Kolloquium Straßenbau in der Praxis
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expert Verlag Tübingen
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Die neuen ZTV Pflaster-StB
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Holger Lorenzl
Carsten Koch
Martin Köhler
Die Ausgabe 2019 der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen (ZTV Pflaster-StB 19) ersetzt die bisherige Ausgabe aus dem Jahr 2006. Sie ergänzt und konkretisiert die Inhalte der in der VOB-Ausgabe September 2019 in einer Neufassung erschienenen ATV DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen. Da die DIN 18318 stärker auf die Anwendung von Pflasterdecken und Plattenbelägen für private, nicht von Kraftfahrzeugen befahrene Flächen ausgerichtet wurde, mussten speziell die Anforderungen für befahrene Pflasterdecken in den ZTV Pflaster-StB konkreter gefasst werden, um das bisherige Qualitätsniveau im Technischen Regelwerk der FGSV zu erhalten.
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2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 203 Die neuen ZTV Pflaster-StB Prof. Dr.-Ing. Holger Lorenzl Labor für Verkehrswegebau Technische Hochschule Lübeck Prof. Dr.-Ing. Carsten Koch Institut für Baustoffe, Geotechnik, Verkehr und Wasser (IBGVW) Technische Hochschule Köln Prof. Dr.-Ing. Martin Köhler Lehrgebiet Straßenwesen, Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe Zusammenfassung Die Ausgabe 2019 der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen (ZTV Pflaster-StB 19) ersetzt die bisherige Ausgabe aus dem Jahr 2006. Sie ergänzt und konkretisiert die Inhalte der in der VOB-Ausgabe September 2019 in einer Neufassung erschienenen ATV DIN 18318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen. Da die DIN 18318 stärker auf die Anwendung von Pflasterdecken und Plattenbelägen für private, nicht von Kraftfahrzeugen befahrene Flächen ausgerichtet wurde, mussten speziell die Anforderungen für befahrene Pflasterdecken in den ZTV Pflaster-StB konkreter gefasst werden, um das bisherige Qualitätsniveau im Technischen Regelwerk der FGSV zu erhalten. 1. Anlass für die Überarbeitung der ZTV Pflaster-StB Aus Anlass der Neufassung der ATV DIN 18318 wurde vom Arbeitsausschuss 6.6 „Pflasterdecken und Plattenbeläge“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV), maßgeblich im Arbeitskreis 6.6.3, eine neue Ausgabe der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Verkehrsflächen mit Pflasterdecken, Plattenbelägen sowie von Einfassungen (ZTV Pflaster-StB) erarbeitet. Daneben wurden neuere Erkenntnisse und neue Inhalte des tangierenden Regelwerks berücksichtigt. Die ATV DIN 18318 trug in der Vergangenheit den Titel „Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen“. Die im September 2019 veröffentlichte Neufassung besitzt den Titel „Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen“. Damit wird bereits deutlich, dass die Neufassung stärker auch auf die Anwendung für private, von Kraftfahrzeugen nicht befahrene Flächen ausgerichtet wurde. Daneben wurde die gebundene Ausführung von Pflasterdecken und Plattenbelägen in die ATV DIN 18318 aufgenommen. Parallel hierzu wurde im FGSV-Arbeitskreis 6.6.5 das Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung (M FPgeb) erarbeitet und als Ausgabe 2018 veröffentlicht. Es wird hinsichtlich der notwendigen Prüfverfahren durch die Arbeitsanleitung zur Durchführung von Prüfungen für Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung (AL Pgeb), Ausgabe 2018, ergänzt. Über deren Inhalte wurde in dieser Zeitschrift von (BURGETSMEIER und KOCH 2018) bereits berichtet. Wesentliche Verwendungsbereiche von Pflasterdecken, Plattenbelägen oder Einfassungen sind: - Befestigungen von Fahrbahnen, Geh - und Radwegen und Flächen des ruhenden Verkehrs im privaten und öffentlichen Bereich, - Gestaltung von städtebaulich hervorgehobenen Flächen und Fußgängerzonen, - Flächen für Gewerbe oder Industrie. Die ZTV Pflaster-StB sollen in Verbindung mit den TL Pflaster-StB herangezogen werden bei der Vorbereitung, der Ausschreibung und der Ausführung von Maßnahmen des Neubaus, des Um - oder Ausbaus, der Instandsetzung sowie der Erneuerung von öffentlichen Verkehrsflächen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung. Nicht Bestandteile der ZTV Pflaster-StB sind begrünbare Flächenbefestigungen, Pflasterdecken und Plattenbeläge in gebundener Ausführung (siehe 204 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 Die neuen ZTV Pflaster-StB Merkblatt M FPgeb 2018), Flächenbefestigungen mit Großformaten (siehe M FG 2013) und Versickerungsfähige Verkehrsflächenbefestigungen (siehe M VV 2013) sowie Pflasterdecken und Plattenbeläge, die auf Bauwerken gebettet sind. 2. Inhalte der Ausgabe 2019 der ZTV Pflaster-StB 2.1 Begriffsbestimmungen Zur Beschreibung der Lage und Begrenzung sowie der Bezeichnungen der einzelnen Schichten einer Verkehrsflächenbefestigung mit Pflasterdecke enthalten die ZTV Pflaster-StB die Darstellung eines typischen Fahrbahnquerschnitts. Die europäischen Normen definieren Pflastersteine und Platten aus den verschiedenen Baustoffen auf der Basis ihrer Abmessungen unterschiedlich. Als Oberbegriff für Pflastersteine und Platten wurde daher der Begriff „Belagselemente“ neu eingeführt. Anders als in den DIN EN 1338: 2003-08 für Pflastersteine aus Beton, den DIN EN 1342: 2013-03 für Pflastersteine aus Naturstein und den DIN EN 1344: 2015-10 für Pflasterziegel enthalten die ZTV Pflaster-StB eine einheitliche Abgrenzung zwischen Pflastersteinen und Platten bei einem Verhältnis von Gesamtlänge zu Dicke von 4. Die Befestigungselemente für Pflasterdecken im Sinne der ZTV Pflaster-StB weisen ein Verhältnis von Gesamtlänge zu Dicke von ≤ 4 auf. Bei nicht rechteckigen Befestigungselementen gilt als Gesamtlänge die Länge des umhüllenden Rechtecks mit kleinstem Flächeninhalt. Die Gesamtlänge darf 400 mm nicht überschreiten. Neu ist auch, dass das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite 1.024 cm² nicht überschreiten darf. Damit wird die Gesamtlänge von Pflastersteinen von bisher 320 mm auf 400 mm erhöht, sodass die bisherige Definitionslücke zu den Großformaten entfällt. Dennoch bleibt aber die zulässige Fläche der Grundfläche (bislang maximal 320 x 320 mm) dadurch erhalten, dass die Grundfläche auf 1.024 cm² beschränkt bleibt. Die Befestigungselemente für Plattenbeläge im Sinne der ZTV Pflaster-StB weisen ein Verhältnis von Gesamtlänge zu Dicke von > 4 auf. Die maximale Gesamtlänge ist weiterhin auf 600 mm begrenzt. Bei nicht rechteckigen Befestigungselementen gilt auch hier als Gesamtlänge die Länge des umhüllenden Rechtecks mit kleinstem Flächeninhalt. 2.2 Baugrundsätze 2.2.1 Wahl der Befestigungselemente Mit Pflasterdecken können alle Verkehrsflächen nach Maßgabe der RStO versehen werden. Plattenbeläge sollten nur bei der Befestigung von Geh - und Radwegen sowie bei Verkehrsflächen, die nicht für den Kfz-Verkehr vorgesehen sind, Anwendung finden. Überfahrten oder ähnliche Verkehrsflächen sind gesondert zu betrachten. Plattenbeläge müssen allerdings so dimensioniert sein, dass ein gelegentliches Befahren durch Fahrzeuge, z. B. des Unterhaltungs - und Reinigungsdienstes, möglich ist. Die Wahl der Befestigungselemente hat so zu erfolgen, dass deren Griffigkeit bzw. deren Rutschwiderstand ausreichend und unter Berücksichtigung der üblichen Unterhaltungsmaßnahmen dauerhaft ist. Hierauf ist in besonderem Maße in Bereichen mit größerer Neigung zu achten. 2.2.2 Neigung der Oberfläche Zur Festlegung der Quer- und Längsneigungen von Fahrbahnen sind die einschlägigen Regelwerke zum Straßenentwurf zu beachten. Wegen der besonderen Bedeutung der Oberflächenentwässerung von Verkehrsflächen ist die Erstellung eines Entwässerungsplanes unerlässlich. Die abflusswirksame Neigung sollte in der Regel mindestens 2,5 % betragen. Eine planmäßige, abflusswirksame Neigung von 2,0 % sollte nicht unterschritten werden. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Einhaltung der Regelneigung oder der empfohlenen Neigung nicht zu, sind zwingend besondere Maßnahmen vorzusehen. Eine Möglichkeit ist es, erhöhte Anforderung an die Ebenheit der Pflasterdecke/ des Belages vertraglich zu vereinbaren. Im Kapitel „Ausführung, Lage, zulässige Abweichungen“ der ZTV Pflaster-StB werden nun umfangreiche Anforderungen hierzu gestellt. In jedem Fall dürfen jedoch nach der Bauausführung die Abweichungen von der geforderten Neigung nicht mehr als ± 0,4 % (absolut) betragen! 2.2.3 Dicke der Befestigungselemente, Bettungsdicke und Fugenbreite Die Dicke der Pflastersteine und Platten sowie der Bettung sind im Rahmen der Planung festzulegen. Pflastersteine, welche aus allseits gesägten und weiterbearbeiteten (z. B. geflammt, gestrahlt) Natursteinen hergestellt wurden, werden wie Pflastersteine aus Beton, Ziegel oder Klinker behandelt. Pflastersteine mit Nenndicken bis zu 60 mm sind für Verkehrsflächen, die mit Kraftfahrzeugen befahren werden, ungeeignet. Sofern Verkehrsflächen mit Fahrzeugen des Reinigungs - und Wartungsdienstes befahren werden, sollten Pflastersteine mit Nenndicken über 60 mm verwendet werden. Für Pflastersteine aus Naturstein mit gespaltenen Seitenflächen und gespaltener Unterseite wurden Empfehlungen für die Festlegung der Nenndicke in Abhängigkeit von der Belastungsklasse formuliert. 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 205 Die neuen ZTV Pflaster-StB Tab. 1: Empfehlungen für die Wahl der Nenndicke für Pflastersteine aus Naturstein mit gespaltenen Seitenflächen und gespaltener Unterseite Verkehrsflächen der Belastungsklasse Nenndicke der Pflastersteine aus Naturstein mit gespaltenen Seitenflächen und gespaltener Unterseite Bk0,3 ab 80 mm Bk1,0 ab 100 mm Bk1,8 ab 120 mm Bk3,2 ab 150 mm Die planmäßige Dicke der Bettung soll unabhängig von der Dicke des Befestigungselementes im verdichteten Zustand 4 cm betragen, in begründeten Fällen auch 1 cm geringer. Hinsichtlich der planmäßigen Fugenbreite wurden die Festlegungen in Abhängigkeit der Nenndicke der Befestigungselemente anders als in der Neufassung der ATV DIN 18318 getroffen. So beträgt die planmäßige Fugenbreite bei Verwendung von Befestigungselementen aus Beton, Ziegel und Klinker sowie Natursteinen mit gesägten oder strukturierten Seitenflächen bei Nenndicken unter 120 mm: 4 mm Nenndicken ab 120 mm: 6 mm. An den Pflastersteinen angeformte Abstandshilfen oder sonstige angeformte Profile geben nicht das Maß der Fugenbreite vor. Sie können die Mindestfugenbreite und die Kraftübertragung durch die gefüllte Fuge nicht ersetzen. Zudem muss ausreichend Raum für das Verfüllen mit einem geeigneten Fugenmaterial zur Verfügung stehen. Die in der Praxis häufig zu findende Verlegung mit unmittelbarem Kontakt zwischen benachbarten Befestigungselementen (sogenannte Knirschverlegung) kann z. B. unter Temperatureinfluss zu erheblichen Schäden führen. 2.2.4 Verlegemuster, Randeinfassung Bei der Wahl des Verbandes oder Verlegemusters ist zu beachten, dass Verbände, die nur über einen geringen Verschiebungswiderstand verfügen, z. B. Kreuzfugen-, Parkett - oder Blockverband, für befahrene Verkehrsflächen grundsätzlich nicht geeignet sind. Durchgehende Längsfugen in der Fahrtrichtung sind zu vermeiden. Für Verkehrsflächen der Belastungsklassen Bk1,0, Bk1,8 oder Bk3,2 und für solche mit besonderen Beanspruchungen sind Verbände vorzusehen, welche eine möglichst großflächige Lastverteilung und einen hohen Widerstand gegen Verdrehung sowie Verkippung erwarten lassen, z. B. Fischgrätverband oder Diagonalverband. Pflastersteine oder Platten sind zwischen Einfassungen oder sonstigen festen Begrenzungen zu versetzen bzw. zu verlegen. Für die Herstellung von Einfassungen sind in der Leistungsbeschreibung gesonderte Leistungspositionen vorzusehen. Die Breite von Rückenstützen sollte zu unbefestigten Flächen hin mindestens 15 cm betragen. Während in der Neufassung der ATV DIN 18318 Festigkeitsklassen für den Fundament - und Rückenstützenbeton vorgegeben sind, aber für die tatsächlich erreichte Druckfestigkeit keine Anforderungen formuliert sind, empfiehlt die ZTV Pflaster-StB die Druckfestigkeit des Fundamentes und der Rückenstütze in der Leistungsbeschreibung anzugeben. Sie sollte am zylindrischen Prüfkörper, für jeden Einzelwert gemessen, mindestens 12 MPa aufweisen. Für Rückenstützen, die häufig höheren mechanischen Belastungen ausgesetzt sein könnten, können auch größere Breiten und höhere Druckfestigkeiten oder andere Stützkonstruktionen erforderlich sein. Die Mengen des für die Herstellung der Fundamente und Rückenstützen verwendeten Frischbetons sind auf die Einbauleistung derart abzustimmen, dass die jeweiligen Verarbeitungszeiten des Frischbetons unter Berücksichtigung der gerade vorherrschenden Witterungsverhältnisse eingehalten werden. Zudem ist eine auf die gerade vorherrschenden Witterungsbedingungen abgestimmte Nachbehandlung des eingebauten Betons durchzuführen. Bei Einfassungen von Verkehrsflächen ab Bk1,8 sowie regelmäßig von Schwerverkehr überfahrenen Einfassungen und bei Entwässerungsrinnen sind die Bauteile in den frischen, d. h. noch verarbeitbaren Fundamentbeton unter Verwendung eines Haftvermittlers an der Unterseite der Bauteile zu versetzen. 2.2.5 Unterlage Die Eignung der Unterlage in Hinblick auf • die Wasserdurchlässigkeit, • die profilgerechte Lage und Ebenheit sowie • die Tragfähigkeit bei Tragschichten ohne Bindemittel ist vor der Erstellung der Decke auf der Oberfläche der Tragschicht festzustellen. Es ist zu betonen, dass dies gemäß ZTV Pflaster-StB eine geschuldete Leistung des Auftragnehmers ist. Eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit der Tragschichten muss gegeben sein. Nach bisherigem Kenntnisstand kann dies angenommen werden, wenn die Unterlage einen Infiltrationsbeiwert von ki ≥ 1 ∙ 10 -5 m/ s aufweist. Die Bestimmung des Infiltrationsbeiwertes kann mit den Verfahren nach TP Gestein-StB Teil 8.3.2, 8.3.3 oder 8.3.4 erfolgen. Zur qualitativen Abschätzung der Wasserdurchlässigkeit kann der Schnelltest nach dem Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen (M VV) durchgeführt werden. Unter dem Aspekt der Wasserdurchlässigkeit einer Tragschicht ohne Bindemittel kann es von Vorteil sein, Baustoffgemische der Kategorie UF3 nach den TL SoB-StB zu verwenden. 206 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 Die neuen ZTV Pflaster-StB Forschungsergebnisse aus Untersuchungen an Tragschichten ohne Bindemittel aus RC-Baustoffen in langjährig unter Verkehr befindlichen Fahrbahnbefestigungen haben gezeigt, dass die Infiltrationsleistung dieser Tragschichten eingeschränkt sein kann. Eine für Verkehrsflächen mit Pflasterdecke oder Plattenbelag ausreichende Versickerungsleistung ist dann nicht mehr gewährleistet. Deshalb sollten Tragschichten aus RC-Baustoffen nur dann verwendet werden, wenn hierfür positive Erfahrungen vorliegen und der Infiltrationsbeiwert der Schicht überprüft wird. 2.3 Bauprodukte Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen müssen die Anforderungen der TL Pflaster-StB und der ZTV Pflaster-StB erfüllen. 2.3.1 Bettungsmaterialien Während die ATV DIN 18318 sowohl feinkornhaltige, kornabgestufte als auch feinkornarme, zum Teil nur gering kornabgestufte Bettungsmaterialien zulassen, empfehlen die ZTV Pflaster-StB aus Gründen der Filterstabilität die vorzugsweise Verwendung feinkornhaltiger, kornabgestufter Bettungsmaterialien der Körnungen 0/ 4, 0/ 5 und 0/ 8. Tab. 2: Anforderungen und Empfehlungen der ZTV Pflaster-StB an Bettungsmaterialien Belastungsklasse nach den RStO Anforderungen und Empfehlungen der ZTV Pflaster-StB Bk 0,3 Rad - und Gehwege vorzugsweise 0/ 4, 0/ 5 oder 0/ 8 nach TL Pflaster-StB Bk 1,0 Bk 1,8 vorzugsweise 0/ 4, 0/ 5 oder 0/ 8 nach TL Pflaster-StB erhöhte Anforderungen an Kornzusammensetzung SZ 22 , E CS 35, mind. C 90/ 3 Bk 3,2 und bei Verwendung einer oberen gebundenen Tragschicht vorzugsweise 0/ 4, 0/ 5 oder 0/ 8 nach TL Pflaster-StB erhöhte Anforderungen an Kornzusammensetzung SZ 18 , E CS 35, mind. C 90/ 3 HMVA nicht zulässig. 2.3.2 Fugenmaterialien Während die ATV DIN 18318 sowohl feinkornhaltige, kornabgestufte als auch feinkornarme, zum Teil nur gering kornabgestufte Fugenmaterialien zulassen, empfehlen die ZTV Pflaster-StB aus Gründen der Filterstabilität die vorzugsweise Verwendung feinkornhaltiger, kornabgestufter Fugenmaterialien der Körnungen 0/ 4 und 0/ 5, ggf. auch 0/ 8. Tab. 3: Anforderungen und Empfehlungen der ZTV Pflaster-StB an Fugenmaterialien Belastungsklasse nach den RStO Anforderungen und Empfehlungen ZTV Pflaster-StB Bk 0,3 Rad - und Gehwege vorzugsweise 0/ 4, 0/ 5 oder 0/ 8 nach TL Pflaster-StB erhöhte Anforderungen an Kornzusammensetzung Bk 1,0 Bk 1,8 vorzugsweise 0/ 4, 0/ 5 oder 0/ 8 nach TL Pflaster-StB erhöhte Anforderungen an Kornzusammensetzung SZ 22 , E CS 35, mind. C 90/ 3 Bk 3,2 und bei Verwendung einer oberen gebundenen Tragschicht vorzugsweise 0/ 4, 0/ 5 oder 0/ 8 nach TL Pflaster-StB erhöhte Anforderungen an Kornzusammensetzung SZ 18 , E CS 35, mind. C 90/ 3 Nenngrößtkorn des Fugenmaterials ≥ 2/ 3 der Sollfugenbreite.Ungewollte Verfärbungen der Befestigungselemente sind zu vermeiden. HMVA nicht zulässig. 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 207 Die neuen ZTV Pflaster-StB In besonderen Fällen kann ein Baustoffgemisch 0/ 2 oder 0/ 3 als Fugenmaterial verwendet werden, das aus natürlichen Gesteinskörnungen hergestellt sein sollte. Der Durchgang durch das Sieb mit der Öffnungsweite 1 mm muss 40 M.-% bis 70 M.-% (bei 0/ 2) bzw. 30 M.-% bis 55 M.-% (bei 0/ 3) betragen. Es sind die Anforderungen der TL Pflaster-StB, Tabellen 8, 9 und 10, erfüllen. Durch das abschließende Einarbeiten eines Fugenschlussmaterials kann die im Verlauf der Nutzungsdauer eintretende Anreicherung des Fugenmaterials mit Feinanteilen und damit die Stabilisierung einer Pflasterdecke vorweggenommen werden. Der Fugenschluss ist dann in der Leistungsbeschreibung zu vereinbaren. Gemäß ZTV Pflaster-StB eignen sich hierfür Gesteinskörnungen mit einem Größtkorn von höchstens 3 mm und einem hohem Feinanteil (< 0,063 mm) von 15 bis 30 M.-%. Sie müssen nicht die Anforderungen der TL Pflaster-StB erfüllen und dürfen keine ungewollten Verfärbungen auf den Befestigungselementen verursachen. Bettungs - und Fugenmaterialien sollten immer einen ausreichenden Widerstand gegen mechanische Beanspruchung (Festigkeit) aufweisen. Neben dem bekannten Schlagzertrümmerungswert oder dem Los-Angeles-Koeffizienten an groben Gesteinskörnungen besteht für feine Gesteinskörnungen auch die Möglichkeit, den Modifizierten Micro-Deval-Koeffizienten nach TP Gestein-StB, Teil 5.5.3 zu bestimmen, welcher speziell für diese Baustoffe entwickelt wurde. 2.3.3 Filterstabilität Pflasterdecken sind - zumindest zeitweilig - während ihrer Nutzungsdauer wasserdurchlässig, d. h. Oberflächenwasser kann über die Fugen in den Oberbau einsickern. Sofern die Kornverteilungslinien von zwei aneinandergrenzenden Schichten voneinander abweichen, kann es infolge Durchsickerung bei zu hoher Fließgeschwindigkeit des Wassers an den Schichtgrenzen zu hydraulisch bedingten Kornumlagerungen kommen. Deformationen des Korngerüstes sowie die Verringerung der Wasserdurchlässigkeit durch Umlagerung, insbesondere von Feinanteilen, sind dann nicht auszuschließen. Dies betrifft alle Schichtgrenzen, also zwischen Fugen - und Bettungsmaterial, zwischen Bettungsmaterial und oberer Tragschicht, zwischen Tragschichten untereinander und zwischen unterer Tragschicht (Frostschutzschicht) und Untergrund/ Unterbau. Die Nichtbeachtung dieser Vorgänge kann, wie leider häufig in der Praxis zu beobachten, zu schwerwiegenden Schäden an der Befestigung führen. Deshalb und aufgrund auftretender Vibrationen müssen die Gesteinskörnungsgemische aneinandergrenzender Schichten filterstabil aufeinander abgestimmt werden. Zur Beurteilung der Filterstabilität werden Filterregeln verwendet. Als Eingangsgröße dienen dabei die Kornverteilungslinien der betreffenden Gesteinskörnungsgemische. Die Struktur des Korn - bzw. Porensystems der Schichten wird somit vereinfachend aus den Kornverteilungslinien abgeleitet. Die Filterstabilität zwischen Fugen - und Bettungsmaterial und zwischen Bettungsmaterial und der obersten Tragschicht (falls es sich um eine Tragschicht ohne Bindemittel handelt) ist daher zwingend anhand der in den ZTV Pflaster-StB angegebenen Filterregeln nachzuweisen. Der Auftraggeber sollte sich diesen Nachweis vom Auftragnehmer vorlegen lassen. 2.4 Bauausführung 2.4.1 Verlegen der Pflasterdecke bzw. des Plattenbelags Hinsichtlich der Bauausführung sind in der Neufassung der ZTV Pflaster-StB eine Reihe von veränderten oder neuen Anforderungen zu beachten. Die Arbeitsschritte für das Verfugen und Abrütteln bzw. Abrammen einer Pflasterdecke oder eines Plattenbelags sind nunmehr - auch in ihrer Reihenfolge - vorgegeben, um eine möglichst vollständige und dauerhafte Fugenfüllung zu erhalten: 1. Fugenmaterial kontinuierlich aufbringen und einarbeiten. 2. Belag vollständig abfegen, im Anschluss abrütteln oder abrammen. 3. Erneut Fugenmaterial aufbringen, einarbeiten und unter begrenzter Wasserzugabe einschlämmen. 4. Im Anschluss den vollständig abgefegten und abgetrockneten Belag bis zur Standfestigkeit abrütteln oder abrammen. Der untere Teil der Fugenfüllung kann mit dem Bettungsmaterial hergestellt werden, sofern die Fugenbreite dies zulässt. 5. Es kann zweckmäßig sein, anschließend einen Fugenschluss durch Einfegen und Einschlämmen auszuführen. Dabei darf es nicht zu dauerhaft ungewollten Verfärbungen der Befestigungselemente durch ein ungeeignetes Fugenschlussmaterial kommen. 6. Abschließend ist die Fläche zu reinigen. Dabei darf kein Fugenmaterial ausgetragen werden. Beim Verfugen und Reinigen ist auf den Schutz vor Verunreinigungen, insbesondere von Straßenabläufen, zu achten. Pflasterdecken oder Plattenbeläge sind erst dann für den Verkehr freizugeben, wenn ihre Bettung und deren Unterlage nach dem Einschlämmen ausreichend abgetrocknet sind. Um das Zuarbeiten von Befestigungselementen zu vermeiden, kann es zweckmäßig sein, den genauen Abstand der Randeinfassungen - unter Beachtung der geforderten Verlegebreite - durch Auslegen einzelner Zeilen aus Befestigungselementen vorher zu ermitteln. Der Aufwand für ein Zuarbeiten von Befestigungselementen sollte dadurch gemindert werden, dass immer dort vorgefertigte Formsteine verwendet werden, wo das möglich ist. Das gleiche gilt z. B. für Bereiche mit beson- 208 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 Die neuen ZTV Pflaster-StB derer Geometrie, z. B. in Kurven oder bei Kreisverkehren. In der Leistungsbeschreibung sind gegebenenfalls entsprechende Festlegungen zu treffen. Zugearbeitete Befestigungselemente dürfen nur verwendet werden, wenn die verbleibende kürzeste Seite • mindestens einem Drittel der größten Kantenlänge des unbearbeiteten Befestigungselementes und • mindestens der halben Dicke des unbearbeiteten Befestigungselementes und • mindestens aber 5 cm entspricht. Das Zuarbeiten hat durch Nassschnitt zu erfolgen. 2.4.2 Anforderungen an die Qualität der Bauausführung In den ZTV Pflaster-StB sind nun Anforderungen an die Höhenlage bei Anschlüssen enthalten, um die bewährten Anforderungen der bisherigen ATV DIN 18318 zu erhalten. So müssen neben Randeinfassungen und Entwässerungsrinnen die Anschlüsse mindestens 5 mm und höchstens 10 mm über deren Oberfläche liegen. Neben Einbauten müssen die Anschlüsse mindestens 3 mm und höchstens 5 mm über deren Oberfläche liegen. Abweichungen von der profilgerechten Lage und unzulässige Abweichungen von der Ebenheit der Tragschicht dürfen nicht durch die Bettung ausgeglichen werden. Pflasterdecken und Plattenbeläge sind an den Fugen höhengleich herzustellen. Der zulässige Versatz bei höhengleichen Anschlüssen darf • bei Befestigungselementen mit ebener Oberfläche 2 mm und • bei Befestigungselementen aus Natursteinen mit unbearbeiteter, spaltrauer Oberfläche 5 mm nicht überschreiten. Zur Kontrolle der Ebenheit sind nunmehr 2 m und 4 m lange Richtlatten zu verwenden. Die neu eingeführte 2-m-Richtlatte wurde erforderlich, um gegenüber der letzten Fassung der ZTV Pflaster-StB geringere resultierende Neigungen zu realisieren. Diese werden aufgrund von Kriterien der Barrierefreiheit immer häufiger gefordert. Die gemäß ATV DIN 18318 zusätzlich mögliche 1-m-Richtlatte kann gemäß ZTV Pflaster-StB nicht herangezogen werden, da die in den DIN 18318 hierfür enthaltenen zulässigen Unebenheiten bereits einen Wasserrückhalt auf der Oberfläche bewirken. Die zulässigen maximalen Abweichungen von der Ebenheit sind in Abhängigkeit von der resultierenden Neigung der vorhandenen Fläche an der jeweiligen Messstelle definiert. Die Anforderungen gemäß Tabelle 4 sind einzuhalten. Tab. 4: Zulässige Abweichungen von der Ebenheit von Pflasterdecken und Plattenbelägen Nutzung Pflasterdecken, Plattenbeläge aus Neigung 1) [%] Ebenheitsanforderungen 2) Stichmaß [mm] unter der: 2-m-Latte 4-m-Latte Geh- und Radwege Pflastersteinen, Platten aus Beton, Klinkern, Ziegeln, bearbeitetem Naturstein ≥ 1,6 < 2,0 ≤ 5 ≤ 8 ≥ 2,0 < 2,5 ≤ 6 ≤ 10 ≥ 2,5 ≤ 8 ≤ 12 unbearbeitetem und spaltrauemNaturstein ≥ 2,0 < 2,5 ≤ 7 ≤ 10 ≥ 2,5 ≤ 12 ≤ 20 Fahrbahnen Pflastersteinen, Platten aus Beton, Klinkern, Ziegeln, bearbeitetem Naturstein ≥ 2,0 < 2,5 ≤ 5 ≤ 8 ≥ 2,5 ≤ 6 ≤ 10 unbearbeitetem und spaltrauem Naturstein ≥ 3,0 ≤ 10 ≤ 15 1) an der Messstelle vorhandene abflusswirksame Neigung 2) Abweichungen von der Ebenheit werden nach den „Technischen Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs - und Querrichtung, Teil: Berührende Messungen (TP Eben - Berührende Messungen)“ mit der Richtlatte und einem 30 cm-Messkeil gemessen. Die Messungen mit der 2-m-Latte erfolgen in Anlehnung an die TP Eben - Berührende Messungen. Interpolationen sind nicht zulässig. 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 209 Die neuen ZTV Pflaster-StB Abweichungen von der in Längs-, Quer - oder der abflusswirksamen Richtung geforderten Neigung dürfen nicht mehr als ± 0,4 % (absolut) betragen. Die Dicke der Bettung darf unabhängig von der Dicke des Befestigungselementes im fertigen Zustand um nicht mehr als ± 1 cm von der vereinbarten Dicke abweichen. Sie muss im verdichteten Zustand an jeder Stelle mindestens 2,0 cm und maximal 5,0 cm betragen. Bei Natursteinpflaster und Natursteinplatten mit einer Nenndicke ≥ 120 mm und spaltrauer Unterseite darf die Bettung im fertigen Zustand gegenüber der vereinbarten Dicke um nicht mehr als 1,5 cm unterschritten und um nicht mehr als 1,0 cm überschritten werden. Bei Natursteinpflaster und Natursteinplatten mit einer Nenndicke ≥ 120 mm und spaltrauer Unterseite muss die Bettung im verdichteten Zustand an jeder Stelle mindestens 3,0 cm und maximal 6,0 cm betragen. Bei Pflasterdecken und Plattenbeläge mit Befestigungselementen kleiner 120 mm Nenndicke aus Beton, Ziegel und Klinker sowie Natursteinen mit gesägten oder strukturierten Seitenflächen darf die Fugenbreite gegenüber der in Abs. 2.2.3 genannten Fugenbreite um ± 1mm, bei Nenndicken ab 120 mm um ± 2 mm, abweichen. Bei Pflasterdecken und Plattenbelägen mit Befestigungselementen aus Natursteinen mit gespaltenen Seitenflächen dürfen die vereinbarten Fugenbreiten nicht überschritten werden. Sofern bei Anschlüssen zugearbeitete Befestigungselemente verwendet werden, dürfen die hier entstehenden Fugen an der breitesten Stelle die vereinbarten Fugenbreiten um nicht mehr als 5 mm überschreiten, jedoch darf eine maximale Fugenbreite von 20 mm nicht überschritten werden. 2.5 Qualitätssicherung Neben den bekannten Anforderungen an Eigenüberwachungsprüfungen und Kontrollprüfungen ist insbesondere der vom Auftragnehmer vorzulegende Eignungsnachweis ein wichtiger Baustein der Qualitätssicherung und Bestandteil des Bauvertrages. Mit dem Eignungsnachweis dokumentiert der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Eignung der Bauprodukte für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend den Anforderungen des Bauvertrages rechtzeitig vor der Bauausführung. Der Eignungsnachweis erfolgt durch: a. Bei Baustoffgemischen: Nachweis der Güteüberwachung der Baustoffgemische nach Anhang B der TL Pflaster-StB durch Vorlage von Prüfzeugnissen einer nach RAP Stra für die Fachgebiete I1 und I2 anerkannten Prüfstelle. Bei Befestigungselementen und Bordsteinen, Einfassungssteinen, Rinnensteinen, Bordrinnensteinen und Muldensteinen, die einer harmonisierten Norm unterliegen: Der Nachweis durch Vorlage der Leistungserklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und ergänzenden Prüfzeugnissen einer fachlich geeigneten Prüfstelle. b. Erklärung über die Eignung der für die Lieferung vorgesehenen Bauprodukte für den vorgesehenen Verwendungszweck c. Angaben zu sonstigen vertraglich geforderten Eigenschaften sowie gegebenenfalls zusätzliche Angaben (z.B. zur Filterstabilität) Zusätzlich sind ggf. Rückstellproben oder Muster dem Auftraggeber zu übergeben 3. Zusammenfassung Die ZTV Pflaster-StB enthalten in Verbindung mit den TL Pflaster-StB weiterhin Anforderungen und Richtlinien an die Planung, die Bauprodukte und an die Herstellung der Pflasterdecken und Plattenbeläge sowie an Einfassungen und Entwässerungsrinnen. Mit der Neufassung der ZTV Pflaster-StB wurden die bisherigen Regelungen aktualisiert und an die im September 2019 herausgegebene Neufassung der ATV DIN 18318 angepasst. Die ATV DIN 18318 bleibt dabei Bestandteil des Bauvertrages. Das mit dieser neuen ATV teilweise verringerte Qualitätsniveau wurde durch die Änderungen der ZTV Pflaster-StB für öffentliche Verkehrsflächen jedoch relativiert, so dass auch weiterhin die Herstellung von Pflasterdecken und Plattenbeläge mit einer hohen Dauerhaftigkeit und Verkehrssicherheit möglich ist. Literatur [1] ALP Pgeb 2018: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.): Arbeitsanleitung zur Durchführung von Prüfungen für Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung, Ausgabe 2018; FGSV Verlag, Köln. [2] Burgetsmeier, Bernd; Koch, Carsten (2018): Die gebundene Pflasterbauweise - Neuerungen und Empfehlungen; Straße und Autobahn 69, S. 551- 555 [3] DIN 18318: 2019-09 Deutsches Institut für Normung e.V. - DIN (Hrsg.): VOB Vergabe - und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen, Ausgabe September 2019; Beuth Verlag, Berlin. [4] M FG 2013: Forschungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen (Hrsg.): Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Großformaten, Ausgabe 2013; FGSV Verlag, Köln. [4] M FPgeb 2018: Forschungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen (Hrsg.): Merkblatt für Flächenbefes-