Kolloquium Parkbauten
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2510-7763
expert verlag Tübingen
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Technische Akademie EsslingenDer Sachkundige Planer (SKP) – Aufgabe, Vertrag, Verantwortung
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Gerd Motzke
Die TR IH und das Heft 638 des DAfStb bilden für das Gelingen einer Instandsetzung oder einer Instandhaltung lediglich einen Teil eines Ganzen. Das Ganze besteht auch aus Regeln des BGB, der ATV DIN 19349 und der HOAI 2021. Nur wenn das bedacht wird, dass also eine Ergänzung der technischen Regeln durch Vertragsregeln und Regeln der HOAI zu erfolgen hat, wird das Werk zur Zufriedenheit beider Parteien gelingen. Das bedeutet, dass insbesondere das Werkvertragsrecht des BGB und das neu – seit 2018 – geregelte Architekten- und Ingenieurvertragsrecht zu beachten ist. Die Leistungsbilder der HOAI – Leistungsbild Objektplaner Gebäude und Leistungsbild Ingenieurbauwerke – entfalten eine entscheidende Rolle, weil in den Anlagen 10.1 und 12.1 der HOAI 2021 die vertragstypischen Arbeitsschritte beschrieben werden, deren Konkretisierung durch die TR IH erfolgt, die jedoch zugleich die TR IH entscheidend erweitern.
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11. Kolloquium Parkbauten - Februar 2024 137 Der Sachkundige Planer (SKP) - Aufgabe, Vertrag, Verantwortung Grundlagen nach TR IH Teil 1, Heft 638 DAfStb. §§ 631 ff., 650p ff. BGB, ATV DIN 18349, HOAI 2021und Anlagen 10, 12 zur HOAI 2021 Prof. Dr. Gerd Motzke Universität Augsburg Zusammenfassung Die TR IH und das Heft 638 des DAfStb bilden für das Gelingen einer Instandsetzung oder einer Instandhaltung lediglich einen Teil eines Ganzen. Das Ganze besteht auch aus Regeln des BGB, der ATV DIN 19349 und der HOAI 2021. Nur wenn das bedacht wird, dass also eine Ergänzung der technischen Regeln durch Vertragsregeln und Regeln der HOAI zu erfolgen hat, wird das Werk zur Zufriedenheit beider Parteien gelingen. Das bedeutet, dass insbesondere das Werkvertragsrecht des BGB und das neu - seit 2018 - geregelte Architekten- und Ingenieurvertragsrecht zu beachten ist. Die Leistungsbilder der HOAI - Leistungsbild Objektplaner Gebäude und Leistungsbild Ingenieurbauwerke - entfalten eine entscheidende Rolle, weil in den Anlagen 10.1 und 12.1 der HOAI 2021 die vertragstypischen Arbeitsschritte beschrieben werden, deren Konkretisierung durch die TR IH erfolgt, die jedoch zugleich die TR IH entscheidend erweitern. 1. Einführung Die Planung der Instandhaltung von neu errichteten oder bestehenden Parkbauten ist aus der technischen Sicht nach der TR IH Teil 1 wie auch nach der ATV DIN 18349 planungsbedürftig. Bei in Betracht kommenden VOB/ B- Bauverträgen folgt diese Planungsbedürftigkeit nach dem in § 3 Abs. 1 VOB/ B enthaltenen Trennungsprinzip sogar mit dem Inhalt, dass die Planungsaufgabe dem Auftraggeber obliegt. Die TR IH Teil 1 weist diese Planungsaufgabe sogar einem ganz bestimmten Baubeteiligten zu, sie begnügt sich nicht mit dem Hinweis auf Architekten und Ingenieure, sondern verwendet die Bezeichnung „Sachkundiger Planer“. Damit wird freilich auch in gewissem Umfang Offenheit insofern erzeugt, als auch ausführende Unternehmer unter geregelten Voraussetzungen (z. B TR IH Teil 1 Abschnitt 8.4.3) „Sachkundiger Planer“ sein können. In solchen Fällen wird allerdings das der VOB/ B wie auch der ATV DIN 18349 zugrunde liegende Trennungsmodell - Planung Sache des Auftraggebers und Ausführung Sache des ausführenden Unternehmers - aufgehoben. Damit wird auch das sog. „Vier-Augenprinzip aus den Augen verloren, was im Einzelfall die Ursache für die Mangelhaftigkeit einer Planungsmaßnahme sein kann. 2. Aufgabe und Werk des Sachkundigen Planers (SKP) Maßgeblich erfolgt die Bestimmung durch den Auftraggeber (AG), dem es um die Neuerstellung oder die „Sanierung“ eines Parkbaues geht. Technische und vertragsrechtliche Komponenten spielen eine Rolle. Die Technische Seite wird in erster Linie durch die bereits genannten technischen Regelwerke bestimmt. Vertragsrechtlich stehen die Parteien vor der Frage, ob dem Planervertrag unter Honorierungsgesichtspunkten das Leistungsbild Objektplanung Gebäude (§§ 33 ff. HOAI 2021) oder das Leistungsbild Ingenieurbauwerk (§ 43 HOAI) zugrunde liegt. Nach der Objektliste der Anlage 12.2 zur HOAI 2021 werden eigenständige Tiefgaragen in der Gruppe 7 der Objektliste angeführt, weswegen nach dieser Tendenz die Planung einschließlich Sanierungsplanung einer selbständigen Tiefgarage dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke zuzuordnen ist. Das bedeutet gleichzeitig, die Planung eines Parkbauwerks als Hochbaumaßnahme gehört danach in das Leistungsbild Objektplanung Gebäude, was auch dann gilt, wenn die Tiefgarage ein Bauteil eines Wohn- oder Gewerbeobjekts ist. Da die HOAI 2021 nur noch einen Ordnungsrahmen als Empfehlung formuliert, werden die Parteien insoweit Zuordnungsfreiheit haben. Die Entscheidung der Parteien hat allerdings durchaus Folgen, weil sich das Leistungsbild Ingenieurbauwerk durchaus verschieden vom Leistungsbild Objektplanung Gebäude abwickelt, was insbesondere bzgl. der Objektüberwachung erkennbar ist; die Leistungsphase 8 (Lph 8) besteht bei dem Vertrag über ein Ingenieurbauwerk in der Bauoberleitung (§ 43 HOAI) und die konkrete Objektüberwachung ist eine Besondere Leistung. § 43 Abs. 3 HOAI lässt den Parteien ausdrücklich auch Freiheiten in der Bewertung der Lph 5, was § 34 HOAI im Leistungsbild Objektplanung Gebäude ausdrücklich nicht kennt. 138 11. Kolloquium Parkbauten - Februar 2024 Der Sachkundige Planer (SKP) - Aufgabe, Vertrag, Verantwortung 2.1 Verschränkung der Vorgaben der TR IH Teil 1 mit dem Vertragsrecht des BGB und der HOAI Wichtig ist, dass der SKP die nach der TR IH Teil 1 vorgesehenen einzelnen Planungsschritte vertragsrechtlich mit den Regeln des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts in §§ 650p ff. BGB verknüpft und - nicht nur honorarrechtlich, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der zu erbringenden Leistungen die Verbindungslinien zu dem nach der HOAI einschlägigen Leistungsbild erkennt und zieht. Eine rein isolierte Betrachtungsweise verkennt, dass die technischen Aussagen der TR IH Teil-1 in den durch das Werkvertragsrecht des BGB vorgegebenen Rahmen eingebettet sind und die Leistungsbilder der HOAI die einzelnen technischen Arbeitsschritte strukturieren und den iterativen Planungsprozess abbilden. Die TR IH Teil 1 konkretisiert also die in der HOAI abstrakt beschriebenen Grundleistungen und damit die Arbeitsschritte. Allerdings haben die in den Anlagen 10.1 und 12.1 enthaltenden Arbeitsschritte auch erweiternde Wirkung für die TR IH Teil 1. Da es bei der TR IH Teil 1 um die Planung der Instandhaltung geht, ist z. B unter Honorierungsgesichtspunkten bereits nach § 2 HOAI zu entscheiden, welche Qualität das „Objekt“ aufweist: Geht es um eine Instandsetzung nach § 2 Abs. 8 HOAI, um eine Instandhaltung nach § 2 Abs. 9 HOAI oder gar um einen Umbau. 2.2 Die Arbeitsschritte nach der TR IH Teil 1 - Abschnitt 3 Abs.2, 1. bis 3. Spiegelstrich Die TR IH Teil 1 beschreibt im Abschnitt 3 Abs. 2 die einzelnen gebotenen Maßnahmen. Das beginnt mit der Ermittlung, Darstellung und Beurteilung des Istzustandes des Bauwerks bzw. des Bauteiles. Das ist der erste Schritt, der nach dem geschlossenen Vertrag zu erbringen ist. Dann folgen der 2. Schritt, nämlich die Festlegung des Mindest-Sollzustandes und der 3.-Schritt, nämlich der Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Mindest-Sollzustand während der Restnutzungsdauer. 2.2.1 Die Verknüpfung mit dem Planerrecht des BGB § 650p BGB ist einschlägig. Die TR IH Teil 1 vermittelt danach notwendig den Eindruck, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architekten-oder Ingenieurvertrags die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sein können. Denn diese hängen gerade von den Ergebnissen der Zustandsfeststellung ab. Die Verträge nach der TR IH Teil 1 befinden sich demnach immer in der sog. Zielfindungsphase, wenn diese nicht zuvor anderweitig abgewickelt worden ist und damit die wesentlichen Planungsziele der beabsichtigten Maßnahme bekannt sind und vereinbart werden können. Das führt notwendig bei einem auch umfassend geschlossenen Vertrag, der alle Leistungsphasen (Lph) eines Leistungsbildes umfasst, oder sich auf die Lph 1 bis 3 oder 4 beschränkt, zu einer Abwicklung nach Maßgabe des §-650p Abs. 2 BGB. Der Planer hat demnach zunächst die Planungsgrundlagen zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen und auf dieser Grundlage eine Kosteneinschätzung zu liefern. Der AG hat dann die Möglichkeit, seine Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, was ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB auslöst. 2.2.2 Zustandsfeststellung und Bewertung als Planungsgrundlage nach § 650p Abs. 2 BGB Die Ermittlung des Ist-Zustandes, die Feststellung von Schäden, Schädigungsgrad, Schädigungsausmaß, dauerhaftsrelevante Einwirkungen, statische Beanspruchung, Schadensursache, Abschätzung der weiteren Zustandsentwicklung bei Unterbleiben von Maßnahmen (TR IH Teil 1 Abschnitt 3 Abs. 2. 1. Spiegelstrich), das alles wäre die Schaffung von Planungsgrundlagen, i.S. des § 650p Abs. 2 BGB. Die Planungsgrundlagen würden auch den Abs. 2, 2. Spiegelstrich beinhalten, nämlich die Festlegung des Mindest-Sollzustands, wie dies als 2. Arbeitsschritt in dem 2. Spiegelstrich beschrieben wird. Diese Planungsgrundlagen, anhand derer die Ziele festgelegt werden, sind von der Planung zu unterscheiden. Wie auch die Kosteneinschätzung von der Kostenschätzung zu unterscheiden ist. Jedenfalls verlangt das BGB im Fall eines in der Zielfindungsphase geschlossenen Architekten-/ Ingenieurvertrags die Erstellung der Planungsgrundlagen und die Erarbeitung einer Kosteneinschätzung, damit der Auftraggeber in der Lage ist, darüber zu befinden, ob der geschlossene Vertrag fortgesetzt oder durch Kündigung abgebrochen wird. Das BGB erweitert also deutlich die Aufgabenstellung nach der Technikregel um die Kostenkomponente. Damit erweitert das BGB den Verantwortungsbereich des Architekten/ Ingenieurs. Die TR IH Teil 1 und das Planerrecht müssen in Verbindung gesehen werden. 2.2.3 Planungsgrundlagen und Kosteneinschätzung mit Berücksichtigung der HOAI - Lph 1, 2: Grundleistung und Besondere Leistung Erfolgt die Ermittlung des Ist-Zustandes im Rahmen eines Planervertrags, haben die Planer unter Honorierungsgesichtspunkten zu beachten, ob die Ermittlungs- und Bewertungsaufgabe eine Grundleistung oder eine Besondere Leistung darstellt. Hilfreich ist der Blick in die Anlagen 10.1 und 12.1 der Leistungsbilder Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke. Maßgeblich ist die Beschreibung der Grundleistungen und der beispielweise beschriebenen Besonderen Leistungen. Die immer erforderliche Ortsbesichtigung ist eine Grundleistung in der Lph 1. Die Bestandsaufnahme und die technische Substanzerkundung sind im Leistungsbild Objektplanung Gebäude beschriebene Besondere Leistungen; im Leistungsbild Ingenieurbauwerke fehlt derlei in der Lph 1. Unter Honorierungsgesichtspunkten sind die Planer demnach aufgefordert, für Honorarsicherung zu sorgen. 11. Kolloquium Parkbauten - Februar 2024 139 Der Sachkundige Planer (SKP) - Aufgabe, Vertrag, Verantwortung 2.2.4 Die Alternative zum Vorgehen nach § 650p Abs. 2 BGB - Werkvertrag über ein Gutachten Die Feststellungs- und Bewertungsaufgabe nach der TR IH Teil 1 ist eigentlich typischerweise eine gutachterliche Tätigkeit. Als Alternative kann sich deshalb für einen Planer in der Zielfindungsphase, wenn also die Instandsetzungsziele noch unbekannt sind, und der Ist-Zustand festzustellen und zu bewerten ist, anbieten, einen reinen Werkvertrag nach § 631 BGB mit dem Inhalt abzuschließen, ein Gutachten zu erstellen. Dem würde sich dann, wenn das Gutachten so ausfällt, dass der AG eine Instandsetzungsentscheidung trifft, der Planervertrag anschließen. Das Gutachten würde der Sache nach als Ergebnis die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele feststellen, auf die sich die Parteien einigen und zum Inhalt eines Planervertrags machen können. Gegenstand des Gutachtens wäre nach Abschnitt-3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der TR IH Teil 1 unter Bewertungsgesichtspunkten die Festlegung des Mindest-Sollzustands nach Maßgabe der Anforderungen an die Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Verkehrssicherheit und Brandschutz, die während der Restnutzungsdauer eventuell unter Berücksichtigung von Wartungsmaßnahmen nicht unterschritten werden dürfen. 2.2.5 Fazit: Entscheidung der Parteien ist gefordert Angesichts dieser möglichen Varianten besteht eine Entscheidungsmöglichkeit der Parteien. Der Vorteil des gutachterlichen Ansatzes ist, dass die HOAI vollständig außen vor ist. Es gibt bei der Gutachterlösung 2 Verträge: Bei der Gutachterlösung entscheidet der AG in freier Entscheidung darüber, ob der Planerauftrag folgt. § 650p und § 650r BGB spielen keine Rolle. Bei der Lösung nach § 650p BGB gibt es nur einen Vertrag, der durch das Sonderkündigungsrecht beendet werden kann. 2.3 Arbeitsschritte nach TR IH Teil 1, 2. Absatz, 4., 5 Spiegelstrich 2.3.1 4. Spiegelstrich Instandhaltungskonzept Der 4. Spiegelstrich hat den technischen Arbeitsschritt „Erstellung eines Instandhaltungskonzepts mit gegebenenfalls mehreren Varianten unter Berücksichtigung der Aspekte Inspektion/ Wartung und Instandsetzung (inklusive Verbesserung) mit dem Ziel zum Gegenstand, eine technisch und wirtschaftlich begründet Lösung anzubieten. 2.3.1.1 Verschränkung der Vorgaben der TR IH Teil-1 mit dem Vertragsrecht des BGB und der HOAI Hierbei handelt es sich klar um eine Planungsaufgabe. Der zugrunde liegende Vertrag ist in diesem Stadium ein solcher, in dem die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vereinbart zum Ausdruck gebracht werden können. Damit ist § 650p Abs. 1 BGB angesprochen und als vertragstypische Pflicht ist im Sinne der Anlagen 10.1 und 12.1 der HOAI die Lph 2, also die Vorplanung angesprochen. Die TR IH Teil 1 spricht vom Instandhaltungskonzept. Die TR IH Teil 1 ist im Vergleich zur Beschreibung der Arbeitsschritte/ Grundleistungen in der Lph 2 geradezu rudimentär. Achtung: Die Planer haben bei einem Planervertrag nach § 650p BGB als vertragstypische Leistungen nach dem Stand der Planung sämtliche Arbeitsschritte nach Maßgabe der Lph 2 der Anlagen 10.1 und 12.1 der HOAI abzuarbeiten. Diese Anlagen ergänzen und konkretisieren also die TR IH Teil 1 um die in den Arbeitsschritten a) bis i) (Anlage 10.1) und a) bis k) der Anlage 12.1 angeführten Leistungen. 2.3.1.2 Erweiterung der Verantwortung durch BGB und HOAI - Hinweisbedarf? Die TR IH Teil 1 ist also erkennbar rudimentär auf die rein technische Sicht beschränkt und notwendig, um die Arbeitsschritte in den genannten Anlagen zu erweitern. Die TR IH Teil 1 vermittelt den Eindruck einer beschränkten Verantwortung; es wäre nicht verkehrt, wenn in technischen Regelwerken auf eine Erweiterung der Verantwortung und Aufgabenstellung in anderweitigen Regelungen aufmerksam gemacht wird. 2.3.2 5. Spiegelstrich Instandhaltungsplangefordert ein Ausführungsplan in Ausrichtung an Lph 5 der Anlagen 10.1 und 12.1. Ein Manko der TR IH Teil 1 besteht diesbezüglich darin, dass eine Definition dessen, was unter einem Instandhaltungsplan zu verstehen ist, fehlt. Die RL SIB hatte im Teil 1 eine Definition enthalten; dort hieß es, der Instandhaltungsplan sei sinngemäß ein Ausführungsplan. Das gilt fachlich gesichert weiter. Aus der fortgeltenden Instandsetzungs-Richtlinie 2001, Teil 3 Abschnitt-1.2.2 kann entnommen werden, dass dieser Instandhaltungsplan so beschaffen sein muss, dass die Qualifizierte Führungskraft auf der Grundlage dieser Planung einen „Unternehmer-Arbeitsplan“ erstellen kann. Das bedeutet, dass dieser Plan nicht lediglich ein solcher sein darf, der der Entwurfsplanung nach Lph 3 der Anlage 10.1 und 12.1 entspricht, sondern es muss ein Ausführungsplan nach Maßgabe der Vorgaben der Lph 5 dieser Anlagen 10.1 und 12.1 sein. Das folgt so auch eindeutig auch aus AH 4. S. 16 des Heftes 638 des DAfStb. Dort heißt es, die Arbeiten seien nach dem vom SKP aufgestellten Schutz- und Instandsetzungsplan auszuführen; die qualifizierte Führungskraft habe einen detaillierten Arbeitsplan zu erstellen. 2.3.3 Erweiterung der TR IH Teil 1 um die Arbeitsschritte in der Lph 5 Anlagen 10.1 und 12.11.2023 Das hat zur Folge, dass ein Planer selbstverständlich auf der Grundlage eines Planervertrags, der auf das Leistungsbild Objektplanung Gebäude oder das Leistungsbild Ingenieurbauwerke verweist, auf die Aufgabenerweiterung durch die Arbeitsschritte in diesen Leistungsbildern zu achten hat. Also sind die in der Lph 5 140 11. Kolloquium Parkbauten - Februar 2024 Der Sachkundige Planer (SKP) - Aufgabe, Vertrag, Verantwortung angeführten Arbeitsschritte Leistungssoll auch im Sinne des § 650p Abs. 1 BGB. Damit kommen z. B die Fortschreibung des Terminsplans und die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektüberwachung hinzu, was besonders bedeutsam ist, wenn der Planer die Leistungsphase 8 nicht im Auftrag hat. Dann muss notwendig der Arbeitsschritt Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Objektüberwachung gestrichen werden. 3. TR IH Teil 1 - Defizit im Bereich der Ausschreibung, Erstellung eines LV Besonders relevant ist das Defizit der TR IH Teil 1 insofern, als die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses als Grundlage für einen Vertragsschluss mit einem ausführenden Unternehmer vollkommen fehlt. Dies ist verwunderlich, weil von der qualifizierten Führungskraft nach RL SIB Teil 3 Abschnitt 1.2.2 das Prüfen von Leistungsbeschreibungen erwartet wird. 3.1 Hilfestellung durch ATV DIN 18349 Abschnitt 0 Eine Hilfestellung bietet der Abschnitt 0 der ATV DIN 18349, der nicht Vertragsbestandteil eines Vertrages mit einem ausführenden Unternehmer wird. Die Hinweise für die Aufstellung eines LV sind jedoch wertvoll. Hinweis: Es könnte sich empfehlen, in den TR IH Teil-1 bzgl. der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses hierauf zu verweisen. 3.2 Bedeutung eines LV für das gewollte und geschuldete Bausoll/ Erfolgssoll Denn der Stellenwert eines LV ist für die Beurteilung des geschuldeten Bausolls/ Erfolgssolls von kaum zu überbietender Bedeutung. Denn grundsätzlich bestimmt das LV darüber, was von dem ausführenden Unternehmer als Leistung und Erfolg erwartet wird. Es liefert auch den Maßstab für die Mangelfreiheit oder die Mangelhaftigkeit des instandgesetzten Werks. Deshalb hat die qualifizierte Führungskraft das LV zu prüfen (RL SIB Teil 3 Abschnitt 1.2.2), deshalb formuliert die ATV DIN 18349 im Abschnitt 3.1.2 Prüfungspflichten des ausführenden Unternehmers, insbesondere dahin, ob der anzutreffende tatsächliche Bestand mit dem in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Bestand (Beschreibung des Istzustands) übereinstimmt oder ob Abweichungen festzustellen sind. Das LV liefert damit die Basis für Prüfungs- und Bedenkenhinweispflichten und bildet so zusammen mit der Instandsetzungsplanung die Basis für des Erfolgs wegen in Betracht kommende Nachträge. Damit bildet ein LV einen Anhaltspunkt, an dem die Verantwortlichkeiten des Planers festgemacht werden können. Denn ein schlechtes LV kann eben Anlass für Nachträge des ausführenden Unternehmers sein, womit zu Lasten des AG die Kostensicherheit in Gefahr gerät. 4. TR IH Teil 1 - Defizitär im Bereich der Objektüberwachung durch den Planer Die TR IH Teil 1 formuliert für einen Planer, der die Objektüberwachung - Lph 8 des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude - übernommen hat, eigenständig keine Anforderungen. Maßgeblich ist die Anlage 10.1 Lph-8 Arbeitsschritt a). Der Planer hat demnach die Überwachung nach Maßgabe der für die Ausführung geltenden Regeln vorzunehmen. Damit entfaltet die TR IH im Teil 1 insbesondere über die Angaben zu den Instandsetzungsprinzipien und Abschnitt 7 Bedeutung. Auf die Besonderheiten im Leistungsbild Ingenieurbauwerke ist bzgl. der Lph 8 zu achten (Unterschied zwischen Bauoberleitung und Objektüberwachung).
