Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis
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expert verlag Tübingen
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Vorstellung des „Praxisleitfaden für ein Hygienemanagement im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“
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Martin Hobl
Trinkwasser ist – gemäß Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001 (2016/2018) – zu jederzeit in hygienisch einwandfreier Qualität bereitzustellen. Der Begriff „Hygiene“ im Sinne dieses Grundsatzes umfasst dabei alle Bestrebungen und Maßnahmen, die darauf abzielen, negative Qualitätsveränderungen des Trinkwassers zu vermeiden bzw. zu verhindern. Im Oktober 2016 veröffentlichte der DVGW – Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. das Technische Merkblatt DVGW W 300-8 (M) unter dem Titel „Trinkwasserbehälter; Praxishinweise Hygienekonzept: Neubau und Instandsetzung“.
Dieses Merkblatt gibt grobe Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Hygienekonzepten sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für sämtliche Instandsetzungsmaßnahmen von Trinkwasserbehältern vor. Die in vorgenanntem Merkblatt zusammengestellten Vorgaben, die analog auch für den Betrieb von Trinkwasserbehältern herangezogen werden können, sind nicht präzisiert und lassen daher einen großen Interpretationsspielraum zu. Konkret definierte Handlungshinweise zur sachgerechten Umsetzung sind auch üblicherweise nicht Gegenstand von Regelwerken.
Veranlasst durch unterschiedlichste Auffassungen bzgl. der Umsetzung der Vorgaben des Merkblattes in die Praxis gründete die S.I.T.W. Fachvereinigung – Schutz und Instandsetzung von Trinkwasserbehältern e.V. die Arbeitsgruppe „Hygienekonzept“ mit der Maßgabe, einen Praxisleitfaden zu entwickeln, der die Vorgaben des Regelwerkes konkretisiert. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe wurde dabei mit jeweils drei Vertretern von gem. DVGW W 316 zertifizierten Planungsbüros bzw. Ausführungsbetrieben so gewählt, dass die Intentionen aller verantwortlichen Projektbeteiligten gleichermaßen Berücksichtigung fand.
Der „Praxisleitfaden für ein Hygienemanagement im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ soll zukünftig dabei helfen, die in der Baupraxis bis dato aufgetretenen Unklarheiten bei der
– Planung (u. a. bei der Auswahl von Materialien und Verfahren),
– Ausschreibung (u. a. bei der Abgrenzung von Nebenleistungen und „Besonderen Leistungen“ gem. VOB/C),
– Ausführung (u. a. bei der Umsetzung der Maßnahmenpakete/Hygienevorschriften in den unterschiedlichen Hygienezonen) sowie bei der
– Zuordnung der Weisungsbefugnisse / Verantwortlichkeiten beim Thema „Hygienekonzept“ auf der Baustelle (u. a. wer stellt den Hygienekoordinator)
weitestgehend zu vermeiden.
Der Praxisleitfaden wurde 2022 (1. Auflage / Vulkan-Verlag GmbH) durch die S.I.T.W. Fachvereinigung – Schutz und Instandsetzung von Trinkwasserbehältern e.V. unter dem Titel „Hygienekonzept der Trinkwasserspeicherung – Praxisleitfaden“ herausgegeben.
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7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 15 Vorstellung des „Praxisleitfaden für ein Hygienemanagement im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ Dipl.-Ing. Martin Hobl GUV Gesellschaft für Geohydraulik, Umweltberatung, Verfahrens- und Ingenieurtechnik mbH, Lohfelden Zusammenfassung Trinkwasser ist - gemäß Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001 (2016/ 2018) - zu jederzeit in hygienisch einwandfreier Qualität bereitzustellen. Der Begriff „Hygiene“ im Sinne dieses Grundsatzes umfasst dabei alle Bestrebungen und Maßnahmen, die darauf abzielen, negative Qualitätsveränderungen des Trinkwassers zu vermeiden bzw. zu verhindern. Im Oktober 2016 veröffentlichte der DVGW - Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. das Technische Merkblatt DVGW W 300-8 (M) unter dem Titel „Trinkwasserbehälter; Praxishinweise Hygienekonzept: Neubau und Instandsetzung“. Dieses Merkblatt gibt grobe Rahmenbedingungen für die Gestaltung von Hygienekonzepten sowohl für Neubaumaßnahmen als auch für sämtliche Instandsetzungsmaßnahmen von Trinkwasserbehältern vor. Die in vorgenanntem Merkblatt zusammengestellten Vorgaben, die analog auch für den Betrieb von Trinkwasserbehältern herangezogen werden können, sind nicht präzisiert und lassen daher einen großen Interpretationsspielraum zu. Konkret definierte Handlungshinweise zur sachgerechten Umsetzung sind auch üblicherweise nicht Gegenstand von Regelwerken. Veranlasst durch unterschiedlichste Auffassungen bzgl. der Umsetzung der Vorgaben des Merkblattes in die Praxis gründete die S.I.T.W. Fachvereinigung - Schutz und Instandsetzung von Trinkwasserbehältern e.V. die Arbeitsgruppe „Hygienekonzept“ mit der Maßgabe, einen Praxisleitfaden zu entwickeln, der die Vorgaben des Regelwerkes konkretisiert. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe wurde dabei mit jeweils drei Vertretern von gem. DVGW W 316 zertifizierten Planungsbüros bzw. Ausführungsbetrieben so gewählt, dass die Intentionen aller verantwortlichen Projektbeteiligten gleichermaßen Berücksichtigung fand. Der „Praxisleitfaden für ein Hygienemanagement im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ soll zukünftig dabei helfen, die in der Baupraxis bis dato aufgetretenen Unklarheiten bei der - Planung (u. a. bei der Auswahl von Materialien und Verfahren), - Ausschreibung (u. a. bei der Abgrenzung von Nebenleistungen und „Besonderen Leistungen“ gem. VOB/ C), - Ausführung (u. a. bei der Umsetzung der Maßnahmenpakete/ Hygienevorschriften in den unterschiedlichen Hygienezonen) sowie bei der - Zuordnung der Weisungsbefugnisse / Verantwortlichkeiten beim Thema „Hygienekonzept“ auf der Baustelle (u. a. wer stellt den Hygienekoordinator) weitestgehend zu vermeiden. Der Praxisleitfaden wurde 2022 (1. Auflage / Vulkan-Verlag GmbH) durch die S.I.T.W. Fachvereinigung - Schutz und Instandsetzung von Trinkwasserbehältern e.V. unter dem Titel „Hygienekonzept der Trinkwasserspeicherung - Praxisleitfaden“ herausgegeben. 1. Hygienekonzept nach DVGW-Merkblatt W 300-8 - Rechtlicher Hintergrund“ Das Hygienekonzept gem. DVGW-Merkblatt W 300-8 resultiert im Ursprung auf den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und den darin enthaltenen rechtlichen Vorgaben. Zudem ist die Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001 (2016/ 2021) zu beachten. Übergeordnet regelt die Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 29.04.2004 die Lebensmittelhygiene: Diese Verordnung mit der Zielsetzung, Leben und Gesundheit des Menschen zu schützen, legt Grundsätze und Definitionen für das Lebensmittelrecht fest. Diese Verordnung basiert wiederum auf der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2002 und der Richtlinie 93/ 42/ EWG des Rates vom 14.06.1993 über Lebensmittelhygiene. Mittels vorgenannter Verordnungen soll letztlich eine hohe Sicherheit von Lebensmitteln und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden. Zur Sicherstellung der Schutzniveaus wurden bereits in der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 Grundsätze zur Gefahrenanalyse und Überwachung von kritischen Kontrollpunkten aufgeführt. Hierfür wurden im Lebensmittelbereich die sogenannten HACCP-Grundsätze eingeführt: Das HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point-Konzept) bedeutet übersetzt nichts anderes als „Ri- 16 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ siko-Analyse kritischer Kontroll-Punkte“ und stellt einen systematischen Ansatz dar, um letztendlich unbedenkliche Lebensmittel zu gewährleisten. Die Aufgabe des HACCP-Konzeptes ist es, mögliche Gefahren, die in Folge der Verarbeitungsprozesse von Lebensmitteln entstehen oder von fertigen Produkten ausgehen können, zu detektieren, die daraus folgenden Risiken abzuschätzen, um dann schlussendlich die entsprechenden Maßnahmen zur Minimierung/ Ausschaltung dieser Risikofaktoren ergreifen zu können. Ziel des HACCP-Konzeptes ist somit, zu analysieren, welche möglichen Risiken vorliegen und was getan werden muss, um diese Risiken zu vermeiden. Die Aufstellung und die Umsetzung eines HACCP-Konzept besteht im Wesentlichen aus sieben Schritten: 1. Verfahren und Produkt definieren (Gefahrenanalyse) 2. Risikofaktoren ermitteln 3. Risikoträchtige Prozessabschnitte bestimmen 4. Monitoring (Risikoträchtige Prozessabschnitte unter Kontrolle bringen) 5. Überwachung und Korrektur 6. System zur Verifizierung des Konzeptes erarbeiten (Fehlerkorrektur) 7. Verfahren und Produkt definieren (Gefahrenanalyse) Die Unternehmen (hier: Lebensmittelunternehmer) müssen zur Sicherstellung der Hygiene spezifische Anforderungen aufstellen und umsetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass - neben den amtlichen Kontrollen - auch in der Produktion und Verarbeitung hygieneschutztechnische Maßnahmen ergriffen werden, um Gefahren zu vermeiden bzw. zu minimieren. Für den Trinkwasserbereich stellt das Hygienekonzept nach DVGW-Merkblatt W 300-8 somit einen analogen Baustein dar, auf den das HACCP-Konzept durchaus übertragbar ist. Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 42, Abs. 1 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bzw. § 43, Absätze 2,3 und 5 werden Verpflichtungen aufgeführt: Hierbei muss sich jeder Mitarbeiter, der regelmäßig Tätigkeiten zum Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmittel ausführt bzw. mit diesen Lebensmitteln in Berührung kommt, einer Belehrung unterziehen, in der auf die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei Erkrankungen hingewiesen wird. Die Unterweisung erfolgt in der Regel durch die zuständigen Gesundheitsämter. Nachschulungen hierzu sind verpflichtend und durch den Arbeitgeber auszuführen bzw. zu organisieren. 2. Praxisleitfaden für ein Hygienemanagement im Kontext zum DVGW-Merkblatt W 300-8 Das Thema „Hygiene“ stellt unsere Gesellschaft grundsätzlich vor große Herausforderungen, dies gilt insbesondere für den Gesundheits- und Lebensmittelbereich. Trinkwasser ist bekanntermaßen das wichtigste Lebensmittel für den Menschen. Das DVGW-Merkblatt W 300-8 gibt grobe Vorgaben für die Umsetzung sowohl für Neubaumaßnahmen (in Ergänzung zum DVGW-Arbeitsblatt W 300-1) als auch für sämtliche Instandsetzungsmaßnahmen (in Ergänzung zu den DVGW-Arbeitsblättern W 300-2, -3, -6) von Wasserspeicheranlagen vor. Im Kontext dazu enthält der „Praxisleitfaden für ein Hygienemanagement im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ konkret definierte Handlungshinweise zur sachgerechten Umsetzung der Vorgaben des vorgenannten Merkblattes. Wasserversorgungsanlagen sind stets so zu bauen und zu betreiben, dass das Trinkwasser den Anforderungen entspricht, die nach Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001 (2016/ 2021) und Infektionsschutzgesetz IfSG (2001/ 2022) festgelegt werden. Der Grundsatz dabei ist, Trinkwasser zu jedem Zeitpunkt in hygienisch einwandfreier Qualität bereitzustellen: Negative Qualitätsveränderungen des Trinkwassers können sich in Form von physikalischen, chemischen und / oder mikrobiologische Veränderungen des Trinkwassers äußern und unter anderem durch Veränderungen im Betriebsablauf einer Wasserversorgungsanlage entstehen. Um das Ziel zu erreichen, Trinkwasser zu jederzeit in hygienisch einwandfreier Qualität bereitzustellen, sind während des Baus und Betriebes einer Wasserversorgungsanlage mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu denen insbesondere auch Vorschriften zur Hygiene zählen, einzuhalten. Die Erstellung der sog. Hygienekonzepte erfolgt dabei auf Basis der DVGW-Arbeitsblätter W-300-1 bis 5 und 8 sowie auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Übergeordnete Ziele des Hygienekonzeptes der Trinkwasserspeicherung sind • die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität durch Einsatz hygienisch geeigneter/ zugelassener Materialien, • die Vermeidung von Infektionen/ Verkeimungen durch Aufklärung und Unterweisung (nach §42/ 43 Infektionsschutzgesetz) sowie • die Vermeidung von Verunreinigungen durch klare Anweisungen und vorbeugende Maßnahmen. Die Trinkwasserspeicheranlage soll als Ausgangspunkt trinkwasserhygienischer Probleme ausgeschlossen werden können. Hygienekonzepte unterscheiden dabei ausdrücklich nicht zwischen • den Anforderungen während eines planmäßigen Betriebes der Anlage bzw. den Anforderungen während außerplanmäßiger Arbeiten (z. B. Instandsetzungsarbeiten) sowie • dem Neubau bzw. der Instandsetzung einer Anlage. Hygieneaspekte müssen bei der gesamten Wertschöpfungs- und Prozesskette, beginnend bei • den Ausgangsstoffen, • der Zusammensetzung, • der Verarbeitung bis hin zu • den Werkstoffveränderungen durch das Trinkwasser, • beachtet werden. Die Konzepte • sind unabhängig vom Auskleidungssystem des Behälters oder auch der Behälterbauweise (Ortbetonbehäl- 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 17 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ ter, Systembehälter etc.) anzuwenden und verfolgen des Weiteren folgende Grundsätze: • Die materialspezifischen Hygienenachweise für alle Materialien gemäß DVGW W 270 (A), DVGW W 347 (A), DVGW W 398 (M) sowie die Bewertungsgrundlagen und Leitlinen des Umweltbundesamtes sind zu beachten. • Die Durchführung einer Reinigung und Desinfektion ersetzt kein Hygienekonzept auf der Baustelle. • Eine Differenzierung zwischen wasserberührten Oberflächen und dahinter angeordneter Konstruktion ist nicht möglich, da keine Oberfläche - mit Ausnahme von nichtrostendem Stahl - als diffusionsdicht angesehen werden kann. Fazit: Auch die unterhalb der wasserberührten Oberfläche eingesetzten Baustoffe/ Bauhilfsstoffe müssen für den Einsatz im Trinkwasserbereich geeignet sein. Hygienekonzepte verfolgen den Grundgedanken, alle denkbaren Gefährdungspotentiale, die sich negativ auf die Trinkwasserhygiene und damit auf die Trinkwasserqualität auswirken könnten, zu vermeiden. Die Grundlagen zur Vermeidung hygienischer Mängel werden bereits während der Errichtung bzw. Instandsetzung von Trinkwasserbehältern geschaffen. So können hygienische Mängel infolge eines unzureichenden Hygienekonzeptes (z. B. durch Verwendung ungeeigneter Baustoffe, Kontaminationen in Auskleidungen etc.) oftmals durch nachfolgende Reinigung/ Desinfektion nicht mehr beseitigt werden. Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserhygiene sind daher bereits im Rahmen der Planung aufzustellen, während der Errichtung/ Instandsetzung fortzuschreiben und sollten anschließend während des Betriebes der Anlagen berücksichtigt werden. Das Hygienekonzept beinhaltet im Einzelnen Angaben/ Maßnahmen bzgl. • organisatorischer Punkte (Angaben zum Hygienekoordinator, Maßnahmenkatalog, Ausweisung von Hygienezonen, Hygieneplan, Hygieneablaufplan, Notfallpläne etc.), • trinkwasserhygienisch geeigneter Bau- und Bauhilfsstoffe (Überwachung auf Übereinstimmung mit dem LV), • der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle im Hinblick auf Werkzeuge/ Arbeitsmittel, • dem Schutz angrenzender Betriebsanlagen, • der Regelungen zum Verzehr von Nahrungs- und Genussmitteln, • der Lagerung von Bau-, Bauhilfsstoffen und Produkten mit späterem Trinkwasserkontakt, • der Vermeidung von Verunreinigungen des „Betonierraumes“, • dem Schutz von bereits hergestellten Betonflächen sowie • dem Schutz der bereits hergestellten Auskleidungsflächen vor Verunreinigung / Beschädigung. 2.1 Aufbau des Praxisleitfadens im Kontext zum DVGW-Merkblatt W 300-8 (M) Der Praxisleitfaden ist so aufgebaut, dass die jeweiligen Erläuterungen und praktischen Handlungshinweise den jeweiligen Passagen des DVGW-Merkblattes- W- 300- 8-(2016) direkt gegenübergestellt sind. 18 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ 2.2 Anforderungen an das Personal 2.2.1 Hygienekoordinator als zentrale Person des Hygienekonzeptes Der Bauherr ist grundsätzlich verantwortlich für das Thema „Hygiene“. So benennt und beauftragt der Bauherr auch mit dem Hygienekoordinator die zentrale Person des Hygienekonzeptes: Ein Hygienekoordinator muss dabei gem. DVGW-Merkblattes-W-300-8-(2016) zwingend mindestens eine der folgenden Qualifikationen nachweisen: Erfüllung der Anforderungen gem. DVGW-Arbeitsblatt W 316 (2018) an • Fachaufsichten und / oder • Fachplaner Gemäß S.I.T.W.-Arbeitsgruppe „Hygiene“ sollte ein Hygienekoordinator • durch den Bauherren benannt und beauftragt werden, • nicht durch ein ausführendes Unternehmen gestellt werden und • grundsätzlich ein Fachplaner gem. DVGW-Arbeitsblatt W 316 (2018) sein. Grundsätzlich ist die Stellung eines Hygienekoordinators eine „Besondere Leistung“, die vergütet werden muss. Der Hygienekoordinator agiert in direkter Abstimmung mit dem Gesundheitsamt/ dem SiGeKo und ist für das Thema „Hygienekonzept“ weisungsbefugt gegenüber allen Projektbeteiligten (vgl. nachfolgende Abbildung). Ergänzend sollte jeder Projektbeteiligte (Bauherr, Fremdfirmen des Bauherrn, Planer, Fachplaner, Ausführende Unternehmen etc.) einen Hygienebeauftragten benennen, der als direkter Ansprechpartner des Hygienekoordinators fungiert und dessen Anordnungen/ Hinweise umsetzt. Der Hygienekoordinator ist zuständig für • die Erstellung des Hygienekonzeptes auf Basis des Bauzeitenplans, • die Erstellung der wesentlichen Unterlagen (Maßnahmenkatalog, Unterweisungsformulare für Unterweisung/ Schulung, Hygieneplan und Hygieneablaufplan, Überwachungsberichte zur Einhaltung des Hygienekonzeptes, Notfallpläne etc.), • die Erstellung von Vorgaben zur Umsetzung von Hygienestandards (Planung) / VOB-konformes LV; • die Einholung von hygienerelevanten Nachweisen und ggf. Gefährdungsabschätzungen etc., • die Unterweisung der jeweiligen Hygienebeauftragten / relevanten Mitarbeiter vor Aufnahme der Bautätigkeiten, • die Anweisung der Hygienebeauftragten der jeweiligen Projektbeteiligten, • die Überwachung der Umsetzung / Einhaltung des Hygienekonzeptes sowie des Hygieneplans auf der Baustelle • die regelmäßige Dokumentation der Überwachungsergebnisse mit Anweisungen zur Beseitigung von Hygienemängeln. 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 19 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ Die Aufgaben der Hygienebeauftragten bestehen in • der Durchführung und Dokumentation von vorbeugenden Untersuchungen (Gefahr- und Risikoanalyse), • der Einführung / Weiterentwicklung des jeweiligen Hygienemanagement-Systems in der jeweiligen Organisation, • der Überwachung und ggf. Modifizierung des Hygienemanagement-Systems, • der Koordination der Erstellung / Überwachung / Lenkung des Hygienemanagement-Handbuchs, • der Festlegung von Methoden und „Grenzwerten“ zur Beherrschung von kritischen Kontrollpunkten, • der Planung / Initiierung / Koordination und Evaluation von internen Hygienemanagement-Projekten einschl. übergreifender Arbeitsgruppen sowie • der Sammlung / Auswertung von Informationen / Daten im Rahmen des Hygiene-Controllings. Um das Hygienekonzept auch im Rahmen des praktischen Betriebsablaufs eines Wasserversorgungsunternehmens umzusetzen, muss der Hygienekoordinator in Anlehnung an das DVGW Merkblatt-W-300-8- folgende Aufgaben erfüllen: - Ausweisung der Hygienezonen in den verschiedenen Anlagentypen und Standorten des Wasserversorgungsunternehmens. - Durchführung von Schulungen und Unterweisungen über die Hygiene im Betrieb. - Sensibilisierung des Personals für mögliche Gefahrenherde. - Durchführung von Unterweisungen für beauftragte Fremdfirmen, die im Betrieb tätig werden. - Überprüfung der Listen zur Schulung und Unterweisung sowie der Anwesenheit des Personals. - Überwachung der Einhaltung der Hygiene während des Betriebes anhand von Anlagenbegehungen. Die Überwachungstätigkeit ist anhand von Hygieneberichten zu dokumentieren. Die Hygieneberichte sollten den aktuellen Stand der Hygiene im Betrieb widerspiegeln und auf ggf. vorhandene Problemstellungen hinweisen. Sie sind dem verantwortlichen Personal des Betreibers (technischer Betriebsleiter etc.) vorzulegen. - Koordinieren von hygienerelevanten Prozessen (Wasserkammerreinigung, Wartungsarbeiten, etc.) in Zusammenarbeit mit dem ausführenden Personal. - Erstellung erforderlicher zusätzlicher Unterlagen / Überarbeitung und Aktualisierung bestehender Unterlagen wie Maßnahmenkataloge etc. 2.2.2 Anforderungen an das Baustellenbzw. Betriebspersonal Grundsätzlich sollte das Personal, das Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb von Wasserversorgungsanlagen wahrnimmt, den Nachweis erbringen, dass kein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot gemäß §-42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegt. Dies ist gemäß §- 43- IfSG durch eine gültige Bescheinigung des Gesundheitsamtes, die bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen. Des Weiteren hat der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sein Personal gemäß §-43, Abs. 4-IfSG nach deren Tätigkeitsbeginn in einem regelmäßigen Turnus von zwei Jahren über das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot nach §-42-IfSG und ihre Verpflichtung gemäß §-43, Abs. 2-IfSG zur Mitteilung von Hinderungsgründen zu belehren. Die Teilnahme des Personals an der Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Personal, das von beauftragten Fremdfirmen zum Einsatz innerhalb von Wasserversorgungsanlagen eingesetzt wird, hat dieselben Anforderungen zu erfüllen. Dem Personal ist für Arbeiten innerhalb der Hygienezone-A-(siehe Kapitel-1), die unter anderem die Wasserkammern von Trinkwasserbehältern einschließt, gesonderte Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitskleidung, die mindestens Schutzanzüge mit Kapuze, Gummistiefeln, Überschuhen, Handschuhen, Kopf bedeckung und ggf. Mund- und Nasenschutz beinhaltet, ist getrennt von der täglichen Arbeitskleidung an einem sauberen Ort zu lagern. Das Personal hat in regelmäßigen Abständen den Zustand dieser Arbeitskleidung zu kontrollieren. Der Betreiber hat zu diesem Zweck das Personal im Umgang mit dieser Schutzkleidung zu unterweisen. Weiterhin hat er dafür Sorge zu tragen, dass defekte oder verschmutzte Schutzkleidung ausgetauscht oder gereinigt wird. Für Arbeiten (Reinigung, Wartung, Instandhaltung sowie Instandsetzung) innerhalb von Wasserversorgungsanlagen ist ausschließlich ausgebildetes und qualifiziertes Personal einzusetzen. Die erforderliche Ausbildung richtet sich nach den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W-1000-(2014). Das Personal ist hinsichtlich der Hygienevorschriften zu unterweisen. Beim Einsatz von Fremdfirmen sind auch diese vor Beginn der Arbeiten bezüglich Einhaltung der Hygiene zu unterweisen. Es dürfen ausschließlich Personen eingesetzt werden, bei denen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegt. 2.3 Anforderungen an die bau- und anlagentechnische Ausrüstung Um die Hygiene für den Anlagenbetrieb sicherzustellen, sollte bei Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ein hoher Stellenwert auf die hygienische Eignung eingesetzter Arbeits- und Betriebsmittel, Baustoffe und Bauhilfsstoffe sowie Austausch- und Verschleißteile gelegt werden. Bei der Auswahl von Materialien für Wartungs- und Instandsetzungszwecke sind daher die Hygienenachweise gemäß nachfolgender Merkblätter / Leitlinien zu berücksichtigen: - DVGW-Arbeitsblatt W-270- - DVGW-Arbeitsblatt-W-347- - DVGW-Merkblatt-W-398- - Bewertungsgrundlagen und Leitlinien des Umweltbundesamtes - Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren des Umweltbundesamtes gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung Werkzeuge und Geräte, die für den Betrieb vorgehalten werden, sollten regelmäßig gereinigt werden, so dass 20 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ sich diese jederzeit in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Bei Werkzeugen, die zum Einsatz innerhalb der Hygienezone-A-(siehe Kapitel-3.4.1) - zum Beispiel für die Reinigung der Wasserkammern von Trinkwasserbehältern - vorgesehen sind, sollte eine getrennte Lagerung in separaten Lagern / “Hygienecontainern“ vorgesehen werden. So kann vermieden werden, dass die Werkzeuge während der Lagerung durch andere Werkzeuge verunreinigt werden. Grundsätzlich sind alle Werkzeuge und Geräte, Kabel, Schläuche, Behältnisse für Materialien o.ä. vor dem Einbringen in die Hygienezone-A zu desinfizieren. Die Verwendung von Öl, Hydrauliköl, Fetten, Schalölen, Trennmitteln und Maschinen mit Verbrennungsmotor sollte in sämtlichen Hygienezonen vermieden werden. Sofern Aggregate verwendet werden, für deren Betrieb wassergefährdende Stoffe erforderlich sind, müssen diese in Auffangwannen aufgestellt werden. Bei der Lagerung von Austausch- und Verschleißteilen ist auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Rohrleitungen, Formteile und Armaturen sollten nicht unter freiem Himmel und getrennt von Werkzeugen oder sonstigen Geräten gelagert werden. Zudem sind diese vor Verunreinigungen zu schützen (z. B. durch Abdecken, Schutzfolie, etc.) und so zu lagern, dass die Rohrinnenwände bzw. die medienberührenden Flächen sauber gehalten werden. Rohre sind daher mit entsprechenden Verschlusskappen an den Enden zu versehen. Austausch- und Verschleißteile sind grundsätzlich vor dem Einbau zu reinigen und zu desinfizieren. Für die Reinigung und Desinfektion von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen gemäß den DVGW Arbeitsblättern W-290 (2005) und W-291-(2000) zu beachten. Desinfektionsmittel sind nach ihrem Anwendungsbereich sowie der vorliegenden Verunreinigung auszuwählen. 2.4 Anforderungen an die Umsetzung einer Instandsetzungs-/ Neubaumaßnahme 2.4.1 Hygienezonen - Definition / Erweiterung Da in verschiedenen Anlagenbereichen unterschiedliche Anforderungen an die Hygiene zu stellen sind, soll die Ausweisung von Hygienezonen dem Personal von ausführenden Firmen während der Durchführung einer Instandsetzungsbzw. Neumaßnahme bzw. dem Personal von Wasserversorgungsanlagen dazu dienen, die äußerst sensiblen Zonen abgrenzen und die zugehörigen Hygienevorschriften in die Praxis umsetzen zu können. Hierbei werden in Anlehnung an das DVGW-Merkblatt W-300-8 Bereiche mit unterschiedlichem Schutzbedürfnis im Hinblick auf die Maßnahmen zur Gewährleistung der Hygiene unterschieden. Für die Kontrolle der Einhaltung der Hygienezonen ist der Hygienekoordinator zuständig. Während das DVWG-Merkblatt W 300-8 nur zwischen den Hygienezonen A bis D unterscheidet, sieht die S.I.T.W.-Arbeitsgruppe „Hygiene“ ergänzend die Hygienezone E vor (vgl. nachfolgende Abbildung): 2.4.2 Hygieneplan und Maßnahmenkataloge / Maßnahmenpakete Ein Hygieneplan ist ein Lageplan der Wasserspeicheranlage mit einer exakten Einteilung des gesamten Gebietes in die unterschiedlichen Hygienezonen. Jeder Hygienezone sind dann gemäß DVWG-Merkblatt W 300-8 wiederum unterschiedliche Maßnahmenkataloge zuzuordnen (vgl. nachfolgende Abbildung). 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 21 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ In vorgenannten Maßnahmenkatalogen werden die Hygienevorschriften für die aufgeführten Hygienezonen definiert. Hierbei wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Maßnahmenkatalog, der für alle Hygienezonen und somit grundsätzlich für alle Wasserversorgungsanlagen gilt, und den Maßnahmenkatalogen für die einzelnen Hygienezonen der Wasserversorgungsanlagen im Einzelnen. Die Maßnahmenkataloge sollten in jeder Wasserversorgungsanlage gut sichtbar für das Personal ausgehängt werden. Weiterhin sollte der Hygienekoordinator das Personal anhand der Maßnahmenkataloge unterweisen. Da jedoch die praktische Umsetzung bestimmter Hygienevorschriften - gerade im Bereich der Hygienezone A - während der Rückbau- und Austragsarbeiten praktisch nicht umsetzbar sind, sollten gemäß S.I.T.W.-Arbeitsgruppe „Hygiene“ die in den einzelnen Hygienezonen erforderlichen Hygienemaßnahmen - in Abhängigkeit vom Baufortschritt - in Form von Maßnahmenpaketen definiert werden (vgl. nachfolgende Abbildung). Für die drei Maßnahmenpakete (Max. Anforderungspaket, Erweitertes Basispaket, Basispaket) je Hygienezone (A bis E) sind dann sind die entsprechenden Maßnahmenkataloge zu definieren (vgl. nachfolgende Abbildung): Die meisten konkret definierten Handlungshinweise der S.I.T.W.-Arbeitsgruppe „Hygiene“ zur sachgerechten Umsetzung der Vorgaben des DVGW-Merkblattes W 300-8 in die Praxis beziehen sich auf das Kapitel 7 - Maßnahmenkatalog. Die nachfolgende Abbildung zeigt einen Auszug der Gegenüberstellung Praxisleitfaden-DVGW-Merkblatt W 300-8 / Kapitel 7. 22 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ Um die Hygieneanforderungen während des Anlagenbetriebes umsetzen zu können, können ebenfalls Hygienepläne als Hilfsmittel herangezogen werden. Hierbei wird das Ziel verfolgt, dass sich die Wasserversorgungsanlage grundsätzlich jederzeit in einem sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand befindet. Neben den normalen begehbaren Anlagenteilen zählen hierzu auch die Anlagenbereiche zur Wasserfassung und Zwischenspeicherung von Wasser, die nur teilweise begehbar bzw. einsehbar sind. 2.4.3 Hygieneablaufplan und Maßnahmenkataloge/ Maßnahmenpakete Der Hygieneablaufplan ist i. d. R. in den Baustellenablaufplan integriert und zeigt somit auf, welche Maßnahmenpakete in jeder Hygienezone in welchem Zeitraum vorzuhalten bzw. umzusetzen sind. Die beiden nachfolgenden Abbildungen zeigen Hygieneablaufpläne am Beispiel einer Sanierungsmaßnahme bzw. am Beispiel einer Neubaumaßnahme auf. 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 23 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ 24 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ 2.4.4 Unterweisung Vor Beginn der Baumaßnahme sind alle projektbeteiligten Personen vom Hygienekoordinator in die Hygienevorschriften einzuweisen. Die Teilnahme an der Unterweisung ist verpflichtend und muss von jedem Teilnehmer mit Unterschrift bestätigt werden (vgl. nachfolgende Abbildung: Darstellung eines Unterweisungsprotokolls). Zu den projektbeteiligten Personen gehören dabei - neben den Vertretern des Auftraggebers bzw. Bauherrn, des Planungsbüros sowie der ausführenden Fachfirmen - des Weiteren Mitarbeiter von Fremdfirmen, Subunternehmern, Serviceunternehmen (Entsorgung etc.) und öffentlicher Behörden (Bauaufsichtsbehörde etc.) sowie der SiGeKo. 2.5 Abgrenzung von „Nebenleistungen“ und „Besonderen Leistungen“ Bei den Leistungen zur Planung, Umsetzung und Überwachung eines Hygienekonzeptes handelt es sich nicht grundsätzlich um Nebenleistungen gemäß VOB/ C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (DIN 18299), sondern ggf. um vergütungspflichtige „Besondere Leistungen“. Eine exakte Abgrenzung zwischen Nebenleistungen und „Besonderen Leistungen“ gem. VOB/ C ist notwendig, da „Besondere Leistungen“ zum Hygieneschutz exakt definiert und als gesonderte Position ausgeschrieben werden müssen. Resultierend aus vorgenanntem Punkt ist dem Praxisleitfaden als Anhang A eine beispielhafte Auflistung von vergütungspflichtigen („Besonderen“) Leistungen beigefügt (vgl. nachfolgende Abbildung: Auszug aus Anhang A / „Hygienekonzept der Trinkwasserspeicherung - Praxisleitfaden“). 2.6 Notfallpläne Für Wasserversorgungsanlagen sollten - für den Fall des Auftretens und der Feststellung einer Verunreinigung innerhalb einer Wasserversorgungsanlage oder dem Versorgungsnetz - sogenannte Notfallpläne vom Betreiber vorgehalten werden. Grundsätzlich sollten Wasserversorgungsunternehmen gemäß den Vorgaben nach §-16,-Abs.-5 der Trinkwasserverordnung-(TrinkwV) seit dem 01. April 2003 über einen sogenannten Maßnahmeplan verfügen. In diesem Maßnahmeplan sollten folgende Hinweise dokumentiert werden: 1. Hinweise, wie in den Fällen, in denen nach §-9-Absatz-3-Satz-2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat. 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 25 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ 2. Hinweise, welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist. Der Maßnahmeplan sollte auf die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung abgestimmt und vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt sein. Notfallpläne sind lediglich als eine Ergänzung des Maßnahmeplans zu sehen und sollten die in diesen enthaltenen Vorgaben und Maßgaben berücksichtigen. Zudem sollten Notfällpläne auf den jeweiligen Anlagentyp abgestellt sein und örtliche Einschränkungen berücksichtigen. Grundsätzlich sollte der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen über eine Gefährdungsanalyse gemäß DIN-EN-15975-2-für jede seiner Anlagen verfügen, um beim Eintreten von Ereignissen eine Abschätzung über mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. Trinkwasser vornehmen zu können. Auf Grundlage dieser Gefährdungsanalysen sind vom zuständigen Hygienekoordinator anlagenspezifische Notfallpläne/ -konzepte aufzustellen. Das Personal sollte durch den Hygienekoordinator dahingehend unterwiesen werden, dass beim Eintreten eines „Notfalls“ entsprechende Handlungsanweisungen existieren: Der Ablauf der einzelnen Schritte und die ggf. zu ergreifenden Maßnahmen müssen allen Beteiligten unbedingt bekannt sind. Grundsätzlich sollten folgende allgemeine Anforderungen im Rahmen von Notfallplänen Berücksichtigung finden: - Alle Ereignisse, die eine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität zur Folge haben können, sowie alle bereits festgestellten Verunreinigungen sind umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. - Bei auftretenden Verunreinigungen in Wasserversorgungsanlagen bzw. dem Versorgungsnetz sollte die Aufrechterhaltung der leitungsgebundenen Wasserversorgung angestrebt werden. Hierzu sind betriebliche Sofortmaßnahmen zu ergreifen. - Für den Fall, dass eine akute Gefahr für die Wasserversorgung zu erwarten ist, sollte durch den Betreiber festgelegt werden, welche Stellen zusätzlich informiert werden müssen. Hierzu gehören beispielsweise die zuständige Umwelt- und Ordnungsbehörde, Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsleitstellen, Katastrophenschutzorganisationen (z. B. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk) sowie Betreuungs- und Sanitätsorganisationen. - Nach §-9,-Abs.-3-TrinkwV ist eine sofortige Unterbrechung der Wasserversorgung in betroffenen Leitungsnetzen oder Netzteilen vorzunehmen, wenn das Wasser mit Krankheitserregern nach §-5-TrinkwV „in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen“ und keine Möglichkeit besteht, das Wasser gemäß §-5, Abs.-5-TrinkwV ausreichend zu desinfizieren oder eine schädliche Belastung für die menschliche Gesundheit durch chemische Stoffe besteht. Da eine großräumige Außerbetriebnahme der Wasserversorgung nur bei den zuvor aufgeführten Ausnahmenfällen in Frage kommt, sind im Falle einer Verunreinigung in Anlagen oder dem Verteilungsnetz gemäß DVGW- Hinweis- W- 1020- folgende betriebliche Sofortmaßnahmen möglich: - Spülung betroffener Rohrnetzabschnitte, - Eingrenzung des gefährdeten Versorgungsbereiches durch Abtrennung / Abschiebern, - kurzfristige Versorgung aus Wasserspeichern, - Optimierung der bestehenden Wasseraufbereitung im Hinblick auf eine gezielte Beseitigung von Verunreinigungen bzw. Grenzwertüberschreitungen, - Erweiterung der bestehenden Wasseraufbereitung (z. B. durch Zugabe von Pulveraktivkohle oder Inbetriebnahme einer Desinfektion), - „provisorische“ Wasseraufbereitung / Desinfektion, - verstärkte, ggf. zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen im Netz, - „Verbot“ der Wassernutzung für bestimmte Verwendungszwecke, z. B. als Lebensmittel, - Rückgriff auf nicht kontaminierte unternehmenseigene Vorkommen, d. h. Außerbetriebnahme von beeinträchtigten Wassergewinnungsanlagen, - Rückgriff auf Fremdwasservorkommen benachbarter Wasserversorgungsunternehmen, sofern eine Verbundversorgung möglich ist, - Maßnahmen, um das Trinkwasser als Lebensmittel ungenießbar zu machen (hohe Chlorzugabe), - Empfehlungen und Informationen für die Verbraucher zum Umgang mit kontaminiertem Wasser. 2.7 Checkliste Hygienekonzept Um die Aufstellung/ Umsetzung eines Hygienekonzeptes für die Trinkwasserspeicherung in der Praxis „anwendbar“ zu gestalten, wurde dem Praxisleitfaden des S.I.T.W. als Anhang D eine „Checkliste Hygienekonzept“ beigefügt. Diese Checkliste enthält die wesentlichen Anforderungen zur Aufstellung eines Konzeptes. Die Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und muss von jedem Anwender für jede Maßnahme neu überprüft und ggf. modifiziert/ erweitert werden. Quellenverzeichnis (jeweils in der gültigen Fassung) [1] Trinkwasserverordnung - TrinkwV [2] Infektionsschutzgesetz - IfSG- [3] Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 29.04.2004 [4] DVGW-W-300-8-(M): Trinkwasserbehälter; Teil-8: Praxishinweise Hygienekonzept: Neubau und Instandsetzung [5] Hygienekonzept der Trinkwasserspeicherung - Praxisleitfaden S.I.T.W. [6] DVGW-W-300-1 (A): Trinkwasserbehälter; Teil-1: Planung und Bau. [7] DVGW-W-300-2-(A): Trinkwasserbehälter; Teil-2: Betrieb und Instandhaltung. [8] DVGW-W-300-3-(A): Trinkwasserbehälter; Teil-3: Instandsetzung und Verbesserung. 26 7. Kolloquium Trinkwasserspeicherung in der Praxis - März 2023 Vorst. d. „Praxisleitfaden für ein Hygienemanag. im Bereich der Trinkwasserspeicherung“ des S.I.T.W. im Kontext zum „Merkblatt DVGW W 300-8 (M)“ [9] DVGW-W-300-4-(A): Trinkwasserbehälter; Teil-4: Werkstoffe, Auskleidung und Beschichtungssysteme - Grundsätze und Qualitätssicherung auf der Baustelle. [10] DVGW-W-300-5-(A): Trinkwasserbehälter; Teil-5: Bewertung der Verwendbarkeit von Bauprodukten für Auskleidungs- und Beschichtungssysteme [11] DVGW-W-300-6-(M): Trinkwasserbehälter; Teil-6: Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von System- und Fertigteilbehältern. [12] DVGW-W-300-7-(M): Trinkwasserbehälter; Teil-7: Praxishinweise Reinigungs- und Desinfektionskonzept. [13] DVGW- W- 316- (A): Qualifikationsanforderungen an Fachunternehmen für Planung, Bau, Instandsetzung und Verbesserung von Trinkwasserbehältern; Fachinhalte. [14] DVGW- W- 347- (A): Hygienische Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe im Trinkwasserbereich - Prüfung und Bewertung. [15] DVGW W 398- (M): Praxishinweise zur hygienischen Eignung von Ortbeton und vor Ort hergestellten zementgebundenen Werkstoffen zur Trinkwasserspeicherung. [16] DVGW-W-1000-(A): Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern. [17] DVGW W 290 (A): Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien. [18] DVGW W 291 (A): Reinigung und Desinfektion von Wasserverteilungsanlagen. [19] DVGW- W- 127- (A: Quellwassergewinnungsanlagen-- Planung, Bau, Betrieb, Sanierung und Rückbau. [20] DVGW W 101- (A): Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser. [21] DVGW W 1020 (H): Empfehlungen und Hinweise für den Fall von Grenzwertüberschreitungen und anderen Abweichungen von Anforderungen der Trinkwasserverordnung. [22] DIN EN 15975-2: Sicherheit der Trinkwasserversorgung - Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement - Teil 2: Risikomanagement. [23] Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung: Umweltbundesamt: Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung. [24] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen-(AwSV): Bundesregierung: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen-(AwSV). [25] DVGW-W- 400-1 (A): Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV); Teil 1: Planung