Tribologie und Schmierungstechnik
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0724-3472
2941-0908
expert verlag Tübingen
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2018
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JungkNeue Bundesanlagenverordnung AwSV und weitere wasserrechtliche Regelungen für den Umgang mit Frisch- und Altölen
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Dieter Weidel
Der Beitrag gibt einen Überblick über bestehende und nationale Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu dem für den Umweltschutz relevanten Rechtsbereich Wasserrecht. In dem Zusammenhang wird auf die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes mit der damit verbundenen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesregierung und gleichzeitiger Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer hingewiesen. Schwerpunkt der Ausführungen ist die neue bundesweit verbindliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). In dem Zusammenhang werden der Geltungsbereich der Verordnung, die die bisher gültigen Länderverordnungen ablöst, und die Anforderungen an Anlagen erläutert. Weiterhin wird das nunmehr normierte Verfahren zur Einstufung von Frisch- und Altölen in Wassergefährdungsklassen ausführlich vorgestellt.
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1 Einleitung Frischöle als Motoren-, Industrie- und Prozessöle werden sowohl zum Schmieren von Motoren und Maschinen unterschiedlicher Art als auch als Prozessöle in der chemischen Industrie verwendet. Basisöle für die genannten Produkte sind vor allem Mineralöle, aber auch natürliche und synthetische Esteröle sowie synthetische Kohlenwasserstoffe. Obwohl die Frischöle und die nicht mehr gebrauchsfähigen Altöle im Vergleich zu anderen Chemikalien unter Umwelt- und Gefährdungsgesichtspunkten nicht zu den problematischsten Stoffen gehören, zählen diese Öle, insbesondere durch ihre wassergefährdenden Eigenschaften, zu den umweltschädlichen Stoffen. Werden Frisch- und Altöle durch Havarien, Leckagen oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch, z. B. in Sägeketten und Zweitaktmotoren, in die Umwelt eingetragen, kann das in Abhängigkeit von der eingetragenen Menge zu zum Teil erheblichen Schädigungen insbesondere von Wasser als Grund- und Oberflächenwasser sowie Boden und Luft führen (Bild 1). Daraus resultierende Folgen sind Störungen des pflanzlichen und tierischen Lebens sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Menschen. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, den Eintrag der angeführten Öle in die Umwelt zu vermeiden, mindestens jedoch zu vermindern. Aus der Praxis für die Praxis 45 Tribologie + Schmierungstechnik · 65. Jahrgang · 5/ 2018 Der Beitrag gibt einen Überblick über bestehende und nationale Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu dem für den Umweltschutz relevanten Rechtsbereich Wasserrecht. In dem Zusammenhang wird auf die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes mit der damit verbundenen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesregierung und gleichzeitiger Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer hingewiesen. Schwerpunkt der Ausführungen ist die neue bundesweit verbindliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). In dem Zusammenhang werden der Geltungsbereich der Verordnung, die die bisher gültigen Länderverordnungen ablöst, und die Anforderungen an Anlagen erläutert. Weiterhin wird das nunmehr normierte Verfahren zur Einstufung von Frisch- und Altölen in Wassergefährdungsklassen ausführlich vorgestellt. Schlüsselwörter Umwelteinwirkungen durch Mineralöle, Umweltschutz, Wasserrecht, Wassergefährdende Stoffe, Wassergefährdungsklassen, Einstufung von Wassergefährdungsklassen, Anlagenverordnung AwSV, Gefährdungspotenzial von Anlagen The article gives an overview of existing national laws, regulations and rules for the environment protection related laws pertaining to water and waterways. The amended version of the Federal Water Act with the exclusive legislation competence of the government of the Federal Republic of Germany will be described. Focus of the paper is the new federal regulation on construction and equipment for handling of substances hazardous to water. A description of the area of application of the new regulation and the requirements to constructions and equipment is given. Additionally the normalized procedure for the classification of oil in water hazardous classes is described. Keywords Environmental effects of mineral oils, environmental protection, water legislation, substances hazardous to water, water hazard classes, classification of water hazard classes, ordinances on installations AwSV, potential of the installation. Kurzfassung Abstract * Dipl.-Ing. Dieter Weidel Industrieberatung IBW, Hamburg Neue Bundesanlagenverordnung AwSV und weitere wasserrechtliche Regelungen für den Umgang mit Frisch- und Altölen D. Weidel* T+S_5_18.qxp_T+S_2018 28.08.18 13: 50 Seite 45 (AbwV, Anhang 27) und mineralölhaltige Abwässer aus Kfz-Werkstätten (AbwV, Anhang 49) jeweils 20 mg/ 1 sowie für mechanische Werkstätten (AbwV, Anhang 40) 10 mg/ l. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Mineralöl von Natur aus grundsätzlich biologisch abgebaut wird und je nach Konzentration, Ölinhaltsstoffen und Abbaubedingungen nach einer bestimmten Zeit in der Umwelt nicht mehr vorhanden ist. 3 Wassergefährdungspotential von Frisch- und Altöl 3.1 Einstufung der Wassergefährdung Frisch- und Altöle können, wie bereits erwähnt, auch schon in geringen Mengen unsere Umwelt mehr oder weniger negativ beeinflussen. Die Beeinträchtigung resultiert aus der wassergefährdenden Eigenschaft der Stoffe und betrifft insbesondere die negativen Auswirkungen beim Eindringen der Öle in Wasser und Boden. Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 62 g Abs. 3 [4] „sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“ wassergefährdende Stoffe. Entsprechend ihrer Gefährlichkeit werden die Stoffe aufgrund ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die die bisher gültige Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwWwS) [5] abgelöst hat, in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft. Der Geltungsbereich der AwSV umfasst sowohl wassergefährdende Stoffe als auch Gemische. Die genannte Aus der Praxis für die Praxis 46 Tribologie + Schmierungstechnik · 65. Jahrgang · 5/ 2018 Um dieses Ziel zu erreichen sind neben der moralischen Verantwortung zum Schutz unserer Umwelt anerkannte und verbindliche Rahmendingungen erforderlich. Im Spannungsfeld zwischen unserem Tun und der Umwelt bilden gesetzliche Rahmenbedingungen und Regelungen die Grundlage für den organisierten Schutz unserer Umwelt. Ausgehend von den möglichen Umwelteinwirkungen durch Frisch- und Altöle sowie deren Wassergefährdungspotential werden die grundsätzlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen und verbindlichen Regelungen des Wasserrechts genannt und insbesondere die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) [ 1] vorgestellt . 2 Umwelteinwirkungen durch Mineralöle Die schädlichen Einwirkungen beim Eintrag von Mineralölen in die Umwelt werden besonders deutlich bei spektakulären Tankerunfällen, Schiffshavarien oder Ölplattformunfällen, wenn ungeheuer große Mengen Öl Wasser und Böden verseuchen (Bild 2). Die bekannten Bilder von sterbenden Seevögeln, bei dem gezeigten Unfall waren es 150 000 bis 300 000 Seevögel, zeigen das erschreckende Ausmaß der Umweltschäden. Jedoch auch schon geringe Mengen können die Umwelt zumindest kurzfristig in unterschiedlicher Weise negativ beeinflussen. So wird ein Liter Trinkwasser durch 1 mg Mineralöl ungenießbar, 60 % der Krabben sterben durch 1 mg Mineralöl im Wasser ab und 0,1 mg Öl ein einem Liter Wasser verkürzt die Lebenszeit von Krabben um 20 %. Vor diesem Hintergrund sind auch die gesetzlich zugelassenen Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe im Abwasser gemäß Abwasserverordung (AbwV) [3] nicht unbedenklich. So beträgt der Grenzwert für die Herkunftsbereiche Altölaufbereitung Bild 1: Quellen für den Eintrag von Mineral-/ Schmieröl in die Umwelt Bild 2: Öltanker „Erika“ havariert vor Bretagne (ca. 30 000 t Schweröl ausgetreten) [2] Beeinträchtigung des Geschmacks von Trinkwasser: 1mg Mineralöl macht 1 Liter Trinkwasser ungenießbar (1ppm) Störung des tierischen Lebens: 1mg/ l (1ppm) tötet 60% aller Krabben 0,1 mg/ l verkürzt die Lebenszeit von Krabben um 20% Störung des Pflanzenwachstums: Bei Tropfverlusten von Mineralöl werden Pflanzen gelb oder sterben ab T+S_5_18.qxp_T+S_2018 28.08.18 13: 50 Seite 46 Verordnung verpflichtet die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die verwendeten Stoffe und Gemische in Wassergefährdungsklassen selbst einzustufen und die entsprechende Entscheidung zur Einstufung zu dokumentieren. Gemäß AwSV, § 66, entfällt die Verpflichtung zur Selbsteinstufung, wenn bereits für eingestufte Stoffe und Gemische auf der Grundlage der bisherigen VwWwS- Einstufungsgrundsätze die ermittelte und dokumentierte WGK vom Umweltbundesamt im rechtsverbindlich Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Gleichfalls entfällt die Verpflichtung zur Selbsteinstufung für Stoffe und Gemische, - die ohne veröffentlichte WGK-Einstufung sowie nach Einschätzung des Anlagenbetreibers per se als stark wassergefährdend gelten, - die während der Durchführung einer Beförderung in Behältern oder Verpackungen umgeschlagen werden. Gemäß Kapitel 2 der AwSV werden wie bisher die Wassergefährdungsklassen in 3 WGK, unterschieden (Bild 3). Allerdings wird in der Klassifizierung jetzt die WGK 2 als „deutlich wassergefährdend“ anstelle von bisher nur „wassergefährdend“ definiert. Solange Stoffe und Gemische nicht nach den Einstufungsgrundsätzen in eine WGK eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend. Neu wurde mit der AwSV für Stoffe und Gemische die Kategorie „allgemein wassergefährdend“ eingeführt. Allgemein wassergefährdende Stoffe, die nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden, sind u. a. - aufschwimmende flüssige Stoffe, die vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger als solche veröffentlicht wurden, - Wirtschaftsdünger, - Silage oder Siliergut. Unabhängig davon gelten grundsätzlich alle Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden oder für die Tierfütterung vorgesehen sind, ausgenommen Silage und Siliergut, als nicht wassergefährdend. Das Selbsteinstufungsverfahren gemäß, AwSV, § 3 bis 12 und Anhang 1, dass das Verfahren nach der bisher geltenden Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwvwS) fortschreibt, unterscheidet eine unterschiedliche Einstufung von Stoffen und Gemischen. Die Kriterien, nach denen die wassergefährdenden Stoffe und Gemische entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die WGK 1, 2 oder 3 bzw. als nicht wassergefährdend oder als allgemein wassergefährdend eingestuft werden, sind in der Verordnung genannt und in der Anlage 1 konkretisiert. 3.2 Einstufungen von Stoffen: Gemäß der Begriffsbestimmung der AwSV, § 2, ist ein Stoff ein chemisches Element und seine Verbindungen. Gleichfalls zählen zu den Stoffen Reaktionsgemische, die nicht weiter getrennt oder aufgearbeitet werden können sowie Stoffe, die aufgrund ihrer natürlichen Herkunft eine komplexe Zusammensetzung aufweisen, wie z. B. Mineralölprodukte. Basis der Einstufung von Stoffen sind wissenschaftliche Prüfungen an dem jeweiligen Stoff. Aus den Prüfungsergebnissen werden für den betreffenden Stoff Gefahrenhinweise, sogenannte H-Sätze (ersetzen die ehemaligen R-Sätze in der VwWwS) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP-Verordnung) abgeleitet [6] Den ermittelten Gefahrenhinweisen werden auf der Basis von vier Gefährlichkeitsmerkmalen sogenannte Bewertungspunkte zugeordnet. Wurden keine wissenschaftlichen Prüfungen zu einzelnen Gefährlichkeitsmerkmalen oder zu Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt, werden dem Stoff gemäß AwSV, Pkt. 4.4, Vorsorgepunkte zugeordnet. Aus den ermittelten Bewertungs- und ggf. Vorsorgepunkten wird für den jeweiligen Stoff die Summe gebildet. Auf der Grundlage dieser Summe wird die entsprechende Wassergefährdungsklasse zugeordnet: WGK 1 für 0-4, WGK 2 für 5-8 und WGK 3 für >8 Punkte. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die vorgenommene Einstufung auf einem Formblatt zu dokumentieren, dem Umweltbundesamt vorzulegen und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu beantragen. Das Umweltbundesamt überprüft und bescheidet die eingereichte Einstufungsdokumentation. Nach der Prüfung von Vollständigkeit und Plausibilität entscheidet das Bundesumweltamt endgültig, teilt die Entscheidung dem Antragsteller mit und veröffentlicht die rechtsverbindliche Einstufung im Bundesanzeiger und in der Internetdatenbank Rigoletto. Zusätzlich ist der Stoffhersteller und -Invehr- Aus der Praxis für die Praxis 47 Tribologie + Schmierungstechnik · 65. Jahrgang · 5/ 2018 Bild 3: Wassergefährdungsklassen (WGK) WGK 1 : schwach wassergefährdende Stoffe WGK 2 : deutlich wassergefährdende Stoffe WGK 3 : stark wassergefährdende Stoffe allgemein wassergefährdende Stoffe T+S_5_18.qxp_T+S_2018 28.08.18 13: 50 Seite 47 fung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) einer WGK< 3 zuzuordnen sein“. Das hat zur Folge, dass Motorenaltöle, unabhängig von der Herkunft und Zusammensetzung, in die WGK 3 eingestuft sind, jedoch für andere Altöle nicht mehr kategorisch die WGK 3 gilt. Für die Lagerung und den Umgang mit Altölen kann eine mögliche Zurückstufung bedeutsam sein, da eine niedrigere Wassergefährdungsklasse auch vergleichsweise geringere Sicherheitsmaßnahmen erfordert. Für Schmieröle: „Falls die Wassergefährdungsklassen der Zusatzstoffe zum unlegierten Schmieröl bekannt sind und sich nach Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) eine abweichende WGK ergibt, ist diese vorrangig“. Liegen wissenschaftliche Prüfungsergebnisse zur Toxizität des betreffenden Gemischs vor, kann abweichend von der rechnerischen Ermittlung die WGK des Gemisches auf der Basis der Prüfungen mit daraus resul- Aus der Praxis für die Praxis 48 Tribologie + Schmierungstechnik · 65. Jahrgang · 5/ 2018 kehrbringer von wassergefährdenen Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP-Verordnung) verpflichtet, im Stoff-Sicherheitsdatenblatt die eingestufte WGK anzugeben und zu dokumentieren. Bereits rechtsverbindlich eingestufte Wassergefährdungsklassen für Mineralölprodukte sind beispielhaft in Bild 4 aufgeführt. 3.3 Einstufung von Gemischen Gemische bestehen im wasserrechtlichen Sinn aus mindestens zwei oder mehr Stoffen (Komponenten). Die Wassergefährdungsklasse von Gemischen wird aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe rechnerisch ermittelt. Nicht identifizierte Stoffe werden in diesem Zusammenhang stets wie Stoffe der WGK 3 behandelt. Im Schmierstoffbereich sind Motoren-, Hydraulik- und Getriebeöle sowie auch Altöle typische Beispiele für wassergefährdende Gemische. Die rechnerische Einstufung erfolgt auf der Grundlage der AwSV, Anlage 1, Pkt. 5.2., auch als Rechen- oder Mischungsregel bezeichnet (Bild 5). Grundsätzlich entscheidend für die Einstufung ist der Massenanteil an Stoffen mit einer höheren Wassergefährdungsklasse und dem Anteil krebserzeugender Stoffe. Die Mischungsregel wurde in der vormaligen VwVwS für bestimmte Mineralölprodukte bereits angewendet und ist gemäß AwSV, § 66, weiterhin gültig. So heißt es in de Fußnote 9 zur Kenn-Nr. 438 (Altöl) und der Fußnote 19 zur Kenn-Nr. Schmieröle auf Mineralölbasis (legierte, emulgierbare und nicht emulgierbare, obere Siedgrenze > 400 °C: Für Altöle: „Die Bewertung bezieht sich allgemein auf Altöle gemäß § 5a (1) Abfg bzw. TRbF 200, Nr. 1.3, Abs. 4. Im Einzelfall können Altöle, deren Zusammensetzung aufgrund von Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist (z. b. gebrauchte Isolier- oder Hydrauliköle, nicht jedoch gebrauchte Motorenöle), gemäß Anhang 4 Einstu- Bild 4: Wassergefährdungsklassen für Mineralölprodukte [5] Produkt Kenn-Nr WGK Schmieröle auf Mineralölbasis 435 1 (Grundöle, unlegierte, außer dunkle Prozessöle, obere Siedegrenze > 400 °C) Schmieröle auf Mineralölbasis 436 2 (legierte, emulgierbare und nicht emulgierbare obere Siedegrenze > 400 °C), mit Fußnote 19 Altöl, mit Fußnote 9 438 3 Weißöl 434 1 Heizöl EL 119 2 Heizöl schwer 443 1 Isolieröle 802 1 n-Oktan 479 1 Benzol 29 3 Ottokraftstoffe 820 2 Dieselkraftstoff 76 2 WGK % krebserzeugende Stoffe % WGK 1 % WGK 2 % WGK 3 1 < 0,1 > 3,0 < 5,0 2 > 0,1 > 5,0 < 3,0 3 > 0,1 > 3,0 Bild 5: Ermittlung der WGK bei Gemischen nach Rechenregel T+S_5_18.qxp_T+S_2018 28.08.18 13: 50 Seite 48 tierenden Bewertungs- und Vorsorgepunkten die WGK- Einstufung erfolgen. Nach der Selbsteinstufung des Gemisches ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die Einstufung auf einem Formblatt zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens für die Anlage der zuständigen Ländervollzugsbehörde vorzulegen. Im Gegensatz zur Stoffeinstufung, müssen die eingestuften Gemische nicht beim Umweltbundesamt eingereicht werden. Bei der Vielschichtigkeit möglicher Einwirkungen auf Gewässer wird deutlich, dass die Bewertung des Wassergefährdungspotentials von Stoffen und Zubereitungen mittels Wassergefährdungsklassen nur die Grundlagen für den notwendigen Gewässerschutz bildet. Zur Beurteilung der tatsächlichen Wassergefährdung und der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind im Einzelfall auf der Basis der WGK der einzelnen Stoffe und Gemische noch weitere Gesichtspunkte, wie die Anforderungen an das Abwasser aus ölbelasteten Produktionsanlagen gemäß der Abwasserverordnung (AbwV), zu berücksichtigen. Unabhängig davon bildet die Zuordnung von Stoffen und Gemischen zu der potentiellen Wassergefährdung, ausgedrückt in der Wassergefährdungsklasse WGK, die risikoorientierte Grundlage für die weitere Klassifizierung der Anlage mit wassergefährdenden Stoffen bzw. Gemischen in eine Gefährdungsstufe sowie die entsprechende sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage. 4 Wasserrechtliche Regelungen 4.1 Grundsätze der wasserrechtlichen Regelungen Aufgrund des föderalen Charakters der Bundesrepublik Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den einzelnen Bundesländern, soweit im Grundgesetz nicht ein Vorrang des Bundes vorgesehen ist. Die Abgrenzung der Kompetenz und Zuständigkeit erfolgt entsprechend den Vorschriften über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung. Der Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes beinhaltet vor allem hoheitliche Aufgaben, wie Zoll, Messwesen, Luftverkehr. Bei der konkurrierenden Gesetzgebung haben der Bund oder die Bundesländer das Gesetzgebungsrecht. Ist es aus der Sicht des Bundes notwendig, bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen oder unterschiedliche landesgesetzliche Vorschriften zu vereinheitlichen, kann er im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung durch eine Grundgesetzänderungen die Kompetenz für eine alleinige Vollregelung in dem betreffenden Rechtsbereich erhalten. Wie nachfolgend noch weiter ausgeführt, war hinsichtlich der wasserrechtlichen Regelungen die Grundgesetzänderung vom 01. September 2006 zum Wasserhaushalt ein Paradigmenwechsel. Neben den originären wasserrechtlichen Regelungen sind das Umweltrecht, das Wasserrecht mit deutschen sowie Europäischen Richtlinien und Verordnungen in diesem Kontext die Säulen des Gewässerschutzes in der Bundesrepublik Deutschland. 4.2 Umweltrecht Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Regelungen des organisierten Umweltschutzes sind Bestandteil des Umweltrechts. Das Umweltrecht umfasst alle Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken. Mit den gesetzlichen Regelungen werden Umweltstandards gesetzt und zulässige Grenzwerte für den Gefahrstoffeintrag in die Umwelt festgelegt. Gleichzeitig geben sie konkrete Vorgaben und Handlungshinweise, wie die Schadstoffbelastung zu vermeiden oder zu beschränken ist. Wichtige Rechtsbereiche, mit der Zielstellung Gefährdungen der Umwelt und der Gesundheit durch Frisch- und Altöle zu vermeiden bzw. zu vermindern, sind neben dem dominierenden Wasserrecht die Bereiche Abfall-, Immissionsschutz- und Gefahrstoffrecht mit jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln. 4.3 Wasserrecht Die grundsätzliche Aufgabe des Wasserrechts ist es, das Wasser in seinem natürlichen Kreislauf vor schädlichen Eingriffen zu schützen. Dies beinhaltet den Schutz von fließenden und stehenden Gewässern ebenso wie den Schutz des Grundwassers. Das deutsche Wasserecht ist ein Teilgebiet sowohl des öffentlichen Rechts als auch des Umweltrechts und muss den einschlägigen EU- Richtlinien entsprechen (Bild 6). Die Umsetzung dieser Richtlinien in deutsches Recht erfolgt mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das WHG schafft die Grundlage für entsprechende konkretisierende Regelungen des Bundes auf der Verordnungsebene (Bild 7). Aus der Praxis für die Praxis 49 Tribologie + Schmierungstechnik · 65. Jahrgang · 5/ 2018 Richtlinie Inhalt 91/ 271/ EWG Kommunale Abwasserrichtlinie 2000/ 60/ EG Wasserrahmenrichtlinie 2004/ 35/ EG Umwelthaftungsrichtlinie 2006/ 11/ EG Gewässerschutzrichtlinie 2006/ 118/ EG Grundwasserrichtlinie Bild 6: Wichtige wasserrechtliche EU-Richtlinien T+S_5_18.qxp_T+S_2018 28.08.18 13: 50 Seite 49 und 63 der neuen Fassung übernommen. In den Anforderungen des § 62 WHG an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird der Begriff Umgang definiert. Zum Umgang zählen das Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe in Anlagen sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen. Kernpunkt der Anorderungen ist der sogenannte wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz in § 62 Abs. 1 WHG. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet die Forderung, dass ein Schadenseintritt durch Anlagen mit wassergefährdenen Stoffen nach menschlichem Ermessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt (Bild 8). Der Besorgnisgrundsatz wird grundsätzlich mit der Anwendung von drei Sicherheitsprinzipien erfüllt [7]: - primäre Sicherheit durch Beständigkeit und Dichtheit der Anlagen - redundante Sicherheit durch Auffangräume ohne Abläufe oder doppelwandige Anlagen mit Leckanzeige - ständige Kontrolle und Überwachung der Anlagen (Erkennbarkeit von Undichtheiten, Überwachung durch automatische Einrichtungen, Betriebsanweisungen). Aus der Praxis für die Praxis 50 Tribologie + Schmierungstechnik · 65. Jahrgang · 5/ 2018 4.4 Wasserrechtliche Regelungen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Die grundlegende Rechtsnorm für den Gewässerschutz ist das bereits 1957 in Kraft gesetzte und zwischenzeitlich mehrmals novellierte Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das Wasserhaushaltsgesetz war ursprünglich ein so genanntes Rahmengesetz des Bundes, das von den Wassergesetzen der Länder ausgefüllt wurde. Aufgrund einer Grundgesetzänderung (Artikel 72 Absatz 1 Nummer 32) zum 01.09.06 wurde auch der Bereich „Wasserhaushalt“ Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Der Bund regelt damit das Wasserhaushaltsrecht abschließend. Das neugefasste und erheblich erweiterte Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.09 füllt diese Kompetenz aus und schafft zugleich die Grundlage für entsprechende konkretisierende Regelungen des Bundes auf der Verordnungsebene. Die einzelnen Bundesländer dürfen, ausgenommen sind stoff- oder anlagenbezogene Vorschriften, von den Regelungen des Bundes gemäß Artikel 73 Abs. 3 Grundgesetz abweichen. Zum Regelungsbereich des neugefassten WHG zählt der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, für den entgegen der vormaligen Gesetzgebung, aufgrund des Bezugs zu Anlagen oder Stoffen, kein Abweichungsrecht der Länder besteht. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 6 WHG wird die Bundesregierung ermächtigt, nähere Regelungen über den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Noch vom Bund zu erlassene Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften werden ab dem 01.03.10 die bisher gültigen Regelungen der Länder verdrängen. Die jetzt gültige Form des Wasserhaushaltsgesetzes ist hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen erheblich gestrafft worden, hat jedoch keine wesentlichen materiellen Änderungen zur Folge. Der Regelungsgehalt in der alten Fassung mit den §§ 19 g und 19 h wurde in überarbeiteter Form in die § 62 Verordnung Inhalt Bundesanlagen-VO Verordnung über Anlagen zum Umgang mit (AwSV) wassergefährdenden Stoffen Abwasser-VO Verordnung über Anforderungen an das (AbwV) Einleiten von Abwasser in Gewässer Oberflächengewässer-VO Verordnung zum Schutz der (OGewV) Oberflächengewässer Grundwasser-VO Verordnung zum Schutz des Grundwassers (GrwV) Bild 7: Übersicht über Verordnungen zum WHG „Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten“ Bild 8: Besorgnisgrundsatz nach WHG § 62 Abs. 1 T+S_5_18.qxp_T+S_2018 28.08.18 13: 50 Seite 50 4.5 Neue Bundesverordnung über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 4.5.1 Geltungsbereich Durch die bereits erwähnte Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 wurde die Grundlage geschaffen, konkretisierende Vorgaben des Bundes auf der Verordnungsebene umzusetzen. Mit der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, abgekürzt: AwSV“, erfolgte die Ablösung der bisher verbindlichen 16 Länderverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, abgekürzt: VAwS. Am 18.04.17 wurde die AwSV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 01.18.17 in Kraft gesetzt. Die Verordnung gilt ausschließlich für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen und/ oder Gemischen umgegangen wird. Keine Anwendung findet die Verordnung auf Anlagen, die nicht ortsfest sind, nicht ortsfest benutzt werden sowie auf Untergrundspeicher. Weiterhin gilt sie nicht für oberirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten mit einem Volumen bis 0,22 m 3 (sogenannte Bagatellgrenze) bei flüssigen Stoffen. Die neue Anlagenverordnung schafft ein bundesweit einheitliches Schutzniveau gegen anlagenbezogene Wassergefährdung, dass durch individuelle Änderungen der Länderverordnungen, die auf der Grundlage der Musteranlagenverordnung (Muster-VAwS [8] definiert wurden, nicht in jedem Fall mehr gegeben war. Insbesondere für die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Wassergefährlichkeit, für die technischen Anforderungen beim Umgang mit wassergefährdenden Substanzen sowie für die Pflichten der Anlagenbetreiber bei Planung, Errichtung und Betrieb dieser Anlagen gelten nun die gleichen Sicherheitsstandard für das gesamte Bundesgebiet. Die neue Verordnung übernimmt zum Großteil bestehende Regelungen der VAwS-Länderverordnungen, die sich als zweckmäßig erwiesen haben. Ein Kernbestandteil der AwSV ist ein normiertes Verfahren zur Einstufung wassergefährdender Stoffe, einschließlich einer hiermit verbundenen Selbsteinstufungspflicht des Anlagenbetreibers (wie bereits in Pkt. 3.1 beschrieben). Gleichzeitig wird damit die auf der Grundlage des WHG erlassene Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 19.05.99 abgelöst bzw. in die AwSV integriert. Schließlich erfolgt mit der neuen Bundesverordnung auch die Umsetzung der in der Richtlinie 2000/ 60/ EG des Europäischen Parlaments enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Gewässer und für den Bereich der Wasserpolitik in der europäischen Gemeinschaft. 4.5.2 Bestandteile der Bundesanlagenverordnung AwSV Die Bundesanlagenverordnung-AwSV ist in sieben Kapitel (siehe Bild 9) mit 73 Paragraphen und 7 Anhängen gegliedert. Grundsätzlich gilt die AwSV mit den genannten Regelungen für alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen, wie Schmieröl- und Altölbehälter, Fass- und Gebindelager sowie Heizölverbraucheranlagen, umgegangen wird. Eine Anlage in diesem Kontext ist definiert als selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheit, in denen wassergefährdende Stoffe - gelagert, abgefüllt umgeschlagen (umgangssprachlich auch als LAU-Anlagen bezeichnet), - hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen (umgangssprachlich als HBV-Anlagen bezeichnet) verwendet werden. Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Das sind Rohrleitungen, die Anlagen verbinden, als feste oder flexible Leitung zum Befördern wassergefährdender Stoffe, einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Pumpen, Flansche und Dichtungen. Weiterhin zählen zu einer Anlage sowohl die Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe gelagert oder regelmäßig in Behältern oder Verpackungen abgestellt werden als auch Fass- und Gebindelager für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 m 3 nicht überschreitet. Heizölverbraucheranlagen sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanla- Aus der Praxis für die Praxis 51 Tribologie + Schmierungstechnik · 65. Jahrgang · 5/ 2018 Kapitel Inhalt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 Einstufung von Stoffen und Gemischen 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 4 Regelungen zu Sachverständigenorganisationen und Sachverständige, Gütegemeinschaften sowie Fachbetriebe 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften Bild 9: Bestandteile der Bundesanlagenverordnung AwSV T+S_5_18.qxp_T+S_2018 28.08.18 13: 50 Seite 51 Zur Differenzierung der Anforderungen sind vom Anlagenbetreiber, in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse und dem maßgebenden geometrischen Anlagevolumen und dem Volumen von Rohrleitungen, die Anlagen vier Gefährdungsstufen zuzuordnen (Bild 10). Aus der ermittelten Gefährdungsstufe einer Anlage resultieren Überwachungs-Sachverständigen- und Fachbetriebspflichten sowie Genehmigungserfordernisse bei der zuständigen Behörde. Bedeutsam ist, dass Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle für Anlagen nach der gegebenen Gefährdungsstufe gemäß Anlage 5 der AwSV festgelegt sind. Daraus resultiert, das beispielweise für eine Anlage, die der Gefährdungsstufe A zugeordnet ist, sowohl die Prüfals auch die Anzeigepflichtentfallen. Ein Lagerbehälter mit einem Rückhaltevermögen von 100 % der wassergefährdenden Flüssigkeit durch Auffangwanne, ist in Bild 11 dargestellt. 6 Zusammenfassung Beim Umgang mit Frisch- und Altölen muss grundsätzlich von einer Beeinträchtigung der Umwelt ausgegangen werden. Demgegenüber steht der gesellschaftliche Anspruch nach einem höchstmöglichen Schutz unserer Umwelt. In diesem Spannungsfeld stehen gesetzliche Rahmenbedingungen und Regelungen, wie die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Wasserrecht. Frischöle zählen insbesondere durch ihre potentiellen, wassergefährdenden Eigenschaften zu umweltschädlichen Stoffen, während Altöle zusätzlich als gefährliche Stoffe eingestuft werden. In dem Beitrag wird ein Überblick über bestehende und neue nationale und europäische Gesetze, Verordnungen Aus der Praxis für die Praxis 52 Tribologie + Schmierungstechnik · 65. Jahrgang · 5/ 2018 gen. Schließlich sind im § 2 der Verordnung die für den Umgang wichtigen Begriffe, wie Rückhalteeinrichtungen, doppelwandige Anlagen, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, intermodaler Verkehr, Herstellen, Behandeln, und Verwenden definiert. Das Kapitel 2 „Einstufung von Stoffen und Gemischen“ wurde bereits im Pkt. 3 vorgestellt. Anstelle der bisher geltenden Kataloge der Länder- VAwS mit konkreten Anforderungen an Bodenfläche, Rückhaltevermögen und infrastrukturelle Maßnahmen in Form einer Matrix aus WGK und geometrischem Volumen sind die Anforderungen an Anlagen, ergänzend zu den Grundsatzanforderungen, durch eine Reihe von technischen und organisatorischen Anforderungen ersetzt worden. Schwerpunkt dieser Forderungen sind die allgemeinen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe, die Rückhaltung bei Brandereignissen und die Rückhaltung bei Rohrleitungen. Um ausgetretene wassergefährdende Stoffe zurückzuhalten, sind die Anlagen zwingend mit Rückhalteeinrichtungen, ausgenommen doppelwandige Anlagen, auszurüsten. Wichtig ist, dass Rückhalteeinrichtungen flüssigkeitsundurchlässig sein müssen und keine Abläufe besitzen. In diesem Sinn zählen auch Bodenflächen, auf denen Anlagen aufgestellt sind, zu den Rückhalteeinrichtungen. Hinsichtlich des zurückzuhaltenden Volumens, muss dass Rückhaltevolumen dem Volumen entsprechen, das - bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, - bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, - aus dem größten Behälter, der größten Verpackung oder der größten Umschlagseinheit freigesetzt werden kann. Volumen WGK 1 WGK 2 WGK 3 (cbm) < 0,22 Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22< 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B > 1,0 < 10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10 < 100 Stufe A Stufe C Stufe D > 100 < 1000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D Bild 10: Einstufung des Gefährdungspotentials von Anlagen Bild 11: Lagerbehälter mit Auffangwanne (Quelle: Denios) T+S_5_18.qxp_T+S_2018 28.08.18 13: 50 Seite 52 und Vorschriften für den umweltrelevanten Rechtsbereich Wasserrecht gegeben. In dem Zusammenhang war die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes, verbunden mit der jetzt nahezu ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz durch den Bund, ein entscheidender Schritt hin zu einer Vereinheitlichung des bundesdeutschen Wasserrechts. Diese veränderte Rechtslage ermöglichte dem Bund entsprechende konkretisierende Regelungen auf der Verordnungsebene für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu schaffen und gleichzeitig die schon seit längerer Zeit geforderte Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer zu erreichen. Mit der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, abgekürzt: AwSV“, erfolgte die Ablösung der bisher verbindlichen 16 Länderverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, abgekürzt: VAwS. Damit sichert die neue Anlagenverordnung ein bundesweit einheitliches Schutzniveau gegen anlagebezogene Wassergefährdung. Ausgehend von den einzelnen Bestandteilen der Verordnung werden insbesondere der Geltungsbereich, wichtige Begriffe und Definitionen zu den betrachteten Anlagen, zu dem normierten Verfahren zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen und zu den allgemeinen und besonderen Anforderungen an Anlagen vorgestellt und erläutert. Literatur [1] Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.April 20017 (BGBl. I, 2017, Nr. 22, S. 905-955) [2] www.spiegelonline.de [3] Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV) vom 17. Juni 2004 (BGBl I, 2004, Nr. 28, S. 1108-1184) [4] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, 2009, Nr. 51, S. 2585-2621), letzte Änderung 11. August 2010 BGBl. I S, 1163, 1168 ff.) [5] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen(Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999; zuletzt geändert am 27. Juli 2005, Bundesanzeiger Nr. 142a vom 30. Juli 2005 [6] Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/ 548/ EWG und 1999/ 45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 (Regulation (EC) No 1272/ 2008 of the European Parliament and of the Council of 16 December 2008 on classification, labelling and packaging of substances and mixtures, amending and repealing Directives 67/ 548/ EEC and 1999/ 45/ EC, and amending Regulation [7] Anlagenbezogener Gewässerschutz, Leitfaden für Hersteller und Betreiber von Werkzeugmaschinen, Fachgemeinschaft Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme im VDMA, Frankfurt, 1994 [8] Muster- Anlagenverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser vom 8./ 9. November 1990-Muster-VAwS Aus der Praxis für die Praxis 53 Tribologie + Schmierungstechnik · 65. Jahrgang · 5/ 2018 Aktuelle Informationen über die Fachbücher zum Thema „Tribologie“ und über das Gesamtprogramm des expert verlags finden Sie im Internet unter www.expertverlag.de Anzeige T+S_5_18.qxp_T+S_2018 28.08.18 13: 50 Seite 53
