eJournals Kodikas/Code 42/2-4

Kodikas/Code
kod
0171-0834
2941-0835
Narr Verlag Tübingen
826
2024
422-4

Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord?

826
2024
Ernest W. B. Hess-Lüttich
Tim Stehle
Illegal car racings in German city centres repeatedly lead to fatal accidents. As a rule, they are punished by the courts as involuntary manslaughter. Until a judgement of the Berlin Regional Court makes legal history by convicting the speeders of murder. This requires reasoning. Court judgements are argumentative texts. Against the background of the applicable foundations of law, justice and jurisprudence, this article will take a closer look at two opposing verdicts (in Cologne and Berlin) on the comparable facts of the case, one assessed as Negligent Homicide, the other as Murder, using the linguistic and argumentation-analytical cutlery from the toolbox of Forensic Linguistics.
kod422-40288
K O D I K A S / C O D E Volume 42 (2019) · No. 2 - 4 Gunter Narr Verlag Tübingen Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord? Zwei kontroverse Urteile zu illegalen Autorennen aus der Sicht forensischer Linguistik und Rechtssemiotik Ernest W. B. Hess-Lüttich & Tim Stehle Abstract: Illegal car racings in German city centres repeatedly lead to fatal accidents. As a rule, they are punished by the courts as involuntary manslaughter. Until a judgement of the Berlin Regional Court makes legal history by convicting the speeders of murder. This requires reasoning. Court judgements are argumentative texts. Against the background of the applicable foundations of law, justice and jurisprudence, this article will take a closer look at two opposing verdicts (in Cologne and Berlin) on the comparable facts of the case, one assessed as Negligent Homicide, the other as Murder, using the linguistic and argumentation-analytical cutlery from the toolbox of Forensic Linguistics. Keywords: legal language, forensic linguistics, negligent homicide, manslaughter, murder, elements of the offence, system of norms, legal positivism, means of the offence, conditional intent (dolus eventualis), breach of duty of care, traffic offence, voluntary element Zusammenfassung: Bei illegalen Autorennen in deutschen Innenstädten kommt es immer wieder zu tödlichen Unfällen. Sie werden von den Gerichten i. d. R. als fahrlässige Tötung geahndet. Bis ein Urteil des Berliner Landgerichts mit einer Verurteilung der Raser wegen Mordes Rechtsgeschichte schreibt. Das bedarf der Begründung. Gerichtsurteile sind argumentative Texte. Vor dem Hintergrund der geltenden Grundlagen von Recht, Gerechtigkeit und Rechtsprechung werden in diesem Beitrag zwei gegensätzliche Urteile (in Köln und Berlin) über den vergleichbaren Tatsachverhalt, der einmal als fahrlässige Tötung, einmal als Mord bewertet wird, mit dem linguistischen und argumentationsanalytischen Besteck aus dem Instrumentenkasten der Forensischen Linguistik genauer betrachtet. Schlüsselwörter: Rechtssprache, Forensische Linguistik, Fahrlässige Tötung, Totschlag, Mord, Tatbestandsmerkmale, Normenordnung, Rechtspositivismus, Tatmittel, Bedingter Vorsatz (dolus eventualis), Sorgfaltspflichtverletzung, Verkehrsordnungswidrigkeit, Voluntatives Element 1 Zwei Urteile Zwei junge Autofahrer veranstalten in der Innenstadt von Köln ein illegales Autorennen. In einer Kurve kommt der eine ins Schleudern und kollidiert mit einer 19-jährigen Fahrradfahrerin, die wenig später ihren Verletzungen erliegt. Es kommt zum Prozess vor dem Kölner Landgericht, beide Männer werden zu einer Freiheitsstrafe (am 14.04.2016) verurteilt, der eine zu zwei Jahren, der andere zu einem Jahr und neun Monaten. Für beide wird die Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt. Eine junge Frau stirbt, die Täter gehen nach Hause. Frage: Ist das gerecht? Das Presse-Echo auf das Urteil war kontrovers, aber überwiegend kritisch. Abb. 1: Fahrzeug des Unfallopfers in Berlin (Spiegel 36 v. 04.09.2021: 72) Ein prima facie ganz ähnlicher Fall im Jahr darauf in Berlin. Wieder liefern sich zwei junge Männer ein illegales Straßenrennen durch die Innenstadt Berlins. Sie überfahren diverse rote Ampeln und einer der beiden rammt dann mit Tempo ca. 170 kmh das Auto eines Rentners, der bei für ihn grüner Ampel auf die Kreuzung rollt. Das Auto wird durch den Aufprall 70 m durch die Luft geschleudert, der Fahrer stirbt noch an der Unfallstelle. Die Richter am Berliner Landgericht verurteilen die beiden Angeklagten (am 27.02.2017) wegen Mordes zu lebenslanger Haft. Ein Präzedenzfall, der Rechtsgeschichte schreibt und in Juristenkreisen die Frage auslöst: Ist das Recht? Das Urteil wird unter Strafrechtsexperten kontrovers diskutiert (cf. z. B. Kubiciel 2017; Müller 2017; Puppe 2017). Es ging durch alle Instanzen; der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Urteile gegen die beiden Raser zunächst aufgehoben, aber wieder lautete das Urteil in Berlin auf zweimal lebenslänglich wegen Mordes. In der dritten Instanz erkannte das Gericht in dem einen Fall schließlich auf versuchten Mord und verhängte 13 Jahre Haft. Die Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord? 289 Revision dagegen scheitert. Das Urteil (Az. 2 BvR 1402/ 20) ist inzwischen rechtskräftig. Die Verfassungsbeschwerde des Hauptangeklagten scheitert im Dezember 2022 (2 BvR 1404/ 20) vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe. 1 Abb. 2: Fahrzeug des Rasers in Berlin (Spiegel 36 v. 04.09.2021: 75) 2 Recht vs. Gerechtigkeit Gerichtsurteile wie die beiden zitierten sind zu Teilen immer auch argumentative Texte. Die Richter begründen, warum ihre Entscheidung ausfiel, wie sie ausfiel - und das tun sie mit Sprache. Deshalb wollen wir die beiden Urteile mit dem linguistischen und argumentationsanalytischen Besteck aus dem Instrumentenkasten der Forensischen Linguistik und Rechtssemiotik genauer anschauen, um die Denk- und Redeweise von Juristen besser zu verstehen, d. h. hier: warum die Berliner Richter von der gängigen Praxis in solchen Fällen (in denen in aller Regel auf “ fahrlässige Tötung ” erkannt wird) abwichen und wie sie in ihrer Präzendenzentscheidung den Tatbestand des Mordes begründen, welche Anzeichen für das eine oder andere Urteil sprechen, welche Argumente sie für den ‘ bedingten Vorsatz ’ 1 Nach dem altrömischen Rechtsgrundsatz “ Pronuntiatio sermonis in sexu masculino ad utrumque sexum plerumque porrigatur ” (Corpus Iuris Civilis Dig. 50, 16, 195) und im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. BVG-Personenstandsurteil 1 BvR 2019/ 16 v. 10.10.2017 gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und BGH-Personenbezeichnungsurteil VI ZR 143/ 17 v. 13.03.2018) sowie den Empfehlungen des Deutschen Rechtschreibrates (v. 26.03.2021, 14.07.2023 et passim), benutze ich im Ausgang vom klassischen Epikoinon ( γένος ἐπίκοινον / génos epíkoinon, “ vermengtes Geschlecht ” ) für Personenbezeichnungen, wenn sie die Gattung betreffen, aus logischen, grammatischen, semantischen, stilistischen, semiotischen, pädagogischen (DaF), ökonomischen, juristischen, medizinischen (Braille) und queersensiblen Gründen das inklusiv-neutrale genus commune und vermeide damit eine heteronormativ-binäre Sexualisierung des Sprachgebrauchs (cf. Meineke 2023); substantivierte Partizipialkonstruktionen (Einwohnende, Bestattende, Rad Fahrende) vermeide ich, weil sie als Tätigkeitsbeschreibung eine andere semantische Funktion haben als die gruppen- oder statusbezogene Bezeichnung (cf. Glück 2020). 290 Ernest W. B. Hess-Lüttich / Tim Stehle vorbringen, der notwendiges Tatbestandsmerkmal eines Mordes ist. Als Vergleichsgrundlage dient das Kölner Urteil, bei dem die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurden. Zuvor aber kurz zu den Grundlagen von Recht, Gerechtigkeit und Rechtsprechung. In Rechtsstaaten wird Recht als “ eine Normenordnung verstanden, die auf hoheitlicher Setzung beruht und sozial wirksam ist, weil sie (jedenfalls potentiell) mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann ” (O STERKAMP 2003: 10). Das Recht regelt also auf einer normativen Grundlage das Zusammenleben der Bürger eines Landes; es bietet in Paragraphen und Absätzen abstrakte Normen, die auf eine Vielzahl von konkreten Konflikten Anwendung finden; es wahrt die Interessen der Bürger und definiert seine Rechte und Pflichten - gegenüber einander und gegenüber dem Staat. Wir unterscheiden also in einem ersten Schritt drei wesentliche Merkmale des Rechts: a) Normenordnung durch legislative Setzung; b) ihre soziale Wirksamkeit durch das staatliche Gewaltmonopol; c) essentielle Akzeptanz von a und b durch die Gesellschaft. Dieser Ausgangspunkt findet im sog. ‘ Rechtspositivismus ’ seine reinste Ausprägung. Er steht für eine “ Beschränkung auf ein hierarchisch vernunftmäßig zu gewinnendes System von rein juristischen positiven Begriffen, welche von der gesellschaftlichen Wirklichkeit und allen anderen nichtjuristischen Elementen gelöst sind ” (Schmidt 2014: 11). Das gesetzte, positive Recht wird hier also als unabhängig von Elementen beschrieben, die außerhalb der juristischen Wissenschaft liegen. Das bezieht sich in seiner reinen Form auch auf Fragen der Moral und Gerechtigkeit (ibid.). Dem Rechtspositivismus gegenüber steht das Naturrecht, in dem das gesetzte Recht z. T. aus moralischen Grundsätzen abgeleitet wird (ibid.). Das in den meisten Ländern Europas geltende Recht beruht auf Mischformen der beiden normativen Rechtsordnungen, die auf ordnungsgemäße Gesetztheit, soziale Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit des Rechts bauen: Recht kann, erstens, gelten, weil es durch Verfahren in Geltung gesetzt wurde, die allgemeine Anerkennung finden. Charakteristischerweise gibt es hier eine hohe kulturelle Vielfalt und historische Wandelbarkeit. Oder, zweitens, Recht kann gelten, weil es ähnlich wie Konventionen, Sitten, Bräuche und Gewohnheiten befolgt wird, weil sich die soziale Praxis nach ihm richtet, wie immer es auch in Kraft getreten sein mag und ungeachtet des Inhalts. Drittens kann die Geltung des Rechts durch seine Übereinstimmung mit gewünschten oder angestrebten Inhalten und Zielsetzungen - wie etwa Gerechtigkeit - gewährleistet sein, dann rücken Verfahren und Anerkennungsprozesse in den Hintergrund (ibid.: 13). Das Recht gilt, weil eine große Mehrheit der Bürger es anerkennt, es in der Gesellschaft gewachsen ist oder weil es intersubjektiv gewünschten Zielsetzungen wie Gerechtigkeit nachgeht. Forderte der Rechtspositivismus noch, Recht unabhängig von Gerechtigkeit zu betrachten, wird sie heute als ein zentrales Element für die Legitimierung des Rechts betrachtet, sei es durch das gerechte Zustandekommen bestimmter Rechtsvorschriften oder der Gerechtigkeit, die durch das Recht umgesetzt wird. Gerechtigkeit ist in diesem Sinne der “ Maßstab für die ethisch-moralische Richtigkeit individuellen Handelns und sozialer Institutionen. Ihr wesentliches Merkmal ist die Unparteilichkeit ” (Osterkamp 2003: 10). Wir halten also in einem zweiten Schritt fest: die zentralen Wesenszüge der Gerechtigkeit sind Gleichbehandlung, Unparteilichkeit und Berücksichtigung individueller Anrechte: Gerechtigkeit beschreibt einen Idealzustand, der sich durch drei Merkmale auszeichnet: Personen werden unter den gleichen Umständen auf die gleiche Weise behandelt (Gleichbehandlung). Die Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord? 291 Zu- und Verteilung von Gütern und Lasten wird so vorgenommen, dass sie für alle Beteiligten von einem unparteiischen Standpunkt aus akzeptabel ist (Unparteilichkeit). Jede Person wird so behandelt, wie sie es verdient, das heißt, jede Person kann Anrechte geltend machen und diese Anrechte werden auch berücksichtigt (Berücksichtigung individueller Anrechte) (Liebig 2010: 11). Recht gilt somit als Werkzeug zur Umsetzung von Gerechtigkeit. Nicht immer kommt jedoch beides zur Deckung. Poeten von Kleist über Kafka bis Dürrenmatt und v. Schirach haben aus diesem Spannungsverhältnis den Stoff für manche ihrer Dramen und Romane bezogen. Im Rechtspositivismus gehörte die Beschäftigung mit der Gerechtigkeit in den Aufgabenbereich von Philosophen, Ökonomen, Theologen und Politikern, während Juristen nur verhandeln, was aktuell gesetztes Recht ist (Osterkamp 2003: 10 f.). Für den Nichtjuristen mag die Auseinandersetzung mit Gerechtigkeit zugänglicher sein als die mit dem Recht, um das uns nun geht. 3 Rechtliche Grundlagen 3.1 Rechtsauslegung In Deutschland baut das Rechtssystem auf schriftlich kodifiziertes Recht. Die Legislative verabschiedet Gesetze, die für alle Bürger gelten. Die Gesetze regeln dabei keine Einzelfälle, sondern Normen ihrer Regelung, die in je konditionale Strukturen aufzulösen sind, d. h. sind bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt eine bestimmte Rechtsfolge ein. Ein Beispiel aus der basalen Rechtsgeschäftslehre zur Illustration: (1) Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB). Das normalerweise eindeutig bestimmbare Tatbestandsmerkmal ‘ Alter ’ löst die Rechtsfolge ‘ Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ’ aus, deren Folgen in §§ 107 - 113 BGB kodiert sind. Einer ‘ Auslegung ’ bedarf es deshalb hier i. d. R. nicht. Es gibt aber auch Normen, die eine Auslegung fordern: (2) Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Den Verweis des BGB auf Generalklauseln wie Treu und Glauben und Verkehrssitte bedarf der Auslegung durch das Gericht. Weil das Rechtssystem in einer komplexen und sich stetig wandelnden Gesellschaft auf derartige Normen nicht verzichten kann, muß es dem Rechtsanwender einen solchen Spielraum zugestehen. Dieser Spielraum ergibt sich aber nicht nur bei Normen, die explizit zu einer solchen Ermessensentscheidung bzw. einer derartigen Orientierung an allgemeinen Zielvorgaben auffordern, er ergibt sich vielmehr bei jeder Norm, die in einer Weise sprachlich ‘ offen ’ ist, daß sie verschiedene Interpretationen zuläßt. Selbst wenn sich meist ein Begriffskern mehr oder weniger deutlich bestimmen läßt, so bleibt doch in aller Regel auch ein Begriffshof, der mehrere Deutungen zuläßt und daher nur durch einen Rückgriff auf (wie auch immer begründete) Wertungen Eindeutigkeit gewinnt. In diesem Sinne ist jede Rechtsordnung notwendig ‘ lückenhaft ’ , weil auch eine vermeintlich umfassende Kodifikation auf diese konkretisierende und ausfüllende Wertung des Rechtsanwenders nicht verzichten kann (Osterkamp 2003: 60 f.). Ein Gesetz dient der Subsumtion eines konkreten Sachverhalts unter eine Norm. Dazu ist zu prüfen, ob alle für die Auslösung einer bestimmten Rechtsfolge nötigen Tatbestands- 292 Ernest W. B. Hess-Lüttich / Tim Stehle merkmale in einem konkreten Einzelfall vorliegen, diese aus der Norm zu extrahieren, die rechtlich relevanten Elemente des Sachverhalts zu definieren und schließlich qua Vergleich festzustellen, ob diese den Tatbestandsmerkmalen der Norm entsprechen (Sander & Priester 1985: 46 f.). Dieser Vergleich kann zumal im Falle von auslegungsbedürftigen Normen und Begriffen strittig sein. Zu den zentralen Methoden der Auslegung zählen heute die grammatische, historische, systematische und teleologische Auslegung. Bei der grammatischen Auslegung “ sind die Regeln der Grammatik, der allgemeine Sprachgebrauch und die besondere Fachsprache der Juristen zu berücksichtigen ” (Brox & Walker 41 2017: 34). Die Interpretation der Begriffe einer Norm kann also auf den Sprachgebrauch rekurrieren oder Legaldefinitionen unterliegen, die ihrerseits wiederum auslegungsbedürftig sein können, wie im Falle des Rechtsbegriffs “ unverzüglich ” , der (gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1) als “ ohne schuldhaftes Zögern ” beschrieben wird. Die systematische Auslegung stellt eine Vorschrift in den Zusammenhang zu “ anderen Bestimmungen und den Standort der auszulegenden Vorschrift innerhalb eines bestimmten Abschnitts im Gesetz ” (ibid.: 35). Die historische Auslegung sucht die historische Bedeutung einer Norm zu erfassen und damit Rückschlüsse auf die Entstehungsgeschichte und den ursprünglichen Sinn einer Norm zu ermöglichen (ibid.). Die teleologische Auslegung fragt nach der Intention des Gesetzgebers und danach, welchen Zweck er mit einer bestimmten Norm verfolgte. Kritiker dieser Methodenpluralität wittern dahinter einen argumentativen Zirkelschluss, bei dem das Ziel durch die Methoden legitimiert werden soll (Wenger 2010: 93 f.): Auslegungsmethoden bieten letztlich rhetorisch-argumentative Mittel für eine bestimmte Rechtsdurchsetzung. Der konkrete Inhalt des fraglichen Normtextes wird scheinbar durch eine der etablierten Methoden entdeckt, dabei deckt sie nur nachträglich das ihm zuvor unterschobene Normverständnis, begründet gleichsam das Vorverständnis - ein vielfach unbewusst, quasi unwillkürlich vorhandenes Vorurteil - gegenüber dem Normtext bzw. dem ihm zugrundeliegenden Fall. Auf diese Weise werden Sprachspiele geschaffen. Das Argumentarium der jeweiligen Methode dient nicht der Urteilsfindung - diese ist ein Vorurteil - , soll dies in der Begründung aber behaupten, um letzteres zu kaschieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die richterliche Urteilsbildung gerade dann als besonders angemessen, gerecht oder akzeptabel angesehen werden könnte, wenn sie nicht nur auf das subjektive Gerechtigkeitsgefühl nur eines Gerichts, sondern auf das intersubjektive Gerechtigkeitsgefühl verschiedener Gerichte abstellt, indem sie sich beispielsweise auf die herrschende Meinung zu einem bestimmten Konflikttyp beruft (cf. Osterkamp 2003: 99 ff.). 3.2 Das Urteil als Textsorte Das Urteil bildet die “ abschließende gerichtliche Entscheidung über den im Prozess abgehandelten Streitgegenstand ” (Deutsch 2017: 105) und wird nach § 268 Abs. 3 Satz 1 StGB am Schluss einer Verhandlung verkündet, gemäß § 268 Abs. 2 Satz 2 durch Verlesung oder mündliche Zusammenfassung. Aufbau und Struktur des Urteils gliedert sich in die drei Segmente Kopf, Formel und Gründe. Der Kopf enthält allgemeine Daten: das zuständige Gericht, Aktenzeichen und Datum der Verhandlung sowie persönliche Angaben zum Angeklagten (Lucas o. J.: 1 f.). In der Formel folgt dann Schuldspruch, Normbezug der Rechtsfolgen, Kostenentscheidung (bei einer Verurteilung gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu Lasten des Angeklagten) und die angewandten Vorschriften. Die Gründe bilden den Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord? 293 Hauptteil des Urteils und gliedern sich in sechs Unterpunkte: Persönliche Verhältnisse (Informationen zum bisherigen Leben des Täters und ggfs. vorhandene Vorstrafen); Feststellungen (Sachverhaltsumstände der Tat) und deren Beweiswürdigung sowie die Rechtliche Würdigung mit der Begründung, warum das Gericht die einzelnen Tatbestände, die sich aus den in Frage stehenden Normen ergeben, für erfüllt ansieht; in der Strafzumessung folgt die Festsetzung der Strafe und ihre Begründung; schließlich die Begründung der Nebenentscheidungen (z. B. Kostenentscheidung, Aussetzung zur Bewährung oder Entzug der Fahrerlaubnis o. ä.). Neben dieser rechtlich festgelegten Phasenstruktur ist der Urteilsstil und die Konvention der Verweise auf und Entlehnungen aus anderen Gerichtsurteilen (vorzugsweise einer höheren Instanz) zur Legitimation des eigenen Urteils textsortentypologisch konstitutiv (cf. Deutsch 2017: 106). 3.3 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) Mord und Totschlag, Tötung auf Verlangen und fahrlässige Tötung sind Tötungsdelikte im engeren Sinne (Kindhäuser 6 2014: 35). ‘ Fahrlässig ’ tötet derjenige, der den Tod eines anderen verursacht oder durch Unterlassung nicht abwendet, wenn er mit der Ausübung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte vermieden werden können (ibid.: 39 f.): Die fahrlässige Tötung ist gemäß Paragraph 222 des Strafgesetzbuches strafbar: (3) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 222 StGB). Paragraph 222 StGB besteht aus zwei Tatbestandsmerkmalen, die die Rechtsfolge “ Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ” auslösen: a) der Angeklagte muss den Tod eines Menschen verursacht haben, b) der Tod muss durch Fahrlässigkeit verursacht worden sein. Die ‘ Fahrlässigkeit ’ ist in § 276 Abs. 2 legaldefiniert: “ fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt ” . Das entspricht den “ Verkehrsgepflogenheiten der gewissenhaften und verständigen Angehörigen des Verkehrskreises ” (G ROPP 4 2015: 522). Der Fahrlässigkeitstatbestand besteht dabei aus fünf Tatbestandsmerkmalen: “ Fahrlässig handelt, wer gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt [ … ] und dadurch ungewollt [ … ] den Sachverhaltsunwert eines Strafgesetzes verwirklicht, obwohl dies [ … ] nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar und [ … ] vermeidbar ist ” (ibid.: 518). Die ‘ ungewollte Verwirklichung des Sachverhaltsunwerts ’ kann bewusst oder unbewusst geschehen. Wenn sich der Angeklagte nicht darüber bewusst ist, dass sein Handeln gegen eine Strafvorschrift verstößt, gilt es als unbewusst fahrlässig, wenn ihm bewusst ist, dass er gegen eine Strafvorschrift verstößt und damit eine Verletzung oder Gefährdung anderer Personen in Kauf nimmt, handelt er ‘ bewusst fahrlässig ’ (ibid.). ‘ Fahrlässiges Handeln ’ muss überdies aus der Sicht eines (fiktiven) unabhängigen Dritten ‘ vorhersehbar ’ gewesen sein. Der objektive Wahrnehmungshorizont ist dabei der eines “ gewissenhaften und verständigen Angehörigen des Verkehrskreises nach allgemeiner Lebenserfahrung ” (ebd.: 527). Schließlich muss der Tod des unbeteiligten Dritten durch die Fahrlässigkeit des Angeklagten herbeigeführt worden sein, obwohl er bei Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht hätte vermieden werden können (cf. ibid.: 529 ff.). 294 Ernest W. B. Hess-Lüttich / Tim Stehle 3.4 Mord (§ 211 StGB) (4) (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet (§ 211 StGB). § 211 StGB definiert hier in Abs. 1 die Rechtsfolge, in Abs. 2 die Tatbestandsmerkmale des Mordes, wobei schon die Erfüllung eines der disjunktiv aufgeführten objektiven Tatbestandsmerkmale ausreicht, um die Rechtsfolge auszulösen. Dabei unterscheidet er drei verschiedene Fallgruppen, nach denen sich eine Person, die eine andere Person tötet, als Mörder qualifiziert, nämlich a) Motiv (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe), b) Tatausführung (heimtückisch, grausam, gemeingefährliche Mittel), c) Zielsetzung (Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat) (Kindhäuser 6 2014: 41). Bei unserem Berliner Urteil geht es also um die zweite Gruppe der Tatausführung (Tötung durch gemeingefährliche Mittel). Ein Tötungsmittel ist ‘ gemeingefährlich ’ , wenn “ bei dessen konkretem Einsatz der Täter nicht ausschließen kann, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden ” (ibid.: 51). Zentrales Merkmal ist dabei, “ dass der Täter die Wirkungsweise des Tatmittels in der konkreten Situation nicht so kontrollieren kann, dass die Gefährdung weiterer Personen ausgeschlossen ist ” (ibid.). Das hier notwendige subjektive Tatbestandsmerkmal ist, dass der Täter mit Vorsatz handelt, wobei ‘ bedingter Vorsatz ’ (dolus eventualis) genügt (ebd.: 51 f.), seine Motive sind unerheblich. Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt. Im Berliner Fall bedingt die Entscheidung des Gerichts, ob das Handeln fahrlässig oder (bedingt) vorsätzlich war, also zugleich die Unterscheidung zwischen fahrlässiger Tötung und einem vorsätzlichen Tötungsdelikt (wie Mord oder Totschlag). Die Abgrenzung der ‘ bewussten Fahrlässigkeit ’ zum ‘ bedingten Vorsatz ’ ist nicht immer trennscharf möglich. Aber von ihr hängt entscheidend das Strafmaß ab. Mit ‘ bewusster Fahrlässigkeit ’ handelt, wer im Bewusstsein des Verstoßes gegen eine Strafvorschrift die Verletzung oder Gefährdung einer anderen Person in Kauf nimmt, aber darauf hofft, dass dieser Fall nicht eintritt (cf. Gropp 4 2015: 518). Mit ‘ bedingtem Vorsatz ’ handelt, wer “ die schädigende Veränderung in der Außenwelt trotz Erkennens und Ernstnehmens der naheliegenden Möglichkeit ihres Eintritts billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit ihr abfindet ” (ibid.: 165). Von tragender Bedeutung bei der Abgrenzung sind also das sog. “ Wissenselement ” (Erkennen und Ernstnehmen) und das sog. “ voluntative Element ” (billigend in Kauf nehmen oder sich damit abfinden). Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord? 295 4 Argumentationsanalyse der Gerichtsurteile Nach dieser notwendigen Klärung der terminologischen Voraussetzungen interessiert uns die Frage, wie Juristen über die Beurteilung eines prima facie gleichen Sachverhalts (Tod eines unbeteiligten Dritten durch illegales Autorennen innerhalb einer Stadt) zu so krass unterschiedlichen Schlüssen kommen, die ihren Urteilen zufolge einerseits eine Bewährungsstrafe, andererseits lebenslange Haft rechtfertigen. Wir konzentrieren uns dabei zu Lasten der anderen Strukturelemente der (in 3.2 vorgestellten) Textsorte auf a) die Gründe, b) die rechtliche Würdigung und c) die Strafzumessung. 4.1 Das Kölner Urteil Die Makrostruktur des Kölner Urteils folgt den formalen Vorgaben der StPO. 2 IV. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter K a. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB: Schuldspruch (Rn 193) Definition Fahrlässigkeit (Rn 194) Sorgfaltspflichtverletzung 1: verbotenes Rennen (Rn 195 - 196) Sorgfaltspflichtverletzung 2: Verlust über Fahrzeugbeherrschung (Rn 197) Kausalität (Rn 198) Objektive und subjektive Vorhersehbarkeit des Unfalls (Rn 199) Zurechenbarkeit der Schuld (Rn 200) b. Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. 315c StGB (Rn 201) 2. Angeklagter J a. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB Schuldspruch (Rn 202) Zusammenfassender Verweis auf Ausführungen zu Angeklagtem K (Rn 203) Schuldzurechnung: Abgrenzung zu Angeklagtem K (Rn 204 - 207) b. Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. 315c StGB (Rn 208) Die Tatbestandsmerkmale der Fahrlässigkeit sehen die Kölner Richter im Sinne der gängigen Rechtsprechung des BGH Strafsachen durch eine objektive Pflichtverletzung, die nach Kenntnissen und Fähigkeiten des Angeklagten vermeidbar gewesen wäre, die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Eintritt des rechtlichen Erfolges (in diesem Fall des Todes) der Geschädigten, sowie der objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit des rechtlichen Erfolges (in diesem Fall eines potentiellen Unfalls mit Todesfolge) als gegeben (LG Köln 2016: 30, Rn 194). Im Einzelnen: Die Verletzung der Sorgfaltspflicht sehen die Richter bei beiden Fahrern K und J in doppelter Hinsicht: a) Illegalität des innerstädtischen Autorennens, also Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO (LG Köln 2016: 30 f., Rn 195; 32, Rn 203) bei beiden Fahrern (den 2 Die Nummerierung entspricht der innerhalb des Urteils und beginnt daher bei der rechtlichen Würdigung mit IV. Der Übersichtlichkeit halber sind die Randnummern (Rn) der Juris-Version des Urteils in Klammern beigefügt. Die Randnummern zeigen an, an welcher Stelle des Urteils der entsprechende Teil beginnt. 296 Ernest W. B. Hess-Lüttich / Tim Stehle Tatsachverhalt des Rennens betrachten die Richter als erwiesen: ibid. 31, Rn 196; 32, Rn 203); b) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, also Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO (31, Rn 197) bei K, Nichteinhaltung des Abstandsgebotes, also Verstoß gegen § 4 StVO bei J (32, Rn 203). Die Einhaltung der Regeln hätte die Folgen der Pflichtverletzungen vermieden (31, Rn 198). Damit ist das Tatbestandsmerkmal der “ objektiven, vermeidbaren Pflichtverletzung ” gegeben. Die Vorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs ihres Rennens sieht das Gericht für beide Angeklagte sowohl objektiv als auch subjektiv gegeben: a) beim Eintritt in die Kurve mit einer Geschwindigkeit knapp unter der Kurvengrenzgeschwindigkeit kann der Fahrer den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug objektiv nicht ausschließen, womit er das Risiko eines Unfalls eingeht, der zum Tode von unbeteiligten Dritten führen kann; b) die subjektive Vorhersehbarkeit leitet das Gericht aus der Verbindung von überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand der Fahrzeuge ab, zusätzlich gestützt auf die Einlassung des Angeklagten K, er habe Panik bekommen wegen seines Tempos und des geringen Abstands zu J, und abgesichert durch Verweis auf einschlägige Entscheidungen des BGH Strafsachen, wonach für einen Angeklagten nicht alle Folgen seines Handelns “ im Einzelnen ” , sondern nur “ im Großen und Ganzen ” vorhersehbar sein müssen (LG Köln 2016: 31, Rn 199). Deshalb sei das Tatbestandsmerkmal der objektiven und für die Angeklagten subjektiven Vorhersehbarkeit zu bejahen. Bleibt noch die Frage der Kausalität zwischen dem Tod des Opfers und dem Handeln der Angeklagten. Durch sein Tempo im Kurvenbereich nahe der Kurvengrenzgeschwindigkeit verliert K die Kontrolle über sein Auto, es gerät ins Schleudern und kollidiert mit einer Fahrradfahrerin. Damit verursacht K den Unfall unmittelbar, während J mittelbar kausal zum Unfalltod beitrage, indem er durch seine Teilnahme am Rennen K ’ s Fahrweise unmittelbar vor dem Unfall beeinflusst habe (LG Köln 2016: 32 f., Rn 204 - 206). Das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Eintritt des Todes der geschädigten Fahrradfahrerin sei demnach ebenfalls zu bejahen. Damit ist die Argumentation klar: für das Gericht erfüllt der Sachverhalt plausibel den Tatbestand der fahrlässigen Tötung. Es verzichtet auf eine Prüfung des ‘ bedingten Vorsatzes ’ , wohl aufgrund der Einlassung des Angeklagten K, er habe Panik bekommen, die darauf hindeutet, dass kein voluntatives Element vorlag, was für einen bedingten Vorsatz notwendig wäre. Das Verhalten der Fahrer führen die Richter auf ein hohes Maß an Leichtfertigkeit zurück, die dem jungen Alter der Angeklagten geschuldet sei (LG Köln 2016: 35, Rn 224; 37, Rn 238); für eine Fahrlässigkeit spreche zudem die spontane Natur des Rennens (Rn 235). Durch ihre ‘ Autoritätsargumentation ’ mit Verweisen auf Entscheidungen anderer Gerichte, besonders des BGH Strafsachen, legitimieren die Kölner Richter ihre eigene Rechtsprechung und sichern die eigene Position prophylaktisch gegen potentielle Gegenargumente ab. Mit ihrer verweisenden Argumentation knüpfen sie zudem an die herrschende Rechtsauffassung zur Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der fahrlässigen Tötung an, was die allgemeine Anerkennung der Subsumtion im Besonderen und damit des Urteils im Ganzen erleichtert. Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord? 297 4.2 Das Berliner Urteil Nun möchten wir natürlich wissen, wie das Landgericht Berlin seine so ganz andere Entscheidung begründet, die beiden Angeklagten Hamdi H. (27) und Marvin N. (24) zu lebenslanger Haft wegen Mordes zu verurteilen. Dazu müssen wir unser Augenmerk besonders auf die Begründung der Abgrenzung von ‘ Fahrlässigkeit ’ zu ‘ bedingtem Vorsatz ’ richten, der ja ein subjektives Tatbestandsmerkmal des Mordes ist, und auf die Argumentation, wonach die Fahrer ihr Auto als ‘ gemeingefährliches Mittel ’ eingesetzt hätten. Beim Blick auf die Makrostruktur des Textes fällt schon ein doppelter Unterschied zum Kölner Text ins Auge: zum einen die Voraussetzung einer Mittäterschaft beider Fahrer (weshalb die rechtliche Würdigung nicht wie in Köln für beide Angeklagten doppelt aufgeschlüsselt wird), zum andern der deutlich höhere Argumentationsaufwand, vor allem zur Rechtfertigung der Annahme eines ‘ bedingten Vorsatzes ’ und zur Würdigung allfälliger Einwände. 3 IV Rechtliche Würdigung (Rn 192) 1 Mittäterschaft (Rn 194) 2 Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz (Rn 199) a Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit (Rn 201) b Fallvergleichung (Rn 207) c Gründe für die Annahme eines bedingten Vorsatzes (Rn 216) aa Täterpersönlichkeiten (Rn 218) bb Psychische Verfassung zur Tatzeit (Rn 225) cc Motivation (Rn 227) dd Umstände der Tat (Rn 229) ee Wissenselement (Rn 231) ff Voluntatives Element (Rn 233) d Einwände gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes (Rn 241) aa Gewählter Zeitpunkt des Rennens zu verkehrsarmer Zeit (Rn 242) bb Inkaufnahme von eigenen Verletzungen und Tod unwahrscheinlich (Rn 243) cc Gewollte Beschädigung der eigenen Fahrzeuge unwahrscheinlich (Rn 245) dd Übergeneralisierung des Urteils (Rn 246) ee Spontanität des Rennens (Rn 247) ff Nachtatverhalten (Rn 248) 3 Mord (Rn 252) a Begründung der Annahme eines gemeingefährlichen Mittels (Rn 254) Im Unterschied zum ‘ bewusst fahrlässig ’ Handelnden, der auf den Nichteintritt der schädlichen Folgen seines Handelns hofft, nimmt sie der ‘ mit bedingtem Vorsatz ’ Handelnde billigend in Kauf. Die Prüfung des voluntativen Elements bezieht Persönlichkeit und psychische Verfassung des Täters, Motivation und Tatumstände ein (LG Berlin 2017: 33 f., Rn 202). Dazu verweisen die Berliner Richter auf nicht weniger als acht Urteile, drei Beschlüsse und zusätzliche Kommentarliteratur. Dieser Legitimationsaufwand illus- 3 Die hier gewählte Nummerierung ist zur besseren Vergleichbarkeit an die des Urteils des Landgerichts Köln angepasst, die dem strafrechtlichen Urteilsstandard entspricht. Sie stimmt nicht überein mit der nicht stringent durchgeführten Nummerierung des Landgerichts Berlin. 298 Ernest W. B. Hess-Lüttich / Tim Stehle triert, wie kontrovers diese Abgrenzung diskutiert wird. Zudem erachten sie unter Verweis auf ein BGH-Urteil die angenommene Gleichgültigkeit gegenüber dem nicht erstrebten Tod des Opfers als ausreichend (ebd.: 34, Rn 203; ebd.: 35, Rn 205), da “ an die für die Feststellung eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes erforderliche Überzeugungsbildung des Tatrichters keine überspannten Anforderungen zu stellen ” seien (ebd.: 34, Rn 203). Vielmehr sei nur fahrlässiges Handeln bei so hohen Geschwindigkeiten unwahrscheinlich (ebd., Rn 204), denn wenn eine genügend anschauliche Todesgefahr bei einer Handlung vorliege, genüge das für die Annahme des voluntativen Elements des bedingten Vorsatzes (ebd.: 35, Rn 205). Zur Absicherung dieser Voraussetzungen wird auf eine Fülle von Rechtsquellen verwiesen, die das Fundament für die weitere Argumentation bilden. Darin grenzen die Berliner Richter den eigenen Fall von vier anderen Fällen ab, bei denen (wie in Köln) auf fahrlässige Tötung entschieden wurde, und erklären sie aufgrund von Täterpersönlichkeit, Umständen und Geschwindigkeit für nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall (LG Berlin 2017: 36, Rn 213). Damit knüpfen sie von vornherein ein argumentatives Sicherheitsnetz gegen potentielle Einwände, da sie bei einem Mordurteil Kontroversen erwarten und den Eindruck von Ausgewogenheit vermitteln wollen. Zur Begründung des ‘ bedingten Vorsatzes ’ gehen die Berliner Richter ausführlich auf Persönlichkeit und Vorwissen der Täter und die Tatumstände ein. Sie zeichnen ein differenziertes Bild der beiden 24bzw. 27-jährigen wiederholt straffälligen Männer, die regelmäßig gegen Straßenverkehrsordnung und Verkehrsvorschriften des Strafgesetzbuches verstießen. Beim Angeklagten H erwähnen sie 16 Verkehrsordnungswidrigkeiten innerhalb von zwei Jahren, Geschwindigkeitsübertretungen von bis zu 48 km/ h, Geldbußen, ein Fahrverbot, Nötigung und vier Vorstrafen, darunter zwei wegen Verkehrsdelikten. Das verkehrspsychologische Gutachten attestiert H überdies eine stark narzisstische Tendenz zur Selbstüberhöhung und generelle Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen (LG Berlin 2017: 37 f., Rn 220 - 221). Beim Angeklagten N zählen sie 21 Verkehrsordnungswidrigkeiten in zwei Jahren, darunter drei Geschwindigkeitsübertretungen, sie zitieren Zeugenaussagen, wonach er sich seine Selbstbestätigung über sein Auto hole und resümieren ein Zeugenvideo, in dem der Angeklagte über - u. a. mit der Aussage “ wir ficken die Straße ” - seinen Straßen-Lifestyle spricht (38, Rn 222 - 224). Damit ist der behauptete ‘ bedingte Vorsatz ’ zwar noch nicht bewiesen, aber nach dem unterstellten Rechtsempfinden emotional nahegelegt. Der Vorsatz ist für den konkreten Fall nicht zwingend aus Vorstrafen und Persönlichkeitsattributen abzuleiten, die für das Strafmaß, aber nicht für die Art des Delikts selbst bestimmend sein mögen. Insoweit erscheint die Argumentation für die These vom Vorsatz noch eher schwach. Auch die Tatumstände sprächen nach Auffassung der Richter gegen bloße Fahrlässigkeit, denn beide Fahrer hätten nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, sondern bei klarem Bewusstsein gehandelt (LG Berlin 2017: 38, Rn 226), um ihr Ego zu bestätigen und ihre Freunde zu beeindrucken (ebd.: 39, Rn 228). Das Opfer habe angesichts der innerstädtischen Rennstrecke (Kurfürstendamm), der Geschwindigkeit (160/ 170 kmh), der Nichtachtung roter Ampeln und gegebenen Sichtbedingungen “ nicht den Hauch einer Überlebenschance ” gehabt (ebd.: 39, Rn 230). All dies spreche objektiv und für die Täter auch subjektiv erkennbar für die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls, womit das für den bedingten Vorsatz notwendige Wissen als Tatbestandsmerkmal gegeben sei (LG Berlin 2017: 40, Rn. 232). Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord? 299 Die entscheidende Phase in der Argumentation ist nun aber der Rückschluss von bestimmten Sachverhaltsmerkmalen auf die subjektive Einstellung der Angeklagten, um das voluntative Element als Bedingung des Vorsatzes zu belegen, das die Richter in der Gleichgültigkeit der Angeklagten gegenüber dem potentiellen Tod unbeteiligter Dritter sehen, indem diese die Möglichkeit eines Unfalls mit Todesfolge schlicht dem Zufall überlassen hätten (LG Berlin 2017: 40 f., Rn 234). Eine verkehrspsychologische Exploration bestätige zusätzlich, dass dem Angeklagten H das Risiko eines Unfalls durchaus bewusst gewesen sei (41, Rn 236 f.). Entlastende Hinweise der Sachverständigen dagegen entkräften sie mit dem Hinweis auf einen juristischen Aufsatz, der die verkehrspsychologische Beurteilung eines Geschehens für die juristische Vorsatzfeststellung als nicht bindend darlegt. Insbesondere verweisen sie auf dessen Aussage, dass “ Psychologen und Juristen, wo es um ‘ Wissen und Wollen im Rechtssinne ’ geht, nicht dieselbe Sprache sprechen und ein solcher Zwiespalt [ … ] nicht nur bei Raserdelikten schwierige Grundsatzprobleme der Vorsatzdogmatik aufwirft ” (42, Rn 239). Für den Angeklagten N gelte die Begründung des voluntativen Elementes des Vorsatzes entsprechend (Rn 240), da Motivation, Tatmerkmale und Gefahrenlage identisch seien. Die Aussagen der Sachverständigen und der Angeklagten bleiben dabei ebenso argumentativ unberücksichtigt wie die Frage, ob der Rückschluss von der objektiv gegebenen Gefahr auf die angenommene subjektive Indifferenz der Täter zugleich das voluntative Element ihres Handelns und damit den Vorwurf des bedingten Vorsatzes rechtfertigt. Besondere Sorgfalt verwenden die Richter auf die Auseinandersetzung mit potentiellen Einwänden und arbeiten dazu sechs Gegenargumente heraus, die sie zu widerlegen bzw. zu entkräften versuchen: (i) Wer geltend mache, die Täter hätten mit der Wahl des nächtlichen Zeitpunktes ihres Rennens auf menschenleerer Strecke das Unfallrisiko gerade ausschließen wollen, irre, insofern zum Tatzeitpunkt auf dem Kurfürstendamm nachweislich reger Verkehr herrschte (LG Berlin 2017: 43, Rn 242). (ii) Die Unterstellung der Indifferenz gegenüber der Todesgefahr für potentielle Opfer impliziere dieselbe auch gegenüber sich selbst, sei insofern unzutreffend, als die Fahrer (und die Beifahrerin von N) sich sicher fühlten “ wie in einem Panzer ” (Rn 243 f.), H sich nicht einmal anzuschnallen für nötig hielt (das Argument kann freilich auch umgekehrt werden und für die Annahme von Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden). (iii) Dem Einwand, die Fahrer hätten sicher nicht eine Beschädigung ihrer fetischisierten Fahrzeuge gewollt, was gegen den Vorsatz spreche, führen die Richter den Adrenalinkick ins Feld, der sie die Folgen für ihre Autos hätte ausblenden lassen, vielmehr habe für sie “ das Gewinnstreben, die Selbstbestätigung, die Dominanz und das Ansehen unter Gleichgesinnten ” (44, Rn 245) im Vordergrund gestanden (nicht erklärt wird damit allerdings, dass wenn die Fahrer die Schäden an ihren Autos ausblenden, sie die an unbeteiligten Dritten aber wissentlich und billigend in Kauf nehmen). (iv) Der vierte Einwand, jeder könne als potentieller Mörder beschuldigt werden, der zu schnell (und bei Rotsignal der Ampel) über eine Kreuzung fährt, ist als Übergeneralisierung, die von der rechtlich gebotenen Einzelfallprüfung absehe, schnell entkräftet. (v) Gegen den fünften Einwand, die Spontanität des Rennens, spreche doch eher gegen bedingten Vorsatz, führt das Gericht ins Feld, der bedingte Vorsatz habe sich erst während der Tat entwickelt, die zeitlich vorgeordnete Spontaneität habe demnach auf die Entwicklung des bedingten Vorsatzes keinen Einfluss gehabt (ebd.: 44 f., Rn 247). (vi) Der sechste 300 Ernest W. B. Hess-Lüttich / Tim Stehle Einwand zielt auf das Nachtatverhalten des Angeklagten H, dessen unmittelbar nach dem Unfall geäußerte Frage “ Wie konnte das passieren? ” das voluntative Element fraglich mache. Die Frage wird etwas spitzfindig mit einer bedingten Amnesie des Angeklagten H erklärt (45, Rn 248), was allenfalls ein medizinischer Gutachter überprüfen könnte. Insgesamt also sucht das Berliner Gericht die eigene Argumentation durch Widerlegung antizipierter Gegenargumente zu immunisieren. Diese Abwehr-Argumentation vermag vor allem hinsichtlich des voluntativen Elements des bedingten Vorsatzes nicht durchgehend zu überzeugen. Dafür ist jenes Argument umso interessanter, das eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes rechtfertigen soll. Hier sehen die Richter den objektiven Tatbestand des Paragraphen 211 StGB als erfüllt an: Mord mit gemeingefährlichen Mitteln - denn dafür eigne sich auch etwas, was erst in einer konkreten Situation für Dritte gefährlich wird. Erneut legitimieren sie ihre Rechtsauffassung mit BGH-Urteilen (LG Berlin 2017: 46, Rn 255) und meinen, die Auslegung des Mordmerkmals eines gefährlichen Mittels habe sich hier an seiner Nichtkontrollierbarkeit zu orientieren, es müsse geeignet sein, einer größeren Anzahl von Menschen Schaden zuzufügen und dessen müssten sich die Angeklagten auch bewusst sein (Rn 256). Bei der letzten Bedingung könnte man fragen, ob sie zutrifft, wenn der Vorsatz bezweifelt wird, aber weil die Richter den bedingten Vorsatz bereits zuvor festgestellt haben, sehen sie auch diese Bedingung als a priori erfüllt an. 5 Nachspiel Da das Berliner Urteil von der gängigen Rechtsprechung abweicht, treiben die Richter einen besonderen argumentativen Aufwand, um ihre These zu stützen, es handle sich bei der Tat der Angeklagten um eine Handlung mit bedingtem Vorsatz. Sorgfältig grenzen sie ihren Fall von vergleichbaren Fällen ab, bei denen auf Fahrlässigkeit erkannt wurde und beachten dabei auch den juristischen Grundsatz der Einzelfallbetrachtung. Dann arbeiten sie die einzelnen Merkmale eines bedingten Vorsatzes (wie das Wissenselement) argumentativ plausibel heraus. Angelpunkt ihrer Argumentation ist die Begründung des voluntativen Elements des bedingten Vorsatzes, ohne das sie das Verhalten als bloß fahrlässig bewerten müssten. Deshalb wehren sie alle potentiellen Einwände schon im Vorhinein ab. Die zentrale Frage nach der billigenden Inkaufnahme des eigenen Todes und der Zerstörung ihrer geheiligten Fahrzeuge wird jedoch nur mit einem unrealistischen Sicherheitsgefühl und bloßer Ausblendung des Risikos beantwortet. Umso aufwendiger die Begründung des subjektiven Tatbestands des Mordes, was ein wenig so wirkt, als hätten sich die Richter früh auf eine Verurteilung wegen Mordes festgelegt und dann versucht, diesen argumentativ plausibel erscheinen zu lassen, statt ergebnisoffen den Sachverhalt unter den Tatbestand zu subsumieren. Beide Urteile wurden vom BGH (teilweise) aufgehoben, in Köln wurde u. a. moniert, dass die Strafaussetzung dem Rechtsempfinden der Bevölkerung entgegenstehe und deren Vertrauen in das Rechtssystem unterminieren könne (cf. Bräutigam 2017). Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde aufgehoben, was in einem Revisionsverfahren vom BGH geprüft und im Dezember 2018 bestätigt wurde (cf. Welt Online 2018). Damit erlangte das Urteil (Haftstrafe ohne Bewährung) im März 2021 Rechtskraft. In Berlin sah der BGH den Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord? 301 bedingten Vorsatz zunächst nicht ausreichend belegt (cf. Zeit Online 2018). Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Berlin prüfte erneut den bedingten Vorsatz beider Angeklagten (cf. Kensche 2018) und bestätigt für H die drei Mordmerkmale Heimtücke, Gemeingefährlichkeit und niedrige Beweggründe und damit den Tötungsvorsatz und seine Verurteilung zu lebenslanger Haft. In der Revision hebt der BGH nur das Urteil gegen N auf, der danach wegen ‘ versuchten Mordes ’ zu 13 Jahren Haft verurteilt wird. Seine erneute Revision wird zum Jahreswechsel 2022/ 23 abgewiesen, damit ist seit Jahresbeginn 2023 auch seine Verurteilung rechtskräftig. Unter dem Eindruck dieser Tat hat der Gesetzgeber bereits 2017 für solche Fälle den neuen Paragraphen 315 d ( “ Raserparagraph ” ) in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Seither sind illegale Autorennen keine Ordnungswidrigkeiten, sondern Straftaten. Im Falle einer schweren Verletzung oder des Todes eines oder mehrerer anderer Menschen können dann bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe drohen (cf. Legal Tribune Online 2017). Die Zahl verbotener Autorennen ist trotzdem stark angestiegen. Schon im Folgejahr standen 533 Fahrer wegen Verstoßes gegen den neuen Paragraphen vor Gericht, vier Männer wurden wegen Mordes verurteilt. Weitere werden folgen. Literatur Brox, Hans & Wolf-Dietrich Walker 41 2017 ( 47 2023): Allgemeiner Teil des BGB (= Academia Iuris. Lehrbücher der Rechtswissenschaft), München: Vahlen Deutsch, Andreas 2017: “ Schriftlichkeit im Recht: Kommunikationsformen/ Textsorten ” , in: Felder & Vogel (eds.) 2017: 91 - 117 Felder, Ekkehard & Friedemann Vogel (eds.) 2017: Handbuch Sprache und Recht (= Handbücher Sprachwissenschaft 12), Berlin / Boston: de Gruyter Gropp, Walter 4 2015: Strafrecht Allgemeiner Teil (= Springer Lehrbuch), Berlin / Heidelberg: Springer Kindhäuser, Urs 6 2014: Strafrecht Besonderer Teil I. Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft (= Nomos Lehrbuch), Baden-Baden: Nomos Liebig, Stefan 2010: “ Warum ist Gerechtigkeit wichtig? Empirische Befunde aus den Sozial- und Verhaltenswissenschaften ” , in: Roman Herzog Institut (ed.) 2010: Warum ist Gerechtigkeit wichtig? , München: RHI-Buch, 10 - 27 Osterkamp, Thomas 2003: Juristische Gerechtigkeit. Rechtswissenschaft jenseits von Positivismus und Naturrecht (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 2), Tübingen: Mohr-Siebeck Ramsel, Yannick & Britta Stuff 2021: “ Auf dem Weg nach Hause ” , in: Der Spiegel 36 v. 04.09.2021: 72 - 75 Sander, Wolfgang & Jens Priester 1985: Recht Rechtsprechung Gerechtigkeit (= Arbeitsbuch Sozialwissenschaften 2), Opladen: Leske + Budrich Schmidt, Rainer 2014: “ Rechtspositivismus und die Geltung von Recht und Verfassung ” , in: id. (ed.) 2014: Rechtspositivismus: Ursprung und Kritik. Zur Geltungsbegründung von Recht und Verfassung (= Staatsverständnisse Band 62), Baden-Baden: Nomos, 9 - 34 Wenger, David R. 2010: Idealismus und Recht. Gerechtigkeit, Berechenbarkeit und Rhetorik, Wien / New York: Springer Internetquellen BMJV (ed.) 2013: “ Straßenverkehrsordnung ” , in: Gesetze im Internet, online unter: https: / / www. gesetze-im-internet.de/ stvo_2013/ [zuletzt abgerufen am 28.02.2024] 302 Ernest W. B. Hess-Lüttich / Tim Stehle BMJV (ed.) 2017: “ Strafprozessordnung ” , in: Gesetze im Internet, online unter: https: / / www.gesetzeim-internet.de/ stpo/ [zuletzt abgerufen am 28.02.2024] BMJV (ed.) 2018 a: “ Bürgerliches Gesetzbuch ” , in: Gesetze im Internet, online unter: https: / / www. gesetze-im-internet.de/ bgb/ [zuletzt abgerufen am 28.02.2024] BMJV (ed.) 2018 b: “ Strafgesetzbuch ” , in: Gesetze im Internet, online unter: https: / / www.gesetze-im-internet.de/ stgb/ [zuletzt abgerufen am 28.02.2024] Bräutigam, Frank 2017: “ Keine Bewährung für Kölner Raser. Ein juristisches Ausrufezeichen ” , in: Tagesschau, online unter: https: / / archive.is/ 2o5Zs#selection-2183.1-2186.0 [zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Kensche, Christine 2018: “‘ Ku ’ Damm-Raser ’ -Prozess. Die Richter ziehen erneut einen Tötungsvorsatz in Betracht ” , in: Welt online unter: https: / / www.welt.de/ vermischtes/ article181157430/ Ku-damm- Raser-Prozess-Die-Richter-ziehen-erneut-einen-Toetungsvorsatz-in-Betracht.html [zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Kubiciel, Michael 2017: “ Alles andere hätte ich nicht verstanden ” , in: Legal Tribune Online, online unter: https: / / www.lto.de/ recht/ hintergruende/ h/ kudamm-raser-berlin-urteil-mord-211-stgb-315stgb-kommentar/ [zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Legal Tribune Online (ed.) 2017: “ Bundestag verabschiedet Gesetz. ‘ Maximale Konsequenzen ’ bei illegalen Straßenrennen ” , in: Legal Tribune Online, online unter: https: / / www.lto.de/ recht/ nachrichten/ n/ bundestag-verabschiedet-gesetz-ahndung-illegale-strassenrennen-verkehrssicherheitstraftaten/ [zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Lucas, Christian [o. J.]: “ Die Form eines Strafurteils - anhand eines konkreten Beispiels veranschaulicht ” , online unter: https: / / www.juratexte.2ix.de/ Strafurteil.pdf [zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Müller, Henning Ernst 2017: “ War es wirklich Mord? Zum Urteil des LG Berlin im Fall des tödlichen Autorennens auf dem Kurfürstendamm ” , in: Beck-Blog, online unter: https: / / community.beck.de/ 2017/ 02/ 27/ war-es-wirklich-mord-zum-urteil-des-lg-berlin-im-fall-des-toedlichen-autorennensauf-dem-kurfuerstendamm [zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Puppe, Ingeborg 2017: “ Entscheidungsanmerkung. Tödliches Autorennen auf dem Kurfürstendamm - Mordurteile gegen Berliner Raser ” , in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik, LG Berlin v. 27.2.2017, 535 Ks 8/ 17, 439 - 444, online unter: http: / / zis-online.com/ dat/ artikel/ 2017_7-8_1127.pdf [zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Welt Online (ed.) 2018: Haftstrafen gegen Kölner Raser nach tödlichem Unfall rechtskräftig in: Welt online, online unter: https: / / www.welt.de/ newsticker/ news2/ article185932172/ Justiz-Haftstrafengegen-Koelner-Raser-nach-toedlichem-Unfall-rechtskraeftig.html [zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Zeit Online (ed.) 2018: “ Berliner Raser-Urteil ist aufgehoben ” , in: Zeit Online, online unter: https: / / www.zeit.de/ gesellschaft/ zeitgeschehen/ 2018-03/ bundesgerichtshof-hebt-berliner-raser-urteilauf [zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Gerichtsurteile LG Köln, Urteil vom 14. April 2016 - 117 KLs 19/ 15 - , juris. LG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2017 - (535 Ks) 251 Js 52/ 16 (8/ 16) - , juris. TV-Dokumentation https: / / www.ardmediathek.de/ video/ ard-crime-time/ berlin-auf-den-spuren-der-kudammraser/ hrfernsehen/ Y3JpZDovL2hyLW9ubGluZS8xODQ0ODY v.08.03.2023 (ARD)[zuletzt abgerufen am: 28.02.2024] Indizien: Anzeichen für fahrlässige Tötung oder Mord? 303