eJournals Vox Romanica 65/1

Vox Romanica
vox
0042-899X
2941-0916
Francke Verlag Tübingen
Es handelt sich um einen Open-Access-Artikel, der unter den Bedingungen der Lizenz CC by 4.0 veröffentlicht wurde.http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/121
2006
651 Kristol De Stefani

Johannes Kabatek, Die Bolognesische Renaissance und der Ausbau romanischer Sprachen. Juristische Diskurstraditionen und Sprachentwicklung in Südfrankreich und Spanien im 12. und 13. Jahrhundert, Tübingen (Niemeyer) 2005, 298 p. (Beihefte zur Zeitschrift für Romanische Philologie 321).

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2006
Roger  Schöntag
vox6510254
permettre l’accès à l’histoire et à la culture tunisienne par le biais de son expression en français, mais aussi et surtout d’en rendre accessible la production qui en émane au locuteur d’une autre variété. Christel Nissille ★ Johannes Kabatek, Die Bolognesische Renaissance und der Ausbau romanischer Sprachen. Juristische Diskurstraditionen und Sprachentwicklung in Südfrankreich und Spanien im 12. und 13. Jahrhundert, Tübingen (Niemeyer) 2005, 298 p. (Beihefte zur Zeitschrift für Romanische Philologie 321). Die Aufarbeitung der verschiedenen Einflüsse, die zur Konstituierung der romanischen Sprachen beigetragen haben, ist in jedem Fall ein wichtiger Beitrag zum Verständnis von Sprachentwicklung und Sprachgeschichte, um so mehr, wenn dies mit akribischer Sorgfalt und einer ausgearbeiteten Systematik geschieht wie in dem Beitrag von Johannes Kabatek zur intensivierten Beschäftigung mit dem römischen Recht in der Schule von Bologna und den sprachlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der darauf einsetzenden Rezeption dieser Rechtsauffassung in weiten Teilen der Romania des 12. und 13. Jahrhunderts. Ausgehend von der nicht unberechtigten Kritik, dass «in vielen Arbeiten zu den Sprachen des Mittelalters immer noch in ungenügender Weise der sprachlichen Variation, der sprachlichen Interferenz und der textuellen Tradition Rechnung getragen» (8) wird, widmet Kabatek zunächst einen beachtlichen Teil seiner Arbeit der Erörterung eines tauglichen Instrumentariums und seiner begrifflichen Abgrenzung, um dann anhand eines Korpus von ausgewählten Rechtstexten verschiedener lokaler und zeitlicher Provenienz sukzessiv auftretende sprachliche Veränderungen konstatieren zu können. Die ersten Kapitel beschäftigen sich deshalb mit Begriffen wie Text, Rechtstext, Sprechhandlung, Diskurs, Diskurstradition, Umfeld (Situation, Region, Kontext, Redeuniversum), Ausbau‚ Varietätenraum und der zugehörigen Problematik, um dann anhand dieser Begriffe die diasystematische und soziolinguistische Verortung eines Rechttextes sowie eine Einschätzung seiner Funktion, seiner Rezeptionsgeschichte und seines möglichen Beitrags zum Ausbau der betreffenden Sprache adäquat leisten zu können. Die Wiederentdeckung des römischen Rechts im Zuge der Renaissance des 12. Jahrhunderts hing unter anderem mit dem imperialen Gedanken der deutschen Kaiser zusammen, die eng mit italienischen Juristen, vor allem Lombarden, zusammenarbeiteten, um ihre hegemonialen Ansprüche zu legitimieren. Als Zentrum dieses Schaffens bildete sich schließlich Bologna heraus, das mit seiner wohl noch vor 1155 gegründeten Universität fortan die Aufarbeitung und Verbreitung der römischen Rechtstexte und ihrer Kommentierung betrieb. Gegenstand des Interesses waren dabei in erster Linie die unter dem oströmischen Kaiser Justinian (482-565) entstandenen Rechtssammlungen. Das zwischen 528 und 534 entstandene Corpus Iuris Civilis ist das Ergebnis der großangelegten Rechtsreform des byzantinischen Kaisers, der verschiedene Kommissionen beauftragte, alle Rechtsbereiche zu synthetisieren. Darunter fällt der in zwölf Bücher unterteilte und auf älteren Codices beruhende Codex Iuris Civilis, der die Erlasse der römischen Kaiser beinhaltet, die Digesta (griech./ lat. Panedectae), eine Sammlung klassischer Autoren des römischen Rechts, sowie die Institutiones und die Novellae. Die erste Generation der bolognesischen Lehrer wird nach der Art ihrer Textkommentierung Glossatoren genannt, unter denen vor allem die quattuor doctores (Bulgarus, Martinus, Jacobus, Hugo) hervorstachen, deren ebenfalls berühmte Schüler wie Placentinus (gest. 1192) oder Accursius (1182-1263) die methodische Beschäftigung mit dem römischen Recht 254 Besprechungen - Comptes rendus nach Frankreich und auf die iberische Halbinsel trugen. Dabei wurde neben der Glosse die Rechtssumme zum wichtigsten Texttyp als Träger der neuen Rechtsauffassung. Kommentiert wurden neben den zivilrechtlichen Bestimmungen der justinianischen Sammlung auch kirchenrechtliche Aspekte, so dass sich mit der Zeit auch ein Kanonisches Recht nach Bologneser Vorbild entwickelte, vor allem getragen von der Synthese des Decretum Gratiani (Concordantia discordantium canonum, ca. 1140). Die durch ehemalige bolognesische Schüler getragene Ausbreitung der römischen Rechtsgrundsätze lässt sich anhand der in der Folgezeit entstandenen juristischen Werke in den verschieden Teilen der Romania bezeugen, die ergänzend oder ablösend den alten feudalrechtlichen lokalen Bestimmungen gegenübertraten. Die Wirkung der Bologneser Rechtsschule in Norditalien beschränkt sich zu Beginn auf eine zunehmend lateinische Schriftlichkeit, die eng mit den prosperierenden Städten und der dadurch entstehenden Notwendigkeit von Rechtssicherheit in Handel und Gewerbe zusammenhängt. Außerdem lassen sich die in dieser Zeit entstehenden Aufzeichnungen alter lehensrechtlicher Bestimmungen und der langobardischen Gesetzgebung in Zusammenhang mit den Aktivitäten in Bologna bringen (Libri feudorum, Compilatio antiqua, Lombarda). Die volkssprachliche Produktion von Texten setzt in Oberitalien im wesentlichen erst ab Mitte des 13. Jahrhunderts ein, z. T. auch erst über die Rezeption volkssprachlicher Modelle aus anderen Teilen der Romania. So lassen sich beispielsweise bei dem durch seine Wirkung auf Dante bekannten Brunetto Latini neben den Einflüssen aus Frankreich auch Bezüge zu den juristischen Texten Alfons’ des Weisen nachweisen, an dessen Hof er als florentinischer Gesandte weilte. An dieser Stelle wäre vielleicht ein Hinweis auf die Dichterschule von Bologna möglich gewesen, zumal führende Vertreter wie Lapo Gianni, Guido Guinizelli oder Cino da Pistoia ebenfalls Juristen waren. Letztgenannter war nicht nur Schüler des bereits erwähnten Accursius, sondern auch Dozent und Verfasser juristischer Werke (z. B. Lectura in Codicem). Eine denkbare Auswirkung auf die lyrischen Texte der Juristen wäre zumindest in Erwägung zu ziehen 1 . In Südfrankreich bilden sich Schulen römischen Rechts mit Bologneser Tradition in Arles, Saint-Ruf, St. Gilles, Valence, Die und Montpellier aus, in denen Schriften wie die Summa Trecensis, die Summa Rogerii, die Exceptiones Petri oder der Liber Tubingensis ihren Ursprung haben. Für eine Beurteilung der Auswirkungen der neuen Rechtsauffassung auf den Ausbauprozess der romanischen Sprachen ist jedoch ein ganz anderes Buch von höchster Bedeutung. «Zwischen 1149 und 1162 ist als erstes umfassendes volkssprachliches Werk Römischen Rechts - und als erster umfangreicher, elaborierter juristischer Text überhaupt in romanischer Sprache - die okzitanische Summa Lo codi entstanden, ein Werk, das wohl aufgrund seiner Sprache und der relativ einfachen, klar systematisierten Darstellung der komplexen Rechtsinhalte eine enorme Verbreitung erfahren hat und in vielfacher Hinsicht als Schlüsseltext der volkssprachlichen Rezeption angesehen werden kann . . . » (90). In den katalonischen Nachbarregionen lassen sich ebenfalls Einflüsse römischen Rechts nachweisen, die teils direkt auf den Kontakt zur Schule von Bologna - 119 der dortigen katalanischen Rechtsstudenten sind namentlich überliefert - zurückzuführen sind, teils aber auch auf eine intensive Rezeption des Codi schließen lassen, der dann auch ins Katalanische übertragen wurde. Auf diese Weise beeinflusste katalanische Rechtstexte sind u. a. die Vidal Canyelles zugeschriebenen Furs de Valencia oder die Costums de Tortosa. In der Aus- 255 Besprechungen - Comptes rendus 1 Vgl. dazu G. Contini (ed.), Poeti del Dolce Stil Nuovo, Cles 1991: 11-13, 132-33, 193-94 und F. Hugo, Epochen der italienischen Lyrik, Frankfurt a. M. 1964: 49-50. einandersetzung mit den justinianischen Rechtscodices erwächst auch ein Bewusstsein für das alte lokale Gewohnheitsrecht, welches im Zuge der daraus entstehenden juristisch-politischen Diskussion ebenfalls aufgezeichnet wurde, wie z. B. das Libre jutge, ein Fragment einer Übersetzung des westgotischen Forum Iudicum. Eine Synthese beider Rechtsauffassungen findet man sowohl in den Fori aragonum (Fueros d’Aragon) als auch im Vidal Maior (Liber in excelsis). Zentrum der Rezeption Römischen Rechts in Kastilien wird Palencia, wo zu Beginn des 13. Jahrhunderts die erste spanische Universität ihren Sitz hatte. Bereits Ende des 12. Jahrhunderts finden sich die ersten Spuren Kanonischen Rechts in den Summulae des Ugolino de Sesso, dessen Lehrtätigkeit an einer voruniversitären Schule in Palencia offensichtlich kirchenrechtliche Aspekte des Römischen Rechts beinhaltete. Wie auch für Katalonien sind in Bologna zahlreiche Studenten kastilischer Herkunft belegt, die später als maßgebliche Lehrer wie Laurentius Hispanus oder Vincentius Hispanus für die Verbreitung der neuen Auffassung und Methode sorgten. Resultat dieser Einflüsse ist neben den Übersetzungen alten Lokalrechts (Forum Iudicum - Fuero Juzgo) die Entstehung einiger neuer Rechtstexte zum römischen Prozessrecht, wie die Flores de derecho, der Dotrinal oder die Summa de los nueve tiempos de los pleitos. Die letztgenannten kastilischsprachigen Texte, die allesamt von Maestro Jacobo de las Leyes verfaßt wurden, sind nicht nur zentraler Ort des Ausbauprozesses der kastilischen Schriftsprache, sondern haben auch Modellcharakter für die darauf folgende Kodifikation Alfons’ des Weisen. In Portugal findet die Begegnung mit dem Römischen Recht vor allem über Kastilien statt, wobei durchaus auch einige direkte Bezüge zu Bologna nachweisbar sind. Bereits für das Jahr 1185 lässt sich anhand des Testaments eines Bischofs von Porto die Kenntnis des Corpus Iuris Civilis und des Decretum Gratiani in bestimmten Klerikerkreisen nachweisen. Ab dem 13. Jahrhundert intensiviert sich der Kontakt zu Bologna, wobei dort sogar einige Portugiesen als Lehrer in Erscheinung treten (z. B. Jo-o de Deus, ca. 1229-60). Rezipiert wird aber zunächst hauptsächlich nur das Kanonische Recht, da das Römische Recht in seiner Eigenschaft als Kaiserrecht vom König abgelehnt wird. Dies ändert sich erst in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts, als vor allem unter Dom Dinis zahlreiche Rechtstexte aus dem Kastilischen ins Portugiesische übersetzt werden (z. B. Fuero Real, Siete Partidas) und das Studium generale mit Zivilrecht und Kanonischem Recht an der neugegründeten Universität Lissabon eingerichtet wird 2 . Durch die aus den Partidas übernommene Prämisse des rex in suo regno est imperator wird die Königsmacht nicht länger als dem «kaiserlichen» Römischen Recht widersprechend empfunden, so dass einer Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze nichts mehr im Wege steht. Gleichzeitig findet aber auch hier eine Aufzeichnung lokaler Rechtsbräuche statt (z. B. Foros da Guarda). Der Analyse des Wirkungskreises der Bolognesischen Renaissance lässt Kabatek die eigentliche Korpusanalyse folgen, beginnend mit der Untersuchung zu Lo codi (zu datieren ca. zwischen 1149-76), dem altokzitanischen Rechtsbuch, welches wegweisend für alle weiteren volkssprachlichen Abhandlungen zum Römischen Recht wird. Die Volkssprache wurde dabei bewusst gewählt als Abgrenzung zur wissenschaftlichen Summenliteratur und aus praktischen Gründen, da dieses Gesetzeswerk für die Juristen in der Praxis und Laien 256 Besprechungen - Comptes rendus 2 Die bei Kabatek (108) angegebenen ältesten Texte in portugiesischer Sprache sind seit der Diskussion um die Notícia de Fiadores und die Notícia de (H)auer nicht mehr unumstritten (vgl. u. a. A. M. Martins/ C. Albino, «Sobre a primitiva produç-o documental em português: Notícia de uma noticia de auer», in: D. Kremer (ed.), Homenaxe a Ramón Lorenzo, Tomo I, Vigo 1997: 105-121 oder A. M. Martins, «Ainda‚ os mais antigos documentos escritos em português, Documentos de 1175 a 1252», in: I. H. Faria (ed.), Lindley Cintra. Homenagem ao homem, ao mestre e ao cidad-o, Lisboa 1999: 491-534). gleichermaßen verständlich sein sollte. Wahrscheinlich als ein Auftragswerk lokaler Machthaber entstanden, drückte es außerdem entsprechend dem Inhalt Kaisernähe aus, was im Sinne einer eindeutigen politischen Aussage zu werten ist. Mit dem Codi wurde eine neue Diskurstradition in die Volkssprache eingeführt, getragen von lateinisch geschulten Gelehrten, die mit sprachlicher Innovation einen Kodex justinianischen Rechts in der okzitanischen Volkssprache erstellten. Sprachlich fallen, neben den unverändert übernommenen Latinismen, die zahlreichen verschieden stark integrierten lateinischen Termini auf sowie eine gewisse Bandbreite an syntaktischen Mitteln (verschiedene Junktionstechniken, Passivkonstruktionen, konzessive Adverbialsätze) und stilistischer Variation. Nichtsdestoweniger überwiegen die nähesprachlichen Merkmale, so dass bezüglich des Ausbaugrades der Text zwischen der frühen okzitanischen Urkundensprache und einer später elaborierten Schriftlichkeit zu verorten ist: «Der im Vergleich zu der lateinischen Vorlage geringere inhaltliche Abstraktionsgrad, die häufigere textuelle und personale Deixis und der niedrigere Grad syntaktischer Integration situieren den Codi auf einer möglichen Skala sprachlicher Techniken zwischen ‹Nähe› und ‹Distanz› weiter entfernt von dem [konzeptionell distanzsprachlichen] Pol . . . » (160). Auf der iberischen Halbinsel, dem zweiten Untersuchungsraum Kabateks, entwickelten sich, bedingt durch die historischen Umwälzungen, verschiedene Traditionsstränge der Rechtsprechung. Das nach der westgotischen Eroberung zunächst für die Unterworfenen immer noch geltende Römische Recht wurde unter Alarich II. in der Lex romana wisigothorum niedergelegt, während die Invasoren weiterhin dem gotischen Recht unterworfen blieben, bis schließlich unter Leovigild (568-86) die politische und rechtliche Einigung vollzogen wurde (Codex revisus). Weitere Überarbeitungen der westgotischen Rechtsprechung mündeten schließlich über das Liber iudiciorum in das Forum Iudicum (später Fuero Juzgo), welches für das gesamte spanische Mittelalter eine maßgebliche Rechtskodifikation blieb. Daneben überlebten weiterhin alte gewohnheitsrechtliche Bestimmungen, die sich in verschiedenen Fazañas und Fueros (z. B. Fuero de Léon) niederschlugen, deren Geltungsbereich meist mehr oder weniger lokal beschränkt war (Fueros municipales vs. Fueros territoriales). Einen Höhepunkt der Aufzeichnung und Schaffung von Rechtsbestimmungen fand unter Alfons X. dem Weisen (1252-84) statt, der neben der Bestätigung bereits bestehender lokaler Fueros und des Fuero Juzgo unter dem Einfluss des Römischen Rechtes neue Kodifikationen schuf bzw. initialisierte (Espéculo 1255, Fuero Real 1269, Siete Partidas ca. 1290). Für seine empirische Textauswertung zum Kastilischen wählt Kabatek dabei einzelne Gesetzestexte aus, die jeweils einen bestimmten Ausbaugrad vermuten lassen: die Fazañas de Palenzuela als ältester überlieferter Text des kastilischen Fallrechtes, der Fuero de Madrid als ältester überlieferter Fuero, Auszüge aus dem Libro de los fueros de Castiella, Ausschnitte aus der kastilischen Version von Lo codi, die Flores de Derecho von Jacobo de la Leyes als Vorstufe zu den alfonsinischen Texten, und schließlich die Primera Partida als Höhepunkt der Rezeption Römischen Rechts und der volkssprachlichen Verschriftlichung im juristischen Bereich. Obwohl die ausgewählten Texte aufgrund ihrer individuellen Entstehungsgeschichte nicht in einem linear verlaufenden Kontinuum gesehen werden können, lassen sich einige repräsentative Aussagen zur sprachlichen bzw. textuellen Entwicklung treffen. Der empirische Kontext der Fazañas ist, bedingt durch die häufige und nicht näher erläuterte Nennung von Personen- und Ortsnamen, durch starke lokale Eingebundenheit gekennzeichnet, während die Fueros zwar immer noch den lokalen Bezug aufweisen, aber bereits bis zu einem gewissen Grad abstrahieren. Im Codi überwiegen dagegen entsprechend der Universalität des Römischen Rechtes eher die allgemein gültigen und anwendbaren Elemente. In den Flores de Derecho scheint wieder mehr eine lokal beschränkte Komponente durch und in den Siete Partidas vereint sich schließlich Universelles und Partikuläres. Entsprechend sind Textkohäsion und Metastruktur der Rechtstexte zu 257 Besprechungen - Comptes rendus beurteilen, d. h. von der weitgehend ohne textimmanente Verweise auskommenden, listenartigen Form der Fazañas bis hin zur Gliederung nach Büchern, die durch adäquate Textphorik aufeinander aufbauen wie im Codi oder den Partidas. «Bei den sprachlichen Mitteln gibt es zwei große Wendepunkte: der erste führt von den Fazañas mit ihrer einfachen Reihung von Sachverhalten zu den Fueros, dem ‹konditionalen Typ›. Die zweite führt von den Fueros zum Codi mit dem Ausdruck zahlreicher Relationen, verschiedenen Unterordnungstypen und einem besonderen Hang zur differenzierten Verknüpfung von Sätzen. Die Typen lassen sich mit den jeweils häufigsten Wort charakterisieren: et, si und que. Die Flores und die Partidas gehören wie der Codi zum que-Typ und sind tatsächlich in syntaktischer Hinsicht verwandt, was sie einer Diskurstradition zuordnet. Dem que-Typ entsprechen auch bestimmte Tendenzen im Wortschatz, nämlich die Nutzung bestimmter Wortbildungsmöglichkeiten, besonders im Bereich der Nominalkomposition.» (264-65) Der Einfluss der Bolognesischen Renaissance in Form der Rechtssummen hat auch in sprachlicher Hinsicht gewirkt, was gerade auch an den verschiedenen Junktionstechniken der kastilischen Rechtstexte zu beobachten ist. Die delikate Beweisführung zum Ausbaugrad einer Sprache bzw. zur Elaboriertheit von repräsentativen Texten, die ein bestimmtes Stadium des Ausbauprozesses widerspiegeln sollen, hat Kabatek problemlos gemeistert, indem er aufzeigt, wie sich Sprachwandelprozesse Schritt für Schritt vollziehen, sprachliche Innovation oft systemimmanent bleibt und manchmal nur in Frequenzänderung besteht, mitunter bedingt durch Interferenzen oder anderen sich ändernden Konstellationen. Die vom Autor im Internet verfügbar gemachten Primärtexte sind ebenfalls eine Bereicherung, da so ein problemloser Zugriff und eine entsprechend häufige Benutzung gewährleistet werden 3 . Roger Schöntag ★ Corpus Biblicum Catalanicum (CBCat). Edició crítica de les traduccions bíbliques en llengua catalana fins a l’any 1900, promoguda per l’Associació Bíblica de Catalunya. Pere Casanellas i Bassols, Armand Puig i Tàrrech (ed.): 3. Bíblia del segle XIV: Èxode, Levític. Transcripció a cura de Jaume Riera i Sans. Aparats crítics, notes i glossari a cura de Pere Casanellas i Bassols. Estudi introductori d’Armand Puig i Tàrrech, Barcelona (Publicacions de l’Abadia de Montserrat) 2004, cxl + 496 p. La edición crítica de las traducciones catalanas de la Biblia o de textos relacionados directamente con ella, desde los inicios en el siglo XIII hasta el siglo XIX, recoge una necesidad evidente en la historia de la lengua y la cultura catalanas, ya expresada por muchos investigadores y eruditos desde hace muchos años. La existencia de estas versiones catalanas medievales de la Biblia hace tiempo que ya era suficientemente documentada, y los historiadores de la literatura habían hecho referencia a ella. Sin embargo, un proyecto de la Asociación Bíblica de Cataluña, largamente meditado y elaborado, cristalizó, en el mes de septiembre de 2004, en esta primera manifestación palpable de lo que tiene que ser un Corpus Biblicum Catalanicum. Según el plan previsto de la edición de toda la obra, este corpus tiene que constar de unos cuarenta volúmenes, parecidos al que presentamos, publicados, si es posible, a razón de dos por año. Lo cual quiere decir que, como ya suele pasar en obras semejantes de esta naturaleza y envergadura, hará falta una buena dosis de paciencia para alcanzar el término de toda la 258 Besprechungen - Comptes rendus 3 Marginalia sind einige Druckfehler wie *anchronistisch anstatt anachronistisch (213), *eienr anstatt einer (230) oder *klssisch anstatt klassisch (236).