eJournals Kolloquium Straßenbau in der Praxis 2/1

Kolloquium Straßenbau in der Praxis
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expert Verlag Tübingen
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2021
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Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten

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2021
Jens Klähnhammer
Die Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten benötigt allein im Planungsprozess die Expertise von Architekten, Verwaltungen, Entwässerungsplanern, Akustikern, Verkehrsplanern, Umweltplanern, Straßenplanern, Hochbauplanern. Im Realisierungsprozess werden dann Bau-firmen und Versorgungsunternehmen weitere Akteure. Hinzu kommt noch, dass über den Planungs-, Ausschreibungs- und Realisierungsprozess folgende Interessensgruppen aufeinandertreffen: Verwaltungen, Investoren, Ingenieurbüros, private Bauherren, Baufirmen der öffentlichen und privaten Bauherren und ggf. auch die angrenzende Öffentlichkeit. Daraus entsteht eine Projektkomplexität, die nur schwer beherrschbar ist und gelegentlich zur Überforderung einzelner Akteure führen kann. Insbesondere an den vielen fachlichen, organisatorischen und rechtlichen Schnittstellen ist ein professionelles Projektmanagement zur Vermeidung unnötiger Reibungsverluste notwendig.
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316 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 Modellstadt Herrenberg - NOx-Reduktion im Stadtgebiet 4. Fazit und Ausblick Die im Rahmen der verkehrstechnischen Untersuchung des Vorzugsstraßennetzes der Stadt Herrenberg ermittelten Kenngrößen verdeutlichen, dass bei einer Tempobeschränkung auf 20 km/ h die Warte- und Verlustzeiten, die Rückstaulängen sowie die NOx-Emissionen ansteigen und zum Teil schlechtere Werte als im Bestand erreichen. Daher ist diese Tempobeschränkung insbesondere in der Spitzenstunde am Abend nicht umsetzbar. Denkbar wäre, eine Tempobeschränkung auf 20 km/ h im Zusammenhang mit besonderen Situationen, bei denen ohnehin nur sehr geringe Geschwindigkeiten erreicht werden, z.B. Umleitungsverkehr von der Autobahn. Eine Tempobeschränkung auf 30 km/ h bzw. 40km/ h verfügt über das größte Potential zur Verbesserung im Verkehrsablauf - insbesondere kürzere mittlere Wartezeiten, maximale Rückstaulängen und somit weniger NOx- Emissionen. Aufbauend auf den Untersuchungsergebnissen erfolgt derzeit die Erarbeitung einer verkehrstechnischen Gesamtkonzeption. Schwerpunkt ist ein integrierter Steuerungsansatz mit geschwindigkeitsabhängiger Lichtsignalsteuerung. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Umweltdaten in Form prognostizierter Luftschadstoffbelastungen in die zentralseitigen Strategien zur Verkehrssteuerung integriert und lokal in den Lichtsignalsteuerungen umgesetzt werden. Eine Fertigstellung und Inbetriebnahme des Systems ist bis Ende 2021 vorgesehen. Literaturverzeichnis [1] HBS 2015, Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen: FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 2015 [2] RiLSA 2015, Richtlinien für Lichtsignalanlagen - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr: FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 2015 [3] Richtlinie zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen oder mit lokaler Randbebauung: FGSV - Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 2013 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 317 Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten Vom B-Plan bis zur Projektübergabe Interdisziplinäre Bearbeitung Dipl.-Ing. Jens Klähnhammer Fischer Teamplan Ingenieurbüro GmbH Holzdamm 8, 50374 Erftstadt jens.klaehnhammer@fischer-teamplan.d Zusammenfassung Die Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten benötigt allein im Planungsprozess die Expertise von Architekten, Verwaltungen, Entwässerungsplanern, Akustikern, Verkehrsplanern, Umweltplanern, Straßenplanern, Hochbauplanern. Im Realisierungsprozess werden dann Bau-firmen und Versorgungsunternehmen weitere Akteure. Hinzu kommt noch, dass über den Planungs-, Ausschreibungs- und Realisierungsprozess folgende Interessensgruppen aufeinander-treffen: Verwaltungen, Investoren, Ingenieurbüros, private Bauherren, Baufirmen der öffentlichen und privaten Bauherren und ggf. auch die angrenzende Öffentlichkeit. Daraus entsteht eine Projektkomplexität, die nur schwer beherrschbar ist und gelegentlich zur Überforderung einzelner Akteure führen kann. Insbesondere an den vielen fachlichen, organisatorischen und rechtlichen Schnittstellen ist ein professionelles Projektmanagement zur Vermeidung unnötiger Reibungsverluste notwendig. 1. Einführung Die in der Erschließungsplanung von Wohn- und Gewerbegebieten entstehende Projektkomplexität kann durch ein professionelles Projektmanagement, in dem die richtigen Maßnahmen zur richtigen Zeit durchgeführt werden, beherrschbar gemacht werden. Idealerweise wird die Anzahl der Schnittstellen durch den Einsatz umfassend fachlich gebildeter und vielseitig erfahrener Baumeister stark reduziert. Da dies in der Praxis fast nicht umsetzbar ist, bleibt nur, in allen Gremien und Ebenen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zu kultivieren. Dies ist überaus sinnvoll, jedoch mit Vor- und Nachteilen verbunden, oft mühsam und erfordert von jedem Einzelnen: Zielbewusstsein, Leistungsbereitschaft und Toleranz. Interdisziplinäre Teams sind heute nicht mehr wegzudenken, da sie in der Lage sind, Problemstellungen zu bearbeiten und zu lösen, an denen einzelne Disziplinen scheitern würden. Zudem muss der gesamte Planungsprozess so strukturiert werden, dass bereits im Rahmen der Schaffung des Baurechts alle technischen und umweltrechtlichen Belange hinreichend tief bearbeitet wurden, um in der Umsetzung des Bebauungsplanes den technischen Planern keine „Überraschungen“ zu bereiten. Auch dieses iterative Vorgehen erfordert in hohem Maße eine Interdisziplinarität. 2. Bauleitplanung Bauleitplanung kann als die Anleitung zum Bauen verstanden werden. Zentrale Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken vorzubereiten und zu steuern. Diese Aufgabe obliegt dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung folgend in erster Linie der zuständigen Gemeinde. Die Prozesse der Bauleitplanung folgen einem zweistufigem System und sind die wichtigsten Instrumente zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Kommune. Der vorbereitende Bauleitplan wird formell nach Baugesetzbuch als Flächennutzungsplan bezeichnet und ist als kommunaler Entwicklungsplan zu verstehen. Aus diesem Flächennutzungsplan werden die verbindlichen Bauleitpläne, nämlich die Bebauungspläne (B-Pläne) für Teilbereiches des Gemeindegebietes aufgestellt. Diese B-Pläne setzen die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung rechtsverbindlich fest, schaffen damit Baurecht (Grundlage für Baugenehmigungen) und besitzen eine Verbindlichkeit für jedermann. Sie sind parzellenscharf aufgestellt und werden im Regelfall als Angebotsbebauungspläne aufgestellt. 318 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten Im Regelverfahren bestehen B-Pläne aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen mit einer Begründung und dem Umweltbericht Die Begründung befasst sich mit den Zielen und dem Zweck der Planung sowie der städtebaulichen Begründung der Festsetzungen und der Abwägung. Der Umweltbericht beschreibt und bewertet die Ergebnisse der Umweltprüfung. Wesentliche Inhalte des B-Planes sind: • Art und Maß der baulichen Nutzung • Bauweise • Verkehrsflächen • Grünflächen • Wasserflächen • Versorgungsflächen • Geh-, Fahr- und Leitungsrechte • Ausgleichsmaßnahmen • Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen • Gestaltungsmaßnahmen gemäß kommunaler Vorschriften Darüber hinaus werden Festsetzungen über die bauliche Nutzung der Grundstücke getroffen. Diese beinhalten: • Vorschriften für die jeweiligen Baugebiete (zulässige und nicht zulässige Nutzungen, Betriebe und Anlagen) • Bestimmungen und Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ, Höhe baulicher Anlagen…) • Vorschriften zu Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenze, Baulinien) Im Regelfall werden B-Pläne (aber auch Flächennutzungspläne) auf der Grundlage eines Aufstellungsbeschlusses erarbeitet, um dann in die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu gehen. Die Erarbeitung des Plankonzeptes für den B-Plan stellt wichtige Weichen für den gesamten weiteren Erschließungsprozess. Sehr häufig wird der B-Plan erarbeitet, abgestimmt und final beschlossen um dann auf dem rechtskräftigen B-Plan aufbauend die nächsten Planungsschritte zu veranlassen. Diese Vorgehensweise setzt voraus, dass der/ die den B- Plan erarbeitende Stadtplaner/ Stadtplanerin allumfassend mit den Themen, Verkehr, Schall, Luftschadstoffe, Artenschutz, Hydrogeologie, Altlasten, Landschaftspflege, Erschließung und Tiefbau sowie der Wasserwirtschaft vertraut ist und diese Aspekte umfassend berücksichtigt. Da dies in der Praxis oftmals nicht gegeben ist, sollte bereits in der Phase der Erarbeitung des Plankonzepts eine umfassende interdisziplinäre Zusammenarbeit angestrebt werden. Der ideale Planungsprozess vollzieht sich - wie in der folgenden Abbildung dargestellt idealerweise so, dass alle Fachgutachten parallel zur Erarbeitung des Plankonzepts erarbeitet werden und die Erschließungsplanung in der Tiefe einer Vorplanung bearbeitet wird. Abb. 1: B-Plan Prozess Quelle: eigene Darstellung 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 319 Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten Im Rahmen der Bauleitplanung sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Beispiele für private Belange sind: Privateigentum, Beeinträchtigung durch die Planung (Lärm, Verschattung …), Heranrücken von Wohnbebauung an gewerbliche/ landwirtschaftliche Betrieb und umgekehrt oder aber auch Erweiterungsabsichten gewerblicher Betriebe u.v.m. Diesen stehen beispielhaft Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umweltschutzanforderungen oder wirtschaftliche und städtebauliche Entwicklungskonzepte gegenüber. Auch für diese Abwägungen werden abgestimmte Fachplanungen, basierend auf umfassenden gutachterlichen Aussagen und ggf. abgestimmte Lösungen für mögliche Einzelkonflikte benötigt. Auch hierfür ist eine frühzeitige Interdisziplinarität der Prozesse notwendig. Die dauerhafte Sicherung städtebaulicher Qualitäten kann wie folgt erreicht werden: 1. über Festsetzungen im B-Plan wie - Maß der baulichen Nutzung (Gebäudehöhen) - Bauweise/ überbaubare Grundstücksfläche (Baulinie, abweichende Bauweisen, Stellung der Gebäude) - Flächen für Garagen und Stellplätze - Grünordnerische Festsetzungen (Lage, Ausstattung, Bepflanzungen, Dachbegrünungen) - Gestalterische Festsetzungen (Fassaden, Dächer, technische Aufbauten, Nebenanlagen, Vorgärten, Werbeanlagen u.v.m. 2. Ergänzend zum B-Plan über städtebauliche Verträge 3. Sicherung und Kontrolle der Qualität im öffentlichen Raum durch die Kommune 4. nach Rechtskraft des B-Planes - bei Grundstücksverkäufen - im Baugenehmigungsverfahren - Kontrolle in der Bauphase und später 3. Umwelt Auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen der Bauleitplanung die Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Für folgende Schutzgüter werden die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet: Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Klima und Luft, Landschaft, Boden und Fläche, Wasser, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselbeziehungen zueinander. Im Ergebnis wird ein Umweltbericht angefertigt. Dieser besteht aus: 1. Einleitung - Inhalt und wichtige Ziele des Bauleitplans - Ziele des Umweltschutzes 2. Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen - Bestandsaufnahme des Umweltzustandes einschl. Nullvariante - Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung - Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich - Anderweitige Planungsmöglichkeiten - Umweltauswirkungen im Hinblick auf schwere Unfälle und Katastrophen 3. Zusätzliche Angaben - Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung - Maßnahmen zur Überwachung - Allgemein verständliche Zusammenfassung Zu beachten sind stets, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden oder zu mindern sind. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war. Die Eingriffsregelungen beziehen sich nur auf Vorhaben im Außenbereich sowie für B-Pläne, die eine Planfeststellung ersetzen. Die planerische Bewältigung der Eingriffsregelung erfolgt in der Regel in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) bzw. Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB). 320 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten Er umfasst folgende Arbeitsschritte: 1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen 3. Vorläufige Fassung 4. Abgestimmte Fassung Ein weiterer wichtiger Teil der Umweltuntersuchungen im Rahmen des B-Plan-Verfahrens umfasst die Artenschutzprüfung. Diese Prüfung basiert auf der • Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der • Vogelschutz-Richtlinie (V-RL) gehören zu den wichtigsten Beiträgen der Europäischen Union (EU) zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Die Zielsetzung der Richtlinien ist es, für die FFH-Arten und europäischen Vogelarten einen günstigen Erhaltungszustand zu bewahren bzw. die Bestände der Arten langfristig zu sichern. Mit den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden die artenschutzrechtlichen Vorgaben der EU auf deutsches Recht adaptiert. Die folgenden Grundsätze sind planungsrechtlich bedeutsam: §39 BNatSchG - Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (Auszüge) (1) Es ist verboten - wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, - wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, - Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. (2) Es ist verboten (…) - Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, (…) §44 (1) BNatSchG - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten Es ist verboten - wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören Jedoch sind im § 44(5) BNatSchG für die Bauleitplanung besondere Regelungen enthalten, die im Einzelfall entsprechend zu bewerten sind: • das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 [liegt] nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung […] nicht vermieden werden kann… • das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 [liegt] nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere […] gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind… • das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 [liegt] nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 321 Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten Abb. 2: Ablauf Artenschutzprüfung Quelle: Büro Smeets Aus den Bestimmungen gemäß § 44 (5) folgt, dass Artenschutzbelange u a. bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren aber ebenso bei Zulassungsverfahren, Abrissgenehmigungen o.ä. beachtet werden müssen. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Artenschutzprüfungen sind eigenständige Maßnahmen, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden können. Der Ablauf einer Artenschutzprüfung ist der folgenden Abbildung zu entnehmen: In schwierigen Situationen sind Vermeidungsmaßnahmen incl. Ausgleichsmaßnahmen das Mittel, um doch noch eine Planrechtfertigung zu erreichen. Sie müssen artspezifisch ausgestaltet sein, auf geeigneten Standorten durchgeführt werden und dienen der ununterbrochenen Sicherung der ökologischen Funktion von betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die Dauer der Vorhabenswirkungen. Vermeidungsmaßnahmen incl. Ausgleichsmaßnahmen sind dann wirksam, wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität hat und die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden kann oder wenn die betreffende Art die Lebensstätte nachweislich angenommen hat. 4. Fachgutachten 4.1 Entwässerung Die Frage der entwässerungstechnischen Erschließung eines Grundstücks ist von zentraler Bedeutung in der Erschließungsplanung. Da wichtige Rahmenbedingungen für die Entwässerungslösung per Festsetzung in den B-Plan aufgenommen werden können, sollten bereits parallel zum Aufstellen eines Planungskonzepts für den B-Plan alle Möglichkeiten der Grundstücksentwässerung mittels einer Entwässerungsstudie untersucht werden. Rechtliche Grundlagen werden mit dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und den Wassergesetzen der Länder gelegt. Grundsätzlich gilt: Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Gemeinden haben die Möglichkeit, durch Satzung festzusetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Zudem können derartige Regelungen als Festsetzung in den B-Plan aufgenommen werden. Wasserwirtschaftliches Ziel ist es, keine Verschiebungen im lokalen Wasserhaushalt zuzulassen. Während bei unbebauten Flächen ein geringer Oberflächenabfluss und eine große Grundwasserneubildung bzw. Pflanzen- und Bodenverdunstung zu verzeichnen ist, kehren sich die 322 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten Bedingungen nach der Bebauung um: Es ist eine geringe Grundwasserneubildung bzw. Pflanzen- und Bodenverdunstung und stattdessen ein großer und rascher Oberflächenabfluss zu verzeichnen. Hier gilt es gegenzusteuern und Versickerungs- und Retentionsmöglichkeiten auf dem Grundstück in die Planung einzubeziehen. Wesentliche Aufgaben der Bauleitplanung bestehen in folgenden Punkten: Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, mit umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringen, und sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Gemäß Baugesetzbuch ist es möglich, Klimaanpassungsmaßnahmen in den Bebauungsplänen rechtsverbindlich zu regeln. Festgesetzt werden können insbesondere die Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen Maßnahmen zur Schadensminderung getroffen werden müssen, sobald bauliche Anlagen errichtet werden, und in denen Flächen auf einem Baugrundstück freigehalten werden müssen, damit das Niederschlagswasser natürlich versickern kann. Zudem können die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen definiert werden. Ebenso können und sollten die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen, festgesetzt werden. All diese Betrachtungen sind in einer sehr frühen Projektphase durchzuführen. Zusätzlich sind folgende Aspekte zu betrachten: Gewässer sind nach § 39 WHG, unter anderem zur Sicherung des Wasserabflusses, ordnungsgemäß zu unterhalten. In Bauleitplänen sollten daher an Gewässern ausreichend große Uferstreifen vorgesehen werden, die eine Zugänglichkeit sicherstellen. Nach dem Hochwasserschutzgesetz II ist insofern auch die neue wasserrechtliche Gebietskategorie „Hochwasserentstehungsgebiete“ zu berücksichtigen: Dies sind Gebiete, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwassergefahr und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können (§ 78d Abs. 1 WHG); sie sind von den Ländern durch Rechtsverordnung festzusetzen (§ 78d Abs. 2 S. 3 WHG). Gemäß § 78d Abs. 6 WHG sind in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen: • Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen • Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen In der Erschließungsplanung sollten zudem die Auswirkungen von Starkregenereignissen stärker in den Fokus aller Planungsbeteiligten gerückt werden. Starkregenereignisse sind kleinräumig, intensiv und derzeit für Schutzmaßnahmen zu spät mit der erforderlichen Genauigkeit vorhersagbar. Für Starkregenereignisse sind 3 Szenarien voneinander zu unterscheiden: • Szenario 1: ein seltenes Ereignis, das häufiger als 100-jährliches Ereignis auftritt, aber die Bemessung des Kanalnetzes noch deutlich überschreitet. • Szenario 2: ein außergewöhnliches Ereignis, welches regional differenziert durch ein statistisches Niederschlagsereignis (Dauer 1 Stunde) mit einer Jährlichkeit von 100 Jahren generiert wird und zu einem außergewöhnlichen Oberflächenabflussereignis führt. • Szenario 3: ein extremes Ereignis, welches durch ein extremes Niederschlagsereignis (90 mm in 1 Stunde) generiert wird und zu einem extremen Oberflächenabflussereignis führt Insbesondere im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist es dabei notwendig, frühzeitig die fachlichen Fragen in enger Abstimmung zwischen Gemeinde, Wasserbehörden und Staatlichen Umweltämtern abzuklären. Ein weiteres wichtiges Thema ist die Differenzierung des abfließenden Oberflächenwassers nach • Unbelastetem (besser: gering belastetes) Niederschlagswasser (Kategorie I) bedarf grundsätzlich keiner Vorbehandlung. • Schwach belastetem (besser: mäßig verschmutztes) Niederschlagswasser (Kategorie II) bedarf grundsätzlich einer Behandlung. • Stark belastetem Niederschlagswasser (Kategorie III) muss grundsätzlich gesammelt, abgeleitet und einer biologischen Abwasserbehandlung bzw. der zentralen Kläranlage zugeführt werden. Hier sollten die im Rahmen der begleitenden Verkehrsuntersuchung ermittelten zusätzlichen Verkehrsbewegungen für eine Einschätzung herangezogen werden. Maßgeblich für Dimensionierung der Entwässerungsanlagen sind folgende Regelwerke: Zunächst legt die DIN EN 752 „Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“ den Rahmen. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch zahlreiche Merkblätter, die von der Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 323 Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten e.V. (DWA) zu verschiedenen Themen herausgegeben werden. Auf Grund der großen Bedeutung der Entwässerungsthemen sollten diese Überlegungen frühzeitig (Beginn des B-Plan Prozesses) eingebracht werden. Dabei ist auch bereits eine Interaktion mit dem Verkehrsanlagenplaner herzustellen (Fließwege, Höhenlage der künftigen Straßen etc.) Die zu diesem Zeitpunkt zu erarbeitende Entwässerungsstudie soll folgende Schwerpunkte behandeln: • Entwässerungsgebiet - Einzugsgebiet - Gebietsdaten - Einwohner - Gewässer - Schutzgebiete - Überschwemmungsgebiete - Bodenverhältnisse - Topografie - Niederschlag - Fremdwasseranfall - Kategorisierung der Flächen • Vorhandene Kanalisation • Geplante Kanalisation • Hydraulische Nachweise Da die Entwässerungsplanung im Rahmen der Bauleitplanung eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Zusammenhang mit umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen hat, sollte der Anspruch darin bestehen, ressourcensparende und ökologisch wertvolle Lösungen für den Umgang mit Niederschlagswasser zu entwickeln. Wichtige Stichworte in diesem Zusammenhang sind: Dach- und Fassadenbegrünung, Versickerung über Mulden-Rigolensystem oder Tiefbeete, dezentrale Rückhaltungen über Teiche, Becken, Rigolen sowie die dezentrale Behandlung und schließlich auch die Sammlung von Regenwasser in Zisternen für eine spätere Nutzung. Offene Ableitungen (Mulden, Gräben oder auch im Straßenraum) sind im Hinblick auf die oben genannten Anforderungen der Einleitung in Kanälen vorzuziehen. Gerade in dieser Hinsicht ergeben sich gestalterische Ansätze aus der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Entwässerungs- und Straßenplanern, Architekten und Landschaftsarchitekten. 4.2 Verkehr/ Lärm Die Aufgabe der Verkehrsplanung liegt in der optimalen Gestaltung von Verkehrssystemen unter Berücksichtigung von qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Sicherheit von Verkehrsprozessen. Die Planungen basieren auf Kenntnissen über den Verkehrsablauf, über die Verkehrstechnik und über die Verkehrsorganisation. Grundlage jeder Erschließung ist die Auseinandersetzung mit den Gesetzmäßigkeiten der räumlich zeitlichen Entstehung und Durchführung der Ortsveränderungen von Personen (zu Fuß oder mit einem Verkehrsmittel) und Gütern im gesamten öffentlichen Verkehrsraum des das Planungsgebiet umfassenden Untersuchungsraums. Dabei bedienen sich die Verkehrsplaner eigener Berechnungsverfahren, mit deren Hilfe Aussagen zur Entwicklung, Gestaltung und Bewertung des Verkehrsgeschehens und der Verkehrsinfrastruktur eines Territoriums ermittelt werden. Verkehrsplanerische Berechnungsergebnisse bilden die Grundlage für die darauf aufbauende verkehrs- und betriebstechnische Gestaltung der Verkehrsanlagen. Hierzu zählen folgende Bausteine: Abb. 3: Umgang mit Niederschlagswasser [Quelle: eigene Darstellung] 324 2. Kolloquium Straßenbau - September 2021 Erschließung von Wohn- und Gewerbegebieten Verkehrsthemen stehen sehr im Fokus der Öffentlichkeit und werden in der Praxis immer wieder benutzt, um unliebsame Flächenentwicklungen zu verhindern. Häufig werden dabei Verkehrs- und Lärmthemen miteinander verknüpft. Umso wichtiger sind hier eine frühzeitige und vor allem sehr sorgfältige Auseinandersetzung mit der Analyse des bestehenden Verkehrsgeschehens, der Prognose über künftige Verkehrsentwicklungen und der Ermittlung der davon ausgehenden Auswirkungen auf den Verkehrsablauf und die Lärmentwicklung. Daraufhin sind Maßnahmen zur Gewährleistung einer auch künftig akzeptablen Verkehrsqualität und/ oder der Einhaltung der Grenzwerte nach DIN 18005 bzw. 16. BImSchV und der der TA Lärm zu ergreifen. Diese Maßnahmen können beispielsweise im Umbau eines Knotenpunktes oder im Anbau von Fahrstreifen oder im Bau von Lärmschutzeinrichtungen bestehen. Alle diese Maßnahmen erfordern eine Flächeninanspruchnahme und sind deshalb baurechtlich festzusetzen. Unter anderem auch deshalb ist die frühzeitige Auseinandersetzung mit künftigen Verkehrsabläufen zwingend notwendig. Im Interesse einer hohen Qualität bei der Gestaltung öffentlicher Räume sollten bereits bei der Erarbeitung der Verkehrsuntersuchungen und daraus abzuleitender Maßnahmen der interdisziplinäre Austausch mit dem Verkehrsanlagenplaner, dem Schallgutachter, dem Architekten und Landschaftsarchitekten sowie des Entwässerungsplaners kultiviert werden. Nur so lassen sich allseits abgestimmte und ausgewogene Lösungen erarbeiten. 5. Planungsablauf Die Erschließungsplanung von Wohn- und Gewerbegebieten besteht im Regelfall aus folgenden Ingenieurleistungen: • Vermessung • Baugrunduntersuchungen • Objektplanung Ingenieurbauwerke (Entwässerungseinrichtungen) • Objektplanung Verkehrsanlagen • u.U. Fachplanung Tragwerksplanung • Fachplanung Technische Ausrüstung (Beleuchtung, Maschinen- und Elektrotechnik im Zusammenhang mit Entwässerungsbauwerken) • Koordination der Versorgungsträger Wie in den vorangegangenen Ausführungen bereits mehrfach betont, wäre es sowohl für den Prozess als auch für die erreichbare städtebauliche Qualität nachteilig, wenn die Phase der Objektplanung erst nach Erlangung der Rechtskraft des B-Planes beginnt. Idealerweise erfolgt die Erarbeitung des Planungskonzepts für den B-Plan gemeinsam mit • Entwässerungsstudie/ Starkregenbetrachtung • Verkehrsuntersuchung • Lärmgutachten • Objektplanung Verkehrsanlagen bis Lph. 2 incl. Gradientenplanung/ Grundzüge der Straßenraumgestaltung • Umwelt - und Artenschutzuntersuchung • Aufstellen des städtebaulichen Konzepts Vorbereitend werden dafür benötigt: • Entwurfsvermessung • Baugrundgutachten Die Gründe für dieses iterative und interdisziplinäre Vorgehen ergeben sich aus vielfältigen Projekterfahrungen. Es ist z.B. wichtig zu wissen, welche Tiefe und damit letztendlich welche Breite Entwässerungseinrichtungen zur Versickerung bzw. offenen Ableitung von Oberflächenwasser haben werden, damit die Flächen entsprechend im B-Plan Berücksichtigung finden können. Ebenso sind die zu erwartenden Verkehrsverhältnisse und die daraus ableitbare Straßenraumgestaltung entscheidend für die Gesamtbreite des Verkehrsraumes. Straßenraumgestaltungen, bei denen Fahrbahnen von Seitenbereichen mit hohen Borden getrennt werden sollen, erfordern entsprechend Breite Gehwege, damit in Bereichen von Bordabsenkungen die Anforderungen der Barrierefreiheit eingehalten werden können. Im Übrigen ist immer zu berücksichtigen, dass die Planung von Verkehrsanlagen grundsätzlich eine Angebotsplanung darstellt und die Verkehrsmittelwahl in der Zukunft stark beeinflusst. Wohn- und Gewerbegebiete werden in der überwiegenden Zahl der Fälle zweistufig ausgebaut. Zuerst werden Entwässerungseinrichtungen und Baustraßen hergestellt. Dann verlegen die Versorgungsunternehmen Kabel und Leitungen. Nachdem der Hochbau abgeschlossen ist bzw. einen hohen Fertigstellungsgrad erreicht hat, werden die Straßen endausgebaut. Dazwischen liegen vielfach mehrere Jahre. Damit das Verkehrsverhalten der neuen Einwohner bzw. Beschäftigten der Gewerbeeinrichtungen sich in der Zwischenzeit nicht nur auf den PKW ausrichtet, sollten von Beginn an Zugangsstellen zum Nahverkehr und/ oder Fahrradinfrastruktureinrichtungen hergestellt werden. Ebenso sollten der Umgang mit dem ruhenden Verkehr von Beginn an im Blick behalten werden. Durch entsprechende Ortssatzungen und / oder Festsetzungen im B-Plan sollte die Anzahl von Stellplätzen und/ oder auch die Zuweisung an gewisse Nutzergruppen klar geregelt werden. Auf diesem Gebiet besteht im Interesse der Schaffung attraktiver Stadtquartiere ein großer Handlungsbedarf. Zu beachten ist, dass in Metropolen knapp 20 % der öffentlichen Verkehrsflächen mit Autos zugestellt, 50 % aller Autos im öffentlichen Raum abgestellt sind und nur die anderen 50 % sich in Bewegung be-