Kolloquium Parkbauten
kpb
2510-7763
expert verlag Tübingen
kpb121/kpb121.pdf0224
2026
121
Technische Akademie EsslingenInspektionsverträge und deren Wichtigkeit
0224
2026
Markus C. Pelk
Die Beanspruchung von Parkbauten wie Parkhäuser oder Tiefgaragen mit Stahlbetonbauteilen durch chloridbelastetes eingetragenes Oberflächenwasser führt dazu, dass diese Bauwerke auch in der Art und Weise der Inspektionen und den daraus resultierenden Maßnahmen sich von Bauwerken andere Nutzung unterscheiden. Diese Unterscheidung wird auch in der Inspektion der Bauteile deutlich. Deshalb sind Inspektionsverträge, also Verträge, die die Prüf- und Kontrollleistungen vereinbaren, unbedingt abzuschließen. Der Inhalt dieser Verträge sollte zwingend die für die Beurteilung wichtigen Informationen sowie die auszuführenden Prüfungen enthalten. Erst nach Fertigstellung eines Inspektionsprotokolls kann eine Instandsetzung der im Protokoll beschriebenen Schäden erfolgen. Dieses geplante Vorgehen führt durch Früherkennung von Schäden zu einer Kostenminimierung und den damit verbundenen langfristigen Werterhalt sowie der Betriebs- und Planungssicherheit und letztendlich zu zufriedenen Nutzern und Betreibern.
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12. Kolloquium Parkbauten - Februar 2026 33 Inspektionsverträge und deren Wichtigkeit Was darin vereinbart sein sollte Markus C. Pelk Sika Deutschland CH AG & Co KG Zusammenfassung Die Beanspruchung von Parkbauten wie Parkhäuser oder Tiefgaragen mit Stahlbetonbauteilen durch chloridbelastetes eingetragenes Oberflächenwasser führt dazu, dass diese Bauwerke auch in der Art und Weise der Inspektionen und den daraus resultierenden Maßnahmen sich von Bauwerken andere Nutzung unterscheiden. Diese Unterscheidung wird auch in der Inspektion der Bauteile deutlich. Deshalb sind Inspektionsverträge, also Verträge, die die Prüf- und Kontrollleistungen vereinbaren, unbedingt abzuschließen. Der Inhalt dieser Verträge sollte zwingend die für die Beurteilung wichtigen Informationen sowie die auszuführenden Prüfungen enthalten. Erst nach Fertigstellung eines Inspektionsprotokolls kann eine Instandsetzung der im Protokoll beschriebenen Schäden erfolgen. Dieses geplante Vorgehen führt durch Früherkennung von Schäden zu einer Kostenminimierung und den damit verbundenen langfristigen Werterhalt sowie der Betriebs- und Planungssicherheit und letztendlich zu zufriedenen Nutzern und Betreibern. 1. Einführung Das Thema der Inspektion und Wartung wird immer wieder auch an uns als Hersteller herangetragen. Dabei kommt man auch bei Betrachtung von verschiedenen Seiten zum gleichen Schluss: Die Wichtigkeit von Inspektionsverträgen sollte als sehr hoch angesehen werden. In der Zusammenarbeit mit Planern und Architekten sowie Bauherren und deren Vertretern ist festzustellen, dass dieses Thema einen breiteren Einzug in die Planungsbüros gefunden hat. Es gibt aber teilweise immer noch ein mangelndes Verständnis, gerade bei Bauherren und deren Vertretern, für die daraus entstehenden wirtschaftlichen und auch rechtlichen Auswirkungen. Ohne regelmäßige und koordinierte Inspektion und Wartung sowie Instandhaltung ist die geplante Nutzungsdauer nicht zu erreichen. Es soll hier im vorliegenden Beitrag darüber informiert werden, was Instandsetzung in dem Kontext zu der Früherkennung und auch Vermeidung von Folgeschäden aufgrund nicht erkannter oder nicht beachteter Schäden bedeutet und dass die daraus folgende Sanierung bspw. in Form einer Betoninstandsetzung sehr kostenintensiv werden kann und vermeidbar gewesen wäre. Dadurch sollte das Bewusstsein für die Notwendigkeit von Inspektion und Wartung geschärft werden. 2. Vorgaben der aktuellen Regelwerke Rechtliche Grundlage für die Inspektionen sind die anerkannten Regelwerke und Normen wie die DAfStb- Richtlinie/ DBV-Merkblatt (Merkblatt des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins (DBV) enthalten Richtlinien für die Wartung, Überwachung und Instandhaltung von Parkbauten). DIN 1076: Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen, DIN EN 1504: Schutz und Instandhaltung von Betontragwerken (Norm für die Anforderungen an Materialien und Verfahren zur Instandsetzung und zum Schutz von Betonbauwerken) sowie die VDI 6200: Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit und auch Andere. Die Vorgaben aus dem Regelwerk sind in einigen Teilen, wie dem Wartungsintervall, unterschiedlich. Eindeutig und ausführlich beschrieben ist das Thema der Inspektionen in Parkbauten im DBV-Merkblatt „Parkhaus und Tiefgaragen“ [1]. In der Tabelle 5. Ausführungsvarianten für befahrene Parkflächen aus Stahlbeton oder Spannbeton [Abb. 1] unter Punkt 7 sind die Inspektionsintervalle aufgeführt. Hier ist bei allen Varianten (A, B, C) jährlich eine Inspektion in den ersten fünf Jahren vorzunehmen. Dies wird damit begründet, dass ein Auftreten von Rissen in den ersten fünf Jahren nach Herstellung am wahrscheinlichsten ist. Danach unterscheidet die Tabelle zwischen den einzelnen Varianten bzw. auch Untervarianten. In den Varianten A2, B1 und B2 ist demnach auch nach den ersten fünf Jahren die Inspektion jährlich auszuführen. Bei den Varianten A1 sowie C1 und C2 alle zwei Jahre. Hier findet sich auch der Hinweis, dass für alle Varianten ein Instandhaltungsplan im Sinne der DIBT-TR Instandhaltung erforderlich ist. Damit ist auch die Gewährleistung betroffen, wenn die Inspektions-Intervalle nicht eingehalten werden. 34 12. Kolloquium Parkbauten - Februar 2026 Inspektionsverträge und deren Wichtigkeit Abb.1: Tabelle 5 aus [1] Zusätzlich findet sich im Kapitel 4 des DBV-Merkblatts das Thema der Instandhaltung. Die hier gezeigte Tabelle 11. „Empfohlene Inspektionsintervalle“ gibt die in Tabelle 5 angegebenen Zeiträume an. Zusätzlich zu den Inspektionsintervallen, die den maximalen zeitlichen Abstand zwischen den Inspektionen vorgeben, wird in dieser Tabelle auch der Inspektionsgegenstand in Abhängigkeit der Untervarianten beschrieben. In der Tabelle 3 des DBV-Heftes 46 [2] wird die Tabelle 11 aus dem DBV- Merkblatt mit KKS (Präventiver Korrosionsschutz) und Rostfrei (Nichtrostende chloridbeständige Bewehrung) sowie die Entwässerungseinrichtungen ergänzt [Abb. 3]. Abb. 2: Tabelle 11 aus [1] Abb. 3: Tabelle 3 aus [2] Auch in der Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ [3] Teil 1 finden sich Vorgaben für die Inspektion/ Wartung als Teil der Instandhaltung. Abb. 4: Grundsätzliche Vorgehensweise bei der Planung und Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen aus [3] Bei der Erstellung eines Instandhaltungskonzeptes sind die Aspekte der Inspektion/ Wartung und Instandsetzung (inklusive Verbesserung), mit dem Ziel eine technisch und wirtschaftlich begründete Lösung anzubieten, zu berücksichtigen. Ein guter Instandhaltungsplan impliziert einen Inspektions- und Wartungsplan. Da das aktuelle Regelwerk vorsieht, dass ein Inspektions- und Wartungsplan erstellt wird, und eine Bewertung eines Oberflächenschutzsystems hinsichtlich des Schädigungsgrades durch einen sachkundigen Planer zu erfolgen hat haben wir als Hersteller auch in dem Verwendbarkeitsnachweis nach TR-IH den Punkt Maßnahmen zur Überarbeitbarkeit hinzugefügt [Abb. 5]. Hierauf kann der sachkundige Planer im Rahmen der Inspektion und der ggf. resultierend Instandsetzung zurückgreifen. Notwendig erforderliche Inspektionen und Wartungen ergeben sich auch aus den Vorgaben der Hersteller. 12. Kolloquium Parkbauten - Februar 2026 35 Inspektionsverträge und deren Wichtigkeit Abb. 5: Auszug aus Verwendbarkeitsnachweis OS-14 System vom Hersteller Sika 3. Inhalte Inspektionsverträgen Ein Instandhaltungsplan kann die Grundlage für die technischen Inhalte eines Inspektionsvertrages sein. Vereinbarende Regelungen sind aber auch zu treffen bzgl. der Vertragsdauer, Zeitpunkt und Häufigkeit sowie die Vergütung. Was ein Instandhaltungsplan im Einzelnen enthalten sollte, wird in der Tabelle aus dem DBV-Merkblatt [Abb. 6] beschrieben. Verschiedene Bereiche der Parkbauten sind zu kontrollieren und zu prüfen. Hier werden Themenschwerpunkte wie allgemeine Bereiche [Abb. 7] wie z. B. technische Einbauten, Entwässerung, Bodenflächen, Wände-/ Stützen, Decken/ Unterzüge oder, wenn vorhanden, auch Prüfpunkte von Mehrfachparkanlagen über eine Checkliste abgearbeitet. In der Abbildung 7 sind Beispiele für Prüfpunkte aus dem allgemeinen Bereich. In der Abbildung 8 und 9 sind Beispiele von zu prüfenden Punkten aus den Bereichen Bodenflächen sowie Wände und Stützen. Selbstverständlich sollten nur Prüfpunkte aufgenommen werden, die in dem zu prüfenden Bauwerk auch vorhanden sind. Im DBV-Heft 46 findet sich auch ein Kapitel für die Instandhaltung von KKS-Systemen. Hier sind zusätzliche Prüfungen, die auf KKS-Systeme abgestimmt sind, unverzichtbar und müssen in den objektspezifischen Prüfkatalog aufgenommen werden. Abb. 6: Übersicht aus [1] Beispiel Checkliste - Allgemeine Bereiche Zu prüfende Einbauteile Geprüft, Notizen Tiefgarage Zufahrt Tor Funktionstüchtig Entwässerungsrinne Gereinigt Bodenabläufe Gereinigt Korrodierte Einlaufschächte Keine Korrosion Beleuchtung Funktionstüchtig Feuerlöscher Geprüft bis ... Notausgangsbeleuchtung Ohne Funktion X Lüftungsanlage Funktionstüchtig Lüftung Funktionstüchtig Abwasser über Hebeanlage Funktionstüchtig Entwässerungsleitungen Korrodiert X Brandschutztore Geprüft am ... Türe/ Schleusen Funktionstüchtig Abb. 7: Prüfpunkte allgemeine Bereiche Beispiel Checkliste - Bodenflächen Zu prüfen: Abschnitt … Ergebnis Beschädigungen Beschichtung Nein Blasen in der Beschichtung Nein Abgefahrene Versiegelung Nein Abplatzungen Beschichtung Nein Freiliegende Bewehrung Nein Mechanische Beschädigungen Nein Offene/ Undichte Dehnfuge Nein Betonier- und Bauwerksfugen Nein Schäden Dehnfugenprofilen Nein Schäden allgemein Boden Siehe Protokoll Fahrbahnmarkierungen Nein Stellplatzmarkierungen Nein Beschriftungen Nein Sichtbare Rissbildung Nein Schäden an Rissbandagen Nein Flickstellen Siehe Protokoll Pfützenbildung Nein Gefälle < 2,5 % Abb. 8: Prüfpunkte Bodenflächen 36 12. Kolloquium Parkbauten - Februar 2026 Inspektionsverträge und deren Wichtigkeit Beispiel Checkliste - Wände und Stützen Zu prüfen BT Wand/ Stütze Ergebnis Schäden Wandanstrich Nein Schäden Sockelbeschichtung Nein Höhe Sockelbeschichtung 50 cm Risse Wände oder Stützen Nein Feuchte Stellen an Wänden Nein Wasserablaufspuren Wänden Nein Risse Beschichtung Stütze Nein Farbablösungen Wand/ Stütze Nein Betonabplatzungen Nein Rostflecken Nein Beschädigungen Nein Beschriftungen Nein Freiliegende Bewehrung Nein Abb. 9: Prüfpunkte Wände und Stützen 3.1 Zuständigkeit Instandhaltungsplan Der Inspektionsvertrag wird zwischen Bauherrn oder Nutzer bzw. Betreiber mit einem Anbieter für die Prüf- und Kontrollleistungen geschlossen. Hier gibt es am Markt diverse Firmen, die die Leistung anbieten. Dies können auch Ing. Büros sein, die ebenfalls Instandsetzungskonzepte erstellen. Die Erstellung eines Instandhaltungsplans sollte bei Neubauten vom Tragwerksplaner gemacht werden. Bei Bestandsparkbauten kann dies auch durch einen sachkundigen Planer für Betoninstandhaltung angefertigt werden. Dieser kann ggf. einen Tragwerksplaner hinzuziehen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, ein Bauwerksbuch für Parkbauten anzulegen. Hier sind die Inspektionen über die gesamte Nutzungsdauer zu dokumentieren. Im öffentlichen und gewerblichen Bereich gelten schon heute Prüfpflichten. Zusammenfassung und Ausblick Die hier gezeigten Beispiele der zu prüfenden Punkte aus den Inspektions- und Wartungsverträgen zeigen, dass eine objektbezogene Prüf- und Inspektionsliste zu erstellen ist. Aus Sicht des Planers ist ein vollständiger Inspektions- und Wartungsvertrag wichtig, um die beschriebene Nutzungsdauer zu erreichen und den Vorgaben aus den Regelwerken gerecht zu werden. Aus Kundensicht ist diese Planung auch ein wichtiger Bestandteil, um eine möglichst lange Nutzungsdauer mit niedrigen Betriebs- und Instandsetzungskosten sowie einen unfallfreien Betrieb aufrecht zu erhalten. Auch die Hersteller der dort verarbeiteten Produkte haben ein Interesse daran, dass durch Inspektion und Wartung die angegebene Verschleißbeständigkeit, in Abhängigkeit von verschieden Parametern wie Fluktuation, erreicht wird. Dies kann nur mit einer strukturierten und auf das Objekt abgestimmten Inspektionsplanung, die in den Verträgen formuliert ist, zu aller Zufriedenheit erreicht werden. Durch den Fortschritt und die Verbreitung von digitalen Bauwerksaufnahmen, Zustandsdokumentationen mit 3D Scanning und Fotodokumentation sowie der Schadensaufnahme und Kartierung wird auch bei diesem Thema eine Weiterentwicklung stattfinden. Schon jetzt wird der Einsatz von Drohnen, 360°-Kameras und KI-gestützte Schadensanalyse angeboten. Es ist davon auszugehen, dass die Sichtbarkeit des Themas in den nächsten Jahren weiter zunehmen wird. Literatur [1] DBV-Merkblatt „Parkhäuser und Tiefgaragen“ 3. überarbeitete Ausgabe, Nachdruck 2022 [2] Hintergründe und Erläuterungen zum DBV-Merkblatt, Fassung 2021 [3] Technische Regel „Instandhaltung von Betonbau- Werken (TR-Instandhaltung) 2020
