser technisch gebotene Arbeitsplan als Teil der Leistungsverpflichtung des Verarbeiters mit keinem Wort in der ATV DIN 18349 ausdrücklich Erwähnung findet. Allerdings heißt es im Abschnitt-3.1.1, 2. Spiegelstrich, dass die DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandhaltung von Betonbauteilen (Instandsetzungs- Richtlinie) - Teil 3, Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung, für die Ausführung gilt. Damit ist - mehr oder minder heimlich - die Vertragspflicht des Verarbeiters zur Erstellung des Arbeitsplans begründet. Im Übrigen schweigt sich der Abschnitt 3 der ATV DIN 18349 jedoch aus, sondern setzt im Abschnitt 3.1.2 mit den Bedenkenhinweisen - als weitere - „Kopfarbeit“ fort. 3.3 Überlassung des Arbeitsplans an den SKP Daraus folgt notwendig, dass die QuF den von ihr erstellten Arbeitsplan dem SKP überlassen muss, damit der SKP die Übereinstimmung des Arbeitsplans mit der eigenen Ausführungsplanung und der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis überprüfen kann. Das ist allerdings weder als „technisches Gebot“ in der Rili 2001, Teil-3, vermerkt, noch folgt dies aus der ATV DIN 18349. Rein faktisch ist die Übergabe jedenfalls deshalb geboten, weil nach der TR IH, 2020, Teil 1, Abschnitt-2, Abs.-1, 2. Spiegelstrich, die Ausführung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen nach einem Instandsetzungsplan durch einen SKP begleitet werden soll. Eine solche Begleitung kann sinn- und zweckentsprechend nur erfolgen, wenn der SKP über den Arbeitsplan der QuF verfügt. Diese technische Tatsache wird rechtstatsächlich durch die Anlage 10 HOAI 2021, Lph 8a) bestätigt, wonach Teil der Objektüberwachung die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den „Ausführungsunterlagen“ ist. Teil dieser Ausführungsunterlagen ist nicht nur die Ausführungsplanung des SKP, sondern dazu gehört auch der Arbeitsplan des Verarbeiters, den die QuF erstellt hat. Denn nach dem lediglich verbalisierten Ausführungsplan des SKP (siehe oben) und nach dem Leistungsverzeichnis kann das Baustellenpersonal das Instandsetzungswerk nicht in die Tat umsetzen. Die Baustelle verlangt notwendig nach einem Arbeitsplan, der vom Baustellenpersonal des Verarbeiters abgearbeitet werden kann. Zur Grundleistung nach Lph 8f) der Anlage 10 gehört auch das Überprüfen der erforderlichen Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung. Diese Beschreibung passt in erweiternder Auslegung auch auf den Arbeitsplan der QuF, der vom SKP als Teil der Grundleistung zu überprüfen ist. 3.4 Freigabe des Arbeitsplans durch den SKP Der Verarbeiter und damit die QuF sollten erwägen, dem SKP den Arbeitsplan mit der Bitte um Freigabe zu überlassen. Diesbezüglich lässt sich weder der TR IH noch dem Teil 3 der Rili 2001 etwas entnehmen. In manchen ATV DIN sind diesbezüglich Ausführungen enthalten. Man kann der QuF generell empfehlen, die Überlassung des Arbeitsplans mit der Bitte um Freigabe innerhalb einer kurzen Frist zu verbinden. Z.-B. ist diesbezüglich auf eine Parallele in der ATV DIN 18360, Metallbauarbeiten, Abschn. 3.1.7, zu verweisen. 3.5 Fortschreibung der Ausführungsplanung des SKP und des Arbeitsplans der QuF Nach der Anlage 10 Lph 5e) HOAI 2021 hat der SKP seine Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung währen der Objektausführung fortzuschreiben. Diese Fortführungsaufgabe des SKP gilt auch für die Fortführung des Arbeitsplans durch die QuF während der Ausführung der Maßnahme. 4. Die QuF und die ATV DIN 18349 Die ATV DIN 18349 enthält zahlreiche technische Handlungsgebote für den Verarbeiter als Unternehmer, womit sich die Frage stellt, ob diesbezüglich betriebsintern die QuF gefragt ist und sie aktiv werden muss. Denn die Regelung wendet sich - soweit insoweit überhaupt Aussagen enthalten sind - an den Auftraggeber und den Auftragnehmer. Deshalb entsteht die Frage, wer konkret auf der Seite eines Verarbeiters für das, was die ATV DIN 18349 vom Auftragnehmer verlangt, aus fachtechnischer Sicht und im Sinne der Rili 2001 angesprochen wird. 4.1 Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten nach ATV DIN 18340 Abschnitt 3.1.2 Die bisherigen Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass die QuF diesen Prüfungs- und Hinweispflichten nachkommen muss. Denn Abschnitt 1.2.2 Absätze 1 und 2 der Rili 2001, Teil 3, und der Abschnitt 3.1.2 der ATV DIN 18349 sind zusammen zu lassen und ergänzen einander. Die ATV DIN 18349 Abschnitt 3.1.2 ist die vertragsrechtliche Fortsetzung der Rili 2001. Abschnitt 1.2.2 4.2 ATV DIN 18349 Abschnitt 3.1.3 Die Ausführungen zu Ziff. 4.1 treffen auch hier zu. Wenn die im Abschnitt 3.1.3 beschriebenen Voraussetzungen zutreffen, hat die QuF „besondere Maßnahmen“ zu erwägen und mit dem Auftragnehmer zu besprechen, damit dieser mit dem Auftraggeber das Abstimmungsverfahren durchführen kann. 9. Kolloquium Erhaltung von Bauwerken - Februar 2025 129 Die qualifizierte Führungskraft (QuF) 4.3 ATV DIN 18349 Abschnitt 3.2.1 Liegen die in Abschnitt 3.2.1 beschriebenen Voraussetzungen vor, dass nämlich im Hinblick auf den Ist-Zustand die eigentlich vom SKP vorgesehene Untergrundvorbereitungsmaßnahme erfolgreich nicht durchgeführt werden kann, hat die QuF sich mit den „erforderlichen zusätzlichen Leistungen“ zu befassen, diesbezüglich gleichsam ein „Papier“ zu erzeugen, damit der Verarbeiter (Auftragnehmer) mit dem Auftraggeber in Verhandlungen eintreten und der Auftraggeber die in Betracht kommende Maßnahme festlegen kann. 4.4 ATV DIN 18349 Abschnitte 3.3 bis 3.5 Die dort beschriebenen Arbeitsweisen hat die QuF in dem Arbeitsplan festzulegen, damit das Baustellenfachpersonal und das Baustellenpersonal entsprechend informiert und angewiesen arbeiten kann. 4.5 Die QuF und Besondere Leistungen (Nachträge) nach der ATV DIN 18349 Fassung 2023 Die QuF ist im weitesten Sinn auch mitverantwortlich dafür, dass der Verarbeitet letztlich eine auskömmliche Vergütung erhält. Hierfür hat die QuF die Möglichkeiten zu erkennen und zu bedenken, die einem Verarbeiter die Möglichkeit bieten, des Instandsetzungserfolgs wegen erforderlich werdenden Besondere Leistungen zu erkennen und dem Verarbeiter als Auftragnehmer zur Kenntnis zu bringen. In der ATV DIN sind diesbezüglich die Abschnitte 3.1.3, 3.2.1, 3.4.2.1 und 3.4.2.2. Der Abschnitt 4.2 listet bis einschließlich 4.2.24 Besondere Leistungen auf, die von vornherein nur dann zum geschuldeten Vertragsleistung gehören, wenn sie im Vertrag tatsächlich auch besonders erwähnt werden (ATV DIN 18299 Fassung 2019, Abschnitt 4.2). Diesbezüglich sind als derartige Besondere Leistungen zu nennen: Gerüstarbeiten (Abschnitt 4.2.5), Schadensdokumentationen (Abschnitt4.2.12), Reinigung des Untergrunds (Abschnitt 4.2.13), zusätzliche Leistungen zur Untergrundvorbereitung (Abschnitt 4.2.17, Ausbilden von Nuten, Kanten und Wassertropfnasen (Abschnitt 4.2.19) und Zurückschneiden bzw. befestigen von freiliegenden Stahleinlagen (Abschnitt 4.2.23). Damit schließt sich der Kreis mit der Aussage: Die QuF ist von entscheidender Bedeutung für die Mangelfreiheit des Instansetzungswerks und dafür, dass der Verarbeiter „auf seine Kosten und mehr“ kommt. Literatur [1] ATV DIN 18349 Fassung 2023. [2] ATV DIN 18299 Fassung 2019. [3] TR IH Teil 1, Fassung Mai 2020. [4] Deutscher Ausschuss für Stahlbeton, Heft 638, Anwendungshilfe zur Technischen Regel Instandhaltung von Betonbauwerken des DIBT (TR IH) in Verbindung mit der Richtlinie Schutz- und Instandsetzungen von Betonbauteilen(RL SIB).
