eJournals Kolloquium Parkbauten 10/1

Kolloquium Parkbauten
kpb
2510-7763
expert verlag Tübingen
0208
2022
101 Technische Akademie Esslingen

Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten

0208
2022
Ilja Irmscher
Die Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 befindet sich gegenwärtig im Abstimmungsprozess der Gremien der FGSV sowie mit unmittelbar inhaltlich Beteiligten wie dem Bundesverband Parken. In dieser Novelle sind wesentliche Änderungen enthalten, die sich in verschiedenen Aspekten widerspiegeln. Das betrifft zunächst die Gliederung, die u. a. einen selbständigen Abschnitt „Parkbauten“ ausweist, die Strukturierung nach den verschiedenen Fahrzeugkategorien in den betreffenden Abschnitten, und natürlich auch die Bezugnahme auf die neuen Bemessungsfahrzeuge nach der 2021 veröffentlichten RBSV - Richtlinie für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen. Die größten Veränderungen beziehen sich dabei auf den Pkw. Der aktuelle Bemessungs-Pkw wurde entsprechend für die Ableitung der aktuell zu empfehlenden Regelabmessungen mit seinen Grundflächenabmessungen und seiner Fahrgeometrie herangezogen. Es ergeben sich verschiedene Anpassungen im Detail, die allein schon vor dem Hintergrund der Entwicklung innerhalb der vergangenen 17 Jahre seit der Veröffentlichung der EAR 05 objektiv eingetreten sind.
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10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 61 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten Ilja Irmscher GIVT Gesellschaft für Innovative VerkehrsTechnologien mbH, Berlin, BRD Zusammenfassung Die Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 befindet sich gegenwärtig im Abstimmungsprozess der Gremien der FGSV sowie mit unmittelbar inhaltlich Beteiligten wie dem Bundesverband Parken. In dieser Novelle sind wesentliche Änderungen enthalten, die sich in verschiedenen Aspekten widerspiegeln. Das betrifft zunächst die Gliederung, die u. a. einen selbständigen Abschnitt „Parkbauten“ ausweist, die Strukturierung nach den verschiedenen Fahrzeugkategorien in den betreffenden Abschnitten, und natürlich auch die Bezugnahme auf die neuen Bemessungsfahrzeuge nach der 2021 veröffentlichten RBSV - Richtlinie für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen. Die größten Veränderungen beziehen sich dabei auf den Pkw. Der aktuelle Bemessungs-Pkw wurde entsprechend für die Ableitung der aktuell zu empfehlenden Regelabmessungen mit seinen Grundflächenabmessungen und seiner Fahrgeometrie herangezogen. Es ergeben sich verschiedene Anpassungen im Detail, die allein schon vor dem Hintergrund der Entwicklung innerhalb der vergangenen 17 Jahre seit der Veröffentlichung der EAR 05 objektiv eingetreten sind. 1. Vorbemerkungen Ursprünglich hatte ich geplant, entsprechend dem bestätigten Titel meines Vortrags über die Neuerungen aus der Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 [3] zu sprechen, die für Parkbauten von besonderer Bedeutung sind. Nunmehr gab es jedoch weitere Verzögerungen im Abstimmungsprozess zu dieser Novelle, so dass ich meinen Vortrag höchstwahrscheinlich vor der Veröffentlichung der Novelle halten werde. Ich beziehe mich daher in diesem Vortrag auf diejenigen Aspekte, die offenbar unabhängig von den noch ausstehenden Abstimmungen in dieser Form so erscheinen werden. Vakant ist jedoch noch die nicht unwesentliche Frage, ob nur die Regelmaße für Pkw um die neue Regelstellplatzbreite von 2,65 m und die Regelstellplatzlänge von 5,20 m in der EAR-Novelle enthalten sein werden, oder auch jene (Regel)maße, die sich ergeben, wenn man die bisherige Pkw-Stellplatzbreite von 2,50 m als Mindestmaß anwendet. Diese Mindestbreite ist aus meiner Sicht nach wie vor überall dort von Bedeutung, wo es einen festen Nutzerkreis gibt, für den mit einem begrenzten Budget dennoch gebrauchstaugliche Stellplätze geschaffen werden sollen, so im normalen Wohnungsbau, an Arbeitsstätten und Bildungseinrichtungen. Dabei möchte ich aber ausdrücklich daran erinnern, dass in jedem Fall bei Stellplätzen neben aufragenden Bauwerksteilen die entsprechenden Zuschläge erforderlich sind. Ich beziehe mein Wissen für diesen Vortrag aus meiner Mitwirkung im Arbeitskreis 2.6 der FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., wobei ich neben der Ermittlung der fahrgeometrischen Zusammenhänge für das neue Bemessungsfahrzeug Pkw [1] im Team des AA 2.6 und mit Mitarbeitern meines Unternehmens für das neue eigenständige Kapitel 6 „Parkbauten“ federführend aktiv war bzw. bin. Die Aufwertung der Parkbauten durch ein eigenständiges Kapitel ist dabei besonders hervorzuheben. Fahrgeometrische Zusammenhänge und daraus abgeleitete Maße sind quasi als Hintergrundinformation zu verstehen und werden im Regelwerk nicht erscheinen, jedoch in der 2. Auflage meines „Handbuches und Planungshilfe: Parkhäuser und Tiefgaragen“, vgl. [2]. 2. Neue Gliederung Die Novelle der EAR [4] soll nach tiefgreifenden Überarbeitungen wie folgt gegliedert werden: 1. Einleitung 2. Parkraummanagement 3. Parkflächengeometrie und Abmessungen 4. Parkflächen im Straßenraum 5. Parkplätze 6. Parkbauten 7. Nutzung und Betrieb Anhang. 62 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten Dabei sind im Wesentlichen alle Inhalte einem Überarbeitungsprozess unterzogen und neu sortiert worden, mit der Maßgabe eine bessere fachliche Logik und Handhabbarkeit als Regelwerk zu erreichen. Inhalte, die in anderen Regelwerken als Primärquelle bzw. übergeordnet enthalten sind, wurden im Wesentlichen auf Verweise reduziert, um im weiteren Novellierungsprozess der verschiedenen Regelwerke nicht ständig einen neuen Anpassungsbedarf auszulösen. Ich beziehe mich hier im Wesentlichen auf die fahrgeometrischen Herleitungen, die Kapitel 3 „Parkflächengeometrie und Abmessungen“ zugrunde liegen, sowie Kapitel 6 „Parkbauten“, und konzentriere mich auf das Parken von Pkw, zumal ich einen gesonderten Vortrag zum Fahrradparken im Rahmen dieses Kolloquiums halte. 3. Bemessungsfahrzeug als Planungsgrundlage für Parkbauten Mit der Veröffentlichung der RBSV - Richtlinie für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven (Ausgabe 2020) zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen [1] Anfang 2021 steht nunmehr auch förmlich die Grundlage für die Novellierung der Regelabmessungen in den EAR zur Verfügung. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass mit der Novelle dieses Schriftwerk vom Status „Hinweise“ zu einer „Richtlinie“ faktisch um zwei Stufen aufgewertet worden ist. Grundsätzlich wird von dynamisch erzeugten Schleppkurven auf der Basis geeigneter CAD-Software ausgegangen, die Schablonen wurden bewusst deutlich reduziert und dürfen nur noch als spontanes Kontrollinstrument, jedoch nicht mehr als Planungsgrundlage eingesetzt werden. Die sog. Bewegungsspielräume werden nach der RBSV nunmehr mit 0,30 m bzw. 0,50 m angesetzt, der seitliche Sicherheitsabstand von 0,25 m ist damit nicht mehr enthalten. Die Methodik der RBSV wurden mit der Novellierung der Hinweise zu Bemessungsfahrzeugen und Schleppkurven beibehalten. Es wurden auf der Basis der KBA- Zulassungsstatistik 2018 die relevanten Bemessungsfahrzeuge überabeitet. Im Bereich der Nutzfahrzeuge wurden einige Gruppierungen geändert. Der aktuelle Bemessungs-Pkw (Tab. 1) wird vergleichsweise gut durch den Audi A6 Avant B7 (2011-2018) als Realfahrzeug abgebildet, ebenso durch die aktuellen Kombiversionen der BMW 5er Reihe sowie der Mercedes-E-Klasse. Als Besonderheit wurde für den Bemessungs-Pkw eine Fahrzeughöhe von 2,00 m definiert, weil die Spielräume bei den lichten Höhen deutlich kleiner als die seitlichen Sicherheitsräume sind, so dass damit auch eine Bemessungsfahrzeug-seitige Grundlage für die bisher festgelegten lichten Höhen nach EAR 05 von 2,10 m bzw. 2,30 m an Neigungswechseln über 8 % geschaffen wurde; die Höhen wurden für Pkw-Parkbauten beibehalten. Tab. 1: Veränderung der geometrischen Kenndaten (85%-Perzentile) der auf dem Neuwagenmarkt erhältlichen Pkw-Modelle insgesamt (ohne Berücksichtigung der Häufigkeit des Auftretens) Betrachtungsjahr KBA Länge Radstand Höhe Überhanglänge Breite ohne Außenspiegel Wendekreisradius außen vorn hinten 1999 / 2000 4,74 m 2,70 m 1,51 m 0,94 m 1,10 m 1,76 m 5,85 m 2018 4,88 m 2,86 m 2,00 m 0,92 m 1,10 m 1,89 m 5,85 m Audi A6 Avant B7 4,938 m 2,905 m 1,534 m 0,95 m 1,15 m 1,898 m 6,00 m Entwicklung von 2000 bis 2018 + 14 cm + 16 cm + 13 cm 0 cm In den EAR [3,4] wird für den Pkw-Bereich nur Bezug auf das Bemessungsfahrzeug genommen. Es hat sich jedoch in unserer eigenen Planungspraxis bewährt, zusätzlich eine sog. Durchfahrtprüfung mit einem Maximalfahrzeug in Fahrweise 1 durchzuführen. Hierfür setzen wir seit über 10 Jahren den VW T6 mit langem Radstand ein (Tab. 2). Vergleichende Untersuchungen haben gezeigt, dass damit auch eine ausreichende Befahrbarkeit für etwa 2,0 m breite SUV wie den BMW X7 gegeben ist, weil Fahrzeuge dieser Klasse einen deutlich kürzeren Radstand haben. Diese Prüfung ließ sich schon erfolgreich mit regulär nach EAR 05 geplanten Parkbauten realisieren und wurde daher zusätzlich intern als Prüfung bei der Festlegung neuer Regelwerte im Bereich der Rampen und Fahrgassenlayouts durchgeführt. 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 63 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten Tab. 2: Empfehlungen für Pkw-Bemessungsfahrzeuge für die Planung von Parkbauten in Deutschland Bemessungsfahrzeug Novelliertes Bemessungsfahrzeug Maximalfahrzeug VW T6 lang Beschreibung Obere Mittelklasse als 85 %-Fahrzeug des Fahrzeugbestandes 2018 Kleinbus mit langem Radstand Luxusklasse, SUV und Vans bis zu einer Länge von 5,30 m Maximalhöhe 2,00 m 2,00 m Länge (Maximallänge) 4,88 m 5,30 m Radstand 2,86 m 3,40 m Überhang vorn / hinten 0,92 m / 1,10 m (< 1,13 m / < 1,18 m) Breite ohne / mit Rückblickspiegel 1,89 m / ~ 2,10 m 2,00 m / 2,30 m Wendekreisdurchmesser außen 11,70 m 13,2 m 4. Ableitung neuer Regelabmessungen Es wurden alle Pkw-relevanten Regelmaße der EAR 05 im Zuge der Novellierung einer Überprüfung unterzogen. Dabei zeigte sich, dass bestimmte Abmessungen wie die Fahrgassenbreiten in Bereichen ohne Stellplätze sowie auf Rampen im Allgemeinen weiterhin Bestand haben, weshalb hierzu keine Änderungen erforderlich waren. Allerdings war es erforderlich die Breiten der Halbgeschossrampen neu abzuleiten. Entsprechend der Veränderung der Breite des Bemessungsfahrzeugs Pkw ergab sich eine Anpassung der Regel-Stellplatzbreite um (leicht aufgerundet) +15 cm und der Stellplatzlängen um +20 cm. Daraus „ergeben sich die folgenden Parkstandbreiten für die Schräg- und Senkrechtaufstellung zu: - b = 2,65 m, wenn keine Längsseite, - b = 3,00 m, wenn eine Längsseite und - b = 3,05 m, wenn jede Längsseite durch aufgehende Bauwerksteile oder Absperrungen ganz oder teilweise begrenzt ist. Hierzu zählen z. B. auch Stützen auf halber Parkstandlänge, die das Öffnen der Fahrzeugtüren behindern. Nicht zu vermeidende Stützen oder Wände zwischen den Parkständen sollen um 0,75 m vom Fahrgassenrand abgesetzt werden, andernfalls stehen sie beim Ein- oder Ausparken in der für die Kurvenfahrt benötigten Fläche.“ (Bild 1) 64 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten Bild 1: Neue Regelabmessungen für Pkw-Parkstände nach [4] Die Fahrgassenbreite beträgt bei 90 0 -Aufstellung anstelle bislang 6,00 m nunmehr 5,60 m, weil die Stellplätze durch die größere Breite ebenso gut wie vorher geometrisch anfahrbar sind, wobei bei einer Senkrechtaufstellung das Parken mit dem Bemessungsfahrzeug nur rückwärts in insgesamt drei Zügen möglich ist. Die Fahrgassen für Schrägaufstellung wurden ebenfalls neu ermittelt, siehe exemplarisch Bild 2. Die kompletten neuen Regelwerte wurden jeweils ermittelt und tabellarisch zusammengetragen. Dazu wurden die in Bild 3 gezeigten Parkmodule entwickelt. 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 65 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten Bild 2: Fahrgassenbreite in Abhängigkeit vom Aufstellwinkel exemplarisch für 54 0 und 72 0 nach [4] Gegensinnig angeordnete Parkmodule Gleichsinnig angeordnete Parkmodule Bild 3: Abmessungen von Parkmodulen für Pkw-Parkflächen nach [4] 5. Parkbauten Der Abschnitt Parkbauten (ehemals 4.5) wurde zu einem eigenen Kapitel 6 aufgewertet und wesentlich erweitert. Im Folgenden soll auf die einzelnen Unterpunkte nach dem vorläufigen Arbeitsstand kurz eingegangen werden. Die Nummerierung der Gliederungspunkte hier weicht von jener in der EAR-Novelle ab. Direkte Zitate habe ich im Folgenden kursiv gedruckt. Bei der inhaltlichen Systematik wurde besonders darauf geachtet, dass diese in ihrer Reihenfolge der Logik eines typischen Entwurfsprozesses folgt. 66 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten 5.1 Grundsätze und Klassifizierung Parkbauten sind in dem Abschnitt „Grundsätze und Klassifizierung“ definiert. Es wird explizit auch gefordert, bei der Planung von Parkbauten in besonderem Maße Wert auf eine uneingeschränkte Gebrauchstauglichkeit und ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit im Sinne der Empfehlungen des ADAC zu legen (siehe auch [7]). Die Nachhaltigkeit ist im Interesse zukünftiger Nutzungen zu berücksichtigen. Parallel ist die Schaffung von Fahrradabstellplätzen in der ausreichenden Anzahl und in einer angemessenen Qualität zu sichern. Zur Thematik des Fahrradparkens verweise ich auf meinen gesonderten Vortrag. Zur Vordimensionierung von Pkw-Parkbauten wird auf der Grundlage realisierter aktueller Planungen orientierungsweise von einem spezifischen Grundflächenbedarf pro Pkw-Stellplatz von 30 m² bis 40 m² ausgegangen, je nach dem Grundriss, der Größe, dem Layout und dem System der vertikalen Erschließung. Die Differenzierung der Parkbauten nach der M-GarVO wird detailliert erläutert. Da Großgaragen eine große Varianz der Stellplatzanzahlen von ca. 30 bis zu mehreren Tausend Stellplätzen aufweisen, werden, weitere Differenzierungen eingeführt, die jeweils spezifisch anzuwenden sind: • Kleine Großgaragen bis zu etwa 100 Stellplätzen sind typisch für zahlreiche integrierte Parkierungsanlagen ohne weitere besondere Anforderungen; • Mittlere Großgaragen mit etwa 100 bis 400 Stellplätzen sind oft typische Parkbauten in innerstädtischen Bereichen, auch mit öffentlichen Nutzungen und mit durchschnittlichen Anforderungen; • Große Großgaragen mit etwa 400 bis 800 Stellplätzen sind als Parkbauten an größeren Standorten anzutreffen und weisen oft deutlich erhöhte Anforderungen auf; • Sehr große Großgaragen mit mehr als 800 bis zu mehreren 1.000 Stellplätzen werden charakteristisch an besonders großen Mobilitätsschnittstellen (Flughäfen, Park-and-Ride, Bahnhöfen u. ä.), Einkaufszentren mit über 50.000 m² Verkaufsfläche, Universitätskliniken und Krankenhäusern der Maximalversorgung, Sport- und Veranstaltungsstätten sowie Großunternehmen betrieben. Die Definition mechanischer, halbautomatischer und automatischer Parksysteme wurde im Kontext zu der heutigen Praxis präzisiert. Es wurde wiederum die Kategorie der halbautomatischen Parksysteme eingeführt, die es in den EAR 05 so nicht gab. 5.2 Allgemeine Aspekte bei der Planung Als Planungshilfe wurden die wesentlichen Grundlagen für den Entwurf von Parkbauten in einem gesonderten Abschnitt „Basisdaten“ zusammengetragen. Aufgrund ihrer großen Bedeutung wurde den Anforderungen in Bezug auf den Brandschutz und den Lärmschutz eigene Abschnitte gewidmet. 5.3 Entwurf von Parkbauten Es werden ausführliche Empfehlungen zum Entwurf von Parkbauten gegeben. Diese widmen sich dann Einzelpunkten, wobei ich hier besonders auf die Änderungen gegenüber der EAR 05 eingehe. 5.3.1 Ein- und Ausfahrten Bezüglich der Ein- und Ausfahrten erfolgte eine Präzisierung der räumlichen Situation an Schrankenanlagen mit einer auf 2,50 m bis 2,70 m verengten Fahrbahn (Bild 4). Die Dimensionierung der Rückstauräume erfolgt nicht mehr nach Vorgaben innerhalb der EAR, sondern wird inhaltlich gleichlautend mit Verweis auf das HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen [6] abgehandelt. Hierzu läuft ein gesonderter Novellierungsprozess, der einer Anpassung an aktuelle Parkabfertigungsanlagen beinhalten soll. Weiterhin wird auf Aspekte einer schrankenlosen Parkabfertigung hingewiesen, die jedoch nach dem vorläufigen Entwicklungsstand der Freeflow-Systeme die gleichen baulichen Maßnahmen in Bezug auf eine Kanalisierung der Verkehrsströme erfordert wie beim Einsatz von Schrankenanlagen 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 67 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten Bild 4: Beispiel für eine kombinierte Ein- und Ausfahrtkontrolle nach einer Rechtskurve [4] 5.3.2 Geschossbauweisen Die Geschossbauweisen werden ähnlich wie früher beschrieben, allerdings mit überarbeiteten Grafiken (Bild 5), die der Gestaltung in meinem Handbuch [2] folgen, jedoch nicht coloriert werden. Weiterhin werden Hinweise zur erforderlichen Aufweitung beim Anschluss gerader Rampen an eine Parkebene gegeben, die in Korrespondenz zu [2] erfolgen und in der 2. Auflage des Handbuches ausführlicher dargestellt werden. Bild 5: Prinzipbilder zu den verschiedenen Geschossbauweisen von Parkbauten (unmaßstäblich): Vollgeschossbauweisen mit geraden und mit Wendelrampen, Halbgeschossbauweise, Rampenparkhäuser mit Parkrampen [2] 68 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten 5.3.3 Parkebenen Die Parkebenen werden als wesentliches Element der Parkbauten beschrieben. Sie sind entsprechend den grundlegenden Regeln zur Parkflächengeometrie (Kapitel 3) zu gestalten. 5.3.4 Rampen Zahlreiche Aspekte bei der Planung der Rampen wurden aus den EAR 05 übernommen und nur geringfügig modifiziert. Die Fahrbahnbreiten von Zufahrt- und Vollgeschossrampen blieben unverändert. Bezüglich der Rampenneigung werden die bisherigen Regelwerte von maximal 15 % im Allgemeinen und 6 % bei Parkrampen im Speziellen übernommen. Innenrampen in nichtöffentlichen Parkbauten können in Ausnahmefällen bis zu 20 % geneigt sein; dies muss in einem Baugenehmigungsverfahren beantragt werden. Bei Neigungswechseln sind Neigungsdifferenzen über 8 % auszurunden, um ein Aufsetzen der Fahrzeuge zu vermeiden. Kuppenausrundungen sollen (wie bisher auch) mit einem Halbmesser H K > 15 m und Wannenausrundungen mit H W > 20 m ausgeführt werden (Bild 6). Die früher übliche Abflachung mit der mittleren Rampenneigung über 1,5 m bzw. 2,5 m wurde explizit herausgenommen, weil diese mitunter nicht sachgerecht ausgeführt wurde und nicht immer ausreichend die Böschungswinkel und Bodenfreiheit moderner Sportwagen berücksichtigte. Gekrümmte Rampen müssen eine Querneigung zur Kurveninnenseite von mindestens 3 % aufweisen. Beim Richtungswechsel der Krümmung einer Rampe erfolgt eine Verwindung um die Fahrbahnmittelachse. Beim Übergang von geraden zu gekrümmten Bereichen einer Rampenfahrbahn und umgekehrt ist eine stetige Anpassung von 0 % bis zu dem nominellen Wert zu realisieren, und umgekehrt. Die Länge des Übergangsbereiches soll in Anlehnung an die Längen von Kuppen und Wannen über eine Fahrbahnlänge von 1,50 m bis 2,50 m erfolgen. Bei der Anbindung von Ein- und Ausfahrten an Rampen mit gekrümmten Fahrbahnen ist die Querneigung sinngemäß anzupassen, es kann partiell eine Reduktion der Querneigung auf 0 % erforderlich sein. Bild 6: Kuppen- und Wannenausrundung bei Rampen [4] Bautechnisch werden Halbrampen zwar meist als gerade Rampen ausgeführt, sie sind aber im Bereich der Anschlüsse an die Halbgeschosse fast immer mit einer 90°-Kurve anzufahren, weshalb sie eine besonders breite Fahrbahn (in der Regel > 4,00 m) erfordern. Hierzu verweise ich auszugsweise auf Bild 7. Bild 7: Bemaßtes Beispiel für eine Halbrampe mit Zweirichtungsverkehrs als Linksverkehr [4] 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 69 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten 5.3.5 Autoaufzüge Autoaufzüge wurden aufgrund ihrer offenbar zunehmenden Bedeutung als alternative vertikale Erschließung aufgenommen. Ich zitiere wesentliche Teile dieses Abschnitts und verweise auf das hierzu erstellte Bild 8; damit soll auch Planungsfehlern entgegengewirkt werden, die in der Vergangenheit immer wieder auftraten: „Die Kabinenabmessungen ergeben sich neben der Fahrzeuggröße vor allem aus der fahrgeometrischen Zufahrtsituation. Im Regelfall wird eine lichte Innenbreite der Aufzugskabine bei voll geöffneten Türen von 3,00 m, mindestens jedoch 2,80 m, empfohlen. Die lichte Innenlänge der Kabine sollte mindestens 5,80 m betragen, die lichte Innenhöhe bei horizontaler Zufahrt 2,10 m, bei Neigungswechseln vor oder hinter der Zufahrt 2,30 m. Nur bei Kleingaragen kann die Ausfahrt ausnahmsweise rückwärts akzeptiert werden, wenn dies die Sichtbeziehungen an der Grundstückszufahrt erlauben, ansonsten sollte das Fahrzeug immer vorwärts ein- und ausfahren können. Die Zufahrt zu einem Autoaufzug soll möglichst gerade sein und mit einer Schleppkurve bemessen werden. Bei der Einfahrt in die Kabine besteht ein wesentlich größerer Grundflächenbedarf als bei der Ausfahrt. Außerdem ist die vor dem Aufzug erforderliche Warteposition für Gegenverkehr und ein angemessener Rückstauraum zu berücksichtigen. Der Einfahr- und Ausfahrbereich ist fahrgeometrisch nachzuweisen. Bei Parkbauten mit weniger als 10 Stellplätzen und Förderhöhen bis 3,00 m reichen Autohebeanlagen nach der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG mit einer Fördergeschwindigkeit mit 0,15 m/ s; in allen anderen Fällen sind Autoaufzüge nach der europäischen Aufzugsrichtlinie 2014/ 33/ EU (in Deutschland eingeführt als Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz „Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 - 12. ProdSV“) einzusetzen.“ Bild 8: Kabine eines Autoaufzugs und Ein- und Ausfahrtbereiche [4] 5.3.6 Durchfahrtshöhe und lichte Höhe Aufgrund der großen Bedeutung der Thematik der Durchfahrtshöhe und der lichten Höhe wurde bei Beibehaltung der Anforderungen aus der EAR 05 [3] auf die Durchfahrtshöhe im Sinne des StVO-Zeichens Nr. 265, d. h. die maximal zulässige „tatsächliche Höhe“ der einparkenden Fahrzeuge mit einem gesonderten Bild eingegangen (Bild 9). Mit dem Hinweis zur richtigen Einstellung des Höhenbalkens wurden auch Erfahrungen aus den ADAC-Parkhaustests, die wir von 2010 bis 2013 durchgeführt haben, im Regelwerk umgesetzt. Bild 9: Lichte Höhe, Durchfahrtshöhe = maximale Fahrzeughöhe und Einstellung eines Höhenbalkens [4] Als Besonderheit beim Fahrradparken ist zu beachten, dass nach den ERA Empfehlungen für Radverkehrsanlagen [8] die lichte Höhe für Bereiche, in denen Radfahrer mit dem Fahrrad fahren, 2,50 m beträgt. In diesen Bereichen muss die Durchfahrtshöhe entsprechend angepasst werden. 70 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten 5.3.7 Seitliche Sicherheitsräume und Schrammborde Es werden weiterhin auch Schrammborde in den bisherigen Abmessungen gefordert, wobei wir stets empfehlen, diese kontrastreich, in der Regel in verkehrsgelb, zu beschichten (vgl. [7]). Schrammborde werden als seitliches Sicherheitselement neben aufragenden Bauteilen für baulich abgetrennte Gehwege sowie für gesperrte Bereiche eingesetzt. Sie dienen dem Schutz der Bauteile und der Fahrzeuge und unterstützen die Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsraumes und abstandes. Ihre Breite beträgt mindestens 0,25 m in geraden nicht begehbaren Bereichen bis zu 1,00 m. Schrammborde sollten innerhalb von Parkbauten 6 cm bis 8 cm hoch ausgeführt werden und leicht abgeschrägte Flanken aufweisen. Weitere Details beschreibe ich in der 2. Auflage meines Handbuches [2]. 5.3.8 Treppen und Aufzugshäuser Die Empfehlungen Treppen- und Aufzugshäusern wurden inhaltlich gestrafft. Es ist funktional zwischen Haupt- und Nebentreppenhäusern sowie Treppenhäusern, die ausschließlich als Rettungsweg dienen, zu unterscheiden. Treppenhäuser müssen immer die erforderliche Brandschutzqualität nach der Garagenverordnung bzw. dem Brandschutzgutachten aufweisen. Die Treppenlaufbreite bei Haupttreppenhäusern sollte mindestens 1,50 m bis maximal 2,50 m, bei Nebentreppenhäusern mindestens 1,20 m betragen, sofern nicht nach dem Landesbaurecht oder dem Brandschutzgutachten größere Breiten gefordert werden. Alle Treppenläufe sind als Haupttreppen nach DIN 18065 - Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße auszulegen. Treppenhäuser, die ausschließlich als Rettungsweg bestimmt sind, sollten eine Treppenlaufbreite von mindestens 1,00 m aufweisen, soweit nicht das Rettungswegekonzept des Gebäudes und Landesrecht eine andere Dimensionierung erfordern. … Die Türen von ständig genutzten Treppenhäusern öffentlicher Parkbauten sowie Kabinen und Türen von Aufzügen sollten möglichst große Glasfüllungen aufweisen, um auch im geschlossenen Zustand Personen, Gegenstände und Gefahren erkennen zu können. Rauch- und Brandschutztüren mit einer Positivschließung können, während des Normalbetriebs, ständig offengehalten werden und verbessern somit die soziale Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit. 5.3.9 Räume für Technik- und Serviceeinrichtungen Es wurde explizit ein Abschnitt über Räume für Technik- und Serviceeinrichtungen aufgenommen, weil es hierzu in der Praxis immer wieder Unklarheiten vor allem bei öffentlichen Parkbauten gab, die dann einem spezialisierten Betreiber verkauft oder anderweitig zum Betrieb übergeben werden sollten. 5.4 Bauliche Gestaltung und Ausstattung Die Bauliche Gestaltung und Ausstattung wird in einem gesonderten Abschnitt beschrieben. Dabei wird nur auf spezifische Aspekte von Parkbauten eingegangen um Redundanzen oder Unklarheiten im Kontext zu den einschlägigen Regelwerken zu vermeiden. Es wird explizit auf die DIN-Normen, das DBV-Merkblatt Parkhäuser und Tiefgaragen in der jeweils aktuellen Fassung sowie die weiteren fachspezifischen Erkenntnisse und Empfehlungen verwiesen. Zu Oberflächenschutzsystemen, der notwendigen Entwässerung und dem anzuwendenden Regelgefälle werden einschlägige Empfehlungen gegeben. Für eine wirksame Entwässerung der Fahrbahn- und Parkflächen sind im Regelfall die Herstellung eines Gefälles von 2 % bis 3 % sowie die Anordnung von Entwässerungsabläufen oder -rinnen erforderlich, um eine definierte Ableitung mit den Fahrzeugen eingetragener Wassermengen - im Winter auch als Schmelzwasser - sowie ggf. auch von Niederschlag zu sichern. Da die Fahrzeuge auch viel Sand und Splitt eintragen, sind offene flache Rinnen geschlossenen Systemen vorzuziehen. Es werden beispielsweise 0,20 m breite und 2,00 cm tiefe Flachrinnen in den Fahrbahnen empfohlen, in die bündig Abläufe eingesetzt werden. Diese Flachrinnen können mit oder ohne Längsgefälle ausgeführt werden; danach richtet sich die Anordnung und Anzahl der Abläufe. Zu der Thematik der Absturzsicherungen wurde wegen der immer wieder auftretenden Verkehrsunfälle in Form von Abstürzen aus Parkbauten explizit Empfehlungen formuliert: In mehrgeschossigen Parkbauten müssen Verkehrs- und Stellflächen, von denen Pkw abstürzen können, ausreichend hohe und anprallfeste Geländer / Umwehrungen gemäß den baurechtlichen Anforderungen und den aktuell geltenden Lastannahmen aufweisen. Trennelemente in Form von Trennwänden oder gleichwertigen Pkw-Absturzsicherungen sind innerhalb der Parkebenen vor allem neben Rampen und an Geschossversätzen (z. B. bei Halbgeschossbauweise) einzubauen. Ihre Höhe soll mindestens 1,20 m betragen. Brüstungen und Fassaden von oberirdischen, offenen Parkbauten sollten so ausgebildet sein, sodass das Scheinwerferlicht fahrender und geparkter Fahrzeuge die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt. Bei der Nutzung ausschließlich mit Pkw liegt der besonders auszublendende Bereich in einer Höhe von etwa 0,40 m bis 1,00 m über der Fahrbahn. 10. Kolloquium Parkbauten - Februar 2022 71 Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05 - Neuerungen in Bezug auf Parkbauten 5.5 Aspekte der gebäudetechnischen Ausstattung Bezüglich der gebäudetechnischen Ausstattung wurde bewusst nur auf spezifische Aspekte von Parkbauten hingewiesen, weil es hierzu gesonderte Regelwerke gibt. Bezüglich der Elektroanlage wird u. a. ausgeführt: Jedes Parkbauwerk ist mit einer ausreichend dimensionierten Elektroanlage auszustatten. Die elektrische Anschlussleistung richtet sich wesentlich nach der Größe des Parkbauwerks, der spezifischen haustechnischen Ausstattung sowie dem System für das Laden von Elektrofahrzeugen. Dabei wird besonders auf Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und die VDI-Richtlinie 2166 - Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden - Hinweise für Elektromobilität hingewiesen. Vor allem bei oberirdischen Parkbauten bietet es sich an, auf dem Dach und ggf. in Bereichen der Fassade eine Photovoltaik-Anlage zu installieren, mit der ein Teil des elektrischen Energiebedarfs tagsüber abgedeckt werden kann. Weiterhin kann eine Energiespeicherung mit einer geeigneten Speichertechnologie implementiert werden, in die zukünftig auch die Batteriesysteme geeigneter Elektrofahrzeuge einbezogen werden können. Bezüglich des in der Praxis sensiblen Themas der Beleuchtung wird empfohlen: Über die Mindestanforderungen nach den Garagenverordnungen hinausgehend, sollen Parkbauten entsprechend den spezifischen Sehaufgaben ausgeleuchtet werden. Diese Anforderungen berücksichtigt die DIN 67528 - Beleuchtung von öffentlichen Parkbauten und öffentlichen Parkplätzen. Im Kontext zu Arbeitsstätten sind in der DIN EN 12464-1 - Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten die Anforderungen und die Berechnung der zu erreichenden Beleuchtungsstärken sowie die grundsätzlichen Mindestbeleuchtungsstärken von Parkplätzen und Parkbauten definiert. Weiterhin sind für frei bewitterte Parkdecks und Parkplätze ohne Überdachung die deutlich abgeminderten Anforderungen nach DIN 13201 bzw. DIN EN 12464-2 - Straßenbeleuchtung zu beachten. Für nichtöffentliche Parkbauten, die den o. g. Gruppen nicht zuzuordnen sind, z. B. Parkbauten, die von Anwohnern genutzt werden, empfiehlt sich, je nach Wohnqualität, eine Orientierung an den Werten nach DIN 67528 - Beleuchtung von öffentlichen Parkbauten und öffentlichen Parkplätzen. Eine ausreichende Beleuchtungsstärke und die Gleichmäßigkeit der Beleuchtung ist zu gewährleisten. Die Beleuchtungsplanung sollte durch einen Fachplaner für Beleuchtungsanlagen erfolgen. Weiterhin wird in einem gesonderten Abschnitt auf Brandschutz-, Lüftungs- und Entrauchungsanlagen hingewiesen, die in der Praxis in Korrespondenz zu der Ausführung des Parkbauwerks entsprechend der Garagenverordnung nach einem qualifizierten Brandschutzkonzept auszulegen und zu betreiben sind. 6. Nutzung und Betrieb Das Kapitel 7 Nutzung und Betrieb wurde gestrafft und den aktuellen Anforderungen des Betriebs von Parkbauten angepasst. Wesentliche Aspekte Dieses Kapitel ist jedoch nicht Gegenstand meines Vortrags. 7. Fazit Mit der neuen Philosophie der EAR-Novelle und insbesondere des nunmehr eigenständigen Kapitels „Parkbauten“ wurde eine neue Qualität dieses Regelwerks erreicht. Bewährte Aspekte wurden übernommen und die Regelmaße und Empfehlungen der aktuellen Entwicklung angepasst. Literaturverzeichnis [1] RBSV Richtlinien für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen - FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Köln Ausgabe 2020 [2] Irmscher, I. u. a.: Handbuch und Planungshilfe Parkhäuser und Tiefgaragen. - Dom publishers, Berlin, 2012 [3] Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 05. - FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Arbeitsgruppe Straßenentwurf. - Ausgabe 2005, Köln [4] Novelle zu den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs. - noch nicht veröffentlicht [5] Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Muster-Garagenverordnung M-GarVO) - Fassung Mai 1993 -, geändert durch Beschlüsse vom 19.09.1996, 18.09.1997 und 30.05.2008. - Herausgeber Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU [6] HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen. - FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., - Ausgabe 2015, Köln [7] Benutzerfreundliche Parkhäuser - ein Leitfaden für die Praxis. - ADAC Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V, Ressort Verkehr. - München, 2013 [8] ERA Empfehlungen für Radverkehrsanlagen. - FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Ausgabe 2010, Köln